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Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
Mit 54 Fällen und Lösungen
von
Hartmut Eisenmann/Ulrich Jautz/Andrea Wechsler
11., neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de
Hartmut Eisenmann, Dr. iur., verstorben im Januar 2017. Veröffentlichungen: „Gewerblicher Rechtsschutz“, Wiesbaden 1974; „Lexikon Marketing-Recht“, Landsberg 1998 sowie zahlreiche weitere Beiträge, insbesondere zum Gewerblichen Rechtsschutz. Co-Autor von: „Praktische Investitionsgüterwerbung“, Landsberg 1981; „Einführung in die Handelswerbung“, Stuttgart 1988; „Verkaufsförderung“, Landsberg 1993; „Rechtsfälle aus dem Wirtschaftsprivatrecht“, Heidelberg, 10. Aufl. 2014; „Verkaufsförderung – Erfolgreiche Sales Promotion“, Landsberg 2000.
Ulrich Jautz, Dr. iur., Lehrgebiete: Wirtschaftsprivatrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilprozessrecht. Veröffentlichungen: Co-Autor von „Wirtschaftsprivatrecht“, München 2011, sowie von Konferenzbeiträgen zu verschiedenen rechtswissenschaftlichen Themen.
Andrea Wechsler, Dr. iur., Lehrgebiete: Wirtschaftsprivatrecht, Immaterialgüterrecht, Internetrecht, Alternative Streitbeilegung. Veröffentlichungen: „A Theory of Transnational Intellectual Property Law – Legal and Economic Perspective on Balance” (2011), „Europäische Patentorganisation“, in: Armin Hatje & Peter-Christian Müller-Graff (Hrsg.), Enzyklopädie Europarecht, Volume 1, Europäisches Organisations- und Verfassungsrecht (2014).
Die Verfasser Ulrich Jautz und Andrea Wechsler gehören, wie früher Hartmut Eisenmann, als Professoren der Hochschule für Gestaltung, Technik und Wirtschaft in Pforzheim an. Ulrich Jautz leitet die Hochschule seit 2014 als Rektor.
Impressum
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Vorwort
Diese Auflage ist dem Begründer des Werkes Grundriss Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht Hartmut Eisenmann gewidmet, der im Januar 2017 leider nach längerer Krankheit verstorben ist.
Für die freundliche Aufnahme als Co-Autoren, für den fachlichen Austausch und die stets gute Zusammenarbeit sind ihm die beiden Verfasser sehr dankbar und werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren.
Der Grundriss musste vor allem im UWG und im Bereich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen umfassend neu bearbeitet werden; aber auch in anderen Teilen waren viele Änderungen und Ergänzungen erforderlich, sei es aus Gründen von Gesetzesnovellierungen oder geänderter Rechtsprechung, sei es national, sei es europäisch.
Die bewährte Konzeption des Buches ist unverändert geblieben.
Pforzheim, im Dezember 2021
Ulrich Jautz
Andrea Wechsler
Vorwort zur 1. Auflage
Im Konkurrenzkampf der Unternehmen gewinnen Rechtsfragen der in diesem Buch behandelten Gebiete immer größere Bedeutung. Die Produkt-, Verpackungs- und Markierungspolitik, die Werbung, die Verkaufsförderung und die Distributionspolitik werfen neben absatzpolitischen viele juristische Probleme auf. Eine Zahl mag das belegen: Allein die Industrie- und Handelskammern befassen sich jährlich mit 20 000 Fällen vermuteter Rechtsverstöße.
Parallel dazu muss sich der angehende Praktiker verstärkt um diese Rechtsgebiete bemühen. Das gilt für den Studenten der Rechtswissenschaft genauso wie für die Studierenden der Wirtschaftswissenschaften, insbesondere der Absatz- und Werbewirtschaft. An diesen Personenkreis wendet sich diese Einführung in erster Linie. Der Verfasser würde sich freuen, wenn dieses Buch auch dem Praktiker in Betrieb und Agentur eine Arbeitshilfe sein könnte.
Eine solche Einführung, wie sie hier vorgelegt wird, steht vor nicht geringen Problemen: Die Gesetzeslage ist zersplittert; die Rechtsprechung ufert ständig aus. Um für eine möglichst große Transparenz zu sorgen, werden die einzelnen Vorschriften – getreu dem pädagogischen Anliegen dieses Buches – regelmäßig durch einen typischen Beispielsfall eingeführt. Die gesetzlichen Kriterien dieser Vorschriften sind übersichtlich herausgestellt und pragmatisch, vor allem durch viele Fälle aus der Praxis, durch Schaubilder und Übersichten, verdeutlicht. Diese Einzelerörterungen werden durch zahlreiche Vergleiche und Querverweise immer wieder in den Gesamtzusammenhang gestellt; dabei hat der Verfasser Wiederholungen nicht gescheut. Die Praxisorientierung steht auch bei der Auswahl der Zitate im Vordergrund. Hier wurde in erster Linie die Rechtsprechung herangezogen.
Im Schlussteil werden die erworbenen Rechtskenntnisse an 45 Fällen aus der Rechtsprechungs- und Marketingpraxis erprobt. Die Lösungen geben die gedanklichen Schritte und Begründungen kurz wieder. Die Fälle sind nach Umfang und Schwierigkeitsgrad verschieden. Sie beziehen sich insbesondere auf folgende Gebiete: Urheber-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmusterrecht, Warenzeichen, Ausstattung, berühmte Marken, irreführende Werbung, Sittenwidrigkeit, speziell bei vergleichender Werbung, Nachahmung und Preisausschreiben, sowie Aus-, Schluss- und Räumungsverkäufe, Sonderveranstaltungen, Verkaufs- und Werbehilfen, Zugaben und Rabatte.
Pforzheim, im Sommer 1984 Hartmut Eisenmann
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Vorwort zur 1. Auflage
Abkürzungsverzeichnis
Teil 1 Allgemeine Grundlagen zum Urheberrecht und zum Gewerblichen Rechtsschutz
A. Rechtsgrundlagen1
B. Schutzgegenstand2
C. Standort in der Gesamtrechtsordnung3, 4
D. Charakterisierung des Urheberrechts und des Gewerblichen Rechtsschutzes5, 6
E. Entstehen der Rechte7
F. Verhältnis vom Urheberrecht zu den Sonderrechten des Gewerblichen Rechtsschutzes 8 – 12
G. Verhältnis der Rechte des Gewerblichen Rechtsschutzes untereinander13 – 17
H. Das Immaterialgüterrecht im Wirtschaftsverkehr18
Teil 2 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
A. Das Urheberrecht 20 – 152
I. Wesen und Gegenstand des Urheberrechts20
II. Rechtsvoraussetzungen21 – 34
1. Der Werkbegriff 22 – 25
2. Ergebnis persönlicher Schöpfung 26 – 28
3. Der geistige Inhalt29 – 31
4. Die wahrnehmbare Form32 – 34
III. Einzelne Werkarten35 – 50
1. Sprachwerke36 – 38
2. Werke der bildenden Kunst39 – 44
3. Lichtbildwerke45
4. Filmwerke46
5. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art47
6. Weitere selbstständige Werke48 – 50
IV. Der Urheber51 – 55
V. Rechtswirkungen des Urheberrechts56 – 113
1. Positiver Inhalt des Urheberrechts57 – 86
a) Das Urheberpersönlichkeitsrecht59 – 62
b) Die Verwertungsrechte63 – 85
aa) Allgemeines64 – 68
bb) Die Verwertung in körperlicher Form69 – 73
cc) Die Verwertung in unkörperlicher Form74 – 83
dd) Sonstige Rechte des Urhebers84, 85
c) Schutz technischer Maßnahmen 86
2. Negativer Inhalt des Urheberrechts87 – 111
a) Allgemeine Haftungsprinzipien88 – 104
b) Anwendungsbeispiele im Internet105 – 109
c) Die Haftung des Internet-Providers 110, 111
3. Strafrechtlicher Schutz112, 113
VI. Schranken des Urheberrechts 114 – 132
1. Beschränkungen zu Gunsten privater Interessen115 – 126
2. Beschränkungen zu Gunsten allgemeiner Interessen127 – 131
3. Beschränkungen zu Gunsten des Unterrichts und der Wissenschaft 132
VII. Übergang des Urheberrechts133 – 151
1. Vererbung133
2. Rechtgeschäftliche Übertragung134 – 151
a) Einräumung von Nutzungsrechten135 – 141
b) Durchführung der Einräumung von Nutzungsrechten142 – 149
aa) Der Verlagsvertrag145 – 147
bb) Der Wahrnehmungsvertrag148, 149
c) Zweckübertragungstheorie150
d) Vergütung für den Urheber151
VIII. Beendigung des Urheberrechts152
B. Verwandte Schutzrechte153 – 184
I. Überblick 154
II. Ausgewählte verwandte Schutzrechte 155 – 183
1. Computerprogramme155 – 160
2. Schutz der ausübenden Künstler161 – 168
3. Schutz des Herstellers von Tonträgern169
4. Schutz des Sendeunternehmens170
5. Schutz des Lichtbildners171, 172
6. Schutz des Datenbankherstellers173
7. Schutz des Filmherstellers174 – 183
III. Beendigung der verwandten Schutzrechte184
Teil 3 Patentrecht
A. Wesen und Gegenstand des Patents186 – 214
I. Allgemeines186
II. Rechtsvoraussetzungen187 – 196
1. Erfindung188 – 193
2. Neuheit194
3. Gewerbliche Anwendbarkeit195
4. Erfinderische Tätigkeit196
III. Schutzausschließungsgründe197
IV. Der Erfinder198 – 210
V. Belohnung des Erfinders211
VI. Hauptarten der Erfindung212 – 214
B. Entstehen des Patents215 – 226
I. Das Anmelde- und Vorprüfungsverfahren216 – 220
II. Das Prüfungs- und Erteilungsverfahren221, 222
III. Das Einspruchsverfahren223
IV. Das Beschwerdeverfahren224
V. Das Patent im Verletzungsprozess225
VI. Veröffentlichungen226
C. Rechtswirkungen des Patents227 – 235
I. Positiver Inhalt des Patents228 – 231
II. Negativer Inhalt des Patents232
III. Strafrechtlicher Schutz233
IV. Beschränkungen des Schutzumfanges des Patents234, 235
D. Übergang des Patents236 – 242
I. Vererbung236
II. Rechtsgeschäftliche Übertragung237 – 242
1. Veräußerung des Patents238
2. Patentlizenzen239 – 241
3. Durchführung der unbeschränkten und beschränkten Übertragung242
E. Beendigung des Patents243 – 247
I. Ablauf der Schutzfrist244
II. Nichtzahlen der Gebühren245
III. Widerruf246
IV. Nichtigerklärung des Patents247
Teil 4 Gebrauchsmusterrecht
A. Wesen und Gegenstand des Gebrauchsmusters249 – 261
I. Allgemeines249 – 252
II. Rechtsvoraussetzungen253 – 260
1. Erfindung254 – 257
2. Neuheit258
3. Gewerbliche Anwendbarkeit259
4. Erfinderischer Schritt260
III. Schutzausschließungsgründe261
B. Entstehen des Gebrauchsmusters262 – 271
I. Das Anmeldeverfahren263 – 265
II. Das Registrierungsverfahren266 – 268
III. Das Beschwerdeverfahren269
IV. Das Gebrauchsmuster im Verletzungsprozess270
V. Abzweigung271
C. Rechtswirkungen des Gebrauchsmusters272 – 276
D. Übergang des Gebrauchsmusters277, 278
E. Beendigung des Gebrauchsmusters279 – 281
Teil 5 Designrecht
A. Wesen und Gegenstand des Designschutzes283 – 300
I. Allgemeines283, 284
II. Begriffsbestimmungen Design 285 – 290
III. Schutzvoraussetzungen291 – 296
1. Neuheit292 – 295
2. Eigenart296
IV. Schutzausschließungsgründe297 – 300
B. Entstehen des eingetragenen Designs301 – 310
I. Das Anmeldeverfahren302, 303
II. Das Registrierungsverfahren304 – 307
III. Das Beschwerdeverfahren308, 309
IV. Das eingetragene Design im Verletzungsprozess310
C. Rechtswirkungen und Rechtsverletzungen des eingetragenen Designs311 – 322
I. Positiver Inhalt des eingetragenen Designs312 – 314
II. Negativer Inhalt des eingetragenen Designs315 – 320
III. Strafrechtlicher Schutz321
IV. Beschränkungen des Schutzumfanges des eingetragenen Designs322
D. Übergang des eingetragenen Designs323
E. Beendigung des eingetragenen Designs324 – 326
Teil 6 Kennzeichenrechte
A. Gegenstand der Kennzeichenrechte327 – 331
B. Die Marke332 – 444
I. Wesen und Gegenstand der Marke332 – 351
1. Allgemeines332 – 351
a) Begriff und Funktionen der Marke332 – 335
b) Rechtsnatur und Bedeutung der Marke336 – 338
c) Die Markenkategorien und die Markenfähigkeit339, 340
aa) Markenkategorien339
bb) Markenfähigkeit340
d) Die Zeichenformen der Marke341 – 351
II. Die eingetragene Marke352 – 424
1. Rechtsvoraussetzungen352 – 416
a) Allgemeine Voraussetzungen353 – 355
b) Absolute Schutzhindernisse356 – 391
aa) Eindeutige Bestimmbarkeit des Schutzgegenstandes 359 – 361
bb) Fehlende Unterscheidungskraft362 – 375
cc) Beschreibende Angaben376, 377
dd) Übliche Bezeichnungen378
ee) Täuschende Bezeichnungen379
ff) Gegen gute Sitten verstoßende Bezeichnungen380 – 382
gg) Hoheitszeichen als Bezeichnungen383
hh) Amtliche Prüf- oder Gewährzeichen384
ii) Auf EU-Verordnungen beruhende Eintragungsverbote385
jj) Außermarkenrechtliche Eintragungsverbote386
kk) Bösgläubigkeit387
ll) Ausnahmen bei Verkehrsdurchsetzung388 – 391
c) Notorisch bekannte Marken392
d) Relative Schutzhindernisse393 – 416
aa) Verwechslungsgefahr399 – 407
bb) Bekannte Marken408 – 416
2. Entstehen der eingetragenen Marke417 – 424
a) Das Anmeldeverfahren418
b) Das Prüfungs- und Entscheidungsverfahren419
c) Das Widerspruchsverfahren420
d) Das Beschwerdeverfahren421
e) Das beschleunigte Verfahren422
f) Die internationale Marke423
g) Die eingetragene Marke im Verletzungsprozess424
III. Die benutzte Marke kraft Verkehrsgeltung425
IV. Die notorisch bekannte Marke426
V. Rechtswirkungen der Marke427 – 438
1. Positiver Inhalt der Marke428
2. Negativer Inhalt der Marke429 – 437
a) Ausschluss von Ansprüchen wegen Erschöpfung433
b) Ausschluss von Ansprüchen bei Nichtbenutzung434
c) Ausschluss von Ansprüchen beim Ersatzteilgeschäft435, 436
d) Verschiedene Abwehrsituationen437
3. Strafrechtlicher Schutz438
VI. Übergang der Marke439, 440
VII. Beendigung der Marke441 – 444
C. Anhang I – Die Kollektivmarke445 – 448
D. Anhang II – Die Gewährleistungsmarke449
E. Anhang III – Schutz geografischer Herkunftsangaben450 – 460
I. Allgemeines450
II. Gattungsbezeichnungen451, 452
III. Internationale Herkunftsabkommen453
IV. Rechtswirkungen der geografischen Herkunftsangaben454 – 458
V. Gemeinschaftsrechtlicher Schutz von geografischen Angaben459, 460
F. Kollision von Zeichenrechten461, 462
G. Markenrecht im Internet463 – 477
I. Allgemeines463
II. Domain-Names464 – 473
1. Domain – eingetragene Marke466
2. Domain – Geschäftliche Bezeichnung467, 468
3. Domain – UWG469 – 472
4. Domain – Namens- und Deliktsrecht473
III. Haftungsprinzipien474
IV. Markenrechtsverletzungen475 – 477
1. Metatags476
2. Keyword-Advertising477
H. Geschäftliche Bezeichnungen478 – 495
I. Allgemeines479
II. Die Unternehmenskennzeichen480 – 482
III. Die Geschäftsabzeichen483
IV. Die Werktitel484 – 486
V. Unterscheidungskraft – Verkehrsgeltung487
VI. Rechtswirkungen der geschäftlichen Bezeichnungen488 – 495
1. Positiver Inhalt489
2. Negativer Inhalt490 – 494
3. Strafrechtlicher Schutz495
Teil 7 UWG
A. Allgemeine Grundlagen des UWG497 – 529
I. Der Wettbewerb497 – 505
1. Geschäftliche Handlung im Allgemeinen498
2. Geschäftliche Handlung im Besonderen499 – 503
3. Anerkennung des Wettbewerbs504, 505
II. Schutzfunktion des UWG506 – 511
III. Anspruchskonkurrenz512
IV. Aufbau des UWG513 – 518
1. Grundlagen513
2. Privatrecht514, 515
a) Verbotstatbestände514
b) Rechtsfolgen und Verfahren515
3. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten516
4. Überblick zum Aufbau des UWG517, 518
V. Werbung mit Äußerungen Dritter519, 520
VI. Die Zielgruppen der Werbung521 – 529
1. Die Zielgruppen im Einzelnen522
2. Die Auffassung der Zielgruppen523 – 527
3. Bewertung durch den Richter528
4. Das Verbraucherleitbild529
B. Die Generalklausel des UWG530 – 538
I. Allgemeines530
II. Rechtsvoraussetzungen531 – 538
1. Geschäftliche Handlung532
2. Unlauterkeit533 – 537
3. Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung der Marktteilnehmer538
C. Unlauterkeit im Sinne von § 3a UWG539 – 543
D. Unlauterkeit im Sinne von § 4 UWG544 – 593
I. Allgemeines544
II. Unlauterkeit nach § 4 Ziff. 1 UWG545 – 547
III. Unlauterkeit nach § 4 Ziff. 2 UWG548 – 554
IV. Unlauterkeit nach § 4 Ziff. 3 UWG555 – 575
1. Allgemeines555, 556
2. Schutzvoraussetzungen557 – 575
a) Wettbewerbsverhältnis558
b) Angebot von nachgeahmten Waren oder Dienstleistungen559
c) Wettbewerbliche Eigenart560, 561
d) Wechselwirkung562
e) Ausnahme § 4 Ziff. 3a UWG563 – 571
f) Ausnahme § 4 Ziff. 3b UWG572
g) Ausnahme § 4 Ziff. 3c UWG573
h) Weitere Unlauterkeitsmerkmale574, 575
V. Unlauterkeit nach § 4 Ziff. 4 UWG577 – 593
1. Allgemeines577 – 579
2. Unerlaubte Behinderung580 – 593
a) Behinderung durch Preiskampf 582
b) Behinderung durch Betriebsstörung 583 – 585
c) Absatz- und Werbebehinderung586 – 592
d) Weitere Arten unerlaubter Behinderung593
E. Unlauterkeit im Sinne von § 4a UWG594 – 632
I. Allgemeines594 – 596
II. Eignung zur Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit597 – 599
III. Beeinträchtigung durch Belästigung600, 601
IV. Beeinträchtigung durch Nötigung602, 603
V. Beeinträchtigung durch unzulässige Beeinflussung 604 – 632
1. Ausnutzen einer Machtposition605 – 607
2. Ausübung von Druck608
3. Wesentliche Einschränkung der Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung609 – 611
4. Beurteilungskriterien612
5. Fallgruppen613 – 632
a) Ausnutzung der Autorität614, 615
b) Moralischer Zwang616, 617
c) Anzapfen618
d) Verkaufsförderung mittels unentgeltlicher Zuwendungen619 – 621
e) Kopplungsangebote 622
f) Aleatorische Reize623
g) Ausnutzung von Gefühlen624 – 630
h) Ausnutzung der Angst631
i) Ausnutzung einer Zwangslage632
F. Unlauterkeit im Sinne von § 5 UWG633 – 747
I. Allgemeines633
II. Rechtsvoraussetzungen634 – 715
1. Angaben638 – 644
2. Irreführung645 – 715
a) Unwahre Werbung651 – 662
aa) Unwahre Angaben über die Verfügbarkeit652
bb) Unwahre Angaben über das Verfahren der Herstellung653
cc) Unwahre Angaben über die Beschaffenheit 654
dd) Unwahre Angaben über die geografische oder betriebliche Herkunft655, 656
ee) Unwahre Angaben über den Anlass des Verkaufs657
ff) Unwahre Angaben über den Preis oder die Berechnung des Preises 658
gg) Unwahre Angaben über die Identität des Werbenden 659
hh) Unwahre Angaben über geistige Eigentumsrechte des Werbenden660
ii) Unwahre Angaben über die Befähigung des Werbenden 661
jj) Unwahre Angaben über Auszeichnungen des Werbenden 662
b) Missverständliche Werbung663 – 666
aa) Werbung mit Selbstverständlichkeiten664
bb) Werbung mit mehrdeutigen Aussagen665
cc) Blickfangwerbung666
c) Unwahre / missverständliche Werbung667 – 715
aa) Irreführung in Bezug auf den Preis668 – 674
bb) Irreführung in Bezug auf besondere Aktionen675 – 682
cc) Irreführung in Bezug auf Werbung mit Testergebnissen683 – 692
dd) Irreführung in Bezug auf die Gesundheit693 – 696
ee) Irreführung in Bezug auf Werbeveranstaltungen697 – 699
ff) Irreführung in Bezug auf Alleinstellungswerbung700
gg) Irreführung in Bezug auf eine Spitzengruppenwerbung701
hh) Irreführung in Bezug auf Werbung mit Schutzrechten702 – 709
ii) Irreführung in Bezug auf umweltbezogene Werbung710 – 715
III. Irreführung nach Spezialgesetzen716 – 722
1. Irreführung in Bezug auf Preisangaben716 – 721
a) Erforderlichkeit der Preisangabe717
b) Inhalt der Preisangabe718
c) Art und Weise der Preisangabe719 – 721
2. Irreführung in Bezug auf sonstige Spezialgesetze722
IV. Unlauterkeit nach § 5a VI UWG723 – 747
1. Erkennbarkeit von Werbung in der Presse726 – 728
2. Redaktionelle Berichterstattung und getarnte Werbung in der Presse729
3. Werbung in Rundfunk, Fernsehen und Telemedien730 – 740
a) Sponsoring731 – 733
b) Product Placement734 – 740
4. Product Placement bei Kinospielfilmen und Computerspielen741, 742
5. Werbung als private Äußerungen getarnt743, 744
6. Werbung mit getarnten wissenschaftlichen Äußerungen745, 746
7. Verschleierung bei interessanten Arbeitsangeboten747
G. Unlauterkeit von Werbevergleichen748 – 782
I. Allgemeines zu § 6 UWG749 – 758
1. Das Wahrheitsproblem750
2. Begriff751 – 758
II. Unlautere vergleichende Werbung759 – 775
1. Verbotstatbestände762 – 775
a) Vergleichbarkeit von Waren oder Dienstleistungen763, 764
b) Objektiver Vergleich von wesentlichen, nachprüfbaren … Eigenschaften765 – 771
c) Keine Verwechslungen772
d) Keine unlautere Beeinträchtigung des Rufes eines Kennzeichens773
e) Keine Herabsetzung der Mitbewerber774
f) Keine Darstellung als Imitation775
III. Bezugnehmende Werbung in der Gesamtschau776 – 782
1. Bezugnahme bei konkreter Erkennbarkeit777 – 779
2. Bezugnahme ohne konkrete Erkennbarkeit780 – 782
H. Unzumutbare Belästigungen im Sinne von § 7 UWG783 – 803
I. Allgemeines783
II. Rechtsvoraussetzungen784, 785
III. Unzumutbare Belästigungen nach § 7 I UWG786 – 789
1. Ansprechen in der Öffentlichkeit786
2. Zusenden unbestellter Waren787
3. Unbestellte Dienstleistungen788
4. Haustürwerbung789
IV. Unzumutbare Belästigungen nach § 7 II UWG790 – 803
1. Allgemeines790
2. Belästigung durch Telefonwerbung nach § 7 II Ziff. 2 UWG791 – 799
a) Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern792 – 796
b) Telefonwerbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern797 – 799
3. Belästigung durch Fax … nach § 7 II Ziff. 3 UWG800, 801
4. Belästigung durch Briefkastenwerbung nach § 7 II Ziff. 1 UWG802
5. Belästigung wegen Verschleierung nach § 7 II Ziff. 4 UWG803
I. Tatbestände des Anhangs zu § 3 III UWG804 – 815
J. Wettbewerbsrechtliche Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten815 – 826
I. Strafbare Irreführung817, 818
II. Progressive Kundenwerbung819, 820
III. Die strafrechtlichen Sanktionen821, 822
IV. Ordnungswidrigkeiten823
K. Die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche824 – 857
I. Die einzelnen Ansprüche825 – 831
1. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche826
2. Schadensersatzansprüche827, 828
3. Der Gewinnabschöpfungsanspruch829 – 831
II. Anspruchsberechtigung und Klagerecht832 – 842
III. Das Verfahren843 – 850
IV. Wettbewerbsverstöße im Internet851 – 855
1. Haftung bei Wettbewerbsverstößen852
2. Verfolgung von Wettbewerbsverstößen853 – 855
V. Verjährung856
VI. Entwurf einer UWG-Novellierung857
Teil 8 Geschäftsgeheimnisse
A. Das Geschäftsgeheimnisgesetz858
B. Der Geschäftsgeheimnisschutz859 – 862
I. Begriffsbestimmungen859
II. Erlaubte Handlungen860
III. Handlungsverbote 861
IV. Ausnahmen 862
C. Ansprüche bei Rechtsverletzung863 – 866
D. Schutzmaßnahmen867
Teil 9 Internationale und europäische Aspekte
A. Zum internationalen und europäischen Immaterialgüterrecht 869 – 882
I. Die Pariser Verbandsübereinkunft 871 – 874
II. Das TRIPS-Abkommen875 – 880
III. Die WIPO-Internetverträge 881, 882
B. Multilaterale Markenabkommen883 – 893
I. Madrider Markenabkommen883 – 885
II. Unionsmarken 886 – 893
C. Multilaterale Designabkommen 894 – 898
I. Haager Abkommen894
II. Geschmacksmuster in der EU 895 – 898
D. Multilaterale Patentabkommen899 – 904
I. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit (PCT)900
II. Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) 901
III. Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Patent) 902 – 904
E. Zum internationalen Urheberrecht905 – 914
I. Revidierte Berner Übereinkunft906 – 909
II. Welturheberrechtsabkommen910 – 914
Fälle mit Lösungen
Formulare
Muster 1: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärung
Muster 2: Schutzschrift
Muster 3: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Muster 4: Abschlussschreiben mit Abschlusserklärung
Muster 5: Unterlassungsklage
Sachverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
| a.A. | anderer Auffassung |
| a.a.O. | am angegebenen Ort |
| a.F. | alte Fassung |
| Abb. | Abbildung |
| AbzG | Abzahlungsgesetz |
| AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
| AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen |
| Alt. | Alternative |
| ANEG | Gesetz über Arbeitnehmererfindungen |
| BAG | Bundesarbeitsgericht |
| BB | Betriebs-Berater (Fachzeitschrift) |
| BDSG | Bundesdatenschutzgesetz |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BGHZ | Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen |
| BMJ | Bundesministerium der Justiz |
| BT | Deutscher Bundestag Drucksache |
| DesignG | Designgesetz |
| DPMA | Deutsches Patent- und Markenamt |
| DSGVO | Datenschutz-Grundverordnung |
| DVO | Durchführungsverordnung |
| ECRL | E-Commerce-Richtlinie |
| EG | Europäische Gemeinschaft |
| EPA | Europäisches Patentamt |
| EPO | Europäische Patentorganisation |
| EPÜ | Europäisches Patentübereinkommen |
| EU | Europäische Union |
| EuG | Gericht der Europäischen Union |
| EuGH | Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften |
| EUIPO | Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante |
| EWGV | Vertrag zur Begründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft |
| EWR | Europäischer Wirtschaftsraum |
| f. | ein(e) folgende(r) |
| ff. | mehrere folgende |
| G | Gesetz |
| GebrMG | Gebrauchsmustergesetz |
| GG | Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland |
| GEMA | Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte |
| ges. gesch. | gesetzlich geschützt |
| GeschGehG | Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen |
| GGVO | Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung |
| GMVO | Gemeinschaftsmarkenverordnung |
| GPÜ | Gemeinschaftspatentübereinkommen |
| GRUR | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Fachzeitschrift) |
| GÜFA | Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mit beschr. Haftung |
| GVL | Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten |
| GWB | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen |
| HA | Haager Abkommen |
| HalblSchG | Halbleiterschutzgesetz |
| HGB | Handelsgesetzbuch |
| HS | Halbsatz |
| HWG | Heilmittelwerbegesetz |
| IHK | Industrie- und Handelskammer(n) |
| IuKDG | Informations- und Kommunikationsdienstegesetz |
| i.V.m. | in Verbindung mit |
| LFGB | Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch |
| MaMoG | Markenrechtsmodernisierungsgesetz |
| MarkenG | Markengesetz |
| MD | Magazin Dienst |
| MMA | Madrider Markenabkommen |
| n.F. | neue Fassung |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift (Fachzeitschrift) |
| o.g. | oben genannt |
| OLG | Oberlandesgericht |
| OMPI | französisch, vgl. WIPO |
| PatKostG | Patentkostengesetz |
| PMA | Patent- und Markenamt |
| PaMitt | Mitteilungen der deutschen Patentanwälte |
| PCT | Patent Cooperation Treaty |
| PAngVO | Preisangabenverordnung |
| PVÜ | Pariser Verbandsübereinkunft |
| RBÜ | Revidierte Berner Übereinkunft |
| RfStV | Rundfunkstaatsvertrag |
| RG | Reichsgericht |
| RL | Richtlinie der E(W)G |
| Rn. | Randnummer |
| RS | Rechtssubjekt |
| s. | siehe |
| sog. | so genannt |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| StPO | Strafprozessordnung |
| TMG | Telemediengesetz |
| TRIPS | Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property |
| u.a. | und andere |
| UH | Urheber |
| UKlaG | Unterlassungsklagengesetz |
| UMV | Unionsmarkenverordnung |
| UrhG | Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte |
| u.U. | unter Umständen |
| UWG | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb |
| VerlG | Gesetz über das Verlagsrecht |
| VG | Verwertungsgesellschaft |
| VO | Verordnung |
| WahrnG | Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten |
| WIPO | World Intellectual Property Organization |
| WRP | Wettbewerb in Recht und Praxis (Fachzeitschrift) |
| WTO | World Trade Organization |
| WUA | Welturheberrechtsabkommen |
| www. | World Wide Web im Internet |
| ZIP | Zeitschrift für Wirtschaftsprivatrecht und Insolvenzpraxis (Fachzeitschrift) |
| ZPO | Zivilprozessordnung |
| ZPÜ | Zentralstelle für private Überspielungsrechte |
| ZUM | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (Fachzeitschrift) |
Teil 1 Allgemeine Grundlagen zum Urheberrecht und zum Gewerblichen Rechtsschutz
A. Rechtsgrundlagen
1
Das Immaterialgüterrecht bezeichnet als Sammelbegriff diejenigen Rechtsgebiete, die den Schutz des geistigen Eigentums und somit der immateriellen Güter regelt.
Dabei ist das Urheberrecht geregelt im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz = UrhG) geregelt.
Unter dem Gewerblichen Rechtsschutz versteht man herkömmlicherweise technische gewerbliche Schutzrechte wie
| - | das Patent, geregelt im Patentgesetz (PatG) und |
| - | das Gebrauchsmuster, geregelt im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG). |
Auch die folgenden nichttechnischen gewerblichen Schutzrechte werden herkömmlicherweise dem Gewerblichen Rechtsschutz zugeordnet:
| - | das eingetragene Design, geregelt im Designgesetz (DesignG), |
| - | die Kennzeichenrechte, geregelt im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG), |
| - | das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), und |
| - | das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). |
Der Gewerbliche Rechtsschutz ist ein bedeutsamer Teil dessen, was man gemeinhin als Wirtschaftsrecht bezeichnet. Gerade auf diesem Gebiet war und ist, um die Ziele der Europäischen Union (EU) zu erreichen, eine Rechtsvereinheitlichung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten erforderlich. Letzteres gilt – wenn auch bisher in etwas eingeschränkterem Maße – auch für das Urheberrecht.
Dieser europäische Harmonisierungsprozess ist bei den in diesem Grundriss zu behandelnden Rechtsgebieten insgesamt gesehen weit fortgeschritten. Der europäische Gesetzgeber hat eine Vielzahl von Gemeinschaftsnormen geschaffen. Bei der Darstellung der einzelnen Rechtsgebiete wird kurz auf die diesbezüglichen europäischen Grundlagen hingewiesen werden. Eine detaillierte Ableitung aus den jeweiligen EU-Normen würde den Rahmen eines Grundrisses sprengen. Ausgangspunkt für unsere Arbeit ist letztlich also das nationale deutsche Recht.
Was nun das Verhältnis des deutschen Rechts zum europäischen Unionsrecht angeht, so besteht hier zunächst eine generelle, alle Gesetze betreffende Grundproblematik, deren Handhabung Vielen von uns bekannt ist. Daher hierzu nur ganz kurz und plakativ Folgendes:
Es stellen sich zwei Hauptfragen: Welches Recht ist anzuwenden, das Unionsrecht oder das jeweilige nationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten? – Wie sieht es mit der Gerichtsbarkeit aus?
Das Unionsrecht hat Vorrang gegenüber den einzelnen nationalen Rechten der Mitgliedstaaten; es geht diesen vor. Dieser Anwendungsvorrang gilt nicht nur für die EU-Verordnungen – diese gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten –, sondern auch für die EU-Richtlinien. Jedoch müssen Richtlinien als Teil des sekundären Unionrechts in nationales Recht umgewandelt werden.
Auf dieser Grundlage erklärt sich, dass die nationalen Gerichte, bei uns letztlich der Bundesgerichtshof (BGH), Unionsrecht als innerstaatliches Recht anzuwenden haben. Strittige Rechtsfragen über Gültigkeit und Auslegung von EU-Normen können deutsche Gerichte, letztlich also der BGH, den europäischen Gerichten, letztlich also dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), zur Vorabentscheidung vorlegen. Wir sehen also: Was europäische Normen angeht, hat der EuGH Auslegungskompetenz in letzter Instanz. Der Urteilsspruch selbst erfolgt hingegen durch die nationalen Gerichte.
Mittels dieses Vorabentscheidungsverfahrens soll durch den EuGH die Einheitlichkeit der Anwendung des EU-Rechts gewährleistet werden.
Hieraus erklärt sich, dass als höchstrichterliche Rechtsprechung einmal der EuGH, einmal der BGH zitiert wird.
B. Schutzgegenstand
2
Der Schutzgegenstand liegt sowohl beim Urheberrecht als auch beim Gewerblichen Rechtsschutz auf geistigem bzw. immateriellem Gebiet. Es geht um Rechte, die sich auf den schöpferischen Geist oder erfinderische Tätigkeit beziehen. Plakativ spricht man häufig vom „geistigen Eigentum“.
Da es sich hier nicht um den Schutz von materiellen Gütern handelt – wie etwa beim Eigentum –, sondern um den Schutz von immateriellen Gütern, pflegt man diese Rechtsgebiete auch als Immaterialgüterrechte zu bezeichnen.
Das Urheberrecht schützt Geistesschöpfungen, Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 I UrhG).
Beim Gewerblichen Rechtsschutz schützt die Rechtsordnung die geistige gewerbliche Leistung.
| - | Beim Patent: Schutz der erfinderischen gewerblichen Leistung auf dem Gebiet der Technik. |
| - | Beim Gebrauchsmuster: Schutz der erfinderischen gewerblichen Leistung auf dem Gebiet der Technik. |
| - | Beim eingetragenen Design: Schutz der gewerblichen Gestaltungsleistung. |
| - | Bei den Kennzeichenrechten: Schutz von gewerblichen Bezeichnungen als Marketingleistung. |
| - | Beim UWG: Schutz der unternehmerischen Leistung, aber auch Schutz der Verbraucher und der Allgemeinheit, dadurch, dass bestimmte geschäftliche Handlungen als „unlauter“ und damit unzulässig zu qualifizieren sind. Dieses Lauterkeitsrecht ist – im Grundsatz – als Sonderdeliktsrecht anzusehen. |
| - | Beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Schutz von Informationen. |
Vgl. hierzu die folgende Übersicht:
Abb. 1: Gegenstand der Sonderschutzrechte

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C. Standort in der Gesamtrechtsordnung
3
Welchem der beiden großen Rechtskreise gehören das Urheberrecht und die Rechte des Gewerblichen Rechtsschutzes an? Dem Privatrecht, bei dem sich die Beteiligten gleichberechtigt gegenüberstehen (Koordination), oder dem öffentlichen Recht, bei dem der Bürger dem Staat untergeordnet ist (Subordination)?
Beispiele:
Unternehmer U geht vor gegen
| 1. | Unternehmer A, weil dieser einen Gegenstand, für den U ein Patent, ein Gebrauchsmuster oder ein eingetragenes Design hat, unbefugt gewerbsmäßig herstellt (§§ 9, 139 PatG, §§ 11, 24 GebrMG, §§ 38, 42 DesignG); |
| 2. | Unternehmer B, weil dieser die für U eingetragene Marke „Orizur“ widerrechtlich benutzt (§ 14 MarkenG); |
| 3. | Unternehmer C, weil dieser in seiner Werbung behauptet, seine Säfte schmecken besser als die des U (§§ 6,3 I, 8 I UWG); |
| 4. | Unternehmer D, weil dieser seinen künstlerisch gestalteten Werbeprospekt unbefugt nachahmt (§ 97 UrhG). |
In allen vier Fällen stehen sich U einerseits, A, B, C und D andererseits gleichberechtigt gegenüber: keiner ist dem anderen untergeordnet. Ergebnis also: Das Urheberrecht und die gewerblichen Schutzrechte gehören grundsätzlich dem Privatrecht an.
Im Rahmen des Privatrechts unterscheidet man bekanntlich das allgemeine und das besondere Privatrecht. Das allgemeine Privatrecht gilt für alle Bürger; es ist das bürgerliche Recht. Das Sonderprivatrecht gilt nur für bestimmte Personenkreise, z.B. für Kaufleute, für Arbeitnehmer. Wie nun das Handelsrecht das Sonderprivatrecht der Kaufleute, das Arbeitsrecht das der Arbeitnehmer darstellt, so ist auch der Gewerbliche Rechtsschutz Sonderprivatrecht, ebenso wie das Urheberrecht.
Aus dieser systematischen Stellung der genannten Schutzrechte als Sonderprivatrecht ergibt sich eine bedeutsame Erkenntnis: Sie sind im Grundsatz Spezialnormen, leges speciales, im Verhältnis zu den allgemeinen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), den leges generales. Die lex specialis hat bekanntlich Vorrang vor der lex generalis. Dem BGB kommt daher nur lückenausfüllender Charakter zu. Diese Erkenntnis ist vor allem wichtig in Bezug auf den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, ein sonstiges Recht i.S. von § 823 I BGB.
Beispiel:
Unternehmer A stellt eine Sache, auf die U ein Patent hat, gewerbsmäßig her. Hierbei wird neben § 9 PatG auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB, verletzt. Die letztere Vorschrift kommt hier als lex generalis nicht zur Anwendung, da wir in § 9 PatG eine Sondervorschrift haben.
Drücken wir es einmal anders aus: Das Konkurrenzproblem Sonderschutzrechte – BGB ist nach dem Prinzip der Subsidiarität zu lösen. Die Regeln des BGB sind subsidiär. Sie dürfen im Rahmen der Sonderschutzrechte nicht angewendet werden. Ausnahmen hiervon sind nur dann zulässig, wenn ergänzend Lücken zu schließen sind, die durch die Sonderschutzrechte nicht gedeckt und dennoch regelungsbedürftig sind. Für die Annahme derartiger Ausnahmefälle bedarf es jedoch konkreter Anhaltspunkte (BGH, GRUR 2009,871 – Ohrclips).
4
Wie sich in den Sonderprivatrechtsbereichen des Arbeits- und des Handelsrechts einige Gebiete finden, die dem öffentlichen Recht angehören (z.B. das Arbeitsschutzrecht sowie die Pflichten zur Anmeldung beim Handelsregister und zur Führung von Handelsbüchern), so gibt es auch bei den gewerblichen Schutzrechten Bereiche, die öffentliches Recht sind. Es sind dies zum Beispiel die zur Entstehung des Patent-, Gebrauchsmuster-, eingetragenen Design- und Markenrechts erforderliche Mitwirkung des Deutschen Patent- und Markenamtes oder die Strafbarkeit bei vorsätzlicher Verletzung der gewerblichen Schutzrechte. Auch im Urheberrecht und im UWG finden sich Teilbereiche öffentlichen Rechts, insbesondere strafrechtliche Vorschriften.
D. Charakterisierung des Urheberrechts und des Gewerblichen Rechtsschutzes
5
Gegenstand des Urheberrechts und des Gewerblichen Rechtsschutzes sind keine körperlichen Gegenstände im Sinne von § 90 BGB, keine Materie. Man spricht daher von Rechten an unkörperlichen Gütern (sog. Immaterialgüterrechte), auch von Rechten an verselbstständigten Geistesgütern. Verdeutlichen wir uns das an einem Beispiel:
Ein Künstler erstellt ein Gemälde.
Die bemalte Leinwand, das Werkstück, ist eine Sache, ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB). Hierfür gilt Sachenrecht: Der Maler ist Besitzer (§ 854 BGB) und Eigentümer (§ 903 BGB). Das Bild wird vom Künstler an einen Erwerber übereignet nach § 929 BGB. Der Maler ist gleichzeitig aber auch Schöpfer eines Kunstwerks (§§ 7, 2 I Ziff. 4 UrhG); er hat ein Urheberrecht in Bezug auf dieses Werk erworben (§ 1 UrhG).
Wir sehen also, dass hier Sachenrecht und Urheberrecht nebeneinander treten: Einerseits das Sachenrecht in Bezug auf den körperlichen Gegenstand, das Werkstück (das Gemälde), andererseits das Urheberrecht in Bezug auf das Werk, den unkörperlichen Gegenstand, das Immaterialgut. Wie wir später erkennen werden, kann das Sachenrecht (Eigentum) eine Begrenzung durch das Urheberrecht erfahren (Rn. 60, 61).
Obiges Beispiel hätte auch anders gewählt werden können, etwa so: Ein Erfinder konstruiert und baut eine technische Anlage und erwirbt hierfür einen Patentschutz. In Bezug auf die Maschine als körperlichen Gegenstand gilt Sachenrecht. Daneben tritt das Patentrecht, es bezieht sich auf das unkörperliche Gut, die Erfindung.
Entsprechendes gilt für die anderen Sonderschutzrechte des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Wir erkennen also, dass das Urheberrecht und die Sonderschutzrechte des Gewerblichen Rechtsschutzes einerseits und das Sachenrecht andererseits selbstständig nebeneinander stehen.
6
Urheberrecht, Patent, Gebrauchsmuster, eingetragenes Design und Marke sind subjektive private Rechte, also von der Rechtsordnung dem Einzelnen eingeräumte Rechtspositionen. Sie sind Ausschließlichkeitsrechte, absolute Rechte, wirken also gegen jedermann. Wir können sie mit dem Sacheigentum vergleichen. Ebenso wie dieses haben sie einen
| - | positiven Inhalt: nur der Inhaber hat die Verfügungsbefugnis; |
| - | negativen Inhalt: ein unberechtigter Dritter hat diese Befugnis nicht; er darf die Rechte nicht ausbeuten, darf nicht nachahmen. Tut er dies doch, so hat der Inhaber der genannten Rechte gegen ihn Abwehransprüche, insbesondere solche auf Unterlassung, u.U. auf Schadenersatz; |
| - | durch strafrechtliche Sanktionen gesicherten Schutz. |
Das UWG hingegen ist anders strukturiert. Es stellt in §§ 3, 7 UWG allgemeine Verhaltensnormen auf: Unzulässigkeit unlauterer geschäftlicher Handlungen. Diese Vorschriften i.V.m. § 8 UWG sind vergleichbar mit § 823 BGB; bei allen geht es um relative Rechte. Einige öffentlich-rechtliche Vorschriften gibt es allerdings auch hier, nämlich die Straf- und Bußgeldnormen der §§ 16 und 20 UWG.
Auch das GeschGehG folgt einer eigenen Logik der subjektiven Rechte. Es sichert dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses (§ 2 GeschGehG) zu, dass kein Dritter ein Geschäftsgeheimnis ohne strafrechtliche oder zivilrechtliche Rechtsfolgen erlangen, nutzen oder offenlegen darf (§ 23 GeschGehG).
E. Entstehen der Rechte
7
Zum einen können Schutzrechte durch den formalen Staatsakt einer Verleihung, Erteilung, Registrierung entstehen. Dabei stellt der Bürger bei der zuständigen Behörde zunächst einen Antrag, diese prüft bestimmte Voraussetzungen und schließlich entsteht das Recht. Man spricht hier von förmlichen Rechten. Zu diesen gehören: Patent, Gebrauchsmuster, eingetragenes Design und eingetragene Marke.
Zum anderen können Rechte auf einer sachlichen Grundlage beruhen, etwa einer Schöpfung, einer Benutzung, einer „Verkehrsgeltung“. Hier erfolgt kein Verfahren, also keine Förmlichkeit, kein Antrag, keine amtliche Prüfung, keine behördliche Erteilung oder Registrierung. Man bezeichnet diese als sachliche Rechte. Solche sind: das Urheberrecht, die benutzte Marke (§ 4 Ziff. 2 MarkenG), Unternehmenskennzeichen und Werktitel (§ 5 I MarkenG) sowie Geschäftsabzeichen (§ 5 II, 2 MarkenG).
Daraus ergibt sich folgender Überblick (Abb. 2) über die Entstehungstatbestände:
Abb. 2: Entstehungstatbestände

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F. Verhältnis vom Urheberrecht zu den Sonderrechten des Gewerblichen Rechtsschutzes
8
Auch wenn das Urheberrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz gewisse Parallelen aufweisen, so erfahren die beiden Rechtsgebiete dennoch eine unterschiedliche dogmatische Einordnung. Das Urheberrecht liegt auf kulturellem Sektor, der Gewerbliche Rechtsschutz, wie sein Name sagt, auf dem gewerblichen Bereich.
Dies darf aber nicht dahingehend aufgefasst werden, dass mit gewerblichen Unternehmen nur Rechte des gewerblichen Rechtsschutzes verbunden sein könnten. Es ist im Einzelfall durchaus möglich, dass im geschäftlichen Bereich Urheberrechte entstehen können.
Beispiel:
Ein Unternehmer hat für seinen Betrieb einen künstlerisch gestalteten Werbeprospekt entwickelt: Urheberrecht nach §§ 1, 7, 2 UrhG.
Maßgebend, ob ein Urheberrecht entsteht, ist allein, ob die materiellen Voraussetzungen eines Werkes vorliegen (§ 2 UrhG). Ist dies der Fall, so ist es nicht urheberrechtsschädlich, wenn dabei weitere Zwecke verfolgt werden, wie hier etwa Werbezwecke.
9
Das bedeutet jedoch nicht, dass nicht an ein- und demselben Gegenstand sowohl ein Urheberrecht als auch ein technisches Schutzrecht bestehen könnte. Es ist möglich, dass das gleiche Produkt – etwa ein Bilderrahmen, eine Schnalle – durch seine ästhetische Form eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (§ 2 II UrhG) und außerdem durch seine technischen Funktionen die Rechtsvoraussetzungen eines technischen Schutzrechtes erfüllt. Die Abgrenzung im Einzelfall kann recht schwierig sein, vor allem bei den Werken der angewandten Kunst (§ 2 I Ziff. 4 UrhG), die Gebrauchszwecken dienen. Bei solchen Gebrauchsgegenständen muss – über die technisch notwendigen oder auch nur technisch bedingten Gestaltungsmerkmale hinausgehend – ein durch eine künstlerische Leistung geschaffener ästhetischer Gehalt (Rn. 23 ff.) vorliegen, um als Werk im Sinne von § 2 II UrhG anerkannt zu werden. Bei der Formgestaltung eines Kletternetzes sah der BGH eine derartige künstlerische Leistung nicht. Die Formgestaltung dieses Klettergerätes mag man zwar als eine technische Leistung betrachten, jedoch nicht als eigenschöpferisches Kunstwerk (BGH, 12.5.2011, Az. I ZR 53/10 – Seilzirkus).
10
Abgrenzungsprobleme Urheberrecht / Patentrecht treten recht häufig bei der Schnittstelle Software auf. Letztere ist dem Urheberrecht (§ 2 I Ziff. 1 UrhG) zugeordnet und dem Patentrecht (§ 1 III Ziff. 3 PatG) nicht zugänglich. Dies gilt – und dieser Ausgangspunkt ist einfach – für die reine Software als solche. Bedeutet dies aber, dass Computerprogramme dem Patentschutz gänzlich unzugänglich sind? Oder muss die „reine Lehre“ der Patentunfähigkeit Ausnahmen erleiden? Ein Beispiel aus der Praxis mag dieses zunächst theoretisch anmutende Problem beleuchten: Denken wir etwa an eine Maschinensteuerung. Früher wurden Maschinen durch Mechanik, Hydraulik, Pneumatik oder Elektrotechnik – also zweifelsfrei durch technische Vorgänge – gesteuert, heute durch ein Computerprogramm.
Es geht hier um die Problematik der Patentierbarkeit von Erfindungen, in denen Software eine Rolle spielt, also der softwarebezogenen Erfindungen, der „computerimplementierten Erfindungen“, letztlich der Softwarepatente.
Über diese Frage ob, oder inwieweit solche computerimplementierte Erfindungen – eine verbindliche Definition dieses Begriffes gibt es nicht – patentfähig sind, wurden und werden immer wieder hitzige Diskussionen geführt, was ja durchaus verständlich ist, da es hier um massive wirtschaftliche Interessen geht.
Mit dem Ziel der Harmonisierung der Patenterteilungspraxis brachte die Europäische Kommission im Jahre 2002 eine Richtlinie über „computerimplementierte Erfindungen“ auf den Weg. Nach heftigen Grundsatzdebatten wurde diese Richtlinie im Juli 2005 vom Europäischen Parlament in Straßburg abgelehnt. Somit bleibt es bei den nationalen und europäischen Handhabungen.
Nach deutscher und europäischer Rechtspraxis wurde bei computerimplementierten Erfindungen Patentfähigkeit dann anerkannt, wenn das Computerprogramm einen Beitrag leistet, um ein technisches Problem mit technischen Mitteln zu lösen (BGH, Xa 20/08, v. 22.4.2010 – Dynamische Dokumentengenerierung). Im Einzelnen sind die Grenzen hier sehr fließend.
11
Das Verhältnis zwischen dem Urheberrecht und dem eingetragenen Design ist differenziert zu sehen: Urheberrechte an Werken der Literatur und Wissenschaft haben wegen des ganz anderen Gegenstandes keine Berührungspunkte mit dem eingetragenen Design. Hingegen ist die Grenzziehung zwischen Werken der Kunst, insbesondere der angewandten Kunst, und dem eingetragenen Design nicht ganz einfach, da es vom Tatsächlichen her gesehen in beiden Fällen um gestalterische Leistungen geht. Von der gesetzlichen Terminologie her betrachtet, sind die Kriterien jedoch verschieden. Beim Urheberrecht geht es um eine eigenpersönliche Schöpfung, beim Designrecht hingegen um eine Design-Leistung mit „Eigenart“. Dementsprechend stehen diese beiden Schutzrechte aus derzeitiger Sicht – früher sah man einen engen Bezug im Sinne einer Stufung innerhalb „eines wesensgleichen Schutzrechtes“ – völlig unabhängig und eigenständig nebeneinander. Es ist durchaus möglich, dass eine bestimmte Erscheinungsform eines Objektes sowohl den Anforderungen des geschützten Designs (§ 2 DesignG) als auch denen des Urheberrechts (§ 2 II UrhG) entspricht. In derartigen Fällen besteht Koexistenz von Urheberrechtsschutz und Designschutz, so dass sowohl die Vorschriften des Urheberrechts als auch die des Designrechts Anwendung finden. Ein solcher Doppelschutz ist nicht nur im Rahmen unseres deutschen Rechts möglich, sondern auch im Verhältnis des europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu den jeweiligen nationalen Urheberrechten (Art. 96 II GGVO; vgl. Rn. 895 ff.).
12
Urheberrechte und Marken schließen sich nicht aus. Sie können, je nach Sachlage, nebeneinander treten und sich gegenseitig ergänzen. Ein Beispiel:
Ein Unternehmer hat ein künstlerisch gestaltetes Zeichen entwickelt. Dieses kann Urheberrechtsschutz genießen. Wird es im Zusammenhang mit der Werbung für eine Ware oder Dienstleistung verwendet und dabei bekannt, so kann es neben dem Urheberrechtsschutz auch Schutz als Marke durch Verkehrsgeltung (§ 4 Ziff. 2 MarkenG) erlangen. Wird es als Marke eingetragen, so treffen ohnehin Markenschutz und Urheberrechtsschutz zusammen.
G. Verhältnis der Rechte des Gewerblichen Rechtsschutzes untereinander
13
Von dem Prinzip „Spezialvorschrift hat Vorrang vor Generalnorm“ ausgehend, ergibt sich im Grundsatz folgendes Rangverhältnis:
| - | Patent, Gebrauchsmuster, eingetragenes Design, Marke |
| - | UWG. |
Aus dieser Rangfolge ergibt sich der Aufbau des Grundrisses Gewerblicher Rechtsschutz: Zunächst werden die Sonderschutzrechte dargestellt, dann das ausgesprochen bedeutsame UWG, das etwas breiter darzulegen ist. Das Buch endet mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – also für den Fall, dass Informationen nicht für anderweitige Schutzrechte qualifizieren oder aber geheim gehalten werden sollen.
14
Patent und Gebrauchsmuster als technische Schutzrechte grenzen sich klar gegenüber dem eingetragenen Design ab. Erstere betreffen technisches Schaffen, letzteres hat eine gestalterische Leistung zum Gegenstand. Das bedeutet aber nicht, dass sie sich gegenseitig ausschließen.
15
Beispiel:
Wir haben eine neue Verpackungsform entwickelt. Was den Mechanismus angeht, können wir an ein Patent oder Gebrauchsmuster denken. Hinsichtlich der Form- und/oder der Farbschönheit werden wir Designschutz beantragen. Wir erkennen also: An der gleichen Sache können ein technisches Schutzrecht und ein eingetragenes Design bestehen. Ersteres erfasst allein die Erfindung, letzteres die gestalterische Leistung (vgl. BGH, GRUR 81, 272 f. – Haushaltsschneidemaschine II).
16
Auch die Abgrenzung der technischen Schutzrechte von der Marke ist im Ansatz problemlos. Patent und Gebrauchsmuster beziehen sich auf technisches Schaffen, das Kennzeichen dient der Individualisierung von Ware und Dienstleistung. Auch diese Schutzrechte können bei ein und derselben Sache zusammentreffen. Das Produkt – oder ein Teil davon – ist patentgeschützt und trägt zugleich eine bestimmte Marke. Die Verschiedenartigkeit der Schutzgegenstände ist auch hier evident.
17
Die Abgrenzung der eingetragenen Designs einerseits von Marken andererseits ist im Grunde einfach. Erstere beziehen sich auf die gestalterische Leistung, letztere auf die Kennzeichnung. Eingetragene Designs und Marken können nebeneinander treten. Ist das o.g. Zeichen (Rn. 12) als eingetragenes Design geschützt und wird es als Marke eingetragen, so bestehen Design- und Markenschutz nebeneinander.
H. Das Immaterialgüterrecht im Wirtschaftsverkehr
18
Das Rechtsgebiet des Immaterialgüterrechts gewinnt in der praktischen Wirtschaftsordnung zunehmend an Bedeutung.
So wird den gewerblichen Schutzrechten sowie dem Urheberrecht eine wichtige Rolle im Innovationsprozess zugeschrieben. Ganz entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen und einer Volkswirtschaft als Ganzes sind innovative Ideen, Produkte und Verfahren. Diese können sodann über gewerbliche Schutzrechte und das Urheberrecht gegen den Wettbewerb geschützt werden.
Unternehmen profitieren unter anderem von ihren geschützten Erfindungen über eine Verwertung derselben in Lizenz- und Verwertungsverträgen. Diese gewähren Dritten Nutzungsrechte an Immaterialgüterrechten unter definierten Bedingungen. So regeln Lizenzverträge Fragen der einfachen oder ausschließlichen Nutzung, Fragen des Marktsegments für ein Produkt, der Laufzeit und des Entgelts für die Nutzung.
Eine besondere Problematik ist in Bezug auf die gewerblichen Schutzrechte und das Urheberrecht durch die Digitalisierung aufgetreten. Sobald ein Schutzrecht digitalisiert vorliegt, wird bei einer Kopie eines digitalen Gutes dem eigentlichen Rechteinhaber nichts weggenommen. Es entsteht für den Rechteinhaber genau genommen kein Schaden. Doch entgehen den Rechteinhabern in großem Umfang Gewinne aus Lizenzzahlungen; die Schutzrechte werden ausgehöhlt.
Auf der einen Seite hat die gestiegene Bedeutung der Immaterialgüterrechte in der Praxis zum Erstarken von Technologietransferaktivitäten und finanziellen Fördermechanismen geführt. Auf der anderen Seite sind Forderungen nach einer Anpassung der Schutzrechte an die Anforderungen des digitalen Zeitalters laut geworden.
Teil 2 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
19
Das Urheberrecht ist grundsätzlich dem Privatrecht zuzuordnen. Es schützt die Interessen des Urhebers an seinem Geisteswerk, sofern dieses eine persönlich geistige Schöpfung ist (§ 2 II UrhG). Bei Erfüllung der Schutzvoraussetzungen liegt eo ipso oder ipso jure ein Werk vor. Diese bedeutet, dass kein Verfahren, keine Förmlichkeiten, kein Antrag, keine amtliche Prüfung, keine Erteilung und keine Registrierung notwendig sind.
Dieser schnelle und unkomplizierte Entstehungstatbestand hat jedoch eine Kehrseite. Da das Urheberrecht vorher nicht geprüft wurde, wird es im Verletzungsprozess unter die Lupe genommen. Der Richter hat nun zu prüfen, ob ein Urheberrecht besteht, d.h. ob die Voraussetzungen für ein Werk (§ 2 II UrhG) überhaupt vorliegen. Das Ergebnis der richterlichen Bewertung ist oft schwer prognostizierbar, insbesondere bei der „kleinen Münze“ des Urheberrechts. Hier besteht häufig ein beachtliches Prozessrisiko.
Zum August 2021 werden umfangreiche Änderungen bezüglich des Urheberrechts in Kraft treten in Anpassung des deutschen Rechts an die Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Diese sind hier weitestgehend enthalten abzüglich einer Diskussion um die Haftung der Plattformbetreiber für Urheberrechtsverstöße (Notice-and-Take-Down-Prinzip).
A. Das Urheberrecht
I. Wesen und Gegenstand des Urheberrechts
20
Das Urheberrecht ist ein Ausschließlichkeitsrecht, ein absolutes Recht, und liegt auf kulturellem Bereich.
Gegenstand des Urheberrechts ist das Werk, §§ 1, 2 UrhG).
Abb. 3: Gegenstand des Urheberrechts

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Zunächst wollen wir den persönlichen Geltungsbereich des Urheberrechts in Deutschland abstecken. Dieser wird in § 120 UrhG geregelt. Danach genießen deutsche Staatsangehörige im Rahmen unseres Rechtsgebietes Urheberrechtsschutz für ihre Werke, gleichviel, ob und wie die Werke erschienen sind. Die gleiche Rechtsposition haben Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines EWR-Staates.
Das Urheberrecht ist ein einheitliches Recht. Es hat zwei Bestandteile:
| - | das umfassende Verwertungsrecht |
| - | das umfassende Urheberpersönlichkeitsrecht. |
§ 11 UrhG umschreibt dies so: Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk (Urheberpersönlichkeitsrecht) und in der Nutzung des Werkes (Verwertungsrecht).
Die eine Seite des Urheberrechts, das umfassende Verwertungsrecht (§ 15 UrhG), bezieht sich auf die vermögensrechtlichen, die materiellen Interessen des Urhebers. Die andere Seite des Urheberrechts, das Urheberpersönlichkeitsrecht, betrifft die geistigen, die ideellen Interessen des Urhebers (vgl. Abb. 4). Diese beiden Rechtskreise können jedoch nicht lupenrein getrennt werden; sie greifen vielmehr ineinander über. Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe (die einzelnen Verwertungsrechte nach § 15 UrhG) stehen stets unter den Einschränkungen des Urheberpersönlichkeitsrechts (GRUR 55, 201, 204 – Cosima Wagner).
Abb. 4: Inhalt des Urheberrechts

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II. Rechtsvoraussetzungen
21
Um in den Genuss des Urheberrechts zu kommen, muss ein Werk dem Bereich der Literatur, Wissenschaft und Kunst zugehörig sein, eine persönliche Schöpfung darstellen, einen geistigen Gehalt haben und eine konkrete, sinnlich wahrnehmbare Form gefunden haben. Letzteres heißt praktisch: Nicht Motiv und abstrakte Inhalte der Darstellung sind schutzfähig, sondern lediglich diese Art und Weise der Darstellung, diese konkrete Wiedergabe. Diese Schutzvoraussetzungen schauen wir uns nun im Detail an.
1. Der Werkbegriff
22
Ein wichtiges Erfordernis für das Entstehen eines Urheberrechtes ist das Vorliegen eines Werkes.
23
Das entscheidende Kriterium Werk ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er bezieht sich auf die Bereiche der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 I UrhG). Zu diesen gehören insbesondere:
| 1. | Sprachwerke, wie Schriftwerke Reden und Computerprogramme |
| 2. | Werke der Musik, |
| 3. | Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, |
| 4. | Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, |
| 5. | Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, |
| 6. | Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden, |
| 7. | Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. |
Diese sieben Werkarten, die das Gesetz aufzählt (§ 2 I UrhG), sind nur beispielhaft und nicht abschließend.
24
Das Gesetz definiert Werke als persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 II UrhG).
Dies darf aber nicht so verstanden werden, dass das Werk allein geistige Zwecke verfolgen darf. Es schadet dem Entstehen eines Urheberrechtes nicht, wenn das Werk auch anderen Zwecken dient, wie etwa privaten Gebrauchszwecken und/oder gewerblichen Zwecken. Der Urheberrechtsschutz wird ohne Rücksicht darauf gewährt, welchem Zweck eine persönliche geistige Schöpfung dient; er ist zweckneutral.
Falls Werksqualität im Sinne von § 2 II UrhG besteht, ist Urheberrechtsschutz – trotz eines Gebrauchszwecks – möglich, etwa in Bezug auf Möbel (Le Corbusier-Möbel, Rollhocker, Stahlrohrstühle), auf Leuchten, Besteck, Geschirr, auf Modeerzeugnisse, Schmuckwaren, Musikinstrumente, auf Fahrzeuge, auch auf Figuren („Alf“). Auch das Layout einer Website ist – die § 2 II UrhG entsprechende Schöpfungshöhe vorausgesetzt – urheberrechtsschutzfähig.
Auch Werbezwecke schaden der Entstehung eines Urheberrechtes nicht. Schöpferische Werbegestaltung ist urheberrechtsfähig. So können bezüglich Werbeanzeigen, -prospekten, -plakaten, auch Logos Urheberrechte entstehen, allerdings immer nur dann, wenn Werksqualität vorliegt.
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Für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ist es nicht maßgebend, ob die Entstehung des Gegenstandes mit großen Mühen, erheblichem Zeitaufwand und großen Kosten verbunden war (BGH, GRUR 80, 227, 231 – Monumenta Germaniae Historica); allein entscheidend ist die Qualifizierung als Werk.
2. Ergebnis persönlicher Schöpfung
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Das Werk muss eine persönliche Schöpfung, also eine persönliche Leistung darstellen. Das bedeutet, dass das Werk auf der gestalterischen Tätigkeit eines Menschen, einer natürlichen Person, beruhen muss. Auf Zufall oder auf Fauna oder Flora zurückgehende Gestaltungsformen sind keine menschlich-gestalterischen Tätigkeiten und daher keine persönlichen Schöpfungen. Daher sind keine persönlichen Schöpfungen etwa:
Beispiele:
| - | Eine in der Natur gefundene Wurzel, die bizarre Formen aufweist. |
| - | Ein abstraktes „Gemälde“ eines Schimpansen oder ein solches, das durch die Schwanzbewegungen einer Kuh entstand, wobei man an deren Schwanz, unter den man Farbtöpfe gestellt, einen Pinsel gebunden hatte. |
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Der Zentralbegriff von § 2 II UrhG ist das Merkmal Schöpfung. Diese ist Ausdruck der Individualität des menschlichen Gestalters. Individualität ist ein Kernbegriff des Urheberrechts.
Die Formulierung „nur … Schöpfung“ zeigt, dass dem Urheberrechtsschutz Alltägliches, rein handwerksmäßige oder routinemäßige Leistungen nicht zugänglich sind. Hier ermangelt es der Individualität. Derartige Fälle liegen unterhalb der Grenze der Urheberrechtsschutzfähigkeit.
Gerade noch etwas oberhalb dieser Untergrenze liegen die Fälle der sog. Kleinen Münze des Urheberrechts. Dies sind die Werke, die mit geringer Individualität gerade noch einen zu tolerierenden Grad an Schöpfungshöhe aufweisen. Schöpfungshöhe, man spricht häufig auch von Gestaltungshöhe, ist ein bedeutsames Kriterium um zu bestimmen, ob Werkcharakter gegeben ist und damit Urheberrechtsschutz besteht.
Schärfen wir unseren Blick für diese Problematik bezüglich der Werkuntergrenze am Beispiel der Werkart Sprachwerk: Nehmen wir einen zeitgenössischen Roman, etwa „Tod eines Kritikers“ von Martin Walser. Es dürfte wohl kaum jemand daran zweifeln, dass diesem Buch ein hohes Maß an Individualität und Gestaltungshöhe zukommt, und somit ein Urheberrecht besteht. – Setzen wir den Gegenpol: „Heute regnet es den ganzen Tag“. Dies ist ein banaler Satz mit dem Inhalt einer tatsächlichen Begebenheit. Dass dieser Satz mangels Individualität und Schöpfungshöhe als unterhalb der, Untergrenze der Urheberrechtsschutzfähigkeit liegend zu bewerten ist, dürfte wohl kaum in Frage gestellt werden. – Wie steht es aber mit der Karl-Valentin-Sentenz „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“? Der Wertung, dass dem Valentin-Satz ein wesentlich höheres Maß an Individualität und Gestaltungshöhe zukommt als dem obigen „Regenwetter-Satz“ ist wohl kaum zu widersprechen. Auch Gerichte haben bestätigt, dass der Valentin-Satz als oberhalb der Untergrenze der Urheberrechtschutzfähigkeit liegend anzusiedeln ist. Dementsprechend wurde diesem schöpferisch formulierten Satz Urheberechtschutz zugebilligt.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine gestalterische Leistung deutlich über, oder gerade noch so über (Kleine Münze), oder unterhalb der Untergrenze des Urheberrechtschutzes liegend zu bewerten ist, ist auf die Auffassung der für die jeweils betroffene Werkart empfänglichen und mit dieser Werkart einigermaßen vertrauten Kreise abzustellen.
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Die Grenzziehung ist hier im Einzelfall oft recht schwierig. Der Richter, der nicht an starre Regeln gebunden ist, hat ein breites Spektrum an Bewertungsfreiheit. Für die Parteien eines Prozesses wegen einer Urheberrechtsverletzung bedeutet dies: Es ist häufig schwer zu prognostizieren, ob das Gericht die erforderliche Individualität und Schöpfungshöhe und damit die Existenz eines Urheberrechtes als gegeben ansieht. Das Prozessrisiko ist hier oft beträchtlich.
3. Der geistige Inhalt
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Der dem Werk eigene geistige Inhalt ist es, der das Wesen der geistigen Schöpfung ausmacht. Bei den Werken der Literatur und Wissenschaft kommt er im geistigen Gedankeninhalt, bei den Werken der Kunst in deren ästhetischem Gehalt zum Ausdruck. Dieser geistig-ästhetische Inhalt tritt durch schöpferische geistige Leistung zu Tage.
Bei den Sprachwerken der Literatur und Wissenschaft kann die schöpferische Leistung einerseits in der Gedankenformung und -führung liegen, andererseits aber auch in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes.
Bei den Werken der bildenden und angewandten Kunst geht es um den ästhetischen Gehalt, der den durch das Auge vermittelten ästhetischen Farb-/Formsinn anzuregen bestimmt und geeignet ist, bei Werken der Musik insbesondere um den an das Gehör gerichteten ästhetischen Ausdruck der Tonfolge.
Auf den schöpferischen Gehalt des Inhalts der Darstellung hingegen kommt es nicht an. Der Gegenstand muss auch nicht „neu und eigenartig“ sein. Entscheidend ist allein das Vorliegen einer geistigen Leistung, die auf eigenpersönlicher Schöpfung beruht.
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Die bloße Nachbildung fremder Vorbilder ist keine geistige Leistung auf Grund eigenpersönlicher Schöpfungskraft.
Beispiel:
Eine kunstgewerbliche Werkstatt (W) schnitzt und vertreibt „Museumsskulpturen“. Dies sind Reproduktionen mittelalterlicher Skulpturen, die von Museen hierzu zur Verfügung gestellt worden sind. Von diesen Erzeugnissen des W. hat der Kunstbildhauer (K) Nachbildungen in Holz geschnitzt, insbesondere die „Apfel-Madonna“.
An den Skulpturen des 15. Jahrhunderts besteht kein Urheberrecht; sie sind gemeinfrei. K. durfte diese nachschnitzen.
Entscheidend ist demnach, ob W. durch seine Nachbildung ein eigenes Urheberrecht an den Reproduktionen erlangt hat. Dies ist zu verneinen. Derjenige, der eine Skulptur nachschnitzt, schafft nicht aus eigener Vorstellung ein Werk, sondern wiederholt, was der Schöpfer des Originalwerkes auf Grund seiner schöpferischen Tätigkeit bereits geschaffen hat. Darin liegt aber keine persönliche geistige Schöpfung (BGHZ 44, 289, 293 – Apfel-Madonna).
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Noch einige Ausführungen zum Thema angewandte Kunst. Dies deshalb, weil hier zum Teil massive wirtschaftliche Interessen zutage treten, so dass es nicht verwunderlich ist, dass bezüglich dieser Werkart viele Rechtstreitigkeiten geführt werden.
Es geht hier um Gebrauchs- und Bedarfsgegenstände mit „künstlerischer Formgebung“ (Mode- und Schmuckschöpfungen, Möbel, Geschirr, z.B. ein Weißbierglas mit gläsernem Fußball …), um Figuren (Playmobil-Figuren, Alf), um Gebrauchsgrafik (Werbegrafik, Signets, Logos), auch um Kunstgewerbe (der Terminus selbst zeigt das Problem: Kunst oder Gewerbe?).
In allen diesen Fällen geht es insbesondere um das Problem der Kleinen Münze des Urheberrechtes (Rn. 27), also um die Bewertung, ob die betreffende Formgestaltung noch oberhalb der Untergrenze des Urheberrechtsschutzes liegt. Zu diesem Problemkreis hat der BGH jüngst in einem viel beachteten Urteil seine traditionelle Rechtsprechung aufgegeben. Er hat die Messlatte der zu fordernden Gestaltungshöhe für die angewandte Kunst und für die zweckfreie bildende Kunst (Gemälde, Skulpturen) auf die gleiche Höhe gelegt, d.h.: An die Werke der angewandten Kunst dürfen grundsätzlich keine anderen – keine höheren – Anforderungen gestellt werden als an die Werke der zweckfreien bildenden Kunst (BGH v. 13.11. 2013, Az. I ZR 143/12 – Geburtstagszug). Das bedeutet: Für beide Kunstarten reicht in gleicher Weise eine Gestaltungshöhe aus, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauung einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der Gestaltungshöhe die ästhetische Wirkung der Gestaltung nur insoweit einen Urheberrechtsschutz begründen kann, als diese nicht dem Gebrauchszweck dient, sondern allein auf künstlerischer Leistung beruht (BGH v. 12.5.2011, I ZR 53/10 – Seilzirkus). – Im Einzelnen vgl. Rn. 40 ff.
4. Die wahrnehmbare Form
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Das Ergebnis des geistigen Schaffens des Urhebers muss eine solche Verselbstständigung erfahren haben, dass es nicht nur im Geist des Schöpfers lebt, sondern durch Konkretisierung in einer für Dritte sinnlich wahrnehmbaren Formgestaltung in die äußere Erscheinungswelt getreten ist. Die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers muss in der Darstellung selbst, also in der Formgestaltung liegen. Etwas vereinfacht ausgedrückt: Man muss das Werk sehen, hören oder fühlen können.
Diese von den Gerichten aufgestellte Voraussetzung, dass die geistige Leistung ihren Niederschlag in konkret wahrnehmbarer Formgestaltung gefunden haben muss, darf aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass es sich um eine verkörperte Gestaltung handeln müsse, also etwa auf Papier. Auch ein unkörperliches Fernsehbild ist des Schutzes des Urheberrechtes fähig, ebenso wie Choreografien und pantomimische Darstellungen von Performance-Künstlern.
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Aus dem Postulat der konkret wahrnehmbaren Formgestaltung ergibt sich, dass eine abstrakte Idee als solche keinen Urheberrechtsschutz genießt. Für Stil, Technik, Motiv, Moden, eine bestimmte Manier, bestimmte Methoden, Anpassung an eine bestimmte Geschmacksrichtung, Produktideen können keine Urheberrechte bestehen. Geschützt sind nur bestimmte einzelne, durch ihren Gedankeninhalt gekennzeichnete Werke.
Betrachten wir, wie sich dieser Aspekt der konkreten Ausdrucksform in der Werbung auswirkt:
Eine abstrakte Werbeidee ist nicht geschützt. Dies gilt nicht nur für die ungestaltete Idee, sondern auch für eine Werbekonzeption, für die Idee der Ausgestaltung einer Werbekampagne, für Einsatz und Art bestimmter Werbemittel, für die Idee zur Erstellung der Werbeplanung, der Durchführung einer Marktanalyse und der Art der Auswertung ihrer Ergebnisse.
Parallel zu beurteilen sind die bloßen Werbemotive, deren Einsatz sich in der Produktwerbung einiger Beliebtheit erfreut. Nicht geschützt sind etwa die Motive der werbemäßigen Nutzung eines Teddybären, der vermenschlichten Darstellung von Tieren, das Motiv eines farbigen Kindes. Urheberrechtlicher Schutz entsteht vielmehr erst in der konkreten Ausdrucksform, falls die in § 2 II UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist, wie es etwa der Fall ist beim „Bärenmarke-Bär“, beim „Mecki-Igel“, bei dem durch eine amerikanische Fernsehproduktion bekannt gewordenen „ALF“ und dem „Sarotti-Mohr“ mit seinen Pluderhosen und seiner markanten Mütze.
Auch ein bestimmter Werbestil genießt mangels Konkretisierung keinen Urheberrechtsschutz.
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Ein Werk genießt auch dann Urheberrechtsschutz, wenn es etwa gesetz- oder sittenwidrig ist. Im Urheberrechtsgesetz fehlt eine § 2 Ziff. 1 PatG entsprechende Bestimmung.
Vgl. Fälle 1, 2, 45.
III. Einzelne Werkarten
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Betrachten wir einige wichtige Beispiele der in § 2 I UrhG aufgezählten einzelnen Werkarten auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst unter dem Aspekt nach deren Werksqualität (§ 2 II UrhG), wie diese oben dargestellt wurde.
1. Sprachwerke
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Sprachwerk (§ 2 I Ziff. 1 UrhG) ist der Oberbegriff für alle mittels Sprache ausgedrückten Werke. Dabei kommt es nicht darauf an, um welche Sprache es sich handelt, ob in- oder ausländische, ob lebende oder tote. Das Gesetz nennt als wichtigste Beispiele Schriftwerke, Reden und Computerprogramme. Ein Schriftwerk ist ein durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachter sprachlicher Gedankenausdruck, eine Rede hingegen ein solcher ohne Schriftzeichen; einige Beispiele für Schriftwerke:
| - | Romane, Novellen, Gedichte, Liedertexte, Bühnenwerke, Hörspiele, Filmdrehbücher und wissenschaftliche Bücher genießen in der Regel Urheberschutz. |
| - | Briefe, die lediglich Alltägliches oder bloße geschäftliche Mitteilungen beinhalten, sind mangels individueller Formprägung nicht urheberrechtsschutzfähig. |
| - | Das Gleiche gilt für Tagebücher; weisen solche jedoch eine individuelle geistige Leistung auf, so besteht Urheberrechtsschutz. |
| - | Ein Anwaltsschriftsatz, der sich als ein alltägliches, mehr oder weniger auf Routine beruhendes Anwaltsschaffen darstellt, ist urheberrechtlich nicht geschützt. Kommt in dem Schriftsatz jedoch nicht nur ein hohes Maß an Energie und Kritikfähigkeit, sondern auch an schöpferischer Fantasie und Gestaltungskraft zum Ausdruck, so genießt er Urheberrechtsschutz. |
| - | Einzelne Worte oder Wortverbindungen – wie etwa „Orgware“ im Gegensatz zur „Hardware“ oder „Software“ – und Werktitel – wie etwa „Sherlock Holmes“, „Der 7. Sinn“, „ARD“ – sind urheberrechtlich nicht geschützt. |
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| - | Bei Werbeslogans kommt es nicht darauf an, ob sie zugkräftig und damit werbewirksam sind, sondern allein darauf, ob sie als Sprachwerk eine eigenschöpferische Leistung darstellen. Hier haben die Gerichte sowohl negativ als auch positiv entschieden. Verneint wurde ein Urheberrecht bei „Hamburg geht zu E“, bei „Ja – Jacobi“, bei „Für das aufregendste Ereignis des Jahres“ anlässlich einer Fußball-Weltmeisterschaft, bei „DEA – Hier tanken Sie auf“. Hingegen wurde ein Urheberrechtsschutz zugebilligt bei „Biegsam wie ein Frühlingsfalter bin ich in Forma-Büstenhalter“. In Bezug auf Schlafsäcke hat der BGH die Frage der Urheberrechtsfähigkeit bei „Ein Himmelbett als Handgepäck“ offengelassen. Tendenziell gesehen ist die Anerkennung eines Urheberrechtes bei Werbesprüchen eher zu verneinen als zu bejahen. |
| - | Bei Werbeprospekten und -katalogen können keine generellen Aussagen gemacht werden. Hier hängt es allein von der Gestaltung im einzelnen Falle ab, inwieweit sie sich als individuelle geistige Schöpfung darstellen. Erhebt sich der Prospekt seiner Gestaltung nach nicht über die Höhe des Alltäglichen, enthält er im Wesentlichen nur reine Tatsachenangaben, etwa über Leistungsmerkmale, Qualität und Preis, so wird kein Urheberrechtsschutz zugebilligt. Letzteres gilt auch für Bedienungsanweisungen. |
| - | Formulare, Tabellen, Vordrucke, Verzeichnisse, Register werden im Allgemeinen den an ein Werk zu stellenden Anforderungen nicht gerecht werden. |
| - | Grundsätzlich entsteht das Urheberrecht natürlich auch für digitale Güter, soweit die Schutzvoraussetzungen des deutschen Urheberrechts erfüllt sind. So haben beispielsweise deutsche Gerichte entschieden, dass auch Webseiten urheberrechtlich geschützt sein können, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. So wurde vom LG Köln entschieden, dass allein ein einheitliches Design und eine alltägliche grafische Gestaltung der Benutzeroberfläche nicht für das Erreichen der erforderlichen Schöpfungshöhe genügt (Az: 28 O 298/04). Hingegen wurde anerkannt, dass eine suchmaschinenoptimierte Webseite urheberrechtlich geschützt ist, wenn die Verwendung von Meta-Tags im Quellcode dazu führt, dass die Seite auf den vorderen Rängen der Ergebnislisten bei Suchmaschinen rangiert (OLG Rostock mit Beschluss vom 27. Juni 2007, AZ 2 W 12/07). Letztlich bleibt die Frage des Urheberrechtsschutzes für digitale Güter eine Einzelfallentscheidung genauso wie sie es für nicht-digitale Güter ist. |
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Computerprogramme sind dem Urheberrechtsschutz zugänglich (§ 2 I Ziff. 1 UrhG). Dabei sind sie nicht den Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (§ 2 I Ziff. 7 UrhG), sondern den Sprachwerken zugeordnet. Rechtfertigender Grund hierfür: Die Programme verwenden sprachliche Ausdrucksmittel und sind in solche übersetzbar.
Für Computerprogramme sind in den §§ 69a ff. UrhG Sonderregeln geschaffen worden. Diese Spezialvorschriften dienen insbesondere der Umsetzung der EG-Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen und bringen damit eine EG-weite Vereinheitlichung auf diesem Rechtsgebiet. Die §§ 69a ff. UrhG weichen von den Regelungen der anderen Werkarten erheblich ab.
2. Werke der bildenden Kunst
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Der gesetzliche Oberbegriff „Werke der bildenden Kunst“ umfasst auch die Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und die Entwürfe solcher Werke (§ 2 I Ziff. 4 UrhG).
Zur bildenden Kunst gehören insbesondere die Malerei einschließlich der Grafik, die Plastik, die Bildhauerei sowie ähnliche Formen modernen Kunstschaffens. Auch Bühnenbilder sind hier einzuordnen (BGH, GRUR 86, 458 – Oberammergauer Passionsspiele I).
Die Werke der Baukunst umfassen etwa Häuser (z.B. Hundertwasser-Häuser), Kirchen, Stadien, Türme, Plätze, soweit sie eine persönliche geistige Leistung darstellen (BGHZ 21, 55 ff. – Ledigenheim), was etwa bei einer Lärmschutzwand entlang der Autobahn gerichtlich anerkannt wurde (BGH vom 12.5.10, Az. I ZR 209/07).
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| - | Die angewandte Kunst (vgl. Rn. 31) bezieht sich auf einen Gebrauchszweck. Darunter fallen nicht nur das Kunsthandwerk, sondern auch weite Gebiete dessen, was man mit Grafik-, Mode- und Industrie-Design umschreibt. Gerade auf diesen Gebieten ist es häufig problematisch, ob der für ein Kunstwerk erforderliche ästhetische Gehalt vorhanden ist (vgl. Rn. 11); einige Beispiele: |
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| - | Bei Gebrauchsgegenständen sind die Gerichte bei der Anerkennung eines urheberrechtlichen Schutzes zurückhaltend. So wurde einer als Bienenkorb ausgestalteten Spardose der Schutz versagt, ebenso wie einer Knickfaltlampe, einer bestimmten Vase, einem Rollhocker und bei vielen anderen Gebrauchsgegenständen. Andererseits haben Gerichte Urheberrechtsschutz anerkannt bei einem Vasenleuchter, bei nicht alltäglichen Möbeln und bei Möbeln eines Möbelprogramms, ungeachtet ihrer Einzelverkäuflichkeit, wenn sie vom Verkehr als Einheit aufgefasst und verwendet werden, auch bei einem Kinderhochstuhl. |
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| - | Auf dem Gebiet der Mode können Zeichnungen, Entwürfe und Schnittmuster sowie die nach diesen Vorlagen angefertigten Modelle unter Urheberrechtsschutz stehen, wenn es sich um Schöpfungen individueller Prägung mit künstlerischer Gestaltungsform handelt. Wird hingegen lediglich mit den allgemein bekannten Gestaltungsmitteln gearbeitet, wie etwa bei Stoffmustern mit der Verwendung von Tweed- und Seidenstoffen in aufeinander abgestimmten Design-Complets und der Anwendung nebeneinander liegender, changierend ineinander übergehender farbiger Streifen und travers eingesetzter Muster in einheitlichen Farben, so besteht kein Schutz. |
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| - | Bei Schmuck wird in der Regel keine individuelle persönliche Schöpfung vorliegen, da bereits eine Vielfalt von Formen bekannt ist. Hier wird man vielmehr an ein eingetragenes Design denken. Bei bestimmten Figuren, etwa dem Mecki-Igel, haben Gerichte Urheberschutz anerkannt, auch bei Comic-Figuren wie Asterix und Obelix oder den Schlümpfen. |
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| - | Auch die Gestaltung einer Webseite kann als Werk der bildenden Kunst geschützt sein, wenn sie Schöpfungshöhe aufweist (§ 2II UrhG). Vorausgesetzt wird aber ein künstlerisch-ästhetischer Gehalt, der über die reine Gebrauchsfunktion weit hinausreicht. Daneben kommt ein Schutz der Webseite als Datenbankwerk (§ 4 II UrhG) bzw. als Datenbank (§§ 87a f. UrhG) in Betracht. |
3. Lichtbildwerke
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Das Gesetz schützt weiterhin Lichtbildwerke (§ 2 I Ziff. 5 UrhG) im Sinne persönlicher geistiger Schöpfungen.
Dieser urheberrechtliche Schutz des Lichtbildwerks beschränkt sich nicht auf Einzelbilder – etwa in Form von künstlerischen Fotos –, sondern erstreckt sich auch auf Bilder in Form eines Filmes, Werksqualität natürlich vorausgesetzt (BGH, v. 6.2.2014, Az I ZR 86/12 – Peter Fechter).
Von diesen Lichtbildwerken zu unterscheiden sind die normalen Lichtbilder (§ 72 I UrhG). Die im Einzelfall oft schwierige Abgrenzung erübrigt sich praktisch gesehen häufig, weil beide den gleichen Rechtsschutz genießen (§ 72 I UrhG), mit Ausnahme der Schutzdauer (§§ 64, 72 III UrhG).
4. Filmwerke
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Das Filmwerk genießt als ein einheitliches Gesamtkunstwerk Urheberrechtsschutz (§ 2 I Ziff. 6 UrhG). Es setzt sich aus Sprachwerken (z.B. das Drehbuch), Musikwerken, Werken der Baukunst (Filmbauten, Kulissen), Lichtbildwerken, Lichtbildern zusammen sowie aus Leistungen der ausübenden Künstler (Schauspieler, Musiker) nach § 73 UrhG.
5. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
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Das Gesetz nennt hier als Beispiele Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§ 2 I Ziff. 7 UrhG). Dabei ist es wichtig zu erkennen, dass nicht das wissenschaftliche oder technische Gedankengut, also die wissenschaftliche oder technische Lehre, Gegenstand des Schutzes ist und daher auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit der Zeichnungen, Skizzen usw. herangezogen werden kann. Der urheberrechtliche Schutz kann allein seine Grundlage in der – notwendig schöpferischen – Form der Darstellung finden.
6. Weitere selbstständige Werke
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Bearbeitungen von Originalwerken, wie etwa Übersetzungen, Dramatisierungen sind als selbstständige Werke geschützt, soweit sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (§ 3 UrhG). Wir haben hier also zwei Urheberrechte: das Urheberrecht des Schöpfers des Originalwerkes und das Urheberrecht des Bearbeiters. Das bearbeitete Werk darf aber nur mit Einwilligung des Urhebers des Ursprungswerkes veröffentlicht oder verwertet werden (§ 23 UrhG).
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Auch Sammelwerke werden wie selbstständige Werke geschützt (§ 4 I UrhG). Es sind dies Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder der Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 II UrhG) sind. Daneben bestehen evtl. Urheberrechte an einzelnen in das Sammelwerk aufgenommenen Elementen. Beispiele für Sammelwerke sind etwa Gedichtsammlungen, Festschriften, Lexika, Enzyklopädien, möglicherweise auch Zeitschriften oder Magazine.
Ein Unterfall der Sammelwerke sind die Datenbankwerke. § 4 II, 1 UrhG definiert ein Datenbankwerk als ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind, natürlich auch hier nur dann, wenn eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 II UrhG) vorliegt. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes verwendetes Computerprogramm ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes (§ 4 II, 2 UrhG).
Das Urheberrecht am Sammelwerk und damit auch am Datenbankwerk steht dessen Schöpfer zu (§7 UrhG).
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Was den Urheber des Datenbankwerkes angeht, so ist dieser nicht zu verwechseln mit dem Hersteller einer Datenbank (vgl. Rn. 173). Der Datenbankwerkurheber (§ 4 II UrhG) ist der Schöpfer (§ 7 UrhG) der Datenbank. Datenbankhersteller ist hingegen derjenige, der erhebliche Investitionen in die Datenbank gemacht hat (§ 87a UrhG) und aus diesem Grund einen gewissen Schutz erhalten soll. Die vom UrhG dem Schöpfer des Datenbankwerkes eingeräumten Rechte bestehen unabhängig von denen, die dem Datenbankhersteller zustehen (§ 87b UrhG).
IV. Der Urheber
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Wem ist nun das Werk, die persönliche geistige Schöpfung (§ 2 II UrhG), zuzuordnen? Das Gesetz verfolgt das Urheberschaftsprinzip. Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Dies kann nur eine natürliche Person sein. Eine juristische Person kann nicht selbst handeln; sie tut dies nur durch ihre Organe. Das Urheberrecht schützt, die geistigen und materiellen Interessen des Urhebers. Es gibt ihm die Möglichkeit, durch Verwertung seines Werkes finanziellen Nutzen zu ziehen, stellt also gewissermaßen einen Lohn für seine Schöpfung dar.
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Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 I UrhG). Das Entscheidende für die gemeinsame Werkschöpfung ist die Zusammenarbeit, die zur Entstehung des Werkes führt. Hierdurch unterscheidet sich die Miturheberschaft von der Bearbeitung (§ 3 UrhG). Bei letzterer ist ein Originalwerk bereits vorhanden, das nun von einem anderen bearbeitet wird. Beispiele für Miturheberschaft: Lustspiele, Drehbücher, Kompositionen, die von einem Team geschaffen werden.
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Kein Urheber ist der das Werk lediglich Anregende. Wer nur Anregungen gegeben hat, etwa durch sein Leben und Wirken den Inhalt und Aufzeichnungen eines anderen maßgebend bestimmt hat, wer lediglich auf eine bestimmte Idee hinweist, nur eine bestimmte Richtung gibt, ist kein Werkschöpfer. Anregender ist häufig der Auftraggeber für ein bestimmtes Werk, der Arbeitgeber oder ein Vorgesetzter, der Professor im Rahmen einer Diplomarbeit.
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Kein Urheber ist auch der Gehilfe. Das ist derjenige, der beim Erschaffen des Werkes zwar beteiligt ist, der dabei aber nur eine untergeordnete Leistung erbringt, wie etwa der technische Zeichner, der Pläne nach genauen Vorgaben des Architekten fertigt.
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Nicht selten kommt es vor, dass ein Mitarbeiter in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag ein Werk schafft, etwa ein in einem Industriebetrieb oder einer Werbeagentur angestellter Grafiker, Werbetexter, Fotograf. In diesen Fällen sind die Arbeitnehmer Urheber ihrer Werke, nicht etwa der Arbeitgeber. Da das Werk aber in Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten entsteht und der Arbeitnehmer hierfür bezahlt wird, tritt hier eine Interessenkollision ein. § 43 UrhG besagt lediglich, dass die Vorschriften der §§ 31 ff. UrhG auch in Fällen der Arbeitnehmerurheberschaft gelten. Daher wird sich der Arbeitgeber die benötigten urheberrechtlichen Nutzungsrechte vertraglich einräumen lassen, was auch in Bezug auf künftige Werke möglich ist (§ 40 UrhG). Fehlt eine derartige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung, so nehmen die Gerichte eine stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten zu Gunsten des Arbeitgebers insoweit an, als der Vertragszweck der Werkschöpfung und der des Arbeitsvertrages es erfordert. Diese Grundsätze der Zweckübertragungstheorie (Rn. 150) gelten auch für den Fall, dass ein freier Mitarbeiter auf Grund eines Dienstvertrages ein Werk geschaffen hat. Was die besondere Vergütungspflicht zugunsten des Arbeitnehmerurhebers angeht.
V. Rechtswirkungen des Urheberrechts
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Das Urheberrecht hat dreifache Wirkung:
| - | Positiver Inhalt des Urheberrechts. |
| - | Negativer Inhalt des Urheberrechts. |
| - | Strafrechtlicher Schutz. |
Diese Wirkungen sind vergleichbar mit denen des Eigentums; Urheberrecht und Eigentum sind absolute Rechte.
1. Positiver Inhalt des Urheberrechts
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Wie in § 903 BGB dem Eigentümer bestimmte Befugnisse eingeräumt werden, so geschieht dies im Urheberrecht durch §§ 12 bis 27 UrhG.
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Die positiven Rechtswirkungen des Urheberrechts sind vielgestaltiger als die des Eigentums. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das Urheberrecht die geistigen und die materiellen Interessen des Urhebers schützt und zum andern aus der jeweiligen Eigenart der verschiedenen Werkarten.
§ 11 UrhG normiert den positiven Inhalt des Urheberrechts. Hiernach schützt das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk; dies ist die ideelle Seite: das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12–14 UrhG). Hinzu tritt der Schutz in Bezug auf die Nutzung des Werkes; dies ist die materielle Seite des Urheberrechts: die Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG), vgl. Abb. 4 (Rn. 20).
Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte werden ergänzt durch die sonstigen Rechte des Urhebers (§§ 25–27 UrhG). Vgl. Abb. 6 (Rn. 84).
a) Das Urheberpersönlichkeitsrecht
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Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist ein Ausfluss des allgemeinen, umfassenden Urheberrechtes. Es ist ein absolutes Recht. Aus diesem leiten sich die einzelnen Berechtigungen der §§ 12–14 UrhG ab, die auch Ausschließlichkeitscharakter haben.
Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergibt sich das Veröffentlichungsrecht. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird (§ 12 I UrhG). Ist weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit seiner Zustimmung veröffentlicht, so ist allein der Urheber berechtigt, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen (§ 12 II UrhG).
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberehre. Dazu gehört auch das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk (§ 13, 1 UrhG). Hierdurch kann er von jedem, der sein Werk an die Öffentlichkeit bringt, verlangen, dass er dabei als Urheber genannt wird. Auch kann er bestimmen, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist (§ 13, 2 UrhG), also ob unter seinem eigenen Namen, einem Pseudonym oder anonym.
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Auch § 14 UrhG schützt die Urheberehre. Nach dieser Vorschrift hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Entstellungen sind Verzerrungen oder Verfälschungen von Wesenszügen eines Werkes, wie etwa Streichung wesentlicher Teile, Verstümmelungen, Sinnentstellungen. Recht plastisch ist in diesem Zusammenhang die bekannte Sirenenentscheidung (RGZ 79, 397 ff.).
Beispiel:
Ein Hauseigentümer ließ sich ein Treppengemälde fertigen. Der Künstler schuf ein Felseneiland mit unbekleideten, nicht anstößig wirkenden Sirenen. Der Hauseigentümer veranlasste später einen anderen Maler, die Sirenen zu „bekleiden“.
Das Reichsgericht sah in dieser Maßnahme eine unberechtigte Entstellung und gab der Klage des Urhebers des Originalwerkes auf Beseitigung der Übermalung statt.
Eine andere Beeinträchtigung des Werkes liegt etwa bei dessen Wiedergabe unter herabsetzenden Begleitumständen vor oder bei Anbringen von Werken der bildenden Kunst an einem herabwürdigenden Ort.
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Die Werkentstellung bzw. -beeinträchtigung muss zu einer Gefährdung der berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers geeignet sein. Diese Eignung erfordert eine Abwägung der Interessen des Urhebers einerseits mit denen des Nutzungsberechtigten bzw. des Eigentümers andererseits (BGH, GRUR 89,106 ff. – Oberammergauer Passionsspiele II).
Beispiel:
Nach den Plänen und unter der Bauleitung eines Architekten (A) wurde eine Schule gebaut. Später wurde geplant, den Schulbau so zu erweitern und umzugestalten, dass in dem atriumartigen Innenhof zwei Bautrakte erstellt werden, so dass dadurch der Innenhof verkleinert wird. Außerdem soll an einer Außenecke des atriumartigen Baues ein weiterer Bautrakt ausgeführt werden. Die Urheberrechte hat sich A vorbehalten.
Der BGH geht dabei von folgendem aus: Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird. Es besteht demnach im Urheberrecht ganz allgemein ein grundsätzliches Änderungsverbot. Dieses trifft neben dem Nutzungsberechtigten (§ 39 UrhG) auch den Eigentümer des Werkoriginals, dem allein auf Grund seines Eigentums noch keine urheberrechtlichen Nutzungen zustehen (§ 44 I UrhG). Urheberrecht und Eigentum am Werkoriginal sind unabhängig voneinander und stehen selbstständig nebeneinander; das Eigentumsrecht darf an Gegenständen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk verkörpern, nur unbeschadet des Urheberrechts ausgeübt werden (§ 903 BGB). Die Sachherrschaft des Eigentümers findet dort ihre Grenze, wo Urheberrecht verletzt wird.
Umgekehrt hat aber auch der Urheber das Eigentumsrecht und die daraus fließenden Interessen des Werkeigentümers zu beachten.
Der sich aus dem Zusammentreffen von Urheber- und Eigentümerbelangen ergebende Interessenkonflikt kann im Einzelfalle nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst werden. Dabei kann, soweit es um die Fragen einer Abänderung des Werkoriginals geht, auf die zur Interessenabwägung im Rahmen des § 39 II UrhG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.
Bei dieser Interessenabwägung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass hier dem Interesse des Schulträgers als Eigentümer Vorrang gebührt und dass die konkreten Änderungen dem A zumutbar sind. Das wurde vor allem damit begründet, dass das Bauwerk nur eine geringe schöpferische Individualität aufweist, dass die geplanten Änderungen das Bauwerk nicht entstellen, sondern lediglich unwesentlich in die künstlerische Substanz des Gebäudes eingreifen und dass es sich hier um ein Schulgebäude handelt, das den wechselnden Bedürfnissen des Lebens genügen und gegebenenfalls angepasst werden muss (BGH, NJW 74, 1381 ff. – Schulerweiterung).
Wir erkennen, dass Eigentum und Urheberrecht in ein Spannungsfeld geraten können. Beide Rechte sind unabhängig voneinander und stehen selbstständig nebeneinander. Das Eigentum kann durch das Urheberrecht begrenzt werden. Umgekehrt kann der Urheber Maßnahmen des Eigentümers hinnehmen müssen, soweit diese ihm nach Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten sind.
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Neben diesen reinen Urheberpersönlichkeitsrechten (§§ 12–14 UrhG) haben auch die sogenannten sonstigen Rechte der §§ 25 bis 27 UrhG urheberpersönlichkeitsrechtlichen Charakter.
Vgl. Fall 3.
b) Die Verwertungsrechte
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Bei den Verwertungsrechten geht es um die materiellen Interessen des Urhebers, um den Schutz in der Nutzung des Werkes nach § 11 UrhG in der konkreten Ausgestaltung durch die §§ 15 ff. UrhG.
aa) Allgemeines
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§ 15 UrhG ordnet dem Urheber ein allgemeines Verwertungsrecht zu. Dieses ist als ausschließliches Recht ausgestaltet, wirkt mithin gegenüber jedermann. Diesem Gesamtverwertungsrecht „entspringen“ die einzelnen besonderen Verwertungsrechte, die in § 15 I und II UrhG aufgezählt sind. Sie sind Ausschnitte aus dem umfassenden allgemeinen Verwertungsrecht. Der Katalog der einzelnen Verwertungsrechte ist nicht abschließend, sondern zählt nur beispielhaft die Verwertungsarten auf, die sich bis heute herausgebildet haben. Zukünftigen Verwertungsarten ist damit die Anerkennung nicht abgeschnitten; auch sie werden den Schutz genießen, der sich aus dem Gesamtverwertungsrecht ergibt.
§ 15 UrhG unterscheidet die Verwertung des Rechts in körperlicher und in unkörperlicher Form. Bei der körperlichen Form geht es um die Verwertungsarten, die das Original und die Vervielfältigungsstücke betreffen.
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Zu bemerken ist, dass die Urheber häufig nicht selbst in der Lage sind, ihre Werke der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Sie bedürfen hierzu eines Vermittlers.
Beispiel:
Der Autor eines Romans wird selten Druck und Verbreitung seines Buches selbst durchführen können. Er bedient sich hierzu eines Verlages. Dieser übernimmt die Vermittlung zwischen dem Werkschaffenden und den Werkgenießenden, den Lesern, durch Druck und Vertrieb.
In dieser Mittlerstellung entstand ein nicht unbedeutender Wirtschaftszweig, den man häufig als Kulturwirtschaft bezeichnet. Hierzu gehören insbesondere:
| - | Verlage |
| - | Rundfunk- und Fernsehgesellschaften |
| - | Theater- und Konzertveranstalter |
| - | Filmproduzenten |
| - | Mechanische Industrie |
| - | Bestimmte Hersteller von künstlerischen Gegenständen des täglichen Gebrauchs. |
Die Verlage vervielfältigen und verbreiten Werke der Literatur und Tonkunst. Maßgebend ist hier das Gesetz über das Verlagsrecht.
Die Rundfunk- und Fernsehgesellschaften erwerben von den Urhebern das Senderecht und machen der Öffentlichkeit durch Ton- und Fernsehrundfunk die Werke zugänglich (§ 20 UrhG).
Die Theater- und Konzertveranstalter erwerben Aufführungsrechte und bieten die Werke öffentlich dar (§ 19 II UrhG).
Die Filmproduzenten erwerben die Verfilmungsrechte von den Urhebern des Romans, des Drehbuchs, der Filmmusik usw. Dies bedeutet, dass dem Produzenten im Zweifel das ausschließliche Recht eingeräumt wird, das Werk zur Herstellung eines Filmes zu benutzen und dann das Filmwerk auf alle Nutzungsarten zu nutzen (§ 88 I UrhG), etwa an Kinos zu verleihen.
Die mechanische Industrie erwirbt von den Urhebern die Vervielfältigungsrechte (§ 16 UrhG), überträgt die Werke insbesondere auf CDs, DVDs und Kassetten und vertreibt diese.
Viele Industriezweige stellen Gegenstände des täglichen Gebrauchs in künstlerischer Gestaltung her, etwa das „Kunstgewerbe“, die Schmuck-, Porzellan-, Keramik-, Lampen-, Textil- und Möbelindustrie. Wir wissen, dass es gerade hier oft sehr problematisch ist, ob überhaupt eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt.
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Eine gewisse Mittlerstellung nehmen auch die Verwertungsgesellschaften oder Wahrnehmungsgesellschaften ein. Da der Urheber sehr häufig die ihm nach §§ 15 ff. UrhG zustehenden Verwertungsrechte gar nicht in eigener Person wahrnehmen kann, ist die Bedeutung der Verwertungsgesellschaften sehr groß. Dies sind in der Regel juristische Personen, deren Zweck in der Wahrnehmung von urheberrechtlichen Befugnissen besteht, die ihnen von Urhebern übertragen worden sind. Dieses Rechtsgebiet wird geregelt durch das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. Nach diesem Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) bedürfen die Verwertungsgesellschaften der Erlaubnis des Patentamtes, (§ 1 WahrnG). Von den derzeit existierenden 13 Verwertungsgesellschaften seien einige wichtige genannt:
| - | GEMA = Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte; Mitglieder sind Komponisten, Textdichter und Musikverlage. |
| - | Verwertungsgesellschaft (VG) WORT für Wortautoren und deren Verleger. |
| - | Verwertungsgesellschaft (VG) BILD-KUNST; Mitglieder sind Urheber von Werken, die nach § 2 I Ziff. 4–7 UrhG geschützt sind. |
| - | Im Bereich des Filmes haben sich mehrere Verwertungsgesellschaften konstituiert, nämlich die VG der Film- und Fernsehproduzenten (VFF) in München, die VG für Nutzungsrechte an Filmwerken (VGF) in Wiesbaden, die Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten (GWFF) in München sowie die Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten (GÜFA) in Düsseldorf. |
| - | Für ausübende Künstler und Produzenten von Bild- und Tonträgern gibt es die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) in Hamburg. |
Von großer Bedeutung ist die Zentralstelle für private Überspielungsrechte, die ZPÜ. Deren Gesellschafter sind Verwertungsgesellschaften. Aufgabe der ZPÜ ist es, Vergütungsansprüche gegenüber Herstellern, Händlern und Importeuren von Geräten und Speichermedien (Leermedien), die zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke benutzt werden, geltend zu machen (vgl. Rn. 134) und an ihre Gesellschafter zu verteilen. Die ZPÜ ist die älteste und aus wirtschaftlicher Sicht die bedeutsamste Form der Zusammenarbeit deutscher Verwertungsgesellschaften. Die Geschäftsführung der ZPÜ liegt bei der GEMA. Neben der ZPÜ gibt es weitere Inkassostellen.
Um europaweit einheitliche Standards für Verwertungsgesellschaften zu schaffen, ist eine EU-Richtlinie vom Europäischen Parlament bereits verabschiedet und auf den Weg gebracht.
Die nach § 14 WahrnG eingerichtete und in die Organisation des DPMA eingebundene Schiedsstelle vermittelt bei Streitfällen, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist. Meist geht es um Streitigkeiten mit Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen, etwa solche zwischen der GEMA und Sendeunternehmen, Tonträgerherstellern, Konzertveranstaltern sowie Diskothekenbetreibern. Die Schiedsstelle befasst sich auch mit Auseinandersetzungen zwischen Sendeunternehmen und Kabelnetzbetreibern. In den meisten Verfahren geht es darum, ob die von den Verwertungsgesellschaften aufgestellten Tarife im einzelnen Fall anwendbar und angemessen sind. Die Schiedsstelle strebt eine gütliche Einigung an. Gelingt dies nicht, so unterbreitet sie einen Einigungsvorschlag (§ 14a WahrnG). Wird diesem nicht schriftlich widersprochen, hat er eine ähnliche Wirkung wie ein Urteil. Gerichtliche Geltendmachung ist erst möglich, wenn ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist (§ 16 I WahrnG).
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Die Aufsicht über die urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften übt das Deutsche Patent- und Markenamt aus (§ 18 WahrnG).
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Keine Verwertungsgesellschaft ist die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU), die im Auftrag der Filmbranche und der Entertainment-Software-Industrie arbeitet. Der GVU, mit Sitz in Berlin, in der Rechtsform eines e.V. betrieben, gehören über 80 Verbände und Unternehmen an. Da der – zum Teil heftig kritisierten – GVU in der Praxis beträchtliche Bedeutung zukommt, hierzu einige Anmerkungen: Aufgabe der GVU ist es, geistiges Eigentum zu schützen und die Verbreitung illegaler Kopien einzudämmen. Durch verdeckte Ermittlungen sollen Urheberrechtsverletzungen aufgedeckt werden, speziell im Internet. Erfolgreiche Ergebnisse dieser Ermittlungstätigkeit werden den Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt. Daneben gilt die GVU – dies sei aber nur am Rande erwähnt – als Lobbyorganisation in Politik und Wirtschaft.
Hieraus ergibt sich für die Bedeutung des Urheberrechtes folgende Übersicht:
Abb. 5: Bedeutung des Urheberrechts

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bb) Die Verwertung in körperlicher Form
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§ 15 I UrhG normiert folgende drei Arten der Verwertung in körperlicher Form und ordnet sie ausschließlich dem Urheber zu:
Das Vervielfältigungsrecht: Dies ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl (§ 16 I UrhG). Einige Beispiele hierfür sind die Herstellung von: Büchern, Noten, Fotografien, Fotokopien, einem Bauwerk nach den Bauplänen (BGHZ 24, 69 – Ledigenheim), von CDs, Tonbandaufnahmen, Fernsehaufzeichnungen (§ 16 II UrhG).
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Das Verbreitungsrecht: Dies ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§ 17 I UrhG). Ist das Original oder ein Vervielfältigungsstück verkauft, so hat der Urheber eine Vergütung erhalten; seinen materiellen Interessen ist damit in der Regel Rechnung getragen, sie sind erschöpft. Daher bestimmt § 17 II UrhG, dass in den Fällen, in denen das Original oder Vervielfältigungsstücke mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sind, die Weiterverbreitung dieser Stücke gestattet ist.
Beispiel:
Ein Student hat ein Lehrbuch gekauft. Nach Durcharbeiten und Ablegen der Prüfung verkauft er es an ein jüngeres Semester. Dies ist zulässig (§ 17 II UrhG).
Dieser Erschöpfungsgrundsatz gilt jedoch – darauf sei besonders hingewiesen, um Missverständnissen vorzubeugen – nur für die Verwertung in körperlicher Form und nicht für die unkörperliche Wiedergabe, also nicht etwa für das Senderecht.
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Ist ein gewerblicher Vermieter, etwa ein „Video-Verleih-Geschäft“, Erwerber einer Video-Kassette und überlässt er diese gegen Entgelt für bestimmte Zeit an Dritte, so wird der Urheber durch diese Vermietung häufig finanzielle Einbußen erleiden. Denn wenn man diesen Film nicht hätte mieten können, so hätte ihn der eine oder andere Interessent gekauft. Daher bestimmt § 17 II UrhG, dass das Erschöpfungsprinzip im Falle der Vermietung nicht gilt. Das bedeutet, dass das Vermietrecht als ein Teilelement des Verbreitungsrechtes nach § 17 I UrhG ein ausschließliches Recht des Urhebers ist.
Auch wenn der Urheber einem Tonträger- oder Filmhersteller ein Vermietrecht eingeräumt hat, so hat der Urheber dennoch einen unverzichtbaren Vergütungsanspruch gegen die gewerblichen Vermieter (§ 27 I UrhG).
Betrachten wir diese beiden aus dem EU-Recht stammenden §§ 17 und 27 UrhG in der Gesamtschau, so erkennen wir: Der Urheber kann auf Grund seines Verbreitungsrechtes nach §§ 17 I, 15 UrhG die Vermietung seines Werkes einem gewerblichen Vermieter gestatten, wofür letzterer eine Vergütung nach § 27 I UrhG zu entrichten hat. Er kann einem gewerblichen Vermieter die Vermietung auch untersagen. Ob der Urheber sich für die eine oder andere Variante entscheidet, wird sich primär nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten richten. Er wird dem gewerblichen Vermieter die Vermietung dann untersagen, wenn er der Auffassung ist, dass ihm die Vermietung mehr schadet als sie ihm durch den Vergütungsanspruch nach § 27 I UrhG einbringt.
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In Bezug auf das Verleihen von bereits verkauften Werken gilt die Ausnahme des § 17 II UrhG nicht. Hier gilt der Grundsatz der Erschöpfung. Es besteht kein ausschließliches Verleihrecht zu Gunsten des Urhebers. Nach § 27 II UrhG ist dem Urheber lediglich eine angemessene Vergütung zu bezahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung, etwa eine Bücherei, verliehen werden. Dabei versteht man unter verleihen die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung (§ 27 II, 2 UrhG).
Die Vergütungsansprüche gegen Vermieter und öffentliche Verleiher können nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (§ 27 III UrhG).
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Schließlich die dritte Art der Verwertung in körperlicher Form, das Ausstellungsrecht: Es ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen (§ 18 UrhG). Wir erkennen, dass sich dieses Recht auf Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke beschränkt und nur auf solche, die noch nicht veröffentlicht sind.
cc) Die Verwertung in unkörperlicher Form
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§ 15 II UrhG normiert unterschiedliche Arten der Verwertung in unkörperlicher Form und ordnet diese ausschließlich dem Urheber zu.
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In allen fünf Fällen geht es um die öffentliche Wiedergabe eines Werkes. Eine solche liegt vor, wenn die Wiedergabe für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit dem Verwerter des Werkes durch persönliche Beziehungen verbunden ist (§ 15 III UrhG).
Nicht öffentlich ist die Wiedergabe – etwa anlässlich eines Festes – innerhalb der Familie, im Freundeskreis, in einem kleinen Betrieb; anders hingegen bei einem großen Betrieb, einem größeren Verein, weil dort keine persönliche Beziehung besteht.
Zu den einzelnen Arten der Verwertung in unkörperlicher Form:
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Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen (§ 19 I UrhG). Dabei kann das Wort „persönlich“ zu Missverständnissen führen. Es bezieht sich nicht etwa auf die Person des Urhebers selbst, sondern soll zum Ausdruck bringen, dass irgendeine natürliche Person – im Gegensatz zu einer Wiedergabe etwa durch Funk – das Sprachwerk öffentlich vorträgt. Das Vortragsrecht bezieht sich allein auf die rein akustische Wiedergabe des Sprachwerks. Unter § 19 I UrhG fallen etwa: die öffentliche Lesung eines Romans, der öffentliche Vortrag von Gedichten, die Vorlesung des Professors im großen Hörsaal, die Rede eines Politikers vor versammelter Menge.
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Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen (§ 19 II UrhG). Das Gesetz unterscheidet hier also zwei Arten: die konzertmäßige und die bühnenmäßige Aufführung.
Beispiel:
Die konzertmäßige Aufführung: Eine Instrumental-Aufführung, aber auch eine Gesangsaufführung; bei letzterer sind die Liedtexte, da Sprachwerke, als Vortrag einzuordnen.
Die bühnenmäßige Aufführung bezieht sich auf Werke der Musik, Sprachwerke und pantomimische Werke. Maßgebend ist hier das visuell erkennbare, bewegte Spiel zur Darstellung eines gewissen Handlungsablaufes, wie etwa bei Schauspielen, Opern, Operetten, Puppenspielen.
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Vortrags- und Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes der Darbietung durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtung öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 19 III UrhG). Am Beispiel gezeigt bedeutet dies: Dem Urheber steht das Recht zu, darüber zu entscheiden, ob die Aufführung im Theater zeitgleich mittels entsprechender Technik auch auf der Leinwand in der Stadthalle gezeigt werden darf.
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Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 19 IV UrhG).
Beispiel:
Das Vorführen eines Filmes, die Projektion von Bildern.
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Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (§ 19a UrhG). Es ist dies das Recht, das sich auf das Internet bezieht und damit auch auf die dort auftretenden Probleme, die das unkontrollierte Weiterverbreiten von Werken betreffen.
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Das Senderecht: Dies ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Einrichtungen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 UrhG).
Rundfunk- und Fernsehanstalten dürfen also nur mit Zustimmung des Urhebers dessen Werke ausstrahlen. Aber auch anstaltseigene Verteileranlagen, etwa von Krankenhäusern, Altenheimen, Haftanstalten, auch von Hotelbetrieben, die Musik- oder Sprachwerke in die einzelnen Zimmer übertragen, fallen unter § 20 UrhG.
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Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger: Dies ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 21 UrhG).
Beispiel:
Ein kleiner Kurort kann sich keine Kurkapelle leisten. Stattdessen wird im Kursaal Musik vom Band mit bekannten Melodien zu Gehör gebracht; dies ist nur mit Zustimmung der Komponisten bzw. der GEMA zulässig.
Wiederum sei einem Missverständnis vorgebeugt: Entscheidend ist hier – wie in allen Fällen des § 15 II UrhG – die öffentliche Wiedergabe, was bei einem Kurkonzert zutrifft. Wenn Sie eine CD kaufen, sind Sie selbstverständlich befugt, diese zu hören, auch im Familien- und Freundeskreis; Sie dürfen die CD aber nicht öffentlich vorspielen.
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Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung: Das ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhender Wiedergabe des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22 UrhG).
Wir variieren obiges Beispiel des kleinen Kurortes: Im Kursaal werden Werke aus Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie aus dem Internet runtergeladene Werke übertragen; dies ist nur mit Zustimmung der Urheber bzw. der jeweiligen Verwertungsgesellschaft zulässig.
Vgl. Fälle 3, 4, 47.
dd) Sonstige Rechte des Urhebers
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Das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte werden durch die sonstigen Rechte der §§ 25–27 UrhG ergänzt. Ihre systematische Sonderstellung rührt vor allem daher, weil es sich bei diesen nicht um absolute Rechte handelt.
Das Zugangsrecht des Urhebers zu Werkstücken wird in § 25 UrhG geregelt. Nach dieser Vorschrift kann der Urheber vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass er ihm dieses zugänglich macht, soweit das zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen. Diese Vorschrift erlaubt es dem Urheber z.B., sein Werk bei dessen Besitzer zu fotografieren, dort Skizzen zu machen oder die zur Katalogisierung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine Herausgabepflicht trifft den Besitzer hingegen nicht.
Das Folgerecht des Urhebers bezieht sich auf das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes (§ 26 I UrhG), nicht auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst (§ 26 VIII UrhG).
Die Urheber von Werken der bildenden Künste und der Lichtbildwerke sind gegenüber den Urhebern von Werken der Literatur und Musik benachteiligt. Während letztere bei entsprechender Beliebtheit mithilfe der Verwertungsgesellschaften immer wieder zu Erlösen kommen, erzielt etwa ein Maler nur einmal ein Entgelt, nämlich dann, wenn er sein Bild verkauft. Diese Schlechterstellung soll durch § 26 UrhG abgefedert werden.
Wird das Original eines Werkes der bildenden Kunst oder eines Lichtbildwerkes für mehr als 400 € weiterveräußert, und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Verkaufserlöses (dies ist der Verkaufspreis ohne Steuern) zu entrichten.
Die Höhe des Anteils des Verkaufserlöses ist gestaffelt von 4 % (bis zu einem Verkaufserlös von 50 000 €) bis 0,25 % (für einen Veräußerungserlös über 500 000 €). Höchstgrenze der Folgerechtsvergütung ist 12 500 € (§ 26 II UrhG).
Abb. 6: Einzelbefugnisse des Urhebers

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Von besonderer Bedeutung ist die Vermiet- und Verleihtantieme. Im Zusammenhang mit dem Erschöpfungsgrundsatz haben wir bereits gesehen, dass der Urheber Vergütungsansprüche gegen gewerbliche Vermieter (§ 27 I UrhG) und gegen öffentliche Verleiher (§ 27 II UrhG) hat. Bei Letzteren geht es vor allem um öffentliche Bibliotheken, wie etwa Staats-, Gemeinde- und Hochschulbibliotheken, auch solche der Kirchen. Diese Vergütungen werden pauschal ausgehandelt. So zahlen Bund und Länder für die von ihnen betriebenen Bibliotheken jährlich viele Millionen Euro an die Verwertungsgesellschaften.
c) Schutz technischer Maßnahmen
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Nicht selten unternehmen Urheber (auch sonstige nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Rechtsinhaber) Schritte, um sich vor Vervielfältigungen ihrer Werke (geschützter Rechte) durch Kopiersperren zu schützen. § 95a I UrhG bestimmt hierzu, dass wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach dem UrhG geschützten Werkes (oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Gegenstandes) ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden dürfen. Technische Maßnahmen in diesem Sinne sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die dazu bestimmt sind, geschützte Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken (§ 95a II, S. 1 UrhG). In der Praxis begegnen wir derartigem Kopierschutz häufig auf CDs, DVDs, Videokassetten etc. Dieses Umgehungsverbot gilt aber nicht für Computerprogramme (§ 69a V UrhG).
Derartige Kopiersperren sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen (§ 95d I UrhG).
Die Herstellung, Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen und Erzeugnissen, deren Ziel die Umgehung technischer Maßnahmen ist, ist verboten (§ 95a III UrhG).
Die entgegen diesem Umgehungsverbot hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden (§ 96 I UrhG).
2. Negativer Inhalt des Urheberrechts
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§ 1004 BGB schützt den Eigentümer vor der Beeinträchtigung durch Dritte, indem ihm gegen den Verletzer Ansprüche eingeräumt werden. Genau so ist dies bei §§ 97 ff. UrhG in Bezug auf das Urheberrecht der Fall. Sehr häufig kommen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor, die wegen der weltweiten Verbreitung besonderes Gewicht haben. Dabei haben sich hier eine Reihe von Ländern über die WIPO-Internetverträge (WIPO- Urheberrechtsvertrag, WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger) auf weltweit gültige Grundsätze geeinigt. Diese Grundsätze haben sodann über die europäische Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (InfoSoc-Richtlinie) aus dem Jahr 2001 Einzug in das deutsche Urheberrecht gehalten.
a) Allgemeine Haftungsprinzipien
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Es geht hier zunächst um § 97 I UrhG. Die Rechtsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind:
| - | Bestehen eines Urheberrechtes, |
| - | dessen Verletzung, |
| - | Widerrechtlichkeit. |
Beispiel:
Ein Hinführungsbeispiel: Ein Unternehmen hat ein außergewöhnliches, künstlerisch gestaltetes Signet entwickelt, das es seit einiger Zeit in weitem Umfange in seiner Werbung verwendet, vom Briefbogen über die Warenverpackung bis hin zur Beschriftung von Fahrzeugen Fassaden und Messeständen. Ein anderer Betrieb benutzt nunmehr – ohne Erlaubnis – das gleiche Zeichen.
Hier wird ein Urheberrecht, dessen Gegenstand ein Werk der angewandten Kunst ist, widerrechtlich verletzt; das ist nach § 97 I UrhG unzulässig. Darauf, ob die Unternehmen Konkurrenten sind, kommt es hier nicht an.
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Mit einer Verletzung des Urheberrechtes haben wir es dann zu tun, wenn eine Handlung vorgenommen wird, die sich gegen das absolute Urheberrecht als einheitliches, umfassendes Recht mit seinen absolut ausgestalteten einzelnen Berechtigungen richtet, insbesondere also bei Verstößen gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht und dessen Ableitungen (§§ 12–14 UrhG) und gegen das allgemeine Verwertungsrecht und die sich daraus ergebenden einzelnen Verwertungsrechte (§§ 15–22 UrhG).
Bei der Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist von der konkreten Gestaltungsform in ihrem geistig-ästhetischen, eigenschöpferischen Gehalt auszugehen, wobei der Gesamteindruck maßgebend ist. Werden charakteristische Eigenheiten eines Werkes übernommen, so liegt eine Verletzung vor. Eine solche wird man umso eher annehmen, je auffallender die Eigenart des als Vorlage benutzten Werkes ist, da diese Eigenart in dem danach geschaffenen Werk umso weniger verblasst (BGH, GRUR 82, 37, 39 – WK-Dokumentation). Auch bei gewissen Abweichungen kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.
Beispiel:
X hat ein Urheberrecht an der vermenschlichten Igelfigur „Mecki“. Ein Verlag (V) bringt eine Postkartenserie heraus, die in Pastellmalerei ebenfalls eine vermenschlichte Igelfigur in verschiedenen Gefühls- und Lebenslagen zeigt.
Die abstrakte Idee, die Vermenschlichung eines Igels, genießt keinen Urheberrechtsschutz (Rn. 32 ff.).
Geschützt ist vielmehr das, was der vermenschlichten Igelfigur das Gepräge gibt. Das sind die Gesichtszüge des „Mecki“, vor allem die Knollennase mit der stark hervorgehobenen Kugelspitze, die wulstige Unterlippe sowie die Augenpartien mit den charakteristischen Falten und die prallen Backen. Der Gesichtsausdruck wirkt dadurch gutmütig und spitzbübisch.
Den durch seine originelle Physiognomie hervorgerufene Eindruck einer im Kern ihres Wesens spitzbübisch-gutmütigen „Igel-Persönlichkeit“ vermittelt auch der Igel auf den Postkarten. V übernimmt daher die charakteristischen Eigenheiten des „Mecki“. Darin liegt die Urheberrechtsverletzung.
Dass die Igelgestalt des V gewisse Abweichungen aufweist – sie wird in wechselnden Gefühlsregungen, etwa im Zustand der Angst oder des Schmerzes wiedergegeben – ist irrelevant (BGH, GRUR 60, 251 ff. – Mecki-Igel II).
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Die letzte Rechtsvoraussetzung von § 97 I UrhG ist die Widerrechtlichkeit der Verletzung. Dabei kommen die uns bekannten, allgemeinen Rechtfertigungsgründe in Betracht, also Einwilligung, Genehmigung (§§ 182 ff BGB), Notwehr (§ 227 BGB), Notstand und erlaubte Selbsthilfe (§ 228 ff. BGB). Im Vordergrund steht dabei die Zustimmung durch den Inhaber des Urheberrechts. Diese kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Zur Erläuterung einer stillschweigenden Einwilligung folgender, vom BGH (BGH v. 29.4.2010, Az. I ZR 69/08) entschiedene Fall, der Google (G) betraf:
Beispiel:
Die bildende Künstlerin (K) unterhielt eine Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt waren. Die Suchmaschine von G ermittelte die Abbildungen der K. Diese wurden dann in einer Trefferliste als verkleinerte Vorschaubilder (sog. Thumbnails) gezeigt und standen zur Nutzung durch Dritte zur Verfügung. K sah hierdurch ihr Urheberrecht verletzt und verlangte von G Schadensersatz.
Die Einbindung von Vorschaubildern urheberrechtlich geschützter Werke im Rahmen der G-Bildersuche im Internet ist sowohl als Vervielfältigung i.S. von § 16 II UrhG als auch als öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu qualifizieren. Da diese nur dem Urheber, also der K, zustehen, begeht G eine Urheberrechtsverletzung.
Diese, so der BGH, ist aber nicht rechtswidrig, da eine urheberrechtliche Einwilligung der K vorliegt. Es ist der K zuzumuten, bei ihren Abbildungen im Internet hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffinden ihrer Werke durch Bildersuchmaschinen vorzunehmen; ein Copyright-Vermerk ist nicht ausreichend. Wer im Internet Bilder oder Texte frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen und willigt in solche stillschweigend ein.
So wurde der Rechtfertigungsgrund Einwilligung hier bejaht, so dass die Urheberrechtsverletzung von G nicht rechtswidrig war, und die Schadensersatzklage der K abgewiesen wurde.
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Liegen die Rechtsvoraussetzungen des § 97 I UrhG vor, so kommen zugunsten des Verletzten eine ganze Reihe von Ansprüchen in Betracht:
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Zunächst kann Beseitigung der Beeinträchtigung verlangt werden (§ 97 I UrhG).
93
Bei Wiederholungsgefahr kann der Urheberrechtsverletzer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht (§ 97 I UrhG). Vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung soll der Verletzte den Verletzer abmahnen und ihm die Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Bei berechtigter Abmahnung kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden (§ 97a I UrhG).
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Wer die Urheberrechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet (§ 97 II, S. 1 UrhG). Da die Höhe des Schadensersatzes oft recht schwer zu bestimmten ist, gibt das Gesetz zwei für die Praxis bedeutsame Hinweise. Erstens: Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Urheberrechtsverletzung erzielt hat, berücksichtigt werden (§ 97 II S. 2 UrhG). Zweitens: Der Schadensersatzanspruch kann auch auf Grund des Betrages errechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechtes eingeholt hätte (§ 98 II S. 3 UrhG), kurz: eine angemessene Lizenzgebühr. Schließlich kann der in seinen Urheberrechten Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen. Dieser immaterielle Schaden (§ 253 BGB) ist nur zu ersetzen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 97 II S. 4 UrhG).
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Weiterhin kommen für den in seinem Urheberrecht Verletzten bezüglich der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke die drei folgenden Rechte in Betracht:
| - | Er kann vom Verletzer deren Vernichtung verlangen (§ 98 I S. 1 UrhG). |
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| - | Anstelle der Vernichtung kann der Verletzer auf Überlassung der Vervielfältigungsstücke gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, in Anspruch genommen werden (§ 98 III UrhG). |
| - | Schließlich kann vom Verletzer Rückruf der Vervielfältigungsstücke oder deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen gefordert werden (§ 98 II UrhG). |
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Diese Ansprüche sind aber ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die Interessen Dritter zu berücksichtigen (§ 98 IV UrhG). Hierzu ein
Beispiel:
Keine Vernichtung einer gesamten Auflage eines Buches, sondern lediglich Schwärzen einer kleinen urheberrechtlich unzulässigen Stelle.
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Weit über das Bisherige hinausgehend, steht dem in seinem Urheberrecht widerrechtlich Verletzten ein Vernichtungsanspruch zu in Bezug auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen (§ 98 I, S. 2 UrhG), die vorwiegend zur Herstellung der Plagiat-Vervielfältigungsstücke gedient haben, wie etwa Produktionsanlagen, Formen, Matrizen, Negative oder Disketten. Dieser Anspruch steht aber auch unter dem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt des § 98 III UrhG.
Dabei sollten wir klar erkennen, dass sich diese Ansprüche auch gegen Ahnungslose richten können, z.B. gegen Buchhändler, CD-Läden, Bibliotheken. In derartigen Fällen schafft § 100 UrhG eine gewisse Erleichterung durch ein Ablösungsrecht. Richten sich nämlich die Ansprüche nach §§ 97, 98 UrhG gegen eine Person, der weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fällt, so kann diese zur Abwendung der Ansprüche den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihr durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen gewesen wäre, also eine angemessene Lizenzgebühr.
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Sehr detailliert werden die Ansprüche auf Auskunft geregelt (§ 101 ff. UrhG); sie sollen lediglich skizziert werden:
Bei widerrechtlicher Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß kann vom Verletzer unverzügliche Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstiger Erzeugnisse verlangt werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl als auch der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben (§ 101 I UrhG). Unter den Voraussetzungen von § 101 II UrhG können sogar gegenüber Dritten Auskunftsansprüche geltend gemacht werden.
Die Auskunftspflicht bezieht sich auf: Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Dienstleistungen und der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über Preise (§ 101 III UrhG).
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann der Auskunftsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (§ 101 VII UrhG).
Wird die Auskunft vorsätzlich, grob fahrlässig oder unvollständig erteilt, so ist dem Auskunftsberechtigten Schadensersatz zu leisten (§ 101 V UrhG).
100
Ist die widerrechtliche Urheberrechtsverletzung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begangen worden, so kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Verletzer Vorlage von Urkunden oder Besichtigung einer Sache verlangt werden. Bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Urheberrechtsverletzung erstreckt sich der Anspruch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen (§ 101a I UrhG).
101
Bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Urheberrechtsverletzung kann zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen des Verletzers zurückgegriffen werden, auch im Wege der einstweiligen Verfügung (§ 101b UrhG).
102
Sollte eine Urheberrechtsverletzung noch andere gesetzliche Vorschriften betreffen, etwa das BGB, so bleiben diese unberührt (§ 102a UrhG).
103
Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung verjähren – entsprechend den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB – in drei Jahren (§ 102 UrhG).
104
Hat ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Arbeit eine Urheberrechtsverletzung begangen, so stehen dem Urheber die oben dargestellten Ansprüche der §§ 97, 98 UrhG auch gegen den Arbeitgeber zu (§ 99 UrhG).
b) Anwendungsbeispiele im Internet
105
Auch die Frage, wann eine Urheberrechtsverletzung im Internet erfolgt ist, hat die Gerichte in den letzten Jahren in einer Reihe von typischen Fallkonstellationen beschäftigt.
106
Jahrelange Rechtsunsicherheit bestand bei der Frage, ob Links in der einen oder anderen Form eine Urheberrechtsverletzung darstellen können. Im Kern bieten Links lediglich einen technischen Weiterleitungsvorgang. Daher erfüllt das bloße Setzen eines Hyperlinks noch keine Verwertungshandlung nach den §§ 15 f. UrhG. Das fremde Werk wird schließlich nicht wiedergegeben, sondern es wird lediglich auf dieses verwiesen. Somit ermöglicht der Link zwar eine Vervielfältigung durch Dritte, stellt aber selbst noch keine Vervielfältigungshandlung dar. Im Übrigen ist im Regelfall von dem mutmaßlichen Einverständnis des Berechtigten mit der Verlinkung auszugehen.
107
Zu unterscheiden von normalen Links sind die sog. Deep Links. Diese verweisen nicht auf die Einstiegsseite Dritter, sondern führen direkt zu einer Unterseite eines fremden Anbieters. Dennoch hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Deep Links zu dem gewöhnlichen Inhalt des Internets gehören und somit mit einer Verlinkung gerechnet werden muss. Ein Deep Link stellt damit keinen Verstoß gegen das Urheberrecht in der Form des Vervielfältigungsrechts dar (Paperboy, Az.: I ZR 259/00). Allerdings muss zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 13 UrhG) auf den jeweiligen Urheber verwiesen werden.
108
Eine noch offene Rechtsfrage zum Thema Framing wurde im Jahr 2014 vom Europäischen Gerichtshof (C 348/13) geklärt. Ein Frame beschreibt den Bereich einer Website, der externe Dateien in das Erscheinungsbild einer Website einbindet. Fraglich war nicht, ob Framing eine Vervielfältigungshandlung darstellt; das tut es regelmäßig nicht. Fraglich war vielmehr, ob eine derartige Einbindung eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG bzw. Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie darstellt. Dies ist nach neuester Rechtsprechung nicht der Fall, sofern und soweit das entsprechende Werk auf der Webseite, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist.
Eine weitere Fallkonstellation war die Frage der Vorschaubilder im Internet – die sog. Thumbnails. Vorschaubilder sind in etwa daumennagelgroße Bilder, die kleine Abbilder von Fotos oder Bildern darstellen. Fraglich war, ob die Anzeige eines Bildes in Mini-Format eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dies hat der BGH nun abschließend geklärt (u.a. BGH I ZR 140/10, I ZR 69/08). Zunächst wurde festgestellt, dass Vorschaubilder als urheberrechtlich geschützte Werke anzusehen sind. Folglich kann die Einblendung eines derartigen Mini-Formats als Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG sowie als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG gewertet werden und bedarf damit der Zustimmung des Urhebers. Damit ist das Einblenden eines Vorschaubildes eine schadensersatzpflichtige Urheberrechtsverletzung. Jedoch wurde zugleich die Haftung von Suchmaschinen für derartige Urheberrechtsverletzungen eingeschränkt. So wurde ebenso entschieden, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in das Internet einstellt, durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt und somit die Urheberrechtsverletzung nicht rechtswidrig ist.
109
Ein weiterer Fragekomplex stellt die Frage des Streamings dar. Streaming – ob On-Demand-Streaming oder Live-Streaming – beschreibt dabei einen Vorgang, bei dem in Echtzeit kontinuierlich Daten von einem Rechner auf einen anderen über ein Netzwerk übertragen werden, wobei Inhalte im Cache des Zielrechners vorübergehend zwischengespeichert werden. Fraglich ist dabei einerseits, ob Streaming-Portale urheberrechts-relevante Handlungen ausführen, und andererseits, ob sich die Nutzer derartiger Portale einer Urheberrechtsverletzung schuldig machen. Unstrittig ist, dass das Verhalten von Streaming-Portalbetreibern eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Bereitstellung der Filme wird als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG gewertet. Dieses Recht steht jedoch ausschließlich dem Urheber zu.
Differenzierter sind die Handlungen der Nutzer zu sehen. Während des Streamingvorgangs werden Kopien des Filmes – also Vervielfältigungsstücke – im Cache gespeichert. Das Recht der Vervielfältigung steht jedoch nach § 16 Abs. 1 UrhG dem Urheber zu. Allerdings könnte diese Vervielfältigungshandlung durch die Schranke der Privatkopie gedeckt sein in § 53 UrhG oder aber über § 44a UrhG, der vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässt. § 53 UrhG scheidet als Schranke zumeist aus, wenn eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Kopie verwendet wird (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Inwiefern § 44a UrhG eine valide Schranke darstellt, ist nach wie vor strittig. In einem Urteil zu legalen Streaming Seiten (C-360/13) hat der EuGH entschieden, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können. Dieses Urteil lässt den sehr vorsichtigen Schluss zu, dass auch bei illegalen Streaming Seiten die Schranke in § 44a UrhG wirksam greifen könnte. Dies ist jedoch bisher nicht höchstrichterlich entschieden.
Beispiel:
Das Streaming-Portal K stellt Internetnutzern bereits wenige Tage nach dem Kinostart eines jeweiligen Films diesen besagten Film über Streaming zur Verfügung. Der filmbegeisterte Nutzer N des Portals schaut auf diesem Wege regelmäßig aktuelle Kinofilme. Die Inhaber der Schutzrechte an den Filmwerken fragen sich, inwiefern sie gegen diese Bereitstellungs- und Nutzungshandlungen vorgehen können.
Im Ergebnis muss den Inhabern der Schutzrechte an den Filmwerken mitgeteilt werden, dass die Rechtslage nur teilweise klar und eindeutig ist. Ein Belangen des Streaming-Portals wegen Urheberrechtsverletzung ist zweifelsohne möglich. Die Möglichkeiten einer zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verfolgung der Nutzer sind nach wie vor strittig.
c) Die Haftung des Internet-Providers
110
Das Internet hat auch neue Fallkonstellationen hervorgebracht, bei denen insbesondere die Frage der Haftung Dritter im Vordergrund stand. So stellt sich die Frage, inwieweit Internet-Provider und Bereitsteller von Internetanschlüssen als sog. Intermediäre für Urheberrechtsverletzungen anderer Nutzer haften.
Was eine mögliche Urheberrechtsverletzung durch Provider angeht, so gilt es hier zu differenzieren. Einschlägig ist dabei das 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG), das die bisher bestehende Gesetzesstruktur im Internet grundlegend geändert hat. Der Content-Provider, also derjenige, der eigene Informationen ins Netz stellt, haftet für diese nach den allgemeinen urheberrechtlichen Vorschriften (§ 7 I TMG). Der Host-Provider, also derjenige, der fremde Inhalte speichert und für Nutzer bereithält, haftet hingegen grundsätzlich nur dann, wenn er die Urheberrechtswidrigkeit kannte (§ 10 TMG). Der Access-Provider, also derjenige, der für fremde Inhalte den Zugang zum Netz schafft, oder diese übermittelt, haftet nicht (§ 8 I TMG).
111
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen, die Angehörige seiner Familie im Rahmen der Nutzung dieses Anschlusses begehen. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet auch dann nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung, wenn er seinen Internetanschluss nicht ausreichend gegen Zugriffe unbekannter Dritter gesichert hat. Allerdings haftet der Inhaber eines Internetanschlusses zumindest als sog. Störer für über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen und schuldet somit Unterlassung. Das erwächst aus den Prüfungspflichten, die auch private Anschlussinhaber treffen. Diese sind nicht umfassend, erfordern aber zumindest angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte.
3. Strafrechtlicher Schutz
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Dem § 242 StGB (Diebstahl von Sachen) entspricht § 106 UrhG (geistiger Diebstahl).
Wer gegen die §§ 106 bis 108 UrhG verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren – bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu fünf Jahren (§ 108a UrhG) – oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Dabei ist ein Strafantrag erforderlich, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 109 UrhG).
Nach § 374 I Ziff. 8 StPO gehören die Urheberrechtsverletzungen nach §§ 106 bis 108 UrhG zu den Privatklagedelikten. Die Staatsanwaltschaft erhebt nur dann öffentliche Anklage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Das gewerbsmäßige Handeln nach § 108a UrhG ist hingegen ein Offizialdelikt.
Des Weiteren drohen unter den Voraussetzungen des § 111a UrhG Geldbußen bis 50 000 €.
Strafe droht auch demjenigen, der technische Schutzmaßnahmen (§ 98a UrhG), also Kopiersperren, umgeht und gegen die in §§ 95a bis 96 UrhG normierten Verbote verstößt (§ 108b UrhG). Strafantrag ist auch hier erforderlich (§ 109 UrhG).
113
Neben die Strafe tritt die Einziehung der Piraterieprodukte unter den in § 110 UrhG genannten Voraussetzungen, soweit sich die Plagiate im Eigentum des Täters bzw. Teilnehmers befinden. Stehen die Gegenstände der Straftat hingegen im Eigentum eines Dritten, so können sie nur dann eingezogen werden, wenn der Dritte leichtfertig bei der Tat mitgewirkt oder wenn er die Piraterieprodukte in Kenntnis der Umstände in verwerflicher Weise erworben hat (§ 110, 2 UrhG, § 74a StGB). Diese eingezogenen Erzeugnisse werden vernichtet. Nach § 67a Strafvollstreckungsverordnung können sie jedoch unter bestimmten Voraussetzungen an karitative bzw. humanitäre Einrichtungen unentgeltlich abgegeben werden.
Die zivilrechtlichen Ansprüche des Verletzten nach §§ 98, 99 UrhG, insbesondere die auf Vernichtung und Überlassung, stehen in einem Spannungsfeld zu den staatlichen Ansprüchen auf Einziehung nach § 110, 1 UrhG. In § 110, 3 UrhG wird hierbei den privatrechtlichen Ansprüchen Vorrang gegeben. Dies allerdings nur, wenn der Verletzte seine Ansprüche im Strafverfahren nach §§ 403 bis 406c StPO, im sog. Adhäsionsverfahren, geltend macht.
Hat der Inhaber eines Urheberrechtes bei der Oberfinanzdirektion einen gebührenpflichtigen Antrag gestellt und Sicherheit geleistet und ist die Rechtsverletzung offensichtlich, so kann die Zollbehörde bei Einfuhr oder Ausfuhr die Beschlagnahme der Piraterieprodukte vornehmen (§ 111b UrhG).
Neben diesen öffentlich-rechtlichen Spezialvorschriften des Urheberrechts sind noch folgende Maßnahmen des allgemeinen Strafrechts von Bedeutung:
Hat der Täter durch die Urheberrechtsverletzung, etwa den Verkauf der Piraterieprodukte, Vermögensvorteile erlangt, so kann nach §§ 73 bis 73e StGB der Verfall angeordnet werden.
Des Weiteren können Gegenstände, auf die sich eine urheberrechtliche Straftat bezieht, die instrumenta sceleris, etwa Produktionsanlagen, unter den Voraussetzungen der §§ 74 ff. StGB eingezogen werden (§ 110 UrhG).
VI. Schranken des Urheberrechts
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Das Urheberrecht, das, wie das Eigentum, ein sozialgebundenes Recht ist, unterliegt bestimmten Beschränkungen zu Gunsten privater und allgemeiner Interessen. Diese werden „Schranken des Urheberrechts“ genannt. Die wichtigsten seien hier dargelegt.
1. Beschränkungen zu Gunsten privater Interessen
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Die bedeutsamsten Vorschriften, die eine Beschränkung des Urheberrechtes zu Gunsten privater Interessen und damit verbundene Vergütungsansprüche beinhalten, sind die §§ 53, 54 UrhG. Dabei sind die Einzelfälle, in denen Vervielfältigungen durch Dritte ausnahmsweise zulässig sind, in § 53 UrhG in breitem Umfange geregelt. § 54 UrhG hingegen begründet Vergütungsansprüche zu Gunsten der Urheber für die Fälle der nach § 53 UrhG erlaubten Vervielfältigungen.
Für Privatpersonen ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen (§ 53 I UrhG). Das bedeutet etwa, dass wir einen bestimmten Artikel, der uns privat interessiert, aus einem Buch heraus selbst kopieren oder dies durch andere – etwa eine Kopieranstalt – durchführen lassen dürfen. Dieses Recht steht uns nicht nur für ein Exemplar zu, sondern sogar erforderlichenfalls für einzelne Vervielfältigungsstücke. Einzelne bedeutet nach der Rechtsprechung bis zu sieben (BGH, GRUR 78, 474 ff. – Vervielfältigungsstücke). Die Vervielfältigung ist jedoch nur zum privaten Gebrauch zulässig. Ein solcher liegt vor bei einer Nutzung innerhalb der privaten Sphäre des Vervielfältigenden, d.h. im privaten Bereich durch ihn selbst und durch die mit ihm persönlich verbundenen Personen, also etwa durch Verwandte und Freunde. Hierbei muss es sich um die Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse und Interessen handeln. Die berufliche und gewerbliche Nutzung fällt nicht darunter. Die zulässigerweise hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen aber weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden (§ 53 VI, 1 UrhG).
Dies alles gilt auch für eine Vervielfältigung von Werken, die in unkörperlicher Form verwertet werden. Aufzeichnungen von Rundfunk- oder Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch sind also erlaubt (§ 53 I UrhG).
116
Von der Kopierfreiheit nach § 53 I UrhG sind jedoch Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch ausgeschlossen, wenn für diese eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte (§ 19a UrhG) Vorlage verwendet wird. Offensichtlich rechtswidrig ist die Herstellung oder öffentliche Zugänglichmachung der Vorlage dann, wenn sie für jedermann geradezu auf der Hand liegt. Ein Beispiel hierfür wäre etwa, wenn bekannte Werke wie Filme oder Musikwerke, die normalerweise nur gegen Lizenzgebühr offeriert werden, durch Private unentgeltlich angeboten werden. Hierdurch soll der Piraterie Einhalt geboten werden, so etwa der durch File-Sharing-Netze, die von einer Anzahl von Filehostern betrieben werden.
Nach § 53 II UrhG ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke (bis zu 7 Stück) eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen:
Zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch,
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, jeweils soweit die Vervielfältigung zu diesen Zwecken geboten ist,
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
| - | wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, |
| - | wenn es sich um ein mindestens zwei Jahre vergriffenes Werk handelt. |
Problematisch ist hier allein der Begriff des sonstigen eigenen Gebrauchs. Er ist im Zusammenhang mit dem des privaten Gebrauchs nach § 53 I UrhG zu sehen. Der Begriff des eigenen Gebrauchs ist umfassender. Eigener Gebrauch ist eine außerhalb des rein privaten Gebrauchs, aber doch in der internen Eigensphäre liegende Benutzung, bei der eigennützige Interessen verfolgt werden. Berufliche, gewerbliche, wissenschaftliche Nutzung ist eigener Gebrauch (nicht aber privater Gebrauch i.S. von § 53 I UrhG) und fällt daher unter § 53 II UrhG mit dessen Beschränkungen.
117
Die Vervielfältigungsbefugnis nach § 53 I bis II UrhG hat jedoch eine Grenze; diese wird durch § 53 IV UrhG gezogen. Die Vervielfältigungen
| - | grafischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, |
| - | eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im Wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, |
sind grundsätzlich untersagt.
Das bedeutet etwa, dass es nicht zulässig ist, dass ein Chor sich einen Satz Noten kauft – oder gar leiht – und dann für alle Mitglieder Kopien anfertigt. Derartige Vervielfältigungen sind nur dann zulässig, wenn sie handschriftlich vorgenommen werden oder wenn die Einwilligung der Berechtigten vorliegt. Für ganze Bücher und ganze Zeitschriften gilt das gleiche.
Vgl. Fall 47.
118
Machen wir uns an Beispielen die Folgen klar, die § 53 UrhG für den Urheber haben kann.
Beispiele:
Ein Komponist und Textdichter hat mit seinem Schlager den „European Song Contest“ gewonnen. Dadurch, dass von vielen Leuten ein Überspielen vom Radio erfolgt, werden weniger CDs seines Erfolgsstückes verkauft.
Ein Student fotokopiert mehrere Kapitel, die für seine Studien von größter Bedeutung sind, aus einem wissenschaftlichen Fachbuch. Wäre dies nicht möglich, hätte er sich das Buch kaufen müssen.
Sowohl die Aufnahmen des Erfolgsschlagers als auch die Fotokopien aus dem Fachbuch sind nach § 53 UrhG erlaubt. Bei dem Überspielen des Schlagers handelt es sich um einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch (§ 53 I UrhG), bei dem Kopieren um einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 II Nr. 1 UrhG), wobei § 53 IV UrhG nicht entgegensteht, da nicht das ganze Fachbuch kopiert wird.
Auf Grund des § 53 UrhG erleidet der Urheber in beiden Fällen finanzielle Einbußen. Diese müssen durch den Gesetzgeber in angemessener Weise ausgeglichen werden. Hier steht der Gesetzgeber vor der schwierigen Aufgabe, die Interessen der Urheber an der Wahrung und Verwertung ihres geistigen Eigentums einerseits und die Belange der Geräteindustrie, die der Verbraucher und die der Wissenschaft an der Nutzung der Werke andererseits abzuwägen. Dabei müssen diese divergierenden Interessen im digitalen Zeitalter bei stets neuen technischen Möglichkeiten dem technischen Wandel angepasst und neu austariert werden. Das geschieht in §§ 54 ff. UrhG.
119
§ 54 I UrhG normiert Ansprüche auf Zahlung einer angemessenen Vergütung zugunsten von Urhebern, von deren Werke eine Vervielfältigung nach § 53 I bis III UrhG zu erwarten ist. Diese Ansprüche richten sich gegen Hersteller von Geräten und Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird.
Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner der Importeur (§ 54b I, II UrhG) und unter engen Voraussetzungen auch der Händler (§ 54b I, III UrhG).
120
Das größte Problem bereitet – schon angesichts der widerstreitenden Interessen (Rn. 118) – die Höhe der Vergütung. Daher nennt § 54a UrhG bezüglich deren Angemessenheit einige wichtige Hinweise, deren Beachtung es bei der Bestimmung der Vergütungshöhe zu berücksichtigen gilt. Besonders bedeutsam: Die Vergütung darf den Hersteller nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts/Speichermediums stehen (§ 54a IV UrhG).
121
Einige Beispiele für derartige vergütungspflichtige
| - | Geräte: PC, DVD-Player, MP3-Player, Videorekorder, Scanner, Kopiergeräte, DVD-Brenner; |
| - | Speichermedien: Festplatten, CD, DVD, Speicherkarten, USB-Sticks, Videokassetten. |
122
Neben den soeben dargestellten Herstellerabgaben gibt es die Betreibervergütungen (§ 54c UrhG), die dann zu entrichten sind, wenn die oben genannten Geräte, die im Wege der Ablichtung (Kopiergeräte) oder einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, von folgenden Institutionen betrieben werden:
| - | Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), |
| - | Forschungseinrichtungen, |
| - | öffentlichen Bibliotheken, |
| - | Einrichtungen, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Kopien bereithalten. |
Einige Beispiele für die letztgenannten Vergütungspflichtigen: Kopierecken in Einzelhandelsgeschäften und Kaufhäusern, Kopierläden, Copyshops, Münzkopierer in Postämtern etc.
Die Höhe der vom Betreiber zu entrichtenden Vergütung bemisst sich nach Art und Umfang der Nutzung des Geräts (§ 54c II UrhG). Es leuchtet wohl ein, dass die Vergütung, die ein Copyshop in der Nähe einer Hochschule zu entrichten hat, höher sein wird als die eines kleinen Tante-Emma-Ladens auf dem Dorf, wo ein Kopiergerät für 20 Cent pro Kopie zur Verfügung steht.
123
Zur Geltendmachung der Hersteller- sowie der Betreibervergütungen sind allein die Verwertungsgesellschaften zuständig (§ 54h UrhG), speziell die ZPÜ.
124
Was die Vergütung bezüglich der Hersteller von Geräten und Speichermedien (§ 54 I UrhG) angeht, so schreibt § 13a WahrnG vor, dass vor Aufstellung der Tarife durch die ZPÜ/Verwertungsgesellschaft (§ 13 WahrnG) mit den Verbänden der betreffenden Hersteller über die angemessene Vergütungshöhe (§ 54a UrhG) und den Abschluss eines Gesamtvertrages nach § 12 WahrnG zu verhandeln ist. Scheitern diese Gesamtvertragshandlungen zwischen ZPÜ und dem entsprechenden Verband, so kann die ZPÜ die Tarife über eine angemessene Vergütung erst nach Vorliegen von empirischen Untersuchungen nach § 14a Va WahrnG aufstellen (§ 13a I, S. 3 WahrnG), die sich darauf beziehen, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 54 I bis III UrhG genutzt werden.
125
Für Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Hersteller/Verbänden gibt es beschleunigte Schlichtungsmechanismen (§ 14 ff. WahrnG). Schlichtungsstelle ist das DPMA.
126
Mit diesen Regelungen wird die Lösung der schwierigen Frage der Vergütungshöhe (§ 54a UrhG) in die Hände der Vertreter der Interessen der Urheber, der Verwertungsgesellschaften/ZPÜ, einerseits und die der Interessenvertreter der Verbände der Hersteller (etwa BITKOM = Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien) andererseits gelegt – beides private Institutionen.
2. Beschränkungen zu Gunsten allgemeiner Interessen
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Neben den Beschränkungen zu Gunsten der privaten Interessen gibt es auch Beschränkungen zu Gunsten allgemeiner Interessen. Jedermann hat Anteil am kulturellen Leben. Man liest Zeitung, Bücher, betrachtet Fernsehen, hört Rundfunk, geht ins Theater, Konzert und Kino. In diesem Zusammenhang führt der BGH zu Recht aus: „In der Befriedigung des Kunstverlangens des Einzelnen liegt die Dankesschuld verankert, die es an den geistig Schaffenden seitens der Allgemeinheit durch einen wirksamen Rechtsschutz seiner persönlichen und wirtschaftlichen Interessen an seiner Schöpfung abzutragen gilt“ (BGHZ 17, 278), insbesondere dadurch, dass er eine angemessene Vergütung erhält. Dieses Entgelt bezahlen wir in der Regel nicht unmittelbar an den Urheber. Vielmehr ist es Bestandteil des Preises, den wir an den Buchhändler, an die Rundfunk- und Fernsehgesellschaften, beim Kauf von Audio- oder Videogeräten oder von Leerkassetten bzw. Leerdisketten (§ 54 I UrhG) entrichten. Von dort erhält der Urheber letztlich sein Entgelt. So bezahlen wir alle etwas für die Urheber; häufig sind wir uns dessen gar nicht bewusst. Gleichzeitig greifen Schranken zu unseren Gunsten:
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Die Allgemeinheit hat ein Interesse an aktuellen Informationen, insbesondere über Tagesfragen. So erklären sich folgende Vorschriften:
Amtliche Werke, wie Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Entscheidungen und sonstige amtliche Werke genießen keinen Urheberrechtsschutz (§ 5 I, II UrhG).
Reden über Tagesfragen, gehalten bei öffentlichen Versammlungen oder im Rundfunk, dürfen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern vervielfältigt und verbreitet werden (§ 48 I Ziff. 1 UrhG); Quellenangabe ist jedoch erforderlich (§ 63 UrhG).
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind (§ 49 II UrhG).
Erlaubt ist auch die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen in anderen Zeitungen sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind (§ 49 I, 1 UrhG).
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Vervielfältigungen und Verbreitungen sind – unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen – zulässig zugunsten von Rechtspflege und öffentlicher Sicherheit (§ 45 UrhG), von behinderten Menschen (§ 45a UrhG) sowie von Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen (§§ 46, 47 UrhG).
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Wissenschaftlicher Fortschritt liegt im Interesse der Allgemeinheit. Wissenschaft erfordert Auseinandersetzung mit dem Gedankengut anderer. Dies ist der gedankliche Ausgangspunkt für § 51 UrhG. Es geht hier um die Zitierfreiheit. Hier wird unterschieden zwischen dem Großzitat (Ziff. 1) und dem Kleinzitat (Ziff. 2). Beim Großzitat handelt es sich um die Aufnahme eines gesamten Werkes in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk, beim Kleinzitat um das Anführen von Stellen – also kleineren Ausschnitten – eines Werkes in einem selbstständigen Sprachwerk. Groß- und Kleinzitat haben folgende gemeinsame Zulässigkeitsvoraussetzungen:
| - | Das zitierende Werk ist ein selbstständiges, urheberrechtlich geschütztes Werk, |
| - | sowohl das einzelne, aufgenommene Werk (Großzitat) als auch das Werk, aus dem Stellen zitiert sind (Kleinzitat), sind urheberrechtlich geschützte Werke, |
| - | die Nutzung ist in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck des Zitats gerechtfertigt. |
131
Wie das dritte Erfordernis zeigt, ist für die Anwendung von § 51 UrhG der Zitatzweck von entscheidender Bedeutung. Für das Großzitat ist er in § 51 Ziff. 1 UrhG beschrieben: „Zur Erläuterung des Inhalts“. Für das Kleinzitat fehlt eine gesetzliche Konkretisierung. Was gilt hier? Zur Behandlung dieses Problems müssen wir zu der Ausgangsfrage – warum gegen die Interessen des Urhebers Zitate überhaupt zulässig sind – zurückkehren. Wir erinnern uns: Sinn und Zweck der Zitate ist die Auseinandersetzung mit dem Gedankengut anderer. Der Zitatzweck ist dort nicht erfüllt, wo gar keine Auseinandersetzung stattfindet, wo mehr oder minder mechanisch auszugsweise wiederholt wird. In Fällen also, wo man sich unter dem Deckmantel des Zitats kostenlos fremde Leistungen zu Nutze macht, wo in einer bloß äußerlichen zusammenhanglosen Weise fremde Werkteile eingefügt oder angehängt werden. Es ist vielmehr eine Verarbeitung und Einbeziehung des Entlehnten in das zitierende Werk in der Weise zu verlangen, dass das Zitat in innerer Verbindung mit den eigenen Gedanken stehen muss. Dabei dürfen die Entlehnungen lediglich als Hilfsmittel der eigenen Darstellung benutzt werden (BGH, GRUR 82, 37, 40 – WK-Dokumentation), sei es zur kritischen Beleuchtung des fremden Werkes, sei es zur Bekräftigung und Erläuterung des eigenen Gedankenganges – also zur Verdeutlichung, zum besseren Verständnis, als Beispiel, zur Begründung oder Vertiefung – oder sei es schließlich auch zur Veranschaulichung in Gestalt von Leseproben (BGHZ 28, 234, 240 – Verkehrskinderlied).
Zulässig ist die Nutzung nur in dem durch den Zitatzweck gebotenen Umfang. Bei einem Kleinzitat geht dies in der Regel nicht über ganz wenige Kernsätze hinaus. Eine Strophe eines dreistrophigen Kinderliedes hat der BGH als Grenzfall gerade noch für zulässig angesehen (BGHZ 28, 234, 240 f. – Verkehrskinderlied).
Für Musikzitate (§ 51 Ziff. 3 UrhG) gilt Entsprechendes wie für Kleinzitate.
Da § 51 UrhG Ausnahmecharakter hat, gilt der Grundsatz: Im Zweifel gegen den Zitierenden, umgekehrt ausgedrückt: in dubio pro autore.
Wird zitiert, so ist nach § 63 UrhG die Quelle stets deutlich anzugeben. Es sind Urheber und Titel zu benennen, bei Büchern auch das Erscheinungsjahr, den -ort sowie die Seitenzahl.
Sind die dargestellten Zulässigkeitserfordernisse nicht erfüllt, so ergeben sich die Sanktionen aus § 97 UrhG.
Änderungen des zitierten Werkes dürfen nicht vorgenommen werden (§ 62 UrhG), ansonsten liegt möglicherweise eine Entstellung vor (§ 14 UrhG).
3. Beschränkungen zu Gunsten des Unterrichts und der Wissenschaft
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Ursprünglich enthielt das UrhG im § 53 III ein Vervielfältigungsprivileg zu Bildungszwecken. Die Regelungen zeigten sich unzureichend für die moderne Wissenschaft. Folglich wurde das Urheberrechts-Wissenschaftsgesetz vom 1.9.2017 verabschiedet, das diesen Bereich grundlegend neu ordnete. Diese Regelungen finden sich nun in Unterabschnitt 4 „Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen.“ (§§ 60a-60h UrhG) und sind zum 1.3.2018 in Kraft getreten.
Nach § 60a UrhG dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden 1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung, 2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie 3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient. Dabei sind Bildungseinrichtungen frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
Nach § 60b dürfen Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.
Nach § 60c UrhG dürfen zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden 1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie 2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient. Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.
Die Neuregelung dieses Bereichs schafft übersichtliche und einfach verständliche Regelungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im digitalen Zeitalter.
VII. Übergang des Urheberrechts
1. Vererbung
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Das Urheberrecht ist vererblich (§ 28 I UrhG). Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen (§ 28 II UrhG). Die Erben des Urhebers haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie der Urheber (§ 30 UrhG).
2. Rechtgeschäftliche Übertragung
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Das Urheberrecht ist unter Lebenden nicht übertragbar (§ 29 I UrhG). Dieser äußerst bedeutsame Grundsatz gilt zunächst für das einheitliche, umfassende Urheberrecht. Er gilt aber auch für die beiden Bestandteile des Urheberrechts, das umfassende Urheberpersönlichkeitsrecht und das umfassende Verwertungsrecht. Die aus diesen beiden Stammrechten abgeleiteten einzelnen Rechte, die Einzelbefugnisse aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12–14 UrhG) und die einzelnen Verwertungsrechte (§§ 15–22 UrhG) sind gleichfalls nicht übertragbar, da sie Ausstrahlungen der beiden Stammrechte sind.
Nun sind die Urheber in der Regel nicht in der Lage, ihre einzelnen Verwertungsrechte selbst zu realisieren. So wird wohl der Autor sein Buch nicht selbst drucken und nicht selbst vertreiben. Der Komponist kann nicht überall dort Rechte erteilen und Gelder kassieren, wo seine Musik aufgeführt und gesendet wird. Man muss sich hier eines Dritten als Mittler bedienen. Diesen Gedanken tragen die §§ 31 ff. UrhG Rechnung.
Zweck des Urheberrechtes ist es, dem Urheber eine angemessene Belohnung dafür zuteilwerden zu lassen, dass er zum Wohle der Allgemeinheit ein Werk geschaffen hat. Daher gewährt ihm das Gesetz zur Befriedigung seiner materiellen Interessen die Verwertungsrechte der §§ 15 ff. UrhG. Daneben steht ihm – wir kennen das bereits – das Urheberpersönlichkeitsrecht zu (§§ 12 ff. UrhG).
a) Einräumung von Nutzungsrechten
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Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk in Bezug auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (§ 31 I, 1 UrhG). Diese Nutzungsrechte sind aus dem Urheberrecht abgeleitete Rechte, die dem Erwerber zustehen. Der Inhalt der Nutzungsrechte deckt sich mit dem Inhalt der einzelnen Verwertungsrechte (§§ 16–22 UrhG).
Der Verlag hat auf Grund des Verlagsvertrages das Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 1 VerlG). Diese Nutzungsrechte entsprechen den Verwertungsrechten der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und der Verbreitung (§ 17 UrhG).
Die Nutzungsrechte können keinen anderen Inhalt haben als die einzelnen gesetzlich fixierten Verwertungsrechte.
Angesichts stets neu entwickelter Technologien ist die Frage bedeutsam, ob für Nutzungsarten, die – heute noch – unbekannt sind, schon jetzt Rechte für die Zukunft eingeräumt werden können. Dies wird in § 31a UrhG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann der Urheber solche Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumen; der diesbezügliche Vertrag bedarf grundsätzlich der Schriftform und ist grundsätzlich widerruflich (§ 31a I, S. 2, 3, II UrhG). In diesen Fällen steht dem Urheber ein Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung zu (§ 32c, I UrhG). Auf diese Rechte kann im Voraus nicht verzichtet werden (§§ 31a, IV, 32c, III UrhG).
Die Nutzungsrechte sind gegenüber den Verwertungsrechten selbstständige Rechte.
Es ist möglich, dass der Urheber alle Nutzungsrechte, die inhaltlich den einzelnen Verwertungsrechten der §§ 16-22 UrhG entsprechen, einem Dritten einräumt, und dies ohne zeitliche und ohne räumliche Beschränkung. Das Nutzungsrecht kann aber auch räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 I, 2 UrhG).
136
Zur inhaltlichen Beschränkung: Es ist möglich, jedes der sich aus den einzelnen Verwertungsrechten der §§ 16–22 UrhG ergebenden Nutzungsrechte einem anderen einzuräumen, z.B.
| - | dem A das Vervielfältigungsrecht |
| - | dem B das Verbreitungsrecht |
| - | dem C das Vortragsrecht usw. |
Es ist natürlich auch zulässig, die Einräumung der Nutzungsrechte zu bündeln und auf verschiedene Rechtssubjekte zu übertragen, wie etwa:
| - | ein Autor räumt einem Verleger das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ein (§ I VerlG), das Aufführungs- und Senderecht einer Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung. |
Schließlich ist es gar erlaubt, die einzelnen Befugnisse aufzuspalten, z.B.:
| - | der Autor räumt einer Rundfunkgesellschaft das Senderecht zur Wiedergabe im Hörfunk, einer TV-Gesellschaft zur Fernsehwiedergabe ein. |
| - | Ein selbstständiger Grafik-Designer wird von einem Unternehmen beauftragt, ein Plakat zu entwerfen. Er räumt dem Auftraggeber Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht in Bezug auf ein Plakat ein. Der Nutzungsumfang ist hier auf die Plakatwerbung beschränkt. Eine weitere Benutzung des Werkes, etwa für Werbeprospekte, Display-Material, Warenpackungen oder gar als Marke ist nicht gestattet (Rn. 150). |
Diese Beispiele zeigen, dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten der Aufspaltung durch Einräumung inhaltlich beschränkter Nutzungsrechte gibt. Dass hier Probleme auftreten können, wenn durch allzu starke Beschränkungen eine „Atomisierung“ der einzelnen Befugnisse eintritt, liegt auf der Hand.
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Zur räumlichen Beschränkung: Nutzungsrechte können auf einen bestimmten Kontinent, einen bestimmten Sprachraum, einen Staat, ein Bundesland, eine Stadt oder gar ein bestimmtes Haus, etwa ein Theater, beschränkt sein.
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Zur zeitlichen Beschränkung: Wegen der langen Laufzeit des Urheberrechtsschutzes sind Beschränkungen in zeitlicher Hinsicht üblich. So schließt die GEMA die Berechtigungsverträge (Mustervertrag in der Fassung von 2013) mit den Urhebern zunächst auf drei Jahre ab mit der Weiterführung im jeweiligen Drei-Jahres-Zyklus, falls keine Kündigung erfolgt.
Neben der Differenzierung unbeschränktes – beschränktes Nutzungsrecht unterscheidet das Gesetz zwischen einem ausschließlichen und einem einfachen Nutzungsrecht (§ 31 I, 2 UrhG).
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Das ausschließliche Nutzungsrecht (Abb. 7) berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und – mit Zustimmung des Urhebers (§ 35 UrhG) – Nutzungsrechte einzuräumen (§ 31 III UrhG). Bei dieser ausschließlichen Lizenz gibt es also nur einen Nutzungsberechtigten.
Dem Inhaber dieses ausschließlichen Nutzungsrechts stehen hier zweierlei Rechte zu: Er darf das Werk in der vereinbarten Art nutzen und er ist berechtigt, Dritten, den Urheber eingeschlossen, die Nutzung des Werkes zu verbieten.
Das ausschließliche Nutzungsrecht ist ein dingliches Recht.
Ein Beispiel für ausschließliche Nutzungsrechte: Die Komponisten und Textdichter übertragen der GEMA in dem Berechtigungsvertrag häufig ausschließliche Nutzungsrechte zur Wahrnehmung.
Abb. 7: Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts (hier Aufführungsrechts)

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140
Das einfache Nutzungsrecht (Abb. 8) berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder neben anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen (§ 31 II UrhG). Hier stehen also mehrere Nutzungsberechtigte nebeneinander. Jeder von ihnen darf das Werk in der vereinbarten Art nutzen. Nach jüngerer Rechtsprechung (BGH, GRUR 2010, 628 – Vorschaubilder) hat auch das einfache Nutzungsrecht dinglichen – und nicht lediglich schuldrechtlichen – Charakter.
Typische Beispiele für einfache Nutzungsrechte: Bei Musikveranstaltungen, beim Filmverleih.
Abb. 8: Einräumung von einfachen Nutzungsrechten (hier Aufführungsrechten)

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141
Die Nutzungsrechte sind – im Gegensatz zu dem Urheberrecht und den einzelnen Verwertungsrechten – übertragbar. Sie können jedoch nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden (§ 34 I 1 UrhG); diese Vorschrift ist jedoch dispositiv (§ 34 V 2 UrhG). Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes kann Dritten aber auch ein einfaches Nutzungsrecht mit Zustimmung des Urhebers einräumen (§ 35 I, 1 UrhG).
Abb. 9: Variationsmöglichkeiten nach § 31

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Falls nichts anderes vereinbart, fällt das vom Urheber dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungsrecht mit der Beendigung des Nutzungsvertrages ipso iure an den Urheber zurück; einer rechtsgeschäftlichen Rückübertragung bedarf es also nicht.
b) Durchführung der Einräumung von Nutzungsrechten
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Es geht hier um das, was man unter Urhebervertragsrecht zu verstehen pflegt. So divergierend die einzelnen Urheberrechtsverträge in ihrer Ausgestaltung in der Praxis auch sein mögen, sie alle beruhen auf §§ 31 ff. UrhG.
143
Auch im Urheberrecht gilt grundsätzlich das Abstraktionsprinzip. Im Kausalgeschäft verpflichtet sich der Urheber, einem Dritten bestimmte Nutzungsbefugnisse einzuräumen. Die Verpflichtungsgeschäfte sind oft recht verschieden; häufig sind es Kauf-, Dienst- und Werkverträge oder aber Verträge besonderer Art. Das Erfüllungsgeschäft erfolgt nach §§ 413, 398 BGB, also durch formlose Einigung. Dieses Abstraktionsprinzip wird im Urhebervertragsrecht aber nicht immer streng durchgeführt; so ist es z.B. bei den Verlagsverträgen – wie wir noch sehen werden – weitgehend durchbrochen.
Abb. 10: Einräumung von einzelnen Nutzungsrechten in den möglichen Variationen

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In der Praxis haben sich für die Verwertung des Urheberrechts zwei typische Wege herausgebildet:
Die Einräumung der Nutzungsrechte zu eigener Nutzung. Hier nutzt der Berechtigte selbst das Werk.
Einräumung zur Wahrnehmung: Hier geht es nicht darum, dass der Berechtigte das Werk selbst nutzt, sondern dass er das Nutzungsrecht einem Dritten überlässt und hierfür eine Vergütung verlangt. Dies ist die Arbeitsweise der Verwertungsgesellschaften.
Für jeden der beiden Wege wollen wir kurz ein typisches Beispiel betrachten.
aa) Der Verlagsvertrag
145
Um die Einräumung von Nutzungsrechten zu eigener Nutzung geht es bei dem Verlagsvertrag. Dies ist ein schuldrechtlicher Vertrag besonderer Art über ein Werk der Literatur oder Tonkunst zwischen dem Urheber und dem Verleger. Schriftform ist nicht erforderlich, jedoch weitgehend üblich.
Durch den Verlagsvertrag wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 1 VerlG). Zur Erfüllung seiner Verpflichtung hat der Urheber dem Verleger das Verlagsrecht, ein absolutes Recht, zu verschaffen. Dies ist das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (§ 8 VerlG). Der Verlagsvertrag begründet die Verpflichtungen und enthält die Einigung (§ 413, 398 BGB) über die Einräumung des Verlagsrechts. Das Abstraktionsprinzip ist hier weitgehend durchbrochen. Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 9 VerlG).
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Der Verlagsvertrag begründet für den Verfasser eine Anzahl von Verpflichtungen; die wichtigsten seien angedeutet:
| - | Überlassung des Werkes zur Vervielfältigung und Verbreitung (§ 1 VerlG); |
| - | die rechtzeitige Ablieferung des Manuskripts in druckreifem Zustand (§§ 10, 11 VerlG); |
| - | die Enthaltungspflicht in Bezug auf Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes im Rahmen des § 2 VerlG. |
147
Die wichtigsten Verpflichtungen für den Verleger aus dem Verlagsvertrag:
| - | Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes (§ 14 VerlG); |
| - | Einräumung eines Vorzugspreises (§ 26 VerlG); |
| - | Bezahlung der vereinbarten Vergütung (§ 22 VerlG); |
| - | jährliche Rechnungslegung (§ 24 VerlG); |
| - | Überlassung von Freiexemplaren (§ 25 VerlG). |
Die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem das Werk verbreitet wird, steht für jede Auflage dem Verleger zu (§ 21 VerlG).
bb) Der Wahrnehmungsvertrag
148
Der Wahrnehmungs- bzw. Berechtigungsvertrag ist der Vertrag, den Wahrnehmungsgesellschaften, also Verwertungsgesellschaften mit Urhebern abschließen.
Wie wir bereits wissen, sind die Wahrnehmungsgesellschaften in der Regel juristische Personen, die urheberrechtliche Befugnisse der Urheber-Mitglieder treuhänderisch wahrnehmen. Die Wahrnehmungsgesellschaften unterliegen der Erlaubnis und Aufsicht des Patentamtes (§§ 1, 18, 19 WahrnG). Es trifft diese Gesellschaften Kontrahierungszwang in doppelter Hinsicht: Sie müssen die Rechte der Urheber auf deren Verlangen wahrnehmen (§ 6 WahrnG) und sind verpflichtet, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen (§ 11 WahrnG).
Für die Verwertungsgesellschaften zeigt sich folgendes typische Bild. Sie lassen sich von Urheber-Mitgliedern durch den Wahrnehmungsvertrag Nutzungsrechte einräumen. Durch den Vortrags-, Aufführungs- oder Sendevertrag überlassen sie einem Dritten, dem Werknutzer, die Nutzung des Werkes (vgl. Abb. 11).
Abb. 11: Verträge der Wahrnehmungsgesellschaften

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149
Konkretisieren wir dies am Beispiel der GEMA: Komponisten übertragen der GEMA als Treuhänderin durch Berechtigungsverträge alle ihnen zustehenden Urheberrechte zur Wahrnehmung, insbesondere etwa die Aufführungsrechte, die Rechte der Hörfunksendung, die Rechte der Lautsprecherwiedergabe, die Rechte der Fernsehsendung, die Rechte der Fernseh-Wiedergabe, die Filmaufführungsrechte (vgl. § 1 des als Mustervertrag von der GEMA verwendeten Berechtigungsvertrages). Hat ein Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben vor, Musikwerke aufzuführen, so muss er vor der Veranstaltung die Einwilligung der GEMA einholen (§ 13b I WahrnG). Die GEMA ist verpflichtet, dem Veranstalter die Aufführung zu gestatten, allerdings nur zu angemessenen Bedingungen (§ 11 I WahrnG), d.h. gegen Bezahlung einer Vergütung nach dem Tarif (§ 13 WahrnG). Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der GEMA eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden (§ 13b II WahrnG).
Alle erzielten Einnahmen hat die GEMA nach ihrem Verteilungsplan aufzuteilen (§ 7 WahrnG).
c) Zweckübertragungstheorie
150
Im Rahmen des Urhebervertragsrechts kommt es häufig vor, dass bei der Einräumung der Nutzungsrechte die einzelnen Modalitäten, Art, Inhalt und Umfang im Einzelnen nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet sind. Für diese Fälle gibt § 31 V UrhG eine äußerst bedeutsame Auslegungsregel, die der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Zweckübertragungstheorie entspricht. Danach ist der von beiden Partnern zugrunde gelegte Vertragszweck maßgebend dafür, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt, ob es sich um ein einfaches oder um ein ausschließliches handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Aus § 31 V UrhG ergibt sich somit folgender Grundsatz: Ist ein Nutzungsrecht zu Gunsten eines Dritten weder ausdrücklich im Einzelnen bezeichnet noch aus dem von den Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck ableitbar, so verbleibt es bei dem Urheber. Kurzum: Das Prinzip bei der Einräumung von Nutzungsrechten lautet: im Zweifel für den Urheber.
Beispiel:
Gehen wir zu dem Fall des selbstständigen Grafik-Designers (D) zurück (Rn. 136), der im Auftrag eines Unternehmens (U) einen Plakatentwurf für X € gefertigt hat. Weiteres war nicht vereinbart.
Nach § 31 V UrhG richtet sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem von seinen Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, hier: Verwendung des Entwurfs für die Plakatwerbung. U darf den Entwurf des D für Plakate vervielfältigen und verbreiten; hierfür hat er den D schließlich ja auch honoriert. U darf den Entwurf jedoch nicht für andere Zwecke benutzen, also etwa nicht für Werbeprospekte, Display-Material, Warenpackungen oder gar – evtl. Teile aus dem Plakat – als Firmenzeichen.
Was für die Übertragung von Nutzungsrechten generell gilt, gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat (§ 43 UrhG). Diesbezügliche Fälle sind in der Praxis recht häufig und deswegen oft problematisch, weil sich in den Dienstverträgen (bzw. im Rahmen der Ernennung) keine Festlegungen über urheberrechtliche Nutzungsrechte zugunsten des Dienstherrn befinden. Hierzu ein Beispiel aus dem Gebiet der Werke der Baukunst:
Beispiel:
Architekt A, Baurat des Bundeslandes N, entwarf für das N-Landesamt für Straßenbau, bei dem er arbeitete, eine Lärmschutzwand, die dann entlang einer Autobahn im Land N gebaut wurde. Einige Zeit später wurde im Land H an einer dort verlaufenden Autobahn eine Lärmschutzwand, die mit der des A identisch war, errichtet. A verlangte vom Land H Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung (§ 97 II UrhG). Der BGH sah bei der Lärmschutzwand die Voraussetzungen der persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 II UrhG) als erfüllt an und bewertete diese dementsprechend als Werk der Baukunst (§ 2 I Ziff. 4 UrhG). Urheber dieses Werkes war A als dessen Schöpfer (§7UrhG). Da im Rahmen der beamtenrechtlichen Ernennung keine Festlegungen über Inhalt und Umfang urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse zugunsten des Landes N erfolgten, gilt auch hier im Beamtenverhältnis (wie auch im Arbeitsverhältnis) gem. § 43 UrhG nach § 31 V UrhG die Zweckübertragungstheorie, wonach es auf den dem Dienstverhältnis zugrunde gelegten Zweck ankommt. Dieser besteht hier darin, so der BGH, dass A seinem Dienstherrn, also dem Land N, das Nutzungsrecht einräumt, seine, des A, Entwürfe für den Bau von Lärmschutzwänden an Straßen und Autobahnen im Landesgebiet von N zu verwenden. Es kann nicht angenommen werden, dass A stillschweigend seine Zustimmung gegeben hat, dass sein Dienstherr anderen Bundesländern Unterlizenzen zum Bau der Lärmschutzwände des A gewährt oder diesen Ländern Nutzungsrechte, die sich vom Urheberrecht des A ableiten, einräumt oder überträgt (BGH vom 12.5.10, Az. I ZR 209/07). Die Schadenersatzforderung des A war berechtigt.
Vgl. Fall 4.
d) Vergütung für den Urheber
151
Nachdem wir nun zur Kenntnis genommen haben, dass der Urheber Nutzungsrechte in mannigfacher Art und Weise verschiedensten Rechtssubjekten einräumen kann, stellt sich zum Schluss doch die Frage: Was ist die Gegenleistung, was erhält der Urheber dafür, kurzum: Es geht um die Vergütung des Urhebers.
Dem Prinzip der Vertragsfreiheit entsprechend, ist die vertraglich vereinbarte Vergütung maßgebend. Sollte sich diese als zu gering herausstellen, oder sollte sie in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes stehen, so kann der Urheber vom Inhaber des Nutzungsrechts eine Änderung des Vertrages dahingehend verlangen, dass eine angemessene Vergütung gewährt wird (§§ 32 I, 1, 3, 32a I UrhG).
Ist die Höhe der Vergütung überhaupt nicht festgelegt, so gilt die angemessene Vergütung als vereinbart (§ 32 I, 2 UrhG).
Wir erkennen hieraus, dass nahezu alles auf die Frage hinausläuft: Welche Vergütung ist angemessen?
Eine Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 II, 2 UrhG).
Zur Bestimmung der Angemessenheit stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf (§ 36 I UrhG), wozu Schlichtungsstellen dienen, die dann tätig werden, wenn zumindest ein Partner die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt (§ 36a UrhG).
Als Schutzvorschriften zugunsten der Urheber sind die Vergütungsvorschriften der §§ 32, 32a UrhG zwingend, soweit es um Nutzungshandlungen in Deutschland geht oder ansonsten deutsches Recht Anwendung findet (§ 32b UrhG).
Diese Vergütungsvorschriften finden auch zugunsten von Arbeitnehmern Anwendung, die das Werk in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis geschaffen haben, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeitsvertrages nichts anderes ergibt (§ 43 UrhG).
VIII. Beendigung des Urheberrechts
152
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber starb (§ 69 UrhG).
B. Verwandte Schutzrechte
153
Neben dem Urheberrecht existieren die sogenannten verwandten Schutzrechte. Diese Leistungsschutzrechte sind keine Urheberrechte. Machen wir uns dies an typischen Beispielen klar, nämlich an den Schutzrechten der Schauspieler und Musiker. Diese ausübenden Künstler erbringen zwar eine individuelle geistige Leistung, sie schaffen aber kein Werk. Sie reproduzieren vielmehr ein durch einen Urheber bereits früher geschaffenes Werk. Es geht hier also nicht um Urheberrechtsschutz, sondern um Leistungsschutz.
I. Überblick
154
Die Leistungsschutzrechte sind im zweiten Teil des UrhG und konkret in den §§ 79-95h UrhG geregelt. Der Gesetzgeber sieht die individuelle geistige Leistung der ausübenden Künstler (§§ 73–83 UrhG), der Lichtbildner (§ 72 UrhG), der Hersteller von Tonträgern (§§ 85 f. UrhG), der Sendeunternehmen (§ 87 UrhG), der Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 UrhG) und der Herausgeber nachgelassener Werke (§ 71 UrhG) als schutzwürdige Leistungen an und fasst sie unter dem Begriff verwandte Schutzrechte zusammen. Darüber hinaus regelt er den Schutz des Datenbankherstellers (§ 87a ff. UrhG), den Schutz des Presseverlegers (§ 87 ff. UrhG) und Filmwerke (§ 88 ff. UrhG). Der Schutzinhalt der verwandten Schutzrechte ist teilweise speziell geregelt. Teilweise wird auch auf die grundsätzliche Geltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verwiesen. Im Folgenden wollen wir einige besonders bedeutsame Leistungsschutzrechte kurz betrachten.
II. Ausgewählte verwandte Schutzrechte
1. Computerprogramme
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Wie bereits oben dargestellt, sind Computerprogramme den Sprachwerken zugeordnet (§ 2 I Ziff. 1 UrhG). Dementsprechend finden die für Sprachwerke geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in den §§ 69a ff. UrhG nichts anderes bestimmt ist (§ 69a IV UrhG).
Was die Systematik angeht, so waren für die Einfügung eines besonderen Abschnittes über den Softwareschutz für den Gesetzgeber insbesondere Gründe maßgebend, die in wesensmäßigen Unterschieden zwischen der neuen Werkart Computerprogramm und den klassischen Werkarten liegen. Ein Computerprogramm ist nichts Isoliertes, in sich Abgeschlossenes, wie etwa ein Buch, ein Bild, sondern ist als Industrieprodukt darauf angelegt, mit anderen Elementen eines Datenverarbeitungssystemes zusammenzuwirken, erfordert also Kompatibilität. Der Inhalt eines Computerprogrammes erschließt sich nicht für jedermann ohne weiteres im Gegensatz zu den traditionellen Werkarten, wo jeder etwa ein Bild betrachten, ein Buch lesen kann. Computerprogramme liegen an der Grenze zwischen dem Urheberrecht traditioneller Art und anderen Rechtssystemen zum Schutz geistigen Eigentums (vgl. BT-Drucks. 12/4022 vom 18.12.1992, S. 7 f.).
Schutzgegenstand von Computerprogrammen sind nach § 69a I UrhG Programme in jeder Gestalt. Wir haben es hier mit einer weit gefassten Begriffsbestimmung zu tun, die weiteren Entwicklungen Rechnung trägt. Zum Computerprogramm gehört auch dessen Entwurfsmaterial.
156
Wie wir bereits wissen ist für Werke Konkretisierung in einer wahrnehmbaren Formgestaltung erforderlich. Dies gilt auch für Computerprogramme. Geschützt ist allein die Ausdrucksform, nicht geschützt sind Ideen, wissenschaftliche Lehren, Theorien sowie grundlegende Prinzipien. Dementsprechend sind nach § 69a II, 2 UrhG Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, nicht geschützt.
157
Den wesentlichen Unterschied zu den traditionellen Werkarten bringt für Software § 69a III UrhG. Danach werden Computerprogramme bereits geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. Maßgebend ist hier also die Individualität. Was die konventionellen Werkarten angeht, so sind nach § 2 II UrhG Werke nur persönliche geistige Schöpfungen. An solche stellt die Rechtsprechung bestimmte Anforderungen; die Gerichte verlangen, wie wir bereits wissen (Rn. 28 ff.), über Routinemäßiges, über die Masse des Alltäglichen, über Übliches Hinausgehendes. An die Individualität nach § 69a III UrhG werden jedoch geringere Anforderungen gestellt als an § 2 II UrhG. Das ist die erklärte Absicht des Gesetzgebers. Das bedeutet, dass nach § 69a III UrhG für Computerprogramme geringere Schöpfungshöhe ausreicht als nach § 2 II UrhG. Bereits ein durchschnittliches Computerprogramm genießt – Individualität vorausgesetzt – Urheberrechtschutz. Bringen wir dies vereinfacht in eine griffige Formel: Bei der Werkart Computerprogramm wird Urheberrechtsschutz die Regel und fehlende Gestaltungshöhe die Ausnahme sein, in der Tendenz also anders als bei den traditionellen Werkarten.
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Das Urheberrecht an einem Computerprogramm steht dessen Schöpfer zu (§ 7 UrhG). Ist dies ein Arbeitnehmer und hat er das Computerprogramm in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart worden ist (§ 69b UrhG).
159
Das Urheberrecht an einem Computerprogramm beinhaltet das ausschließliche Recht, dass allein der Rechtsinhaber, also der Schöpfer oder der Arbeitgeber, die Vervielfältigung, die Bearbeitung und jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken vornehmen darf. Des Weiteren steht nur ihm das Recht der drahtgebundenen oder drahtlosen Wiedergabe eines Computerprogrammes zu einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (§ 69c Ziff. 1, 4 UrhG).
Was die Verbreitung angeht, so haben wir den Erschöpfungsgrundsatz bereits kennen gelernt. In Bezug auf Computerprogramme gilt diesbezüglich § 69c Ziff. 3, S. 2 UrhG: Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.
Beispiel:
Das Unternehmen U hat bei dem Anbieter für Datenbanksoftware S eine Volumenlizenz erworben. Im Gegensatz zu Einzelplatzlizenzen erlauben Volumenlizenzen das Herunterladen der Lizenz von einer sicheren Website und die Verteilung der Einzellizenzen mittels eines Volumenlizenzschlüssels. Als U die Software nicht mehr im ursprünglichen Umfang benötigt, verkauft er einen Teil der Lizenzen aus der Volumenlizenz an den Händler H, der mit Gebrauchtsoftware handelt. H bietet nun diese Lizenzen zum Verkauf im Internet an. Hiergegen wehrte sich U mit einer Klage, die sich auf § 69c UrhG beruft. H auf der anderen Seite beruft sich auf den Grundsatz der Erschöpfung des Urheberrechts. Fraglich ist nun, ob der Erschöpfungsgrundsatz auch für den Weiterverkauf einer per Internet-Download gekauften Software gilt.
Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof im Jahr 2012 in seinem Urteil im Fall UsedSoft gegen Oracle geklärt. Dieses wurde vom BGH im Jahr 2013 bestätigt (I ZR 129/08). Beide Gerichte bekräftigen die prinzipielle Zulässigkeit des Vertriebs von gebrauchten Softwarelizenzen. Auch der Weiterverkauf einer per Internet-Download gekauften Standardsoftware kann nicht mehr untersagt werden. Darüber hinaus ist nun das Aufspalten von Volumenlizenzen in Einzellizenzen sowie deren Weitervertrieb ebenfalls gestattet.
Im Ergebnis kann sich H auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen. Er darf einzelne Lizenzen aus einer Volumenlizenz herauslösen und diese per Internet-Download weiterverkaufen.
Was die Vervielfältigung betrifft, so ist das Gesetz hier wesentlich strenger: Ohne Zustimmung des Rechtsinhabers ist es nicht gestattet, Kopien von Computerprogrammen zu erstellen, auch nicht, diese weiterzugeben. Diese Verbote gelten selbst dann, wenn dies lediglich zu rein privaten Zwecken geschieht.
§ 69d UrhG macht 3 Ausnahmen von diesen Vervielfältigungs- und Verbreitungsverboten, wobei hier nur auf die Zulässigkeit des Erstellens einer Sicherungskopie hingewiesen sei (§ 69d II UrhG).
§ 69e UrhG ermöglicht unter bestimmten Bedingungen die Dekompilierung, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten.
160
Wer das Urheberrecht an einem Computerprogramm verletzt, den treffen neben den allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Sanktionen der §§ 97 ff. UrhG auch die speziellen des § 69f UrhG: Vernichtung aller rechtswidrig hergestellter, verbreiteter oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmter Vervielfältigungsstücke. Dies kann der Rechtsinhaber vom Eigentümer oder Besitzer verlangen.
Vgl. Fall 47.
2. Schutz der ausübenden Künstler
161
Ausübender Künstler ist derjenige, der ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt (§ 73 UrhG). Hierzu gehören insbesondere Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer und als künstlerisch Mitwirkende der Dirigent und der Regisseur.
Die bloß technisch, handwerksmäßig oder organisatorisch Mitwirkenden sind keine ausübenden Künstler, in der Regel also nicht der Beleuchter, der Toningenieur, der Theaterfriseur, der Bühnenbildner, der Maskenbildner, der Souffleur.
Den Rechten des Urhebers entsprechend, gewährt das Gesetz dem ausübenden Künstler Schutz unter persönlichkeitsrechtlichen und verwertungsrechtlichen Aspekten, allerdings in geringerem Umfange als dem Urheber.
162
Zum persönlichkeitsrechtlichen Schutz: Wie der Urheber ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberehre in Bezug auf sein Werk hat, so hat auch der ausübende Künstler ein Recht auf Anerkennung in Bezug auf seine Darbietung (§ 74 I UrhG). Haben mehrere Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung eines jeden einzelnen einen verhältnismäßig großen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden (§ 74 II, 1 UrhG). Nach § 75 UrhG hat der ausübende Künstler auch das Recht, eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf zu gefährden. Wie wir sehen gilt hier das, was wir beim Urheberpersönlichkeitsrecht kennen gelernt haben, entsprechend.
163
Zu den Verwertungsrechten: Hier werden dem ausübenden Künstler – ähnlich wie dem Urheber – bestimmte Ausschließlichkeitsrechte eingeräumt, nämlich
| - | seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen (§ 77 I UrhG), |
| - | den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen oder zu verbreiten (§ 77 II UrhG), |
| - | seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen, zu senden oder außer halb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 78 I UrhG). |
164
Probleme können auftreten, wenn mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbringen, wie etwa bei Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen, weil dort ein einziges Mitglied aus einer Vielzahl ausübender Künstler durch Verweigerung seiner Zustimmung die Verwertung vereiteln könnte. Hier schreibt § 80 I UrhG vor, dass ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zusteht und dass keiner der beteiligten ausübenden Künstler seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern darf.
165
Wer gegen die Persönlichkeitsrechte (§§ 74 f. UrhG) und gegen die Ausschließlichkeitsrechte (§§ 78 f. UrhG) der ausübenden Künstler verstößt, kann nach §§ 97 ff. UrhG auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Diese Vorschriften sind bereits im Urheberrecht erörtert worden.
166
Zu den Vergütungsansprüchen: Nach § 78 II UrhG ist dem ausübenden Künstler eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
| - | nach § 78 I Ziff. 2 die Darbietung erlaubterweise gesendet, |
| - | die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird. |
Problematisch ist häufig auch hier die Frage der Angemessenheit der Vergütung. § 79 II UrhG verweist auf die §§ 32–43 UrhG, also auf die Regelungen der gleichen Problematik beim Urheber, die wir bereits kennen.
167
Da die ausübenden Künstler – wie die Urheber – in der Regel nicht in der Lage sind, die ihnen eingeräumten Verwertungsrechte selbst geltend zu machen, können sie diese – bereits im Voraus – an eine Verwertungsgesellschaft abtreten (§ 78 III, 2 UrhG), an die GVL = Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der GVL besteht deren Aufgabe in der treuhänderischen Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Bild- und Tonträgerhersteller und Veranstalter im Sinne von § 81 UrhG ergeben sowie die Verteilung der erzielten Einnahmen an die Berechtigten.
168
Häufig arbeiten ausübende Künstler auf Grund eines Arbeits- oder Dienstvertrages, etwa Schauspieler und Musiker bei einer städtischen Bühne oder einer Rundfunkanstalt. Inhaber der Leistungsschutzrechte sind die ausübenden Künstler, nicht etwa der Dienstberechtigte. Da sie aber die Darbietung in Erfüllung ihrer dienstvertraglichen Pflichten erbringen und dafür bezahlt werden, besteht bei der Verwertung die gleiche Interessenkollision, die wir bereits beim angestellten Urheber kennen gelernt haben. Oft werden über die Nutzungsbefugnisse des Dienstherrn in Tarif- oder Individualverträgen Vereinbarungen getroffen. Ansonsten verweist § 79 II, 2 UrhG auf §§ 31 V, 43 UrhG und damit auf den von den Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck entsprechend der Zweckübertragungstheorie. So ergibt sich sicherlich nach dem Wesen des Arbeitsvertrages eines bei einer Rundfunkgesellschaft angestellten Musikers, dass seine Darbietung gesendet werden darf.
3. Schutz des Herstellers von Tonträgern
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Hersteller von CDs, Tonbändern oder sonstigen Tonträgern genießen nach § 85 UrhG einen besonderen Schutz. Dies vor allem aus zwei Gründen: Sie erbringen – zwar keine künstlerische, aber – eine qualifizierte technische Leistung; Tonträger können heute sehr leicht kopiert werden.
Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen (§ 85 I UrhG).
Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78 II UrhG erhält (§ 86 UrhG). Die Geltendmachung dieses Vergütungsanspruches erfolgt in der Regel über die GVL. Diese teilt nach ihrem Verteilungsplan die Vergütungen zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern auf.
4. Schutz des Sendeunternehmens
170
Sendeunternehmen genießen besonderen Schutz aus den gleichen Gründen wie die Hersteller von Tonträgern.
Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
| - | seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen, |
| - | seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht, |
| - | an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 87 I UrhG). |
5. Schutz des Lichtbildners
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§ 2 I Ziff. 5 UrhG gibt – wie wir wissen – Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke, also für künstlerische Lichtbilder. § 72 UrhG gewährt ein Leistungsschutzrecht für Lichtbilder Die Grenzziehung zwischen dem einen und andern ist meist äußerst schwierig. Diese komplizierte Abgrenzung braucht im Einzelfall häufig nicht vorgenommen zu werden, da die Vorschriften für Lichtbildwerke auf Lichtbilder entsprechend anzuwenden sind (§ 72 I UrhG); eine Ausnahme macht die Schutzdauer: Lichtbildwerke 70 Jahre (§ 64 I UrhG), Lichtbilder 50 Jahre (§ 72 III UrhG).
Was wir bereits beim Lichtbildwerk kennen gelernt haben, gilt auch hier: Das Lichtbildschutz einzelner Filmbilder aus § 72 UrhG erstreckt sich nicht nur auf die Verwertung der Bilder in Form von Fotos, sondern auch auf die Verwertung der Bilder in Form des Films (BGH, v. 6.2.2014, Az. ZR 86/12 – Peter Fechter).
172
Auf eines sei jedoch besonders hingewiesen. Geschützt ist nicht der Inhalt, das Motiv des Lichtbildes, sondern nur dessen konkrete Wiedergabe. Deshalb gewährt das Leistungsschutzrecht in der Regel nur Schutz gegen Vervielfältigung der konkreten Aufnahme als eines körperlichen Gegenstandes in unveränderter Form (BGH, NJW 67, 724 – skai – cubana; OLG München, ZUM 91, 431).
Beispiel:
Es darf also z.B. ein Bergsee von einem Dritten von der gleichen Stelle aus, mit gleichem Bildausschnitt, mit gleicher Blende, mit gleicher Belichtungszeit und gleicher Brennweite aufgenommen werden, wie dies vorher von einem Werbefotografen für eine Ansichtskarte geschehen ist.
Vgl. Fall 4.
6. Schutz des Datenbankherstellers
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Besonderen Schutz genießen Datenbankhersteller insbesondere deswegen, weil auf diesem Gebiet erheblicher Aufwand zu erbringen ist.
Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch angeordnet und einzeln mithilfe elektronischer Mittel zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert (§ 87a I, 1 UrhG).
Dem Datenbankhersteller – das ist derjenige, der die genannten Investitionen vorgenommen hat (§ 87a II UrhG) – wird das Ausschließlichkeitsrecht der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe eingeräumt (§ 87b I UrhG).
7. Schutz des Filmherstellers
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Zunächst müssen wir einige Begriffe klären: Film ist jede Bildfolge oder Bild-Tonfolge, die den Eindruck eines bewegten Spiels entstehen lässt. Der Film kann sich darstellen als Filmwerk nach § 2 I Ziff. 6 UrhG; hierfür gelten die Vorschriften der §§ 88–94 UrhG. Erfüllt der Film die Erfordernisse eines Werkes nach § 2 II UrhG nicht, so handelt es sich um Laufbilder nach § 95 UrhG, wonach einige Vorschriften über Filmwerke Anwendung finden. Im Folgenden wenden wir uns dem Filmwerk zu, wobei unter diesen Begriff auch das Fernsehwerk fällt.
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Dem Hersteller eines Filmes entstehen bei der Produktion meist enorm hohe Kosten, insbesondere hat er alle Mitwirkenden zu bezahlen. Da ihm als Produzenten in der Regel weder originäre Urheberrechte noch verwandte Schutzrechte zustehen, räumt ihm der Gesetzgeber besondere Rechte ein, um ihm eine ungestörte Auswertung des Filmwerkes zu sichern. Die §§ 88–94 UrhG verschaffen dem Filmhersteller eine starke Rechtsposition.
176
Dem Filmproduzenten steht am Tonträger das Leistungsschutzrecht nach §§ 85 f. UrhG zu. Darüber hinaus erhält er am Filmträger, also am Bildträger bzw. Bild-Tonträger, ein besonderes Leistungsschutzrecht nach § 94 UrhG. Danach hat er das ausschließliche Recht, den Filmträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung oder Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Im Übrigen ist er berechtigt, Entstellungen oder Kürzungen zu verbieten. Die Schutzdauer beträgt 50 Jahre (§ 94 III UrhG).
Im Zusammenhang mit einem Filmwerk besteht eine Vielzahl von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten. Verschaffen wir uns hierüber einen kurzen Überblick.
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Zunächst sind die Werke zu erwähnen, die bereits vor der Filmherstellung entstanden sind, etwa Romane, Novellen, Bühnenwerke, die verfilmt werden sollen, sowie Musik, die im Film Verwendung findet. Die Schöpfer derartiger vorbestehender Werke sind und bleiben Urheber ihrer Werke (vgl. § 89 III UrhG); sie werden keine (Mit-)Urheber des Filmwerkes, es sei denn, dass sie ausnahmsweise, über das vorbestehende Werk hinausgehend, auch schöpferisch an der Gestaltung des Filmwerkes mitgewirkt haben.
178
Urheber des Filmwerkes sind nur diejenigen, die den allgemeinen urheberrechtlichen Regeln entsprechend, durch persönliche geistige Schöpfung (§ 2 II UrhG) an der Herstellung des Filmes mitwirken. Wer zu diesem Personenkreis gehört, ist umstritten und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Urheber sind in der Regel der Regisseur, der Drehbuchautor, der Schöpfer der Dialoge, der Komponist der speziell für den betreffenden Film komponierten Musik, der Kameramann, soweit er Lichtbildwerke schafft und die Bildfolge mitbestimmt, u.U. je nach dem Grad ihrer schöpferischen Gestaltung, Cutter und Filmarchitekt. Der Filmproduzent und die Schauspieler sind keine Urheber, es sei denn, dass auch sie ausnahmsweise den Film künstlerisch gestalten. Kommen mehrere Personen als Urheber in Betracht, so sind sie Miturheber (§ 8 UrhG).
179
Hinzu kommen die ausübenden Künstler, wie etwa Filmschauspieler, Musiker, Sänger, Dirigenten, Tänzer, denen dem Grunde nach Leistungsschutzrechte zustehen.
Für alle drei Gruppen gibt der Gesetzgeber Regeln zur Stärkung der Rechtsposition des Filmproduzenten.
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In Bezug auf die Urheber von vorbestehenden Werken gibt § 88 UrhG eine Auslegungsregel, eine spezielle Ausprägung der Zweckübertragungstheorie des § 31 V UrhG. Hat der Urheber dem Filmproduzenten gestattet, sein Werk zu verfilmen, dann liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerks zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen (§ 88 I UrhG). Zu einer Wiederverfilmung ist der Hersteller nicht berechtigt. Der Urheber darf nach 10 Jahren sein Werk anderweitig filmisch verwerten (§ 88 II UrhG).
181
Auch in Bezug auf die Urheber am Filmwerk gibt das Gesetz eine Auslegungsregel: In der Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Herstellung räumt der Urheber dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen (§ 89 I UrhG).
182
Haben ausübende Künstler mit dem Filmproduzenten Verträge über ihre Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerkes abgeschlossen, so räumen sie ihm damit im Zweifel das Recht ein, die ihnen nach § 77 I, II, 1 und § 78 I Ziff. 1, 2 UrhG) vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen (§ 92 UrhG). Auch hier verfolgt das Gesetz das Ziel der Stärkung der Rechtsposition des Filmherstellers.
183
Zu guter Letzt schränkt § 93 UrhG den persönlichkeitsrechtlichen Schutz sowohl der Urheber der vorbestehenden Werke als auch der Urheber des Filmwerkes als auch der Inhaber von Leistungsschutzrechten ein. Sie können die ihnen nach den §§ 14 und 75 UrhG zustehenden Rechte hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur bei gröblichen Entstellungen oder anderen gröblichen Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller Rücksicht zu nehmen (§ 93 I UrhG).
Gröblich ist eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung insbesondere dann, wenn sie geeignet ist, Ansehen und Ruf der jeweiligen Urheber und Leistungsschutzberechtigten zu gefährden (vgl. hierzu OLG München, ZUM 92, 308 ff.).
Die Nennung jedes Einzelnen an einem Film mitwirkenden ausübenden Künstlers ist nicht erforderlich, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet (§ 93 II UrhG).
III. Beendigung der verwandten Schutzrechte
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Die Leistungsschutzrechte erlöschen in der Regel nach 50 Jahren (§§ 72 III; 82; 85 III; 87 III UrhG), bei Datenbanken bereits nach 15 Jahren (§ 87d UrhG).
Teil 3 Patentrecht
185
Technische Ideen können unter bestimmten Bedingungen geschützt werden. In Frage kommen dabei der Patentschutz oder der Gebrauchsmusterschutz. Durch Registrierung – also rechtsgestaltenden Verwaltungsakt – kann ein Patent geschaffen werden, sofern es die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt. Durch ein Patent erhält der Inhaber ein befristetes und räumlich begrenztes Nutzungsmonopol. Patente erfüllen dabei eine wichtige Informationsfunktion, denn die Erfindung muss veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung der Erfindung gibt Anreize für weitere Forschung und Entwicklung. Von dieser Innovationsförderung und dem Wissenszuwachs profitieren Erfinder und Verbraucher gleichermaßen.
A. Wesen und Gegenstand des Patents
I. Allgemeines
186
Das Patentrecht = Patent ist ein technisches Schutzrecht. Es ist, wie wir wissen, ein Ausschließlichkeitsrecht, ein absolutes Recht und liegt auf gewerblichem Sektor.
Gegenstand des Patents ist eine Erfindung.
Abb. 12: Gegenstand des Patents

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Das Patent hat in der Praxis größte Bedeutung. Zahlen mögen dies belegen: In der Bundesrepublik Deutschland wurden beim Deutschen Patent- und Markenamt in München im Jahre 2020 über 62 105 Patentanmeldungen eingereicht. Einschließlich der mit Wirkung für Deutschland vom Europäischen Patentamt erteilten Patente (Rn. 902 ff.) bestanden 2020 in Deutschland insgesamt 132 336 Patente.
II. Rechtsvoraussetzungen
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§ 1 I PatG verlangt für die Erteilung eines Patents
| - | eine Erfindung, die |
| - | neu, |
| - | gewerblich anwendbar ist, |
| - | auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. |
1. Erfindung
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Zentralbegriff des Patentrechts ist die Erfindung. Wie das Wort „Erfinden“ schon sagt, liegt das Wesen der Erfindung darin, dass etwas gefunden wird. Gefunden kann aber nur das werden, was schon da ist. Was ist dies hier? Es ist eine durch die Natur vorgegebene technische Regel. Wir sehen also: Die Erfindung ist kein bloßes Gebilde der Fantasie, enthält keine Einmaligkeit des individuellen menschlichen Geistes, ist also keine Schöpfung, sondern entspricht einem in der Natur bereits vorgegebenen geistigen Prinzip. Daraus erhellt sich, dass mehrere Menschen unabhängig voneinander dieselbe Erfindung machen: Doppelerfindungen. Es ist bekannt, dass bestimmte Erfindungen „oft in der Luft liegen“.
Beispiel:
Die Doppelerfindung zeigt sich z.B. in der Geschichte des Zündholzes: zunächst erfunden vom Engländer Cooper 1825, nach anderen vom Studenten Kammerer in Ludwigsburg und schließlich von Lundström in Schweden, wo es wirtschaftlich genutzt wurde.
Bei einer Schöpfung, einem Werk, kann wegen der Einmaligkeit des individuellen menschlichen Geistes keine Duplizität eintreten. Das Gedicht „Die Glocke“ konnte von keinem anderen als Schiller geschaffen werden.
An diesen beiden Beispielen zeigt sich die Abgrenzung des Patents vom Urheberrecht. Das Werk als Gegenstand des Urheberrechts entspricht der Individualität des menschlichen Geistes, ist damit einmalig. Die Erfindung als Gegenstand des Patents hingegen enthält keine Einmaligkeit des menschlichen Geistes; Erfinder sind ersetzbar.
189
Nachdem wir nun ganz allgemein erkannt haben, worum es bei der Erfindung geht, wollen wir uns dem Begriff im Einzelnen zuwenden.
Das Gesetz definiert den Begriff Erfindung nicht und eine allseits anerkannte Festlegung gibt es nicht.
Der Ausgangspunkt ist jedoch klar: Die Erfindung bezieht sich auf das Gebiet der Technik. Ein häufig in Gerichtsentscheidungen vorkommendes Argument ist Technizität.
Wir gehen zunächst von folgender, im Ansatz leichten, allgemeinen Begriffsbestimmung aus: Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln. Diese sieht die Rechtsprechung in einer Anweisung zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges. Welche beherrschbaren Naturkräfte ausgenutzt werden, ist dabei gleichgültig. Es können die der Physik, der Chemie oder der Biologie sein. Allein durch die Naturkräfte muss der angestrebte Erfolg erreicht werden, also ohne Zwischenschaltung von Verstandeskräften.
| - | Beispiele für Erfindungen, bei denen mit Kräften der Physik und Chemie gearbeitet wird, sind uns allen bekannt. |
| - | Problematisch sind hingegen die Erfindungen, die sich auf die lebende Materie beziehen. Hierzu gibt das Gesetz eine Reihe von Regelungen: - Nach § 1 II PatG sind biotechnologische Erfindungen patentfähig, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material (das ist nach § 2a III Ziff. 1 PatG ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann) besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Auch biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann Gegenstand einer Erfindung sein. Beispiel: Für ein Biotechunternehmen wurde Patentschutz für krebszerstörende Viren erteilt. Diese biotechnologische Erfindung ist patentfähig, weil sie ein Erzeugnis zum Gegenstand hat, das aus biologischem Material besteht (§ 1 II, S. 1, 1. Alt. PatG). Viren stellen nämlich biologisches Material dar, das sich nicht selbst reproduzieren kann, sondern ein biologisches System zur Reproduktion benötigt (§ 2a III Ziff. 1, 2. Alt. PatG). - Patentfähig sind auch Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist (§ 2a II Ziff. 1 PatG). - Weiterhin sind solche Erfindungen patentfähig, die ein mikrobiologisches oder ein sonstiges technisches Verfahren oder ein durch ein solches Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben; Ausnahmen: Pflanzensorten und Tierrassen (§ 2a II Ziff. 2 PatG). |
190
Schöpfungen hingegen, die nicht mit den Mitteln der Naturkräfte arbeiten, sondern lediglich zur Welt des Geistes gehören, können nicht Gegenstand einer Erfindung sein, wie etwa:
| - | Schöpfungen auf dem Gebiet der Kunst, Literatur, Wissenschaft und Wirtschaft. - Davon ausgehend versteht sich auch § 1 III PatG, wonach Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie die Wiedergabe von Informationen nicht als Erfindungen angesehen werden. - Von großer praktischer Bedeutung ist es, dass Programme für Datenverarbeitungsanlagen (Computersoftware) urheberrechtsfähig, aber nicht patentfähig sind (§ 1 III Ziff. 3 PatG). Diese Problematik wurde bereits oben (Rn. 10) thematisiert. Die Patentunfähigkeit gilt nach § 1 IV PatG jedoch nur insoweit, als für die Software „als solche“ Schutz begehrt wird. Hier entstehen häufig Probleme, denn es kommt oft vor, dass Computerprogramme im Rahmen einer Patentanmeldung eine Rolle spielen, etwa bei einer Steuerungseinrichtung; man spricht hier, wie wir bereits wissen, von computerimplementierten Erfindungen (Rn. 9). Nehmen wir zunächst den einfachsten Fall: Es wird ein reines Computerprogramm als solches als Patent angemeldet. Dieses wird mangels Technizität als Nichterfindung gemäß § 1 III Ziff. 3 PatG abgelehnt. Problematisch sind die Anmeldungen, die computerimplementierte Verfahren in einem Nebeneinander mit technischen Merkmalen aufweisen. Dies ist der Fall, wenn Software in technische Abläufe eingebunden ist, etwa durch Verarbeitung von Messergebnissen oder Steuerung, Regelung und Überwachung des Ablaufs technischer Einrichtungen (z.B. PKW-Motorsteuerung, ABS). In derartigen Fällen lehnt der BGH einen Patentschutz nicht ab, wenn – über die unabdingbare Technizität hinaus – verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten sind, welche die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben (z.B. BGH: GRUR 2004, 667 – Elektronischer Zahlungsverkehr; Az. X ZB 22/07 vom 20.1.2009 – Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten), soweit die in § 1 I PatG geforderten materiellen Voraussetzungen der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit erfüllt sind. |
| - | Auch andere Schöpfungen, die sich nur an den menschlichen Geist richten, sog. Anweisungen an den menschlichen Geist, sind nicht technisch und scheiden daher als Erfindung aus, z.B. Werbetexte, Werbepostkarten, Werbekalender, der Gedanke, in einem Unterhaltungsbuch Reklametexte psychologisch geschickt in bestimmter Weise einzufügen, die Anordnung und Einteilung von Adressbüchern, Kontenplänen und Preislisten (BGH, GRUR 75, 549 f. – Buchungsblatt). |
191
Über die in § 1 III PatG genannten „Nichterfindungen“ hinausgehend, bestimmt § 1a I PatG Nichtpatentierbarkeit in Bezug auf den menschlichen Körper: Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschließlich der Keimzellen, sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können nicht Gegenstand eines Patents sein. Dies gilt jedoch nicht für einen isolierten Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eine Gens (§ 1a II PatG).
Für Pflanzensorten und Tierrassen werden keine Patente erteilt (§ 2a I Ziff. 1 PatG). Was die Pflanzensorten angeht, gilt es aber ein Spezialgesetz zu beachten, das Sortenschutzgesetz: Hiernach genießt der Ursprungszüchter oder Entdecker Sortenschutz für eine Pflanzensorte, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig und neu und durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist. Das Bundessortenamt prüft die für die Erteilung maßgeblichen Kriterien und trägt im Falle eines positiven Ergebnisses die Sorte in die Sortenschutzrolle ein. Die Dauer des Sortenschutzes beträgt 25 Jahre, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten 30 Jahre.
Weiterhin sind im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnen Pflanzen und Tiere nicht patentfähig (§ 2a I Ziff. 1 PatG). Darunter sind nach § 2a III Ziff. 3 PatG Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren zu verstehen, die vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruhen.
192
Eine Erfindung
| - | geht von einer technischen Aufgabe (einem technischen Problem) aus und |
| - | führt dieses einer Lösung mit bestimmten technischen Mitteln zu unter Zuhilfenahme der genannten Naturkräfte. |
Aufgabe ist der erstrebte technische Erfolg, betrachtet aus der Zeit vor der Vollendung der Erfindung.
Der Einsatz bestimmter technischer Mittel – die oben beschriebenen physikalischen, chemischen oder biologischen Naturkräfte – ist ursächlich für die Problemlösung; ein bekanntes Beispiel: das „ABS-Bremssystem“.
Beispiel:
| - | Die Aufgabe: Bei einem Antiblockierregelsystem, mit dessen Hilfe beim Bremsen der einzelnen Fahrzeugräder wegen der bekannten nachteiligen Folgen deren Blockieren (Gleiten) verhindert werden soll, die Beendigung der Druckabsenkung (besser) den Fahrbahnverhältnissen anzupassen. |
| - | Die Lösung: Ein System mechanischer, elektrischer oder elektronischer Art mit bistabilen Schaltvorrichtungen, mit Drehverzögerungs- und Drehbeschleunigungs-Schaltvorrichtungen, bei dem bestimmte Signale gegeben werden und die einzelnen Elemente so miteinander verbunden sind, dass sie beim Auftreten eines Verzögerungssignales in einen Schaltzustand geraten, in dem sie – über die Steuerung jeweils eines Einlass- und eines Auslassventils – eine Absenkung des Bremsdrucks bewirken, und erst beim Auftreten eines Beschleunigungssignals eine andere Schaltstellung einnehmen, in der der Bremsdruck konstant gehalten wird. |
(Vgl. hierzu BGH, GRUR 80, 850 – Antiblockiersystem).
193
Eine Erfindung offenbart als Lehre zum technischen Handeln nur dann eine fertige Lösung, wenn ein Fachmann sie nach den Angaben des Erfinders ausführen, also in beliebiger Wiederholung nach dieser Lehre mit gleich bleibendem Erfolg arbeiten kann. Die Lösung des technischen Problems darf also nicht auf Zufall beruhen, sondern auf der Gesetzmäßigkeit der Naturkräfte. Ein einmaliges technisches Ergebnis kann also niemals Gegenstand einer Erfindung sein. Gerade in dieser Wiederholbarkeit der Erfindung liegen die technische Regel und die Bereicherung der Allgemeinheit.
2. Neuheit
194
Der Begriff neu wird in § 3 PatG definiert. Nach der formellen Abgrenzung dieser Vorschrift gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor einem bestimmten Stichtag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, gleichgültig, ob im Inland oder im Ausland (absoluter Neuheitsbegriff). Stichtag ist der für den Zeitrang der Anmeldung maßgebliche Tag. Dies ist in der Regel der Tag der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Wird ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen – etwa die innere Priorität nach § 40 PatG oder die Unionspriorität (§ 41 PatG) nach Art. 4 PVÜ (Rn. 874) –, so ist der Prioritätstag der maßgebliche Zeitpunkt.
Um sich ein Bild über das sehr problematische Kriterium „Stand der Technik“ und damit über die Aussichten für eine Patenterteilung zu verschaffen, kann der Patentanmelder beim Patentamt schriftlich den Antrag auf eine Recherche stellen. Das Patentamt ermittelt hierauf den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen ist, und beurteilt vorläufig die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung nach den §§ 1 bis 5 und ob die Anmeldung den Anforderungen des § 34 III bis V genügt (§ 43 I PatG). Das Patentamt führt die Recherche durch und teilt das Ergebnis ohne Gewähr für Vollständigkeit dem Anmelder im Recherchebericht mit (§ 43 VII). Diese selbstständige – isolierte – Recherche ist kein notwendiger Teil des Patenterteilungsverfahrens.
3. Gewerbliche Anwendbarkeit
195
Nach § 5 I PatG gilt eine Erfindung als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
4. Erfinderische Tätigkeit
196
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG). Häufig wird hier das Synonym Erfindungshöhe verwendet. Materiell gesehen geht es um eine bestimmte „Erfindungsqualität“, die mit der „Schöpfungsqualität“ (vgl. Rn. 28 f.) im Urheberrecht vergleichbar ist.
Der „Sprung“, den die neue Erfindung über den Stand der Technik hinaus macht, kann sehr groß sein – etwa bei Pioniererfindungen –, kann aber auch recht gering ausfallen (vgl. Abb. 13).
Ob der Grad der Erfindungshöhe im Einzelfall für eine Patenterteilung ausreicht, ist oft eine schwer zu entscheidende Frage, deren Beurteilung dem technischen Mitglied der Prüfungsstelle obliegt.
Maßgebend dafür, ob die Erfindung auf erfinderischer Tätigkeit beruht, sind zwei Ausgangspunkte: Der Stand der Technik und das Können eines Durchschnittsfachmannes auf dem einschlägigen Fachgebiet. Eine Erfindung ist dann nicht naheliegend, wenn sie von einem Durchschnittsfachmann aus dem Stand der Technik heraus mittels seines Fachwissens nicht gemacht worden wäre.
Einige Beispiele für das Fehlen der Erfindungshöhe:
Hat die Erfindung das bloße Verändern von Dimensionen zum Gegenstand, so wird in der Regel die Erfindungshöhe fehlen.
Übliche Maßnahmen von Handwerkern und Ingenieuren, wie etwa die Auswahl eines als geeignet bekannten Werkstoffes, ergeben sich für einen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, so dass die Erfindung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Bei der bloßen Übertragung von einem in einem bestimmten technischen Gebiet bekannten Erzeugnis oder Verfahren auf ein anderes technisches Gebiet wird es häufig der Erfindungshöhe ermangeln, wie etwa bei der Übertragung
| - | eines Verfahrens zur Herstellung von Blechgefäßen auf ein solches zur Herstellung von Tonnen, |
| - | einer Vorrichtung von Rechenmaschinen auf Schreibmaschinen, |
| - | der Verwendung von Hartglas für Fenster für Torpedoboote auf Kraftfahrzeug-Windschutzscheiben. |
Als ein bedeutsames Indiz dafür, dass eine neue Erfindung sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, mithin also Erfindungshöhe aufweist, kann das Überraschungsmoment gewertet werden (BGH, GRUR 89, 899 ff. – Sauerteig), nicht hingegen der wirtschaftliche Erfolg des neuen Erzeugnisses.
Vgl. Fälle 1, 5, 45.
Abb. 13: Erfindungshöhe (A = neue Erfindung)

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III. Schutzausschließungsgründe
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Nach § 2 I PatG werden für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, keine Patente erteilt. Ethische Gründe, die dieser Vorschrift zugrunde liegen, kommen besonders deutlich im Absatz 2 zum Ausdruck, wonach insbesondere keine Patente erteilt werden für
| - | Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen (Ziff. 1); |
| - | Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens (Ziff. 2); |
| - | die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken (Ziff. 3). – Hierzu eine hochbrisante Entscheidung des EuGH vom Oktober 2011 (C34/10), höchst umstritten, von der europäischen Forschung zutiefst bedauert, von Greenpeace (dem Prozessführer) und den Kirchen begrüßt: Es geht um ein biotechnologisches Verfahren, bei dem aus menschlichen embryonalen Stammzellen Nerven-Vorläuferzellen gewonnen werden (vor allem zur Therapie von Gehirnerkrankungen, wie Alzheimer, Parkinson, Depressionen und Schizophrenie). – Ausgangspunkt ist eine weite Auslegung des Begriffes „menschlicher Embryo“. Der EuGH sieht hierin jede menschliche Eizelle bereits vom Zeitpunkt der Befruchtung an, da hierdurch der Prozess der Entwicklung menschlichen Lebens in Gang gesetzt wird. Bei der Gewinnung der genannten Nervenzellen aus den menschlichen Embryonen werden letztere zerstört. Dies verstößt gegen die Menschenwürde, und wenn zu industriellen oder kommerziellen Zwecken verwendet, was auf Grund der Patentverwertung letztlich ja geschieht, gegen die guten Sitten (§ 2 I PatG), so der EuGH. |
Auch in Bezug auf Tiere ergeben sich Beschränkungen aus ethischen Aspekten. Nach § 2 II Ziff. 4 PatG sind nicht patentfähig Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen Nutzen für Mensch oder Tier zu verursachen.
IV. Der Erfinder
198
Bei der Frage, wer der Erfinder des Patentes ist, ergibt sich eine entsprechende Problematik wie bei der Frage des Schöpfers in Bezug auf das Werk beim Urheberrecht (Rn. 51).
199
Erfinder ist derjenige, der das technische Problem mit technischen Mitteln einer Lösung zugeführt, also die technische Regel entwickelt hat.
200
Es kann dies auch durch mehrere Personen gemeinsam in der Weise geschehen, dass jeder einen wesentlichen geistigen Anteil an dem Erfolg hat. Wir sprechen hier von Miterfindern. Ihnen steht das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu (§ 6, 2 PatG).
201
Haben mehrere Personen unabhängig voneinander eine Erfindung gemacht, also eine Doppelerfindung (Rn. 188), so steht das Recht auf das Patent demjenigen zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt anmeldet (§ 6, 3 PatG).
202
Kein Erfinder ist der die Erfindung lediglich Anregende, also etwa derjenige, der eine bestimmte Aufgabe stellt, eine Richtung weist, wie es häufig durch Arbeitgeber oder Vorgesetzte vorkommt.
203
Kein Erfinder ist auch der Gehilfe. Darunter versteht man denjenigen, der an der Erfindung zwar beteiligt war, aber keinen wesentlichen geistigen Anteil am Erfolg hatte. Dies ist etwa ein Mitarbeiter, dessen Arbeit sich auf rein handwerkliche Tätigkeiten nach Vorgaben beschränkt hat, wie etwa bei einem Chemielaboranten. Die Grenzziehung Gehilfe/Miterfinder kann im Einzelfalle schwierig sein.
204
Erfinder kann nur eine natürliche Person sein. Eine juristische Person ist nur in der Lage, durch ihre Organe zu handeln.
Da die meisten Erfindungen von Personen in abhängiger Arbeit gemacht werden, ist das mehrfach geänderte Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ANEG) von großer praktischer Bedeutung. Dessen Anwendungsbereich: Arbeitnehmer im privaten und im öffentlichen Dienst sowie Beamte und Soldaten (§ 1 ANEG).
Gegenstand der gesetzlichen Regelungen sind Erfindungen, die patent- oder designfähig sind (§ 2 ANEG) sowie technische Verbesserungsvorschläge (§ 3 ANEG).
Erfindungen können gebundene Erfindungen = Diensterfindungen sein. Dies sind solche, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienst stehen (§ 4 I, II ANEG).
Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen (§ 4 III ANEG).
Sowohl bei den Diensterfindungen als auch bei den freien Erfindungen entsteht das Erfinderrecht in der Person des Arbeitnehmererfinders.
205
Für die Erfindungen der Arbeitnehmer im privaten Dienst gelten die Vorschriften der §§ 5 bis 39 ANEG.
Der Arbeitnehmer hat seine Diensterfindung unverzüglich – in besonderer Form – zu melden (§ 5 ANEG).
Der Arbeitgeber kann nun diese Diensterfindung in Anspruch nehmen (§ 6 ANEG). Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerte Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 I ANEG).
Sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat, hat der Arbeitnehmer gegen ihn einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Für deren Bemessung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend (§ 9 ANEG); im Einzelnen stehen hier Vergütungsrichtlinien zur Verfügung (§ 11 ANEG). Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Zeit durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder festgestellt werden (§ 12 I ANEG). Kommt eine solche nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die Vergütung – in bestimmter Form – einseitig festzustellen und entsprechende Zahlung zu leisten. Dieser Festsetzung kann der Arbeitnehmer – wiederum in bestimmter Form – innerhalb von zwei Monaten widersprechen (§ 12 III, IV ANEG). Bei derartigen Streitfällen kann die beim Patentamt eingerichtete Schiedsstelle (§ 29 ANEG) angerufen werden, die zu versuchen hat, eine gütliche Einigung herbeizuführen (§ 28 ANEG). Erst nachdem ein solches Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist, kann – von wenigen Ausnahmen abgesehen – Klage vor dem Patentgericht erhoben werden (§ 37 ANEG).
206
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet und allein berechtigt, eine in Anspruch genommene Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechtes anzumelden (§ 13 ANEG).
207
Nimmt der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht in Anspruch, so hat er sie durch Erklärung freizugeben. Über eine solche frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer nunmehr ohne Beschränkungen verfügen (§ 8 ANEG).
208
Bei der freien Erfindung trifft den Arbeitnehmer lediglich eine Mitteilungspflicht (§ 18 ANEG) sowie die Verpflichtung, vor einer anderweitigen Verwertung seinem Arbeitgeber mindestens ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anzubieten (§ 19 ANEG).
209
Für die Erfindungen von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im privaten Dienst – mit einigen Modifizierungen – anzuwenden (§§ 40,41 ANEG).
210
Für die Erfindungen an Hochschulen gelten die besonderen Bestimmungen des § 42 ANEG.
V. Belohnung des Erfinders
211
Zweck des Patentrechtes ist es, dem Erfinder eine angemessene Belohnung zu gewähren, weil er zum Wohle der Allgemeinheit den technischen Fortschritt gefördert und damit zu einer Bereicherung der Technik beigetragen hat, und weil er dies der Allgemeinheit bekannt gab. Dabei stehen die dem Erfinder eingeräumten Verwertungsrechte im Vordergrund (§ 9 PatG). Das Erfinderpersönlichkeitsrecht ist schwächer ausgeprägt als das Urheberpersönlichkeitsrecht (vgl. Rn. 59 ff.). Es beschränkt sich auf das Recht auf Erfinderehre, das in der Erfinderbenennung zum Ausdruck kommt (§§ 37, 63 PatG).
VI. Hauptarten der Erfindung
212
Nach dem Gegenstand der Erfindung unterscheiden wir zwischen Erzeugnis- und Verfahrenserfindungen, die dann zu den Erzeugnis- und Verfahrenspatenten führen (§ 9 PatG).
213
Das Erzeugnispatent bezieht sich auf eine bestimmte Sache, die spezifische technische Eigenschaften aufweist.
Die Erzeugnispatente umfassen die Patente für Sachen (z.B. Maschinen, Werkzeuge), Vorrichtungen (z.B. Oberlichtöffner mit Schiebe- und Schwenkgestänge), Anordnungen (elektrische Schaltungen), Stoffe (die Erzeugnispatente auf dem Gebiet der Chemie), Mittel (z.B. Arzneimittel).
214
Das Verfahrenspatent bezieht sich auf eine bestimmte zeitliche Reihenfolge, durch die ein technischer Erfolg hervorgebracht wird.
Zu den Verfahrenspatenten gehören die Patente für Herstellungsverfahren (z.B. Verfahren zur Gewinnung chemischer Stoffe) und für Arbeitsverfahren (z.B. Temperierung oder Entstaubung von Luft in Arbeitsräumen).
Die Unterscheidung von Erzeugnis- und Verfahrenspatent ist deswegen so bedeutsam, weil sie einen verschiedenen Schutzumfang haben.
B. Entstehen des Patents
215
Liegen die dargestellten Erfordernisse des § 1 PatG vor, so hat der Erfinder damit noch kein Patent. Zu diesen materiellen Voraussetzungen müssen vielmehr noch formelle Voraussetzungen hinzutreten, nämlich ein kompliziertes Verfahren vor dem Patentamt.
Das Patenterteilungsverfahren sei im Folgenden in den wichtigsten Schritten skizziert. Dabei wollen wir vier Stufen auseinanderhalten (vgl. Abb. 14, Rn. 223).
I. Das Anmelde- und Vorprüfungsverfahren
216
Das Patenterteilungsverfahren wird durch die schriftliche Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingeleitet (§ 34 I PatG). Auf vorgeschriebenen Vordrucken eingereicht, muss die Anmeldung enthalten (§ 34 III PatG):
| - | Namen des Anmelders |
| - | einen Antrag auf Patenterteilung |
| - | einen Patentanspruch |
| - | eine Beschreibung der Erfindung |
| - | die erforderlichen Zeichnungen. |
217
In dem Antrag auf Erteilung des Patents ist die Erfindung kurz und genau zu bezeichnen (§ 34 III Ziff. 2 PatG).
In dem Patentanspruch ist anzugeben, was unter Schutz gestellt werden soll. Er ist von entscheidender Bedeutung. Der Schutzbereich des Patents wird durch den Inhalt des Patentanspruchs bestimmt (§ 14 PatG).
218
Die Beschreibung der Erfindung ist so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 IV PatG). Man geht hier üblicherweise in drei Schritten vor:
| - | Darlegung des Standes der Technik (vgl. § 34 VII PatG), |
| - | Beschreibung der technischen Aufgaben sowie |
| - | deren Lösung anhand eines Ausführungsbeispiels. |
Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizufügen, die bis zum Ablauf von 15 Monaten nachgereicht werden kann (§ 36 PatG). Sie dient ausschließlich der technischen Unterrichtung.
Des Weiteren ist die Anmeldegebühr zu entrichten (§ 3 I PatKostG).
Die Erfinderbenennung ist in der Regel innerhalb von 15 Monaten nach Anmeldung durchzuführen (§ 37 PatG).
219
Das DPMA führt zunächst eine Offensichtlichkeitsprüfung durch (§ 42 PatG). Die Vorprüfungsstelle prüft von Amts wegen, ob offensichtlich formelle (§§ 34–38 PatG) und bestimmte materielle (§ 42 II PatG) Mängel vorliegen. Ist dies der Fall, so wird der Anmelder zu deren Beseitigung aufgefordert. Behebt dieser die Mängel nicht, so wird seine Anmeldung zurückgewiesen (§ 42 III PatG).
220
Nach Ablauf von 18 Monaten seit Anmeldung wird im Patentblatt auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Akte der Patentanmeldung hingewiesen (§ 32 V, § 31 II PatG). Hiernach steht die Einsicht in die Akten der Patentanmeldung und in die dazu gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei (§ 31 II, III PatG). Das DPMA veröffentlicht den Inhalt dieser zur Einsicht freistehenden Unterlagen in der Offenlegungsschrift (§ 32 I, II PatG). Damit ist die Tätigkeit der Vorprüfungsstelle in Bezug auf den Anmeldevorgang abgeschlossen.
II. Das Prüfungs- und Erteilungsverfahren
221
Nun erfolgt das Prüfungsverfahren durch die technischen Fachleute der Prüfungsstelle des DPMA. Hier wird geprüft, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist (§ 44 I). Die Prüfungsstelle wird jedoch nur auf Antrag tätig, und nur dann, wenn die Prüfungsgebühr nach dem Patentkostengesetz bezahlt ist.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens hat die Prüfungsstelle alle zur Aufklärung der Sache erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Sie hat dabei bestimmte richterliche Funktionen; sie kann die Beteiligten anhören, Zeugen und Sachverständliche eidlich oder uneidlich vernehmen (§ 46 I PatG).
222
Genügt die Anmeldung den genannten formellen und materiellen Anforderungen, so beschließt die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents (§ 49 I PatG). Dann wird die Erteilung des Patents im Patentblatt veröffentlicht, gleichzeitig damit auch die Patentschrift. Mit der Veröffentlichung des Patents im Patentblatt entsteht das Patent (§ 58 PatG). Es wird in das Patentregister, die sog. Patentrolle, eingetragen (§ 30 PatG).
Vgl. Fall 9.
III. Das Einspruchsverfahren
223
Mit der Patenterteilung ist das Patent noch nicht endgültig. Innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung im Patentblatt kann nämlich jeder Dritte schriftlich Einspruch erheben. Dieser ist schriftlich zu erklären und zu begründen. Er kann nur auf einen der in § 21 PatG genannten Gründe gestützt werden (§ 59 I, 3 PatG), wobei vor allem dem Fehlen einer Voraussetzung nach §§ 1-5 PatG Bedeutung zukommt. Ist also das Patent zu Unrecht erteilt worden, so besteht auf Grund fristgerechten Einspruchs noch die Möglichkeit, diesen Fehler zu revidieren.
Auf Grund eines Einspruchs entscheidet die Patentabteilung durch Beschluss, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird. Wird es widerrufen oder nur beschränkt aufrecht erhalten, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht (§ 61 I, III PatG). Erfolgt ein Widerruf des Patents, so gelten die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten (§ 21 III PatG), also ex tunc.
| Abb. 14: Patenterteilungsverfahren | |
| 1 | Anmelde- und Vorprüfungsverfahren/Vorprüfungsstelle |
| - Anmeldung (§ 34) - Offensichtlichkeitsprüfung (§ 42) - Offenlegung (§ 32, § 31) | |
| 2 | Prüfungs- und Erteilungsverfahren/Prüfungsstelle |
| - Antrag (§ 44) - Sachprüfung, vollständig (§§ 45 ff.) - Patenterteilung, Veröffentlichung (§§ 49, 58) | |
| 3 | Einspruchsverfahren/Patentabteilung |
| - Einspruch (§ 59) - Entscheidung (§ 61) | |
| 4 | Beschwerdeverfahren/Patentgericht/BGH |
| - Beschwerde (§ 73) - Entscheidung (§ 79) - Rechtsbeschwerde BGH (§ 100) | |
IV. Das Beschwerdeverfahren
224
Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Patentabteilungen kann Beschwerde an das Patentgericht (ein selbstständiges Bundesgericht) eingelegt werden (§§ 65 I, 73 PatG), dagegen Rechtsbeschwerde an den BGH, wenn sie zugelassen worden ist (§ 100 PatG).
V. Das Patent im Verletzungsprozess
225
Würdigen wir dieses Verfahren: Es ist langwierig und kompliziert. Wenn es auch gelungen ist, in den vergangenen Jahren die Bearbeitungszeiten von Patentanmeldungen im DPMA stetig zu verkürzen, so vergeht immer noch recht lange Zeit bis zu einer Entscheidung der Prüfungsstelle, also der Erteilung des Patents oder der Zurückweisung der Anmeldung.
Dieses recht zeitaufwändige Patenterteilungsverfahren hat aber den Vorteil, dass Fachleute die für die Patenterteilung erforderlichen materiellen und formellen Voraussetzungen detailliert prüfen. In einem späteren Patentverletzungsprozess brauchen diese von Fachleuten bereits geprüften Voraussetzungen von den Richtern also nicht mehr geprüft zu werden. Ja, sie dürfen nicht mehr geprüft werden. Das Gericht ist insoweit an die Entscheidung des Patentamtes gebunden.
Hierin zeigt sich die starke Wirkung des Patentschutzes. Das Patent ist ein „starkes und wertvolles“ Recht.
Vgl. Fall 7.
VI. Veröffentlichungen
226
Für Patentanmeldungen besteht insbesondere unter dem Aspekt der Beurteilung des Standes der Technik (§ 3 PatG) für spätere Anmeldungen ein erhebliches Publizitätsinteresse. Diesem wird durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Patentrolle (§ 30 PatG) und in die Akten (§ 31 PatG) nicht hinreichend Rechnung getragen. Daher werden vom Patentamt die Offenlegungsschriften, die Patentschriften und das Patentblatt veröffentlicht, was auch in elektronischer Form erfolgen kann (§ 32 I PatG).
C. Rechtswirkungen des Patents
227
Das Patent hat dreifache Wirkung:
I. Positiver Inhalt des Patents
228
Es geht hier um § 9 PatG. Diese Vorschrift ist vergleichbar mit § 903 BGB. In beiden Fällen wird bestimmt, welche Befugnisse dem Inhaber des Patent- bzw. Eigentumsrechts zustehen. Sie stellen den positiven Inhalt dar.
§ 9 PatG bestimmt die Wirkung des Patents dahingehend, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen, also ein Dritter nicht. Die konkreten Benutzungsverbote für Dritte richten sich danach, ob es sich um ein Erzeugnis- oder ein Verfahrenspatent handelt.
229
Ist ein Erzeugnis Gegenstand eines Patents (Rn. 213), so ist es einem Dritten ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten, dieses herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen (§ 9 Ziff. 1 PatG).
230
Ist ein Verfahren Gegenstand eines Patents (Rn. 214), so treffen jeden Dritten drei Verbote:
| - | Es ist ihm untersagt, das Verfahren anzuwenden (§ 9 Ziff. 2 PatG), |
| - | er darf es auch nicht anderen Personen in der Bundesrepublik zur Anwendung anbieten, wenn er das Benutzungsverbot kennt oder dieses offensichtlich ist (§ 9 Ziff. 2 PatG). |
| - | Des Weiteren ist es ihm nicht erlaubt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen (§ 9 Ziff. 3 PatG). |
Betrifft das Patent biologisches Material, so gelten hierfür die speziellen Patentwirkungen des § 9a PatG mit den Einschränkungen der §§ 9b, c I, III PatG.
Was hier dem Dritten konkret untersagt wird, das umschreibt umgekehrt die Befugnisse des Inhabers.
231
Der Erschöpfungsgrundsatz, den wir im Urheberrecht bereits kennen gelernt haben (Rn. 70), gilt auch im Patentrecht. Das bedeutet: Ist das patentierte Produkt oder das Erzeugnis eines patentierten Verfahrens vom Patentinhaber – oder von einem legitimierten Dritten, etwa einem Lizenznehmer, – in Deutschland in den Verkehr gebracht worden, dann ist das Patentrecht in Bezug auf dieses Produkt verbraucht. Der Erwerber des Erzeugnisses darf dieses ungehindert nutzen und gebrauchen (BGH GRUR 80, 38 f. – Fullplastverfahren). Der Patentinhaber ist insoweit von einer weiteren Bestimmung bezüglich seines Patenterzeugnisses ausgeschlossen.
Beispiele:
Maschinenfabrik M hat eine Verpackungsmaschine, an deren Transportband ein Patentschutz besteht, an Unternehmer U verkauft und übereignet. Letzterer kann diese Anlage in seiner Produktion einsetzen; er kann sie aber auch weiterveräußern, vermieten oder verleihen. M hat hierauf keinen Einfluss mehr.
Im Gegensatz zum Markenrecht (vgl. Rn. 433) tritt beim Patent Erschöpfung nur dann ein, wenn das geschützte Erzeugnis im Inland in den Verkehr gebracht worden ist. Auslandsvertrieb bringt keine Erschöpfungsfolge. Dieser Grundsatz erfährt aber eine EG-rechtliche Variante durch die Vorschriften der Art. 34, 35 AEUV über den freien Warenverkehr und dessen mögliche Begrenzung durch die Bestandsgarantie der gewerblichen Schutzrechte (Art. 36 AEUV). Hat ein Unternehmen in einem Vertragsstaat ein Parallelpatent für die identische Erfindung und bringt er dort sein patentiertes Erzeugnis in den Verkehr, so tritt EU-weite Erschöpfung ein. Hat er dort kein Parallelpatent erworben, obwohl dies möglich gewesen wäre, so tritt auch in diesem Fall EU-weite Erschöpfung ein. Der EuGH räumt in diesem Konfliktfall dem freien Warenverkehr grundsätzlich den Vorrang ein. Der Patentinhaber kann den Import aus dem patentfreien Staat in ein Land, in dem er Patentschutz genießt, nicht verbieten (EuGH, GRUR Int. 82, 47 f. – Moduretik).
II. Negativer Inhalt des Patents
232
Es geht hier zunächst um § 139 PatG. Diese Vorschrift ist vergleichbar mit § 1004 BGB. Beide Normen schließen Dritte von dem aus, was nach § 9 PatG bzw. § 903 BGB nur der Inhaber darf, und geben diesem subjektive Rechte gegen den Verletzer. Sie stellen den negativen Inhalt des Patents und des Eigentums dar.
§ 139 I PatG ist die wichtigste Anspruchsgrundlage des Patentgesetzes. Deren Rechtsvoraussetzungen:
| - | Benutzung einer patentierten Erfindung, |
| - | entgegen den §§ 9-13 PatG. |
Beispiele:
Ein Hinführungsbeispiel: Ein Unternehmen hat sich das Antiblockiersystem (Rn. 192) durch Patent schützen lassen. Ein Konkurrent benutzt dieses – ohne Lizenz – für seine Kraftfahrzeuge; unzulässig nach §§ 139, 9 PatG.
Die Rechtsfolgen einer Patentverletzung entsprechen häufig denen einer Urheberrechtsverletzung. Insoweit kann jeweils auf die Ausführungen der Rn. 92 ff. verwiesen werden.
Zunächst gibt § 139 I, S. 1 PatG bei Wiederholungsgefahr einen Anspruch auf Unterlassung. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht (§ 139 I, S. 2 PatG).
Wer die Patentverletzung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Schadenersatz verpflichtet (§ 139 II PatG). Was die Festlegung der Schadenshöhe angeht (§ 139 II, S. 2, 3 PatG), gilt das Gleiche wie beim Urheberrecht (Rn. 94).
Weitere Ansprüche des Verletzten sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen:
| - | Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse (§ 140a I PatG), vgl. Rn. 95. |
| - | Vernichtung der Geräte, die vorwiegend zur Herstellung der das Patent verletzenden Erzeugnisse gedient haben (§ 140a II PatG), vgl. Rn. 98. |
| - | Rückruf der das Patent verletzenden Gegenstände oder deren |
| - | endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen (§ 140a III PatG), vgl. Rn. 95, f. |
| - | Auskunftsanspruch (§ 140b PatG), vgl. Rn. 99. |
| - | Vorlage von Urkunden oder Besichtigung einer Sache (§ 140c PatG), vgl. Rn. 100. |
| - | Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen (§ 140d PatG), vgl. Rn. 101. |
Sollte eine Patentrechtsverletzung noch andere gesetzliche Vorschriften betreffen, etwa das BGB, so bleiben diese unberührt (§ 141a PatG).
Auch die Ansprüche wegen Patentverletzung verjähren in entsprechender Anwendung der allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB in 3 Jahren (§ 141 PatG).
Vgl. Fall 6.
III. Strafrechtlicher Schutz
233
Neben diesem positiven und negativen Inhalt des Patents steht ein strafrechtlicher Schutz. Wer gegen § 9 PatG verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 142 I PatG) – bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu fünf Jahren (§ 142 II PatG) – oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 142 III PatG). Was den Strafantrag (§ 142 IV PatG), die Privatklage (§ 374 I Ziff. 8 StPO), die Einziehung (§ 142 V PatG, §§ 74 ff. StGB), die Beschlagnahme der Piraterieprodukte durch die Zollbehörden (§ 142a PatG) und den Verfall (§§ 73 ff. StGB) angeht, so gilt hier das beim Urheberrecht Dargestellte (vgl. Rn. 105) entsprechend.
Zusammenfassung: Die dreifache Rechtswirkung des Patents zeigt, dass dieses Recht von der Rechtsordnung stark geschützt ist, ähnlich wie das Eigentum. Es besteht nicht nur privatrechtlicher, sondern sogar öffentlich-rechtlicher Schutz.
IV. Beschränkungen des Schutzumfanges des Patents
234
Der oben dargestellte Schutzumfang des Patents, das, wie das Eigentum, ein sozialgebundenes Recht ist, unterliegt bestimmten Beschränkungen zu Gunsten privater und öffentlicher Interessen; die wichtigsten seien hier angedeutet:
Beschränkungen bezüglich privater Interessen ergeben sich aus § 11 Ziff. 1–6 PatG: eine patentierte Erfindung darf von Dritten benutzt werden z.B.
| - | im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken (Ziff. 1), |
| - | zu Versuchszwecken in Bezug auf die Erfindung selbst (Ziff. 2), |
| - | biologisches Material zum Zwecke der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte (Ziff. 2a) |
| - | zur unmittelbaren Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung; zulässig ist hier auch der Verkauf (Ziff. 3). |
Im Interesse des Vorbenutzers einer patentierten Erfindung wird dessen Besitzstand in bestimmten Grenzen respektiert. Nach § 12 PatG tritt die Wirkung des Patents nämlich gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen.
235
Die Bundesregierung kann – gegen angemessene Vergütung – anordnen, dass die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll (§ 13 PatG).
D. Übergang des Patents
I. Vererbung
236
Das Patent ist vererblich (§ 15 I, 1 PatG). Es geht als ein Gegenstand des Vermögens mit diesem als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB).
II. Rechtsgeschäftliche Übertragung
237
Der Erfinder kann sein Patent selbst nutzen oder es durch Übertragung auf Dritte verwerten, um dadurch finanzielle Vorteile zu haben. Er kann sein Patent unbeschränkt = vollständig oder beschränkt = teilweise auf andere übertragen (§ 15 I, 2 PatG).
1. Veräußerung des Patents
238
Es geht hier um die Übertragung des Vollrechts, also um die unbeschränkte Übertragung des Patents. Der Patenterwerber wird die Umschreibung des Patents in die Patentrolle beantragen. Dies hat lediglich deklaratorischen Charakter. Jedoch ist der Erwerber in Verfahren vor Patentamt und Gerichten erst dann legitimiert, wenn er in die Patentrolle eingetragen ist; bis dahin bleibt der frühere Patentinhaber berechtigt und verpflichtet (§ 30 III PatG).
2. Patentlizenzen
239
Hier geht es um die beschränkte Übertragung eines Patents.
Der Gegenstand einer Lizenz kann sehr verschieden sein. So kann sich der Patentinhaber verpflichten, die eine oder die andere oder alle Befugnisse des § 9 PatG auf einen Dritten zu übertragen, also z.B. das Recht herzustellen (Herstellungslizenz), oder die Befugnis, in Verkehr zu bringen (Vertriebslizenz), oder das Recht zu gebrauchen (Gebrauchslizenz). Wir sehen also, der Begriff Lizenz als solcher sagt noch gar nichts. Man muss ihn im Einzelfall ausfüllen.
Im Übrigen ist nach § 15 II PatG zwischen einer ausschließlichen und nichtausschließlichen = einfachen Lizenz zu unterscheiden:
Abb. 15: Ausschließliche – einfache Patentlizenzen

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240
Die ausschließliche Lizenz gibt dem Lizenznehmer das alleinige Recht der Verwertung der lizenzierten Erfindung in Bezug auf den vereinbarten Gegenstand (etwa Herstellungslizenz) im vereinbarten Vertragsgebiet. Sie ist ein dingliches Nutzungsrecht und gibt dem Lizenznehmer das Recht, gegen jede Schutzrechtsverletzung vorzugehen, sowohl gegen Dritte als auch gegen den Patentinhaber = Lizenzgeber selbst:
Abb. 16: Einräumung einer ausschließlichen Lizenz (hier Herstellungslizenz)

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Auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers trägt das DPMA die ausschließliche Lizenz in die Patentrolle ein, wenn die Zustimmung hierzu nachgewiesen wird (§ 30 IV PatG).
241
Die nichtausschließliche Lizenz gibt dem Lizenznehmer das Recht, die lizenzierte Erfindung neben anderen zu benutzen (Abb. 17).
Vgl. Fall 6.
Abb. 17: Einräumung von einfachen Lizenzen (hier Herstellungslizenzen)

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3. Durchführung der unbeschränkten und beschränkten Übertragung
242
Wie beim Kaufvertrag (§ 433 BGB) und dessen Erfüllung (§§ 929 bzw. 873, 925 BGB) müssen wir auch hier streng zwischen dem patentrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und dessen Erfüllung unterscheiden, obwohl Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Im Rahmen des Verpflichtungsgeschäftes verpflichtet sich der Patentinhaber, entweder das Vollrecht (unbeschränkt) oder ein bestimmtes Nutzungsrecht (beschränkt) zu übertragen. In der Regel werden die Verpflichtungen zur Patentveräußerung oder Lizenzerteilung gegen Entgelt übernommen. Es gilt dann Kaufrecht (§§ 453, 433 BGB).
Im Rahmen des Erfüllungsgeschäftes wird bei der Veräußerung das Vollrecht, bei der ausschließlichen Lizenzierung das jeweilige beschränkte Nutzungsrecht durch formlose Abtretung übertragen (§§ 413, 398 BGB).
Vgl. Fall 6.
E. Beendigung des Patents
243
Ist das Patent erloschen, so kann die Erfindung von jedermann nach Belieben benutzt werden; sie ist gemeinfrei.
Für das Erlöschen eines Patents nennt das Gesetz eine Anzahl von Gründen (§§ 16, 20, 21, 22 PatG). Wir wollen uns nur mit den bedeutsamsten befassen.
I. Ablauf der Schutzfrist
244
Der Patentschutz ist zeitlich begrenzt. Die Schutzfrist dauert höchstens 20 Jahre (§ 16 PatG). Spätestens mit dem Ablauf dieser Frist erlischt das Patent.
II. Nichtzahlen der Gebühren
245
Sehr viele Patente finden jedoch schon vor Ablauf der 20 Jahre ihr Ende, weil die Aufrechterhaltungsgebühren mangels Rentabilität des Patents nicht mehr bezahlt werden (§ 20 I Ziff. 3 PatG). Für jedes Patent ist nämlich für das dritte und jedes folgende Jahr eine ansteigende Jahresgebühr zu entrichten (§ 17 PatG).
III. Widerruf
246
Wie wir bereits wissen (Rn. 223), kann das Patent auf Grund eines innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgten Einspruchs bei Vorliegen bestimmter Gründe durch die Patentabteilung widerrufen werden (§§ 21, 59, 61 PatG). Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten (§ 21 III PatG). Der Widerruf wirkt also – im Gegensatz zu den bisher beschriebenen Beendigungsgründen – ex tunc.
IV. Nichtigerklärung des Patents
247
Die Nichtigkeitsgründe stimmen im Wesentlichen mit den Widerrufsgründen überein (§§ 22, 21 PatG); der wichtigste: Der Gegenstand des Patents war nach §§ 1–5 PatG nicht patentfähig. Hat eine derartige Voraussetzung gefehlt, ist das Patent also zu Unrecht erteilt worden, so besteht auch noch nachträglich die Möglichkeit, diesen Fehler zu revidieren, allerdings nur durch Klage vor dem Patentgericht (§ 81 PatG). Die Nichtigerklärung wirkt ex tunc (§ 22 II PatG).
Teil 4 Gebrauchsmusterrecht
248
Das Gebrauchsmusterrecht und somit der Schutz von Gebrauchsmustern ist ein technisches Schutzrecht. Es wird häufig als „kleiner Bruder des Patents“ bezeichnet, da wie im Patentrecht technische Erfindungen geschützt werden, jedoch auch deutliche Unterschiede zwischen den beiden Schutzrechtsartenexistieren. Dogmatisch gesehen ist das Gebrauchsmusterrecht ein niederschwelliger Schutz im Vergleich zum Patentrecht.
Eine dogmatische Alternative zum niederschwelligen Schutz für technische Erfindungen ist stets der sui generis Schutz, wie er im Bereich der dreidimensionalen Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topografien) über das Halbleiterschutzgesetz besteht (§ 1 I HalblSchG). Dieser Rechtschutz ist im Formellen dem Gebrauchsmusterrecht stark nachgebildet. Geschäftsgang und Verfahren entsprechen denen in Gebrauchsmustersachen (§§ 3, 4 HalblSchG). Das Anmelde- und Registrierungsverfahren wird bei der Gebrauchsmusterstelle durchgeführt.
A. Wesen und Gegenstand des Gebrauchsmusters
I. Allgemeines
249
Das Gebrauchsmuster ist ein Ausschließlichkeitsrecht, ein absolutes Recht, und liegt auf gewerblichem Sektor. Gegenstand des Gebrauchsmusters ist eine Erfindung:
Abb. 18: Gegenstand des Gebrauchsmusters

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Alle diese Merkmale weist auch das Patent auf. Wir werden darüber hinaus noch weitere Gemeinsamkeiten entdecken und damit erkennen, dass das Gebrauchsmuster auf das Patent abgestimmt ist, und beide somit eng verwandt sind. Im Rahmen der Darstellung des Gebrauchsmusters kann daher vieles kurz behandelt und dabei auf das Patent verwiesen werden. Mehrere Aspekte sind mit dem Patentrecht identisch und werden daher nicht dargestellt, wie etwa die Ausführungen zum Erfinder.
250
Das Gebrauchsmuster war schon immer durch das praktische Bedürfnis bestimmt, ein gewerbliches Schutzrecht für die „kleinen Erfindungen“ zu schaffen, für die ein Patent sich nicht eignet oder lohnt (vgl. amtl. Begr. BT-Drucksache 10/3903 vom 26.9.1985, S. 15). Man kann es von daher seinem Wesen nach grob als „Minipatent“ bezeichnen. Bei den einzelnen Kriterien wird Ihnen dies belegt werden.
251
Aus der Grobskizzierung des Gebrauchsmusters als „Minipatent“ darf jedoch keinesfalls der Schluss gezogen werden, das Gebrauchsmuster sei für die Praxis etwas Minderwertiges. Ich möchte „Minipatent“ in dem Sinne von einem „kleinen Schutzrecht“ verstanden wissen, im Gegensatz zu dem „großen Schutzrecht“, dem Patent. Beide Schutzrechte stellen selbstständige und bedeutsame Wege in unserem Schutzsystem für Erfindungen dar. Ob der eine oder andere Weg eingeschlagen wird, entscheidet sich nach dem Schutzbedürfnis des jeweiligen Anmelders.
252
Das Gebrauchsmuster hat sich bei uns als eine bemerkenswert lebenskräftige Schutzrechtsform erwiesen. Über den Bereich der oben genannten „kleinen Erfindungen“ hinaus dient das Gebrauchsmuster als zusätzliches Schutzinstrument und als Auffangrecht. Vor allem Einzelerfinder, kleine und mittlere Betriebe sind es, die sich des Gebrauchsmusters häufig bedienen, da es in einer Nutzen-Kosten-Kalkulation positiv zu Buche schlägt. Dies vor allem, weil das Gebrauchsmuster einfach und schnell zu erlangen ist, damit schnell greift, keine hohen Kosten verursacht und hinsichtlich einiger Rechtsvoraussetzungen weniger streng ist. Für kurzlebigere „Alltagserfindungen“ also für Neuentwicklungen, mit denen nur kleinere technische Fortschritte verbunden sind, und für die eine geringere Schutzdauer ausreichend scheint, ist das Gebrauchsmuster das technische Schutzrecht der Wahl. In einer grobrastrigen Abgrenzung könnte man sagen: Patent = high-tech, Gebrauchsmuster = lower-tech.
Um sich über Attraktivität und Bedeutung des Gebrauchsmusters in etwa ein Bild machen zu können, folgende Zahlen: Im Jahre 2013 wurden 15 472 Gebrauchsmuster beim DPMA angemeldet und 90 450 waren im Bestand.
II. Rechtsvoraussetzungen
253
Für ein Gebrauchsmuster bestehen folgende materielle Voraussetzungen (vgl. § 1 I GebrMG):
| - | eine Erfindung, die |
| - | neu, |
| - | gewerblich anwendbar ist, |
| - | auf einem erfinderischen Schritt beruht. |
Wenden wir uns den einzelnen erklärungsbedürftigen Merkmalen zu:
1. Erfindung
254
Erfindung ist auch der Zentralbegriff des Gebrauchsmusterrechts. Es geht hier um die gleiche Begriffsbestimmung wie beim Patent. Auf die entsprechenden Ausführungen im Patentrecht kann daher verwiesen werden (Rn. 188 ff.). Dies gilt auch bezüglich der „Nichterfindungen“ (Rn. 190). § 1 II GebrMG entspricht § 1 III PatG. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch nach § 1 II Ziff. 5 GebrMG: Biotechnologische Erfindungen i.S.v. § 1 II PatG können nicht Gegenstand eines Gebrauchsmusters sein.
255
Gebrauchsmuster sind nicht auf Arbeitsgerätschaften und Gebrauchsgegenstände beschränkt; Raumform ist nicht erforderlich. Daraus ergibt sich, dass Gebrauchsmuster sich auch auf unbewegliche Sachen beziehen können, wie etwa Erfindungen an Bauwerken (Brücken, Deichen, Talsperren, Kanalisationen, Dachkonstruktionen) oder an mit Gebäuden fest verbundenen Teilen (Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Fahrstuhlanlagen, Vorrichtungen zur Feuchtigkeitsabsorbtion) oder an Anlagen (Förderungs-, Müllverbrennungs- und Müllverwertungsanlagen, Transferstraßen).
256
Auch Nahrungs-, Genuss- und Arzneimittel sind gebrauchsmusterschutzfähig, ebenso wie Stofferfindungen. Was die Bedeutung bezüglich der Nahrungsmittel angeht, sei hier exemplarisch auf die Gebiete der Fertiggerichte, Knabbererzeugnisse, Tiefkühlkost, Süßigkeiten, Diät- und Kindernahrung hingewiesen.
257
Ein großer Unterschied zum Patent (Rn. 214) besteht bzgl. der Hauptarten der Erfindung. Gebrauchsmuster genießen keinen Verfahrensschutz (§ 2 Ziff. 3 GebrMG). Es gibt also keine Verfahrensgebrauchsmuster.
2. Neuheit
258
Das Merkmal wird in § 3 I GebrMG erläutert. Dieser Neuheitsbegriff weist Unterschiede zu dem des § 3 PatG auf.
Beim Patent ist es für das Bestimmen des Standes der Technik gleichgültig, ob die Kenntnisse durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, sei es im Inland sei es im Ausland (absoluter Neuheitsbegriff, vgl. Rn. 194). Beim Gebrauchsmuster hingegen bleiben öffentliche mündliche Beschreibungen unberücksichtigt. Was die Vorbenutzung angeht, so ist für das Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit lediglich das Inland maßgebend. Es gilt beim Gebrauchsmuster also der sog. relative Neuheitsbegriff.
Was den Stichtag, der für die Bestimmung des Standes der Technik maßgebend ist, betrifft, kann auf die Ausführungen beim Patent verwiesen werden (Rn. 194). Was die innere Priorität angeht, so entspricht § 6 I GebrMG dem § 40 I PatG.
Schließlich ist noch auf die sog. Erfinderschonfrist von 6 Monaten hinzuweisen (§ 3 I, 3 GebrMG), die einem Anmelder eines Gebrauchsmusters gewährt wird, was beim Patent grundsätzlich nicht der Fall ist (§ 3 IV PatG).
3. Gewerbliche Anwendbarkeit
259
Diese Voraussetzung, definiert in § 3 II GebrMG, entspricht § 5 I PatG. Auf die dortigen Ausführungen sei verwiesen (Rn. 195).
4. Erfinderischer Schritt
260
Nach § 1 I GebrMG muss der Gegenstand des Gebrauchsmusters auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Dieser Begriff ist zwar im Gesetz nicht definiert, doch versteht man unstreitig darunter das, was man auch als Erfindungshöhe bezeichnet, nämlich die „Erfindungsqualität“. Es gelten daher hier dem Grunde nach die gleichen Darlegungen wie zur erfinderischen Tätigkeit beim Patent (vgl. Rn. 196). Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings: An den Grad der Erfindungshöhe werden beim Gebrauchsmuster geringere Anforderungen gestellt als beim Patent (Beleg für „Minipatent“); vgl. Abb. 13, Rn. 196. Es geht hier um Erfindungen, mit denen nur kleinere technische Fortschritte verbunden sind („lower-tech“ im Gegensatz zu „high-tech“ beim Patent.) Um dies deutlich herauszustellen, hat der Gesetzgeber zur Umschreibung der Erfindungshöhe für das Gebrauchsmuster mit „erfinderischer Schritt“ einen anderen Begriff benutzt als mit „erfinderische Tätigkeit“ beim Patent.
Vgl. Fälle 1, 5, 28, 45.
III. Schutzausschließungsgründe
261
Als Gebrauchsmuster werden solche Erfindungen nicht geschützt, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde (§ 2 Ziff. 1 GebrMG).
Pflanzensorten und Tierarten sind nicht schützbar (§ 2 Ziff. 2 GebrMG).
Insoweit gilt hier Paralleles zum Patent (§ 2 I; § 2a PatG).
Der für die Praxis bedeutsamste Schutzausschließungsgrund ist in § 2 Ziff. 3 GebrMG normiert: Verfahren sind nicht als Gebrauchsmuster schützbar (vgl. Rn. 257).
B. Entstehen des Gebrauchsmusters
262
Liegen die dargelegten Erfordernisse des § 1 GebrMG vor, so hat der Erfinder damit noch kein Gebrauchsmuster. Hierzu ist erforderlich, dass zu den materiellen Kriterien bestimmte formelle Voraussetzungen hinzutreten, nämlich – wie beim Patent – ein Verfahren vor dem Patentamt.
Das Herbeiführen des Gebrauchsmusterschutzes sei im Folgenden in den wichtigsten Schritten skizziert. Dabei wollen wir drei Stufen auseinanderhalten (vgl. Abb. 19, Rn. 269).
I. Das Anmeldeverfahren
263
Das Verfahren zur Erlangung des Gebrauchsmusterschutzes wird durch schriftliche Anmeldung bei der Gebrauchsmusterstelle des Patent- und Markenamts (§ 4 I, 1 GebrMG) eingeleitet. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich (§ 4 I, 2 GebrMG).
Die Anmeldung, auf vorgeschriebenem Vordruck einzureichen, muss nach § 4 III GebrMG und den als Verordnung erlassenen Anmeldebestimmungen (Gebrauchsmusterverordnung vom 11.5.2004) enthalten:
| - | einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, |
| - | einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen angegeben ist, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll, |
| - | eine Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters, |
| - | Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche beziehen. |
Ist die Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen (§ 4b GebrMG).
264
Was den wichtigsten Aspekt der Anmeldung angeht, die Schutzansprüche, so hat man bei deren Formulierung größte Vorsicht walten zu lassen – der Umfang der Schutzwirkung richtet sich hiernach! – und dabei § 5 Gebrauchsmusterverordnung zu beachten.
265
Die Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters, geregelt in § 6 der Gebrauchsmusterverordnung, entspricht der Patentbeschreibung (vgl. Rn. 218). Die Zeichnungen müssen den Anforderungen des § 7 Gebrauchsmusterverordnung entsprechen. Des Weiteren ist die Anmeldegebühr zu entrichten (§ 3 I PatKostG).
Vgl. Fall 9.
II. Das Registrierungsverfahren
266
Bei der Gebrauchsmusterstelle des Patentamts wird geprüft, ob
| - | die formellen Voraussetzungen der Anmeldung (§§ 4, 4a, 4b GebrMG) erfüllt sind, |
| - | der Gegenstand der Anmeldung dem Gebrauchsmusterschutz überhaupt zugänglich ist, |
| - | keine „Nichterfindung“ (§ 1 II GebrMG) vorliegt, |
| - | keine Schutzausschließungsgründe (§ 2 GebrMG) gegeben sind. |
267
Wir erkennen, dass beim Gebrauchsmuster nur eine beschränkte Prüfung erfolgt. Neben den formellen Voraussetzungen werden nur die sog. absoluten Schutzvoraussetzungen geprüft. In Bezug auf die relativen Schutzvoraussetzungen, nämlich Neuheit (in der Regel das schwierigste Kriterium), erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet keine Sachprüfung statt (§ 8 I, 2 GebrMG). Diese Prüfung bleibt dem Verletzungsprozess oder dem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (Rn. 281) vorbehalten.
268
Genügt die Anmeldung den genannten Erfordernissen, so verfügt das DPMA die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster (§ 8 I GebrMG). Mit dieser Eintragung entsteht das Gebrauchsmuster. Nunmehr erfolgt die Bekanntmachung im Patentblatt (§ 8 III GebrMG), die jedoch – im Gegensatz zum Patent – nur deklaratorisch wirkt.
III. Das Beschwerdeverfahren
269
Hier gilt das Gleiche wie beim Patent. Gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen kann Beschwerde an das Patentgericht eingelegt werden (§ 18 I GebrMG). Gegen dessen Beschluss kann bei Zulassung Rechtsbeschwerde zum BGH erfolgen (§ 18 IV GebrMG).
| Abb. 19: Verfahren zum Herbeiführen des Gebrauchsmusterschutzes | |
| 1 | Anmeldeverfahren/Gebrauchsmusterstelle |
| - Anmeldung (§ 4) | |
| 2 | Registrierungsverfahren/Gebrauchsmusterstelle |
| - Sachprüfung, nur beschränkt (§ 8 I) - Eintragung (§ 8 I) - Bekanntmachung (§ 8 III) | |
| 3 | Beschwerdeverfahren/Patentgericht/BGH |
| - Beschwerde (§ 18 I) - Entscheidung (§ 18 III) - Rechtsbeschwerde, BGH (§ 18 IV) | |
IV. Das Gebrauchsmuster im Verletzungsprozess
270
Würdigen wir dieses Verfahren: Es ist weniger kompliziert als die Patenterteilung (schwierige materielle Voraussetzungen werden nicht geprüft, das Einspruchsverfahren fehlt) und daher nicht so langwierig; es vergehen – im Allgemeinen – nur wenige Monate bis Gebrauchsmusterschutz erlangt ist. Hier besteht aber der Nachteil, dass die ungeprüft gebliebenen relativen Schutzvoraussetzungen in einem evtl. späteren Prozess über die Verletzung des Gebrauchsmusters vom Richter zu prüfen sind. Dabei ist es durchaus möglich, dass das Gericht z.B. feststellt, dass das eingetragene Gebrauchsmuster nicht neu war. Der Inhaber des Gebrauchsmusters verliert dann den Prozess; und dies, obwohl ihm vom Patentamt das Schutzrecht registriert worden war; es war in diesem Falle eben nur ein Scheinrecht. Es zeigt sich hier eine Schwäche des Gebrauchsmusterschutzes (Beleg für „Minipatent“). Darin liegt ein großer Unterschied zum Patent. Wir erkennen also: Während das Patent ein „starkes und wertvolles“ Recht ist, hat das Gebrauchsmuster im Prozess nur beschränkte Wirkung. Dies ist die Auswirkung dessen, dass das Patent auf dem Prüfungssystem und das Gebrauchsmuster lediglich auf dem Registrierungssystem beruht.
Hieraus ergibt sich, dass man einen Verletzungsprozess nicht allein auf die Existenz eines Gebrauchsmusterschutzes stützen, sondern darüber hinaus die Erfolgschancen im Einzelnen genau überdenken sollte. Hilfen kann hierfür die Gebrauchsmusterrecherche nach § 7 GebrMG bieten. Diese Vorschrift lehnt sich an § 43 PatG an. Daher sei auf die Ausführungen bei der Patentrecherche verwiesen (Rn. 194).
Vgl. Fall 7.
V. Abzweigung
271
Der Erfinder hat die Möglichkeit, zunächst die Patentanmeldung durchzuführen und erst nachträglich die Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen, etwa um den Schutz der Patentanmeldung zu verstärken oder um die Nachteile einer Versagung oder eines Widerrufs des nachgesuchten Patents aufzufangen. In diesem Falle kann der Erfinder, wenn es sich um den gleichen Gegenstand der Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung handelt, gleichzeitig mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, dass der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird (§ 5 I, 1 GebrMG). Ein für die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung dann erhalten (§ 5 I, 2 GebrMG). Diese Möglichkeit kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum Ablauf des 10. Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung, ausgeübt werden (§ 5 I, 3 GebrMG). Eine derartige „Abzweigung“ einer Gebrauchsmusteranmeldung aus einer Patentanmeldung ist in der Praxis recht beliebt. Eine solche Gebrauchsmusterabzweigung kann sich empfehlen, wenn der Anmelder schon während des Patenterteilungsverfahrens vollen Rechtsschutz für seine Erfindung in Anspruch nehmen will.
Vgl. Fall 7.
C. Rechtswirkungen des Gebrauchsmusters
272
Das Gebrauchsmuster hat dreifache Wirkung:
273
Der positive Inhalt (§ 11 GebrMG): Allein der Gebrauchsmusterinhaber ist befugt, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen, ein Dritter also nicht. Die konkreten Benutzungsverbote für Dritte sind identisch mit denen eines Erzeugnispatents (Verfahrensgebrauchsmuster gibt es ja bekanntlich nicht, vgl. Rn. 229), d.h. jedem Dritten ist es verboten, ohne Zustimmung des Inhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand eines Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen (§ 11 I GebrMG).
Ist allerdings das gebrauchsmustergeschützte Erzeugnis vom Gebrauchsmusterinhaber oder von einem legitimierten Dritten, etwa einem Lizenznehmer, in den Verkehr gebracht worden, so ist das Gebrauchsmusterrecht an diesem Objekt konsumiert. Es gilt auch hier der Erschöpfungsgrundsatz, wie er im Patentrecht dargestellt wurde (Rn. 231).
274
Der negative Inhalt: Dieser ergibt sich aus § 24 GebrMG, der wichtigsten Anspruchsgrundlage des Gebrauchsmustergesetzes. Die Rechtsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind:
| - | Benutzung einer gebrauchsmustergeschützten Erfindung, |
| - | entgegen den §§ 11 bis 14 GebrMG. |
Die Rechtsfolgen einer Gebrauchsmusterverletzung entsprechen häufig denen einer Urheberrechtsverletzung. Insoweit kann jeweils auf die Ausführungen der Rn. 92 ff. verwiesen werden.
Zunächst gibt § 24 I, S. 1 GebrMG bei Wiederholungsgefahr einen Anspruch auf Unterlassung. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht (§ 24 I, S. 2 GebrMG).
Wer die Gebrauchsmusterverletzung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Schadenersatz verpflichtet (§ 24 II GebrMG). Was die Festlegung der Schadenshöhe angeht (§ 24 II, S. 2, 3 GebrMG), gilt das Gleiche wie beim Urheberrecht (Rn. 94).
Weitere Ansprüche des Verletzten sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen:
| - | Vernichtung der das Gebrauchsmuster verletzenden Erzeugnisse (§ 24a I, S. 1 GebrMG), vgl. Rn. 95 |
| - | Vernichtung der Geräte, die vorwiegend zur Herstellung der das Gebrauchsmuster verletzenden Erzeugnisse gedient haben (§ 24a I, S. 2 GebrMG), vgl. Rn. 98. |
| - | Rückruf der das Gebrauchsmuster verletzenden Gegenstände oder deren |
| - | endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen (§ 24a II GebrMG), vgl. Rn. 95, f. |
| - | Auskunftsanspruch (§ 24b GebrMG), vgl. Rn. 99. |
| - | Vorlage von Urkunden oder Besichtigung einer Sache (§ 24c GebrMG), vgl. Rn. 100. |
| - | Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen (§ 24d GebrMG), vgl. Rn. 101. |
Sollte eine Gebrauchsmusterverletzung noch andere gesetzliche Vorschriften betreffen, etwa das BGB, so bleiben diese unberührt (§ 24g GebrMG).
Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechtes verjähren in entsprechender Anwendung der allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB auch in 3 Jahren (§ 24f GebrMG).
275
Der strafrechtliche Schutz: vgl. § 25 GebrMG. Die Strafnormen (§ 251 I, II GebrMG) entsprechen denen der bisher dargelegten Schutzrechte (Rn. 92, 233), desgleichen die Vorschriften über den Versuch (§ 25 III GebrMG), den Strafantrag (§ 25 IV GebrMG), die Privatklage (§ 374 I Ziff. 8 StPO), die Einziehung (§ 25 V GebrMG, §§ 74 ff. StGB), die Beschlagnahme durch die Zollbehörden (§ 25a GebrMG) und den Verfall (§§ 73 ff. StGB).
276
Was die Beschränkungen des Schutzumfanges des Gebrauchsmusters angeht, so gilt das gleiche wie beim Patent (Rn. 234 f.); § 12 GebrMG entspricht § 11 PatG, § 13 III GebrMG verweist auf die §§ 12, 13 PatG.
D. Übergang des Gebrauchsmusters
277
Hier ergibt sich die gleiche Problematik wie beim Übergang des Patentrechts. Daher kann darauf verwiesen werden (Rn. 236 ff.), so dass wir uns an dieser Stelle mit einer stichwortartigen Darstellung begnügen können.
Das Gebrauchsmuster ist vererblich (§ 22 I, 1 GebrMG).
Der Inhaber des Gebrauchsmusters kann sich verpflichten (§§ 453, 433 BGB), dieses entweder unbeschränkt (Veräußerung) oder nur beschränkt (Lizenz) zu übertragen.
Diese Verpflichtung wird dadurch erfüllt, dass das Gebrauchsmuster beschränkt oder unbeschränkt (§ 22 I, 2 GebrMG) übertragen wird (§§ 413, 398 BGB).
278
Es tritt dann ein für die Gebrauchsmusterlizenz bedeutsames Problem auf, wenn eine relative – also ungeprüfte – Schutzvoraussetzung nicht gegeben ist, etwa das kritische Merkmal „Neuheit“. Ist dann der Gebrauchsmusterlizenzvertrag, der sich somit auf ein bloßes Schein-Registerrecht bezieht, unwirksam? Die traditionelle Rechtsprechung des BGH geht dahin, dass ein Gebrauchsmusterlizenzvertrag so lange wirksam bleibt, wie das Gebrauchsmuster formell in Geltung ist und von den Mitbewerbern respektiert wird. So lange nämlich genießt der Lizenznehmer eine Vorzugsstellung, da er den wirtschaftlichen Vorteil der Lizenz hat, so dass auch das vertraglich vereinbarte Lizenzentgelt zu entrichten ist (BGH, BB 77, 159 – Werbespiegel).
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