Kitabı oku: «Allgemeine Staatslehre», sayfa 7

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6. Das Verhältnis von Staat und Gesellschaft

Damit ist zugleich ein Thema angerissen, das seit jeher auch Gegenstand der Allgemeinen Staatslehre war:[348] Das Verhältnis des Staates zur Gesellschaft.[349] Seit ihrer Herausbildung Ende des 17. Jahrhunderts hat sich diese Dichotomie immer wieder gewandelt. Sie darf im modernen demokratischen Verfassungsstaat nicht mehr mit ihrer strikten Entgegensetzung oder Beziehungslosigkeit verwechselt werden, die allenfalls für die Zeit des Spätabsolutismus und frühen Konstitutionalismus kennzeichnend war.[350] Wer dies verlangt, muss tatsächlich (wie Carl Schmitt oder Ernst Forsthoff) nicht zuletzt mit der Ausweitung des Sozialstaats seit dem Ende des 19., vollends aber seit der Mitte des 20. Jahrhunderts das Ende moderner Staatlichkeit gekommen sehen. Andererseits kann aus der faktischen Identität zwischen Herrschenden und Beherrschten in einer demokratischen Ordnung nicht von einer Auflösung dieser Dichotomie gesprochen werden. Der Staat ist entgegen den Vorstellungen Konrad Hesses nicht zur bloßen „Selbstorganisation der Gesellschaft“[351] geworden. An der Unterscheidung ist vielmehr festzuhalten und insofern wird man Ernst Forsthoff folgen können: Wo diese Dichotomie aufhört, hört zumindest der demokratische Verfassungsstaat auf.[352]

Speziell für den demokratischen Verfassungsstaat vernachlässigt Hesse, dass dieser nicht nur auf Gleichheit, sondern auch auf Freiheit und zwar gerade auf Freiheit vom Staat beruht. Während in „totalen Demokratien“ |62|die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft tatsächlich endet, wird sie im demokratischen Verfassungsstaat durch das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere die Grundrechte,[353] aufrechterhalten und gepflegt.[354] Es sichert einen „Raum der Dunkelheit“ außerhalb der staatlichen Ausleuchtung.[355] Der Wohlfahrtsstaat und das Sozialstaatsprinzip haben zwar noch einmal Veränderungen hervorgebracht. Allerdings wird auch dadurch die Dichotomie nicht durchbrochen, sondern erst vollendet, solange der Staat nicht das soziale Ganze seinem Regelungsanspruch unterwirft. So verstanden steht das Sozialstaatsprinzip dann im Dienst der Freiheit und der Gleichheit, indem es einerseits die sozialen Grundlagen sicherstellt, derer es zur Ausübung der individuellen Freiheitsrechte bedarf[356] und andererseits die soziale Ungleichheit in der Gesellschaft auf einem Niveau hält, das es ermöglicht, dass sich alle Mitglieder der staatlichen Gemeinschaft auch dauerhaft als (politisch) Gleiche er- und anerkennen können.[357] Die Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips in diesem Sinne ist dann keine Gefährdung des demokratischen Verfassungsstaates und der damit einhergehenden Unterscheidung von Staat und Gesellschaft, sondern Funktionsbedingung desselben.

|63|Bedrohlicher gerade aus der Sicht der Allgemeinen Staatslehre ist die Auffassung, dass der Staat zwar weiterhin von der Gesellschaft unterschieden werden kann, im Hinblick auf die Ausübung von Herrschaftsbefugnissen aber zu einem (qualitativ nicht-besonderen) Akteur unter vielen geworden ist. Diese These trifft sich mit dem oben geschilderten Einwand, wonach die Allgemeine Staatslehre ihren zentralen Gegenstand verliert, der moderne Staat sich aber jedenfalls nicht mehr als zentraler Forschungsgegenstand eignet, wenn es um eine umfassende Herrschaftsanalyse geht. Zuletzt ist sie von Udo Di Fabio vorgetragen worden.[358] Die Interaktion mit anderen Funktionssystemen und interne kommunikative Anschlussbedingungen erforderten danach eine andere, abstraktere (vom modernen Staat gelöste) Analyse von Macht und Herrschaft, die Zusammenhänge von Institutionen, funktionellen Leistungen und ideellen Prägekräften sichtbar mache. Der moderne Staat sei bereits seit längerem nicht mehr der klärende Ausgangspunkt oder die Matrix für Theoriebildung; Staaten, supranationale oder internationale Organisationen seien zwar unzweifelhaft wichtig, aber nicht notwendigerweise und immer das Zentrum politischer Herrschaft, wenn man unter Macht die Steigerung der Wahrscheinlichkeit zur Übernahme fremder Selektionen und Handlungsperspektiven (Gehorsam) verstehe. Der Sache nach liegt diese These aber auch dem Konzept des Netzwerkstaats Vestings zugrunde, wenn dieser unter Berufung auf Hermann Hellers Vorstellung vom Staat als besondere organisierte Entscheidungs- und Wirkungseinheit ausführt, dass „gegenwärtig keine Rede mehr davon sein [kann], dass der Staat den Menschen als Organisation ‚in ganz anderer Weise zu ergreifen vermag als die sonstigen Organisationen‘.“[359] Wenn Vesting zur Bestätigung seiner These unter anderem darauf verweist, dass selbst ein Land wie Deutschland „ohne Regierung funktioniert und monatelange Koalitionsverhandlungen das Alltagsleben nicht wirklich berühren“,[360] so wird man dem allerdings zweierlei entgegenhalten können: Erstens bestand selbstverständlich zu jeder Zeit eine geschäftsführende Regierung und zweitens – so würde gerade Max Weber betonen – ist der Alltag von Herrschaft die Verwaltung. Und die zentrale staatliche Verwaltung des Alltagslebens wurde von den Koalitionsverhandlungen in keiner Weise berührt – wäre sie es gewesen, hätten wir es gespürt.[361] Im Zusammenhang mit der Coronapandemie ist zudem deutlich geworden, welche besonderen Macht- und Durchsetzungsoptionen der moderne Staat im Vergleich zu sonstigen gesellschaftlichen Herrschaftsträgern zumindest in einer solchen Ausnahmesituation besitzt. Gleichwohl scheinen |64|zumindest die sozialen Medien (Facebook, Twitter, Instagram) diese These für „normale Zeiten“ zu stützen. Man denke an das Phänomen der Echokammern, das unlängst von Cass Sunstein analysiert worden ist.[362] Paul Collier hat die zentralen Akteure dieser Medien gar als die neuen „dezentralisierten Anführer der Gesellschaft“[363] bezeichnet. Dennoch bleibt der moderne Staat nach hier vertretener Ansicht auch insoweit der zentrale Herrschaftsakteur, gerade weil er als einzige „Entscheidungs- und Wirkungseinheit“ die Möglichkeit hat, regulierend einzugreifen und die Existenz entsprechender Phänomene zu beeinflussen. Wer anderes behauptet, schließt allzu schnell von der faktischen Existenz dieser Entwicklungen auf ihre natürliche Notwendigkeit und Nichtbeeinflussbarkeit. Es stimmt insofern, dass der Staat hier nur selten eingreift. Es stimmt aber auch, dass er jederzeit eingreifen könnte, wenn er wollte. Insofern sollte auch die Allgemeine Staatslehre dieser weit verbreiteten (und bisweilen in einer generell staatsskeptischen Ideologie wurzelnden) Ansicht nicht kampflos das Feld räumen. Ohnehin sind gesellschaftliche und andere nicht-staatliche Herrschaftsträger seit jeher Bestandteil einer umfassenden Allgemeinen Staatslehre und müssen es auch sein[364] – dass die Souveränität des modernen Staates immer auf faktische Schranken stieß, ist erwähnt worden. Insofern sollten die aktuellen Entwicklungen nicht zu schnell als qualitativer Sprung gewertet werden, der der Idee einer Allgemeinen Staatslehre das Fundament nimmt, auf dem sie errichtet ist. Dass hier aber eine zentrale Debatte liegen dürfte, die innerhalb der Allgemeinen Staatslehre (und möglicherweise auch gegen sie) geführt werden muss, liegt auf der Hand.[365]

Fußnoten

255

Siehe auch U. Di Fabio, Die Staatsrechtslehre und der Staat, 2003.

256

Siehe auch E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, S. 11; E. Özmen, Politische Philosophie, S. 18; M. Payandeh, Allgemeine Staatslehre, in: J. Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, § 4, Rn. 5; E.-W. Böckenförde, Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie, S. 4 ff.; P. Mastronardi, Verfassungslehre, Rn. 202; A. Gamper, Staat und Verfassung, S. 30.

257

A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 16 ff.

258

Auch der einleitende Satz „Europa hat den Staat erfunden“ von Wolfgang Reinhard in seinem bedeutenden Werk „Geschichte der Staatsgewalt“ (3. Auflage 2003) sollte nicht in diesem exkludierenden Sinne interpretiert werden.

259

Das betrifft die Urbanisierung ebenso wie die Entwicklung der Postkutsche.

260

Ein von Jürgen Osterhammel geprägter Begriff, vgl. J. Osterhammel, Die Verwandlung der Welt, S. 424.

261

Dazu A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 109 ff.

262

Siehe aber die beeindruckenden Werke von W. Reinhard, Die Unterwerfung der Welt. Globalgeschichte der europäischen Expansion 1415–2015, 3. Auflage 2016 sowie ders., Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis zur Gegenwart, 3. Auflage 2002.

263

Zur Entwicklung auf dem afrikanischen Kontinent siehe M. Welz, Afrika seit der Dekolonisation, S. 51 ff.

264

Zur Bedeutung einer angemessenen Erinnerungskultur generell A. Assmann, Cultural Memory and Western Civilization: Functions, Media, Archives, 2012; dies., Erinnerungsräume: Formen und Wandlungen des kulturellen Gedächtnisses, 2018 sowie knapp dies., Der europäische Traum, S. 38 ff.

265

Zur deutschen Geschichte siehe W. Speitkamp, Deutsche Kolonialgeschichte, 3. Auflage 2014.

266

Die meist gewaltsame „Erwerbsgeschichte“ der Kunstgegenstände wurde bis zuletzt von den früheren Kolonialmächten allerdings meist verklärt oder abgestritten. Siehe zu einem wohl leider typischen Fall zuletzt G. Aly, Das Prachtboot. Wie Deutsche die Kunstschätze der Südsee raubten, 2021.

267

Siehe dazu auch M. Terkessidis, Wessen Erinnerung zählt. Koloniale Vergangenheit und Rassismus heute, 2019.

268

Ausführlich zu den einzelnen Merkmalen A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 44 ff.

269

Vgl. auch M. Payandeh, Allgemeine Staatslehre, in: J. Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, § 4, Rn. 4.

270

A. Gamper, Staat und Verfassung, S. 30.

271

Etwas anders lief die Entwicklung in England, wo sich das Parlament frühzeitig eine eigene Machtposition gegenüber dem König erarbeiten konnte. Zu dieser Entwicklung K. Mackenzie, The English Parliament, 1950.

272

In diesem Sinne aber etwa E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, S. 11 ff. Auf S. 158 hält er für die Bundesrepublik der 70er Jahre fest: „Von Souveränität im Sinne der höchsten und fortdauernden Gewalt zu sprechen wäre absurd.“

273

H. Dreier, Religionsverfassung in 70 Jahren Grundgesetz – Rückblick und Ausblick, JZ 2019, 1005 (1008), dort auch zur in der jüngeren Bundesrepublik noch sehr erfolgreichen, allerdings verfehlten Koordinationslehre.

274

Zum Begriff knapp A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 59 f. Siehe auch H. Dreier, Säkularisierung und Sakralität, S. 12 ff.

275

H. Dreier, Staat ohne Gott, 2018. Längere Rezension bei D. Rennert, Liberale Theorie, Republikanische Praxis?, Der Staat 58 (2019), 411 ff.

276

Siehe auch S. Lessenich, Grenzen der Demokratie, S. 64.

277

S. Mau, Sortiermaschinen. Die Neuerfindung der Grenze im 21. Jahrhundert, 2021.

278

S. Mau, Sortiermaschinen. Die Neuerfindung der Grenze im 21. Jahrhundert, S. 15.

279

S. Mau, Sortiermaschinen. Die Neuerfindung der Grenze im 21. Jahrhundert, S. 21.

280

Vgl. auch J. Habermas, Auch eine Geschichte der Philosophie, Band 2, S. 200 sowie B. Rüthers, Das Ungerechte an der Gerechtigkeit, S. 51.

281

Siehe auch A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 84 f. Siehe auch R. Zimmermann, England und Deutschland: Unterschiedliche Rechtskulturen?, S. 29 und 37 ff.

282

Diese Aussage geht auf Max Weber zurück.

283

Dazu auch unten bei Frage V.

284

In den Städten und Gemeinden fanden sich hingegen teilweise bereits Differenzierungen, vor allem im Bereich des Armenrechts.

285

Katholisch, lutherisch, reformiert.

286

Siehe auch N. Ullrich, Personale Bindungen im Wandel der Verfassungen, in: J. Münch/A. Thiele (Hrsg.), Verfassungsrecht im Widerstreit, S. 51 (68 ff.).

287

B. Anderson, Die Erfindung der Nation, 1996.

288

Dazu zuletzt A. Assmann, Die Wiedererfindung der Nation. Warum wir sie fürchten und warum wir sie brauchen, 2020.

289

Überblick auch bei A. Gamper, Staat und Verfassung, S. 70 ff.

290

Ausführlich A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 212 ff.

291

P. Alter, Nationalismus, S. 103.

292

Dazu auch unten in Frage X zur Zukunft des Staates.

293

Umfassend A. Thiele, Der konstituierte Staat. Eine Verfassungsgeschichte der Neuzeit, 2021.

294

Die Zahl dieser Wellen und der anti-demokratischen Rückschläge ist umstritten, vgl. S. Huntington, The Third Wave, S. 13 ff. (drei Wellen, zwei Gegenwellen) sowie B. Marquardt, Universalgeschichte des Staates, S. 499 f. (sieben Transformationsintervalle und fünf autokratische Gegenbewegungen). Inwieweit die aktuellen Entwicklungen in einigen Staaten einen erneuten Rückschlag bedeuten, bleibt abzuwarten.

295

Vgl. im Überblick A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 235 ff.

296

Einzelheiten unten bei Frage V und VI.

297

Der Umgang mit Staatenlosen, sog. Apatriden, bildet denn auch eine zentrale Herausforderung für das moderne Völkerrecht, vgl. auch A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 317 ff. Zum Recht zur Regelung der Staatsangehörigkeit im Völkerrecht V. Epping, Der Staat als „Normalperson“ des Völkerrechts, in: K. Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, § 7, Rn. 83 ff.

298

Dazu zuletzt H. Bude, Solidarität. Die Zukunft einer großen Idee, 2019.

299

Vgl. dazu J. Kersten/C. Neu/B. Vogel, Politik des Zusammenhalts. Über Demokratie und Bürokratie, 2019.

300

Vgl. auch P. Collier, The Future of Capitalism, S. 212 f.

301

Anders hingegen A. Assmann, Die Wiedererfindung der Nation, 2020.

302

Zu Assmanns Kritik an meinem Modell siehe A. Assmann, Die Wiedererfindung der Nation, S. 34 ff.

303

Dazu näher unten in Frage X.

304

Bezogen auf den Volksbegriff ähnlich M. Wildt, Die Ambivalenz des Volkes, S. 11.

305

Ausführlich bei Frage X zur Zukunft des Staates.

306

Vgl. P. Collier, The Future of Capitalism, S. 211 ff.

307

Ausführlich dazu A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 285 ff.

308

Siehe dazu G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 394 ff. Umfassend auch V. Epping, Der Staat als „Normalperson“ des Völkerrechts, in: K. Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, § 7, Rn. 1 ff.

309

Dazu knapp A. Katz/G. Sander, Staatsrecht, Rn. 23 ff. sowie A. Gamper, Staat und Verfassung, S. 46 ff.

310

Siehe etwa H. Krüger, Allgemeine Staatslehre, S. 145 ff. sowie allzu polemisch R. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 55: „Dieses unrühmliche Kapitel deutscher Ungeistgeschichte […].“

311

In diesem Sinne auch M. Payandeh, Allgemeine Staatslehre, in: J. Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, § 4, Rn. 9.

312

Siehe auch J. Ipsen, Staatsrecht I, Rn. 5.

313

Siehe auch A. Katz/G. Sander, Staatsrecht, Rn. 21.

314

Aktuell ist der Weltraum nach dem Weltraumvertrag von 1967 eine „Angelegenheit der ganzen Menschheit“ und der Mond und andere Himmelskörper sind nach dem Mondvertrag von 1979 „hoheitsfreier Gemeinschaftsraum“. Ob sich das ändert, bleibt abzuwarten, zumal bedeutende Raumfahrernationen (etwa die USA) den Mondvertrag nicht ratifiziert haben. Siehe dazu M. Schladebach, Weltraumrecht, 2020.

315

T. Marshall, The Power of Geography, S. xv.

316

C. Möllers, Staat als Argument, S. 12–115.

317

J. Kersten, Georg Jellinek und die klassische Staatslehre, S. 1. Dazu auch S. L. Paulson/M. Schulte (Hrsg.), Georg Jellinek – Beiträge zu Leben und Werk, 2000.

318

C. Möllers, Staat als Argument, S. 12. Ausführlich zu Jellinek J. Kersten, Georg Jellinek und die klassische Staatslehre, 2000.

319

G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 137 f.

320

G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 11 f.

321

J. Kersten, Georg Jellinek und die klassische Staatslehre, S. 6.

322

C. Möllers, Staat als Argument, S. 33.

323

J. Kersten, Georg Jellinek und die klassische Staatslehre, S. 7.

324

Überblick zu Leben und Werk Hans Kelsens bei H. Dreier, ad Hans Kelsen. Rechtspositivist und Demokrat, 2021. Eine umfangreiche Biographie findet sich bei T. Olechowski, Hans Kelsen. Biographie eines Rechtswissenschaftlers, 2020.

325

M. Jestaedt, in: H. Kelsen, Allgemeine Staatslehre, 1925 (2019), Vorwort S. XLI.

326

H. Kelsen, Allgemeine Staatslehre, 1925, S. 16 f. Als strikter Rechtspositivist lehnte Kelsen insofern auch jede Form des Naturrechts ab, vgl. H. Dreier, ad Hans Kelsen, S. 20.

327

Vgl. C. Möllers, Staat als Argument, S. 40 f.

328

H. Kelsen, Allgemeine Staatslehre, 1925, S. 7.

329

H. Dreier, ad Hans Kelsen, S. 30 f.

330

W. Heun, Der staatsrechtliche Positivismus in der Weimarer Republik, Der Staat 28 (1989), 377 (383).

331

Vgl. auch W. Heun, Der staatsrechtliche Positivismus in der Weimarer Republik, Der Staat 28 (1989), 377 (384): „Die Herauslösung der Rechtsordnung aus ihrem politischen, sozialen und geistigen Kontext kehrte freilich umso klarer die formalistische Entleerung und Dürre einer solchen puristischen Rechtswissenschaft hervor.“

332

Vgl. auch H. Dreier, Rechtslehre, Staatssoziologie und Demokratietheorie bei Hans Kelsen, S. 282.

333

Ausführlich zu Smends Staatsverständnis S. Korioth, Integration und Bundesstaat, S. 111 ff.

334

S. Korioth, Integration und Bundesstaat, S. 112 f.

335

R. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, S. 136. Knapp zur Integrationslehre auch A. Katz/G. Sander, Staatsrecht, Rn. 29.

336

Siehe R. Lhotta (Hrsg.), Die Integration des modernen Staates, 2005.

337

Zu Rudolf Smend etwa N. Matz-Lück, Die Aktualität der Smendschen Integrationslehre im europäischen Einigungsprozess, in: U. Schröder/A. v. Ungern-Sternberg (Hrsg.), Zur Aktualität der Weimarer Staatsrechtslehre, S. 37 ff.

338

Vgl. C. Möllers, Der vermisste Leviathan, S. 54: „Das Bedürfnis, Gesellschaftsbeschreibung im großen Stil, aber ohne sozialwissenschaftliche methodische Kontrollen zu betreiben, schien von der Wahl des Begriffs unabhängig zu sein.“

339

G. F. Schuppert, Staat als Prozess. Eine staatstheoretische Skizze in sieben Aufzügen, 2010.

340

E. Özmen, Politische Philosophie, S. 9.

341

E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, S. 24 f.: „Diese Entwicklung legt die Frage nahe, ob es nicht an der Zeit ist, das überkommene Verständnis des Staates zu verabschieden. Das ist bereits mehrfach geschehen. Radikal in der Feststellung: der Staat ist tot. Differenzierter in der Forderung, ein neues Staatsbild den gegenwärtigen Realitäten herauszuheben. Dessen bedarf es allerdings, wenn der Staatsbegriff nicht jeden Bezug zur Realität verlieren soll.“

342

Siehe auch U. Di Fabio, Die Staatsrechtslehre und der Staat, S. 77: „Die Staatslehre muss – um methodisches Recht und konsistente Dogmatik überhaupt möglich zu halten – ihr Fundament wieder verbreitern, ein neues Bild der Welt und das heißt auch der wesentlichen rechtlichen Chiffre für die Welt, den Staat, entwerfen.“

343

Siehe insbesondere K.-H. Ladeur, Recht – Wissen – Kultur, 2016.

344

Vgl. G. F. Schuppert, Staatswissenschaft, S. 441, 443.

345

T. Vesting, Staatstheorie, Rn. 282 ff.

346

Vgl. K. F. Gärditz, Der digitalisierte Raum des Netzes als emergente Ordnung und die repräsentativ-demokratische Herrschaftsform, Der Staat 54 (2015), S. 113 ff.

347

J. Kersten, Schwarmdemokratie. Der digitale Wandel des Verfassungsstaates, 2017.

348

Vgl. etwa H. Krüger, Allgemeine Staatslehre, S. 526 ff.; R. Herzog, Allgemeine Staatslehre, S. 48 ff.; R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 215 ff. Siehe (knapp) auch W. Haller/A. Kölz/T. Gächter, Allgemeines Staatsrecht, Rn. 83 ff.

349

Dazu A. Thiele, Finanzaufsicht, S. 35 ff. Siehe auch P. Mastronardi, Verfassungslehre, Rn. 1 ff.

350

Zum deutschen Konstitutionalismus A. Thiele, Der konstituierte Staat, S. 165 ff.

351

K. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, S. 8. Hesse folgend A. Katz/G. Sander, Staatsrecht, Rn. 42, die aber zugleich das Erfordernis der Distanz betonen.

352

Vgl. E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, S. 21 ff.

353

Siehe auch H. H. Klein, Die Grundrechte im demokratischen Staat, S. 47: „Das Instrument, durch welches diese Unterscheidung wesentlich vollzogen wird, sind – neben dem Begriff des Amtes – die Grundrechte.“

354

Gerade im Wirtschaftsbereich beruht der moderne Staat als Steuerstaat denn auch auf einer prinzipiellen Arbeitsteilung zwischen Staat und Gesellschaft, nach der sich der Staat im Kern aus dem wirtschaftlichen Bereich heraushält. Stattdessen schafft er vornehmlich die Rahmenbedingungen, damit sich wirtschaftliche Prosperität entwickeln kann und wird im Gegenzug an den (privaten) wirtschaftlichen Gewinnen finanziell beteiligt. Die Besteuerung erfolgt auch und gerade im Interesse der BürgerInnen; die nicht zuletzt von Teilen der FDP und Organisationen wie dem Bund der Steuerzahler immer wieder suggerierte Metapher vom Staat als „institutionalisierter Dieb“ erweist sich insofern aus verschiedenen Gründen als verfehlt und verkennt diese vereinbarte Arbeitsteilung. Vgl. auch A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 101 f. und unten bei Frage V.

355

Siehe A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 262 ff. Siehe auch H. Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie, S. 16.

356

Siehe dazu H. M. Heinig, Der Sozialstaat im Dienst der Freiheit, 2008.

357

Dazu A. Thiele, Gleichheit angesichts von Vielfalt im philosophischen und juristischen Diskurs, DVBl. 2018, 1112 (1119); ders., Kommunitarismus und Grundgesetz, in: W. Reese-Schäfer (Hrsg.), Handbuch Kommunitarismus, S. 465 ff.; ders., Staatsverschuldung und Demokratie, Leviathan 46 (2018), 336 (347 f.). Siehe auch K. Chatziathanasiou, Sozio-ökonomische Ungleichheit: Verfassungstheoretische Bedeutung, verfassungsrechtliche Reaktionen, Der Staat 60 (2021), 177 ff. Es geht also entgegen den Vorstellungen der AnhängerInnen des Suffizienzprinzips nicht allein darum, dass alle „genug“ haben. Die Alternative zu Suffizienz lautet im Übrigen auch nicht „gleich viel“, vielmehr ist ein bestimmtes Maß an sozialer Ungleichheit durchaus zulässig (und auch notwendig sowie nicht zu vermeiden). Zu schlicht insoweit N. Bolz, Diskurs über die Ungleichheit, S. 19 („Also genug, statt gleich viel.“). Freiheit und Gleichheit sollten nicht gegeneinander ausgespielt, sondern behutsam miteinander versöhnt werden.

358

U. Di Fabio, Herrschaft und Gesellschaft, 2. Auflage (Studienausgabe) 2019.

359

T. Vesting, Staatstheorie, Rn. 281.

360

T. Vesting, Staatstheorie, Rn. 281.

361

Dementsprechend ist die lange Regierungsbildung auch in anderen Staaten kein Problem (Belgien, Israel, Nordirland, Spanien).

362

C. Sunstein, #Republic, 2018.

363

P. Collier, The Future of Capitalism, S. 212.

364

Siehe dazu unten Frage VIII.

365

Darauf ist bei Frage VII noch einmal zurückzukommen.

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