Kitabı oku: «BGB Allgemeiner Teil II», sayfa 3
Anmerkungen
[1]
So bereits das RG in RGZ 68, 322, 324, wonach das „äußere Zustandekommen“ eines Rechtsgeschäfts von seiner „inneren“ Wirksamkeit zu trennen ist.
[2]
Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3.
[3]
Zur Wirksamkeit von Willenserklärungen siehe die Darstellung im Skript „„BGB AT I“ unter Rn. 97 ff.
[4]
Siehe Fußnote 2.
[5]
Vgl. etwa Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3, wo sämtliche Aspekte, die die Wirksamkeit von Willenserklärung und Rechtsgeschäft betreffen, unter dem Begriff „Wirksamkeitsvoraussetzungen“ zusammengefasst werden.
[6]
Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 27, 28.
[7]
Ausführlich zum Zustandekommen von Verträgen siehe Skript „BGB AT I“ Rn. 238 ff.
1. Teil Einführung › C. Die Wirksamkeitserfordernisse
C. Die Wirksamkeitserfordernisse
6
Obwohl das Rechtsgeschäft zustande gekommen ist und damit existiert, werden die mit ihm verfolgten Rechtsfolgen („Wirkungen“) noch nicht unbedingt ausgelöst. Das Rechtsgeschäft kann wirkungslos, d.h. unwirksam sein. Wir unterscheiden streng zwischen dem Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts und seiner Wirksamkeit.[1]
Je nach Art des Rechtsgeschäfts und der an ihm beteiligten Personen kennt das Gesetz zunächst besondere Wirksamkeitserfordernisse.
Wirksamkeitserfordernisse werden durch solche Normen begründet, die die Wirksamkeit eines konkret zustande gekommenen Rechtsgeschäfts von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.
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Das Fehlen eines Wirksamkeitserfordernisses führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, sondern zu seiner schwebenden Unwirksamkeit.[2] Das Rechtsgeschäft kann noch keine Wirkungen entfalten, weil es noch nicht wirksam ist. Es kann aber noch wirksam werden.
Beispiele
• | Fehlende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters im Fall von § 107; |
• | Fehlende Vertretungsmacht bei Vertretergeschäft in Fällen der §§ 177, 180 S. 2, 3; |
• | Fehlende Realakte wie die Übergabe i.S.d. § 929 S. 1, die Eintragung im Grundbuch i.S.d. § 873 Abs. 1. |
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Diese gesetzlichen Wirksamkeitserfordernisse („Rechtsbedingungen“) sind von den rechtsgeschäftlichen Bedingungen i.S.d. § 158 zu unterscheiden.
Die durch ein Rechtsgeschäft geschaffene Bedingung i.S.d. § 158 setzt die Wirksamkeit dieses Rechtsgeschäfts logisch voraus. Ansonsten würde diese Bedingung noch nicht gelten. Die Geltung der Bedingung gehört zum Inhalt des Rechtsgeschäfts und ist sozusagen seine erste Rechtsfolge. Das Rechtsgeschäft ist im Fall des § 158 Abs. 1 also notwendigerweise wirksam – das Rechtsgeschäft entfaltet aber vor Bedingungseintritt noch keine weiteren inhaltlichen Wirkungen.[3]
Anmerkungen
[1]
Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3, 27 f.
[2]
Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 31 f.
[3]
Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 32, Einf. v. § 158 Rn. 8; Leenen „Willenserklärung und Rechtsgeschäft“, JURA 2007, 721, 722 f. unter Ziff. II 3.
1. Teil Einführung › D. Die Wirksamkeitshindernisse
D. Die Wirksamkeitshindernisse
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Je nach Art und Inhalt des Rechtsgeschäfts und der an ihm beteiligten Personen können außerdem besondere Wirksamkeitshindernisse bestehen.
Wirksamkeitshindernisse werden durch solche Normen begründet, die zur Nichtigkeit eines konkret zustande gekommenen Rechtsgeschäfts führen.
Anders als die Wirksamkeitserfordernisse fällen die Wirksamkeitshindernisse das endgültige Urteil über die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, indem sie es für nichtig (= endgültig unwirksam) erklären. Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an dauerhaft gegenüber jedermann unwirksam.[1] Wirksamkeitshindernisse können sich auch aus Gesetz oder einem vorher (wirksam!) geschlossenen Vertrag ergeben.
Beispiele
• | Gesetzliche Nichtigkeitsanordnungen in §§ 111 S. 2, 3, 125 S. 1, 134, 138, 142 Abs. 1, 174 S. 1, 180 S. 1, 248 Abs. 1, 388 S. 2, 494 Abs. 1, 925 Abs. 2; |
• | fehlende Gestaltungsbefugnis bei Ausübung eines Gestaltungsrechts, also Anfechtung ohne Anfechtungsrecht, Kündigung ohne Kündigungsgrund, Rücktritt ohne Rücktrittsrecht; |
• | Verstoß gegen vertraglich vereinbartes Formerfordernis (vgl. Auslegungsregel in § 125 S. 2). |
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Bestimmte Vorschriften sehen eine abgeschwächte Form der Unwirksamkeit vor, nämlich eine „relative Unwirksamkeit“. Die Besonderheit besteht hier darin, dass das Geschäft nur gegenüber bestimmten Personen unwirksam ist, gegenüber allen anderen Personen aber wirksam.[2]
Beispiele
• | Veräußerungsverbote nach §§ 135, 136, |
• | vormerkungswidrige Verfügung, § 883 Abs. 2. |
Die Anwendungsfälle gehören thematisch ins Sachenrecht und werden dort behandelt.
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Wir werden uns in diesem Skript mit den allgemeinen Wirksamkeitserfordernissen und -hindernissen von Rechtsgeschäften beschäftigen, die im ersten Band noch nicht behandelt wurde. Es geht um folgende Themen: Stellvertretung (§§ 164 ff.), Formvorschriften (§ 125), Verbots- oder Sittenwidrigkeit (§§ 134, 138) und Anfechtung (§§ 119 ff.). Abschließend betrachten wir die Reichweite der Nichtigkeit (§ 139), die Umdeutung nach § 140 und die Bestätigung nach § 141.
Die Wirksamkeitshindernisse des Allgemeinen Teils werden aus Gründen der besseren Verständlichkeit und zur Verdeutlichung ihrer Examensrelevanz nicht nur hier im Allgemeinen, sondern auch in den anderen Skripten bei den konkreten Rechtsgeschäften, wo sie im Examen typischerweise auftauchen, kurz wiederholt.[3]
Anmerkungen
[1]
Schreiber „Die Nichtigkeit von Verträgen“, JURA 2007, 25 ff. unter Ziff. I.
[2]
Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB, Rn. 493; Schreiber JURA 2007, 25 ff. unter Ziff. I.
[3]
So werden beispielsweise Formfragen beim Kauf (§ 311b Abs. 1), Miete (§§ 550, 568), Bürgschaft (§ 766) oder Auflassung (§ 925) angesprochen und dadurch wiederholt.
2. Teil Die Stellvertretung
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Offenkundigkeitsprinzip
C. Vertretungsmacht
D. Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 177
E. Einseitiges Rechtsgeschäft mit Vertreter ohne Vertretungsmacht
F. Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 179
2. Teil Die Stellvertretung › A. Einführung
A. Einführung
2. Teil Die Stellvertretung › A. Einführung › I. Aktive und passive Vertretung
I. Aktive und passive Vertretung
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Nach § 164 Abs. 1 S. 1 „wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen.“ Dies beschreibt den Fall der „aktiven“ Stellvertretung. Da das BGB auch den „Vertreter“ ohne Vertretungsmacht kennt (vgl. §§ 177 ff.), spielt die Vertretungsmacht als solche für den Definition des „Vertreters“ keine Rolle.[1]
(Aktiver) Vertreter ist, wer eine eigene Willenserklärung im fremden Namen abgibt.[2]
Hinter dem Definitionsmerkmal der „eigenen“ Willenserklärung steckt die Abgrenzung zum Erklärungsboten. Dieser überbringt lediglich eine fremde Erklärung und fungiert sozusagen als Transportmittel. Aus diesem Grunde kommt es beim Boten im Hinblick auf § 105 Abs. 1 nicht auf dessen Geschäftsfähigkeit an[3], sondern nur auf die Geschäftsfähigkeit der Person, deren Erklärung der Bote übermittelt. Im Fall der (aktiven) Stellvertretung stammt die Willenserklärung hingegen vom Vertreter, die Wirkungen des Rechtsgeschäfts sollen nach der Erklärung des Vertreters aber den Vertretenen treffen, in dessen Namen gehandelt wird. Der Vertreter ist diejenige Person, die beim Rechtsgeschäft selbständig tätig wird. Der Vertretene handelt selbst nicht. Ihn treffen aber unter den weiteren Voraussetzungen des Vertretungsrechts unmittelbar die Wirkungen des Vertreterhandelns. Man nennt diese Selbstständigkeit des Vertreters auch Repräsentationsprinzip.[4]
Daher sind beim Vertretergeschäft die Geschäftsfähigkeit und die sonstigen Wirksamkeitsfragen seiner Willenserklärung gem. §§ 116 ff. in Bezug auf die Person des Vertreters zu prüfen. So kommt es beispielsweise bei der Frage der Geschäftsfähigkeit auf die Geschäftsfähigkeit des Vertreters an und nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Vertretenen.
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§ 164 Abs. 3 beschreibt den Fall der „passiven“ Stellvertretung oder auch „Empfangsvertretung“. Danach soll die vorstehende Wirkung des § 164 Abs. 1 „entsprechend“ gelten, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt. Mit der „passiven“ Empfangsvertretung haben wir uns bereits im 1. Band im Zusammenhang mit dem Zugang einer Willenserklärung beschäftigt.[5]
Entscheidend ist, ob die Hilfsperson die fremde Willenserklärung als selbständiger Repräsentant entgegennimmt (dann Empfangsvertreter) oder nur zur Weiterleitung an den Adressaten (dann Bote)[6].
Eine Person ist dann als Empfangsvertreter anzusehen, wenn sie ausdrücklich zu verstehen gibt oder nach den sonstigen Begleitumständen (§ 164 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 2) davon auszugehen ist, die Person nehme die inhaltlich an den Vertretenen gerichtete Willenserklärung als Repräsentant für diesen wie in eigenen Angelegenheiten entgegen und nicht nur zur Weiterleitung an diesen.[7]
JURIQ-Klausurtipp
Im Falle eines Vertragsschlusses durch einen Vertreter handelt dieser im Hinblick auf die eigene Erklärung als aktiver Vertreter und im Hinblick auf die Gegenerklärung als passiver Vertreter. Hier genügt es, wenn Sie die Voraussetzungen der Vertretung anhand der eigenen Erklärung des Vertreters herausarbeiten. Liegt danach ein Vertretergeschäft vor (und kein Botenhandeln), müssen Sie auf die passive Stellvertretung nicht mehr gesondert eingehen. Wer als Vertreter einen Vertrag schließt, ist immer auch als Empfangsvertreter in Bezug auf die Gegenerklärung des Vertragspartners anzusehen.[8]
Bei der Empfangsvertretung sind die Abgrenzungsfragen daher vor allem beim einseitigen Rechtsgeschäft zu behandeln. Und hier gilt: Hatte die beim Empfang der fremden Willenserklärung tätige Hilfsperson nach dem Sachverhalt Vertretungsmacht, können Sie sich kurz fassen und die Empfangsvertretung ohne Weiteres bejahen.[9] Problematisch sind also allein die Fälle, wo eine Hilfsperson ohne Vertretungsmacht aufgetreten ist. Hier kommt es auf eine saubere Abgrenzung anhand der oben aufgeführten Definition an.
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Verfügt der Vertreter nicht über die erforderliche Vertretungsmacht, gilt § 177 Abs. 1 bzw. § 180. §§ 177, 180 sprechen jedoch nicht mehr von der „Wirksamkeit der Willenserklärung“. Vielmehr hängt nach § 177 Abs. 1 „die Wirksamkeit eines Vertrages“, den jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen schließt, von der Genehmigung des Vertretenen ab. Und § 180 S. 1 spricht davon, dass bei einem „einseitigen Rechtsgeschäft“ die Vertretung ohne Vertretungsmacht „unzulässig“ ist.
Warum stellt das Gesetz in § 164 auf „die Willenserklärung“, in § 177 hingegen auf „den Vertrag“ bzw. in § 180 auf das „einseitige Rechtsgeschäft“ ab?
Der Grund dafür besteht darin, dass § 164 Abs. 1 die Voraussetzungen für ein wirksames Vertretergeschäft abstrakt beschreibt und die Wirksamkeitsfragen in den folgenden Vorschriften näher präzisiert werden, und zwar je nachdem, ob der Vertreter einen Vertrag schließt (vgl. §§ 177 – 179) oder an einem einseitigen Rechtsgeschäft beteiligt ist (vgl. §§ 174, 180).[10] Die Unvollständigkeit des § 164 Abs. 1 zeigt folgendes simples
Beispiel
Der mit ausreichender Vertretungsmacht ausgestattete V gibt im Namen des A gegenüber dem abwesenden B ein schriftliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über einen PKW zum Preis von 5000 € ab. Das Angebotsschreiben geht dem B aber nicht zu.
Hier wird das Angebot mangels Zugangs gar nicht wirksam (§ 130 Abs. 1 S. 1), obwohl V die Erklärung getreu dem Wortlaut des § 164 Abs. 1 S. 1 innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des A abgegeben hat. Das Angebot kann mangels Zugangs gar nicht „unmittelbar für und gegen den Vertretenen (A) wirken“, wie es § 164 Abs. 1 S. 1 beschreibt.
Nehmen wir noch folgendes weiteres Beispiel hinzu:
Der mit ausreichender Vertretungsmacht ausgestattete V erklärt im Namen des Arbeitgebers A dem Arbeitnehmer B per eMail die Kündigung des Arbeitsvertrages. Auch hier entfaltet die Kündigungserklärung keine unmittelbaren Wirkungen, da die Kündigung wegen Formmangels nach §§ 125 S. 1, 623, 126 Abs. 1 von Anfang an unheilbar nichtig ist.
Die beiden Beispiele zeigen, dass die Regelung des § 164 Abs. 1 S. 1 nicht isoliert gesehen werden kann, sondern die Vorschrift ihren Sinn und Zweck erst im Zusammenspiel mit anderen Vorschriften über Willenserklärungen im Speziellen (z.B. § 130 Abs. 1 S. 1) und Rechtsgeschäfte im Allgemeinen (z.B. § 125 S. 1) erreicht.
2. Teil Die Stellvertretung › A. Einführung › II. Prüfungsreihenfolge und Aufbau in der Klausur
II. Prüfungsreihenfolge und Aufbau in der Klausur
1. Unterscheidung zwischen Vertretung und Vertretungsmacht
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Aus der Unvollständigkeit des § 164 Abs. 1 S. 1 und der im Gutachten notwendigen Zusammenschau mit anderen Regeln sind wichtige Rückschlüsse für den Aufbau zu ziehen.
Zunächst ist bei der jeweiligen Willenserklärung zu prüfen, ob überhaupt ein Rechtsgeschäft mit Beteiligung eines Vertreters vorliegt. Die Vertretungsmacht spielt dabei noch keine Rolle. Erst auf der weiteren Ebene der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ist der Frage nachzugehen, ob der handelnde Vertreter über die erforderliche Vertretungsmacht verfügte.
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Für den Vertragsschluss folgt dies aus §§ 177, 178, der § 164 ergänzt. Das Gesetz bringt in § 177 Abs. 1 zum Ausdruck, dass ein Vertrag sogar durch das Handeln eines vollmachtlosen Vertreters geschlossen werden kann, und zwar zwischen dem Vertretenen und dem Geschäftspartner. Der Vertrag ist dann allerdings noch nicht wirksam, sondern bedarf gem. § 177 Abs. 1 zu seiner Wirksamkeit noch der Genehmigung des Vertretenen. Das ist auch unmittelbar einsichtig, da es der Privatautonomie widerspricht, wenn man unbefugt Verträge mit unmittelbarer Wirkung für und gegen Dritte schließen könnte. Aber: Der Vertrag ist auch bei der Vertretung ohne Vertretungsmacht bereits als äußerlicher Regelungstatbestand zwischen dem Vertretenen (nicht Vertreter!) und dem anderen Geschäftspartner zustande gekommen. Der Vertretene – und nicht die Person des Vertreters – stehen nach dem Inhalt der Vereinbarung als Vertragspartner fest. Nur weil der Vertrag bereits derart zustande gekommen ist, kann „der Vertrag“ – und damit die in der Vereinbarung getroffenen Regelungen – Gegenstand einer rückwirkenden Genehmigung i.S.d. §§ 177, 182, 184 sein. Deshalb scheitern weder Abgabe noch Zugang von Angebot und Annahmeerklärung daran, dass ein eingeschalteter Vertreter keine Vertretungsmacht hat.[11] Der BGH hat das einmal sehr anschaulich am Beispiel eines mündlichen Vertragsschlusses durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht wie folgt formuliert (Hervorhebungen nur hier)[12]:
„Auch das einem vollmachtlosen Vertreter mündlich oder fernmündlich unterbreitete Angebot ist unter Anwesenden abgegeben. Für die Abgabe unter Anwesenden ist entscheidend, dass das Angebot an jemanden gerichtet ist, der es vernehmen und – entsprechend dem Erfordernis des § 147 Abs. 1 S. 1 BGB – sofort annehmen kann. Nicht anders als der berechtigte vernimmt auch der vollmachtlose Vertreter das Angebot und kann sogleich die Annahme erklären. Der Vertrag ist damit geschlossen. Beim Abschluß durch einen vollmachtlosen Vertreter ist er allerdings bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Verweigert dieser die Genehmigung, ist die Unwirksamkeit endgültig. Die Genehmigung des Vertrages gehört jedoch – wie insbesondere § 182 Abs. 2 BGB zeigt – nicht mehr zum Tatbestand des Abschlusses, setzt diesen vielmehr voraus. Ein noch nicht abgeschlossener Vertrag könnte nicht genehmigt werden. Wäre bei Einschaltung eines vollmachtlosen Vertreters die Offerte stets an den (abwesenden) Vertretenen und nicht an den (anwesenden) Vertreter gerichtet, würde § 177 Abs. 1 BGB nur für den Fall der Aktivvertretung gelten. Eine derartige Einschränkung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Sie wäre auch mit den Bedürfnissen der Praxis nicht zu vereinbaren. Könnte der (abwesende) Vertretene den (durch die Annahmeerklärung des vollmachtlosen Vertreters abgeschlossenen) Vertrag nicht durch formlose (vgl. BGHZ 125, 218, 222 ff) Genehmigung in Kraft setzen, müßte er ihn vielmehr erst durch eine – von ihm selbst oder einem bevollmächtigten Vertreter abzugebende, unter Umständen formbedürftige – Annahmeerklärung zustande bringen, würde das Verfahren in vielen Fällen umständlicher, zeitaufwendiger und teurer. Allerdings geht mit dem Zugang der Willenserklärung bei dem vollmachtlosen Vertreter das Übermittlungsrisiko auf den Vertretenen über. Das ist indessen unbedenklich, weil es der Vertretene in der Hand hat, etwaigen Mißbräuchen dadurch den Boden zu entziehen, dass er die Genehmigung des Geschäfts verweigert.“
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Aus §§ 164, 177 Abs. 1 ergeben sich beim Vertragsschluss durch einen Vertreter folglich zwei alternative Wirksamkeitserfordernisse: Entweder verfügt der Vertreter über die erforderliche Vertretungsmacht. Dann wirkt der Vertragsschluss – so wie es § 164 Abs. 1 beschreibt – unmittelbar für und gegen den vertretenen Vertragspartner.[13] Verfügt der Vertreter jedoch nicht über ausreichende Vertretungsmacht, ist der Vertrag zwar geschlossen, er kann aber erst unter den Voraussetzungen der §§ 177, 178 durch die Genehmigung des Vertretenen wirksam werden (ausführlich unter Rn. 147 ff.).
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Beim einseitigen Rechtsgeschäft gibt es folgende Varianten: Der Vertreter nimmt das Rechtsgeschäft im fremden Namen vor (aktive Vertretung) oder ist an ihm nur als Empfangsvertreter beteiligt (passive Vertretung). Für beide Varianten gilt, dass das einseitige Rechtsgeschäft in Bezug auf den Vertretenen zustande kommt. Auch hier ist die Wirksamkeit dieses Rechtsgeschäfts davon gedanklich zu trennen:
Verfügte der Vertreter über die erforderliche Vertretungsmacht wirkt das Rechtsgeschäft unmittelbar für und gegen die vertretene Person, sofern alle sonstigen Voraussetzungen für die Wirksamkeit erfüllt sind.
Fehlt die erforderliche Vertretungsmacht, ist das Rechtsgeschäft nach § 180 S. 1 grundsätzlich nichtig. Ausnahmsweise kann es aber unter den Voraussetzungen des § 180 S. 2 und 3 schwebend unwirksam sein und entsprechend §§ 177, 178 durch Genehmigung wirksam werden (ausführlich unter Rn. 158 ff.).