Kitabı oku: «Handbuch Joint Venture», sayfa 23
1.4 Verfahrensbedingte Publizität des Vorhabens
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Dass ein Zusammenschlussvorhaben bei der Europäischen Kommission oder dem Bundeskartellamt angemeldet worden ist, wird unter Nennung der beteiligten Unternehmen, des Datums der Anmeldung sowie der betroffenen Märkte (Bundeskartellamt)[9] bzw. der betroffenen Geschäftsbereiche und der Form des Zusammenschlusses (Europäische Kommission)[10] auf der Webseite der zuständigen Kartellbehörde veröffentlicht. Die Europäische Kommission veröffentlicht diese Informationen zusätzlich im Amtsblatt.
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Diese nicht zu vermeidende Publizität ist insbesondere bei solchen Vorhaben zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf den Börsenwert der beteiligten Unternehmen haben können oder ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erfordern. Die Kartellbehörden sind grundsätzlich zwar bereit, mit den beteiligten Unternehmen im Vorfeld einer Anmeldung auf vertraulicher Basis die wettbewerblichen Auswirkungen eines Zusammenschlussvorhabens zu erörtern. Die Europäische Kommission erwartet eine solche vertrauliche Kontaktaufnahme vor der förmlichen Anmeldung sogar, selbst in materiell unproblematischen Fällen. Die Verfahrensfristen beginnen jedoch erst mit dem Einreichen der förmlichen Anmeldung.
1.5 Verfahrenskosten
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Während die Europäische Kommission für Fusionskontrollverfahren keine Gebühren erhebt, fallen für eine Fusionskontrollanmeldung beim Bundeskartellamt Verfahrenskosten von bis zu 50 000 EUR an (§ 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB). Die Höhe der Gebühr wird nach Ermessen vom Bundeskartellamt festgelegt, wobei der angefallene Prüfungsaufwand sowie die Bedeutung der Sache berücksichtigt werden. Bei Vorhaben, die keine wettbewerblichen Probleme aufwerfen, wird die genannte Summe von 50 000 EUR stets deutlich unterschritten. Kostenschuldner gegenüber der Kartellbehörde sind alle Unternehmen, die die Anmeldung eingereicht haben.[11]
5 › II › 2. Der fusionskontrollrechtliche Begriff des Gemeinschaftsunternehmens
2. Der fusionskontrollrechtliche Begriff des Gemeinschaftsunternehmens
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In den übrigen Kapiteln dieses Handbuchs werden die Begriffe Joint Venture Gesellschaft und Gemeinschaftsunternehmen durchgängig synonym verwendet. Sie bezeichnen einen von den Joint Venture Partnern aufgrund eines Joint Venture Vertrags eingesetzten, gesonderten, eigenständig am Markt auftretenden Rechtsträger, mit dem der wirtschaftliche Zweck des Joint Venture erreicht werden soll.
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Eine solche Joint Venture Gesellschaft wird in vielen Fällen auch ein „Gemeinschaftsunternehmen“ im fusionskontrollrechtlichen Sinne sein. Zu beachten ist allerdings, dass der Begriff des Gemeinschaftsunternehmens im Sinne der europäischen und deutschen Zusammenschlusskontrolle nicht mit der Rechtspersönlichkeit einer Joint Venture Gesellschaft, sondern mit dem Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen eines Zusammenschlusses verknüpft ist. So kann nach europäischem Recht ein Gemeinschaftsunternehmen nur bei gemeinsamer Kontrolle der Joint Venture Partner über das Joint Venture vorliegen.[12] Nach deutschem Recht liegt ein Gemeinschaftsunternehmen dagegen bereits dann vor, wenn mindestens zwei Unternehmen mit mindestens 25 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an einem dritten Unternehmen beteiligt sind. Auf eine gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Beherrschung der Joint Venture Partner oder auf die Selbstständigkeit des Joint Venture gegenüber seinen Müttern kommt es nach deutschem Recht dagegen nicht an (dazu unter Rn. 113).
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Eine Joint Venture Gesellschaft kann daher in fusionskontrollrechtlichen Zusammenhängen nur dann als „Gemeinschaftsunternehmen“ bezeichnet werden, wenn ihre Gründung den Tatbestand eines Zusammenschlusses i.S.d. jeweils anwendbaren Fusionskontrollrechts erfüllt.
5 › II › 3. Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens
3. Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens
3.1 Frühester Zeitpunkt für eine Anmeldung
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Ein Zusammenschluss kann bei der Europäischen Kommission nach Vertragsschluss oder der Veröffentlichung eines Kauf- oder Tauschangebots oder dem sonstigen – aufschiebend auf die Freigabe bedingten – Erwerb von Kontrollrechten angemeldet werden. Akzeptiert wird eine Anmeldung aber auch auf der Basis einer Absichtserklärung, eines Vorvertrags oder eines Grundsatzvertrages (Memorandum of Understanding, Letter of Intent). In diesem Fall müssen die Parteien gegenüber der Kommission glaubhaft machen, dass sie gewillt sind, einen Vertrag abzuschließen oder ein Angebot zu veröffentlichen (Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 FKVO).[13]
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Auch beim Bundeskartellamt kann ein Zusammenschluss angemeldet werden, bevor die zugrunde liegenden Verträge unterzeichnet worden sind. Erforderlich ist jedoch, dass die Form und der Umfang des geplanten Vorhabens (Art des Zusammenschlusses, Beteiligte) jedenfalls soweit feststehen, dass eine Prüfung des Bundeskartellamtes möglich ist. Eine verbindliche Einigung sämtlicher Beteiligter auf das Vorhaben ist dagegen nicht erforderlich, so dass auch der geplante Erwerb einer Beteiligung im Rahmen eines Bieterverfahrens oder im Fall feindlicher Übernahmen anmeldefähig ist.[14] Bis zum beabsichtigten Vollzug des Vorhabens kann noch erhebliche Zeit vergehen, wobei als Faustregel davon auszugehen ist, dass der Vollzug des Vorhabens spätestens innerhalb von 3–5 Jahren beabsichtigt sein sollte.[15]
3.2 Förmliche Anforderungen
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Eine Anmeldung zur Europäischen Kommission setzt die Verwendung eines umfangreichen Formblattes voraus, in dem die zur Prüfung des angemeldeten Vorhabens erforderlichen Informationen übermittelt werden (Formblatt CO).[16] Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein verkürztes Formblatt im vereinfachten Verfahren verwendet werden, welches allerdings ebenfalls sehr detailliert ist.[17] Dieses verkürzte Formblatt kann insbesondere bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen verwendet werden, die keine oder nur geringfügige Tätigkeiten im Europäischen Wirtschaftsraum haben. Maßgeblich dafür ist u.a., dass der jährliche Umsatz des Gemeinschaftsunternehmens (sofern ein bereits tätiges Joint Venture übernommen wird) oder der Umsatz der beigesteuerten Tätigkeiten (falls ein Joint Venture neu gegründet wird) in der Europäischen Union weniger als 100 Mio. EUR beträgt. Zudem muss der Gesamtwert der in das Gemeinschaftsunternehmen eingebrachten Vermögenswerte unter 100 Mio. EUR liegen. Die Anmeldung zur Europäischen Kommission ist in einer Amtssprache der Europäischen Union abzufassen und im Original sowie in dreifacher Ausfertigung sowie auf zwei digitalen Datentägern bei der Kommission einzureichen.
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Beim Bundeskartellamt kann ein Vorhaben anhand eines im Internet abrufbaren Formblattes[18] angemeldet werden. Die Verwendung des Formblattes ist allerdings nicht zwingend; ein einfaches Schreiben ist ausreichend und üblich. Eine Anmeldung zum Bundeskartellamt erfordert deutlich weniger Informationen als eine Anmeldung zur Europäischen Kommission. Sie muss jedoch den Mindestinhalt haben, der von § 39 Abs. 3 GWB vorgegeben wird, um vollständig zu sein und damit den Beginn der Verfahrensfristen auszulösen. Anmeldungen zum Bundeskartellamt müssen grundsätzlich in Deutsch abgefasst werden, auch wenn das Bundeskartellamt in begründeten Einzelfällen fremdsprachige Anmeldungen akzeptiert.
5 › II › 4. Verhältnis der deutschen zur europäischen Zusammenschlusskontrolle
4. Verhältnis der deutschen zur europäischen Zusammenschlusskontrolle
4.1 Vorrang des Gemeinschaftsrechts
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Die deutsche Fusionskontrolle ist nicht anwendbar, wenn der Zusammenschluss nach der Europäischen Fusionskontrollverordnung („FKVO“) in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Europäischen Kommission fällt (vgl. Art. 21 Abs. 2 FKVO, § 35 Abs. 3 GWB). Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben gemeinschaftsweite Bedeutung hat.[19] Maßgeblich hierfür sind die Umsätze der am Vorhaben beteiligten Unternehmen.
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Findet die europäische Fusionskontrolle keine Anwendung, sind neben dem GWB auch die fusionskontrollrechtlichen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten zu beachten. Bei Vorhaben, die Auswirkungen auf den Wettbewerb außerhalb der EU haben, kann zusätzlich das Fusionskontrollrecht anderer Jurisdiktionen anwendbar sein, die nicht zur Europäischen Union gehören. Es kann daher erforderlich sein, ein Joint Venture in einer Vielzahl von Ländern anzumelden.[20]
4.2 Verweisungsmöglichkeiten
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Die FKVO sieht verschiedene Verfahren vor, mit denen die grundsätzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Kommission und mitgliedstaatlichen Kartellbehörden durchbrochen werden kann. So kann die Kommission unter bestimmten Voraussetzungen Zusammenschlüsse prüfen, für die an sich die mitgliedstaatlichen Behörden zuständig wären. Umgekehrt können auch die Mitgliedstaaten Zusammenschlüsse mit gemeinschaftsweiter Bedeutung prüfen, die an sich in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fallen. In diesem Fall wenden sie allerdings ihr jeweiliges innerstaatliches Recht an.
4.2.1 Verweisung von den Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission
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Ein Zusammenschluss ohne gemeinschaftsweite Bedeutung kann auf Antrag der am Vorhaben beteiligten Unternehmen (Art. 4 Abs. 5 FKVO) sowie auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten (Art. 22 FKVO) an die Kommission verwiesen werden.
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Voraussetzung für einen Verweisungsantrag der am Vorhaben beteiligten Unternehmen ist, dass ein Zusammenschluss im Sinne der FKVO vorliegt und die Transaktion andernfalls nach nationalem Kartellrecht in mindestens drei Mitgliedstaaten untersucht werden müsste (sog. „3+“-Regel, Art. 4 Abs. 5 FKVO). Ein solcher Antrag auf Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlusses an die Kommission kann sinnvoll sein, um widersprechende Entscheidungen verschiedener nationaler Kartellbehörden oder auch nur den Aufwand einer Anmeldung in einer Vielzahl von Jurisdiktionen zu vermeiden.[21]
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Der Verweisungsantrag muss zwingend vor der an sich notwendigen Anmeldung bei der nationalen Kartellbehörde gestellt werden; sobald die Transaktion auch nur bei einer nationalen Kartellbehörde angemeldet wurde, besteht die Möglichkeit der Verweisung an die Kommission nicht mehr.[22] Dies gilt auch dann, wenn neben der nationalen Kartellbehörde, der bereits eine Anmeldung vorliegt, eine Anmeldung bei drei weiteren nationalen Behörden erforderlich wäre. Der Antrag ist anhand eines (auch auf der Homepage der Kommission abrufbaren) Formblattes (Formblatt RS)[23] zu stellen. Das Formblatt verlangt umfangreiche Angaben, die zu einem großen Teil den erforderlichen Angaben für eine Anmeldung nach dem Formblatt CO entsprechen. Daneben muss für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union (und nicht etwa nur für drei Mitgliedstaaten) im Einzelnen dargelegt werden, ob die dort geltenden Voraussetzungen für eine Anmeldepflicht erfüllt sind.
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Sämtliche Mitgliedstaaten werden von der Europäischen Kommission unverzüglich über den Eingang des Verweisungsantrages unterrichtet. Diejenigen Mitgliedstaaten, die nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Prüfung des Vorhabens zuständig sind, können innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Empfang der Benachrichtigung die Verweisung ablehnen. Die Ablehnung nur eines betroffenen Mitgliedstaates schließt die Verweisung an die Kommission insgesamt aus. Wenn keiner der andernfalls zuständigen Mitgliedstaaten die Verweisung ablehnt, gilt der Fall automatisch als verwiesen. Die Kommission verfügt also nicht über einen Ermessensspielraum, über die an sie verwiesene Transaktion zu entscheiden.[24] Wird der Zusammenschluss an die Kommission verwiesen, muss er bei der Kommission angemeldet werden. Das nationale Kartellrecht der Mitgliedstaaten ist dann nicht mehr anwendbar. Es gilt vielmehr nur noch die FKVO, einschließlich des dort geregelten Vollzugsverbotes.[25] Seit Einführung dieser Verweisungsmöglichkeit im Mai 2004 sind von den an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen 271 Verweisungsanträge gestellt worden, von denen 259 akzeptiert wurden.[26]
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Auch die Mitgliedstaaten können beantragen, dass ein Zusammenschluss ohne gemeinschaftsweite Bedeutung von der Kommission geprüft wird (Art. 22 FKVO). Zulässig sind sowohl der Antrag eines einzelnen Mitgliedstaates als auch mehrere Anträge unterschiedlicher Mitgliedstaaten. Für die Mitgliedstaaten können solche Verweisungsanträge sinnvoll sein, wenn sie selbst nicht über nationale Regeln zur Fusionskontrolle verfügen oder sich der Zusammenschluss außerhalb ihres Staatsgebietes auswirkt oder wenn die Inlandswirkungen eines im Ausland stattfindenden Zusammenschlusses durch die Kommission geprüft werden sollen.[27] Voraussetzung für einen Verweisungsantrag durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten ist ein Zusammenschluss i.S.d. europäischen Fusionskontrollrechts, der den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet der antragstellenden Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen droht. Für eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten reicht es aus, wenn der Zusammenschluss jedenfalls geeignet ist, die Handelsströme zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten zu beeinflussen.[28] Vorhaben mit nur regionalen oder lokalen Auswirkungen sind für eine Verweisung an die Kommission daher nicht geeignet. Zudem muss der antragstellende Mitgliedstaat nachweisen, dass mit dem Vorhaben ein tatsächliches Risiko von erheblichen Nachteilen für den Wettbewerb in seinem Hoheitsgebiet verbunden ist.[29]
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Der Mitgliedstaat muss den Verweisungsantrag innerhalb von 15 Arbeitstagen stellen, nachdem er von dem Zusammenschluss durch Anmeldung oder auf andere Weise (etwa durch Erhalt einer Pressemeldung[30]) Kenntnis erlangt hat. Im Anschluss daran unterrichtet die Kommission sämtliche anderen Mitgliedstaaten sowie die am Vorhaben beteiligten Unternehmen. Jeder andere Mitgliedstaat kann sich dem Verweisungsantrag innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Information seitens der Kommission anschließen.[31] Die Kommission muss anschließend innerhalb von 10 Arbeitstagen eine Ermessensentscheidung darüber treffen, ob sie das Vorhaben prüft oder die erbetene Prüfung ablehnt. Trifft sie innerhalb der Frist keine Entscheidung, gilt dies als Entscheidung für die antragsgemäße Prüfung. Übernehmen wird sie die Prüfung des Vorhabens nur, wenn der Zusammenschluss eine wirkliche Gefahr für den Wettbewerb und den zwischenstaatlichen Handel darstellt, der am besten auf Gemeinschaftsebene begegnet werden kann.[32] Der antragstellende Mitgliedstaat kann dann das Vorhaben nicht mehr nach seinem nationalen Recht prüfen. Maßstab der Entscheidung der Kommission ist allein die FKVO und nicht etwa das Recht des antragstellenden Mitgliedstaates. Allerdings kann die Kommission lediglich die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb im Gebiet des antragstellenden Mitgliedstaates berücksichtigen.[33] Für den Wettbewerbsschutz in anderen Mitgliedstaaten bleiben die dort zuständigen Kartellbehörden zuständig, die ihr jeweiliges nationales Recht auf das Vorhaben weiterhin anwenden können. In der bisherigen Praxis hat diese auf Wunsch der Niederlande eingeführte Verweisungsmöglichkeit („holländische Klausel“) eine untergeordnete Rolle gespielt.[34]
4.2.2 Verweisung von der Kommission an nationale Kartellbehörden
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Einen Antrag auf Verweisung eines bei der Kommission anzumeldenden Zusammenschlusses an einen (oder mehrere) Mitgliedstaat können ebenfalls sowohl die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen als auch die Mitgliedstaaten stellen.
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Voraussetzung für einen entsprechenden Antrag der an dem Vorhaben beteiligten Unternehmen ist zunächst, dass das Vorhaben noch nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet wurde. Zudem müssen die beteiligten Unternehmen darlegen, dass das Vorhaben den Wettbewerb auf einem Markt innerhalb des betroffenen Mitgliedstaates erheblich beeinträchtigen kann und dass dieser Markt alle Merkmale eines gesonderten Markts aufweist (Art. 4 Abs. 4 FKVO). Ein gesonderter Markt liegt vor, wenn der von dem Vorhaben betroffene Markt räumlich einen nationalen oder kleineren Umfang hat.[35] Die beteiligten Unternehmen müssen zwar nicht vortragen oder gar nachweisen, dass sich der Zusammenschluss nachteilig auf den Wettbewerb auswirken wird. Sie müssen allerdings darlegen, aus welchen Gründen der oder die Mitgliedstaaten, an die der Zusammenschluss verwiesen werden soll, besser zur Prüfung des Vorhabens geeignet sind. Damit verbunden sind auch Angaben dazu, warum sich der Zusammenschluss auf den Wettbewerb in dem betroffenen Markt erheblich auswirken kann.[36] Wie der (umgekehrte) Antrag auf Verweisung eines Zusammenschlusses von den nationalen Kartellbehörden an die Kommission (Art. 4 Abs. 5 FKVO),[37] muss auch der Antrag auf Verweisung an einen Mitgliedstaat anhand des detaillierten Formblattes RS gestellt werden.[38] Verweisungsanträge der an einem Vorhaben beteiligten Unternehmen an die Mitgliedstaaten sind in der Praxis seltener als Verweisungsanträge an die Kommission; bisher hat die Kommission indes noch keinen Verweisungsantrag abgelehnt.[39]
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Nach Eingang des Antrages bei der Kommission leitet sie diesen (möglichst innerhalb eines Arbeitstages[40]) an sämtliche Mitgliedstaaten weiter. Der oder die in dem Antrag genannten Mitgliedstaaten müssen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrages bei ihnen mitteilen, ob sie der Verweisung zustimmen. Reagieren sie innerhalb dieser Frist nicht, gilt dies als Zustimmung zur Verweisung. Die Entscheidung über die Verweisung steht dann im pflichtgemäßen Ermessen der Kommission[41] und ist innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrages bei der Kommission zu treffen. Lehnt ein Mitgliedstaat die Verweisung dagegen ab, kann die Kommission das Vorhaben nicht an diesen verweisen, selbst wenn die Verweisungsvoraussetzungen vorliegen. Die Kommission bleibt dann für die Prüfung des Vorhabens zuständig, sofern das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates betroffen ist. Denkbar ist in solchen Fällen auch eine parallele Zuständigkeit der Kommission und einer nationalen Behörde, wenn nämlich ein anderer in dem Antrag genannter Mitgliedstaat der Verweisung zugestimmt hat.[42]
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Schließlich kann die Europäische Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaates die Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens mit gemeinschaftsweiter Bedeutung zur Beurteilung nach nationalem Fusionskontrollrecht ganz oder in Teilen an die Kartellbehörden der Mitgliedstaaten verweisen (Art. 9 FKVO). Solche Anträge werden in der Praxis regelmäßig von den Mitgliedstaaten bzw. von den dort zuständigen Wettbewerbsbehörden gestellt.[43] Möglich ist zwar auch eine Aufforderung der Kommission an einen Mitgliedstaat, einen Verweisungsantrag zu stellen (Art. 9 Abs. 2 FKVO). Es steht dann allerdings im Ermessen des Mitgliedstaates, ob er dieser Aufforderung nachkommt.[44]
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Der Mitgliedstaat muss den Verweisungsantrag innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Kopie der bei der Kommission eingereichten Anmeldung stellen. Die Kommission soll dann innerhalb von 35 Arbeitstagen nach Eingang der Anmeldung über die Verweisung entscheiden. Hat die Kommission wegen wettbewerblicher Bedenken gegen das Vorhaben allerdings das Hauptprüfverfahren eingeleitet[45], läuft die Frist für die Verweisungsentscheidung 65 Arbeitstage seit Eingang der Anmeldung (Art. 9 Abs. 4 FKVO). In der Praxis haben Verweisungen der Kommission an die Mitgliedstaaten eine nicht unerhebliche Bedeutung. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle entspricht die Kommission dem Verweisungsantrag zumindest teilweise.[46]
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Voraussetzung für die Verweisung an einen Mitgliedstaat ist, dass das Vorhaben die Wettbewerbsverhältnisse in einem gesonderten Markt dieses Mitgliedstaates entweder erheblich zu beeinträchtigen droht oder – sofern es sich bei dem betroffenen Markt nicht um einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes handelt – den Wettbewerb auf diesem Markt zumindest beeinträchtigt (Art. 9 Abs. 2 a) und b) FKVO). Ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes ist regelmäßig jedenfalls dann betroffen, wenn sich das Vorhaben im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaates oder – bei größeren Mitgliedstaaten – in bedeutenden Teilen des Mitgliedstaates auswirkt.[47] Betrifft das Vorhaben beispielsweise nur einen lokalen Markt in einem Mitgliedstaat, wird regelmäßig kein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes betroffen sein. In diesem Fall muss die Kommission den Zusammenschluss an den antragstellenden Mitgliedstaat verweisen, ohne dass ihr ein Ermessen zusteht.[48] Berührt das Vorhaben dagegen das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaates und damit einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes, steht die Verweisungsentscheidung im Ermessen der Kommission. Maßgeblich ist, ob die nationale Behörde aufgrund der Besonderheiten des Vorhabens zur Bearbeitung besser geeignet ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Vorhaben im Zusammenhang mit einer anderen Transaktion steht, die von der nationalen Behörde gerade geprüft wird oder wenn für die materielle Prüfung regionale Aspekte eine besondere Rolle spielen.[49]
41
Wird das Vorhaben ganz oder teilweise an den Mitgliedstaat verwiesen, darf die dort zuständige Behörde ausschließlich das nationale Kartellrecht anwenden, nicht jedoch die Regelungen der FKVO. Dabei darf sie das Vorhaben nur anhand von wettbewerblichen Maßstäben prüfen, so dass beispielsweise eine Ministererlaubnis nach § 42 GWB ausgeschlossen sein dürfte. Diese ist nämlich nicht auf die Aufrechterhaltung wirksamen Wettbewerbs gerichtet, sondern nimmt eine Wettbewerbsbeschränkung im Interesse gesamtwirtschaftlicher Interessen gerade hin.[50] Eine erneute Anmeldung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ist regelmäßig nur dann erforderlich, wenn die nach nationalem Recht erforderlichen Angaben nicht bereits in der zuvor bei der Kommission eingereichten Anmeldung enthalten sind oder nicht in der Landessprache der Behörde vorliegen (vgl. § 39 Abs. 4 GWB).
5 › II › 5. Beurteilung nach europäischem Recht
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