Kitabı oku: «Rechtliche Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in B2B-Exportverträgen»
Rechtliche Grenzen
vertraglicher Haftungsausschlüsse
und -begrenzungen
in B2B-Exportverträgen
Dem Fachbereich Rechtswissenschaft
der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg
zur
Erlangung des Doktorgrades Dr. jur.
vorgelegt von
Alexander Grieger
aus Hirschau
Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main
Als Dissertation genehmigt
vom Fachbereich Rechtswissenschaften
der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Tag der mündlichen Prüfung: 10.03.2021
Vorsitzende/r des Promotionsorgans: Prof. Dr. Dr. h.c. Mathias Rohe, M.A.
| Gutachter/in: | Prof. Dr. Klaus Ulrich Schmolke, LL.M. (NYU) |
| Prof. Dr. Franz Hofmann, LL.M. (Cambridge) |
WIDMUNG:
Herrn Prof. Dr. Rohe danke ich ganz herzlich für die Betreuung der Arbeit. Dessen Unterstützung für die besondere Zielsetzung der Arbeit und sein großes Verständnis für die Herausforderungen einer berufsbegleitenden Erstellung haben den erfolgreichen Abschluss der Arbeit wesentlich befördert. Bei Herrn Prof. Dr. Schmolke möchte ich mich ebenfalls für die Erstellung des Zweitgutachtens bedanken. Dank gebührt nicht zuletzt auch meinem Arbeitgeber THORWART Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer PmbB, der mir in beruflicher Hinsicht über lange Zeit die unerlässliche Flexibilität gewährt hat, um Beruf, Promotion und Familie in Einklang zu bringen.
Gewidmet ist diese Arbeit meinen Eltern Hans und Ingrid Grieger, die mich auf meinem beruflichen Weg stets uneingeschränkt unterstützt haben. Auch ohne das große Verständnis meiner Frau Anne und unserer Tochter Johanna wäre diese Arbeit nie entstanden.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
ISBN: 978-3-8005-1797-8

© 2021 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main
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Druck: WIRmachenDRUCK GmbH, Backnang
Printed in Germany
Zusammenfassung
In den letzten Jahren kam es zu einer teils sehr kontrovers geführten Debatte im juristischen Schrifttum, ob die deutsche AGB-Kontrolle den Erfordernissen einer im internationalen Wettbewerb stehenden Rechtsordnung gerecht werde. Der Hauptkritikpunkt, der im Rahmen dieser Arbeit herausgearbeitet wird, ist die angebliche Unmöglichkeit, wirksame Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen für nicht oder nur teilweise versicherbare Folgeschäden (wie entgangenen Gewinn) zu vereinbaren.
Dieser Streit wurde von Wirtschaftsverbänden aufgegriffen, in der breiten Anwaltschaft thematisiert und sogar auf die politische Agenda gesetzt. Zuletzt hat eine spürbare Abschwächung der Diskussion stattgefunden. Trotz schier endloser Anregungen und unzähligen Vorschlägen ist keine Lösung in Sicht, welche den Spagat zwischen Privatautonomie und staatlichem Schutz vor einseitig ausgenutzter Gestaltungsmacht aufzulösen vermag.
Die vorliegende Arbeit analysiert die Ausgangslage des Streits, die historische Entwicklung, nach heutigem Stand denkbare Vermeidungsstrategien sowie neue dogmatische Ansätze und stellt dabei – abweichend zu vielen Ansätzen – als Ausgangsbasis eine unterschiedliche Verhandlungsmacht, mithin also fehlende Vertragsparität der beteiligten Verhandlungspartner, fest.
Wenn, so die Ansicht des Verfassers, von Kritikern wie Befürwortern aus Sicht der Unternehmenspraxis argumentiert wird, muss auch die Rechtsprechung der Maßstab sein, an dem sich die AGB-Kontrolle messen lassen muss – und nicht an theoretischen Konzepten. Deshalb stellt die Arbeit im Schwerpunkt auf die Darstellung der Rechtsprechung ab, welche unmittelbar in der gebotenen Ausführlichkeit zitiert wird, um später im rechtsvergleichenden Teil auch vergleichende Parallelen zu den Ansätzen fremder Rechtsordnungen ziehen zu können.
Dabei wird vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der AGB-Kontrolle und dem konkreten gesetzlichen Handlungsauftrag an die Richterschaft herausgearbeitet, dass im Schrifttum vielfach zu undifferenziert und oberflächlich in ein Schwarz-Weiß-Denken verfallen wird. Es wird hervorgehoben, dass die Rechtsprechung, dem gesetzlichen Auftrag zu interessensgerechten Lösungen im Einzelfall folgend, sehr wohl einzelne Ansätze entwickelt hat, die zum einen der strengen AGB-Kontrolle standhalten und wirksame Risikobegrenzungsmöglichkeiten bieten. Zum anderen wird in einer ausführlichen Rechtsprechungsanalyse herausgearbeitet, dass die vielfach angeführte fehlende Erreichbarkeit einer individualvertraglichen Vereinbarung zumeist daran scheitert, dass anscheinend keinerlei Verhandlungen geführt werden. Sofern aber durch die Gerichte tatsächliche Verhandlungssituationen bewertet werden, lassen sich insbesondere für das Projektgeschäft konkrete Handlungsempfehlungen ableiten, welche im Schrifttum und der Praxis in Teilen bislang unzureichend beachtet werden. Allerdings wird festgestellt, dass es aus dem Blickwinkel des betrieblichen Risikomanagements heraus insbesondere hinsichtlich des Massengeschäftes (und damit zum Beispiel auch hinsichtlich zukünftiger LegalTech-Entwicklungen) neuer Ansätze bedarf.
Hierfür wird – ebenfalls wieder gestützt auf eine ausführliche Darstellung der Rechtsprechung – der Blick auf die rechtlichen Grenzen von Haftungsklauseln im Recht der Schweiz und der USA gerichtet. Dabei wird nicht nur nach begrifflich gleichen Instrumenten zur AGB-Kontrolle gesucht, sondern allgemein gesetzliche sowie – in der deutschen Debatte vielfach unterschlagene – richterliche Grenzen für zulässige Haftungsklauseln herausgearbeitet. Aus den teilweise überraschenden Ergebnissen wird abgleitet, dass ungleiche Machtverhältnisse in Verhandlungssituationen in allen betrachteten Rechtsordnungen vorkommen und die andersartigen ausländischen Ansätze nicht unbedingt mehr Rechtssicherheit bieten als der deutsche, am Verhandlungsverlauf orientierte Ansatz.
Fazit ist, dass eine Vertragsparität in keiner der betrachteten Rechtsordnungen mit den jeweils angewendeten Instrumenten mit absoluter Rechtssicherheit erreicht werden kann, weil sich alle Rechtsordnungen mit Auslegungsspielraum verbundene Eingriffsmöglichkeiten zur Korrektur von Fehlsteuerungen vorbehalten. Sofern eine fehlende Vertragsparität nicht mit den bestehenden Instrumenten ausgeglichen werden kann und schlicht als nicht auflösbar anzusehen ist, stellt sich die Frage nach einer Zusammenführung verschiedener Ideen und Konzepte aus den betrachteten Rechtskreisen zur Ableitung eines neuartigen Lösungskonzeptes.
Dieser Lösungsvorschlag, hier Folgeschädenpflichtversicherung genannt, soll die kritischen Folgeschädenrisiken zwischen den Vertragspartnern auf eine Versicherungslösung auslagern und im Übrigen limitieren. Wie zuvor herausgearbeitet lässt sich die Zulässigkeit eines solchen Konzeptes gar aus der existierenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ableiten. Nach Ansicht des Verfassers wird eine solche Lösung auch den Anforderungen des betrieblichen Risikomanagements gerecht. Darüber hinaus könnte es der deutschen Rechtsordnung zu einem entscheidenden Wettbewerbsvorteil gegenüber ausländischen Rechtsordnungen verhelfen.
Inhaltsverzeichnis
1 Zusammenfassung
2 Abkürzungsverzeichnis
3 § 1. Einleitung A. Einführung in die Problematik/Ziel der Arbeit B. Gang der Darstellung
4 § 2. Quod est demonstrandum: Stand der Debatte und praktische Auswirkungen A. Zusammenfassung zum Stand der Debatte B. Die Auswirkungen der Debatte auf die Wirtschaft
5 § 3. Grundlagen des deutschen Haftungsregimes A. Schadensarten I. Definition II. Nichtvermögensschaden III. Vermögensschäden, insbes. Folgeschäden B. Der Grundsatz der Totalreparation nach BGB und CISG C. Das Prinzip der Verschuldenshaftung D. Rechtshistorische Überlegungen zur unbeschränkten und beschränkbaren Haftung E. Bewertung aus Sicht der Wirtschaft F. Zwischenfazit
6 § 4. Gesetzliche Haftungsausschlüsse und -begrenzungen nach deutschem Recht A. Schranken der Schadenszurechnung B. Gesetzliche Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse I. Gesetzliche Haftungsbeschränkung, insbes. im Bereich der Gefährdungshaftung II. Gesetzlich tolerierte vertragliche Haftungsbeschränkung C. Zwischenfazit
7 § 5. Vertragliche Haftungsausschlüsse und -begrenzungen nach deutschem Recht A. Einschränkung des Betrachtungsgegenstandes B. Grundbegriffe und -konzepte der vertraglichen Beschränkbarkeit von Haftung C. Entstehungsgeschichte und Begründung der AGB-Kontrolle I. Einführung II. Gesetzgeberische Entstehungsgeschichte III. Die Entwicklung der Rechtsprechung nach herrschender Meinung im Schrifttum IV. Verfassungsrechtlicher Schutz und Grenzen der Privatautonomie V. Unzureichende Zielerreichung durch §§ 138, 242 BGB VI. Rechtscharakter von AGBs und dogmatische Begründung der AGB-Kontrolle 1. Vertragstheoretischer Ansatz: Individualaspekte 2. Rechtsökonomischer Ansatz: Marktaspekte VII. Eigener dogmatischer Ansatz: Vertragsparitätskonzept D. Die Zulässigkeit von Haftungsausschlüssen und -begrenzungen in Individualvereinbarungen und vorformulierten AGBs I. Einschränkung der Betrachtungstiefe II. Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in Individualvereinbarungen III. Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in vorformulierten AGBs 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen 2. Meinungsstand der Literatur 3. Rechtsprechungsanalyse zum Inhalt der AGB-Kontrolle (1) Allgemeine Maßstäbe der Rechtsprechung (2) Im Einzelfall zulässige Haftungsbeschränkungen in AGB und deren Abgrenzung zu anderen Fällen (3) Zwischenfazit 4. Zwischenfazit und Empfehlungen für die Praxis IV. Rechtsfolgen, insbes. Einbeziehung und Verbot geltungserhaltender Reduktion V. Zwischenfazit E. Die Abgrenzung zwischen AGBs und Individualabrede im unternehmerischen Geschäftsverkehr und deren Auswirkung auf Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten I. Einführung II. Abgrenzung in Gesetz und Rechtsprechung 1. Tatbestandsvoraussetzungen für AGBs, insbes. fehlendes Aushandeln (1) Vorformuliert (2) Für eine Vielzahl von Verträgen (3) Formunabhängig (4) Durch Verwender gestellt (5) Nicht gem. § 305 Abs. 1 S. 3 „im Einzelnen ausgehandelt“ 2. Einzelfragen (1) Beweislast (2) Auswahlalternativen (3) Leerräume/Lückentexte (4) Notarverträge (5) Paketlösungen (6) Auftragswertbezogene Haftungshöchstgrenzen samt Versicherungsofferten/Tarifwahl 3. Meinungsstand der Literatur 4. Rechtsprechungsanalyse zum Maßstab des Aushandelns (1) Anwendung des AGB-Rechts im geschäftlichen Verkehr (2) Erfordernis des Aushandelns a. Allgemeine Maßstäbe b. Anerkanntes Aushandeln bzw. Individualvereinbarungen (i) Abänderung von Klauseln (ii) Fehlende Abänderung von Klauseln 1: Unabdingbarkeit (iii) Fehlende Abänderung von Klauseln 2: Erörterung und Sachgerechtigkeit der Lösung (iv) Fehlende Schutzbedürftigkeit im Fall missbräuchlicher Verweigerungshaltung (v) Zwischenfazit (3) Berücksichtigung von Sitten und Gebräuchen des Handelsverkehrs i.S.v. § 310 Abs. 1 S. 2 2. HS BGB (4) Zwischenfazit und Empfehlungen für die Praxis 5. Zwischenfazit III. Nach dem derzeitigen Rechtsstand denkbare Vermeidungsstrategien 1. Dokumentation der Verhandlungsführung und Verhandlungsbereitschaft 2. Vertragsmuster des Verwendungsgegners als Verhandlungsbasis 3. Verhandlungsstrategien, insbes. Harvard-Konzept 4. Bestätigung der Individualvereinbarung 5. Provokation des Aushandelns 6. Lücke bei entscheidenden Vertragsinhalten 7. Schiedsabrede 8. Anwendung des CISG als Teil des deutschen Rechts 9. Wahl einer fremden Rechtsordnung 10. Gesellschaftsrechtliche Haftungsisolierung 11. Gestaltung von Tatbestands- und Rechtsfolgenseite 12. Zwischenfazit IV. Zwischenfazit F. Im Schrifttum diskutierte neue dogmatische Ansätze und Abgrenzungskriterien I. Einführung II. Ansätze 1. Rechtsfortbildender Ansatz: Fortentwicklung der Rechtsprechung unter Beibehaltung der gesetzlichen Regelungen 2. Kaufmännischer Ansatz I: Vertragsvolumen 3. Kaufmännischer Ansatz II: Einpreisung von Haftungsrisiken 4. Verhandlungsorientierter Ansatz 1: Ablauf von Vertragsverhandlungen/2-Stufen-Ansatz 5. Verhandlungsorientierter Ansatz 2: Dauer von Vertragsverhandlungen 6. Verbraucherschutzorientierter Ansatz: Informationspflichten 7. Optischer Ansatz: Drucktechnische Hervorhebungen 8. Struktureller Ansatz: Ausnahme für KMU 9. Geschäftsbezogener Ansatz: Unterscheidung zwischen Kern- und Nebentätigkeit 10. Marktmachtbezogener Ansatz: Marktbeherrschende Stellung 11. Personeller Ansatz: Juristischer Sachverstand der Verhandlungsteilnehmer 12. Transaktionskostenbezogener Ansatz: Transaktionskosten-Vertragswert-Relation 13. Dokumentarischer Ansatz: Bestätigung des Aushandelns 14. Grenzüberschreitender Ansatz 15. Gesetzgeberische Ansätze 16. Ablehnender Ansatz: Keinerlei Änderungsbedarf III. Zwischenfazit G. Ausblick I. Vergleich der Europarechtlichen Vorgaben mit der Umsetzung in Deutschland II. Ansatzpunkte nach dem Entwurf für ein europäisches Kaufrecht (GEK)/ Common European Sales Law (CESL) III. Digitalisierung und LegalTech IV. Zwischenfazit
8 § 6. Das Haftungsregime in ausgewählten Rechtsordnungen A. Grundätze der Rechtsvergleichung B. Einleitung C. Ausgewählte Rechtsordnungen I. Schweizer Recht 1. Einführung 2. Grenzen der Vertragsfreiheit und Relevanz der Unterscheidung zwischen AGBs und Individualabrede 3. Die Zulässigkeit von Haftungsausschlüssen und -begrenzungen (1) Grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen vertraglicher Vereinbarungen und grundlegende Haftungsprinzipien (2) Offene Inhaltskontrolle im B2B-Bereich (3) Verdeckte Inhaltskontrolle im B2B-Bereich (v.a. Auslegungs- und Geltungskontrolle) a. Allgemeine Auslegungskontrolle (i) Unklarheitenregel (ii) Mangelvorhersehbarkeit und erhebliche Vertragszweckbeeinträchtigung im Kaufrecht (iii) Zusicherungen und Freizeichnungsklauseln im Kaufrecht b. Geltungskontrolle bei Globalübernahme von AGBs (i) Subjektive und Objektive Ungewöhnlichkeit (ii) Heilungsmöglichkeit c. Verstoß gegen die Natur des Vertrages (4) Rechtsfolgen unzulässiger Klauseln, insbes. geltungserhaltende Reduktion 4. Die Abgrenzung von AGBs und Individualvereinbarung bei Formularverträgen 5. Rechtsprechungsanalyse (1) AGBs, Abgrenzung zur Individualabrede und verdeckte Inhaltskontrolle (2) Zulässigkeit von Haftungsklauseln 6. Zwischenfazit und Empfehlungen für die Praxis 7. Rechtsvergleichung 8. Bewertung der Rechtslage aus Sicht der Wirtschaft 9. Zwischenfazit II. US-Amerikanisches Recht 1. Einführung 2. Grenzen der Vertragsfreiheit und Relevanz der Unterscheidung zwischen AGBs und Individualabrede 3. Die Zulässigkeit von Haftungsausschlüssen und -begrenzungen (1) Grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen vertraglicher Vereinbarungen und grundlegende Haftungsprinzipien (2) Offene Inhaltskontrolle im B2B-Bereich a. Offene Inhaltskontrolle auf der Grundlage des Modellgesetzes § 2–719 UCC, insbes. failure of essential purpose und unconscionability b. Zwischenfazit (3) Verdeckte Inhaltskontrolle im B2B-Bereich a. Unklarheitenregel (ambiguity) b. Unzulässigkeit von exculpatory clauses hinsichtlich der Haftung für negligence (i) Ausgewählte Entscheidungen des U.S. Supreme Courts und verschiedener Courts of Appeal (ii) Ausgewählte Entscheidungen von einzelnen State Courts sowie von Gerichten unterhalb der Federal Court of Appeals (4) Offene Inhaltskontrolle im B2B-Bereich in Spezialgesetzen, insbes. knock-for-knock-Theorie nach texanischem Recht (i) knock-for-knock-Theorie (ii) Sonderregelungen und Einschränkungen in Texas (5) Rechtsfolgen unzulässiger Klauseln, insbes. geltungserhaltende Reduktion (6) Zwischenfazit und Empfehlungen für die Praxis 4. Rechtsvergleichung 5. Bewertung der Rechtslage aus Sicht der Wirtschaft 6. Zwischenfazit D. Zwischenfazit
9 § 7. Fazit aus rechtsvergleichender Sicht
10 § 8. Eigener Ansatz: Versicherungslösung „Folgeschädenpflichtversicherung“
11 § 9. Fazit
12 Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
| a.A. | andere Ansicht |
| a.E. | am Ende |
| a.F. | alte Fassung |
| AcP | Archiv für die civilistische Praxis (Zeitschrift) |
| ADSp | Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen |
| AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen |
| AGBG | Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen |
| AHB | Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung |
| AJP/PJA | Aktuelle juristische Praxis – Pratique juridique Actuelle (Zeitschrift) |
| AktG | Aktiengesetz |
| allg. | allgemein |
| Alt. | Alternative |
| AnwBl. | Anwaltsblatt (Zeitschrift) |
| AVB | Allgemeine Versicherungsbedingungen |
| BayObLG | Bayerisches Oberstes Landgericht |
| BDI | Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. |
| BeurkG | Beurkundungsgesetz |
| BB | Betriebs-Berater (Zeitschrift) |
| BBl | Bundesblatt der Schweiz |
| Bd. | Band |
| Bekl. | Beklagter/r |
| Beschl. v. | Beschluss vom |
| BGA | Bundesverband des deutschen Groß- und Außenhandels e.V. |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGE | Entscheidung des Bundesgerichts (Schweiz) |
| BGer | Schweizerisches Bundesgericht |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BGHSt | Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Strafsachen |
| BGHZ | Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen |
| BKR | Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (Zeitschrift) |
| BNotO | Bundesnotarordnung |
| BR/DC | Baurecht/Droit de la Construction (schweizerische Zeitschrift) |
| BRAO | Bundesrechtsanwaltsordnung |
| BR-Drs. | Bundesrats-Drucksache |
| Bsp. | Beispiel |
| BT-Drs. | Bundestags-Drucksache |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerfGE | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Sammlung) |
| bzw. | beziehungsweise |
| B2B | Business-to-Business (= unternehmerischer Geschäftsverkehr) |
| B2C | Business-to-Consumer (= Verbrauchergeschäfte) |
| CAD | computer aided design (rechnergestütztes Konstruieren) |
| CHF | Schweizer Franken (Währung) |
| CISG | UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods |
| CISG online | CISG Datenbank der Universität Basel, abrufbar unter http://www.cisg-online.ch |
| CLOUT | Case Law on UNCITRAL Texts, Rechtsprechungsdatenbank der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL), abrufbar unter http://www.uncitral.org/clout |
| CR | Computer und Recht (Zeitschrift) |
| DAS | Deutscher AnwaltSpiegel (Online-Zeitschrift) |
| DAV | Deutscher Anwaltverein |
| DB | Der Betrieb (Zeitschrift) |
| ders. | derselbe |
| DIHK | Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. |
| DS | Der Sachverständige (Zeitschrift) |
| dt. | deutsch/deutsche |
| EDI | Electronic Data Interchange (standardisierter elektronischer Datenaustausch) |
| EG | Europäische Gemeinschaft |
| EGBGB | Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch |
| ehem. | ehemals |
| Einl. | Einleitung |
| et al. | et alii/aliae |
| EuGH | Europäischer Gerichtshof |
| EUR | Euro (Währung) |
| europ. | europäisch/europäische |
| EuZW | Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift) |
| EWiR | Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (Entscheidungssammlung) |
| FAZ | Frankfurter Allgemeine Zeitung |
| FIDIC | Fédération Internationale des Ingénieurs Conseils (frz.) bzw. International Federation of Consulting Engineers (engl.) |
| Fn. | Fußnote |
| f. | folgend |
| ff. | fortfolgend |
| gem. | gemäß |
| gesetzl. | gesetzlich |
| GG | Grundgesetz |
| ggfs. | gegebenenfalls |
| grds. | grundsätzlich |
| GWR | Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift) |
| h.M. | herrschende Meinung |
| HansOLG | Hanseatisches Oberlandesgericht |
| HDE | Handelsverband Deutschland e.V. (ehem. Hauptverband des deutschen Einzelhandels e.V.) |
| HGB | Handelsgesetzbuch |
| hrsg. | herausgegeben (von) |
| Hrsg. | Herausgeber |
| HS | Halbsatz |
| IHK | Industrie- und Handelskammer |
| IHR | Internationales Handelsrecht (Zeitschrift) |
| IPR | Internationales Privatrecht (i.S.d. dt. EG-BGB) |
| IPRG | Schweizer Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht |
| IWRZ | Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht (Zeitschrift) |
| i.d.R. | in der Regel |
| i.E. | im Ergebnis |
| i.e.S. | im engeren Sinne |
| i.H.v. | in Höhe von |
| i.R.d. | im Rahmen des/der |
| i.S.d. | im Sinne des/der |
| i.S.e. | im Sinne eines/einer |
| i.V.m. | in Verbindung mit |
| i.w.S. | im weiteren Sinne |
| JR | Juristische Rundschau (Zeitschrift) |
| jur. | juristisch/juristische |
| JURA | Juristische Ausbildung (Zeitschrift) |
| JuS | Juristische Schulung (Zeitschrift) |
| JZ | Juristenzeitung (Zeitschrift) |
| KG | Kammergericht |
| Kl. | Kläger/in |
| KMU | Kleine und mittlere Unternehmen |
| krit. | kritisch |
| LG | Landgericht |
| Loy. Mar. L. J. | Loyola Maritime Law Journal (Zeitschrift) |
| max. | maximal |
| Mio. | Millionen |
| MMR | Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung (Zeitschrift) |
| Mrd. | Milliarden |
| m.E. | meines Erachtens |
| m.w.V. | mit weiteren Verweisen |
| M&A | Mergers & Acquisitions (Unternehmenszusammenschlüsse und -übernahmen) |
| Nr. | Nummer |
| NJOZ | Neue Juristische Online Zeitschrift (Zeitschrift) |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) |
| NWB | Neue Wirtschafts-Briefe (Zeitschrift) |
| NZBau | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (Zeitschrift) |
| NZG | Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (Zeitschrift) |
| OLG | Oberlandesgericht |
| OR | Obligationenrecht (Schweiz) |
| ORGALIM/ORGALIME | Organisme de Liaison des Industries Métalliques Européennes (Vereinigung der europäischen Maschinen-, Elektro- und Elektronik- sowie metall-verarbeitenden Industrie), umbenannt in ORGALIM im Januar 2019 |
| PHi | Haftpflicht international – Recht und Versicherung (Zeitschrift) |
| PrHG | schweizerisches Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz) |
| ProdHaftG | Produkthaftungsgesetz |
| RabelsZ | Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (Zeitschrift) |
| rd. | rund |
| RdW | Das Recht der Wirtschaft (Schriftenreihe) |
| recht | Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis (Zeitschrift) |
| RG | Reichsgericht |
| RIW | Recht der Internationalen Wirtschaft (RIW) (Zeitschrift) |
| Rn. | Randnummer |
| RNotZ | Rheinische Notar-Zeitschrift (Zeitschrift) |
| Rspr | Rechtsprechung |
| Rz. | Randziffer |
| r+s | recht und schaden (Zeitschrift) |
| S. | Satz |
| SchiedsVZ | Zeitschrift für Schiedsverfahren (Zeitschrift) |
| schw. | schweizerisch |
| schw. UWG | schweizerisches Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb |
| sjz | Schweizerische Juristen-Zeitung (Zeitschrift) |
| sog. | sogenannte/sogenannter |
| ST | Der Schweizer Treuhänder (Zeitschrift) |
| StBerG | Steuerberatungsgesetz |
| s.a. | siehe auch |
| s.o. | siehe oben |
| s.u. | siehe unten |
| TEUR | Tausend Euro |
| TOAIA | Texas Oilfield Anti Indemnity Act |
| TranspR | Transportrecht (Zeitschrift) |
| UCC | Uniform Commercial Code (USA) |
| Urt. v. | Urteil vom |
| USA | Vereinigte Staaten von Amerika |
| u.a. | unter anderem |
| u.U. | unter Umständen |
| VDMA | Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. |
| vgl. | vergleiche |
| VOB/B | Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B |
| Vorb. | Vorbemerkung |
| Vorbem. | Vorbemerkung |
| v.a. | vor allem |
| vs. | versus |
| WiPrO | Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer |
| WM | Wertpapiermitteilungen – Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht |
| ZBJV | Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (Zeitschrift) |
| ZEuP | Zeitschrift für Europäisches Privatrecht (Zeitschrift) |
| ZfBR | Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (Zeitschrift) |
| ZGR | Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (Zeitschrift) |
| ZGS | Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (ehemals: Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht) (Zeitschrift) |
| ZHR | Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift) |
| ZIP | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis (Zeitschrift) |
| zit. | zitiert (als) |
| ZVEI | Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. |
| ZVglRWiss | Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft (Zeitschrift) |
| ZWeR | Zeitschrift für Wettbewerbsrecht (Zeitschrift) |
| zzgl. | zuzüglich |
| z.B. | zum Beispiel |
| z.T. | zum Teil |
§ 1. Einleitung
A. Einführung in die Problematik/Ziel der Arbeit
Wenngleich China mittlerweile Deutschland den Rang als Exportnation Nummer 1 abgelaufen hat, hat die deutsche Wirtschaft im Jahre 2019 noch immer einen beachtlichen Anteil seiner Güter und Dienstleistungen im Wert von mehr als 1.300 Milliarden Euro an das Ausland verkauft1. Rund die Hälfte dieser Exporte machen technisch anspruchsvolle Zwischen- und Endprodukte aus den Bereichen Maschinen- und Anlagenbau, Autoindustrie, Chemie, Elektroindustrie sowie Datenverarbeitung2 aus, welche in komplexe Produktionsabläufe eingegliedert werden, bei deren Störungen es zu erheblichen Betriebsunterbrechungen und damit zusammenhängenden Haftungsrisiken für den Lieferanten kommen kann3. Dabei exportieren nicht nur Großkonzerne, sondern insbesondere auch der Mittelstand4, als Stütze der deutschen Wirtschaft. Die deutsche Wirtschaft hat somit ein nachvollziehbares Interesse daran, auch im internationalen unternehmerischen Geschäftsverkehr Haftungsrisiken in ihren Exportverträgen zu limitieren. Die Wahl des dem Vertrag zu Grunde liegenden Rechts stellt hier die grundlegenden Weichen für das spätere Haftungsregime und etwaige vertragliche Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten.
Trotz einer langsam aber stetig anwachsenden Gegenströmung5 haben die weitaus überwiegende Anzahl deutscher Justiziare und Unternehmensverbände sowie ein überwiegender Anteil in der juristischen Literatur einen „Abgesang“ auf die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Rechts im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen eingeleitet6. Auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat einen eigenen Gesetzesvorschlag entwickelt und in die Diskussion eingesteuert7. Kritisiert werden – was im Laufe dieser Arbeit näher zu beleuchten ist – die fehlende Vorhersehbarkeit sowie mangelnde Praxistauglichkeit der deutschen AGB-Kontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr, insbesondere im Bereich von nur vermeintlich individuell und somit unwirksam vereinbarten Haftungsfreizeichnungsklauseln. Das deutsche Recht, das auch für den Wirtschaftsstandort Deutschland ein entscheidender Standortfaktor ist8, sei international nicht mehr wettbewerbsfähig. Aus dem Blickwinkel des Risikomanagements heraus9 wird folglich die Anwendbarkeit bzw. freie Wahl des deutschen Rechts im Lichte der AGB-Kontrolle offen als Risikofaktor dargestellt, verbunden mit der scheinbaren Glorifizierung ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere des Schweizerischen Rechts. Deutsche Exporteure werden zunehmend in fremde, vermeintlich verkäuferfreundlichere Rechtsordnungen gedrängt – ohne zu wissen, ob die vertraglichen Vereinbarungen zur Risikobegrenzung nicht auch dort nationalen rechtlichen Hürden unterliegen. Es darf vermutet werden, dass auch fremde Rechtsordnungen, welche den „Grundsatz der unbeschränkten Haftung“ kennen, Mechanismen entwickelt haben, um privatautonomen Fehlentwicklungen entgegenzusteuern. Diese Beschränkungen können wie in Deutschland explizit in Gesetzen zur AGB-Kontrolle („offene Inhaltskontrolle“) verankert sein, müssen aber nicht10. Denkbar ist neben allgemeinen gesetzlichen Prüfungsmaßstäben auch, dass z.B. auch die Rechtsprechung ihr Übriges tut („verdeckte Inhaltskontrolle“).
Ziel der Arbeit ist es, den Stand der Debatte um die deutsche AGB-Kontrolle kritisch zu hinterfragen, den Stand der Rechtsprechung als Überprüfungsmaßstab heranzuziehen, einen rechtsvergleichenden Blick in andere Rechtsordnungen zu werfen und die gewonnenen Erkenntnisse mit einem bislang kaum diskutierten Lösungsvorschlag abschließend zusammen zu führen.
1 Deutsches Statistisches Bundesamt, Zusammenfassende Übersichten für den Außenhandel – Vorläufige Jahresergebnisse, Fachserie 7 Reihe 1 – 2019, S. 26/Abbildung 1.1, abgerufen am 05.04.2020 unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Aussenhandel/_inhalt.html. 2 Deutsches Statistisches Bundesamt, Zusammenfassende Übersichten für den Außenhandel – Vorläufige Jahresergebnisse, Fachserie 7 Reihe 1 – 2019, S. 66/Ziffer 1.11.1, abgerufen am 05.04.2020 unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Aussenhandel/_inhalt.html. 3 Zur zunehmenden Technologiedynamik und den damit einhergehenden zunehmenden Risiken: Gassmann/Kobe, Management von Innovation und Risiko, S. 6ff.. Podehl, DB 2005, S. 2453ff. (2453); Kaufhold, BB 2012, S. 1235ff. (1235); Dauner-Lieb/Axer, ZIP 2010, S. 309ff. (309/310). Zur allgemeinen Üblichkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln im Unternehmensalltag siehe Del Popolo, Grenzen des AGB-Rechs im unternehmerischen Alltag und das damit zusammenhängende Risikomanagement an Hand von praxisrelevanten Beispielen, S. 113. Die Bedeutung von AGBs betonend, welche die gesetzlichen Rahmenbedingungen bei Lieferung komplexer Produkte ins Ausland abändern: Niebling, Allgemeine Geschäftsbedingungen – Besonderer Teil/Praxiswissen, S. 44. 4 Ostendorf/Neumann/Ventsch, IHR 2006, S. 21ff. (21). 5 Vgl. „Initiative pro AGB-Recht“, gemeinsame Erklärung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern vom April 2012, zuletzt aktualisiert im Februar 2019, bestehend aus mittlerweile mehr als 30 Verbänden, u.a. dem Zentralverbands des deutschen Handwerks e.V., Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V., Markenverband e.V., Gesamtverband der deutschen Mode- und Textilindustrie e.V., Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V., Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e.V., Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie e.V., Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., abgerufen am 02.09.2019 unter http://www.pro-agb-recht.de/. 6 Kritisch hierzu ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 50. 7 DAV, Stellungnahme 23/2012, abgedruckt im AnwBl 5/2012, S. 402ff. (402). 8 Kondring, RIW 2010, S. 184ff. (184). 9 Lischek/Mahnken, ZIP 2007, S. 158ff. (158); Lotz, ZfBR 2003, S. 424ff. (424); Del Popolo, Grenzen des AGB-Rechs im unternehmerischen Alltag und das damit zusammenhängende Risikomanagement an Hand von praxisrelevanten Beispielen, S. 37; zur ex ante-Berücksichtigung und Einpreisung von Haftungsrisiken vgl. Roth, ZGR 3/86, S. 371ff. (374). 10 Zum Begriff der „Inhaltskontrolle“ bzw. „Rechtskontrolle“ vgl. ULMER/BRANDNER/HENSEN-Fuchs, Vorb. v. 307 Rn. 1ff..
B. Gang der Darstellung
Zu Anfang werden kurz das von Wirtschaft, Branchenverbänden und dem überwiegenden Anteil der juristischen Literatur kolportierte Meinungsbild als zu beweisende (oder zu widerlegende) Behauptung zusammengefasst und die Auswirkungen auf die Wirtschaftspraxis beleuchtet.
Anschließend werden in einem Sachteil die Grundzüge des deutschen Haftungsrechts dargestellt, um die aufgeworfenen Fragen im Kontext richtig einordnen zu können. Es folgt eine Darstellung und Analyse zulässiger Haftungsbeschränkungen auf gesetzlicher sowie vertraglicher Basis. Zur Meinungsbildung betrifft dies auch bewusst sachfremde Rechtsgebiete, um den Blick für etwaige Lösungsansätze zu weiten.
Anschließend werden die Entstehungsgeschichte der AGB-Kontrolle, die Intention des Gesetzgebers, die Behandlung durch die Rechtsprechung und ausgewählte dogmatische Ansätze samt eigenem Ansatzpunkt dargestellt.
Hieran schließt eine ausführliche, auf Gesetz und Rechtsprechung basierende Darstellung zulässiger Haftungsausschlüsse und -beschränkungen an.
Dieser Gang der Darstellung folgt einem bestimmten Zweck: Zuallererst ist zu ermitteln, welche Problemstellungen der deutsche Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung mit der AGB-Kontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu lösen versucht, und wie diese Ziele mit unterschiedlichen Instrumentarien erreicht werden sollen. Der Schwerpunkt liegt anschließend auf der Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung im unternehmerischen Geschäftsverkehr die Privatautonomie im Bereich von Haftungsbeschränkungen zulässt oder gegebenenfalls beschränkt. Herauszuarbeiten ist, ob die deutsche AGB-Kontrolle (auch unter Berücksichtigung des eventuell anwendbaren CISG) tatsächlich dermaßen unsichere Rahmenbedingungen in internationalen Exportverträgen bietet, dass eine gezielte Wahl ausländischen Rechts Sinn machen kann. Hierbei soll auch ein kurzer Abstecher in nicht unmittelbar rechtstypische Gebiete gewagt werden, um zu beleuchten, ob etwaige Problemstellungen nicht durch praktische Ansätze (wie Verhandlungsstrategien (z.B. Harvard-Verhandlungsstrategie)) umgangen werden könnten und somit doch eher theoretische als praktische Probleme darstellen. Auch einige derzeit diskutierte Reformvorschläge werden in die Betrachtung miteinbezogen.
Im später folgendem rechtsvergleichenden Teil soll versucht werden, die vertraglichen Grenzen von Haftungsausschlüssen und -begrenzungen beispielhaft in verschiedenen fremden Rechtsordnungen zu beleuchten. Wenn die deutsche AGB-Kontrolle im Bereich der Haftungsfreizeichnung im unternehmerischen Geschäftsverkehr tatsächlich dermaßen unzulänglich und unpraktikabel sein sollte, stellt sich die Frage, wie in ausgewählten anderen Ländern mit der zu Grunde liegenden Problemstellung umgegangen wird, welche beispielhaften Ansätze hier verfolgt werden, und vor allem, ob diese Ansätze gegenüber dem deutschen Recht denn tatsächlich vorzugswürdig sind. Von erheblicher Bedeutung ist hier nicht nur, ob und wo solche Grenzen bestehen, sondern insbesondere auch, warum und wie sich diese Grenzen von den deutschen Beschränkungen der Privatautonomie unterscheiden. Auch hierbei soll, der im Raum stehenden Frage der praktischen Unzulänglichkeit der Rechtsanwendung folgend, ein besonderer Fokus auf die Vorstellung konkreter Urteile gelegt werden. Hierzu werden beispielhaft folgende Rechtsordnungen abgehandelt:
1. Schweizer Recht: Sollten wie von den Kritikern der deutschen AGB-Kontrolle propagiert trotz der vom Schweizerischen Bundesgericht entwickelten Überprüfungsmaßstäbe (z.B. Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitenregel11 für AGBs) keine praktisch relevanten Beschränkungen der Privatautonomie existieren, stellt sich die Frage, wie das Schweizer Recht dies begründet und welche Schlüsse sich für die den beiden Rechtsordnungen zu Grunde liegende Problemstellung ergeben.
2. US-Amerikanisches Recht: Zudem wird noch eine Rechtsordnung aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis herangezogen. Aus diesem Rechtskreis, dessen grundsätzlich weite Vertragsfreiheit – auch des Modellgesetzes UCC12 – allgemein bekannt ist, wird ein dem deutschen Verständnis eher fremdes vertragliches Haftungskonzept (sog. „knockfor-knock indemnification“13) dargestellt, welches – dem allgemeinen Rechtsverständnis des case law widersprechend – durch den texanischen Gesetzgeber in gewisse Grenzen verwiesen wurde14. Zu klären wird sein, wie dieser uns fremde Ansatz funktioniert und welche Problemstellungen durch welche gesetzlichen Vorgaben gelöst werden sollen.
Das rechtsvergleichende Fazit soll neben einer abschließenden Bewertung der verschiedenen Ansätze und gewonnenen Erkenntnisse auch neue Aspekte in die Debatte um die Fortentwicklung der AGB-Kontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr einbringen.
Die Arbeit schließt mit der Vorstellung eines auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse abgeleiteten Modells sowie einer konkreten Empfehlung, die den rechtlichen wie praktischen Bedürfnissen gleichermaßen gerecht werden soll und die Debatte lösungsorientiert versachlichen möchte.
11 Berger, Allgemeines Schuldrecht, Rn. 959. 12 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 83ff.. 13 Dieses im Bereich der Ölförderung häufig vertraglich vereinbarte Haftungskonzept stellt nicht auf ein Verursacher- oder Verschuldensprinzip ab, sondern teilt Verantwortlichkeiten rein z.B. nach Unternehmenszugehörigkeiten der klagenden Person ein. Wird solch ein Konzept zwischen Vertragspartnern vereinbart, kann dies zur vollständigen Haftungsfreistellung für den Schädiger führen. Siehe hierzu später im rechtsvergleichenden Teil unter § 6 B II.3 (4). 14 Civil Practice & Remedies Code, Chapter 127, Indemnity Provisions in certain Mineral Agreements.
§ 2. Quod est demonstrandum: Stand der Debatte und praktische Auswirkungen
A. Zusammenfassung zum Stand der Debatte
Mittlerweile werden die angeblichen Unzulänglichkeiten der deutschen AGB-Kontrolle im Vergleich zur Vertragsfreiheit in fremden Rechtsordnungen nicht mehr nur von einzelnen Branchenverbänden kritisiert, sondern auch in weiten Fachkreisen aus Wirtschaft, Anwaltschaft15 und zunehmend auch Forschung16 rege diskutiert17. Hier hat sich insbesondere die Abgrenzung von AGB-Klauseln, welche der strengen Kontrolle der §§ 307ff. BGB unterliegen, und individuell ausgehandelten Klauseln, welche gem. § 305b BGB nicht angreifbar sind bzw. eigentlich sein sollten, als größter Kritikpunkt herauskristallisiert18.
Nach Angabe diverser Unternehmensverbände, insbes. auch des VDMA, mangele es den Unternehmen auf Grund der unklaren Überprüfungskriterien an Vorhersehbarkeit, Verlässlichkeit und somit Rechtssicherheit im Umgang mit allgemein gebräuchlichen Vertragsmustern und -klauseln. Die Vorgaben von Gesetzgeber und Rechtsprechung, die ursprünglich dem Verbraucherschutz dienen sollten, würden im unternehmerischen Geschäftsverkehr, dem sog. B2B-Bereich19, als Beschneidung der Privatautonomie verstanden, die dem Leitbild eines selbstbestimmten und verantwortlich handelnden Unternehmertums zuwiderlaufe20. Insbesondere eine fehlende Haftungsbeschränkungsmöglichkeit im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit führe dazu, dass unternehmerische Risiken weder kalkulierbar noch versicherbar seien21. Teile des Schrifttums sprechen gar von einer „uneinsichtigen und doktrinären“ Rechtsprechung, welche in der praktischen Anwendung im Widerspruch zur geltenden Gesetzeslage stehe22. Die „zahllosen Fallstricke zu vermeiden“23 sei auch einem vernünftigen Rechtsanwender angesichts der Rechtsprechung kaum möglich24.
Besonders deutlich bringt dies die von BDI, DIHK, VDMA, ZVEI, IHK Frankfurt am Main, diversen Rechtsanwälten und Syndizi aus Unternehmen getragene Initiative zur Fortentwicklung des deutschen AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr25 zum Ausdruck. Diese rät, solange die angestrebten Änderungen in Gesetz und/oder Rechtsprechung oder Entschärfung dieser Problematik nicht eintreten, mehr oder weniger offen zur „Flucht aus dem deutschen Recht“26, wofür sich mittlerweile auch konkrete Fortbildungsreihen von Seminar-Dienstleistern entwickelt haben27. Die Unternehmen werden aus eigener Erfahrung heraus bereits seit längerem mit solchen Seminar-Angeboten nahezu überschwemmt. Insbes. größere Unternehmen sollen seit schon geraume Zeit das Schweizer Recht dem deutschen Recht vorziehen28. Zuletzt stellt die Initiative verstärkt auch auf die Herausforderungen der Digitalisierung ab und sieht eine Neuordnung als wesentlich für die digitale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands29.
Auch internationale Branchenverbände haben Ihren Beitrag zu einer internationalen Diskussion geleistet: So sehen z.B. selbst die ORGALIME Bedingungen30 speziell für den Fall einer Wahl des deutschen Rechts einen separaten Annex31 vor, welcher die – branchenüblichen, aber gem. AGB-Rechtsprechung unzulässigen – Haftungsausschlüsse für Folgeschäden („loss of production, loss of profit and other indirect loss“32) abwandelt bzw. vollständig aufhebt33. Auch die FIDIC Bedingungen, immerhin internationaler Standard für Ingenieursdienstleistungen, haben sich den Herausforderungen der deutschen AGB-Kontrolle zu stellen34.
Auf der Ebene von Politik und Justiz hat der „Wettbewerb der Rechtsordnungen“35 schon vor einiger Zeit Aufmerksamkeit erregt und das Bundesministerium der Justiz Ende 2008 veranlasst, mit dem Deutschen Richterbund, dem Deutschen Anwaltverein, der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Deutschen Notarverein und dem Deutschen Juristinnenbund ein „Bündnis für das deutsche Recht“ auszurufen36. Die Thematik der AGB-Kontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr wurde anscheinend jedoch nicht aufgegriffen37. Die zugehörige Werbebroschüre („Law – Made in Germany – global, effektiv, kostengünstig“38) preist nur die große Rechtssicherheit an, welche „den Bedürfnissen des internationalen Handelsverkehrs verlässlich Rechnung“39 trage. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz und Justiz hat die Verbandsinitiative zur Fortentwicklung des deutschen AGB-Rechts zur Kenntnis genommen und Anfang 2012 ein Anhörungstermin durchgeführt, bei dem durch Experten und Verbände konkrete Änderungsvorschläge vorgelegt werden sollten. Der Koalitionsvertrag 2018 beinhaltet gar explizit eine Überprüfung der Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr:
„Wir werden das AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmen auf den Prüfstand stellen mit dem Ziel, die Rechtssicherheit für innovative Geschäftsmodelle zu verbessern. Kleine und mittelständische Unternehmen, die Vertragsbedingungen ihres Vertragspartners aufgrund der wirtschaftlichen Kräfteverhältnisse faktisch akzeptieren müssen, sollen im bisherigen Umfang durch das AGB-Recht geschützt bleiben.“40
Laut Auskunft eines Sprechers des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz sei auch Ende 2019 auf Grund der Komplexität der laufenden Prüfung des Vorhabens noch keine Aussage darüber möglich, ob und wann es zu einer Umsetzung kommt41. Auch am Regensburger workshop, der sich im Mai 2019 mit der Reform der AGB-Kontrolle im B2B-Bereich beschäftigt hat, nahmen Vertreter des BMJV teil, allerdings ohne inhaltlichen Beitrag zu den oder Bewertung der dort diskutierten Vorschläge42.
Durch die sich abzeichnenden Änderungen aufgeschreckt entstand die aus mehreren, vornehmlich kleineren Wirtschaftsverbänden initiierte Initiative pro AGB-Recht43, welche sich wegen der besonderen Verlässlichkeit des deutschen AGB-Rechts und dessen Schutz für den wirtschaftlich schwächeren Vertragspartner im Hinblick auf Transparenz, Ausgewogenheit und Rechtssicherheit gerade im unternehmerischen Geschäftsverkehr hervorragend bewährt habe und keiner legislativen Änderungen bedürfe44. Feindbild der Initiative ist hierbei der Großkonzern, der durch die interne Rechtsabteilung oder externe Rechtsspezialisten gegenüber Kleinunternehmen ein Ungleichgewicht schaffe, das dem zwischen Unternehmen und Verbrauchern gleich komme45. Aus praktischer Sicht sei keine Flucht in Schweizer Recht zu belegen, da die Risiken der kaum bekannten Rechtsordnung in keiner Relation zur (ohnehin bestrittenen) Problematik stehen würden46.
15 Vgl. das Symposium des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und des Deutschen Juristentages (DJT) am 19.01.2012 in Berlin. Zu den vorgestellten Konzepten vgl. z.B. Hannemann, AnwBl 4/2012, S. 314ff. (314ff.) sowie Schmidt-Kessel, AnwBl 4/2012, S. 308ff. (308ff.). In den 2012er Beschlüssen des DJT (abgerufen am 07.03.2014 unter http://www.djt-net.de/beschluesse/beschluesse.pdf) finden sich 3 angenommene Beschlussvorlagen, welche a) die Indizwirkung der §§ 308, 309 BGB auch im B2B-Bereich ablehnen, b) eine Anpassung des Erfordernisses des Aushandelns an die Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs fordern und c) eine Beschränkung der Inhaltskontrolle im B2B-Bereich auf good commercial practice wünschen. 16 Vgl. z.B. auch „Zusammenfassung AGB-Expertendialog Heidelberg vom 14.12.2009“, abgerufen am 23.10.2010 unter http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/agb_recht_initiative/14-12-09-zusammenfassung/. 17 Zusammenfassend mit „Der große Streitpunkt: AGB im Unternehmensverkehr“ beschreibend: Pfeiffer, NJW 2017, S. 913ff. (917). Der Disput erinnert bei Prüfung der Debatten zum AGBG in weiten Teilen verblüffend den bereits in den 80er Jahren geführten Diskussionen, auch unter Beteiligung von Vertretern von Wirtschaftsverbänden, um die Auswirkungen der AGB-Kontrolle auf den kfm. Geschäftsverkehr, vgl. z.B. Hensen, NJW 1987, S. 1986ff. (1986ff.) und Rabe, NJW 1987, S. 1978ff. (1978ff.). 18 Zusammenfassend aus Sicht eines Befürworters: Graf v. Westphalen, NJW 2009, S. 2977ff. (2977). 19 Berger, NJW 2010, S. 465ff. (465). 20 Schäfer, BB 2012, S. 1231ff. (1231); Koch, BB 2010, S. 1810ff. (1810). 21 Mit weiteren Verweisen: Schäfer, BB 2012, S. 1231ff. (1231). Zur Wichtigkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln aus der Sicht der Unternehmenspraxis: Del Popolo, Grenzen des AGB-Rechs im unternehmerischen Alltag und das damit zusammenhängende Risikomanagement an Hand von praxisrelevanten Beispielen, S. 56ff.. 22 Maier-Reimer, NJW 2017, S. 1ff. (1). 23 STAUDINGER-305ff.-Mäsch, Vorbem. zu §§ 305ff. Rn. 48. 24 STAUDINGER-305ff.-Mäsch, Vorbem. zu §§ 305ff. Rn. 48. 25 Ausführliche Informationen hierzu unter www.agb-recht-initiative.de. Neufassung unter dem Slogan „AGB-Recht für Unternehmen modernisieren – Wirtschaftsstandort Deutschland stärken“ am 18.10.2018 durch Bitkom e.V., Bundesverband Deutsche Startups e.V., Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V., Bundesverband Gesundheits-IT– bvitg e.V., Die Deutsche Kreditwirtschaft, ICC Germany e.V. – Internationale Handelskammer, VDMA Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V., Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V., Verband der privaten Bausparkassen e.V., Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e.V., Verband öffentlicher Versicherer e.V., ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V., ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik und Elektronikindustrie e.V., abgerufen am 13.04.2020 unter https://www.zvei.org/fileadmin/user_upload/Themen/Maerkte_Recht/Allgemeine_Geschaeftsbedingungen_im_unternehmerischen_Geschaeftsverkehr/pdf/Verbaendeerklaerung-Politische-Forderung-AGB-Reform.pdf. 26 „AGB-Recht: Rechtswahl im Export: Risiko deutsches Recht“, Betriebsberater online, abgerufen am 24.10.2010 unter http://www.betriebs-berater.de/magazin/pages/show.php?timer=1251446559&deph=0&id=66662&currPage=3; so auch Leuschner, AcP Bd. 207 (2007), S. 491ff. (491); vgl. Anmerkungen von Hobeck zu ICC (Teil-)Schiedsspruch Nr. 10279, SchiedsVZ 2005, S. 108ff. (112). 27 Z.B. „Schweizer Recht im Anlagenbau – Profitieren Sie von Vertragsfreiheiten!“, Management Circle Intensiv-Seminar, 1 tägige Veranstaltung, Kosten 1.245,- EUR (netto); „Kauf-, Liefer- und Werkverträge nach Schweizer Recht“ mit dem hervorgehobenen Hinweis „Nutzen Sie Ihre Gestaltungsmöglichkeiten nach Schweizer Recht!“, FORUM Institut für Management GmbH, 1 tägige Veranstaltung, Kosten 890 EUR (netto). 28 So u.a. Brachert/Dietzel, angestellt bei der SIEMENS AG im Bereich Legal Services, beschrieben in ZGS 2005, S. 441; Ostendorf, SchiedsVZ 2010, S. 234ff. (234). Als „„erste Adresse“ für eine das deutsche Recht vermeidende Rechtswahl“ sehend: Müller/Schilling, BB 2012, S. 2319ff. (2323). 29 Siehe Stellungnahme „AGB-Recht für Unternehmen modernisieren – Wirtschaftsstandort Deutschland stärken“ vom 18.10.2018 durch Bitkom e.V., Bundesverband Deutsche Startups e.V., Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V., Bundesverband Gesundheits-IT– bvitg e.V., Die Deutsche Kreditwirtschaft, ICC Germany e.V. – Internationale Handelskammer, VDMA Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V., Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V., Verband der privaten Bausparkassen e.V., Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e.V., Verband öffentlicher Versicherer e.V., ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V., ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik und Elektronikindustrie e.V., abgerufen am 13.04.2020 unter https://www.zvei.org/fileadmin/user_upload/Themen/Maerkte_Recht/Allgemeine_Geschaeftsbedingungen_im_unternehmerischen_Geschaeftsverkehr/pdf/Verbaendeerklaerung-Politische-Forderung-AGB-Reform.pdf. 30 ORGALIME S 2000, General Conditions for the Supply of Mechanical, Electrical and Electronic Products, Brüssel, August 2000. Zur Gebräuchlichkeit verschiedener Standardbedingungen vgl. Hök, Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts, S. 192ff.. 31 ORGALIME Guide on ORGALIME General Conditions, July 2002; vgl. auch Ostendorf, ZGS 2006, S. 222ff. (226). 32 ORGALIME S 2000, General Conditions for the Supply of Mechanical, Electrical and Electronic Products, Brüssel, August 2000, Artikel 37. 33 Die ORGALIME S 2000, General Conditions for the Supply of Mechanical, Electrical and Electronic Products, Brüssel, August 2000, enthalten in dem beschriebenen Annex im Fall der Anwendbarkeit deutschen Rechts Klauseln, welche die ORGALIME Haftungsausschlüsse streichen oder ersetzen. 34 Kondring, RIW 2010, S. 184ff. (185). 35 Kondring, RIW 2010, S. 184ff. (184/185); Dauner-Lieb/Axer, ZIP 2010, S. 309ff. (309); so auch Maier-Reimer, NJW 2017, S. 1ff. (1). 36 Weiterführende Informationen auf der Homepage des Deutschen Richterbunds, abgerufen am 14.04.2020 unter https://www.drb.de/positionen/verbandsthemen/buendnisfuer-das-deutsche-recht/. 37 Gerade deshalb als Beleg zu Gunsten der bestehenden Regelungen wertend: Schäfer, BB 2012, S. 1231ff. (1232). 38 Herausgegeben von Bundesnotarkammer, Bundesrechtsanwaltskammer, Deutscher Anwaltverein, Deutscher Notarverein und Deutschem Richterbund, abgerufen am 13.04.2020 unter https://www.drb.de/fileadmin/DRB/pdf/Buendnis_deutsche_Recht/Broschuere_Law_-_Made_in_Germany_EN.pdf. 39 A. a.O., S. 8; Maier-Reimer, NJW 2017, S. 1ff. (1). 40 Koalitionsvertrag zur 19. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD, Zeile 6186–6190, abgerufen am 13.04.2020 unter https://www.cdu.de/system/tdf/media/dokumente/koalitionsvertrag_2018.pdf?file=1; siehe auch Müller, BB 26/2018, Die erste Seite; Graf v. Westphalen, ZIP 2018, S. 1101ff. (1101). 41 Nitschke, JUVE 9/2019, S. 49ff. (50). 42 Herresthal, Reform der AGB-Kontrolle im B2B-Bereich, Vorwort S. 8 sowie S. 137. 43 Vgl. gemeinsame Erklärung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern vom April 2012 (regelmäßig aktualisiert, zuletzt im Februar 2019), S. 1, der „Initiative pro AGB-Recht“, bestehend aus dem Zentralverbands des deutschen Handwerks e.V., Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V., Markenverband e.V., Gesamtverband der deutschen Mode- und Textilindustrie e.V., Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V., Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e.V., Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie e.V., Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., abgerufen am 13.04.2020 unter http://pro-agb-recht.de/. 44 Aus einem der an der Initiative beteiligten Wirtschaftsverbände stammend: Schäfer, BB 2012, S. 1231ff. (1232); ebenfalls keinen Handlungsbedarf im unternehmerischen Geschäftsverkehr feststellend: Niebling, MDR 2019, S. 907ff. (919). 45 Schäfer, BB 2012, S. 1231ff. (1232). 46 Schäfer, BB 2012, S. 1231ff. (1232).
B. Die Auswirkungen der Debatte auf die Wirtschaft
Die exportlastige deutsche Wirtschaft wird durch die sich verstärkende Debatte nicht nur generell, sondern insbesondere auch im Hinblick auf ihre Verhandlungsstrategie bei Vertragsverhandlungen zunehmend verunsichert:
Auf Grund der häufig schwächeren Position des Verkäufers gegenüber dem Käufer47 sehen sich Exporteure zu Beginn der Vertragsverhandlungen i.d.R. zuallererst mit den vertraglichen Vorstellungen des Käufers konfrontiert, die auf dessen Rechtsordnung basieren. Dieser hat verständlicherweise ein grundsätzliches Interesse daran, die im Falle fehlender Parteivereinbarung in der Regel anwendbare deutsche Rechtsordnung48 zu Gunsten der eigenen Rechtsordnung abzubedingen.
Der deutsche Exporteur, der von der AGB-Debatte Kenntnis genommen hat, befindet sich bei den Vertragsverhandlungen mit dem Kunden unweigerlich in einem Interessenkonflikt: Erreicht er eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts und werden die von ihm vorgelegten Haftungsausschluss- und Haftungsbegrenzungsklauseln hierbei nicht ausreichend individuell „ausgehandelt“49, besteht die Gefahr, dass auf Grund der deutschen Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle die Risikobegrenzungen nicht anerkannt werden und trotz der vermeintlich freundlicheren heimischen Rechtsordnung eine potentiell existenzgefährdende unbeschränkte Haftung greift. Insbesondere könnte der Verwendungsgegner bewusst auf eine Abänderung von vorgelegten Vertragstexten verzichten und auf die Unwirksamkeit nicht ausgehandelter Vertragsbestandteile spekulieren50. Wählt oder akzeptiert der Exporteur folglich fremdes Recht (was wegen der kolportieren Popularität Schweizerisches Recht sein kann, aber nicht muss), kann er sich jedoch nicht sicher sein, dass die vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss- und Haftungsbegrenzungsklauseln auch nach diesem fremden Recht zulässig sind. Die Einholung fachkundigen nationalen Rechtsrates unterbleibt v.a. bei dem die deutsche Wirtschaft prägenden Mittelstand51 vielfach, sei es aus Kosten- oder Zeitgründen oder aus einer „gefühlten Sicherheit“ heraus. Denn schließlich sei, nach alledem was man so höre, keine fremde Rechtsordnung so unberechenbar wie das deutsche Recht.
Festzuhalten ist somit, dass in der Wirtschaft – verständlicherweise – eine nicht zu unterschätzende Verunsicherung existiert. Die vorliegende Arbeit versucht zu ergründen, ob die Verunsicherung der Wirtschaft in diesem Bereich berechtigt ist und welche Handlungsempfehlungen gegeben werden können. Die AGB-Kontrolle von Haftungsausschluss- und Haftungsbegrenzungsklauseln wird hierbei beispielhaft herausgegriffen, da diese für Unternehmen Existenz entscheidend sein können und die Kritik an der AGB-Kontrolle zumeist aus dem Blickwinkel des Risikomanagements zur Vermeidung existenzbedrohender Haftungsrisiken geführt wird.
47 Schuhmann, BB 1996, S. 2473ff. (2473). 48 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), Art. 4. Für vor dem 17.12.2009 abgeschlossene Verträge gilt noch Art. 28 I S. 1, II S. 1 EGBGB. Vgl. STAUDINGER-AGB-Coester, Vorbem zu §§ 307–309 Rn. 11. 49 Ausführlich zu Verhandlungsstrategien aus dem Blickwinkel der Inhaltskontrolle: Schuhmann, BB 1996, S. 2473ff. (2473ff.). 50 Kessel/Jüttner, BB 2008, S. 1350ff. (1351); so auch bereits zu Zeiten des AGBG: Schuhmann, BB 1996, S. 2473ff. (2476). 51 Gemäß Deutschem Statistischen Bundesamt gehörten 2017 dem Mittelstand (inkl. Kleinbetriebe) 99,7 Prozent aller deutschen Unternehmen an, welche mehr als 60 % der bei allen Unternehmen tätigen Personen beschäftigten. Abgerufen am 05.04.2020 unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Kleine-Unternehmen-Mittlere-Unternehmen/Tabellen/wirtschaftsabschnitte-insgesamt.html;jsessionid=DE62AA8D760EB94F35A509CBB6078EF8.internet711.
§ 3. Grundlagen des deutschen Haftungsregimes
A. Schadensarten
I. Definition
Unter einem natürlichen Schaden ist „jede Einbuße, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensgütern“52 erfährt, zu verstehen. Der natürliche Schaden kann weiter Vermögens- als auch Nichtvermögensschaden sein53, wobei die Abgrenzungskriterien im Einzelfall fließend sein können54.
II. Nichtvermögensschaden
Unter einem Nichtvermögensschaden versteht man sämtliche immaterielle Schäden, welche keine (messbare) Vermögensminderung mit sich bringen55. Ein Anspruch auf Geldentschädigung entsteht nur, sofern dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist (z.B. § 253 Abs. 2 BGB)56. Da sich typischerweise Schäden im kaufmännischen Geschäftsverkehr in Geld bewerten lassen, spielen Nichtvermögensschäden bei der hier vorliegenden Betrachtung keine Rolle.
III. Vermögensschäden, insbes. Folgeschäden
Liegt hingegen ein Vermögensschaden vor, so liegt der Wert des Vermögens des Geschädigten messbar unter dem Wert, wie er ohne schadensbegründendes Ereignis liegen würde57. Voraussetzung ist also eine Messbarkeit einer Einbuße in Geld58.
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr kommt im Bereich der Vermögensschäden den sog. „Folgeschäden“, welche auch als „mittelbare Schäden“ oder „indirekte Schäden“ bezeichnet werden, eine besondere Bedeutung zu59. Auch wenn eine justiziable Definition dieser Schadensart fehlt und selbst in umfangreichen Klauselwerken eine vertragliche Definition als kaum verwirklichbar angesehen wird60, wird dieser Begriff im Allgemeinen dazu verwendet, die Gruppe von Schäden zusammen zu fassen, welche nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn (§ 252 BGB), Produktions- und Nutzungsausfall61. Die Vorhersehbarkeit einer Gewinnchance spielt hierbei keine Rolle62. Nur die direkt am verletzten Rechtsgut entstandenen Schäden (auch Objektschäden63 genannt) werden hiernach als unmittelbare Schäden bezeichnet64. Da weitere Abgrenzungskriterien eher vage sind und z.B. auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts abstellen65, wird nachfolgend die am Liefergegenstand orientierte Definition beibehalten. Nur am Rande sei angemerkt, dass die vor der Schuldrechtsreform gewichtige Unterscheidung nach Mangel- und Mangelfolgeschäden mittlerweile stark an Relevanz verloren hat66.
Für die Wirtschaftspraxis ist aus Risikogesichtspunkten jedoch noch eine weitergehende Unterteilung notwendig: Und zwar in diejenigen Folgeschäden, welche ohne Weiteres versichert werden können, und solchen, für die üblicherweise kein oder nur ein stark begrenzter Versicherungsschutz möglich ist. Zu Ersterem zählen z.B. Schäden an einem Gebäude, nachdem der Liefergegenstand einen Brand verursacht hat, oder auch Schäden, welche basierend auf einer Fehlfunktion des Liefergegenstandes durch die Verletzung von Personen entstanden sind. Diese versicherbaren Folgeschäden sind in aller Regel bereits durch die üblichen Betriebshaftpflichtversicherungen gedeckt67, und werden deshalb – sofern ein Versicherungsschutz in ausreichender Höhe vorgehalten wird – vielfach als relativ unproblematisch angesehen.
Zu den üblicherweise nicht oder nur begrenzt versicherbaren Folgeschäden68 zählen hingegen die „klassischen“ Folgeschäden wie z.B. entgangener Gewinn (§ 252 BGB) und Produktionsausfall. So sah zum Beispiel die bis 2007 geltende Fassung von § 53 VVG mangels anderweitiger Versicherungsvereinbarungen einen expliziten Ausschluss der Deckung für entgangenen Gewinn vor69. Mittlerweile wird die Deckungsübernahme jedoch mittels Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) definiert, welche unterschiedlichen Inhalts sein können70. Die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB), welche im Dezember 2016 in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB BHV) überführt wurden, schließen in Ziffer A1-3.2 die Deckung für Nutzungsausfallschäden, Schäden infolge ausbleibenden Vertragserfolges oder nutzloser Aufwendungen explizit aus71. Auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) schließen in Ziffer 7.7/7.8 mittelbare Vermögensfolgeschäden bewusst aus72. Solche Versicherungsausschlüsse betreffen wirtschaftlich sehr sensible Risiken: Im Automobilzulieferbereich können sich zum Beispiel die aus einem Bandstillstand herrührenden Folgeschäden ohne Weiteres im sechsstelligen Bereich bewegen – und das pro Stunde73. Auf Grund kaum kalkulierbarer Risiken und demnach unwirtschaftlich hohen Versicherungsprämien schrecken Versicherungen davor zurück, einen umfassenden Schutz vor Folgeschäden anzubieten74. Es existieren zwar einzelne Modelle (wie z.B. die „Erweiterte Maschinenklausel“ oder die sehr selten anzutreffende „Nutzungsausfallversicherung“), die in Teilbereichen einen Schutz für Folgeschäden anbieten, jedoch nicht das volle Risiko innerhalb wertschöpfungsintensiven Lieferketten abdecken75. Wenn bereits Versicherungsunternehmen das Angebot einer effektiven Risikoabsicherung für Folgeschäden ablehnen, stellt sich die Frage, wieso die alleinige und unbeschränkte Tragung dieses Risikos dem einzelnen Zulieferanten zumutbar sein soll – falls vertragliche Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten ausscheiden.
Nachdem somit die nicht oder nur begrenzt versicherbaren Folgeschäden im Fokus des Risikomanagements von Unternehmen stehen dürften, beschränkt sich diese Arbeit im Folgenden darauf, diese Art der Schäden als typischen Folgeschaden zu betrachten und näher zu beleuchten.
52 PALANDT-Grüneberg, Vorb v § 249 Rn. 9; auf die Beeinträchtigung vermögenswerter oder ideeller Interessen abstellend: MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 16; ähnlich: NK-Magnus, Vor 249–255 Rn. 17. 53 PALANDT-Grüneberg, Vorb v § 249 Rn. 9; krit. STAUDINGER-249ff.-Schiemann, Vorbem zu §§ 249ff. Rn. 35–42. 54 PALANDT-Grüneberg, Vorb v § 249 Rn. 10ff.; MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 24ff.; NK-Magnus, Vor §§ 249–255 Rn. 17ff.. 55 PALANDT-Grüneberg, Vorb v § 249 Rn. 9; NK-Magnus, Vor §§ 249–255 Rn. 19. 56 MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 24; NK-Magnus, Vor §§ 249–255 Rn. 19. 57 PALANDT-Grüneberg, Vorb v § 249 Rn. 10; MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 28. 58 MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 28; NK-Magnus, Vor §§ 249–255 Rn. 19. 59 Kollmann, NJOZ 2011, S. 625ff. (625); MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 99; NK-Magnus, Vor §§ 249–255 Rn. 21. 60 OLG Stuttgart, Urt. v. 22.04.1988 – 2 U 219/87, Ziffer 2.c; MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 102; Podehl, DB 2005, S. 2453ff. (2453/2458); in der Praxis des Industrieanlagengeschäfts wird eine exemplarische Aufzählung der gängigsten und größten nicht versicherbaren Risiken wie loss of profit, lost interest, loss of production und overheads befürwortet, vgl. OSTENDORF/KLUTH-Klaft, § 20 Rn. 223; darüber hinaus eine rechtssichere vertragliche Abgrenzung als „unmöglich“ erscheinend bezeichnend: MÜNCHNER VERTRAGSHANDBUCH Bd. 2/I-Kratzsch, S. 384 (Rn. 65). 61 Die grundsätzliche Ersatzpflicht für entgangenen Gewinn konkret für den Fall der Lieferung einer Industrieanlage mit unzureichender Erfüllung technischer Toleranzen nicht beanstandend: BGH, Urt. v. 06.04.2016 – VIII ZR 261/14; allgemein: MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 101; PALANDT-Grüneberg, Vorb v § 249 Rn. 15; Podehl, DB 2005, S. 2453ff. (2453); STAUDINGER-249ff.-Schiemann, Vorbem zu §§ 249ff. Rn. 43. 62 MüKo/BGB-Oetker, § 252 Rn. 6; NK-Spallino, § 252 Rn. 3, 14. 63 NK-Magnus, Vor §§ 249–255 Rn. 21. 64 MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 100; NK-Magnus, Vor §§ 249–255 Rn. 21; PALANDT-Grüneberg, Vorb v § 249 Rn. 15. 65 Podehl, DB 2005, S. 2453ff. (2453); MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 102. Dies überzeugt jedoch nicht, da sich auf Grund eng verknüpfter Lieferketten und Prozessintegration (nahezu) gleichzeitig mit dem unmittelbaren Schaden auch mittelbare Schäden ergeben können (vgl. z.B. just-in-time-Fertigung, Großanlagenbau mit mehreren Komponenten, Arbeitsgemeinschaften/Konsortien). Zum gleichen Ergebnis kommend: STAUDINGER-249ff.-Schiemann, Vorbem zu §§ 249ff. Rn. 43. 66 NK-Magnus, Vor §§ 249–255 Rn. 21. Unter einem Mangelschaden versteht man die durch einen Mangel verursachten Nachteile, die trotz einer Nacherfüllung beim Geschädigten weiter bestehen (z.B. reparaturbedingter Minderwert), während ein Mangelfolgeschaden einen durch Nacherfüllung nicht beseitigbaren Schaden (wie Nutzungsausfall) beschreibt, vgl. PALANDT-Grüneberg, § 437 Rn. 34f.. 67 Vgl. Ziffer 1.1 der Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) in der Fassung vom Februar 2014. Die im Anlagenbau fehlende Versicherbarkeit von Vermögensschäden bestätigend: Frankenberger, AnwBl 4/2012, S. 318f. (319). Bezüglich der Versicherbarkeit ebenfalls eine Differenzierung in Haftungsklauseln zum Ausschluss von Folgeschäden feststellend: Lotz, ZfBR 2003, S. 424ff. (429). 68 Ostendorf, SchiedsVZ 2010, S. 234ff. (235); ders., ZGS 2006, S. 222ff. (223). Nach Ziffer 1.2 Abs. 3 der Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) in der Fassung vom Februar 2014 besteht explizit kein Versicherungsschutz für Ansprüche, „wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges“. Vgl. auch MÜNCHNER VERTRAGSHANDBUCH Bd. 2/I-Kratzsch, S. 385 (Rn. 65); OSTENDORF/KLUTH-Ostendorf, § 8 Rn. 1, 6/7. 69 MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 99. 70 RÖMER/LANGHEID-Langheid, § 100 Rn. 9; LANGHEID/WANDT-Reiff, AVB Rn. 2. 71 Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) für die Betriebshaftpflicht in der Fassung vom Dezember 2016, abgerufen am 05.11.2018 unter https://www.gdv.de/de/ueber-uns/unsere-services/musterbedingungen-23924. So auch bereits bestätigt durch BGH VersR 1985, S. 1153ff. (1154), wo es heißt: „Daß Nutzungsausfallschäden das unmittelbare Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand betreffen und daher nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung sind, ist in ständiger Rechtsprechung des BGH anerkannt [...]“. 72 Zu den versicherungsrechtlichen Abgrenzungsschwierigkeiten für mittelbare Vermögensfolgeschäden und den hieran anschließenden Empfehlungen zu Ziffer 7.7/7.8 AHB siehe im Detail: VEITH/GRÄFE/GEBERT-Schanz, § 15 Allgemeine betriebliche Haftpflichtversicherung, Rn. 444–456. BECKMANN/MATUSCHE-BECKMANN-v. Rintelen, § 26 Berufshaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung, Rn. 90/91. 73 Werner, Supply Chain Management, S. 205; für einen Tag bei Stillstand einer 3-Schicht-Fertigung einen zweistelligen Millionenschaden wegen Produktionsausfall bestätigend: Lotz, ZfBR 2003, S. 424ff. (424). 74 Podehl, DB 2005, S. 2453ff. (2453). 75 Das im Maschinenbau vorkommende Modell einer sog. „Erweiterten Maschinenklausel“ springt für Folgeschäden ein, welche dann auftreten, wenn auf einer vom Versicherungsnehmer gelieferten fehlerhaften Maschine Werkstücke falsch bearbeitet werden und somit unbrauchbar werden (sog. „Ausschuss“). In der Regel endet an dieser Stelle jedoch die Haftung für Folgeschäden, da nur unmittelbar mit der Fehlproduktion verbundene Kosten ersetzt werden, in der Regel nicht aber z.B. entgangener Gewinn. Vgl. Gasser/Seiring/Steinberger/Voth, Produkthaftung, S. 113/114, 117/118. Auch eine „Nutzungsausfallversicherung“ bietet in der Regel nur Schutz vor Schadensersatzansprüchen wegen Nutzungsausfällen beim unmittelbaren Abnehmer des Liefergegenstandes, wenngleich auch für den entgangenen Gewinn. Diese Beschränkung auf den unmittelbaren Abnehmer ist kritisch zu sehen, nachdem in komplexen Wertschöpfungsketten der Schaden nicht originär beim unmittelbaren Abnehmer, sondern in nachgelagerten Wertschöpfungsstufen (z.B. Betreiber einer Industrieanlage, nicht z.B. Komponenten- oder Einzelmaschinenhersteller oder mit Errichtung der Industrieanlage beauftragter Generalunternehmer) entstehen dürfte. Doch auch Regresse dieser Personenkreise, welche über den unmittelbaren Abnehmer auf den Zulieferanten durchschlagen, sind oft explizit vom Versicherungsschutz nicht erfasst. Begründet wird diese Beschränkung durch die Versicherer aus eigener Erfahrung heraus damit, dass bei einer fehlenden Beschränkung auf den unmittelbaren Abnehmer a) die Risiken für den Versicherer bereits wegen zu hoher Komplexität verschiedenster Schadensszenarien nicht mehr kalkulierbar sein und b) somit auch keine Rückversicherung die ausgelegte Versicherung übernehmen würde. Dies führt dementsprechend dazu. dass beim Versicherungsnehmer die nicht übernommenen Risiken der gesamten nachfolgenden Wertschöpfungskette verbleiben. Eine Ausnahme könnte (wohl) die nur VDMA-Mitgliedern zugängliche VDMA-Nutzungsausfalldeckung sein, deren konkrete Versicherungsbedingungen jedoch leider nicht einsehbar und somit auch nicht bewertbar sind. Mit weiteren Informationen und Downloadmöglichkeiten der VSMA GmbH unter https://www.vsma.de/vdma-branchenloesungen/vdma-nutzungsausfalldeckung/,abgerufen am 13.04.2020.
B. Der Grundsatz der Totalreparation nach BGB und CISG
§§ 249ff. BGB stellen nicht die Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch an sich dar, sondern regeln vielmehr, wie der zu ersetzende Schaden zu ermitteln ist. Nach den in § 249 BGB verankerten Grundsätzen ist der Geschädigte so zu stellen, wie wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (sog. Differenzhypothese nach Mommsen)76. Grundlage dieser Überlegung ist es, dass alle entstandenen Nachteile in Form eines Ausgleichs zu ersetzten sind (sog. Totalreparation77), welche äquivalent kausal, d.h. auf Basis der conditio-sine-qua-non-Formel, zugerechnet werden können78. Eine (begrenzende) wirtschaftliche Relation zwischen Auftragswert und maximal zu tragendem Schaden ist nicht anerkannt79. Auch nur durch leichteste Fahrlässigkeit verursachte Schäden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Schädigers übersteigen, erfahren keine Privilegierung und auch eine Unterscheidung nach der Vorhersehbarkeit eines Schadens findet nicht statt80. Die früher gängige Haftungsbefreiung für entgangenen Gewinn bei leichter Fahrlässigkeit ist bereits seit der Durchsetzung der 1855 vorgestellten Differenzhypothese passe81. Die Unterscheidung zwischen direkten Schäden und Folgeschäden spielt demnach im Bereich des deutschen Schadensersatzrechtes keine Rolle, nachdem beiden Schadensarten nach den gleichen Kriterien zu ersetzen sind82. Auch im Bereich der AGB-Kontrolle hat sich der Gesetzgeber auf Grund der schwierigen praktischen Unterscheidbarkeit sowie der regelmäßig schwereren Belastung durch den mittelbaren als den unmittelbaren Schaden bewusst gegen eine Differenzierung entschieden83.
Das Interesse des Geschädigten an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gilt als einheitlicher Ausgangspunkt der Schadensermittlung84. Ein darüber hinaus gehender Strafschadensersatz (punitive damages), wie er z.B. nach dem anglo-amerikanischen Rechtsverständnis fällig werden kann, ist dem derzeitigen deutschen Rechtsverständnis mit gewissen Einschränkungen fremd85. Neben einer Ausgleichsfunktion stehen dort die Straf- sowie Präventionsfunktion bei der Rechtfertigung von Schadensersatz im Vordergrund86.
Auch nach Art. 74 CISG, welcher als Teil des deutschen Rechts bei fehlendem explizitem Ausschluss bei nicht privat tätig werdenden Vertragspartnern mit Niederlassungen in verschiedenen Staaten unmittelbar zur Anwendung kommen kann, gilt hier nichts anderes87. Zwar sieht Art. 74 S. 2 CISG eine Beschränkung auf den vorhersehbaren Schaden vor („als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen“), was durch den dabei unterstellten verstärkten Informationsaustausch aus rechtsökonomischer Sicht entweder verstärkte Schadensminimierungsbestrebungen oder zumindest Einpreisung der Risiken (auch über Versicherungslösungen) erwarten lassen könne88. Bei den für den deutschen Export typischen Produkten, welche in komplexe Wertschöpfungsketten (z.B. im Maschinen- und Anlagenbau, Automobilbau, chemische Industrie) eingebracht werden, sind weit reichende Haftungsrisiken bereits vor Vertragsabschluss ohne Weiteres deutlich vorhersehbar, weshalb dies kein ausreichendes Unterscheidungskriterium ist89. Dies wird für einen Lieferanten häufig dadurch subjektiv ersichtlich, dass sein Liefer- und Leistungsumfang mittels einer Vielzahl definierter technischer Schnittstellen/Spezifikationen zur Gesamtanlage bestimmt wird und zumindest objektiv die zu erwartenden Schäden aus der typischen Benutzung des Liefer- und Leistungsumfangs erwartbar sind90. Die Gesamtanlage und die möglichen Auswirkungen eines Ausfalls seines Liefer- und Leistungsumfangs sind somit zumeist ausreichend klar umrissen, Einschränkungen im Hinblick auf die Ersatzfähigkeit von entgangenem Gewinn oder Betriebsausfallschäden nicht ersichtlich91. Die Rechtsprechung bejaht deshalb in aller Regel die Haftung auch für Folgeschäden wie entgangenem Gewinn92.
Dieser Grundsatz der unbeschränkten Haftung ist, wie nachfolgend im rechtsvergleichenden Teil dieser Arbeit dargestellt wird, nicht unüblich. Allerdings darf trotz der beispielhaft näher dargestellten Rechtsordnungen nicht ausgeblendet werden, dass sehr wohl Rechtsordnungen existieren, deren Vertragsrecht die Haftung für Folgeschäden bereits per se nicht vorsieht. So beschränkt z.B. das indische Vertragsrecht (Section 73, Indian Contract Law) Schadensersatzansprüche auf direkte und vorhersehbare Schäden und schließt indirekte Folgeschäden explizit aus93.
76 MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 18; STAUDINGER-249ff.-Schiemann, § 249 Rn. 4ff.; NK-Magnus, Vor §§ 249–255 Rn. 6. Zur historischen Entwicklung des Schadensrechts vgl. STAUDINGER-249ff.-Schiemann, Vorbem zu §§ 249ff. Rn. 23–25. 77 NK-Magnus, Vor §§ 249–255 Rn. 30; STAUDINGER-249ff.-Schiemann, § 249 Rn. 2; Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 8. 78 PALANDT-Grüneberg, Vorb v § 249 Rn. 25; MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 8 u 98; NK-Magnus, Vor §§ 249–255 Rn. 64. 79 Wendland, Vertragsfreiheit und Vertragsgerechtigkeit, S. 438. Beispielhaft: Relation Auftragswert zu Folgeschaden im Rahmen des Schwimmschalter-Falles (BGHZ 67, 359ff.) bei einem Preis von 5 DM in Relation zu mehr als 70 TDM Schaden: ca. 1:14.200. Weiteres Beispiel: Relation ca. 1:9 (Auftragswert für eine Teil-EDV-Klimatisierung 15 TDM (nt.) in Relation zum durch austretendes Wasser im Serverraum verursachten Mangelfolgeschaden i.H.v. 136 TDM) in BGH, Urt. v. 20.12.1984 – VII ZR 340/83. 80 PALANDT-Grüneberg, Vorb v § 249 Rn. 3; zur historischen Überwindung der Schadensverantwortlichkeit auf Basis anderer Kriterien (wie z.B. Verschuldensgrad), vgl. STAUDINGER-249ff.-Schiemann, § 249 Rn. 2; Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 8. 81 STAUDINGER-249ff.-Schiemann, Vorbem zu §§ 249ff. Rn. 25; ders., § 252 Rn. 6. 82 MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 99; NK-Magnus, Vor §§ 249–255 Rn. 21. 83 BT-Drs. 7/3919, S. 31/32. 84 STAUDINGER-249ff.-Schiemann, Vorbem zu §§ 249ff. Rn. 25. 85 MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 8; PALANDT-Grüneberg, Vorb v § 249 Rn. 2; STAUDINGER-249ff.-Schiemann, Vorbem zu §§ 249 Rn. 104. 86 Koller, ZIP 1986, S. 1089ff. (1090ff.). 87 MüKo/BGB/CISG-Huber P., CISG Art. 74 Rn. 15ff.; BAMBERGER/ROTH-Saenger, CISG Art. 74 Rn. 2, 7f.; Eckert/Maifeld/Matthiessen, Handbuch des Kaufrechts, Rn. 1106, 1109, 1111; Podehl, DB 2005, S. 2453ff. (2453). 88 M. w.V., insgesamt aber kritisch gegenüberstehend: MüKo/BGB/CISG-Huber P., CISG Art. 74 Rn. 2. 89 BGH, NJW 1985, S. 3016ff. (3018). So auch Langer, WM 2006, S. 1233ff. (1235/1236); Ostendorf, ZGS 2006, S. 222ff. (225); Verweyen/Foerster/Toufar, Handbuch des internationalen Warenkaufs, S. 172; AnwK AGB-Recht/Bornhofen Rn. 956. I. E. wegen konkreter Erkennbarkeit ebenfalls bejahend: BeckOK/BGB-Saenger, CISG Art. 74 Rn. 12. A.A. und bei Betriebsausfallschäden auf den jeweiligen Einzelfall abstellend: SCHLECHTRIEM/SCHWENZER/SCHROETER-Schwenzer, Art. 74 Rn. 55. 90 Zu den Beweisproblemen subjektiver Vorhersehbarkeit und der geringen Hürde objektiver Erwartbarkeit vgl. MüKo/BGB/CISG-Huber P., CISG Art. 74 Rn. 30ff.. Nur auf den objektiven Maßstab abstellend: Eckert/Maifeld/Matthiessen, Handbuch des Kaufrechts, Rn. 1112. Allgemein zum Erfordernis der Vorhersehbarkeit: HANDBUCH IWR-Benicke, Teil B. Rz. 380–382. 91 INTERNATIONALES VERTRAGSRECHT-Saenger, CISG Art. 74 Rn. 7; Eckert/Maifeld/Matthiessen, Handbuch des Kaufrechts, Rn. 1107f.; MüKo/BGB/CISG-Huber P., CISG Art. 74 Rn. 36; in Bezug auf den Betriebsausfallschaden so i.E. auch MüKo/BGB/CISG-Huber P., CISG Art. 74 Rn. 40. A.A. (nur bei explizitem Hinweis auf Betriebsausfallschaden): BAMBERGER/ROTH-Saenger, CISG Art. 74 Rn. 12. 92 OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.11.2012 – 5 U 129/11, Rn. 103 (bestätigend bezüglich „Folgeschäden (consequential loss [...] und zwar in Gestalt einer Gewinnchance“); OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.02.2016 – 1 U 192/14, abrufbar unter cisg-online 2740, Ziffer II.6.a; OLG Koblenz, Urt. v. 10.09.2013 – 3 U 223/13, abrufbar unter cisg-online 2472, Ziffer II.1.b.cc. 93 Tulsian, Business Law, Kapitel 10.5; Meena, Textbook on Law of Contract, S. 298; Kuchhal, Business Law, S. 288.
C. Das Prinzip der Verschuldenshaftung
Nur bei einer zu vertretenden Pflichtverletzung räumt § 280 BGB eine Schadensersatzpflicht ein, wobei sich der genaue Umfang nach §§ 276–278 BGB definiert:
§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
§ 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Die Begriffe „Vertretenmüssen“ und „Verschulden“ sind hiernach nicht gleichzusetzen, sondern der erweiterte Umfang des „Vertretenmüssens“ hervorzuheben94. Zu vertreten kann nach § 276 Abs. 1 S. 2 auch eine verschuldensunabhängige Pflichtverletzung (wie z.B. bei vertraglicher Abgabe einer Garantie) sein, wobei dieser Betrachtungsgegenstand für den Gegenstand dieser Arbeit außen vor bleibt, nachdem Garantien als eigenständige Haftungsregime nicht die Beschränkung, sondern Ausweitung von Verantwortlichkeiten zum Ziel haben (vgl. hierzu später). Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass eine gesetzliche verschuldensunabhängige Haftung insbes. auch im B2B-Bereich nur sehr versprengt zu finden ist. Hierzu zählt z.B. die Haftung des Schuldners bei Verzug auch bei Zufall (§ 287 S. 2 BGB) oder auch, für Geschäftsraummietverträge geltend, die Haftung des Vermieters für alle zum Mietbeginn vorliegenden Mietmängel (§§ 536a, 536 BGB). Auf typische Beispiele für Gefährdungshaftung infolge geduldeter Gefahrschaffung (wie § 1 ProdHaftG) wird später noch eingegangen.
Nach § 276 BGB sind Vorsatz und Fahrlässigkeit, zusammengefasst unter dem Begriff des Verschuldens, zu vertreten, sofern keine strengere oder mildere Haftung bestimmt ist. Der Vorsatz, der das Wissen und Wollen um die objektiven Tatbestandsmerkmale aufweist, wird dabei wie im Strafrecht in verschiedene Vorsatzformen untergliedert, wobei die Abgrenzung der verschiedenen Vorsatzgrade vertragsrechtlich keine Rolle spielt95. Das gesetzliche Verbot des vertraglichen Haftungsausschlusses im Voraus für den Fall des Vorsatzes (§ 276 III BGB) belegt jedoch die Notwendigkeit der Abgrenzung von Vorsatz (mit dolus eventualis als niedrigste Vorsatzart) zur groben Fahrlässigkeit96. Im Fall des Vorliegens eines dolus eventualis hält der Schädigende die Tatbestandsrealisierung für möglich und nimmt die damit verbundenen Folgen billigend in Kauf97. Für den Fall grober Fahrlässigkeit (vgl. § 277 BGB), die eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt, besteht das wesentliche Abgrenzungskriterium zum dolus eventualis darin, dass der Schädiger hierbei die Folgen zwar für möglich hält, jedoch auf das Nichteintreten im Sinne eines „wird schon gutgehen“ vertraut98. Die zuletzt noch verbleibende einfache Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es keine Gründe für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit gibt und man sich im Rahmen des Regelfalles nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB befindet99.
Bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes kann im Rahmen einer Individualvereinbarung nach §§ 278 S. 2, 276 Abs. 3 BGB die Haftung für eingeschaltete Erfüllungsgehilfen abbedungen werden. Auf die AGB-rechtlichen Grenzen wird später näher einzugehen sein.
Wie bereits erläutert nutzt das CISG die Möglichkeiten der Haftungslimitierung durch das Ansetzen eines Verschuldenserfordernisses genauso wenig (sog. Garantiehaftungsmodell) wie weitere Kausalitätshürden und setzt deshalb einschränkend im Bereich der Vorhersehbarkeit des Schadens an100.
94 NK-Dauner-Lieb, § 276 Rn. 4; BAMBERGER/ROTH-Unberath, § 276 Rn. 5. 95 MüKo/BGB-Grundmann, § 276 Rn. 151; NK-Dauner-Lieb, § 276 Rn. 10; PALANDT-Grüneberg, § 276 Rn. 10. 96 Das gesetzliche Verbot ist auch vor den Grenzen des § 138 BGB zweckmäßig, um den Geschädigten nicht dem Schädiger schutzlos auf Gedeih und Verderb auszuliefern, vgl. MüKo/BGB-Grundmann, § 276 Rn. 9. 97 NK-Dauner-Lieb, § 276 Rn. 10; BAMBERGER/ROTH-Unberath, § 276 Rn. 15; MüKo/BGB-Grundmann, § 276 Rn. 161; PALANDT-Grüneberg, § 276 Rn. 10. 98 BAMBERGER/ROTH-Unberath, § 276 Rn. 18; NK-Dauner-Lieb, § 276 Rn. 12, § 278 Rn. 4; PALANDT-Grüneberg, § 276 Rn. 10. 99 Die Abgrenzung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit kann an dieser Stelle unterbleiben, nachdem dies für den Betrachtungsgegenstand keine Relevanz besitzt. Vgl. hierzu und zu weiteren Unterscheidungskriterien verschiedener Fahrlässigkeitsdefinitionen MüKo/BGB-Grundmann, § 276 Rn. 50ff.. 100 MüKo/BGB/CISG-Huber P., CISG Art. 74 Rn. 25; Verweyen/Foerster/Toufar, Handbuch des internationalen Warenkaufs, S. 170; Eckert/Maifeld/Matthiessen, Handbuch des Kaufrechts, Rn. 1103; NK-Dauner-Lieb, § 280 Rn. 38.
D. Rechtshistorische Überlegungen zur unbeschränkten und beschränkbaren Haftung
Aus rechtshistorischer Sicht – soweit man dies angesichts der Zersplitterung der verschiedenen Rechtsgebiete und den verschiedenen Rechtsentwicklungen überhaupt pauschalisiert sagen kann, was angesichts der Zielsetzung dieser Arbeit aber geduldet werden mag – dominierte im römischen Recht die unbeschränkte persönliche Haftung, insbes. basierend auf Delikt101. Darlehensgeschäfte entwickelten sich auch aus Risikogesichtspunkten heraus (keine direkte Beteiligung an Risiken, Nichteinbringbarkeit der Darlehenssumme (ggfs. zzgl. Zinsen) als maximales Risiko) zur bevorzugten Kooperationsform102. In der Zeit zwischen dem 5. und 9. Jahrhundert bildeten sich im Fränkischen Recht erste Pfändungsverbote heraus, welche zu einer faktischen Beschränkung der Haftung führen103. Nach und nach entwickelten sich – auch angesichts kirchlicher und später ins weltliche Recht übernommene (Wucher-)Zinsverbote – alternative Kooperationsformen heraus104. Die beschränkbare Bestellung von Sicherheiten durch Dritte belegt die Ursprünge einer veränderten Wahrnehmung vertraglicher Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten105. Mit einer zunehmenden Rezeption des Römischen Rechts schwand der Einfluss des kanonischen Rechts und mit einer Abkehr vom grundsätzlichen Zinsverbot wurden angemessene Zinssätze anerkannt, Wucherzinsen blieben angesichts Bevölkerungsunruhen jedoch verboten106. In einzelnen Landesrechten wurde Ende des 18. Jahrhunderts der vertragliche Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit anerkannt, was auch als Ausdruck der zunehmenden Wertschätzung der Privatautonomie verstanden werden darf107. In den sich anschließenden gesetzlichen Kodifikationen (auch im BGB von 1896) wurde dieses Prinzip fest verankert108. Aus historischer Sicht bleibt festzuhalten, dass die frühe Kooperationsform des Darlehens angesichts von Fehlentwicklungen und unzureichender Geeignetheit für zunehmend arbeitsteiliges Wirtschaften keinen Bestand haben konnte109. Interessant ist, dass die frühzeitige Entwicklung des arbeitsteiligen Wirtschaftens heute durch die Komplexität von Wertschöpfungsketten ihren (einstweiligen) Höhepunkt erreicht hat und bei wertender Betrachtung der geschichtlichen Entwicklung die – zumindest teilweise mögliche – Beschränkbarkeit der Haftung geradezu eine Notwendigkeit des heutigen Wirtschaftens ist110.
101 Zur rechtshistorischen Entwicklung ausführlich Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 19ff.. 102 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 21, 24. 103 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 27. 104 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 28–32. 105 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 29/30. 106 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 35. 107 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 37. 108 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 39. 109 So i.E. auch Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 43. 110 Bruns bringt dies durch sein Resümee „Hoher Kapitalbedarf und Investitionsbereitschaft verlangen Beschränkbarkeit der Haftung.“ (ders., Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 43) eindrucksvoll auf den Punkt.
E. Bewertung aus Sicht der Wirtschaft
Aus der Weite des Schadensbegriffes ergibt sich somit das Risiko, dass der entstandene Schaden in unangemessener Relation zum Wert der erbrachten Lieferung bzw. Leistung steht. Insbesondere auch aufgrund der Komplexität von Wertschöpfungsketten können Schäden schnell ein Vielfaches des Lieferwertes erreichen. Existenzgefährdende Risiken sind an der Tagesordnung.
Deutsche Kapitalgesellschaften sind bereits gesetzlich verpflichtet, geeignete Risikomanagementsysteme einzuführen, um existenzgefährdende Risiken aufzudecken und zu minimieren, wozu nach Graf von Westphalen auch die individuelle Vereinbarung von Haftungshöchstgrenzen zählen soll111. Wegen der bereits beschriebenen fehlenden Versicherbarkeit mancher Schäden, verbleibenden Höchstdeckungssummen und Mindestselbstbehalten müsse das Unternehmen auf vertragliche Mittel zur Haftungsbegrenzung zurückgreifen. Dieser interessante Ansatz ist argumentatorisch nachvollziehbar, bildet aber in dieser detaillierten Vorgabe aber derzeit (noch) nicht den Stand der Rechtsprechung und Literatur ab, nachdem in Bezug auf die genaue Ausgestaltung eines angemessenen Risikomanagementsystem ein weiter Beurteilungsspielraum zu Gunsten der Geschäftsführung besteht112. Zudem wird unterschlagen, dass sich die Sorgfaltspflichten (sofern es denn nicht um Legalitätspflichten geht), stets innerhalb eines großen, der gerichtlichen Prüfung entzogenen Bewertungsspielraums (sog. Business Judgement Rule) bewegen113. So ist auch der Abschluss eines Geschäfts mit existenzgefährdenden Risiken nicht per se eine Pflichtverletzung im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbH, selbst wenn sich diese Risiken später realisieren114. Zudem ist die Kausalkette zu berücksichtigen, wonach nicht der Vertragsabschluss ohne angemessene Haftungsbeschränkung die Existenz gefährdet, sondern z.B. ein hiernach eintretender Gewährleistungsfall mit entsprechenden Folgeschäden. Hat sich der Geschäftsführer im Rahmen der Business Judgement Rule und somit auf Basis angemessener Informationen und nach vorheriger Sachprüfung (wie z.B. Schadensträchtigkeit der in Frage stehenden Produkte, Bekanntheit des Verwendungszwecks, erfahrenes Personal, Risikoneigung der Gesellschafter115) für den Abschluss eines Vertrages entschlossen, so kann ihm hieraus kein Vorwurf gemacht werden116. Zu berücksichtigen sind neben dem Schadensrisiko an sich stets auch die damit verfolgten Zielsetzungen (wie z.B. Erhalt der Arbeitsplätze), wobei eine Grenze erst dann erreicht ist, wenn keine vernünftigen Gründe für die Eingehung des gegebenenfalls auch existenzgefährdenden Risikos vorliegen117. Zuletzt ist auch anzumerken, dass der Geschäftsführer bei fehlenden vertraglichen Haftungsbeschränkungen nur dem Leitbild des BGB und dem darin vorgegebenen Prinzip der unbeschränkten Haftung folgt, was kaum als Pflichtverletzung interpretiert werden dürfte. Wenngleich also eine Bezugnahme auf § 43 GmbHG kein geeignetes Mittel sein mag, um juristische Handlungspflichten abzuleiten, ist es aus dem Blickwinkel des kaufmännischen Risikomanagements natürlich nachvollziehbar und empfehlenswert, angemessene vertragliche Haftungsbeschränkungen anzustreben118.
Problematisch wird es dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Haftungsbegrenzung in Lieferketten nicht einheitlich gehandhabt werden und diese mit der Verantwortlichkeit für den Schaden auseinander fallen: Entsteht beispielsweise innerhalb der Lieferkette von A über B nach C beim C ein Schaden, der von A verursacht wurde, und hat A gegenüber B (zulässige) vertragliche Haftungsbeschränkungen vereinbart, so befindet sich B in der Haftungsfalle gegenüber C (auch „Sandwichposition“119 genannt), da dieser wegen der vereinfachten vertraglichen Durchsetzung der Ansprüche seinen Schaden beim Vertragspartner B in unbegrenzter Höhe geltend machen wird120. Eine Exkulpationsmöglichkeit des B für den durch A verursachten Schaden kann infolge § 278 BGB – je nach Schadenstypus und abhängig vom Eigenverschulden des B – ausscheiden121. B kann folglich auf dem Schaden sitzen bleiben, ohne diesen selbst verursacht zu haben.
Nun könnte man argumentieren, dass eine unbegrenzte Haftung dem gesetzlichen Leitbild entspreche und somit Haftungsbeschränkungen an sich für unzulässig erklärt werden sollten. Allerdings bildet der Gedanke der Privatautonomie einen wesentlichen Baustein der deutschen Rechtsordnung und erlaubt, in gewissen Grenzen, vertragliche Risiken zu begrenzen. Dabei kann die Haftungsbeschränkung nicht nur vom Individuum, sondern explizit auch vom Gesetzgeber eingeräumt worden sein (vgl. nachfolgende Kapitel).
111 Ebenso, mit dem Hinweis, dass AGB-feste Klauseln wie eine Beschränkung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden bereits mangels rechnerischer Kalkulierbarkeit diesem Erfordernis nicht Genüge tun: Kessel, AnwBl 4/2012, S. 293ff. (293). Ansonsten eine Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG bejahend: Graf v. Westphalen, BB 2013, S. 67ff. (68, 69). Ebenfalls das Risiko des Vorwurfs von Sorgfaltspflichtverletzungen sehend: Leuschner, NJW 2016, S. 1222ff. (1223). Aus praxisorientierter Sicht verschiedener Anlagenbauer wie SIEMENS oder SMS Demag: Voight, Risikomanagement im Anlagenbau, S. 91, 138. 112 Zum Meinungsstand von Rechtsprechung und Literatur vgl. m.w.V.z.B. ULMER/HABERSACK/WINTER-Paefgen, § 43 Rn. 52ff.; MICHALSKI-Haas/Ziemons, § 43 Rn. 75c. 113 ULMER/HABERSACK/WINTER-Paefgen, § 43 Rn. 52; MüKo/GmbHG-Fleischer, § 43 Rn. 66; MICHALSKI-Haas/Ziemons, § 43 Rn. 68f.. 114 ULMER/HABERSACK/WINTER-Paefgen, § 43 Rn. 70f.; SCHOLZ-Schneider, § 43 Rn. 93; i.E. zustimmend, aber differenzierend: MüKo/GmbHG-Fleischer, § 43 Rn. 94f.; a.A. ROWEDDER/SCHMIDT-LEITHOFF-Koppensteiner/Gruber, § 43 Rn. 18. 115 Auf die Risikoneigung der Gesellschafter abstellend: MüKo/GmbHG-Fleischer, § 43 Rn. 75. 116 ULMER/HABERSACK/WINTER-Paefgen, § 43 Rn. 71. 117 SCHOLZ-Schneider, § 43 Rn. 94; MüKo/GmbHG-Fleischer, § 43 Rn. 94; MICHALSKI-Haas/Ziemons, § 43 Rn. 77b. 118 Statt vieler zur Üblichkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln in AGBs im B2B-Geschäft: Niebling, Allgemeine Geschäftsbedingungen – Allgemeiner Teil/Grundlagen, S. 127; MÜNCHNER VERTRAGSHANDBUCH Bd. 2/I-Kratzsch, S. 384 (Rn. 63); zur praktischen Bedeutung des Risikomanagements und dessen Handhabung aus Sicht des Unternehmensjuristen: Hagel, SchiedsVZ 2011, S. 65ff. (65ff.); Lischek/Mahnken, ZIP 2007, S. 158ff. (158). 119 Schäfer, BB 2012, S. 1231ff. (1234). 120 Vereinfachend wirkt z.B. die vertragliche Verschuldensvermutung nach § 280 I S. 2 BGB im Vergleich zur Beweispflicht des Geschädigten für das Verschulden des vorgelagerten Unterlieferanten/Herstellers bei gesetzlichen Ansprüchen nach § 823 BGB. Daneben existieren auch praktische Erleichterungen, weil der Geschädigte davon ausgehen kann, dass sein unmittelbarer Vertragspartner zur Fortsetzung der Geschäftsbeziehung eher geneigt sein dürfte, bei der Aufklärung und zügigen Schadensabwicklung zu unterstützen. 121 Argumentationsansatz ist, dass derjenige, der die Vorteile arbeitsteiligen Handelns nutzt, auch die damit einhergehenden Risiken mitzutragen habe, vgl. NK-Dauner-Lieb, § 278 Rn. 1. Zur Einstufung selbständiger Unternehmer als Erfüllungsgehilfe siehe auch NK-Dauner-Lieb, § 278 Rn. 5. Zu beachten ist, dass dies je nach Schadensart und eigener schuldhafter Pflichtverletzung des B unterschiedlich zu beurteilen ist, vgl. BGH, Urt. v. 02.05.2014 – VIII ZR 46/13. Allerdings ist der vorhandene Betrachtungsgegenstand auf Wertschöpfungsketten mit komplexen Fertigungsgütern fokussiert, bei denen – nach eigener Erfahrung des Verfassers – hohe Anforderungen durch über die gesamte Lieferkette hinweg verpflichtende Qualitätssicherungsvereinbarungen (QSV) bestehen, die sehr konkrete Vorgaben zu Verantwortungsübernahmen für Zulieferanten, Ein- und Ausgangskontrollen, Materialzertifizierungen, lfd. Qualitätsprüfungen und Nachweisdokumentationen beinhalten. Hierdurch wird ein vom Zulieferanten defekt geliefertes Produkt kaum ohne eigene schuldhafte Pflichtverletzung des Abnehmers bis zum Endkunden gelangen können.
F. Zwischenfazit
Nachdem einige wesentliche Grundprinzipien der Haftung und die rechtshistorische Entwicklung weg von der unbeschränkten Haftung hin zur Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung kurz angerissen wurden, stellt sich die Frage, welche gesetzlichen und vertraglichen Grenzen diesen Prinzipien gesetzt sind bzw. durch Parteivereinbarung gesetzt werden können. Es geht also darum, das rechte Maß vertraglicher Haftungsbeschränkungen aus dem bestehenden gesetzlichen Leitbild und dem derzeitig zugelassenen Abweichungsspielraum als Ausdruck der Vertragsfreiheit abzuleiten.
§ 4. Gesetzliche Haftungsausschlüsse und -begrenzungen nach deutschem Recht
A. Schranken der Schadenszurechnung
Grundsätzlich existieren also nach dem Grundsatz der Totalreparation keine Ausschlüsse oder Zumutbarkeitsschwellen für einzelne Schadensarten122. Dem damit verbundenen Risiko, eine „unendliche Haftungskette“123 zu generieren, wird – außerhalb des CISG124 – dogmatisch im Bereich der Kausalität, d.h. der Zurechnung der Schadensverursachung, durch verschiedene Theorien begegnet:
Die an die Äquivalenztheorie anschließende Adäquanztheorie rechnet Schäden, welche auf gänzlich unwahrscheinliche Kausalverläufe zurückzuführen sind, nicht dem Schädiger zu125. Es handelt sich somit, vereinfacht ausgedrückt, um eine auf einer Wahrscheinlichkeitsbetrachtung beruhenden Bewertung der Gesamtumstände126. Wie bereits oben dargestellt, liegen Folgeschäden bei komplexen technischen Projekten jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, sondern sind geradezu typisch127.
Auch die hierauf folgende wertende Schranke, die Schutzrechtslehre (auch Schutzzwecklehre genannt), welche auf den Schutzzweck der verletzten Norm und eine fehlende Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos abstellt128, geht fehl. Denn bereits aus dem Inhalt und Zweck eines Exportvertrages lässt sich in aller Regel die Bedeutung des Liefergegenstandes für den Käufer herauslesen: Insbesondere im Anlagenbau ist es üblich, die zu liefernden (Einzel-)Komponenten auf die (Gesamt-)Anlage oder anschließende Prozesse abzustimmen – und sei es durch die Angabe des beabsichtigten Verwendungszweckes oder nur konkludent durch die Definition von Schnittstellen und Übergabeleistungen129. Die zumeist explizit vorhandenen Gewährleistungspflichten und Garantiezusagen konkretisieren die Schadensvermeidungspflicht für Folgeschäden nur noch130.
Grundsätzlich findet auf dieser Zurechnungsebene also keine generelle Unterscheidung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Schäden statt131. Auch mittelbare Schäden unterliegen in aller Regel in dem hier gewählten Betrachtungsfeld keinen Beschränkungen.
122 Zum Stand der Diskussion aus verfassungsrechtlicher Sicht siehe MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 14f.. 123 Podehl, DB 2005, S. 2453ff. (2454). 124 MüKo/BGB/CISG-Huber P., CISG Art. 74 Rn. 25. 125 NK-Magnus, Vor §§ 249–255 Rn. 66; PALANDT-Grüneberg, Vorb v § 249 Rn. 26; MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 104ff.. 126 NK-Magnus, Vor §§ 249–255 Rn. 66f.. Die Eingliederung in ein (kombiniertes) Schutzzweckmodell befürwortend: MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 114. 127 Podehl, DB 2005, S. 2453ff. (2454). 128 NK-Magnus, Vor §§ 249–255 Rn. 68f.; PALANDT-Grüneberg, Vorb v § 249 Rn. 29, 54. 129 Die Komplexität als „typisches beschreibendes Merkmal“ des Industrieanlagenbaus beschreibend und auf die „starke, z.T. nicht offensichtliche Vernetzung (vielfältige, wechselseitige Abhängigkeiten im System sowie mit der Umwelt)“ rückführend: Gutmannsthal-Krizanits, Risikomanagement von Anlagenprojekten, S. 23/24. Es wird in diesem Zusammenhang auch allgemein von „Spezifikationen“/“Pflichtenheften“ gesprochen, welche die Schnittstellen zwischen den Teilleistungen zum Gesamtprojekt beinhalten, vgl. Malkwitz et al., Projektmanagement im Anlagenbau, S. 6; zur Relevanz von Spezifikationen vor dem Hintergrund branchenüblicher Haftungsbeschränkungen: Lotz, ZfBR 2003, S. 424ff. (428). 130 Vgl. auch Graf v. Westphalen, BB 2002, S. 209ff. (209). Eine Einschränkung der Ersatzfähigkeit von Folgeschäden, wie MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 120 diskutiert, lässt sich somit gerade nicht erkennen. 131 PALANDT-Grüneberg, Vorb v § 249 Rn. 52.
B. Gesetzliche Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse
Unabhängig von den zuvor genannten dogmatischen Schranken existieren gesetzliche und gesetzlich tolerierte Haftungsprivilegien, welche den Grundsatz der unbeschränkten Haftung aufweichen. Beispielhaft sind folgende Konzepte zu erläutern:
I. Gesetzliche Haftungsbeschränkung, insbes. im Bereich der Gefährdungshaftung
So begrenzt der Gesetzgeber zum Beispiel132 die Ansprüche wegen Folgeschäden in Sinne von Personenschäden gem. Produkthaftungsgesetz im B2C-Bereich auf eine Gesamtsumme i.H.v. 85 Millionen EUR (§ 10 Abs. 1 ProdHaftG) – wobei natürlich anzumerken ist, dass neben dieser Anspruchsgrundlage weiterhin der Weg für unbeschränkte Schadensersatzansprüche z.B. nach § 823 BGB offen bleibt133. Bei einer Berufung auf die Beweiserleichterungen des Produkthaftungsgesetzes134 werden Ansprüche somit gesetzlich gedeckelt. Auf den ersten Blick scheint dies der Preis dafür zu sein, dass der Verbraucher ein Verschulden des Herstellers (entgegen zu den Vorgaben des § 823 BGB) nicht zu beweisen hat und somit eine Beweiserleichterung erfährt. Begründet wird dies offiziell mit der deutschen Rechtstradition, bei verschuldensunabhängiger Gefährdungshaftung eine Deckelung vorzusehen.135
Nur am Rande erwähnt sei, dass der Gesetzgeber in bestimmten Konstellationen auch im Rahmen des Verschuldensmaßstabs von dem Prinzip der Haftung für jegliches Verschulden abweicht136: Für den B2B-Bereich könnte u.a. der Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit zu Gunsten des Schuldners bei Annahmeverzug des Gläubigers (§ 300 Abs. 1 BGB) relevant sein.
II. Gesetzlich tolerierte vertragliche Haftungsbeschränkung
Darüber hinaus gewährt der Gesetzgeber bzw. auch die Rechtsprechung vertragliche Haftungsprivilegien an Stellen, an denen man es auf Grund der hier besprochenen Thematik eher nicht vermuten würde:
Hervorzuheben sind hier insbesondere die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (kurz ADSp)137. Bei den ADSp handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche von diversen Wirtschaftsverbänden (DIHK, BDI, BGA und HDE) und dem Bundesverband Spedition und Logistik (mittlerweile umbenannt in Deutscher Speditions- und Logistik-Verband) ausgehandelt wurden138. Die Anwendung im B2B-Bereich ist gesetzlich nicht verpflichtend, wird von Branchenverbänden aber empfohlen, weshalb den ADSp eine „überragende praktische Bedeutung“139 zugeschrieben wird. Die Einbeziehungserfordernisse richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen, wobei infolge der Branchenüblichkeit von einer erleichterten stillschweigenden Einbeziehung auszugehen ist140. Gegenüber Verbrauchern erlangen die ADSp keine Rechtskraft (Ziffer 2.4 ADSp). Kennzeichnend ist, dass konkrete, oft gewichtsabhängige Haftungshöchstgrenzen im Sinne eines Wertersatzes für Schadensersatzansprüche aus Schäden im Fracht-, Speditions- und Lagergeschäft vereinbart sind (vgl. Ziffer 22, 23 ADSp), ergänzt um absolute Haftungshöchstgrenzen von 1,25 Mio. EUR je Anspruch bzw. 2,5 Mio. EUR je Schadensereignis141 (vgl. Ziffer 23.3.3, 23.5 ADSp). Die Haftung für diesbezügliche Vermögensschäden (auch Folgeschäden) wird hierdurch ersetzt, was auch durch eine erschwerte Versicherbarkeit begründet wird142. Eine Durchbrechung des Haftungsausschlusses ist (hauptsächlich) im Fall von qualifiziertem Verschulden (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) oder der Verletzung vertragswesentlicher (Kardinal-)Pflichten (Ziffer 27.1 ADSp) denkbar143. Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung – auch „Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz“144 genannt – ist auch hier die Eindeckung mit einer marktüblichen Haftpflichtversicherung (Ziffer 28.3 ADSp), welche die dem Geschädigten nach den ADSp zustehenden Ansprüche abdeckt145. Erfolgt diese „Bonitätssicherung“ (d.h. versicherungsrechtliche Absicherung der Anspruchsrealisierung) nicht, so entfällt das Recht zur Berufung auf die Haftungsklauseln der ADSp146. Selbstbehalte von rd. 10 % sowie ein Ausschluss der Deckung für grobe Fahrlässigkeit gelten dabei als marktüblich und sind nicht zu beanstanden147. Die von der Rechtsprechung im Rahmen der AGB-Kontrolle gewährte Bevorzugung besteht darin, dass die ADSp als „ein von allen beteiligten Kreisen ausgehandeltes Gesamtgefüge“148 gewertet wird, dessen einzelne Klauseln nicht separat, sondern nur in einer Gesamtwertung betrachtet werden dürfen149. Der BGH (Urt. v. 03.11.1994 – I ZR 100/92) hat infolgedessen konkret am Beispiel der Haftungsbeschränkung die Rechtmäßigkeit besonders betont:
„b) An der bisherigen Rechtsprechung des BGH ist festzuhalten. Die Haftungsbeschränkung nach den ADSp weicht zwar vom Leitbild der Haftung nach den dispositiven Bestimmungen des § 417 I und des § 390 Absatz I HGB dadurch ab, daß anstelle der dort vorgesehenen vollen Haftung ohne Verschuldensnachweis, jedoch mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises, eine hinsichtlich des Verschuldens und der Entlastungsmöglichkeit differenzierte Regelung tritt, wobei eine darüber hinausgehende Haftung gegen besondere Vergütung vereinbart werden kann (§ 51 lit. c ADSp) und ferner bestimmte Haftungshöchstgrenzen vorgesehen sind. Gleichwohl hat der BGH in der vorerwähnten Bestimmung keine den Vertragspartner (Auftraggeber) unangemessen benachteiligende Regelung (§ 9 Absatz I AGBG) gesehen. Die ADSp sind zwar Allgemeine Geschäftsbedingungen. AGB, die – wie es dem Regelfall entspricht – einseitig aufgestellt werden, können sie aber nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Bei ihnen ist die Besonderheit zu berücksichtigen, daß sie unter Mitwirkung aller beteiligten Wirtschaftskreise zustande gekommen sind. Sie haben seit nunmehr über 50 Jahren weitgehende Anerkennung bei allen beteiligten Verkehrskreisen gefunden und sind zu einer “allgemein geregelten Vertragsordnung”, zu einer umfassenden “fertig bereitliegenden Rechtsordnung” geworden. Das enthebt sie zwar nicht dem Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes, führt aber dazu, auch bei Beanstandungen nur einer bestimmten einzelnen Klausel – hier der Haftungshöchstgrenze nach § 54 lit. a Nr. 2 ADSp – den jeweiligen Normzweck in der Gesamtheit der Regelung zu berücksichtigen. Es bedarf also einer umfassenden Würdigung des gesamten, dem Haftungs- und Versicherungssystem der ADSp zugrundeliegenden wirtschaftlichen Sachverhalts. Die einzelne Klausel kann nicht isoliert am Gerechtigkeitsgehalt einer einzelnen Norm des dispositiven Rechts gemessen werden; vielmehr ist die beiderseitige Interessenlage im Zusammenhang mit dem Gesamtgefüge der ADSp zu werten. Wird hiervon ausgegangen, so kann bei dem ineinandergreifenden und aufeinander abgestimmten Haftungssystem der ADSp mit Haftungsbeschränkungen und Beweiserleichterungen auf der einen Seite, angepaßten Vergütungen, Versicherungsbedingungen und Versicherungsprämien auf der anderen Seite nicht ohne weiteres eine Inkongruenz und unangemessene Benachteiligung der verladenden Wirtschaft angenommen werden. Der BGH hat daher bisher keine Veranlassung gesehen, an der Rechtswirksamkeit der vorerwähnten Haftungsbeschränkung zu zweifeln (BGH, NJW 1982, NJW Jahr 1982 Seite 1820 = LM § 54 ADSp Nr. 4 = TranspR 1982, 77 (78f.) = VersR 1982, VERSR Jahr 1982 Seite 486 (VERSR Jahr 1982 Seite 488)).“
Die ADSp werden dabei nicht als Individualvereinbarung gewertet, sondern nur im Rahmen der Angemessenheitsprüfung privilegiert150. Zu den dabei zu berücksichtigenden Wertungen wurde u.a. in BGH, Urt. v. 09.10.1981 – I ZR 188/79, ausgeführt:
„Gleichwohl kann die im vorliegenden Rechtsstreit in Frage stehende Bestimmung des § 54a Nr. 2 ADSp nicht als eine den Vertragspartner unangemessen benachteiligende Regelung angesehen werden. Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen haben zwar den Charakter von AGB (vgl. BGHZ 6, BGHZ Band 6 Seite 145 (BGHZ Band 6 Seite 147); 12, BGHZ Band 12 Seite 136 (BGHZ Band 12 Seite 139) = NJW 1954, NJW Jahr 1954 Seite 795); trotzdem können sie jedoch mit einseitig aufgestellten AGB eines Unternehmens nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen sind unter Mitwirkung aller beteiligten Wirtschaftskreise zustandegekommen (vgl. BGHZ 41, BGHZ Band 41 Seite 151 (BGHZ Band 41 Seite 155) = NJW 1964, NJW Jahr 1964 Seite 1123); sie haben seit nunmehr über 50 Jahren weitgehende Anerkennung bei allen beteiligten Verkehrskreisen gefunden; sie sind zu einer “allgemein geregelten Vertragsordnung”, zu einer umfassenden “fertig bereitliegenden Rechtsordnung” geworden (vgl. BGHZ 1, BGHZ Band 1 Seite 83 (BGHZ Band 1 Seite 85f) = NJW 1951, NJW Jahr 1951 Seite 402; BGHZ 6, BGHZ Band 6 Seite 145 (BGHZ Band 6 Seite 147); 9, BGHZ Band 9 Seite 1 (BGHZ Band 9 Seite 3) = NJW 1953, NJW Jahr 1953 Seite 541; BGHZ 12, BGHZ Band 12 Seite 136 (BGHZ Band 12 Seite 139, BGHZ Band 12 Seite 142) = NJW 1954, NJW Jahr 1954 Seite 795; BGHZ 17, BGHZ Band 17 Seite 1 (BGHZ Band 17 Seite 2) = NJW 1955, NJW Jahr 1955 Seite 1145). Das enthebt sie zwar nicht dem Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes, führt aber dazu, auch bei Beanstandungen nur einer bestimmten einzelnen Klausel – hier der Haftungshöchstgrenze nach §ADSP § 54a Nr. 2 ADSp – den jeweiligen Normzweck in der Gesamtheit der Regelung zu berücksichtigen. Es bedarf also einer umfassenden Würdigung des gesamten, dem Haftungs- und Versicherungssystem der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zugrundeliegenden wirtschaftlichen Sachverhalts. Die einzelne Klausel kann nicht isoliert am Gerechtigkeitsgehalt einer Norm des dispositiven Rechts gemessen werden; vielmehr ist die beiderseitige Interessenlage im Zusammenhang mit dem Gesamtgefüge der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zu werten. Wird aber hiervon ausgegangen, so kann bei dem ineinandergreifenden und aufeinander abgestellten Haftungssystem der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen mit einerseits Haftungsbeschränkungen und Beweiserleichterungen andererseits den angepaßten Vergütungen, Versicherungsbedingungen und Versicherungsprämien nicht ohne weiteres eine Inkongruenz und unangemessene Benachteiligung der verladenden Wirtschaft angenommen werden (vgl. Krien, Speditions- und LagerR, Loseblatt-Slg., § 54 Anm. 1d; Krien-Hay, ADSp, 4. Aufl., § 54 Anm. 1 a II; Ulmer-Brandner-Hensen, AGB, 3. Aufl., Anh. §§ 9 bis 1 Rdnrn. 15, 22). Der BGH hat daher auch bislang keine Veranlassung gesehen, an der Wirksamkeit der in § ADSP § 54a Nr. 2 ADSp enthaltenen Haftungsbeschränkung zu zweifeln (vgl. BGHZ 20, BGHZ Band 20 Seite 164 (BGHZ Band 20 Seite 167) = NJW 1956, NJW Jahr 1956 Seite 908).“
An diese Bevorzugung wird jedoch eine zusätzliche Anforderung im Bereich der wirksamen Einbeziehung gestellt: So hat der BGH151 entschieden, dass die Grundsätze zur drucktechnischen Hervorhebung gem. §§ 449 Abs. 2 Nr. 1, 466 Abs. 2 Nr. 1 HGB im Rahmen der wirksamen Einbeziehung der ADSp eine wesentliche Rolle spielen152. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass bei den ADSp der Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht greift, nachdem nicht die Zielsetzung eines Verwenders nach Ausnutzung seiner Vormachtstellung im Raum stehe, sondern die beteiligten Verbände nach einem ausgewogenen Interessenausgleich gesucht haben153. Auf die inhaltlichen Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit und somit Zulässigkeit der einzelnen Haftungsbegrenzungen der ADSp kann an dieser Stelle nur verwiesen werden (vgl. insbes. Bahnsen, TransportR 2010, S. 19ff. (25f.)).
Nur am Rande sei angesichts der Zielsetzung dieser Arbeit darauf verwiesen, dass auch die im Bauwesen paritätisch von Auftraggebern und Auftragnehmern erarbeiteten VOB/B – sofern diese inhaltlich unverändert im Ganzen übernommen werden – im Rahmen der Inhaltskontrolle eine Privilegierung erfahren. Der BGH hat dazu in seinem Urteil vom 22.01.2004 – VII ZR 419/02, Ziffer II, unter Abkehr von der bislang gültigen Rechtsprechung ausgeführt:
„[13] 2. Allerdings unterliegen die einzelnen Regelungen der VOB/B nach der Rechtsprechung des Senats zum Geltungsbereich des AGB-Gesetzes nicht der Inhaltskontrolle, wenn der Verwender die VOB/B ohne ins Gewicht fallende Einschränkung übernommen hat. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, daß die VOB/B einen billigen Interessenausgleich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bezweckt. Würden einzelne Regelungen der Inhaltskontrolle unterzogen, so könnte der bezweckte Interessenausgleich gestört sein. Die VOB/B ist deshalb der Inhaltskontrolle entzogen worden, wenn der von ihr verwirklichte Interessenausgleich durch die Vertragsgestaltung nicht wesentlich beeinträchtigt worden ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 – VII ZR 92/82, BGHZ 86, 135, 142). Die Inhaltskontrolle war eröffnet, wenn der Vertrag Regelungen vorsah, die in den Kernbereich der VOB/B eingreifen. Einen derartigen Eingriff hat der Senat bejaht bei Änderungen von § 1 Nr. 3 (Urteil vom 28. November 2002 – VII ZR 4/00, BauR 2003, 380, 381 = ZfBR 2003, 248 = NZBau 2003, 150), von § 2 Nr. 3 und Nr. 5 (Urteile vom 20. Dezember 1990 – VII ZR 248/89 = BauR 1991, 210 = ZfBR 1991, 101 und vom 25. Januar 1996 – VII ZR 233/94, BGHZ 131, 392, 397), von § 8 Nr. 1 (Urteil vom 28. November 2002 – VII ZR 4/00 aaO), von § 9 Nr. 3 (Urteil vom 28. September 1989 – VII ZR 167/88, BauR 1990, 81, 83 = ZfBR 1990, 18), der Abnahmeregelungen (Urteile vom 6. Juni 1991 – VII ZR 101/90, BauR 1991, 740, 741 = ZfBR 1991, 253; vom 17. November 1994 – VII ZR 245/93, BauR 1995, 234, 236 = ZfBR 1995, 77 und vom 25. Januar 1996 – VII ZR 233/94 aaO), von § 13 Nr. 7 Abs. 4 (Urteil vom 21. Juni 1990 – VII ZR 109/89, BGHZ 111, 394, 397) und von § 16 Nr. 1 (Urteil vom 14. Februar 1991 – VII ZR 291/89, BauR 1991, 473 = ZfBR 1991, 199).
[14] Diese Rechtsprechung hat teilweise insoweit Widerspruch erfahren, als keine klaren Abgrenzungskriterien entwickelt worden seien, unter welchen Voraussetzungen eine wesentliche Beeinträchtigung des in der VOB/B verwirklichten Interessenausgleichs angenommen werden könne (Siegburg, BauR 1993, 9, 10, 16; Bunte, Festschrift für Korbion S. 18; Anker/Zumschlinge, BauR 1995, 323, 325; Kraus/Vygen/Oppler, BauR 1999, 964, 967; Kraus, BauR 2001, 1, 10; vgl. auch Tomic, BauR 2001, 14, 16). Dem ist zuzustimmen. Aus der bisherigen Senatsrechtsprechung lassen sich keine greifbaren Kriterien dafür ableiten, wann eine von der VOB/B abweichende Regelung in deren Kernbereich eingreift. Die vom Senat verwendeten Formulierungen haben sich nicht als brauchbares Abgrenzungskriterium erwiesen. Sie ermöglichen nicht die für den Rechtsverkehr erforderliche sichere Beurteilung, inwieweit ein vertragliches Regelwerk der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegt. Nötig ist aber eine Rechtsanwendung, die für die Vertragsparteien eine verläßliche Prognose ermöglicht. Aus den bisherigen Entscheidungen ergibt sich, daß der Bundesgerichtshof schon bei relativ geringfügigen Abweichungen einen Eingriff in den Kernbereich der VOB/B bejaht und tendenziell zu erkennen gegeben hat, daß grundsätzlich jede inhaltliche Abweichung einen Eingriff in die Ausgewogenheit der VOB/B darstellt. Diese Entwicklung ist im Interesse der Rechtssicherheit dahin abzuschließen, daß grundsätzlich jede inhaltliche Abweichung von der VOB/B als eine Störung des von ihr beabsichtigten Interessenausgleichs zu bewerten ist. Denn anderenfalls wäre die im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendige Transparenz (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) nicht zu gewährleisten. Die VOB/B ist demnach nur dann einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzogen, wenn sie als Ganzes vereinbart worden ist. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat. Damit ist die Inhaltskontrolle auch dann eröffnet, wenn nur geringfügige inhaltliche Abweichungen von der VOB/B vorliegen und auch unabhängig davon, ob eventuell benachteiligende Regelungen im vorrangigen Vertragswerk möglicherweise durch andere Regelungen „ausgeglichen“ werden.“
Per Gesetzesänderung zum 01.01.2009 gilt nach § 310 Abs. 1 BGB diese Privilegierung nicht mehr bei Verwendung gegenüber Verbrauchern, nachdem die VOB/B zwar durch beteiligte Wirtschaftskreise, aber nicht durch Involvierung von Verbraucherinteressen entwickelt wurden; bei unveränderter vollständiger Einbeziehung im unternehmerischen Geschäftsverkehr unterliegt jedoch die z.B. nach § 6 Ziffer 6 VOB/B geltende Haftungsbeschränkungsklausel („Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“) keiner Inhaltskontrolle154.
Daneben sei auch an die vertraglichen Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten von Rechtsanwälten, Steuerberatern155 und Wirtschaftsprüfern zu denken. Die drei Berufsgruppen, deren Falschberatung zweifellos erhebliche Folgeschäden verursachen kann, erhalten vom Gesetzgeber eine abgestufte Möglichkeit eingeräumt, Haftungsrisiken vertraglich zu limitieren. Zum einen kann die maximale Haftung mittels schriftlicher (Individual-)Vereinbarung auf die Untergrenze einer abzuschließenden Mindestversicherung i.H.v. 250.000 EUR beschränkt werden (§§ 52 Abs. 1 Nr. 1, 51a Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 4 BRAO; § 67a Abs. 1 Nr. 1 StBerG; § 54a WiPrO). Darüber hinaus besteht im Rahmen der anwaltlichen Beratung aufbauend auf „vorformulierten Vertragsbedingungen“ (§§ 52 Abs. 1 Nr. 2, 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO) die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung auf den 4 fachen Wert der Mindestversicherungssumme und somit 1,0 Mio. EUR im Fall leichter Fahrlässigkeit, sofern ein entsprechender Versicherungsschutz besteht156. Bei Steuerberatern ist nach § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG (sowie bei Wirtschaftsprüfern nach § 54a WiPrO, s.u.) im Gegensatz zu Rechtsanwälten darüber hinaus gar eine Beschränkung im Fall grober Fahrlässigkeit zulässig157. Sofern die Vorgaben der BRAO eingehalten werden, sind die beschriebenen Haftungsbeschränkungen der AGB-Kontrolle entzogen158. Argumentativ wird die Notwendigkeit für eine durch eine Versicherungslösung abgesicherte Haftungsbeschränkung mit dem Nutzen sowohl für den Rechtsanwalt, als auch den Rechtssuchenden begründet: Auf der einen Seite habe die zunehmend komplexer werdende Rechtsdichte und die rigide Haftbarhaltung von Rechtsanwälten159 zu zunehmend auch von Versicherungen nicht mehr zu tragbaren Prämienmodellen geführt; umgekehrt habe der Rechtssuchende ein berechtigtes Interesse an der Einbringbarkeit etwaiger Schadensersatzansprüche160. Nachdem die Beschränkung der Haftung im Rahmen einer Individualvereinbarung zur Vermeidung von Misstrauen des Mandanten und zur Vermeidung der rechtlichen Unklarheiten in Bezug auf das Erfordernis des Aushandelns nach §§ 305ff. BGB praktisch kaum relevant ist161, kommt der Haftungsbeschränkung durch vorformulierte Bedingungen eine weitaus größere Bedeutung zu. Durch die Vervierfachung der Mindestversicherungssumme (und den damit verbundenen steigenden Versicherungsprämien) soll auch ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, die zur Haftungsbeschränkung geschaffenen Möglichkeiten nicht zu exzessiv einzusetzen162.
Wenngleich im Rahmen der steuerlichen Beratung die gleiche Haftungsbeschränkungsmöglichkeit besteht, wird hier nicht zwischen den Fahrlässigkeitsgraden unterschieden. Die fehlende Unterscheidung zwischen den einzelnen Fahrlässigkeitsgraden wird auch in § 54a WiPrO angewendet, wenngleich hier die Haftungssummen (und somit auch verpflichtenden Versicherungssummen) noch von der Börsennotierung des zu prüfenden Unternehmens abhängen und zwischen 1,0 und 4,0 Millionen liegen (§ 54 Abs. 1, 4 WiPrO, § 323 Abs. 2 HGB). Auch hier greift das Prinzip, dass durch schriftliche Vereinbarung die Haftung auf diese Haftungssumme beschränkt werden kann, im Fall vorformulierter Vertragsbedingungen auf den 4 fachen Wert der Haftungssumme, sofern insoweit ein entsprechender Versicherungsschutz besteht (§ 54a Abs. 1 WiPrO).
Nachdem der Gesetzgeber in einem gesetzlichen Rahmen vertragliche Haftungsbeschränkungen zulässt, wird dieses Konstrukt nachfolgend auch als „semi-vertragliche Haftungsbeschränkung“ bezeichnet163.
132 Eine ausführliche Aufzählung verschiedenster gesetzlicher Haftungsbeschränkungen aus diversen Rechtsbereichen findet sich auch bei Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 9–11. 133 PALANDT-Sprau, Einführung ProdHaftG, Rn. 1; ders., § 15 ProdHaftG, Rn. 7f.. Die Haftungsbeschränkung nach § 10 ProdHaftG gilt nicht für Sachschäden, wohl aber ein Selbstbehalt nach § 11 ProdHaftG in Höhe von 500 EUR. 134 Das ProdHaftG vermeidet somit die Unklarheiten und Beweisschwierigkeiten arbeitsteiligen Wirtschaftens, vgl. auch PALANDT-Sprau, Einführung ProdHaftG, Rn. 3. 135 BT-Drs. 11/2447, S. 24 (zu § 10). Siehe auch Graf v. Westphalen, NJW 1990, S. 83ff. (92). 136 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 11. 137 Derzeit wirksam in der Fassung ADSp 2017, empfohlen zur Anwendung ab 01.01.2017. Hierin enthalten sind u.a. Erhöhungen der bislang geltenden Haftungsbeschränkungen (Ziffer 23) je nach Schadenursache von 1 Mio. EUR auf 1,25 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR auf 2,5 Mio. EUR bzw. den 2 fachen Sonderziehungsrechten je Kilogramm der beschädigten bzw. verlorenen Sache, je nachdem welcher Betrag höher ist. 138 Vgl. Präambel der ADSp; Bahnsen, TranspR 2010, S. 19ff. (20); MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 2; KOLLER, Vor Ziffer 1 ADSp Rn. 1; EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Vor Ziffer 1 ADSp Rn. 5. 139 MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 4; vgl. zur Üblichkeit im Spediteursgewerbe auch KOLLER, Vor Ziffer 1 ADSp Rn. 11. 140 KOLLER, Vor Ziffer 1 ADSp Rn. 20; MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 6–8; EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Vor Ziffer 1 ADSp Rn. 6–16. 141 Krit. zur Zulässigkeit der geringen Haftungshöhe insbes. im Fall von Personenschäden: KOLLER, Ziffer 24 ADSp Rn. 24; EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Ziffer 24 ADSp Rn. 29. 142 MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 175, 177. 143 Vgl. ausführlich bei Bahnsen, TranspR 2010, S. 19ff. (22); MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 238, 240; KOLLER, Ziffer 24 ADSp Rn. 3; MüKo/HGB-Bd. 7-Hesse, § 475 Rn. 24ff.. 144 EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Vor Ziffer 1 ADSp Rn. 1. 145 MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 272; EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Ziffer 29 ADSp Rn. 8f.. 146 MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 272, 280. 147 MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 279; KOLLER, Ziffer 29 ADSp Rn. 2; EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Ziff. 29 ADSp Rn. 7. 148 BAUMBACH/HOPT-Merkt, ADSp Einl Rn. 5. 149 BGH, Urt. v. 27.11.1990 – X ZR 26/90, Ziffer I.3; BGH, Urt. v. 04.05.1995 – I ZR 70/93, Ziffer II.3.b. krit. zur praktischen Tragweite des Kriteriums: Bahnsen, TranspR 2010, S. 19ff. (24). 150 BGH, Urt. v. 09.10.1981 – I ZR 188/79; PALANDT-Heinrichs, § 305 Rn. 18. Rabe, NJW 1987, S. 1978ff. (1983). Im Einzelnen: EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Ziffer 23 ADSp Rn. 26–29. 151 BGH, Urt. v. 23.1.2003 – I ZR 174/00; BGH, Urt. v. 18.10.2007 – I ZR 138/04, Rn. 24. 152 Bahner, TranspR 2010, S. 19ff. (20); MüKo/HGB-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 10; EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Ziffer 23 ADSp Rn. 4f.. 153 BGH, Urt. v. 04.05.1995 – I ZR 70/93, Ziffer II.3.b.; Bahner, TranspR 2010, S. 19ff. (25); BAUMBACH/HOPT-Merkt, ADSp Einl Rn. 5; EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Vor Ziffer 1 ADSp Rn. 52; krit. ULMER/BRANDNER/HENSEN-Schmidt, § 306 Rn. 15b. 154 MüKo/BGB-Bd. 2-Wurmnest, § 307 Rn. 156; BeckOK/BGB-Schmidt, § 307 Rn. 175. 155 Hölscheidt, NWB 2011, S. 1898ff. (1904). 156 Sich sogar noch für eine Ausweitung auch auf grobe Fahrlässigkeit aussprechend: BT-Drs. 12/4993, S. 8, revidiert im späteren Gesetzgebungsverfahren; vgl. auch Van Bühren, Die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte, S 76f.; Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, § 40 Rn. 34–36. 157 AnwK AGB-Recht/Jilg, Rn. 1912. 158 AnwK AGB-Recht/Klodt-Bußmann, Rn. 1757. 159 Van Bühren, Die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte, S. 32f.; GAIER/WOLF/GÖCKEN-Tauchert, § 51a BRAO Rn. 2; Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, § 40 Rn. 33f.. 160 GAIER/WOLF/GÖCKEN-Tauchert, § 51a BRAO Rn. 2; Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, § 39 Rn. 2. 161 GAIER/WOLF/GÖCKEN-Tauchert, § 51a BRAO Rn. 6. Zu den unterschiedlichen Auffassungen zum Umfang des Aushandelns bzw. dessen grundsätzlicher Anwendbarkeit: Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, § 40 Rn. 49–51. 162 GAIER/WOLF/GÖCKEN-Tauchert, § 51a BRAO Rn. 14. 163 Fuchs spricht in den Fällen, in denen der Versicherer an Stelle des Schädigers tritt von einer „Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz“, was im vorliegenden Fall einer Rückabsicherung von Ansprüchen gegen den Schädiger durch den dahinter stehenden Versicherer jedoch – auch nach Ansicht von Fuchs selbst – nicht der Fall ist, vgl. Fuchs, BB 1992, S. 1217ff. (1224).
C. Zwischenfazit
Aus den zuvor dargestellten Beispielen lässt sich entnehmen, dass dem Gesetzgeber die Möglichkeiten von Haftungsbeschränkungen zur Vermeidung unbilliger Haftungsrisiken sowohl im Bereich der Gefährdungshaftung als auch im Bereich semi-vertraglicher Haftungsbegrenzungen nicht fremd sind. Interessanterweise hat der Gesetzgeber zu Gunsten der freiberuflichen Berufsgruppen, wie Anwälten und Steuerberatern, gleich ein Modell entworfen, das den Unterschied zwischen individuell ausgehandelten und vorformulierten Haftungsbegrenzungen berücksichtigt, und zwar im Rahmen der Höhe des zu übernehmenden Risikos. Es überrascht also, dass der Gesetzgeber in spezialgesetzlichen Regelungen vertragliche Haftungserleichterungen eher zulässt, als er dies – was noch zu belegen ist – bei B2B-Geschäften im Rahmen des BGB tut164. Allen dargestellten Haftungsprivilegierungen ist gemein, dass diese zu Gunsten des Verwendungsgegners durch Versicherungslösungen abgesichert werden. Der Verwendungsgegner tauscht somit eine unlimitierte Haftungshöchstsumme gegen die abgesicherte Einbringbarkeit einer beschränkten Kompensationssumme. Aus kaufmännischer Sicht ist dieser Ansatz nachvollziehbar: Wendet man das Prinzip des Erwartungswertes an, welches alternative Zukunftsszenarien mittels Gewichtung von Wertigkeit (in diesem Fall Schadenshöhe) und Eintrittswahrscheinlichkeit bewertet165, so ist die Realisierung einer geringeren Schadenshöhe wahrscheinlicher als die gehäufte Realisierung exzessiver Schäden (die über der eingeräumten Maximalhaftung liegen und somit uneinbringlich wären). Dass diese Methode im Fall extremer Situationen, also einem Großschadensereignis, zu einer Falschbewertung (also einer fehlenden Haftung über den Maximalbetrag hinaus) führt, wird bei der Erwartungswertmethode offen kommuniziert166. Für die statistisch wahrscheinlichere Konstellation eines niedrigeren Schadenswertes bildet die Versicherungslösung aber eine interessensgerechte Lösung.
164 Koch, BB 2010, S. 1810ff. (1812). 165 Schmalen, Grundlagen und Probleme der Betriebswirtschaft, S. 170. 166 Schmalen, Grundlagen und Probleme der Betriebswirtschaft, S. 170.
§ 5. Vertragliche Haftungsausschlüsse und -begrenzungen nach deutschem Recht
A. Einschränkung des Betrachtungsgegenstandes
Die Frage der Anwendbarkeit des scharfen Schwerts der AGB-Kontrolle entscheidet nach Ansicht der Kritiker der AGB-Kontrolle vielfach bereits über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Klausel. Dies kann für Unternehmen zumeist dann entscheidend (weil ggfs. überlebensentscheidend) sein, wenn es darum geht, ob ein vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss oder -begrenzung durchsetzbar ist oder nicht167.
Aus praktischer Sicht wird dies an mehreren Stellen relevant: In den Einkaufs- und Verkaufsprozessen des Massengeschäftes führt der stark verbreitete Einsatz von EDI (Electronic Data Interchange) in aller Regel zu einer rechtlichen Einstufung als (vorformulierte) AGB, weil je nach Bestellgegenstand in Bestellungen und Auftragsbestätigungen Textbausteine elektronisch zusammen gesetzt und – ohne direkte Verhandlungen – zwischen Verkäufer und Käufer ausgetauscht werden168. Die Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle wird hier zumeist gegeben sein, und wird auch vergleichsweise wenig problematisiert169. Die Leitplanken, innerhalb derer Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse zulässig sind, sind – bei aller inhaltlicher Kritik, insbes. an dem Element der Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche gem. § 310 Abs. 1 S. 2 2. HS170 – in Schrifttum und Rechtsprechung einmütig bekannt und weisen somit das notwendige Maß an Vorhersehbarkeit und Planungssicherheit auf. Deshalb wird in dieser Arbeit der Stand nur kurz zusammengefasst und im Rahmen einer Rechtsprechungsanalyse auf spezielle und bislang eher wenig diskutierte Rechtsprechungen verwiesen, welche für den vorliegenden Betrachtungsgegenstand relevant sind.
Die Kernfrage der in der Literatur und der Praxis171 vorherrschenden Diskussion besteht darin, wann die strenge AGB-Kontrolle, wie diese zum Schutz der Verbraucher gem. §§ 305ff. BGB zur Vermeidung nicht gewollter Risikoverlagerungen Anwendung findet172, als Maßstab zur Überprüfung der Zulässigkeit von Haftungsausschluss- und Haftungsbegrenzungsklauseln in B2B-Verträgen heranzuziehen ist. Die Hürden, welche von der Praxis zur Erreichung der Rechtswirksamkeit von Vertragsabsprachen übersprungen werden müssen, finden sich v.a. in dem Erfordernis des Aushandelns gem. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Angesichts der sehr engen Leitplanken beim Eintritt einer AGB-Kontrolle entscheidet die Frage der Anwendbarkeit nach Ansicht der Kritiker bereits über die Wirksamkeit von Vertragsinhalten, welche in zwischen Unternehmern üblicherweise ausgetauschten, mehr oder weniger bereits vorformulierten Musterverträgen und -klauseln enthalten sind173. Spätestens seit dem Anbruch des PC-Zeitalters dürften solche Musterverträge und -klauseln in nahezu allen Unternehmen und auch bei Rechtsberatern aus Effizienz- und Kostengründen bereit gehalten werden174. Üblicherweise dienen solche Musterverträge als Einstieg in die Vertragsverhandlungen und werden vom Verwender dem Verwendungsgegner zur Prüfung und Überarbeitung (üblicherweise in Microsoft Word als sog. Mark-Up mit farblichen Hervorhebungen möglich) zugesendet175. Die Verwendung solcher Musterverträge erfolgt dabei nicht (nur) aus juristischen Gründen, sondern vor allem auch, um bei größeren Projekten technisch und kaufmännisch komplexe Lieferbeziehungen fehlerfrei abzubilden sowie transparent- und nachvollziehbar zu Papier zu bringen („Rationalisierungsfunktion“176). Mit fortschreitendem Informationsaustausch reduzieren sich die Vorteile aus der Verwendung standardisierter Musterverträge177. Im Wege der jeweils zurückerhaltenen, überarbeiteten Fassung nähern sich die beiden Vertragspartner an und schließen, sofern überhaupt nötig, die Vertragsverhandlungen durch letzte mündliche Verhandlungen ab178. Üblicherweise kommt es dabei zur Vereinbarung sog. „Paketlösungen“179, bei denen jede Vertragsseite Zugeständnisse in bestimmten Bereichen macht, um andere, als wichtiger erachtete Bereiche zum eigenen Vorteil durchzusetzen. Das verhandelte Vertragswerk stellt folglich das Gesamtergebnis von „wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen“180 dar, die in den Bewertungsprozess der beteiligten Verhandlungspartner einfließen. So kann es z.B. dazu kommen, dass sich eine vom Käufer geforderte Preissenkung in einer Verbesserung der Zahlungsbedingungen zu Gunsten des Verkäufers widerspiegelt oder angesichts ohnehin knapp kalkulierter Margen etwaige Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche bei Mängeln beschränkt werden. Wie nachfolgend gezeigt werden soll, wird die Rechtssicherheit von auf diesem Wege zustande gekommenen Verträgen von den Kritikern der AGB-Kontrolle zunehmend lauter kritisiert. Ziel dieser Arbeit ist an dieser Stelle deshalb, nach dem Stand des Schrifttums auch insbesondere die Rechtsprechung herauszuarbeiten, wo sich (vom Grundgedanken weitgehender Vertragsfreiheit geprägte) Individualvereinbarungen und (nur in engen Grenzen zulässige) AGB überschneiden. Denn wäre es insbes. aus Sicht der Rechtsprechung für die Unternehmenspraxis möglich, sich unter der Schwelle der scharfen AGB-Kontrolle zu bewegen, würde weiten Teilen der bislang sehr scharf und überraschenderweise vielfach ohne tiefergehende Rechtsprechungsanalyse geführten Diskussion um die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Rechts die Grundlage entzogen.
Zudem erfolgt eine weitere Einschränkung in Bezug auf die zu prüfende Vertragsart. Nachdem es sich bei Exportverträgen typischerweise um Kauf- und Werkverträge handelt, für welche die Einbringung in komplexe Wertschöpfungssysteme typisch ist, wird auf diese beiden Vertragstypen, welche zumindest nach deutschem Recht auch im Bereich der Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten nahezu identisch zu bewerten sind181, insgesamt bevorzugt eingegangen. Da die Fragestellung der Abgrenzung von Werk- zu Kaufvertrag im Einzelfall schwierig ist und für den hier besprochenen Fokus der Betrachtung keine entscheidende Rolle spielt182, soll hierauf nicht weiter eingegangen werden.
167 Miethaner, AGB-Kontrolle versus Individualvereinbarung, S. 1; zur Üblichkeit von Regelungen zu Haftungsfragen in AGBs in den meisten AGBs siehe statt vieler: Niebling, Allgemeine Geschäftsbedingungen – Allgemeiner Teil/Grundlagen, S. 127. 168 Koch, BB 2010, S. 1810ff. (1810); Lischek/Mahnken, ZIP 2007, S. 158ff. (158/159); für Bestellformulare im Allgemeinen, insbes. bei tlw. Befüllung: BGH, Urt. v. 18.05.1983 – VIII ZR 20/82, Ziffer II.2.a. 169 Koch, BB 2010, S. 1810ff. (1810). 170 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 50. 171 Stellvertretend der als Justiziar tätige Rechtsanwalt Kollmann in Kollmann, NJOZ 2011, S. 625ff. (625). 172 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 5 u. 47–54; Koch, BB 2010, S. 1810ff. (1811). 173 Schuhmann, BB 1996, S. 2473ff. (2475); Koch, BB 2010, S. 1810ff. (1810); Del Popolo, Grenzen des AGB-Rechs im unternehmerischen Alltag und das damit zusammenhängende Risikomanagement an Hand von praxisrelevanten Beispielen, S. 122; vgl. auch MÜNCHNER VERTRAGSHANDBUCH Bd. 2/I-Kratzsch, S. 329ff.. 174 Leuschner, AcP Bd. 207 (2007), S. 491ff. (517); Huth, Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung geltender Gewohnheiten und Gebräuche, S. 96. Das Erfordernis der Nutzung von Musterverträgen nicht nur aus Sicht des Qualitätsmanagements zur Fehlerreduzierung sehend (STAUB/HEHLI HIDBER-Staub Kapitel 3 D Rn. 11) sondern auch als strategischen Wettbewerbsvorteil und Teil des Wissensmanagements zur erfolgreichen Kanzleiführung (STAUB/HEHLI HIDBER-Schulz Kapitel 3 D Rn. 11). Aus Sicht des Unternehmensjuristen bestätigend: Del Popolo, Grenzen des AGB-Rechs im unternehmerischen Alltag und das damit zusammenhängende Risikomanagement an Hand von praxisrelevanten Beispielen, S. 2, 36. Dabei auch eine Verpflichtung aus Sicht der Compliance sehend, um andere Risiken adäquat zu vermeiden: ders., S. 102. 175 Keller, AnwBl 4/2012, S. 293ff. (297f.); Koch, BB 2010, S. 1810ff. (1810); Huth, Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung geltender Gewohnheiten und Gebräuche, S. 95. Die äußere Erscheinungsform hinsichtlich Aussehens und Schriftbild im Rahmen der Ermittlung gestellter Vertragsbedingungen als tatsächliche Vermutung ansehend: OLG Nürnberg, BKR 2017, S. 251ff. (253). 176 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 4; Koch, BB 2012, S. 1810ff. (1810); Kessel/Jüttner, BB 2008, S. 1350ff. (1350); Lischek/Mahnken, ZIP 2007, S. 158ff. (158/159). 177 Richter, Allgemeine Geschäftsbedingungen im B2B-Verkehr in Deutschland, der Schweiz und England – unter besonderer Berücksichtigung von Haftungsklauseln in Kaufverträgen und der ökonomischen Analyse des Rechts, S. 95. 178 Koch, BB 2010, S. 1810ff. (1810/1811). 179 Koch, BB 2010, S. 1810ff. (1811). 180 Koch, BB 2010, S. 1810ff. (1811). 181 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 339/340; so i.E. auch Graf v. Westphalen, ZIP 2002, S. 545ff. (545). 182 So i.E. auch Graf v. Westphalen, ZIP 2002, S. 545ff. (545).
B. Grundbegriffe und -konzepte der vertraglichen Beschränkbarkeit von Haftung
Vertragliche Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse können, wie zuvor beschrieben, entweder auf der Tatbestandsseite ansetzen (z.B. keine Haftung für bestimmte Handlungen oder Unterlassungen oder nur für ausgewählte Verschuldensstufen) oder auf der Rechtsfolgenseite bestimmte Schadensarten (wie Folgeschäden) aus dem Haftungsumfang ausklammern oder limitieren183. Zudem sind auch zeitliche Befristungen durch vertraglich vereinbarte Verfristungen und vom gesetzlichen Leitbild abweichende Verjährungsregeln denkbar184.
Es gilt als anerkanntes Rechtsprinzip, dass vertraglich vereinbarte Haftungsklauseln – sofern diese zulässig sind – den gegebenenfalls parallellaufenden deliktischen Ansprüchen auf Schadensersatz vorgehen und auch zu einer Beschränkung der eigentlich unbeschränkten Deliktshaftung führen185.
Nicht problematisiert oder näher konkretisiert wird im Rahmen dieser Arbeit die in § 276 Abs. 1 S. 1 BGB angesprochene Möglichkeit, dass durch den Schuldner eine strengere als die gesetzliche Haftung (insbes. aus der Abgabe einer Garantie186) eingegangen wird. Nachdem es sich – selbst bei betragsmäßigen oder inhaltlich eingeschränkten – Garantien nicht um Beschränkungen der gesetzlichen Haftung handelt, sondern um ein frei gestaltetes Haftungsregime mit dem Ziel der Haftungserweiterung, wäre eine Ausweitung des Betrachtungsgegenstandes im Rahmen der Zielsetzung dieser Arbeit nicht zielführend187.
Zudem ist höchstrichterlich festgestellt, dass bei der Abgabe von Garantien (sofern der Garantietext selbst nicht bereits die Inanspruchnahmevoraussetzungen und Rechtsfolgen beinhaltet) keine Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen vereinbart werden können188.
183 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Fuchs, § 307 Rn. 299; Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 3, 6/7, 301; PALANDT-BGB-Grüneberg, § 307 Rn. 41/42. 184 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Fuchs, § 307 Rn. 299. 185 H.M, vgl. PALANDT-BGB-Grüneberg, § 307 Rn. 49; Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 239/240. 186 Hierunter werden i.d.R. selbständige Garantien (d.h. eigenständiges Haftungsregime neben gesetzlicher Gewährleistung mit zusätzlichem, verschuldensunabhängig zugesagtem Leistungserfolg) und unselbständige Garantien (d.h. aufbauend auf gesetzlicher Gewährleistung, ohne zusätzlich zugesagtem Leistungserfolg) verstanden, wobei die Abgrenzung mangels gesetzlicher Definition im Einzelfall schwierig ist (vgl. aber zur Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie § 443 BGB). Vgl. PALANDT-Putze, § 443 Rn. 4. 187 So auch Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 341. 188 Die Unzulässigkeit des Haftungsausschlusses für Mangelfolgeschaden in den VDMA-Musterbedingungen für den Fall der Abgabe einer Garantie feststellend: BGH, Urt. v. 05.12.1995 – X ZR 14/93, Ziffer IV.3.
C. Entstehungsgeschichte und Begründung der AGB-Kontrolle
I. Einführung
Um zu verstehen, welche Zielsetzung die AGB-Kontrolle im B2B-Bereich verfolgt, ist es zuallererst von Nöten, das „Woher“ und „Warum“ näher zu ergründen. Nur so lässt sich überprüfen, ob es zu den proklamierten Fehlentwicklungen gekommen ist, und welche inhärenten Problemstellungen und Lösungswege existieren.
II. Gesetzgeberische Entstehungsgeschichte
Bereits vor Einführung des AGBG zum 01.04.1977 nahm zuerst das RG, später auch der BGH, eine Inhaltskontrolle bei Verträgen vor189. Während das RG ursprünglich unerwünschten Risikoverlagerungen nur mit einer restriktiven Deutung solcher Klauseln begegnete, zog es sich später auf § 138 BGB als Bewertungsmaßstab zurück190. Ansatzpunkt war hier, dass die Machtstellung des Verwenders (ursprünglich durch nur eine Person, später auch durch Unternehmensgruppen) – im Sinne einer Monopolstellung – hervorgehoben war191. Ab 1956 setzte der BGH diese Entwicklung unter Verweis auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) fort, ohne weitere Anforderungen an die Machtstellung des Verwenders zu stellen192. Formelle Kriterien waren bis zur Einführung des AGBG jedoch kein Thema193.
Das AGBG und somit die offene Inhaltskontrolle wurde ursprünglich von den beteiligten politischen Parteien mit der Hauptintention des Verbraucherschutzes ins Leben gerufen194. Erst kurz vor Gesetzeseinführung setzte sich – auch basierend auf Empfehlungen des Deutschen Juristentages 1974195 – die Ansicht durch, dass auch Geschäfte im kaufmännischen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden sollen, weil nicht die beteiligten Personenkreise, sondern die einseitige Ausnutzung der Privatautonomie zu Lasten des anderen Vertragspartners im Fokus standen196.
Als Begründung wird in BT-Drs. 7/3919 vom 06.08.1975 auf S. 43 zu § 12 AGBG (jetzt § 310 Abs. 1 BGB) ausgeführt:
„Das Gesetz bezweckt in erster Linie eine Verbesserung des Schutzes der Letztverbraucher gegenüber AGB. Im Handelsverkehr ist das Schutzbedürfnis des AGB-unterworfenen Vertragsteils regelmäßig nicht so ausgeprägt wie in den Rechtebeziehungen zu den Verbrauchern. Die Vorschriften des Entwurfs sind jedoch Ausprägung des die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben. Deshalb ist es nicht möglich, etwa Handelsgeschäfte von Kaufleuten vom Anwendungsbereich schlechthin auszunehmen. Vielmehr sollen die grundlegenden Schutzvorschriften des Gesetzes ohne Rücksicht auf den persönlichen Status des AGB-unterworfenen Vertragsteils Anwendung finden, wenn einem Vertrag einseitig vorformulierte Bedingungen zugrunde gelegt werden.“
Zum inhaltlichen Bewertungsmaßstab der AGB-Kontrolle in Bezug auf Klauseln mit und ohne Wertungsmöglichkeiten wurde ebenda auf S. 43 weiter ausgeführt:
„Die in §§ 8 und 9 genannten Klauseln sind bei Verträgen zwischen Kaufleuten nicht stets und immer zu mißbilligen. Risikoverlagerungen, die sich einem Vertrag mit einem Letztverbraucher als unangemessene Benachteiligung des Kunden erweisen, können im kaufmännischen Geschäftsverkehr tragbar sein, weil sie dort im Zusammenhang mit einer Vielzahl von Geschäften zwischen den Vertragspartnern zu sehen sind und durch Vorteile anderer Art ausgeglichen werden können, die dem privaten Letztverbraucher bei einmaligem Vertragsabschluss über eine einmalige Leistung nicht zuteil werden. Andererseits können die in den §§ 8 und 9 genannten Klauseln den Vertragspartner aber auch bei einem kaufmännischen Rechtsgeschäft derart benachteiligen, daß ein angemessener Interessenausgleich verneint werden muß. Deshalb darf aus der Regelung des § 12 Satz 1 keinesfalls gefolgert werden, die im Bereich der Verbrauchergeschäfte stets unwirksamen Klauseln der §§ 8 und 9 seien im Bereich kaufmännischer Geschäfte stets wirksam.“
Als Ausgleich für die Ausweitung der Anwendung auf sämtliche Verkehrskreise wurde in § 24 AGBG Ausnahmen aufgenommen, welche sich auch heute noch in § 310 BGB wieder finden197. Diese und weitere Aspekte der Gesetzgebung waren bereits Gegenstand einer umfangreichen Debatte, welche jeweils sowohl für die eigene Positionen als auch wider die entgegenstehenden Positionen ausreichend Interpretations- und Argumentationsspielraum brachten198.
Im Jahre 1996 erfolgte eine Novelle des AGBG, welche der Umsetzung der Vorgaben der EG-Richtlinie 93/13199 diente. Obwohl die EG-Richtlinie nur auf den Schutz des Verbrauchers abzielt200 (vgl. hierzu später), entschied man sich nicht dazu, den auf B2B-Geschäfte ausgeweiteten Anwendungsbereich des AGBG bei dieser Gelegenheit zu limitieren201. Auf weitere einzelgesetzliche Anpassungen vor der Schuldrechtsreform 2002, welche auf den hier vorliegenden Betrachtungsgegenstand keine bzw. nur geringfügige Auswirkungen hatten, sei an dieser Stelle nur verwiesen202. Im Laufe dieser Schuldrechtsreform wurde das vormals eigenständige AGBG in das BGB inkorporiert, ohne dass es für das hier diskutierte Thema zu Änderungen gekommen ist203. Trotz – bis heute – kritischer Stimmen in der Literatur204 wurde dies mit 3 Aspekten begründet, welche durch die heutige Bedeutung des AGB-Rechts Bestätigung erlangt haben205:
1. Verbesserung der Transparenz und Übersichtlichkeit des Zivilrechts
2. Verbesserte Verknüpfung von AGB-Recht und BGB-Schuldrecht
3. Widerspiegelung des Einflusses des AGB-Rechts auf das dispositive Schuldrecht
Die für den hier dargestellten Betrachtungsgegenstand wichtigen §§ 4, 9, 24 AGBG gingen zumindest inhaltlich unverändert in §§ 305b, 307 Abs. 1 und 2, 310 Abs. 1 BGB auf206. Doch auch für die übrigen Regelungsbereiche sollte festgehalten werden, dass die Schuldrechtsreform die Inhalte des AGBG „im Kern unverändert“207 in das BGB überführt hat.
III. Die Entwicklung der Rechtsprechung nach herrschender Meinung im Schrifttum
Nach Ansicht der Kritiker der bestehenden AGB-Kontrolle folgte die Rechtsprechung nicht dem in § 24 AGBG bzw. § 310 BGB gesetzlich geebneten Weg in eine flexible Berücksichtigung der jeweiligen im kaufmännischen Geschäftsverkehr geltenden Gebräuche und Gewohnheiten208. Die bereits vor der Einführung des AGBG geltende Inhaltskontrolle, unabhängig von der Einordnung als B2C- oder B2B-Geschäft, wurde nicht in dem Maße zurückgenommen, wie dies auf Grund der Begründung des Gesetzgebers zu erwarten gewesen wäre, was auch heute noch als wesentlicher Grund für den faktischen Gleichlauf bei der Beurteilung von B2C- und B2B-Klauseln gesehen wird209. Dieser Gleichlauf soll auch explizit im Bereich von Haftungsklauseln gelten210. Hierauf wird nachfolgend, insbes. im Rahmen der Rechtsprechungsanalyse, intensiviert einzugehen sein.
IV. Verfassungsrechtlicher Schutz und Grenzen der Privatautonomie
Die seit jeher in Widerspruch zueinander stehenden Konzepte der unbeschränkten Vertragsautonomie und der Vertragsgerechtigkeit durch staatliche (Inhalts-)Kontrolle211 fließen im deutschen Recht in den grundgesetzlich geschützten Begriff der Vertragsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein212. Hierunter fallen nicht nur positive und negative Abschlussfreiheit, d.h. die freie Entscheidung über das „Ob“ eines Vertragsabschlusses, sondern auch die (beschränkte) Inhaltsfreiheit, d.h. die (beschränkte) Entscheidung über das „Was“ eines Vertrages213. Auch aus Sicht der unternehmerischen Freiheit nach Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG könnte man die Notwendigkeit der Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung als legitimes Risikobegrenzungsinstrument zur Förderung unternehmerischer Initiative herleiten, welche zumindest dann verletzt sein könnte, wenn hierdurch in bestimmten Branchen jegliche wirtschaftliche Aktivität infolge falscher Anreizstrukturen zum Erliegen käme214.
Verfassungsrechtlich geschützt ist auch die Möglichkeit des Staates, für verschiedene Bereiche Haftungshöchst- und Mindestsummen zu definieren, wobei dem Staat hierbei nur im Rahmen anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter (wie der Vertragsfreiheit und dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3. Abs. 1 GG)) Grenzen gesetzt sind215.
Umgekehrt stellt sich natürlich die Frage, wo die Privatautonomie ihre verfassungsrechtlichen Grenzen findet. Wo die Privatautonomie des einen beginnt, könnte dies die Privatautonomie des anderen beschränken oder übergeordneten verfassungsrechtlichen Zielen zuwider stehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BVerfG ist anerkannt, dass auch das staatliche Eingreifen in die Privatautonomie des strukturell überlegenen Vertragspartners gerade dem Schutz der Privatautonomie des unterlegenen Vertragspartners und somit generell der Zielsetzung der Vertragsfreiheit dienen kann216. Ansatzpunkt ist, wie im später vertretenen Vertragsparitätskonzept tiefergehend erläutert, eine strukturell ungleich verteilte Verhandlungsmacht217. Es wird somit nicht das strenge liberale Modell der Vertragsfreiheit verfolgt, sondern eine vom Staat in gewissen Bereichen korrigierend eingreifendes, „paternalistisches Vertragsfreiheitsmodell“218. Bereits aus der geschilderten rechtshistorischen Entwicklung und angesichts der verfassungsrechtlich garantierten Privatautonomie heraus muss die Möglichkeit privatautonomer Haftungsbeschränkungen, zumindest solange dies nicht zu einem vollständigen Haftungsausschluss und somit zur Verletzung der Vertragsfreiheit des anderen Vertragspartners führt, erhalten bleiben219. Genauso wie dem Gesetzgeber aber auch ein weiter Gestaltungsspielraum für die Festlegung angemessener Haftungshöchst- und Mindestsummen gewährt werden muss (z.B. weil eine angemessene Summe stets schwer ermittelbar ist), so muss auch den Wirtschaftssubjekten ein weiter Einschätzungsspielraum zugestanden werden und die Inhaltskontrolle betraglicher Haftungsbeschränkungen darf nicht zu einem „scharfen Schwert“ verkommen220.
Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb eine Inhaltskontrolle mit den grundgesetzlichen Vorgaben nicht im Einklang stehen sollte221. Vielmehr wird heute nicht mehr von der „Richtigkeitsgewähr“ von Verträgen222 gesprochen, welche infolge eines Aushandelns der Vertragspartner auf Augenhöhe ein optimales Ergebnis liefern, sondern von „Ungleichgewichten“, welche regulierende staatliche Eingriffe geradezu einfordern.
V. Unzureichende Zielerreichung durch §§ 138, 242 BGB
Die gem. Art. 2 Abs. 1 GG im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit verfassungsrechtlich geschützte Privatautonomie, welche gleichzeitig den staatlichen Schutz der schwächeren Vertragspartei bedingt, konnte wie oben dargestellt nur mittels §§ 138, 242 BGB
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
nicht ausreichend gewahrt werden und erforderte deshalb – gleichsam als „Notrecht“223 – eine formelle Kontrollmöglichkeit mit objektiven Anknüpfungspunkten zur Schaffung eines Ausgleichs zwischen Vertragsfreiheit und Vertragsgerechtigkeit224. Eine Kontrolle anhand unscharfer Kriterien im Grenzbereich des § 138 BGB, der die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften nur dann feststellt, wenn diese mit „grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung“225 kollidiert, konnte diesem Anspruch nicht gerecht werden226. Der Richtervorbehalt bei struktureller Überlegenheit eines Vertragspartners und ungewöhnliche Belastungen des anderen Vertragspartners betrifft im Rahmen des § 138 BGB nur krasse Einzelfälle und stellt – genauso wie die kaum greifbare Generalklausel nach § 242 BGB – kein generell geeignetes Mittel zur Inhaltskontrolle von (auch) nachteiligen Verträgen dar227.
Bezogen auf den Betrachtungsgegenstand wird nach heutigem Recht die Sittenwidrigkeit einer individualvertraglich vereinbarten Haftungsausschluss- oder Haftungsbeschränkungsklausel in aller Regel ausscheiden228; im Hinblick auf vorformulierte Klauseln sind ohnehin §§ 305ff. BGB vorrangig229, welche einen strengen Maßstab anlegen und eine Prüfung nach § 138 BGB entbehrlich machen. Sofern die AGB-Kontrolle nicht anwendbar ist, findet eine Kontrolle nach § 242 BGB nur im sehr eingeschränkten Anwendungsbereich notariell beurkundeter Immobilientransaktionen Anwendungen, bei denen infolge unzureichender Aufklärung und Belehrung durch den Notar ein besonderer zusätzlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. hierzu später unter E.II.2 Notarverträge)230.
VI. Rechtscharakter von AGBs und dogmatische Begründung der AGB-Kontrolle
Die AGBs an sich werden nach der herrschenden Meinung als vertragliche Absprachen innerhalb einer geltenden Rechtsordnung („Vertragstheorie“231) eingeordnet, während die mittlerweile auch durch Rechtsprechung und Gesetzeswortlaut widerlegte Mindermeinung von einer separat geschaffenen Rechtsordnung zwischen den beteiligten Vertragspartnern, insbes. den Verwender der AGBs, ausgehen („Normentheorie“232). Wenngleich die Relevanz dieses Theorienstreits als sehr gering angesehen wird233, so bietet dieser doch einen ersten Ansatzpunkt, um sich der Frage anzunähern, wie sich Privatautonomie und Inhaltskontrolle konzeptionell vereinen lassen.
Nachdem der Gesetzgeber bei der Implementierung von § 310 BGB im Rahmen der Schuldrechtsreform 2001 keine dogmatischen Begründungen geliefert hat234, lohnt sich ein Blick auf die Entstehungsgeschichte von § 12 AGBG bzw. dem späteren § 24 AGBG, welcher fast unverändert in § 310 BGB übernommen wurde. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung235 zu § 12 Nr. 1 AGBG sollten bestimmte Kontrollnormen keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen finden, „die gegenüber einem Kaufmann verwendet werden, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört“. Nach der Gesetzesbegründung sei eine vollständige Befreiung solcher Verträge von einer AGB-Kontrolle jedoch nicht möglich, nachdem auch für diese der Grundsatz von „Treu und Glauben“ gelte, welche der gesamten Rechtsordnung inne wohne236. Vielmehr könnten in Verbrauchergeschäften nicht geduldete Risikoverlagerungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr im Einzelfall zulässig sein, wobei ein generelles Werturteil zur Vermeidung von unflexiblen Lösungen vermieden werde237. Die Zulässigkeit bestimmter Klauseln solle sich gerade dadurch ergeben können, dass die für eine Vielzahl von B2B-Verträgen geltenden nachteiligen Regelungen durch „Vorteile anderer Art ausgeglichen“238 werden können.
Kurz zusammengefasst soll auf Basis des Grundsatzes von Treu und Glauben trotz einer verringerten Schutzbedürftigkeit im B2B-Bereich die gesetzliche Kontrollmöglichkeit unerwünschte Risikoverlagerungen, welche nicht durch Vorteile anderer Art angemessen ausgeglichen werden, verhindern.
Überraschenderweise werden diese Aspekte heute eher wenig aufgegriffen239 und im Allgemeinen zwei dogmatische Konzepte zur Begründung herangezogen, wobei sich das erste mit dem Verhältnis zwischen den beteiligten Vertragspartnern, das zweite mit überindividuellen Aspekten befasst240. Gemeinsame Ausgangsbasis für beide Ansatzpunkte, die fließend ineinander übergehen, ist nach Leuschner ein Informationsdefizit des Verwendungsgegners, das zu einer Unterlegenheit desselben führt241:
1. Vertragstheoretischer Ansatz: Individualaspekte
Der bereits angesprochene Rationalisierungsgedanke, der bei der Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen zu Tage tritt, wird von nicht gewünschten Risikoverlagerungstendenzen zwischen den beteiligten Vertragspartnern begleitet242. Der Schutzzweck der §§ 305ff. BGB wird dahingehend gesehen, dass der Verwendungsgegner vor einer einseitigen Ausnutzung der Vertragsfreiheit243 bzw. Privatautonomie durch den Verwender – d.h. durch das Stellen einseitig optimierter Vertragsklauseln – geschützt werden solle244. Demzufolge genießen auch individuelle Absprachen, welche dem Idealbild privatautonomer Entscheidung entstammen und gleichsam „auf Augenhöhe“245 verhandelt wurden, einen höheren Stellenwert und somit höheren Kontrollhürden als einseitig vorgegebene AGBs246.
Interessanterweise wird bei der rechtsdogmatischen Begründung für die Notwendigkeit der AGB-Kontrolle nicht auf die Überlegenheit des Verwenders (z.B. in wirtschaftlicher oder gar intellektueller Hinsicht) abgestellt247. Begründet wird dies hauptsächlich mit dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut, der rein auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305ff. BGB) und nicht auf die generelle Überlegenheit des Verwendungsgegners abstellt248. Die unzulässige Ausnutzung einseitiger Vertragsfreiheit249 ergibt sich hierbei aus der Möglichkeit des Verwenders, die verwendeten Klauseln einseitig, vorab ohne Zeitdruck und ggfs. unter Heranziehung rechtlichen Rats umfassend zu gestalten, während der Verwendungsgegner in die Situation kommen kann, mangels beschränkter Informationsaufnahme und -verarbeitungsmöglichkeit weder zeitlich noch inhaltlich die vorgelegten Klauseln im selben Verhältnis prüfen zu können250. Dem Verwendungsgegner wird insoweit auch zugerechnet, dass ihm eine Prüfung im gleichen Maßstab regelmäßig gar nicht zugemutet werden könne: Während der Verwendungsgegner die Klauseln mit ggfs. großem Zeitaufwand und umfassender Rechtsberatung für eine Vielzahl von Fällen vorbereite, mache es für den Verwendungsgegner in dem ihm betreffenden Einzelfall keinen Sinn, vergleichbar hohen Zeitaufwand und Kosten in die Prüfung der vorgelegten Klauseln zu investieren (sog. „prohibitiv hohe Transaktionskosten“251). Der Verwendungsgegner hat somit in der Vertragsabschlusssituation (deshalb auch z.T. „situative Unterlegenheit“252 genannt) nicht das gleiche Maß an Information in Bezug auf die Inhalte und Tragweite der ihm vorgelegten Klauseln, wodurch sich die bereits eingangs beschriebene Informationsasymmetrie einstellt. Auch ein Vergleich zwischen den AGBs mehrerer Verwendungsgegner führt infolge der nochmals steigenden Transaktionskosten eher zu einer zusätzlichen Benachteiligung des Verwendungsgegners. Würde sich der Verwendungsgegner auf die Suche nach Anbietern begeben, welche rein auf Basis der gesetzlichen Regelungen zu einem Vertragsabschluss bereit wären, so wäre dies mit unverhältnismäßigen Suchkosten verbunden und würde zudem voraussetzen, dass man sich im vollen Umfang der gesetzlich anzuwendenden Regelungen, die im Einzelfall für den geplanten Vertragsabschluss passend sein müssen253, bewusst sein muss. Wenngleich ein vom Gesetzgeber als neutrale Stelle für jedes denkbare Vertragsverhältnis geschaffenes Regelwerk aus Sicht der Interessenwahrung seinen Charme haben mag, so scheitert dies jedoch bereits an der Schnelllebigkeit und Komplexität des Wirtschaftslebens und den beschränkten Kapazitäten des Gesetzgebers254. Zudem hat auch der Verwendungsgegner ein Interesse daran, die Erfahrungswerte des Verwenders bei der Strukturierung der Vertragsabwicklung zu nutzen255. Scheidet sowohl eine Suche nach günstigeren AGBs als auch den Rückzug auf das dispositive Recht aus, so bliebe nur die Option des Nichtabschlusses, was jedoch unabhängig von den individuell zu befriedigenden Bedürfnissen auch gesamtwirtschaftlich nicht gewünscht sein kann.
2. Rechtsökonomischer Ansatz: Marktaspekte
Während man ursprünglich davon ausging, dass sich der Markt selbst heile und sich bei nachteiligen AGBs infolge Abwanderungsmöglichkeiten zu günstigeren Marktteilnehmern letztlich ein optimales (in der Sprache der Volkswirtschaftslehre „wohlfahrtsmaximierendes“256) AGB-Niveau ergebe257, dominiert aus marktwirtschaftlicher Sicht mittlerweile doch die Einsicht von der Ineffizienz des Marktes („Marktversagen“258 oder je nach beteiligten Unternehmensgruppen bzw. Einzelsituation auch nur „partielles Marktversagen“259), im vorliegenden Fall nicht durch Externe Effekte, Öffentliche Güter oder fehlende vollkommene Konkurrenz260 verursacht, sondern durch Asymmetrische Informationsverteilungen. Nach Adam sei die Informationsasymmetrie über die Qualität (d.h. den Inhalt und Nutzen) der kontaktieren AGBs ausschlaggebend für das Marktversagen, da es für den Einzelnen infolge des zuvor beschriebenen Zeit- und Kostenaufwands nicht Effizienz steigernd sei, mittels eingeschaltetem Rechtsrat die Qualität der AGBs zu prüfen261. Allerdings würde im Zeitablauf durch eigene und fremde Erfahrungswerte, welche z.B. aus Testzeitschriften oder heute wohl eher auch aus dem Internet gewonnen werden können, diese Informationsasymmetrien behoben werden und ein effizienter Markt geschaffen262. Diese benötigte Zeitdauer mit den dabei auftretenden Wohlfahrtsverlusten könne durch staatliche Vorgaben zur Ausgestaltung von AGBs abgekürzt werden, selbst wenn auch die richterliche Rechtsfortbildung nach Einführung eines neuen Gesetzes nicht unberücksichtigt bleiben dürfte263. Durch die staatlich verordnete Vereinheitlichung würden Transaktionskosten (wie die rechtliche Prüfung verschiedener AGBs von ausgesuchten Anbietern) entfallen. Der gesamtwirtschaftliche Nutzen sei – selbst unter expliziter Berücksichtigung eines Zusatzaufwandes für z.B. das gesetzlich geforderte Aushandeln individueller Klauseln264 – durch eine AGB-Kontrolle somit gegeben265.
VII. Eigener dogmatischer Ansatz: Vertragsparitätskonzept
Dem individualrechtlichen sowie marktbezogenem Konzept wohnt m.E. der gleiche Gedanke inne, auch wenn dieser durch die beiden Konzepte und auch verschiedene Strömungen innerhalb der Konzepte unterschiedlich begründet wird266: Die Vertragspartner erzielen infolge unterschiedlicher Verhandlungsmacht267 nicht das gewünschte pareto-optimale Gleichgewicht, d.h. ein Ergebnis, welches bei einer Abweichung in die eine oder andere Richtung jeweils zu Nachteilen für zumindest einen Vertragspartner führt und somit nicht Gemeinwohl-maximierend ist268.
Aus der Marktsicht heraus ist hervorzuheben, dass – wie die Informationsasymmetrie – Marktmacht als eigenständige Begründung für Marktversagen anerkannt ist und keinen Subtypus der Informationsasymmetrie darstellt269. Durch dieses Marktversagen wird die modellhaft ideale Risikozuordnung270, die sich danach richtet, wer das Risiko am besten versichern (chepeast insurer) oder vermeiden kann (cheapest cost avoider), ausgehebelt; zudem fehlt den beteiligten Akteuren eine vollständige Information über alle zukünftigen Risiken und deren tatsächliche Realisierung271. Desweiteren fokussiert sich das etablierte Modell der ökonomischen Analyse des Rechts stark auf den Preis bzw. Kosten als Steuerungsgröße und vernachlässigt nach Ansicht des Verfassers, dass auch auf die schwächere Vertragspartei abgewälzte Risiken aus Sicht des betrieblichen Risikomanagements einen wirtschaftlich erstrebenswerten Vorteil darstellen272, der für den konkreten Gegenstand dieser Arbeit in den Vordergrund zu stellen ist.
Dass der BGH jedoch einem Marktmachts-Ansatz – auch im B2B-Bereich – ablehnend gegenübersteht, hat er bereits 1976 klar zum Ausdruck gebracht:
„Die Ungleichheit der Geschäftspartner ist aber auch zwischen Kaufleuten anzutreffen. Es ist daher nicht sachgerecht, zwischen den Beteiligten zu differenzieren. Die Rechtsprechung des BGH verzichtet deshalb bewußt darauf, ein wirtschaftliches oder intellektuelles Übergewicht auf Seiten des Aufstellers der AGB oder die Schutzbedürftigkeit des anderen Vertragspartners festzustellen (...).“273
Allerdings hat der BGH im Jahre 2014 an anderer Stelle diese Überlegungen aufgegriffen, u.a. in Bezug auf eine Bestätigungsklausel zum Aushandeln:
„Das aus dem Normzweck der §§ 305ff. BGB abgeleitete Ergebnis ist zudem verfassungsrechtlich abgesichert. Zwar ist die Vertragsfreiheit über Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, aber nicht schrankenlos. Solche Schranken sind unentbehrlich, weil Privatautonomie auf dem Prinzip der Selbstbestimmung beruht, also voraussetzt, dass auch die Bedingungen freier Selbstbestimmung tatsächlich gegeben sind. Hat einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht, dass er vertragliche Regelungen faktisch einseitig setzen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung. Wo es an einem annähernden Kräftegleichgewicht der Beteiligten fehlt, ist mit den Mitteln des Vertragsrechts allein kein sachgerechter Ausgleich der Interessen zu gewährleisten.“274
Der BGH scheint also das Kräftegleichgewicht als eines von mehreren Kriterien für das Vorliegen eines Aushandelns anzuerkennen, jedoch nicht als alleiniger Maßstab für das (Nicht-)Vorliegen einer kontrollfähigen Situation. Zu vermuten ist, dass die typischerweise im Geschäftsleben auftretenden ungleichen Machtverteilungen bewusst nicht als einziger Bewertungsmaßstab herangezogen werden275. Er stellt also auf den vermeintlich leichter nach außen hin belegbaren objektiven Verhandlungsverlauf ab, als auf ein in der individuellen Situation schwer quantifizierbares Machtgefälle.
Dies wird im Rahmen dieser Arbeit zwar hiermit festgestellt, darf aber nicht als Denkbarriere die Fortentwicklung des AGB-Rechts behindern. Als Vertragsparität wird im nachfolgend dargestellten Konzept der Zustand bezeichnet, bei welchem beide Vertragspartner die gleiche Verhandlungsmacht besitzen und hiernach bei einem erzielbaren Vertragsabschluss auch haftungsrechtlich ein für beide Seiten gleichermaßen ausgewogenes Haftungsregime vereinbaren. Die Vergleichbarkeit der beteiligten Unternehmen im Hinblick auf „Größe, Kapitalkraft und Finanzausstattung“276 kann ein Indiz für eine vertragsparitätische Verhandlungssituation sein, muss aber nicht277. Ob sich die Verhandlungsmacht im Fehlen von Transaktionskosten oder dem Informationsvorsprung durch die Verwendung selbst erstellter Vertragsbedingungen letztendlich äußert, ist hierbei nicht die entscheidende Fragestellung, fließen aber mit ein. Entscheidend ist der Grund, weshalb ein Vertragspartner bereit ist, die hier angeführte Informationsasymmetrie278 oder einen Vertragsabschluss ohne rechtliche Prüfung zu dulden. Auch aus Transaktionskostensicht macht es gerade keinen Sinn, auf mehr Zeit, eine rechtliche Prüfung oder zusätzliche Informationen zu bestehen, wenn ohnehin klar ist, dass die hieraus gewonnen Erkenntnisse nicht oder nicht in einer zu den entstehenden Transaktionskosten in angemessenem Verhältnis stehenden Relation mangels ausreichender Verhandlungsmacht in einen Verhandlungserfolg einfließen können.
Die nicht ausgewogene Verhandlungsmacht mit geringer Aussicht auf Erfolg führt im Bereich der individuellen Betrachtungsperspektive also erst zur Überwälzung unangemessener Transaktionskosten auf den Verwendungsgegner.
Dem Verwendungsgegner – wie Miethaner (vgl. hierzu später) – eine Ignoranz, egal ob legitim oder nicht, zu unterstellen, geht wohl in den meisten Fällen an den faktischen Verhandlungskonstellationen vorbei und führt bei einer Übertragung auf Verbrauchergeschäfte gerade zur Absprache jeglicher Schutzrechte. Entscheidend ist also vielmehr das Machtverhältnis zwischen Verwender und Verwendungsgegner, welches Ausfluss findet im Verhandlungsverlauf und -intensität279. Das Prinzip der Schutzbedürftigkeit einer strukturell unterlegenen Partei ist der Rechtsprechung nicht neu und findet sich auch in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts280.
Ein prägnantes Beispiel aus der Praxis hierfür wäre der Abschluss eines Lizenzvertrages durch eine Firma mit der Microsoft Corporation, dem Quasi-Monopolisten für Computer-Betriebssysteme281. Microsoft kann nicht nur wegen dieser Marktstellung, sondern auch wegen enormer juristischer Kapazitäten für jede Art von Interessenten standardisierte Lizenzverträge (sog. Volumenlizenzmodelle) vorgeben282. War man nicht gerade wie die Stadt München (zumindest vorübergehend) bereit283, auf einen der wenigen alternativen Anbieter umzusteigen und die damit verbundenen zusätzlichen Transaktionskosten zu tragen (insbes. Suchkosten, Sonderaufwand durch Prüfung individuell benötigter Programmierungen um behördliche Programme auch in alternativen Betriebssystemen laufen zu lassen, Schulung und Beratung von Mitarbeitern vor Einführung) so sieht man sich mit den Microsoft Lizenzmodellen konfrontiert. Während man als Weltkonzern vielleicht noch die Möglichkeit erhält, individuelle Anpassungen verhandeln zu können, ist es für andere entweder nicht möglich oder gar nicht sinnhaft, mit Microsoft Verhandlungen diesbezüglich anzustreben. Bereits die geringe Aussicht auf Erfolg, dass sich Microsoft überhaupt auf die Anpassung seiner Standardbedingungen einlässt, wird viele Firmen abschrecken, hierfür Rechts- und Beratungskosten zu veranlassen. Dies kann jedoch nicht als Ausdruck legitimer Ignoranz gesehen werden, sondern spiegelt schlicht eine realistische Einschätzung der eigenen Verhandlungsmacht und Erfolgswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung erwarteter Transaktionskosten wider.
Unter Beachtung der Ansicht der Kritiker der AGB-Kontrolle könnte man eine typische Verhandlungssituation auf Basis der später im Detail dargestellten Haftungskriterien für den Bereich der Folgeschäden in einem deskriptiven Modell schematisch wie folgt darstellen:

Abbildung 1: Eigenes Vertragsparitätskonzept
Unterstellt man, dass Vertragsparität eine absolut gleichwertige Verhandlungsmacht zwischen Zulieferanten und Kunden beschreibt, so wird sich in dieser Situation weder der Zulieferant noch der Kunde mit seinen Forderungen nach vertraglichen Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild der unbeschränkten, verschuldensabhängigen Haftung nach BGB durchsetzen können (1). Die Erzielung von darüber hinaus gehenden Garantieerklärungen, welche zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Zulieferanten auch für Folgeschäden führen würden, wären für den Kunden genauso wenig durchsetzbar wie Haftungsbeschränkungswünsche des Zulieferanten.
Unterliegt der Zulieferant der Verhandlungsmacht des Kunden, so wird er gezwungen sein, auf Forderungen des Kunden z.B. nach der Übernahme verschuldensunabhängiger Haftung einzugehen284, welche über den gesetzlichen Regelfall hinausgehen (2).
Besitzt der Zulieferant eine höhere Verhandlungsmacht, so lassen sich nicht nur Garantieerklärungen abwehren, sondern auch die unbeschränkte Haftung mit unterschiedlichem Umfang ausschließen: Beim Vorliegen einer Individualvereinbarung ließe sich die Haftung für Folgeschäden bei einfacher Fahrlässigkeit und gar die Haftung für grobe Fahrlässigkeit vollumfänglich ausschließen (3). Hat der Zulieferant jedoch eine dermaßen starke Verhandlungsmacht, dass er seine Bedingungen einseitig setzen kann und diese somit der AGB-Kontrolle unterfallen, so kann er bei einer AGB-konformen Ausgestaltung der Klausel das Folgeschädenrisiko auf vorhersehbare (Folge-) Schäden beschränken (4), was jedoch das Haftungsrisiko nur wenig verringert. Bei nicht AGB-konformer Ausgestaltung der Haftungsklausel besteht das Risiko des Rückfalls auf die unbeschränkte Haftung im Verschuldensfall, geltend für alle Schäden (5). Die Grenze der Sittenwidrigkeit hat wie dargestellt nur eine minimale rechtliche und praktische Relevanz in Extremfällen (6) und bringt bei bereits bestehender Unwirksamkeit einer Haftungsklausel im Rahmen der AGB-Kontrolle keinen zusätzlichen Schutz.
Kritisiert wird von den Kritikern der AGB-Kontrolle v.a., dass auf branchenübliche Gepflogenheiten – wie den Ausschluss von Folgeschäden oder die Begrenzung von Schadensersatzansprüchen im Maschinenbau285 – keine Rücksicht genommen wird. Dies könnte modellhaft so berücksichtigt werden, dass – zumindest im Falle einfacher Fahrlässigkeit – der Ausschluss von Folgeschäden in AGBs als wirksam angesehen wird (7).

Abbildung 2: Eigenes Vertragsparitätskonzept unter Berücksichtigung von Branchenstandards und Kritikern der bisherigen AGB-Kontrolle
Wenn entsprechend der Forderungen einzelner Kritiker darüber hinaus alle getroffenen Vereinbarungen als Individualvereinbarungen angesehen und der AGB-Kontrolle entzogen sein sollen, so ergäbe sich wegen Wegfalls der Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit – bis zur wenig relevanten Grenze der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB – keine Kontrollmöglichkeit getroffener Vereinbarungen. Bis an die Grenze der Haftung für Vorsatz könnte jegliche Haftung des Zulieferanten ausgeschlossen werden (8). Das oben geschilderte Konzept (unter vereinfachter Verwendung des Beispiels Microsoft) zeigt, dass die Befürworter der AGB-Kontrolle in unveränderter Form286, welche hauptsächlich aus atomistischen Marktstrukturen mit sehr wenigen starken Akteuren stammen287, hier zu Recht opponieren. Würde die AGB-Kontrolle im B2B-Bereich entfallen, so könnte der Zulieferant seine Verhandlungsmacht bis an die Grenze der Sittenwidrigkeit frei ausschöpfen. Für Kunden mit schwacher Verhandlungsmacht würde das Recht weiter zu Lasten des Kunden ausgenutzt und Risiken auf den Kunden einseitig abgewälzt. Eine so gestaltete Änderung der bisherigen AGB-Kontrolle im B2B-Bereich würde eine weitere Entfernung von einem pareto-optimalen (Haftungs-)Gleichgewicht bedeuten. Aus diesem Grunde kann eine Ausschlussmöglichkeit im Bereich der groben Fahrlässigkeit hier auch nicht vertreten werden; der in (8) schraffierte Bereich ist also gedanklich nicht zu berücksichtigen.
Eine modellhafte Lösung für diese dargestellten Ungleichgewichte kann sich erst nach intensiver nationaler und rechtsvergleichender Auseinandersetzung mit dem Status Quo und den dahinterstehenden Denkansätzen ergeben (vgl. § 8).
189 STAUDINGER-305ff.-Wendland, Vorbem zu §§ 307–309 Rn. 2; ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 11. 190 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 11; eingehend zum Wandel Preis/Rolfs, DB 1994, S. 261ff. (261ff.); Frey, ZIP 1993, S. 572ff. (573). 191 STAUDINGER-305ff.-Wendland, Vorbem zu §§ 307–309 Rn. 2a ff.; ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 11; Frey, ZIP 1993, S. 572ff. (573); Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 14. 192 STAUDINGER-305ff.-Wendland, Vorbem zu §§ 307–309 Rn. 2a ff.; ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 11; Kötz, JuS 2003, S. 209ff. (210); Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 15. 193 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 11. 194 Ausführlich ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 13ff.. BT-Drs. 7/3919, S. 1 Ziffer A, letzter Absatz: „Der vorliegende Gesetzentwurf dient dem Ziel, den Vertragsteil, insbes. den Letztverbraucher, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen wird, vor unangemessenen, einseitig vorformulierten Vertragsbedingungen zu schützen.“. 195 M. w.V. Müller, IWRZ 2018, S. 153ff. (153). 196 STAUDINGER-305ff.-Wendland, Vorbem zu §§ 307–309 Rn. 4; Berger, ZIP 2006, S. 2149ff. (2151); ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 24; Kaufhold, BB 2012, S. 1235ff. (1236). Zur Entstehungsgeschichte des § 24 im Detail: Rabe, NJW 1987, S. 1978ff. (1981). 197 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 24; Huth, Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung geltender Gewohnheiten und Gebräuche, S. 46. 198 Ausführlich m.w.V.: Graf v. Westphalen, NZM 2016, S. 369ff. (371f.). 199 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Ausführlich: ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 91ff.; STAUDINGER-305ff.-Wendland, Vorbem zu §§ 307–309 Rn. 7; Hommelhoff/Weidenmann, ZIP 1993, S. 562ff. (562ff.). 200 Hommelhoff/Wiedenmann, ZIP 1993, S. 562ff. (564); Frey, ZIP 1993, S. 572ff. (572). 201 Bunte, DB 1996, S. 1389ff. (1391). 202 Zusammenfassend ULMER/BRANDNER/HENSEN, Einl. Rn. 27; STAUDINGER-305ff.-Wendland, Vorbem zu §§ 307–309 Rn. 8. 203 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, § 305 Rn. 2. 204 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 29f.. 205 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 29. 206 Synopse bei ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 36. 207 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 35. 208 Auch Graf v. Westphalen als wohl bekanntester Befürworter der AGB-Kontrolle stellt fest: „Es ist für den gegenwärtigen – weithin festgeschriebenen – Stand der Judikatur zur Inhaltskontrolle von AGB im unternehmerischen Verkehr nach § 307 BGB charakteristisch, dass die Rechtsregel des § 310 I 1, 2 BGB zwar verbal in den Entscheidungsgründen angeführt wird, ohne dass aber in der Sache – bezogen auf die im unternehmerischen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche – eine Abschwächung der richterlichen Inhaltskontrolle im Rahmen von § 307 BGB mit Blick auf die Kataloge in §§ 308, 309 BGB vorgenommen wird.“ (Graf v. Westphalen, NJW 2017, S. 2237ff. (2240)). 209 Berger, ZIP 2006, S. 2149ff. (2151/2152). 210 VON WESTPHALEN-Graf von Westphalen, Freizeichnungs- und Haftungsbegrenzungsklauseln, Rn. 7. 211 Bruns, JZ 2007, S. 385ff. (386/387); Miethaner, AGB-Kontrolle versus Individualvereinbarung, S. 21ff.. 212 Bruns, JZ 2007, S. 385ff. (387). BVerfG, Beschl. v. 19.10.1993 – 1 BvR 567/8 (Tochter als vermögenslose Bürgin) sowie 1044/89 (Ehefrau als Bürgin für Konsumkredit); Leuschner, AcP Bd. 207 (2007), S. 491ff. (496, 514); Kötz, JuS 2003, S. 209ff. (209); weitergehend mit Schnittstellen zu anderen Freiheitsrechten wie Art. 12, 14, 6 (1), 9 (1) GG und einer letztendlichen Einstufung als unbenanntes Freiheitsrecht (Innominatgrundrecht): Miethaner, AGB-Kontrolle versus Individualvereinbarung, S. 7–13. 213 Bruns, JZ 2007, S. 385ff. (387); Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 166. 214 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 168/169. Allgemein zu den Funktionen von Schadensersatz, insbes. zur Präventionswirkung: Koller, ZIP 1986, S. 1089ff. (1090f.). 215 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 233. 216 Vgl. Rspr des BVerfG (BverfGE 89, 214ff. (231ff.) zur Abgabe von Bürgschaften naher Familienangehöriger, wenn diese krass überfordert werden, d.h. die Erträge aus laufendem Einkommen und Vermögen nicht einmal zur Deckung der Schuldzinsen ausreichen (BGH, NJW 1994, 1341). Vgl. auch Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 164/165. 217 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 169. 218 Bruns, JZ 2007, S. 385ff. (387, 394). 219 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 166/167, 170. 220 So Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 234, der den Schlüssel in einer angemessenen Berücksichtigung der „Geschäftsadäquanz“ sieht. 221 Leuschner, AcP Bd. 207 (2007), S. 491ff. (514/515); Pfeiffer, NJW 2017, S. 913ff. (917). Zur Rechtsprechung des BVerfG, welche in Sonderkonstellationen eine wertende Betrachtung der AGB-Kontrolle vorgenommen hat, siehe später im Bereich der Rechtsprechungsanalyse. 222 Ausführlich zur Lehre von der Richtigkeitsgewähr durch den Vertragsmechanismus nach Schmidt-Rimpler: Wendland, Vertragsfreiheit und Vertragsgerechtigkeit, S. 60–62, 208ff.. § 307 BGB als Fortsetzung der Kontrollinstrumente nach §§ 138, 242 BGB zwischen Vertragsfreiheit und Vertragsgerechtigkeit einstufend: STAUDINGER-305ff.-Wendland, Vorbem. zu § 307–309 Rn. 1. 223 Preis/Rolfs, DB 1994, S. 261ff. (268). 224 STAUDINGER-305ff.-Wendland, Vorbem zu §§ 307–309 Rn. 1. 225 PALANDT-Heinrichs, § 138 Rn. 7; den Wertbegriff weiter fassend: NK-Looschelders, § 138 Rn. 34ff.; MüKo/BGB-Armbrüster, § 138 Rn. 11ff.. 226 Preis/Rolfs, DB 1994, S. 261ff. (266). 227 NK-Looschelders, § 138 Rn. 28. 228 MüKo/BGB-Armbrüster, § 138 Rn. 5; NK-Looschelders, § 138 Rn. 28; Podehl, DB 2005, S. 2453ff. (2457). 229 NK-Looschelders, § 138 Rn. 28. 230 Ausführlich: STAUDINGER-305ff.-Mäsch, § 305 Rn. 85–88. 231 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 39 m.w.V.. 232 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 39ff.; zur Stellung des Verwenders als „Quasi-Gesetzgeber“, m.w.V. Koch, BB 2010, S. 1810ff. (1812). 233 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 46. 234 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 338/01, S. 367, sowie BT-Drs. 14/6857, S. 17, Rn. 51) zur Schuldrechtsreform (Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001). Die Bundesregierung befürwortete ohne Angabe von Gründen die fast unveränderte Übernahme von § 24 AGBGB im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in § 310 BGB-E. Auf die Stellungnahme des Bundesrats im 1. Gesetzgebungsdurchgang (S. 17 Rn. 51), in welcher sich der Bundesrat mangels eines „Schutzbedürfnisses“ für eine angemessene Betonung von Ausnahmen im B2B-Bereich und eine sprachliche Verankerung der geringeren Schutzbedürftigkeit im Gesetzeswortlaut ausspricht, antwortet die Bundesregierung (S. 54, zu Rn. 51) ablehnend, nachdem eine Bezugnahme auf eine verringerte „Schutzbedürftigkeit“ nur weitere Rechtsunsicherheit schaffe und die Anwendung „flexiblerer Prüfungskriterien“ durch den Wortlaut von § 310 BGB-E bereits ausreichend Rechnung getragen sei. Auf weitere dogmatische Erläuterungen wird jedoch verzichtet. Vgl. in Auszügen auch Kessel/Stomps, BB 2009, S. 2666ff. (2668). 235 BT-Drs. 7/3919 (Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz)). 236 BT-Drs. 7/3919, S. 43 (Zu § 12). 237 BT-Drs. 7/3919, S. 43 (Zu § 12); so auch Rabe, NJW 1987, S. 1978ff. (1983) mit weiteren Nachweisen aus Sitzungsprotokollen des Rechtsausschusses zu dem Argument der „Flexibilität“; die fehlende Nutzung dieser flexiblen Instrumente kritisierend: Berger, NJW 2010, S. 465ff. (466). 238 BT-Drs. 7/3919, S. 43 (Zu § 12). 239 Statt vieler: Leuschner, AcP Bd. 207 (2007), S. 491ff. (493), der davon spricht, dass es sich „hierbei eher um eine Reihe von Einzelaspekten [handelt], deren genauer Zusammenhang im Dunkeln bleibt“. 240 Leuschner, AcP Bd. 207 (2007), S. 491ff. (493/494). 241 Leuschner, AcP Bd. 207 (2007), S. 491ff. (494). 242 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 5; Adam, BB 1989, S. 781ff. (782). 243 Zur rechtsstaatlichen Bedeutung der Vertragsfreiheit: Bruns, JZ 2007, S. 385ff. (386/387). 244 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 5; Leuschner, AcP Bd. 207 (2007), S. 491ff. (495). 245 Grünberger, JURA 2009, S. 249ff. (250). 246 Miethaner, AGB-Kontrolle versus Individualvereinbarung, S. 22. 247 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 5, 48; Leuschner, AcP Bd. 207 (2007), S. 491ff. (494). 248 Leuschner, AcP Bd. 207 (2007), S. 491ff. (495). 249 Die Einführung zur BT-Drucksache 7/3919, S. 1 spricht in ihrer Zielsetzung auch ausdrücklich von einer „schwer erträglichen Verdrängung, bisweilen sogar elementaren Mißachtung der Grundsätze der Vertragsfreiheit und Vertragsgerechtigkeit zu Lasten derjenigen, die solchen vorformulierten Bedingungswerken unterworfen werden“. Vgl. auch Roth, BB 1992, Beilage 4, S. 1ff. (2). 250 Leuschner, AcP Bd. 207 (2007), S. 491ff. (495). 251 Leuschner, AcP Bd. 207 (2007), S. 491ff. (496). 252 Leuschner, AcP Bd. 207 (2007), S. 491ff. (496). 253 Leuschner, AcP Bd. 207 (2007), S. 491ff. (504). 254 Leuschner, AcP Bd. 207 (2007), S. 491ff. (504). 255 Dies gilt im Anlagenbau umso mehr, je komplexer die Teilleistungen und zu regelnden Teilverantwortlichkeiten werden. Auf die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen bei komplexen Anlagenbau-Projekten wird später eingegangen, wenn die Übertragbarkeit bereits jahrzehntealter höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten diskutiert wird. 256 Kötz, JuS 2003, S. 209ff. (210). 257 Adam, BB 1989, S. 781ff. (782); ausführlich: Leuschner, AcP Bd. 207 (2007), S. 491ff. (502). 258 Koch, BB 2010, S. 1810ff. (1812); Kieninger, AnwBl 4/2012, S. 301ff. (301). Erst als Folge der missbräuchlichen Ausnutzung von Verhandlungsmacht verstanden, nicht als originäres Problem: Kaufhold, BB 2012, S. 1235ff. (1236). 259 M. w.V. Kessel/Stomps, BB 2009, S. 2666ff. (2673); Kieninger, AnwBl 4/2012, S. 301ff. (301). 260 Ott/Schäfer, JZ 1988, S. 213ff. (214); krit. Fezer, JZ 1988, S. 223ff. (223ff.). 261 Adam, BB 1989, S. 781ff. (784); ebenso: Kötz, JuS 2003, S. 209ff. (211/212); Koch, BB 2010, S. 1810ff. (1812). In Bezug auf AGBs auch aus Sicht des Zitronenmodells von Akerlof herleitend: Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, S. 552–555. 262 Adam, BB 1989, S. 781ff. (785); deshalb auch von einem Erfahrungsgut sprechend: Kieninger, AnwBl 4/2012, S. 301ff. (301/302). 263 Adam, BB 1989, S. 781ff. (787). Eine Ausnahme für höherwertige Transaktionen fordernd: Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, S. 554/555. 264 Adam, BB 1989, S. 781ff. (788). 265 Leuschner, AcP Bd. 207 (2007), S. 491ff. (505); Grünberger, JURA 2009, S. 249ff. (250). 266 Dieser Ansatz findet sich auch im Gesetzesentwurf zur Einführung des AGB-Gesetzes (BT-Drucksache 7/939, S. 9), wo nicht nur von einer „regelmäßig schwächeren Seite“ des Verwendungsgegners gesprochen wird, sondern implizit auch von einem im Rahmen des Vertragsfreiheitskonzeptes vorausgesetzten Kräftegleichgewichts: „Die im BGB vorausgesetzte Funktion der Vertragsfreiheit, durch freies Aushandeln der Vertragsbedingungen zwischen den Partnern mit annähernd gleichwertiger Ausgangsposition Vertragsgerechtigkeit zu schaffen, ist dort empfindlich gestört, wo die Vertragsfreiheit für das einseitige Diktat unbilliger oder gar missbräuchlicher AGB in Anspruch genommen wird“. Erst wenn die genannte „annähernd gleiche Ausgangsposition“ im Sinne einer gleichwertigen Verhandlungsmacht nicht realisiert, besteht nach der hier vertreten Ansicht das Risiko eingriffsbedürftiger AGBs. 267 Zugegebenermaßen sei darauf hingewiesen, dass dieser Verhandlungsmacht-Ansatz für die Entstehungsgeschichte des AGBG keine Rolle gespielt haben soll und ausdrücklich abgelehnt wurde. Auch Leuschner, AcP Bd. 207 (2007), S. 491ff. (494/495) sieht darin „kein Problem vorformulierter Klauseln“. Statt vieler vgl. Hommelhoff/Wiedemann, ZIP 1993, S. 562ff. (565, 568). Allerdings spielt dieser Ansatz für die (rein verbraucherbezogene) EG-Richtlinie 93/13 sehr wohl eine Rolle, a.a.O., S. 565 sowie 568. Außerdem fußen auch vom BVerfG aufgestellte Grundsätze zum Eingriff in die Privatautonomie letztendlich auf Situationen „gestörter Vertragsparität“ (Leuschner AcP Bd. 207 (2007), S. 491ff. (511), wenngleich diese z.B. in den Bürgschaftsfällen zwischen nahen Verwandten auf einem Mix aus intellektueller und emotionaler und nicht wirtschaftlicher Unterlegenheit beruhten (BVerfG, Beschlüsse vom 19.10.1993, 1 BvR 567/89 und 1 BvR 1044/89). Auch Busche spricht im Rahmen der Rechtfertigungsgründe für eine AGB-Kontrolle von unausgewogenen Verhandlungsgleichgewichten, vgl. MüKo-Busche, Vor § 145 Rn. 26. Allerdings fasste auch das BVerfG in seinem Beschluss vom 25.10.2004 – 1 BvR 1437/02, Ziffer II.2.a.bb) die Problemlage kurz und prägnant zusammen: „Die Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kompensiert den Mangel an Verhandlungsmacht.“. 268 Ein auch in der Schweiz bekanntes Modell: Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht – Besonderer Teil, S. 11; aus Sicht der Vorzugswürdigkeit von Systemen beschränkter bzw. unbeschränkter Haftung vgl. auch Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 47ff., der letztlich die Aussagekraft solcher Modelle und der rechtsökonomischen Betrachtungsweise insgesamt stark in Frage stellt (ders., ebenda, S.. 58/59). Ott/Schäfer, JZ 1988, S. 213ff. (218); krit. Fezer, JZ 1988, S. 223ff. (223ff.). 269 Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, S. 78/79; Ott/Schäfer, JZ 1988, S. 213ff. (214); krit. Fezer, JZ 1988, S. 223ff. (223ff.). 270 Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, S. 431ff.. 271 Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, S. 433. 272 Hilfsweise bewertbar nach der Erwartungswertmethode, vgl. dazu auch Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, S. 159/160. Die dabei modellhaft ermittelte Herleitung der effizientesten Risikoverteilung scheitert jedoch nach eigenen Aussagen dann, wenn Marktmacht ins Spiel kommt, ders., Einführung S. XLII. 273 BGH, NJW 1976, S. 2345ff. (2346). 274 BGH, Urt. v. 20.03.2014 – VII ZR 248/13, Rn. 31. 275 So hat bereits das LG Stuttgart (Urt. v. 09.12.2016 – 29 O 352/16, Rn. 36) zutreffend festgestellt: „Dass Verträge nicht auf Augenhöhe bzw. unter wirtschaftlich verschieden starken Partnern geschlossen werden, ist geradezu typisches Merkmal des Geschäftslebens.“. 276 Kessel/Stomps, BB 2009, S. 2666ff. (2674). 277 Kessel/Stomps, BB 2009, S. 2666ff. (2674). 278 Kötz, JuS 2003, S. 209ff. (211). 279 Auch Schäfer, BB 2012, S. 1231 (1232) spricht davon, dass „Unternehmen nicht gleich Unternehmen“ seien und es auch schutzbedürftige Unternehmen gäbe, welche vom Schutzgedanken im B2C einen Nutzen ziehen sollten. 280 Mit weiteren Verweisen: Miethaner, AGB-Kontrolle versus Individualvereinbarung, S. 6ff.. 281 Im Jahre 2013 war Microsoft auf rd. 90 % aller Desktop-Rechner weltweit als Betriebssystem im Einsatz, vgl. Paal, GRUR 2013, S. 873 (Fn. 3). 282 Eine Übersicht zum sehr komplexen und in standardisierter Form vorgegebenen Volumenlizenzmodell (Volume Licence Modell) findet sich im Microsoft Volume Licensing Service Center, abgerufen am 06.10.2019 unter https://www.microsoft.com/Licensing/servicecenter/Help/Faq.aspx. 283 Projekt „LiMux“ der Stadt München, abgerufen am 15.02.2014 unter http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Direktorium/LiMux.html. Mittlerweile hat die Stadt München jedoch wieder auf Microsoft umgeschwenkt, vgl. https://www.spiegel.de/netzwelt/apps/muenchen-beendet-linux-experiment-a-1134670.html, abgerufen am 28.04.2019. 284 Dies werden in der Praxis häufig Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien sein. Vgl. Reusch/Günes, Qualität und Recht, S. 127f.. 285 Vgl. Anmerkungen von Hobeck zu ICC (Teil-)Schiedsspruch Nr. 10279, SchiedsVZ 2005, S. 108ff. (112); aus Sicht der Unternehmenspraxis: Frankenberger, AnwBl 4/2012, S. 318f. (318); Kollmann, NJOZ 2011, S. 625ff. (625); Lotz, ZfBR 2003, S. 424ff. (429/430). 286 Vgl. „Initiative pro AGB-Recht“, Gemeinsame Erklärung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern vom April 2012 (laufend aktualisiert, zuletzt im Februar 2019), bestehend u.a. aus dem Zentralverbands des deutschen Handwerks e.V., Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V., Markenverband e.V., Gesamtverband der deutschen Mode- und Textilindustrie e.V., Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V., Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e.V., Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie e.V., Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., abgerufen am 13.04.2020 unter http://www.pro-agb-recht.de. Die Initiative nimmt weiter laufend neue Mitglieder auf und passt seine Stellungnahme dementsprechend an. Auf die Nennung der unzähligen Kleinverbände, Vereinigungen, Kammern und sonstigen Interessensvertretungen wird aus Platzgründen verzichtet. Ebenfalls wiederholt befürwortend, u.a. in Graf v. Westphalen, AnwBl 12/2013, S. 850ff. (850ff.). 287 So hatten die Mitglieder des Zentralverbands des deutschen Handwerks e.V. im Jahre 2017 zu 97,7 % weniger als 50 Mitarbeiter/Innen. Abgerufen am 06.10.2019 unter https://www.zdh.de/fileadmin/user_upload/themen/wirtschaft/statistik/beschaeftigte/Verteilung-BKL-2016.pdf.
D. Die Zulässigkeit von Haftungsausschlüssen und -begrenzungen in Individualvereinbarungen und vorformulierten AGBs
I. Einschränkung der Betrachtungstiefe
Nachfolgend sollen die Rahmenbedingungen und das damit verbundene Spannungsfeld, innerhalb dessen man sich als Unternehmer im B2B-Geschäft bewegt, beschrieben werden. Nicht Anspruch dieser Arbeit ist es, generell die hierzu in erschöpfendem Umfang vorhandene Literatur sowie Rechtsprechung in allen Facetten wiederzugeben. Nur soweit dies für den Betrachtungsgegenstand eine vertiefende Rolle spielt, wird nachfolgend im Detail auf relevante Aspekte eingegangen. Im Übrigen wird auf die vorhandene Literatur verwiesen, deren bloße Wiedergabe keinen Mehrwert für die Zwecke dieser Arbeit bieten würde.
II. Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in Individualvereinbarungen
Blendet man die Hürden der AGB-Kontrolle hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit von vertraglichen Haftungsausschlüssen und -begrenzungen aus, so begegnen dem Rechtsanwender überraschend wenig Grenzen. Wie bereits beschrieben stellt die Grenze der Sittenwidrigkeit kein geeignetes Mittel für eine Beschränkung dar. Einzig § 276 Abs. 3 BGB bestimmt, dass im Voraus die Haftung für den Fall von Vorsatz nicht ausgeschlossen werden kann; dies gilt jedoch gem. § 278 S. 2 BGB nicht für einfache Erfüllungsgehilfen288, wo ein Haftungsausschluss für vorsätzliches Handeln zulässig ist. Der Vorsatz hat im Rahmen der hier besprochenen B2B-Verträge sowohl ein Wissens- als auch Willenselement zu umfassen, die regelmäßig nicht auf den Eintritt eines Schadens aber zumindest auf eine Vertragsverletzung gerichtet sind289. Die niedrigste Vorsatzstufe, auch dolus eventualis genannt, liegt dann vor, wenn der Schädiger den „als möglich erachteten rechtswidrigen Erfolg billigend in Kauf nimmt“290, während bei der höchsten Fahrlässigkeitsstufe (bewusste Fahrlässigkeit, auch als luxuria bekannt) jedoch darauf vertraut wird, dass der Schaden schon nicht eintreten werde291. Bezogen auf den hier dargestellten Betrachtungsgegenstand wäre (mit Ausnahme der Schranke der §§ 138, 242 BGB292) innerhalb des BGB eine individualvertragliche Haftungsbegrenzung für Folgeschäden (sofern begrifflich abgrenzbar) oder gar der vollständige Ausschluss – außer im Falle von Vorsatz – zulässig. Zu beachten wären jedoch weitere spezialgesetzliche Regelungen wie § 14 S. 1 ProdHaftG, die nicht abbedungen werden können293.
Nochmal zu erinnern ist an die bereits dargestellten Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, die ebenfalls – auch individualvertraglich – nicht unterschreitbare (Haftungs-)Untergrenzen darstellen (vgl. § 51a BRAO, § 67 StBerG, § 54a WiPrO). Der Gesetzgeber kombiniert in Spezialbereichen, auf die hier nicht nochmal näher einzugehen ist, somit (je nach Verhandlungsart) gestaffelte Haftungshöchstgrenzen, welche durch Zwangsversicherungen zu Gunsten des Geschädigten abgesichert sind, mit nicht weiter unterschreitbaren Haftungspflichten zu Lasten des Schädigers294.
III. Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in vorformulierten AGBs
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen
Die gesetzlichen Grenzen werden durch §§ 305ff. BGB umrissen:
§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
§ 305b Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
§ 306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§ 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a. (Zahlungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b. (Überprüfungs- und Abnahmefrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse;
14. (Klageverzicht)
eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15. (Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)
eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a) für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b) die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
§ 310 Anwendungsbereich
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Zur Gesetzessystematik ist zusammenfassend festzuhalten:
Sofern der Anwendungsbereich eröffnet und das Vorliegen von AGBs nach § 305 Abs. 1 BGB ohne Vorliegen einer vorrangigen Individualvereinbarung nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB (siehe hierzu später) zu bejahen ist, unterliegen nach dem Maßstab von § 305 BGB wirksam einbezogene AGBs einer Kontrolle hinsichtlich unzulässiger mehrdeutiger oder überraschender Klauseln nach § 305c Abs. 1 BGB (Ungewöhnlichkeitenregel).
Nach § 310 Abs. 1 S. 1 unterliegen die gegenüber einem Unternehmer (§ 14 BGB) zur Anwendung kommenden AGB nur einer eingeschränkten Inhaltskontrolle, wobei der Anwendungsbereich von § 307 Abs. 1 (Generalklausel) mit den Unterfällen des Transparenzgebotes (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und der Unwirksamkeit infolge Unvereinbarkeit von Abweichungen zu gesetzlichen Grundgedanken (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sog. Leitbild des dispositiven Rechts) sowie der Vertragszweckgefährdung (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, sog. Aushöhlungsverbot) erhalten bleibt. Strittig ist, wie hiernach beschrieben, wie die §§ 309, 308 BGB im Rahmen der Generalklausel zu berücksichtigen sind. Nach dem Wortlaut von § 310 Abs. 1 S. 2 a.E. BGB ist hierbei eine angemessene Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche anzuwenden.
Rechtsfolge nach § 306 BGB ist, dass ohne geltungserhaltende Reduktion (siehe unten) an Stelle der unwirksamen Regelung die gesetzliche Regelung tritt und der Vertrag im Übrigen erhalten bleibt.
2. Meinungsstand der Literatur
Basierend auf den Vorgaben der §§ 305 bis 310 BGB und zumeist rückschließend aus verschiedenen zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechungen der vergangenen Jahre haben sich nach weit überwiegendem Meinungsbild der Literatur folgende Maßstäbe für noch rechtlich zulässige Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in AGBs herauskristallisiert:
§ 309 Nr. 7 BGB schließt als Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit ausdrücklich die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verwenders (oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders) aus. Obwohl § 309 Nr. 7 BGB gem. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB im B2B-Bereich nicht unmittelbar Anwendung findet, sind die diesbezüglichen Inhalte über die Rechtsprechung mittelbar über die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB – nach wohl überwiegender Meinung infolge unzureichender Berücksichtigung etwaiger Sitten und Gebräuche des Handelsverkehrs (§ 310 Abs. 1 S. 2 2. HS BGB) – auch in den B2B-Bereich eingeflossen und kommen auch dort zur Anwendung295. §§ 308, 309 BGB kommt über die Herleitung nach § 310 Abs. 1 S. 2 a.E. BGB („die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche“) trotz gesetzlich normierter fehlender unmittelbarer Anwendbarkeit eine Indizwirkung für die Unwirksamkeit nach § 307 BGB zu296. Anderer Ansicht nach lässt sich nicht allgemein pauschalisieren, ob und wieweit Haftungsklauseln somit generell infolge der Indizwirkung unwirksam sein können, sondern dies variiert je nach Typ des Klauselverbots297. Auf Grund des vorgenannten Differenzierungsgebotes könnten deshalb „erhebliche Spielräume für eine flexible Anwendung der Inhaltskontrolle im b2b-Verkehr“298 bestehen. Auch Pfeiffer sieht keine pauschale Indizwirkung und stattdessen explizit die Möglichkeit, „für kleine und mittlere Unternehmen einerseits und Großunternehmen andererseits unterschiedliche Ergebnisse“299 bei der Wirksamkeitskontrolle von AGB zu erreichen. Allerdings führt Wendland als Beleg nur die – wie bereits dargestellt – selbst durch den BGH als Sonderkonstellationen, deren pauschale Übertragbarkeit sich ohne genauere Rechtsprechungsanalyse verbietet, genannten Fälle des Werftwerkvertrages (BGH, Urt. v. 03.03.1988 – X ZR 54/86, abgedruckt in NJW 1988, S. 1785ff. (1788)) sowie des Seefrachtvertrages (BGH NJW-RR 1997, S. 1253ff. (1255)) an, welche branchentypische Besonderheiten im Rahmen von Werftarbeiten sowie des Seehandelsrechts aufgriffen, die sich – wie in der späteren Urteilsbesprechung dargestellt – jedoch nur eingeschränkt verallgemeinern lassen. Auch Ulmer/Schäfer, welche den Gleichlauf in der Bewertung von Freizeichnungsklauseln gegenüber Unternehmern und Verbrauchern attestieren, verweisen bei der möglichen Berücksichtigung von Sitten und Gebräuchen lediglich auf den Werftwerkvertragsfall300.
Der oben beschriebene Bewertungsmaßstab könnte auch durch die im Rahmen von § 310 Abs. 1 S. 2 2. HS BGB vorzunehmende Berücksichtigung von im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen beeinflusst sein. § 310 Abs. 1 S. 2 2. HS BGB bricht dabei nicht mit dem Grundprinzip, dass nur dispositives Recht durch ein Handeln oder Unterlassen von Akteuren beeinflusst werden kann; zwingendes Recht muss davon unberührt bleiben301. Gleichwohl finden die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche mittelbar im Rahmen der Interessensabwägung zur Überprüfung einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB Anwendung, sofern nicht bereits die gesetzlich anerkannte und damit kontrollfreie Stufe des Handelsbrauchs nach § 346 HGB erreicht ist302. Strittig ist im Schrifttum, ob sich § 310 Abs. 1 S. 2 2. HS nur auf den engen Begriff des Handelsbrauchs nach § 346 HGB bezieht oder weiter auszulegen ist303. Folgt man der herrschenden Ansicht, wonach dieser Begriff eng auszulegen sei, bestehe eine Bezugnahme auf § 346 HGB mit den dort genannten „im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche“, worunter die „Verkehrssitte des Handels“304 verstanden wird. Voraussetzung hierfür sei eine tatsächliche Übung zwischen Kaufleuten über einen ausreichenden Zeitraum hinweg, in der beiderseitigen Überzeugung der Maßgeblichkeit der Übung305. Insbesondere im Hinblick auf die Beiderseitigkeit ist festzuhalten, dass weder die „bloß einseitige Durchsetzung bestimmter Regeln auf Grund wirtschaftlicher Machtstellung“306 noch die Häufigkeit einer konkreten Vertragsregelung einen Handelsbrauch erzeugt307. Dieser Begriff ist abzugrenzen von bloßen Handelsübungen („was sich nach allgemeiner Auffassung der Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kfm. Gepflogenheit hält“308), dem Handelsgewohnheitsrecht, der lex mercatoria, Handelsusancen oder weiteren Ausprägungen309. Anderer Ansicht nach soll auch unterhalb des Handelsbrauchs eine branchenübliche Verwendung bestimmter Klauseln ausreichen310. Nach Pfeiffer seien „die spezifischen Verhältnisse, Usancen und Verkehrssitten des Handels- und Unternehmensverkehrs oder einzelner Branchen oder Vertragsarten auch dann zu berücksichtigen, wenn sie sich noch nicht zu einem echten Handelsbrauch verfestigt haben“311. Darüber hinaus gibt es verschiedene Mischformen zwischen dem engen Maßstab des § 346 HGB sowie einer reinen Branchenüblichkeit312.
Zwar können auch AGB-Klauseln den Status eines Handelsbrauchs erreichen; dies jedoch nur, sofern bei diesen AGB-Klauseln bereits schon existierende Handelsbräuche eine Rolle gespielt haben313. Die Beweislast für das Vorliegen eines Handelsbrauchs liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft; in Zweifelsfragen wird zumeist ein Gutachten der örtlichen IHK eingeholt314. Zuletzt ist festzuhalten, dass vertragliche Regelungen, inkl. wirksamer AGBs, einem Handelsbrauch vorgehen315. Nach Ansicht der Kritiker würden die Vorgaben und Möglichkeiten von § 310 Abs. 1 S. 2 2. HS BGB nur unzureichend durch die Rechtsprechung gewürdigt. Die geltenden Gewohnheiten und Gebräuche seien nach Ansicht der Kritiker in der Praxis jedoch nicht nur schwer zu ermitteln, sondern häufig wegen der rechtlichen Restriktionen kaum mehr existent316, was zu einem faktischen Gleichlauf bei der Beurteilung von B2C- und B2B-Verträgen führe317. Selbst wenn die Beweislast für das Vorherrschen eines bestimmten Handelsbrauchs bei demjenigen liegt, der sich hierauf beruft318, so müsse das Gericht gerade als Ausnahme den fehlenden Gleichlauf von B2C- und B2B-Verträgen begründen319. Berücksichtigt werden sollten deshalb nach Ansicht der AGB-Kritiker nicht nur Handelsbräuche an sich, sondern auch „eine branchenübliche Praxis (Klauselgestaltung) unterhalb der Schwelle des Handelsbrauchs“320. Auch die Befürworter der AGB-Kontrolle sprechen in Bezug auf § 310 Abs. 1 S. 2 2. HS BGB offen von einer bekanntermaßen bedeutungslosen „Leerformel“321 – wenngleich mit dem Fazit, dass hieran auch kein Änderungsbedarf bestehe; selbst bei branchenüblichen Haftungsbeschränkungen könne selbst unter Berücksichtigung von § 310 Abs. 1 S. 2 2. HS BGB keine zulässige Haftungsbeschränkung vereinbart werden, welche unterhalb des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens liege322.
Sofern eine Haftungsfreizeichnung oder -beschränkung für Fälle einfacher Fahrlässigkeit angestrebt wird, so ist die ständige Rechtsprechung des BGH zu beachten, wonach im B2B-Bereich wg. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Vertragszweckgefährdung wegen Aushöhlung wesentlicher Vertragspflichten) zwischen den verletzten Pflichten unterschieden werden müsse323: Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der andere Vertragspartner vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), ist eine Haftungsbegrenzung nur auf die typischerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schäden zulässig324. Nur bei der Verletzung nicht wesentlicher Pflichten ist ein Ausschluss bzw. eine Begrenzung zulässig325, wodurch sich der faktische Anwendungsbereich summenmäßiger Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten sehr limitiere326. Darüber hinaus sei der Auftragswert keine taugliche Bemessungsgrundlage zur Festlegung einer wertmäßigen Haftungsbeschränkung327. Da die Lieferung mangelfreier Gegenstände im Werk- bzw. Kaufvertragsrecht328 als vertragswesentliche Pflichten gelte, sei faktisch kein Ausschluss der Haftung für Folgeschäden möglich329.
Nicht nur sei die Abgrenzung zwischen vertragswesentlichen und vertragsunwesentlichen Pflichten noch immer unscharf330, zum anderen ist die Schätzung des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens auch praktisch kaum möglich331. Nach Graf von Westphalen sei die Grenze bei „nicht vorhersehbaren Exzessrisiken“332 zu ziehen, wobei die fehlende Vorhersehbarkeit nach dem Schutzzweck der jeweiligen Norm zu ermitteln sei. Nur wenn der in der verwendeten Klausel pauschal angesetzte Betrag im konkreten Einzelfall unter diesem vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden liege, sei die Haftungsbegrenzung wirksam333, weshalb vielfach empfohlen (und in der Praxis auch weitgehend umgesetzt) würde, in Standardklauseln den Schaden „auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden“334 zu begrenzen. Bei größeren Schadensfällen ist eine Streitverlagerung vor Gericht somit nahezu vorprogrammiert, um eine Klärung im Einzelfall herbeizuführen. Zudem wird eine Haftungsbeschränkung bei komplexen Industrieanlagen, bei welchen auf den ersten Blick bei Stillstand weitreichende finanzielle Auswirkungen ersichtlich sind, wenig Wirkung entfalten, wenn diese an der Grenze des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens bemessen wird. Eine Beschränkung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden sei deshalb eine bloße Worthülle ohne greifbaren Nutzen für die Wirtschaft, nachdem sich dies kaum ex ante greifen lasse und zudem belastbare Bezugsgrößen wie Vertragswert nicht als Bemessungsgrundlage taugen335.
Soweit ersichtlich, wird von den Kritikern im Schrifttum kaum beanstandet, dass als AGB einzustufende Haftungsklauseln als ungewöhnlich oder überraschend im Sinne des § 305c BGB qualifiziert würden336. Durch die Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass im B2B-Bereich damit gerechnet werden muss, dass der Vertragspartner innerhalb gesetzlicher Grenzen eine Einschränkung der eigenen Einstandspflicht anstrebt337. Eine Berufung auf die Unwirksamkeit einer angeblich überraschenden Haftungsklausel würde auch angesichts der breit geführten Debatte in Branchenverbänden und Politik bezüglich der Unwirksamkeit branchenüblicher Haftungsregelungen auch etwas befremdlich wirken.
Eine unter Berücksichtigung der obigen Aspekte der AGB-Kontrolle standhaltende Klausel, welche so auch vom VDMA in seinen Muster-Bedingungen für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte338 empfohlen wird, könnte hiernach lauten:
„Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
c. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
d. im Rahmen einer Garantiezusage,
e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.“
Nach dem herrschenden Meinungsstand in der Literatur bedeutet die Gesamtschau der Vorgaben aus Gesetz und Rechtsprechung eine faktische Bedeutungslosigkeit für vertragliche Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse, sofern diese der AGB-Kontrolle unterfallen339. Mittlerweile werden auch empirische Untersuchungen angeführt, welche fehlendes Problembewusstsein der verantwortlichen Entscheidungsträger in der Wirtschaft sowie die fehlende Fachkunde der involvierten Juristen belegen sollen340.
Die langsam aber stetig zunehmende Anzahl von Befürwortern der AGB-Kontrolle zieht überraschenderweise inhaltlich die gleichen Schlüsse zur geltenden Rechtslage341, bewertet diese jedoch anders: Gerade die Schutzbedürftigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen stelle eine Rechtfertigung für die heute geltende, sehr strenge Rechtslage dar. Dies komme den kleinen und mittleren Unternehmen zu Gute, denen von ihren übermächtigen Vertragspartnern einseitige Vertragsbedingungen diktiert werden. Die strenge AGB-Kontrolle schütze hiervor. Auch würden Transaktionskosten gerade dadurch geringgehalten werden, dass man sich auf Grund des festen Rechtsrahmens anwaltliche Rechtsberatung ersparen könne342.
Anders stellt sich dazu Graf von Westphalen, der den AGB-Kritikern unter anderem eine Verkennung der Rechtsprechung und das Ausbleiben der Vorlage von entsprechenden Urteilen vorwirft. Graf von Westphalen, der 1999 selbst noch zu den Kritikern der AGB-Kontrolle gehörte343, vertritt die These, dass sich die herrschende Meinung im kritisch eingestellten Schrifttum verliere, ohne die Rechtsprechung und deren praktische Anwendung dieser vermeintlichen Grundsätze ausreichend zu würdigen344. Ein Bedarf für die vielfach geforderte „Kehrtwende“ sei nicht feststellbar345. Es überrascht tatsächlich sehr, dass die von den Reformbefürwortern angeführten Praxisbeispiele346 stets ohne Gerichtsentscheidung durch Vergleich oder gar unter gänzlichem Verzicht auf ein Gerichtsverfahren beendet wurden und eine Fehlsteuerung gerichtlicher Entscheidungen nicht belegt wird347. Die beschriebenen Praxisfälle beziehen sich zudem gar nicht auf den Graubereich der Abgrenzung von Individualvereinbarung und AGB-Klausel348, was wie dargestellt als größter Kritikpunkt der Reformbefürworter angeführt wird349, sondern auf die Unwirksamkeit einseitig einbezogener AGBs nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine ausführliche Überprüfung der Rechtsprechung unterhalb des BGHs soll dies auch bestätigen350, was im Gang dieser Untersuchung im Rahmen der Rechtsprechungsanalysen kritisch überprüft werden soll. Darüber hinaus wird – ausgehend von einem strengen Leitbildverständnis des BGB – die Unwirksamkeit von in AGBs enthaltenen Abweichungen von (dispositiven) Vorgaben des BGB gerechtfertigt und ein Handlungsbedarf bestritten351.
3. Rechtsprechungsanalyse zum Inhalt der AGB-Kontrolle
(1) Allgemeine Maßstäbe der Rechtsprechung
Die Kritiker der AGB-Kontrolle führen auffälliger Weise in den oben angeführten Quellen selbst entweder gar keine oder allenfalls kaum Rechtsprechung unterhalb des BGH an. Auch die aus der Praxis stammende Initiative zur Fortentwicklung des AGB-Rechts geht in einer eigens erstellten Fallsammlung352 zum Beleg der praktischen Unzulänglichkeit der AGB-Kontrolle nicht über allgemeine Beschreibungen von Situationen hinaus und gibt – mangels Angaben zu den teilweise zugehörigen Gerichtsverfahren – keine Möglichkeit zur unabhängigen inhaltlichen Überprüfung der Sachverhalte sowie der richterlichen Würdigungen353. Auf diese Fallsammlung wird später dennoch nach nachfolgender Rechtsprechungsanalyse einzugehen sein. Leuschner geht in seinem Abschlussbericht zum AGB-Recht zwischen Unternehmen354, den er im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz 2014 erstellt hat, zumindest neben höchstrichterlicher Rechtsprechung teilweise auch auf die Rechtsprechung weniger Obergerichte ein, stellt aber lediglich verkürzte Kernaussagen ohne Wiedergabe und tiefergehende Analyse, insbes. auch Urteile der Instanzengerichte, dar. Dieser Ansatz ist nachfolgend auszuweiten und zu vertiefen.
Festzustellen ist, dass sich die wie zuvor beschriebenen sehr engen Leitplanken für zulässige Haftungsklauseln in AGBs grundsätzlich auch in der Rechtsprechung in den verschiedensten Instanzen wiederfinden355:
So sind die Rahmenbedingungen für wirksame Haftungsbeschränkungsklauseln durch den BGH mehrfach beschrieben356 und in verschiedenen Urteilen der Instanzgerichte weiter konkretisiert und gefestigt worden, nachfolgend im Bereich des geschäftsmäßigen Gebrauchtwagenkaufs:
„10 a) Die Klausel, nach welcher der Käufer das gebrauchte Fahrzeug „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ bestellt, verstößt gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB. Nach diesen Bestimmungen kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden (BGHZ 170, 31, Tz. 19). Diesen Beschränkungen trägt ein uneingeschränkter Haftungsausschluss in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag wie dem vorliegenden nicht Rechnung (vgl. BGHZ 170, 67, Tz. 10).
11 b) Allerdings sind die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB hier nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich bei dem Kläger nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um einen Unternehmer handelt. Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, findet § 309 BGB keine Anwendung (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Solche Geschäftsbedingungen unterliegen jedoch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB, und zwar auch insoweit, als dies zur Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen führt, die in § 309 BGB aufgeführt sind; dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Bestimmung, die dem früheren § 24 AGBG entspricht, bedeutet, dass bei der Inhaltskontrolle im unternehmerischen Verkehr die in den Klauselverboten zum Ausdruck kommenden Wertungen berücksichtigt werden sollen, soweit sie übertragbar sind (vgl. BGHZ 89, 363ff. und 90, 273ff. zu § 24 AGBG; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 BGB Rdnr. 163, 381ff.; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 307 Rdnr. 72; MünchKommBGB/ Basedow, 5. Aufl., § 310 Rdnr. 7ff.; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 444 Rdnr. 8; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB (2006), § 309 Nr. 7 Rdnr. 42). Insoweit hat sich die Rechtslage durch die Neuregelung in §§ 307ff. BGB nicht geändert.
12 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 11 AGBG (jetzt § 309 BGB) kommt den strikten Klauselverboten im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu (BGHZ 90, 273, 278; BGHZ 103, 316, 328). Daran hält der Senat fest. Fällt eine Klausel bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (vgl. BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG; MünchKommBGB/Kieninger, aaO, zu § 307 BGB).
13 c) Nach dieser Maßgabe ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders – wie im vorliegenden Gebrauchtwagenkaufvertrag – auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (§ 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB; Staudinger/Coester-Waltjen, aaO, m.w.N.).
14 aa) Das absolute Haftungsfreizeichnungsverbot für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) gilt nach einhelliger Auffassung auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr und führt deshalb zur Unwirksamkeit einer dagegen verstoßenden Klausel nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (Fuchs, aaO, Rdnr. 283 m.w.N. in Fn. 997). Die Rechtfertigung dafür liegt darin, dass hinsichtlich des von § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB bezweckten Schutzes besonders wichtiger persönlicher Rechtsgüter kein Raum ist für eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Aus den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) ergibt sich nichts Anderes.
15 bb) Ebenso ist eine Freizeichnung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei einem Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB jedenfalls dann unwirksam, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – hinsichtlich sonstiger Schäden die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vollständig ausschließt. Ein derart weitreichender Haftungsausschluss benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unangemessen, weil er den Vertragszweck gefährdet (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Haftungsbeschränkung nicht dazu führen, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (BGHZ 164, 11, 36; BGH, Urteil vom 15. September 2005 – I ZR 58/03, NJW-RR 2006, 267, Tz. 38). Ein Unternehmer darf ebenso wie ein Verbraucher darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ihn nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich schädigt. Auch insoweit fehlt eine sachliche Rechtfertigung dafür, hinsichtlich der Haftungsfolgen für grobes Verschulden danach zu differenzieren, ob von dem Verschulden des Vertragspartners ein Unternehmer oder ein Verbraucher betroffen ist. Deshalb besteht auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ein Verbot der umfassenden Freizeichnung von der Haftung für grobes Verschulden (Fuchs, aaO, Rdnr. 285 m.w.N. in Fn. 1000); inwieweit bei grober Fahrlässigkeit im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine Haftungsbeschränkung zulässig ist (dazu Fuchs, aaO, Rdnr. 286), bedarf hier keiner Entscheidung, weil der vorliegende Gebrauchtwagenkaufvertrag nicht lediglich eine Haftungsbeschränkung, sondern einen umfassenden Haftungsausschluss enthält.“
Grundlegend ist das Urteil des BGH (Urt. v. 11.11.1992 – VIII ZR 238/91) zur Unzulässigkeit von Haftungsausschlüssel und -beschränkungen wegen Vertragszweckgefährdung, basierend auf folgender Klausel
„„1. Für Schäden, die dem Auftraggeber bei der Entnahme von Materialproben, bei der Erbringung einer geschuldeten Leistung oder durch fehlerhafte Prüfungen, Prüfzeugnisse u.ä. entstehen, haftet das BZR nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. ...“
„ 2. Wird dem BZR grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen, so beschränkt sich seine Ersatzpflicht auf DM 100.000,00 für alle Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages verursacht worden sind. ...““
in einem B2B-Vertrag zwischen einem Baustoffberatungszentrum (BZR) und einem Berater:
„2. Die in Nr. VI 1 und 2 BZR-AGB vorgesehene Haftungsbeschränkung ist aber gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam, weil sie wesentliche Rechte (der Klägerin) oder Pflichten (des Beklagten), die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, und die Klägerin dadurch entgegen, den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
a) Zwar ist der formularmäßige Ausschluß der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach § 11 Nr. 7 AGBG grundsätzlich zulässig. Er ist aber dann unwirksam, wenn er wie die hier verwendete Klausel wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Das in § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG enthaltene Verbot der Aushöhlung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner nicht solche Rechtspositionen wegnehmen oder einschränken dürfen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat. Vor allem darf sich der Klauselverwender – auch gegenüber einem Kaufmann – nicht formularmäßig von Pflichten freizeichnen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher vertraut und auch vertrauen darf (BGHZ 89, 363, 367; Urteil vom 23. Februar 1984 – VII ZR 274/82, WM 1984, 1224 = NJW 1985, 3016 unter VI 2; Urteil vom 20. Juni 1984 – VIII ZR 137/83, WM 1984, 1053 = NJW 1985, 914 unter II 2b bb; BGHZ 93, 29, 48; Urteil vom 20. Dezember 1984 – VII ZR 340/83, WM 1985, 522 unter II 2a; Urteil vom 21. Dezember 1987 – II ZR 177/87, WM 1988, 246 unter I 2b; BGHZ 103, 316, 321, 324; Urteil vom 5. Mai 1992 – VI ZR 188/91, NJW 1992, 2016 unter II 1a; für den nichtkaufmännischen Bereich ferner Urteil vom 17. Januar 1985 – VII ZR 375/83, NJW 1985, 1165 unter 1 2c; Urteil vorn 9. November 1989 – IX ZR 269/87, NJW 1990, 761 unter III 1; Urteil vom 9. Juli 1991 – XI ZR 72/90, WM 1991, 1452 unter XI 2b; zum ganzen eingehend Paulusch DWiR 1992, 182, 185ff m.w.Nachw.).
b) Einer an diesen Maßstäben ausgerichteten Inhaltskontrolle hält die in Nr. VI 1 und 2 BZR-AGB vorgesehene Haftungsbeschränkung nicht stand. Sie erfaßt ohne jede Einschränkung Schädigungen des Auftraggebers „bei der Erbringung einer geschuldeten Leistung“, des Beklagten, schließt dessen Haftung mithin auch für den Fall schuldhafter Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten, „wesentlicher Pflichten“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG (vgl. Paulusch aaO S.’ 187f m.w.Nachw.), aus. Daß eine so weitgehende Einschränkung auch der Hauptleistungspflichten, die der Vertrag vom 7. Juli 1986 dem Beklagten auferlegte, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdete (vgl. hierzu insbesondere BGHZ 103, 316, 324; Urteil vom 9. November 1989 aaO unter III 2a; Paulusch aaO S. 188f), liegt auf der Hand. Der von den Parteien im Juli 1986 geschlossene Vertrag diente dem Zweck, der Klägerin den wissenschaftlichen und technischen Sachverstand des Beklagten für die Entwicklung und Verbesserung der von ihr hergestellten und vertriebenen Produkte nutzbar zu machen. Durfte der Beklagte die hierbei gebotene Sorgfalt bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit sanktionslos vernachlässigen, so war die Erreichung des Vertragszwecks offensichtlich in Frage gestellt.
3. Bedenken begegnet auch die Haftungsbegrenzung in Nr. VI 2 BZR-AGB auf einen Höchstbetrag von 100.000 DM, denn auch sie ist geeignet, die Rechte der Klägerin derart auszuhöhlen, daß der Vertragszweck gefährdet sein kann (vgl. BGHZ 89, 363, 368f). Eine solche Haftungsbegrenzung ist nur dann wirksam, wenn die Höchstsumme die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden abdeckt (BGH aaO; Urteil vom 23. Februar 1984 aaO unter VI 2b und c; Paulusch aaO S. 189 m.w. Nachw.). Dazu fehlt es an tatrichterlichen Feststellungen.
4. Die mit den genannten unwirksamen Klauseln bezweckte Haftungsbeschränkung kann auch nicht in einem geringeren, der Inhaltskontrolle noch standhaltenden Umfang aufrechterhalten werden. Das wäre eine geltungserhaltende Reduktion, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im kaufmännischen Verkehr unzulässig ist (zuletzt Urteil vom 10. Oktober 1991 – III ZR 141/90, WM 1992, 100 unter 3a aa).“
Allerdings hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Frage, ob und in welchem Maße sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr von der Haftung für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen freizeichnen kann, wenn es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, bisher ausdrücklich offen gelassen357. Die wohl h.M. geht mittlerweile davon aus, dass eine Unterscheidung zwischen leitenden Personen und Erfüllungsgehilfen in diesem Punkt nicht mehr zulässig ist358.
Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 26.05.1998 – 5 U 25/97 einen sehr interessanten Fall zu beurteilen, in welchem eine Fluggesellschaft eine Flughafenbetreiberin wegen Beschädigung eines Flugzeugs bei Unterfahrung in Anspruch nimmt, während sich die Flughafenbetreiberin – letztlich erfolglos – auf eine vertragliche Haftungsbeschränkung beruft, u.a. mit dem Hinweis auf die Möglichkeit zur Versicherbarkeit von Schäden durch die Fluggesellschaft sowie das Vorliegen eines Handelsbrauchs:
„19 Auf die Haftungsfreizeichnung nach Artikel 8 des Bodendienstvertrages vom 29. April 1975 kann sich die Beklagte nicht berufen.
20 Der vorliegende Schadensfall wird allerdings grundsätzlich von der Haftungsfreizeichnung erfasst. Soweit in Artikel 8 Abs. 2 bestimmt ist: „Für den Transport auf dem Boden übernimmt die X die gesetzliche Haftpflicht“, ist dies nach übereinstimmender Auffassung der Parteien nicht so zu verstehen, dass der beim Verladen als Bestandteil des Transports entstandene Schadensfall unter die genannte Ausnahme fiele. Beide Parteien haben der Klausel auch nach ausdrücklicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine derartige Bedeutung beigelegt. Dem ist das übereinstimmende Verständnis der Parteien zu entnehmen, dass Artikel 8 Abs. 2 ungeachtet der unklaren Ausdrucksweise („für den Transport auf dem Boden“) lediglich die Haftung für Personen- und Güterschäden zu regeln bestimmt ist, sich jedenfalls nicht auf Schäden bezieht, die Transportmittel der Beklagten an sonstigen Rechtsgütern der Klägerin beim Be- oder Entladen hervorrufen. Ein derartiges gemeinsames Verständnis der Parteien von der Bedeutung einer Klausel geht jeder anderen Auslegung auch im Falle einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vor (BGH NJW 1991, 1604, 1606 [BGH 23.01.1991 – VIII ZR 122/90]; Ulmer/Brandner/Hensen, 8. Aufl. 1997, § 5 AGBG Rn. 24).
21 Die Haftungsfreizeichnung des Artikel 8 Abs. 1 ist jedoch nach § 9 AGBG unwirksam, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat.
22 Bei Artikel 8 des Vertrags über die Durchführung von Bodendiensten für die Luftverkehrsgesellschaften handelt es sich nicht um eine Individualvereinbarung, sondern um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, und zwar ungeachtet dessen, dass das AGB-Gesetz bei Abschluss des Bodendienstvertrages noch nicht in Kraft getreten war. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte den Bodendienstvertrag in der vorliegenden Form zur fraglichen Zeit gegenüber allen Fluggesellschaften verwendet hat. Dazu hat sich die Beklagte nicht erklärt, so dass die Behauptung als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 1, 2 ZPO). Das allgemein gehaltene, als Rechtsauffassung zu würdigende Vorbringen der Beklagten, bei dem Vertrag handele es sich um eine Individualvereinbarung, reicht für ein beachtliches Bestreiten nicht aus. Der äußeren Form des Vertrages lässt sich für eine Individualvereinbarung kein Hinweis entnehmen. Das Vorbringen, der Vertrag sei individuell ausgehandelt worden, ist von der Beklagten nicht mit Tatsachenvortrag ausgefüllt worden.
23 Das AGB-Gesetz gilt gemäß § 28 Abs. 1 AGBG grundsätzlich nicht für Verträge, die vor seinem Inkrafttreten am 1. April 1977 geschlossen worden sind. Jedoch ist § 9 AGBG auf Verträge über die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen anzuwenden, soweit diese Verträge noch nicht abgewickelt worden sind (§ 28 Abs. 2 AGBG). Um einen derartigen Vertrag handelt es sich hier.
24 Ein grundlegender sachlicher Unterschied zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes besteht im Übrigen nicht, weil namentlich im Bereich der §§ 3 bis 6, 9 Abs. 1 AGBG lediglich die bisherige Rechtslage zu den Altverträgen kodifiziert wurde (Ulmer/Brandner/Hensen, § 28 AGBG Rn. 1). Insbesondere zum Verbot der geltungserhaltenden Reduktion hatte der BGH auch schon vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes die Auffassung vertreten, dass das Gericht bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht die Aufgabe habe, eine Fassung zu finden, die einerseits dem Unternehmer möglichst günstig, andererseits gerade noch rechtlich zulässig ist (BGH NJW 1979, 158 [BGH 12.10.1978 – VII ZR 220/77] m.w.N.; BGH NJW 1979, 2095 [BGH 22.03.1979 – VII ZR 142/78]), das Gericht vielmehr insbesondere auch die Interessen des Bestellers angemessen berücksichtigen muss (BGH NJW 1974, 551 [BGH 10.01.1974 – VII ZR 28/72]; BGH NJW 1982, 2309, 2310 [BGH 17.05.1982 – VII ZR 316/81]).
25 Der formularmäßige Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird zwar in weiten Bereichen für zulässig gehalten. Er ist aber dann unwirksam, wenn die verwendete Klausel wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, derart einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Das in § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG enthaltene Verbot der Aushöhlung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten beruht auf der Rechtsprechung des BGH, wonach AGB dem Vertragspartner nicht solche Rechtspositionen wegnehmen oder einschränken dürfen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt oder Zweck zu gewähren hat. Vor allem darf sich der Klauselverwender – auch gegenüber einem Kaufmann – nicht formularmäßig von Pflichten freizeichnen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher vertraut und vertrauen darf (BGH NJW 1993, 335, 336 [BGH 11.11.1992 – VIII ZR 238/91]). Dieser Gedanke ist mit der Haftungsfreizeichnung untrennbar verbunden. Denn von einer „Kardinalpflicht“ zeichnet sich der Verwender nicht nur dann frei, wenn er deren Vornahme ausdrücklich in sein Belieben stellt, vielmehr besteht die Gefahr der Aushöhlung einer solchen Pflicht gerade auch dann, wenn der Verpflichtete ihre Vornahme bis zur Grenze grober Fahrlässigkeit sanktionslos außer Acht lassen kann (BGH NJW 1995, 335, 336 [BGH 21.10.1994 – V ZR 151/93]; vgl. ferner Ulmer/Brandner/Hensen; § 9 AGBG Rn. 151).
26 Der Umstand, dass es sich bei der Pflicht, die Rechtsgüter der Klägerin bei der Verladung nicht zu beschädigen, nicht um eine vertragliche Hauptpflicht im rechtstechnischen Sinne des Schuldrechts, sondern um eine „Nebenpflicht“ (Schutzpflicht) aus dem Vertrage handelt, steht der Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG aus Rechtsgründen nicht entgegen.
„Kardinalpflichten“ im Sinne dieser Bestimmung sind nicht nur die vertraglichen Hauptpflichten, d.h. diejenigen, die die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses prägen (Palandt-Heinrichs, 57. Aufl. 1998, Einf. v. § 241 BGB Rn. 6). Eine Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG), kann vielmehr auch bei Nebenpflichten, die die Herbeiführung des Leistungserfolgs bezwecken und sichern, in Betracht kommen. Deshalb fällt auch die Beeinträchtigung von Neben- und Schutzpflichten unter § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, wenn die Freizeichnung die Rechtsposition des Vertragspartners wesentlich beeinträchtigt und die angemessene Risikoverteilung zwischen ihm und dem Verwender stört (BGH NJW 1985, 915, 916; BGH NJW 1988, 1785, 1786 [BGH 03.03.1988 – X ZR 54/86]; Ulmer/Brandner/Hensen, § 9 AGBG Rn. 144; Palandt-Heinrichs, § 9 AGBG Rn. 27).
27 Ein derartiger Fall, in dem das Aushöhlungsverbot eine umfassende Freizeichnung hindert, liegt nach Auffassung des Senats hier vor. Die Pflicht, die Flugzeuge der Klägerin nicht so zu beschädigen, dass sie flugunfähig werden, hat in der Beziehung der Parteien einen überragenden Stellenwert, was sich nicht allein aus dem Wert der auf dem Spiel stehenden Vermögensinteressen ergibt, sondern vor allem daraus, dass die Verwertbarkeit der von der Beklagten erbrachten Bodendienstleistungen im Wesentlichen davon abhängt, dass das Fluggerät funktionsfähig bleibt. Dass die Flugzeuge der Klägerin bei der Bodenabfertigung von der Beklagten nicht beschädigt werden, stellt eine zentrale vertragstypische Erwartung dar, deren Erfüllung von als zur Erreichung des Vertragszwecks wesentlicher Bedeutung angesehen werden muss. Eine Haftungsbeschränkung, die es der Beklagten gestatten würde, hierbei bis zur Grenze grober Fahrlässigkeit nachlässig zu sein, würde dazu in Widerspruch geraten.
28 Abgesehen davon ist dem Landgericht darin zu folgen, dass der Bodendienstvertrag – auch unabhängig von der Transportleistung, für die eine haftungsmäßige Sonderregelung getroffen ist – weitere Kardinalpflichten (beispielsweise die Betriebsabfertigung und die Lebensmittelversorgung) enthält, die durch die Haftungsfreizeichnung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG ausgehöhlt werden. Die daraus folgende Unwirksamkeit eines generellen Haftungsausschlusses führt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass sich die Beklagte im Schadensfall nicht auf die Haftungsfreizeichnung berufen kann.
29 Die Gefährdung der Erreichung des Vertragszwecks wird auch nicht durch entgegenstehende Gesichtspunkte ausgeglichen.
30 Es kann dahinstehen, in welchem Umfang der Umstand, dass sich der Kunde durch eigene Schadensvorsorge vor dem Risiko zu schützen vermag, Bedeutung erlangen kann (vgl. BGH NJW 1985, 914, 916 [BGH 20.06.1984 – VIII ZR 137/83]). Denn effektive Schutzmaßnahmen standen der Klägerin nicht zur Verfügung.
31 Die Klägerin konnte zwar bei der Beklagten auf die Einhaltung bestimmter Verhaltensstandards dringen, sie hatte jedoch auf die Durchsetzung derartiger Maßnahmen nur einen begrenzten Einfluss, der nicht als ausreichend anzusehen ist, einen Ausgleich gegen die Gefährdung des Vertragszwecks herbeizuführen. Die Klägerin konnte ein unvorsichtiges Bewegen von Rollfeldfahrzeugen der Beklagten auch dann nicht verhindern, wenn sie am Flugzeug eigenes Sicherungspersonal einsetzte, so dass dahinstehen kann, in welchem Umfang ihr dies überhaupt zumutbar wäre. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich solche Fahrzeuge nahe am Flugzeug bewegen müssen, so dass eine Aufsicht der Klägerin Kollisionen nicht zu verhindern vermag. Darin liegt ein entscheidender Unterschied zu dem von der Beklagten herangezogenen „Werftfall“ (BGH NJW 1988, 1785ff. [BGH 03.03.1988 – X ZR 54/86]), bei dem es der an Bord gebliebenen Schiffsbesatzung möglich war, die Brenn- und Schweißarbeiten zu beaufsichtigen und mit Löscheinrichtungen sofort zur Stelle zu sein, der Kunde das Schadensrisiko also maßgeblich mitbeherrschen konnte.
32 In der genannten Entscheidung hatte der BGH dem Gesichtspunkt Bedeutung beigemessen, dass es allgemeiner Branchenübung entsprach, dass ein praktisch lückenloser Kaskoversicherungsschutz vorlag und auch im gegebenen Fall tatsächlich vorhanden war. Die Übertragbarkeit dieses Gedankens auf den vorliegenden Fall scheitert aber schon daran, dass ein solcher lückenloser Versicherungsschutz von der Klägerin nicht beschafft worden war, da sie bei Teilbeschädigungen einen Selbstbehalt von USD 1 Mio vereinbart hatte (Ziffer 1.81 des Versicherungsvertrags, Bl. 134ff. d.A.). Es kann dahinstehen, ob sich die Klägerin auf eine nicht vorhandene volle Kaskodeckung berufen könnte, wenn eine Branche aufgrund vernünftiger wirtschaftlicher Überlegungen ihre Schadensprobleme praktisch lückenlos tatsächlich so zu ordnen pflegte, dass nicht der AGB- Verwender seine Haftpflicht, sondern der Kunde seine Sache versichert (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, § 9 AGBG Rn. 115), weil die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin, eine derartige Üblichkeit bestehe insoweit nicht, nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten ist. Die Beklagte hat lediglich behauptet, dass Flugzeuge üblicherweise kaskoversichert werden – das ist unstreitig – und dass die Möglichkeit besteht, dass die Kaskoversicherung ohne oder jedenfalls nur mit einer geringen Selbstbeteiligung abgeschlossen wird, ferner dass eine bestimmte Fluggesellschaft (B) eine solche Versicherung auch genommen hat. Dass es praktisch lückenlos üblich sei, Flugzeuge ohne oder nur mit einer geringen Selbstbeteiligung zu versichern, hat die Beklagte hingegen nicht behauptet.
33 Die Unangemessenheit der Klausel wird nicht dadurch beseitigt, dass die erforderliche Erweiterung des Haftpflichtversicherungsschutzes zu höheren Gebühren für die Leistungen der Beklagten führt. Denn die Beklagte hat die Möglichkeit, die Klägerin vor die Wahl zu stellen, das Risiko durch eine Versicherung abzudecken oder zu geringeren Kosten einen Haftungsausschluss hinzunehmen. Durch eine solche Tarifwahl ist dem Verwender die Möglichkeit gegeben, die Unangemessenheit der ungünstigen Vertragsgestaltung ausräumen, sofern er sie offen und deutlich anbietet (Ulmer/Brandner/Hensen, § 9 AGBG Rn. 112, 115).
34 Dass die Beklagte der Klägerin eine derartige Tarifwahl angeboten hat, ist nicht dargetan. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, sie biete „seit geraumer Zeit“ eine modifizierte Haftungsvereinbarung an, ohne diese näher darzustellen. Selbst wenn in ihr eine ausreichende offene Tarifwahl zu erblicken wäre, was der Senat nicht zu beurteilen vermag, fehlt es an konkretem Vorbringen der Beklagten dazu, dass der Klägerin ein deutlicher Hinweis vor dem hier zu beurteilenden Schadensfall gegeben worden ist.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass zu einem früheren Zeitpunkt (als dem Schadensfall) keine Alternative bestanden habe. Darauf hat die Beklagte nicht mehr erwidert.
35 Die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG schlösse es nicht aus, wenn sich die Beklagte bei der Haftungsfreizeichnung auf eine Empfehlung der C beziehen könnte (vgl. BGH NJW 1983, 1322, 1323f. [BGH 20.01.1983 – VII ZR 105/81]).
36 Schließlich ist die mit Tatsachenmaterial nicht näher untermauerte Behauptung der Beklagten, die von ihr verwendete Haftungsklausel sei „branchenüblich“, nicht geeignet, deren Angemessenheit zu begründen. Für die Kontrolle von Freizeichnungsklauseln, deren Maßstab im kaufmännischen Geschäftsverkehr kein grundsätzlich anderer als im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr ist (Ulmer/Brandner/Hensen, § 9 AGBG Rn. 154), ist der Umstand, dass eine Klausel als „allgemein üblich“ oder „branchenüblich“ gilt, kein maßgeblicher Gesichtspunkt (Ulmer/Brandner/Hensen, § 9 AGBG Rn. 118; vgl. BGH NJW 1989, 582, 583). Einseitig gestellte unangemessene Klauseln sind nicht allein deshalb im Handelsverkehr hinzunehmen, weil die Verwender, die, jedenfalls teilweise, wie die Beklagte, eine Monopolstellung innehaben, ihnen günstige Regelungen durchgesetzt haben und diese Handhabung in dem Sinne üblich geworden ist, dass sie durchgängig praktiziert werden. Dafür, dass die Klausel zu einer von beiden Seiten als maßgeblich und angemessen angesehenen Verkehrssitte erstarkt ist, hat die Beklagte keine tragfähigen Anhaltspunkte vorgetragen. Die Beklagte hat selbst nicht die Behauptung aufgestellt, dass die Luftverkehrsgesellschaften die ihnen abverlangte Regelung, der sie sich überhaupt nicht entziehen konnten, als zweckmäßige und angemessene Regelung betrachten. Der Hinweis auf die Haftungsregelungen des Warschauer Abkommens ist dafür ungeeignet, weil es sich um einen besonderen Regelungsbereich handelt, in dem für vermutetes Verschulden, wenn auch regelmäßig summenmäßig begrenzt, gehaftet wird. Dass die von der Beklagten für zulässig gehaltene Haftungsbeschränkung „internationalem Handelsbrauch“ entspricht, ist von ihr nicht mit tatsächlichen Anhaltspunkten versehen worden. Das Vorbringen der Beklagten, die an anderer Stelle von „Verkehrssitte“, „branchentypischer Vereinbarung“, „internationalem Standard“, „Branchenüblichkeit“ und „weltweiter Üblichkeit“ spricht, lässt nicht einmal sicher erkennen, dass sie unter diesem vereinzelt gebrauchten Begriff etwas anderes verstanden hat als ein gängiges Regelungsverhalten von Flughafenbetreibern, was nicht ausreichen würde.
37 Schließlich gibt auch das C-Handbuch (Airport Handling Manual), das unter AHM 810 ein Standard Ground Handling Agreement enthält, zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Zwar ist die C eine Vereinigung von Luftverkehrsunternehmen, der unstreitig auch die Klägerin angehört. Der Senat vermag aufgrund der ihm unterbreiteten Tatsachengrundlage jedoch nicht zu beurteilen, in welcher Weise es zur Abfassung und Aufnahme des Standardvertrages in ein Handbuch gekommen ist und in welcher Beziehung er einen Rückschluss darauf zulassen könnte, welche Vorstellungen über die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit des Mustervertrages sich die C bzw. ihre Mitglieder gebildet haben. Der Senat vermag danach nicht einmal auszuschließen, dass in AHM 810 lediglich allgemein und als nicht verhandelbar bekannte Freizeichnungsklauseln der Bodenabfertigungsdienste zugrunde gelegt wurden. Hinzu kommt, dass die Haftungsklausel des Art. 8 in der vorangestellten Erläuterung zum Standardvertrag (AHM 802) relativiert worden ist (Bl. 138 d.A.). Dort heißt es: „The text of Article 8 may have to be replaced in Annex B as different legal systems and conditions prevailing worldwide make it very difficult to present an Article 8 that can be acceptable and workable universally. Article 8 is offered as a basis or framework upon which an Article 8 for a specific Ground Handling Agreement may be built.““
Nach BGH, Urt. v. 18.07.201 – VIII ZR 337/11 wird die Begrenzung von Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden über die Klausel
„Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [das Energieversorgungsunternehmen] und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden [...].“
als im Einklang mit dem Transparenzgebot angesehen. Die Vorhersehbarkeit bestimme sich hiernach nach dem bei Vertragsabschluss einem vernünftigen Dritten ergebenden Umständen. Wie im später dargestellten Urteil des BGH (Urt. v. 29.11.1988 – X ZR 112/87) festgestellt, gehört jedoch im B2B-Bereich entgangener Gewinn infolge Nutzungsausfalls zu den typischen und somit vorhersehbaren Schäden.
Dementsprechend hat das OLG München im Urteil vom 02.03.1994 – 7 U 5918/93 die im Rahmen eines Wertpapier-Frachtführervertrags definierte maximale Haftung von 100.000 DM wegen Vertragszweckgefährdung für unwirksam erklärt:
„Die Bekl. kann sich nicht darauf berufen, daß sie in ihren AGB die Haftung für Schäden, “welche durch Fahrlässigkeit oder Verschulden ihrer Organe oder Angestellten in Ausübung ihres Dienstes entstehen..., für Abhandenkommen bewachter Sachen bis zum Höchstbetrag von 100000 DM” eingeschränkt hat. Es mag zwar sein, daß die Haftungsbeschränkung bezüglich vorsätzlichen Handelns, die schon nach § 276 Absatz II BGB unzulässig ist, die Freizeichnung nicht insgesamt unwirksam macht, weil der unzulässige Teil inhaltlich und sprachlich zu trennen wäre und die Einschränkung der Haftung für Fahrlässigkeit verbliebe. Offen bleiben kann auch, ob § 11 Nr. 7 AGBG, wonach eine Begrenzung der Haftung aus Schäden bei grober Fahrlässigkeit des Verwenders oder des Erfüllungsgehilfen unwirksam ist, im Regelfall auch für den kaufmännischen Verkehr gilt (vgl. zum Streitstand Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 11 AGBG Rdnr. 38). Die konkrete Regelung ist jedenfalls mit § 9 Absatz II Nr. 2 AGBG nicht vereinbar, wonach wesentliche Vertragsrechte und -pflichten nicht ausgehöhlt werden dürfen. Den Vertragspartner dürfen nicht solche Rechtspositionen weggenommen und/oder eingeschränkt werden, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat. Der Verwender darf sich auch gegenüber einem Kaufmann nicht formularmäßig von Pflichten freizeichnen, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher vertraut und vertrauen darf (BGH, NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 335 = LM H. 6/1993 § 9 AGBG) AGBG Nr. 40 = MDR 1993, MDR Jahr 1993 Seite 212). Auch die vorliegende Haftungsbegrenzung ist geeignet, die Rechte derart auszuhöhlen, daß der Vertragszweck gefährdet ist. Zweck des Vertrages war die Durchführung von Sicherheitstransporten “von Montag bis Freitag 16 Uhr, sowie samstags um 13 Uhr.“ Der Vertrag enthält keine Begrenzung des Wertes der zu befördernden Geldbomben. Nach Sinn und Zweck des Vertrages konnte die Kl. darauf vertrauen, daß die Bekl. für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Hauptpflicht im Rahmen des Vertrages einstehen würde. Gerade diese Rechte werden ganz wesentlich beschnitten, wenn die Haftung auf eine bestimmte Summe beschränkt wird, die den Wert der beförderten Güter bei weitem nicht decken muß und von der man auch nicht sagen kann, daß sie diesen im Regelfall deckt. Da es der Zweck des Vertrages war, Transporte sicher durchzuführen, ohne daß sie nach dem Wert beschränkt waren, kann die Bekl. sich nicht darauf berufen, die Kl. habe es in der Hand gehabt, pro Transport nicht mehr als 100000 DM befördern zu lassen. Hätte die Bekl. dies erreichen wollen, hätte sie schon den Vertragszweck in dieser Weise einengen müssen und sich etwa nur zur Beförderung von Geldbomben bis zu diesem Betrag verpflichten dürfen.“
Das LG Hannover (Urt. v. 22.01.2010 – 2 O 302/07) führt in einem B2B-Windenergieanlagenfall, bei dem nachfolgende Haftungsklauseln vereinbart waren
„37 [...] § 18 Ziff. 1 des Vertrages [...]:
„Unbeschadet der Regelung in § 12 Abs. 5 dieses Kaufvertrages ist die Haftung der Vertragsparteien für Mangelfolgeschäden, insbesondere Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinn sowie Vermögensschäden ausgeschlossen, es sei denn in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten oder bei Personenschaden.“
38 [...]
§ 18 Ziff. 2 des Vertrages lautet:
„In jedem Fall ist die vertragliche und gesetzliche Haftung – außer bei Vorsatz, bei Fällen gesetzlicher Produkthaftpflicht, bei Patent- und Schutzrechtsverletzungen oder bei Personenschaden – begrenzt auf den Umfang und die Deckung der Betriebshaftpflichtversicherung der Verkäuferin – soweit gesetzlich zulässig –, im übrigen auf 20 % des Vertragspreises.“
nach Feststellung der groben Fahrlässigkeit und somit Unwirksamkeit des ersten Teils der Haftungsklausel im Detail zur richterlichen Herleitung des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens und der festgestellten Vertragszweckgefährdung aus:
„105 Der verbleibende Ersatzanspruch beläuft sich deshalb auf 300.403,21 Euro.
106 In dieser Höhe ist die Beklagte auch zum Ersatz verpflichtet.
107 Eine höhenmäßige Beschränkung ist nicht wirksam vereinbart worden. Zu einer Begrenzung auf den Umfang und die Deckung der Betriebshaftpflichtversicherung gem. § 18 Ziff. 2 des Vertrages hat die Beklagte nichts vorgetragen.
108 Die im übrigen gem. § 18 Ziff. 2 des Vertrages vorgesehene Beschränkung auf 20 % des Vertragspreises ist nicht wirksam vereinbart worden.
109 Gem. § 307 Absatz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Davon ist gem. § 307 Absatz 2 Nummer 2 BGB im Zweifel auszugehen, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Angenommen wird dies in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine summenmäßige Begrenzung der Haftung, sofern die Höchstsumme nicht ausreichend bemessen ist, um die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden abzudecken (BGH NJW 2001, S. NJW Jahr 2001 Seite 292, Juris-Dokument, Rz. 52; BGH Urteil vom 11.11.1992, – BGH Aktenzeichen VIII ZR 23891 VIII ZR 238/91 –, Juris-Dokument, Rz. 17).
110 Letzteres ist hier der Fall.
111 Geht man von dem vereinbarten Nettokaufpreis aus, so ergibt sich bei 20 % eine Höchstsumme von 278.000,00 Euro, nimmt man den Bruttopreis als Maßstab 322.480,000 Euro. Vorliegend hat der Kläger einen Schaden von 327.631,66 Euro geltend gemacht aufgrund eines Getriebeschadens nebst entgangenem Gewinn.
112 Der Sachverständige ... hat bei seiner Anhörung zu weiteren möglichen Schadensfällen ausgeführt, dass ein Getriebeschaden immer mal wieder vorkomme. Ähnlich wie bei einem Schaden in der Planetenstufe sei es dann durchaus erforderlich, das Getriebe oder das entsprechende Teil vollständig auszutauschen mit entsprechender Kostenfolge. Ein Austausch könne auch nicht vor Ort erfolgen. Damit sind die Kosten, die von dem Kläger als Ersatz beansprucht werden, nicht ungewöhnlich hoch, sondern stellen einen vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden dar.
113 Dass insbesondere die Kosten für den Einbau des neuen Getriebes mit 191.657,25 Euro nicht ungewöhnlich hoch sind, zeigt sich auch daran, dass die Beklagte dem Kläger den Austausch des Getriebes zu einem Festpreis von 216.408,86 Euro (vgl. Angebot vom 22.03.2007, Anlage K 18) angeboten hatte.
114 Hinzuzurechnen ist neben Sachverständigenkosten auch ein entgangener Gewinn, der, wie sich aus der Anlage K 23 ergibt, monatlich variierend in Abhängigkeit von den Windverhältnissen zwischen rund 10.000,00 Euro bis zu 40.000,00 Euro liegen kann. Danach kann in windstarken Monaten im Frühjahr bereits bei einem Stillstand von 3 Monaten ein Schaden von bis zu 120.000,00 Euro entstehen, insgesamt, unter Berücksichtigung der Austauschkosten (hier: je nach Anbieter und Umfang rund 200.000,00 Euro) sowie von Begutachtungskosten (hier: rund 7.700,00 Euro), danach ein Schaden von mehr als 20 % des Vertragspreises.
115 Darüber hinaus hat der Sachverständige dargelegt, dass auch noch weitaus schlimmere Schadensszenarien denkbar sind, wie beispielsweise das Umfallen der gesamten Anlage oder ein Abbrennen oder Herabfallen von Rotorblättern.
116 Angesichts dieser vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden ist die Höchstsumme von 20 % des Vertragspreises unabhängig davon, ob von einem Netto- oder einem Bruttopreis auszugehen ist, nicht ausreichend bemessen.“
Das OLG Hamm urteilt in seinem Urteil vom 09.12.2004 – 21 U 58/04, dass eine summenmäßige Haftungsbeschränkung auf 5 Mio. DM im Rahmen eines Bewachungsvertrages (Bewachungsfall) nicht den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden abdecke, nachdem nach einem Einbruch ein Brand zur Vertuschung des Einbruchs gelegt und ein Schaden von mehr als 9 Mio. DM verursacht wurde:
„IV. Die Beklagte kann aus der Regelung in Nr. 6 des Bewachungsvertrages vom 18./24.09.1996 auch keine Haftungsbeschränkung auf die Höhe der von ihr über 5 Millionen DM abgeschlossenen Haftpflichtversicherung herleiten. In der Klausel heißt es wie folgt:
„Der Auftragnehmer haftet entsprechend der gesetzlichen Regelung, wenn ein Schaden auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruht oder wenn der Schaden darauf beruht, daß gerade eine vom Auftragnehmer erteilte Zusicherung nicht eingehalten worden ist.
Beruht der Schaden nicht darauf, daß eine Zusicherung des Auftragnehmers nicht eingehalten wurde oder beruht der Schaden auf einfacher Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, so haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der gemäß § 34a Absatz 2 GewO in Verbindung mit der Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom 22.11.1963 in der jeweils gültigen Fassung abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
Der Höhe nach ist die Haftung begrenzt gemäß beiliegender Deckungsbestätigung.“
Auf Grund der bereits dargelegten Umstände ist den Wachmännern zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so daß die Haftungsbeschränkung schon ihrem Wortlaut nach nicht einschlägig ist. Wegen des während der Nacht auftretenden Lichtscheins und der Auskunft des X2 über eine nicht erfolgte Scharfschaltung waren die ergriffenen Maßnahmen offensichtlich unzureichend.
Im übrigen kann – wie die Kammer bereits zu Recht ausgeführt hat – die Haftung auch für einfache Fahrlässigkeit im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten, die hier in Rede stehen, summenmäßig nur auf einen Betrag begrenzt werden, der die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden abdeckt (BGH NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 335, NJW Jahr 1993 336; siehe auch BGH NJW 1999, NJW Jahr 1999 Seite 1031, NJW Jahr 1999 1032). Die Begrenzung auf 5 Millionen DM war, wie sich hier zeigt, nicht geeignet, vorhersehbare Schäden auszugleichen. Selbst wenn die Halle wegen des anstehenden Weihnachtsgeschäftes besonders gefüllt war, ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte mit einer solchen Auslastung nicht zu rechnen braucht. Im übrigen lag der Schaden allein hinsichtlich der Monitore bei 9.215.000,00 DM. Von dem insoweit bestehenden Risiko war nur gut die Hälfte abgedeckt, so daß die Haftungshöchstgrenze auch bei einer deutlich weniger ausgelasteten Halle nicht gereicht hätte.“
Auch sind Klauseln, welche den Umfang der Haftungsbeschränkung „soweit gesetzlich zulässig“ ausdehnen möchten, gemäß ständiger Rechtsprechung – auch im B2B-Bereich – wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot unzulässig359.
Das LG Berlin stuft in einem B2B-Fall, in welchem ebenfalls ein Flugzeug infolge Beschädigung durch das Bodenpersonal einen Mietausfallschaden von 181.300 EUR erlitten hat, die verwendete Haftungsfreizeichnungsklausel wegen Vertragszweckgefährdung als unzulässig ein360:
„17 Nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Ziff. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen; dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (BGH, Urteil vom 11. Juni 2003 – IV ZR 158/02 –, BGHZ 155, 132–141, Rn. 18). Eine formularmäßige Freizeichnung darf vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners des Klauselverwenders nicht aushöhlen, weil sie ihm solche Rechte wegnimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Die Haftungsbeschränkung darf nicht dazu führen, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (BGH, Urteil vom 15. September 2005 – I ZR 58/03 –, Rn. 38, juris, BGH NJW 1993, 335; BGH NJW-RR 1998, 1426; BGH NJW 1985, 3016). Dabei ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders nicht ohne weiteres schon dann anzunehmen, wenn wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, eingeschränkt werden; es muss vielmehr hinzukommen, dass dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (BGH NJW 1990, 764). Das in dieser Regelung zum Ausdruck kommende Verbot der Aushöhlung wesentlicher Vertragspflichten und -rechte besagt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner nicht solche Rechtspositionen nehmen oder einschränken dürfen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat. Das ist hier der Fall bezüglich der unmittelbaren aus der Verletzung folgenden Schäden. Zu den Pflichten aus dem Abfertigungsvertrag gehört die Wahrung der Rechtsgüter der Fluggesellschaft. Die Verpflichtung, bei der Entladung das Flugzeug nicht zu beschädigen ist eine Kardinalspflicht im Sinne der oben skizzierten Rechtsprechung des BGH (vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 25.5.1998, 5 U 25/97). Denn die Verwertbarkeit der von der Beklagten erbrachten Bodendienstleistungen hängt vor allem davon ab, dass das Flugzeug unbeschädigt bleibt. Dass die Flugzeuge der Klägerin bei der Bodenabfertigung nicht beschädigt werden, stellt eine zentrale vertragstypische Erwartung dar, deren Erfüllung von als zur Erreichung des Vertragszwecks wesentlicher Bedeutung angesehen werden muss. Eine Haftungsbeschränkung, die es der Beklagten gestatten würde, hierbei bis zur Grenze grober Fahrlässigkeit nachlässig zu sein, würde dazu in Widerspruch geraten (OLG Frankfurt a.a.O.).
18 Soweit Schäden am Flugzeug selbst betroffen sind, trägt Art. 8.5 dem Rechnung. Bezüglich der Haftung für den Mietausfall als unmittelbarer Folgeschaden kann nichts anderes gelten (vgl. KG in NJW-RR 1991, 698). Die Bewertung eines Haftungsausschlusses als unangemessene Benachteiligung umfasst auch jedenfalls solche Folgeschäden, die vorhersehbar und typisch sind. Insoweit ist ein Grund für die unterschiedliche Behandlung von unmittelbaren und Folgeschäden nicht ersichtlich (BGH, Urteil vom 30. November 2004 – X ZR 133/03 –, Rn. 29, juris zu dem durch die Reparatur entstandenen Nutzungsausfall eines PKW).
19 Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht, denn die Beklagte ist – anders als die Klägerin – nach Anlage 3 zu § 8 der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (BADV) verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und regelmäßig nachzuweisen, die ihre Haftung auf Schadensersatz wegen solcher Schäden deckt, die sie in Ausführung der Dienstleistung einem anderen zufügt. Dazu gehört selbstverständlich auch die Versicherung von unmittelbaren Folgeschäden, denn diese sind nach deutschem Recht grundsätzlich nicht anders zu behandeln als Schäden an der Sache selbst. Es kommt bei der Frage der Angemessenheit einer Haftungsfreizeichnung zwar grundsätzlich nicht auf die Versicherbarkeit an; das Preisargument kann aber Einfluss auf die Angemessenheit einer Haftungsfreizeichnung nehmen, je nachdem wer das Risiko in wirtschaftlicher Hinsicht tatsächlich trägt (vgl. BGHZ 103, 316; 138; 118).
20 Bezüglich der Schadenshöhe hat die Klägerin inzwischen nachgewiesen, dass ihr in der Zeit der Reparatur vom 3. bis 12.6.2013 Mieteinnahmen in geltend gemachter Höhe entgangen sind. In Anlage K 12 bestätigt die A. ..., dass im oben genannten Zeitraum das Flugzeug für etwas mehr als 74 Blockstunden hätte eingesetzt werden müssen, was sich mit dem als Anlage K 13 vorgelegten Flugplan deckt. Der Mietpreis von 2.450,- € pro Blockstunde ergibt sich ebenfalls aus Anlage K 12 und aus dem als Anlage K 22 vorgelegten Mietvertrag („W. L. A.“). Die Berechnung des Schadens trifft zu und aus den Rechnungen K 21 geht hervor, dass das Flugzeug vor und nach dem Schadensfall der Air Berlin gegen das vereinbarte Entgelt zur Verfügung gestellt wurde. Dass sich der Mietvertrag auch auf die Stellung einer Crew bezieht, lässt den Schaden nicht entfallen. Für die Klägerin als Vermieterin bestand keine Verpflichtung, selbst ein anderes Flugzeug anzumieten und mit ihrer eigenen Crew auszustatten. Die Klägerin war lediglich die Vermieterin und ihr sind wegen der Beschädigung des Flugzeuges die Mieteinnahmen entgangen, die sie ohne die verletzende Handlung bekommen hätte. Eine Schadensminderungspflicht hätte sich damit allenfalls auf die Dauer der Reparatur bezogen. Sie war während der Dauer der Reparatur außer Stande, ihrerseits den Mietvertrag mit ihrer Vertragspartnerin zu erfüllen und hatte keine Handhabe, der Mieterin vorzuschreiben, wo und auf welche Weise diese sich Ersatz beschafft.“
Hinsichtlich der Vorgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass in Bezug auf vertragswesentliche Pflichten nur eingeschränkte Haftungsausschlüsse und – beschränkungen zulässig sind, lässt sich festhalten: Auch im B2B-Industrieanlagengeschäft ist die Haftung für „irgendwelche Schäden, insbes. wegen Folgeschäden wie Produktionsausfall, Nutzungsausfall und entgangenen Gewinn“ (selbst bei expliziter Nichtanwendbarkeit „in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften“) wegen Verstoß gegen diese Regelung als unwirksam anzusehen (BGH, Urt. v. 14.11.2000 – X ZR 211/98, Rn. 11). Diese Linie vertritt so auch zum Beispiel das OLG Köln, Urt. v. 21.03.1997 – 19 U 215/96 (abgedruckt in CR 1997, S. 736ff. (738)), hinsichtlich eines gewerblichen Hardware- & Softwarebeschaffungsvertrages samt Wartungsvertrag.
Zum Ausschluss der Haftung für indirekte Schäden führt das LG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 21.07.2006 – 2-19 O 349/05 im B2B-Bereich aus, dass die verwendete Formulierung „indirekte Schäden“ zumindest unklar i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist und eine unangemessene Beteiligung darstelle und somit unwirksam ist. Dort heißt es unter Randnummer 25:
„Es ist nicht ersichtlich, um welche Schäden es sich bei den in dieser Klausel als „indirekte Schäden“ bezeichneten Schäden handeln sollte. Eine entsprechende Definition ist in den Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht enthalten. Auch lässt sich die entsprechende Definition nicht aus dem Kontext der Regelung ersehen.“
Ebenfalls interessant ist ein Urteil des OLG Düsseldorf361, in dem es im B2B-Bereich konkret um Schadensersatz für Nutzungsausfall eines Schiffes unter Vereinbarung eines vertraglichen Haftungsausschlusses ging. Der dort zum Streit stehende Schiffsausbauvertrag beinhaltet folgende Klausel: „Käufer kann den Verkäufer nicht haftbar halten für Schäden aufgrund normalen Verschleiß, Folgeschäden und Ausfallzeiten. Solche Schäden sind vom Käufer selbst zu versichern, mit Ausschluss einer Regressforderung an den Verkäufer. [...]“362. In der Urteilsbegründung, welche das Vorliegen von AGBs bestätigt und die Haftungsklausel für unwirksam erklärt, heißt es:
„43 bb) Art. 10 IV des Vertrages ist jedenfalls gemäß § 305c II BGB, der hier trotz § 310 I 1 BGB anwendbar ist (vgl. Schmidt, in: Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, Stand 1. August 2014, § 305c Rn. 41), unwirksam, weil die Regelung – auch nach einer möglichen Auslegung – unklar bleibt, was nach der vorgenannten Vorschrift zulasten des Verwenders zu gehen hat.
44 Voraussetzung ist danach nicht nur, dass Streit über die Auslegung einer Klausel besteht, sondern dass auch nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1990, VIII ZR 288/89, NJW 1990 3016, 3017). Weist die Klausel bei objektiver Auslegung einen einheitlichen Inhalt auf oder haben die Parteien sie übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden, ist für die Anwendung von § 305c II BGB kein Raum (vgl Grüneberg, a.a.O., § 305c Rn. 15 m.w.N.).
45 Bei Anwendung dieser Grundsätze bleiben hier nicht behebbare Zweifel, wie die Klausel in Art. 10 IV des Ausbauvertrages zu verstehen ist und ob sie auf die vorliegenden Fallkonstellation Anwendung findet.
46 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2011, XI ZR 373/08, NJW-RR 2011, 1350, 1351; Grüneberg, a.a.O., § 305c Rn. 16). In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere, wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen. Mithin ist, wenn die Klausel auf eine gesetzliche Regelung Bezug nimmt, auch für die Bestimmung des Klauselinhalts die allgemeine Gesetzesauslegung zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2003, VIII ZR 135/02, BeckRS 2003, 04096; Grüneberg, a.a.O., § 305c Rn. 16).
47 Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze bleibt offen, ob die Klausel auf den hier von der Klägerin auf Grundlage ihrer gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 I BGB geltend gemachten entgangenen Gewinn/Nutzungsausfall Anwendung findet und ob sie den Ersatz eines solchen ausschließen sollte. Richtig ist zwar an der Argumentation der Beklagten, dass diese nach dem isolierten Wortlaut der Klausel nicht für Schäden aufgrund von Ausfallzeiten haften soll. Allerdings verweist die Klägerin zu Recht darauf, dass die Regelung auch in ihrem Kontext zu sehen ist. Danach sind ausweislich der Überschrift in Art. 10 nicht Umfang und Ausschluss von Gewährleistungsrechten, sondern „Garantien“ geregelt, wie sich auch zwanglos aus den übrigen Regelungen dieses Artikels ergibt. In jedem Absatz ist der Begriff der Garantie erwähnt. Eine Garantie ist jedoch nach deutschem Recht, das hier nach dem ausdrücklichen Willen der Verwenderin Anwendung finden sollte, ein anderes Recht als ein Gewährleistungsrecht. Während die Gewährleistungsrechte beim Vorliegen von Mängeln im Rahmen der jeweiligen Rechtsgebiete des besonderen Schuldrechts – hier bezogen auf das Werkvertragsrecht in den Vorschriften der §§ 633ff. BGB – geregelt sind, findet der Begriff der Garantie insbesondere im Rahmen von § 443 BGB Erwähnung. Danach handelt es sich um ein dem Käufer von dem Verkäufer bzw. – in entsprechender Anwendung im Werkvertragsrecht – um ein dem Auftraggeber von dem Unternehmer eingeräumtes zusätzliches Recht neben der gesetzlichen Gewährleistung. Sie soll die gesetzliche Mängelhaftung verstärken und ergänzen (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, a.a.O., § 443 Rn. 1ff.). Da nach den oben ausgeführten Grundsätzen davon auszugehen ist, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete juristische Fachbegriffe so wie vom Gesetz vorgesehen zu verstehen sind, darf und muss zugrunde gelegt werden, dass dies hier auch seitens der Beklagten so beabsichtigt war. Insoweit kann sie sich als vollkaufmännisch geführtes Unternehmen, das derartige Vertragsbedingungen für Geschäfte im Millionenbereich stellt, nicht darauf berufen, weder ihr noch der Gegenseite – die die Regelung im Übrigen auch so nicht verstanden hat – sei als Rechtslaien der rechtliche Unterschied zwischen Gewährleistungsrechten einerseits und Garantien andererseits bekannt gewesen, sie, die Beklagte, habe diesen Begriff als Synonym für den Begriff der Gewährleistung verwenden wollen. Dafür bestehen auch deshalb keine belastbaren Anhaltspunkte innerhalb des Vertragswerks, weil der gesamte Art. 10 nicht auf eine einzige Norm des Gewährleistungsrechts Bezug nimmt bzw. eine solche zitiert. Zudem können die dortigen Regelungen auch lediglich in Bezug auf Garantien durchaus Sinn machen. Wenn damit aber in Art. 10 seinem Wortlaut entsprechend Regelungen zu Garantien und nicht zur Gewährleistung haben getroffen werden sollen, liegt es nahe, dass dies auch in Art. 10 IV – selbst wenn hier ausdrücklich keiner der beiden Begriffe erwähnt wird – hat geschehen sollen.
48 Wenn man daher nicht schon mit der Klägerin davon ausgehen möchte, dass in Art. 10 ausschließlich Regelungen zu Garantien enthalten sind, ist dies zumindest eine mögliche – im Ergebnis sogar näher liegende – Auslegung, als diejenige, die die Beklagte im Hinblick auf den bloßen Wortlaut von Art. 10 IV vertritt. Insoweit bleiben zumindest nicht behebbare Zweifel, ob die Regelung im Sinne der Beklagten verstanden werden kann, was sodann zur Anwendung von § 305c II BGB und der Unwirksamkeit von Art. 10 IV des Ausbauvertrages führt.“
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH363 gilt:
„11 b) Allerdings sind die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB hier nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich bei dem Kläger nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um einen Unternehmer handelt. Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, findet § 309 BGB keine Anwendung (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Solche Geschäftsbedingungen unterliegen jedoch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB, und zwar auch insoweit, als dies zur Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen führt, die in § 309 BGB aufgeführt sind; dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Bestimmung, die dem früheren § 24 AGBG entspricht, bedeutet, dass bei der Inhaltskontrolle im unternehmerischen Verkehr die in den Klauselverboten zum Ausdruck kommenden Wertungen berücksichtigt werden sollen, soweit sie übertragbar sind (vgl. BGHZ 89, 363ff. und 90, 273ff. zu § 24 AGBG; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 BGB Rdnr. 163, 381ff.; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 307 Rdnr. 72; MünchKommBGB/ Basedow, 5. Aufl., § 310 Rdnr. 7ff.; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 444 Rdnr. 8; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB (2006), § 309 Nr. 7 Rdnr. 42). Insoweit hat sich die Rechtslage durch die Neuregelung in §§ 307ff. BGB nicht geändert.
12 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 11 AGBG (jetzt § 309 BGB) kommt den strikten Klauselverboten im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu (BGHZ 90, 273, 278; BGHZ 103, 316, 328). Daran hält der Senat fest. Fällt eine Klausel bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (vgl. BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG; MünchKommBGB/Kieninger, aaO, zu § 307 BGB).“
Verwiesen sei ebenfalls auf ein Urteil des OLG Karlsruhe (Urt. v. 12.01.2009 – 1 U 198/08) zur Unwirksamkeit einer Haftungsklausel im B2B-Bereich, welche auch bei leichter Fahrlässigkeit die Haftung für Personenschäden ausschließt und auch nach Berücksichtigung von § 310 I BGB keine andere Wertungsmöglichkeit sieht:
„3. Die Haftung der Bekl. ist nicht durch § 6 der AGB der Bekl. ausgeschlossen. Dort ist zwar ausgeführt, dass die Bekl. – und die von ihr Beauftragten – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften und dass keine Haftung für durch Kursteilnehmer mitgebrachte Gegenstände besteht. Diese Klausel hält aber einer Überprüfung nicht stand, da durch sie die Haftung für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) auch bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird. Ein solcher Ausschluss ist auch bei vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmern grundsätzlich unwirksam. Zwar ist § 309 Nr. 7 lit. a BGB, wonach ein Haftungsausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam ist, im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar, da die AGB der Bekl. gegenüber einem Unternehmer, nämlich der Kl., verwandt wurden (§ 310 I BGB). Die Verbotsnorm des § 309 BGB ist aber ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (BGH, NJW 2007, 3774).
Eine solche ausnahmsweise vorliegende Angemessenheit hat das LG zu Recht verneint und vermag auch die Berufung nicht aufzuzeigen.
Das absolute Haftungsfreizeichnungsverbot in allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gilt nach einhelliger Auffassung auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr und führt deshalb zur Unwirksamkeit einer dagegen verstoßenden Klausel nach § 307 I und II BGB. Die Rechtfertigung dafür liegt darin, dass hinsichtlich des von § 309 Nr. 7 lit. a BGB bezweckten Schutzes besonders wichtiger persönlicher Rechtsgüter kein Raum ist für eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern (BGH, NJW 2007, 3774).“
Das LG Mainz prüft in seinem Urteil vom 30.10.2014 – 2 O 71/13 im Rahmen eines Streits um Fälligkeiten im Rahmen mehrerer Groß-Bauvorhaben das angebliche Vorliegen eines Handelsbrauchs im Rahmen der AGB-Kontrolle wie folgt:
„Die hier streitgegenständliche Klausel ist auch nicht deshalb als wirksam anzusehen, weil sie von den jeweiligen Auftragnehmern über Jahre hinweg nicht beanstandet worden ist. Zwar ist gemäß § 310 Abs. 1 Satz 2 (2. HS) BGB im – hier vorliegenden – Fall der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB gerade auch auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen. Einen hier maßgeblichen Handelsbrauch in diesem Sinne vermag die Kammer indes nicht festzustellen.
Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten reicht für die Begründung eines Handelsbrauchs nämlich nicht aus. Ein Handelsbrauch setzt eine verpflichtende Regel voraus, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen Übung der beteiligten Kreise für vergleichbare Geschäftsvorfälle über einen angemessenen Zeitraum hinweg beruht und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 6 U 194/10 –, juris, Rdnr. 75, m.w.N.). Ein maßgebendes Kriterium ist also die Freiwilligkeit. Nicht ausreichend sind daher Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen stellt und die bei wirksamer Unterwerfung als Vertragsbedingung gelten (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., m.w.N.). Dass die meisten Beteiligten eine Frage ausdrücklich regeln, schließt die Annahme eines Handelsbrauchs zwar nicht aus (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., m.w.N.). Es können auch einzelne AGB-Klauseln zu einem Handelsbrauch werden, aber nur wenn sie auch ohne besondere Vereinbarung oder Empfehlung freiwillig [xxx] werden (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., m.w.N.). Die Behauptungslast für einen Handelsbrauch trägt derjenige, der sich darauf beruft, hier also die Beklagte. Dabei muss der Vortrag auch ausreichend substantiiert sein (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., m.w.N.). Der Sachvortrag der Beklagten beschränkt sich insoweit aber darauf, dass die streitgegenständliche Klausel von ihren – der Beklagten – Auftragnehmern über Jahre hinweg nicht beanstandet worden seien. Das reicht indes nicht aus. Insbesondere fehlt jeder tatsächliche Vortrag zu einem freiwilligen Brauch, dem auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarungen – in Gestalt der vorliegenden Klausel – gefolgt wird (vgl. insoweit auch OLG Hamburg, a.a.O.).
Auch der Umstand, dass die mit einer aufgrund der hier in Rede stehenden Klausel verlängerten Prüffrist verbundenen Vorfinanzierungskosten von der Klägerin und anderen potentiellen Auftragnehmern im Rahmen ihrer Angebotserstellung „eingepreist“ werden können, lässt die Unangemessenheit der streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entfallen. Dieses „Preisargument“ ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nämlich grundsätzlich nicht statthaft (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 818, 820).
Die Bestimmung des angemessenen Preises hat regelmäßig nicht durch die Gerichte, sondern durch die am relevanten Markt herrschende Angebots- und Nachfragesituation zu erfolgen (vgl. BGH, a.a.O.). Behandelte man eine Klausel als wirksam, weil anderenfalls die Möglichkeit bestünde, dass der Verwender statt des vereinbarten Preises künftig einen höheren Preis verlangen würde, wäre den Verwendern mit dem Preisargument eine pauschale Rechtfertigung aller belastenden Klauseln an die Hand gegeben (vgl. BGH, a.a.O.). Die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen liefe leer (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Die Folge wäre ein „Konditionenwettbewerb“ verschiedener AGB- Verwender „nach unten“, denn der Wettbewerb um Kunden erfolgt hauptsächlich über den Preis, nicht über die Qualität von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Zudem ist es regelmäßig fraglich und gerichtlich nicht nachvollziehbar, ob mit der Verwendung nicht benachteiligender Klauseln eine Preissteigerung eintritt, die am Markt auch tatsächlich durchsetzbar ist (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.).
Das „Preisargument“ kann im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB deshalb lediglich bei Hinzutreten besonderer Umstände Berücksichtigung finden (vgl. BGH, a.a.O.). Diese können zum Beispiel vorliegen bei der Abwälzung regelmäßig unkalkulierbar entstehender Kosten auf den Kunden (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.), wenn einer geringwertigen Hauptleistung ein sich selten verwirklichendes, aber gewichtiges Schadensrisiko gegenübersteht (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.) oder wenn der Verwender seinem Kunden eine Tarifwahl zwischen mehreren Vertragsmodellen eröffnet, in denen eine unterschiedliche Risikotragung mit einer entsprechenden Preisgestaltung verknüpft ist (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Entsprechende Anhaltspunkte sind hier indes nicht ersichtlich.“
Ebenfalls zu einer unzulässigen Berufung auf das angebliche Vorliegen eines Handelsbrauchs im Rahmen eines Streits zwischen einem Baustoffhändler und einem Einkaufsverbund um den sofortigen Entfall von Sonderkonditionen bei Ausspruch einer Kündigung (welcher als unangemessene Benachteiligung eingestuft wurde) führt das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 31.01.2012 – I-24 U 122/11 aus:
„Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH NJW 2010, 2942ff.; 2010ff.; NJW 2005, 1774 (1775); NJW-RR 2008, 818, jeweils m.w.N.). Hierfür ist indes nichts ersichtlich.
Die Beklagte trägt zur Rechtfertigung ihrer Klausel, nach der bereits mit Ausspruch der Kündigung der Anspruch auf Auszahlung der nach diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Umsätze entfällt, vor, eine Kündigung führe zur Schwächung des Einkaufsverbundes und es sei nicht möglich, dem Lieferanten danach mit „voller Stärke“ entgegen zu treten. Diese Überlegung ist allerdings nicht zutreffend; denn der bloße Ausspruch der Kündigung führt diese Folgen noch nicht herbei. Sie treten vielmehr erst mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung ein, weil erst dann das Mitglied ausscheidet und keine umsatzrelevanten Einkäufe mehr tätigt. Bis zu seinem Ausscheiden mit Wirksamwerden der Kündigung ist das Mitglied hingegen verpflichtet, sich der Leistungen der Beklagten zu bedienen und über sie seine Einkäufe zu tätigen. Nach Ziffer 2. c) „Treueverpflichtung“ der Beitrittsvereinbarung vom 27. Juli 1986 wird nämlich auf die „Dauer der Abmachung“ und nicht auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung abgestellt. Das Mitglied ist somit bis zum Wirksamwerden der Kündigung in seiner Vertragsfreiheit eingeschränkt und damit einhergehend den mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen bindend unterworfen. Obwohl es in dieser Zeit zu den Umsätzen beiträgt und beitragen muss und dadurch die Einkaufsgemeinschaft stärkt, ist es im Gegenzug von den Vorteilen abgeschnitten. Dieser Nachteil kann im Hinblick auf die Dauer der Kündigungsfrist und die Verlängerungsklausel in Ziffer 2 a) der Erklärung bis zu zweieinhalb Jahren andauern. Die damit verbundenen erheblichen Verluste für das Mitglied können es von einer vertragsgemäßen Kündigung abhalten.
Soweit die Beklagte meint, bereits mit dem Ausspruch der Kündigung sei ihre Position geschwächt, ist dies nicht nachvollziehbar. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sie bereits die Kündigungserklärung eines Mitglieds den anderen Mitgliedern offen legen muss und diese somit überhaupt erkennen können, dass sich die Mitgliederzahl der Beklagten demnächst mit Wirksamwerden der Kündigung reduzieren wird. Zu Tage treten kann dies vielmehr erst mittelbar mit dem Wirksamwerden der Kündigung über reduzierte Umsätze, aber nicht schon vorher mit dem Ausspruch der Kündigung.
Aus dieser zwischen den Parteien unstreitigen Sachlage versucht die Beklagte herzuleiten, bereits mit dem Ausspruch der Kündigung liege ein Treuebruch vor, der den Wegfall des Bonusanspruchs rechtfertige. Denn mit der erklärten Kündigungserklärung eines Mitglieds falle gleichzeitig der Anreiz weg, sich am Einkaufsverband zu beteiligen und über diesen Umsätze zu tätigen. Auch diese Argumentation greift jedoch zu kurz. Allein der Wegfall eines Anreizes und der Umstand, dass sich das Mitglied bis zur Vertragsbeendigung nach anderen Geschäftspartnern umsehen kann, mit denen es in der Folgezeit kontrahieren will, rechtfertigen nicht den Wegfall des Bonusanspruchs. Reduzieren sich die Umsätze aufgrund der geschilderten Sachlage, so reduziert sich auch der Bonus, da geringere Umsätze getätigt werden.
Es verbleibt deshalb nur die Schlussfolgerung, dass diese Klausel einen rein pönalen Charakter hat und insoweit auch mit einer Vertragsstrafe zu vergleichen ist. Auch wenn die in § 309 Nr. 6 BGB gezogene gesetzgeberische Wertung, nach der Vertragsstrafen in der Regel eine unangemessene Benachteiligung darstellen, nicht ohne weiteres auf den Verkehr mit Unternehmern angewendet werden kann (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 309 Rn. 38 m.w.N.), so ist die streitgegenständliche Klausel gleichwohl nach § 307 BGB als unwirksam zu erachten. Aus den bereits oben genannten Gründen ist eine sachliche Rechtfertigung für die einseitige Begünstigung des Verwenders nicht zu erkennen, zumal die in dem Zeitraum zwischen Erklärung der Kündigung und deren Wirksamwerden verdienten Boni bei ihm verbleiben. Hierauf hat die Klägerin zutreffend hingewiesen. Zudem unterscheidet die Klausel auch nicht danach, von wem und aus welchen Gründen die Kündigung ausgesprochen wird. Sie würde deshalb auch für solche Fälle Geltung beanspruchen, in denen die Beklagte als Verwenderin eine Kündigung ausspricht bzw. in denen das Mitglied sich – unter Umständen auch aus Anlass eines vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten – von dem Vertrag lösen wollte, ohne dass ein Verschulden des Mitglieds vorläge (vgl. § 628 BGB).
c. Soweit die Beklagte die Bonuszahlungen im Sinne einer Gratifikation als „Treueanreiz“ versteht und meint, dass dieser mit der Kündigung bereits nicht mehr „verdient“ sei, ändert auch dies nichts an der Unangemessenheit der Klausel. Entgegen ihrem Verständnis handelt es sich nämlich hierbei nicht um eine Gratifikation im Sinne einer freiwilligen, allein in ihrem Ermessen stehenden Zahlung, wie dies beispielsweise in Arbeitsverträgen bei Weihnachtsgratifikationen ausgestaltet sein kann. Abgesehen davon, dass auch derartige Regelungen der Kontrolle der Gerichte nach §§ 305ff. BGB nicht entzogen sind (vgl. hierzu auch BAG NZA 2009, 1105ff.), handelt es sich hierbei um einen völlig anderen Sachverhalt. Denn die einem Arbeitnehmer gewährte Gratifikation wird von diesem nicht im Rahmen einer Provision verdient, wie dies hier durch die von der Klägerin getätigten Umsätze der Fall ist. Es bedarf schon deshalb keiner weiteren Vertiefung, dass auch die zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse erhebliche Unterschiede aufweisen.
Auch der Umstand, dass das Mitglied bis zum Wirksamwerden der Kündigung jedenfalls noch über die Beklagte (vergünstigt) einkaufen und den Abrechnungsservice des Verbandes in Anspruch nehmen kann, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die vergünstigten Einkäufe lassen sich ohne weiteres mit dem dadurch erhöhten Umsatzvolumen und damit einhergehenden Rabattierungen rechtfertigen. Der Beklagten entstehen dadurch keine finanziellen Nachteile, da sie lediglich einen durch ihre Mitglieder erwirtschafteten Vorteil weiter gibt. Welche Vorteile der Abrechnungsservice haben soll, wird von der Beklagten nicht näher erläutert. Demgegenüber zeigt die Höhe des hier zur Zahlung verlangten Bonusvolumens von mehr als EUR 38.000,--, das in einem Zeitraum von nicht einmal sieben Monaten erzielt wurde, dass es sich um nicht unerhebliche Beträge handelt, die dem Mitglied allein wegen einer erklärten Kündigung nach dem Willen der Beklagten vorenthalten werden sollen.
Soweit sich die Beklagte auf einen Handelsbrauch beruft, bleibt sie jedes substantiierte Vorbringen dazu schuldig. Weder legt sie entsprechende Verträge von „Konkurrenzeinkaufsverbänden“ vor, noch spezifiziert sie ihr Vorbringen anderweitig. Unklar ist schon, welchen Wortlaut die Klauseln überhaupt haben sollen und ob sie so umfassend sind wie die hier zu beurteilende. Zudem ist die Üblichkeit einer Klausel nur ein Kriterium bei der im Rahmen des § 307 BGB gebotenen Interessenabwägung. Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, die die Art des konkreten Vertrages, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen einzubeziehen sind (vgl. BGH NJW 2010, 2791 – Tz. 26; OLG Hamburg, Urteil vom 13. Januar 2011, Az. 6 U 150/09, zitiert nach Juris; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 12). Dies kann anhand des unvollständigen Vorbringens der Beklagten nicht beurteilt werden.
Soweit schließlich der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die „Delkredere-Haftung“ und ihre besondere Bedeutung für ihre Mitglieder hingewiesen hat, kann es auf diese Besonderheiten nicht ankommen, weil die verschiedenen Umsatzarten für das K-Bonus-System addiert werden (vgl. Nr. 2. und 3. der Richtlinien – GA 9), mithin der Berechnung der Boni insgesamt zugrunde gelegt werden. Der bloße Ausspruch der Kündigung rechtfertigt deshalb auch unter diesem Aspekt nicht die der Klägerin durch die umstrittene Klausel auferlegten Nachteile.
d. Rechtsfolge der unangemessenen Klausel ist ihre Nichtigkeit, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.“
Zuletzt sei bezüglich des Nichtvorliegens eines Handelsbrauchs auf ein Urteil des OLG München vom 09.03.2006 – U (K) 1996/03 verwiesen, dass einen Handelsbrauch im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung trotz gutachterlich bestätigten Vorliegens einer mind. 70 %igen Üblichkeit verneint:
„Die Vereinbarung eines hundertprozentigen, zeitlich unbegrenzt ausübbaren Retourenrechts in den Rahmenvereinbarungen und den zugehörigen Konditionsvereinbarungen erfolgte im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen und benachteiligte die Bekl. als Vertragspartnerin der Kl. unangemessen. Sie ist deshalb gem. § 9 I i.V. mit § 24 S. 2 AGBG, das gem. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB auf vor dem 1.1.2002 geschlossene Verträge anwendbar geblieben ist, unwirksam.
aa) Die Vereinbarung des Retourenrechts und dessen Ausgestaltung erfolgte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(1) Nach der Definition des § 1 I AGBG sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, wobei gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.
(2) Die Vereinbarung des Retourenrechts im Streitfall erfüllt diese gesetzliche Definition.
Schon nach der Bezeichnung der auf die Konditionenvereinbarungen Bezug nehmenden Rahmenvereinbarungen handelt es sich dabei um allgemeine, also für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Einkaufsbedingungen. Bereits aus § 6 Nr. 3 dieser Verträge ergibt sich die zeitliche Unbegrenztheit des darin geregelten Retourenrechts (s. unten unter bb [1]), so dass es für die Qualifizierung dieser Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht darauf ankommt, ob die Höhe der Retourenquote individuell ausgehandelt wurde.
Aber auch die Konditionenvereinbarungen und die darin festgelegte Quote von 100 % für den Umfang des Retourenrechts der eingekauften Ware sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Kl. trägt selbst vor, dass sie regelmäßig diese Quote vereinbare und das sogar branchenüblich sei. Daraus ergibt sich der von der Kl. als Verwenderin zu widerlegende Anschein (vgl. BGH, NJW 2004, 502 [503] m.w. Nachw.) dafür, dass die Festlegung der Quote mit 100 % zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden war. Das gilt auch, wenn der Eintrag „100 %” nicht von Anfang an in den Entwürfen für die Konditionenvereinbarungen schriftlich festgehalten gewesen sein sollte, da auch noch nicht schriftlich niedergelegte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert i.S. des § 1 I 1 AGBG sein können, wenn sie zu diesem Zweck „im Kopf“ des Verwenders oder seiner Abschlussgehilfen „gespeichert“ sind (vgl. BGH, NJW 2005, 2543 [2544] m.w. Nachw. zum wortgleichen § 305 BGB). Ihrer Obliegenheit zur Widerlegung des Anscheins der Vorformulierung zur Mehrfachverwendung ist die Kl. nicht nachgekommen, da sie für ihre von der Bekl. bestrittene Behauptung, die Quote sei individuell ausgehandelt worden, letztlich keinen Beweis angeboten hat; auf die zunächst von ihr angebotenen Zeugen hat sie im Lauf des Berufungsverfahrens verzichtet.
bb) Die Vereinbarung eines hundertprozentigen, zeitlich unbegrenzt ausübbaren Retourenrechts ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und auch bei der gem. § 24 S. 2 AGBG gebotenen Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche als die Bekl. entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligend anzusehen. Sie ist deshalb gem. § 9 I, II Nr. 1 AGBG unwirksam.
(1) Die Einräumung des Retourenrechts ist als die eines unbefristeten Wiederverkaufsrechts zu qualifizieren (vgl. BGH, NJW 2002, 506). Insbesondere ist in den Rahmenvereinbarungen keinerlei zeitliche Beschränkung vorgesehen. § 6 Nr. 3 S. 2 der Rahmenvereinbarungen räumt der Kl. das Recht ein, das Retourenrecht auch nach Ablauf der jeweiligen Konditionenvereinbarung auszuüben, ohne eine zeitliche Grenze zu setzen. Auch § 6 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung enthält eine solche Grenze nicht. Satz 1 dieser Klausel nennt zwar einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten nach der letzten Lieferung aus dem entsprechenden Jahr. Damit kommt aber keine abschließende Begrenzung zum Ausdruck, weil die Formulierung „in der Regel” Ausnahmen davon zulässt. Satz 2 dieser Klausel betrifft ausschließlich den Fall der Streichlistenübersendung und räumt selbst hierfür der Kl. nur einen Mindest-, nicht aber einen Höchstzeitraum zur Geltendmachung des Retourenrechts ein.
(2) Ein unbeschränktes und unbefristetes Wiederverkaufsrecht widerspricht dem das Wesen des Kaufvertrags ausmachenden Grundsatz, dass der Käufer den Kaufgegenstand und der Verkäufer den Kaufpreis auf Dauer behalten sollen. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat ein Wiederverkaufsrecht die Funktion, einen einmal geschlossenen Kaufvertrag rückgängig zu machen. Eine derartige Möglichkeit steht dem Käufer nach der gesetzlichen Regelung nur bei dem Vorliegen von Rechts- und Sachmängeln zu; ein allein von dessen Belieben oder subjektiver Einschätzung abhängiges derartiges Recht kennt das Gesetz nicht (vgl. auch BGH, NJW 1997, 2043 [2045]).
(3) Ein Handelsbrauch i.S. des § 24 S. 2 AGBG, der auf die Einräumung eines hundertprozentigen, unbefristeten Retourenrechts gerichtet wäre und dieses angemessen erscheinen lassen könnte, besteht nicht.
aaa) Ein Handelsbrauch liegt vor, wenn es sich um eine im Verkehr der Kaufleute untereinander verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der Bet. zu Grunde liegt (vgl. BGH NJW 1994, 659 [660] m.w. Nachw.).
bbb) Von einer gleichmäßigen und einheitlichen Übung, unbeschränkte und unbefristete Retourenrechte zu vereinbaren, kann im Streitfall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil dem Vortrag der Kl. im Rahmen der Vorbereitung der Sachverständigenanhörung durch Vorlage mehrerer Verträge zu entnehmen ist, dass diese selbst in den Jahren 2003 und 2004 mit verschiedenen Lieferanten Retourenrechte vereinbarte, die zeitlichen Beschränkungen unterlagen. Die Kl. hat zwar in den genannten Anlagen die Einzelheiten der vertraglichen Regelungen geschwärzt, deren Überschriften ist aber unzweifelhaft zu entnehmen, dass zeitliche Begrenzungen der Retourenrechte vereinbart wurden. Diese Vereinbarungen wurden in den Jahren unmittelbar nach der für den Streitfall bedeutsamen Zeit geschlossen; das gebietet es, bei der Prüfung, ob ein entsprechender Handelsbrauch besteht, von einem einheitlichen Zeitraum auszugehen, der sowohl die Vereinbarungen gem. den genannten Anlagen als auch die Rahmenvereinbarungen des Streitfalls umfasst. Schloss aber die Kl. selbst im relevanten Zeitraum mehrere Verträge, die nur ein zeitlich beschränktes Retourenrecht vorsahen, so kann von einer gleichmäßigen und einheitlichen Übung, zeitlich unbeschränkte Retourenrechte zu vereinbaren, nicht die Rede sein.
Gestützt wird die Beurteilung, es bestehe kein entsprechender Handelsbrauch, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme. So hat der Sachverständige in seiner Anhörung durch den Senat ausgeführt, dass es im Verhältnis zwischen einem Hersteller und einem Rackjobber mit Großhändlerfunktion wie der Kl. eine große Bandbreite vertraglicher Gestaltungen gebe, die der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall überlassen bleibe; wenn es einem Hersteller günstiger erscheine, sich eines Zwischenhändlers auch mit Rackjobberfunktion zu bedienen, als eine eigene Vertriebsstruktur aufzubauen, so sei es Verhandlungssache, ob und inwieweit das Retourenrisiko auf den Hersteller oder den Zwischenhändler verlagert werde. Auch das steht der Annahme einer einheitlichen und gleichmäßigen Übung entgegen. Damit einher geht die Feststellung des Sachverständigen in der Anhörung, die Einräumung unbeschränkter Retourenrechte finde von den Marktanteilen her in mindestens 70 % der Fälle statt. Damit ist von einer marginale Bereiche deutlich übersteigenden Anzahl von Fällen auszugehen, in denen keine Retourenrechte wie im Streitfall vereinbart werden, was die Annahme einer gleichmäßigen und einheitlichen Übung hindert (vgl. BGH, NJW 2001, 2464 [2465]: 25 % Minderheitsstimmen können der Annahme eines Handelsbrauchs entgegenstehen).
Auch soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass einzelne Handelshäuser mit ganz erheblicher Marktmacht weitgehende Retourenrechte zu ihren Gunsten vereinbaren, vermag dies einen entsprechenden Handelsbrauch nicht zu begründen. Ein Verhalten wird nämlich nicht deshalb zum Handelsbrauch, weil es mächtigen Marktteilnehmern gelingt, ihre Sonderinteressen regelmäßig durchzusetzen.“
Im Hinblick auf die später geführte Diskussion bezüglich einer Versicherungslösung sei auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.03.2008 – 1 U 15/08 hingewiesen, in welchem das OLG für den Fall einer gegen Entgelt zusätzlich vereinbarten Versicherungslösung die Wirksamkeit einer Haftungsausschlussklausel verneint:
„In dem Mietvertrag wurde eine Haftungsbeschränkung dahingehend vereinbart, dass der Mieter, sofern er bzw. der berechtigte Fahrer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, für Schäden nur mit einem Eigenanteil von 1100 € haftet und im Übrigen die Vermieterin, also die Kl., den Schaden zu tragen hat.
Diese Haftungsbeschränkung muss die Kl. sich entgegenhalten lassen. Zwar hat sie in Ziff. 4.3 des Mietvertrages die Klausel aufgenommen, wonach der Mieter bei einer Anmietung von Lkw mit Aufbauten und Transportern mit Hochdachaufbau vollumfänglich für Schäden an Aufbauten haftet, die daraus resultieren, dass er die Höhe oder die Breite des Fahrzeuge falsch eingeschätzt und deshalb einen Schaden verursacht hat, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Schaden von ihm nicht schuldhaft verursacht wurde, und dass diese Haftung durch keinerlei Haftungsbegrenzung ausgeschlossen werden könne.
Diese Klausel ist aber wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Gemäß § 310 BGB greift die Vorschrift des § 307 BGB auch gegenüber einem Unternehmen bei einer gewerblichen Anmietung eines Fahrzeugs – wie hier – ein. Es ist entspricht feststehender Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, dass derjenige, der gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes eine Haftungsfreistellung bzw. Haftungsreduzierung gewährt, diese dem Leitbild der Kaskoversicherung anpassen muss (vgl. dazu auch Urt. des 10. ZS des OLG Karlsruhe vom 22.6.2007, 10 U 159/06). Denn dem Fahrzeugmieter geht es bei der Vereinbarung einer Haftungsreduzierung erkennbar um eine wirksame Verbesserung seiner Rechtsstellung. Er darf daher davon ausgehen, dass ihm bei Zahlung eines zusätzlichen Entgelts ein Schutz wie bei einer Kaskoversicherung zu Gute kommt, d.h. ein Schutz gegenüber allen mit der Teilnahme am Straßenverkehr normalerweise verbundenen Risiken, soweit sie – entsprechend § 61 VVG – nicht im vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten begründet sind. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen formulierte Bestimmungen, wonach für bestimmte Unfallgeschehen und/oder Schäden eine vereinbarte Haftungsreduzierung auch bei einfacher Fahrlässigkeit wieder entfällt, in der Regel als unwirksam angesehen, da dies nicht den berechtigten Erwartungen des Vertragspartners entspricht und daher unangemessen und treuwidrig ist (BGHZ 70, 305ff.). Denn ein Mieter darf in diesen Fällen von einer umfassenden Versicherung – einschließlich Aufbau – ausgehen (OLG Hamm, OLGR 2005, 557; so auch OLG Koblenz, OLGR 2003, 271).
An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass auf Seite 1 des Mietvertrages vom 29.9.2005 ein Stempel aufgebracht ist, der nochmals auf die volle Haftung des Mieters für Schäden an Lkw-Aufbauten hinweist. Insoweit entfällt allenfalls das Überraschungsmoment (§ 305c BGB); der Stempelaufdruck ändert aber nichts daran, dass die Klausel unangemessen ist. Es handelt sich auch nicht um eine individuell ausgehandelte Vereinbarung zwischen den Parteien, die eine Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB verbieten würde (§ 305b BGB). Vielmehr ist es offensichtlich so, dass die Kl. jedes Mal dann, wenn sie einen Lkw mit Aufbau vermietet, diesen Stempel auf den Mietvertrag anbringt. Damit handelt es sich bei dem Stempelaufdruck ebenfalls um eine Allgemeine Geschäftsbedingung und keine Individualvereinbarung. Bereits aus diesem Grund haftet der Mieter des Fahrzeugs nicht unbeschränkt für Schäden an Aufbauten.“.
Mit Urteil vom 19.01.1984 – VII ZR 220/82 hat der BGH im B2B-Bereich für den Fall folgender Haftungsbeschränkung eines gewerblich tätigen Kühlhauses
„7. Anstelle der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Kühlhausunternehmens gelten ausschließlich die Bestimmungen der Ziffern 8 bis 12.
8. Das Kühlhausunternehmen haftet für alle Schäden, die während und im Zusammenhang mit der Kaltlagerung eintreten nur dann, wenn diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem, dem Kühlhausunternehmen oder seiner Belegschaft zuzurechnenden Verhalten beruhen. Die Entlastungspflicht trifft das Kühlhaus; ist jedoch ein Schaden am Kühlgut äußerlich nicht erkennbar gewesen und kann aus sonstigen Gründen dem Kühlhaus die Aufklärung der Schadensursache nach Lage der Umstände billigerweise nicht zugemutet werden, so hat der Auftraggeber nachzuweisen, daß das Kühlhaus den Schaden verschuldet hat.
9. Hat die Kühlhausverwaltung die Ein-, Um- oder Auslagerung, das Frosten, Auftauen oder andere Sonderleistungen übernommen, so findet Ziffer 8 sinngemäß Anwendung. [...]
11. Den Höchstbetrag des Schadensersatzes bildet, sofern eine Kühlgutversicherung nicht gemäß Ziffer 14 über das Kühlhausunternehmen abgeschlossen wurde, in Fällen der Ziffer 8 das Sechsfache des dem Einlagerer während der vergangenen 6 Monate berechneten höchsten monatlichen Lagergeldes bzw. der Kaltlagermiete [...].“
festgestellt, dass eine Beschränkung auf des sechsfache zuletzt bezahlte Lagerentgelt auch für den Fall grober Fahrlässigkeit infolge Vertragszweckgefährdung nicht tolerierbar sei:
„3. Ob solche Haftungsfreizeichnungs- oder Haftungsbegrenzungsklauseln im kaufmännischen Ver kehr nach § 9 AGBG stets unwirksam sind, kann offen bleiben. Die von der Beklagten verwendete Klausel Nr. 11 ABK benachteiligt jedenfalls den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen; denn sie schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des von einem Kunden mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrages ergeben, so ein, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 9 AGBG).
a) Das in § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG enthaltene Verbot der Aushöhlung vertragswesentlicher Rechte und Pflichten beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner nicht solche Rechtspositionen wegnehmen oder einschränken dürfen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (vgl. Ulmer/ Brandner/Hensen aaO § 9 Rdn. 102). So hat der Bundesgerichtshof z.B. eine Haftungsbegrenzungsklausel für unwirksam erklärt, mit der ein Frachtführer seine Verpflichtung zur Vertragserfüllung durch eine Haftungsregelung abschwächen wollte, die in keiner Weise an den Wert der ihm zur Beförderung übergebenen Güter anknüpfte und mehr oder weniger willkürlich erschien (BGHZ 71, 167, 173). Ebenso hat er eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Haftungsbeschränkung für unbillig erachtet, als ein Lagerhalter seine HauptVerpflichtung, das Lagergut nur an den Berechtigten auszuliefern, grob fahrlässig verletzte (BGHZ 38, 183, 186).
b) Nach diesen Grundsätzen kann die in Nr. 11 ABK enthaltene Klausel, die die Haftung der Beklagten bei grober Fahrlässigkeit eines Erfüllungsgehilfen auf das Sechsfache des monatlichen Lagergeldes bzw. auf das Sechsfache des Leistungsentgelts beschränkt, das für die Erledigung des Auftrags vereinbart wurde, nicht als wirksam angesehen werden.
Zweck der von der Beklagten mit ihren Kunden abgeschlossenen Verträge ist es, Lebensmittel einzufrieren und gekühlt zu lagern oder bereits eingefrorene Lebensmittel in einem Kühlhaus zu verwahren. Diese Ver tragspflicht hat die Beklagte zu erfüllen. Unterlaufen Mitarbeitern der Beklagten bei der Einlagerung gefrorener Lebensmittel Fehler, muß die Beklagte grundsätzlich dafür einstehen. Will sie das Risiko einer derartigen Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) nicht tragen, kann sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften haftungsausschließende oder haftungsbeschränkende Individualvereinbarungen mit ihren Kunden abschließen. Eine Haftungsbegrenzung des Inhalts, daß bei Schadenseintritt nicht der Wert des vom Kunden eingelagerten Gutes, sondern ein bestimmtes Leistungsentgelt zugrunde gelegt wird, kann sie jedoch nicht einseitig durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorsehen.
Eine solche Klausel höhlt die Rechte des Kunden aus dem Vertrag derart aus, daß der Vertragszweck nicht mehr erreicht wird. Der Kunde wird auf einen Schadensersatzbetrag verwiesen, der nur einen Bruchteil des Wertes der eingelagerten Waren beträgt und somit keinen Ausgleich für den erlittenen Schaden darstellt. Der vorgesehene Höchstbetrag kann – wie der Streitfall zeigt – die bei Kühlvorgängen aufgrund der nicht erreichten Kühltemperatur eintretenden ”voraussehbaren Schäden” nicht abdecken; der Kunde wird dadurch weitgehend rechtlos gestellt. Wegen der Eigenart der von der Beklagten übernommenen Leistung kann offen bleiben, ob sogenannte ”entfernt liegende Schäden” eine Haftungsbeschränkung zu rechtfertigen vermögen (vgl. hierzu Kötz aaO Rdn. 67; Staudinger/Schlosser aaO Rdn. 52). Denn beim Einfrieren und Kaltlagern von Lebensmitteln ist mit solchen außergewöhnlichen Schäden kaum zu rechnen.
Die Klausel enthält somit eine unbillige Regelung, die den berechtigten Interessen der Kunden der Beklagten widerspricht und einseitig nur die Belange der Beklagten wahrt. Eine solche Bevorzugung der Beklagten ist nicht angemessen; sie ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar. In einem derartigen Fall kommt es auch nicht darauf an, inwieweit das Schadensrisiko versicherbar ist (so schon BGHZ 38, 183, 186 für die grob fahrlässige Verletzung einer Hauptverpflichtung; vgl. a. Ulmer/Brandner/ Hensen aaO § 11 Nr. 7 Rdn. 36–38 und Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner aaO § 11 Nr. 7 Rdn. 45, 46).“
(2) Im Einzelfall zulässige Haftungsbeschränkungen in AGB und deren Abgrenzung zu anderen Fällen
Grundsätzlich kann die Einschätzung des Schrifttums somit bestätigt werden. Allerdings ist festzuhalten: Die pauschale Aussage, wonach im Fall eintretender AGB-Kontrolle faktisch keine wirtschaftlich sinnvollen Haftungsausschlüsse mehr möglich sein sollen, lässt sich hiernach nicht bestätigen. Beispielhaft sind hiernach einzelne Fälle herausgegriffen, in welchen trotz Vorliegens von AGB die vereinbarten Haftungsklauseln als wirksam – oder in Abgrenzung hierzu als unwirksam – angesehen wurden:
Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 03.03.1988 – XZR 54/86 (sog. Werftwerkvertragsfall) festgehalten, dass trotz Vorliegens von AGBs im Rahmen von Werftreparaturverträgen unter Berücksichtigung branchentypischer Gebräuche Haftungsausschlüsse in Dock- und Reparaturbedingungen der AGB-Kontrolle standhalten können. Im Nachgang zu Brennarbeiten an einem Schiff durch Erfüllungsgehilfen der beklagten Werft entwickelte sich ein Brand, welcher zu einem Schaden von mehr als 400 Tausend DM führte. Begründet wurde die Wirksamkeit der Haftungsklausel u.a. mit der branchenüblichen Möglichkeit des Schiffseigners, die Durchführung kritischer Arbeiten selbst zu überwachen, Schäden selbst zu vermeiden oder zumindest die Schadensausbreitung durch eigene Kräfte zu minimieren. Darüber hinaus sichere der Schiffseigner sich gegen Schäden üblicherweise durch entsprechende Versicherungen ab. Konkret führt der BGH zu folgender Haftungsausschlussklausel
„The shipyard accepts no responsibility for any damage which may be caused to or by the ship and its cargo by the intended docking neither when entering nor leaving dock, nor during the time of the vessel’s stay in drydock nor at the shipyard nor any damage caused by reason of the work carried out. Such liability is also not accepted by the shipyard if such damage is revealed later or by the occurance of other events. The ship is responsible for guarding and all insurances. The shipyard has no custody or other secondary obligations which would create liability in the case of non-observation.
The shipyard, however, accepts responsibility for any damage which can be attributed to severe faults on the part of its executives. In this connection executives are members of the board of directors and the yard’s executive managers only.“
aus:
„23 3. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel in Ziffer 1 Abs. 3 der Dock- und Reparaturbedingungen der Beklagten ergeben sich nicht daraus, daß die Klausel sich – isoliert betrachtet – nach ihrem Wortlaut auf sämtliche im Zusammenhang mit der Schiffsreparatur entstehenden Schäden erstreckt. Nach ihrer Stellung im Gesamtgefüge der Geschäftsbedingungen der Beklagten bezieht sich die Klausel indessen nur auf den Ausschluß der Haftung aus der Verletzung von Obhuts- und Überwachungspflichten (positive Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung). Die Haftung der Werft und deren Gewährleistungspflicht im Falle von Mängeln und Mangelfolgeschäden, die sich aus der mangelhaften Erfüllung der vertraglichen Hauptpflicht, nämlich der Herstellung des versprochenen Werkes ergeben, ist dagegen in Ziffer 2 der Dock- und Reparaturbedingungen der Beklagten gesondert geregelt. Ob diese Regelung der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standzuhalten vermöchte, bedarf keiner Entscheidung. Denn für die Beurteilung der hier allein interessierenden Freizeichnungsklausel in Ziffer 1 der Dock- und Reparaturbedingungen ist die Wirksamkeit der in Ziffer 2 enthaltenen Gewährleistungsregelung ohne entscheidungserhebliche Bedeutung, zumal im Falle ihrer Unwirksamkeit die gesetzliche Gewährleistungsregelung (§§ 633ff. BGB) an ihre Stelle treten würde.
24 4. Das Berufungsgericht ist auf Grund der besonderen bei einem Werftwerkvertrag gegebenen Umstände ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß die beklagte Werft ihre Haftung für Schäden am Schiff der Klägerin, soweit sie auf einer Verletzung der der Werft obliegenden Obhuts- und Überwachungspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen (Werftarbeiter) beruhen, ohne Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 9 AGBG wirksam ausschließen konnte.
25 a) Nach § 9 AGBG, der auch zugunsten von Kaufleuten Anwendung findet (§ 24 Satz 2 AGBG), sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) oder wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG).
26 Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Ergebnis zutreffend verneint. Es ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum AGBG ausgegangen, nach der die Haftung für jedes Verschulden „einfacher“ Erfüllungsgehilfen des Klauselverwenders auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht formularmäßig ausgeschlossen werden kann, wenn sich der Haftungsausschluß auf die Verletzung von sogenannten „Kardinal“- oder von Hauptpflichten oder auch auf die Verletzung von Nebenpflichten (z.B. Schutzpflichten) bezieht, sofern bei diesen die Freizeichnung die angemessene Risikoverteilung empfindlich stören würde (vgl. hierzu BGHZ 83, 301, 308; ferner BGHZ 89, 363, 366; BGH NJW 1985, 3016, 3018 = BGH BB 1984, 939, 940; BGH NJW 1985, 914, 916 = BGH BB 1984, 1449, 1450). Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die Verpflichtung der beklagten Werft, das Schiff der klagenden Reederei während der Werftarbeiten vor Schaden zu bewahren, von besonderer Bedeutung sei und die Möglichkeit, die Vertragsleistung des Unternehmers überhaupt zu verwerten, von dem Erhalt der eingebrachten Sache abhänge. Denn die Bearbeitung der Sache bezwecke gerade deren Werterhaltung oder -erhöhung. Deshalb dürfe der Besteller als selbstverständlich davon ausgehen, nach Beendigung des Werkes sein Eigentum unbeschädigt zurückzuerhalten. Insofern liege eine vertragstypische Erwartung vor, deren Erfüllung grundsätzlich zur Erreichung des Vertragszwecks gehöre.
27 Gegen diesen Ausgangspunkt erhebt die Revision keine Einwendungen. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
28 b) Das Berufungsgericht hat es gleichwohl nicht als eine im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG wesentliche Pflicht der beklagten Werft angesehen, die von dieser umzubauenden oder zu reparierenden Schiffe auch vor Schäden durch Fehlverhalten von Erfüllungsgehilfen der Werft zu schützen, das seinerseits nicht auf einem Organisationsverschulden der Werft beruht. Es stützt seine Auffassung auf zwei Gesichtspunkte, mit denen es sich eingehend auseinandergesetzt hat: Einmal könne bei einem Werftwerkvertrag der Werftkunde das Risiko, das mit gefahrgeneigten Werftarbeiten, wie z.B. Brenn- und Schweißarbeiten, regelmäßig verbunden sei, weitgehend mitbeherrschen. Zum anderen werde das Interesse des Schiffseigners an der Erhaltung seines Schiffes dadurch gewährt, daß er – wie auch hier – branchenüblich durch eine Kaskoversicherung geschützt sei, die den durch eine Beschädigung des Schiffes entstehenden Sachschaden abdecke. Dementsprechend könne der Werftkunde nicht nur der Entstehung eines Schadens an seinem Schiff selbst mit vorbeugen, sondern er habe schon für den Fall des Schadenseintritts Vorsorge getroffen, so daß der vorformulierte Haftungsausschluß keine für die Erreichung des Vertragszwecks wesentliche Pflicht einschränke.
29 5. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit folgenden Erwägungen:
30 a) Der Gedanke der Risikobeherrschung sei allenfalls bei allgemeinen Obhuts- und Bewachungspflichten für Schiff und Ladung diskutabel. Hingegen müsse er versagen, wenn es um das Risiko gefährlicher Arbeiten gehe, die die Hauptleistungspflicht des Unternehmers bildeten. Gerade wegen dieses Risikos bediene sich der Reeder der fachkundigen Werft. Der Reeder könne allenfalls nach Weisung der Werft Vorsorgemaßnahmen treffen und Hilfskräfte für den Fall eines Feuerausbruchs bereitstellen. Dazu gehöre jedenfalls nicht die Verpflichtung, beispielsweise dem Brandschutz dienende Asbestmatten bereitzuhalten. Außerdem müsse der Reeder zumindest genau wissen, zu welchem Zeitpunkt, an welcher Stelle, mit welchen Mitteln und unter welchen Begleitumständen die Arbeiten durchgeführt würden, weil er nur dann die tatsächliche Möglichkeit habe, vorbeugende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin jedoch von den konkreten Arbeiten der Werft am Zuluftkanal nicht informiert gewesen.
31 b) Der Gesichtspunkt der Versicherbarkeit sei ebenfalls nicht entscheidend. Mit seiner Auffassung setze sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die der Versicherbarkeit des Risikos für die Frage, ob eine Kardinalpflicht des AGB-Verwenders oder eine sonstige Verpflichtung verletzt sei, keine Bedeutung beimesse. Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen der bloßen Versicherbarkeit und des Risikos und einer tatsächlich bestehenden Versicherung führe nicht weiter; dadurch könne der Klauselverwender nicht bessergestellt werden. Denn auch das Bestehen eines Versicherungsschutzes könne den Kreis der dem Werftunternehmer obliegenden Kardinalpflichten nicht einschränken. Darin aber, daß die beklagte Werft den Brandschaden unmittelbar durch die im Rahmen ihres Auftrags durchgeführten Brennarbeiten ausgelöst habe, liege eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht in Ausführung der von ihr geschuldeten Hauptleistung und damit die Verletzung einer Kardinalpflicht. Von dem in der Natur der vertraglichen Hauptleistung liegenden Risiko schadensgeneigter Arbeiten könne sich der Klauselverwender redlicherweise weder ganz noch teilweise freizeichnen.
32 6. Auch mit diesen Rügen kann die Revision nicht durchdringen.
33 Die Revision läßt außer acht, daß nach der Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders nicht ohne weiteres schon dann anzunehmen ist, wenn wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, eingeschränkt werden; es muß vielmehr hinzukommen, daß dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Das in dieser Regelung zum Ausdruck kommende Verbot der Aushöhlung wesentlicher Vertragspflichten und -rechte besagt, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner nicht solche Rechtspositionen nehmen oder einschränken dürfen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (vgl. BGHZ 89, 363, 367; BGH BB 1984, 1449, 1450;1985, 884). Dabei wird jedoch als selbstverständlich vorausgesetzt, daß die Einschränkung solcher Rechte die Erreichung des Vertragszwecks im Einzelfall auch tatsächlich gefährdet (vgl. BGHZ aaO; BGH BB 1984 aaO). Gerade das aber hat das Berufungsgericht für den Streitfall unter Berücksichtigung der bei einem Werftwerkvertrag vorliegenden besonderen Umstände verneint.
34 a) Zwar gibt der Werftkunde sein Schiff in Fällen der hier vorliegenden Art – bei Freizeitschiffen oder vergleichbaren kleinen Schiffen mögen die Verhältnisse anders liegen – in den Gewahrsam der Werft. Abweichend beispielsweise von den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen einer Kaltlagerung von Lebensmitteln oder der Veredelung von Textilien (BGHZ 89, 363; BGH NJW 1985, 914) verliert der Werftkunde seinen Gewahrsam an der zu bearbeitenden Sache nicht. Vielmehr bleibt die Schiffsmannschaft auch während der Werftliegezeit an Bord. Dem Werftkunden – und damit auch der Schiffsleitung – sind die in Auftrag gegebenen Werftarbeiten bekannt. Werftkunde und Schiffsleitung können sich über die Art und den Fortgang der Werftarbeiten an Bord laufend informieren. Sie können sich ferner durch eigene Überwachung der Arbeiten an Bord davon überzeugen, ob etwa den Sorgfaltsanforderungen, namentlich bei der Durchführung gefahrgeneigter Arbeiten, wie sie Schweiß- und Brennarbeiten regelmäßig darstellen, genügt ist. Wenn dem Werftkunden und der Schiffsleitung auch kein Weisungsrecht gegenüber der Werft und deren Arbeitern zusteht, so können sie doch auf Maßnahmen der Werft, soweit es sich um die Abwehr von dem Schiff durch Schweiß- und Brennarbeiten drohenden Gefahren handelt, maßgebenden Einfluß nehmen, sei es, daß sie die Werftarbeiter auf eine ihnen bekannte Gefahrenlage hinweisen und auf geeignete Abwehrmaßnahmen hinwirken, sei es, daß sie die bordeigenen Löscheinrichtungen in Bereitschaft halten und dafür sorgen, daß das geschulte Schiffspersonal sofort eingreifen kann, wenn die Entstehung eines Brandschadens droht. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß die Klägerin im vorliegenden Fall regelmäßig über die Werftarbeiten informiert gewesen ist und daß sie auch von den nächtlichen Schweißarbeiten im Maschinenraum – wenngleich nach Darstellung der Klägerin nicht von den konkreten Arbeiten am Zuluftkanal – gewußt hat. Der ihr dadurch eröffneten Möglichkeit, den von diesen Arbeiten ausgehenden Gefahren durch zumutbare eigene Maßnahmen zu begegnen, entspricht es, daß die Schiffsmannschaft der Klägerin das in der Maschinenraumbilge ausgebrochene Feuer innerhalb kurzer Zeit mit Hilfe des bordeigenen CO2-Löschsystems tatsächlich gelöscht hat.
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