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Teil I Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz
Teil I Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz (JGG)
i.d.F. der Bek. vom 11.12.1974 (BGBl. I S. 3427),
zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 9.12.2019 (BGBl. I S. 2146)
Inhaltsverzeichnis
Einleitung: Jugendstrafrecht – aktuell
Erster Teil Anwendungsbereich
Zweiter Teil Jugendliche
Dritter Teil Heranwachsende
Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
Fünfter Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
Teil I Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz › Einleitung: Jugendstrafrecht – aktuell
Einleitung: Jugendstrafrecht – aktuell
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„Zeigen wir doch das Beste in uns – zeigen wir Mitmenschlichkeit, zeigen wir Solidarität“ – lautet der Aufruf des Bundespräsidenten in der Corona-Krise vom 2.4.2020. Frank-Walter Steinmeier hält am positiven Menschenbild fest und bestärkt eine Haltung, wie er sie Jahre vor der aktuellen weltweiten, gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bedrohung in einer unvergleichlich kleineren Dimension in seinem Grußwort zum 30. Deutschen Jugendgerichtstag, dem Jubiläumsgerichtstag „100 Jahre DVJJ“ in Berlin 2017 gezeigt hat. Zum Thema „Herein-Heraus-Heran – Junge Menschen wachsen lassen“ betonte er die Entwicklungsfähigkeit junger Menschen, wies darauf hin, dass unsere Gesellschaft ein Menschenbild braucht, das delinquente Jugendliche und Heranwachsende nicht aufgibt, sondern Entwicklungschancen einräumt. Grundlagen für einen positiven Umgang mit den „Fehltritten“ junger Menschen seien Existenz und Zusammenarbeit von Jugendstrafrecht und Jugendhilfe gerade auch bezogen auf sinnvolle Prävention und verantwortungsvolle Reaktion auf begangene Taten, ohne „die Lernfähigkeit der Jugendlichen und Heranwachsenden aus den Augen zu verlieren“.
DVJJ (Hrsg.) „Herein-Heraus-Heran – Junge Menschen wachsen lassen“. Dokumentation des 30. Deutschen Jugendgerichtstages vom 14.-17.9.2017 in Berlin, 2019.
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Das Jahr 2020 liegt zeitlich in der Mitte zwischen den 2 Jubiläen 100 Jahre DVJJ 2017 und 100 Jahre JGG 2023 und stellt an die Jugendkriminalrechtspflege sowohl praktische als auch rechtliche Herausforderungen. Einerseits sind die tagtäglichen Auswirkungen der Pandemie auf die Jugendgerichtsbarkeit zu bewältigen und andererseits wird sich die Praxis durch das „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“ und das „Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung“ als Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 bei Polizei, Jugendhilfe, Jugendstaatsanwaltschaft und Jugendgericht verändern (müssen). Schon 2020 wird sich in der praktischen Jugendstrafrechtsanwendung im Verfahren zeigen, ob die hinter den 2019er Gesetzen stehenden verbindlichen europarechtlichen Vorgaben verstanden und tatsächlich „gelebt“ werden. Es geht um Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie um das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (KRK) als Grundlage zum Beispiel für das Recht auf individuelle Begutachtung in einem multidisziplinären Verfahren, um die besonderen Bedürfnisse des Kindes (im Alter von unter 18 Jahren) bezogen auf Schutz, Erziehung, Ausbildung und soziale Integration zu ermitteln (Art. 7 der Richtlinien) oder auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand (Art. 6). Die gemeinsamen europäischen Mindestvorschriften zum Schutz der Verfahrensrechte von Personen unter 18 Jahren sollen gewährleisten, dass die „Kinder“ das Verfahren verstehen, ihnen folgen und ihr Recht auf ein faires Verfahren ausüben können, um zu verhindern, dass sie erneut straffällig werden und um ihre soziale Integration zu fördern (Erwägungsgrund – [EG-1]). Einzelheiten in der Jugendgerichtstags-Dokumentation 2019 zu Art. 7 von Drenkhahn 2019, 131-142 und allgemein von Sommerfeld 2019, 497-543 (zuvor ZJJ 2018, 296-311 und ZJJ 2017, 165-175).
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Europäisierung und Internationalisierung sind Forderungen für das Jugendkriminalrecht an Wissenschaft, Gesetzgebung und Praxis. So zeigt beispielsweise Knauer „Europäische Menschenrechtskonvention und Jugendstrafrecht“ (ZJJ 2019, 39-49) nach einem Überblick zu den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mit Bezug zum Jugendstrafrecht auf, dass es in der Auslegung keinen allgemeinen Erziehungsbegriff gibt und die Jugendstrafrechtswissenschaft im gezielten europäischen Austausch einen solchen entwickeln sollte. Dünkel behandelt das Thema Resozialisierung und internationale Menschenrechtsstandards sowohl hinsichtlich der ambulanten als auch der freiheitsentziehenden Sanktionen (in: Cornel/Kawamura-Reindl/Sonnen (Hrsg.), Resozialisierung – Handbuch, 2017, 103-116). Beispiel für ein auf solcher Grundlage beruhendes Gesetz: Cornel/Dünkel/Pruin/Sonnen/Weber Diskussionsentwurf für ein Landesresozialisierungsgesetz – Nichtfreiheitsentziehende Maßnahmen und Hilfeleistungen für Straffällige, 2015.
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Auch für das BVerfG sind Gradmesser für Gesetzgebung und mittelbar auch für die Praxis darüber hinaus die völkerrechtlichen Vorgaben und die internationalen Standards mit Menschenrechtsbezug, „wie sie in den im Rahmen der Vereinten Nationen oder von Organen des Europarates beschlossenen einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen enthalten sind“. Um solche internationalen Regeln als „Wegweiser für den Gesetzgeber und eine Fundgrube für den Gesetzesanwender“ (Ostendorf Jugendstrafvollzugsrecht, S. 53) über den Orientierungs- und Empfehlungscharakter von nicht bindendem Recht (Soft Law) hinaus aufzuwerten, arbeitet das BVerfG mit einer ebenso beachtlichen wie zu beachtenden Indizkonstruktion: „Auf eine den grundrechtlichen Anforderungen nicht genügende Berücksichtigung vorhandener Kenntnisse oder auf eine den grundrechtlichen Anforderungen nicht entsprechenden Gewichtung der Belange der Inhaftierten kann es hindeuten, wenn [internationale Menschenrechtsstandards] nicht beachtet bzw. unterschritten werden (vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht Urt. v. 12.2.1992, BGE 118 Ia 64, 70)“.
Relevant werden somit die
– | 2001 von Höynck/Neubacher/Schüler-Springorum und 2020 von Höynck/Neubacher/Ernst/Zähringer zusammengestellten und erläuterten Dokumente der Vereinten Nationen, des Europarats und der Europäischen Union „Internationale Menschenrechtstandards und das Jugendkriminalrecht“ (Hrsg. Bundesministerium der Justiz, 2001 u.a. UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989), |
– | Empfehlungen des Europarates zum Freiheitsentzug 1962–2003 (hrsg. von Österreich, Deutschland, Schweiz), 2004, |
– | Empfehlung des Europarates Rec. (2006) 2: Europäische Strafvollzugsgrundsätze (hrsg. von Österreich, Deutschland, Schweiz), 2007, |
– | Empfehlung des Ministerkommittees des Europarates Rec. (2006) 13 zur Anwendung von Untersuchungshaft, |
– | Empfehlung des Europarats Rec. (2008) 11 vom 5.11.2008 für den Vollzug ambulanter und stationärer Sanktionen oder Maßnahmen: „European Rules for Juvenile Offenders Subject to Sanctions and Measures“ (ERJOSSM; hrsg. von Österreich, Deutschland, Schweiz), 2009. |
Anders als die Empfehlungen des Europarates hat die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Gesetzeskraft im Range einfachen Bundesrechts, nachdem der Bundestag mit Gesetz vom 7.8.1952 die MRK als völkerrechtlichen Vertrag in innerdeutsches Recht transformiert hat.
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Wohl im Hinblick auf die Tatsache, dass es dem Gesetzgeber seit 1972 (BVerfGE 33, 1, 9: Notwendigkeit eines Gesetzes für Eingriffe in Grundrechte von Strafgefangenen) nicht gelungen war, den Jugendstrafvollzug auf eine verfassungsgemäße Grundlage zu stellen, hat das Bundesverfassungsgericht selbst ein anspruchsvolles Anforderungsprofil für ein Jugendstrafvollzugsgesetz erstellt. So müssen „die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Vollzuges . . . auf sorgfältig ermittelten Annahmen und Prognosen über die Wirksamkeit unterschiedlicher Vollzugsgestaltungen und Behandlungsmaßnahmen beruhen … der Gesetzgeber muss vorhandene Erkenntnisquellen, zu denen auch das in der Vollzugspraxis verfügbare Praxiswissen gehört, ausschöpfen (vgl. BVerfGE 50, 290, 334) und sich am Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse orientieren (vgl. BVerfGE 98, 169, 201)“, einschließlich der Rückfallhäufigkeit.
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Diese Verpflichtung wirke auch für die Zukunft, so dass der Gesetzgeber bei neuen Beobachtungsergebnissen zur Nachbesserung verpflichtet sei (vgl. BVerfGE 88, 203, 310). Was hier speziell für den Jugendstrafvollzug und die Strafvollzugspolitik gefordert wird, beansprucht auch generell Geltung für alle Bereiche des Umganges mit Kriminalität und Kriminalitätskontrolle von der Gesetzgebung über die Strafrechtsanwendung im Verfahren bis hin zu Reaktion und Sanktion einschließlich ihrer Folgewirkungen. Die Verbindung von Praxis und Theorie einerseits und von (Jugend-)Strafrecht und Kriminologie andererseits sind die Elemente einer (von mir) so genannten Doppelintegration als Voraussetzung einer rationalen evidenzbasierten (Jugend-)Kriminalpolitik mit Augenmaß und Besonnenheit.
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Zur Wirklichkeit und Wirksamkeit des Jugendkriminalrechts liegen zwei durch die Ergebnisse der empirischen Sozialforschung gesicherte Erkenntnisse vor:
– | Einerseits die von Wolfgang Heinz erstellte Sekundäranalyse empirischer Untersuchungen zu jugendkriminalrechtlichen Maßnahmen, deren Anwendungspraxis, Ausgestaltung und Erfolg: Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz 2019 im Umfang von 2296 Seiten mit 158 Seiten Handlungsempfehlungen zu allen aktuellen kriminalpolitischen Fragen. Davon gibt es auch eine Kurzfassung: „Das jugendkriminalrechtliche Instrumentarium auf dem Prüfstand der empirischen Wirkungsforschung“, so ist die 336-seitige Zusammenfassung mit ausgewählten Schaubildern und Tabellen aus dem Hauptgutachten überschrieben. |
– | Andererseits zu den bundesweiten Rückfalldaten ist auf die Ergebnisse von Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal hinzuweisen, zuletzt „Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen – eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2010 – 2013 und 2004 – 2013“, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2016. |
– | Aktuell liegt eine von Jehle betreute Dissertation von Palmowski, „Sanktionierung und Rückfälligkeit von Heranwachsenden“, 2019 vor, die nach Analyse der Rückfälligkeit und empirischer Prüfung für die Beibehaltung der geltenden Heranwachsendenregelung in § 105 plädiert und damit zu einer aktuellen Diskussion beiträgt. |
Wie das Ziel erreicht werden kann, durch eine verbesserte Resozialisierung die Rückfallquote von (nicht nur Jugendlichen und Heranwachsenden) Straftätern zu verringern, versucht das Gesetz zur stationären und ambulanten Resozialisierung und zur Opferhilfe (Hamburgisches Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz, HmbResOG 2019) zu verwirklichen.
Welche Fragen 2020 gegenwärtig behandelt und vielleicht bis zum JGG-Jubiläum 2023 gelöst werden, zeigt die folgende Übersicht der ZJJ-Dokumentationen des Vorstandes, der Bundesarbeitsgemeinschaften und einzelnen Landesgruppen der DVJJ:
ZJJ 1/2020, 83-93: Änderungen des JGG durch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren.
ZJJ 1/2020, 93-96: EU Richtlinie 2016/800 – Veränderungen für die Praxis der Jugendhilfe im Strafverfahren (Sprecherrat der BAG Jugendhilfe im Strafverfahren).
ZJJ 1/2019, 71:Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren sowie zu den das Jugendstrafverfahren betreffenden Teile des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung.
ZJJ 1/2019, 76: Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Jugendhilfe im Strafverfahren in der DVJJ zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren/EU Richtlinie 2016/800 (Schmidt, A.).
ZJJ 1/2019, 77: Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Polizei der DVJJ zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren/EU Richtlinie 2016/800 (Gloss/Roeder). ZJJ 2/2019, 180: Hinweise zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Person im Strafverfahren sind.
ZJJ 2/2019, 181: Unterbringung junger Menschen in der forensischen Psychiatrie. Positionspapier (DVJJ – Landesgruppe Bremen).
ZJJ 2/2018, 170: Diskussionspapier zur aktuellen Debatte um die Entkriminalisierung des „Schwarzfahrens“.
ZJJ 3/2018, 257: Reform der Vermögensabschöpfung und Jugendrecht.
ZJJ 3/2018, 258: Reform der Vermögensabschöpfung und Jugendrecht (DVJJ-Landesgruppe Bremen).
ZJJ 4/2018, 348: Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Relevante Änderungen für die polizeiliche Sachbearbeitung im Jugendstrafrecht (Gloss/Wesely).
ZJJ 3/2017, 207: Grundsätze für die Mitwirkung der Jugendhilfe in Strafverfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz ( Sprecherrat der BAG JuHiS in der DVJJ).
ZJJ 2/2016, 193: Geflüchtete Kinder, Jugendliche und Heranwachsende im Jugendkriminalrecht. Positionspapier der DVJJ.
ZJJ 2/2016, 193: Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind.
ZJJ 2/2016, 190: Entspezialisierungstendenzen in den Berufsgruppen, die mit Jugendstrafrecht befasst sind: Eine Gefahr für die Qualität von Jugendstrafverfahren! Positionspapier der DVJJ.
ZJJ 4/2016, 419: Thema Arbeitsleistungen. Diskussionspapier der DVJJ.
ZJJ 2/2015, 218: Resolution: Verfahrensgarantien im Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder.
ZJJ 4/2015, 442: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Verdächtige oder beschuldigte Kinder. Synopse der Richtlinien-Vorschläge.
ZJJ 1/2014, 29: Positionspapier der DVJJ zu so genannten Fallkonferenzen.
Nicht so häufig wie die Richtlinie (EU) 2016/800 ist das Dauerthema des Verhältnisses von Jugendhilfe und Justiz dokumentiert (Wiesner (Jugend)hilfe zwischen Fürsorge und Strafe, 2019, 613-626; Trenczek/Goldberg Jugendkriminalität, Jugendhilfe und Strafjustiz, 2016; Nixdorf Die Anforderungen der EU-Richtlinie 2016/800, NK 2018, 355-367: „ein massiver Pradigmenwechsel für die JGH“). Nicht Gegenstand des Überblicks, aber in der ZJJ immer wieder behandelt, ist das Problem der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld zum Erziehungsgedanken (BGH-NStZ 2018, 728 mit Anmerkung Eisenberg=JR 2019, 38 mit Anmerkung Kölbel; Beulke Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld – Notanker oder Achillesferse?, NK 2019, 249-281 sowie als zentrales Problem in den Lehrbüchern von Laubenthal/Baier/Nestler 2015, Meier/Bannenberg/Höffler 2019, zuvor Meier/Rössner/Schöch; Streng 2020; Ostendorf/Drenkhahn 2017; Schaffstein/Beulke/Swoboda 2015).
Dass es schwierig ist, kriminologischen Sachverstand über Anhörungen in die praktische Jugendkriminalpolitik einzubringen, belegen die Fachbeiträge von Boers, Bliesener und Neubacher zur „Bekämpfung der Jugendkriminalität in Nordrhein-Westfalen“, ZJJ 2020, 4-16.
Im Interesse einer wissensbasierten Jugendkriminalpolitik sollte folgende Testfrage gestellt werden:
Was wissen wir und was könnten/sollten wir wissen? – Was können wir und was könnten/sollten wir können?
Ein praktisches, wissenschaftliches und politisches Engagement in „Verantwortung für Jugend“ lohnt sich, wie Christian Pfeiffer „Gegen die Gewalt, warum Liebe und Gerechtigkeit unsere besten Waffen sind“, 2019 (mit einem Auszug in ZJJ 2020, 79-82) und Bernd Maelicke „Das Knast-Dilemma. Wegsperren oder Resozialisieren?“, 2015 mit Hilfe ihrer eigenen beruflichen Erfahrungen beweisen – eine nicht nur zu Corona-Zeiten lesenswerte Fachlektüre.
Teil I Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz › Erster Teil Anwendungsbereich
Erster Teil Anwendungsbereich
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
§ 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts
§ 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
Kommentierung
I.Grundlagen1 – 18
1.Systematische Einordnung und Ziel1
2.Geschichtliche Entwicklung2, 3
3.Geltung in den neuen Bundesländern bis 20104
4.Reform5 – 9
5.Praktische Bedeutung10 – 18
II.Persönlicher Anwendungsbereich19 – 26
1.Kinder20 – 24
2.Zweifel am genauen Alter von Jugendlichen und Heranwachsenden25
3.Rechtsfolgen einer falschen Einordnung26
III.Sachlicher Anwendungsbereich27 – 30
1.Verfehlung27, 28
2.Geltung29, 30
Literatur:
Beinder Zur Diskussion um die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze, JR 2019, 554-563; Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen? Jenaer Symposium 2009; BT-Drucks. 16/13142 vom 26.5.2009: Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Jugendstrafrecht im 21. Jahrhundert; Deutsches Jugendinstitut (DJI) Arbeitsstelle Kinder- und Jugendkriminalprävention (Hrsg.), Der Mythos der Monsterkids. Strafunmündige „Mehrfach- und Intensivtätern“, 1999; DJI Wider die Ratlosigkeit im Umgang mit Kinderdelinquenz, 2000; Dollinger/Schmidt-Semisch (Hrsg.), Handbuch Jugendkriminalität – Interdisziplinäre Perspektiven, 2018; Heinz Sekundäranalyse empirischer Untersuchungen zu jugendkriminellrechtlichen Maßnahmen, deren Anwendungspraxis, Ausgestaltung und Erfolg, 2019; Laubenthal/Nestler Geltungsbereich und Sanktionenkatalog des JGG, in: Dollinger/Schmidt-Semisch (Hrsg.), 2010, 475-482; Pfeiffer Gegen die Gewalt. Warum Liebe und Gerechtigkeit unsere besten Waffen sind. 2019; Pfeiffer/Baier Die Leistungskrise der männlichen Jugendlichen und jungen Männer. Sind auch in Deutschland wie in den USA die Computerspiele schuld? ZJJ/2020; Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages – Strafmündigkeit – Rechtliche Situation in der Europäischen Union, ZJJ 2019, 409-411.