Kitabı oku: «Antikorruptions-Compliance», sayfa 38
2. Teil Deutsches Recht › 9. Kapitel Strafanwendungsrecht
9. Kapitel Strafanwendungsrecht
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
B. § 3 i.V.m. §§ 9, 4 StGB
C. § 5 StGB
D. Art. 2 § 3 IntBestG
E. § 6 Nr. 9 StGB
F. § 7 StGB
G. Verbandssanktionen
H. Prozessuales und Rechtshilfe
Literatur:
Asholt/Kuhli/Ziemann/Basak/Reiß/Beck/Nestler (Hrsg.) Grundlagen und Grenzen des Strafens, 2015; Böse Die Harmonisierung des materiellen Strafrechts durch das Völker- und Europarecht Ein Überblick – Teil 2, ZJS 2019, 85; ders. (Hrsg.) Europäisches Strafrecht, 2. Aufl. 2020 (im Erscheinen); ders. Ausnahmen vom grenzüberschreitenden „Ne bis in idem“? Zur Fortgeltung der Vorbehalte nach Art. 55 SDÜ, FS Kühne, S. 519; Böse/Meyer/Schneider (Hrsg.) Conflicts of Jurisdiction in Criminal Matters in the European Union, Bd. 2, 2014; Bülte § 398a AO im Licht des europäischen Grundsatzes ne bis in idem, NZWiSt 2014, 325; Duesberg Das Vollstreckungselement des Art. 54 SDÜ im Spannungsfeld zwischen Europäisierung und nationalen Sicherheitsinteressen Plädoyer für einen vermittelnden Standpunkt, ZIS 2017, 66; ders. Der Tatbegriff in §§ 3 und 9 Abs. 1 StGB, 2017; Golombek Der Schutz ausländischer Rechtsgüter im System des deutschen Strafanwendungsrechts, 2010; Henrich Das passive Personalitätsprinzip, 1994; Hettinger (Hrsg.) Verbandsstrafe, Bd. 4.3, 2002; Hilgendorf Überlegungen zur strafrechtlichen Interpretation des Ubiquitätsprinzips im Zeitalter des Internet, NJW 1997, 1873; Hoffmann-Holland Die Beteiligung des Garanten am Rechtsgutsangriff: Zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe durch Unterlassen, ZStW 118 (2006), 620; Horrer Bestechung durch deutsche Unternehmen im Ausland, 2011; Hoven Auslandsbestechung, 2018; Hoven/Kubiciel (Hrsg.) Das Verbot der Auslandsbestechung, 2016; Isfen Zwischen Hybris und Symbolik – die neuen Regelungen zur Auslandskorruption, JZ 2016, 228; Jeßberger Der transnationale Geltungsbereich des deutschen Strafrechts, 2011; Kahsnitz Strafbarkeit von Korruption deutscher Unternehmen im Ausland, 2015; Kappel/Junkers Die Strafbarkeit der „Auslandsbestechung“ nach der Einführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 26.11.2015 – ein Überblick, NZWiSt 2016, 382; Kudlich/Hoven Muss am deutschen Strafrechtswesen denn unbedingt die Welt genesen?, ZIS 2016, 345; Kudlich/Berberich Abstrakte Gefährdungsdelikte im Internet und die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts, NStZ 2019, 633; Kuhlen/Kudlich/Gómez Martín/Ortiz de Urbina Gimeno (Hrsg.) Korruption und Strafrecht, 2018; Magnus Kinderwunschbehandlung im Ausland: Strafbarkeit beteiligter deutscher Ärzte nach internationalem Strafrecht (§ 9 StGB), NStZ 2015, 57; Miller/Rackow Transnationale Täterschaft und Teilnahme –Beteiligungsdogmatik und Strafanwendungsrecht, ZStW 117 (2005), 386; Münkel Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger, 2013; Neumann Normtheoretische Aspekte der Irrtumspolitik im Bereich des „Internationalen Strafrechts“, FS Müller-Dietz, S. 589; Niemöller Zur Geltung des inländischen Strafrechts für Auslandstaten Deutscher, NStZ 1993, 171; Pawlik Strafe oder Gefahrenbekämpfung? Die Prinzipien des deutschen Internationalen Strafrechts vor dem Forum der Straftheorie, ZIS 2006, 274; Rotsch Der Handlungsort i.S.d. § 9 Abs. 1 StGB Zur Anwendung deutschen Strafrechts im Falle des Unterlassens und der Mittäterschaft, ZIS 2010, 168; Satzger Internationales und Europäisches Strafrecht, 8. Aufl. 2018; Schneider Die Verhaltensnorm im Internationalen Strafrecht, 2011; dies. Der transnationale Geltungsbereich des deutschen Verbandsstrafrechts – de lege lata und de lege ferenda, ZIS 2013, 488; Scholten Das Erfordernis der Tatortstrafbarkeit in § 7 II Nr. 2 StGB, NStZ 1994, 266; Valerius Stammzellgesetz und grenzüberschreitende Forschung, NStZ 2008, 121; Walter Einführung in das internationale Strafrecht, JuS 2006, 870.
A. Grundlagen
1
Unter welchen Voraussetzungen Korruption im Ausland nach deutschem Recht zu bestrafen ist, ergibt sich aus den §§ 3 ff. StGB. Die Regelungen gelten nicht nur für Auslandstaten, sondern legen allgemein den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts fest.[1] So ergibt sich beispielsweise erst aus § 3 StGB, dass deutsches Strafrecht für alle Taten gilt, die im Inland begangen werden. Anders als im Zivilrecht wird der Geltungsbereich des Strafrechts nur einseitig bestimmt, d.h. es wird nur festgelegt, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist oder nicht, nicht, welche Rechtsordnung statt der deutschen in Strafsachen zuständig sein könnte.
I. Korruptionsdelikte
2
Als Regeln des allgemeinen Teils gelten die §§ 3 ff. StGB für alle Straftatbestände des Bundes- und Landesrechts (s. Art. 1 EGStGB). Korruption kann in vielerlei Formen auftreten und wird im deutschen Recht von verschiedenen Straftatbeständen des StGB erfasst. § 108b StGB regelt die Wählerbestechung. In § 108e StGB geht es um die Bestechung von Mandatsträgern. Die §§ 265c–265e StGB beschäftigen sich mit Korruption im Sport. Die §§ 299 ff. StGB behandeln allgemein Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, wobei die §§ 299a und 299b StGB speziell für das Gesundheitswesen gelten. Die §§ 331–335a StGB erfassen die Amtsträgerbestechung. Eine Sonderregelung zum Schutz des internationalen geschäftlichen Verkehrs enthält Art. 2 § 2 IntBestG.
II. Schutz ausländischer Rechtsgüter
3
Aus dem deutschen Strafanwendungsrecht ergibt sich nur, ob deutsches Strafrecht auf einen Sachverhalt überhaupt Anwendung findet. Ob ein Straftatbestand tatsächlich einschlägig ist, muss dessen Prüfung ergeben. Es gibt Straftatbestände, die immanente Beschränkungen erhalten und etwa nur dem Schutz inländischer Rechtsgüter dienen oder nur auf bestimmte inländische Tatobjekte oder -subjekte abstellen.[2] Auch bei den Korruptionsdelikten finden sich Einschränkungen auf Tatbestandsebene, die von der Frage nach der Geltung deutschen Strafrechts zu trennen sind. Ob vorrangig der Schutzbereich des Straftatbestands oder zunächst dessen Anwendbarkeit nach strafanwendungsrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln ist, ist umstritten, kann aber in der Praxis offenbleiben.[3] Eine Strafbarkeit kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl nach den §§ 3 ff. StGB deutsches Strafrecht anwendbar ist, als auch der Fall vom deutschen Straftatbestand erfasst wird.
4
Für die Wählerbestechung (§ 108b StGB) enthält § 108d StGB eine Sonderregelung, die klarstellt, dass nur die Wahlen zu den deutschen Volksvertretungen sowie zum Europäischen Parlament erfasst sind. Die unlautere Beeinflussung ausländischer Wahlen wird daher nicht vom deutschen Strafrecht sanktioniert. Im Gegensatz dazu erfasst § 108e StGB (Mandatsträgerbestechung) neben Mitgliedern des Europäischen Parlaments und von parlamentarischen Versammlungen von internationalen Organisationen auch Mitglieder von Gesetzgebungsorganen ausländischer Staaten (s. § 108e Abs. 3 Nr. 6 StGB, näher dazu 2. Kap Rn. 5). Eine Sonderregelung für die Bestechung im internationalen geschäftlichen Verkehr enthält Art. 2 § 2 IntBestG, der ebenfalls die Bestechung ausländischer Abgeordneter unter Strafe stellt.
5
Die §§ 265c–265e StGB lassen keine immanenten Beschränkungen erkennen, sondern beziehen sich gleichermaßen auf Sportveranstaltungen im In- und Ausland (s. §§ 265c Abs. 5, 265d Abs. 5 StGB). In gleicher Weise beziehen sich die §§ 299 ff. StGB explizit auf den in- und ausländischen Wettbewerb.[4]
6
Die §§ 331 ff. StGB finden Anwendung auf Amtsträger, Europäische Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (s. etwa § 331 Abs. 1 StGB) sowie auf Richter, Mitglieder eines Gerichts der EU und Schiedsrichter (s. etwa § 331 Abs. 2 StGB). Soldaten der Bundeswehr werden nur in §§ 333, 334 StGB als Vorteilsempfänger erwähnt. Gem. § 48 Abs. 1 WStG stehen Offiziere und Unteroffiziere den Amtsträgern allerdings u.a. in den Fällen der §§ 331, 332 StGB gleich. Dies gilt gem. § 48 Abs. 2 WStG auch für Mannschaften, so dass alle Dienstgrade der Bundeswehr wegen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit strafbar sein können. Der Großteil der in §§ 331 ff. StGB aufgeführten Begriffe wird in § 11 StGB legal definiert.[5] Danach sind Amtsträger und Richter nur diejenigen, die nach deutschem Recht bestimmte Funktionen wahrnehmen. Erfasst waren somit nur Angehörige des deutschen und europäischen öffentlichen Dienstes. Durch den 2015 neu eingefügten § 335a StGB[6] ist dieser Personenkreis erheblich erweitert worden und erfasst nunmehr in bestimmten Konstellationen Richter und Bedienstete ausländischer Staaten (Abs. 1), Mitglieder und Bedienstete eines Internationalen Strafgerichtshofs (Abs. 2) und NATO-Soldaten und Bedienstete.[7] Damit ist auch die auf künftige Diensthandlung bezogene Bestechung ausländischer Amtsträger nach deutschem Recht strafbar. Eine Beschränkung auf die Lauterkeit des deutschen öffentlichen Dienstes lässt sich dem geltenden Recht daher nicht mehr entnehmen.[8]
III. Rechtsnatur der §§ 3 ff. StGB
7
Umstritten ist, in welchem Verhältnis die §§ 3 ff. StGB zu den Straftatbeständen stehen. Dies ist u.a. für die Frage relevant, ob ein Irrtum über die Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB ein Tatbestandsirrtum i.S.v. § 16 I StGB ist. Im Wesentlichen stehen sich zwei Ansichten gegenüber. Die einen ordnen die §§ 3 ff. StGB als objektive Bedingungen der Strafbarkeit ein, die unrechtsneutral sind.[9] § 16 StGB fände daher keine Anwendung. Die anderen ziehen die §§ 3 ff. StGB im Grundsatz zur Begrenzung des Unrechtstatbestands heran, weshalb ein Irrtum über deren Voraussetzungen Tatbestandsirrtum sei.[10] Eng damit verknüpft ist die Frage nach dem Geltungsbereich der deutschen Verhaltensnormen, auf die sich die Straftatbestände beziehen. Die dahinterstehenden Fragestellungen sind sehr komplex und können hier nur angerissen werden. Festzuhalten ist zunächst, dass eine weltweite Geltung der deutschen Verhaltensnormen weder mit Völkerrecht noch mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist.[11] Eine Begrenzung ist daher zwingend erforderlich. Die die Verhaltensnorm begrenzenden Umstände müssen vom Vorsatz umfasst sein. Ob allerdings die §§ 3 ff. StGB zur Begrenzung herangezogen werden können, ist zum einen deshalb zweifelhaft, weil etliche Voraussetzungen, die die Anwendbarkeit der §§ 3 ff. StGB begründen, erst nach der Tathandlung feststehen, so etwa der Erfolgsort in § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB (Rn. 14) oder der Ergreifungsort in § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB (Rn. 47), zum anderen, weil Verhaltensnormen in der Rechtsordnung einheitlich ausgelegt werden müssen. Stattdessen bietet es sich an, für die Geltung der Verhaltensnormen maßgeblich auf den Handlungsort abzustellen und eine Ausdehnung der Verhaltensnormen nur insoweit zu erlauben, als dies der staatlichen Selbstverteidigung dient.[12]
8
Für die Korruptionsdelikte hat dies folgende Konsequenzen: Irrt der Täter darüber, wo er sich befindet, handelt es sich um einen Tatbestandsirrtum. Im Fall des § 5 StGB gilt dasselbe, soweit die Ausdehnung dem Schutz der Lauterkeit der öffentlichen Verwaltung oder der Verwaltung der EU dient und sich die Vorschrift daher als staatliche Selbstverteidigung klassifizieren lässt.[13] Weiß der Täter also nicht, dass sein Gegenüber ein Amtsträger nach deutschem Recht ist (s. § 5 Nr. 15 lit. c StGB), befindet er sich in einem Tatbestandsirrtum. Soweit das deutsche Strafrecht dem Schutz der ausländischen Verwaltung dient, ist die Legitimation der Ausdehnung des deutschen Strafrechts mit Blick auf den Souveränitätsgrundsatz hingegen problematisch, weshalb es näher läge, auf die ausländischen Verhaltensnormen abzustellen und deren Bewertung zu übernehmen.[14] Ein Irrtum über die Voraussetzungen der deutschen Strafsanktionsnorm wäre dann kein Tatbestandsirrtum, sehr wohl aber ein Irrtum über die Geltungsvoraussetzungen der ausländischen Verhaltensnorm.
B. § 3 i.V.m. §§ 9, 4 StGB
9
Gem. § 3 StGB gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland begangen werden. § 4 StGB enthält eine entsprechende Vorschrift für Taten auf Schiffen und in Luftfahrzeugen, die berechtigt sind, die deutsche Flagge zu führen. Die Berechtigung ergibt sich aus den entsprechenden Gesetzen (FlaggRG und LuftVG).[15] Der Begriff des Begehungsortes wird in § 9 StGB definiert und umfasst sowohl den Handlungs- als auch den Erfolgsort (sog. Ubiquitätsprinzip).
I. Handlungsort
1. Allgemeines
10
Bei Begehungsdelikten ist der Handlungsort der Ort, an dem sich der Täter bei der Ausführung der Tathandlung aufhält.[16] Es genügt, wenn ein Teil der Ausführungshandlung auf deutschem Territorium stattgefunden hat.[17] Bei Dauerdelikten begründet jede auf die Aufrechterhaltung des Erfolgs gerichtete Handlung einen Handlungsort.[18] Die Tatausführung beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen; Vorbereitungshandlungen werden nicht erfasst.[19] Umstritten ist, ob eine Handlung in der Beendigungsphase einen deutschen Handlungsort begründen kann. Dafür spricht, dass Handlungen in der Beendigungsphase die Rechtsgutsverletzung intensivieren können.[20] Dagegen spricht, dass die in § 9 Abs. 1 StGB enthaltenen Begriffe „Handlung“ und „Erfolg“ an die Differenzierung von Handlungs- und Erfolgsunrecht knüpfen, mithin auf die jeweiligen Straftatbestände bezogen sind.[21] Vereinzelt wird als Handlungsort jeder Ort angesehen, an dem die Handlung Wirkungen zeigt, was v.a. bei Äußerungs- und Verbreitungsdelikten von Bedeutung ist.[22] Diese Ansicht verwischt allerdings die Grenze zwischen Handlungs- und Erfolgsort und ist daher abzulehnen.[23] Auch bei per Internet begangenen Delikten kommt es daher für die Bestimmung des Handlungsortes auf den Ort der physischen Anwesenheit des Täters an, nicht darauf, über welche Server eine E-Mail geleitet wurde oder wo eine Internetseite gespeichert ist.[24]
11
Bei Unterlassungsdelikten ist der Handlungsort der Ort, an dem der Täter hätte handeln müssen (§ 9 Abs. 1 Var. 2 StGB). Dies ist jedenfalls der Ort, an dem sich der Täter zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens zum Unterlassen befindet (Aufenthaltsort).[25] Umstritten ist, ob auch der Ort erfasst wird, an dem die unterlassene Handlung vorzunehmen gewesen wäre (Vornahmeort)[26] und ob auch Orte erfasst werden, die auf dem Weg vom Aufenthalts- und Vornahmeort passiert werden müssten (Durchgangsort).[27] Begründet wird die Einbeziehung dieser Orte damit, dass der Täter auch an diesen Orten zur Vornahme von Handlungen verpflichtet gewesen wäre.[28] Hiergegen spricht allerdings, dass der Täter nur an seinem tatsächlichen Aufenthaltsort eine physisch-reale Handlungsmöglichkeit hat und ansonsten die Strafbarkeit über einen hypothetischen Aufenthaltsort begründet würde.[29] Ebenso wie bei Begehungsdelikten können beim Unterlassungsdelikt mehrere Handlungsorte in Betracht kommen, wenn sich das Unterlassen auf einen längeren Zeitraum bezieht. Besteht beispielsweise der Vorwurf darin, dass in einem Unternehmen kein ausreichendes Compliance-System zur Verhinderung von Korruption eingerichtet wurde, lässt sich dieses Unterlassen nicht einem Zeitpunkt zuordnen, sondern bezieht sich auf einen längeren Zeitraum, in dem verschiedene Teil-Unterlassungen stattgefunden haben, die jeweils die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts begründen können.
2. Korruptionsdelikte
12
Nahezu alle unter A. II. aufgeführten Delikte haben identische Tathandlungsbeschreibungen: Der Täter muss entweder einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen (Bestechlichkeit), oder einen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren (Bestechung). In all diesen Fällen ist der Handlungsort der Ort, an dem der Täter bei der Vornahme der entsprechenden Handlung physisch anwesend ist. Dies gilt auch, wenn – was häufig vorkommen dürfte – die Kommunikation über das Internet oder per Telefon erfolgt (s. Rn. 10).
13
Dasselbe gilt für die Unterlassungsstrafbarkeit, d.h. auch hier ist nach der hier vertretenen Auffassung der Ort der physischen Anwesenheit maßgeblich (Rn. 10). Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine Unterlassungsstrafbarkeit wegen der spezifisch ausformulierten Tathandlungen mit Blick auf die Entsprechungsklausel v.a. in der Form in Betracht kommen wird, dass ein Garant – etwa der Chief Compliance Officer oder der Geschäftsführer eines Unternehmens – es versäumt hat, Korruption durch Dritte, z.B. Angestellte, zu verhindern. Ob in solchen Fällen eine unmittelbare oder mittelbare Unterlassungstäterschaft oder ein Fall von Teilnahme vorliegt, ist umstritten.[30] Dieser Streit hat Auswirkungen auf das Strafanwendungsrecht: Wenn eine mittelbare Unterlassungstäterschaft oder eine Teilnahme angenommen wird, kommt eine Zurechnung des aktiven Verhaltens des Dritten und entsprechend eine Zurechnung von dessen Handlungsort in Betracht (s. dazu unten Rn. 26). Wird dagegen eine unmittelbare Unterlassungstäterschaft angenommen, muss eine solche Zurechnung konsequenterweise ausscheiden.
II. Erfolgsort
1. Allgemeines
14
Eine Tat ist auch an dem Ort begangen, an dem ein zum Tatbestand gehörender Erfolg eingetreten ist. Definieren lässt sich der Erfolg als eine „von der tatbestandsmäßigen Handlung räumlich und bzw. oder zeitlich abtrennbare Veränderung in der Außenwelt“[31]. Unstrittig wird hiervon eine vom Tatbestand vorausgesetzte Rechtsgutsverletzung erfasst.[32] Bei konkreten Gefährdungsdelikten ist auf den Ort des Eintritts der konkreten Gefahr abzustellen.[33] Auch der Ort des Eintritts objektiver Bedingungen der Strafbarkeit[34] und der Erfüllung von Regelbeispielen, die Rechtsgutsverletzungen voraussetzen,[35] soll als Erfolgsort erfasst sein. Gegen letzteres ist jedoch einzuwenden, dass Regelbeispiele nicht zum Tatbestand gehören und daher vom Wortlaut des § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB nicht erfasst sind, der nur auf den „zum Tatbestand gehörenden“ Erfolg abstellt.[36] Kein Begehungsort liegt vor, wenn weder Handlung noch Erfolg auf deutschem Territorium auftreten, dieses aber durchquert wird (sog. Transitdelikt), was typischerweise bei Distanzkommunikation der Fall ist.[37]
15
Umstritten ist, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ein inländischer Erfolgsort i.S.d. § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB bei abstrakten Gefährdungsdelikten anzunehmen ist. Dieser Streit ist im Rahmen der Korruptionsdelikte von besonderer Bedeutung, weil es hierbei typischerweise um die abstrakte Gefährdung allgemeiner Rechtsgüter geht.[38] Dabei ist zunächst festzustellen, dass auch abstrakte Gefährdungsdelikte in vielen Fällen Veränderungen in der Außenwelt voraussetzen, die zwar nicht die Verletzung des geschützten Rechtsguts betreffen, aber dennoch notwendige Voraussetzung der Strafbarkeit sind.[39] So setzt etwa der Betrugstatbestand neben der Täuschungshandlung drei Erfolge voraus („Irrtum“, „Vermögensverfügung“, „Vermögensschaden“).[40] Alle Wirkungen der Handlung in der Außenwelt, die vom Tatbestand vorausgesetzt werden, stellen einen tatbestandlichen (Teil-)Erfolg dar. Wie Teilhandlungen die Geltung deutschen Strafrechts begründen, ist dies auch bei Teilerfolgen der Fall.
16
Fraglich ist allerdings, ob ein Erfolgsort bei abstrakten Gefährdungsdelikten auch dort anzunehmen ist, wo sich die abstrakte Gefahr realisieren könnte, oder zumindest dort, wo sich die abstrakte Gefahr tatsächlich konkretisiert hat.[41] Zurückzuführen ist dieser Ansatz auf eine Entscheidung des BGH zu § 130 StGB, in der ein Australier wegen Volksverhetzung verurteilt wurde, der von Australien aus über ausländische Server eine deutschsprachige Internetseite betrieb, auf der der Holocaust geleugnet wurde.[42] Als „Erfolg“ wurde die durch die Seite bestehende Eignung, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören, angesehen.[43] In neuerer Rechtsprechung ist der BGH allerdings ausdrücklich von dieser Ansicht abgerückt und hat klargestellt, dass § 130 StGB mit der Eignung zur Friedensstörung keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg beschreibe und ein solcher jdf. nicht dort angenommen werden könne, wo sich eine abstrakte Gefahr nur realisieren könne.[44] In solchen Fällen fehle es an einer Außenwirkung, die von § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB vorausgesetzt werde. Dieses Ergebnis spiegelt auch die Meinung der h.Lit. wider.[45] Eine abstrakte Gefährdung der geschützten Rechtsgüter im Inland begründet daher nicht die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts. Konsequenterweise muss dies auch dann gelten, wenn es tatsächlich zu einer konkreten Gefährdung gekommen ist.[46]
17
Gem. § 9 Abs. 1 Var. 4 StGB ist die Tat auch an dem Ort begangen, an dem der Erfolg nach Vorstellung des Täters eintreten sollte. Relevant wird diese Regelung insbesondere beim Versuch, sie kann aber auch in Irrtumsfällen von Bedeutung sein, wenn der Erfolg tatsächlich in einem anderen Land eintritt als der Täter angenommen hat.