Kitabı oku: «Handbuch Ius Publicum Europaeum»

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Handbuch
Ius Publicum Europaeum

Band II

Offene Staatlichkeit – Wissenschaft vom Verfassungsrecht

Herausgegeben von

Armin von Bogdandy

Pedro Cruz Villalón

Peter M. Huber

Unter Mitwirkung von

Diana Zacharias

Mit Beiträgen von

Stanislaw Biernat • Patrick Birkinshaw • Armin von Bogdandy

Maurizio Fioravanti • Mariano García-Pechuán • Christoph Grabenwarter

Wim E. van de Griendt • Catherine Haguenau-Moizard • Luc Heuschling

Peter M. Huber • Julia Iliopoulos-Strangas • András Jakab • Helen Keller

Martina Künnecke • Irena Lipowicz • Antonio López Castillo

Kjell Å. Modéer • Remco Nehmelman • Joakim Nergelius • Carlo Panara

Walter Pauly • Christos Pilafas • Rainer J. Schweizer

Alexander Somek • Karl-Peter Sommermann • Pál Sonnevend

Adam Tomkins • Ramses A. Wessel • Diana Zacharias


Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8114-8902-8

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Vorwort

Der zweite Band des Handbuchs Ius Publicum Europaeum vertieft im ersten Teil denjenigen Aspekt der nationalen Verfassungen, der die Ausbildung des europäischen Rechtsraums, Prämisse und Horizont dieses Werks, erlaubt: die je spezifische Öffnung gegenüber Unionsrecht und EMRK. Der zweite Teil präsentiert die Wissenschaft vom Verfassungsrecht. Ein vertieftes Verständnis einer Verfassungsordnung ist ohne Kenntnis ihrer Wissenschaft kaum denkbar, denn diese beschreibt nicht nur, sondern birgt oft den Schlüssel zu ihrer Identität und zum Selbstverständnis des Rechtsstabs.

Wie der erste Band verfolgt auch dieser Band seine Ziele mit einer Kombination von rechtsvergleichenden und mehr rechtsordnungsspezifischen Elementen. Die rechtsvergleichenden Eckpunkte bilden der einheitliche Fragebogen, der allen Beiträgen zugrunde liegt (abgedruckt im Anhang zu § 26 und § 39), die Aufforderung an die Autoren, die Bedeutung der Rechtsvergleichung für die behandelten Themen herauszustellen, die vergleichenden Beiträge zum Ende eines jeden Teils sowie der abschließende vergleichende Beitrag zu der verfassungsrechtlichen Terminologie.

Walter Pauly stand mit an der Wiege dieses Projekts und hat dem durch die Bearbeitung des § 27 Ausdruck verliehen. Das Projekt ist der Fritz Thyssen-Stiftung zutiefst verpflichtet. Sie hat die aufwändige und kostenträchtige Zusammenarbeit in der Form der Finanzierung einer Tagung und von Übersetzungen nachdrücklich gefördert. Ohne ihre ebenso unbürokratische wie substantielle Hilfe hätte dieser Band nicht in dieser Form verwirklicht werden können. Unser Dank geht weiter an den C.F. Müller Verlag für die Aufnahme in das Verlagsprogramm sowie an Frau Professor Dr. Mahulena Hofmann, die das Projekt in der Frühphase koordinierte, und Frau Dr. Diana Zacharias, in deren Händen die Gesamtredaktion lag, und alle, die die Beiträge übersetzt und redaktionell bearbeitet haben, in Heidelberg unter der Federführung von Dr. Diana Zacharias an Dr. Jürgen Bast, Nicole Betz, Isabel Feichtner, Matthias Goldmann, Leonie Guder, Benjamin Hartmann, Stefan Häußler, Dr. Felix Hanschmann, Timo-Christian Heger, Birgit Jacob, Daniel Klein, Dr. Karin Oellers-Frahm, Markus Rau, Michael Roetting, Serigne Falilou Saw, Verena Schaller-Soltau, Angelika Schmidt, Flaminia Tacconi und Joseph Windsor, in München unter der Federführung von Dr. Ferdinand Wollenschläger an Andreas Engel, Carla Henker, Fabian Kahlert, Florian Leßniak, Nikolaus Plagemann und Sophia Schwemmer.

Heidelberg, Madrid und München, im August 2007

Armin von Bogdandy/Pedro Cruz Villalón/Peter M. Huber

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Verfasser

Erster Teil Offene Staatlichkeit

§ 14Offene Staatlichkeit: Deutschland

§ 15Offene Staatlichkeit: Frankreich

§ 16Offene Staatlichkeit: Griechenland

§ 17Offene Staatlichkeit: Großbritannien

§ 18Offene Staatlichkeit: Italien

§ 19Offene Staatlichkeit: Niederlande

§ 20Offene Staatlichkeit: Österreich

§ 21Offene Staatlichkeit: Polen

§ 22Offene Staatlichkeit: Schweden

§ 23Offene Staatlichkeit: Schweiz

§ 25Offene Staatlichkeit: Ungarn

§ 26Offene Staatlichkeit: Vergleich

Zweiter Teil Wissenschaft vom Verfassungsrecht

§ 27Wissenschaft vom Verfassungsrecht: Deutschland

§ 28Wissenschaft vom Verfassungsrecht: Frankreich

§ 29Wissenschaft vom Verfassungsrecht: Griechenland

§ 30Wissenschaft vom Verfassungsrecht: Großbritannien

§ 31Wissenschaft vom Verfassungsrecht: Italien

§ 32Wissenschaft vom Verfassungsrecht: Niederlande

§ 33Wissenschaft vom Verfassungsrecht: Österreich

§ 34Wissenschaft vom Verfassungsrecht: Polen

§ 35Wissenschaft vom Verfassungsrecht: Schweden

§ 36Wissenschaft vom Verfassungsrecht: Schweiz

§ 37Wissenschaft vom Verfassungsrecht: Spanien

§ 38Wissenschaft vom Verfassungsrecht: Ungarn

§ 39Wissenschaft vom Verfassungsrecht: Vergleich

§ 40Verfassungsrechtliche Terminologie und Begrifflichkeit im europäischen Rechtsraum

Personenregister

Sachregister

Verfasser


Stanisław Biernat, Dr. habil. iur., Professor, Katedra Prawa Europejskiego (Jean-Monnet-Lehrstuhl für Europarecht), Uniwersytet Jagielloński; Richter des Obersten Verwaltungsgerichts


Patrick J. Birkinshaw, Professor of Public Law, Barrister at Law (Inner Temple), LL.B. Hons., Law School, University of Hull


Armin von Bogdandy, Dr. iur., M.A., Professor, Juristische Fakultät, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg; Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg


Maurizio Fioravanti, Dr. iur., Professor, Facoltà di Giurisprudenza, Dipartimento di Teoria e Storia del Diritto, Università degli Studi di Firenze


Mariano García-Pechuán, Dr. iur., Professor (Titular), Facultad de Derecho, Departamento de Derecho Constitucional, Universidad de Valencia


Christoph Grabenwarter, Dr. iur., Dr. rer. soc. oec., Professor für Öffentliches Recht, Wirtschaftsuniversität Wien; Richter am Verfassungsgerichtshof in Wien


Wim E. van de Griendt, drs., Centre for European Studies, Universiteit Twente


Catherine Haguenau-Moizard, Dr. iur., Faculté Droit Economie Gestion, Université d’Orléans


Luc Heuschling, Dr. iur. (Paris I), Professeur agrégé de droit public, Faculté des sciences juridiques, politiques et sociales, Université de Lille II


Peter M. Huber, Dr. iur., Professor, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Staatsphilosophie, Ludwig-Maximilians-Universität München


Julia Iliopoulos-Strangas, Dr. iur., Professor, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Nationalen und Kapodistria-Universität Athen


András Jakab, Dr. iur., LL.M., Lecturer in Law, Liverpool Law School, University of Liverpool


Helen Keller, Dr. iur., LL.M. (College of Europe), ordentliche Professorin, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich


Martina Künnecke, Dr. iur., Ass. iur., Lecturer, Law School, University of Hull


Irena Lipowicz, Dr. iur., Professor, Instytut Nauk Prawno-Administracyjnych, Wydział Prawa i Administracji, Uniwersytet Warszawski; Sonderbeauftragte Botschafterin des polnischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten für die Deutsch-Polnischen Beziehungen


Antonio López Castillo, Dr. iur., Professor (Titular), Facultad de Derecho, Departamento de Público y Filosofía Jurídica (Área de Derecho Constitucional), Universidad Autónoma de Madrid


Kjell Å. Modéer, Dr. iur., Dr. iur. h.c. (Greifswald), Dr. theol. h.c. (Lund), Professor, Inhaber der von Torsten und Ragnar Söderberg’s Stiftungen gestifteten Professur zum Gedächtnis Samuel Pufendorfs, Juridiska fakulteten, Lunds Universitet


Remco Nehmelman, Dr. iur., Faculteit der Rechtsgeleerdheid, Afdeling Staats- en Bestuursrecht, Vrije Universiteit Amsterdam


Joakim Nergelius, Dr. iur., Professor, Institutionen för beteende-, social- och rättsvetenskap, Örebro Universitet


Carlo Panara, Dr. iur., Lecturer, Law School, University of Hull


Walter Pauly, Dr. iur., Professor, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Rechts- und Verfassungsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Friedrich-Schiller-Universität Jena


Christos Pilafas, Dr. iur., LL.M. eur., Rechtsanwalt in Athen


Rainer J. Schweizer, Ordinarius für öffentliches Recht einschliesslich Europarecht und Völkerrecht, Forschungsgemeinschaft für Rechtswissenschaft, Universität St. Gallen


Alexander Somek, Dr. iur., Professor of Law, College of Law, University of Iowa


Karl-Peter Sommermann, Dr. iur., Professor, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer


Pál Sonnevend, Dr. iur., Universitätsdozent, Nemzetközi Jogi Tanszék, Eötvös Lóránd Tudományegyetem/Eötvös-Lóránd-Universität Budapest


Adam Tomkins, LL.M., John Millar Professor of Public Law, School of Law, University of Glasgow


Ramses A. Wessel, Dr. iur., Professor, Centre for European Studies, Universiteit Twente


Diana Zacharias, Dr. iur., wiss. Referentin, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg

Erster Teil Offene Staatlichkeit

Erster Teil Offene Staatlichkeit › § 14 Offene Staatlichkeit: Deutschland

Karl-Peter Sommermann

§ 14 Offene Staatlichkeit: Deutschland

I.Die Grundentscheidung für die offene Staatlichkeit1 – 13

1.Die Idee der europäischen Einigung2 – 4

2.Die Beratungen im Verfassungskonvent und im Parlamentarischen Rat5 – 10

3.Grundsätzliche verfassungsrechtsdogmatische Einordnung der Integrationsklausel des Art. 24 Abs. 1 GG11 – 13

II.Offene Staatlichkeit und europäische Integration14 – 49

1.Die offene Staatlichkeit in der Bewährung14 – 32

a)Europapolitische Weichenstellungen15 – 17

b)Das Verhältnis zwischen deutschem Verfassungsrecht und europäischem Gemeinschaftsrecht18 – 27

aa)Grundrechte19 – 22

bb)Demokratieprinzip23 – 25

cc)Bundesstaatsprinzip26, 27

c)Fortentwicklung des Europaverfassungsrechts28 – 32

2.Die Integrationsklauseln im Einzelnen33 – 49

a)Art. 23 GG34 – 45

aa)Erweiterung der Integrationsperspektive35, 36

bb)Inhaltliche Steuerung des Integrationsprozesses und Struktursicherung37 – 42

cc)Prozedurale Steuerung, insbesondere Föderalisierung der deutschen Integrationsgewalt43 – 45

b)Art. 24 GG46 – 48

c)Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG49

III.Offene Staatlichkeit und Europäische Menschenrechtskonvention50 – 60

1.Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes51 – 55

2.Menschenrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes56 – 60

a)Ansätze einer Stärkung der Stellung der EMRK in der deutschen Rechtsordnung57

b)Der Grundsatz menschenrechtskonformer Auslegung58 – 60

IV.Entwicklungsperspektiven61 – 63

Bibliographie

Erster Teil Offene Staatlichkeit › § 14 Offene Staatlichkeit: Deutschland › I. Die Grundentscheidung für die offene Staatlichkeit

I. Die Grundentscheidung für die offene Staatlichkeit

Vgl. Hinweise im Beitrag von Horst Dreier, § 1 Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Deutschland, im ersten Band.

1

Die Hinwendung Deutschlands zu einer Staats- und Verfassungsordnung, die durch das Friedensziel und eine beispiellose Bereitschaft zur Integration in die internationale Staatengemeinschaft geprägt sein sollte, erfolgte nach einer historischen Zäsur, wie sie tiefer nicht sein konnte. Bereits im Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, der vom 10. bis 23. August 1948 tagte, wurden die Grundlagen für die anschließend vom Parlamentarischen Rat getroffene Grundentscheidung für eine „offene Staatlichkeit“ geschaffen. Der Parlamentarische Rat, der sich aus insgesamt 77 Repräsentanten der Länder der drei westlichen Besatzungszonen zusammensetzte, konnte freilich nur eine Verfassung für einen Teil Deutschlands, ein „Grundgesetz“ für die spätere Bundesrepublik Deutschland, beraten und am 8. Mai 1949 verabschieden.[1] Parallel zur Ausarbeitung des Bonner Grundgesetzes fand in der Sowjetischen Besatzungszone ein verfassunggebender Prozess statt,[2] der in die Verabschiedung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mündete.[3] Darin manifestierte sich über 40 Jahre die Spaltung Deutschlands in zwei Staaten, bis das Grundgesetz am 3. Oktober 1990 auch in den ostdeutschen Ländern in Kraft trat,[4] deren (Wieder-)Einführung nach dem Sturz des sozialistischen Regimes in der DDR noch von der Volkskammer beschlossen wurde.[5]

1. Die Idee der europäischen Einigung

2

In der historischen Rückschau erscheint es erstaunlich, wie stark die Idee der europäischen Einigung die Arbeiten zum Grundgesetz bestimmte. So wie die Verankerung der Menschenwürde und der Grundrechte an der Spitze des Verfassungstextes eine Antwort auf die Verbrechen des Nationalsozialismus war, so sollte die Integrationsbereitschaft des zu reorganisierenden deutschen Staates[6] den Kontrapunkt zu dem für den Zweiten Weltkrieg verantwortlichen nationalen Hegemonialstreben bilden und eine Rückkehr in die Gemeinschaft friedliebender Staaten ermöglichen.

3

Die Idee der Einigung der europäischen Staaten bzw. der Integration der internationalen Staatengemeinschaft insgesamt wurde freilich nicht erst nach dem Zweiten Weltkrieg geboren. Sieht man von ferneren Vorläufern in der politischen Ideengeschichte[7] ab, so waren es vor allem Pläne und Konzepte aus der Zwischenkriegszeit und aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs, die die Vorstellungen der Mitglieder des Verfassungskonvents in Herrenchiemsee und des Parlamentarischen Rates beeinflussten. Unter den Initiativen, die zahlreiche maßgebliche Politiker in ihren Bann zogen, ragt die Gründung der Paneuropa-Union durch Richard Coudenhove-Kalergi im Jahr 1922 hervor. Mit ihr wird seitdem das Ziel einer – nach mehreren Integrationsstufen zu erreichenden – Schaffung von „Vereinigten Staaten von Europa“ verfolgt.[8] Unter den deutschen Autoren, die sich früh mit Fragen der Staatenintegration befassten, ist etwa Arnold Bergsträsser zu nennen, der im Jahre 1930 sein Buch „Sinn und Grenzen der Verständigung zwischen Nationen“ veröffentlichte. Hierin sah er ähnlich wie später Jean Monnet[9] und Luigi Einaudi[10] das wirtschaftliche Element als treibende Kraft für eine Integration Europas.[11] Während des Zweiten Weltkriegs wurden insbesondere von Exilregierungen sowie Kreisen des Widerstandes gegen den italienischen Faschismus und gegen das nationalsozialistische Regime Pläne für eine auf Staatenintegration aufbauende Nachkriegsordnung Europas entwickelt.[12] So entwarf die polnische Exilregierung unter General Sikorski Pläne für eine polnisch-tschechoslowakische Föderation, die auch anderen mittel- und osteuropäischen Staaten zum Beitritt offen stehen sollte.[13] Im Westen waren es insbesondere der Belgier Paul-Henri Spaak und ab 1943 auch der französische General de Gaulle, die aus dem Exil Pläne für eine regionale Föderation im Westen unterstützten. Auf französischer Seite trat Jean Monnet früh dafür ein, dass eine europäische Föderation vordringlich die Schwerindustrie als Schlüsselindustrie der Kriegswirtschaft unter die Leitung einer internationalen Behörde stellen müsse.[14] Im deutschen Widerstand bekannte sich auf Seite der Konservativen vor allem der 1945 in Plötzensee hingerichtete Karl Friedrich Goerdeler zu einem „Zusammenschluss der europäischen Völker“, „in dem weder Deutschland noch eine andere Macht Vorherrschaft beansprucht“.[15] Im Jahre 1943 verabschiedete die „Internationale Gruppe demokratischer Sozialisten in Stockholm“, der unter anderem Gunnar Myrdal, Willy Brandt und Bruno Kreisky angehörten, ein Friedensprogramm mit der Forderung nach einem „Neuen Völkerbund“ und einer „Regionalen Föderation“ in Europa, wobei sie eine Zusammenarbeit „zwischen der Sowjetunion und den angelsächsischen Demokratien“ für notwendig hielten.[16]

4

Nach dem Zweiten Weltkrieg erreichten die Bestrebungen eines föderalen Zusammenschlusses der europäischen Staaten eine große Dynamik.[17] Im Juni 1948 legte der französische Christdemokrat François de Menthon im Auftrag der Europäischen Parlamentarier-Union den Entwurf einer föderalen Verfassung der Vereinigten Staaten von Europa vor; im November 1948 verabschiedete die Union europäischer Föderalisten in Rom den „Vorentwurf einer europäischen Verfassung“.[18]