Kitabı oku: «Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht»

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Über den
„tatsächlichen Zusammenhang“
im Bankrottstrafrecht

Zugleich ein Beitrag zur Dogmatik des sog. bedingten Gefährdungsdelikts

von

Alexandra Windsberger


www.cfmueller.de

Über den „tatsächlichen Zusammenhang“ im Bankrottstrafrecht › Herausgeber

Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

Herausgegeben von

Prof. Dr. Mark Deiters, Münster

Prof. Dr. Thomas Rotsch, Gießen

Prof. Dr. Mark Zöller, Trier

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

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ISBN 978-3-8114-4462-1

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© 2017 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

Zugl.: Saarbrücken Univ., Diss., 2016

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Vorwort

Die Arbeit wurde im Sommersemester 2016 von der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes als Dissertationsschrift angenommen. Sie wurde für die Drucklegung aktualisiert und berücksichtigt den Stand von Rechtsprechung und Literatur bis einschließlich Dezember 2016.

Herzlich danken möchte ich meinem Doktorvater Prof. Dr. Marco Mansdörfer, der die Anregung zu der vorliegenden Untersuchung gab und mir so eine in die Grundlagen der Strafrechtsdogmatik hineinreichende und deshalb vielseitige Forschungsarbeit ermöglichte. Er hat in seiner Betreuung stets das richtige Maß zwischen geistiger Anregung, akademischer Freiheit und wohlwollender doktorväterlicher Strenge walten lassen, wodurch es mir möglich wurde, die an mich gestellten Anforderungen zu bewältigen, ohne mich in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht zu verlieren.

Weit mehr als eine angenehme Pflicht ist es mir, mich bei Herrn Prof. Dr. Heinz Koriath für sein großzügiges Engagement zu bedanken. Er hat mich und diese Arbeit auf vielfältige Weise gefördert und durch zahlreiche Anregungen und geduldige Gespräche das Gelingen der Arbeit wesentlich beeinflusst.

Mein Dank gilt ferner den Herausgebern und Professoren Dres. Mark Deiters, Thomas Rotsch und Mark Zöller für die Aufnahme in diese Reihe.

Den Herren Prof. Dr. Guido Britz, Dr. Jörg Habetha und Patrick van Bakel danke ich herzlich für die regen Diskussionen und den fachlichen Austausch, auch wenn ich nicht jede ihrer Kritiken berücksichtigt habe. Profitiert habe ich von diesen Streitgesprächen dessen ungeachtet immer.

Ein besonderer Dank gilt Frau Dr. Charlotte Schmitt Leonardy für den aufmunternden Zuspruch und ihren ökonomischen Sachverstand, der mir über schwierige Phasen und Fragen hinweghalf.

All denen, die das Entstehen dieser Arbeit mit Interesse begleitet haben, möchte ich an dieser Stelle wenigstens in toto sehr herzlich danken. Meinem lieben Freund Stefan Engel danke ich für den technischen Support, den er aus den USA in den Nachtstunden leistete. Ohne die Unterstützung meines geliebten Gatten, die im Einzelnen hier gar nicht hoch genug gewichtet werden kann, wäre diese Arbeit sicher sehr viel schlechter ausgefallen.

Die Arbeit wurde mit dem Dr.-Eduard-Martin-Preis 2017 der Universitätsgesellschaft des Saarlandes ausgezeichnet.

Saarbrücken im Januar 2017 Alexandra Windsberger

Vorwort › Widmung

Meinen Eltern

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Einleitung

Teil 1 Die dogmengeschichtliche Entwicklung

A.Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Geltungsbereich der Konkursordnung

I.Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Kontext des einfachen Bankrotts

1.Die „Bankrotthandlung“

2.Der Relativsatz „Schuldner, welche (...)“

3.Das Verhältnis zwischen Bankrotthandlung und Konkurs?

4.Die Rechtsnatur des Bankrotts in der Interpretation durch das Reichsgericht

II.Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation durch die konkursstrafrechtliche Rechtsprechung

1.Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Rahmen des § 210 Nr. 2 KO

a)Die Entscheidung des 1. Senats vom 21.11.1881

b)Die Entscheidung des 2. Senats vom 27.11.1896

c)Zusammenfassung

2.Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Rahmen des § 209 Nr. 4 KO und § 210 Nr. 2, Var. 2 KO

a)Die Entscheidung des 3. Senats vom 8.10.1883

b)Die Entscheidung des 1. Senats vom 8.12.1884

c)Die Entscheidung des 4. Senats vom 1.4.1892

d)Zusammenfassung

3.Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Rahmen des § 210 Nr. 1 KO

a)Die Entscheidung des 4. Senats des BGH vom 8.6.1920

b)Die Entscheidung des BGH vom 20.3.1951

c)Die Entscheidung des 1. Senats des BGH vom 8.5.1951

d)Zusammenfassung

4.Erste Zwischenbetrachtung: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als unrechtsbegründender Faktor

a)Der „zeitliche“ Zusammenhang im Rahmen informationsbezogener Bankrotthandlungen

b)Der „sachliche“ Zusammenhang im Rahmen bestandsbezogener Bankrotthandlungen

c)Der „tatsächliche“ Zusammenhang als restringierendes teleologisches Korrektiv?

III.Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation durch das konkursstrafrechtliche Schrifttum: Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg?

1.Die Frage nach dem geschützten Rechtsgut

a)Zum Stand der Rechtsgüterlehre des 19. Jahrhunderts

b)Das geschützte Rechtsgut der Konkursdelikte

2.Der Relativsatz als Umschreibung der „Rechtsgutsbeeinträchtigung“

3.Zusammenhang zwischen Bankrotthandlung und „Rechtsgutsbeeinträchtigung“?

a)Der „tatsächliche Zusammenhang“ als „schuldindifferenter äußerer Zusammenhang“ zwischen Handlung und Erfolg?

b)Der „tatsächliche Zusammenhang“ als „präsumtiver Kausalzusammenhang“?

4.Zweite Zwischenbetrachtung: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als verkappter Kausalzusammenhang?

IV.Stellungnahme: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als Hilfsmittel einer erfolgsorientierten Auslegung

1.Dogmatische Inkonsistenzen

a)Strafe ohne Schuld

b)Auslegung contra legem

2.Anschlussprobleme

a)Beginn der Strafverfolgungsverjährung?

b)Inkonsistenzen im Bereich der Versuchsstrafbarkeit

c)Inkonsistenzen im Bereich der Teilnahmestrafbarkeit

3.Zusammenfassung

B.Die Verlagerung des Unrechtszentrums auf die Bankrotthandlung: eine Perspektivenverschiebung

I.Der Bankrott als abstraktes Gefährdungsdelikt

1.Unrecht durch abstrakte Gefährdung?

2.Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung als objektive Bedingung der Strafbarkeit?

3.Fortbestand des „tatsächlichen Zusammenhangs“?

II.Würdigung

1.Unangemessene Fixierung von Kriminalität

2.Der einfache Bankrott als Anwendungsfall einer mittelalterlichen Erfolgshaftung?

3.Der „tatsächliche Zusammenhang“ als ungeeignetes Mittel zur Beschränkung einer Erfolgshaftung

III.Der Beginn einer Reform des Konkursstrafrechts

1.Die Einwände der großen Strafrechtskommission gegen das geltende Konkursstrafrecht

2.Dogmatisch-konstruktive Ersetzung des „tatsächlichen Zusammenhangs“ durch eine Umgestaltung der Bankrottdelikte

a)Die Einführung eines konkreten Gefährdungsdelikts

b)Sonderproblem: Die Buchdelikte

3.Stellungnahme: Unzulänglichkeit der frühen Reformvorschläge

a)Die konkrete Gefahr als Surrogat für den Verletzungserfolg?

b)Einwände gegen die Beibehaltung der alten Rechtslage im Rahmen der Buchdelikte

4.Zusammenfassung

IV.Die Versöhnung mit dem Schuldprinzip: Das 1. WiKG

1.§ 283 StGB: Der Bankrott im Kontext der „wirtschaftlichen Krise“

a)Die wirtschaftliche Krise als neues unrechtsbegründendes Merkmal

b)Das geschützte Rechtsgut

c)Auffüllen des tatbestandlichen Unrechtsgehalts durch weitere normative Tatbestandsmerkmale

d)Neuverortung des Relativsatzes in § 283 Abs. 6 StGB

2.§ 283b StGB: Die Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht außerhalb der Krise

a)Abstraktes Gefährdungsdelikt außerhalb der Krise

b)Inhalt und Funktion des § 283b Abs. 3 StGB

3.Konsequenz für den „tatsächlichen Zusammenhang“ nach der Gesetzesreform

C.Rückschritt durch Rechtsanwendung?

I.Nichtbeachtung der Bezugsgegenstandsänderung

II.Die Entscheidung des BVerfG zu § 240 KO

III.Die Übertragung des „tatsächlichen Zusammenhangs“ durch die Rechtsprechung in der Bundesrepublik

1.Entscheidungssammlung zum „tatsächlichen Zusammenhang“ im Rahmen des § 283b StGB

a)Die Entscheidung des BGH vom 20.12.1978

b)Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.9.1979

c)Die Entscheidung des BayObLG vom 8.8.2002

d)Die Entscheidung des BayObLG vom 3.4.2003

e)Der Beschluss des 1. Senats des BGH vom 19.8.2009

f)Die Entscheidung des 1. Senats des BGH vom 13.2.2014

2.Die Anwendung des „tatsächlichen Zusammenhangs“ auf § 283 StGB

a)Die Entscheidung des 3. Senats des BGH vom 23.8.1978

b)Die Entscheidung des 1. Senats des BGH vom 10.2.1981

c)Die Entscheidung des 3. Senats des BGH vom 30.8.2007

3.Ergebnis: Rückschritt durch Rechtsanwendung

IV.Der Lösungsansatz des bankrottstrafrechtlichen Schrifttums

1.Die herrschende Auffassung: Notwendigkeit eines Zusammenhangs zwischen Handlung und Bedingung

a)Der „tatsächliche Zusammenhang“ als sog. „Gefahrrealisierungszusammenhang“

b)Der „tatsächliche Zusammenhang“ als „schuldindifferenter Kausalzusammenhang“

c)Der „tatsächliche Zusammenhang“ in Gestalt des „Gegenbeweises der Ungefährlichkeit“

d)Der „tatsächliche Zusammenhang“ als „außerordentliches Zurechnungskriterium“

e)Der „tatsächliche Zusammenhang“ als „ungeschriebene Einschränkung“ des § 283 Abs. 6 StGB

2.Notwendigkeit eines Zusammenhangs zwischen Krise und Bedingung: Der krisenspezifische „Unmittelbarkeitszusammenhang“

3.Die Gegenauffassung: Kein Bedürfnis für ein übergesetzliches Korrektiv in Form eines Zusammenhangs

V.Stellungnahme: Notwendigkeit einer übergesetzlichen Korrektur?

Teil 2 Materiellrechtliche Erforderlichkeit eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ als übergesetzliches Korrektiv?

A.Korrekturbedürfnis im Rahmen der §§ 283 ff. StGB?

I.Der „tatsächliche Zusammenhang“ als Symptom eines korrekturbedürftigen Delikts

1.Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Kontext sog. „Risikogeschäfte“ mit „positivem Ausgang“

2.Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Kontext der sog. „Krisenüberwindung“

3.Der „tatsächliche Zusammenhang“ zur Vermeidung eines „ewigen Delikts“

II.Das „bedingte Gefährdungsdelikt“ als Ursache?

B.Das „bedingte Gefährdungsdelikt“ als Bezugsgegenstand

I.Zur Rechtsnatur des bedingten Gefährdungsdelikts

II.Sonstige „bedingte“ Delikte des besonderen Teils

1.Der Tatbestand des § 231 StGB

2.Der Tatbestand des § 323a StGB

3.Der Tatbestand des § 186 StGB

4.Der Tatbestand des § 113 StGB

5.Der Tatbestand des § 104a StGB

6.Der Tatbestand des § 130 OWiG

7.Zwischenergebnis: Allgemeines Korrekturbedürfnis des „bedingten Gefährdungsdelikts“

C.Allgemeines Anforderungsprofil an das „bedingte Gefährdungsdelikt“

I.Die Minimalanforderungen an das Schuldprinzip

1.Das Kongruenzgebot

2.Interdependenz von Kongruenzgebot und Abzugsthese

3.Das gleichzeitige Erfordernis eines „hinreichenden“ Tatbezugs

4.Die Paradoxie der objektiven Bedingung der Strafbarkeit

II.Schlussfolgerung: Zwei Interpretationsmöglichkeiten des bedingten Gefährdungsdelikts

1.Das bedingte Gefährdungsdelikt im Kontext der Verbindungsthese

2.Das bedingte Gefährdungsdelikt im Kontext der Trennungsthese

3.Konsequenz für das Bankrottstrafrecht

Teil 3 Anwendung auf das Bankrottstrafrecht

A.Interpretationsvorschlag des § 283 Abs. 1 StGB nach der Verbindungsthese

I.Ausgangspunkt: § 283 Abs. 6 StGB als „Erfolgskomponente“

II.Konsequenz: Erfordernis einer Deckungsbeziehung

1.Verknüpfung über einen Kausalzusammenhang?

a)Maßstab der Verursachung eines Erfolges

b)Formulierung eines Kausalgesetzes im Sinne des § 283 Abs. 1 StGB

2.Verknüpfung über einen Schuldzusammenhang?

3.Verknüpfung über einen tatsächlichen Zusammenhang?

III.Ablehnung der Verbindungsthese

B.Interpretationsvorschlag des § 283 Abs. 1 StGB nach der Trennungsthese

I.Dogmatische Vorüberlegungen zum Strafgrund abstrakter Gefährdungsdelikte

1.Abstraktionsüberschuss abstrakter Gefährdungsdelikte?

2.Strafgrund der abstrakt gefährlichen Handlung?

a)Legitimation abstrakter Gefährdungsdelikte nach der Präsumtionstheorie

b)Legitimation abstrakter Gefährdungsdelikte auf Grund der „generellen Gefährlichkeit“ bestimmter Tätigkeiten

3.Strafgrund des „ungefährlichen Einzelfalls“?

a)Zulassung des Gegenbeweises der Ungefährlichkeit

b)Teleologische Reduktion bei erwiesener Ungefährlichkeit der Handlung?

II.Stellungnahme: Das hier vertretene Konzept zur Begründung abstrakter Gefährdungsdelikte

1.Das Schutzkonzept

a)Das abstrakte Gefährdungsverbot im Wirtschaftsstrafrecht als gesetzlich fixierte Maximin-Regel

b)Materielle Anforderungen an abstrakte Gefährdungsverbote

c)Gefahrprognose allein durch den Gesetzgeber

d)Ausschluss der Rückschau

2.Reduktionsbedürfnis des ungefährlichen Einzelfalls

a)Unzulässigkeit teleologischer Reduktionen

b)Einschränkungsmöglichkeit ausschließlich über gesetzlich normierte „persönliche Strafausschließungsgründe“

3.Das „bedingte Gefährdungsdelikt“ als Sonderfall

III.Zwischenergebnis und Konsequenz für den weiteren Gang der Arbeit

C.Anwendung der Trennungsthese auf § 283 Abs. 1 StGB

I.Der situative Kontext der Regulierung: Die Krise

1.Konkretisierung der Krise als außergewöhnliche Entscheidungssituation

2.Konsequenz für die Einordnung des Bankrotts als abstraktes Gefährdungsdelikt?

II.Strafgrund der bestandsbezogenen Gefährdungsalternativen

1.Die herrschenden Auffassungen zum geschützten Rechtsgut der bestandsbezogenen Tatalternativen

a)Schutz der materiellen „Befriedigungsinteressen“ der Gläubiger?

b)Schutz vor „enttäuschtem Vertrauen“?

c)Schutz sonstiger „kollektiver“ Rechtsgüter?

2.Stellungnahme: die bestandsbezogenen Tatalternativen als abstrakte Vermögensgefährdungsdelikte

a)Unzureichende präventive Gläubigerschutzvorschriften des Zivilrechts

b)Der Bankrott als eine Art „Gläubigeruntreue“?

aa)Besondere Verhaltenspflichten des Schuldners in der Krise

bb)Das Schuldverhältnis in der Krise als besonderes Treueverhältnis

cc)Die Gefährdungsverbote des § 283 Abs. 1 StGB als Verfügungsverbote

c)Die einzelnen bestandsbezogenen Tatalternativen als untreueähnliche Pflichtverletzung

aa)§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB

bb)§ 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB

cc)§ 283 Abs. 1 Nr. 3 StGB

dd)§ 283 Abs. 1 Nr. 4 StGB

ee)§ 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB

ff)Zusammenfassung

d)Unrechtsausschluss durch Einwilligung aller Gläubiger?

3.Zusammenfassung: Hinreichender Unrechtsgehalt der bestandsbezogenen Tatalternativen

III.Strafgrund der informationsbezogenen Tatalternativen

1.Die herrschenden Auffassungen zum Strafgrund der informationsbezogenen Tatalternativen

a)Schutz vor unzureichender Selbstinformation des Schuldners

b)Schutz vor unzureichender Fremdinformation der Verfahrensbeteiligten im Insolvenzverfahren

2.Stellungnahme

a)Einwände gegen die herrschende Meinung

b)Einwände gegen die behauptete Strukturähnlichkeit zu den Urkundsdelikten

c)Die Buchdelikte als Blankettstraftatbestände

d)Die Buchdelikte als Vermögensgefährdungsdelikte?

aa)Buchführungsverstöße gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB i.V.m. § 239 HGB

bb)Vernichtung von Unterlagen gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB i.V.m. § 257 Abs. 1 und Abs. 4 HGB

cc)Bilanzpflichtverstöße gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB i.V.m. §§ 242, 243 HGB

3.Zusammenfassung: Hinreichender Unrechtsgehalt der informationsbezogenen Tatalternativen in der Krise

IV.Zwischenergebnis nach der Abzugsthese

V.Zur Bedeutung der objektiven Strafbarkeitsbedingung in § 283 Abs. 6 StGB

1.Die objektive Strafbarkeitsbedingung als Zweckmäßigkeitserwägung

2.§ 283 Abs. 6 StGB als eine Art „Vorbehaltsklausel“

3.Konsequenz: Verzicht auf einen „tatsächlichen Zusammenhang“

a)Ungerechtigkeit einer vom „tatsächlichen Zusammenhang“ gelösten, zufälligen Strafverschonung?

b)Strafbefreiende Berücksichtigung der Nachholung der Buchführungs-/Bilanzierungspflicht vor Eintritt der Bedingung?

c)Erforderlichkeit einer zeitlichen Beziehung zwischen Handlung und Bedingung?

d)Berücksichtigung der Krisenüberwindung vor Bedingungseintritt?

aa)Berücksichtigung einer Sanierung im Schutzschirmverfahren

bb)Berücksichtigung einer freien Sanierung vor Bedingungseintritt

VI.Gesamtergebnis für § 283 Abs. 1 StGB

D.Anwendung der Trennungsthese auf § 283b StGB

I.Anwendung der Abzugsthese: Kein hinreichender Unrechtsgehalt in § 283b Abs. 1 StGB

II.Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung?

III.Der „tatsächliche Zusammenhang“ als Hilfsmittel?

IV.Gesamtergebnis für § 283b StGB: Unangemessene Sanktionswahl des Gesetzgebers

Teil 4 Zusammenfassung und Schlussbetrachtung

A.Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Kontext des § 283 StGB

B.Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Kontext des § 283b StGB

Literatur

Stichwortverzeichnis

Einleitung

1

Der 1. Strafsenat des BGH hat zuletzt im Rahmen des § 283b StGB festgestellt, dass eine Strafbarkeit wegen Buchführungspflichtverletzung neben den tatbestandlichen Voraussetzungen von einem weiteren ungeschriebenen Merkmal abhänge.[1] Damit bestätigte der 1. Senat die seit nunmehr 130 Jahren vorherrschende obergerichtliche Rechtsprechung[2] und die Ansicht des bankrottstrafrechtlichen Schrifttums[3], wonach zwischen der tatbestandlichen Bankrotthandlung und der objektiven Strafbarkeitsbedingung des „wirtschaftlichen Zusammenbruchs“ in § 283 Abs. 6 StGB ein „irgendwie gearteter“[4], „noch näher zu bestimmender“, „tatsächlicher Zusammenhang“[5] bestehen müsse.

2

Das ungeschriebene Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ stellt im Bankrottstrafrechts inzwischen eine Selbstverständlichkeit dar, ähnlich der Vermögensverfügung beim Betrug. Dieser allgemein für erforderlich gehaltene Zusammenhang ist hierbei nicht nur ein Spezifikum des Bankrottstrafrechts, sondern insgesamt ein Unikum im gesamten Strafrecht, dessen nähere Konturen auch nach 130 Jahren Rechtspraxis nicht geklärt zu sein scheinen. Bei seinem Versuch einer Konkretisierung betonte das Bayerische Oberste Landgericht den Verzicht auf einen Kausalzusammenhang einerseits, obgleich es den Zusammenhang in die Nähe einer Art Zurechnungszusammenhang rückte: „In der Rechtsprechung ist aber das grundsätzliche Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ zwischen Buchdelikt und objektiver Strafbarkeitsbedingung anerkannt. Danach müssen im Zeitpunkt des wirtschaftlichen Zusammenbruchs wenigstens noch irgendwelche Auswirkungen vorhanden sein, die sich als gefahrerhöhende Folge der Verfehlung darstellen.“[6]

3

Soweit die Bestrafung des Schuldners davon abhängen soll, ob sich die in der Handlung zum Ausdruck kommende Gefahr „tatsächlich realisiert“ oder zumindest „erhöht“ hat,[7] liegt eine Deutung als Kausal- und Zurechnungszusammenhang durchaus nahe; dies soll er nach herrschender Meinung jedoch gerade nicht sein.[8] Die Bezeichnung eines normativen Zusammenhangs ist jedoch – ebenso wie seine Fixierung als „sachlich“, „äußerlich“, „irgendwie geartet“ – überaus unbestimmt und kann nur schwer in die allgemeine Strafrechtslehre eingeordnet werden. Der Zusammenhang wird daher mancherorts als „Blind-Formel“[9] bezeichnet, die in bestimmten Fallkonstellationen nur noch „fiktive Züge“ trage. Insofern erstaunt es nicht, dass resignierende Deutungen, an den Zusammenhang seien „keine hohen Anforderungen zu stellen“[10], da sein Vorliegen „in aller Regel vermutet“[11] werde, die Auslegung bestimmen. In bestimmten Konstellationen obliege daher dem Täter der Gegenbeweis eines fehlenden Zusammenhangs. Die Bildung einer hinreichenden Definition, die auf allseitige Zustimmung treffen kann, scheint folglich in weiter Ferne.[12]

4

Da der „tatsächliche Zusammenhang“ offensichtlich ein den Normanwendungsbereich korrigierendes, ungeschriebenes Merkmal darstellt, dass keinen Anknüpfungspunkt im Wortlaut der Norm findet, stellt sich noch vor der Frage seiner inhaltlichen Konkretisierung die Frage nach seiner materiell-rechtlichen (Nicht-)Erforderlichkeit. An der Frage nach der Existenzberechtigung des „tatsächlichen Zusammenhangs“ brechen sich sodann weitere unterschiedlichste Fragen. Zunächst wird daher die dogmengeschichtliche Herkunft des Merkmals näher in den Blick zu nehmen sein, wobei insbesondere die reichsgerichtliche Rechtsprechung zu den Strafbestimmungen der Konkursordnung thematisiert werden muss, da das Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ ursprünglich auf eine Entscheidung des Reichsgerichts zum einfachen Bankrott (§ 210 KO) aus dem Jahre 1881 zurückgeht. Diese Rechtsprechung des RG zum „tatsächlichen Zusammenhang“ übertrug der BGH sodann, obwohl die Bankrotttatbestände ihrerseits im Zuge des 1. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität im Jahre 1976 einer umfassenden Reform unterzogen wurden. Daher wird ein besonderes Augenmerk auf die Frage gelegt, inwieweit der Transfer reichsgerichtlicher Anschauungen bei zwischenzeitlich verändertem Bezugsobjekt überhaupt noch überzeugen kann, oder ob sich der „tatsächliche Zusammenhang“ zwischenzeitlich nicht sogar entkontextualisiert hat.

5

Im Anschluss ist die gegenwärtige Diskussion um den „tatsächlichen Zusammenhang“ im Kontext der Dogmatik der abstrakten Gefährdungsdelikte[13] näher in den Blick zu nehmen. Gerade die Frage nach einer deliktsspezifischen Verknüpfung von Gefährdungsdelikt und schuldindifferenter objektiver Strafbarkeitsbedingung bedarf hierbei einer besonderen Betrachtung. Denn das Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ müsste sodann in Übereinstimmung mit den Anforderungen an das Schuldprinzip konkretisiert, in seiner Reichweite anhand objektiver Parameter bestimmt und einem praktikablen Anwendungsbereich zugewiesen werden. Soweit die Einpassung des „tatsächlichen Zusammenhangs“ in das bestehende, kriminalstrafrechtliche System nicht kohärent begründbar ist, werden im letzten Teil das Bedürfnis nach dem limitierenden Merkmal des „tatsächlichen Zusammenhangs“ grundsätzlich in Frage gestellt und eine alternative Herangehensweise vorgeschlagen.

Anmerkungen

[1]

BGH wistra 2014, 354 (354).

[2]

Siehe hierzu eine ausführliche Bestandsaufnahme der Rechtsprechung unter Rn. 21 ff. und Rn. 127 ff.

[3]

Ein Überblick über das bankrottstrafrechtliche Schrifttum, das das Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ postuliert, unter Rn. 158 ff.

[4]

BGH wistra 2014, 354 (354).

[5]

Vgl. zum Standpunkt der Rechtsprechung: BGHSt 1, 186 (191); 28, 231 (232) = JR 1979, 512; MDR 1981, 454 (454); OLG Düsseldorf NJW 1980, 1292 (1292); BayObLG wistra 2003, 30 (30); BGH wistra 2014, 354 (354). Zur Perspektive der Lehre: Tiedemann in: LK-StGB 9. Bd, Vor § 283 Rn. 91; Habetha Bankrott und strafrechtliche Organhaftung, S. 293; Moosmayer Einfluss der InsO, S. 194; Penzlin Strafrechtliche Auswirkungen der InsO, S. 182; Bosch in: SSW-StGB, § 283 Anm. 18. m.w.N.

[6]

Vgl. BayObLG wistra 2003, 30 (30).

[7]

Zum sog. „Gefahrrealisierungszusammenhang“ vgl. insbesondere Otto in: Gedächtnisschrift für Bruns, S. 265 (282).

[8]

RGSt 4, 418; BGHSt 1, 186 (191); Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, S. 490; Moosmayer Einfluss der InsO, S. 189.

[9]

Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, S. 490.

[10]

Borchardt in: Schmidt, Insolvenzrecht, § 283 Rn. 35.

[11]

Tiedemann in: LK-StGB 9. Bd., Vor § 283 Rn. 92.

[12]

Zu diesem Ergebnis kommt auch Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, S. 484.

[13]

Die Tatbestände der §§ 283 ff. StGB werden vor diesem Hintergrund nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum den abstrakten Gefährdungsdelikten zugeordnet. Vgl. dazu u.a.: BGH NStZ 2008, 401 (401); Tiedemann in: LK-StGB 9. Bd., § 283 Rn. 6; Bosch in: SSW-StGB, § 283 Rn. 1; Kindhäuser in: NK-StGB, § 283 Rn. 3; Bittmann in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 12 Rn. 311 ff.; D.-M. Krause Ordnungsgemäßes Wirtschaften, S. 210; Hoyer in: SK-StGB, Bd. V, Vor § 283 Rn. 4; Heine in: Schönke/Schröder, StGB, § 283 Rn. 1; Dannecker/Hagemeier in: Dannecker/Knierim/Hagemeier, Insolvenzstrafrecht, Rn.1017 ff.; Richter in: Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, § 81 Rn.11 ff.

Teil 1 Die dogmengeschichtliche Entwicklung

Inhaltsverzeichnis

A. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Geltungsbereich der Konkursordnung

B. Die Verlagerung des Unrechtszentrums auf die Bankrotthandlung: eine Perspektivenverschiebung

C. Rückschritt durch Rechtsanwendung?

Teil 1 Die dogmengeschichtliche Entwicklung › A. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Geltungsbereich der Konkursordnung

A. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Geltungsbereich der Konkursordnung

6

Von Vielen wird gegenwärtig im Rahmen der §§ 283 ff. StGB darauf hingewiesen, dass zwischen Bankrotthandlung und Zahlungseinstellung ein „Zusammenhang“ bestehen müsse, dessen Inhalt noch immer weitestgehend ungeklärt sei.[1] Auch in der Rechtsprechung des BGH ist das Erfordernis eines solchen „Zusammenhangs“ grundsätzlich anerkannt.[2] Hierbei stützt sich die neuere Judikatur des BGH zumeist auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1951[3], die indessen § 240 der Konkursordnung in der Fassung vom 20.5.1898[4] zum Gegenstand hatte. Diese Entscheidung im ersten Band der amtlichen Sammlung verweist nunmehr ihrerseits auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Konkursordnung.[5] Erforderlich ist es daher, gewissermaßen die Primärquellen des „tatsächlichen Zusammenhangs“ näher zu untersuchen.

Teil 1 Die dogmengeschichtliche Entwicklung › A. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Geltungsbereich der Konkursordnung › I. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Kontext des einfachen Bankrotts

I. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Kontext des einfachen Bankrotts

7

Das Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ entstammt einer Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1881.[6] Gegenstand der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zum „tatsächlichen Zusammenhang“ waren die §§ 209 ff. KO in der Fassung vom 10.2.1877:

§ 209 KO: Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen betrüglichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen, 1. Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben, 2. Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, welche ganz oder teilweise erdichtet sind, 3. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetzlich oblag, oder 4. ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt oder verändert haben, dass dieselben keine Übersicht des Vermögenszustandes gewähren.[7]

§ 210 KO: Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen einfachen Bankerutts mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie 1. durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waren oder Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht haben oder schuldig geworden sind, 2. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich geführt haben, dass sie keine Übersicht ihres Vermögenszustandes gewähren, oder 3. es gegen die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs unterlassen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen.[8]

8

Die Konkursordnung in der Fassung vom 10.2.1877 basierte größtenteils auf den konkursstrafrechtlichen Bestimmungen des code de commerce, den reichsgesetzlichen Bestimmungen des 19. Jahrhunderts, mithin den §§ 259 ff. des Preußischen StGBs sowie den §§ 281 ff. des StGBs für das deutsche Reich.[9] Die erste Konkursordnung regelte, wie bei gleichzeitigem Andrängen mehrerer Gläubiger gegen einen insolventen Schuldner zu verfahren war.[10] In drei Büchern regelte die Konkursordnung das materielle Konkursrecht, das Konkursverfahren und im dritten Buch die Strafbestimmungen.[11] Die erste Reform des Konkursrechts von 1898 verlagerte die konkursstrafrechtlichen Bestimmungen von §§ 209 ff. auf die §§ 239 ff. KO, ohne relevante inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Der Tatbestand des betrügerischen Bankrotts gemäß § 239 KO n.F. war mit § 209 KO a.F. identisch.[12] Lediglich der Anwendungsbereich des einfachen Bankrotts (§ 210 a.F./§ 240 n.F. KO) wurde um eine Nummer erweitert:

§ 240 KO: „Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen einfachen Bankerutts mit Gefängnis bestraft, wenn sie (...) 2. in der Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinauszuschieben, Waren oder Wertpapiere auf Kredit entnommen und diese Gegenstände erheblich unter dem Werte in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst weggegeben haben (...).“

9

Unabhängig davon, ob es sich um einen betrügerischen oder um einen einfachen Fall des Bankrotts handelte, war eine Bestrafung nach den §§ 209 ff./§§ 240 ff. KO stets an zwei kumulative Voraussetzungen geknüpft:


1.)
2.)

10

Gegenstand der Rechtsprechung zum „tatsächlichen Zusammenhang“ war in erster Linie der Tatbestand des „einfachen Bankrotts“, da die besondere Gläubigerbenachteiligungsabsicht im Rahmen des betrügerischen Bankrotts in der Regel nicht nachzuweisen war. Schwierigkeiten bereitete im Rahmen des „einfachen Bankrotts“ die Frage, ob bereits die Koexistenz der oben genannten Merkmale – „Bankrotthandlung“ und „Relativsatz“ – genügte, um den Täter wegen Bankrotts zu bestrafen oder aber eine Beziehung beider Merkmale zueinander erforderlich war.

1. Die „Bankrotthandlung“

11

Basis des Bankrottdelikts im Sinne der §§ 209 ff. KO waren eine Reihe bestimmter Bankrotthandlungen.[14] Die Normierung einzelner Handlungen folgte der Konzeption der Konkursdelikte des code de commerce.[15] Die darin geschaffenen Regelungen zum französischen Insolvenzstrafrecht konnten in der Folgezeit erheblichen Einfluss auf die Rechtsentwicklung in Deutschland gewinnen und galten als Vorbild für die Konkursstrafbestimmungen.[16] Bestraft wurden Kaufleute, die ihre Zahlungen einstellten, aus zwei Gründen: wegen „banqueroute simple“[17] und „banqueroute frauduleuse“[18]. Wegen „banqueroute simple“ war strafbar, wer sich in einer der im Gesetz beschriebenen Situationen befand[19]: also wer „übermäßige häusliche Ausgaben“[20] machte, wer beim Glücksspiel oder bei Börsenspekulationen große Summen verbrauchte[21], wer Waren verschleudert hat[22] oder Handelsbücher nicht führte[23]. Nach Ansicht der französischen Gesetzgebung lag in diesen einzelnen Handlungen „oftmals“ die Ursache des Konkurses.[24] Für die Beurteilung der Strafbarkeit genügte mithin das Vorliegen einer der normierten Handlungen, von der sodann auf einen strafbaren Bankrott geschlossen wurde[25], weshalb die Handlungen zu Recht als „Präsumtionen des Verbrechens“ interpretiert wurden.[26] Die 1. Konkursordnung übernahm diese Normkonzeption des code de commerce im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts, währenddessen sich ohnehin ein Übergang vom liberalen formalisierten Strafrecht hin zu einem Strafrecht als Steuerungselement für Wirtschaftsabläufe vollzog, was allgemein zu einer deutlichen Expansion des Nebenstrafrechts führte.[27]

2. Der Relativsatz „Schuldner, welche (...)“

12

Eine Bestrafung der aufgeführten Bankrotthandlung hing zusätzlich davon ab, ob die Tatsache der „Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung“ in der Person des Schuldners eingetreten war.[28] Auch die Beibehaltung des Relativsatzes folgte Art. 585 ff. des code de commerce, wonach ausschließlich „le commercant failli“ wegen Bankrotts zu bestrafen war.[29] Für einen strafbaren „banqueroute simple“ musste der Kaufmann die Tathandlung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit („cessation des paiements“) vornehmen[30], es sei denn ihm gelang zwischenzeitlich die Überwindung seiner Zahlungsunfähigkeit.[31]

13

Die Auslegung und Anwendung des so konzipierten Bankrotttatbestandes[32] bereitete der Rechtspraxis in Deutschland in der Folgezeit jedoch erhebliche Schwierigkeiten.[33] Wollte man den Relativsatz in die Kategorie der typischerweise bei Sonderdelikten vorkommenden besonderen persönlichen Merkmale einordnen[34], nötigte dies zu dem Schluss, dass im Hinblick auf den Eintritt des Konkurses zumindest Vorhersehbarkeit hätte verlangt werden müssen, was de facto ausgeschlossen war. Daher interpretierten manche die Zahlungseinstellung lediglich als „den Umstand, von dessen Vorhandensein die Anwendung der Vorschriften des vorliegenden Abschnitts“ abhänge[35], ohne dass die Zahlungseinstellung durch die beschriebenen Tathandlungen hätte herbeigeführt werden müssen.[36] Die Gegenansicht sah den Schwerpunkt des Unrechts gerade in der Zahlungseinstellung[37], da erst in diesem Moment eine Gefahr für die Konkursgläubiger entstehe. Vereinzelt wurde vertreten, dass es sich „lediglich um ein Anzeichen des eigentlich vorausgesetzten Merkmals der Zahlungsunfähigkeit“ handele.[38] Die Bedeutung des Relativsatzes und seine Funktion innerhalb des Gesamtunrechtstatbestandes waren mithin gegen Ende des 19. Jahrhunderts weitestgehend ungeklärt, was dazu führte, dass die Grenzen des strafrechtlich relevanten Bereichs nicht hinreichend konturiert waren.

3. Das Verhältnis zwischen Bankrotthandlung und Konkurs?

14

Demgegenüber bestand Einigkeit, dass zwischen Bankrotthandlung und Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung jedenfalls kein Kausalzusammenhang [39] erforderlich war, was sich bereits aus dem Wortlaut der Norm[40] und der historischen Entwicklung[41] ergeben sollte. Die französische Gesetzgebung verzichtete auf einen Kausalzusammenhang und einen Verschuldensnachweis im Hinblick auf den Konkurs[42], was gleichsam die konzeptionelle Besonderheit der Strafbestimmungen des code de commerce gegenüber denen der Reichspolizeiordnungen war.[43] Die „Schuldfrage“ im Strafrecht wurde von der französischen Gesetzgebung als verfahrensrechtliches Problem angesehen, weshalb Napoleon einer Konzeption der Konkursdelikte folgte, die bereits in den Stadtrechten des 13. und 14. Jahrhunderts vorherrschend war. Zu dieser Zeit wurde bereits auf Grund äußerer Merkmale – im Rahmen des Bankrotts die „Flucht des zahlungsunfähigen Schuldners“ – auf die Strafbarkeit des Täters „geschlossen“.[44] War der Kaufmann flüchtig, so unterstellte man, dass es sich um einen selbstverschuldeten Konkurs und kriminelles Verhalten handelte[45], was belegt, dass strafrechtliche Schuld eine bloße Vermutung war. Zu Beginn des Jahrhunderts, insbesondere durch die Reichspolizeiordnungen von 1548, vollzog sich eine erste Wende im Hinblick auf die „Schuldfrage“.[46] Die Strafbarkeit wegen Bankrotts hing erstmals von der Frage ab, ob und inwieweit der Schuldner seinen Konkurs tatsächlich verursachte und verschuldete.[47] Dem Rechtsgefühl der damaligen Zeit entsprach es, nur den „verdorbenen“[48], betrügerischen, ganz und gar nicht ehrbaren Kaufmann, der seinen Ruin gezielt herbeiführte, um daraus ein Geschäft zu machen, zu bestrafen und nicht denjenigen, der zufällig oder unverschuldet durch Krieg, Unglück oder Naturkatastrophe in Konkurs geriet.[49] Dem folgte auch das von Friedrich des Großen in Auftrag gegebene Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) von 1794[50], wonach gemäß § 1479 „Kaufleute, welche durch Unglücksfälle zu zahlen unvermögend geworden sind“, nicht der Bestrafung wegen Bankrotts unterworfen wurden.[51] Gegen Ende des 18. Jahrhunderts hat sich mehr und mehr die auf das Menschenbild der Aufklärung zurückgehende Rechtsauffassung durchgesetzt[52], dass schuldlos Handelnde, also auch unwillentlich in Konkurs geratene Kaufleute, kein strafbedürftiges Unrecht verwirklichen.

15

Einem anderen Verständnis von „Gerechtigkeit“ folgte die französische Gesetzgebung durch Napoleon[53] nachdem zahlreiche große „Fallimente“ französischer Unternehmen einen überaus schädlichen Einfluss auf die Volkswirtschaft und das gesellschaftliche Miteinander Frankreichs hatten.[54] Die Tatsache, dass 1805 eine große französische Handelskette mit 30 Millionen Passiven ihre Zahlungen einstellte und trotzdem weiterhin enormen Aufwand tätigte, veranlasste Napoleon zur Schaffung eines „Bankbruchstrafgesetzes“,[55] das strenge Strafen enthalten sollte.[56] Dieses Gesetz differenzierte zwar zwischen der einfachen „fallite“ (im Sinne der schlichten Zahlungseinstellung) und dem banqueroute (im Sinne eines betrügerischen Verhaltens), dennoch sollten beide Fälle strafrechtlich erfasst werden.[57] Anknüpfungspunkt der Vorwerfbarkeit war nicht mehr das „Insolventwerden“ des Schuldners, sondern einzelne konkret benannte Handlungen, die das schuldnerische Vermögen verminderten, was rechtstatsächlich dazu führte, dass auch „le banqueroute simple“ und damit der unverschuldet in Konkurs geratene Kaufmann bestraft werden konnte.[58] Zwischen „banqueroute fradeuleuse“ und „banqueroute simple“ wurde danach differenziert, ob der Schuldner bei Vornahme der Bankrotthandlung mit (betrügerischer Fall) oder ohne (einfacher Fall) „Gläubigerbenachteiligungsabsicht“ handelte[59]; die – schädlichen oder gar positiven – Auswirkungen der Handlung waren gänzlich unbeachtlich. Diese Art der Normkonstruktion war kriminalpolitisch motiviert und konnte die Nachweisschwierigkeiten im Hinblick auf die Kausalitätsfrage[60] oder die Konkursursache[61] weitestgehend beseitigen.[62]

16

Die Konkursstrafbestimmungen der 1. Konkursordnung übernahmen diese Normkonzeption, was gleichsam den Bezugsgegenstand der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zum „tatsächlichen Zusammenhang“ bildete:


–
–

17

Die Strafbarkeit wegen Bankrotts hing zusätzlich davon ab, dass der Konkurs (Zahlungseinstellung oder Verfahrenseröffnung) in der Person des „Schuldners“ tatsächlich eintrat. Die Konkursursache war unerheblich.[65]

4. Die Rechtsnatur des Bankrotts in der Interpretation durch das Reichsgericht

18

Da demnach bereits die Koexistenz der tatbestandlichen Merkmale eine Strafbarkeit auslöste und darüber hinaus weder die Einordnung der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung noch das Verhältnis dieser Merkmale zum Täterverhalten geklärt waren, bereitete die Frage nach der Rechtsnatur des Bankrotttatbestandes der Rechtsanwendung bereits sehr früh Schwierigkeiten[66]:

19

„Indem das Strafgesetz eine Reihe sehr verschieden gearteter Handlungen und Unterlassungen als einfachen Bankrott unter Strafe stellt, liegt solcher Strafandrohung wohl der gesetzgeberische Gedanke zu Grunde, dass jene Handlungen und Unterlassungen als Kriterien einer leichtsinnigen, verschwenderischen, unordentlichen Geschäftsführung erfahrungsgemäß in einem ursächlichen Zusammenhang zum Bankbruch zu stehen pflegen. Diesen ursächlichen Zusammenhang aber, der sich überdies nach den unberechenbaren Wechselfällen des Verkehrslebens meist jedem zweifellosen Nachweis entzieht, erfordert das Gesetz nicht als Moment des objektiven Tatbestandes, folglich auch nicht als Merkmal des subjektiven Tatbestandes, sei es als vorsätzliche oder sei es als fahrlässige Verschuldung gedacht. Das Strafgesetz begnügt sich vielmehr mit der positiven Satzung: ‚Schuldner, welche Ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen einfachen Bankrotts ... bestraft, wenn sie...‘ (...). Von Fahrlässigkeit im strafgesetzlichen Sinne, von fahrlässiger Verschuldung eines kausal zuzurechnenden Erfolges[67] ist hier nirgends die Rede, und ist es deshalb von vornherein verfehlt, den einfachen Bankrott in seinem legalen Tatbestande schlechthin als Fahrlässigkeitsdelikt zu bezeichnen.“[68]

„Dergleichen Operationen (Spiel, Wette, Differenzgeschäfte) beeinträchtigen das Vertrauen auf die dauernde Kreditfähigkeit und rechtfertigen, (...) die gesetzliche Fiktion, dass solche zum eingetretenen Vermögensverfalle und der daran geknüpften Zahlungseinstellung, in mehr oder weniger ursachlicher Beziehung stehen. Diese unsolide Weise des Geschäftsbetriebes soll der strafrechtlichen Ahndung verfallen.“[69]

20

Parallel zum einfachen Bankrott nach Art. 587 des code de commerce wurden damit wirtschaftswidrige Handlungen pönalisiert, welche die Verletzung oder Gefährdung der Gläubigerrechte fingierten bzw. präsumierten[70], sofern beide Tatbestandsmerkmale[71] tatsächlich eintraten.[72] Es genügte, wenn der Täter wusste oder sich vorstellen konnte, „dass er Handlungen vornimmt, welche ihm die Möglichkeit, den Ansprüchen seiner Gläubiger gerecht zu werden, rauben werden oder rauben können.“[73] Zentraler Gegenstand der Rechtsprechung des RG war im Anschluss daran die Frage, ob die gesetzliche Fixierung von Kriminalität, welche die bloße „Koexistenz“ von Bankrotthandlung und Konkurs genügen ließ, um Strafe zu verhängen, einer restriktiven Korrektur bedurfte. In diesem Kontext fand das Erfordernis eins „tatsächlichen Zusammenhangs“ erstmals Erwähnung.

Teil 1 Die dogmengeschichtliche Entwicklung › A. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Geltungsbereich der Konkursordnung › II. Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation durch die konkursstrafrechtliche Rechtsprechung

II. Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation durch die konkursstrafrechtliche Rechtsprechung

21

Die konkursstrafrechtliche Rechtsprechung hatte Konstellationen zu entscheiden, in denen eine Bestrafung der Schuldner nach Ansicht der Senate „unangemessen“ erschien.[74] Nach § 210 KO[75] bzw. § 240 KO[76] genügte, wie oben erwähnt, der Verstoß gegen handelsrechtliche Pflichten oder die Teilnahme am Glücksspiel zu irgendeinem Zeitpunkt im Vorfeld des Konkurses, um den Täter mit „Zuchthaus oder Gefängnis“ zu bestrafen. Die Offenheit der gesetzlichen Fassung führte dazu, dass sowohl Tathandlungen, die dem Konkurs vorangingen, als auch solche, die ihm nachfolgten, Gegenstand der Bestrafung waren. Daneben bezogen sich manche der normierten Handlungen auf den Bestand des schuldnerischen Vermögens (zum Beispiel § 209/210 Nr. 1 KO, der Verbrauch übermäßiger Summen) und andere (Buchführungs- und Bilanzierungspflichtverstöße) lediglich darauf, die Übersicht über das schuldnerische Vermögen zu verdunkeln. Auch die Art und Weise des wirtschaftlichen Zusammenbruchs konnte divergieren (Zahlungseinstellung oder Verfahrenseröffnung). Die zum „tatsächlichen Zusammenhang“ ergangene Rechtsprechung des RG wirkt angesichts dieser vielfältigen denkbaren Sachverhaltskonstellationen auf den ersten Blick überaus konfus. Für den Zusammenhang zwischen Handlung und Konkurs stellte das RG auf verschiedene, völlig unterschiedliche Kriterien ab, aus denen sich nur schwer eine Konkretisierung ableiten lässt. Die Beschreibung der „Beziehung“ beschränkte sich auf vage Begrifflichkeiten und Füllwörter. Nach Ansicht des RG waren beispielsweise folgende Zusammenhänge erforderlich:


–
–
–
–
–

22

Diese unter dem Begriff des „tatsächlichen Zusammenhangs“ postulierten Beziehungen wurden hierbei weder dogmatisch abgesichert, noch wurde eine Funktion innerhalb des Unrechtstatbestandes benannt. Die objektive Erforderlichkeit eines solchen „tatsächlichen Zusammenhangs“ wurde an keiner Stelle in Frage gestellt. Im Hinblick auf die konkrete Beschaffenheit der geforderten „Beziehung“ wurden Begrifflichkeiten wie „zeitlich“, „äußerlich“, „sachlich“ und „tatsächlich“ verwendet und je nach Konstellation beliebig ausgetauscht. Die Ausführungen zum „Zusammenhang“ unterlagen insgesamt einer Einzelfallkasuistik und enthielten keinen Konsens, wozu der Zusammenhang diente und welche Rahmenbedingungen im Allgemeinen erfüllt sein mussten, damit die geforderte Beziehung bejaht werden konnte. Im Folgenden muss daher der zugrundeliegende sachliche Kontext näher untersucht werden, um im Anschluss die Funktion des Zusammenhangs zu bestimmen. Hierfür ist es zunächst notwendig die Fälle, in denen das RG ein solches „Korrektiv“ für erforderlich hielt, nach Fallgruppen zu kategorisieren. Diese Fallgruppen unterscheiden sich zunächst nach der Art der Bankrotthandlung und nach der zeitlichen Reihenfolge zwischen Vornahme der Handlung und Eintritt des Konkurses. Die verschiedenen Fallkonstellationen, in denen der „tatsächliche Zusammenhang“ Erwähnung fand, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

23


1.)
2.)
3.) Fallgruppe 3: Daneben ging es um Fälle, in denen der Täter eine „bestandsbezogene“ Bankrotthandlung vornahm, also Teile seines Vermögens beiseiteschaffte und unbestimmte Zeit danach meist unverschuldet in Konkurs geriet. Hierbei war fraglich, unter welchen Voraussetzungen der vorherige Zugriff auf das eigene Vermögen im Zeitpunkt des Konkurses strafbedürftig ist.

1. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Rahmen des § 210 Nr. 2 KO

a) Die Entscheidung des 1. Senats vom 21.11.1881

24

In einer Entscheidung des 1. Senats vom 21.11.1881[82] ging es um die Strafbarkeit eines Kaufmanns, der in den Jahren 1876-1879 seine Handelsbücher, entgegen den handelsrechtlichen Vorgaben so unordentlich geführt hatte, dass ein Überblick über seinen Vermögenszustand nicht mehr gewährt werden konnte. Eine schuldhafte, tatbestandsmäßige Bankrotthandlung im Sinne von § 210 Nr. 2 KO lag vor.[83] Lediglich die letzte Bilanz aus dem Jahre 1879 war hingegen wieder ordnungsgemäß, weshalb zum Jahresende 1879 eine Übersicht wieder gewährt werden konnte. Im Jahr 1880 stellte der Angeklagte sodann seine Zahlungen ein. Da zwischenzeitlich eine ordnungsgemäße Jahresbilanz vorlag, konnte im Zeitpunkt des Zusammenbruchs eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse gewährt werden. Eine Subsumtion unter den Tatbestand ergab zweifellos, dass der Angeklagte als Schuldner, welcher seine Zahlungen einstellte, gegen Buchführungspflichten verstieß. Dennoch sah das RG offenbar eine Besonderheit darin, dass die Pflicht zwischenzeitlich nachgeholt wurde. Das RG verneinte im Ergebnis eine Strafbarkeit:

„Diese Fassung (des § 210 KO), lässt erkennen, dass das Gesetz zwar nicht einen Kausalzusammenhang zwischen der Zahlungseinstellung und dem durch unordentliche Buchführung herbeigeführten Mangel an Übersicht verlangt, aber doch ein zeitliches Zusammentreffen[84] dieser Tatbestandsmerkmale voraussetzt. Es genügt sonach nicht, dass in irgendeinem der Zahlungseinstellung vorhergehenden Zeitpunkte zufolge unordentlicher Buchführung jene Übersicht gefehlt hat.“[85]

b) Die Entscheidung des 2. Senats vom 27.11.1896

25

Auch der 2. Senat hatte im Rahmen der Auslegung des § 210 Nr. 2 KO zu entscheiden, wie „das Verhältnis der unordentlichen Buchführung zur Zahlungseinstellung“ ausgestaltet sein muss. Der Angeklagte stellte im April 1894 seine Zahlungen ein und führte zwischen Anfang Mai 1893 und Februar 1894 seine Bücher nicht.[86] Im zu entscheidenden Fall war der Richter der Vorinstanz der Auffassung, dass es für eine Bestrafung wegen § 210 Nr. 2 KO genüge, dass die Bücher in irgendeinem Zeitpunkt vor der ZE eine Übersicht nicht gewährten. Der 2. Senat widersprach der Vorinstanz:

„In dem der Gesetzgeber in § 210 KO sich der Zeitform eingestellt haben und eröffnet worden ist, bedient (und alsdann in Nr. 2 auf das Präteritum ‚haben‘ das Präsens ‚gewähren‘ folgen lässt, (...) verlangt derselbe zwar nicht eine Kausalität der mangelnden Vermögensübersicht für die Zahlungseinstellung wohl aber ein zeitliches Zusammentreffen beider Tatbestandsmerkmale[87]. Es greift hiernach die Nr. 2 des § 210 KO, wie der 1. Strafsenat in seinem Urteile vom 21.11.1881, RGSt5, S. 415 (...) bereits ausgesprochen hat, nur dann Platz, wenn durch die unordentliche Buchführung die Übersicht des Vermögenszustandes zur Zeit der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung ausgeschlossen ist. Damit ist nicht gesagt, dass in Fällen, in denen Mängel der Buchführung vor der Zahlungseinstellung beseitigt sind, lediglich die spätere richtige Buchführung entscheidend ist; es kann vielmehr, unter Umständen ein Zusammenhang obwalten, welcher die Wirkung früherer Mängel als zur Zeit der Zahlungseinstellung noch fortdauernd erscheinen lässt.“[88]

c) Zusammenfassung

26

Im Rahmen des § 210 Nr. 2 KO stellte das RG auf einen Zusammenhang zwischen fehlender Vermögensübersicht und Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung in Form eines „zeitlichen Zusammentreffens“ ab. Ein durch Verstoß gegen die Buchführungs- oder Bilanzierungspflichten herbeigeführter Übersichtsmangel in „irgendeinem“ Zeitpunkt vor dem Zusammenbruch genügte demzufolge nicht. Der „tatsächliche Zusammenhang“ begrenzte hierbei den Anwendungsbereich der Norm in zeitlicher Hinsicht. Das „zeitliche Zusammentreffen“ wurde hierbei offenbar als Gleichzeitigkeit bzw. Parallelität von Übersichtsmangel und Konkurs verstanden. Dies würde bedeuten, dass die Vornahme der Tathandlung oder zumindest, der durch sie verursachte Mangel an Übersicht, im Moment des Konkurses noch andauern müsste.[89] Die Notwendigkeit einer solchen zeitlichen Beziehung hat ihren Grund womöglich im Wesen der Buchdelikte. Das unordentliche Führen von Handelsbüchern entgegen handelsrechtlichen Vorgaben wird an einem bestimmten Stichtag auf ein Rechnungsjahr hin gemessen. An diesem Stichtag wird festgestellt, ob die Bücher hinsichtlich eines Rechnungsjahres ordnungsgemäß sind und eine hinreichende Übersicht gewähren oder nicht. Die Tathandlung (fehlerhafte/unterlassene Buchführung/Bilanzierung) kann also irgendwann innerhalb dieses Rechnungsjahres erfolgen. Die Zahlungseinstellung findet, ähnlich wie der Beschluss über eine Verfahrenseröffnung, an einem Tag, also zu einem bestimmbaren Datum statt. Dies hat zur Folge, dass mehrere Ereignisse an unterschiedlichen Daten relevant werden können, nämlich die unordentliche Buchführung innerhalb eines Rechnungsjahres, der Stichtag, an dem der Mangel an Übersicht festgestellt wird und der Tag des wirtschaftlichen Zusammenbruchs. Nach Ansicht des RG sollte es nun darauf ankommen, dass der durch die Tathandlung verursachte Übersichtsmangel im Konkurs noch vorliegt und sich damit gerade im Moment des Konkurses offenbart. Dies kann seinen Grund nur darin haben, dass gerade im Moment des Konkurses eine Übersicht über die Vermögenslage des Schuldners aus Sicht der Gläubiger und der sonstigen Verfahrensbeteiligten von besonderer Bedeutung ist. Nur, wenn eine Übersicht gewährt werden kann, ist ein Konkursverfahren und eine etwaige Befriedigung möglich. Die Berechnung der Quote, die den Konkursgläubigern zugesprochen wird, hängt davon ab, wie viel Konkursmasse noch zur Verfügung steht. Dies kann nur unter Zuhilfenahme der Handelsbücher berechnet werden. Für den Fall aber, dass die Bücher im Zeitpunkt des Zusammenbruchs einen solchen Überblick gewähren, sollte ein früherer Verstoß gegen Buchführungsvorschriften grundsätzlich strafrechtlich irrelevant sein. Damit wird deutlich, dass für die Tatbestandsmäßigkeit des Bankrotts der Moment des Zusammenbruchs den wesentlichen Zeitpunkt markierte. Es muss im Hinblick auf die Interessen der Verfahrensbeteiligten festgestellt werden können, dass im Moment der Zahlungseinstellung die Tathandlung eine für die Gläubiger nachteilige Wirkung entfaltet hat. Der Zusammenhang beschränkt den Anwendungsbereich damit auf Fälle, in denen die betroffenen Gläubiger/Beteiligten gleichzeitig mit einer mangelhaften Übersicht über die Vermögenslage des Schuldners und einem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners konfrontiert sind.

2. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Rahmen des § 209 Nr. 4 KO und § 210 Nr. 2, Var. 2 KO

27

In dieser Fallgruppe ging es darum, inwieweit die Vernichtung von Handelsbüchern (§ 209 Nr. 4 KO) auch noch nach Ende des Konkursverfahrens tatbestandsmäßig sein kann. Bereits das grundsätzliche Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ war, im Gegensatz zur ersten Fallgruppe, in diesen Fällen heftig umstritten.

a) Die Entscheidung des 3. Senats vom 8.10.1883

28

Der 3. Senat verneinte eine Strafbarkeit wegen Bankrotts, wenn erst nach Ende des Konkursverfahrens eine Bankrotthandlung im Sinne des § 209 Nr. 4 KO vorgenommen wurde[90]:

29

„Das Gesetz fordert zwar nicht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den aufgeführten Handlungen und der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung, aber doch eine Beziehung der Ersteren zu der Letzteren ein Zusammentreffen Beider in dem Sinne, dass Zahlungseinstellung bzw. Konkursverfahren einerseits, die vom Gesetz bezeichneten Handlungen andererseits, tatsächlich nebeneinander vorliegen[91] müssen. Weder die Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung an sich, noch die Vornahme der Handlungen für sich allein unterliegen der Bestrafung; erst das Zusammentreffen beider bildet den Tatbestand strafbaren Bankrottes. Dieser, vom Gesetz geforderte tatsächliche Zusammenhang[92] fehlt aber, wenn, bevor die betreffenden Handlungen vorgenommen werden, der Zustand der Zahlungseinstellung oder des Konkursverfahrens durch Wiederaufnahme der Zahlungen oder Einstellung des Verfahrens wieder beseitigt ist. Der Zweck der Strafbestimmungen ist die Sicherung des Kredits durch das Strafgesetz, welcher da geboten erscheine, wo ein solcher beansprucht oder gewährt werden muss, ohne dass eine genauere Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sowohl der Vermögensverhältnisse erfolgen kann; wer denselben missbrauche, verletzte nicht bloß das Vermögen eines einzelnen bestimmten Gläubigers, sondern die Sicherheit des Handels, insoweit das Bestehen desselben auf der Notwendigkeit des Kredits beruht. Um diesen Zweck strafrechtlicher Sicherung des Kredits wirksam zu erreichen, erfordert das Gesetz zwar nicht den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem kreditgefährdenden, leichtsinnigen, verschwenderischen oder sonst ordnungswidrigen, den kaufmännischen Pflichten zuwiderlaufenden Verhalten und der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung; immerhin liegt aber der Strafbestimmung über den leichtsinnigen Bankrott der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass, wo eine solche kreditgefährdende Handlungsweise sich dokumentiert, auch in ihr der Grund zu der tatsächlich durch die Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung eingetretenen Kreditschädigung liegen werde. Grund und Zweck der Strafbestimmung versagt aber, wenn eine der Handlungen vorgenommen wird, nachdem die Zahlungseinstellung wieder beseitigt, oder das Konkursverfahren völlig beendet ist. Schon rein äußerlich betrachtet, fehlt solchenfalls das tatsächliche Nebeneinanderliegen beider, die Strafbarkeit bedingender Momente, die vom Gesetz erforderte Beziehbarkeit der Handlung auf die Tatsache der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung“.[93]

b) Die Entscheidung des 1. Senats vom 8.12.1884

30

Der 1. Senat widersprach dem[94]:

„Das Gesetz erfordert zum Tatbestand des § 210 Nr. 2, 2. Var. KO (Vernichten von Handelsbüchern) einerseits die Tatsache, dass über das Vermögen eines Schuldners das Konkursverfahren eröffnet worden ist, andererseits, dass der betreffende Schuldner Handelsbücher vernichtet hat, wobei der Tatbestand sowohl dann vorliegen kann, wenn die Vernichtung der Eröffnung des Verfahrens vorausgegangen, als dann, wenn sie ihr nachfolgt. Diese Erfordernisse liegen auch dann vor, wenn zur Zeit der Vernichtung der Handelsbücher das Konkursverfahren beendigt ist; denn dies macht die Tatsache nicht ungeschehen, dass gegen den Schuldner das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Es besteht noch nach der Aufhebung des Konkursverfahrens ein Interesse der Gläubiger an dem Vorhandensein der Handelsbücher fort. Das Gesetz hatte hiernach keinen genügenden Grund, seine Strafbestimmung an die Voraussetzung zu knüpfen, dass das Konkursverfahren zur Zeit der Vernichtung noch schwebe, und aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich eine derartige Unterstellung ebenfalls nicht“.[95]

c) Die Entscheidung des 4. Senats vom 1.4.1892

31

Der 4. Senat war wiederum anderer Auffassung[96]:

„Es bedarf, wie auch das Reichsgericht in stehender Rechtsprechung angenommen hat, zur Erfüllung des Tatbestandes des einfachen Bankrotts eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der sog. Bankrotthandlung und der Zahlungseinstellung nicht, sondern es genügt eine tatsächliche Beziehung beider Tatsachen zueinander. (...)[97] Indessen hat doch die Zulässigkeit eines Nachfolgens der Bankrotthandlung eine bestimmte durch das Wesen des Delikts bedingte Grenze, auf welche der Art. 33 HGBs seinen Einfluss hat, weil sein Gebot für alle Kaufleute, nicht bloß für die im § 210 KO gedachten, gegeben, im Auge hat. Das Gesetz bedroht zwar den einfachen Bankrott mit Strafe, weil sich das Delikt als eine Gefährdung der Vermögensansprüche der Gläubiger darstellt. Das Interesse der Gläubiger ist daher auch der Grund, auf welchem sich die Grenzbestimmung aufbaut[98]; ist dasselbe erloschen so kann auch die erst demnächst begangene, sich an sich als Bankrotthandlung darstellende Tat nicht mehr strafbar werden. (...)[99] Indes ist nicht ausgeschlossen, dass ausnahmsweise auch nach diesem Zeitpunkte die Gläubiger ein vermögensrechtliches Interesse an dem Vorhandensein der Bücher haben. (...) Diese Feststellung (der Vorinstanz) lässt nicht erkennen, ob die Vorinstanz als erwiesen angenommen, dass die Gläubiger und aus welchem Grunde noch ein Interesse an dem Fortbestehen der Handelsbücher des Angeklagten gehabt, und dass ihre Vernichtung zu dieser Zeit noch geeignet war, die Vermögensrechte der Gläubiger zu gefährden, (...)[100]“.[101]

32

Die Entscheidung der Vorinstanz wurde sonach aufgehoben, da für eine Anwendung des § 210 Nr. 2 KO der Nachweis erforderlich gewesen wäre, dass den Gläubigern infolge besonderer Umstände noch ein Interesse an den Büchern geblieben ist und die Handlung (konkret) „geeignet“ war, diese „Rechte“ der Gläubiger zu gefährden.[102]

d) Zusammenfassung

33

Im Rahmen dieser Fallgruppe hing eine Bestrafung wegen Bankrotts besonders deutlich von einer konkreten Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen der Gläubiger ab. Der Hinweis darauf, dass eine Kausalbeziehung nicht erforderlich sein soll, war evident, da die Handlung ohnehin zeitlich nach dem wirtschaftlichen Zusammenbruch erfolgte. Das Reichsgericht bezieht sich auf das Erfordernis eines „vom Gesetz geforderten tatsächlichen Zusammenhang“, ohne dass sich ein solcher unmittelbar aus dem Normtext entnehmen lässt. Verstanden wird der Zusammenhang in dieser Fallgruppe als „Zusammentreffen Beider in dem Sinne, dass Handlung und Zusammenbruch tatsächlich nebeneinander Vorliegen“. Das Reichsgericht begründet das Erfordernis mit dem „Grund und Zweck der Strafvorschrift“, also der ratio legis der Norm. Das Delikt stelle sich als „Gefährdung der Vermögensansprüche oder der Vermögensrechte der Gläubiger“ dar, weshalb die Grenzbestimmung von den Interessen der Gläubiger abhänge. Erneut dient der Zusammenhang damit als Begrenzung des Anwendungsbereichs, allerdings weniger durch eine zeitliche Grenzziehung. Die Grenze der Strafbarkeit orientiert sich nur deshalb am Zeitpunkt des wirtschaftlichen Zusammenbruchs (Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung), da erst zu diesem Zeitpunkt „eine (konkrete?) Vermögensgefährdung der Gläubigeransprüche“ bestehe. Für die Frage, ab wann und bis wann eine unter die KO fallende Handlung des Schuldners einen strafbaren Bankrott begründet, sei entscheidend, inwieweit diese Handlung das „Gläubigerinteresse“ tangiert. Das Interesse der Gläubiger endet aber in der Regel mit Verfahrensbeendigung und (quotaler) Befriedigung. Nur wenn auch nach vollständig beendetem Konkursverfahren im Einzelfall ausnahmsweise irgendein berechtigtes Interesse der Gläubiger an der Vermeidung des von der Norm erfassten Verhaltens besteht, erscheint eine Bestrafung nach Ansicht des 4. Senats noch angemessen.

3. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Rahmen des § 210 Nr. 1 KO

34

Im Rahmen der 3. Fallgruppe bezogen sich die Entscheidungen des RG und des BGH auf § 240 Nr. 1 KO,[103] welcher deckungsgleich mit dem einfachen Bankrott nach § 210 Nr. 1 KO war und bestandsbezogene Handlungen des Schuldners erfasste.

a) Die Entscheidung des 4. Senats des BGH vom 8.6.1920

35

Im Rahmen der Auslegung des § 240 Nr. 1 KO, in der es um das „Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen“ im weitesten Sinne ging, wies das RG erneut auf das Erfordernis einer bestimmten „Beziehung“ zwischen Handlung und Zahlungseinstellung hin. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Angeklagte nach Eröffnung seines Konkursverfahrens Sachen gestohlen, diese verkauft und das dadurch erworbene Geld vollständig verspielt.[104] Der Angeklagte hatte somit als Schuldner, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, durch Spiel übermäßige Summen verbraucht. Dennoch verneinte das RG eine Bestrafung wegen Bankrotts:

„Die zwischen der Konkurseröffnung und der verfolgten Handlung nötige Beziehung fehlt hier. So wenig sich ein Schuldner der strafbaren Gläubigerbegünstigung schuldig machen kann, wenn er die Leistung konkursfreiem, nach der Konkurseröffnung erworbenen Vermögen entnimmt, ebenso wenig kann die Bestrafung eines Schuldners nach § 240 I Nr. 1 KO eintreten, wenn die von ihm durch Spiel verbrauchten übermäßigen Summen nicht aus dem Vermögen herrührten, das die Gläubiger zu ihrer Befriedigung in Anspruch nehmen konnten.“

b) Die Entscheidung des BGH vom 20.3.1951

36

In einem Sachverhalt, der dem BGH zur Entscheidung vorlag, hat der Angeklagte in den Jahren 1948, 1949 in Stuttgart große Mengen Zucker erworben, um diese in seiner Firma weiter zu verarbeiten. Trotz offener Rechnungsposten und Schulden in Höhe von mehr als 15.000 DM hat er während dieser Zeit durch Aufwand übermäßige Summen verbraucht. Am 27.04.1949 verließ er Stuttgart. 1950 stellte er seine Zahlungen endgültig ein. Fraglich war nun, ob die Tathandlung (Verbrauch übermäßiger Summen in Stuttgart) in den Jahren 1948 und 1949 und die später erfolgte Zahlungseinstellung den geforderten tatsächlichen Zusammenhang aufwiesen.

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Nach Ansicht des BGH „genügt ein sachlicher Zusammenhang in dem Sinne, dass dieselben Gläubiger oder wenigstens ein Teil von ihnen sowohl durch die Bankrotthandlung benachteiligt, als auch durch die Zahlungseinstellung betroffen sind. Ein solcher Zusammenhang ergibt sich aus dem Urteil, denn es werden darin mehrere Gläubiger erwähnt, deren Forderung schon zur Zeit der Bankrotthandlung im Juni 1948/Februar 1949 bestanden, aber auch zur Zeit der Zahlungseinstellung (Ende April 1949) noch nicht getilgt waren.“[105]

c) Die Entscheidung des 1. Senats des BGH vom 8.5.1951

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„Deshalb ist stets anerkannt, dass die Bankrotthandlung und die Zahlungseinstellung nicht im Verhältnis Ursache Wirkung stehen müssen, (...) erforderlich ist nur ein rein äußerlicher Zusammenhang in dem Sinne, dass dieselben Gläubiger sowohl durch die Bankrotthandlung benachteiligt, wie auch von der Zahlungseinstellung betroffen werden (vgl. RGSt 55, 30).“[106]

d) Zusammenfassung

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Im Rahmen der 3. Fallgruppe wird bei der Frage, ob eine Bestrafung wegen Bankrotts gerechtfertigt erscheint, ungewohnt deutlich auf das Kriterium der Gläubigerbenachteiligung abgestellt, obwohl eine solche keine Erwähnung im Wortlaut des Tatbestandes findet. Nach Ansicht des RG soll die „nötige Beziehung “ gegeben sein, wenn von der bestandsbezogenen Tathandlung (Schmälerung des Vermögens) solche Vermögensbestandteile betroffen sind, die später im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehören und daher den Gläubigern zur Befriedigung dienen. Der Zusammenhang führt folglich dazu, dass die Bankrotthandlung nur bestraft wird, wenn sie im Einzelfall zu einer Benachteiligung der Gläubiger geführt hat. Der Zusammenhang dient mithin dazu, einen konkreten Bezug zwischen Handlung und Beeinträchtigung der Gläubiger herzustellen. Dies hätte zur Konsequenz, dass der „tatsächliche Zusammenhang“ letztlich doch auf einen Zusammenhang zwischen Handlung und geschütztem Rechtsgut hinausläuft, was sich allerdings weder aus dem Wortlaut noch aus den gesetzgeberischen Motiven ableiten lässt.

4. Erste Zwischenbetrachtung: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als unrechtsbegründender Faktor

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Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation durch das RG kann nur schwer einer einheitlichen Definition zugeführt werden. Das RG machte die Strafbarkeit wegen Bankrotts davon abhängig, ob die vorgenommene Handlung im Einzelfall geeignet war, die Interessen oder Positionen der Konkursgläubiger (irgendwie) negativ zu beeinflussen. Es fällt auf, dass das RG im Rahmen informationsbezogener Bankrotthandlungen vermehrt auf ein zeitliches Element und im Rahmen bestandsbezogener Handlungen auf ein sachliches Element abgestellt hat. Oberflächlich betrachtet, könnte es sich daher – je nachdem, um welche Art von Bankrotthandlung es sich handelt – um unterschiedliche Arten von Zusammenhängen handeln.

a) Der „zeitliche“ Zusammenhang im Rahmen informationsbezogener Bankrotthandlungen

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Im Rahmen der sog. informationsbezogenen Bankrotthandlungen geht es heute wie damals darum, dass der Täter den Überblick über seinen Vermögensstand vereitelt, so dass sich die am Verfahren beteiligten Gläubiger nicht hinreichend über den Vermögensstand des Schuldners informieren können. Im Idealfall sollten die Gläubiger die Möglichkeit haben, im Hinblick auf das Ob und Wie der Befriedigung selbst abschätzen zu können, ob das was ihnen an quotaler Befriedigung angeboten wird, auch verglichen mit den tatsächlichen Vermögensverhältnissen des Schuldners, angemessen ist.[107] Ab Konkurseröffnung hatte die Gläubigerschaft bereits zum damaligen Zeitpunkt ein Mitbestimmungsrecht daran, wie mit der Aktivmasse und dem Geschäft des Schuldners weiter zu verfahren ist. Um all diese Umstände beurteilen zu können, sind die Gläubiger auf die Informationen aus den Handelsbüchern zwingend angewiesen. Sind solche nicht vorhanden oder unzureichend geführt, ist das Interesse der Gläubigerschaft an der Beschaffung einer ausreichenden Informationsgrundlage berührt. Das RG stellte im Rahmen der Buchdelikte vielleicht deshalb des Öfteren auf „das Interesse der Gläubiger, sich eine Übersicht zu verschaffen“ ab. Solange der Schuldner solvent ist, ist das Führen von Handelsbüchern eine bloße Obliegenheit. Strafrechtliche Relevanz erlangen die Verstöße damit erst im Zeitpunkt des Konkurses. Nach Ansicht des Reichsgerichts waren diese Obliegenheitsverletzungen nur dann strafbar, wenn die Möglichkeit der Konkursgläubiger, einen Überblick über die Vermögensverhältnisse zu gewinnen, im Zeitpunkt des Konkurses „tatsächlich beeinträchtigt“ wurde. Dies sollte zumindest dann der Fall sein, wenn die Handlung (unterlassene Buchführung) einen „tatsächlichen Zusammenhang in Form eines zeitlichen Zusammenhangs“ zur Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung aufweist. Die Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten war daher ihrem Wesen nach nur in diesem bestimmten Zeitraum geeignet, eine konkrete Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen darzustellen. Deshalb wurde im Rahmen der informationsbezogenen Bankrotthandlungen stets auf einen tatsächlichen Zusammenhang in Form eines zeitlichen Zusammenhangs abgestellt. Erfolgt die Handlung einige Zeit vor ZE/Konkursverfahren oder danach, sollte dies nur ausnahmsweise strafbar sein, wenn „ein Gläubigerinteresse an den Handelsbüchern fortbestand “. Mit Hilfe eines zeitlichen Zusammenhangs wurden nur noch die Buchführungsverstöße bestraft, die gerade im Moment des Konkurses ihre „nachteilige Wirkung“ entfalteten. Der Schritt zum strafwürdigen Kriminalunrecht hing mithin ganz entscheidend vom Eintritt des Konkurses und den damit verbundenen konkreten Gefahren für die Gläubiger ab. Nur, wenn die Handlung im Moment des Konkurses nachteilige Auswirkungen hatte, also die Interessen der Konkursgläubiger konkret gefährdet oder beeinträchtigt waren, wurde der Schuldner bestraft.

b) Der „sachliche“ Zusammenhang im Rahmen bestandsbezogener Bankrotthandlungen

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Im Rahmen der Bankrotthandlungen, die den Bestand des Vermögens betrafen, indem der Schuldner Verfügungen über die Aktivmasse traf, hatte der „tatsächliche Zusammenhang“ dieselbe Funktion, allerdings einen anderen Namen. Kennzeichnend für diese Art der Bankrotthandlungen ist noch heute eine unmittelbare Einwirkung des Schuldners auf das eigene Vermögen und damit die potentielle Insolvenzmasse. Unproblematisch strafbedürftig waren solche Fälle, in denen der Schuldner die Konkursmasse dadurch schmälerte, dass er nach Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung Vermögensbestandteile bei Seite schaffte. Problematisch waren hingegen die Fälle, in denen der Täter Bestandteile seines Vermögens bei Seite schaffte oder übermäßige Summen verbrauchte und später aus anderen Gründen in Konkurs geriet. Hierbei fällt auf, dass im Rahmen der bestandsbezogenen Handlungen gerade keine zeitliche, sondern eine sachliche, tatsächliche Beziehung als maßgeblich erachtet wurde. Dies findet seine Erklärung erneut in der Art der Bankrotthandlung: ein ordnungsgemäßes Wirtschaften und der rechtstreue Umgang mit der potentiellen Masse ist für die Gläubiger in jedem Zeitpunkt von Belang, da eben niemand weiß, ob und wann ein Konkurs eintreten wird. Dennoch verlangte das RG ein Korrektiv in Form eines „äußeren Zusammenhangs“, welcher vorlag, wenn „dieselben Gläubiger oder wenigstens ein Teil von ihnen, sowohl durch die Bankrotthandlung benachteiligt, als auch durch die Zahlungseinstellung betroffen“ waren. Auch diese Passage belegt, dass es entscheidend darauf ankam, ob die Bankrotthandlung konkrete Auswirkungen auf die Positionen der Konkursgläubiger hatte. Wenn das RG eine „Betroffenheit derselben Gläubiger“ verlangt, könnte damit eine Verfügung des Täters angesprochen sein, die gerade solche Bestandteile betraf, die später zur Konkursmasse gehörten. Die Bestrafung der bestandsbezogenen Handlungen diente demnach offenbar dem materiellen Verwertungs-/Befriedigungsinteresse der Gläubiger. Mit sachlichem Zusammenhang könnte daher gemeint sein, dass sich die bestandsbezogene Handlung des Täters und die eingetretene Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung auf dieselbe Sache (denselben Gegenstand), nämlich auf die zur Befriedigung der Gläubiger vorhandene Aktivmasse (die Konkursmasse), beziehen musste. Dies bedeutet aber zugleich, dass das RG auch hier eine konkrete Benachteiligung der Gläubiger verlangte.

c) Der „tatsächliche“ Zusammenhang als restringierendes teleologisches Korrektiv?

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Die Analyse der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zeigt, dass es dem Reichsgericht in allen zu entscheidenden Fällen um die Frage ging, ob das Verhalten des Schuldners im konkreten Einzelfall bestraft werden soll. Allgemein hängt diese Frage davon ab, ob der Schuldner durch sein Verhalten die Tatbestandsmerkmale eines Strafgesetzes verwirklicht hat.[108] Die Subsumtion unter den zugrundeliegenden Rechtssatz (in der Regel § 210 KO) bereitete jedoch zunächst keine Schwierigkeiten. Bereits die Koexistenz von schuldhafter Bankrotthandlung und tatsächlichem Konkurseintritt eröffneten nach dem Wortlaut der Norm eine Bestrafung des Täters. Die Entscheidungsgründe der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zeigen jedoch, dass die Rechtsbegriffe des Bankrotttatbestandes nicht allein in ihrem grammatikalischen Sinne gedeutet wurden.[109] Obwohl das Geschehene unter den Tatbestand fiel, sollte die Rechtsfolge nicht eintreten, weshalb der Tatbestand mit einem zusätzlichen Unrechtsmerkmal „aufgefüllt“ wurde. Bei der Frage, ob die vom Schuldner vorgenommene Handlung und sein Konkurseintritt strafbarbedürftig sind, stellte das RG maßgeblich auf die konkrete Beeinträchtigung oder Gefährdung der Gläubiger im Einzelfall ab, was einige Passagen belegen:


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Diese Passagen belegen, dass das RG die Bestrafung des Bankrotttäters davon abhängig machte, ob eine Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen oder der Vermögensansprüche der Gläubiger im Einzelfall vorlag. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers wurde diese konkrete Auswirkung der Bankrotthandlung jedoch gerade vermutet bzw. unterstellt. Entsprechend der Deliktsstruktur der Konkursstrafbestimmungen fehlte gerade ein tatbestandlicher Rechtsgutsbezug, der bei Erfolgsdelikten durch das Erfolgsunrecht normiert wird. Diesen Umstand korrigierte das Reichsgericht mittels Auslegung, indem der fehlende tatbestandliche Rechtsgutsbezug über den „tatsächlichen Zusammenhang“ hergestellt wurde. Die Pönalisierung eines bloßen Verhaltens ohne unmittelbaren (kausalen) Schädigungserfolg erschien unangemessen. Das Unrecht der Tat wurde damit eindeutig erfolgsorientiert interpretiert. Ein Täter, der die Bankrotthandlung schuldhaft vornahm und bei dem Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung auch tatsächlich eingetreten sind, wurde nur dann bestraft, wenn zusätzlich ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Beeinträchtigung der Interessen, Rechte, oder Positionen der Konkursgläubiger (verkörpert durch Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung) feststellbar war. Das durch Subsumtion unter den Normtext gefundene Ergebnis wurde im Wege einer ergänzenden, teleologischen Auslegung modifiziert, so dass eine Bestrafung des Täters nach § 210 KO von einer „irgendwie gearteten konkreten Gläubigergefährdung“ abhing. Diese Interpretation des Reichsgerichts impliziert jedoch im Mindestmaß einen Kausalzusammenhang zwischen Handlung und konkreter Gefährdung/Beeinträchtigung. Das Reichsgericht stellte dabei wahlweise auf die Interessen, das Vermögen, die Vermögensrechte oder die Forderungsrechte der Konkursgläubiger ab. Je nach Schutzobjekt erschien das Verletzbarkeitskriterium jedoch als überaus schwierig. Um die Grenzen des Wortlauts nicht zu überdehnen, wurde stattdessen darauf verwiesen, dass ein Kausalzusammenhang gerade nicht erforderlich sein soll. Diese formale Feststellung führt jedoch insgesamt zu einer inkonsistenten Interpretation, da das Reichsgericht im Kern einen Kausalzusammenhang prüfte und diesen lediglich umetikettierte. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Geltungsbereich der Konkursordnung hatte damit die Aufgabe eine gesetzlich nicht fixierte Beziehung des Täterverhaltens zur Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts herzustellen. Der „tatsächliche Zusammenhang“ umschrieb damit im Kern den Zusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutsbeeinträchtigung bzw. Rechtsgutsgefährdung. Dafür spricht auch, dass das RG bis Anfang des 19. Jahrhunderts die Merkmale des Relativsatzes als Tatbestandsmerkmal eingeordnet hat.[117] Die Tatsache, dass der Zusammenhang nur ein Platzhalter war, birgt heute wie damals die Gefahr von Fehlinterpretationen, was eine Gefahr für Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit impliziert. Insbesondere das Verschleiern seiner wahren Bedeutung führte in der Folgezeit zu erheblichen Fehlinterpretationen und Anschlussproblemen.

Teil 1 Die dogmengeschichtliche Entwicklung › A. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Geltungsbereich der Konkursordnung › III. Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation durch das konkursstrafrechtliche Schrifttum: Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg?

III. Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation durch das konkursstrafrechtliche Schrifttum: Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg?

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Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum „tatsächlichen Zusammenhang“ wurde von einem breiten Schrifttum rezipiert.[118] Die Frage, wie sich der Gesetzgeber das Verhältnis dieser Tatsachen zueinander denkt, sei für die Auslegung von der allergrößten Bedeutung und hänge nach Ansicht des Schrifttums davon ab, was Gegenstand der Bestrafung gewesen sei.

Die Kernfrage sei, was der Gesetzgeber eigentlich verbietet?[119] Das konkursstrafrechtliche Schrifttum unternahm zwischen 1880 und 1950 vielfach den Versuch, den Bankrotttatbestand einer Deliktsart zuzuordnen und hierbei den Zusammenhang zwischen Tathandlung und Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung zu benennen.[120] Die Frage nach Erforderlichkeit und Inhalt des Zusammenhangs wurde hierbei an unterschiedlichen Stellen aufgeworfen: im Rahmen der Kommentarliteratur wurde der Problembereich „tatsächlicher Zusammenhang“ in der Regel bei der Frage, wie Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung im Hinblick auf den Gesamtunrechtstatbestand auszulegen sind, diskutiert. Mancherorts wurde vorab die Frage nach dem „Strafgrund“ und dem Wesen der Bankrottdelikte gestellt und dort auf den Zusammenhang zwischen Handlung und Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung Bezug genommen.[121] Andere stellten sich die Frage, worin das Hauptgewicht des „Unrechts“ liege: in der „Bankrotthandlung“ oder vielmehr im „Bankrottwerden“?[122] Die Vertreter des Schrifttums waren sich jedenfalls einig, dass der Bankrott „zu denjenigen Delikten gehört, welche sich am schwersten unter die allgemeinen Regeln subsumieren lassen und deren Stoff sich am sprödesten zeigt gegenüber den Versuchen, die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts auf ihn anzuwenden.“[123] Die Interpretation des konkursstrafrechtlichen Schrifttums zeigte deutliche Parallelen zur Interpretation des Reichsgerichts. Nach einer breiten Auffassung im Schrifttum hingen die dogmatischen Grundlagenfragen im Rahmen des Bankrotts von der Bestimmung des „geschützten Rechtsguts“ ab. Auch das Schrifttum stellte wie das Reichsgericht die Belange der Konkursgläubiger in den Mittelpunkt der Auslegung. Anders als das Reichsgericht, bemühte sich das Schrifttum allerdings um eine begriffliche Erfassung und die inhaltliche Konkretisierung des „geschützten Rechtsguts“. Unerlässlich für das „materiale Unrecht“ eines Verbrechens sei jedenfalls eine „aggressive Gerichtetheit“, ein Angriff auf eben dieses Rechtsgut.[124]

1. Die Frage nach dem geschützten Rechtsgut

a) Zum Stand der Rechtsgüterlehre des 19. Jahrhunderts

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Außerordentlich umstritten zu dieser Zeit aber war der Begriff und die Funktion des „geschützten Rechtsguts“. Dogmengeschichtlich war die Wissenschaft des 19. Jahrhunderts zunehmend damit beschäftigt, den Begriff des Verbrechens abstrakt generell zu erfassen und die Grenzen legitimer Bestrafung auszuloten.[125] Hierbei nahm der Begriff des Rechtsguts eine Schlüsselstellung ein. Das, was der Staat legitimerweise mit Strafe belegen dürfe, sei, wie bereits zu einem früheren Zeitpunkt von Feuerbach formuliert, auf eine Rechtsverletzung beschränkt: „Verbrechen ist eine durch das Strafgesetz bedrohte dem Recht eines Anderen widersprechende Handlung“.[126] Dem widersprach Birnbaum,[127] da das Recht weder vermindert noch entzogen werde, wenn der Gegenstand des Rechts, das Gut, vermindert oder entzogen wird.[128] Sonach gelte für die „Beziehung des in dem Verbrechensbegriff enthaltenen Merkmal der Verletzung “, dass dieser Begriff naturgemäß nicht auf den eines Rechts, sondern auf den eines Guts bezogen werden muss.[129] Birnbaum verstand unter strafbaren „Verbrechen“ eine dem Menschen zuzurechnende Verletzung oder Gefährdung eines Gutes, im Sinne eines körperlichen Gegenstandes (sog. Güterlehre/Schutzobjekttheorie).[130]

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Der Streit um diese Güterschutzlehre erreichte gegen Ende des 19. Jahrhunderts im Rahmen des sog. „Schulenstreits“ einen ersten Höhepunkt. Als Anhänger des Rechtspositivismus definierte Binding 1872 das Verbrechen als Verstoß gegen eine Norm. Schutzobjekt der Norm sei hierbei „alles, an dessen unveränderter und ungestörter Erhaltung das positive Recht ein Interesse hat, was deshalb durch seine Normen vor unerwünschter Verletzung oder Gefährdung zu sichern bestrebt ist.“[131] Geschützt werde nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die „Sicherstellung sämtlicher Bedingungen eines gesunden Rechtslebens, in welchem der Friede ungestört walte“.[132] Erst durch die Rechtsnorm werde ein Gegenstand zum Rechtsgut.[133] Der Begriff des Rechtsguts wurde zum zentralen Begriff in der Verbrechenslehre des Positivismus.[134] Dennoch war auch die Rechtsgüterlehre Bindings nicht geeignet, dem Gesetzgeber einen vorgelagerten Maßstab vorzugeben und damit die Grenzen eines legitimen Verbrechensbegriffs zu definieren. Da das Rechtsgut durch die Bildung eines Straftatbestandes und damit durch den Gesetzgeber selbst erschaffen wurde, hatte der Gesetzgeber die Macht, sich seine Grenzen selbst zu ziehen. Noch heute wird der Schlussfolgerung Bindings deshalb Zirkularität vorgeworfen.[135]

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Eine breite Strömung in der Strafrechtswissenschaft begann diese klassische (positivistische) Schule zu kritisieren und die Frage nach dem Sinn und Zweck der Norm in den Mittelpunkt der Erörterungen über das Wesen eines Delikts zu stellen.[136] Vornehmlich Liszt und Ihering (Marburger Schule) lösten den Schulenstreit aus, da sie sich auch im Hinblick auf andere Fragen, nicht mit dem rein positivistischen Ansatz begnügten.[137] Die sog. „moderne Schule“ ernannte sodann die Ausrichtung am Zweckgedanken als oberstes Prinzip im Strafrecht.[138] Ihering stellte darauf ab, dass allein der Zweck „der Schöpfer des Rechts“ sei.[139] Nach der Ansicht von Liszt enthalte das Verbrechen etwas „Reales“ und etwas „Vergeistigtes“: Real sind Handlung und die dadurch (kausal) verursachte Veränderung des Handlungsobjekts (im Sinne eines Gegenstandes) der Außenwelt.[140] Das Handlungsobjekt müsse hierbei strikt vom Rechtsgut getrennt werden. Im Hinblick auf das Rechtsgut sei eine kausale Verletzung nicht möglich, weil das Rechtsgut kein Ding, sondern ein Begriff sei.[141] Von Verletzung oder Gefährdung eines Rechtsguts könne nur im übertragenen Sinne gesprochen werden (sog. vergeistigter Rechtsgutsbegriff), „jedes Rechtsgut verkörpere sich in einem Ding“.[142] Die Notwendigkeit einer Trennung von Rechtsgut und Angriffsobjekt wurde zunehmend gemeinsamer dogmatischer Nenner, wobei der Kern materiellen Unrechts noch immer wenig konkretisiert war.[143]

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Zu Beginn des 20. Jahrhunderts war nicht nur die Definition des Begriffs Rechtsgut, sondern auch seine Stellung in der Verbrechenslehre und seine Bedeutung für die Praxis unklar.[144] Einigkeit bestand nur insofern, als dass auf dieses Konstrukt offenbar nicht verzichtet werden konnte.[145] Dennoch sorgte die bis dahin sehr vage Rechtsgüterlehre für Verwirrung und Unklarheit.[146] Aus heutiger Sicht kann die Rechtsgüterlehre zwar als eine der ersten „dogmatischen Früchte der freiheitlich-reformoptimistischen Epoche“[147] der Aufklärung bezeichnet werden, stand aber gleichzeitig im frühen Geltungszeitraum der Konkursordnung (1877-1920) noch in ihren Anfängen. Der dogmatische Ertrag der Rechtsgüterlehre, was Inhalt und Funktion des Rechtsguts in der Verbrechenslehre angeht, war gering.[148] Obgleich eine Definition fehlte, wurde das Rechtsgut zum Dreh- und Angelpunkt wissenschaftlicher Auslegung und auch entscheidendes Auslegungskriterium der Konkursstrafbestimmungen. Konsens im Hinblick auf eine allgemeine Verbrechenslehre bestand insofern, als dass ein strafbares Verbrechen jedenfalls ein Subjekt voraussetzt, das seinerseits ein (wie auch immer ausgestaltetes) Objekt positiv bewertet und damit zu seinem Gut erhebt, welches vom Täter (irgendwie) angegriffen wird.[149]

b) Das geschützte Rechtsgut der Konkursdelikte

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Angesichts der Tatsache, dass der Begriff des Rechtsguts weder definiert noch in seiner Funktion bestimmt war, ist kaum verwunderlich, dass das Meinungsspektrum zum Rechtsgut der Konkursdelikte außerordentlich vielfältig war.[150] Gemeinsamer Ausgangspunkt war die Erkenntnis, dass die Norm an den eigenen Konkurseintritt des Schuldners anknüpft („...indem er seine Zahlungen einstellt, oder über sein Vermögen...“). Daher war Gegenstand einer breiten Diskussion, welchen Schutz Dritter der Gesetzgeber mit der Schaffung der Norm bezweckt haben könnte. Die überwiegende Ansicht sah das „geschützte Rechtsgut“ im Rahmen des Bankrotts, akzessorisch zur Konkursordnung, im „vermögensrechtlichen Schutz der vom Konkurs betroffenen Gläubiger“.[151] Geschützt werde also das „Vermögen der Gläubiger“.[152] Da das Vermögen jedoch ein bloßer Sammelbegriff sei, müsse näher konkretisiert werden, aus welchen schützenswerten Bestandteilen, Positionen und Zuständen sich der Begriff des Vermögens zusammensetze.[153] Die Einzelauffassungen hierzu reichen vom Vermögen in Gestalt der „Gläubigerforderungen“, über die „einzelnen Forderungsrechte“ der Gläubiger[154], bis hin zum „materiellen Befriedigungsrecht“ der Gläubigerschaft[155] oder aber den „fremden Vermögensrechten insgesamt“.[156]

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Vermehrt wurde, in Anlehnung an Birnbaum, darauf hingewiesen, dass „das Recht“ der Gläubiger auf Erfüllung einer Forderung durch ihre Nichterfüllung nicht berührt werde.[157] Das geschützte Rechtsgut sei daher die den Forderungsrechten als Grundlage dienenden „Forderungen selbst“, und damit sämtliche Forderungen im wirtschaftlichen Sinne.[158] Andere vertraten mit Liszt,[159] dass das geschützte Rechtsgut „Interessen“ natürlicher Personen seien. Interesse sei hierbei „der Wert, den der Eintritt oder Nichteintritt einer Veränderung in der Außenwelt hat“. Für den Bankrott bedeutete dies, dass der Bankrotteur die „Aussicht der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen“ verletze,[160] das geschützte Rechtsgut also die materiellen „Befriedigungsinteressen“ der Gläubiger seien.[161] Nur deshalb sei auch das Vernichten der Bücher mit Strafe bedroht, da die Gläubiger sich dann die „für die Wahrung ihrer Forderungen notwendige Kenntnis nicht beschaffen können.“[162] Ausgehend von diesen diversen Interpretationen des geschützten Rechtsguts ordneten die Vertreter die Tatbestandsmerkmale des Bankrotts neu. Fraglich war nunmehr, worin der Angriff des Täters auf dieses Rechtsgut lag, was also gleichsam das Unrecht der Bankrotttat ausmachte.

2. Der Relativsatz als Umschreibung der „Rechtsgutsbeeinträchtigung“

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Ausgehend von der Prämisse, dass der Bankrott den Vermögensdelikten zuzuordnen sei und das Vermögen der Konkursgläubiger oder ihre Befriedigungsinteressen schütze, stellten sich die Autoren in einem zweiten Schritt die Frage, worin nun der Angriff durch den Bankrotteur auf dieses Rechtsgut liege.[163] Hierbei waren die Autoren der Ansicht, dass dem Relativsatz bei der Bestimmung des Unrechts entscheidende Bedeutung zukomme.[164] Die Elemente der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung kennzeichneten gerade den „Vermögensverfall“, also den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners, weshalb die „Rechtsgutsbeeinträchtigung“ gerade in diesem Umstand „zu Tage trete“.[165] Erst, wenn entweder eine Befriedigung der Gläubiger wegen Forderungsausfalls gänzlich unterbleibt (wegen ZE) oder aber die Gläubiger eine quotale Befriedigung hinnehmen müssen (nach einer Entscheidung des Gerichts im Konkursverfahren), sei „dieses“ Rechtsgut betroffen.[166] Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung besäßen mithin „rechtsgutsumschreibende Funktion“, der Eintritt des Bankrotts mache aus einer Handlung erst eine Bankrotthandlung.[167] Die Bankrotthandlung sei für sich genommen eine bloße Einwirkung auf den eigenen Vermögensstand, die ohne Eintritt des „Falliments“ straflos bleibe.[168] Für den Schutzzweck der Norm sei „die Herrschaftsbeziehung des Verletzten zu seinem Rechtsgute entscheidend, das durch die vom Täter ausgehende normwidrige Handlung angegriffen wird, welches bei den Konkursverbrechen erst durch die Zahlungseinstellung ins Dasein berufen wird“.[169] Die Konkurseröffnung bzw. Zahlungseinstellung verhalte sich daher zum Rechtsgut und dessen Subjekt wie „die Ursache zur Wirkung“.[170] Insofern folgte das Schrifttum den Ausführungen des Reichsgerichts. Die Merkmale der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung seien daher den „Tatbestandsmerkmalen“ zuzuordnen.[171] Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung seien ein „objektives Merkmal bzw. Element der tatbestandsmäßigen Handlung “[172], eine Art „Erfolg“[173] oder ein besonderes persönliches Tätermerkmal.[174] Unabhängig davon, dass dem Relativsatz kein genauer Platz innerhalb des Tatbestandes zugewiesen werden konnte, spreche nach Ansicht der Vertreter jedenfalls der Sinn und Zweck der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung für eine Einordnung als gesetzliches Tatbestandsmerkmal, wegen der Nähe dieser Merkmale zum geschützten Rechtsgut.[175]

3. Zusammenhang zwischen Bankrotthandlung und „Rechtsgutsbeeinträchtigung“?

53

Letztlich war offen, was nun das Verhalten des Täters mit der „Rechtsgutsbeeinträchtigung“, also der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung, „zu tun haben“ musste.[176] Sieht man in den Merkmalen der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung die Rechtsgutsbeeinträchtigung in Form der Schädigung oder Gefährdung des Vermögens der Gläubiger, ihrer Rechte oder ihrer Interessen, dann liegt die Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen Handlung und Konkurs nahe. Wenn gerade die Zahlungseinstellung jener Zustand ist, der die Befriedigungsinteressen oder das Vermögen der Gläubiger und damit das geschützte Rechtsgut gefährdet oder verletzt, weshalb Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung die Umstände sind, um deren Willen der Schuldner bestraft wird, dann kann der Schuldner außerdem nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er diesen Umstand verschuldet.[177] Angesichts des eindeutigen Wortlauts und dem Willen des historischen Gesetzgebers sei jedoch auf beides gerade zu verzichten.[178] Stattdessen vertrat das Schrifttum in Anlehnung an das RG, dass der Zusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutsbeeinträchtigung ausnahmsweise kein Kausalzusammenhang sei, sondern ein „Zusammenhang sui generis“:


1.)
2.)

a) Der „tatsächliche Zusammenhang“ als „schuldindifferenter äußerer Zusammenhang“ zwischen Handlung und Erfolg?

54

Zur Begründung führten die Vertreter an, Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung seien lediglich „äußere Tatbestandsmerkmale“.[181] Danach bestehe der Tatbestand eines Deliktes nicht nur aus Tatbestandsmerkmalen, die vom Täter verschuldet werden müssen (Tathandlung und Erfolg), sondern darüber hinaus enthalte jeder Tatbestand weitere äußere, schuldindifferente Tatbestandsmerkmale.[182] Die Zahlungseinstellung sei als solche nicht verboten und müsse demgemäß auch nicht schuldhaft begangen werden.[183] Die Beziehung zwischen der Handlung und den schuldindifferenten Tatbestandsmerkmalen sei daher, wie vom RG zutreffend definiert, mit dem Begriff des „äußeren, tatsächlichen Zusammenhangs“ hinreichend erfasst.[184] Ein Definitionsvorschlag oder eine nähere Konkretisierung für diesen „Zusammenhang“ fehlte.

b) Der „tatsächliche Zusammenhang“ als „präsumtiver Kausalzusammenhang“?

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Angesichts der Schwierigkeiten im Hinblick auf einen derart unbestimmten Zusammenhang, bediente sich die Gegenansicht sog. „Präsumtionen“.[185] Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung seien ein „Symptom“, ein „Indiz“,[186] für das Verursachen einer Rechtsgutsbeeinträchtigung.[187] Lägen die Merkmale der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung vor, würden die Kausalbeziehung und die Schuld des Täters schlichtweg präsumiert.[188] Um von einem ahndungsbedürftigen Angriff des Täters ausgehen zu können, ohne zugleich eine kausale Rechtsgutsverletzung zu verlangen, sei zwar maßgeblich auf den Konkurseintritt abzustellen, allerdings gelte eine Besonderheit: Für den Fall, dass der Täter eine Bankrotthandlung vornahm und Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung tatsächlich (irgendwann) eintraten, werde nunmehr „vermutet“, dass eine „Rechtsgutsbeeinträchtigung“ (irgendwie, vermutlich kausal) stattgefunden hat.[189] Der bloße Eintritt von Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung genüge also, um annehmen zu können, dass die zuvor vorgenommene Bankrotthandlung die Gläubigerinteressen oder das Gläubigervermögen beeinträchtigt hat. Der Eintritt von Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung begründen demnach eine Vermutung dafür, dass durch die Bankrotthandlung die Gläubiger gefährdet oder geschädigt worden sind. Die Straftat des einfachen Bankrotts bestehe folglich in der „präsumtiven Verursachung eines Gläubigerschadens bzw. einer Gläubigergefährdung durch die Bankrotthandlung“, wobei dies bereits durch den Eintritt der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung als bewiesen gilt.[190] Präsumiert werde damit bei Vorliegen von Bankrotthandlung und Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung der „Schädigungserfolg“, der kausale Zusammenhang zwischen dem Täterverhalten und dem präsumierten Erfolg und der Schuldvorwurf (sog. Präsumtionstheorie).[191] Das Gesetz enthalte mithin eine Fiktion, indem es alle Bankrotthandlungen, in denen der ursächliche Zusammenhang zur Zahlungseinstellung nicht bewiesen, nicht vorhanden oder sogar unmöglich ist, denjenigen, in welchen er nachweisbar ist, unter die gleiche Strafandrohung stellt.[192]

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Die Verwendung solcher gesetzlicher Präsumtionen sei hierbei eine verfahrensökonomische Notwendigkeit.[193] Sie fänden ihre Rechtfertigung in der Methode des Gesetzgebers bei der Schaffung von Gesetzen.[194] Jeder Deliktstypus im Strafrecht komme auf dem Weg der Abstraktion zu Stande, was bedeutet, dass der Gesetzgeber auf bestimmte Merkmale im Gesetz abstellt, während er andere Merkmale unberücksichtigt lässt, um eine möglichst große Zahl von Einzelfällen tatbestandlich zu erfassen.[195] Verzichtet der Gesetzgeber hierbei auf wichtige Merkmale, so läge der Grund dafür stets in dem Bestreben Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.[196] Je schwieriger also einzelne Merkmale zu beweisen sind, umso größer sei „die Versuchung, sie womöglich nicht mit aufzunehmen“.[197] Je einfacher aber die deliktische Natur, umso leichter ist die Anwendbarkeit und damit die Praktikabilität der Norm. Auf den Bankrotttatbestand angewandt bedeutete dies, dass das Gesetz auf die nach außen unproblematisch in Erscheinung tretenden Merkmale A (hier: Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung) und B (Vornahme der Bankrotthandlung) abstellte, obwohl außer diesen Beiden noch ein weiteres Merkmal C den „rechtlichen Unwert“ der Tat mitbestimme (= sog. praesumptio juris et jure).[198] Dieses zusätzliche Merkmal (C) bestünde in der Schädigung des Handlungsobjekts, vielfach „Rechtsgutsverletzung“ genannt, wobei sich die Vertreter nicht einig waren, ob es sich um die Verletzung oder nur die Gefährdung des Vermögens der Gläubiger handeln sollte. Dies hing auch damit zusammen, dass nicht klar war, wie ein Interesse oder sonstige ideelle Objekte (Sicherheit des Handels) überhaupt „verletzt“ werden können. Würde der Gesetzgeber aber den Eintritt einer konkreten Gläubigergefahr oder gar eines Gläubigerschadens verlangen, so müsste diesbezüglich immer auch Kausalität, Vorsatz und Schuld nachgewiesen werden können. Dieser Nachweis wird nur oftmals schwer zu erbringen sein, vor allem in Bezug auf die Herbeiführung des eigenen Konkurses. Deshalb sei der Tatbestand des Bankrotts so konzipiert, dass, falls der Beweis für A (Eintritt der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung) und B (schuldhafte Vornahme der Handlung) erbracht werden kann, die Tatsache C (Rechtsgutsbeeinträchtigung) als erwiesen angesehen wird.[199] Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise, die zu Recht scharf kritisiert wurde,[200] hänge hierbei entscheidend von dem Verhältnis zwischen A/B und C ab. Wenn das Merkmal C notwendigerweise mit A/B verbunden sei, soll es sich um eine unschädliche Präsumtion handeln.[201] Für diesen Fall seien Präsumtionen unbedenklich, da nur „diejenigen Handlungen vertatbestandlicht werden, die typischerweise, also regelmäßig mit einer Rechtsgutsgefährdung verbunden sind“, ergo „je typischer die Handlung für die Rechtsgutsgefährdung ist, desto erträglicher wird die Präsumtion“.[202] Anders liegt der Fall, wenn C niemals oder nur selten mit B verbunden ist. Dann handele es sich um eine Präsumtion in Form einer „Fiktion im objektiven Sinn“, die zu unerträglichen Ergebnissen führe, weil es zu einer Vielzahl an Fehlbewertungen von konkreten Einzelfällen käme.[203] Die Vertreter der Präsumtionstheorie stellten hierbei fest, dass bei einem der Schuldner, der seine Zahlungen einstellte davon ausgegangen werden könne, dass er tatsächlich zahlungsunfähig ist.[204] Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit könne sicher davon ausgegangen werden, dass die Befriedigungsinteressen der Gläubiger betroffen sind.[205] Strittig war nur, wie mit den Fällen umzugehen war, in denen eine Rechtsgutsbeeinträchtigung „widerlegt “ werden konnte. Wenn die Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen nachweisbar auf einer völlig anderen Ursache beruhte, wie z.B. ein Konkurs basierend auf Zufall, Krieg oder Naturkatastrophe, sah die überwiegende Auffassung die Präsumtion als widerlegt an.[206] Die Handlung des Schuldners hatte dann erwiesenermaßen nichts mit der Rechtsgutsbeeinträchtigung zu tun. Eine Einschränkung des Tatbestandes sei da geboten, „wo der Erfolg aus einem ganz anderen als dem mit der Handlung in Verbindung stehenden Ursachenkomplex hervorgegangen ist.“[207] Wenn der Täter eine erwiesen ungefährliche Handlung vorgenommen hat, könne er nicht bestraft werden.[208]

4. Zweite Zwischenbetrachtung: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als verkappter Kausalzusammenhang?

57

Das Abstellen auf einen „schuldindifferenten, äußeren Zusammenhang“ entbehrt jeder nachvollziehbaren Begründung und kann bereits auf Grund der Unmöglichkeit einer begrifflichen Konkretisierung nicht Ernst genommen werden. Die Präsumtionstheorie basiert auf Fiktionen und Unterstellungen.[209] Es ist zudem mit allen Auslegungsregeln unvereinbar, einen Kausalzusammenhang zu vermuten, da „die Vermutung des Kausalzusammenhangs weiter zu einer Vermutung der Schuld in Beziehung auf die Herbeiführung dieses Zusammenhangs“ nötigt.[210] Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation des frühen Reichsgerichts und des oben skizzierten Schrifttums, das in Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung die Umschreibung des geschützten Rechtsguts sieht, ist letztlich ein verkappter, umetikettierter Kausalzusammenhang, der außerhalb eines Schuldzusammenhangs bestehen soll.

Teil 1 Die dogmengeschichtliche Entwicklung › A. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Geltungsbereich der Konkursordnung › IV. Stellungnahme: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als Hilfsmittel einer erfolgsorientierten Auslegung

IV. Stellungnahme: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als Hilfsmittel einer erfolgsorientierten Auslegung

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Die Konstruktion des Bankrottdelikts in Anlehnung an Napoleons code de commerce, schaffte die Grundlage für die Erfindung des „tatsächlichen Zusammenhangs“, da unter Umständen neutrale Handlungen, die durch ein zufälliges Ereignis qualifiziert wurden, erheblich (Gefängnisstrafe) bestraft werden konnten. Das Anwendungsproblem des RG und des Schrifttums war, dass der vom Gesetzgeber gefasste Rechtssatz keinen unmittelbaren tatbestandlichen Bezug zu dem geschützten Rechtsgut erforderte. Das Unrecht der Tat wurde gegen Ende des 19. Jahrhunderts jedoch ausschließlich vom Erfolg her begriffen. In dieses System konnte jedoch ein Rechtssatz wie der einfache Bankrott (als bloßes Tätigkeitsdelikt) nicht eingeordnet werden. Der „präsumtive Kausalzusammenhang“ bzw. der „schuldindifferente Kausalzusammenhang“ war demnach ein „Hilfsmittel“ der Strafrechtswissenschaft die befürchtete Systemwidrigkeit einer Norm, die auf ein Erfolgsunrecht verzichtet, zu umgehen.[211] Mithilfe dieses „Kunstgriffs“ wurden die Strafrechtssätze der KO auf das vorherrschende System, das sich durch die Erfolgsbezogenheit der Tat auszeichnete, angepasst. Da diese Methode sich jedoch fiktiver Instrumente bedient, ohne den Strafrechtssatz an sich zu prüfen, muss der hiernach ausgerichtete „tatsächliche Zusammenhang“ letztlich als Teil des Problems bezeichnet werden. Der Zusammenhang diente letztlich dazu, die erfolgsgeneigte Interpretation und der damit zwingende Verstoß gegen das Erfordernis einer Korrespondenzbeziehung zwischen Unrecht und Schuld zu kaschieren. Die Konstruktion des „tatsächlichen Zusammenhangs“ ist daher insgesamt dogmatisch inkonsistent. Zusammenfassend lassen sich folgende Einwände ausmachen:


1.) Die Argumentation hängt maßgeblich vom geschützten Rechtsgut ab, ohne an irgendeiner Stelle zu definieren, was ein Rechtsgut im Allgemeinen ist.
2.)
3.)
4.)

1. Dogmatische Inkonsistenzen

a) Strafe ohne Schuld

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Die Behauptung, der „tatsächliche Zusammenhang“ sei kein Kausalzusammenhang, weil er schuldindifferent sei, ist insgesamt widersprüchlich. Diese Annahme basiert auf inkonsistenten Prämissen:


– Einerseits wird behauptet, Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung verkörperten die Rechtgutsbeeinträchtigung und seien daher für das Unrecht der Tat konstitutiv.
– Gleichzeitig müssten Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung nicht von der Schuld des Täters umfasst sein.
– Daraus wird geschlossen, dass zwischen Handlung und Rechtsgutsbeeinträchtigung ein schuldindifferenter Zusammenhang bestehen müsse.

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Die ersten beiden Annahmen sind inkonsistent. Die Behauptung, es bedürfe eines äußeren „tatsächlichen Zusammenhangs“, basiert nur darauf, dass angenommen wird, Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung besäßen einerseits „Unrechtsrelevanz“ und müssten gleichzeitig aus dem Schuldzusammenhang ausgeklammert werden. Darin liegt ein offensichtlicher Widerspruch. Die positive Anordnung, dass sich die Schuld nicht auf den Konkurs beziehen soll, wird zirkelschlussartig als Grund dafür angegeben, dass sich die Schuld nicht darauf beziehen muss. Mit der Kennzeichnung, Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung und der erforderliche Zusammenhang seien „schuldindifferent“, ist nur eine formale Feststellung getroffen, die einer sachlichen Begründung entbehrt. Heute kann als gesichert angenommen werden, dass der Schuldgedanke, als oberstes Prinzip gerechter Zurechnung[215], im Mindestmaß eine „Entsprechung von Unrecht und Schuld“[216] fordert und zwar in dem Sinne, dass sich innere und äußere Tatseite decken. Der Unrechtsbegriff darf daher nichts enthalten, was in einen Schuldzusammenhang nicht integrierbar ist.[217] Wenn alle Strafe Schuld voraussetzt,[218] so ergibt sich daraus jedenfalls, dass alle unrechtsrelevanten und damit strafbegründenden Merkmale des gesetzlichen Unrechtstatbestandes von der Schuld erfasst sein müssen.[219] Es sind mithin keine Umstände denkbar, die auf die Bewertung der Tat als strafbar oder straflos einen Einfluss haben, das Unrecht der Tat also mitbegründen, und gleichzeitig außerhalb der Schuld stehen.[220] Spricht man Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung Unrechtsrelevanz zu, weil sie gerade die Rechtsgutsverletzung umschreiben, so sind sie Teil des Unrechts und daher muss sich die Schuld auf diesen Umstand beziehen.[221] Die oben genannten Annahmen, Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung seien einerseits eine Art Erfolg, der aber andererseits aus dem Schuldzusammenhang ausgeschlossen ist, enthalten zwangsläufig einen inneren Widerspruch und führen daher zu einem Verstoß gegen das Kongruenzgebot. Bestimmt sich die Verantwortlichkeit auf diese Weise allein nach dem „außenweltlichen Geschehen“[222], also dem Vorliegen objektiver Merkmale, ohne Rücksicht auf die subjektiven Bewusstseinsinhalte des Täters, so handelt es sich um frühmittelalterliche Erfolgshaftung.[223] Ausnahmen von der Korrespondenzbeziehung zwischen Unrecht und Schuld werden mittlerweile nur im Hinblick auf objektive Bedingungen der Strafbarkeit anerkannt, da diese regelmäßig unrechtsirrelevant seien, also völlig außerhalb des Unrechts stünden.[224] Nach Ansicht des RG und des oben genannten Schrifttums handelt es sich bei Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung jedoch gerade um Tatbestandsmerkmale und nicht um bloße Strafbarkeitsbedingungen. Der „tatsächliche Zusammenhang“, verstanden als äußerer Zusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutsbeeinträchtigung, stellt damit eine unzulässige Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis einer Korrespondenz zwischen Unrecht und Schuld dar. Nichts anderes ergibt sich, wenn man die beiden unrechtskonstitutiven Merkmale nicht ausklammert, sondern präsumiert.[225] Dies läuft dann auf eine „praesumtio culpa“ hinaus, da letztlich auch die Schuld im Hinblick auf diesen Teil des Unrechts vermutet wird.[226] Dies erinnert an das primitive Strafrecht des Mittelalters, das auf ein Verschulden des Täters keine Rücksicht nahm und stattdessen die verstaatlichte Rache gegen den schuldlosen Urheber einer Verletzung ermöglichte.[227] Die Abwendung vom Prinzip der Erfolgshaftung und die Hinwendung zu einem Schuldstrafrecht gilt aber als eine der bedeutendsten Errungenschaften eines gerechten Strafrechts.[228] Anders als unter Geltung der Erfolgshaftung bestimmt sich strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht mehr nur objektiv nach dem außenweltlichen Geschehen, sondern auch und maßgeblich nach dem subjektiven Bewusstsein, d.h. die strafrechtliche Zuschreibung hängt von der subjektiven Zurechnung der Tat ab, auf die hier unzulässigerweise verzichtet wird.[229]

b) Auslegung contra legem

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Gegen das Erfordernis von Kausalität zwischen Handlung und Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung und damit gegen das Erfordernis einer konkreten Gläubigerbenachteiligung sprechen überdies der Wortlaut und die historische Entwicklung der Konkursstrafbestimmungen. Der Rechtssatz lautete gerade nicht: Schuldner, welche eine der Bankrotthandlungen vornehmen und dadurch ihre Gläubiger gefährden oder schädigen, werden bestraft. Außerdem erfasst der Bankrotttatbestand unstreitig auch solche Fallkonstellationen in denen die Bankrotthandlung der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung nachfolgt. Die Einordnung als „Indiz“ versagt damit in Konstellationen, in denen Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung vor der Vornahme der Bankrotthandlung vorliegt, was dem Begriff eines Symptoms oder Indiz widerspricht.[230]

2. Anschlussprobleme

62

Neben der dogmatischen Unvereinbarkeit des „tatsächlichen Zusammenhangs“ mit den allgemeinen Prinzipien des Strafrechts, führte eine Übertragung dieses Konstrukts zu diversen Anschlussproblemen. Da es bei der Erfindung des „tatsächlichen Zusammenhangs“ durch das Reichsgericht um die Aufnahme und Ausbildung neuer Rechtsgedanken ging, deren Realisierung den ursprünglichen Plan des Gesetzgebers modifizierte,[231] wurde diese neu aufgestellte Maxime[232] von nun an auf sämtliche Fälle des Bankrotts übertragen. Es ist kaum verwunderlich, dass die Anwendung und Übertragung des, wie oben beschriebenen Zusammenhangs, in der Folgezeit zu erheblichen Anschlussproblemen führte. Die von den meisten Senaten gebilligte grundsätzliche Anerkennung eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ führte bei dem Versuch, diesen Zusammenhang auf Fragen des allgemeinen Teils anzuwenden, zu unlösbaren Schwierigkeiten. Da sich dieser Zusammenhang von den allgemeinen Kategorien wie Kausalität und objektive Zurechnung gerade abheben sollte, gab es im Hinblick auf seine Bedeutung für Vorsatz, Versuchsbeginn und Teilnahme diverse Schwierigkeiten.

a) Beginn der Strafverfolgungsverjährung?

63

Ungeklärt war beispielsweise von welchem Merkmal der Beginn der Verjährung abhängen sollte. Wenn die Verjährung mit Eintritt des Konkurses beginnen soll, wird man zugeben müssen, wie bereits von Wach zutreffend erwähnt, dass „unbegrenzte Zeit zwischen dem Konkurs und der ihr vorausgehenden Bankerutthandlung liegen kann“.[233] Dann aber kann die Strafbarkeit völlig unbegrenzt in die Zukunft verlagert werden.[234] Der „tatsächliche Zusammenhang“ enthielt hierbei jedenfalls keine verbindliche zeitliche Grenze für den Beginn der Verjährung sofern der Konkurs der Handlung nachfolgte. Für den umgekehrten Fall, die Tathandlung erfolgt nach Eintritt des Konkurses, stellte der 1. Senat[235] lediglich auf das Interesse der Gläubiger ab. Der Beginn der Strafverfolgungsverjährung stünde dann aber zur Disposition der Gläubiger, was zweifelhaft erscheint.

b) Inkonsistenzen im Bereich der Versuchsstrafbarkeit

64

Der 1. Senat hatte die Frage zu beantworten, ob eine Versuchsstrafbarkeit wegen Bankrotts vor Eintritt des Konkurses möglich sein konnte.[236] In der Begründung wurde zunächst festgestellt, dass, sofern der Täter zu einer der beschriebenen Tathandlungen „unmittelbar ansetzt“, eine Versuchsstrafbarkeit vorliegt, auch wenn eine Zahlungseinstellung nicht erfolgt.

Es entspreche allgemeiner Überzeugung, dass „der Versuch nicht verlangt, dass ein Anfang der Ausführung aller Tatbestandsmerkmale vorliege, sondern es genügt, dass der Täter in Voraussicht oder Erwartung der Zahlungseinstellung, absichtlich zur Benachteiligung der Gläubiger Vermögensstücke beiseite schafft“.[237]

65

Damit bejahte der 1. Senat, der seinerseits Vertreter des „tatsächlichen Zusammenhangs“ war, eine Strafbarkeit wegen versuchten Bankrotts, ohne auf das Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ einzugehen.[238] Der 1. Senat, der sich einige Jahre zuvor für das grundsätzliche Erfordernis eines Zusammenhangs aussprach, wendete diesen bewusst nicht auf den Versuch an, da er ansonsten genötigt gewesen wäre, darzulegen, ob und inwieweit der „tatsächliche Zusammenhang“, der nicht Kausalzusammenhang ist, antizipierbar wäre und subjektiv bezogen werden muss. Dies bedeutete aber, dass nach Ansicht des Reichsgerichts der Vollendungstäter auf das Fehlen des „tatsächlichen Zusammenhangs“ und damit auf ein strafbarkeitseinschränkendes Korrektiv hoffen konnte, der Versuchstäter hingegen nicht. Dann aber würde die Versuchsstrafbarkeit härter bestraft werden als die vollendete Tat, was systemwidrig erscheint.

c) Inkonsistenzen im Bereich der Teilnahmestrafbarkeit

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Ebenso große Schwierigkeiten bereitete die Übertragung des Korrektivs auf die Fälle der Teilnahme am Bankrott. In einer Entscheidung des 4. Senats vom 2.7.1895[239] wegen Beihilfe zum Bankrott war wegen des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät zu klären, welche Anforderungen an den doppelten Gehilfenvorsatz zu stellen sind.

„(...) Hierin (in der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung) ist vom Gesetze ein Tatbestandsmerkmal fixiert, nicht eine Voraussetzung der Strafverfolgung oder eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Als Strafbarkeitsbedingungen insbesondere lässt man nur Umstände gelten, welche zu der Tat als ihr innerlich fremde hinzutreten, nicht die Elemente der Tat selbst. Hier aber verkörpert sich gerade die Bedeutung der Tat als zu strafende Gefährdung der Gläubigerinteressen in dem Zustande der Zahlungseinstellung: ohne sie ist ein Bankrott, also auch der strafbare Bankrott, begrifflich nicht denkbar. Sonach ergibt sich, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal in der Weise, wie es seiner Bedeutung entspricht, vom Vorsatze umfasst werden muss. Unbestritten wird nicht erfordert und kann bei einzelnen Begehungsformen nicht erfordert werden, dass die Bankrotthandlung die Zahlungseinstellung (Konkurseröffnung) verursacht habe. Es hat sich folglich der Vorsatz nicht in der Richtung geltend zu machen, dass der Schuldner in der Voraussicht handele, dass seine Tat jenen Erfolg haben werde. Dagegen kann aus diesem Umstand nicht die Folgerung abgeleitet werden, dass nunmehr die Zahlungseinstellung außer allem und jedem Zusammenhange mit der Willensrichtung des Täters stehen dürfe. Wie jederzeit eine objektive Beziehung der Bankrotthandlung zur Zahlungseinstellung (Konkurseröffnung) vorhanden sein muss, um die Strafbarkeit der Tat zu begründen, so muss auch die Erkenntnis, dass solche Beziehung bestehe, ein Element des Vorsatzes bilden, also ein Handeln in dem Bewusstsein vorliegen, dass der Bankrotthandlung eine Zahlungseinstellung (Konkurseröffnung) vorangegangen sei oder in einem Zeitpunkte, der jene Beziehung noch zulässt, nachfolgen werde.“[240]

67

Eine Bestrafung des Gehilfen hing demnach davon ab, ob ihm subjektiv die Erkenntnis, „dass eine objektive Beziehung zwischen Handlung und ZE besteht“, nachgewiesen werden konnte. Hier offenbart sich in aller Deutlichkeit die Vagheit und Unbestimmtheit des „tatsächlichen Zusammenhangs“ und die sich daraus ergebene Unmöglichkeit, ihn als Korrektiv auf sämtliche Fälle des Bankrotts zu übertragen.

3. Zusammenfassung

68

Ziel des RG war es, mit Hilfe des Zusammenhangs eine sachgerechte Rechtsanwendung zu gewährleisten und einen Strafgrund des Bankrotts auszumachen.[241] Als entscheidend wurde hierbei die (schädliche) Wirkung der Bankrotthandlung in der Außenwelt angesehen. Die Pönalisierung einer bloßen Handlung, ohne eine solche „drittschädigende Wirkung“, wurde als „unangemessen“ empfunden.[242] Zusammenfassend:


1.) Der „tatsächliche Zusammenhang“ ist ein übergesetzliches strafbarkeitseinschränkendes Korrektiv in Form eines Zusammenhangs zwischen Handlung und Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung, der einen Bezug zwischen Handlung und Schädigungserfolg in der Außenwelt herstellt.
2.) Der „tatsächliche Zusammenhang“ kann als schuldindifferenter Zusammenhang dogmatisch nicht abgesichert werden.
3.)

Anmerkungen

[1]

Hagemeier in: Steinberg/Valerius/Popp, Wirtschaftsstrafrecht, 129 (134); Lindemann Voraussetzungen und Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts, S. 196; Lackner in: Lackner/Kühl, StGB, § 283 Rn. 29; Hoyer in: SK-StGB, Bd. V, Vor § 283 Rn. 2; Radtke/Petermann in: MüKo-StGB, Vor § 283 Rn. 106 f.; D.-M. Krause Ordnungsgemäßes Wirtschaften, S. 305; Tiedemann in: LK-StGB 9. Bd., Vor § 283 Rn. 92; Penzlin Strafrechtliche Auswirkungen der InsO, S. 185; Richter in: Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, § 81 Rn. 11; Weyand/Diversy Insolvenzdelikte, Rn. 59; Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, S. 402; Fischer StGB, Vor § 283 Rn. 17. Differenzierend: Bittmann in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 12 Rn. 314 ff. und Dannecker/Hagemeier in: Dannecker/Knierim/Hagemeier, Insolvenzstrafrecht, Rn. 1017 ff.

[2]

BGHSt 1, 186 (186 ff.); GA 1954, 73; JZ 1979, 75; MDR 1981, 454; BGHSt 28, 231 (232) = JR 1979, 512; NStZ 2008, 401; NJW 2009, 3383; NStZ 2012, 89; wistra 2014, 354 (354).

[3]

BGH Urt. v. 8.5.1951, BGHSt 1, 186 (186).

[4]

Deutsches Reichsgesetzblatt 1898, S. 612.

[5]

Beispielsweise auf RG Urt. v. 21.11.1881, RGSt 5, 415; Urt. v. 8.10.1883, RGSt 9, 134; Urt. v. 8.12.1884, RGSt 11, 386; Urt. v. 8.6.1920, RGSt 55, 30.

[6]

RG Urt. v. 21.11.1881, RGSt 5, 415 (415).

[7]

Wortgleich mit § 239 KO in der Fassung vom 20.5.1898.

[8]

Wortgleich mit § 240 KO in der Fassung vom 20.5.1898.

[9]

Ein Überblick über die Geschichte des deutschen Konkursstrafrechts u.a. bei Meier Die Geschichte des deutschen Konkursrechts, S. 35; Neumeyer Bankrott, S. 1; Diethelm Die Tatbestände der Insolvenzstrafbestimmungen, S. 18.

[10]

Hahn Materialien zur Konkursordnung, S. 404; Bauer Der betrügliche und der einfache Bankrott, S. 1; Hälschner Strafrecht, 2. Bd., S. 399; Sarwey in: Sarwey, KO für das deutsche Reich, Vor § 209 Rn. 1.

[11]

Bauer Der betrügliche und der einfache Bankrott, S. 1.

[12]

Siehe § 239 KO: Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen betrüglichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen, 1. Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben, 2. Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, welche ganz oder teilweise erdichtet sind, 3. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetzlich oblag, oder 4. ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt oder verändert haben, dass dieselben keine Übersicht des Vermögenszustandes gewähren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.

[13]

„Der Bankrott setzt sich aus zwei Momenten zusammen, der Zahlungseinstellung und der Handlung“, Hahn Materialien zur Konkursordnung, S. 404; Jäger Konkursordnung, § 240 Rn. 1.

[14]

Hälschner Strafrecht, 2. Bd. S. 404.

[15]

Darras in: Cohendy, code de commerce, tome deuxième, Art. 585 Rn. 1; Sirey in: Sirey, code commerce, tome second, Art. 585 Rn. 1.

[16]

Neumeyer Bankrott, S. 113; Meier Die Geschichte des deutschen Konkursrechts, S. 87; Diethelm Die Tatbestände der Insolvenzstrafbestimmungen, S. 45; Köstlin GA 1857, 722 (729); Hälschner Strafrecht, 2. Bd. S. 404.

[17]

Nach Art. 584 und 585 des code de commerce.

[18]

Nach Art. 591 ff. des code de commerce.

[19]

Art. 595 code de commerce: Sera déclaré banqueroutier simple tout commercant failli qui se trouvera dans un des cas suivants, (...).

[20]

Art. 585 Nr. 1 code de commerce.

[21]

Art. 585 Nr. 2 code de commerce.

[22]

Art. 585 Nr. 3 code de commerce.

[23]

Sirey in: Sirey, code commerce, tome second, Art. 586 Nr. 13.

[24]

Neumeyer Bankrott, S. 125.

[25]

Darras in: Cohendy, code de commerce, tome deuxième, Art. 586 Rn. a und b.

[26]

Neumeyer Bankrott, S. 112.

[27]

Eingehend dazu Vormbaum Strafrechtsgeschichte, S. 116 ff.

[28]

Neumeyer Bankrott, S. 126; Olshausen Strafgesetzbuch für das deutsche Reich, 2. Bd., S. 1523; Frank StGB für das deutsche Reich, S. 644.

[29]

Art. 586 code de commerce: „Sera poursuivi comme banqueroutier simple et pourra être declare tel, le commercant failli qui se trouvera dans l‘un ou plusieurs des cas suivants, savoir [...]“. Tauglicher Täter war daher nur der „fallit-gewordene“, „gescheiterte“, „wirtschaftlich zusammengebrochene“ oder „zahlungsunfähige“ Kaufmann, Oppenhoff in: Goltdammer, Materialien, Teil 2, S. 592.

[30]

Darras in: Cohendy, code de commerce, tome deuxième, Art. 586 Rn. d.

[31]

Sirey in: Sirey, code commerce, tome second, Art. 586 Rn. b 5.

[32]

Diverse Auffassungen interpretierten den Umstand des „Falliments“ des französischen Handelsgesetzbuches in der darauffolgenden Zeit als das Merkmal der „Zahlungseinstellung“ oder „Konkurseröffnung“ der KO, m.w.N.: Hager Der Bankrott, S. 66; Hahn Materialien zur Konkursordnung, S. 291.

[33]

Helferich Die Bedeutung von Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung, S. 1 ff.

[34]

Nach teilweise vertretener Ansicht handele es sich um ein „delictum proprium“: Hälschner GA 1870, 665 (669); Meves GA 1888, 377 (380); unbekannt GA 1870, 289 (290).

[35]

Olshausen Strafgesetzbuch für das deutsche Reich, 2. Bd., S. 1523.

[36]

Oppenhoff in: Schubert/Regge/Schmid/Schröder, StGB für die preußischen Staaten, § 259 Rn. 18; a.A.: Reichart GS 1893, 81 (257), der die Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung als „echtes Tatbestandsmerkmal“, das von Schuld und Vorsatz erfasst sein müsse, bezeichnete.

[37]

Hälschner GA 1870, 665 (671): „Man wird daher immer wieder darauf zurück geführt, dass es die Zahlungseinstellung ist, welche bestraft wird, sofern sie mit einem weiteren Momente in Verbindung tritt, vermöge dessen sie als eine schuldhafte erscheint, und dass darum die Zahlungseinstellung zum Tatbestande gehört. Die Zahlungseinstellung ist also nicht eine vom Tatbestande auszuschließende Tatsache, sondern sie selbst die vermöge ihrer gemeingefährlichen Wirksamkeit zu strafende Tat.“.

[38]

Reichart GS 1893, 81 (256).

[39]

A. Weber GS 1905, 63 (86): „Weder Herbeiführung der Zahlungseinstellung durch die Bankrotthandlung noch auch nur unter Begleitung der Bankrotthandlung ist Bankrott im Sinne unserer Konkursordnung.“ Zustimmend: Oppenhoff in: Schubert/Regge/Schmid/Schröder, StGB für die preußischen Staaten, § 259 Rn. 20.

[40]

Insbesondere der Verwendung des Relativsatzes „Schuldner, welche (...)“.

[41]

Insbesondere der Intention des französischen Gesetzgebers.

[42]

Darras in: Cohendy, code de commerce, tome deuxième, Art. 586 Rn. a und b: „(...) il en résulte que la banqueroute simple peut être prononcée, quelle que soit la cause de la nouvelle faillite.“.

[43]

G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 46; Hälschner Strafrecht, 2. Bd., S. 405.

[44]

Diethelm Die Tatbestände der Insolvenzstrafbestimmungen, S. 21; G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 46.

[45]

G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 46.

[46]

Hager Der Bankrott, S. 49; G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 53; Diethelm Die Tatbestände der Insolvenzstrafbestimmungen, S. 26; Hälschner Strafrecht, 2. Bd., S. 398; Neumeyer Bankrott, S. 72.

[47]

G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 54.

[48]

So ausdrücklich Hager Der Bankrott, S. 49.

[49]

G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 55; Hager Der Bankrott, S. 49. Voraussetzung zu dieser Zeit war, dass der Schuldner vorsätzlich „Bankrott machte und austrünnig (flüchtig) wurde“.

[50]

Dieses enthielt erstmals umfangreiche, insolvenzstrafrechtliche Regelungen in 36 Einzelparagrafen (§§ 1452-1487).

[51]

Hager Der Bankrott, S. 58.

[52]

Vormbaum Strafrechtsgeschichte S. 68 f.

[53]

G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 108; Hager Der Bankrott, S. 64; Neumeyer Bankrott, S. 111.

[54]

G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 108.

[55]

Bankbruch war ein älterer Begriff für Bankrott.

[56]

G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 108; Beseler StGB für Preußen, S. 490.

[57]

Meier Die Geschichte des deutschen Konkursrechts, S. 88.

[58]

G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 128.

[59]

Beseler StGB für Preußen, S. 490; Wobei der einfache Bankrott zu dieser Zeit als mutwilliger Bankrott bezeichnet wurde, der dann vorlag, wenn zwar nicht Betrug aber Verschwendung, unordentliches Wesen oder Leben des Schuldners zum Vermögensverfall geführt hatte. Ein ausführlicher Überblick bei: G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 61.

[60]

Vom Tatbestand sollten insbesondere auch Bankrotthandlungen erfasst werden, die erst nach Eintritt des Konkurses erfolgten, weshalb ein Kausalitätserfordernis auch dazu geführt hätte, dass diese besonders strafwürdige Fallgruppe nicht hätte bestraft werden können.

[61]

Wobei insbesondere manche der Bankrotthandlungen (die Bilanz- und Buchführungspflichtverstöße) in der Regel als (alleinige) Konkursursache nicht denkbar waren. Eingehend dazu: Neumeyer Bankrott, S. 132.

[62]

Reichart GS 1893, 81 (265).

[63]

„Der Zweck der Strafbestimmungen ist, die Sicherung des Kredits durch das Strafgesetz, welcher da geboten erscheine, wo ein solcher beansprucht oder gewährt werden muss, ohne dass eine genauere Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sowohl der Vermögensverhältnisse erfolgen kann. Ein solcher Kredit ist für den Handel notwendig, wer denselben missbrauche, verletzte nicht bloß das Vermögen eines einzelnen bestimmten Gläubigers sondern die Sicherheit des Handels.“, Cohn GA 1893, 198 (199); Bauer Der betrügliche und der einfache Bankrott, S. 2.

[64]

Hahn Materialien zur Konkursordnung, S. 404.

[65]

Hahn Materialien zur Konkursordnung, S. 404.

[66]

RG Urt. v. 31.3.1880, RGSt 1, 282; Urt. v. 15.2.1881, RGSt 3, 350; Urt. v. 17.9.1881, RGSt 4, 418.

[67]

Hervorhebung nicht im Original.

[68]

RGSt 4, 418 (418).

[69]

RGSt 4, 418 (418 ff.).

[70]

Reichart GS 1893, 81 (260).

[71]

So wörtlich RGSt 3, 350 (283).

[72]

Olshausen Strafgesetzbuch für das deutsche Reich, 2. Bd., S. 1523; Reichart GS 1893, 81 (260 ff.).

[73]

Reichart GS 1893, 81 (268).

[74]

RGSt 9, 134 (134 ff.); 11, 386 (386 ff.); 15, 64 (64 ff.).

[75]

In der Fassung vom 10.2.1877.

[76]

In der Fassung vom 20.5.1898.

[77]

RGSt 5, 415 (416); 29, 222 (223).

[78]

RGSt 9, 134 (136).

[79]

RGSt 22, 436 (437); 55, 30 (30).

[80]

BGH Urt. v. 20.3.1951, GA 1954, 73 (74).

[81]

BGH Urt. v. 8.5.1951, BGHSt 1, 186 (191).

[82]

RGSt 5, 415 (415).

[83]

RGSt 5, 415 (415).

[84]

Hervorhebung im Original.

[85]

RGSt 5, 415 (416).

[86]

RGSt 29, 222 (222).

[87]

Hervorhebung nicht im Original.

[88]

RGSt 29, 222 (222).

[89]

Der „Zusammenhang“ zwischen Bankrotthandlung und Konkurs ist für diese Fallgruppe rein zeitlicher Natur und liegt vor, wenn 1. die mangelnde Übersicht und der Konkurs tatsächlich parallel also zeitgleich vorliegen, oder aber 2. wenn ein Übersichtsmangel aus einem früheren Rechnungsjahr bis zum Konkurs fortwirkt.

[90]

RGSt 9, 134 (134).

[91]

Hervorhebung nicht im Original.

[92]

Hervorhebung nicht im Original.

[93]

RGSt 9, 134 (135).

[94]

RGSt 11, 386 (386).

[95]

RGSt 11, 386 (386).

[96]

RGSt 22, 436 (436).

[97]

„[…] Es steht daher auch der Anwendbarkeit des Gesetzes nicht entgegen, wenn bei dem Vorliegen dieser Beziehung die erstere der letzteren nachfolgt. Wenn also die Vorinstanz als erwiesen annimmt, dass der Angeklagte zur Vernichtung der Bücher erst geschritten, nachdem der Konkurs über sein Vermögen eröffnet worden war, so war dieser Umstand, da sich die Bücher auf das in Konkurs geratene Vermögen bezogen, zur Ausschließung des angeführten Paragraphen nicht geeignet.“

[98]

Hervorhebung nicht im Original.

[99]

„[…] Dass dieses Interesse während des Laufes des Konkursverfahrens vorhanden ist, kann nicht zweifelhaft sein; aber auch ebenso wenig, dass es in der Regel mit der definitiven Beendigung desselben, sei es durch Schlussverteilung oder durch den Abschluss eines Zwangsvergleichs erlischt.“

[100]

„[…] oder ob sie von der rechtsirrigen Ansicht ausgegangen, dass die Vernichtung der Bücher, weil innerhalb der durch Art 33 HGB gesetzten Frist geschehen, in jedem Falle § 210 Ziff. 2 KO zu unterstellen sei. Anscheinend ist die Vorinstanz dieser letzten Ansicht gefolgt und hat sich für dieselbe auf das Urteil des Reichsgerichts vom 8.12.1884 – in Bd. 11 – berufen.“

[101]

RGSt 22, 436 (438).

[102]

RGSt 22, 436 (438).

[103]

Die 2. Konkursordnung, in der Fassung vom 20.5.1898, bekanntgemacht am 14.6.1898, verlagerte die Konkursstrafbestimmungen von §§ 209 ff. auf die §§ 239 ff. KO. Die Reform enthielt jedoch keine relevanten inhaltlichen Änderungen. Lediglich der Abschnitt des Bankrotts wurde von den §§ 209 ff. KO auf die §§ 239 ff. KO verschoben.

[104]

RGSt 55, 30 (30).

[105]

BGH GA 1954, 73 (74).

[106]

BGHSt 1, 186 (191).

[107]

Siehe auch A. Weber GS 1905, 63 (85).

[108]

Engisch Einführung in das juristische Denken, S. 87.

[109]

Engisch Einführung in das juristische Denken, S. 55.

[110]

RGSt 22, 436 (436).

[111]

RGSt 11, 386 (386).

[112]

RGSt 29, 222 (223 ff.).

[113]

RGSt 27, 316 (320).

[114]

RGSt 16, 188 (189).

[115]

BGH GA 1954, 73 (74).

[116]

RGSt 55, 30 (30).

[117]

RGSt 3, 350 (351).

[118]

Reichart GS 1893, 81 (260); Binding Normen, Bd. II, 1, S. 480; Binding Normen, Bd. I, 1. Aufl. 1872, S. 114; Mentzel in: Mentzel, Konkursordnung, § 239 KO Rn. 2; Neumeyer Bankrott, S. 128; Wilmowsky Deutsche Reichs-Konkursordnung, S. 618; Kleinfeller in: Petersen/Kleinfeller, Konkursordnung, S. 681; Kleinfeller GS 1890, 161 (161); A. Weber GS 1905, 63 (82); Meves GA 1888, 377 (383); Bemmann Objektive Bedingung der Strafbarkeit, S. 50; J. Schmidt Abstraktionsgrad abstrakter Gefährdungsdelikte, S. 130; Wach in: Birkmeyer/Calker/Hippel, Vergleichende Darstellung, Bd. 8, 1 (70 ff.); Liszt Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 21. Aufl. 1919, S. 449; Rohland Die Gefahr im Strafrecht, S. 33; Kadečka Monatsschrift für Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform 1931, 65 (74); Schäfer in: LK-StGB, 1958, 2. Bd. § 239 KO Rn. 5; Daude StGB für das deutsche Reich, § 240 Rn. 27; Cohn GA 1893, 198 (204); Stree in: Schönke/Schröder, StGB, 18. Aufl. 1976, § 239 KO Rn. 9; Wachenfeld Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 430; Hammerl Bankrottdelikte, S. 129; Holtzendorff Handbuch Strafrecht, 3. Bd., S. 820; Gerland Deutsches Reichsstrafrecht, S. 629; Merkel Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 333; Stenglein Nebengesetze, Bd. 1, S. 224. Das Verhältnis zwischen Handlung und Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung wurde hierbei als eine „außerordentlich umstrittene Frage“ bezeichnet: Reichart GS 1893, 81 (265).

[119]

Die Frage stellte u.a. Frank StGB für das deutsche Reich, S. 644.

[120]

Binding Normen, Bd. II, 1, S. 480; ders. Normen, Bd. I, 1. Aufl. 1872, S. 114; Mentzel in: Mentzel, Konkursordnung, § 239 KO Rn. 2; Neumeyer Bankrott, S. 128; Wilmowsky Deutsche Reichs-Konkursordnung, S. 618; Kleinfeller in: Petersen/Kleinfeller, Konkursordnung, S. 681; Kleinfeller GS 1890, 161 (161); A. Weber GS 1905, 63 (82); Meves GA 1888, 377 (383); Bemmann Objektive Bedingung der Strafbarkeit, S. 50; J. Schmidt Abstraktionsgrad abstrakter Gefährdungsdelikte, S. 130; Wach in: Birkmeyer/Calker/Hippel, Vergleichende Darstellung, Bd. 8, 1 (70 ff.); Liszt Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 21. Aufl. 1919, S. 449; Rohland Die Gefahr im Strafrecht, S. 33; Kadečka Monatsschrift für Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform 1931, 65 (74); Schäfer in: LK-StGB, 1958, 2. Bd., S. 540; Daude StGB für das deutsche Reich, § 240 Rn. 27; Cohn GA 1893, 198 (204); Stree in: Schönke/Schröder, StGB, 18. Aufl. 1976, § 239 KO Rn. 9; Wachenfeld Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 430; Hammerl Bankrottdelikte, S. 129; Holtzendorff Handbuch Strafrecht, 3. Bd., S. 820; Gerland Deutsches Reichsstrafrecht, S. 629.

[121]

Frank StGB für das deutsche Reich, S. 644.

[122]

Diese Frage stellten bspw.: Walther Die Bankeruttdelikte, S. 8 und Wach in: Birkmeyer/Calker/Hippel, Vergleichende Darstellung, Bd. 8, S. 1 (63).

[123]

Meves GA 1888, 377 (386).

[124]

Marx Rechtsgut, S. 79.

[125]

Marx Rechtsgut, S. 6; Hassemer Theorie und Soziologie des Verbrechens, S. 28.

[126]

Feuerbach Lehrbuch des gemeinen peinlichen Rechts, S. 45.

[127]

In seinem Werk „Über das Erfordernis einer Rechtsverletzung zum Begriff des Verbrechens“: Birnbaum Archiv des Criminalrechts, Neue Folge 1834, 149 (149).

[128]

Birnbaum Archiv des Criminalrechts, Neue Folge 1834, 149 (174).

[129]

Birnbaum Archiv des Criminalrechts, Neue Folge 1834, 149 (177).

[130]

Amelung Rechtsgüterschutz, S. 49.

[131]

Binding Normen, Bd. I, 1. Aufl. 1872, S. 193.

[132]

Binding Normen, Bd. I, 4. Aufl. 1922, S. 339.

[133]

Binding Normen, Bd. I, 1. Aufl. 1872, S. 189.

[134]

Sina Rechtsgut, S. 39.

[135]

Amelung Rechtsgüterschutz, S. 82; Koriath GA 1999, 561 (570).

[136]

So insbesondere Liszt ZStW 1886, 663 (673) und Ihering Der Zweck im Recht, S. 339.

[137]

Amelung Rechtsgüterschutz, S. 82.

[138]

Liszt ZStW 1886, 663 (673).

[139]

Ihering Der Zweck im Recht, S. 339. Auch von Liszt bemühte sich um ein klassifikatorisches Verbrechenssystem, bei dem die Frage nach dem Rechtsgut eine Schlüsselstellung einnahm, Liszt ZStW 1883, 1 (1): „Mit dem Rechtsgute hält der Zweckgedanke seinen Einzug in das Gebiet der Rechtslehre.“; Ein Überblick hierzu auch bei Muñoz Conde in: Festschrift für Hassemer, S. 535 (539).

[140]

Liszt ZStW 1886, 663 (674).

[141]

Liszt ZStW 1886, 663 (674).

[142]

Liszt ZStW 1888, 133 (151).

[143]

Amelung Rechtsgüterschutz, S. 121.

[144]

Einen geschichtlichen Überblick u.a. bei: Sina Rechtsgut, S. 1; Binding Normen, Bd. I, 1. Aufl. 1872, S. 353; Liszt Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 21. Aufl. 1919, S. 3; ders. ZStW 1886, 663 (665); Amelung Rechtsgüterschutz, S. 38; zum allgemeinen Streitstand siehe: Hassemer Theorie und Soziologie des Verbrechens, S. 18; Rudolphi in: Festschrift für Honig, S. 151 (152); Jescheck Lehrbuch des Strafrechts AT, S. 6; Roxin Strafrecht AT 1, S. 11; Hefendehl Kollektive Rechtsgüter, S. 9; Koriath GA 1999, 561 (561 ff.); J. Schmidt Abstraktionsgrad abstrakter Gefährdungsdelikte, S. 11; Wohlers GA 2012, 600 (600 ff.); ders. Delikstypen des Präventionsstrafrechts, S. 218 ff.; Jakobs Strafrecht AT, S. 40; Loos in: Festschrift für Welzel, S. 879 (888); Swoboda ZStW 2010, 24 (24 ff.); Schmidhäuser Strafrecht AT, S. 86.

[145]

Otto in: Müller-Dietz, Strafrechtsdogmatik und Kriminalpolitik, 1 (1).

[146]

Sina Rechtsgut, S. 66.

[147]

Amelung Rechtsgüterschutz, S. 121.

[148]

Amelung Rechtsgüterschutz, S. 121, der auf Trops verwies, welcher konstatierte: „Der Begriff des Rechtsguts ist bis jetzt von niemand derart eindeutig bestimmt worden, dass er zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden könnte.“; Trops Begriff und Wert eines Verwaltungsstrafrechtes, S. 52.

[149]

Amelung Rechtsgüterschutz, S. 71.

[150]

Wolff Der Bankerutt, S. 11; Beling Grundzüge des Strafrechts, S. 86; Holtzendorff Handbuch Strafrecht, 3. Bd., S. 812; Köstlin GA 1857, 722 (732); Wilmowsky Deutsche Reichs-Konkursordnung, S. 617; Liszt Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 21. Aufl. 1919, S. 440; Merkel Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 332; Rohland Die Gefahr im Strafrecht, S. 33; Segesser von Brunegg GS 1914, 218 (233); A. Weber GS 1905, 63 (81); J. Schmidt Abstraktionsgrad abstrakter Gefährdungsdelikte, S. 113; Binding Normen, Bd. I, 1. Aufl. 1872, S. 193; Neumeyer Bankrott, S. 118.

[151]

Rohland Die Gefahr im Strafrecht, S. 33; Segesser von Brunegg GS 1914, 218 (233); A. Weber GS 1905, 63 (81); J. Schmidt Abstraktionsgrad abstrakter Gefährdungsdelikte, S. 113.

[152]

Rohland Die Gefahr im Strafrecht, S. 33; Segesser von Brunegg GS 1914, 218 (233); A. Weber GS 1905, 63 (81); J. Schmidt Abstraktionsgrad abstrakter Gefährdungsdelikte, S. 113.

[153]

Segesser von Brunegg GS 1914, 218 (233).

[154]

Wolff Der Bankerutt, S. 11; Beling Grundzüge des Strafrechts, S. 86; Holtzendorff Handbuch Strafrecht, 3. Bd., S. 812; Köstlin GA 1857, 722 (732); Wilmowsky Deutsche Reichs-Konkursordnung, S. 617; Liszt Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 21. Aufl. 1919, S. 440; Merkel Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 332.

[155]

Schäfer in: LK-StGB, 1958, 2. Bd., Vor KO Rn. 1.

[156]

Wachenfeld Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 430.

[157]

Binding Normen, Bd. I, 1. Aufl. 1872, S. 193; Neumeyer Bankrott, S. 118; Segesser von Brunegg GS 1914, 218 (236).

[158]

Kleinfeller GS 1890, 161 (164); Segesser von Brunegg GS 1914, 218 (235).

[159]

Liszt Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 21. Aufl. 1919, S. 448.

[160]

Neumeyer Bankrott, S. 118.

[161]

Walther Die Bankeruttdelikte, S. 10; Kleinfeller GS 1890, 161 (164); A. Weber GS 1905, 63 (81); Liszt Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 21. Aufl. 1919, S. 448; Kleinfeller in: Petersen/Kleinfeller, Konkursordnung, S. 582.

[162]

Segesser von Brunegg GS 1914, 218 (234).

[163]

Rohland Die Gefahr im Strafrecht, S. 33; Segesser von Brunegg GS 1914, 218 (233); A. Weber GS 1905, 63 (81); J. Schmidt Abstraktionsgrad abstrakter Gefährdungsdelikte, S. 113.

[164]

Rohland Die Gefahr im Strafrecht, S. 33; Segesser von Brunegg GS 1914, 218 (233); A. Weber GS 1905, 63 (81); J. Schmidt Abstraktionsgrad abstrakter Gefährdungsdelikte, S. 113; Wolff Der Bankerutt, S. 22; Kleinfeller GS 1890, 161 (162); Meves GA 1888, 377 (383).

[165]

Wolff Der Bankerutt, S. 22: „Erst mit dem Eintritt des Falliments tritt das Delikt in Erscheinung.“.

[166]

Segesser von Brunegg GS 1914, 218 (271) „Wie können Binding und v. Liszt von Verletzung der Gläubiger, oder von Beeinträchtigung der Gesamtheit der Gläubiger reden, wenn der Umstand, der diese Gesamtheiten erst ins Dasein ruft, nur eine Bedingung, also ein tatbestandsfremdes Merkmal darstellt?“; so auch Hälschner GA 1870, 665 (671) und Finger GA 1903, 32 (32 ff.).

[167]

Kleinfeller GS 1890, 161 (162); Meves GA 1888, 377 (383), Binding Normen, Bd. II, 1, S. 480; ders. Normen, Bd. I, 1. Aufl. 1872, S. 114; Mentzel in: Mentzel, Konkursordnung, § 239 KO Rn. 2; Neumeyer Bankrott, S. 128; Wilmowsky Deutsche Reichs-Konkursordnung, S. 618; A. Weber GS 1905, 63 (82); Meves GA 1888, 377 (383); Bemmann Objektive Bedingung der Strafbarkeit, S. 50 m.w.N.; J. Schmidt Abstraktionsgrad abstrakter Gefährdungsdelikte, S. 130.

[168]

Wolff Der Bankerutt, S. 27.

[169]

Segesser von Brunegg GS 1914, 218 (269).

[170]

Segesser von Brunegg GS 1914, 218 (269).

[171]

Hälschner Strafrecht, 2. Bd., S. 407; Wilmowsky Deutsche Reichs-Konkursordnung, S. 618; Segesser von Brunegg GS 1914, 218 (269); Meves GA 1888, 377 (383); Kleinfeller GS 1890, 161 (165); Neumeyer, Bankrott, S. 128; Bemmann Objektive Bedingung der Strafbarkeit, S. 50; Oetker GS 1904, 55 (75); J. Schmidt Abstraktionsgrad abstrakter Gefährdungsdelikte, S. 130; A. Weber GS 1905, 63 (81); Babo Bankrott, S. 20; Mentzel in: Mentzel, Konkursordnung, § 239 KO Rn. 2.

[172]

Binding Normen, Bd. I, 4. Aufl. 1922, S. 211; Schäfer in: LK-StGB, 1958, 2. Bd., Vor § 239 KO Rn. I. 2.; Hälschner Strafrecht, 2. Bd., S. 408; Kleinfeller in: Petersen/Kleinfeller, Konkursordnung, S. 681; Meves, GA 1888, 377 (386).

[173]

Neumeyer Bankrott, S. 128; Hälschner GA 1870, 665 (672).

[174]

Bemmann Objektive Bedingung der Strafbarkeit, S. 50; Oetker GS 1904, 55 (75); Wolff Der Bankerutt, S. 29: „Subjekt des Delikts ist ein falliter Schuldner “.

[175]

Hälschner GA 1870, 665 (672): „Die Zahlungseinstellung ist die, vermöge ihrer gemeingefährlichen Wirksamkeit, zu strafende Tat“. Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung sind die „Äußerung der Zahlungsunfähigkeit “ in der Außenwelt, vgl. Wilmowsky Deutsche Reichs-Konkursordnung, S. 618.

[176]

Diese Frage stellten u.a.: Hälschner Strafrecht, 2. Bd. S. 407; Wilmowsky Deutsche Reichs-Konkursordnung, S. 618; Segesser von Brunegg GS 1914, 218 (269); Meves GA 1888, 377 (383); Kleinfeller GS 1890, 161 (165); Neumeyer Bankrott, S. 128; Bemmann Objektive Bedingung der Strafbarkeit, S. 50; Oetker GS 1904, 55 (75); J. Schmidt Abstraktionsgrad abstrakter Gefährdungsdelikte, S. 130; A. Weber GS 1905, 63 (81); Babo Bankrott, S. 20; Mentzel in: Mentzel, Konkursordnung, § 239 KO Rn. 2; Schäfer in: LK-StGB, 1958, 2. Bd., Vor § 239 KO Rn. I. 2.

[177]

Reichart GS 1893, 81 (259).

[178]

Hälschner Strafrecht, 2. Bd., S. 407; Wilmowsky Deutsche Reichs-Konkursordnung, S. 618; Segesser von Brunegg GS 1914, 218 (269); Meves GA 1888, 377 (383); Kleinfeller GS 1890, 161 (165); Neumeyer Bankrott, S. 128; Bemmann Objektive Bedingung der Strafbarkeit, S. 50; Oetker GS 1904, 55 (75); J. Schmidt Abstraktionsgrad abstrakter Gefährdungsdelikte S. 130; A. Weber GS 1905, 63 (81); Babo Bankrott, S. 20; Mentzel in: Mentzel, Konkursordnung, § 239 KO Rn. 2; Schäfer in: LK-StGB, 1958, 2. Bd., Vor § 239 KO Rn. I. 2.

[179]

Meves GA 1888, 377 (386); Hälschner Strafrecht, 2. Bd., S. 408; Wilmowsky Deutsche Reichs-Konkursordnung, S. 618.

[180]

Anhänger der sog. „Präsumtionstheorie“: Wolff Der Bankerutt, S. 20; Hälschner Strafrecht, 2. Bd., S. 414; Neumeyer Bankrott, S. 133; Frank StGB für das deutsche Reich, S. 645; Reichart GS 1893, 81 (258); Merkel Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 333; Jäger Konkursordnung, § 239 KO Rn. 1; Finger GA 1903, 32 (48).

[181]

Meves GA 1888, 377 (386); Hälschner Strafrecht, 2. Bd., S. 408; Wilmowsky Deutsche Reichs-Konkursordnung, S. 618; Neumeyer schreibt: „Es ist die Zahlungseinstellung freilich ein abgestorbenes Tatbestandsmerkmal, aber doch ein Tatbesandsmerkmal“ siehe Neumeyer Bankrott, S. 128.

[182]

Meves GA 1888, 377 (386); Hälschner Strafrecht, 2. Bd., S. 408; Binding Normen, Bd. II, 1, S. 480.

[183]

Binding Normen, Bd. II, 1, S. 480.

[184]

Meves GA 1888, 377 (386); Hälschner Strafrecht, 2. Bd., S. 408; Binding Normen, Bd. II, 1, S. 480; Wilmowsky Deutsche Reichs-Konkursordnung, S. 618.

[185]

Merkel Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 333; Reichart GS 1893, 81 (256); Frank StGB für das deutsche Reich, S. 645; Köstlin GA 1857, 722 (744); Hälschner GA 1870, 665 (665).

[186]

Verwendet werden Formulierungen wie „Symptome“, „symptomatische Merkmale“ oder „Erkenntnismittel“ u.a. bei: Wolff Der Bankerutt, S. 20; Hälschner Strafrecht, 2. Bd., S. 414; Neumeyer Bankrott, S. 133; Frank StGB für das deutsche Reich, S. 645; Reichart GS 1893, 81 (258); Merkel Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 333; Jäger Konkursordnung, § 239 KO Rn. 1; Finger GA 1903, 32 (48): „Wir können sprechen von einem gesetzlichen Symptom für die Intensität und Gefährlichkeit einer Handlung, an die die Bestrafung geknüpft ist.“; Helferich Die Bedeutung von Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung, S. 39: „In Wirklichkeit ist davon auszugehen, dass Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung Symptome dafür sind, dass durch die Bankrotthandlung die Gläubiger beeinträchtigt worden sind.“.

[187]

Merkel Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 333; Reichart GS 1893, 81 (256); Frank StGB für das deutsche Reich, S. 645; Köstlin GA 1857, 722 (744); Hälschner GA 1870, 665 (665).

[188]

Merkel Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 333; Reichart GS 1893, 81 (256); Frank StGB für das deutsche Reich, S. 645; Köstlin GA 1857, 722 (744); Hälschner GA 1870, 665 (665).

[189]

Seeger GA 1872, 137 (139); Hegler ZStW 1915, 19 ff. und 184 ff. (226); Frank StGB für das deutsche Reich, S. 645.

[190]

Merkel Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 333; Helferich Die Bedeutung von Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung, S. 15; Seeger GA 1872, 137 (143); Köstlin GA 1857, 722 (742 ff.); Hälschner GA 1870, 665 (672): „Jene Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung gilt dem Gesetz als ein Beweis, dass diese Handlungen eine schuldhafte Gefährdung der Interessen der Gläubiger enthielten.“.

[191]

Jäger Konkursordnung, § 239 KO Rn. 1.

[192]

Seeger GA 1872, 137 (144); Reichart GS 1893, 81 (260): „Zwischen der Bankrotthandlung und der Zahlungseinstellung wird ein Kausalzusammenhang vorausgesetzt, fingiert oder vermutet, nur ein Nachweis wird nicht verlangt.“

[193]

Flandrak Die Präsumtionen im Strafrecht, S. 10.

[194]

Flandrak Die Präsumtionen im Strafrecht, S. 10.

[195]

Flandrak Die Präsumtionen im Strafrecht, S. 10.

[196]

Flandrak Die Präsumtionen im Strafrecht, S. 16.

[197]

Flandrak Die Präsumtionen im Strafrecht, S. 16.

[198]

Flandrak Die Präsumtionen im Strafrecht, S. 16.

[199]

Flandrak Die Präsumtionen im Strafrecht, S. 5.

[200]

Bauer Der betrügliche und der einfache Bankrott, S. 28; A. Weber GS 1905, 63 (86); Kleinfeller in: Petersen/Kleinfeller, Konkursordnung, S. 702; Daude StGB für das deutsche Reich, S. 402; Wachenfeld Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 431; Wach in: Birkmeyer/Calker/Hippel, Vergleichende Darstellung, Bd. 8, 1 (70); A. Weber GS 1905, 63 (86); Oppenhoff in: Schubert/Regge/Schmid/Schröder, StGB für die preußischen Staaten, § 259 StGB Rn. 20

[201]

Flandrak Die Präsumtionen im Strafrecht, S. 9.

[202]

Flandrak Die Präsumtionen im Strafrecht, S. 35.

[203]

Flandrak Die Präsumtionen im Strafrecht, S. 17.

[204]

Reichart GS 1893, 81 (256).

[205]

Reichart GS 1893, 81 (256).

[206]

Seeger GA 1872, 137 (142).

[207]

Seeger GA 1872, 137 (144).

[208]

Rohland Die Gefahr im Strafrecht, S. 65.

[209]

Segesser von Brunegg GS 1914, 218 (272): „Eine solche Gesetzesinterpretation zieht eine nicht hinnehmbare Herabstufung der Bankrotthandlungen nach sich, da sie zum Range eines weiteren Indizes degradiert werden.“

[210]

Kleinfeller in: Petersen/Kleinfeller, Konkursordnung, S. 681: „Mangels einer im Gesetz ausdrücklich zugelassenen Ausnahme darf der Richter nur dem Satze folgen: dolus non praesumitur.“. So auch: Cohn GA 1893, 198 (203), und Köstlin GA 1857, 722 (744), der schreibt: „Im Allgemeinen besteht kein Zweifel, dass zu einem kulposen Vergehen nicht bloß ein bestimmter Erfolg, sondern auch der ursächliche Zusammenhang dieses Erfolgs mit dem kulposen Benehmen gehöre. (...) Allein diese Indizien (der ZE oder KE) zu wahren Präsumtionen zu steigern, mag zwar bequem erscheinen, gerecht ist es nimmermehr“.

[211]

Aus dem gegenwärtigen Schrifttum so explizit: Frister Schuldprinzip, S. 62.

[212]

Ausführlich unter Rn. 59 ff.

[213]

Ausführlich unter Rn. 61.

[214]

Ausführlich unter Rn. 62 ff.

[215]

Ausführlich zum Schuldprinzip als „Konkretisierung der präventionsimmanenten Opfergrenze und als Prinzip gerechter Zurechnung“ siehe: Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, S. 150 ff.

[216]

Sog. „Kongruenzgebot “, siehe hierzu: BGHSt 10, 35 (38).

[217]

Jescheck Lehrbuch des Strafrechts AT, S. 38; Zielinski Handlungs- und Erfolgsunwert im Unrechtsbegriff S. 146.

[218]

BGHSt 2, 194 (202).

[219]

A. Kaufmann Das Schuldprinzip, S. 16.

[220]

A. Kaufmann Das Schuldprinzip, S. 251.

[221]

Schünemann in: Schünemann, Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, 153 (176). So auch Schweikert ZStW 1958, 394 (401), der „überschießende Unrechtselemente“ ebenfalls ablehnt.

[222]

So ausdrücklich Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, S. 172.

[223]

Vgl. Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, passim; BGHSt 10, 35 (38); E. Kaufmann Die Erfolgshaftung, S. 17; A. Kaufmann Das Schuldprinzip, S. 218; Loeffler Die Schuldformen des Strafrechts, S. 19.

[224]

A. Kaufmann Das Schuldprinzip, S. 248.

[225]

Schuldvermutungen sind nach ganz herrschender Meinung rechtstaatlich unzulässige Gestaltungsmöglichkeit bei der Bewältigung von Beweisproblemen, siehe Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, S. 175.

[226]

Vgl. hierzu: Mayer ZStW 1940, 283 (304), der diesen Begriff im Kontext des Vollrauschs verwendet.

[227]

Loeffler Die Schuldformen des Strafrechts, S. 17.

[228]

Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, passim.

[229]

Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, S. 150 ff.

[230]

Segesser von Brunegg GS 1914, 218 (272).

[231]

Larenz/Canaris Methodenlehre, S. 187; Jestaedt in: Bumke, Richterrecht, 49 (58).

[232]

Zu diesen so genannten „Präjudizien“, also Entscheidungen, die in derselben Rechtsfrage von jedem Gericht erneut herangezogen werden, vgl.: Larenz/Canaris Methodenlehre, S. 252.

[233]

Wach in: Birkmeyer/Calker/Hippel, Vergleichende Darstellung, Bd. 8, 1 (70).

[234]

Hierzu ausführlich: Diethelm Die Tatbestände der Insolvenzstrafbestimmungen, S. 46.

[235]

Vgl. RGSt 11, 386.

[236]

RGSt 13, 41 (41).

[237]

RGSt 13, 41 (43).

[238]

RGSt 5, 415 (415 ff.).

[239]

RGSt 27, 316 (316).

[240]

RGSt 27, 316 (318).

[241]

Vgl. Bringewat Funktionales Denken, S. 34.

[242]

Hierzu ein Beispiel von Samuel Pufendorf (1632-1694), das vielerorts als Beispiel für eine vergleichbare teleologische Reduktion zitiert wird: „Wir denken uns ein Gesetz, dass es verbietet, auf den Pflasterstraßen einer Stadt Blut zu vergießen. Bei einem Unfall wird das Bein eines Mannes in den Speichen einer Kutsche eingeklemmt. Es kommt ein Arzt des Weges und amputiert das Bein um das Leben des Mannes zu retten und besuldelt das Pflaster der Straße mit Blut. Soll der Arzt bestraft werden? Eine Bestrafung des Arztes, der erste Hilfe leistet entspricht wohl kaum dem Zweck des Gesetzes. Es geht um den Frieden und Ordnung auf den Straßen, aber nicht darum das Pflaster sauber zu halten. Zwar lässt sich dieser Zweck nicht aus dem Gesetzestext entnehmen, doch ist er so eindeutig, dass es keinen Zweifel gibt wie die Vorschrift auszulegen ist.“

Teil 1 Die dogmengeschichtliche Entwicklung › B. Die Verlagerung des Unrechtszentrums auf die Bankrotthandlung: eine Perspektivenverschiebung

B. Die Verlagerung des Unrechtszentrums auf die Bankrotthandlung: eine Perspektivenverschiebung

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Angesichts der massiven Einwände, die der oben skizzierten erfolgsorientierten Interpretation zu Recht entgegengehalten werden konnten, vollzog sich zu Beginn des 20. Jahrhunderts eine Perspektivenverschiebung. Ein breites Schrifttum wies konsequent darauf hin, dass das Unrechtszentrum der Bankrotttat nicht im Konkurs, mithin nicht in den Merkmalen der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung liegen könne.[1] Gegenstand der Diskussion um den Bankrott war nunmehr nicht mehr Bedeutung und Qualität des Relativsatzes, sondern die Qualität der normierten Bankrotthandlungen.

Teil 1 Die dogmengeschichtliche Entwicklung › B. Die Verlagerung des Unrechtszentrums auf die Bankrotthandlung: eine Perspektivenverschiebung › I. Der Bankrott als abstraktes Gefährdungsdelikt

I. Der Bankrott als abstraktes Gefährdungsdelikt

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Nach einer zunehmenden Gegenansicht bestehe das Vergehen des Bankrotts, wie bereits der Wortlaut und die historische Entwicklung zeigten, in „gewissen, genau spezialisierten Handlungen oder Unterlassungen des Schuldners, unter der Bedingung seiner Zahlungseinstellung.“ [2] Basis des Bankrottdelikts sei mithin die Bankrotthandlung.[3] Die Benachteiligung der Gläubigerschaft eines Zahlungsunfähigen läge bereits in der „Minderung der Masse“ oder der „Verdunkelung der Vermögenslage“, welche in den einzelnen Handlungen ihren Ausdruck finde.[4] Dem Relativsatz komme hierbei gerade keine „rechtsgutsumschreibende Funktion“ zu.[5] Die Kernaussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:


1.)
2.)
3.)

1. Unrecht durch abstrakte Gefährdung?

71

Da es auf eine Verletzungskausalität und den Eintritt einer konkreten Gefährdung der Konkursgläubiger gerade nicht ankomme, läge das Unrecht der Tat in einem Angriff durch Gefährdung.[9] Der Bankrott lasse sich somit nur den Gefährdungsverbrechen zuordnen.[10] Im Rahmen des Bankrotttatbestandes genüge es, dass der Schuldner Handelsbücher „vernichtet “, Vermögensstücke „verheimlicht “, Rechte „anerkennt “, Bücher unzureichend „führt “ usw. Da der Verzicht auf jegliche äußerlich wahrnehmbare Rechtsgutsverletzung als besonders begründungsbedürftig angesehen wurde, formulierte Binding bereits zu diesem frühen Zeitpunkt in der Dogmatik der Gefährdungsdelikte einen ersten umfassenden Rechtfertigungsvorschlag für diesen Deliktstyp.[11] Nach Binding hätten alle Arten von Verboten jedenfalls einen gemeinsamen Endzweck, der darin besteht „zu verhüten, dass durch menschliche Handlungen gewisse Veränderungen in der Rechtswelt herbeigeführt werden“.[12] Um diesen Zweck zu erreichen, seien drei Arten von Normen zu unterscheiden: „Verletzungsverbote, Gefährdungsverbote und bloße Ungehorsamsverbote“.[13] Verletzungsverbote verbieten hierbei die Verursachung des unerwünschten Erfolges (Schaden in der Außenwelt). Mit Gefährdungsverboten verbiete der Gesetzgeber bestimmte Handlungen, die die (konkrete) Gefahr in sich tragen, Ursache eines bestimmten verletzenden Erfolges zu werden.[14] Der Versuch der Verletzung teile hierbei mit der Gefährdung, dass beide eine Verstärkung der (zur Rechtsverletzung hinwirkenden) Bedingungen bewirken, mit dem Unterschied, dass der Versuchstäter die Verletzung erzeugen will, der Gefährdende nicht.[15] In noch viel weiterer Entfernung von dem geschützten Gute verbiete die dritte Kategorie solche Handlungen, „die ohne jede Rücksichtnahme auf ihre wirklichen Erfolge, lediglich aus Sorge vor ihren unbestimmt vielen und mannigfaltigen möglichen Erfolgen erlassen werden“; sie verbieten also den „Ungehorsam“ schlechthin.[16] Hieraus ergab sich das noch heute vorherrschende Bild der „konzentrischen Kreise“, deren Mittelpunkt die Erfolgsdelikte bilden, welche vom zweiten Kreis der konkreten und vom dritten Kreis der abstrakten Gefährdungsdelikte umgeben sind.[17] Daraus ergebe sich nach Binding ein System für die Optimierung des Rechtsgüterschutzes.[18] Der „materielle Schaden“ läge bei bloßen Übertretungen (abstrakten Gefährdungsdelikten) in der Beeinträchtigung der „Ungestörtheit der Existenz“ eines Gutes.[19] Die Tatsache, „dass das Gut gerettet, die Rechtsgüterwelt vor der Gefahr bewahrt wurde“, sei denkbar, für die Bestrafung aber „unwesentlich“.[20] Die Gefährlichkeit ist vielmehr eine Eigenschaft einer Handlungsgruppe. Bestraft werden Handlungen, „bei denen die Erfahrung lehrt, dass Handlungen dieser Art leicht und relativ oft in Verletzungen umschlagen: sie sind generell gefährlich, sie sind so beschaffen, dass daraus erfahrungsgemäß regelmäßig eine Verletzung hervorgeht“, ohne dass dies immer so sein muss.[21] Es wird also unterstellt, dass die vollzogene gefährliche Handlung H zu einer Gruppe von Handlungen G gehört, die in X Prozent der Fällen zu einem Schaden führt, weshalb H gefährlich ist und deshalb Strafe verdient.[22] Eine Einschränkung für den Gesetzgeber bestehe lediglich darin, dass er „aus den für ein Rechtsgut gefährlichen Handlungen die Gefährlichsten auszulesen hat“.[23] In Anlehnung an Binding sprach sich eine Vielzahl der konkursstrafrechtlichen Autoren für die Zuordnung der Bankrottdelikte zu den abstrakten Gefährdungsverbrechen aus.[24] Hierbei wies man vielfach auf den Schutz „kollektiver Rechtsgüter“ hin, die ohnehin nicht „unmittelbar“ angegriffen werden könnten.[25] In Übereinstimmung mit den Motiven des Gesetzgebers sei der „öffentliche Kredit“ überindividuelles Schutzobjekt des Bankrotts, dessen Subjekte „die Gesellschaft, das Publikum oder die Gesamtheit der Gläubiger“ seien.[26] Das Wirtschaftsleben basiere so sehr auf der Gewährung von Krediten, so dass ein einzelner Konkurs oftmals die Veranlassung zu neuen Konkursen und zu weit wirkenden „Störungen des Kredits“ zur Folge habe.[27] Der Bankrott des Kaufmanns werde daher in der Regel seine schädlichen Folgen über einen ausgedehnteren Kreis von Gläubigern erstrecken und darum „das Gemeinwohl“ gefährden.[28] Der Bankrott sei folglich ein Delikt gegen „die Gesamtheit der Geschäftsleute und gegen die Sicherheit des Handels und Verkehrs im allgemeinen, indem durch jeden Bankrott der Kredit erschüttert und der Umsatz verzögert werden.“[29] Darin läge eine ausreichende Rechtfertigung für die Annahme eines abstrakten Gefährdungsdelikts, auch ohne im Einzelfall eine kausale Schädigung in Bezug auf ein personales Rechtsgut zu verlangen.

2. Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung als objektive Bedingung der Strafbarkeit?

72

Die Merkmale des Relativsatzes seien daher für das Unrecht der Tat nicht von Bedeutung, ihnen käme vielmehr die Funktion einer objektiven Strafbarkeitsbedingung zu.[30] Strafbarkeitsbedingungen seien Umstände, „die der Tat als innerliche fremde hinzutreten“,[31] weshalb Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung keine Bestandteile der deliktischen Handlung darstellen, sondern vielmehr ganz außer ihr stünden.[32] Bankrottdelikt sei damit nur die schuldhafte Vornahme der Bankrotthandlung.[33] Der Bankrott zähle zu solchen Strafbestimmungen, in denen der Gesetzgeber bis zum Eintritt sonstiger äußerer Umstände auf die Durchführung seines Strafanspruchs verzichtet.[34] Um Tatbestandsmerkmale kann es sich bereits deshalb nicht handeln, weil Tatbestandsmerkmale stets von der inneren Tatseite, also von Vorsatz und Schuld des Täters erfasst werden müssen, was bei den Merkmalen der ZE und KE unstreitig nicht erforderlich ist.[35] In dem Relativsatz läge daher gerade keine „Umschreibung des geschützten Rechtsguts“.[36] Die Voraussetzung der Zulässigkeit einer aus dem Schuldzusammenhang ausgeklammerten Bedingung der Strafbarkeit ist demnach die „Unrechtsneutralität“.

73

Die Aufspaltung des Delikts in einen schuldhaften und schuldindifferenten Teil war begründungsbedürftig.[37] Binding wies gegen Ende des 19. Jahrhunderts erstmals darauf hin, dass manche Delikte zusätzlich den Eintritt bestimmter „Tatsachen“ voraussetzen, die dem Delikt „ganz fremd“ sind, aber dennoch eine Voraussetzung für die Strafbarkeit bilden.[38] Er prägte so den Begriff der objektiven Bedingung der Strafbarkeit, dessen Existenz seitdem als allgemein anerkannt gilt.[39] Diese Bedingungen seien „äußere Momente, die außerhalb des interessenverletzenden, sozialschädlichen Verhaltens des Täters liegen“.[40] Dieser Interpretation schloss sich schließlich auch das RG an.[41]

74

Spätestens ab 1932 gab das RG die Auffassung, dass Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung als Tatbestandsmerkmale zu qualifizieren sind, ausdrücklich auf.[42] Dieser Rechtsprechungswandel deutete sich zuvor bereits ab 1911 vermehrt an.[43] In einer Entscheidung des RG stellte dieses ungewohnt deutlich fest, dass Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung lediglich als „äußere Tatsachen in Betracht kommen und gänzlich außerhalb des inneren Tatbestandes liegen.“[44] „Dass neben den Bankrotthandlungen auch die Zahlungseinstellung und die Konkurseröffnung als Tatbestandsmerkmale anzusehen seien, ist jedenfalls (...) vom Reichsgericht nirgends unumwunden, jedenfalls nie in dem Sinne anerkannt worden, dass sie als ein zum Tatbestande der Verschuldung [45] gehörendes, gegebenenfalls dem Täter bewusstes und ihm als solches nachzuweisendes Tatbestandsmerkmal angesehen werden müssten.“[46]

75

Zu den Kernkriterien objektiver Strafbarkeitsbedingungen gehörten daher nach überwiegender Auffassung:


1.)
2.)
3.)

3. Fortbestand des „tatsächlichen Zusammenhangs“?

76

Fraglich bleibt, welche Konsequenzen sich aus dieser Verschiebung des Unrechtszentrums für das Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ ergaben. Da der „tatsächliche Zusammenhang“ im Sinne der Rechtsprechung dazu diente, die Gläubigergefährdung im Einzelfall festzustellen, passt der so verstandene Zusammenhang nicht zur Dogmatik abstrakter Gefährdungsdelikte, da sich diese gerade durch ein Ausklammern des Einzelfalls auszeichnen. Wenn es, wie Binding formulierte, nicht darauf ankommt, „ob das Gut gerettet, die Rechtsgüterwelt vor der Gefahr bewahrt wurde“ oder nicht, dann ist die Frage, ob die Gläubiger beeinträchtigt wurden, nicht relevant. Die Vertreter dieser Ansicht müssten demzufolge auf ein Korrektiv verzichten, was jedoch nicht der Fall war. Nach überwiegender Ansicht sei der Zusammenhang zwischen abstrakt gefährlichem Verhalten und objektiver Bedingung zutreffend durch eine „zeitliche“ bzw. „äußere“ Beziehung umschrieben.[50] Auch das RG hielt trotz Anerkennung der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung als objektive Bedingung am Erfordernis einer objektiven Beziehung zwischen Handlung und ZE fest.[51]

Teil 1 Die dogmengeschichtliche Entwicklung › B. Die Verlagerung des Unrechtszentrums auf die Bankrotthandlung: eine Perspektivenverschiebung › II. Würdigung

II. Würdigung

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Dieser Ansicht ist zunächst zu Gute zu halten, dass sie versuchte die Korrespondenz von Unrecht und Schuld konsequent einzuhalten, indem das Unrecht des Bankrotts lediglich von der Bankrotthandlung gebildet wird, weshalb nur im Hinblick auf die Handlung ein Schuldnachweis verlangt wurde. Was die Bestimmung der Rechtsnatur des Delikts anging, muss dieser Auffassung weiterhin zu Gute gehalten werden, dass sie dem Wortlaut der Norm und dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprach. Allerdings stellt sich hier die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Umstand des Tatbestandes berechtigterweise den äußeren Bedingungen der Tat zugeordnet werden kann und welche Folgen sich daraus für den Strafgrund ableiten lassen.

1. Unangemessene Fixierung von Kriminalität

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Wenn der Tatbestand des Bankrotts bereits die Vornahme einer Bankrotthandlung bestrafte, ohne dass es auf den weiteren Planungszusammenhang oder gar den Eintritt des Konkurses ankommen soll, stellt sich die Frage, ob in den in § 240 Nr. 1 bis 4 KO normierten Handlungen und Unterlassungen kriminalwürdiges Unrecht lag.[52] Wenn der Relativsatz „Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist“, als objektive Strafbarkeitsbedingung interpretiert wird und auf einen Kausal- und Schuldzusammenhang verzichtet wird, dann müsste aber das Unrecht der Bankrotttat vollständig mit der Vornahme der Bankrotthandlung erfasst werden können.[53] Sonach stellt sich die Frage, ob die einzelnen Bankrotthandlungen für sich betrachtet, also losgelöst von der Zahlungseinstellung, Kriminalunrecht enthielten, das die angedrohte Rechtsfolge tragen konnte.[54] Im Hinblick auf den schweren Bankrott war dies nahezu unbestritten. Wer mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht bestimmte Einzeldispositionen vornimmt, verwirklichte Unrecht.[55] Schwieriger war die Beurteilung des einfachen Bankrotts, für den bereits ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf die Bankrotthandlung genügte. Die erfassten Handlungen, denen ein hinreichender Unrechtsgehalt hätte zugesprochen werden müssen, waren:


– Vermögensstücke verheimlichen oder beiseiteschaffen (§ 209 Nr. 1 KO)
– Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkennen oder aufstellen, welche ganz oder teilweise erdichtet sind (§ 209 Nr. 2 KO)
– Führen von Handelsbüchern unterlassen, deren Führung einem gesetzlich obliegt (§ 209 Nr. 3 KO)
– Handelsbücher vernichten oder verheimlichen oder so führen oder verändern, dass dieselben keine Übersicht über den Vermögenszustand gewähren (§ 209 Nr. 4 KO)
– durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waren oder Börsenpapieren übermäßige Summen verbrauchen (§ 210 Nr. 1 KO)
– es gegen die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs unterlassen, die Bilanz des Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen (§ 210 Nr. 4 KO)

79

Eine Interpretation der Norm als Gefährdungsdelikt wirft die Frage auf, inwieweit der „Verbrauch übermäßiger Summen durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel“ oder der Verstoß gegen das Handelsgesetzbuch per se kriminalstrafwürdig ist.[56] Es erscheint zweifelhaft, ob derartige Verstöße die durchaus erhebliche Rechtsfolge (Gefängnis bis zu zwei Jahren oder Zuchthaus) tragen.[57] Werden diese Handlungen von einem zahlungsfähigen Kaufmann vorgenommen oder gar zu einem Zeitpunkt, indem ein Konkurs weder bevorsteht noch vorhersehbar ist, bestehen hinsichtlich des Unrechtsgehalts erhebliche Zweifel.

80

Bei dieser Frage ist zunächst zu beachten, dass Rechtssätze, so auch der Bankrott, stets Imperative enthalten, die sich an den Normadressaten richten und die Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung bezwecken. Der Sinn und Zweck dieser Imperative erschöpft sich allerdings nicht darin, den Normunterworfenen zu einem „blinden Gehorsam“ zu bewegen. Die Aufgabe solcher rechtlicher Imperative besteht vielmehr darin, die Normadressaten zu veranlassen, bestimmte, als wertvoll bewertete Gegebenheiten nicht zu beeinträchtigen und vor Gefahren zu bewahren.[58] Die normierten Bankrotthandlungen dürften daher nur dann per se verboten werden, wenn sie so gefährlich sind, dass für den Fall der Vornahme dieser Handlung eine Verletzung des Rechtsguts in aller Regel vom Zufall abhängt. Ähnlich wie bei den Brandstiftungsdelikten müsste den normierten Handlungen eine starke Gefahr innewohnen, die die Vorverlagerung der Strafbarkeit rechtfertigt. Der Strafgrund des Bankrotts kann demnach nur darin gesehen werden, dass die normierten Bankrotthandlungen typischerweise gefährlich sind und regelmäßig in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen. Fraglich ist, ob der Tatbestand des einfachen Bankrotts diesen Anforderungen genügte. Im Rahmen des § 240 Nr. 1 und Nr. 2 KO könnte man argumentieren, dass zusätzliche normative Tatbestandsmerkmale vorliegen mussten, um den Täter zu bestrafen. Nach § 240 Nr. 1 KO musste der Täter beispielsweise „übermäßige“ Summen verbrauchen und für § 240 Nr. 2 KO musste er in einer „den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise“ verfügen. Sonach könnte bereits darin ein ausreichendes Korrektiv zur Begrenzung der Strafbarkeit gesehen werden, da nur solche Handlungen erfasst werden, die „grob wirtschaftswidrig“ sind.[59] Dem übertriebenen verschwenderischen Lebenswandel eines zahlungsfähigen Kaufmanns kann jedoch nicht im Ansatz ein kriminalstrafwürdiges Unrecht attestiert werden. Selbst wenn dieser Kaufmann „übermäßige“ Summen verbraucht, gibt es unbestimmte Zeit vor dem Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten keine legitimen Gründe, dieses Verhalten zu verbieten.

81

Die übrigen Alternativen, die solche zusätzlichen normativen Tatbestandsmerkmale entbehrten, erschöpften sich teilweise sogar in einem bloßen Verstoß gegen das Handelsrecht. Der Versuch, alle normierten Verbote innerhalb der Bankrotthandlungen über eine Gefährdungshaftung zu legitimieren, erscheint äußerst zweifelhaft, da teilweise neutrale Handlungen in unbegrenztem Vorfeld zum Konkurs pönalisiert wurden. Folglich wurden Handlungen mit Kriminalstrafe belegt, die keinen Gefährdungsgehalt aufwiesen.

2. Der einfache Bankrott als Anwendungsfall einer mittelalterlichen Erfolgshaftung?

82

Bestraft man hingegen bloße Pflichtverstöße oder Obliegenheitsverletzungen, ohne, dass es auf den Gefährdungsgehalt ankommt, nähert man sich auf bedenkliche Weise dem Gedanken der „versanti in re illicita imputantur omnia, quae sequuntur“, wonach dem unerlaubt Handelnden (dem „re illicita Versierenden“) alle Folgen seiner Handlungsweisen zugerechnet werden, auch die Zufälligen.[60] Dieser „Versari-Gedanke“, der auf der mittelalterlichen Erfolgshaftung beruhte, war Kern des kanonischen Rechts und bezog sich darauf, Unwürdige von der Ausübung kirchenämtlicher Funktionen auszuschließen.[61] Nach dem Versari-Gedanken galt die Tötung als schuldhaft, wenn der Täter „im Begriffe etwas Unerlaubtes zu tun zufällig tötete“.[62] Anknüpfungspunkt war auch hier allein ein unerlaubtes Vorverhalten.[63] Etwas später versuchte man mit der „res illicita“ die Erfolgshaftung weiter einzudämmen, indem nur noch verbotenes Verhalten bestraft wurde, bei dem der Handelnde zumindest den Erfolg voraussehen konnte.[64] Dieser Versari-Gedanke hat noch heute auf dem Gebiet der Fahrlässigkeit und auf dem Gebiet der Gefährdungshaftung Auswirkungen auf das Strafrecht.[65] Insbesondere im Bereich der abstrakten Gefährdungsdelikte, die an eine Strafbarkeitsbedingung anknüpfen, wird häufig auf den Versari-Gedanken hingewiesen.[66] Kennzeichnend ist, dass bereits eine unerlaubte Handlung mit Kriminalstrafe belegt ist, ohne dass die schädlichen Folgen verschuldet sein müssen.[67] Entscheidendes Kriterium für die Grenze zwischen legitimer Gefährdungshaftung und illegitimer Erfolgshaftung ist aber gerade die Gefährlichkeit der Handlung.[68] Der einfache Bankrott war sonach offensichtlich Anwendungsfall der „Versari in res illicita“, da eine bloße Pflichtverletzung und der Eintritt einer zufälligen Folge den Adressaten mit Kriminalstrafe belegten. Im Tatbestand des Bankrotts zu Zeiten der Konkursordnung fanden sich daher offensichtlich „Überreste der alten Erfolgshaftung“ wieder.[69]

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