Kitabı oku: «Hochschulrecht im Freistaat Bayern»

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Hochschulrecht im Freistaat Bayern

Ein Handbuch für die Praxis

Herausgegeben von

Max-Emanuel Geis

Mit Beiträgen von

Albert Berger · Irene Fließer

Prof. Dr. Max-Emanuel Geis · Prof. Dr. Bernd Grzeszick

Dr. Johannes Hies · Dr. Gregor Jaburek

Prof. Dr. Wolfgang Kahl · Regierungsrat Dr. Toni Kapfelsperger

Prof. Dr. Thorsten Kingreen · Prof. Dr. Daniel Krausnick

Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Ulrich Küpper · Robert Lerchenberger

Prof. Dr. Josef Franz Lindner · Oberregierungsrat Thomas Loskarn

Stefan Mrosek · Dr. Renate Penßel M.A.

Thomas A.H. Schöck · Prof. Dr. Helmuth Schulze-Fielitz

Prof. Dr. Rudolf Streinz · Johann Störle

Silke Tannapfel · Prof. Dr. Heinrich de Wall

Dr. Elvira Wendelin · Dr. Dirk Wintzer

2., neu bearbeitete Auflage


www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8114-4172-9

E-Mail: kundenservice@cfmueller.de

Telefon: +49 89 2183 7923

Telefax: +49 89 2183 7620

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© 2017 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

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Vorwort zur 2. Auflage

Seitdem das Leitbild des Wettbewerbsföderalismus sich des Hochschulrechts bemächtigt hat – nicht erst seit der Föderalismusreform 2006, aber durch diese noch einmal maßgeblich befeuert – hat der Wandel in diesem Rechtsgebiet stark an Geschwindigkeit erfahren. Dies muss nicht immer ein Fortschritt sein, namentlich, wenn in manchen Bundesländern quasi mit jedem Koalitions- und Regierungswechsel auch eine eilig durchgeboxte Hochschulnovelle folgt, um als „mit Sicherheit modernstes“ Regelwerk im Verhältnis zu den konkurrierenden Bundesländern angepriesen zu werden. Das Bayerische Hochschulgesetz ist von solchen verkürzten Halbwertszeiten glücklicherweise grosso modo verschont geblieben. Gleichwohl ist auch hier seit der ersten, vor acht Jahren erschienenen Erstauflage viel nachzutragen, so etwa – exemplarisch – im Bereich der konsekutiven Studiengänge, im Bereich der übergreifenden Kooperation von Hochschul- und Forschungseinrichtungen, im Wissens- und Technologietransfer. Die Studienbeiträge wurden abgeschafft und durch vom Freistaat steuerfinanzierte Studienzuschüsse ersetzt. Auch die „Renaissance“ der akademischen Selbstverwaltung in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war abzubilden. Insgesamt ergab sich die Notwendigkeit einer nahezu vollständigen Neubearbeitung. Einige verdiente Autoren sind aus dem Kollektiv – alle im Frieden! – ausgeschieden (Ewald Berning, Reinhard Greger, Franz-Rudolf Herber, Margit Plahl, Ludwig Kronthaler). Ihnen gilt besonderer Dank für die so wichtige Mitwirkung am lang anhaltenden „ersten Aufschlag“. Für sie sind neue Mitglieder eingetreten, teils als „Einzelkämpfer“, teils als Mitglieder „kleiner Kollektive“ im „großen Kollektiv“ (Irene Fließer, Johannes Hies, Gregor Jaburek, Toni Kapfelsperger, Robert Lerchenberger, Thomas Loskarn, Stefan Mrosek, Renate Penßel). Es ist eine besondere Freude des Herausgebers, damit wieder eine überaus qualifizierte und kundige „Truppe“ aus Hochschullehrern (-innen), Vertretern (-innen) von Ministerien und Hochschulverwaltungen sowie der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereint zu wissen, die den aktuellen Stand des Bayerischen Hochschulrechts authentisch, wie wir meinen „aus einem Guss“ und doch mit darstellerischer Vielfalt abbildet.

Auch bei der Neuauflage gilt: Jeder Text ist ergänzungs- und verbesserungsfähig, erst recht jeder wissenschaftliche, der durch den Diskurs erst zu „leben“ beginnt. Für allfällige Anmerkungen, Kritikpunkte und sonstige Reaktionen ist der Herausgeber daher nicht nur dankbar, er wartet geradezu auf sie (Kontakt: max-emanuel.geis@fau.de).

Erlangen, im Mai 2017

Max-Emanuel Geis

Autorenverzeichnis

Albert Berger Kanzler der Technischen Universität München

Regierungsdirektorin Irene Fließer Leiterin TUM Legal Office – ZA 5 an der Technische Universität München

Prof. Dr. Max-Emanuel Geis o. Professor an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Direktor der Forschungsstelle für Wissenschafts- und Hochschulrecht

Prof. Dr. Bernd Grzeszick o. Professor an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Internationales Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie; zuvor o. Professor an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Dr. Johannes Hies Leitender Regierungsdirektor am Universitätsklinikum Regensburg

Dr. Gregor Jaburek Leitender Regierungsdirektor, Kanzler der Technischen Hochschule Deggendorf

Prof. Dr. Wolfgang Kahl o. Professor an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Institut für deutsches und europäisches Verwaltungsrecht; zuvor o. Professor an der Universität Bayreuth

Regierungsrat Dr. Toni Kapfelsperger Referent im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie

Prof. Dr. Thorsten Kingreen o. Professor an der Universität Regensburg, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sozialrecht und Gesundheitsrecht

Prof. Dr. Daniel Krausnick Oberregierungsrat am Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst und apl. Professor an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Lehrstuhl für Öffentliches Recht (Prof. Geis)

Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Ulrich Küpper em. o. Professor an der Ludwig-Maximilians-Universität München, Direktor des Instituts für Produktionswirtschaft und Controlling, ehem. Wissenschaftlicher Leiter des Bayerischen Staatsinstituts für Hochschulforschung und Hochschulplanung (IHF), Akademischer Leiter der Bayerischen EliteAkademie

Robert Lerchenberger Abteilungsleiter am Universitätsklinikum Regensburg

o. Prof. Dr. Josef Franz Lindner Professor an der Universität Augsburg, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Medizinrecht und Rechtsphilosophie

Oberregierungsrat Thomas Loskarn Abteilungsleiter Studium und Lehre an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Stefan Mrosek Abteilungsleiter am Universitätsklinikum Regensburg

Dr. Renate Penßel M.A. Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Hans-Liermann-Institut für Kirchenrecht, Lehrstuhl für Kirchenrecht, Staats- und Verwaltungsrecht (Prof. Dr. Heinrich de Wall)

Thomas A.H. Schöck Kanzler a.D. der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Prof. Dr. Helmuth Schulze-Fielitz em. o. Professor an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Rechtsphilosophie,

Prof. Dr. Rudolf Streinz o. Professor an der Ludwig-Maximilians-Universität München, Institut für Politik und Öffentliches Recht, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht

Johann Störle Leitender Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst a.D.

Silke Tannapfel Ministerialrätin im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie

Prof. Dr. Heinrich de Wall o. Professor an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Direktor des Hans-Liermann-Instituts für Kirchenrecht, Lehrstuhl für Kirchenrecht, Staats- und Verwaltungsrecht

Dr. Elvira Wendelin Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof; zuvor Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Forschungsstelle für Wissenschafts- und Hochschulrecht der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Dr. Dirk Wintzer Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur 2. Auflage

Autorenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Kapitel Grundlagen

I.Die Geschichte der Bayerischen Hochschulen

II.Rechtsgrundlagen

III.Staatskirchenrechtliche Grundlagen

IV.Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung

2. Kapitel Hochschulaufgaben

I.Lehre und Studium

II.Prüfungen und Akademische Grade

III.Forschung

IV.Evaluation von Forschung und Lehre

V.Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

VI.Wissenschaftliche Weiterbildung

VII.Kooperation und Internationalisierung

VIII.Wissens- und Technologietransfer

IX.Gleichstellung und Förderung von Frauen

3. Kapitel Hochschulorganisation

I.Struktur und Organe

II.1Hochschulpersonal: Hochschullehrer

II.2Hochschulpersonal: Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Hilfskräfte

II.3Hochschulpersonal: Nichtwissenschaftliches Personal

III.Nebentätigkeitsrecht

4. Kapitel Kunsthochschulen

I.Die bayerischen Kunsthochschulen

II.Die Aufgaben der Kunsthochschulen

III.Die Kunstfreiheit

IV.Die Qualifikation für ein Studium an Kunsthochschulen

V.Lehre und akademische Grade

VI.Hochschulverfassung und Personalrecht

5. Kapitel Staatliche Fachhochschulen

I.„Fachhochschule“, „Hochschule für angewandte Wissenschaften“, „Technische Hochschule“ – Markenbildung durch profiladäquate Bezeichnung

II.Anwendungsbezogene Lehre und Forschung – Kernaufgaben der Fachhochschulen

III.Personal und Organisation an Fachhochschulen

6. Kapitel Nichtstaatliche Hochschulen

I.Das Hochschulmonopol des Staates und die Entwicklung des nichtstaatlichen Hochschulwesens

II.Grundlagen, Begriff, Bestand und Arten nichtstaatlicher Hochschulen und „sonstiger Einrichtungen“

III.„Privathochschulfreiheit“

IV.Die Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen

V.Die Rechtsverhältnisse der Studierenden an nichtstaatlichen Hochschulen

VI.Die Rechtsverhältnisse der Lehrenden an nichtstaatlichen Hochschulen

VII.Die Träger nichtstaatlicher Hochschulen und ihr Verhältnis zu Staat und Hochschule – Autonomie der Hochschule?

VIII.Die Finanzierung der nichtstaatlichen Hochschulen

IX.Staatliche Aufsicht über nichtstaatliche Hochschulen

7. Kapitel Hochschulmedizin

I.Begriff und Rechtsquellen

II.Hochschulmedizin in Bayern

III.Aufgaben

IV.Akteure

V.Organe des Universitätsklinikums

VI.Finanzierung

VII.Personal

8. Kapitel Hochschulfinanzierung/Rechnungswesen

I.Grundzüge

II.Einnahmen und Ausgaben

III.Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

9. Kapitel Hochschulaufsicht

I.Normative Grundlagen

II.Staatsaufsicht als Korrelat der Selbstverwaltung

III.Der Wandel staatlicher Steuerung und Steuerungsmittel im Hochschulbereich

IV.Aufgaben- und Aufsichtsarten

V.Rechtmäßigkeit von Aufsichtsmaßnahmen gegenüber staatlichen Hochschulen

VI.Rechtsschutz

10. Kapitel Studentenwerke

I.Entwicklung des Rechts der Studentenwerke und Rechtsgrundlagen in Bayern

II.Rechtsstellung der Studentenwerke

III.Aufgaben der Studentenwerke

IV.Organisation der Studentenwerke

V.Finanzierung und Wirtschaftsführung

VI.Aufsicht über die Studentenwerke

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


a.F. alte Fassung
a.A. andere Ansicht
a.a.O. am angegebenen Ort
a.E. am Ende
a.M. andere Meinung
ÄAppO Approbationsordnung für Ärzte
ÄArbVtrG Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
Abg. Abgeordneter
ABl. EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ABl. EU Amtsblatt der Europäischen Union
Abs. Absatz
ACQUIN Akkreditierungs-, Certifizierungs- und Qualitätssicherungs-Institut
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AfkKR Archiv für katholisches Kirchenrecht
AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGGVG Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes
AGVwGO Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung
AiF Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen
AkadGFG Reichsgesetz über die Führung akademischer Grade
AK-GG Alternativkommentar zum Grundgesetz
AktG Aktiengesetz
AllMBl. Allgemeines Ministerialblatt
ALR Preußisches Allgemeines Landrecht
AMG Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
ÄndVO Verordnung zur Änderung
Anm. Anmerkung
AO Abgabenordnung
AöR Archiv des öffentlichen Rechts (Zeitschrift)
AQAS Agentur für Qualitätssicherung durch Akkreditierung von Studiengängen
ArbnErfG/ArbEG Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbZG Arbeitszeitgesetz
ARSP Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie
Art. Artikel
Aufl. Auflage
ausf. ausführlich
AuslGrV Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade
AvH Alexander von Humboldt-Stiftung
Az. Aktenzeichen
BA Bachelor
BAFöG Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAG Bundesarbeitsgericht
BAK Blutalkoholkonzentration
BAnz Bundesanzeiger
Bay Bayern, bayerisch
BayAGBAFöG Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
BayBG Bayerisches Beamtengesetz
BayEFG Bayerisches Eliteförderungsgesetz
BayEUG Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz
BayGlG Bayerischen Gleichstellungsgesetzes
BayHKaG Bayerisches Heilberufe-Kammergesetz
BayHLeistBV Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung
BayHO Bayerische Haushaltsordnung
BayHSchG Bayerisches Hochschulgesetz
BayHSchLG Bayerisches Hochschullehrergesetz
BayHSchLNVO Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung
BayHSchPG Bayerisches Hochschulpersonalgesetz
BayHSchWO Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen
BayHZG Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz
BayHZV Bayerische Hochschulzulassungsverordnung
BayKG Bayerisches Kostengesetz
BayKrG Bayerisches Krankenhausgesetz
BayLBG Bayerisches Lehrerbildungsgesetz
BayLT Bayerischer Landtag
BayMeldeG Bayerisches Gesetz über das Meldewesen
BayNV Bayerische Nebentätigkeitsverordnung
BayORH Bayerischer Oberster Rechnungshof
BayPVG Bayerisches Personalvertretungsgesetz
BayRS Bayerische Rechtssammlung
BayStIHFHP Bayerisches Staatsinstitut
BayUniKlinG Bayerisches Universitätsklinikagesetz
BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter
BayVerfGH Bayerischer Verfassungsgerichtshof
BayVwZVG Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
BbesG Bundebesoldungsgesetz
BBesO W Bundesbesoldungsordnung W
BbgHG Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg
Bd./Bde. Band/Bände
BeamtVG Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
BeckRS Beck-Rechtsprechung
BerlHG Berliner Hochschulgesetz
BerlVerfGH Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
BErzGG Bundeserziehungsgeldgesetz
BeschFG Beschäftigungsförderungsgesetz
betr. betreffend
BFH Bundesfinanzhof
BFH/NV nicht amtlich veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BgA Betrieb gewerblicher Art
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BHO Bundeshaushaltsordnung
BK Bonner Kommentar zum Grundgesetz (hrsg. v. Dolzer/Vogel/Graßhof)
BMBF Bundesministerium für Bildung und Forschung
BMF Bundesministerium der Finanzen
BNV Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
BPflV Bundespflegesatzverordnung
BrdbV Verfassung des Landes Brandenburg
BRRG Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
BStBl. Bundessteuerblatt
BT-Drs. Bundestagsdrucksache
BV/BayVerf. Verfassung des Freistaates Bayern
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
BayVGHE Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs n.F.
BWV Verfassung des Landes Baden-Württemberg
CHE Centrum für Hochschulentwicklung
CIC Codex Iuris Canonici
CWW Campus Wissenschaftliche Weiterbildung
DAAD Deutscher Akademischer Austausch Dienst
DBestHG Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz
DBK Deutsche Bischofskonferenz
DDR Deutsche Demokratische Republik
DEA Data Envelopement Analysis
ders. derselbe
DFG Deutsche Forschungsgemeinschaft
DGWF Deutsche Gesellschaft für wissenschaftliche Weiterbildung und Fernstudium e.V.
DHV Deutscher Hochschulverband
DÖD Der Öffentliche Dienst (Zeitschrift)
DÖV Die Öffentliche Verwaltung
DRiG Deutsches Richtergesetz
Drs./DS Drucksache
DUZ/HD Die Deutsche Universitätszeitung vereinigt mit Hochschuldienst (Zeitschrift)
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)
EAG Europäische Atomgemeinschaft
ebd. ebendiese/r
ECTS European Credit Tranfer System
EDV Elektronische Datenverarbeitung
EG Europäische Gemeinschaften
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EHI Europäisches Hochschulinstitut
endg. endgültig
EPl. Einzelplan
Ergl. Ergänzungslieferung
ErgPOFHR Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
EStG Einkommensteuergesetz
ESVGH Entscheidungssammlung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Entscheidungen der Staatsgerichtshöfe beider Länder (Zeitschrift)
Et al. und andere
EU Europäische Union
EUA European University Association
EuCh Charta der Grundrechte der Europäischen Union
EÜR Einnahmen-Überschussrechnung
EuG Europäisches Gericht erster Instanz
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuGRZ Europäische Grundrechte-Zeitschrift
EuR Europarecht (Zeitschrift)
EUV Vertrag über die Europäische Union
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EvStL Evangelisches Staatslexikon
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
f./ff. folgende, fortfolgende
FAU Friedrich-Alexander-Universität
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung
FH Fachhochschule
FHVorlZV Fachhochschul-Vorlesungszeitverordnung
FIBAA Foundation for International Business Administration Accreditation
FMBl. Finanzministerialblatt
Fn. Fußnote
FS Festschrift
FU Freie Universität
FuL/F&L Forschung und Lehre (Zeitschrift)
G.v. Gesetz vom
GATS General Agreement on Trade in Services
GesE Gesetzentwurf
GesR Gesundheitsrecht (Zeitschrift)
GG Grundgesetz
GKÖD Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht
GMAT Graduate Management Admission Test
GO Gemeindeordnung
GO FAU Geschäftsordnung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
GPA Grade Point Average
GRCh Charta der Grundrechte der Europäischen Union
grdl. grundlegend
GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)
GS Gedächtnisschrift
GSK Gruppentraining sozialer Kompetenzen
GV.NRW Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt
GVwR Grundlagen des Verwaltungsrechts (hrsg. v. Hoffmann-Riem/Baer/Albers)
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
h.M. herrschende Meinung
HAW Hochschule für angewandte Wissenschaften
HBFG Hochschulbauförderungsgesetz
HdaVÄndG Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich
HdbStKR Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland
HdBVerfR Handbuch des Verfassungsrechts
HdbWissR/HdbWR Handbuch des Wissenschaftsrechts
Hess. Hessen, hessisch
HessStGH Hessischer Staatsgerichtshof
HessV Verfassung des Landes Hessen
HessVGH Hessischer Verwaltungsgerichtshof
HG NRW Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen
HGrG Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts
HmbHG Hamburgisches Hochschulgesetz
HNtVO Hochschulnebentätigkeitsverordnung
HRG Hochschulrahmengesetz
HRGÄndG Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
HRK Hochschulrektorenkonferenz
Hrsg./Hg. Herausgeber
Hs. Halbsatz
HSchBekV Verordnung über die Bekanntmachung von Hochschulsatzungen
HSchGebV Hochschulgebührenverordnung
HSchGV Hochschulgliederungsverordnung
HSchPrüferV Hochschulprüferverordnung
HSG S-A Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
HSG S-H Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
HSR Hochschulrecht
HStR Handbuch des Staatsrechts (hrsg. von Isensee/Kirchhof)
HWP Hochschul- und Wissenschaftsprogramm
HZV Hochschulzulassungsverordnung
i.d.F. (v.) in der Fassung (vom/von)
i.d.R. in der Regel
i.E. im Ergebnis
i.e.S im engeren Sinne
i.H.v. in Höhe von
i.S., i.S.(v.) im Sinne (von)
i.Ü. im Übrigen
i.V.m. in Verbindung mit
i.w.S. im weiteren Sinne
IAU International Association of Universities
ihb Institut für Hochschulsoftware der Universität Bamberg
IHF Bayerisches Staatsinstitut für Hochschulforschung und Hochschulplanung
IPbürgR Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte
JA Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)
JAPO Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
JMU Julius-Maximilian-Universität
JöR Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart
JuS Juristische Schulung (Zeitschrift)
JZ Juristenzeitung
KHBV Krankenhaus-Buchführungsverordnung
KHEntgG Krankenhausentgeltgesetz
KHG Krankenhausfinanzierungsgesetz
KJ Kritische Justiz
KLR Kosten- und Leistungsrechnung
KMBek Kultusministerielle Bekanntmachungen
KMBl. Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
KMK Kultusministerkonferenz
KostV Kostenverordnung
krit. kritisch
Krit. Justiz Kritische Justiz (Zeitschrift)
KritV Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Zeitschrift)
KuR Kirche und Recht (Zeitschrift)
KV Kirchenvertrag
KWMBl. Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst
LG Landgericht
LHG Brandenburg Landeshochschulgesetz Brandenburg
LHG BW/Ba-Wü Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg
LHG M-V Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
lit. litera
LKV Landes- und Kommunalverwaltung (Zeitschrift)
LMU Ludwig-Maximilians-Universität
LPO I Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
Ls. Leitsatz
LT-Drs. Landtags-Drucksache
LUFV Lehrverpflichtungsverordnung
LV B-W Verfassung des Landes Baden-Württemberg
LVMV Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
m.W.v. mit Wirkung vom
MA Master
MedR Medizinrecht (Zeitschrift)
MittHV Mitteilungen des Hochschulverbandes
MuSchG Mutterschutzgesetz
n.F. neue Fassung, neue Folge
NC Numerus Clausus
NdsGVBl. Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
NdsV Verfassung des Landes Niedersachsen
NdsVBl. Niedersächsische Verwaltungsblätter
NHG/NiedersHG Niedersächsisches Hochschulgesetz
NJ Neue Justiz (Zeitschrift)
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NK-VwGO Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar (hrsg. v. Sodan/Ziekow)
NRW/NW Nordrhein-Westfalen, nordrhein-westfälisch
NRWV Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
NSDB Nationalsozialistischer Dozentenbund
NSDStB Nationalsozialistischer Deutscher Studentenbund
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NVwZ-RR Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport
Nw. Nachweis
NWVBl. Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter
NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZS Neue Zeitschrift für Sozialrecht
OECD Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
OLG Oberlandesgericht
OVG Oberverwaltungsgericht
PersV Die Personalvertretung (Zeitschrift)
PrSV Praxissemesterverordnung
QualV Qualifikationsverordnung
RaPO Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern
RdJB Recht der Jugend und des Bildungswesens (Zeitschrift)
RGBl. Reichsgesetzblatt
RiA Recht im Amt (Zeitschrift)
Rn./Rdnr. Randnummer
RPV Verfassung für Rheinland-Pfalz
Rs. Rechtssache
RV Reichsverfassung
SaarlUG Gesetz über die Universität des Saarlandes
SaarlV Verfassung des Saarlandes
SächsHSchG Hochschulgesetz des Freistaats Sachen
SächsV Verfassung des Freistaats Sachsen
SächsVBl. Sächsische Verwaltungsblätter
SGB Sozialgesetzbuch
Slg. Sammlung
St. Rspr. Ständige Rechtsprechung
StGB Strafgesetzbuch
StGH B-W Staatsgerichtshof Baden-Württemberg
StMWFK Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
StPO Strafprozessordnung
StRGeschO Geschäftsordnung der Staatsregierung
StRGVV Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung
StudWV Verordnung über die bayerischen Studentenwerke
SWBG Saarländische Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetz
SWS Semesterwochenstunden
TG Titelgruppe
ThürHG Thüringer Hochschulgesetz
ThürV Verfassung des Freistaats Thüringen
TierSchG Tierschutzgesetz
TU9 Vereinigung der neun Technischen Universitäten Deutschlands
TV-L Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz
u.e.m. und einige(s) mehr
UG Saarl Gesetz über die Universität des Saarlandes
UK United Kingdom/Vereinigtes Königreich
UN Die Vereinten Nationen
UNESCO Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur
UniVorlZV Vorlesungszeitverordnung
UrhG Urheberrechtsgesetz
UrlV Urlaubsverordnung
Urt. Urteil
UStG Umsatzsteuergesetz
UTR Jahrbuch des Umwelt- und Technikrechts
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v.H. vom Hundert
VBlBW Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg
VerfGH B-W Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (ab 1.12.2015)
VerfGHE Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
VerfLSA Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
VersG Versammlungsgesetz
VerwArch Verwaltungsarchiv (Zeitschrift)
VerwRspr. Verwaltungsrechtsprechung
VfGHG Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
VG Verwaltungsgericht
VGH B.-W. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Vorbem Vorbemerkung(en)
VR Verwaltungsrundschau (Zeitschrift)
vs. versus
VuM Verwaltung und Management (Zeitschrift)
VVDStRL Veröffentlichungen der Vereinigungen der Deutschen Staatsrechtslehrer
VVE Vertrag über eine Verfassung für Europa
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
WissM Zeitschrift für Wissenschaftsmanagement
WissR Wissenschaftsrecht (Zeitschrift)
WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz
WR Wissenschaftsrat
WRK Westdeutsche Rektorenkonferenz
WRV Weimarer Reichsverfassung
WTO Welthandelsorganisation
ZBR Zeitschrift für Beamtenrecht
ZEvA Zentrale Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover
ZevKR Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Zf./Ziff. Ziffer
ZfB Zeitschrift für Betriebswirtschaft
ZThK Zeitschrift für Theologie und Kirche
ZTR Zeitschrift für Tarifrecht
ZustV-WFKM. Verordnung über dienstrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
ZVS Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
ZVS-StV Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen

Literaturverzeichnis

Auf die Wiedergabe von Beiträgen in Zeitschriften wurde aus Raumgründen verzichtet.

Monographien und Kommentare


Amrhein, Denise Die Universität als Dienstleistungsunternehmen, Wiesbaden 1998
Anderbrügge, Klaus/Epping, Volker/Löwer, Wolfgang (Hrsg.) Dienst an der Hochschule, Festschrift für Dieter Leuze, Berlin 2003
Bahro, Horst/Berlin, Henning Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Köln 2003
Baldus, Manfred Die philosophisch-theologischen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland – Geschichte und gegenwärtiger Rechtsstatus, Berlin 1965
Barz, Andreas/Müller-Böling, Detlef Qualitätssicherung in Hochschulen, Gütersloh 1995
Becher, Gerhard/Gering, Thomas/Lang, Oliver/Schmoch, Ulrich (Hrsg.) Patentwesen an Hochschulen, Bonn 1996
Becker, Stefan Das Recht der Hochschulmedizin, Berlin 2007
Behrens, Thomas Globalisierung der Hochschulhaushalte, Grundlagen, Ziele, Erscheinungsformen und Rahmenbedingungen, Neuwied 1996
Berg, Christa/Hammerstein, Notker Handbuch der deutschen Bildungsgeschichte, 6 Bände, 1987 ff.
Berthold, Christian/Gabriel, Gösta/Ziegele, Frank Aktivierende Hochschul-Finanzierung (AktiHF) – Ein Konzept zur Beseitigung der Unterfinanzierung der deutschen Hochschulen, Gütersloh 2007
Blümel, Willi Vom Hochschullehrer zum Professor (Neuere Entwicklungen im Recht der Hochschullehrer), Speyer 1976
Brandt, Reinhard Universität zwischen Selbst- und Fremdbestimmung: Kants „Streit der Fakultäten“, Berlin 2003
Braun, Christian Promotionsrecht für Fachhochschulen?, Bonn 1994
Burkhardt, Anke/König, Karsten Zweckbündnis statt Zwangsehe. Gender Mainstreaming und Hochschulreform, Bonn 2005
Classen, Claus Dieter Wissenschaftsfreiheit außerhalb der Hochschule, Tübingen 1994
von Coelln, Christian/Lindner, Josef Franz (Hrsg.) Hochschulrecht Bayern (Beck‘scher Online-Kommentar), Stand: 1.11.2016
Dallinger, Peter/Bode, Christian/Dellian, Fritz Hochschulrahmengesetz Kommentar, Tübingen 1978
Denninger, Erhard (Hrsg.) Hochschulrahmengesetz Kommentar, München 1984
Dieterich, Hartwig Das Nebentätigkeitsrecht für das wissenschaftliche und künstlerische Hochschulpersonal in Baden-Württemberg, Bonn – Bad Godesberg 1984
Dorf, Yvonne Jeannette Der Universitätsprofessor – Hochschullehrer im Beamtenverhältnis, Frankfurt am Main 2000
Dörr, Dieter/Fink, Udo/Hillgruber, Christian (Hrsg.) Die Macht des Geistes. Festschrift für Hartmut Schiedermair, Heidelberg 2001
Dreier, Horst (Hrsg.) Grundgesetz, Kommentar, 3 Bände, verschiedene Auflagen, Tübingen (zitiert: Dreier (Hrsg.))
Epping, Volker (Hrsg.) Niedersächsisches Hochschulgesetz mit Hochschulzulassungsgesetz. Handkommentar, Baden-Baden 2016
Färber, Christine Frauenförderung an Hochschulen, Frankfurt am Main 2000
Fehling, Michael/Kämmerer, Jörn Axel/Schmidt, Karsten (Hrsg.) Hochschulen zwischen Gleichheitsidee und Elitestreben, Köln, Berlin, München 2005
Flämig, Christian (Hrsg.) Handbuch des Wissenschaftsrechts, 2 Bände, 2. Auflage, Berlin Heidelberg 1996 (zitiert: Bearbeiter, in: Flämig (Hrsg.))
Frank, Beate Die öffentlichen Hochschulen zwischen Hochschulautonomie und staatlicher Verantwortung, Bonn 2006
Gallas, Andreas Die Staatsaufsicht über die wissenschaftlichen Hochschulen, 1976
Gärditz, Klaus Ferdinand/Pahlow, Louis (Hrsg.) Hochschulerfinderrecht, Heidelberg 2011
Gärditz, Klaus Ferdinand Hochschulorganisationsrecht und verwaltungsrechtliche Systembildung,Tübingen 2009
Geis, Max-Emanuel (Hrsg.) Hochschulrecht in Bund und Ländern, Loseblattsammlung, 3 Bände, Heidelberg, Stand 2016
ders. Die Nebentätigkeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Heidelberg 2004
Gerber, Hans Das Recht der wissenschaftlichen Hochschulen in der jüngsten Rechtsentwicklung, 2 Bände, Tübingen 1965
Grabitz, Eberhard/Hilf, Meinhard/Nettesheim, Martin (Hrsg.) Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV, Loseblattsammlung, 3 Bände, München, 60. Auflage: Stand Oktober 2016 (zitiert: Eberhard/Meinhard/Nettesheim (Hrsg.))
Hailbronner, Kay Die Freiheit der Forschung und Lehre als Funktionsgrundrecht, Hamburg 1979
Hanau, Peter (Hrsg.) Wissenschaftsrecht im Umbruch, Gedächtnisschrift für Hartmut Krüger, Berlin 2001
Hanft, Anke (Hrsg.) Grundbegriffe des Hochschulmanagements, Neuwied 2001
Hänsch, Beate Die Rechtsstellung der Fakultäten/Fachbereiche in der Hochschule, Würzburg 1996
Hartmer, Michael/Detmer, Hubert Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 3. Auflage, Heidelberg 2016
Haug, Volker Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Auflage, Heidelberg 2009
Heidtmann, Jürgen Grundlagen der Privathochschulfreiheit, Berlin 1981
Hennig-Thurau, Thorsten Marktbezogenes organisationales Lernen und Aufgaben des Hochschulmanagements, Berlin 2004
Hödl, Erich/Zegelin, Wolf Hochschulreform und Hochschulmanagement, Marburg 1999
Hofer, Katrin Akademische Grade, Abschlüsse und Titel an künstlerischen Hochschulen, Lang 1996
Holoubek Michael/Lienbacher, Georg (Hrsg.) Charta der Grundrechte der Europäischen Union, GRC-Kommentar, Wien 2014 (zitiert: Bearbeiter, in: Holoubek/Lienbacher (Hrsg.))
Hufen, Friedhelm Rechtsfragen der Lehrevaluation an wissenschaftlichen Hochschulen, Bonn 1995
ders. Die Freiheit der Kunst der staatlichen Institutionen: dargestellt am Beispiel der Kunst- und Musikhochschulen, Baden-Baden 1982
Johlen Heribert/Oerder Michael Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 4. Auflage, München 2017
Kahl, Wolfgang (Hrsg.) Das bayerische Hochschulurteil 2008, Stuttgart 2008
ders. Hochschule und Staat, Tübingen 2004
Karpen, Ulrich Wissenschaftsfreiheit und Hochschulfinanzierung, Berlin 1983
Karpen, Ulrich/Blum, Jürgen Hochschulfinanzierung in der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden 1989
Karpen, Ulrich/Freund, Manuela Hochschulgesetzgebung und Hochschulautonomie, München 1992
Karpenstein, Ulrich/Mayer, Franz C. (Hrsg.) Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten: EMRK, 2. Auflage, München 2015 (zitiert: Bearbeiter, in Karpenstein/Mayer)
Kilian, Wolfgang Die Staatlichen Hochschulen für bildende Künste in der Bundesrepublik Deutschland: Rechtsgeschichte und heutige Stellung, Bad Homburg 1967
Knopp, Lothar/Peine, Franz-Joseph (Hrsg.) Brandenburgisches Hochschulgesetz, 2. Auflage, Baden-Baden 2012
Kracht, Stefan Das neue Steuerungsmodell im Hochschulbereich, Baden-Baden 2006
Krausnick, Daniel Staat und Hochschule im Gewährleistungsstaat, Tübingen 2010
Laqua, Alexander Der Hochschulrat zwischen Selbstverwaltung und staatlicher Verwaltung, Baden-Baden 2004
Leuze, Dieter/Epping, Volker (Hrsg.) Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen – HG NRW: Kommentar unter Berücksichtigung des Hochschulrahmengesetzes des Bundes und der Hochschulgesetze der Länder, Loseblattsammlung, Bielefeld, Stand 2016
Liedtke, Max (Hrsg.) Handbuch der Geschichte des Bayerischen Bildungswesens, Band 4, Bad Heilbrunn 1997
Lindner, Josef Franz/Möstl, Markus/Wolff Heinrich Amadeus (Hrsg.) Verfassung des Freistaates Bayern, Kommentar, 2. Auflage, München 2017 (zitiert: Bearbeiter, in: Lindner/Möstl/Wolff (Hrsg.))
Litty, Thorsten Die Fachhochschule im Licht der verfassungsrechtlichen Garantie der Wissenschaftsfreiheit, Bonn 2006
Lux, Christina Rechtsfragen der Kooperation zwischen Hochschulen und Wirtschaft, München 2002
Mager, Ute Die Universität im Zeichen von Ökonomisierung und Internationlisierung, VVDStRL 65 (2006) (zitiert: Mager, VVDStRL 65 (2006))
May, Rüdiger Bibliographie zur Dillinger Hochschulgeschichte, Dillingen 1999
Meder, Theodor/Brechmann, Winfried Die Verfassung des Freistaates Bayern, Kommentar, 5. Auflage München 2014 (zitiert: Bearbeiter, in: Meder/Brechmann)
Merten Detlef/Papier Hans-Jürgen (Hrsg.) Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, verschiedene Bände, Heidelberg 2009 (zitiert: Merten/Papier (Hrsg.) HGR Band)
Meyer, Jürgen (Hrsg.) Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Kommentar, 4. Auflage, Baden-Baden, 2014 (zitiert: Bearbeiter, in: Meyer (Hrsg.)
Mischau, Anina/Kramer, Caroline/Blättel-Mink, Birgit (Hrsg.) Frauen in Hochschule und Wissenschaft – Strategien der Förderung zwischen Integration und Autonomie, Baden-Baden 2000
Müller-Böling, Detlef Die entfesselte Hochschule, Gütersloh 2000
Müller-Böling, Detlef/Barz, Andreas (Hrsg.) Qualitätssicherung in Hochschulen, Gütersloh 1995
Nawiasky, Hans/Schweiger, Karl/ Knöpfle, Franz (Hrsg.) Die Verfassung des Freistaates Bayern, Loseblattkommentar, 13. Auflage, München 2008 (zitiert: Bearbeiter, in Nawiasky/Schweiger /Knöpfle (Hrsg.))
Niehues, Norbert/Fischer Edgar/ Jeremias, Christoph Prüfungsrecht, 6. Auflage, München 2014
Nolden, Frank/Rottmann, Frank/ Brinktrine, Ralf/Kurz, Achim Sächsisches Hochschulgesetz, Berlin 2011
Oppermann, Thomas/Classen, Claus Dieter/Nettesheim, Martin Europarecht, 7. Auflage, München 2016 (zitiert: Oppermann/Classen/Nettesheim)
Pieroth, Bodo Störung, Streik und Aussperrung an der Hochschule, Berlin 1976
Prisching, Manfred Bildung in Europa. Entwicklungsstand und Perspektiven, Wien 2005
Prisching, Manfred/Lenz, Werner/Hauser, Werner (Hrsg.) Bildung in Europa. Entwicklungsstand und Perspektiven, Wien 2005 (zitiert: Bearbeiter, in: Prisching/Lenz/Hauser (Hrsg.))
Püttner, Günter/Mittag, Ulrich Rechtliche Hemmnisse der Kooperation zwischen Hochschulen und Wirtschaft, Baden-Baden 1989
Reetz, Alexander Erfindungen an Hochschulen, Bonn 2006
Reich, Andreas Hochschulrahmengesetz, 11. Auflage, Bad Honnef 2012
ders. Bayerisches Hochschulpersonalgesetz, 3. Auflage, Bad Honnef 2010
ders. Bayerisches Hochschulgesetz, Kommentar, 5. Auflage, Bad Honnef 2007
Rollmann, Christian Sandberger, Georg Die Universität als Wirtschaftsunternehmen, Berlin 1987 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, Heidelberg 2015
Sachs, Michael Grundgesetz: GG, Kommentar 7. Auflage, München 2014 (zitiert:. Bearbeiter, in: Sachs (Hrsg.) GG)
Schilling, Theodor Internationaler Menschenrechtsschutz, 3. Auflage, Tübingen 2016
Schimank, Uwe Hochschulforschung im Schatten der Lehre, Frankfurt 1995
Schmidt, Thomas Deutsche Hochschulräte, Frankfurt am Main 2004
Schröder, Ingo Die staatlichen philosophisch-theologischen Hochschulen in Bayern von 1923 bis 1978, München 2004
Smeddinck, Ulrich (Hrsg.) Aspekte der deregulierten Hochschule – ein Beispiel für Lehrforschung, Speyer 2007
Steinhauer, Eric Die Lehrfreiheit katholischer Theologen an den staatlichen Hochschulen in Deutschland, Münster 2006
Steinkemper, Ursula Die verfassungsrechtliche Stellung der Privathochschule und ihre staatliche Förderung, Berlin 2002
Stern, Klaus/Sachs, Michael (Hrsg.) Europäische Grundrechte-Charta:GRCh, Kommentar, München 2016 (zitiert: Bearbeiter, in: Stern/Sachs (Hrsg.))
Sterzel, Dieter/Perels, Joachim Freiheit der Wissenschaft und Hochschulmodernisierung, Baden-Baden 2003
Störle, Johann Das Nebentätigkeitsrecht der Hochschullehrer in Bayern, 4. Auflage, Bonn 2007
Streinz, Rudolf (Hrsg.) EUV/AEUV, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Kommentar, 2. Auflage, München 2012 (zitiert: Bearbeiter, in: Streinz (Hrsg.)
Thieme, Werner Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage, Köln, München 2004 (zitiert: Thieme, Deutsches Hochschulrecht)
ders. Privathochschulen in Deutschland- Chancen für die Zukunft?, Göttingen 1988 (zitiert: Thieme, Privathochschulen)
Tomerius, Carolyn Die Hochschulautonomie und ihre Einschränkungen beim Zusammenwirken von Land und Hochschule, Heidelberg 1998
Trute, Hans-Heinrich Die Forschung zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung, Tübingen 1994
Von der Groeben, Hans/Schwarze, Jürgen/Hatje, Armin (Hrsg.) Europäisches Unionsrecht, Kommentar, 4 Bände, Baden-Baden, 7. Auflage 2015 (zitiert: Bearbeiter, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.))
Wagner, Hellmut (Hrsg.) Patentverwertung in Wissenschaft und Wirtschaft, Bonn 2004
Weber, Werner Die Rechtsstellung des deutschen Hochschullehrers, 2. Auflage, Göttingen 1965
Zacher, Hans Forschung, Gesellschaft und Gemeinwissen, Heidelberg 1993
Zimmerling, Wolfgang/Brehm, Robert Hochschulkapazitätsrecht, Band 1, Köln, München 2011
Zimmermann, Karin (Hrsg.) Perspektiven der Hochschulforschung, Wiesbaden 2008

Beiträge in Festschriften, Handbüchern und anderen Sammelwerken


Boehm, Laetitia Das Hochschulwesen in seiner organisatorischen Entwicklung in: Spindler, Max/Kraus, Andreas (Hrsg.), Handbuch der bayerischen Geschichte, Band 2, München 1979, S. 919 ff.
dies. Das akademische Bildungswesen in seiner organisatorischen Entwicklung (1800 – 1920) in: Spindler, Max/Kraus, Andreas (Hrsg.), Handbuch der bayerischen Geschichte, Band 2, München 1979, S. 991 ff.
dies. Bildung und Wissenschaft in Bayern im Zeitalter Maximilian Josephs in: Glaser, Hubert (Hrsg.), Krone und Verfassung, München 1980, S. 186 ff.
Geis, Max-Emanuel Die Entstaatlichung der Hochschulen in: Eberle, Carl-Eugen (Hrsg.), Der Wandel des Staates vor den Herausforderungen der Gegenwart, Festschrift für Winfried Brohm zum 70. Geburtstag, München 2002
ders. Parallelwelten – Drittmittel in strafrechtlicher und hochschulrechtlicher Hinsicht, in: Steinberg, Georg (Hrsg.), Recht und Macht, Festschrift für Hinrich Rüping zum 65. Geburtstag, München 2008, S. 195 ff.
ders. Universitäten im Wettbewerb, VVDStRL 69 (2009), S. 364 ff.
Hendler, Reinhard Die Universität im Zeichen von Ökonomisierung und Internationalisierung, VVDStRL 65 (2006), S. 238 ff.
Hollerbach, Alexander Die vertragsrechtlichen Grundlagen des Staatskirchenrechts, in: Listl/Pirson (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland (HdbStKR), Bd. I, 2. Auflage, Berlin 1994, S. 253 ff. (zitiert: Hollerbach, Vertragsrechtliche Grundlagen)
ders. Theologische Fakultäten und staatliche Pädagogische Hochschulen, in: Listl, Joseph (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band 2, 2. Auflage, Berlin 1995, S. 561 ff. (zitiert: Hollerbach, Theologische Fakultäten )
Hufen, Friedhelm/Geis, Max-Emanuel Promotionsrecht für Fachhochschulen, in Becker, Bernd/Bull, Peter/Seewald, Ottfried (Hrsg.), Festschrift für Werner Thieme zum 70. Geburtstag, Köln/München 1993, S. 621 ff.
Knemeyer, Franz-Ludwig Die Fachbereiche/Fakultäten im Hochschulrecht in: Dörr, Dieter (Hrsg.) Die Macht des Geistes, Festschrift für Hartmut Schiedermair, Heidelberg 2001
May, Georg Die Hochschulen in: Listl, Joseph/Schmitz, Heribert (Hrsg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 2. Auflage, Regensburg 1999, S. 749 ff.
Müller, Rainer Der bayerische „Sonderweg“ in der deutschen Hochschulentwicklung in: Schubring, Gert (Hrsg.), „Einsamkeit und Freiheit“ neu besichtigt, Stuttgart 1991, S. 255 ff.
Schulze-Fielitz, Helmuth Freiheit der Wissenschaft in: Benda, Ernst/Maihofer, Werner/Vogel, Hans-Jochen, Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Auflage, Berlin und New York 1994, § 27, S. 1339 ff. (zitiert: Schulze-Fielitz, in: Benda/Maihofer/Vogel (Hrsg.))
Thieme, Werner Wissenschaftsfreiheit und Hochschulrahmengesetz, in: Stödter, Rolf (Hrsg.), Hamburg, Deutschland, Europa, Festschrift für Hans Peter Ipsen, Tübingen 1977, S. 189 ff.
ders. Die Berufung von Professoren im neuen Hochschullehrerrecht, in Brenner, Michael/Huber, Peter M./Möstl, Markus (Hrsg.), Der Staat des Grundgesetzes – Kontinuität und Wandel, Festschrift für Peter Badura zum siebzigsten Geburtstag, Tübingen 2004
de Wall, Heinrich Rechtliche Rahmenbedingungen für Theologische Fakultäten und deren Entwicklung: Die Stellung der Evangelisch-Theologischen Fakultäten in erneuerten Universitätsstrukturen und im Bologna-Prozess, in: Schweitzer/Schwöbel (Hrsg.), Aufgaben, Gestalt und Zukunft Theologischer Fakultäten, Gütersloh 2007 (zitiert: de Wall, Rechtliche Rahmenbedingungen)

1. Kapitel Grundlagen

I.Die Geschichte der Bayerischen Hochschulen1 – 57

1.Die Entstehung der Universität im Mittelalter1 – 3

a)Die Universität als kirchlich beherrschte Magisterkorporation1

b)Erste Hochschulen im (heutigen) Bayern2, 3

2.Neuzeitliche Universitätsgründungen4 – 13

a)Von der Reformation bis zum Absolutismus: Die Etatisierung der Universität4 – 6

b)Die Welle postreformatorischer Universitätsgründungen7 – 13

aa)Katholische Gründungen8 – 10

bb)Protestantische Gründungen11, 12

cc)Kurzlebige Gründungen und Zwischenformen13

3.Säkularisation, Zentralisierung und Umzug der Landesuniversität14 – 20

4.Die Universität zwischen Revolution und Vormärz21 – 24

a)Restauration und Repression21, 22

b)Vorrevolutionäre Unruhen und Liberalisierungsansätze23

c)Eintritt des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit in die deutsche Verfassungsgeschichte24

5.Die Universität in der konstitutionellen Monarchie25, 26

6.Die Universität in der Weimarer Zeit27, 28

a)Das „Grundrecht der deutschen Universität“27

b)Die bayerische Hochschulentwicklung28

7.Die Universität im Nationalsozialismus29

8.Die Nachkriegsentwicklung30 – 56

a)Der Wiederaufbau und die Bayerische Verfassung (1946)30 – 33

b)Universitätsgründungen und -umbildungen der siebziger Jahre34 – 38

c)Studentische Reformforderungen und Phase hochschulgesetzlicher Regulierungsaktivität39 – 42

d)Die Entwicklung der bayerischen Universitäten in den achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts43 – 45

e)Die organisationsrechtliche Reformära um die Jahrhundertwende und die (Ent-)Fesselung des Reformgesetzgebers durch die Verfassungsgerichte46 – 52

aa)Änderungen des HRG (1998/2002) und Reföderalisierung46, 47

bb)Die landesgesetzlichen Hochschulorganisationsreformen48

cc)Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum LHG Brandenburg49

dd)Popularklage gegen Teile der bayerischen Hochschulorganisationsreform50, 51

ee)Trendwende: Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Hamburgischen Hochschulgesetz, zur Medizinischen Hochschule Hannover und zur Akkreditierung52

f)Die Reföderalisierung des Hochschulrechts durch die Föderalismusreform I (2006) und ihre praktisch geringen Effekte53, 54

g)Jüngste Entwicklungen in der bayerischen Hochschulpolitik und -gesetzgebung55, 56

9.Ausblick57

II.Rechtsgrundlagen58 – 103

1.Überblick58

2.Völkerrecht59 – 64

a)Menschenrechtsverträge59

b)Spezielle völkerrechtliche Abkommen60 – 63

aa)Abkommen des Bundes60 – 62

bb)Abkommen des Freistaats Bayern63

c)Welthandelsrecht64

3.Europarecht im weiteren Sinne (insbesondere Europarat)65 – 70

a)Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)65

b)Europarat66 – 68

aa)Europäische Menschenrechtskonvention67

bb)Weitere völkerrechtliche Abkommen im Rahmen des Europarats68

c)Europäische Bildungseinrichtungen69

d)Die Einordnung des sog. „Bologna“-Prozesses70

4.Europarecht im engeren Sinne (Recht der Europäischen Union)71 – 88

a)Primärrecht (AEU-Vertrag)72 – 75

aa)Spezielle Kompetenzen der EU in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur72, 73

bb)Auswirkungen des Unionsrechts allgemein74

cc)Charta der Europäischen Grundrechte75

b)Sekundärrecht76 – 78

aa)Verbindliche Rechtsakte76

bb)Wirkung von Empfehlungen77

cc)Programme78

c)Insbesondere: Folgen der Grundfreiheiten des Binnenmarktes gemäß der Rechtsprechung des EuGH79, 80

aa)Freizügigkeit der Arbeitnehmer79

bb)Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit80

d)Folgen der Unionsbürgerschaft81

e)Konkrete Rechte und Folgen82 – 87

aa)Recht auf diskriminierungsfreien Hochschulzugang83

bb)Gleichbehandlung zugelassener Studierender84

cc)Recht auf Stipendien85

dd)Berufsrecht der Hochschullehrer86

ee)Lehrinhalte87

f)Die Frage der Kompetenzabgrenzung88

5.Bundesrecht89 – 99

a)Verfassungsrechtliche Vorgaben der Grundrechte89 – 91

aa)Hochschulzugangsrecht90

bb)Hochschulorganisationsrecht91

b)Kompetenzverteilung nach dem Grundgesetz92 – 96

c)Hochschulzulassung97

d)Hochschulabschlüsse98

e)Abweichungskompetenz der Länder99

6.Bayerisches Landesrecht100 – 102

a)Bayerische Verfassung100

b)Landesgesetze101

c)Rechtsverordnungen102

7.Autonomes Recht der Hochschulen103

III.Staatskirchenrechtliche Grundlagen104 – 136

1.Rechte der Kirchen im staatlichen Hochschulwesen104 – 132

a)Die theologischen Fakultäten111 – 118

b)Mitwirkungsrechte der Kirchen bei der Besetzung von Lehrstühlen in den theologischen Fakultäten119 – 124

aa)Die Pflicht zur Einholung des „nihil obstat“119, 120

bb)Die nachträgliche Beanstandung121

cc)Die Mitwirkungsrechte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern122 – 124

c)Theologische Lehrstühle außerhalb der theologischen Fakultäten125

d)„Konkordatsprofessuren“126, 127

e)Regelungen zu Lehrangebot und zur Beteiligung bei Prüfungen128 – 130

f)Einrichtung neuer Studiengänge – insbesondere der „Bologna-Prozess“131, 132

2.Verpflichtete und Berechtigte der staatskirchenrechtlichen Garantien133 – 135

3.Hochschuleinrichtungen anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften136

IV.Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung137 – 230

1.Einführung137, 138

2.Akademische Selbstverwaltung als besondere Form der Selbstverwaltung139, 140

3.Verfassungsrechtliche Grundlagen141 – 171

a)Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG142 – 152

aa)Sicht des BVerfG143 – 147

bb)Sicht der Literatur und Stellungnahme148 – 152

b)Art. 108 BV153

c)Art. 138 Abs. 2 BV154 – 163

aa)Einrichtungsgarantie und subjektives Recht155 – 159

bb)Verhältnis des Art. 138 Abs. 2 BV zu Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG160 – 163

d)Die Hochschule als Grundrechtsträgerin und Grundrechtsverpflichtete164 – 166

e)Akademische Selbstverwaltung und demokratische Legitimation167 – 171

4.Reichweite der akademischen Selbstverwaltung172 – 208

a)Körperschaftsangelegenheiten (Art. 12 Abs. 1 und 2 BayHSchG)173 – 177

b)Kooperationsbereich178 – 181

c)Staatliche Angelegenheiten (Art. 12 Abs. 3 BayHSchG)182 – 186

d)Körperschaft als genuine Rechtsform der Hochschule187 – 189

e)Satzungsautonomie (Art. 13 BayHSchG)190 – 198

aa)Umfang der Satzungsautonomie191 – 193

bb)Grundordnungsgewalt194, 195

cc)Genehmigung von Hochschulsatzungen196 – 198

f)Der Grundsatz des hochschulfreundlichen Verhaltens199, 200

g)Verteidigung der Selbstverwaltung201 – 208

aa)gegen den Staat201 – 205

bb)im Binnenbereich206 – 208

5.Die „neue“ Selbstverwaltung209 – 230

a)Reformleitbilder im Konflikt mit der akademischen Selbstverwaltung210 – 216

aa)Die „entfesselte Hochschule“211 – 213

bb)Die ökonomisierte Hochschule214 – 216

b)Ausgewählte Einzelprobleme217 – 230

aa)Stärkung der Hochschulleitung218 – 221

bb)Hochschulrat222 – 225

cc)Zielvereinbarungen226, 227

dd)Globalhaushalte228 – 230

1. Kapitel Grundlagen › I. Die Geschichte der Bayerischen Hochschulen

Wolfgang Kahl

I. Die Geschichte der Bayerischen Hochschulen

1. Kapitel Grundlagen › I. Die Geschichte der Bayerischen Hochschulen › 1. Die Entstehung der Universität im Mittelalter

1. Die Entstehung der Universität im Mittelalter

a) Die Universität als kirchlich beherrschte Magisterkorporation

1

Die Geschichte der bayerischen Universitäten[1] beginnt, sieht man von dem gescheiterten Projekt in Würzburg (1402) ab, erst mit der zweiten Gründungswelle in Deutschland, die Mitte des 15. Jahrhunderts mit der Gründung der Universität Greifswald (1456) eingeläutet wurde. Zu dieser Zeit hatten sich in Deutschland bereits eine Reihe von Universitäten entwickelt, die vor allem in der Tradition von Paris standen, aber auch Bezüge zu Bologna aufwiesen. Mehrere Entwicklungen begünstigten das Entstehen deutscher Universitäten im 14. und 15. Jahrhundert, darunter das Schisma, in dessen Zuge die Deutschen an der Pariser Universität in ihre Heimat zurückkehrten und Universitätsprivilegierungen zum Machtinstrument der Päpste wurden, die Bedeutung der Professoren als Gutachter und schließlich das landesherrliche Repräsentationsinteresse sowie das Bedürfnis nach einer gebildeten Verwaltung. Die Universität des Mittelalters war vornehmlich kirchlich organisiert, was sowohl in der Bestellung des Kanzlers aus der Geistlichkeit, meist des nächsten Diözesanherrn, als auch in der Sicherung der Finanzierung durch kirchliche Pfründe seinen Ausdruck fand. Die Universität der ständischen Gesellschaft des Mittelalters gestaltete sich als Korporation mit päpstlichem und kaiserlichem Privileg, die nicht in jedem Fall gleichzeitig vorlagen. Die Privilegierung legitimierte einerseits den Akt der Promotion als Veränderung der Ständestruktur und sicherte andererseits die universelle Geltung der Promotion im Bereich der römischen Kirche bzw. des Reiches. Die Korporationsstruktur brachte es mit sich, dass die Universität auch die Gerichtsbarkeit über ihre Mitglieder ausübte.[2]

b) Erste Hochschulen im (heutigen) Bayern

2

Die erste Hochschulgründung auf dem Gebiet des heutigen Bayern erfolgte 1402 unter der Ägide von Fürstbischof Johann I. von Egloffstein in Würzburg.[3] Das Projekt scheiterte aber schon 1413 aus finanziellen und personellen Gründen. Die erste erfolgreiche Hochschulgründung war die altbayerische Landesuniversität in Ingolstadt, die, angespornt durch die Heidelberger Konkurrenz der pfälzischen Wittelsbacher und beflügelt von der Wissenschaftsbegeisterung des Humanismus, am 26. Juni 1472 feierlich eröffnet wurde.[4] Die Finanzierung der Pläne war durch das übliche Verfahren der Umwidmung herzoglicher Stiftungen mit päpstlichem Konsens[5] gesichert. Die Gründungsverfassung[6] bestand aus der herzoglichen Stiftungsurkunde und den Statuten, wobei Letztere in den folgenden Jahren immer wieder Neufassungen erlebten, unter denen die Nova Ordinatio von 1515 die bedeutendste ist. Die Universität besaß von Beginn an alle vier Fakultäten, die in relativer Autonomie die Gliederung der Gesamtuniversität bildeten. Im Mittelpunkt der Organisation stand das Konzil, nach der Verkleinerung ab 1522 auch Senat genannt. Ein vom Konzil halbjährlich gewählter Rektor repräsentierte die Universität vor allem nach außen, übte die einfache Gerichtsbarkeit aus und beaufsichtigte die Universität.[7] Das Rektorat, das zu Beginn der Entwicklung noch zwischen Universität und Staat stand, verlor allerdings in der Folgezeit zunehmend an Macht. Ebenfalls von Bedeutung war das seit der Gründung durch die Stiftungsurkunde dem Bischof des nahegelegenen Eichstätt anvertraute Amt des Kanzlers.[8] Zu den Aufgaben des Kanzlers gehörten vor allem die Mitwirkung an der Promotion und die Ausübung der höheren Gerichtsbarkeit. Geistesgeschichtlich lässt sich Ingolstadt als bedeutendes Zentrum des Renaissance-Humanismus kennzeichnen, der sich in der Geschichte der Universität vor allem mit den Namen von Konrad Celtis Jakob Locher, Johannes Reuchlin, Johannes Aventinus und Johannes Eck verbindet.[9] Wohl auch aus der Gegnerschaft Ecks[10] zu Luther entstammt das später durch die Rolle als katholische Landesuniversität gefestigte Bild Ingolstadts als „Antipodin“ zu den Universitäten in Wittenberg und Tübingen und geistigem Zentrum der Gegenreformation.

3

Als drittes Hochschulprojekt des Spätmittelalters versuchte Herzog Albrecht IV. von Bayern 1487 zusammen mit der Reichsstadt in Regensburg die Gründung einer zweiten altbayerischen Universität. Die Pläne mussten indes trotz erfolgter Erteilung des päpstlichen Stiftungsprivilegs aufgegeben werden, als der Papst ihm das Bischofs-Nominationsrecht und erhoffte Inkorporationen verweigerte.[11]

1. Kapitel Grundlagen › I. Die Geschichte der Bayerischen Hochschulen › 2. Neuzeitliche Universitätsgründungen

2. Neuzeitliche Universitätsgründungen

a) Von der Reformation bis zum Absolutismus: Die Etatisierung der Universität

4

In der Zeit zwischen der Reformation und dem Umbruch am Ende des 18. Jahrhunderts prägten vor allem drei Faktoren die bayerische Hochschulentwicklung: Die Gründung zahlreicher neuer Universitäten außerhalb Altbayerns, die engere Bindung der Universität an den Landesherrn und die weitreichende Bedeutung der Jesuiten für das allgemeine und höhere Bildungswesen in den katholischen Landesteilen. In Ingolstadt[12] lehrten auf Wunsch von Herzog Wilhelm IV. die ersten Patres der Societas Jesu seit 1549, deren Einfluss in der Folgezeit noch ausgebaut wurde. Obwohl die Universität im Gegensatz zu Bamberg und Dillingen nie zu einer rein jesuitischen Bildungsanstalt wurde, litt sie an den inneren Kämpfen mit der medizinischen und der juristischen Fakultät, wobei insbesondere Letztere in ihrer zentralen Bedeutung für Leitung und Verwaltung der Gesamtuniversität stets darauf bedacht war, die Selbstständigkeit der Universität gegen die Dominanz des Jesuitenordens, der „im Prinzip die universitäre Selbstverwaltung nicht anerkannte“,[13] zu verteidigen. Auch in Ingolstadt endete die Ära der Jesuiten, die unter anderem ein Wiederaufblühen der Scholastik erreicht hatten, mit der Auflösung des Ordens 1773, dem 1781 die endgültige Entlassung aller einstigen Ordensmitglieder aus der Universität folgte.

5

Unterdessen hatte sich auch an der altbayerischen Landesuniversität in Ingolstadt der Einfluss der landesherrlichen Aufsicht ausgedehnt. Zwar bewahrte sich die Universität bis 1806 ihren mittelalterlichen Rechtsstatus, der Landesherr griff aber zunehmend in Berufungen und Detailfragen des Lehrbetriebs ein. Die stärkere Position des Herzogs gegenüber dem Reich im Zuge dessen innerer Auflösung, die Konfessionalisierung im Geleit des Augsburger Religionsfriedens und die absolutistische Staatsidee wurden zu Faktoren, die die Etatisierung und Umwandlung zur „katholischen Landesuniversität“ begünstigten. Die staatliche Universitätsaufsicht war schon 1515 begründet worden.[14]

6

Die Umwandlung der Universität in eine barocke, territorial begrenzte Institution brachte auch eine Veränderung des wissenschaftlichen Fokus mit sich. Der Unterricht in gesellschaftlichen Formen, die Bestrebungen nach einer größeren Berücksichtigung der Kameralistik und das Bedürfnis nach einer Ausweitung der naturwissenschaftlichen Forschung und Methoden begründeten in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhundert, der Epoche der Aufklärung, einen Reformbedarf, der an der jesuitisch geprägten Landesuniversität nur unzureichend erfüllt werden konnte. Dies begünstigte das Entstehen der durchaus vielschichtigen und schillernden Akademiebewegung. Ihr Ziel wurde 1759 mit der Gründung der Bayerischen Akademie der Wissenschaften erreicht,[15] was insbesondere das Verdienst des zeitweise auch in Ingolstadt unterrichtenden Johann Georg Lori ist, der selbst Schüler und Vertrauter des Reformers Johann Adam Ickstatt war.[16] Dieser hatte bereits in Würzburg erste Reformen angeregt und war 1741 zum königlichen Berater berufen worden, bevor er 1746 eine Professur in Ingolstadt erhielt und als Universitätsdirektor diente. Nach der Auflösung des Jesuitenordens begann eine zweite Reformperiode, während derer eine neue Schulordnung[17] erlassen und die staatliche Aufsicht im Gefolge der Aufdeckung des Illuminatenbundes gestrafft wurde. Behindert wurde das Reformprojekt freilich durch die unumgängliche Weiterbeschäftigung früherer Jesuiten. Wirksam Bahn brechen konnte es sich daher erst unter Kurfürst Max IV. Joseph im Rahmen der Säkularisation nach dem Umzug nach Landshut (1800).

b) Die Welle postreformatorischer Universitätsgründungen

7

Hatte bis in das 16. Jahrhundert hinein nur die altbayerische Landesuniversität in Ingolstadt als echte Hochschule in Bayern existiert,[18] so erfolgte nach der Reformation eine Vielzahl von Gründungen auch in den anderen Territorien. Die Gründungswelle im 16. und 17. Jahrhundert geht vor allem auf das Bedürfnis der fürstlichen Verwaltung nach gebildeten Bediensteten und die Auswirkungen des Seminardekrets des Konzils von Trient (1563) zurück, wonach jedes Bistum eine Einrichtung zur geistlichen Ausbildung unterhalten solle. In den meisten Fällen handelte es sich bei den neuen Einrichtungen aber nicht um originäre Gründungen. Vielmehr wurden lediglich bestehende Institutionen zur Universität erhoben, während anderen die Anerkennung als Hochschule verwehrt wurde, so dass bis in das 19. Jahrhundert zahlreiche Zwischenformen von Gymnasium und Universität existierten. Auch stellte nahezu jede Hochschule, als Konsequenz aus der Teilung Bayerns in Bistümer, katholische und protestantische Herzog- und Fürstentümer und schließlich Reichsstädte, einen eigenen Typus dar.[19] Eine übergreifende Erscheinung blieb der jesuitische Einfluss in den katholischen Gebieten, der oft auf den offenen Widerstand der Domkapitel traf.[20]

aa) Katholische Gründungen[21]

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In Dillingen[22] stiftete 1549 Fürstbischof Otto Truchseß von Waldburg eine Priesterlehranstalt. Das päpstliche (6. April 1551) und kaiserliche (30. Juni 1553) Privileg führte 1554 zur Umwandlung in eine Universität mit zwei Fakultäten, die bereits 1563 im offenen Widerstand zum Domkapitel zur Jesuitenuniversität umgebildet wurde. Damit war die erste Jesuitenuniversität auf deutschem Boden entstanden, die sich nicht am Prinzip der universitären Selbstverwaltung, sondern der strengen Ordenshierarchie orientierte. Als Besonderheit kann die 1616 erfolgte Gründung einer juristischen Fakultät vermerkt werden. Nach der Ordensauflösung erfolgte 1786 eine Umorganisation, die allerdings an der Degradierung zum bloßen Lyzeum im Jahre 1804 nichts mehr ändern konnte.[23]

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Würzburg[24] erhielt 1582 eine Universität mit allen Fakultäten im Zuge der Bemühungen des Fürstbischofs Julius Echter von Mespelbrunn. Die Universität, die auf das 1561 bischöflich gegründete und 1567 von den Jesuiten übernommene Gymnasium zurückgeht, war bereits 1575 durch Kaiser Maximilian II. sowie im Folgejahr durch Papst Gregor XIII. privilegiert worden und erhielt ihre Finanzierung aus umgewidmeten Kirchenmitteln. Die Statuten (1587) der Universität lehnten sich an die von Ingolstadt an. Der Einfluss der Societas Jesu blieb beschränkt. Sowohl Kanzler als auch Rektor entstammten der Hierarchie des Würzburger Doms und im Gegensatz zu Ingolstadt entschied allein der akademische Grad über die Berufung zum Professor. Mit Beginn des 18. Jahrhunderts wurde Würzburg zu einem „Vorort katholischer Aufklärung“[25]. Gekennzeichnet war die Reformperiode durch die Betonung der landesherrlichen Gewalt, Innovationen im Lehrbetrieb und das Zurückdrängen der durch die Jesuiten vertretenen Scholastik.

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In Bamberg ging aus dem von Fürstbischof Ernst von Mengersdorf 1586 gegründeten Priesterseminar 1648 eine echte Hochschule (Academia Ottoniana Bambergensis) hervor. Durch die zunächst vollständige Dominanz der Jesuiten und die Beschränkung auf zwei Fakultäten reiht sich Bamberg mit Dillingen in die Gruppe der reinen Jesuitenakademien ein. Nach Auflösung des Jesuitenordens konnte hieraus 1773 die Universitas Ottoniana Fridericiana mit einer Universitätsverfassung gebildet werden.

bb) Protestantische Gründungen

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Die protestantischen Universitäten unterschieden sich notwendigerweise organisatorisch von ihren katholischen Pendants, da das geistliche Kanzleramt auf die weltliche Regierung überging und zur Finanzierung der Hochschulen aufgelöste kirchliche Stiftungen nun auch ohne päpstliche Zustimmung herangezogen werden konnten. Die erste protestantische Hochschule war Altdorf,[26] die aus dem 1526 auf Anregung Melanchtons gegründeten Nürnberger Gymnasium zu St. Aegidien hervorging. Dieses erhielt 1578 durch kaiserliches Privileg die Graduierungslizenz für die Artes. Die konfessionellen Unterschiede zum katholischen Kaisertum und die Sorge der Stadt um ihre Gerichtsbarkeit verhinderten lange die Gründung einer Volluniversität, so dass Altdorf einen protestantisch-reichsstädtischen Typ der humanistischen Hochschule mit universitätsähnlichen Strukturen verkörpert. Durch kaiserliches Privileg von 1622 und Privilegienverbesserung von 1696 konnte sich Altdorf schließlich auch formal als Universität verfassen. Als der Hochschule im 18. Jahrhundert eine starke Konkurrenz in Erlangen entstand, wurde sie so geschwächt, dass 1809 die territoriale Einverleibung nach Bayern zugleich die Auflösung der Universität nach sich zog.

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Die Universität Erlangen[27] war gleichzeitig die letzte Universitätsgründung vor der napoleonischen Eroberung. Die ohnehin rege Schulpolitik der Markgrafen von Bayreuth-Ansbach hatte bereits im 16. Jahrhundert Bestrebungen nach einer Universität aufkommen lassen. Ausgangspunkt der heutigen Erlanger Universität war aber die erst 1702 eröffnete Ritterakademie in der seit 1686 vorangetriebenen Hugenottensiedlung Christian-Erlang.[28] Diese wurde 1741 mit dem Gymnasium Ernestinum in Bayreuth vereinigt und avancierte dort zur Bayreuther Academia Fridericiana (14. März 1742). Die Akademie wurde jedoch nach Erteilung eines kaiserlichen Privilegs sogleich nach Erlangen zurückverlegt und dort als Universität am 4. November 1743 eröffnet.[29] Dem Landesherrn war der Titel eines Rector Magnificentissimus vorbehalten. Die Aufsichtsfunktion lag zunächst in den Händen eines Direktors, seit 1746 beim Kurator, wurde seit 1751 aber durch Kollegialorgane ausgeübt. Konzipiert war Erlangen als protestantische Staatsuniversität im Geiste der Aufklärung mit Funktionen vor allem für den staatlichen Beamtenapparat. Die Universität litt in der Folgezeit allerdings unter einer finanziellen Unterversorgung, so dass erst die preußischen Reformen eine Stabilisierung der Hochschule ermöglichten.

cc) Kurzlebige Gründungen und Zwischenformen

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Beispiele kurzlebiger Gründungen finden sich etwa in Ottobeuren,[30] Schulen mit zumindest universitärem Charakter etwa in Passau.[31] Eine der wichtigsten Formen zwischen Hochschule und Gymnasium bildeten die Lyzeen,[32] von denen zahlreiche an den Schnittpunkten von Humanismus, Reformation und katholischer Reform entstanden. Eine besondere Rolle spielte das Collegium Willibaldinum in Eichstätt,[33] gegründet als ältestes tridentinisches Seminar 1564 durch Bischof Martin von Schaumberg. Durch Privileg von 1565 war es möglich, dass Studenten des Seminars an der Ingolstädter Universität einen akademischen Grad erwerben konnten.[34] Weitere Zwischenformen zwischen Gymnasium, Fachschule und Universität bildeten die auf den Adel ausgerichteten und auf die Regierungsführung spezialisierten Ritterakademien[35] sowie verschiedene städtische Einrichtungen, die etwa unter dem Titel eines Gymnasium illustre, eines Athenaeum, Paedagogium oder Lyzeum geführt wurden.[36]

1. Kapitel Grundlagen › I. Die Geschichte der Bayerischen Hochschulen › 3. Säkularisation, Zentralisierung und Umzug der Landesuniversität

3. Säkularisation, Zentralisierung und Umzug der Landesuniversität

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Der große Umbruch, der die noch mittelalterlichen Strukturen der Universitäten bis ins Mark erschütterte, kam mit den Folgen der Französischen Revolution. Durch den Wegfall des Reiches und die Säkularisation wurde auch die bisherige Privilegierung der Universität ihrer Basis beraubt. Die Hochschulen wurden nun allein auf die Landeshoheit zurückgeführt und Promotionen nur noch regia auctoritate, also aus abgeleitetem Mandat, erteilt.[37] Die territoriale Neuordnung des Reiches brachte Bayern erhebliche Gebietsgewinne und damit auch eine große Zahl an Universitäten, die nebeneinander in einem Staat kaum Bestand haben konnten.[38] Diese Umbrüche griff Graf Maximilian von Montgelas, seit 1799 Minister des Kurfürsten Max IV. Joseph und späteren Königs Maximilian I.,[39] auf und nutzte sie zu einer grundlegenden Umgestaltung des bayerischen Universitätswesens, noch bevor in Berlin 1810 mit Humboldt eine neue Epoche deutscher Universitätsgeschichte begann. Überhaupt beschritt Bayern in den folgenden Jahrzehnten einen Sonderweg,[40] der mit Berlin aber den „Elan und die Rivalität im Rückgriff auf das Göttinger Vorbild“[41] teilte.

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Die Reformen Montgelas‘ und des für die Schulreform zuständigen Georg Friedrich Freiherr von Zentner waren von den Gedanken der Zentralisierung und der stärkeren staatlichen Kontrolle über die Hochschulen geprägt. Dazu wurde die Abkehr von der Vergangenheit inszeniert, die alten Universitätssiegel gebrochen und mit den Organisationsedikten für Würzburg (1803) und Landshut (1804) auch die Auflösung der Fakultätsverfassung verfügt. Weitere Maßnahmen waren die Straffung des Lehrbetriebs, die Abschaffung der akademischen Gerichtsbarkeit und der „Schutzverwandten“, Personen die bis dato dem universitären Rechtsbereich zugeordnet worden waren, außerdem die Aufhebung des Kanzleramts. Die Rektoren wurden fortan von der Verwaltung bestimmt, die Professoren wurden Staatsdiener. An die Stelle der alten Fakultäten traten eine in Sektionen gegliederte Allgemeine und eine Spezielle Klasse.[42] Zudem ergab sich eine Professionalisierung des Universitätsstudiums aus der Tatsache, dass 1809 das Abitur zur einzigen Zugangsberechtigung für die Universitäten erklärt wurde. Als entscheidend für die universitäre Selbstverwaltung erwies sich die Reform der Vermögensverwaltung.[43] Sie wurde durch Montgelas den Universitäten zunächst entzogen und zentralisiert. Da sich dieser Weg jedoch als wenig vorteilhaft erwies, beschritt man ab 1815 einen Mittelweg zwischen staatlicher Zentralisierung und Hochschulautonomie: Die Vermögensverwaltung oblag fortan einem Verwaltungsausschuss aus vier Professoren. Gleichzeitig mit der organisatorischen Gängelung wurde eine Lockerung der Zensurbestimmungen angestrebt. Das Zensur-Edikt Zentners (1803) bildete dazu den entscheidenden Schritt, auf den § 7 (Erster Titel) der Bayerischen Verfassung von 1808 verwies. Diese Entwicklung beförderte auch die wissenschaftliche Publizistik an den Universitäten, die sich sogleich mit dem Umzug der Landesuniversität beschäftigte.

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Zugleich erkannte Montgelas, dass nur eine Konzentration auf wenige Universitäten dem Königreich erlauben würde, eine erfolgreiche Bildungspolitik zu betreiben. Erklärtes Ziel war es, nur zwei Landesuniversitäten zu erhalten, darunter die traditionsreiche Alma Mater in Landshut. Würzburg ging 1806 verloren, so dass Erlangen 1810 die Rolle der zweiten Universität für sich gewann. Im Gegensatz zu Preußen wurde in Bayern ausführlich der Gedanke einer Spezialschulen-Organisation diskutiert, der eine Auflösung des klassischen Modells der universitas litterarum bedeutet hätte und im Rheinbund-Staat Bayern direkt vom französischen Vorbild übernommen worden war.[44] Die heftig umstrittenen Spezialschulpläne wurden jedoch letztlich ebenso wenig Wirklichkeit wie die Vorstellungen von einer Zentraluniversität des Königreiches. Ein Schritt wurde allerdings mit der Reform der Bayerischen Akademie der Wissenschaften gemacht, welche 1807 in eine „Centralanstalt“, also eine staatliche Forschungsinstitution, des bayerischen Königreiches umgewandelt wurde.

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In einer besonderen Lage befand sich die Landesuniversität in Ingolstadt. Aus Kriegsgründen wurde diese 1799 nach Landshut verlagert,[45] ein Umzug, der allerdings erst 1804 wirklich abgeschlossen war. Die Universität hieß nun Ludovico Maximilanea und war durch Statuten von 1799 noch einmal reformiert worden.[46] Mit der Gründung eines Kameralinstitutes wurde der Grundstein für die spätere Staatswirtschaftliche Fakultät gelegt. Die altbayerische Landesuniversität hatte stets die Rolle des gesamtbayerischen Modells inne. Hier musste sich nach dem Verlust Würzburgs die Organisationsreform von 1804 bewähren und hier entschied sich die Richtung der bayerischen Hochschulpolitik.[47]

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Die Würzburger Universität[48] stand zwar zunächst nur 1802 bis 1806 unter bayerischer Herrschaft, wurde aber unter dem Kurator Friedrich Karl Graf von Thürheim durch die Organisationsakte von 1803 im Sinne Montgelas‘ zentralstaatlich umgeformt. Dies schloss die Aufhebung der Fakultäten und der akademischen Gerichtsbarkeit sowie die Einführung einer paritätischen Theologie ein. Gleichzeitig wurde der umfangreiche Austausch des Ordinarienkollegiums in Angriff genommen, um der Universität eine hervorgehobene Reputation zu sichern. Die organisatorischen Reformen wurden allerdings durch die Organisationsakte von 1809 zu weiten Teilen wieder zurückgenommen.

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Die Universität Erlangen[49] war zwischen 1791 und 1806 durch die Abdankung des Markgrafen Alexander vorübergehend Teil Preußens geworden und hatte unter der Ägide Karl August von Hardenbergs, der auch Kurator der Universität wurde, ihr Ansehen nicht zuletzt durch die neue Berufungspolitik[50] steigern können. Bereits geschwächt durch das französische Intermezzo von 1806 bis 1810 wurde die Alma Mater allerdings nach der territorialen Eingliederung nach Bayern 1810 zunächst von ernsten Existenzsorgen geplagt. Die Bedeutung Erlangens als einziger protestantischer Landesuniversität verhalf ihr letztlich zur Fortexistenz. König Ludwig I. nahm schließlich 1842 den Titel des Rector magnificentissimus an und bekannte sich damit ausdrücklich zu Erlangen.

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Ein kurzes Zwischenspiel im bayerischen Raum hatte die 1808 gegründete Karls-Universität Aschaffenburg.[51] Diese war ursprünglich aus der provisorischen Ausgliederung der Universität Mainz nach dem Reichsdeputationshauptschluss entstanden, wurde jedoch bereits 1814 erneut zum Lyceum zurückgestuft.

1. Kapitel Grundlagen › I. Die Geschichte der Bayerischen Hochschulen › 4. Die Universität zwischen Revolution und Vormärz

4. Die Universität zwischen Revolution und Vormärz

a) Restauration und Repression

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Mit Montgelas‘ Sturz 1817 und den Karlsbader Beschlüssen 1819 begann auch für die bayerischen Universitäten eine neue Zeit.[52] Einerseits wurden einige der Zentralisierungsmaßnahmen zurückgenommen, etwa die Fakultäten wiederhergestellt und die Universitätssiegel wiedereingeführt. Andererseits begann eine stärkere inhaltliche Kontrolle und vor allem Zensur. So sorgte die im Bundesuniversitätsgesetz von 1819 vorgesehene Einsetzung staatlicher Ministerialkommissäre für eine Kontrolle der Universitäten bis in Detailfragen hinein. Die Bayerische Verfassung vom 1818 sicherte unterdessen mittelbar den Bestand der Landesuniversitäten, indem sie bestimmte, dass jede der drei Universitäten, ohne diese namentlich zu nennen, ein Mitglied in die zweite Kammer der Stände-Versammlung entsenden solle.[53]

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In dieser Zeit stellte sich auch heraus, dass Landshut aufgrund atmosphärischer Störungen innerhalb der Professorenschaft und in Bezug auf das als zu provinziell empfundene Umfeld nicht der ideale Standort für die wichtigste Landesuniversität war. Unter König Ludwig I. kam es zu einer bewussten Verlagerung nach München. Der König veranlasste die Vereinigung der Akademie der Wissenschaften und der traditionsreichen Universität, nicht zuletzt um die Zwistigkeiten zwischen beiden Institutionen auszuräumen. Die Akademie selbst hatte 1823 neue Statuten und auch einen Vorlesungsbetrieb zugebilligt bekommen, der durch die Medizinisch-Praktische Lehranstalt von 1824 mit Promotionsrecht seit 1825[54] schnell den Charakter einer Universität aufwies. Im Jahre 1826 erließ der König ein Translokationsdekret und schon im November 1826 nahm die „Ludwig-Maximilians-Universität“ (Bezeichnung seit 1802) den Lehrbetrieb in München[55] auf. Abgeschlossen durch die Statutenrevision für Akademie und Universität von 1827 war nun auch in Bayern die Einheit von Forschung und Lehrbetrieb hergestellt worden. Gleichzeitig gewährte die Studienordnung von 1827, die erstmals für alle drei Landesuniversitäten gleichermaßen galt, völlige Studienfreiheit. Die Wiedereinführung der Fakultäten hatte bereits mit der Statutenrevision von 1814 eingesetzt. Im Jahre 1829 wurde offiziell die Fakultätsstruktur wieder etabliert, eine neue Staatswirtschaftliche Fakultät integriert und die freie Wahl von Rektor und Senat sowie zur Sichtbarmachung universitärer Freiheit die Verwendung der alten Siegel wieder vorgesehen. Eine partielle Revision dieser liberalen Anteile der ludovizischen Studiengesetzgebung erfolgte freilich nach der Julirevolution und dem Amtsantritt des Ministers Karl August von Abel durch die Statuten von 1838 und 1842. Zudem wurde das Amt des Ephors geschaffen, eines Professors, der die sittliche Aufsicht über die jungen Studenten ausüben sollte. Die Lyzeen[56] behielten unterdessen ihre Zwischenstellung zwischen Universität und Fachschule bei.[57]

b) Vorrevolutionäre Unruhen und Liberalisierungsansätze

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In München war es 1830 zu den „Weihnachtsunruhen“ gekommen. Am 3. April 1833 scheiterte der Frankfurter Wachensturm, an dem insbesondere Studenten der Würzburger Universität maßgeblich beteiligt waren. Das Münchener Ministerium verfolgte in Ansehung dieser Vorfälle fortan eine antiliberale Politik, die schließlich zur „vorgezogenen Revolution“ 1847 führte.[58] Aufgrund studentischer Unruhen wurde die Universität vorübergehend geschlossen, bis die Solidarisierung der Bürger mit den Studenten die Wiedereröffnung erzwang. Nach dem Ausbrechen der Revolution in Paris waren es außerdem die Studenten, die beim Münchener Zeughaus-Sturm am 4. März 1848 eine Eskalation des Konflikts verhinderten. Nach dem Rücktritt Ludwigs I. im März 1848 bildeten sich zahlreiche Verbindungen, die sich im Sommer zur Repräsentantenverfassung zusammenschlossen, um eine ständige Vertretung der Studentenschaft in den Hochschulorganen zu erreichen, eine Forderung, die auch im Studentenparlament vom Juni 1848 in Eisenach unter Vorsitz des Münchener Jura-Studenten Elias Lang vorgebracht wurde. Die Professoren gruppierten sich im September 1848 als „Versammlung deutscher Universitätslehrer zur Reform der deutschen Hochschulen“ in Jena und forderten eine Neugestaltung der Universitätsverfassung im Sinne größerer korporativer Autonomie und Lehrfreiheit. Die revolutionären Bemühungen der Studenten endeten indes mit der baldigen Auflösung der Repräsentanten-Versammlung. In Bayern bedeuteten die Unruhen von 1847/48 dennoch, auch wenn der neue König Maximilian II. kein neues Hochschulgesetz erließ, die Abkehr von der Abelschen Hochschulpolitik,[59] was zu einer partiellen Liberalisierung der Studienordnungen führte. Die endgültige Abschaffung der Sonderrolle der Philosophischen Fakultät erfolgte allerdings erst 1913. Damit gehörte Bayern zu den letzten deutschen Staaten, die das reformierte nördliche Modell nach dem Vorbild der preußischen Universitäten in Abkehr von den mittelalterlichen Studienstrukturen übernahmen.

c) Eintritt des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit in die deutsche Verfassungsgeschichte

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Im Siebzehner-Entwurf des deutschen Reichsgrundgesetzes vom 26. April 1848, vorgelegt von der kurz nach der Märzrevolution noch vom alten Frankfurter Bundestag einberufenen Verfassungskommission der „Siebzehn Männer des allgemeinen Vertrauens“, erscheint zum ersten Mal ein Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft in der deutschen Verfassungsgeschichte und fand von dort aus Eingang in § 152 der Paulskirchenverfassung von 1849 („Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei“). Die Wissenschaftsfreiheit war eng verknüpft mit der umstritteneren Forderung nach allgemeiner Freiheit des Bildungs- und Unterrichtswesens von – je nach Standpunkt – staatlicher und/oder kirchlicher Bevormundung, eine Gewährleistung, für die Art. 17 Verf. Belgien (1831) als Vorbild wirkte.[60] Die Aufnahme der Wissenschafts- und Lehrfreiheit in den Grundrechtskatalog der Frankfurter Reichsverfassung stellte vor allem eine Reaktion auf staatliche Unterdrückung der Geistesfreiheit durch die Restauration infolge der Karlsbader Beschlüsse dar.[61] Die Lehrfreiheit sollte gegen staatliche Frage-, Forschungs- und Publikationsverbote in Schutz genommen werden, wobei stets eine enge Verbindung zwischen der akademischen Freiheit und der allgemeinen Unterrichtsfreiheit angenommen wurde. Vermöge seiner Eigengesetzlichkeit sei der wissenschaftliche Lehrbetrieb der rechtlichen Normierung und Nachprüfung aus der Natur der Sache heraus entzogen. Darüber hinaus sollte mit § 152 RV 1849 – nach heute allerdings umstrittener Auffassung – an die Universitäts- und Wissenschaftskonzeption des deutschen Idealismus angeknüpft werden.[62] Unter den 71 bayerischen Vertretern im Frankfurter „Professorenparlament“ der Paulskirchenversammlung waren auch eine Reihe an Hochschulprofessoren, etwa der Orientalist Ph. Fallmerayer, der Mathematiker T v. Hermann, der Historiker J.N. Sepp und der Staatswissenschaftler W. Stahl.

1. Kapitel Grundlagen › I. Die Geschichte der Bayerischen Hochschulen › 5. Die Universität in der konstitutionellen Monarchie

5. Die Universität in der konstitutionellen Monarchie

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Die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts war vor allem durch den stetigen Aufstieg der Naturwissenschaften und die Zuwendung zur Berufs- und Lehrerausbildung geprägt, die organisatorische Reform trat hinter die Umwälzungen in der Wissenschaftsgeschichte zurück.[63] Die positiven (also empirischen Natur-)Wissenschaften erreichten eine erste Verselbstständigung mit der Teilung der Philosophischen Fakultäten in München (1865) und Würzburg (1873) in zwei Sektionen, deren naturwissenschaftliche aber erst 1937 zur Fakultät erhoben wurde. Insbesondere die Personalpolitik des an der Wissenschaftsförderung besonders interessierten Maximilians II.[64] und seines Beraters Wilhelm von Doenniges gab Anlass zum Streit. Der König wollte durch seine Berufungspolitik das Ansehen der bayerischen Wissenschaft heben. Dabei richtete er den Blick auch über die bayerischen Landesgrenzen hinaus und berief zahlreiche Professoren aus dem nördlichen Deutschland, die bisweilen despektierlich als „Nordlichter“ angefeindet und zum Teil wieder aus der bayerischen Hochschullandschaft verdrängt wurden.[65] Die 1958 als Teil der Bayerischen Akademie der Wissenschaften gegründete Kommission für deutsche Geschichts- und Quellenforschung mit Leopold v. Ranke als erstem Präsidenten verfolgte ebenfalls das Ziel, als gesamtdeutsche Forschungseinrichtung zu wirken.

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Die wachsende Bedeutung des Studiums für die Berufswelt zeigte sich zwar auch schon in ersten Ansätzen einer Entwicklung der Universitäten zu „wissenschaftlichen Großbetrieben“. Der Hauptanteil der beruflichen Bildung fand aber abseits der Universitäten in verschiedenen Fachschulen mit durchaus wissenschaftlich fundierter Ausbildung statt, die später häufig in die Hochschulen eingegliedert wurden. Für die Forstwirtschaft bildete sich 1790 die Münchener Forstschule, deren Aufgaben seit 1803 die Landwirtschaftsschule Weihenstephan übernahm, bis 1843 die Aschaffenburger Forstschule als Zentralanstalt gegründet wurde.[66] Die Weihenstephaner Schule wurde 1895 zur Königlich Bayerischen Akademie für Landwirtschaft und Brauerei, 1919 zur Hochschule. Im Jahre 1827 entstand die Polytechnische Centralschule München für die technische Berufsbildung. Nach der Neugründung 1868[67] gelang der Aufstieg zur Technischen Hochschule, die 1900/02 das Promotionsrecht und die Rektoratsverfassung erhielt.[68] Auch der Veterinärschule[69] in München gelang der Anschluss an die klassischen Universitäten, zunächst 1890 durch Erhebung zur Königlichen Tierärztlichen Hochschule[70] (mit Promotionsrecht seit 1910) und schließlich 1914 durch Angliederung an die Ludwig-Maximilians-Universität als eigene Fakultät. Die 1910 gegründete Kaufmännische Hochschule in München wurde 1922 in die TH eingegliedert. Hinzu kam seit 1914/20 eine Handelshochschule in Nürnberg. Die künstlerische Ausbildung wandelte sich unterdessen durch die Gründungen der Akademie der bildenden Künste (München) 1808 und der Konservatorien in Würzburg (1804, seit 1974 Musikhochschule) sowie München (1846), dort 1874 zur Königlichen Musikhochschule umgewandelt.

1. Kapitel Grundlagen › I. Die Geschichte der Bayerischen Hochschulen › 6. Die Universität in der Weimarer Zeit

6. Die Universität in der Weimarer Zeit

a) Das „Grundrecht der deutschen Universität“

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Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 übernahm aus der Paulskirchenverfassung von 1849 (§ 152), nunmehr gekoppelt mit der Kunstfreiheit, in Art. 142 WRV das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit („Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei“). Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass „die Freiheit von Forschung und Lehre maßgebend geworden ist für den inneren und äußeren Universitätsbetrieb“[71]. Ohne größere Debatte und in der allgemeinen Überzeugung sachlicher Kontinuität zu 1849 wurde das Grundrecht vom Plenum beschlossen.[72] Wesentliche Impulse für eine Fortentwicklung des Verständnisses der Wissenschaftsfreiheit gingen sodann von den Berichten von K. Rothenbücher und insbesondere R. Smend auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer 1927 in München aus. In der Folge setzte sich die Ansicht durch, dass das Grundrecht des Art. 142 S. 1 WRV nicht nur gegen die Verwaltung schützt, sondern auch vor Eingriffen des parlamentarischen Gesetzgebers.[73] Außerdem wird die Wissenschaftsfreiheit über die Forschungs- und Lehrfreiheit als Individualgrundrecht hinaus zusätzlich aufgewertet zum „Grundrecht der deutschen Universität“.[74] Damit soll der Forderung nach „angemessene(r) Rechtsstellung einer großen öffentlichen Institution“[75] Ausdruck verliehen werden. Die Wissenschaftsfreiheit hat seitdem – bis heute – auch eine institutionelle Seite. Eine verfassungsrechtliche Garantie der universitären Selbstverwaltung war damit aber (noch) nicht gemeint.[76]

b) Die bayerische Hochschulentwicklung

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Die Novemberrevolution führte zu Unruhen an den bayerischen Universitäten. Im Anschluss an das Attentat des Münchener Studenten Anton Graf Arco-Valley auf Ministerpräsident Kurt Eisner im Februar 1919 erfolge eine Schließung der LMU, die während der Räterepublik von 1919 kurzzeitig zur „proletarischen Übergangsschule“ erklärt wurde.[77] Nach der Niederschlagung der Revolution beruhigte sich die Lage wieder. Die durch Ministerialentschließung vom 3. Juli 1920 verfügte Reform der bayerischen Universitätsverfassungen erweiterte den Senat auch um Vertreter des Personals und der Studenten, deren Allgemeine Studentenausschüsse 1918/19 an den Universitäten zusammengetreten waren und bereits die Anerkennung durch die Universitäten erhalten hatten. Durch Beschluss des Kultusministeriums wurden 1923 die bisherigen Lyzeen zu Philosophisch-Theologischen Hochschulen[78] erhoben, so dass sie fortan auf einer Stufe mit den Universitäten standen, in denen sie im Verlauf der 1970er-Jahre aufgingen. Die seit 1924 mit Promotionsrecht versehene Hochschule für Landwirtschaft in Weihenstephan wurde 1928 der Technischen Hochschule in München angegliedert und später vollständig in diese integriert. Die Münchener Kunstgewerbeschule wurde 1927 Akademie für angewandte Kunst und die Akademie für Tonkunst 1924 Hochschule für Musik. Die Nürnberger Handelshochschule erhielt 1925 die Universitätsverfassung und 1927 das Habilitationsrecht. Die Lehrerbildung[79] vollzog sich in Bayern im Unterschied zu weiten Teilen des Reiches dagegen weiterhin in den herkömmlichen Anstalten und nicht an den aufkommenden Pädagogischen Akademien.

1. Kapitel Grundlagen › I. Die Geschichte der Bayerischen Hochschulen › 7. Die Universität im Nationalsozialismus

7. Die Universität im Nationalsozialismus

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Aufgrund eines im Allgemeinen eher distanzierten Verhältnisses weiter Teil der akademischen Kreise zur Weimarer Republik bildete sich auch schon vor 1933 an den Universitäten ein Nährboden für die nationalsozialistische Ideologie. So konnte der Nationalsozialistische Deutsche Studentenbund (NSDStB) in den Studentenausschüssen zunehmend Erfolge feiern.[80] Auf Seiten der Professorenschaft äußerte sich das distanzierte Verhältnis zum demokratischen System zwar nur begrenzt in offenen Sympathiebekundungen für die NSDAP, die Einführung an der NS-Ideologie ausgerichteter Strukturen an den Universitäten nach 1933[81] stieß aber allenfalls auf geringen Widerstand.[82] Bereits am 4. April 1933 wurde in Bayern ein Immatrikulationsverbot für jüdische Medizinstudenten verfügt. Die Hochschulpolitik des Nationalsozialismus beschränkte sich weitgehend auf die „Säuberung“ und Anpassung der Universitäten an das Führerprinzip und ein „völkisches“ Wissenschaftsverständnis ohne eigenen geistig-wissenschaftlichen Anspruch. Die rasche Zentralisierung des Reiches im Zuge der Umsetzung des „Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches“[83] und die Zusammenfassung unter dem im Mai 1934 gegründeten Reichministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung bedingte eine weitgehende Gleichförmigkeit der organisatorischen Hochschulentwicklung inner- und außerhalb Bayerns. Die Voraussetzungen zur Entlassung missliebiger Professoren wurden mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufbeamtentums“[84] geschaffen. Die übrigen Mitglieder des Lehrkörpers wurden seit 1935 im Nationalsozialistischen Dozentenbund (NSDB) zusammengefasst. Gleichzeitig wurde der Zugang zu den Universitäten durch das „Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen“[85] erheblich beschränkt und zugleich in einem ersten Schritt eine Begrenzung des Hochschulzugangs von so genannten „Nichtariern“ eingeleitet.[86] Die „Vorläufigen Vorschriften zur Vereinfachung der Hochschulverwaltung“[87] beseitigten die traditionelle Universitätsverfassung und gliederten die Universität fortan nach dem Führerprinzip. Damit verbunden waren die Abschaffung der Rektorenwahl, die Herabstufung des Senats zum Beratungsorgan und die Auslöschung der universitären Selbstverwaltung. Die Studentenschaft war bereits durch das „Gesetz über die Bildung von Studentenschaften an den wissenschaftlichen Hochschulen“[88] zum Hochschulorgan erklärt und in Bayern durch die „Bekanntmachung über die Bildung von Studentenschaften an den wissenschaftlichen Hochschulen“[89] ebenfalls nach dem Führerprinzip umgestaltet worden. Die Universitäten bekamen im Übrigen bereits zu Friedenszeiten und erst recht nach Kriegsbeginn die intellektualitätsfeindliche NS-Politik zu spüren. An der Münchener Universität wurde bei Kriegsausbruch die Veterinärmedizin geschlossen, nachdem das gleiche Schicksal bereits im Februar die Theologische Fakultät ereilt hatte. In München formierte sich 1942/43 studentischer Widerstand in der „Weißen Rose“[90], der allerdings mit der Hinrichtung der beteiligten Geschwister Scholl, der Studenten Probst, Schmorell, Graf und des Prof. Kurt Huber endete. In der Schlussphase des Krieges kam es noch zu Hochschulplanungen, die aber an der Wirklichkeit des totalen Zusammenbruchs vorbei gingen. Nur das Einschreiten der Hochschulleitung verhinderte das Vorhaben des Reichskultusministeriums, die Juristische, Staatswirtschaftliche und Philosophische Fakultät der LMU nach Erlangen zu verlegen.

1. Kapitel Grundlagen › I. Die Geschichte der Bayerischen Hochschulen › 8. Die Nachkriegsentwicklung

8. Die Nachkriegsentwicklung

a) Der Wiederaufbau und die Bayerische Verfassung (1946)

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Nach dem Zweiten Weltkrieg stellte sich die Lage an den Universitäten nicht zuletzt wegen der zerstörten Bausubstanz als desolat dar. Vor allem in München gestaltete es sich schwierig, an den Lehrbetrieb wieder anzuknüpfen. Die alliierte Militäradministration bemühte sich im Übrigen darum, zunächst den Lehrkörper von ideologisch belasteten Professoren zu befreien, so dass es erst zum Sommersemester 1946 gelang, die Genehmigung für die Wiederaufnahme der Vorlesungen an der Universität München zu erhalten. Die Auf- und Ausbaumaßnahmen an den universitären Anlagen zogen sich dagegen noch bis in die sechziger Jahre hin. Anders gestaltete sich die Lage an der Universität Erlangen, die von Zerstörungen weitgehend verschont geblieben war. Sie nahm schon zum Wintersemester 1945/46, ebenfalls nach einer umfassenden Überprüfung des Lehrkörpers, ihren Lehrbetrieb wieder auf.

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Impulse und Regelungen für das Hochschulrecht gingen schon bald von bundesdeutschen Gremien aus, vor allem von der 1948 eingerichteten Kultusministerkonferenz (KMK), von der 1949 gegründeten Westdeutschen Rektorenkonferenz (WRK) und dem 1957 entstandenen Wissenschaftsrat. Es setzte sich im Wesentlichen eine Wiederbelebung des Humboldtschen Universitätskonzepts[91] und eine Kontinuität zu den Strukturen vor 1933 durch.[92] Die Universitäten blieben selbstverwaltende Institutionen zwischen Anstalt und Körperschaft des öffentlichen Rechts.[93] Die Leitung der Hochschule folgte weiterhin dem Konzept der Ordinarienuniversität. Die Hochschulpolitik lag nun wieder in der Hand der Länder, auch wenn sich der Bund schon seit den fünfziger Jahren an der Förderung des Hochschulbaus und der Forschungs- und Ausbildungsförderung („Honnefer Modell“) beteiligte.

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Die Verfassung des Freistaats Bayern von 1946 setzte wichtige hochschulrechtliche Akzente, indem sie – noch vor dem Grundgesetz von 1949 (Art. 5 Abs. 3 GG)[94] – die Freiheit der Wissenschaft (Art. 108 BV) garantierte, den Staat zur Bereitstellung universitärer Ausbildungsmöglichkeiten verpflichtete (Art. 118 Abs. 2 BV) und der universitären Selbstverwaltung Verfassungsfestigkeit verlieh (Art. 138 Abs. 2 BV).

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Mit der Hochschule für Politik München wurde 1950 eine Neugründung genehmigt, die zunächst als eingetragener Verein das Interesse für politische Fragestellungen aufgreifen und breiteren Schichten politische Bildung und demokratisches Bewusstsein vermitteln sollte. Im Jahre 1970[95] wurde sie als „institutionell selbstständige Einrichtung“ der Universität München angegliedert und erhielt 1981[96] den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seit 1. Dezember 2014 ist Träger der „Bavarian School of Public Policy“ die TU München.

b) Universitätsgründungen und -umbildungen der siebziger Jahre

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Seit den sechziger Jahren war ein kontinuierliches Ansteigen der Studentenzahlen zu verzeichnen. Der Schwerpunkt rechtlicher Auseinandersetzungen um die Entwicklung bayerischer Hochschulen lag daher im Zulassungsrecht. Der wachsenden Nachfrage nach Studienplätzen, hervorgerufen vor allem durch eine zunehmende Bedeutung akademischer Ausbildungswege für das Berufsleben, konnte nur über wenige Jahre im Wege des Kapazitätenausbaus begegnet werden. Der Gesetzgeber sah sich daher gezwungen, die Zulassung zum Studium einzuschränken, wenn auch zunächst nur für einzelne Gruppen. Die Nichtzulassung Berufstätiger mit akademischem Abschluss wurde Auslöser der ersten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zum Zulassungsrecht.[97] Der Gerichtshof stellte fest, dass Art. 128 BV kein subjektives Recht auf die gewünschte Ausbildung verleihe. Im Falle eines Bewerberüberhangs sei aber eine sachliche Auswahl unter den Bewerbern geboten, was bei der Zurückstellung von Bewerbern, die ein Studium bereits durchlaufen hätten, prinzipiell der Fall sei. Die Regelungsbefugnis des Staatsministeriums betreffend das Zulassungsrecht bejahte das Gericht und nahm dabei erstmals eingehend zur Zwitterstellung der Universität zwischen Selbstverwaltungskörperschaft und staatlicher Anstalt Stellung.[98]

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Gleichzeitig versuchte die Landesregierung, dem Studienplatzmangel durch die Gründung neuer Universitäten abzuhelfen. Dahinter standen auch strukturpolitische Motive. Einerseits sollte die erhebliche ökonomische Relevanz einer Hochschule segensreiche Entwicklungen für die Wirtschaft in den strukturschwachen Regionen des Landes herbeiführen, andererseits sollte die Regionalisierung die Bildungschancen auch in geographischen Randlagen erhöhen. Außerdem boten die neuen Universitäten die Möglichkeit zur Erprobung innovativer, experimenteller Studienkonzepte. Vom Leitbild der universitas litterarum verabschiedete man sich dabei zwangsläufig. Die Neugründungswelle spiegelt eine gesamtdeutsche Entwicklung wieder, die allerdings in Bayern, wo allein sechs der bis zur Wiedervereinigung neu gegründeten fünfzehn westdeutschen Universitäten entstanden, besonders forciert wurde.

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Durch das Gesetz über die Errichtung einer vierten Landesuniversität[99] fiel der mehrmals knapp verpasste[100] Startschuss für die Universität Regensburg. Die neue Alma Mater nahm im Wintersemester 1967/68 ihren Lehrbetrieb auf. Ihr wurde 1972 die Pädagogische Hochschule Regensburg eingegliedert. 1969 trat das Gesetz über die Errichtung der Universität Augsburg[101] in Kraft. Die Universität konnte aufgrund des seinerzeit bereits fortgeschrittenen Standes der Planungen[102] bereits im Oktober 1970 eröffnet werden. Eine Eingliederung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Dillingen[103] erfolgte 1971, während die Pädagogische Hochschule Augsburg der Universität München als Theologische bzw. Erziehungswissenschaftliche Fakultät angegliedert wurde. Die Gründung der Augsburger Universität wurde zugleich Gegenstand einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs,[104] in der dieser die im Wege einer Rechtsverordnung des Kultusministeriums im Vorgriff auf das Bayerische Hochschulgesetz erlassene Universitätsverfassung bestätigte. Zum Reformmodell wurde Augsburg durch die bundesweit erstmalige Einführung der einstufigen Juristenausbildung (1971–1984/85). Das Gesetz über die Errichtung einer Universität Bayreuth aus dem Jahr 1971[105] führte zur Grundsteinlegung im März 1974 und der Aufnahme des Lehrbetriebs zum Wintersemester 1975/76, nachdem sich Bayreuth bereits 1969 als Hochschulstandort beworben hatte. Bereits 1972 trat das Gesetz über die Errichtung der Gesamthochschule Bamberg[106] in Kraft, durch das die Philosophisch-Theologische Hochschule, die Pädagogische Hochschule und die höhere Fachschule für Sozialwesen zusammengelegt wurden. Damit hatte auch der Freistaat zunächst das Konzept der Gesamthochschule umgesetzt, von dem er sich durch die Umbenennung in eine Universität 1979[107] indes wieder löste. Schließlich wurde 1972 die Errichtung einer Universität in Passau beschlossen.[108] Die Eröffnung erfolgte dort unter Eingliederung der Philosophisch-Theologischen Hochschule im Jahre 1978.

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In Eichstätt[109] war 1946 der Betrieb der Philosophisch-Theologischen Hochschule wieder aufgenommen und 1958 zusätzlich eine kirchliche Pädagogische Hochschule gegründet worden. Im Jahre 1972 erfolgte die Zusammenlegung beider Einrichtungen. Die neue Institution wurde zunächst als Gesamthochschule geführt, aber seit 1980 infolge der Trägerschaft einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts als Katholische Universität Eichstätt bezeichnet. Die 1989/90 erfolgte Gründung einer betriebswissenschaftlichen Fakultät in Ingolstadt führte schließlich 2001 zur Umbenennung in „Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt“. Die Technische Hochschule in München, die 1967 bereits die Genehmigung zur Errichtung einer Medizinischen Fakultät erhalten hatte, wurde 1970, der gewachsenen Bedeutung und ihrem Fächerangebot entsprechend, in Technische Universität München umbenannt. Die Erlanger Universität erhielt 1961 die bisherige Nürnberger Handelshochschule als angegliederte Fakultät, 1966 eine eigene Technische Fakultät und schließlich 1972 durch Eingliederung der Pädagogischen Hochschule Nürnberg eine Pädagogische Fakultät. Auch in Würzburg wurde 1971 die örtliche Pädagogische Hochschule als Erziehungswissenschaftliche Fakultät in die Universität integriert. Die LMU erlebte schließlich ein sprunghaftes Wachstum, das sich vor allem in einem stetigen Anstieg der Zahl der Fakultäten und einer räumlichen Ausdehnung bis an die Stadtränder bemerkbar machte.

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Die Lehrerbildungsanstalten aus der Vorkriegszeit bestanden in Bayern zunächst fort, wurden aber 1958 den drei Landesuniversitäten zugeordnet. Die so entstandenen Pädagogischen Hochschulen wurden 1967 auch Gegenstand einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs,[110] der die Vereinbarkeit ihres konfessionellen Charakters (Art. 11 Abs. 1 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 Lehrerbildungsgesetz) mit der Landesverfassung feststellte.

c) Studentische Reformforderungen und Phase hochschulgesetzlicher Regulierungsaktivität

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Die politische Bewegung der „Achtundsechziger“ unter maßgeblicher Beteiligung der Studentenschaft traf mit einem auch in den Leitungsgremien erkannten Reformbedarf der Hochschulen zusammen und setzte eine umfangreiche Gesetzgebungstätigkeit auf Bundes- und Landesebene in Gang, an deren Ende die weitgehende gesetzliche Regulierung des Hochschulrechts stand. Noch unter der Ägide der großen Koalition kam es zur Einführung hochschulrechtlicher Regelungs-, Finanzierungs- und Mitwirkungskompetenzen des Bundes im Wege der Verfassungsänderung.[111] Die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau und das auf seiner Grundlage erlassene Hochschulbauförderungsgesetz[112] lösten die Verwaltungsabkommen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung aus den Jahren 1964 und 1968 ab. Außerdem erließ der Bund schon bald nach der Grundgesetzänderung Regelungen in Einzelfragen, nämlich das Graduiertenförderungsgesetz[113] und das Hochschulstatistikgesetz.[114] Das Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes (HRG) verzögerte sich allerdings durch die Bundestagsauflösung 1972 und später durch Widerstände im Bundesrat noch bis in das Jahr 1976.[115] Der Freistaat Bayern erließ bereits 1973 ein eigenes Hochschulgesetz (BayHSchG)[116].

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Die politische Reformdiskussion der sechziger Jahre war vor allem geprägt durch Organisationsfragen. Eine Forderung der Studentenproteste bestand in der so genannten „Demokratisierung“ der Universität und dem Abbau angeblich „autoritärer“ Strukturen. Seitens Teilen der Studentenschaft konkret gefordert wurden etwa ein – von der Rechtsprechung mit Recht stets abgelehntes[117] – allgemeinpolitisches Mandat für die Studentenvertretung und vor allem die Einführung der „Gruppenuniversität“ mit Drittelparität in den Hochschulgremien, d.h. die gleichgewichtige Beteiligung von Professoren, Studenten und wissenschaftlichem Mittelbau an Entscheidungen der Selbstverwaltungsgremien.[118] Eine entscheidende Wende brachte erst die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Niedersächsischen Vorschaltgesetz im Jahre 1973 (Erstes Hochschulurteil), die weite Teile der organisationsrechtlichen Regelungen der paritätischen Gruppenuniversität für unvereinbar mit Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG erklärte.[119] Demnach hat die Gewähr des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG zwar nicht das überlieferte Strukturmodell der deutschen Universität zum Inhalt, doch erlegt sie dem Gesetzgeber die Pflicht auf, auch die innere Hochschulorganisation in der Weise zu gestalten, dass dem Wissenschaftler der geschützte „Freiraum, der vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe umfasst“[120], erhalten bleibt. Dies schließe zwar nicht den Organisationstypus der Gruppenuniversität aus, der besonderen Position der Hochschullehrer müsse aber angemessen Rechnung getragen werden. Für die Besetzung von Kollegialorganen muss danach den Professoren die Hälfte der Stimmen in Fragen der Lehre und das ausschlaggebende Gewicht in Fragen der Forschung und Berufung zukommen. Das spätere HRG hat dieser Forderung in seinen Regelungen zur inneren Entscheidungsfindung der Universitäten Rechnung getragen. Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof knüpfte in einer Entscheidung aus dem Jahre 1977 hieran an[121] und erklärte den seinerzeitigen Art. 33 Abs. 3 BayHSchG für unvereinbar mit Art. 108 BV, da die Vorschrift unter Umständen nicht die Mehrheit der Hochschullehrer im Fachbereichsrat unabhängig von ihrer Wahlbeteiligung sicherstelle.

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Das HRG war ursprünglich geprägt von dem Bild einer Gesamthochschule (vgl. § 4 HRG 1976), ein Modell, das sich letztlich nicht durchsetzen konnte. In Bayern war es erst 1971 zur Einführung des Fachhochschulwesens auf breiter Ebene gekommen.[122] Neben den Fachhochschulen bestanden auch weiterhin die Kunsthochschulen bzw. wurden bestehende Einrichtungen zu solchen erhoben, und die am 1966 gegründete Hochschule für Fernsehen und Film in München.[123]

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Andere Hauptstreitpunkte der Hochschulreform zu Beginn der siebziger Jahre betrafen das Zulassungsrecht, für das die KMK in den Jahren 1968 und 1970 Regeln vereinbart hatte, wonach Härtegesichtspunkte, vorher erbrachte Leistungen und der Jahrgang Faktoren bei der Studentenauswahl bilden sollten. Art. 3, Art. 4 S. 1 BayHSchZulG[124] bestimmte, dass Studienbewerber, die ihren Wohnsitz im Freistaat Bayern haben und auch ihre Hochschulzugangsberechtigung in Bayern erworben hatten, bei der Vergabe von Studienplätzen bevorzugt zu behandeln seien, indem der Note ihrer Reifeprüfung bei der Erstellung der Ranglisten ein durch weitere Vorschriften festgelegter Wert hinzugerechnet wurde. Der Verfassungsgerichtshof hatte 1971 über eine dagegen gerichtete Popularklage zu entscheiden[125] und befand, dass die bayerische Regelung, die an den Wohnsitz anknüpfte, keine unzulässige Diskriminierung nach „Herkunft“ und „Heimat“ enthalte und auch nicht gegen Art. 128, Art. 118 Abs. 1, Art. 108 BV verstoße, da das Verfahren der Bewerberauswahl auf sachlichen Gesichtspunkten beruhe und die Veränderung der Bewerbungsprämissen für Landeskinder dem sozialen Ziel der Kostenminimierung für Studenten entspreche. Das Bundesverfassungsgericht kam indes gemessen an den Grundrechten des Grundgesetzes anlässlich eines Vorlagebeschlusses des VG München zu einer anderen Beurteilung.[126] Es stellte fest, dass die Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG nur verfassungsmäßig sei, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen und unter Erschöpfung vorhandener Kapazitäten erfolge und die Auswahl der Bewerber nach sachgerechten Kriterien vorgenommen werde.[127] Im Gegensatz zum Verfassungsgerichtshof verneinte der Senat indes die Sachgerechtigkeit der „Landeskinder-Regelung“ mit Verweis auf die besondere Bedeutung berufszugangsbezogener Gleichbehandlung im Rahmen der Zulassungsauswahl. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts verstärkte das Bedürfnis nach einer bundesweit einheitlichen Regelung des Hochschulzugangs.[128] Dem entsprach die Einigung der Länder über die Einrichtung der Zentralen Vergabestelle für Studienplätze (ZVS) im Jahre 1972.[129] Der dort zunächst angewendete pauschale Notenvergleich wurde indes vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof 1975 für unvereinbar mit Art. 118 BV erklärt,[130] nachdem das Bundesverfassungsgericht die Bonus-Malus-Regelung im Vorjahr noch hatte bestehen lassen.[131] Ein Antrag Nordrhein-Westfalens und Hamburgs auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Durchführung des Staatsvertrags vor dem Bundesverfassungsgericht scheiterte an der Zulässigkeit,[132] bereits zuvor waren die Länder aber mit einem entsprechenden Antrag beim Bundesverwaltungsgericht durchgedrungen.[133] In einer weiteren Entscheidung, in der sich der Verfassungsgerichtshof mit der Universitätszulassung von Absolventen der Rechtspflegerschule zu befassen hatte, zeigte sich freilich, dass durchaus relevante Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers für das Zulassungsrecht verblieben.[134] Nach der langwierigen Auseinandersetzung erfolgte schließlich eine Regelung der einschlägigen Zulassungsfragen, die durch die Rechtsprechung zu bestehenden Länderabkommen bereits vorgezeichnet war, in den §§ 30 ff. HRG.[135]

d) Die Entwicklung der bayerischen Universitäten in den achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts

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Im Jahr 1985 erfolgte die erste größere Überarbeitung des HRG, die nach dem Regierungswechsel von 1982 vor allem von der Ernüchterung über den Misserfolg der 1976 umgesetzten Reformbemühungen geprägt war.[136] Dabei wurde zunächst die Gesamthochschule als Regelform gestrichen, eine Entwicklung, die Bayern bereits mit der Umbenennung der Bamberger und Eichstätter Gesamthochschulen in Universitäten vorweggenommen hatte. Außerdem wurden die Möglichkeiten zur Einwerbung von Drittmitteln erweitert, um der Universität alternative Finanzierungsquellen zu erschließen. Darüber hinaus brachte die Novellierung die Gleichstellungsforderung, die in Bayern mit der Einführung der Frauenbeauftragten aufgegriffen wurde. Das Genehmigungserfordernis für Studienordnungen fiel, auch wenn die Skepsis über die neue Freiheitsgewährung in mehreren relativierenden Vorschriften ihren Ausdruck fand. Im Zulassungsrecht wurden Auswahlgespräche als mögliches Zulassungskriterium eingeführt. Die 1988 erfolgte Umsetzung des Rahmenrechts durch den Freistaat[137] orientierte sich am bundesrechtlich zwingend vorgegebenen Änderungsbedarf. Das Studienzulassungsrecht bildet weiterhin einen Brennpunkt der juristischen Auseinandersetzungen im Hochschulbereich. Der Verfassungsgerichtshof hatte sich unter anderem mit der Frage der Erschwerung des Zweitstudiums zu befassen[138] und kam zu dem Ergebnis, dass diese in der Form des Art. 58 Abs. 5 BayHSchG mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot und dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit vereinbar sei, da sie einen verhältnismäßigen Eingriff zum Zwecke der Entlastung der Universität von Langzeitstudenten bilde.

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Das wissenschaftliche Personalrecht, seit 1978 niedergelegt im Hochschullehrergesetz,[139] wurde wie auch das BayHSchG erst 1989 an das veränderte HRG angepasst.[140] Dabei erfolgte vor allem eine Aufwertung des Wissenschaftlichen Assistenten und ein Wegfall der C-2-Professuren an Universitäten.

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In diese Zeit fiel auch eine weitere Universitätsneugründung, nämlich der als Einrichtung bereits seit 1973 bestehenden und 1981 vom Freistaat anerkannten Hochschule der Bundeswehr in München. Sie wurde 1985 zur Universität in der Form der Gesamthochschule, an der seit 2001 durch eine Änderung des BayHSchG auch zivile Studenten ausgebildet werden. Außerdem erkannte der Freistaat mehrere nichtstaatliche Hochschulen an.[141]

e) Die organisationsrechtliche Reformära um die Jahrhundertwende und die (Ent-)Fesselung des Reformgesetzgebers durch die Verfassungsgerichte

aa) Änderungen des HRG (1998/2002) und Reföderalisierung

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Im August 1998 hat die CDU/CSU/FDP-Koalition im Bund eine erneute, umfassende und alsbald in das bayerische Hochschulrecht umgesetzte[142] Reform des Hochschulrahmengesetzes beschlossen, die vor allem auf eine Rücknahme der bundesrechtlichen Regelungsdichte, insbesondere im Organisationsrecht, gerichtet war.[143] Durch das Reformgesetz gelangte auch erstmals unter der Zielvorgabe einer stärkeren Leistungsorientierung der Universitäten die verpflichtende Evaluation von Forschung und Lehre in das Hochschulrahmenrecht,[144] ebenso die probeweise Einführung von Bachelor- und Master-Studiengängen.[145] Insgesamt wurde den Ländern ein deutlich weiterer Spielraum zur Gestaltung ihres Hochschulrechts eröffnet, der in der Folgezeit zu einer erheblich gestiegenen Formenvielfalt führte.

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Im Jahre 2002 erfolgte eine weitere grundlegende (fünfte) Änderung des HRG,[146] deren Herzstück die Einführung einer so genannten Juniorprofessur mit dem Ziel der Ablösung der Habilitation bildete. Ein insbesondere vom Freistaat Bayern gestellter Normenkontrollantrag führte indes vor dem Bundesverfassungsgericht zum Erfolg und damit zur Nichtigkeit des aufgrund seiner Undifferenziertheit und Unkenntnis gewachsener wissenschaftlicher Fächerkulturen verfehlten Änderungsgesetzes.[147] Das Bundesverfassungsgericht konnte hierbei auf die in seiner Altenpflege-Entscheidung[148] entwickelten Grundsätze rekurrieren. Den ohnehin strengen Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG, die diese Bestimmung durch die Verfassungsreform 1994 erhalten hatte und die durch den einengenden Charakter der Rahmengesetzgebung nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG (a.F.) noch an Schärfe gewannen, konnte die von der Bundesregierung nicht belastbar begründete HRG-Novelle nicht Stand halten. Damit beförderte das Bundesverfassungsgericht eine Reföderalisierung des Hochschulrechts, die, wiederum auch auf bayerische Initiative, durch die Entscheidung des Gerichts zum bundesrechtlichen Verbot der Studiengebühren und der flächendeckenden Einführung der sog. verfassten Studierendenschaft[149] bestätigt wurde.[150]

bb) Die landesgesetzlichen Hochschulorganisationsreformen

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Insgesamt begann für das deutsche Hochschulrecht mit der Wende vom 20. zum 21. Jahrhundert eine Phase des Umbruchs im Zeichen gewährleistungsstaatlicher Konzepte und des Neuen Steuerungsmodells (New Public Management)[151]. In der Folge kam es zu einer fortschreitenden Ökonomisierung und Umgestaltung der Hochschulorganisation, namentlich durch deutliche Stärkung der Leitungsorgane (Hierarchisierung) nach dem Vorbild von Wirtschaftsunternehmen („Vorstand“, „Aufsichtsrat“),[152] die oft mit Forderungen nach einer wirtschaftlicheren Arbeitsweise (Effizienz, Zielvereinbarungen, Controlling, etc.) und der Umsetzung gesamtstaatlicher Sparziele verknüpft war. Dabei stand vor allem die Einführung von Hochschulräten in der Kritik.[153]

cc) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum LHG Brandenburg

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Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[154] zum Brandenburgischen Hochschulgesetz in der Fassung von 1999/2004[155] hat den in diese Richtung gehenden gesetzgeberischen Reformen aus bundesverfassungsrechtlicher Sicht sehr weit gehende Spielräume eröffnet und die Maßstäbe des Demokratieprinzips sowie vor allem der Garantie akademischer Selbstverwaltung auf bedenklich weitgehende Weise zurückgenommen (Leitbild der von konstitutionellen Bindungen nahezu befreiten und insoweit „entfesselten“ Hochschule[156]).

dd) Popularklage gegen Teile der bayerischen Hochschulorganisationsreform

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Das BayHSchG 2006[157] nahm mit dem zentralen Steuerungsinstrument der Zielvereinbarung (Art. 15 BayHSchG), der Hochschulentwicklungsplanung (Art. 14 BayHSchG), vor allem aber mit dem Ziel einer Hierarchisierung (Stärkung der Hochschulleitung) und einer Flexibilisierung der Finanzplanung die Empfehlungen der Expertenkommission „Wissenschaftsland Bayern 2020“ (sog. Mittelstraß-Kommission) vom März 2005 auf. Es sah außerdem die Einführung von Studiengebühren (Art. 71 BayHSchG a.F.)[158] und die – in anderen Bundesländern teils bereits vollzogene – rechtliche Verselbstständigung der Universitätsklinika vor. Die Hochschulräte wurden neu konzipiert und umfassen seitdem auch die gewählten Mitglieder des Senats (Art. 26 Abs. 1 Nr. 1 BayHSchG). Schließlich gab eine Öffnungsklausel den Hochschulen, die bereits durch ihre Grundordnung mit Abweichungen vom gesetzlichen Grundtypus experimentieren können, die Möglichkeit zur Erprobung neuer Konzepte in eigener Regie nach Maßgabe einer Rechtsverordnung (Art. 106 Abs. 2 BayHSchG).[159]

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Verfassungsrechtliche Streitpunkte bildeten dabei vornehmlich die Wahl der Hochschulleitung durch den Hochschulrat (Art. 21 Abs. 1 S. 1, Art. 26 Abs. 1 S. 1 BayHSchG) sowie die Übertragung der Kompetenz, Berufungsvorschläge aufzustellen, auf den Präsidenten der Hochschule (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 11 BayHSchG i.V.m. Art. 18 Abs. 5 S. 1 bis 3 BayHSchPG). Als verfassungsrechtlich prekär stellt es sich insbesondere dar, dass der Hochschulrat zwar mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet wurde, jedoch nur unzureichend legitimiert ist, da er lediglich hälftig (damals: 8 von 16 Mitglieder [heute: 10 von 20, eigentlich 11 von 20, jedoch hat die Frauenbeauftragte kein Stimmrecht]) mit Vertretern der Hochschule besetzt ist, davon (nur) 5 Hochschullehrer neben drei Vertretern der unterschiedlichen Gruppen (Art. 26 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 S. 1 BayHSchG). Die rechtswissenschaftlichen Fakultäten der bayerischen Universitäten haben daher im Dezember 2006 Popularklage (Art. 98 S. 4 BV) gegen die genannten Neuregelungen erhoben.[160] Der BayVerfGH hat die Popularklage jedoch als unbegründet abgewiesen und sich hierbei vor allem auf die Betonung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers zurückgezogen[161] und erklärt, der Gesetzgeber sei bei seiner Ermessensbetätigung weder an bestehende noch an überkommene Organisationsmodelle gebunden, sondern vielmehr berechtigt, das Hochschulrecht heutigen gesellschaftlichen und wissenschafts-soziologischen Gegebenheiten anzupassen. Insbesondere die Etablierung eines hälftig extern besetzten Hochschulrates sei zulässig; in diesem müssten die Hochschullehrer keine strukturelle Mehrheit haben, da die Zuständigkeiten des Gremiums (Art. 26 Abs. 5 BayHSchG) keine unmittelbare Relevanz für die Forschungs- und Lehrfreiheit des einzelnen Wissenschaftlers hätten. Der BayVerfGH hat aber in den Gründen seiner Entscheidung immerhin vorsichtig zu erkennen gegeben, dass die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers mit der bayerischen Hochschulorganisationsreform 2006 weitgehend ausgeschöpft wurden, was mit dazu beigetragen haben dürfte, eine – von Teilen der bayerischen Hochschulpolitik befürwortete – noch „progressivere“ Reformgesetzgebung seitdem auszubremsen.[162] Verfassungsrechtsdogmatisch enttäuscht das Urteil jedoch in weiten Teilen und erweist sich auf erstaunliche Weise unitarisch (nahezu „blinde“ Anlehnung an das „BbgHG-Urteil“ des BVerfG[163]) und kraftlos.[164] Der BayVerfGH hat es dagegen insbesondere versäumt, die traditionsbeladene institutionelle Selbstverwaltungsgarantie des Art. 138 Abs. 2 BV mit Leben zu erfüllen. Stattdessen zog er es – kaum im Sinne der Mütter und Väter der Bayerischen Verfassung sowie einer überzeugenden systematischen Auslegung (die den Selbststand jeder Norm zu wahren hat) – vor, Art. 138 Abs. 2 BV interpretatorisch zu einem bloßen Abbild der objektiv-rechtlichen Dimension der Wissenschaftsfreiheit (Art. 108 BV) ohne eigenständigen Aussagegehalt herabzustufen.

ee) Trendwende: Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Hamburgischen Hochschulgesetz, zur Medizinischen Hochschule Hannover und zur Akkreditierung

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Die Beschlüsse des BVerfG „Hamburgisches Hochschulgesetz“ von 2010[165] sowie „Medizinische Hochschule Hannover“ von 2014[166] markierten sodann eine gewisse, durch das BVerwG bereits vorbereitete,[167] vom BayVerfGH bislang indes noch nicht nachvollzogene, Kehrtwende der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Hochschulorganisationsgesetzgebung der Länder, die die weitgehende „Entfesselung“ des Hochschulgesetzgebers (Dekonstitutionalisierung) beendete und im Schrifttum daher mit Recht auf Zustimmung stieß.[168] Das BVerfG stellte fest, Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verlange im organisationsrechtlichen Bereich, „dass die Träger der Wissenschaftsfreiheit durch ihre Vertreter in Hochschulorganen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Universität einbringen können. Der Gesetzgeber muss daher ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Grundrechtsträger gewährleisten.“[169] Konkretisierend heißt es sodann: „Das Gesamtgefüge der Hochschulverfassung kann insbesondere dann verfassungswidrig sein, wenn dem Leitungsorgan substantielle personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten Bereich zugewiesen werden, dem mit Hochschullehrern besetzten Vertretungsgremium im Verhältnis hierzu jedoch kaum Kompetenzen und auch keine maßgeblichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte verbleiben.“[170] Für den vorerst letzten, die Wissenschaftsfreiheit revitalisierenden jurisdiktionellen „Paukenschlag“ sorgte der Akkreditierungs-Beschluss des BVerfG vom 17. Februar 2016,[171] der nicht nur die Akkreditierung von Studiengängen nach dem bisherigen nordrhein-westfälischen Landesrecht (sog. Programmakkreditierung) für unvereinbar mit Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG erklärte (und in seinen tragenden Gründen dabei auch auf die System- und institutionelle Akkreditierung anwendbar ist[172]), sondern auch wiederum mit grundsätzlichen Ausführungen zum Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aufwartete. Letzteres „steht zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegen. Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung darf der Gesetzgeber jedoch nicht weitgehend anderen Akteuren überlassen, sondern muss sie unter Beachtung der Eigenrationalität der Wissenschaft selbst treffen.“[173] Auf Länderebene setzte zuletzt der VerfGBW[174] die neuere Linie des BVerfG einer verschärften verfassungsgerichtlichen Kontrolle des Hochschulgesetzgebers konsequent fort und kehrte mit Blick auf Art. 20 Abs. 1 LVBW zu den Grundsätzen zurück, die das BVerfG in den 1970er entwickelt hatte, indem der VerfGHBW das Erfordernis hinreichend effektiver Mitwirkungsrechte des Senats bei Bestellung und Abberufung der (mit starkem Kompetenzübergewicht ausgestatteten) Hochschulleitung[175] herausstellte und vor diesem Hintergrund die insoweit defizitäre Regelung gem. § 18 Abs. 1–3, Abs. 5 S. 1–4 BWLHG für verfassungswidrig erklärte.

f) Die Reföderalisierung des Hochschulrechts durch die Föderalismusreform I (2006) und ihre praktisch geringen Effekte

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Die bayerische Hochschulpolitik wird – ebenso wie die Hochschulpolitik der anderen deutschen Länder – auch maßgeblich determiniert durch die Vorgaben des Grundgesetzes im Bereich der Gesetzgebungskompetenzen. Auswirkungen auf die Hochschulpolitik hatte insoweit vor allem die Föderalismusreform I (2006)[176]. Sie hat die Materien „Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse“ in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bunds überführt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG) und diese von der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG ausgenommen; zugleich hat sie den Ländern jedoch das Recht zur Abweichungsgesetzgebung eingeräumt (Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 GG)[177]. Die bisherige Rahmengesetzgebung (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG a.F.) wurde im Gegenzug gestrichen. Ferner wurde die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau in Art. 91a Nr. 1 GG gestrichen und an ihre Stelle traten umfangreichere Fördermöglichkeiten nach Art. 91b Abs. 1 GG; zudem ist der Bund seit der Föderalismusreform I auch in die internationale Evaluation des gesamten Bildungswesens eingebunden (Art. 91b Abs. 2 GG)[178].

54

Die Reform verfehlte jedoch (zumindest bislang) die mit ihr intendierte pro-föderalistische, vielfaltsstärkende Wirkung im Hochschulbereich. Der übermächtige politische Druck, bundesweit einheitliche Lebensverhältnisse[179] herzustellen, hat eine effektive Reföderalisierung weitgehend verhindert.[180] Überdies verfügen überhaupt nur sehr wenige Landeshochschulgesetzgeber über die Kapazitäten und den politischen Willen, von den ihnen neu eingeräumten Kompetenzen auf eine den „Wettbewerb der Rechtsordnungen“ im Bereich der Hochschulen[181] tatsächlich fördernde Weise Gebrauch zu machen. Alles dies zusammen genommen hat in der Rechtswissenschaft zu dem ernüchternden, aber wohl realistischen Zwischenfazit geführt: „Der Bund ist heute auch im Bereich der Bildungspolitik stärker denn je und die erhoffte Pluralisierung gibt es im Ergebnis nicht einmal im Hochschulorganisationsrecht.“[182]

g) Jüngste Entwicklungen in der bayerischen Hochschulpolitik und -gesetzgebung

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In den Jahren nach der grundlegenden Organisationsrechtsreform von 2006 beschränkte sich die bayerische Hochschulpolitik und -gesetzgebung weitgehend auf ergänzende oder korrigierende einzelproblembezogene Steuerungsmaßnahmen oder Nachsteuerungen sowie die Bewältigung von konkreten, eher punktuellen Einzelfragen, die sich in der Folge oder als Folge der Reform von 2006 stellten, ohne dabei allerdings eine vergleichbare grundsätzliche Dimension zu haben.[183] In diesem Zusammenhang erfuhr insbesondere das BayHSchG mehrere Änderungen.[184] Mit Gesetz vom 7. Juli 2009[185] wurde ein Modellversuch bezüglich der Übertragung des Professorenberufungsrechts auf die Hochschulen gestartet (der, soweit ersichtlich, bislang grundsätzlich erfolgreich verlaufen ist) und der Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte eingeführt. Mit Gesetz vom 23. Februar 2011[186] wurde u.a. die Möglichkeit, Studiengänge berufsbegleitend durchzuführen, geschaffen, die Lissabon-Konvention (über die erleichterte Anrechnung von im In- und Ausland erworbenen Qualifikationen) umgesetzt, die Anrechenbarkeit von außerhochschulischen Leistungen auf ein Hochschulstudium geregelt, die Möglichkeit zur Einführung sog. Modulstudien und Zusatzstudien geschaffen und die kooperative Promotion zwischen Universitäten und Fachhochschulen vorgesehen. Mit Gesetz vom 9. Juli 2012[187] wurde die Zusammensetzung des Senats und des Hochschulrates geändert. Mit Gesetz vom 7. Mai 2013[188] wurden die Studiengebühren wieder abgeschafft und gleichzeitig mit Einfügung von Art. 5a BayHSchG den Hochschulen Mittel zum Ausgleich in Höhe von 189 Mio. Euro jährlich bereitgestellt, die zweckgebunden sind und über deren Verwendung paritätisch mit den Studierenden zu entscheiden ist.

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Die Wissenschaftsjuristinnen und -juristen bemühten sich in den letzten Jahren insbesondere um erste – auch rechtsvergleichende[189] – Zwischenbilanzen hinsichtlich der praktischen Bewährung der neuen universitären Leitungsstrukturen,[190] „entdeckten“ traditionsreiche Themen wie die Lehrfreiheit,[191] die Stellung von Hochschullehrern der Theologie[192] oder Altersgrenzen (in concreto: für Studierende an Kunsthochschulen[193]) neu, stimmten einen (verfrühten) „Nachruf auf das Hochschulrahmengesetz“ an[194] oder beschäftigten sich (weiter) mit „Dauerbrennern“ wie der W-Besoldung,[195] der „Evaluitis“[196], der Exzellenz-Initiative,[197] der Hochschul-Medizin,[198] dem Hochschulerfindungsrecht,[199] der Rechtsstellung von Fachhochschullehrern[200] oder Umsetzung und Wirkungen der Bologna-Reform in den hiervon betroffenen Studiengängen[201] (zu denen die deutsche Juristenausbildung – erfreulicherweise – nicht gehört).[202]

1. Kapitel Grundlagen › I. Die Geschichte der Bayerischen Hochschulen › 9. Ausblick

9. Ausblick

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Auch zukünftig sehen sich die bayerischen Hochschulen und der bayerische Hochschulgesetzgeber „zwischen föderalem Kartell und internationalem Wettbewerb“[203], sprich hineingestellt in eine sich weiterhin dynamisch und tendenziell unitarisierend entwickelnde deutsche Hochschullandschaft insgesamt sowie in die Prozesse der Ökonomisierung einerseits sowie der Europäisierung[204] und Internationalisierung andererseits.[205] Die unter den Leitideen der Wettbewerbsfähigkeit, Standortsicherung, Internationalisierung und Ökonomisierung eingeleitete Entwicklung wird sich fortsetzen, auch wenn sich ihre Geschwindigkeit mittlerweile spürbar abgeschwächt hat. Die Grenzen der Machtkonzentration bei den Hochschulleitungen[206] treten immer offensichtlicher zutage. Auch leerformelhafte „Newspeak“-Begriffe wie Governance,[207] Output-Orientierung und Management-Universität[208] können nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Kollegialorgane und die körperschaftlichen Strukturen, in denen unverändert das Höchstmaß an akademisch-pluralistischem, intrinsisch motiviertem Sachverstand gebündelt ist, auf Dauer nicht mehr in der bisherigen Weise entmachtet werden können, soll nicht die Qualität und der Ruf der „deutschen Universität“ im Sinne eines international anerkannten Gütesiegels, das gerade im Geiste von Kollegialprinzip[209] und Autonomie[210] (Freiheit) über lange Zeiträume gewachsen ist, (noch mehr) Schaden nehmen.[211]

Anmerkungen

[1]

Als Gesamtdarstellungen zur Geschichte der deutschen und bayerischen Hochschulen vgl. Berg et al. (Hrsg.), Handbuch der deutschen Bildungsgeschichte, 1987 ff., 6 Bde.; Spindler/Kraus (Hrsg.), Handbuch der bayerischen Geschichte, 3 Bde. (Bd. 2 in zwei Teilbänden), 1974 ff.; Liedtke (Hrsg.), Handbuch der Geschichte des Bayerischen Bildungswesens, Bd. 4, 1997.

[2]

Dazu Boehm, Das Hochschulwesen, S. 919 ff. (936 ff.); Kahl, Hochschule und Staat, S. 5 ff.

[3]

Siehe dazu Machilek, Zur Geschichte der älteren Universität Würzburg, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 34 (1972), 157 ff.

[4]

Zur Geschichte der Ingolstädter Universität im Mittelalter vgl. Boehm/Müller et al., Biographisches Lexikon der Ludwig-Maximilians-Universität München, Teil I: Ingolstadt-Landshut 1472–1826, S. 1998; Kausch, Geschichte der Theologischen Fakultät Ingolstadt im 15. und 16. Jahrhundert (1472 – 1605), 1977; Keck, Verfassung und Rechtsstellung der Churfürstlich-Bayerischen Landesuniversität Ingolstadt (1472–1800), 1965; Müller, Universität und Adel – Eine soziostrukturelle Studie zur Geschichte der bayerischen Landesuniversität Ingolstadt 1472–1648, 1974; Seifert, Statuten- und Verfassungsgeschichte der Universität Ingolstadt (1472–1586), S. 1971; Wolff, Geschichte der Ingolstädter Juristenfakultät 1472 – 1625, 1973. Epocheübergreifende Darstellungen der Geschichte der ersten Landesuniversität finden sich in Boehm/Spörl (Hrsg.), Ludwig-Maximilians-Universität – Ingolstadt, Landshut, München 1472–1972, 1972; dies. (Hrsg.), Die Ludwig-Maximilians-Universität in ihren Fakultäten, 2 Bde., 1972; Prantl, Geschichte der Ludwig-Maximilians-Universität in Ingolstadt, Landshut, München, 1872 (Neudruck 1968), 2 Bde.; Rektoratskollegium der Universität München (Hrsg.), Ludwig-Maximilians-Universität München 1472–1972: Geschichte – Gegenwart – Ausblick, 1972, darin insbes.: Boehm, Universitätsreform als historische Dimension, S. 55 ff.; außerdem Buzas, Bibliographie zur Geschichte der Universität Ingolstadt-Landshut-München 1472–1982, 1984.

[5]

Zur Vermögensverwaltung an der Universität Ingolstadt Seifert, Statuten- und Verfassungsgeschichte der Universität Ingolstadt (1472–1586), 1971, S. 318 ff.; Wallenreiter, Die Vermögensverwaltung der Universität Landshut-München, 1971, insbes. S. 22 ff.; allgemein auch Pleyer, Die Vermögens- und Personalverwaltung der deutschen Universitäten – Ein Beitrag zum Problemkreis Universität und Staat, 1955.

[6]

Dazu Boehm, Das Hochschulwesen, S. 941: „Die Gründungsverfassung der Academia Ingolstadiensis verkörperte insgesamt die für ihre Zeit reguläre Zwittergestalt einer staatlich gestifteten Landesuniversität als obrigkeitlich geschützte Korporation mittelalterlicher Prägung.“

[7]

Aus der Funktion als iudex auch über die geistlichen Mitglieder der Universität ist es zu erklären, dass der Rektor bis 1642 zudem weltgeistlicher clericus non coniugatus sein musste, vgl. Boehm, Das Hochschulwesen, S. 935.

[8]

Zum Kanzler Boehm, Cancellarius universitatis. Die Universität zwischen Korporation und Staatsanstalt, in: Universitäts-Archiv München (Hrsg.), Chronik der Ludwig-Maximilians-Universität 1964/65, 1966, S. 186 ff.

[9]

Zum Humanismus Bauch, Die Anfänge des Humanismus in Ingolstadt, 1901; Seifert, Der Humanismus an den Artistenfakultäten des katholischen Deutschland, in: Reinhard (Hrsg.), Humanismus im Bildungswesen des 15. und 16. Jahrhunderts, 1984, S. 135 ff.

[10]

Seit 1510 Professor für Theologie in Ingolstadt und dort von 1512 bis zu seinem Tod Vizekanzler. Zu seiner Person siehe Eintrag bei Boehm/Müller et al., Biographisches Lexikon der Ludwig-Maximilians-Universität München, Teil I: Ingolstadt-Landshut 1472–1826, S. 88 mit zahlreichen Nachweisen.

[11]

Dazu Weissthanner, Die Gesandtschaft Herzog Albrechts IV. v. Bayern an die Römische Kurie 1487 – Stiftungsprivileg für eine Universität Regensburg, AZ 47 (1951), 189 ff.

[12]

Zu Ingolstadt in dieser Epoche außerdem W. Müller, Universität und Orden – Die bayerische Landesuniversität Ingolstadt zwischen der Aufhebung des Jesuitenordens und der Säkularisation 1773–1803, 1986; Neumaier, Ius publicum. Studien zur barocken Rechtsgelehrsamkeit an der Universität Ingolstadt, 1974.

[13]

Boehm, Das Hochschulwesen in seiner organisatorischen Entwicklung, in: Spindler/Kraus (Hrsg.), Handbuch der bayerischen Geschichte, Bd. 3/1, 1971, S. 1107 (1139).

[14]

Namentlich in der Hand Leonhard v. Ecks, der seit 1530 als „universitatis singularis patronus“ fungierte, eine Funktion, die später durch Kollegialorgane ausgeübt und schließlich durch die Superintendenz (1560–1585) ersetzt wurde. Dazu Seifert, Statuten- und Verfassungsgeschichte der Universität Ingolstadt (1472–1586), 1971, S. 294 ff. Folgen der aufsichtsrechtlichen Entwicklung waren die Übertragung der Statutenhoheit an den Herzog 1556 und die vermehrte Durchführung von Visitationen. Bei der Verteidigung ihrer Autonomie, insbesondere im Bereich der Gerichtsbarkeit, musste sich die Universität auf die in der päpstlichen Privilegierung genannten Rechte der Wiener Universität berufen (sie erhielt eine Abschrift der Wiener Stiftungsurkunde erst 1552), um sich gegen Einflussnahmen von bischöflicher und herzoglicher Seite zu wehren. Zum Streit über die Gerichtsbarkeit und seiner Beilegung im Eichstätter Konkordat (1584) vgl. Seifert, Statuten- und Verfassungsgeschichte der Universität Ingolstadt (1472–1586), S. 358 ff.; allgemein dazu Kahl, Hochschule und Staat, S. 8 ff.

[15]

Grundlegend hierzu Hammermayer, Geschichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 1759 – 1807, 2 Bde., 1983; Stoermer/Thürauf, Geist und Gestalt, 4 Bde., 1959 ff.

[16]

Zu Ickstatt siehe den Eintrag bei Boehm/Müller et al., Biographisches Lexikon der Ludwig-Maximilians-Universität München, Teil I: Ingolstadt-Landshut 1472–1826, S. 199 mit zahlreichen Nachweisen.

[17]

Zur Churfürstlich-Baierischen hoher und niederer Schulen-Ordnung von 1774 siehe W. Müller, Universität und Orden – Die bayerische Landesuniversität Ingolstadt zwischen der Aufhebung des Jesuitenordens und der Säkularisation 1773–1803, 1986, S. 83 ff.

[18]

Als Gründe für die Verspätung der Entwicklung gegenüber Altbayern gelten etwa die geringe Macht der Klein-Dynastien und ihre mangelnde finanzielle Stärke, die Einschränkung der Fürstbischöfe durch die Domkapitel und das Fehlen der sozialen Struktur für höhere Bildungsinstitutionen, vgl. Boehm, Das Hochschulwesen in seiner organisatorischen Entwicklung, in: Spindler/Kraus (Hrsg), Handbuch der bayerischen Geschichte, Bd. 3/1, 1971, S. 1107 (1111 f.).

[19]

Zu einem Vergleich zweier katholischer Universitäten siehe W. Müller, Die Universitäten Würzburg und Ingolstadt. Vergleichende Aspekte der frühneuzeitlichen Universitätsgeschichte, in: Krenig (Hrsg.), Wittelsbach und Unterfranken, 1999, S. 72 ff.

[20]

Zu den Jesuiten vgl. Hengst, Jesuiten an Universitäten und Jesuitenuniversitäten, 1981.

[21]

Dazu Boehm, Universität in der Krise? Aus der Forschungsgeschichte zu katholischen Universitäten in der Aufklärung am Beispiel der Reformen in Ingolstadt und Dillingen, Zeitschrift für Bayerische Landesgeschichte 54 (1991), 107 ff.; Haaß, Die geistige Haltung der katholischen Universitäten Deutschlands im 18. Jahrhundert, 1952; Hammerstein, Aufklärung und katholisches Reich – Untersuchungen zur Universitätsreform und Politik katholischer Territorien des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation im 18. Jahrhundert, 1977; ders., Bildung und Wissenschaft vom 15. bis zum 17. Jahrhundert, 2003.

[22]

Zur Geschichte der Dillinger Universität vgl. insbes. Specht, Geschichte der ehemaligen Universität Dillingen (1549–1804) und der mit ihr verbundenen Lehr- und Erziehungsanstalten, 1902; Kießling (Hrsg.), Die Universität Dillingen und ihre Nachfolger (FS zum 450jährigen Gründungsjubiläum), 1999, darin auch umfassend May, Bibliographie zur Dillinger Hochschulgeschichte, S. 837 ff.

[23]

Zum Lyzeum Specht, Geschichte des Bischöflichen Priesterseminars Dillingen a.D. 1804–1904, fortgeführt und herausgegeben von Bigelmair, 1928.

[24]

Vgl. zu Würzburg Baumgart (Hrsg.), Vierhundert Jahre Universität Würzburg, 1982; Engelhorn, Bibliographie zur Geschichte der Universität Würzburg 1575–1975, 1975; die Beiträge von Endres, Körner und Wiegand, in: Kolb/Krenig (Hrsg.), Unterfränkische Geschichte, 1989 ff., Bd. II, S. 531 ff., Bd. IV/1, S. 437 ff., Bd. V, S. 565 ff.; von Wegele, Geschichte der Universität Würzburg, 2 Bde., 1882 (Neudruck 1969); s. auch Schubert, Materielle und organisatorische Grundlagen der Würzburger Universitätsentwicklung 1582–1821, 1973.

[25]

Maßgeblich war zunächst das Wirken der Bischofsdynastie der Schönborn und dann vor allem das von Adam Friedrich von Seinsheim und Franz Ludwig von Erthal. Hierzu allgemein Klueting (Hrsg.), Katholische Aufklärung. Aufklärung im katholischen Deutschland, 1993, darin insbes. Hammerstein, Was heißt Aufklärung in katholischen Universitäten Deutschlands?, S. 142 ff.

[26]

Überblick zu deren Geschichte bei Recktenwald (Hrsg.), Die Fränkische Universität Altdorf, 1990; vgl. außerdem Leder, Universität Altdorf – Zur Theologie der Aufklärung in Franken – Die theologische Fakultät in Altdorf 1750–1809, 1965; Schindling, Straßburg und Altdorf – Zwei humanistische Hochschulgründungen von evangelischen freien Reichsstädten, in: Baumgart/Hammerstein (Hrsg.), Beiträge zu Problemen deutscher Universitätsgründungen der frühen Neuzeit, 1978, S. 149 ff.

[27]

Zu Erlangen allgemein Keunecke, Bibliographie zur Geschichte der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, 1993; Kößler, 250 Jahre Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, 1993; Wendehorst, Geschichte der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg 1743 – 1993, 1993.

[28]

Zur Ritterakademie Mengin, Die Ritter-Academie zu Christian-Erlang, 1919.

[29]

Zur Geschichte im 18. Jahrhundert vgl. Beyer, Die Verfassungsentwicklung der Universität Erlangen 1743–1810, 1991; Hammerstein, Die Universitätsgründungen im Zeichen der Aufklärung, in: Baumgart/Hammerstein (Hrsg.), Beiträge zu Problemen deutscher Universitätsgründungen der frühen Neuzeit, 1978, S. 263–298; Jaklin, Die Wirtschaftsgeschichte der Universität Erlangen von ihrer Gründung bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts (1742/43–1806), 1970.

[30]

Weit gediehen die Akademiebestrebungen der dortigen benediktinischen Abtei von 1542, die aber bereits 1546 aus finanziellen Gründen ein Ende fanden. Die Benediktiner bewahrten sich aber ihre Bedeutung für die höhere Bildung in Konkurrenz zu den Jesuiten durch die Gründung der Universität Salzburg (1622).

[31]

Dort war 1611–1622 ein jesuitisches Kollegium gegründet worden, das zunächst nur zwei Fakultäten besaß, dann aber seit 1767 zur fürstbischöflichen Hochschule umgebaut (Akademie seit 1773) und 1803 in ein Lyceum verwandelt wurde (Auflösung 1809); dazu Eggersdorfer, Die philosophisch-theologische Hochschule Passau – Dreihundert Jahre ihrer Geschichte, 1933.

[32]

Zur Geschichte des Lyzealwesens nach 1773 einschließlich eines Überblicks über die in Bayern bestehenden Lyzeen vgl. R. Müller, Akademische Ausbildung zwischen Staat und Kirche – Das bayerische Lyzealwesen 1773–1849, 2 Bde., 1986. Die Lyzeen gehen auf das Tridentinum zurück und wurden nach dem Vorbild der jesuitischen Kollegien gestaltet. Zwar nahmen sie inhaltlich im philosophischen und theologischen Bereich universitäre Aufgaben wahr, besaßen aber gleichzeitig nicht das Recht zur Verleihung akademischer Titel oder die Selbstverwaltungsautonomie, welche Volluniversitäten kraft ihres Privilegs zukam.

[33]

Dazu Professoren der Bischöflichen Philosophisch-theologischen Hochschule Eichstätt (Hrsg.), 400 Jahre Collegium Willibaldinum Eichstätt, 1964; vgl. zur Geschichte der Universität Eichstätt bis in das 20. Jahrhundert Dickerhof, Vom Collegium Willibaldinum zur katholischen Universität 1564–1980, Eichstätt 1984; R. Müller (Hrsg.), Veritati et Vitae – Vom Bischöflichen Lyzeum zur Katholischen Universität, 1993.

[34]

Zur Universität konnte sich die 1614 von den Jesuiten übernommene Institution dennoch nicht entwickeln. Im Jahr 1773 fiel das Collegium an den Bischof zurück und wurde fortan als Lyzeum beschrieben. Es wurde 1807 geschlossen, jedoch 1833 als staatlich anerkanntes bischöfliches Seminar, seit 1843 Lyzeum, neu begründet.

[35]

Zu dieser Erscheinung siehe auch Conrads, Ritterakademien der frühen Neuzeit, 1982.

[36]

Beispiele sind das Gymnasium Casimirianum in Coburg (1605), dazu H. Beck, FS zur Feier des dreihundertjährigen Bestehens des Gymnasium Casimirianum in Coburg 1605–1905, 1905; Festausschuss (Hrsg.), FS zum 350-jährigen Bestehen des Gymnasium Casimirianum Coburg, 1955; die Schule St. Anna in Augsburg, Gymnasien in Ulm, Neustadt an der Aisch, Bayreuth, Schweinfurt. Im süddeutschen Raum etwa das Wilhelmsgymnasium bzw. -lyceum München. Viele dieser Einrichtungen wollten zwar eine Konkurrenz zu den Universitäten bilden, erlangten diesen Status aber (mit Ausnahme Altdorfs) nicht. Die Bedürfnisse adliger Repräsentation und der Regierungsführung zum Zwecke der Wohlfahrt führten in Franken und Schwaben außerdem auch schon vor der Säkularisation zur Begründung solcher Institutionen, die sich auf die Realia konzentrierten, so etwa die 1661 in Nürnberg gegründete Malerakademie (als Kunsthochschule im 20. Jahrhundert anerkannt) und die Academia Naturae Curiosum in Schweinfurt.

[37]

Kgl. Bayer. VO vom 29.3. und 8.5.1807, dazu Kluge, Die Universitäts-Selbstverwaltung, 1958, S. 51.

[38]

Es waren dies Würzburg (unter bayerischer Herrschaft 1803–05, dann ab 1814), Dillingen, Bamberg (jeweils 1803), Altdorf (1806), Innsbruck, Salzburg (jeweils 1809–1814), Erlangen (1810), Aschaffenburg (1814).

[39]

Siehe dazu Boehm, Bildung und Wissenschaft in Bayern im Zeitalter Maximilian Josephs, in: Glaser (Hrsg.), Krone und Verfassung – König Max I. Joseph und der neue Staat, 1980, S. 186 ff.

[40]

Vgl. W. Müller, Der bayerische ‚Sonderweg‘ in der deutschen Hochschulentwicklung, in: Schubring (Hrsg.), ‚Einsamkeit und Freiheit‘ neu besichtigt, 1991, S. 255 ff.

[41]

Boehm, Das akademische Bildungswesen, S. 991 (995).

[42]

Dabei übernahm die Spezielle Klasse die bisherigen besonderen Fakultäten und die Kameralwissenschaften, während die Allgemeine Klasse an die Stelle der Artistenfakultät trat und sich nach Philosophie, mathematischen bzw. physikalischen Wissenschaften, Geschichtswissenschaft und den schönen Künsten gliederte.

[43]

Siehe dazu wiederum Wallenreiter, Die Vermögensverwaltung der Universität Landshut-München, 1971, insbes. S. 22 ff.

[44]

Vgl. Boehm, Das akademische Bildungswesen, S. 997.

[45]

Zu dieser Epoche Beckenbauer, Die Ludwig-Maximilians-Universität in ihrer Landshuter Epoche 1800 – 1826, 1992; ders., Landshuter Universitätsprofessoren, 1970; Boehm/Tausche (Hrsg.), Von der Donau an die Isar – Vorlesungen zur Geschichte der Ludwig-Maximilians-Universität 1800 – 1826 in Landshut, 2003; R. Schmidt, Landshut zwischen Aufklärung und Romantik, in: Boehm/Spörl (Hrsg.), Ludwig-Maximilians-Universität – Ingolstadt, Landshut, München 1472 – 1972, 1972, S. 195 ff.

[46]

Insbesondere war die Einführung des Privatdozenten und der Beginn des später durchgesetzten Abiturerfordernisses verfügt worden.

[47]

Hier wurde auch der Kampf zwischen der Spätaufklärung im Sinne von Montgelas und der Romantik im Sinne Friedrich von Schellings und Johann Michael Sailers ausgetragen. Zu den „Romantikern“ an der Universität Landshut gehörte für kurze Zeit (1808–1810) auch Friedrich Carl von Savigny.

[48]

Siehe dazu bereits v. Wegele, Geschichte der Universität Würzburg, 2 Bde., 1882 (Neudruck 1969); außerdem Engelhorn, Der bayerische Staat und die Universität Würzburg im frühen 19. Jahrhundert (1802 – 1848), in: Baumgart (Hrsg.), Vierhundert Jahre Universität Würzburg, 1982, S. 129 ff.; Weigand, Die Julius-Maximilians-Universität in Würzburg und die unterfränkischen Hochschulen, in: Kolb/Krenig (Hrsg.), Unterfränkische Geschichte, 1989 ff., Bd. V, S. 565 ff.

[49]

Zusätzlich hierzu Weiss, Das Problem des Fortbestands der Universität beim Übergang an die Krone Bayern, in: Kößler (Hrsg.), 250 Jahre Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, 1993, S. 19 ff.

[50]

Im Sommersemester 1805 lehrte etwa der Philosoph Johann Gottlieb Fichte in Erlangen, eine Episode, die indes keine der beiden Seiten nachhaltig zu prägen imstande gewesen wäre.

[51]

Zur Aschaffenburger Hochschulgeschichte siehe umfangreich Scherg, Dalbergs Hochschulstadt Aschaffenburg, 1954, 4 Bde.

[52]

Allgemein dazu Dickerhof, Bildung und Ausbildung im Programm der bayerischen Universitäten im 19. Jahrhundert, Historisches Jahrbuch 95 (1975), 142 ff.; Kahl, Hochschule und Staat, S. 30 ff.

[53]

Vgl. Titel VI: „Von der Stände-Versammlung“, §§ 7 und 9 der Verfassung vom 26.5.1818: „§ 7 Die zweyte Kammer der Stände-Versammlung bildet sich […] b) aus Abgeordneten der Universitäten; … § 9 Von der auf solche Art bestimmten Zahl stellt […] e) jede der drey Universitäten ein Mitglied.“

[54]

Königliches Dekret vom 6.10.1825.

[55]

Vgl. zu dieser Epoche Dickerhof-Fröhlich, Das historische Studium an der Universität München im 19. Jahrhundert, 1979, insbes. S. 9 ff.; Huber, Ludwig I. von Bayern und die Ludwig-Maximilians-Universität in München (1826–1832), 1939; Huber, Universität und Ministerialverwaltung: Die hochschulpolitische Situation der Ludwig-Maximilians-Universität München während der Ministerien Oettingen-Wallerstein und Abel (1832–1847), 1987.

[56]

Dazu ausführlich R. Müller, Akademische Ausbildung zwischen Staat und Kirche – Das bayerische Lyzealwesen 1773–1849, 2 Bde., 1986; siehe auch ders., Lyzeum und Philosophisch-Theologische Hochschule Dillingen im Kontext des bayerischen Hochschulwesens (1804–1939), in: Kießling (Hrsg.), Die Universität Dillingen und ihre Nachfolger (FS zum 450jährigen Gründungsjubiläum), 1999, S. 129 ff.

[57]

Nachdem Friedrich Thiersch ihre Auflösung gegen den Widerstand vor allem Sailers nicht hatte durchsetzen können, wurden sie durch das „Organische Statut“ von 1833 als „Spezialschulen für das philosophische und theologische Studium“ (Art. 1) behandelt, blieben also geistliche Bildungseinrichtungen mit universitärem Lehrbetrieb und der Anerkennung, hinsichtlich ihrer Lehrgegenstände auf gleicher Stufe mit den Fakultäten der Landesuniversitäten zu stehen, allerdings ohne Promotions- oder Habilitationsrecht.

[58]

Auslöser war die Beziehung des Königs zu Lola Montez, deren vom König befohlene Erhebung in den Adelsstand Abel zum Rücktritt bewogen hatte. Die Solidarisierung Ernst von Lasaulx‘ mit Abel im Münchener Senat führte zu seiner Entlassung, die darauf folgenden Studentenunruhen vor Lola Montez‘ Haus zu weiteren Entlassungen.

[59]

Vgl. etwa König, Universitätsreform in Bayern in den Revolutionsjahren 1848/49, 1977.

[60]

Vgl. hierzu und zum Folgenden Glaser, Die Studierfreiheit, Der Staat 47 (2008), S. 213 (216 ff.), ferner den Überblick bei Fehling, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit – Bearbeitung 2004), Rn. 1 ff.; Kahl, Hochschule und Staat, S. 36 ff.

[61]

Zeitgenössisch von Rotteck, Lehrbuch des Vernunftrechts und der Staatswissenschaften, Bd. 3, 1834, Nachdruck von 1964, S. 321 ff.; berichtend Kühne, Die Reichsverfassung der Paulskirche: Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben, 1985, S. 499 f.; Thieme, Die geschichtlichen Voraussetzungen für Art. 5,3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, in: Niedersächsische Landeszentrale für Politische Bildung (Hrsg.), Die Freiheit der Künste und Wissenschaften, 1967, S. 6 (19 ff.).

[62]

Vgl. Rothenbücher, Das Recht der freien Meinungsäußerung, VVDStRL 4 (1928), 6 (32, 34); Smend, Das Recht der freien Meinungsäußerung, VVDStRL 4 (1928), 44 (59 ff.); Kitzinger, Die Freiheit der Wissenschaft und der Kunst, in: Nipperdey (Hrsg.), Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung, Bd. 2, 1930, S. 449 (452 ff.); Kahl, Hochschule und Staat, S. 39 f.; a.A. Fehling, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit – Bearbeitung 2004), Rn. 7 mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand.

[63]

Erwähnenswert ist aber die Regelung des Frauenstudiums durch Verordnung vom 8.4.1911.

[64]

Zu ihm Sing, Die Wissenschaftspolitik Maximilians II. von Bayern (1848–1864): Nordlichterstreit und gelehrtes Leben in München, 1996.

[65]

Wilhelm von Doenniges wurde 1855 in den Ruhestand versetzt, der Intendant des Münchener Hoftheaters Franz Dingelstedt verließ Bayern 1857, der im Nordlicht-Kalender von 1859 („… und erlöse uns von dem Sybel. Amen.“) karikierte Historiker Heinrich von Sybel, Gründer der Kommission für deutsche Geschichts- und Quellenforschung, wechselte 1861 nach Preußen. In den Sog der Ereignisse geriet im Übrigen auch der Schweizer Johann Caspar Bluntschli, der im gleichen Jahr nach Heidelberg wechselte. Zu Leben und Wirken Bluntschlis ausführlich K.-P. Schroeder, „In diesem Kopfe geht immer etwas vor“. Die Heidelberger Jahre des Schweizer Rechtsgelehrten Johann Caspar Bluntschli (1808 – 1881), in: FS Mußgnug, 2005, S. 377 ff.

[66]

1899 Forstliche Hochschule, 1910 Einbindung in die Münchener Universität.

[67]

Sie geht auf die Polytechnische Centralschule von 1827 zurück, die seit 1857 Bau- und Ingenieurschule war.

[68]

Nicht zur Hochschule erhoben wurden dagegen die seit 1830 bestehende spätere Akademie für angewandte Technik/Rudolf-Diesel-Polytechnikum in Augsburg, die 1794 gegründete Ingenieur- und Zeichenakademie in Bamberg, die Städtische Technische Schule Nürnberg von 1822 und das Würzburger Balthasar-Neumann Polytechnikum (entstanden 1836).

[69]

Hervorgegangen ist diese aus der 1790 in München gegründeten „Thier-Artzney-Schule“. Zu dieser Boessneck, Chronik der Tierärztlichen Fakultät, in: Boehm/Spörl (Hrsg.), Die Ludwig-Maximilians-Universität in ihren Fakultäten, Bd. 1, 1972, S. 281 ff. Diese wurde zur „Central-Veterinär-Schule“ ausgebaut (1810), die ebenso wie die Einrichtung der Musterlandwirtschaftsschule in Weihenstephan (1803) einen ersten Schritt in Richtung einer stärkeren Orientierung hin zur naturwissenschaftlich verankerten Forschung und Lehre darstellte.

[70]

Zu deren Geschichte siehe Eichhorn, Beiträge zur Geschichte der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität zu München, 1951.

[71]

Abg. Weiß, in: Verhandlungen der Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Bd. 328, S. 1673 f., zit. nach Fehling, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit – Bearbeitung 2004), Rn. 10. Berichtend: Löwer, Freiheit von Forschung und Lehre, in: Merten/Papier (Hrsg.), HGR, Bd. IV, 2011, § 99 Rn. 9.

[72]

Vgl. dazu berichtend W.A.E. Schmidt, Die Freiheit der Wissenschaft: ein Beitrag zur Geschichte und Auslegung des Art. 142 der Reichsverfassung, 1929; Zwirner, Zum Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit, AöR 98 (1973), 313 ff.; Überblick bei Fehling, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit – Bearbeitung 2004), Rn. 9 ff.; Kahl, Hochschule und Staat, S. 48 ff.

[73]

So unter Berufung auf Smend ausdrücklich Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.8.1919, Kommentar, 14. Aufl. 1933, Art. 142 Anm. 2.

[74]

Smend, Das Recht der freien Meinungsäußerung, VVDStRL 4 (1928), S. 57 f.; zur lange Zeit überwiegenden Gegenansicht und zum Streitstand siehe Geis, in: ders. (Hrsg.), Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 58 HRG (Bearbeitung Mai 2001), Rn. 2; Kahl, Hochschule und Staat, S. 48 ff.

[75]

Smend, Das Recht der freien Meinungsäußerung, VVDStRL 4 (1928), S. 64.

[76]

Smend Das Recht der freien Meinungsäußerung, VVDStRL 4 (1928), S. 67.

[77]

Zu den Ereignissen derselben Zeit in Würzburg vgl. Ziegler, Die Universität Würzburg im Umbruch (1918 – 20), in: Baumgart (Hrsg.), Vierhundert Jahre Universität Würzburg, 1982, S. 179 ff.

[78]

Dazu Baldus, Die philosophisch-theologischen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland – Geschichte und gegenwärtiger Rechtsstatus, 1965; I. Schröder, Die staatlichen philosophisch-theologischen Hochschulen in Bayern von 1923 bis 1978, 2004.

[79]

Vgl. dazu Art. 143 WRV.

[80]

In München konnte sich der NSDStB erst bei den Wahlen von 1930 mit einem Drittel der Ausschusssitze durchsetzen, in Erlangen erreichte er im November 1929 erstmals an einer deutschen Universität die absolute Mehrheit. In Würzburg verlief die Entwicklung hingegen unübersichtlicher, auch wenn der NSDStB hier ebenfalls Erfolge verzeichnen konnte. Vgl. dazu Jasper, Die Universität in der Weimarer Republik und im Dritten Reich, in: Kößler (Hrsg.), 250 Jahre Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, 1993, S. 793 ff.

[81]

Vgl. zu dieser Zeit u.a. Böhm, Von der Selbstverwaltung zum Führerprinzip: Die Universität München in den ersten Jahren des Dritten Reiches (1933–1936), 1995 mit umfangreichen Literaturhinweisen; zu Bayern außerdem Baumgart (Hrsg.), Die Universität Würzburg in den Krisen der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, 2002, darin insbesondere ders., Der Rektor als Führer? Die Würzburger Hochschulleitung während der NS-Zeit, S. 17 ff.; M. Franze, Die Erlanger Studentenschaft 1918 – 1945, 1972, S. 175 ff.; Geis, in: ders. (Hrsg.), Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 58 HRG (Bearbeitung Mai 2001), Rn. 4; Schorcht, Philosophie an den bayerischen Universitäten 1933 – 1945, 1990; Spitznagel, Studentenschaft und Nationalsozialismus in Würzburg 1927–1933, 1974; vgl. auch für die gesamtdeutsche Entwicklung der Hochschulen während des Nationalsozialismus Kahl, Hochschule und Staat, S. 56 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

[82]

Siehe im Einzelnen Wiater, in: Liedtke (Hrsg.), Handbuch der Geschichte des Bayerischen Bildungswesens, Bd. IV, 1997, S. 692 ff.

[83]

Gesetz v. 30.1.1934 (RGBl. I S. 75).

[84]

Gesetz v. 7.4.1933 (RGBl. I S. 175).

[85]

Gesetz v. 25.4.1933 (RGBl. I S. 225).

[86]

Allg. hierzu Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 3, 1999, S. 254 ff.

[87]

Vom 28.8.1933 (vgl. Bayerische Staatszeitung und Bayerischer Staatsanzeiger vom 31.8.1933). Ergänzt durch die (nun reichsrechtlichen) Richtlinien zur Vereinheitlichung der Hochschulverwaltung vom 1.4.1935, abgedruckt in: Hendel/Hoßfeld/John/Lemuth/Stutz, Wege der Wissenschaft im Nationalsozialismus, 2007, S. 139.

[88]

Gesetz v. 22.4.1933 (RGBl. I S. 215).

[89]

KMBek v. 28.4.1933 (KMBl. 1933, S. 44).

[90]

Bald, Die Weiße Rose, 2003; Scholl, Die Weiße Rose, 3. Aufl. 1982; Die Weiße Rose und das Erbe des deutschen Widerstandes: Münchener Gedächtnisvorlesungen, 1993; Schüler, „Im Geiste der Gemordeten …“: die „Weiße Rose“ und ihre Wirkung in der Nachkriegszeit, 2000; Stefan, Die Weiße Rose, 3. Aufl. 1993.

[91]

Siehe dazu stellv. Kahl, Hochschule und Staat, S. 22 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

[92]

Siehe Geis, in: ders. (Hrsg.), Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 58 HRG (Bearbeitung Mai 2001), Rn. 5.

[93]

Zum Streit um die Rechtsnatur der deutschen Universität in den Jahren 1945 ff. vgl. den ausführlichen Bericht bei Kahl, Hochschule und Staat, S. 74 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

[94]

Zur Entstehungsgeschichte der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG s. stellv. Fehling, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit – Bearbeitung 2004), Rn. 13 ff.; Löwer, Freiheit von Forschung und Lehre, in: Merten/Papier (Hrsg.), HGR, Bd. IV, 2011, § 99 Rn. 10 sowie ausführlich Kahl, Hochschule und Staat, S. 61 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. Bereits Art. 15 Abs. 1 des Herrenchiemseer Verfassungskonvents übernahm wörtlich die Formulierung des Art. 142 Satz 1 WRV und stand damit in (mittelbarer) Kontinuität zur Paulskirchenverfassung (§ 152). Hieran knüpfte der Parlamentarische Rat an. Die dortigen Beratungen brachten zwar noch geringfügige stilistische Änderungen. Die Berufung auf die bis zur Paulskirche zurückreichende Tradition der Wissenschaftsfreiheit als Individualgrundrecht war indes unumstritten.

[95]

Gesetz über die Hochschule für Politik München vom 27.10.1970 (GVBl. S. 495).

[96]

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule für Politik München vom 16.2.1981 (GVBl. S. 27).

[97]

Entscheidung vom 16.4.1964, VerfGHE 17, 30 ff.

[98]

VerfGHE 17, 30 (36 ff.).

[99]

Gesetz v. 18.7.1962 (GVBl. S. 127).

[100]

Gelegenheiten zur Universitätsgründung bestanden 1487 (Herzog Albrecht IV. von Bayern versuchte die Gründung einer zweiten altbayerischen Universität, gab dies aber wieder auf, obwohl das päpstliche Stiftungsprivileg bereits erteilt worden war, als der Papst ihm das Bischofs-Nominationsrecht und erhoffte Inkorporationen verweigerte), 1633 (während der schwedischen Besetzung gab es Pläne zur Errichtung einer protestantischen Universität) und 1826 (bei der Verlegung der Landshuter Landesuniversität).

[101]

Gesetz v. 18.12.1969 (GVBl. S. 398).

[102]

Schon 1962 hatte es Planungen zum Aufbau einer Medizinischen Akademie gegeben, die aber zugunsten der zweiten Medizinischen Fakultät an der LMU aufgegeben worden waren. Stattdessen kam es am 12.7.1966 zum Beschluss über die Gründung einer wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Hochschulausbildung, die dann an der Universität verwirklicht wurde.

[103]

Zum Zusammenhang mit der alten Dillinger Jesuitenuniversität siehe Fried, Die Universität Augsburg und die schwäbische Hochschultradition, in: Kießling (Hrsg.), Die Universität Dillingen und ihre Nachfolger (FS zum 450jährigen Gründungsjubiläum), 1999, S. 167 ff.

[104]

Entscheidung vom 29.4.1976, VerfGHE 29, 53 ff.

[105]

Gesetz v. 23.12.1971 (GVBl. S. 472).

[106]

Gesetz v. 25.7.1972 (GVBl. S. 296).

[107]

Gesetz zur Änderung des Namens der Gesamthochschule Bamberg vom 10.8.1979 (GVBl. S. 232). Seit 1.10.1988 als „Otto-Friedrich-Universität“.

[108]

Gesetz über die Errichtung einer Universität in Passau vom 22.12.1972 (GVBl. S. 470).

[109]

Dazu Professoren der Bischöflichen Philosophisch-theologischen Hochschule Eichstätt (Hrsg.), 400 Jahre Collegium Willibaldinum Eichstätt, 1964; vgl. zur Geschichte der Universität Eichstätt bis in das 20. Jahrhundert Dickerhof, Vom Collegium Willibaldinum zur katholischen Universität 1564 – 1980, Eichstätt 1984; R. Müller (Hrsg.), Veritati et Vitae – Vom Bischöflichen Lyzeum zur Katholischen Universität, 1993. Siehe auch zur katholischen Universität Brandt, Eine katholische Universität in Deutschland?, 1981.

[110]

Entscheidung vom 7.11.1967, VerfGHE 20, 191 ff.

[111]

Finanzreformgesetz und 22. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12.5.1969 (BGBl. I S. 359 und BGBl. I S. 363). Die Regelung wurde unter Streichung des Begriffs der „wissenschaftlichen“ Hochschulen ausgedehnt durch das 27. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 31.7.1970 (BGBl. I S. 1161).

[112]

Inkrafttreten am 1.9.1969 (BGBl. I S. 1556).

[113]

Gesetz v. 2.9.1971 (BGBl. I S. 1465).

[114]

Gesetz v. 31.8.1971 (BGBl. I S. 1473).

[115]

Hochschulrahmengesetz vom 26.1.1976 (BGBl. I S. 185); siehe dazu Kahl, Hochschule und Staat, S. 70 ff.; Thieme, Das Hochschulrahmengesetz, WissR 9 (1976, 193 ff.).

[116]

Bayerisches Hochschulgesetz vom 21.12.1973 (GVBl. S. 398).

[117]

St. Rspr. im Anschluss an BVerwGE 34, 69 ff.

[118]

S. dazu Kahl, Hochschule und Staat, S. 69 mit weiteren Nachweisen.

[119]

Urt. v. 29.5.1973, BVerfGE 35, 79 ff. m. abw. Meinung der Senatsmitglieder Simon und Rupp-v. Brünneck, S. 148 ff. Die Entscheidung befasste sich mit dem Vorschaltgesetz für ein Niedersächsisches Gesamthochschulgesetz v. 26.10.1971 (NdsGVBl. S. 317). Berichtend Bickenbach, Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, 2014, S. 67 f.

[120]

Vgl. den ersten Leitsatz der Entscheidung.

[121]

Entscheidung vom 28.7.1977, VerfGHE 30, 126 ff.

[122]

Bayerisches Fachhochschulgesetz vom 27.10.1970 (GVBl. S. 481).

[123]

Vgl. für eine Übersicht über die Hochschulen im Freistaat Bayern und ihren gesetzlichen Grundlagen Reich, Bayerisches Hochschulgesetz. Kommentar, 5. Aufl. 2007, Art. 1 Rn. 3 ff.

[124]

Gesetz über die Zulassung zu den bayerischen Hochschulen vom 8.7.1970 (GVBl. S. 273).

[125]

Entscheidung v. 15.1.1971, VerfGHE 24, 1 ff.

[126]

Urt. v. 18.7.1972, BVerfGE 33, 303 ff. („numerus clausus“).

[127]

Siehe zur Zulässigkeit eines numerus clausus außerdem den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs v. 24.11.1969, VerfGHE 22, 144 ff.

[128]

Vgl. die Erklärung des bayerischen Kultusministers Prof. Dr. H. Maier zur BVerfG-Entscheidung, abgedruckt in BayVBl. 1972, S. 467.

[129]

Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen v. 20.10.1972 (Bekanntmachung v. 16.3.1973 in GVBl. S. 98; Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen v. 21.5.1973 in GVBl. S. 285).

[130]

Entscheidung v. 1.8.1975, VerfGHE 28, 143 ff.

[131]

BVerfGE 37, 104 ff.

[132]

Urt. v. 7.4.1976, BVerfGE 42, 103 ff.

[133]

Beschluss im Eilverfahren v. 5.2.1976, BVerwGE 50, 124 ff.; Hauptsachentscheidung BVerwGE 50, 137 ff.

[134]

Entscheidung v. 21.10.1975, VerfGHE 28, 184 ff.

[135]

Zur weiteren Rechtsprechung nach Erlass des HRG vgl. Karpen, Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Wissenschaftsrecht seit 1976, JZ 1983, 926 ff.; ders./Maas, Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Wissenschaftsrecht seit 1984, JZ 1990, 626 ff.; ders./Hillermann, Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Hochschulrecht seit 1990, JZ 1997, 234 ff.

[136]

Drittes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes v. 14.11.1985 (BGBl. I S. 2090).

[137]

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes v. 25.7.1988 (GVBl. S. 213); anschließende Neubekanntmachung am 8.12.1988 (GVBl. S. 399).

[138]

Entscheidung v. 2.7.1997, BayVerfGHE 50, 129 ff.

[139]

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen v. 24.8.1978 (GVBl. S. 571, ber. S. 790), dem bereits das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Assistenten an wissenschaftlichen Hochschulen und Kunsthochschulen v. 18.7.1962 (GVBl. S. 120) und das Gesetz über die Verhältnisse der Lehrer an wissenschaftlichen Hochschulen v. 15.11.1948 (GVBl. S. 254) vorausgegangen waren.

[140]

Dazu Reich, Änderungen im bayerischen Hochschullehrerrecht, BayVBl. 1991, 584 ff.

[141]

Die Philosophische Hochschule München 1971, die Philosophisch-Theologische Hochschule Benediktbeuren 1981. Außerdem die Augustana in Neuendettelsau mit eigenständigem Promotionsrecht seit 1990.

[142]

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschullehrergesetzes, des Bayerischen Hochschulgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen v. 24.7.1998 (GVBl. S. 443).

[143]

Viertes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes v. 20.8.1998 (BGBl. I S. 2190); siehe dazu etwa Detmer, Die Novelle des Hochschulrahmengesetzes – auch eine Rolle rückwärts, NVwZ 1999, 828 ff.; Gärditz, Hochschulorganisation und verwaltungsrechtliche Systembildung, S. 23 f.; zu der um die Jahrtausendwende einsetzenden gesamtdeutschen Hochschulreformbewegung und ihren Inhalten vgl. auch Kahl, Hochschule und Staat, S. 92 ff.

[144]

Zum Streit über die Verfassungsmäßigkeit siehe Schachtschneider/Beyer, Forschung und Lehre sind frei, BayVBl. 1998, 171 ff. und die Antwort des Ministerialrats T. Bauer, BayVBl. 1999, 459 ff.

[145]

Die Änderung brachte außerdem Modifikationen im Dienstrecht, indem sie etwa darauf abzielte, das Einstellungserfordernis der pädagogischen Eignung zu stärken und außerdem die gleichwertige wissenschaftliche Leistung als alternatives Kriterium neben die Habilitation rückte.

[146]

5. HRGÄndG v. 16.2.2002 (BGBl. I S. 693).

[147]

BVerfG, Urt. v. 27.7.2004, BVerfGE 111, 226 (246) m. abw. Meinung der Richter Osterloh, Lübbe-Wolff und Gerhardt. Anmerkungen hierzu von Batt, Bundesverfassungsgericht und Föderalismusreform, ZParl 2005, 753 ff.; Geis, Wider den Berliner Kulturzentralismus, FuL 2004, 478 ff.; Hufen, JuS 2005, 67 ff.; Knopp, Die „Juniorprofessur“ auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts, ZBR 2005, 145 ff.; Lindner, Die Rahmengesetzgebungskompetenz nach Art. 75 Abs. 2 GG – Grundlagen, Strukturen, Probleme, JuS 2005, 577 ff.

[148]

BVerfGE 106, 62 (142 ff.).

[149]

Eingeführt durch Art. 1 Nrn. 3 und 4 des 6. HRGÄndG v. 8.8.2002 (BGBl. I S. 3138).

[150]

BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, BVerfGE 112, 226 (231f.), m. Anm. Hain/Uecker, Die „Studiengebühren-Entscheidung“ (2 BvF 1/03 v. 26.1.2006) – Konzeptionelle Kontinuität in der Kompetenz-Rechtsprechung des BVerfG, Jura 2006, 48 ff.; Krausnick, Aus dem Rahmen gefallen: Die Hochschulgesetzgebung des Bundes vor dem Aus?, DÖV 2005, 902 ff.; Stettner, JZ 2005, 619 ff. Zu den bundesstaatlichen Folgefragen Gärditz, Studiengebühren, staatsbürgerliche Gleichheit und Vorteilsausgleich, WissR 38 (2005), 157 ff.

[151]

Konzise und ausführliche Darstellung bei Löwer, Universitätsreform im Spiegel der Rechtsprechung, in: FS Mußgnug, 2005, S. 421 ff.; eingehend zum Ganzen auch Geis, Zwischen „Entfesselung“ und neuen Restriktionen, Die Verwaltung 41 (2008), 77 ff. und insbes. Krausnick, Staat und Hochschule im Gewährleistungsstaat, S. 29 ff., 70 ff., 223 ff., passim.

[152]

Zum Ganzen: Fehling, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit – Bearbeitung 2004), Rn. 231 ff.; Gärditz, Hochschulmanagement und Wissenschaftsadäquanz, NVwZ 2005, 407 ff.; ders., Hochschulorganisation und verwaltungsrechtliche Systembildung, S. 28 ff., 33 ff., 218 ff., 504 ff.; Hendler, Die Universität im Zeichen von Ökonomisierung und Internationalisierung, VVDStRL 65 (2006), 238 ff.; Kahl, Hochschule und Staat, S. 92 ff.; Keilbach, Autonomie, Freiheit, Wettbewerb?, VBlBW 2005, 343 ff.; Krausnick, Staat und Hochschule im Gewährleistungsstaat, S. 398 ff., 442 ff.; Ladeur, Die Wissenschaftsfreiheit der „entfesselten Hochschule“, DÖV 2005, 753 ff.; Schenke, Neue Fragen an die Wissenschaftsfreiheit – Neue Hochschulgesetze im Lichte des Art. 5 III GG, NVwZ 2005, 1000 ff.

[153]

Siehe hierzu eingehend Gärditz, Hochschulorganisation und verwaltungsrechtliche Systembildung, S. 545 ff.; Kahl, Hochschulräte – Demokratieprinzip – Selbstverwaltung. Unter besonderer Berücksichtigung des Aufsichtsratsmodells in Baden-Württemberg, AöR 130 (2005), 225 ff.; ders., Hochschule und Staat, S. 105 ff.; Krausnick, Staat und Hochschule im Gewährleistungsstaat, S. 398 ff. Speziell zu Art. 26 BayHG Kempen, Bayerische Hochschulräte, BayVBl. 1999, 454 ff.

[154]

Urt. v. 26.10.2004, BVerfGE 111, 333 (355 f.), m. berechtigter krit. Anm. v. Gärditz, Hochschulmanagement und Wissenschaftsadäquanz, NVwZ 2005, 407 ff.; Geis, Brandenburgisches Konzert in Moll und Dur. Das Bundesverfassungsgericht zu neuen Leitungsstrukturen und zur inneruniversitären Mittelverteilung, FuL 2005, 188 f.; ders., Universitäten im Wettbewerb, VVDStRL 69 (2010), 364 (394): „finaler Fangschuss“; Huber, Staat und Wissenschaft, 2008, S. 29; Hufen, Verfassungsrecht – Hochschulrecht, JuS 2005, 642 (643); Kempen, Grundfragen des institutionellen Hochschulrechts, in: Hartmer/Detmer (Hrsg.), Hochschulrecht, 2. Aufl. 2010, Kap. 1 Rn. 36; Krausnick, Staat und Hochschule im Gewährleistungsstaat, S. 104 ff.; Jutzi, Kommentar, NJ 2005, 121 f.; Löwer, Universitätsreform im Spiegel der Rechtsprechung, in: FS Mußgnug, 2005, S. 434 ff.; Mager, Freiheit von Forschung und Lehre, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR, Bd. VII, 3. Aufl. 2009, § 166 Rn. 40. Zur Einordnung der Entscheidung in eine durch weitgehende Kontinuität gekennzeichnete Rechtsprechungslinie des BVerfG seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts, die sich als „Geschichte grundrechtlichen Substanzverlustes“ darstelle, Bickenbach, Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, 2014, S. 67 ff. (69 ff.).

[155]

Gesetz vom 20.5.1999 über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG) (GVBl. I, S. 130); vgl. auch die Bekanntmachung der Neufassung v. 6.7.2004 (GVBl. I, S. 394).

[156]

Berichtend Gärditz, Hochschulorganisation und verwaltungsrechtliche Systembildung, S. 24 ff.; Krausnick, Staat und Hochschule im Gewährleistungsstaat, S. 299 ff.

[157]

Bayerisches Hochschulgesetz v. 23.5.2006 (GVBl. S. 245); Gesetz über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern v. 23.5.2006 (GVBl. S. 285); Bayerisches Hochschulpersonalgesetz v. 23.5.2006 (GVBl. S. 230); Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an die Modernisierung des bayerischen Hochschulrechts v. 23.5.2006 (GVBl. S. 303). Siehe zu diesem im Überblick Herber, Das Datum des 1.10.2007 markiert eine Zäsur für die Struktur an den bayerischen Hochschulen, BayVBl. 2007, 680 ff.; Lindner/Störle, Das neue bayerische Hochschulrecht, BayVBl. 2006, 584 ff.; Steiner, Zur neuen Hochschulverfassung in Bayern, BayVBl. 2006, 581 ff.

[158]

Zur damit verbundenen Debatte siehe speziell für Bayern Möstl, Freud und Leid mit Studienbeiträgen, BayVBl. 2013, 161 ff.; allgemein Beaucamp/Möller, Zur Verwendung von Studiengebühren, BayVBl. 2013, 166 ff.; Haug, Politische und rechtliche Aspekte zu Studiengebühren und Studierendenauswahl, in: Fehling/Kämmerer/Schmidt (Hrsg.), Hochschulen zwischen Gleichheitsidee und Elitestreben, 2005, S. 87 ff.; Kramer/Mai, Das Hochschulstudium und seine Kosten, WissR 38 (2005), 313 ff.; Lorenzmaier, Völkerrechtswidrigkeit der Einführung von Studiengebühren und deren Auswirkung auf die deutsche Rechtsordnung, NJW 2006, 759 ff.; Riedel/Söllner, Studiengebühren im Lichte des UN-Sozialpaktes, JZ 2006, 270 ff.; Selmer, Finanzverfassungsrechtliche und abgabenrechtliche Aspekte von Studiengebühren, in: Fehling/Kämmerer/Schmidt, ebd., S. 123 ff.

[159]

Hierzu eingehend und m. z.T. krit. Tendenz Lindner, Experimentelle Gesetzgebung durch Rechtsverordnung, DÖV 2007, 1003 ff.

[160]

Abgedruckt in: Kahl (Hrsg.), Das bayerische Hochschulurteil 2008, S. 27 ff. Siehe zu Hintergründen und Verlauf des Verfahrens das Interview mit Huber, in: Süddeutsche Zeitung v. 23.4.2008, S. 45 sowie ausführlich Kahl, in: ders. (Hrsg.), Das bayerische Hochschulurteil 2008, S. 11 ff.; vgl. auch – dem BayVerfGH zustimmend – Lindner, in: ders./Möstl/Wolff (Hrsg.), Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 108 Rn. 60 ff.; ders./Störle, Das neue bayerische Hochschulrecht, BayVBl. 2006, 584 (591). Zum Ganzen auch noch Krausnick, Staat und Hochschule im Gewährleistungsstaat, S. 422 ff.; Steiner, Zur neuen Hochschulverfassung in Bayern, BayVBl. 2006, 581 ff.

[161]

BayVerfGH, Urt. v. 7.5.2008, VerfGHE 61, 103 (115 ff.) = WissR 2008, 160 = Kahl, in: ders. (Hrsg.), Das bayerische Hochschulurteil 2008, S. 193 ff.

[162]

Siehe in diesem Sinne einerseits Huber, zitiert nach Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 8.5.2008, S. 8 („Bis hierher und nicht weiter“); andererseits aber auch Herrmann, zitiert nach Süddeutsche Zeitung v. 14.5.2008.

[163]

Urt. v. 26.10.2004, BVerfGE 111, 333 (350, 355 f., 263 ff.).

[164]

Krit. auch Gärditz, Anmerkung, JZ 2011, 314 (314); Geis, in: Meder/Brechmann (Hrsg.), Art. 108 Rn. 25; ders., Autonomie der Universitäten, in: Merten/Papier (Hrsg.), HGR, Bd. IV, 2011, § 100 Rn. 18; ders., Gut miaut, Löwe? Das Hochschulurteil 2008 des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, FuL 2009, 110; Kahl, in: ders. (Hrsg.), Das bayerische Hochschulurteil 2008, S. 11 ff. (25).

[165]

BVerfG, Beschl. v. 20.7.2010, BVerfGE 127, 87.

[166]

BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014, BVerfGE 136, 338.

[167]

BVerwG, WissR 2010, 184; weitgehend zustimmend Gärditz, Die niedersächsische Stiftungshochschule vor dem Bundesverwaltungsgericht, WissR 2010, 220 (224 ff.).

[168]

Vgl. Gärditz, Anmerkung, JZ 2011, S. 314 ff., der von einer „beinahe dialektische(n) Trendwende hin zu einer kraftvollen Revitalisierung der vorübergehend ernsthaft vernachlässigten organisationsrechtlichen Dimension der Wissenschaftsfreiheit“ spricht (a.a.O., 316).

[169]

BVerfG, Beschl. v. 20.7.2010, BVerfGE 127, 87 (Ls. 1).

[170]

BVerfG, Beschluss v. 20.7.2010, BVerfGE 127, 87 (Ls. 2).

[171]

BVerfG, B. v. 17.2.2016, NVwZ 2016, 675 m. Anm. v. Hufen, JuS 2016, 855; Wiemers, NVwZ 2016, 681f.; Frenz, DVBl. 2016, 647 ff. Vgl. zum Problem ferner Brinktrine, Akkreditierungsverfahren und -modelle nach Maßgabe des Hochschulrechts der Länder, WissR 2009, 164 ff.; Lege, Die Akkreditierung von Studiengängen, JZ 2005, 698 ff.; Mager, Ist die Akkreditierung von Studiengängen an Hochschulen verfassungsgemäß? VBlBW 2009, 9 ff.; Müller-Terpitz, Verfassungsrechtliche Implikationen der Akkreditierungsverfahren, WissR 2009, 117 ff.; Otting/Ziegler, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen der Akkreditierung im Hochschulwesen, NVwZ 2016, 1064 ff.; Quapp, Akkreditierung – ein Angriff auf die Freiheit der Lehre, WissR 2010, 346 ff.; dies., Zur Zukunft der Studiengangsakkreditierung im Licht der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, DÖV 2017, 271 ff. Siehe auch den Heidelberger Aufruf gegen die Akkreditierung, abgedruckt etwa in FAZ Nr. 109 v. 11.5.2016, S. 4; ferner Brodkorb, Gebt die Hochschulen den Professoren!, FAZ Nr. 81 v. 7.4.2016, S. 8.

[172]

Vgl. Otting/Ziegler, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen der Akkreditierung im Hochschulwesen, NVwZ 2016, 1064 (1066 f.).

[173]

BVerfG, Beschl. v. 17.2.2016, NVwZ 2016, 675 (Ls.).

[174]

VerfGH, Urt. vom 14.11.2016 – 1 VG 16/15, VBlBW 2017, 61 mit Anm. von Jacobsen, ebd., 69; Hufen, JuS 2017, 279; siehe auch Zechlin, Professoren unter sich, FAZ Nr. 15 vom 18.1.2017, S. N 4.

[175]

Vgl. dazu übergreifend und grundsätzlich Gärditz, Die Rechtsstellung von Mitgliedern der Hochschulleitung nach den Landeshochschulgesetzen: Faktor des Erfolgs oder des Scheiterns?, WissR 49 (2016), 97 ff.

[176]

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 28.8.2006, BGBl. I S. 2034.

[177]

Siehe im Einzelnen Gärditz, Hochschulorganisation und verwaltungsrechtliche Systembildung, S. 37 ff.; Hansalek, NVwZ 2006, 668 ff.; krit. zu der Gesamtänderung mit dem Argument, diese bedeute gegenüber der alten Rechtslage (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. 72 Abs. 2 GG) i. Erg. sogar einen Machtgewinn des Bundes, Huber, Bildungspolitische Kompetenzverteilung nach der Föderalismusreform, in: FS Battis, 2014, S. 589 (590). Die bisherige Gesetzgebungspraxis bestätigt die Sorge Hubers, wie dieser selbst einräumt (a.a.O., S. 592) indes nicht: Der Bund hat von seiner neuen Kompetenz gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG bislang abgesehen von einer untergeordneten HRG-Änderung (Art. 2 des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft v. 12.4.2007 [BGBl. I S. 506]) bislang keinen Gebrauch gemacht.

[178]

Huber, Bildungspolitische Kompetenzverteilung nach der Föderalismusreform, in: FS Battis, 2014, S. 589 (590 f.).

[179]

Eingehend zu diesem Topos Kahl, Gleichwertige Lebensverhältnisse unter dem Grundgesetz. Eine kritische Analyse, 2016.

[180]

Vgl. bereits frühzeitig die entsprechenden Befürchtungen bei Huber, Wieviel Wettbewerbsföderalismus ist nötig?, FuL 2006, 188 f., die sich ex post als völlig berechtigt herausgestellt haben.

[181]

Grundlegend Gärditz, Hochschulorganisation und verwaltungsrechtliche Systembildung, S. 252 ff., 515 ff.; Geis, Universitäten im Wettbewerb, VVDStRL 69 (2010), 364 ff.; Bumke, Universitäten im Wettbewerb, VVDStRL 69 (2009), 407 ff.

[182]

Huber, Bildungspolitische Kompetenzverteilung nach der Föderalismusreform, in: FS Battis, 2014, S. 589 (595).

[183]

Z.B. Einzelfragen betreffend den Hochschulkanzler (vgl. Reich, Die Übertragung von Funktionen eines Hochschulkanzlers ohne Ernennung zum Kanzler, BayVBl. 2014, 103 ff.; hierauf erwidernd Lindner, Zur Übertragung der Funktion des Kanzlers nach Art. 23 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes, BayVBl. 2014, 683 ff.), die Stellung des Präsidenten (vgl. Biletzki, Der Präsident – Zentrale Führungsfigur im bayerischen Hochschulrecht, BayVBl. 2015, 552 ff.), die Stellung der Frauenbeauftragten (vgl. Felix/Krüger, Konsequenzen der Hochschulreform für die Rechtsstellung der Frauenbeauftragten an bayerischen Hochschulen, BayVBl. 2009, 193 ff.) oder das Professorenberufungsverfahren (vgl. Biletzki, Rechtsfragen des Professorenberufungsverfahrens in Bayern, BayVBl. 2014, 581 ff.).

[184]

Für eine übersichtliche Zusammenfassung vgl. https://www.km.bayern.de/studenten/hochschulen/recht.html.

[185]

GVBl., S. 256.

[186]

GVBl., S. 102.

[187]

GVBl., S. 338.

[188]

GVBl., S. 251.

[189]

Vgl. zu den Modernisierungsansätzen in Deutschland, Italien und Österreich Fraenkel-Haeberle, Die Universität im Mehrebenensystem, 2014.

[190]

Battis, Zur Reform des Organisationsrechts der Hochschulen, DÖV 2006, 498 ff.; Geis, Zwischen „Entfesselung“ und neuen Restriktionen, Die Verw. 41 (2008), 77 ff.; Müller-Terpitz, Neue Leitungsstrukturen als Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit?, WissR 2011, 236 ff.; Sieweke, Das Erfordernis der empirischen Bestimmung der Gefährlichkeit von Hochschulstrukturen, WissR 2012, 149 ff.; Sandberger, Die Neuordnung der Leitungsorganisation der Hochschulen durch die Hochschulrechtsnovellen der Länder, WissR 2011, 118 ff.; Schlüter, Neue Leitungsstrukturen an den Hochschulen – eine Zwischenbilanz, WissR 2011, 264 ff. Überblick bei Sieweke, Managementstrukturen und outpoutorientierte Finanzierung im Hochschulbereich, 2010.

[191]

Vgl. Beck, Die Lehrfreiheit – ein neu gewonnenes Grundrecht?, BayVBl. 2013, 321 ff.; Gärditz, Die Lehrfreiheit – Wiederentdeckung oder Rückbau?, WissR 2007, 67 ff.

[192]

In Reaktion auf BVerfG, Beschl. vom 26.10.2008, BVerfGE 122, 89. Vgl. etwa Gärditz, Anmerkung, JZ 2009, 515 ff.

[193]

In Reaktion auf BayVerfGH, Entsch. vom 12.7.2013, VerfGHE 66, 125.

[194]

Gieseke, Nachruf auf das Hochschulrahmengesetz, WissR 2012, 3 ff.

[195]

In Reaktion auf BVerfG, Urt. vom 14.2.2012, BVerfGE 130, 263. Vgl. etwa Gawel/Aguado, Neuregelung der W-Besoldung auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand, WissR 2014, 267 ff.; Hartmer, Die neue W-Besoldung? Länder auf der Suche nach verfassungsfester Professorenbesoldung, FuL 2012, 718 ff.; Preußler, Die neuen W-Grundgehälter in Bayern und Hessen, FuL 2013, 478 ff.; Noack, Die W-Besoldungsreform 2.0, FuL 2015, 36 ff.

[196]

Seckelmann, Autonomie, Heteronomie und Wissenschaftsadäquanz. Zur Wissenschaftsfreiheit im Zeitalter der „Evaluitis“, WissR 2012, 200 ff.

[197]

Siehe Meyer, Die Exzellenzinitiative – Auszeichnung von wissenschaftlicher Leistung oder von Strukturen, WissR 2010, 300 ff.

[198]

Gärditz, Hochschulmedizin und staatliche Finanzierungsverantwortung, WissR 2014, 321 ff.

[199]

Ausführlich dazu Gärditz/Pahlow (Hrsg.), Hochschulerfindungsrecht, 2011.

[200]

In Reaktion auf BVerfG, Beschl. vom 13.4.2010, BVerfGE 126, 1. S. dazu Gärditz, Anmerkung, JZ 2010, 952 ff.

[201]

Vgl. etwa Behrenbeck, Effekte der Bologna-Reform auf die Hochschultypen, WissR 2011, 156 ff.

[202]

Vgl. dazu Deutscher Juristen-Fakultätentag (Hrsg.), Der „Bologna-Prozess“ und die Juristenausbildung in Deutschland, 2007; Schöbel, Die Einführung des Bologna-Modells in der deutschen Juristenausbildung?, BayVBl. 2012, 385 ff.; Seewald, Juristenausbildung und Bologna, 2007. Sehr lesenswert auch der Appell von Häberle, Die deutsche Universität darf nicht sterben – Ein Thesenpapier aus der Provinz, JZ 2007, 183.

[203]

Dazu: Huber, Das Hochschulwesen zwischen föderalem Kartell und internationalem Wettbewerb, WissR 2006, 196 ff.

[204]

Eingehend dazu Funk/Gärditz/König (Hrsg.), Auf dem Weg zu einem europäischen Wissenschaftsrecht?, WissR, Beih. 24, 2016; Krausnick, Staat und Hochschule im Gewährleistungsstaat, S. 237 ff.; Lindner, Die Europäisierung des Wissenschaftsrechts, WissR, Beih. 19, 2009.

[205]

Grundsätzlich dazu Hendler, Die Universität im Zeichen von Ökonomisierung und Internationalisierung, VVDStRL 65 (2006), 238 ff.; Mager, Die Universität im Zeichen von Ökonomisierung und Internationalisierung, a.a.O., 274 ff.; Kempen, Die Universität im Zeichen der Ökonomisierung und Internationalisierung, DVBl. 2005, 1082 ff.

[206]

Siehe hierzu im Pro und Contra (Brauchen Universitäten starke Hochschulleitungen?) Imboden, FuL 2016, 678 einerseits (Pro) und Scholz, FuL 2016, 679 (Contra) andererseits.

[207]

Krit. Gärditz, Hochschulorganisation und verwaltungsrechtliche Systembildung, S. 202 ff.; Gärditz/Löwer, Sie sagen modern, sie meinen feudal, FAZ Nr. 69 vom 22.3.2017, S. N4; Krausnick, Staat und Hochschule im Gewährleistungsstaat, S. 43 ff. Zu damit verwandten Gewährleistungsstaatsmodellen im Hochschulbereich s. Krausnick, a.a.O., S. 29 ff.

[208]

Speerspitze dieses Leitbildes ist die TU München, vgl. Technische Universität München (Hrsg.), Unternehmen Universität – Universität unternehmen, 2005. Krit. Geis, Universitäten im Wettbewerb, VVDStRL 69 (2010), 364 (396); positiver dagegen Burgi/Gräf, Das (Verwaltungs-)Organisationsrecht der Hochschulen im Spiegel der neueren Gesetzgebung und Verfassungsrechtsprechung, DVBl. 2010, 1125 (1131).

[209]

Siehe dazu Gärditz, Hochschulorganisation und verwaltungsrechtliche Systembildung, S. 467 ff.; Groß, Kollegialprinzip und Hochschulselbstverwaltung, DÖV 2016, 449 ff.

[210]

Weiterführend dazu Geis, in: Merten/Papier (Hrsg.), HGR, Bd. IV, 2011, § 100 Rn. 1 ff.; Mager, Die Universität im Zeichen von Ökonomisierung und Internationalisierung, VVDStRL 65 (2006), 281 ff.

[211]

Ähnlicher Tenor zuletzt auch mit Recht bei Löwer, Freie Bahn für Hierarchie?, FuL 2016, 674 ff.

1. Kapitel Grundlagen › II. Rechtsgrundlagen

Rudolf Streinz

II. Rechtsgrundlagen

1. Kapitel Grundlagen › II. Rechtsgrundlagen › 1. Überblick

1. Überblick

58

Die Rechtsquellen des Hochschulrechts sind verstreut. Neben Normierungen des Bundes- und vor allem des Landesrechts bestehen zahlreiche Satzungen des autonomen Rechts der einzelnen Hochschulwesen.[1] Gemäß der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nach der Föderalismusreform fällt das Hochschulwesen, abgesehen von der Hochschulzulassung und den Hochschulabschlüssen, in die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (s.u. II. 5.). Neben allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben (s.u. II. 5.b) bestehen aber für das Hochschulrecht der Länder Vorgaben durch völkerrechtliche Verträge, die der Bund und der Freistaat Bayern in diesem Bereich geschlossen haben (s.u. II. 2.), sowie durch das Europarecht. Zum einen betreffen die Europäische Menschenrechtskonvention (s.u. II. 3.a) sowie im Rahmen des Europarats abgeschlossene Abkommen (s.u. II. 3.b) das Hochschulrecht, zum anderen erfasst das Recht der Europäischen Union über die ausdrücklichen Kompetenzen für allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (Art. 165–Art. 166 AEUV) und Kultur (Art. 167 AEUV) sowie die Forschungsförderung (Art. 179 ff. AEUV) hinaus auch das Hochschulrecht, insbesondere durch die Auswirkungen der Grundfreiheiten einschließlich der durch die Unionsbürgerschaft (Art. 20 I AEUV) begründeten „allgemeinen“ Freizügigkeit (Art. 20 II lit. a AEUV) auch auf Bereiche, die „an sich“ in der Kompetenz der Mitgliedstaaten verblieben sind (s.u. II. 4.).

1. Kapitel Grundlagen › II. Rechtsgrundlagen › 2. Völkerrecht

2. Völkerrecht

a) Menschenrechtsverträge

59

Gemäß Art. 26 Nr. 1 S. 4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948[2] sollen „die höheren Studien … allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offenstehen.“ Dabei handelt es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag, sondern als Resolution der Generalversammlung um eine Empfehlung.[3] Gemäß Art. 13 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966[4], einem die Bundesrepublik Deutschland bindenden völkerrechtlichen Vertrag, erkennen die Vertragsstaaten das „Recht eines jeden auf Bildung an“. Der Hochschulunterricht muss „auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden“ (Art. 13 I 1, II lit. c IPwirtR). Daraus wurde ein Verbot von Studiengebühren hergeleitet,[5] im Ergebnis zu Unrecht.[6] Die Chancengleichheit auch im Hochschulbereich fordert Art. 10 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979[7]. Während Art. 5 lit. e Abs. v des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966[8] lediglich allgemein „das Recht auf Erziehung und Ausbildung“ erwähnt, fordern Art. 28 I lit. c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989[9], „allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln (zu) ermöglichen“ und Art. 22 Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951[10], dass die vertragschließenden Staaten „für die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von ausländischen Studienzeugnissen, Diplomen und akademischen Titeln, den Erlaß von Gebühren und Abgaben und die Zuerkennung von Stipendien … eine möglichst günstige und in keinem Falle weniger günstige Behandlung gewähren, als sie Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Bedingungen gewährt wird“.

b) Spezielle völkerrechtliche Abkommen

aa) Abkommen des Bundes

60

Deutschland ist Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO). Gemäß Art. 1 II lit. b UAbs. 3 der Satzung[11] soll „das Ideal gleicher Bildungschancen für alle“ gefördert werden. Neben einer Reihe von Empfehlungen[12] wurden im Rahmen der UNESCO das Übereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen[13] und (auch im Rahmen des Europarates) das Übereinkommen vom 21. Dezember 1979 über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region[14] geschlossen, ferner das von Deutschland ratifizierte Übereinkommen von Lissabon über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997[15].

61

Ferner hat der Bund, dem insoweit die konkurrierende Abschlusskompetenz zukommt,[16] eine Vielzahl bilateraler Abkommen geschlossen. Äquivalenzabkommen betreffen die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von relevanten Abschlüssen im Hochschulbereich.[17] Abkommen über gemeinsame Hochschulen bestehen mit Frankreich[18] und der Türkei[19]. In zahlreichen Kulturabkommen,[20] Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit[21] und sonstigen Abkommen[22] finden sich Bestimmungen über Austausch, Zulassungsbedingungen, Stipendien und Äquivalenzen.

62

Die Hochschulrektorenkonferenz pflegt internationale Kontakte[23] und hat dabei eine Reihe von Vereinbarungen geschlossen.[24]

bb) Abkommen des Freistaats Bayern

63

Im Rahmen seiner Zuständigkeit (vgl. Art. 181 BV)[25] hat Bayern neben dem Konkordat mit dem Heiligen Stuhl[26] eine Reihe von Staatsverträgen[27] im Hochschulbereich mit den anderen deutschen Ländern und dem Bund geschlossen. Am bedeutsamsten ist wohl der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999/24. Dezember 2006[28]. Ferner sind zu nennen: Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978[29], geändert durch Staatsvertrag vom 4. Dezember 1991[30]; Abkommen zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade vom 29. Oktober 1992[31]; Staatsvertrag über Fernstudien an Fachhochschulen vom 4. Oktober 1996[32]; Staatsabkommen über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen vom 30./31. März 1969 (Königsteiner Abkommen)[33].

c) Welthandelsrecht

64

Das im Rahmen der Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)[34] geschlossene Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services – GATS) vom 15. April 1994[35] bietet die völkerrechtliche Grundlage für eine weltweite Liberalisierung des Bildungsmarktes.[36] Die Vertragsparteien, insbesondere aber auch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, machen jedoch von spezifischen Verpflichtungen wie Marktzugang (Art. XVI GATS) und Inländergleichbehandlung (Art. XVII GATS) vor allem in Bezug auf Anbieter von Bildungsdienstleistungen nur unter Vorbehalten Gebrauch. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben in Bezug auf Bildungsdienstleistungen uneingeschränkten Marktzugang und Inländergleichbehandlung nur für die Nachfrage von Bildungsdienstleistungen durch Ausländer im Inland, d.h. in Bezug auf ausländische Studierende aus Drittstaaten gewährt. Für Dienstleistungserbringer aus Drittstaaten bestehen dagegen Marktzugangsschranken. Eine allgemein geltende Ausnahme von der Inländergleichbehandlung besteht aufgrund eines Vorbehalts der EU für den weit verstandenen öffentlichen Sektor und für die Gewährung von Subventionen.[37]

1. Kapitel Grundlagen › II. Rechtsgrundlagen › 3. Europarecht im weiteren Sinne (insbesondere Europarat)

3. Europarecht im weiteren Sinne (insbesondere Europarat)

a) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

65

Das Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)[38] vom 14. Dezember 1960 hat das Ziel, „auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet die Entwicklung ihrer Hilfsmittel, die Forschung und die Berufsausbildung zu fördern“ (Art. 2 lit. b). Die OECD veröffentlicht regelmäßig Studien und Empfehlungen zum Bildungs- und damit auch zum Hochschulbereich, auf deren Qualität hier nicht näher eingegangen werden kann.[39]

b) Europarat

66

Der am 5. Mai 1949 gegründete Europarat[40] umfasste zunächst die freiheitlich-demokratischen Staaten Westeuropas. Nach der Überwindung des Ost-West-Gegensatzes hat er derzeit 47 Mitglieder. In seinem Rahmen wurden die Europäische Menschenrechtskonvention, aber auch eine Reihe speziell das Hochschulrecht betreffende Abkommen geschlossen.

aa) Europäische Menschenrechtskonvention

67

Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950[41] mit mittlerweile 16 Zusatzprotokollen enthält in Art. 2 ihres (ersten) Zusatzprotokolls (ZP I)[42] das Recht auf Bildung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied u.a., dass mit dem Recht auf Zugang zum Studium das Recht verbunden ist, dass die absolvierten Studien auch amtlich anerkannt werden.[43] Das Verbot des Tragens von Kopftüchern an türkischen Universitäten hielt er für durch den Staatsgrundsatz des Laizismus gerechtfertigt.[44] Generell ist das Recht auf Bildung vorrangig als Recht auf gleichen, diskriminierungsfreien Zugang zu verstehen, der allein an sachliche Kriterien wie leistungsbezogene Zulassungsvoraussetzungen anknüpfen darf.[45] Wie allgemein-völkerrechtliche Vorgaben sind die der EMRK, insbesondere aus Art. 2 ZP I i.V.m. Art. 14 EMRK, bei der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Studiengebühren zu beachten.[46]

bb) Weitere völkerrechtliche Abkommen im Rahmen des Europarats

68

Speziell das Hochschulrecht betreffen insbesondere die sog. „Äquivalenzkonventionen“, die im Rahmen des Europarates geschlossen wurden.[47] Diese Abkommen werden, da der Europarat anders als die Europäische Union keine Rechtsetzungskompetenz hat, den Mitgliedstaaten zur Annahme empfohlen,[48] bedürfen aber deren Unterzeichnung sowie regelmäßig (da mit einem entsprechenden Vorbehalt versehen) der Ratifikation durch eine genügende Anzahl von Mitgliedstaaten. Die „Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse“ vom 11. Dezember 1953[49] berechtigt jeden Inhaber eines Reifezeugnisses aus einem Vertragsstaat, sich um die Zulassung zum Studium an den Universitäten und anderen Hochschulen der anderen Vertragsstaaten zu bewerben. Ferner einschlägig sind das Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten vom 15. Dezember 1956[50], das Europäische Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten vom 6. November 1990[51] sowie das Europäische Übereinkommen über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen vom 14. Dezember 1959[52], das insbesondere Bedeutung für die Zulassung zu Aufbaustudiengängen und Promotionen hat. Allerdings bleiben dessen Verpflichtungen auf Absichtserklärungen und Bemühenszusagen beschränkt und lassen bestehende Zulassungsvoraussetzungen der Universitäten nach innerstaatlichem Recht unberührt.[53] Das Europäische Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland vom 12. Dezember 1969[54] geht von einer „europäischen Kultur- und Bildungsgemeinschaft“ aus, weshalb sich die Vertragsstaaten verpflichten, die ihren Staatsangehörigen für Studienaufenthalte und Forschungsvorhaben gewährten unmittelbaren Finanzhilfen einschließlich der Beihilfen zu den Studiengebühren, der Unterhaltszuschüsse und der Studiendarlehen fortzuzahlen, wenn diese an einer Hochschule im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Studium zugelassen werden. Geltende Vorschriften über die Zulassung von Studenten zu den Hochschulen und über die Vergabe von Stipendien bleiben jedoch davon unberührt. Die genannten Konventionen sind von unterschiedlicher Bedeutung. Während die Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für das grenzüberschreitende Lernen in Europa einen entscheidenden Fortschritt gebracht hat, blieb die praktische Relevanz der anderen Abkommen eher gering, da insoweit bilaterale Äquivalenzabkommen hinzutreten müssen.[55] Für Unionsbürger kommen weitergehende Berechtigungen aus dem Unionsrecht (s. dazu u. II. 4.) in Betracht.

c) Europäische Bildungseinrichtungen

69

Auf völkerrechtlicher Grundlage wurde eine Reihe europäischer Bildungseinrichtungen gegründet.[56] Hervorzuheben ist das 1976 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (damals Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) gegründete Europäische Hochschulinstitut (EHI) in Florenz.[57] Dieses ist eine unabhängige Rechtsperson, die in vielfältiger Beziehung zur Europäischen Union steht und von dieser mitfinanziert wird. Dadurch wurde in abgewandelter Form die in Art. 9 II EAG-Vertrag vorgesehene „Europäische Universität“ verwirklicht.[58] Das EHI widmet sich dem Postgraduiertenstudium und der Forschung zu europäischen Themen auf den Gebieten der Politik-, Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Geschichte.[59] Ferner ist das 1949 gegründete Europa-Kolleg in Brügge (Stiftung belgischen Rechts) mit einem Postgraduiertenstudium in den Fächern Jura, Politik- und Wirtschaftswissenschaften zu nennen, das in Natolin (Polen) eine Filiale für die Ausbildung mittelosteuropäischer Kandidaten gegründet hat.[60]

d) Die Einordnung des sog. „Bologna“-Prozesses

70

Der sog. „Bologna-Prozess“ will international einheitliche Studienstrukturen mit vergleichbaren Abschlüssen herbeiführen. Da weder die Europäische Union (s.u. II.4.) noch eine andere internationale Institution über Zuständigkeiten zur verbindlichen Normsetzung in diesem Bereich verfügt, bedurfte die Schaffung eines „europäischen Hochschulraumes“ des freiwilligen Konsenses der interessierten Staaten.[61] Nach Vorbereitungen durch die sog. Sorbonne-Erklärung der Bildungsminister Deutschlands, Frankreichs, Italiens und des Vereinigten Königreichs vom 25. Mai 1998[62] einigten sich am 19. Juni 1999 in Bologna die Bildungsminister der damals 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie weiterer 15 Staaten (denen sich später weitere anschlossen, so dass mittlerweile 47 Staaten sowie der Heilige Stuhl beteiligt sind) auf eine gemeinsame Erklärung, die auf ein „Europa des Wissens“ zielt.[63] Kern ist die Einigung auf ein europaweit vergleichbares Studiensystem mit zwei Hauptzyklen. Ein mindestens dreijähriges Studium führt zum „Bachelor“, der bereits „berufsqualifizierend“ sein soll. Daran kann sich für die berechtigten (vorgeschlagen werden u.a. Quoten) Studierenden ein ein- bis zweijähriges Postgraduiertenstudium mit dem Abschluss „Master“ anschließen. Beide Studienteile sollen durch ein gemeinsames System von Leistungspunkten (Credits) und durch eine sog. Modularisierung des Studiums europaweit vergleichbar gestaltet werden, um die Mobilität der Studierenden durch die Anerkennung der so bescheinigten Studienleistungen zu erleichtern.[64] Auch ein anschließendes Promotionsstudium soll strukturiert sein und ggf. eine Propädeutik enthalten, was ein bezeichnendes Licht auf die bis dahin erworbenen wissenschaftlichen Qualifikationen wirft.[65] Der sog. „Bologna-Prozess“ wird in zweijährigen Treffen der Bildungsminister fortentwickelt (Prag 2001, Berlin 2003, Bergen/Norwegen 2005, London 2007, Leuven/Louvain-la-Neuve 2009, Budapest/Wien 2010, Bukarest 2012, Jerewan 2015). Seine Umsetzung, die (wohl nur) in Deutschland für mehr oder weniger rechtlich verbindlich gehalten wird,[66] bereitet erhebliche Probleme und stößt wie die konkreten Vorgaben (nicht die Ziele besserer Abstimmung und Vergleichbarkeit und Erhöhung der Mobilität, hinsichtlich derer sich manche Regelung sogar als kontraproduktiv erwiesen hat) zunehmend auf Kritik.[67] Während manchen Studiengängen eine gewisse Strukturierung durchaus nottat, führt eine übertriebene Verschulung zum Verkümmern eines wirklichen Universitätsstudiums, das auch Kreativität und Flexibilität sowie geistige Freiheit beinhalten soll, führt eine übertriebene Vereinheitlichung zur Einschränkung der Vielfalt von Studienmöglichkeiten in Europa und damit einer Stärke der „in Vielfalt geeinten“[68] Union. Die Überbürokratisierung bindet Mittel und Kräfte und zieht sie von Forschung und Lehre, die jedenfalls nach bisherigem Verständnis die eigentlichen Aufgaben der Hochschulen sein sollen, ab. Schließlich hat sich entgegen den Intentionen die Bürokratisierung des Studiums geradezu als Mobilitätshindernis ausgewirkt.[69] In einigen Staaten wurden daraus bereits Konsequenzen gezogen.[70]

1. Kapitel Grundlagen › II. Rechtsgrundlagen › 4. Europarecht im engeren Sinne (Recht der Europäischen Union)

4. Europarecht im engeren Sinne (Recht der Europäischen Union)

71

Obwohl das Hochschulrecht an sich nicht in die – gemäß dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 I, II EUV) einer vertraglichen Grundlage bedürftigen – Kompetenz der Europäischen Union fällt, hat das Recht der Europäischen Union erhebliche Auswirkungen auch auf diesen an sich in der Kompetenz der Mitgliedstaten verbliebenen Bereich.[71] Ursächlich dafür sind zum einen die integrationsfreundliche, bisweilen die Kompetenzgrenzen missachtende Rechtsprechung des EuGH[72], die später eingefügten „Beitragskompetenzen“[73] im geistig-kulturellen Bereich[74] sowie die Auswirkungen der Grundfreiheiten des Binnenmarktes.

a) Primärrecht (AEU-Vertrag)

aa) Spezielle Kompetenzen der EU in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur

72

Gemäß Art. 165 I UAbs. 1 AEUV trägt die EU zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert sowie die Vielfalt der Sprachen und Kulturen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt. Dies erfasst alle öffentlichen und privaten Ausbildungseinrichtungen und damit auch die Hochschulen.[75] Ausdrücklich hervorgehoben wird allerdings, dass dies „unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungswesens“ geschieht. Unter den Zielen der Tätigkeit der Union gemäß Art. 165 II AEUV werden u.a. die Verbesserung der Sprachkenntnisse, die Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Förderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten sowie die Förderung der Entwicklung der Fernlehre genannt. Die EU fördert die Zusammenarbeit mit dritten Ländern sowie den für den Bildungsbereich zuständigen internationalen Organisationen (zur OECD s.o. II. 3. a), insbesondere dem Europarat (vgl. o. II. 3. b). Als Instrumente stehen vom Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mit dem Europäischen Parlament (Art. 294 AEUV) erlassene Fördermaßnahmen zur Verfügung, allerdings unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, ferner Empfehlungen (Art. 165 IV AEUV). Art. 166 AEUV begründet eine entsprechende Unterstützungs- und Ergänzungskompetenz der EU für die berufliche Bildung, Art. 167 AEUV eine Beitragskompetenz der EU für die Kultur.

73

Wegen der finanziellen Fördermöglichkeiten bedeutsam – aber auch entsprechend kritisch zu würdigen („goldener Zügel“) – ist die Unterstützungskompetenz der EU hinsichtlich der Stärkung der wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen, die sich ausdrücklich auch auf „die Hochschulen“ erstreckt (Art. 179 AEUV). Diese sind auch Adressaten der ergänzenden Unionsmaßnahmen, namentlich der Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen (Art. 180 lit. a AEUV). Dazu stellt der Rat zusammen mit dem Europäischen Parlament im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV) mehrjährige Rahmenprogramme auf, die auch konkrete Zielvorgaben enthalten und die durch spezifische Programme durchgeführt werden (Art. 182 AEUV)[76]. Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt der Rat u.a. die Beteiligung „der Hochschulen“ fest.[77]

bb) Auswirkungen des Unionsrechts allgemein

74

Wie in anderen Bereichen auch beeinflussen Auswirkungen des Unionsrechts allgemein das Hochschulrecht. Dass dieses an sich in der Kompetenz der Mitgliedstaaten verblieben ist, entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Beachtung des Unionsrechts, wenn dieses die Materie Hochschulrecht berührt. Dies gilt insbesondere für die Grundfreiheiten des Binnenmarktes. So fordern z.B. die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Gleichbehandlung von deren Kindern hinsichtlich der Ausbildungsförderung,[78] die Herstellung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit die gegenseitige Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome. Dies verlangen in gewissem Umfang bereits die unmittelbar anwendbaren und Individualrechte begründenden primärrechtlichen Normen der Grundfreiheiten (s.u. Rn. 79–80).[79] Zur Klarstellung und Konkretisierung wurden Richtlinien und Verordnungen des EG/EU-Sekundärrechts erlassen (s.u. Rn. 79–80).

cc) Charta der Europäischen Grundrechte

75

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta)[80] wurde aufgrund eines Mandats des Europäischen Rates unter dem Vorsitz des früheren deutschen Bundespräsidenten Roman Herzog ausgearbeitet und anlässlich des Europäischen Rates von Nizza feierlich proklamiert.[81] Sie wurde bereits frühzeitig vom EuGH rezipiert[82] und genießt seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gem. Art. 6 I, 2. HS EUV Primärrechtsrang. Das in Art. 14 I GR-Charta verankerte „Recht auf Bildung“ erstreckt sich auf die schulische Erziehung und den schulischen Unterricht einschließlich der Umschulung sowie jedenfalls wegen der Einbeziehung der „beruflichen Ausbildung“ auch auf die Hochschulbildung (Universitäten und Fachhochschulen).[83] Es handelt sich um kein Leistungsrecht, sondern um ein Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu bestehenden, vom Schutzbereich erfassten und von Grundrechtsverpflichteten betriebenen Bildungseinrichtungen.[84] Gemäß Art. 13 GR-Charta sind Kunst und Forschung frei. „Die akademische Freiheit wird geachtet“. Darin wurde ein Rückschritt gegenüber „Gewährleistungen“ gesehen.[85] Die Formulierung erklärt sich aber dadurch, dass der Anschein einer Kompetenz der EU zu einer solchen Gewährleistung vermieden werden sollte.[86]

b) Sekundärrecht

aa) Verbindliche Rechtsakte

76

Die Hochschulen betreffendes verbindliches Sekundärrecht wurde vor allem zur Ergänzung und zur Klarstellung der Folgen aus den Grundfreiheiten erlassen. Die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU[87] gestaltet die primärrechtlich verankerte Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) näher aus und bezieht u.a. in Art. 10 deren Kinder in das Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit ein. Die Folgen nicht nur für den Zugang zu Bildungseinrichtungen, sondern auch für die Ausbildungsförderung[88] verdeutlichte bereits das Urteil im Fall Casagrande, das vor der Einfügung ausdrücklicher, zugleich aber limitierter Kompetenzen der damaligen EG für die Bildung (jetzt Art. 165, Art. 166 AEUV) durch den Vertrag von Maastricht erging: „Die Bildungspolitik gehört zwar als solche nicht zu den Materien, die der Vertrag der Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane unterworfen hat. Daraus folgt aber nicht, dass die Ausübung der der Gemeinschaft übertragenen Befugnisse irgendwie eingeschränkt wäre, wenn sie sich auf Maßnahmen auswirken kann, die zur Durchführung etwa der Bildungspolitik ergriffen worden sind“.[89] Folglich musste wegen des Diskriminierungsverbots der Anspruch auf Ausbildungsförderung auch auf entsprechend qualifizierte Kinder des Wanderarbeitnehmers ausgedehnt werden. Die Herstellung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, Art. 56 AEUV) erforderte zur Klarstellung der primärrechtlichen Garantien Regelungen über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, gestützt auf Art. 53 AEUV. Dies erfolgte durch eine Reihe sektorspezifischer Richtlinien[90] sowie bereichsübergreifend durch die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen,[91] und die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG[92], die seit 20. Oktober 2007 durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[93] unter Beibehaltung des Inhalts (mit Verbesserung und Straffung) ersetzt werden. Die Rechte von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, die nicht aus eigenem oder abgeleitetem Recht unter die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV fallen, wurden in der Richtlinie 93/96/EWG des Rates über das Aufenthaltsrecht der Studenten vom 29. Oktober 1993[94] geregelt, die zum 30. April 2006 aufgehobenen und durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ersetzt wurde.[95]

bb) Wirkung von Empfehlungen

77

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Empfehlungen, die zwar ausdrücklich „nicht verbindlich“ sind (Art. 288 AEUV), die aber gleichwohl auch rechtliche Bedeutung entfalten, gerade auch im Bereich des Hochschulrechts. So rekurrierte der EuGH im Urteil Gravier u.a. auf einen Beschluss und allgemeine Leitlinien des Rates, um das Studium an Hochschulen unter die „Berufsausbildung“ im Sinne des Art. 128 EWGV a.F. zu subsumieren.[96]

cc) Programme

78

Bereits vor der Einfügung der Unionsbürgerschaft (Art. 9 EUV, Art. 20 I AEUV) durch den Vertrag von Maastricht wurden gemäß der im Zuge des Binnenmarktprogramms (Weißbuch der Kommission 1985) entwickelten Idee des „Europa der Bürger“[97] Programme zur Förderung der Mobilität im Hochschulbereich aufgelegt. Genannt sei hier das erste ERASMUS-Programm[98], das fortgesetzt[99] und schließlich in das Programm Sokrates (später: Aktionsprogramm für lebenslanges Lernen) aufgenommen wurde.[100] Ab 2014 wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 aus Effizienzgründen sämtliche Programmschienen (insgesamt elf Teilprogramme) nunmehr einheitlich unter dem Dach des sog. „Erasmus+“-Programms zusammengefasst.[101]

c) Insbesondere: Folgen der Grundfreiheiten des Binnenmarktes gemäß der Rechtsprechung des EuGH

aa) Freizügigkeit der Arbeitnehmer

79

Auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) können sich auch die Beschäftigten nicht nur an privaten, sondern auch an staatlichen Hochschulen berufen, da die Bereichsausnahme des Art. 45 IV AEUV („öffentliche Verwaltung“) ein unionsrechtlicher und eng zu interpretierender Begriff ist.[102] Das Bildungswesen einschließlich der Hochschulen (Professoren, Assistenten, nichtwissenschaftliches Personal) fällt nicht darunter.[103] Ausgenommen sind bestimmte Leitungspositionen mit weitreichenden hoheitlichen Befugnissen, z.B. der Rektor bzw. Präsident einer Hochschule.[104] Studierende fallen als solche nicht unter Art. 45 AEUV, da sie keine Leistung für einen anderen erbringen, sondern sich überwiegend theoretisch auf das Berufsleben vorbereiten.[105] Einbezogen werden nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings Personen, bei denen ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem zuvor ausgeübten Beruf und dem Lehrgang oder Studium besteht.[106] Im Übrigen stehen ihnen abgeleitete Rechte als Familienangehörige eines Wanderarbeitnehmers zu, z.B. der nichtdiskriminierende Zugang zum Studium einschließlich Stipendien als „soziale Vergünstigung“ im Sinne des Art. 7 II der Verordnung Nr. 492/2011[107]. Dies gilt auch, wenn die Kinder eines Wanderarbeitnehmers ein Studium in ihrem Heimatland aufnehmen oder fortsetzen.[108] Als Unionsbürger haben Studenten zudem eigene, d.h. unabgeleitete Rechte aus der durch die Unionsbürgerschaft begründeten Freizügigkeit (s.u. Rn. 81).

bb) Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

80

Die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), die auch Gesellschaften (juristische Personen) berechtigt (Art. 54 AEUV), ermöglicht die Gründung von Niederlassungen und Zweigniederlassungen (vgl. Art. 49 I 2 AEUV) von privaten Bildungseinrichtungen und damit auch Hochschulen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), die ebenfalls auch für Gesellschaften gilt (Art. 54 i.V.m. Art. 62 AEUV), berechtigt zu grenzüberschreitenden Bildungsangeboten.[109] Beide Grundfreiheiten sind unmittelbar anwendbar, d.h. ohne sekundärrechtliche Harmonisierungsmaßnahmen,[110] und begründen subjektive individuelle Rechte.[111] Damit besteht für Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten ein Anspruch auf diskriminierungsfreie Zulassung (Diskriminierungsverbot). Beschränkungen bedürfen einer sachlichen Rechtfertigung (Beschränkungsverbot). Diese kann in Gründen des Verbraucherschutzes und der Sicherung der Qualität der Hochschulausbildung liegen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist und wirksamer Rechtsschutz möglich sein muss.[112]

d) Folgen der Unionsbürgerschaft

81

Weitreichende, bei ihrer Einfügung durch den Vertrag von Maastricht wohl nicht vorhergesehene Auswirkungen auch auf die Hochschulen hat nach der Rechtsprechung des EuGH die Unionsbürgerschaft (Art. 9 EUV, Art. 20 I AEUV). Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt (Art. 9 S. 2 EUV, Art. 20 I 2 AEUV), was sich nach dessen Recht unter Beachtung des Unionsrechts bestimmt.[113] Der Unionsbürgerstatus wurde vom EuGH als der „grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten“ bezeichnet.[114] Zu den daraus resultierenden Rechten gehört das allgemeine, d.h. anders als bei den „herkömmlichen“ Grundfreiheiten von einer wirtschaftlichen Tätigkeit losgelöste[115] Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 20 II lit. a, Art. 21 I AEUV. Dieses ist unmittelbar anwendbar und begründet ein subjektives Recht für Individuen[116] nicht nur als Diskriminierungsverbot, sondern als Beschränkungsverbot[117] und wird, wenn man der Rechtsprechung folgen will,[118] vom EuGH konsequent als „Grundfreiheit“ bezeichnet.[119] Da dadurch der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet wird, ergeben sich aus dem Zusammenwirken des Art. 20 AEUV mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 18 I AEUV Erweiterungen,[120] die erhebliche praktische Bedeutung gerade auch für Hochschulen haben.[121] Denn die Einfügung der Unionsbürgerschaft hat den Stand des Unionsrechts gegenüber den zuvor ergangenen Urteilen des EuGH grundlegend verändert.[122]

e) Konkrete Rechte und Folgen

82

Daraus ergeben sich für die Studierenden und die Hochschullehrer folgende konkreten Rechte:

aa) Recht auf diskriminierungsfreien Hochschulzugang

83

Studenten aus anderen Mitgliedstaaten der EU haben als Unionsbürger das Recht auf diskriminierungsfreien Hochschulzugang. Da das Studium an Hochschulen nach der Rechtsprechung des EuGH bereits vor Einfügung der Unionsbürgerschaft und auch vor Einfügung der limitierten Kompetenz der EU in Art. 165 AEUV wegen Art. 128 EWGV a.F. in den Anwendungsbereich des Vertrages fiel,[123] besteht dieses Recht seit langem. Es wird jetzt auch auf die Unionsbürgerschaft gestützt und setzt allein das Bestehen eines Aufenthaltsrechts voraus, das aus dem Unionsrecht (Art. 20 I lit. a, Art. 21 I AEUV), aber auch (bloß) aus dem nationalen Recht folgen kann. Grundsätzlich ist daher jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat bewegt und/oder aufhält, in allen Bereichen, die geeignet sind, das Recht auf Bewegungsfreiheit und Aufenthalt zu erleichtern, genauso zu behandeln wie die Inländer.[124] Daher hat z.B. Österreich nach Ansicht des EuGH dadurch gegen das Unionsrecht (Art. 18 I, Art. 165, Art. 166 AEUV) verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber von in Österreich erworbenen Sekundarschulabschlüssen Zugang zum Hochschul- und Universitätsstudium in Österreich haben.[125] Die seitens Österreichs vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für die Regelung wurden nicht akzeptiert. Das Urteil stieß auf heftige Kritik.[126] Als Folge aus dem Urteil führte Österreich ein allgemein für Unionsbürger eröffnetes Zulassungsverfahren in Studiengängen ein, für die mehr Bewerber als Studienplätze vorhanden sind.[127] Für die Zustimmung zum Vertrag von Lissabon erhielt Österreich seitens des Kommissionspräsidenten die Zusicherung, das an sich gebotene und auch seitens der Kommission eingeleitete[128] erneute Vertragsverletzungsverfahren (Art. 260 AEUV) für fünf Jahre zu suspendieren.[129] Diese Frist wurde von der Kommission am 18. Dezember 2012 bis Dezember 2016 verlängert.[130] Im Urteil Bressol, das Zulassungsbeschränkungen für medizinische Studiengänge betraf, bestätigte der EuGH, dass vom aus Art. 21 I AEUV folgenden Recht von Unionsbürgern, im Anwendungsbereich der Verträge nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden, auch Situationen erfasst werden, „die die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung betreffen, wobei sowohl das Hochschul- als auch das Universitätsstudium eine Berufsausbildung darstellen“.[131] Dieses Verbot erstreckt sich auch auf mittelbare Diskriminierungen, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis einer besonderen Benachteiligung führen, sofern die nationale Regelung nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht.[132] Die Prüfung, ob dies der Fall ist, überlässt der EuGH dem jeweils zuständigen nationalen Gericht, das dabei an die vom EuGH vorgegebenen Kriterien gebunden ist.[133]

bb) Gleichbehandlung zugelassener Studierender

84

Das Recht auf Gleichbehandlung hat zur Folge, dass zugelassene Studierende grundsätzlich wie Inländer behandelt werden müssen. Daher dürfen ihnen z.B. nicht höhere Studiengebühren abverlangt werden als inländischen Studierenden.[134]

cc) Recht auf Stipendien

85

Im Urteil Bidar revidierte der EuGH angesichts der seither erfolgten Entwicklung des (damaligen) Gemeinschaftsrechts seinen Standpunkt, den er in den Urteilen Lair[135] und Brown[136] vertreten hatte, dahingehend, dass die Förderung, die Studenten für ihren Lebensunterhalt gewährt wird, dem Anwendungsbereich des Vertrages und daher dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 18 I AEUV) unterfällt. Zwar haben auch danach Studierende, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort ein Studium aufzunehmen und dort zu diesem Zweck nach der Studentenrichtlinie[137] aufenthaltsberechtigt sind, auf Grundlage dieser Richtlinie keinen Anspruch auf eine Unterhaltsbeihilfe. Dies hindere einen Angehörigen eines Mitgliedstaats, der sich gemäß Art. 20 II lit. a, Art. 21 I AEUV und der Richtlinie 90/364[138] rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalte, wo er beabsichtige, ein Studium aufzunehmen oder fortzuführen, nicht daran, sich während dieses Aufenthalts auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu berufen. Zwar sei es legitim, dass ein Aufnahmemitgliedstaat eine derartige Beihilfe nur Studierenden gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert und sich für eine gewisse Zeit im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. Art. 18 AEUV stehe aber einer nationalen Regelung entgegen, die Studierenden den Anspruch auf Beihilfe zur Deckung ihrer Unterhaltskosten verwehrt, auch wenn sie sich rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und dort einen großen Teil ihrer Ausbildung an weiterführenden Schulen erhalten und folglich eine tatsächliche Verbindung zu der Gesellschaft dieses Mitgliedstaates hergestellt haben. Auf einen finanziellen Beitrag der Studierenden oder ihrer Angehörigen zum Hochschulsystem dürfe nicht abgestellt werden.[139] Vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt besteht aber gemäß Art. 24 II der Richtlinie 2004/38/EG kein Anspruch auf Studienbeihilfen „in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens“.[140]

dd) Berufsrecht der Hochschullehrer

86

Hochschullehrer sind Arbeitnehmer im Sinne des Art. 45 AEUV. Die Bereichsausnahme des Art. 45 IV AEUV (öffentliche Verwaltung) ist eng auszulegen und erfasst – abgesehen von Leistungsfunktionen wie Rektor bzw. Präsident – nicht den Hochschulbereich (s.o. Rn. 79). Mobilitätsbeschränkungen ergeben sich ungeachtet entsprechender unionsrechtlicher Regelungen[141] durch Probleme bei der Anrechnung von Versorgungsansprüchen.[142]

ee) Lehrinhalte

87

Die Festlegung der Lehrinhalte bleibt an sich in der Kompetenz der Mitgliedstaaten. Vorgaben können sich freilich aus den Berufsanerkennungsrichtlinien ergeben, wenn und soweit für die gegenseitige Anerkennung berufsqualifizierender Diplome bestimmte Anforderungen gestellt werden. Weitergehend sind die „freiwillig“ vorgenommenen Anpassungen im Rahmen des sog. Bologna-Prozesses (s.o. Rn. 70).

f) Die Frage der Kompetenzabgrenzung

88

Die erheblichen Auswirkungen des „allgemeinen“ Unionsrechts auf die Hochschulen zeigen die eingeschränkte Wirkung des Prinzips der begrenzten Ermächtigung (Art. 5 II EUV), des hier regelmäßig nicht greifenden Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 III EUV) und auch des in Art. 165 IV, Art. 166 IV AEUV enthaltenen Harmonisierungsverbots.[143] Daran hat auch die Festlegung von Kompetenzbereichen im Reformvertrag von Lissabon (vgl. Art. 1 ff. AEUV) grundsätzlich nichts geändert.[144] Dies ist seitens der deutschen Länder, aber auch in der Wissenschaft auf Kritik gestoßen.[145] Umso verwunderlicher ist, dass man sich im Rahmen des Bologna-Prozesses „freiwillig“ in weitere, nicht unbedingt sinnvolle Vorgaben zwängt (s.o. Rn. 70).

1. Kapitel Grundlagen › II. Rechtsgrundlagen › 5. Bundesrecht

5. Bundesrecht

a) Verfassungsrechtliche Vorgaben der Grundrechte

89

Verfassungsrechtliche Vorgaben der Grundrechte bestehen für das Hochschulzugangsrecht und für das Hochschulorganisationsrecht.[146] Besonders bedeutsam sind für das Hochschulzugangsrecht Art. 12 GG und für das Hochschulorganisationsrecht Art. 5 III GG. Daneben sind auch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)[147], der Gleichheitssatz (Art. 3 I GG), die Glaubens-[148] und Gewissensfreiheit (Art. 4 I GG)[149], die Meinungs- und Pressefreiheit[150], die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I und II GG)[151] und das Eigentumsrecht (Art. 14 GG)[152] relevant. Ferner sind Art. 33 II und V GG zu beachten.

aa) Hochschulzugangsrecht

90

Die Hochschulzulassung unterliegt den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das BVerfG im Numerus-clausus-Urteil aufgestellt hat. Danach folgt aus dem in Art. 12 I 1 GG gewährleisteten „Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip“ ein „Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium, das nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar“ ist. „Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur verfassungsmäßig, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen“.[153] Gefordert wird die völlige Ausschöpfung der Ausbildungskapazität. Obwohl das BVerfG einen absoluten numerus clausus als „am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren“ ansieht und „Teilhaberechte nicht von vornherein auf das jeweils Vorhandene beschränkt sind, stehen sie doch unter dem Vorbehalt des Möglichen dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat“. „Ihm obliegt auch die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus“. Ein „etwaiger Verfassungsauftrag“ verpflichtet nicht dazu, „für jeden Bewerber zu jeder Zeit den von ihm gewünschten Studienplatz bereitzustellen“.[154] Die Bevorzugung von „Landeskindern“ ist ebenso unzulässig[155] wie Beschränkungen zur Berufslenkung.[156]

bb) Hochschulorganisationsrecht

91

Für die innere Organisation der Hochschulen sind insbesondere die Rechte bedeutsam, die aus der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 III GG) folgen.[157] Diese ist individuelles Freiheitsrecht und verkörpert als „Grundrecht der deutschen Universität“[158] eine objektive Wertordnung, in der eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt.[159] Dies ist Ausgangspunkt für staatliche Schutzpflichten und Handlungsaufträge.[160] Grundlegend ist das Urteil des BVerfG zur Gruppenuniversität. Diese wurde zwar an sich gebilligt, da die Garantie der Wissenschaftsfreiheit „weder das überlieferte Strukturmodell der deutschen Universität“ zur Grundlage habe, noch überhaupt eine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen vorschreibe; für wissenschaftliche Entscheidungen wird aber teilweise eine besondere, dreifach gestufte Qualifizierung verlangt.[161] Bei Entscheidungen, welche unmittelbar die Lehre betreffen, muss der homogenen Gruppe der Hochschullehrer der ihrer besonderen Stellung entsprechende maßgebende Einfluss verbleiben, wozu genüge, dass sie über die Hälfte der Stimmen verfügt; dieser Einfluss muss bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer betreffen, weitergehend ausschlaggebend sein.[162] Bei allen Entscheidungen über Fragen der Forschung und Lehre ist eine undifferenzierte Beteiligung der nichtwissenschaftlichen Bediensteten auszuschließen.[163] Dem einzelnen Grundrechtsträger der Wissenschaftsfreiheit „erwächst aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen“.[164] Daher kann gegenüber Organisationsnormen für die Wissenschaft der Grundrechtsschutz aus Art. 5 III GG unmittelbar geltend gemacht werden, „wenn eine wissenschaftsinadäquate Organisation eine Grundrechtsgefährdung für den Beschwerdeführer bewirkt.“[165] „Die mit Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG garantierte Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule erstreckt sich auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen“, einschließlich solcher „über die Organisationsstruktur, den Haushalt und, weil in der Hochschulmedizin mit der Wissenschaft untrennbar verzahnt, über die Krankenversorgung. Je mehr, je grundlegender und je substanzieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem Vertretungsorgan der akademischen Selbstverwaltung entzogen und einem Leistungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss die Mitwirkung des Vertretungsorgans an der Bestellung und Abberufung und an den Entscheidungen des Leitungsorgans ausgestaltet sein“.[166] Weil dies in den betreffenden Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes nicht der Fall war, hat sie das BVerfG „in ihrem Gesamtgefüge“ für unvereinbar mit Art. 5 III 1 GG erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2015 eine Neuregelung zu schaffen.[167] Dem BVerfG folgend haben auch Landesverfassungsgerichte Organisationsnormen wegen Verstoßes gegen die Wissenschaftsfreiheit beanstandet.[168]

b) Kompetenzverteilung nach dem Grundgesetz

92

Durch die sog. Föderalismusreform I[169] wurde die Kompetenz des Bundes zur Rahmengesetzgebung (Art. 75 GG a.F.) aufgehoben. Sie hat sich aus der Sicht des Bundesgesetzgebers vor allem wegen der Einschränkungen durch die seit 1994 bestehende verschärfte Erforderlichkeitsklausel des Art. 74 II GG, die auch für die Rahmengesetzgebung galt, und der einschränkenden Vorgaben des Art. 75 II GG a.F. als „ineffektiv erwiesen“ und „sich auch im Übrigen nicht bewährt“.[170] Dies betrifft auch die Kompetenz des Bundes zur Regelung der „allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens“ (Art. 75 I Nr. 1a GG a.F.). Damit entfällt auch die Rechtsgrundlage für das Hochschulrahmengesetz (HRG), von dem jedenfalls vor seiner Änderung 1998 zweifelhaft war, ob es die Grenzen zulässiger Regelungsdichte noch wahrte,[171] und dessen 5. und 6. Änderungsgesetz vom BVerfG hinsichtlich der Einführung der Juniorprofessur mit dem Ziel der faktischen Abschaffung der Habilitation[172] bzw. der Festschreibung des Grundsatzes der Studiengebührenfreiheit und der Statuierung der Bildung verfasster Studentenschaften[173] wegen Nichtbeachtung der Kompetenzgrenzen für verfassungswidrig erklärt wurden.[174] Das HRG sollte zum 1. Oktober 2008 aufgehoben werden, was allerdings bis heute nicht geschehen ist.[175]

93

In die konkurrierende Kompetenz des Bundes wurden die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse übernommen (Art. 74 I Nr. 33 GG). Darauf gestützte Gesetze bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates (Art. 74 II GG). Solange der Bund von dieser Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, greift die Übergangsregelung des Art. 125b I GG, wonach Recht, das auf Grund des Art. 75 GG a.F. erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fortgilt. Eine Abweichungsbefugnis der Länder (s. dazu u. Rn. 98) besteht nach Maßgabe des Art. 125b I GG.

94

Im Übrigen fällt das Hochschulwesen gemäß der allgemeinen Regel der Art. 30/70 GG in die ausschließliche Kompetenz der Länder. Dazu gehört insbesondere die Hochschulorganisation. Durch die Streichung des Art. 74a a.F. GG, der auch das beamtete Hochschulpersonal umfasste, obliegt dessen Besoldung und Versorgung allein der Kompetenz der Länder.[176] Unter die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes fallen die Statusrechte und -pflichten im Übrigen (Art. 74 I Nr. 27 GG) auch des wissenschaftlichen Personals der Hochschulen.[177]

95

Durch die Föderalismusreform wurde von den Gemeinschaftsaufgaben des Art. 91a GG der „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken“ gestrichen. Recht, das aufgrund des Art. 91a II i.V.m. I Nr. 1 GG a.F. erlassen wurde, galt nur bis zum 31. Dezember 2006 fort (Art. 125c I GG). Davon betroffen waren das Hochschulbauförderungsgesetz, der Rahmenplan für den Hochschulbau und die zur Durchführung geschlossenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern. Die Anpassungsschwierigkeiten dieses knappen Zeitraums werden durch die Anordnung weitgehender Weiterzahlung der Bundesmittel gemäß Art. 143c GG wesentlich abgemildert.[178] Ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bei Wissenschaft und Bildung kann auf Grund von Art. 91b GG erfolgen. Dies bezieht sich zum einen auf die Förderung von Vorhaben der Wissenschaft, Forschung und Lehre[179] in Fällen überregionaler Bedeutung (Art. 91b I 1 GG). Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder (Art. 91b I 2 GG). Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten (Art. 91b I 3 GG). Ferner können Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken (Art. 91b II GG), was auch den Bereich der Hochschulen betrifft. Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt (Art. 91b III GG). Für Folgerungen aus diesem Zusammenwirken ist die allgemeine Kompetenzverteilung im Hochschulrecht zu beachten.[180]

96

Art. 73 I Nr. 1 GG ist eng auszulegen und ist allein für wissenschaftliche Auslandsbeziehungen des Bundes selbst Rechtsgrundlage, nicht für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, deren Durchführung den Ländern obliegt. Andernfalls würde die verfassungsgemäße Kompetenz der Länder ausgehöhlt. Insoweit ist Art. 32 GG maßgeblich.[181] Art. 74 I Nr. 13 GG gibt dem Bund die konkurrierende Kompetenz für die Regelung der Ausbildungsbeihilfen[182] und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung.[183] Am Rande sind die Kompetenzvorschriften der Art. 73 I Nr. 8 GG für das Personal an den Hochschulen des Bundes,[184] Art. 73 I Nr. 9 GG für den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht, Art. 73 I Nr. 11 GG hinsichtlich der Hochschulstatistik, Art. 74 I Nr. 3 GG für das Vereinsrecht,[185] Art. 74 I Nr. 12 GG für das Arbeitsrecht, Art. 74 I Nr. 19a GG hinsichtlich der wirtschaftlichen Sicherung der Universitätskliniken einschlägig.[186]

c) Hochschulzulassung

97

Die Kompetenz für die Hochschulzulassung[187] knüpft an die Numerus-clausus-Rechtsprechung des BVerfG (s.o. Rn. 90) an und soll dem Bund weiter Einfluss auf die verfassungsrechtlich vorgeprägten Modalitäten der Kapazitätsberechnung und die Ausschöpfung der Studienplatzkapazitäten geben.[188] Der Bund wollte sich damit die Möglichkeit sichern, „insbesondere bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Vorgaben für die Ermittlung und vollständige Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sowie für die Vergabe der Studienplätze und Ausbildungskapazitäten einheitlich zu regeln“.[189] Danach sind Voll- und Teilregelungen nicht nur („insbesondere“) für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge möglich.[190] Die Kompetenz betrifft auch die Ermittlung und Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten, ohne dass der Bund Einfluss auf deren Entwicklung und die Ressourcen, die die Länder für das Hochschulwesen einsetzen, nehmen könnte (bei Abbau von Hochschulkapazitäten durch die Länder somit Beschränkung des Bundes auf Mangelverwaltung).[191] Nicht von der Regelungskompetenz erfasst sind die Bereiche „Hochschulzugang“ und „Studiengebühren“[192].

d) Hochschulabschlüsse

98

Durch die Zuständigkeit für den Bereich „Hochschulabschlüsse“ erhält der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit, „die Abschlussniveaus und die Regelstudienzeiten zu regeln“.[193] Diese Teilkompetenz soll es dem Bund ermöglichen, „einen Beitrag zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Hochschulraums und zur internationalen Akzeptanz deutscher Hochschulabschlüsse“ zu leisten.[194] Mit der Festlegung der Arten der Hochschulabschlüsse, der Voraussetzungen, Anforderungen und Verfahren für ihren Erwerb im Interesse der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienleistungen und -abschlüsse[195] kann der Bund auf die Studieninhalte einwirken und mittelbar die „Qualitätssicherung“ regeln.[196] In der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder verbleiben die Akademischen Grade, die grundsätzliche Ordnung des Studiums, die grundsätzliche Rechtsstellung der Mitglieder der Hochschulen, die Organisation der Hochschule und deren Selbstverwaltung.[197]

e) Abweichungskompetenz der Länder

99

Diese gegenständlich beschränkte Kompetenz des Bundes wird durch das Abweichungsrecht der Länder relativiert, das gemäß Art. 72 III Nr. 6 GG auch für die Hochschulkompetenzen des Art. 74 I Nr. 33 GG gilt. Ein abweichungsfester Kern besteht nicht, so dass jedes Land abweichende hochschulpolitische Vorstellungen auch in diesen Bereichen verfolgen kann. Ob dies rechtspolitisch sinnvoll ist, wird mit Recht bezweifelt.[198] Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit dieses Novum im Grundgesetz praktische Bedeutung erlangen wird.

1. Kapitel Grundlagen › II. Rechtsgrundlagen › 6. Bayerisches Landesrecht

6. Bayerisches Landesrecht

a) Bayerische Verfassung

100

Bayern, gemäß Art. 3 S. 1 BV ein „Kulturstaat“[199], gehört zu den Ländern, deren Verfassungen Normierungen über Hochschulen enthalten.[200] Gemäß Art. 138 I 1 BV ist die Errichtung und Verwaltung der Hochschulen[201] Sache des Staates. Eine Ausnahme bilden die kirchlichen Hochschulen (Art. 138 I 2 BV). Gemäß Art. 150 I BV haben die Kirchen das Recht, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen auszubilden und fortzubilden.[202] Davon zu unterscheiden sind die theologischen Fakultäten, die an den (staatlichen) Hochschulen erhalten bleiben (Art. 150 II BV). Dies bedeutet keine Bestandsgarantie für einzelne Fakultäten. Im Einzelnen erfolgen die Regelungen insoweit durch Konkordate mit dem Heiligen Stuhl[203] bzw. Vereinbarungen mit der evangelischen Kirche,[204] die gemäß Art. 182 BV fortgelten.[205] Ausnahmen von der Regel des Art. 138 I 1 BV, d.h. nichtstaatliche (private) Hochschulen bedürfen staatlicher Genehmigung (Art. 138 I 3 BV)[206]. Die „Verwaltung“ durch den Staat steht der durch Art. 5 III GG geschützten akademischen Selbstverwaltung nicht entgegen,[207] was durch Art. 138 II 2 BV bestätigt wird, der das Recht der Selbstverwaltung der Hochschulen ausdrücklich festhält. Daran sind die Studierenden zu beteiligen, soweit es sich um ihre Angelegenheiten handelt (Art. 138 II 2 BV). Gemäß dem Grundrecht des Art. 108 BV sind die Wissenschaft und ihre Lehre frei. Gemäß Art. 128 I BV hat jeder Bewohner Bayerns Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten. Dieser Programmsatz hält eine Aufgabe des Staates fest, begründet aber – anders als Art. 12 I 1 GG (s.o. Rn. 90) – nach der Rechtsprechung des BayVerfGH kein subjektives Recht,[208] geschweige denn ein Grundrecht.[209] Der Grundsatz der gleichen Bildungschancen darf nicht als Pflicht zur Nivellierung des Bildungsniveaus dahingehend missverstanden werden, dass möglichst viele Studierende den Anforderungen noch genügen können.[210] Zulassungsbeschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die Auswahl muss nach sachgerechten Gesichtspunkten erfolgen.[211] Gemäß Art. 128 II BV ist Begabten der Besuch von Schulen und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln, zu ermöglichen. Damit wird ein Verfassungsauftrag erteilt.[212]

b) Landesgesetze

101

In Bayern wurde am 23. Mai 2006 das neue Bayerische Hochschulgesetz[213] erlassen. Es enthält gravierende Neuerungen insbesondere hinsichtlich der Leitung der Hochschule und der Stellung des Hochschulrats (Art. 26 BayHSchG), gegen die zum Teil durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.[214] Eine sog. „Experimentierklausel“ lässt in bestimmten (angesichts der Formulierung der Ermächtigungsnorm eher unbestimmten) Fällen Abweichungen vom Gesetz durch Rechtsverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zu (Art. 106 II BayHSchG). Das Hochschulgesetz wurde ergänzt durch das am selben Tag erlassene Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen.[215] Für die Universitätsklinika wurde ein spezielles Gesetz erlassen.[216] Ferner werden Gesetze zur Ausführung der von Bayern geschlossenen Staatsverträge (s.o. Rn. 60–63) erlassen.[217]

c) Rechtsverordnungen

102

Zur Regelung spezieller Fragen wurde eine Reihe von Rechtsverordnungen erlassen. Als Beispiele seien die Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung[218] und die Lehrverpflichtungsverordnung[219], ferner die Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen (BayHSchWO)[220], die Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und die staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen[221] und die Verordnung über die virtuelle Hochschule Bayerns genannt.[222] Auf der Grundlage des Art. 106 II BayHSchG wurden Verordnungen über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz für die jeweiligen bayerischen Universitäten erlassen.[223]

1. Kapitel Grundlagen › II. Rechtsgrundlagen › 7. Autonomes Recht der Hochschulen

7. Autonomes Recht der Hochschulen

103

In Ausübung der (partikulären[224] und limitierten) Selbstverwaltungsautonomie (Art. 138 II 1 BV) haben die Hochschulen das Recht, Satzungen zu erlassen (Art. 13 BayHSchG). Vorgeschrieben ist der Erlass einer Grundordnung (Art. 13 I 1 BayHSchG), die vom Hochschulrat beschlossen wird (Art. 26 V 1 Nr. 1 BayHSchG) und der Genehmigung durch das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bedarf (Art. 13 II 1 BayHSchG). Durch sonstige Satzungen sind Körperschaftsangelegenheiten (vgl. zur Abgrenzung von staatlichen Angelegenheiten Art. 12 II, III BayHSchG) zu regeln. In sonstigen Angelegenheiten können Satzungen nur dann erlassen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist (Art. 13 II 1 BayHSchG). Die Genehmigung durch das Staatsministerium ist insoweit nur erforderlich, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Im Übrigen bedürfen Satzungen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Hochschule (Art. 13 II 2 BayHSchG).

Anmerkungen

[1]

Vgl. dazu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, Rn. 73 ff.

[2]

Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Universal Declaration of Human Rights) in: United Nations, General Assembly, Official Records third Session (part I) Resolutions (Doc. A/810), S. 71; deutsche Übersetzung in Sartorius II, Nr. 15.

[3]

Zur Rechtsnatur der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vgl. Schilling, Rn. 5.

[4]

BGBl. 1973 II, S. 1570; Sartorius II, Nr. 21; United Nations Treaty Series, Bd. 993, S. 3. Die Vertragsparteien der hier zitierten multilateralen völkerrechtlichen Verträge sind nach dem Jahr des Abschlusses des Vertrages geordnet im jährlich erscheinenden Fundstellennachweis B zum Bundesgesetzblatt II aufgeführt.

[5]

Lorenzmeier, Völkerrechtswidrigkeit der Einführung von Studienbeiträgen und deren Auswirkung auf die deutsche Rechtsordnung, NVwZ 2006, 759 (759 ff.); Riedel/Söllner, Studiengebühren im Lichte des UN-Sozialpakts, JZ 2006, 270 (270 ff.).

[6]

Zur Vereinbarkeit von Studiengebühren für ein Erststudium VG Minden, Urt. v. 26.3.2007, DVBl. 2007, 773 (774 ff.); bestätigt durch OVG Münster, Urt. v. 9.10.2007, Az. 15A 1596/07, NWVBl. 2008, 144 (144 ff.); gegen dieses Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, der das BVerwG stattgab und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zuließ (Az. 6 C 16.8); mit Urt. v. 29.4.2009 hat das BVerwG die Revision zurückgewiesen, BVerwGE 134, 1, Rn. 45 ff. In diesem Sinne bereits VG Freiburg, Urt. v. 20.6.2007, Az. 1 K 121/07, 1 K 2324/06 und 1 K 2274/06; VG Hannover, Beschl. v. 8.6.2007, Az. 6 B 8296/06. Zur Vereinbarkeit von Studiengebühren für ein Seniorenstudium VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.11.2006, NVwZ 2007, 612 (613). Zur Vereinbarkeit von Langzeitstudiengebühren bereits BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, BVerwGE 115, 32 (49) und BVerwG, Beschl. v. 5.10.2006, 6 B 33/06; in diesem Sinne auch OVG Magdeburg, Urt. v. 21.10.2009, Az. 3 L 282/07, Rn. 48 f. Zur Vereinbarkeit von Studiengebühren mit dem Grundgesetz, solange und soweit sie nicht prohibitiv wirken und sozial verträglich ausgestaltet sind, BVerfG, Beschl. v. 8.5.2013, BVerfGE 134, 1, Rn. 35 ff. und Leitsatz 1 (Verstoß der Bremischen Landesregelung, die bei der Auferlegung von Studiengebühren nach der Wohnung zugunsten von Landeskindern unterscheidet, gegen Art. 12 i.V.m. Art. 3 GG). Zur Beachtung völkerrechtlicher Vorgaben ebd., Rn. 43, zur EMRK s.u. Rn. 63. Zum Ganzen auch Kronthaler, Hochschulrecht im Freistaat Bayern, 1. Auflage, Heidelberg 2009, Kap. 8, IV.

[7]

BGBl. 1985 II, S. 648; Sartorius II, Nr. 23.

[8]

BGBl. 1969 II, S. 962; Sartorius II, Nr. 27.

[9]

BGBl. 1992 II, S. 122; Sartorius II, Nr. 29.

[10]

BGBl. 1953 II, S. 560; Sartorius II, Nr. 28; United Nations Treaty Series Bd. 189, S. 150.

[11]

BGBl. 1971 II, S. 471.

[12]

Vgl. Gerber, Bd. I, S. 199 f.

[13]

BGBl. 1968 II, S. 385.

[14]

BGBl. 1994 II, S. 2321.

[15]

BGBl. 2007 II, S. 712 (European Treaty Series Nr. 165); http://unesdoc.unesco.org/images/0011/001112/111238mb.pdf#page=2 (zuletzt aufgerufen am 4.1.2017).

[16]

Vgl. dazu Streinz, in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 32, Rn. 34.

[17]

Deutsch-chinesisches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 9.4.2002 (BGBl. 2004 II, S. 494), in Kraft seit 7.1.2004; mit Frankreich Vereinbarung über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften vom 10.7.1980 (BGBl. 1980 II, S. 920), in Kraft seit 10.7.1980, (Erste) Zusatzvereinbarung zur Anwendung der deutsch-französischen Vereinbarung vom 10.7.1980 auf das Studium der Wirtschaftswissenschaften, Politischen Wissenschaft und der Rechtswissenschaften vom 27.10.1986 (BGBl. 1987 II, S. 198), in Kraft seit 23.1.1987 mit Wirkung vom 1.1.1987 und (Zweite) Zusatzvereinbarung zur Anwendung der deutsch-französischen Vereinbarung vom 10.7.1980 auf ingenieurwissenschaftliche und technische Studiengänge vom 19.9.1997 (BGBl. 2000 II, S. 704), in Kraft seit 1.3.1999; mit Italien Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 20.9.1993 (BGBl. 1998 II, S. 248), in Kraft seit 23.2.1996; mit Lettland Abkommen über die gegenseitige akademische Anerkennung von Studienzeiten und Abschlüssen im Hochschulbereich vom 12.6.2002 (BGBl. 2004 II, S. 132), in Kraft seit 19.12.2003; mit Litauen Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich vom 15.5.2009 (BGBl. 2011 II, S. 580), in Kraft seit 30.06.2010; mit den Niederlanden Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 23.3.1983, in Kraft seit 23.3.1983 (BGBl. 1983 II, S. 241); mit Österreich Abkommen über die Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 13.6.2002 (BGBl. 2004 II, S. 126), in Kraft seit 12.11.2003; mit Polen Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 23.7.1997 (BGBl. 1998 II, S. 1011), in Kraft seit 14.1.1998; mit der Schweiz Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 20.6.1994 (BGBl. 1995 II, S. 796), in Kraft seit 1.7.1995, geändert durch Abkommen vom 16.4.2002 (BGBl. 2004 II, S. 662), in Kraft seit 25.3.2003 und Zweites Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 19.3.2003 (BGBl. 2005 II, S. 200), in Kraft seit 14.1.2005; mit der Slowakei Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich vom 23.11.2001 (BGBl. 2004 II, S. 488), in Kraft seit 12.12.2003; Deutsch-spanisches Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 14.11.1994 (BGBl. 1996 II, S. 332), in Kraft seit 6.4.1995, geändert durch Vereinbarung vom 27.11.1995/28.10.1996 (BGBl. 2003 II, S. 525), in Kraft seit 28.10.1996; mit Tschechien Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich vom 23.3.2007 (BGBl. 2009 II, S. 158), in Kraft seit 7.7.2008; mit Ungarn (nach Aufhebung eines früheren Abkommens) Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 1.12.2001 (BGBl. 2004 II, S. 954), in Kraft seit 12.1.2004; Deutsch-zyprisches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich vom 25.5.2004 (BGBl. 2004 II, S. 1485), in Kraft seit 20.3.2006.

[18]

Abkommen über die Errichtung des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts für Technik und Wirtschaft in Saargemünd vom 15.9.1978 (BGBl. 1978 II, S. 1254), in Kraft seit 15.9.1978; Notenwechsel vom 26.7.1985/17.1.1986 über die Erweiterung der Ausbildung auf die Fachrichtung Bauingenieurwesen; Notenwechsel vom 4./18.10.1990 über die Erweiterung der Ausbildung auf einen Studiengang für Informatik.

[19]

Vereinbarung über den Aufbau deutschsprachiger Abteilungen „Betriebswirtschaft“ und „Informatik“ an der Marmara-Universität Istanbul vom 21.3.1991 (BGBl. 1991 II, S. 1053), in Kraft seit 12.7.1991; Vereinbarung über die Fortsetzung der Förderung der deutschsprachigen Abteilungen „Betriebswirtschaft“ und „Informatik“ an der Marmara-Universität vom 17.3.1997 (BGBl. 1998 II, S. 2768), in Kraft seit 14.5.1998; Abkommen über die Rahmenbedingungen der Errichtung einer deutschsprachigen Stiftungsuniversität in der Türkei vom 30.9.1997 (BGBl. 1998 II, S. 2760), in Kraft seit 18.7.1998; Abkommen über die Gründung der türkisch-deutschen Universität in Istanbul vom 30.5.2008 (BGBl. 2009 II, S. 94), in Kraft seit 12.8.2009.

[20]

Kulturabkommen bestehen mit Afghanistan (18.4.1961; BGBl. 1963 II, S. 1069), Ägypten (11.11.1959, BGBl. 1960 II, S. 2351, 1984 II, S. 676), Belgien (24.9.1956, BGBl. 1957 II, S. 70), Bolivien (4.8.1966, BGBl. 1970 II, S. 977), Brasilien (9.6.1969, BGBl. 1971 II, S. 117), Chile (20.11.1956, BGBl. 1959 II, S. 549, 1017), Ecuador (13.3.1969, BGBl. 1970 II, S. 1025), El Salvador (2.12.1971, BGBl. 1972 II, S. 1061), Frankreich (23.10.1954, BGBl. 1955 II, S. 885; geändert durch Protokoll vom 2.2.1973, in dt. Recht umgesetzt durch VO vom 20.12.1973, BGBl. 1973 II, S. 1871, in Kraft getreten am 6.1.1976 gem. Bekanntmachung vom 5.2.1976, BGBl. 1976 II, S. 304), Griechenland (17.5.1956, BGBl. 1957 II, S. 501), Guinea (23.11.1967, BGBl. 1987 II, S. 1), Indien (20.3.1969, BGBl. 1969 II, S. 1713), Italien (8.2.1956, BGBl. 1958 II, S. 77), Japan (14.2.1957, BGBl. 1957 II, S. 1461), Kolumbien (11.10.1960, BGBl. 1965 II, S. 1948), der Republik Korea (16.5.1970, BGBl. 1972 II, S. 1461), den Niederlanden (27.4.1961, BGBl. 1962 II, S. 497), Norwegen (29.5.1956, BGBl. 1957 II, S. 28), Pakistan (9.11.1961, BGBl. 1963 II, S. 43), Peru (20.11.1964, BGBl. 1966 II, S. 76), Portugal (22.10.1965, BGBl. 1967 II, S. 721), Senegal (23.9.1968, BGBl. 1970 II, S. 1224), Spanien (10.12.1954, BGBl. 1956 II, S. 558), Tunesien (19.7.1966, BGBl. 1967 II, S. 1210), Türkei (8.5.1957, BGBl. 1958 II, S. 336; geändert durch Notenwechsel vom 14.5./4.6.970 und 28.1./10.2.1972, BGBl. 1972 II, S. 696, und Zusatzabkommen vom 26.5.1986, BGBl. 1986 II, S. 992), Vereinigte Arabische Republik (28.10.1960, BGBl. 1960 II, S. 2351), Vereinigtes Königreich (18.4.1958, BGBl. 1959 II, S. 449) und Zypern (4.2.1971, BGBl. 1972 II, S. 689).

[21]

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit bestehen mit Albanien (13.9.1988, BGBl. 1990 II, S. 318), Argentinien (29.6.1973, BGBl. 1978 II, S. 1274), Armenien (21.12.1995, BGBl. 2000 II, S. 181), Aserbaidschan (22.12.1995, BGBl. 2000 II, S. 186), Äthiopien (16.6.1989, BGBl. 1991 II, S. 1043), Australien (7.11.1997, BGBl. 2001 II, S. 196), Belarus (3.3.1994, BGBl. 2000 II, S. 194), Benin (28.8.1987, BGBl. 1988 II, S. 656), Bosnien und Herzegowina (21.7.2004, BGBl. 2004 II, S. 1442), Bulgarien (19.3.1996, BGBl. 1997 II, S. 2215), China (10.11.2005, BGBl. 2006 II, S. 36), Costa Rica (29.8.1979, BGBl. 1981 II, S. 66; geändert durch Änderungsprotokoll vom 23.7.1986, BGBl. 1993 II, S. 67), Dänemark (18.6.1974, BGBl. 1976 II, S. 139), Estland (29.4.1993, BGBl. 2000 II, S. 445), Finnland (27.9.1978, BGBl. 1979 II, S. 749), Frankreich (22.1.1963, BGBl. 1963 II, S. 705; ergänzt durch Protokolle vom 22.1.1988, BGBl. 1988 II, S. 1150), Georgien (25.6.1993, BGBl. 2000 II, S. 202), Guatemala (1.10.1990, BGBl. 1993 II, S. 62), Indonesien (28.9.1988, BGBl. 1991 II, S. 433), Irak (5.5.1982, BGBl. 1983 II, S. 177), Irland (10.2.1983, BGBl. 1984 II, S. 186), Jemen (26.1.2010, BGBl. 2010 II, S. 42), Jordanien (29.8.1979, BGBl. 1982 II, S. 682), ehemaliges Jugoslawien (28.7.1969; Rechtsnachfolger Serbien, BGBl. 1970 II, S. 1375), Kamerun (27.6.1988, BGBl. 1989 II, S. 348), Kanada (3.3.1975, BGBl. 1976 II, S. 188), Kasachstan (16.12.1994, BGBl. 2000 II, S. 462), Kenia (21.5.1987, BGBl. 1988 II, S. 689), Kirgisistan (23.8.993, BGBl. 2000 II, S. 1139), Kosovo (12.9.2012, BGBl. 2013 II, S. 1539), Kroatien (26.8.1994, BGBl. 1998 II, S. 1161), Kuwait (12.6.1989, BGBl. 1990 II, S. 861), Lettland (20.4.1993, BGBl. 2000 II, S. 454), Libanon (9.4.2003, BGBl. 2003 II, S. 529), Litauen (21.6.1993, BGBl. 2006 II, S. 13), Luxemburg (28.10.1980, BGBl. 1982 II, S. 440), Malta (27.2.1974, BGBl. 1974 II, S. 778), Marokko (6.10.1987, BGBl. 1990 II, S. 189), ehem. Jugoslawische Republik Mazedonien (16.10.1997, BGBl. 1999 II, S. 460), Mexiko (1.2.1977, BGBl. 1978 II, S. 841), Republik Moldau (11.10.1995, BGBl. 2000 II, S. 208), Mongolei (16.9.1997, BGBl. 1998 II, S. 2266), Mosambik (15.1.1997, BGBl. 2010 II, S. 13), Namibia (5.6.1991, BGBl. 1994 II, S. 1229), Nepal (12.8.1992, BGBl. 1994 II, S. 110), Nicaragua (29.10.1992, BGBl. 1999 II, S. 567), Paraguay (23.6.1993, BGBl. 1995 II, S. 23), Philippinen (13.4.1983, BGBl. 1985 II, S. 1152), Polen (14.7.1997, BGBl. 1999 II, S. 348), Ruanda (23.5.1990, BGBl. 1991 II, S. 1046), Rumänien (16.5.1995, BGBl. 2000 II, S. 216), Russische Föderation (16.12.1992, BGBl. 1993 II, S. 1256), Saudi-Arabien (17.11.1987, BGBl. 2007 II, S. 1549), Simbabwe (29.3.1996, BGBl. 1998 II, S. 1403), Singapur (31.5.1990, BGBl. 1992 II, S. 178), Slowakei (1.5.1997, BGBl. 1998 II, S. 2764), Slowenien (18.6.1993, BGBl. 1994 II, S. 2464), Somalia (29.9.1988, BGBl. 1990 II, S. 321), Südafrika (10.3.1998, BGBl. 2000 II, S. 695), Tadschikistan (22.8.1995, BGBl. 2000 II, S. 225), Tansania (16.10.1989, BGBl. 1993 II, S. 45), Thailand (24.3.1983, BGBl. 1984 II, S. 789), Tschechische Republik (30.9.1999, BGBl. 1999 II, S. 1057), Turkmenistan (28.8.1997, BGBl. 2000 II, S. 471), Ukraine (15.2.1993, BGBl. 1993 II, S. 1736), Ungarn (1.3.1994, BGBl. 2000 II, S. 479), Uruguay (22.6.1987, BGBl. 1989 II, S. 734), Usbekistan (28.4.1993, BGBl. 2000 II, S. 233), Venezuela (8.4.1987, BGBl. 1988 II, S. 442), Vietnam (10.5.1990, BGBl. 1991 II, S. 1050) und der Zentralafrikanischen Republik (10.11.1988, BGBl. 1991 II, S. 736).

[22]

Vgl. z.B. Vereinbarung über die Anerkennung deutscher Fachhochschulabschlüsse in Bolivien vom 30.8./7.9.1972), in Kraft seit 7.9.1972, mit Zusatzvereinbarung vom 8.9.1999, in Kraft seit 8.9.1999 (erstmalig zusammen veröffentlicht in BGBl. 2000 II, S. 682); Vereinbarung über die Befreiung der Absolventen zweisprachiger deutsch-französischer Züge an Sekundarschulen von den Sprachprüfungen zur Aufnahme von Studien an den Universitäten des Partnerlandes vom 10.7.1980 (BGBl. 1980 II, S. 917), in Kraft seit 10.7.1980, ergänzt durch Vereinbarung vom 4.11.1988 (BGBl. 1989 II, S. 240), in Kraft seit 4.11.1988; Kooperation in den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft mit Angola vom 27.2.2009 (BGBl. 2009 II, S. 436).

[23]

Vgl. dazu Erichsen, Hochschulrektorenkonferenz (HRK), in: Flämig (Hrsg.), Bd. 1, S. 1637 (1649).

[24]

Deutsch-argentinische Vereinbarung über Hochschulzusammenarbeit vom 4.3.2015; Australian-German Academic Links Agreement vom 22.3.1993, ergänzt am 8.9.2000; Deutsch-brasilianische Vereinbarung über Hochschulzusammenarbeit vom 20.6.2012; Deutsch-chilenische Vereinbarung über Hochschulzusammenarbeit vom 16.4.1999 und Zusatzvereinbarung zur Deutsch-chilenischen Vereinbarung über Hochschulzusammenarbeit vom 13.10.2000; Deutsch-indische Vereinbarung über Hochschulzusammenarbeit vom 3.2.1997, i.d.F. v. 18.11.2002; German-Japanese Academic Links Agreement vom 26.6.2015; Deutsch-kolumbianische Vereinbarung über Hochschulzusammenarbeit vom 11.7.2002; Korean-German Academic Links Agreement vom 5.10.2007; Deutsch-mexikanische Vereinbarung über Hochschulzusammenarbeit vom 9.10.1997 und Zusatzvereinbarung zur Deutsch-mexikanischen Vereinbarung über Hochschulzusammenarbeit vom 22.5.2002; New Zealand-German Academic Links Agreement vom 26.6.2006; German-Palestinian Joint Declaration vom 15.2.2006; Deutsch-russische Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen akademischen Anerkennung von Studienzeiten und Abschlüssen im Hochschulbereich sowie von Urkunden über russische wissenschaftliche Grade und deutsche akademische Qualifikationen vom 18.2.1999; Deutsch-saudi-arabische Vereinbarung über Hochschulzusammenarbeit vom 22.4.2001; South African-German Academic Links Agreement vom 17.9.2013; Taiwanese-German Academic Links Agreement vom 17.5.2005; Deutsch-ukrainisches Abkommen über Hochschulzusammenarbeit vom 27.4.1998 (i.d.F. v. 15.12.2014); Vereinbarung über Hochschulzusammenarbeit zwischen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und dem Consejo Superior Universitario Centroamericano (CSUCA) vom 20.5.2002.

[25]

Art. 181 BV weist auf die Begrenzung durch eine neue Bundesverfassung (das nach der BV am 23.5.1949 erlassene GG) hin; vgl. Brechmann, in: Meder/Brechmann (Hrsg.), Art. 181, Rn. 1; Lindner, in: Lindner/Möstl/Wolff (Hrsg.), Art. 181, Rn. 1. Zacher, in: Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Art. 181, Rn. 3.

[26]

Konkordat zwischen dem Freistaat Bayern und dem Heiligen Stuhl vom 29.3.1924 (BayRS 2220-1-UK), geändert durch Verträge vom 20.11.1984 (GVBl. 1984, S. 292) und vom 8.6.1988 (GVBl. 1988, S. 241). Zur Kompetenz der Länder zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge mit dem Völkerrechtssubjekt Heiliger Stuhl vgl. Streinz, in Sachs (Hrsg.), GG, Art. 32, Rn. 16 m.w.N.

[27]

Vgl. zu den Staatsverträgen Streinz, in Sachs (Hrsg.), GG, Art. 32, Rn. 10.

[28]

GVBl. 2000, S. 11; GVBl. 2007, S. 2; BayRS 2210-8-1-1-WFK. Vgl. dazu Bahro/Berlin. Zum bayerischen Ausführungsgesetz s. Rn. 97.

[29]

GVBl. NW 1978, S. 102; in Kraft seit 1.4.1979.

[30]

GVBl. NW 1992, S. 275; in Kraft seit 1.2.1994.

[31]

GVBl. NW 1992, S. 340.

[32]

Hess GVBl. 1997 I, S. 169.

[33]

Hess GVBl. 1970, S. 179.

[34]

Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) vom 15.4.1994 (BGBl. 1994 II, S. 1625; ABl.EG 1994 Nr. L 336/3; Sartorius II, Nr. 500).

[35]

BGBl. 1994 II, S. 1643; ABl.EG 1994 Nr. L 336/191. Vgl. dazu Herrmann/Weiß/Ohler, Welthandelsrecht, 2. Aufl. 2007, S. 373 ff. (§ 18).

[36]

Vgl. dazu Sturn, GATS im Kontext der Internationalisierung von Bildungsprozessen und der Neudefinition von Bildungspolitik, in: Prisching/Lenz/Hauser (Hrsg.), Bildung in Europa. Entwicklungsstand und Perspektiven, 2005, S. 117 ff.; Sasser/Saner/Fasel, Negotiating Trade in Educational Services in the WTO/GATS Context, Aussenwirtschaft 59 (2003), S. 275 (275 ff.); Scherrer, Bildung als Handelsware? Die neue GATS-Verhandlungsrunde, RdJB 2003, S. 86 (86 ff.).

[37]

BGBl. 1994 II, S. 1679 f. Vgl. dazu Mager, S. 274 (303) m.w.N. Zum möglichen (und zu beschränkenden) Einfluss der Liberalisierung von Dienstleistungen in Handelsabkommen wie TTIP und CETA vgl. Scherrer/Walther, Forschung in Zeiten von TTIP und CETA. Privatisierung der Hochschulen durch Handelsabkommen, Forschung und Lehre (F&L) 10/2015, S. 830 f.; zum Ringen um die „exception culturelle“ bei TTIP vgl. Wiater, Föderalismus „hoch zwei“. Zur Rolle der deutschen Länder bei der Ausgestaltung der gemeinsamen Handelspolitik der EU, AVR 139 (2014), S. 498 (498 ff.).

[38]

BGBl. 1961 II, S. 1151. Vgl. dazu Gerber S. 209 f.

[39]

Vgl. dazu Jahnke/Meyerhöfer (Hrsg.), PISA & CO. Kritik eines Programms, Hildesheim 2006; Kraus, Der PISA-Schwindel. Unsere Kinder sind besser als ihr Ruf, Seedorf 2005; Brügelmann/Heymann, PISA – Befunde, Deutungen, Folgerungen, Pädagogik 54 (2002), 40 (40 ff.).

[40]

Satzung des Europarats (BGBl. I 1950, S. 263), letzte Änderung BGBl. 2008 II, S. 129. Aktuelle Fassung in Sartorius II, Nr. 110.

[41]

BGBl. 1952 II, S. 686, 953; Fassung der Neubekanntmachung vom 22.10.2010 (BGBl. 2010 II, S. 1198). Aktuelle Fassung in Sartorius II, Nr. 130.

[42]

Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20.3.1952 (BGBl. 1956 II, S. 1880), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.10.2010 (BGBl. 2010 II, S. 1198). Aktuelle Fassung in Sartorius II Nr. 131.

[43]

EGMR, Urt. v. 23.7.1968 (Beschwerdeführer/Belgien), EuGRZ 1975, S. 298, Nr. 3–5, 7 – Belgischer Sprachenfall.

[44]

EGMR, Urt. v. 29.6.2004 (Leyla Sahin/Türkei), EuGRZ 2005, S. 31, Nr. 58 ff. – Kopftuchverbot an türkischen Universitäten. Vgl. dazu K. Pabel, Islamisches Kopftuch und Prinzip des Laizismus, EuGRZ 2005, S. 12 (12 ff.).

[45]

Vgl. dazu Bitter, in: Karpenstein/Mayer, Art. 2 ZP I Rn. 11 f. m.w.N.

[46]

BVerfG, Beschl. v. 8.5.2013, BVerfGE 134, 1, Rn. 43 mit Bestätigung der Rechtsprechung des BVerwG, insbesondere BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, BVerwGE 134, 1, Rn. 45 ff., das eine Reihe völkerrechtlicher Vorgaben aufführt. S. dazu o. Rn. 60. Zu den (seltenen) Beispielen in der deutschen Rechtsprechung vgl. Bitter, Art. 2 ZP I, Rn. 7. So hat der BayVGH entschieden, dass Art. 2 ZP I einer Regelung nicht entgegensteht, die für den Zugang zum Masterstudiengang neben einem Hochschulabschluss weitere Zugangsvoraussetzungen (Eignungsvoraussetzungen) verlangt, BayVGH, Beschl. v. 2.9.2013, 7 CE 13.1084, Rn. 55.

[47]

Vgl. dazu im Einzelnen Krüger, Hochschule in der europäischen Rechtsordnung, in: Flämig (Hrsg.), S. 189 (190 ff.); Hummer, Vom „Europäischen Hochschulraum“ zum „Europäischen Forschungsraum“. Ansätze und Perspektiven einer europäischen Bildungs- und Forschungspolitik, in: Prisching/Lenz/Hauser, S. 33 (42 ff.).

[48]

Vgl. Art. 15 lit a und b der Satzung des Europarats; Satzung des Europarats (BGBl. I 1950, S. 263), letzte Änderung BGBl. 2008 II, S. 129. Aktuelle Fassung in Sartorius II, Nr. 110.

[49]

BGBl. 1955 II, S. 599 (European Treaty Series Nr. 15). Vgl. dazu Krüger, in: Flämig (Hrsg.), S. 190 f.

[50]

BGBl. 1964 II, S. 1289. Vgl. dazu Krüger, in: Flämig (Hrsg.), S. 191 f.

[51]

BGBl. 1994 II, S. 3606. Vgl. dazu Krüger, in: Flämig (Hrsg.), S. 192.

[52]

BGBl. 1969 II, S. 2057.

[53]

Krüger, in: Flämig (Hrsg.), S. 193.

[54]

BGBl. 1971 II, S. 1261.

[55]

Krüger, in: Flämig (Hrsg.), S. 194.

[56]

Vgl. dazu Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 7. Aufl. 2016, § 34, Rn. 26 ff. m.w.N.

[57]

Vertrag vom 16.4.1972 (ABl. EG 1976 Nr. C 29/1).

[58]

Vgl. Hallstein, Die Europäische Universität (1958), in: ders., Europäische Reden, 1979, S. 60 ff.

[59]

Oppermann/Classen/Nettesheim, § 34, Rn. 28. Näher dazu Kaufmann, Das Europäische Hochschulinstitut – Die Florentiner „Europa-Universität“ im Gefüge des europäischen und internationalen Rechts, 2003.

[60]

Oppermann/Classen/Nettesheim, § 34, Rn. 29.

[61]

Oppermann/Classen/Nettesheim, § 34, Rn. 30.

[62]

Gemeinsame Erklärung zur Harmonisierung der Architektur der europäischen Hochschulbildung.

[63]

Der Europäische Hochschulraum. Gemeinsame Erklärung der europäischen Bildungsminister. https://www.hrk.de/fileadmin/redaktion/hrk/02-Dokumente/02-03-Studium/02-03-01-Studium-Studienreform/Bologna_Dokumente/Bologna_1999.pdf (zuletzt aufgerufen am 4.1.2017).

[64]

Näher dazu (deskriptiv) Heß, Der Bologna-Prozess: Die europäische Perspektive der Hochschulentwicklung, WissR 2003, S. 272 (272 ff.); Hummer, in: Prisching/Lenz/Hauser (Hrsg.), S. 47 ff. Zum Bologna-Prozess und seiner Durchführung in Deutschland vgl. Pautsch/Dillenburger, Kompendium zum Hochschul- und Wissenschaftsrecht, 2. Aufl. 2016, S. 83 ff. Der Bund fördert den Bologna-Prozess. Das BVerfG, Beschl. v. 12.4.2005, 2 BvR 6/05, hat einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung gegen die Förderung des „Kompetenzzentrums des Bologna-Prozesses“ durch den Bund zurückgewiesen.

[65]

Zu Recht kritisch daher der Präsident der Vereinigung der neun Technischen Universitäten Deutschlands (TU 9), Hippler, TU9: „Bewährte Promotion erhalten“, Forschung & Lehre 4/2007, S. 193 gegen den Plan, beim Folgetreffen in London (2007) auch noch dieses Studium zu „modularisieren“ (vgl. dazu Hartmer, Forschung & Lehre, 4/2007, S. 193). Die Wissenschaftsminister beschlossen in London aber immerhin, dass die „Vielfalt der Promotion“ erhalten bleiben soll („Wettbewerb um verschiedene Promotionsmodelle“), vgl. Studium & Lehre 6/2007, S. 321. Die Förderpraxis im Gefolge von „Bologna“ verzerrt allerdings diesen Wettbewerb. Unterschiedliche Formen (Graduiertenkollegs oder Einzelbetreuung) sind durchaus sinnvoll, je nach dem betreffenden Fach, aber auch innerhalb eines Faches.

[66]

So z.B. das Communiqué der Berlin-Konferenz der europäischen Bildungsminister, vgl. Ebel-Gabriel, Von Berlin nach Bergen. Über zukünftige Perspektiven des Bologna-Prozesses, Forschung & Lehre 2/2004, S. 69 (69): „Unumkehrbares politisches Ziel“. In Anlehnung an ein bekanntes Zitat wäre man versucht zu sagen: „Den Bologna-Prozess in seinem Lauf …“. Vgl. auch Zaczyk, zitiert in Forschung & Lehre 5/2007, S. 259. Vgl. demgegenüber die Kritik aus Großbritannien mit der Forderung nach grundlegenden Änderungen, Forschung & Lehre 2007, S. 321 („Britischer Einspruch“).

[67]

Vgl. z.B. Glaser, Vom alten ins neue Chaos? Die europäische Hochschulreform nach dem Bologna-Modell, Forschung & Lehre 2/2004, S. 66 ff.; P.J. Brenner, Die Bologna-Maschine. Die Universität im Strudel der Bürokratie, Forschung & Lehre 2/2007, S. 86 ff.; Stratmann/Kleimann, Das Ende bewährter Abwehrstrategien? Bologna-Prozess: Bürokratische Überregulierung oder sinnvolle Neuordnung des Studiums?, Forschung & Lehre 7/2007, S. 394 f.; Jäger/Grützmacher, Weniger Freiräume. Evaluation von Studium und Lehre im Bolognaprozess, Forschung & Lehre 4/2007, S. 214; C. Scholz/V. Stein (Hrsg.), Bologna-Schwarzbuch, Bonn 2009; Brodkorb, Paradoxien im europäischen Hochschulraum. Für eine wissenschaftsfreundliche Reform des Bologna-Prozesses, Forschung & Lehre 8/2014, S. 600 (600 ff.); Kunze, Bologneser Elegien. Aus dem Alltag eines bolognalen Sachbearbeiters, Forschung & Lehre 4/2015, S. 292 (292 f.); Vgl. auch Häberle, Die deutsche Universität darf nicht sterben – Ein Thesenpapier aus der Provinz, JZ 2007, S. 183 (184). Positive Einschätzung aus der Sicht der Hochschulrektorenkonferenz z.B. Ebel-Gabriel, in: Forschung & Lehre 2/2004, S. 69 f.; positive Einschätzung mit einzelnen Kritikpunkten z.B. Gaethgens, Deutschland im Bremserhäuschen? Bologna – ein europäisches Projekt im Endspurt, Forschung & Lehre 7/2007, S. 401 ff. Instruktiv hinsichtlich Motiven und (realistisch eingeschätzten) Folgen Gieseke, Ein gestuftes Studiensystem ist überfällig, WissR 38 (2005), S. 55 (55 ff.). Vgl. zur zum Teil (selbst)kritischen Bestandsaufnahme der „Bologna-Berater“ von Hochschulen und Hochschulforschern unter dem Dach der Hochschulrektorenkonferenz Grigat, Masterplan ohne Mastermind? Zum aktuellen Stand des Bologna-Prozesses an deutschen Hochschulen, Forschung & Lehre 5/2007, S. 276 ff. Kritisch auch im Hinblick auf das Unterlaufen der europarechtlichen und grundgesetzlichen Kompetenzordnung Mager VVDStRL 65 (2006) S. 306 ff. m.w.N. Kritisch zum Bologna-Papier von KMK und HRK Brodkorb, Forschung & Lehre 8/2016, S. 660. Die Einschätzung des Vorsitzenden des Wissenschaftsrates Prenzel, dass man über die Kritik allenfalls „im Feuilleton“ lese (vgl. Forschung & Lehre 11/2015, S. 899), trifft ersichtlich nicht zu. Das BVerfG, Beschl. v. 17.2.2016, NVwZ 2016, 675 mit Anmerkung Wiemers, hat die Überlassung wesentlicher Entscheidungen zur Akkreditierung an andere Akteure seitens des Gesetzgebers für verfassungswidrig erklärt. Vgl. dazu Geis, Das Bundesverfassungsgericht zur Akkreditierung, Ordnung der Wissenschaft 4 (2016), S. 193 ff.

[68]

Vgl. den Leitspruch der Europäischen Union in Art. I-8 des (gescheiterten) Verfassungsvertrags, der auch ohne seine Aufnahme in den Reformvertrag (vgl. das Mandat der Schlussfolgerungen der Staats- und Regierungschefs des Europäischen Rates von Brüssel vom 21./22.6.2007, EU-Nachrichten, Dokumentation Nr. 2/2007, S. 9 ff., Nr. I.3), jetzt Vertrag von Lissabon (ABl.EU 2007 Nr. C 306/1; konsolidiert zuletzt in ABl.EU 2016 Nr. C 202/1), sachlich zutreffend bleibt oder jedenfalls bleiben sollte.

[69]

Vgl. Forschung & Lehre 10/2006, S. 557: Bachelorstudium: Weniger Mobilität und kürzere Auslandsaufenthalte.

[70]

Vgl. z.B. den „britischen Einspruch“, Forschung & Lehre 2007, S. 321.

[71]

Vgl. dazu bereits Hochbaum, Die Hochschulpolitik der EG, WissR 19 (1986), S. 206 (206 ff.); ders. Politik und Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaften im Bildungswesen, BayVBl. 1987, S. 481 (481 ff.); Staudenmayer, Mittelbare Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts auf das Bildungswesen, WissR 27 (1994), S. 249 (249 ff.). Ferner z.B. Hailbronner/Weber, Die Hochschulen vor den Herausforderungen von Europäisierung, Zentralisierung und Regionalisierung, WissR 30 (1997), S. 298 (298 ff.). Aus neuerer Zeit z.B. Badura, Die Universität in Europa, in: Dörr u.a. (Hrsg.), Die Macht des Geistes. Festschrift für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 465 (468 ff.); Pelzer, Die Kompetenzen der EG im Bereich Forschung, 2004; Prisching, Bildungstrends in Europa, in: Prisching/Lenz/Hauser (Hrsg.) S. 19 (21 ff.); Hendler, Die Universität im Zeichen von Ökonomisierung und Internationalisierung, VVDStRL 65 (2006), S. 238 (260 ff.); Mager VVDStRL 65 (2006), S. 303 ff.; Mächtle, Bildungsspezifische Implikationen des allgemeinen Diskriminierungsverbots und der Freizügigkeit, 2010; Obwexer, Unionsrechtliche Vorgaben für die Mobilität von Lernenden und Lehrenden an Universitäten und Hochschulen: rechtliche Auswirkungen auf die Bildungspolitik, in: Griller/Kahl/Kneihs/Obwexer (Hrsg.), 20 Jahre EU-Mitgliedschaft Österreichs, 2015, 1047 (1047 ff.). Zu speziellen Aspekten vgl. Geis, Europäisches Hochschullehrerdienstrecht, in: Hartmer/Detmer (Hrsg.), Hochschulrecht. Ein Handbuch für die Praxis, 3. Aufl. 2017, S. 299 (300 ff.); Lindner, Rechtsfragen des Studiums, ebd., S. 649 (658 ff.). Zur Entwicklung vgl. Blanke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Art. 165 AEUV, Rn. 8 ff. m.w.N.; Niedobitek, in: Streinz (Hrsg.), Art. 165 AEUV, Rn. 1 ff. m.w.N.

[72]

Vgl. insbesondere das grundlegende Urt. v. 13.2.1985, Rs. 293/83 (Gravier), Slg. 1985, 593, Rn. 19 ff; vgl. dazu Blanke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Art. 165 AEUV, Rn. 36 ff. m.w.N.; ferner z.B. das Urteil des EuGH vom 30.5.1989, Rs. 242/87 (Kommission/Rat – Erasmus), Slg. 1989, 1425, das als „Kompetenzanmaßung“ kritisiert wurde, vgl. Classen, Bildungspolitische Förderprogramme der EG – Eine kritische Untersuchung der vertragsrechtlichen Grundlagen, EuR 1990, S. 10 (10 ff.). S. Rn. 74.

[73]

Vgl. zum Begriff Art. 165 I AEUV: Die Union „trägt … bei“ durch Förderung, Unterstützung und Ergänzung. Definition des Kompetenztyps in Art. 2 V AEUV, Zuordnung der „Kultur“ durch Art. 6 lit. c AEUV.

[74]

Vgl. dazu Oppermann/Classen/Nettesheim, § 34, Rn. 10 ff.; Odendahl, Bildung, Kultur, Forschung und technologische Entwicklung, in: Niedobitek (Hrsg.), Europarecht – Politiken der Union, 2014, S. 1004 (1017 ff.), § 9, Rn. 27 ff.

[75]

Classen, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Art. 165 AEUV, Rn. 6.

[76]

Aktuell ist das 8. Forschungsrahmenprogramm vom 3.12.2013 für die Jahre 2014 bis 2020 mit einem Volumen von 77 Milliarden € (Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation („Horizont 2020“), ABl.EU 2013 Nr. L 347/81). Vgl. dazu Eikenberg, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Art 182 AEUV, Rn. 38 ff. Zur Praxis der Europäischen Forschungs- und Technologiepolitik vgl. Oppermann/Classen/Nettesheim, § 34, Rn. 1 ff. m.w.N. und Eikenberg, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Rn. 70 ff.

[77]

Vgl. Art. 180 lit. a AEUV. Die Durchführung des Rahmenprogramms erfolgt durch spezifische Programme, die vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses beschlossen werden (Art. 182 IV AEUV).

[78]

Grundlegend EuGH, Urt. v. 3.7.1974, Rs. 9/74 (Casagrande/Landeshauptstadt München), Slg. 1974, 773. Vgl. dazu z.B. Niedobitek, in: Streinz (Hrsg.), Art. 165, Rn. 9 ff. Zur Erstreckung auf Angehörige von Drittstaaten, mit denen entsprechende Assoziierungsabkommen bestehen vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 7.7.2005, Rs. C-374/03 (Gaye Gürol/Bezirksregierung Köln), Slg. 2005, I-6199 = EuZW 2005, S. 667 – Zugang zur Ausbildung und Ausbildungsförderung für Kinder türkischen Arbeitnehmers in Deutschland gemäß Art. 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980. Vgl. dazu Streinz, JuS 2006, S. 161 (161 ff.).

[79]

Vgl. EuGH, Urt. v. 7.5.1991, Rs. C-340/89 (Vlassopulou/Land Baden-Württemberg), Slg. 1991, I-2357, Rn. 13 ff.

[80]

ABl. EG 2000 Nr. C 364/1. Sartorius II, Nr. 150. In neuer Fassung bestätigt durch Europäisches Parlament, Rat und Kommission am 12.12.2007 in Straßburg (ABl. EU 2007 Nr. C 303/1).

[81]

Vgl. dazu Streinz, in: Streinz (Hrsg.), Vorbem GR-Charta, Rn. 3 m.w.N.

[82]

Vgl. EuGH, Urt. v. 27.6.2006, Rs. C. 540/03 (Europäisches Parlament/Rat), Slg. 2006, I-5769, Rn. 38 = EuGRZ 2006, S. 417 (420); EuGH, Urt. v. 12.9.2006, Rs. C-131/03 P (Reynolds Tobacco Holdings u.a./Kommission), Slg. 2006, I-7795, Rn. 30 gibt die entsprechende Bezugnahme im Urteil des EuG vom 15.1.2003, verb. Rs. T-377/00 u.a., Slg. 2003, II-1, Rn. 122 wieder. Zuerst erwähnt wurde die Charta vom EuG, Urt. v. 30.1.2002, Rs. T-54/99 (max.mobil Telekommunikation Service GmbH/Kommission), Slg. 2002, II-313, Rn. 48, 57.

[83]

Ebenso wohl Kempen, in: Stern/Sachs (Hrsg.), Art. 14 Rn. 9 m.w.N., der zutreffend das Promotionsstudium wegen der dafür erforderlichen Forschung ausnimmt und unter Art. 13 GRCh (Forschungsfreiheit) subsumiert. Kingreen, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV-Kommentar, 5. Aufl. 2015, GRCh Art. 14, Rn. 3 f., beschränkt „Bildung“ auf die „schulische Bildung und schulischen Unterricht“ und erfasst die Hochschulbildung allein über die berufliche Weiterbildung. Ebenso Augsberg, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Art. 14 GRC, Rn. 4. Zu diesem Ergebnis kommt Bernsdorff, in: Meyer (Hrsg.), Art. 14, Rn. 12 unter Hinweis auf die gemäß Art. 52 III GRCh zu berücksichtigende Parallelität zu Art. 2 I ZP I zur EMRK, auf die auch die gemäß Art. 52 VII GRCh „gebührend zu berücksichtigen“ Erläuterungen des Präsidiums des Grundrechtekonvents (ABl. EG 2007 Nr. C 303/17) rekurrieren; er bezieht die Hochschulbildung über das Recht auf Zugang zur beruflichen Ausbildung ein (ebd., Rn. 15). Für die Einbeziehung von Hochschulen und Fachhochschulen bereits in den Begriff „Bildung“ Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 14, Rn. 6 m.w.N., der die gebotene Parallelität zu Art. 2 I ZP I zur EMRK gegenteilig auslegt, da Art. 2 S. 1 ZP I auf alle Formen höherer Bildung wie Hochschulen erstreckt wird (Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR, u.a. Urt. v. 27.8.2013, NVwZ 2014, 1293; vgl. auch o. Rn. 63). Für die Einbeziehung der Hochschulen über den Begriff „Bildung“ auch Frenz, Handbuch Europarecht, Bd. IV, 2009, Rn. 2401 und Blauensteiner/Kalteis, in: Holoubek/Lienbacher (Hrsg.), Art. 14, Rn. 2, 13.

[84]

Blauensteiner/Kalteis, in: Holoubek/Lienbacher (Hrsg.), Art. 14, Rn. 13 m.w.N.; Streinz, in: Streinz (Hrsg.), Art. 14, Rn. 6; Kempen, in: Stern/Sachs (Hrsg.), Art. 14, Rn. 19; Jarass, Art. 14, Rn. 8; Bernsdorff, in: Meyer (Hrsg.), Art. 14, Rn. 15.

[85]

Vgl. Bernsdorff, in: Meyer (Hrsg.), Art. 13, Rn. 13, der dies aber selbst bezweifelt. Ebenso Mann, Forschungsfreiheit und akademische Freiheit, in: Heselhaus/Nowak (Hrsg.), Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2006, § 26, Rn. 68 m.w.N.

[86]

Streinz, in: Streinz, Art. 13 GR-Charta, Rn. 5; zum Motiv ebenso Augsberg, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Art. 13 GRC, Rn. 10. Gegen eine Schwächung des Schutzstandards auch Ruffert, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV-Kommentar, 5. Aufl. 2015, GRCh Art. 13, Rn. 9.

[87]

ABl. EU2011 Nr. L 141/1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.4.2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU 2016 Nr. L 107/1). Aktualisierte Fassung in Sartorius II, Nr. 180. Zur effektiven Durchführung durch die Mitgliedstaaten ergänzt durch die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmer im Rahmen der Freizügigkeit genießen (ABl. EU 2014 Nr. L 128/8). Aktuelle Fassung in Sartorius II, Nr. 180a.

[88]

Vgl. dazu EuGH, Urt. v. 15.3.1989, verb. Rs. 389 und 390/87 (G.B.C. Echternach und A. Moritz/Minister van Onderwijs en Wetenschapen), Slg. 1989, 723, Rn. 23, 31 ff.: Fortbestand auch nach Verlassen des Aufnahmestaats durch die Eltern. Vgl. zum Anspruch auf diskriminierungsfreie Ausbildungsförderung für Kinder bzw. Angehörige von Wanderarbeitnehmern Cremer, Unterhaltsstipendien für Studierende aus anderen Mitgliedstaaten nach dem Grzelczyk-Urteil des EuGH – Ausbildungsförderung für alle?, WissR 36 (2003), S. 128 (139 ff.). Näher dazu u. II. 4. e).

[89]

EuGH, Urt. v. 3.7.1974, Rs. 9/74 (Casagrande/Landeshauptstadt München), Slg. 1974, 773, Rn. 6. Zur Bildungspolitik kraft Sachzusammenhang vgl. Oppermann/Classen/Nettesheim, § 34, Rn. 15.

[90]

Vgl. dazu Fischer, in: Lenz/Borchardt (Hrsg.), EU-Verträge Kommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 53 AEUV, Rn. 5.

[91]

ABl. EG 1989 Nr. L 19/16. Aufgehoben durch RL 2005/36/EG (s. ABl. EU 2005 Nr. L 255/22); zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 (ABl.EU 2013 Nr. L 354/132). Aktuelle Fassung in Sartorius II, Nr. 184. Diese Richtlinie hat u.a. die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG mit Wirkung vom 20.10.2007 aufgehoben und war bis dahin von den Mitgliedstaaten umzusetzen (Art. 62 bzw. Art. 63 RL 2005/36/EG).

[92]

ABl. EG 1992 Nr. L 209/25. Zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 1882/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl.EG 2003 Nr. L 284/1). Aufgehoben durch Art. 62 RL 2005/36/EG (s. ABl. EU 2005 Nr. L 255/22); zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 (ABl.EU 2013 Nr. L 354/132). Aktuelle Fassung in Sartorius II, Nr. 184. Diese Richtlinie hat u.a. die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG mit Wirkung vom 20.10.2007 aufgehoben und war bis dahin von den Mitgliedstaaten umzusetzen (Art. 62 bzw. Art. 63 RL 2005/36/EG)).

[93]

ABl. EU 2005 Nr. L 255/22; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 (ABl.EU 2013 Nr. L 354/132). Aktuelle Fassung in Sartorius II, Nr. 184. Diese Richtlinie hat u.a. die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG mit Wirkung vom 20.10.2007 aufgehoben und war bis dahin von den Mitgliedstaaten umzusetzen (Art. 62 bzw. Art. 63 RL 2005/36/EG).

[94]

ABl. 1993 Nr. L 317/59. Vgl. dazu Klein/Haratsch, Das Aufenthaltsrecht der Studenten. Die Unionsbürgerschaft und intertemporales Gemeinschaftsrecht, JuS 1995, S. 7 (7 ff.); Thiele, Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zum Recht auf Gleichbehandlung von EG-Ausländern beim Zugang zu Bildungseinrichtungen und auf Studienfinanzierung, ZfRV 1995, S. 185 (195 f.).

[95]

Art. 38 II der Richtlinie 2004/38/EG, ABl. EG 2004 Nr. L 229/35. Aktuelle Fassung in Sartorius II, Nr. 177.

[96]

EuGH, Urt. v. 13.2.1985, Rs. 293/83 (Gravier/Stadt Lüttich), Slg. 1985, 593, Rn. 19 ff., 28, 29: Bezugnahme auf den Beschluss 63/266/EWG des Rates vom 2.4.1963, ABl. 1963, S. 1338. Vgl. ferner z.B. EuGH, Urt. v. 2.2.1988, Rs. 24/86, Slg. 1988, 379; EuGH, Urt. v. 30.5.1989, Rs. 242/87 (Kommission/Rat – ERASMUS), Slg. 1989, 1425, Rn. 24 ff. und Rs. 56/88 (Vereinigtes Königreich/Rat – PETRA), Slg. 1989, 1615. Zu Recht kritisch dazu M. Schweitzer, EG-Kompetenzen im Bereich Kultur und Bildung, in: Merten (Hrsg.), Föderalismus und Europäische Gemeinschaften unter besonderer Berücksichtigung von Umwelt und Gesundheit, Kultur und Bildung, 1990, S. 147 (151 ff.).

[97]

Vgl. dazu Oppermann/Classen/Nettesheim, § 34, Rn. 15 m.w.N.

[98]

European Action Scheme for the Mobility of University Students I (ABl. EG 1987 Nr. L 166/20).

[99]

ERASMUS II, ABl. 1989 Nr. L 395/23. Vgl. ferner das am 7.5.1990 vom Rat beschlossene Hochschulprogramm Tempus (Trans-European Mobility Scheme for University Studies (ABl. EG 1990 Nr. L 131/21), fortgesetzt durch Tempus II (ABl. EG 1993 Nr. L 112/34), Tempus III (ABl. EG 1999 Nr. L 120/30) über Förder- und Austauschmaßnahmen auf dem Gebiet des Hochschulwesens für die mittel- und osteuropäischen Reformstaaten und Tempus IV (ABl. EU 2009 Nr. C 18/31) zur Reformierung des Hochschulwesens durch internationale Zusammenarbeit der Hochschulen, welches 2013 ausgelaufen ist. Vgl. dazu Blanke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Loseblatt (2016), Art. 165 AEUV, Rn. 129 ff.

[100]

Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.1.2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (ABl. EG 2000 Nr. L 28/1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26.4.2004 (ABl. 2004 Nr. L 168/1). Vgl. dazu Ruffert, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), Art. 165 AEUV, Rn. 27.

[101]

ABl. 2013 Nr. L 347/50; vgl. dazu Blanke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Loseblatt (2016), Art. 165 AEUV, Rn. 114 ff.

[102]

Vgl. dazu Franzen, in: Streinz, Art. 45 AEUV, Rn. 146 m.w.N. Vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 10.9.2014, Rs. C-270/13 (Haralambidis/Casilli), ECLI:EU:C:2014:2185, Rn. 43 mit Analyse Streinz, JuS 2014, 469. Zur (überholten) Kritik im (deutschen) Schrifttum vgl. Brechmann, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), Art. 45 AEUV, Rn. 113 m.w.N.

[103]

Vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 30.5.1989, Rs. 33/88 (Pilar Allué und Carmel Mary Coonan/Università degli studi di Venezia), Slg. 1989, 1591, Rn. 7 – Fremdsprachenlektor.

[104]

Dörr, Das Deutsche Beamtenrecht und das Europäische Gemeinschaftsrecht, EuZW 1990, 565 (570); Kreuschitz, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Art. 45 AEUV, Rn. 162 m.w.N.

[105]

Franzen, in: Streinz, Art. 45 AEUV, Rn. 23.

[106]

EuGH, Urt. v. 21.6.1988, Rs. 39/86 (Sylvie Lair/Universität Hannover), Slg. 1988, 3161, Rn. 29 ff.; EuGH, Urt. v. 26.2.1992, Rs. C-3/90 (M.J.E. Bernini/Minister van Onderwijs en Wetenschappen), Slg. 1992, I-1071, Rn. 19. Vgl. dazu Franzen, in: Streinz (Hrsg.), Art. 45 AEUV, Rn. 23 m.w.N.

[107]

EuGH, Urt. v. 4.5.1995, Rs. C-7/94 (Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen/Lubor Gaal), Slg. 1995, I-1031, Rn. 24. Vgl. dazu Franzen, in: Streinz (Hrsg.), Art. 45 AEUV, Rn. 143 m.w.N. Nach Brechmann, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), Art. 45 AEUV, Rn. 77, soll der Zugang zu Hochschulen nicht Art. 45 AEUV i.V.m. Art. 7 III VO Nr. 492/2011 (s. ABl. EU 2011 Nr. L 141/1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.4.2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU 2016 Nr. L 107/1). Aktualisierte Fassung in Sartorius II, Nr. 180. Zur effektiven Durchführung durch die Mitgliedstaaten ergänzt durch die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmer im Rahmen der Freizügigkeit genießen (ABl. EU 2014 Nr. L 128/8). Aktuelle Fassung in Sartorius II, Nr. 180a), sondern unmittelbar den Ansprüchen aus der Unionsbürgerschaft gemäß Art. 21 i.V.m. Art. 18 I AEUV unterfallen. Jedoch bestehen nach wie vor Unterschiede in der Rechtsstellung der Berechtigungen aus den „herkömmlichen“ Grundfreiheiten (Arbeitnehmer und Selbstständige) und aus der Unionsbürgerschaft, vgl. Art. 7 I lit. a bzw. b und Art. 24 II RL 2004/38/EG (Art. 38 II der Richtlinie 2004/38/EG, ABl. EG 2004 Nr. L 229/35. Aktuelle Fassung in Sartorius II, Nr. 177). Dies wurde durch EuGH, Urt. v. 14.6.2012, Rs. C-542/09 (Kommission/Niederlande), ECLI:EU:C:2012:346, Rn. 31 ff., Rn. 64 ff. und zuletzt EuGH, Urt. v. 2.6.2016, Rs. C-233/14 (Kommission/Niederlande), ECLI:EU:C:2016:396 Rn. 82 ff. = NVwZ 2016, 1076 ausdrücklich bestätigt. Diese Unterschiede wirken sich hinsichtlich des Rechts, Stipendien zu erhalten, aus, s.u. Rn. 85.

[108]

EuGH, Urt. v. 13.11.1990, Rs. C-308/89 (Carmina di Leo/Land Berlin), Slg. 1990, I-4185, Rn. 17. Kritisch dazu Hailbronner, Die soziale Dimension der EG-Freizügigkeit – Gleichbehandlung und Territorialitätsprinzip, EuZW 1991, S. 171 (175).

[109]

Vgl. dazu Ohler, Die Anerkennung ausländischer Hochschulen in Deutschland als Problem des Gemeinschaftsrechts, WissR 31 (1998), S. 170 (170 ff.); Richter/Pierlings, Franchising-Kooperationen im Hochschulbereich, WissR 36 (2003), S. 223 (223 ff.); Hauser, Möglichkeiten und Grenzen der Etablierung von grenzüberschreitenden postsekundären Bildungsangeboten im EU-Bereich, WissR 39 (2006), S. 310 (310 ff.).

[110]

Also unabhängig von der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU 2006 Nr. L 376/36), die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit allerdings durch Konkretisierungen erleichtert. Der Betrieb staatlicher Hochschulen unterfällt (anders als der Zugang zu ihnen seitens der Studierenden) als nichtkommerzielle Einrichtungen nicht der Dienstleistungsfreiheit, selbst wenn dafür Studienbeiträge erhoben werden, vgl. EuGH, Urt. v. 27.9.1988, Rs. 263/86 (Belgischer Staat/R. Humbel und M.T. Edel), Slg. 1988, 5365. Vgl. dazu auch die Mitteilung der Kommission vom 20.9.2000 zu Leistungen der Daseinsvorsorge, ABl. EU 2001 Nr. C 17/4 (9), Nr. 29. Durch Studiengebühren finanzierte Privathochschulen unterfallen dagegen als wirtschaftliche Tätigkeit den Grundfreiheiten und sind nicht generell von der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen, wohl aber von deren Art. 16 als „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ im Sinne des Art. 17 Nr. 1 Dienstleistungsrichtlinie.

[111]

Vgl. dazu Streinz, Europarecht, 10. Aufl. 2016, Rn. 873 m.w.N.

[112]

Näher dazu Ohler Die Anerkennung ausländischer Hochschulen in Deutschland als Problem des Gemeinschaftsrechts, WissR 31 (1998), S. 174 ff.

[113]

EuGH, Urt. v. 7.7.1992, Rs. C- 369/90 (Mario Vicente Micheletti/Delegación del Gobierno en Cantabria), Slg. 1992, I-4239, Rn. 10 f.; EuGH, Urt. v. 20.2.2001, Rs. C-192/99 (The Queen/Secretary of State of the Home Department – ex parte Manjit Kaur), Slg. 2001, I-1237, Rn. 19.

[114]

EuGH, Urt. v. 20.9.2001, Rs. C-184/99 (Rudy Grzelczyk/Centre public d‘aide sociale d‘Ottignies-Louvain-la-Neuve), Slg. 2001, I-6193, Rn. 31; EuGH, Urt. v. 17.9.2002, Rs. C-413/99 (Baumbast u.a./Secretary of State for the Home Department), Slg. 2002, I-7091, Rn. 82.

[115]

Vgl. Magiera, in: Streinz, Art. 21 AEUV, Rn. 9. Eingehend dazu Wollenschläger, Grundfreiheit ohne Markt. Die Herausbildung der Unionsbürgerschaft im unionsrechtlichen Freizügigkeitsregime, 2007, S. 122 ff.

[116]

EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02 (Kunqian Catherine Zhu und Man Lavette Chen/Secretary of State for the Home Department), Slg. 2004, I-9925, Rn. 26. Vgl. dazu Haag, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje Art. 21 AEUV, Rn. 9 m.w.N.

[117]

Kluth, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), Art. 21 AEUV, Rn. 6; eingehend und zu Recht kritisch zur Rechtsprechung des EuGH Wollenschläger, S. 297 ff. (streng freizügigkeitsrechtlich zu konturierender freiheitsrechtlicher Gehalt, vgl. ebd., S. 309).

[118]

Zu Recht kritisch dazu Hailbronner, Die Unionsbürgerschaft und das Ende rationaler Jurisprudenz durch den EuGH?, NJW 2004, 2185 (2185 ff.). Dagegen Kluth, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), Art. 21 AEUV, Rn. 10. Vgl. zur Kontroverse Streinz, Vom Marktbürger zum Unionsbürger, in: Breuer u.a. (Hrsg.), Im Dienste des Menschen: Recht, Staat und Staatengemeinschaft. Forschungskolloquium anlässlich der Verabschiedung von Eckart Klein, 2009, S. 63 (69 ff.).

[119]

EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02 (Kunqian Catherine Zhu und Man Lavette Chen/Secretary of State for the Home Department), Slg. 2004, I-9925, Rn. 40. Vgl. jedoch die (widersprüchliche) Bezeichnung als „Grundrecht“ im selben Urteil, Rn. 33.

[120]

Vgl. z.B. Kluth, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), Art. 21 AEUV, Rn. 6; Schweitzer/Hummer/Obwexer, Europarecht. Das Recht der Europäischen Union, 2007, Rn. 1184 ff.; Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 10. Aufl. 2016, Rn. 740 f.

[121]

Vgl. den Dritten Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Durchführung der Richtlinien 93/96, 90/364, 90/365 über das Aufenthaltsrecht für Studenten, nichterwerbstätige und aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Unionsbürger vom 5.4.2006, Dok KOM(2006) 156 endgültig; vgl. ferner den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Unionsbürgerschaft 2013, S. 10.

[122]

Vgl. EuGH, Urt. v. 20.9.2001, Rs. C-184/99 (Rudy Grzelczyk/Centre public d‘aide sociale d‘Ottignies-Louvain-la-Neuve), Slg. 2001, I-6193, Rn. 34 ff.; EuGH, Urt. v. 15.3.2005, Rs. C-209/03 (The Queen/London Borough of Ealing and Secretary of State for Education and Skills – ex parte Dany Bidar), Slg. 2005, I-2119, Rn. 40 ff.

[123]

S. dazu insbesondere das grundlegende Urt. v. 13.2.1985, Rs. 293/83 (Gravier), Slg. 1985, 593, Rn. 19 ff.; vgl. dazu Blanke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Art. 165 AEUV, Rn. 36 ff. m.w.N.; ferner z.B. das Urteil des EuGH vom 30.5.1989, Rs. 242/87 (Kommission/Rat – Erasmus), Slg. 1989, 1425, das als „Kompetenzanmaßung“ kritisiert wurde, vgl. Classen, Bildungspolitische Förderprogramme der EG – Eine kritische Untersuchung der vertragsrechtlichen Grundlagen, EuR 1990, S. 10 (10 ff.). S. Rn. 74; EuGH, Urt. v. 13.2.1985, Rs. 293/83 (Gravier/Stadt Lüttich), Slg. 1985, 593, Rn. 19 ff., 28, 29: Bezugnahme auf den Beschluss 63/266/EWG des Rates vom 2.4.1963, ABl. 1963, S. 1338. Vgl. ferner z.B. EuGH, Urt. v. 2.2.1988, Rs. 24/86, Slg. 1988, 379; EuGH, Urt. v. 30.5.1989, Rs. 242/87 (Kommission/Rat – ERASMUS), Slg. 1989, 1425, Rn. 24 ff. und Rs. 56/88 (Vereinigtes Königreich/Rat – PETRA), Slg. 1989, 1615. Zu Recht kritisch dazu M. Schweitzer, EG-Kompetenzen im Bereich Kultur und Bildung, in: Merten (Hrsg.), Föderalismus und Europäische Gemeinschaften unter besonderer Berücksichtigung von Umwelt und Gesundheit, Kultur und Bildung, 1990, S. 147 (151 ff.). Bestätigt durch EuGH, Urt. v. 21.6.1988 (Sylvie Lair/Universität Hannover), Slg. 1988, 3161, Rn. 14. Zur Ablösung des richterrechtlich entwickelten Aufenthaltsrechts Studierender vgl. Wollenschläger S. 132 f.

[124]

Vgl. Schweitzer/Hummer/Obwexer, Europarecht. Das Recht der Europäischen Union, 2007, Rn. 1185 ff.

[125]

EuGH, Urt. v. 7.7.2005, Rs. C-147/03 (Kommission/Österreich), Slg. 2005, I-5969, Rn. 41 ff. Vgl. dazu Streinz, Analyse, JuS 2006, S. 68 ff.

[126]

Vgl. zu den Folgen Mager, S. 304.

[127]

Vgl. dazu Obwexer, Unionsrechtliche Vorgaben für die Mobilität von Lernenden und Lehrenden an Universitäten und Hochschulen: rechtliche Auswirkungen auf die Bildungspolitik, in: Griller/Kahl/Kneihs/Obwexer (Hrsg.), 20 Jahre EU-Mitgliedschaft Österreichs, 2015, S. 1053 ff.

[128]

K (2007) 82 vom 24.1.2007, Vertragsverletzungsverfahren Nr. 1998/2308 wegen Nichtdurchführung des Urteils des EuGH in der Rs. C-147/03.

[129]

Vgl. dazu Obwexer, Unionsrechtliche Vorgaben für die Mobilität von Lernenden und Lehrenden an Universitäten und Hochschulen: rechtliche Auswirkungen auf die Bildungspolitik, in: Griller/Kahl/Kneihs/Obwexer (Hrsg.), 20 Jahre EU-Mitgliedschaft Österreichs, 2015, S. 1055 f. Zu nur teilweise im Unionsrecht begründeten nachfolgenden Änderungen des österreichischen Hochschulzugangsrechts ebd., S. 1056 ff.

[130]

Vgl. dazu Obwexer, Unionsrechtliche Vorgaben für die Mobilität von Lernenden und Lehrenden an Universitäten und Hochschulen: rechtliche Auswirkungen auf die Bildungspolitik, in: Griller/Kahl/Kneihs/Obwexer (Hrsg.), 20 Jahre EU-Mitgliedschaft Österreichs, 2015, S. 1063 f.

[131]

EuGH. Urt. v. 13.4.2010, Rs. C-73/07 (Bressol u.a./Gouvernement de la Communauté francaise), Slg. 2010, I-2735, Rn. 32 f.; Streinz, Analyse, JuS 2010, 655.

[132]

Ebd., Rn. 41 m.w.N.

[133]

Ebd., Rn. 49 ff. Vgl. dazu und zur „Lockerung“ der Anforderungen an die Rechtfertigung von Beschränkungsmaßnahmen gegenüber dem gegen Österreich ergangenen Urteil Obwexer, Unionsrechtliche Vorgaben für die Mobilität von Lernenden und Lehrenden an Universitäten und Hochschulen: rechtliche Auswirkungen auf die Bildungspolitik, in: Griller/Kahl/Kneihs/Obwexer (Hrsg.), 20 Jahre EU-Mitgliedschaft Österreichs, 2015, S. 1059 ff., 1062 f.; allerdings verbleibt für die Mitgliedstaaten eine erhebliche Darlegungslast.

[134]

Vgl. insbesondere das grundlegende Urt. v. 13.2.1985, Rs. 293/83 (Gravier), Slg. 1985, 593, Rn. 19 ff.; vgl. dazu Blanke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Art. 165 AEUV, Rn. 36 ff. m.w.N.; ferner z.B. das Urteil des EuGH vom 30.5.1989, Rs. 242/87 (Kommission/Rat – Erasmus), Slg. 1989, 1425, das als „Kompetenzanmaßung“ kritisiert wurde, vgl. Classen, Bildungspolitische Förderprogramme der EG – Eine kritische Untersuchung der vertragsrechtlichen Grundlagen, EuR 1990, S. 10 (10 ff.). S. Rn. 74; EuGH, Urt. v. 13.2.1985, Rs. 293/83 (Gravier/Stadt Lüttich), Slg. 1985, 593, Rn. 19 ff., 28, 29: Bezugnahme auf den Beschluss 63/266/EWG des Rates vom 2.4.1963, ABl. 1963, S. 1338. Vgl. ferner z.B. EuGH, Urt. v. 2.2.1988, Rs. 24/86, Slg. 1988, 379; EuGH, Urt. v. 30.5.1989, Rs. 242/87 (Kommission/Rat – ERASMUS), Slg. 1989, 1425, Rn. 24 ff. und Rs. 56/88 (Vereinigtes Königreich/Rat – PETRA), Slg. 1989, 1615. Zu Recht kritisch dazu M. Schweitzer, EG-Kompetenzen im Bereich Kultur und Bildung, in: Merten (Hrsg.), Föderalismus und Europäische Gemeinschaften unter besonderer Berücksichtigung von Umwelt und Gesundheit, Kultur und Bildung, 1990, S. 147 (151 ff.). Bestätigt durch EuGH, Urt. v. 21.6.1988, Rs. 39/86 (Sylvie Lair/Universität Hannover), Slg. 1988, 3161, Rn. 14.

[135]

EuGH, Urt. v. 21.6.1988, Rs. 39/86 (Sylvie Lair/Universität Hannover), Slg. 1988, 3161, Rn. 15.

[136]

EuGH, Urt. v. 21.6.1988, Rs. 197/86 (Steven Malcolm Brown/Secretary of State for Scotland), Slg. 1988, 3205, Rn. 15.

[137]

Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29.10.1993 über das Aufenthaltsrecht von Studenten (ABl. EG 1993 Nr. L 317/59). Jetzt aufgehoben und ersetzt durch Art. Richtlinie 2004/38/EG. Ebenso wohl Kempen, in: Stern/Sachs (Hrsg.), Art. 14 Rn. 9 m.w.N., der zutreffend das Promotionsstudium wegen der dafür erforderlichen Forschung ausnimmt und unter Art. 13 GRCh (Forschungsfreiheit) subsumiert. Kingreen, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV-Kommentar, 5. Aufl. 2015, GRCh Art. 14, Rn. 3 f., beschränkt „Bildung“ auf die „schulische Bildung und schulischen Unterricht“ und erfasst die Hochschulbildung allein über die berufliche Weiterbildung. Ebenso Augsberg, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Art. 14 GRC, Rn. 4. Zu diesem Ergebnis kommt Bernsdorff, in: Meyer (Hrsg.), Art. 14, Rn. 12 unter Hinweis auf die gemäß Art. 52 III GRCh zu berücksichtigende Parallelität zu Art. 2 I ZP I zur EMRK, auf die auch die gemäß Art. 52 VII GRCh „gebührend zu berücksichtigen“ Erläuterungen des Präsidiums des Grundrechtekonvents (ABl. EG 2007 Nr. C 303/17) rekurrieren; er bezieht die Hochschulbildung über das Recht auf Zugang zur beruflichen Ausbildung ein (ebd., Rn. 15). Für die Einbeziehung von Hochschulen und Fachhochschulen bereits in den Begriff „Bildung“ Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 14, Rn. 6 m.w.N., der die gebotene Parallelität zu Art. 2 I ZP I zur EMRK gegenteilig auslegt, da Art. 2 S. 1 ZP I auf alle Formen höherer Bildung wie Hochschulen erstreckt wird (Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR, u.a. Urt. v. 27.8.2013, NVwZ 2014, 1293; vgl. auch o. Rn. 67). Für die Einbeziehung der Hochschulen über den Begriff „Bildung“ auch Frenz, Handbuch Europarecht, Bd. IV, 2009, Rn. 2401 und Blauensteiner/Kalteis, in: Holoubek/Lienbacher (Hrsg.), Art. 14, Rn. 2, 13.

[138]

Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28.6.1990 über das Aufenthaltsrecht (ABl.EG 1990 Nr. L 180/26). Aufgehoben und ersetzt durch Richtlinie 2004/38/EG; Art. 38 II der Richtlinie 2004/38/EG, ABl. EG 2004 Nr. L 229/35. Aktuelle Fassung in Sartorius II, Nr. 177.

[139]

EuGH, Urt. v. 15.3.2005, C-209/03 (The Queen/London Borough of Ealing and Secretary of State for Education and Skills – ex parte Dany Bidar), Slg. 2005, I-2119, Rn. 28 ff. Zum zulässigen Erfordernis einer gewissen Integration durch einen Mindestaufenthalt von fünf Jahren vgl. EuGH, Urt. v. 18.11.2008, Rs. C-158/07 (Jacqueline Förster/Hoofddirectie van de Informatie Beheer-Groep), EuZW 2009, 44, Rn. 58. Bestätigt durch EuGH, Urt. v. 4.10.2012, Rs. C-75/11 (Kommission/Österreich), ECLI:EU:C:2012:605, Rn. 36 ff., 63. Zu Unterschieden hinsichtlich der Rechtsstellung von Kindern von Wanderarbeitnehmern s. EuGH, Urt. v. 13.11.1990, Rs. C-308/89 (Carmina di Leo/Land Berlin), Slg. 1990, I-4185, Rn. 17. Kritisch dazu Hailbronner, Die soziale Dimension der EG-Freizügigkeit – Gleichbehandlung und Territorialitätsprinzip, EuZW 1991, S. 171 (175).

[140]

Darauf beschränkt sich aber die eng auszulegende Ausnahme vom in Art. 18 AEUV normierten und in Art. 24 I Richtlinie 2004/38/EG näher ausgeführten Grundsatz der Gleichbehandlung. So EuGH, Rs. C-75/11 (Kommission/Österreich), ECLI:EU:C:2012:605, Rn. 55 f., 59: Gleichbehandlung bei der Einräumung von Fahrpreisermäßigungen. Vgl. dazu Obwexer, Unionsrechtliche Vorgaben für die Mobilität von Lernenden und Lehrenden an Universitäten und Hochschulen: rechtliche Auswirkungen auf die Bildungspolitik, in: Griller/Kahl/Kneihs/Obwexer (Hrsg.), 20 Jahre EU-Mitgliedschaft Österreichs, 2015, S. 1067 ff. Allerdings sah der EuGH die nach niederländischem Recht für Studierende vorgesehene Fahrpreisermäßigung als Bestandteil eines „Stipendiums oder Studiendarlehens“ i.S.v. Art. 24 II der Richtlinie 2004/38/EG an und hielt vor der Erlangung eines Rechts auf Daueraufenthalt die Beschränkung auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige für gerechtfertigt, EuGH, Rs. C-233/14 (Kommission/Niederlande), ECLI:EU:C:2016:396 Rn. 82 ff. = NVwZ 2016, 1076 Rn. 92 ff., 99.

[141]

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 29.4.2004 (ABl. EU 2004 Nr. L 166/1; ber. ABl. EU 2004 Nr. L 200/1). Sartorius II, Nr. 185.

[142]

Vgl. dazu EuGH, Urt. v. 30.9.2003, Rs. C-224/01 (Köbler), Slg. 2003, I-10239, Rn. 73 ff.

[143]

Vgl. dazu Blanke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Loseblatt (2016), Art. 165 AEUV, Rn. 100 ff.

[144]

Kritisch dazu z.B. Folz, Die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten nach föderalen Maßstäben, in: Gamper u.a. (Hrsg.), Föderale Kompetenzverteilung in Europa, 2016, S. 643 (654 ff.).

[145]

Vgl. dazu M. Schröder, Europäische Bildungspolitik und bundesstaatliche Ordnung, 1990; Porr, Bildungsrechtliche Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft im Widerstreit mit Länderkompetenzen, Aachen 2004, S. 56 ff., 76 ff.

[146]

Vgl. dazu Kempen, Grundfragen des institutionellen Hochschulrechts, in: Hartmer/Detmer (Hrsg.), Hochschulrecht. Ein Handbuch für die Praxis, 3. Aufl. 2017, S. 1 (1 ff.).

[147]

Vgl. zu Art. 2 I GG als Maßstab für die Zulässigkeit verfasster Studentenschaften Thieme, Deutsches Hochschulrecht, Rn. 944.

[148]

Vgl. die Konstellation im Fall EuGH, Urt. v. 27.10.1976, Rs. 130/75 (Vivien Prais/Rat), Slg. 1976, 1589, Rn. 12/19 (Verpflichtung, bekannt gegebenen religiösen Geboten bei der Terminierung von Prüfungen Rechnung zu tragen), die sich auch im Hochschulbereich stellen kann (und in der Praxis stellte und pragmatisch gelöst wurde).

[149]

Vgl. zum Problem der verpflichtenden Teilnahme an Tierversuchen BVerwG, Urt. v. 18.6.1997, BVerwGE 105, 73. Vgl. dazu Kokott, in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 4, Rn. 97 m.w.N.; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, Rn. 113. Zu berücksichtigen ist bei einer Abwägung gegenüber der Freiheit der Lehre (Art. 5 III GG) auch, dass der Tierschutz gemäß Art. 20a GG Verfassungsrang hat.

[150]

Vgl. die Versuche der Präsidentin der Universität Hamburg, den Kontakt von Hochschullehrern mit den Medien zu reglementieren, Forschung & Lehre 2007, S. 322.

[151]

Vgl. dazu Kimminich, Hochschule im Grundrechtssystem, in: Flämig (Hrsg.), S. 121 (151): Studentische Vereinigungen einschließlich deren Namensschutz.

[152]

Vgl. dazu Kimminich, in: Flämig (Hrsg.), S. 156.

[153]

BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, BVerfGE 33, 303, Ls. 2 und 2. Kritisch dazu z.B. Mann, in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 12, Rn. 168 ff. m.w.N. Eingehend dazu und zur Folgerechtsprechung Scholz, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Loseblatt, Art. 12, Rn. 453 ff. m.w.N.

[154]

BVerfGE 33, 303 (333).

[155]

BVerfGE 33, 303 (329 f.) unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte.

[156]

BVerfGE 33, 303 (330) m.w.N. Kritisch gegenüber einem pauschalen Verbot Mann, in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 12, Rn. 170 f. m.w.N.

[157]

Eingehend dazu Knemeyer, Hochschulautonomie/Hochschulselbstverwaltung, in: Flämig (Hrsg.), S. 237 (238 ff.) m.w.N.

[158]

Smend, Das Recht der freien Meinungsäußerung, VVDStRL 4 (1928), S. 44 (57) im Anschluss an Paulsen, Gesammelte pädagogische Abhandlungen, 1912, S. 199.

[159]

BVerfG, Beschl. v. 31.5.1995, BVerfGE 93, 85 (94 f.) m.w.N. – Eckdaten für Studium, Prüfungen und Stellung der Dekanin oder des Dekans an Hochschulen. Vgl. auch BVerfG, Urt. v. 26.10.2004, BVerfGE 111, 332 – Brandenburgisches Hochschulgesetz. Vgl. dazu Geis, Brandenburgisches Konzert in Moll und Dur, Forschung & Lehre 2005, S. 188 (188 f.).

[160]

Bethge, in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 5, Rn. 201.

[161]

BVerfG, Urt. v. 29.5.1973, BVerfGE 35, 79 (125 ff., 131 ff.) – Vorschaltgesetz für ein Niedersächsisches Gesamthochschulgesetz.

[162]

Daher dürfte insoweit eine doppelt qualifizierte Mehrheit (Mehrheit des Gremiums insgesamt und Mehrheit der Gruppe der Hochschullehrer in den jeweiligen Gremien) erforderlich sein. Ebenso Thieme, Deutsches Hochschulrecht, Rn. 156, der diese Folgerung allerdings nicht im Urteil des BVerfG gezogen sieht. Vgl. auch BayVerfGH, Urt. v. 7.5.2008, Az. Vf. 19-VII-06: Wegen der besonders engen Verknüpfung mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit „ist der Gruppe der Hochschullehrer im Berufungsverfahren ein ausschlaggebender Einfluss einzuräumen“.

[163]

Kritisch dazu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, Rn. 155 ff.

[164]

BVerfGE 35, 79, Ls. 3. Zu den beschwerdebefugten Trägern der Wissenschaftsfreiheit BVerfG, Urt. v. 12.5.2015, BVerfGE 139, 148 = NVwZ 2015, 1370, Rn. 40 ff. Vgl. dazu Geis, Brandenburg 2.0. Zur Ambivalenz verfassungsgerichtlicher Entscheidungen als Konstante, Forschung & Lehre 8/2015, S. 640 (640 f.).

[165]

BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014, BVerfGE 136, 338, Rn. 50 = NVwZ 2014, 1370 (Organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen Hochschule Hannover).

[166]

Ebd., Ls. 1 und 2. Bereits zuvor hat das BVerfG, Beschl. v. 20.7.2010, BVerfGE 127, 87 = NVwZ 2011, 224, Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes wegen unzureichendem „Niveau der Partizipation der Grundrechtsträger“ für verfassungswidrig erklärt, da an das Leitungsorgan „substanzielle personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten Bereich“ zugewiesen wurden, ohne dass dem mit Hochschullehrern besetzten Vertretungsgremium im Verhältnis hierzu hinreichende Kompetenzen und maßgebliche Mitwirkungs- und Kontrollrechte verblieben (ebd., Ls. 1 und 2).

[167]

Daraufhin wurden die beanstandeten §§ 63c und 63e NdsHSchG durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Beteiligungskultur innerhalb der Hochschulen vom 15.12.2015 (GVBl. 22/2015, S. 384) geändert.

[168]

Das Brandenburgische VerfG, Urt. v. 25.5.2016, NVwZ 2016, 1175, hat – wie zuvor das BVerfG im Urt. v. 12.5.2015, BVerfGE 139, 148 = NVwZ 2015, 1370, Rn. 51 ff. die erhobenen Verfassungsbeschwerden – den Normenkontrollantrag gegen das Gesetz zur Fusion der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus mit der Fachhochschule Lausitz als unbegründet zurückgewiesen, jedoch drei organisatorische Teilregelungen für mit der brandenburgischen Verfassung unvereinbar erklärt. Zuletzt hat der VerfGH von Baden-Württemberg durch Urt. v. 16.11.2016 das baden-württembergische Hochschulgesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt, weil die Regelungen über Wahl und Abwahl der haupt- und der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder nicht genügen, um eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer durch die Kompetenzen des Rektorats auszuschließen, und dem Gesetzgeber auferlegt, bis zum 31.3.2018 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Vgl. dazu Forschung & Lehre 12/2016, S. 1045.

[169]

52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006, BGBl. I S. 2034. Die Föderalismusreform II (57. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29.7.2009, BGBl. I S. 2248) betraf vor allem Fragen der Finanzverfassung.

[170]

BT-Drs. 16/813, S. 8. Vgl. dazu Oeter, in: Starck (Hrsg.), Föderalismusreform. Einführung, 2007, Rn. 54 m.w.N.

[171]

Vgl. dazu noch z.B. Rozek, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), GG-Kommentar, Bd. 2, 5. Aufl. 2005, Art. 75, Rn. 44.

[172]

BVerfG, Urt. v. 27.7.2004, BVerfGE 111, 226.

[173]

BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, BVerfGE 112, 226.

[174]

Vgl. dazu Rozek, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), GG-Kommentar, Bd. 2, 5. Aufl. 2005, Rn. 44 m.w.N.

[175]

Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/6122. Dieser Zeitraum ist für die erforderliche Anpassung der Landesgesetze nach dem Wegfall des HRG nötig, vgl. Forschung & Lehre/2007, S. 321. Der Termin wurde wegen der Abstimmung mit dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes am 1.4.2009 verschoben. Vgl. dazu BT-Drs. 16/11550, wobei es jedoch nie zu einer Abstimmung gekommen ist. Während noch im Koalitionsvertrag der 17. Legislaturperiode (CDU/CSU/FDP) die Absicht der Abschaffung des HRG bestätigt wurde (vgl. S. 61), fehlt eine solche Klarstellung im derzeitigen Koalitionsvertrag vom 16.10.2013 (CDU/CSU/SPD). Zu den Folgen und möglichen neuen bundesrechtlichen Regelungen vgl. z.B. Westerburg, Auswirkungen der Föderalismusreform auf die rechtlichen Rahmenbedingungen von Wissenschaft und Forschung, WissR 39 (2006), S. 338 (338 ff.); Gieseke, Mit der Zulassung sollte auch der Zugang zum Studium bundesrechtlich geregelt sein, WissR 40 (2007), S. 180 ff.

[176]

Das BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, BVerfGE 130, 263 = NVwZ 2012, 357, hat die W 2-Besoldung der Professoren in Hessen wegen Verstoß gegen Art. 33 V GG (Alimentationsprinzip) für verfassungswidrig erklärt. Vgl. dazu und zu den Folgen Pautsch/Dillenburger, Kompendium zum Hochschul- und Wissenschaftsrecht, 2. Aufl. 2016, S. 201 (233 ff.). Zur unterschiedlichen Besoldung durch den Bund und in den Ländern vgl. Forschung & Lehre 4/2016, S. 316 f.

[177]

Vgl. Schnapauff, in: Hömig/Wolff (Hrsg.), GG-Kommentar, 11. Aufl. 2016, Art. 74, Rn. 27.

[178]

Vgl. dazu Siekmann, in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 125c, Rn. 4 f.; Art. 143c, Rn. 9.

[179]

Erweiterung auf die Lehre im Rahmen der Neufassung des Art. 91b I GG durch das 60. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2438).

[180]

Vgl. Kienemund, in: Hömig/Wolff (Hrsg.), GG-Kommentar, 11. Aufl. 2016, Art. 91b, Rn. 9.

[181]

Vgl. dazu Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 73, Rn. 2 ff.

[182]

Dies umfasst allein die individuelle Ausbildungsförderung, die umfassend im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) geregelt wurde, vgl. Schnapauff, in: Hömig/Wolff (Hrsg.), GG-Kommentar, 11. Aufl. 2016, Art. 74, Rn. 12; Kunig, in: von Münch/Kunig (Hrsg.), GG-Kommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 74, Rn. 57.

[183]

Diese Förderung kann sowohl personenbezogen (z.B. die Graduiertenförderung gemäß dem Graduiertenförderungsgesetz) als auch projekt- und einrichtungsbezogen erfolgen, vgl. Degenhart (Hrsg.), GG, Art. 74, Nr. 62; Kunig, in: von Münch/Kunig (Hrsg.), GG-Kommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 74, Rn. 59.

[184]

Vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, Rn. 74: Universitäten der Bundeswehr in Hamburg und München; Fachhochschulen des Bundes. Zu deren Rechtsgrundlage und Qualifizierung vgl. ebd., Rn. 244 f.

[185]

Das Versammlungsrecht wurde durch die Föderalismusreform aus dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gestrichen und unterfällt jetzt der Kompetenz der Länder. Bis zur Ersetzung durch Landesrecht gilt das VersG gemäß Art. 125a I GG fort. Vgl. dazu Höfling, in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 8, Rn. 62; BT-Drs. 16/813, S. 14. Als erstes Land hat Bayern mit dem am 1.10.2008 in Kraft getretenen BayVersG von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht, das nach einer einstweiligen Anordnung des BVerfG, Beschl. v. 17.2.2009, BVerfGE 122, 342 = NVwZ 2009, 441 in einigen Punkten geändert werden musste. Vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 21.3.2012, NVwZ 2012, 818.

[186]

Vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, Rn. 74.

[187]

Vgl. zum betreffenden Hochschulbegriff Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 74, Rn. 127 ff.

[188]

Vgl. die Stellungnahme von Huber, zitiert bei Oeter, in: Starck (Hrsg.), Föderalismusreform. Einführung, 2007, S. 31.

[189]

BT-Drs. 16/813, S. 14.

[190]

Hansalek, Die neuen Kompetenzen des Bundes im Hochschulrecht, NVwZ 2006, 668 (669).

[191]

Ebd.

[192]

So ausdrücklich die amtliche Begründung, BT-Drs. 16/813, S. 14.

[193]

BT-Drs. 16/813, S. 14.

[194]

BT-Drs. 16/813, S. 35.

[195]

Vgl. Schnapauff, in: Hömig/Wolff (Hrsg.), GG-Kommentar, 11. Aufl. 2016, Art. 74, Rn. 33.

[196]

Oeter, in: Starck (Hrsg.), Föderalismusreform. Einführung, 2007, Rn. 57; Hansalek, Die neuen Kompetenzen des Bundes im Hochschulrecht, NVwZ 2006, S. 669 f.; Degenhart, Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform, NVwZ 2006, 1209 (1214).

[197]

Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 74, Rn. 129.

[198]

Vgl. z.B. Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 74, Rn. 126; Oeter, in: Starck (Hrsg.), Föderalismusreform. Einführung, 2007, Rn. 58 m.w.N.

[199]

Zur rechtlichen Qualität dieser Bestimmung vgl. Geis, in: Meder/Brechmann (Hrsg.), Art. 3, Rn. 32. Lindner, in: Lindner/Möstl/Wolff (Hrsg.), Art. 3, Rn. 6.

[200]

Vgl. dazu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, Rn. 75.

[201]

Vgl. zum Hochschulbegriff i.S.v. Art. 138 BV Geis, in: Meder/Brechmann (Hrsg.), Art. 138, Rn. 2. Lindner in: Lindner/Möstl/Wolff (Hrsg.), Art. 138, Rn. 9.

[202]

Vgl. auch Art. 83 BayHSchG. Zum Promotions- und Habilitationsrecht kirchlicher Hochschulen vgl. Art. 81 BayHSchG. An katholischen Hochschulen mit kanonisch-rechtlichem Universitäts- bzw. Fakultätsstatus bestehen in Bayern die Katholische Universität Eichstätt (seit 1968 Bestandsgarantie durch Art. 5 des Konkordats des Freistaats Bayern mit dem Heiligen Stuhl), die Theologische Fakultät Benediktbeuern und die Hochschule für Philosophie/Philosophische Fakultät SJ in München, ohne kanonisch-rechtlichen Fakultätsstatus die Fachhochschule für Sozialwesen in München; an evangelisch-landeskirchlichen Einrichtungen die Augustana-Hochschule (Gesamthochschule) Neuendettelsau sowie die Fachhochschule für Sozialwesen in Nürnberg. In Bayreuth besteht eine Hochschule für evangelische Kirchenmusik, in Regensburg eine Hochschule für Katholische Kirchenmusik und Musikpädagogik. Vgl. dazu Baldus, Kirchliche Hochschulen, in: Flämig (Hrsg.), S. 1131 (1132). Lindner, in: Lindner/Möstl/Wolff (Hrsg.), Art. 150, Rn. 6.

[203]

Konkordat zwischen dem Freistaat Bayern und dem Heiligen Stuhl vom 29.3.1924 (BayRS 2220-1-UK), geändert durch Verträge vom 20.11.1984 (GVBl. 1984, S. 292) und vom 8.6.1988 (GVBl. 1988, S. 241). Zur Kompetenz der Länder zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge mit dem Völkerrechtssubjekt Heiliger Stuhl vgl. Streinz, in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 32, Rn. 16 m.w.N. Zum Verhältnis zum Reichskonkordat vom 20.7.1933 (RGBl. 1933 II, S. 679) vgl. BVerfG, Urt. v. 26.3.1957, BVerfGE 6, 309 (340, 354) und Brechmann, in: Meder/Brechmann, Art. 182, Rn. 4 sowie Lindner, in: Lindner/Möstl/Wolff (Hrsg.), Art. 182, Rn. 3. Zum Recht der Katholisch-theologischen Fakultäten/Fachbereiche vgl. von Campenhausen, Theologische Fakultäten/Fachbereiche, in: Flämig (Hrsg.), S. 964 (974 ff.), zu Konkordatsprofessuren ebd., S. 986 ff. m.w.N. sowie speziell hinsichtlich Bayern Schimpfhauser, in: Geis (Hrsg.), Kommentar zum Hochschulrahmengesetz (HRG), Loseblatt (Stand 2005/1991), Rn. 4. Gemäß dem Zusatzprotokoll zum Bayerischen Konkordat vom 19.1.2007 (GVBl. 2007, S. 351) „ruht“ die Verpflichtung zum Betrieb der Theologischen Fakultäten in Bamberg und Passau unter Beibehaltung der Religionslehrerausbildung. Der Lehrstuhl in Bayreuth wurde umgewidmet.

[204]

Vertrag mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15.11.1924 (BayRS 2220-1-K), geändert durch Vertrag vom 20.11.1984 (GVBl. 1984, S. 292). Zum Recht der Evangelisch-theologischen Fakultäten/Fachbereiche vgl. von Campenhausen, in: Flämig (Hrsg.), S. 980 ff. m.w.N. Speziell zu Bayern vgl. Schimpfhauser, in: Geis (Hrsg.), Kommentar zum Hochschulrahmengesetz (HRG), Loseblatt (Stand 2005/1991), Rn. 4.

[205]

Vgl. dazu Brechmann, in: Meder/Brechmann, Art. 182, Rn. 3 m.w.N.; Lindner, in: Lindner/Möstl/Wolff (Hrsg.), Art. 182, Rn. 1. Vgl. auch Art. 103 I BayHSchG.

[206]

Vgl. dazu Art. 76 ff. BayHSchG. Zur Universität der Bundeswehr in München vgl. Art. 82 BayHSchG.

[207]

BayVerfGH, Entscheidung vom 23.12.1971, VerfGHE N.F. 24, 199 (216) – Gesetz über die Errichtung der Universität Augsburg (dieses Gesetz wurde mittlerweile zusammen mit den anderen Gesetzen zur Gründung weiterer Landesuniversitäten nach München, Würzburg und Erlangen Nürnberg (sowie der TU München), nämlich Regensburg, Bamberg, Bayreuth und Passau sowie der Fachhochschulen durch Art. 107 II a.F. BayHSchG unter Beibehaltung begründeter Rechte aufgehoben). Art. 107 II BayHSchG wurde durch § 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts vom 8.4.2013 (GVBl. S. 174) aufgehoben.

[208]

BayVerfGH, Entscheidung vom 28.10.1960, VerfGHE N.F. 13, 141 (146).

[209]

BayVerfGH, Entscheidung vom 19.11.1970, VerfGHE N.F. 23, 181 (185). Geis, in: Meder/Brechmann, Art. 128, Rn. 5. A.A. Gallwas, Das Grundrecht auf Ausbildung gemäß Art. 128 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung, BayVBl. 1976, 385 (Teilhaberecht); Möstl, in: Lindner/Möstl/Wolff (Hrsg.), Art. 128, Rn. 5: „subjektiv-rechtliche, grundrechtliche Schutzgehalte“, allerdings mit gebührenden Gestaltungsspielräumen des Gesetzgebers (Verletzung nur, wenn dieser die „Zielvorgabe in krasser Weise verkennt“). Vgl. zum Streitstand Stettner, in: Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Art. 128, Rn. 4 ff.; Geis, in: Meder/Brechmann (Hrsg.), Art. 128, Rn. 2 ff.

[210]

Geis, in: Meder/Brechmann (Hrsg.), Art. 128, Rn. 5, 10; Möstl, in: Lindner/Möstl/Wolff (Hrsg.), Art. 128, Rn. 8.

[211]

Geis, in: Meder/Brechmann (Hrsg.), Art. 128, Rn. 11; vgl. zur – von der grundgesetzlichen Vorgabe (s.o. Rn. 90) überlagerten – Rechtsprechung bayerischer Gerichte Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern. Handkommentar, 4. Aufl. 1992, Art. 128, Rn. 2a ff. m.w.N.

[212]

BayVerfGH, Entscheidung vom 15.1.1971, VerfGHE N.F. 24, 1 (26). Vgl. zu den Folgen gemäß der Rechtsprechung Geis, in: Meder/Brechmann (Hrsg.), Art. 128, Rn. 5 ff. m.w.N.; Möstl, in: Lindner/Möstl/Wolff (Hrsg.), Art. 128, Rn. 11 ff.

[213]

GVBl. 2006, S. 245.

[214]

Die Juristischen Fakultäten aller bayerischen Universitäten haben daher gemäß Art. 98 S. 4 BV Popularklage zum BayVerfGH erhoben. Der BayVerfGH hat durch Urt. v. 7.5.2008 (Az. Vf. 19-VII-06) die Popularklage zwar als unbegründet abgewiesen, in seiner Entscheidung aber grundlegende Aussagen zur verfassungskonformen Auslegung und Anwendung der beanstandeten Bestimmungen (Art. 26 I 2, Art. 21 I 1, Art. 20 II 2 Nr. 11 BayHSchG) getroffen, auf deren Einhaltung in der Praxis zu achten sein wird.

[215]

Hochschulpersonalgesetz (HSchPG), GVBl. 2006, S. 230.

[216]

Bayerisches Universitätsklinikagesetz (BayUniKlinG) vom 23.5.2006 (GVBl. 2006, S. 285).

[217]

Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern vom 9.5.2007 (GVBl. 2007, S. 320); ersetzt das am 19.5.2007 außer Kraft getretene Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 19.2.1988 (GVBl. 1988, S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.2015 (GVBl. 2015, S. 301).

[218]

Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung vom 15.9.1992 (GVBl. 1992, S. 428), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014 (GVBl. 2014, S. 286), gestützt auf Art. 6 i.V.m. Art. 42 S. 1 BayHSchPG.

[219]

Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUF) vom 14.2.2007 (GVBl. 2007, S. 201), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014 (GVBl. 2014, S. 286), gestützt auf Art. 5 II 1 und Art. 42 S. 1 BayHSchPG.

[220]

Vom 16.6.2006 (GVBl. 2006, S. 338), geändert durch Verordnung vom 25.11.2008 (GVBl. 2008, S. 951).

[221]

Vom 2.11.2007 (GVBl. 2007, S. 767), geändert durch Verordnung vom 22.7.2014 (GVBl. 2014, S. 286).

[222]

Vom 4.5.2000 (GVBl. 2000, S. 346), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2005 (GVBl. 2005, S. 708).

[223]

Übersicht bei Ziegler/Tremel, Gesetze des Freistaates Bayern – Textsammlung (Loseblatt), Nr. 347, S. 1.

[224]

BayVerfGH, Entscheidung vom 23.12.1971, VerfGHE N.F. 24, 199. Vgl. Geis, in: Meder/Brechmann (Hrsg.), Art. 138, Rn. 12; Lindner, in: Lindner/Möstl/Wolff (Hrsg.), Art. 138, Rn. 15.

1. Kapitel Grundlagen › III. Staatskirchenrechtliche Grundlagen

Heinrich de Wall

III. Staatskirchenrechtliche Grundlagen

1. Kapitel Grundlagen › III. Staatskirchenrechtliche Grundlagen › 1. Rechte der Kirchen im staatlichen Hochschulwesen

1. Rechte der Kirchen im staatlichen Hochschulwesen

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Nach Art. 103 I S. 1 BayHSchG werden durch dieses Gesetz … die Verträge mit den Kirchen sowie die besondere Rechtsstellung der kirchlichen wissenschaftlichen Hochschulen (Art. 138 Abs. 1 und Art. 150 Abs. 1 der Verfassung) nicht berührt. Bezogen auf die genannten Vorschriften der Verfassung ist diese Aussage eine bare Selbstverständlichkeit. Im Hinblick auf Konkordat und Kirchenvertrag wird damit jedem interpretatorischen Versuch der Boden entzogen, in den Vorschriften des BayHSchG eine Änderung des in diesen Verträgen Vereinbarten sehen zu wollen, die nach einer im Staatskirchenrecht verbreiteten Ansicht wegen des Satzes „lex posterior derogat legi priori“ trotz ihres Gesetzesranges rechtlich möglich, wenn auch vertraglich unerlaubt ist.[1] Art. 103 I BayHSchG bedeutet auch, dass die Vorschriften des BayHSchG „vertragskonform“ auszulegen sind. In Art. 103 I S. 2 und 3 BayHSchG, aber auch in den Vorschriften über nichtstaatliche Hochschulen in Art. 76 bis 85 BayHSchG sowie an anderen Stellen des Gesetzes sind den genannten Bestimmungen entsprechende Sondervorschriften für kirchliche Hochschulen und für theologische Prüfungen und Fakultäten enthalten. Art. 39 S. 1 BayHSchPG ist gleichlautend mit Art. 103 Abs. 1 S. 1 BayHSchG, sodass auch für das Recht des Hochschulpersonals die Verfassungs- und Vertragstreue des Freistaates gesetzlich zugesichert und gesichert sind. Auch das BayHSchPG enthält entsprechend besondere Vorschriften (Art. 18 VII, 31 IV BayHSchPG).

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Für die Rechtsstellung der kirchlichen Wissenschaftlichen Hochschulen kann auf den Abschnitt über die nichtstaatlichen Hochschulen verwiesen werden, und zwar sowohl was die in Bezug genommenen Vorschriften der Verfassung angeht, als auch im Hinblick auf die besonderen Regelungen der Verträge mit den Kirchen.

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Besondere Aufmerksamkeit an dieser Stelle verdienen aber die vertraglichen Vereinbarungen des Freistaates mit den Kirchen über die theologischen Fakultäten inkl. der Sonderregeln über das Berufungsverfahren und über die der Theologie gewidmeten Professuren in erziehungswissenschaftlichen Studiengängen. Auf die kirchlichen Beteiligungsrechte der katholischen Kirche bei den sog. „Konkordatsprofessuren“, die nicht-theologischen Fächern gewidmet sind, haben die römisch-katholischen Bischöfe Bayerns verzichtet.

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Bei den in Bezug genommenen Verträgen mit den Kirchen handelt es sich zum einen um das Bayerische Konkordat vom 29. März 1924, zuletzt geändert durch Vertrag vom 8. Juni 1988[2]. Das Konkordat ist ein völkerrechtlicher Vertrag besonderer Art,[3] dessen Vertragsparteien der Freistaat Bayern auf der einen Seite und der Heilige Stuhl andererseits (nicht: der Staat der Vatikanstadt) sind. Zum anderen handelt es sich um den Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 15. November 1924, zuletzt geändert durch Vertrag vom 20. November 1984[4]. Dieser Vertrag hat keinen völkerrechtlichen Charakter, da die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern kein Subjekt des Völkerrechts ist. Er ist aber (wie das Konkordat) ein Staatsvertrag i.S.v. Art. 72 II der Bayerischen Verfassung (im Folgenden: BV), allerdings ein Vertrag mit rein innerstaatlicher Wirkung. Das Fehlen der völkerrechtlichen Natur ändert nichts daran, dass er die Staatsorgane ebenso bindet wie das Konkordat und dass es der Grundsatz der staatskirchenrechtlichen Parität gebietet, dass er so auszulegen ist, dass ihm die gleiche Wirkung zukommt wie den entsprechenden Vereinbarungen im Konkordat.[5] Beide Verträge sind, soweit sie nicht zwischenzeitlich im Wege des Art. 72 II BV geändert wurden, vorkonstitutionell. Sie bleiben nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 182 BV in Kraft, und zwar im Rang eines einfachen Gesetzes.[6]

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Wichtige konkretisierende Festlegungen zu den Verträgen sind in Zusatzprotokollen vereinbart worden, zuletzt im Zusammenhang mit den Hochschulreformen um die Jahre 2006/2007. Darauf wird im sachlichen Zusammenhang zurückzukommen sein. Grundsätzlich gilt für die Zusatzprotokolle das gleiche wie für die Verträge selbst. Konkretisierende Vereinbarungen enthalten überdies die Schlussprotokolle und Notenwechsel der Vertragsparteien über die Verträge, die bei der Auslegung der Vertragsvorschriften zugrunde zu legen sind.

109

Auch für die mit Religion und Religionsgemeinschaften zusammenhängenden Besonderheiten des Bayerischen Hochschulrechts sind schließlich – selbstverständlich – die allgemeinen verfassungsrechtlichen Regeln des Staatskirchenrechts, wie sie in Art. 4 und 140 GG i.V.m. Art. 136 – 139, 141 WRV sowie in Art. 107, 142–150 der Verfassung enthalten sind, von besonderer Bedeutung. Namentlich das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften und der Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates, sowie die Gleichheit der Religionen bilden den Interpretations- und Erklärungsrahmen der Sonderregelungen über die Hochschultheologie und die kirchlichen Hochschulen.

110

Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften umfasst auch das Recht, eigene Normen für die theologische Bildung und Ausbildung aufzustellen. Enthalten ist darin auch ein eigenes Hochschulrecht. Die evangelischen Kirchen haben ein solches nur in Ansätzen geschaffen.[7] Dagegen verfügt die römisch-katholische Kirche über ein detailliert kodifiziertes Hochschulrecht in den Canones 807–821 des CIC 1983 und den Apostolischen Konstitutionen „Ex corde Ecclesiae“ vom 15.8.1990 und „Sapientia Christiana“ vom 15.4.1979. Letztere wurde durch Akkomodationsdekrete von 1983 an die deutsche Situation angepasst.[8] Durch Vorbehalte zugunsten konkordatärer Regelungen werden Spannungen zwischen dem staatlichen und dem kirchlichen Hochschulrecht minimiert. Das Nebeneinander von staatlichem und kirchlichem Hochschulrecht begründet einen Doppelcharakter der ihnen unterfallenden Einrichtungen.[9] Ihr Recht bemisst sich, soweit es um die für den kirchlichen Bereich relevanten Fragen geht, nach kirchlichem Recht, soweit es um Rechtsfragen im staatlichen Recht geht, nach dem staatlichen Hochschulrecht. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf das staatliche Recht.

a) Die theologischen Fakultäten

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Nach Art. 150 II BV bleiben die theologischen Fakultäten an den Hochschulen erhalten. Dies ist nicht als eine Garantie bestimmter, bei Inkrafttreten der Verfassung vorhandener theologischer Fakultäten zu verstehen, sondern enthält einige andere grundlegende Aussagen: Zum einen bedeutet Art. 150 II BV, dass theologische Fakultäten im herkömmlichen Sinne, d.h. der Pflege der Theologie im Verständnis eines bestimmten Bekenntnisses gewidmete Einrichtungen an einer staatlichen Hochschule, also evangelisch- oder katholisch-theologische Fakultäten, von der Verfassung als zulässig betrachtet werden. Eine entsprechende Regelung enthält das Grundgesetz, anders als die Weimarer Reichsverfassung (Art. 140 WRV), nicht. Gleichwohl ist unbestritten, dass auch das Grundgesetz konfessionellen theologischen Fakultäten nicht entgegensteht.[10] Sie lassen sich zwar im religiös neutralen Staat nicht mit der Aufgabe der Pflege der (christlichen) Religion rechtfertigen. Allerdings gehört im hier einschlägigen Kulturkreis auch die bekenntnisgebundene Theologie zur universitas der Wissenschaft und ist die Existenz entsprechender Fakultäten durch die staatliche Aufgabe der Kultur- und Wissenschaftspflege gerechtfertigt.[11] Der religiös-weltanschaulich neutrale Staat nimmt zur Kenntnis, dass evangelische und katholische Theologie unterschiedliche Wissenschaften sind und dass die Fakultäten der Ausbildung für Tätigkeiten in unterschiedlichen Bekenntniskirchen dienen.

112

Dass bei Inkrafttreten der Verfassung lediglich evangelisch- und katholisch-theologische Fakultäten bestanden, bedeutet daher auch nicht, dass der Freistaat nicht auch theologische Fakultäten anderer Konfessionen errichten könnte, etwa solche orthodoxer Konfession oder islamisch-theologische Fakultäten.[12] Allerdings bedürfte es in solchen Fällen des Konsenses der jeweiligen Religionsgemeinschaft, weil der religiös-weltanschaulich neutrale Staat nicht für sich in Anspruch nehmen kann, an einer seiner Bildungseinrichtungen Theologie im Sinne eines bestimmten Bekenntnisses zu lehren, ohne dass eine Religionsgemeinschaft die Übereinstimmung mit diesem Bekenntnis „bescheinigt“ hätte. Anderenfalls würde der Staat sich zum Richter über (inner)konfessionelle Fragen aufschwingen. In seiner „Lüdemann-Entscheidung“ hat das BVerfG zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Lehre bekenntnisgebundener Theologie an staatlichen Fakultäten das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV (s.a. Art. 142 III BV) betroffen ist.[13]

113

Ferner ist in Art. 150 II BV die Existenz theologischer Fakultäten im Sinne einer Einrichtungsgarantie enthalten: Garantiert sind damit nicht bestimmte Fakultäten, sondern überhaupt die Existenz theologischer Fakultäten an staatlichen bayerischen Hochschulen.[14] Diese Garantie wäre jedenfalls dann verletzt, wenn nicht mindestens je eine evangelisch- bzw. katholisch-theologische Fakultät an einer staatlichen bayerischen Hochschule bestünde. Indes hat die Frage nach der erforderlichen Anzahl theologischer Fakultäten deshalb geringe Bedeutung, weil in Konkordat und Kirchenvertrag jeweils eine Mehrzahl an Fakultäten durch den Staat garantiert sind, nämlich die evangelisch-theologischen Fachbereiche an den Universitäten Erlangen-Nürnberg und München und die katholisch-theologischen Fachbereiche an den Universitäten Augsburg, Bamberg, München, Regensburg, Passau und Würzburg. Diese Garantien sind nur einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.[15]

114

Das derzeitige „Ruhen“ der katholisch-theologischen Fakultäten Bamberg und Passau ist im durch den Heiligen Stuhl und den Freistaat Bayern – insofern mit Zustimmung des Landtages – abgeschlossenen Zusatzprotokoll zum Bayerischen Konkordat vom 19. Januar 2007 vereinbart worden.[16]

115

Art. 150 II BV ist dahingehend zu verstehen, dass nicht nur die Existenz wissenschaftlicher, bekenntnisgebundener Theologie an staatlichen Hochschulen überhaupt, sondern auch die Existenz organisatorischer Einheiten eines bestimmten Typs – der Fakultät – garantiert ist. Der Begriff der Fakultät bzw. des Fachbereichs für die wissenschaftliche Grundeinheit der Universität ist so eingeführt und üblich, dass jede andere Auslegung den Wortsinn sprengen würde. Die Bezeichnung als Fakultät knüpft an die hochschulrechtliche Terminologie für die organisatorische Grundeinheit der Hochschule (Art. 27 BayHSchG) an. Den Fakultäten oder Fachbereichen sind als organisatorische Grundeinheiten typische Rechte bzw. Kompetenzen zugeordnet.[17] namentlich im Promotions- und im Habilitationswesen, bei der Durchführung der Berufungsverfahren (vorbehaltlich der entsprechenden Mitwirkungsrechte der Kirche und der Universitätsorgane), im Studien- und Prüfungswesen, bei der fachlichen Betreuung der Studierenden etc. Wenn also die Begriffe „Fakultäten“ bzw. „Fachbereiche“ in den Vertragstext aufgenommen wurden, dann verbinden Verfassung bzw. Verträge mit dieser Bezeichnung auch Einheiten mit diesen typischen Rechten.

116

Das wird auch durch die z.T. von der Gesetzes- bzw. Verfassungslage abweichende Terminologie von Konkordat und Kirchenvertrag nicht in Frage gestellt. Bis zum Inkrafttreten des BayHSchG 1973 war die Bezeichnung der organisatorischen Grundeinheit der Hochschule „Fakultät“. Diese Terminologie lag auch Kirchenvertrag und Konkordat zugrunde. Erst nachdem das BayHSchG 1973 den Begriff „Fakultät“ durch „Fachbereich“ ersetzt hatte, wurde im Rahmen der aus verschiedenen Gründen erforderlichen Anpassungen der Verträge auch hier auf diese Terminologie umgestellt. Nachdem Art. 27 BayHSchG 2006 zur bewährten und international eingeführten Terminologie, die auch Art. 150 II BV zugrunde liegt, zurückgekehrt ist, ist selbstverständlich auch der in den Verträgen verwendete Begriff „Fachbereich“ als „Fakultät“ zu lesen, da nach dem Willen der Vertragsparteien ebenso wie nach objektivem Verständnis jeweils die „organisatorische Grundeinheit der Hochschule“ gemeint war und ist.[18]

117

Dementsprechend ist der derzeitige Status, den der „Fachbereich Theologie“ der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg nach deren Grundordnung und der Verordnung über deren Abweichungen von Vorschriften des BayHSchG hat,[19] mit dem Kirchenvertrag kaum in Einklang zu bringen. Trotz der dem Kirchenvertragswortlaut entsprechenden Bezeichnung als „Fachbereich“ Theologie, ist er tatsächlich nicht selbst eine Grundeinheit der Universität, sondern in die „Philosophische Fakultät und Fachbereich Theologie“ integriert. Zwar schadet es nicht, wenn zwischen Fakultäten als organisatorischen Grundeinheiten Formen organisatorischer und verwaltungsmäßiger Kooperation eingeführt werden, wie z.B. eine gemeinsame Fachbereichs- bzw. Fakultätsverwaltung. Auch liegen die wesentlichen der o.a. Rechte der Fakultäten bei diesem Fachbereich. Allerdings wird man Kirchenvertrag und Verfassung entnehmen müssen, dass die Universitätstheologie als organisatorische Grundeinheit den anderen Fakultäten gleichgestellt sein muss, also z.B. auch gleiche Repräsentanz und gleichen Zugang zu den Hochschulleitungsorganen haben muss. Denn es sind nicht irgendwelche Einrichtungen, sondern eben Fakultäten (bzw. Fachbereiche) i.S.d. organisatorischen Grundeinheit der Hochschule garantiert worden,[20] worin auch die Gleichberechtigung der Theologien mit den anderen Wissenschaftsbereichen zum Ausdruck kommt, die als Fakultäten organisiert sind. Diese Gleichberechtigung der Theologie ist aber nach dem in Erlangen verwirklichten Modell nicht gewährleistet.[21]

118

Weder in Art. 150 II BV, noch im Konkordat, noch im Kirchenvertrag ist eine bestimmte Mindestzahl an Professuren für die theologischen Fakultäten garantiert. Die Mindestausstattung bestimmt sich vielmehr nach den Aufgaben der Fakultät in Forschung und Lehre. Was insofern die personellen und sachlichen Mindestanforderungen sind, unterliegt durchaus zeitlichem Wandel. Dementsprechend enthalten Art. 3 § 1 des Konkordats und Art. 2 I des Kirchenvertrages die Formulierung, dass der Staat die Fakultäten in dem durch die Bedürfnisse von Forschung und Lehre … gebotenen Umfang unterhält, wobei auf die Vorschrift verwiesen wird, in der die Ausbildungsaufgaben der Fakultäten (Priester- und Pfarrerausbildung etc.) beschrieben werden. Im Zusatzprotokoll zum Kirchenvertrag vom 14.3.2007 (GVBl. 2007, 556) wird in Nr. 1 auf die vereinbarte zahlenmäßige Ausstattung verwiesen und in der Erläuterung dazu festgehalten, dass 16 (Erlangen-Nürnberg) bzw. 12 (München) Professuren bzw. Lehrstühle vereinbart wurden und dass die Staatsregierung anerkennt, dass der Kernfächerbereich (Kirchengeschichte, Altes Testament, Neues Testament, Systematische und Praktische Theologie) jeweils doppelzügig mit je zwei W 3-Professuren auszustatten ist. Diese letztere Größe, ergänzt um eine Professur, die erforderlich ist, um der Fakultät ein eigenes Forschungsprofil zu ermöglichen, also 11 Lehrstühle, darf als derzeitige Mindestausstattung einer evangelisch-theologischen Fakultät gelten. Für die katholisch-theologischen Fakultäten wird ausweislich der Anmerkung zu Absatz (5) des Zusatzprotokolls zum Konkordat vom 19.1.2007 (GVBl. 2007, 351) von einer Mindestzahl von einer philosophischen und zwölf theologischen Professuren ausgegangen. Die höhere Zahl erklärt sich u.a. daraus, dass in den katholisch-theologischen Fakultäten jeweils das Kirchenrecht zu berücksichtigen ist, wohingegen dem Bedürfnis der Studierenden der evangelisch-theologischen Fakultäten im Hinblick auf das Fach Kirchenrecht nach Art. 2 III des Kirchenvertrages an den juristischen Fakultäten bzw. Fachbereichen der Universitäten München und Erlangen-Nürnberg Rechnung getragen wird.

b) Mitwirkungsrechte der Kirchen bei der Besetzung von Lehrstühlen in den theologischen Fakultäten

aa) Die Pflicht zur Einholung des „nihil obstat“

119

Da die theologischen Fakultäten konfessionell ausgerichtet sind und da evangelische und katholische Theologie als unterschiedliche Wissenschaften zu betrachten sind, sind im Hinblick auf ihr Bekenntnis Anforderungen an die Hochschullehrer zu stellen: Ein römisch-katholischer Theologe oder ein bekennender Atheist kann nicht mit der erforderlichen Qualifikation, zu der auch die persönliche Glaubwürdigkeit zählt, bekenntnisgebundene evangelische Theologie lehren.[22] Bei den Professuren in den theologischen Fakultäten handelt es sich daher um „konfessionsgebundene Staatsämter“[23], die sich gegenüber dem Verfassungsgebot des gleichen, vom religiösen Bekenntnis unabhängigen Zugangs zu öffentlichen Ämtern (Art. 94 II, 107 IV, 116 BV) durch die gleichrangige Garantie des Art. 150 II BV rechtfertigen lassen.[24] Da der religiös-weltanschaulich neutrale Staat, dem auch die Universität mit ihren Einrichtungen zuzuordnen ist, keinen Maßstab dafür besitzt, was bekenntnisgemäße „evangelische“ oder „katholische“ Theologien sind, kann er nicht selbst darüber urteilen, ob ein Kandidat geeignet ist, ein Lehramt in der Theologie der jeweiligen Konfession auszuüben. Er ist vielmehr auf das Urteil der jeweiligen Religionsgemeinschaften darüber angewiesen. Das Bundesverfassungsgericht sieht die damit verbundene Einflussnahme der Religionsgemeinschaften auf die personelle Zusammensetzung der theologischen Fakultäten dadurch gerechtfertigt, dass mit der Errichtung theologischer Fakultäten an staatlichen Hochschulen das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften betroffen ist. Die Bekenntnisgebundenheit des Amtes des Hochschullehrers an einer theologischen Fakultät sei eine Funktionsbedingung dieses Amtes.[25] Dementsprechend ist in Art. 3 § 2 des Konkordats für die katholisch-theologischen Fakultäten festgelegt, dass Professoren und andere Personen, die zur Lehre berechtigt sind, vom Staat erst ernannt oder zugelassen oder Lehraufträge erteilt (werden), wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischof keine Erinnerung erhoben worden ist („nihil obstat“). Genauere Regelungen zum Verfahren sind in einem Notenwechsel zwischen dem Apostolischen Nuntius und dem Bayerischen Ministerpräsidenten vom 7.9.1974 enthalten.[26] Für die staatliche Berufung kommt es nur auf das Votum des Diözesanbischofs an. Ob darüber hinaus nach kanonischem Recht die Zustimmung des Heiligen Stuhls (– der ja Vertragspartei des Konkordats ist –) erforderlich ist, ist für den Staat ohne Belang.[27]

120

Nach dem Sinn der Pflicht zur Einholung des diözesanbischöflichen „nihil obstat“ darf dieses nicht aus beliebigen Gründen verweigert werden. Es kommen nur solche Gründe für seine Verweigerung in Betracht, die die Fähigkeit des Kandidaten zur Lehre gemäß den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche in Frage stellen. Da zur Glaubwürdigkeit der Lehre auch die Einhaltung der grundlegenden Normen römisch-katholischer Lehre über den Lebenswandel gehört (z.B. der zölibatäre Lebenswandel eines Hochschullehrers, der die Priesterweihe empfangen hat), kann das „nihil obstat“ auch aus entsprechenden Gründen verweigert werden, wie sie in Art. 3 § 3 des Konkordates für die nachträgliche Beanstandung eines Hochschullehrers genannt werden.[28] Die im Konkordat nicht ausdrücklich enthaltene Beschränkung der Berechtigung zur Verweigerung des „nihil obstat“ auf die genannten Gründe ergibt sich daraus, dass nur die Besonderheiten des „konfessionellen Staatsamtes“, nicht aber andere Gründe eine Abweichung vom Verfassungsgebot der gleichen, bekenntnisunabhängigen Zulassung zu den öffentlichen Ämtern rechtfertigen können.[29] In der Regel wird kein Anlass zum Zweifel bestehen, dass das Votum des Diözesanbischofs durch derlei sachliche Gründe getragen wird. Sind aber keine solchen ersichtlich, darf der Staat zum Schutz von Art. 94 II, 107 IV, 116 BV um Erläuterung der Gründe für die Verweigerung eines „nihil obstat“ ersuchen und entsprechend verfahren.

bb) Die nachträgliche Beanstandung

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Art. 3 § 3 des Konkordats regelt die nachträgliche Beanstandung eines der in Art. 3 § 2 genannten (Hochschul)lehrers durch den Diözesanbischof wegen (der) Lehre oder wegen (des) sittlichen Verhaltens des Betreffenden aus triftigen Gründen. Er regelt als Rechtsfolge einer solchen Beanstandung, dass der Staat unbeschadet der staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen wird. Darin ist Mehreres enthalten. Zum einen verweist der Bezug auf die staatsdienerlichen Rechte darauf, dass der Grund für die Beanstandung nicht gleichzeitig auch ein Verstoß gegen die Dienstpflichten des Betreffenden sein muss. Überdies steht dem Lehrer der Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zur Seite. Dieses vermittelt zwar kein Recht auf ein bestimmtes Amt, aber es schützt den Amtsträger vor Sanktionen für seine wissenschaftlich begründete Auffassung, auch wenn sie mit den kirchlichen Grundsätzen nicht vereinbar sein sollte. Indes sind durch Konkordat und Art. 150 II BV die theologischen Fakultäten als konfessionell gebundene Einrichtungen garantiert – mit den entsprechenden Konsequenzen für die Anforderungen an die Hochschullehrer als Inhaber eines „konfessionsgebundenen Staatsamtes“. Die Konsequenz aus dieser Spannung zwischen den staatsdienerlichen Rechten, insbesondere der Wissenschaftsfreiheit (und sonstigen Grundrechten des Hochschullehrers wie z.B. ihre Religions- oder ihre Eheschließungsfreiheit) und der ebenfalls im Kern verfassungsrechtlich begründeten Rechtsposition der Kirche werden – zum zweiten – dadurch gelöst, dass der Betreffende grundsätzlich sein Lehramt und seine dienstrechtliche Stellung behält, aber nicht in der theologischen Fakultät verbleibt.[30] Diese Konsequenz ist im Schlussprotokoll zum Konkordat festgehalten[31] und in Art. 103 I S. 2 BayHSchG umgesetzt.[32] Damit ist auch eine eindeutige gesetzliche Grundlage geschaffen, womit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes Rechnung getragen wird, der Anwendung fände, wenn man die Entfernung des betreffenden Hochschullehrers aus der Fakultät als Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit ansieht.[33] Schließlich enthält Art. 3 § 3 die Zusage, dass der Staat in diesem Fall, unter den üblichen Voraussetzungen, für einen grundsätzlich gleichwertigen Ersatz für die theologische Fakultät auf Staatskosten sorgt, d.h. eine der betreffenden Professur gleichwertige Stelle neu einrichtet und nach Maßgabe des Art. 3 § 2 besetzt.

cc) Die Mitwirkungsrechte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern

122

Die Mitwirkungsrechte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bei der Besetzung von Lehrämtern in den evangelisch-theologischen Fakultäten sind nach dem Wortlaut des Kirchenvertrages schwächer ausgeprägt als die entsprechenden Rechte der römisch-katholischen Kirche. So wird in Art. 2 Abs. 2 S. 2 des Kirchenvertrages der Mitwirkungsvorbehalt für die Ernennung von Hochschullehrern an evangelisch-theologischen Fakultäten auf solche Personen beschränkt, die zur selbstständigen Lehre berechtigt sind, während auf dieses Merkmal für die Lehrer an katholisch-theologischen Fakultäten durch den Vertrag zur Änderung des Konkordats vom 7. Juli 1978 verzichtet wurde. Abweichend von der Regelung im Konkordat soll das Votum des Landeskirchenrates[34] über eine zu ernennende Person lediglich gutachtlicher Natur sein. Diese Einschränkung erinnert an das landesherrliche Kirchenregiment, unter dem der Monarch auch die evangelische Kirche als summus episcopus vertrat und das Konsistorium als Vorgänger des Landeskirchenrates eine landesherrliche Behörde wie das für die Hochschulen zuständige Ministerium war. Unter den heutigen verfassungsrechtlichen Verhältnissen, namentlich unter dem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche und der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates, dürfte sich aber das für Ernennungen zuständige Ministerium bzw. die sonst zuständigen Behörden nicht anmaßen, gegen ein Votum des Landeskirchenrates zu entscheiden, sofern dies auf nachvollziehbaren Gründen für die mangelnde Eignung des Kandidaten zu evangelisch-lutherischer Lehre beruht. Entsprechend ist der Vertrag dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass unter der genannten Voraussetzung nicht vom Votum des Landeskirchenrates abgewichen werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Beschränkung der Mitwirkung der Kirchen auf eine Begutachtung nicht die Pflicht des Staates ausschließe, an seinen staatlichen theologischen Hochschulen das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zu achten.[35]

123

Abweichend von Art. 3 § 3 des Konkordates sieht der Kirchenvertrag die nachträgliche Beanstandung eines Hochschullehrers nicht vor. Allerdings ergibt sich aus der Garantie der theologischen Fakultäten als konfessionell gebundene Einrichtungen, die durch die Zusicherung des evangelisch-lutherischen Charakters in Art. 2 II S. 1 KV bestärkt und konkretisiert wird, dass einem Hochschullehrer der Theologie, dessen Lehre die durch das lutherische Bekenntnis gezogenen (weiten) Grenzen überschreitet, die erforderliche Eignung für sein Lehramt fehlt. Nach Art. 103 I S. 3 BayHSchG wird demgemäß auch dem Landeskirchenrat die Möglichkeit einer nachträglichen Beanstandung eingeräumt. Zwar ordnet Art. 103 I S. 3 BayHSchG auch hier lediglich die gutachterliche Einvernahme des Landeskirchenrates an. Da der Staat aber nicht über die Frage entscheiden kann, ob die bekenntnismäßigen Voraussetzungen vorliegen, wird er bei einer entsprechenden, begründeten und nachvollziehbaren Beanstandung der Lehre durch den Landeskirchenrat die Konsequenzen ziehen und den betreffenden Hochschullehrer gem. Art. 103 I S. 3 BayHSchG – wie im Parallelfall eines katholischen Theologen – aus der Fakultät entfernen müssen.[36] Auch dafür bildet Art. 103 I S. 3 BayHSchG die gesetzliche Grundlage. Vergleichbar ist in einem derartigen Fall – außerhalb Bayerns – unter Billigung des Bundesverfassungsgerichts verfahren worden.[37]

124

Zwar sind Fälle vorstellbar, dass auch das sittliche Verhalten eines Hochschullehrers die Glaubwürdigkeit seiner evangelisch-theologischen Lehre beseitigt.[38] Da aber die evangelisch-lutherische Kirche vergleichbar geringere Anforderungen an das Verhalten stellt, dürfte eine entsprechende nachträgliche Beanstandung ein eher theoretischer Fall sein.

c) Theologische Lehrstühle außerhalb der theologischen Fakultäten

125

In Art. 3 § 4 des Konkordats (insgesamt vier der katholischen Theologie gewidmete Professuren) und in Art. 3 und 4 des Kirchenvertrages (insgesamt 13 der evangelischen Theologie gewidmete Professuren) sind auch staatliche Zusagen für Theologieprofessuren außerhalb der theologischen Fakultäten enthalten. Durch die 2007 in Kraft getretenen Zusatzprotokolle[39] haben die Kirchen den Staat von einem Teil dieser Verpflichtungen entbunden (so für insgesamt 5 Professuren der evangelischen Theologie) bzw. zeitweise freigestellt (Zeit des „Ruhens“ für vier katholisch-theologische Professuren). Diese Professuren dienen den Erfordernissen der Lehrerbildung, namentlich der Ausbildung von Religionslehrern, wie sich aus den näheren Bestimmungen der Verträge ergibt. Da der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen nach Art. 7 III GG bzw. Art. 136 II BV in konfessioneller Gebundenheit gemäß den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaften zu erteilen ist, ist sicherzustellen, dass auch die fachliche und didaktische Ausbildung diesen Grundsätzen entspricht. Da auch in diesen Fällen der Staat die Frage, ob ein Hochschullehrer geeignet ist, Theologie im Sinne der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu lehren, nicht selbst entscheiden kann, ist er auch hier auf das Votum der Religionsgemeinschaften angewiesen. Dementsprechend gilt auch für diese Professuren das für das „nihil obstat“ bzw. die gutachtliche Einvernahme des Landeskirchenrates vor der Ernennung und für die nachträgliche Beanstandung Ausgeführte entsprechend. Die Geltung der entsprechenden Vorschriften wird in Kirchenvertrag und Konkordat jeweils ausdrücklich angeordnet (Art. 3 I S. 3, 4 I S. 2 Kirchenvertrag, Art. 2 § 4 S. 2 des Konkordates). Das Berufungsverfahren für diese Professuren wird nach den vertraglichen Regelungen jeweils durch eine benachbarte theologische Fakultät der jeweiligen Konfession durchgeführt.

d) „Konkordatsprofessuren“

126

Nach Art. 3 § 5 des Konkordats unterhält der Staat an den Universitäten Augsburg, Bamberg, Erlangen-Nürnberg, München (LMU), Passau, Regensburg und Würzburg je einen Lehrstuhl für Philosophie, Gesellschaftswissenschaften und für Pädagogik, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist. Auch für die Besetzung dieser Professuren ist bisher die Einholung des „nihil obstat“ vor der Ernennung erforderlich gewesen. Eine nachträgliche Beanstandung ist hier freilich nicht vorgesehen. Im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten über die Besetzung eines solchen „Konkordatslehrstuhls“ im Fach Philosophie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg haben die römisch-katholischen Bischöfe Bayerns im Jahr 2013 ihren Verzicht auf die Mitwirkung bei der Besetzung der Konkordatsprofessuren angekündigt. Damit ist die verfassungsrechtliche Problematik der Konkordatsprofessuren weitgehend obsolet. Insofern kann auf die Vorauflage dieses Handbuchs verwiesen werden.

127

Im Kirchenvertrag sind keine den Konkordatsprofessuren vergleichbaren „Kirchenvertragslehrstühle“ vereinbart. Die evangelische Kirche hat auch keine entsprechenden Forderungen formuliert. Das in Art. 2 III des Kirchenvertrages enthaltene Versprechen, die Ausbildungsbedürfnisse der Studierenden der evangelischen Theologie im Fach Kirchenrecht zu berücksichtigen und die dazu in den Notenwechseln vom 12.9.1974 und 10.7.1978 ergangene staatliche Zusicherung, dass die Professur für Kirchenrecht am Juristischen Fachbereich der Universität Erlangen-Nürnberg wie bisher gewährleistet bleibt, räumt der Kirche kein formelles Mitspracherecht bei der Besetzung der entsprechenden Professuren ein.[40] Freilich wird dabei in der Praxis das Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat gesucht. Das ist sinnvoll, um sicherzugehen, dass die vertragliche Verpflichtung zur Berücksichtigung des evangelischen Kirchenrechts durch den betreffenden Kandidaten auch erfüllt werden kann. Diese wäre beispielsweise durch die Berufung eines nicht-evangelischen oder eines betont kirchenfeindlichen Kandidaten jedenfalls gefährdet.

e) Regelungen zu Lehrangebot und zur Beteiligung bei Prüfungen

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Die hochschulbezogenen Regelungen in Konkordat und Kirchenvertrag beschränken sich nicht auf die Garantie von theologischen Fakultäten, Professuren und Einflussrechten der Kirchen in Bezug auf das Lehrpersonal. Vielmehr werden auch Regelungen inhaltlicher Art über das Lehrangebot an den Hochschulen und über die Rechte der Kirchen in Bezug auf das Prüfungswesen statuiert. So wird in Art. 5 I des Kirchenvertrages festgelegt, dass das Lehrangebot an den evangelisch-theologischen Fakultäten insbesondere den Bedürfnissen des Berufs eines evangelischen Pfarrers unter Berücksichtigung der kirchlichen Prüfungsordnungen Rechnung tragen muss. Damit wird darauf verwiesen, dass die Regelungen über die erforderliche Qualifikation zum Pfarrerberuf eine Angelegenheit der Kirchen ist, die dementsprechend eigene Regelungen dazu getroffen haben. Die evangelische Kirche unterhält auch ein eigenständiges Prüfungswesen.

129

Ähnlich ist die Regelung für die katholisch-theologischen Fakultäten in Art. 4 § 1 des Konkordats, wonach deren Lehrangebot den Bedürfnissen des priesterlichen Berufs, daneben denen anderer seelsorgerischer Dienste nach Maßgabe der kirchlichen Vorschriften Rechnung tragen muss. Freilich wird, anders als bei der evangelischen Theologie, ein Studiengang mit kirchlichem Abschluss neben dem universitären Diplom an den bayerischen katholisch-theologischen Fakultäten nicht angeboten.

130

Weiter wird im Konkordat und im Kirchenvertrag im Einzelnen angeordnet, inwiefern das Lehrangebot in den theologischen Fakultäten, der übrigen der Theologie gewidmeten vertraglich garantierten Professuren und in anderen Einrichtungen auch den Bedürfnissen der Lehrerausbildung entsprechen muss (Art. 5 II des Kirchenvertrages, Art. 4 § 2 des Konkordates). Den Kirchen wird ferner das Recht eingeräumt, Vertreter zu solchen staatlichen bzw. universitären Prüfungen zu entsenden, in denen die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht festgestellt werden soll (Art. 5 VII des Kirchenvertrages, Art. 4 § 5 des Konkordates). Schließlich werden staatliche Studienordnungen an staatlichen Ausbildungsstätten für Studiengänge, die auf einen kirchlich ausgerichteten Beruf abzielen, im Benehmen mit dem Landeskirchenrat erteilt, Art. 4 VII des Kirchenvertrages – gemeint sind natürlich nur Berufe in der evangelischen Kirche.

f) Einrichtung neuer Studiengänge – insbesondere der „Bologna-Prozess“

131

Unter der übergroßen Zahl von Reformen im Hochschulwesen der letzten Jahre nimmt der Bologna-Prozess einen besonderen Rang ein. Bei der Einführung konsekutiver Studiengänge nach dem Bachelor-/Master-Modell mit dem Bachelor-Abschluss als erstem berufsqualifizierenden Abschluss und beschränktem Zugang zum weiterführenden Master-Studiengang ist aber – anders als in anderen Fächern – im Bereich der theologischen Fakultäten die besondere Rechtsstellung der Kirchen auch in der Studienreform zu beachten.[41] Einseitig, d.h. ohne Zustimmung der Kirchen, kann der Staat, dem Universität und Fakultät für diese Problematik im Verhältnis zur Kirche zuzuordnen sind, das kirchliche Examen bzw. das Diplom jedenfalls nicht durch einen Bachelor- oder Masterabschluss ersetzen. Es gehört zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen der Zugang zum priesterlichen bzw. zum Pfarrerberuf möglich ist.[42] Das ergibt sich aus Art. 142 III BV sowie Art. 137 Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG, der das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften sichert.[43] Die Kirchen haben das Recht, die Anforderungen an die Vorbildung ihrer theologischen Mitarbeiter, insbesondere der Pfarrer, selbst zu bestimmen. Da die theologischen Fakultäten der Vorbildung der Pfarrer dienen, müssen die Fakultäten auch auf diese Anforderungen hin ausbilden. Die Kirchen versuchen, den Anforderungen des Bologna-Prozesses für das Theologiestudium aufgrund eigener Ordnungen auf verschiedene Weise Rechnung zu tragen, insbesondere durch eine stärkere Modularisierung des Studiums bei Beibehaltung der Besonderheiten der theologischen Ausbildung und ihrer Studienabschlüsse.[44]

132

Durch die Einführung eines Bachelor-/Master-Studiums nach dem Bologna-Modell neben dem zum kirchlichen Examen führenden Studium würde dagegen die Funktion der theologischen Fakultäten nicht unmittelbar berührt. Dennoch können auch solche Studiengänge jedenfalls dann nicht ohne Zustimmung der Kirchen eingeführt werden, wenn sie zu einem kirchlichen Beruf hinführen oder wenn durch ihre Einführung die Theologenausbildung insgesamt beeinflusst wird. Zwar enthält nur der Kirchenvertrag die Klausel, dass für Studiengänge, die zu einem kirchlichen Beruf hinführen, (lediglich) das Benehmen mit dem Landeskirchenrat hergestellt werden muss. Allerdings kann insofern auf die Argumente der Rechtsprechung des BVerwG im Streit um die Einrichtung eines Diplomstudienganges katholische Theologie an der Universität Frankfurt zurückgegriffen werden.[45] Diese geht davon aus, dass die Einrichtung eines Diplomstudienganges „katholische Theologie“ an einer staatlichen Universität, der auf die Ausbildung zum katholischen Volltheologen abzielt und mit einem theologischen Diplom abschließt, wegen seiner Rückwirkungen auf die Theologenausbildung eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche sei.[46] Obwohl die Einführung eines Studienganges an sich ein staatlicher Organisationsakt ist, wird damit die Errichtung eines theologischen Studienganges auch als Angelegenheit der Kirchen eingestuft und damit grundsätzlich auch dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche zugeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar weiter ausgeführt, dass das Recht der Kirchen, ihre Angelegenheiten selbstständig zu ordnen und zu verwalten, seine Schranke nicht nur in einfach-gesetzlichen Regelungen findet, sondern auch in verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, insbesondere in der Garantie der Wissenschaftsfreiheit mit den daraus herzuleitenden staatlichen Aufgaben.[47] Die staatliche Aufgabe der Wissenschaftspflege und das Eigeninteresse des Staates an der Pflege der wissenschaftlichen Theologie kann danach auch dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht als für alle geltendes Gesetz entgegen gehalten werden. Soweit die Kirche aber nachvollziehbare Gründe dafür ins Feld führen kann, dass die übrige Theologenausbildung und sonstige schützenswerte kirchliche Belange einschneidend berührt werden, müssen die möglicherweise verfolgten staatlichen Interessen zurücktreten. Dies ist aber bei einem auf einen kirchlichen Beruf ausgerichteten Theologiestudium ohne Weiteres der Fall, sollen nicht der Kirche von ihr für ungeeignet gehaltene Kandidaten aufgedrängt werden. Daher wäre unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung die Einführung eines gestuften Studiengangs mit dem Anspruch, mit dem Bachelorgrad eine Qualifikation für einen kirchlichen Beruf zu vermitteln, auch neben der herkömmlichen Ausbildung gegen den Willen der betroffenen Bekenntnisgemeinschaft nicht möglich.[48] Dieser Anspruch dürfte aber bei einem angeblich berufsqualifizierenden Abschluss wie dem Bachelorgrad implizit enthalten sein. Eine Einführung des Bachelor-/Master-Modells ließe sich allenfalls dann mit dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen vereinbaren, wenn dieser implizite Anspruch nicht erhoben und dies auch nach außen, insbesondere gegenüber den Studierenden, deutlich gemacht würde. Zulässig wäre selbstverständlich auch die Einführung von Studiengängen nach diesem Modell mit Zustimmung der Kirche.

Das soeben Ausgeführte gilt allgemein für die Einführung neuer theologischer Studiengänge – auch abseits des Bachelor-/Master-Modells.

1. Kapitel Grundlagen › III. Staatskirchenrechtliche Grundlagen › 2. Verpflichtete und Berechtigte der staatskirchenrechtlichen Garantien

2. Verpflichtete und Berechtigte der staatskirchenrechtlichen Garantien

133

Verpflichteter der staatskirchenrechtlichen Garantien ist der Staat. Diesen Verpflichtungen kann er durch Umorganisation in seinem Bereich nicht entgehen. Wenn der Staat etwa den Hochschulen weitgehende Autonomie zur eigenen Organisation einräumt, ändert das nichts daran, dass die Garantien der theologischen Fakultäten weiter bestehen. Das Land hat dann Sorge dafür zu tragen, dass es seine Verpflichtungen erfüllen kann. Als Einrichtungen des Staates sind die staatlichen Hochschulen überdies selbst an die Verfassung und die Gesetze, die staatskirchenrechtliche Regelungen enthalten, wie z.B. Art. 103 BayHSchG, gebunden. Sie sind beispielsweise auch zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften verpflichtet. Da Konkordat und Kirchenvertrag im Range eines Landesgesetzes stehen, sind alle staatlichen Einrichtungen an sie als objektive Rechtssätze wie an andere Landesgesetze gebunden. Auch die Universitäten sind daher an die Garantien der Staatskirchenverträge gebunden.

134

Ein Element der gegenwärtigen Hochschulreform ist die Verlagerung von Aufgaben an die Hochschulen und ihre Leitungen und die Ersetzung unmittelbarer Kontroll- und Genehmigungsbefugnisse des Wissenschaftsministeriums durch Elemente der Kooperation zwischen Hochschulen und Ministerium. Ein wichtiges Instrument sind in diesem Zusammenhang Zielvereinbarungen, in denen grundlegende Strukturentscheidungen und Zielsetzungen der Hochschule in einer Vereinbarung mit dem Wissenschaftsministerium fixiert werden.[49] Auch bei deren Abschluss sind die verfassungsrechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kirchen zu wahren. Dadurch ist die Möglichkeit, im Rahmen von Zielvereinbarungen Einsparungen im Bereich der theologischen Fakultäten zu versprechen, eingeschränkt.

135

Wenn laut Konkordat und Kirchenvertrag „der Staat“ die jeweiligen Einrichtungen „unterhält“, ändert sich durch eine Veränderung der Aufgabenzuweisung zwischen Staat und Hochschulen an dieser Verpflichtung nichts. Auch dies wird durch Art. 103 I BayHSchG sichergestellt. Ersterer hat gegenüber seinem Vertragspartner, der Kirche, zu gewährleisten, dass die übernommenen Verpflichtungen erfüllt werden. Die Art und Weise, wie dies geschieht, ist freilich in den Verträgen nicht konkretisiert. Z.T. sind dazu die o.g. Sondervorschriften ergangen. Auch bei Abschluss oder Genehmigung von Zielvereinbarungen kann der Staat die Erfüllung seiner Verpflichtungen sichern. Sofern für die Durchführung des Vertrages Erklärungen der Kirchen oder deren Zustimmung erforderlich sind, sind die entsprechenden Verhandlungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, zwischen den Vertragspartnern, d.h. für den Staat die Staatsregierung und für die Kirchen deren Vertretungsorgan (Landeskirchenrat für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern bzw. Apostolischer Nuntius für den Heiligen Stuhl) zu führen. Die Kirchen können durch den Staat nicht an Dritte, wie etwa die Hochschulen, die ja selbstständige Rechtsträger sind, verwiesen werden.

1. Kapitel Grundlagen › III. Staatskirchenrechtliche Grundlagen › 3. Hochschuleinrichtungen anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften

3. Hochschuleinrichtungen anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften

136

Abgesehen von den Konkordaten und Staatskirchenverträgen gelten die staatskirchenrechtlichen Grundlagen der Theologie an staatlichen Hochschulen selbstverständlich auch gegenüber solchen Kirchen und Religionsgemeinschaften bzw. ihren Theologien, mit denen keine vergleichbaren vertraglichen Vereinbarungen geschlossen wurden. Das gilt namentlich für die Ausbildungseinrichtung (Institut) für Orthodoxe Theologie der Universität München, für die durch § 42 der Grundordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 15. Juni 2007[50] eine ständige Kommission gebildet wurde, die die wesentlichen Fakultätsaufgaben im Prüfungs-, Promotions- und Habilitationswesen sowie bei Berufungen wahrnimmt. Das „nihil obstat“ bei der Berufung von Professoren der Orthodoxen Theologie erteilt der Griechisch-Orthodoxe Metropolit von Deutschland, der Vorsitzender der Orthodoxen Bischofskonferenz in Deutschland ist.

Eine Besonderheit stellt das Department für Islamisch-Religiöse Studien (DIRS) der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) dar, das in die Philosophische Fakultät der FAU eingegliedert ist. Es gehört zu den fünf Hochschuleinrichtungen für islamische Theologie in Deutschland, die gemäß den Empfehlungen des Wissenschaftsrates „zur Weiterentwicklung von Theologien und religionsbezogenen Wissenschaften an deutschen Hochschulen“ vom 29.1.2010[51] eingerichtet wurden. Die Organisationsstruktur des Islam in Deutschland ist noch nicht so gefestigt, dass die im Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV bzw. Art. 142 III BV wurzelnden Mitwirkungsrechte (s. dazu o. Rn. 119 ff., 128, 131) durch eine oder mehrere islamische Religionsgemeinschaften wahrgenommen werden könnten. Derzeit ist noch nicht klar, ob und welche islamischen Verbände „Religionsgemeinschaften“ sind und welche Theologie sie gegenüber dem Staat repräsentieren können. Gemäß den genannten Empfehlungen des Wissenschaftsrates wird daher bei den islamisch-theologischen Hochschuleinrichtungen mit je nach Bundesland unterschiedlich strukturierten „Beiräten“ gearbeitet. Diese Beiräte, die aus Repräsentanten des Islam und der Wissenschaft zusammengesetzt sind, nehmen Funktionen wahr, die bei den evangelischen oder römisch-katholischen theologischen Fakultäten durch die jeweiligen Kirchen wahrgenommen werden.[52] Das kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, wenn die Einrichtung der Beiräte und ihre Tätigkeit (auch) von einer selbstbestimmten Entscheidung der jeweils beteiligten Religionsgemeinschaft getragen werden. Solange solche Religionsgemeinschaften noch nicht etabliert sind bzw. solange unklar ist, ob und inwieweit sie die jeweils vermittelte islamische Theologie repräsentieren, ist eine solche Beiratslösung als Übergangslösung vertretbar. Für das DIRS der FAU ist gem. § 11a der Grundordnung der FAU ein Beirat eingesetzt worden, der „die zuständigen Organe der Universität bei der Einrichtung islamisch-religiöser Studiengänge und bei der Besetzung von Professuren mit islamisch-religiösem Schwerpunkt unter religiösen Gesichtspunkten (berät)“. Ihm gehören Vertreter der in Bayern relevanten muslimischen Verbände, muslimische Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie Gelehrte der islamischen Theologie und fachverwandter Wissenschaften an, die von der Universitätsleitung ernannt werden. Mit seiner Zusammensetzung und seiner nur beratenden Funktion kann er nicht als Einrichtung qualifiziert werden, die von einer selbstbestimmten Entscheidung einer oder mehrerer islamischer Religionsgemeinschaften getragen wird und der die Mitwirkungsrechte dieser Religionsgemeinschaften wahrnimmt. Er hat vielmehr ersichtlich den Charakter einer Übergangslösung im hier dargelegten Sinne.

Anmerkungen

[1]

v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 141 f.; Hollerbach, Vertragsrechtliche Grundlagen, S. 253 (271 f.); ders., Verträge zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland, 1995, S. 151 ff.; Lutz-Bachmann, Mater rixarum?, 2015, 193 ff., 201 ff.

[2]

Siehe GVBl. 1925, 53 und 1988, 241, sowie das Zusatzprotokoll vom 19.1.2007 (GVBl. 351); das Konkordat ist auch abgedruckt in: Listl, Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 1987, S. 289 ff.

[3]

Hollerbach, Vertragsrechtliche Grundlagen, S. 253 (273); ders., Verträge zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland, 1995, S. 68 ff., 101 ff.

[4]

Siehe GVBl. 1925, 61, und GVBl. 1985, 292; sowie das Zusatzprotokoll vom 4.8.2007 (GVBl. 556), s.a. Listl, Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 1987, S. 508 ff.

[5]

Hollerbach, Vertragsrechtliche Grundlagen, S. 253 (273).

[6]

Lindner, in: ders./Möstl/Wolff (Hrsg.), Art. 182 Rn. 2; Brechmann, in: Meder/Brechmann (Hrsg.), Art. 182 Rn. 1 ff.

[7]

Zu den verstreuten Regelungen Christoph, Kirchen- und staatskirchenrechtliche Probleme der Evangelisch-theologischen Fakultäten, 2009, S. 31 ff.; Heinig/Vogel, Hochschulbildung, in Anke/de Wall/Heinig, Handbuch des evangelischen Kirchenrechts, 2016, § 21 Rn. 13 ff.

[8]

Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 561 ff.; Rhode, Die Hochschulen, in: Haering/Rees/Schmitz (Hrsg.), Handbuch des Katholischen Kirchenrechts, 3. Aufl. 2015, 1051 f., 1058 ff., 1068 ff.; Baldus, Kirche und Universität im kanonischen Recht, WissR 1991, S. 193 – 220.

[9]

So haben die katholisch-theologischen Fakultäten in Bayern durchweg auch den Fakultätsstatus nach kanonischem Recht; vgl. Rhode, Die Hochschulen, in: Haering/Rees/Schmitz (Hrsg.), Handbuch des Katholischen Kirchenrechts, 3. Aufl. 2015, S. 1061 f.

[10]

BVerfGE 122, 89 (108 ff.) (Lüdemann); Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 549 (552); Heckel, Grundfragen der theologischen Fakultäten seit der Wende, in: de Wall/Germann (Hrsg.), Bürgerliche Freiheit und Christliche Verantwortung, Festschrift für Christoph Link zum 75. Geburtstag, 2003, S. 213 (211 f.); Renck, Wissenschaftsfreiheit und theologische Fakultäten, in: Muckel (Hrsg.), Kirche und Religion im sozialen Rechtsstaat, Festschrift für Wolfgang Rüfner zum 70. Geburtstag, 2003, S. 711 (711 f.).

[11]

BVerfGE 122, 89 (110) (Lüdemann); v. Campenhausen, Theologische Fakultäten/Fachbereiche, in: Flämig et al. (Hrsg.), Bd. 1, S. 963 (967 f.); Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 17 ff.; ders., Grundfragen der theologischen Fakultäten seit der Wende, in: de Wall/Germann (Hrsg.), Bürgerliche Freiheit und Christliche Verantwortung, Festschrift für Christoph Link zum 75. Geburtstag, 2003, S. 225 ff.

[12]

Näher dazu Indenhuck, Islamische Theologie im staatlichen Hochschulsystem, 2016.

[13]

BVerfGE 122, 89 (111 f.) (Lüdemann).

[14]

S.a. de Wall, in: Meder/Brechmann, Art. 150 Rn. 8; für eine Garantie des Bestandes jedenfalls der zum Zeitpunkt des Normerlasses vorhandenen Fakultäten dagegen v. Busse, in: Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 2006, Art. 150 Rn. 7; Wolff, in: Lindner/Möstl/ders., Art. 150 Rn. 11 f.

[15]

Hallermann, Wie viel Theologie schützt das Bayerische Konkordat? AfkKR 172 (2003), 427 (441 f.).

[16]

Zu diesem „Ruhen“ s. Störle, Anmerkungen zum „Ruhen“ der Katholisch-Theologischen Fakultäten an den Universitäten Bamberg und Passau, BayVBl. 2007, 673.

[17]

Hallermann, Was ist eine katholisch-theologische Fakultät? Versuch einer Begriffsbestimmung, KuR 2005, S. 63 (61 f.); Thieme, Organisationsstrukturen der Hochschulen, in: Flämig et al. (Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 813 (817).

[18]

Dementsprechend ist in Nr. (1) des Zusatzprotokolls zum Bayerischen Konkordat gegenüber dem zwischenzeitlich eingeführten Gebrauch des Begriffs „Fachbereich“ auch ein klarstellender Klammerzusatz eingefügt: … katholisch-theologischen Fachbereiche (Fakultäten) ….

[19]

http://www.zuv.fau.de/universitaet/organisation/recht/grundordnung/Grundordnung.21.Sept2015.pdf (16.12.2016); Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 31.5.2007, GVBl. 2007, 374 i.d.F der Änderung vom 18.2.2013 (GVBl 63).

[20]

Ebenso v. Busse, in: Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher, Art. 150, Rn. 7, wonach die Selbstständigkeit der theologischen Fakultäten/Fachbereiche innerhalb der Hochschule nicht in Frage gestellt und die bestehenden Abgrenzungen gegenüber anderen Fakultäten/Fachbereichen nicht aufgelöst werden dürfen.

[21]

So ist z.B. der Sprecher des Fachbereichs Theologie, anders als die Dekane der Fakultäten, nicht stimmberechtigtes, sondern nur beratendes Mitglied der erweiterten Hochschulleitung, Art. 6 S. 2 GO FAU. Ferner ist der Fachbereich den Fakultäten bei der Wahl der Senatoren nicht gleichgestellt, sondern insofern durch die Philosophische Großfakultät mediatisiert, Art. 41 II i.V.m. Art 7 I S. 1 GO FAU. S. dazu de Wall, Der Erlanger Fachbereich Theologie und die Garantie der Theologischen Fakultäten, in: Graulich/Meckel/Pulte (Hrsg.), FS Hallermann, 2016, S. 751 ff.

[22]

Darüber hinausgehend zur Frage der bekenntnismäßigen Anforderungen an die Zulassung von Studierenden zu berufsqualifizierenden Abschlüssen und zum Erwerb akademischer Grade siehe v. Campenhausen, Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht in staatlichen Theologischen Fakultäten, ZevKR 30 (1985), S. 71–76.

[23]

v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 221; ders., Theologische Fakultäten/Fachbereiche, in: Flämig et al. (Hrsg.), Bd. 1, S. 980; Solte, Theologie an der Universität, Staats- und kirchenrechtliche Probleme der Theologischen Fakultäten, 1971, S. 197 ff.; Voll/Störle, Handbuch des Bayerischen Staatskirchenrechts, 1985, S. 135.

[24]

Zur Rechtslage nach dem GG, s. v. Campenhausen, Religionsfreiheit, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI., 1989, S. 369 (399); Hollerbach, Freiheit kirchlichen Wirkens, in: ebd., S. 595 (621); Heckel, Grundfragen der theologischen Fakultäten seit der Wende, in: de Wall/Germann (Hrsg.), Bürgerliche Freiheit und Christliche Verantwortung, Festschrift für Christoph Link zum 75. Geburtstag, 2003, S. 291 f.; Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 61 f. m.w.M.

[25]

BVerfGE 122, 89 (113) Lüdemann; s. dazu auch de Wall, Die staatskirchenrechtliche Stellung der Theologie an staatlichen Hochschulen und die Reichweite kirchlicher Mitwirkungsrechte, in: Heinig/Munsonius/Vogel (Hrsg.), Organisationsrechtliche Fragen der Theologie, 2013, S 47.

[26]

Abgedruckt bei Listl, Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 1987, S. 441, zusätzliche Einzelheiten sind durch ministerielle Vollzugsanweisungen geregelt, s. den Brief des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 3.5.1979, abgedruckt bei Listl, Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 1987, S. 478, Fn. 7. Für die Ebene des kirchlichen Rechts hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen „Normen zur Erteilung des Nihil obstat bei der Berufung von Professoren der Katholischen Theologie an den staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ vom 25.3.2010 erlassen, s. dazu Rhode, Die Hochschulen, in: Haering/Rees/Schmitz (Hrsg.), Handbuch des Katholischen Kirchenrechts, 3. Aufl. 2015, S. 1061 f. mit Fn. 118.

[27]

Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 573.

[28]

v. Campenhausen, Theologische Fakultäten/Fachbereiche, in: Flämig et al. (Hrsg.), Bd. 1, S. 975, Fn. 62; Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 572 ff.

[29]

In diesem Sinne auch Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 572; ders., Die Theologischen Fakultäten und ihr Lehrpersonal im Beziehungsgefüge von Staat und Kirche, in: EssG 16 (1982), S. 69 (83).

[30]

Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 579 ff., 582 ff.; Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 61 f.; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, S. 201 f.

[31]

Schlussprotokoll zum Änderungsvertrag vom 4.9.1974, siehe dort Erklärung zu Art. 3 §§ 2 und 3; GVBl. 1974, S. 548; abgedruckt bei: Listl, Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 1987, S. 421; Erläuterung: ebd. S. 429.

[32]

Näher dazu Voll/Störle, Handbuch des Bayerischen Staatskirchenrechts, 1985, S. 141 f.

[33]

So wohl BVerwG, NJW 2006, 1015 (1016); ebenso Waldeyer, Verfassungsrechtliche Grenzen der fachlichen Veränderung der dienstlichen Aufgaben eines Professors, NVwZ 2008, 266 (268); Hufen, Wissenschaftsfreiheit und kirchliches Selbstbestimmungsrecht an theologischen Fakultäten staatlicher Hochschulen, in: Dörr (Hrsg.), Die Macht des Geistes. FS für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 623 (631 f.).

[34]

Dieser ist das zur Vertretung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zuständige Organ.

[35]

BVerfGE 122, 89 (114) (Lüdemann), s. dazu de Wall, Die staatskirchenrechtliche Stellung der Theologie an staatlichen Hochschulen und die Reichweite kirchlicher Mitwirkungsrechte, in: Heinig/Munsonius/Vogel (Hrsg.), S. 51; zur Verbindlichkeit der Stellungnahme der ev. Kirchen s.a. Christoph, Kirchen- und staatskirchenrechtliche Probleme der Evangelisch-theologischen Fakultäten, 2009, S. 63 ff.; v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 223; Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 581 f.; Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 94 ff.; ders., Aktuelle Rechtsfragen bei der Besetzung bzw. Einziehung theologischer Lehrstühle, ZevKR 49 (2004), S. 519 (524); Mainusch, Lehrmäßige Beanstandung eines evangelischen Theologieprofessors, DÖV 1999, S. 677 (679 ff.); a.A. Weber, Theologische Fakultäten und Professuren im weltanschaulich neutralen Staat, NVwZ 2000, S. 848 (851 f.); Thieme, Deutsches Hochschulrecht, S. 214; jüngere Kirchenverträge der neuen Bundesländer tragen dem stärker Rechnung, vgl. Art. 4 II Kirchenvertrag von Mecklenburg-Vorpommern sowie Art. 3 II der Kirchenverträge von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen; näher dazu: v. Campenhausen, Vier neue Staatskirchenverträge in vier neuen Ländern, NVwZ 1995, S. 757 (751 f.).

[36]

Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 99 ff.; Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 589; Mainusch, Lehrmäßige Beanstandung eines evangelischen Theologieprofessors, DÖV 1999, S. 677 (681 f.).

[37]

BVerfGE 122, 89 (114) (Lüdemann); s.a. BVerwG, NJW 2006, 1015.

[38]

Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 117 ff.

[39]

Zusatzprotokoll zum Bayerischen Konkordat vom 19.1.2007, GVBl. 2007, S. 351; Zusatzprotokoll zum Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Bayern vom 14.3.2007, GVBl. 2007, 556.

[40]

Dazu siehe v. Campenhausen, Das konfessionsgebundene Staatsamt, in: Christoph (Hrsg.), Gesammelte Schriften, 1995, S. 201 f.; Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 599.

[41]

S. zur Stellung der Theologischen Fakultäten im Bologna Prozess Christoph, Kirchen- und staatskirchenrechtliche Probleme der Evangelisch-theologischen Fakultäten, 2009, S. 100.

[42]

Solte, Die Ämterhoheit der Kirchen, in: Listl/Pirson (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechtes der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 2. Aufl. 1994, S. 561 (565); Heckel, Organisationsstrukturen der Theologie an der Universität, 1987, S. 68; Solte, Aktuelle Fragen der Theologenausbildung an den Universitäten des Staates, ZevKR 49 (2004) [Festheft für Axel Frhr. v. Campenhausen], S. 351 (357); Christoph, Kirchen- und staatskirchenrechtliche Probleme der Evangelisch-theologischen Fakultäten, 2009, S. 109 ff.; ders., Evangelisch – theologische Fakultäten und das evangelische Kirchenrecht, ZevKR 50 (2005), S. 46 (67 ff.); ders., Zur Akkreditierung theologischer Studiengänge, ZevKR 49 (2004) [Festheft für Axel Frhr. v. Campenhausen], 253 (267); Hallermann, Akkreditierung Katholisch-Theologischer Studiengänge? Eine kirchen- und staatskirchenrechtliche Problemanzeige, AfkKR 173 (2004), S. 92 (111 f.); de Wall, Rechtliche Rahmenbedingungen, S. 40 (50 ff.); ders., Die theologischen Fakultäten in der Hochschulreform, ZThK 101 (2004), S. 218–236.

[43]

Überdies bestimmt Art. 137 Abs. 3 S. 2 WRV zusätzlich, dass die Kirche ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde verleiht. Die Ämterhoheit wird hier besonders hervorgehoben. In die Ämterhoheit darf der Staat nicht durch eigene Definition der Zugangsvoraussetzungen eingreifen. Das Recht solche Anforderungen selbst zu definieren ist daher durch das Selbstbestimmungsrecht und die Ämterhoheit gesichert.

[44]

S. z.B. „Kirchliche Anforderungen an die Modularisierung des Studiums der Katholischen Theologie (Theologisches Vollstudium) im Rahmen des Bologna-Prozesses“ der DBK vom März 2006, s.a. Rhode, Die Hochschulen, in: Haering/Rees/Schmitz (Hrsg.), Handbuch des Katholischen Kirchenrechts, 3. Aufl. 2015, S. 1070; „Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie vom 27.3.2009 (ABl. EKD 2009, 113), mit weiteren Ordnungen abgedruckt in: Beintker/Wöller, Theologische Ausbildung in der EKD, 2014.

[45]

Zu dieser Parallele Solte, Aktuelle Fragen der Theologenausbildung an den Universitäten des Staates, ZevKR 49 (2004) [Festheft für Axel Frhr. v. Campenhausen], S. 363, s.a. Christoph, ZevKR 50 (2005), S. 69; de Wall, Rechtliche Rahmenbedingungen, S. 51 f.

[46]

BVerwGE 101, 309. Dazu Muckel, Rechtsstellung der Kirchen bei der Errichtung eines theologischen Studiengangs an einer staatlichen Universität, DVBl. 1997, S. 873 ff.; ders., Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 18.7.1996, JA 1997, S. 545–547; Morlok/M.H. Müller, Keine Theologie ohne die Kirche/keine Theologie gegen die Kirche? JZ 1997, S. 549–555.

[47]

BVerwGE 101, 309, vorsichtiger dann 315.

[48]

Vgl. zum vorstehenden ausführlich Christoph, Kirchen- und staatskirchenrechtliche Probleme der Evangelisch-theologischen Fakultäten, 2009, S. 109 ff.; ders., Zur Akkreditierung theologischer Studiengänge, ZevKR 49 (2004) [Festheft für Axel Frhr. v. Campenhausen], 261 f.; de Wall, Rechtliche Rahmenbedingungen, S. 53 ff.

[49]

Zu dieser Komponente s. Battis, Zur Reform des Organisationsrechts der Hochschulen, DÖV 2006, 498 ff. mit Nachweisen zur aktuellen juristischen Diskussion.

[50]

Abzurufen unter https://www.uni-muenchen.de/aktuelles/amtl_voe/0100/186-grundordnung.pdf (19.12.2016).

[51]

Abrufbar unter http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/9678-10.pdf (19.12.2016), dort insbes. S. 78.

[52]

S dazu insbes. Indenhuck, Islamische Theologie im staatlichen Hochschulsystem, 2016, S. 196 ff.

1. Kapitel Grundlagen › IV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung

Daniel Krausnick[1]

IV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung

1. Kapitel Grundlagen › IV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung › 1. Einführung

1. Einführung

137

Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 S. 1 BayHSchG billigen den Hochschulen das Recht der Selbstverwaltung zu. Dieses Recht ist seit Langem zentrales Thema in der Beziehung zwischen Staat und Hochschulen.[2] Wenn im Folgenden von akademischer oder Hochschulselbstverwaltung die Rede ist, sind unter „Hochschulen“ die staatlichen Hochschulen zu verstehen. Zwar müssen sich auch private Hochschulen gegen Eingriffe des Staates und/oder ihres Hochschulträgers verteidigen. Ihre Situation ist jedoch eine grundsätzlich andere als die der staatlichen Hochschulen: Zum einen befinden sich private Hochschulen gegenüber dem Staat in noch höherem Maße in einer typischen grundrechtlichen Abwehrposition. Zum anderen sind sie eben nicht „zugleich staatliche Einrichtungen“, wie es Art. 11 Abs. 1 S. 2 BayHSchG für staatliche Hochschulen anordnet.[3]

138

Wiewohl die akademische Selbstverwaltung prinzipiell gegen Eingriff aller staatlichen Stellen schützt, richtet sie sich in der Praxis vorrangig gegen die Länder bzw. gegen das jeweilige Sitzland derjenigen Einrichtung, die sich auf das Selbstverwaltungsrecht beruft. Der Bund hat zwar auch nach der Föderalismusreform 2006,[4] mit der die Rahmenkompetenz für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a GG a.F. abgeschafft wurde, noch Kompetenzen im Hochschulbereich behalten, insbesondere die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für Hochschulzulassungen und Hochschulabschlüsse (Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG). Diese Kompetenz ist jedoch nicht nur thematisch eingeschränkt, sondern vor allem deshalb von begrenzter Wirkung, weil die Länder nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 6 GG von bundesrechtlichen Vorgaben abweichen können.[5] Soweit im Folgenden das Verhältnis Staat und Hochschule behandelt wird, ist „Staat“ also primär der Freistaat Bayern.

1. Kapitel Grundlagen › IV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung › 2. Akademische Selbstverwaltung als besondere Form der Selbstverwaltung

2. Akademische Selbstverwaltung als besondere Form der Selbstverwaltung

139

Als Typen der Verwaltungsorganisation kennt das deutsche Verwaltungsrecht neben der allgemeinen staatlichen (Ministerial-)Verwaltung die Selbstverwaltung in Form der kommunalen (gebietsbezogenen) und in Form der funktionalen (sachbereichsbezogenen) Selbstverwaltung.[6] Die akademische Selbstverwaltung ist, weil sie die Funktion der Hochschulen für die freie Wissenschaft absichert, eine Erscheinungsform der funktionalen Selbstverwaltung.[7] Sie nimmt allerdings deswegen eine Sonderstellung ein, weil sie im Gegensatz zu anderen Selbstverwaltungsvarianten in den Grundrechten wurzelt (näher dazu sogleich III.).[8]

140

Parallelen zu solchen anderen Selbstverwaltungsformen (etwa zur kommunalen) sind aufgrund dieser Sonderstellung der akademischen Selbstverwaltung nur eingeschränkt möglich.[9] Es bestehen jedoch gemeinsame Grundkonstanten aller Arten der Selbstverwaltung (z.B. die Unterscheidung in Selbstverwaltungs- und andere Angelegenheiten, das Satzungsrecht und die Trennung in Rechts- und Fachaufsicht). Ebenso können zumindest andere Modelle grundrechtlich bedingter Eigenständigkeit trotz öffentlich-rechtlicher Organisation, insbesondere die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum Vergleich herangezogen werden.[10]

1. Kapitel Grundlagen › IV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung › 3. Verfassungsrechtliche Grundlagen

3. Verfassungsrechtliche Grundlagen

141

Verfassungsrechtlich wurzelt die akademische Selbstverwaltung im Grundgesetz und in noch stärkerem Maße in der Bayerischen Landesverfassung:

a) Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG

142

Auf grundgesetzlicher Ebene ist einziger Anknüpfungspunkt für Überlegungen zur akademischen Selbstverwaltung die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG)[11]. In welchem Umfang dieses Grundrecht den Hochschulen Autonomie garantiert, ist umstritten:

aa) Sicht des BVerfG

143

Seit seinem Urteil zur Gruppenuniversität[12] interpretiert das BVerfG die Wissenschaftsfreiheit nicht nur als Abwehrrecht, sondern auch als „wertentscheidende Grundsatznorm“.[13] Das Grundgesetz enthalte in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG eine Wertentscheidung, die auf der Schlüsselfunktion freier Wissenschaft für die Selbstverwirklichung des Einzelnen und für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung beruhe. Dies umfasse „das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung“.[14] Der Staat müsse, mit personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln schützend und fördernd einer Aushöhlung der Wissenschaftsfreiheit vorbeugen und funktionsfähige Institutionen für den Wissenschaftsbetrieb zur Verfügung zu stellen. Dies folgert das Gericht daraus, dass ohne institutionelle Voraussetzungen freie Forschung und Lehre nahezu unmöglich sei, der Staat bei ihrer Gewährleistung aber ein faktisches Monopol habe.[15] Auf den Erlass entsprechender, wissenschaftsadäquater Organisationsregeln habe der einzelne Wissenschaftler einen grundrechtlich fundierten Anspruch.[16] Hierfür hätten – wie das BVerfG in späteren Entscheidungen im Einzelnen herausgearbeitet hat – insbesondere funktionsfähige universitäre Kollegialorgane, die die Hochschulleitung bei allen wissenschaftsrelevanten Entscheidungen hinreichend effektiv kontrollieren können, Bedeutung.[17]

144

Diese Anforderungen an die Hochschulgesetzgebung relativierte das BVerfG allerdings: Die Wissenschaftsfreiheit garantiere weder das überlieferte Strukturmodell der Universität, noch überhaupt eine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebes.[18] Der Gesetzgeber dürfe innerhalb der Grenzen des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG die Organisation der Hochschulen nach weitgehend freiem Ermessen gestalten und aktuellen gesellschaftlichen und wissenschaftssoziologischen Gegebenheiten anpassen.[19] Dabei seien auch Auflösungen und Zusammenlegungen bestehender Einrichtungen wie z.B. die Fusion von Hochschulen zulässig.[20] Begrenzt sei die Freiheit des Gesetzgebers lediglich bei Angelegenheiten, die Forschung und Lehre unmittelbar berührten wie die Planung von Forschungsvorhaben und des Lehrangebots sowie Personalentscheidungen in Angelegenheiten der Professoren und der wissenschaftlichen Mitarbeiter.[21] Die Frage, ob auf das Selbstverwaltungsrecht besondere Rücksicht zu nehmen sei, weil Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG auch das „Grundrecht der deutschen Universität“[22] beinhalte, ließ das BVerfG offen[23] und bemerkte etwas sibyllinisch: „Kriterium für eine verfassungsgemäße Hochschulorganisation kann […] nur sein, ob mit ihr freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann“.[24]

145

Näher präzisiert hat das BVerfG die in der Grundrechtsdogmatik wohl singuläre Formulierung „wertentscheidende Grundsatznorm“ kaum. Bis zur Entscheidung über das Brandenburgische Hochschulgesetz im Jahre 2004[25] wurde aber vielfach angenommen (auch wenn die einschränkenden Formulierungen in BVerfGE 35, 79 in die entgegen gesetzte Richtung deuteten), das BVerfG erkenne in gewissem Umfang eine Einrichtungsgarantie der akademischen Selbstverwaltung an.[26] In der Brandenburg-Entscheidung nahm das BVerfG diesen Auslegungen seiner Rechtsprechung jedoch den Wind aus den Segeln: Zwar stellte es erneut die Pflicht des Staates heraus, wissenschaftsadäquates Hochschul(organisations)recht zu schaffen.[27] Inadäquanz in diesem Sinne sei anzunehmen, wenn von einer hochschulorganisatorischen Entscheidung eine „strukturelle Gefährdung“ der Wissenschaftsfreiheit ausgehen könne, rein hypothetische Gefährdungen reichten nicht aus.[28] Das Gericht betonte jedoch noch einmal ausdrücklich, dass es keine Pflicht des Gesetzgebers gäbe, die Hochschulen nach dem Selbstverwaltungsmodell zu organisieren.[29] Ebenso wenig sei Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ein Vorrang von Kollegialorganen vor monokratischen Leitungsorganen zu entnehmen.[30]

146

Auch in den seit der Brandenburg-Entscheidung ergangenen Urteilen hat sich das BVerfG nicht zu einer Verankerung der Hochschulselbstverwaltung auf der Ebene des Grundgesetzes bekannt. Ausführungen im Urteil zur Fusion der Technischen Universität Cottbus mit der Hochschule Lausitz[31] deuten sogar eher noch klarer als die entsprechenden Passagen in der Brandenburg-Entscheidung darauf hin, dass das Gericht eine Einrichtungsgarantie der akademischen Selbstverwaltung allein auf der Ebene der Landesverfassungen ansiedelt. Zumindest gelang es dem BVerfG aber, v.a. in den Urteilen zum Hamburgischen Hochschulgesetz[32] und zur Medizinischen Hochschule Hannover,[33] die Maßstäbe dafür, wann (insbesondere bei der Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Kollegial- und Leitungsorgan der Hochschule) eine verfassungswidrige „strukturelle Gefährdung“ der Wissenschaftsfreiheit vorliegt zu konkretisieren (näher s.u. Rn. 191–193).

147

Ebenso wurden im bereits erwähnten Beschluss zur Hochschulfusion in Brandenburg die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zusammenlegung und Auflösung von Hochschulen näher herausgearbeitet. Insbesondere betonte das BVerfG unter Bezug auf seine Wesentlichkeitstheorie, dass der Gesetzgeber wegen der Relevanz für die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG die wesentlichen Fragen derartiger Maßnahmen selbst regeln müsse.[34] Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für ein entsprechendes Fusions- oder Auflösungsgesetz seien dann u.a. die Auswirkungen auf die Wissenschaftsfreiheit zu berücksichtigen (durch die konkrete Ausgestaltung der Fusion/Auflösung dürfe keine strukturelle Gefährdung bewirkt werden). Ein zusätzliches, über die ohnehin bestehende Bindung des Gesetzgebers an Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG hinausgehendes Beteiligungs- bzw. Anhörungsrecht der betroffenen Hochschule/n, ihrer Fakultäten und/oder Wissenschaftler aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG lehnt das BVerfG aber ausdrücklich ab. Ein solches Recht folge auch nicht aus einer Parallele zur in Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG garantierten kommunalen Selbstverwaltung.[35] Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Die Grundsätze zur Neugliederung von Gemeinden sind jedoch wegen der Unterschiede zwischen Hochschulen und Kommunen nicht auf Hochschulfusionen übertragbar. Die Verbürgung kommunaler Selbstverwaltung in Art. 28 II 1 GG ist als Einrichtungsgarantie gefasst, die sich zudem grundsätzlich auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft erstreckt und damit unmittelbar sämtliche Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde einschließt; demgegenüber erfüllt die Hochschule einen inhaltlich umgrenzten, eigenständigen Sachauftrag durch und für einen durch die Hochschulmitgliedschaft beschränkten Personenkreis“. Die Frage, ob aus landesverfassungsrechtlichen Garantien der akademischen Selbstverwaltung (wie Art. 138 Abs. 2 BV) besondere Beteiligungsrechte der Hochschulen bei Hochschulfusionen folgen, ließ das BVerfG ausdrücklich offen.[36]

bb) Sicht der Literatur und Stellungnahme

148

Vereinzelt wurde Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG lediglich als Spezialfall der Meinungsfreiheit für Hochschullehrer gesehen.[37] Diese Ansicht, nach der ein grundrechtlicher Schutz der akademischen Selbstverwaltung von vornherein ausscheiden muss, wurde schließlich jedoch selbst von ihrem wohl prominentesten Vertreter aufgegeben.[38]

149

Einigkeit besteht im Schrifttum darüber, dass Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG als Abwehrrecht primär die Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft schützt.[39] Eigengesetzlichkeit bedeutet, dass sich die Art und Weise, in der wissenschaftliche Erkenntnis entsteht oder vermittelt wird, nicht normieren lässt. Deshalb obliegt insbesondere die Entscheidung über die anzuwendenden Methoden allein den Wissenschaftlern und nicht dem Staat.[40] Der Staat muss aber dennoch gewährleisten, dass sich die Eigengesetzlichkeit adäquat entfalten kann, und dafür geeignete Strukturen schaffen.[41] Diesem Dilemma zwischen Zurückhaltung gegenüber der Eigengesetzlichkeit und Gewährleistungspflicht entgeht der Staat insbesondere dadurch, dass er den Hochschulen ein Selbstverwaltungsrecht einräumt, denn akademische Selbstverwaltung bedeutet die Verwaltung durch diejenigen, die an den eigengesetzlich ablaufenden Prozessen unmittelbar beteiligt sind. Selbst, wenn man (mit dem BVerfG) annimmt, dass die Organisation der Hochschulen nach dem Selbstverwaltungsmodell nicht die einzige Variante der Hochschulorganisation ist, die Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG zulässt, muss man daher anerkennen, dass dieses Modell der wissenschaftlichen Eigengesetzlichkeit in besonderer Weise entspricht.

150

Die Literatur verankert die akademische Selbstverwaltung regelmäßig fester als das BVerfG in der Wissenschaftsfreiheit, indem sie Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG als Einrichtungsgarantie[42] interpretiert. Garantiert würden auf diese Weise zumindest diejenigen Rechtsinstitute, die die Universität als Institution des Wissenschaftsbetriebs maßgeblich prägten und für Schutz und Organisation freier Forschung und Lehre unverzichtbar seien.[43] Regelmäßig beruft sich diese Meinung auf die seit Rudolf Smends Staatsrechtlehrertagungsreferat von 1927 verbreitete Umschreibung der Wissenschaftsfreiheit als „Grundrecht der deutschen Universität“.[44] Dieser Bezug ist historisch allerdings nicht eindeutig: Einerseits bleibt in Smends Formulierungen undeutlich, ob es ihm nicht primär darum ging, den individualrechtlichen Gehalt der Wissenschaftsfreiheit auch gegenüber dem Gesetzgeber zu stärken und die freie (nicht notwendig universitäre) Wissenschaft als Integrationsfaktor abzusichern.[45] Andererseits hat sich der Verfassungsgeber bei den Beratungen zum Grundgesetz vor allem aus Rücksicht auf die Kompetenzen der Länder bewusst gegen die Aufnahme einer Einrichtungsgarantie der Universität in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG entschieden.[46] Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG deutet höchstens dadurch auf eine solche Garantie hin, dass er nicht von der Freiheit des Wissenschaftlers, sondern von der Freiheit der Wissenschaft spricht.[47] Daraus mehr abzulesen als dass die Wissenschaftsfreiheit objektive Gehalte hat, dürfte kaum möglich sein. Die Gegner der institutionellen Interpretation des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG wenden außerdem ein, eine Einrichtungsgarantie könne zu einer „Versteinerung“ des Hochschulsystems führen.[48]

151

Vereinzelt wird die Wissenschaftsfreiheit im Hinblick auf staatliche Hochschulen, ähnlich der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) als dienende Freiheit[49] bzw. als „Funktionsgrundrecht“[50] ausgelegt. Zwar dient freie Wissenschaft sicherlich auch der Allgemeinheit, diese Ansicht ist aber dennoch letztlich abzulehnen: Zum einen bestehen gegen die Figur der dienenden Freiheit (jedenfalls außerhalb des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) schon generell gewisse Bedenken, weil hierdurch der vorrangig individualrechtliche Charakter der Grundrechte konterkariert werden kann.[51] Die Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft als Kern des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG bedeutet zum anderen Zweckfreiheit und steht deshalb einer Zweckbindung der Wissenschaftsfreiheit im Sinne einer dienenden Freiheit entgegen.

152

Insgesamt ergibt sich, dass eine Hochschulorganisation nach dem Selbstverwaltungsmodell den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG zwar entspricht, verfassungsrechtlich aber nicht zwingend geboten ist. Eine Einrichtungsgarantie der akademischen Selbstverwaltung ist dem Grundgesetz letztlich nicht zu entnehmen.[52] Unmittelbar verfassungsrechtlich geschützt ist die akademische Selbstverwaltung somit nur auf der Ebene der Landesverfassung (näher s.u. Rn. 154 ff.).

b) Art. 108 BV

153

Nach Art. 108 BV sind die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre frei. Diese Regelung garantiert ähnlich wie Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG die individuelle Wissenschafts- und speziell die Lehrfreiheit. Dass Art. 108 BV die Forschungsfreiheit nicht explizit erwähnt, bedeutet, da Forschung im Begriff der Wissenschaft enthalten ist, keine Verengung gegenüber Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG[53]. Zu Überlegungen, aus Art. 108 BV eine Garantie der akademischen Selbstverwaltung zu entnehmen, gilt ebenfalls das zu Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG Gesagte entsprechend. Die Bayerische Rechtsprechung hat die Argumentation des BVerfG zur grundgesetzlichen Wissenschaftsfreiheit auf Art. 108 BV vollständig übertragen.[54] Mehr als, dass die Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft ein Indiz dafür ist, dass die Verwaltung von Wissenschaftseinrichtungen am besten durch die Betroffenen, d.h. die Wissenschaftler zu erfolgen hat, lässt sich also auch Art. 108 BV als Aussage zum Hochschulorganisationsrecht nicht entnehmen. Der BayVerfGH billigt außerdem dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Hochschulwesens ähnlich wie das BVerfG einen Ermessensspielraum zu[55] und sieht durch organisatorische Entscheidungen (z.B. die Errichtung eines neuen Hochschulinstituts) die Wissenschaftsfreiheit einzelner Wissenschaftler regelmäßig als nicht verletzt an.[56] Es ist auch nicht erkennbar, dass der Bayerische Verfassungsgeber in Art. 108 BV einen weitergehenden Schutz der akademischen Selbstverwaltung bezweckt hat. Dies gilt auch für Maßnahmen, die den Bestand wissenschaftlicher Einrichtungen berühren.[57] Intensivere grundrechtsdogmatische Überlegungen zu Art. 108 BV im Zusammenhang mit der akademischen Selbstverwaltung sind im Übrigen deshalb nicht notwendig, weil Art. 138 Abs. 2 BV eine Garantie der akademischen Selbstverwaltung enthält.[58]

c) Art. 138 Abs. 2 BV

154

Zentrale Norm für die Gewährleistung der akademischen Selbstverwaltung in Bayern ist Art. 138 Abs. 2 BV:

aa) Einrichtungsgarantie und subjektives Recht

155

Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV garantiert den Hochschulen das Recht der Selbstverwaltung. Hierbei handelt es sich unstreitig um eine Einrichtungsgarantie.[59] Aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 138 Abs. 1 S. 1 BV („Die Errichtung und Verwaltung der Hochschulen ist Sache des Staates.“)[60] ergibt sich, dass sich diese Garantie auf die staatlichen Hochschulen bezieht. Der bayerische Gesetzgeber ist daher von Verfassungswegen verpflichtet, „die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass eine […] Universität die ihr im akademischen Selbstverwaltungsbereich zustehenden Aufgaben […] wahrnehmen kann“.[61] Wie der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nachkommt, bleibt indes ihm überlassen. Er muss, solange gewährleistet ist, dass wissenschaftsrelevante Fragen primär von Wissenschaftlern entschieden werden, sich nicht notwendig am klassischen Modell der Hochschulbinnenorganisation orientieren und etwa eine Gliederung der Hochschule in Fakultäten vorsehen.[62]

156

Art. 138 BV ist zwar nicht Bestandteil des Grundrechtsteils der Bayerischen Verfassung (Art. 98–123 BV), sondern befindet sich im Teil „Das Gemeinschaftsleben“. Dennoch gewährleistet Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV nicht nur eine Einrichtungsgarantie, sondern zugleich ein subjektives Recht der (staatlichen) Hochschulen.[63] Die systematische Stellung der Vorschrift spricht nicht dagegen, da beispielsweise auch Art. 126 Abs. 1 S. 1, 128 Abs. 1 und 141 Abs. 3 S. 1 BV, die sich ebenfalls im Abschnitt „Das Gemeinschaftsleben“ stehen, subjektive Rechte gewährleisten.[64] Der Wortlaut („Die Hochschulen haben das Recht …“) spricht ebenfalls klar für die Interpretation des Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV als subjektives Recht. Dieses Recht erstreckt sich auf Eingriffe in den Selbstverwaltungsbereich bzw. in den Bereich der Körperschaftsangelegenheiten. Eingriffe dürfen nicht in den Kernbereich eingreifen und müssen, um gerechtfertigt zu sein, in verhältnismäßiger Weise einem legitimen Zweck dienen.

157

Der Bestand einer Hochschule oder einer Hochschuleinrichtung (z.B. Fakultät, Forschungsinstitut) ist von Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV prinzipiell genauso wenig geschützt wie von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG[65]. Auch die Feststellung des BVerfG, jedenfalls eine Zusammenlegung oder Auflösung ganzer Hochschulen bedürfe – weil damit erhebliche Folgen für die dort tätigen Wissenschaftler und Studierenden verbunden seien – einer parlamentsgesetzlichen Grundlage,[66] lässt sich auf die bayerische Verfassungslage übertragen. Weil die Bayerische Verfassung im Gegensatz zum Grundgesetz ein explizite Garantie der akademischen Selbstverwaltung enthält, stellt sich aber die Frage, ob aus dieser Garantie eine Pflicht folgt, vor entsprechenden staatlichen Entscheidungen die betroffenen Einrichtungen anzuhören (s. auch oben Rn. 143[67]. Zu berücksichtigen ist dabei zum einen, dass Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV als Verfassungsnorm im Gesetzgebungsverfahren ohnehin zu beachten ist. Zum anderen ist auch auf der Ebene des bayerischen Verfassungsrechts der Vergleich zwischen akademischer und kommunaler Selbstverwaltung (auf diesen stützt die wohl h. Lit. die Anhörungspflicht gegenüber den Hochschulen) nicht unproblematisch.[68] Die kommunale Selbstverwaltung hat örtlichen Bezug (alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft), die akademische Selbstverwaltung sachlichen (Forschung und Lehre); die Kommunen sind ein Element der mittelbaren Staatsverwaltung ohne Grundrechtsbezug, die staatlichen Hochschulen dienen gerade der Verwirklichung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit. Letztlich kann die Frage, ob es eine verfassungsrechtliche Pflicht gibt, die Hochschulen vor ihrer Fusion oder Auflösung anzuhören, aber hier dahinstehen, da eine solche Anhörung in der Praxis nahezu immer stattfinden wird. Das Fusions-/Auflösungsgesetz muss im Übrigen den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Art. 108 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 166 Abs. 2 und 3 BV entsprechen, insbesondere verhältnismäßig sein.[69]

158

Anders ist die Rechtslage bei staatlichen Maßnahmen, die zwar den Bestand von Hochschuleinrichtungen unangetastet lassen, die Bedingungen für freie Forschung und Lehre an der Hochschule jedoch unmittelbar betreffen, wie insbesondere die Auflösung von Studiengängen.[70] In diesen Fällen ist wegen der Wissenschaftsrelevanz dieser Strukturentscheidungen die Hochschule bzw. die betroffene Einrichtung (z.B. die Fakultät, die das Lehrangebot in dem aufzulösenden Studiengang sicherstellt) anzuhören.[71] Da es sich um belastende Verwaltungsentscheidungen handelt, folgt das Anhörungsrecht aus dem Gedanken des Art. 28 BayVwVfG. Da die Initiative zur Auflösung von Studiengängen oder gar Hochschuleinrichtungen in der Praxis in aller Regel von der Hochschule selbst ausgeht oder als Maßnahme der Rechtsaufsicht verfügt wird (bei der ohnehin anzuhören ist), hat auch insoweit das Anhörungsrecht vorwiegend theoretische Bedeutung.

159

Art. 138 Abs. 2 S. 2 BV garantiert ausdrücklich eine studentische Beteiligung an der akademischen Selbstverwaltung, soweit es um Angelegenheiten der Studenten geht. Dieses Mitwirkungsrecht bezieht sich nur auf Fragen des Studiums und damit zusammenhängende Bereiche (z.B. Stipendienwesen, Verwendung von Studiengebühren, Bibliotheksangelegenheiten sowie Errichtung und Betrieb von Selbsthilfeeinrichtungen). Nicht erfasst ist der Bereich der Forschung. Gemessen an der grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn Studierende auch in Fragen der Lehre und des Prüfungswesens sowie in Berufungsangelegenheiten zumindest angehört werden.[72] Ob Art. 138 Abs. 2 S. 2 BV den Studierenden in diesen Bereichen einen Anspruch auf Beteiligung garantiert, ist jedoch zweifelhaft. Die Formulierung „ihre Angelegenheiten“ spricht dafür, dass ein solcher Anspruch höchstens besteht, soweit es um Fragen geht, die die Studierenden spezifisch, nicht nur als eine von mehreren Hochschulgruppen betreffen. In keinem Fall wird von Art. 138 Abs. 2 S. 2 BV ein allgemein politisches Mandat von Studentenvertretungen garantiert.[73] Dies folgt bereits aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BV. Eine bestimmte Form der studentischen Mitwirkung (etwa durch verfasste Studierendenschaften) garantiert Art. 138 Abs. 2 S. 2 BV ebenfalls nicht,[74] die Mitwirkung muss aber effektiv sein. Die generelle Beschränkung auf Anhörungsrechte wäre daher unzulässig. Grundrechtsdogmatisch gesehen ist Art. 138 Abs. 2 S. 2 BV ebenfalls eine Einrichtungsgarantie.

bb) Verhältnis des Art. 138 Abs. 2 BV zu Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG

160

Nach Art. 31 GG verdrängt Bundesrecht Landesrecht, d.h. soweit Landesrecht dem Bundesrecht widerspricht, ist es im konkreten Konfliktfall nicht anwendbar. Demgegenüber bestimmt Art. 142 GG, dass ungeachtet des Art. 31 GG landesverfassungsrechtliche Regelungen in Kraft bleiben, soweit sie in Übereinstimmung mit Art. 1 bis 18 GG Grundrechte gewähren.

161

Die Gewährleistung der akademischen Selbstverwaltung in Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV kann zumindest ihrem materiellen Gehalt nach als grundrechtliche Bestimmung angesehen werden. Dies spricht dafür, auf sie vorrangig Art. 142 GG anzuwenden. Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV befindet sich auch inhaltlich in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG[75]. Das BVerfG hat zwar, wie dargelegt, festgestellt, dass Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG nicht zur Hochschulorganisation nach dem Selbstverwaltungsmodell zwingt. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass es den Ländern verwehrt wäre, die akademische Selbstverwaltung in ihren Verfassungen zu verankern. Die individuelle Wissenschaftsfreiheit wird dadurch nicht eingeschränkt. Zum einen hat die Grundrechtsposition der Hochschulen generell und damit auch die akademische Selbstverwaltung im Verhältnis zur individuellen Wissenschaftsfreiheit nur eine dienende Funktion (s.u. Rn. 164 ff.). Freie Forschung und Lehre sind zum anderen in einer Hochschule mit Selbstverwaltungsrecht wohl sogar leichter ausübbar als in einer Hochschule ohne ein solches Recht.

162

Selbst wenn man dem wegen der systematischen Stellung des Art. 138 BV außerhalb des Grundrechtsteils der Bayerischen Verfassung nicht folgen und stattdessen auf Art. 31 GG abstellen will, ergibt sich nichts anderes. Art. 31 GG setzt ebenfalls einen Normwiderspruch voraus, der zwischen Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV und Art. 5 Abs. 3 GG jedoch wie gezeigt, nicht vorliegt. Ebenso wenig lässt sich ein solcher Widerspruch im Verhältnis zwischen einfachem Bundesrecht und Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV begründen. Mit der im Zuge der Föderalismusreform 2006 geplanten (bisher aber nicht umgesetzten) Abschaffung des HRG würde auf Bundesebene zwar keine Norm mehr existieren, die (wie § 58 Abs. 1 S. 3 HRG), den Hochschulen ein Selbstverwaltungsrecht explizit zuerkennt. Dem Bundesrecht lässt sich aber auch dann nicht entnehmen, dass ein solches Recht ausgeschlossen sein soll.[76]

163

Fraglich ist, in welchem Umfang Beschränkungen der individuellen Wissenschaftsfreiheit, die der Ausgestaltung der akademischen Selbstverwaltung dienen, verfassungsrechtlich zulässig sind. Auf der landesverfassungsrechtlichen Ebene ist die Zulässigkeit relativ unproblematisch: Zwar ist das Grundrecht aus Art. 108 BV mangels geschriebener Grundrechtsschranken nur durch kollidierendes Verfassungsrecht einschränkbar. Solches kollidierende Verfassungsrecht findet sich jedoch in Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV. Problematischer ist insoweit das Verhältnis zwischen Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV und (dem wie Art. 108 BV vorbehaltlosen) Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Folgt man dem BVerfG darin, dass sich eine Garantie der akademischen Selbstverwaltung dem Grundgesetz nicht entnehmen lässt, stellt sich die Frage, ob ein vorbehaltloses Grundrecht des Grundgesetzes (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) gestützt auf eine Bestimmung der Landesverfassung (Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV) beschränkt werden kann. Im vorliegenden Fall ist dies zu bejahen: Das BVerfG hat anerkannt, dass der Hochschulgesetzgeber die Organisation der Hochschulen nach dem Selbstverwaltungsmodell ausgestalten darf.[77] Das Gericht sieht also offenbar Regelungen, die der Ausgestaltung der akademischen Selbstverwaltung dienen, als verfassungsrechtlich zulässig an. Begründen lässt sich dies entweder damit, dass solche Regelungen schon keine Grundrechtsbeschränkungen darstellen (z.B. weil die Mitglieder der Hochschule in sie eingewilligt haben)[78] oder damit, dass es sich um verfassungsgemäße Beschränkungen handelt. Es erscheint jedoch konstruiert, eine Einwilligung der Hochschulmitglieder bezogen auf alle gegenwärtigen und künftigen Regelungen der Selbstverwaltung durch den Gesetzgeber anzunehmen. Daher muss es sich um gerechtfertigte Beschränkungen handelt. Der Hochschulgesetzgeber darf, obwohl die Wissenschaftsfreiheit vorbehaltlos garantiert ist, also die akademische Selbstverwaltung ausgestalten. Hochschulgesetzgeber ist jedoch (und war auch als es die Rahmenkompetenz des Bundes nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a GG noch gab) in erster Linie der Landesgesetzgeber. Somit muss es auch dem Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich erlaubt sein, die akademische Selbstverwaltung zu regeln, ohne dass dem Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG entgegenstünde.

d) Die Hochschule als Grundrechtsträgerin und Grundrechtsverpflichtete

164

Die (staatlichen) Hochschulen sind sowohl grundrechtsberechtigt als auch grundrechtsverpflichtet: Trotz ihres Charakters als juristische Person des öffentlichen Rechts kann die Hochschule Trägerin von Grundrechten, insbesondere der Wissenschaftsfreiheit sein. Die vom Schrifttum[79] und dem BayVerfGH anerkannte Grundrechtsberechtigung der Hochschule[80] dient dazu, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Wissenschaftsfreiheit vorwiegend an Hochschulen ausgeübt wird und deshalb dem Staat eher die Hochschule und als der einzelne Wissenschaftler gegenübertritt. Der Grundrechtsschutz des einzelnen Wissenschaftlers bedarf deshalb einer Abrundung durch den Grundrechtsschutz der Hochschule. Allerdings ist die Grundrechtsberechtigung der Hochschule auf das Außenverhältnis zum Staat beschränkt.[81] In keinem Fall darf die Hochschule sich für eine Beeinträchtigung der Wissenschaftsfreiheit des Einzelnen auf Grundrechte berufen. Anderenfalls könnte das Ziel, die Grundrechtsposition des einzelnen Wissenschaftlers durch eine Grundrechtsberechtigung der Hochschule zu stärken, verfehlt werden.[82] Dass die Grundrechtsträgerschaft der Hochschule auf das Außenverhältnis beschränkt ist, gilt im Übrigen auch für die subjektiv-rechtliche Seite der akademischen Selbstverwaltung i.S.d. Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV[83].

165

Mit dieser Beschränkung einer Grundrechtsposition der Hochschule ist freilich nicht zugleich eine Grundrechtsträgerschaft der Fakultäten und ähnlicher Untergliederungen (auch unterhalb der Fakultätsebene)[84] ausgeschlossen. Diese ist zwar ebenfalls auf das Verhältnis zum Staat beschränkt. „Staat“ in diesem Sinne ist jedoch auch die Hochschulleitung und zwar erst recht dann, wenn sie im Zuge von Hochschulreformen im Verhältnis zur Ministerialverwaltung gestärkt und verselbstständigt wurde.[85] Sinn von Hochschulreformen kann nicht sein, durch Verschiebung der Verantwortungsteilung im Hochschulwesen zugunsten der Hochschulen den Grundrechtsschutz für freie Forschung und Lehre insgesamt zu schwächen. Von dieser Grundrechtsberechtigung der Untergliederungen der Hochschule sind die organschaftlichen Rechte dieser Einheiten zu unterscheiden. Diese können im Wege eines Hochschulverfassungsstreits (Spezialfall des verwaltungsrechtlichen Organstreits[86]) gegen andere teilrechtsfähige Rechtssubjekte innerhalb der Hochschule auch dann verteidigt werden, wenn nicht zugleich eine Grundrechtsbeeinträchtigung vorliegt.

166

Beschränkt die Hochschule Rechte ihrer Mitglieder oder grundrechtsberechtigten Untergliederungen, ist sie, wie bereits angedeutet, aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung grundrechtsverpflichtet. Dasselbe gilt im Außenverhältnis z.B. bei Immatrikulationen oder gegenüber externen Doktoranden. Je stärker Aufgaben im Zuge von Hochschulreformen auf die Hochschulen verlagert werden, desto wichtiger wird für den einzelnen Wissenschaftler diese Grundrechtsverpflichtung der Hochschule.

e) Akademische Selbstverwaltung und demokratische Legitimation

167

Da Hochschulen, insbesondere soweit sie gegenüber Studenten tätig werden, Staatsgewalt ausüben, bedarf ihr Handeln nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 S. 2 BV demokratischer Legitimation. Die Beziehung zwischen diesem Verfassungserfordernis und der funktionalen, insbesondere der akademischen Selbstverwaltung ist nicht unproblematisch:

168

Demokratische Legitimation bedeutet, dass prinzipiell jede Einzelentscheidung der Verwaltung auf den Willen des Volkes bzw. des von diesem gewählten Parlaments zurückgeführt werden kann.[87] Dies setzt im Wesentlichen zweierlei voraus: Erstens muss die entscheidende Stelle an die Gesetze und damit an den in diesen verkörperten Volkswillen gebunden sein (sog. sachlich-inhaltliche Legitimation). Diese Gesetzesbindung ist nur dann effektiv, wenn jeder Einzelne, der Staatsgewalt ausübt, den Weisungen einer übergeordneten Stelle unterliegt, die ihrerseits – vermittelt über weitere Behörden – den Weisungen der dem Parlament verantwortlichen Regierung unterworfen ist. Zweitens muss der im konkreten Einzelfall Handelnde seine Handlungsbefugnis (vermittelt über verschiedene Ernennungsakte) im Wege einer ununterbrochenen Legitimationskette auf die Regierung zurückführen können, die ihrerseits durch das Parlament gewählt wird (sog. personell-organisatorische Legitimation)[88]. Beide Legitimationsformen können sich ergänzen und teilweise kompensieren. Notwendig ist jedoch stets, dass ein insgesamt hinreichendes Legitimationsniveau erreicht wird.[89] Dies ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn eine der Legitimationsformen vollständig fehlt.

169

Die Legitimationskette reißt ab, wenn eine Staatsgewalt ausübende Stelle keinen Weisungen unterliegt. Weitgehende Weisungsfreiheit ist jedoch Charakteristikum der Selbstverwaltung. Selbstverwaltung und demokratische Legitimation scheinen daher unvereinbar. Beide Prinzipien sind jedoch zumindest auf der Ebene der bayerischen Verfassung (Art. 2 und z.B. Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV), gleichrangige Verfassungsgüter, die in praktische Konkordanz zu bringen sind. Davon geht (für die grundgesetzliche Ebene) auch das BVerfG aus, erkennt an, dass durch Betroffenenpartizipation im Rahmen der Selbstverwaltung das Demokratieprinzip durchaus auch gestärkt werden kann und argumentiert im Übrigen einzelfallbezogen.[90] Letztlich dürfte dies verfassungsdogmatisch der einzig gangbare Weg sein.

170

Verschiedentlich wurde versucht, Demokratieprinzip und funktionale Selbstverwaltung als mit einander in Einklang stehend zu begreifen.[91] Die hierfür angebotenen Lösungsansätze begegnen jedoch Bedenken:

Dies gilt zunächst für die Idee, die Selbstverwaltungsorgane seien durch die Mitglieder der Körperschaft (als „Verbandsvolk“) demokratisch legitimiert.[92] Dies verkennt zum einen, dass die Demokratie des Grundgesetzes vorrangig eine interessenneutrale parlamentarische und keine „Betroffenendemokratie“ ist. Zum anderen ist die Definition des Begriffs „Volk“ als Träger der Staatsgewalt Sache des Verfassungsgebers. Dass der Verfassungsgeber den Begriff so definiert hätte, dass auch „Verbandsvölker“ umfasst sind, lässt sich aus der Verfassung nicht zweifelsfrei herleiten.[93] Daher kann der Legitimation durch ein Verbandsvolk höchstens eine Ergänzungsfunktion zukommen. Ferner bleibt die „Verbandsvolklegitimation“ ohnehin defizitär, weil dadurch ein Handeln der Körperschaft gegenüber Außenstehenden (z.B. die Ablehnung einer Immatrikulation durch eine Hochschule) nicht legitimiert werden kann.

171

Kluth argumentiert, die Organe und Amtswalter eines Trägers funktionaler Selbstverwaltung seien zwar nicht unmittelbar demokratisch legitimiert. Mit der Gründung einer Selbstverwaltungseinheit (durch das Parlament oder die parlamentarisch legitimierte Regierung) erhielten jedoch deren Mitglieder eine kollektive demokratische Legitimation, die sie auf die Organe und Amtswalter übertragen könnten. Dass auch die Legitimation von Kollektiven verfassungsgemäß sei, zeige das Beispiel der Listenwahl.[94] Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche Kollektivlegitimation zu schwach ist, um den Anforderungen des Demokratieprinzips genügen zu können, weil der Legitimationsakt nur ein einziges Mal stattfindet und nicht wie die Legitimation des Parlaments durch Wahlen ständig erneuert wird. Gegen den Vergleich mit der Listenwahl spricht, dass bei einer solchen nicht ein Kollektiv legitimiert wird, sondern einzelne (namentlich bekannte) Abgeordnete, von denen jeder einzelne Vertreter des ganzen Volkes wird (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 13 Abs. 2 S. 1 BV).

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4. Reichweite der akademischen Selbstverwaltung

172

Die Reichweite der akademischen Selbstverwaltung lässt sich mit dem Schrifttum[95] am treffendsten durch eine Untergliederung in drei Bereiche (Körperschaftsangelegenheiten, Kooperationsbereich, staatlicher Bereich) bestimmen.[96] Diese Bereiche sind nicht vollkommen trennscharf abgrenzbar. Generell lässt sich sagen, dass der Einfluss der Hochschulen höher sein muss, je enger die jeweilige Aufgabe mit Forschung und Lehre in Verbindung steht:

a) Körperschaftsangelegenheiten (Art. 12 Abs. 1 und 2 BayHSchG)

173

Im Bereich der akademischen Selbstverwaltung haben die Hochschulen das Recht, ihre Angelegenheiten eigenständig bzw. nur unter staatlicher Rechtsaufsicht (Art. 74 Abs. 1 BayHSchG) zu erledigen. Das BayHSchG bezeichnet diese zum Selbstverwaltungsbereich gehörenden Angelegenheiten in Art. 12 Abs. 1 und 2 als „Körperschaftsangelegenheiten“.

174

Für den Umfang dieser Aufgaben gibt es im Gegensatz zu den staatlichen Angelegenheiten keine gesetzlich festgelegte Grenze. Wegen des engen Zusammenhangs der akademischen Selbstverwaltung mit der Wissenschaftsfreiheit und damit mit der wissenschaftlichen Eigengesetzlichkeit muss dies auch so sein. Andererseits weist Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV den Hochschulen nicht (wie Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG den Gemeinden für die örtlichen Angelegenheiten) eine Allzuständigkeit zu.[97] Einen somit bei der akademischen Selbstverwaltung möglichen Streit um die Zuordnung verschiedener Materien zum Selbstverwaltungs- oder zum staatlichen Bereich hat der Gesetzgeber jedoch durch Art. 12 Abs. 2 BayHSchG entschieden, wonach bei unklarer Zuordnung eine Vermutung gilt, dass es sich um eine Körperschaftsangelegenheit handelt. Die Frage, ob bereits aus den Grundrechten einen solche Vermutung folgt,[98] stellt sich in Bayern also nicht. Zu den, nicht ausdrücklich als Selbstverwaltungsaufgaben bezeichneten Angelegenheiten gehört etwa auch die nationale und internationale Kooperation mit anderen Hochschulen (Art. 2 Abs. 4 S. 1, Art. 7, Art. 16 BayHSchG) sowie der Wissens- und Technologietransfer.[99]

175

Bestandteil der Körperschaftsangelegenheiten muss, soll die akademische Selbstverwaltung effektiv dem Schutz der Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft dienen, die gesamte Planung, Organisation, Koordination und Durchführung aller Aufgaben der Forschung und Lehre sein.[100] Außerdem sind folgende Materien aufgrund ihres engen Bezuges zur Wissenschaftsfreiheit Körperschaftsangelegenheiten:


– das Recht, die eigenen Organe selbst zu wählen,
– das Recht, die sich aus der Mitgliedschaft zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten im vom BayHSchG gesetzten Rahmen zu regeln
–
–
–
–
– die Bestellung außerplanmäßiger Professoren (Art. 29 Abs. 1 BayHSchPG)
– die Erhebung und Verwendung von Studienbeiträgen innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen (Art. 71 Abs. 1 BayHSchG)
– das Recht, all diese Fragen durch Hochschulsatzungen zu regeln (dazu s.u. Rn. 190 ff.).

176

Eine Personal- und Finanzhoheit steht den Hochschulen im Übrigen (bzw. außerhalb des Körperschaftsvermögens) nur insoweit zu, als auch bei Personal- und Finanzfragen wissenschaftsrelevante Entscheidungen nach wissenschaftsinternen Kriterien zu treffen sind (z.B. die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers).[106]

177

Im Zuge der Modernisierung und „Ökonomisierung“ des Hochschulwesens (näher s.u. Rn. 109 ff.) haben weitere („nicht juristische“) Elemente des Körperschaftsbereichs Bedeutung erlangt, so insbesondere die Bildung eines Hochschulprofils in Forschung und Lehre, die Öffentlichkeitsarbeit (Art. 2 Abs. 6 BayHSchG) und die hochschulinterne Evaluierung und Qualitätssicherung.

b) Kooperationsbereich

178

Neben dem Kernbereich existiert ein Bereich wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten, in dem die Hochschule nicht allein entscheiden darf, sondern dies aus verfassungsrechtlichen Gründen gemeinsam mit dem Staat tun muss. In diesem im BayHSchG nicht angesprochenen, von der h. M.[107] aber anerkannten Kooperationsbereich ist der jeweilige Hochschulanteil den Körperschaftsangelegenheiten zuzurechnen. Daher findet insoweit nur Rechtsaufsicht statt. Allerdings bestehen für die Hochschule im Kooperationsbereich intensivere Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem Staat als bei sonstigen Körperschaftsangelegenheiten. Diese Pflichten darf der Hochschulgesetzgeber in Verfahrensvoraussetzungen umsetzen, ohne dass dem Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV entgegenstünde.

179

Die Besonderheiten des Kooperationsbereichs lassen sich am Beispiel des Berufungswesens verdeutlichen.[108] Die Berufung eines Professors ist eine Kooperationsangelegenheit, weil der Berufene zugleich Mitglied der Körperschaft Hochschule (bzw. der Gemeinschaft der Wissenschaftler an der Hochschule) und Landesbeamter wird, die Hochschule die Beamtenernennung jedoch nicht allein vornehmen kann. Letzteres liegt zum einen daran, dass Hochschulen in Bayern nicht dienstherrnfähig sind.[109] Zum anderen ist nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass bei einer Ernennung allein durch die Hochschule andere als die nach Art. 33 Abs. 2 GG legitimen Einstellungskriterien (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung; die mit der wissenschaftlichen Qualifikation des Bewerbers ja nicht zwingend und immer vollständig übereinstimmen müssen) berücksichtigt würden. Außerdem trägt der Staat die Besoldungs- und Versorgungslast. Daher muss es Sache des Staates sein, zu prüfen, ob ein zu Berufender die beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt. Die Aufstellung der Berufungsvorschläge muss sich hingegen an der wissenschaftlichen Qualität der Kandidaten orientieren. Die Wissenschaftsfreiheit gebietet, dass diese Beurteilung Sache der Hochschule bzw. der betroffenen Fakultät ist. Gegenseitige Rücksichtnahmepflichten bestehen insoweit als der Staat nur im (zu begründenden) Ausnahmefall von den Vorschlägen der Hochschule abweichen und die Hochschule nur Kandidaten vorschlagen darf, deren Berufung beamtenrechtlich nichts im Wege steht.[110] Diese Rücksichtnahmepflichten ist in Art. 18 BayHSchPG näher ausgestaltet.[111]

180

Bestandteil des Kooperationsbereichs sind neben dem Berufungswesen Studienangelegenheiten, soweit sie nicht in Art. 12 Abs. 3 BayHSchG den staatlichen Angelegenheiten zugerechnet werden, insbesondere die Ordnung des Studiums und die Prüfungsordnung. Hier gebietet es die grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG, dass der Staat (z.B. bei der Aufstellung von Studienplänen und bei der Genehmigung von Studien- und Prüfungsordnungen)[112] Einfluss zugunsten der Studierenden ausübt. Weitere Beispiele sind die Hochschulentwicklungsplanung, die vom Gesetzgeber ausdrücklich als „gemeinsame Aufgabe von Staat und Hochschulen“ bezeichnet wird (Art. 14 Abs. 1 S. 1 BayHSchG), sowie die Bestellung hochschulexterner Mitglieder des Hochschulrats (Art. 26 Abs. 3 BayHSchG).

181

Nicht dem Kooperationsbereich zuzurechnen sind Angelegenheiten, die der Staat „im Benehmen“ mit der Hochschule oder ihren Organen erledigt (Art. 5 Abs. 2 S. 3, 19 Abs. 3 S. 4 BayHSchG): Dieses Benehmen ist kein Mitentscheidungs-, sondern lediglich ein qualifiziertes Anhörungsrecht. Darauf deutet die Unterscheidung des Gesetzes zwischen „Benehmen“ und „Einvernehmen“ (Art. 23 Abs. 2 S. 4) sowie zwischen „Benehmen“ und „Anhörung“ (Art. 103 Abs. 1 S. 2 BayHSchG) hin. Würden auch derartige Anhörungsrechte der Hochschulen dem Kooperationsbereich zugerechnet, würde dieser uferlos und damit als eigenständige Kategorie neben staatlichen und Körperschaftsangelegenheiten entwertet.[113]

c) Staatliche Angelegenheiten (Art. 12 Abs. 3 BayHSchG)

182

Art. 12 Abs. 3 BayHSchG erklärt einige Materien zu staatlichen Angelegenheiten, d.h. zu Aufgaben, die die Hochschule als staatliche Einrichtung erfüllt und deshalb der Fachaufsicht unterstehen (Art. 74 Abs. 2 BayHSchG)[114]. Es handelt sich um:


1. die Personalverwaltung,
2. Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, insbesondere die Verwendung und Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Landesmittel, landeseigenen Liegenschaften und Vermögensgegenstände,
3.
4. die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzentrumskooperation,
5. die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hochschulzugangs, Im- und Exmatrikulation, die Ermittlung von Ausbildungskapazitäten, die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen,
6. die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,
7. die Erhebung von Gebühren, Verwaltungskostenbeiträgen und Auslagen und
8. weitere durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmte Angelegenheiten

183

Auch in den genannten Bereichen können wissenschaftsrelevante Entscheidungen getroffen werden. Die Wissenschaftsfreiheit und die Hochschulselbstverwaltung werden hier jedoch regelmäßig durch andere Rechtsgüter in den Hintergrund gedrängt: Dem Staat obliegen zum einen grundrechtliche Schutzpflichten (für die Berufsfreiheit des Hochschulpersonals (Art. 12 Abs. 3 Nr. 1 BayHSchG), für die Berufsausbildungsfreiheit der Studenten (Art. 12 Abs. 3 Nr. 3, 5 und 6 BayHSchG) und für die allgemeine (wirtschaftliche) Handlungsfreiheit von Gebühren- und Kostenschuldnern (Art. 12 Abs. 3 Nr. 7 BayHSchG))[116]. Zum anderen sind öffentliche, insbesondere haushaltsrechtliche Interessen zu beachten (Art. 12 Abs. 3 Nr. 2 und 4 BayHSchG). Der Einfluss von Entscheidungen in diesen Bereichen auf Wissenschaft und Hochschulselbstverwaltung ist andererseits regelmäßig nur ein mittelbarer. Freie Forschung und Lehre wird z.B. grundsätzlich nicht dadurch unmittelbar beeinträchtigt, dass der Staat das Studienjahr in bestimmter Weise einteilt oder Bibliothekskooperationen regelt.[117]

184

Allerdings sind im Interesse eines effektiven Schutzes der verfassungsrechtlichen Rechte aus Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV Einschränkungen zu beachten: Zunächst sind die einzelnen Nummern des Art. 12 Abs. 3 BayHSchG restriktiv auszulegen[118] und die Aufzählung der in Art. 12 Abs. 3 BayHSchG genannten Materien ist (abgesehen von Art. 12 Abs. 3 Nr. 8 BayHSchG) wie der Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 BayHSchG („… alle Angelegenheiten …, soweit nichts anderes bestimmt ist“) deutlich macht, als abschließend zu verstehen. Anderenfalls hätte der Staat z.B. gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Nr. 1–3 und 5 BayHSchG die Möglichkeit, das Selbstverwaltungsrecht auszuhöhlen. Unter „Personalverwaltung“ i.S.d. Art. 12 Abs. 3 Nr. 1 BayHSchG darf daher z.B. nicht die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikationen bei der Einstellung oder Berufung verstanden werden.[119] Bei den Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten (Art. 12 Abs. 3 Nr. 2 BayHSchG) muss es im Lichte des Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV allein Sache der Hochschule sein, die unmittelbar wissenschaftsrelevanten Entscheidungen zu treffen, welche finanziellen Dispositionen vorausgehen. Die Verwaltung des hochschuleigenen Vermögens sowie die Erhebung von Studienbeiträgen fällt, wie bereits dargelegt, ohnehin nicht unter Art. 12 Abs. 3 Nr. 2 BayHSchG. Ebenso sind bei Entscheidungen in den in Art. 12 Abs. 3 BayHSchG genannten Bereichen mittelbare Einflüsse auf die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen und Hochschullehrer stets mit zu berücksichtigen.[120]

185

Im Gegensatz zum übrigen Studienwesen, das dem Kooperationsbereich zuzuordnen ist, überwiegt bei den in Art. 12 Abs. 3 BayHSchG genannten, das Studium betreffenden Angelegenheiten insbesondere bei der Frage der Im- und Exmatrikulation[121] sowie der Studiengangsstruktur das Interesse der Studierenden und Studienbewerber dasjenige der Hochschulen. Die genannten Materien (aber auch nur diese) sind somit Aufgabe des Staates.

186

Die Gliederung der Hochschulen (z.B. in Fakultäten und andere wissenschaftliche Einrichtungen) rechnet Art. 12 Abs. 3 Nr. 3 BayHSchG dem staatlichen Bereich zu.[122] Gemessen am Ziel der Hochschulreformen, die Selbstständigkeit der Hochschulen zu stärken,[123] erscheint dies zunächst als kontraproduktiv. Mehr Selbstständigkeit bedeutet auch mehr Organisationsautonomie.[124] Allerdings entscheidet nur über die Gliederung in Fakultäten und Abteilungen der Staat (Art. 19 Abs. 3 S. 3 BayHSchG), während weitere Untergliederungen (z.B. in Fachbereiche, Departments und Institute) nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 die Hochschulleitung regelt. Da diese Entscheidungen Auswirkungen auf Forschung und Lehre an der Hochschule haben können, folgt aus der Wissenschaftsfreiheit ein Anhörungsrecht der von solchen Entscheidungen der Hochschulleitung betroffenen Fakultäten und sonstigen Einrichtungen.

d) Körperschaft als genuine Rechtsform der Hochschule

187

Art. 11 Abs. 1 S. 1 und 2 BayHSchG legt fest, dass (staatliche) Hochschulen Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen sind. Die Körperschaftsform ist wegen ihrer mitgliedschaftlichen Struktur diejenige Rechtsform, die der Idee der Hochschule als Gemeinschaft freier Wissenschaftler und Studenten am besten entspricht. Weil sich die Mitgliedschaft nach bestimmten Eigenschaften von Personen richtet, stellen die Hochschulen eine spezielle Form von Personalkörperschaften dar. In der Formulierung „zugleich staatliche Einrichtungen“ kommt primär zum Ausdruck, dass Hochschulen grundrechtsverpflichtet sind.[125] Ebenso wird damit betont, dass Hochschulen etwa im Vergleich zu staatsfreien Rundfunkanstalten[126] stärker in die staatliche Verwaltung eingebunden sind.[127] Diese Einbindung reicht jedoch (dafür spricht der Körperschaftsstatus) nicht so weit wie bei den Schulen.[128]

188

Der Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 BayHSchG, wonach die Hochschulen „eigene Angelegenheiten als Körperschaften […], staatliche Angelegenheiten als staatliche Einrichtungen wahrnehmen“ legt nahe, dass man sich die Hochschule als mixtum compositum aus einem staatlichen und einem Körperschaftsteil vorzustellen hat.[129] Auch die Tatsache, dass das BayHSchG nicht mehr (wie § 58 Abs. 3 HRG a.F.) die Einheitsverwaltung anordnet, spricht für diese Annahmen. Dass eine solche Aufspaltung der Hochschulverwaltung praktisch nicht durchzuhalten ist, zeigt jedoch schon die Existenz des Kooperationsbereichs. Die Hochschule ist als Einheit zu sehen, die staatliche und körperschaftliche Angelegenheiten wahrnimmt.[130]

189

Andere Rechtsformen für staatliche Hochschulen (z.B. die öffentlich-rechtliche Stiftung)[131] sind nach Art. 11 Abs. 1 S. 3 BayHSchG möglich.[132] Ob derartigen Hochschulen ebenfalls ein Selbstverwaltungsrecht zustehen würde, klärt das BayHSchG nicht explizit. Klar dürfte jedoch sein, dass auch durch einen Rechtsformwechsel das Mindestmaß an Mitbestimmung in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, das Grundbedingung für freie Forschung und Lehre ist, nicht unterschritten werden darf.[133] Das Hochschulorganisationsrecht ist auch insoweit von der (individuellen) Wissenschaftsfreiheit her zu denken.

e) Satzungsautonomie (Art. 13 BayHSchG)

190

Eine besondere Ausprägung des Selbstverwaltungsrechts der Hochschulen ist die Satzungsautonomie, d. i. das Recht, eigene Normen zu erlassen.[134]

aa) Umfang der Satzungsautonomie

191

Art. 13 Abs. 1 BayHSchG begrenzt das Satzungsrecht grundsätzlich auf den Bereich der Körperschaftsangelegenheiten.[135] Ein Satzungsrecht in staatlichen Angelegenheiten steht den Hochschulen nur zu, soweit es gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Art. 51 i.V.m. 12 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG). Dies ist konsequent: Weil die Satzungsautonomie Folge des Körperschaftsstatus ist,[136] kann sie auf diesen begrenzt werden. Bedingt durch das Ziel der Hochschulreformen, die Hochschulen selbstständiger zu machen, steigt die Bedeutung der Hochschulsatzungen.

192

Die Satzungsautonomie unterliegt verschiedenen Grenzen: Zunächst gelten die allgemein an die Normen zu stellenden Anforderungen, d.h. Hochschulsatzungen müssen mit den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG/3 Abs. 1 BV (Bestimmtheitsgrundsatz, prinzipielles Rückwirkungsverbot[137]) vereinbar sein. Für die Grundrechtsausübung wesentliche Fragen bleiben aus Gründen des Demokratieprinzips Parlamentsgesetzen vorbehalten. Keine (analoge) Anwendung findet hingegen Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG/Art. 55 Nr. 2 S. 3 BV[138]. Auch Satzungsermächtigungen müssen zwar, weil sich der Gesetzgeber seiner Befugnisse nicht vollständig zugunsten körperschaftlicher Rechtssetzung entäußern darf, hinreichend bestimmt sein.[139] Eine (vollständige) Bestimmtheit nach Inhalt Zweck und Ausmaß liefe jedoch der grundrechtlichen Wurzel der Satzungsautonomie zuwider.

193

Zuständig für den Erlass von Satzungen ist abgesehen vom Sonderfall der Grundordnung (hierzu sogleich Rn. 217 ff.) der Senat (Art. 25 Abs. 3 Nr. 1 BayHSchG). Nach Art. 13 Abs. 3 BayHSchG i.V.m. der Verordnung über die Bekanntmachung von Hochschulsatzungen (HSchBekV) vom 4.11.1993[140] sind Hochschulsatzungen durch Niederlegung in der Hochschule und Bekanntmachung der Niederlegung durch Anschlag bekannt zu machen. Die Redaktionsrichtlinien vom 6.8.2002 gelten gemäß Art. 13 Abs. 3 S. 2 BayHSchG entsprechend.

bb) Grundordnungsgewalt

194

Ein Sonderfall des Satzungsrechts ist die Grundordnungsgewalt. Die Grundordnung ist gleichsam die Verfassung der Hochschule und enthält primär Regelungen über Körperschaftsangelegenheiten, insbesondere über Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Beziehungen der Hochschulorgane zueinander, sowie Details über die Arbeitsweise einzelner Organe. Eine Regelung staatlicher Angelegenheiten (Art. 12 Abs. 3 BayHSchG) ist insoweit möglich[141] als Regelungen des BayHSchG der Grundordnung (z.B. im Bereich der Hochschulbinnenorganisation i.S.d. Art. 12 Abs. 3 Nr. 3 BayHSchG) eine nähere Ausgestaltung überlassen.[142] Nicht alle Regelungen, die die Grundordnung nach den Verweisungen im BayHSchG enthalten kann, muss sie auch enthalten. Eine Pflicht zur Aufnahme in die Grundordnung besteht nur, soweit sich dies aus dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmung des BayHSchG ergibt (so bei Art. 2 Abs. 3 S. 3; Art. 4 Abs. 2 S. 4, 1. Halbsatz; Art. 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; Art. 21 Abs. 2 S. 2 und 4, Abs. 14 S. 2; Art. 22 Abs. 2 S. 1; Art. 24 Abs. 1 S. 3 und 4; Art. 28 Abs. 1 S. 3; Art. 29 Abs. 1 S. 2; Art. 38 Abs. 2; Art. 41 Abs. 1 S. 2; Art. 52 Abs. 2 S. 4, Abs. 7; Art. 65 Abs. 8). Auch Bereiche, die im BayHSchG nicht ausdrücklich genannt sind, dürfen in der Grundordnung geregelt werden, sofern es sich um Hochschulaufgaben handelt.

195

Über die Grundordnung beschließt der Hochschulrat (Art. 26 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BayHSchG) auf Vorschlag der Hochschulleitung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 BayHSchG).

cc) Genehmigung von Hochschulsatzungen

196

Die Grundordnung bedarf der staatlichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 S. 1 BayHSchG). Ebenso ist eine staatliche Genehmigung erforderlich, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Die übrigen Hochschulsatzungen mit Ausnahme der Studienordnungen (Art. 58 Abs. 1 S. 1 BayHSchG) bedürfen nach Art. 13 Abs. 2 S. 2 BayHSchG „der rechtsaufsichtlichen Genehmigung durch den Präsidenten oder die Präsidentin“.[143] Offen bleibt somit, ob der Staat bei der Genehmigungserteilung ebenfalls auf Rechtsaufsicht beschränkt ist oder ob er die Zweckmäßigkeit überprüfen darf. Dies beurteilt sich nach dem Satzungsinhalt:[144] Ist die Hochschule ermächtigt, im Bereich staatlicher Angelegenheiten Satzungen zu erlassen (Art. 12 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 zweiter Halbsatz BayHSchG), darf, weil die Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten der Fachaufsicht unterliegt (Art. 74 Abs. 2 BayHSchG), das Staatsministerium die Zweckmäßigkeit der Satzung überprüfen. Soweit die Satzungsgebung für Körperschaftsangelegenheiten erfolgt (Art. 13 Abs. 1 S. 2, erster Halbsatz BayHSchG) und eine staatliche Genehmigung i.S.d. Art. 13 Abs. 2 S. 1 BayHSchG vorgesehen ist, kann es sich bei dieser wegen Art. 74 Abs. 1 BayHSchG nur um eine rechtsaufsichtliche Maßnahme handeln. Bei der Grundordnung ist die Genehmigung nur dann ein Akt der Fachaufsicht, wenn Gegenstände außerhalb des körperschaftlichen Bereichs geregelt werden.

197

Soweit eine staatliche Genehmigung für Satzungen in Körperschaftsangelegenheiten verweigert wird, kann die Hochschule diese im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Var. VwGO) einklagen.[145] Aus Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV folgt ein Anspruch auf Genehmigungserteilung. Ein Ermessen kommt dem Staat nicht zu.[146] Dies gilt angesichts ihrer fundamentalen Bedeutung erst recht für die Grundordnung. Eine Aufhebung der staatlichen Genehmigung nach Art. 48, 49 BayVwVfG ist, weil die Genehmigung zugleich ein Akt der Rechtssetzung ist, nicht möglich.[147] Die rechtsaufsichtliche Beanstandung einer rechtswidrigen Hochschulsatzung ist jedenfalls in denjenigen Fällen unproblematisch möglich, in denen sich das Ministerium dadurch nicht in Widerspruch zur von ihm selbst erteilten (u.U. sogar bestandskräftigen) Genehmigung setzt; z.B. wenn die Satzung im Nachhinein, etwa in Folge einer Änderung des Hochschulrechts oder der Rechtsprechung rechtswidrig geworden ist.[148] Dadurch wird die Hochschule zur Selbstkorrektur veranlasst. Auch ein Antrag des Ministeriums auf Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 5 S. 1 AGVwGO ist (insbesondere dann, wenn eine Beanstandung im Widerspruch zur nach Art. 48, 49 BayVwVfG nicht mehr aufhebbaren Genehmigung stünde) denkbar.[149]

198

Die „rechtsaufsichtliche Genehmigung“[150] durch den Präsidenten ist mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt. Daher kann ihre Erteilung nur mithilfe eines Hochschulverfassungsstreits[151] (allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage) erreicht werden. Ein Anspruch der Hochschule auf Genehmigungserteilung besteht, soweit Körperschaftsangelegenheiten geregelt werden. Sinn und Zweck der Verlagerung der Genehmigungszuständigkeit auf die Hochschulleitung kann es nicht sein, das Selbstverwaltungsrecht zu schwächen. Art. 13 Abs. 2 BayHSchG nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob es Fälle geben kann, in denen zwei Genehmigungen (durch Ministerium und) erforderlich sind. Da jedoch der Präsident bei der Genehmigung der Rechtsaufsicht untersteht,[152] ersetzt eine erforderliche staatliche Genehmigung die hochschulinterne. Ist die Genehmigung des Präsidenten rechtswidrig, kann das Ministerium sie rechtsaufsichtlich beanstanden.

f) Der Grundsatz des hochschulfreundlichen Verhaltens

199

Aus dem Bundesstaatsprinzip des Grundgesetzes und Art. 28 Abs. 2 GG werden Treuepflichten der föderalen Ebenen zueinander abgeleitet.[153] Gestützt auf derartige Ansätze hat Dieter Lorenz den Grundsatz des „universitätsfreundlichen Verhaltens“ entwickelt,[154] wonach der Staat beim Handeln gegenüber den Hochschulen deren Interessen berücksichtigen müsse.

200

Die Anknüpfung dieses Grundsatzes an das Prinzip der Bundestreue lässt allerdings außer Acht, dass die Bundestreue im Staatsorganisationsrecht wurzelt, während das Verhältnis der Hochschulen zum Staat grundrechtlich geprägt ist. Im Staatsorganisationsrecht resultiert ein Bedürfnis nach Konstruktionen wie der Bundestreue aber gerade daraus, dass sich aus den Grundrechten abgeleitete Maßstäbe wie die Regel „in dubio pro libertate“ nicht anwenden lassen.[155] Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz findet im Verhältnis zwischen Beteiligten mit allein staatsorganisationsrechtlich begründeter Rechtsstellung ebenfalls keine Anwendung.[156] Durch ihre grundrechtliche Grundlage unterscheidet sich die Beziehung Staat –Hochschule auch von anderen Selbstverwaltungsformen (s.o. II.). Dies legt es nahe, den Grundsatz des hochschulfreundlichen Verhaltens in den Grundrechten zu verorten:[157] Der Grundsatz wird, soweit es um den Schutz der Hochschulen vor Beeinträchtigungen durch Dritte geht, durch die Schutzpflichten aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ersetzt.[158] Für Eingriffe des Staates in das Selbstverwaltungsrecht gilt (sowohl im Verwaltungs- als auch im Rechtssetzungsverfahren) das Verhältnismäßigkeitsprinzip[159] sowie die Einrichtungsgarantie aus Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV. Außerdem ist stets die Eigengesetzlichkeit als Grundprinzip der Wissenschaft zu achten. Dies gebietet dem Staat Zurückhaltung bei der Organisation von Bereichen, die unmittelbar mit Forschung und Lehre in Verbindung stehen. Daher hat der Staat auch, soweit ihm die Fachaufsicht obliegt, alle mittelbaren Einflüsse auf den Prozess der Entstehung und Weitergabe wissenschaftlicher Erkenntnis zu berücksichtigen.

g) Verteidigung der Selbstverwaltung

aa) gegen den Staat

201

Die bayerischen Hochschulen können ihr Selbstverwaltungsrecht dem Staat als subjektiv-öffentliches Recht entgegenhalten und es vor den Verwaltungsgerichten (zur Klage auf Erteilung einer Satzungsgenehmigung s.o. Rn. 196–198), dem BayVerfGH (Popularklage nach Art. 98 S. 4 BV, 55 VfGHG gegen Gesetze und Verordnungen; Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV, 51 ff. VfGHG gegen Einzelfallentscheidungen[160]) und dem BVerfG (Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG[161]) geltend machen. Maßnahmen, die sich gegen die Hochschule oder gegen eine ihrer Untergliederungen richten, können von Hochschulmitglieder oder Einrichtungen, denen durch die Maßnahme allein noch keine Grundrechtsverletzung droht bzw. deren Wissenschaftsfreiheit noch nicht strukturell gefährdet sein kann (z.B. Professoren einer anderen als der betroffenen Fakultät), nicht angegriffen werden.[162]

202

Eingriffe des Staates in das Selbstverwaltungsrecht sind unzulässig, soweit sie dessen Kernbereich antasten.[163] Nicht jede Regelung, die eine Körperschaftsangelegenheit betrifft, ist jedoch ein unzulässiger Kernbereichseingriff. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Hochschule eine Körperschaftsangelegenheit vollständig entzogen oder ihre Ausübung unmöglich gemacht wird. Auch in Fällen, in denen Regelungen den Kernbereich unangetastet lassen, hat der Staat allerdings, wie erwähnt, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten und den Einfluss der Regelung auf freie Forschung und Lehre an der Hochschule zu berücksichtigen.

203

Problematisch erscheint auf den ersten Blick, dass Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV das Selbstverwaltungsrecht nicht ausdrücklich begrenzt, während Art. 11 Abs. 1 S. 1 BayHSchG nur ein „Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze“[164] anerkennt. Diese Diskrepanz ist jedoch nur eine scheinbare: Nach Art. 138 Abs. 1 S. 1 BV ist die Verwaltung der Hochschulen „Sache des Staates“. Art. 138 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 BV sind in praktische Konkordanz zu bringen.[165] Die Betonung, dass die Hochschulverwaltung Aufgabe des Staates ist in Abs. 1 S. 1, spricht dafür, eine Beschränkung der Selbstverwaltung nicht erst dann zuzulassen, wenn das staatliche Handeln dazu dient, mit diesem Recht kollidierenden Verfassungsgütern gerecht zu werden. Aus Art. 98 S. 2 BV – dieser findet hier trotz seiner verfassungssystematischen Stellung in einem anderen Abschnitt als Art. 138 BV zumindest deswegen Anwendung, weil Art. 138 Abs. 2 BV ein grundrechtsähnliches Recht ist – folgt außerdem, dass für Beschränkungen eine gesetzliche und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügende Grundlage notwendig ist. Das Selbstverwaltungsrecht nach Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV kann somit durch oder aufgrund eines verhältnismäßigen Gesetzes eingeschränkt werden. Diese Einschränkungsmöglichkeit bringt Art. 11 Abs. 1 S. 1 BayHSchG auf der einfachgesetzlichen Ebene zum Ausdruck.

204

Wie erwähnt (s.o. Rn. 143–147) hat das BVerfG in seiner Entscheidung zum Brandenburgischen Hochschulgesetz festgestellt, dass eine Änderung des Hochschulorganisationsrechts dann gegen die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verstößt, wenn sie diese „strukturell gefährdet“, also wissenschaftsinadäquate Organisationsstrukturen geschaffen werden.[166] In weiteren Entscheidungen hat das Gericht die Maßstäbe dafür, wann eine solche Strukturelle Gefährdung vorliegt, konkretisiert.[167] Weil die akademische Selbstverwaltung mit der Wissenschaftsfreiheit in letztlich untrennbar engem Zusammenhang steht, lassen sie sich auf Art. 138 Abs. 2 BV übertragen:

205

Die Gefahr einer strukturellen Gefährdung sieht das BVerfG insbesondere dann, wenn die Hochschulleitung zulasten der Kollegialorgane gestärkt wird und diese hochschulintern nicht hinreichend durch Kontrollrechte und Einflussmöglichkeiten der Professoren (über das Kollegialorgan) kompensiert wird. Für diesen Fall gilt: „Je mehr, je grundlegender und je substanzieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein“.[168] Maßgeblich ist nicht eine einzelne Kompetenzverschiebung, sondern das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge.[169] Einen generellen Vorrang der Kollegial gegenüber den Leitungsorganen lehnt das BVerfG allerdings ab.

bb) im Binnenbereich

206

Im Zuge von Hochschulreformen, die eine Stärkung der Hochschulleitung bewirkt haben, hat die Verteidigung des Selbstverwaltungsrechts im Binnenbereich einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren. Die Möglichkeit eines Hochschulorganstreits wurde im Zusammenhang mit hochschulinternen Satzungsgenehmigungen bereits erwähnt. Sie kommt auch in anderen Fällen in Betracht, so etwa bei der internen Mittelverteilung und beim Streit um organschaftliche Rechte in der Binnenorganisation. Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Hochschulleitung ist ebenfalls denkbar, es ist jedoch zu differenzieren:

207

Der einzelne Hochschullehrer kann sich gegenüber Maßnahmen, die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen, auf seine Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und Art. 108 BV berufen, da ihm gegenüber die Hochschule und diejenige Untergliederung, der er angehört, grundrechtsverpflichtet sind. Ebenso kann sich eine teilrechtsfähige Untergliederung oder Einrichtung der Hochschule (z.B. Fakultät, Fachbereich, Department) gegen Maßnahmen der Hochschulleitung, die sich allein an sie richten, aber mittelbar in die Wissenschaftsfreiheit einzelner Angehöriger dieser Hochschuleinheit eingreifen, gleichsam als Treuhänderin ihrer Angehörigen unter Berufung auf Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, Art. 108 BV wehren.[170]

208

Aus Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV berechtigt sind Untergliederungen der Hochschule gegenüber Maßnahmen der Hochschulleitung hingegen nicht. Andernfalls wären die verselbstständigten Einheiten innerhalb der Hochschule in der Lage, sich gegen Organisationsmaßnahmen der Hochschulleitung auch in Fällen zu wehren, in denen nicht zugleich die Wissenschaftsfreiheit betroffen ist. Sinn und Zweck des Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV ist es jedoch, die Selbstverwaltung der (gesamten) Hochschule gerade im Interesse der individuellen Wissenschaftsfreiheit zu ermöglichen.

1. Kapitel Grundlagen › IV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung › 5. Die „neue“ Selbstverwaltung

5. Die „neue“ Selbstverwaltung

209

Seit der Deregulierung des Hochschulorganisationsrechts durch das 4. HRGÄndG[171] wurden in allen Bundesländern Hochschulreformen durchgeführt,[172] die zahlreiche neue Herausforderungen für die akademische Selbstverwaltung geschaffen haben:

a) Reformleitbilder im Konflikt mit der akademischen Selbstverwaltung

210

Die Reformen orientierten sich an bestimmten Leitbildern, die ihrerseits in den Vorstellungen des „New Public Management“ bzw. des Neuen Steuerungsmodells[173] wurzelten. Seit die neu geschaffenen Steuerungselemente in den Hochschulgesetzen verankert und in der Verwaltungspraxis etabliert sind, ist um diese Leitbilder stiller geworden. Dennoch lohnt es, sie sich zumindest überblicksartig zu vergegenwärtigen, weil sie die Hochschulpolitik entweder heute noch prägen (ökonomisierte Hochschule) oder sich zumindest dafür eignen die abstrakten, aus dem Selbstverwaltungsrecht folgenden Grenzen (gegenwärtiger und künftiger) Hochschulreformen zu erkennen:

aa) Die „entfesselte Hochschule“

211

Nach dem Leitbild der „entfesselten Hochschule“ sollen die Hochschulen selbstständiger und handlungsfähiger werden und gleichermaßen den Prinzipien der Wissenschaftlichkeit und der Wirtschaftlichkeit verpflichtet sein. Dadurch sollen sie besser gesellschaftlichem Legitimationsdruck standhalten, ihr Profil schärfen und im Wettbewerb bestehen können.[174]

212

Die Problematik dieses selbstverwaltungsfreundlich klingenden Leitbilds lag darin, dass die Vertreter der „entfesselten Hochschule“ mehr Hochschulautonomie nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber den Professoren und nachgeordneten Untergliederungen durchsetzen wollten.[175] Damit bestand Gefahr, dass die akademische Selbstverwaltung von ihrer Wurzel, nämlich der individuellen Wissenschaftsfreiheit abgeschnitten und dadurch diese Freiheit selbst bedroht wird.[176]

213

Ferner war das Konzept der entfesselten Hochschule auch ausdrücklich gegen die Gruppenuniversität gerichtet. Diese Form der inneren Hochschulorganisation wurde für gescheitert erklärt, weil sie Partizipation nicht in adäquater Weise sicherstellen könne und die Arbeit der Gremien ineffektiv sei.[177] Als Beweis wurde die geringe Beteiligung an Hochschulwahlen angeführt. Das vorgeschlagene, hierarchischere Gegenmodell der Binnenorganisation der Hochschulen ist allerdings seinerseits problematisch, wie insbesondere das BVerfG in den letzten Jahren immer wieder herausgearbeitet hat.

bb) Die ökonomisierte Hochschule

214

Hochschulen müssen schon deswegen, weil sie staatliche Mittel erhalten, nach Art. 5 Abs. 1 S. 3 BayHSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 1 BayHO entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bzw. ökonomisch handeln. Im Übrigen ist bei der „Ökonomisierung“ der Hochschulen von Exzellenzinitiativen und leistungsgerechter Professorenbesoldung bis hin zur „Management-Universität“ jedoch Vorsicht geboten denn schon in theoretischer Hinsicht ist noch immer vieles ungeklärt.[178] Beispielsweise wird erwartet, dass Hochschulen sich mehr als bisher dem Wettbewerb stellen, ohne dass intensiv genug thematisiert würde, was Wettbewerb im Bezug auf Hochschulen und Wissenschaft bedeutet.[179] Um „echten“ ökonomischen Wettbewerb kann es sich kaum handeln, denn Leistungen in Forschung und Lehre haben regelmäßig keinen unmittelbaren Marktwert. Professoren sind nur selten (z.B. im Bereich der Drittmittelforschung oder beim Technologietransfer) Marktteilnehmer im ökonomischen Sinne. Die Kategorien Markt und Wettbewerb sind für das Hochschulwesen wohl nur dann sinnvoll operationalisierbar, wenn man (ähnlich wie im Medienbereich, wo zwischen publizistischem und ökonomischem Wettbewerb unterschieden wird)[180] zwischen der Konkurrenz um wissenschaftliche Erkenntnis und derjenigen um ökonomische Mittel trennt.

215

Eine Ökonomisierung der Hochschulen birgt außerdem die Gefahr eines Verlusts an wissenschaftlicher Vielfalt. Fächer die, wie insbesondere solche der Geisteswissenschaften, weniger „marktgängig“ sind, drohen der nachfrageorientierten Verschlankung des Lehrangebots zum Opfer zu fallen. Die gerade von Befürworten einer entfesselten Hochschule erhobene Forderung nach mehr Interdisziplinarität verträgt sich mit diesem möglichen Effekt kaum. Ebenfalls nicht unproblematisch sind Tendenzen, die die Hochschulbinnenorganisation derjenigen von Unternehmen angleichen wollen.[181] Eine so weitgehende Hierarchisierung passt nicht zum Schutz der wissenschaftlichen Eigengesetzlichkeit.[182] Der Zweck eines Unternehmens (Gewinnmaximierung) ist im Übrigen vorrangig ein kollektiver, während der Zweck der Hochschule (Erlangung und Weitergabe wissenschaftlicher Erkenntnis) ein individueller ist.

216

Einzelne Ökonomisierungselemente, wie etwa die Forderung, dass sich Hochschulen intensiver als bisher am Studenten als (zahlenden) „Kunden“ orientieren sollen, begegnen weniger Bedenken. Eine damit verbundene Qualitätssteigerung in der Lehre kann sich positiv auswirken, solange das Bestreben nach Kundenorientierung nicht dazu führt, dass die „performance“ mehr als der Inhalt zählt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Studenten sich auch aktiv in die Kundenrolle begeben und sich bei ihrer Auswahl zwischen verschiedenen Hochschulen an marktrationalen Kriterien orientieren. Wie empirische Studien belegen, scheint dies jedoch auch, soweit Studiengebühren erhoben werden, kaum der Fall zu sein.[183]

b) Ausgewählte Einzelprobleme

217

Einzelmaßnahmen mit deren Hilfe die Hochschulen reformiert wurden, werfen zahlreiche noch immer nicht vollständig geklärte Fragen auf. Der bayerische Gesetzgeber war sich dessen offenbar bewusst und ist deshalb bei der Reform des bayerischen Hochschulrechts eher behutsam vorgegangen.

aa) Stärkung der Hochschulleitung

218

Problematisch ist zunächst die von allen Reformmodellen befürwortete – und inzwischen mehrfach vom BVerfG geprüfte – Stärkung der Hochschulleitung. Daraus resultiert eine Hierarchisierung, die mit dem Gedanken einer Selbstverwaltung als Betroffenenpartizipation und auch mit der wissenschaftlichen Eigengesetzlichkeit (d. i. Freiheit von Fremdbestimmung) fast schon notwendig in Konflikt geraten muss. Die gestärkte Hochschulleitung muss außerdem auch in der Lage sein, ihre neuen Kompetenzen effektiv wahrzunehmen. Dafür muss der Rektor bzw. Präsident,[184] der in der Ordinarien- und auch noch in der klassischen Gruppenuniversität vorwiegend primus inter pares war, sich zum „Hochschulmanager“ weiterentwickeln. Dies erfordert Fähigkeiten, die im Rahmen der wissenschaftlichen Qualifizierung zum Hochschullehrer kaum erworben werden können. Mit der Verlagerung von Kompetenzen auf die Leitungsebene geht außerdem ein Transparenzverlust einher, weil die Beratung der Entscheidungen nicht mehr (wie früher) in Kollegialorganen und damit zumindest eingeschränkt öffentlich stattfindet.[185] Transparenz fordert jedoch gerade die Funktion der Selbstverwaltung als Betroffenenpartizipation.

219

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 7.5.2008 die Kompetenzen der gestärkten Hochschulleitung nach Art. 21 Abs. 7–13 des neuen BayHSchG als mit Art. 108 und 138 Abs. 2 BV vereinbar beurteilt.[186] Eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit sei nicht erkennbar. Aus Art. 108 BV folge kein Anspruch des einzelnen Wissenschaftlers auf bestimmte Organisationsstrukturen, auf die Verfolgung bestimmter hochschulpolitischer Zielsetzungen o. Ä. Außerdem sehe Art. 3 Abs. 2 und 3 BayHSchG vor, dass Entscheidungen der Hochschulleitung in Fragen der Forschung und Lehre nur eingeschränkt möglich seien und die Wissenschaftsfreiheit nicht beeinträchtigen dürften. Damit lag der Gerichtshof ganz auf der im Brandenburg-Urteil vorgezeichneten Linie des BVerfG.

220

Ob der Gerichtshof bei Würdigung der aktuellen (2008 noch nicht ergangenen) Rechtsprechung des BVerfG zum gleichen Ergebnis gekommen wäre, ist zweifelhaft: Das BVerfG verlangt – wie bereits dargelegt (s.o. Rn. 201–208) –, dass je mehr die Hochschulleitung zu wissenschaftsrelevanten Entscheidungen ermächtigt wird, desto größer die Kontrollrechte des (mit Professorenmehrheit besetzten) Kollegialorgans sein müssen.[187] Problematisch ist insoweit zum einen, dass die Hochschulleitung nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BayHSchG die Zielvereinbarungen mit dem Staat schließt, ohne dabei an ein Votum des Senats oder auch nur des Hochschulrats (letzterer ist nach Art. 26 Abs. 5 S. 2 BayHSchG lediglich anzuhören) gebunden zu sein.[188] Zum anderen kann der Präsident nach Art. 21 Abs. 3 BayHSchG nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der zwanzig Hochschulratsmitglieder, von denen nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayHSchG nur sechs Hochschullehrer sein müssen, abgewählt werden.[189]

221

Gegen eine Verfassungswidrigkeit des Organisationsmodells nach dem BayHSchG spricht andererseits, dass der Senat maßgeblichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Hochschulrats hat (die Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder bedarf nach Art. 26 Abs. 3 S. 1 BayHSchG seiner Bestätigung) und dass er in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Forschung beschließt (Art. 25 Abs. 3 Nr. 3 BayHSchG). Das letztere Recht kann im Lichte des Art. 108, 138 Abs. 2 S. 1 BV bzw. Art. 5 Abs. 3 GG verfassungskonform so ausgelegt werden, dass die Hochschulleitung an entsprechende Senatsbeschlüsse im Zweifel gebunden ist. Zu berücksichtigen ist außerdem die Rolle der Erweiterten Hochschulleitung (in dieser haben i.d.R. die ihrerseits nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 BayHSchG aus dem Kreis der Professoren vom mit Professorenmehrheit besetzten Fakultätsrat gewählten Dekane die Mehrheit)[190] bei der Steuerung der Hochschule nach Art. 24 BayHSchG. Die Erweiterte Hochschulleitung stellt insbesondere den Entwicklungsplan der Hochschule auf und berät und unterstützt die Hochschulleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

bb) Hochschulrat

222

Hochschulräte sollen als vermittelnde Instanz zwischen Hochschulen und Staat fungieren.[191] Die mit der Neufassung des BayHSchG 2006 geschaffenen Hochschulräte an den bayerischen Hochschulen nehmen Kompetenzen war, die früher anderen Hochschulorganen (nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayHSchG ist der Hochschulrat ein Hochschulorgan) oder dem Staat oblagen wie z.B. den Beschluss der Grundordnung, die Wahl der Hochschulleitung und die Entwicklungsplanung. Sie setzen sich nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1–4, 26 Abs. 1 BayHSchG aus den gewählten Mitgliedern des jeweiligen Hochschulsenats und zehn der Hochschule nicht angehörenden Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und beruflicher Praxis zusammen. In der Literatur sind insbesondere die demokratische Legitimation der Hochschulräte sowie die Vereinbarkeit ihrer Kompetenzen mit der Wissenschaftsfreiheit umstritten.[192]

223

Beide Fragen waren 2008 Gegenstand einer Entscheidung des BayVerfGH. Der Gerichtshof hat den Hochschulrat, wie ihn das BayHSchG konstituiert, für verfassungskonform erachtet und den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Hochschulrechts betont.[193] Die Tatsache, dass im Hochschulrat die von der Hochschule entsandten Mitglieder nicht die Mehrheit hätten, sei unproblematisch, weil die Zusammensetzung jedenfalls keine Steuerung der Hochschule durch Externe zulasse.[194] Die externen Ratsmitglieder könnten sich wegen des ausgeglichenen Kräfteverhältnisses nicht gegenüber den Mitgliedern der Hochschule durchzusetzen. Eine Mehrheit der Professoren im Hochschulrat sei verzichtbar, weil der Rat keine Entscheidungen treffe, die im Kernbereich der akademischen Selbstverwaltung anzusiedeln seien, sondern ihm in erster Linie Planungs-, Steuerungs-, Kontroll- und Entwicklungsaufgaben oblägen.[195]

224

Ob der BayVerfGH diese Entscheidung unter Würdigung der aktuellen BVerfG-Rechtsprechung erneut so treffen würde, ist unsicher. Das BVerfG hat mehrfach deutlich gemacht, dass die Entscheidungen der Hochschulräte (insbesondere, soweit sie die Verteilung von Stellen und Mitteln betreffen) Relevanz für die Wissenschaft haben und dabei nicht danach differenziert, ob der Kern- oder nur der Randbereich der institutionellen Seite des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG betroffen ist.[196]

225

Bemerkenswert ist auch, dass der BayVerfGH die demokratische Legitimation des Hochschulrats mit der Begründung bejaht, der Hochschulrat leite seine Legitimation vom Senat ab, welcher seinerseits „durch hochschulinterne Wahlen demokratisch legitimiert“ sei.[197] Er folgt hier also offenbar der These von den Hochschulmitgliedern als legitimationsfähiges Teilvolk (s.o. Rn. 167–171), freilich ohne sie näher zu problematisieren. An anderer Stelle wird die demokratische Legitimation des Hochschulrats detaillierter begründet:[198] Die Ratsmitglieder, die zugleich dem Senat angehören, seien durch die Hochschulwahlen „sachlich-funktionell“ legitimiert. Die externen Ratsmitglieder verfügten deshalb, weil sie vom Staatsministerium bestellt würden, über eine personell-demokratische Legitimation und seien überdies sachlich-funktionell legitimiert, weil der Senat die Vorschläge für ihre Bestellung bestätigen müsse. Im Übrigen sei der Hochschulrat in seinem Handeln an die Gesetze, insbesondere des BayHSchG gebunden.

cc) Zielvereinbarungen

226

Zentrales Steuerungsmittel des New Public Management und damit auch der an ihm orientierten Hochschulreformen sind Zielvereinbarungen.[199] Verschiedene Ebenen in der Hochschulorganisation (Staat und Hochschule, Hochschulleitung und Fakultät, Dekan und Institut) schließen Vereinbarungen,[200] in denen geregelt wird, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestimmte Ziele z.B. bei der Entwicklung und Profilbildung der Hochschulen (Art. 15 Abs. 1 S. 1 BayHSchG) erreicht werden oder im Rahmen eines Globalhaushalts zugeteilte Mittel in bestimmter Weise verwendet werden sollen.

227

Diese Zielvereinbarungen sind ein durchaus janusköpfiges Reformelement: Einerseits kommt ihr konsensualer Charakter der wissenschaftlichen Eigengesetzlichkeit und dem Gedanken des Grundrechtsschutzes durch Verfahren entgegen.[201] Andererseits bleiben Zielvereinbarungen notwendig ineffektiv, wenn es den Partnern nicht gelingt, Ziele in angemessener Weise gemeinsam zu bilden und zu formulieren. Die Formulierung in der Regelung des BayHSchG über Zielvereinbarungen (Art. 15 Abs. 1 S. 2) mahnt daher zu Recht: „In der Zielvereinbarung werden insbesondere messbare und überprüfbare Ziele, das Verfahren zur Feststellung des Standes der Umsetzung der Zielvereinbarung und die Folgen bei Nichterreichung von vereinbarten Zielen festgelegt“. Schon der Ablauf des Verfahrens der Zielbildung ist allerdings eher wenig rechtlich strukturiert[202] und birgt die Gefahr von Intransparenzen.[203] Hierdurch können Unsicherheiten auf beiden Seiten (Staat und Hochschule) entstehen, die zu unpräzisen Zielvereinbarungen führen und so den angestrebten Steuerungseffekt verfehlen. Diese Gefahr wird noch dadurch vergrößert, dass bisher nicht hinreichend geklärt ist, in wieweit Verpflichtungen aus Zielvereinbarungen rechtlich bindend und deshalb einklagbar sind.[204]

dd) Globalhaushalte

228

Art. 5 Abs. 4 BayHSchG regelt, dass an den Hochschulen die Einführung von Globalhaushalten zugelassen werden kann.[205] Globalhaushalt ist „eine Mittelzuweisung in einem oder mehreren globalen Zuschusstiteln im Landeshaushalt, verbunden mit Haushaltsaufstellung, Vollzug und Entscheidungsfindung in eigener Verantwortung der Hochschule“.[206] Die Folgen dieser Flexibilisierung der Hochschulhaushalte für die Selbstverwaltung sind ambivalent:

229

Einerseits werden die Hochschulen, wenn sie selbstständiger über ihre Mittel entscheiden können unabhängiger vom Staat; die Selbstverwaltung wird also gestärkt.[207] Andererseits sind hochschulinterne Verteilungskämpfe leichter möglich.[208] Diese kann nur der Staat oder die Hochschul-/Fachbereichsleitung entscheiden. Somit stärkt die Umstellung auf Globalhaushalte mittelbar die Leitungsebene der Hochschule noch über diejenige Position hinaus, die ihr der Gesetzgeber ohnehin schon zugebilligt hat.[209] Ferner ist keineswegs klar, ob die Globalisierung die Finanzsituation der Hochschulen insgesamt verbessert oder eher verschlechtert. Nur im ersteren Fall kann von ihr eine spürbare Stärkung der akademischen Selbstverwaltung ausgehen.[210] Es besteht jedoch die Gefahr, dass Kürzungen ebenfalls globaler erfolgen können. Begründungen, warum gerade bei einem bestimmten Haushaltstitel gekürzt wird, sind bei einer Globalbudgetierung nicht mehr erforderlich, weil es eben diese bestimmten Haushaltstitel nicht mehr gibt. Kürzungen sind außerdem für den Staat leichter durchsetzbar. Indem er der Hochschule einen gekürzten Globalhaushalt zuweist, verlagert er den Streit darum, zu wessen Lasten die Kürzung letztlich geht, in den Hochschulbinnenbereich.

230

Im Schrifttum wird außerdem nachvollziehbar in Frage gestellt, in welchem Umfang die Einführung von Globalhaushalten mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Insbesondere ist streitig, inwieweit sich das Parlament seines Budgetrechts i.S.d. Art. 110 Abs. 2 S. 1 GG entäußern darf.[211] Da dieses Recht insbesondere im Lichte des Demokratieprinzips als wichtiges Steuerungsmittel erscheint, dürften hier enge Grenzen bestehen. In jedem Fall muss der Verlust an budgetrechtlichen Steuerungsmöglichkeiten zumindest durch den Abschluss von Zielvereinbarungen und der Einführung von Controlling-Mechanismen kompensiert werden.[212]

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