Kitabı oku: «Arbeitsrecht in der Umstrukturierung», sayfa 25

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ff) Ähnlichkeit der Tätigkeit

59

Weiteres Beurteilungskriterium ist die Ähnlichkeit der beim Betriebsveräußerer ausgeübten Tätigkeit im Vergleich zur Tätigkeit des Betriebserwerbers. Ändert sich die Tätigkeit z.B. aufgrund des weitgehenden Umbaus der betrieblichen Strukturen, Fertigungsmethoden oder Arbeitsabläufe, legt sich der Betriebserwerber also nicht mehr „ins gemachte Bett“[67], sondern schafft eigene, neue Strukturen, spricht dies ebenfalls gegen einen identitätswahrenden Übergang einer wirtschaftlichen Einheit. Hierfür ist allerdings eine grundlegende Änderung des Betriebskonzepts erforderlich.[68]

60

Beispiel:

Wird eine Betriebskantine, in der vormals Speisen und warme Gerichte frisch zubereitet und gekocht worden dahingehend umgestellt, als dass in ihr fortan nur noch geliefertes Essen in Konvektomaten aufgewärmt wird, verändert sich die Tätigkeit so weitgehend, dass ein Betriebsübergang ausscheidet. Dies gilt selbst dann, wenn weitere Betriebsmittel wie z.B. Küchenutensilien und Geschäftsräume übernommen werden.[69] Gleiches gilt, wenn eine vormals maschinelle Schuhproduktion in Massen auf überwiegend handwerklich gefertigte Schuhe umgestellt[70] wird oder ein Möbelhaus anstelle von stark individualisierten Markenmöbeln nunmehr Möbel zum Selbstabholen und -aufbau im unteren Preissegment verkauft.[71]

61

In diesem Zusammenhang stellt sich oftmals die Frage, ob eine räumliche Verlagerung des Betriebs die Erhaltung der Ähnlichkeit der Tätigkeit ausschließt. Erwirbt der Erwerber das Anlagevermögen eines Betriebs und setzt die Produktion an einem weit entfernten Ort fort, an dem er mit neuem Personal eine neue Betriebsorganisation aufbaut, kann dies einem Betriebsübergang entgegenstehen[72] (sog. Off-Shoring).[73]

62

Nach der Rechtsprechung liegt aber keine weite räumliche Entfernung vor, wenn die neue Betriebsstätte in weniger als einer Autostunde erreicht werden kann bzw. die Distanz der Verlagerung 59 km beträgt.[74]

63

Die alleinige Änderung der betrieblichen Strukturen in Form der Auflösung der bisherigen betrieblichen Struktur und Eingliederung in die Organisation des Erwerbers steht einer Beibehaltung der Ähnlichkeit der Tätigkeit seit der Entscheidung des EuGH im Jahr 2009 jedoch nicht entgegen, wenn die funktionelle Verknüpfung der übergegangenen Betriebsmittel gewahrt wird.[75] Ob eine solche Beibehaltung erfolgt, ist indes wiederum wertend unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände und der „ins gemachte Bett Legen“[76]-Formel des BAG zu ermitteln.[77]

gg) Unterbrechung der Tätigkeit

64

Eine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit kann ebenfalls gegen das Vorliegen eines Betriebsübergangs sprechen. Erfolgt eine Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit dergestalt, dass z.B. Kunden abspringen und erst wieder neu geworben werden müssen, spricht dies gegen die Wahrung der betrieblichen Identität. Hingegen streitet eine alsbaldige Wiedereröffnung des Betriebes oder Wiederaufnahme der Produktion durch einen Erwerber – z.B. nach einem Unterbrechungszeitraum von nur zwei Monaten[78] – gegen eine Stilllegungsabsicht.[79]

65

Die Stilllegung des Betriebs, also die endgültige Auflösung der bestehenden Betriebs-, Produktions- und Dienstleistungsgemeinschaft,[80] schließt einen Betriebsübergang aus. Nur die Einstellung der Produktion reicht aber zur Bejahung einer Stilllegung nicht aus.[81] Gleiches gilt für die Gewerbeabmeldung, den Abschluss eines Interessenausgleichs oder Sozialplans sowie die Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens.[82]

66

Je nach Einzelfall kann in einer endgültigen Stilllegung der Produktion aber eine auf einen Betriebsteil beschränkte Stilllegung zu erblicken sein. Wird folglich der Betriebsteil „Produktion“ stillgelegt und andere Teile des Betriebs später veräußert, so gehen die dem Betriebsteil „Produktion“ zugeordneten Arbeitnehmer nicht auf den Betriebserwerber über.[83] Problematisch ist indes in solchen Fällen oftmals, ob eine endgültige Stilllegung eines Betriebsteils vorlag, da noch bestehende Verkaufsgespräche gegen eine Stilllegung sprechen.[84] Insoweit müsste im Beispielsfall dargelegt werden, dass sich diese nie auf den Betriebsteil „Produktion“ bezogen haben.

67

Auch eine Verlegung des Betriebs stellt keine Stilllegung dar, solange der Betriebszweck weiter verfolgt und die alte Betriebsgemeinschaft noch nicht tatsächlich aufgelöst ist. Da die Betriebsgemeinschaft aber auch durch das Bestehen von Arbeitsverhältnissen geprägt wird, kann deren weitestgehende Beendigung gegen eine Wahrung der betrieblichen Identität sprechen.[85]

68

Daher ist es insbesondere bei Betriebsverlagerungen ins Ausland (Off-Shoring) naheliegend, eine Stilllegung zu diskutieren.[86] Nach dem BAG[87] steht eine Verlegung zunächst der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen. Selbst bei einer Verlegung ins außereuropäische und damit nicht in das vom Geltungsbereich der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG umfasste Ausland sei die Frage des Vorliegens eines Betriebsübergangs nach den bekannten Kriterien zu ermitteln und zu prüfen, ob die wirtschaftliche Einheit gewahrt geblieben ist. Danach werde bei weiten räumlichen Entfernungen und betriebsmittelarmen Betrieben, in denen den Mitarbeitern maßgebliche Bedeutung zukomme, ein Betriebsübergang regelmäßig am fehlenden Willen der Arbeitnehmer an den neuen Standort zu wechseln ausscheiden.[88]

69

Wird jedoch – etwa bei Verlagerung eines betriebsmittelgeprägten Produktionsunternehmens – die wirtschaftliche Einheit gewahrt, ist nach dem BAG ein Betriebsübergang anzunehmen. Etwaige sodann gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern ausgesprochene Kündigung wäre gem. § 613a Abs. 4 BGB unwirksam, da gem. Art. 8 Rom I-Verordnung auf die betroffenen Arbeitsverhältnisse weiterhin deutsches Arbeitsrecht einschließlich § 613a BGB anwendbar ist.[89] Ungelöst bleibt allerdings, welche Ansprüche die betroffenen Arbeitnehmer gegen das ausländische Unternehmen geltend machen können – insbesondere wenn es sich auf ein außereuropäisches Land bezieht, in dem die Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG keine Anwendung findet.[90]

3. Kapitel Umstrukturierung und Übertragung durch Betriebsübergang › II. Tatbestandliche Voraussetzungen › 3. Inhaberwechsel und maßgeblicher Zeitpunkt

3. Inhaberwechsel und maßgeblicher Zeitpunkt

70

Der Betriebsübergang setzt einen Wechsel des Betriebsinhabers voraus. Daher gelangt § 613a BGB nicht in Fällen bloßer Anteilsübertragungen (Share Deals) zur Anwendung, da selbst bei einem vollständigen Anteilskauf die juristische Person des Arbeitgebers unverändert bleibt. Gleiches gilt für einen Rechtsformwechsel des Arbeitgebers (z.B. von einer GmbH auf eine AG), die Zusammenfassung mehrerer Betriebsteile eines Unternehmens oder der Wechsel des Gesellschafters in einer fortbestehenden Kommanditgesellschaft.[91]

71

Inhaberwechsel und damit Betriebsübergangskonstellationen liegen hingegen beim Kauf von Aktiva als Einzelrechtsübertragung (Asset Deals)[92], bei einer Betriebsaufspaltung eines bislang einheitlichen Betriebs in zwei verschiedene Gesellschaften[93] oder bei der Übertragung von Betrieben innerhalb eines Konzernunternehmens auf Schwester- oder Tochterunternehmen vor. Eine Anwendung – auch analog – der Betriebsübergangsvorschrift auf Share Deals oder bloße Gesellschafterwechsel ist daher nicht geboten.[94]

72

Maßgeblicher Zeitpunkt ist die tatsächliche Übernahme der Leitungsmacht des Erwerbers. Da die Eigentumsverhältnisse nicht von Relevanz sind, erfolgt auch ein Betriebsinhaberwechsel wenn der neue Inhaber aufgrund von Pacht- oder Mietvertrags tatsächlich in der Lage ist, den Betrieb zu führen. Dies ist dann der Fall, wenn der Erwerber die betriebliche Leitungs- und Organisationsgewalt inne hat.[95]

73

Der neue Inhaber muss den Betrieb im eigenen Namen führen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Betrieb aufgrund eines echten Betriebsführungsvertrags weiterhin im Namen des alten Betriebsinhabers geführt wird. Der Betriebsführer tritt hierbei nach außen im Namen und als Vertreter des Betriebsinhabers auf und übt dessen Rechte (z.B. Direktionsrecht etc.) gegenüber den Arbeitnehmer in dessen Namen auf.[96] Daher erfolgt bei einem echten Betriebsführungsvertrag kein Inhaberwechsel, so dass kein Betriebsübergang vorliegt.[97] Anders ist dies hingegen bei einem unechten Betriebsführungsvertrag, bei dem der Betriebsführer nach außen hin im eigenen Namen auftritt und der daher als Betriebsübergang zu qualifizieren ist.[98]

74

Die Übertragung der Leitungsmacht ist damit ein tatsächlicher Vorgang, der keines besonderen Übertragungsaktes zwischen Veräußerer und Erwerber erfordert. Der Erwerber muss die Befugnis aber auch tatsächlich ausüben.[99] Damit reicht die bloße Möglichkeit der Ausübung der Leitungsmacht, wenn diese nicht wahrgenommen wird, nicht aus, um einen Betriebsübergang anzunehmen. Da die Übernahme aufgrund einer tatsächlichen Betrachtung beurteilt wird, ist auch die vertragliche Regelung einer rückwirkenden Übernahme für die Vergangenheit nicht möglich.

75

Betriebserwerber und Betriebsveräußerer können durch die Festlegung der Übernahme der Leitungsmacht etwa in Form der Abstimmung der Ausübung der Personalbefugnisse den Zeitpunkt eines intendierten Betriebsübergangs genau steuern.

76

Erfolgt die Übernahme der Betriebsmittel in mehreren Schritten, ist der Betriebsübergang jedenfalls in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die wesentlichen, zur Fortführung des Betriebs erforderlichen Betriebsmittel übergegangen sind und die Entscheidung über den Betriebsübergang nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.[100] Die Frage, welche Betriebsmittel wesentlich oder unverzichtbar sind, hängt von der Eigenart des Betriebs ab.[101]

77

Besteht im Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht des Betriebserwerbers, so schließt dies die Annahme eines Betriebsübergangs nicht aus, wenn der Betriebserwerber zuvor die Leitungsmacht bereits übernommen hat. Im Falle eines erfolgenden Rücktritts erfolgt vielmehr ein weiterer Betriebsübergang vom Betriebserwerber „zurück“ auf den Betriebsveräußerer.

3. Kapitel Umstrukturierung und Übertragung durch Betriebsübergang › II. Tatbestandliche Voraussetzungen › 4. Durch Rechtsgeschäft

4. Durch Rechtsgeschäft

78

Die Übernahme der wirtschaftlichen Einheit muss zudem durch Rechtsgeschäft erfolgen. Mangels Rechtsgeschäft liegt ein Betriebsübergang daher nicht bei Übergängen vor, die qua Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) kraft Gesetz erfolgen.[102] In Fällen derartiger Gesamtrechtsnachfolge – z.B. bei der Erbschaft gem. §§ 1922 ff. BGB oder gesellschaftsrechtlicher Umwandlungen – geht das Vermögen einschließlich Schulden auf den neuen Rechtsträger über, so dass es keines Schutzes gem. § 613a Abs. 1 BGB bedarf.

79

Beispiel:

„Typische“ Rechtsgeschäfte zwischen Betriebserwerber und Betriebsveräußerer sind Kauf-, Pacht- oder Mietverträge, wobei aber auch Schenkung, Nießbrauch, Vermächtnis oder Gesellschaftsvertrag ein denkbares Rechtsgeschäft sein können.[103]

80

Der Begriff des Rechtsgeschäfts ist daher weit zu verstehen und erfordert insbesondere keine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber.[104] Maßgeblich ist, dass dem Betriebserwerber durch das Rechtsgeschäft die betrieblichen Fortführungsmöglichkeiten eröffnet werden.[105]

81

Insbesondere in den Abgrenzungsfällen der Auftragsnachfolge vom Betriebsübergang bestehen zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber in den meisten Fälle keine vertraglichen Bindungen. Gleichwohl kann hier ein Betriebsübergang in Betracht kommen, wenn neben den Betriebsmitteln z.B. noch ein Teil der Arbeitnehmer übernommen wird.

82

Es ist auch unerheblich, ob das zugrundeliegende Rechtsverhältnis unwirksam ist.[106] Rechtsgeschäftlicher Betriebsinhaberwechsel bedeutet damit lediglich, dass die zum Betrieb gehörenden materiellen oder immateriellen Rechte durch besondere Übertragungsakte – und nicht durch Gesamtrechtsnachfolge oder Hoheitsakt – auf den neuen Inhaber übertragen werden und der Erwerber damit neuer Inhaber des Betriebes wird.[107]

83

Dies heißt auch nicht, dass § 613a BGB nur zur Anwendung gelangt, wenn der Betrieb oder Betriebsteil als Ganzes und unmittelbar durch ein einheitliches Rechtsgeschäft von dem Veräußerer auf den Erwerber übertragen wird.[108] Vielmehr liegt ein Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft auch dann vor, wenn der Übergang von dem alten auf den neuen Betriebsinhaber rechtsgeschäftlich veranlasst wurde, sei es auch durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften oder durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit verschiedenen Dritten, die ihrerseits Teile des Betriebsvermögens oder die Nutzungsbefugnis darüber von dem ehemaligen Inhaber des Betriebes erlangt haben.[109] Entscheidend ist nur, ob die unterschiedlichen Rechtsgeschäfte darauf gerichtet sind, eine funktionsfähige betriebliche Einheit zu übernehmen.[110]

84

Beispiel:

Der Rückfall einer Pachtsache an den Verpächter kann einen Betriebsübergang darstellen, wenn der Verpächter hierdurch funktionswahrend eine betriebliche Einheit übernimmt. Die bloße Fortführungsmöglichkeit durch den Verpächter genügt indes nicht. Hierfür ist es erforderlich, dass der Verpächter die wirtschaftliche Tätigkeit selbst weiterhin ausübt[111].

85

Ein Rechtsgeschäft liegt auch vor, wenn „aus der Insolvenz“ ein Betrieb erworben wird, so dass die Regelungen des § 613a BGB grundsätzlich zur Anwendung gelangt.[112]

Anmerkungen

[1]

Hierzu unter Rn. 12 ff.

[2]

Hierzu unter Rn. 23 ff.

[3]

Hierzu unter Rn. 70 ff.

[4]

Hierzu unter Rn. 78 ff.

[5]

BAG EzA § 613a BGB Nr. 141.

[6]

BAG EzA § 613a BGB Nr. 46.

[7]

BAG EzA § 613a BGB Nr. 46.

[8]

Statt aller EuGH DB 1997, 628 ff.

[9]

BAG DB 1997, 1720.

[10]

Tschöpe/Fuhlrott Arbeitsrecht, Teil 2 G, Rn. 11.

[11]

EuGH NZA 1996, 1279; BAG ZIP 2014, 750 = EWiR 2014, 663 m. Anm. Fuhlrott.

[12]

BAG EzA § 613a BGB 2002 Nr. 135.

[13]

Beispiel nach Tschöpe/Fuhlrott Arbeitsrecht, Teil 2 G, Rn. 15.

[14]

BAG NZA 2006, 794; NZA 2012, 504.

[15]

BAG EzA § 613a BGB 2002 Nr. 124; EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 7.

[16]

Fuhlrott FA 2013, 196; s. auch BAG EzA-SD 22/2012, 12.

[17]

BAG NZA 1998, 253; NZA 2003, 93; s. auch Willemsen NZA 2014, 1011; Küttner/Kreitner Kap. 127 – Betriebsübergang, Rn. 10.

[18]

BAG NZA 2015, 1325; EuGH ZIP 2014, 791; Bauer/Haußmann/Krieger Teil 3 A, Rn. 8; Mückl DB 2015, 2695, 2696.

[19]

BAG DB 2012, 831; BAG DB 2009, 1878; BAG ZIP 2014, 750 = EWiR 2014, 633 m. Anm. Fuhlrott.

[20]

KR/Treber § 613a BGB, Rn. 23; Bauer/Haußmann/Krieger Teil 3 A, Rn. 8.

[21]

BAG NZA 2014, 436.

[22]

BAG DB 1997, 2228.

[23]

BAG NZA 2014, 1038.

[24]

BAG EzA § 613a BGB Nr. 185.

[25]

BAG BB 2012, 831.

[26]

BAG NZA 2006, 597.

[27]

Vgl. EuGH NZA 2009, 251.

[28]

St. Rspr. des BAG, die sich zwischenzeitlich als standardmäßige Lehrformel in nahezu jeder Entscheidung wiederfindet, vgl. statt aller BAG EzA § 613a BGB Nr. 153.

[29]

Hierzu etwa EuGH NZA 2006, 29.

[30]

BAG BeckRS 2014, 71902.

[31]

BAG DB 2011, 1452; BAG BB 2011, 2675; s. auch Schiefer/Doublet/Hartmann S. 37.

[32]

BAG NZA 2004, 1382.

[33]

Bauer/Haußmann/Krieger Umstrukturierung, Teil 3 A, Rn. 16.

[34]

BAG BB 2012, 2559.

[35]

BAG NZA 2006, 723.

[36]

Ein Überblick zu aktueller Kasuistik findet sich bei Schiefer/Doublet/Hartmann S. 39–41.

[37]

BAG EzA § 613a BGB Nr. 115. Auch den organisierten Arbeitnehmern kommt eine Bedeutung zu, s. hierzu aber noch sogleich unter Rn. 43 ff.

[38]

BAG EzA § 613a BGB Nr. 115.

[39]

BAG DB 1997, 1720.

[40]

BAG EzA § 613a BGB Nr. 85.

[41]

BAG ZIP 2014, 750 = EWiR 2014, 633 m. Anm. Fuhlrott; BAG DB 1997, 1720; Fuhlrott NZA 2013, 183.

[42]

LAG Schleswig-Holstein EzA-SD 2012, Nr. 15, 13.

[43]

BAG DB 2011, 1452; BAG DB 2012, 696.

[44]

BAG ZIP 2014, 750 = EWiR 2014, 633 m. Anm. Fuhlrott.

[45]

Schiefer/Doublet/Hartmann S. 48.

[46]

BAG NZA 1999, 420.

[47]

BAG BeckRS 2012, 75323.

[48]

BAG NZA 2006, 31.

[49]

BAG NZA 1998, 534.

[50]

Weitere Kasuistik bei Schiefer/Doublet/Hartmann S. 49 ff.

[51]

BAG EzA § 613a BGB Nr. 115.

[52]

EuGH NZA 2011, 143.

[53]

Ausführlich: Fuhlrott NZA 2013, 183.

[54]

Fuhlrott NZA 2013, 183.

[55]

LAG Rheinland-Pfalz BeckRS 2009, 72971; s. auch Fuhlrott NZA 2013, 183, 185.

[56]

EuGH NZA 2011, 143; EuGH NZA 2015, 861 = GWR 2015, 327 m. Anm. Fuhlrott.

[57]

Fuhlrott NZA 2013, 183, 186.

[58]

BAG NZA 2014, 436; NZA 2011, 197; s. auch Küttner/Kreitner Kap. 127 – Betriebsübergang, Rn. 10.

[59]

BAG ZIP 2014, 750 = EWiR 2014, 633 m. Anm. Fuhlrott.

[60]

Schiefer NZA 1998, 1095, 1099; Fuhlrott/Hoppe AuA 2013, 88.

[61]

WHSS/Willemsen Umstrukturierung, Kap. G, Rn. 66.

[62]

BAG NZA 1998, 251; BAG DB 1997, 1720; BAG NZA 1998, 251; EuGH NZA 2011, 148.

[63]

BAG NJW 2013, 2379; BVerfG ZIP 2015, 445.

[64]

BAG NZA 2006, 273; EuGH NZA 2006, 29 = EWiR 2006, 55 m. Anm. Thüsing/Fuhlrott.

[65]

BAG EzA § 613a BGB 2002 Nr. 130.

[66]

BAG NZA 2006, 1101.

[67]

So wörtlich BAG NZA 2007, 1287; BAG NZA 2006, 1039.

[68]

Schiefer/Doublet/Hartmann S. 66.

[69]

BAG NZA 2010, 499 = EWiR 2010, 241 m. Anm. Fuhlrott.

[70]

BAG EzA § 613a BGB 2002 Nr. 26.

[71]

BAG NZA 2006, 1557; BAG NZA 2008, 132 ff.

[72]

LAG Düsseldorf LAGE § 613a BGB Nr. 45.

[73]

Schiefer/Doublet/Hartmann S. 66.

[74]

BAG EzA § 613a BGB 2002 Nr. 125 = EWiR 2011, 699 m. Anm. Rossa/Fuhlrott.

[75]

EuGH – Klarenberg, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/93 Nr. 2.

[76]

BAG NZA 2007, 1287; BAG NZA 2006, 1039.

[77]

Schiefer/Doublet/Hartmann S. 66.

[78]

BAG EzA § 613a BGB Nr. 40.

[79]

BAG BB 1995, 1800; Schiefer/Doublet/Hartmann S. 66.

[80]

BAG EzA § 613a BGB Nr. 139.

[81]

BAG EzA § 613a BGB Nr. 64.

[82]

Schiefer/Doublet/Hartmann S. 66.

[83]

BAG EzA § 613a BGB Nr. 55.

[84]

BAG NZA 1994, 686.

[85]

Schiefer/Doublet/Hartmann S. 66.

[86]

Tschöpe/Fuhlrott Arbeitsrecht, Teil 2 G, Rn. 83 ff.; Gaul/Mückl DB 2011, 2318.

[87]

BAG EzA § 613a BGB 2002 Nr. 125 m. Anm. Rossa/Fuhlrott EWiR 2011, 699.

[88]

Schiefer/Doublet/Hartmann S. 66.

[89]

Tschöpe/Fuhlrott Arbeitsrecht, Teil 2 G, Rn. 84.

[90]

Tschöpe/Fuhlrott Arbeitsrecht, Teil 2 G, Rn. 84 mit Verweis auf Rossa/Fuhlrott EWiR 2011, 699; Schiefer/Doublet/Hartmann S. 284.

[91]

BAG EzA § 613a BGB Nr. 90.

[92]

BAG NZA 2010, 1295.

[93]

BAG NZA 1997, 898.

[94]

LAG Düsseldorf GWR 2015, 527 m. Anm. Fuhlrott.

[95]

BAG NZA 2008, 825, 826; BAG NZA 1999, 704; BAG NZA 1998, 640, 642.

[96]

Rieble NZA 2010, 1145; HWSS/Willemsen Umstrukturierung, Kap. G, Rn. 77 f.

[97]

LAG Baden-Württemberg GWR 2016, 239 m. Anm. Fuhlrott.

[98]

HWSS/Willemsen Umstrukturierung, Teil G, Rn. 78; Bauer/Haußmann/Krieger Teil 3 A, Rn. 40.

[99]

BAG NZA 2008, 825.

[100]

BAG NZA 2006, 668.

[101]

BAG NZA 2006, 668.

[102]

BAG NZA 2006, 848.

[103]

ErfK/Preis § 613a BGB, Rn. 59.

[104]

BAG NZA 2003, 318; BAG DB 2011, 2626.

[105]

ErfK/Preis § 613a BGB, Rn. 59.

[106]

BAG NZA 1985, 735; s. auch Küttner/Kreitner Kap. 127 – Betriebsübergang, Rn. 28.

[107]

BAG NZA 2003, 318.

[108]

BAG NZA 2003, 318.

[109]

BAG NZA 1985, 773; BAG NZA 1990, 522; Küttner/Kreitner Kap. 127 – Betriebsübergang, Rn. 27.

[110]

BAG NZA 2003, 318.

[111]

BAG NZA 2012, 1161; BAG NZA 1999, 704.

[112]

Zu den Besonderheiten im Insolvenzverfahren bei Betriebsübergängen s. unter Kap. 6 Rn. 605 ff.

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