Kitabı oku: «BGB Allgemeiner Teil II»
BGB Allgemeiner Teil II
Stellvertretung; Nichtigkeitsgründe für Rechtsgeschäfte
von
Achim Bönninghaus
4., neu bearbeitete Auflage

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Liebe Leserinnen und Leser,
die Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ zur Klausur- und Prüfungsvorbereitung verbindet sowohl für Studienanfänger als auch für höhere Semester die Vorzüge des klassischen Lehrbuchs mit meiner Unterrichtserfahrung zu einem umfassenden Lernkonzept aus Skript und Online-Training.
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Das Lerncoaching jenseits der rein juristischen Inhalte ist als zusätzlicher Service zum Informieren und Sammeln gedacht: Ein erfahrener Psychologe stellt u.a. Themen wie Motivation, Leistungsfähigkeit und Zeitmanagement anschaulich dar, zeigt Wege zur Analyse und Verbesserung des eigenen Lernstils auf und gibt Tipps für eine optimale Nutzung der Lernzeit und zur Überwindung evtl. Lernblockaden.
Dieses Skript ist der zweite Teil von zwei Bänden, die dem Allgemeinen Teil des BGB gewidmet sind. Der Allgemeine Teil des BGB beschäftigt sich mit einer Fülle zivilrechtlicher Grundfragen, denen im Examen wie in der Praxis überragende Bedeutung zukommt. Allerdings hat der Gesetzgeber den Stoff nicht unter Examensgesichtspunkten geordnet, sondern andere Gliederungsprinzipien walten lassen. Aber welche Vorschrift des Allgemeinen Teils muss denn nun in einer Klausur wo angesprochen und geprüft werden? Aufbaufragen bei der Bearbeitung und Darstellung von Themen des Allgemeinen Teils bereiten nicht nur den Anfängern – mit Recht! – großes Kopfzerbrechen. Das Anliegen dieser Skriptenreihe besteht deshalb darin, den Stoff möglichst so aufzubereiten, wie er in einer Klausur, deren Lösung sich an der Begutachtung von Anspruchsbeziehungen orientiert, gedanklich abzuarbeiten ist. Die Darstellung folgt daher den gedanklichen Schritten im Rahmen einer Klausurprüfung und nicht der Gliederung des Gesetzgebers. Das Skript will kein Lehrbuch sein: Die einzelnen Rechtsinstitute werden stets von den Tatbeständen aus behandelt, die in der Klausur den Einstieg bilden. Erläuternde Einführungen erleichtern naturgemäß das Verständnis, doch sind sie auf das notwendige Mindestmaß beschränkt. Zu diesem Ansatz gehört es auch, viele Regeln des Allgemeinen Teils anderen Sachzusammenhängen zuzuordnen, in denen sie sich besser erfassen lassen und in der Klausur behandelt werden. So werden zum Beispiel die Bestimmungen zu Verbrauchern und Unternehmern (§§ 13, 14) im Allgemeinen Schuldrecht im Zusammenhang mit den Regelungen über Verbraucherverträge behandelt, die Regeln über Verein und Stiftung in den §§ 21 ff. BGB gehören in die Darstellung des Gesellschaftsrechts und die Regeln über Sachen und Tiere in den §§ 90–103 BGB sowie die §§ 135–137 BGB in die Skripte zum Sachenrecht. Während wir uns im ersten Band ausführlich mit der Willenserklärung, dem Vertragsschluss und der Geschäftsfähigkeit beschäftigt haben, widmen wir uns in diesem Skript den übrigen Tatbeständen des Allgemeinen Teils zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften.
Viele dieser Normen sind aufgrund ihrer abstrakten Darstellung offenbar nicht so fest im Gedächtnis verwurzelt, so dass sie häufig übersehen werden. Deshalb werde ich die Nichtigkeit nach §§ 134, 138 in diesem Band im Überblick behandeln und in den anderen Bänden – immer wieder – bei der Darstellung der Rechtsgeschäfte erörtern, bei denen die Themen im Examen typischerweise auftauchen (z. B. Missbrauch der Vertretungsmacht, Kauf, Miete, Darlehen, Bürgschaft, verlängerter Eigentumsvorbehalt und kollidierende Globalzession sowie im Bereicherungsrecht).
Dieses Skript richtet sich an Anfänger, Fortgeschrittene und Examenskandidaten. Dies liegt in der Natur des Themas, das vom ersten Semester an Bestandteil des zivilrechtlichen Lehrstoffs ist. Die Brisanz der „Allgemeinen Themen“ bleibt bis zum Examen erhalten und hat sich keineswegs in den unteren Semestern „erledigt“.
Zu den Fußnoten: Sie werden feststellen, dass Literaturverzeichnis und Fußnotenapparat „übersichtlich“ gehalten sind. Das Skript will gar nicht den Anspruch erheben, das Schrifttum auch nur annähernd vollständig zu belegen. Das kann ein Skript auch gar nicht leisten. Betrachten Sie die Literaturangaben eher als persönliche Leseempfehlungen. Oft wird auf „den Palandt“ verwiesen, da er in Referendariat und Praxis eine überragende Bedeutung hat. Ich empfehle Ihnen daher, dieses Werk frühzeitig zu nutzen und sich an die abgekürzte Schreibweise zu gewöhnen. Das gilt übrigens auch für die zitierte BGH-Rechtsprechung.[1] Ich würde mich freuen, wenn Sie möglichst viele der zitierten Entscheidungen durcharbeiten. Urteile gehören in vielen Bereich faktisch zu den Primärquellen unserer Rechtsordnung, so dass Sie sich möglichst frühzeitig an Stil und Aufbereitung des Stoffes im Urteil gewöhnen sollten. Außerdem sind die Darstellungen meistens so gut aufbereitet, dass sie zugleich der Wiederholung von bestimmten Themen dienen können.
Bei der Neuauflage habe ich viele Zuschriften verarbeiten können, für die ich mich herzlich bei allen Leserinnen und Lesern bedanken möchte. Weitere Anregungen sind immer willkommen.
Auf geht's – ich wünsche Ihnen viel Freude und Erfolg beim Erarbeiten des Stoffs!
Und noch etwas: Das Examen kann jeder schaffen, der sein juristisches Handwerkszeug beherrscht und kontinuierlich anwendet. Jura ist kein „Hexenwerk“. Setzen Sie nie ausschließlich auf auswendig gelerntes Wissen, sondern auf Ihr Systemverständnis und ein solides methodisches Handwerk. Wenn Sie Hilfe brauchen, Anregungen haben oder sonst etwas loswerden möchten, sind wir für Sie da. Wenden Sie sich gerne an C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg, E-Mail: kundenservice@cfmueller.de. Dort werden auch Hinweise auf Druckfehler sehr dankbar entgegen genommen, die sich leider nie ganz ausschließen lassen. Oder Sie wenden sich direkt an den Verfasser unter ra@boenninghaus.de.
Frankfurt am Main, im Juli 2019 Achim Bönninghaus
Anmerkungen
[1]
Die in den Fußnoten mit Aktenzeichen zitierten Entscheidungen des BGH können Sie kostenlos auf der Homepage des BGH unter www.bundesgerichtshof.de (Rubrik: „Entscheidungen“) abrufen.
JURIQ Erfolgstraining – die Skriptenreihe von C.F. Müller
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Mit dem Kauf dieses Skripts aus der Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ haben Sie gleichzeitig eine Zugangsberechtigung für den Online-Wissens-Check erworben – ohne weiteres Entgelt. Die Nutzung ist freiwillig und unverbindlich.
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Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Unter den Ulmen 31, 50968 Köln zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: info@juriq.de.
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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Codeseite
Literaturverzeichnis
1. Teil Einführung
A.Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften
B.Das Zustandekommen von Rechtsgeschäften
C.Die Wirksamkeitserfordernisse
D.Die Wirksamkeitshindernisse
2. Teil Die Stellvertretung
A.Einführung
I.Aktive und passive Vertretung
II.Prüfungsreihenfolge und Aufbau in der Klausur
1.Unterscheidung zwischen Vertretung und Vertretungsmacht
2.Aufbaufragen
B.Offenkundigkeitsprinzip
I.Grundregel beim Vertretergeschäft
II.Handeln unter fremdem Namen
1.Eigengeschäft
2.Vertretergeschäft
III.Unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft
IV.Geschäft für den, den es angeht
V.Übungsfall Nr. 1
C.Vertretungsmacht
I.Gesetzliche Vertretungsmacht/Organstellung des Vertreters
1.Funktion der gesetzlich angeordneten Stellvertretung
2.Gesetzliche Vertretung nicht voll geschäftsfähiger Personen
3.Organe
II.Vertretungsmacht durch Vollmacht
1.Erteilung der Vollmacht (§ 167)
2.Erlöschen der Vollmacht
a)Erlöschen nach Maßgabe des Grundverhältnisses (§ 168 S. 1)
b)Bedingung, Befristung
c)Tod des Bevollmächtigten
d)Widerruf (§ 168 S. 2, 3)
e)Anfechtung, § 142 Abs. 1
f)Verzicht des Bevollmächtigten
3.Umfang
III.Verbot des Insichgeschäfts, § 181
1.Insichgeschäft
2.Analoge Anwendung bei Umgehungsgeschäften
3.Ausnahmen
a)Gestattung durch Einwilligung
b)Gestattung durch Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag
c)Gestattung kraft Gesetzes
d)Ungeschriebene Ausnahme
IV.Missbrauch der Vertretungsmacht
1.Grundsatz
2.Ausnahmen
a)Evidenter Missbrauch ohne Schädigungsabsicht
b)Kollusion
V.Vertretungsmacht aufgrund entstandenen Rechtsscheins
1.Wirkung der Rechtsscheinstatbestände
2.Grundstruktur der Rechtsscheinstatbestände
3.Fiktion einer fortbestehenden Außenvollmacht (§§ 170, 173)
a)Wirksam erteilte Außenvollmacht vor Vornahme des Vertretergeschäfts
b)Erlöschen der Außenvollmacht vor Vornahme des Vertretergeschäfts
c)Keine Nachricht über Erlöschen der Vollmacht
d)Gutgläubigkeit des Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts, § 173
e)Übungsfall Nr. 2
4.Fiktion einer kundgegebenen Innenvollmacht (§§ 171, 173)
a)Kundgabe einer so nicht bestehenden Innenvollmacht
b)Kein Widerruf der Kundgabe vor Vornahme des Vertretergeschäfts, § 171 Abs. 2
c)Gutgläubigkeit des Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts mit dem Vertreter, § 173
5.Fiktion einer durch Urkunde belegten Innenvollmacht (§§ 172, 173)
a)Vorlage einer Vollmachtsurkunde durch den Vertreter vor oder bei Vornahme des Rechtsgeschäfts
b)Keine Rückgabe oder Kraftloserklärung der Urkunde vor Vornahme des Vertretergeschäfts, § 172 Abs. 2
c)Aushändigung der Vollmachtsurkunde an Vertreter
d)Gutgläubigkeit des Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts mit dem Vertreter, § 173
6.Duldungs- und Anscheinsvollmacht
a)Auftreten als bevollmächtigter Vertreter („Rechtsscheinstatbestand“)
b)Alternativ: Rechtsschein auch aus anderen Gründen („Rechtsscheinstatbestand“)
c)Verantwortlichkeit des Vertretenen für rechtsscheinbegründendes Vertreterhandeln („Zurechenbarkeit“)
d)Gutgläubigkeit des Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts mit dem Vertreter, § 173 analog („schutzwürdiges Vertrauen“)
D.Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 177
I.Art und Wirkung der Genehmigung
II.Reaktionsmöglichkeiten des Vertragspartners
1.Aufforderung nach § 177 Abs. 2
2.Widerruf nach § 178
E.Einseitiges Rechtsgeschäft mit Vertreter ohne Vertretungsmacht
I.Einseitiges Rechtsgeschäft durch Vertreter
1.Wirkung der §§ 164 Abs. 1, 180
2.Sonderfall des § 174
II.Einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber Vertreter, §§ 164 Abs. 3, 180
F.Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 179
I.Einführung
II.Anspruchsentstehung
1.Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
a)Vertragsschluss und keine Unwirksamkeit aus sonstigen Gründen
b)Ohne Vertretungsmacht
2.Verweigerung der Genehmigung i.S.d. § 177 Abs. 1
3.(Kein) Ausschluss nach § 179 Abs. 3
a)Kenntnis oder Kennenmüssen des anderen Teils vom Mangel der Vertretungsmacht, § 179 Abs. 3 S. 1
b)Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters und Handeln ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, § 179 Abs. 3 S. 2
4.Anspruchsinhalt
a)Kenntnis des Vertreters vom Mangel der Vertretungsmacht, § 179 Abs. 1
b)Keine Kenntnis des Vertreters vom Mangel der Vertretungsmacht, § 179 Abs. 2
III.Weitere Prüfung
IV.Weitere Anwendungsfälle
3. Teil Allgemeine Wirksamkeitshindernisse von Rechtsgeschäften
A.Verletzung eines gesetzlichen Formgebots, § 125 S. 1
I.Gesetzliche Formgebote
II.Folgen bei Verletzung der Form
1.Grundsatz der Nichtigkeit
2.Sonderfall: Unwirksamkeit einer Befristung
3.Heilung des Formmangels
4.Treuwidrige Berufung auf den Formmangel
III.Formzwecke
1.Informations-, Klarstellungs- und Beweisfunktion
2.Warnfunktion
3.Beratungsfunktion
IV.Art der vorgeschriebenen Form
1.„Ausdrückliche Form“
2.Textform (§ 126b)
a)Lesbare Erklärung
b)Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger
c)Nennung des Erklärenden
d)Erkennbarkeit des Erklärungsabschlusses
3.Schriftform (§ 126)
a)Eigenhändige Unterschrift des Ausstellers
b)Einheitliche Urkunde
4.Elektronische Form (§ 126a)
a)Elektronisches Dokument unter Hinzufügung des Namens
b)Qualifizierte elektronische Signatur
c)Einverständnis des anderen Teils?
5.Öffentliche Form
a)Notarielle Beurkundung
b)Öffentliche Beglaubigung (§ 129)
V.Maßgeblicher Zeitpunkt
VI.Umfang des Formerfordernisses
1.Bestimmung der formbedürftigen Willenserklärungen bei Verträgen
2.Grundsatz der umfassenden Formbedürftigkeit
3.Ausnahmen
4.Erweiterungen auf andere Rechtsgeschäfte
5.Übungsfall Nr. 3
VII.Bestimmtheit des Urkundeninhalts
1.„Andeutungsformel“
2.Form und falsa demonstratio–Regel
B.Verletzung einer vertraglich vereinbarten Form
I.Wirkung einer Formklausel
II.Aufhebung der rechtsgeschäftlich bestimmten Form
1.Formularmäßige Formklausel
2.Individualvertraglich vereinbarte Formklausel
C.Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen Verbotsgesetz, § 134
I.Subsidiarität des § 134
II.Voraussetzungen eines Verbotsgesetzes
1.Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB)
2.Verbotscharakter
3.Verbot bestimmter Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts
4.Adressatenkreis
5.Subjektiver Tatbestand
III.Umfang der Nichtigkeit
D.Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten, § 138
I.Einleitung zur Systematik des § 138
1.Generalklausel
2.Subsidiarität
3.Objektiver und subjektiver Tatbestand
II.Wucher, § 138 Abs. 2
1.Objektiver Tatbestand
a)Gegenseitiger Vertrag
b)Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
c)Weitere objektive Umstände auf Seiten des Bewucherten
2.Subjektiver Tatbestand
3.Umfang der Nichtigkeitsfolge
III.Wucherähnliches Rechtsgeschäft, § 138 Abs. 1
1.Kein Fall des § 138 Abs. 2
2.Auffälliges Missverhältnis bei einem gegenseitigen Vertrag
3.Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten
4.Umfang der Nichtigkeitsfolge
IV.Weitere wichtige Fallgruppen des § 138 Abs. 1
1.„Kriminelle“ Verträge
2.„Knebelungswirkung“
3.Überforderung eines Teils aufgrund strukturellen Ungleichgewichts
E.Nichtigkeit wegen Anfechtung, § 142 Abs. 1
I.Einführung
II.Die Anfechtungswirkungen
1.Regelfall (§ 142 Abs. 1)
2.Ausnahmen von der Rückwirkung
3.Anfechtung nichtiger Geschäfte
III.Anfechtungserklärung
1.Inhalt der Anfechtungserklärung
a)Anfechtungswille und angefochtenes Rechtsgeschäft
b)Begründung
c)Bedingungs- und Befristungsfeindlichkeit
2.Erklärungsempfänger
a)Anfechtungsgegner bei Verträgen
b)Anfechtungsgegner bei einseitigen Rechtsgeschäften
IV.Allgemeine Wirksamkeitshindernisse
V.Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1 wegen Irrtums
1.Irrtum
2.Ausdrucksfehler bei Abgabe („Erklärungsirrtum“, § 119 Abs. 1 Fall 2)
a)„Technische“ Ausdrucksfehler
b)Fehlendes Erklärungsbewusstsein
3.Fehler bei Vollzug der Übermittlung, § 120
a)Bedeutung des § 120
b)Einschaltung eines Übermittlers
c)Unrichtige Übermittlung
4.Fehlerhafte Wahl des richtigen Ausdrucksmittels (Inhaltsirrtum), § 119 Abs. 1 Fall 1
5.Sonderfall Rechtsfolgeirrtum
6.Sonderfall Kalkulationsirrtum
a)verdeckter Kalkulationsirrtum
b)offener Kalkulationsirrtum
7.Erheblichkeit des Irrtums
8.Beschränkung des Anfechtungsrechts nach § 242
9.Ausschlussfrist (§ 121)
a)Regelfrist (§ 121 Abs. 1)
b)Höchstfrist (§ 121 Abs. 2)
10.Abgrenzungen
a)Verhältnis zu §§ 116-118
b)Verhältnis zur falsa demonstratio
VI.Fehlerhafte Vorstellung über verkehrswesentliche Eigenschaften des Vertragsgegenstandes (Eigenschaftsirrtum), § 119 Abs. 2
1.Überblick
2.Eigenschaften einer Person oder Sache
3.Verkehrswesentlichkeit
4.Erheblichkeit des Irrtums und Ausschlussfrist
5.Abgrenzung zu besonderen Gewährleistungsregeln
6.Übungsfall Nr. 8
VII.Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 Var. 1)
1.Überblick
2.Irrtum und arglistige Täuschung
a)Täuschung durch aktives Tun
b)Täuschen durch Unterlassen
3.Rechtswidrigkeit
4.Kausalität
5.Arglist
6.Person des Täuschenden
a)Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen
b)Empfangsbedürftige Willenserklärungen
7.Beschränkungen des Anfechtungsrechts nach § 242
8.Ausschlussfrist
a)Regelfrist (§ 124 Abs. 1)
b)Höchstfrist (§ 124 Abs. 3)
VIII.Anfechtung nach § 123 Abs. 1 Var. 2
1.Drohung
2.Kausalität
3.Widerrechtlichkeit
4.Subjektiver Tatbestand
5.Ausschluss des Anfechtungsrechts
6.Konkurrenzen
a)Anfechtung nach § 119
b)Verhältnis zu § 138
c)Gewährleistungsansprüche
d)Haftung aus Culpa in Contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2)
e)Haftung aus unerlaubter Handlung
7.Inhaber des Anfechtungsrechts
IX.Die Bestätigung (§ 144)
X.Schadensersatz aus § 122
1.Einführung
2.Anspruchsentstehung
a)Nichtige Willenserklärung nach § 118 oder Nichtigkeit wegen Anfechtung nach §§ 119, 120 (§ 142 Abs. 1)
b)Anspruchsberechtigung und -verpflichtung
c)(Kein) Ausschluss nach § 122 Abs. 2
d)Vertrauensschaden i.S.d. § 122 Abs. 1
e)Art und Umfang des Schadensersatzes
f)Kappungsgrenze des § 122 Abs. 1 a.E.
3.Weitere Prüfung
4.Analoge Anwendung?
4. Teil (Teil-)Verwirklichung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts
A.Aufrechterhaltung eines wirksamen Teils, § 139
I.Subsidiarität des § 139
1.Verdrängende Spezialnorm
2.Verdrängende Auslegung einer anderen Norm
3.Verdrängende Vereinbarung
II.Teilnichtigkeit eines einheitlichen Rechtsgeschäfts
1.Nichtigkeit
2.Betroffenheit eines Teils eines ganzen Rechtsgeschäfts
III.Folgen
B.Umdeutung (§ 140)
I.Funktion
II.Objektive Voraussetzungen
1.Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
2.Erfüllung der Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Ersatzgeschäfts
3.Keine weiterreichenden Wirkungen des Ersatzgeschäfts
III.Subjektive Voraussetzungen
C.Bestätigung (§ 141)
I.Tatbestand
II.Wegfall des Nichtigkeitsgrundes
Sachverzeichnis
Literaturverzeichnis
| Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich | Allgemeiner Teil des BGB, 42. Aufl. 2018 |
| Faust, Florian | Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2018 |
| Leenen, Detlef | BGB Allgemeiner Teil: Rechtsgeschäftslehre, 2. Aufl. 2015 |
| Medicus, Dieter /Petersen, Jens | Allgemeiner Teil des BGB, 11. Aufl. 2016 |
| Medicus, Dieter/Petersen, Jens | Bürgerliches Recht, 26. Aufl. 2017 |
| Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch | Band 1 (Allgemeiner Teil), 8. Aufl. 2018(zitiert: MüKo-Bearbeiter) |
| Palandt, Otto | Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl. 2019 (zitiert: Palandt-Bearbeiter) |
Tipps vom Lerncoach
Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?
Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.
Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.
Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.
Wie lernen Menschen?
Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.
Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?
Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.
Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!
Lernthema 2 Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen
In jedem Beruf ist der Arbeitsplatz ein sehr wichtiger Einflussfaktor auf unsere Leistung, natürlich auch während des Studiums. Günstige oder ungünstige Arbeitsbedingungen entscheiden mit darüber, wie wohl wir uns fühlen, ob wir uns gut konzentrieren können oder schnell ermüden. Vielleicht wird es jetzt etwas unbequem für Sie, weil Sie sich an bestimmte Grundregeln gewöhnen müssen, Ihren Schreibtisch aufräumen, Ihre Arbeitsplatzergonomie verändern. Alle Tipps und Hinweise werden Ihnen aber das Lernleben erleichtern.
Lerntipps
Arbeiten Sie immer an einem festen Arbeitsplatz!
Wenn Sie einmal am Schreibtisch, dann auf dem Sofa und später im Bett lernen, dann ist das zwar bequem und abwechslungsreich, nur es wird Ihnen schwer fallen, die richtigen Funktionen zu erkennen. Was ist Arbeit, was ist Freizeit, was lenkt mich ab etc.? Bei Pausen- und Freizeittätigkeiten wird der Schreibtisch verlassen. Dies sollten Sie konsequent auch beim Essen, Telefonieren mit Freunden, Musik hören, Computer spielen einhalten. Der Freizeitbereich wird dadurch für Sie attraktiver.
Machen Sie einen Arbeitsplatz-Check bevor Sie loslegen!
Der Schreibtisch ist nur für die Arbeit bestimmt. Überprüfen Sie Ihren Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn auf sachfremde Gegenstände – die können ablenken, Sie an Ihr Hobby erinnern. Sie möchten dann am liebsten das tun, was mehr Spaß macht und Sie von den vermeintlich unangenehmen Dingen abhält. Suchen Sie erst alle arbeitsrelevanten Unterlagen zusammen, damit Sie Ihre Arbeit nicht immer wieder unterbrechen. Sie fangen sonst die Arbeit stets wieder neu an. Das hört sich alles sehr diszipliniert an. Es verbessert aber Ihre Arbeitsmoral und damit gleichzeitig Ihren raren Freizeitausgleich.
Unterscheiden Sie konsequent Arbeit und Freizeit!
Der Freizeitbereich sollte so abgeschirmt sein, dass Sie dort nur die angenehmen, entspannenden und ausgleichenden Dinge tun – und das mit gutem Gewissen. Sie haben es sich ja mit Disziplin verdient. Auch hier bitte konsequent bleiben. Falls Ihnen z. B. ein Fachbuch in die Hände fällt, so sollten Sie es von dort entfernen. Entscheiden Sie sich bewusst – entweder weiter auf dem Sofa entspannen oder an den Schreibtisch gehen und es dort lesen. Ein Fachbuch im Bett zu lesen, führt nicht selten zu schlechterem Behalten oder sogar Schlafstörungen.
„Ergonomisieren“ Sie Schreibtisch und Schreibtischstuhl!
Richten Sie Ihre Büromöbel so ein, dass Sie gesundheitliche Schäden vermeiden und vorzeitige Ermüdungen verhindern. Dazu folgende Hinweise:
| • | Arbeitsplatte ca. 75 cm hoch einstellen, so dass Unterarme im aufrechten Sitz locker aufliegen können. |
| • | Sitzhöhe so einstellen, dass bei aufgestellten Füßen, die Oberschenkel waagerecht ausgerichtet sind und ohne Druck aufliegen. |
| • | Wählen Sie einen Stuhl mit fester Rückenlehne, damit Sie sich häufig anlehnen können, das Gesäß weit nach hinten. |
| • | Licht von vorne oder seitlich, d. h. bei Rechtshändern von links. |
| • | Arbeitsmittel wie Schreibgeräte liegen für den direkten Zugriff bereit. |
| • | Gleiches gilt für Gesetzestexte, Lehrbücher und Nachschlagewerke. |
| • | Am besten in Reichweite eine Pin-Wand für Merkzettel mit Regeln, Terminen, Notizen. |
Optimieren Sie auch den PC-Arbeitsplatz!
| • | Monitor so aufstellen, dass sich weder Licht noch Fenster darin spiegeln. |
| • | Möglichst wenig Helligkeitsunterschiede zwischen Raumlicht und Monitorhelligkeit. |
| • | Höhe des Monitors: Mittelachse des Monitors knapp unter Augenhöhe des Betrachters. |
| • | Entfernung zwischen Monitor und Auge mindestens 30 cm, Schriftgröße auf 120 bis 150% anpassen |
| • | Brillenträger benötigen eventuell eine sog. „Computerbrille“, also eine Lesebrille für eine etwas größere Distanz. |
Multimedia kann das Lernen beeinträchtigen!
PC oder Notebook sind aus Lernsituationen kaum wegzudenken und stellen eine große Hilfe dar. Bitte beachten Sie aber auch folgende Hinweise:
| • | Aus (heruntergeladenen) Texten am Bildschirm zu lernen, ist ungünstig, da die jeweils vorherigen Seiten und die folgenden nicht sichtbar sind. Damit fehlt uns eine Gesamtorientierung zum Beispiel zum schnellen Vor- und Zurückblättern wie in einem Skript oder Buch. |
| • | Wenn z. B. bei einer Lernsoftware stets neue Seiten aufgerufen werden, dann ist das zwar interessant und animierend, das Kurzzeitgedächtnis wird aber zu stark beansprucht. Uns fehlt die manchmal zwar langweilige, aber lerntechnisch wichtige Redundanz der Inhalte. |
| • | Die Augenermüdung am Bildschirm ist insgesamt größer als beim Buchlesen, deshalb sind spezielle sehr einfache Augenentspannungsübungen (z. B. mit Akupressur) sinnvoll. |
| • | Viele nutzen den PC dazu, um sich in einer Pause abzulenken oder sich zu belohnen. Problematisch ist, dass sich das frisch gelernte Material noch im Kurzzeitspeicher des Gehirns befindet und noch nicht verankert ist. Für ein PC-Spiel wird jetzt dort sehr viel Arbeitspeicher in Anspruch genommen und das „alte“ Lernmaterial rausgeworfen. Schade, oder? Aber etwa 30 Minuten nach der Lerneinheit geht es wieder, die Lerndaten sind dann auf der „Lernfestplatte gespeichert“. |
| • | Auch Hintergrundmusik belegt den Arbeitsspeicher. Werden unterschiedliche Sinneskanäle bedient, konkurrieren sie miteinander. Lesen erfolgt zum Beispiel über inneres Mitsprechen und Musik hindert an diesem Mitsprechen. |
| • | Also schalten Sie ab, auch wenn Musik angenehme Emotionen auslöst und grundsätzlich motivierend und lernförderlich wirken kann. Am besten hören Sie Musik in Ihrer Erholungspause. |
Die Bibliothek: Eine weitere Möglichkeit zwischen Arbeit und Freizeit zu differenzieren!
Es gibt natürlich Ausnahmen, wenn der Wohnbereich beengt ist und eine Differenzierung durch verschiedene Räume schwer möglich ist. Denken Sie daran, dass das Lernen nicht auf Ihren Wohnbereich beschränkt sein muss. In einem Lesesaal oder einer Bibliothek lässt es sich vielleicht sogar besser lernen, wenn man dazu neigt, sich von der Arbeit abzulenken – hier herrscht eher „Arbeitsatmosphäre“.
Auch in der Bibliothek abschirmen!
Die Universitätsbibliothek verfügt meist über stille Arbeitsbereiche, Sie können auch in öffentliche Bibliotheken gehen. Meist sind dort auch Getränkeautomaten, Kopierer etc. vorhanden. Falls Sie viele Freunde und Bekannte haben, sollten Sie die Institutsbibliothek vielleicht meiden. Ein Schwätzchen ist gut, zu viel Ablenkung addiert sich aber schnell zu einem Nachmittag ohne Lernen – und das kann frustrieren. Suchen Sie sich einen entlegenen und schwer einsehbaren Bereich. Setzen Sie sich mit dem Rücken zum Zugangsbereich.
Lernen Sie, arbeitshemmende Kontaktmöglichkeiten zu vermeiden. Man kann sich für einen gemeinsamen Kaffee, ein gemeinsames Essen verabreden. Das hat die angenehme Nebenwirkung, dass Sie eine schöne Perspektive für die anstehende Arbeitspause haben. Also fleißig arbeiten und sich dann für sein Lernverhalten belohnen.
Das „Kleinbüro“ in die Bibliothek mitnehmen und einrichten!
Wählen Sie möglichst stets den gleichen Arbeitsplatz, damit Sie sich nicht immer wieder eingewöhnen müssen und Sie das Gefühl bekommen „das ist mein Arbeitsplatz“. Richten Sie sich ein transportables „Kleinbüro“ ein, das in Ihre Aktentasche oder einen Rucksack passt. In diesem mobilen Büro sollten enthalten sein: Schreibbuch oder Ringbuch mit diversen Einlagen, Schreibgeräte nebst Ersatz, diverse Karteikarten, Schnellhefter mit Unterlagen, Schmierzettel für Zwischennotizen, falls zulässig und vorhanden, ein Notebook. Auch Kleingeld für Automaten, Schließfächer, Snacks.
1. Teil Einführung
Inhaltsverzeichnis
A. Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften
B. Das Zustandekommen von Rechtsgeschäften
C. Die Wirksamkeitserfordernisse
D. Die Wirksamkeitshindernisse
1. Teil Einführung › A. Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften
A. Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften
Hinweis
Mit der Funktion und dem Zustandekommen von Rechtsgeschäften haben wir uns bereits im ersten Band zum Allgemeinen Teil des BGB ausführlich beschäftigt. Die nachfolgenden Ausführungen dienen einer kurzen Wiederholung der wesentlichen Prinzipien.
Lesen Sie bei der Durcharbeitung dieses Skripts unbedingt die einschlägigen Normen in einem aktuellen Gesetzbuch parallel mit!
1
Mit dem Rechtsgeschäft kann eine Person nach ihrem Willen rechtlich verbindliche „Wirkungen“ (vgl. § 158[1] BGB) schaffen, also zum Beispiel Ansprüche begründen, aufheben, abtreten, Verträge anfechten, kündigen oder durch Rücktritt auflösen, Eigentum übertragen, etc. Mit dem Rechtsgeschäft macht eine Person von ihrer Privatautonomie Gebrauch. Es besteht aus mindestens einer Willenserklärung; je nach Rechtsgeschäft können noch weitere Elemente notwendig sein, um den gewünschten Erfolg herbeizuführen.

Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand aus einer oder mehrerer Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist.
Die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts werden in unserer Rechtsordnung als verbindlich anerkannt, weil sie gewollt sind – oder anders gesagt: weil sie das Ergebnis einer privatautonomen Selbstbestimmung sind.
2
Wirkungen löst ein Rechtsgeschäft regelmäßig nur aus, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind, die je nach Art und Inhalt des konkreten Rechtsgeschäfts variieren können. Bei der Prüfung eines konkreten Rechtsgeschäfts ordnen wir die verschiedenen Voraussetzungen bestimmten Prüfungskategorien zu, die wir in eine logische Reihenfolge bringen. Wir unterscheiden gedanklich zwischen drei Kategorien: das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts, seine besonderen Wirksamkeitserfordernisse sowie besondere Wirksamkeitshindernisse. Diese Kategorien werden in dieser Reihenfolge gedanklich geprüft.
Hinweis
Zwischen dem Zustandekommen und der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist streng zu unterscheiden. Wir beginnen mit dem Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts. Erst wenn das Rechtsgeschäft zustande gekommen ist, steht fest, was gewollt ist. Erst wenn feststeht, was inhaltlich gewollt ist, wissen wir, ob und welche besonderen Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse für dieses Rechtsgeschäft bestehen.
Das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts ist logisch daher an erster Stelle zu prüfen. Sodann folgen die Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse. [2]
In der Klausur müssen Sie selbstverständlich nur solche Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse erörtern, zu deren Erwähnung der Fall Anlass gibt. Keinesfalls sind alle erdenklichen Tatbestände aufzuführen. Außerdem macht die Erörterung von Wirksamkeitserfordernissen nur Sinn, wenn das Rechtsgeschäft überhaupt noch wirksam werden könnte. Steht die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts (etwa wegen unheilbaren Formmangels) von Anfang an fest, müssen Sie auf etwaige Wirksamkeitserfordernisse (z.B. Genehmigung nach § 177 Abs. 1) nicht eingehen.

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Anmerkungen
[1]
§§ ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.
[2]
Dem Gesetz lässt sich die systematische (Prüfungs-)Struktur von Willenserklärung und Rechtsgeschäft nicht eindeutig entnehmen, so dass verschiedene Aufbauvorschläge existieren, die allesamt vertretbar sind. Bei der Prüfung von Willenserklärung und Rechtsgeschäft folgt dieses Skript wie auch der erste Band dem z.B. von Leenen in seinem Lehrbuch zum BGB AT vertretenen Aufbau. Dieser hat sich in meiner langjährigen Praxis als Repetitor als der günstigste Weg erwiesen, um alle Prüfungsschritte gedanklich sauber abzuschichten und möglichst nahe und widerspruchsfrei (!) am Gesetzestext zu arbeiten.
1. Teil Einführung › B. Das Zustandekommen von Rechtsgeschäften
B. Das Zustandekommen von Rechtsgeschäften
3
Zunächst ist zu fragen, ob und welches konkrete Rechtsgeschäft überhaupt zustande gekommen ist. Ein Rechtsgeschäft existiert als rechtserheblicher Tatbestand in dem Moment, in dem es zustande gekommen ist.[1] Ein einmal zustande gekommenes Rechtsgeschäft bezeichnen wir auch dann als ein Rechtsgeschäft, wenn es unwirksam ist.[2]
4
Bei einseitigen Rechtsgeschäften bedarf es zur Festlegung von Art und Inhalt dieses Rechtsgeschäfts nur einer Willenserklärung (z.B. Anfechtung, Kündigung, Rücktritt, Widerruf, Aufrechnung, Auslobung gem. § 657, die Eigentumsaufgabe nach § 959 oder das Testament).
Ein einseitiges Rechtsgeschäft kommt durch eine darauf gerichtete und als solche wirksame Willenserklärung zustande. Eine Willenserklärung ist wirksam, wenn sie abgegeben wurde, wenn sie bei Empfangsbedürftigkeit auch zugegangen ist und wenn keine Gründe vorliegen, die eine Willenserklärung nichtig machen.[3]
Hinweis
In hier vorgestellten Aufbau[4] wird daher gedanklich zwischen der Wirksamkeit einer Willenserklärung und der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts unterschieden.
Diese in den gesetzlichen Tatbeständen angelegte (feine) Unterscheidung wird von Vielen aber häufig auch gedanklich und sprachlich zusammengefasst, indem Fragen der Wirksamkeit einer Willenserklärung zugleich als Fragen der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts bezeichnet werden.[5]
Beide Darstellungsweisen sind vertretbar und werden nie zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Es ist eher eine Frage, welche gedankliche Prüfungsreihenfolge dem Gesetzeswortlaut am nächsten kommt und zu einer möglichst einfachen und klaren Abschichtung der Themen führt. Deswegen wurde dem hier vorgestellten Ansatz der Vorzug gegeben.
Beispiel
Das Rechtsgeschäft „Kündigung des zwischen V und M bestehenden Mietvertrages durch den Mieter M“ kommt durch eine Kündigungserklärung zustande, also eine Erklärung, die den Willen erkennen lässt, dass das Mietverhältnis durch den Mieter M für die Zukunft beendet werden soll. Das Rechtsgeschäft „Kündigung“ ist – ob wirksam oder unwirksam – mit der Kündigungserklärung zustande gekommen. Die Kündigungsbefugnis des Erklärenden hat mit dem Zustandekommen dieses Rechtsgeschäfts nichts zu tun, sondern betrifft die Frage seiner Wirksamkeit.[6]
JURIQ-Klausurtipp
Sie beginnen die Prüfung eines einseitigen Rechtsgeschäfts mit seinem Zustandekommen, also mit der entsprechenden Willenserklärung. So startet beispielsweise die Prüfung des einseitigen Rechtsgeschäfts „Kündigung“ oder „Anfechtung“ mit dem Punkt „Kündigungserklärung“ bzw. „Anfechtungserklärung“.
5
Geht es um ein Rechtsgeschäft in Form eines Vertrages (z.B. Kauf, Übereignung, Abtretung), gilt die aus §§ 147, 151 S. 1 Hs. 1 folgende Grundregel: Der Vertrag kommt erst durch Annahme des Antrags zustande.
Erst wenn Antrag (Angebot) und Annahme wirksam vorliegen und den inhaltlichen sowie zeitlichen Anforderungen genügen, ist der Vertrag zustande gekommen. Erst die so erzielte Einigung legt Art und Inhalt des vertraglichen Rechtsgeschäfts fest.[7]
Beispiel
Aus dem Kaufangebot alleine können sich die Vertragspartner, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis noch nicht verbindlich ergeben. Denn der Adressat des Angebots könnte das vorgeschlagene Geschäft ja gänzlich ablehnen (kein Vertragsschluss, vgl. § 146 Var. 1) oder aber Änderungswünsche haben (noch kein Vertragsschluss, vgl. § 150 Abs. 2). Was gelten soll, entscheidet erst die verbindliche Einigung über alle erheblichen Punkte.
Anmerkungen
[1]
So bereits das RG in RGZ 68, 322, 324, wonach das „äußere Zustandekommen“ eines Rechtsgeschäfts von seiner „inneren“ Wirksamkeit zu trennen ist.
[2]
Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3.
[3]
Zur Wirksamkeit von Willenserklärungen siehe die Darstellung im Skript „„BGB AT I“ unter Rn. 97 ff.
[4]
Siehe Fußnote 2.
[5]
Vgl. etwa Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3, wo sämtliche Aspekte, die die Wirksamkeit von Willenserklärung und Rechtsgeschäft betreffen, unter dem Begriff „Wirksamkeitsvoraussetzungen“ zusammengefasst werden.
[6]
Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 27, 28.
[7]
Ausführlich zum Zustandekommen von Verträgen siehe Skript „BGB AT I“ Rn. 238 ff.
1. Teil Einführung › C. Die Wirksamkeitserfordernisse
C. Die Wirksamkeitserfordernisse
6
Obwohl das Rechtsgeschäft zustande gekommen ist und damit existiert, werden die mit ihm verfolgten Rechtsfolgen („Wirkungen“) noch nicht unbedingt ausgelöst. Das Rechtsgeschäft kann wirkungslos, d.h. unwirksam sein. Wir unterscheiden streng zwischen dem Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts und seiner Wirksamkeit.[1]
Je nach Art des Rechtsgeschäfts und der an ihm beteiligten Personen kennt das Gesetz zunächst besondere Wirksamkeitserfordernisse.

Wirksamkeitserfordernisse werden durch solche Normen begründet, die die Wirksamkeit eines konkret zustande gekommenen Rechtsgeschäfts von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.
7
Das Fehlen eines Wirksamkeitserfordernisses führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, sondern zu seiner schwebenden Unwirksamkeit.[2] Das Rechtsgeschäft kann noch keine Wirkungen entfalten, weil es noch nicht wirksam ist. Es kann aber noch wirksam werden.
Beispiele
| • | Fehlende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters im Fall von § 107; |
| • | Fehlende Vertretungsmacht bei Vertretergeschäft in Fällen der §§ 177, 180 S. 2, 3; |
| • | Fehlende Realakte wie die Übergabe i.S.d. § 929 S. 1, die Eintragung im Grundbuch i.S.d. § 873 Abs. 1. |
8
Diese gesetzlichen Wirksamkeitserfordernisse („Rechtsbedingungen“) sind von den rechtsgeschäftlichen Bedingungen i.S.d. § 158 zu unterscheiden.
Die durch ein Rechtsgeschäft geschaffene Bedingung i.S.d. § 158 setzt die Wirksamkeit dieses Rechtsgeschäfts logisch voraus. Ansonsten würde diese Bedingung noch nicht gelten. Die Geltung der Bedingung gehört zum Inhalt des Rechtsgeschäfts und ist sozusagen seine erste Rechtsfolge. Das Rechtsgeschäft ist im Fall des § 158 Abs. 1 also notwendigerweise wirksam – das Rechtsgeschäft entfaltet aber vor Bedingungseintritt noch keine weiteren inhaltlichen Wirkungen.[3]
Anmerkungen
[1]
Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3, 27 f.
[2]
Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 31 f.
[3]
Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 32, Einf. v. § 158 Rn. 8; Leenen „Willenserklärung und Rechtsgeschäft“, JURA 2007, 721, 722 f. unter Ziff. II 3.
1. Teil Einführung › D. Die Wirksamkeitshindernisse
D. Die Wirksamkeitshindernisse
9
Je nach Art und Inhalt des Rechtsgeschäfts und der an ihm beteiligten Personen können außerdem besondere Wirksamkeitshindernisse bestehen.

Wirksamkeitshindernisse werden durch solche Normen begründet, die zur Nichtigkeit eines konkret zustande gekommenen Rechtsgeschäfts führen.
Anders als die Wirksamkeitserfordernisse fällen die Wirksamkeitshindernisse das endgültige Urteil über die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, indem sie es für nichtig (= endgültig unwirksam) erklären. Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an dauerhaft gegenüber jedermann unwirksam.[1] Wirksamkeitshindernisse können sich auch aus Gesetz oder einem vorher (wirksam!) geschlossenen Vertrag ergeben.
Beispiele
| • | Gesetzliche Nichtigkeitsanordnungen in §§ 111 S. 2, 3, 125 S. 1, 134, 138, 142 Abs. 1, 174 S. 1, 180 S. 1, 248 Abs. 1, 388 S. 2, 494 Abs. 1, 925 Abs. 2; |
| • | fehlende Gestaltungsbefugnis bei Ausübung eines Gestaltungsrechts, also Anfechtung ohne Anfechtungsrecht, Kündigung ohne Kündigungsgrund, Rücktritt ohne Rücktrittsrecht; |
| • | Verstoß gegen vertraglich vereinbartes Formerfordernis (vgl. Auslegungsregel in § 125 S. 2). |
10
Bestimmte Vorschriften sehen eine abgeschwächte Form der Unwirksamkeit vor, nämlich eine „relative Unwirksamkeit“. Die Besonderheit besteht hier darin, dass das Geschäft nur gegenüber bestimmten Personen unwirksam ist, gegenüber allen anderen Personen aber wirksam.[2]
Beispiele
| • | Veräußerungsverbote nach §§ 135, 136, |
| • | vormerkungswidrige Verfügung, § 883 Abs. 2. |
Die Anwendungsfälle gehören thematisch ins Sachenrecht und werden dort behandelt.
11
Wir werden uns in diesem Skript mit den allgemeinen Wirksamkeitserfordernissen und -hindernissen von Rechtsgeschäften beschäftigen, die im ersten Band noch nicht behandelt wurde. Es geht um folgende Themen: Stellvertretung (§§ 164 ff.), Formvorschriften (§ 125), Verbots- oder Sittenwidrigkeit (§§ 134, 138) und Anfechtung (§§ 119 ff.). Abschließend betrachten wir die Reichweite der Nichtigkeit (§ 139), die Umdeutung nach § 140 und die Bestätigung nach § 141.
Die Wirksamkeitshindernisse des Allgemeinen Teils werden aus Gründen der besseren Verständlichkeit und zur Verdeutlichung ihrer Examensrelevanz nicht nur hier im Allgemeinen, sondern auch in den anderen Skripten bei den konkreten Rechtsgeschäften, wo sie im Examen typischerweise auftauchen, kurz wiederholt.[3]
Anmerkungen
[1]
Schreiber „Die Nichtigkeit von Verträgen“, JURA 2007, 25 ff. unter Ziff. I.
[2]
Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB, Rn. 493; Schreiber JURA 2007, 25 ff. unter Ziff. I.
[3]
So werden beispielsweise Formfragen beim Kauf (§ 311b Abs. 1), Miete (§§ 550, 568), Bürgschaft (§ 766) oder Auflassung (§ 925) angesprochen und dadurch wiederholt.
2. Teil Die Stellvertretung
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Offenkundigkeitsprinzip
C. Vertretungsmacht
D. Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 177
E. Einseitiges Rechtsgeschäft mit Vertreter ohne Vertretungsmacht
F. Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 179
2. Teil Die Stellvertretung › A. Einführung
A. Einführung
2. Teil Die Stellvertretung › A. Einführung › I. Aktive und passive Vertretung
I. Aktive und passive Vertretung
12
Nach § 164 Abs. 1 S. 1 „wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen.“ Dies beschreibt den Fall der „aktiven“ Stellvertretung. Da das BGB auch den „Vertreter“ ohne Vertretungsmacht kennt (vgl. §§ 177 ff.), spielt die Vertretungsmacht als solche für den Definition des „Vertreters“ keine Rolle.[1]

(Aktiver) Vertreter ist, wer eine eigene Willenserklärung im fremden Namen abgibt.[2]
Hinter dem Definitionsmerkmal der „eigenen“ Willenserklärung steckt die Abgrenzung zum Erklärungsboten. Dieser überbringt lediglich eine fremde Erklärung und fungiert sozusagen als Transportmittel. Aus diesem Grunde kommt es beim Boten im Hinblick auf § 105 Abs. 1 nicht auf dessen Geschäftsfähigkeit an[3], sondern nur auf die Geschäftsfähigkeit der Person, deren Erklärung der Bote übermittelt. Im Fall der (aktiven) Stellvertretung stammt die Willenserklärung hingegen vom Vertreter, die Wirkungen des Rechtsgeschäfts sollen nach der Erklärung des Vertreters aber den Vertretenen treffen, in dessen Namen gehandelt wird. Der Vertreter ist diejenige Person, die beim Rechtsgeschäft selbständig tätig wird. Der Vertretene handelt selbst nicht. Ihn treffen aber unter den weiteren Voraussetzungen des Vertretungsrechts unmittelbar die Wirkungen des Vertreterhandelns. Man nennt diese Selbstständigkeit des Vertreters auch Repräsentationsprinzip.[4]
Daher sind beim Vertretergeschäft die Geschäftsfähigkeit und die sonstigen Wirksamkeitsfragen seiner Willenserklärung gem. §§ 116 ff. in Bezug auf die Person des Vertreters zu prüfen. So kommt es beispielsweise bei der Frage der Geschäftsfähigkeit auf die Geschäftsfähigkeit des Vertreters an und nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Vertretenen.
13
§ 164 Abs. 3 beschreibt den Fall der „passiven“ Stellvertretung oder auch „Empfangsvertretung“. Danach soll die vorstehende Wirkung des § 164 Abs. 1 „entsprechend“ gelten, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt. Mit der „passiven“ Empfangsvertretung haben wir uns bereits im 1. Band im Zusammenhang mit dem Zugang einer Willenserklärung beschäftigt.[5]
Entscheidend ist, ob die Hilfsperson die fremde Willenserklärung als selbständiger Repräsentant entgegennimmt (dann Empfangsvertreter) oder nur zur Weiterleitung an den Adressaten (dann Bote)[6].

Eine Person ist dann als Empfangsvertreter anzusehen, wenn sie ausdrücklich zu verstehen gibt oder nach den sonstigen Begleitumständen (§ 164 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 2) davon auszugehen ist, die Person nehme die inhaltlich an den Vertretenen gerichtete Willenserklärung als Repräsentant für diesen wie in eigenen Angelegenheiten entgegen und nicht nur zur Weiterleitung an diesen.[7]
JURIQ-Klausurtipp
Im Falle eines Vertragsschlusses durch einen Vertreter handelt dieser im Hinblick auf die eigene Erklärung als aktiver Vertreter und im Hinblick auf die Gegenerklärung als passiver Vertreter. Hier genügt es, wenn Sie die Voraussetzungen der Vertretung anhand der eigenen Erklärung des Vertreters herausarbeiten. Liegt danach ein Vertretergeschäft vor (und kein Botenhandeln), müssen Sie auf die passive Stellvertretung nicht mehr gesondert eingehen. Wer als Vertreter einen Vertrag schließt, ist immer auch als Empfangsvertreter in Bezug auf die Gegenerklärung des Vertragspartners anzusehen.[8]
Bei der Empfangsvertretung sind die Abgrenzungsfragen daher vor allem beim einseitigen Rechtsgeschäft zu behandeln. Und hier gilt: Hatte die beim Empfang der fremden Willenserklärung tätige Hilfsperson nach dem Sachverhalt Vertretungsmacht, können Sie sich kurz fassen und die Empfangsvertretung ohne Weiteres bejahen.[9] Problematisch sind also allein die Fälle, wo eine Hilfsperson ohne Vertretungsmacht aufgetreten ist. Hier kommt es auf eine saubere Abgrenzung anhand der oben aufgeführten Definition an.
14
Verfügt der Vertreter nicht über die erforderliche Vertretungsmacht, gilt § 177 Abs. 1 bzw. § 180. §§ 177, 180 sprechen jedoch nicht mehr von der „Wirksamkeit der Willenserklärung“. Vielmehr hängt nach § 177 Abs. 1 „die Wirksamkeit eines Vertrages“, den jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen schließt, von der Genehmigung des Vertretenen ab. Und § 180 S. 1 spricht davon, dass bei einem „einseitigen Rechtsgeschäft“ die Vertretung ohne Vertretungsmacht „unzulässig“ ist.
Warum stellt das Gesetz in § 164 auf „die Willenserklärung“, in § 177 hingegen auf „den Vertrag“ bzw. in § 180 auf das „einseitige Rechtsgeschäft“ ab?
Der Grund dafür besteht darin, dass § 164 Abs. 1 die Voraussetzungen für ein wirksames Vertretergeschäft abstrakt beschreibt und die Wirksamkeitsfragen in den folgenden Vorschriften näher präzisiert werden, und zwar je nachdem, ob der Vertreter einen Vertrag schließt (vgl. §§ 177 – 179) oder an einem einseitigen Rechtsgeschäft beteiligt ist (vgl. §§ 174, 180).[10] Die Unvollständigkeit des § 164 Abs. 1 zeigt folgendes simples
Beispiel
Der mit ausreichender Vertretungsmacht ausgestattete V gibt im Namen des A gegenüber dem abwesenden B ein schriftliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über einen PKW zum Preis von 5000 € ab. Das Angebotsschreiben geht dem B aber nicht zu.
Hier wird das Angebot mangels Zugangs gar nicht wirksam (§ 130 Abs. 1 S. 1), obwohl V die Erklärung getreu dem Wortlaut des § 164 Abs. 1 S. 1 innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des A abgegeben hat. Das Angebot kann mangels Zugangs gar nicht „unmittelbar für und gegen den Vertretenen (A) wirken“, wie es § 164 Abs. 1 S. 1 beschreibt.
Nehmen wir noch folgendes weiteres Beispiel hinzu:
Der mit ausreichender Vertretungsmacht ausgestattete V erklärt im Namen des Arbeitgebers A dem Arbeitnehmer B per eMail die Kündigung des Arbeitsvertrages. Auch hier entfaltet die Kündigungserklärung keine unmittelbaren Wirkungen, da die Kündigung wegen Formmangels nach §§ 125 S. 1, 623, 126 Abs. 1 von Anfang an unheilbar nichtig ist.
Die beiden Beispiele zeigen, dass die Regelung des § 164 Abs. 1 S. 1 nicht isoliert gesehen werden kann, sondern die Vorschrift ihren Sinn und Zweck erst im Zusammenspiel mit anderen Vorschriften über Willenserklärungen im Speziellen (z.B. § 130 Abs. 1 S. 1) und Rechtsgeschäfte im Allgemeinen (z.B. § 125 S. 1) erreicht.
2. Teil Die Stellvertretung › A. Einführung › II. Prüfungsreihenfolge und Aufbau in der Klausur
II. Prüfungsreihenfolge und Aufbau in der Klausur
1. Unterscheidung zwischen Vertretung und Vertretungsmacht
15
Aus der Unvollständigkeit des § 164 Abs. 1 S. 1 und der im Gutachten notwendigen Zusammenschau mit anderen Regeln sind wichtige Rückschlüsse für den Aufbau zu ziehen.
Zunächst ist bei der jeweiligen Willenserklärung zu prüfen, ob überhaupt ein Rechtsgeschäft mit Beteiligung eines Vertreters vorliegt. Die Vertretungsmacht spielt dabei noch keine Rolle. Erst auf der weiteren Ebene der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ist der Frage nachzugehen, ob der handelnde Vertreter über die erforderliche Vertretungsmacht verfügte.
16
Für den Vertragsschluss folgt dies aus §§ 177, 178, der § 164 ergänzt. Das Gesetz bringt in § 177 Abs. 1 zum Ausdruck, dass ein Vertrag sogar durch das Handeln eines vollmachtlosen Vertreters geschlossen werden kann, und zwar zwischen dem Vertretenen und dem Geschäftspartner. Der Vertrag ist dann allerdings noch nicht wirksam, sondern bedarf gem. § 177 Abs. 1 zu seiner Wirksamkeit noch der Genehmigung des Vertretenen. Das ist auch unmittelbar einsichtig, da es der Privatautonomie widerspricht, wenn man unbefugt Verträge mit unmittelbarer Wirkung für und gegen Dritte schließen könnte. Aber: Der Vertrag ist auch bei der Vertretung ohne Vertretungsmacht bereits als äußerlicher Regelungstatbestand zwischen dem Vertretenen (nicht Vertreter!) und dem anderen Geschäftspartner zustande gekommen. Der Vertretene – und nicht die Person des Vertreters – stehen nach dem Inhalt der Vereinbarung als Vertragspartner fest. Nur weil der Vertrag bereits derart zustande gekommen ist, kann „der Vertrag“ – und damit die in der Vereinbarung getroffenen Regelungen – Gegenstand einer rückwirkenden Genehmigung i.S.d. §§ 177, 182, 184 sein. Deshalb scheitern weder Abgabe noch Zugang von Angebot und Annahmeerklärung daran, dass ein eingeschalteter Vertreter keine Vertretungsmacht hat.[11] Der BGH hat das einmal sehr anschaulich am Beispiel eines mündlichen Vertragsschlusses durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht wie folgt formuliert (Hervorhebungen nur hier)[12]:
„Auch das einem vollmachtlosen Vertreter mündlich oder fernmündlich unterbreitete Angebot ist unter Anwesenden abgegeben. Für die Abgabe unter Anwesenden ist entscheidend, dass das Angebot an jemanden gerichtet ist, der es vernehmen und – entsprechend dem Erfordernis des § 147 Abs. 1 S. 1 BGB – sofort annehmen kann. Nicht anders als der berechtigte vernimmt auch der vollmachtlose Vertreter das Angebot und kann sogleich die Annahme erklären. Der Vertrag ist damit geschlossen. Beim Abschluß durch einen vollmachtlosen Vertreter ist er allerdings bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Verweigert dieser die Genehmigung, ist die Unwirksamkeit endgültig. Die Genehmigung des Vertrages gehört jedoch – wie insbesondere § 182 Abs. 2 BGB zeigt – nicht mehr zum Tatbestand des Abschlusses, setzt diesen vielmehr voraus. Ein noch nicht abgeschlossener Vertrag könnte nicht genehmigt werden. Wäre bei Einschaltung eines vollmachtlosen Vertreters die Offerte stets an den (abwesenden) Vertretenen und nicht an den (anwesenden) Vertreter gerichtet, würde § 177 Abs. 1 BGB nur für den Fall der Aktivvertretung gelten. Eine derartige Einschränkung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Sie wäre auch mit den Bedürfnissen der Praxis nicht zu vereinbaren. Könnte der (abwesende) Vertretene den (durch die Annahmeerklärung des vollmachtlosen Vertreters abgeschlossenen) Vertrag nicht durch formlose (vgl. BGHZ 125, 218, 222 ff) Genehmigung in Kraft setzen, müßte er ihn vielmehr erst durch eine – von ihm selbst oder einem bevollmächtigten Vertreter abzugebende, unter Umständen formbedürftige – Annahmeerklärung zustande bringen, würde das Verfahren in vielen Fällen umständlicher, zeitaufwendiger und teurer. Allerdings geht mit dem Zugang der Willenserklärung bei dem vollmachtlosen Vertreter das Übermittlungsrisiko auf den Vertretenen über. Das ist indessen unbedenklich, weil es der Vertretene in der Hand hat, etwaigen Mißbräuchen dadurch den Boden zu entziehen, dass er die Genehmigung des Geschäfts verweigert.“
17
Aus §§ 164, 177 Abs. 1 ergeben sich beim Vertragsschluss durch einen Vertreter folglich zwei alternative Wirksamkeitserfordernisse: Entweder verfügt der Vertreter über die erforderliche Vertretungsmacht. Dann wirkt der Vertragsschluss – so wie es § 164 Abs. 1 beschreibt – unmittelbar für und gegen den vertretenen Vertragspartner.[13] Verfügt der Vertreter jedoch nicht über ausreichende Vertretungsmacht, ist der Vertrag zwar geschlossen, er kann aber erst unter den Voraussetzungen der §§ 177, 178 durch die Genehmigung des Vertretenen wirksam werden (ausführlich unter Rn. 147 ff.).
18
Beim einseitigen Rechtsgeschäft gibt es folgende Varianten: Der Vertreter nimmt das Rechtsgeschäft im fremden Namen vor (aktive Vertretung) oder ist an ihm nur als Empfangsvertreter beteiligt (passive Vertretung). Für beide Varianten gilt, dass das einseitige Rechtsgeschäft in Bezug auf den Vertretenen zustande kommt. Auch hier ist die Wirksamkeit dieses Rechtsgeschäfts davon gedanklich zu trennen:
Verfügte der Vertreter über die erforderliche Vertretungsmacht wirkt das Rechtsgeschäft unmittelbar für und gegen die vertretene Person, sofern alle sonstigen Voraussetzungen für die Wirksamkeit erfüllt sind.
Fehlt die erforderliche Vertretungsmacht, ist das Rechtsgeschäft nach § 180 S. 1 grundsätzlich nichtig. Ausnahmsweise kann es aber unter den Voraussetzungen des § 180 S. 2 und 3 schwebend unwirksam sein und entsprechend §§ 177, 178 durch Genehmigung wirksam werden (ausführlich unter Rn. 158 ff.).
2. Aufbaufragen
19
Ob ein Vertretergeschäft vorliegt, ob jemand also eine Willenserklärung „im Namen eines anderen“ (vgl. § 164 Abs. 1 S. 1) abgeben hat, ist nach dem eben Gesagten zwingend bei der Bestimmung des Inhalts der Willenserklärung zu untersuchen. Ob jemand als Vertreter handelt, richtet sich nach dem erkennbaren Auftreten und ist im Zweifel durch Auslegung der Willenserklärung zu bestimmen. Mit diesem sogenannten „Offenkundigkeitsprinzip“ beschäftigen wir uns unter Rn. 22 ff.
Beim einseitigen Rechtsgeschäft, bei dem ein Vertreter nur als Empfangsvertreter beteiligt ist, wird die Offenkundigkeit zunächst beim Zugang der vom ihm entgegengenommenen Willenserklärung bearbeitet.
20
Die Behandlung der Offenkundigkeit ist grundsätzlich von der Frage der Vertretungsmacht zu trennen. Denn die Vertretungsmacht betrifft ja die nachgelagerte Frage der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes (§ 177 Abs. 1 bzw. § 180!). Beim Vertragsschluss hat die Prüfung der Vertretungsmacht bereits bei dem Angebot bzw. der Annahme eines Vertreters also eigentlich nichts zu suchen. Entsprechendes gilt beim einseitigen Rechtsgeschäft eines Vertreters.
Trotzdem wird die Vertretungsmacht häufig bei der jeweiligen Willenserklärung des Vertreters mitgeprüft, indem die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 S. 1 einschließlich der Vertretungsmacht „am Stück heruntergebetet“ werden. Die kompakte Formulierung des § 164 Abs. 1 verleitet dazu. Dieser Ansatz hat insbesondere beim Vertragsschluss durch einen Vertreter so seine Tücken.[14] Denn meistens gelingt den Bearbeitern bei fehlender Vertretungsmacht der Übergang zu § 177 BGB nicht. Dieser setzt ja einen Vertragsschluss voraus. Und um den zu bejahen, muss man nicht nur die eine Willenserklärung des Vertreters, sondern sowohl Angebot als auch Annahme fertig geprüft haben.
21
Es empfiehlt sich folgender Mittelweg:
Verfügt der Vertreter nach dem Sachverhalt unproblematisch über die für das Rechtsgeschäft erforderliche Vertretungsmacht, macht es wenig Sinn, hierauf in einem gesonderten Prüfungspunkt „Wirksamkeit“ einzugehen. Sie können dann bei der Vertretererklärung direkt alle Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 „am Stück“ prüfen und damit auch die Frage der Vertretungsmacht erledigen.
Im Falle des Vertragsschlusses durch einen Vertreter könnten Sie auch nach Prüfung der Einigung kurz darauf hinweisen, dass die Einigung keiner Genehmigung nach § 177 bedarf, da der bzw. die beteiligten Vertreter innerhalb der ihm/ihnen zustehenden Vertretungsmacht handelten und die Vertretungsmacht kurz begründen.
Besteht hingegen die Möglichkeit, dass die Vertretungsmacht bei Abschluss des Vertrages bzw. bei Vornahme des einseitigen Rechtsgeschäftes überschritten wurde oder sogar jegliche Vertretungsmacht fehlte, empfehle ich Ihnen dringend, das Thema Vertretungsmacht – so wie es § 177 bzw. § 180 vorschreibt – getrennt erst nach dem Vertragsschluss bzw. beim einseitigen Rechtsgeschäft nach der Willenserklärung als Wirksamkeitsfrage zu erörtern und auf diesen separaten Punkt am Anfang kurz hinzuweisen. Dazu folgendes
Beispiel
K erteilt dem S den Auftrag und die Vollmacht, in seinem Namen beim Händler V eine Waschmaschine für maximal 500 € zu erwerben. S erscheint bei V und legt seine Vertretung offen. V ist rhetorisch derart begabt, dass er den S für Maschinen eines höheren Preisniveaus begeistert. V bietet den Abschluss eines Vertrages über eine Maschine des Modells „LavoStar 999“ zu einem tatsächlich günstigen Sonderpreis von 700 € an. S meint, dass er sich dies noch überlegen und kurz Rücksprache mit K halten müsse. V sagt, er reserviere die Maschine für den Rest des Tages. S verlässt den Laden. Da S den K nicht erreichen kann, meldet er sich am selben Tag nicht mehr. Obwohl S mit K immer noch nicht gesprochen hat, teilt er dem V nach zwei Tagen durch Nachricht auf dessen Mailbox mit, er sei mit dessen Angebot einverstanden. S befürchtete, dass dem K das Schnäppchen sonst entgehen werde. K meldet sich endlich am folgenden Tag bei S. Er ist trotz des höheren Preises begeistert und stimmt dem Geschäft durch Erklärung gegenüber S zu. S meldet sich telefonisch bei V.
V lässt den S wissen, er habe mit seinem Anruf nicht mehr gerechnet und die Maschine anderweitig verkauft. Zu dem Sonderpreis könne er das Modell „LavoStar 999“nicht noch einmal anbieten.
Kann K von V trotzdem Übereignung und Übergabe einer Maschine des Modells „LavoStar 999“ zum Preis von 700 € verlangen?
Bei Wahl des hier vorgeschlagenen Lösungsansatzes könnte die Lösung folgendermaßen lauten:
Als Anspruchsgrundlage kommt hier einzig ein Kaufvertrag zwischen K und V in Betracht. Zwischen K und V müsste also ein Kaufvertrag zustande gekommen sein, der den V zur Übereignung und Übergabe einer Waschmaschine des Modells „LavoStar 999“ gegen Zahlung eines Kaufpreises von 700 € gem. § 433 Abs. 1 verpflichtet.
Der Abschluss eines solchen Kaufvertrages erfordert zwei übereinstimmende, fristgerecht mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme.
Hier hat zunächst der V ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über eine Waschmaschine zum Preis von 700 € abgegeben. Aus den Umständen ergab sich von Anfang an, dass sein Gegenüber S das Geschäft nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter des K vornehmen wollte. Wegen der Offenlegung des Vertreterhandelns war die Erklärung des V aus Sicht des S so zu verstehen, dass das Angebot inhaltlich auf einen Vertragsschluss mit K und nicht mit S selber gerichtet war. Die Erklärung ist durch Vernehmung des anwesenden S zugegangen, der hier als Abschlussvertreter und damit auch als Empfangsvertreter des K aufgetreten ist.
Ob S dabei auch zur Vertretung des K berechtigt war, ist nach § 177 eine Frage der Wirksamkeit des von S möglicherweise im Namen des K geschlossenen Vertrages. § 177 setzt damit den Vertragsschluss voraus und bringt zum Ausdruck, dass der Zugang der dabei ausgetauschten Erklärung nicht an Mängeln der Vertretungsmacht scheitert.
S seinerseits hatte gegenüber V im Namen des K die Annahme dieses Angebots erklärt. Diese Annahmeerklärung ging dem V auch ohne dessen Vernehmung zu, da die Erklärung im Machtbereich des V auf dessen Mailbox gespeichert wurde und unter normalen Umständen spätestens am nächsten Tag die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand. Die Annahme deckte sich vollständig mit dem Angebot, so dass kein Dissens besteht.
Möglicherweise ist das Angebot des V aber durch Ablauf der Annahmefrist nach § 146 Var. 2 erloschen, so dass die von S verspätet erklärte Annahme den Vertrag nicht zustande gebracht hätte, sondern gem. § 150 Abs. 1 als neues Angebot anzusehen wäre. Nach § 147 Abs. 1 S. 1 kann der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden. Da auch ein vollmachtloser Vertreter einen Vertrag schließen kann, ist bei den Annahmefristen des § 147 auf den Vertreter abzustellen, auch wenn er ohne Vertretungsmacht handelt. Das dem anwesenden V gegenüber erklärte Angebot des H konnte also nur sofort angenommen werden. „Sofort“ bedeutet im Unterschied zu „unverzüglich“ i.S.d. § 121 Abs. 1 , dass auch schuldlose Verzögerungen den Antrag erlöschen lassen. Dem wird die erst nach zwei Tagen erklärte Annahme nicht gerecht. Zwar kann man hier durchaus annehmen, dass der V dem S eine Fristverlängerung i.S.d. § 148 gewährt hat, indem er dessen Wunsch nach einer Überlegungsfrist nicht widersprochen, sondern die Maschine für den Rest des Besuchstags „reserviert“ hat. Das Angebot war damit bei Ablauf des Besuchstages erloschen und konnte durch die Erklärung des S nicht mehr angenommen werden. Ein Vertrag ist damit nicht zustande gekommen.“
Die Lösung ist schlank und führt zum eigentlichen Punkt: Der Vertragsschluss scheitert an der verspäteten Annahmeerklärung. Auf die fehlende Vertretungsmacht kommt es für die Lösung gar nicht an. Es gibt keinen Vertrag, den K nach § 177 Abs. 1 hätte genehmigen können.
Anmerkungen
[1]
Leenen BGB AT § 4 Rn. 75 ff.; Häublein JURA 2007, 728 ff.
[2]
Leenen BGB AT § 4 Rn. 68.
[3]
Diese spielt indirekt nur bei der Abgrenzung von Erklärungs- und Empfangsboten eine Rolle, vgl. Skript „BGB AT I“ unter Rn. 165 ff.
[4]
Palandt-Ellenberger Einf. v. § 164 Rn. 2.
[5]
Skript „BGB AT I“ Rn. 156 ff.
[6]
Siehe im Skript „BGB AT I“ unter Rn. 158 ff.
[7]
Häublein „Entbehrlichkeit von Vertretungsmacht für das Zustandekommen von Verträgen bei Beteiligung eines Vertreters“, JURA 2007 728, 729 unter Ziff. II 1 („kurzer und knackiger“ Aufsatz – sehr lesenswert!).
[8]
Siehe im Skript „BGB AT I“ unter Rn. 160.
[9]
Siehe im Skript „BGB AT I“ a.a.O.
[10]
Lesenswert dazu Leenen BGB AT § 9 Rn. 66 ff. und Häublein JURA 2007, 728 ff.
[11]
Siehe dazu ausführlich im Skript „BGB AT I“ unter Rn. 162 ff.
[12]
BGH NJW 1996, 1062 ff. unter Ziff. B II 2 a.
[13]
Vorausgesetzt, dass keine anderen Wirksamkeitsdefizite bestehen (z.B. §§ 125, 134 oder 138).
[14]
Ausführlich und sehr lesenswert dazu Häublein JURA 2007, 728 ff. und Leenen JURA 2007, 721 ff., dort unter Ziff. V.
2. Teil Die Stellvertretung › B. Offenkundigkeitsprinzip
B. Offenkundigkeitsprinzip
22

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2. Teil Die Stellvertretung › B. Offenkundigkeitsprinzip › I. Grundregel beim Vertretergeschäft
I. Grundregel beim Vertretergeschäft
23
Will jemand als Vertreter im Namen eines anderen einen Vertrag oder ein einseitiges Rechtsgeschäft vornehmen, muss sich aus seiner Willenserklärung ergeben, dass nicht er, sondern ein anderer Vertragspartner sein soll. Es geht um die Offenkundigkeit des Vertreterhandelns, also des Handelns „im fremden Namen“ i.S.d. § 164 Abs. 1. Die Offenlegung des Vertreterhandelns kann einmal ausdrücklich geschehen oder sich aus den Umständen ergeben, § 164 Abs. 1 S. 2. Ob ein Eigengeschäft des Handelnden oder ein Vertretergeschäft vorliegt, ist also nach allgemeinen Auslegungsregeln gemäß §§ 133, 157 zu ermitteln.[1]
Beispiel
S soll im Namen seines Freundes A dessen Oldtimer beim Spezialisten B zur Überholung bringen. S kennt sich mit derartigen Sachen bestens aus und tut dem A den Gefallen gerne. S glaubt, der A habe dem B sein Erscheinen als Vertreter angekündigt, was in Wirklichkeit nicht der Fall war. S fährt mit dem Oldtimer zur Werkstatt des B. Auf dem Gelände des B sagt S: „Dieser Wagen soll komplett überholt werden. Sie wissen ja Bescheid. Wenn was ist, können Sie mich gerne anrufen. Ich kenne mich ein bisschen aus. Hier sind mein Name und meine Telefonnummer. Wann kann der Wagen wieder abgeholt werden?“ B sagt die Überholung zu und kündigt die Fertigstellung zum Ende der nächsten Woche an. S fährt mit dem Taxi nach Hause. Nachdem S dem A den Fertigstellungstermin genannt hat, kümmert er sich nicht mehr darum. Er ist sehr überrascht, als B nach einem Monat wütend bei ihm anruft und die Abholung des Wagens Zug-um-Zug gegen Zahlung von 15 000 € verlangt. Ist zwischen S und B überhaupt ein Vertrag zustande gekommen?
S und B haben sich auf eine Überholung des abgegebenen Oldtimers durch den B geeinigt. Fraglich ist aber, wer nach den Erklärungen Vertragspartner des B werden sollte. Die Formulierung „Der Wagen soll überholt werden.“ spricht dafür, dass S aus der Sicht des B selbst Auftraggeber werden wollte. Schließlich war er in dem Moment Besitzer des Wagens gewesen und danach als Eigentümer zu vermuten (§ 1006). Außerdem hatte er dem B seinen Namen und seine Telefonnummer für Rückfragen hinterlassen. Etwas anderes hätte sich dann ergeben können, wenn A dem B die Vertreterstellung des S angekündigt hätte. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Nach allem musste B die Erklärung des S so verstehen, dass dieser selbst Vertragspartner werden wollte. Damit ist zwischen S und B ein Vertrag geschlossen worden.
24
Gelingt es einer Person nicht, ihr Handeln in fremdem Namen deutlich zu machen, ist ihr Geschäftswille nicht richtig zum Ausdruck gekommen. Im Falle einer derart „verunglückten“ Stellvertretung stünde dem Vertreter eigentlich ein Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1 Var. 1wegen Inhaltsirrtums zu. Schließlich hat er versehentlich eine Erklärung abgegeben, die er so nicht wollte und bei verständiger Würdigung (§ 119 Abs. 1 Hs. 2) auch so nicht abgegeben hätte. § 164 Abs. 2 schließt jedoch ein Anfechtungsrecht in diesen Fällen aus, so dass es aus Gründen der Rechtssicherheit bei dem Vertragsschluss zwischen dem Vertreter und dem Geschäftspartner verbleibt. Der Vertreter muss also für den von ihm geschaffenen Rechtsschein, er sei selbst der Vertragspartner, einstehen, und haftet auf die Erfüllung des Vertrages und eben nicht bloß auf den Ersatz des Vertrauensinteresses nach Anfechtung gemäß § 122. Im vorstehenden Beispiel kann V den mit B geschlossen Werkvertrag somit auch nicht nach § 119 Abs. 1 Var. 1 anfechten.
2. Teil Die Stellvertretung › B. Offenkundigkeitsprinzip › II. Handeln unter fremdem Namen
II. Handeln unter fremdem Namen
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Wenn der Stellvertreter bei Abgabe seiner Erklärung einen fremden Namen benutzt, muss zunächst wieder im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 genau untersucht werden, wer nach seiner Erklärung Beteiligter des Rechtsgeschäfts sein soll: er selber als Handelnder oder der wahre Namensträger.[2] Entscheidend ist, welche Rolle der Name für das konkrete Rechtsgeschäft spielt und ob es dem Erklärungsempfänger vernünftigerweise darauf ankommt, unbedingt mit der Person des Namensträgers und nicht mit der handelnden Person das Rechtsgeschäft vorzunehmen. Bei Bargeschäften unter Anwesenden ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Geschäft der handelnden Person gewollt ist. Anders hingegen, wenn bei einem Vertrag kein sofortiger Leistungsaustausch stattfindet oder wenn das Rechtsgeschäft unter Abwesenden vorgenommen wird, da der Name für die spätere Abwicklung zur Identifizierung des Vertragspartners entscheidend ist.[3] Außerdem kann der Name eine entscheidende Rolle spielen, wenn etwa Fertigkeiten des Namensträgers oder dessen Berühmtheit ausschlaggebend für das Rechtsgeschäft sind.[4]
1. Eigengeschäft
26
Führt die Auslegung dazu, dass Geschäftspartner die handelnde Person und nicht der wahre Namensträger sein soll, liegt ein Eigengeschäft der handelnden Person unter falscher Namensangabe vor. Auf die Vertretungsmacht kommt es nicht mehr an.
Beispiel
A möchte einen Kongress besuchen und seine Geliebte mitnehmen. Damit seine Frau von der Affäre nichts erfährt, geht er in Absprache mit seinem ledigen Kollegen K, der den Kongress ebenfalls besuchen wird, folgendermaßen vor: A bucht beim Hotelier H ein Doppelzimmer unter Angabe des Namens „K“, K bucht hingegen ein Einzelzimmer unter Angabe des Namens „A“. H weiß von dem „Namenstausch“ nichts. Von wem kann der H die Zahlung des Doppelzimmers beanspruchen?

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Ein Anspruch des H auf Bezahlung des Doppelzimmers gegen A aus Vertrag setzt notwendig voraus, dass zwischen A und H ein Beherbergungsvertrag über das Doppelzimmer zustande gekommen ist. Beide Parteien haben sich auf die Buchung eines Doppelzimmers geeinigt. Fraglich ist allein, wer nach den Erklärungen Vertragspartner des H sein sollte. Insoweit kommen nach den wechselseitigen Erklärungen einmal der A als persönlich handelnde Person selbst und zum anderen der K als Namensträger in Betracht. Wer Vertragspartner werden soll, ist hier durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 zu ermitteln. Ein besonderes Interesse des H, den Vertrag gerade mit dem wahren Namensträger schließen zu wollen, ist nicht ersichtlich. Die Eigenschaft als Namensträger spielt bei der Durchführung dieses Vertrages keine Rolle. Im Gegenteil hat der Hotelier ein besonderes Interesse daran, dass der Vertragspartner auch die tatsächlich handelnde Person ist. Zum einen mag er den Abschluss eines Beherbergungsvertrages auch von dem persönlichen Erscheinen und Auftreten des Gastes abhängig machen wollen („Gesichtskontrolle“). Zum anderen erleichtert ihm die persönliche Kenntnisnahme seines Vertragspartners später auch die Durchsetzung seiner Ansprüche, etwa wenn der Gast wieder abreisen will und die Rechnung noch nicht bezahlt hat. Da A umgekehrt nicht deutlich gemacht hat, dass Vertragspartner eine andere Person werden solle, führt die Auslegung im Ergebnis zu einem Vertragsschluss zwischen A und dem H. A ist folglich aus dem mit H geschlossenen Vertrag zur Zahlung des Doppelzimmers verpflichtet.
2. Vertretergeschäft
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Ergibt die Auslegung der Erklärungen, dass das Rechtsgeschäft mit dem wahren Namensträger zustande kommen sollte, die handelnde Person aber eben nicht der tatsächliche Namensträger ist, sind nach allgemeiner Auffassung die Vorschriften über die Stellvertretung analog anzuwenden, obwohl der handelnden Person der Vertretungswille fehlte.[5] Hatte der Handelnde Vertretungsmacht[6] für den Namensträger, ist der Vertrag unmittelbar wirksam (§ 164 Abs. 1 analog). Ansonsten gelten §§ 177, 179 analog.[7]
Beispiel
K hat bei V im Internet ein Sofa gekauft und bezahlt. K soll das Sofa abholen. Betrüger B erscheint bei V und gibt sich als K aus und nimmt das Sofa mit. Hier ergibt die Auslegung der Einigung nach § 929 S. 1, dass V das Eigentum am Sofa an den Namensträger K übertragen möchte und nicht an den B. Nur bei Übereignung an K könnte V sicher sein, seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 S. 1 zu erfüllen (vgl. § 362 Abs. 1).
2. Teil Die Stellvertretung › B. Offenkundigkeitsprinzip › III. Unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft
III. Unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft
28

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Beispiel
K geht in einem „TOP“-Supermarkt in Düsseldorf einkaufen, der von der „TOP Region West GmbH & Co KG“ betrieben wird. Er entnimmt aus den Regalen die Waren, die er erwerben möchte und legt sie an der Kasse auf das Band der Kassiererin. Die Kassiererin A nimmt die Waren und zieht sie über den „Scanner“ und verlangt sodann den Kaufpreis von K. Wer ist Vertragspartner des K?
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Im Alltag haben wir sehr häufig keine Vorstellung, wer eigentlich unser Vertragspartner ist. Das liegt daran, dass viele Unternehmen ihre rechtliche Struktur im Alltag nicht immer exakt offenlegen oder wir uns darüber gar keine Gedanken machen (wollen). Dies scheint aber mit dem Grundsatz zu kollidieren, dass sich aus den bei Abschluss eines Vertrages abgegebenen Willenserklärungen die Vertragspartner ergeben müssen. Allerdings müssen die Vertragspartner nicht namentlich bezeichnet werden, sondern es genügt, wenn sie anhand der Erklärung zumindest bestimmbar sind.
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Bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern (§ 14) hat sich die „Lehre vom unternehmensbezogenen Geschäft“ herausgebildet, die den Unsicherheiten über die Bestimmbarkeit des hinter dem Unternehmen stehenden Rechtssubjektes Rechnung trägt.
Wenn der Vertreter immerhin deutlich gemacht hat, für ein bestimmtes Unternehmen auftreten zu wollen, gilt eine besondere Auslegungsregel. Nach dieser geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass Vertragspartner der tatsächliche Träger des Unternehmens werden soll.[8] Dieser ist schließlich eindeutig bestimmbar. Die Auslegungsregel gilt im Zweifel auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen.[9]
Lösung
Im Beispiel unter Rn. 28 ergibt sich aus den Umständen, § 164 Abs. 1 S. 2, dass die Kassiererin nicht im eigenen Namen, sondern für das Unternehmen „TOP“ auftritt.
Die Erklärungen von K und A sind deshalb so auszulegen, dass Vertragspartner des K diejenige Person sein soll, die tatsächlich Inhaber des konkreten Filialbetriebs ist. Wen sich der K dabei vorgestellt hat (etwa „die TOP-AG“ oder „die TOP-GmbH“) ist dabei unbeachtlich, sofern er nicht deutlich gemacht hat, den Vertrag unbedingt mit einer bestimmten Person schließen zu wollen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Vertrag ist daher zwischen dem K und der TOP Region West GmbH & Co KG zustande gekommen.
Hinweis
Diese Regel gilt nur dann, wenn der Vertreter deutlich gemacht hat, überhaupt für ein Unternehmen auftreten zu wollen. Es ist lediglich nicht erforderlich, dass das vertretene Unternehmen richtig bezeichnet bzw. beschrieben wurde.
2. Teil Die Stellvertretung › B. Offenkundigkeitsprinzip › IV. Geschäft für den, den es angeht
IV. Geschäft für den, den es angeht
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Der Offenkundigkeitsgrundsatz dient dem Interesse des Geschäftspartners. Nun gibt es aber Fälle, wo es dem Geschäftspartner vollkommen gleichgültig ist, wer eigentlich sein Vertragspartner sein soll. Bei den sog. „Bargeschäften des täglichen Lebens“ besteht keinerlei Interesse an der konkreten Identität des Vertragspartners, da die wechselseitigen Primäransprüche sofort erfüllt werden. Hinzu kommt, dass bei derartigen Geschäften auch im Falle von Sekundäransprüchen in der Regel die Vorlage eines entsprechenden Kaufbeleges ausreicht, um sich als Inhaber des Anspruchs zu legitimieren. Diesem tatsächlichen Verzicht auf eine Identifizierung des Vertragspartners beim Vertragsschluss trägt unsere Rechtsordnung Rechnung, indem der Grundsatz der Offenkundigkeit entsprechend eingeschränkt wird. Man spricht hier vom sog. „Geschäft für den, den es angeht“.[10] Die im Rahmen eines solchen Geschäftes abgegebene Erklärung berechtigt unmittelbar denjenigen, der nach dem Willen des unerkannt aufgetretenen Vertreters berechtigt werden soll.[11]
Beispiel[12]
A wohnt mit seiner Freundin B zusammen in einer gemeinsamen Wohnung. A und B wollen für das Wohnzimmer einen Teppich anschaffen und beauftragen den C, einen Teppich für sie zu erwerben. Da sie bereits einen bestimmten Teppich im Auge haben, nennen sie dem C das Modell und das Geschäft, wo er ihn erwerben kann. Die B händigt dem C die für die Bezahlung des Teppichs erforderlichen Barmittel in Höhe von 300 € aus. C erwirbt den Teppich beim Teppichhändler H ohne darauf aufmerksam zu machen, dass er das Geschäft für A und B tätigen will. C erwirbt den Teppich und händigt ihn absprachegemäß A und B aus. Ein Jahr später kommt es zum Streit zwischen A und B. A zieht in der Folge aus und nimmt den Teppich mit. B verlangt sodann von A die Herausgabe des Teppichs. Mit Recht?

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Ein Herausgabeanspruch der B gegen den A könnte sich aus § 985 ergeben. Dieser Anspruch setzt zunächst voraus, dass die B Alleineigentümerin des Teppichs ist.[13] B könnte das alleinige Eigentum am Teppich von H gemäß §§ 929, 930 erworben haben. Dies erfordert zunächst eine Einigung zwischen B und H über den Übergang des alleinigen Eigentums auf B. B hat unmittelbar mit dem H keinerlei Kontakt gehabt. Vielmehr hat C sich mit H zum Zwecke des Vollzugs des Kaufvertrages über die Übertragung des Eigentums geeinigt. Allerdings ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, dass C die B ausdrücklich als neue Eigentümerin angegeben und damit zu erkennen gegeben hat, dass er selbst nur als Vertreter handeln wolle. Sein Verhalten lässt daher nur den Schluss zu, dass er selbst Eigentümer werden wollte. Möglicherweise kommt eine unmittelbare Berechtigung der B aber dennoch in Betracht. Das ist dann der Fall, wenn die Erklärung des H nur so verstanden werden konnte, dass das Geschäft denjenigen berechtigen und verpflichten soll, den es angeht. Die Parteien hätten dann auf eine exakte Individualisierung des Vertragspartners verzichtet. Ob ein solcher Verzicht auf die Identität des Vertragspartners anzunehmen ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Der H selbst hatte im vorliegenden Fall keinerlei Interesse an der Identität seines Vertragspartners, da die Bezahlung des Teppichs sofort erfolgte und mit besonderen Auseinandersetzungen über Gewährleistungsansprüche bei einem Verkauf eines Teppichs zumindest in diesem Preissegment nicht zu rechnen ist. Es handelt sich vielmehr um ein Bargeschäft, wie es alltäglich vorkommen kann. Aus diesem Grunde kommt es entscheidend darauf an, wen das Geschäft angehen sollte. Das ist alleine nach dem Willen des Vertreters zu entscheiden.[14] Da der Wille des C nicht dahin ging, nur die B zu berechtigen, sondern A und B, scheidet der Erwerb von alleinigem Eigentum der B aus. Ein Anspruch aus § 985 auf Herausgabe des Teppichs zu Alleinbesitz ist daher nicht gegeben.
2. Teil Die Stellvertretung › B. Offenkundigkeitsprinzip › V. Übungsfall Nr. 1
V. Übungsfall Nr. 1
32
„Nutzernamen“[15]
Thomas Vogel (V) ist Nutzer der Internetplattform von eBay. Die Plattform nutzt er unter dem ihm zugewiesenen Teilnehmernamen „Tommy“. Da er aufgrund gehäufter Lieferverzögerungen als Verkäufer inzwischen ein schlechtes Feedback der anderen eBay-Teilnehmer bekommen hat, beschließt er, das nächste Mal den gut beleumundeten Nutzernamen seiner Freundin (F) zu verwenden. Er wusste, wo diese ihre Zugangsdaten verwahrt hatte. Unter dem Benutzernamen „Susi77“ der F meldet sich V sodann auf der eBay-Plattform an und stellt unter diesem Namen einen Porsche zu einem günstigen „Sofort-Kaufpreis“ von 74 000 € ein. Klaus Kerpener (K) sendet unter seinem Nutzernamen „Schumi666“ eine Annahmeerklärung. Nachdem ihm die Identität der F offengelegt wurde, zahlt er den Kaufpreis auf das Konto der F.
F wusste wegen einer längeren Dienstreise von dem Vorgang zunächst nichts und sagt dem K, sie wolle mit diesem Geschäft nichts zu tun haben. K fordert die F schließlich schriftlich zur Übereignung und Übergabe des Pkw auf. Kann K von F die Übereignung und Übergabe des Pkw verlangen?
33
Lösung
Ein solcher Anspruch könnte sich aus einem zwischen K und F geschlossenen Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 ergeben.
1. Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen K und F
a) Angebot
F selber hat keine auf Abschluss eines solchen Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben. Möglicherweise ist aber durch das Verhalten des V ein Kaufvertrag zwischen K und F zustande gekommen.
V hat unter dem Benutzernamen der F ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über einen Porsche zu einem Preis von 74 000 € abgegeben. Fraglich ist aber, wer nach diesem Angebot auf Verkäuferseite Vertragspartner sein sollte. V handelte unter dem Benutzernamen der F und hat seine wahre Identität nicht offen gelegt. Ob nun F oder V tatsächlich Vertragspartner werden sollten, ist im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 aus der Sicht eines redlichen Empfängers in der Position des K zu bestimmen. Im Rahmen einer eBay-Auktion weist der Nutzername ausschließlich auf die Person hin, die von eBay nach Auktionsende als Inhaber dieses registrierten Namens auch namentlich identifiziert wird. Ein anonymer Dritter, der unter einem fremden Nutzernamen auftritt, ist als Vertragspartner später überhaupt nicht identifizierbar. Die Tatsache, ob ein anonymer Dritter das Höchstgebot tatsächlich abgegeben hat, kann der Verkäufer nicht mehr verifizieren. Außerdem ist aufgrund des bei eBay geführten Bewertungssystems davon auszugehen, dass die bietenden Teilnehmer auf einen Vertragsschluss mit dem wahren Inhaber des Benutzernamens Wert legen. Andernfalls würden fremde Personen vom „guten Ruf“ des wahren Trägers des Benutzernamens profitieren können. Aus diesem Grunde ergibt sich aus dem Angebot des V, dass der wahre Träger des Nutzernamens „Susi77“, also die F, als Verkäuferin aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet werden sollte.
Wird bei der Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt, der Vertrag komme mit dem Namensträger zustande, finden die Regeln über die Stellvertretung entsprechende Anwendung, obwohl dem Handelnden ein Vertretungswille fehlte. Ob V berechtigt war, mit seinem Handeln einen Vertrag zwischen K und F herbeizuführen, ist analog § 177 Abs. 1 keine Frage der Einigung, sondern der Wirksamkeit des Vertrages. Die Berechtigung des V ist daher sogleich im Anschluss an die Prüfung des Vertragsschlusses zu untersuchen.
b) Annahme
Das von V unter dem Nutzernamen des F abgegebene Angebot hat der K auch inhaltsgleich und fristgerecht angenommen, so dass nach der Einigung ein Kaufvertrag zwischen K und F zustande kommen soll.
2. Wirksamkeit des Vertrages, §§ 164, 177 Abs. 1 (analog)
Ob der von V unter dem Namen der F mit K geschlossene Vertrag wirksam ist, entscheidet sich wegen der hier vergleichbaren Situation zur offenkundigen Stellvertretung analog §§ 164, 177 danach, ob V bei Abgabe des Angebots kraft einer ihm zustehenden Vertretungsmacht für die F handeln durfte oder ob F dem Geschäft wenigstens nachträglich zugestimmt hat.
a) Vollmacht
Eine Vollmacht hat F dem V nicht erteilt. Es käme also allenfalls eine Vertretungsmacht nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht in Betracht.
b) Duldungsvollmacht
Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben darin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist. Im vorliegenden Fall des Handelns unter fremden Namen ist dabei auf das Dulden des Namensträgers abzustellen.[16]
Einen solchen Duldungstatbestand hat die F jedoch nicht begründet, da sie dem V ihre Zugangsdaten nicht zur Verfügung gestellt hatte und von seinem Vorgehen auch keine Kenntnis hatte. V hatte sich vielmehr die Zugangsdaten der F während deren Abwesenheit verschafft.
Eine Duldungsvollmacht scheidet damit aus.
c) Anscheinsvollmacht
Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des scheinbaren Vertreters zwar nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters.
Ob die F die Verwendung ihrer Zugangsdaten durch V hätte erkennen und verhindern können, ist bereits fraglich. Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil es jedenfalls an einer anderen Voraussetzung fehlt. Damit der Geschäftspartner annehmen darf, der Vertretene bzw. der Namensträger kenne und billige das Handeln des Vertreters, ist ein Verhalten von einer gewissen Dauer und Häufigkeit notwendig. Anderenfalls fehlt es am erforderlichen Vertrauenstatbestand. Im vorliegenden Fall der Identitätstäuschung aufgrund Handelns unter fremden Namen ist dabei auf das Verhalten des Namensträgers abzustellen.[17] Hier trat V jedoch zum ersten Mal unter dem Namen der F auf. Ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand hatte sich so noch gar nicht bilden können.
d) Genehmigung
Der Vertrag war damit analog § 177 zunächst schwebend unwirksam. Da F den Vertragsschluss nicht genehmigt, sondern die Genehmigung verweigert hat, ist der Kaufvertrag endgültig unwirksam.
3. Ergebnis
Ein Anspruch des K gegen F gem. § 433 Abs. 1 ist mangels wirksamen Kaufvertrages nicht entstanden.
Anmerkungen
[1]
Palandt-Ellenberger § 164 Rn. 4.
[2]
BGH Urteil vom 1.3.2013 (Az: V ZR 92/12) unter Tz. 7 ff. = NJW 2013, 1946 ff. (Gebrauchtwagenkauf vom angeblichen Eigentümer) und Urteil vom 11.5.2011 (Az: VIII ZR 289/09) unter Tz. 10 = BGHZ 189, 346 ff. = NJW 2011, 2421 ff. (Verkauf über „eBay“ unter fremden Nutzerkonto, beide Entscheidungen unbedingt nachlesen – Klausurfälle!); Palandt-Ellenberger § 164 Rn. 10.
[3]
BGH Urteil vom 1.3.2013 (Az: V ZR 92/12) unter Tz. 7 ff. = NJW 2013, 1946 ff. (Gebrauchtwagenkauf vom angeblichen Eigentümer) und Urteil vom 11.5.2011 (Az: VIII ZR 289/09) unter Tz. 10 = BGHZ 189, 346 ff. = NJW 2011, 2421 ff. (Verkauf über „eBay“ unter fremden Nutzerkonto, beide Entscheidungen unbedingt nachlesen – Klausurfälle!); Palandt-Ellenberger § 164 Rn. 10.
[4]
BGH Urteil vom 1.3.2013 (Az: V ZR 92/12) unter Tz. 9.
[5]
St. Rspr., z.B. BGH Urteil vom 11.5.2011 (Az: VIII ZR 289/09) unter Tz. 12 = BGHZ 189, 346 ff. = NJW 2011, 2421 ff. (Verkauf über „eBay“ unter fremden Nutzerkonto); Palandt-Ellenberger § 164 Rn. 11; Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 908.
[6]
Die Vertretungsmacht kann sich auch hier nicht nur aus Gesetz oder Vollmacht, sondern auch aus den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht ergeben.
[7]
BGH a.a.O.; Medicus/Petersen a.a.O.
[8]
St. Rspr. des BGH, z.B. NJW 1998, 2897; Palandt-Ellenberger § 164 Rn. 2; Brox/Walker Allgemeiner Teil des BGB Rn. 562a.
[9]
Wie zuvor.
[10]
Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 920.
[11]
Palandt-Ellenberger § 164 Rn. 8.
[12]
Nach OLG Düsseldorf NJW 1992, 1707, 1708.
[13]
Wäre B nur Miteigentümerin zusammen mit A, könnte sie nicht die Herausgabe alleinigen Besitzes, sondern nur die Einräumung von Mitbesitz verlangen.
[14]
OLG Düsseldorf NJW 1992, 1707, 1708; Palandt-Ellenberger § 164 Rn. 8.
[15]
Nach BGH Urteil vom 11.5.2011 (Az: VIII ZR 289/09) = BGHZ 189, 346 ff. = NJW 2011, 2421 ff.
[16]
BGH a.a.O. unter Tz. 15.
[17]
BGH a.a.O. unter Tz. 16.
2. Teil Die Stellvertretung › C. Vertretungsmacht
C. Vertretungsmacht
34
Wir haben festgestellt, dass nach dem hier vorgeschlagenen Aufbau die Vertretungsmacht als Wirksamkeitserfordernis eines Rechtsgeschäfts zu prüfen ist. [1] Wir untergliedern diesen Prüfungspunkt gedanklich in zwei Schritte. § 164 Abs. 1 macht diese Untergliederung sprachlich deutlich, indem er davon spricht dass jemand „innerhalb der ihm zustehenden“ Vertretungsmacht gehandelt hat. Sie prüfen also zuerst, ob jemand bei Vornahme des Rechtsgeschäfts überhaupt Vertretungsmacht hatte und dann, ob das konkret zustande gekommene Rechtsgeschäft von dieser Vertretungsmacht gedeckt ist, also „innerhalb“ der Vertretungsmacht liegt.
Die Vertretungsmacht kann sich aus dem Gesetz ergeben, durch Rechtsgeschäft begründet werden[2] oder sich als Folge eines Rechtsscheinstatbestandes ergeben.

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2. Teil Die Stellvertretung › C. Vertretungsmacht › I. Gesetzliche Vertretungsmacht/Organstellung des Vertreters
I. Gesetzliche Vertretungsmacht/Organstellung des Vertreters
35
Gesetzliche Vertretungsmacht /Vertretungsmacht des Organs
[Anknüpfungspunkt im Gutachten: entweder direkt bei Willenserklärung des Vertreters oder – bei Verträgen - gesondert nach Prüfung des Vertragsschlusses durch Vertreter]
I.Bestehen einer gesetzlichen Vertretungsmacht/Organstellung
z.B. §§ 714, 1626, 1629; § 125 Abs. 1 HGB; § 35 GmbHG
II.(Kein) Erlöschen vor Zustandekommen des Rechtsgeschäfts
III.(Kein) Ausschluss in Bezug auf konkretes Rechtsgeschäft
1.Ausschluss der Vertretungsmacht nach § 181
Analoge Anwendung des § 181Rn. 74 ff.
Vertretungsverbot bei VerfügungsgeschäftenRn. 80 f.
Teleologische Reduktion des § 181Rn. 82
2.Ausschluss aufgrund besonderer Tatbestände
z.B. §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1
IV.(Kein) Missbrauch der Vertretungsmacht
(Kein) Vorsatzerfordernis beim VertreterRn. 87 ff.
1. Funktion der gesetzlich angeordneten Stellvertretung
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Wenn ein Rechtsträger selbst gar nicht handeln kann (juristische Person, rechtsfähige Personenvereinigung) oder kraft Gesetzes keine bzw. nur bestimmte Rechtsgeschäfte vornehmen darf (nicht voll geschäftsfähige Menschen), braucht er einen Vertreter, der seine volle Handlungsfähigkeit herstellt und damit die gleichberechtigte Teilnahme am privatautonomen Rechtsverkehr eröffnet.
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Das Gesetz stellt dem Minderjährigen „automatisch“ Stellvertreter zur Verfügung. Der Automatismus ist notwendig, damit jeder Mensch gleich zu Beginn seiner Rechtsfähigkeit ab Vollendung der Geburt (§ 1) mit einem Vertreter „versorgt“ ist. Dies sind entweder die bei Geburt verheirateten Eltern gemeinschaftlich nach §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1, die unverheirateten Eltern gemeinschaftlich nach §§ 1626a Abs. 1, 1629, die unverheiratete Mutter alleine nach § 1626a Abs. 3 oder im Übrigen die Mutter oder der Vater wegen Übertragung der Alleinsorge nach den §§ 1671 ff.[3]
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Im Übrigen überlässt das Gesetz die Auswahl der zur Vertretung berufenen Personen anderen. Es ordnet in diesen Fällen aber an, welche Voraussetzungen die Vertreter mitbringen müssen, wer die Auswahl des Vertreters treffen darf, wann die Auswahl verbindlich wird und dass den ausgewählten Personen eine klar definierte Vertretungsmacht zusteht. Die gesetzlichen Vertreter zeichnen sich dadurch aus, dass die Vertretungsmacht kraft Gesetzes in dem dort definierten Umfang auch dann besteht, wenn sie im Einzelfall von den Beteiligten nicht gewollt ist.[4]
Beispiel
Ein nicht durch seine Eltern vertretener Minderjähriger erhält einen Vormund durch Anordnung des Familiengerichts, §§ 1773, 1774. Erst dadurch wird er „bevormundet“. Die an einen Vormund gestellten Voraussetzungen finden sich in §§ 1780 ff. Das Auswahlrecht steht in erster Linie den Eltern, ansonsten dem (nach dem Gesetz zuständigen) Richter am Familiengericht zu, §§ 1776 ff. Der Umfang der Vertretungsmacht ist dann im Einzelnen in den §§ 1793 ff. geregelt. Ob der Vormund mit den dort enthaltenen Beschränkungen einverstanden ist, spielt keine Rolle.
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Wenn das Gesetz die Vertretungsmacht in Einzelfällen einschränkt (z.B. durch §§ 181, 1629 Abs. 2, 1795), muss es schließlich auch anordnen, welcher Vertreter diese Lücke schließt. Im Ergebnis schafft das Gesetz ein lückenloses Stellvertretungssystem. Nur so kann sichergestellt werden, dass jedem Rechtsträger zumindest über andere Personen volle privatautonome Handlungsfreiheit zukommt.
2. Gesetzliche Vertretung nicht voll geschäftsfähiger Personen
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Mit den gesetzlich vorgesehenen Vertretern der nicht voll geschäftsfähigen Personen haben wir uns im ersten Band unter Rn. 305 ff. ausführlich beschäftigt. Deshalb fassen wir an dieser Stelle nur ganz kurz zusammen: Es handeln für die Minderjährigen entweder die Eltern gemeinschaftlich, ein Elternteil alleine, ein Vormund oder ein Ergänzungspfleger (§ 1909). Volljährige ohne volle Geschäftsfähigkeit werden durch einen Betreuer (§§ 1896 ff.) vertreten.
3. Organe
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Aus dem Gesetz ergibt sich auch, wer die juristischen Personen oder rechtsfähigen Personenvereinigungen vertritt.[5]
Beispiel
Der Vorstand eines Vereins ist nach § 26 Abs. 2 S. 1 kraft Gesetzes mit Vertretungsmacht ausgestattet. Die Personen des Vorstandes werden aber nicht kraft Gesetzes bestimmt, sondern müssen erst noch durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt werden, § 27 Abs. 1.
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Das Gesetz nennt diese Vertreter „Organe“, vgl. § 31. Es sind gesetzliche Vertreter, das Gesetz nennt sie aber nicht so, weil sie sich von den gesetzlichen Vertretern der nicht voll geschäftsfähigen Menschen in einem wichtigen Punkt unterscheiden.
Hinweis
Der Gesetzgeber macht in § 26 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 beim Vereinsvorstand bereits sprachlich auf eine Besonderheit der Organe aufmerksam. Dort heißt es: „(…); er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters“. Der Vorstand als Organ des Vereins ist also nicht normaler gesetzlicher Vertreter, sondern hat nur dessen Stellung. Es handelt sich hier keineswegs um unsinnige Sprachspielchen, wie man auf den ersten Blick vielleicht glauben mag.
Der Unterschied zum „normalen“ gesetzlichen Vertreter besteht nämlich im Folgenden:
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Der gesetzliche Vertreter vertritt einen nicht voll geschäftsfähigen Menschen, also jemanden, der als solcher alleine zwar nicht rechtsgeschäftlich, aber selbst im realen Leben handeln kann. Dazu sind die durch Organe vertretenen juristischen Personen bzw. rechtsfähigen Personenvereinigungen als „leblose juristische Kunstgeschöpfe“ nicht in der Lage.

Organe sind diejenigen Personen, durch die eine juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung erst im Außenverhältnis handeln kann.
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Durch Organe wird die reale Handlungsfähigkeit der juristischen Personen bzw. rechtsfähigen Personenvereinigungen in der Lebenswirklichkeit erst hergestellt. Diese Rechtsträger handeln durch ihre Organe. Organhandeln ist Eigenhandeln des jeweiligen Rechtsträgers, dem das Organ angehört.[6]

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Demzufolge ordnet § 31 auch an, dass der Verein automatisch für die „zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen“ seiner Vorstandsmitglieder haften muss. Er begeht diese Handlung durch sein Organ sozusagen selbst. Die Regel des § 31 wird außerhalb des Vereinsrechts auf jedes Organhandeln angewendet.[7]
Hinweis
Aus § 31 folgt übrigens nicht, dass die Organe selbst keiner persönlichen Haftung unterworfen sind, wenn sie eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begehen. Die in § 31 angeordnete Haftung begründet vielmehr eine zusätzliche Haftung!
Mit den „gesetzlichen Vertretern“ i.S.d. § 278 S. 1 Var. 1 sind nicht die Organe, sondern die gesetzlichen Vertreter der nicht voll geschäftsfähigen Menschen gemeint.[8] Warum? Im Sprachgebrauch des BGB sind Organe ja nicht „gesetzliche Vertreter“, sondern haben (nur) „die Stellung eines gesetzlichen Vertreters“.
Schlagen Sie jetzt die im Beispiel genannten Vorschriften nach und achten Sie genau auf den Wortlaut.
Beispiele
Vorstand eines Vereins (§§ 26 ff.), einer Aktiengesellschaft (§§ 76 ff. AktG) und einer Genossenschaft (§ 24 ff. GenG); der Geschäftsführer einer GmbH (§§ 35 ff. GmbHG); die Gesellschafter einer OHG (§§ 125 ff. HGB); die Komplementäre einer KG (nicht die Kommanditisten, vgl. §§ 125 ff., 161 Abs. 2, 170 HGB); die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 HGB).
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Die Organe können nicht alles selbst machen. Der Vorstand einer Bank AG steht nicht am Schalter, der Geschäftsführer einer Einzelhandels GmbH sitzt nicht an der Kasse. Die Organe können ihrerseits im Namen der juristischen Person bzw. im Namen der rechtsfähigen Personengesellschaft Vollmachten erteilen und damit Dritten durch Rechtsgeschäft Vertretungsmacht verleihen. Diese Dritten sind dann aber keine Organe mehr, da die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit durch die Organe bereits hergestellt ist. Eben durch ihre Organe kann die juristische Person bzw. Personengesellschaft Vollmachten erteilen.
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Die Vertretungsmacht der Organe ist nach dem Gesetz grundsätzlich umfassend ausgestaltet, um eine volle Handlungsfähigkeit der durch sie handelnden Rechtsträger zu erreichen. Sie vertreten den Rechtsträger gerichtlich und außergerichtlich. Beschränkungen können sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ergeben, insbesondere der Ausschluss von Alleinvertretungsmacht.
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Wie dies geschieht und wer dafür dann zuständig ist, ist Gegenstand des Gesellschaftsrechts und soll dort vertieft werden.[9]
Beispiel
Derartige Beschränkungsmöglichkeiten finden Sie zum Beispiel in § 125 Abs. 2, 3 HGB, § 78 Abs. 2, 3 AktG, § 35 Abs. 2 GmbHG.
2. Teil Die Stellvertretung › C. Vertretungsmacht › II. Vertretungsmacht durch Vollmacht
II. Vertretungsmacht durch Vollmacht
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Vertretungsmacht durch Vollmacht
[Anknüpfungspunkt im Gutachten: entweder direkt bei Willenserklärung des Vertreters oder – bei Verträgen - gesondert nach Prüfung des Vertragsschlusses durch Vertreter]
I.Erteilung einer inhaltlich ausreichenden Vollmacht (§ 167)
Vollmacht bei nichtigem GrundverhältnisRn. 55
II.(Kein) Erlöschen der Vollmacht vor Zustandekommen des Rechtsgeschäfts
Erlöschen der Vollmacht bei Erlöschen des GrundverhältnissesRn. 56 ff.
Anfechtung einer ausgeübten InnenvollmachtRn. 64 ff.
III.(Kein) Ausschluss der Vertretungsmacht nach § 181
Analoge Anwendung des § 181Rn. 74 ff.
Vertretungsverbot bei VerfügungsgeschäftenRn. 80 ff.
Teleologische Reduktion des § 181Rn. 82
IV.(Kein) Missbrauch der Vertretungsmacht
(Kein) Vorsatzerfordernis beim VertreterRn. 87 ff.
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Die nicht durch Gesetz, sondern allein durch Rechtsgeschäft geschaffene Vertretungsmacht nennt das Gesetz in § 166 Abs. 2 S. 1 „Vollmacht“.
Wir betrachten im Folgenden die Vollmachtserteilung nach den allgemeinen Regeln des BGB. Die Besonderheiten der handelsrechtlichen Vollmachten (Prokura und Handlungsvollmacht) gehören in die Darstellung des Handelsrechts.[10]
1. Erteilung der Vollmacht (§ 167)
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Die Erteilung der Vollmacht regelt § 167. Sie ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das durch eine wirksame empfangsbedürftige Willenserklärung zustande kommt. Die Erklärung kann sowohl gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht) als auch gegenüber dem außenstehenden Partner des Vertretergeschäfts (Außenvollmacht) erfolgen.
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Für die Wirksamkeit der auf Erteilung einer Vollmacht gerichteten Willenserklärung gelten die allgemeinen Regeln.[11]
Auch in Bezug auf Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse für das einseitige Rechtsgeschäft „Vollmachtserteilung“ gelten die allgemeinen Vorschriften über einseitige Rechtsgeschäfte, also etwa §§ 111, 125, 180.
Eine besondere Form ist für die Vollmacht nach § 167 Abs. 2 nicht erforderlich. Sie kann also auch konkludent erteilt werden. Insbesondere liegt in der Zuweisung von Aufgaben, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine Vollmacht erfordert, regelmäßig auch die konkludente Erteilung einer Innenvollmacht.[12]
Beispiel
Die A GmbH betreibt mehrere Läden, in denen Kleider verkauft werden. A stellt die V als Verkäuferin ein und weist ihr eine entsprechende Stelle in einem ihrer Läden zu. A erteilt der V mit der Zuweisung der Stelle als Verkäuferin zugleich eine Innenvollmacht, in ihrem Namen Kaufverträge mit Kunden über die angebotene Ware abzuschließen. Auf die Vermutung nach § 56 HGB kommt es insoweit nicht an. Die Vorschrift bleibt aber für die Bestimmung des Umfangs der Innenvollmacht bedeutsam.[13]
Hinweis
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Formfreiheit nach § 167 Abs. 2 wird dann gemacht, wenn ansonsten die Zwecke derjenigen Formvorschrift ausgehöhlt würden, die auf das später vom Vertreter im Namen des Vertretenen vorgenommene Rechtsgeschäft Anwendung findet. Wir werden darauf beim Thema „Form des Rechtsgeschäfts“ unter Rn. 200 ff. zurückkommen.
2. Erlöschen der Vollmacht
a) Erlöschen nach Maßgabe des Grundverhältnisses (§ 168 S. 1)
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Nach § 168 S. 1 bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht „nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis“.
aa) Vollmacht und Grundverhältnis
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Das Gesetz unterscheidet in § 168 S. 1 zwischen der Vollmacht einerseits und dem Grundverhältnis andererseits. Die Vollmacht betrifft die Frage der Rechtsmacht des Vertreters, mit Wirkung für und gegen den Vertretenen Rechtsgeschäfte mit Dritten vorzunehmen. Die Vollmacht regelt, was der Vertreter rechtsgeschäftlich im Namen des Vollmachtgebers mit unmittelbarer Wirksamkeit für und gegen diesen machen kann.
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Davon zu unterscheiden ist das „Grundverhältnis“ (oder „Innenverhältnis“) zwischen Vertretenem und Vertreter. Der Erteilung der Vollmacht liegt regelmäßig ein Rechtsverhältnis – meist ein Auftrag, Dienst- oder Arbeitsvertrag – zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten zugrunde. Das Grundverhältnis entscheidet, ob und in welcher Weise der Vertreter von der Vollmacht Gebrauch machen darf oder sogar machen muss.[14]
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Bei der oben erörterten Erteilung der Vollmacht war von einem solchen „Grundverhältnis“ noch keine Rede. Anders als § 168 interessiert sich § 167 Abs. 1 nicht für das Bestehen oder gleichzeitige Entstehen eines Grundverhältnisses. Auch im Rahmen von (unverbindlichen) Gefälligkeitsverhältnissen könnten Vollmachten also wirksam erteilt werden. Außerdem haben anfängliche Nichtigkeitsgründe des Grundverhältnisses nicht zwangsläufig die Nichtigkeit der Vollmacht zur Folge. Eine Vollmacht kann als eigenständiges Rechtsgeschäft nach § 167 Abs. 1 folglich auch isoliert ohne (wirksames) Grundgeschäft wirksam erteilt werden.[15] Man spricht wegen dieser Unabhängigkeit in der Entstehung auch von der „Abstraktheit“ der Vollmacht. Der Sinn besteht darin, den Vertreter vor einer Haftung aus § 179 zu bewahren, da die anfänglichen Nichtigkeitsgründe gerade für einen Laien häufig nur sehr schwer zu erfassen sind.
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Ist das Grundverhältnis von Anfang an nichtig, müssen Sie sehr sorgfältig prüfen, ob der Nichtigkeitsgrund (z.B. §§ 134, 138) wirklich nur das Grundverhältnis betrifft oder ob er nach seinem Sinn und Zweck zugleich auch die Vollmachtserteilung erfassen soll.[16]
Beispiel
K beauftragt den 17 Jahre alten M, für ihn und in seinem Namen einen bestimmten Motorroller bei V zu kaufen. M führt den Auftrag aus und kauft im Namen des K bei V den Motorroller. Im Anschluss verlangt V von K den vereinbarten Kaufpreis. Mit Recht?
V könnte gegen K ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs. 2 zustehen. K hat selbst keinen Vertrag mit V geschlossen. Allerdings hat M in dessen Namen mit V einen Kaufvertrag über den Motorroller geschlossen.
Ob K durch den von M in seinem Namen geschlossenen Vertrag unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, bestimmt sich nach §§ 164, 177. Zu prüfen ist danach zunächst, ob M bei Abschluss des Vertrages innerhalb einer ihm zustehenden Vertretungsmacht gehandelt hat. In Betracht kommt hier eine Vertretungsmacht aufgrund einer Vollmacht i.S.d. § 166 Abs. 2 S. 1.
K hatte den M durch Erklärung im Innenverhältnis gem. § 167 Abs. 1 Var. 1 zur Vertretung beim Kauf des Motorrollers bevollmächtigt. Einer besonderen Form bedurfte es hierzu nicht. Der Vollmachtserteilung steht nicht entgegen, dass die Vollmachtserklärung den gesetzlichen Vertretern des M nicht gem. § 131 Abs. 2 S. 1 zugegangen ist. Wie sich aus § 165 ergibt, kann ein Minderjähriger auch ohne Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter ein Vertretergeschäft vornehmen. Nichts anderes muss dann für die Entgegennahme einer Vollmachtserklärung gelten, durch die der Minderjährige rechtlich keinen Nachteil erleidet. Für die Wirksamkeit des Zugangs ist daher nur auf den Zugang bei M abzustellen, § 131 Abs. 2 S. 2.
Fraglich ist aber, ob der Wirksamkeit der Vollmacht entgegen steht, dass die ihr zugrunde liegende Beauftragung des M von Anfang an unwirksam gewesen ist. Der Auftrag belastet den M unmittelbar mit Pflichten nach §§ 667 ff. und konnte deshalb gem. §§ 107, 108 Abs. 1 nur mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter wirksam werden, an der es hier fehlt.[17]
Wie sich aus § 167 Abs. 1 ergibt, hängt die wirksame Erteilung einer Vollmacht aber nicht zusätzlich vom Bestehen eines wirksamen Grundverhältnisses ab. Die Vollmacht ist vielmehr in dem Sinne abstrakt, dass sie auch ohne (wirksames) Grundverhältnis wirksam erteilt werden kann. Die Tatsache, dass die Vollmacht gem. § 168 S. 1 nach den Bedingungen eines Grundverhältnisses erlischt, steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift besagt nur, dass in einem wirksamen Grundverhältnis Regelungen auch mit unmittelbarer Wirkung für die Vollmacht getroffen werden können.
Der Vertragsschluss mit V wirkt daher unmittelbar für und gegen den K, so dass V von K gem. § 433 Abs. 2 den vereinbarten Kaufpreis verlangen kann.
bb) Erlöschensgründe aus dem Grundverhältnis
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Aus § 168 S. 1 folgt weiter, dass ein Grundverhältnis zwischen Vertreter und Vollmachtgeber die Erlöschensgründe regeln kann, aber nicht muss. Die vorstehend erwähnte „Abstraktheit“ der Vollmacht gilt also nur außerhalb dieser „Verzahnung“ mit dem Inhalt des Grundgeschäfts.
Beispiel
In einem Vertrag des Vollmachtgebers mit dem Vertreter kann bestimmt sein, dass die Vollmacht nur für eine bestimmte Zeit erteilt wird, also befristet ist, vgl. §§ 158, 163. Nach Fristablauf erlischt die Vollmacht dann automatisch, §§ 158 Abs. 2, 163. Sie muss nicht eigens nach § 168 S. 2, 3 widerrufen werden.
57
Außerdem versteht man die Regelung des § 168 S. 1 allgemein so, dass die Vollmacht im Zweifel erlischt, wenn das Grundverhältnis erloschen ist.[18] Der Vollmachtgeber muss die Vollmacht also nicht eigens widerrufen, wenn das ihr zugrunde liegende Rechtsgeschäft erloschen ist.
Hinweis
Besonderes gilt für die Prozessvollmacht i.S.d. § 80 ZPO. Sie bleibt nach Maßgabe des § 87 ZPO auch nach Beendigung des Grundverhältnisses im Verhältnis zur anderen Partei und (über den Wortlauts hinaus) auch gegenüber dem Gericht zunächst wirksam.[19]
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Als Gründe für das Erlöschen des Grundverhältnisses kommen insbesondere Widerruf, Anfechtung oder Kündigung in Betracht.
Beispiel
V ist beim Händler H als Verkäufer angestellt. Da er ein besseres Jobangebot hat, kündigt V – wirksam – das Arbeitsverhältnis mit H. Die dem V durch Zuweisung der Verkäuferposition durch H zumindest konkludent erteilte Innenvollmacht erlischt nun automatisch, ohne dass H sie eigens widerrufen müsste.
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Besonderheiten gelten, wenn ein Auftrag (vgl. § 662) oder Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. § 675) in anderer Weise als durch Widerruf bzw. Kündigung erlöschen.
Beispiel
Rechtsanwalt R sollte für seinen Mandanten M eine neue Mietwohnung aussuchen, den Mietvertrag mit dem Vermieter verhandeln und ggf. im Namen des M abschließen. Vor Abschluss des Mietvertrages stirbt M. Das Ziel der Geschäftsbesorgung ist nun sinnlos, so dass man den Tod des Auftraggebers entgegen der Vermutung des § 672 S. 1 redlicherweise nach §§ 133, 157 als auflösende Bedingung verstehen musste. Der zwischen M und R geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag ist folglich mit dem Tod des M gem. § 158 Abs. 2 erloschen.
Hätte der R hingegen das Mandat gehabt, für den M den Verkauf einer Segelyacht zu verhandeln, wäre der Geschäftsbesorgungsvertrag wegen der fehlenden inhaltlichen Höchstpersönlichkeit nach §§ 675 Abs. 1, 672 S. 1 im Zweifel nicht erloschen.
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In diesen Fällen fingiert das Gesetz das Fortbestehen des Auftrags (nur) zugunsten des Beauftragten, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder fahrlässig nicht erlangt (§ 674, ggf. i.V.m. § 675 Abs. 1). Diese Fiktion wirkt sich auch auf die Vollmacht aus: Sie gilt gem. §§ 168, 169 ebenfalls als fortbestehend. Dieselbe Regelung treffen §§ 729, 168, 169 für den Geschäftsführer einer BGB-Gesellschaft.[20] Auf diese Fiktion kann sich allerdings ein Geschäftsgegner, der das Erlöschen des Grundgeschäfts kannte oder kennen musste, nicht berufen (§ 169).
Hinweis
Beachten Sie, dass die Fiktion des § 674 nur zugunsten des Beauftragten, nicht aber zugunsten des Auftraggebers oder seiner Rechtsnachfolger besteht. Der Beauftragte steht nach dem tatsächlichen Erlöschen also nicht mehr in einer vertraglichen Verpflichtung diesen Personen gegenüber.
b) Bedingung, Befristung
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Trotz seines missverständlichen Wortlauts bringt § 168 S. 1 nicht zum Ausdruck, dass sich das Erlöschen der Vollmacht stets nur nach dem Grundverhältnis richten kann. Dies kann schon deshalb nicht richtig sein, weil die Erteilung der Vollmacht ja gar nicht vom Bestehen eines Grundverhältnisses abhängt.
Die Vollmacht kann also selbst befristet oder unter einer auflösenden Bedingung erteilt werden und erlischt dann unabhängig vom Grundverhältnis nach Fristablauf bzw. Bedingungseintritt gem. §§ 158 Abs. 2, 163.[21]
c) Tod des Bevollmächtigten
62
Was passiert eigentlich, wenn der Bevollmächtigte stirbt? Ist die Vollmacht vererblich und geht dann gem. § 1922 auf die Erben über?
Das hängt zunächst von den Vereinbarungen ab. Fehlt es daran oder bleiben Zweifel, ergibt sich die Lösung wiederum aus § 168 S. 1. Beim Tod des Bevollmächtigten erlischt nämlich im Zweifel auch das Grundverhältnis: Auftrag und Geschäftsbesorgungsverträge enden (im Zweifel) beim Tod des Geschäftsbesorgers nach § 673 S. 1 (ggf. i.V.m. § 675 Abs. 1). Für reine Dienst- und Arbeitsverträge folgt das Erlöschen des Vertrages aus § 613. Damit erlischt zugleich auch die Vollmacht.[22]
d) Widerruf (§ 168 S. 2, 3)
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Soweit die Parteien im Innenverhältnis nichts anderes bestimmt haben, ist die Vollmacht – unabhängig von dem ihr zugrunde liegenden Innenverhältnis – jederzeit widerruflich (§ 168 S. 2). Der Widerruf kann, wie sich aus § 168 S. 3 ergibt, wie die Vollmachtserteilung entsprechend § 167 Abs. 1 sowohl im Innenverhältnis gegenüber dem Bevollmächtigten als auch im Außenverhältnis gegenüber dem Geschäftspartner erklärt werden.
Hinweis
Dabei kommt es nicht darauf an, wem gegenüber die Vollmachtserteilung erklärt worden war! Die im Außenverhältnis erklärte (Außen-) Vollmacht, kann daher auch im Innenverhältnis durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen werden. Zum Schutz des gutgläubig auf den Bestand der Außenvollmacht vertrauenden Geschäftspartners gilt § 170.
e) Anfechtung, § 142 Abs. 1
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Die Anfechtungsregeln gelten wie bei jedem anderen Rechtsgeschäft grundsätzlich auch für die Vollmachtserteilung. Sie gilt bei wirksamer Anfechtung als von Anfang an nichtig, § 142 Abs. 1.
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Besonderheiten werden aber bei der Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht erwogen.
Beispiel
A bevollmächtigt den V, für ihn einen Pkw zu erwerben. A will für das Fahrzeug maximal 1000 € investieren. Er händigt dem V eine schriftliche Vollmachtsurkunde aus. Bei Anfertigung dieser Urkunde hat er sich aber verschrieben. Nach dem Wortlaut der Urkunde wird V – der von den abweichenden Vorstellungen des A nichts weiß – bevollmächtigt, einen Pkw für maximal 2000 € im Namen des A zu erwerben. V schließt daraufhin im Namen des A einen Kaufvertrag mit B über einen Pkw zum Preis von 1800 €. Dabei legt V dem B die Vollmachtsurkunde nicht vor. A erklärt gegenüber V die Anfechtung der Vollmacht wegen des Schreibfehlers, sofort nachdem er von seinem Fehler Kenntnis erlangt hat.
Kann B trotzdem von A Zahlung des Kaufpreises verlangen?
Ließe man eine Anfechtung des A im Beispiel zu, so käme man zu folgenden Ergebnissen: Die Anfechtung müsste gem. § 143 Abs. 3 S. 1 gegenüber V erklärt werden und wäre nach §§ 119 Abs. 1 Var. 2, 121 Abs. 1 wirksam. V hätte wegen der rückwirkenden Nichtigkeit der Vollmacht nach § 142 Abs. 1 als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Der Kaufvertrag ist daher nach § 177 Abs. 1 unwirksam. B hätte einen Anspruch gegen V aus § 179 Abs. 2 auf Ersatz etwaiger Schäden aus Vertrauen in die Wirksamkeit des Vertrages. V kann sich nach § 122 seinerseits an den A halten und seine Schäden aus der Vornahme des Rechtsgeschäfts, insbesondere seine Haftung aus § 179 Abs. 2, auf den A abwälzen.
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Man mag sich angesichts des geschlossenen „Regresskarussells“ fragen: Wo ist denn hier eigentlich das Problem?
Die Probleme zeigen sich, wenn A oder V vermögenslos sind und daher die gegen sie gerichteten Ansprüche gar nicht oder nicht vollständig bedienen können. V, der als Vertreter an dem Vertragsschluss normalerweise ohne jedes Haftungsrisiko beteiligt gewesen wäre, haftet nun auf einmal selbst gegenüber B aus § 179 Abs. 2 und trägt beim Rückgriff aus § 122 das Insolvenzrisiko seines Vollmachtgebers A. Ihm entstehen möglicherweise Kosten, die er nicht ersetzt bekommt. B ist demgegenüber auf einen Regress bei V aus § 179 Abs. 2 verwiesen und trägt dessen Insolvenzrisiko und nicht das seines Vertragspartners A. Da der Kaufvertrag allein zwischen B und A zustande kommen sollte, wird diese Risikoverteilung von vielen als problematisch und korrekturbedürftig angesehen.
Hinweis
Bei der Anfechtung einer Außenvollmacht stellen sich die Probleme nicht. Diese müsste nach § 143 Abs. 3 S. 1 gegenüber dem Vollmachtsempfänger, also dem Geschäftspartner des Vertreters erklärt werden. Dann hat der Geschäftspartner einen Schadensersatzanspruch direkt aus § 122 gegen den Vertretenen.
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Zur Lösung des Problems der vor Anfechtung bereits ausgeübten Innenvollmacht kursieren mehrere Lösungsvorschläge:
| (1) | Teilweise wird die Ansicht vertreten, die ausgeübte Innenvollmacht sei grundsätzlich unanfechtbar. In der Sache gehe es regelmäßig um die Beseitigung des Vertretergeschäfts. Im Beispiel ist das der Kaufvertrag. Der Vertretene könne aber ausnahmsweise analog § 166 Abs. 2 den vom Vertreter in seinem Namen geschlossenen Vertrag wegen eigener Willensmängel bei der Vollmachtserteilung anfechten.[23] Gegen einen generellen Ausschluss der Anfechtbarkeit spricht aber, dass Bevollmächtigung und Vertretergeschäft zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte sind. Mit dieser Trennung lässt sich die Argumentation nicht vereinbaren. |
| (2) | Eine weitere, wohl überwiegende Ansicht lässt die Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht gegenüber dem Vertreter nach den allgemeinen Regeln zu, gewährt aber auch dem Geschäftsgegner einen Schadensersatzanspruch aus § 122 gegen den Vertretenen.[24] |
| (3) | Andere verneinen mit beachtlichen Gründen ein Bedürfnis, überhaupt irgendwelche Abweichungen von den allgemeinen Regeln vorzunehmen.[25] Es gelten nach dieser Ansicht keinerlei Besonderheiten. Der Vertreter muss wie bei jedem anderen Rechtsgeschäft auch hier mit dem Auftreten von Willensmängeln rechnen. Einen Schutz des Vertreters, der einen Nachteil infolge von Willensmängeln seines Vollmachtgebers erleidet, sieht das Gesetz mit dem Anspruch aus § 122 vor. Vertreter und Geschäftsgegner erscheinen hier nicht schützenswerter als bei sonstigen Mängeln der Vertretungsmacht. Beide haben die Möglichkeit, sich durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde abzusichern und damit die Wirkungen der §§ 172 Abs. 1, 173 herbeizuführen. |
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In der Klausur sollten Sie sich für Ansicht 2 oder 3 entscheiden. Beide lassen sich mit den benannten Argumenten gleichwertig vertreten.
f) Verzicht des Bevollmächtigten
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Schließlich kann der Vertreter auf die ihm durch Vollmacht verliehene Vertretungsmacht auch durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Vollmachtgeber einseitig verzichten (§ 333 analog). Eine dem Vertreter „gegen seinen Willen aufgedrängte“ Vollmacht ließe sich mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht vereinbaren.[26]
3. Umfang
69
Der Umfang der Vollmacht bestimmt sich nach der Erklärung des Vollmachtgebers. Als empfangsbedürftige Willenserklärung wird diese nach den allgemeinen Regeln gem. §§ 133, 157 vom jeweiligen Empfängerhorizont ausgelegt. Die Reichweite einer Innenvollmacht bestimmt sich also nach dem redlichen Verständnis des Vertreters, die Reichweite einer Außenvollmacht nach dem Verständnis des Geschäftspartners.[27]
2. Teil Die Stellvertretung › C. Vertretungsmacht › III. Verbot des Insichgeschäfts, § 181
III. Verbot des Insichgeschäfts, § 181
70
In der Klausur haben Sie nach Bearbeitung der bisherigen Prüfungsschritte in einem Zwischenergebnis festgestellt, ob der Vertreter bei Vertragsschluss überhaupt gesetzliche Vertretungsmacht oder eine Vollmacht hatte und ob die sich daraus ergebende Vertretungsmacht das Geschäft grundsätzlich abdeckt.
71
In der Prüfung ist nun an eine Beschränkung der Vertretungsmacht nach dem allgemeinen Verbot des Insichgeschäfts in § 181 zu denken. Das Verbot des § 181 schränkt sowohl die gesetzliche als auch die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des Vertreters ein, mit der Folge, dass dieser beim Insichgeschäft als Vertreter ohne Vertretungsmacht i.S.d. §§ 177, 180 gehandelt hat.[28]
1. Insichgeschäft
72
Ein Insichgeschäft liegt bei Vertragsschlüssen dann vor, wenn der Vertreter auf beiden Seiten tätig ist, indem er entweder selbst Vertragspartei ist und zugleich den anderen Vertragspartner vertritt (sog. „Selbstkontrahieren“) oder indem er auf beiden Seiten als Vertreter der Vertragsparteien (sog. „Mehrvertretung“) auftritt.
Beispiel
„Selbstkontrahieren“: Der Vormund des M kauft dem M eine wertvolle Uhr ab, indem er den Vertrag im eigenen Namen als Käufer und gleichzeitig als Vertreter des M in der Rolle des Verkäufers schließt.
Beispiel
„Mehrvertretung“: Der Geschäftsführer der X GmbH kauft der GmbH im Namen und mit Vollmacht seiner Frau ein Firmenfahrzeug ab, indem er den Vertrag im Namen seiner Frau als Käuferin und gleichzeitig als Geschäftsführer der X GmbH in deren Namen als Verkäuferin schließt.
73
Der Vertrag als Insichgeschäft kommt durch die Erklärungen derselben Person zustande. Das ändert aber nichts daran, dass die Erklärungen – wie sonst auch – nach außen zutage getreten sein müssen. Das Insichgeschäft kann sich also nicht allein gedanklich im Kopf des Vertreters abspielen.[29]

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass grundsätzlich niemand die Interessen von zwei verschiedenen Personen gleichzeitig mit der gebotenen Sorgfalt und Umsicht wahrnehmen kann. Beim Insichgeschäft droht für eine Partei typischerweise ein wirtschaftlicher Nachteil, weshalb in § 181 ein generelles Verbot ausgesprochen wurde.
2. Analoge Anwendung bei Umgehungsgeschäften
74

Ein Vertreter könnte auf die clevere Idee kommen, den Tatbestand des § 181 zu umgehen, indem er einen weiteren Vertreter einschaltet und damit das Geschäft nicht mehr alleine vornimmt.
Beispiel 1
„Selbstkontrahieren“: Im Beispiel oben kauft der Vormund des M dessen wertvolle Uhr ab, indem er den M in der Rolle des Verkäufers vertritt und sich selbst als Käufer von einem eigens hierfür beauftragten Stellvertreter vertreten lässt.
Beispiel 2
„Mehrvertretung“: Der Geschäftsführer der X GmbH kauft der GmbH im Namen und mit Vollmacht seiner Frau ein Firmenfahrzeug ab, indem er bei Vertragsschluss seine Frau als Käuferin vertritt. Außerdem bevollmächtigt er als Geschäftsführer der X GmbH einen Dritten, der im Namen der Gesellschaft auf Verkäuferseite handelt.
Da derartige Umgehungstatbestände den Vertretenen im Ergebnis denselben Gefahren aussetzen wie reine Insichgeschäfte, wendet man § 181 hier analog an.[30]
75
Eine Umgehung liegt aber dann nicht vor, wenn der weitere Vertreter nicht eigens für dieses Geschäft eingeschaltet wurde und dem Vertretenen aufgrund eines besonderen Grundverhältnisses selbstständig verantwortlich ist.
Beispiel
Der Geschäftsführer der X GmbH kauft der GmbH im Namen und mit Vollmacht seiner Frau ein Firmenfahrzeug ab, indem er bei Vertragsschluss seine Frau als Käuferin vertritt, während die X GmbH durch den bei ihr angestellten Prokuristen P vertreten wird. Der Prokurist ist hier in eigener Verantwortung für die Gesellschaft als seiner Arbeitgeberin tätig, so dass im Hinblick auf die arbeitsvertraglichen Pflichten gerade nicht davon auszugehen ist, die Gesellschaft werde durch ihn unsachgemäß vertreten.[31]
3. Ausnahmen
a) Gestattung durch Einwilligung
76
Das Verbot des Insichgeschäfts setzt nach der Formulierung in § 181 voraus, dass dem Vertreter dieses Geschäft nicht gestattet ist.
Die Gestattung kann sich zunächst aus einer vorherigen Zustimmung (= Einwilligung gem. §§ 182, 183) des Vertretenen ergeben.[32] Dies folgt aus dem Schutzzweck des § 181, der ja den Vertretenen vor einer unsachgemäßen Vertretung schützen will. Dem Vertretenen steht es frei, auf diesen Schutz freiwillig zu verzichten. Die Gestattung durch Einwilligung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Vertreter vorgenommen wird, § 182 Abs. 1. Im Fall der Mehrvertretung ist nach § 182 Abs. 1 auch eine Erklärung gegenüber dem anderen Vertretenen möglich. Die Gestattung ist selbst bei Formbedürftigkeit des vom Vertreter geplanten Rechtsgeschäfts formfrei möglich, § 182 Abs. 2. Sie kann deshalb auch „konkludent“ erteilt oder mit der Vollmachtserteilung verbunden werden.
Beispiel
A erteilt dem V Innenvollmacht „unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181“. Darin liegt einmal eine Bevollmächtigung nach § 167 Abs. 1 Var. 1 und eine Gestattung nach §§ 182 Abs. 1, 183, Insichgeschäfte vorzunehmen.
77
Bis zur Vornahme des Insichgeschäfts ist die Gestattung grundsätzlich widerruflich, § 183 S. 1.
b) Gestattung durch Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag
78
Die Mitglieder juristischer Personen oder rechtsfähiger Personengesellschaften können in ihren Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen bestimmen, dass ihre Organe von den Beschränkungen des § 181 befreit sind.[33] Dann gilt dies automatisch für jedes Organ und muss nicht eigens gegenüber jedem neuen Organmitglied erklärt werden. Möglich ist auch eine Regelung, dass die Befreiung im Einzelfall von dem für die Bestellung zuständigen Organ erteilt werden kann.[34]
c) Gestattung kraft Gesetzes
79
Auch durch das Gesetz werden bestimmte Insichgeschäfte gestattet. Dies geschieht zum einen außerhalb des § 181, etwa in § 1009 Abs. 2 oder in § 10 Abs. 3 BBiG.
80

Viel wichtiger ist aber die Ausnahme in § 181 Hs. 2 für den Fall, dass das Rechtsgeschäft lediglich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient. Denn durch die Erfüllung droht dem Vertretenen in der Regel keine zusätzliche wirtschaftliche Gefahr mehr, da es lediglich um den Vollzug dessen geht, was bereits verbindlich geregelt ist. Dem Vertretenen bleibt ohnehin keine andere Wahl, als zu erfüllen. Es kann nicht mehr anders entschieden werden. Das setzt aber stets voraus, dass die Verbindlichkeit auch tatsächlich besteht.
Beispiel 1
Der nach dem Gesellschaftsvertrag nicht allgemein von den Beschränkungen des § 181 befreite Geschäftsführer G der X GmbH kauft der GmbH im Namen und mit Vollmacht seiner Frau F ein Firmenfahrzeug ab, indem er den Vertrag im Namen der F als Käuferin und gleichzeitig als Geschäftsführer der X GmbH in deren Namen als Verkäuferin schließt. Wenn der G den Pkw an F im Wege des Insichgeschäfts zur Erfüllung des Kaufvertrages nach § 929 übereignet, ist auch die Einigung i.S.d. § 929 S. 1 nach §§ 177 Abs. 1, 181 schwebend unwirksam. Da der Kaufvertrag wegen §§ 177 Abs. 1, 181 noch nicht wirksam ist, besteht auch noch kein vertraglicher Anspruch der F auf Übereignung. Die Übereignung des Pkw fällt dann nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahme nach § 181 Hs. 2, so dass es beim Vertretungsverbot bleibt.
Beispiel 2
Wäre die F bei der Übereignung hingegen selbst im eigenen Namen aufgetreten und hätte G nur für die GmbH gehandelt, läge insoweit kein Insichgeschäft vor. Die Übereignung wäre wirksam, sofern kein sonstiger Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht vorliegt (dazu sogleich unter Ziff. IV). Genehmigen die Gesellschafter den nach §§ 177, 181 schwebend unwirksamen Kaufvertrag über den Pkw nicht, müsste F Eigentum und Besitz am Pkw wieder an die Gesellschaft zurückgeben (§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1). Die Rückübereignung nach § 929 S. 1 könnte G nun im Wege des Insichgeschäfts nach § 181 Hs. 2 vornehmen, da damit die Verbindlichkeit der F gegenüber der Gesellschaft aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 erfüllt wird.
81
Allerdings kann es Fälle geben, in denen allein mit dem Erfüllungsgeschäft Gefahren für den Vertretenen verbunden sind. Hier findet der Ausnahmetatbestand des § 181 Hs. 2 keine Anwendung.[35]
d) Ungeschriebene Ausnahme
82

Schließlich findet § 181 dann keine Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft für den Vertretenen rechtlich lediglich vorteilhaft.[36] Nach seinem Sinn und Zweck ist in diesen Fällen keine Beschränkung gerechtfertigt, da dem Vertretenen kein Nachteil droht.
Hinweis
Man nennt diese Vorgehensweise methodisch eine „teleologische Reduktion“ des Tatbestandes. Sie ist das Gegenstück zur analogen Anwendung.
Beispiel
Die verheirateten Eltern der 4 Jahre alten T schenken ihr zum Geburtstag eine Puppe. Da T nach §§ 104 Nr. 1, 105 Abs. 1 den Schenkungsvertrag mit ihren Eltern nicht abschließen kann, muss sie von ihren Eltern vertreten werden. Gleiches gilt für die Übereignung der Puppe nach § 929 S. 1, da eine Einigung mit T nicht zustande kommen kann. Dem Wortlaut des § 181 folgend würde das Geschenk aber „platzen“: Die Eltern könnten ihre Tochter bei der Übereignung nicht vertreten, da ein Insichgeschäft (Fall des Selbstkontrahierens) vorliegt und die Ausnahme nach § 181 Hs. 2 nicht greifen kann. Der Schenkungsvertrag wäre wegen §§ 177, 181 und – wenn man § 518 Abs. 1 auch auf die vorliegende Handschenkung i.S.d. § 516 Abs. 1 bezieht[37] – auch nach §§ 125 S. 1, 518 Abs. 1 unwirksam, so dass keine Verbindlichkeit besteht, die durch die Übereignung erfüllt werden könnte! Diesen juristischen Unsinn löst man nun wie folgt auf:
Aufgrund teleologischer Reduktion des § 181 sind die Eltern bei Abschluss des Schenkungsvertrages und bei der Einigung nach § 929 S. 1 von den Beschränkungen des § 181 befreit und können beide Verträge durch Insichgeschäft mit T schließen. Der Schenkungsvertrag wäre – sofern man eine Formbedürftigkeit nach § 518 Abs. 1 bejaht – auch nicht nach §§ 125 S. 1, 518 Abs. 1 unwirksam, da der Formmangel durch Vollzug nach § 518 Abs. 2 geheilt worden ist.
2. Teil Die Stellvertretung › C. Vertretungsmacht › IV. Missbrauch der Vertretungsmacht
IV. Missbrauch der Vertretungsmacht
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Die Fallgruppen des § 181 erfassen nicht alle möglichen Gefahren, die sich für den Vertretenen aus dem Handeln eines ansonsten berechtigten Vertreters ergeben können. Deswegen will man auch in anderen Fällen zu einem Schutz des Vertretenen gelangen und seine unmittelbare Bindung an das Handeln seines Vertreters verhindern.
Möglicherweise entspricht ein Rechtsgeschäft, das der Vertreter vorgenommen hat, nicht den Bestimmungen des Grundverhältnisses zwischen ihm und dem Vertretenen. Der Vertreter handelte zwar innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht, hat dabei aber Pflichten des Grundverhältnisses verletzt. Kurz: Der Vertreter handelte innerhalb seines rechtlichen Könnens, aber außerhalb seines rechtlichen Dürfens.
1. Grundsatz
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Nach §§ 164, 177, 180 kommt es nicht auf das Grundverhältnis an, sondern allein auf die Vertretungsmacht. Pflichtverletzungen des Vertreters allein in Bezug auf das Grundverhältnis haben damit auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts grundsätzlich keinen Einfluss, sondern lösen allenfalls Schadensersatzansprüche des Vertretenen gegen den Vertreter aus, insbesondere nach §§ 280 ff.
2. Ausnahmen
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Von diesem Grundsatz macht man aber immer dann Ausnahmen, wenn der Geschäftspartner des Vertretenen nicht schutzwürdig ist und den Interessen des Vertretenen an einer Verhinderung seiner unmittelbaren Bindung durch das Vertretergeschäft der Vorzug zu geben ist.
a) Evidenter Missbrauch ohne Schädigungsabsicht
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Wenn der Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages den Pflichtverstoß des Vertreters im Innenverhältnis zum Vertretenen kannte oder dieser bei Abschluss des Vertrages objektiv evident war, erscheint er nicht schutzwürdig. Schließlich ist dem Vertragspartner in diesen Fällen ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242) anzulasten, da er sich nicht um einen direkten Kontakt mit dem Vertretenen bemüht hat, um dessen Zustimmung einzuholen. Eine objektive Evidenz ist immer dann anzunehmen, wenn sich dem Vertragspartner der Pflichtverstoß aufgrund „massiver Verdachtsmomente aufdrängen musste“ und er den Missbrauch der Vertretungsmacht damit zumindest grob fahrlässig verkannt hat.[38] Damit will man verhindern, dass sich der Vertragspartner – mit der praktisch nicht widerlegbaren – Behauptung herausreden kann, einen Missbrauch der Vertretungsmacht tatsächlich nicht gekannt zu haben.
Hinweis
Nimmt der Vertreter erlaubtermaßen ein Insichgeschäft vor, kann diese Fallgruppe ebenfalls zum Tragen kommen. Nämlich dann, wenn der Vertreter als Vertragspartner (Fall des Selbstkontrahierens) bzw. als Vertreter des anderen Vertragspartners (Fall der Mehrvertretung) bösgläubig im Hinblick auf die ihm gezogenen Grenzen im Grundverhältnis zum Vertretenen war.[39]
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Umstritten war bislang, ob und in welchen Fällen der Vertreter seinerseits in Bezug auf seine Pflichtverletzung und den damit verbundenen Missbrauch seiner Vertretungsmacht vorsätzlich gehandelt haben muss.
Nach herrschender Ansicht kommt es auf einen Vorsatz des Vertreters nicht an.[40] Schließlich geht es um die Schutzwürdigkeit des Vertragspartners, die nicht vom Vorsatz des Vertreters abhängt. Entscheidend ist allein das vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Verhalten des Vertragspartners.
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In der Vergangenheit hatte der BGH aber beim Missbrauch einer im Umfang gesetzlich unbeschränkbar vorgegebenen Vertretungsmacht Vorsatz des Vertreters im Hinblick auf den Missbrauch seiner Vertretungsmacht und die damit verbundenen Nachteile für den Vertretenen gefordert.[41]
Beispiele
Im Umfang kraft Gesetzes unbeschränkbar vorgegeben sind beispielsweise die Vertretungsmacht der Organe einer OHG und KG (§§ 126 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB), einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 126 HGB), des Geschäftsführers einer GmbH (§ 37 Abs. 2 GmbHG), des Vorstandes einer AG (§ 82 Abs. 1 AktG) und einer Genossenschaft (§ 27 Abs. 2 GenG) oder die Vertretungsmacht des Prokuristen (§§ 49, 50 Abs. 1 HGB).
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In einer jüngeren Entscheidung ist der BGH von diesem Erfordernis aber wieder abgerückt, so dass sich die Meinungsverschiedenheiten in diesem Punkt erledigt haben dürften.[42]
JURIQ-Klausurtipp
Die Differenzierung nach Art der missbrauchten Vertretungsmacht ist nicht plausibel, so dass die besseren Argumente für eine einheitliche Verneinung eines Vorsatzerfordernisses in allen Fällen sprechen. Allerdings werden kaum Fälle vorkommen, wo dem Vertreter der Missbrauch seiner Vertretungsmacht nicht bewusst, dafür dem Vertragspartner aber evident zutage getreten ist. Auf den Streit wird es in der Klausur daher kaum ankommen. Sollte es so sein, entscheiden Sie sich gegen ein Vorsatzerfordernis beim Vertreter, zumal auch der BGH diesen Weg wieder eingeschlagen zu haben scheint.
90
Ein evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht führt dazu, dass der Vertrag entgegen der Regel des § 164 keine unmittelbare Wirksamkeit für und gegen den Vertretenen entfaltet. Methodisch wird dieses Ergebnis dadurch erreicht, dass dem Vertragspartner die Berufung auf die tatsächlich bestehende Vertretungsmacht nach Treu und Glauben (§ 242) wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt ist.[43] Das führt dann zur Anwendung des § 177 und eröffnet dem Vertretenen auf diese Weise die Möglichkeit, den Vertrag doch noch zu genehmigen und damit wirksam werden zu lassen.[44]
Beispiel
Die X GmbH (X) will auf einem ihrer Grundstücke ein Bürogebäude errichten lassen. Ihr Geschäftsführer G holt bei verschiedenen Architekten Angebote ein. Der Architekt A will sich den Auftrag unbedingt „sichern“ und verabredet mit dem G, dass er ihm 25 000 € zahlt, wenn er ihn mit den Architektenleistungen beauftragt. Dem kann G nicht widerstehen und schließt im Namen der X mit A den (Werk-) Vertrag, der die übliche Vergütung für Architekten und eine bei Vertragsschluss zu zahlende Abschlagszahlung von 50 000 € vorsieht. Das an G zu zahlende „Schmiergeld“ findet in der vertraglichen Vergütung keine Berücksichtigung, sondern wird von A „aus eigener Tasche“ gezahlt. Als den Gesellschaftern der X die Bestechung des G bekannt geworden ist, berufen sie den G als Geschäftsführer ab (§§ 38 Abs. 1, 46 Nr. 5 GmbHG). Der als neuer Geschäftsführer bestellte Y verlangt von A die bei Vertragsschluss geleistete Vorauszahlung in Höhe von 50 000 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 zurück. Er meint, dass der Vertrag zwischen X und A nicht wirksam zustande gekommen sei.
Der Anspruch ist begründet. Zwar hat G im Namen der X einen Vertrag mit A geschlossen, der die X zur Vorauszahlung der 50 000 € verpflichtete. Der Vertrag ist jedoch nach § 177 schwebend unwirksam. Dem A ist es nach § 242 verwehrt, sich auf die im Außenverhältnis unbeschränkbare und umfassend ausgestaltete Vertretungsmacht des G nach §§ 35 Abs. 1, 37 Abs. 2 GmbHG zu berufen. Der G hatte als Geschäftsführer nach § 43 Abs. 1 GmbHG in der Auswahl des Architekten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Dem widerspricht es, den Vertrag mit einem Architekten zu schließen, der ihn gerade bestochen und damit den Straftatbestand des § 299 Abs. 2 StGB verwirklicht hat.[45] Auch wenn mit dem Vertrag eine konkrete Schädigung der Gesellschaft nicht verbunden ist, bestand die allgemeine Pflicht, an strafbaren Handlungen nicht mitzuwirken, geschweige denn, diese selbst zu begehen (§ 299 Abs. 1 StGB). Da A vorsätzlich handelte, konnte er kein schutzwürdiges Vertrauen in das wirksame Zustandekommen des Vertrages entwickeln. Da auch G seinen Pflichten vorsätzlich zuwider handelte, kann die Frage, ob und welches Verschulden den Vertreter treffen muss, um dem Vertretenen den Einwand des Rechtsmissbrauches nach § 242 zu eröffnen, dahin gestellt bleiben.
Da die X GmbH den Vertrag in der Folge nicht genehmigt, sondern die Genehmigung mit ihrem Rückzahlungsbegehren konkludent verweigert hat, ist der Vertrag endgültig unwirksam.
b) Kollusion
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Der Missbrauch der Vertretungsmacht kann so weit gehen, dass Vertreter und Vertragspartner bei Vertragsschluss vorsätzlich und einvernehmlich die dem Vertreter im Grundverhältnis gezogenen Grenzen überschreiten, um dem Vertretenen „hinter seinem Rücken“ Schaden zuzufügen. Man spricht hier von einem „kollusiven Zusammenwirken“ oder kurz von „Kollusion“. Die herrschende Meinung erklärt den unter diesen Umständen geschlossenen Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten kurz und bündig nach § 138 Abs. 1 für nichtig.[46] Vertretbar ist es methodisch aber ebenso, die Wirksamkeit des Vertrages wie oben an § 177 Abs. 1 und der regelmäßig fehlenden Genehmigung des Vertretenen scheitern zu lassen.[47]
Beispiel
Stellen Sie sich vor, im vorstehenden Beispiel der Geschäftsführerbestechung hätten G und A ausgemacht, dass an G zu zahlende Schmiergeld in entsprechend erhöhte Architektenhonorare versteckt „einzurechnen“ und damit im Ergebnis von der Gesellschaft bezahlen zu lassen. Dann folgt die Unwirksamkeit des Vertrages nach herrschender Ansicht aus § 138 Abs. 1 und nicht aus § 177. Da eine Genehmigung des Vertretenen in diesen Fällen erst recht nicht zu erwarten ist, werden sich die beiden Lösungsvarianten im Ergebnis nicht unterscheiden.
2. Teil Die Stellvertretung › C. Vertretungsmacht › V. Vertretungsmacht aufgrund entstandenen Rechtsscheins
V. Vertretungsmacht aufgrund entstandenen Rechtsscheins
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Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins
[Anknüpfungspunkt im Gutachten: Feststellung, dass weder gesetzliche Vertretungsmacht noch ausreichende Vollmacht bestand]
I.Gesetzliche Rechtsscheinstatbestände, §§ 170 ff.
Korrigierende Auslegung des § 173Rn. 120
II.Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Rechtsnatur der Duldungs- und AnscheinsvollmachtRn. 139
Rechtsscheinsvollmacht bei gemeinschaftlicher VertretungRn. 143
III.Umfang je nach Rechtsschein
Wahlrecht des Geschäftspartners?Rn. 94 ff.
1. Wirkung der Rechtsscheinstatbestände
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Bestehen weder gesetzliche Vertretungsmacht noch Vollmacht, kann sich aber aus besonderen Umständen immerhin der Schein einer Vollmacht des im fremden Namen handelnden Vertreters ergeben. Unter bestimmten Voraussetzungen behandelt man den Vertretenen dann so, als habe er dem Vertreter diejenige Vollmacht erteilt, die der Vertreter zu haben scheint. Zugunsten eines gutgläubigen Geschäftspartners wird eine tatsächliche Vertretungsmacht des Vertreters gemäß dem gesetzten Rechtsschein fingiert. Das, was zu sein scheint, wird als wahr behandelt. Bestand und Umfang der Vertretungsmacht richten sich nach dem gesetzten Rechtsschein.[48]
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Umstritten ist, ob der Geschäftspartner sich auch auf die tatsächliche Lage berufen kann. Steht ihm also ein Wahlrecht in der Weise zu, dass er zwischen der realen Lage (keine Vertretungsmacht) und der scheinbare Lage (Vertretungsmacht) wählen kann, um sich auf die für ihn vorteilhaftere Variante zu berufen? Möglicherweise ist er ja froh, wenn ein für ihn wirtschaftlich ungünstiger Vertrag wegen tatsächlich fehlender Vertretungsmacht nun doch nicht wirksam ist (§ 177).
95
Nach einer Ansicht ist ein Wahlrecht anzunehmen, da die Grundsätze der Rechtsscheinshaftung den Dritten ja schützen wollen und dieser Gedanke sich nicht damit verträgt, ihm eine Besserstellung durch Wahl der realen Lage zu versagen.[49]
96
Nach anderer Auffassung geht ein Wahlrecht über den Zweck der Rechtsscheinstatbestände hinaus und kollidiert mit der Ausgestaltung der Vertreterhaftung aus § 179.[50] Der Geschäftspartner wird ja nur geschützt, wenn er im Vertrauen auf die scheinbare Vertretungsmacht des Vertreters den Vertrag geschlossen hat. Er geht also nicht von der realen Lage (= keine Vertretungsmacht) aus. Die Möglichkeit einer nachträglichen Berufung auf die reale Lage wäre also ein „Geschenk“, das dem Geschäftspartner eine Lösung vom Vertrag auch aus ungeschützten Motiven (nachträgliche Reue) erlaubt. Außerdem könnte der Geschäftspartner auf diese Weise nach seiner Wahl eine Haftung des Vertreters aus § 179 Abs. 1 oder zumindest aus § 179 Abs. 2 begründen. Der Vertreter haftet nach § 179 aber immer nur dann, wenn er seine Vertretungsmacht nicht nachweisen kann. Die Haftung des Vertreters ist nach diesem Modell also eine subsidiäre Ausfallhaftung, wenn der Nachweis ausreichender Vertretungsmacht nicht gelingt (vgl. § 179 Abs. 1).[51] Deshalb erscheint es vorzugswürdig, den Vertreter nur dann haften zu lassen, wenn er weder den Nachweis tatsächlicher Vertretungsmacht noch den Nachweis einer Rechtsscheinsvollmacht erbringen kann. Gerade wegen der Haftungsregelung in § 179 sprechen die besseren Argumente für die zweite Ansicht.
JURIQ-Klausurtipp
Beide Auffassungen sind vertretbar. Diskutiert wird das Problem überwiegend nur bei der Anscheinsvollmacht. Es stellt sich aber auch bei allen anderen Rechtsscheinstatbeständen.[52] Geht es um die in §§ 170–172 geregelten Fälle kann man sich allerdings auf den Wortlaut der Vorschriften zurückziehen, die deutlich gegen eine Wahlmöglichkeit sprechen: Dort heißt es, dass die Vollmacht „diesem gegenüber in Kraft bleibt“ (§ 170), „dieser (…) zur Vertretung befugt ist“ (§ 171 Abs. 1) oder „die Vertretungsmacht bestehen bleibt“ (§ 171 Abs. 2 und § 172 Abs. 2).
2. Grundstruktur der Rechtsscheinstatbestände
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Allen Rechtsscheinstatbeständen ist folgende Grundstruktur gemeinsam:
| • | Wir benötigen zunächst einen Rechtsscheinstatbestand, hier also einen Umstand, der den Anschein einer bestehenden Vollmacht erzeugt. |
| • | Dieser Umstand („Rechtsscheinsträger“) muss dem scheinbar Vertretenen bei wertender Betrachtung zurechenbar sein. |
| • | Der Empfänger der Erklärung des Vertreters muss aufgrund des Rechtsscheintatbestandes von tatsächlicher Vertretungsmacht ausgegangen und in diesem Vertrauen schutzwürdiger sein als der Vertretene. |
Die Rechtsscheinstatbestände sind teilweise gesetzlich geregelt. Gewohnheitsrechtlich sind aber noch weitere Tatbestände anerkannt.
Wir betrachten im Folgenden die allgemeinen Regeln. Die Besonderheiten der handelsrechtlichen Rechtsscheinstatbestände sind der Darstellung des Handelsrechts vorbehalten.[53]
Beginnen wir mit den gesetzlich in §§ 170 ff. geregelten Rechtsscheinstatbeständen.
3. Fiktion einer fortbestehenden Außenvollmacht (§§ 170, 173)
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Nach § 170 bleibt die Vollmacht, die einem Dritten gegenüber erteilt wurde („Außenvollmacht“), diesem Dritten gegenüber „in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.“
Die Außenvollmacht ist hier also tatsächlich erloschen, nur hat der Dritte davon nichts mitbekommen.
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Wie kann das passieren?
Einmal kann dies dadurch geschehen, dass die Vollmacht vor der Vornahme des Rechtsgeschäfts durch Erlöschen des Innenverhältnisses zwischen Vertretenem oder Vertreter nach § 168 S. 1 erloschen ist. Von dem Erlöschen des Innenverhältnisses muss der Geschäftspartner nicht zwangsläufig Kenntnis bekommen, etwa wenn der Auftrag durch Erklärung gegenüber dem beauftragten Vertreter gekündigt oder angefochten wurde.
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Außerdem kann die Außenvollmacht im Innenverhältnis widerrufen worden sein. Wie wir gesehen haben, muss der Widerruf einer Vollmacht nach § 168 S. 3 nicht zwingend gegenüber dem Empfänger der Vollmacht erfolgen. § 168 S. 3 verweist auf § 167 Abs. 1, der eine Erklärung wahlweise gegenüber dem Vertreter oder gegenüber dem Geschäftspartner zulässt. Wurde nach § 167 Abs. 1 Var. 2 die Vollmacht als Außenvollmacht durch Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner erteilt, kann sie also auch durch Erklärung gegenüber dem Vertreter widerrufen werden. Der Geschäftspartner bekommt dann von dem Widerruf und damit vom Erlöschen der Vollmacht nichts mit.
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Gehen wir nun die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 170, 173 mit Blick auf unser Grundschema für Rechtsscheinstatbestände durch. In den Klammerzusätzen wird auf das jeweilige Rechtsscheinsprinzip verwiesen, das hinter dem konkreten Tatbestandsmerkmal steht.
JURIQ-Klausurtipp
Bei den gesetzlich geregelten Rechtsscheinstatbeständen der §§ 170 ff. gibt es in der dogmatischen Herleitung zum Teil unterschiedliche Auffassungen. Sie sollten sich hier nicht aufs Glatteis begeben, sondern sich – wie immer – treu an die gesetzliche Rechtsfolgenformulierung halten. Der Einstieg in die Prüfung der §§ 170, 173 sollte etwa folgendermaßen lauten:
„(…) V handelte bei Vertragsschluss folglich ohne wirksame Vollmacht. Möglicherweise ist die gegenüber A erteilte Außenvollmacht diesem gegenüber aber nach §§ 170, 173 bis zum Abschluss des Vertrages in Kraft geblieben. Das setzt voraus …“
a) Wirksam erteilte Außenvollmacht vor Vornahme des Vertretergeschäfts
102
Zunächst muss der Vertretene durch Erklärung gegenüber dem Dritten eine Außenvollmacht erteilt haben. Aus der Formulierung „bleibt in Kraft“ in § 170 folgt, dass die Erteilung der Außenvollmacht nach den allgemeinen Regeln über einseitige Rechtsgeschäfte wirksam zustande gekommen sein muss.[54]
b) Erlöschen der Außenvollmacht vor Vornahme des Vertretergeschäfts
103
Die Vollmacht muss nachträglich erloschen sein, sonst besteht die Außenvollmacht als solche ja fort und nicht ihr bloßer Schein. Gleichgestellt werden Fälle des teilweisen Erlöschens durch einschränkende Änderungen der Vollmacht.[55] Die Außenvollmacht scheint aus Sicht des Dritten, der vom Erlöschen keine Kenntnis hat, trotzdem noch im ursprünglich erklärten Umfang zu existieren.
c) Keine Nachricht über Erlöschen der Vollmacht
104
Der Tatbestand des § 170 Hs. 2 verlangt weiter, dass dem Dritten das Erlöschen der Vollmacht nicht angezeigt worden sein darf. Durch eine solche Nachricht würde – bildlich gesprochen – der bisher flackernde Rechtsschein einer Außenvollmacht „ausgepustet“.
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Erinnern Sie sich noch an den Unterschied zwischen Willenserklärung und geschäftsähnlicher Handlung? Fallen Ihnen weitere Beispiele für geschäftsähnliche Handlungen ein?
Die Anzeige kann entweder in einem Widerruf der Vollmacht gegenüber dem Dritten bestehen („Außenwiderruf“ gem. §§ 168 S. 3, 167 Abs. 1 Var. 2) oder durch eine schlichte Benachrichtigung über das – im Innenverhältnis bereits erfolgte – Erlöschen. Anders als der „Außenwiderruf“ soll die Benachrichtigung das Erlöschen nicht erst herbeiführen, sondern nur darüber berichten. Es handelt sich daher nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine – empfangsbedürftige – geschäftsähnliche Handlung.[56]
Da der Rechtsschein objektiv mit Zugang der Nachricht entfällt, kommt es nur auf den Zugang nach allgemeinen Regeln und nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme an.[57]
106
Aus der Erteilung der wirksamen Außenvollmacht und der fehlenden Information über ihr Erlöschen folgt gleichzeitig, dass der Vertretene den objektiv entstandenen Rechtsschein zurechenbar verursacht hat.[58] Das Risiko, den Dritten nicht rechtzeitig über das Erlöschen zu informieren, ist wertungsmäßig dem Vertretenen zuzuordnen. Bleibt also eine Benachrichtigung des Dritten über das Erlöschen der Außenvollmacht auf dem Postwege „stecken“, so fällt die daraus folgende Ahnungslosigkeit des Dritten in das Risiko, das der Vollmachtgeber mit der Erteilung einer Außenvollmacht eingegangen ist. Wird die Aufklärung des Dritten unverschuldet vereitelt, beseitigt dies die Zurechenbarkeit des Rechtsscheins also nicht.
d) Gutgläubigkeit des Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts, § 173
107
Die Rechtsscheinswirkung des § 170 findet gem. § 173 keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss. Der Dritte hat dann zum maßgeblichen Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt. Wurde der Dritte seinerseits vertreten, muss er sich die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis seines Vertreters nach § 166 Abs. 1 zurechnen lassen.
108
Aus der Formulierung des § 173 folgt zunächst indirekt, dass der Geschäftspartner von der Außenvollmacht tatsächlich Kenntnis erlangt haben muss.[59] Dies wird allerdings vermutet, so dass der Vertretene den Nachweis fehlender Kenntnis zu erbringen hat.[60]
Hinweis
Die auf Erteilung einer Außenvollmacht gerichtete Erklärung erfordert bei Abgabe unter Abwesenden nach den allgemeinen Zugangsregeln keine tatsächliche Kenntnisnahme, so dass trotz fehlender Kenntnis des Geschäftspartners eine wirksam erteilte Außenvollmacht vorliegen kann.
109
Die Definition des „Kennenmüssens“ finden wir in § 122 Abs. 2. Gemeint ist damit also Unkenntnis infolge von Fahrlässigkeit.
Bei § 173 kommt es nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern getreu dem Wortlaut nur auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der fehlenden Vertretungsmacht selbst.[61] Unverschuldete Rechtsirrtümer entlasten den Dritten, insbesondere bei einer Nichtigkeit der Vollmacht wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz.[62] Bei später wirksam erfolgter Anfechtung der Außenvollmacht genügt es nach § 142 Abs. 2, wenn der Dritte die Anfechtbarkeit der Vollmacht kannte oder kennen musste.
Hinweis
Hat auch auf Seiten des Dritten ein Vertreter das Rechtsgeschäft vorgenommen, so kommt es für die Anwendung des § 173 nach § 166 Abs. 1 auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Vertreters des Dritten an.[63]
110
Der Dritte bzw. dessen Vertreter bleibt allerdings nur dann fahrlässig in Unkenntnis, wenn er konkreten Anlass hatte Nachforschungen anzustellen. Grundsätzlich darf er darauf vertrauen, dass der (Außen-)Vollmachtgeber ihn rechtzeitig über das Erlöschen der Vollmacht informieren wird.[64]
e) Übungsfall Nr. 2
111
„Block-Buster“
Die Rechtsanwaltskanzlei „K & Partner“ (K), eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, schließt mit dem Händler Heinrich Hansen (H) einen Rahmenvertrag, der die Lieferung von Büromaterial durch den H zum Gegenstand hat. Darin ist vorgesehen, dass die Bürovorsteherin Valérie Vogel (V) für die Partnerschaft Bestellungen bei H tätigen darf.
Aufgrund diverser Fehler der V weist ein Partner der K, der Peter Paulsen (P), die V in der Folge an, Einkäufe in der Zukunft nur noch mit seiner Zustimmung vorzunehmen.
V steht mit P „auf Kriegsfuß“ und ist dessen Gängeleien satt. Als 100 neue Schreibblöcke angeschafft werden müssen, verhandelt V ohne Zustimmung des P mit Matthias Mundvoll (M), einem bei H angestellten Verkäufer, Ausstattung und Preise der Blöcke. M weist die V auf die neue „Block-Buster-Aktion“ hin, aufgrund der er deutlich höhere Rabatte bei Mengen ab 250 Stück geben könne. V teilt dem M demgegenüber mit, dass sie nur 100 Blöcke einkaufen soll. Da M die V auf die tatsächlich günstigen Rabatte aufmerksam macht und meint, die K werde doch ohnehin in absehbarer Zeit weitere Blöcke benötigen, gibt V nach. Sie einigt sich im Namen der K mit M auf einen Kaufvertrag über 250 Blöcke zu einem Preis von 200 €.
P ist über das eigenmächtige Handeln der V entsetzt und lehnt im Namen der K jegliche Zahlung und Abnahme ab.
Muss K trotzdem die 250 Blöcke bezahlen und abnehmen?
112
Lösung
Dem H könnte gegen K ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der 250 Blöcke aus einem mit K geschlossenen Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 2 zustehen.
1. Abschluss eines Kaufvertrages zwischen H und K
Ein solcher Anspruch setzt zunächst das Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen H und K voraus.
K ist als eingetragene Partnerschaftsgesellschaft gem. § 7 Abs. 1, Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB rechtsfähig und kann daher aus einem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet werden.
V und M haben sich auf den Abschluss eines Kaufvertrages über 250 Blöcke zu einem Preis von 200 € geeinigt. Aus der Erklärung der V ergab sich für den M, dass nicht sie selbst, sondern die K als Käuferin Vertragspartner werden sollte. Aus den Umständen ergab sich außerdem, dass M mit seiner Erklärung ebenfalls nicht sich persönlich, sondern seinen Arbeitgeber H als Verkäufer verpflichten wollte. Damit ist ein Kaufvertrag zwischen K und H zustande gekommen. Davon zu trennen ist die Frage, ob der Vertragsschluss auch wirksam ist.[65]
2. Wirksamkeit nach §§ 164, 177 Abs. 1
Wenn ein Vertrag wie hier durch Vertreter geschlossen wird, kann er für und gegen die vertretenen Vertragspartner nach §§ 164, 177 Abs. 1 Wirkungen nur entfalten, wenn die Vertreter bei Vertragsschluss innerhalb der ihnen zustehenden Vertretungsmacht gehandelt haben oder die Vertragspartner den Vertragsschluss genehmigen.
a) Vertretungsmacht des M
M handelte bei Vertragsschluss als angestellter Verkäufer des H und verfügte damit über eine durch seine Anstellung als Verkäufer für den Abschluss von Kaufverträgen erteilte Innenvollmacht gem. § 167 Abs. 1 Var. 1. Beschränkungen dieser Vollmacht ergeben sich aus dem Sachverhalt nicht.[66]
b) Vertretungsmacht der V
Der V war zunächst dadurch eine Vollmacht für das vorliegende Geschäft erteilt worden, dass seitens K in dem mit H geschlossenen Rahmenvertrag erklärt wurde, V dürfe im Namen der K Bestellungen bei H vornehmen. Gem. § 167 Abs. 1 Var. 2 kann eine Vollmacht auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten als „Außenvollmacht“ erteilt werden. Von der Wirksamkeit des Rahmenvertrages ist vorliegend auszugehen. Aus Sicht des Erklärungsempfängers ergaben sich dabei keinerlei Einschränkungen der Vollmacht, insbesondere keine Zustimmungsvorbehalte.
Diese unbeschränkte Außenvollmacht könnte nachträglich erloschen sein, indem der P durch Erklärung gegenüber V die Zulässigkeit weiterer Einkäufe im Namen der K von seiner Zustimmung abhängig machte. Darin könnte ein Widerruf der Außenvollmacht zu sehen sein. Wie sich aus §§ 168 S. 3, 167 Abs. 1 ergibt, kann die Außenvollmacht auch im Innenverhältnis durch Erklärung gegenüber dem Vertreter ganz oder teilweise widerrufen werden. Der Widerruf ist auch nicht gem. § 180 S. 1 unwirksam, da P als Organ der Partnerschaftsgesellschaft nach § 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs. 1 HGB zur alleinigen Vertretung der K befugt ist.
Da der Kaufvertrag ohne Zustimmung des P geschlossen wurde, liegt auf den ersten Blick ein nach § 177 Abs. 1 unwirksamer Vertragsschluss vor.
Möglicherweise ist die im Rahmenvertrag erteilte Außenvollmacht aber nach §§ 170, 173 gegenüber H in Kraft geblieben. Vor Abschluss des Vertrages wurden weder H noch M auf den nachträglichen Widerruf der Außenvollmacht hingewiesen. Allerdings bleibt die Außenvollmacht nur gegenüber denjenigen Personen in Kraft, die bei Vornahme des Rechtsgeschäfts im Hinblick auf die Vertretungsmacht gem. § 173 in gutem Glauben sind. H selbst hatte keinerlei Kenntnis von dem nachträglichen Widerruf der zunächst unbeschränkten Außenvollmacht und musste dies mangels greifbarer Anhaltspunkte auch nicht kennen. Allerdings kommt es nach § 166 Abs. 1 im vorliegenden Fall nicht auf seinen Kenntnisstand an, da er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hat, sondern auf seinen Vertreter M. Dieser wusste anhand der Äußerungen der V, dass V zumindest im Hinblick auf die zu bestellende Menge internen Bindungen unterlag. Dieser Hinweis hätte Anlass gegeben, sich über die Reichweite der Vollmacht von V weiter zu informieren. M blieb daher zumindest fahrlässig in Unkenntnis über die fehlende Vertretungsmacht der V. In seiner Person ist damit der Ausnahmetatbestand des § 173 erfüllt, was sich der H nach § 166 Abs. 1 zurechnen lassen muss.
Ein fingiertes Fortbestehen der Außenvollmacht nach § 170 scheidet damit aus.
3. Ergebnis
Zwischen K und H ist folglich kein wirksamer Kaufvertrag über die 250 Blöcke zustande gekommen, so dass dem H gegen die K kein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Blöcke zusteht.
4. Fiktion einer kundgegebenen Innenvollmacht (§§ 171, 173)
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Die Rechtsscheinstatbestände der §§ 171, 173 knüpfen nicht an eine wirksam erteilte Außenvollmacht, sondern an die Kundgabe einer Innenvollmacht an.[67] Die Grenzen zu § 170 sind fließend.
Beispiel 1
A sagt dem B, er habe den V bevollmächtigt: § 171 Abs. 1
Beispiel 2
A sagt dem B, er bevollmächtige den V: § 170.
Beispiel 3
A sagt dem B, der V „sei in Zukunft sein Vertreter“: beide Varianten denkbar, die Auslegung nach §§ 133, 157 entscheidet.
JURIQ-Klausurtipp
Der Einstieg in die Prüfung der §§ 171, 173 könnte folgendermaßen lauten:
„(…) V handelte bei Abschluss des Vertrages mit A folglich ohne wirksame Vollmacht des B. Möglicherweise ist V dem A gegenüber aber nach §§ 171 , 173 aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des B zu dessen Vertretung bei Abschluss des Vertrages befugt gewesen. Das setzt voraus …“
Gehen wir wieder die einzelnen Tatbestandsmerkmale mit Blick auf die Rechtsscheinsprinzipien durch.
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