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II. Schutz vor Besitzentziehung

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§ 985 schützt den Eigentümer davor, dass ihm der Besitz durch einen Dritten unrechtmäßig entzogen oder vorenthalten wird. Demgemäß kann der Eigentümer von dem nichtberechtigten Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Die Vorschrift richtet sich nicht nur gegen den unrechtmäßigen Besitzer einer beweglichen Sache, sondern auch gegen den unrechtmäßigen Besitzer eines Grundstücks.

1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick › B. Überblick zum Eigentumsschutz › III. Ersatz bei unbefugter Nutzung

III. Ersatz bei unbefugter Nutzung

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Nutzt jemand eine fremde Sache aufgrund eines wirksamen Vertrages mit dem Eigentümer (z.B. aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages), also als berechtigter Besitzer, so richtet sich die dafür zu zahlende Vergütung allein nach der getroffenen Vereinbarung.

Beispiel

V hat dem M eine Wohnung für 500 € monatlich vermietet. Nunmehr stellt V fest, dass vergleichbare Wohnungen in dieser Gegend üblicherweise für 800 € vermietet werden. Er verlangt daher von M Zahlung von 800 € monatlich, da diese Miete üblich und er schließlich kein „Wohltätigkeitsinstitut“ sei. Hier kann V von M natürlich nur die vereinbarte Miete von 500 € verlangen (pacta sunt servanda).[1]

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Wird die Sache dagegen ohne einen wirksamen Vertrag, also unberechtigt, genutzt, so stellt sich die Frage, nach welcher Anspruchsgrundlage dem Eigentümer die Nutzung der Sache zu vergüten ist. Da die Nutzung in diesem Falle regelmäßig durch einen unrechtmäßigen Besitzer erfolgt, ist die Frage für den Normalfall in den §§ 987, 988, 990, 991 Abs. 1 geregelt (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis = EBV).

Beispiel

Der Mietvertrag ist im vorigen Beispiel nichtig, was dem M bekannt war. In diesem Falle kann V von M nach §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 die übliche Miete von 800 € als „Nutzung“ (vgl. § 100) verlangen.

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Schließlich ist auch die unbefugte Nutzung durch einen Nichtbesitzer denkbar.

Beispiel

K, der ein Kino betreibt, benutzt ohne Rücksprache mit dem Eigentümer E die weiße Wand des Nachbarhauses als Werbeprojektionsfläche für seine Filme. Üblicherweise wird eine solche Nutzung nur gegen Zahlung eines Entgelts gestattet. Bei unbefugter Benutzung durch einen Nichtbesitzer sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu prüfen. Danach steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Zahlung des üblichen Nutzungsentgelts zu (§§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 1, 2). Die §§ 987 ff. sind in diesem Fall mangels Besitz des Anspruchsgegners nicht anwendbar.

1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick › B. Überblick zum Eigentumsschutz › IV. Ersatz bei Beschädigung und Unmöglichkeit der Herausgabe

IV. Ersatz bei Beschädigung und Unmöglichkeit der Herausgabe

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Auch hier ist im Ausgangspunkt danach zu unterscheiden, ob die negative Einwirkung auf die Sache von einem berechtigten oder unberechtigten Besitzer oder von einem Nichtbesitzer verursacht wurde.

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Hat ein berechtigter Besitzer den Schaden verursacht, richtet sich die Frage nach Vertragsrecht (insbesondere § 280) und nach Deliktsrecht (§§ 823 ff.).

Beispiel

Mieter M verursacht in der von Eigentümer V gemieteten Wohnung einen Zimmerbrand. Hierdurch und durch die Löscharbeiten wird die Wohnung erheblich beschädigt. M schuldet dem V Schadensersatz wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflichten aus dem Mietvertrag (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und aus § 823 Abs. 1 wegen Eigentumsverletzung. Die Vorschriften des EBV sind nach ganz h.M. nicht anwendbar.[2]

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Der Nichtbesitzer haftet nach Deliktsrecht (§§ 823 ff.). Die Vorschriften des EBV sind auch hier nicht anwendbar.

Beispiel

A, der seinem Nachbarn N den neuen Mercedes missgönnt, zerkratzt den Lack des Fahrzeugs. Eine Haftung des A aus § 280 Abs. 1 kommt hier wegen Fehlens einer schuldrechtlichen Sonderverbindung zwischen A und N nicht in Betracht. A schuldet dem N aber wegen der Eigentumsverletzung Schadensersatz nach § 823 Abs. 1. Daneben hat sich A auch noch nach § 303 StGB strafbar gemacht (vorsätzliche Sachbeschädigung) und muss dem N auch nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 303 StGB (Schutzgesetzverletzung) Schadensersatz leisten.

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War der Schädiger unberechtigter Besitzer, sind wiederum die Regeln des EBV, hier die §§ 989, 990, 991 Abs. 2, 992 einschlägig.

Beispiel

B hat das Fahrrad des E gestohlen und beschädigt es bei einem Verkehrsunfall. Er haftet insoweit auf Schadensersatz nach den §§ 989 ff.

1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick › B. Überblick zum Eigentumsschutz › V. Schutz bei unberechtigter Verfügung

V. Schutz bei unberechtigter Verfügung

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Eine unberechtigte Verfügung liegt vor, wenn jemand ohne Berechtigung eine fremde Sache an einen anderen übereignet, diese mit einem Recht belastet (z.B. verpfändet), oder ein bestehendes Recht durch Rechtsgeschäft aufhebt oder inhaltlich verändert.

Beispiel

Der Nichtberechtigte N veräußert eine dem E gehörende Sache (Wert 1000 €) an den gutgläubigen G für 1100 €. Ist N, z.B. als Mieter berechtigter Besitzer gewesen, richtet sich die Ersatzpflicht für den Sachwert nach Vertrags- und Deliktsrecht. Für die Erlösherausgabe sind die Vorschriften über die GoA (§§ 677 ff.) und die §§ 812 ff. einschlägig.

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War N nichtberechtigter Besitzer, so ist dem E der Sachwert nach §§ 989 ff. (ggf. auch nach § 687 Abs. 2, 678[3]) zu ersetzen. Die Erlösherausgabeansprüche, die in den §§ 987 ff. nicht geregelt sind, richten sich nach den §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 und nach § 816 Abs. 1 S. 1.

Beispiel

Eigentümer E hat seinem Bekannten B sein Fahrrad geliehen, der es unbefugt an N vermietet. Dieser veräußert es ohne Zustimmung des E an den gutgläubigen G.

1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick › B. Überblick zum Eigentumsschutz › VI. Schutz vor Unrichtigkeit des Grundbuchs

VI. Schutz vor Unrichtigkeit des Grundbuchs

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Gibt das Grundbuch die sachenrechtliche Rechtslage unzutreffend wieder, so besteht die Gefahr, dass ein Dritter nach § 892 zu Lasten des Eigentümers von der zu unrecht eingetragenen Person das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an dem Grundstück erwerben kann.

Beispiel

E ist Eigentümer eines Grundstücks. N ist aber zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Der Eigentümer kann sich hiergegen mit dem Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 wehren. Für den einstweiligen Rechtsschutz steht ihm die Möglichkeit der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nach § 899 zu.

Anmerkungen

[1]

Das Gesetz sieht eine Mieterhöhung nur unter den Voraussetzungen der §§ 557 ff. vor.

[2]

Offen gelassen von BGH Urt. v. 22.9.2001 (AZ: V ZR 228/00) = NJW 2002, 60; Ablehnend u.a. MüKo-Raff vor §§ 987 ff. Rn. 12 m.w.N.

[3]

Näheres dazu bei der Darstellung des EBV im 2. Teil Rn. 233.

1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick › C. Überblick zum Besitzschutz

C. Überblick zum Besitzschutz

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Auch der Besitz als die rein tatsächliche Herrschaft über eine Sache wird gegen unberechtigte Eingriffe geschützt.

1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick › C. Überblick zum Besitzschutz › I. Schutz vor Entziehung des Besitzes

I. Schutz vor Entziehung des Besitzes

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Hier sind die possessorischen und die petitorischen Besitzschutzansprüche zu unterscheiden:

1. Possessorischer Besitzschutz (§§ 861, 869)

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Der possessorische Besitzschutz (von lat. „possessio“ = der Besitz) ist, soweit es um den Schutz vor verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1) geht, in den §§ 861, 862, 863, 869 geregelt. Diese possessorischen Ansprüche schützen den Besitz als solchen, u.U. sogar den unrechtmäßigen Besitz, gegen verbotene Eigenmacht.

Beispiel

Vermieter V hat dem Mieter M wirksam zum 31.3. gekündigt. Am 1.5. ist M immer noch nicht ausgezogen, weshalb V ihn gemeinsam mit 6 Freunden aus dem Boxsportklub mitsamt den Möbeln auf die Straße setzt. Dem M steht nach § 861 ein Anspruch gegen V auf Wiedereinräumung des (nach erfolgter Kündigung rechtswidrigen) Besitzes an der Wohnung zu. Das Gewaltmonopol steht dem Staat zu, weshalb der V nicht befugt war, sich eigenmächtig wieder den Besitz an der Wohnung zu verschaffen. V muss den M vielmehr auf Räumung verklagen und seinen Anspruch auf Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.

2. Petitorischer Besitzschutz

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Die petitorischen Besitzschutzansprüche sind in § 1007 geregelt. Diese Ansprüche schützen den „besser berechtigten“ Besitzer vor dem „schlechter berechtigten“ Besitzer.

Beispiel

M hat von der Autovermietung V einen VW-Transporter gemietet. Die V hatte den Wagen zur Absicherung eines Darlehens an die B-Bank sicherungsübereignet. M verleiht das Auto an seinen Freund F, der den Wagen für einen Umzug benötigt und dem bekannt ist, dass M den Wagen nicht weitergeben darf. Hier kann V das Auto von F nach § 1007 Abs. 1 herausverlangen, weil F bei Besitzerwerb in Ansehung seines fehlenden Besitzrechts gegenüber M bösgläubig war.

Hinweis

Beachten Sie aber unbedingt folgenden wichtigen Unterschied: Anders als § 861, schützen § 1007 Abs. 1 und 2 nur den Besitzer einer beweglichen Sache, während § 861 auch den Grundstücksbesitzer schützt.

JURIQ-Klausurtipp

Vergewissern Sie sich daher bei der Auswahl der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zunächst, welche Rechtsposition des Anspruchstellers durch den Eingriff des Anspruchsgegners betroffen sein könnte (Eigentum und/oder Besitz?). Kommen beide Rechtspositionen in Frage, so genießt der Anspruchsteller sowohl Eigentums-, als auch Besitzschutz, d.h. es kommt zu einer kumulativen Anwendung beider Rechtsinstitute. Achten Sie bei der Vorauswahl der Anspruchsgrundlagen ferner auf die Rechtsposition des Anspruchsgegners: Berechtigter Besitzer, Nichtbesitzer oder nichtberechtigter Besitzer? Die weitere Auswahl der Anspruchsgrundlagen erfolgt dann nach dem verfolgten Anspruchsziel.

1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick › C. Überblick zum Besitzschutz › II. Schutz vor Besitzstörung

II. Schutz vor Besitzstörung

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Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er nach § 862 Abs. 1 S. 1 von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann er nach § 862 Abs. 1 S. 2 auf Unterlassung klagen.

Beispiel

M hat eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gemietet. In der Wohnung über ihm wohnt der Musiker Toni Trommel (T), der abends, vorzugsweise ab 23 Uhr mit voller Lautstärke für seinen nächsten Auftritt mit seiner Band „The roaring Fifties“ übt. Hier liegt eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht vor. M kann von T nach § 862 verlangen, dass die nächtliche Ruhestörung unterbleibt.

2. Teil Die Anspruchsgrundlagen zum Eigentumsschutz

Inhaltsverzeichnis

A. Schutz vor Eigentumsstörungen nach § 1004

B. Der Herausgabeanspruch aus § 985

C. Nutzungsersatzansprüche des Eigentümers

D. Schadensersatzansprüche im EBV, §§ 989–992

E. Der Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894)

F. Grundbuchverfahren nach § 22 GBO

G. Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs (§ 899)

H. Übungsfall Nr. 3

I. Schutz vor unberechtigter rechtsgeschäftlicher Verfügung

J. Schadensersatzansprüche

K. Erlösherausgabeansprüche

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Wie Sie gesehen haben, schützt das Gesetz den Eigentümer umfassend gegen Eingriffe in sein Eigentum. Wir wollen uns nunmehr mit den Anspruchsgrundlagen näher befassen, mit denen das Gesetz den Schutz des Eigentums verwirklicht.

2. Teil Die Anspruchsgrundlagen zum Eigentumsschutz › A. Schutz vor Eigentumsstörungen nach § 1004

A. Schutz vor Eigentumsstörungen nach § 1004

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Den Rechtsschutz des Eigentümers vor drohenden und bereits eingetretenen Eigentumsstörungen gewährt § 1004.

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§ 1004 ist Grundlage für zwei inhaltlich verschiedene Ansprüche, nämlich den Anspruch auf Beseitigung einer bereits eingetretenen Eigentumsbeeinträchtigung (§ 1004 Abs. 1 S. 1) und den Anspruch auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen (§ 1004 Abs. 1 S. 2). Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus dem Tatbestand des § 1004. Auf ein Verschulden kommt es bei beiden Ansprüchen nicht an.

Hinweis

Hieraus ergibt sich auf der Rechtsfolgenseite ein zentrales Klausurproblem, nämlich die Abgrenzung des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 S. 1 zu den Schadensersatzansprüchen wegen Eigentumsverletzung, die, anders als § 1004 Verschulden voraussetzen.

Das Problem bei § 1004 Abs. 1 S. 1 besteht u.a. darin, die Rechtsfolgen des Anspruchs so einzugrenzen, dass die Vorschrift nicht zu einem verschuldensunabhängigen Schadendersatzanspruch umfunktioniert wird.

Wir beginnen mit dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1. Die zu prüfenden Punkte können Sie dem nachfolgenden Schema entnehmen.

JURIQ-Klausurtipp

Für dieses Prüfungsschema gilt dasselbe wie für alle noch folgenden: Es wurden alle denkbar relevanten Prüfungspunkte und Probleme dargestellt, damit Sie einen Gesamtüberblick über die Probleme erhalten. In der Klausur dürfen Sie aber natürlich nicht „sklavisch“ alle Punkte erwähnen und abhandeln, sondern müssen gerade den Schwerpunkt auf die Prüfungspunkte setzen, die im jeweiligen Fall von Relevanz sind. Dies gilt natürlich auch für alle anderen noch folgenden Prüfungsschemata in diesem Skript!

2. Teil Die Anspruchsgrundlagen zum Eigentumsschutz › A. Schutz vor Eigentumsstörungen nach § 1004 › I. Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1

I. Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1

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Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1

I.Anspruchsentstehung

1.Eigentum des Anspruchstellers

2.Aktuelle Beeinträchtigung des Eigentums

a)Abgrenzung zu anderen dinglichen Abwehransprüchen

aa)Kein Fall der Besitzentziehung oder -vorenthaltung (dann § 985)

bb)Kein Fall der Beeinträchtigung durch unrichtige Grundbuchlage (dann § 894)

cc)Kein Fall eines Vollstreckungseingriffs (dann § 771 ZPO)

b)Beeinträchtigung des Eigentums

Eigentumserwerb an der störenden SacheRn. 36

aa)Ausgangspunkt

Beeinträchtigung der rechtlichen HerrschaftsmachtRn. 40 43

bb)Besonderheiten bei Grundstücken

Grenzüberschreitende ImmissionenRn. 46

„Negative“ Beeinträchtigungen / Vorenthaltung von StoffenRn. 47

„Ideelle“ BeeinträchtigungenRn. 48

3.Störereigenschaft des Anspruchsgegners

a)Handlungsstörer

aa)Unmittelbarer Handlungsstörer

bb)Mittelbarer Handlungsstörer

b)Zustandsstörer

4.Keine Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2

a)Vertragliche Duldungspflicht

b)Gesetzliche Duldungspflicht (z.B. §§ 904–906, 912, 917)

c)Duldungspflicht aus § 242 (nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis)

5.Umfang: Beseitigung der Beeinträchtigung

Beseitigung von FolgebeeinträchtigungenRn. 70

6.(Keine) Anfängliche Unmöglichkeit

II.Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere

1.Wegfall der Beeinträchtigung

2.Erfüllung, § 362

3.Änderungen auf Störerseite

III.Durchsetzbarkeit

1.Fälligkeit

2.Einreden

1. Anspruchsentstehung

a) Eigentum des Anspruchstellers

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Zentrale Voraussetzung des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 S. 1 ist das Eigentum des Anspruchstellers, aus dem sich der Anspruch ableitet. Zunächst müssen Sie in der Klausur also feststellen, ob der Anspruchssteller Eigentümer der Sache ist, in Bezug auf welche er eine Beeinträchtigung geltend macht, die er beseitigt haben möchte.[1]

JURIQ-Klausurtipp

Sie müssen (nur) die Eigentümerstellung des Anspruchstellers prüfen. Wer früher einmal vor diesem die Eigentumsposition innehatte, ist nur dann interessant, wenn Sie einen rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb des Anspruchstellers (z.B. nach § 929) untersuchen müssen und dabei auf die Verfügungsbefugnis des Veräußerers eingehen. Diese erfordert ja grundsätzlich dessen Eigentum. Sie gehen an dieser Stelle also in der Chronologie „eine Station zurück“. § 891 (bei Grundstücken) und des § 1006 (bei beweglichen Sachen) zurückzugreifen. Sodann ist – je nach Angaben im Sachverhalt – die Möglichkeit eines Eigentumsverlustes des Anspruchsstellers zu untersuchen.

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Weil die Ansprüche aus § 1004 der Verteidigung des Eigentumsrechts im Einzelfall dienen, können sie nach allgemeiner Ansicht nicht isoliert abgetreten werden.[2] Sie stehen immer nur dem jeweiligen Eigentümer zu. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass dieser sein Eigentum nicht verteidigen, sein Eigentumsrecht also nicht „verwirklichen“ könnte. Sein Eigentum wäre wertlos. Die Ansprüche nach § 1004 werden daher auch als „dingliche Ansprüche“ bezeichnet, da sie untrennbar mit dem dinglichen Recht, hier dem Eigentum, verbunden sind. Der jeweilige Eigentümer kann aber eine andere Person nach § 185 Abs. 1 ermächtigen, den Anspruch aus § 1004 im eigenen Namen geltend zu machen.[3]

Hinweis

Dieselben Grundsätze gelten auch für die Ansprüche aus § 985 und § 894, die ebenfalls „untrennbar“ mit der Position des Eigentums verbunden sind.

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Im Falle von Miteigentum ist nach § 1011 jeder Miteigentümer zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt.

b) (Aktuelle) Beeinträchtigung des Eigentums
aa) Abgrenzung zu den anderen dinglichen Abwehransprüchen

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Lesen Sie bitte die Vorschrift des § 1004 Abs. 1 parallel im Gesetz mit!

§ 1004 Abs. 1 S. 1 grenzt den Anwendungsbereich des Beseitigungsanspruchs vom Herausgabeanspruch aus § 985 durch seinen Wortlaut ab: § 1004 greift danach ein, wenn das Eigentum „in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes“ beeinträchtigt wird. Für die Abwehr einer vollständigen Besitzentziehung oder -vorenthaltung ist dagegen der Anspruch aus § 985 einschlägig.

Hinweis

Eine Konkurrenz besteht allerdings in den Fällen, in denen sich die Beeinträchtigung nicht in der Besitzentziehung bzw -vorenthaltung erschöpft. Wird etwa der Besitz nur teilweise entzogen, greift § 985 hinsichtlich der Teilentziehung und § 1004 in Bezug auf die damit verbundene Störung des verbliebenen Besitzes.[4] Gleiches gilt in den Fällen, wenn der unberechtigte Besitzer das Eigentum zusätzlich beeinträchtigt, in dem er zum Beispiel die Sache auch benutzt: Dann ist in Bezug auf die Herausgabe des unberechtigten Besitzes § 985 anzuwenden und in Bezug auf die Untersagung der Nutzung § 1004.[5]

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Besteht die Beeinträchtigung von Grundstückeigentum darin, dass das Eigentum oder eine Belastung des Eigentums (z.B. mit einer Grundschuld) im Grundbuch falsch ausgewiesen ist, geht der Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 dem Anspruch aus § 1004 vor.[6]

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Neben der Abgrenzung zu den dinglichen Ansprüchen aus §§ 894, 985 ist noch eine Besonderheit bei der Durchsetzung des Eigentums im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zu beachten. Besteht die Beeinträchtigung des Eigentums darin, dass nicht die Gläubiger des Eigentümers, sondern die Gläubiger einer anderen Person in die Sache vollstrecken, kann der Eigentümer den Übergriff nicht mit § 1004 abwehren. Vielmehr muss sich der Eigentümer gegen eine laufende Vollstreckung durch fremde Gläubiger mit der Gestaltungsklage nach § 771 ZPO zur Wehr setzen, sog. „Drittwiderspruchsklage“.[7] Die Ansprüche aus § 985, 1004 sind insoweit ausgeschlossen.[8] Grund hierfür ist, dass der Gerichtsvollzieher nach § 808 Abs. 1 ZPO Sachen pfänden darf, wenn diese sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Hierdurch entsteht – unabhängig von der Eigentumslage – die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme (§§ 136, 135) der Sache (sog. Verstrickung). Das Gericht muss auf Drittwiderspruchsklage des Eigentümers (die an sich zulässige) Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären. Dies ist der vom Gesetz vorgesehene spezielle Rechtsbehelf gegen diese Form der Eigentumsstörung.

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403 s. 23 illüstrasyon
ISBN:
9783811494251
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