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[1]1. KAPITEL WAS IST UND WAS WILL DIE KRIMINOLOGIE?
§ 1 Annäherung an Aufgabe und Gegenstand
I. Kriminologie
1 Zu verstehen, was Kriminologie ist, scheint simpel: Wir greifen uns Bücher, die das Wort im Titel tragen, blättern in ihren Inhaltsverzeichnissen, lesen das eine oder andere. Unterstellt, wir hätten alle diese Bücher vollständig gelesen: Wüssten wir dann, was Kriminologie ist? Wohl kaum, denn das Fach existiert nicht in einem abgeschlossenen Bestand von gedruckten Informationen, es entwickelt sich, besteht in einem fortwährenden Prozess des Sammelns und Systematisierens von Wissen, des Revidierens vorhandener Vorstellungen, der Gewinnung neuer Erkenntnis. Was aber ist an solchem Wissen und den Praktiken seiner Gewinnung spezifisch kriminologisch?
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Kriminologie bedeutet wörtlich Lehre von der Kriminalität. Erstmals in einem Buchtitel des italienischen Juristen Raffaele Garofalo (1852-1934) so benannt1, akkumuliert die Disziplin ein forschungsbasiertes Expertenwissen. Dieses Wissen unterscheidet sich von den Inhalten alltäglicher, moralischer und populistisch-politischer Diskurse durch seine Ansprüche an eine von der wissenschaftlichen Gemeinschaft anerkannte Vernunft. Anders als etwa die Naturwissenschaften hat die Kriminologie kein Autoritätsmonopol über ihr Fachthema. Sie agiert vielmehr in einem Umfeld, das von unüberprüften Alltagsverständnissen und Vorurteilen gegenüber Kriminalität geprägt ist und diesen oft den Vorzug vor Expertenwissen gibt.
3 Die Kriminologie thematisiert – anders als die normative Strafrechtswissenschaft – Kriminalität als Realphänomen. Es geht um Geschehensabläufe von denen sich sagen lässt: Es ereignet sich2. Von der auch mit der Kriminalitätswirklichkeit befassten Kriminalistik unterscheidet sich die Kriminologie durch ihre größere Distanz [2] zum Kriminaljustizsystem. Die Kriminalistik verschreibt sich ausdrücklich der fallbezogenen Vorbeugung und Aufdeckung von Straftaten. Sie versteht sich als dienende Hilfswissenschaft, insbesondere der Strafverfolgung, wird an Polizeischulen gelehrt und ist in Einrichtungen der Polizei und der Gerichtsmedizin institutionalisiert. Dem gegenüber bestimmt sich die Kriminologie als akademische Wissenschaft, welche insbesondere die Funktionsweise und die Wirksamkeit des Kriminaljustizsystems zur Kriminalitätsbearbeitung zum Thema macht. Sie nimmt daher gegenüber der Strafrechtspraxis eine Art Metaperspektive ein, die sich vom Anliegen der Kriminalitätsbearbeitung entfernt.
4 Kriminologische Bezugswissenschaften wie etwa Kriminalsoziologie, -psychologie, -biologie und dergleichen fokussieren bestimmte Bereiche der sozialen Wirklichkeit: Die Soziologie die gesellschaftlichen Beziehungen3, die Psychologie das menschliche Verhalten und Erleben und die Biologie die naturgesetzlichen Grundbedingungen des (menschlichen) Lebens. Bei der Kriminologie gibt es keinen solchen fachspezifischen Bereich, sondern ein umfassend auf Kriminalität bezogenes Erkenntnisanliegen, das sich der Methoden und Ergebnisse sämtlicher Bezugsfächer bedient. Insofern ist nicht von einem eigenständigen spezifisch „kriminologischen“ Wissensbestand auszugehen. Als Fach, das eine gegenstandsbezogene interdisziplinäre Perspektive einnimmt, ist es multiperspektivisch, disparat und den Einflüssen des Zeitgeists über den jeweils maßgeblichen fachspezifischen Bezug ausgesetzt.
5 Die Kriminologie ist gegenüber ihren Bezugswissenschaften organisatorisch und institutionell eigenständig. Seit Mitte des 20. Jahrhunderts wird das Fach weltweit an Universitäten in der Untergraduierten- und Postgraduiertenausbildung unterrichtet. Zahllose universitäre Institute, Departemente, Colleges sowie nationale und internationale Vereinigungen wie die International Society for Criminology sind ihm gewidmet. Zudem existieren in den Führungsetagen der Sicherheitsinstitutionen, etwa beim FBI und bei internationalen Instanzen (UNO, Europarat), kriminologische Forschungsdienste4. Diese Selbstständigkeit verdankt die Kriminologie freilich nicht der Kohärenz ihres Fachwissens, sondern der gesellschaftlichen und politischen Bedeutung des sich auf Kriminalität richtenden Erkenntnisinteresses.
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Die intellektuelle Originalität des Fachs ist hingegen umstritten. Die Kriminologie pflegt ein bestimmtes Genre des Diskurses über Kriminalität, welches sich um eine theoriegeleitete, empirisch geprüfte, nicht moralisch aufgeladene Argumentation bemüht. Es organisiert in diesem Sinne die Zusammenkunft von Forschern, welche [3] dieses Bemühen und das Interesse für das Thema Kriminalität teilen. Das scheinbar einheitliche kriminologische Forschungsfeld ergibt sich indes aus bezugswissenschaftlichen Zugängen, die nebeneinander relativ unabhängige Versionen des Fachs produzieren. Ob in der Diversität der Perspektiven überhaupt ein einheitliches Fach erkennbar ist, wird bezweifelt – speziell von Forschenden, die sich theoretisch stark an einer bestimmten Grundlagendisziplin orientieren.5 Demgegenüber beschwören andere – die zumeist um Einflussnahme auf die Strafrechtspraxis bemüht und darum am „Gütesiegel“ fachlicher Eigenständigkeit interessiert sind – die Unabhängigkeit und Eigenart der Kriminologie mit ihrem „vereinigten Wissensbestand“6.
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Indem wir der historischen Entwicklung des Fachs nachspüren, werden die Muster der Verteilung und Streuung wissenschaftlicher Aussagen über Kriminalität und gesellschaftliche Reaktionen darauf in der kriminologischen Ideengeschichte sichtbar (→ § 4). Später wird von Interesse sein, wie die Themen, die das zerstückelte Feld der Kriminologie teilweise dicht und andernorts lückenhaft füllen, mit allgemeineren Fragestellungen und Bezugsthemen in Verbindung stehen: Defizite der biologischen Ausstattung des Menschen, differente Lernumfelder, soziale Chancenungleichheit usw. (→ 2. Kap.).
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Die Kriminalität markiert einen „sozialen Problembereich“, der mit Dramatik ausgestattet ist und mit Handlungsbedarf assoziiert wird. Als Wissenschaft über etwas, das ein Übel darstellt und gegen das etwas unternommen werden sollte, ist die Kriminologie von gesellschaftlichen Problemwahrnehmungen beeinflusst und gibt ihrerseits Impulse für deren Inhalte. Soweit die derzeitige Gesellschaft aus verschiedenen zu erörternden Gründen (→ § 24) mehr als früher darauf angewiesen ist, die Zukunft zu beherrschen, Risiken zu kontrollieren und Sicherheit im Inneren zu schaffen, gewinnt die Aufgabe der Prävention und Reduktion von Kriminalität an Bedeutung. Der Ruf nach drastischen oder gar definitiven „Lösungen“ des Kriminalitätsproblems (→ § 23 Rn 33 ff.) steigert den Erwartungsdruck auf die Wissenschaft, dafür zweckdienliche Erkenntnisse zu produzieren. Indessen besteht ein Konflikt zwischen wissenschaftlicher Autonomie und praxisdienlicher Wissensproduktion, der innerhalb des Fachs eine Kluft zwischen akademischer und instanzennaher, eher „kriminalistischer“ Kriminologie öffnet.
9 In der Nähe von Instanzen der Strafverfolgung und der sonstigen Kriminalitätsbearbeitung wird die Kriminologie zur anwendungsbezogenen Bedarfsforschung und zielt auf die Produktion eines empirisch geprüften Erfahrungswissens7. Dabei geht es um das Erklären von Daten, welche als Indikatoren für Umfang und Struktur [4] des tatsächlichen Kriminalitätsvorkommens verstanden werden, durch deren statistische Bezugsetzung zu anderen Sozialdaten. Die Beschreibung von tatsächlichen Funktionsabläufen der Strafverfolgung erlaubt dieser eine folgenorientierte Selbstbeurteilung mit der Möglichkeit, aus Erfahrung zu lernen. Die systematische Analyse der faktischen Auswirkungen von Interventionen der Strafverfolgungsinstanzen ermöglicht die Prüfung, ob diese den erwarteten Erfolg haben. Die Eignung der kriminologischen Bedarfsforschung zur Optimierung der staatlichen Kriminalitätskontrolle und zur Evaluation kriminalpolitischer Handlungsstrategien macht diese Forschung zu einer bedeutsamen Informations- und Beratungsinstanz der praktischen Kriminalpolitik.
10 Freilich geht es bei einer solchen Bedarfsforschung stets und einzig um die Befriedigung des Informationsbedarfs staatlicher Instanzen zur Optimierung der Effizienz ihrer Strategien der Kriminalitätsverhütung und -bearbeitung. Die staatliche Folgenorientierung verlangt nach verwertbaren Erkenntnissen mit möglichst eindeutigem Aussagegehalt. Alles nicht erfahrungswissenschaftlich Überprüfbare, etwa materielle Rechtsstaatlichkeit und Menschenwürde, erscheint in dieser Perspektive als belanglos.8
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Die Servicefunktion der erklärenden Bedarfsforschung sollte indes nicht überschätzt werden. Empirische Befunde fallen selten genug eindeutig aus und noch seltener wecken sie einen ganz bestimmten kriminalpolitischen Handlungsbedarf. Da praktische Kriminalpolitik und Strafrechtsanwendung von Repräsentanten verschiedener politischer Interessen und Gruppen betrieben werden, verwundert es nicht, wenn jede der Gruppen aus dem reichlich vorhandenen erfahrungswissenschaftlichen Informationsangebot auf die ihr genehme Empirie zurückgreift bzw. sie im eigenen Interesse interpretiert. Zudem besteht die Gefahr der Orientierungslosigkeit infolge eines überreichen, teilweise heterogenen und ganz selten eindeutige Entscheidungen untermauernden Datenbestandes.
12 Als Gegenrichtung zur Bedarfsforschung haben sich verschiedene Strömungen der akademischen Kriminologie entwickelt. Diese bündeln sich heute im Wesentlichen im Erkenntnismodell des Verstehens, welches dem des Erklärens gegenübersteht (→ § 2). Ihnen ist gemein, dass sie die ihnen zugedachte Rolle der Stabilisierung des Kriminaljustizsystems ablehnen. Im Rahmen dessen wird verschiedentlich ein explizit „kritisches“, „radikales“ Fachverständnis vertreten (→ § 13 Rn 10, 21 f.). So haben in den 1930er Jahren Georg Rusche (1900-1950) und Otto Kirchheimer (1905-1965)9 erstmals auf der Basis der marxistischen Gesellschaftstheorie bezweifelt, dass das Kriminaljustizsystem Kriminalitätsverhütung bezwecke. Die Autoren nehmen an, die Kriminalitätskontrolle und gerade der Strafvollzug schaffe vielmehr [5] ein vorbildhaftes Muster für die Disziplinierung der proletarischen Klasse. Ihre ökonomische Analyse des Strafvollzugs kommt zu dem Ergebnis, dieser steuere im Wesentlichen den Zufluss und die Abschöpfung von Arbeitskräften.10 Die Arbeitssituation im Strafvollzug sei eine Imitationsvorlage für die allgemeine Arbeitsmoral.11 1945 skandalisierte Edwin H. Sutherland (1883-1950) die Kriminalität der Mächtigen und stellte mit Blick darauf die provokante Frage:
„Is ‚White Collar Crime‘ Crime?“12
Die Frage bezieht ihre bleibende Aktualität aus der darin anklingenden Annahme, dass das Kriminaljustizsystem kriminelle Handlungen und Personen selektiv erfasst und andere verschont. Das Schlagwort crimes of the powerful13 steht seither als Sinnbild für die zumeist nicht wahrgenommene, nicht verfolgte und nicht bestrafte Kriminalität der Träger sozialer, ökonomischer und politischer Macht.
13 Im Gefolge der 1968er-Studentenbewegung entwickelt sich in der westlichen Welt eine zunächst vor allem marxistisch inspirierte kritische Kriminologie. Diese sieht in der offiziellen Ideologie der Kriminalitätsbekämpfung eine Verschleierung der Disziplinierung von sozial ohnehin Benachteiligten, die im Interesse der Aufrechterhaltung des gesellschaftlichen status quo erfolgt. Michel Foucault (1926-1984) sah seinerseits gerade in der vermeintlich zivilisatorischen Entwicklung des Strafrechts von den „grässlichen“ und „pittoresken“ Strafen hin zur disziplinierenden Freiheitsstrafe die Herrschaftslogik des modernen Strafrechts verwirklicht, das sich durch subtilere Kontrollmechanismen fortschreitend der Individuen bemächtige.14 Der vernichtende Zugriff auf den Körper wird danach durch die umfassendere und effektivere Vereinnahmung der Seele ersetzt.
„Das Gefängnis, diese düstere Region im Justizapparat, ist der Ort, wo die Strafgewalt, die ihr Geschäft nicht mehr mit offenem Antlitz zu betreiben wagt, stillschweigend ein Feld von Gegenständlichkeit organisiert, damit die Bestrafung als Therapie und das Urteil als Diskurs des Wissens öffentlich auftreten kann.“15
14 In Großbritannien kritisiert die radikale Kriminologie den professionellen control talk des crime control establishments als ein Muster, das unter dem Deckmantel von Sozialnutzen, Wohltätigkeit und wissenschaftlicher Notwendigkeit operiere.16 Als von Vertretern des left realism entdeckt wird, dass auch die Opfer von Straftaten [6] sozialen Benachteiligungen ausgesetzt sind, gewinnt die Forderung nach Ersetzung des Strafrechts durch andere gesellschaftliche Umgangsformen mit konflikthaften Situationen an Bedeutung. Die von Skandinavien ausgehende Bewegung des Abolitionismus (Abolition = Abschaffung, Aufhebung, Beseitigung) knüpft an die Abschaffung der Sklaverei an. Die Assoziation, dass in der Sklaverei wie im Gefängnis Menschen wie Tiere gehalten werden, will gegen das Gefängnis einen ähnlichen Sturm moralischer Entrüstung auslösen wie dies der Roman „Onkel Toms Hütte“ gegen die Sklaverei tat. Der Buchtitel „Überwindet die Mauern!“17 steht hierfür als Programm. Aus der Ablehnung der „durchstaatlichten“ Gesellschaft ergibt sich zudem die antietatistische Grundtendenz, soziale Konflikte, aus denen Kriminalität entsteht und die diese verursacht, in ihren unmittelbaren gesellschaftlichen Entstehungszusammenhang zurückzuverweisen und auf die Selbstheilungskräfte autonomer zwischenmenschlicher Verständigung zu vertrauen.18 In Deutschland werden diese verschiedenen Tendenzen einer kritischen Deutung der Kriminalitätskontrolle vor allem im Kontext des labeling approach (→ § 13 Rn 6 ff.) diskutiert, der auf Kriminalisierungsprozesse statt auf kriminelles Verhalten fokussiert ist.19
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Inzwischen richtet die kritische Kriminologie ihr Augenmerk auf die zunehmenden Unterschiede von Macht und Wohlstand in einer globalisierten politischen Ökonomie. Risikogeschäfte in internationalen Finanzmärkten, Staatskriminalität und ihre mangelhafte Aufarbeitung, als Polizeiaktionen getarnte militärische Einsätze, die Ursachen des neuen Terrorismus, Umweltschäden, welche von multinationalen Unternehmen zur Gewinnmaximierung systematisch einkalkuliert werden, die Gewalt von Rechtsextremen und die häusliche männliche Gewalt werden auch von der kritischen Kriminologie als bearbeitungsbedürftige Szenarien verstanden.20 Dabei entsteht mitunter ein gewisses Spannungsfeld mit einer staatskritischen, formale Sanktionen ablehnenden Grundeinstellung.
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Weiterentwicklungen des kritischen Ansatzes finden sich in der feministischen Kriminologie (→ § 9 Rn 33 ff.) sowie in der besonders im englischsprachigen Raum verbreiteten cultural criminology (→ § 13 Rn 28 ff.). Dabei handelt es sich um eine Heranführung der Kriminologie an die Kulturwissenschaften (cultural studies). Kriminalität und ihre Kontrolle werden dabei als Ausprägungen des kulturellen Lebens verstanden – von Lebensstilen, der Dynamik der Massenmedien, gebräuchlichen Riten und Symbolen. Diese Richtung untersucht etwa, wie Polizei, Justiz und Strafvollzug ihre Autorität in Sprachstil, Auftreten und Gebäuden zum Ausdruck bringen oder welche besonderen Kriminalitätsbilder Massenmedien und [7]Politiker vermitteln. Die kriminologischen Themen werden dabei als Wahrnehmungsphänomene verstanden, denen von Tätern, Opfern, Kontrollagenten und Bürgern eine womöglich unterschiedliche Bedeutung beigemessen wird.21
17 Im Rahmen des verstehenden Erkenntnismodells hat sich eine theoretische Kriminologie entwickelt, welche Grundlagenforschung betreibt und sich bewusst einer beratenden Funktion für die praktische Kriminalpolitik enthält.22 Die theoretische Kriminologie teilt mit der Mehrheit des radikal-kritischen Lagers die Einschätzung, dass Kriminalität keine Gegebenheit an sich darstellt, sondern sich durch Diskurse der Ausgrenzung bildet. Infolgedessen gilt es, nicht das kriminelle Verhalten, sondern die ordnungsstiftende Funktion des Strafrechts zur erklärungsbedürftigen Variable23 zu machen. Damit wird der traditionelle Bezugsrahmen der Kriminologie in zweifacher Hinsicht überschritten: Die Beschränkung auf die Betrachtung abweichenden Verhaltens wird aufgegeben zugunsten einer Thematisierung auch des (unter anderem) vom Strafrecht zu fördernden konformen, normgerechten Verhaltens. Zugleich wird die Beschränkung auf die Betrachtung der Verhaltensebene ergänzt durch die Thematisierung der auf Ordnungsstiftung abzielenden Normensysteme, von denen das Strafrecht nur eines unter mehreren ist.
II. Kriminalität
18 Verglichen mit dieser vielfältigen und uneinheitlichen Präsentation des Fachs scheint dessen Gegenstand, die Kriminalität, auf den ersten Blick leichter zugänglich. Wir alle haben dazu illustrierende Alltagsvorstellungen. Indes sollte eine seriöse Bestimmung mehr leisten – und stößt dabei auf erstaunliche Schwierigkeiten. Kriminalität ist nicht direkt anschaubar oder betastbar. Sie verbirgt sich im common sense des Alltagsverständnisses, das wir für eine wissenschaftliche Bestimmung aufbereiten und rekonstruieren müssen. Auf dem Umschlag eines Einführungsbuchs in die Humanmedizin kann das Thema durch die anatomische Zeichnung eines menschlichen Körpers vollständig versinnbildlicht werden. Aber wie sollte man Kriminalität korrekt illustrieren?
19 Das Wort „Kriminalität“ geht zurück auf das lateinische crimen (Anklage, Beschuldigung), eine Ableitung von cernere (auswählen, entscheiden). Es bedeutet ursprünglich etwas, das ausgewählt und beurteilt wird. Später erfolgte die semantische Einengung auf den förmlichen strafrechtlichen Vorwurf und die Handlungen, [8] auf welche sich dieser Vorwurf bezieht. Etymologisch weist der Begriff Kriminalität zunächst auf eine strafrechtliche Attribution und sodann auf die in dieser Attribution als strafrechtlich relevant bestimmten Handlungen hin. „Kriminalität“ hat also einerseits mit dem Vorgang der Zuschreibung dieser Bezeichnung im strafrechtlichen Vorwurf zu tun und andererseits mit dem Verhalten, auf welches sich diese Zuschreibung bezieht. Dieses in der ursprünglichen Begriffsbedeutung angelegte ambivalente Verständnis der Kriminalität als Verhalten und als Zuschreibung wurde in der Kriminologie des ausgehenden 20. Jahrhunderts wiederentdeckt und führte zu einem Grundlagenkonflikt zwischen erklärenden traditionellen Richtungen und der neueren Perspektive des labeling approach (→ § 13 Rn 6 ff.).
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Der Begriff Kriminalität ist einerseits ein ordnender Sammelbegriff, andererseits ein zu emotionaler Distanzierung animierender Unterscheidungsbegriff. Als Sammelbegriff bestimmt er die Gesamtheit der vom Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen unter diesem Gesichtspunkt als artgleich. Als Unterscheidungsbegriff ist Kriminalität negativ besetzt und markiert eine Sinndifferenz zu positiv besetzten Begriffen wie Ansehen, Erwünschtheit, Privileg. Das Wissen über die ordnende und die orientierende Funktion von Kriminalität ist als ein generelles und implizites, jedoch bei Bedarf situativ explizierbares Hintergrundwissen den sozialen Akteuren präsent. Durch Aktivierung dieses Hintergrundwissens lassen sich wahrgenommene Handlungen in einen Vorrat an Unterscheidungen einordnen und Sinnzuschreibungen vornehmen.
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Für Begriffe wie Kriminalität ist charakteristisch, dass ihr Bedeutungskern nicht fix bestimmt ist, sondern sich je nach seiner Rahmung in einem spezifischen kulturellen Kontext innerhalb des Begriffshofs verschiebt. Die relative Flexibilität der Bedeutung von Kriminalität wird dadurch gefördert, dass das Thema aus unterschiedlichen Blickwinkeln aufgegriffen wird. Aufklärerische Philosophen, Anthropologen, Sozialarbeiter, Psychologen, Soziologen, Ökonomen und Strafjuristen gewinnen ihm jeweils eine andere Bedeutung ab, deren Relevanz begrenzt bleibt. Die Pluralität der wissenschaftlichen Anschauungen bewirkt, dass der Rahmen des Themas sich diesen entsprechend anders spannt. Für die einen geht es um biologische Dispositionen, für andere um das persönliche Umfeld, die Sozialstruktur oder um soziale Reaktionen auf Kriminalität.
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Die offizielle Zuschreibung von Kriminalität erfolgt durch das Strafrecht, dessen Inhalte je nach Zeitalter, Gesellschaft und Rechtskreis unterschiedlich sind. Was hier und heute bei Strafe verboten ist, kann früher und anderswo erlaubt (gewesen) sein und morgen erneut gestattet werden und umgekehrt. Die aufklärende Lehre des Sokrates (469-399 v. Chr.) – im antiken Griechenland als kriminelle Verführung der Jugend geahndet – erscheint uns heute als Tugend. Der strikte Befehlsgehorsam der Nazischergen offenbart sich heute als Banalität des Bösen (Hannah Arendt).
[9]23
Die Bestimmung von Kriminalität durch das Strafgesetz ist generell-abstrakt. Um diese Bestimmung konkretem Verhalten zuordnen zu können, muss das Strafgesetz von den Instanzen der Strafjustiz auf solches Verhalten angewandt werden. Die konkretisierende Rechtsanwendung ist mit den Vagheiten der Sprache behaftet. Entscheidungen könnten stets abweichend getroffen und anders begründet werden. Das staatliche Entscheidungsmonopol über die offizielle Bestimmung von Kriminalität hindert nicht daran, dass wir alle unsere eigenen Vorstellungen über Anwendungen des Strafrechts bilden, wobei diese unterschiedlich ausfallen mögen. Nicht nur der Verlauf der Strafzone ist verschieden bestimmbar. Auch die Bedeutungen, welche den als verboten geltenden Handlungen zugewiesen werden, sind perspektivenhaft unterschiedlich: Was sich für den Polizisten als beschädigende Eigentumsverletzung darstellt, versteht der Sprayer als subversive Kunst. Dazu variieren die Auffassungen über die Sinnhaftigkeit und Angemessenheit des strafrechtlichen Verbots in Zeit und Raum sowie innerhalb einer Gesellschaft, wie Kontroversen um die Reichweite der Zulässigkeit von Sterbehilfe und Schwangerschaftsabbruch zeigen.
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Wie bei der Zuschreibung von Kriminalität ergibt sich eine verwirrende Vielfalt von Aspekten und jetzt auch kniffligen Fragen, wenn wir Kriminalität als konkretes Verhalten verstehen, auf welches sich diese Zuschreibung bezieht. Was eigentlich macht „kriminelles Verhalten“ aus, wenn nicht seine strafrechtliche Ausweisung als Rechtsbruch? Und was verbindet so disparate Handlungen wie Ladendiebstahl und Eifersuchtsmord außer dem oberflächlichen Band des strafrechtlichen Verbots? Ist die unentdeckt bleibende Straftat (→ § 15) oder das Delikt, von dessen Bestrafung man sich bei der Staatsanwaltschaft freikauft (§ 153a StPO), Kriminalität? Ist es überhaupt möglich, ein kriminelles Verhalten zu studieren, wo doch seine kennzeichnende Eigenschaft „kriminell“ nicht im Verhalten angelegt ist, sondern durch Zuschreibung erfolgt?
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Wenn wir unterstellen, dass der Verhaltensaspekt von Kriminalität als solcher studiert werden kann, bleibt zu klären, mit welcher Brennweite wir uns diesen vor Augen führen wollen. Mikroskopisch stellt sich etwa die Frage: Warum brechen bestimmte Personen das Recht und andere nicht? Mesoskopisch interessiert vor allem das Entscheidungsverhalten von Polizei und Justiz. Makroskopisch sind Einflüsse der Gesellschaft und ihrer Struktur auf Menge und Form der registrierten Kriminalität von Interesse. Innerhalb dieser Möglichkeiten ist abermals zu differenzieren, etwa danach, was genau an kriminellem Verhalten zu erklären sei: Die einzelne Verhaltenssequenz, die auf solches Verhalten bezogene charakterliche Anlage, die Rückfälligkeit, der kriminelle Lebensstil, der Einstieg, das Verbleiben oder der Ausstieg aus einer kriminellen Karriere?
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Die Bandbreite der Verständnismöglichkeiten von „Kriminalität“ ist nicht verwunderlich. Auch „Familie“ bedeutet für die katholische Kirche nicht dasselbe wie für[10] die alleinerziehende Mutter, in Deutschland nicht dasselbe wie in einer nativen afrikanischen Stammesgemeinschaft und in der Spätmoderne etwas anderes als im Mittelalter. Der Grund für die Bedeutungsvielfalt besteht darin, dass Kriminalität keine ontologische Realität besitzt: Ihr Wirklichkeitsbezug erschöpft sich in der Anwendung des Begriffs auf spezifische Handlungen, die damit als kriminell erscheinen. Die Handlungen selbst sind nicht „in sich“ kriminell. Vielmehr werden in Zeiten und Gesellschaften unterschiedliche Anwendungen des Begriffs Kriminalität praktiziert, wobei teilweise durchaus Bagatellen erfasst und manches extrem sozialschädliche Verhalten ausgespart wird. Die Kriminalität ist, kurz gesagt, ein Produkt der Gesellschaft und drückt deren jeweilige kulturelle Einschätzung aus.
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Die Gesellschaft ist die Aushandlungsinstanz von Kriminalität. Die soziale Interaktion über Normalität und Normabweichung, Erwünschtes und Geächtetes, Toleranz und Repressionsbedürftigkeit bestimmt die Inhalte der Kriminalität. Diese ist nicht ohne ihren Charakter als Abweichung von einem gesellschaftlich definierten Normalitätsmaßstab definierbar, also selbst gesellschaftlich geprägt. Sie ist Teil des kollektiven Sinnsystems der Sozialwelt, in der Bedeutungen verliehen und Sinn erzeugt wird. Mehr noch: Kriminalität ist ein Spiegel der Gesellschaft. In der jeweiligen inhaltlichen Bestimmung des Kriminellen drückt sich pars pro toto die jeweilige Gesellschaft in ihrem Normalitätsverständnis und ihrer Toleranzbereitschaft aus. Der Charakter der Kriminalität als Werk und Spiegel der Gesellschaft ist die Basis, auf der die miteinander wetteifernden Grundverständnisse der Kriminologie entwickelt und eigene Positionen bezogen werden können.
III. Der Verbrechensbegriff
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Mit dem Begriff des „Verbrechens“ ist anders als im Strafrecht keine Abgrenzung zum Vergehen (§ 12 StGB) gewollt, sondern eine diffuse Sammelbezeichnung angesprochen, deren Inhalt klärungsbedürftig ist. Angesichts dessen bestehen verschiedene Verbrechensbegriffe, die je verschiedene klärende Antworten geben.24
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Dem formellen oder legalistischen Verbrechensbegriff zufolge sind Verbrechen alle von strafrechtlichen Normen mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen. Was Verbrechen ist und was nicht hängt damit stets von den jeweils in einer Gesellschaft geltenden Strafgesetzen ab. Diese Definition von Verbrechen ist somit klar und gut abgrenzbar. Andererseits kann sie nicht erfassen, dass sich die gesellschaftlichen Vorstellungen davon, was Kriminalität ist, im Laufe der Zeit wandeln. Damit wird [11] die Bestimmung des Forschungsgegenstandes von den Wertungen des Gesetzgebers abhängig.
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Dagegen richten sich die materiellen Verbrechensbegriffe mit dem Versuch, das Wesen des Verbrechens aus seiner strafrechtlichen Bestimmung zu lösen. Welche Kriterien stattdessen heranzuziehen sind, wird unterschiedlich beantwortet. Nach dem natürlichen (oder naturrechtlichen) Verbrechensbegriff lassen sich Handlungen, die epochen- und kulturübergreifend als verwerflich angesehen werden, von solchen unterscheiden, die erst durch gesetzliche Regelungen als solche definiert werden. Den delicta mala per se (in sich schlechte Taten) stehen die delicta mala quia prohibita (schlicht verbotene Taten) gegenüber. Dem Verbrechensbegriff sollen nur erstere unterfallen. Ein anderer Ansatz orientiert sich an den geschützten Rechtsgütern. Werden bestimmte Interessen von der Rechtsordnung als schützenswert anerkannt, stellt ihre Verletzung ein Verbrechen dar. Damit bleibt die normative und nationalstaatliche Bindung des formellen Verbrechensbegriffs bestehen, wird aber nicht auf das Strafrecht und seine Tatbestände beschränkt.
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Der soziologische Verbrechensbegriff stellt demgegenüber auf die Sozialschädlichkeit des Verhaltens ab. Danach stellen alle abweichenden bzw. sozialschädlichen25 Verhaltensweisen ein Verbrechen dar – unabhängig davon, ob sie strafrechtlich verboten sind. Umgekehrt verneint dieser Verbrechensbegriff das Vorliegen eines Verbrechens bei Verhaltensweisen, die zwar rechtlich verboten sind, aber nur aus moralischen Erwägungen sanktioniert werden. Ein interaktionistischer Verbrechensbegriff definiert demgegenüber nur solches Verhalten als Verbrechen, das von den Strafverfolgungsinstanzen bzw. der Gesellschaft als solches behandelt wird. Er erfasst also insbesondere nicht das Dunkelfeld.
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Eine abschließende Definition des Verbrechens im kriminologischen Sinne ist nicht möglich. Die verschiedenen Ansätze ermöglichen vielmehr unterschiedliche Perspektiven auf die zu erfassenden Verhaltensweisen und sind je nach Kontext hierfür besser oder schlechter geeignet. Entscheidend ist es, sich die Variabilität des Begriffs vor Augen zu führen und stets darauf zu achten, auf welchen Verbrechensbegriff sich die jeweilige Debatte stützt. In der kriminologischen Forschung ist dies häufig der formelle Verbrechensbegriff.
[12]IV. Strafe und Gesellschaft
Lektüreempfehlung: Brown, Michelle (2009): The Culture of Punishment. Prison, Society, and Spectacle. New York/London, 4-53.
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Strafe ist Bedürfnisbeschneidung in einem auf Erfüllung menschlicher Bedürfnisse gepolten Umfeld. Die Ambivalenz zwischen Übelzufügung und ihrem schieren Gegenteil, zwischen alltäglicher Praxis in Gefängnissen und Segregation der Gefangenen vom Alltagsleben markiert die Spannweite des Sozialen und reicht in die Wurzeln menschlichen Zusammenlebens. Die Übelzufügung durch Strafe ist durch die vorgängige Übelzufügung der Täter veranlasst; in dieser Kette gleichartiger Geschehnisse besteht die Logik der Vergeltung. Diese wird in unserer Kultur durch die protestantische Ethik des fleißigen Arbeitens26, die Herrschaftstechnik einer blutleer rationalen Staatsbürokratie27 und die punitiven medial gestützten Rufe nach Strafhärte28 untermauert.
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Strafende Vergeltung antwortet auf ein gesellschaftlich relevantes Geschehen und ist zugleich als angeblich zweckfreie Vergeltung von solchem Geschehen abgelöst. Vergeltung bestätigt die Annahmen individueller Wahlfreiheit und Verantwortlichkeit. Das Konzept reduziert damit die Komplexität interaktiver menschlicher Beziehungen auf einseitige Ursächlichkeiten. Rechtfertigungsversuche der Strafe gründen darauf und setzen sich so zu dem moralischen Anliegen, Gutes zu tun, und dem gesellschaftlichen Unterfangen der Integration in Widerspruch. Dem Anliegen des Gesellschaftsvertrags wird in Rehabilitationsversuchen Rechnung getragen. Das Verständnis der Straftat als „Bruch“ des Gesellschaftsvertrags, der exzeptionelle Massnahmen feindlicher Art29 erlaubt, stempelt die Bestraften zu „Anderen“, geradezu „ultimativen Fremden“, die sich aus der Gesellschaft ausgegrenzt haben und deren Ausgrenzung deshalb förmlich zu bestätigen ist. Die Arbeit an Gefangenen scheint damit in Widerspruch zu stehen. Sie gedeiht in einem Klima der „aggressiven Solidarität“, in welchem wohlmeinende Reaktionen auf sich selbst zugestandene Fehltritte und harte Sanktionen gegen als bedrohlich empfundene Gesellschaftsfeinde zugleich vorhanden sind30. Obgleich durch Verständnis und Mitleid bestimmt, ist die Gefangenenarbeit eine Auseinandersetzung mit dem personifizierten Übel.