Kitabı oku: «Fiskalstrafrecht»
Fiskalstrafrecht
Straftaten gegen staatliche Vermögenswerte
| Herausgegeben von | |
| Dr. Markus Adick | Prof. Dr. Jens Bülte |
| Bearbeitet von Dr. Markus Adick, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht · Dr. Laura Blumhoff, Rechtsanwältin · Dr. Erik Buhlmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für StrafrechtProf. Dr. Jens Bülte · Andreas von Dahlen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für StrafrechtSilke Grimsel, Erste Staatsanwältin · Dr. Bernd Groß, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwaltfür Strafrecht · Prof. Dr. Suzan Denise Hüttemann, M.Res., Rechtsanwältin · Dr. SimoneKämpfer, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht · Prof. Dr. Paul KrellProf. Dr. Dr. Milan Kuhli · Dr. Thomas Möller, Dipl.-Kfm., Dipl.-Finanzw.,Oberregierungsrat · Dr. Beatrix Perkams, Rechtsanwältin · Dr. Christian Rathgeber,Mag. rer. publ., Rechtsanwalt · Dr. Tilman Reichling, Rechtsanwalt, Fachanwalt fürStrafrecht · Dr. Alexander Retemeyer, Oberstaatsanwalt · Felix Rettenmaier, RechtsanwaltDr. Christian Rosinus, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für StrafrechtDr. Christian Schoop, Rechtsanwalt · Dr. Stephan Voigtel, Rechtsanwalt, Fachanwalt fürStrafrecht · Udo Wackernagel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht · Dr. MichelleWiesner-Lameth, LL.M., Rechtsanwältin · Dr. Johannes Zimmermann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht | |
| 2., neu bearbeitete Auflage | |
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Impressum
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Vorwort
Seit dem Erscheinen der 1. Auflage hat sich das Fiskalstrafrecht zügig weiterentwickelt. Zum einen haben weitreichende Änderungen des materiellen Strafrechts und des korrespondierenden Strafprozessrechts eine Neuauflage erforderlich gemacht. Exemplarisch seien die Neuregelungen durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (2017) als Reaktion auf die sog. „Panama-Papers“, die Neufassung des Geldwäschegesetzes (2018) oder die weitgehende Neugestaltung des Rechts der Vermögensabschöpfung (2017) genannt. Zum anderen sind unterdessen zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen zu fiskalstrafrechtlichen Sachverhalten ergangen. In einem auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnittenen Handbuch waren diese Entwicklungen zwingend zu berücksichtigen.
Der Kreis der Autorinnen und Autoren ist seit der Erstauflage weitestgehend unverändert geblieben. Mit dem Ziel, wissenschaftliche Genauigkeit und praxistaugliche Darstellung miteinander zu verbinden, haben die in Justiz, Verwaltung und Anwaltschaft anerkannten Autorinnen und Autoren ihre jeweiligen Kapitel sorgfältig auf den aktuellen Stand gebracht. Ihnen danken die Herausgeber ebenso wie dem Verlag, namentlich Frau Annette Steffenkock und Frau Andrea Markutzyk, für Ihre aktive Unterstützung bei der Zweitauflage.
| Bonn/Mannheim, im Dezember 2018 | Markus Adick Jens Bülte |
Vorwort zur 1. Auflage
Ein Handbuch zum Fiskalstrafrecht – dem Strafrecht der öffentlichen Finanzen – ist nicht nur ein weiteres Werk zum Steuerstrafrecht oder zum Wirtschaftsstrafrecht. Zwar werden beide Materien auch hier dargestellt und intensiv erörtert. Gleichwohl ist das Konzept des vorliegenden Handbuchs insofern neu, als es sich auf Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen öffentliche Haushalte konzentriert. Damit greift es eine europaweit zu beobachtende Tendenz auf, Schädigungen öffentlicher Vermögenswerte verstärkt mit den Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen. Neben dem Steuer- und Zollstrafrecht als prominentester Deliktsgruppe auf diesem Gebiet behandelt das vorliegende Handbuch daher insbesondere auch Betrugsstraftaten und Untreuedelikte sowie untreuenahe Handlungen wie das Vorenthalten von Arbeitsentgelt.
Während sich dieses Buch in der Breite also auf einen Ausschnitt aus dem Wirtschaftsstrafrecht beschränkt, geht es an anderer Stelle über vergleichbare Handbücher hinaus. Zum Einen beinhaltet das Werk an den Erfordernissen der Praxis ausgerichtete Darstellungen der wesentlichen Grundlagen des Allgemeinen Teils des Strafrechts, soweit diese Bedeutung für das Fiskalstrafrecht haben. Zum anderen werden neben dem materiellen Recht – streng begrenzt auf das Fiskalstrafrecht – verfahrensrechtliche Grundlagen, aber vor allem typische Sonderprobleme bei der Verfolgung und Verteidigung von Fiskalstraftaten dargelegt. Zudem werden, soweit dies nach dem Umfang dieses Werks möglich ist, die europäischen Bezüge auf materieller und prozessualer Ebene hergestellt.
Das Handbuch soll damit den Vertreter eines eigenständigen Typs wissenschaftlich fundierten Praxishandbuchs bilden, das sowohl dem Wirtschaftsrechtler als Orientierung, als auch dem Wirtschafts- und Steuerstrafrechtler als Nachschlagewerk dient. Dabei ist es kein reines Handbuch für Rechts- oder Steuerberater, sondern richtet sich in gleichem Maß an Nutzer in Justiz und Verwaltung. Die Mischung von Basiskenntnissen und notwendigem Spezialwissen soll unterschiedlichen Nutzern im Fiskalstrafrecht und dem Fiskalstrafverfahrensrecht eine gewisse Grundsouveränität im Umgang mit den Problemen der Praxis vermitteln, ohne natürlich eine fundierte Beratung ersetzen zu können. In vielen Fällen dürfte allerdings die Entscheidung darüber, ob eine Spezialberatung notwendig ist, bereits eine Herausforderung darstellen. Auch wenn das Werk sich damit nicht vornehmlich an den Spezialisten eines jeweiligen Teilgebiets des Fiskalstrafrechts richtet, dürften die einzelnen Kapitel geeignet sein, selbst dem ausgewiesenen Experten Anregungen und Sicherheit am Rande seiner Spezialisierung zu geben.
Die einzelnen Themen haben Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Justiz, Zoll- und Finanzverwaltung sowie spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien bearbeitet. Der fachliche Austausch unter den Bearbeiterinnen und Bearbeitern hat eine ausgewogene Darstellung rechtlicher Zweifelsfragen ermöglicht und die Entstehung eines reinen Beraterhandbuchs vermieden. Wir sind den Autorinnen und Autoren sehr dankbar für ihr Engagement und die Bereitschaft, ihr Fachwissen und ihre praktischen Erfahrungen einzubringen. Großen Dank schulden wir ferner dem Verlag, insbesondere Frau Annette Steffenkock, für die hervorragende Unterstützung bei der Erstellung dieses Handbuchs.
Der Verlag und die Herausgeber sind sich dessen bewusst, dass ein Handbuch auf einem so wechselhaften Gebiet wie dem Finanzstrafrecht schnell zur Makulatur werden kann. An der Notwendigkeit einer ernsthaften und gründlichen Auseinandersetzung auch mit Themen wie der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige ändert das aber nichts. Für Kritik, Ergänzungsvorschläge und sonstige Hinweise sind wir daher sehr dankbar.
| Bonn/Mannheim, im Mai 2015 | Markus Adick Jens Bülte |
Bearbeiterverzeichnis
| Dr. Markus Adick Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Rettenmaier & Adick, Bonn | 17. Kapitel |
| Dr. Laura Blumhoff Rechtsanwältin, CMS Hasche Sigle Frankfurt/Main | 12. Kapitel |
| Dr. Erik Buhlmann Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Ufer Knauer Rechtsanwälte, München | 11. Kapitel (mit Kämpfer) |
| Prof. Dr. Jens Bülte Universität Mannheim | 1., 2., 8. Kapitel |
| Andreas von Dahlen Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, tdwe Rechtsanwälte, Düsseldorf | 16. Kapitel |
| Silke Grimsel Erste Staatsanwältin, Braunschweig | 4. Kapitel |
| Dr. Bernd Groß, LL.M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Feigen Graf Rechtsanwälte, Frankfurt/Main | 19. Kapitel |
| Prof. Dr. Suzan Denise Hüttemann, M.Res. Juniorprofessorin Universität Mannheim Rechtsanwältin, Redeker Sellner Dahs, Bonn | 9. Kapitel |
| Dr. Simone Kämpfer Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht, tdwe Rechtsanwälte, Düsseldorf | 11. Kapitel (mit Buhlmann) |
| Prof. Dr. Paul Krell Juniorprofessor, Bucerius Law School, Hamburg | 7. Kapitel, 23. Kapitel (mit Wackernagel) |
| Prof. Dr. Dr. Milan Kuhli Universität Hamburg | 10. Kapitel |
| Dr. Thomas Möller, Dipl.-Kfm., Dipl.-Finanzw. Oberregierungsrat, Hauptzollamt Osnabrück | 20. Kapitel (mit Retemeyer), 22. Kapitel (mit Zimmermann) |
| Dr. Beatrix Perkams Rechtsanwältin, Clifford Chance Deutschland LLP, Frankfurt/Main | 18. Kapitel |
| Dr. Christian Rathgeber, Mag. rer. publ. Rechtsanwalt, Knierim | Huber Rechtsanwälte, Mainz | 6. Kapitel |
| Dr. Tilman Reichling Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Feigen Graf Rechtsanwälte, Frankfurt/Main | 5. Kapitel (mit Rettenmaier), 14. Kapitel |
| Dr. Alexander Retemeyer Oberstaatsanwalt, Osnabrück | 20. Kapitel (mit Möller), 21. Kapitel |
| Felix Rettenmaier Rechtsanwalt, Rettenmaier & Adick, Frankfurt/Main | 3. Kapitel, 5. Kapitel (mit Reichling) |
| Dr. Christian Rosinus Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Rosinus | Partner, Rechtsanwälte PartGmbB, Frankfurt/Main | 15. Kapitel (mit Wiesner-Lameth) |
| Dr. Christian Schoop Rechtsanwalt, DLA Piper UK LLP, Frankfurt/Main | 13. Kapitel |
| Dr. Stephan Voigtel Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht tdwe Rechtsanwälte, Düsseldorf | 24. Kapitel |
| Udo Wackernagel Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, tdwe Rechtsanwälte, Düsseldorf | 23. Kapitel (mit Krell) |
| Dr. Michelle Wiesner-Lameth, LL.M. Rechtsanwältin; Rosinus | Partner, Rechtsanwälte PartGmbB, Frankfurt/Main | 15. Kapitel (mit Rosinus) |
| Dr. Johannes Zimmermann Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrechttdwe Rechtsanwälte, Düsseldorf | 22. Kapitel (mit Möller) |
Zitiervorschlag
Adick/Bülte/Rettenmaier Fiskalstrafrecht, 3. Kap. Rn. 5
Inhaltsübersicht
Vorwort
Vorwort zur 1. Auflage
Bearbeiterverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Kapitel Einleitung: Vom Nutzen einer einheitlichen Darstellung des „Fiskalstrafrechts“
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten
5. Kapitel Akteneinsicht
6. Kapitel Europarechtliche Verfahrensvorschriften
7. Kapitel Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld
8. Kapitel Vorsatz und Fahrlässigkeit
9. Kapitel Versuch, Vollendung, Beendigung und Verjährung
10. Kapitel Täterschaft und Teilnahme
11. Kapitel Strafbarkeit der Berater
12. Kapitel Rechtsfolgen für Unternehmen
13. Kapitel Durchsuchung und Beschlagnahme
14. Kapitel Untersuchungshaft
15. Kapitel Sicherung von Vermögenswerten
16. Kapitel Fiskalstrafrechtliche Besonderheiten im Hauptverfahren
17. Kapitel Steuerhinterziehung
18. Kapitel Steuerordnungswidrigkeiten
19. Kapitel Korrektur steuerlicher Verfehlungen
20. Kapitel Zölle und Marktordnungen
21. Kapitel Subventionsbetrug
22. Kapitel Schwarzarbeit
23. Kapitel Haushaltsuntreue
24. Kapitel Betrug gemäß § 263 StGB zu Lasten öffentlichen Vermögens
Stichwortverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Vorwort zur 1. Auflage
Bearbeiterverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Kapitel Einleitung: Vom Nutzen einer einheitlichen Darstellung des „Fiskalstrafrechts“
A.Der Ruf nach mehr Fiskalstrafrecht
B.Die Verschärfung des Steuerstrafrechts durch Gesetzgeber, BGH und Steuerverwaltung
C.Zur Entwicklung der Bestechungs-, Betrugs- und Untreuestrafbarkeit
D.Entwicklungslinien des europäischen Strafrechts gegen Steuer- und Haushaltsdelikte
E.Begriff des Fiskalstrafrechts und Notwendigkeit einer einheitlichen Darstellung
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts
I.Einführung
1.EU-Kompetenzen und Strafrecht
2.Unionstreue als „Motor der Harmonisierung“
3.Die Richtlinie zum Schutz der finanziellen Interessen der EU als neue Stufe der Harmonisierung des harmonisierten Fiskalstrafrechts
II.Unmittelbare Harmonisierung des Strafrechts durch Normgebung
III.Anwendungsvorrang des Unionsrechts
IV.Unionsrechtskonforme Auslegung
1.Richtlinienkonforme Auslegung
2.Rahmenbeschlusskonforme Auslegung
3.Grenzen der unionsrechtskonformen Auslegung
a)Grenzen der nationalen Grundrechte im Verfahrensrecht (Taricco)
b)Verfassungsidentität und Effektivität des Unionsrechts (M.A.S. & M.B.)
c)Keine Vorgabe einer Strafbarkeit für Nichtabführen von Steuern (Mauro Scaldone)
V.Begrenzung nationalen Strafrechts durch europäische Freiheitsrechte und Grundfreiheiten in der Rechtsprechung des EuGH
1.Entwicklung von den europäischen Grundfreiheiten zu den europäischen Freiheitsrechten
2.Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 18 ff. AEUV)
3.Steuerneutralität
4.Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV)
5.Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV)
6.Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV)
7.Freizügigkeit (Art. 21 AEUV)
8.Beschränkung der europäischen Grundfreiheiten auf wirtschaftliche Betätigung
9.Europäische Missbrauchsrechtsprechung (Missbrauchsverbot)
VI.Unionsgrundsätze und Unionsgrundrechte im Strafrecht und Strafverfahrensrecht
1.Grundrechtskonkurrenz und Grundrechtsstandards
2.Rechtsstaatliche Unionsgrundsätze und ihre Wirkung auf das nationale Strafrecht
a)Vertrauensschutz und Rechtssicherheit
b)Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 49 Abs. 3 GRCh)
c)Nullum crimen sine lege (Art. 49 Abs. 1 S. 1 GRCh)
d)Lex mitior (Art. 49 Abs. 1 S. 3 GRCh)
3.Europäische Grundrechte im Strafverfahren
a)Recht auf faires Verfahren (Art. 47, 48 GRCh)
b)Ne bis in idem (Art. 50 GRCh, Art. 54 SDÜ)
VII.Europäische Staatsanwaltschaft
1.Zielrichtung und Grundlagen
2.Aufbau der Behörde und Durchführung des Verfahrens
3.Zuständigkeit der EUStA
4.Verfahrensvorschriften für die EUStA
5.Verfahrensgarantien
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten
I.Wirtschaftsstrafverfahren
II.Betroffene von Wirtschaftsstrafverfahren
III.Beteiligte öffentliche Institutionen
1.(Schwerpunkt-)Staatsanwaltschaft und Wirtschaftsreferent
2.Steuerbehörden
a)Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
b)Finanzämter
c)Exkurs: Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst beim Finanzamt Wiesbaden II, IV-Steufa
3.Zollbehörden
a)Zollkriminalamt
b)Zollfahndungsämter
4.Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
5.Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
6.Kartellbehörden
a)Bundeskartellamt
b)Landeskartellämter
7.Berufsspezifische Institutionen (Kammern)
a)Rechtsanwaltskammer
b)Wirtschaftsprüferkammer
c)Steuerberaterkammer
8.Gericht
IV.Besonderheiten in Wirtschaftsstrafverfahren
1.Materiell-rechtliche Besonderheiten (Auswahl)
a)Organe und Vertreter; § 14 StGB
b)Kollegialentscheidungen
c)Schadensbestimmung
2.Prozessuale Besonderheiten (Auswahl)
a)Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
b)Sachverständige
c)Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
d)Exkurs: Beschlagnahmeschutz bei internen Untersuchungen
3.Sonstige Besonderheiten
a)Medien
b)Strafrechtliche Nebenfolgen
c)Beamtenrechtliche Folgen
d)Berufsgerichtliche Verfahren
e)Gewerberechtliche Folgen
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten
I.Die Organisation der Finanzbehörden im Bereich der Steuerdelikte
II.Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung
1.Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO
2.Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO
3.Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO
4.Prozessuale Befugnisse der Steuerfahndung
III.Zuständigkeiten und Befugnisse der Bußgeld- und Strafsachenstellen
1.Sachliche und örtliche Zuständigkeit
2.Befugnisse der Finanzbehörde im selbstständigen Ermittlungsverfahren
IV.Befugnisse der Finanzbehörde im unselbstständigen Ermittlungsverfahren
V.Überleitung der Ermittlungsbefugnis auf die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 3 und Abs. 4 AO
1.Haft- und Unterbringungssachen (§ 386 Abs. 3 AO)
2.Zuständigkeitsüberleitungen von der Finanzbehörde auf die Staatsanwaltschaft (§ 386 Abs. 4 AO)
a)Abgabe der Steuerstrafsache an die Staatsanwaltschaft
b)Evokation der Steuerstrafsache durch die Staatsanwaltschaft
c)Rückgabe der Steuerstrafsache an die Finanzbehörde
VI.Die Stellung der Finanzbehörde unter der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft
1.Polizeiliche Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
2.Beteiligungs- und Anwesenheitsrechte der Finanzbehörde im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
3.Beteiligungs- und Anwesenheitsrechte der Finanzbehörde im gerichtlichen Verfahren
VII.Besonderheiten bei Steuerstrafverfahren
1.Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren
2.Durchsichtsrecht der Papiere
3.Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren
4.Selbstständiges Antragsrecht auf Erlass eines Strafbefehls
5.Einstellung nach § 398 AO
6.Vermögensabschöpfung in Steuerstrafverfahren
VIII.Ursprung und Anfangsverdacht eines Steuerdelikts
IX.Die Einleitungsbefugnis beim Anfangsverdacht eines Steuerdeliktes
5. Kapitel Akteneinsicht
A.Grundlagen und Systematik
B.Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers gem. § 147 Abs. 1 StPO
I.Die Bedeutung der Akteneinsicht für den Beschuldigten
II.Die Gewährung von Akteneinsicht an den Beschuldigten
III.Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers gem. § 147 StPO
1.Voraussetzungen des Akteneinsichtsrechts
2.Versagungsgründe und die Bedeutung des Verfahrensstadiums
3.Verfahren und Rechtsschutz
4.Information des Mandanten
C.Das Akteneinsichtsrecht des Nebenbeteiligten
D.Das Akteneinsichtsrecht öffentlicher Stellen gem. § 474 StPO
I.Grundlagen
II.Das Akteneinsichtsrecht von Behörden (§ 474 Abs. 1)
III.Die Auskunftserteilung und Akteneinsicht gegenüber öffentlichen Stellen (§ 474 Abs. 2, 3)
IV.Die Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke (§ 474 Abs. 4)
V.Aktenübersendung zur Einsichtnahme/Parlamentarische Ausschüsse (§ 474 Abs. 5, 6)
E.Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörden gem. § 395 AO
I.Grundlagen und Anwendungsbereich
II.Das Recht auf Akteneinsicht
III.Recht auf Besichtigung
IV.Verfahren und Rechtsschutz
F.Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO
I.Voraussetzungen
1.Verletzter
2.Berechtigtes Interesse
a)Grundsätzliches
b)Prüfung, Geltendmachung oder Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche als berechtigtes Interesse
II.Versagungsgründe
1.Entgegenstehen überwiegender schutzwürdiger Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen
2.Sonstige Versagungsgründe
III.Die Bedeutung des Verfahrensstandes
IV.Verfahren
1.Rechtliches Gehör
2.Anfechtung der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht
V.Sonstiges
G.Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO
I.Voraussetzungen
1.Personenkreis
2.Berechtigtes Interesse
3.Das Verhältnis von Auskunftserteilung gem. § 475 Abs. 1 StPO und Akteneinsicht gem. § 475 Abs. 2 StPO
II.Versagungsgründe
III.Verfahren
6. Kapitel Europarechtliche Verfahrensvorschriften
A.Einleitung
B.Europäische Institutionen zur Unterstützung der Strafverfolgung
I.Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
1.Struktur
2.Zuständigkeiten
3.Befugnisse
a)Interne Ermittlungen
b)Externe Ermittlungen
4.Verfahren
5.Rechtsschutz
II.Europol
1.Entstehung und kontinuierliche Ausweitung der Aufgaben
2.Rechtliche Grundlagen
3.Struktur
4.Funktion und Zuständigkeiten
5.Verfahren
6.Rechtsschutz
7.Datenschutz
III.Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen (EJN)
IV.Eurojust
C.Verfahren der europäischen Zusammenarbeit in Strafsachen
I.Auslieferung von Personen
1.Voraussetzungen der Auslieferung
2.Auslieferungshindernisse
3.Auslieferungshaft
4.Auslieferung wegen fiskalischer Delikte
II.Gemeinsame Ermittlungsgruppen (GEG)
1.Einrichtung von GEG
2.Beteiligung weiterer internationaler Organisationen
III.Europäischer Haftbefehl (EuHb)
1.Auslieferungsverfahren
a)Bewilligungsverfahren
b)Auslieferungsunterlagen
c)Vereinfachtes Verfahren
2.Materielle Voraussetzungen
a)Eigene Staatsangehörige
b)Ausländer mit gewöhnlichem Inlandsaufenthalt
c)Ausländer ohne gewöhnlichen Inlandsaufenthalt
IV.Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)
V.Europäische Überwachungsanordnung (EÜA)
VI.Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln
VII.Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
VIII.Anerkennung von Einziehungsentscheidungen
IX.Bereiche der behördlichen Zusammenarbeit innerhalb der EU
1.Zusammenarbeit zum Schutz der EU-Finanzinteressen
2.Zusammenarbeit in Steuersachen
3.Zusammenarbeit in Zollsachen
4.Zusammenarbeit in Agrarsachen
D.Verfahrensgrundrechte
I.Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren
II.Belehrung über die Rechte und Unterrichtung über die Beschuldigung
III.Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe
IV.Unschuldsvermutung
V.Doppelverfolgungsverbot
E.Aktuelle Entwicklungen
I.PIF-Richtlinie
II.Europäische Staatsanwaltschaft
1.Aufbau
2.Zuständigkeiten
3.Verfahren
7. Kapitel Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld
A.Einführung
B.Tatbestandslehre
I.Begriff und Funktion des Tatbestandes
II.Aufbau der strafrechtlichen Tatbestände
1.Typen der Tatbestände
a)Verletzungs- und Gefährdungsdelikte
b)Begehungs- und Unterlassungsdelikte
c)Allgemein- und Sonderdelikte
2.Deskriptive und normative Tatbestandsmerkmale
III.Besonderheiten der Gesetzestechnik im Fiskalstrafrecht
1.Vorverlagerung und Ausweitung der Strafbarkeit
a)Gefährdungsdelikte
b)Leichtfertigkeit
2.Blankettstrafgesetze und Verweisungen
a)Allgemeines
b)Abgrenzung zu normativen Tatbestandsmerkmalen
3.Generalklauseln und Maßfiguren
IV.Kausalität und objektive Zurechenbarkeit
1.Kausalität
a)Äquivalenztheorie
b)Adäquanztheorie
2.Tatbestandsmäßiges Verhalten und Zurechnung des Erfolges
a)Risikoschaffung
b)Risikorealisierung
V.Unterlassungsstrafbarkeit
1.Die Abgrenzung von Tun und Unterlassen
2.Garantenstellung
a)Allgemeines
b)Beschützergaranten
c)Überwachungsgaranten
3.Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen
4.Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
C.Rechtswidrigkeit
I.Notwehr (§ 32 StGB)
II.Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
III.Einwilligung
D.Schuld
I.Allgemeines
II.Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
1.Vorsatz- und Schuldtheorie
2.Grundlagen des Verbotsirrtums
a)Erscheinungsformen
b)Fehlende Unrechtseinsicht
c)Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums
d)Rechtsfolge
3.Der Irrtum über Blankettmerkmale zwischen Vorsatz und Schuld
8. Kapitel Vorsatz und Fahrlässigkeit
I.Schuldgrundsatz und Gesetzlichkeitsprinzip
II.Vorsatz
1.Grundlagen
a)Gegenstand des Vorsatzes
b)Der objektive Tatbestand und seine spezifischen Merkmale
c)Bestimmtheit des Vorsatzes
d)Zeitpunkt des Vorsatzes
e)Vorsatz beim Unterlassungsdelikt
2.Vorsatzformen
a)Grundsatz der tatbestandlichen Gleichbehandlung der Vorsatzformen
b)Eventualvorsatz
c)Rein subjektive Merkmale
3.Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB)
a)Grundlagen
b)Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale
c)Verhältnis des Tatbestandsirrtums zum Verbotsirrtum
d)Steueranspruchstheorie und Tatbestandsirrtum
e)Irrtümer im Unterlassungsdelikt
4.Vorsatz und Beweis
III.Fahrlässigkeit
1.Verfassungsrechtliche Bestimmtheit
2.Die Fahrlässigkeit
a)Begriff und Differenzierungen der Fahrlässigkeit
b)Definition der Fahrlässigkeit
3.Die Sorgfaltspflichtverletzung als objektiv fahrlässige Handlung
a)Allgemeiner Sorgfaltsmaßstab
b)Besonderer Sorgfaltsmaßstab
c)Zumutbarkeit
4.Erkennbarkeit der Tatbestandsverwirklichung
5.Erfolgszurechnung bei Fahrlässigkeit
a)Rechtswidrigkeitszusammenhang und rechtmäßiges Alternativverhalten
b)Schutzzweckzusammenhang
6.Subjektive Fahrlässigkeit (individuelles Unvermögen)
7.Übernahmefahrlässigkeit
8.Leichtfertigkeit
9. Kapitel Versuch, Vollendung, Beendigung und Verjährung
A.Versuch, Vollendung und Beendigung
I.Versuch
1.Einführung
2.Tatentschluss
3.Unmittelbares Ansetzen
4.Der Versuch eines Unterlassungsdeliktes
5.Unmittelbares Ansetzen bei unterschiedlichen Beteiligungsformen
6.Untauglicher Versuch und Wahndelikt
7.Versuch der Beteiligung
8.Strafrahmen
9.Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB
10.Der Versuch bei Steuerstraftaten
a)Steuerhinterziehung durch aktives Tun
b)Steuerhinterziehung durch Unterlassen
c)Rücktritt vom Versuch der Steuerhinterziehung
d)Sonstige Steuerstraftaten
11.Besonderheiten des Betrugsversuchs
II.Vollendung
1.Allgemeines
2.Tatvollendung bei der Steuerhinterziehung
a)Veranlagungssteuern
b)Anmeldungssteuern
III.Beendigung
1.Allgemeines
2.Besonderheiten beim Unterlassungsdelikt
3.Besonderheiten beim Versuch
4.Besonderheiten bei der Steuerhinterziehung
5.Sonstige Delikte
B.Verjährung
I.Die Strafverfolgungsverjährung
1.Allgemeines
a)Rechtsnatur der Verjährung und Folgen der prozessualen Theorie
b)Prozessuale Konsequenzen der Strafverfolgungsverjährung
c)Bedeutung im Rahmen der Auslieferung
2.Verjährungsfrist
a)Dauer
b)Beginn
c)Unterbrechung und absolute Verjährung
d)Ruhen der Verfolgungsverjährung
II.Strafvollstreckungsverjährung
III.Verjährung von Ordnungswidrigkeiten
1.Allgemeines
2.Ausgesuchte Tatbestände
10. Kapitel Täterschaft und Teilnahme
A.Grundsätze
I.Dualistisches Beteiligungssystem
II.Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme
1.Sonderdelikte
2.Pflichtdelikte
3.Allgemeindelikte
B.Täterschaft
I.Allgemeine Voraussetzung: Täterqualität
II.Formen der Täterschaft
1.Unmittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB)
2.Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)
3.Mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB)
a)Voraussetzungen
b)Abgrenzung zur Anstiftung
C.Teilnahme
I.Prinzip der limitierten Akzessorietät
II.Formen der Teilnahme
1.Anstiftung (§ 26 StGB)
a)Voraussetzungen
b)Sanktionierung
c)Abgrenzung zur mittelbaren Täterschaft
2.Beihilfe (§ 27 StGB)
a)Voraussetzungen
b)Sanktionierung
c)Einzelfälle bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
11. Kapitel Strafbarkeit der Berater
I.Die Bedeutung von Beratern und die Risiken bei der Beratungstätigkeit
II.Strafrechtliche Risiken für Berater
1.Die Beteiligung des Beraters an Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
a)Steuerdelikte
b)Geldwäsche
c)Sonstige Delikte
2.Konkrete Beratungsrisiken
a)Vertrauen auf die Angaben des Mandanten
b)Kenntlichmachung abweichender Rechtsauffassungen
c)Berichtigungspflicht bei nachträglich als unrichtig erkannten Angaben
d)Hinweispflicht auf §§ 153, 371 AO
e)Einhalten von Fristen
f)Verhalten im Falle eines erkennbar tatgeneigten Mandanten
III.Zusammenfassung
12. Kapitel Rechtsfolgen für Unternehmen
A.Einleitung
B.Die Rolle des Unternehmens im Straf- und Bußgeldverfahren
I.Typische Konstellationen der Unternehmensbeteiligung
II.Reaktion des Unternehmens auf Verdachtslagen
III.Rechtlicher Rahmen der Beteiligung von Unternehmen
1.Einziehungsbeteiligung im Strafverfahren
2.Beteiligung bei der Unternehmensgeldbuße
3.Einziehungsbeteiligung im Ordnungswidrigkeitenrecht
IV.Sonderfall steuerliche Verfehlungen
C.Die Unternehmensgeldbuße gem. § 30 OWiG
I.Normadressaten
II.Die Anknüpfungstat
1.Täterkreis der Anknüpfungstat
a)Vertretungsberechtigte Organe und Organmitglieder einer juristischen Person gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG
b)Vorstände oder Vorstandsmitglieder nicht rechtsfähiger Vereine gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 OWiG
c)Vertretungsberechtigte Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 OWiG
d)Generalbevollmächtigte, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG
e)Sonstige Personen in leitender Stellung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG
f)Faktische Organstellung
g)Feststellungsvoraussetzungen
2.Handeln „als“ Organ bzw. Vorstand
3.Taugliche Anknüpfungstaten
a)Betriebsbezogene Pflichten
b)Verletzung der Aufsichtspflicht gem. § 130 OWiG
c)Straftaten zu Lasten des Unternehmens
d)Bereicherung des Unternehmens
III.Bemessung der Unternehmensgeldbuße
1.Abschöpfungsteil
2.Ahndungsteil
IV.Verjährung
D.Einziehung von Taterträgen
I.Die Dritteinziehung nach StGB gegenüber Unternehmen
1.Vertretungsfälle
2.Verschiebungsfälle
II.Die Dritteinziehung nach OWiG gegenüber Unternehmen
E.Sonstige Rechtsfolgen
I.Wettbewerbsregister
1.Eintragungstatbestände
2.Eintragungs- und Abfrageprozess
3.Löschung oder Selbstreinigung
II.Gewerbezentralregister
1.Eintragungstatbestände
2.Auskünfte und Tilgung
III.Vergabe- und Korruptionsregister
IV.Weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
F.Reformbestrebungen Unternehmensstrafrecht
13. Kapitel Durchsuchung und Beschlagnahme
A.Einleitung
B.Rechtliche Grundlagen für die Durchsuchung und Beschlagnahme
I.Durchsuchung
1.Anordnungskompetenz
a)Richtervorbehalt
b)Gefahr im Verzug
2.Zum Durchsuchungsbeschluss beim Verdächtigen
a)Verdachtslage
b)Inhaltliche Anforderungen an den Durchsuchungsbeschluss
c)Zeitliche Begrenzung
3.Durchsuchung beim Unverdächtigen
4.Durchsuchung bei den von § 160a StPO geschützten Berufsgeheimnisträgern
5.Durchsuchungsgegenstände
II.Sicherstellung und Beschlagnahme
1.Allgemeines
2.Zufallsfunde
3.Zur Beschlagnahmefreiheit nach § 97 StPO
a)Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen bestimmter Berufsträger
b)Beschlagnahmefreiheit von Steuerunterlagen
c)Zur Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen des Nicht-Beschuldigten im Gewahrsam des Rechtsanwalts
d)Beschlagnahmefähigkeit von Unterlagen eines Ander- oder Treuhandkontos
e)Gewahrsam als Voraussetzung der Beschlagnahmefreiheit
f)Einschränkung der Beschlagnahmefreiheit für verdächtige Zeugnisverweigerungsberechtigte
g)Beschlagnahme von Unterlagen des Syndikusanwalts
h)Beschlagnahme von Unterlagen interner Ermittlungen
i)Beschlagnahmeschutz von Verteidigungsunterlagen des Unternehmens
4.Beschlagnahme von EDV-Daten
5.Beschlagnahme von Cloud-Daten
6.Beschlagnahme von Behördenakten
7.Herausgabepflichten
III.Beweisverwertungsverbote
IV.Rechtsschutzmöglichkeiten
1.Rechtsschutz gegen die Durchsuchung
2.Rechtsschutz gegen die Beschlagnahme
V.Hinzuziehung eines Verteidigers und Beistandes
C.Verhaltensempfehlungen
I.Das Eintreffen der Ermittler
II.Information der Rechts- oder Compliance-Abteilung bzw. der Geschäftsführung
III.Information des Unternehmensanwalts
IV.Erstes Gespräch mit den Ermittlern durch den Unternehmensverantwortlichen
1.Keine Konfrontation
2.Abwarten bis zum Eintreffen des Unternehmensanwalts, Durchsuchungsbeschluss, Namen der Ermittler, Dienstausweise
3.Klärung technischer und organisatorischer Fragen
4.Keine Vernichtung und Löschung von Unterlagen
5.Falls gewünscht: Begleitpersonen
V.Eintreffen des Unternehmensanwalts/Herausgabe von Unterlagen
VI.Kopieren von Unterlagen und elektronischen Daten
VII.Versiegelung von Räumen
VIII.Vernehmung von Mitarbeitern
IX.Beschlagnahme-/Sicherstellungsverzeichnis
X.Abschlussgespräch mit Ermittlern
XI.Maßnahmen nach Beendigung der Durchsuchung
1.Bericht über Durchsuchung
2.Besprechung zur Risikobewertung und notwendiger Schritte/Informationen von Kunden, Medien
3.Informationen von Mitarbeitern
D.Vorbereitende Maßnahmen
I.Information über das Eintreffen der Ermittlungsbeamten
II.Begleitung der Ermittlungsbeamten
III.Warteraum und Equipment
IV.Kommunikation
V.Schulungen und schriftliche Handlungsempfehlungen
14. Kapitel Untersuchungshaft
A.Grundlagen
I.Die Wirkungen der Untersuchungshaft auf den Beschuldigten
II.Die verfassungsrechtlichen Grundlagen und der Zweck der Untersuchungshaft
B.Materielle Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft
I.Dringender Tatverdacht
II.Haftgründe
1.Der Haftgrund der Flucht gem. § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO
2.Der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO
a)Grundsätzliches
b)Fluchtvorbereitungen
c)Sonstige Umstände
3.Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO
a)Grundsätzliches
b)Keine Begründung der Verdunkelungsgefahr durch den Typ der vorgeworfenen Tat
4.Sonstige gesetzlich geregelte Haftgründe
5.Sog. apokryphe Haftgründe – der Missbrauch der Untersuchungshaft
III.Verhältnismäßigkeit
1.Grundsätzliches
2.Dauer der Inhaftierung
3.Die Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes
C.Formelle Voraussetzungen der Untersuchungshaft
I.Zuständigkeit
II.Form- und Begründungserfordernisse
D.Verfahren bei Festnahme aufgrund eines bestehenden Haftbefehls
E.Außervollzugsetzungsmöglichkeiten
I.Grundsätzliches
II.Die Außervollzugsetzungsmöglichkeiten bei den einzelnen Haftgründen
1.Außervollzugsetzung des Haftbefehls gem. § 116 Abs. 1 StPO bei Fluchtgefahr
2.Außervollzugsetzung des Haftbefehls gem. § 116 Abs. 2 StPO bei Verdunkelungsgefahr
III.Das Verfahren bei der Außervollzugsetzung
IV.Die erneute Invollzugsetzung des Haftbefehls
F.Rechtsbehelfe und die besondere Haftprüfung durch das OLG
I.Überblick
II.Haftprüfung
III.Haftbeschwerde
IV.Besondere Haftprüfung durch das OLG
G.Die Ausgestaltung des Untersuchungshaftvollzuges
H.Besondere Beschuldigten- und Verteidigerrechte während des Untersuchungshaftvollzuges
I.Notwendige Verteidigung
II.Akteneinsichtsrecht
15. Kapitel Sicherung von Vermögenswerten
A.Einleitung
B.Sicherung von Vermögenswerten bei Fiskalstraftaten
I.Sicherung von Vermögenswerten durch strafprozessualen Arrest
1.Allgemeines
2.Voraussetzungen der Einziehung nach § 73, 73c StGB
a)Anknüpfungstat
b)Das Erlangte
3.Einziehung gegen Drittbegünstigte gemäß § 73b Abs. 1 StGB
4.Die Institute der erweiterten (§ 73a StGB), nachträglichen (§ 76 StGB) und selbstständigen Einziehung (§ 76a StGB)
5.Ausschluss der Einziehung nach § 73e StGB
6.Tatbestandsvoraussetzungen des § 111e StPO
a)Sicherungsbedürfnis
b)Arrestanordnung
7.Vollziehung des Vermögensarrests nach § 111f StPO
8.Realisierung der Entschädigungsansprüche im Insolvenzverfahren
9.Realisierung der Entschädigungsansprüche im strafrechtlichen Vollstreckungsverfahren
10.Rechtbehelfe
II.Sicherung von Vermögenswerten durch „steuerlichen“ Arrest
1.Allgemeines
2.Tatbestandsvoraussetzungen
a)Arrestanspruch
b)Arrestgrund
3.Verfahrensfragen
4.Rechtsbehelfe
5.Vollziehung des Arrests
6.Schadensersatz
III.Sicherung von Vermögenswerten durch zivilprozessualen Arrest
1.Allgemeines
2.Voraussetzungen des dinglichen Arrests
a)Arrestanspruch
b)Arrestgrund
c)Fiskalstraftat als Arrestgrund
3.Rechtsmittel
4.Vollziehung des Arrests und Schadensersatz
IV.Sicherung von Vermögenswerten durch Arrest zugunsten der Krankenkasse als Einzugsstelle
1.Vorgehen gegen den Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge
2.Vorgehen aufgrund zivilrechtlicher Ansprüche
V.Verhältnis der verschiedenen Arrestformen zum strafprozessualen Arrest
1.Verhältnis zum zivilprozessualen Arrest
2.Verhältnis zum steuerlichen Arrest
3.Verhältnis strafprozessualer Arrest zum Arrest der Einzugsstelle
C.Fazit
16. Kapitel Fiskalstrafrechtliche Besonderheiten im Hauptverfahren
A.Einleitung
B.Die Zuständigkeit für das fiskalstrafrechtliche Hauptverfahren
I.Amtsgerichtliche Zuständigkeit
II.Landgerichtliche Zuständigkeit (insbesondere nach § 74c GVG)
III.Besetzung der Spruchkörper
IV.Revisibilität von Verstößen gegen Zuständigkeit und Besetzung
C.Besonderheiten im Hinblick auf das Prozessrecht
I.Beteiligung der öffentlichen Hand am Hauptverfahren
1.Öffentliche Hand als „Verletzte“ außerhalb des Steuerstrafverfahrens
2.Verfahren nach § 407 AO
II.Beteiligung von Verteidigern und Beiständen am Hauptverfahren wegen Steuerstraftaten
III.Besonderheiten der Verständigung
IV.Fiskalstrafrechtliche Besonderheiten bei der Beweisaufnahme
1.Zeugenbeweis
a)Aussagegenehmigung § 54 StPO
b)Konsequenz in der Hauptverhandlung
c)Verwertbarkeit und Revisibiliät von Verstößen gegen § 54 StPO
2.Urkundsbeweis
17. Kapitel Steuerhinterziehung
A.Einleitung
I.Blankettgesetz und Schutzzweck
II.Erfolgsdelikt
B.Täterkreis
I.Aktives Tun
II.Unterlassen
C.Tathandlungen
I.§ 370 Abs. 1 Nr. 1
1.Tatsachen
2.Steuerlich erheblich
3.Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
4.Scheingeschäfte und Gestaltungsmissbrauch
a)Scheingeschäfte
b)Gestaltungsmissbrauch
II.§ 370 Abs. 1 Nr. 2
1.Allgemeines
2.Anzeige- und Berichtigungspflicht gem. § 153 AO
III.§ 370 Abs. 1 Nr. 3
D.Taterfolg
I.Allgemeines
II.Steuerverkürzung
1.Veranlagungssteuern
2.Fälligkeitssteuern
3.Versuch
III.Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile
IV.Kompensationsverbot
V.Ausländische Abgaben und Auslandstaten
1.Ausländische Abgaben
2.Auslandstaten
E.Hinterziehungen bei einzelnen Steuerarten
I.Umsatzsteuer
1.Versagung des Vorsteuerabzugs
2.Innergemeinschaftliche Lieferungen
3.Karussellgeschäfte
II.Einkommensteuer
1.Wegzug aus Deutschland
2.Verdeckte Gewinnausschüttung
III.Lohnsteuer
IV.Verrechnungspreise
V.Erbschaft- und Schenkungsteuer
VI.Verbrauchsteuern
F.Subjektiver Tatbestand
I.Anforderungen an den Vorsatz
G.Rechtsfolgen der Steuerhinterziehung
I.Strafe
1.Begriff und Arten von Strafe
a)Geldstrafe
b)Freiheitsstrafe
2.Zumessung von Strafe
3.Die Höhe der Steuerverkürzung
4.Besonders schwere Fälle
a)Großes Ausmaß
b)Bandenmäßige Begehung
c)Verschleierung durch Drittstaat-Gesellschaft
5.Strafzumessungserwägungen
II.Steuerliche Haftung
III.Nebenfolgen
H.Besonderheiten im Strafverfahren und praktische Hinweise
I.Beendigung des Ermittlungsverfahrens
1.Einstellung gegen Auflagen
2.Tatsächliche Verständigung
3.Aussetzung
II.Anklageschrift
III.Urteil
1.Notwendige Feststellungen
2.Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
18. Kapitel Steuerordnungswidrigkeiten
A.§ 378 AO – Leichtfertige Steuerverkürzung
I.Tatbestandsvoraussetzungen
1.Tauglicher Täter
2.Tathandlungen
3.Leichtfertigkeit
a)Beispiele für leichtfertiges Verhalten
b)Leichtfertigkeit des Steuerberaters
4.Rechtswidrigkeitszusammenhang
II.Rechtsfolge
III.Selbstanzeige
IV.Verjährung
B.§ 379 AO – Steuergefährdung
I.Tatbestandsvoraussetzungen
1.Ausstellen unrichtiger Belege (§ 379 Abs. 1 Nr. 1 AO)
2.In-Verkehr-Bringen (§ 379 Abs. 1 Nr. 2 AO)
3.Unrichtige Verbuchung (§ 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO)
4.Fehlerhaftes Handeln im Umgang mit elektronischen Aufzeichnungssystemen (§ 379 Abs. 1 Nr. 4–6 AO)
5.Verletzung der Meldepflicht bei Auslandsbeziehungen (§ 379 Abs. 2 Nr. 1 AO)
6.Verletzung der Pflicht zur Aufzeichnung des Warenausgangs (§ 379 Abs. 2 Nr. 1a AO)
7.Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 117c Abs. 1 AO (§ 379 Abs. 2 Nr. 1b AO)
8.Verletzung der Pflicht zur Erstellung von Country-by-Country-Reports (§ 379 Abs. 2 Nr. 1c AO)
9.Verletzung der Mitteilungspflicht betreffend die Beziehung zu Drittstaaten-Gesellschaften (§ 379 Abs. 2 Nr. 1d AO)
10.Konto auf falschen Namen (§ 379 Abs. 2 Nr. 2 AO)
a)Verletzung der Pflichten nach § 154 Abs. 1 AO
b)Verletzung der Pflichten nach § 154 Abs. 2 AO
11.Zuwiderhandlungen gegen eine Auflage im Rahmen der Steueraufsicht (§ 379 Abs. 3 AO)
II.Konkurrenzen
III.Rechtsfolge
IV.Selbstanzeige
V.Verjährung
C.§ 380 AO – Gefährdung der Abzugssteuern
I.Tatbestandsvoraussetzungen
1.Steuerabzugspflichtige fremde Steuern
a)Lohnsteuer
b)Kapitalertragsteuer
2.Unterlassen des Einbehalts bzw. der Abführung
3.Tauglicher Täter
II.Konkurrenzen
III.Rechtsfolge
IV.Verjährung
D.§ 381 AO – Verbrauchsteuergefährdung
I.Tatbestandsvoraussetzungen
1.Verbrauchsteuern
2.Tathandlungen
a)Verstöße gegen Pflichten zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung (§ 381 Abs. 1 Nr. 1 AO)
b)Verstöße gegen Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften und Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen (§ 381 Abs. 1 Nr. 2 AO)
c)Verstöße gegen Vorschriften über den Verbrauch unversteuerter Waren in den Freihäfen (§ 381 Abs. 1 Nr. 3 AO)
3.Subjektiver Tatbestand
4.Tauglicher Täter
II.Konkurrenzen
III.Rechtsfolge
IV.Selbstanzeige
V.Verjährung
E.§ 382 AO – Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
I.Tatbestandsvoraussetzungen
1.§ 382 Abs. 1 Nr. 1 AO
2.§ 382 Abs. 1 Nr. 2 AO
3.§ 382 Abs. 1 Nr. 3 AO
4.Subjektiver Tatbestand
5.Tauglicher Täter
a)Gestellungspflichtiger
b)Anmelder
c)Sonstiger Verpflichteter
d)Der bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen Handelnde
e)Beteiligung nach § 14 OWiG
II.Rechtsfolge
III.Konkurrenzen
IV.Selbstanzeige
V.Verjährung
F.§ 383 AO – Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
I.Tatbestandsvoraussetzungen
1.Erstattungs- und Vergütungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
a)Erstattungsanspruch
b)Vergütungsanspruch
2.Geschäftsmäßiger Erwerb
3.Subjektiver Tatbestand
4.Tauglicher Täter
II.Rechtsfolge
III.Selbstanzeige
IV.Verjährungsregelung
G.§ 383a AO – Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals
I.Tatbestandsvoraussetzungen
II.Rechtsfolge
III.Selbstanzeige
IV.Verjährungsregelung
H.§ 31a Verletzung zollrechtlicher Anzeigepflichten
I.Tatbestandvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Nr. 2b ZollVG
1.Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel
2.Keine vollständige Anzeige
3.Auf Verlangen des zuständigen Zollbediensteten
4.Subjektiver Tatbestand
5.Täterkreis
II.Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 2 ZollVG
1.Tathandlung
2.Barmittel
3.Subjektiver Tatbestand
III.Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Nr. 1, 2a, 3–5 ZollVG
1.Tathandlungen
a)Nichtvorlage von Unterlagen (Abs. 1 Nr. 1)
b)Nichterstattung von Anzeigen (Abs. 1 Nr. 2a)
c)Nichtgewähren des Zutritts (Abs. 1 Nr. 3)
d)Nichterteilen von Auskünften (Abs. 1 Nr. 4)
e)Nichterbringen von Nachweisen (Abs. 1 Nr. 5)
2.Subjektiver Tatbestand
3.Tauglicher Täter
IV.Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 3 ZollVG
1.Tathandlung
2.Subjektiver Tatbestand
3.Tauglicher Täter
V.Rechtsfolge
VI.Verjährung
VII.Hinweise zum Verfahren der Verwaltungsbehörden bei § 31a ZollVG
1.Vorläufige Sicherstellung des Bargeldes
2.Zuständigkeit des Hauptzollamtes
3.Kontrollen durch die Zollbehörden
4.Informationsaustausch mit anderen Behörden
VIII.§ 26a UStG – Verletzung umsatzsteuerlicher Aufbewahrungs- und Meldepflichten
IX.Tatbestandsvoraussetzungen
1.Tathandlungen
a)§ 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG
b)§ 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG
c)§ 26a Abs. 1 Nr. 3 UStG
d)§ 26a Abs. 1 Nr. 4 UStG
e)§ 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG
f)§ 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG
g)§ 26a Abs. 1 Nr. 7 UStG
2.Subjektiver Tatbestand
3.Tauglicher Täter
X.Konkurrenzen
XI.Rechtsfolge
XII.Verjährung
XIII.Zuständigkeit
I.§ 26b UStG – Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
I.Tatbestandsvoraussetzungen
1.Tathandlung
2.Subjektiver Tatbestand
3.Tauglicher Täter
II.Rechtsfolge
III.Selbstanzeige
IV.Konkurrenzen
V.Verjährung
VI.Verhältnis zu § 26c UStG
19. Kapitel Korrektur steuerlicher Verfehlungen
A.Einleitung
B.Steuerliche Korrekturen im Einzelnen
I.Die Selbstanzeige gem. § 371 AO
1.Grundlagen
2.Voraussetzungen
a)Rückkehr zur Steuerehrlichkeit/Fiskalische Interessen
b)Form der Selbstanzeige
c)Schätzungen und Stufenselbstanzeige
d)Zeitpunkt und Adressat
e)Vertretung
f)Nacherklärung für die letzten zehn Jahre
3.Sperrgründe
a)§ 371 Abs. 2 Nr. 1 AO
b)§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO
c)§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO und die Bedeutung des § 398a AO
d)§ 371 Abs. 2 Nr. 4 AO
4.Wiedereinführung der Teilselbstanzeige für Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung durch Voranmeldungen
5.Nachzahlung
6.Gehilfenselbstanzeige
7.Folgen fehlgeschlagener Selbstanzeigen
II.Die Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO
1.Regelungsinhalt, Zweck und Reichweite
2.Die einzelnen Voraussetzungen
3.Unterschiede zu § 371 AO und daraus resultierende Problemfelder
III.Die Berichtigung von (Steuer-)Erklärungen nach § 153 AO
1.Regelungsinhalt und Zweck
2.Die einzelnen Voraussetzungen
a)Normadressaten
b)Unrichtige oder unvollständige Erklärung und Steuerverkürzung
c)Nachträgliche Kenntnis der Unrichtigkeit
3.Anforderungen an Anzeige und Berichtigung
4.Wegfall einer Steuerbefreiung, § 153 Abs. 2 AO
5.Auswirkungen auf die Strafbarkeit nach § 370 AO
6.Bedingte Steuervergünstigung, § 153 Abs. 3 AO
20. Kapitel Zölle und Marktordnungen
A.Zölle
I.Einleitung
1.Zölle
2.Zollrecht
3.Zollstraf-/Zollordnungswidrigkeitenrecht
a)Zolldelikte
b)Zollstraftaten
c)Europäisierung des Zollstrafrechts
d)Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, Erhebung eines Zuschlags (§ 32 ZollVG)
II.Zollstraftaten
1.Zollhinterziehung gem. § 370 AO
a)Allgemeines
b)Schutzgut
c)Besonderheiten beim objektiven Tatbestand
d)Besonderheiten beim subjektiven Tatbestand
e)Täterschaft und Teilnahme
f)Vorbereitung, Versuch, Vollendung und Beendigung der Zollhinterziehung
g)Besonders schwere Fälle der Zollhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO)
h)§ 370 Abs. 6 AO
2.Bannbruch gem. § 372 AO
a)Schutzgut
b)Begriffe
c)Objektiver Tatbestand
d)Subjektiver Tatbestand
e)Subsidiarität der Strafandrohung und Konkurrenzen
f)Versuch, Vollendung und Beendigung des Bannbruchs
3.Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel gem. § 373 AO
4.Steuerhehlerei gem. § 374 AO
5.Selbstanzeige gem. § 371 AO
a)Anwendungsbereich für Zölle
b)Ausschlussgründe
B.Marktordnungen
I.Einleitung
1.Ziele und Instrumente
2.Gemeinsame Marktorganisation (GMO)
II.Zollverwaltung und Marktordnungen
1.Zuständigkeit der Zollverwaltung
2.Marktordnungssektoren und -maßnahmen in der Zuständigkeit der Zollverwaltung
a)Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren
b)Ausfuhrerstattung für Marktordnungswaren
c)Öffentliche Intervention
d)Produktionsregelungen im Zuckersektor
e)Quotenregelung im Milchsektor
3.Umsetzung der GAP-Reform 2013 durch die Zollverwaltung
a)Allgemeines
b)VO (EU) Nr. 1306/2013 (Horizontale FinanzierungsVO)
c)VO (EU) Nr. 1308/2013 (GMO)
d)VO (EU) Nr. 1370/2013 (BeihilfeVO)
III.Strafrechtlicher Schutz der finanziellen Interessen der EU
1.Allgemeines
2.Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB
a)Allgemeines
b)Ausfuhrerstattungen
3.Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO
a)Allgemeines
b)Quotenregelung im Milchsektor
4.Sanktionen
21. Kapitel Subventionsbetrug
A.Überblick
I.Allgemeines, wichtige Gesetze, Bedeutung der Vorschrift
II.Rechtsgut
III.Dogmatische Konstruktion, Verhältnis zum Betrug, abstraktes Gefährdungsdelikt
IV.Der Subventionsbegriff
1.Der Subventionsbegriff im allgemeinen Sprachgebrauch
2.Der Europarechtliche Subventionsbegriff
a)Gewährung aus staatlichen Mitteln
b)Verzicht auf Gegenleistung
c)Selektivität
d)Verfälschung des Wettbewerbes
e)Handelsbeeinträchtigung
f)Auswirkung des europarechtlichen Subventionsbegriffes auf die Strafbarkeit
g)Erscheinungsformen von Subventionen
h)Der Leistungsbegriff
i)Die Legaldefinition des § 264 Abs. 7 StGB
V.Bundes- und Landesrecht
VI.EU-Recht
B.Besondere Begriffe des objektiven Tatbestandes des Subventionsbetruges
I.Begriff der subventionserheblichen Tatsachen (Abs. VIII)
II.Die Bezeichnungspflicht des Subventionsgebers
III.Abhängigkeit der Subvention von einem Gesetz
IV.Die einzelnen Tathandlungen
1.§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB
2.§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB
3.§ 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB
4.§ 264 Abs. 1 Nr. 4 StGB
5.Täter des Subventionsbetruges
6.Verhältnis der einzelnen Tatvarianten untereinander
C.Der subjektive Tatbestand des Subventionsbetruges
I.Der Vorsatz
1.§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB
2.§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB
3.§ 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB
4.§ 264 Abs. 1 Nr. 4 StGB
II.Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich der Darlegung des Vorsatzes
III.Tatbestandsirrtum
IV.Abgrenzung zum Verbotsirrtum
V.Leichtfertigkeit
D.Versuch/Vollendung/Beendigung/Verjährung
E.Täterschaft und Teilnahme
F.Tätige Reue
G.Besonders schwere Fälle
H.Strafrahmen
I.Verfahrensfragen
I.Vermögensabschöpfung
II.Zuständiges Gericht = Wirtschaftsstrafkammer
III.Anforderungen an die Urteilsgründe
IV.Ermittlungsbehörden
V.Telekommunikationsüberwachung § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. o StPO
VI.Verhältnis zum Betrug (§ 263 StGB)
VII.Verhältnis zur Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO)
J.Sonstige Auswirkungen einer Verurteilung wegen Subventionsbetruges
I.Zivilrechtliche Schadensersatzpflicht
II.Finanzrechtliche Haftung nach § 71 AO
III.Ausschluss von weiteren Subventionen
IV.Strafzuschlag nach EU-Recht
22. Kapitel Schwarzarbeit
A.Finanzkontrolle Schwarzarbeit
I.Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
II.Zusammenarbeit der Behörden
III.Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung
IV.Typische Fragestellungen bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit durch die FKS
1.Mitteilungen zwischen der FKS und den Landesfinanzbehörden versus Steuergeheimnis
2.Ermittlungskompetenz der FKS wegen Steuerhinterziehung?
3.Sperrwirkung gem. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO für die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung nach einer Prüfung gem. § 2 SchwarzArbG durch die FKS?
4.Prüfung nach dem SchwarzArbG
5.Nutzung der Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts durch Zusammenarbeitsbehörden
B.Gesichtspunkte zur Verteidigung bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit
I.Einleitung
II.Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB
1.Gesetzesfassung
2.Normzweck
3.Person des Täters
4.Tatmodalitäten nach § 266a Abs. 1 StGB
a)Sozialversicherungsverhältnis
b)Exkurs: Entsendung und Arbeitnehmerüberlassung
c)Fälligkeit des Sozialversicherungsbeitrags
d)Unterlassungsdelikt – Unmöglichkeit
5.Tatmodalitäten des § 266a Abs. 2 StGB
6.Tatmodalitäten nach § 266a Abs. 3 StGB
7.Subjektiver Tatbestand
8.Rechtswidrigkeit
9.Besonders schwerer Fall
10.Absehen von Strafe
11.Mehrere Taten
12.Rechtsfolgen
III.Arbeitnehmerüberlassung
1.Normzweck
2.Verhältnis der Beteiligten untereinander
3.Umgehungsversuche insbesondere durch Werkverträge
4.Strafvorschriften der §§ 15, 15a AÜG
a)Tatbestand des § 15 AÜG
b)Exkurs: Verjährung des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs
c)Besonders schwerer Fall
d)Rechtsfolgen
e)Tatbestand des § 15a AÜG
5.Ordnungswidrigkeiten nach § 16 AÜG
a)Bebußung
b)Person des Täters
c)Besonderheiten im Baugewerbe
d)Ausgewählte Beispiele
e)Exkurs: Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit
f)Verjährung
g)Bebußung des Unternehmens
IV.Illegale Ausländerbeschäftigung nach § 10 SchwarzArbG und § 404 SGB III
1.§ 404 SGB III als Grundtatbestand der illegalen Beschäftigung von Ausländern
2.Keine Unterscheidung zwischen Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltstitel
3.Tatbestandsvoraussetzungen des § 404 Abs. 2 SGB III
4.Subjektiver Tatbestand
5.Exkurs: Anforderungen an den Tatnachweis
6.Tatbestandsvoraussetzungen des § 404 Abs. 1 SGB III
7.Subjektiver Tatbestand
8.Rechtsfolgen
9.Verjährung
10.Straftat nach § 10 SchwarzArbG
11.Ungünstigere Arbeitsbedingungen
12.Subjektiver Tatbestand
13.Rechtsfolgen
14.Verjährung
V.Mindestlohnverstoß
1.Allgemeines
2.Tatbestand des § 21 MiLoG
3.Subjektiver Tatbestand
4.Rechtsfolgen
5.Verjährung
6.Tatbestand des § 23 Abs. 1 AEntG
7.Tatbestand des § 23 Abs. 2 AEntG
8.Subjektiver Tatbestand
9.Rechtsfolgen
10.Verjährung
23. Kapitel Haushaltsuntreue
A.Einführung
B.Tatbestandsmäßigkeit
I.Vermögensbetreuungspflicht
II.Pflichtwidrigkeit
1.Missbrauchs- und Treuebruchstatbestand
2.Haushaltsrechtsakzessorietät
a)Grundlagen
b)Formelles und materielles Haushaltsrecht
c)Sachliche und zeitliche Bindung von Haushaltsmitteln
d)Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
e)Vorleistungsverbot
f)Subventionen
g)Verstoß gegen nicht haushaltsrechtliche Vorschriften
3.Pflichtwidrigkeitszusammenhang
III.Vermögensnachteil
1.Grundlagen
2.Abschluss wirtschaftlich unausgewogener Verträge
3.Vermögensnachteil bei wirtschaftlich ausgewogenen Verträgen
a)Zweckwidrige Mittelverwendung
b)Individueller Schadenseinschlag
4.Subventionen
5.Schwarze Kassen
6.Risikogeschäfte
7.Sanktionen und Amtshaftungsansprüche
IV.Subjektiver Tatbestand
1.Pflichtwidrigkeitsvorsatz
2.Schädigungsvorsatz
V.Täterschaft und Teilnahme
C.Strafzumessung
I.Allgemeine Strafzumessungskriterien
II.Regelbeispiele
1.Vermögensverlust großen Ausmaßes
2.Missbrauch der Amtsträgerstellung
24. Kapitel Betrug gemäß § 263 StGB zu Lasten öffentlichen Vermögens
I.§ 263 StGB und Spezialtatbestände innerhalb und außerhalb des StGB
II.Vermögen der öffentlichen Hand als Schutzobjekt des § 263 StGB
III.Insbesondere: Öffentliches Vermögen und Zweckverfehlung
IV.Fallbeispiele aus Praxis und Rechtsprechung
1.Durch Täuschung erlangte Abwrackprämien – LG Kiel vom 30.5.2012
2.Durch Täuschung erlangte Parteienfinanzierung
3.Betrug bei Sozialsubventionen – manipulierte Anträge auf Kurzarbeitergeld
4.Betrug bei Vergabe von Denkmalfördermitteln – BGH NStZ 2006, 624
5.Betrug bei Beantragung öffentlicher Leistungen an Private – Erschleichen von BAföG-Leistungen – BayObLG NJW 2005, 309
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
| a.A. | anderer Ansicht |
| abgedr. | abgedruckt |
| Abb. | Abbildung |
| Abl., abl. | Amtsblatt, ablehnend |
| ABlEG | Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften |
| ABlEU | Amtsblatt der Europäischen Union |
| Abs. | Absatz |
| Abschn. | Abschnitt |
| abw. | abweichend |
| a.E. | am Ende |
| a.F. | alte Fassung |
| AG | Amtsgericht, Ausführungsgesetz |
| Alt. | Alternative |
| a.M. | anderer Meinung |
| amtl. | amtlich |
| Anh. | Anhang |
| Anm. | Anmerkung |
| AO | Abgabenordnung |
| AO-StB | AO-Steuerberater |
| AP | Außenprüfung |
| Art. | Artikel |
| ASR | Anwalt/Anwältin im Sozialrecht |
| AStBV | Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren |
| Aufl. | Auflage |
| AuR | Arbeit und Recht |
| ausf. | ausführlich |
| Az. | Aktenzeichen |
| BAnz | Bundesanzeiger |
| BayObLG | Bayerisches Oberstes Landesgericht |
| Bd. | Band |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| Bearb. | Bearbeiter |
| Begr. | Begründung |
| Bek. | Bekanntmachung |
| betr. | betreffend |
| BFH | Bundesfinanzhof |
| BGBl | Bundesgesetzblatt |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BGHSt/Z | Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen/Zivilsachen |
| BP | Betriebsprüfung |
| BR-Drucks. | Bundesratsdrucksache |
| Bsp. | Beispiel |
| bspw. | beispielsweise |
| BStBl | Bundessteuerblatt |
| BT-Drucks. | Bundestagsdrucksache |
| Buchst. | Buchstabe |
| BuStra | Bußgeld- und Strafsachenstelle |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerfGE | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
| bzgl. | bezüglich |
| bzw. | beziehungsweise |
| ca. | circa |
| ders. | derselbe |
| d.h. | das heißt |
| dies. | dieselbe/n |
| DStP | Deutsche Steuerpraxis |
| Einf. | Einführung |
| Einl. | Einleitung |
| EG | Europäische Gemeinschaft, Einführungsgesetz |
| EMRK | Europäische Menschenrechtskonvention |
| erg. | ergänzend |
| etc. | et cetera |
| EU | Europäische Union |
| EuGH | Europäischer Gerichtshof |
| EuGH Slg. | Sammlung der Rechtsprechung des EuGH |
| evtl. | eventuell |
| f. | folgende |
| FAFuSt | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen |
| ff. | fortfolgende |
| FinB | Finanzbehörde |
| Fn. | Fußnote |
| FS | Festschrift |
| GA | Goltdammer‚s Archiv für Strafrecht |
| gem. | gemäß |
| ggf. | gegebenenfalls |
| GRCh | Grundrechtecharta |
| grds. | grundsätzlich |
| GroßKomm | Großkommentar |
| h.A. | herrschende Ansicht |
| Hdb. | Handbuch |
| h.L. | herrschende Lehre |
| h.M. | herrschende Meinung |
| Hrsg. | Herausgeber |
| HS | Halbsatz |
| HSGL | Hauptsachgebietsleiter |
| i.d.F. | in der Fassung |
| i.d.R. | in der Regel |
| insb. | insbesondere |
| i.S.d. | im Sinne der/des |
| i.S.v. | im Sinne von |
| i.Ü. | im Übrigen |
| i.V.m. | in Verbindung mit |
| Justiz | Die Justiz |
| JZ | Juristenzeitung |
| Kap. | Kapitel |
| KG | Kammergericht |
| Komm. | Kommentar, Kommentierung |
| LG | Landgericht |
| Lit. | Literatur |
| LSG | Landessozialgericht |
| m. Anm. | mit Anmerkungen |
| medstra | Zeitschrift für Medizinstrafrecht |
| m.N. | mit Nachweisen |
| MK | Münchener Kommentar |
| MschrKrim | Monatsschrift für Kriminologie |
| m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
| n.F. | neue Fassung |
| Nr. | Nummer |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
| NStZ | Neue Zeitschrift für Strafrecht |
| o.Ä. | oder Ähnliche/s |
| o.g. | oben genannt/e |
| OLG | Oberlandesgericht |
| OWiG | Gesetz über Ordnungswidirgkeiten |
| Prot. | Protokoll |
| PStR | Praxis Steuerstrafrecht |
| RA | Rechtsanwalt |
| rd. | rund |
| RefE | Referentenentwurf |
| RegE | Regierungsentwurf |
| RG | Reichsgericht |
| RGBl | Reichsgesetzblatt |
| RiStBV | Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren |
| Rn. | Randnummer |
| Rspr. | Rechtsprechung |
| S., s. | Satz, Seite, siehe |
| Slg. | Sammlung |
| sog. | so genannte/r/s |
| s.o. | siehe oben |
| StA | Staatsanwaltschaft |
| Stbg | Die Steuerberatung |
| Steufa | Steuerfahndung |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| SGL | Sachgebietsleiter |
| StPO | Strafprozessordnung |
| StraFo | Strafverteidiger Forum |
| StV | Strafverteidiger |
| s.u. | siehe unten |
| str. | streitig |
| Tab. | Tabelle |
| u.Ä. | und Ähnliche/s |
| u.a. | unter anderem, und andere |
| Unterabs. | Unterabsatz |
| unstr. | unstreitig |
| usw. | und so weiter |
| u.U. | unter Umständen |
| v. | von, vom |
| vgl. | vergleiche |
| VO | Verordnung |
| Vorb. | Vorbemerkung |
| WiJ | Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. |
| wistra | Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht |
| z.B. | zum Beispiel |
| ZeuS | Zeitschrift für europarechtliche Studien |
| ZfZ | Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern |
| Ziff. | Ziffer |
| zit. | zitiert |
| ZK | Zollkodex |
| z.T. | zum Teil |
| zust. | zustimmend |
| zutr. | zutreffend |
| zz. | zurzeit |
Literaturverzeichnis
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| Calliess/Ruffert EU/AEUV, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 5. Aufl. 2016 |
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| Heghmanns/Scheffler (Hrsg.) Handbuch zum Strafverfahren, 2008 |
| Heintschel-Heinegg (Hrsg.) Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018 |
| Hellmann/Beckemper Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl. 2013 |
| Hocke/Sachs/Pelz Außenwirtschaftsrecht, 2017 |
| Hübschmann/Hepp/Spitaler Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, Loseblatt |
| Jakobs Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1993 |
| Jescheck/Weigend Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1996 |
| Joecks/Jäger/Randt Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015 |
| Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 5. Aufl. 2018, zitiert: KK-OWiG/Bearbeiter |
| Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, zitiert: KK-StPO/Bearbeiter |
| Kindhäuser/Böse Strafrecht Besonderer Teil II, Straftaten gegen Vermögensrechte, 10. Aufl. 2018 |
| ders. LPK-StGB Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar, 7. Aufl. 2017, zitiert: LPK-StGB |
| Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Hrsg.) Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017, zitiert: NK-StGB/Bearbeiter |
| Klein Abgabenordnung Kommentar, 14. Aufl. 2018 |
| Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis Internal Investigations, 2. Aufl. 2016 |
| Köhler Strafrecht: Allgemeiner Teil, 1997 |
| Kohlmann Steuerstrafrecht Kommentar, Loseblatt |
| Krekeler/Tiedemann/Ulsenheimer/Weinmann (Hrsg.) Handwörterbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, Loseblatt, zitiert: HdWiStR/Bearbeiter |
| Krenberger/Krumm (begr. Bohnert) Ordnungswidrigkeitengesetz, 5. Aufl. 2018 |
| Krey/Esser Deutsches Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2016 |
| Krey/Hellmann/Heinrich Strafrecht. Besonderer Teil, Band 2, 17. Aufl. 2015 |
| Kühl AT Strafrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2017 |
| Lackner/Kühl Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2018 |
| Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann Strafgesetzbuch Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2006 ff., zitiert: LK-StGB/Bearbeiter |
| Leipold/Tsambikakis/Zöller (Hrsg.) AnwaltKommentar StGB, 2. Aufl. 2015, zitiert: AnwK-StGB/Bearbeiter |
| Lemke/Mosbacher OWiG, 2. Aufl. 2005 |
| Loewe/Rosenberg Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 27. Aufl. 2017, zitiert: LR/Bearbeiter |
| Maurach/Gössel/Zipf Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2014 |
| Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht. Besonderer Teil, Teilband 1, 10. Aufl. 2009 |
| Meyer-Goßner Strafprozessordnung, 61. Aufl. 2018 |
| Müller-Gugenberger/Bieneck (Hrsg.) Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl. 2015 |
| Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2011 und 3. Aufl. 2018, zitiert: MK-StGB/Bearbeiter |
| Murmann Grundkurs Strafrecht, 4. Aufl. 2017 |
| Rolletschke Steuerstrafrecht, 4. Aufl. 2012 |
| ders./Kemper Kommentar Steuerstrafrecht, Loseblatt |
| Roxin AT-I Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 4. Aufl. 2006 |
| ders. AT-II Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 2003 |
| Satzger Internationales und Europäisches Strafrecht, 8. Aufl. 2018 |
| Satzger/Schluckebier/Widmaier (Hrsg.) StGB: Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2017 |
| Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014 |
| Schulz/Händel/Soiné Strafprozessordnung, Loseblatt |
| Sieber/Satzger/von Heintschel-Heinegg Europäisches Strafrecht, 2. Aufl. 2014 |
| Stratenwerth/Kuhlen Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2011 |
| Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, Loseblatt, zitiert: SK-StGB/Bearbeiter |
| Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2017 |
| Tipke/Kruse Abgabenordung – Finanzgerichtsordnung, Loseblatt |
| Volk (Hrsg.) Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 2. Aufl. 2014 |
| Wabnitz/Janovsky(Hrsg.) Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 4. Aufl. 2014 |
| Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht Allgemeiner Teil, 47. Aufl. 2017 |
| Wessels/Hillenkamp Strafrecht Besonderer Teil 2: Straftaten gegen Vermögenswerte, 40. Aufl. 2017 |
| Wittig Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl. 2017 |
| Wolter SK-StPO, 5. Aufl., zitiert: SK-StPO/Bearbeiter |
| Zieschang Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2017 |
1. Kapitel Einleitung: Vom Nutzen einer einheitlichen Darstellung des „Fiskalstrafrechts“
Inhaltsverzeichnis
A. Der Ruf nach mehr Fiskalstrafrecht
B. Die Verschärfung des Steuerstrafrechts durch Gesetzgeber, BGH und Steuerverwaltung
C. Zur Entwicklung der Bestechungs-, Betrugs- und Untreuestrafbarkeit
D. Entwicklungslinien des europäischen Strafrechts gegen Steuer- und Haushaltsdelikte
E. Begriff des Fiskalstrafrechts und Notwendigkeit einer einheitlichen Darstellung
Literatur:
Adick Zur Neuregelung der Selbstanzeige im Jahr 2011, HRRS 2011, 197; Baumann Über die notwendigen Veränderungen im Bereich des Vermögensschutzes, JZ 1972, 1; Bilsdorfer Die Entwicklung des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts, NJW 2012, 1413; Brandl Vorsteuerbetrug gem. § 39 Abs 2 FinStrG, in Leitner (Hrsg.), Finanzstrafrecht 2012, 2013, S. 113; Bülte Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Strafbewehrung von § 153 AO: Prüfstein für Strafrechtsdogmatik und Verfassungsrecht im Steuerstrafrecht, BB 2010, 607; ders. Zur Strafbarkeit der Verschleierung von Sanktionsansprüchen als Umsatzsteuerhinterziehung, HRRS 2011, 465; ders. Zur Situation der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige in Deutschland, ZWF 2015, 52; ders. Vorgesetztenverantwortlichkeit im Strafrecht, 2015; ders. Zur faktischen Straflosigkeit institutionalisierter Agrarkriminalität, GA 2018, 35; ders. Blankette und normative Tatbestandsmerkmale im Steuerstrafrecht, GS Joecks, 2018, S. 365; Dannecker Abgabenhinterziehung und Betrug im europäischen Vergleich. Der österreichische Abgabenbetrug – Modellcharakter für Europa, in Leitner (Hrsg.), Finanzstrafrecht 2012, 2013, S. 61; ders. Bekämpfung der Steuerdelinquenz auf europäischer Ebene, FS P. Kirchhof, 2013, S. 1809; Deibel Die Reichweite des § 153 Abs. 1 S. 1 AO, 2011; Erb/Erdel Der Referentenentwurf zur Neuregelung der Selbstanzeige – Anmerkungen aus Beratersicht, NZWiSt 2014, 327; Hellmann Plädoyer für das strafrechtliche Denken im Steuerstrafrecht, FS Achenbach, 2011, S. 141; Jascsó Der Straftatbestand des Haushaltsbetruges im ungarischen Strafrecht, NZWiSt 2014, 98; Kubiciel/Tsambikakis Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299a StGB) – Stellungnahme zum Entwurf des Bayerischen Staatsministeriums, medstra 2015, 11; Kuhlen Vorsätzliche Steuerhinterziehung trotz Unkenntnis der Steuerpflicht, FS Kargl, 2015, S. 297; Leitner/Lehner Selbstanzeige in Österreich – Wesentliche Eckpunkte und Vergleich zur Rechtslage in Deutschland, NZWiSt 2015, 52; Nahari Europäische Finanzmarktintegration und transatlantische Bankenkrise, 2013; Rolletschke/Roth Die Selbstanzeige, 2015; Rotsch (Hrsg.) Criminal Compliance vor den Aufgaben der Zukunft, 2013; ders. Criminal Compliance Handbuch, 2015; Schmoller Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) – zentrale Auslegungsfragen, in Leitner (Hrsg.), Finanzstrafrecht 2012, 2013, S. 11; Singelnstein Kriminologie: Bestandsaufnahme zur Empirie der Steuerhinterziehung, MschrKrim 98 (2015), 48; Schünemann Die sogenannte Finanzkrise – Systemversagen oder global organisierte Kriminalität?, 2011; ders. Unverzichtbare Gesetzgebungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Haushaltsuntreue und der Verschwendung öffentlicher Mittel, 2011; Tiedemann Welche strafrechtlichen Maßnahmen empfehlen sich für eine wirksamere Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität?, Gutachten für den 49. Deutschen Juristentag, 1972; ders. Zum Verhältnis von Allgemeinem und Besonderem Teil des Strafrechts, FS Baumann, 1992, S. 7; Tipke Steuerrechtsordnung, Band III, 2. Aufl. 2012.; Wäger Der Kampf gegen die Steuerhinterziehung, UR 2015, 81; Wulf Auf dem Weg zur Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO)?, wistra 2010, 286.
1
Im Jahr 2010 hatte Dieter Engels als Präsident des Bundesrechnungshofes im Vorwort der Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes[1] ein sehr besorgtes Fazit zur Wirtschafts- und Finanzkrise – zutreffender war wohl zunächst eher der Begriff Bankenkrise – gezogen.[2] Diese Krise habe tiefe Spuren in den öffentlichen Haushalten hinterlassen. Der Bund habe sich von dem Weg der Haushaltskonsolidierung entfernt, um mit „milliardenschweren Programmen“ dem „Konjunktureinbruch entgegenzuwirken“. In der Folge habe sich die Finanzlage des Bundes deutlich verschlechtert. Dem werde nun zwar durch verfassungsrechtliche Schuldenregeln entgegengewirkt, dieser Kurs auf einen soliden Staatshaushalt müsse jedoch durch „wirtschaftliches und zielgerichtetes Verwaltungshandeln“ unterstützt werden. Das bedeutet insbesondere, dass der Staat versuchen muss, unnötige Ausgaben zu vermeiden, zu denen auch unrechtmäßige Auszahlungen wie Subventionen gehören. Diese Pflicht besteht fort, auch wenn der Bund in den letzten Jahren einen Weg in Richtung Haushaltskonsolidierung eingeschlagen haben mag, denn auch der schuldenfreie Staat hat unnötige Ausgaben zu unterlassen. Hinzu kommt, dass die Verschuldung in den Ländern und vor allem vielen Kommunen nach wie vor hoch ist und zum Teil weiter steigt.
Anmerkungen
[1]
Abrufbar unter www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2010/vorwort (Stand 14.8.2018).
[2]
Vgl. nur Nahari S. 17.
1. Kapitel Einleitung: Vom Nutzen einer einheitlichen Darstellung des „Fiskalstrafrechts“ › A. Der Ruf nach mehr Fiskalstrafrecht
A. Der Ruf nach mehr Fiskalstrafrecht
2
Parallel zu diesen Forderungen nach Sparmaßnahmen ist der Ruf nach „mehr Strafrecht“ zum Schutz der öffentlichen Haushalte, nach mehr Fiskalstrafrecht, laut geworden. So hat der Bund der Steuerzahler im Mai 2013 eine Broschüre mit dem Titel Verschwendung von Steuergeldern bestrafen herausgegeben, der ein Gutachten von Schünemann aus dem Jahr 2011[1] zugrunde liegt. Hier wurde ein neuer § 349 StGB vorgeschlagen, der die „Haushaltsuntreue“ in einer eigenständigen Strafvorschrift mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht und dabei auf ein tatbestandliches Schadenserfordernis verzichtet. Ob staatliches Sparen die richtige Maßnahme in Zeiten stagnierender wirtschaftlicher Entwicklung ist, muss an dieser Stelle unbeantwortet bleiben. Die Vermeidung unsinniger oder gar rechtswidriger Ausgaben ist jedoch fraglos eine grundlegende Verpflichtung eines Rechtsstaates in jeder Haushaltslage. Solche fehlgeleiteten Ausgaben stören die Belastungsgleichheit und damit den Rechtsfrieden. Nicht nur die Sicherung der finanziellen Basis und damit der Lebensgrundlage eines modernen demokratischen Staates erfordert die Bekämpfung von Angriffen auf die öffentlichen Haushalte, sondern letztlich gebieten dies auch die Grundrechte und andere Verfassungsprinzipien. Ein Rechtsstaat darf von seinen Bürgern nur die Zahlung von Steuern und Abgaben verlangen, wenn dieses vermeintliche Opfer allen Bürgern und juristischen Personen im Sinne des Gleichheitssatzes mit Blick auf ihre Leistungsfähigkeit gleichmäßig abverlangt wird; ansonsten wird die Steuer zum Sonderopfer, dessen Legitimation mit Blick auf Art. 3 GG schwer fällt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[2] gilt dieses Gebot der Belastungsgleichheit nicht nur für die Steuergesetzgebung und Steuerfestsetzung, sondern auch für die Steuererhebung einschließlich des Vollzugs. Damit ist die strafrechtliche Sanktionierung von Steuerhinterziehungen und anderen Angriffen auf die öffentlichen Haushalte sowie Missbräuchen von Haushaltsmitteln durch die materielle Gerechtigkeit geboten.
3
Natürlich besteht kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht, so dass niemand sich darauf berufen kann, ein anderer leiste auch keine Abgaben. Dennoch schwächt mangelnder strafrechtlicher Schutz von Erklärungspflichten und Täuschungsverboten im Interesse der öffentlichen Haushalte die Normakzeptanz (für das Steuerrecht insbesondere die Steuermoral[3]) und Legitimationsbasis der staatlichen Finanzierung.[4] Belastungsungleichheit führt zwangsläufig zur Überlastung einzelner und gibt dem Argument, nicht leistungspflichtig zu sein, wenn andere sich ihrer Pflicht entziehen, subjektive Kraft. Mangelnde Sanktion führt nach gesicherten kriminologischen Erkenntnissen zur Neutralisierung von Gebotsnormen.[5] Ein Staat, der seine steuerehrlichen Bürger nicht vor Benachteiligung durch Steuerhinterzieher schützt, schädigt sich am Ende selbst. Er verführt die bisher Steuerehrlichen nämlich dazu, früher oder später ebenfalls Steuern zu hinterziehen. Er fördert auch die Steuer- und Staatsverdrossenheit.[6]
4
Dannecker betont – unter Rekurs auf Schünemann[7] – neben der Steuermoral komme auch der Besteuerungsmoral eine wichtige Rolle bei der Erhaltung der Normakzeptanz zu: Zur Besteuerungsmoral gehört auch die sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Steuermittel. […] Der Gesetzgeber, der die Steuermittelverschwendung durch Politiker und Beamte nicht als strafwürdig, nicht einmal als ordnungswidrig ansieht, bestimmte Arten von Steuerhinterziehung aber zum Verbrechen erklärt, darf nicht mit Akzeptanz rechnen.[8] Damit wird offenbar, wie eng der Schutz der Steuereinnahmen und die Verhinderung von ungerechtfertigten Ausgaben aus öffentlichen Haushalten soziologisch und (kriminal-)politisch zusammenhängen; sie sind letztlich nicht sinnvoll voneinander zu trennen.
5
Für das vorliegende Handbuch soll nicht die politische Frage, sondern die Frage nach der strafrechtlichen Umsetzung der zum Gesetz gewordenen politischen Vorgaben in den Blick genommen werden. Die Haushaltskonsolidierung steht auf zwei Säulen: Der Staat muss neben dem Sparen darauf bedacht sein, Angriffe auf seine Haushalte zu unterbinden. Denn es steht außer Zweifel, dass die Bekämpfung der Steuerhinterziehung […] angesichts der leeren Kassen der öffentlichen Hand hohe politische Priorität erlangt hat, denn der staatliche Finanzbedarf kann im Wesentlichen nur durch Steuern gedeckt werden.[9] Jede Verlagerung von Steuern zu Gebühren führt weg von dem in Art. 20 Abs. 1 GG statuierten Sozialstaat. Die Steuermittel müssen „zusammengehalten“ und gegen unberechtigt ausbleibende Zuflüsse ebenso effektiv geschützt werden wie gegen rechtswidrige Abflüsse.
6
Daher sind trotz aller – zum Teil berechtigten – strafrechtsdogmatischen und verfassungsrechtlichen Kritik im folgenden Zusammenhang zwei Aspekte zu bedenken, bevor der Stab über den Gesetzgeber gebrochen und sein zu scharfes Steuerstrafrecht gebrandmarkt oder eine ausufernde Strafbarkeit wegen Schädigungen des Haushalts angeprangert werden: Zum einen ist die deutsche Rechtsordnung einem erheblichen Druck aus der Europäischen Union ausgesetzt, der Umgehung[10] und Hinterziehung und dem Steuerbetrug mit verhältnismäßigen, aber wirksamen und abschreckenden Maßnahmen entgegenzutreten. Der Umfang, in dem die Europäische Union in die Steuerrechtssysteme ihrer Mitgliedstaaten einwirkt und damit mittelbar auch Druck auf das nationale Strafrecht ausübt, wird an Entscheidungen des EuGH wie Italmoda[11] unübersehbar deutlich. Entsteht der Eindruck von Nachlässigkeit bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung oder Missbrauch von Haushaltsmitteln, so könnte sich die Europäische Union veranlasst sehen, auf die – nach mittlerweile h.M.[12] – bestehende originäre strafrechtliche Gesetzgebungskompetenz gegen Steuerhinterziehung und Betrug zum Nachteil öffentlicher Haushalte nach Art. 325 AEUV zurückzugreifen. Ob das wünschenswert ist, soll hier offenbleiben.
7
Dass die Europäische Kommission die Betrugsbekämpfung zum Nachteil der EU als eine Kernaufgabe der Union ansieht, wird durch die zum 17.8.2017 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug[13] deutlich. Hier werden den Mitgliedstaaten für die Bestrafung der Hinterziehung von Unionssteuern ebenso Vorgaben in Form von Mindesthöchstfreiheitsstrafen gemacht wie für die Sanktionierung von Subventionsbetrug, Haushaltsuntreue, Korruptionstaten oder Geldwäsche (vgl. 2. Kap. Rn. 16). Zudem wurde mit der Europäischen Staatsanwaltschaft eine neue europäische Institution der Strafverfolgung geschaffen (VO [EU] 2017/1939),[14] die in grenzüberschreitenden und schwerwiegenden Fällen solcher Delikte tätig werden und eine effektive und einheitliche Strafverfolgung garantieren soll.
8
Zum anderen darf nicht vergessen werden, dass Steuerhinterziehung nach vorsichtigen Schätzungen allein in Deutschland jährlich einen Schaden von 30 Mrd. € verursacht.[15] Eine Schätzung der NGO Tax Justice Network aus dem Jahr 2011 geht sogar von Schäden durch Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit von ca. 215 Mrd. $ aus.[16] Selbst wenn die tatsächlichen Schäden zwischen diesen beiden Werten liegen dürften, wird deutlich, dass bislang die Verfolgung von Steuerumgehungen und Steuerbetrug nicht hinreichend effektiv gewesen ist. Daher ist kaum zu bestreiten, dass sich die Europäische Union ebenso wie die Mitgliedstaaten weiterhin vermehrt bemühen müssen Steuerstraftaten intensiver zu verfolgen. Die Forderung nach einem effektiveren, vielleicht auch schärferen Steuerstrafrecht ist damit plausibel, um das Stigma des Rechtsbruchs deutlich zu machen und gegen die Fehleinschätzung der Steuerhinterziehung als Kavaliersdelikt anzugehen.[17] Dem US-Bundesrichter Oliver Wendell Holmes (1841-1935) wird der Satz zugeschrieben, der am Gebäude der US-Steuerbehörde in Washington DC prangt: Taxes are the price we pay for a civilized society. Diesen Ansatz spiegelt auch eine Aussage Abdirashid Hussein Shires, eines Hoteliers, aus Mogadishu wider: 70 % meiner Einkünfte gebe ich für Sicherheit aus, ich würde gerne Steuern zahlen, wenn ich dafür eine handlungsfähige Regierung bekäme.[18]
9
In den letzten Jahren wurden durch die Presse einige schwerwiegende Fälle von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung von bislang unbekanntem Ausmaß aufgedeckt. Die sog. Panama-Papers, Bahamas-Liste und Paradise-Papers haben deutlich gemacht, dass nicht nur Wirtschaftsgrößen und Sportler ihre hohen Vermögen durch Auslandstransfers vor einer Besteuerung in ihren Heimatstaaten zu schützen versucht haben.[19] Folge waren in Deutschland nicht nur Änderungen im Strafrecht und die Einführung des Transparenzregisters im Geldwäschegesetz, auch zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen, sondern auch global eine erhöhte Bereitschaft zum Datenaustausch.[20] Wie viel von diesen Maßnahmen Aktionismus ist und welche gesetzgeberischen Maßnahmen sinnvoll und angemessen sind, wird sich erst in Zukunft zeigen und voraussichtlich sehr unterschiedlich bewertet werden.
10
Ein staatlich mitverursachtes und durch das Bundesfinanzministerium wohl auch geduldetes Problem waren und sind dagegen die massiven Steuerausfälle durch die nicht berechtigte Geltendmachung von Kapitalertragsteuern bei sog. cum-ex-Geschäften und cum-cum-Geschäften. Hierdurch sollen dem Haushalt der Bundesrepublik seit 2001 mindestens 31,8 Milliarden Euro „verloren gegangen“ sein,[21] bis die (angebliche Lücke) im Steuerrecht 2012 geschlossen wurde. Die Wirtschaftswoche berichtete am 22.11.2018 über sog. Cum-fake-Geschäfte, mit denen dem deutschen Fiskus erhebliche Schäden zugefügt worden sein sollen. Hier werden die Strafverfahren zeigen, welche strafrechtlichen Konsequenzen diese Formen des Gestaltungsmissbrauchs haben.
Anmerkungen
[1]
Abrufbar unter www.steuerzahler.de/files/41470/Haushaltsuntreue_Internet.pdf (Stand 14.8.2018).
[2]
BVerfG 27.6.1991 – 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 ff.
[3]
Vgl. Dannecker FS Kirchhof, S. 1809, 1816 m.w.N.; vgl. auch Singelnstein MschKrim 98 (2015) 48, 56 ff.
[4]
Vgl. Tipke Steuerrechtsordnung Band III, S. 1697 ff.; 1713 f.; Dannecker FS Kirchhof, S. 1809, 1816 f.
[5]
Vgl. Bülte Vorgesetztenverantwortlichkeit, S. 809 ff. m.w.N.; ders. GA 2018, 35 ff.; vgl. auch Singelnstein MschKrim 98 (2015) 48, 57.
[6]
Tipke Steuerrechtsordnung Band III, S. 1701.
[7]
Schünemann Gutachten, S. 90 ff.
[8]
Dannecker FS Kirchhof, S. 1809, 1817.
[9]
Leitner/Dannecker Finanzstrafrecht 2012, S. 61, 63.
[10]
Zur Umgehungshandlung Dannecker FS Kirchhof, S. 1809, 1817 f. m.w.N.
[11]
EuGH MwStR 2015, 87 ff. m. Anm. Grube; vgl. auch Wäger UR 2015, 81 ff.; vgl. aber auch EuGH MWStR 2018, 551.
[12]
Vgl. nur Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 133 ff.
[13]
ABlEU v. 28.7.2017, Nr. L 198/29.
[14]
VO (EU) 2017/1939 des Rates vom 12.10.2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStAEU), ABlEU Nr. L 283/1 v. 31.7.2017.
[15]
Eine Pressemitteilung der Landesregierung NRW vom 6.5.2013 nennt einen Betrag von 160 Mrd. €, der den staatlichen Haushalten in Deutschland jährlich durch Steuervermeidung und Steuerhinterziehung verloren gehe; Brigitte Unger von der Hans Böckler Stiftung spricht von 100 Mrd. im Jahr (www.boeckler.de/41281_41291.htm; Stand 14.8.2018).
[16]
The Cost of Tax Abuse; abrufbar unter www.taxjustice.net/wp-content/uploads/2014/04/Cost-of-Tax-Abuse-TJN-2011.pdf.
[17]
Dannecker FS Kirchhof, S. 1809.
[18]
Rühl „Die Macht der Warlords“, Radiofeature, WDR v. 27.3.2011.
[19]
Vgl. zum Hintergrund und der Strafbarkeit in diesem Zusammenhang Adick DB 2016, 1214; Schuhr NZWiSt 2017, 265 ff.
[20]
Vgl. auch Beckschäfer ZRP 2017, 41 ff.
[21]
So Daubenberger/Rohrbeck/Salewski/Schröm Zeit v. 14.6.2017, Wirtschaft S. 25.
1. Kapitel Einleitung: Vom Nutzen einer einheitlichen Darstellung des „Fiskalstrafrechts“ › B. Die Verschärfung des Steuerstrafrechts durch Gesetzgeber, BGH und Steuerverwaltung
B. Die Verschärfung des Steuerstrafrechts durch Gesetzgeber, BGH und Steuerverwaltung
11
Schünemann hat in einem Gutachten (2011) die Entwicklung der Verfolgung der Steuerstraftaten in den letzten 30 Jahren betrachtet und dabei festgestellt, dass in der Zeit zwischen 1995 und 2011 die Steuerhinterziehung deutlich strenger verfolgt worden ist. Es lohnt sich diesen „historischen Teil“ des Gutachtens (S. 7 ff.) hier kurz zu paraphrasieren, weil Schünemann die einzelnen Säulen aufzeigt, auf denen die Gesamtverschärfung des Steuerstrafrechts ruht.
12
Der auf den Steuerpflichtigen lastende Sanktionsdruck habe sich potenziert.[1] Das lasse sich zunächst an der Verfolgung von Steuerhinterziehungen im Zusammenhang mit „ausländischem Schwarzgeld“ deutlich ablesen; die Verschärfung sei durch eine entsprechende Rechtsprechung vorbereitet und von eine[r] extreme[n] Verschärfung in der Verfolgungspraxis begleitet worden. Während von der Seite des Tatbestandes der Steuerhinterziehung Ausweitungen durch neue Regelbeispiele und die Erstreckung der Strafverfolgung auf Auslandstaten gegen Unionssteuern erfolgt seien,[2] habe der Gesetzgeber – inspiriert durch die BGH-Entscheidung vom 20.5.2010 – die Selbstanzeige drastisch eingeschränkt. Hier wird auf die Ausweitung der Sperrgründe einerseits und die Beschränkung der strafbefreienden Selbstanzeige auf (zunächst) 50.000 € durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.4.2011[3] eingegangen. Bekanntlich hatte diese Entwicklung im Jahr 2011 nur eine Zwischenetappe und zum 1.1.2015 mit einer Vielzahl weiterer Änderungen ihren wohl nur vorläufigen Höhepunkt erreicht.[4] Mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014[5] wurden die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige ein weiteres Mal geändert. Insbesondere wurde der Grenzbetrag, bei dessen Überschreitung die Strafbefreiung ausscheidet und nur noch ein Verfolgungsverbot herbeigeführt werden kann, von 50.000 auf 25.000 € gesenkt sowie der Berichtigungszeitraum auf zehn Jahre verlängert.[6] Als Reaktion auf die Enthüllungen durch die Panama-Papers wurde zudem ein neues Regelbeispiel in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 AO eingeführt. Danach liegt nunmehr ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor, wenn der Täter eine Drittstaat-Gesellschaft (§ 138 Abs. 3 AO) zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.[7]
13
Ferner skizziert das Gutachten, wie die Rechtsprechung des BGH das Steuerstrafrecht bis zum Jahr 2011 verschärft hat.[8] Bereits in der Entscheidung des BGH vom 2.12.2008 wird die Richtung deutlich, die eine künftige Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht nehmen könnte: Steuerstraftaten werden ernster genommen. An der Bestimmung des „großen Ausmaßes“ in § 370 Abs. 3 AO zeigt sich dies besonders deutlich. Durch die Streichung des Merkmals „grober Eigennutz“ aus § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO und die Festsetzung der Wertgrenze für die Steuerhinterziehung „großen Ausmaßes“ auf 50.000 bzw. 100.000 € wurde der Strafrahmen für Steuerhinterziehungen in der Praxis massiv angehoben.[9] Zu § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO a.F. war noch davon die Rede gewesen, unterhalb eines siebenstelligen Betrages könne man nicht von einem besonders schweren Fall ausgehen.[10] Ein weiterer, wenn auch kleinerer, Schritt zu einer Verschärfung des Steuerstrafrechts findet sich in der Entscheidung des BGH vom 17.3.2010 zu § 153 AO,[11] nach der auch die eventual vorsätzlich unrichtige Abgabe in einer Steuererklärung berichtigt werden müsse, um der Strafdrohung des § 370 Abs. 1 AO zu entgehen. Diese Judikatur übt in der Praxis einen erheblichen Druck auf mögliche Berichtigungspflichtige aus. Der bedeutendste Schritt auf dem Weg zu einer Verschärfung des Steuerstrafrechts durch die Rechtsprechung war sicherlich der sog. Selbstanzeigebeschluss des BGH vom 20.5.2010.[12] Hier hat der 1. Strafsenat insbesondere der Möglichkeit der Teilselbstanzeige widersprochen und angeregt, die Selbstanzeige grundsätzlich zu überdenken. Auch wenn diese Entscheidung insbesondere deswegen in Frage gestellt worden ist, weil sie das Prinzip der Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz verletzte, ist an der Tatsache nichts mehr zu ändern, dass der BGH den Gesetzgeber auf den Weg zur Verschärfung des Steuerstrafrechts gestoßen hat. In diesem Zusammenhang sind weitere Entscheidungen des BGH zu nennen, die den Weg zu einem schärferen Steuerstrafrecht öffnen, so z.B. der Beschluss zur Strafbarkeit wegen Umsatzsteuerhinterziehung bei Mitwirkung an ausländischen Hinterziehungsstrukturen vom 8.11.2008[13] oder die Entscheidung zum Eintritt der Steuerverkürzung durch gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 10.12.2008.[14] Gefährlich drohte diese Entwicklung zu werden, weil der BGH die Steueranspruchstheorie unter Bezugnahme auf Kommentarliteratur aus Justizkreisen in Frage gestellt hatte. Diese Gefahr dürfte jedoch durch die Entscheidung des BGH vom 24.1.2018[15] zum Vorsatz bei § 266a StGB vorerst gebannt sein (vgl. Kap. 8 Rn. 73 ff.).
14
Auch in der Verwaltung sieht Schünemann eine Entwicklung, wonach zur Verfolgung von Steuerstraftaten verstärkt in ihrer Zulässigkeit umstrittene Mittel wie der Ankauf von Steuerdaten genutzt werden.[16]
Anmerkungen
[1]
Allerdings war das Risiko wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt zu werden gering und die Gewinnchancen sehr hoch; vgl. Dannecker FS Kirchhof, S. 1809, 1819 f.
[2]
Art. 9 Nr. 10 des Steuerjahresgesetz 2010, vom 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768, 1793.
[3]
BGBl I 2011, 676.
[4]
Vgl. zu dieser Entwicklung Bülte ZWF 2015, 52 ff.; ferner Rolletschke/Roth Rn. 3 ff.
[5]
BGBl I 2011, 2415 f.
[6]
Vgl. nur Madauß NZWiSt 2015, 41 ff.; zur Parallelentwicklung in Österreich Leitner/Lehner NZWiSt 2015, 52 ff.
[7]
Vgl. hierzu und zur Kritik Kohlmann/Schauf § 370 Rn. 1126.25 ff.; die besonderen Haftungsformen für bestimmte Marktteilnehmer nach § 22f, 25e UStG ab 1.1.2019 nach dem Jahressteuergesetz 2018 sollen hier außen vor bleiben.
[8]
Vgl. hierzu auch Kuhlen FS Kargl, 2015, S. 297 ff.
[9]
Vgl. BGHSt 53, 71, 79 ff.
[10]
Joecks/Jäger/Randt/Joecks § 370 Rn. 566.
[11]
BGHSt 53, 210 ff.; krit. Tipke/Kruse/Seer § 153 AO Rn. 11 m.w.N.; eingehend Deibel S. 122 ff.
[12]
BGHSt 55, 180 ff.; vgl. statt vieler Adick HRRS 2011, 197 ff.; Bilsdorfer NJW 2012, 1413 ff.; Wulf wistra 2010, 286 ff.
[13]
BGHSt 53, 45 ff.; krit. hierzu Bülte HRRS 2011, 465 ff.
[14]
BGHSt 53, 99 ff.
[15]
BGH NStZ-RR 2018, 180, 182.
[16]
Schünemann Gutachten, S. 12.
1. Kapitel Einleitung: Vom Nutzen einer einheitlichen Darstellung des „Fiskalstrafrechts“ › C. Zur Entwicklung der Bestechungs-, Betrugs- und Untreuestrafbarkeit
C. Zur Entwicklung der Bestechungs-, Betrugs- und Untreuestrafbarkeit
15
Zudem setzte sich seit 1999, aber besonders in den letzten Jahren bei den früher als „nützliche Aufwendungen“ bezeichneten Bestechungsgeldern, die steuerlich geltend gemacht werden konnten,[1] eine deutlich sanktionsfreudigere Auffassung durch; diese Wandlung ist letztlich vor allem auf internationalen Druck zurückzuführen. Die Auslandsbestechung wird ernster genommen, wie auch die Änderungen durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20.11.2015[2] zeigen.[3] Der Blick auf dieses Gesetz macht deutlich, dass die Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts, die sich zeitweise scheinbar nebeneinander und mit nur zeitweiligen Berührungspunkten entwickelt haben, zunehmend ineinander greifen; hier können sich Synergieeffekte ergeben. Geldwäsche- und Korruptionsbekämpfung werden mehr und mehr zum Bindeglied der Verfolgung von Straftaten gegen den öffentlichen Haushalt, auf der Einnahmen- und Ausgabenseite.[4]
16
Straftaten gegen den staatlichen Vermögensbestand werden aus zwei Stoßrichtungen begangen, zum einen von außen als Betrugstaten nach §§ 263 ff. StGB, insbesondere im Vorfeld als Subventionsbetrug nach § 264 StGB, und zum anderen von innen, also als Untreuetaten. Die Annäherung der Steuerhinterziehung an den Betrug wird bereits durch die Neuformulierung des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO deutlich; in diese Vorschrift wurde die Formulierung des Regelbeispiels „großes Ausmaß“ aus dem Betrug durch den Gesetzgeber übernommen. Die Rechtsprechung hat den Grenzbetrag von 50.000 € – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Betrug[5] – grundsätzlich auch auf das Steuerstrafrecht übertragen und damit deutlich gemacht, dass auch dieses Gebiet dem Strafrecht zum Schutz des (staatlichen) Vermögens angehört. Die Perspektive einer gleichermaßen strafbaren Schädigung der öffentlichen Haushalte, sei es durch Vorenthalten von Abgaben einerseits oder durch Erschleichen oder rechtswidriges Verausgaben öffentlicher Mittel andererseits, setzt sich durch und führt zu dem von Schünemann formulierten Ruf nach einem Gleichlauf der Strafbarkeit wegen Angriffen gegen Staatseinnahmen einerseits und durch rechtwidrige Staatsausgaben andererseits. Hier besteht Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Denn Schünemann konstatiert eine drastische Beschränkung der Strafbarkeit im Bereich der Amts- und Haushaltsuntreue und zieht hier den Vergleich zum Steuerstrafrecht heran, um de lege ferenda die Strafbarkeit der Haushaltsuntreue in einer eigenen Vorschrift zu begründen.[6] Sein Verdikt der mangelnden Strafbarkeit der Verschwendung von öffentlichen Mitteln kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass in der Sache eine starke legistische und strafrechtsdogmatische Annäherung zwischen Steuerstrafrecht und Vermögensstrafrecht des StGB stattgefunden hat. Oft hängt es ohnehin nur vom Zufall ab, ob eine Steuerhinterziehung oder eine Betrugstat im weitesten Sinne vorliegt, wenn gegenüber staatlichen Stellen Erklärungspflichten verletzt werden bzw. getäuscht wird, um Vermögensvorteile zu erlangen. Das wird besonders bei Subventionen deutlich; diese werden sowohl in der Form von Steuervorteilen als auch durch unmittelbare staatliche Leistungen gewährt; insofern bestimmt die Gewährungsform die Strafbewehrung durch §§ 370 ff. AO oder durch §§ 263 ff. StGB.
17
Auch die strafrechtsdogmatischen und verfassungsrechtlichen Überlegungen, die im Bereich des allgemeinen Vermögensstrafrechts einerseits und im Steuerstrafrecht andererseits angestellt wurden, sind in beide Richtungen übertragen worden. So wurde nicht nur bei der Untreue die Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen kritisiert,[7] sondern dieser Vorwurf auch im Steuerstrafrecht gegen die Annahme einer Steuerverkürzung durch Erwirken einer gesonderten Feststellung erhoben. In der anderen Richtung wurde die Steueranspruchstheorie als Ausdruck einer allgemeinen Irrtumslehre auch für das übrige Wirtschaftsstrafrecht zur Anwendung gebracht.[8] Das Steuerstrafrecht bewegt sich damit nicht nur in puncto Strafdrohungen auf das allgemeine Vermögensstrafrecht zu.
18
Letztlich ist eine solche Annäherung auch natürlich und sinnvoll; eine für ein Individualgewaltstrafrecht entwickelte Strafrechtsdogmatik kann strukturell weder für das Steuerstrafrecht noch zur Erfassung oftmals hochspezialisiert und organisiert begangener Untreue- und Betrugsstraftaten gegen öffentliche Haushalte passen.[9] Friktionen entstehen hier zwangsläufig, weil der Allgemeine Teil des Strafrechts an den Bedürfnissen des Wirtschaftsstrafrechts vorbei entwickelt worden ist. Die Bewegungen, die derzeit in der Wirtschaftsstrafrechtsdogmatik zu beobachten sind, lassen Ansätze einer Entwicklung erkennen, die überfällig ist: der Entwicklung eines eigenständigen Allgemeinen Teils und allgemeiner Lehren des Wirtschaftsstrafrechts aus dem Besonderen Teil heraus.[10]
Anmerkungen
[1]
Vgl. nur Rotsch/Bülte Criminal Compliance vor den Aufgaben der Zukunft, S. 87 ff.
[2]
BR-Drucks. 25/15.
[3]
Krit. zum neuen § 335a StGB NK-StGB/Kuhlen § 335a Rn. 7 ff.
[4]
Vgl. Rotsch/Bülte Criminal Compliance Handbuch, § 29 Rn. 25 ff.
[5]
BGHSt 53, 71, 81 (Rn. 26): Der Senat ist der Ansicht, dass insoweit vergleichbare Kriterien wie für das wortgleiche Merkmal in § 263 Abs. 3 S. 2 StGB … zur Anwendung kommen müssen.
[6]
Vgl. hierzu auch Tipke Steuerrechtsordnung Band III, S. 1715.
[7]
Vgl. nur Saliger HRRS 2012, 263 ff.; dagegen Bittmann wistra 2013, 1 ff.
[8]
BGH NStZ-RR 2018, 180, 182; vgl. auch Bülte NStZ 2013, 65 ff.
[9]
Vgl. hierzu Baumann JZ 1972, 1 ff.; Tiedemann Gutachten, S. C 51; ferner eingehend Bülte Vorgesetztenverantwortlichkeit, S. 88 f.
[10]
Vgl. Tiedemann Gutachten, S. C 51 ff.
1. Kapitel Einleitung: Vom Nutzen einer einheitlichen Darstellung des „Fiskalstrafrechts“ › D. Entwicklungslinien des europäischen Strafrechts gegen Steuer- und Haushaltsdelikte
D. Entwicklungslinien des europäischen Strafrechts gegen Steuer- und Haushaltsdelikte
19
Die Verwandtschaft von Steuerhinterziehung und Betrugstaten zeigt sich ebenfalls sehr deutlich bei einem Blick über die Grenze. Das beginnt bereits bei der Formulierung von Tatbeständen, die wie in Österreich oder der Schweiz mit der Überschrift Abgaben- oder Steuerbetrug keinen Zweifel an den Parallelen lassen.[1] In Österreich ist diese Entwicklung sehr deutlich geworden, weil der Gesetzgeber in der Reform des Finanzstrafrechts im Jahr 2012 das Steuerstrafrecht im Bereich der Qualifikationen – ähnlich wie in Deutschland – dem Betrugsstrafrecht angepasst hat. Hier lohnt es sich, die Frage zu stellen, ob ein künftiges europäisch harmonisiertes Steuerstrafrecht eher Züge des klassischen Betrugsstrafrechts tragen wird.[2] Noch deutlicher wird dieses Phänomen bei einem Blick auf das ungarische Steuer- und Haushaltsstrafrecht. Dort wurde kürzlich ein einheitlicher Tatbestand des Haushaltsbetrugs (§ 396 ungStGB) geschaffen.[3] Dabei wird in einer einheitlichen Strafvorschrift die Verletzung der öffentlichen Haushalte, sowohl der Ungarns als auch der internationaler Organisationen oder der Europäischen Union, unter Strafe gestellt.
20
Auch in der Politik der Europäischen Union kommt die einheitliche Bekämpfung von Haushaltsschädigungen bereits in den Begrifflichkeiten zum Ausdruck („Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union“).[4] So kommt etwa in der Richtlinie (EU) 2017/1371 vom 5.7.2017[5] (Rn. 7) unmittelbar zum Ausdruck, dass zwar nicht auf Ebene des nationalen Strafrechts der Mitgliedstaaten, aber auf Unionsebene die Idee einer einheitlichen Betrugsbekämpfung vorherrscht, die die Steuerhinterziehung und sogar Bestechungsdelikte und Geldwäsche einschließt. Hierin wird ein einheitlicher Betrugstatbestand zugrundgelegt, der Einnahmen und Ausgaben der Union einheitlich vor Schädigung schützen soll.[6] Der Schutz der finanziellen Interessen und damit der Steuereinnahmen wie der Haushalte gleichermaßen dominiert seit Jahren – nicht nur die deutsche – die Diskussion über die Europäisierung des Strafrechts.[7]
Anmerkungen
[1]
Vgl. hierzu Leitner/Schmoller Finanzstrafrecht 2012, S. 11 ff.; Leitner/Brandl Finanzstrafrecht 2012, S. 113 ff.; ferner Leitner/Lehner NZWiSt 2015, 52 ff.
[2]
Vgl. Leitner/Dannecker Finanzstrafrecht 2012, S. 61, 63.
[3]
Zu den Einzelheiten Jacsó NZWiSt 2014, 98 ff.
[4]
Vgl. hierzu nur Dannecker FS Kirchhof, S. 1809, 1811 m.w.N.
[5]
KOM (2912) 363 final.
[6]
Vgl. Leitner/Dannecker Finanzstrafrecht, 2012, S. 61, 63.
[7]
Dannecker FS Kirchhof, S. 1809, 1811 m.w.N.
1. Kapitel Einleitung: Vom Nutzen einer einheitlichen Darstellung des „Fiskalstrafrechts“ › E. Begriff des Fiskalstrafrechts und Notwendigkeit einer einheitlichen Darstellung
E. Begriff des Fiskalstrafrechts und Notwendigkeit einer einheitlichen Darstellung
21
Fasst man diese Bereiche des Wirtschaftsstrafrechts zusammen und bringt die Straftaten, die sich gegen die Staatshaushalte der deutschen Gebietskörperschaften und der Europäischen Union richten, unter einen Begriff, so sind dies die Fiskalstraftaten. Die Annäherung der Betrugs-, Untreue und Subventionsbetrugsdelikte einerseits und der Steuerstraftaten im weiteren Sinne andererseits ist in der Rechtsprechung des BGH bereits angelegt, und der europäische Vergleich – insbesondere mit Ungarn – macht deutlich, dass eine Vielzahl von Gemeinsamkeiten dieser Delikte gegen den Haushalt besteht.
22
Hier soll eine geschlossene Darstellung des Fiskalstrafrechts erfolgen, weil diese einheitliche Darlegung im Überblick als notwendig angesehen werden kann. Bereits der Umstand, dass mittlerweile von Fiskalstrafrecht gesprochen werden kann, wenn das Strafrecht gegen Angriffe auf öffentliche Haushalte gemeint ist, legitimiert eine Gesamtdarstellung wie die vorliegende. Es muss zwar eingeräumt werden, dass, wenn von einer notwendigen einheitlichen Darstellung gesprochen wird, diese mehr als einfach nur sinnvoll sein muss. Doch auch für diese Notwendigkeit im engen Sinne gibt es gute Gründe: Wenn Steuer- und Zollstrafrecht einerseits und Betrugs- bzw. Untreuestrafrecht andererseits sich gegenseitig beeinflussen, so verspricht eine Darstellung, die beide Bereiche in den Blick nimmt, den Mehrwert der Synergie.
23
Die Entwicklung des Steuerstrafrechts war bis vor wenigen Jahrzehnten von der des allgemeinen Vermögensstrafrechts weitgehend abgekoppelt, weil das Steuerstrafrecht entweder als Teil des Steuerrechts oder als Verwaltungsstrafrecht wahrgenommen wurde.[1] Zwar hat das Bundesverfassungsgericht diese Sichtweise bereits 1967 eindeutig abgelehnt, indem es die Unvereinbarkeit des Unterwerfungsverfahrens mit Art. 92 GG feststellte, in dem die Steuerverwaltung Kriminalstrafen verhängen konnte.[2] Dennoch dauerte es noch bis zum Beginn der Ära Harms am 5. Strafsenat des BGH bis das Steuerstrafrecht als Strafrecht ernst genommen wurde, eine realistische Verfolgungsgefahr für Steuerstraftäter entstand und eine gemeinsame Entwicklung dieses Bereichs des Strafrechts und damit auch eine Zusammenführung der Entwicklungslinien von Steuerstrafrecht und Vermögensstrafrecht begann.
24
Diese Synthese wird sich in den nächsten Jahren zwangsläufig noch weiter verstärken, weil das Steuerstrafrecht mehr mit dem Betrugs- und Untreuestrafrecht gemeinsam hat als mit den Straftaten, die bei der Entwicklung des Strafrechts im 19. Jahrhundert Pate gestanden haben.[3] Man könnte die Gemeinsamkeit letztlich auf einen einfachen Nenner herunterbrechen: Dem Steuerstraftäter geht es ebenso um das Geld der Allgemeinheit wie dem Täter eines Subventionsbetrugs oder einer Haushaltsuntreue. Auch wenn diese Gleichsetzung aller Straftaten gegen das Vermögen vergröbert, so ist sie dennoch dem Grunde nach hinreichend plausibel, um diese Straftaten gemeinsam und unter Bezugnahme aufeinander darzustellen. Dieser innere Zusammenhang dieser Straftaten dürfte einer der Gründe sein, warum auch Tiedemann in seinem Lehrbuch zum Wirtschaftsstrafrecht (5. Aufl. 2017) § 17 das „Strafrecht der öffentlichen Finanzwirtschaft“ in einem einheitlichen Abschnitt darstellt.
25
Für das gesamte (Wirtschafts-)Strafrecht gelten die gleichen Regeln des Verfassungsrechts, der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs und die allgemeinen Lehren des Strafrechts.[4] Jedoch wirft das hier als Fiskalstrafrecht bezeichnete Sanktionsrecht spezifische Probleme auf, die sich daraus ergeben, dass die maßgeblichen Tatbestände stark normativ geprägt sind (Steuerhinterziehung, Untreue etc.) oder Blankettverweisungen (§§ 379 ff. AO) enthalten.[5] Insbesondere diese Normativierungen bringen bei der Anwendung des Allgemeinen Teils grundlegende Schwierigkeiten mit sich. So ist die Reichweite von Art. 103 Abs. 2 GG bei diesen Tatbeständen nicht abschließend geklärt, und insofern stellen sich im Steuer- und Zollstrafrecht und bei Untreue und Betrugsstraftaten sehr ähnliche Probleme.[6] Heftig umstritten ist nach wie vor die Behandlung von Rechtsirrtümern (u.a. Kap. 8 Rn. 64; Kap. 22 Rn. 68) oder die Bestimmung von Garantenstellungen (u.a. Kap. 7 Rn. 58 ff.; Kap. 11 Rn. 58). Hier ergibt sich aus der parallelen Aufarbeitung in einem Band die Möglichkeit des Verweises, um sowohl die Probleme als auch die Lösungsansätze zu verdeutlichen. Diese gilt auch für Fragen, die unmittelbar die Straftatbestände des Besonderen Teils betreffen, wie z.B. die Bestimmung des Schadens, insbesondere seiner Normativierung.
26
Natürlich hätten in diesen Kontext weitere Bereiche des Wirtschaftsstrafrechts in die Betrachtungen eingebunden werden können, dies gilt etwa für die eng mit den Fiskalstraftaten verbundenen Korruptionsdelikte oder die Geldwäsche. Diese Straftaten gehören zu den Schnittstellendelikten, die in vielen Fällen von Fiskalkriminalität bei Gelegenheit und zwangsläufig mitbegangen werden; eine gewerbsmäßige Untreue im Unternehmenskontext ist ohne Geldwäschebezug eher die Ausnahme als die Regel.[7] Dennoch wurden diese Delikte nicht in dieses Buch aufgenommen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sich auf diesen Schnittstellengebieten zumindest partiell andere Probleme ergeben als im Fiskalstrafrecht: Die Geldwäsche wirft eine Vielzahl von Fragen über die Vortat und die Herkunft von Geldwäschetatobjekten auf.[8] Auch die Problemstellungen bei den Korruptionsdelikten sind vielfach anderer Natur. Das ergibt sich u.a. daraus, dass die betroffenen Rechtsgüter sowohl bei der Geldwäsche,[9] als auch bei den bereits als solchen kaum einheitlich systematisierbaren Korruptionsdelikten[10] diffuser und vielschichtiger sind, während das Rechtsgut der Fiskalstraftaten leicht umschrieben werden kann: die Integrität der öffentlichen Haushalte.
27
Auch die tatsächlichen Verbindungen zwischen den hier dargestellten Fiskalstraftaten sind vielfältig. Dies wird bei der Schwarzarbeit besonders deutlich: Hier werden typischerweise, vielleicht sogar zwangsläufig, gleichzeitig Lohnsteuerhinterziehungen und Straftaten nach § 266a StGB begangen. Die verdeckte Gewinnausschüttung geht oftmals mit Steuerhinterziehungen und Untreuetaten einher. Auch wegen dieses tatsächlichen Zusammenhangs bietet sich eine Gesamtdarstellung des Fiskalstrafrechts an. Das gilt zwar für Geldwäsche und Korruption ebenfalls, jedoch sind die Zusammenhänge insofern regelmäßig weniger systematischer als mehr rein phänomenologischer Natur. Das rechtfertigt die Entscheidung, sich in diesem Band auf das Fiskalstrafrecht im engeren Sinne zu beschränken.
Anmerkungen
[1]
Vgl. Hartung Steuerstrafrecht, 3. Aufl. 1961, S. 11; ferner die Nachweise bei Hellmann FS Achenbach, S. 141 ff.; Joecks/Jäger/Randt/Joecks Einl. Rn. 2 f.; ausdrücklich anders aber bereits Barske/Gapp Steuerstrafrecht, 1959, S. 1: Das Steuerstrafrecht ist ein Teil des Strafrechts.
[2]
BVerfGE 22, 49, 73 ff.
[3]
Vgl. Baumann JZ 1972, 1 ff.; Tiedemann Gutachten, S. C 51 f.; hierzu eingehend Bülte Vorgesetztenverantwortlichkeit, S. 86 ff.
[4]
Zu diesen Begriffen Tiedemann FS Baumann, S. 7 ff.
[5]
Vgl. nur LK-StGB/Dannecker § 1 Rn. 149.
[6]
Vgl. Bülte in GS Joecks S. 365 ff.
[7]
Vgl. hierzu Bülte NStZ 2014, 680 ff.
[8]
Vgl. hierzu nur Fischer § 261 Rn. 5 ff.
[9]
Vgl. Rotsch/Bülte Criminal Compliance Handbuch, § 29 Rn. 16 ff.
[10]
Vgl. hierzu nur den Versuch die durch den mittlerweile durch Gesetz v. 30.6.2016 (BGBl I 1254 ff.) in Kraft getretenen § 299a StGB geschützten Rechtsgüter zu beschreiben, BR-Drucks. 16/15, 10 ff.; Kubiciel/Tsambikakis medstra 2015, 11 ff.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts
Inhaltsverzeichnis
I. Einführung
II. Unmittelbare Harmonisierung des Strafrechts durch Normgebung
III. Anwendungsvorrang des Unionsrechts
IV. Unionsrechtskonforme Auslegung
V. Begrenzung nationalen Strafrechts durch europäische Freiheitsrechte und Grundfreiheiten in der Rechtsprechung des EuGH
VI. Unionsgrundsätze und Unionsgrundrechte im Strafrecht und Strafverfahrensrecht
VII. Europäische Staatsanwaltschaft
Literatur:
Bülte Steuerrechtliche und steuerstrafrechtliche Risiken der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 6a UStG) im Lichte der neueren Rechtsprechung des EuGH, CCZ 2009, 98; ders. Das Steuerstrafrecht im Spannungsfeld zwischen Missbrauchsrechtsprechung des EuGH und dem Grundsatz nullum crimen, BB 2010, 1759; ders. Zur Strafbarkeit der Verschleierung von Sanktionsansprüchen als Umsatzsteuerhinterziehung, HRRS 2011, 465; ders. § 398a AO im Licht des europäischen Grundsatzes ne bis in idem, NZWiSt 2014, 321; ders. Das Datenschutzbußgeldrecht als originäres Strafrecht der Europäischen Union?, StV 2017, 460; Bülte/Krell Grundrechtsschutz bei der Durchführung von Unionsrecht durch Strafrecht, StV 2013, 713; Burchardt Kehrtwende in der Grundrechts- und Vorrangrechtsprechung des EuGH? – Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 5.12.2017 in der Rechtssache M.A.S. und M.B. (EUGH Aktenzeichen C-42/17, „Taricco II“), EuR 2018, 248; Dannecker Strafrecht in der europäischen Gemeinschaft, JZ 1996, 869; ders. Die Bedeutung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union, SchwZStR 2003, 280; ders. Die Dynamik des materiellen Strafrechts unter dem Einfluss europäischer und internationaler Entwicklungen, ZStW 117 (2005), 697; ders. Zur transnationalen Geltung des Grundsatzes ne bis in idem in der Europäischen Union und den Drittstaaten Island, Norwegen und Schweiz, EuZ 2009, 110; Dannecker/Leitner (Hrsg.) Handbuch der Geldwäsche-Compliance, 2010; Gaede Minimalistischer EU-Grundrechtsschutz bei der Kooperation im Strafverfahren, NJW 2013, 1279; Hackner Das teileuropäische Doppelverfolgungsverbot insbesondere in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, NStZ 2011, 425; Hecker Die richtlinienkonforme und die verfassungskonforme Auslegung im Strafrecht, JuS 2014, 385; Hecker/Müller Europäisches Verbraucherleitbild und Schutz vor irreführenden Geschäftspraktiken, ZWH 2014, 329; Hugger Zur strafbarkeitserweiternden richtlinienkonformen Auslegung deutscher Strafvorschriften, NStZ 1993, 421; Kaspar Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsschutz im Präventionsstrafrecht, 2014; Kubiciel Grund und Grenzen strafrechtlicher Anweisungskompetenz der Europäischen Gemeinschaft, NStZ 2007, 136; Meyer Demokratieprinzip und europäisches Strafrecht: zu den Anforderungen des Demokratieprinzips an Strafrechtsetzung im Mehrebenensystem der Europäischen Union, 2009; Radermacher Die „Verfassungsidentität“ als Grenze der Kompetenzübertragung auf die Europäische Union?, EuR 2018, 140; Rengeling/Middeke/Gellermann (Hrsg.) Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 2014; Risse Die Anwendbarkeit von EU-Grundrechten im prozessualen und materiellen Strafrecht, HRRS 2014, 93; Rönnau/Wegner Grund und Grenzen der Einwirkung des europäischen Rechts auf das nationale Strafrecht, GA 2013, 561; Satzger Die Internationalisierung des Strafrechts als Herausforderung für den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, JuS 2004, 943; ders. Internationales und europäisches Strafrecht: Strafanwendungsrecht, europäisches Straf- und Strafverfahrensrecht, Völkerstrafrecht, 2013; Schaumburg/Peters Internationales Steuerstrafrecht, 2015; Streinz Europarecht: Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta, JuS 2013, 568; Tiedemann Europäisches Gemeinschaftsrecht und Strafrecht, NJW 1993, 23; ders. Zur Zuständigkeit der EG-Kommission für die Einführung und Verhängung von Sanktionen bei Mißbrauch von Subventionen, NJW 1993, 49; Vergho Das Leitbild eines verständigen Durchschnittsverbrauchers und das Strafrecht – ein inkongruentes Verhältnis, wistra 2010, 86; Wegener/Lock Die Kleinen „hängt“ man, die Großen lässt man laufen? Berlusconi und Niselli – Ungleiche vor dem EuGH, EuR 2005, 802; Winter Deutliche Worte des EuGH im Grundrechtsbereich, NZA 2013, 473.
1
Im folgenden Kapitel soll ein kurzer Überblick über wichtige Aspekte der Europäisierung des Strafrechts gegeben werden. Die Frage, ob und inwieweit es bislang ein europäisches Strafrecht gibt, das diesen Namen verdient, ist nur vordergründig allein akademischer Natur. Sie spielt in ihren Auswirkungen praktisch bei jedem grenzüberschreitenden oder auf europäisch harmonisierten Vorschriften basierenden Strafverfahren eine Rolle. Insbesondere für die Geltung der nationalen Grundrechtsstandards kommt es maßgeblich auf den Grad der Harmonisierung an (vgl. 2. Kap. Rn. 66). Daher soll hier im Mittelpunkt stehen, inwiefern das deutsche Wirtschaftsstrafrecht heute bereits von der Europäisierung betroffen, vielleicht sogar schon allgemein geprägt ist. Insofern ist es notwendig, zunächst die Frage nach dem Fortschritt der Europäisierung zu betrachten um festzustellen, welche „Gefahren“ einer Strafbarkeitsbegründung oder Verschärfung sich aus dem Unionsrecht ergeben können. In viel weiterem Umfang können sich jedoch aus der Europäisierung wichtige Ansätze für die Strafverteidigung und die präventive strafrechtliche Beratung bzw. die sog. Compliance bieten.
2
So viel kann hier bereits vorweggenommen werden: Das deutsche Strafrecht unterliegt einem sehr starken europäischen Einfluss, weil Sanktionsdrohungen oftmals der Durchführung von Unionsrecht dienen.[1] Die Rechtsprechung des EuGH zeigt in einer Reihe von Entscheidungen, dass dies insbesondere im Steuerstrafrecht der Fall ist.[2] Die Europäisierung wirkt sich aber auch auf den Missbrauch von Subventionen, Geldwäsche oder Kapitalmarktstrafrecht aus. Zudem hat die Richtlinie zum Schutz der finanziellen Interessen der EU (RL [EU] 2017/1371 v. 5.7.2017)[3] den Druck auf die Mitgliedstaaten zur effektiven Bekämpfung des Mehrwertsteuermissbrauchs erheblich erhöht (vgl. Rn. 15). Damit stellt das in diesem Handbuch behandelte Fiskalstrafrecht einen Kernbereich der Harmonisierung des Strafrechts im europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts[4] dar.
3
Im Folgenden werden aus Gründen der Vereinfachung stets die Begriffe Europäische Union und Unionsrecht verwendet sowie die derzeit geltenden Rechtsvorschriften der europäischen Verträge zitiert, auch wenn zum Zeitpunkt des Ergehens einer EuGH-Entscheidung, eines Rechtsakts oder in der Literatur grundsätzlich der Begriff Gemeinschaftsrecht zutreffend war oder das entsprechende Grundrecht oder die Grundfreiheit noch in einer anderen Vorschrift oder noch gar nicht schriftlich kodifiziert gewesen ist.
Anmerkungen
[1]
Grundlegend hierzu bereits Dannecker ZStW 117 (2005), 697 ff.
[2]
Vgl. EuGH DStR 2006, 420 ff. – Halifax, DStR 2007, 1811 – Collée; NJW 2013, 1415 ff. – Fransson m. Anm. Dannecker JZ 2013, 616 ff.; NZWiSt 2015, 390 – Taricco; MwStR 2018, 172 – M.A.S. & M.B.; MwStR 2018, 551 ff. – Menci; Urt. v. 2.5.2018, C-547/15 – Mauro Scialdone ferner die Nachweise bei Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 279 ff.
[3]
ABlEU v. 28.7.2018, Nr. L 198/29.
[4]
Vgl. hierzu Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Jokisch/Jahnke § 2 Rn. 1 ff.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › I. Einführung
I. Einführung
4
Zum Einstieg in das europäische Strafrecht sollen zunächst die Kompetenzen zur Setzung von Strafrecht in Europa skizziert werden. Die Europäisierung des Strafrechts bewegt sich in einem Mehrebenensystem.[1] Das bedeutet, dass mehrere Normgeber für die Rechtsetzung zuständig sind. Damit kann es sowohl zu Rechtsetzungs- als auch Rechtsanwendungskonflikten kommen. Die Aufgabe der folgenden Ausführungen besteht daher darin, eine kompakte Darstellung darüber zu liefern, auf welchen Gebieten der Europäischen Union Kompetenzen zur Setzung von Strafrecht zustehen und inwiefern diese mit den Kompetenzen der nationalen Gesetzgeber in Konflikt geraten können.[2] Dabei müssen die Ausführungen auf die groben Grundlinien beschränkt werden.
Anmerkungen
[1]
Vgl. hierzu insb. F. Meyer Demokratieprinzip, S. 66 ff.
[2]
Zum Folgenden eingehend Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 132 ff.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › I. Einführung › 1. EU-Kompetenzen und Strafrecht
1. EU-Kompetenzen und Strafrecht
5
Nach Art. 5 Abs. 1, 2 EUV gilt das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung.[1] Das bedeutet, dass der Europäischen Union nur in den ausdrücklich im Primärrecht genannten Bereichen Kompetenzen zur Rechtsetzung zustehen und ihr insoweit keine Kompetenz-Kompetenz zukommt. Dabei handelt es sich typischerweise nicht um die Kompetenz zur Strafgesetzgebung, sondern vornehmlich um die Befugnis, Rechtsakte zur unmittelbaren Umsetzung der Unionspolitiken zu erlassen.
6
Nur in engen Bereichen bestehen Kompetenzen zur Setzung supranationalen materiellen Strafrechts.[2] Dies gilt insb. für die Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach Art. 325 AEUV. Unter der Überschrift Betrugsbekämpfung heißt es in Absatz 4, das europäische Parlament und der Rat beschließen zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten. Hierbei ist der Begriff des Betruges weit zu verstehen; er erfasst sowohl die Ausgabenseite (insb. den Subventionsbetrug) als auch die Einnahmenseite (Steuerhinterziehung).[3] In diesem Bereich billigt die h.M. der Europäischen Union eine weitreichende Kompetenz zu, eigenständig strafrechtliche Regeln auf Unionsebene zu setzen.[4]
7
Darüber hinaus können das Europäische Parlament und der Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien zwar nicht selbst Strafvorschriften setzen, aber doch Mindestvorschriften vorgeben, mit denen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität Straftaten und Strafen festgelegt werden.[5] Voraussetzung ist, dass diese Kriminalitätsformen aufgrund der Art der Auswirkung der Taten oder der besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen rechtlichen Grundlage zu bekämpfen, eine europäische Dimension haben. Soweit es den wirtschaftsstrafrechtlichen Bereich betrifft, nennt Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV als Beispiele die Geldwäsche, die Korruption, die Computerkriminalität und die organisierte Kriminalität.[6]
8
Für das materielle Strafrecht wird weiterhin allgemein von einer Annexkompetenz der Europäischen Union ausgegangen. Art. 83 Abs. 2 AEUV weist der Union das Recht zu, Mindestvorschriften – wie nach Art. 83 Abs. 1 AEUV – auch zur Angleichung strafrechtlicher nationaler Rechtsvorschriften zu setzen, soweit sich dies als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet erweist, auf dem die Europäische Union bereits Harmonisierungen durchgeführt hat. Durch Richtlinien können hier Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf dem betreffenden Gebiet vorgegeben werden. Diese Annexkompetenz berechtigt die Europäische Union – unter dem Vorbehalt der besonderen Subsidiarität (Unerlässlichkeit) – damit zur Festlegung von Tatbestands- und Rechtsfolgevorgaben im Bereich des Strafrechts.[7]
9
In Art. 83 Abs. 3 AEUV findet sich jedoch die sogenannte „Notbremsenfunktion“.[8] Danach kann ein Mitglied des Rates, das zu der Auffassung gelangt, der Entwurf einer Richtlinie zur Festsetzung von Mindestvorgaben der Straftaten und Strafen würde „grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren“, eine Aussetzung des Gesetzgebungsverfahrens verlangen und letztlich die verbindliche Festlegung von Mindestvorgaben zum Scheitern bringen.
10
Darüber hinaus ist die Europäische Union im Bereich des Strafverfahrensrechts berechtigt, Mindestvorschriften für die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit zu setzen.[9] Dies ergibt sich aus Art. 82 Abs. 2 AEUV. Danach sind das Europäische Parlament und der Rat ausdrücklich befugt, im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zu erlassen, um die Regeln und Verfahren über die gegenseitige Anerkennung von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen in der Union sicherzustellen, Kompetenzkonflikte zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern und beizulegen sowie die Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden im Rahmen der Strafverfolgung des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen zu erleichtern. Dabei betreffen die Vorschriften, die hier erlassen werden sollen, insb. die Zulässigkeit von Beweismitteln, die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren und die Rechte der Opfer von Straftaten. Auch hier (Art. 82 Abs. 2 AEUV) ist eine Notbremse geregelt.[10]
Anmerkungen
[1]
Vgl. Calliess/Ruffert/Calliess Art. 5 EUV Rn. 19 ff.
[2]
Vgl. hierzu Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Vogel/Brodowski § 6 Rn. 1 ff.; bislang hat die EU nur im Bereich des Kartellrechts und des Datenschutzrechts von der Befugnis Gebrauch gemacht eigene Strafvorschriften i.w.S. gemacht, vgl. zu Letzterem Bülte StV 2017, 460 ff.
[3]
Vgl. Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Killmann/Schröder § 12 Rn. 15 ff.; Calliess/Ruffert/Waldhoff Art. 325 AEUV Rn. 1.
[4]
Vgl. nur Hecker § 14 Rn. 43 f.; Calliess/Ruffert/Waldhoff Art. 325 AEUV Rn. 11.
[5]
Vgl. nur Calliess/Ruffert/Suhr Art. 83 AEUV Rn. 8; Hecker § 8 Rn. 1 ff.
[6]
Vgl. Calliess/Ruffert/Suhr Art. 83 AEUV Rn. 9.
[7]
Hecker § 8 Rn. 1 ff.
[8]
Vgl. Calliess/Ruffert/Suhr Art. 83 AEUV Rn. 31; Hecker § 8 Rn. 56 ff.
[9]
Vgl. Calliess/Ruffert/Suhr Art. 82 AEUV Rn. 5 ff.; ferner Hecker § 12 Rn. 1 ff.
[10]
Vgl. Calliess/Ruffert/Suhr Art. 82 AEUV Rn. 50.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › I. Einführung › 2. Unionstreue als „Motor der Harmonisierung“
2. Unionstreue als „Motor der Harmonisierung“
11
In vielen Bereichen verpflichtet das Unionsrecht die Mitgliedstaaten zur Ausweitung nationaler Strafvorschriften, um zum einen europäische Interessen und Rechtsgüter der Europäischen Union zu schützen und zum anderen die Durchführung der Unionspolitiken, insb. die Schaffung eines funktionsfähigen europäischen Binnenmarktes abzusichern. Gestützt wird dieser Anspruch der Union auf Umsetzung dieser Ziele durch die Mitgliedstaaten auf den Grundsatz der Unionstreue nach Art. 4 Abs. 3 EUV.[1] Die Unionstreue zwingt die Mitgliedstaaten dazu, grundsätzlich in eigener Initiative zum Schutz der Rechtsgüter und Interessen der Europäischen Union, insb. ihrer finanziellen Interessen, tätig zu werden. Subsidiär kann die Europäische Union in wenigen ausgewählten Bereichen selbst Strafrecht setzen, wenn das nationale Strafrecht der Mitgliedstaaten keinen effektiven und gleichwertigen Schutz zu gewährleisten vermag.
12
Eine für das Fiskalstrafrecht besonders wichtige Ausprägung hat dieser Grundsatz in Art. 325 AEUV gefunden. Diese Vorschrift basiert im Wesentlichen auf der grundlegenden Entscheidung des EuGH in Sachen „Griechischer Mais“.[2] Hier hat der EuGH deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet sind, die finanziellen Interessen der Europäischen Union mit wirksamen, abschreckenden und angemessenen Maßnahmen zu schützen und dabei, soweit notwendig, auch auf kriminalstrafrechtliche Maßnahmen zurückzugreifen (Mindesttrias).[3] Zum anderen haben die Mitgliedstaaten die Interessen der Europäischen Union in mindestens genauso effektiver Weise zu schützen wie die eigenen Interessen (Gleichstellungserfordernis).[4]
13
Darüber hinaus verpflichtet Art. 325 Abs. 3 AEUV die Mitgliedstaaten dazu, ihre Tätigkeiten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrügereien zu koordinieren.[5] In Art. 325 Abs. 4 AEUV wird dem Europäischen Parlament und dem Rat die bereits erwähnte Kompetenz zugesprochen, zur Gewährleistung eines effektiven gleichwertigen Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten supranationales Strafrecht zu setzen. Auf diese Kompetenz kann zurückgegriffen werden, wenn die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Unionstreue durch effektive Rechtsetzung nicht oder nicht hinreichend nachkommen.[6] Dabei zwingt die Harmonisierung die Mitgliedstaaten nicht nur im Bereich der Betrugsbekämpfung zur Strafrechtsetzung, sondern auch in allen anderen Bereichen, in denen die Unionspolitiken und Interessen des gemeinsamen Marktes, die Gegenstand des Unionsrechts sind, ohne strafrechtliche Sanktionen nicht durchgesetzt werden können. Zu nennen ist hier beispielsweise der Schutz der Unionsmarke durch nationales Markenstrafrecht, der Schutz des Verbrauchers vor unsicheren Lebensmitteln durch nationales Lebensmittelstrafrecht oder die Vorgaben zum Schutz der finanziellen Interessen der EU.[7]
14
Um sich nicht von außen Strafrecht aufoktroyieren zu lassen, muss der mitgliedstaatliche Gesetzgeber daher handeln. Aufgrund dieser Mechanismen, die die nationale Strafgesetzgebung antreiben, ist die Bezeichnung der Pflicht zur Unionstreue als Motor der Harmonisierung zutreffend. Die Wahrung der Unionstreue und damit der Funktionsfähigkeit des Harmonisierungsmotors wird durch die Sanktionsmöglichkeit des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 ff. AEUV abgesichert. Mit diesem Mittel können die Mitgliedstaaten in begrenztem Rahmen zur aktiven Beteiligung an der Europäisierung des Strafrechts angehalten werden. Zu bedenken ist jedoch bei jeder Ausübung unionsrechtlicher Normgebungskompetenzen stets die Grenze durch den Subsidiaritätsgrundsatz[8] (Art. 5 Abs. 3 EUV). Die Union darf von ihren Kompetenzen nur soweit Gebrauch machen, wie dies zur Durchsetzung der Harmonisierung unerlässlich ist.
Anmerkungen
[1]
Zu diesem Prinzip vgl. Calliess/Ruffert/Calliess/Kahl/Puttler Art. 4 EUV Rn. 55 ff., Hecker § 7 Rn. 2 ff.
[2]
EuGH NJW 1990, 2245 f. m. Anm. Tiedemann NJW 1990, 2226 ff.; vgl. auch EuGH Slg. 1990, 2911 ff.; eingehend hierzu Dannecker SchwZStR 2003, 280, 283 ff.
[3]
Vgl. Dannecker SchwZStR 2003, 280, 286 f. m.w.N.; Hecker § 7 Rn. 24 ff.
[4]
Vgl. auch EuGH MwStR 2018, 172, 174, Rn. 30 f. m.w.N. – M.A.S. & M.B.; Calliess/Ruffert/Waldhoff Art. 325 AEUV Rn. 6; Hecker § 7 Rn. 24 ff.
[5]
Vgl. Calliess/Ruffert/Waldhoff Art. 325 AEUV Rn. 14.
[6]
Vgl. Hecker § 4 Rn. 81 f.
[7]
Vgl. Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 156 ff.; Calliess/Ruffert/Calliess Art. 5 EUV Rn. 19 ff.
[8]
Vgl. Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 194.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › I. Einführung › 3. Die Richtlinie zum Schutz der finanziellen Interessen der EU als neue Stufe der Harmonisierung des harmonisierten Fiskalstrafrechts
3. Die Richtlinie zum Schutz der finanziellen Interessen der EU als neue Stufe der Harmonisierung des harmonisierten Fiskalstrafrechts
15
Bereits am 9.7.2012 war ein Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug vorgelegt worden.[1] Die Richtlinie sollte das Übereinkommen vom 26.7.1995 ersetzen und eine Harmonisierung des nationalen Rechts zur Bekämpfung von Angriffen auf die Unionsfinanzen herbeiführen. Nach einigen Änderungen aufgrund parlamentarischer Diskussionen trat am 20.8.2017 die Richtlinie 2017/1371 vom 5.7.2017[2] in Kraft, die bis zum 6.7.2019 umzusetzen ist.
16
Die Richtlinie enthält in Art. 3 Abs. 2 lit. c und d Vorgaben über die Strafbarkeit des Mehrwertsteuerbetrugs im nationalen Strafrecht. Ferner beinhaltet Art. 4 eine Strafpflicht für die Geldwäsche, die Bestechung und Bestechlichkeit sowie die Untreue von Unionsmitteln.[3] In all diesen Fällen sind nicht mehr nur wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen vorgesehen, sondern Art. 7 regelt nunmehr, dass wegen der Delikte in Art. 3 und 4 eine Freiheitsstrafe angedroht werden muss. In Fällen, in denen diese Taten zu erheblichen Schäden oder Vorteilen führen, sind Mindesthöchststrafen von vier Jahren im nationalen Strafrecht vorzusehen. Dabei werden die in Art. 3 Abs. 2 lit. d genannten Betrugshandlungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel stets als erheblich angesehen. Für die Hinterziehung von Mehrwertsteuern gilt im Übrigen auch die in Art. 7 Abs. 4 vorgesehene Bagatellklausel nicht. Das Handeln als Mitglied einer kriminellen Vereinigung muss als Strafschärfungsgrund in die Strafzumessung einbezogen werden können (Art. 8). Im Ganzen gelten nunmehr also klare Mindeststrafvorgaben, die allerdings für Deutschland nur geringe Bedeutung haben dürften, weil sowohl für den Betrug, als auch für Untreue und Steuerhinterziehung zum Nachteil der Union ohnehin Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren angedroht sind.
Anmerkungen
[1]
COM (2012) 363 vom 10.7.2012.
[2]
ABlEU Nr. L 198/29 ff. v. 28.7.2017.
[3]
Vgl. hierzu auch RL 2018/1673/EU des Europäischen Rates und des Parlaments vom 23.10.2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABlEU v. 12.11.2018, Nr. L 284/22.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › II. Unmittelbare Harmonisierung des Strafrechts durch Normgebung
II. Unmittelbare Harmonisierung des Strafrechts durch Normgebung
17
Eine Harmonisierung und Europäisierung des Strafrechts findet zunächst unmittelbar statt. Sie wird bislang nur in geringem Maße unmittelbar durch supranationales Strafrecht betrieben.[1] Die Europäische Union bedient sich zum Schutz von Unionsrechtsgütern vielmehr des Instruments der Assimilation, um auf diese Weise das nationale Strafrecht in Anwendung zu bringen.[2] In Unionsrechtsakten wird auf das mitgliedstaatliche Strafrecht verwiesen und damit dessen Anwendungsbereich auf Unionsrechtsgüter erweitert.[3] Es findet so eine Vereinnahmung nationaler Strafvorschriften und eine Schaffung von Straftatbeständen mit supranationaler Wirkung statt.[4]
18
Deutlich häufiger ist jedoch die Einbeziehung von Rechtsgütern der Europäischen Union durch nationale Strafvorschriften, indem deren Rechtsgutsbestimmung entsprechend erweitert oder unmittelbar auf Rechtsakte der Europäischen Union Bezug genommen wird. Insbesondere im Steuerstrafrecht und im Bereich der Korruptionsbekämpfung wurde der Strafrechtsschutz durch die Strafgesetzgebung in den Mitgliedstaaten ausgeweitet. Dies wird für Deutschland besonders an §§ 370 Abs. 6, 378, 379 Abs. 1 AO deutlich, die sich auch auf Ein- und Ausfuhrabgaben beziehen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder einem Mitgliedstaat der europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen.[5] Diese Ausweitungen gelten auch für Taten, die sich auf die Umsatzsteuern oder europäische Verbrauchsteuern beziehen. Hier wird offenkundig, dass Steuerstrafrecht in vielen Bereichen europäisiertes Strafrecht ist. Gleiches gilt für den Straftatbestand des Subventionsbetruges, der sich nach § 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB auch auf Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der europäischen Gemeinschaften bezieht.[6]
19
Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer solchen Ausweitung der Strafdrohung zum Schutz der Unionsrechtsgüter oder Unionspolitiken ergibt sich aus dem Grundsatz der Unionstreue. Aus Art. 4 Abs. 3 EUV hat der EuGH in der Griechischer-Mais-Entscheidung[7] insb. das Gleichstellungserfordernis hergeleitet. Diese Vorgabe zwingt die Mitgliedstaaten dazu, Verletzungen von Unionsrechtsgütern mit ebenso effektiven, wirksamen und abschreckenden Sanktionen (Mindesttrias) zu bedrohen wie Verletzungen nationaler Rechtsgüter. Ferner haben die Mitgliedstaaten die Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.[8] Auch hierzu zwingt die Unionstreue und der Effektivitätsgrundsatz aus Art. 197 AEUV (effet utile).[9] Zwar verbleibt den Mitgliedstaaten grundsätzlich die Wahl der Sanktionen; die nationalen Strafverfolgungsbehörden müssen aber bei Verstößen gegen das Unionsrechts mit derselben Sorgfalt vorgehen, die sie bei der Verfolgung von Straftaten gegen nationale Interessen walten lassen.[10]
Anmerkungen
[1]
Vgl. Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Vogel/Brodowski § 5 Rn. 2 ff., § 6 Rn. 1.
[2]
Vgl. Tiedemann NJW 1993, 23 f.; ferner Müller-Gugenberger/Engelhart § 5 Rn. 102; Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 153.
[3]
Vgl. hierzu Hecker § 7 Rn. 1 ff.
[4]
Vgl. hierzu Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 185.
[5]
Vgl. MK-StGB/Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 34 ff.; Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 303 ff.; ferner Hübschmann/Hepp/Spitaler/Bülte § 379 Rn. 67 ff.
[6]
Vgl. hierzu Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 309 ff.; Tiedemann BT § 4 Rn. 126 ff.
[7]
EuGH NJW 1990, 2245 f.
[8]
Hierzu Calliess/Ruffert/Waldhoff Art. 325 Rn. 7 ff.
[9]
Vgl. Wabnitz/Janovsky/Dannecker/N. Müller Kap. 18 Rn. 144.
[10]
Vgl. EuGH MwStR 2018, 172, 174; ferner Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 197 ff.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › III. Anwendungsvorrang des Unionsrechts
III. Anwendungsvorrang des Unionsrechts
20
Über diese unmittelbare Harmonisierung und Europäisierung des Strafrechts durch Einwirkung auf die Strafvorschriften erlangt das Unionsrecht eine Durchgriffswirkung auf das nationale Strafrecht. Grundsätzlich stehen nationales Recht und Unionsrecht sich zwar gleichrangig gegenüber. Soweit jedoch in der konkreten Anwendung ein Widerspruch zwischen mitgliedstaatlichem Recht und Unionsrecht entsteht, gilt der Anwendungsvorrang des Unionsrechts.[1] Das europäische Recht blockiert im konkreten Einzelfall die Anwendung des nationalen Rechts, wenn sie zu einem Widerspruch mit dem Unionsrecht führen würde. Insofern besteht auch keine Bereichsausnahme für das Strafrecht; sofern dieses in der Vergangenheit als Bastion des mitgliedstaatlichen Rechts gegen das Unionsrecht angesehen worden ist,[2] ist diese Auffassung unzutreffend, zumindest überholt.
21
Das Unionsrecht entwickelt jedoch keinen Geltungsvorrang vor dem nationalen Strafrecht. Was dies bedeutet, wird an der Berlusconi-Entscheidung des EuGH[3] deutlich: In Italien waren entgegen ausdrücklicher unionsrechtlicher Vorgaben die Vorschriften über die Strafbarkeit der Bilanzfälschung durch nationales Gesetz aufgehoben worden. Dieses Gesetz verschaffte dem damaligen italienischen Ministerpräsidenten Straffreiheit. Die Generalanwältin gelangte in der Beurteilung der Rechtslage zu dem Ergebnis, dass das Gesetz zur Abschaffung des Straftatbestandes aus unionsrechtlichen Gründen unwirksam sei. Daher habe der nationale Straftatbestand weiterhin Geltung, so dass die Bilanzfälschung nach wie vor strafbar sei. Der EuGH hat dieser Auffassung widersprochen und einen solchen Geltungsvorrang abgelehnt. Zwar sei die Abschaffung des Straftatbestandes unionrechtswidrig; das ändere aber nichts daran, dass das italienische Gesetz, mit dem die Strafvorschrift aufgehoben worden sei, Geltung habe. Daraus folge, dass die Strafvorschrift des mitgliedstaatlichen Rechts nicht mehr existiere und daher eine Sanktionierung der Bilanzfälschung gegen den Grundsatz nullum crimen sine lege (vgl. hierzu auch Rn. 81 ff.) verstoße. Es entsteht lediglich eine Scheinkollision von Unionsrecht und nationalem Strafrecht, weil die hier relevante unionsrechtliche Richtlinie nicht unmittelbar gegenüber dem Bürger wirkt.[4]
Anmerkungen
[1]
Vgl. auch Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Satzger § 9 Rn. 39 ff.; Schönke/Schröder/Eser/Hecker Vor § 1 Rn. 28; ferner OLG München NJW 2006, 3588 ff.; OVG Münster NVwZ 2006, 1078 ff.; krit. zur Reichweite des Anwendungsvorrangs Rönnau/Wegner GA 2013, 561 ff.
[2]
Vgl. hierzu Kubiciel NStZ 2007, 136, 137 m.w.N.: Das Strafrecht ist, keine gemeinschaftsrechtliche Tabuzone.
[3]
EuGH EuZW 2005, 369, 372 – Berlusconi; krit. Wegener/Lock EuR 2005, 802 ff.; vgl. auch Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 251, 250 ff.
[4]
EuGH EuZW 2005, 369, 372 – Berlusconi; ferner Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 209 ff.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › IV. Unionsrechtskonforme Auslegung
IV. Unionsrechtskonforme Auslegung
22
Der Auslegungskanon der vier klassischen Methoden ist im Strafrecht allgemein bekannt.[1] Doch neben die grammatikalische, die systematische, die historische und die teleologische Auslegung und die Kontrolle durch eine verfassungskonforme Auslegung tritt die unionsrechtskonforme Auslegung von Strafvorschriften. Diese führt dazu, dass Strafvorschriften – in den Grenzen ihres Wortlauts (Rn. 81 ff.)[2] – an den Zielen der Unionspolitik ausgelegt werden müssen. Das bedeutet, dass bei jeder Anwendung einer Strafvorschrift im europäischen Kontext eine richtlinien-, rahmenbeschluss- und gesamtunionsrechtskonforme Auslegung erfolgen muss.[3] Damit müssen bei der Interpretation von Strafgesetzen stets die Ziele und Politiken des Unionsrechts berücksichtigt werden, soweit sie für die Anwendung der konkreten Strafnorm Bedeutung haben können. Das stellt den Rechtsanwender dann vor eine besondere Herausforderung, wenn das Unionsrecht nur einen mittelbaren Bezug zum Strafrecht aufweist. Dies verdeutlicht insb. die Entscheidung des EuGH in der Sache Cowan,[4] in der es um Schadensersatzansprüche eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates ging, der Opfer einer Straftat geworden war. Der EuGH hat hier deutlich gemacht, dass auch den Opfern von Straftaten innerhalb der Europäischen Union unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die gleichen Rechte zustehen müssen. Das kann dazu führen, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts, die bestimmte Rechte ausdrücklich nur für eigene Staatsangehörige vorsieht, über den Wortlaut hinaus unionsrechtskonform so ausgelegt werden muss, dass auch Angehörige von Mitgliedstaaten erfasst und damit berechtigt sind.
Anmerkungen
[1]
Ausführlich zur strafrechtlichen Gesetzesauslegung LK-StGB/Dannecker § 1 Rn. 291 ff.
[2]
Vgl. auch bereits Hugger NStZ 1993, 421 ff.; Dannecker JZ 1996, 869, 873, 878.
[3]
Zu den Einzelheiten Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 286 ff.; ferner Dannecker JZ 1996, 869, 871 ff.; Hugger NStZ 1993, 421 ff.
[4]
EuGH NJW 1989, 2183 – Cowan; ferner Rengeling/Middeke/Gellermann/Dannecker/N. Müller § 39 Rn. 38.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › IV. Unionsrechtskonforme Auslegung › 1. Richtlinienkonforme Auslegung
1. Richtlinienkonforme Auslegung
23
Eine besondere Ausprägung findet die unionsrechtskonforme Auslegung in der richtlinienkonformen Auslegung, die dem Bürger die Berufung auf Richtlinien des Unionsrechts erlaubt.[1] Richtlinien können unmittelbare Wirkung auf das Strafrecht entfalten, wenn sie verbindlichen Charakter haben und hinreichend bestimmt sind. In der Entscheidung Kortas[2] hatte der EuGH deutlich gemacht, dass die Bestrafung des Importeurs eines mit einem in Schweden nicht zugelassenen Farbstoff gefärbten Lebensmittels nach schwedischem Strafrecht unzulässig sei, wenn der Farbstoff im Anhang einer europäischen Richtlinie als zulässig aufgeführt war. Dies gelte selbst dann, wenn die Kommission über den Antrag Schwedens, den Farbstoff nach nationalem Recht nicht zulassen zu dürfen, längere Zeit nicht entschieden hat.[3]
24
Ein Unionsbürger kann sich ferner auf eine verbindliche und in ihrer konkreten Regelung hinreichend bestimmte Vorschrift einer Richtlinie berufen, wenn diese noch nicht umgesetzt worden ist. Der EuGH hat bereits in der Entscheidung Ratti[4] ausgeführt, dass es mit dem verbindlichen Charakter der Richtlinie nicht vereinbar sei, wenn sich der Adressat nationaler Strafvorschriften nicht auf den Inhalt einer Richtlinie berufen könne, weil der Mitgliedstaat sie nicht umgesetzt habe. Der säumige Staat könne sich gegenüber dem Adressaten seiner nationalen Norm nicht auf eine mangelnde Pflichterfüllung gegenüber der Union berufen. Eine nationale Strafnorm dürfe nicht angewendet werden, wenn diese zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Sanktion einer zwingend umzusetzenden Richtlinie widerspräche. Die Berufung auf eine Richtlinie sei auch dann möglich, wenn die Umsetzungsfrist erst nach der Tat, aber vor der Entscheidung des Strafgerichts über die Tat abgelaufen sei. Dies machte der EuGH in der Entscheidung Arblade und Leloup[5] deutlich und berief sich hierbei auf den europäischen Grundsatz lex mitior.[6] Der EuGH hat in der Entscheidung Awoyemi[7] auch Bürgern aus Drittstaaten, die ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben, das Recht zugesprochen, sich auf eine Richtlinie zu berufen, soweit sich der Betroffene gegen einen Rechtsakt eines Mitgliedstaates wendet, der von der Richtlinie betroffen ist.
25
Der BGH hat in einer Entscheidung zum Betrug mit sog. Abo-Fallen im Internet[8] ausgeführt, die richtlinienkonforme Auslegung unterliege Grenzen. Sie setze grundsätzlich erst dann ein, wenn der Inhalt der Richtlinie insgesamt oder im angewendeten Bereich eindeutig sei. Auch für das Strafrecht hat der 2. Strafsenat einen absoluten Vorrang der richtlinienkonformen Auslegung mit der Begründung abgelehnt, dieser Vorrang liefe Gefahr mit der eingeschränkten Rechtsetzungskompetenz der Europäischen Union auf dem Gebiet des Strafrechts und dem Grundsatz der möglichst weitgehenden Schonung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen in Konflikt zu geraten. Daher könnten Richtlinienvorgaben nicht in jedem Fall vorbehaltlos in das Strafrecht übertragen werden, zumal der Richtliniengeber die Auswirkungen einer anderen Lebensbereiche betreffenden Richtlinie auf das Strafrecht eines jeden Mitgliedstaats mitunter nicht im Blick gehabt hat bzw. haben kann. Dabei sei ferner zu beachten, dass der normative Gehalt einer nationalen Vorschrift im Wege der richtlinienkonformen Auslegung nicht grundlegend neu bestimmt werden darf. Daraus folgert nun der BGH, dass eine einschränkende Auslegung des Betrugstatbestandes aufgrund der Richtlinie 2005/29/EG ausscheidet. Das Leitbild eines „durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbrauchers“ ziele darauf ab, diesen in seiner Dispositionsfreiheit generalpräventiv vor unlauteren Beeinflussungen vor, bei oder nach Vertragsabschluss zu schützen und damit seine (rechtsgeschäftliche) Entscheidungsfreiheit unmittelbar den Schutz der Mitbewerber sowie einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten. Das Ziel dieser Richtlinie gebiete es gerade nicht, den Betrugstatbestand des nationalen Strafrechts einschränkend auszulegen. Die Richtlinie verfolge nicht den Zweck, Geschäftspraktiken straffrei zu stellen, die zu einer Verletzung von Rechtsgütern der Verbraucher führen und Verhaltensweisen zu privilegieren die auf die Täuschung unterdurchschnittlich aufmerksamer und verständiger Verbraucher gerichtet sind.[9] Daher könne sich niemand auf die Richtlinie berufen, um irreführende Geschäftspraktiken, die der gezielten Täuschung von Verbrauchern zur Vermögensschädigung dienen, zu legalisieren. Ferner sieht der BGH eine richtlinienkonforme Auslegung, die den unterdurchschnittlich aufmerksamen und verständigen Verbraucher vom Täuschungsschutz nicht erfasst, als unzulässig an, weil eine solche Auslegung dem „durch § 263 StGB intendierten Rechtsgüterschutz widerspräche“.
26
Auch wenn diese Lösung des BGH im Ergebnis wohl richtig sein dürfte, offenbart sie jedoch durchaus Missverständnisse des europäischen Strafrechts. Der BGH erkennt zwar explizit die richtlinienkonforme Auslegung an und erstreckt sie auch grundsätzlich auf das gesamte nationale Recht, zieht daraus jedoch unzutreffende Schlüsse und missachtet seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.[10] Der bedenkliche Ansatz des BGH liegt in der Feststellung, die europäische Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken dürfe nicht dazu missbraucht werden, Geschäfte, die allein auf die Täuschung des Verbrauchers angelegt sind, aus dem Betrugstatbestand auszuschließen. Diese Begründung hat Züge der petitio principii, strafbare Handlungen könnten nicht in den Anwendungsbereich der Grundrechte fallen, weil dies einen Grundrechtsmissbrauch bedeute. Der 2. Strafsenat beachtet mit seiner Theorie der Grenzen richtlinienkonforme Auslegung nicht, dass Richtlinien des Unionsrechts, wenn sie ein verbotenes Verhalten umschreiben, im Umkehrschluss auch einen Freiheitsraum schaffen können.[11] Daher muss ein Gericht, das nationales Betrugsstrafrecht anwendet, zunächst den Anwendungsbereich und die Reichweite einer möglicherweise relevanten Unionsrichtlinie klären, um die Frage zu beantworten, ob und wie das Unionsrecht wirkt. Das erfordert jedoch – soweit es sich nicht um einen Acte-Claire handelt – die Anrufung des EuGH. Der BGH hat damit das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.[12]
Anmerkungen
[1]
Vgl. hierzu u.a. EuGH NJW 1971, 1006 ff. – Köster; Slg. 1987, 3969, 3986 – Kolpinghuis Nijmegen; ferner Hecker JuS 2014, 385 ff.; Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Satzger § 9 Rn. 50 ff.
[2]
EuGH EuZW 1999, 476 – Kortas; vgl. ferner EuGH NJW 1984, 2022 f. – Auer; Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 216.
[3]
Zur Nichtumsetzung von Richtlinien auch EuGH NJW 1992, 165 ff. – Francovic.
[4]
EuGH 5.4.1979 – Rs.148/8, Slg. 1979, 1629.
[5]
EuGH EuZW 2000, 88 – Arblade/Leloup; Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 240.
[6]
EuGH EuZW 2000, 88; vgl. auch Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 216.
[7]
EuGH EuZW 1999, 52; vgl. auch Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 241.
[8]
BGH wistra 2014, 394 ff.; mit Besprechung: Müller NZWiSt 2014, 393 ff.
[9]
Vgl. BGH wistra 2014, 394, 397 unter Hinweis auf Vergho wistra 2010, 86, 90 f.
[10]
So ausdrücklich Hecker/Müller ZWH 2014, 329, 333; zur weiteren Kritik an dieser Entscheidung vgl. nur Cornelius StraFO 2014, 477; Müller NZWiSt 2014, 393 ff.
[11]
Vgl. Hecker/Müller ZWH 2014, 329, 333.
[12]
Vgl. auch Hecker/Müller ZWH 2014, 329, 333; zur weiteren Kritik an dieser Entscheidung vgl. nur Cornelius StraFO 2014, 477; N. Müller NZWiSt 2014, 393 ff.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › IV. Unionsrechtskonforme Auslegung › 2. Rahmenbeschlusskonforme Auslegung
2. Rahmenbeschlusskonforme Auslegung
27
In der Entscheidung Pupino[1] hat der EuGH weiterhin ausgeführt, ein europäischer Rahmenbeschluss könne den einem Richter eingeräumten Entscheidungsspielraum dahingehend beschränken, dass er seine Entscheidung im Interesse der Umsetzung der Ziele des Rahmenbeschlusses und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Unionsrechts (hier: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Recht auf faires Verfahren) zu treffen hat. In der Entscheidung mahnt der EuGH an:
Die Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften seines nationalen Rechts den Inhalt eines Rahmenbeschlusses heranzuziehen, endet, wenn dieser nicht so angewandt werden kann, dass ein Ergebnis erzielt wird, das mit dem durch den Rahmenbeschluss angestrebten Ergebnis vereinbar ist. Mit anderen Worten darf der Grundsatz gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung nicht zu einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts führen. Er verlangt jedoch, dass das nationale Gericht gegebenenfalls das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden kann, dass kein dem Rahmenbeschluss widersprechendes Ergebnis erzielt wird. [2]
Anmerkungen
[1]
EuGH EuZw 2005, 433 ff. – Pupino; Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 289.
[2]
EuGH EuZw 2005, 433 ff. – Pupino, Rn. 44.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › IV. Unionsrechtskonforme Auslegung › 3. Grenzen der unionsrechtskonformen Auslegung
3. Grenzen der unionsrechtskonformen Auslegung
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Die unionsrechtskonforme Auslegung im Strafrecht findet ihre Schranken zunächst in den Grenzen der Unionskompetenzen selbst. Daher kommt eine unionsrechtskonforme Auslegung nur soweit in Betracht, wie auch das anzuwendende Strafrecht der Durchführung des Unionsrechts dient. Insofern ist jedoch Folgendes zu beachten: Der EuGH versteht den Begriff der Durchführung von Unionsrecht in der Entscheidung Akerberg Fransson[1] weit, so dass auch der Schutz der Durchführung von Unionspolitiken durch flankierendes Strafrecht (hier: strafrechtlicher Schutz von Mehrwertsteueransprüchen) ausreichend ist, um den notwendigen Konnex zum europäischen Recht herzustellen.
29
Hierzu hat sich das BVerfG allerdings in einem obiter dictum der Entscheidung zur Anti-Terror-Datei kritisch geäußert und sich vorbehalten, eine Anwendung von Unionsrecht, die zu einer Verletzung der Verfassungsidentität[2] der Bundesrepublik Deutschland führen sollte, zu unterbinden.[3]
30
Darüber hinaus findet die unionsrechtskonforme Auslegung im Strafrecht – auch nach der Judikatur des EuGH[4] – ihre Grenzen in dem auch im Unionsrecht anerkannten Grundsatz nullum crimen sine lege.[5] Daher darf ein nationales Gesetz nicht nur aus national-verfassungsrechtlichen Gründen (für Deutschland aus Art. 103 Abs. 2 GG) keinesfalls über seinen Wortlaut hinaus strafbegründend oder strafschärfend ausgelegt werden. Der Wortlaut des Gesetzes wirkt – das hat der EuGH in der Rechtssache Pupino[6] deutlich gemacht – auch in einem europäisierten mitgliedstaatlichen Strafrecht als äußerste Grenze der Strafbarkeit. Ferner steht außer Zweifel, dass eine Auslegung, die zur Verletzung von Menschenrechten oder europäischen Grund- und Freiheitsrechten führen würde, keine unionsrechtskonforme Auslegung darstellen kann. Der EuGH hat sich in der Entscheidung Steffensen[7] dazu wie folgt geäußert:
Die Grundrechte gehören zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der EuGH zu sichern hat.“ Ferner heißt es in der Berlusconi-Entscheidung: „Daraus folgt, dass dieser Grundsatz [hier lex mitior] als Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, die der nationale Richter zu beachten hat, wenn er das nationale Recht, das zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts erlassen wurde, und im vorliegenden Fall insbesondere die Richtlinien zum Gesellschaftsrecht anwendet.
Auch aus der Entscheidung Jeremy F.[8] wird deutlich, dass die europäischen Grundrechte sowie die Grundsätze des Unionsrechts stets zu berücksichtigen sind, wenn harmonisiertes Recht angewendet wird.
a) Grenzen der nationalen Grundrechte im Verfahrensrecht (Taricco)
31
Innerhalb der Rechtsetzungskompetenzen der EU kann der Anwendungsvorrang des Unionsrechts jedoch im Einzelfall auch Auswirkungen über den Wortlaut des nationalen Gesetzes hinaus haben, wenn dies notwendig ist, um die Effektivität des Rechts der Europäischen Union zu wahren und die Union von ihrer Rechtsetzungskompetenz bereits Gebrauch gemacht hat. Der EuGH hat in der Entscheidung Taricco[9] vom 8.9.2015 dementsprechend für eine italienische Verjährungsvorschrift entschieden, dass die Regelung durch das nationale Strafgericht grundsätzlich nicht angewendet werden darf, wenn dies dazu führen würde, dass eine effektive Verfolgung von Mehrwertsteuerhinterziehungen, -missbrauch oder -umgehungen nicht verhindert oder geahndet werden kann. Der EuGH betont in dieser Entscheidung die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 325 AEUV rechtswidrige Handlungen zu bekämpfen, die sich gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union richten. Solchen Taten sei mit abschreckenden und wirksamen Maßnahmen zu begegnen.[10] Aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den Eigenmitteln der Union und der Mehrwertsteuer gelte diese Verpflichtung auch für den Bereich der Mehrwertsteuer. Grundsätzlich seien die Mitgliedstaaten zwar frei darin, ob sie Verwaltungssanktionen oder Kriminalstrafen als Mittel der Bekämpfung des Mehrwertsteuermissbrauchs wählen, jedoch seien strafrechtliche Maßnahmen im Bereich schweren Mehrwertsteuerbetrugs unerlässlich. Zumindest in schweren Betrugsfällen, müsse das nationale Recht nach Art. 2 Abs. 1 des PIF-Abkommens auch Freiheitsstrafen vorsehen.[11]
32
In dem zu entscheidenden Fall sah die Große Kammer des Gerichts diese Effektivität dadurch beeinträchtigt, dass die vom nationalen Gericht abzuurteilenden schweren Fälle von Mehrwertsteuerbetrug durch eine kriminelle Vereinigung nach italienischem Strafrecht nach höchstens acht Jahren und neun Monaten – einschließlich aller Verlängerungen und Ruhensphasen – verjährten. Dies führte nach der Darstellung des vorlegenden Gerichts dazu, dass bereits im Jahr 2014 absehbar war, dass die Durchführung des Strafverfahrens in allen Instanzen nicht bis zur Verjährung im Jahr 2018 erfolgt sein würde, die Taten mithin nicht bestraft werden könnten. Der EuGH stellte daher fest, dass eine nationale Verjährungsvorschrift, die dazu führt, dass schwere Fälle von Mehrwertsteuerbetrug in einer großen Zahl nicht sanktioniert werden können, weil sie regelmäßig verjährt sind, bevor eine endgültige Entscheidung ergehen kann, zur mangelnden Abschreckung und Wirksamkeit des nationalen Strafrechts führt.[12] Soweit das nationale Gericht zu dem Ergebnis komme, dass die nationalen Bestimmungen unter dieser Maßgabe dem Unionsrecht nicht genügen, seien sie ggf. unangewendet zu lassen, um die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten.[13]
33
Für den Fall der Nichtanwendung einer solchen, den Beschuldigten begünstigenden Bestimmung hat der EuGH allerdings angemahnt, dass die Grundrechte des Beschuldigten zu wahren sind. Der Anwendungsvorrang könne hier nämlich dazu führen, dass Sanktionen verhängt werden, denen die Beschuldigten wahrscheinlich nicht hätten unterworfen werden können, wenn die Bestimmungen des nationalen Rechts angewendet worden wären. Doch weist die Große Kammer auch darauf hin, dass Art. 49 der GRCh nicht verletzt wäre, wenn man ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage die Verjährungsvorschriften ablehnte, weil weder eine Handlung oder Unterlassung unter Strafe gestellt wäre, die vorher nicht strafbar war, noch eine Sanktion verhängt würde, die zuvor nicht angedroht wurde. Vor einer Aussetzung der Verjährung, die die Strafbarkeit als solche nicht betreffe, schütze weder Art. 49 GRCh noch Art. 7 EMRK.[14] Verjährungsrecht ist nach Auffassung des EuGH also – wie nach der h.M. im deutschen Strafrecht – Verfahrensrecht und unterfällt daher nach h.M. nicht dem Anwendungsbereich des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Analogieverbots.
b) Verfassungsidentität und Effektivität des Unionsrechts (M.A.S. & M.B.)
34
Bevor sich die Wirkungen dieser Entscheidung richtig abzeichnen konnten, hat die Große Kammer auf Vorlage des italienischen Verfassungsgerichts erneut über diese Fallgestaltung entscheiden und ihre Ausführungen präzisieren müssen. In der Entscheidung M.A.S. vom 5.12.2017[15] bestätigte der Gerichtshof zunächst grundsätzlich seine Taricco-Rechtsprechung und stellt fest, die nationalen Gerichte seien aus Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV verpflichtet, in Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die der Verhängung wirksamer und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegenstehen oder für schwere Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union kürzere Verjährungsfristen vorsehen als für Fälle zum Nachteil der finanziellen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats, auch dann unangewendet zu lassen, wenn sie zum nationalen materiellen Recht gehören. Eine Ausnahme lässt der EuGH jedoch für den Fall zu, dass ihre Nichtanwendung wegen mangelnder Bestimmtheit der anwendbaren Rechtsnorm oder wegen der rückwirkenden Anwendung von Rechtsvorschriften, die strengere Strafbarkeitsbedingungen aufstellen als die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat geltenden Rechtsvorschriften, zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen führt.
35
Diese auch als Taricco II bezeichnete Entscheidung wird z.T. als Kehrtwende in der Rechtsprechung des EuGH und als konkludente Bestätigung des Vorbehalts der Verfassungsidentität angesehen.[16] Der italienische Verfassungsgerichtshof hatte den Sachverhalt nämlich zur Beantwortung der Frage vorgelegt, ob ein nationales Gericht die verfassungsrechtlich vorgesehenen Garantien (Gesetzlichkeitsprinzip) unbeachtet lassen muss, um dem Unionsrecht zur effektiven Durchsetzung zu verhelfen. Der EuGH hat hier nach der wohl überwiegenden Ansicht der Verfassungsidentität einen Platz eingeräumt und dem nationalen Verfassungsrecht die Entscheidung überlassen, wie weit der Schutz durch den Nullum-crimen-Grundsatz gehen soll, indem ihm die Entscheidung zusteht, was straf- und strafbarkeitsbestimmende Vorschriften sind. Hier wird nach Burchardt[17] die Absolutheit des Vorrangs des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht ein Stück weit zurückgenommen.
36
Doch sollte sich die nationale (Verfassungs-)gerichtsbarkeit keinesfalls darauf verlassen, dass der EuGH die Behauptung, durch die Durchsetzung des Unionsrechts sei die Verfassungsidentität betroffen stets ungeprüft hinnehmen wird.[18] Vielmehr wird der EuGH insofern zumindest die bereits vom Generalanwalt Bot in seinem Schlussantrag angedeutete Plausibilitätskontrolle durchführen, so dass nur elementare Garantien vom Gewicht des Gesetzlichkeitsprinzips und des Schuldgrundsatzes[19] zur Verfassungsidentität gehören dürften. Es geht also um den unantastbaren Kern des Grundgesetzes.[20] Schon bei einzelnen Ausprägungen des Nemo-tenetur-Grundsatzes hat das BVerfG die Verfassungsidentität nicht mehr berührt gesehen, weil dieser Grundsatz nur im Kernbereich zur Verfassungsidentität gehöre.[21]
37
Der Entscheidung des EuGH in Sachen M.A.S. & M.B. könnte noch eine weitere Relativierung des Schutzes der nationalen Grundrechte entnommen werden. Denn die Große Kammer formuliert ihre These von der Berücksichtigung nationaler Verfassungsidentität vor dem Hintergrund des Vorbehalts einer nur teilweise erfolgten Harmonisierung:
Im vorliegenden Fall waren die Rechtsvorschriften über die Verjährung von Straftaten im Bereich der Mehrwertsteuer zu der im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeit auf Unionsebene noch nicht harmonisiert. Dies ist erst durch die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. 2017, L 198, S. 29) teilweise geschehen. Es stand der Italienischen Republik damals also frei, zu bestimmen, dass die Rechtsvorschriften über die Verjährung ebenso wie die Rechtsvorschriften über die Straftatbestände und das Strafmaß zum materiellen Strafrecht gehören und deshalb wie Letztere dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen unterliegen. [22]
38
Damit legt der EuGH die Frage nach der Verfassungsidentität nicht vollständig in die Hand der Mitgliedstaaten. Die Passage ist vielmehr wohl so zu verstehen, dass den Mitgliedsstaaten das Recht zustehen kann, ihre Verfassungsidentität auch in der Weise zu schützen, dass Vorschriften, die einer effektiven Durchsetzung des Unionsrechts entgegenstehen angewendet werden, um die elementaren Garantien der mitgliedstaatlichen Verfassung zu schützen. Aber Kriterien für die Beurteilung, ob die Verfassungsgarantien zur Anwendung kommen, kann eine durch Unionsrecht determinierte Frage sein. Das bedeutet, man müsste also nicht nur fragen, ob der Bestimmtheitsgrundsatz als solcher zur Verfassungsidentität gehört, sondern auch ob der Schutz des Beschuldigten im konkreten Fall vor einer Veränderung oder Aussetzung der Verjährungsfristen durch die Verfassung zwingend geboten ist und die Aufgabe dieses Schutz den Kern der Grundrechtsgarantien beträfe.
39
Der EuGH macht mit seiner Bezugnahme auf die materiellen Vorgaben der RL 2017/1371 für den konkreten Fall deutlich, dass dem nationalen Straf- und Verfassungsrecht die Deutungshoheit über die Anwendbarkeit der (nationalen) Grundrechte nur soweit zusteht, wie keine unionsrechtliche Harmonisierung stattgefunden hat. Solange die Umsetzungsfrist der Richtlinie zum Schutz der finanziellen Interessen noch nicht abgelaufen ist, hat das italienische Gericht also das Recht die Verjährung als materielle Regelung zu verstehen, die dem (nationalen) Bestimmtheitsgrundsatz unterfällt. Sobald aber die Harmonisierung mit Ablauf der Frist am 6.7.2019 erfolgt ist, gibt das Unionsrecht auch die materielle Bewertung vor. Die Verjährungsvorschriften sind dann als Teil des Verfahrensrechts anzusehen, das Gesetzlichkeitsprinzip für das Strafrecht gilt demnach – aus unionsrechtlicher Sicht – nicht und der nationale Bestimmtheitsgrundsatz darf nicht angewendet werden, wenn das italienische Gericht nicht plausibel darlegen kann, wie die italienische Verfassungsidentität im konkreten Fall der Nichtanwendung der Verjährungsvorschriften beeinträchtigt wäre (vgl. Rn. 66 ff.).
c) Keine Vorgabe einer Strafbarkeit für Nichtabführen von Steuern (Mauro Scaldone)
40
Eine Konkretisierung der Vorgaben für das nationale Strafrecht bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuermissbrauch hat der EuGH in der Sache Mauro Scaldone[23] vorgenommen: Das Nichtabführen der Mehrwertsteuer ist nicht grundsätzlich mit einem Mehrwertsteuerbetrug gleichzusetzen, sodass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, solche Handlungen ebenso unter Strafe zu stellen, wie die Hinterziehung der Mehrwertsteuer.
Anmerkungen
[1]
EuGH NJW 2013, 1415 ff.; u.a. m. Anm. Dannecker JZ 2013, 616; Dreher/Adick ZWH 2013, 234 f.; Eckstein ZIS 2013, 220 ff.; Streinz JuS 2013, 568 ff.; Winter NZA 2013, 473 ff.; ferner Risse HRRS 2014, 93 ff.; Rönnau/Wegner GA 2013, 561, 569 ff.; vgl. auch EuGH MwStR 2018, 551, 553, Rn. 18 – Menci.
[2]
Zu diesem Begriff Radermacher EuR 2018, 140 ff.
[3]
BVerfG NJW 2013, 1499, 1501 (Rn. 91) m. Anm. Gärditz JZ 2013, 633 ff.; vgl. zu den Einzelheiten Bülte/Krell StV 2013, 713 ff.; Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Esser § 56 Rn. 17.
[4]
EuGH MwStR 2018, 172, 175 – M.A.S.
[5]
Vgl. EuGH NJW 2007, 2237, 2239; vgl. aber bereits Hugger NStZ 1993, 421 ff.; ferner Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Vogel/Brodowski § 5 Rn. 43.
[6]
EuGH EuZw 2005, 433 ff. – Pupino; vgl. auch EuGH MwStR 2018, 172 – M.A.S. & M.B.
[7]
EuGH EuZW 2003, 666, 670, Rn. 69 – Steffensen m. Anm. Dannecker ZLR 2009, 606 ff.; Esser StV 2004, 221 ff.
[8]
EuGH EuGRZ 2013, 417 ff. – Jeremy F.
[9]
EuGH NZWiSt 2015, 390 ff – Taricco m. Anm. Bülte.
[10]
EuGH NZWiSt 2015, 390, 394 Rz. 37 f.; vgl. auch EuGH 20.3.2018 – C 524/15, Rn. 20 – Menci.
[11]
Vgl. insofern nun auch Art. 7 Abs. 3 RL (EU) 2017/1371, der Mindesthöchststrafen von vier Jahren vorsieht.
[12]
EuGH NZWiSt 2015, 390, 394 Rn. 47.
[13]
EuGH NZWiSt 2015, 390, 394 Rn. 49.
[14]
EuGH NZWiSt 2015, 390, 396 Rn. 55 ff.
[15]
EuGH MwStR 2018, 172 ff.
[16]
Burchardt EuR 2018, 248, 261.
[17]
Burchardt EuR 2018, 248, 257.
[18]
Vgl. Burchardt EuR 2018, 248, 262.
[19]
BVerfGE 123, 267, 413 – Lissabon.
[20]
BVerfGE 123, 267, 354 ff. – Lissabon.
[21]
BVerfG NJOZ 2016, 1879.
[22]
EuGH MwStR 2018, 172, 175 Rn. 44 f.
[23]
EuGH 2.5.2018, C-547/15 – Mauro Scialdone.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › V. Begrenzung nationalen Strafrechts durch europäische Freiheitsrechte und Grundfreiheiten in der Rechtsprechung des EuGH
V. Begrenzung nationalen Strafrechts durch europäische Freiheitsrechte und Grundfreiheiten in der Rechtsprechung des EuGH
41
Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts kann erhebliche Einschränkungen des nationalen Strafrechts zur Folge haben, soweit dessen unmodifizierte Anwendung zu einer Verletzung der europäischen Grundfreiheiten oder der Grundsätze des Unionsrechts führen würde.[1] Der folgende kurze Überblick über einige für das europäische Wirtschaftsstrafrecht wichtige Entscheidungen des EuGH soll einen Eindruck davon vermitteln, wie die Europäisierung des nationalen Wirtschaftsstrafrechts – in vielen Bereichen weitgehend unbemerkt – vor sich geht, und welche Ansatzpunkte für eine Umsetzung der europäischen Freiheitsrechte sich auch auf anderen, hier nicht unmittelbar betroffenen Gebieten ergeben können.
Anmerkungen
[1]
Vgl. hierzu Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 202 ff.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › V. Begrenzung nationalen Strafrechts durch europäische Freiheitsrechte und Grundfreiheiten in der Rechtsprechung des EuGH › 1. Entwicklung von den europäischen Grundfreiheiten zu den europäischen Freiheitsrechten
1. Entwicklung von den europäischen Grundfreiheiten zu den europäischen Freiheitsrechten
42
Die europäische Rechtsprechung hat zunächst als europäische Verkehrsfreiheiten konzipierte Rechte wie das Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 34 AEUV), das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 18 ff. AEUV), die Freizügigkeit (Art. 21 AEUV), die aktive und passive Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV), die Kapital- und Warenverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV) oder auch die Steuerneutralität,[1] im Laufe der Jahre zu Freiheitsrechten und schließlich zu echten Grundrechten vor und neben der europäischen Grundrechtecharta entwickelt.[2] So wurde etwa das Verbot von Einfuhrbeschränkungen i.V.m. dem Diskriminierungsverbot zu einem allgemeinen Beschränkungsverbot ausgebaut.[3] Der Gleichheitsgrundsatz und der Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit sind ebenfalls Elemente dieser Grundfreiheiten geworden und haben zu einem grundsätzlichen Verbot von Beschränkungen des Wirtschaftsverkehrs geführt, das weitreichende Auswirkungen haben kann.
43
Beschränkungen des Wettbewerbs innerhalb von Europa und der Grundfreiheiten sind zwar immer noch möglich, sie müssen jedoch begründet sein und dürfen keine diskriminierende Anwendung von nationalem Recht bedeuten.[4] Die beschränkende Regelung muss sich zur Erreichung des durch den Normgeber gesetzten und zudem unionsrechtlich anerkannten Ziels eignen, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein und das mildeste Mittel darstellen, um das Ziel effektiv zu erreichen. Es gilt also der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.[5]
44
Unter Berufung auf diese Freiheitsrechte hat der EuGH in der Rechtssache Keck entschieden, dass nicht nur jede mengenmäßige Beschränkung des Handelns innerhalb der Union durch mitgliedstaatliches Recht verboten ist, sondern auch jede Maßnahme, die wie eine mengenmäßige Beschränkung wirkt. Das Verbot gilt damit für alle Maßnahmen, die geeignet sind,
den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Unter diese Definition fallen Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, daß Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (…), selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht. [6]
In der Rechtssache Morellato[7] hat der EuGH dementsprechend die Verhängung eines Bußgeldes wegen Inverkehrbringens eines in Frankreich rechtmäßig hergestellten Brotes in Italien für unzulässig erklärt: Eine solche Sanktion stelle sich als grundsätzlich unzulässige, weil einer mengenmäßigen Beschränkung ähnliche Maßnahme dar.
Anmerkungen
[1]
Vgl. EuGH IStR 2006, 132 ff. – Optigen m. Anm. Dübbers; DStR 2006, 1274 ff. – Kittel; IStR 2008, 627 ff. – Sosnowska.
[2]
Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 228 ff.
[3]
EuGH GRUR Int. 1974, 467 – Dassonville; NJW 1979, 1766 – Cassis de Dijon.
[4]
EuGH LMRR 1997, 69 f. – Morellato; vgl. auch Rengeling/Middeke/Gellermann/Dannecker/Müller § 39 Rn. 32.
[5]
EuGH Slg. 1981, 2595 ff. – Casati; NJW 1996, 579 ff. – Gebhard; Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 271; Rengeling/Middeke/Gellermann/Dannecker/Müller § 39 Rn. 35; Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Vogel/Brodowski § 5 Rn. 44.
[6]
EuGH 24.11.1993 – Keck, Slg. 1993, 6097 ff.
[7]
EuGH LMRR 1997, 69 f. – Tomasso Morellato.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › V. Begrenzung nationalen Strafrechts durch europäische Freiheitsrechte und Grundfreiheiten in der Rechtsprechung des EuGH › 2. Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 18 ff. AEUV)
2. Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 18 ff. AEUV)
45
Art. 18 ff. AEUV normieren ein allgemeines Diskriminierungsverbot[1], das die Gleichbehandlung von Angehörigen des eigenen Staates und eines anderen Mitgliedstaates – unter ansonsten gleichen Voraussetzungen – gebietet. Das Diskriminierungsverbot gilt auch für das Strafrecht und Strafverfahrensrecht einschließlich des Rechts der Entschädigung der Opfer von Straftaten.[2] In den Entscheidung Gebhard und Auer (vgl. auch Rn. 47 ff.) wurde deutlich, dass eine Sanktionierung wegen unzulässiger Berufsausübung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, wenn die Berufsausübung unter Verstoß gegen die Freizügigkeit oder das Diskriminierungsverbot verwehrt worden ist.[3]
Anmerkungen
[1]
Hierzu Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 229.
[2]
EuGH NJW 1989, 2183 – Cowan; Rengeling/Middeke/Gellermann/Dannecker/Müller § 39 Rn. 38.
[3]
EuGH NJW 1984, 2022 f. – Auer; Rengeling/Middeke/Gellermann/Dannecker/Müller § 39 Rn. 33.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › V. Begrenzung nationalen Strafrechts durch europäische Freiheitsrechte und Grundfreiheiten in der Rechtsprechung des EuGH › 3. Steuerneutralität
3. Steuerneutralität
46
Den Grundsatz der Steuerneutralität hat der EuGH in einer Vielzahl von Entscheidungen betont: In der Rechtssache Kittel hat der EuGH entschieden, die Steuerneutralität gebiete, verbotene Umsätze grundsätzlich steuerlich nicht anders zu behandeln als nicht verbotene.[1] In der Rechtssache Sosnowska[2] hat der EuGH den Grundsatz der Steuerneutralität und das Recht auf einen Vorsteuerabzug noch einmal deutlich bestätigt. Ein Wirtschaftsteilnehmer darf nach dieser Rechtsprechung steuerlich keinen Nachteil dadurch erleiden, dass er eine Leistung über die Binnengrenzen der Union und nicht rein national anbietet oder erbringt.[3]
Anmerkungen
[1]
EuGH DStR 2006, 1274-1278 (Kittel); vgl. auch Bülte BB 2010, 1759 ff.; ferner Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 225 ff.
[2]
EuGH DStRE 2009, 438.
[3]
Vgl. auch EuGH DStR 2007, 1811, 1813 – Teleos; vgl. auch Bülte CCZ 2009, 98 ff.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › V. Begrenzung nationalen Strafrechts durch europäische Freiheitsrechte und Grundfreiheiten in der Rechtsprechung des EuGH › 4. Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV)
4. Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV)
47
Besonders deutlich kann die Wirkung der Verkehrsfreiheiten und Freiheitsrechte des Unionsrechts, hier insb. der Niederlassungsfreiheit,[1] auf die straffreie Berufsausübung an der Entscheidung Gebhardt illustriert werden: Gegenstand dieses Urteils des EuGH war der Fall eines deutschen Rechtsanwalts mit Zulassung in Stuttgart, der in Italien tätig war. Er war zunächst als angestellter Anwalt beschäftigt, eröffnete dann aber eine eigene Kanzlei in Mailand. Dort war er als außergerichtlicher Beistand tätig und beriet deutschsprachige Personen in Italien sowie italienischsprachige Deutsche und Österreicher. Einen kleinen Anteil seiner Tätigkeit machte die Beratung italienischer Kollegen im deutschen Recht aus. Aufgrund einer Beschwerde der Sozietät, in der er zunächst angestellt gewesen war, kam es zu einem berufsrechtlichen Disziplinarverfahren. In diesem Verfahren wurde gegen ihn eine Sanktion verhängt, weil Gebhardt ohne italienische Anwaltszulassung praktizierte.[2]
Der EuGH hat diese Sanktion als unzulässige Diskriminierung und als Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 EGV unter Berücksichtigung der Richtlinie zur Anerkennung von Diplomen, die als Ausprägung der Niederlassungsfreiheit anzusehen ist, qualifiziert. Ähnlich hat der EuGH im Fall Auer[3] entschieden, in dem einem Tierarzt in Frankreich die Zulassung verweigert worden war, weil er nicht über ein französisches Diplom verfügte.
48
Der Gerichtshof führte in der Entscheidung zur Rechtssache Gebhardt aus: Das Gericht des Mitgliedstaates hätte überprüfen müssen, ob Gebhardt für die konkrete, von ihm ausgeübte Beratungstätigkeit aufgrund seiner Berufserfahrung und Zulassung in Deutschland fachlich hinreichend qualifiziert war. Nur wenn ein Dienstleister, der nicht über eine Zulassung verfügt, Beratungsleistungen ohne die Gewähr der notwendigen Fachkenntnisse anbietet, sei eine Sanktion zulässig. Ein hinreichender Grund für eine Andersbehandlung liege aber nicht bereits darin, dass der Betroffene in dem Staat, in dem er tätig ist, über keine Anwaltszulassung verfügt. Strafvorschriften, die eine Ausübung bestimmter Berufe als unerlaubt sanktionieren, seien nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Sie dürfen zu keiner Diskriminierung der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten führen, müssen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden sowie geeignet und verhältnismäßig sein.[4]
Anmerkungen
[1]
Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 230.
[2]
EuGH NJW 1996, 579 ff. – Gebhard; vgl. auch Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 271.
[3]
EuGH NJW 1984, 2022; Rengeling/Middeke/Gellermann/Dannecker/Müller § 39 Rn. 33.
[4]
EuGH NJW 1996, 579, 581, Rn. 39 f. – Gebhard.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › V. Begrenzung nationalen Strafrechts durch europäische Freiheitsrechte und Grundfreiheiten in der Rechtsprechung des EuGH › 5. Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV)
5. Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV)
49
Ähnlich hat der EuGH in der Sache Arblade/Leloup[1] entschieden: Werden Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsandt, so stelle die Anforderung, auch in diesem Zielstaat die Dokumentationspflichten zu erfüllen, eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit[2] nach Art. 56 ff. AEUV dar, soweit im Ausgangsstaat vergleichbare Dokumentationspflichten bereits erfüllt werden. Eine Strafbarkeit dürfe auf die Verletzung solcher Dokumentationspflichten nicht gestützt werden.
Anmerkungen
[1]
EuGH EuZW 2000, 88 – Arblade/Leloup.
[2]
Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 233 ff.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › V. Begrenzung nationalen Strafrechts durch europäische Freiheitsrechte und Grundfreiheiten in der Rechtsprechung des EuGH › 6. Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV)
6. Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV)
50
Ebenfalls auf die Dienstleistungsfreiheit und zusätzlich auf die Kapitalverkehrsfreiheit[1] (Art. 63 ff. AEUV) hat der EuGH in der Entscheidung Luisi/Carbone das Recht eines Unionsbürgers gestützt, wirtschaftliche Dienstleistungen in der gesamten Union frei in Anspruch zu nehmen.[2] Der Gerichtshof hatte einer italienischen Staatsbürgerin das Recht zuerkannt, auch unter Verletzung italienischer Ausfuhrbestimmungen einen ausreichenden Bargeldbetrag mit sich zu führen, um sich in Deutschland medizinisch behandeln zu lassen. Die Verhängung einer Geldbuße wegen eines Devisenvergehens verletze in einem solchen Fall die Dienstleistungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Mitgliedstaaten seien zwar zur Kontrolle von Devisen berechtigt; diese dürfe aber nicht zur willkürlichen Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit führen.
51
Aus dieser Entscheidung folgt etwa für Bankdienstleistungen, dass Bankkunden und Kreditinstitute sich im Rahmen von Bankgeschäften, die Transfers innerhalb der Europäischen Union beinhalten, auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen können. Aus solchen Bankgeschäften dürfen grundsätzlich keine negativen steuerlichen Schlüsse gezogen werden und sie dürfen nicht unverhältnismäßig erschwert werden.[3]
Anmerkungen
[1]
Hierzu Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 236 f.
[2]
EuGH NJW 1984, 1288 – Luisi/Carbone.
[3]
Vgl. hierzu auch Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 256 ff.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › V. Begrenzung nationalen Strafrechts durch europäische Freiheitsrechte und Grundfreiheiten in der Rechtsprechung des EuGH › 7. Freizügigkeit (Art. 21 AEUV)
7. Freizügigkeit (Art. 21 AEUV)
52
Ebenfalls im strafrechtlichen Kontext in der Entscheidung Calfa hat der EuGH[1] entschieden, dass die Verhängung eines Einreiseverbots gegenüber Unionsangehörigen das Recht auf Freizügigkeit aus Art. 21 AEUV verletzen kann.[2] Ein solches Verbot sei nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig und dürfe nur zum Schutz zwingender Interessen der inneren Sicherheit verhängt werden. Eine Sanktion wegen der Verletzung eines unverhältnismäßigen Einreiseverbots sei unzulässig, eine entsprechende Sanktionsvorschrift müsse zur Wahrung der Freizügigkeit außer Anwendung bleiben.
Anmerkungen
[1]
EuGH EuZW 1999, 345.
[2]
Vgl. Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 237.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › V. Begrenzung nationalen Strafrechts durch europäische Freiheitsrechte und Grundfreiheiten in der Rechtsprechung des EuGH › 8. Beschränkung der europäischen Grundfreiheiten auf wirtschaftliche Betätigung
8. Beschränkung der europäischen Grundfreiheiten auf wirtschaftliche Betätigung
53
In der Entscheidung Unborn Child[1] hat der EuGH allerdings deutlich gemacht, dass die Berufung auf die Verkehrsfreiheiten und Freiheitsrechte, die dem Schutz und dem Ausbau des europäischen Binnenmarkt dienen, unter der Bedingung wirtschaftlicher Betätigung stehe. Daher könne sich niemand außerhalb wirtschaftlicher Tätigkeit auf die Dienstleistungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit etc. berufen.
Anmerkungen
[1]
EuGH NJW 1993, 776, 777 Rn. 22 ff. –Unborn Children.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › V. Begrenzung nationalen Strafrechts durch europäische Freiheitsrechte und Grundfreiheiten in der Rechtsprechung des EuGH › 9. Europäische Missbrauchsrechtsprechung (Missbrauchsverbot)
9. Europäische Missbrauchsrechtsprechung (Missbrauchsverbot)
54
Eine weitere – grundsätzlich völlig selbstverständliche – Beschränkung finden die Freiheitsrechte im allgemeinen Missbrauchsverbot.[1] In den Entscheidungen Halifax[2] und Emsland[3] hat der EuGH dies im Kontext des Mehrwertsteuerrechts exemplifiziert: Jeder Unionsbürger habe das Recht, sein Handeln steuerlich oder auch ansonsten rechtlich günstig einzurichten. Das schließe auch das Recht ein, seinen Geschäftsbetrieb in einen anderen Mitgliedstaat zu verlagern, um dort Steuervorteile wahrzunehmen, die man im Ausgangsstaat nicht erhalten würde. Genauso dürfe der Unternehmer seine Produktion in einen anderen Mitgliedstaat verlagern, um dort Waren herzustellen und diese dann in den Ausgangsstaat importieren, wenn er die eingeführten Waren im Ausgangsstaat nicht hätte herstellen dürfen. Das Unionsrechts decke aber keine Handlungen, die keine wirtschaftliche Begründung haben, sondern nur zum Schein getätigt werden, um Vorteile aus dem Unionsrechts zu erlangen. Niemand dürfe sich missbräuchlich auf das Unionsrechts berufen.[4]
55
Bei missbräuchlichen Umsätzen besteht nach der Judikatur des EuGH kein Recht auf einen Vorsteuerabzug. Missbräuchlich seien Umsätze, hinsichtlich derer die Gewährung des Vorsteuerabzugs den ausdrücklichen Zielen der Mehrwertsteuerrichtlinien zuwiderliefe. Dies sei dann der Fall, wenn die fraglichen Umsätze zwar formal die Bedingung der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts zur Umsetzung des Mehrwertsteuerrechts der Union erfüllen, die Gewährung des steuerlichen Vorteils jedoch dem Sinn und Zweck des Unionsrechts zuwiderlaufe.[5] Ein Missbrauch dürfe angenommen werden, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sei, dass im Wesentlichen oder sogar ausschließlich der Steuervorteil und nicht die wirtschaftlichen Vorteile des Geschäfts selbst gewollt sind. Die Gestaltung müsse sich also als wirtschaftlich weitgehend sinnlose Umgehungsgestaltung darstellen.[6]
56
In der Collée-Entscheidung[7] hat der Europäische Gerichtshof jedoch deutlich gemacht, dass nicht jede wirtschaftlich unsinnig erscheinende Gestaltung zwangsläufig einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch bedeutet. Ungewöhnliche Gestaltungen können durchaus durch ungewöhnliche wirtschaftliche Situationen oder einfach persönliche Gründe bedingt sein. Letztlich sei damit die Frage des Missbrauchs im konkreten Einzelfall zu beurteilen.[8]
57
Im Rahmen der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen hat der EuGH sowohl in der Rechtssache Kittel[9] als auch in der Rechtssache „R“[10] konstatiert, dass ein grundsätzliches Verbot der Mitwirkung an Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Steuermissbrauch besteht. Dieses Verbot kann zu weitreichenden Verlusten steuerlicher Vorteile des Unternehmers führen:[11] Zwar sei die Mitwirkung an einer Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung solange für die mehrwertsteuerliche Behandlung eines Steuerpflichtigen unschädlich, wie dieser nicht wissentlich und auch nicht anderweitig vorwerfbar zur Verletzung des Steueranspruchs beigetragen habe.[12] Wirkt der Steuerpflichtige jedoch an der Steuerhinterziehung mit, weil er die Rechtswidrigkeit des Geschäfts sorgfaltswidrig nicht erkennt, dann sei er auch dann als Steuerhinterzieher anzusehen, wenn er sich nach nationalem Strafrecht nicht strafbar gemacht hat, weil er nach strafrechtlichen Kategorien nicht Beteiligter ist. Das Unionsrechts verwendet damit einen weiten Beteiligtenbegriff, um dem Ziel der Bekämpfung von Hinterziehung und Umgehung der Mehrwertsteuer effektiv zu dienen. Aus diesem Grund könne sich der unwissend, aber schuldhaft an einer Steuerhinterziehung beteiligte Unternehmer nicht auf das europäische Mehrwertsteuerrecht berufen. Die nationalen Finanzbehörden dürfen und müssen gewährte Mehrwertsteuervorteile zurückverlangen.[13]
58
In der Italomoda-Entscheidung[14] ist der EuGH noch deutlich weiter gegangen: Der Vorsteuerabzug sei zu versagen, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war. Damit wäre für jede Lieferung, die in eine Kette eingebunden ist, die Gegenstand einer Hinterziehung war oder nach der Lieferung geworden ist, der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Empfänger die Einbindung in die Hinterziehungsstruktur schuldhaft verkannt hat. Diese Versagung des Vorsteuerabzugs sei – so der EuGH weiter – keine Sanktion, sondern eine systemimmanente Folge aus dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem. Diese These des Gerichtshofs ist unplausibel: Der Vorsteuerabzug ist nach der Rspr. des EuGH ein fundamentaler Bestandteil des europäischen Mehrwertsteuersystem, dessen Versagung ein Verstoß gegen die Steuerneutralität darstellt.[15] Die Versagung muss daher systemfremd sein und kann daher nur durch äußere Gründe – (kriminal-)politische Notwendigkeit einer Sanktion – gerechtfertigt werden.
Anmerkungen
[1]
Hierzu Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 242 ff.; zum Missbrauch Schaumburg/Peters Kap. 10.103 ff.
[2]
EuGH DStR 2006, 420, 422 – Halifax.
[3]
EuGH ZfZ 2001, 92 ff. – Emsland-Stärke.
[4]
Vgl. hierzu u.a. EuGH DStR 2006, 420 ff. – Halifax; DStR 2006, 1274 – Kittel; IStR 2007, 249 ff. – Thin Cap.
[5]
Hierzu BGH NStZ 2014, 331, 333 f.
[6]
Dabei ist jedoch die Frage danach, ob es sich mehrwertsteuerlich um eine Lieferung oder Leistung handelt, von der Frage zu trennen, ob ein Vorsteuerabzug besteht, EuGH DStR 2006, 1139 ff.; zu den Einzelheiten vgl. Graf/Jäger/Wittig/Bülte § 370 AO Rn. 394 ff.
[7]
EuGH DStR 2007, 1811 ff.; m. Anm. Braun EFG 2008, 656, Schauf/Hoink PStR 2009, 58 ff.; vgl. ferner Bülte CCZ 2009, 98 ff.; Sackreuther PStR 2009, 62; Sterzinger UR 2008, 169 ff.; Wulf StbG 2009, 313 ff.
[8]
Zu Aufspaltung einer Leistung als Missbrauch EuGH IStR 2008, 258 ff. – Part Service Srl.
[9]
EuGH DStR 2006, 1274.
[10]
EuGH NJW 2011, 203 ff. („R“), m. Anm. Adick PStR 2011, 217 f.; Bülte DB 2011, 442 ff.; Jope NZWiSt 2012, 153 f.; Sterzinger UR 2011, 20 ff.; Wulf/Alvermann DB 2011, 731 ff.; vgl. auch Bürger/Paul BB 2011, 540 ff.; Schenkewitz BB 2011, 350 ff.
[11]
Vgl. nur Schaumburg/Peters Internationales Steuerstrafrecht, Kap. 1082. ff.
[12]
Vgl. EuGH DStR 2008, 450 ff.; Urt. v. 21.06.2012 – C-80/11 und 142/11 – Mahageben und David, DStR 2012, 1336; vgl. auch BGH NStZ 2014, 331, 333.
[13]
EuGH NJW 2011, 203 ff. (“R”); ferner BGH NStZ 2014, 331, 333; vgl. auch Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 282 ff.
[14]
EuGH MwStR 2015, 87, 90 f., Rn. 50 ff. m. Anm. Grube.; krit. Wäger UR 2015, 81 ff.
[15]
EuGH DStRE 2014, 97, 99 Rn. 32 – Rodopi.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › VI. Unionsgrundsätze und Unionsgrundrechte im Strafrecht und Strafverfahrensrecht
VI. Unionsgrundsätze und Unionsgrundrechte im Strafrecht und Strafverfahrensrecht
59
Auch wenn der EuGH die Grundfreiheiten bereits zu Freiheitsrechten weiterentwickelt hat, sind die europäischen Grundrechte der Charta der Europäischen Grundrechte (GRCh) eine vergleichsweise neue Errungenschaft. Mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages hat das Unionsrecht einen eigenen Grundrechtskatalog erhalten (vgl. Art. 6 I EUV), so dass sich zwangsläufig die Frage nach dem Konkurrenzverhältnis zwischen nationalen und europäischen Grundrechten stellt: Welche Grundrechtsstandards sind in einem Strafverfahren anzuwenden?[1]
Anmerkungen
[1]
Vgl. hierzu Bülte/Krell StV 2013, 713, 716 ff.; Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 292 ff.; Rönnau/Wegner GA 2013, 561 ff.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › VI. Unionsgrundsätze und Unionsgrundrechte im Strafrecht und Strafverfahrensrecht › 1. Grundrechtskonkurrenz und Grundrechtsstandards
1. Grundrechtskonkurrenz und Grundrechtsstandards
60
Der EuGH hat in der Fransson-Entscheidung deutlich gemacht, dass im europäischen Steuerstrafrecht europäische Grundrechtsstandards anzuwenden sind.[1] Ausgangspunkt der Entscheidung war die Frage, ob für die Verhängung einer steuerlichen Sanktion der europäische Grundsatz ne bis in idem aus Art. 50 GRCh Anwendung finden kann (vgl. Rn. 91 ff.). Die für den vorliegenden Zusammenhang zentrale Aussage der Entscheidung lautet: Bei der Verhängung von Sanktionsmaßnahmen gegen die Hinterziehung von Mehrwertsteuern wird im Sinne von Art. 51 GRCh Unionsrecht durchgeführt. Dies ergebe sich daraus, dass jeden der Mitgliedstaaten aus Art. 325 AEUV i.V.m der Mehrwertsteuerrichtlinie die Verpflichtung treffe, das Mehrwertsteueraufkommen der Union durch effektive, angemessene und abschreckende Maßnahmen zu schützen, die auch Kriminalstrafen einschließen können.
61
Unter Bezugnahme auf die Melloni-Entscheidung[2] trifft der EuGH ferner in Rn. 29 der Fransson-Entscheidung folgende zentrale Aussage:
Hat das Gericht eines Mitgliedstaats zu prüfen, ob mit den Grundrechten eine nationale Vorschrift oder Maßnahme vereinbar ist, die in einer Situation, in der das Handeln eines Mitgliedstaats nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, das Unionsrecht i.S. von Art. 51 Absatz I der Charta durchführt, steht es somit den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden [. . .] Zwar bestätigt Art. 53 GRCh, dass es den nationalen Behörden und Gerichten, wenn ein Unionsrechtsakt nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich macht, weiterhin freisteht, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden.
62
Diese weite Auslegung des Begriffs der Durchführung von Unionsrecht und die Auffassung, nationale Verfassungsgesetze und Verfahrensrechte, die zu einer Beeinträchtigung der Durchführung von Unionspolitiken führen könnten, unterlägen dem Anwendungsvorrang, haben zu Befürchtungen einer Verwässerung des deutschen Grundrechtsschutzes geführt.[3] Doch hat der EuGH mit seinen Entscheidungen keinesfalls das Verbot ausgesprochen, eine nationale Maßnahme am Maßstab des nationalen Verfassungsrechts zu prüfen oder gar einen Vorrang des spezifischen Primärrechts vor den europäischen Grundrechten konstatiert.[4] Vielmehr hat der Gerichtshof in der Entscheidung Jeremy F. deutlich betont, dass die Grundsätze des Unionsrechts, insb. die europäischen Grundrechte stets zu berücksichtigen und bei jeder Anwendung des Unionsrechts zu achten sind. In der Entscheidung Steffensen heißt es hierzu wörtlich: Die Grundrechte gehören zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der EuGH zu sichern hat.[5] In der Berlusconi Entscheidung führt der EuGH ferner aus: Der Grundsatz lex mitior als Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts sei vom nationalen Richter zu beachten, wenn er das nationale Recht, dass zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts erlassen wurde, anwendet. Ein allgemeiner Grundrechtsverfall ist hier nicht zu erwarten.[6]
63
Vielmehr wird durch die Entscheidung in der Rechtssache Steffensen[7] deutlich, dass das (hohe) Grundrechtsniveau differenziert im jeweiligen Verfahren betrachtet werden muss. In dieser Entscheidung zum Lebensmittelstrafrecht wurde deutlich, dass sich der Beschuldigte/Betroffene in einem Sanktionsverfahren unmittelbar auf das Unionsrecht und damit auch auf die europäischen Grundrechte berufen kann, auch wenn es um Verfahrensrechte geht, die das nationale Strafrecht nicht oder nicht so vorsieht. Hier hatte Art. 7 der Richtlinie bei Lebensmittelüberwachung ein sehr weitreichendes Recht auf eine Gegenprobe vorgesehen, das aus dem nationalen Strafprozessrecht bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahrensrecht nicht hergeleitet werden konnte. Aus der Verletzung dieses Rechts zur Gegenprobe wurde nach einer Gesamtbewertung auf der Grundlage von Art. 6 EMRK (Recht auf faires Verfahren) ein Beweisverwertungsverbot hergeleitet, das sich nach nationaler Bewertung kaum hätte rechtfertigen lassen. Die Notwendigkeit, dieses Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Hintergrund der europäischen Grundrechte zu bewerten, ergab sich daraus, dass es sich um den Bereich des Lebensmittelstrafrechts und damit um Strafrecht zur Umsetzung europäisch harmonisierten Rechts handelte.
64
Aufgrund dieses Einflusses der europäischen Grundrechte auf bestimmte Bereiche des Strafrechts kann es im Einzelfall notwendig sein, die Grundrechtsstandards in der Anwendung von Strafrecht und auch im Strafverfahrensrecht differenziert zu bestimmen.[8] Soweit es den hier relevanten Zusammenhang des Fiskalstrafrechts angeht, wird dies insb. im Bereich der Umsatzsteuerhinterziehung eine zentrale Rolle spielen. Insofern hat der EuGH in der Fransson-Entscheidung bereits deutlich gemacht, dass im Umsatzsteuerstrafrecht europäische Grundrechtsstandards gelten. Unklar ist insofern aber, ob dies auch eine Einschränkung nationaler verfassungsrechtlicher Gewährleistungen zur Folge haben kann.[9]
65
Bislang ist die Frage unbeantwortet geblieben, ob sich der Beschuldigte in einem Strafverfahren wegen einer „europäisierten“ Straftat auch auf deutsche Grundrechtsstandard- und Verfahrensrechte berufen kann, wenn diese im Einzelfall über die Gewährleistungen aus der EMRK und der GRCh hinausgehen und zudem eine Beeinträchtigung der Durchführung europäischen Rechts bedeuten könnten (GRCh als Höchststandard). Diese letztere Bedingung ist insofern nicht fernliegend, als die Nichtverhängung einer Sanktion bei Mehrwertsteuermissbrauch regelmäßig zu einem Durchsetzungsdefizit führen kann. Eklatante Grundrechtslücken sind in diesem Bereich jedoch derzeit nicht erkennbar. Hier bleibt insb. abzuwarten, wie sich der EuGH und das BVerfG in dieser Frage positionieren werden.[10]
66
In der Sache Kolev hat der EuGH[11] in Ergänzung zur Taricco-Entscheidung (vgl. Rn. 31) festgestellt, das vorlegende Gericht müsse die volle Wirksamkeit dieser Verpflichtungen gewährleisten, indem es diese Regelung so weit wie möglich im Licht von Art. 325 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof auslegt oder sie erforderlichenfalls unangewendet lässt. Es müsse allerdings darauf achten, dass die Grundrechte, die den Beschuldigten des Ausgangsverfahrens nach der Charta zustehen, gewahrt werden. Dennoch dürfe ein nationales Gericht ein Strafverfahren nicht allein deshalb einstellen, weil die Einstellung die für die Beschuldigten hinsichtlich ihres Rechts darauf, dass ihre Sache innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, sowie hinsichtlich ihrer Verteidigungsrechte die günstigste Lösung darstellt. Die Anwendung nationaler Grundrechtsstandards stehe unter der Bedingung, dass dadurch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt werden. Diese Entscheidung erweckt den Eindruck, als kehre der EuGH nach einer Lockerung der Vorgaben der Taricco-Entscheidung durch die M.A.S.-Entscheidung (hier Rn. 27g) wieder zu seiner strengen Linie zurück.
67
Besondere Bedeutung dürfte vor diesem Hintergrund die Entscheidung des EuGH in der Sache Dzivev[12] haben. Hier hat der Generalanwalt Bobek in einem bulgarischen Fall seine Sicht zu den Grundrechtsstandards in der EU dargelegt und eine Systematisierung vorgenommen.[13] Zunächst stellt er die Verpflichtungen jedes Mitgliedstaates nach Art. 325 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV fest, die Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten sowie Steuerhinterziehungen und andere Formen der Steuerumgehung zu bekämpfen. Dabei haben die Staaten und ihre Organe die Grundrechtecharta der Europäischen Union zu achten. Jedoch stehe es den Mitgliedstaaten frei, in einer Situation, in der ihr Handeln nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt sei, weiterhin nationale Grundrechtsstandards anzuwenden, soweit dadurch einerseits der Grundrechtsschutz nicht verringert wird und andererseits der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt werden.[14]
68
Vor diesem Hintergrund sei die Taricco-Entscheidung des EuGH ergangen, in der der Gerichtshof ausführte, dass eine nationale Rechtsvorschrift mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei, wenn durch die darin geregelte zu kurze Verjährungsfrist die Ahndung schwerer Betrugstaten in einer beträchtlichen Anzahl von Fällen verhindert werde. Eine solche Vorschrift dürfe nicht angewendet werden. Jedoch müsse das nationale Gericht bei seiner Entscheidung über die Nichtanwendung die Grundrechte der betroffenen Personen berücksichtigen, insb. dürfe Art. 49 EU-GRCh nicht verletzt werden.[15] Diese Entscheidung habe der EuGH in der Sache M.A.S.[16] dahingehend konkretisiert, dass der Anwendungsvorrang nicht so weit gehe, dass auf diese Weise die Verfassungsidentität eines Mitgliedstaates in Frage gestellt werde.
69
Jedoch machte der EuGH in dieser Entscheidung auch deutlich, dass die Gewährleistung von nationalen Grundrechten in nationalen Strafverfahren über die Standards der EU hinaus im Bereich des Mehrwertsteuerrechts nur soweit zulässig ist; wie noch keine unionsweite Harmonisierung stattgefunden hat.[17] Das maßgebliche Kriterium für die Frage der Auslegung ist also der Grad der Harmonisierung. Das klingt bereits in der M.A.S.-Entscheidung an, wird aber vom Generalanwalt noch einmal betont:
70
Er kritisiert die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Frage, wann nationales Recht unangewendet bleiben muss, als zu unklar und insofern mit dem Bestimmtheitsgrundsatz möglicherweise unvereinbar. So weist er in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der EuGH in der Taricco-Entscheidung offen gelassen habe, was unter einer beträchtlichen Anzahl von Fällen zu verstehen ist. Ferner ergebe sich aus der Entscheidung zur Sache Kolev nicht hinreichend klar, was unter einer systemischen Gefahr zu verstehen sei. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, dass es grundsätzlich Sache des nationalen Gesetzgebers sei, strukturelle Probleme bei der Bekämpfung von Umsatzsteuerkriminalität durch gesetzliche Regelungen zu beheben. Solche Probleme könnten nicht durch eine Auslegung jenseits des Wortlauts nationaler Gesetze gelöst werden.[18]
71
Zur Systematisierung der Rechtsprechung des EuGH orientiert sich der Generalanwalt am Begriff der Harmonisierung und schlägt eine „Mikrobetrachtung“ der unionsrechtskonform auszulegenden und ggf. nicht anzuwendenden Vorschriften vor. Nur wenn die konkrete Regelung eindeutig durch das Unionsrecht vorbestimmt sei, keinen inhaltlichen Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten zulasse und im konkreten Einzelfall auch anwendbar sei, liege eine Harmonisierung vor, die möglicherweise dazu führen könne, dass eine nationale Vorschrift keine Anwendung finde. Damit entstehen letztlich zwei Harmonisierungskategorien. Der Generalanwalt spricht insofern von einer „faszinierenden Doppelrolle“ der Grundrechtecharta, deren Wirkung sich nach der Stufe der Harmonisierung richtet.[19]
72
1. Für das vollharmonisierte europäische Strafrecht (insb. das Haftbefehlsrecht) gilt, dass die nationalen Rechtsvorschriften aufgrund ihres Wortlauts in vollem Umfang den auf Unionsebene harmonisierten Regelungen unterfallen bzw. sie funktional so nahe an diesen europäischen Regelungen orientiert sind, dass das nationale Recht letztlich durch das Unionsrecht vorweggenommen wird. In diesem Fall ergeben sich die erschöpfenden und eindeutigen Regelungen für die konkrete Frage durch das Unionsrecht. Die EU-GRCh wird hier nicht nur zum Mindest- sondern auch zum Höchststandard; nationale Grundrechte kommen nicht mehr zum Tragen.
73
2. Soweit das Recht der Mitgliedstaaten nicht voll harmonisiert ist, also die nationalen Rechtsvorschriften nicht von einer derartigen textlichen oder hinreichend engen funktionalen Vorwegnahme erfasst sind, gelten auch dann doppelte Grundrechtstandards, wenn die jeweilige Regelung in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt. Die Vorgaben der EU-GRCh werden hier zum Mindeststandard und nationale Grundrechte sind anzuwenden. Innerhalb dieser Kategorie sind Differenzierungen möglich, weil auch der Grad der Harmonisierung in diesem Bereich sehr unterschiedlich ausfallen kann. Während das allgemeine Strafverfahrensrecht ebenso wie das Recht der Steuererhebung weitgehend nicht harmonisiert ist, gelten im materiellen Umsatzsteuerstrafrecht Grundsatzvorgaben der Europäischen Union. In diesem Bereich ist es daher erforderlich, sich jede einzelne Vorschrift im Sinne einer „Mikrobetrachtung“ genau anzuschauen, um den Grad der Harmonisierung festzustellen.
74
Aus dieser Systematisierung leitet der Generalanwalt her, dass es in erster Linie Aufgabe des nationalen Gesetzgebers sei, nationale Vorschriften so zu fassen, dass sie dem Unionsrecht entsprechen. Der EuGH könne insofern nur die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht feststellen, nicht aber das nationale Gericht zu einer Nichtanwendung des nationalen Rechts zwingen. In diesem Fall würde nämlich auch der unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit verletzt, soweit die Kriterien der Nichtanwendung nicht hinreichend geklärt sind. Auch die Effektivität des Unionsrechts sei kein valides Argument für die Nichtanwendung nationalen Rechts, weil diesem Kriterium die hinreichende Bestimmtheit fehle. Zumindest nach diesem Ansatz dürfte daher eine Nichtanwendung nationalen Rechts zum Schutz eines Beschuldigten im Kontext des europäischen Mehrwertsteuerstrafrechts schwer denkbar sein. Es ist festzuhalten, dass die Auffassung des Generalsanwalts damit grundsätzlich der Rechtsprechung des EuGH in der Sache Taricco widerspricht. Wie allerdings der Fall zu behandeln ist, dass in einem voll harmonisierten Bereich nationale Regelungen dem Unionsrecht widersprechen, lässt die Stellungnahme des Generalsanwalts offen.
75
Zu beachten ist jedoch, dass die Richtlinie (EU) 2017/1371 einige Vorgaben mit sich bringt, die durchaus als Vollharmonisierung betrachtet werden können. Dies gilt etwa für die materiellen Straftatbestände der Art. 3–5, die Verantwortlichkeit von und Sanktionen gegen juristische Personen aus Art. 6 und Art. 9 sowie die Mindestvorgaben für Freiheitsstrafen für natürliche Personen in Art. 7. Schließlich auch die Mindestvorgaben für Verjährungsfristen. Insofern bringt die Richtlinie zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union Harmonisierungen dadurch mit sich, dass bestimmte Begriffe europäisiert werden. So wird etwa festgestellt, dass die Verjährungsregelungen als Verfahrensrecht verstanden werden und Art. 49 EU-GRCh nicht gelten soll. Mit der verbindlichen Wirkung dieser Richtlinie dürfte eine Berufung darauf, dass auch für die Verjährungsregeln der strenge Gesetzesvorbehalt gelten soll, zumindest für den Bereich des Mehrwertsteuerstrafrechts nicht mehr möglich sein. Denn soweit die Mindestvorgaben reichen, dürfte eine Vollharmonisierung anzunehmen sein.
76
Für das deutsche Umsatzsteuerstrafrecht sind keine nennenswerten Probleme ersichtlich, weil der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union bereits vor der maßgeblichen Frist weitgehend umgesetzt hatte. Auch das BVerfG sieht Art. 103 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht als auf Verjährungsregelungen anwendbar an. Da dürften auch im deutschen Umsatzsteuerstrafrecht keine Gefahren für den Grundrechtsschutz durch geringere Standards des Unionsrechts drohen. Insbesondere kann aus der EuGH-Rechtsprechung nicht abgeleitet werden, dass niemals eine Umsatzsteuerhinterziehung straflos sein dürfe. Der Gerichtshof hat lediglich angemerkt, dass systematische und massenhafte Fälle der Sanktionslosigkeit nicht auftreten dürfen, was in Deutschland aber auch nicht der Fall ist.
Anmerkungen
[1]
EuGH NJW 2013, 1415 ff. – Fransson; hierzu insb. Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Esser § 56 Rn. 12 ff.
[2]
EuGH NJW 2013, 1215 (1219, Rn. 60) – Melloni.
[3]
Vgl. die Nachweise bei Bülte/Krell StV 2013, 713, 715.
[4]
So aber wohl Brodowski HRRS 2013, 54, 55 f.; ferner Gaede NJW 2013,1279 f.
[5]
EuGH EuZW 2003, 666 (670, Rn. 69) – Steffensen m.w.N.
[6]
Vgl. auch Risse HRRS 2014, 93, 107.
[7]
EuGH EuZW 2003, 666, 670, Rn. 69 – Steffensen m.w.N.; vgl. Dannecker ZLR 2009, 606 ff.
[8]
Vgl. hierzu Bülte/Krell StV 2013, 713, 717 ff.; Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Esser § 56 Rn. 12 ff.
[9]
Insofern zurückhaltend Risse HRRS 2014, 93, 107.
[10]
Vgl. Bülte/Krell StV 2013, 713, 717 ff.; Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Esser § 56 Rn. 20.
[11]
EuGH 5.6.2018 – C-612/15 – Kolev Rn. 44, 75.
[12]
EuGH Rs. C-310/16 –Dzivev.
[13]
Stellungnahme des Generalanwalts v. 25.7.2018 – C-310/16).
[14]
Stellungnahme des Generalanwalts v. 25.7.2018 – C-310/16, Rn. 48 ff.
[15]
Stellungnahme des Generalanwalts v. 25.7.2018 – C-310/16, Rn. 52.
[16]
EuGH MwStR 2018, 172, 176.
[17]
EuGH MwStR 2018, 172, 175.
[18]
Stellungnahme des Generalanwalts v. 25.7.2018 – C-310/16, u.a. Rn. 102 ff.
[19]
Stellungnahme des Generalanwalts vom 25.7.2018 – C-310/16 Rn. 92.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › VI. Unionsgrundsätze und Unionsgrundrechte im Strafrecht und Strafverfahrensrecht › 2. Rechtsstaatliche Unionsgrundsätze und ihre Wirkung auf das nationale Strafrecht
2. Rechtsstaatliche Unionsgrundsätze und ihre Wirkung auf das nationale Strafrecht
77
Im Wesentlichen gelten für das Recht der Europäischen Union sehr ähnliche Grundsätze wie in den meisten nationalen Verfassungen der Mitgliedstaaten. Es handelt sich – soweit es das Strafverfahren betrifft – vielfach um die gemeinsamen Grundwerte:
Das Primärrecht bindet jede Durchführung von Unionsrechts an die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und die Geltung der GRCh. Daher haben alle Organe der Union ebenso wie diejenigen mitgliedstaatlichen Organe, die Unionsrecht durchsetzen, die Unionsgrundrechte zu beachten. Nach Art. 2 S. 1 EUV gehört die Rechtsstaatlichkeit zu diesen Grundwerten der Union. Zwar ist der Begriff der Rechtsstaatlichkeit von sehr abstrakter Natur, doch hat ihn die Rechtsprechung des EuGH in einer langjährigen Judikatur näher zu bestimmen versucht.[1]
a) Vertrauensschutz und Rechtssicherheit
78
Zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit werden insb. die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, wie er in steuerrechtlichen Entscheidungen des EuGH stets betont worden ist.[2] Einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes hat der EuGH etwa dann angenommen, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer, der alle ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass er nicht in ein Mehrwertsteuerkarussell einbezogen wird, steuerliche Nachteile erleidet, wenn er nun schuldlos doch in eine Hinterziehungsstruktur verwickelt wird.[3] Der EuGH hat es zudem mit dem Gebot der Rechtssicherheit für unvereinbar erklärt, wenn ein Steuerpflichtiger bei völlig sorgfaltsgemäßen eigenem Verhalten für fremde Steuerschulden in Anspruch genommen wird. Der sorgfältig handelnde Unternehmer dürfe steuerrechtliche Vorteile, die sich aus seinem Verhalten ergeben, stets in Anspruch nehmen. Der Bürger müsse die Möglichkeit haben, die Rechtsfolgen seines Handelns mit einer gewissen Sicherheit abschätzen zu können.[4]
79
Diese Feststellungen können im Umsatzsteuerstrafrecht über die Strafbarkeit entscheiden. So darf der Unternehmer, der in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden war, die Steuerbefreiung weiterhin geltend machen, auch wenn er im Nachhinein seine Beteiligung an der kriminellen Konstruktion erkennt, solange er ohne eigenes Verschulden Teil der Missbrauchsgestaltung geworden ist. Da dem Steuerpflichtigen für den Zeitpunkt der Lieferung kein Vorwurf zu machen ist, ist damit auch die Steuerbefreiung entstanden und nicht durch die spätere Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des fremden Geschäfts wieder weggefallen.[5]
b) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 49 Abs. 3 GRCh)
80
Auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sieht der EuGH als Grundlage rechtsstaatlicher Rechtsetzung und Rechtsanwendung an.[6] Darauf, dass Sanktionen stets verhältnismäßig sein müssen, hat der EuGH insb. in der Entscheidung Griechischer Mais[7] hingewiesen: Die Verhältnismäßigkeit stellt eines der drei Elemente der vielzitierten Mindesttrias dar. In der Entscheidung Calafa[8] hat der EuGH ebenso wie in der Entscheidung Federation of Technological Industries[9] deutlich gemacht, dass jede Entscheidung mit Sanktionscharakter streng am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen ist. Das führe unter anderem dazu, dass die Frage, ob ein Steuerpflichtiger von der kriminellen Zweckrichtung eines Umsatzes gewusst hat, zwar an objektiven Kriterien beurteilt werden dürfe, es sei jedoch unzulässig dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu nehmen, den Gegenbeweis zu führen.[10]
c) Nullum crimen sine lege (Art. 49 Abs. 1 S. 1 GRCh)
81
Das Gesetzlichkeitsprinzip ist auch nach unionsrechtlichem Verständnis die Basis eines rechtsstaatlichen Straftatsystems.[11] Daher gelten die Prinzipien des Bestimmtheitsgrundsatzes, des Analogieverbots und des Rückwirkungsverbots auch für die Durchführung des Unionsrechts; ferner gilt das Schuldprinzip.[12] Der EuGH hatte sich insofern zunächst auf Art. 7 Abs. 1 EMRK gestützt. Hierzu heißt es in einer Entscheidung des EuGH vom 12.12.1996:
Wenn es darum geht, den Umfang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu bestimmen, die sich aus speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften ergibt, verbietet es der Grundsatz, wonach ein Strafgesetz nicht zum Nachteil des Betroffenen extensiv angewandt werden darf, der aus dem Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen und, allgemeiner, dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, die Strafverfolgung wegen eines Verhaltens einzuleiten, dessen Strafbarkeit sich nicht eindeutig aus dem Gesetz ergibt. Dieser Grundsatz, der zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, die den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegen, ist auch in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen verankert, u.a. in Artikel 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten . [13]
Mittlerweile ist das Gesetzlichkeitsprinzip in Art. 49 Abs. 1 S. 1 GRCh garantiert. Der europäische Grundsatz nullum crimen sine lege verlangt jedoch nicht ausdrücklich ein geschriebenes Gesetz, so dass die Common-Law-Staaten weiterhin auch Strafen verhängen können, die auf ungeschriebenen, aber feststehenden Gesetzen basieren.
82
Das im Gesetzlichkeitsprinzip enthaltene Bestimmtheitsgebot[14] fordert vom Gesetzgeber, dass er Strafgesetze so hinreichend deutlich und klar fasst, dass zum einen der Bürger erkennen kann, bei welchem Verhalten ihm welche Strafe droht und zum anderen der Gesetzgeber und nicht der Rechtsanwender die Frage der Strafwürdigkeit entscheidet.[15] Der Bestimmtheitsgrundsatz wurzelt im Gebot der Vorhersehbarkeit von Strafe und damit in der Garantie der Rechtssicherheit. Diese Garantie gilt auch dann, wenn der nationale Strafgesetzgeber auf blankettausfüllende Normen des Unionsrechts verweist. Die Reichweite und Intensität des europäischen Bestimmtheitsgebots sind jedoch keineswegs eindeutig. Während der EuGH in seiner früheren Rechtsprechung deutlich gemacht hat, dass er den Bestimmtheitsgrundsatz einheitlich und für das Strafrecht nicht strenger als im übrigen Recht auffasst, heißt es in der Halifax-Entscheidung, dass Rechtsakte, die Regelungen beinhalten, welche zu einer finanziellen Belastung des Bürgers führen, in besonderem Maße bestimmt sein müssen.[16] Ferner hat der EuGH ausgeführt, die Anforderungen der Gesetzesbestimmtheit seien nur erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mithilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen …[17] Damit gilt auch im europäischen Recht ein dem deutschen Verfassungsrecht angenäherter Bestimmtheitsgrundsatz, wenn auch im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung des EuGH abzuwarten ist, wie der Gerichtshof den Bestimmtheitsgrundsatz in Zukunft fortentwickeln wird.[18]
83
Ein weiteres wichtiges Prinzip des Unionsrechts ist das Verbot der täterbelastenden Analogie (Analogieverbot).[19] Es ist unzulässig, eine strafbegründende oder strafschärfende Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus anzuwenden, auch wenn der Rechtsgedanke der entsprechenden Strafvorschrift diese Anwendung tragen sollte und das betroffene Verhalten auch strafwürdig und strafbedürftig erscheint. Daraus ergibt sich auch, dass selbst eine europäische Missbrauchsrechtsprechung dann keine strafrechtliche Sanktion begründen darf, wenn die Anwendung dieser Judikatur entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes erfolgen müsste.[20] Die Missbrauchsrechtsprechung kann daher nur im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung berücksichtigt werden, nicht aber den Wortlaut des nationalen Strafgesetzes überwinden.
84
Der EuGH hat ferner bereits im Bosch-Urteil[21] festgestellt, dass es sich beim Rückwirkungsverbot um eine elementare Ausprägung des Gesetzlichkeitsprinzips handelt, die auch im Unionsrecht – hier entschieden für das Kartellordnungswidrigkeitenrecht – Geltung beansprucht. Diese Entscheidung wurde auch in dem Fall Regina/Kirk Kent[22] noch einmal bestätigt.[23] Hier hatte sich der EuGH insb. auf Art. 7 EMRK berufen und festgestellt, dass auch eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts keine nationalen Strafsanktionen rechtfertigen könne.[24]
d) Lex mitior (Art. 49 Abs. 1 S. 3 GRCh)
85
Anders als das deutsche Verfassungsrecht garantiert die europäische Grundrechte-Charta das Milderungsgebot (Art. 49 Abs. 1 S. 3 GRCh). Dieser auch lex mitior genannte Grundsatz ordnet die Verhängung der strafrechtlichen Sanktion aus dem mildesten Gesetzes an.[25] Der Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des mildesten Strafgesetzes gehört nach Auffassung des EuGH zur gemeinsamen Verfassungstradition der Mitgliedstaaten.[26] Dabei kommt es auf die günstigste Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung an.[27] Relevant sind auch günstigere Zwischengesetze, selbst kürzeste ungeregelte Zeiträume können hier zu einer Milderung, sogar zur Straffreiheit führen. In der Entscheidung Berlusconi hat der EuGH[28] weiterhin festgestellt, dass das Milderungsgebot auch dann gilt, wenn sich durch seine Anwendung Beeinträchtigungen der Ziele des Unionsrechts ergeben; in diesen Fällen überwiegt das Gebot der Rechtsstaatlichkeit das Interesse an der Verfolgung der jeweiligen Unionspolitik.
86
Unionsrechtliche Regelungen, die wegen des Anwendungsvorrangs zu einer Milderung der nationalen Strafrechtslage führen, sind als Minderungen auch i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen. Das gilt sowohl für Verordnungen, die Blankette ausfüllen, als auch für Richtlinien und Rahmbeschlüsse, die begünstigend für den Täter wirken.[29]
Anmerkungen
[1]
Vgl. hierzu auch Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 204 ff.
[2]
EuGH Slg. 1995, I-983 ff. – BLP; DStR 2006, 420 ff. – Halifax; DStR 2007, 1811 – Collée; DStR 2008, 450 ff. – Netto.
[3]
EuGH DStR 2006, 897 ff. (Federation of Technological Industries), EuGH DStRE 2008, 109 ff. – Teleos.
[4]
EuGH DStR 2008, 110; vgl. auch EuGH NZWiSt 2013, 102, 107, Rn. 47 – Mahageben und David m. Anm. Madauß; EuGH DStRE 2013, 803, 806 f., Rn. 40 f. – Bonik; ferner BGH NStZ 2014, 331, 333; m. Anm. Sens NZWiSt 2014, 463 ff.
[5]
Vgl. BGH NStZ 2014, 331, 334.
[6]
Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 217 ff.; krit. zur Herleitung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus dem Rechtsstaatsprinzip Kaspar Verhältnismäßigkeit, S. 104.
[7]
EuGH NJW 1990, 2245 f.
[8]
EuGH EuZW 1999, 345, 346.
[9]
EuGH DStR 2006, 897 ff.
[10]
Vgl. hierzu auch Bülte CCZ 2009, 98, 99.
[11]
Vgl. zur Rechtsprechung des EuGH zu den rechtsstaatlichen Garantien auch die Nachweise bei Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Satzger § 1 Rn. 71.
[12]
Vgl. EuGH Slg. 1999, I-4287 Rn. 149 – Hüls; ferner EuGH Slg. 1999, I-4539 Rn. 175 Montecatini zur Unschuldsvermutung.
[13]
EuGH NZA 1997, 307 ff.
[14]
Vgl. BVerfGE 73, 206, 234; LK/Dannecker § 1 Rn. 35 ff.; 179 ff.; ferner zum verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz im Kontext der Internationalisierung des Strafrechts Satzger JuS 2004, 943 ff.
[15]
Vgl. hierzu u.a. BVerfGE 105, 135, 153 f. m.w.N.; LK-StGB/Dannecker § 1 Rn. 119, 131; ferner für das europäische Steuerstrafrecht Bülte BB 2010, 1759, 1766 f.
[16]
EuGH DStR 2006, 420 ff. – Halifax.
[17]
EuGH NJW 2007, 2237, 2239; eingehend Graf/Jäger/Wittig/Bülte § 370 AO Rn. 391; ders. BB 2010, 1759, 1765 f.
[18]
Vgl. die Nachweise bei LK-StGB/Dannecker § 1 Rn. 36; Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 209 ff.
[19]
Vgl. EuGH Slg. 2011, I-2539 ff.; vgl. auch Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 214.
[20]
Vgl. Bülte BB 2010, 1759, 1768.
[21]
EuGH Slg. 1962, 97 ff.
[22]
EuGH Slg. 1984, 2689, 2718 – Kirk Kent.
[23]
LK-StGB/Dannecker § 1 Rn. 39; Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 215.
[24]
Zum Gesetzlichkeitsprinzip im Kartellordnungswidrigkeitenrecht Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Müller Kap. 18 Rn. 217.
[25]
Vgl. insb. LK-StGB/Dannecker § 2 Rn. 54 ff.
[26]
EuGH EuZW 2005, 369 (371 Rn. 68) – Berlusconi.
[27]
EuGH EuZW 1999, 476 – Kortas.
[28]
EuGH EuZW 2005, 369 (371 Rn. 68) – Berlusconi.
[29]
Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 216 ff.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › VI. Unionsgrundsätze und Unionsgrundrechte im Strafrecht und Strafverfahrensrecht › 3. Europäische Grundrechte im Strafverfahren
3. Europäische Grundrechte im Strafverfahren
87
Der EuGH hat in einer Reihe von Entscheidungen deutlich gemacht, dass sich aus dem Unionsrechts auch wichtige Garantien für das nationale Strafverfahren ergeben. Hier sollen die wichtigsten Verfahrensgrundrechte genannt werden:
a) Recht auf faires Verfahren (Art. 47, 48 GRCh)
88
In einem nationalen Strafverfahren in den Mitgliedstaaten gilt der europäische Grundsatz des fairen Verfahrens, wie er vom europäischen Gericht für Menschenrechte aus Art. 6 EMRK entwickelt wurde, nun auch nach Art. 47, 48 GRCh. Insofern hat der EuGH betont, die Auslegung des fairen Verfahrens durch den EGMR stelle auch die Basis des Rechts aus der Grundrechtecharta dar. Die Prüfung einer Verletzung der Verfahrensfairness beruht nach dieser EGMR-Rechtsprechung, die auch der EuGH bislang als Interpretation der EMRK verbindlich angewendet hat, auf einer Gesamtbewertung. Hier ist die Frage zu beantworten, ob die „Parteien“ des Strafverfahrens trotz des Verfahrensverstoßes noch gleichberechtigt und angemessen am Verfahren einschließlich der Beweiserhebung teilhaben konnten. Zu dieser Teilhabe gehört insb. die Möglichkeit, sich vor Gericht zu Beweismitteln zu äußern,[1] einen Gegenbeweis anzutreten[2] und sich einer angemessenen und kompetenten Verteidigung zu bedienen. Der Rechtsanwender muss bei der Prüfung, ob der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt worden ist, letztlich die gesamte Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu diesem Themenkomplex berücksichtigen.
89
Für das faire Haftbefehlsverfahren hat der EuGH in der Melloni-Entscheidung[3] ausgeführt, Art. 53 GRCh gestatte es den Mitgliedstaaten nicht, die Übergabe einer zu verhaftenden Person von der Bedingung abhängig zu machen, dass eine erneute Überprüfung des Urteils im Ausstellungsmitgliedstaat erfolgt, bei der das Recht auf ein faires Verfahren und Verteidigungsrechte so zu gewährleisten sind, wie sie in der Verfassung des Vollstreckungsstaates garantiert sind.
90
Kurz zuvor hatte der EuGH in der Radu-Entscheidung[4] ausgeführt, der Vollstreckungsstaat dürfe die Vollstreckung nicht mit der Begründung verweigern, ein Verhafteter sei vor Erlass des europäischen Haftbefehls nicht angehört worden. Eine solche Verpflichtung würde den notwendigen Überraschungseffekt beseitigen und damit das im Rahmenbeschluss über den europäischen Haftbefehl vorgesehene Übergabesystem unweigerlich zum Scheitern bringen. Ein solcher Einwand übersteigere daher die Verfahrensrechte des Betroffenen so stark, dass die Durchführung des Verfahrens nicht mehr möglich sei. Damit hat der EuGH deutlich gemacht, dass nicht jeder der Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Vollstreckung eines Haftbefehls das Urteil im Ausstellungsstaat am Maßstab der eigenen nationalen Grundrechte überprüfen darf.
b) Ne bis in idem (Art. 50 GRCh, Art. 54 SDÜ)
91
Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden (Art. 50 GRCh). Das europäische Verbot der Doppelverfolgung und Doppelbestrafung wurde durch den EuGH in einer mittlerweile großen Zahl von Urteilen ausgelegt und konkretisiert.[5] Grundsätzlich ergibt sich aus der Garantie ne bis in idem der Schutz des Bürgers davor, wegen einer Tat mehrfach strafrechtlich verfolgt oder sogar verurteilt zu werden. Nach dem deutschen Verfassungsrecht gilt Art. 103 Abs. 3 GG nur national; das Verbot, eine bereits im Ausland abgeurteilte Tat im Inland noch einmal anzuklagen, um gegebenenfalls einen „Strafnachschlag“ zu verhängen, ergab sich zunächst aus Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens, hat aber auch seinen Weg in die Grundrechte Charta der Europäischen Union gefunden.[6]
92
Die Rechtsprechung des EuGH hat sich intensiv mit den einzelnen Elementen des Doppelbestrafungsverbots auseinandergesetzt und dabei zunächst einen sehr weiten Tatbegriff entwickelt. In der Entscheidung Kretzinger[7] hat der EuGH ausgeführt, der Tatbegriff sei unabhängig von seiner rechtlichen Qualifizierung tatsächlich zu verstehen. Maßgebendes Kriterium für die Anwendung von Art. 54 SDÜ sei die Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse.[8] Dieser materielle, tatsächliche Begriff der einheitlichen Tat (idem) führt dazu, dass die Garantie des Doppelbestrafungsverbots im europäischen Kontext deutlich weiter greifen kann als das nationale Verbot.[9] Mit Blick auf das Doppelbestrafungsverbot im Haftbefehlsverfahren hat der EuGH die unionsautonome Auslegung des Begriffs dieselbe Tat in der Mantello-Entscheidung[10] bekräftigt.
93
Eine Doppelbestrafung liegt aber auch nach unionsrechtlichem Verständnis nur dann vor, wenn nach einer rechtskräftigen Aburteilung und damit dem Eintritt von Strafklageverbrauch eine weitere Strafe verhängt wird. Er soll sich nach der Rechtsprechung des EuGH die Beurteilung, ob es sich um eine rechtskräftige Verurteilung handelt, grundsätzlich nach dem nationalen Recht richten, unter dessen Geltung die erste Entscheidung ergangen ist.[11] Hierzu heißt es in der Mantello-Entscheidung:[12] Eine Entscheidung, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, der die Strafverfolgung gegen eine Person einleitet, die Strafklage auf nationaler Ebene für eine bestimmte Handlung nicht endgültig verbraucht, kann grundsätzlich nicht als ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der etwaigen Einleitung oder Fortführung der Strafverfolgung wegen derselben Handlung gegen den Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat der Union angesehen werden.
In der neueren Judikatur des Gerichtshofs heißt es allerdings, dass bereits eine Einstellung des Strafverfahrens als rechtskräftige Verurteilung angesehen werden kann, wenn das Verfahren nur bei Auftreten neuer Tatsachen fortgesetzt werden kann.[13]
94
Voraussetzung dafür, dass die Aburteilung einer erneuten Verfolgung als Verfahrenshindernis entgegensteht, ist, dass die ausgesprochene Strafe auch tatsächlich vollstreckt wird. Aber auch der Begriff der Strafvollstreckung wird vom europäischen Gerichtshof sehr weit verstanden, so dass auch die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung als Strafvollstreckung angesehen wird.[14]
95
Auch der Begriff der Strafe und der Verurteilung wird in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich verstanden.[15] Eine Unterscheidung zwischen Strafen und Bußen, wie im deutschen Strafrecht, kennen andere Mitgliedstaaten nicht. Um eine einheitliche Auslegung der europäischen Grundrechte zu sichern, musste auch ein unionsrechtlicher Begriff der Strafe entwickelt werden. Diese Frage war insb. Gegenstand der Fransson-Entscheidung des EuGH.[16] Hier machte der Gerichtshof deutlich, dass steuerliche Verwaltungssanktionen, die keinen strafrechtlichen Charakter haben, auch neben einer Kriminalstrafe wegen Steuerhinterziehung verhängt werden dürfen.[17] Für die Beurteilung, ob es sich um eine Strafe handelt, dürfte es insb. darauf ankommen, ob es sich bei der Rechtsfolge um eine Sanktion handelt, die wegen eines schuldhaften Fehlverhaltens verhängt wird und unter anderem abschreckenden Charakter haben soll. Hierbei soll es insb. auf drei Faktoren ankommen: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens die Art und der Schweregrad der angedrohten Sanktion.[18] Daher könnte je nach konkretem Einzelfall die Versagung einer Steuerbefreiung oder des Vorsteuerabzugs[19] ebenso eine Strafe darstellen, wie ein Aufschlag auf eine Rückzahlung von Subventionen[20] oder ein Zuschlag bei der Steuerzahlung nach § 398a AO.[21]
96
Jedoch hat der EuGH in der Entscheidung Menci[22] und bereits zuvor in der Sache Spasic[23] eine Relativierung des Grundsatzes der Freiheit vor Doppelbestrafung vorgenommen, die deutlich macht, dass es sich bei dem Ne-bis-in-idem-Grundsatz – anders als im deutschen Verfassungsrecht – nicht um eine unabwägbare Schranken-Schranke handelt, sondern ausschließlich um ein abwägbares Prozessgrundrecht. Art. 50 GRCh müsse daher im Lichte von Art. 52 GRCh betrachtet werden. Das bedeutet, dass eine Einschränkung des Grundsatzes und damit eine doppelte Verhängung einer als Strafe anzusehenden Sanktion nach Art. 52 Abs. 1 S. 1 GRCh gerechtfertigt sein könnte.
97
Voraussetzung sei jedoch, dass die Einschränkung „der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen ist“ und „den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten“ achtet. Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 dürfen Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.[24]
98
Die Bekämpfung der Hinterziehung und die vollständige Erhebung der Mehrwertsteuer, der die fragliche nationale Vorschrift dienen sollte, hat der EuGH als eine solche, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung angesehen. Aufgrund dieser besonderen Bedeutung könne eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Art gerechtfertigt sein, wenn zur Erreichung eines solchen Ziels mit diesen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen komplementäre Zwecke verfolgt werden, die gegebenenfalls verschiedene Aspekte desselben rechtswidrigen Verhaltens betreffen.[25] Daher hat es der Gerichtshof bei Zuwiderhandlungen im Bereich der Mehrwertsteuer als legitim angesehen neben einer pauschal festgesetzten Verwaltungssanktion, die bei jedem Verstoß verhängt werden kann, eine zusätzliche schwerer strafrechtliche Sanktion in besonders schweren Fällen des Mehrwertsteuerbetrugs zu verhängen.
99
Diese doppelte Bestrafung sei jedoch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann vereinbar, wenn die vorgesehene Kumulierung der Sanktionen nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der mit der nationalen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, unter mehreren gleich wirksamen Mitteln ist das mildeste Mittel zu wählen.[26] Bei der Bewertung der Erforderlichkeit ist nach der Rechtsprechung des EuGH ferner zu berücksichtigen, ob die Regelung, die eine solche Kumulierung vorsieht, klare und präzise Regeln aufstellt, die es dem Bürger ermöglichen, vorherzusehen, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine solche Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt.[27] Der EuGH[28] hatte das im Vorlagefall bejaht, obwohl die kriminalstrafrechtliche Verfolgung auch nach Abschluss des Verwaltungssanktionsverfahrens noch möglich war und die beiden Verfahren unabhängig voneinander durchgeführt werden, jedoch ist die strafrechtliche Sonderverfolgung auf schwere Fälle beschränkt, in denen der Hinterziehungsbetrag 50.000 € überschreitet. Hier sei die Durchführung des nachträglichen Strafverfahrens geboten, weil ansonsten die Sanktion nicht dem Unrecht der Tat entspreche (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 GRCh).
100
An die Vorschriften des nationalen Rechts sei zudem die Anforderung zu stellen, dass die Verhängung einer kumulierten Strafe verhindert werden muss, die in der Gesamtbetrachtung tat- und schuldunangemessen erscheint. Schließlich sei mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR[29] darauf hinzuweisen, dass eine doppelte Sanktion nur zulässig ist, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem Steuerstraf- und dem Steuerverfahren bestehe.
Anmerkungen
[1]
EGMR NJW 2010, 3145 – Gäfgen.
[2]
EuGH EuZW 2003, 666 (670, Rn. 69) – Steffensen.
[3]
EuGH NJW 2013, 1215 ff. – Melloni.
[4]
EuGH NJW 2013, 1145, 1147, Rn. 40 – Radu.
[5]
Bülte NZWiSt 2014, 321 ff.; Dannecker EvZ 2009, 110 ff.
[6]
Vgl. hierzu Dannecker EuZ 2009, 110 ff.
[7]
EuGH NJW 2007, 3412 ff. – Kretzinger; vgl. aber auch EuGH NJW 2007, 3416 ff. – „Kraaijenbrink“; EuR 2003, 929 ff. – „Gözütok“.
[8]
EuGH NJW 2007, 3412, 3413.
[9]
Vgl. Dannecker EuZ 2009, 110 ff.; vgl. auch Schaumburg/Peters Kap. 4.1 ff.
[10]
EuGH NJW 2011, 983 ff. – Mantello.
[11]
EuGH NJW 2011, 893, 985, Rn. 47 – Mantello.
[12]
EuGH NJW 2011, 893, 985 Rn. 47 – Mantello.
[13]
EuGH 5.6.2014 – C-398/12 (Rs. M.); vgl. hierzu Bülte NZWiSt 2014, 321, 324.
[14]
EuGH NJW 2007, 3412, 3414, Rn. 42 – Kretzinger; vgl. ferner Hackner NStZ 2011, 425, 428.
[15]
Vgl. nur Schaumburg/Peters Kap. 4.10 ff.
[16]
EuGH NJW 2013, 1415 ff.; ferner EuGH MwStR 2018, 551, 553, Rn. 20 – Menci.
[17]
Vgl. auch EuGH EuZW 2012, 543; eingehend hierzu auch EuGH MwStR 2018, 551, 554, Rn. 40 – Menci.
[18]
EuGH NJW 2013, 1415, 1417, Rn. 35 m.w.N.; EuGH MwStR 2018, 551, 553 f., Rn. 26 – Menci.
[19]
Vgl. Bülte HRRS 2011, 465 ff.
[20]
Tiedemann NJW 1993, 49.
[21]
Bülte NZWiSt 2014, 321, 326; Schaumburg/Peters Kap. 11.87 ff.
[22]
EuGH 20.3.2018 – C-524/15, HRRS 2018, 372.
[23]
EuGH 27.5.2014 – C-129/14 PPU Rn. 55 f.
[24]
EuGH 20.3.2018 – C-524/15 Rn. 41.
[25]
EuGH 20.3.2018 – C-524/15 Rn. 44.
[26]
EuGH 20.3.2018 – C-524/15 Rn. 46; vgl. auch EuGH v. 25.2.2010 – C-562/08 Rn. 43 m.w.N.
[27]
EuGH 20.3.2018 – C-524/15 Rn. 48 f.
[28]
EuGH 20.3.2018 – C-524/15 Rn. 54 ff.
[29]
EGMR 15.11.2016, A u. B vs. Norway, § 132.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › VII. Europäische Staatsanwaltschaft
VII. Europäische Staatsanwaltschaft
101
Im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 20 EUV, Art. 326, 327, 329 AEUV und auf der Grundlage von Art. 86 Abs. 4 AEUV hat der Europäische Rat am 12.10.2017 die Umsetzung des Projekts einer Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA – European Public Prosecutor‚s Office – EPPO) beschlossen. Diese neue Behörde, die in Luxemburg angesiedelt wird, soll sich der Bekämpfung der schweren, grenzüberschreitenden Kriminalität, insb. der Bekämpfung von Mehrwertsteuer-Betrug widmen. Grundlage des Aufbaus der Europäischen Staatsanwaltschaft sind die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12.10.2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) sowie die sog. PIF-Richtlinie (Richtlinie 2017/1371/EU). An der verstärkten Zusammenarbeit werden voraussichtlich 20 Mitgliedstaaten teilnehmen, wobei die Einzelheiten noch unklar sind und die niederländische Regierung im Oktober 2017 erklärt hatte, dass sich die Niederlande mittelfristig auch an der EuStA beteiligen werden (vgl. auch Erwägungsgrund 8 der Verordnung).
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › VII. Europäische Staatsanwaltschaft › 1. Zielrichtung und Grundlagen
1. Zielrichtung und Grundlagen
102
Da die EuStA in ihren Aufgaben eng mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union verbunden ist, bestehen auch nur insofern Zuständigkeiten. Es geht also im Wesentlichen um die Bekämpfung grenzüberschreitender Wirtschaftskriminalität. In Art. 4 der Verordnung heißt es dementsprechend, die EUStA sei zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union i.S.d. Richtlinie (EU) 2017/1371 begangen haben. Die EUStA führt die Ermittlungen, ergreift Strafverfolgungsmaßnahmen und nimmt vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist.
103
Art. 5 der Verordnung stellt klar, dass auch die EUStA in all ihren Tätigkeiten an die Grundrechtecharta der Europäischen Union und die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit gebunden ist. Die Ermittlungen der Behörde erfolgen im Wesentlichen nach der Verordnung, subsidiär aber nach nationalem Recht. Dabei ist die EuStA verpflichtet, unparteiisch zu ermitteln und sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu erheben. Die Staatsanwaltschaft ist ferner nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung unabhängig und nur dem europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission für ihre allgemeinen Tätigkeiten rechenschaftspflichtig.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › VII. Europäische Staatsanwaltschaft › 2. Aufbau der Behörde und Durchführung des Verfahrens
2. Aufbau der Behörde und Durchführung des Verfahrens
104
Kapitel III der Verordnung beschreibt Status, Aufbau und Organisation der EUStA. Insofern ist wichtig, dass sie nach Art. 8 Abs. 2 EUStA-VO in eine zentrale und eine dezentrale Ebene gegliedert ist. Die zentrale Ebene ist am Dienstsitz in Luxemburg angesiedelt und setzt sich aus dem Kollegium, den Ständigen Kammern, dem Europäischen Generalstaatsanwalt, den Stellvertretern des Europäischen Generalstaatsanwalt, den Europäischen Staatsanwälten und dem Verwaltungsdirektor zusammen. Im Wesentlichen ist die zentrale Ebene eine Verwaltung- und Aufsichtsebene. Die zentrale Ebene besteht nach Art. 8 Abs. 4 EUStA-VO aus den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die in den Mitgliedstaaten angesiedelt sind.
105
Die Ermittlungsarbeit wird maßgeblich von den nationalen Staatsanwaltschaften und den Delegierten Europäischen Staatsanwälten (Art. 13 EUStA-VO) durchgeführt. Sie handeln im Namen der EUStA in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat und haben dort grundsätzlich die gleichen Befugnisse wie nationale Staatsanwälte. Sie sind für die Anklageerhebung und die Durchführung des Verfahrens auch in der Hauptverhandlung zuständig.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › VII. Europäische Staatsanwaltschaft › 3. Zuständigkeit der EUStA
3. Zuständigkeit der EUStA
106
Die Zuständigkeit der EUStA ist in Kapitel IV der EUStA-VO (Art. 22 ff.) geregelt. Dort ist in Art. 22 die sachliche Zuständigkeit bestimmt. Sie umfasst die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union, die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 in ihrer Umsetzung in nationales Recht festgelegt sind. Wie die jeweiligen Straftaten im nationalen Recht benannt und geregelt sind, ist hier nicht relevant. Das bedeutet die Zuständigkeit der EUStA bestimmt sich letztlich materiell. Im Kern werden sich daher die Ermittlungen dieser Behörde auf Subventionsbetrug und Steuerhinterziehung konzentrieren. Da hier jedoch nur die Hinterziehung von Mehrwertsteuern und sonstigen Unionsabgaben relevant sind, hat Art. 22 Abs. 1 S. 2 EUStA-VO besondere Bedeutung. Danach besteht eine Zuständigkeit der EUStA für die Verfolgung von Straftaten, die in Art. 3 Abs. 2d Richtlinie (EU) 2017/1371 festgelegt sind (Mehrwertsteuerhinterziehung) nur, wenn die Taten grenzüberschreitend begangen wurden und ein Schaden von mehr als 10 Mio. € im Raum steht.
107
Darüber hinaus ist die EUStA nach Art. 22 Abs. 3 EUStA-VO für die Verfolgung grenzüberschreitender Taten krimineller Vereinigungen zuständig, wenn diese auf die Begehung von Straftaten gegen die finanziellen Interessen gerichtet sind. Schließlich darf die EUStA auch untrennbar mit den Straftaten gegen die finanziellen Interessen verbundene andere Straftaten verfolgen, soweit eine solche Verfolgung zur Wahrung der Unionsinteressen erforderlich erscheint (vgl. Art. 25 Abs. 3 EUStA-VO).
108
Art. 23 regelt die territoriale und personelle Zuständigkeit der EUStA. Hiernach ist die Behörde dann für die Verfolgung auch territorial und personell zuständig, wenn eine Straftat, für die die sachliche Zuständigkeit besteht, entweder auf dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten begangen wurde, ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats die Tat begangen hat und das Strafrecht eines Mitgliedstaats anwendbar ist oder einem Mitgliedstaat ansonsten die Gerichtsbarkeit zukommt.
109
Art. 24 EUStA-VO bestimmt Vorgaben für die Kommunikation zwischen der EUStA und der nationalen Strafverfolgungsbehörden. Wie die sachliche Zuständigkeit der EUStA im Einzelnen auszuüben ist, regelt Art. 25 EUStA-VO.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › VII. Europäische Staatsanwaltschaft › 4. Verfahrensvorschriften für die EUStA
4. Verfahrensvorschriften für die EUStA
110
Die Vorschriften für das Ermittlungsverfahren der EUStA finden sich in Art. 26 ff. EUStA-VO. Nach Art. 26 Abs. 1 EUStA-VO leitet ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt dann ein Strafverfahren ein, wenn nach nationalem Recht der berechtigte Grund zur Annahme besteht, dass eine Straftat begangen wurde, für die die Europäische Staatsanwaltschaft zuständig ist. Die Einleitung des Verfahrens ist Aufgabe eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts eines Mitgliedstaats, dem über die Tat die Gerichtsbarkeit zukommt.
111
Nach Art. 26 Abs. 2 EUStA-VO ist die Einleitung eines Verfahrens bei der EUStA aber auch dann möglich, wenn diese über das Melde- und Informationssystem nach Art. 24 EUStA-VO eine Information über eine Tat erhalten hat, für die sie zuständig ist, ohne dass der Delegierte Europäische Staatsanwalt in einem Mitgliedstaat ein Strafverfahren eingeleitet hat. In diesem Fall weist die Ständige Kammer einen Delegierten Europäischen Staatsanwalts an, das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Soweit mehrere Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit ausüben können, richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 26 Abs. 4 und 5 EUStA-VO.
112
Ferner steht der EuStA nach Art. 27 EUStA-VO ein Evokationsrecht zu. Sie kann also Strafverfahren, die in ihre Zuständigkeit fallen, an sich ziehen.
113
Art. 28 EUStA-VO regelt die Führung der Ermittlungen. Hier gilt grundsätzlich nationales Strafprozessrecht, dass der Delegierte Europäische Staatsanwalt zu beachten hat. Er kann die nationalen Behörden entweder zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen anweisen oder die Ermittlungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen selbst anordnen. Die nationalen Behörden sind ferner verpflichtet, auch ohne Weisung durch den Delegierten Europäischen Staatsanwalt, solche Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen, die dringend erforderlich sind, um die Wirksamkeit der Ermittlungen sicherzustellen (Art. 28 Abs. 2 EUStA-VO). Art. 28 Abs. 3 und 4 EUStA-VO regeln die Zuweisung von Verfahren an die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und die Möglichkeit zur Übernahme des Verfahrens durch den die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt. Nach Art. 29 EUStA-VO können auch in Verfahren der EUStA Immunitäten oder sonstige Vorrechte oder Befreiungen bestimmter Personen aufgehoben werden.
114
Die Ermittlungsmaßnahmen, die die EUStA-VO als notwendigen Mindestkatalog vorsieht, ergeben sich aus Art. 30 EUStA-VO. Dort ist zunächst geregelt, dass die Mitgliedstaaten für Straftaten, die mit einem Mindesthöchstmaß von vier Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind die in Art. 30 Abs. 1 lit. a) EUStA-VO enumerativ aufgezählten Ermittlungsmaßnahmen im nationalen Strafprozessrecht zur Verfügung stellen. Das bedeutet, dass das nationale Strafverfahrensrecht insb. Durchsuchungen von Räumlichkeiten und Datenträgern, Beschlagnahme und Durchsicht von Schriftstücken, die Sicherstellung von Tatwerkzeugen und Erträgen, einschließlich der Einziehung, die Überwachung elektronischer Kommunikation über alle elektronischen Kommunikationsmittel und die Verfolgung und Ortung von Gegenständen mit technischen Mitteln erlauben muss, um Straftaten zu verfolgen, für deren Verfolgung die EUStA zuständig ist. Das nationale Recht kann hier allerdings nach Art. 30 Abs. 2 und Abs. 3 EUStA-VO Restriktionen vorsehen, wie etwa Besonderheiten für Ermittlungsmaßnahmen gegen bestimmte Berufsträger oder erhöhte Eingriffsschwellen für bestimmte Eingriffsmaßnahmen. Art. 31 EUStA-VO bestimmt ferner die Vorgaben für grenzüberschreitende Ermittlungen. In Art. 32 und 33 EUStA-VO finden sich die Vorgaben für die Vollstreckung von Maßnahmen und die Regeln für die Festnahme im Ermittlungsverfahren und die Übergabe von Personen bei Grenzüberschreitungen.
115
Das eigentliche Verfahren ist in den Art. 34 ff. EUStA-VO geregelt. Dort finden sich Bestimmungen über die Verweisung und Übertragung von Verfahren an bzw. auf die nationalen Behörden (Art. 34 EUStA-VO), für den Abschluss der Ermittlungen (Art. 35 EUStA-VO), für die Durchführung des Strafverfahrens vor nationalen Gerichten (Art. 36 EUStA-VO), über Beweismittel (Art. 37 EUStA-VO) und über die Verwertung eingezogene Vermögenswerte Art. 38 EUStA-VO). Der Abschluss des Verfahrens kann nach Art. 39 EUStA-VO durch eine Einstellung oder durch die Anklage erfolgen. Nach Art. 40 EUStA-VO ist auch ein vereinfachtes Strafverfolgungsverfahren möglich, soweit das nationale Recht dies vorsieht.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › VII. Europäische Staatsanwaltschaft › 5. Verfahrensgarantien
5. Verfahrensgarantien
116
Auch wenn für die Verfahren, die die EUStA führt, naturgemäß die europäischen Grundrechte gelten, sind in Art. 41 ff. EUStA-VO ausdrückliche Verfahrensgarantien geregelt. Art. 41 EUStA-VO sieht neben der Geltung der Grundrechte aus der Grundrechtecharta vor, dass jedem Verdächtigten oder Beschuldigten in einem Strafverfahren der EUStA mindestens die im Unionsrecht, einschließlich der in nationales Recht umgesetzten Richtlinien über die Rechte von Verdächtigten und Beschuldigten im Strafverfahren vorgesehenen Verfahrensrechte zustehen. Als Beispiele werden hier das Recht auf einen Dolmetscher oder Übersetzer, auf Belehrungen oder Unterrichtungen, auf Einsicht in die Verfahrensakte, Zugang zu einem Rechtsbeistand, das Recht auf Aussageverweigerung und die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf Prozesskostenhilfe genannt. Zudem stellt Art. 41 Abs. 3 EUStA-VO klar, dass Verdächtigte und Beschuldigte, sowie andere an Verfahren der EUStA Beteiligte, alle Verfahrensrechte haben, die ihnen das geltende nationale Recht zuerkennt, einschließlich der Möglichkeit, Beweismittel beizubringen, zu beantragen, dass Sachverständige bestellt bzw. vernommen und Zeugen gehört werden, und die EUStA aufzufordern derartige Maßnahmen im Namen der Verteidigung zu erwirken. Art. 42 EUStA-VO regelt insofern die gerichtliche Kontrolle, der alle Maßnahmen der EUStA unterliegen, einschließlich der Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten
Inhaltsverzeichnis
I. Wirtschaftsstrafverfahren
II. Betroffene von Wirtschaftsstrafverfahren
III. Beteiligte öffentliche Institutionen
IV. Besonderheiten in Wirtschaftsstrafverfahren
Literatur:
Dahs Handbuch des Strafverteidigers, 8. Aufl. 2015; Götz Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Zivilverfahren, 2014; Huff Notwendige Öffentlichkeitsarbeit der Justiz, NJW 2004, 403; Feigen Untreue durch Kreditvergabe, FS Rudolphi, 2004, S. 445; Matt/Renzikowski StGB, 2013; Müller/Schlothauer (Hrsg.) Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl. 2014; Rettenmaier/Palm Das Ordnungswidrigkeitenrecht und die Aufsichtspflicht von Unternehmensverantwortlichen, NJOZ 2010, 1414; Schmidt-Salzer Strafrechtliche Produktverantwortung – Das Lederspray-Urteil des BGH, NJW 1990, 2966.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › I. Wirtschaftsstrafverfahren
I. Wirtschaftsstrafverfahren
1
Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen richten sich grds. nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung („StPO“). Sonderregelungen, die ein davon abweichendes Verfahren vorsehen, existieren nicht. Die Unterschiede zu Strafverfahren, die keinen (direkten) wirtschaftlichen Bezug aufweisen, ergeben sich folglich nicht aus den verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen, sondern aus dem Gegenstand, dem Umfang, den professionell Beteiligten[1] und der mit Wirtschaftsstrafverfahren häufig verbundenen Öffentlichkeit.[2]
2
Materiell-rechtlich sind Wirtschaftsstrafverfahren insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die im Streit stehenden Straftatbestände häufig nicht auf das „Kernstrafrecht“ begrenzt sind, sondern sich aus Nebengesetzen[3] ergeben, wobei es sich regelmäßig um Blankettnormen handelt, die durch die Regelungen anderer Rechtsgebiete ausgefüllt werden.[4] Auf der Ebene der einzelnen Tatbestandsmerkmale sind insbesondere unbestimmte und/oder auslegungsbedürftige – und daher dem Wandel unterliegende – Rechtsbegriffe[5] Spiegel der sich stetig ändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten.
3
Die wachsende Bedeutung des Wirtschaftsstrafrechts und die dort häufig, wenn nicht sogar im Regelfall stattfindende Verzahnung mehrerer Rechtsgebiete spiegelt sich in der kaum noch überschaubaren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen wider. Von der strafrechtlichen Produkthaftung,[6] der Beihilfe von Bankmitarbeitern zur Steuerhinterziehung von Kunden[7] über die Verantwortlichkeit bei Gremienentscheidungen[8] bis hin zur Untreue im Konzern,[9] der Verantwortlichkeit bei Kreditentscheidungen[10] oder der Zahlung von Prämien an Vorstände[11] variieren die Fragen, mit denen sich die Rechtsprechung u.a. auch in jüngster Zeit zu beschäftigen hatte.
4
Bereits hieraus wird deutlich, dass Wirtschaftsstrafverfahren tatsächlich und rechtlich komplex sind. Dies hat einerseits zur Folge, dass Ermittlungs-, Zwischen-, und Hauptsacheverfahren zumeist überdurchschnittlich lange andauern und – aufgrund der materiell-rechtlichen Verzahnung mehrerer Rechtsgebiete – über die Staatsanwaltschaft als originäre Ermittlungsbehörde in Strafsachen hinaus häufig weitere Behörden in das Verfahren eingebunden sind.
5
Sei es, dass diese Behörden „parallel“ eigene berufs-, oder aufsichtsrechtliche Verfahren gegen den oder die Beschuldigten oder etwaige Nebenbeteiligte (bspw. Unternehmen) führen,[12] sei es, weil die fachliche Expertise der Fachbehörde notwendig ist, um Sachverhalte zutreffend rechtlich zu bewerten. All diese Umstände (Gegenstand, Inhalt und Umfang) sind häufig Grund genug, dass die Öffentlichkeit ein gesteigertes Interesse an solchen Strafverfahren hat. Die damit einhergehende (steigende) Medienpräsenz der Justiz[13] und die teilweise einsetzende Eigendynamik der Berichterstattung[14] tragen dazu bei, dass Wirtschaftsstrafverfahren nahezu immer Gegenstand erhöhter öffentlicher Aufmerksamkeit sind.
Anmerkungen
[1]
Vgl. § 74c GVG (Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer).
[2]
Nr. 23 RiStBV (Zusammenarbeit mit Presse und Rundfunk); eingehend MAH Strafverteidigung/Lehr 2. Aufl. 2014, § 21.
[3]
Bspw. AO, InsO, WpHG, UWG, GWG etc.
[4]
Zu nennen sind hier u.a. § 370 Abs. 1 AO („Steuerhinterziehung“), § 399 AktG („Falsche Angaben“).
[5]
Bspw. § 331 Abs. 1 StGB („Vorteil“), § 324 Abs. 1 („unbefugt“), § 5 Abs. 1 BImSchG („erhebliche Belästigung“).
[6]
BGHSt 41, 206 ff. – Holzschutzmittel-Entscheidung.
[7]
BGHSt 46, 107 ff.
[8]
BGHSt 37, 106 ff. – Lederspray-Entscheidung.
[9]
BGH StV 2004, 425 – Bremer Vulkan, BGH NJW 2006, 453 ff. – Kinowelt.
[10]
BGHSt 47, 148 ff.
[11]
BGHSt 50, 331 ff. – Mannesmann.
[12]
Bspw. § 130 OWiG; § 35 GewO.
[13]
Huff NJW 2004, 403.
[14]
Müller/Schlothauer/Lehr § 21 Rn. 5.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › II. Betroffene von Wirtschaftsstrafverfahren
II. Betroffene von Wirtschaftsstrafverfahren
6
Wirtschaftsstrafverfahren richten sich – wie andere Strafverfahren auch – gegen verantwortlich handelnde Einzelpersonen. Die Bestimmung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dieser Personen erfolgt anhand der Regelungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs („StGB“).[1] Aufgrund der tatsächlichen Komplexität wirtschaftlicher Vorgänge und des damit (zwangsläufig) verbundenen arbeitsteiligen Vorgehens mehrere Personen kommt den strafgesetzlichen Regelungen zur (Mit-)Täterschaft, der Anstiftung und der Beihilfe (§§ 25, 26 und 27 StGB) wesentliche Bedeutung zu. Dies gilt gleichermaßen für die Regelung des § 14 StGB (Handeln für einen anderen), der den persönlichen Anwendungsbereich bestimmter Straftatbestände – insbesondere im Falle nebenstrafrechtlicher Sonder- und Pflichtdelikte[2] – auf die vertretungsberechtigten Organe bzw. Vertreter juristischer Personen bzw. Betriebsleiter ausdehnt.
7
Ein Unternehmens– bzw. Verbandsstrafrecht für juristische Personen existiert – im Gegenteil zu vielen anderen europäischen Staaten[3] – hingegen (noch) nicht.[4] Die mannigfaltigen Forderungen, eine Verbandsstrafbarkeit, insbesondere im Bereich des Wirtschafts- und Umweltstrafrechts, nach dem Vorbild anderer Staaten einzuführen, wurden bislang nicht von dem Gesetzgeber aufgegriffen.[5]
8
Ungeachtet dessen können sich (auch) aus wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken[6] für Unternehmen[7] (und Betriebe) in der Form eines Bußgeldes gem. § 30 i.V.m. § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten („OWiG“) ergeben, wenn festgestellt wird, dass der Inhaber des Betriebes, dessen Vertreter oder eine Führungskraft i.S.d. § 9 OWiG eine gebotene Aufsichtsmaßnahme zur Verhinderung betriebsbezogener Pflichten unterlassen hat, die – im Falle ihrer Durchführung – die Zuwiderhandlung verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hätte. Geschieht dies nicht und stellt die betriebsgezogene Pflicht zugleich eine Straftat dar, kann die Geldbuße gem. § 130 OWiG grds. bis zu 1 Mio. € betragen.
9
Die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die juristische Person mit dem Ziel der Festsetzung einer Unternehmensgeldbuße erfolgt dabei grds. in zwei Schritten.
10
In einem ersten Schritt wird – bspw. im Rahmen des zuvor beschriebenen Wirtschaftsstrafverfahrens – festgestellt, dass eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen wurde, um sodann in einem zweiten Schritt festzustellen, dass dies im Falle einer ordnungsgemäßen Organisation der Gesellschaft und einer ordnungsgemäßen Überwachung der sorgfältig ausgewählten, dort tägigen Personen ausgeblieben oder aber zumindest wesentlich erschwert worden wäre.
11
Stellt sich hierbei heraus, dass Vertreter oder Führungskräfte mit Leitungsverantwortung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben, so kann nach § 30 OWiG eine Geldbuße gegen das Unternehmen festgesetzt werden. Diese Geldbuße beträgt im Falle einer vorsätzlichen Tatbegehung bis zu 10 und im Falle einer fahrlässigen Straftatbegehung bis zu 5 Mio. €. Reicht dieser Rahmen zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils nicht aus, ermöglicht § 17 Abs. 4 S. 2 OWiG auch dessen Überschreitung.
12
Wirtschaftsstrafverfahren gegen verantwortlich handelnde Einzelpersonen können folglich in jedem (strafprozessualen) Verfahrensstadium Auswirkungen auf „Dritte“, d.h. Einzel- und/oder juristische Personen („Nebenbeteiligte“) haben, ohne dass sich das Verfahren (zunächst) gegen diese richtet. Zu denken ist hierbei insbesondere an strafprozessuale Zwangsmaßnahmen wie bspw. die Durchsuchung gem. § 103 StPO oder die Einziehung von Gegenständen im Rahmen von Maßnahmen zur (vorläufigen) Vermögenssicherung; §§ 73 ff. StGB.
13
Der oder die Nebenbeteiligte(n) sind diesen Maßnahmen jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Nebenbeteiligten – aufgrund der weitreichenden Auswirkungen des (Wirtschafts-)Strafverfahrens auf diesen – (überwiegend) mit den gleichen Rechten ausgestattet, wie sie dem Beschuldigten zustehen. Grundsätzlich gilt daher, dass ab der Eröffnung des Hauptverfahrens dem Einziehungsbeteiligten die Befugnisse eines Angeklagten zustehen; § 427 Abs. 1 StPO.
14
Die gleiche Interessenlage, nämlich die Einräumung weitgehender strafprozessualer Rechte zur Wahrung berechtigter Interessen liegt auch dann vor, wenn „Dritte“ durch Straftaten geschädigt werden. Die Strafprozessordnung räumt ihnen dann entsprechende „Verletztenrechte“ ein. Diese reichen von der Akteneinsicht gem. § 406e StPO über die freie Wahl des anwaltlichen Vertreters, der Anwesenheit bei der Vernehmung (des Beschuldigten) gem. §§ 168c, 163a Abs. 3 StPO bis hin zum Schutz des freien und unkontrollierten Verkehrs mit dem anwaltlichen Vertreter; §§ 148 f. StPO.
Anmerkungen
[1]
§§ 1–79b StGB.
[2]
Fischer StGB, § 14 Rn. 1b ff.
[3]
Vgl. dazu: Eser/Rettenmaier Criminality of organizations: lessons from domestic law – a comparative perspective in Nollkaemper/van der Wilt (Hrsg.) System Criminality in International Law, 2009.
[4]
Zum Stand der politischen Diskussion vgl. nur: Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 19. Legislaturperiode, dortige Zeile 5895 ff.
[5]
Zur aktuellen Diskussion vgl. u.a. Beisheim/Jung CCZ 2018, 63 ff.; Ortmann NZWiSt 2017, 241 ff.; Dannecker NZWiSt 2016, 162 ff.; Schröder NZWiSt 2016, 452 ff.; Kubiciel ZRP 2014, 133 ff.; Leipold ZRP 2013, 34 ff.
[6]
Vgl. dazu allgemein: Rettenmaier/Palm NJOZ 2010, 1414.
[7]
Allgemein zur strafrechtlichen Unternehmensberatung: Dahs Rn. 1145 ff.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen
III. Beteiligte öffentliche Institutionen
15
Gem. § 161 StPO verfügt die Staatanwaltschaft über das Recht, von sämtlichen öffentlichen Behörden Auskünfte zu verlangen und durch sie Ermittlungen jeder Art vornehmen zu lassen. Diese sog. Rechts- und Amtshilfe spielt in Wirtschaftsstrafverfahren infolge der Vielzahl von Schnittstellen mit öffentlichen Behörden regelmäßig eine erhebliche Rolle. Darüber hinaus ist eine Vielzahl von öffentlichen Behörden eigenständig zu Ermittlungen und der Ahndung von Delinquenzen befugt. Bei den nachfolgend aufgeführten Behörden handelt es sich um eine Auswahl häufig an Wirtschaftsstrafverfahren beteiligter Behörden.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 1. (Schwerpunkt-)Staatsanwaltschaft und Wirtschaftsreferent
1. (Schwerpunkt-)Staatsanwaltschaft und Wirtschaftsreferent
16
Die Staatsanwaltschaft stellt ein von den Gerichten unabhängiges und ihnen gleichgestelltes Organ der Rechtspflege dar. Sie ist die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“. Der Aufbau der Staatsanwaltschaft ist in den §§ 141 ff. GVG normiert. Um den Besonderheiten der Wirtschaftskriminalität in Umfang und Komplexität (s.o.) gerecht werden zu können, wurde die Strafverfolgung unter Berücksichtigung der in den §§ 74c Abs. 3, 143 Abs. 1 GVG vorgesehenen Konzentrationsmöglichkeit teilweise auf einzelne Staatsanwaltschaften, sog. Schwerpunktstaatsanwaltschaften verlagert.[1] Diese gibt es in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Hier werden regelmäßig Schwerpunktabteilungen gebildet, die das Sonderwissen aus entsprechenden Verfahren komprimieren sollen.[2] Andererseits kann der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht auch den örtlichen Staatsanwalt nach § 145 Abs. 1 GVG mit der Sache betrauen.
17
Dem nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GVG zuständigen Staatsanwalt kann zur Unterstützung ein Wirtschaftsreferent zugeteilt werden. Hierbei handelt es sich in der Regel um Betriebs- oder Volkswirte oder auch Bilanzbuchhalter, beziehungsweise Personen, die Praxiserfahrungen auf dem jeweiligen Sektor vorweisen können.[3] Die Kooperation zwischen Staatsanwalt und Wirtschaftsreferent darf jedoch nicht dazu führen, dass der Wirtschaftsreferent das Verfahren führt. Darüber hinaus ist der Wirtschaftsreferent nicht befugt, dem zuständigen Landgericht gegenüber Prozesserklärungen abzugeben oder Anträge zu stellen. Er kann jedoch mit der Durchführung einer Vernehmung betraut werden, wobei die vom Vernommenen unterzeichnete Niederschrift dann einer von ihm bei schriftlicher Vernehmung abgegebenen Äußerung gleichsteht. Ferner kann der Wirtschaftsreferent auch für solche Untersuchungshandlungen auf Weisung der Staatsanwaltschaft eingesetzt werden, für die keine besondere Zuständigkeit besteht.[4]
Anmerkungen
[1]
HK-StPO/Schmidt/Temming § 143 GVG Rn. 8 ff.
[2]
Müller-Gugenberger/Bieneck/Niemeyer § 11 Rn. 4.
[3]
Volk/Grunst § 1 Rn. 90.
[4]
Meyer-Goßner/Schmitt § 142 GVG, Rn. 7.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 2. Steuerbehörden
2. Steuerbehörden
18
Im Falle des Verdachts einer Steuerstraftat ermittelt gem. § 386 Abs. 1 S. 1 AO die Finanzbehörde. Hierzu gehören nach § 386 Abs. 1 S. 2 AO das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und in den hier vernachlässigbaren Kindergeldsachen die Familienkasse.
19
Nach § 386 Abs. 2 AO darf die Ermittlung jedoch nur dann selbstständig ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden, wenn die Tat einerseits ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder andererseits zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.[1] Im Falle des Zusammentreffens einer Steuerstraftat und eines Allgemeindelikts verliert die Finanzbehörde nach § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO ihre selbstständige Ermittlungskompetenz und die Staatsanwaltschaft ist für sämtliche Ermittlungen zuständig.[2] Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Ermittlungen, soweit diese Steuerstraftaten betreffen, weiterhin von den Finanzbehörden im Auftrag und in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft geführt werden.
20
Sachlich zuständig ist nach § 387 AO diejenige Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet („Veranlagungsfinanzamt“). Für die Verwaltung von Besitz- und Verkehrssteuern sind bspw. die Finanzämter sachlich zuständig. Für die Verwaltung der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern die Hauptzollämter. Darüber hinaus haben der Bund sowie sämtliche Bundesländer von der in § 387 Abs. 2 AO vorgesehenen Konzentrationsermächtigung Gebrauch gemacht.[3]
a) Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
21
Das BZSt mit Sitz in Bonn nimmt Aufgaben gem. § 5 Finanzverwaltungsgesetz wahr. Dabei ist es in drei Abteilungen untergliedert. Die Abteilung Steuern I übernimmt Aufgaben mit Bezug zur Umsatzsteuer. Hierzu gehört auch die Amtshilfe in Umsatzsteuerangelegenheiten. Die Abteilungen II und III befassen sich zum einen mit nationalen Steuerthemen wie der Vergütung und Freistellung von Kapitalertragssteuern und zum anderen mit Aufgaben, die die Abzugssteuer betreffen. Bei Letzterer sind die Rechtshilfe und die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) angesiedelt. Mittlerweile handelt es sich bei der IZA um eine der wichtigsten Auskunftstellen bei der Bearbeitung von Wirtschafts-, Zoll- und Steuerstraftaten, die unter der Mitwirkung ausländischer Firmen oder Personen verübt worden sind.[4]
b) Finanzämter
22
Die Finanzbehörden nehmen die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft gem. §§ 399 Abs. 1, 386 Abs. 2 AO wahr, solange sie das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren selbstständig durchführen. Dies schließt die Möglichkeit ein, bei hinreichendem Tatverdacht beim zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu stellen.[5]
c) Exkurs: Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst beim Finanzamt Wiesbaden II, IV-Steufa
23
Gemäß Verwaltungsvereinbarung vom 27.10.1977 haben die Bundesländer beim Finanzamt Wiesbaden II eine Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst eingerichtet. Hier können Auskünfte darüber eingeholt werden, ob und bei welcher Steuerfahndungs- oder Strafsachenstelle der Finanzämter Vorgänge über bestimmte Personen und Firmen vorhanden sind.[6]
Anmerkungen
[1]
Müller-Gugenberger/Bieneck/Muhler § 15 Rn. 8.
[2]
Müller-Gugenberger/Bieneck/Muhler § 15 Rn. 9.
[3]
Müller-Gugenberger/Bieneck/Niemeyer § 15 Rn. 16.
[4]
Wabnitz/Janovsky/Möhrenschlager 31. Kap. Rn. 38.
[5]
§ 400 AO; vgl. Müller-Gugenberger/Bieneck/Niemeyer § 11 Rn. 5.
[6]
Wabnitz/Janovsky/Möhrenschlager 31. Kap. Rn. 44.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 3. Zollbehörden
3. Zollbehörden
a) Zollkriminalamt
24
Das ZKA ist die Zentralstelle des Zollfahndungsdienstes. Darüber hinaus ist es gem. § 2 Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen der gesamten Zollverwaltung zuständig. In Fällen von besonderer Bedeutung nimmt es außerdem die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr, § 4 Abs. 1 ZFdG.
25
Neben den vielfältigen Aufgaben wie beispielswiese dem Sammeln von Informationen für andere Zollstellen, oder der Bekämpfung der Geldwäsche durch eine „Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe Bundeskriminalamt/Zollkriminalamt“, werden vielfältige kriminaltechnische Untersuchungen vorgenommen. Diese werden im Wege der Amtshilfe auch für Staatsanwaltschaft und Gerichte erledigt.[1]
b) Zollfahndungsämter
26
Die wesentlichen Aufgaben der Zollfahndung sind in §§ 208, 404 Abgabenordnung (AO) niedergelegt. Hierzu gehören die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen und die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Darüber hinaus bestehen wichtige Zuständigkeiten außerhalb der Verfolgung von Steuerstraftaten, beispielsweise die international organisierte grenzüberschreitende Geldwäschebekämpfung.[2]
Anmerkungen
[1]
Wabnitz/Janovsky/Möhrenschlager 31. Kap. Rn. 48.
[2]
Müller-Gugenberger/Bieneck/Bender § 15 Rn. 74.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 4. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
4. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
27
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) mit Sitz in Bonn und Frankfurt/Main erfasst die Geschäftsbereiche der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht und der Wertpapieraufsicht. In diesem Zusammenhang erstattet sie bei bankbezogenen Delikten Strafanzeige und ist insbesondere mit der Bekämpfung der Geldwäsche nach dem GWG befasst. Zur Durchführung strafprozessualer Maßnahmen ist die BaFin indessen nicht befugt.[1] Unter Zuhilfenahme der BaFin hat die Staatsanwaltschaft allerdings die Möglichkeit, an Kontonummern und die dazugehörigen Namen und Geburtsdaten der Verfügungsberechtigten zu gelangen, um sich so eine Übersicht über sämtliche Konten des Beschuldigten in Deutschland erstellen zu lassen.
28
Umgekehrt hat die Staatsanwaltschaft gem. § 60a KWG, Nr. 25 MiStra ihrerseits festgelegte Mitteilungspflichten gegenüber der BaFin. Im Rahmen der Wertpapieraufsicht erstreckt sich die Kompetenz der BaFin unter anderem auf die präventive Bekämpfung und die Verfolgung von Insidergeschäften sowie die Überwachung von Unternehmensübernahmen. Auch hier besteht wiederum seitens der Staatsanwaltschaft eine Mitteilungspflicht bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Straftaten nach § 119 WpHG, § 122 Abs. 1, 6 WpHG, Nr. 25a MiStra.
Anmerkungen
[1]
Wabnitz/Janovsky/Möhrenschlager 31. Kap. Rn. 20.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 5. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
5. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
29
Das BAFA mit Sitz in Eschborn nimmt Aufgaben in den Kernbereichen von Außenwirtschaft, Wirtschaftsförderung sowie Energie und Klimaschutz wahr. Im Bereich der Außenwirtschaft unterliegen dem BAFA die Durchführung der Einfuhrregelungen sowie die Ausfuhrkontrolle als Genehmigungsbehörde im Rahmen des Exportkontrollsystems auf der Grundlage des AWG. Darüber hinaus überwacht das BAFA die Einhaltung mengen- und wertmäßig beschränkter Kontingente. Hierbei besteht unter anderem auch Raum für die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft. Zu den Kompetenzen des BAFA gehört danach allgemein die Abgabe einer fachlichen Stellungnahme in Ermittlungs- und Strafverfahren auf dem Gebiet des Außenwirtschaftsrechts.[1]
Anmerkungen
[1]
Wabnitz/Janovsky/Dannecker 31. Kap. Rn. 12, 14.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 6. Kartellbehörden
6. Kartellbehörden
a) Bundeskartellamt
30
Das Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn ist als selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie tätig. Dabei ist es in erster Linie für die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zuständig. In diesem Zusammenhang zählen unter anderem die Durchsetzung des Kartellverbots, die Ausübung der Missbrauchsaufsicht, die Fusionskontrolle sowie der Vergaberechtsschutz zu seinen Aufgaben. Zur Durchsetzung des Kartellverbotes verfügt das Bundeskartellamt gem. §§ 57 ff. GWB über wesentliche Ermittlungsbefugnisse. Sämtliche Ordnungswidrigkeiten kann es selbst ahnden. Entsteht hingegen der Verdacht einer Straftat (bspw. § 298 StGB), so muss der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden, wobei in der Folge eine enge Zusammenarbeit der Ämter die Regel ist.
31
Bei Preisabsprachen erstatten Geschädigte regelmäßig Strafanzeige wegen Betruges. In der Praxis werden diese Ermittlungsverfahren jedoch häufig eingestellt, weil ein Tatnachweis nicht geführt werden kann. In diesem Fall wird die Sache aber zwecks Ahndung der Ordnungswidrigkeit gem. § 81 GWB an die Kartellbehörde abgegeben. Die Kartellbehörde ist gem. §§ 57 ff. GWB befugt, eigene Ermittlungen anzustellen sowie Durchsuchungen und Prüfungen in den Räumen des Unternehmens durchzuführen.
b) Landeskartellämter
32
Die Kartellbehörden der Länder sind gem. § 48 Abs. 2 S. 2 GWB immer dann zuständig, wenn zur Durchsetzung eines Kartellverbotes oder im Rahmen Missbrauchsaufsicht die wettbewerbsbeschränkende Wirkung nicht über die Grenzen eines Bundeslandes hinausreicht. Eine Fusionskontrolle wird hingegen ausschließlich von dem Bundeskartellamt bearbeitet.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 7. Berufsspezifische Institutionen (Kammern)
7. Berufsspezifische Institutionen (Kammern)
33
Richten sich die Ermittlungen in einem Wirtschaftsstrafverfahren gegen Angehörige eines freien Berufes, die einer berufsständischen Kammer angehören, so leiten diese Kammern in der Regel parallel ein berufsständisches Verfahren ein. Diese Verfahren sind für den Betroffenen (ebenfalls) von erheblicher Bedeutung, da diese schlimmstenfalls dazu führen können, dass dem Betroffenen die Berufsausübung untersagt wird.
a) Rechtsanwaltskammer
34
Die Rechtsanwaltskammer ist ein örtlicher Zusammenschluss von Rechtsanwälten. Der Bezirk einer Kammer entspricht hierbei dem des jeweiligen Oberlandesgerichts oder eines Teils desselben. Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Einzelheiten ihrer Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Nach § 36 BRAO ermittelt die Rechtsanwaltskammer in Zulassungssachen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister oder von Gerichten und Behörden. Die BRAO sieht außerdem ein berufsgerichtliches Verfahren vor.
35
Ist gegen einen Rechtsanwalt, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann gegen ihn ein anwaltsgerichtliches Verfahren zwar eingeleitet, muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden; § 118 BRAO.
36
Die Staatsanwaltschaft und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer unterrichten sich gegenseitig, sobald sie von einem Verhalten eines Rechtsanwalts Kenntnis erlangen, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten, die mit einer der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 3–5 BRAO geahndet werden kann, begründet; § 120a BRAO.
37
Nach Nr. 23 MiStra sind in Strafsachen gegen Angehörige von rechtsberatenden Berufen Mitteilungen an die zuständigen Stellen zu machen. Mitzuteilen sind der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Entscheidung, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist, die Erhebung der öffentlichen Klage, die Urteile sowie ggf. der Ausgang des Verfahrens.
b) Wirtschaftsprüferkammer
38
Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hauptgeschäftsstelle in Berlin. Zu ihren Mitgliedern zählen sämtliche Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in Deutschland. Mitglieder der WPK sind außerdem gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die nicht persönlich Berufsangehörige sind. Eine freiwillige Mitgliedschaft kommt für genossenschaftliche Prüfungsverbände, Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände und überörtliche Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften in Betracht.
39
Die gesetzlichen Aufgaben der WPK sind nach § 57 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) unter anderem die Berufsaufsicht mit der Zuständigkeit für die Ermittlung und Ahndung der Fälle mit dem Vorwurf geringer bis mittelschwerer Schuld sowie mit einer Ermittlungspflicht auch in den übrigen Fällen sowie die Bestellung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern sowie die Anerkennung und der Widerruf von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften.
40
§ 65 WPO sieht eine gegenseitige Unterrichtungspflicht von WPK und Staatsanwaltschaft vor. Soweit die WPK Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht begründen, dass Berufsangehörige Straftaten im Zusammenhang mit der Berufsausübung begangen haben, so teilt sie diese der zuständigen Staatsanwaltschaft mit. Andererseits ist die Staatsanwaltschaft nach § 65 Abs. 2 WPO verpflichtet, der Abschlussprüferaufsichtsstelle Mitteilung zu machen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht einer schuldhaft begangenen berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 Abs. 1 WPO rechtfertigenden Pflichtverletzung begründen. Soweit die Mitteilung den Zuständigkeitsbereich der WPK betrifft, leitet die Abschlussprüferaufsichtsstelle die Mitteilung an die WPK weiter. Für die WPK gelten nach Nr. 24 MiStra dieselben Mitteilungspflichten wie für Steuerberater (dazu sogleich).
c) Steuerberaterkammer
41
Die Steuerberaterkammer ist die örtlich zuständige Berufsvereinigung für Steuerberater. Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. In Deutschland gibt es derzeit 21 Steuerberaterkammern, die zusammen die Bundessteuerberaterkammer bilden. Nach §§ 10 und 10a Steuerberatungsgesetz bestehen Mitteilungspflichten über Pflichtverletzungen und andere Informationen sowie über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen. Nach Nr. 24 MiStra ist in Strafsachen gegen bestimmte Berufe des Wirtschaftslebens, wie auch Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Mitteilung zu machen, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufs zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzuheben. Mitzuteilen sind dieselben Ereignisse wie bereits bei den Rechtsanwaltskammern ausgeführt.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 8. Gericht
8. Gericht
42
Während des Ermittlungsverfahrens ist der Ermittlungsrichter zuständig und tätig. Er ordnet strafprozessuale Zwangsmaßnahmen wie die Durchsuchung oder die Beschlagnahme an. Zuständig ist der Ermittlungsrichter an dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat; § 162 Abs. 1 S. 1 StPO. Dieses Gericht ist auch für den Erlass eines Haftbefehls zuständig, wobei daneben gem. § 162 Abs. 1 S. 2 StPO nach der allgemeinen Vorschrift des § 125 StPO die Zuständigkeit bestimmter Amtsgerichte möglich ist. So kommt gem. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 7 StPO auch die Zuständigkeit desjenigen Gerichts in Betracht, in dessen Bezirk die Tat begangen worden ist.[1]
43
Im Zwischen- und Hauptverfahren entscheidet in Wirtschaftsstrafsachen regelmäßig als besondere Strafkammer die Wirtschaftsstrafkammer gem. § 74c GVG. Bei bestimmten Straftatbeständen des Wirtschaftsstrafrechts ist diese unmittelbar funktionell zuständig, so insbesondere bei Steuerhinterziehung und Bankrott; § 74c Abs. 1 Nr. 1–5a GVG.
44
Für Betrug und Untreue und die weiteren in § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG angeführten Delikte ist seitens der Staatsanwaltschaft dann Anklage zu der Wirtschaftsstrafkammer zu erheben, wenn zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind. Eine Begründung dieser Einschätzung soll durch die Staatsanwaltschaft nach Nr. 113 Abs. 2 S. 2 RiStBV zu den Akten gegeben werden.[2] Kommt diese zu der Erkenntnis, dass es keinerlei besonderer Kenntnisse der Wirtschaftsstrafkammer bedarf, so richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
45
Gesondert ist hier noch auf § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG hinzuweisen. In Verfahren, in denen die Strafgewalt des Amtsgerichts grds. ausreichen würde, kann sie dennoch wegen des besonderen Umfangs oder wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage zur großen Strafkammer beim Landgericht erheben.
Anmerkungen
[1]
Müller-Gugenberger/Bieneck/Niemeyer § 11 Rn. 12.
[2]
Müller-Gugenberger/Bieneck/Niemeyer § 12 Rn. 10.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › IV. Besonderheiten in Wirtschaftsstrafverfahren
IV. Besonderheiten in Wirtschaftsstrafverfahren
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › IV. Besonderheiten in Wirtschaftsstrafverfahren › 1. Materiell-rechtliche Besonderheiten (Auswahl)
1. Materiell-rechtliche Besonderheiten (Auswahl)
a) Organe und Vertreter; § 14 StGB
46
Im Wirtschaftsstrafrecht von besonderer Bedeutung ist die Regelung des § 14 StGB. Regelungsgegenstand ist die Organ- und Vertreterhaftung innerhalb von Delikten, die ausdrücklich oder nach Sachzusammenhang ein besonderes Tätermerkmal voraussetzen. Die Vorschrift unterscheidet hierbei zwischen der Zurechnung des Handelns von Organen und Vertretern nach § 14 Abs. 1 StGB und des Handelns von Beauftragten nach § 14 Abs. 2 StGB.
Nach § 14 Abs. 2 S. 2 steht das Unternehmen dem Betrieb gleich. Daraus folgt eine Organ-, Vertreter- und Beauftragtenhaftung welche eine Strafbarkeitslücke im Rahmen der Sonder- und Pflichtdelikte schließt, die aus dem Umstand folgt, dass in denjenigen Fällen, in denen das Unternehmen selbst Normadressat ist, dieses sich als rein juristische Person oder Personenvereinigung mangels deutschem Verbandsstrafrecht nicht strafbar machen kann.
47
Nach überwiegend vertretener Ansicht stellt § 14 StGB danach einen Fall der „Verantwortungsverschiebung nach unten“[1] dar.[2] Von Bedeutung ist insbesondere § 14 Abs. 3 StGB. Danach sind die Abs. 1 und 2 auch für den Fall bestimmt, dass die Rechtshandlung, die die Vertretungsbefugnis bzw. das Auftragsverhältnis begründen sollte, zivilrechtlich unwirksam ist.[3]
48
Mit dieser Regelung wird die Figur des faktischen Geschäftsführers anerkannt und einem regulären Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Die faktische Geschäftsführung setzt schließlich voraus, dass durch den faktischen Geschäftsführer der Tätigkeitsbereich mit dem Einverständnis oder zumindest der Duldung des primären Normadressaten absolviert wird.[4] Dabei muss der faktische Geschäftsführer selbst die Geschicke der Gesellschaft allein bestimmen oder jedenfalls eine dominierende Rolle einnehmen.[5]
b) Kollegialentscheidungen
49
Entscheidungen im Wirtschaftsleben, die auch strafrechtliche von erheblicher Bedeutung sein können, ergehen häufig im Kollektiv (bspw. Geschäftsführung, Vorstand oder Aufsichtsrat).[6] Im Rahmen von sog. Kollegial- oder Gremienentscheidungen[7] stellt sich häufig die Frage, wie einem Mitstimmenden die von allen getroffene Mehrheitsentscheidung zuzurechnen ist. Problematisch ist insoweit, ob die Gegenstimme strafrechtlich entlasten kann, oder etwa der Einwand, dass die eigene Stimme letztlich als Minderheit ohne Relevanz gewesen wäre, weil die Mehrheit für den deliktischen Erfolg auch ohne diese bestanden hätte. Verortet wird dieses Problem im Rahmen der strafrechtlichen Zurechnung.
50
Die Rechtsprechung befasste sich erstmals 1990 in der sog. „Ledersprayentscheidung“[8] mit dieser Problematik. Gegenstand war eine Sondersitzung der Geschäftsführer des Unternehmens, in der entschieden wurde, dass die Anordnung eines Vertriebsstopps oder Rückrufaktion nicht in Betracht gezogen werden müsse. Hierzu wurde höchstrichterlich ausgeführt: Hätten in einer GmbH mehrere Geschäftsführer gemeinsam über die Anordnung des Rückrufs zu entscheiden, so sei jeder Geschäftsführer verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um diese Entscheidung herbeizuführen. Beschlössen die Geschäftsführer einer GmbH einstimmig, den gebotenen Rückruf zu unterlassen, so hafteten sie für die Schadensfolgen dieser Unterlassung als Mittäter. Jeder Geschäftsführer, der es unterlasse, seinen Beitrag zum Zustandekommen der Rückrufentscheidung zu leisten, setze eine Ursache für das Unterbleiben der gebotenen Maßnahme. Dies begründe seine strafrechtliche Haftung auch dann, wenn seine Gegenstimme am Widerstand der anderen Geschäftsführer gescheitert wäre.[9] Hieraus folgt, dass den Angaben des verantwortlichen Vorstandsmitglieds zwar grds. gefolgt und darauf (strafrechtlich entlastend) vertraut werden kann, der Grundsatz der Generalverantwortung allerdings dann greift, wenn es sich um Sachverhalte handelt, die für das gesamt Unternehmen von grundlegender Bedeutung sind, d.h. das Unternehmen „als Ganzes“ betroffen ist.[10]
51
Darüber hinaus wurde 1994 erstmals höchstrichterlich die Figur der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft anerkannt.[11] Danach kommt eine Strafbarkeit als mittelbarer Täter für denjenigen in Betracht, der sich einer Organisationsstruktur bedient, die die unbedingte Ausführung seiner Befehle garantiert. Dies soll auch dann gelten, wenn der handelnde Tatmittler dabei uneingeschränkt verantwortlich handelt.[12] Diese Rechtsprechung ist gegebenenfalls unter strengen Voraussetzungen auch auf die Organisationsstruktur eines Unternehmens übertragbar.[13] Im Jahr 2000 nahm der Bundesgerichtshof zur strafrechtlichen Verantwortungsverteilung in Bankgremien bei Kreditvergaben Stellung. Werde die Entscheidung über eine Kreditvergabe von einem mehrköpfigen Gremium getroffen, so kämen auch im Falle des Einstimmigkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Betracht. So dürfe sich beispielsweise ein Bankleiter regelmäßig auf den Bericht des zuständigen Vorstandsmitglieds oder Sachbearbeiters verlassen, soweit keine Zweifel oder Unstimmigkeiten ersichtlich seien. Einer eigenen Nachprüfung bedürfe es ansonsten nur bei Kreditvergaben, die ein existenzielles Risiko für die Bank bedeuten könnten.[14]
52
In der Mannesmann/Vodafone-Entscheidung machte das Landgericht Düsseldorf 2004 Ausführungen zu der Verantwortlichkeit eines sich enthaltenden Organmitglieds.[15] Hierbei könne es dahinstehen, ob eine Enthaltung grds. als kausal für das Zustandekommen eines Beschlusses angesehen werden könne, denn jedenfalls im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, da das Gremium ohne eine Teilnahme des betreffenden Organmitglieds an der Beschlussfassung nicht beschlussfähig gewesen wäre und sich das enthaltende Mitglied zudem nicht gegen den Inhalt der Entscheidung habe stellen wollen. Nach Ansicht des BGH entsprach die Enthaltung des Arbeitnehmervertreters objektiv wie auch subjektiv im Ergebnis einer „Ja-Stimme“, die mit Rücksicht auf seine Stellung als Arbeitnehmervertreter lediglich nach außen hin nicht erkennbar sein sollte.[16]
53
Zusammenfassend kann demnach festgestellt werden, dass derjenige, der an einer Gremienentscheidung teilnimmt und einem Beschluss mit strafrechtlich relevantem Inhalt zustimmt, hierfür strafrechtlich infolge der mittäterschaftlichen Zurechnung der Beschlussfassung verantwortlich ist. Dabei bleibt unberücksichtigt, ob für die Entscheidung mehr Stimmen abgegeben wurden, als dies gesellschaftsrechtlich erforderlich gewesen wäre.
54
Ein überstimmtes Mitglied kann hingegen wegen seiner bloßen Abstimmungsmitwirkung mangels Schaffung eines unerlaubten Risikos nicht durch individualisierendes Zuschreiben einer Kollektivverantwortung des Gesamtgremiums für Folgen des rechtswidrigen Beschlusses verantwortlich gemacht werden.[17] Voraussetzung ist, dass der Betroffene in der Gremiensitzung seine Stimme gegen den Beschluss erhoben hat und hierbei alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um einen Beschluss mit den strafrechtlichen Folgen zu verhindern.[18] Bei der Beurteilung der Stimmenthaltung begründet diese zunächst keinen Tatbeitrag im Sinne eines positiven Tuns. In Betracht kommt hingegen ein garantenpflichtwidriges Unterlassen, da das sich der Stimme enthaltende Mitglied seine Pflicht, im Rahmen des Beschlussverfahrens alles Mögliche und Zumutbare zur Verhinderung des strafrechtlichen Erfolges getan zu haben, verletzt.[19]
c) Schadensbestimmung
55
Maßgeblich sowohl bei der Frage, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt,[20] als auch bei der Frage, in welchem Umfang eine Schädigung eingetreten ist, ist die Schadensbestimmung.[21] Diese ist häufig umstritten und Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die zentralen Punkte sollen nachfolgend kurz beleuchtet werden.
56
Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass der Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB (Untreue) dem Schaden des § 263 StGB (Betrug) entspricht.[22] In diesem Zusammenhang ergaben sich in der Vergangenheit erhebliche Unstimmigkeiten über die Ermittlung des jeweiligen Vermögensschadens. Unter anderem wurde die Einhaltung des verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 2 GG verorteten Bestimmtheitsgebots in Zweifel gezogen. Dem ist das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 10.3.2009[23] und vom 23.6.2010[24] nur sehr eingeschränkt gefolgt. Selbst die sog. schadensgleiche Vermögensgefährdung wurde als Rechtsfigur aufrechterhalten.
57
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH. . . ergibt [grds.] ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsschluss, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist.[25] Eine solche Nachteilsermittlung beinhaltet also, dass zunächst – auf einer geldwerten Bemessungsgrundlage – Vor- und Nachteile einer Handlung gegenübergestellt werden und sich hieraus eine Inkongruenz ergeben muss.[26]
58
Durch das Bundesverfassungsgericht wurden die Anforderungen an den Nachweis des Nachteils konkretisiert. Formulierungen wie die aufs Äußerste gesteigerte Verlustgefahr“ oder das Handeln nach Art eines Spielers sind als Begründung für das Merkmal des Vermögensnachteils nunmehr unzureichend. Vielmehr bedarf es einer konkreten Ermittlung des Vermögensschadens. Der Vermögensnachteil muss dem Grunde und der Höhe nach in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise konkret anhand anerkannter Berechnungsmethoden festgestellt werden. Zur Ermittlung des Mindestwerts bedarf es erforderlichenfalls der Hinzuziehung eines Sachverständigen.[27]
59
Die Annahme eines Vermögensnachteils scheidet auch dann aus, wenn der Vermögensverlust unmittelbar durch die treuwidrige Handlung kompensiert wurde.[28] Dies ist der Fall, wenn Nachteile, die durch die Untreuehandlung eingetreten sind, durch erlangte Vorteile gleichfalls wieder ausgeglichen werden. Der Vermögenszuwachs muss hierbei eine wirtschaftlich vollwertige Kompensation darstellen.[29] Davon ist auszugehen, wenn der Geschäftsherr im Rahmen eines treuwidrigen Austauschvertrags für sein Vermögensopfer eine gleichwertige Gegenleistung erhält, oder er infolge der treuwidrigen Erfüllung einer Schuld – unabhängig von der Durchsetzbarkeit der Forderung – von einer Verbindlichkeit befreit wird, oder wenn ohne einen rechtlich begründeten Anspruch künftige Vorteile dergestalt zu erwarten sind, dass mit Wahrscheinlichkeit ein Vermögenszuwachs eintreten wird.[30]
60
Die schadensgleiche Vermögensgefährdung[31] stellt einen vollendeten Schadenseintritt dar, in Form der konkreten Gefährdung des Gesamtvermögenswerts. Nach wirtschaftlicher Betrachtung liegt danach zwischen Gefährdung und Schaden nur ein quantitativer Unterschied und die Entstehung des endgültigen Schadens stellt einen prozesshaften und sukzessiven Vorgang dar.[32] Ein Gefährdungsschaden ist gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit eines endgültigen Verlusts so groß ist, dass dies schon gegenwärtig eine objektive Minderung des Gesamtvermögens zur Folge hat.[33]
Anmerkungen
[1]
Tiedemann § 4 Rn. 241a.
[2]
Momsen/Grützner/Rotsch Wirtschaftsstrafrecht, 2013, 1. Kap. B. Rn. 58.
[3]
Momsen/Grützner/Rotsch Wirtschaftsstrafrecht, 2013, 1. Kap. B. Rn. 59.
[4]
Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte 1. Kap. Rn. 42 f.
[5]
Fischer § 14 Rn. 18.
[6]
Matt/Renzikowski § 266 Rn. 111 ff.
[7]
Grundlegend hierzu: MK-StGB/Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 288 ff.
[8]
BGHSt 37, 106 ff., 129 m. Anm. Schmidt-Salzer NJW 1990, 2966.
[9]
BGHSt 37, 106, 107.
[10]
Matt/Renzikowski § 266 Rn. 111 unter Hinweis auf BGHSt 37, 106, 123 f.
[11]
BGHSt 40, 218.
[12]
Vgl. hierzu MK-StGB/Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 290.
[13]
Zum Sonderproblem der systematisch unzureichenden Risikoerfassung vgl. Feigen FS Rudolphi, S. 445, 455.
[14]
BGHSt 46, 30, 35.
[15]
LG Düsseldorf NJW 2004, 3275, 3276.
[16]
BGH NStZ 2006, 214.
[17]
Schönke/Schröder/Schuster/Sternberg-Lieben 29. Aufl. 2014, § 15 Rn. 218 m.w.N.
[18]
S. BGHSt 37, 106, 131 f.; näher hierzu MK-StGB/Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 297.
[19]
MK-StGB/Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 298.
[20]
Insb. bei allen (reinen) Vermögensdelikten wie bspw. §§ 263, 266 StGB etc.
[21]
Vgl. hierzu insgesamt: Rettenmaier/Reichling Bankstrafrecht, § 3 Rn. 157 ff.
[22]
Fischer StGB, § 266 Rn. 110.
[23]
BVerfG NJW 2009, 2370.
[24]
BVerfG NJW 2010, 3209.
[25]
BGHSt 16, 220, 221.
[26]
Volk/Beukelmann § 18 Rn. 98.
[27]
BVerfGE 126, 170; vgl. MK-StGB/Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 13 f.
[28]
BGH NStZ 1986, 455, 456; Schönke/Schröder/Perron 29. Aufl. 2014, § 266 Rn. 41.
[29]
BGHSt 31, 232, 243; 40, 287, 295; 43, 293, 297.
[30]
MK-StGB/Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 206 m.w.N.
[31]
Vgl. dazu auch: Matt/Renzikowski § 266 Rn. 10; kritisch zur Figur der schadensgleichen Vermögensgefährdung u.a. BGHSt 53, 199 ff.
[32]
Fischer § 263 Rn. 156.
[33]
BGHSt 48, 331, 346.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › IV. Besonderheiten in Wirtschaftsstrafverfahren › 2. Prozessuale Besonderheiten (Auswahl)
2. Prozessuale Besonderheiten (Auswahl)
a) Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
61
Das Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist gegenüber dem Strafverfahren vielfach vereinfacht. Anders als im Strafrecht ist hier die Verhängung einer Geldbuße gem. § 30 OWiG gegenüber einer juristischen Person möglich. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die jeweiligen Verwaltungsbehörden zuständig, § 35 OWiG. Dabei ist das Verfahren entsprechend dem Strafverfahren ausgestaltet, sodass – soweit nichts anderes bestimmt ist – die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren gelten, § 46 Abs. 1 OWiG.
62
Im Ermittlungsverfahren hat die als Ordnungsbehörde handelnde Verwaltungsbehörde außerdem regelmäßig dieselben Befugnisse wie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren, § 46 Abs. 2 OWiG. Auch sie wird gem. § 53 Abs. 1 OWiG von der Polizei unterstützt. Anders als im Strafverfahren gilt jedoch kein Verfolgungszwang. Die Verfolgung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen von Verwaltungsbehörden und Polizei; §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 1 S. 1 OWiG, welches im Einzelfall auf Null reduziert sein kann. Kommt die Verwaltungsbehörde zu dem Ergebnis, dass es einer Ahndung bedarf, erlässt sie einen Bußgeldbescheid, gegen den innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden kann; § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG. Mit Eingang des zulässigen Einspruchs wird die Sache sodann an die Staatsanwaltschaft abgegeben und der Vorgang von dort an das zuständige Amtsgericht weiterleitet; § 68 OWiG. Hierauf folgt eine Hauptverhandlung, die – bis auf einige Abweichungen – in den Grundzügen der eines Strafverfahrens gleicht. Gegen das Urteil kann nicht Berufung oder Revision, sondern Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Für Geldbußen unter 250 € kommt lediglich ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht (vgl. §§ 79, 80 OWiG).[1]
63
Besonderheiten ergeben sich für den Fall des Zusammentreffens von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. In diesem Fall ist nach §§ 40, 42 Abs. 1 OWiG allein die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung zuständig. Gegebenenfalls ist dann im Strafverfahren eine Geldbuße zu erlassen; § 82 Abs. 1 OWiG. Bestätigt sich der Straftatverdacht im Ermittlungsverfahren nicht, bestehen aber Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgeben.
b) Sachverständige
64
Sachverständige sind in Wirtschaftsstrafsachen regelmäßig am Verfahren beteiligt.[2] Die Rechtsprechung bildet innerhalb von Straftatbeständen immer häufiger Konstellationen, in denen die Hinzuziehung eines Sachverständigen unerlässlich ist. Bezüglich der Untreue hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise für die Schadensbestimmung festgestellt, dass zur Ermittlung des Minderwerts erforderlichenfalls ein Sachverständiger hinzugezogen werden muss.[3] Die Gerichte sind den komplexen und äußerst umfangreichen Sachverhalten ohne betriebswirtschaftliche Schulung häufig kaum noch gewachsen.
65
Der Sachverständige wird gem. § 73 Abs. 1 S. 1 StPO vom Gericht ausgewählt. Demnach haben die Verfahrensbeteiligten grds. keinen Anspruch auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen. Selbst wenn dem Beweisantrag stattgegeben wird, kann das Gericht theoretisch anstelle des vorgeschlagenen einen anderen – gleichermaßen geeignet erscheinenden – Sachverständigen bestellen, ohne dass dies eine Teilablehnung des Beweisantrags darstellen würde. Im Beweisantrag selbst muss der Antragsteller demnach weder einen bestimmten Sachverständigen benennen noch dessen Fachrichtung angeben. Die Entscheidung über Auswahl und Anzahl der zum Beweisthema anzuhörenden Sachverständigen hat das Gericht stattdessen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen.[4]
c) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
66
Ausweislich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens stehende Umstände oder Vorgänge, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt, für Außenstehende aber wissenswert sind, die nach dem bekundeten Willen des Betriebs- oder Geschäftsinhabers geheim zu halten sind und deren Kenntnis durch Außenstehende dem Geheimnisschutzträger zu einem Nachteil gereichen kann. Allgemein bekannte Umstände und Vorgänge sind auch dann keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, wenn der Inhaber sie als solche bezeichnet.[5] Sie sind in Wirtschaftsstrafverfahren entweder Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs (§ 17 UWG) oder spielen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen – bspw. im Rahmen von Durchsuchungen – oder als Bestandteil der Ermittlungsakten eine Rolle.
67
Zum Schutz etwaiger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sieht § 147 StPO jedoch keine explizite Möglichkeit vor, die Akteneinsicht durch den Verteidiger zu begrenzen. Für die in Abs. 4 geregelte Akteneinsicht des Beschuldigten gibt der Wortlaut allerdings vor, dass sie nicht zu gewähren ist, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, worunter man Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fassen kann.[6]
68
Die Akteneinsicht für einen durch die Straftat Verletzten im Sinne von § 406e StPO kann dem Anwalt gem. § 406e Abs. 2 S. 1 StPO versagt werden, „soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen“;[7] für die unmittelbare Akteneinsicht gilt insoweit nach § 406e Abs. 3 StPO dasselbe. Auch hierunter fallen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Entsprechendes gilt grds. auch für das Akteneinsichtsrecht sonstiger Privatpersonen aus § 475 StPO.[8] Betroffene sollten daher rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse als solche erkannt und entsprechend behandelt werden. Die Anregung an die Ermittlungsbehörde, bestimmte Aktenbestandteile in sog. „Sonderbänden“ zu führen, ist eine Möglichkeit, die Rechte des betroffenen Unternehmens zu wahren. Ferner kann etwa durch mündliche und schriftliche Hinweise oder entsprechende Anträge auf einen restriktiven Umgang mit der Gewährung der Akteneinsicht hingewirkt werden.
69
Im Rahmen der Hauptverhandlung kann zudem die gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 GVG vorgesehene Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit in Betracht gezogen werden, um der Erörterung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in der Öffentlichkeit entgegenzuwirken. Ein vom Gericht zu berücksichtigender Ausschlussgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn für den Geheimnisgeschützten durch die öffentliche Verhandlung Nachteile entstehen würden, die durch den Zweck des Verfahrens nicht gerechtfertigt sind.[9]
d) Exkurs: Beschlagnahmeschutz bei internen Untersuchungen
70
Für Wirtschaftsstrafverfahren, insbesondere für die Verwertung von Ergebnissen unternehmensinterner Untersuchungen, sind die am 27.6.2018 ergangenen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Durchsuchung der Kanzleiräume einer US-amerikanischen Anwaltskanzlei im Zusammenhang mit dem sog. „Dieselskandal“ von besonderer Bedeutung.
71
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden war die Durchsuchung der Anwaltskanzlei durch die Staatsanwaltschaft München II. Im Rahmen der Durchsuchung wurden umfangreiche Beweismittel sichergestellt, die dort im Rahmen einer internen Untersuchung angefallen waren. Sowohl die Volkswagen AG,[10] als auch die US-amerikanische Anwaltskanzlei[11] sowie drei beteiligte Rechtsanwälte[12] hatten gegen die Durchsuchungsbeschlüsse, die Beschlagnahme und die ablehnenden Rechtsmittelentscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Verfassungsbeschwerden blieben indes erfolglos.
72
Im Rahmen seiner Entscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht zunächst klar, dass der Beschlagnahmeschutz des § 97 StPO eine Spezialregelung darstelle, die das Beweiserhebungsverbot aus § 160a Abs. 1 S. 1 StPO grundsätzlich verdränge.[13] Dies habe zur Folge, dass Unterlagen nur dann nicht der Beschlagnahme unterliegen würden, wenn ein konkretes Mandat für die Vertretung eines Beschuldigten in einem Straf- oder Bußgeldverfahren erteilt worden sei. Ferner führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Gesetzgeber mit § 160a StPO unter uneingeschränkter Beibehaltung der Sonderregelungen für Beschlagnahmeverbote des § 97 StPO eine Regelung für alle anderen Ermittlungsmaßnahmen habe schaffen wollen. Die Zulässigkeit von Beschlagnahmen bei Berufsgeheimnisträgern sei deshalb allein am Maßstab des § 97 StPO zu messen, und zwar auch dann, wenn dieser ein niedrigeres Schutzniveau als anderweitige Regelungen vorsehe.[14]
73
Folglich könnten bei Rechtsanwälten nach § 97 StPO zulässigerweise Beschlagnahmen durchgeführt werden, wenn kein Vertrauensverhältnis zu dem im konkreten Ermittlungsverfahren Beschuldigten bestehe.
74
Eine Ausdehnung des absoluten Schutzes des § 160a Abs. 1 S. 1 StPO auch auf sonstige anwaltliche Tätigkeiten sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Allein die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege und seine Teilnahme an der Verwirklichung des Rechtsstaates würden einen Verzicht auf Beschlagnahmen über den Anwendungsbereich von § 97 StPO hinaus nicht rechtfertigen.[15]
75
Damit hat das Bundesverfassungsgericht die Geltung des Beschlagnahmeschutzes für interne Untersuchungen weitestgehend geregelt. Es besteht danach kein Beschlagnahmeschutz für Unterlagen unternehmensinterner Untersuchungen, die von einer externen (ausländischen) Kanzlei durchgeführt werden, wenn nicht konkret gegen eine bestimmte Person ermittelt wird; bspw. vor dem Hintergrund des § 30 OWiG. Die Anwendung von § 97 StPO bei juristischen Personen setze zumindest einen hinreichenden Verdacht für eine durch eine konkrete Leistungsperson begangene Straftat oder Aufsichtspflichtverletzung i.S.v. § 130 OWiG voraus. Allein die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes einer Leistungsperson genüge hingegen nicht.[16] Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts stehen damit den Bemühungen des Gesetzgebers, interne Untersuchungen als Teil von wirkungsvollen Compliance-Maßnahmen zu etablieren, diametral entgegen.
76
Überdies stellte das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit den Verfassungsbeschwerden der US-amerikanischen Anwaltskanzlei klar, dass sich ausländische juristische Personen nicht auf materielle Grundrechte berufen können, Art. 19 Abs. 3 GG.[17] Eine Ausnahme hiervon würde nur bei juristischen Personen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union und einem hinreichenden Inlandsbezug bestehen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Abschließend stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass auch die dort tätigen Rechtsanwälte keinen Grundrechtsschutz beanspruchen könnten; sie seien durch die Durchsuchung nicht in eigenen Grundrechten betroffen.[18] Auf der Grundlage dieser Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die Beschlagnahme und Auswertung der Unterlagen der internen Untersuchung so lange zulässig ist, bis dem betroffenen Unternehmen eine beschuldigtenähnliche Stellung zukommt.[19] Wann dies jedoch der Fall ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht mitgeteilt.
Anmerkungen
[1]
Müller-Gugenberger/Bieneck/Niemeyer § 14 Rn. 3 ff.
[2]
Zur Rolle des Sachverständigen im Strafprozess: Dahs Rn. 221.
[3]
BVerfGE 126, 170 = NJW 2010, 3209, 3214 f.
[4]
Wabnitz/Janovsky/Möhrenschlager 26. Kap. Rn. 50.
[5]
Vgl. BAG 15.12.1987 – 3 AZR 474/86.
[6]
BT-Drucks. 14/1484; Götz § 10 S. 53.
[7]
Vgl. BVerfG NJW 2003, 501; Götz § 10 S. 53.
[8]
Götz § 10 S. 53.
[9]
Meyer-Goßner/Schmitt § 172 GVG Rn. 9.
[10]
BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17 und 2 BvR 1780/17.
[11]
BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1287/17 und 2 BvR 1583/17.
[12]
BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1562/17.
[13]
BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17, Rn. 74.
[14]
BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17, Rn. 74.
[15]
BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17, Rn. 78.
[16]
BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17, Rn. 93.
[17]
BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1287/17, Rn. 25 ff.
[18]
BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1562/17, Rn. 36 ff.
[19]
Vgl. dazu u.a. Momsen NJW 2018, 2362 ff.; Graßie/Hieramente BB 2018, 2051 ff.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › IV. Besonderheiten in Wirtschaftsstrafverfahren › 3. Sonstige Besonderheiten
3. Sonstige Besonderheiten
a) Medien[1]
77
Wirtschaftsstrafverfahren unterliegen stets einem besonderen medialen Interesse. Maßgeblich für die Zusammenarbeit zwischen den Ermittlungsbehörden mit der Presse und dem Rundfunk ist neben dem allgemeinen Informationsanspruch der Medien aus den jeweiligen Landespressegesetzen, insbesondere Nr. 23 RiStBV. Danach sind die Ermittlungsbehörden zwar gehalten, mit der Presse, dem Hörfunk und dem Fernsehen zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Unterrichtung (seitens der Ermittlungsbehörden) nicht den Untersuchungszweck gefährden darf, noch darf sie dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen. Ferner ist es den Behörden nicht gestattet, den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren durch eine entsprechende Berichterstattung zu beeinträchtigen. Im Ergebnis haben die Behörden daher grds. alles zu tun, um eine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten zu vermeiden.
78
Für den hier tätigen Rechtsanwalt (Verteidiger) gilt – ungeachtet der Pflicht zur anwaltlichen Verschwiegenheit – das grds. zu beachtende Gebot der Sachlichkeit und das Verbot anreißerischer Selbstreklame gem. § 6 BORA.[2]
79
Den maßgeblichen rechtlichen Rahmen bildet hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Es schützt im Wesentlichen vor der öffentlichen Preisgabe der Identität des Beschuldigten bzw. Angeklagten. Grundsätzlich unzulässig ist daher die Abbildung oder Nennung des Vor- und Zunamens. Auch sonstige individualisierende Umstände sind vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst. Im Rahmen der sog. praktischen Konkordanz, d.h. der Abwägung von Persönlichkeitsrecht und öffentlichem Interesse an der Berichterstattung bzw. Information über das Verfahren oder die Person des Betroffenen tritt das Individualinteresse zurück, sobald es sich bei dem Betroffenen um eine Person der Zeitgeschichte handelt. Entscheidend für die hier vorzunehmende Güterabwägung ist die Bedeutung der angenommenen Straftat für die Bevölkerung oder auch ihre Beispielhaftigkeit für gesellschaftliche Entwicklungen.[3] Selbstverständlich entfallen diese Einschränkungen, wenn der Betroffene selbst öffentlich Stellung zu dem Tatvorwurf bezieht oder er zuvor sein Einverständnis erteilt.
80
Den Medien sind in ihrer Berichterstattung ansonsten grds. nur wenige Grenzen gesetzt. Die sog. Verdachtsberichterstattung ist ein aus Art. 5 Abs. 1 GG abgeleitetes Privileg. Voraussetzung ist, dass der in Rede stehende Vorgang von Bedeutung ist, die Umstände eingehend geprüft wurden und der Sachverhalt objektiv und unter Mitteilung der entlastenden Umstände veröffentlicht wird.[4] Jedenfalls ist der Unschuldsvermutung und dem Verbot einer Vorverurteilung Rechnung zu tragen.
81
Im Falle einer einseitig geführten Berichterstattung kann die Abgabe einer Presseerklärung ein probates Mittel sein, um Fehlentwicklungen oder eine Verzerrung des maßgeblichen Sachverhalts zu vermeiden. Hierdurch kann häufig verhindert werden, dass der Betroffene sich durch seine Aussagen selbst zum Beweismittel macht.[5] Bei einer eindeutigen Diskreditierung des Betroffenen können zudem presserechtliche Gegenmaßnahmen erwogen werden. Neben Schadensersatzansprüchen kommen hier vor allem Berichtigungsansprüche oder jedenfalls Unterlassungsansprüche in Betracht.[6] Konkret kommen Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. dem allgemeinem Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und § 22 KunstUrhG in Frage. Letztlich kommt die Erstattung eines Strafantrages wegen Verleumdung und Beleidigung (§§ 185, 186 StGB) in Betracht.
b) Strafrechtliche Nebenfolgen
82
Gem. § 45 StGB treffen den Verurteilten neben der Freiheits- oder Geldstrafe unter Umständen auch sog. Nebenfolgen. Folgende Statusfolgen kommen in Betracht:
83
Amtsverlust, Verlust des passiven Wahlrechts und Verlust des aktiven Wahlrechts. Der Verlust kann dabei in zwei Formen erfolgen. Zum einen tritt der Verlust gem. § 45 Abs. 1 StGB automatisch kraft Gesetzes ein, wenn der Täter wegen eines Verbrechens, sei es auch nur der Versuch, die Teilnahme oder strafbare Vorbereitung, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Im Falle einer Gesamtstrafe kommt es darauf an, dass eine Einzelstrafe wegen eines Verbrechens diese Höhe erreicht. Der Verlust dauert vorbehaltlich der Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten gem. § 45b StGB fünf Jahre.[7] Zum anderen kann der Status gerichtlich aberkannt werden und die Nebenfolge vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen für die Dauer von zwei bis fünf Jahren verhängt werden, § 45 Abs. 2, 5 StGB. Die Aberkennung kommt immer nur neben einer Mindeststrafe von sechs Monaten beziehungsweise einem Jahr in Betracht. Dabei ist sie auch zulässig, wenn die Mindeststrafe als Gesamtstrafe verhängt wird.[8] Dem Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts kommt allerdings – im Gegensatz zum Amtsverlust – kaum praktische Bedeutung zu.
84
Wird jemand wegen einer Straftat unter Missbrauch seiner beruflichen oder gewerblichen Stellung oder unter grober Verletzung seiner beruflichen Pflichten verurteilt, kann – unabhängig von den möglichen berufsrechtlichen Folgen – gem. § 70 StGB bereits im Strafverfahren ein Berufsverbot angeordnet werden.
c) Beamtenrechtliche Folgen
85
Das Beamtenverhältnis endet schon bei Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, § 48 BBG, mit den in § 49 BBG beschriebenen Folgen.
d) Berufsgerichtliche Verfahren
86
In Verfahren gegen Angehörige bestimmter Berufe (s.o.) wie etwa dem Beamten oder Steuerberater hat die Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen. Die Regelungen hierfür finden sich in den §§ 12 ff. EGGVG und den Gesetzen, die den konkreten Berufszweig betreffen (z.B. § 10 Abs. 2 StBerG). Die jeweiligen Mitteilungspflichten sind der MiStra zu entnehmen. Insbesondere in Wirtschaftsstrafsachen sind zumeist Mitglieder der Berufe des Wirtschaftsprüfers, des vereidigten Buchprüfers, des Steuerberaters, oder bestimmte Angehörige einer Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- oder Buchprüfungsgesellschaft, Inhaber und Geschäftsleiter von Kredit- und Finanzdienstleistern, Wertpapierdienstleistungs- oder Versicherungsunternehmen, Gewerbetreibende, Rechtsanwälte oder Beamte betroffen. Mitzuteilen ist der Erlass eines Haftbefehls, die das Verfahren abschließende Entscheidung, oder der sonstige Verfahrensausgang, so auch das rechtskräftige Urteil. Die Mitteilungspflichten sind den Nr. 15, 23–25b, 39 MiStra zu entnehmen.[9]
e) Gewerberechtliche Folgen
87
Das Gewerbezentralregister (GZR) wird beim Bundesamt für Justiz als besondere Abteilung des Bundeszentralregisters geführt. Es enthält neben Verwaltungsentscheidungen auch Bußgeldentscheidungen wegen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten (vorausgesetzt, dass das festgesetzte Bußgeld 200 € übersteigt) sowie bestimmte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen gegen Gewerbetreibende. Die Eintragung wird im Rahmen von Zuverlässigkeitsprüfungen im Gewerbe- und Gaststättenrecht relevant, wenn die zuständigen Ämter Auskunft aus dem GZR nach § 150a GewO verlangen. Die Gewerbeuntersagung richtet sich hierbei nach § 35 GewO. Das Gewerbe wird nach § 35 GewO untersagt, wenn die zuständige Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass der Gewerbetreibende unzuverlässig ist und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Will eine Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie nach § 35 Abs. 3 GewO zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf die Feststellung des Sachverhalts, die Beurteilung der Schuldfrage sowie die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 StGB begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist. Ein Tätigkeitsverbot ist nach § 16 Abs. 3 HandwO möglich und die Eintragung in das GZR (§ 150a GewO) ist in § 21 SchwarzarbG normiert.
Anmerkungen
[1]
Vgl. hierzu insgesamt: Müller/Schlothauer/Lehr 2. Aufl. 2014, § 21.
[2]
Dahs Rn. 99.
[3]
Böttger/Tsambikakis/Kretschmer Kap. 14 Rn. 253.
[4]
Böttger/Tsambikakis/Kretschmer Kap. 14 Rn. 250.
[5]
Wabnitz/Janovsky/Möhrenschlager 29. Kap. Rn. 14.
[6]
Weihrauch/Bosbach Verteidigung im Ermittlungsverfahren, 7. Aufl. 2011, Rn. 336.
[7]
Vgl. Fischer § 45 Rn. 6.
[8]
Fischer § 45 Rn. 7.
[9]
Müller-Gugenberger/Bieneck/Niemeyer § 13 Rn. 11a.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten
Inhaltsverzeichnis
I. Die Organisation der Finanzbehörden im Bereich der Steuerdelikte
II. Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung
III. Zuständigkeiten und Befugnisse der Bußgeld- und Strafsachenstellen
IV. Befugnisse der Finanzbehörde im unselbstständigen Ermittlungsverfahren
V. Überleitung der Ermittlungsbefugnis auf die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 3 und Abs. 4 AO
VI. Die Stellung der Finanzbehörde unter der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft
VII. Besonderheiten bei Steuerstrafverfahren
VIII. Ursprung und Anfangsverdacht eines Steuerdelikts
IX. Die Einleitungsbefugnis beim Anfangsverdacht eines Steuerdeliktes
Literatur:
Hardtke/Westphal Die Bedeutung der strafrechtlichen Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde für das Steuergeheimnis, wistra 1996, 91; Hellmann Die Befugnis der Landesfinanzverwaltung zum Erlass der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer), wistra 1994, 13; Kohlmann Steuerstrafrecht mit Ordnungswidrigkeitenrecht und Verfahrensrecht Kommentar zu den §§ 369-412 AO, Loseblatt; Liebsch/Reifelsberger Die Grenzen des Evokationsrechts, wistra 1993, 325; Madauß Das neue Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und Steuerstrafverfahren Fragen aus der Sicht der Praxis, NZWiSt 2018, 28; Reh Praxisprobleme im Umgang mit dem neuen Recht der Vermögensabschöpfung aus staatsanwaltschaftlicher Sicht, NZWiSt 2018, 20; Rettke Einziehung und Vermögensarrest im Steuerstrafverfahren, wistra 2017, 417; Sediqi Die Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde bei Zusammentreffen von Steuerstraftat und Allgemeindelikt, wistra 2017, 259; Teske Das Verhältnis von Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Zwangsmittelverbotes (§ 393 Abs. 1 S. 2 und S. 3 AO), wistra 1988, 207.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › I. Die Organisation der Finanzbehörden im Bereich der Steuerdelikte
I. Die Organisation der Finanzbehörden im Bereich der Steuerdelikte
1
Die Finanzbehörden der Bundesländer haben die gesetzliche Aufgabe der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten unterschiedlich organisiert. Die Bundesländer Berlin und Niedersachsen haben beispielsweise gesonderte Finanzämter für Fahndung und Strafsachen[1] geschaffen. Auch die Bundesländer Hamburg und Nordrhein-Westfalen haben diese Organisationsform gewählt, wobei Hamburg die Bezeichnung Finanzämter für Prüfdienste und Strafsachen und Nordrhein-Westfalen die Bezeichnung Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung verwendet. Diese Sonderfinanzämter nehmen ausschließlich die Aufgaben der Steuerfahndung und der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra oder StraBu[2]) wahr. Die Rechtsgrundlage für diese Organisation findet sich in § 17 Abs. 2 S. 3 FVG. Danach kann die zentrale Zuständigkeit für die den Finanzämtern zugewiesenen Bezirke durch eine Rechtsverordnung auf ein gesondertes Finanzamt übertragen werden. Umgesetzt wird diese Zuständigkeitserweiterung durch die jeweiligen Verordnungen (VO) der genannten Bundesländer, beispielsweise in Niedersachsen durch § 4 der VO über Zuständigkeiten der Finanzbehörden vom 14.12.2005 (Nds. GVBl 2005, 411). In den meisten Bundesländern sind die Steuerfahndungsstellen und die Bußgeld- und Strafsachenstellen entweder in die Veranlagungs- bzw. Festsetzungsfinanzämter integriert oder sie sind einem besonderen Finanzamt zugeordnet, das noch weitere besondere Aufgaben für andere Finanzämter übernommen hat. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt im Internet auf www.bzst.de unter Online Dienste Finanzamtssuche ein Portal zur Verfügung auf dem die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten der Landesfinanzämter abgefragt werden können.
2
Die Steuerfahndungs- sowie Bußgeld- und Strafsachenstellen sind in Sachgebiete aufgeteilt, die von Sachgebietsleitern geführt werden. Die Sachgebiete haben nach einer amtsinternen Zuweisung bestimmte Veranlagungsfinanzämter zu betreuen. Teilweise lässt sich den Geschäftsverteilungsplänen der Finanzämter entnehmen, welches Sachgebiet für welchen Bezirk oder welches Veranlagungsfinanzamt bzw. Arbeitsgebiet zuständig ist. Einige Sachgebietsleiter nehmen auch die Funktion des Hauptsachgebietsleiters (HSGL) wahr, d.h. sie sind neben der Leitung des Sachgebietes auch zuständig für bestimmte Rechtsgebiete oder Organisationsbereiche (z.B. HSGL Abgabenordnung, Außensteuerrecht oder Bußgeld- und Strafsachenstelle). Die SGL der Bußgeld- und Strafsachenstellen sind ebenso wie der Finanzamtsvorsteher Volljuristen. Die SGL der Steuerfahndung sowie die Steuerfahnder und Sachbearbeiter der BuStra sind i.d.R. Bedienstete des gehobenen Dienstes (Steuerinspektoren, Steueroberinspektoren, Steueramtmänner bzw. -frauen, Steueramtsräte oder Steueroberamtsräte).[3] Der Vorsteher des Finanzamtes ist sowohl Leiter der Steuerfahndungsstelle als auch Leiter der BuStra. D.h. er ist „Polizeipräsident“ und „Leitender (Ober-)Staatsanwalt“ in Personalunion. Gleichzeitig ist er aber auch Leiter der Verwaltungsbehörde Finanzamt.
3
Nach der abschließenden Aufzählung des § 386 Abs. 1 S. 2 AO sind lediglich das Hauptzollamt (§ 1 Nr. 3 FVG), das Finanzamt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 FVG), das Bundeszentralamt für Steuern[4] (§ 1 Nr. 2 FVG) und die Familienkasse als Finanzbehörde anzusehen (vgl. 3. Kap. Rn. 18 ff.). Die Zollfahndungsämter und Steuerfahndungsstellen sind mangels eigener Behördenqualität keine Finanzbehörde i.S.d. § 386 Abs. 1 S. 2 AO. Auch die Oberfinanzdirektionen, die Gemeindesteuerbehörden sowie die Finanzministerien der Länder und das Bundesministerium der Finanzen stellen keine Finanzbehörden in diesem Sinne dar.
Anmerkungen
[1]
In NRW Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA-FA.).
[2]
Die Abkürzungen werden in den Bundesländern unterschiedlich verwendet. Im Folgenden wird sich der Abkürzung BuStra bedient.
[3]
Die Abkürzung des Steueramtmannes –StA- führt nicht selten zu der falschen Annahme, es handele sich um einen Staatsanwalt, wenngleich dies bei einem BuStra-Mitarbeiter im selbstständigen Ermittlungsverfahren in seiner Funktion gleichwohl der Fall ist.
[4]
Seit dem 1.1.2006 an die Stelle des bisherigen Bundesamtes für Finanzen getreten.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › II. Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung
II. Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung
4
Die Steufa ist eine gesonderte Dienststelle innerhalb der Landesfinanzbehörde. Sie hat durch den Gesetzgeber einen steuerrechtlichen und einen strafrechtlichen Auftrag erhalten. Zur Organisation der Steuerfahndungsstelle wird auf Rn. 1 f. verwiesen.
Die Zuständigkeiten, Befugnisse und Aufgaben der Steufa ergeben sich aus den §§ 208 und 404 AO (vgl. Nr. 122, 123 Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV), vgl. hierzu Rn. 6). Die Vorschrift des § 208 AO weist der Steufa eine Doppelfunktion zu.[1] Danach ist die Steufa zum einen Steuerbehörde, d.h. sie stellt unter Zugrundelegung des geltenden Steuerrechts die steuererheblichen Sachverhalte mithin die Besteuerungsgrundlagen fest und führt sie der Veranlagung und Festsetzung zu. Zum anderen ist sie als Finanz- oder Steuerpolizei auch Strafverfolgungsbehörde, die gem. § 404 S. 1 AO dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung hat.
Anmerkungen
[1]
BFH NJW 2001, 2573 ff.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › II. Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung › 1. Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO
1. Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO
5
§ 208 Abs. 1 Nr. 1 AO weist der Steufa die Aufgabe der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu. Zu diesen Steuerstraftaten gehören nach § 369 Abs. 1 Nr. 1 AO sowohl . . . Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind . . ., womit vor allem die Steuerhinterziehung erfasst wird, als auch nach Nr. 2 . . . der Bannbruch . . . als Zollvergehen sowie nach Nr. 3 . . . die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft . . und letztlich nach Nr. 4 . . . die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nr. 1–3 begangen hat. Steuerordnungswidrigkeiten sind gem. § 377 Abs. 1 AO Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können. Hierzu gehören insbesondere die leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO, die Steuergefährdung gem. § 379 AO, die Gefährdung der Abzugssteuern gem. § 380 AO und die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 160 Abs. 1 StBerG (vgl. Nr. 105 ff. AStBV mit weiteren Ordnungswidrigkeiten auch nach anderen Gesetzen).
6
Die AStBV sind in allen Straf- und Bußgeldverfahren anzuwenden, in denen die Finanzbehörde ermittelt oder zur Mitwirkung berufen ist (Nr. 1 Abs. 1 AStBV).[1] Sie sind sowohl von allen Bediensteten der Steufa und der BuStra als auch von anderen Stellen der FinB zu beachten, soweit Maßnahmen im Straf- und Bußgeldverfahren zu veranlassen sind oder es sich um die Zusammenarbeit jener Dienststellen handelt. Ziel dieser Anweisungen ist es, eine einheitliche Handhabung der anzuwendenden Gesetze sowie eine reibungslose Zusammenarbeit der berufenen Stellen der FinB bei der Verfolgung von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten sicherstellen (Einführung der AStBV). Die AStBV geben die maßgeblichen Grundsätze in Straf- und Bußgeldverfahren zusammenfassend wieder. Überwiegend beschränken sie sich auf die Wiedergabe von Gesetzestexten. Teilweise werden die AStBV als rechtswidrig angesehen, da für ihren Erlass eine Rechtsgrundlage fehle und die Landesfinanzverwaltung keine Befugnis zur Erteilung von Weisungen im Falle staatsanwaltschaftlicher Verfahrensbeteiligung habe.[2] Aufgrund gleichlautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer wird eine einheitliche Anwendung der AStBV in sämtlichen Bundesländern sichergestellt. Teilweise überschneiden sich die Regelungen der AStBV mit Regelungen der bundeseinheitlich geltenden Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV). In der Praxis orientieren sich die beteiligten Stellen der FinB vor allem an den AStBV. Die Staatsanwaltschaft (StA) sowie das Gericht sind dagegen nicht an die AStBV gebunden. Sie orientieren sich an den Regelungen der RiStBV, akzeptieren aber ein Vorgehen der FinB nach den Vorschriften der AStBV solange eine gesetzeskonforme Verfahrensweise gegeben ist. Welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen der Steufa bei der Erforschung von Steuerdelikten zur Verfügung stehen, wird unter Rn. 11 f. dargestellt.
Anmerkungen
[1]
AStBV 2017, BStBl I 2016, 1338.
[2]
Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 393 Rn. 39; Franzen/Gast/Joecks/Randt § 385 Rn. 17; Hellmann wistra 1994, 13.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › II. Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung › 2. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO
2. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO
7
Nach § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO (Nr. 122 Abs. 1, 123 Abs. 1 AStBV) ermittelt die Steufa auch die Besteuerungsgrundlagen von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. D.h. sie ermittelt einen Steueranspruch nach den geltenden Vorschriften der Steuergesetze dem Grunde und der Höhe nach. Das Ermittlungsergebnis hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatbestandes eines Steuerdeliktes, i.d.R. einer Steuerhinterziehung, wird nach umfassender Würdigung von Zeugenaussagen und sichergesellter bzw. beschlagnahmter Beweismittel in einem sog. Fahndungsbericht zusammenfassend dargestellt (Nr. 125 Abs. 3, Nr. 127 Abs. 2 AStBV). Der Fahndungsbericht spiegelt das steuerstrafrechtlich relevante Ermittlungsergebnis wider und wird der BuStra, welche die Staatsanwaltschaft (StA) der Finanzbehörde ist, zur abschließenden strafrechtlichen Würdigung übersandt (vgl. Nr. 127 Abs. 2 S. 4 AStBV). Zu den Aufgaben und Befugnissen der BuStra vgl. Rn. 15 ff.. In den überwiegenden Fällen führen die Ermittlungen der Steufa zu einem Mehrergebnis bzw. einer Steuernachforderung. Das strafrechtliche Mehrergebnis kann aber von dem steuerlichen Mehrergebnis abweichen. Dies ergibt sich bspw. aus den unterschiedlichen Verjährungsvorschriften. So beträgt die Festsetzungsverjährung bei einer Steuerhinterziehung 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 HS 1 AO), die Strafverfolgungsverjährung dagegen regelmäßig 5 Jahre (§ 78 Abs. 1 StGB). Lediglich in den besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1–6 AO hat der Gesetzgeber eine Verjährungsfrist von 10 Jahren festgelegt (§ 376 Abs. 1 AO, vgl. auch 9. Kap. Rn. 11 ff.). Besonders deutlich wird die Doppelfunktion der Steufa angesichts der unterschiedlichen Verjährungsfristen des Steuerrechts und des Strafrechts bei der Betrachtung der einzelnen Taten und Tatzeiträume.
8
Beispiel
Angenommen die Steufa bejaht aufgrund vorliegenden Kontrollmaterials, welches auf steuerpflichtige Zinseinnahmen eines bisher nicht bekannten Kontos in der Schweiz schließen lässt, den Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung, da der selbstständig tätige Steuerpflichtige keinerlei Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt hat. Sie leitet die strafrechtlich noch nicht verjährten Veranlagungsjahre 2010–2015 wegen (Einkommen-) Steuerhinterziehung ein. Im Laufe der Ermittlungen stellt sich heraus, dass dem Konto bereits in den Jahren 2008 und 2009 steuerpflichtige Zinsen gutgeschrieben wurden. In Bezug auf die eingeleiteten Kalenderjahre 2010–2015 wird die Steufa ihrer Doppelfunktion gerecht, indem sie den strafrechtlich relevanten Sachverhalt als Strafverfolgungsbehörde erforscht (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) und die Besteuerungsgrundlagen nach den geltenden Steuergesetzen ermittelt (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO). Hinsichtlich der strafrechtlich verjährten Kalenderjahre 2008 und 2009 wird die Steufa ausschließlich gem. § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO als Steuerbehörde tätig. Das Veranlagungsfinanzamt erhält von der Steufa einen Bericht aus dem die Besteuerungsgrundlagen hervorgehen. Dieser sog. Steuerbericht stellt den steuerlich relevanten Sachverhalt für die steuerlich nicht verjährten Veranlagungsjahre 2008–2015 zusammenfassend dar (vgl. Nr. 125 Abs. 3, Nr. 127 Abs. 1 AStBV). Daraufhin erhält der Steuerpflichtige vom Veranlagungsfinanzamt geänderte Einkommensteuerbescheide wegen des verwirklichten Tatbestandes der Steuerhinterziehung für die Kalenderjahre 2008–2015 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und § 169 Abs. 2 S. 2 HS 1 AO.
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Abweichungen zwischen dem steuerstrafrechtlichen Mehrergebnis und dem rein steuerlichen können auch dadurch begründet sein, dass bestimmte Sachverhalte zwar zu einer steuerlichen Änderung führen, aber vorsätzliches Verhalten des Steuerpflichtigen insoweit nicht nachweisbar ist. Im sog. Fahndungsbericht wird nach Auswertung und Würdigung der Beweismittel dargestellt, welche konkreten Sachverhalte (steuer-)strafrechtliche Relevanz haben und ob der beschuldigte Steuerpflichtige insoweit vorsätzlich gehandelt hat bzw. vorsätzlich seiner Steuererklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Steufa wird in diesen Fällen im Fahndungsbericht eine steuerstrafrechtliche Mehrsteuerberechnung erstellen, aus der die Höhe der strafrechtlich vorgeworfenen Steuernachforderung hervorgeht. Diese Berechnung weicht in diesen Fällen im Ergebnis von der Festsetzung in den Änderungsbescheiden ab.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › II. Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung › 3. Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO
3. Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO
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Zu den Aufgaben der Steuerfahndung gehören nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO auch die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (Nr. 122 Abs. 1 S. 3 AStBV). Auf dieser Grundlage führt die Steufa sogenannte Vorfeldermittlungen durch, wenn noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit gegeben sind, aber die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt (Nr. 12 Abs. 1 AStBV). Diese Ermittlungen stellen Ermittlungen im Besteuerungsverfahren dar und können sich sowohl auf unbekannte Steuerpflichtige als auch auf unbekannte Sachverhalte beziehen (Nr. 12 Abs. 1 S. 3 AStBV). Ziel der Ermittlungen ist es, besteuerungsrelevante Sachverhalte aufgrund „konkreter Momente“ oder einer „allgemeinen Erfahrung“ ohne zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (Anfangsverdacht) aufzudecken und der Besteuerung zuzuführen (z.B. Goldgeschäfte bei Zahnärzten, Verkauf von Jachten).[1] Die FinB spricht hier von der Aufdeckung neuer Prüffelder. Wird die Steufa nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO tätig, entfällt das für die FinB im Veranlagungsstadium bzw. während der Außenprüfung (AP) geltende Vor- und Erstbefragungsrecht des Steuerpflichtigen (§ 93 Abs. 1 S. 3 AO). D.h. die Steufa ist befugt gem. § 208 Abs. 1 S. 3 AO (Nr. 123 Abs. 2 AStBV)
| – | andere Personen als die Beteiligten sofort um Auskunft anzuhalten, |
| – | Auskunftsersuchen ohne Einschränkung mündlich zu stellen, |
| – | Vorlage von Urkunden ohne vorherige Befragung des Vorlagepflichtigen zu verlangen |
| – | und die Einsicht dieser Urkunden beim Vorlagepflichtigen unabhängig von dessen Einverständnis zu erwirken. |
Anmerkungen
[1]
FG Hamburg EFG 1987, 9; FG Hamburg BeckRS 1990, 07240.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › II. Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung › 4. Prozessuale Befugnisse der Steuerfahndung
4. Prozessuale Befugnisse der Steuerfahndung
11
Steuerfahnder sind Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 399 Abs. 2 AO, § 152 GVG). Sie sind gem. § 385 Abs. 1 AO i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der StPO befugt, strafrechtliche Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Damit sind sie bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes, auch ohne Auftrag der BuStra oder StA, befugt, ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Über § 404 AO erhält die Steufa dieselben Rechte und Pflichten wie die Polizei. D.h. sie kann bei Gefahr im Verzug
| – | die Durchsuchung nach §§ 102, 103 StPO, |
| – | die Beschlagnahme nach §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 StPO, |
| – | die körperliche Untersuchung des Beschuldigten nach § 81a Abs. 2 StPO oder Dritter nach § 81c Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 5 StPO |
| – | sowie Maßnahmen nach § 132 StPO (Sicherheitsleistung und Zustellungsbevollmächtigter) anordnen. |
Sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt, ist die Steufa jedoch mangels rechtlicher Befugnis verpflichtet, die entsprechenden Anträge auf Anordnung der genannten Maßnahmen über die BuStra oder die StA beim Ermittlungsrichter zu stellen (vgl. Nr. 123 Abs. 3 AStBV). Eine Antragstellung über die StA kommt dann in Betracht, wenn die FinB das Steuerstrafverfahren nach § 386 Abs. 1 AO nicht selbstständig führt oder gegen den Beschuldigten ein Haft- oder Unterbringungsbefehl (§ 386 Abs. 3 AO) erwirkt werden soll oder erlassen worden ist (vgl. Rn. 25 ff.). In der Praxis werden Anträge der genannten Maßnahmen im selbstständigen Ermittlungsverfahren nach § 386 Abs. 2 AO, die der richterlichen Anordnung bedürfen, über den Vorsteher des FAFuSt, der gleichzeitig Leiter der Strafsachenstelle, also der BuStra ist, gestellt (vgl. hierzu Rn. 2). Die BuStra ist im selbstständigen Verfahren nach § 386 Abs. 2 AO die „Staatsanwaltschaft der FinB“ (vgl. Rn. 15 ff.). Selbstständig führt die FinB ein Ermittlungsverfahren durch, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 AO) oder eine dieser gleichgestellte Tat (§ 386 Abs. 2 Nr. 2 AO) darstellt (vgl. Rn. 16 f.). Ergibt sich im Laufe der Ermittlungen neben der Steuerstraftat ein Anfangsverdacht einer Nichtsteuerstraftat (z.B. eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB) oder ein Grund das Verfahren bspw. wegen des Umfangs des Steuerschadens unverzüglich an die StA abzugeben, geht die selbstständige Verfahrensherrschaft der FinB auf die StA über (vgl. Rn. 26 f.). Ab diesem Zeitpunkt erhält die FinB lediglich eine allgemeine mithin unselbstständige Ermittlungsbefugnis (§ 386 Abs. 1 AO) mit den unter Rn. 25 ff. dargestellten Folgen.
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Im Unterschied zur Polizei holt die Steufa in der Praxis selbstständig Bankauskünfte ein (vgl. Nr. 145, Nr. 146 AStBV). Dieses Recht steht ihr im Besteuerungsverfahren nach §§ 93, 208 AO zu. Im Steuerstrafverfahren nimmt die Steufa gem. § 404 AO die Stellung der Polizei als Ermittlungsbeamte der StA ein. Sie ist danach befugt, zur Erforschung der Straftat Auskünfte von Dritten gem. § 163 StPO einzuholen. Da durch die Erteilung der Auskunft eine Vorladung zur Zeugenvernehmung des Ersuchten oder eine Beschlagnahmeanordnung eines Gegenstandes (z.B. Kontoverdichtung) vermieden werden kann, erteilen die Banken in Kenntnis der Rechte der Steufa im Besteuerungsverfahren auch im Strafverfahren unmittelbar Auskunft.
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Die Praxis zeigt, dass die Steufa auch im gesamten Bundesgebiet Ermittlungshandlungen vornimmt, obwohl eine derartige länderübergreifende Ermittlungsberechtigung zwar nach geltendem Recht nicht vorgesehen, nach h.M. aber zulässig ist.[1] Nr. 124 AStBV gibt der ermittelnden Steufa vor, dass bei Amtshandlungen in einem anderen Bezirk, die sonst zuständige Steufa um Amtshilfe zu ersuchen oder zumindest vor der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten ist. Diese Anweisung ist zum einen zur Erkenntnisgewinnung vorhandener Ortskenntnisse der örtlich zuständigen Steufa sinnvoll, zum anderen zur Vermeidung von Doppelverfolgungen oder Gefährdung bereits laufender Ermittlungen in jedem Fall geboten. Erfahrungsgemäß setzt die ermittelnde Steufa bei länderübergreifenden Ermittlungshandlungen die örtlich zuständige Steufa von der geplanten Ermittlungsmaßnahme in Kenntnis, so dass eine Beteiligung der örtlich zuständigen Steufa an der Ermittlungshandlung in einem anderen Bundesland gewährleistet wird. In jedem Fall darf die Steufa auch außerhalb der Landesgrenzen Amtshandlungen vornehmen, soweit Steueransprüche betroffen sind, für die auch das von der Steufa zu betreuende Veranlagungsfinanzamt zuständig ist.
14
Wurde die Steufa im Rahmen einer Außenprüfung (AP) bzw. Betriebsprüfung (BP) (§§ 193 ff. AO) hinzugezogen, fertigt sie nach Auswertung sämtlicher Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich der straf- oder bußgeldrechtlichen Feststellungen einen sog. Fahndungsbericht (Nr. 127 Abs. 2 AStBV) an (vgl. Rn. 7). Die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen werden durch die Steufa in einem Prüfungsbericht dem sog. Steuerbericht entsprechend § 202 Abs. 1 AO dargestellt (Nr. 127 Abs. 1 AStBV). Bei gemeinsamen Prüfungen der Steufa mit der BP, sog. BP/F-Prüfungen, fertigt i.d.R. die BP den Bericht über die steuerlichen Feststellungen an (vgl. Nr. 125 Abs. 3 AStBV). Haben die Ermittlungen keine steuerliche Auswirkung ergeben, erfolgt seitens der Steufa eine Mitteilung an die BuStra in Form eines Vermerks oder eines abgekürzten Fahndungsberichtes (Nr. 127 Abs. 1 S. 3 AStBV). Ob der Fahndungsbericht nebst Ermittlungsakte an die BuStra oder direkt an die StA übermittelt wird, hängt davon ab, ob die FinB das Ermittlungsverfahren selbstständig nach § 386 Abs. 2, Abs. 4 S. 3 AO (Nr. 17 AStBV) oder unselbstständig nach § 386 Abs. 1, 3 und Abs. 4 S. 2 AO führt. Hat die StA bereits im Laufe der Ermittlungen die Verfahrensherrschaft übernommen, wird der Fahndungsbericht mit den Ermittlungsakten i.d.R. unmittelbar an die StA übersandt.
Anmerkungen
[1]
Tipke/Kruse/Seer§ 208 Rn. 41; Kohlmann/Matthes § 404 Rn. 40.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › III. Zuständigkeiten und Befugnisse der Bußgeld- und Strafsachenstellen
III. Zuständigkeiten und Befugnisse der Bußgeld- und Strafsachenstellen
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › III. Zuständigkeiten und Befugnisse der Bußgeld- und Strafsachenstellen › 1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit
1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit
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Die BuStra ist eine eigenständige Strafverfolgungsbehörde der FinB. Sie ist die „Staatsanwaltschaft“ der FinB, der die sachliche Zuständigkeit im Rahmen einer Zuständigkeitskonzentration gem. § 387 Abs. 2 AO übertragen worden ist (vgl. Nr. 23 AStBV).[1] Sie ermittelt gem. § 386 Abs. 1 AO den steuerstrafrechtlichen Sachverhalt, ist jedoch keine Strafvollstreckungsbehörde gem. § 451 Abs. 1 StPO. Ob die BuStra eigenständig wie eine StA oder als Ermittlungsperson lediglich mit den Rechten und Pflichten der Steufa bzw. der Polizei tätig wird, richtet sich danach, ob sie selbstständig nach § 386 Abs. 2, Abs. 4 S. 3 AO (Nr. 17 AStBV) oder unselbstständig nach § 386 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 S. 2 AO ermittelt. Die selbstständige Ermittlungsbefugnis ist in der Praxis die Regel, nach der Gesetzessystematik aber nicht der Grundsatz. Die örtliche Zuständigkeit der FinB, unabhängig davon, ob die BuStra das Ermittlungsverfahren selbstständig oder unselbstständig führt, regelt § 388 AO (vgl. Nr. 24 AStBV). Mit der Formulierung . . . in deren Bezirk, die Steuerstraftat begangen . . .worden ist, . . . knüpft § 388 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AO an § 9 StGB an. Neben dem Tatortprinzip können aber auch der Ort der Tatentdeckung (§ 388 Abs. 1 Nr. Alt. 2 AO), die abgabenrechtliche Zuständigkeit (§ 388 Abs. 1 Nr. 2 AO) und der Wohnsitz (§ 388 Abs. 1 Nr. 3 AO) zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens sowie der gewöhnliche Aufenthaltsort (§ 388 Abs. 3 AO) des beschuldigten Steuerpflichtigen eine örtliche Zuständigkeit begründen. Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten oder die abgabenrechtliche Zuständigkeit der FinB nach Einleitung des Strafverfahrens, ist auch für diese „neue“ FinB eine Zuständigkeit gegeben (vgl. Nr. 24 Abs. 2 S. 2 AStBV). In diesen Fällen bleibt in der Regel die FinB zuständig, die zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat (§ 390 Abs. 1 AO, Nr. 25 Abs. 2 AStBV). Bei einer Mehrfachzuständigkeit zweier FinB ist die Sachdienlichkeit entscheidendes Kriterium für die Übernahme und anschließende Durchführung eines Verfahrens (vgl. Nr. 25 Abs. 3 AStBV). Da für die Staatsanwaltschaften und Gerichte die Vorschriften der §§ 7 ff. StPO i.V.m. 143 GVG maßgeblich sind und es sich bei den §§ 386 ff. AO um Sondervorschriften handelt, kann es zu einem Auseinanderfallen der gerichtlichen/staatsanwaltschaftlichen und der finanzbehördlichen örtlichen Zuständigkeit kommen. D.h. die Zuständigkeit einer BuStra muss nicht mit der im selben Landgerichtsbezirk zuständigen StA übereinstimmen. Ermittlungshandlungen einer örtlich unzuständigen FinB sind aber grundsätzlich nicht unwirksam.[2]
Anmerkungen
[1]
Vgl. Franzen/Gast/Joecks/Randt § 387 Rn. 6.
[2]
Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 388, Rn. 74.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › III. Zuständigkeiten und Befugnisse der Bußgeld- und Strafsachenstellen › 2. Befugnisse der Finanzbehörde im selbstständigen Ermittlungsverfahren
2. Befugnisse der Finanzbehörde im selbstständigen Ermittlungsverfahren
16
Selbstständig führt die BuStra als FinB das Ermittlungsverfahren durch, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 AO, Nr. 17, 18, 19 AStBV) oder eine dieser gleichgestellte Tat betrifft.
17
Beispiele für gleichgestellte Straftaten und Taten nach § 386 Abs. 2 Nr. 2 AO
| – | Betrug in Bezug auf die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (§ 263 StGB i.V.m. § 15 Abs. 2 EigZulG, Nr. 19 AStBV), |
| – | Subventionsbetrug in Bezug auf Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz (§ 264 StGB, § 15 InvZulG 2010), |
| – | ungerechtfertigte Erlangung von Altersvorsorgezulagen (§ 96 Abs. 7 EStG), |
| – | Arbeitnehmersparzulagen (§ 14 Abs. 3 5. VermBG), |
| – | Verletzung zugleich andere Strafgesetze und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen (§ 386 Abs. 2 Nr. 2 AO, Nr. 17 Abs. 1 Nr. 2 AStBV), |
| – | Beiträge an Industrie- und Handelskammern, deren Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuermessbetrag ist (Nr. 17 Abs. 1 Nr. 2 AStBV). |
18
Die selbstständige Ermittlungsbefugnis ist in der Praxis der Regelfall. Im selbstständigen Ermittlungsverfahren nimmt die BuStra gem. § 399 Abs. 1 AO die Rechte und Pflichten wahr, die der StA im Ermittlungsverfahren zustehen, d.h. sie kann Ermittlungen jeder Art vornehmen (vgl. auch Nr. 42 Abs. 1 AStBV).[1] Damit ist sie befugt, gerichtliche Untersuchungshandlungen i.S.d. § 162 StPO zu beantragen (vgl. Nr. 43 AStBV).
19
Beispiele
| – | Durchsuchung beim Verdächtigen nach §§ 102, 105 StPO, |
| – | Durchsuchung beim Dritten nach §§ 103, 105 StPO, |
| – | Beantragung von Beschlagnahmeanordnungen gem. §§ 94, 98 StPO beim Ermittlungsrichter, |
| – | Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen bei Gefahr im Verzug nach §§ 98 Abs. 1, 105 Abs. 1 StPO, |
| – | Durchsetzung der Pflicht zum Erscheinen von Beschuldigten nach § 163a Abs. 3 StPO (vgl. Nr. 53 AStBV) sowie von Zeugen und Sachverständigen nach § 161a Abs. 1 und 2 StPO (vgl. auch Nr. 17 Abs. 3, 47, 54 AStBV), |
| – | Verlangen auf Vorlage und Auslieferung von Beweisgegenständen gem. § 95 StPO (Herausgabeverlangen),[2] |
| – | Durchsicht von Papieren gem. § 110 StPO, |
| – | Einholung von Auskünften bei öffentlichen Behörden gem. § 161 StPO, |
| – | Anträge auf Überwachung der Telekommunikation gem. §§ 100a S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2a 100b Abs. 1 S. 1 StPO (Nr. 74 AStBV), |
| – | Anträge auf Maßnahmen außerhalb von Wohnraum gem. § 100h Abs. 1 Nr. 1 und i.V.m. § 163f Abs. 1 (z.B. längerfristige Observationen), wenn sich die Steuerhinterziehung als Katalogtat bzw. erhebliche Straftat darstellt. |
20
Nach § 396 Abs. 2 AO ist die BuStra auch befugt nach pflichtgemäßem Ermessen im Ermittlungsverfahren in Form einer Verfügung (vgl. §§ 167, 171 StPO) über die Aussetzung des Strafverfahrens zu entscheiden, wenn ein Steueranspruch bzw. die Steuerverkürzung oder der ungerechtfertigte Steuervorteil dem Grunde nach streitig ist. Ebenso ist sie berechtigt, das Verfahren bei klärungsbedürftigen zivil- oder verwaltungsrechtlichen Vorfragen nach fruchtlosem Ablauf einer von ihr bestimmten Frist nach § 154d StPO einzustellen. Zeichnet sich bei der Aufnahme der Ermittlungen bereits ab, dass ein Steueranspruch gefährdet ist, besteht die Möglichkeit beim Ermittlungsrichter zur Sicherung von Vermögenswerten, einen Vermögensarrest gem. §§ 111e StPO zu beantragen (vgl. Nr. 70, 71, 72 AStBV zum dinglichen Arrest). Die Veranlagungsfinanzämter können ungeachtet des strafrechtlichen Vermögensarrestes nach § 324 AO zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach §§ 249–323 AO in das bewegliche und unbewegliche Vermögen eines Steuerschuldners einen dinglichen Arrest anordnen. Nach § 111e Abs. 6 StPO steht diese Möglichkeit der Sicherung von Vermögenswerten einer Anordnung mit dem Ziel der Wertersatzeinziehung nicht entgegen (vgl. Rn. 73).
21
Die BuStra erteilt regelmäßig der Steufa aufgrund ihrer Sachkunde im Steuerrecht den Ermittlungsauftrag, den steuerstrafrechtlichen Sachverhalt aufzuklären. Aber auch der Polizei können bestimmte Ermittlungsaufträge erteilt oder Vollstreckungshandlungen übertragen werden (§ 161 StPO, Nr. 42 Abs. 1 AStBV). Ist beispielsweise ein Zeuge trotz Androhung der Vorführung zu seiner Vernehmung durch die BuStra nicht erschienen, kann sich die BuStra im Wege der Amtshilfe der Polizei bedienen, welche die Vorführung vollstreckt. Denn Zeugen sind gem. § 161a Abs. 1 S. 1 StPO verpflichtet, vor der BuStra zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn diese das Ermittlungsverfahren selbstständig führt (Nr. 47 Abs. 1 AStBV). In der Praxis bleibt dies jedoch die Ausnahme.
22
Die selbstständige Verfahrensherrschaft der FinB berechtigt mit Ausnahme der Anklageerhebung zu sämtlichen verfahrensabschließenden Entscheidungen (vgl. Nr. 79 AStBV). Danach kann die BuStra
| – | mangels hinreichenden Tatverdachts eine Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO (Nr. 81 AStBV), |
| – | eine vorläufige Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen gem. § 154f StPO, |
| – | eine Einstellung bei Geringfügigkeit gem. § 153 Abs. 1 StPO (Nr. 82 AStBV) oder nach § 398 AO (Nr. 82 Abs. 2 AStBV, vgl. Rn. 69), |
| – | ein Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen gem. § 153a Abs. 1 StPO (Nr. 83 AStBV) |
verfügen oder
| – | gem. §§ 153b, 153c, 154, 154b StPO von der Verfolgung absehen, |
| – | einen Strafbefehlsantrag gem. §§ 400 1. HS AO, 407 ff. StPO (Nr. 84 AStBV) beim zuständigen Strafrichter stellen, |
| – | die Einziehung oder den Verfall gem. § 401 AO (Nr. 90 AStBV) beim zuständigen Gericht beantragen oder |
| – | der StA gem. § 400 2. HS AO (Nr. 89 AStBV) die Ermittlungsakten vorlegen. |
23
Soweit die BuStra Einstellungen nach §§ 153 Abs. 1 oder 153a Abs. 1 StPO in Erwägung zieht, die wegen der Höhe der Steuerschäden der Zustimmung des Strafrichters bedürfen, leitet sie die Ermittlungsakten dem zuständigen Amtsgericht unmittelbar zu. Ab welcher Höhe eines strafrechtlich relevanten Steuerschadens der jeweils zuständige Strafrichter seine Zustimmung für erforderlich erachtet, liegt in seinem Ermessen und wird in den Amtsgerichtsbezirken sehr unterschiedlich gehandhabt. Die Strafrichter an verschiedenen Amtsgerichten können insoweit unterschiedliche Zustimmungsgrenzen vertreten. So bedarf es bspw. für eine Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO im Zuständigkeitsbezirk des Amtsgerichts A bereits einer richterlichen Zustimmung ab einem Steuerschaden in Höhe von 5.000 €, im Amtsgerichtsbezirk B dagegen erst ab 10.000 €. In der Praxis kennt die BuStra die geltenden Zustimmungsgrenzen des jeweiligen Amtsgerichts. Bewegt sich der ermittelte Steuerschaden innerhalb dieser Zustimmungsgrenzen,, bedarf es i.d.R. keiner Übersendung der Ermittlungsakten an den Strafrichter. In diesen Fällen wird eine antizipierte Zustimmung des Strafrichters angenommen. Aber nicht nur die Zustimmungsgrenzen für eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a Abs. 1 StPO sind von Amtsgericht zu Amtsgericht unterschiedlich, sondern auch die verfahrensgegenständlichen Schadenssummen bei denen der zuständige Strafrichter eine solche Einstellung überhaupt noch für opportun hält. So kommt bspw. eine Einstellung gegen Geldauflage beim Amtsgericht A ab einem Steuerschaden in Höhe von 15.000 € grds. nicht mehr in Betracht, während dies beim Amtsgericht B erst ab einem Steuerschaden von 20.000 € nicht mehr der Fall ist. Die Summe des Steuerschadens bezieht sich erfahrungsgemäß auf den gesamten Verfahrensgegenstand und nicht auf die einzelne materielle Tat. Bei den von den Amtsgerichten zu den Strafsachenstellen kommunizierten „Einstellungsgrenzen“, handelt es sich jedoch nicht um absolute Grenzen oder Ausschlussgrenzen. Ob eine Einstellung gegen Geldauflage überhaupt in Betracht kommt, ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Damit ist eine Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO bspw. bei unvorbelasteten Beschuldigten und vollständiger Schadenswiedergutmachung nicht ausgeschlossen, wenn die jeweils geltende „Einstellungsobergrenze“ überschritten ist, aber das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Zahlung der Geldauflage beseitigt werden kann. Die Erfahrung zeigt, dass diese verfahrensabschließende Entscheidung gerade bei nicht vorbelasteten geständigen und einsichtigen Beschuldigten, die den Schaden wiedergutgemacht haben, grds. in Betracht gezogen werden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger frühzeitig das Gespräch mit der BuStra sucht.
24
Nach § 400 HS 1 AO hat die BuStra ein selbstständiges Antragsrecht auf Erlass eines Strafbefehls. Das Strafbefehlsverfahren kommt grundsätzlich auch bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 Nr. 1–5 AO in Betracht, da es sich um ein Steuervergehen handelt. Die Finanzverwaltung hält jedoch eine Erledigung der Steuerstrafsache im Strafbefehlsverfahren für nicht geboten, wenn ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt (vgl. Nr. 84 Abs. 3 AStBV). In jedem Fall sollte im Hinblick auf die Rspr. des 1. Strafsenates des BGH vom 2.12.2008 – 1 StR 416/08 von einem Verfahrensabschluss im Strafbefehlsverfahren abgesehen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht einer Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall mit einem Verkürzungsschaden von 1 Mio. € gegeben ist.[3] Entschließt sich die BuStra einen Strafbefehlsantrag gem. § 400 HS 1 AO zu stellen, leitet sie die Ermittlungsakten an die StA weiter. Bei der StA erfolgt die Registrierung der Steuerstrafsache als Js-Sache, ohne dass darin eine Evokation zu sehen ist, da in jedem Fall, ungeachtet eines möglichen Einspruchs gegen den erlassenen Strafbefehl, die Vollstreckung der Steuerstrafsache nach Rechtskraft durch die StA vorgenommen wird. Ein eigenes inhaltliches Prüfungsrecht des Strafbefehlsantrages bzw. eine Abänderungsbefugnis steht der StA nicht zu.[4] Zum selbstständigen Strafbefehlsantragsrecht vgl. Rn. 68.
Anmerkungen
[1]
Meyer-Goßner/Schmitt § 161 Rn. 7; BVerfG NStZ 1996, 45.
[2]
H.M., bejahend LG Koblenz wistra 2002, 359 f.; LG Lübeck NJW 2000, 3148; verneinend LG Berlin WM 1984, 772.
[3]
Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 400 Rn. 59 f.
[4]
Liebsch/Reifelsberger wistra 1993, 325, 328.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › IV. Befugnisse der Finanzbehörde im unselbstständigen Ermittlungsverfahren
IV. Befugnisse der Finanzbehörde im unselbstständigen Ermittlungsverfahren
25
Nach § 386 Abs. 1 S. 1 AO ermittelt die FinB Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat . . . den Sachverhalt. Damit erhält die FinB eine allgemeine, mithin eine unselbstständige Ermittlungsbefugnis (vgl. hierzu auch Rn. 46 ff.). Aufgrund der Gesetzessystematik ist § 386 Abs. 1 AO als Regel anzusehen, der Abs. 2 der Vorschrift als Ausnahme. In der Praxis ist dies erfahrungsgemäß aber umgekehrt.
26
Kommt es im Laufe der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen zu einem Anfangsverdacht eines Allgemeindeliktes oder einer Nichtsteuerstraftat (§ 152 Abs. 2 StPO), z.B. einer Urkundenfälschung gem. § 267 StGB, führt dieses Zusammentreffen des Verdachtes eines Allgemeindeliktes mit dem einer Steuerstraftat kraft Gesetz zu einer Zuständigkeitsüberleitung auf die StA. In einem derartigen Fall stellt die Tat nicht mehr ausschließlich eine Steuerstraftat dar (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Begriff der Tat ist hier als Tat im prozessualen Sinne nach § 264 StPO zu verstehen.[1] Die FinB, d.h. auch die BuStra, verliert ihre selbstständige Ermittlungsbefugnis mit der Folge, dass ihr nunmehr als Ermittlungsperson der StA (nur noch) die polizeilichen Befugnisse nach § 402 Abs. 1 i.V.m. § 399 Abs. 2 S. 2 AO zustehen. Die FinB behält in diesen Fällen hinsichtlich der verbleibenden Steuerstraftat aber die allgemeine Ermittlungsbefugnis nach § 386 Abs. 1 S. 1 AO sowie die Anordnungsbefugnis für alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Verdunkelung der Tat zu verhindern (§ 163 Abs. 1 StPO).
27
Wie weit die FinB oder die Steufa ihre Ermittlungen im Rahmen ihrer allgemeinen Ermittlungsbefugnis, ggf. im Auftrag der StA, auch auf eine Nichtsteuerstraftat erstrecken darf, ist umstritten.[2] Bejaht man eine Ermittlungsbefugnis der FinB auch hinsichtlich der Nichtsteuerstraftat, hätte dies zur Folge, dass Ermittlungsmaßnahmen der FinB verjährungsunterbrechende Wirkung (§ 78c Abs. 1 StGB) auch hinsichtlich der Nichtsteuerstraftat entfalten. Stellen das Steuerdelikt und das Allgemeindelikt eine prozessuale Tat dar, führt ein rechtskräftiger Verfahrensabschluss des Steuerdeliktes zu einem Strafklageverbrauch in Bezug auf das Allgemeindelikt. Der BGH und das OLG Braunschweig bejahen eine unselbstständige Ermittlungskompetenz der FinB auch für das Allgemeindelikt.[3] Nach Ansicht des BGH bestehen keine Bedenken gegen eine Ermittlungskompetenz der FinB, wenn das Allgemeindelikt mit dem Steuerdelikt in materieller Tateinheit (§ 52 StGB) stehe. Das OLG Braunschweig nimmt die unselbstständige Ermittlungsbefugnis bereits dann an, wenn das Allgemeindelikt mit dem Steuerdelikt zwar in materieller Tatmehrheit (§ 53 StGB) konkurriere, aber eine prozessuale Tat i.S.d. § 264 StPO gegeben sei (vgl. Rn. 89).
28
In der Praxis sollte die FinB in jedem Fall so frühzeitig wie möglich Kontakt mit der StA aufnehmen, um die weiteren Ermittlungsschritte hinsichtlich des Allgemeindeliktes abzustimmen, denn die Ermittlungskompetenz der FinB folgt nunmehr aus § 386 Abs. 1 S. 1 AO. Erfahrungsgemäß werden Allgemeindelikte von besonderer Bedeutung und gewissem Umfang aus dem Steuerstrafverfahren durch die StA abgetrennt und in einem gesonderten Verfahren unter einem neuen Js-Aktenzeichen (weiter)verfolgt. Ebenso besteht seitens der StA die Möglichkeit nach einer (Verfahrens-)Abtrennung des Allgemeindeliktes, eine (Verfolgungs-)Beschränkung nach § 154a Abs. 1 StPO zu verfügen und die Steuerstraftat im Einvernehmen mit der FinB an diese zurückzugeben. In diesen Fällen ermittelt die FinB den Verfahrenskomplex der Steuerstraftat selbstständig aus und schließt ihn auch eigenständig ab (§ 386 Abs. 2 AO, s. hierzu auch Rn. 44). Sollte die StA den abgetrennten Verfahrenskomplex nicht vorläufig eingestellt haben, ist vor dem Hintergrund des Strafklageverbrauchs in jedem Fall eine Abstimmung der beteiligten Behörden ratsam.
Anmerkungen
[1]
BGH NJW 1991, 3227.
[2]
Kohlmann/Peters § 386 Rn. 95 f.; Franzen/Gast/Joecks/Randt § 386 Rn. 26 f.
[3]
BGH wistra 1990, 59; OLG Braunschweig wistra 1998, 71; vgl. auch hierzu Sediqi wistra 2017, 259, 260.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › V. Überleitung der Ermittlungsbefugnis auf die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 3 und Abs. 4 AO
V. Überleitung der Ermittlungsbefugnis auf die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 3 und Abs. 4 AO
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › V. Überleitung der Ermittlungsbefugnis auf die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 3 und Abs. 4 AO › 1. Haft- und Unterbringungssachen (§ 386 Abs. 3 AO)
1. Haft- und Unterbringungssachen (§ 386 Abs. 3 AO)
29
Nach § 386 Abs. 3 AO geht die selbstständige Ermittlungsbefugnis der FinB kraft Gesetz auf die StA über, sobald gegen einen Beschuldigten wegen einer Steuerstraftat ein Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen wird. Die BuStra oder Steufa können nach h.M. den Antrag auf Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls nicht selbstständig beim Ermittlungsrichter stellen.[1] In der Praxis wird die Entscheidung, ob ein Haftbefehlsantrag gestellt werden soll, von der StA getroffen (Nr. 22 Abs. 1 Ziff. 2 AStBV). Die Beamten der Steufa und BuStra können jedoch bei Gefahr im Verzug und Vorliegen entsprechender Haftgründe gem. § 112 StPO eine vorläufige Festnahme durchführen (Nr. 73 Abs. 2 AStBV).[2] Mit Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls erlischt die Zuständigkeit der FinB. Wird der Haft- oder Unterbringungsbefehl gem. § 120 StPO wieder aufgehoben, verbleibt nach einhelliger Auffassung die Zuständigkeit bei der StA.[3] Die FinB hat in diesen Fällen nur die Rechte und Pflichten der Behörden des Polizeidienstes und die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 S. 2 AO (Nr. 20 AStBV). Ob die Strafsache nach § 386 Abs. 4 S. 3 AO wieder an die FinB zurückgegeben werden kann, ist streitig, müsste jedoch mit Blick auf die gem. § 386 Abs. 4 S. 1 und 2 AO ausdrücklich geregelten Fälle abgelehnt werden.[4]
Anmerkungen
[1]
Kohlmann/Peters § 386 Rn. 107.
[2]
Kohlmann/Peters § 386 Rn. 107.
[3]
Kohlmann/Peters § 386 Rn. 109.
[4]
Kohlmann/Peters § 386 Rn. 109.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › V. Überleitung der Ermittlungsbefugnis auf die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 3 und Abs. 4 AO › 2. Zuständigkeitsüberleitungen von der Finanzbehörde auf die Staatsanwaltschaft (§ 386 Abs. 4 AO)
2. Zuständigkeitsüberleitungen von der Finanzbehörde auf die Staatsanwaltschaft (§ 386 Abs. 4 AO)
30
Nach § 386 Abs. 4 AO stehen der FinB zwei Möglichkeiten zur Verfügung, die Zuständigkeit für die Steuerstrafsache auf die StA überzuleiten (sog. fakultative Zuständigkeitsüberleitung):
| – | Abgabe an die StA (§§ 386 Abs. 4 S. 1, 400 HS. 2 AO, Nr. 22 und Nr. 89 AStBV), |
| – | Evokation durch die StA (§ 386 Abs. 4 S. 2 AO, Nr. 22 Abs. 2 und Nr. 140 Abs. 1 AStBV). |
31
Die StA hat in beiden Fällen die Möglichkeit gem. § 386 Abs. 4 S. 3 AO, die Steuerstrafsache im Einvernehmen an die FinB zurückzugeben (Rückgabe der Strafsache).
a) Abgabe der Steuerstrafsache an die Staatsanwaltschaft
32
Die Entscheidung über die Abgabe der Steuerstrafsache an die StA steht im pflichtgemäßen Ermessen der FinB. Sie darf nicht willkürlich sein.
Welche Gründe aus Sicht der Finanzverwaltung insbesondere zu einer unverzüglichen Abgabe führen, hat der Erlassgeber in Nr. 22 AStBV geregelt Danach wird eine unverzügliche Abgabe in Betracht kommen, wenn
| – | eine Maßnahme der Telekommunikationsüberwachung (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 74 AStBV) beantragt werden soll, |
| – | die Anordnung der Untersuchungshaft (§§ 112, 113 StPO) geboten erscheint (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 2), |
| – | die Strafsache besondere verfahrensrechtliche Schwierigkeiten aufweist (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 3), |
| – | der Beschuldigte außer einer Steuerstraftat (Nr. 18 AStBV) oder gleichgestellten Straftat (Nr. 19 AStBV) noch eine andere prozessuale selbstständige Straftat begangen hat und die Taten in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren verfolgt werden sollen (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 4), |
| – | eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die nicht im Strafbefehlsverfahren geahndet werden kann (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 5 AStBV), mithin eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr oder eine solche ohne Bewährung droht, |
| – | gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und der gesetzgebenden Körperschaften der Länder (Nr. 151 AStBV), |
| – | Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen (Nr. 152 AStBV), |
| – | Streitkräfte anderer Staaten (Nr. 153 AStBV), |
| – | Jugendliche, Heranwachsende, vermindert Schuldfähige (Nr. 154 AStBV) ermittelt wird (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 6) oder |
| – | ein Amtsträger der Finanzverwaltung der Beteiligung verdächtig ist (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 7 AStBV). |
33
Nach Nr. 22 Abs. 2 AStBV kann aber auch die Größenordnung des zu erwartenden Steuerschadens, die Persönlichkeit oder Stellung des Beschuldigten sowie der Sachzusammenhang mit anderen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Abgabe rechtfertigen. Allein die Tatsache, dass nach den Ermittlungen ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO vorliegt, führt nicht zwangsläufig zur Abgabe. Auch die Ankündigung des Beschuldigten, dass er gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegen werde, rechtfertigt für sich keine Abgabe an die StA. Entscheidend ist vielmehr der insgesamt ermittelte Steuerschaden, der im Millionenbereich angesichts der Rechtsprechung des 1. Strafsenates des BGH einen Verfahrensabschluss in Form der Anklageerhebung unerlässlich macht.[1]
Neben den in Nr. 22 AStBV geregelten Abgabegründen können aber auch besondere Probleme allg. strafrechtlicher Art wie z.B. Fragen der Zurechnungsfähigkeit, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder ein persönlicher oder sachlicher Zusammenhang mit einem bei der StA bereits anhängigen Verfahren zu einer Abgabe an die StA führen.[2]
34
Zu welchem Zeitpunkt eine Abgabe an die StA erfolgt, liegt ebenfalls im Ermessen der FinB. D.h. sie kann grundsätzlich „jederzeit“ abgeben. Die Form der Abgabe ist nicht vorgeschrieben. Sie erfolgt aber in der Regel in Form eines ausführlichen zusammenfassenden Berichts oder Vermerks aus dem das bisherige Ergebnis der Ermittlungen der Steufa und BuStra hervorgeht (Nr. 89 AStBV). Durch die Abgabe an die örtlich und sachlich für Wirtschaftsstrafsachen zuständige StA (§ 143 Abs. 1, Abs. 4 GVG) geht die Ermittlungszuständigkeit kraft Gesetz auf die StA über.[3] Diese ist verpflichtet das Verfahren zu übernehmen.[4]
35
Dem Wortlaut des § 386 Abs. 4 S. 3 AO lässt sich entnehmen, dass das Verfahren nur im Einvernehmen wieder an die FinB zurückgegeben werden kann. Nach Abgabe der Strafsache an die StA verliert die FinB ihre selbstständige Ermittlungsbefugnis. Sie behält jedoch die bereits beschriebenen polizeilichen Befugnisse sowie die Beteiligungsrechte nach §§ 403, 407 AO (vgl. Rn. 11, 49 ff.). Ab diesem Zeitpunkt entscheidet die StA über weitere Ermittlungsmaßnahmen und trifft verfahrensabschließende Entscheidungen unter Beachtung der genannten Beteiligungsrechte.
36
Die Abgabe der Steuerstrafsache an die StA hat auch zur Folge, dass ein Steuerberater nur noch gemeinsam mit einem Rechtsanwalt oder Hochschullehrer als Verteidiger auftreten darf (§ 392 Abs. 1 AO), sofern er nicht gem. § 138 Abs. 2 StPO als alleiniger Verteidiger nach Genehmigung durch das Gericht zugelassen wird. Dies ist der Besonderheit geschuldet, dass nach § 392 AO (vgl. auch Nr. 32 Abs. 1 AStBV) in Steuerstrafsachen neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer als alleinige Verteidiger auftreten können, solange die FinB das Ermittlungsverfahren gem. § 386 Abs. 2 AO selbstständig durchführt bzw. die FinB nach den §§ 385 ff. AO die Aufgabe der StA als Strafverfolgungsbehörde wahrnimmt.[5] Auch den Einspruch gegen einen von der FinB beantragten Strafbefehl darf ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe für seinen Mandanten noch selbstständig einlegen, da die Einlegung des Einspruchs auch durch einen Vertreter bewirkt werden könnte.[6] Erst wenn die StA oder das Gericht sich mit der Steuerstrafsache inhaltlich befassen bzw. auseinandersetzen müssen endet die Befugnis der Alleinverteidigung.[7]
37
Da die Abgabe einer Steuerstrafsache durch die Vorschrift § 386 Abs. 2 und § 386 Abs. 4 S. 1 AO ausdrücklich vorgesehen ist, bestehen im Hinblick auf das Steuergeheimnis sowohl nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 als auch nach Nr. 2 AO keine Bedenken. Anders verhält es sich bei Erkenntnissen über Nichtsteuerstraftaten. Diese dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 und Nr. 5 AO an die StA weitergegeben werden (vgl. Rn. 42).
b) Evokation der Steuerstrafsache durch die Staatsanwaltschaft
38
Nach § 386 Abs. 4 S. 2 AO kann die StA ein Steuerstrafverfahren, das die FinB als selbstständige Ermittlungsbehörde führt, jederzeit an sich ziehen.[8] In diesem Fall steht die Evokation im pflichtgemäßen Ermessen der StA. Das umfassende Evokationsrecht bildet das Pendant zur Abgabebefugnis und ist nicht durch Verwaltungsvorschriften einschränkbar.[9] Nach h.M. kann die StA auch noch von ihrem Recht gem. § 386 Abs. 4 S. 2 AO Gebrauch machen, wenn die FinB einen Strafbefehlsantrag gestellt hat und in diesem Zusammenhang Unstimmigkeiten mit dem Gericht bspw. wegen der Begründetheit des Antrages bestehen.[10] Solange also die FinB gem. §§ 386 Abs. 2, 399, 400, 406 AO als selbstständige Ermittlungsbehörde handelt, kann die StA die Steuerstrafsache evozieren. Eine zeitliche Begrenzung des Evokationsrechts auf das Ermittlungsverfahren ist angesichts der umfangreichen prozessualen Rechte der StA nicht anzunehmen. Eine Evokation kommt insbesondere in Betracht, wenn die Steuerstraftat mit einer anderen Straftat des Beschuldigten gem. § 3 StPO zusammenhängt, sie von besonderer Bedeutung ist und/oder einen besonderen Umfang erreicht, oder gegen den Beschuldigten bereits in einer anderen Sache ermittelt wird und eine gemeinsame Anklage der Taten für zweckmäßig erachtet wird.
39
Die Evokation als solche kann ausdrücklich z.B. durch Anforderung der Ermittlungsakte und Eintragung der Sache als Js-Sache mittels einer Verfügung, dass die Sache evoziert werde, oder durch konkludentes Verhalten geschehen. Danach kann die StA entweder die Ermittlungen selbst einleiten oder in einem laufenden Ermittlungsverfahren selbst eine Ermittlungsmaßnahme z.B. eine staatsanwaltschaftliche Zeugenvernehmung durchführen. Weder der Beschuldigte noch die FinB können sich gegen die Ausübung des Evokationsrechts mittels eines förmlichen Rechtsbehelfs zur Wehr setzen.[11] Dies ergibt sich bereits aus der „umfassenden“ Ermittlungskompetenz der StA, welche durch die Ausnahmeregelung des § 386 Abs. 2 AO (selbstständige Ermittlungskompetenz der FinB) seine Bestätigung findet.
40
Die Ausübung des Evokationsrechts setzt voraus, dass die StA von der Steuerstrafsache Kenntnis erlangt (vgl. hierzu Nr. 140 Abs. 1 AStBV). Eine gesetzliche oder generelle Verpflichtung der Unterrichtung der StA besteht nicht.[12] Erfahrungsgemäß beanspruchen die Ermittlungen umfangreicher Steuerstrafverfahren angesichts ihrer Komplexität oftmals einen langen Zeitraum. In der Praxis sollte im Sinne einer effektiven Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität eine enge Zusammenarbeit zwischen der FinB und der StA angestrengt bzw. angestrebt werden. Tatsächlich hängt die Art und Weise der Zusammenarbeit vom Engagement der jeweils zuständigen Beamten ab. Auch mit Blick auf die Vollstreckungslösung des Großen Strafsenats des BGH 17.1.2008 – GSSt 1/07, sollte eine möglichst frühzeitige Unterrichtung der StA erfolgen, um Verfahrensabläufe rechtzeitig einsteuern und optimieren zu können.[13]
41
Die FinB hat die Zusammenarbeit mit der StA ihrerseits ausdrücklich in Nr. 140 Abs. 1 AStBV geregelt. Danach soll die Zusammenarbeit durch regelmäßige Kontaktgespräche gefördert werden. Gegenstand dieser Gespräche sollen sowohl die an die StA abzugebenden oder von dieser zu übernehmenden Strafsachen als auch Erwägungen einer einheitlichen Strafzumessungspraxis sein (vgl. auch RiStBV Nr. 267 Abs. 2). Die Bearbeitung einer Steuerstrafsache im Benehmen mit der StA ist in jedem Fall angezeigt, wenn eine Übernahme durch die StA trotz einer bei ihr anhängigen Zusammenhangstat nicht erfolgt (Nr. 140 Abs. 3, Nr. 22 Abs. 1 Nr. 4 AStBV). Die FinB ist angesichts des ausdrücklich geregelten Evokationsrechts der StA nach § 386 Abs. 4 S. 2 AO und der Möglichkeit der Abgabe der Steuerstrafsache nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO nicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) an der Unterrichtung oder Übersendung der Akten an die StA gehindert, soweit es sich um ausschließliche Steuerstraftaten i.S.d. § 369 AO oder gleichgestellte Straftaten handelt und die bereits geschilderten Abgabegründe gegeben sind.[14] Sowohl die Abgabe als auch die Evokation dienen gerade der Verfolgung der Steuerstraftat nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO.
42
Erlangt die FinB Erkenntnisse über nichtsteuerliche Straftaten, die nicht tateinheitlich mit dem Steuerdelikt verwirklicht wurden, ist eine Mitteilung oder Offenbarung an die StA nur in den Grenzen des § 30 Abs. 4 und 5 AO sowie des § 393 AO möglich.
43
Hat die StA die Steuerstrafsache übernommen, verliert die FinB bzw. BuStra ihre selbstständige Ermittlungskompetenz i.S.d. § 386 Abs. 2 AO. Sie behält jedoch ihre polizeilichen Rechte nach § 402 Abs. 1 AO sowie ihre Beteiligungsrechte nach § 403 und § 407 AO (vgl. Rn. 11 f., 46 ff., 48, 49 ff., 55 ff.). Der Beschuldigte erhält nach Übernahme des Steuerstrafverfahrens durch die StA eine Mitteilung über die fakultative Zuständigkeitsänderung, sofern ihm die Einleitung des Strafverfahrens bereits bekanntgegeben worden ist. Welche Folgen sich für die FinB nach Abgabe der Steuerstrafsache an die StA ergeben, wird unter Rn. 46 ff. dargestellt.
c) Rückgabe der Steuerstrafsache an die Finanzbehörde
44
Eine Rückgabe der Steuerstrafsache an die FinB nach § 386 Abs. 4 S. 3 AO kann die StA nach Abgabe oder Evokation nur im Einvernehmen mit der FinB erreichen. „Im Einvernehmen“ setzt eine Übereinstimmung der beiden Behörden voraus. Das bedeutet, dass die FinB nicht auf Rückforderung der Strafsache drängen und die StA der FinB diese nicht aufdrängen darf.[15] Die Rückgabe setze nach umstrittener Auffassung grundsätzlich ein vorheriges selbstständiges Ermittlungsrecht der FinB nach § 386 Abs. 2 AO voraus, womit eine Rückübertragung in Fällen in denen ein Haftbefehl aufgehoben wurde oder sich der Verdacht einer Zusammenhangstat nicht bestätigt hat, nicht möglich sei.[16] In der Praxis ist Folgendes zu beobachten: Das Steuerstrafverfahren wird auch bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes einer Urkundenfälschung zunächst ausermittelt und schließlich nach § 386 Abs. 4 AO an die StA abgegeben, obwohl sich die Zuständigkeit der FinB bereits ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Allgemeindelikts nach § 386 Abs. 1 AO richtet (vgl. hierzu auch Rn. 46, 89 f.). Kann die Nichtsteuerstraftat aus dem Verfahren der FinB schon vor einer Abgabe i.S.d. § 386 Abs. 4 S. 1 AO zwecks Verfolgung in einem gesonderten Strafverfahren, das bei der StA zu führen ist, abgetrennt werden, weil es sich bei der Nichtsteuerstraftat um eine andere prozessuale Tat i.S.d. § 264 StPO handelt, z.B. bei einem Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten gem. § 266a Abs. 1 und 2 StGB, steht einer Rückgabe der Steuerstrafsache nach der hier vertretenen Auffassung ohnehin nichts im Weg. In der Praxis werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle Erkenntnisse einer Nichtsteuerstraftat, die sich als eine andere prozessuale Tat darstellt, unter Beachtung des Steuergeheimnisses ,zeitnah der StA mitgeteilt, ohne den Weg der förmlichen Abgabe zu beschreiten (§ 30 Abs. 4 Nr. 4a AO). Aber auch bei einer einheitlichen prozessualen Tat wird die FinB erfahrungsgemäß nichts gegen eine (möglichst frühzeitige) Abtrennung der Nichtsteuerstraftat mit der Folge einer Einstellung oder Verfolgungsbeschränkung gem. § 154a Abs. 1 StPO durch die StA einzuwenden haben, wenn sie ihr (Steuerstraf-)Verfahren anschließend eigenständig – ihren Vorstellungen entsprechend – abschließen kann.[17] Der Beschuldigte wird erfahrungsgemäß ebenfalls nichts gegen einen Abschluss des Steuerstrafverfahrens durch die FinB einzuwenden haben, da die Abschlussbefugnis im Strafbefehlsverfahren ihre Grenze findet und der Strafkatalog der FinB als moderat bezeichnet werden kann. Der Streit, ob in diesen Fällen ein Einverständnis gem. § 386 Abs. 4 S. 3 AO erforderlich sei oder ob es auf ein solches nicht ankomme, da kein Fall des § 386 Abs. 4 S. 3 AO vorliege, ist angesichts der Praxis akademisch.[18] In der Praxis nimmt die FinB frühzeitig Kontakt mit der StA auf, wenn sie nach Abgabe der Steuerstrafsache an diese eine Rückgabe begehrt. Entsprechend verhält es sich, wenn die StA nach Erhalt des Verfahrens eine Abtrennung der Nichtsteuerstraftat favorisiert und einen Abschluss im Strafbefehlswege durch die FinB für sachdienlich hält. Entscheidend für einen möglichst geringen Reibungsverlust, ist eine praktikable Zusammenarbeit der FinB mit der StA. Eine Rückgabe der Steuerstrafsache sollte aber grds. wegen der einhergehenden Verfahrensverzögerung und der bis dato erfahrungs- und naturgemäß langen Verfahrensdauer von Steuerstrafsachen die Ausnahme bleiben und grundsätzlich vermieden werden.
45
Förmliche Rechtsbehelfe stehen den Beschuldigten gegen die Abgabe, Evokation und Rückgabe der Steuerstrafsache nach § 386 Abs. 4 S. 1, 2 und 3 AO nicht zur Verfügung, da es sich lediglich um der Strafrechtspflege intern zuzurechnende Prozesshandlungen handelt.[19]
Anmerkungen
[1]
BGH wistra 2009, 107.
[2]
Kohlmann/Peters § 386 Rn. 119.
[3]
Kohlmann/Peters § 386 Rn. 126; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Rüping § 386 Rn. 70.
[4]
Kohlmann/Peters § 386 Rn. 126; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Rüping § 386 Rn. 70.
[5]
Kohlmann/Heerspink § 392 Rn. 61 ff.
[6]
Kohlmann/Heerspink § 392 Rn. 72.
[7]
Franzen/Gast/Joecks/Randt § 392 Rn. 25.
[8]
Kohlmann/Peters § 386 Rn. 133.
[9]
Hardtke/Westphal wistra 1996, 93.
[10]
Hübschmann/Hepp/Spitaler/Rüping § 386 AO Rn. 78; Kohlmann/Peters § 386 Rn. 143; LG Frankfurt wistra 1993, 154.
[11]
Kohlmann/Peters § 386 Rn. 153.
[12]
BGH 30.4.2009 – 1 StR 90/09; Kohlmann/Peters § 386 Rn. 146.
[13]
BGH NJW 2009, 2319 ff.
[14]
Franzen/Gast/Joecks/Randt § 386 Rn. 62.
[15]
Kohlmann/Peters§ 386 Rn. 154 f.
[16]
Kohlmann/Peters § 386 Rn. 154; Franzen/Gast/Joecks/Randt § 386 Rn. 60.
[17]
Kohlmann/Peters § 386 Rn. 102; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Rüping § 386 Rn. 71.
[18]
Franzen/Gast/Joecks/Randt § 386 Rn. 60; Kohlmann/Peters § 386 Rn. 102.
[19]
Franzen/Gast/Joecks/Randt § 386 Rn. 50.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › VI. Die Stellung der Finanzbehörde unter der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft
VI. Die Stellung der Finanzbehörde unter der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › VI. Die Stellung der Finanzbehörde unter der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft › 1. Polizeiliche Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
1. Polizeiliche Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
46
Liegt die Verfahrensherrschaft nach einem erlassenen Haft- oder Unterbringungsbefehl (§ 386 Abs. 3 AO), einer Abgabe (§ 386 Abs. 4 S. 1 AO), einer Evokation (§ 386 Abs. 4 S. 2 AO) oder aufgrund des Verdachts einer Nichtsteuerstraftat (§ 386 Abs. 1 S. 1 AO) bei der StA, erhält die FinB nach § 402 AO dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der StPO sowie nach § 399 Abs. 2 S. 2 AO (Nr. 91 AStBV). Das bedeutet, dass die FinB zum Ermittlungsorgan der StA wird. Die Sachbearbeiter der BuStra werden hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten ebenso wie die Steuerfahnder zu „Ermittlungspersonen“ (§ 152 GVG) der StA. Die BuStra als auch die Steufa hat den Ersuchen oder Ermittlungsaufträgen der StA Folge zu leisten (§§ 160, 161, 163 StPO i.V.m. § 402 AO). § 402 Abs. 1 AO ermächtigt die FinB ausdrücklich die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 AO wahrnehmen zu können. D.h. sie kann Maßnahmen wie z.B. Wohnungsdurchsuchungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmen von Gegenständen, körperliche Durchsuchungen oder einen Vermögensarrest anordnen, wenn Gefahr im Verzug gegeben ist (vgl. Nr. 91 Abs. 3 AStBV). Die Befugnis zur Durchsicht der Papiere gem. § 110 StPO hat im Verfahren der StA neben der Steufa auch die BuStra (Nr. 91 Abs. 3 S. 3 AStBV) soweit die StA dies anordnet. Aber auch die Veranlagungsämter können ungeachtet der Zuständigkeitskonzentration nach § 387 Abs. 2 AO die genannten unaufschiebbaren Anordnungen treffen. Sie sind ebenfalls Hilfsorgan für die StA. In der Praxis werden sie z.B. auch mit einer Schadens- oder Mehrsteuerberechnung beauftragt (Nr. 91 Abs. 4 AStBV).[1]
47
Die FinB ist verpflichtet, dem Ersuchen einer Staatsanwaltschaft um Durchführung von Ermittlungen nachzukommen. Insoweit besteht kein Ermessen oder Prüfungsrecht (Nr. 91 Abs. 5 AStBV). Mit der Anhängigkeit der Steuerstrafsache beim Strafgericht endet die Weisungsbefugnis der StA gegenüber der FinB.[2]
48
Die Maßnahmen der FinB im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit (§§ 402, 399 Abs. 2 S. 2 AO) können beim zuständigen Amtsgericht mittels eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 StPO und anschließender Beschwerdemöglichkeit gem. § 304 StPO beim zuständigen Landgericht überprüft werden (vgl. Nr. 98 Abs. 2 AStBV).
Anmerkungen
[1]
Franzen/Gast/Joecks § 402 Rn. 11.
[2]
Franzen/Gast/Joecks § 402 Rn. 13; Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 402 Rn. 6.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › VI. Die Stellung der Finanzbehörde unter der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft › 2. Beteiligungs- und Anwesenheitsrechte der Finanzbehörde im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
2. Beteiligungs- und Anwesenheitsrechte der Finanzbehörde im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
49
Führt die StA oder die Polizei Ermittlungen in Bezug auf eine Steuerstraftat durch, so regelt § 403 AO Beteiligungs- und Anwesenheitsrechte der FinB. Danach kann die sonst zuständige FinB auch an Ermittlungshandlungen der Polizei teilnehmen. Da die Steufa nicht FinB i.S.d. § 403 AO ist, was sich aus der ausschließlich die Steufa und Zollfahndung betreffenden kompetenzzuweisenden Vorschrift des § 404 AO ableiten lässt, bleibt es der BuStra vorbehalten, an Ermittlungshandlungen der genannten Art teilzunehmen.[1] Dazu sollen der FinB Ort und Zeit der Ermittlungshandlung rechtzeitig mitgeteilt werden (§ 403 Abs. 1 S. 2 AO). Der Soll-Vorschrift ist zu entnehmen, dass eine Mitteilung unterbleiben kann, wenn die Untersuchungshandlung so schnell wie möglich erfolgen muss, da ansonsten der Untersuchungszweck gefährdet wäre (§ 168c Abs. 5 S. 2 StPO).[2] Auch bei richterlichen Untersuchungshandlungen soll die FinB informiert werden, da ihr § 403 Abs. 2 AO dieselben Anwesenheitsrechte wie der StA verleiht. Das sind insbesondere solche bei Vernehmungen von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen (§ 168c Abs. 1 und 2 StPO, Nr. 92 Abs. 2 AStBV) oder bei richterlichem Augenschein (§ 168d Abs. 1 StPO).
50
Das Anwesenheitsrecht wird weiter ausgebaut durch das Fragerecht nach § 403 Abs. 1 S. 3 AO. Danach kann ein Finanzbeamter i.d.R. ein BuStra-Mitarbeiter oder SGL der BuStra –kein Steuerfahnder- den Beschuldigten, den Zeugen oder Sachverständigen im Rahmen einer richterlichen Untersuchungshandlung unmittelbar befragen.
51
Schließt die StA das unter ihrer Verfahrensherrschaft laufende Ermittlungsverfahren mit einer Anklageschrift oder mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls ab, hat sie die sonst zuständige FinB davon zu unterrichten (§ 403 Abs. 3 AO). Diese Mitteilung dient dazu, der FinB rechtzeitig Gelegenheit zu geben, sich auf die bevorstehenden gerichtlichen Maßnahmen oder Entscheidungen (auch im Zwischenverfahren), insbesondere den Hauptverhandlungstermin, einzustellen bzw. vorzubereiten. Denn ihr steht nach § 407 Abs. 1 AO im anschließenden gerichtlichen Verfahren das Recht zu . . . die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die Mitteilungs- oder Informationspflicht besteht auch, wenn die FinB die Steuerstrafsache bereits abschlussreif gem. § 400 AO an die StA abgegeben hat.
52
Erwägt die StA nach den durchgeführten Ermittlungen, das Verfahren einzustellen, hat sie die sonst zuständige FinB nach § 403 Abs. 4 AO anzuhören. Nach welcher gesetzlichen Vorschrift die Einstellung erfolgen soll ist für die Anhörung nicht entscheidend. Die Einstellung erfasst sämtliche Arten der Verfahrenseinstellung, d.h. sowohl eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO als auch solche wegen Geringfügigkeit nach § 398 AO oder § 153 StPO. Auch bei einer Einstellung gegen Erfüllung von Auflagen nach § 153a StPO sowie bei Strafverfolgungsbeschränkungen nach § 154a StPO oder § 154 StPO (Teileinstellung bei mehreren Taten) ist das Anhörungsrecht zu beachten. Es soll der sachkundigen FinB die Möglichkeit gegeben werden, etwaige Bedenken vorzubringen und der StA, die naturgemäß nicht über eine vergleichbare steuerliche Sachkunde verfügt, evtl. nicht bedachte Umstände steuerstrafrechtlicher Art aufzuzeigen.
53
Die Nichtbeachtung des Anhörungsrechts macht die Entscheidung der StA jedoch nicht mittels eines förmlichen Rechtsbehelfs anfechtbar.[3] Ebenso wenig führen Verstöße gegen die Beteiligungsrechte nach § 403 AO zur Unverwertbarkeit der Ermittlungshandlungen.[4]
54
Nach h.M. ist der FinB auch das Klageerzwingungsverfahren nicht eröffnet, da sie selbst als Strafverfolgungsbehörde zur Wahrung des Legalitätsprinzips verpflichtet ist und eine andere Strafverfolgungsbehörde, die sogar ermächtigt wäre, das Steuerstrafverfahren jederzeit an sich ziehen zu können, nicht überprüfen lassen kann.[5] Der FinB stehen jedoch die Gegenvorstellung und die Dienstaufsichtsbeschwerde zur Verfügung.[6]
Anmerkungen
[1]
Franzen/Gast/Joecks § 403 Rn. 6.
[2]
Meyer-Goßner/Schmitt § 168c Rn. 5.
[3]
Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 403 Rn. 38.
[4]
Franzen/Gast/Joecks § 403 Rn. 16; Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 403 Rn. 44; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 403 Rn. 40.
[5]
Franzen/Gast/Joecks § 403 Rn. 18; Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 403 Rn. 39 f.
[6]
Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 403 Rn. 41; Franzen/Gast/Joecks § 403 Rn 17.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › VI. Die Stellung der Finanzbehörde unter der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft › 3. Beteiligungs- und Anwesenheitsrechte der Finanzbehörde im gerichtlichen Verfahren
3. Beteiligungs- und Anwesenheitsrechte der Finanzbehörde im gerichtlichen Verfahren
55
Für das gerichtliche Verfahren ergeben sich die Anhörungs- und Mitwirkungsrechte der FinB aus § 407 AO. Auch in diesem Verfahrensstadium ist es sinnvoll, die Sachkunde der FinB einfließen zu lassen. Das Gericht hat der FinB vor jeder Sachentscheidung, mit Ausnahme prozessualer Entscheidungen, die keinen Bezug zur Sachentscheidung haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erwägt das Gericht vor der Eröffnung des Hauptverfahrens, den Verfahrensstand mit den Verfahrensbeteiligten nach § 202a StPO zu erörtern, ist neben der StA, dem Verteidiger und dem Beschuldigten auch die FinB zu beteiligen.[1] Die Anhörung muss nicht nur bei den Einstellungsmöglichkeiten der § 153 (Geringfügigkeit) und § 153a StPO (Geldauflage) erfolgen, sondern auch wenn das Gericht Einstellungen nach § 154 Abs. 2 (unwesentliche Nebenstraftat), § 154a Abs. 2 StPO (Verfahrensbeschränkung), § 205 StPO (Abwesenheit des Angeschuldigten), § 206a StPO (Verfahrenshindernisse), oder nach § 206b StPO (Gesetzesänderung) beabsichtigt. Die FinB kann eine Einstellung jedoch nicht verhindern, indem sie keine Zustimmung erteilt. Einer solchen (prozessualen) Zustimmung bedarf es eben nicht. Die Anhörung ist grds. formfrei. In der Hauptverhandlung erfolgt sie naturgemäß mündlich. Außerhalb der Hauptverhandlung wird i.d.R. eine schriftliche Stellungnahme der BuStra über die StA eingeholt. Dieses Recht wird von der FinB in der Praxis auch sehr ernst genommen und nicht selten folgen sehr ausführliche substantiierte schriftliche Stellungnahmen. Die FinB, genauer gesagt die BuStra, hat nach § 407 Abs. 1 AO ein Recht und nicht die Pflicht auf Anwesenheit und Äußerung in der Hauptverhandlung. Auch hier ist die Steufa aus den bereits genannten Gründen nicht Vertreter der FinB (vgl. Rn. 3, 49 f.). Die Verfahrensbeteiligte FinB, mithin die BuStra, sitzt in der Hauptverhandlung neben der StA. In der Praxis wird eine Nichtteilnahme der BuStra vor der Hauptverhandlung i.d.R. mit der StA abgestimmt (Nr. 94 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 AStBV). Zum einen ist der FinB selbst an einem positiven Ausgang des Verfahrens gelegen und zum anderen ist sowohl die StA als auch der Richter, nicht unbedingt im Sinne einer Waffengleichheit, wohl aber im Sinne einer sachgerechten Entscheidung, dankbar für die Mitwirkung eines Sachkundigen auf dem schwierigen Rechtsgebiet des Steuerstrafrechts. Denn nicht selten wird auf der Seite des Angeklagten ein steuerlich versierter Rechtsanwalt oder neben diesem ein Steuerberater verteidigen. Das Gericht teilt der zuständigen BuStra den Termin zur Hauptverhandlung oder der Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter nach § 407 Abs. 1 S. 3 AO regelmäßig unter Einhaltung der Ladungsfristen nach §§ 214, 217 StPO mit.
56
Im Rahmen der Hauptverhandlung und bei Vernehmungen durch den beauftragten oder ersuchten Richter darf der Vertreter der BuStra nach § 407 Abs. 1 S. 5 AO unmittelbar Fragen an den Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen richten (§ 240 Abs. 2 S. 1 StPO, Nr. 94 Abs. 3 S. 2 AStBV). Das Gericht wird die Notwendigkeit oder Sachdienlichkeit der Frage i.d.R. nicht überprüfen, ggf. aber von der Zurückweisungsmöglichkeit ungeeigneter oder nicht zur Sache gehörender Fragen durch den Vorsitzenden nach § 241 Abs. 2 StPO Gebrauch machen.
57
Ebenso steht der FinB in der Hauptverhandlung sowie bei der Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter ein Stellungnahme- oder Erklärungsrecht nach § 407 Abs. 1 S. 4 AO zu (vgl. auch Nr. 94 Abs. 2 S. 2 AStBV). Der Vertreter der FinB erhält nach dem Wortlaut auf Verlangen das Wort. Es obliegt jedoch dem Vorsitzenden aufgrund seiner Prozessleitungsbefugnis nach § 238 StPO, den Zeitpunkt der Stellungnahme zu bestimmen. In der Praxis ist die besondere Sachkunde des BuStra-Mitarbeiters bzw. des SGL der BuStra für sämtliche Verfahrensbeteiligte durchaus förderlich, so dass es eines förmlichen Antrags auf Worterteilung i.d.R. nicht bedarf und erfahrungsgemäß sehr frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Dieses Stellungnahme- oder Erklärungsrecht entspricht inhaltlich nicht dem Schlussvortrag der StA nach § 258 StPO und sollte diesen auch nicht vorwegnehmen. Denn § 258 Abs. 1 StPO räumt dieses Recht lediglich der StA, dem Angeklagten bzw. dem Verteidiger, dem Privatkläger (vgl. §§ 374 ff. StPO) und Einziehungsbeteiligten § 427 Abs. 1 StPO sowie über § 397 Abs. 1 S. 3 StPO auch dem Nebenkläger ein.[2] Die FinB ist weder Nebenkläger noch hat sie ein Recht auf Erwiderung gem. § 258 Abs. 2 StPO.[3] Der Vertreter der FinB kann zu dem Schlussvortrag der StA noch ergänzende Ausführungen machen, jedoch darf er keine eigenen Anträge stellen (vgl. hierzu Nr. 94 Abs. 3 S. 3 AStBV). Ebenso wenig kann er Beweisanträge stellen oder Rechtsmittel einlegen (vgl. Nr. 94 Abs. 3 S. 3, Nr. 95 AStBV).[4]
58
Der Vertreter der BuStra kann auch als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden.[5] Es liegt im Ermessen des Gerichts bzw. Vorsitzenden dem auch als Zeugen geladenen Vertreter der BuStra, die Teilnahme an der Hauptverhandlung von Beginn an zu gestatten.[6] Die Vertreter der FinB erhalten von ihrem Dienstvorgesetzten für diese Fälle eine Aussagegenehmigung gem. § 54 StPO. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der BuStra-Mitarbeiter an den Ermittlungen beteiligt war und nunmehr als Sachverständiger vernommen werden soll, da die Möglichkeit der Ablehnung gem. § 74 StPO eröffnet ist.
59
Die FinB ist nach § 407 Abs. 2 AO von dem Urteil oder anderer verfahrensabschließender Entscheidungen in Kenntnis zu setzen. Unabhängig davon, ob die FinB in der Hauptverhandlung anwesend war oder nicht, erhält sie eine Ausfertigung des Urteils oder Einstellungsbeschlusses nach Nr. 9 Abs. 1 i.V.m. Nr. 4 Abs. 3 Nr. 2 MiStra.
60
Verstöße gegen die Beteiligungsrechte der FinB nach § 407 Abs. 1 AO sind lediglich mit einer formlosen Gegenvorstellung angreifbar.[7] Ungeachtet der weiteren, aber streitigen Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde, sind beide Formen des Rechtsschutzes erfahrungsgemäß wenig Erfolg versprechend.[8] Seitens der StA (theoretisch auch seitens des Angeklagten) bestünde allenfalls die Möglichkeit, die Verletzung der Beteiligungsrechte nach § 407 Abs. 1 AO im Rahmen der Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO mit der Revision geltend zu machen, wenn sich im konkreten Fall die Beteiligung der FinB aufgedrängt hätte und durch die Wahrnehmung der Rechte eine weitere Sachaufklärung zu erwarten gewesen wäre.[9]
Anmerkungen
[1]
Meyer-Goßner/Schmitt § 160 b Rn. 3.
[2]
Meyer-Goßner/Schmitt § 258 Rn. 4 ff.
[3]
Meyer-Goßner/Schmitt § 258 Rn. 18, § 397 Rn. 10.
[4]
Hübschmann/Hepp/Spitaler/Tormöhlen § 407 Rn. 34; Franzen/Gast/Joecks § 407 Rn. 9.
[5]
Franzen/Gast/Joecks § 407 Rn. 15 f.; Kohlmann/Hilgers-Klautzch § 407 Rn. 8.
[6]
LG Dresden NJW 1998, 3509 f.
[7]
Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 407 Rn. 22; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Tormöhlen § 407 Rn. 36.
[8]
Franzen/Gast/Joecks § 407 Rn. 20.
[9]
BayObLG NStZ-RR 1996, 145 f.; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Tormöhlen § 407 Rn. 38.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › VII. Besonderheiten bei Steuerstrafverfahren
VII. Besonderheiten bei Steuerstrafverfahren
61
Die im Folgenden dargestellten Besonderheiten im Steuerstrafverfahren orientieren sich an der Praxis und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › VII. Besonderheiten bei Steuerstrafverfahren › 1. Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren
1. Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren
62
Neben der Doppelfunktion der Steufa (vgl. Rn. 4, 7 f.), dem Durchsichtsrecht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen nach § 404 S. 2 AO (vgl. Rn. 64), der Verteidigerstellung des Steuerberaters (vgl. Rn. 36), dem Wegfall des Erstbefragungsrechts (vgl. Rn. 10), der unmittelbaren Anforderung von Bankauskünften durch die Steufa (vgl. Rn. 13) sowie der Ermittlungsmöglichkeit der FinB im gesamten Bundesgebiet (vgl. Rn. 12) ist eine weitere Besonderheit im Steuerstrafverfahren, dass das Besteuerungsverfahren und das Strafverfahren parallel nebeneinander weiterlaufen (vgl. Nr. 16 AStBV). In beiden Verfahren hat der Beschuldigte unterschiedliche Rechte und Pflichten (§ 393 Abs. 1 S. 1 AO). Im Besteuerungsverfahren ist der Beschuldigte nach Einleitung des Strafverfahrens gem. § 90 AO weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet. Dies steht dem im Strafverfahren geltenden Nemo-tenetur-Prinzip, wonach sich niemand selbst belasten muss, entgegen. Nach § 393 Abs. 1 S. 2 AO ist der Beschuldigte trotz des laufenden Ermittlungsverfahrens weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet, jedoch können keine Zwangsmittel gem. §§ 328 ff. AO (Zwangsgeld, Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang) eingesetzt werden, wenn die Mitwirkung zu einer Selbstbelastung führen würde. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Beschuldigte zwar tatsächlich ein Mitwirkungs- oder Auskunftsverweigerungsrecht hat, aber die ggf. nachteilige steuerrechtliche Folge der Schätzung gem. § 162 AO hinnehmen muss.[1]
63
Nachdem dem Steuerpflichtigen die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben wurde, wird eine wegen des Verdachts eines Steuerdelikts unterbrochene BP fortgesetzt, die nicht selten wegen des oben unter Rn. 62 beschriebenen Dilemmas mit einer im Besteuerungsverfahren ungünstigen Hinzuschätzung gem. § 162 AO endet.[2] In einem Steuerstrafverfahren ist eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss sind.[3] Eine Schätzung darf jedoch in keinem Fall Sanktionscharakter aufweisen. Eine Hinzuschätzung mit Sanktionscharakter ist wegen der dem Beschuldigten zustehenden Mitwirkungsverweigerung unzulässig.[4] Schätzungen müssen sachgerecht und angemessen sein, d.h. sie müssen den wahrscheinlichsten Besteuerungstatbestand widerspiegeln. Eine pauschale Schätzung, auch unter Heranziehung der Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen,[5] kann erst dann Anwendung finden, wenn sich eine konkrete Ermittlung oder Schätzung der tatsächlichen Umsätze von vorneherein oder nach entsprechenden (darzulegenden) Berechnungsversuchen als nicht möglich und fehlerbehaftet erweist.[6] Nach Anforderung der Rspr. müssen aber auch bei dieser Schätzungsmethode die festgestellten Umstände des Einzelfalles mit in den Blick genommen werden. Ein Tatgericht muss sich bei der Beweiswürdigung zum Rohgewinnaufschlagsatz einerseits nicht zugunsten des Angeklagten an den unteren Werten der Richtsatzsammlung orientieren, wenn es Anhaltspunkte für eine positivere Ertragslage zu erkennen vermag.[7]Andererseits darf das Tatgericht bei verbleibenden Zweifeln nicht einfach einen als wahrscheinlich angesehenen Wert aus der Richtsatzsammlung zugrunde legen, sondern muss einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang feststellen.[8]
In keinem Fall dürfen Sicherheitszuschläge strafrechtlich vorgeworfen werden, obgleich sie steuerrechtlich zulässig sind. Mit Blick auf die Anforderungen der Rspr. an verurteilende Entscheidungen müssen Schätzungen der BP im Steuerstrafverfahren besonders überprüft und oftmals mit Abschlägen überarbeitet werden (vgl. Nr. 127 Abs. 2 S. 4 AStBV). Denn letztendlich muss es dem Gericht ermöglicht werden, neben der Steuerpflicht und den sonstigen Tatbestandsmerkmalen des Steuerdelikts, sowohl die Summe der vorsätzlich verkürzten Steuern so genau wie möglich festzustellen als auch den Berechnungsweg in einem Urteil revisionssicher darlegen zu können.[9] Dies ist auch für den Fall, dass der Angeklagte den Vorwurf einer Steuerhinterziehung dem Grunde und der Höhe nach vollständig einräumt.[10]
Trotz der Parallelität des Besteuerungs- und Strafverfahren stehen beide in einer gewissen Abhängigkeit zueinander. I.d.R. wird die FinB das Steuerstrafverfahren erst abschließen, wenn das Besteuerungs- bzw. Veranlagungsfinanzamt aufgrund des vorliegenden Betriebsprüfungs- oder Steuerberichts Änderungsbescheide erlassen und bekannt gegeben hat. Ab diesem Zeitpunkt wendet sich erfahrungsgemäß der Blick des Veranlagungsfinanzamtes nach einem Einspruch gegen die Änderungsbescheide i.d.R. wieder dem Strafverfahren zu, sofern es nicht um die Festsetzung der Steuer dem Grunde nach geht. Im Strafverfahren wird eine rechtskräftige Entscheidung – von Ausnahmen abgesehen – erfahrungsgemäß früher zu erzielen sein als im finanzgerichtlichen Verfahren.
Anmerkungen
[1]
Franzen/Gast/Joecks § 393 Rn. 6.
[2]
BFH 19.1.2006 – VIII B 114/05.
[3]
BGH NStZ 2016, 728; BGH 1 StR 505/16 bei juris.
[4]
Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 393 Rn. 68; Teske wistra 1988, 207, 214; Franzen/Gast/Joecks § 393 Rn. 36.
[5]
Die Richtsatzsammlung ist für das jeweilige Kalenderjahr auf der Internetseite www.bundesfinanzministerium.de abrufbar.
[6]
BGH NStZ 2016, 728.
[7]
BGH NStZ 2014, 337.
[8]
BGH NStZ 2016, 728.
[9]
BGH wistra 2006, 66 f.; BGH wistra 1986, 23.
[10]
BGH wistra 2017, 445
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › VII. Besonderheiten bei Steuerstrafverfahren › 2. Durchsichtsrecht der Papiere
2. Durchsichtsrecht der Papiere
64
Durch die Vorschrift des § 404 S. 2 2. Alt. AO i.V.m. § 110 Abs. 1 StPO erhält die Steuerfahndungsstelle das Recht auf Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (vgl. Nr. 69 Abs. 1 AStBV). Dieses Sonderrecht erhielt die Steuerfahndungsstelle erstmalig durch das 1. Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts (StVRG) vom 9.12.1974.[1] Hintergrund war, den besonderen Sachverstand der Steuerfahndung zur effektiven Bekämpfung der Steuerkriminalität optimal nutzbar zu machen.[2] Für die Durchsichtsbefugnis ist es gleichgültig, ob die FinB selbst oder die StA die Verfahrensherrschaft hat. Die Befugnis der Steuerfahndung geht damit über die Befugnis der FinB im staatsanwaltschaftlichen Verfahren hinaus. Da das Gesetz die Befugnis der Durchsicht lediglich der Steuerfahndungsstelle einräumt, wird dem einzelnen Beamten die Ausübung des Rechts durch Auftrag übertragen.[3] In der Praxis findet sich diese Übertragung in Form eines Vermerks auf der Rückseite des Dienstausweises. Das Durchsichtsrecht erstreckt sich nicht nur auf die sichergestellten Geschäftspapiere wie z.B. Bilanzen, Buchführungsunterlagen, Belege, Quittungen und Grundaufzeichnungen, sondern auch auf Briefe, Fotos, Kalender sowie private Aufzeichnungen u.Ä. Auch verschlossene Briefe dürfen geöffnet und gelesen werden, soweit dies für den Untersuchungszweck erforderlich erscheint (vgl. Nr. 69 Abs. 1 AStBV). Voraussetzung ist, dass sich sämtliche der Durchsicht zugänglichen Gegenstände im Gewahrsam des von der Durchsuchung Betroffenen befinden. Auf das Eigentum kommt es nicht an.[4] Private Unterlagen und Papiere, wie z.B. Tagebücher oder Briefe, dürfen nur insoweit durchgesehen werden, als sie Aufschluss über den Tatvorwurf der Steuerhinterziehung geben können.[5] § 110 Abs. 3 StPO ermächtigt die Steuerfahndung auch zur Durchsicht elektronischer Speichermedien (PC, Notebooks, USB-Sticks, Tonträger, Filme etc). Auf räumlich getrennte Speichermedien darf jedoch nur zugegriffen werden, wenn der Verlust der gesuchten Dateien zu besorgen ist. Die Durchsicht dient der Feststellung, ob einem Papier bzw. einer elektronischen Datei Beweisbedeutung zukommt. Ist dies der Fall, wird hinsichtlich des in Betracht kommenden konkreten Gegenstandes eine Beschlagnahmeanordnung beim zuständigen Ermittlungsrichter erfolgen. Im Übrigen sind die vorläufig sichergestellten Gegenstände zurückzugeben. Solange die Durchsicht der sichergestellten Papiere und elektronischen Speichermedien nicht beendet ist, ist auch die Durchsuchung nicht beendet. Das BVerfG hat in einem Beschluss vom 30.1.2002 klargestellt, dass eine zeitliche Grenze, vergleichbar der 6-Monatsgrenze für die Geltung von Durchsuchungsbeschlüssen, für die Dauer der Durchsicht nicht existiert.[6] Die Durchsicht sollte jedoch nicht unverhältnismäßig lange dauern. Der Fortgang der Durchsicht sollte daher kontinuierlich in Form von Aktenvermerken dokumentiert werden, um gerade in Umfangsverfahren belegen zu können, dass die Dauer der Durchsicht angesichts des Umfangs der sichergestellten Gegenstände, nicht unverhältnismäßig lange angedauert hat. Eine gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher lediglich darauf, ob die Ermittlungsbehörde die rechtlichen Grenzen des ihr zustehenden Ermessens eingehalten hat.[7] Erhebt ein Beschuldigter Widerspruch gegen die Mitnahme der Gegenstände zur Durchsicht oder begehrt er die Prüfung der Einhaltung von Entscheidungsgrenzen, so kann er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog beim zuständigen Ermittlungsrichter stellen.[8]
Anmerkungen
[1]
BGBl I 1974, 3393.
[2]
Kohlmann/Matthes § 404 Rn. 135.
[3]
Franzen/Gast/Joecks/Randt § 404 Rn. 96.
[4]
Meyer-Goßner/Schmitt § 110 Rn. 1.
[5]
Franzen/Gast/Joecks/Randt § 404 Rn. 95 m.w.N.
[6]
BVerfG NJW 2002, 1410.
[7]
LG Saarbrücken NStZ-RR 2016, 346.
[8]
BVerfG NStZ 2002, 377.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › VII. Besonderheiten bei Steuerstrafverfahren › 3. Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren
3. Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren
65
Damit die FinB ihre Beteiligungsrechte nach §§ 403, 407 AO sachgerecht wahrnehmen kann, räumt ihr § 395 AO in Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat ein nicht beschränkbares Akteneinsichtsrecht ein (vgl. auch 5. Kap. Rn. 27 ff.). Zum einen soll der FinB (BuStra) als Sachkundige und Beteiligte in Steuerstrafverfahren ermöglicht werden, sich jederzeit, d.h. im Ermittlungs-, Zwischen-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren, über den ermittelten steuerstrafrechtlichen Sachverhalt zu unterrichten, um ggf. besondere Umstände, die für die Entscheidung in der Sache von Bedeutung sein könnten, vorzubringen (Nr. 95 AStBV). Zum anderen sollen ihr die ermittelten Tatsachen mit steuerrechtlicher Relevanz auch für das parallel weiterlaufende Besteuerungsverfahren zur Verfügung stehen, um zeitnahe Festsetzungen zu ermöglichen (Nr. 92 Abs. 3 AStBV, vgl. Rn. 62). Der Akteneinsichtsantrag bedarf angesichts der Ausgestaltung des Einsichts- bzw. Besichtigungsrechts als Befugnis keiner Begründung und auch keiner Ermessensentscheidung der StA bzw. des Gerichts.[1] Ein besonderes Informationsbedürfnis ist vor allem ab dem Zeitpunkt gegeben, ab dem das Verfahren von der StA geführt wird. Gegenstand der Einsichtnahme sind sämtliche Aktenbestandteile, wie z.B. Ermittlungsakten, Beweismittelordner, Beiakten, Spurenakten und EDV-Daten in Papierform sowie beigezogene Akten.[2] Die Akten werden der FinB i.d.R. auf Antrag, ggf. auch mehrmals, übersandt (§ 395 S. 2 AO). Die für die Verteidigung gem. § 147 Abs. 2 StPO geltenden Beschränkungen finden keine Anwendung. Die Dauer als auch der Zeitpunkt des Akteneinsichtsrechts haben sich aber am möglichst reibungslosen Fortgang des Verfahrens zu orientieren, d.h. unnötige Verzögerungen sollten durch die Einsichtnahme vermieden werden. In Bezug auf beschlagnahmte oder sichergestellte Gegenstände wie Beweisstücke oder Verfalls- und Einziehungsgegenstände steht der FinB ein Besichtigungsrecht am Ort der Aufbewahrung zu. Sie hat ebenfalls die Befugnis von zoll- und verbrauchsteuerpflichtigen Sachen Proben zu entnehmen, um Untersuchungen in Auftrag zu geben.[3]
66
Der Beschuldigte braucht zu dem Antrag der Finanzbehörde auf Akteneinsicht nicht angehört zu werden. Hat die StA im Ermittlungsverfahren einen Antrag auf Akteneinsicht bzw. Besichtigung der o.g. Gegenstände im Ermittlungsverfahren ablehnend beschieden, ist die Dienstaufsichtsbeschwerde zulässig.[4] Daneben wird nach h.M. aber auch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das zuständige Gericht entsprechend § 406e Abs. 4 S. 1 und S. 2 StPO für zulässig erachtet.[5] Eine analoge Anwendung hätte die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Vorsitzenden zur Folge (§ 406e Abs. 4 S. 4 StPO).[6]
67
Gegen die ablehnende Entscheidung der Gerichts im Zwischen- oder Hauptverfahren soll nach überwiegender Auffassung die Beschwerde gem. § 304 Abs. 1, Abs. 4 S. 2 Nr. 4 StPO zulässig sein.[7]
Anmerkungen
[1]
Franzen/Gast/Joecks/Lipsky § 395 Rn. 6.
[2]
Meyer-Goßner/Schmitt § 147 Rn. 18; Franzen/Gast/Joecks/Lipsky § 395 Rn. 7.
[3]
Franzen/Gast/Joecks/Lipsky § 395 Rn. 12.
[4]
Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 32.
[5]
Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 33 f.; Meyer-Goßner/Schmitt § 406e Rn. 11, 14, 21, 24.
[6]
Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 36 f.
[7]
Meyer-Goßner/Schmitt § 147 Rn. 41 m.w.N.; Franzen/Gast/Joecks/Lipsky § 395 Rn. 15.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › VII. Besonderheiten bei Steuerstrafverfahren › 4. Selbstständiges Antragsrecht auf Erlass eines Strafbefehls
4. Selbstständiges Antragsrecht auf Erlass eines Strafbefehls
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Die besondere Stellung der FinB in Steuerstrafsachen wird auch durch die Vorschrift des § 406 AO deutlich. Diese Vorschrift ergänzt die selbstständige Rechtsstellung der FinB im Ermittlungsverfahren nach §§ 399–401 AO bis zum Übergang in das gerichtliche Verfahren (vgl. Nr. 87 AStBV). Die FinB, genauer gesagt, die BuStra kann gem. § 400 AO selbstständig, d.h. ohne Einschaltung der StA beim zuständigen Strafrichter einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder auf Anordnung von Nebenfolgen im selbstständigen Verfahren nach § 401 AO stellen (vgl. Nr. 84 AStBV). Sie erhält bis zum Zeitpunkt der Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins (§ 408 Abs. 3 S. 2 StPO) oder der Einlegung eines Einspruchs gegen den erlassenen Strafbefehl (§ 410 Abs. 1 S. 1 StPO) weitere staatsanwaltschaftliche Befugnisse und wird ohne Hinzuziehung der StA ausschließlicher Ansprechpartner des Amtsgerichts. Sollte also der Strafrichter nach einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bspw. eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO in Erwägung ziehen, hat er sich mit der FinB in Verbindung zu setzen, um die erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der FinB, mithin der BuStra, einzuholen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn z.B. die Strafverfolgung gem. § 154a StPO beschränkt oder eine Tat gem. § 154 Abs. 2 StPO aus dem Verfahrensstoff ausgeschieden werden sollen. Die FinB kann den Strafbefehlsantrag bis zum Erlass des Strafbefehls zurücknehmen. Beabsichtigt der Strafrichter, von dem Strafbefehlsantrag z.B. im Rechtsfolgenausspruch abzuweichen, müsste er sich hinsichtlich eines Einigungsversuchs mit der FinB in Verbindung setzen. Diese kann, sofern sie den Änderungsvorstellungen zustimmt, einen neuen geänderten Strafbefehlsantrag stellen. „Beharrt“ sie jedoch auf ihrem Antrag, so hat der Strafrichter die Möglichkeit nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO einen Hauptverhandlungstermin anzuberaumen. Lehnt der Richter jedoch den Erlass eines Strafbefehls ab oder erlässt er einen solchen mit geändertem Inhalt, verbleibt der FinB entsprechend §§ 408 Abs. 2 S. 2, 210 Abs. 2 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.[1]
Anmerkungen
[1]
Franzen/Gast/Joecks § 406 Rn. 6.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › VII. Besonderheiten bei Steuerstrafverfahren › 5. Einstellung nach § 398 AO
5. Einstellung nach § 398 AO
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Neben den unter Rn. 22 und Rn. 68 dargestellten verfahrensabschließenden Entscheidungen steht der FinB mit der Vorschrift des § 398 AO eine weitere Einstellungsmöglichkeit zur Verfügung (vgl. Nr. 82 AStBV). Diese Verfahrenseinstellung steht der FinB oder StA lediglich im Ermittlungsverfahren zur Verfügung. Ist bereits ein Strafbefehl beantragt oder eine Anklage durch die StA erhoben worden, so kann das Verfahren nur noch gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt werden.[1] Die Einstellung nach § 398 AO bedarf keiner gerichtlichen Zustimmung und kommt in Betracht, wenn sich der Täter (auch Anstifter oder Gehilfe)
| – | eines Steuerdelikts (Steuerhinterziehung, Steuerhehlerei, gewerbsmäßiger Schmuggel nach § 373 Abs. 1 AO) oder |
| – | einer Begünstigung einer Person, die ein solches Delikt begangen hat, schuldig gemacht, |
| – | sein Verhalten zudem zu einer geringwertigen Steuerverkürzung bzw. zur Erlangung eines geringwertigen Steuervorteils oder |
| – | zu einer geringen Tatfolge geführt hat, |
| – | seine Schuld gering ist und |
| – | kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (Nr. 82 Abs. 2 AStBV).[2] |
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Entsprechende Anwendung findet die Vorschrift auf sonstige Straftaten i.S.v. § 385 Abs. 2 AO und sonstige Straftaten bei denen die Verfahrensvorschriften auf die AO verweisen (z.B. § 15 InvZulG 2010).
71
Auch bei dem Verdacht einer Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (§ 370 Abs. 3 AO) ist die Anwendbarkeit des § 398 AO grundsätzlich gegeben. In der Praxis scheitert die Anwendung oftmals am festgestellten Umfang der Steuerverkürzung (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) bzw. an den gesetzlich beschriebenen Umständen und der nicht mehr als gering zu bewertenden Schuld (§ 370 Abs. 3 Nr. 2–4 AO). In angezeigten Fällen käme aber eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 S. 1 StPO mit Zustimmung des Gerichts in Betracht. Auf die Delikte des Bannbruchs und der Steuerzeichenfälschung sowie der Strafvereitelung findet die Vorschrift keine Anwendung, da die Vorschrift ausdrücklich für die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach § 375 Abs. 1 Nr. 1–3 AO begangen hat, eine Einstellung dieser Art vorgesehen hat.[3] Der Verdachtsgrad der Steuerstraftat muss kein hinreichender i.S.d. § 203 StPO sein. Eine Verurteilungswahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit eines Freispruchs ist ausreichend.[4]
72
Bis zu welchem Betrag eine Geringwertigkeit angenommen werden kann, kann mit Blick auf die Praxis nicht einheitlich beantwortet werden. Eine starre absolute Wertgrenze existiert nicht. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals der geringen Tatfolge (§ 153 Abs. 1 S. 2 StPO) bei dem Delikt der Steuerhinterziehung insbesondere von der Summe der verkürzten Steuern auszugehen (Nr. 82 Abs. 2 S. 2 AStBV). So werden Beträge von 50 € bis 2.500 € als geringfügig angesehen.[5] Für die Berechnung des maßgeblichen Umfangs der Steuerverkürzung ist der Betrag entscheidend, der sich je materieller Tat, mithin bei tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung verschiedener Steuerarten, insgesamt ergibt. Ob aus Sicht der FinB oder StA ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, ist eine Ermessensfrage. In Steuerstrafverfahren kann dieses Interesse nicht mit Hilfe der Hinweise in Nr. 86 Abs. 2 RiStBV (Öffentliches Interesse bei Privatklagesachen) ausgefüllt werden. Beispielsweise kann im Steuerstrafverfahren ein öffentliches Interesse dann fehlen, wenn die Taten lange zurückliegen oder/und die Ermittlungen eine erhebliche Zeit in Anspruch genommen haben oder von einer Wiederholung der Taten nicht auszugehen ist und eine Einwirkung auf den Täter nicht geboten erscheint. Aber auch in Fällen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist eine solche Einstellung nicht abwegig.[6] Die zudem geforderte individuelle geringe Schuld des Täters muss bei einem Vergleich mit Vergehen gleicher Art nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegen.[7] Die in § 46 Abs. 2 StGB genannten Strafzumessungserwägungen bieten hierfür eine Orientierungshilfe. In der Regel wird sich der Anwendungsbereich des § 398 AO auf Fälle beschränken, in denen das zu erwartende Strafmaß allenfalls eine Geldstrafe zwischen 10 und 20 Tagessätzen zur Folge hätte. Die Einstellung nach § 398 AO entfaltet keine Rechtskraft und bewirkt auch keinen Strafklageverbrauch, so dass das Verfahren, sofern zwischenzeitlich keine Verjährung der Tat eingetreten ist, wieder aufgenommen werden kann.[8]
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