Kitabı oku: «Völkerrecht»
Völkerrecht
Lexikon zentraler Begriffe und Themen
Herausgegeben von
Prof. Dr. Burkhard Schöbener
Bearbeitet von
Prof. Dr. Marten Breuer, Peter Dreist, Prof. Dr. Andreas Funke,
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Gilbert H. Gornig, Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel,
Dr. Jochen Herbst, Prof. Dr. Stephan Hobe, Dr. Tobias Irmscher,
Prof. Dr. Kirk Junker, Prof. Dr. Bernhard Kempen, Prof. Dr. Matthias Knauff,
Dr. Lars Markert, Prof. Dr. Dr. h.c. Angelika Nußberger, Dr. Markus Perkams,
Dr. Christian Raap, Dr. Michael Rafii, Prof. Dr. Burkhard Schöbener,
Priv.-Doz. Dr. Ulrich Vosgerau, Prof. Dr. Dr. Martin Will, Dr. Martin Winkler

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Zitiervorschlag: Begriff (Bearbeiter) in: Schöbener, Völkerrecht
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Vorwort
Wörterbücher bzw. Lexika haben in der deutschen Völkerrechtswissenschaft eine lange Tradition, die bis in die 1920er Jahre zurückgeht. Leider ist aber aktuell kein Wörterbuch greifbar, das insbesondere die Interessen der Studenten an einer kompakten, gleichwohl aber hinreichend ausführlichen Erläuterung der wesentlichen Grundbegriffe des Völkerrechts berücksichtigt. Diese Lücke zu schließen ist das Anliegen des vorliegenden Buches. Insgesamt 121 zentrale Begriffe des Völkerrechts werden von zwanzig Autoren erläutert, die fast alle in der universitären Lehre tätig sind und sich beruflich mit dem Völkerrecht in seinen unterschiedlichsten praktischen Ausprägungen befassen: als Hochschullehrer und Institutsmitarbeiter, Richter, Rechtsanwälte, Ministerialbeamte und Mitarbeiter von Internationalen Organisationen.
Das Nachschlagewerk stellt die ideale Ergänzung zu den verfügbaren Lehrbüchern des Völkerrechts dar, indem es die wichtigsten völkerrechtlichen Grundbegriffe herausgreift und systematisch erläutert. Durch eine jeder Erläuterung vorangestellte Gliederungsübersicht und durch die mit einem Pfeil → markierten Hinweise auf andere Grundbegriffe wird dem Leser die Orientierung erleichtert. Die für ihn bedeutsamen Informationen kann er sich zudem gezielt über das den Grundbegriffen vorangestellte, alphabetisch geordnete Inhaltsverzeichnis sowie das Sachverzeichnis am Ende des Buches erschließen, das solche völkerrechtlich bedeutsamen Begriffe aufführt, die nicht selbst als Grundbegriffe aufgenommen wurden.
Über den Kreis der Jura-Studenten hinaus werden auch Studenten der Politikwissenschaft und alle, die sich für den Bereich der internationalen Beziehungen beruflich wie privat interessieren, durch dieses Buch angesprochen. Das Völkerrecht hat heute einen Grad an Komplexität erreicht, der kaum noch einen innerstaatlichen Lebensbereich unberührt lässt. Deshalb ist es besonders wichtig, seine zentralen Begriffe und Themen dem Leser in anschaulicher und übersichtlicher, gleichwohl aber auch in einer rechtswissenschaftlich anspruchsvollen Art und Weise zu vermitteln.
Am Zustandekommen dieses Buches haben neben den Autoren im Verlaufe der beiden letzten Jahre auch etliche Mitarbeiter meines Lehrstuhls mitgewirkt. Für inhaltliche Vorarbeiten zeichneten Herr Dr. Michael Rafii, Frau Dr. Anna Müller und Herr Markus Jobst in bewährter Weise verantwortlich. Mit der redaktionellen Überarbeitung sowie der begrifflichen Vereinheitlichung der Texte waren meine studentischen Hilfskräfte Julia Schroeder und Maximilian Oehl betraut, die ihre Aufgaben höchst zuverlässig und eigenständig erfüllten. Herr Dr. Martin Winkler erstellte mit großer Sorgfalt das Stichwortverzeichnis. Allen Mitarbeitern gilt mein besonderer Dank für ihre tatkräftige Unterstützung. Herr Junker bedankt sich ganz herzlich bei seinen Mitarbeitern John Manyitabot Takang (Nachhaltige Entwicklung), Peter Kern (Schädigungsverbot) und Anja Meutsch (UNEP) für ihr bemerkenswertes Engagement bei der Erstellung der Texte.
Wie jedes Lehrbuch so ist auch ein Wörterbuch niemals fertig; jede Auflage ist die Grundlage für Verbesserungen und Neuerungen in der folgenden Auflage. So wird es sich auch mit diesem Buch verhalten. Anregungen der Leser sind uns deshalb ebenso willkommen wie kritische Bemerkungen und werden an folgende Anschrift erbeten: Prof. Dr. Burkhard Schöbener, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht, Universität zu Köln, Gottfried-Keller-Str. 2, 50931 Köln, E-Mail: burkhard.schoebener@uni-koeln.de.
Köln, im Oktober 2013
Burkhard Schöbener
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Autorenverzeichnis
Abkürzungen
A
Afrikanische Menschenrechtscharta (Banjul-Charta)
Aggression (Straftatbestand)
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)
Allgemeine Rechtsgrundsätze
Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK)
Anerkennung
Auslandswirkung von Hoheitsakten
Auswärtige Gewalt (Bundesrepublik Deutschland)
B
Bewaffneter Angriff
Bundesstaat (im Völkerrecht)
D
De facto-Regime, stabilisiertes
Diplomatenrecht
Diplomatischer Schutz
E
Effektivitätsprinzip
Eigentumsschutz
Enteignungsrecht, internationales
Erga omnes-Pflichten
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
F
Freihandelszone
Fremdenrecht, völkergewohnheitsrechtliches
Friendly Relations-Deklaration (1970)
G
Gebietserwerb, staatlicher
Gebietshoheit
Gegenmaßnahmen (Repressalien)
Generalversammlung
Gewaltverbot, universelles
Gleichheitsprinzip
Globale Staatengemeinschaftsräume
H
Heiliger Stuhl
Hohe See
Humanitäre Intervention
Humanitäres Völkerrecht für den internationalen bewaffneten Konflikt – Grundsätze, Kampfführungs- und Schutzregeln des ius in bello
Humanitäres Völkerrecht für den internationalen bewaffneten Konflikt – Zweck, Begriff, Geltungsbereich und Verbindlichkeit des ius in bello
Humanitäres Völkerrecht für den nicht-internationalen bewaffneten Konflikt
I
Ideengeschichte des ius ad bellum
Individuum (Rechtsstellung)
Inländergleichbehandlung (national treatment)
International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID)
Internationale Organisationen, allg.
Internationaler Gerichtshof (IGH)
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR)
Internationaler Strafgerichtshof (IStGH)
Internationaler Währungsfonds (IWF)
Internationales Komitee vom Roten Kreuz (IKRK)
Interventionsverbot
Investitionsrecht, Internationales
Ius cogens-Normen
K
Konstitutionalisierung
Konsularrecht
Kriegsrecht (ius ad bellum)
Kriegsverbrechen (Straftatbestand)
L
Luftrecht, internationales öffentliches
M
Malteserorden
Meistbegünstigung (most favoured nation treatment)
Menschenrechte der dritten Generation
Menschenrechte, allg.
Menschenrechtlicher Mindeststandard
Minderheiten und Volksgruppen
N
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Normenhierarchie im Völkerrecht
North Atlantic Treaty Organization (NATO)
O
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
P
Prinzip der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit
Prinzip der nachhaltigen Entwicklung
R
Rechtscharakter, Geltungsgrund und Legitimität des Völkerrechts
Rechtserkenntnisquellen
Rechtsgeschäfte, einseitige
Rechtsquellen des Völkerrechts
Regionale Friedenssicherungssysteme
Reziprozität
S
Schädigungsverbot (no harm rule)
Schiedsgerichtsbarkeit, internationale
Seerecht, internationales
Selbstbestimmungsrecht der Völker
Selbstverteidigungsrecht, völkerrechtliches
Self-Contained Régime
Sicherheitsrat
Soft law
Souveränität
Staat
Staatengemeinschaft (internationale Gemeinschaft)
Staatenimmunität
Staatennachfolge
Staatenverbindungen
Staatsangehörigkeit/-zugehörigkeit
Staatsgebiet
Staatsgewalt
Staatskontrakte, internationale (state contracts)
Staatsvolk
Streitbeilegung, diplomatische Verfahren
Streitbeilegung, friedliche (allg.)
Streitbeilegung, Internationales Investitionsrecht
Streitbeilegung, Seerecht
Streitbeilegung, WTO
System kollektiver Sicherheit
T
Transnationale Unternehmen
Truppenstationierungsrecht
U
Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP)
Uniting for Peace-Resolution (1950)
V
Verantwortlichkeit, völkerrechtliche
Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Straftatbestand)
Vereinte Nationen (UNO)
Verhaltenskodizes (codes of conduct)
Völkerbund
Völkergewohnheitsrecht
Völkermord (Straftatbestand)
Völkerrecht und nationales Recht (allg. und Bundesrepublik Deutschland)
Völkerrechtsgeschichte
Völkerrechtssubjekte
Völkerstrafrecht
Völkervertragsrecht
Vorbehalt
Vorsorgeprinzip (Precautionary Principle)
W
Weltbank
Welthandelsorganisation (WTO)
Weltraumrecht
Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC)
Wirtschaftssanktionen
Z
Zollunion
Autorenverzeichnis
Prof. Dr. Marten Breuer, Lehrstuhl für Öffentliches Recht mit internationaler Ausrichtung, Universität Konstanz
Peter Dreist, Ministerialrat im Bundesministerium der Verteidigung, Bonn
Prof. Dr. Andreas Funke, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Gilbert H. Gornig, Institut für Öffentliches Recht, Abteilung Völkerrecht, Philipps-Universität Marburg
Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel, D.E.S. (IUHEI, Genf), International Investment Law Center Cologne (IILCC), Universität zu Köln
Dr. Jochen Herbst, Rechtsanwalt, Düsseldorf
Prof. Dr. Stephan Hobe, LL.M. (McGill), Institut für Luft- und Weltraumrecht, Lehrstuhl für Völkerrecht, Europarecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht, Universität zu Köln
Dr. Tobias Irmscher, LL.M. (LSE), Europäisches Patentamt, München
Prof. Dr. Kirk W. Junker, Lehrstuhl für US-amerikanisches Recht, Universität zu Köln
Prof. Dr. Bernhard Kempen, Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht, Universität zu Köln
Prof. Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur., Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Öffentliches Wirtschaftsrecht, Friedrich-Schiller-Universität Jena
Dr. Lars Markert, LL.M. (Georgetown), Rechtsanwalt, Attorney-at-law (New York), Tokio
Prof. Dr. Dr. h.c. Angelika Nußberger, M.A., Institut für Ostrecht, Universität zu Köln, Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Straßburg
Dr. Markus Perkams, Rechtsanwalt, Solicitor in England und Wales, London
Dr. Christian Raap, Ministerialrat im Bundesministerium der Verteidigung, Bonn
Dr. Michael Rafii, Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht, Universität zu Köln
Prof. Dr. Burkhard Schöbener, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht, Universität zu Köln
Priv.-Doz. Dr. Ulrich Vosgerau, Seminar für Staatsphilosophie und Rechtspolitik, Universität zu Köln
Prof. Dr. Dr. Martin Will, M.A., LL.M. (Cambridge), Lehrstuhl für Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Europarecht, Recht der neuen Technologien sowie Rechtsgeschichte, EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Wiesbaden
Dr. Martin Winkler, M.Jur. (Oxford), LL.M. (Köln/Paris I), Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht, Universität zu Köln
Abkürzungen
Grundsätzlich nach H. Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 7. Auflage, 2012.
Abweichungen:
| ACHR | Arab Charter on Human Rights |
| AEMR | Allgemeine Erklärung der Menschenrechte |
| AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
| AFTA | ASEAN Free Trade Area |
| AGMR | Afrikanischer Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker |
| AHRD | ASEAN Human Rights Declaration |
| AKMR | Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker |
| AMR | Annual Ministerial Review |
| AMRK | Amerikanische Menschenrechtskonvention |
| AU | Afrikanische Union |
| AV | Antarktis-Vertrag |
| AVR | Archiv des Völkerrechts |
| AWZ | Ausschließliche Wirtschaftszone |
| BDGVR | Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht |
| BIT | Bilateral Investment Treaty |
| BR | Bundesrepublik |
| bspw. | beispielsweise |
| Bsw. Nr. | Beschwerdenummer |
| ca. | circa |
| CEB | UN System Chief Executives Board for Coordination |
| ChAbk | Chicagoer Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt |
| CIJ | Cour internationale de justice |
| COMESA | Common Market for Eastern and Southern Africa |
| CRW | Commission for the Rights of Women |
| CSR | Corporate Social Responsibility |
| DARIO | Draft Articles on the Responsibility of International Organizations |
| D.C. | District of Columbia |
| DCF | Development Cooperation Forum |
| ders. | derselbe |
| DFÜ | Durchführungsübereinkommens zu Teil XI des SRÜ von 1994 |
| DR-CAFTA | Dominican Republic-Central America Free Trade Agreement |
| DSB | Dispute Settlement Body |
| DSU | Dispute Settlement Understanding |
| EAC | East African Community |
| EASA | European Aviation Safety Agency |
| ECA | Economic Commission for Africa |
| ECF | Extended Credit Facility |
| ECLAC | Economic Commission for Latin America and the Caribbean |
| ECT | Energy Charter Treaty |
| EEZ | Exclusive Economic Zone |
| EFF | Extended Fund Facility |
| EGMR | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
| EJIL | European Journal of International Law |
| EPIL | Max Planck Encyclopedia of Public International Law |
| ESCAP | Economic and Social Commission for Asia and the Pacific |
| ESCWA | Economic and Social Commission for Western Asia |
| FCL | Flexible Credit Line |
| FIFA | Fédération Internationale de Football Association |
| FP | Fakultativprotokoll |
| FPLC | Force patriotique pour la libération du Congo |
| GA | Genfer Abkommen oder General Assembly (Generalversammlung der Vereinten Nationen) |
| GATS | General Agreement on Trade in Services |
| ggf. | gegebenenfalls |
| GMDSS | Global Maritime Distress Safety System |
| GMEF | Global Ministerial Environment Forum |
| GPA | Agreement on Government Procurement |
| GUS | Gemeinschaft unabhängiger Staaten |
| Hl. | Heiliger |
| HS | Harmonisiertes System |
| HStR | Handbuch des Staatsrechts |
| IAEA | International Atomic Energy Agency |
| IAGMR | Interamerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte |
| IAMRK | Interamerikanische Menschenrechtskommission |
| ICC | International Criminal Court |
| ICC-Statut | Rome Statute of the International Criminal Court |
| ICISS | International Commission on Intervention and State Sovereignty |
| ICSID | International Centre for Settlement of Investment Disputes |
| ICTR | International Criminal Tribunal for Rwanda |
| ICTY | International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia |
| ICU | International Clearing Union |
| i.E. | im Einzelnen |
| IGH-St | Internationaler Gerichtshof-Statut |
| i. H. v. | in Höhe von |
| ILM | International Legal Materials |
| ILR | International Law Reports |
| IMF | International Monetary Fund |
| IMG | Internationaler Militärgerichtshof von Nürnberg |
| IMGFO | Internationales Militärgericht für den Fernen Osten |
| IMSO | International Mobile Satellite Organization |
| IPbpR | Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte |
| IPBES | Intergovernmental Science Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services |
| IPCC | Intergovernmental Panel on Climate Change |
| IPwskR | Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte |
| ISA | International Seabed Authority |
| i. S. d. | im Sinne des/der |
| ISGH | Internationaler Seegerichtshof |
| IStGH | Internationaler Strafgerichtshof |
| IStGH-Statut | Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs |
| ITO | International Trade Organization |
| ITU | International Telecommunication Union |
| IUCN | International Union for Conservation of Nature |
| JAA | Joint Aviation Authorities |
| Jh. | Jahrhundert |
| JStGH | Jugoslawienstrafgerichtshof (= ICTY) |
| KSZE | Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa |
| LCIA | London Court of International Arbitration |
| MIT | Multilateral Investment Treaty |
| MPYUNL | Max Planck Yearbook of United Nations Law |
| NAFTA | North American Free Trade Agreement |
| NASA | National Aeronautics and Space Administration |
| n. | Chr. nach Christus |
| No. | Number |
| NorJIL | Nordic Journal of International Law |
| OAS | Organisation Amerikanischer Staaten oder Organisation de lʼarmée secrète |
| OAU | Organisation für Afrikanische Einheit |
| o.g. | oben genannt |
| OGH | Oberster Gerichtshof für die Britische Zone |
| OPCD | Office of Public Counsel for the Defense |
| OPCV | Office of Public Counsel for Victims |
| OSZE | Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa |
| PIN | Public Information Notices |
| PLO | Palestine Liberation Organization |
| Preuß. GS | Preußische Gesetzessammlung |
| PSD | Private Sector Development |
| R2P | Responsibility to Protect |
| RCF | Rapid Credit Facility |
| RdC | Recueil des cours |
| Res. | Resolution |
| RFI | Rapid Financing Instrument |
| RGBl. | Reichsgesetzblatt |
| RGDIP | Revue général de droit international public |
| RIAA | Reports of International Arbitral Awards |
| RStGH | Ruandastrafgerichtshof (= ICTR) |
| S. | Seite |
| SACEUR | Supreme Allied Commander Europe |
| SACU | Southern African Customs Union |
| SARP | Standard And Recommended Practice |
| Sart. | Sartorius Textsammlung |
| SBA | Stand-By Arrangement |
| SCF | Standby Credit Facility |
| Slg. | Sammlung |
| s. o. | siehe oben |
| SRÜ | Seerechtsübereinkommen |
| sog. | sogenannt |
| St. | Sankt |
| StAG | Staatsangehörigkeitsgesetz |
| SUA-Convention | Convention for the Suppression of Unlawful Acts of Violence against the Safety of Maritime Navigation |
| SZIER | Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht |
| SZR | Sonderziehungsrecht |
| TNC | Transnational Corporation |
| TNU | Transnationales Unternehmen |
| u. a. | unter anderem |
| UdSSR | Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken |
| UN-Ch. | UN-Charta |
| UNCED | United Nations Conference on Environment and Development |
| UNCOPOUS | United Nations Committee on the Peaceful Uses of Outer Space |
| UN-Dok. | UN-Dokument |
| UNDP | United Nations Development Program |
| UN Doc. | United Nations Document |
| UNFCCC | United Nations Framework Convention on Climate Change |
| UN-Habitat | United Nations Human Settlements Program |
| UNMIK | United Nations Interum Administration Mission in Kosovo |
| UNTAET | United Nations Transitional Administration in East Timor |
| UPC | Union des patriotes congolais |
| USA | United States of America |
| v.a. | vor allem |
| v. Chr. | vor Christus |
| VISC | Voluntary Indicative Scale of Contributions to the Environment Fund |
| VStGB | Völkerstrafgesetzbuch |
| WCED | World Commission on Environment and Development |
| WRÜ | Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen |
| WRV | Internationaler Weltraumvertrag |
| WÜD | Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen |
| WWF | World Wide Fund for Nature |
| YILC | Yearbook of the International Law Comission |
| YUNL | Yearbook of United States Law |
| ZA-NTS | Zusatzabkommen zu dem NATO-Truppenstatut |
| Ziff. | Ziffer |
| ZÖR | Zeitschrift für öffentliches Recht |
| ZP | Zusatzprotokoll |
| z. T. | zum Teil |
A Inhaltsverzeichnis
Afrikanische Menschenrechtscharta (Banjul-Charta)
Aggression (Straftatbestand)
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)
Allgemeine Rechtsgrundsätze
Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK)
Anerkennung
Auslandswirkung von Hoheitsakten
Auswärtige Gewalt (Bundesrepublik Deutschland)
A › Afrikanische Menschenrechtscharta (Banjul-Charta) (Tobias H. Irmscher)
Afrikanische Menschenrechtscharta (Banjul-Charta) (Tobias H. Irmscher)
I. Entstehung und Mitgliedschaft
II. Schutzumfang
1.Anwendungsbereich
2.Die einzelnen Menschenrechte
3.Schranken und Außerkraftsetzung
4.Sonstige Übereinkommen
III. Durchsetzungsmechanismen
1.Die Zuständigkeit der Kommission
2.Verfahren vor dem Gerichtshof
3.Die Reform des Gerichtssystems
IV. Bewertung
Lit.:
M. Bortfeld, Der Afrikanische Gerichtshof für Menschenrechte: eine Untersuchung des Zusatzprotokolls zur Afrikanischen Charta für die Menschenrechte und die Rechte der Völker, 2005; M. Graf, Die Afrikanische Menschenrechtscharta und ihre Bedeutung für einschlägiges innerstaatliches Recht am Beispiel Tanzanias, 1997; A. Zimmermann/J. Bäumler, Der Afrikanische Gerichtshof für Menschen- und Völkerrechte, KAS Auslandsinformationen 7/2010, http://www.kas.de/wf/doc/kas_20018-544-1-30.pdf (31.1.2013).
Die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 27.6.1981, auch Banjul-Charta genannt, ist Grundlage und Kern des regionalen Menschenrechtsschutzsystems in Afrika im Rahmen der Afrikanischen Union (AU). Sie enthält neben dem Katalog individueller und kollektiver Menschenrechte und -pflichten Bestimmungen über die Errichtung der Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker (AKMR); seit Inkrafttreten eines Zusatzprotokolls 2004 besteht auch ein Afrikanischer Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker (AGMR).
I. Entstehung und Mitgliedschaft
Erste Ideen zur Schaffung eines eigenen afrikanischen Menschenrechtssystems wurden in den 1960er Jahren geäußert – beeinflusst von den internationalen Menschenrechtspakten und -verfahren wie auch von den regionalen Schutzsystemen in Europa und Amerika. Es waren aber erst die systematischen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen unter den diktatorischen Regimen in Zentralafrika, Äquatorialguinea und Uganda (Idi Amin), die neben den Entwicklungen in anderen Regionen und der UNO letztlich den Anstoß zu konkreten Vorarbeiten ab 1979 gaben. Zwei Jahre später verabschiedete die Versammlung der Organisation für Afrikanische Einheit (OAU) den Text der Charta, die nach Ratifikation von mehr als der Hälfte der OAU-Mitglieder am 21.10.1986 in Kraft trat. Mit Ausnahme des Südsudans haben alle Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union, die 2001 an die Stelle der OAU trat, die Banjul-Charta ratifiziert, d. h. insgesamt 53 Staaten. Marokko ist als einziger afrikanischer Staat nicht Mitglied der AU und auch nicht Vertragspartei der Banjul-Charta.
II. Schutzumfang
1. Anwendungsbereich
Der Text der Charta enthält keine Einschränkung hinsichtlich der Anwendbarkeit in personeller oder territorialer Hinsicht. Die → Staaten erkennen allgemein die Rechte, Pflichten und Freiheiten der Charta an und verpflichten sich, sie zu verwirklichen. Dabei enthält die Charta sowohl Rechte des Einzelnen als auch kollektive Menschenrechte (→ Menschenrechte der dritten Generation).
2. Die einzelnen Menschenrechte
Kapitel I des I. Teils der Charta enthält zunächst die individuellen Rechte; und zwar einerseits bürgerliche und politische und andererseits wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Zur ersten Gruppe zählen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 4), auf Achtung der Menschenwürde und Anerkennung der Rechtspersönlichkeit einschließlich des Verbots von Folter und grausamer und unmenschlicher Behandlung (Art. 5), das Recht auf Freiheit und persönliche Sicherheit (Art. 6) und der Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sowie die Grundsätze ne bis in idem und nulla poena sine lege (Art. 7); außerdem ist die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten (Art. 26). Hinzu kommen Gewissens-, Berufs- und Religionsausübungsfreiheit (Art. 8), das Recht auf Information und freie Meinungsäußerung (Art. 9), die Koalitions- und die Versammlungsfreiheit (Art. 10 und 11) sowie Freizügigkeit einschließlich des Rechts, das eigene Land zu verlassen und in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen, soweit mit deren Recht vereinbar; Massenausweisungen von Ausländern sind verboten (Art. 12). Politische Rechte, namentlich hinsichtlich der Beteiligung an der Staatsführung, auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern, Einrichtungen und Dienstleistungen werden ebenso garantiert (Art. 13) wie das Recht auf Eigentum (Art. 14). Abgerundet werden die Rechte der ersten Generation durch den Gleichheitssatz, der sowohl allgemein postuliert wird (Art. 3, 19) als auch in allgemeinen und besonderen Diskriminierungsverboten unterstrichen wird (s. Art. 2 und Art. 18 Abs. 3 einerseits und Art. 12 Abs. 5, Art. 13 Abs. 3 andererseits). Zu den Rechten der zweiten Generation zählen insbesondere das Recht auf Arbeit (Art. 15), auf Gesundheit (Art. 16), auf Bildung und Teilhabe am kulturellen Leben (Art. 17) und der Schutz der Familie, der Frauen, Kinder, Alten und Behinderten (Art. 18).
Weiterhin garantiert die Charta – und dies ist eine Besonderheit des afrikanischen Systems – kollektive Menschenrechte: das → Selbstbestimmungsrecht (Art. 20), das Recht, über Naturreichtümer und Bodenschätze zu verfügen (Art. 21), das Recht auf eigene wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung (Art. 22), auf nationalen und internationalen Frieden (Art. 23) und auf eine zufriedenstellende Umwelt (Art. 24). Die AKMR hat insoweit die Auffassung vertreten, dass sowohl die Rechte der zweiten als auch die der dritten Generation verbindlich seien und angewendet werden könnten (AKMR, Social and Economic Rights Action Center and Center for Economic and Social Rights ./. Nigeria, Oktober 2001, Beschwerde Nr. 155/96).
Im zweiten Kapitel des I. Teils sind sodann Pflichten des Einzelnen gegenüber der Familie, der Gesellschaft, dem Staat und sonstiger Gemeinschaften festgehalten (Art. 27), ebenso zur Achtung seiner Mitmenschen (Art. 28); weitere Pflichten v.a. gegenüber dem Staat finden sich in Art. 29.
3. Schranken und Außerkraftsetzung
Die Schranken der Rechte sind in den einzelnen Vorschriften selbst geregelt. In allgemeiner Weise bestimmt lediglich Art. 27 Abs. 2, dass die Ausübung der Rechte unter Berücksichtigung der Rechte anderer, der kollektiven Sicherheit, der Sittlichkeit und der gemeinsamen Interessen erfolgen müsse. Eine allgemeine Möglichkeit zur Außerkraftsetzung der Rechte im Kriegs- oder sonstigen Notfall sieht die Banjul-Charta, anders als die → Amerikanische Menschenrechtskonvention und die → EMRK, nicht vor.
4. Sonstige Übereinkommen
Die Mitgliedstaaten haben im Einklang mit Art. 66 der Charta weitere Protokolle und Vereinbarungen zur Ergänzung der Rechte abgeschlossen. Hierzu zählen die Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohlergehen des Kindes vom 11.7.1990, in Kraft seit dem 29.11.1999, das am 25.11.2005 in Kraft getretene und mittlerweile von 35 Staaten ratifizierte Protokoll über die Rechte der Frauen in Afrika vom 11.7.2003, eine umfassende Kodifizierung der Frauenrechte entsprechend den Garantien in der Banjul-Charta; weiterhin die Afrikanische Charta über Demokratie, Wahlen und Regierungsführung vom 30.1.2007, in Kraft seit dem 15.2.2012, sowie das Übereinkommen der AU betreffend den Schutz und die Unterstützung von Binnenvertriebenen in Afrika vom 23.10.2009, das am 6.12.2012 in Kraft trat. Hinzu tritt das zeitlich noch vor der Banjul-Charta verabschiedete Übereinkommen der OAU zu besonderen Aspekten des Flüchtlingsproblems in Afrika vom 10.9.1969, in Kraft seit dem 20.6.1976.
III. Durchsetzungsmechanismen
Ursprünglich sah die Banjul-Charta nur die Errichtung der Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker (AKMR) vor. Die Kommission ist ein Expertengremium aus elf von der AU-Versammlung für sechs Jahre gewählten unabhängigen Persönlichkeiten (Art. 30 ff. Banjul-Charta). Sie tritt für zwei bis drei Sitzungen jährlich zusammen und hat ihr Sekretariat in Banjul, Gambia. Neben der AKMR besteht der Afrikanische Expertenausschuss für die Rechte und das Wohlergehen des Kindes, der vergleichbare Aufgaben für die erwähnte Afrikanische Kinderrechtecharta von 1990 hat. Seit 2004 besteht zudem der Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker.
1. Die Zuständigkeit der Kommission
Die Banjul-Charta überträgt der Afrikanischen Kommission einerseits Aufgaben zur Förderung und Verbreitung der Menschenrechte in Afrika mit beratendem, politischem bzw. diplomatischem Charakter. Diese umfassen insbesondere Vor-Ort-Besuche, Trainingsveranstaltungen und sonstige Verbreitungsmaßnahmen sowie die Arbeit von themenspezifischen Sonderberichterstattern und Arbeitsgruppen. Außerdem besteht ein Staatenberichtsverfahren (vgl. Art. 62 Banjul-Charta). Andererseits bestehen rechtsförmige Verfahren, namentlich für Staatenbeschwerden (Art. 47, Art. 49) und sonstige Beschwerden, die sowohl von → Individuen, → Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder sonstigen Dritten eingereicht werden können (Art. 55 ff.). Eine besondere Unterwerfungserklärung des betroffenen Staates ist hier nicht erforderlich. Von praktischer Relevanz war bislang lediglich das jedermann offene Individualbeschwerdeverfahren.
Nach Eingang einer „Mitteilung“ entscheidet die Kommission zunächst, ob sie sich mit der Beschwerde befasst (Art. 55 Abs. 2). Ist diese Entscheidung getroffen worden, beginnt die Prüfung der Zulässigkeit anhand der in Art. 56 aufgelisteten Kriterien, zu denen das Verbot anonymer Beschwerden und die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zählen. Zudem muss die Beschwerde innerhalb eines vertretbaren Zeitraums nach Erschöpfung des Rechtswegs eingelegt worden sein und darf nicht ausschließlich auf Informationen aus Massenmedien beruhen. Eine besondere Beschwerdebefugnis ist nicht erforderlich, Beschwerden können auch von Dritten eingereicht werden, die nicht Opfer der behaupteten Verletzung waren. In der Praxis werden Beschwerden regelmäßig durch NGOs eingereicht. Nach der Zulässigkeitsentscheidung strebt die Kommission grundsätzlich eine einvernehmliche Beilegung an. Ist dies nicht erfolgreich, tritt sie in die Begründetheitsprüfung ein. Wie bereits in der Zulässigkeitsphase kann auch hier eine Anhörung der Parteien erfolgen. Nach Art. 46 darf sich die Kommission zudem aller angemessener Untersuchungsmethoden bedienen. Art. 98 ihrer Verfahrensordnung ermächtigt die AKMR, in Fällen besonderer Dringlichkeit einstweilige Anordnungen zu treffen.
Der abschließende Bericht enthält Feststellungen über die Verletzung der Rechte, und kann Empfehlungen für Maßnahmen zur Folgenbeseitigung und Wiedergutmachung umfassen. Er ist als solcher nicht bindend, wird aber verbindlich, wenn er von der Versammlung der Staats- und Regierungschefs der AU bestätigt wird; diese entscheidet auch über die Veröffentlichung der grundsätzlich vertraulichen Verfahrensunterlagen (Art. 59 Abs. 2). Kommt der betroffene Staat den in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen oder einer einstweiligen Anordnung nicht nach, so kann die Kommission die Angelegenheit dem Gerichtshof vorlegen (Regel 118 Verfahrensordnung der Kommission).
Maßstab für die Entscheidungen der Kommission ist in erster Linie die Banjul-Charta, aber auch die afrikanischen und internationalen Menschenrechtsverträge und sonstige Dokumente (Art. 60). Dabei bezieht sie sich in ihren Entscheidungen regelmäßig auf die Praxis der internationalen Menschenrechtsorgane, insbesondere des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte (→ AMRK) und des → Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (→ EMRK).
2. Verfahren vor dem Gerichtshof
1998 verabschiedete die OAU ein Protokoll zur Errichtung des Afrikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Rechte der Völker. Das Protokoll trat 2004 in Kraft und hat mittlerweile 26 Vertragsparteien; der Gerichtshof hat 2007 seine Arbeit in Arusha, Tansania, aufgenommen und 2009 sein erstes Urteil erlassen. Ihm gehören elf Richter an, die die verschiedenen in Afrika vorherrschenden Rechtssysteme und die Regionen angemessen repräsentieren müssen.
Der Gerichtshof ist für streitige Verfahren zuständig, die von der Kommission, von einem Vertragsstaat des Statuts, der an einem Beschwerdeverfahren vor der Kommission beteiligt war oder Heimatstaat eines Opfers ist oder einer afrikanischen zwischenstaatlichen Organisation eingeleitet werden können (Art. 5 Abs. 1 des Statuts). In diesen Fällen ist keine gesonderte Unterwerfungserklärung erforderlich. Darüber hinaus können auch Einzelpersonen und NGOs eine Klage einreichen (Art. 5 Abs. 3 des Statuts). Eine solche ist jedoch nur zulässig, wenn der betreffende Staat eine entsprechende Erklärung abgegeben hat (Art. 36 Abs. 4 des Statuts) – derzeit haben dies lediglich 5 Staaten getan. Unter Verweis auf diese Vorschriften und deren separate Rechtspersönlichkeit wies der Gerichtshof auch eine gegen die AU selbst gerichtete Klage als unzulässig zurück (AGMR, Femi Falana ./. African Union, Urteil vom 26.6.2012, Beschwerde 001/2011).
Auch der Gerichtshof beschränkt sich bei der Prüfung der Begründetheit einer Beschwerde nicht auf die Banjul-Charta, sondern zieht daneben sonstige regionale (s. III. 1.) und internationale Menschenrechtsverträge heran, soweit diese für den betroffenen Staat verbindlich sind (Art. 7 des Statuts). Zu Beginn des Verfahrens, das grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorsieht, wirkt der Gerichtshof auf eine einvernehmliche Beilegung hin. Urteile sind verbindlich und können die Zahlung von Schadensersatz oder Folgenbeseitigung anordnen. Die Überwachung der Urteilsumsetzung obliegt dem Exekutivrat der AU. Im Rahmen eines streitigen Verfahrens hat der AGMR zudem die Möglichkeit, vorläufige Maßnahmen anzuordnen (Art. 27 Abs. 2 des Protokolls).
Außer für streitige Verfahren ist der Gerichtshof auch zuständig für die Erstellung von Gutachten über die Auslegung der Banjul-Charta oder eines anderen einschlägigen Menschenrechtsinstruments. Nur die AU, eines ihrer Organe, ein Mitgliedstaat oder eine von der AU anerkannte afrikanische zwischenstaatliche Organisation können ein Gutachtenverfahren einleiten (Art. 4 des Statuts).
Bemerkenswert ist, trotz der Zweistufigkeit des Beschwerdesystems, der in Regel 114 der Verfahrensordnung der Kommission und in Art. 2, 6 und 8 des Statuts des Gerichtshofs verankerte Grundsatz der Komplementarität, der eine echte Kooperation ermöglicht, aber auch voraussetzt. Tatsächlich findet in der Praxis eine enge Abstimmung zwischen beiden Organen statt – und zwar sowohl in formeller als auch in informeller Hinsicht.
3. Die Reform des Gerichtssystems
Die 2000 verabschiedete Gründungsakte der AU sah die Errichtung eines Afrikanischen Gerichtshofs der AU nach Maßgabe eines besonderen Protokolls vor, das am 11.7.2003 unterzeichnet und am 11.2.2009 in Kraft getreten, aber nie faktisch umgesetzt wurde. Zur Vermeidung der Koexistenz zweier Gerichtshöfe unter dem Dach der AU wurde daher am 1.7.2008 ein Protokoll über die Fusion der beiden Gerichtshöfe zum Afrikanischen Gerichts- und Menschenrechtsgerichtshof (African Court of Justice and Human Rights) als Hauptrechtsprechungsorgan der AU beschlossen. Der einheitliche Gerichtshof umfasst zwei Sektionen mit jeweils acht Richtern – eine allgemeine und eine für → Menschenrechte. Dieses Protokoll ist noch nicht in Kraft getreten; von den hierfür erforderlichen 15 Staaten haben bislang lediglich 5 das Protokoll ratifiziert.
Das Stocken des Ratifizierungsprozesses ist möglicherweise mit Überlegungen innerhalb der AU zu erklären, die Zuständigkeit des geplanten einheitlichen Gerichts zu erweitern und eine weitere Sektion für → Völkerstrafrecht zu errichten. Der Entwurf eines entsprechenden Protokolls wurde 2012 vorgelegt, die Staats- und Regierungschefs der AU haben eine Entscheidung jedoch vertagt und die Kommission beauftragt, die finanziellen und organisatorischen Implikationen einer solchen Erweiterung zu prüfen.
IV. Bewertung
Die Banjul-Charta und das auf ihr gründende afrikanische Menschenrechtssystem waren erkennbar von den Vorbildern in Europa und Amerika inspiriert. In mancher Hinsicht bedeutete sie eine Weiterentwicklung, v.a. hinsichtlich der gleichberechtigten Kodifizierung von Menschenrechten der zweiten und vor allem der dritten Generation, des uneingeschränkten Klagerechts von NGOs, der Inbezugnahme sonstiger menschenrechtlicher Verträge und der besonderen Hervorhebung von Gesamtsituationen schwerer oder systematischer Menschenrechtsverletzungen (Art. 58 Banjul-Charta). In Fällen solcher Gesamtsituationen kann die Kommission diese entweder der Versammlung der Staats- und Regierungschefs und dem Friedens- und Sicherheitsrat der AU vorlegen oder die Situation direkt an den Gerichtshof überweisen (Regel 84 der Verfahrensordnung der Kommission). In anderer Hinsicht blieb das afrikanische System jedoch weit hinter seinen Inspirationsquellen zurück, insbesondere in Bezug auf das Durchsetzungssystem: Der Gerichtshof wurde erst mit deutlicher Verspätung überhaupt eingesetzt, ersetzt jedoch nicht die Kommission, sondern ergänzt sie, so dass der Zugang Einzelner zum Gericht in Ermangelung entsprechender Unterwerfungserklärungen nur in wenigen Fällen gewährleistet ist.
Überhaupt zeigt der Blick auf die Praxis der mit der Durchsetzung der Charta beauftragten Organe, dass die Rechtsprechung noch keine den interamerikanischen oder europäischen Organen vergleichbare Entwicklung nehmen konnte. Die Kommission hat bislang (2012) etwa 200 abschließende Entscheidungen veröffentlicht, der Gerichtshof hingegen erst 13 Fälle abgeschlossen. Von diesen ist die ganz überwiegende Zahl für unzulässig erklärt worden, zehn weitere sind noch anhängig. Und die überwiegende Zahl der von der Kommission behandelten Fälle wurde nicht von Einzelpersonen, sondern von afrikanischen oder internationalen NGOs eingereicht. Ganz offensichtlich steigt aber die Zahl der Entscheidungen, so dass eine weitere Zunahme der Rechtsprechung und damit ein steigender Einfluss erwartet werden kann. Von mindestens ebenso großer Bedeutung wie die Rechtsprechung ist die sonstige Arbeit der Kommission zur Förderung und Verbreitung der Menschenrechte in Afrika. Der gegenwärtige Entwicklungsstand des Menschenrechtsschutzsystems in Afrika ist in jedem Fall Ausdruck der besonderen wirtschaftlichen und politischen Situation des Kontinents. Es gilt, den erreichten Standard zu wahren und zu verteidigen, um die wichtige Ausstrahlungswirkung der Banjul-Charta und ihrer Schutzmechanismen auf die politische Entwicklung zu garantieren.
A › Aggression (Straftatbestand) (Peter Dreist)
Aggression (Straftatbestand) (Peter Dreist)
I. Einleitung
II. Die Entwicklung zum Aggressionstatbestand
1.Vorgaben zur friedlichen Streitbeilegung
2.Verbrechen gegen den Frieden im IMG- und IMGFO-Statut
3.Vorgaben der UN-Charta
4.GA-Res 3314 (XXIX) vom 14.12.1974
5.Römisches Statut vom 17.7.1998
6.Kampala-Überprüfungskonferenz
III. Äußere Tatseite
1.Der staatliche Aggressionsakt
2.Das Aggressionsverbrechen
a)Völkergewohnheitsrecht
b)IStGH-Statut
3.Die de minimis-Schwelle (Offenkundigkeit)
4.Beschränkung auf Führungspersonal
5.Versuch und Vorbereitungshandlungen
6.Beteiligung
IV. Innere Tatseite
V. Ausübung der Gerichtsbarkeit
VI. Der doppelte In-Kraft-Setzungs-Mechanismus
VII. Ausblick
Lit.:
K. Ambos, Das Verbrechen der Aggression nach Kampala, ZIS 2010, 649; St. Barriga, Der Kompromiss von Kampala zum Verbrechen der Aggression – Ein Blick aus der Verhandlungsperspektive, ZIS 2010, 644; D. Blumenwitz, Das universelle Gewaltanwendungsverbot und die Bekämpfung des grenzüberschreitenden Terrorismus, BayVBl. 1986, 737; Y. Dinstein, Aggression, EPIL, 2009; K. Schmalenbach, Das Verbrechen der Aggression vor dem Internationalen Strafgerichtshof: Ein politischer Erfolg mit rechtlichen Untiefen, JZ 2010, 745; St. Haumer/L. Marschner, Der Internationale Strafgerichtshof und das Verbrechen der Aggression nach Kampala – Zu den neuesten Ergänzungen im IStGH-Statut und ihren Auswirkungen auf das deutsche Strafrecht, HuV-I 2010, 188; H.-P. Kaul, International Criminal Court (ICC), EPIL, 2008; ders., Von Nürnberg nach Kampala – Reflexionen zum Verbrechen der Aggression, ZIS 2010, 638; Ch. Schaller, Der Internationale Strafgerichtshof und das Verbrechen der Aggression – Durchbruch auf der Überprüfungskonferenz im Kampala?, SWP-Aktuell 45 (2010), 1; A. Verdross/B. Simma, Universelles Völkerrecht, Theorie und Praxis, 1984, 289; Resolutionen 5 und 6 der Überprüfungskonferenz von Kampala abrufbar auf der Homepage des IStGH/ICC unter http://www.icc-cpi.int/iccdocs/asp_docs/Resolutions/RC-Res.6-ENG.pdf.
I. Einleitung
Das Römische Statut für den → Internationalen Strafgerichtshof (IStGH/ICC) vom 17.7.1998 (IStGH-Statut, Sart. II, Nr. 35) dient nach seinem Präambelsatz 3 dazu, „den Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Welt“ zu schützen. Hierzu wurde nach Artikel 5 Abs. 1 des Statuts (Artikel ohne besondere Bezeichnung sind in diesem Beitrag solche des IStGH-Statuts) die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs auf die vier schwersten Verbrechen beschränkt, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nämlich → Völkermord, → Verbrechen gegen die Menschlichkeit, → Kriegsverbrechen und das hier behandelte Verbrechen der Aggression. Es ist seit Langem anerkannt, dass das Verbrechen der Aggression ein sog. „Führungsverbrechen“ darstellt. Anders als im Falle der drei anderen Völkerrechtsverbrechen soll nach dem Aggressionstatbestand nur derjenige bestraft werden, der an einem Verstoß gegen das ius ad bellum beteiligt ist, und dies auch nur dann, wenn er zu den Kräften gehört, die eine effektive Kontrolle oder die Leitung über die politischen oder militärischen Handlungen eines Staates ausüben.
II. Die Entwicklung zum Aggressionstatbestand
Die Normierung des Aggressionstatbestandes erweist sich als eine rund hundert Jahre dauernde und von langen Pausen und scheinbar unüberwindlichen Hindernissen geprägte völkerrechtliche Entwicklung. Solange das Völkerrecht davon ausging, dass souveränen Staaten das Mittel eines Krieges als selbstverständliches Attribut zukam (ius ad bellum) und das Völkerrecht die Frage der Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Einsatzes militärischer Mittel gar nicht zu regeln beabsichtigte, bestand weder für ein völkerrechtliches Verbot des Krieges als ultimatives Mittel der Politik noch gar für die Strafbarkeit des Einsatzes bewaffneter Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen überhaupt Raum. Wie kein anderer Straftatbestand des Völkerrechts berührt das Aggressionsverbrechen die staatliche → Souveränität und liegt damit an der Schnittstelle zwischen Politik und Recht. Anders als die anderen drei Völkerrechtsstraftatbestände ist das Verbrechen der Aggression (künftig Art. 8 bis) zudem als reines Führungsverbrechen ratione personae auf solche Täter beschränkt, die aufgrund ihrer faktischen oder rechtlichen Stellung in einem Staat in der Lage sind, die effektive Kontrolle über die politischen oder militärischen Staatshandlungen auszuüben oder entsprechende Anordnungen zu treffen (Art. 8 bis Abs. 1).
1. Vorgaben zur friedlichen Streitbeilegung
Die ersten Versuche, Krieg als Mittel der Politik im Völkerrecht zu untersagen, betrafen nur die Rechtsfragen eines völkerrechtlichen Verbots und hatten durchgreifende Mängel (→ Kriegsrecht, ius ad bellum); die Strafbarkeit eines solchen Verstoßes wurde hingegen nicht normiert.
2. Verbrechen gegen den Frieden im IMG- und IMGFO-Statut
Das wegen des Verstoßes gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot und als einseitiges Siegerdiktat kritisierte IMG-Statut vom 8.8.1945 normierte erstmals in der Geschichte des Völkerrechts die Strafbarkeit eines „Verbrechens gegen den Frieden“. Nach Art. 6a IMG-Statut wurde das Planen bzw. die Vorbereitung und Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder die Beteiligungen an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen unter Strafe gestellt. Zur völkerrechtlichen Zielvorstellung, Kriege zu verhüten, führte Robert H. Jackson, Richter am US Supreme Court und Chefankläger von Nürnberg, am 21.11.1945 in seinem Eröffnungsplädoyer aus: „Aber der letzte Schritt, periodisch wiederkehrende Kriege zu verhüten, die bei internationaler Gesetzlosigkeit unvermeidlich sind, ist, die Staatsmänner vor dem Gesetz verantwortlich zu machen. (…) Dieses Gesetz wird zwar hier zunächst nur auf deutsche Angreifer angewandt, es schließt aber ein und muss, wenn es von Nutzen sein soll, den Angriff jeder anderen Nation verdammen, nicht ausgenommen die, die jetzt hier zu Gericht sitzen.“ Mit dem IMG-Statut und ebenso mit Art. 5a des IMGFO-Statuts und dem KRG 10 (→ Völkerstrafrecht) wurde der Angriffskrieg als völkerrechtswidriger Krieg verboten.
3. Vorgaben der UN-Charta
Heute gilt völkerrechtlich auf der Ge- und Verbotsebene das sog. „universelle“ → Gewaltverbot gem. Art. 2 Ziff. 4 der Charta der → Vereinten Nationen (UN-Charta, Sart. II, Nr. 1), das militärische Gewaltanwendung oder ihre Androhung in den zwischenstaatlichen Beziehungen verbietet. Zur Strafbarkeit eines Verstoßes gegen das universelle Gewaltverbot äußert sich die UN-Charta nicht. Sie unterscheidet begrifflich allerdings zwischen einem „Aggressionsakt“ (act of aggression), der in Art. 39 UN-Ch. einer Bedrohung (threat to the peace) oder einem Bruch des Friedens (breach of the peace) gleichgestellt wird, und ermöglicht, dass der UN-Sicherheitsrat Kapitel VII-Maßnahmen nach Art. 41 ff. UN-Ch. ergreift (→ System kollektiver Sicherheit), und dem grundsätzlich unabhängig vom Sicherheitsrat bestehenden naturgegebenen Recht der Staaten zur individuellen und kollektiven → Selbstverteidigung, das in Art. 51 UN-Ch. anerkannt, aber nur durch einen „bewaffneten Angriff“ (armed attack) ausgelöst wird.
4. GA-Res 3314 (XXIX) vom 14.12.1974
Nach langen Diskussionen und Verhandlungen bezüglich einer Definition des Begriffs „bewaffneter Angriff“ konnte sich die → Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14.12.1974 in ihrer Aggressions-Resolution (Sart. II, Nr. 5) lediglich auf eine Bestimmung des Begriffs der „Angriffshandlung“ (act of aggression), nicht jedoch auf eine Definition des Begriffs „bewaffneter Angriff“ (armed attack) einigen, wobei diese Resolution der Generalversammlung ohnehin nur eine Empfehlung, aber kein bindendes Recht und außerdem ein politisches Statement darstellt, das den Sicherheitsrat bei seinen Entscheidungen nach Kapitel VII der UN-Charta unterstützen sollte, aber nicht als materielle strafrechtliche Regelung konzipiert war oder dienen sollte. Die Begriffe „bewaffneter Angriff“ einerseits sowie „Angriffshandlung“ andererseits werden in der Charta in unterschiedlichen Zusammenhängen benutzt, werden nicht als identisch angesehen und entsprechen sich mithin inhaltlich definitionsgemäß nicht. So gelten bei einem „bewaffneten Angriff“ strengere Voraussetzungen als bei einer „Angriffshandlung“. Demnach ist eine verbotene Gewaltanwendung eines Staates, die noch unterhalb der Schwelle des bewaffneten Angriffs im Sinne des Art. 51 UN-Ch. bleibt, eine solche, die den bedrohten Staat noch nicht ermächtigt, von seinem Recht auf bewaffnete Selbstverteidigung Gebrauch zu machen, gleichwohl aber nach Art. 8 bis ein Aggressionsverbrechen darstellen kann. Inkonsequent ist auch der Inhalt des Art. 3 der GA-Resolution 3314: Die Tatbestände des Art. 3 lit. a – d können tatsächlich als Beispiele für eine „armed attack“ angesehen werden. Demgegenüber stellten die Tatbestände des Art. 3 lit. e – g eher Beispiele für einen „act of aggression“ dar.
5. Römisches Statut vom 17.7.1998
Da sich die von den Vereinten Nationen einberufene Staatenkonferenz, die vom 16.6. – 17.7.1998 in Rom tagte und am 17.7.1998 das Statut verabschiedete, noch nicht auf die Formulierung des Tatbestandes der Aggression einigen konnte, wurde in Art. 5 Abs. 2 bestimmt, dass der Gerichtshof die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression ausübt, sobald in Übereinstimmung mit den Artikeln 121 und 123 – also auf Änderungsvorschlag eines Vertragsstaates nach Art. 121 Abs. 1 oder durch die Versammlung der Vertragsstaaten (Art. 112 ff.) auf einer Überprüfungskonferenz frühestens sieben Jahre nach Inkrafttreten des Statuts (1.7.2002) mit Zweidrittel-Mehrheit (Art. 121 Abs. 3) – eine Bestimmung angenommen worden ist, die das Verbrechen definiert und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf dieses Verbrechen festlegt.
6. Kampala-Überprüfungskonferenz
Auf der ersten Überprüfungskonferenz des Römischen Statuts in Kampala, Uganda, vom 31.5. – 11.6.2010 konnte die Versammlung der Vertragsstaaten erst in allerletzter Minute (tatsächlich war bereits der 12.6.2010 angebrochen) einen Konsens zur Formulierung des Tatbestandes der Aggression (künftig Art. 8 bis) und seiner Verbrechenselemente (künftig Art. 15 bis und ter) erzielen. Im Streit stand nicht so sehr die Aggressionsdefinition selbst, sondern die Frage, ob das Tätigwerden des IStGH vom Vorliegen der Feststellung eines Aggressionsaktes durch den UN-Sicherheitsrat (sog. Sicherheitsratsfilter) abhängen sollte oder nicht. Die USA, Rußland und China wollten als Nicht-Vertragsstaaten zunächst jede Einigung zum Tatbestand der Aggression verhindern, später schwenkten sie auf die von Frankreich und Großbritannien favorisierte Sicherheitsratsfilter-Lösung um. Afrikanische und lateinamerikanische Staaten standen dieser Option ablehnend gegenüber, Europa konnte wegen der britischen und französischen Haltung keine einheitliche Linie finden. Christian Wenaweser, Diplomat aus Liechtenstein, der schon in der jahrelang vor Kampala tätigen Vorbereitungsgruppe erreicht hatte, dass die Definition des Aggressionstatbestandes nicht mehr streitig war, hat mit seinem taktischen Geschick in den frühen Morgenstunden des 12.6.2010 das nicht mehr für möglich gehaltene, völkerrechtspolitisch sicher sehr wichtige Ziel erreicht, dass die nunmehr vorliegende Vertragsänderung des Römischen Statuts im Consensus-Verfahren angenommen wurde. Diese neuen Regelungen treten aber frühestens 2017 in Kraft.
III. Äußere Tatseite
Nach dem in Kampala im Consensus-Verfahren einstimmig beschlossenen künftigen Art. 8 bis ist das Verbrechen der Aggression von einer Doppelnatur gekennzeichnet, die auf einer Makroebene den völkerrechtswidrigen Akt einer kollektiven, staatlichen Aggression („act of aggression“ – Abs. 2) und auf einer Mikroebene das individuelle Aggressionsverbrechen („crime of aggression“ – Abs. 1) umfasst. Das Vorliegen einer gegen das Völkerrecht verstoßenden staatlichen Aggressionshandlung hat demnach nicht automatisch die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der an einer solchen Handlung beteiligten Personen zur Folge; diese ist vielmehr gesondert festzustellen, was man bei dem Verfahren vor dem IMG in Nürnberg noch nicht erkannt hatte. Ferner führt Art. 8 bis Abs. 1 zusätzlich eine sog. Schwellenklausel ein, nach der nicht jeder staatliche Aggressionsakt, sondern nur solche einer bestimmten Qualität zur Strafbarkeit eines Aggressionsaktes führen (ebenfalls Abs. 1).
1. Der staatliche Aggressionsakt
Der Aggressionsakt betrifft die staatliche Verantwortlichkeit nach allgemeinem Völkerrecht als notwendige rechtliche Vorbedingung der individuellen Strafbarkeit; damit ist der in den letzten Jahrzehnten immer wichtiger gewordene Bereich nicht-staatlicher Gewaltanwendung vom Anwendungsbereich des Aggressionsverbrechens nicht umfasst. In Art. 8 bis Abs. 2 werden Art. 1 Satz 1 der Aggressionsdefinition der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14.12.1974 und die Aggressionsbeispiele aus Art. 3 dieser Resolution zusammengezogen und wortgleich wiedergegeben. Danach ist Aggression die Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates gerichtet oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar ist, so dass die anerkannten Fälle rechtmäßiger Gewaltanwendung (Art. 51 UN-Ch. und Kapitel VII-Zwangsmaßnahmen des Sicherheitsrats) von vorneherein aus der Aggressionsdefinition herausfallen. Da sich die gesamte Resolution 3314 der Generalversammlung mit der Frage der Rechtfertigung bewaffneter Gewalt nicht beschäftigt, bleibt auch diese zentrale Streitfrage aufgrund der wortgleichen Übernahme in Art. 8 bis weiterhin offen. Ferner beschäftigt sich die Resolution 3314 nur mit der Makroebene, also der kollektiven staatlichen Aggressionshandlung; deshalb enthält sie ebenso wenig wie ihre wortgleiche Übernahme in Art. 8 bis Abs. 2 Ausführungen zu dem Unterschied zwischen der bloßen völkerrechtswidrigen Handlung und den Umständen, die eine solche Handlung zu einem Verbrechen mit individueller strafrechtlicher Verantwortlichkeit machen. Diese werden im IStGH-Statut nunmehr durch die in der Schwellenklausel formulierte Mindestschwere der Tathandlung ausgedrückt.
2. Das Aggressionsverbrechen
Die Formulierung der Tathandlungen des Aggressionsverbrechens orientiert sich an Art. 6a des IMG-Statuts: Gemäß Art. 8 bis Abs. 1 sind die Planung, die Vorbereitung, die Einleitung und die Durchführung eines Aggressionsaktes strafbar (das IMG-Statut sprach statt von „execution“ [Durchführung] von „waging a war“, also dem Führen eines Angriffskrieges, der allein damals die Strafbarkeit auslöste). Es handelt sich bei diesen Tathandlungen um für Angehörige der staatlichen Führungselite charakteristische Handlungen beim staatlichen Einsatz von Waffengewalt. Die Formulierung der Tathandlung „Durchführung“ soll gewährleisten, dass auch Fälle erfasste werden, in denen sich das Handeln eines einzelnen Entscheidungsträgers auf das Drücken eines Knopfes beschränkt.
a) Völkergewohnheitsrecht
Viele Autoren schließen aus den Straftatbeständen des IMG- und IMGFO-Statuts sowie des KRG 10, gegen deren Rechtmäßigkeit allerdings objektiv durchgreifende rechtliche Bedenken sprechen, und der – ebenfalls rechtlich unverbindlichen – Verkündung der Nürnberger Prinzipien durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen, auch beim Tatbestand des Aggressionsverbrechens gebe es zumindest völkergewohnheitsrechtlich geltende Anteile. Wie bereits an anderer Stelle dargelegt (→ Völkerstrafrecht), müssen die völkerrechtlichen Ebenen, auf denen eine Ge- oder Verbotsnorm als Verhaltensnorm des → Völkergewohnheits– oder → Völkervertragsrechts besteht und in letzterem Falle zu Völkergewohnheitsrecht erstarken kann, und die Rechtsfrage der Strafbarkeit eines Verstoßes gegen eine solche Ge- oder Verbotsnorm grundsätzlich voneinander getrennt werden. Es ist bereits grundsätzlich fraglich, ob sich auf der Ebene des Völkerrechts strafrechtliche Normen überhaupt gewohnheitsrechtlich entwickeln können (Legalitätsprinzip, Bestimmtheitsgrundsatz = lex certa). Angesichts der rechtlichen Unterschiede der in den Kriegsverbrecherprozessen nach dem Zweiten Weltkrieg angeklagten Tathandlungen, die den Angriffskrieg unter Strafe stellten, und dem bis zur letzten Sekunde mühsamen Versuch, in Kampala im Jahre 2010 einen Kompromiss zu erzielen, in dem dann i.E. der Aggressionsakt unter bestimmten weiteren Bedingungen zu einem Völkerrechtsverbrechen werden kann, muss nachdrücklich bezweifelt werden, dass die Strafbarkeit des Aggressionsaktes nach dem IStGH-Statut irgendeine bereits völkergewohnheitsrechtlich geltende Komponente enthalten könnte oder daneben ein – ggf. anderer, völkergewohnheitsrechtlicher – Straftatbestand eines Aggressionsverbrechens bestehen könnte.
b) IStGH-Statut
Im IStGH-Statut wird mit Art. 8 bis, so wie es in Rom 1998 mit Art. 5 Abs. 2 vorgegeben wurde, der Tatbestand des Verbrechens der Aggression mit der bereits beschriebenen „Doppelnatur“ eingeführt. Dieser unterscheidet sich inhaltlich von den Straftatbeständen des IMG- und IMGFO-Statuts und des KRG 10, die den Aggressionskrieg unter Strafe stellten, und übernimmt mit den Formulierungen der GA-Resolution 3314 auch die Mängel, die dieser von Anfang an innewohnten (Unklarheit bezüglich der Unterschiede zwischen „act of aggression“ und „armed attack“, fehlende Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtfertigung grenzüberschreitender staatlicher Gewalt). Abgesehen davon, dass diese Resolution dem Sicherheitsrat als „policy-paper“ eine Hilfestellung bei der Feststellung eines Aggressionsaktes geben sollte (vgl. Art. 2 der Resolution), hat der Unterschied zwischen einem „act of aggression“ im Sinne der Art. 39 ff. UN-Ch., dem genau dies beschreibenden Art. 8 bis Abs. 2 und dem Merkmal einer das → Selbstverteidigungsrecht auslösenden „armed attack“ weiter Bestand und wurde nicht geklärt. Dies ist im Hinblick auf das strafrechtliche Bestimmtheitserfordernis sehr bedenklich.
3. Die de minimis-Schwelle (Offenkundigkeit)
Da Rechtsfragen der Anwendung zwischenstaatlicher Gewalt stets politisch hochsensibel und oftmals nicht zweifelsfrei einzuordnen sind, sollte nicht jede völkerrechtswidrige Gewaltanwendung zugleich schon ein Aggressionsverbrechen darstellen. Art. 8 bis Abs. 1 führt deshalb zusätzlich eine sog. Schwellenklausel („threshold clause“) ein: Ein völkerrechtswidriger Akt der Aggression ist im Rahmen des IStGH-Statuts nur strafbar, wenn die Gewaltanwendung aufgrund ihres Charakters, ihrer Schwere und ihres Ausmaßes eine offenkundige („manifest“), also objektiv evidente Verletzung der UN-Charta darstellt. Diese sog. de minimis-Schwelle soll für die Zwecke des IStGH-Statuts die strafrechtliche Relevanz von Aggressionsakten unterhalb einer noch unbestimmten Bagatellschwelle (z. B. vereinzelte Grenzscharmützel, sporadische Gewaltakte) verneinen.
Was könnte z. B. den Charakter der Gewaltanwendung ausmachen? Das Element ist zumindest geeignet, auch die Zwecke der Gewaltanwendung mit zu bewerten: Diente die grenzüberschreitende Waffengewalt z. B. dazu, in einem anderen Staat Völkermord oder andere systematisch durchgeführte internationale Verbrechen (z. B. durch eine → humanitäre Intervention) zu verhindern, könnte man zu der Überzeugung gelangen, dies sei im Lichte der Ziele und Aufgaben der Vereinten Nationen ihrem Charakter nach keine offenkundige und somit strafrechtsrelevante Verletzung der Charta; ebenso könnte dies bei einer unmittelbaren Bedrohung durch einen anderen Staat gesehen werden (unter den Stichworten Präemption und Prävention diskutiert). Die zwischen den Vertragsstaaten auch in Kampala verabschiedeten „understandings“ bestätigen ebenso wie schon der Wortlaut der Regelung („und“), dass die Aggression im Lichte aller drei Komponenten eine offenkundige Charta-Verletzung darstellen muss. Die Elemente der Schwellenklausel müssen also kumulativ vorliegen. Eine offenkundige UN-Charta-Verletzung und damit die mögliche Strafbarkeit für einen aggressiven Staatenakt ist folglich bereits dann nicht mehr gegeben, wenn eine beachtliche wissenschaftliche Minderheit Rechtfertigungsgründe für ihn vorträgt. Die Schwellenklausel enthält damit erhebliche Interpretationsspielräume, die zu einer großen Ungenauigkeit führen; auch dies ist ein Umstand, der dem Erfordernis des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes nicht entspricht.
4. Beschränkung auf Führungspersonal
Art. 8 bis Abs. 1 beschränkt den Täterkreis des „Führungsverbrechens“ der Aggression auf Täter, die eine effektive Kontrolle oder die Leitung über die politischen oder militärischen Handlungen eines Staates ausüben („leadership clause“). Dies beantwortet aber noch nicht exakt die Frage, wer diesem Führungskreis als „intraneus“ zuzuordnen ist und wie mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer Person außerhalb dieses Kreises („extraneus“) umzugehen ist. Zum Täterkreis gehört nach Art. 8 bis Abs. 1 nur, wer die effektive Kontrolle oder die Leitung über die politischen oder militärischen Aktivitäten eines Staates ausübt. Im Hinblick auf die Strafbarkeit des Aggressionsverbrechens kommt es insofern nicht auf den formalen Status einer Person, sondern darauf an, ob sie effektive Kontrolle über aggressive Politik tatsächlich ausübt. Der Täterkreis kann also im Einzelfall auch wirtschaftliche, paramilitärische, religiöse oder politische Führer ohne Regierungsamt umfassen.
5. Versuch und Vorbereitungshandlungen
Art. 8 bis kriminalisiert die Planung, Vorbereitung, Einleitung und Durchführung eines staatlichen Aggressionsaktes. Soweit die Planung und Vorbereitung eines Aggressionsaktes als strafbare Handlungen normiert werden, ist dies schon grundsätzlich problematisch, weil das Schadensprinzip und die Rechtsgutlehre zur Rechtfertigung einer strafrechtlichen Sanktion für ein Verhalten die tatsächliche Schadensverursachung bzw. Verletzung des geschützten Rechtsguts fordern, die bloße Schaffung von Risiken oder Gefahren für Rechtsgüter aber in der Regel nicht ausreichen lässt. Im Ergebnis muss also der staatliche Aggressionsakt zumindest eingeleitet („initiation“) worden sein, also das Versuchsstadium erreicht haben, um eine Strafbarkeit auch einer Vorbereitungshandlung begründen zu können. Dies wird durch die ebenfalls in Kampala verabschiedeten „elements of crimes“ bestätigt, die die Durchführung des Aggressionsaktes ausdrücklich verlangen („The act of aggression – the use of armed force by a State against the sovereignty […] – was commited“; vgl. Res. 6 Annex II „Elements“, 3.). Eine der in Art. 8 bis Abs. 1 enthaltenen individuellen Tathandlungen kann also eigentlich nur dann strafrechtlich relevant werden, wenn eine qualifizierte („character, gravity and scale“) staatliche Aggressionshandlung bereits stattgefunden hat. Da außerdem die allgemeinen Regeln zur Strafbarkeit des Versuchs nach Art. 25 Abs. 3 lit. f gelten, fragt sich, ob die Strafbarkeit von Versuchs- und Vorbereitungshandlungen zwar normiert wurde, im Ergebnis aber wohl ohne praktische Relevanz bleiben wird, weil ohne die Durchführung eines Aggressionsaktes die folgenlosen Versuchs- und Vorbereitungshandlungen praktisch gar nicht bestraft werden können, da es insoweit an einem wesentlichen „element of crime“ fehlt.
6. Beteiligung
Zur Bestimmung möglicher Beteiligungsformen beim Verbrechen der Aggression ist entscheidend, wie weit man die Führungseigenschaft in die in Art. 25 Abs. 3 geregelten Beteiligungsformen hineinreichen lässt. Aus rechtssystematischen Gründen soll zwar der gesamte allgemeine Teil des IStGH-Statuts auch für das Verbrechen der Aggression gelten. Der Effekt dieses Ansatzes wird allerdings durch die Einfügung des neuen Art. 25 Abs. 3 bis praktisch auf Null reduziert, da danach für das Verbrechen der Aggression bestimmt wird, dass die übrigen Bestimmungen des Art. 25 nur auf solche Personen anwendbar sind, die eine effektive Kontrolle oder die Leitung über die politischen oder militärischen Handlungen eines Staates ausüben, so dass alle „extranei“ von der Strafbarkeit ausgenommen werden. Die Konsequenz der umfassenden Straflosigkeit aller, die nicht dem unmittelbaren Führungszirkel eines aggressiven Staates angehören, ist bei Vorliegen eines Aggressionsverbrechens durchaus fragwürdig.
IV. Innere Tatseite
Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen gelten die allgemeinen Regeln des Art. 30. Überlegungen zur möglichen Einführung einer besonderen „Aggressionsabsicht“ haben sich nicht durchgesetzt. Der Täter muss also z. B. hinsichtlich des Umstandes „Führungseigenschaft“ das Bewusstsein für seine tatsächliche Position effektiver Kontrolle und Lenkung der aggressiven Handlungen seines Staates besitzen; ferner muss die Person sich über die staatliche Aggressionshandlung und ihren verbrecherischen Charakter im Klaren sein. Hierzu reicht aber wie bei den anderen Völkerrechtsverbrechen das Bewusstsein der tatsächlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit – Rechtskenntnisse oder gar eine zutreffende rechtliche Bewertung sind nicht erforderlich.
V. Ausübung der Gerichtsbarkeit
Das Verhandlungsergebnis von Kampala kann insofern als Erfolg bewertet werden, als die Autonomie des IStGH gegenüber dem Sicherheitsrat gewahrt wurde. Durch die Abkoppelung der Verbrechensdefinition von den Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit konnte erreicht werden, dass alle schon vorgesehenen Überweisungsmechanismen an den Gerichtshof auch beim Tatbestand der Aggression gelten und entgegen den Bestrebungen der fünf ständigen UN-Sicherheitsratsmitglieder nicht der UN-Sicherheitsrat allein über die Einleitung eines Verfahrens wegen des Verbrechens der Aggression befinden kann. Auch ein Verfahren wegen des Verbrechens der Aggression kann somit i.E. durch Staatenüberweisung („State referral“) oder den Ankläger (proprio motu – Art. 15 bis) bzw. den UN-Sicherheitsrat („Security council referral“ – Art. 15 ter) eingeleitet werden.
VI. Der doppelte In-Kraft-Setzungs-Mechanismus
Die Zuständigkeit des IStGH zur Befassung mit Sachverhalten, die ein Verbrechen der Aggression darstellen, ist vom Zusammenspiel zweier Faktoren abhängig, deren Wirkung derzeit nicht genau vorhergesagt werden kann: Nach Art. 15 bis Abs. 3 und Art. 15 ter Abs. 3 darf der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression erst dann ausüben, wenn die Versammlung der Vertragsstaaten zu einem Zeitpunkt nach dem 1.1.2017 eine entsprechende Entscheidung getroffen hat. Andererseits darf der Gerichtshof diese neue Zuständigkeit nach Art. 15 bis Abs. 2 und Art. 15 ter Abs. 2 ausüben, nachdem ein Jahr nach der Ratifizierung oder Annahme der Vertragsänderungen von Kampala durch den dreißigsten Vertragsstaat vergangen ist. Welche der beiden Bedingungen früher eintritt und auf der Grundlage welcher Vertragsänderungsvorschriften die fraglichen Entscheidungen getroffen werden müssen, ob also eine Zweidrittelmehrheit nach Art. 121 Abs. 3, eine Siebenachtelmehrheit nach Art. 121 Abs. 4 oder die bloße Hinterlegung der Ratifikationsurkunden nach Art. 121 Abs. 5 ohne besondere Mehrheiten (allerdings mit Wirkung nur für die beitretenden Vertragsstaaten) das maßgebliche Verfahren sein soll, ist bisher nicht abschließend geklärt. Bisher (Stand: Juni 2013) haben sieben Staaten die Vertragsänderungen zum Aggressionsverbrechen ratifiziert, und zwar Botswana, Estland, Deutschland, Liechtenstein, Luxemburg, Samoa sowie Trinidad und Tobago.
VII. Ausblick
Anerkannte Rechtfertigungslagen für den Einsatz grenzüberschreitender staatlicher Gewalt wie eine Selbstverteidigungssituation nach Art. 51 UN-Ch. oder eine vom UN-Sicherheitsrat angeordnete Kapitel VII-Zwangsmaßnahme fallen a priori aus dem Tatbestand des Aggressionsverbrechens heraus, ebenso solche Lagen, die offensichtlich die de minimis-Schwelle des Art. 8 bis Abs. 1 nicht erfüllen (vereinzelte Grenzscharmützel, sporadische Gewaltakte). Nur staatliche Aggressionsakte können ein Aggressionsverbrechen sein; Terrorakte, die keinem Staat zugerechnet werden können, sind vom Tatbestand ebenso wenig erfasst wie alle anderen nicht-staatlichen Gewaltakte. Der Kompromiss von Kampala leidet ferner darunter, dass er ohne Berücksichtigung strafrechtlich wichtiger Vorgaben wie der lex certa-Regel aus einer politischen Auslegungsempfehlung der UN-Generalversammlung für den Sicherheitsrat eine materiell-strafrechtliche Bestimmung gemacht hat, deren offenkundige Mängel (nicht geklärte Unstimmigkeiten über den Inhalt der Begriffe „act of aggression“ und „armed attack“, fehlende Auseinandersetzung mit der Rechtfertigung grenzüberschreitender staatlicher Gewalt) Zweifel an ihrer Geeignetheit als Strafbestimmung hervorrufen. Die Interpretationsspielräume, die die de minimis-Regel eröffnet, der zufolge eine offenkundige UN-Charta-Verletzung vorliegen muss, um die mögliche Strafbarkeit eines aggressiven Staatenaktes zu begründen, die jedoch durch den Vortrag von Rechtfertigungsgründen durch eine beachtliche wissenschaftliche Minderheit beseitigt werden kann, führen zu zusätzlichen Unklarheiten. Ungeklärt ist zudem, wann die Vertragsänderungen von Kampala in Kraft treten werden und auf welchem Wege. Dem völkerrechtspolitisch anerkennenswerten und wichtigen Versuch, den Tatbestand des Aggressionsverbrechens ebenso wie die drei anderen Völkerrechtsverbrechen abschließend zu definieren und in Kraft zu setzen, hätte man aus strafrechtlicher Sicht sicherlich ein materiell-rechtlich besseres Ergebnis gewünscht. So wird dem IStGH eine Fülle von Detailfragen verbleiben, die in einem Strafverfahren wegen des Tatverdachts eines Verbrechens der Aggression zu klären sein werden; viele davon dürften schon wegen ihrer baren Existenz eine Steilvorlage für jeden versierten Strafverteidiger sein.
A › Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) (Gilbert H. Gornig)
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) (Gilbert H. Gornig)
I. Entwicklung
II. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
1.Bedeutung
2.Inhalt
a)Allgemein
b)Rechte des Individuums
c)Rechte zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit
d)Rechte der politischen Teilhabe
e)Wirtschaftliche und soziale Rechte
f)Bewegungsfreiheit und Rechte des Soziallebens
3.Schranke
4.Auslegung
Lit.:
W. Bausback, 50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – Politisches Dokument mit rechtsgestaltender Wirkung?, BayVBl. 1999, 705; G. Gornig, Äußerungsfreiheit und Informationsfreiheit als Menschenrechte, 1988; T. Irmscher, Die Behandlung privater Beschwerden über systematische und grobe Menschenrechtsverletzungen in der UN-Menschenrechtskommission. Das 1503-Verfahren nach seiner Reform, 2002; W. Karl, Aktuelle Probleme des Menschenrechtsschutzes, BDGV, 33 (1994), 83; A. Kiss, The Role of the Universal Declaration of Human Rights in the Development of International Law, in: Bulletin of Human Rights, Special Issue, 1988; E. Klein, Menschenrechtsschutz durch Gewohnheitsrecht, 2003; M. Nettesheim, Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und ihre Rechtsnatur, HGR VI/2, 2009, § 173; F.O. Nolde, Freedomʼs Charter: The Universal Declaration of Human Rights, 1949; B.G. Ramcharan, Human Rights, Thirty Years after the Universal Declaration: Commemorative Volume on the Occasion of the Thirtieth Anniversary of the Universal Declaration of Human Rights, 1979; N. Robinson, The Universal Declaration of Human Rights, 2. Aufl. 1958.
I. Entwicklung
Bei der Erörterung völkerrechtlicher Probleme auf globaler Ebene steht heute die Charta der → Vereinten Nationen an erster Stelle. Untersucht man sie aber im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Menschenrechtsschutz, so wird man enttäuscht sein. In der Präambel der Charta der Vereinten Nationen bekräftigen die Mitgliedstaaten ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Art. 1 Ziff. 3 UN-Ch. erklärt die internationale Zusammenarbeit zum Zwecke der Förderung und Festigung, der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu einem der Ziele der UNO. Art. 13 UN-Ch., der sich mit Einzelmaßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der Kodifizierung des Völkerrechts befasst, verpflichtet die → Generalversammlung, Untersuchungen zu veranlassen und Empfehlungen abzugeben, um zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen. Eine ähnliche Formulierung findet sich wieder in Art. 55 lit. c UN-Ch. bei der Aufzählung der wirtschaftlichen und sozialen Ziele der UNO. Die geringe Ausbeute an menschenrechtlichen Aspekten in der Charta der Vereinten Nationen ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Schutz der → Menschenrechte zu den Hauptzielen der Vereinten Nationen gehört.
Ein Teil der Völkerrechtslehre betrachtet diese Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen als bloße Prinzipien-Erklärungen, die rechtlich unverbindlich seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Charta ein multilateraler Vertrag ist, den die Gründungsmitglieder abgeschlossen haben und dem die weiteren Mitglieder beigetreten sind. Auch wenn die Charta kein internationales Organ für den Menschenrechtsschutz vorsieht, das unmittelbar aufgrund der Charta mit Befugnissen gegenüber den einzelnen Mitgliedstaaten ausgestattet wäre, kann doch kein Zweifel bestehen, dass die Bestimmungen der Charta den Mitgliedstaaten Verpflichtungen auferlegen, einzeln und gemeinsam für die Achtung der Menschenrechte einzutreten. Der Text der Charta selbst umreißt allerdings mit keinem Satz den Inhalt eines Menschenrechts. Daher spricht einiges für die Skepsis der Völkerrechtler, die den Wert der Menschenrechtsbestimmungen der Charta gering achten. Hinzu kommt das nahezu vollständige Fehlen von Durchsetzungsmöglichkeiten. Alle Bemühungen, ein zentrales Organ für die effektive Durchsetzung der Menschenrechte auf globaler Ebene zu schaffen, sind bislang gescheitert. Gleichwohl haben die Vereinten Nationen auf der schmalen Grundlage, die ihnen die Charta bot, bald begonnen, einen internationalen Menschenrechtsschutz aufzubauen. Zuständig dafür ist der → Wirtschafts- und Sozialrat, der gemäß Art. 62 UN-Ch. Empfehlungen abgeben kann, um die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle zu fördern. Art. 68 UN-Ch. gibt ihm die Befugnis zur Einsetzung von Kommissionen zu den dort näher bezeichneten Zwecken, darunter auch zur Förderung der Menschenrechte.
Der Wirtschafts- und Sozialrat gründete mit Resolution vom 16.2.1946 die Menschenrechtskommission, die 1947 ihre Tätigkeit aufnahm. Bei ihr gingen alsbald Informationen und Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen aus aller Welt ein, auf die aber nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert werden konnte, so dass das von den Vereinten Nationen errichtete Petitionssystem als der „größte Papierkorb der Welt“ bezeichnet wurde. In einer Reihe von Resolutionen regelte jedoch der Wirtschafts- und Sozialrat das Verfahren für die Behandlung der bei ihm auflaufenden Menschenrechtsbeschwerden. Eine grundlegende Neuregelung brachte dann die Resolution 1503 (XLVII) des Wirtschafts- und Sozialrates vom 27.5.1970. Durch diese Resolution wurde die Unterkommission zur Verhütung von Diskriminierung und Minderheitenschutz der UN-Menschenrechtskommission ermächtigt, eine Arbeitsgruppe mit der Aufgabe einzusetzen, einmal jährlich in nicht öffentlichen Sitzungen alle Mitteilungen über behauptete schwere Verletzungen der Menschenrechte, die beim UN-Generalsekretär eingegangen sind, einschließlich der Stellungnahmen der Regierungen zu prüfen und darauf die Aufmerksamkeit der genannten Unterkommission zu lenken, sofern „a consistent pattern of gross and reliably attested violations of human rights and fundamental freedoms“ (Nr. 1) besteht.
II. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
1. Bedeutung
Die Tatsache, dass die Menschenrechtsbestimmungen der Charta der Vereinten Nationen wirkungslos blieben, solange die Menschenrechte inhaltlich nicht umrissen sind, bewog die UNO frühzeitig, einen Menschenrechtskatalog auszuarbeiten. Bereits am 10.12.1948 wurde daher die AEMR (Sart. II, Nr. 15) von der → Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet. Sie besitzt keine rechtliche Bindungswirkung, sondern ist wie alle Resolutionen der Generalversammlung nur eine Empfehlung. Trotzdem kann argumentiert werden, dass die AEMR ein Indiz für die Rechtsüberzeugungen der → Staaten ist, die in Bezug auf die Menschenrechte in allen Teilen der Welt vertreten werden. Die politisch-moralische Wirkung dieser allgemeinen Erklärung kann auch nicht bestritten werden. Trotz fehlender juristischer Bindungswirkung bedeutet sie einen großen Schritt in der Entwicklung der Menschenrechtsidee.
Manche Autoren neigen dazu, Resolutionen der Generalversammlung von der moralischen und politischen Wirkung zur rechtlichen aufzuwerten. Es wird die Auffassung vertreten, Resolutionen der Generalversammlung seien dann verbindlich, wenn es sich um einstimmige oder beinahe einstimmige normative Entschließungen von besonderer Tragweite in besonders feierlicher Form handele, wie es etwa bei der AEMR der Fall sei. Ein Staat würde treuwidrig handeln, wenn er sich entgegen einer von der Generalversammlung einmütig vertretenen Ansicht verhielte. Weiter wird zur Begründung der rechtlichen Verbindlichkeit von Resolutionen vorgetragen, dass sich die Generalversammlung der Vereinten Nationen aus Regierungsvertretern zusammensetze, so dass ihre Beschlüsse als Bestandteile des Entstehungsprozesses von Gewohnheitsrecht verstanden werden könnten, das einer Staatenpraxis und einer dazutretenden Rechtsüberzeugung bedarf. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei gewissen Entschließungen der Generalversammlung um authentische Auslegungen der Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen handele, die mit der Charta gleichermaßen verbindlich seien. Eine bemerkenswerte Theorie ist die Theorie der Rezitation, wonach eine Resolution grundsätzlich zwar unverbindlich sei, aber durch ständig wiederholte Zitierung in den Präambeln späterer Resolutionen zur Rechtsquelle werde. So sei die ursprünglich nicht rechtsverbindliche AEMR durch spätere zustimmende Erklärungen der Staaten völkerrechtlich verbindlich geworden und dies umso mehr, als der → IGH in seinem Gutachten vom 21.6.1971 über die „Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970)“ alle Diskriminierungen von Rasse, Farbe und Abstammung als „flagrant violation of the purposes and principles of the Charter“ erklärt und damit implizit deren Ziele und Grundsätze als rechtsverbindlich anerkannt habe.
Die Charta der Vereinten Nationen unterscheidet jedoch zwischen verbindlichen Entscheidungen und Beschlüssen einerseits und unverbindlichen Empfehlungen andererseits. Die Resolutionen der Generalversammlung gehören zu den unverbindlichen Empfehlungen, und überhaupt gibt die Charta der Vereinten Nationen der Generalversammlung keine Befugnis, über Fragen des internen Organisationsrechts hinaus allgemein verbindliche Völkerrechtsnormen zu setzen. Schon wegen dieser eindeutigen Regelungen der Charta wird man der herrschenden Meinung auch den Vorzug geben müssen und Resolutionen als unverbindlich bewerten. Diese Auffassung wird auch durch die Praxis der Vereinten Nationen bestätigt, die nach Verkündung feierlicher Resolutionen auf den Abschluss entsprechender Konventionen drängt. Die Resolutionen der Generalversammlung sind auch keine → Rechtsquellen des Völkerrechts, da sie in Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut, der die Rechtsquellen abschließend aufführt, nicht erwähnt sind. Drückt die Resolution jedoch bereits bestehendes → Völkergewohnheitsrecht oder → allgemeine Rechtsgrundsätze aus, so ist sie rein deklaratorisch. Als ein Anzeichen für eine opinio iuris kann sie allenfalls zur Bildung von Völkergewohnheitsrecht beitragen. Schließlich ist die Generalversammlung bei ihrer gegenwärtigen Struktur ungeeignet, als Weltgesetzgeber zu fungieren, da in ihr lediglich politische Auffassungen ausgetauscht und taktische Positionen bezogen werden, nicht aber Recht gesetzt werden soll.
2. Inhalt
a) Allgemein
Die AEMR enthält 30 Artikel, von denen Art. 29 die Schranken umreißt und Art. 30 eine Auslegung entgegen der Ziele der AEMR verbietet. Sie basiert auf drei Grundpfeilern: erstens, alle Menschen sind frei geboren und gleich in ihren Rechten und ihrer Würde (Art. 1); zweitens, alle genannten Rechte gelten für jedermann ohne jegliche Form von Diskriminierung (Art. 2), und drittens, jedermann hat das Recht auf eine soziale und internationale Ordnung, welche die in der AEMR genannten Rechte und Freiheiten vollständig umsetzt (Art. 28).
Die Vielzahl der aufgeführten Rechte und Freiheiten lässt sich in fünf Gruppen unterteilen: die Rechte des Individuums, Rechte zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit, Rechte der politischen Teilhabe, wirtschaftliche und soziale Rechte und die Rechte des Soziallebens und der Bewegungsfreiheit.
b) Rechte des Individuums
Beispiele für die Rechte des → Individuums sind das Recht auf Leben und Freiheit (Art. 3), das Verbot von Sklaverei und Sklavenhandel (Art. 4) sowie das Folterverbot (Art. 5). Ebenso zählen das Recht auf Anerkennung als Rechtsperson (Art. 6) und die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 7) dazu.
c) Rechte zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit
In die Gruppe der Rechte zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit fallen der Anspruch auf Rechtsschutz (Art. 8), der Schutz vor Verhaftung und Ausweisung (Art. 9), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 10), die Unschuldsvermutung und das Rückwirkungsverbot (Art. 11), die Freiheitssphäre des Einzelnen (Art. 12) und das Recht auf Asyl (Art. 14).
d) Rechte der politischen Teilhabe
Die Rechte der politischen Teilhabe umfassen die Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 18), die Äußerungs- und Informationsfreiheit (Art. 19), die Versammlungs- und Vereinsfreiheit (Art. 20) und das allgemeine und gleiche Wahlrecht (Art. 21).
e) Wirtschaftliche und soziale Rechte
Zu den wirtschaftlichen und sozialen Rechten zählen die Gewährleistung des Eigentums (Art. 17), das Recht auf Arbeit und gleichen Lohn, die Koalitionsfreiheit (Art. 23), das Recht auf Erholung und Freizeit (Art. 24), das Recht auf soziale Betreuung (Art. 25) sowie das Recht auf kulturelle Betreuung und das Elternrecht (Art. 26).
f) Bewegungsfreiheit und Rechte des Soziallebens
Unter die Rechte des Soziallebens und der Bewegungsfreiheit fallen die Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit (Art. 13), das Recht auf Staatsangehörigkeit (Art. 15) und die Freiheit der Eheschließung und der Schutz der Familie (Art. 16).
3. Schranke
Nach Art. 29 Abs. 1 AEMR hat jeder Mensch „Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist“. Die Ausübung der Rechte ist danach abhängig von den Pflichten des Individuums in der Gemeinschaft. Um welche Pflichten es sich dabei allerdings handelt, sagt die AEMR nicht. Der Bezugnahme auf die freie und volle Entwicklung der Persönlichkeit und das Bestehen einer Gemeinschaft ist zu entnehmen, dass keines der in der AEMR verbrieften Rechte dazu missbraucht werden darf, der Gesellschaft zu schaden oder sie gar zu zerstören.
Nach Absatz 2 des Art. 29 AEMR ist jeder Mensch „in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen“. Es dürfen also nur durch Gesetz Beschränkungen erklärt werden und nur zu den Zwecken, die in Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen sind. Die erste Einschränkungsmöglichkeit bezieht sich auf die Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen. Dies bedeutet, dass keine Freiheit dazu missbraucht werden darf, anderen zu schaden. Die in Art. 19 AEMR beispielsweise implizit gewährleistete Pressefreiheit enthält also nicht die Freiheit, andere in ihrer Ehre zu verletzen oder zu verleumden. Bei den Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die vielfacher Auslegung zugänglich sind. Versteht man unter „öffentlicher Ordnung“ die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für ein gedeihliches menschliches Zusammenleben betrachtet wird, so ist deutlich, dass es einem Staat nicht schwerfallen wird, die in der AEMR verbürgten Rechte und Freiheiten einzuschränken. Auch die Berufung auf die Anforderungen der Moral und der allgemeinen Wohlfahrt kann als offizielle Firmierung und Begründung dienen, die dem Einzelnen in der Erklärung gewährten Rechte in großem Umfang einzuschränken. Schließlich ist nicht einheitlich definiert, was eine „demokratische Gesellschaft“ sein solle. Man denke nur daran, dass sich auch die totalitären Staaten des Ostblocks als Demokratien verstanden. Nach Art. 29 Abs. 3 AEMR dürfen die in der Erklärung gewährten Freiheiten und Rechte „in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden“. Da die „Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen“ in erster Linie für die Staaten und nicht für Einzelpersonen Geltung haben, ist Absatz 3 nur so zu verstehen, dass die Rechte und Freiheiten der Erklärung nicht dazu missbraucht werden dürfen, Feindschaft unter den Staaten zu fördern.
4. Auslegung
Gemäß Art. 30 AEMR darf keine Bestimmung der Erklärung so ausgelegt werden, dass sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielt. Diese Bestimmung enthält eine Warnung an die Staaten sowie an Einzelpersonen und ihre Organisationen, nicht gegen die Ziele der AEMR, den Schutz und die Sicherung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unter Berufung auf die in der Erklärung verbürgten Rechte und Freiheiten zu agieren. Es sollte auch klargestellt werden, dass die Erklärung niemandem das Recht gibt, die Rechte und Freiheiten anderer zu gefährden.
Bemerkenswert ist, dass die AEMR für den Fall des Krieges oder eines sonstigen Notstandes keine Einschränkungsmöglichkeiten vorsieht. Die in ihr verbrieften Rechte und Freiheiten sind also auch im Krieg und bei sonstigem Notstand zu beachten.
A › Allgemeine Rechtsgrundsätze (Bernhard Kempen)
Allgemeine Rechtsgrundsätze (Bernhard Kempen)
Lit.:
G. Jaenicke, Völkerrechtsquellen, in: K. Strupp/H.-J. Schlochauer (Hrsg.), Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. III, 2. Aufl., 1962, 766, 770; G. Ress, Rechtsgrundsätze, allgemeine, in: I. Seidl-Hohenveldern (Hrsg.), Lexikon des Rechts/Völkerrecht, 1985, 216.
In Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut werden als dritte Rechtsquelle die Allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie von den zivilisierten Nationen anerkannt werden, genannt. Dieser Begriff bedarf zunächst der Abgrenzung zum → Völkergewohnheitsrecht. Denn Allgemeine Rechtsgrundsätze sind nicht etwa jene Normen des Völkergewohnheitsrechts, die alle oder die überwiegende Mehrheit der → Staaten binden, es handelt sich nicht nur um eine andere Bezeichnung für universelles Völkergewohnheitsrecht. Die Allgemeinen Rechtsgrundsätze bedürfen zu ihrer Geltung im Gegensatz zum Völkergewohnheitsrecht nämlich nicht einer allgemeinen Übung. Vielmehr werden als Allgemeine Rechtsgrundsätze jene Regeln angenommen, die, vergleicht man die nationalen Rechtsordnungen, in einer Vielzahl von diesen übereinstimmend gelten. Festgestellt wird damit eine einheitliche Rechtsüberzeugung und schon diese Feststellung reicht für eine Bindungswirkung aus.
Keine übermäßige Bedeutung kann in diesem Kontext dem Kriterium der zivilisierten Nation zukommen. Denn mit dem Grundsatz der souveränen Staatengleichheit (→ Gleichheitsprinzip) ist eine Klassifizierung der Staaten, selbst wenn diese sich im Einzelfall völkerrechtswidrig oder „unzivilisiert“ verhalten, nicht vereinbar. Damit muss es ausreichen, dass ein Staat über eine entwickelte, der Analyse überhaupt zugängliche Rechtsordnung verfügt. In der Praxis wird allerdings zumeist nicht die einzelne nationale Rechtsordnung der Analyse unterzogen, sondern es wird nach Prinzipien gesucht, die einem ganzen Rechtskreis, wie z. B. dem kontinentaleuropäischen, gemein sind.
Die Herleitung Allgemeiner Rechtsprinzipien aus den Rechtsordnungen von Einzelstaaten wird insbesondere von jenen kritisiert, die als Geltungsgrund des Völkergewohnheitsrechts einen pactum tacitum, einen stillschweigend geschlossenen Vertrag, annehmen wollen – ein Staat könne nur einer Rechtsnorm unterworfen sein, deren Geltung er ausdrücklich anerkannt habe. Allerdings ist diese – zumeist von sozialistischen Ländern vorgebrachte – Kritik weniger einem generellen Zweifel an der Existenz überstaatlicher, allgemeiner Rechtsgrundsätze geschuldet, sondern der Sorge um deren zu starke Prägung durch westlich orientierte, als imperialistisch diskreditierte Rechtsordnungen.
Wie auch für das Völkergewohnheitsrecht kann dieser Auffassung entgegengehalten werden, dass sie die Tatsache ignoriert, dass Staaten bereit sind, sich den genannten Allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu unterwerfen und damit deren Vorhandensein und Geltung bestätigen. Dabei ist die Grenze zwischen positivem Recht und rein ethischen Maßstäben fließend, ist doch Basis für eine gesetzgeberische Entscheidung in einer Vielzahl von Staaten häufig eine nahezu allgemein vorhandene sittliche Überzeugung.
Beispiele für Allgemeinen Rechtsgrundsätze finden sich insbesondere im Bereich des nationalen Vertrags- und Schuldrechts. So werden zum Beispiel der Grundsatz von Treu und Glauben, von bona fides, ebenso zu den Allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts gezählt wie das Verbot des Rechtsmissbrauchs, der Grundsatz der Schadensersatzpflicht bei Vertragsverletzungen und ganz allgemein der Grundsatz der Billigkeit, equity. Vielfach erwachsen die genannten Allgemeinen Rechtsgrundsätze durch ständige Übung selbst zu Gewohnheitsrecht oder stellen die Basis vertraglicher Kodifizierungen dar. So hat beispielsweise das Prinzip pacta sunt servanda Eingang in Art. 26 WVRK gefunden.
A › Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK) (Tobias H. Irmscher)
Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK) (Tobias H. Irmscher)
I. Entstehung und Mitgliedschaft
II. Schutzumfang
1.Anwendungsbereich
2.Die einzelnen Menschenrechte
3.Schranken und Außerkraftsetzung
4.Sonstige Rechte
III. Durchsetzungsmechanismen
1.Verfahren vor der IAMRK
2.Verfahren vor dem Gerichtshof
IV. Bewertung
Lit.:
J. Kokott, Das interamerikanische System zum Schutz der Menschenrechte, 1986; K. Seifert, Das interamerikanische System zum Schutz der Menschenrechte und seine Reformierung, 2008.
Die Amerikanische Menschenrechtskonvention vom 22.11.1969 (AMRK, auch „Pakt von San José“) bildet die Grundlage für das regionale Menschenrechtsschutzsystem im Rahmen der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS). Sie enthält neben dem Menschenrechtskatalog auch die Bestimmungen über die Errichtung des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte (IAGMR) und weist der Interamerikanischen Menschenrechtskommission (IAMRK) zusätzliche Aufgaben zu.
I. Entstehung und Mitgliedschaft
Bereits am 2.5.1948 verabschiedete die OAS die Amerikanische Erklärung der Rechte und Pflichten des Menschen. 1959 wurde die IAMRK eingerichtet und der Interamerikanische Juristenrat beauftragt, den Entwurf einer Konvention zu erarbeiten. Eine 1969 von der IAMRK überarbeitete Fassung baute auf der Erklärung von 1948 auf und berücksichtigte die 1950 verabschiedete → EMRK sowie die 1966 verabschiedeten UN-Menschenrechtspakte, den → Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) sowie den → Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR). Die AMRK wurde am 22.11.1969 auf der Konferenz von San José verabschiedet. Nach Ratifikation durch elf Staaten trat sie am 18.7.1978 in Kraft. Derzeit hat die AMRK 23 Vertragsparteien in Mittel- und Südamerika und in der Karibik. Die OAS-Mitglieder USA und Kanada haben die Konvention nicht ratifiziert, ebenso Guyana und einige kleinere Karibikstaaten. Trinidad und Tobago kündigte die AMRK 1998, Venezuela 2012.
II. Schutzumfang
1. Anwendungsbereich
Die Verpflichtung der Vertragsparteien erstreckt sich auf alle Personen unter ihrer Hoheitsgewalt (Art. 1 Abs. 1 AMRK). Die Garantien bestehen grundsätzlich nur für natürliche Personen (vgl. Art. 1 Abs. 2 AMRK). Der IAGMR hat aber anerkannt, dass Maßnahmen gegen eine juristische Person eine Verletzung der Rechte Einzelner darstellen könnten, wie im Fall der Verletzung von Eigentum einer Gemeinschaft von Ureinwohnern, und dass im Einzelfall eine solche Gemeinschaft auch in ihren kollektiven Rechten verletzt sein kann.
2. Die einzelnen Menschenrechte
Die AMRK enthält in den 23 Artikeln des II. Teils ihres ersten Kapitels bürgerliche und politische Rechte, wie sie sowohl in der → EMRK und ihren Zusatzprotokollen als auch im → IPbpR enthalten sind. Im Einzelnen sind dies zunächst das Recht auf Anerkennung als Person (Art. 3), das Recht auf Leben, einschließlich einer Einschränkung der Zulässigkeit der Todesstrafe (Art. 4), das Recht auf Achtung der körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit (Art. 5) und das Verbot von Sklaverei, Menschenhandel und Zwangsarbeit (Art. 6). Zu den justiziellen Rechten zählen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit (Art. 7), das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 8), das Rückwirkungsverbot (Art. 9) und ein Recht auf Entschädigung im Fall eines Fehlurteils (Art. 10). Sonstige bürgerliche Rechte sind das Recht auf Ehre (Art. 11), das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 12), auf Gedanken- und Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 13), das ergänzt wird durch ein Recht auf Erwiderung im Falle von unrichtigen oder beleidigenden Äußerungen in gesetzlich geregelten Kommunikationsmitteln (Art. 14) sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 15 und 16). In den privaten Bereich fällt der Schutz von Ehe und Familie (Art. 17) und von Minderjährigen (Art. 19), das Recht auf einen Namen (Art. 18), auf Staatsangehörigkeit (Art. 20), der Schutz des Eigentums (Art. 21) und das Recht auf Freizügigkeit einschließlich des Rechts, seinen Staat zu verlassen, und das Verbot der Ausweisung von Staatsangehörigen (Art. 22). Hinzu kommt das Recht auf politische Teilhabe einschließlich des Rechts auf allgemeine, gleiche und geheime Wahlen und der Chancengleichheit bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Art. 23). Abgeschlossen wird der Katalog durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 24) und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 25).
Art. 26 AMRK betrifft die Menschenrechte der zweiten Generation. Die Staaten sind verpflichtet, schrittweise darauf hinzuarbeiten, die von den „wirtschaftlichen, sozialen, auf das Bildungswesen bezogenen, wissenschaftlichen und kulturellen Normen“ der OAS-Charta umfassten Rechte vollständig zu verwirklichen. Entsprechend der Regelungstechnik im → IPwskR wird hier keine durchsetzbare Verpflichtung begründet, sondern lediglich eine Zielvorgabe gesetzt.
Kollektive Rechte oder sonstige → Menschenrechte der dritten Generation enthält die AMRK nicht. Insbesondere findet sich keine Vorschrift zum → Schutz der Minderheiten. Die Konventionsorgane haben jedoch im Zuge einer evolutiven Auslegung mittlerweile auch kollektive Menschenrechte indigener Völker jedenfalls hinsichtlich des Rechts auf Beteiligung und Anhörung anerkannt und durchgesetzt (IAGMR, Kichwa Indigenous People of Sarayaku v. Ecuador, Urteil vom 27.6.2012 [Ser. C No. 245]).
Neben Rechten normiert die AMRK auch Pflichten des Einzelnen gegenüber der Familie, der Gemeinschaft und der Menschheit (Art. 32).
3. Schranken und Außerkraftsetzung
Schranken sind in den einzelnen Vorschriften enthalten, sie dürfen nur aufgrund von Gesetzen im Interesse der Allgemeinheit und nur für den Zweck angewendet werden, für den sie vorgesehen wurden (Art. 30). Allgemeine Schranken sind die Rechte anderer, die Sicherheit aller und die berechtigten Erfordernisse des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft (Art. 32 Abs. 2). Die Garantien der AMRK können unter besonderen Voraussetzungen auch im Kriegsfalle, bei öffentlicher Gefahr oder bei einem sonstigen Notstand, der die Unabhängigkeit oder Sicherheit des Staates bedroht, außer Kraft gesetzt werden (Art. 27). Dies gilt jedoch nicht für die in Art. 27 Abs. 2 gelisteten sog. notstandsfesten Rechte und die „zum Schutz dieser Rechte wesentlichen Garantien“.
4. Sonstige Rechte
Ergänzt werden die in der AMRK garantierten Rechte durch diejenigen der Amerikanischen Erklärung der Rechte und Pflichten des Menschen von 1948 sowie durch die in den Protokollen zur AMRK und sonstigen Verträgen der OAS enthaltenen Garantien (Art. 31 AMRK).
Das Zusatzprotokoll von San Salvador vom 17.11.1988, in Kraft seit dem 16.11.1999, enthält wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Entsprechend Art. 26 AMRK verpflichtet es die Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Einhaltung der im Einzelnen aufgelisteten Rechte zu erreichen (Art. 1). Diese Verpflichtung steht unter einem vierfachen Vorbehalt: der verfügbaren Ressourcen, des Entwicklungsstandes des Staates, der schrittweise erfolgenden Umsetzung und der Maßgabe des innerstaatlichen Rechts; sie ist also nur relativ. Trotz des Charakters als Zielvorgabe besteht insoweit ein Diskriminierungsverbot (Art. 3).
Das zweite Protokoll zur AMRK vom 8.6.1990 betrifft die Abschaffung der Todesstrafe; es ist seit dem 28.8.1991 in Kraft. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Todesstrafe nicht mehr anzuwenden, können sich jedoch vorbehalten, diese im Kriegsfall für besonders schwere Straftaten militärischen Charakters verhängen zu dürfen. Weitere menschenrechtliche Verträge im Rahmen der OAS betreffen die Verhütung und Bestrafung von Folter, das gewaltsame Verschwindenlassen, Gewalt gegen Frauen und die Diskriminierung von Behinderten.
III. Durchsetzungsmechanismen
Mit der Gewährleistung des Schutzes der in der AMRK enthaltenen Menschenrechte sind im Wesentlichen zwei Organe betraut: die Interamerikanische Menschenrechtskommission, ein Expertengremium bestehend aus sieben unabhängigen, von der Generalversammlung der OAS gewählten Persönlichkeiten (Art. 34 ff. AMRK; Art. 106 OAS-Charta), und der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 52 ff. AMRK) mit Sitz in San José, Costa Rica. Unterstützt wird die IAMRK vom zentralen Sekretariat der OAS in Washington, D.C.; der Gerichtshof hat sein eigenes Sekretariat.
Die Konvention sieht ein Individualbeschwerdeverfahren, Staatenbeschwerden sowie ein Gutachtenverfahren vor. Das Mandat der Menschenrechtskommission umfasst überdies die Förderung der Achtung und Verteidigung von Menschenrechten, einschließlich der Beratung und Unterrichtung der Organe der OAS und ihrer Mitgliedstaaten. Dementsprechend ist sie mit Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben politisch-diplomatischer Prägung betraut, zu denen die Prüfung von Staatenberichten, die Untersuchung von bestimmten Situationen oder Staaten, Vor-Ort-Besuche und die Beauftragung von Sonderberichterstattern zu bestimmten Themen zählen.
1. Verfahren vor der IAMRK
Individualbeschwerden über die Verletzung von Rechten durch eine Vertragspartei der AMRK können von jedermann – Einzelpersonen, Gruppen und juristischen Personen – bei der IAMRK eingelegt werden. Eine besondere Unterwerfungserklärung des betroffenen Vertragsstaates ist hierfür nicht erforderlich.
Zunächst erfolgt eine Vorabprüfung und die Zuleitung der Beschwerde an den betroffenen Staat, der Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Daran schließt sich die Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde entsprechend den in Art. 46 und 47 AMRK niedergelegten Voraussetzungen an. Hierzu zählen u. a. die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs, eine sechsmonatige Beschwerdefrist und das Verbot einer anderweitigen Anhängigkeit des Verfahrensgegenstands. Die Beschwerdebefugnis ist nicht auf die Betroffenen beschränkt, Beschwerdeführer und Opfer der behaupteten Menschenrechtsverletzung müssen also nicht identisch sein.
Bei der anschließenden Prüfung der Begründetheit sind beide Parteien aufgefordert, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen; die IAMRK kann zudem Untersuchungen einleiten und Anhörungen durchführen. Dabei wirkt sie in allen Verfahrensstadien auf eine gütliche Einigung hin. Maßstab für die Entscheidungen sind die Konvention und die sonstigen menschenrechtlichen Verträge der OAS (s. o.). Für OAS-Mitgliedstaaten, die die Konvention nicht ratifiziert haben, oder für Sachverhalte aus Zeiten vor der jeweiligen Ratifizierung dient die Amerikanische Menschenrechtserklärung von 1948 als Maßstab. Kommt die IAMRK zu dem Ergebnis, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, so erstellt sie einen Bericht, in welchem sie die Staatenverantwortlichkeit in Bezug auf die Verletzung feststellt, Maßnahmen zur Beendigung bzw. Wiedergutmachung der Verletzung empfiehlt und Empfehlungen allgemeiner Art z. B. zu erforderlichen Rechtsänderungen erteilt.
Nach Zuleitung des Berichts ist der Staat aufgerufen, die empfohlenen Maßnahmen innerhalb der im Bericht gesetzten Frist zu ergreifen. Danach entscheidet die IAMRK abschließend, ob diese ausreichend sind, oder ob, soweit der betroffene Staat dessen Zuständigkeit anerkannt hat, der Fall an den Gerichtshof überwiesen wird. Eine solche Vorlage erfolgt grundsätzlich immer, es sei denn, die IAMRK beschließt mit absoluter Mehrheit, den Fall nicht weiterzuleiten (Art. 45 Abs. 1 IAMRK-Verfahrensordnung). Auch der betroffene Staat kann die Angelegenheit dem Gerichtshof vorlegen. Hat der Staat die empfohlenen Maßnahmen nicht ergriffen und wird der Fall nicht an den Gerichtshof überwiesen, so wird der abschließende Bericht veröffentlicht.
In besonders schweren und dringenden Fällen kann die IAMRK auf Antrag oder aus eigener Initiative einstweilige Anordnungen erlassen, und zwar auch unabhängig von einem anhängigen Beschwerdeverfahren (Art. 25 der Verfahrensordnung). Die Konvention sieht weiterhin die Möglichkeit eines Staatenbeschwerdeverfahrens vor der IAMRK vor (Art. 45 AMRK); hierfür ist eine gesonderte Unterwerfungserklärung sowohl des beschwerdeführenden als auch des betroffenen Staats erforderlich. In der Praxis kommt diesem Verfahren kaum Bedeutung zu, es gab bislang lediglich eine derartige Beschwerde (Nicaragua v. Costa Rica, 2007).
2. Verfahren vor dem Gerichtshof
Streitige Verfahren vor dem Gerichtshof können nur von der IAMRK, im Ergebnis einer Individualbeschwerde, oder von einem Vertragsstaat eingeleitet werden (Art. 61 AMRK). Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der betroffene und ggf. der beschwerdeführende Staat die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs anerkannt hat. Mit der Vorlage eines Falls wird die IAMRK vom unabhängigen Mediator und Entscheidungsgremium zur Partei. Der Beschwerdeführer ist hingegen nicht Partei; er kann weder die Sache nach eigenem Ermessen weiterverfolgen noch unmittelbar Beschwerde beim Gerichtshof einlegen. Opfer der behaupteten Verletzungen sind einem Verfahrensbeteiligten weitgehend gleichgestellt. Insbesondere können sie eigenständig auftreten und, bei Bindung an den Tatsachenvortrag der IAMRK, eine abweichende rechtliche Strategie verfolgen. Der Gerichtshof stellt den Sachverhalt selbst fest und erhebt die nötigen Beweise; an die Tatsachenfeststellung der IAMRK ist er nicht gebunden.
Maßstab für die Prüfung der Individual- und Staatenbeschwerden durch den Gerichtshof sind die AMRK und gem. deren Art. 77 solche Verträge, die dem Gerichtshof bestimmte Zuständigkeiten übertragen, namentlich das Protokoll von San Salvador hinsichtlich der Koalitionsfreiheit in dessen Art. 8 und des Rechts auf Bildung in dessen Art. 13 (siehe Art. 19 Abs. 6 des Protokolls). Der Gerichtshof hat in gleicher Weise die Bestimmungen der Interamerikanischen Konvention zur Verhütung und Bestrafung von Folter vom 9.12.1985 und der Interamerikanischen Konvention über gewaltsames Verschwindenlassen von Personen vom 9.6.1994 angewendet, obwohl diese ausdrücklich nur die Zuständigkeit der IAMRK erwähnen. Bei der Auslegung stützt sich der Gerichtshof ergänzend auf sonstige menschenrechtliche Standards und solche des humanitären Völkerrechts.
Stellt der Gerichtshof eine Verletzung fest, so kann er weitgehende Rechtsfolgen anordnen, insbesondere Schadensersatz für Vermögens- und Nichtvermögensschäden, Wiedergutmachung und Folgenbeseitigung jeglicher Art. Die Urteile sind bindend. Die Überwachung der Urteilsumsetzung und -vollstreckung ist nicht institutionalisiert; der Gerichtshof überwacht die Befolgung seiner Urteile selbst. Er kann die Nichtumsetzung eines Urteils in seinem jährlichen Bericht an die OAS-Generalversammlung rügen (Art. 65 AMRK).
In schwerwiegenden und dringenden Fällen kann der Gerichtshof einstweiligen Rechtsschutz gewähren (Art. 63 Abs. 2 AMRK), und zwar – auf Antrag der IAMRK – auch in Bezug auf Fälle, die noch nicht bei ihm anhängig sind. Die Anordnungen sind bindend. Auch hier ist Voraussetzung, dass der betroffene Staat die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs anerkannt hat.
Schließlich kann der Gerichtshof Gutachten erstellen, die ein Mitgliedstaat – unabhängig von einer Unterwerfungserklärung – oder eines der Organe der OAS innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs anfordern kann (Art. 64 AMRK). Gutachten können in Bezug auf die Auslegung der AMRK, zur Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit der AMRK, oder bzgl. der Auslegung sonstiger Verträge zum Schutz der Menschenrechte in den amerikanischen Staaten eingeholt werden. Der Gerichtshof interpretiert diese Zuständigkeit sehr weit: als jeden Vertrag umfassend, der von einem Mitgliedstaat ratifiziert worden ist und Individual- oder Menschenrechte betrifft.
IV. Bewertung
Die AMRK und ihr Schutzsystem haben einen wichtigen Beitrag nicht nur zur Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte, sondern auch zur Entwicklung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Süd- und Mittelamerika geleistet. Die Schwierigkeiten, mit denen die Region zu kämpfen hat, vor allem Armut, soziale Segregation, Diktaturen, häufige politische Unruhen und allgemein die Probleme der rechtsstaatlichen Institutionen, spiegeln sich in der Rechtsprechung wider. Die wichtigsten Themenkomplexe, mit denen sich Gerichtshof und Kommission vor allem in den ersten zwei Jahrzehnten ihres Bestehens befassten, waren das gewaltsame Verschwindenlassen, bewaffnete Konflikte, Verfahren vor Militärgerichten und Straflosigkeit. Immer noch von großer Bedeutung sind Verfahren betreffend die Tätigkeit von Vollstreckungsorganen, bzgl. der Haftbedingungen sowie solche hinsichtlich der Rechte indigener Völker. Immer wieder haben Kommission und Gerichtshof den besonderen Charakter der AMRK als menschenrechtlicher Vertrag und den Grundsatz des effet utile betont, und damit auch eine extensive Auslegung begründet. Damit hat die Rechtsprechung insbesondere des Gerichtshofs Anstoß für die Weiterentwicklung der Rechtsprechung und des Menschenrechtsstandards in den Mitgliedstaaten der OAS und darüber hinaus gegeben.
Institutionell lässt sich in gleicher Weise ein Entwicklungsprozess erkennen. Lag der Arbeitsschwerpunkt der IAMRK in den ersten Jahren auf dem direkten Kontakt mit den Mitgliedstaaten, den sie vor allem durch Vor-Ort-Besuche und die Berichtstätigkeit ausübte, so stellt heute die Bearbeitung der Individualbeschwerden einen immer größer werdenden Teil ihrer Tätigkeit dar. Angesichts der beschränkten personellen und finanziellen Ressourcen und der steigenden Zahl von Beschwerden – 2010 gingen 1598 Beschwerden bei der IAMRK ein, eine Verdreifachung gegenüber 1997 – gerät das System an seine Grenzen, mit entsprechenden Auswirkungen auf die Verfahrensdauer. Für den Gerichtshof gilt ähnliches.
Kritisch beurteilt wird noch immer, dass der Individualbeschwerdeführer keinen direkten Zugang zum Gerichtshof hat, sondern dies eine stattgebende Entscheidung der IAMRK voraussetzt. Praktisch bedeutet dies jedoch eine nur geringe Einschränkung der Effektivität des Rechtsschutzes. Nur Fälle, die die IAMRK für unzulässig oder unbegründet erklärt hat, erreichen den Gerichtshof nicht und unterliegen auch sonst keiner weiteren Behandlung. Insoweit kann die IAMRK noch immer den Zugang zum Gerichtshof beschränken. Die Maßnahmen der letzten Jahrzehnte, namentlich der weitestgehend faktische Automatismus der Vorlage an den Gerichtshof seit 2001, haben hier Abhilfe geschaffen. Reformbestrebungen hinsichtlich einer Abschaffung dieser Zweistufigkeit und zur Steigerung der Effizienz der Konventionsorgane bestehen im Übrigen weiterhin.
A › Anerkennung (Marten Breuer)
Anerkennung (Marten Breuer)
I. Allgemeines
II. Definition
III. Anerkennung von Staaten
IV. Anerkennung von Regierungen
V. Anerkennung Internationaler Organisationen
Lit.:
R.L. Bindschedler, Die Anerkennung im Völkerrecht, AVR, 1951/52, 377; M. Breuer, Die Völkerrechtspersönlichkeit Internationaler Organisationen, AVR, 2011, 4; A. Hillgruber, Die Aufnahme neuer Staaten in die Völkerrechtsgemeinschaft, 1997; U. Saxer, Die internationale Steuerung der Selbstbestimmung und der Staatsentstehung, 2010; S. Talmon, Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten, 2006.
I. Allgemeines
Dem Völkerrecht fehlt es aufgrund seines Charakters als dezentrale Rechtsordnung an einer zentralen Rechtsdurchsetzungsinstanz. Auch der → IGH, wiewohl Hauptrechtsprechungsorgan der → Vereinten Nationen (Art. 92 UN-Ch.), vermag aufgrund des Erfordernisses einer gesonderten Unterwerfung unter seine Gerichtsbarkeit (Art. 36 IGH-Statut) diese Rolle nicht auszufüllen. Sofern nicht auf völkervertraglicher Grundlage spezielle Rechtsdurchsetzungsmechanismen geschaffen worden sind, liegt die Durchsetzung von Rechtsansprüchen daher nach wie vor in den Händen der → Staaten selbst. In diesem Zusammenhang ist die Anerkennung ein wichtiges Instrument, da durch sie streitige oder zumindest unklare Rechtsverhältnisse außer Streit gestellt werden können. Hauptanwendungsfälle sind die Anerkennung von Staaten, von Regierungen und von → Internationalen Organisationen. Darüber hinaus können aber auch Grenzen, Ansprüche, Aufständische, Kriegführende usw. anerkannt werden.
II. Definition
Die Anerkennung ist eine einseitige, empfangsbedürftige (aber nicht annahmebedürftige) Willenserklärung (→ Rechtsgeschäft, einseitiges). Durch sie wird ein Tatbestand oder eine Rechtslage außer Streit gestellt; bei späterem Bestreiten verstieße der anerkennende Staat gegen das Verbot des venire contra factum proprium (Estoppel-Prinzip). Die Anerkennung kann zwar Teil eines bilateralen Vertrages sein, als einseitige Erklärung ist sie aber von dem reziproken Vertragsverhältnis zu unterscheiden.
Eine Anerkennung kann ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) erfolgen. Entscheidend ist der im konkludenten Verhalten zum Ausdruck kommende Wille des Staates (siehe auch Art. 4 S. 2 der Montevideo-Konvention über die Rechte und Pflichten der Staaten von 1933, 165 LNTS 19). Mit der vorgenannten Unterscheidung nicht zu verwechseln ist die Anerkennung de jure und de facto. Sowohl die De jure- als auch die De facto-Anerkennung kann ausdrücklich wie konkludent erklärt werden. Während die Anerkennung de jure eine vollständige Anerkennung bedeutet, bringt ein Staat mit der Anerkennung de facto zum Ausdruck, dass zwar eine gewisse faktische Verfestigung eingetreten ist, deren Dauerhaftigkeit aber noch offen ist. So kann beispielsweise ein Staat neben der offiziellen, de jure anerkannten Regierung eine Gruppe von Aufständischen, die über einen Teil des Staatsgebiets die effektive Kontrolle ausübt, als De facto-Regierung anerkennen. Selbst wenn die Dauerhaftigkeit einer bestimmten Situation nicht mehr in Zweifel zu ziehen ist, kann die De facto-Anerkennung als „minus“ zur Anerkennung de jure erfolgen, um eine politische Missbilligung zum Ausdruck zu bringen (z. B. bloße De facto-Anerkennung einer neuen Regierung nach einem Staatsstreich).
Nach h.M. ist die Anerkennung unwiderruflich mit Ausnahme der De facto-Anerkennung, bei der der nur provisorische Charakter bereits in der Anerkennungserklärung als solcher zum Ausdruck kommt. Widerrufbar ist darüber hinaus aber auch die Anerkennung von Regierungen. Einer de jure anerkannten Regierung, die von einer rivalisierenden Gruppe Aufständischer effektiv aus dem Amt gedrängt wurde, kann nämlich die Anerkennung entzogen werden. Im Gegensatz dazu ist die Anerkennung von Staaten in der Tat als unwiderruflich zu qualifizieren (vgl. auch Art. 6 Satz 2 der Montevideo-Konvention). Möglich ist hier lediglich, dass das Objekt der Anerkennung untergeht (z. B. durch Beitritt eines Staates zu einem anderen Staat). In diesem Falle verliert die ursprüngliche Erklärung mit dem Untergang des beitretenden Staates ihre Wirkung. Grund dafür ist aber nicht ein etwaiger Widerruf der Anerkennung – ein solcher ist nicht einmal erforderlich –, sondern vielmehr die Akzessorietät der Anerkennung: Eine Anerkennung entfaltet Wirkung nur, solange der anzuerkennende Gegenstand existiert.
Die Anerkennung ist grds. bedingungsfeindlich (vgl. Art. 6 Satz 2 der Montevideo-Konvention). Dennoch wird sie in der Staatenpraxis oftmals an Bedingungen geknüpft. Dabei handelt es sich allerdings regelmäßig nicht um Bedingungen im Rechtssinne. Intendiert ist mit der Formulierung von „Bedingungen“ vielmehr typischerweise die Statuierung von Auflagen, etwa dahingehend, dass sich der anerkannte Staat zur Fortführung der vom Vorgängerstaat geschlossenen → völkerrechtlichen Verträge, zum Schutz nationaler Minderheiten o.Ä. verpflichtet.
III. Anerkennung von Staaten
Nach der auf Georg Jellinek zurückgehenden Drei-Elemente-Lehre (→ Staat) ist die Staatsqualität eines sozialen Gebildes gekennzeichnet durch das Vorhandensein eines → Staatsgebiets, eines → Staatsvolks und einer hinreichend effektiven → Staatsgewalt. Fraglich ist, ob bereits das Vorliegen dieser drei Voraussetzungen allein einen Staat im Sinne des Völkerrechts ausmacht (deklaratorische Theorie), oder ob es zum „Eintritt“ in die Staatengemeinschaft als zusätzliches, viertes Kriterium noch der Anerkennung durch andere Staaten bedarf (konstitutive Theorie).
Die konstitutive Theorie ist vor allem vor dem Hintergrund der eurozentrierten Epoche des Völkerrechts im 19. Jh. (ius publicum europaeum) erklärlich, als mit der Anerkennung die Aufnahme in den numerus clausus der Staaten einherging. In die heutige Zeit des universell gültigen Völkerrechts passt sie nicht mehr. Zwar ist der konstitutiven Theorie zuzugeben, dass der Staat kein bloßes Faktum ist, das lediglich anerkannt (im Sinne eines „Zur-Kenntnis-Nehmens“) werden müsste. Der Staat als juristische Person ist vielmehr ein rechtliches Konstrukt, und gerade vom Standpunkt eines streng verstandenen Positivismus aus mag es geboten erscheinen, dass einem Staat nicht gegen seinen Willen ein anderes → Völkerrechtssubjekt „aufgedrängt“ werden darf. Andererseits knüpft die Anerkennung als Staat aber durchaus an gewisse faktische Gegebenheiten an: Nur wenn sich auf einem Territorium mit einem entsprechenden Volk eine hinreichend effektive Staatsgewalt dauerhaft etabliert hat, kann von der Existenz eines eigenständigen Staates die Rede sein. Das spricht dafür, dass mit der Anerkennung das Vorliegen der drei Elemente lediglich deklaratorisch außer Streit gestellt wird.
Entscheidend gegen die konstitutive Theorie sprechen indes konzeptionelle Einwände: So führt sie dazu, dass ein und dasselbe soziale Gebilde zugleich Staat (gegenüber den anerkennenden Staaten) und Nicht-Staat (im Verhältnis zu den die Anerkennung verweigernden Staaten) ist. Der nicht anerkannte Staat wäre als völkerrechtliches nullum streng genommen nicht an das Gewaltverbot gebunden, umgekehrt stünde er im Verhältnis zu den die Anerkennung verweigernden Staaten auch nicht unter dem Schutz desselben. All dies lässt sich mit einem auf universelle Geltung angelegten Völkerrecht nicht vereinbaren, weshalb die konstitutive Theorie heute auch kaum mehr über Anhänger verfügt. Wie schon Alfred Verdross bemerkt hat, wohnt der Anerkennung lediglich insofern ein konstitutives Element inne, als mit ihr regelmäßig die Aufnahme diplomatischer Beziehungen verbunden ist. Notwendig ist das allerdings nicht, ein Staat kann vielmehr trotz Anerkennung der Staatsqualität die Aufnahme diplomatischer Beziehungen verweigern. Die deklaratorische Theorie liegt auch Art. 3 der Montevideo-Konvention zugrunde.
Eine umfassende Pflicht zur Anerkennung und ein damit korrespondierendes Recht auf Anerkennung bestehen nach ganz h.M. nicht, die Staaten entscheiden vielmehr hierüber rein nach politischen Gesichtspunkten. Aus Sicht der deklaratorischen Theorie ist eine solche Pflicht ohnehin entbehrlich, da die Staatsqualität ja nicht von der Anerkennung abhängt. Auf der Grundlage der konstitutiven Theorie erscheint sie hingegen notwendig, um das vorstehend beschriebene Problem eines rechtlichen Vakuums zu vermeiden (sog. Lauterpacht-Doktrin). Allerdings begegnet diese Konstruktion dem weiteren Einwand, dass ein Recht auf Anerkennung dann einem noch gar nicht existenten Staat zuerkannt wird.
Die Anerkennung darf nicht zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die drei Elemente der Staatlichkeit noch nicht voll ausgeprägt sind. Das Problem der verfrühten Anerkennung stellt sich vor allem bei Sezessionsprozessen, wenn die Regierung des sezedierenden Staatsteils noch nicht die erforderliche auf Dauer angelegte Unabhängigkeit gegenüber der Zentralregierung erlangt hat. Eine gleichwohl ausgesprochene Anerkennung als Staat stellt ein völkerrechtliches Delikt in Gestalt der Intervention in die inneren Angelegenheiten des Mutterstaates dar. Rechtlich ist eine solche Anerkennung wirkungslos, und zwar sowohl nach der deklaratorischen als auch nach der konstitutiven Theorie: Zwar kommt der Anerkennung nach der letztgenannten Theorie konstitutiver Charakter zu, jedoch nicht in dem Sinne, dass sie einen inexistenten Staat hervorzubringen vermöchte. Vielmehr ist auch hier der akzessorische Charakter der Anerkennung ausschlaggebend dafür, dass Rechtswirkungen erst ab der Existenz des anzuerkennenden Gegenstandes eintreten können.
Während der Abschluss eines bilateralen völkerrechtlichen Vertrags regelmäßig die Anerkennung des anderen Vertragspartners als Staat impliziert (einschränkend aber bzgl. des Grundlagenvertrags zwischen der Bundesrepublik und der DDR BVerfGE 36, 1 [22 f.]: „faktische Anerkennung besonderer Art“), folgt aus der Beteiligung an einem multilateralen Vertrag grds. nicht die Anerkennung durch alle übrigen Vertragspartner. Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft in einer → Internationalen Organisation, da ansonsten ein die Anerkennung verweigernder Staat jeden Rechtsakt der Organisation mit einem Hinweis auf die fehlende Anerkennungswirkung versehen müsste. Besonderheiten bestehen aber im Fall der → Vereinten Nationen: Da gem. Art. 4 UN-Ch. nur Staaten der Organisation beitreten können, ist mit der Aufnahme in die Vereinten Nationen die Anerkennung der Staatlichkeit verbunden. Das gilt selbst gegenüber solchen Staaten, die gegen die Aufnahme gestimmt haben, da diese mit der Zustimmung zum Modus der Aufnahme per Mehrheitsbeschluss (Art. 18 Abs. 2 UN-Ch.) die Anerkennung bereits antizipiert haben. Von daher hat die Weigerung etlicher arabischer Staaten, Israel als Staat anzuerkennen, rechtlich betrachtet keine Grundlage. Palästina hat mit seiner Aufnahme in die UNESCO (Oktober 2011) zumindest einen Teilerfolg errungen, während der parallel gestellte Antrag auf Vollmitgliedschaft in den VN derzeit im Sicherheitsrat noch von den USA blockiert wird.
Mit den Richtlinien für die Anerkennung neuer Staaten in Osteuropa und in der Sowjetunion vom 16.12.1991 (Text: ZaöRV 53 [1993], S. 924) reagierten die damaligen EG-Mitgliedstaaten auf den Zusammenbruch des Ostblocks. Bei den darin niedergelegten menschenrechtlichen, rechtsstaatlichen usw. Mindeststandards handelte es sich indes nicht um (zusätzliche) Voraussetzungen zur Erlangung der Staatlichkeit, sondern um politische Bedingungen für die Aufnahme diplomatischer Beziehungen. Im Hinblick auf das zerfallende Jugoslawien hat die deutsche Bundesregierung am 23.12.1991 im Alleingang vor den übrigen EG-Mitgliedstaaten (15.1.1992) Kroatien und Slowenien anerkannt, was ihr z. T. den Vorwurf verfrühter Anerkennung eingetragen hat. Derzeit umstritten ist die Anerkennung des Kosovo, bei dem ernsthafte Bedenken hinsichtlich der → Effektivität der Regierung angemeldet werden können; gleichwohl haben derzeit knapp 90 Staaten das Kosovo anerkannt, darunter die Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten (einschließlich Deutschlands). Der IGH ist in seinem Kosovo-Gutachten aus dem Jahr 2010 der Frage ausgewichen, indem er sich auf die Untersuchung der Völkerrechtmäßigkeit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo beschränkte.
Neben der vorzeitigen Anerkennung verdient noch die verspätete Anerkennung, d. h. die Nichtanerkennung eines Staates trotz Vorliegens sämtlicher Merkmale der Staatlichkeit, Erwähnung. Dabei ist zwischen der Nichtanerkennung eines Staates (im Sinne der Weigerung, diplomatische Beziehungen aufzunehmen) und der Nichtanerkennung als Staat (im Sinne der Nichtanerkennung der rechtlichen Existenz) zu unterscheiden. Erstere bildet lediglich einen unfreundlichen Akt, während Letztere tatbestandlich einen Völkerrechtsbruch darstellt. Insofern ist doch zumindest von einem beschränkten Recht auf Anerkennung auszugehen. Wie sich demgegenüber von den Vereinten Nationen betriebene Politiken kollektiver Nichtanerkennung (Südrhodesien, die südafrikanische Homelands sowie die Türkische Republik Nordzypern) völkerrechtlich legitimieren lassen, ist umstritten. Die von Frowein für den Umgang mit nicht anerkannten Entitäten entwickelte Lehre vom → de facto-Regime hat sich im Wesentlichen nur in der deutschsprachigen Völkerrechtslehre durchgesetzt.
IV. Anerkennung von Regierungen
Der Wechsel einer Regierung lässt die Identität des betreffenden Staates als Völkerrechtssubjekt unberührt. Ob der Regierungswechsel unter Wahrung des innerstaatlichen Verfassungsrechts zustande gekommen ist oder nicht, ist aus der Sicht des Völkerrechts grds. irrelevant. Insbesondere nach revolutionären Ereignissen, in deren Verlauf nicht selten zwei oder mehr konkurrierende Regierungen auftreten, kann sich für die Staatengemeinschaft aber die Frage nach der Anerkennung einer Regierung stellen. Das Völkerrecht folgt insoweit maßgeblich dem → Effektivitätsprinzip, indem diejenige Regierung anerkannt wird, die die effektive Gewalt ausübt. Die nach dem früheren ecuadorianischen Außenminister benannte Tobar-Doktrin, der zufolge sich die Staaten verpflichten sollten, keine Regierung anzuerkennen, die auf illegale Art und Weise an die Macht gekommen ist, hat sich nicht durchgesetzt. Demgegenüber betrachtet die Estrada-Doktrin (benannt nach dem früheren mexikanischen Außenminister) die Anerkennung einer anderen Regierung als ein Werturteil über dieselbe und deshalb als eine unzulässige Einmischung in die inneren Angelegenheiten. Wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten sind mehrere Staaten, darunter Deutschland und das Vereinigte Königreich, dazu übergegangen, keine isolierten Anerkennungen von Regierungen mehr auszusprechen.
Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Staatengemeinschaft im Fall des Sturzes des libyschen Machthabers Gaddafi interessant. Der deutsche Außenminister bezeichnete im Juni 2011 den aus Rebellen bestehenden Nationalen Übergangsrat lediglich als „legitime Vertretung des libyschen Volkes“ (nicht: des libyschen Staates). Demgegenüber anerkannte Italien den Übergangsrat bereits im April 2011 als „the countryʼs only legitimate interlocutor on bilateral relations“. Die UN-Generalversammlung hat den Übergangsrat am 16.9.2011 und damit rund einen Monat vor dem Tod Gaddafis als Vertreter Libyens zugelassen.
V. Anerkennung Internationaler Organisationen
Da → Internationale Organisationen nur und erst durch einen → völkerrechtlichen Vertrag errichtet werden, gelten nach h.M. für ihre Anerkennung grundlegend andere Bedingungen als für die Anerkennung von Staaten. Während die Mitgliedstaaten die Völkerrechtspersönlichkeit einer Internationalen Organisation durch ihre Mitgliedschaft – und sei es auch nur implizit – anerkannt hätten, müssten sich Drittstaaten nach dem Grundsatz „pacta tertiis nec nocent nec prosunt“ (Art. 34 WVRK; Sart. II, Nr. 320) den Gründungsvertrag nicht entgegenhalten lassen. Drittstaaten sind nach dieser Lesart frei, eine Internationale Organisation als völkerrechtlich nicht existent zu betrachten, d. h. der Anerkennung kommt hier – anders als bei den Staaten – konstitutive Wirkung zu.
An dieser Sichtweise sind jedoch Zweifel anzumelden. Zunächst einmal existiert, sobald der Gründungsvertrag ins Werk gesetzt worden ist, also Organe gebildet worden sind, die für die Internationale Organisation und die Mitgliedstaaten bindende Beschlüsse verabschieden, in der sozialen Realität eine faktische Situation, die der Anerkennung im Sinne eines „Zur-Kenntnis-Nehmens“ zugänglich ist. Zudem besteht für das Völkerrecht auch hier ein Interesse daran, die Internationale Organisation unabhängig von ihrer Anerkennung rechtlichen Bindungen zu unterwerfen. Insbesondere das → Gewaltverbot entfaltete auf der Grundlage der konstitutiven Theorie Wirkung nur für die „hinter“ der Organisation stehenden Mitgliedstaaten; sofern freilich die Organisation mit Organen ausgestattet ist, die einen von den Mitgliedstaaten losgelösten Willen bilden können, verfehlte das Gewaltverbot seine handlungsleitende Wirkung.
Darüber hinaus wird durch die Bejahung einer objektiven Völkerrechtssubjektivität Internationaler Organisationen keine mit dem Pacta tertiis-Verbot unzulässige Rechtsfolge gesetzt. Sofern sich ein Drittstaat weigert, mit einer Internationalen Organisation völkerrechtliche Verträge zu schließen, ist die Situation keine andere als bei nichtanerkannten Staaten. Im Rahmen der deliktischen (nichtvertraglichen) Haftung sieht sich ein Staat bei Bejahung der objektiven Völkerrechtspersönlichkeit Internationaler Organisationen zwar einem Anspruchsgegner gegenüber, dessen Entstehung er nicht zugestimmt hat. Dieses Phänomen ist jedoch auch von anderen Verträgen her bekannt (z. B. Gebietsabtretungs- oder Fusionsverträge) und bildet kein Spezifikum von Gründungsverträgen Internationaler Organisationen. Folglich kann ein legitimes Interesse eines Staates, einem bestimmten Völkerrechtssubjekt als Deliktsschädiger gegenüberzustehen, nicht anerkannt werden.
Der IGH hat im sog. Bernadotte-Fall den Vereinten Nationen objektive Völkerrechtssubjektivität zugesprochen (Gutachten „Reparation for Injuries Suffered in the Service of the United Nations“ von 1949). Vom Standpunkt der h.M. handelt es sich hierbei um einen Sonderfall, der mit der Quasi-Universalität der UN begründet wird.
A › Auslandswirkung von Hoheitsakten (Marten Breuer)
Auslandswirkung von Hoheitsakten (Marten Breuer)
I. Allgemeines
II. Jurisdiction to enforce
III. Jurisdiction to prescribe
1.Regelungsintention
2.Reichweite
IV. Abgrenzungen
1.Kollisionsrecht
2.Anerkennung fremder Hoheitsakte
3.Vollstreckung ausländischer Hoheitsakte
Lit.:
J. Bertele, Souveränität und Verfahrensrecht, 1998; C. Kreß, Völkerstrafrecht und Weltrechtspflegeprinzip im Blickfeld des Internationalen Gerichtshofs, ZStW 114 (2002), 818; W. Meng, Extraterritoriale Jurisdiktion im öffentlichen Wirtschaftsrecht, 1994; J. Menzel, Internationales Öffentliches Recht, 2011; C. Ohler, Die Kollisionsordnung des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2005.
I. Allgemeines
Dass die innerstaatliche Rechtsordnung Wirkungen nicht mehr nur auf dem jeweils eigenen → Staatsgebiet entfaltet, erscheint in Zeiten der Globalisierung mit ihrer enormen Zunahme an Waren-, Personen- und Finanzverkehr als geradezu selbstverständlich. Mit der damit angesprochenen Frage nach möglichen Auslandswirkungen von Hoheitsakten verbindet sich indes eine kaum zu überschauende Vielzahl von Rechtsproblemen. Zu Systematisierungszwecken erscheint es zunächst hilfreich, zwischen der Regelungshoheit (jurisdiction to prescribe) und der Durchsetzungshoheit (jurisdiction to enforce) zu unterscheiden. Eine bisweilen anzutreffende dritte Kategorie der jurisdiction to adjudicate erscheint demgegenüber verzichtbar. Auch wenn es aus Gründen der Logik geboten erscheinen mag, die Regelungs- vor der Durchsetzungshoheit zu behandeln, wird hier der besseren Darstellung halber der umgekehrte Weg gewählt.
II. Jurisdiction to enforce
Nach allgemeinem Völkerrecht darf ein → Staat Hoheitsakte grds. nur auf seinem eigenen Territorium vornehmen. Dieser Grundsatz ist Ausfluss der → Gebietshoheit und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der territorialen → Souveränität und dem Verbot der Einmischung in die inneren Angelegenheiten. Die Personalhoheit allein bietet keine hinreichende Grundlage, um ohne Zustimmung des betroffenen Territorialstaates hoheitlich im Ausland tätig zu werden. In diesem Sinne kann die → humanitäre Intervention zur Rettung eigener Staatsangehöriger nicht als völkerrechtskonform gelten, auch wenn sie vielfach praktiziert wird (Beispiel: Befreiung israelischer Geiseln in Entebbe 1976).
Als Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot des Erlasses von Hoheitsakten auf fremdem Staatsgebiet kommen Regeln des Völkergewohnheitsrechts, völkerrechtliche Verträge oder die einseitige Einwilligung des Territorialstaates in Betracht. Ein Beispiel für Ersteres sind die Regeln der kriegerischen Besetzung (occupatio bellica), ein Beispiel für die zweite Fallgruppe bilden etwa Verträge über Zollanschlüsse bzw. -ausschlüsse (z. B. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet, BGBl. 1967 II S. 2030), die Verpachtung von Guantánamo Bay durch Kuba an die USA (Treaty of Relations between the United States of America and the Republic of Cuba, 150 UNTS 96), Stationierungsverträge (z. B. NATO-Truppenstatut; Sart. II, Nr. 66b) usw. Völkergewohnheitsrechtlicher Natur, mittlerweile aber völkervertraglich geregelt ist der Status diplomatischer und konsularischer Missionen, die nach heutigem Verständnis keine Exklaven auf dem Territorium des Empfangsstaates mehr darstellen, sondern dessen territorialer Souveränität unterliegen; gleichwohl ist der Entsendestaat in gewissem Umfang zum Setzen von Hoheitsakten berechtigt.
Umfang und Grenzen des Verbotes, Hoheitsakte auf fremdem Territorium zu erlassen, sind nicht immer klar definiert. So wird teilweise vertreten, dass Hoheitsakte, die zwar im Ausland erlassen werden, deren Wirkungen aber allein im Inland eintreten (z. B. die Ernennung eines Ministers durch das Staatsoberhaupt während eines Staatsbesuchs im Ausland), nicht unter das genannte Verbot fallen. Ebenso wird bisweilen angenommen, nur die zwangsweise Durchsetzung von Normen auf fremdem Territorium sei verboten. Mit diesem Argument wurde etwa begründet, dass die Teilnahme an den Parlamentswahlen des Heimatstaates per Briefwahl vom Ausland aus kein verbotener Hoheitsakt auf fremdem Territorium sei. Gleichwohl unterband die Schweiz nach der Einführung des Wahlrechts für Auslandsdeutsche in den 1980er Jahren zunächst die Beförderung von Wahlbriefen unter Berufung auf Souveränitätsvorbehalte.
Ein jüngstes Beispiel für verbotenes Staatshandeln auf fremdem Territorium stellt etwa die Ermordung Osama Bin Ladens durch Spezialeinheiten der US-Navy am 2.5.2011 im pakistanischen Abbotabad dar, auf die die pakistanische Regierung mit einem scharfen Protest reagierte.
III. Jurisdiction to prescribe
Bei der jurisdiction to prescribe geht es um die vorgelagerte Frage, ob ein Sachverhalt mit Auslandsbezug überhaupt von der innerstaatlichen Rechtsordnung geregelt wird (werden darf). Das setzt nicht notwendigerweise die Möglichkeit der anschließenden Rechtsdurchsetzung im Ausland voraus: So gilt etwa gem. § 7 StGB für im Ausland begangene Straftaten in gewissem Umfang das deutsche Strafrecht, obwohl eine Strafvollstreckung nur bei Anwesenheit des Straftäters im Inland in Frage kommt. Bereits die bloße Aussicht einer möglichen Bestrafung nach einer etwaigen Auslieferung oder einer freiwilligen Rückkehr in die Bundesrepublik kann aber bereits verhaltenslenkend wirken.
1. Regelungsintention
Grundvoraussetzung für das Vorliegen der jurisdiction to prescribe ist, dass der betreffende innerstaatliche Rechtssatz den Auslandssachverhalt überhaupt regeln will. Art. 23 GG a. F., nach dem das Grundgesetz zunächst nur in den dort aufgeführten Bundesländern „galt“, war nicht so zu verstehen, dass bei Handeln deutscher Staatsorgane im Ausland die Verfassung nicht zu beachten gewesen wäre. Vielmehr ergab (und ergibt) sich aus Art. 1 Abs. 3 GG, dass auch Auslandssachverhalte grds. vom Grundgesetz erfasst sind. Gegenwärtig werden solche Fragen insbesondere bei Auslandseinsätzen deutscher Soldaten virulent.
Eine hierzu parallele Fragestellung ergibt sich im Bereich des internationalen Menschenrechtsschutzes. So hatte der → EGMR im Fall Banković zu entscheiden, ob die Konventionsstaaten beim Handeln ihrer Soldaten im Ausland an die Garantien der → EMRK (Sart. II, 130 ff.) gebunden sind. Er verneinte dies im konkreten Fall mit dem Argument, der in Art. 1 EMRK verwendete Begriff der „jurisdiction“ habe eine „essentially territorial notion“ (EuGRZ 2002, S. 133, Rn. 61). Damit stellte der Gerichtshof indes fälschlicherweise auf die jurisdiction to enforce ab, die – wie oben gesehen – tatsächlich im Grundsatz territorialitätsgebunden ist. Für die jurisdiction to prescribe lässt sich dagegen, wie sogleich zu zeigen sein wird, eine vergleichbar enge Inlandsbindung gerade nicht nachweisen.
2. Reichweite
Steht fest, dass ein nationaler Rechtssatz einen Sachverhalt mit Auslandsbezug regeln will, stellt sich die weitere Frage, wie weit ein Staat die Reichweite seiner Rechtsordnung erstrecken darf. So klar einerseits ist, dass ein Staat nicht von vornherein auf die Regelung reiner Inlandssachverhalte beschränkt ist, indem er z. B. den Staatsangehörigkeitserwerb und -verlust auch für seine im Ausland lebenden Angehörigen regeln darf, so kann doch andererseits nicht bezweifelt werden, dass es gewisse Regelungsgrenzen gibt und geben muss. Beispielsweise stellte ein Gesetz über den Erwerb oder Verlust nicht der eigenen, sondern einer fremden Staatsangehörigkeit grds. eine verbotene Einmischung in die inneren Angelegenheiten des betreffenden Heimatstaates dar.
Klare Aussagen über die zulässige Reichweite der jurisdiction to prescribe lassen sich dem allgemeinen Völkerrecht nur sehr eingeschränkt entnehmen. Für den Bereich des Strafrechts hat der Ständige Internationale Gerichtshof im Fall „Lotus“ die klassische Formulierung geprägt: „Far from laying down a general prohibition to the effect that States may not extend the application of their laws and the jurisdiction of their courts to persons, property and acts outside their territory, it leaves them in this respect a wide measure of discretion which is only limited in certain cases by prohibitive rules; as regards other cases, every State remains free to adopt the principles which it regards as best and most suitable“ (PCIJ Series A 10 (1927), S. 19).
Die in der Formulierung des StIGH zum Ausdruck kommende Freiheitsvermutung wird in jüngerer Zeit allerdings zunehmend in Zweifel gezogen. Vielmehr ergibt eine genauere Analyse der Staatenpraxis, dass die Staaten regelmäßig auf das Vorliegen eines irgendwie gearteten sinnvollen Anknüpfungspunkts nicht verzichten. Dieses Kriterium hat gewisse Ähnlichkeit, darf aber keinesfalls verwechselt werden mit dem Erfordernis eines „genuine link“, welches der → IGH im Nottebohm-Fall aufgestellt hat (ICJ Reports 1955, S. 4 [23]). Gegenstand des Falles war nämlich nicht die Frage, ob die Verleihung der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit an Nottebohm als völkerrechtlich zulässig und damit wirksam anzusehen sei, sondern allein die Frage der Anerkennung der Staatsangehörigkeitsverleihung für die Zwecke der → diplomatischen Schutzgewährung im Fall der Mehrstaatigkeit.
Eine Gelegenheit zur Klarstellung der Reichweite der jurisdiction to prescribe hat der IGH in dem 2002 entschiedenen „Arrest Warrant“-Fall verstreichen lassen (Democratic Republic of the Congo v. Belgium, ICJ Reports 2002, S. 3). Der Fall betraf die Ausstellung eines internationalen Haftbefehls gegen den amtierenden kongolesischen Außenminister durch belgische Stellen auf der Grundlage des sog. Weltrechtsprinzips; Gegenstand der Anklage waren im Kongo begangene Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ohne dass irgendein Bezug zu Belgien vorgelegen hätte. Der IGH ließ die Frage, ob bereits die Ausübung belgischer Strafgerichtsbarkeit auf der Grundlage des Weltrechtsprinzips völkerrechtswidrig war, dahinstehen (a.a.O., Rn. 46) und befasste sich nur mit der Verletzung der Immunität des amtierenden Außenministers, welche er bejahte. In den zahlreichen Sondervoten wird die erstgenannte Frage vertieft behandelt, wenngleich mit unterschiedlichen Ergebnissen. Relativ einig sind sich die IGH-Richter in dem Befund, dass die im Lotus-Fall aufgestellte Vermutung zugunsten der Regelungsfreiheit der Staaten jedenfalls heute nicht mehr uneingeschränkt fortgilt (a. A. nur Sondervotum van den Wyngaerts). Deshalb kam es entscheidend darauf an, ob sich Belgien auf einen Völkerrechtssatz stützen konnte, der die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit auf der Grundlage des Weltrechtsprinzips ausnahmsweise gestattete. Während vier Richter diese Frage verneinten (Präsident Guillaume, Richter Rezek, Ranjeva und Bula-Bula), wurde sie von drei Richtern bejaht (Higgins, Kooijmans und Buergenthal). Belgien hat in Reaktion auf das Urteil das Weltrechtsprinzip durch mehrere Gesetzesänderungen erheblich eingeschränkt. In der deutschen Rechtsordnung sieht § 1 VStGB das Weltrechtsprinzip vor, das jedoch durch die Möglichkeit des Absehens von der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft (§ 153f StPO) stark abgeschwächt wird.
IV. Abgrenzungen
Von den vorstehend beschriebenen Fallkonstellationen der jurisdiction to prescribe und der jurisdiction to enforce sind eine Reihe weiterer Fälle abzugrenzen. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass der betreffende Hoheitsakt nicht „aus sich heraus“ Auslandswirkung entfaltet. Die Wirkungen treten vielmehr nur und erst aufgrund der Rezeption durch die ausländische Rechtsordnung ein. Folgende Szenarien sind insoweit zu unterscheiden:
1. Kollisionsrecht
Die im Zusammenhang mit der jurisdiction to prescribe erörterte Fragestellung, wie weit eine Rechtsordnung ihren Anwendungsbereich erstrecken „will“, stellt sich vornehmlich für das Öffentliche Recht (Verfassungsrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Wahlrecht, Wehrrecht usw.). „Kollisionsrecht“ im Sinne des Öffentlichen Rechts ist daher typischerweise „einseitig“ in dem Sinne, dass nur Aussagen über die Anwendbarkeit der eigenen Rechtsordnung auf Auslandssachverhalte, nicht aber auch über die Anwendbarkeit fremden Öffentlichen Rechts getroffen werden. Das ist beim Internationalen Privatrecht anders. Seit der Überwindung der Statutentheorie durch Savigny ist das privatrechtliche Kollisionsrecht geprägt von der Suche nach dem „Sitz“ des Rechtsverhältnisses. Durch das (nationale) IPR des Forumstaates kann es daher zur Anwendung fremden (Privat-) Rechts kommen, jedoch nicht, weil die fremde Privatrechtsordnung diesen Fall regeln „will“, sondern weil die Rechtsordnung des Forumstaates den „Sitz“ des Rechtsverhältnisses im Ausland verortet und aufgrund des eigenen IPR die fremden Regeln auf den Sachverhalt anwendet. Eine völkerrechtliche Pflicht zur Anwendung fremden Sachrechts besteht grds. nicht. Dementsprechend besteht insoweit regelmäßig ein Ordre public-Vorbehalt (vgl. Art. 6 EGBGB; grundlegend BVerfGE 31, 58 – sog. Spanier-Beschluss).
2. Anerkennung fremder Hoheitsakte
Hiervon zu unterscheiden ist die Fallkonstellation der Anerkennung eines im Ausland gesetzten Hoheitsakts, beispielsweise einer Enteignung. Betrifft die Enteignung nicht nur im enteignenden Staat belegenes Eigentum, sondern erstreckt sich auch auf Vermögen im Forumstaat, stellt sich die Frage, ob der Forumstaat verpflichtet ist, die Enteignung anzuerkennen. Eine derartige Pflicht lässt sich im Völkerrecht – vorbehaltlich etwaiger völkervertraglicher Regelungen – nicht feststellen. Insbesondere ist die sog. Act of State-Doktrin, der zufolge inländischen Gerichten die Überprüfung der Wirksamkeit des Hoheitsakts eines anderen Staates verwehrt ist, kein Völkerrechtssatz, sondern eine Regel des angloamerikanischen Rechtskreises. Allgemein überlässt das Völkerrecht die Entscheidung über die Gültigkeit ausländischer Hoheitsakte den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen. Die Rechtsprechung des BGH beispielsweise geht dahin, dass die Wirkungen einer Enteignung für das im enteignenden Staat belegene Vermögen grundsätzlich anerkannt werden, die Wirkungen für das in Deutschland belegene Auslandsvermögen hingegen nicht (BGHZ 62, 340 [343]). Dadurch kann es zur Entstehung „hinkender“ Rechtsverhältnisse kommen. Auch soweit eine grds. Anerkennung erfolgt, steht diese unter dem Ordre public-Vorbehalt (Art. 6 EGBGB).
Eine völkerrechtliche Pflicht zur Nichtanerkennung völkerrechtswidriger Enteignungen besteht nicht. Anders verhält es sich nur bei Verstößen gegen → ius cogens, hier ist von einem Anerkennungsverbot auszugehen (vgl. Art. 41 Abs. 2 ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit; Sart. II, Nr. 6). Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht die Ansicht vertreten, im Fall eines Ius cogens-Verstoßes bestehe lediglich eine „Pflicht zur erfolgsbezogenen Zusammenarbeit“, um einen „Zustand näher am Völkerrecht“ herbeizuführen (BVerfGE 112, 1 [31]).
Die Anerkennung eines fremden Hoheitsaktes kann vom Forumstaat von Fall zu Fall ausgesprochen werden. Den Staaten ist es aber selbstverständlich unbenommen, völkerrechtliche Verträge über die Anerkennung zu schließen. Ein Beispiel hierfür bildet die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen in Art. 41 des Übereinkommens über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 811). Im Bereich des europäischen Unionsrechts sind die Grundfreiheiten vom EuGH im Gefolge der Cassis de Dijon-Rechtsprechung (Rs. 120/78) zu einem allgemeinen Anerkennungs- oder Ursprungslandprinzip ausgebaut worden. Mittlerweile ist das Anerkennungsprinzip über die Grundfreiheiten hinaus auch auf den Bereich des Strafrechts übertragen worden (Art. 82 AEUV; Sart. I, Nr. 1001), begegnet dort aber nach wie vor prinzipiellen Bedenken (befürwortend indes BVerfGE 113, 273, LS 2 – Europäischer Haftbefehl).
3. Vollstreckung ausländischer Hoheitsakte
Eine wiederum eigene Problematik verbindet sich mit der Vollstreckung ausländischer Hoheitsakte (insbesondere Urteile). Auch hier verhält es sich so, dass der Hoheitsakt nicht aus „eigener Macht“ heraus wirken kann, dem steht die Gebietshoheit des Vollstreckungsstaates entgegen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates den Vollstreckungsbefehl erteilt. Im deutschen Recht ist die Vollstreckung ausländischer Urteile in §§ 722 f. ZPO geregelt. Der Erlass eines Vollstreckungsurteils erfolgt zwar ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (§ 723 Abs. 1 ZPO), steht aber unter einem Ordre public-Vorbehalt (§§ 723 Abs. 2, 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Im europäischen Unionsrecht sind die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten mittlerweile vielfach sekundärrechtlich geregelt (z. B. die Verordnungen Brüssel I [bzgl. Zivil- und Handelssachen] und Brüssel IIa [bzgl. Ehe- und Kindschaftssachen]).
A › Auswärtige Gewalt (Bundesrepublik Deutschland) (Burkhard Schöbener)
Auswärtige Gewalt (Bundesrepublik Deutschland) (Burkhard Schöbener)
I. Begriff der auswärtigen Gewalt
II. Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern (Verbandskompetenz)
1.Allgemeines
2.Ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
3.Ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder
III. Kompetenzverteilung im Rahmen der auswärtigen Gewalt des Bundes (Organkompetenz)
1.Vertretungsbefugnis des Bundespräsidenten
2.Zentrale Gestaltungsbefugnis der Exekutive
3.Mitwirkungsbefugnisse der Legislative
4.Kontrollbefugnis der Judikative
Lit.:
U. Fastenrath, Kompetenzverteilung im Bereich der auswärtigen Gewalt, 1986; S. Fischbach, Die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Bundesregierung bei der Ausübung der Auswärtigen Gewalt, 2011; V. Röben, Außenverfassungsrecht, 2007.
I. Begriff der auswärtigen Gewalt
Der Begriff der auswärtigen Gewalt bezeichnet die Gesamtheit derjenigen verfassungsrechtlichen Kompetenzen, die sich mit der Wahrnehmung der auswärtigen Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland befassen. Von dem Begriff der auswärtigen Gewalt wird allerdings auch schon der zeitlich vorgelagerte Akt der innerstaatlichen Willensbildung erfasst. Das Grundgesetz enthält eine Vielzahl an Vorschriften, die sich mit der Regelung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigen, zu diesen zählen insbesondere die Art. 23, 24, 32 und 59 GG. Allerdings wird in keiner dieser Normen der Begriff der auswärtigen Gewalt explizit verwendet. Die Vorschriften sind zudem nicht in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst, sondern finden sich in verschiedenen Teilen des Grundgesetzes.
Unter der auswärtigen Gewalt ist keine vierte Gewalt zu verstehen, die eigenständig neben den drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative bestehen würde. Ihre Ausübung ist innerhalb des Systems der Gewaltenteilung auf die drei Gewalten entsprechend ihrer jeweiligen Funktion aufgeteilt. Die Träger der auswärtigen Gewalt werden zu ihrer Wahrnehmung durch das Grundgesetz allerdings nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Aus einer Gesamtschau der international ausgerichteten Vorschriften der Verfassung kommt nach allgemeiner Ansicht die Entscheidung des Grundgesetzes für eine „Offenheit des deutschen Verfassungsstaates“ zum Ausdruck. Die Bundesrepublik Deutschland verfolgt danach das Staatsziel, sich aktiv an der internationalen Zusammenarbeit zwischen den → Staaten zu beteiligen und an der Weiterentwicklung des Völker- und Europarechts mitzuwirken.
II. Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern (Verbandskompetenz)
1. Allgemeines
Bei der Bestimmung des Trägers der auswärtigen Gewalt stellt sich in einem Bundesstaat zunächst die Grundsatzfrage, ob der Bund oder die Gliedstaaten für die Wahrnehmung der auswärtigen Gewalt zuständig sein sollen. Für eine umfassende Bundeskompetenz spricht insbesondere, dass auf diese Weise eine einheitliche völkerrechtliche Repräsentanz und damit eine kohärente Außenpolitik ermöglicht und die Handlungsfähigkeit des Bundes erhalten wird. Zudem verfügt der Bund über ein stärkeres Gewicht bei Verhandlungen mit anderen Staaten als die einzelnen Gliedstaaten. Deshalb hat sich das deutsche Grundgesetz dafür entschieden, die Pflege der internationalen Beziehungen grundsätzlich der Zuständigkeit des Bundes zu unterstellen (Art. 32 Abs. 1 GG). Zu der Pflege der internationalen Beziehungen zählen z. B. die Durchführung der diplomatischen Missionen, die Aufnahme bzw. der Abbruch diplomatischer Beziehungen und die Anerkennung von Staaten.
Eine ausschließliche Zuweisung der auswärtigen Gewalt an den Bund würde allerdings im Hinblick auf die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge Probleme aufwerfen. Der Bund könnte nämlich auf internationaler Ebene völkerrechtliche Verpflichtungen in Bereichen eingehen, die nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung im Innern der Zuständigkeit der Länder unterfallen und deren Regelung dem Bund daher eigentlich verschlossen ist. Dadurch könnten die Landeskompetenzen ausgehöhlt werden. Um der innerstaatlichen Kompetenzverteilung Rechnung zu tragen, ist es daher erforderlich, in diesen Bereichen (auch) die Länder zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge zu berechtigen.
2. Ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
Der Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes bereitet insofern keine Probleme. Dem Bund steht hier die ausschließliche Vertragsschlusskompetenz zu. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz besteht ebenfalls eine umfassende Zuständigkeit des Bundes, soweit er von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Haben die Länder im Vorfeld der Gesetzgebungstätigkeit des Bundes ein völkerrechtliches Abkommen geschlossen, wird dieses ex nunc unwirksam (str.).
3. Ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder
Bis heute wird die Zuständigkeit für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge unterschiedlich beurteilt, wenn der Vertragsinhalt der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder unterfällt. Dieser Fall wird von Art. 32 Abs. 3 GG erfasst, von dieser Vorschrift allerdings nicht eindeutig und abschließend geregelt. Gem. Art. 32 Abs. 3 GG können die Länder mit Zustimmung des Bundes völkerrechtliche Verträge mit auswärtigen Staaten abschließen. Zur Interpretation dieser Vorschrift werden drei Theorien vertreten:
Nach der „zentralistischen Theorie“ ist der Wortlaut des Art. 32 Abs. 3 GG („können“) so zu verstehen, dass dem Bund grundsätzlich eine unbeschränkte Kompetenz zum Abschluss und zur innerstaatlichen Umsetzung (Transformation) völkerrechtlicher Verträge zusteht und die Länder lediglich eine konkurrierende Zuständigkeit besitzen. Zur Begründung führen die Vertreter dieser Auffassung die grundsätzliche Regelung in Art. 32 Abs. 1 GG an, die das Prinzip des einheitlichen Auftretens des Bundesstaates nach außen enthalte. Die Gegenansicht, die „föderalistische Theorie“, sieht dagegen den Verweis auf die Gesetzgebungskompetenz der Länder als die entscheidende Maßgabe an. Das Verhältnis der Gesetzgebungszuständigkeiten müsse sich in der völkerrechtlichen Vertragsschlusskompetenz widerspiegeln, damit die Kompetenzen der Länder nicht ausgehöhlt werden könnten. Nach einer vermittelnden Ansicht soll der Bund ein umfassendes Recht zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge besitzen. Im Gegensatz zur zentralistischen Auffassung verbleibt nach der vermittelnden Ansicht die Umsetzung des geschlossenen Vertrages allerdings in der alleinigen Zuständigkeit der Länder und ist nicht auf den Bund übergegangen.
In der Praxis haben sich der Bund und die Länder im sog. Lindauer Abkommen vom 14.11.1957 auf eine pragmatische Lösung für diese unklare Verfassungslage verständigt. Danach erkennen die Länder die Zuständigkeit des Bundes auch in Angelegenheiten ihrer ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit an, soweit diese Bestimmungen in entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen typischerweise enthalten sind oder einen untergeordneten Bestandteil des Vertrages bilden, der Vertrag im Übrigen aber zweifelsfrei in die Kompetenz des Bundes fällt. Im Gegenzug hat sich der Bund dazu verpflichtet, die Länder möglichst frühzeitig zu informieren und deren Einverständnis vor der Unterzeichnung des Vertrages einzuholen.
III. Kompetenzverteilung im Rahmen der auswärtigen Gewalt des Bundes (Organkompetenz)
Im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches des Bundes ist weiterhin zu differenzieren, welche Organe des Bundes in welchem Umfang vom Grundgesetz mit der Wahrnehmung der auswärtigen Gewalt betraut sind.
1. Vertretungsbefugnis des Bundespräsidenten
Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis ist ausdrücklich dem Bundespräsidenten zugeordnet, Art. 59 Abs. 1 GG. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten, er beglaubigt und empfängt die Gesandten. Diese Kompetenzen ermächtigen den Bundespräsidenten allerdings nur zur Wahrnehmung einer formalen Vertretungsfunktion.
Der Bundespräsident darf dagegen nach allgemeiner Ansicht nicht die inhaltlichen Ziele der deutschen Außenpolitik bestimmen. Eine solche Kompetenz wäre mit der beschränkten politisch-gestaltenden Rolle des Bundespräsidenten unvereinbar. Diese Einschränkung findet in der Verfassung zwar keine ausdrückliche Erwähnung, lässt sich allerdings aus der allgemeinen Stellung des Bundespräsidenten in der Verfassung herleiten und steht im Einklang mit der Staatspraxis. Aus diesem Grund besitzt der Bundespräsident z. B. keine Befugnis zur Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland bei internationalen Verhandlungen.
2. Zentrale Gestaltungsbefugnis der Exekutive
Die inhaltliche Wahrnehmung der auswärtigen Gewalt fällt nach h.M. in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Exekutive, soweit eine Beteiligung der Legislative vom Grundgesetz nicht ausdrücklich angeordnet wird. Diese grundsätzliche Zuweisung der auswärtigen Gewalt in die Zuständigkeit der Bundesregierung beruht auf der Annahme, dass institutionell und auf Dauer allein die Bundesregierung sachlich, personell und organisatorisch in der Lage ist, auf wechselnde außenpolitische Lagen zügig und sachgerecht zu reagieren und somit die staatliche Aufgabe, die auswärtigen Angelegenheiten verantwortlich wahrzunehmen, bestmöglich zu erfüllen.
Allerdings fehlt es für diese Ansicht an einem normativen Anhaltspunkt im Grundgesetz. Das BVerfG (E 68, 1 [82 f.]) geht in Übereinstimmung mit der Praxis von einer (ggf. stillschweigenden) Delegation der Kompetenz durch den Bundespräsidenten aus. Nach einer teilweise vertretenen Ansicht wird die auswärtige Gewalt dagegen von der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers gem. Art. 65 S. 1 GG umfasst. Gegen diese Herleitung wird angeführt, dass Art. 65 S. 1 GG selbst keine Kompetenzen begründen könne, sondern nur regierungsintern bereits vorhandene Kompetenzen verteile.
In jüngerer Zeit wird über die Notwendigkeit einer extensiveren Auslegung der Mitwirkungsrechte der gesetzgebenden Körperschaften bei der Wahrnehmung der auswärtigen Gewalt diskutiert. Aufgrund der Ausweitung der außenpolitischen Verflechtungen kollidiert die prinzipielle Zuordnung der auswärtigen Gewalt an die Exekutive nämlich in zunehmendem Maße mit den Anforderungen des Demokratieprinzips. Danach müssen die zentralen Entscheidungen von dem demokratisch am stärksten, nämlich direkt durch den Wahlakt legitimierten Hoheitsträger getroffen werden. Dennoch wird man aus dem Demokratieprinzip keinen generellen Gesetzesvorbehalt zugunsten der Legislative bei außenpolitischen Entscheidungen herleiten können. Um die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht zu gefährden, darf der Parlamentsvorbehalt nicht überdehnt werden. Die Exekutive ist angesichts der oben genannten Gründe zur Wahrnehmung der auswärtigen Gewalt in praktischer Hinsicht besser geeignet als die Legislative. Insofern wird man ihr einen ausreichenden Spielraum für diplomatische Verhandlungen belassen müssen. Zudem ist auch die Exekutive demokratisch legitimiert. Das BVerfG hat daher in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass nicht alle weitreichenden politischen Entscheidungen einem parlamentarischen Zustimmungserfordernis unterliegen müssen (E 68, 1 [89]).
3. Mitwirkungsbefugnisse der Legislative
Die Mitwirkungsbefugnisse der Legislative bei der Wahrnehmung der auswärtigen Gewalt werden vom Grundgesetz enumerativ aufgezählt. Eine Beteiligung von Bundestag und Bundesrat sehen insbesondere die Art. 23, 24 Abs. 1, 59 Abs. 2 S. 1 GG vor. Über diese Kompetenzen hinaus besteht für die Legislative nach h.M. keine Berechtigung zur Teilhabe an der auswärtigen Gewalt.
Als Grundregel bestimmt Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG, dass Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, der Zustimmung der für die Gesetzgebung zuständigen Körperschaften (Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates) in Form eines Bundesgesetzes (sog. Vertragsgesetz) bedürfen. Die Legislative hat aber nur die Möglichkeit, den völkerrechtlichen Vertrag insgesamt anzunehmen oder abzulehnen; sie besitzt hingegen keine inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Unter dem Begriff des „politischen Vertrages“ sind „hochpolitische“ Verträge zu verstehen, die die Existenz des Staates, seine territoriale Integrität oder seine Unabhängigkeit bzw. maßgebliche Stellung in der Staatengemeinschaft zum Inhalt haben. Der Begriff der „Gegenstände der Bundesgesetzgebung“ wird von der ganz h.M. nicht etwa als Verweis auf die Abgrenzung zwischen Bundes- und Länderkompetenz verstanden, sondern erfasst solche Fälle, in denen die Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtung allein durch den Erlass eines Gesetzes (auf der Bundesebene) möglich ist. Sollte dagegen ein Bundesgesetz gem. Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG nicht erforderlich sein, ist die Exekutive gem. Art. 59 Abs. 2 S. 2 GG grundsätzlich allein zum Abschluss des Vertrages befugt. Allerdings verlangt Art. 59 Abs. 2 S. 2 GG in einigen Fällen (z. B. i. V. m. Art. 84 f. GG) die Zustimmung des Bundesrates. Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 24 Abs. 1 GG enthalten schließlich Sonderregelungen für die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union bzw. auf „zwischenstaatliche Einrichtungen“, womit vorrangig → Internationale Organisationen gemeint sind. Art. 23 GG sieht zudem bestimmte Beteiligungserfordernisse für den Bundestag und den Bundesrat bei weiteren Integrationsschritten im Rahmen der Europäischen Union vor.
Die Beteiligung der Legislative an der Ausübung der auswärtigen Gewalt erfüllt zwei wichtige Funktionen. Als Element der demokratischen Kontrolle sollen bestimmte außenpolitische Entscheidungen von den gesetzgebenden Körperschaften präventiv überprüft und mitverantwortet werden. Daneben verhindert die Mitwirkung der Legislative einen späteren Konflikt mit der Exekutive. Damit wird zugleich die innerstaatliche Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtung und die Vertragstreue der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt.
4. Kontrollbefugnis der Judikative
Die Aufgabe der gerichtlichen Überprüfung der auswärtigen Gewalt wird auf der verfassungsrechtlichen Ebene vom BVerfG wahrgenommen. Für die Kontrolle steht kein spezielles Verfahren zur Verfügung; deshalb sind die im Grundgesetz in Art. 93 GG aufgeführten allgemeinen Verfahrensarten anzuwenden. Als Maßstab liegen der Überprüfung des auswärtigen Handelns dabei zumeist keine Regelungen zu konkreten Sachbereichen zugrunde, sondern Staatszielbestimmungen und Verfassungsgrundsätze sowie die Wahrung der Grundrechte gem. Art. 1 Abs. 3 GG. Zu den Staatszielsetzungen und Verfassungsgrundsätzen zählen u. a. die Pflicht zur internationalen Kooperation (Präambel, Art. 23, 24 GG), sowie Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Sozialstaatlichkeit (Art. 20 GG).
Im Prinzip wird heute nicht mehr bestritten, dass die Bundesorgane bei der Wahrnehmung der auswärtigen Gewalt in formeller und materieller Hinsicht an die Vorschriften des Grundgesetzes gebunden sind und die Einhaltung dieser Anforderungen der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die früher vertretene „Lehre vom gerichtsfreien Hoheitsakt“ hat sich nicht durchsetzen können. Nach dieser Lehre sollten die Akte der auswärtigen Gewalt „ihrer Natur nach“ einer gerichtlichen Kontrolle entzogen sein. Die Handlungen der Regierung würden sich durch ihre staatsleitende Tätigkeit auszeichnen, die aufgrund ihres politischen Charakters einer gerichtlichen Kontrolle entzogen sei. Diese Ansicht ist allerdings mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, wonach jede öffentliche Gewalt an die Verfassung gebunden ist, unvereinbar. Die Bindung an Recht und Gesetz kann nur garantiert werden, wenn eine unabhängige Instanz die Einhaltung überprüft. Zur Absicherung dieser Kontrolle besteht die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die gegen jeden Akt der öffentlichen Gewalt die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsschutzes vorsieht. Eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der Akte der auswärtigen Gewalt ist nicht von vornherein schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um eine Handlung im Bereich des „Hochpolitischen“ handelt.
Dennoch bestehen in der Rechtsprechung des BVerfG Unterschiede gegenüber der Kontrolle von rein innerstaatlichen Sachverhalten. Das Gericht akzeptiert in ständiger Rechtsprechung (E 40, 148 [178 f.]; 55, 349 [365]; 94, 12 [35]), dass den zuständigen Organen wegen der Besonderheiten der Außenpolitik, die eine einseitige Durchsetzung der Auffassung der Bundesrepublik Deutschland im Regelfall nicht ermöglichen und eine gewisse Flexibilität bei der Akzeptanz von Kompromissen erforderlich machen, ein weiter Einschätzungs-, Prognose- oder Ermessensspielraum bei der Beurteilung außenpolitischer Lagen und der Zweckmäßigkeit des Einsatzes außenpolitischer Handlungsinstrumente verbleiben muss. Diesen Spielraum gewährleistet das Gericht, indem es sich eine Selbstbeschränkung (judicial self-restraint) bei der Kontrolle der auswärtigen Gewalt auferlegt und seinen Entscheidungen eine reduzierte materielle Kontrolldichte zugrunde legt. Daher werden Einschätzungen und Wertungen außenpolitischer Art nicht daraufhin überprüft, ob sie zutreffend sind, sondern ob sie die Grenze offensichtlicher Willkür überschritten haben (E 68, 1 [97]) bzw. ob sie sich im Rahmen der Ermächtigung durch ein Vertragsgesetz bewegen (E 104, 151 [210]). Diese Rechtsprechung wird von Teilen des Schrifttums unter Berufung auf Art. 1 Abs. 3 GG, der nicht zwischen auswärtiger und innerstaatlicher öffentlicher Gewalt differenziere, kritisiert. Dem wird man entgegenhalten können, dass das Grundgesetz selbst z. B. in Art. 23 und 24 GG gewisse Relativierungen der verfassungsrechtlichen Anforderungen bei außenpolitischen Akten gegenüber rein innerstaatlichen Sachverhalten vorsieht.
B Inhaltsverzeichnis
Bewaffneter Angriff
Bundesstaat (im Völkerrecht)
B › Bewaffneter Angriff (Stephan Hobe)
Bewaffneter Angriff (Stephan Hobe)
I. Begriff
1.Bewaffnung
2.Angriffshandlungen
II. Besondere Problemfelder
1.„Safe havens“ und terroristische Angriffe
2.Cyber Attacks
3.Unterstützungshandlungen
III. Fazit
Lit.:
P. Dreist, AWACS-Einsatz ohne Parlamentsbeschluss? Aktuelle Fragestellungen zur Zulässigkeit von Einsätzen bewaffneter Streitkräfte unter besonderer Berücksichtigung der NATO-AWACS-Einsätze in den USA 2001 und in der Türkei 2003, ZaöRV 64 (2004), 1001; O. Keber/P.N. Roguski, Ius ad bellum electronicum?, AVR 49 (2011), 399; N. Ochoa-Ruiz/E. Salamanca-Aguado, Exploring the Limits of International Law relating to the Use of Force in Self-defence, EJIL 16 (2005), 499; T. Plate, Völkerrechtliche Fragen bei Gefahrenabwehrmaßnahmen gegen Cyber-Angriffe, ZRP 2011, 200; T. Stein/T. Marauhn, Völkerrechtliche Aspekte von Informationsoperationen, ZaöRV 60 (2000), 1; W. Wengler, Die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs im Nicaragua-Fall, NJW 1986, 2994.
Die Ausübung des individuellen und kollektiven Selbstverteidigungsrechts (→ Selbstverteidigung) gem. Art. 51 UN-Ch. setzt eine Selbstverteidigungslage voraus. Hierfür bedarf es eines gegenwärtigen rechtswidrigen bewaffneten Angriffs, der einem anderen Staat zurechenbar ist.
I. Begriff
Dabei ist also zunächst der bewaffnete Angriff die zentrale Tatbestandsvoraussetzung. Wie der → Internationale Gerichtshof in seinem Urteil im Nicaragua-Fall im Jahre 1986 (ICJ Reports 1986, 14/103 f.) deutlich gemacht hat, zeichnet sich ein bewaffneter Angriff dadurch aus, dass er sowohl von seinem Ausmaß als auch von seinen Wirkungen her erhebliches Gewicht besitzt. Aus diesem Grund ist noch nicht jede Verletzung des → Gewaltverbots nach Art. 2 Ziff. 4 UN-Ch. als bewaffneter Angriff anzusehen. Denn Art. 2 Ziff. 4 UN-Ch. soll präventiv und umfassend die Anwendung von Gewalt vermeiden. Die Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Ch. stellt ihrerseits eine Anwendung von grundsätzlich zu vermeidender Gewalt dar, sodass die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung entsprechend eng gefasst werden müssen. Einigkeit besteht insofern, als dass der Angriff mittels Waffengewalt gegen einen anderen → Staat bzw. dessen Streitkräfte durchgeführt werden muss. Bei der Frage der Zurechnung deuten sich angesichts des internationalen Terrorismus Veränderungen an.
1. Bewaffnung
Erforderlich ist ein Vorgehen mit militärischen Mitteln. Klassischerweise wird hierunter die Verwendung von Streitkräften und ihren Waffengattungen zu verstehen sein. Sinn von Art. 51 UN-Ch. ist es, das Selbstverteidigungsrecht auf besonders gravierende Fälle zu beschränken. Wenn ein solcher Fall vorliegt, spielt es allerdings keine Rolle, mit welcher Art von Mitteln der Angriff durchgeführt wird. Daher dürften auch zivile Mittel, die zur Waffe pervertiert werden, dann einen bewaffneten Angriff auslösen, wenn sie in ihrer Wirkung militärischen Waffen gleichkommen. Das Lenken zweier ziviler Luftfahrtzeuge in ein Gebäude etwa erfüllt unproblematisch dieses Kriterium.
2. Angriffshandlungen
Der IGH wie auch die herrschende Meinung ziehen zur Konkretisierung dessen, was die Qualität des Angriffs ausmacht, regelmäßig die Aggressionsdefinition der UN-Generalversammlung (UN GA Res. 3314 (XXI) vom 14.12.1974) heran. Dabei ist freilich zu beachten, dass der dort benutzte Begriff der „Aggression“ nicht ganz deckungsgleich mit dem des „bewaffneten Angriffs“ in Art. 51 UN-Ch. ist. Indes bietet die Aggressionsdefinition starke Indizien für die Auslegung auch von Art. 51 UN-Ch. und ist vorbehaltlich einiger Modifikationen jüngst auch im IStGH-Statut zur Definition des Verbrechens der → Aggression aufgenommen worden. Insofern sind die in Art. 3 der Resolution genannten Angriffshandlungen signifikant: Invasion oder Besetzung durch fremde Streitkräfte, Beschießung oder Bombardierung fremden Gebiets, Blockade von Häfen und Küsten durch fremde Streitkräfte, direkter militärischer Angriff auf fremde Streitkräfte, Einsatz von Streifkräften, die sich zulässigerweise auf fremdem → Staatsgebiet befinden, unter Verstoß gegen Aufenthaltsbedingungen, Dulden einer Angriffshandlung fremder Streitkräfte von eigenem Territorium aus, Entsenden bewaffneter Banden, Freischärler und Söldner, wenn deren Handlungen mit den genannten Handlungen vergleichbar sind. Insbesondere kleinere Grenzgefechte dürften die Schwelle zum bewaffneten Angriff noch nicht überschreiten. Diskutabel scheint eine Einschränkung auch für die gezielte Befreiung eigener → Staatsangehöriger, möchte man eine solche Aktion ihrerseits nicht als gerechtfertigte Selbstverteidigung ansehen. Ferner entschied der IGH im Oil Platforms Case (ICJ Reports. 2003, 161/191 ff.), dass mehrere ungezielte Angriffe in Form von Seeminen und ungelenkten Raketen auf zivile Schiffe auch zusammengenommen noch keinen bewaffneten Angriff darstellten. Er deutete allerdings an, dass die (im Fall dem Iran nicht nachweisbare) Verminung eines Militärschiffes durchaus einen bewaffneten Angriff darstellen könnte (ICJ Reports. 2003, 161/195 f.).
II. Besondere Problemfelder
1. „Safe havens“ und terroristische Angriffe
Nach den Attentaten auf das World Trade Center am 11.9.2001 stellte sich unvermeidlich die Frage, wie mit Staaten zu verfahren ist, die internationalen Terroristen einen sicheren Rückzugsort („save haven“) bieten. Die schnelle Feststellung des UN-Sicherheitsrates, wonach die damals über Afghanistan herrschenden Taliban durch die Unterstützung der Al Quaida für deren bewaffneten Angriff auf die USA verantwortlich waren, kann insofern als richtungsweisend gelten. Der → Sicherheitsrat stellte fest, dass die Anschläge eine Bedrohung des Weltfriedens ausgelöst haben und verwies auf das Recht zur Selbstverteidigung (Res. 1368). Res. 1368 bildete aus Sicht der Alliierten die Grundlage für die „Operation Enduring Freedom“ in Afghanistan. Die Entsendung und Aufnahme von Terroristen können daher zu der Zurechnung eines bewaffneten Angriffs führen. Voraussetzung für eine Zurechnung des bewaffneten Angriffs der Terroristen ist aber, dass zwischen diesem und dem sie beherbergenden Staat eine dichte Verbindung besteht. Entsprechend zu den Feststellungen des IGH im Teheran-Hostage-Fall (ICJ Reports 1980, 106/35) könnte eine solche Verflechtung wohl auch dann angenommen werden, wenn sich ein Staat die Handlungen der Terroristen durch positive Äußerungen zu eigen macht. Diskutabel scheint zudem, einen bewaffneten Angriff dann anzunehmen, wenn etwa ein Staatsoberhaupt oder bedeutendes Regierungsmitglied mittels eines einem Fremdstaat zurechenbaren Anschlags angegriffen wird. Zu beachten ist in diesem Rahmen, dass die Zurechnungsschwelle bei Taten des internationalen Terrorismus aufgrund dessen weltweiter Ächtung und des daraus resultierenden Unterstützungsverbots niedriger anzusetzen ist als bei der Unterstützung bewaffneter Gruppen in einem anderen Staat.
2. Cyber Attacks
Schließlich wird heute intensiv diskutiert, ob sog. cyber attacks, also computergestützte Angriffe, auch einen bewaffneten Angriff darstellen können. Solche Angriffe dürften in Zukunft zunehmen, da sie im Vergleich zu kriegerischen Angriffen wenig Aufwand erfordern, aber erheblichen Schaden anrichten können. Als Beispiel mag das Computervirus „Stuxnet“ dienen, welches 2010 erfolgreich iranische Nuklearanlangen sabotierte. Die Schwelle zum bewaffneten Angriff ist bei einem solchen Vorgehen wohl überschritten, wenn in einem Vergleich zu einem Angriff mit konventionellen Waffen eine solche Handlung hinsichtlich der Auswirkungen als bewaffneter Angriff anzusehen wäre. Dies dürfte der Fall sein, wenn wichtige zivile oder militärische Infrastruktur erheblich betroffen ist, etwa die militärische Computersteuerung oder die Versorgung mit Elektrizität lahmgelegt wird. Rein netzintern bleibende Aktionen, wie etwa das sog. hacking, werden in aller Regel nicht als bewaffneter Angriff anzusehen sein.
3. Unterstützungshandlungen
Zudem können Formen indirekter Aggression, also die Unterstützung bewaffneter Angriffe durch Andere in einem fremdem Staat, dann einen bewaffneten Angriff darstellen, wenn dies nach Ausmaß und Wirkung einem direkten Angriff gleichkommt. Die Unterstützungshandlung muss damit eine höhere Schwelle überschreiten als die Zurechnung von Gewalt im Sinne von Art. 2 Ziff. 4 UN-Ch. Es geht regelmäßig um das Entsenden bewaffneter Banden oder Gruppen bzw. Söldner, die im Staatsauftrag Gewaltakte gegen andere Staaten oberhalb einer gewissen Erheblichkeitsschwelle durchführen (IGH, ICJ Reports 1986, 14/103 f.). Nicht ausreichend seien – so der IGH – jeweils die bloße Finanzierung und Ausrüstung der Rebellen bzw. entsprechender bewaffneter Banden. Vielmehr müssten diese als „verlängerter Arm“ des Staates in Erscheinung treten.
Der Staat im Hintergrund muss also eine Form von Tatherrschaft über die Aktionen der privaten Täter (sog. effective control) innehaben, was der IGH im Nicaragua-Fall für das Handeln der Kontrarebellen unter Anwendung dieses Kriteriums in Bezug auf die Vereinigten Staaten von Amerika ablehnte. Es sei für eine effective control nämlich erforderlich, dass die unterstützende Partei als ein Organ des Unterstützerstaates erscheine, etwa in der Form, dass eine vollständige Abhängigkeit bestehe. Für die Erfüllung dieses Kriteriums genügt es nicht, dass wesentliche Aktivitäten der Unterstützten ohne die Hilfestellung nicht möglich wären. Eine solche Kontrolle kann deswegen insbesondere dann abzulehnen sein, wenn die Beendigung der Unterstützung nicht zu einem Ende der Aktivitäten der unterstützten Gruppe führt. Natürlich kann eine Unterstützung unterhalb dieser Schwelle eine Verletzung des → Interventionsverbots darstellen. Der vom ICTY in der Rs. Tadic angewandte overall control-Test, dessen Voraussetzungen weniger streng sind, als die des effective control-Tests, dürfte auf die Zurechnung im Rahmen des Art. 51 UN-Ch. nicht angewandt werden können. Wie der IGH in dem Fall → Völkermord in Bosnien (ICJ Reports 1996, 595) verdeutlicht hat, ist dieser Test wegen seiner erheblichen Breite auf Fragen der Staatenverantwortlichkeit nicht übertragbar.
III. Fazit
Ein bewaffneter Angriff bedeutet die gegen einen anderen Staat oder dessen Streitkräfte gerichtete Handlung, die mit militärischen zumindest gleichkommenden Mitteln durchgeführt wird und von erheblichem Ausmaß bzw. mit Wirkungen von erheblichem Gewicht ist.
B › Bundesstaat (im Völkerrecht) (Burkhard Schöbener)
Bundesstaat (im Völkerrecht) (Burkhard Schöbener)
I. Begriff des Bundesstaates
II. Völkerrechtssubjektivität des Gesamtstaates
III. Völkerrechtssubjektivität der Gliedstaaten
Lit.:
R. Bernhardt, Der Abschluß völkerrechtlicher Verträge im Bundesstaat, 1957; D. Blumenwitz, Der Schutz innerstaatlicher Rechtsgemeinschaften beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge, 1972; B. Fassbender, Der offene Bundesstaat, 2007; W. Graf Vitzthum, Der Föderalismus in der europäischen und internationalen Einbindung der Staaten, AöR 115 (1990), 281.
I. Begriff des Bundesstaates
Unter einem Bundesstaat versteht man einen Gesamtstaat, der sich aus mehreren Gliedstaaten zusammensetzt. Aus staatsrechtlicher Sicht besitzen sowohl der Gesamtstaat (Bund) als auch die Gliedstaaten (Länder) eine eigene, originäre Staatlichkeit. Das bedeutet, der Bund und die Länder sind zur Ausübung von Hoheitsgewalt über die Bevölkerung innerhalb ihres Territoriums berechtigt, ohne dass diese Kompetenz zunächst von den Gliedstaaten auf den Gesamtstaat bzw. vom Gesamtstaat auf die Gliedstaaten delegiert werden müsste. Es kommt zu einer Auffächerung der → Staatsgewalt in eine Zentral- und eine Gliedstaatengewalt (doppelte Staatlichkeit), die allerdings nicht unabhängig voneinander bestehen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Die Abgrenzung der Aufgabenbereiche und Kompetenzen obliegt der jeweiligen Verfassung des Bundesstaates. Die genaue Aufteilung wird in jedem Bundesstaat anders vorgenommen, so dass die Bundesstaatlichkeit jeweils unterschiedlich geprägt ist. Dennoch sind einige Regelungen typischerweise in Bundesverfassungen enthalten. Die Wahrnehmung der auswärtigen Beziehungen wird in der Regel dem Bund übertragen. Zudem werden dem Bund gewöhnlich gewisse Einwirkungsmöglichkeiten auf die Rechtslage in den Ländern gegeben, um einen Mindeststandard an Homogenität, nicht aber eine Uniformierung innerhalb des Gebietes des Gesamtstaates gewährleisten zu können. Für eine bundesstaatliche Staatsform haben sich u. a. die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Schweiz entschieden.
Abzugrenzen ist der Typus des Bundesstaates zum Einheitsstaat auf der einen und zum Staatenbund auf der anderen Seite. Der Einheitsstaat bzw. Zentralstaat verfügt nur über eine einheitliche Staatsgewalt. Zwar können auch in einem Einheitsstaat viele Aufgaben von rechtlich selbstständigen Körperschaften mit Selbstverwaltungsbefugnissen wahrgenommen werden (sog. Dezentralisation). Die entsprechenden Kompetenzen werden den Körperschaften aber vom Einheitsstaat verliehen und können daher theoretisch auch wieder zurückgeholt werden. Ein „klassisches“ Beispiel für einen Einheitsstaat bildet die Republik Frankreich. Ein Staatenbund wird wie ein Bundesstaat (→ Staatenverbindungen) aus mehreren → Staaten gebildet, ohne dass diese einen Gesamtstaat schaffen. Der Staatenbund erlangt keine übergeordnete Staatsgewalt, sondern verfügt lediglich über von seinen Mitgliedstaaten abgeleitete Kompetenzen. Die wichtigste Erscheinungsform einer Staatenverbindung bilden heute die → Internationalen Organisationen; historisch war vor allem der Deutsche Bund (1815 – 1866) typusprägend.
II. Völkerrechtssubjektivität des Gesamtstaates
Aus der Perspektive des Völkerrechts wird der Bundesstaat wie ein Einheitsstaat behandelt und prinzipiell nur der Gesamtstaat als Völkerrechtssubjekt angesehen. Die → Völkerrechtssubjektivität des Bundesstaates besteht originär und absolut, also unabhängig von einer Anerkennung durch andere Staaten (h.M.). Als natürliches Subjekt des Völkerrechts ist er zur Wahrnehmung sämtlicher völkerrechtlich anerkannter Rechte und Pflichten berechtigt. Er ist auf völkerrechtlicher Ebene u. a. der Inhaber der → Gebietshoheit über das gesamte Gebiet des Bundesstaates und übt die Personalhoheit über seine Staatsangehörigen aus. Für die völkerrechtliche Rechtsordnung ist die innerstaatliche Rechtslage in der Regel ohne Bedeutung; die umfassende Völkerrechtsfähigkeit des Bundesstaates erfährt z. B. keine Minderung, wenn die Bundesverfassung dem Gesamtstaat innerstaatlich Beschränkungen auferlegt hat. Dementsprechend kann ein Bundesstaat gegenüber seinen Vertragspartner auch nicht die Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung unter Berufung auf sein innerstaatliches Recht verweigern (vgl. Art. 27 S. 1 WVRK). Das gilt auch für die Fälle, in denen der Gesamtstaat die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtung nicht selbst gewährleisten kann, weil sie innerstaatlich dem Zuständigkeitsbereich der Gliedstaaten unterfällt. Die innerstaatliche Rechtslage findet allerdings ausnahmsweise Berücksichtigung, wenn eine sog. Bundesstaatsklausel in einen völkerrechtlichen Vertrag aufgenommen wurde. Eine solche Klausel kann z. B. eine Reduktion der völkerrechtlichen Verpflichtungen des Gesamtstaates im Falle einer innerstaatlichen Zuständigkeit der Gliedstaaten auf eine bloße Unterrichtungspflicht vorsehen. Eine solche Regelung enthält z. B. Art. 34 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Welterbekonvention, Sart. II, Nr. 410).
III. Völkerrechtssubjektivität der Gliedstaaten
Die Gliedstaaten besitzen hingegen grundsätzlich keine Völkerrechtssubjektivität. Sie können allerdings in der Bundesverfassung dazu ermächtigt werden, als selbstständige Träger von Rechten und Pflichten am Völkerrechtsverkehr teilzunehmen, indem ihnen die Befugnis zur eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten zugewiesen ist. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung können sie eine partielle Völkerrechtssubjektivität erlangen, nicht jedoch eine umfassende Völkerrechtsfähigkeit wie sie der Gesamtstaat besitzt.
Eine solche Ermächtigung sieht z. B. das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Art. 32 Abs. 3 GG vor. Danach sind die Bundesländer mit Zustimmung des Bundes zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge berechtigt, wenn der Vertragsinhalt innerstaatlich dem Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder unterfällt (→ auswärtige Gewalt). Sollten die Länder auf der Grundlage dieser Vertragsschlusskompetenz einen völkerrechtlichen Vertrag mit Staaten oder anderen Völkerrechtssubjekten geschlossen haben, erlangen sie eine von ihren Vertragspartnern abgeleitete Völkerrechtssubjektivität. Die Völkerrechtssubjektivität wirkt allerdings nur relativ im Verhältnis zu den Vertragspartnern und nicht gegenüber am Vertragsschluss nicht beteiligten Staaten. Der Umfang der Völkerrechtsfähigkeit ist zudem auf die Wahrnehmung der im Vertrag konkret verliehenen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten beschränkt. Der Gliedstaat ist somit z. B. nicht berechtigt, sich gegenüber seinem Gesamtstaat auf das Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten zu berufen.
D Inhaltsverzeichnis
De facto-Regime, stabilisiertes
Diplomatenrecht
Diplomatischer Schutz
D › De facto-Regime, stabilisiertes (Christian Raap)
De facto-Regime, stabilisiertes (Christian Raap)
I. Beispiele
II. Rechtliche Einordnung
III. Völkerrechtliche Rechte und Pflichten
Lit.:
J.A. Frowein, Das de facto-Regime im Völkerrecht. Eine Untersuchung zur Rechtsstellung „nichtanerkannter Staaten“ und ähnlicher Gebilde, 1968; ders., De facto Régime, EPIL I, 1992, 966; ders., De Facto Regime, EPIL II, 2012, 1052; S. Talmon, Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten: Grundlagen und Rechtsfolgen einer international koordinierten Sanktion dargestellt am Beispiel der Türkischen Republik Nord-Zypern, 2006; S. Turmanidze, Status of the De Facto State in Public International Law. A Legal Appraisal of the Principle of Effectiveness, Diss. Hamburg, 2010.
Ein stabilisiertes de facto-Regime ist ein Gemeinwesen, das ein Territorium über einen längeren Zeitraum effektiv beherrscht, ohne → Staat im Sinne des Völkerrechts zu sein. Es wird als beschränktes → Völkerrechtssubjekt angesehen.
I. Beispiele
Bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts gab es de facto-Regime nur vereinzelt (z. B. die „Konföderierten Staaten von Amerika“ [1861 – 1865], das „Kaiserreich Mandschukuo“ in Nordostchina [1932 –1945], von der nationalen Koalition beherrschte Gebiete im Spanischen Bürgerkrieg [1936 – 1939]). Seither tritt dieses Phänomen vermehrt auf. Als wichtige Beispiele sind die „Republik China“ auf der Insel Taiwan (seit 1972), die DDR auf dem Gebiet des 1945 nicht untergegangenen Deutschen Reiches (von 1949 bis zu ihrer Aufnahme in die → Vereinten Nationen 1972), die „Demokratische Republik Vietnam“ (Nordvietnam, 1954 – 1976), die „Türkische Republik Nordzypern“ (seit 1983) und die „Republik Somaliland“ (seit 1991) zu nennen. Hinzugekommen sind auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion die „Republik Abchasien“ (seit 2008) und die „Republik Südossetien“ (seit 2008), die „Republik Bergkarabach“ (seit 1991) und die „Transnistrische Moldauische Republik“ (Transnistrien, seit 1992). Schließlich war das sog. Taliban-Regime, das von 1996-2001 weite Teile Afghanistans beherrschte, ein stabilisiertes de facto-Regime.
II. Rechtliche Einordnung
Ein stabilisiertes de facto-Regime kennzeichnet, dass es ein bestimmtes Territorium beherrscht und sein Anspruch, Staat zu sein, nicht oder nicht allgemein anerkannt wird (daher findet sich in der Literatur auch die Bezeichnung „nichtanerkannter Staat“). Es entsteht infolge eines Bürgerkrieges (→ Kriegsrecht [Recht der bewaffneten Konflikte]) oder durch eine tatsächliche Abspaltung von einem anderen Staatsverband.
Das de facto-Regime genügt nicht vollumfänglich den an einen Staat gestellten Anforderungen, weil zumindest einzelne der für einen Staat konstitutiven drei Elemente (→ Staatsgebiet, → Staatsvolk, → Staatsgewalt) nur unzureichend ausgeprägt sind. Dies liegt zumeist daran, dass ein Großteil anderer Staaten die Staatlichkeit des Herrschaftsverbandes bestreitet. Die anderen Staaten verurteilen die Abspaltung und missbilligen sonst die Art der Entstehung. Auf die → Anerkennung als Staat kommt es indes nicht an. Wenn ein Herrschaftsverband vollumfänglich die Staatsmerkmale nach der Drei-Elementen-Lehre erfüllt, ist er Staat im völkerrechtlichen Sinn. Die Anerkennung, zu der keine Pflicht besteht, wirkt daher nur deklaratorisch (h.M.). Die Staatspraxis zeigt, dass ein de facto-Regime unbeschadet der kollektiven Nichtanerkennung durch die → Staatengemeinschaft keinesfalls als juristisches nullum angesehen werden kann; es steht nicht im rechtsfreien Raum. Ihm kommt deshalb eine beschränkte Völkerrechtssubjektivität zu.
Ein de facto-Regime endet, wenn es die Herrschaft über das Territorium wieder verliert oder sich im Laufe der Zeit zu einem Staat im Rechtssinne entwickelt.
III. Völkerrechtliche Rechte und Pflichten
Als beschränktes Völkerrechtssubjekt hat das stabilisierte de facto-Regime einen Mindestbestand an völkerrechtlichen Rechten und Pflichten. Es genießt den Schutz des → universellen Gewaltverbotes und des → Interventionsverbots, ist aber auch seinerseits daran gebunden. Es ist kein der Okkupation unterliegendes staatenloses Gebiet. Für Unrechtstatbestände trifft es die → völkerrechtliche Verantwortlichkeit. Die Aufnahme in → Internationale Organisationen bleibt ihm regelmäßig verwehrt. Das stabilisierte de facto-Regime muss die grundlegenden, zum Völkergewohnheitsrecht zählenden Menschenrechte (→ Menschenrechte, allg.) achten. Es kann Verträge insbesondere auf wirtschaftlichem Gebiet abschließen, ohne dass damit die Anerkennung als Staat durch den Vertragspartner verbunden wäre. Unterhalb der Ebene diplomatischer Beziehungen (→ Diplomatenrecht) findet zwischen de facto-Regimen und Staaten bisweilen ein Austausch von (ggf. ständigen) Vertretern statt. Die Geltung von Hoheitsakten des de facto-Regimes vor Behörden und Gerichten anderer Staaten gilt jedenfalls für die Registrierung von Geburten, Eheschließungen und Todesfällen.
D › Diplomatenrecht (Michael Rafii)
Diplomatenrecht (Michael Rafii)
I. Allgemeines
II. Der Status der diplomatischen Mission
1.Begriff und Mitgliederbestand der diplomatischen Mission
2.Aufgaben der diplomatischen Mission
3.Errichtung der diplomatischen Mission und Ernennung der Diplomaten
4.Beendigung der diplomatischen Mission und der Tätigkeit eines Diplomaten
III. Der Schutz der diplomatischen Mission
1.Der Schutz der Räumlichkeiten der Mission
a)Der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Mission
b)Ausnahmen von dem Grundsatz
2.Das Recht auf freien Verkehr
3.Persönliche Vorrechte und Immunitäten der Diplomaten
a)Vorrechte des Diplomaten
b)Immunitäten des Diplomaten
c)Der Schutz von Mitgliedern der Mission ohne diplomatischen Status
IV. Spezialmissionen
V. Diplomatische Beziehungen zwischen Staaten und Internationalen Organisationen
Lit.:
W. Bolewski, Diplomatischer Kurier – Völkerrechtliches Instrument und Gefahren seines Missbrauchs, AVR 43 (2005), 537; W.-M. Choi, Diplomatic and Consular Law in the Internet Age, SYBIL 10 (2006), 117; B. Faßbender, Diplomatische Immunität und Staatennachfolge, NStZ 1998, 144; M. Herdegen, The Abuse of Diplomatic Privileges and Countermeasures not Covered by the Vienna Convention on Diplomatic Relations, ZaöRV 46 (1986), 734; W. Lang, Das Wiener Übereinkommen über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen universellen Charakters, ZaöRV 37 (1977), 43; K. Karalus, Die diplomatische Vertretung der Europäischen Union, 2009; I. Klepper, Diplomatisches Asyl, 2009; M. Quarch, Die völkerrechtliche Immunität der Sondermissionen, 1991; U. Seidenberger, Die diplomatischen und konsularischen Immunitäten und Privilegien, 1994; J. Wolf, Die völkerrechtliche Immunität des ad hoc- Diplomaten, EuGRZ 1983, 401.
I. Allgemeines
Der Aufbau und die Aufrechterhaltung von diplomatischen Beziehungen zwischen Staaten sind von elementarer Bedeutung für ihr friedliches Zusammenleben. Ein wesentlicher Beitrag zu ihrer Förderung wird durch die wechselseitige Entsendung von Repräsentanten im Rahmen von diplomatischen Missionen geleistet, deren Aufgaben vor allem in der Unterhaltung einer ständigen Kommunikation zwischen Entsende- und Empfangsstaat, der Information des Entsendestaates über die politischen Verhältnisse im Empfangsstaat sowie im Schutz der Staatsangehörigen des Entsendestaates im Empfangsstaat liegen (s. auch unter II.2.). Die Erfüllung dieser Aufgaben hilft, Lösungswege bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Staaten aufzuzeigen und bereits im Vorfeld Konfliktpotentiale zu verringern.
Aufgrund seiner großen Bedeutung für die Pflege der zwischenstaatlichen Beziehungen gehört das Diplomatenrecht seit der Antike, zunächst rudimentär in der Form von Vorschriften über den Schutz von Gesandten, zum festen Bestand der Völkerrechtsordnung (→ Völkerrechtsgeschichte). In der Folge entwickelte sich das Diplomatenrecht vorrangig durch bilaterale völkerrechtliche Verträge weiter. Mit dem Abschluss des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) von 1961 (Sart. II, Nr. 325) gelang es erstmals, die grundlegenden Vorschriften über den Status diplomatischer Missionen und ihren Schutz in einem multilateralen völkerrechtlichen Vertrag zu kodifizieren. Das WÜD wurde mittlerweile von über 180 Staaten ratifiziert und zählt aufgrund dieses hohen Ratifikationsstandes nach der Ansicht von weiten Teilen der Völkerrechtslehre zum → Völkergewohnheitsrecht. Die Regelungen des WÜD werden durch Normen des Völkergewohnheitsrechts ergänzt, soweit sich aus den bilateralen Verträgen eine hinreichend verfestigte Staatenpraxis und entsprechende Rechtsüberzeugung ergibt (s. auch Abs. 5 der Präambel zum WÜD). Abzugrenzen sind die Regelungen des Diplomatenrechts von denjenigen des → Konsularrechts.
Die herausgehobene Stellung des Diplomatenrechts in der Völkerrechtsordnung wurde auch vom → IGH in seiner Entscheidung zum Teheraner Geiselfall (Urt. v. 24.5.1980, ICJ Rep. 1980, 3 Rn. 86 f. – Case Concerning U.S. Diplomatic and Consular Staff in Tehran) betont. Darin entschied das Gericht, das Diplomatenrecht bilde ein in sich geschlossenes System (→ self-contained régime), daher seien die im WÜD vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten auf eine Verletzung der diplomatenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich abschließend. Auf allgemeine völkerrechtliche Reaktionsmöglichkeiten (→ Gegenmaßnahmen) kann nicht zurückgegriffen werden. Über Ausnahmen von diesem Grundsatz bei einem extremen Missbrauch der diplomatischen Vorrechte wird in der völkerrechtlichen Lehre kontrovers diskutiert (s. insb. unter III.1.b.).
II. Der Status der diplomatischen Mission
Das WÜD enthält an verschiedenen Stellen Regelungen über die Zusammensetzung einer diplomatischen Mission sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine diplomatische Mission errichtet und beendet werden kann. Zu beachten ist aber, dass das Völkerrecht keinen Anspruch auf die Unterhaltung einer diplomatischen Mission in einem anderen Staat gewährt. Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen erfolgt vielmehr freiwillig im Einvernehmen der beteiligten Staaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, Art. 2 WÜD.
1. Begriff und Mitgliederbestand der diplomatischen Mission
Unter einer diplomatischen Mission versteht man in der Regel eine Gruppe von Personen, die diplomatische Funktionen für den Entsendestaat im Empfangsstaat wahrnimmt. In Ausnahmefällen kann es sich allerdings auch nur um eine einzelne Person handeln. Zu den Mitgliedern einer Mission zählen der Missionschef und das Personal der Mission, Art. 1 lit. b WÜD, nicht dagegen z. B. die Familienangehörigen der Diplomaten. Das Personal der Mission besteht aus den Mitgliedern des diplomatischen Personals auf der einen Seite und dem Verwaltungs- und technischen Personal sowie dem dienstlichen Hauspersonal auf der anderen Seite, Art. 1 lit. c WÜD. Die Unterscheidung zwischen Missionsmitgliedern mit diplomatischer Funktion und Mitarbeitern, die mit anderen Aufgaben betraut sind, ist von wesentlicher Bedeutung, da das WÜD für die Mitglieder mit diplomatischem Status einen deutlich größeren Umfang an Vorrechten und Immunitäten vorsieht (s. unten, III.3.).
Die Mitglieder mit diplomatischer Funktion sind in drei Klassen eingeordnet, Art. 14 Abs. 1 WÜD. An der Spitze stehen die Botschafter oder Nuntien (die Bezeichnung Nuntius wird für den Vertreter des → Heiligen Stuhls verwendet), Art. 14 Abs. 1 lit. a WÜD. Im Rang darunter befinden sich die Gesandten, Minister oder Internuntien, Art. 14 Abs. 1 lit. b WÜD. Beide Gruppen müssen vom Staatsoberhaupt des Entsendestaates beglaubigt werden. Die dritte Klasse bilden die Geschäftsträger (Attachés, Botschaftsräte und Botschaftssekretäre), bei denen eine Beglaubigung durch den Außenminister genügt, Art. 14 Abs. 1 lit. c WÜD. Da der Austausch von Diplomaten immer auf der Grundlage der → Reziprozität erfolgt, müssen beide beteiligten Staaten immer Vertreter desselben Rangs austauschen.
Die Position des Vorsitzenden (Doyen) des diplomatischen Corps (die Gesamtheit der diplomatischen Missionen in einem Empfangsstaat) übernimmt entweder der am längsten im Empfangsstaat tätige Botschafter, Art. 16 Abs. 1 WÜD, oder der Vertreter des Heiligen Stuhls, soweit eine entsprechende Übung in dem Empfangsstaat besteht, Art. 16 Abs. 3 WÜD. Der Doyen nimmt Handlungen im Namen des diplomatischen Korps vor und kann z. B. bei einem Verstoß des Empfangsstaates gegen seine diplomatischen Pflichten offiziell Protest beim Empfangsstaat einlegen.
2. Aufgaben der diplomatischen Mission
Die Aufgaben der diplomatischen Missionen werden, nicht abschließend, in Art. 3 WÜD genannt. Sie umfassen die Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat (Vertretungsfunktion), den Schutz der Interessen des Entsendestaates und seiner → Staatsangehörigen im Empfangsstaat (Schutzfunktion), die Information des Entsendestaates mit allen rechtmäßigen Mitteln über die Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat (Informationsfunktion) sowie die Verhandlung mit der Regierung des Empfangsstaates und die Förderung der Beziehungen zwischen beiden Staaten auf wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Ebene (Kommunikationsfunktion). Um diese Funktionen zweckmäßig erfüllen zu können, befinden sich die diplomatischen Missionen in aller Regel am Regierungssitz des Empfangsstaates.
3. Errichtung der diplomatischen Mission und Ernennung der Diplomaten
Die Errichtung einer diplomatischen Mission erfolgt durch die Bestellung eines Missionschefs. Zu diesem Zweck erfolgt zunächst die Auswahl einer geeigneten Person durch den Entsendestaat. Anschließend muss der Entsendestaat die Zustimmung des Empfangsstaats (sog. Agrément) einholen, Art. 4 Abs. 1 WÜD. Der Empfangsstaat kann sein Einverständnis mit der ausgewählten Person aber auch verweigern, ohne diese Entscheidung begründen zu müssen, Art. 4 Abs. 2 WÜD. Sollte der Empfangsstaat dagegen seine Zustimmung erteilen, wird der Missionschef vom Staatsoberhaupt des Entsendestaates ernannt, vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a WÜD. Das Verfahren wird durch die Überreichung des Beglaubigungsschreibens oder einer formgetreuen Abschrift hiervon abgeschlossen, Art. 13 WÜD. Die weiteren Mitglieder des Personals der Mission bedürfen keiner expliziten Zustimmung des Empfangsstaates. Ausgenommen sind lediglich die Staatsangehörigen des Empfangsstaates und die Militär-, Marine- und Luftwaffenattachés, bei denen dem Empfangsstaat im Vorfeld ihre Namen zwecks Zustimmung mitgeteilt werden müssen, Art. 7 WÜD.
Das WÜD sieht daneben in den Art. 5 f. WÜD einige Erleichterungen für die Aufnahme diplomatischer Beziehungen durch Kleinstaaten vor. So kann ein Missionschef vom Entsendestaat zugleich für mehrere Empfangsstaaten bestellt werden, Art. 5 WÜD oder ein Missionschef bei einem Empfangsstaat für mehrere Entsendestaaten tätig werden, Art. 6 WÜD. Ein Beispiel für den zuletzt genannten Fall ist die Wahrnehmung der liechtensteinischen Angelegenheiten, die in vielen Staaten durch den Vertreter der Schweiz erfolgt.
4. Beendigung der diplomatischen Mission und der Tätigkeit eines Diplomaten
Eine diplomatische Mission wird mit einem actus contrarius zur Errichtung, der vorübergehenden oder endgültigen Abberufung der Mission, beendet. Eine solche Handlung wird insbesondere in den Fällen vorgenommen werden, wenn ein vollständiger Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen dem Entsende- und dem Empfangsstaat erfolgt ist. Der Empfangsstaat hat aber auch nach der Abberufung die fortwirkende Pflicht, die Räumlichkeiten der Mission zu schützen (s. zur Schutzpflicht unter III.1.), Art. 45 WÜD. Diese Verpflichtung entfällt auch dann nicht, wenn es zum Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes zwischen beiden Staaten gekommen ist, Art. 44 WÜD.
Hinsichtlich der Vorgaben für das Ende der Tätigkeit eines Diplomaten sind in Art. 43 WÜD zwei Wege vorgesehen. Den Regelfall bildet die Abberufung des Diplomaten durch den Entsendestaat, Art. 43 lit. a WÜD. Auch der Empfangsstaat kann im Ergebnis die Aufhebung des Status eines Diplomaten erreichen, allerdings kann er den Diplomaten nicht direkt ausweisen, sondern muss ihn zunächst gem. Art. 9 Abs. 1 WÜD zur persona non grata (zur unerwünschten Person) erklären. Andere Möglichkeiten bestehen dagegen nicht, da es sich beim Diplomatenrecht um ein geschlossenes System (self contained regime) handelt (s. oben unter I.), das abschließend die Rechte und Pflichten der Staaten in diplomatenrechtlichen Angelegenheiten regelt. Sollte der Empfangsstaat eine Erklärung nach Art. 9 Abs. 1 WÜD abgegeben haben, hat der Entsendestaat den Diplomaten im Normalfall innerhalb einer angemessenen Frist abzuberufen. Nur bei schweren Gesetzesverstößen kann auch ein sofortiges Verlassen des Landes gefordert werden. Nimmt der Entsendestaat die Abberufung nicht vor, kann es der Empfangsstaat gem. Art. 43 lit. b WÜD ablehnen, den Diplomaten als Mitglied der diplomatischen Mission anzuerkennen.
III. Der Schutz der diplomatischen Mission
Diplomatische Missionen stehen nach dem WÜD unter einem besonderen völkerrechtlichen Schutz, der ihre Funktions- und Arbeitsfähigkeit sowie ihre Würde gewährleisten soll. Begründet wird diese Sonderstellung gegenüber den Staatsangehörigen des Empfangsstaates mit einer Kombination von zwei Begründungsansätzen, der Repräsentationstheorie, nach der die diplomatische Mission bzw. die Person des Diplomaten den Entsendestaat im Empfangsstaat repräsentiert, sowie der Funktionstheorie, nach der die diplomatische Mission bei der Ausübung ihrer Funktionen nicht behindert werden soll, vgl. auch Abs. 4 der Präambel zum WÜD (vgl. hinsichtlich der abweichenden Begründung für die Immunität von Staaten und obersten Staatsorganen → Staatenimmunität).
Die Schutzvorschriften des WÜD dienen dabei vor allem dem Zweck, einen Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen dem Interesse des Entsendestaates an einer uneingeschränkten Funktionsfähigkeit seiner diplomatischen Mission sowie dem Interesse des Empfangsstaates an der Beachtung und Einhaltung seiner Rechtsordnung zu finden.
1. Der Schutz der Räumlichkeiten der Mission
a) Der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Mission
In Art. 22 Abs. 1 WÜD wird der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der diplomatischen Mission aufgestellt. Der Empfangsstaat darf daher durch seine Repräsentanten die Räumlichkeiten der Mission im Sinne des Art. 1 lit. i WÜD nur dann betreten, wenn der Missionschef zuvor seine Zustimmung erteilt hat. Weiterhin genießen diplomatische Missionen Immunität vor jeder Zwangsmaßnahme, d. h. den Schutz vor jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, Art. 22 Abs. 3 WÜD. Von dem Schutz nach Art. 22 Abs. 3 WÜD sind auch die Einrichtung oder sonstige in den Räumlichkeiten der Mission befindliche Gegenstände mitumfasst, wie z. B. Schriftstücke, Archive oder das Gepäck, Art. 22 Abs. 3 und Art. 24 WÜD. Weiterhin sollen nach Ansicht des BVerfG (E 46, 342/364) auch die offiziellen Zwecken dienenden Botschaftskonten denselben Schutz genießen. Der in diesem Zusammenhang oftmals verwendete Begriff der „Extraterritorialität“ ist allerdings irreführend, da das Gelände diplomatischer Missionen zum → Staatsgebiet des Empfangsstaates zählt. Dieser besitzt daher z. B. auch die Strafgewalt für auf einem Botschaftsgelände begangene Straftaten. Lediglich die Durchsetzung, nicht aber die Geltung, nationalen Rechts ist eingeschränkt.
Um die Unverletzlichkeit der Mission auch gegen Übergriffe von Privatpersonen sicherzustellen, unterliegen die Räumlichkeiten der Mission zusätzlich einer besonderen Schutzpflicht des Empfangsstaates, Art. 22 Abs. 2 WÜD. Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang vor allem der Umgang mit Protestaktionen gegen die Politik des Entsendestaates. Als Ausgangspunkt gilt dabei, dass friedliche Demonstrationen vor den Räumlichkeiten einer diplomatischen Mission zulässig sind. Ein Einschreiten der Behörden des Empfangsstaates wird aber dann erfolgen müssen, wenn schwerwiegende beleidigende Handlungen vorgenommen werden, die mit der Würde der Mission unvereinbar sind oder die Proteste sogar soweit eskalieren, dass eine Bedrohung der Sicherheit der Mission vorliegt. Einen eklatanten Fall der Verletzung der Schutzpflicht bildete der Teheraner Geiselfall (s. oben unter I.), bei dem iranische Studenten im Jahr 1979 das Botschaftsgelände der USA stürmten und die Mitglieder der Botschaft gefangen nahmen. Die iranischen Behörden blieben während des Vorfalls nicht nur untätig, sondern erklärten in der Folge ausdrücklich ihre Unterstützung für das Vorgehen der Demonstranten.
b) Ausnahmen von dem Grundsatz
Problematisch und hoch umstritten ist die Frage, ob in bestimmten Situationen Ausnahmen von dem Grundsatz der Unverletzlichkeit der diplomatischen Mission zuzulassen sind. Diesbezüglich sind drei Konstellationen zu unterscheiden.
Zunächst kann der Empfangsstaat durch seine Organe in Notsituationen zur Gefahrenabwehr das Gelände der diplomatischen Mission betreten wollen, ohne zuvor die Zustimmung des Missionschefs einholen zu können, z. B. um einen Brand in den Räumlichkeiten der Mission zu löschen. Nach einer Ansicht dürfte die Gefahrenabwehr im Interesse des Missionschefs liegen, so dass von dessen mutmaßlicher Zustimmung ausgegangen werden könne. Zudem spreche für die Zulässigkeit des Betretens, dass der Empfangsstaat gem. Art. 22 Abs. 2 WÜD verpflichtet sei, die Mission vor Beschädigungen zu schützen. Nach der Gegenansicht hat der Empfangsstaat dagegen auch in Notsituationen die Unverletzlichkeit der diplomatischen Mission zu achten, da das WÜD eine Regelung zur Gefahrenabwehr im Gegensatz zu Art. 31 Abs. 2 S. 2 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) von 1963 (Sart. II, Nr. 326) gerade nicht enthalte. Es handele sich auch nicht um eine planwidrige Regelungslücke, das WÜD betone vielmehr bewusst die Unverletzlichkeit der Mission, um einem Missbrauch durch den Empfangsstaat vorzubeugen.
Ebenfalls hoch umstritten ist, ob der Empfangsstaat auch dann die Unverletzlichkeit des Geländes der diplomatischen Mission achten muss, wenn aus der diplomatischen Mission heraus Straftaten oder gravierende Völkerrechtsverstöße begangen werden. Ein Beispiel bildeten Schüsse, die aus dem libyschen Volksbüro in London auf eine Gruppe regimefeindlicher Demonstranten im Jahr 1984 abgegeben wurden. Die Befürworter eines Eingriffsrechts verweisen darauf, dass in diesen Fällen zunächst der Entsendestaat gegen seine Verpflichtungen aus dem WÜD verstoßen habe. Der Unverletzlichkeit der diplomatischen Mission korrespondiere nämlich die Pflicht der Diplomaten des Entsendestaates, die Gesetze des Empfangsstaates zu beachten, Art. 41 Abs. 1 WÜD, und die Räumlichkeiten der Mission nur für zugelassene Handlungen zu nutzen, Art. 41 Abs. 3 WÜD (sog. Zweckentfremdungsverbot). Zum Teil wird aus diesem Grund sogar eine Verwirkung des Missionsstatus angenommen. Die Gegenansicht verweist auf die Gefahr, dass eine Versagung des Schutzes bei einer rechtswidrigen Nutzung dem Empfangsstaat ermöglichen würde, unter dem Vorwand rechtswidrigen Verhaltens jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten der Mission verlangen zu können. Nach einer vermittelnden Position ist im Einzelfall eine Verhältnismäßigkeitsabwägung erforderlich, die bei schwerwiegenden Verletzungen eher zugunsten der Zulässigkeit eines Einschreitens ausschlagen wird, während der bloße Verdacht der Begehung von Straftaten in der Regel nicht genügt. Sollte nach einer entsprechenden Prüfung ein Eingriffsrecht abzulehnen sein, bleibt der Empfangsstaat auf die Sanktionen beschränkt, einen Abbruch der diplomatischen Beziehungen mit dem Empfangsstaat vorzunehmen oder eine Abberufung des Missionschefs zu verlangen (s. bereits unter II. 3.).
Die dritte in diesem Zusammenhang zu nennende Konstellation bildet die Gewährung von Asyl auf dem Botschaftsgelände gegen den Willen des Empfangsstaates. Während es unzweifelhaft völkerrechtswidrig wäre, einer Person Schutz zu gewähren, die Straftaten im Empfangsstaat begangen hat, fällt die Beurteilung deutlich schwerer, wenn zugunsten politisch Verfolgter diplomatisches Asyl gewährt wird. Nach Ansicht des IGH (Urt. v. 20.11.1950, ICJ Rep. 1950, 274 [275 f.] – Asylum Case) ist die Gewährung diplomatischen Asyls als eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Empfangsstaates anzusehen und daher nur dann zulässig, wenn ein berechtigender völkerrechtlicher Rechtssatz vorliegt. Neben der Möglichkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung in einem völkerrechtlichen Vertrag wurde für Teile Südamerikas von einer entsprechenden Ermächtigung durch die Bildung regionalen Völkergewohnheitsrechts ausgegangen. Zu beachten ist allerdings, dass sich der Empfangsstaat im Falle einer unzulässigen Asylgewährung nicht gewaltsam Zutritt zu dem Missionsgelände verschaffen darf. Die Bedeutung des Grundsatzes der Unverletzlichkeit der diplomatischen Mission überwiegt in diesem Fall das Interesse des Empfangsstaates an der Festnahme der den Schutz der diplomatischen Mission suchenden Person.
2. Das Recht auf freien Verkehr
Um einer diplomatischen Mission die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, sieht Art. 25 WÜD die allgemeine Verpflichtung vor, dass der Empfangsstaat der diplomatischen Mission jede Erleichterung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zukommen lassen muss. Näher konkretisiert wird diese Vorgabe in den Art. 26 f. WÜD. Nach Art. 26 WÜD verfügen die Missionsmitglieder über eine umfassende Bewegungs- und Reisefreiheit im Empfangsstaat, die lediglich in Bezug auf sicherheitspolitisch sensible Gebiete eingeschränkt werden kann. Nach Art. 27 Abs. 1 WÜD ist der freie Verkehr für sämtliche amtliche Zwecke geschützt, hierzu zählen insbesondere das Recht auf Kontakt zu den Organen des Empfangsstaates und auf freien Umgang mit den Staatsangehörigen des Entsendestaates. Weiterhin sind die amtliche Korrespondenz, der Einsatz von Kurieren und das diplomatische Kuriergepäck vor einem Zugriff des Empfangsstaates geschützt, Art. 27 Abs. 2 – 7 WÜD.
Im Einzelfall kann der Empfangsstaat allerdings ein Interesse an der Öffnung von diplomatischem Kuriergepäck auch ohne die Zustimmung von Vertretern der diplomatischen Mission haben, vor allem wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass in dem Gepäckstück nicht amtlichen Zwecken dienende Gegenstände, wie z. B. Drogen, Waffen oder Sprengstoff, transportiert werden. Anders als Art. 35 des WÜK enthält das WÜD für ein solches Vorgehen jedoch keine Ermächtigungsgrundlage. Bereits der Einsatz von Durchleuchtungsgeräten wird wegen der Möglichkeit, Zugriff auf geheime Informationen zu erhalten, kritisch gesehen.
3. Persönliche Vorrechte und Immunitäten der Diplomaten
Neben der diplomatischen Mission als Einheit werden auch die einzelnen Missionsmitglieder, soweit sie über einen diplomatischen Status verfügen (s. zur Abgrenzung oben II.1.), völkerrechtlich nach Art. 29 ff. WÜD durch umfangreiche Privilegien und Immunitäten geschützt. Dieser Schutz gilt sowohl im dienstlichen als auch im privaten Bereich des Diplomaten. Selbst die zum Haushalt des Diplomaten gehörenden Familienangehörigen werden vom Schutzumfang miterfasst, Art. 37 WÜD. Auf diese Weise soll die ungestörte Ausübung des diplomatischen Mandats der einzelnen Missionsmitglieder gewährleistet werden. Dem Schutz des Diplomaten dient neben den relevanten Vorschriften des WÜD das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention, Sart. II, Nr. 330), aus dem Jahr 1977, das von mehr als 160 Staaten ratifiziert wurde.
a) Vorrechte des Diplomaten
Zu den besonderen Vorrechten des Diplomaten gehört die Unverletzlichkeit seiner Person, Art. 29 WÜD. Dem Empfangsstaat ist es somit untersagt, gegen den Diplomaten Zwangsmaßnahmen wie eine Festnahme, Ausweisung oder Auslieferung durchzuführen. Weiterhin hat der Empfangsstaat den Diplomaten vor Angriffen auf seine Person, Freiheit oder Würde zu schützen, Art. 29 S. 3 WÜD. Der Schutz erstreckt sich auch auf die Privatwohnung und das Vermögen des Diplomaten, Art. 30 WÜD. Weiterhin ist der Diplomat von der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und der Entrichtung von Steuern im Empfangsstaat nach Maßgabe der Art. 33 bis Art. 36 WÜD befreit.
b) Immunitäten des Diplomaten
Der Diplomat genießt eine völlige Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates und ist nur in Ausnahmefällen dessen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit unterworfen, Art. 31 Abs. 1 WÜD. Die Gewährung von Immunität entbindet den Diplomaten allerdings nicht von der Verpflichtung, die Gesetze des Empfangsstaates zu beachten, Art. 41 Abs. 1 WÜD. Lediglich wenn der Entsendestaat einen ausdrücklichen Verzicht auf die Immunität seines Diplomaten erklärt oder der Diplomat selbst ein Gerichtsverfahren gegen eine andere Person im Empfangsstaat in Gang gesetzt hat, besteht keine Immunität für das konkrete Verfahren, Art. 32 Abs. 1 – 3 WÜD.
Bei der Gewährung der Immunität wird danach unterschieden, ob der Diplomat einen Gesetzesverstoß im Rahmen seines dienstlichen Aufgabenbereichs (sog. funktionelle Immunität) oder bei privatem Handeln (sog. persönliche Immunität) begangen hat. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, so z. B. wenn der Diplomat einen Verkehrsunfall während einer Dienstfahrt verursacht. Eine sachgerechte Lösung dürfte sich in der Regel aus dem Gedanken ergeben, ob ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben der diplomatischen Mission (s. oben II.2.) besteht. Während seiner Dienstzeit im Empfangsstaat besteht die Immunität des Diplomaten sowohl für dessen amtliche Tätigkeiten als auch für Handlungen in seiner Freizeit, da ihn ein Gerichtsverfahren unabhängig von dem zugrunde liegenden Anlass in der ungestörten Ausübung seines diplomatischen Mandats behindern würde. Nach der Beendigung der Tätigkeit als Diplomat in dem Empfangsstaat, entweder durch Ausreise oder den Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, wirkt die Immunität dagegen nur für dienstliche Handlungen weiterhin fort, die persönliche Immunität wird hinfällig, Art. 39 Abs. 2 WÜD. Ab diesem Zeitpunkt ist somit die Aufnahme von Zivil- und Strafverfahren für Privathandlungen möglich, die während der Dienstzeit begangen wurden.
Obwohl der Diplomat somit während seiner Dienstzeit über eine umfassende Immunität für seine Handlungen im Empfangsstaat verfügt, sind dem Empfangsstaat nicht sämtliche Reaktionsmöglichkeiten versagt. Er kann insbesondere jederzeit die Aufhebung des diplomatischen Status dadurch bewirken, dass er den Diplomaten zur persona non grata erklärt, Art. 9 Abs. 1 WÜD (s. bereits oben II. 4.). Weiterhin hat der IGH im Teheraner Geiselfall angedeutet, dass es Ausnahmefälle geben kann, in denen die Verhaftung eines Diplomaten zulässig sei. Sollte ein Diplomat z. B. bei der Begehung einer Straftat angetroffen werden, könne eine kurze Inhaftierung zulässig sein, wenn hierdurch die Begehung des Verbrechens verhindert werden würde (Urt. v. 24.5.1980, ICJ Rep. 1980, 3 Rn. 86 – Case Concerning U.S. Diplomatic and Consular Staff in Tehran). Allerdings darf sich an das Vorgehen nach den zuvor genannten Grundsätzen nicht die Durchführung eines Strafverfahrens anschließen.
c) Der Schutz von Mitgliedern der Mission ohne diplomatischen Status
Die oben beschriebenen Privilegien und Immunitäten stehen nur den Mitgliedern der diplomatischen Mission mit diplomatischem Status in vollem Umfang zu. Das Verwaltungspersonal und die technischen Mitarbeiter sowie das Hauspersonal der Mission genießen dagegen nur eine eingeschränkte Immunität nach Maßgabe der Art. 37 und 38 WÜD.
Soweit die Mitarbeiter nicht Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, besitzen sie im Wesentlichen dieselben Vorrechte und Immunitäten wie die Mitglieder mit diplomatischem Status. Allerdings sind Rechtsverstöße im privaten Bereich der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates unterworfen, Art. 37 Abs. 2 WÜD; das Hauspersonal unterliegt zusätzlich auch der Strafgerichtsbarkeit, Art. 37 Abs. 3 WÜD. Für Angehörige des Empfangsstaates bestehen dagegen keine besonderen Vorrechte nach dem WÜD. Sie sind lediglich insoweit geschützt, als die Ausübung der Hoheitsgewalt des Empfangsstaates nicht zu einer ungebührlichen Behinderung der Arbeit der diplomatischen Mission führen darf, Art. 38 Abs. 2 WÜD.
IV. Spezialmissionen
Neben den ständigen diplomatischen Missionen können von dem Entsendestaat diplomatische Repräsentanten in einen Empfangsstaat auch für eine zeitlich befristete Tätigkeit entsendet werden, um z. B. über spezielle Fragen in einem direkten Gespräch zu verhandeln oder einen besonderen Auftrag auszuführen. Diese sog. Spezialmissionen (auch Ad-hoc-Diplomatie genannt) haben in den letzten Jahren im Rahmen von Staatenkonferenzen oder bei der Krisenbewältigung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Stellung einer Person als Sonderbotschafter setzt ein beiderseitiges Einverständnis der beteiligten Staaten über die Funktion der Spezialmission voraus. Weiterhin muss der Zweck der Reise gerade in der Repräsentanz des Entsendestaates bestehen; private Reisen von Vertretern des Entsendestaates erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Die Rechtsgrundlage für die Spezialmissionen bilden in der Regel bilaterale Verträge zwischen den beteiligten Staaten, in denen der Status des Diplomaten und der Umfang der Vorrechte und Immunitäten geregelt werden. Dagegen ist das Übereinkommen über Spezialmissionen von 1969, welches im Wesentlichen auf die Vorschriften des WÜD verweist, bislang nur von wenigen Staaten ratifiziert worden und daher nur von geringer Bedeutung. Der Versuch, aus dem Übereinkommen und den bilateralen Verträgen Normen des Völkergewohnheitsrechts herzuleiten, wird durch den Umstand erschwert, dass die bilateralen Verträge in der Regel nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Dennoch hat der BGH (NJW 1984, 2048) in dem Tabatabai-Fall, bei dem ein iranischer Sonderbotschafter wegen Drogenbesitzes verhaftet worden war, die Zulässigkeit einer Strafverfolgung mit dem Argument verneint, es bestehe eine völkergewohnheitsrechtliche Regel, nach der im Falle einer Einigung von Entsende- und Empfangsstaat über eine bestimmte Aufgabe eines Diplomaten diesem Immunität verliehen und er insoweit den geschützten Mitgliedern der ständigen Mission eines Staates gleichgestellt werden könne.
V. Diplomatische Beziehungen zwischen Staaten und Internationalen Organisationen
Der Austausch von diplomatischen Vertretern erfolgt längst nicht mehr nur zwischen Staaten. Um die Funktionsfähigkeit der → Internationalen Organisationen sicherzustellen und den ständigen Kontakt zwischen den Mitgliedstaaten sowie eventuell auch zu Nichtmitgliedstaaten aufrechtzuerhalten, entsenden Staaten regelmäßig Delegationen zu Internationalen Organisationen. Die Rechtslage ist komplizierter als im bilateralen Verhältnis zwischen zwei Staaten, da die Internationalen Organisationen über kein eigenes Staatsgebiet verfügen. Sie können daher Privilegien und Immunitäten an die Repräsentanten eines Staates nur im Einvernehmen mit ihrem jeweiligen Sitzstaat verleihen. In der Regel ist zu diesem Zweck in dem Sitzabkommen, das eine Internationale Organisation mit ihrem Sitzstaat abschließt, eine Regelung enthalten, die den staatlichen Vertretern bei der Internationalen Organisation dieselben Rechte und Pflichten zusichert, wie sie den diplomatischen Missionen im bilateralen Bereich zustehen. In der Vergangenheit wurde zwar darüber hinaus der Versuch unternommen, die Regelungen der einzelnen Sitzabkommen zu vereinheitlichen. Allerdings ist der entsprechende völkerrechtliche Vertrag, das Wiener Übereinkommen über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen zu Internationalen Organisationen universellen Charakters von 1975, aufgrund des Fehlens der benötigten Anzahl an Ratifikationen noch nicht in Kraft getreten.
D › Diplomatischer Schutz (Burkhard Schöbener)
Diplomatischer Schutz (Burkhard Schöbener)
I. Allgemeines
II. Rechtliche Natur des diplomatischen Schutzes
III. Voraussetzungen des diplomatischen Schutzes
1.Völkerrechtswidriges Verhalten
2.Staatsangehörigkeit/Staatszugehörigkeit
3.Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
IV. Ausgewählte Sonderfälle der Ausübung diplomatischen Schutzes
1.Mehrstaatigkeit
2.Staatenlosigkeit
3.Bestimmung der Staatszugehörigkeit juristischer Personen
4.Übertragung des Rechts auf diplomatischen Schutz
5.Internationale Organisationen
V. Art und Umfang der Schutzausübung
VI. Anspruch auf diplomatischen Schutz in der BR Deutschland
Lit.:
C.F. Amerasinghe, Diplomatic Protection, 2008; L. Gramlich, Diplomatic Protection against Acts of Intergovernmental Organs, GYIL 27 (1984), 386; ILC, Draft Articles on Diplomatic Protection with Commentaries, 2006; Th. Kleinlein/D. Rabenschlag, Auslandsschutz und Staatsangehörigkeit, ZaöRV 67 (2007), 1227; G. Ress/T. Stein (Hrsg.), Diplomatischer Schutz im Völker- und Europarecht, 1996; G. Ress, Der internationale diplomatische Schutz und die Grund- und Menschenrechte, HGR VI/2, 2009, § 179; M. Ruffert, Diplomatischer und konsularischer Schutz, HStR X, 3. Aufl. 2012, § 206.
I. Allgemeines
Unter diplomatischem Schutz versteht man eine Handlung zugunsten von natürlichen oder (privatrechtlichen) juristischen Personen gegenüber völkerrechtswidrigem Verhalten fremder Hoheitsgewalten (→ Verantwortlichkeit, völkerrechtliche) durch den → Staat, dessen → Staatsangehörigkeit/Staatszugehörigkeit die betroffene Person innehat (Heimatstaat). Das Ziel des diplomatischen Schutzes besteht darin, einen anderen Staat zur Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen zu bewegen sowie ggf. eine Wiedergutmachung für die entstandenen Schäden zu erlangen. In der Regel wird zwar von diplomatischem Schutz durch bzw. gegenüber Staaten gesprochen, allerdings können auch andere Völkerrechtssubjekte, wie etwa → Internationale Organisationen, an der Ausübung von diplomatischem Schutz beteiligt sein.
Die Regeln des diplomatischen Schutzes sind noch immer eines der Gebiete im Völkerrecht, die am meisten vom Gewohnheitsrecht und somit von der Staatenpraxis geprägt sind. Von der International Law Commission (ILC) wurde der Versuch unternommen, die geltenden Regeln zu kodifizieren. Der von ihr 2006 vorgelegte und von der → UN-Generalversammlung zur Kenntnis genommenen Entwurf (Draft Articles on Diplomatic Protection; im Folgenden: ILC-Entwurf), kann in weiten Teilen als Ausdruck des momentan geltenden → Völkergewohnheitsrechts angesehen werden.
II. Rechtliche Natur des diplomatischen Schutzes
Die rechtliche Natur des diplomatischen Schutzes ist insbesondere in der neueren Völkerrechtslehre umstritten.
Nach der traditionellen und bis heute herrschenden Auffassung wird das Individuum (jedenfalls im Grundsatz) nicht als Träger subjektiver Rechte anerkannt, sondern ausschließlich als Objekt der Völkerrechtsordnung (→ Individuum, Rechtsstellung). Ein Völkerrechtsverstoß, den ein Staat in Bezug auf einen fremden Staatsangehörigen begeht, wird deshalb in der Regel nicht als Verstoß gegen im Völkerrecht begründete Rechte des Individuums angesehen, sondern als Verletzung der Rechte des Heimatstaates. Bei der Ausübung diplomatischen Schutzes handelt es sich folglich um ein originäres Recht des Staates. Dieser Ansicht folgten sowohl der StIGH im sog. Mavrommatis-Fall (Mavrommatis Palestine Concessions [Greece v. United Kingdom], PCIJ Ser. A, No. 2 (1924), 12) als auch der → IGH im Nottebohm-Fall (Nottebohm Case [Liechtenstein v. Guatemala], ICJ Reports 1955, 4).
An der tradierten Vorstellung wird seit geraumer Zeit Kritik geübt. Der Grund hierfür ist, dass das moderne Völkerrecht in zunehmendem Maße Individuen eigene Rechtspositionen einräumt, insbesondere in menschenrechtlichen Verträgen (→ Menschenrechte, allg.). Während das Völkerrecht in früherer Zeit dem Einzelnen keine Rechte zuerkannte und die Ausübung diplomatischen Schutzes dogmatisch somit nur durch die Mediatisierung des Individuums erklärt werden konnte, ist diese Notwendigkeit angesichts der gestärkten Rechtsstellung des Individuums nach einer im Vordringen begriffenen Ansicht mittlerweile entfallen. Daher sei zumindest in all denjenigen Fällen, in denen ein Staat gegen eine Rechtsnorm verstößt, die gerade dem Individuum Rechte verleihen soll, davon auszugehen, dass der Heimatstaat des Betroffenen bei der Ausübung diplomatischen Schutzes ein Recht seines Staatsangehörigen in Prozessstandschaft wahrnehme. Diese Auffassung kann sich u. a. auf die Aussage des IGH im LaGrand-Fall (LaGrand Case [Germany v. USA], ICJ Reports 2001, 446) stützen, wonach Art. 36 Abs. 1 b) WÜK ein eigenes Recht des Beschuldigten darstellt.
Praktisch relevant werden die unterschiedlichen Auffassungen insbesondere bei der Frage, wer auf das Recht des diplomatischen Schutzes verzichten kann. Geht man davon aus, dass der Heimatstaat bei der Gewährung diplomatischen Schutzes ein eigenes Recht wahrnimmt, kann auch nur der Heimatstaat auf dieses Recht wirksam verzichten. Sollten sich z. B. ein Gaststaat und ein ausländischer Investor darauf geeinigt haben, dass der private Vertragspartner auf diplomatischen Schutz durch seinen Heimatstaat verzichtet (sog. Calvo-Klausel, → Fremdenrecht, völkergewohnheitsrechtliches), könnte diese Vereinbarung dem Heimatstaat des Investors nicht entgegengehalten werden. Nimmt man hingegen an, der Heimatstaat mache nur ein Recht seines Staatsangehörigen in Prozessstandschaft geltend, dann wäre ein Verzicht durch den Staatsangehörigen grundsätzlich möglich.
III. Voraussetzungen des diplomatischen Schutzes
Die Ausübung diplomatischen Schutzes durch den Heimatstaat ist völkergewohnheitsrechtlich an drei Voraussetzungen geknüpft, sofern nicht vertraglich anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.
1. Völkerrechtswidriges Verhalten
Zunächst bedarf es eines völkerrechtswidrigen Verhaltens eines Staates bzw. eines anderen Völkerrechtssubjektes, damit diplomatischer Schutz gewährt werden kann. Das völkerrechtswidrige Verhalten kann in einem Handeln, aber auch in einem Unterlassen bestehen. Bei dem Verstoß kann es sich sowohl um eine Missachtung des Völkergewohnheitsrechts oder Allgemeiner Rechtsgrundsätze als auch von völkervertraglichen Verpflichtungen handeln, die eine durch das Völkerrecht verpflichtete Hoheitsgewalt gegenüber fremden Staatsangehörigen einzuhalten hat. Praktisch am bedeutsamsten sind Verstöße gegen den fremdenrechtlichen Mindeststandard.
2. Staatsangehörigkeit/Staatszugehörigkeit
Weitere Voraussetzung ist, dass die natürliche oder juristische Person, zu deren Gunsten ein Staat diplomatischen Schutz ausüben möchte, dessen → Staatsangehörigkeit/Staatszugehörigkeit besitzt. Während bei natürlichen Personen in diesem Zusammenhang das Staatsangehörigkeitsrecht des Heimatstaates den Ausschlag gibt, sind als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Staatszugehörigkeit juristischer Personen die Gründungs- und die Sitztheorie im Völkerrecht gleichermaßen anerkannt. Die natürliche oder juristische Person muss die Staatsangehörigkeit/Staatszugehörigkeit grundsätzlich vom Zeitpunkt der Verletzungshandlung bis zur Geltendmachung durch den Heimatstaat ununterbrochen beibehalten haben; Art. 5 Nr. 1 und Art. 10 Nr. 1 ILC-Entwurf. Sollte im Zeitraum zwischen der Verletzungshandlung und der Geltendmachung des Anspruchs ein Wechsel in der Staatsangehörigkeit/Staatszugehörigkeit eintreten, sieht der ILC-Entwurf in Art. 5 Nr. 2 – 4 und Art. 10 Nr. 2 – 3 Sonderregelungen vor.
3. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
Aufgrund der sog. local remedies rule (Art. 14, 15 ILC-Entwurf) muss die natürliche bzw. juristische Person im Fall einer vermeintlichen Verletzung ihrer Rechte zunächst alle innerstaatlichen Möglichkeiten im Verletzerstaat ausgeschöpft haben, um den Rechtsverstoß auszuräumen. Nur wenn dieses Vorgehen erfolglos geblieben ist, ist der Heimatstaat zur Ausübung diplomatischen Schutzes berechtigt. Die wichtigste Ausnahme von dieser Regel ist der Fall, in dem die Erlangung entsprechenden Schutzes durch die innerstaatlichen Behörden aussichtslos erscheint, etwa weil die Gerichte entsprechende Klagen regelmäßig ablehnen (Art. 15 lit. a ILC-Entwurf). Darüber hinaus ist die Einhaltung der local remedies rule nicht erforderlich, wenn entsprechender Rechtsschutz nur nach einer unzumutbar langen Verzögerung erreicht werden kann und diese Verzögerung dem betreffenden Staat zuzurechnen ist (Art. 15 lit. b ILC-Entwurf).
Art. 15 ILC-Entwurf listet weitere Ausnahmen auf: Wird die verletzte Person offenkundig daran gehindert, den innerstaatlichen Rechtsweg zu beschreiten, obwohl ein solcher theoretisch besteht, muss der innerstaatliche Rechtsweg ebenfalls nicht eingehalten werden, damit der Heimatstaat diplomatischen Schutz ausüben kann (Art. 15 lit. d ILC-Entwurf). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der betreffenden Person die Einreise zur Führung eines entsprechenden Prozesses verweigert wird oder diese bei der Rückkehr in den betreffenden Staat physischen Gefahren ausgesetzt wäre. Art. 15 lit. e ILC-Entwurf stellt darüber hinaus klar, dass der Heimatstaat auch dann unmittelbar diplomatischen Schutz ausüben darf, falls der Staat, demgegenüber dieser ausgeübt werden soll, auf die Einhaltung der Regel verzichtet hat.
Eine nicht unumstrittene Ausnahme von der Regel zur Einhaltung des innerstaatlichen Rechtswegs findet sich in Art. 15 lit. c ILC-Entwurf. Hiernach ist die Einhaltung der local remedies rule nicht erforderlich, wenn die verletzte Person und der Staat, dem die Verletzung vorgeworfen wird, zum Tatzeitpunkt in keiner relevanten Beziehung miteinander standen. Mit dieser wenig verständlichen Formulierung soll sichergestellt werden, dass nur solche Fallkonstellationen der local remedies rule unterliegen, in denen eine verletzte Person durch ihr eigenes zurechenbares Verhalten eine Situation geschaffen hat, die es rechtfertigt, dass sich die verletzte Person zunächst der Jurisdiktionsgewalt eines fremden Staates unterwerfen muss. An einer derartigen Sachlage fehlt es etwa dann, wenn der Rechtsverstoß des betreffenden Staates außerhalb seines Hoheitsgebietes stattfand, wenn z. B. Umweltverschmutzungen, die ihren Ursprung in einem Staat haben, zu Beeinträchtigungen in einem anderen Staat führen. Ob diese Ausnahme auch in der Staatenpraxis und der Judikatur bereits Niederschlag gefunden hat, wird allerdings selbst von den Verfassern des ILC-Entwurfs in ihrer Kommentierung des Artikels angezweifelt.
IV. Ausgewählte Sonderfälle der Ausübung diplomatischen Schutzes
Bei der Ausübung diplomatischen Schutzes sind einige praxisrelevante Besonderheiten zu beachten, deren abschließende Klärung bislang noch nicht erfolgt ist.
1. Mehrstaatigkeit
Zunächst wirft die Bestimmung des für die Gewährung diplomatischen Schutzes zuständigen Heimatstaates dann Probleme auf, wenn eine natürliche Person mehr als nur eine Staatsangehörigkeit besitzt. Angesichts der Entscheidung des IGH im Nottebohm-Fall (Nottebohm Case [Liechtenstein v. Guatemala], ICJ Reports 1955, 4) wird allgemein vertreten, dass ein Staat in einer derart gelagerten Situation nur dann zur Ausübung diplomatischen Schutzes berechtigt ist, wenn er durch bestimmte Fakten, wie z. B. eine emotionale Verbundenheit der Person zu dem Staat, eine „echte Verbindung“ („genuine link“, „genuine connection“) nachweisen kann. Das schließt jedoch nicht aus, dass das Erfordernis eines „genuine link“ im Falle von Mehrstaatern nicht auch von mehreren Staaten erfüllt sein kann. Gegenüber Drittstaaten ist dann jeder dieses Erfordernis erfüllende Heimatstaat zur Gewährung von diplomatischem Schutz berechtigt; Art. 6 ILC-Entwurf.
Diese Regel greift jedoch nicht, wenn ein Staat diplomatischen Schutz gegenüber einem anderen Staat ausüben möchte, dessen Staatsangehörigkeit die verletzte Person ebenfalls besitzt. Die neuere Entscheidungspraxis, die auch von Art. 7 des ILC-Entwurfs wiedergegeben wird, geht davon aus, dass in diesem Fall ein Staat nur dann zur Ausübung diplomatischen Schutzes gegenüber dem anderen Staat berechtigt ist, wenn die Staatsangehörigkeit „seines“ Staatsangehörigen als effektiver oder dominanter angesehen werden kann.
2. Staatenlosigkeit
Während die Ausübung diplomatischen Schutzes bislang nur zugunsten (eigener) Staatsangehöriger völkerrechtlich zulässig war, sieht Art. 8 Abs. 1 ILC-Entwurf auch die Möglichkeit diplomatischer Protektion zugunsten Staatenloser vor, um diese nicht schutzlos völkerrechtwidrigem Verhalten auszusetzen. Danach ist derjenige Staat zur Ausübung diplomatischen Schutzes zugunsten Staatenloser berechtigt, in dem der Staatenlose seinen rechtmäßigen und ständigen Wohnsitz hat. In Ermangelung einer entsprechenden Staatenpraxis dürfte es sich noch nicht um einen Rechtssatz des Völkergewohnheitsrechts handeln.
3. Bestimmung der Staatszugehörigkeit juristischer Personen
Sollten bei der Bestimmung der Staatszugehörigkeit juristischer Personen (→ Staatsangehörigkeit/-zugehörigkeit) die Gründungs- und die Sitztheorie zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist umstritten, welcher Theorie der Vorzug zu geben ist. Der IGH hat im Barcelona Traction-Fall (Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited [Belgium v. Spain], ICJ Reports 1970, 4) beide Theorien als Kriterien zur Bestimmung der Staatszugehörigkeit einer Gesellschaft gleichermaßen anerkannt.
Der ILC-Entwurf hat in Art. 9 die Grundsätze aus der Entscheidung des IGH aufgegriffen und eine Kompromisslösung gewählt. Demnach soll als Grundregel auf die Gründungstheorie abgestellt werden. Die Anwendung der Gründungstheorie wird hingegen in den Fällen als nicht sachgerecht empfunden, in denen die Gesellschaft im Gründungsstaat keine nennenswerte geschäftliche Tätigkeit ausübt und die Anteilseigner aus anderen Staaten als dem Gründungsstaat stammen. Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 9 ILC-Entwurf entsprechend der Sitztheorie der Staat zur Ausübung diplomatischen Schutzes berechtigt, in dem die Geschäftsführung ihren Sitz unterhält und von dem aus die finanzielle Kontrolle der Gesellschaft ausgeübt wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt eine der Bedingungen, dann bleibt es bei der Grundregel, dass der Staat der Gründung der Gesellschaft zur Ausübung diplomatischen Schutzes berechtigt ist.
Zu unterscheiden von der Ausübung diplomatischen Schutzes zugunsten von Gesellschaften ist der diplomatische Schutz von Anteilseignern. Angesichts der grundlegenden systematischen Unterscheidung zwischen Gesellschaften einerseits und deren Gesellschaftern andererseits wird die Möglichkeit der Staaten, zugunsten von Anteilseignern zu intervenieren, grundsätzlich abgelehnt, sofern lediglich eine Verletzung der Gesellschaft vorliegt. Dies gilt selbst dann, wenn die gesamten Anteile einer Gesellschaft von einem Gesellschafter eines dritten Staates gehalten werden. Aufgrund einzelner Entscheidungen des IGH sowie der Bestimmungen im ILC-Entwurf ist als Ausnahme weitestgehend anerkannt, dass der Heimatstaat von Anteilseignern dann zur Gewährung diplomatischen Schutzes berechtigt ist, wenn die Gesellschaft aufgelöst wurde und nicht die Auflösung selber als Verstoß gerügt werden soll (vgl. Barcelona Traction, Art. 11 lit. a ILC-Entwurf). Darüber hinaus kann der Heimatstaat der Anteilseigner aufgrund völkervertraglicher Vereinbarungen zur Ausübung diplomatischen Schutzes berechtigt sein, wie es beispielsweise oftmals in Investitionsschutzverträgen (→ Investitionsrecht, internationales) vereinbart wird.
4. Übertragung des Rechts auf diplomatischen Schutz
Durch Vereinbarung kann ein Staat sein Recht zur Ausübung diplomatischen Schutzes auf einen dritten Staat übertragen. Häufig geschieht dies, wenn ein Staat keine eigene diplomatische Mission in einem bestimmten anderen Staat unterhält. So wird beispielsweise der diplomatische und konsularische Schutz der Staatsbürger des Fürstentums Liechtenstein regelmäßig durch die Schweiz ausgeübt. Ein weiteres Beispiel ist Art. 23 AEUV, der Unionsbürgern einen Anspruch auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines anderen EU-Staates verleiht, sofern der eigene Mitgliedstaat keine Vertretung in einem Drittstaat besitzt. Fraglich ist, wie weit der durch Art. 23 AEUV gewährte Schutzanspruch reicht. Dabei ist zwischen dem diplomatischen und dem konsularischen Schutz zu unterscheiden ist. Beim diplomatischen Schutz wird der Heimatstaat direkt gegenüber einem Drittstaat tätig, indem er beispielsweise einen Protest einreicht oder eine gerichtliche Streitbeilegung herbeizuführen versucht. Beim konsularischen Schutz handelt es sich hingegen um die Betreuung von Staatsangehörigen, wie z. B. die Unterstützung bei Visumsangelegenheiten oder der Hilfe in Notsituationen, die grundsätzlich kein direktes Tätigwerden gegenüber dem Drittstaat notwendig macht. Zwar spricht der deutsche Wortlaut des Art. 23 AEUV vom „diplomatischen und konsularischen Schutz“. Zu beachten ist aber, dass der Wortlaut dieser Vorschrift in anderen Sprachen für eine restriktivere Interpretation spricht (engl.: „protection by the diplomatic or consular authorities“); gemeint ist dort nur der konsularische Schutz, der von beiden Einrichtungen (Botschaften und Konsulaten) wahrgenommen wird (so auch Art. 46 GR-Ch.). Die Ausübung diplomatischen Schutzes zugunsten fremder Staatsangehöriger ist völkerrechtlich zudem nur dann zulässig, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat vorliegt. Die Berechtigung, konsularischen Schutz zugunsten fremder Staatsangehöriger zu gewähren, besteht völkerrechtlich bereits auf der Grundlage einer Notifikation gegenüber dem Drittstaat (Art. 8 WÜK). Demgemäß haben die EU-Staaten nur entsprechende Notifikationen gegenüber Drittländern vorgenommen. Auch das zu Art. 23 AEUV ergangene Sekundärrecht beschränkt den Anspruch auf konsularische Maßnahmen.
5. Internationale Organisationen
In Bezug auf → Internationale Organisationen sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Zum einen kann die Internationale Organisation diplomatischen Schutz zugunsten eines ihrer Bedienstete ausüben wollen, und zum anderen kann ein Staat versuchen, zugunsten eines seiner Staatsangehörigen diplomatischen Schutz gegenüber einer Internationalen Organisation zu gewähren.
Hinsichtlich der erstgenannten Konstellation wird angesichts der Entscheidung des IGH im Reparation for Injuries-Fall (Reparation for Injuries Suffered in the Sevice of the United Nations, ICJ Reports 1949, 174) angenommen, dass die Internationale Organisation aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise zur Schutzausübung und mithin zur Geltendmachung von Schäden berechtigt ist. Gleichzeitig ist es aber auch dem Heimatstaat der betroffenen Person erlaubt, diplomatischen Schutz auszuüben.
Der umgekehrte Fall, nämlich die Ausübung diplomatischer Protektion gegenüber einer Internationalen Organisation, ist bisher in der Staatenpraxis nicht vorgekommen. Es besteht weithin Einigkeit, dass die Regeln des diplomatischen Schutzes, die zwischen Staaten gelten, analog anzuwenden sind. Eine ganze Reihe von Detailfragen, etwa der Notwendigkeit der Erschöpfung des Rechtsweges, sind allerdings noch nicht abschließend geklärt.
V. Art und Umfang der Schutzausübung
Der jeweilige Heimatstaat verfügt über einen erheblichen Ermessenspielraum, ob und ggf. in welcher Weise er diplomatischen Schutz gewähren will. Zu den häufigsten Maßnahmen gehören Verhandlungen mit dem Verletzerstaat, offizieller Protest, ökonomischer Druck sowie die Androhung einer Verschlechterung oder der Abbruch der diplomatischen Beziehungen, die allesamt – weil ohnehin von der Völkerrechtsordnung erlaubt (Retorsion) – keinen besonderen Voraussetzungen unterliegen, sowie → Gegenmaßnahmen (Repressalien), die zwar für sich genommen völkerrechtswidrig sind, aber als Reaktion auf ein völkerrechtswidriges Verhalten gerechtfertigt sein können. Bei Zustimmung des Verletzerstaates besteht zudem die Möglichkeit, ein gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren durchzuführen (→ Streitbeilegung, friedliche [allg.]). Ergibt sich bei einer Vertragsverletzung aus dem zugrundeliegenden Vertragswerk ein eigenständiges Streitbeilegungskonzept, dann ist dieses zu verwenden.
Nicht völlig unumstritten ist die Frage, ob zur Ausübung diplomatischen Schutzes in Ausnahmefällen die Anwendung von Gewalt erlaubt ist. In der Praxis ist es wiederholt vorgekommen, dass Staaten eigene Staatsangehörige mit militärischen Mitteln aus lebensbedrohlichen Situationen, denen sie in fremden Hoheitsgebieten ausgesetzt waren, befreiten. Nach überwiegender Ansicht verstößt ein solches Vorgehen allerdings gegen das in Art. 2 Ziff. 4 UN-Ch. enthaltene → universelle Gewaltverbot. Art. 1 ILC-Entwurf spricht daher auch konsequenterweise davon, dass diplomatischer Schutz nur durch „diplomatic action or other means of peaceful settlement“ auszuüben sei.
Da nach herrschender Ansicht ein Heimatstaat im Wege des diplomatischen Schutzes die Verletzung eines eigenen Rechtes geltend macht (oben II.), ist der Heimatstaat auch Inhaber eines eventuellen Wiedergutmachungsanspruches. Etwaige Entschädigungszahlungen sind daher grundsätzlich an den betreffenden Heimatstaat zu richten und nicht an die geschädigte Person, zu deren Gunsten der Heimatstaat intervenierte. Zwar soll der Heimatstaat nach Art. 19 lit. c ILC-Entwurf vom Verletzerstaat erhaltene Zahlungen an die geschädigte Person weiterleiten. Einer völkerrechtlichen Verpflichtung unterliegt er insoweit aber nicht.
VI. Anspruch auf diplomatischen Schutz in der BR Deutschland
Die natürliche oder juristische Person, zu deren Gunsten ihr Heimatstaat diplomatischen Schutz gegenüber dem Verletzerstaat auszuüben berechtigt ist, hat aus dem Völkerrecht selbst keinen eigenen Anspruch gegen ihren Heimatstaat auf die Gewährung dieses Schutzes. Dies bemisst sich allein nach dem jeweiligen nationalen Recht, für deutsche Staatsangehörige/Staatszugehörige somit allein aus der deutschen Rechtsordnung.
Art. 112 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung (1919) enthielt noch folgende Bestimmung: „Dem Ausland gegenüber haben alle Reichsangehörigen inner- und außerhalb des Reichsgebietes Anspruch auf den Schutz des Reichs.“ Eine ausdrückliche Regelung findet sich heute jedoch weder in Art. 16 GG noch in einer anderen Vorschrift der deutschen Rechtsordnung. Dennoch ist in der Rechtsprechung des BVerfG (E 55, 349 [364 f.]; 77, 170 [214 f.]; 92, 26 [46 f.]) anerkannt, dass aus der Schutzpflichtendimension der nationalen Grundrechte (in Verbindung mit der deutschen Staatsangehörigkeit/-zugehörigkeit) prinzipiell auch eine Schutzpflicht des deutschen Staates gegenüber seinen Staatsangehörigen abzuleiten ist, wenn diese von einer ausländischen Hoheitsgewalt in ihren Grundrechten beeinträchtigt werden. Bei völkerrechtswidrigen Enteignungen (→ Enteignungsrecht, internationales) kann sich eine solche Schutzpflicht z. B. aus Art. 14 GG ergeben.
Aufgrund des Charakters der Maßnahme als Handlung im außenpolitischen Bereich besteht bei der Gewährung diplomatischen Schutzes allerdings ein weiter Ermessensspielraum der Bundesregierung (BVerfGE 40, 141 [177 f.]; 55, 349 [364 f.]), ob und mit welchen Mitteln sie diplomatischen Schutz gewähren möchte. Bei der Ermessenausübung haben neben den Interessen der verletzten Person u. a. wichtige Belange der Allgemeinheit und der außenpolitischen Beziehungen Berücksichtigung zu finden.
E Inhaltsverzeichnis
Effektivitätsprinzip
Eigentumsschutz
Enteignungsrecht, internationales
Erga omnes-Pflichten
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
E › Effektivitätsprinzip (Marten Breuer)
Effektivitätsprinzip (Marten Breuer)
I. Allgemeines
II. Abgrenzung
III. Anwendungsbeispiele
1.Entstehung von Staaten
2.Anerkennung von Regierungen
3.Entstehung von Völkergewohnheitsrecht
4.Gebietserwerb
IV. Gegenläufige Tendenzen
1.Das universelle Gewaltverbot
2.Ius cogens
Lit.:
D. Blumenwitz, Uti possidetis iuris – uti possidetis de facto. Die Grenze im modernen Völkerrecht, in: Raum und Recht. Festschrift 600 Jahre Würzburger Juristenfakultät, 2002, 377; H. Krieger, Das Effektivitätsprinzip im Völkerrecht, 2000; H. Krüger, Das Prinzip der Effektivität, oder: Über die besondere Wirklichkeitsnähe des Völkerrechts, in: FS für J. Spiropoulos, 1957, 265.
I. Allgemeines
Der Begriff der Effektivität kann im Zusammenhang mit dem Völkerrecht in zwei unterschiedlichen Bedeutungsvarianten verwendet werden: Zum einen kann damit die Frage nach der praktischen Wirksamkeit völkerrechtlicher Normen gemeint sein. Sie steht in engem Zusammenhang mit der Frage nach der Geltung (dem → Rechtscharakter, Geltungsgrund und Legitimität) des Völkerrechts überhaupt und wird insoweit vor allem von denjenigen thematisiert, die dem Völkerrecht mit Blick auf seine Durchsetzungsschwäche den Rechtscharakter absprechen. Darüber hinaus ist die so verstandene Frage nach der Effektivität des Völkerrechts vornehmlich eine rechtssoziologische, d. h. es geht um die Ermittlung derjenigen Faktoren, die vorliegen müssen, damit eine Norm in der Rechtswirklichkeit befolgt wird.
Der Begriff der Effektivität des Völkerrechts kann jedoch auch in einem zweiten, normativen Sinne verwendet werden. Dabei geht es um den Befund, dass das Völkerrecht in stärkerem Maße als das nationale Recht an faktische Gegebenheiten anknüpft und diese rechtlich sanktioniert (ex factis ius oritur). Damit freilich sieht sich das Völkerrecht dem Vorwurf ausgesetzt, es kapituliere vor der Faktizität der Ereignisse und höbe sich damit zugleich selbst auf. Dem wird man im Ergebnis nicht zustimmen können: Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, kommt der Anknüpfung an die Effektivität gewisser Sachverhalte im Völkerrecht vor allem eine Publizitätsfunktion zu, die wiederum aus dem dezentralen Charakter des Völkerrechts – dem Fehlen einer zentralen Rechtsetzungs- und -durchsetzungsinstanz, wie sie in innerstaatlichen Fällen der Staat mit seinem Gewaltmonopol darstellt – erklärlich ist. Zugleich ist das Abstellen auf die Effektivität im Völkerrecht Ausdruck seines traditionell wertneutralen Charakters. Daraus folgt zugleich, dass in dem Maße, wie das Völkerrecht in jüngerer Zeit zunehmend mit bestimmten Werten aufgeladen wird, das Effektivitätsprinzip zurückgedrängt wird (hierzu näher unter IV.).
II. Abgrenzung
Bevor dem so verstandenen Effektivitätsprinzip im Völkerrecht nachgegangen werden kann, gilt es einige Fälle auszusondern, die zwar regelmäßig in dem vorliegenden Zusammenhang genannt werden, die jedoch mit dem völkerrechtsspezifischen Effektivitätsprinzip nicht in Verbindung zu bringen sind. Dabei handelt es sich zum einen um das Rechtsinstitut der Ersitzung (→ Gebietserwerb), zum anderen um die sog. clausula rebus sic stantibus. Das Völkergewohnheitsrecht kennt mit dem Rechtsinstitut der Ersitzung einen Erwerbstitel, der zweifellos in besonderem Maße auf die effektive Situation abstellt, indem an die ungestörte, ununterbrochene und unbestrittene Herrschaftsausübung über geraume Zeit mit entsprechenden Herrschaftswillen (animus domini) die Rechtsfolge des Gebietserwerbs geknüpft wird. Dass die Ersitzung vorliegend nicht als ein Fall des völkerrechtsspezifischen Effektivitätsprinzips angesehen wird, hängt damit zusammen, dass das Rechtsinstitut der Ersitzung trotz gewisser Unterschiede grds. auch im nationalen Recht bekannt ist (z. B. § 937 BGB). Die Ersitzung ist damit nicht auf die strukturellen Besonderheiten des Völkerrechts zurückzuführen, sondern stellt vielmehr eines der Institute dar, mittels derer rechtsordnungsübergreifend ein dauerhaftes Auseinanderfallen von Sein und Sollen vermieden wird.
Entsprechendes gilt für die aus dem Völkervertragsrecht bekannte clausula rebus sic stantibus (Art. 62 WVRK; Sart. II, Nr. 320), die im innerstaatlichen Recht mit dem Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage korrespondiert. Beide Institute verfolgen das Ziel, ein für die Vertragspartner aufgrund nachträglich eingetretener faktischer Veränderungen nicht länger zumutbares Festhalten am Vertrag zu beenden. Auf diese Weise wird – wiederum rechtsordnungsübergreifend – ein dauerhaftes Auseinanderfallen von Sein und Sollen vermieden.
III. Anwendungsbeispiele
1. Entstehung von Staaten
Als ein erstes Anwendungsbeispiel des Effektivitätsprinzips im Völkerrecht sind die Voraussetzungen für die Begründung von Staatlichkeit zu nennen. Nach der auf Georg Jellinek zurückgehenden Drei-Elemente-Lehre ist ein → Staat durch das Vorliegen von → Staatsgebiet, → Staatsvolk und → Staatsgewalt gekennzeichnet. Allerding ist nicht jegliche Form von Staatsgewalt ausreichend, vielmehr muss die Staatsgewalt von anderen Staaten unabhängig sein und sich mit Aussicht auf Dauer etabliert haben. Da die → Anerkennung eines Staates nach der heute ganz herrschenden deklaratorischen Theorie nicht als viertes Tatbestandsmerkmal hinzutritt, kommt dem Faktischen – dem Vorliegen effektiver Staatsgewalt – hier augenscheinlich rechtsbegründende Wirkung zu.
Dem ist indes nicht so: Wie bereits vorstehend angedeutet, hat das Effektivitätsprinzip in diesem Fall vor allem Publizitätsfunktion. Da in der dezentral organisierten Völkerrechtsordnung keine Instanz existiert, die autoritativ über das Vorliegen von Staatlichkeit entschiede, ist Zurückhaltung bei einer vorschnellen Bejahung von Staatlichkeit geboten. Bedeutung kommt dem vor allem bei Sezessionsprozessen zu, indem der sezedierende Staatsteil nur und erst dann als eigenständiger Staat anerkannt wird (werden darf), wenn er sich von dem Mutterstaat effektiv und mit Aussicht auf Dauer losgelöst hat. Auch wenn es sich bei dieser Frage um eine wertungsmäßige Prognoseentscheidung handelt, die von den Staaten naturgemäß unterschiedlich beurteilt werden kann, verhindert doch das Abstellen auf die Effektivität der Staatsgewalt, dass Staaten in interne Konflikte hineingezogen werden. In diesem Sinne hat das Effektivitätsprinzip auch eine friedenswahrende Funktion. Darüber hinaus wird durch das Erfordernis der Effektivität der Staatsgewalt verhindert, dass Entitäten als Staaten anerkannt werden, die nicht in der Lage sind, ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen auf dem eigenen Territorium durchzusetzen. Insofern mag von einer Rechtsgewährleistungsfunktion gesprochen werden.
Die Bedeutung der hier als vorrangig angesehenen Publizitätsfunktion lässt sich deutlich im Falle des Untergangs von Staaten belegen. Bekanntlich ist das Völkerrecht bei der Annahme eines Untergangs von Staaten sehr zurückhaltend. Nur und erst, wenn die Staatsgewalt endgültig und dauerhaft entfallen ist, geht ein Staat unter. Das führt dazu, dass bisweilen der Fortbestand eines Staates trotz eigentlichen Entfallens der Staatsgewalt fingiert wird. Mit dem Effektivitätsprinzip steht das nicht notwendigerweise in Widerspruch: Da dem Publizitätserfordernis bereits bei der Entstehung des Staates genügt worden ist, tritt dieser Aspekt beim Entfallen effektiver Staatsgewalt in den Hintergrund. Vorrangig ist aus Sicht des Völkerrechts nun vielmehr das Bestreben, die Entstehung staatsfreier Räume zu vermeiden, indirekt somit wiederum das Ziel der Friedenssicherung.
2. Anerkennung von Regierungen
Vergleichbare Überlegungen gelten für die Anerkennung von Regierungen. Zwar interessiert sich das Völkerrecht im Regelfall nicht für die Frage, ob eine Regierung auf verfassungsmäßige Art und Weise in ihr Amt gelangt ist. Insbesondere nach revolutionären Umbrüchen kann sich aber das Bedürfnis nach einer Anerkennung der neuen Regierung stellen. Auch hier dient das Abstellen auf die Effektivität der Regierung dem Publizitätsgedanken. Mittelbar kommt wiederum der Gedanke der Friedenserhaltung zum Tragen: Indem eine revolutionär an die Macht gelangte Regierung nur und erst bei effektiver Ausübung der Herrschaftsgewalt anerkannt werden darf, wird vermieden, dass auswärtige Staaten in interne Konflikte einbezogen werden.
Eher in den Hintergrund rückt der Publizitätsaspekt dagegen bei der Anerkennung einer De facto-Regierung neben einer De jure-Regierung. Übt beispielsweise eine revolutionäre Gruppierung die effektive Herrschaftsgewalt zwar nicht über das gesamte Staatsgebiet, jedoch über einen Gebietsteil aus, so gebietet es das Interesse der Friedenssicherung, mit dieser Gruppierung völkerrechtliche Beziehungen aufzunehmen.
3. Entstehung von Völkergewohnheitsrecht
Als ein weiteres Beispiel für das Effektivitätsprinzip im hier verstandenen Sinne können die Anforderungen an das Entstehen von → Völkergewohnheitsrecht gelten. Bekanntlich muss hierfür neben dem Vorliegen einer entsprechenden Rechtsüberzeugung (opinio iuris) eine im Regelfall länger andauernde und von der überwiegenden Mehrheit der Staaten praktizierte Übung (consuetudo) hinzutreten.
Durch das Erfordernis der consuetudo wird zunächst einmal gewährleistet, dass das Völkergewohnheitsrecht mit der Rechtswirklichkeit im Wesentlichen übereinstimmt. Die Nähe zwischen Recht und Wirklichkeit erscheint gerade in einer dezentral organisierten, nicht über eigenständige Rechtsdurchsetzungsorgane verfügenden Rechtsordnung wesentlich, da auf diese Art und Weise die praktische Wirksamkeit des Völkerrechts (im oben erstgenannten Sinne) befördert wird. Wenn der parlamentarische Gesetzgeber bei der Setzung von Recht zugleich dessen Realisierungschancen berücksichtigt, so tut er dies aus einem Gebot politischer Klugheit heraus; die Nichtbefolgung einer Norm in der Rechtswirklichkeit nimmt dem jeweiligen Sollenssatz jedenfalls nichts von seiner Rechtsverbindlichkeit. Da das Völkerrecht über keinen zentralen Durchsetzungsmechanismus verfügt, untergrübe die Statuierung von Normen des Völkergewohnheitsrechts, die von vornherein nicht auf eine zumindest regelmäßige Befolgung in der Staatengemeinschaft bauen könnten, die Verbindlichkeit des Völkerrechts insgesamt.
Darüber hinaus tritt mit dem Element der consuetudo wiederum das Publizitätskriterium in den Vordergrund. Ohne das Erfordernis einer verbreiteten Übung könnten in einer ungeschriebenen Rechtsordnung, welche nicht über ein zentrales Publikationsorgan wie das Bundesgesetzblatt verfügt, je nach den eigenstaatlichen Interessen Rechtsregeln behauptet werden. Demgegenüber trägt derjenige Staat, der eine bestimmte Rechtsregel des Völkergewohnheitsrechts behauptet, die Beweislast für dessen Existenz. Das dient zugleich der Rechtssicherheit, indem die Behauptung nicht hinreichend belegbarer Rechtsregeln abgewehrt wird, und damit in einem weiteren Sinne wiederum der Friedenssicherung.
4. Gebietserwerb
Seine wohl deutlichste Ausprägung fand das Effektivitätsprinzip in der Zeit des klassischen Völkerrechts im Recht zur Annexion, indem der militärische Sieg über den gegnerischen Staat, die De facto-Inbesitznahme des feindlichen Territoriums mit dem Recht zu dessen Aneignung honoriert wurde. Heute steht diesem Aneignungstitel regelmäßig das → universelle Gewaltverbot (Art. 2 Ziff. 4 UN-Ch.) entgegen (dazu unter IV. 1.).
Einen indirekten Beleg für die Publizitätsfunktion des Effektivitätsprinzips bietet in diesem Zusammenhang indes die sog. Uti possidetis-Doktrin: Nach dieser Regel, deren völkergewohnheitsrechtliche Geltung freilich bis heute umstritten ist, wurden für die südamerikanischen Staaten nach Erlangung der Unabhängigkeit die bisherigen Verwaltungsgrenzen zu Staatsgrenzen. Entsprechend wurde im Zuge der Dekolonialisierung Afrikas sowie beim Zerfall Jugoslawiens verfahren. Entscheidend für den vorliegenden Zusammenhang ist, dass primär auf die verwaltungsmäßig festgelegten Binnengrenzen abgestellt wurde, nicht auf die effektive Innehabung des Territoriums (uti possidetis iuris im Gegensatz zu uti possidetis de facto). Das lässt sich damit erklären, dass durch das Abstellen auf die Binnengrenzen einerseits das Publizitätserfordernis gewahrt war, andererseits aber das Entstehen staatsfreier Räume (terra nullius) vermieden werden konnte. In diesem Sinne war die Uti possidetis-Regel dem Effektivitätskriterium überlegen.
IV. Gegenläufige Tendenzen
Die vorstehend behandelten Beispiele betrafen sämtlich Fälle, in denen das Völkerrecht den faktischen Veränderungen neutral gegenüberstand: Nach allgemeinem Völkerrecht ist die Sezession eines Staates grds. nicht verboten. Auch ein Regierungswechsel, selbst wenn er auf revolutionäre Art und Weise erfolgt, verstößt grds. nicht gegen das Völkerrecht. Die Entstehung neuen Völkergewohnheitsrechts ist völkerrechtlich ebenfalls nicht verboten, wenngleich die Staaten in einer Übergangsphase (d. h. vor Etablierung der neuen Gewohnheitsrechtsnorm) gegen das bestehende Völkerrecht verstoßen. Schließlich erlaubte das klassische Völkerrecht die Kriegführung zur Durchsetzung eigener Interessen, ein damit einhergehender Gebietserwerb war daher ebenfalls nicht rechtswidrig. All dies kann als Beleg für den traditionell wertneutralen Charakter des Völkerrechts angesehen werden.
Bereits eingangs wurde indes darauf hingewiesen, dass in neuerer Zeit eine wertmäßige Aufladung des Völkerrechts erfolgt ist. Damit stellt sich die Frage, wie sich das Völkerrecht gegenüber Situationen, die unter Verstoß gegen die genannten Rechtswerte zustande gekommen sind, verhält. Hier gewinnt nun die Maxime „ex iniuria ius non oritur“ an Bedeutung: In dem Maße, wie das Völkerrecht mit materiellen Werten aufgeladen wird, erfolgt zugleich eine Zurückdrängung des Effektivitätsprinzips. Dabei handelt es sich um einen Prozess, der gegenwärtig noch nicht abgeschlossen ist und den das bestehende Spannungsverhältnis zwischen Legalitäts- und Effektivitätsprinzip kennzeichnet.
1. Das universelle Gewaltverbot
Zu den zentralen Errungenschaften des modernen Völkerrechts gehört die Überwindung des Kriegführungsrechts (ius ad bellum) durch die Statuierung des → universellen Gewaltverbots. Zwar setzt die Natur des Gewaltverbots als nicht allein vertraglich (Art. 2 Ziff. 4 UN-Ch.), sondern auch völkergewohnheitsrechtlich anerkannter Rechtsgrundsatz voraus, dass er von den Staaten akzeptiert und jedenfalls im Regelfall auch befolgt wird. In diesem Sinne stellen Verstöße gegen das Gewaltverbot keine Relativierung des Effektivitätsprinzips dar. Vielmehr bestätigt sich insoweit die über eine bloße Hinnahme des rein Faktischen hinausgehende Normativität des Völkerrechts.
Seine entscheidende Relativierung erfährt das Effektivitätsprinzip jedoch bei der Frage nach dem Umgang mit unter Verstoß gegen das Gewaltverbot herbeigeführten Rechtszuständen, also etwa hinsichtlich der Anerkennung gewaltsamer Gebietsveränderungen. Nach der Regel „ex iniuria ius non oritur“ folgt aus dem Verstoß gegen das Gewaltverbot ein umfassendes Anerkennungsverbot auch für Dritte. Dieser Gedanke kam in der sog. Stimson-Doktrin (1932) zunächst als politische Absichtserklärung der USA zum Ausdruck, wurde aber später durch → Friendly-Relations Declaration und Aggressionsdefinition der UN-Generalversammlung verstetigt und hat heute nach (freilich nicht unumstrittener) Ansicht den Status von Völkergewohnheitsrecht. Je länger der unter Verstoß gegen das Gewaltverbot herbeigeführte Zustand andauert, umso problematischer wird es allerdings, an der Nichtanerkennung uneingeschränkt festzuhalten. Beispiele hierfür sind die Frage der Fortdauer der baltischen Staaten nach ihrer Eingliederung in die Sowjetunion 1940 bis zur (Wieder-)Erlangung der Unabhängigkeit 1989/90, die Behandlung der von Israel im Sechstagekrieg von 1967 besetzten Palästinensergebiete oder des von China 1950 annektierten Tibet.
2. Ius cogens
In einem weiteren Sinne ist die materielle Aufladung des Völkerrechts durch die Anerkennung der Figur des → ius cogens erfolgt. Das Konzept des ius cogens hat sich zwar zunächst im Völkervertragsrecht durchgesetzt (Art. 53, 64 WVRK), wird aber heute umfassend im Sinne eines völkerrechtlichen ordre public verstanden, also von Rechtswerten, die im Interesse der Rechtsgemeinschaft insgesamt geschützt werden und von denen daher nicht abgewichen werden darf. Art. 41 Abs. 2 der ILC-Artikel über die Staatenverantwortlichkeit statuiert ein allgemeines Anerkennungsverbot für Situationen, die unter schwerwiegendem Verstoß gegen ius cogens zustande gekommen sind. Als Beispiel ist die Nichtanerkennung von Staaten zu nennen, die unter Verstoß gegen das → Selbstbestimmungsrecht der Völker (Südrhodesien), das Apartheidsverbot (südafrikanische Homelands) oder – abermals – das Gewaltverbot (Türkische Republik Nordzypern) entstanden sind.
E › Eigentumsschutz (Markus Perkams)
Eigentumsschutz (Markus Perkams)
I. Allgemein
II. Historische Entwicklung
III. Schutz ausländischen Eigentums im Fremdenrecht
IV. Eigentumsschutz in Investitionsförderungsverträgen
V. Menschenrechtlicher Eigentumsschutz
Lit.:
R. Dolzer, Eigentum, Enteignung und Entschädigung im geltenden Völkerrecht, 1985; J.A. Kämmerer, Der Schutz des Eigentums im Völkerrecht, in: O. Depenheuer (Hrsg.), Eigentum – Ordnungsidee, Zustand, Entwicklung, 2005, 131; B. Kempen, Eigentum: ein universelles Menschenrecht?, WiVerw2 2009, 19; Chr. Ohler, Der Schutz privaten Eigentums als Grundlage der internationalen Wirtschaftsordnung, JZ 2006, 875; M. Ruffert, The Protection of Foreign Direct Investment by the European Convention on Human Rights, GYIL 43 (2000), 116; B. Schöbener, Der menschenrechtliche Schutz des privaten Eigentums – eine Zwischenbemerkung, FS für K. Stern, 2012, 901.
I. Allgemein
Der Schutz von Eigentum ist schon seit langem Bestandteil des Völkerrechts. Dennoch kann man aus zwei Gründen nicht von einem ausgeprägten völkerrechtlichen Eigentumsrecht sprechen. Erstens hat das Völkerrecht keine wirtschaftliche Gestaltungs- und Ordnungsfunktion, sondern dient lediglich der Koordinierung der Rechte und Pflichten der → Völkerrechtssubjekte. Dementsprechend beschäftigt sich das Völkerrecht nur mit solchen eigentumsrechtlichen Fragen, für die Koordinierungsbedarf besteht. Hier ist insbesondere die Behandlung von Enteignungen ausländischer Vermögenswerte (→ Enteignungsrecht, internationales) zu nennen. Zweitens gibt es im Völkerrecht verschiedene Rechtsgrundlagen für den Eigentumsschutz. Diese unterscheiden sich hinsichtlich ihres personellen und sachlichen Anwendungsbereichs sowie des vorhandenen Schutzniveaus teilweise erheblich voneinander. Die drei gegenwärtig wichtigsten Rechtsgrundlagen sind das im → Völkergewohnheitsrecht verankerte → Fremdenrecht (s. unten, III.), der völkervertragsrechtliche Investitionsschutz (s. unten, IV.) und der im Wesentlichen auf regionalen Menschenrechtskonventionen beruhende menschenrechtliche Eigentumsschutz (s. unten, V.). Da alle drei Rechtsgrundlagen zumindest verwandte Wurzeln haben, kann der Eigentumsschutz im Völkerrecht nur vor dem Hintergrund seiner historischen Entwicklung verstanden werden.
II. Historische Entwicklung
Der Beginn der Entwicklung des völkerrechtlichen Eigentumsschutzes kann in etwa auf das 18. Jahrhundert datiert werden. In diesem Jahrhundert setzte sich allmählich die Vorstellung durch, dass ein → Staat zwar darüber entscheiden könne, ausländisches Eigentum in seinem Territorium zuzulassen, er aber das einmal zugelassene Eigentum dann respektieren und schützen müsse. Die dogmatische Begründung hierfür legte der Schweizer Völkerrechtler Emer de Vattel (1714 – 1767) in seinem Werk Le droit des gens, ou Principes de la loi naturelle (1758). Vattel argumentierte, dass im Verhältnis der Staaten untereinander das Eigentum der Staatsbürger als Eigentum des jeweiligen Heimatstaates anzusehen sei. Dementsprechend sei ausländisches Eigentum zwar einerseits aufgrund der → Souveränität der Staaten den Rechtsvorschriften des Staates unterworfen, in dem es belegen ist, andererseits bleibe es aber weiterhin ein Vermögenswert des Heimatstaates des Ausländers, der diesem nicht ohne weiteres entzogen werden dürfe. Die Auflösung dieses Konflikts zwischen Anerkennung staatlicher Souveränität einerseits und Schutz staatlichen Eigentums andererseits bestand in der Praxis darin, dass das Recht zur Vornahme von Enteignungen als Teil der staatlichen Souveränität anerkannt wurde, der Staat aber bei einer Enteignung bestimmte Bedingungen einhalten musste. Die wichtigste Bedingung war die Zahlung einer Entschädigung an den Heimatstaat. Die Durchsetzung dieser Rechtslage erfolgte im Wesentlichen im Wege des → diplomatischen Schutzes, in dessen Rahmen auch häufig gemischte Schiedskommissionen zur Entscheidung eingesetzt wurden. Ein frühes Beispiel hierfür ist der Treaty of Amity, Commerce and Navigation between Great Britain and the United States (Jay Treaty) aus dem Jahr 1794, auf dessen Grundlage eine Schiedskommission über gegenseitige Ansprüche aus dem Unabhängigkeitskrieg entschied.
Ein weiteres wichtiges Ereignis im 18. Jahrhundert war die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26.8.1789, in der das Recht am Eigentum als unveräußerliches Menschenrecht anerkannt wurde (s. Art. 2 und Art. 17). Im Fokus stand damit nicht der Schutz ausländischen Eigentums als Teil des Rechtsverhältnisses zwischen den Staaten, sondern der Schutz des Eigentums von Individuen, unabhängig von der Herkunft des Berechtigten.
Der menschenrechtliche Ansatz setzte sich jedoch im 19. Jahrhundert nicht durch, so dass der Fokus im Völkerrecht weiter auf dem Schutz ausländischer Eigentumsrechte lag. Die einzige relevante abweichende Meinung zu der anerkannten Praxis wurde von dem argentinischen Völkerrechtler Carlos Calvo (1824 – 1906) im Rahmen der nach ihm benannten Calvo-Doktrin (→ Fremdenrecht, völkergewohnheitsrechtliches) vertreten. Demnach sollten Ausländer nur die Rechte genießen, die die nationalen Rechtsordnungen auch den Inländern gewährten. Darüber hinausgehende Ansprüche der Staaten auf eine bestimmte Behandlung ihrer Staatsbürger und deren Eigentumsrechte sollten nicht bestehen. Dieser Auffassung folgten insbesondere die lateinamerikanischen Staaten, ohne dass sie sich damit jedoch international durchsetzen konnten.
Wesentliche neue Entwicklungen ereigneten sich dann im 20. Jahrhundert. Zunächst führten die Russische Revolution, die Ausbreitung sozialistischer Wirtschaftssysteme und die Dekolonialisierung nach dem Zweiten Weltkrieg zu einer ernsthaften Erschütterung der bis dahin anerkannten Rechtspraxis. Die sozialistischen Staaten und die neu entstandenen Staaten bestritten das Bestehen völkerrechtlicher Regeln zum Eigentumsschutz und insbesondere das Bestehen einer Entschädigungspflicht bei Enteignungen. Ein wichtiger Teilaspekt war dabei der Wunsch, die eigene Wirtschaftsordnung frei gestalten zu können, ohne daran von aus der Kolonialzeit stammenden Besitzverhältnissen gehindert zu sein. Die daraus resultierende Debatte wurde im Wesentlichen in der → Generalversammlung der → Vereinten Nationen geführt. Die wichtigsten dort verabschiedeten Resolutionen waren die Resolutionen 3201 und 3202 im Jahre 1974, in denen eine New International Economic Order gefordert wurde, sowie die ebenfalls 1974 verabschiedete Resolution 3281, die eine Charter of Economic Rights and Duties of States enthielt. Die letztgenannte Resolution stellte die Zahlung einer Entschädigung faktisch in das Ermessen des enteignenden Staates.
Nach dem Zusammenbruch der sozialistischen Wirtschaftssysteme entspannte sich der Konflikt innerhalb der Staatengemeinschaft zum Ende des 20. Jahrhunderts jedoch deutlich. Viele Staaten liberalisierten ihre Volkswirtschaften und erkannten dabei die Wichtigkeit des Schutzes privaten Eigentums an. Gegenwärtig dürfte dementsprechend davon auszugehen sein, dass eine Pflicht zum Schutz ausländischen Eigentums im Völkergewohnheitsrecht und insbesondere eine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung im Falle einer Enteignung weitgehend anerkannt sind. Aufgrund von zwei weiteren Entwicklungen nach dem Zweiten Weltkrieg hat der gewohnheitsrechtliche Schutz jedoch viel von seiner praktischen Relevanz verloren.
Erstens führten die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich des gewohnheitsrechtlichen Eigentumsschutzes in den 1950er und 1960er Jahren dazu, dass die Staaten dazu übergingen, den Eigentumsschutz in bilateralen → völkerrechtlichen Verträgen explizit zu regeln. Hierzu wurde das Institut der Investitionsförderungsverträge entwickelt, von denen bis heute mehr als 2.500 Verträge auf bilateraler Ebene abgeschlossen wurden (→ Investitionsrecht, internationales). Der Gegenstand dieser Verträge richtet sich nicht nach dem Begriff des Eigentums, sondern nach dem der Investition bzw. Kapitalanlage. Investitionsförderungsverträge wurden im Wesentlichen zwischen Industriestaaten einerseits und Entwicklungsländern andererseits abgeschlossen. Der scheinbare Widerspruch zu dem Konflikt in der → Generalversammlung kann unter anderem damit erklärt werden, dass die Verträge auf die Zukunft gerichtet sind und von gleichberechtigten Partnern abgeschlossen werden.
Zweitens trat seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges auch der Schutz des Eigentums als Menschenrecht wieder stärker in den Vordergrund. Die → Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 schützt Eigentum in Art. 17. Die in der Folgezeit vereinbarten regionalen Menschenrechtskonventionen in Europa, Amerika und Afrika enthalten ebenfalls eigentumsschützende Bestimmungen. Zu nennen sind hier insbesondere Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, Art. 21 der AMRK und Art. 14 der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (s. unten, V.).
III. Schutz ausländischen Eigentums im Fremdenrecht
Wie bereits eingangs erwähnt, sind die Regeln für den Schutz ausländischen Eigentums im Fremdenrecht nur fragmentarisch. Der Eigentumsbegriff selbst ist nicht klar definiert. Sein konkreter Inhalt muss stets unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Rechtsordnung ermittelt werden. Grundsätzlich geschützt sind Grund- und Sacheigentum sowie alle dinglichen Rechte. Des Weiteren dürfte unbestritten sein, dass vertragliche Ansprüche, Anteilsrechte aller Art, geistige Eigentumsrechte und Konzessionen Schutz genießen. Knapp zusammengefasst kann man deshalb mit dem Iran-US Claims Tribunal (Amoco v. Iran, para 108) den Schutzbereich als grundsätzlich „any right, which can be the object of a commercial transaction“ umfassend bezeichnen. Einen Grenzbereich stellt der Schutz des Unternehmenswerts dar. Im Oscar Chinn Case (1934) verneinte der StIGH jedenfalls die Schutzwürdigkeit von Geschäftsbeziehungen und Goodwill.
Der Schutz des Eigentums besteht im Wesentlichen in der Reglementierung von Enteignungen. Demnach sind Enteignungen ausländischen Eigentums nicht verboten, sondern grundsätzlich erlaubt. Das Recht zur Enteignung ergibt sich dabei aus der staatlichen Souveränität. Allerdings müssen bei der Enteignung ausländischen Eigentums bestimmte Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen beachtet werden. Werden diese nicht eingehalten, ist die Enteignung illegal und stellt ein völkerrechtliches Delikt (→ Verantwortlichkeit, völkerrechtliche) dar. Zu den Einzelheiten s. → Enteignungsrecht, internationales.
IV. Eigentumsschutz in Investitionsförderungsverträgen
Der sachliche Schutzbereich von Investitionsförderungsverträgen orientiert sich nicht am Begriff des Eigentums, sondern an dem der Investition, bzw. im deutschen Wortlaut dem der Kapitalanlage (→ Investitionsrecht, internationales). Dieser Begriff ist in der Regel in den Verträgen definiert und meint üblicherweise Vermögenswerte aller Art. Dieser Definition folgt dann eine Aufzählung typischer Investitionsformen, wie (i) Sach- und Grundeigentum sowie andere dingliche Rechte, (ii) Beteiligungen an Gesellschaften, (iii) vertragliche Rechte mit wirtschaftlichem Wert, (iv) geistige Eigentumsrechte und (v) Konzessionen (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1 des deutschen Mustervertrages; abgedruckt in: AVR 45 [2007], 276 ff.). Trotz der weitreichenden Überschneidungen ist der Schutzbereich nicht zwangsläufig deckungsgleich mit dem oben skizzierten Schutz des Eigentums im Fremdenrecht. Ein Unterschied kann zum Beispiel darin bestehen, dass für private Zwecke im Ausland befindliches Eigentum im Fremdenrecht geschützt ist, während es bei Investitionsschutzverträgen stets von einer Auslegung des jeweiligen Vertrages abhängt, ob dieser eine wirtschaftliche Betätigung erfordert oder nicht.
Investitionsschutzverträge enthalten verschiedene materiell-rechtliche Bestimmungen, die Investitionen vor politischen Risiken im Gaststaat schützen sollen. Zu diesen Schutzbestimmungen gehören in der Regel eine Pflicht zur Nichtdiskriminierung, zur gerechten und billigen Behandlung oder zur Gewährung von Schutz und Sicherheit. Eine zentrale Bestimmung regelt die Behandlung von Enteignungen. Dabei folgen Investitionsschutzverträge in der Regel den Bestimmungen des Fremdenrechts (s. oben, III.), d. h. Enteignungen sind zulässig, müssen aber die einschlägigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Für die Berechnung der Höhe der Entschädigung verwenden die Verträge in der Regel die Hull-Formel (→ Enteignungsrecht, internationales).
V. Menschenrechtlicher Eigentumsschutz
Der menschenrechtliche Eigentumsschutz hat sich nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelt und ergibt sich im Wesentlichen aus den regionalen Menschenrechtskonventionen. Die relevanten Bestimmungen finden sich in Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur → EMRK, Art. 21 der → AMRK und Art. 14 der → Afrikanische Menschenrechtscharta). Praktische Bedeutung hat dabei bis heute insbesondere der Eigentumsschutz in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewonnen. Im Rahmen der EU ist zudem auch Art. 17 der seit 2009 rechtsverbindlichen Europäischen Grundrechtecharta zu nennen. Ob es ein als universelles Gewohnheitsrecht anerkanntes Menschenrecht am Eigentum gibt, wird überwiegend skeptisch gesehen; jedenfalls hat ein solches Recht noch keinerlei praktische Bedeutung gewonnen.
Der wichtigste Unterschied zum Eigentumsschutz im Fremdenrecht und Investitionsschutzrecht besteht darin, dass der Schutz nicht an die Stellung als Ausländer bzw. als geschützter Investor gekoppelt ist, sondern In- und Ausländer gleichermaßen erfasst. Damit haben auch Inländer einen völkerrechtlich garantierten Schutzanspruch gegen ihren Heimatstaat. Der sachliche Schutzbereich hängt wiederum von der jeweiligen Konvention ab. Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention erfasst nach seinem Wortlaut „posessions“ und hat einen ähnlich weiten Schutzbereich wie das Fremdenrecht.
E › Enteignungsrecht, internationales (Markus Perkams)
Enteignungsrecht, internationales (Markus Perkams)
I. Enteignungsrecht im Fremdenrecht
1.Enteignung
2.Öffentliches Interesse und Diskriminierungsverbot
3.Entschädigung
II. Enteignungsrecht in Investitionsförderungsverträgen
1.Enteignung
2.Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
III. Menschenrechtliches Enteignungsrecht
Lit.:
R. Dolzer, Eigentum, Enteignung und Entschädigung im geltenden Völkerrecht, 1985; J.A. Kämmerer, Der Schutz des Eigentums im Völkerrecht, in: O. Depenheuer (Hrsg.), Eigentum – Ordnungsidee, Zustand, Entwicklung, 2005, 131; B. Kempen, Eigentum: ein universelles Menschenrecht?, WiVerw2 2009, 19; Chr. Ohler, Der Schutz privaten Eigentums als Grundlage der der internationalen Wirtschaftsordnung, JZ 2006, 875; M. Ruffert, The Protection of Foreign Direct Investment by the European Convention on Human Rights, GYIL 43 (2000), 116; B. Schöbener, Der menschenrechtliche Schutz des privaten Eigentums – eine Zwischenbemerkung, FS für K. Stern, 2012, 901.
Das internationale Enteignungsrecht ist ein wesentlicher Bestandteil des völkerrechtlichen → Eigentumsschutzes. In ihm manifestiert sich die Wertgarantie des geschützten Eigentums. Diese Wertgarantie ergibt sich daraus, dass das Völkerrecht keinen absoluten Eigentumsschutz enthält, d. h. → Staaten berechtigt sind, Eigentum zu enteignen, dafür aber in der Regel seinen Wert ersetzen müssen. Die drei gegenwärtig wichtigsten Rechtsgrundlagen für das Enteignungsrecht sind das im → Völkergewohnheitsrecht verankerte Fremdenrecht (s. unten, I.), der völkervertragsrechtliche Investitionsschutz (s. unten, II.) und der im Wesentlichen auf regionalen Menschenrechtskonventionen beruhende menschenrechtliche Eigentumsschutz (s. unten, III.). In der Literatur wird zudem teilweise zwischen dem Begriff der Enteignung und dem der Nationalisierung differenziert, mit dem die Verstaatlichung ganzer Industriezweige bezeichnet wird. Da sich in der Praxis keine relevanten Unterschiede in der rechtliche Behandlung von Enteignungen und Nationalisierungen ergeben haben, wird im Folgenden nur der Begriff Enteignung verwendet.
I. Enteignungsrecht im Fremdenrecht
Das → Fremdenrecht enthält im Wesentlichen die folgenden Regeln für eine Enteignung ausländischen Eigentums: Enteignungen ausländischen Eigentums sind grundsätzlich erlaubt. Das Recht der Staaten, Enteignungen vorzunehmen, ist Folge und Ausdruck der staatlichen → Souveränität. Allerdings müssen bei der Enteignung ausländischen Eigentums bestimmte Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen beachtet werden: Die Enteignung muss im öffentlichen Interesse sein, sie darf nicht diskriminieren und der enteignende Staat muss eine Entschädigung zahlen. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, ist die Enteignung rechtswidrig und stellt damit ein völkerrechtliches Delikt dar (→ Verantwortlichkeit, völkerrechtliche). Die Rechtsfolge ist dann die Pflicht zur Wiederherstellung des vor dem Delikt bestehenden Zustands oder – wenn dies nicht möglich ist – die Zahlung einer Entschädigung, die alle Folgen der Enteignung ausgleicht.
1. Enteignung
Der Tatbestand der Enteignung ist nicht klar definiert. Grundsätzlich ist anerkannt, dass sowohl direkte Enteignungen als auch indirekte Enteignungen erfasst werden. Das Iran – US Claims Tribunal charakterisierte den Tatbestand der indirekten Enteignung in Starrett Housing (para 154) wie folgt:
„[I]t is recognized in international law that measures taken by a State can interfere with property rights to such an extent that these rights are rendered so useless that they must be deemed to have been expropriated, even though the State does not purport to have expropriated them and the legal title to the property formally remains with the original owner.“
Wo genau die Grenze zu Eingriffen verläuft, die keine Enteignungen darstellen, hat im Fremdenrecht kaum praktische Bedeutung erlangt. Dies kann insbesondere damit erklärt werden, dass die Rechtsdurchsetzung hier den Staaten als → Völkerrechtssubjekte obliegt und dass diese bei Grenzfällen zurückhaltend agieren dürften.
2. Öffentliches Interesse und Diskriminierungsverbot
Die ersten beiden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen – das Bestehen eines öffentlichen Interesses und das Diskriminierungsverbot (→ Gleichheitsprinzip) – haben nur wenig praktische Bedeutung erlangt. Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses wird den Staaten generell eine weite Einschätzungsprärogative zuerkannt. Trotz unterschiedlicher Behandlung von In- und Ausländern ist das Diskriminierungsverbot dann nicht verletzt, wenn die Regierung einen sachlichen Grund für diese Differenzierung hat. Auch bei der Bestimmung dieses Grundes steht dem Staat zumindest ein gewisser Spielraum zu.
3. Entschädigung
Die mit Abstand wichtigste und historisch umstrittenste Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist die Entschädigungspflicht, bzw. die Frage nach der Höhe der Entschädigung. Die jedenfalls bis zum Zweiten Weltkrieg vorherrschende Auffassung wurde 1937 von dem damaligen US-Außenminister Cordell Hull formuliert, der von Mexiko „prompt, adequate and effective compensation“ für die Enteignung amerikanischer Interessen in der mexikanischen Ölindustrie verlangte. Diese sog. Hull-Formel wurde nach dem Zweiten Weltkrieg in Zweifel gezogen. Während die Industriestaaten auf den weiteren Fortbestand der Hull-Formel bestanden, bestritt die Mehrzahl der anderen Staaten die Gültigkeit dieser Formel. Keine Seite konnte sich in diesem Streit klar durchsetzen. Dies verdeutlichen zwei Entwicklungen:
Erstens wurde der Streit über die nach dem Zweiten Weltkrieg vorgenommenen, umfassenden Enteignungen im Wesentlichen durch Kompromisse in Form sog. Globalentschädigungsabkommen (lump sum agreements) beigelegt. In diesen Abkommen einigten sich der Heimatstaat und der die Enteignung vornehmende Staat auf eine pauschale Entschädigungssumme für sämtliche Eigentumsentziehungen. Je nach Abkommen wurden so zwischen 20% und 80% der jeweils geltend gemachten Gesamtsumme gezahlt. Mit diesem Kompromiss erkannte der enteignende Staat nicht die Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung für eine konkrete Enteignung an; aber auch der Heimatstaat des Enteigneten gab nicht sein Recht auf Entschädigung auf. Die Verteilung der pauschal gezahlten Summe auf die einzelnen betroffenen Eigentümer und damit die Bestätigung des Vorliegens einer Enteignung, oblag dann der internen Verteilung durch den Heimatstaat. Beide Seiten konnten somit ihre jeweilige Rechtsansicht weiter vertreten, ohne sich vollständig durchgesetzt zu haben.
Zweitens wurde der Konflikt auf politischer Ebene im Wesentlichen in der → Generalversammlung der → Vereinten Nationen ausgetragen. Ein letzter Kompromiss wurde 1962 in der UN-Resolution 1803 erzielt, die die permanente Souveränität über Bodenschätze zum Gegenstand hatte. Nach dieser Resolution war im Fall einer Enteignung bzw. Nationalisierung eine „appropriate compensation […] in accordance with international law“ zu zahlen. Den Höhepunkt des Konfliktes stellte die 1974 verabschiedete Resolution 3281 dar, die eine Charter of Economic Rights and Duties of States enthielt. In dieser Resolution setzte sich die aus sozialistischen Staaten und Ländern der Dritten Welt bestehende Mehrheit gegen die Stimmen der Industrienationen durch. Nach der verabschiedeten Formulierung sollte im Falle einer Enteignung zwar eine unter Berücksichtigung aller Umstände angemessene Entschädigung gezahlt werden. Ein Streit hierüber sollte aber ausschließlich aufgrund des nationalen Rechts und vor den Gerichten des enteignenden Staates zu klären sein, solange die Staaten sich nicht auf eine andere Form der Streitbeilegung einigen würden. Das Bestehen einer völkerrechtlichen Entschädigungspflicht und die Hull-Formel als Grundlage für deren Berechnung wurden damit faktisch negiert.
Nach dem Zusammenbruch der sozialistischen Wirtschaftssysteme und der damit verbundenen Hinwendung zu einer weltweiten Liberalisierung, einschließlich der damit verbundenen Anerkennung der Bedeutung von privaten Eigentumsrechten, entspannte sich der Konflikt innerhalb der → Staatengemeinschaft jedoch deutlich. Gegenwärtig dürfte dementsprechend davon auszugehen sein, dass eine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung im Falle einer Enteignung weitgehend anerkannt ist. Der Streit um die Höhe der nach dem Gewohnheitsrecht zu zahlenden Entschädigung hat seine praktische Bedeutung verloren, da diese Frage in den mehr als 2.500 bis heute abgeschlossenen Investitionsförderungsverträgen geregelt ist (→ Investitionsrecht, internationales). Die Rechtsfolge einer rechtswidrigen Enteignung hat der Ständige Internationale Gerichtshof (StIGH) im Jahr 1928 im Chorzow-Urteil definiert. Sie wurde zudem im Jahr 2001 von der International Law Commission in den Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts bestätigt (→ Verantwortlichkeit, völkerrechtliche). Demnach muss ein Staat in erster Linie den Zustand wiederherstellen, der vor der Eigentumsentziehung bestand (restitutio in integrum). Ist dies nicht möglich, dann muss der zu leistende Schadensersatz alle mit der illegalen Handlung verbundenen Nachteile kompensieren. Es ist umstritten, ob sich die nach der Hull-Formel für eine rechtmäßige Enteignung zu zahlende Entschädigung und der für eine rechtswidrige Enteignung zu zahlende Schadensersatz wesentlich voneinander unterscheiden.
II. Enteignungsrecht in Investitionsförderungsverträgen
Die Behandlung von Enteignungen ist einer der zentralen Punkte in Investitionsförderungsverträgen. Die diesbezüglich in den Verträgen enthaltenen Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen den Regeln im Völkergewohnheitsrecht.
1. Enteignung
Exemplarisch hierfür ist Art. 4 Abs. 2 des Deutschen Mustervertrages, der bereits seit Jahrzehnten ein fester Bestandteil der von Deutschland abgeschlossenen Investitionsförderungsverträge ist (abgedruckt in: AVR 45 [2007], 276 ff.). Diese Bestimmung erfasst Enteignungen, Nationalisierungen und andere Maßnahmen, die in ihrer Auswirkung einer Enteignung oder Nationalisierung gleichkommen. Unbestimmt bleibt dabei insbesondere, wie die mit der dritten Alternative erfasste indirekte Enteignung inhaltlich zu definieren ist. Das Schiedsgericht in Metalclad v. Mexico charakterisierte den Tatbestand der indirekten Enteignung, auf der Basis von Art. 1110 NAFTA, wie folgt:
„[E]xpropriation […] includes not only open, deliberate and acknowledged takings of property, such as outright seizure or formal or obligatory transfer of title in favour of the host State, but also covert or incidental interference with the use of property which has the effect of depriving the owner, in whole or in significant part, of the use or reasonably–to–be–expected economic benefit of property even if not necessarily to the obvious benefit of the host State.“
Dementsprechend sind die Schwere des Eingriffs, seine Dauer und die Beeinträchtigung schützenswerten Vertrauens für die Bewertung einer Maßnahme als indirekte Enteignung entscheidend.
Ungeachtet dieses Versuchs, dem Enteignungstatbestand Konturen zu geben, ist sein genauer Anwendungsbereich in Wissenschaft und Praxis umstritten. Im Mittelpunkt steht hier insbesondere die Frage, ob allgemein anwendbare, zur Förderung öffentlicher Interessen erlassene Regulierungen (z. B. Verweigerung einer Genehmigung zum Betrieb einer Mülldeponie aus Gründen des Naturschutzes) unter den Enteignungsbegriff fallen können oder nicht. Die Praxis der Schiedsgerichte ist hier nicht einheitlich. Während einige Schiedsgerichte, wie der zitierte Schiedsspruch in Metalclad, von einem uneingeschränkten Anwendungsbereich ausgehen, haben z. B. die Schiedsgerichte in Methanex v. USA (§ 7 – Part IV Chapter D – Page 4) und Saluka v. Czech Rebublic (§ 254) die Ansicht vertreten, dass Regulierungen jedenfalls dann keine Enteignungen darstellen, solange dem Investor bei der Vornahme der Investition nicht spezifische Zusagen gemacht wurden. Neuere Verträge, insbesondere der USA, versuchen diese Problematik durch eine ausführlichere Definition zu klären (vgl. z. B. Annex 10.B zu Art. 10.7 des Freihandelsabkommens USA – Peru). Die dort aufgestellten Kriterien sind der Rechtsprechung des US-Supreme Court entnommen und stellen auf den Charakter der Maßnahme, die Schwere des Eingriffs und die berechtigten Erwartungen des Investors ab. Aus der Abstraktheit dieser Kriterien wird deutlich, dass letztendlich den Umständen des Einzelfalls entscheidende Bedeutung zukommt.
2. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
Wie im Gewohnheitsrecht sind Enteignungen nur zulässig, wenn sie bestimmte Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Art. 4 Abs. 2 des Deutschen Mustervertrages bestimmt, dass Enteignungen nur zulässig sind, wenn sie dem allgemeinen Wohl dienen, nicht diskriminierend sind und eine Entschädigung entsprechend der Hull-Formel bezahlt wird. Art. 4 Abs. 3 regelt die Einzelheiten der Entschädigung und bestimmt insbesondere, dass diese dem Wert der Kapitalanlage vor dem Bekanntwerden der Enteignung entsprechen muss. Zudem muss die Höhe der Entschädigung in einem Verfahren vor den nationalen Gerichten überprüfbar sein.
Damit entsprechen die Regeln in Investitionsförderungsverträgen weitgehend den Bestimmungen des fremdenrechtlichen Gewohnheitsrechts (s. oben, I.). Der wichtigste Unterschied besteht in der detaillierteren Regelung der Berechnung der Entschädigung, die den Streit um die Weitergeltung der Hull-Formel obsolet macht.
III. Menschenrechtliches Enteignungsrecht
Enteignungsregelungen, die an ein Menschenrecht am Eigentum anknüpfen, finden sich in den regionalen Menschenrechtskonventionen (→ Eigentumsschutz, völkerrechtlicher), nämlich in Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur → EMRK, Art. 21 der → AMRK und Art. 14 der → Afrikanische Menschenrechtscharta) sowie Art. 17 der Europäischen Grundrechtecharta.
Im Anwendungsbereich der EMRK werden neben direkten Enteignungen auch de facto-Enteignungen erfasst. Auch hier ist die genaue Abgrenzung von de facto-Enteignungen und keine Enteignungen darstellenden Maßnahmen schwierig und beruht letztendlich auf den Umständen des Einzelfalls. Seit den grundlegenden Entscheidungen des EGMR in Sporrong and Lönnroth (NVwZ 2012, 1455) und James and Others (Bsw. Nr. 8793/79) ist zudem unbestritten, dass eine Enteignung entschädigungspflichtig ist, wobei der EGMR den Staaten hier ein weites Ermessen bei der Berechnung der Entschädigung zugesteht.
E › Erga omnes-Pflichten (Andreas Funke)
Erga omnes-Pflichten (Andreas Funke)
I. Allgemeines
II. Erga omnes-Pflichten (im Sinne einer Berechtigung aller)
III. Verpflichtungen erga omnes?
IV. Abschließende Bewertung
Lit.:
Chr. Tams, Enforcing Obligations Erga Omnes in International Law, 2005; ders., Enforcing Obligations Erga Omnes in International Law, 2005; K. Zemanek, New Trends in the Enforcement of erga omnes Obligations, UNYB 4 (2000), 1.
I. Allgemeines
Manche Normen des Völkerrechts wirken erga omnes (wörtlich: gegen alle). Diese Wirkung kommt sowohl für die Berechtigungen als auch für die Verpflichtungen, die durch völkerrechtliche Normen begründet werden, in Betracht. Erga omnes-Wirkung kann nämlich bedeuten, dass ein → Staat eine Pflicht hat, die gegenüber allen Staaten besteht. Die zugrunde liegende Norm berechtigt mithin alle diese Staaten. Diese Wirkung ist üblicherweise gemeint, wenn von erga omnes-Pflichten die Rede ist (unter II.). Die Übersetzung des Ausdrucks erga omnes als „gegen alle“ ist deshalb missverständlich; gemeint ist: „gegenüber allen“. Gleichwohl wird manchen völkerrechtlichen Normen – und das ist sachlich etwas ganz anderes – eine erga omnes-Wirkung auch in dem Sinne zugesprochen, dass sie alle Staaten verpflichten (unter III.).
II. Erga omnes-Pflichten (im Sinne einer Berechtigung aller)
Pflichten aus erga omnes-Normen, so der → IGH im insoweit grundlegenden Barcelona Traction-Fall (ICJ Reports 1970, 3 (32, Rn. 33)), bestehen gegenüber der → Staatengemeinschaft als ganzer. Sie sind eine Angelegenheit aller Staaten. Demnach haben, so der IGH, alle Staaten ein rechtliches Interesse am Schutz der Rechte, die durch solche Normen begründet werden. Es besteht also anders gesagt eine Pflicht gegenüber allen Staaten. Der IGH zählt zu diesen Pflichten das Aggressionsverbot (→ Aggression, → Angriff, bewaffneter), das Verbot des → Völkermordes und die grundlegenden → Menschenrechte, einschließlich des Schutzes vor Sklaverei und Rassendiskriminierung. Nicht aber – darauf kam es im konkreten Fall an – wirken die Regeln des diplomatischen Schutzes erga omnes. Später hat der IGH die Achtung des → Selbstbestimmungsrechts der Völker als erga omnes-Pflicht angesehen (ICJ Reports 1995, 90 (102) – Ost-Timor).
Die praktische Bedeutung der erga omnes-Wirkung von Normen kann anhand der multilateralen Menschenrechtspakte veranschaulicht werden. Verletzt ein Vertragsstaat seine menschenrechtlichen Verpflichtungen, ist jeder andere Vertragsstaat, und zwar unabhängig von einer Betroffenheit in eigenen Rechtsgütern, berechtigt, → Gegenmaßnahmen einzuleiten (sofern nicht der Vertrag selbst spezielle Vorschriften über die Normendurchsetzung enthält, → self-contained regimes). Diesen Gegenmaßnahmen gegenüber kann sich der betroffene Staat nicht darauf berufen, es läge eine Einmischung in innere Angelegenheiten (→ Interventionsverbot) vor. Eine andere Frage ist freilich, mit welchen Mitteln interveniert werden kann. Wirkt eine Norm hingegen nicht erga omnes, kann die mit ihr verbundenen Rechte nur ein Staat geltend machen, der in eigenen Interessen berührt ist. Im Falle des → diplomatischen Schutzes etwa ist dies ein Staat nur dann, wenn er den Schutz gerade für einen eigenen Staatsbürger beansprucht. Wird die Verletzung einer erga omnes-Norm gerichtlich geltend gemacht, kann der erga omnes-Charakter allerdings nicht das Fehlen der Einwilligung des Verletzerstaates in die Jurisdiktion des Gerichts ersetzen (so der IGH in dem Urteil Ost-Timor, a.a.O.).
III. Verpflichtungen erga omnes?
Verträge zu Lasten Dritter sind unzulässig (Art. 34 WVRK; Sart. II, Nr. 320). Verträge wirken nur inter partes, nicht erga omnes im Sinne von „zu Lasten aller“. Diese Grundregel kennt nur scheinbar Ausnahmen. So wirken die Normen des ius cogens nicht nur erga omnes in dem Sinne, dass ihre Verletzung von allen Staaten geltend gemacht werden kann. Sie binden auch alle Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekte. Diese Wirkung haben die Normen des → ius cogens aber nicht deshalb, weil sie zwingenden Charakter haben, sondern umgekehrt setzt die Entstehung von ius cogens voraus, dass die jeweilige Norm als Vertrags- oder Gewohnheitsrecht alle Staaten bindet, vgl. Art. 53 WVRK. Ähnliches gilt für sog. Statusverträge, d. h. Verträge, die den Status eines bestimmten Gebiets verbindlich regeln sollen (Beispiel: internationaler Status des Suez-Kanals). Über die Vertragsparteien hinaus kann diesen Verträgen eine – gewohnheitsrechtliche – Bindungskraft für all diejenigen zugesprochen werden, die nicht ausdrücklich widersprechen (acquiescence, → Völkergewohnheitsrecht). Nur in diesem eingeschränkten Sinne lässt sich dann von einer erga omnes-Verpflichtung sprechen. Ähnliches gilt schließlich auch für die Völkerrechtssubjektivität von → Staaten und → Internationalen Organisationen. Ist ein Staat von einigen Staaten als solcher anerkannt worden oder ist eine Internationale Organisation von einigen Staaten ins Leben gerufen worden, so besteht die damit je verbundene Rechtssubjektivität nicht in dem Sinne erga omnes, dass die nicht beteiligten Staaten diese gegen sich gelten lassen müssten, sondern nur im Verhältnis des anerkennenden Staates zum anerkannten Staat bzw. im Verhältnis der Mitgliedstaaten der Internationalen Organisation untereinander.
IV. Abschließende Bewertung
Das Konzept der erga omnes-Pflichten ist von grundlegender Bedeutung für das Verständnis des modernen Völkerrechts. Auch wenn es strukturell das Konsensprinzip nicht verlässt, zeigt es auf, dass sich die Staaten im Wege der Vereinbarung auf gemeinsam geteilte Werte und Überzeugungen eingelassen haben (→ Konstitutionalisierung).
E › Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) (Angelika Nußberger)
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) (Angelika Nußberger)
I. Entstehungsgeschichte
1.Geschichte der Ausarbeitung der Konvention
2.Aufbau der Konvention
3.Vertragliche Weiterentwicklung des Konventionstextes
a)Ergänzung der substantiellen Garantien durch Zusatzprotokolle
b)Änderung der substantiellen Garantien durch Zusatzprotokolle
c)Verfahrensänderungen durch Zusatzprotokolle
II. Inhaltliche Schwerpunkte
1.Vergleich zu anderen internationalen Menschenrechtsverträgen
2.Vergleich zu den Grundrechtskatalogen nationaler Verfassungen
3.Hierarchisierung der Schutzbestimmungen
4.Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der EMRK
III. Auslegungsmethoden
1.Restriktive Interpretation von Vorbehalten und Erklärungen
2.EMRK als „lebendiges Instrument“
3.Ermessensspielraum
4.Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
IV. Wirkung der Entscheidungen des EGMR zur EMRK
Lit.:
E. Bates, The Evolution of the European Convention on Human Rights: From its Inception to the Creation of a Permanent Court of Human Rights, 2010; C. Grabenwarter/K. Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl. 2012; A. Nußberger, Europäische Menschenrechtskonvention, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. X, 3. Aufl. 2012, § 209.
Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; Sart. II, Nr. 130) ist ein von allen Mitgliedstaaten des Europarats ratifizierter regionaler Menschenrechtsvertrag (→ Menschenrechte, allg.; → Völkervertragsrecht), der aufgrund des darin vorgesehenen effektiven gerichtlichen Kontrollmechanismus Vorbildfunktion für den internationalen Menschenrechtsschutz hat.
I. Entstehungsgeschichte
1. Geschichte der Ausarbeitung der Konvention
Bereits kurze Zeit nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs gab es Überlegungen, parallel zu der Ausarbeitung der → Allgemeinen Menschenrechtserklärung von 1948 auch für Europa ein regionales Instrument zum Schutz der Menschenrechte zu schaffen, das einen Rückfall in Diktatur und Totalitarismus zu verhindern helfen und zugleich den Kern für die Entwicklung einer europäischen Verfassungsordnung bilden würde. Nachdem die Satzung des Europarats am 5.5.1949 in Kraft getreten war, war die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten der erste wichtige völkerrechtliche Vertrag, der unter der Ägide des Europarats ausgearbeitet wurde. 1950 wurde die Konvention von 13 Staaten gezeichnet, 1953 trat sie nach der zehnten Ratifikation in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings eine verpflichtende Kontrolle lediglich durch die Europäische Kommission für Menschenrechte vorgesehen; eine Unterwerfung unter das Individualbeschwerdeverfahren vor dem → Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) war dagegen lediglich eine Option. Dies änderte sich erst 1998 mit dem Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls, das die Zuständigkeit des Gerichtshofs für alle Vertragsstaaten der EMRK verpflichtend vorschrieb.
Während die Konvention zu Zeiten des Kalten Krieges nur von westeuropäischen Staaten ratifiziert wurde, traten nach der Wende 1989/1990 auch alle mittel- und osteuropäischen Staaten bei, wenn auch zum Teil – etwa die Nachfolgestaaten Jugoslawiens – mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung. Gegenwärtig sind alle europäischen Staaten mit Ausnahme von Weißrussland und Vatikanstaat Vertragsstaaten der Konvention.
2. Aufbau der Konvention
In der Konvention sind in den ersten 18 Artikeln alle geschützten Rechte und Freiheiten sowie auch besondere Einschränkungsmöglichkeiten festgelegt. Im zweiten Abschnitt werden Zusammensetzung und Funktionsweise des EGMR sowie die einzelnen Verfahren, insbesondere das Individualbeschwerdeverfahren, beschrieben. Im dritten und letzten Abschnitt finden sich allgemeine Regelungen zur Abgrenzung zu anderen Verfahren der Streitbeilegung, zu Vorbehalten und zur Kündigung. Während die im ersten Abschnitt enthaltenen materiellen Menschenrechtsgarantien bisher keinen Änderungen unterzogen wurden, wurden die Regelungen des zweiten Abschnitts der geänderten Rolle des EGMR entsprechend mehrfach angepasst.
3. Vertragliche Weiterentwicklung des Konventionstextes
a) Ergänzung der substantiellen Garantien durch Zusatzprotokolle
Bei der Ausarbeitung des ursprünglichen Textes der Konvention konnte man sich nicht auf eine Einbeziehung eines → eigentumsrechtlichen Schutzes einigen. Eine entsprechende Bestimmung wurde zusammen mit einem Recht auf Bildung und der Verpflichtung, freie und geheime Wahlen durchzuführen, in das 1. Zusatzprotokoll vom 20.3.1952, in Kraft getreten am 18.5.1954, aufgenommen. Mit Ausnahme der Schweiz und Monacos haben alle Mitgliedstaaten des Europarats das 1. Zusatzprotokoll ratifiziert, wenn auch teilweise unter Vorbehalten oder verbunden mit bestimmten Erklärungen, die insbesondere Restitutionsfragen betreffen.
Zusätzliche Garantien enthält darüber hinaus Protokoll Nr. 4 vom 16.9.1993, so vor allem das Freizügigkeitsrecht (Art. 2), das Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger (Art. 3) und das Verbot der Kollektivausweisung (Art. 4), wobei letzteres aufgrund des ersten Staatenbeschwerdeverfahrens von Georgien gegen Russland besondere Bedeutung erlangt hat; das Verfahren, bei dem es um die Ausweisung georgischer Bürger aus Russland geht, ist seit 2008 vor dem Gerichtshof anhängig. Das Zusatzprotokoll wurde von allen Mitgliedstaaten des Europarats mit Ausnahme der Türkei, des Vereinigten Königreichs, Griechenlands und der Schweiz ratifiziert.
b) Änderung der substantiellen Garantien durch Zusatzprotokolle
Obwohl der Text der in der EMRK enthaltenen materiell-rechtlichen Garantien noch keiner Änderung unterzogen wurde, hat sich die Substanz des in Art. 2 enthaltenen Rechts auf Leben grundlegend geändert. In der ursprünglichen Fassung von 1953 war die Todesstrafe auf der Grundlage eines rechtsstaatlichen Urteils noch zugelassen worden. Mit dem 6. Zusatzprotokoll vom 28.4.1983 wurde ein Reformweg gewählt, der es den Mitgliedstaaten ermöglichte, mit der Ratifikation diese Änderung als verbindlich anzunehmen, ohne, wie es bei einer Änderung des Konventionstextes selbst nötig gewesen wäre, das Inkrafttreten von der Ratifikation aller Mitgliedstaaten abhängig zu machen. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt (April 2013) haben alle Mitgliedstaaten außer Russland das 6. Zusatzprotokoll ratifiziert. Inhaltlich noch weiter geht das 13. Zusatzprotokoll vom 3.5.2002, das das Verbot der Todesstrafe auch auf Kriegszeiten erstreckt. Außer Russland, Polen, Armenien und Aserbaidschan haben es alle Vertragsstaaten der Konvention ratifiziert.
Im Gegensatz dazu wurde das 12. Zusatzprotokoll, das den Gleichheitssatz allgemein fasst und damit über die in der Konvention garantierten Rechte hinaus auch auf andere Rechtspositionen anwendet, nur von einer Minderheit von 18 Vertragsstaaten ratifiziert und spielt damit in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine eigenständige Rolle.
c) Verfahrensänderungen durch Zusatzprotokolle
Auch nach der entscheidenden, durch das 11. Zusatzprotokoll herbeigeführten Änderung des Verfahrens, mit der der EGMR als für Individualbeschwerden unmittelbar zuständiges und dauerhaft tätiges Kontrollorgan eingerichtet wurde, gab es eine Vielzahl von weiteren Verfahrensänderungen, die vor allem der Steigerung der Effektivität des Kontrollmechanismus dienen sollten. Besonders wichtig war die Einführung von Einzelrichterentscheidungen bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden mit dem 14. Zusatzprotokoll.
II. Inhaltliche Schwerpunkte
1. Vergleich zu anderen internationalen Menschenrechtsverträgen
Inhaltlich entsprechen die von der EMRK garantierten Rechte den auf universeller Ebene im → Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte enthaltenen Rechten im Wesentlichen; die Europäische Grundrechte-Charta, die deutlich jünger ist, ist umfassender und ergänzt den Katalog der allgemein als „politisch“ verstandenen Rechte um eine Reihe von sozialen Rechten. Die EMRK zeichnet sich dadurch aus, dass die Bestimmungen knapp gefasst und damit interpretationsoffen sind; sie spiegeln im Wesentlichen die auf der Aufklärung basierende europäische Menschenrechtstradition wider. Anders als speziellere Menschenrechtsverträge, die auf bestimmte schutzbedürftige Personen wie etwa Frauen oder Kinder zugeschnitten sind, versteht sich die EMRK als ein umfassender und thematisch nicht fokussierter Vertrag. Für das Menschenrechtsschutzkonzept des Europarats ist die EMRK das entscheidende Instrument; weitere Verträge wie insbesondere die Europäische Sozialcharta sind als komplementär anzusehen.
2. Vergleich zu den Grundrechtskatalogen nationaler Verfassungen
Die EMRK als früher Text des internationalen Menschenrechtsschutzes greift auf die in älteren nationalen Verfassungen enthaltenen Menschenrechtsverbürgungen zurück, dient ihrerseits aber auch wiederum für eine Vielzahl von neueren Verfassungen, insbesondere in den Ländern Mittel- und Osteuropas, als Vorbild (→ Menschenrechtlicher Mindeststandard). Im Vergleich zum Grundgesetz fallen Unterschiede in zweierlei Hinsicht auf: Zum einen sind in der EMRK die Verfahrensgarantien bei Freiheitsentziehungen und Gerichtsverfahren („fair trial“) wesentlich stärker ausdifferenziert (Art. 5 und Art. 6 EMRK). Auch ist eine Besonderheit, dass in Art. 8 nicht nur ein Recht auf Familien-, sondern auch auf Privatleben garantiert wird; letzteres wurde vom EGMR als eine der Regelung des Art. 2 GG vergleichbare Auffangbestimmung für Eingriffe in verschiedene Rechte interpretiert. Zum anderen ist der Schutz von Arbeit und Berufsleben in Art. 12 GG stärker hervorgehoben und findet keine kongruente Entsprechung in der EMRK. Allerdings werden die Unterschiede im Wortlaut durch die jeweilige umfassende Auslegungspraxis einerseits des EGMR, andererseits des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Bedeutung relativiert.
3. Hierarchisierung der Schutzbestimmungen
Als besonders schwerwiegende Konventionsverstöße werden Verletzungen von Art. 2 (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung) und Art. 4 (Verbot der Zwangsarbeit) angesehen. Auch dem in Art. 5 geschützten Freiheitsrecht kommt eine große Bedeutung zu. Dagegen werden Verletzungen der nachfolgenden Artikel in der Regel nicht als prioritär angesehen, es sei denn, es handelt sich um massenhafte Verstöße und damit um ein systemisches Problem in einem bestimmten Mitgliedstaat.
4. Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der EMRK
Nach Art. 34 EMRK kann sich jede natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe mit Beschwerden über eine Verletzung der in der Konvention enthaltenen Rechte an den EGMR wenden, wenn sie alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat. Der in dieser Bestimmung enthaltene Grundsatz der Subsidiarität ist von zentraler Bedeutung für die Rechtsprechung des EGMR, da jedem Staat erst die Gelegenheit gegeben werden muss, bei einem menschenrechtlichen Problem selbst Abhilfe zu schaffen, bevor er sich der internationalen Kontrolle unterziehen muss. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind im Einzelnen in der Konvention konkretisiert. Mit Blick auf die Überlastung des Gerichtshofs mit Beschwerden werden sie zunehmend strenger ausgelegt.
Neben den Individualbeschwerdeverfahren gibt es auch noch Staatenbeschwerdeverfahren (Art. 33 EMRK), bei denen die Vertragsstaaten vor dem Gerichtshof ein konventionswidriges Verhalten anderer Vertragsstaaten rügen können.
III. Auslegungsmethoden
1. Restriktive Interpretation von Vorbehalten und Erklärungen
Die Interpretation der Konvention durch den Gerichtshof folgt grundsätzlich dem Ziel, einen möglichst umfassenden und effektiven Menschenrechtsschutz zu gewährleisten. Daher werden die von den Staaten abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen sehr restriktiv ausgelegt. Im Zweifel wird eine territoriale, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung des Schutzumfangs nicht anerkannt und der Staat als vollumfänglich an die Bestimmungen der Konvention gebunden angesehen (ständige Rechtsprechung seit Belilos v. Schweiz).
2. EMRK als „lebendiges Instrument“
Bereits sehr früh in der Rechtsprechung hat der EGMR anerkannt, dass – den allgemeinen Interpretationsregeln im Völkerrecht entsprechend (vgl. Art. 31, 32 WVRK) – bei der Auslegung der Konvention das historisch Gewollte nicht im Vordergrund stehen kann, sondern vielmehr eine Auslegung mit Blick auf die sich wandelnden gesellschaftlichen Anschauungen erforderlich ist, da die Konvention andernfalls nicht Schrittmacher im Bereich der Menschenrechte wäre, sondern Gefahr liefe, tradierte Restriktionen zu konservieren. Die Auslegung der EMRK als lebendiges Instrument („living instrument“) ist in allen Bereichen der Konvention prägend. Besonders deutlich ist dies etwa bei der Auslegung des Diskriminierungsverbots, das offen interpretiert und über den Wortlaut hinaus auch auf Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung oder des familienrechtlichen Status angewandt wird. In ähnlicher Weise hat sich auch das, was als „unmenschliche Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK angesehen wird, verändert; beispielsweise wird die noch in den 1950er Jahren allgemein akzeptierte Prügelstrafe als Teil der Erziehung mittlerweile als „unmenschliche Behandlung“ und damit als Konventionsverstoß erachtet.
Um zu ermitteln, in welche Richtung die Konvention als „lebendiges Instrument“ fortzuentwickeln ist, greift der Gerichtshof häufig auf rechtsvergleichende Gutachten zurück, um das Bestehen oder Nicht-Bestehen eines „europäischen Konsenses“ festzustellen. Je nachdem wird der den Mitgliedstaaten zu gewährende Ermessensspielraum als weiter oder enger angesehen.
3. Ermessensspielraum
Aufgabe des EGMR ist, die Anwendung der EMRK in den 47 Mitgliedstaaten zu garantieren, nicht aber eine Rechtsangleichung oder Harmonisierung der sehr verschiedenen Rechtsordnungen durchzusetzen. Der Grundsatz der Subsidiarität wird für so wesentlich erachtet, dass auf der letzten Reformkonferenz in Brighton im Jahr 2012 erreicht wurde, ihn in die Präambel der Konvention aufzunehmen. Dementsprechend hat der Gerichtshof die Konvention so auszulegen, dass den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum bei der Umsetzung bleibt. Lässt sich aus der Konvention kein eindeutiger Standard zur Regelung eines bestimmten Problems ableiten, so sind die Staaten konventionsrechtlich nicht zu einer bestimmten Problemlösung verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei Konflikten zwischen verschiedenen gleichermaßen von der Konvention geschützten Rechten.
4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Beim Ausgleich zwischen verschiedenen von der Konvention geschützten Rechten, aber auch bei der Beantwortung der Frage, welche Einschränkung von Rechten des Einzelnen „notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“ ist, kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine zentrale Rolle zu. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich hier zum Teil unmittelbar auf den Wortlaut der in der Konvention zugelassenen Einschränkungen der Rechte (z. B. Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2) berufen, hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber auch bei der Auslegung der anderen Konventionsgarantien, etwa beim Recht auf Zugang zum Gericht oder beim Diskriminierungsverbot, angewendet. Damit wird ermöglicht, mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls einen gerechten Ausgleich zu erreichen.
IV. Wirkung der Entscheidungen des EGMR zur EMRK
Die Entscheidungen des EGMR zur EMRK sind völkerrechtlich verpflichtend; derjenige Staat, gegen den ein Urteil gerichtet ist, hat, wird eine Konventionsverletzung festgestellt, eine eventuell festgesetzte Kompensationszahlung zu leisten und, soweit möglich, mit individuellen Maßnahmen (z. B. Wiederaufnahme eines Gerichtsverfahrens) der festgestellten Menschenrechtsverletzung abzuhelfen. Darüber hinaus kann es notwendig sein, die zugrunde liegenden nationalen Gesetze oder die Rechtspraxis zu ändern. Bei systemischen Menschenrechtsverletzungen kann der Gerichtshof in Pilotverfahren einen bestimmten Zeitrahmen zur Behebung des Problems vorgeben. Der Ministerrat überwacht die Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs.
E › Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (Angelika Nußberger)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (Angelika Nußberger)
I. Gründung, Ausarbeitung und Änderung der Rechtsgrundlagen
1.Vorbereitungsphase vom Inkrafttreten der EMRK bis zum Arbeitsbeginn des Gerichtshofs
2.Koexistenz von Gerichtshof und Kommission (1959 – 1998)
3.Wirken als ständiger Gerichtshof (seit 1998)
4.Reformperspektiven
II. Organisation und Verfahrensordnung
1.Strukturelle Einbindung in den Europarat
2.Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gerichtshofs
3.Individualbeschwerdeverfahren
4.Staatenbeschwerdeverfahren
III. Bedeutung der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Weiterentwicklung des Völkerrechts
Lit.:
E. Bates, The Evolution of the European Convention on Human Rights: From its Inception to the Creation of a Permanent Court of Human Rights, 2011; C. Grabenwarter/K. Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012; A. Nußberger, Europäische Menschenrechtskonvention, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.), HStR, Band X (Deutschland in der Staatengemeinschaft), 3. Aufl., 2012, 135.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist der weltweit einzige internationale Gerichtshof, der auf der Grundlage eines → völkerrechtlichen Vertrags bindende Urteile in sowohl unmittelbar von → Individuen gegen → Staaten als auch von Staaten gegen Staaten gerichteten Beschwerden, in denen Menschenrechtsverletzungen gerügt werden, treffen kann. Er ist organisatorisch in den Europarat eingebunden und damit für die 47 Mitgliedstaaten des Europarats zuständig. Seiner Jurisdiktion sind gegenwärtig etwa 800 Millionen Menschen unterworfen.
I. Gründung, Ausarbeitung und Änderung der Rechtsgrundlagen
1. Vorbereitungsphase vom Inkrafttreten der EMRK bis zum Arbeitsbeginn des Gerichtshofs
Mit der Ausarbeitung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (→ EMRK), die 1950 von 13 Mitgliedstaaten des 1949 neu gegründeten Europarats unterzeichnet wurde und die nach Ratifikation von zehn Staaten am 3.9.1953 in Kraft trat, war die Errichtung sowohl einer Europäischen Kommission für Menschenrechte als auch eines Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorgegeben. Während die Kommission von den der Jurisdiktion der Mitgliedstaaten unterstehenden Bürgern unmittelbar angerufen werden konnte, war der Zugang zum Gerichtshof selbst nach der ursprünglichen Konzeption beschränkt. Voraussetzung für eine gerichtliche Entscheidung war eine entsprechende allgemeine Unterwerfungserklärung des betroffenen Staates unter das Individualbeschwerdeverfahren sowie für den jeweiligen konkreten Fall eine positive Entscheidung der Kommission über die Zulässigkeit der Beschwerde und eine Verweisungsentscheidung entweder der Kommission oder des Staates, gegen den die Beschwerde gerichtet war.
Nachdem Island als achter Staat am 3.9.1958 die Unterwerfungserklärung zum Individualbeschwerdeverfahren abgegeben hatte, waren die Voraussetzungen für die Errichtung des Gerichtshofs gegeben. Nach der Wahl der Richter durch die Beratende Versammlung des Europarats im Januar 1959 fand die erste Sitzung vom 23. – 28.2.1959 statt. Der erste Fall, bei dem der Gerichtshof am 1.7.1961 in der Sache entschied, war Lawless v. Irland.
2. Koexistenz von Gerichtshof und Kommission (1959 – 1998)
In der Zeit von 1959 bis 1998 beruhte das konventionsrechtliche Kontrollsystem auf drei Pfeilern: der Kommission, dem Gerichtshof und dem Ministerrat und war damit vergleichsweise komplex. In den Anfangsjahren wurde dem neuen System zum Schutz der Menschenrechte nur relativ wenig öffentliche Aufmerksamkeit zuteil. In den späten 1970er Jahren trat der Gerichtshof dann aber mit mehreren als spektakulär angesehenen Urteilen, etwa zur Unmenschlichkeit der Prügelstrafe (Tyrer v. Großbritannien), zur konventionswidrigen Ungleichbehandlung von nicht-ehelichen Kindern (Marckx v. Belgien) und zum Zugang auch Mittelloser zum Gericht (Airey v. Irland) aus seinem Schattendasein.
Mit dem Beitritt auch der ehemals zum kommunistischen Machtbereich gehörenden Staaten Mittel- und Osteuropas in den 1990er Jahren veränderte sich die Rolle des Gerichtshofs grundlegend; zum einen wurde seine Rechtsprechung zu einem zentralen Orientierungspunkt im auf Rechtsstaatlichkeit ausgerichteten Transitionsprozess, zum anderen wurde er aber auch zunehmend bei gesellschaftlich kontroversen Fragen mit der Aufgabe betraut, europäische Standards zu definieren. Die explosiv ansteigende Zahl an Beschwerden – im Jahr 1978 wurden 335 Beschwerden, im Jahr 1998 bereits 5981 Beschwerden registriert – waren im Rahmen des historisch gewachsenen Systems, das die staatliche Souveränität in den Vordergrund stellte und keinen unmittelbaren Zugang zum Gerichtshof gewährte, nicht mehr zu bewältigen. Mit der auf dem 11. Zusatzprotokoll beruhenden Reform von 1998 wurde das gesamte System grundlegend neu gestaltet, die Kommission abgeschafft und ein permanent tätiger, unmittelbar für den Einzelnen zugänglicher Gerichtshof geschaffen.
3. Wirken als ständiger Gerichtshof (seit 1998)
Mit dem elften Zusatzprotokoll waren die Reformen allerdings nicht abgeschlossen; vielmehr trat der Gerichtshof in eine andauernde Reformphase, deren wichtigste weitere Zäsur das Inkrafttreten des 14. Zusatzprotokolls darstellte, das bereits 2004 ausgearbeitet worden war, nach der verzögerten Ratifikation durch die Russische Föderation aber erst 2010 in Kraft treten konnte. Wichtigste Neuerung war die Einführung von Unzulässigkeitsentscheidungen durch Einzelrichter (Art. 27 EMRK), die es ermöglichte, weit über 90 Prozent der Beschwerden in einem wenig aufwändigen Verfahren schnell abzuhandeln und sich damit auf die inhaltlich schwierigen Beschwerden zu konzentrieren.
4. Reformperspektiven
Auf den der Reform des Gerichtshofs gewidmeten Regierungskonferenzen in Interlaken, Izmir und Brighton in den Jahren 2010, 2011 und 2012 wurden Vereinbarungen sowohl zu kurz- als auch zu langfristigen Maßnahmen zur weiteren Reform des Gerichtshofs getroffen. Gegenwärtig befindet sich ein Protokoll zur Änderung der Konvention (Protokoll Nr. 15) sowie ein Fakultativprotokoll zur Einführung eines von nationalen Höchstgerichten initiierten Gutachtenverfahrens (Protokoll Nr. 16) in Vorbereitung. Die mit Protokoll Nr. 15 geplanten Textänderungen betreffen insbesondere die Präambel, in die der Grundsatz der Subsidiarität sowie des Ermessensspielraums der nationalen Entscheidungsträger – beides vom Gerichtshof erarbeitete Konzepte – explizit aufgenommen werden sollen, um die Eckpunkte für das Verhältnis zwischen EGMR und Mitgliedstaaten zu fixieren.
Ein weiterer wesentlicher Reformschritt ist der in Art. 6 Abs. 2 EUV vorgesehene Beitritt der EU zur EMRK, zu dessen Vorbereitung gegenwärtig entsprechende Detailregelungen ausgearbeitet werden.
II. Organisation und Verfahrensordnung
1. Strukturelle Einbindung in den Europarat
Der Gerichtshof ist ein auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrags gegründetes selbstständiges Organ, zugleich aber strukturell und organisatorisch in den Europarat einbezogen. Alle Mitgliedstaaten des Europarats haben die EMRK ratifiziert und sich damit der Rechtsprechung des EGMR unterworfen. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats ist zuständig für die Wahl der Richter. Die Kanzlei des Gerichtshofs ist dem Generalsekretär des Europarats unterstellt. Der Ministerrat des Europarats ist für die Überwachung der Vollstreckung der Urteile verantwortlich.
2. Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gerichtshofs
Die Anzahl der Richter entspricht der Anzahl der Konventionsstaaten; gegenwärtig sind es 47, nach einem Beitritt der EU wären es 48 Richterinnen und Richter. Kandidaten für das Richteramt werden von den jeweiligen Regierungen vorgeschlagen und von der Parlamentarischen Versammlung für eine einmalige Amtszeit von neun Jahren gewählt. Amtssprachen am Gerichtshof sind Englisch und Französisch.
Der Gerichtshof entscheidet in vier verschiedenen Formationen: als Einzelrichter, Komitee von drei Richtern, Kammer von sieben Richtern und Große Kammer von 17 Richtern (Art. 26 Abs. 1 EMRK). Einzelrichter können keine Konventionsverletzungen feststellen, sondern lediglich offensichtlich unzulässige Beschwerden abweisen (Art. 27 EMRK). Komitees von drei Richtern entscheiden gleichermaßen über offensichtlich unbegründete, aber auch über offensichtlich begründete Beschwerden (Art. 28 EMRK). Die fünf Sektionen des Gerichtshofs, deren Zusammensetzung die regionalen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in ausgeglichener Weise widerspiegeln soll, entscheiden in der Regel ohne Anhörung in allen sonstigen Fällen (Art. 29 EMRK). Dabei ist derjenige Richter, der aus dem Staat kommt, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, von Amts wegen in das Verfahren eingebunden, um sicherzustellen, dass die Besonderheiten des jeweiligen Rechtssystems richtig verstanden und gewürdigt werden (Art. 26 Abs. 4 EMRK). Die Große Kammer setzt sich aus 17 Richtern zusammen. Sie fungiert entweder als eine Art zweite Instanz, wenn sich die Regierung oder der Beschwerdeführer gegen ein Urteil der Kammer wendet und die entsprechende Beschwerde von einem Vorprüfungsausschuss von fünf Richtern zugelassen wird (Art. 43 EMRK), oder sie tritt an die Stelle der Kammer, wenn diese eine Sache aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder wegen potentieller Widersprüche zur gefestigten Rechtsprechung abgibt (Art. 30 EMRK).
Aufgrund seiner Verfahrensautonomie hat sich der Gerichtshof eine Verfahrensordnung (Rules of the Court) gegeben, die sowohl mit Blick auf die durch die neuen Zusatzprotokolle vorgegebenen Änderungen als auch mit Blick auf die innere Reform der Ablaufprozesse am Gerichtshof einem andauernden Anpassungsprozess unterworfen ist. Die Verfahrensordnung wird vom Plenum des Gerichtshofs verabschiedet (Art. 25 lit. d EMRK).
3. Individualbeschwerdeverfahren
Das wichtigste Verfahren vor dem EGMR ist das Individualbeschwerdeverfahren. Beschwerden können nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs innerhalb einer Frist von sechs Monaten eingelegt werden (Art. 35 EMRK); mit dem 15. Zusatzprotokoll soll die Frist auf vier Monate verkürzt werden. Der Beschwerdeführer muss geltend machen, Opfer einer Verletzung der in der EMRK oder der dazu ergangenen Zusatzprotokolle zu sein (Art. 34 EMRK). Zur Steigerung der Effizienz der Arbeit des Gerichtshofs werden die formalen Voraussetzungen zur Einreichung einer Beschwerde im Rahmen der Reformbemühungen zunehmend strikter gefasst; nur Beschwerden, die den Voraussetzungen entsprechen, werden registriert. Ist eine Beschwerde zulässig und begründet, endet das Verfahren in der Regel mit einem Kammerurteil, in dem die Konventionsverletzung festgestellt sowie eine gerechte Entschädigung festgelegt wird (Art. 41 EMRK); ausnahmsweise kann der Gerichtshof auch nach Art. 46 EMRK die sich aus dem Urteil für den Staat ergebenden Pflichten genauer bestimmen oder in einem Pilotverfahren ein strukturelles Problem monieren und in einem bestimmten Zeitrahmen eine Lösung einfordern (Rule 61 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Grundsätzlich gelten die Urteile nur inter partes; allerdings sind sie um der Effektivität des menschenrechtlichen Schutzes willen auch von den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (Orientierungswirkung). Die Überwachung der Durchführung der Urteile des Gerichtshofs obliegt dem Ministerkomitee des Europarats (Art. 46 Abs. 2 EMRK).
4. Staatenbeschwerdeverfahren
Neben dem Individualbeschwerdeverfahren gibt es das in der Praxis sehr viel seltenere Staatenbeschwerdeverfahren, bei dem ein Mitgliedstaat eine Verletzung der Konvention oder der dazu ergangenen Protokolle in einem anderen Mitgliedstaat rügen kann (Art. 33 EMRK). Das Verfahren unterscheidet sich nur in Details vom Individualbeschwerdeverfahren. Gegenwärtig sind zwei Staatenbeschwerdeverfahren von Georgien gegen die Russische Föderation beim Gerichtshof anhängig.
III. Bedeutung der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Weiterentwicklung des Völkerrechts
Die Rechtsprechung des EGMR umfasst mittlerweile knapp 70.000 auf der Datenbank des Gerichtshofs gespeicherte Zulässigkeitsentscheidungen („decisions“) und Sachurteile („judgments“), die vom Strafprozessrecht bis zum Arbeitsrecht und vom Familienrecht bis zum Presserecht nahezu alle Rechtsmaterien berühren. Da die Urteile verbindlich sind und in den Konventionsstaaten ins nationale Recht umgesetzt werden müssen, hat die Rechtsprechung europaweit eine Vielzahl umfassender Reformen angestoßen; dies insbesondere, aber keineswegs ausschließlich in den Transitionsstaaten, für die es galt, die aus der kommunistischen Ära stammenden Gesetze einem modernen Menschenrechtsverständnis entsprechend neu zu formulieren. In Deutschland hat die Rechtsprechung des Gerichtshofs in jüngster Zeit wichtige Reformen im Bereich der Sicherungsverwahrung sowie im Bereich des Familienrechts, speziell mit Blick auf die Verbesserung der Stellung der biologischen Väter, erforderlich gemacht.
Ferner hat der Gerichtshof die allgemeine Menschenrechtsdoktrin entscheidend weiterentwickelt. Ausschlaggebend dafür ist der interpretatorische Ansatz, die Konvention als lebendiges Instrument („living instrument“) zu verstehen und den sich wandelnden Gegebenheiten und Anschauungen in den europäischen Gesellschaften anzupassen, zugleich aber auch den Staaten einen mehr oder weniger weiten Ermessensspielraum bei der Regelung gesellschaftspolitisch kontroverser Fragen einzuräumen, insbesondere, wenn sich europaweit bei bestimmten Fragen kein Konsens abzeichnet.
Die Existenz eines internationalen Menschenrechtsgerichtshofs, der auf völkervertraglicher Grundlage für die Staaten verbindliche Urteile erlässt und für den Einzelnen unmittelbar zugänglich ist, hat zudem entscheidende Impulse für eine Änderung oder Neuakzentuierung der Doktrin des allgemeinen Völkerrechts in vielen Bereichen bewirkt. So ist dem Einzelnen notwendigerweise eine zumindest partielle → Völkerrechtssubjektivität zuzuerkennen, soweit er vor dem EGMR prozessrechtlich gleichberechtigt einem Staat gegenübertreten kann; die bisher allgemein akzeptierte Vorstellung einer Mediatisierung des → Individuums im Völkerrecht ist insofern nur mehr eingeschränkt gültig (→ Menschenrechte, allg.). Auch zu Fragen des Umfangs der staatlichen Hoheitsgewalt („jurisdiction“) und der damit verbundenen Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen außerhalb des Hoheitsgebiets sowie zu Fragen der Berücksichtigung → staatlicher Immunität bei Menschenrechtsverletzungen hat der EGMR wegweisende Urteile erlassen. Dabei berücksichtigt der EGMR relevante Entscheidungen nationaler und internationaler Gerichte sowie völkervertragliche und gewohnheitsrechtliche Regelungen und achtet auf die Konsistenz der Rechtsprechung zu den Menschenrechten; für die authentische Auslegung der EMRK trägt der Gerichtshof dabei die alleinige Verantwortung.
F Inhaltsverzeichnis
Freihandelszone
Fremdenrecht, völkergewohnheitsrechtliches
Friendly Relations-Deklaration (1970)
F › Freihandelszone (Martin Willl)
Freihandelszone (Martin Willl)
I. Wesen der Freihandelszone
II. Hintergründe und Kernregelungen
1.Zollverbot
2.Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
III. Institutionelle Strukturen und Streitschlichtung
IV. Wichtige Freihandelszonen
1.EFTA
2.NAFTA
3.AFTA
4.COMESA
V. Freihandelszonen und WTO-Recht
1.Grundproblem der Sektorierung des internationalen Wirtschaftsrechts
2.Freihandelszonen im Lichte des WTO-Rechts
Lit.:
S. Boysen, Regionale Handelsabkommen, in: M. Hilf/S. Oeter (Hrsg.), WTO-Recht – Rechtsordnung des Welthandels, 2. Aufl., 2010, 662; C. Freund/E. Ornelas, Regional Trade Agreements, World Bank Policy Research Working Paper 5314, May 2010; K. Nowrot, in: C. Tietje (Hrsg.), Internationales Wirtschaftsrecht, 2009, 118; WTO, World Trade Report 2011: The WTO and Preferential Trade Agreements: From Co-existence to Coherence, <www.wto.org/english/res_e/booksp_e/anrep_e/world_trade_report11_e.pdf>.
I. Wesen der Freihandelszone
Eine Freihandelszone ist ein mindestens zwei, meist aber wesentlich mehr Mitgliedstaaten umfassendes Gebiet, in dem Zölle und andere (nichttarifäre) Handelshemmnisse möglichst weitgehend beseitigt sind.
Die Freihandelszone ist die wichtigste Form internationaler Wirtschaftsintegration. In der Hierarchie der Integrationstypen regionaler Ökonomien ordnet sie sich zwischen der Präferenzzone und der → Zollunion ein. Während sich die Präferenzzone durch zumeist nur auf einzelne Wirtschaftssektoren begrenzte Marktzugeständnisse auszeichnet, weist eine Zollunion alle Charakteristika der Freihandelszone auf, umfasst allerdings zusätzlich auch die Vereinbarung eines gemeinsamen Außenhandelszolls. Ein Gemeinsamer Markt wie die EU geht schließlich über die Zollunion z. T. deutlich hinaus, indem hier bspw. auch eine Harmonisierung des Binnenrechts der Mitgliedstaaten angestrebt wird. Zollunionen und Gemeinsame Märkte enthalten also „auch“ eine Freihandelszone, während Freihandelszonen im engeren Sinn (oder „Nur“-Freihandelszonen) solche Zusammenschlüsse sind, die über (noch) keinen gemeinsamen Außenzoll verfügen.
Wichtige Beispiele solcher Freihandelszonen im engeren Sinn sind die Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Asscociation, EFTA; Sart. II, Nr. 300), der Europäische Wirtschaftsraum (EWR), die Nordamerikanische Freihandelszone auf der Grundlage des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens (North American Free Trade Agreement, NAFTA), der Gemeinsame Markt für das östliche und südliche Afrika (Common Market for Eastern and Southern Africa, COMESA) und die ASEAN-Freihandelszone (ASEAN Free Trade Area, AFTA).
II. Hintergründe und Kernregelungen
Der Gründung einer Freihandelszone von zwei oder mehr Staaten liegt meist eine ökonomische Motivation zugrunde, die oft durch politische Faktoren ergänzt wird. In ökonomischer Hinsicht soll die Freihandelszone durch einen freien Fluss der Güter den Wohlstand der beteiligten → Staaten fördern. Eine Freihandelszone ist nicht eben selten die Vorstufe zu einer intensiveren Integration, die dann weitere ökonomische und – früher oder später – auch politische Faktoren einbeziehen kann. Während es seit Jahrhunderten Freihandelszonen gibt, ist deren Zahl seit dem Zusammenbruch des früheren Ostblocks Anfang der 1990er Jahre deutlich angestiegen. Dabei gehen die früher meist zwischen Nachbarstaaten abgeschlossen oder zumindest regional verhafteten Abkommen immer öfter über den unmittelbaren geographischen Zusammenhang hinaus und beziehen über den freien Warenverkehr hinaus immer öfter auch weitere Gebiete wie den Dienstleistungsverkehr oder den freien Kapitalverkehr ein.
Das Ziel, den Wohlstand der beteiligten Staaten durch eine Freihandelszone zu fördern, wird primär dadurch verwirklicht, dass sich die teilnehmenden Staaten oder Staatenzusammenschlüsse in dem zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vertrag verpflichten, die Hemmnisse zu beseitigen, die einem freien Warenverkehr zwischen ihnen entgegenstehen. Dies bedeutet primär, dass Zölle und mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen abgeschafft werden. Oft wird die Freihandelszone auch auf weitere Aspekte der Ökonomie wie den freien Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit oder den freien Kapitalfluss erweitert. Auch hier werden dann die entsprechenden Hemmnisse untersagt.
1. Zollverbot
Zölle sind von jeher das offensichtlichste Hindernis für einen freien Warenverkehr. Sie wurden und werden gerade erhoben, um das freie, grenzüberschreitende Zirkulieren von Waren zu erschweren. Zoll lässt sich definieren als eine Abgabe, die ein Staat gerade wegen der Einfuhr (Einfuhrzoll) oder der Ausfuhr (Ausfuhrzoll) einer Ware erhebt, ohne dass eine entsprechende Abgabe für gleichartige inländische Erzeugnisse besteht. Das Ziel, eine Verteuerung ein- oder ausgeführter Waren innerhalb der Freihandelszone zu verhindern, kann allerdings nur erreicht werden, wenn neben den offensichtlichen Zöllen auch solche Abgaben untersagt werden, welche die gleiche Wirkung wie Zölle haben (Abgaben gleicher Wirkung).
2. Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sind das zweite offensichtliche Hemmnis für einen freien Warenverkehr. Unterschieden werden Ein- und Ausfuhrverbote, welche die Ein- oder Ausfuhr einer bestimmten Ware oder Warengruppe völlig untersagen, und Kontingentierungen, welche die Ein- oder Ausfuhr von Waren nur teilweise, z. B. in bestimmter Menge oder in einem bestimmten Wert, erlauben. Auch hier ist der Freihandel allerdings nur dann gewährleistet, wenn neben den eigentlichen mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen auch Maßnahmen untersagt sind, die eine gleiche Wirkung haben wie diese. Ausnahmen vom Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung sind üblicherweise z. B. aus Gründen der öffentlichen Moral, der öffentlichen Gesundheit, zum Schutz nationaler Kulturgüter oder geistigen Eigentums zugelassen (z. B. Art. 13 EFTA-Konvention).
III. Institutionelle Strukturen und Streitschlichtung
Bloße Freihandelszonen verfügen anders als etwa Gemeinsame Märkte meist über eine nur lockere institutionelle Struktur. Im Zentrum steht die Gewährleistung des Zollverbotes und des Verbotes mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, was z. B. regelmäßig kein parlamentsartiges Organ erfordert. Wichtig ist indes die Bereitstellung von Streitschlichtungs- und Streitentscheidungsmechanismen. Immer wieder kommt es zu einer offensichtlichen Verletzung der zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen. Zusätzlich bestehen oft Unklarheiten und Meinungsunterschiede, was z. B. genau eine Abgabe gleicher Wirkung oder eine Maßnahme ist, welche die gleiche Wirkung hat wie eine Ein- oder Ausfuhrbeschränkung. Freihandelsabkommen sehen daher meist Streitbeilegungsmechanismen vor, die z. T. auch institutionelle Regelungen enthalten (z. B. Art. 46 ff. EFTA-Konvention).
IV. Wichtige Freihandelszonen
1. EFTA
Die Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association, EFTA) wurde am 4.1.1960 von Dänemark, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich gegründet; später traten der EFTA Finnland, Liechtenstein und Island bei. Die auf einen Freihandel zentrierte Assoziation war eine Reaktion auf die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) zum 1.1.1958 und sollte anders als diese auf eine reine Freihandelszone beschränkt bleiben. Ein Großteil der EFTA-Staaten ist allerdings nach und nach in die heutige EU übergewechselt, so dass die EFTA heute nur noch vier Mitgliedstaaten hat (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz). Bis auf die Schweiz sind die EFTA-Staaten zudem über die vertiefte Freihandelszone des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eng mit der EU assoziiert und partizipieren daher an deren Gemeinsamem Markt.
Rechtsgrundlage der EFTA ist die EFTA-Konvention (Convention Establishing the European Free Trade Association) vom 4.1.1960. In institutioneller Hinsicht verfügt die EFTA primär über den Rat, der als höchstes EFTA-Organ regelmäßig einmal monatlich tagt und in dem jedem Mitgliedstaat eine Stimme zukommt (Art. 43 Abs. 2 EFTA-Konvention), und das die täglichen Geschäfte führende Sekretariat, dem ein Generalsekretär vorsteht und dessen ca. 100 Mitarbeiter in Genf, Brüssel und Luxemburg ansässig sind. Hinzu kommen die EFTA-Überwachungsbehörde in Brüssel, welche die Einhaltung des EWR-Abkommens durch Island, Liechtenstein und Norwegen überwacht, und der 1994 eingerichtete EFTA-Gerichtshof in Luxemburg, der die gerichtliche Kontrolle über das EWR-Abkommen in Bezug auf Island, Liechtenstein und Norwegen ausübt.
Während Art. 3 ff. EFTA-Konvention Zölle und Abgaben gleicher Wirkung untersagen, verbietet Art. 7 mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung. Art. 20 ff. EFTA-Konvention enthalten Regelungen über den freien Personenverkehr, Art. 23 ff. über die freie Niederlassung von Unternehmen sowie den Kapitalverkehr und Art. 29 ff. über die Dienstleistungsfreiheit.
2. NAFTA
Die Nordamerikanische Freihandelszone entstand mit Inkrafttreten des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens (North American Free Trade Agreement, NAFTA; Sart. II, Nr. 145) vom 17.12.1992 am 1.1.2004 und umfasst die USA, Kanada und Mexiko. Ziel ist es u. a., Handelsschranken zu beseitigen, die grenzüberschreitende Bewegung von Waren und Dienstleistungen zu erleichtern, die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb zu fördern und die Investitionsmöglichkeiten in den Gebieten der Mitgliedstaaten zu verbessern (Art. 102 NAFTA). Obwohl der Nordamerikanischen Freihandelszone nur drei Staaten angehören, ist sie, was das kombinierte Bruttosozialprodukt ihrer Mitgliedstaaten angeht, die größte Freihandelszone der Welt.
In institutioneller Hinsicht sieht NAFTA lediglich die Freihandelskommission (Free Trade Commission) und das Sekretariat vor (Art. 2001 f. NAFTA). Der für grundlegende Fragen wie die Fortentwicklung des NAFTA zuständigen Kommission gehört je ein Repräsentant der Mitgliedstaaten auf Kabinettsebene an. Sie trifft sich mindestens einmal jährlich und entscheidet im Consensus-Verfahren. Das von der Kommission eingerichtete Sekretariat unterstützt die Kommission in ihrer Arbeit und koordiniert vor allem die Streitbeilegungsmechanismen. Es besteht aus drei nationalen Sektionen, die in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten angesiedelt sind und denen jeweils ein von der entsprechenden nationalen Regierung ernannter Sekretär vorsteht.
Kernstück des NAFTA sind die Art. 300 ff. über den freien Warenverkehr. Art. 302 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, existierende Zölle für Waren der Mitgliedstaaten nicht zu erhöhen und keine neuen Zölle einzuführen, während Art. 302 Abs. 2 i. V. m. Anhang 302.2 Verpflichtungen enthält, bestehende Zölle nach und nach abzubauen. Dies betrifft vor allem den Handel mit Mexiko, da die Zölle zwischen den USA und Kanada bereits bei Inkrafttreten von NAFTA weitgehend abgebaut waren. Art. 309 Abs. 1 NAFTA untersagt mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, ausgenommen solche, die mit Art. XI GATT (Sart. II, Nr. 510) vereinbar sind.
3. AFTA
Die ASEAN-Freihandelszone wurde durch Abschluss des ASEAN-Freihandelsabkommens (ASEAN Free Trade Agreement) am 28.1.1992 in Singapur gegründet. Nach den Gründerstaaten Brunei, Indonesien, Malaysia, den Philippinen, Singapur und Thailand traten 1995 Vietnam, 1997 Laos sowie Myanmar (Burma) und 1999 Kambodscha bei, so dass AFTA heute zehn Mitgliedstaaten mit einer Gesamtbevölkerung von ca. 600 Mio. Einwohnern umfasst. Das ASEAN-Freihandelsabkommen, das aus lediglich zehn grundlegenden Artikeln besteht, wird u. a. durch das Rahmenabkommen über die Vertiefung der ASEAN-Wirtschaftszusammenarbeit (Framework Agreement on Enhancing ASEAN Economic Cooperation) vom 28.1.1992 und das Rahmenabkommen über die Erleichterung des Transits von Gütern (ASEAN Framework Agreement on the Facilitation of Goods in Transit) ergänzt.
Ähnlich wie die nordamerikanische Freihandelszone ist AFTA nur schwach institutionalisiert. Das ASEAN-Freihandelsabkommen sieht einen Rat und ein Sekretariat vor (Art. 7). Dem für grundlegende Fragen zuständigen Rat gehören je ein Repräsentant jedes Mitgliedstaates auf Ministerebene und der Generalsekretär des ASEAN-Sekretariates an. Das Sekretariat unterstützt den Rat bei der Überwachung und Umsetzung des ASEAN-Freihandelsabkommens. Art. 4 ASEAN-Freihandelsabkommen verpflichtet die Mitgliedstaaten zu einer schrittweisen Reduzierung ihrer Zölle, während Art. 5 eine Verpflichtung zum Abbau mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen aufstellt. Anders als die meisten Freihandelsabkommen enthält das ASEAN-Freihandelsabkommen keine Regelungen über Streitbeilegungsmechanismen, so dass eine Streitbeilegung in der Praxis regelmäßig auf bilateraler Ebene zwischen den beteiligten Staaten stattfindet.
4. COMESA
Der Gemeinsame Markt für das östliche und südliche Afrika (Common Market for Eastern and Southern Africa, COMESA) wurde durch Abschluss des COMESA-Übereinkommens (Agreement Establishing the Common Market for Eastern and Southern Africa, COMESA) am 5.11.1993 als Nachfolgeorganisation einer seit 1981 bestehenden präferentiellen Handelszone mit dem Ziel gegründet, bis zum Jahr 2000 alle Zölle und sonstigen Handelsbarrieren zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen. Nach einigen Beitritten und Austritten gehören COMESA heute 20 Mitgliedstaaten, darunter allerdings nicht Südafrika, als wichtigste Wirtschaftsnation des südlichen Afrikas, an.
Dass COMESA über die bloße Freihandelszone hinausgehend als Projekt zur Gründung eines Gemeinsamen Marktes im südlichen und östlichen Afrika angelegt ist, kommt nicht nur im Namen der Organisation, sondern v.a. auch in der hochintegrierten institutionellen Struktur zum Ausdruck, welche Art. 7 ff. COMESA-Übereinkommen vorsehen. Zu den nicht weniger als acht Organen des Gemeinsamen Marktes zählen danach neben einer „Authority“ auch ein Rat, ein Gerichtshof und ein Sekretariat. Bislang bleibt die Rechtswirklichkeit allerdings noch hinter dem zurück, was im COMESA-Übereinkommen vorgesehen ist, und hat COMESA daher eher den Charakter einer Freihandelszone als denjenigen eines Gemeinsamen Marktes.
V. Freihandelszonen und WTO-Recht
1. Grundproblem der Sektorierung des internationalen Wirtschaftsrechts
Bedeutet die Gründung einer Freihandelszone, dass sich eine Gruppe von Mitgliedstaaten Vorzugsbedingungen im zwischenstaatlichen Handel, insbes. durch das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, garantiert, steht dies in einem Spannungsverhältnis zum Gesamtsystem des internationalen Wirtschaftsrechts, das primär durch die WTO-Rechtsordnung geprägt wird. Da die meisten Staaten, die sich an einer Freihandelszone beteiligen, zugleich auch zu den Mitgliedstaaten der → Welthandelsorganisation (WTO) zählen, stellt sich primär die Frage, inwieweit Freihandelszonen mit den Verpflichtungen aus WTO-Recht vereinbar sind.
2. Freihandelszonen im Lichte des WTO-Rechts
Durch die Vereinbarung präferentieller Handelsbedingungen stehen Freihandelszonen im Widerspruch zum Prinzip der Meistbegünstigung, das zu den Kernregelungen der drei großen materiellrechtlichen WTO-Abkommen zählt (Art. I:1 GATT, Art. II GATS, Art. 4 TRIPS). Gleichzeitig bringen bspw. Art. XXIV:4 S. 1 GATT und die Präambel der Vereinbarung zur Auslegung jenes Artikels jedoch zum Ausdruck, dass die Herbeiführung größerer Freiheit des Handels auf der Basis regionaler Vereinbarungen, worunter die meisten Freihandelszonen fallen, wünschenswert ist. Die damit bestehende Ambivalenz des WTO-Rechts gegenüber Freihandelszonen wird gem. Art. XXIV:5 GATT durch eine Reihe von Anforderungen in den einzelnen Übereinkommen aufgelöst, unter denen Freihandelsabkommen im Lichte des WTO-Rechts gerechtfertigt und damit zulässig sind. Die Anforderungen laufen darauf hinaus, dass zum einen durch Notifizierungspflichten Transparenz über den Inhalt von Freihandelsabkommen geschaffen wird, und diese gleichzeitig durch materielle Verpflichtungen so ausgestaltet werden, dass nachteilige Auswirkungen auf den Handel anderer Mitgliedstaaten der WTO minimiert werden.
Was den Warenhandel angeht, finden sich die wesentlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen in Art. XXIV GATT sowie in der Vereinbarung zur Auslegung jenes Artikels, die gem. Ziff. 1 lit. c Nr. iv des einführenden Textes zum GATT 1994 Bestandteil des GATT 1994 ist. Das formelle Erfordernis aus Art. XXIV:7 GATT i. V. m. Ziff. 7 – 11 der Auslegungsvereinbarung, Freihandelsabkommen, an denen mindestens ein WTO-Mitglied beteiligt ist, frühzeitig der WTO zu notifizieren, soll nicht nur allgemein die Transparenz im Weltwirtschaftsrecht erhöhen, sondern auch der WTO und ihren Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnen, die Vereinbarkeit des Abkommens mit WTO-Recht zu überprüfen. Was die materiellen Anforderungen angeht, verlangt Art. XXIV:8 lit. b GATT im Hinblick auf die interne Dimension der an der Freihandelszone teilnehmenden Staaten, dass sich die Beseitigung von Zöllen und beschränkenden Handelsvorschriften auf annähernd den gesamten Handel („substantially all the trade“) mit den aus den teilnehmenden Gebieten stammenden Waren bezieht. Während dies bei Freihandelszonen, anders als etwa bei präferentiellen Handelsabkommen, meist der Fall ist, ist es im Einzelfall indes bis heute umstritten, wann genau eine Liberalisierung annähernd des gesamten Handels vorliegt. Im Verhältnis zu anderen, der Freihandelszone nicht angehörenden Staaten verlangt Art. XXIV:5 lit. b GATT, dass die Zölle und Handelsvorschriften gegenüber Drittstaaten nicht höher oder einschränkender sein dürfen als die entsprechenden Zölle und Handelsvorschriften, die in den nunmehr als Freihandelszone geltenden Vertragsstaaten vorher bestanden. Was den Handel mit Dienstleistungen angeht, finden sich die Anforderungen für die Rechtfertigung von Freihandelszonen in Art. V GATS.
F › Fremdenrecht, völkergewohnheitsrechtliches (Burkhard Schöbener)
Fremdenrecht, völkergewohnheitsrechtliches (Burkhard Schöbener)
I. Allgemeines
II. Historische Entwicklung
1.Neer-Fall
2.Calvo-Doktrin
III. Gewährleistungen des völkergewohnheitsrechtlichen Fremdenrechts
1.Pflichten bei Einreise und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
2.Pflichten während des Aufenthaltes
IV. Durchsetzung des völkergewohnheitsrechtlichen Fremdenrechtes
Lit.:
J.A. Frowein/T. Stein (Hrsg.), Die Rechtsstellung von Ausländern nach staatlichem Recht und Völkerrecht, 1987; J. Griebel, Internationales Investitionsrecht, 2008, 2. Kapitel, 14 – 26; K. Hailbronner (Hrsg.), Die allgemeinen Regeln des völkerrechtlichen Fremdenrechts, 2000; A. Roth, The Minimum Standard of International Law applied to Aliens, 1949; B. Schöbener, Der menschenrechtliche Schutz des privaten Eigentums im universellen Völkerrecht – eine Zwischenbemerkung, FS für K. Stern, 2012, 901; C. Tomuschat, Der fremdenrechtliche Mindeststandard im Völkerrecht, Handbuch der Grundrechte, VI/2, 2009, § 178 .
I. Allgemeines
Unter Fremdenrecht versteht man im Völkerrecht ganz allgemein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Heimatstaat einer natürlichen oder juristischen Person und deren Aufenthalts- bzw. Gaststaat, also dem → Staat, in dem sich diese Person als Ausländer (Fremder) aufhält. Diese Rechtsbeziehungen können sowohl durch völkervertragliche als auch durch völkergewohnheitsrechtliche Regelungen geprägt sein. Das völkergewohnheitsrechtliche Fremdenrecht verlangt von den Staaten bei der Ausübung von Hoheitsgewalt gegenüber Ausländern die Einhaltung bestimmter Mindeststandards (sog. fremdenrechtlicher Mindeststandard); dieser ist heute inhaltlich weithin identisch mit dem → menschenrechtlichen Mindeststandard (s. u., III.2.). Neben das völkergewohnheitsrechtliche Fremdenrecht tritt in den letzten Jahrzehnten immer stärker vor allem der bi- und multilaterale Schutz fremder Investitionen; das auf annähernd 3.000 völkerrechtlichen Verträgen beruhende → Internationale Investitionsrecht geht dann regelmäßig als lex specialis dem gewohnheitsrechtlichen Fremdenrecht vor, wird aber gleichzeitig auch von diesem inhaltlich weiterentwickelt.
II. Historische Entwicklung
Das völkergewohnheitsrechtliche Fremdenrecht entwickelte sich zu einer Zeit, als dem Individuum im Völkerrecht mangels → Völkerrechtssubjektivität noch keine eigenen Rechtspositionen zuerkannt wurde (→ Individuum, Rechtsstellung). Die Verletzung fremdenrechtlicher Völkerrechtsnormen durch den Gaststaat wurde nicht als Rechtsverletzung gegenüber dem Individuum angesehen, sondern als Verletzung der Rechtspositionen von dessen Heimatstaat. Dieser Völkerrechtsverstoß erlaubte es dem Heimatstaat des davon Betroffenen, → Gegenmaßnahmen zu ergreifen (→ Verantwortlichkeit, völkerrechtliche). Diese Gegenmaßnahmen konnten durchaus militärischer Natur sein, wie etwa das Beispiel des britisch-spanischen Kriegs (1739 – 1742) um „Jenkins Ohr“ verdeutlicht, in dem Großbritannien Genugtuung für das angeblich von einer spanischen Küstenpatrouille abgeschnittene Ohr des britischen Handelskapitäns Robert Jenkins forderte. Erst mit dem in der UN-Charta enthaltenen → universellen Gewaltverbot ist seit 1945 die Anwendung militärischer Gewalt nicht mehr erlaubtes Mittel einer Gegenmaßnahme (Repressalie).
1. Neer-Fall
Im 19. Jahrhundert erhöhte sich die Anzahl fremdenrechtlicher Streitfälle, weil sich aufgrund des fortschreitenden ökonomischen Aufschwungs und der damit einhergehenden Internationalisierung der Wirtschaftsbeziehungen immer mehr Ausländer in fremden Staaten aufhielten und in diesen wirtschaftlich tätig wurden. Die hierdurch ausgelösten Dispute zwischen den Staaten wurden regelmäßig auf friedlichem Wege, insbesondere durch die Anrufung von Schiedsgerichten, gelöst. Die wohl bis heute in Bezug auf den fremdenrechtlichen Mindeststandard meistzitierte Aussage dürfte im sog. Neer-Fall (LFH Neer and Pauline Neer [US v. Mexico, 1926] 4 RIAA) aus dem Jahr 1926 ergangen sein. Die USA warfen Mexiko vor, nur unzureichende Maßnahmen zur Aufklärung und Bestrafung eines in Mexiko verübten Mordes an einem US-Staatsbürger eingeleitet und hierdurch gegen das völkergewohnheitsrechtliche Fremdenrecht verstoßen zu haben. Zwar wurde der Klage der USA nicht stattgegeben, aber die Kommission entwickelte Kriterien zur Feststellung eines Verstoßes gegen den fremdenrechtlichen Mindeststandard. Demnach ist von einer Missachtung des Gebots auszugehen, wenn „the treatment of an alien [. . .] amount[s] to an outrage, to bad faith, to wilful neglect of duty, or to an insufficiency of governmental action so far of international standards that every reasonable and impartial man would readily recognize its insufficiency“ (LFH Neer and Pauline Neer [US v. Mexico, 1926] 4 RIAA 60, pp. 61 – 62). Auch heute noch wird diese Definition zur Feststellung eines Verstoßes gegen den fremdenrechtlichen Mindeststandard herangezogen. Das völkergewohnheitsrechtliche Fremdenrecht, wie es insbesondere in der Definition des Neer-Falls zum Ausdruck kommt, gewährt einen autonomen Standard, den die Staaten gegenüber Fremden einzuhalten haben, unabhängig davon, wie sie ihre eigenen Staatsangehörigen behandeln.
2. Calvo-Doktrin
Eine andere Betrachtungsweise wurde lange Zeit vor allem von den latein-amerikanischen Staaten vertreten. Diese befürworteten die nach dem argentinischen Diplomaten Carlos Calvo (1824 – 1906) benannte Doktrin, nach der Ausländern nur die gleiche Behandlung zuteilwerden muss wie den eigenen Staatsangehörigen. Dieser Ansatz wurde insbesondere von den europäischen Staaten nie anerkannt, da er keine Gewähr dafür bietet, dass den fremden Staatsangehörigen gewisse Mindestrechte zustehen. Die Rechte der fremden Staatsangehörigen sind nach der Calvo-Doktrin davon abhängig, wie gut bzw. schlecht der betreffende Staat seine eigenen Staatsangehörigen behandelt. Die Doktrin konnte sich angesichts der damit verbundenen Unsicherheiten im Völkerrecht nicht durchsetzen und wird auch von den latein-amerikanischen Staaten nicht mehr ernsthaft vertreten, nachdem diese erkannten, dass sie hierdurch den Zugang von ausländischen Investoren zu ihren Ländern erschwerten. Auch der Versuch einzelner latein-amerikanischer Staaten, die Doktrin durch die Vereinbarung entsprechender Vertragsklauseln in → internationalen Staatskontrakten (state contracts) mit den ausländischen Investoren rechtlich abzusichern (Calvo-Klauseln), indem die fremden Investoren auf den → diplomatischen Schutz durch ihren Heimatstaat verzichteten, war kein Erfolg beschieden. Da es sich nach h.M. sowohl bei den fremdenrechtlichen Ansprüchen als auch beim Anspruch auf diplomatischen Schutz nicht um eine subjektive Rechtsposition des Fremden handelt, kann dieser auch nicht wirksam auf diese Rechtsposition verzichten.
III. Gewährleistungen des völkergewohnheitsrechtlichen Fremdenrechts
Aus dem völkergewohnheitsrechtlichen Fremdenrecht ergeben sich für die Staaten bestimmte Pflichten, die sie bei der Aufnahme, dem Aufenthalt und der Ausweisung von Fremden zu beachten haben.
1. Pflichten bei Einreise und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
Die völkergewohnheitsrechtlichen Pflichten, die die Staaten bei Einreise bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber Fremden zu beachten haben, sind gering. Es steht im freien Ermessen der Staaten, unter welchen Umständen sie fremde Staatsangehörige in ihr Staatsgebiet einreisen lassen. Auch bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen unterliegen die Staaten nur wenigen völkergewohnheitsrechtlichen Beschränkungen. Sie haben lediglich den → menschenrechtlichen Mindeststandard zu beachten, der heute jedoch mit dem fremdenrechtlichen Mindeststandard, soweit dieser im Völkergewohnheitsrecht gründet, im Wesentlichen identisch ist.
2. Pflichten während des Aufenthaltes
Der hauptsächliche Anwendungsbereich des völkergewohnheitsrechtlichen Fremdenrechts betrifft Maßnahmen, denen Fremde während ihres Aufenthalts in einem Gaststaat ausgesetzt sind. Die wichtigsten Pflichten, welche die Staaten hierbei einzuhalten haben, sind u. a. das Recht des Fremden auf Rechtsfähigkeit, dessen Recht auf Leben (d. h. Verbot willkürlicher Tötung), körperliche Unversehrtheit und Schutz der Person, dessen Recht auf ein geordnetes gerichtliches Verfahren und rechtliches Gehör, dessen Recht, vor willkürlicher Freiheitsentziehung geschützt sowie nur nach Maßgabe besonderer Voraussetzungen enteignet zu werden.
Die meisten der vorgenannten Rechte werden heute auch durch menschenrechtliche Gewährleistungen erfasst. Darüber hinaus enthält der → menschenrechtliche Mindeststandard des Völkergewohnheitsrechts aber auch die Verbote des → Völkermordes, des Sklavenhandels, der Folter und anderer unmenschlicher Behandlung sowie der massiven Rassendiskriminierung; umstritten ist das → Selbstbestimmungsrecht der Völker. Diese Rechte besitzen zudem → erga omnes-Wirkung und den Rechtscharakter von → ius cogens. Der grundlegende Unterschied zwischen den menschenrechtlichen und den fremdenrechtlichen Gewährleistungen besteht vor allem in dem geschützten Personenkreis. Während der durch die Menschenrechte verbürgte Schutz unterschiedslos allen Personen zusteht, die von der Hoheitsgewalt dieses Staates erfasst werden, erstreckt sich der fremdenrechtliche Mindeststandard ausschließlich auf fremde natürliche und juristische Personen.
Einzig dem völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Fremdenrecht, nur unter besonderen Voraussetzungen enteignet zu werden, kommt heute noch eine eigenständige Bedeutung neben den menschenrechtlichen Gewährleistungen zu. Dies rührt daher, dass sich ein völkerrechtlich anerkannter menschenrechtlicher Eigentumsschutz bislang nicht durchgesetzt hat, auch wenn in der Literatur zunehmend Stimmen laut werden, die einen solchen befürworten. Das völkergewohnheitsrechtliche Fremdenrecht verbietet zwar grundsätzlich nicht, fremdes Eigentum zu enteignen. Es gebietet den Staaten jedoch, Enteignungen gegenüber Fremden nur unter bestimmten Voraussetzungen durchzuführen. Enteignungen sind völkerrechtlich nur dann zulässig, wenn sie einem öffentlichen Interesse dienen, ohne Diskriminierung durchgeführt werden und insbesondere eine Entschädigung gezahlt wird, die nach der sog. Hull-Formel „prompt, effective and adequate“ sein muss (→ Enteignungsrecht, internationales).
Genauerer Betrachtung bedarf die Frage, inwiefern sich aus dem fremdenrechtlichen Mindeststandard auch ein allgemeines Diskriminierungsverbot ableiten lässt. Unbestritten ergibt sich aus dem fremdenrechtlichen Mindeststandard die Pflicht der Staaten, Fremden gleichen Zugang zu den Gerichten zu gewähren und die Gleichheit vor dem Gesetz zu wahren. Staaten sind allerdings nach allgemeinem Völkerrecht nicht gezwungen, über die genannten Fälle hinaus Fremde gegenüber ihren eigenen, aber auch im Verhältnis zu anderen Staatsangehörigen, gleich zu behandeln. Staaten unterscheiden etwa im politischen Bereich (z. B. Wahlrecht) seit jeher zwischen eigenen und fremden Staatsangehörigen. Auch auf wirtschaftlichem Gebiet hat sich ein allgemeines völkergewohnheitsrechtliches Diskriminierungsverbot nicht durchgesetzt. Die Staatenpraxis zeigt vielmehr, dass Staaten zur Gleichbehandlung von eigenen und fremden Staatsangehörigen (→ Inländergleichbehandlung) oftmals nur dann bereit sind, wenn sie sich hierzu völkervertraglich verpflichtet haben, z. B. im Rahmen eines bilateralen Investitionsschutzabkommens (→ Investitionsrecht, Internationales).
IV. Durchsetzung des völkergewohnheitsrechtlichen Fremdenrechtes
Beim völkergewohnheitsrechtlichen Fremdenrecht handelt es sich historisch bedingt um ein Recht, das den Staaten zusteht und im Gegensatz zu menschenrechtlichen Gewährleistungen nicht primär das Individuum zu schützen beabsichtigt. Ungeachtet der Tatsache, dass ein allgemein zugängliches internationales Streitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten zwischen Staaten und Individuen bislang nicht existiert (zu den Besonderheiten im internationalen Investitionsrecht → ICSID), stehen schon aus dogmatischen Gründen dem Einzelnen bei Verstößen gegen das Fremdenrecht daher keine eigenen Möglichkeiten zur Sanktionierung und Wiedergutmachung zur Verfügung. Der Einzelne ist daher auf das Handeln seines Heimatstaates angewiesen (→ diplomatischer Schutz). Lediglich dieser kann, da es sich bei dem Verstoß gegen das Fremdenrecht um einen Fall der Staatenverantwortlichkeit handelt, intervenieren (→ Verantwortlichkeit, völkerrechtliche).
F › Friendly Relations-Deklaration (1970) (Burkhard Schöbener)
Friendly Relations-Deklaration (1970) (Burkhard Schöbener)
I. Allgemeines
II. Deklarations-Text und Problembereiche
III. Rechtliche Würdigung
1.Beschlüsse der Generalversammlung als Empfehlungen
2.Völkerrechtlicher Vertrag
3.Völkergewohnheitsrecht
a)Staatenpraxis
b)Rechtsüberzeugung (opinio iuris)
4.Allgemeine Rechtsgrundsätze
5.Autoritative/authentische Auslegung der UN-Charta
IV. Ausblick
Lit.:
G. Arangio-Ruiz, The Normative Role of the General Assembly of the United Nations and the Declaration of Principles of Friendly Relations, RdC 137 (1972), 419; S. Bocek, Die völkerrechtlichen Wirkungen einseitiger Erklärungen der UN-Generalversammlung, 2011; B. zu Dohna, Die Grundprinzipien des Völkerrechts über die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten, 1973; J.A. Frowein, Der Beitrag der internationalen Organisationen zur Entwicklung des Völkerrechts, ZaöRV 36 (1976), 147; H. Keller, Friendly Relations Declaration (1970), EPIL 2013; R. Rosenstock, The Declaration of Principles of International Law Concerning Friendly Relations: A Survey, AJIL 65 (1971), 713; Chr. Tomuschat, Die Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten – Zur Gestaltungskraft von Deklarationen der UN-Generalversammlung, ZaöRV 36 (1976), 444.
I. Allgemeines
Die Friendly Relations-Deklaration (GA Res. 2625 [XXV]; Sart. II Nr. 4) gehört neben der → Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) und der → Uniting for Peace-Resolution (1950) zu den Beschlüssen der → UN-Generalversammlung, die für das Selbstverständnis der → Vereinten Nationen in den ersten Jahrzehnten ihres Bestehens von besonderer Bedeutung waren. Verabschiedet wurde sie am 24.10.1970 im Consensus-Verfahren, d. h. ohne förmliche Abstimmung, aber auch ohne ausdrückliche Gegenstimmen. Vorausgegangen waren seit 1964 insgesamt sechs Sitzungsperioden des 1963 von der Generalversammlung gegründeten Special Committee on Principles of International Law. Ergebnis der Beratungen des Sonderausschusses war die Declaration on Principles of International Law Concerning Friendly Relations and Co-operation among States in Accordance with the Charter of the United Nations, kurz: Friendly Relations-Deklaration (FRD) bzw. Prinzipien-Erklärung.
Dem Sonderausschuss stellte sich die äußerst schwierige Aufgabe, in Zeiten des Kalten Krieges einen Entwurf auszuarbeiten, der sowohl die Akzeptanz der westlichen Demokratien als auch der kommunistischen → Staaten finden sollte. In der Konsequenz führte dies gerade in den besonders umstrittenen Fragen zu mehrdeutigen Formelkompromissen, die von beiden Seiten nach Maßgabe des je eigenen (Vor-) Verständnisses ausgelegt werden konnten. In wesentlichen Fragen aber gelang es, trotz der wenig ermutigenden weltpolitischen Rahmenbedingungen, einen Konsens über bestimmte Kerngehalte der einzelnen Grundsätze zu erzielen, der es dem → IGH politisch erleichterte, sich auf die FRD zu berufen (s. unten, IV.), ohne dass die zugrunde liegenden Rechtsfragen damit allerdings bereits als geklärt angesehen werden können (s. unten, III.).
II. Deklarations-Text und Problembereiche
Insgesamt sieben grundlegende Prinzipien der Völkerrechtsordnung, die zudem Aufnahme in die UN-Charta gefunden haben, werden in der FRD näher spezifiziert:
| 1. | Prinzip: → universelles Gewaltverbot (Art. 2 Ziff. 4 UN-Ch.); |
| 2. | Prinzip: Gebot → friedlicher Streitbeilegung (Art. 2 Ziff. 3 UN-Ch.); |
| 3. | Prinzip: → Interventionsverbot (Art. 2 Ziff. 1 und Ziff. 7 UN-Ch.); |
| 4. | Prinzip: Kooperationsgebot (Art. 1 Ziff. 3, Art. 55 ff. UN-Ch.); |
| 5. | Prinzip: Grundsatz der Gleichberechtigung und → Selbstbestimmung der Völker (Art. 1 Ziff. 2 UN-Ch.); |
| 6. | Prinzip: Grundsatz der souveränen Staatengleichheit (Art. 2 Ziff. 1 UN-Ch.) (→ Gleichheitsprinzip); |
| 7. | Prinzip: Grundsatz der Erfüllung der Pflichten aus der UN-Charta nach Treu und Glauben (Art. 2 Ziff. 2 UN-Ch.). |
Alle Prinzipien waren in ihrem Kerngehalt bereits zum Zeitpunkt der Verabschiedung der FRD für die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen verbindliches Vertragsrecht (UN-Charta). Bis auf das Kooperationsgebot handelte es sich bei den Grundsätzen zudem um Inhalte des universellen → Völkergewohnheitsrechts, wenngleich dies damals für das Selbstbestimmungsrecht der Völker von den westlichen Staaten noch regelmäßig in Zweifel gezogen wurde. In ihrer Schlussbemerkung erhebt die Deklaration zudem den Anspruch, in allen ihren Aussagen das geltende Völkergewohnheitsrecht wiederzugeben, wenn sie betont, „dass die Grundsätze der Charta, die in diese Erklärung eingegangen sind, Grundprinzipien des Völkerrechts darstellen.“
Im Mittelpunkt der Diskussionen über die rechtliche Tragweite der FRD (s. unten, III.) standen das universelle Gewaltverbot, das Interventionsverbot sowie das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Gerade bei diesen Grundsätzen blieben nicht wenige Fragen unbeantwortet:
So war es im Hinblick auf das → universelle Gewaltverbot nicht möglich, die Ein- oder Ausgrenzung politischen und ökonomischen Zwangs aus dem Gewaltbegriff zu klären. Auch der für das → Interventionsverbot maßgebliche Begriff der Intervention konnte – bis auf die Nennung einzelner, nicht abschließender Beispiele (z. B. die sog. subversive Intervention) – in der FRD keiner Definition zugeführt werden. Deshalb ist es gerade im Bereich der → Wirtschaftssanktionen gegen einzelne Staaten oftmals von einer Vielzahl unterschiedlichster Faktoren abhängig, ob (noch) ein völkerrechtlich erlaubter wirtschaftlicher Druck oder (schon) ein völkerrechtswidriger wirtschaftlicher Zwang vorliegt.
Das → Selbstbestimmungsrecht der Völker war bis dahin in seiner völkerrechtlichen Existenz und Tragweite höchst umstritten, da es gem. Art. 1 Ziff. 2 UN-Ch. lediglich als Zielvorgabe für die Vereinten Nationen galt und im Übrigen eine völkervertragsrechtliche Absicherung nur in Art. 1 Abs. 2 IPbpR/IPwskR gefunden hatte. Beide UN-Pakte, 1966 unterzeichnet, traten aber erst 1976 in Kraft (→ Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; → Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte). Obwohl es an einer Definition des „Volkes“ fehlt, ist doch aus der umfassenden Formulierung „haben alle Völker das Recht“ zu schließen, dass es nicht auf Kolonialvölker beschränkt sein sollte, wie dies von den Ostblockstaaten bis dahin regelmäßig behauptet worden war. Außerdem – und das war seinerzeit ein Novum – stellte die FRD das Selbstbestimmungsrecht in einen direkten Zusammenhang zum Recht eines Volkes auf Sezession (→ Staatennachfolge).
Neben der Mehrdeutigkeit einzelner Formulierungen trugen auch die am Ende der Deklaration aufgeführten Auslegungsmaßgaben zu einer weiteren Relativierung der substanziellen Aussagen bei, weil „bei ihrer Auslegung und Anwendung […] die vorstehenden Grundsätze voneinander abhängig [sind]; jeder Grundsatz ist im Zusammenhang mit den anderen Grundsätzen zu verstehen.“
III. Rechtliche Würdigung
1. Beschlüsse der Generalversammlung als Empfehlungen
Die FRD hat – wie auch andere Beschlüsse der Generalversammlung (→ Allgemeine Erklärung der Menschenrechte; → Uniting for Peace-Resolution) – grundsätzlich nur den rechtlich unverbindlichen Charakter einer „Empfehlung“ (vgl. Art. 10 ff. UN-Ch.). Daran ändern auch die jeweils gewählten unterschiedlichen Bezeichnungen nichts, in denen regelmäßig von einer Resolution oder Erklärung (Deklaration) die Rede ist, hin und wieder aber auch der besonders feierliche Begriff der Charta gewählt wird (z. B. Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten, 1974). Auf der Konferenz von San Francisco (April – Juni 1945), die zur Gründung der Vereinten Nationen führte, hatten sich die Delegierten mit überwältigender Mehrheit gegen Legislativbefugnisse der Generalversammlung ausgesprochen.
Aufgrund gewisser Besonderheiten ihrer Entstehung und ihres Inhalts wird jedoch bereits seit ihrer Verabschiedung diskutiert, ob die FRD – deklaratorisch – die in Bezug genommenen völkerrechtlichen Grundprinzipien inhaltlich zutreffend widergibt oder – konstitutiv – als Teilaspekt der Entstehung von Völkergewohnheitsrecht oder der Herausbildung eines Allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist. Auch der konkludente Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages kommt in Betracht.
2. Völkerrechtlicher Vertrag
Die Abstimmung in einem internationalen Organ kann zwar durchaus als Abschluss eines → völkerrechtlichen Vertrages verstanden werden; eine derartige Konsequenz wird jedoch in der Regel damit nicht verbunden. Grundvoraussetzung wäre der Wille der Abstimmenden, über das Zustandekommen des Beschlusses der → Internationalen Organisation hinaus zumindest für alle zustimmenden (ggf. auch für die widersprechenden) Staaten eine vertragliche Bindung an den Beschlussinhalt zu begründen. Dem steht aber, soweit es die UN-Generalversammlung betrifft, bereits der von der UN-Charta explizit hervorgehobene lediglich empfehlende Charakter des Beschlusses, d. h. eines einseitigen Rechtsaktes, entgegen. Ohne eine ausdrückliche Klarstellung im Vorfeld der Abstimmung, dass diese ausnahmsweise zu einer völkerrechtlichen Bindung führen soll, kann eine solche Rechtswirkung nicht begründet werden. Es kommt hinzu, dass die Staatenvertreter regelmäßig auch gar nicht zu einem Vertragsabschluss bevollmächtigt sind und völkerrechtliche Verträge, die weitreichende Bindungswirkung für die Vertragsstaaten entfalten sollen, regelmäßig einer Ratifikation bedürfen (zur Ratifikationsnotwendigkeit im sog. mehrphasigen Verfahren → Völkervertragsrecht).
Bei der FRD kommt hinzu, dass diese im Consensus-Verfahren verabschiedet worden ist (s. oben, I.). Dieses Verfahren, das eine förmliche (positive) Abstimmung nicht vorsieht, sondern schon dann zur Annahme des Rechtsaktes führt, wenn kein Staat explizit widerspricht, sollte den gegenüber dem Resolutions-Inhalt kritisch eingestellten Staaten eine einvernehmliche Verabschiedung ermöglichen, ohne sich insoweit ausdrücklich für oder gegen den konkreten Inhalt aussprechen zu müssen. Für die Zustimmung zu einem völkerrechtlichen Vertrag ist aber die Verlautbarung eines staatlichen Erklärungswillens erforderlich; das Schweigen des Staatenvertreters ist insoweit jedenfalls nicht ausreichend.
3. Völkergewohnheitsrecht
Diskutiert wird der mögliche Beitrag von Resolutionen der Generalversammlung zur Bildung von → Völkergewohnheitsrecht sowohl im Hinblick auf (a) die objektive Staatenpraxis als auch (b) die subjektive Rechtsüberzeugung.
a) Staatenpraxis
Zum Beleg für eine bestimmte Staatenpraxis können neben Realakten zwar auch Willenserklärungen der Staaten herangezogen werden. Einmaligen Beschlüssen der Generalversammlung fehlt aber regelmäßig bereits die erforderliche Einheitlichkeit und Dauerhaftigkeit der Staatenpraxis, auf die schon aus Gründen einer gewissen Sicherheit in der Rechtserkenntnis bei der Entstehung von Völkergewohnheitsrecht grundsätzlich nicht verzichtet werden kann. Als weiteres Problem kommt hinzu, dass es sich nach traditionellem Verständnis um eine auf konkrete und reale Sachverhalte bezogene Staatenpraxis handeln muss, was bei abstrakt-generell formulierten Resolutionsinhalten – wie bei der FRD – gerade nicht gegeben ist. Insoweit kommt allenfalls in Betracht, dass entsprechende (auch einmalige) Beschlüsse der Generalversammlung eine kontinuierliche Staatenpraxis zu ersetzen vermögen, also ein gleichberechtigtes Aliud zur Staatenpraxis darstellen.
b) Rechtsüberzeugung (opinio iuris)
Einer Qualifizierung des Resolutions-Textes als Ausdruck der Überzeugung der Staaten vom Bestehen eines bestimmten Rechtssatzes des Völkergewohnheitsrechts steht grundsätzlich der für sich genommen völkerrechtlich unverbindliche Charakter der Resolution entgegen. Doch wird in einzelnen Formulierungen der FRD ausdrücklich von einem Recht (right) oder einer Pflicht (duty) gesprochen. Und seit den 1960er Jahren ist es immer wieder vorgekommen, dass Staaten einen förmlichen Vorbehalt gegen einzelne Resolutionsbestimmungen erklärt haben, was nur dann Sinn macht, wenn die Resolution grundsätzlich rechtliche Verbindlichkeit beansprucht. Auch der IGH scheint in diesem Zusammenhang eine Berücksichtigungsfähigkeit von Resolutionsinhalten zu sehen (s. unten, IV.).
4. Allgemeine Rechtsgrundsätze
Eine Qualifizierung der FRD-Inhalte als → Allgemeine Rechtsgrundsätze gem. Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut scheitert schon daran, dass es sich bei dieser Rechtsquelle um ursprünglich innerstaatlich geltende Rechtsnormen handelt, die auf die Ebene des Völkerrechts übertragen werden, soweit sie auch dort (lückenfüllend) problemadäquate Resultate hervorzubringen vermögen. Hingegen stellen die FRD-Grundsätze (mit Ausnahme des Prinzips von Treu und Glauben) originär und spezifisch völkerrechtliche Prinzipien dar, die ihren Ursprung im Völkervertrags- oder Völkergewohnheitsrecht finden. Als „Allgemeine Rechtsgrundsätze“ in einem weiten Verständnis zeichnen sie sich allein dadurch aus, dass sie inhaltlich besonders vage und konturenarm sind und deshalb der permanenten Konkretisierung bedürfen. Eine entsprechende, auf rechtliche Verbindlichkeit angelegte „Konkretisierungsbefugnis“ kommt der Generalversammlung in Ermangelung legislativer Befugnisse aber weder generell noch im Einzelfall zu.
5. Autoritative/authentische Auslegung der UN-Charta
Im Übrigen besitzt die Generalversammlung auch keine Befugnis zur autoritativen Auslegung (der einzelnen Prinzipien) der UN-Charta. Eine solche Befugnis zur einseitigen und für alle anderen Rechtsanwender verbindlichen Norminterpretation durch ein Vertragsorgan sieht das Völkerrecht nur selten vor (z. B. Art. IX Abs. 2 S. 1 WTO-A) und ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang weder unmittelbar aus dem Wortlaut der UN-Charta noch aus der organschaftlichen Stellung oder der Funktion der Generalversammlung als einziges alle Mitglieder repräsentierendes Organ der Vereinten Nationen. Irrelevant ist zudem die authentische Auslegung gem. Art. 31 Abs. 1 lit. a und b WVRK, da es regelmäßig an einer späteren Übereinkunft oder späteren Übung bei der Anwendung des Vertrages durch alle Vertragsparteien fehlen wird. Eine rechtlich unverbindliche Resolution der Generalversammlung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
IV. Ausblick
Der IGH hat mehrmals die FRD zur Rechtserkenntnis herangezogen. Im Nicaragua-Fall (ICJ Rep. 1986, 14, Abs. 188, 191, 193, 202, 264; Nicaragua v. USA) hat der IGH sie zum Nachweis der opinio iuris für den Inhalt des universellen Gewaltverbots und des Interventionsverbots im Völkergewohnheitsrecht bemüht. Im Urteil Kongo v. Uganda (ICJ Rep. 2006, 168, Abs. 162, 300) hat der IGH einzelne in der FRD aufgeführte Grundsätze (bzw. Teile derselben) als deklaratorischen Ausdruck von Völkergewohnheitsrecht bezeichnet. In diesen Anwendungsmaßgaben spiegelt sich die Tatsache, dass gerade die FRD in der Praxis des Völkerrechts oftmals wie ein rechtlich allgemein verbindlicher Normtext angewendet wird. Eine nähere Begründung für dieses Vorgehen ist der IGH bisher allerdings schuldig geblieben bzw. lässt sich aus einzelnen Argumentationsfragmenten kaum erschließen. Letztlich wird man davon auszugehen haben, dass der FRD, soweit ihr Regelungsbereich betroffen ist, die tatsächliche Vermutung zugrunde liegt, geltendes Völkergewohnheitsrecht inhaltlich zutreffend wiederzugeben. Diese Vermutung steht allerdings der Widerlegung offen. Unter welchen Voraussetzungen im Hinblick auf den Abstimmungsmodus und die Mehrheitsverhältnisse sowie die inhaltliche Gestaltung der Resolution diese Vermutungsregel eingreift, ist aber nach wie vor ungeklärt.
G Inhaltsverzeichnis
Gebietserwerb, staatlicher
Gebietshoheit
Gegenmaßnahmen (Repressalien)
Generalversammlung
Gewaltverbot, universelles
Gleichheitsprinzip
Globale Staatengemeinschaftsräume
G › Gebietserwerb, staatlicher (Marten Breuer)
Gebietserwerb, staatlicher (Marten Breuer)
I. Allgemeines
II. Gebietserwerbstitel
1.Okkupation
2.Zession
3.Ersitzung
4.Adjudikation
5.Naturereignisse
III. Nicht anerkannte Erwerbstitel
1.Annexion
2.Kontiguität
Lit.:
R. Lesaffer, Argument from Roman Law in Current International Law: Occupation and Acquisitive Prescription, EJIL 16 (2005), 25; A. Proelss/T. Müller, The Legal Regime of the Arctic Ocean, ZaöRV 68 (2008), 651.
I. Allgemeines
Das Territorium ist nach der Jellinekʼschen Drei-Elemente-Lehre (→ Staat) eine der drei Grundvoraussetzungen für Staatlichkeit überhaupt. Zudem markiert das Territorium denjenigen Raum, innerhalb dessen ein Staat zum Setzen von Hoheitsakten grds. befugt ist. Fragen des Erwerbs oder Verlusts von → Staatsgebiet sind daher völkerrechtlich von zentraler Bedeutung. Entsprechend zivilrechtlichen Grundsätzen ist zwischen originärem und derivativem Gebietserwerb zu unterscheiden. Der originäre Gebietserwerb betrifft die Erlangung territorialer → Souveränität hinsichtlich eines bislang herrenlosen Gebiets (terra nullius). Derartige Fälle kommen heutzutage allerdings nur noch ausgesprochen selten vor. Im Vordergrund steht daher heute der derivative, d. h. von einem vorherigen Souverän abgeleitete Gebietserwerb.
II. Gebietserwerbstitel
Insgesamt kennt das Völkerrecht die folgenden Erwerbstatbestände:
1. Okkupation
Bei der Okkupation erfolgt der Gebietserwerb durch die Inbesitznahme eines nicht zum Territorium eines anderen Staates gehörenden Landgebiets mit Aneignungswillen. Die Okkupation ist damit ein Fall originären Gebietserwerbs. Das anzueignende Gebiet muss herrenlos sein, d. h. es war bislang entweder unbekannt oder aber ist vom bisherigen Souverän aufgegeben worden (sog. Dereliktion). Eine Okkupation ist nur möglich hinsichtlich eines Landgebiets; der über einer Landmasse befindliche Luftraum, die dem Land vorgelagerten Küstengewässer sowie der Kontinentalschelf können nicht gesondert okkupiert werden, sondern folgen in ihrer Zuordnung dem jeweiligen Landgebiet. Teilweise ist vertreten worden, die Okkupation des Küstenstreifens erfasse automatisch auch das angrenzende Hinterland, allgemein durchgesetzt hat sich diese sog. Hinterland-Doktrin jedoch nicht. Einem Okkupationsverbot unterliegen staatsfreie Räume (res communis omnium), also die → Hohe See (Art. 89 SRÜ; Sart. II, Nr. 350) sowie der Weltraum einschließlich dortiger Himmelskörper (Art. II des Weltraumvertrags von 1967; Sart. II, Nr. 395) ( → Weltraumrecht); zu den Polargebieten s. III. 2.
In objektiver Hinsicht verlangt die Okkupation die tatsächliche Ausübung von Hoheitsgewalt über ein bestimmtes Gebiet. Die Okkupation folgt damit dem → Effektivitätsprinzip. Die daran zu stellenden Anforderungen sind im Laufe der Jahrhunderte gestiegen. Zwar führte die bloße Entdeckung auch im 16. Jh. nicht als solche zum Gebietserwerb, ausreichend waren aber Akte eher symbolischer Art wie das Hissen einer Flagge oder das Verlesen einer Erklärung. Im Zeitalter des Kolonialismus führten hingegen konkurrierende Gebietsansprüche der Kolonialmächte dazu, dass die Anforderungen an die effektive Inbesitznahme stiegen. Dies kommt etwa in Art. 35 der Berliner Kongo-Akte von 1885 (RGBl. 1885, S. 215) zum Ausdruck, wo von der Verpflichtung die Rede ist, in den besetzten afrikanischen Gebieten „das Vorhandensein einer Obrigkeit zu sichern, welche hinreicht, um erworbene Rechte und, gegebenenfalls, die Handels- und Durchgangsfreiheit […] zu schützen“. In demselben Sinne stellte der Präsident des StIGH, Max Huber, als Schiedsrichter im Palmas-Fall auf das Prinzip der „continuous and peaceful display of the functions of State within a given region“ ab (ZaöRV 1 (1929), Teil 2, S. 3 [17]). Die vormalige Entdeckung eines Gebiets blieb zwar auch weiterhin nicht völlig bedeutungslos, aus ihr folgte jedoch lediglich eine Art Anwartschaftsrecht (sog. inchoate title), welches nachfolgend durch die effektive Inbesitznahme ausgeübt worden sein musste. Allgemein bestimmt sich das Ausmaß der erforderlichen Herrschaftsausübung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. So sind bei einem nur schwer zugänglichen oder nur dünn besiedelten Gebiet geringere Anforderungen zu stellen als in sonstigen Fällen. Die Abgabe einer Okkupationserklärung ist grds. nicht erforderlich (siehe aber Art. 34 der Berliner Kongo-Akte), zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten jedoch sinnvoll.
In subjektiver Hinsicht verlangt die Okkupation das Vorliegen eines Aneignungswillens (animus occupandi) auf Seiten des Staates. Die Inbesitznahme eines Gebiets durch die eigenen Staatsangehörigen genügt als solche hierfür nicht, erforderlich ist vielmehr, dass die betreffenden Individuen oder Handelsgesellschaften im Auftrag des Staates gehandelt haben. Der staatliche Wille muss ferner auf Gebietserwerb ausgerichtet sein, so dass der Wille, ein Protektorat, eine Interessensphäre oder eine Treuhandgebiet zu errichten, ebenfalls nicht genügen.
Nicht zu verwechseln ist die Okkupation als Erwerbstitel mit der kriegerischen Besetzung (occupatio bellica), aus ihr folgt gerade kein Recht zum Gebietserwerb.
2. Zession
Bei der Zession handelt es sich um die Abtretung eines Gebiets von einem Staat an den anderen. Die Zession ist damit ein Fall derivativen Gebietserwerbs. Angesichts der Nähe zum Zivilrecht mag es naheliegen, zivilistische Grundsätze ins Völkerrecht zu übertragen. Das gilt insbesondere für die Unterscheidung zwischen der Zession als solchen und dem ihr zugrunde liegenden Grundgeschäft, also etwa einem Kauf (z. B. Verkauf Alaskas von der Sowjetunion an die USA für 7,2 Mio. US-$ im Jahr 1867), Tausch (z. B. Übertragung der Insel Helgoland vom Vereinigten Königreich an das Deutsche Reich im Tausch für die Insel Sansibar im Jahr 1890) oder einer Schenkung (z. B. Schenkung der Lombardei von Frankreich an Italien im Jahr 1859). So betrachtet, erscheint die Zession als ein Verfügungsgeschäft, im Gegensatz zu dem der Verfügung zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft.
Angesichts einer diesbezüglich wenig ausgeprägten Dogmatik im Völkerrecht ist gegenüber der unbesehenen Übernahme zivilistischer Vorstellungen, die ja stets auch wesentlich von nationalen Rechtstraditionen beeinflusst sind, allerdings Zurückhaltung geboten. Vielmehr erscheint es vorzugswürdig, nach allgemeinen Auslegungskriterien im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln, ob mit dem Zessionsvertrag eine Abtretung im Sinne einer Verfügung oder eine bloße Verpflichtung hierzu vereinbart werden sollte. Bedeutung gewinnt diese Frage bei der Ermittlung des Zeitpunkts, zu welchem die territoriale Souveränität hinsichtlich des zedierten Gebietsteils auf den Erwerberstaat übergeht. Während einige Autoren auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zessionsvertrags abstellen, verlangen andere entsprechend dem → Effektivitätsprinzip, dass zusätzlich zum Vertrag noch die tatsächliche Übertragung erfolgt sein muss. Nach der hier vertretenen Auffassung ist, je nach Vertragsauslegung, beides möglich.
Ist ein Zessionsvertrag praktisch ins Werk gesetzt worden, besteht die Besonderheit, dass er Wirkungen auch gegenüber Nichtvertragsparteien entfaltet. Diese sind nämlich verpflichtet, die territoriale Neuzuordnung des zedierten Gebiets zu respektieren. Das stellt freilich nur auf den ersten Blick eine Abweichung vom generellen Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter (Art. 34 WVRK; Sart. II, Nr. 320) dar. Bei näherer Betrachtung erweist sich, dass durch den Abtretungsvertrag keine neuen Rechtspflichten für die Nichtvertragspartei begründet werden. Was sich ändert, ist – allenfalls – die rechtliche Zuordnung bereits bestehender Ansprüche zu einem Rechtssubjekt. Dabei handelt es sich allerdings nur um einen mittelbaren Nachteil. Dieser ist angesichts der mit der territorialen Souveränität verbundenen Verfügungsmöglichkeit des Zedenten von den betroffenen Drittstaaten zu respektieren.
Die Zession hat regelmäßig einen Staatsangehörigkeitswechsel für die im abgetretenen Gebiet lebenden Angehörigen des Zedenten zur Folge. Diese Rechtsfolge tritt allerdings nicht schon von Völkerrechts wegen mit dem Gebietswechsel ein, sondern ist abhängig von etwaigen vertraglichen Vereinbarungen und/oder dem jeweiligen nationalen Staatsangehörigkeitsrecht. Sofern eine völkervertragliche Vereinbarung besteht, wird der betroffenen Bevölkerung typischerweise ein Optionsrecht zugunsten der bisherigen Staatsangehörigkeit eingeräumt. Ob ein solches Recht auch unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen auf gewohnheitsrechtlicher Basis existiert, ist allerdings nach wie vor umstritten (siehe diesbezüglich Art. 20 der ILC (Sart. II, Nr. 6) Draft Articles on Nationality of Natural Persons in relation to the Succession of States, der aber von der ILC selbst als eine Fortentwicklung des Völkerrechts bezeichnet wird [YBILC 1999, vol. II/2, Commentary Art. 20 Rn. 5]).
Fraglich erscheint, ob die Zession abhängig ist von der vorherigen Durchführung eines Plebiszits. Das könnte mit Rücksicht auf das → Selbstbestimmungsrecht der Völker, dem nach heutiger Auffassung gewohnheitsrechtliche Geltung zukommt, bejaht werden. Während die Durchführung von Plebisziten insbesondere nach dem Ersten Weltkrieg propagiert wurde, bietet die jüngere Staatenpraxis keine Hinweise auf ein diesbezügliches → Völkergewohnheitsrecht.
3. Ersitzung
Der Erwerbstitel der Ersitzung (engl. prescription) entstammt dem römischen Recht (usu capio) und ist von dort in das Völkerrecht übernommen worden. Die rechtliche Qualifikation der Ersitzung ist allerdings umstritten. Teilweise wird das Institut als ein allgemeiner Rechtsgrundsatz im Sinne des Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut angesehen, teilweise als ein Rechtssatz des Völkergewohnheitsrechts (Art. 38 Abs. 1 lit. b IGH-Statut; Sart. II, Nr. 2). Letzterem wird entgegengehalten, dass weder StIGH, → IGH noch → internationale Schiedsgerichte ausdrücklich die Ersitzung anerkannt hätten, so dass es an einer nachweislichen Staatenpraxis fehle. Andere Autoren wiederum schlagen vor, die im Zusammenhang der Ersitzung diskutierten Fallgestaltungen über das Institut der acquiescence als stillschweigende Übereinkommen (Art. 38 Abs. 1 lit. a IGH-Statut) zu lösen. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass das Völkerrecht die Ersitzung zumindest als allgemeinen Rechtsgrundsatz kennt.
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Gebiet mittels Ersitzung erworben wird. Erforderlich ist (1.) die ungestörte, ununterbrochene und unbestrittene Herrschaftsausübung (2.) über geraume Zeit (3.) mit entsprechenden Herrschaftswillen (animus domini). Von der Okkupation unterscheidet sich die Ersitzung dadurch, dass die Okkupation die Herrenlosigkeit eines Gebiets voraussetzt, während die Ersitzung gerade im Hinblick auf fremdes Staatsgebiet erfolgt. Wenngleich die Ausübung von → Staatsgewalt auf fremdem Territorium zunächst völkerrechtswidrig ist, trägt das Völkerrecht im Interesse des Rechtsfriedens der unwidersprochen gebliebenen Verfestigung der tatsächlichen Verhältnisse über einen langen Zeitraum hinweg durch Legalisierung Rechnung. Der für die Ersitzung erforderliche Zeitraum lässt sich abstrakt nicht bestimmen, Besitz seit unvordenklichen Zeiten ist jedenfalls nicht nötig. Dass das Völkerrecht diesbezüglich keine exakten Vorgaben macht und machen kann, wird teilweise als weiteres Argument gegen das Rechtsinstitut der Ersitzung angeführt. Demgegenüber ist auf das common law zu verweisen, das ebenfalls keine präzisen Fristen für die Ersitzung kennt. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls. In subjektiver Hinsicht ist das Vorliegen eines Erwerbswillens, nicht hingegen Gutgläubigkeit des Besitzenden erforderlich. Hierin unterscheidet sich der völkerrechtliche Ersitzungstatbestand von dem des römischen Rechts.
4. Adjudikation
Wenn ein Gebiet mittels Adjudikation erworben wird, so erfolgt dies durch eine konstitutiv wirkende Entscheidung einer internationalen Instanz. Hierbei muss es sich nicht notwendigerweise um ein Gericht oder → Schiedsgericht handeln, möglich ist auch die Entscheidung einer → Internationalen Organisation (z. B. Zusprechung der Aaland-Inseln an Finnland durch den Völkerbundrat im Jahr 1921). Da der Adjudikation rechtsgestaltende Wirkung zukommt, sind all diejenigen Fälle auszunehmen, in denen über die Gebietszugehörigkeit allein auf Grundlage des geltenden Völkerrechts entschieden wird. Derartige Urteile des → IGH oder eines Schiedsgerichts (→ Schiedsgerichtsbarkeit, internationale) besitzen lediglich feststellenden Charakter und bilden daher keinen Fall der Adjudikation.
5. Naturereignisse
Unter gewissen Umständen können Naturereignisse einen Gebietserwerb zur Folge haben. Beispiele sind die allmähliche Anschwemmung von Land (alluvio) oder das Auftauchen von Inseln in den Territorialgewässern eines Staates. Demgegenüber hat eine durch Naturkatastrophen o.Ä. bewirkte plötzlichen Änderung eines Flusslaufs (avulsio), welcher die Grenze zwischen zwei Staaten bildet, keine Auswirkungen auf den Grenzverlauf und damit auf den Gebietsbestand.
III. Nicht anerkannte Erwerbstitel
1. Annexion
Nach klassischem Völkerrecht gehörten zur staatlichen → Souveränität das Recht zur Kriegführung (ius ad bellum) und, damit einhergehend, das Recht, sich das Territorium des unterlegenen Staates im Wege der Annexion einzuverleiben. Im modernen Völkerrecht ist dem Rechtsinstitut der Annexion durch die Etablierung des → universellen Gewaltverbots (Art. 2 Ziff. 4 UN-Ch.) der Boden entzogen. Da gemäß den Regeln des intertemporalen Völkerrechts die Rechtmäßigkeit eines Gebietserwerbs nach dem zum jeweiligen Erwerbszeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen ist, kann die Annexion auch heute noch eine Rolle spielen.
Die Wirksamkeit einer Annexion war nach klassischem Völkerrecht von der vollständigen und endgültigen Inbesitznahme des annektierten Gebiets sowie einem entsprechenden Annexionswillen abhängig. An Letzterem fehlte es im Falle der Übernahme der obersten Regierungsgewalt in Bezug auf Deutschland durch die Alliierten nach dem Zweiten Weltkrieg, da diese in der Berliner Erklärung vom 5.6.1945 eine Annexion ausdrücklich ausgeschlossen hatten („The assumption [. . .] of the said authority and powers does not effect the annexation of Germany“).
Die Absolutheit des universellen Gewaltverbots, das neben seiner völkervertraglichen Grundlage nach h.M. zugleich als → Völkergewohnheitsrecht im Range von → ius cogens gilt, bringt es mit sich, dass ein dagegen verstoßender Gebietserwerb nicht allein völkerrechtlich unwirksam ist. Die materielle Nichtigkeit des Gebietserwerbs wird zugleich durch ein Anerkennungsverbot für Drittstaaten flankiert. Diese zunächst vom US-amerikanischen Außenminister Stimson 1932 im Zusammenhang mit der japanischen Besetzung der Mandschurei 1932 als politische Erklärung ausgegebene Doktrin (sog. Stimson-Doktrin) hat sich durch spätere Übernahme im Rahmen des → Völkerbundes sowie anschließend in den → Vereinten Nationen – insbesondere durch die → Friendly Relations-Declaration und die Aggressionsdefinition der Generalversammlung – mittlerweile ihrerseits zu Völkergewohnheitsrecht verfestigt. Sie kommt heute in Art. 41 Abs. 2 der ILC-Artikel über die Staatenverantwortlichkeit zum Ausdruck. Durch das Anerkennungsverbot tritt das ansonsten im Völkerrecht dominierende → Effektivitätsprinzip zugunsten des Legalitätsprinzips in den Hintergrund. Je länger eine faktisch verfestigte Lage andauert, umso schwieriger wird es allerdings für die Staatengemeinschaft, an der Rechtsfolge der Unwirksamkeit strikt festzuhalten.
Das Annexionsverbot wird in der Literatur bisweilen dadurch relativiert, dass es nur für den rechtswidrigen Aggressor, nicht hingegen für den sich rechtmäßig Verteidigenden (Art. 51 UN-Ch.) gelten soll. Der Gedanke, dass ein potentieller Aggressor durch das Risiko etwaiger Gebietsverluste von einem Angriff abgehalten werden soll, vermag indes nicht zu überzeugen. Der zentrale Rang des Gewaltverbots in der heutigen Völkerrechtsordnung spricht vielmehr dafür, auch dem Angreifer den Schutz des Annexionsverbots zugute kommen zu lassen.
2. Kontiguität
Die geographische Nähe (insbesondere) von dem Küstenmeer vorgelagerten Inseln zum Festland bietet für sich genommen keinen Gebietstitel. Die Gültigkeit dieser sog. Kontiguitätstheorie ist schon von Schiedsrichter Max Huber im Palmas-Schiedsspruch zurückgewiesen worden (ZaöRV 1 [1929], Teil 2, S. 3 [35 f.]). Später hat die Kontiguitätstheorie vor allem im Zusammenhang mit Ansprüchen in Bezug auf die Arktis oder Antarktis Bedeutung erlangt, und zwar in der Unterspielart der sog. Sektorentheorie. Auf dieser Grundlage haben einige Anrainerstaaten der Antarktis Gebietsansprüche geltend gemacht, während die h.L. die Antarktis als terra nullius betrachtet. Im Antarktis-Vertrag (Sart. II, Nr. 390) wird diese Frage offen gelassen (Art. IV). Hinsichtlich der Arktis scheiden zwar Gebietsansprüche im Wesentlichen aus, da es sich nicht um eine Landmasse handelt. Jedoch machten Kanada 1907 und die Sowjetunion 1926 auf der Grundlage der Sektorentheorie Gebietsansprüche hinsichtlich nördlich gelegener Inseln geltend. Demgegenüber vermochte die von Russland im August 2007 medienwirksam inszenierte Installation einer russischen Flagge auf dem Meeresboden des Nordpols keine Gebietsansprüche zu begründen, sondern sollte lediglich russische Ansprüche hinsichtlich der dortigen Naturvorkommen untermauern.
G › Gebietshoheit (Marten Breuer)
Gebietshoheit (Marten Breuer)
I. Definition
II. Einschränkungen kraft allgemeinen Völkerrechts
1.Immunität
2.Fremdenrecht
3.Nachbarschaftsrecht
4.Kriegerische Besetzung
III. Einschränkungen auf völkervertraglicher Grundlage
1.Pacht
2.Servituten
3.Treuhandgebiete
4.Internationale Übergangsverwaltungen
5.Supranationale Organisationen
IV. Rechtslage Deutschlands nach 1945
Lit.:
D. Blumenwitz, Der deutsche Inlandsbegriff im Lichte des Staats- und Völkerrechts, in: FS für H.-J. Schlochauer, 1981, 25; M. Kment, Grenzüberschreitendes Verwaltungshandeln, 2010; A. Verdross/B. Simma/R. Geiger, Territoriale Souveränität und Gebietshoheit, 1980.
I. Definition
Unter der Gebietshoheit versteht man die ausschließliche Herrschaftsgewalt über ein Territorium. Sie ist abzugrenzen von der territorialen → Souveränität. Beide Begriffe verhalten sich zueinander wie das zivilrechtliche Begriffspaar Eigentum und Besitz: Der territorialen Souveränität als dem „Vollrecht“ entspricht dabei das Eigentum; nur der territoriale Souverän kann über das Gebiet verfügen. Der Gebietshoheit als der faktischen Innehabung der Herrschaftsgewalt entspricht hingegen der Besitz. Haben mehrere Staaten gemeinsam die territoriale Souveränität inne, spricht man von einem Kondominium, bei gemeinsamer Ausübung der Gebietshoheit von einem Koimperium.
Im Regelfall sind territoriale Souveränität und Gebietshoheit deckungsgleich, können jedoch auch auseinanderfallen, etwa im Falle kriegerischer Besetzung (occupatio bellica) oder bei Verpachtung eines Gebiets an einen anderen → Staat. Dabei kann es sein, dass der Inhaber der territorialen Souveränität, z. B. durch einen zeitlich unbegrenzten Pachtvertrag, faktisch jegliche Einwirkungsmöglichkeiten auf ein bestimmtes Gebiet verloren hat. Auch wenn die territoriale Souveränität unter diesen Umständen auf ein nudum ius reduziert ist, bleibt das → Staatsgebiet doch völkerrechtlich dem jeweiligen Staat zugeordnet. Das wird daran deutlich, dass bei einvernehmlicher Aufhebung des Pachtvertrags die aus der territorialen Souveränität fließenden Rechte automatisch wieder aufleben. In diesem Sinne schlossen Panama und die USA 1903 zunächst einen unbefristeten Pachtvertrag über die Panama-Kanal-Zone (sog. Hay-Varilla-Vertrag), in dem den USA die volle Gebietshoheit über die Kanalzone eingeräumt wurde. 1977 wurde dieser Vertrag einvernehmlich durch den Panama Canal Treaty abgeändert, nach dem den USA nur noch einzelne Verwaltungsrechte zustanden, und zwar zeitlich begrenzt bis Ende 1999. Einer Rückübereignung des Gebiets von den USA an Panama bedurfte es weder 1977 noch 1999, vielmehr lebten Ende 1999 die Vollrechte Panamas hinsichtlich der Kanalzone ipso iure wieder auf.
Die Gebietshoheit ist grds. eine ausschließliche, d. h. der die Gebietshoheit ausübende Staat kann jede andere staatliche Hoheitsgewalt von dem betreffenden Territorium verdrängen. Kraft der Gebietshoheit unterliegen nicht nur die eigenen Staatsangehörigen, sondern auch die auf dem betreffenden Territorium befindlichen Ausländer der Hoheitsgewalt des Gebietsstaates. Zwar unterstehen die fremden Staatsangehörigen über das Prinzip der Personalhoheit in begrenztem Umfang auch der Rechtsordnung ihres Heimatstaates. Aufgrund ihrer physischen Anwesenheit sind sie jedoch dem primären Zugriff des Gebietsstaates ausgesetzt. Die grds. umfassend angelegte Gebietshoheit kennt allerdings gewisse Einschränkungen, die sich teils aus dem allgemeinen Völkerrecht (→ Völkergewohnheitsrecht), teils aus dem → Völkervertragsrecht ergeben.
II. Einschränkungen kraft allgemeinen Völkerrechts
1. Immunität
Durch das Institut der Immunität wird die grds. unbegrenzte Befugnis des Gebietsstaates zur Regelung von Sachverhalten auf dem eigenen Gebiet begrenzt. Persönliche Immunität (Immunität ratione personae) genießen dabei in erster Linie fremde Staatsoberhäupter, Außenminister sowie Diplomaten (Art. 31 WÜD; Sart. II, Nr. 325), jeweils für die Dauer ihres Amtes. Funktionale Immunität (Immunität ratione materiae) kommt ehemaligen Staatsoberhäuptern, Außenministern und Diplomaten (Art. 39 Abs. 2 WÜD) sowie darüber hinaus amtierenden oder ehemaligen Konsuln (Art. 43, 53 Abs. 4 WÜK; Sart. II, Nr. 326) zu. Nach dem Grundsatz par in parem non habet imperium genießt darüber hinaus ein ausländischer Staat selbst Immunität für hoheitliches Handeln (acta iure imperii), nicht jedoch für privatwirtschaftliche Aktivitäten (acta iure gestionis). Über diese völkergewohnheitsrechtlich geltenden Immunitätsregeln kann ein Staat selbstverständlich durch Vertrag noch hinausgehen, etwa indem er auf seinem Territorium stationierten ausländischen Truppenverbänden Immunität gewährt.
2. Fremdenrecht
Wenngleich ein Staat kraft seiner Gebietshoheit grds. auch gegenüber Ausländern Hoheitsgewalt ausüben darf, sind Fremde dem Gebietsstaat doch nicht gänzlich schutzlos ausgeliefert. Vielmehr ist der Gebietsstaat über das gewohnheitsrechtlich geltende → Fremdenrecht verpflichtet, Ausländern einen gewissen Mindeststandard zu gewährleisten. Der Umfang des fremdenrechtlichen Mindeststandards ist allerdings nicht eindeutig gesichert. Jedenfalls zählen hierzu etwa das Recht auf Anerkennung als Rechtsperson, der Schutz vor Angriffen auf Leben, Freiheit und Würde oder der Zugang zur Gerichtsbarkeit. Über diesen basalen Schutz kann ein Staat wiederum auf vertraglicher Grundlage hinausgehen, so ist etwa die Stellung der mitgliedstaatlichen Angehörigen im Rahmen der EU gegenüber dem fremdenrechtlichen Mindeststandard deutlich angehoben.
3. Nachbarschaftsrecht
Einschränkungen unterliegt ein Staat bei der Ausübung seiner Gebietshoheit ferner durch die Regeln des völkerrechtlichen Nachbarschaftsrechts. Nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen guter Nachbarschaft ist ein Staat vor allem verpflichtet, von seinem Territorium ausgehende grenzüberschreitende Schädigungen (z. B. Umweltbeeinträchtigungen) zu unterlassen bzw. zu unterbinden sowie gemeinsame Ressourcen ausgewogen zu nutzen.
4. Kriegerische Besetzung
Die vorstehend behandelten Einschränkungen der Gebietshoheit zeichnen sich dadurch aus, dass sie (bereits) im „Normalzustand“ gelten, wo territoriale Souveränität und Gebietshoheit in der Hand ein und desselben Staates liegen. Im Falle kriegerischer Besetzung (occupatio bellica) ist das anders, hier fallen territoriale Souveränität (des besetzten Staates) und Gebietshoheit (der Besatzungsmacht) auseinander. Gleichwohl unterliegt auch die Ausübung der Gebietshoheit durch die Besatzungsmacht gewohnheitsrechtlichen Grenzen, die in der Haager Landkriegsordnung ihren völkervertraglichen Niederschlag gefunden haben. Danach ist die Besatzungsmacht (lediglich) zur Wiederherstellung der öffentliche Ordnung und des öffentlichen Lebens berechtigt, und zwar grds. unter Beachtung der Landesgesetze (Art. 43 HLKO; Sart. II, Nr. 46). Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden (Art. 46 HLKO), Plünderungen sind verboten (Art. 47 HLKO). Weiter gehende Beschränkungen der Besatzungsgewalt im Verhältnis zur besetzten Bevölkerung enthält heute die IV. Genfer Konvention (Sart. II, Nr. 54).
III. Einschränkungen auf völkervertraglicher Grundlage
1. Pacht
Ebenso wie ein Staat einen Gebietsteil an einen anderen Staat abtreten kann (Zession → Gebietserwerb), kann er diesem auch lediglich die Gebietshoheit (unter Beibehaltung der territorialen Souveränität) übertragen. Teilweise differenziert die Völkerrechtslehre hier noch weiter zwischen (bloßer) Verpachtung und der sog. Verwaltungszession, wobei die Abgrenzung nicht immer ganz deutlich wird. Die Verpachtung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, sie kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Beispiele sind neben der o.g. Verpachtung des Panama-Kanals noch die (1997 beendete) Verpachtung Hong Kongs von China an das Vereinigte Königreich oder die Verpachtung von Guantánamo Bay durch Kuba an die USA.
2. Servituten
Während sich die Verpachtung auf die Gebietshoheit insgesamt bezieht, werden durch Servituten lediglich einzelne Nutzungsrechte begründet. Eine Servitut kann positiv sein (Pflicht zur Duldung einer bestimmten Nutzung durch einen anderen Staat) oder negativ (Pflicht zur Unterlassung einer Nutzung des eigenen Territoriums, z. B. bei Entmilitarisierung). Unterschieden wird ferner zwischen Verkehrsservituten (Transitrechte über fremdes Territorium), Grenzservituten (Grenzkontrollstellen oder Eisenbahnstationen auf fremdem Territorium, Bsp.: Badischer Bahnhof in Basel), wirtschaftliche Servituten (Fischereirechte in fremden Küstengewässern, Schifffahrtsrechte auf Binnenwasserstraßen, Ausbeutungsrechte an Bodenschätzen) sowie militärische Servituten (Armee-, Flotten- oder Luftstützpunkte auf fremden Territorium).
3. Treuhandgebiete
Kap. XII und XIII der UN-Charta befassen sich mit dem internationalen Treuhandsystem, einem Nachfolgeinstitut des Mandatssystems aus der Völkerbundära. Ziel des Treuhandsystems war es, den geordneten Übergang der betroffenen Gebiete in die Unabhängigkeit zu ermöglichen. Mit der Unabhängigkeit der elf unter Treuhandverwaltung gestellten Gebiete war das Mandat des Treuhandrates erfüllt. Er hat daher mit Wirkung vom 1.11.1994 seine Arbeit eingestellt. Der 2005 von UN-Generalsekretär Kofi Annan gemachte Vorschlag zur Streichung der betreffenden Vorschriften in der UN-Charta war in der Sache unbestritten und wurde dementsprechend im sog. Ergebnisdokument des Weltgipfels von 2005 befürwortet (A/RES/60/1, Rn. 176). Die hierfür notwendige Änderung der UN-Charta ist allerdings bis heute nicht zustande gekommen.
4. Internationale Übergangsverwaltungen
An die Stelle der Übergangsverwaltung im Rahmen des Treuhandsystems treten heutzutage zunehmend Übergangsverwaltungen auf der Grundlage einer Kapitel VII-Resolution des → UN-Sicherheitsrates. Diese Entwicklung ist getragen von der Einsicht, dass durch einen Peace-building- oder Peace-enforcement-Einsatz allein nicht auf Dauer stabile innerstaatliche Verhältnisse herbeigeführt werden können. Erforderlich ist vielmehr das sog. post-conflict nation building. Besonders weitgehende Verwaltungskompetenzen haben die Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) und in Ost-Timor (UNTAET) ausgeübt. Der Umfang der Kompetenzen ist dabei abhängig von der jeweiligen Ermächtigung durch den Sicherheitsrat. So ermächtigte dieser im Falle Ost-Timors UNTAET „to exercise all legislative and executive authority, including the administration of justice“ (SR-Res. 1272). Im Falle des Kosovo ergeben sich die entsprechenden Kompetenzen von UNMIK dagegen nicht direkt aus der SR-Res. 1244, sondern (erst) aus der Verordnung des Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs UNMIK/REG/1999/1. Besondere Schwierigkeiten entstehen hinsichtlich der Frage, wem das jeweilige Handeln völkerrechtlich zuzurechnen ist. So wertete der → EGMR im Falle des Kosovo nicht allein das Handeln von UNMIK, sondern auch den „militärischen Arm“ der Übergangsverwaltung, den durch SR-Res. 1244 autorisierten Einsatz der → NATO, in rechtlich zweifelhafter Weise als unmittelbar und ausschließlich den → Vereinten Nationen zurechenbar; die eingelegten Menschenrechtsbeschwerden wurden daher als unzulässig ratione personae abgewiesen (Fall Behrami und Saramati, EuGRZ 2007, 522).
5. Supranationale Organisationen
Die mit der Gebietshoheit einhergehende Ausschließlichkeit der Herrschaftsgewalt über ein bestimmtes Territorium ist im Falle supranationaler Organisationen zusätzlich relativiert. Im Unterschied zu → Internationalen Organisationen klassischen Zuschnitts gilt das supranational gesetzte Recht regelmäßig unmittelbar in den Mitgliedstaaten der supranationalen Organisation, ohne dass es eines gesonderten Umsetzungsakts auf nationaler Ebene bedürfte. Die für das Völkerrecht so typische Mediatisierung des Einzelmenschen (→ Individuum) durch den Staat wird hier aufgegeben, der staatliche „Souveränitätspanzer“ durchbrochen. Stattdessen ist der Einzelmensch unmittelbarer Adressaten supranationaler Rechte wie Pflichten (vgl. EuGH, Rs. 26/62 – Van Gend en Loos).
IV. Rechtslage Deutschlands nach 1945
Die Rechtslage Deutschlands nach 1945 war über lange Zeit durch das Auseinanderfallen von territorialer Souveränität und Gebietshoheit gekennzeichnet. Mit der Berliner Erklärung vom 5.6.1945 hatten zunächst die Siegermächte die oberste Regierungsgewalt in Bezug auf Gesamtdeutschland übernommen, eine Annexion jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Das Deutsche Reich bestand daher als → Völkerrechtssubjekt (in den Grenzen vom 31.12.1937) fort, war jedoch mangels einer Reichsregierung handlungsunfähig (BVerfGE 36, 1 [15 f.]). Was die nachfolgende Entwicklung angeht, ist zwischen den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie sowie dem Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der DDR zu unterscheiden.
Mit Blick auf die Gebiete östlich von Oder und Lausitzer Neiße vertrat die Republik Polen den Standpunkt, ihr sei mit dem Potsdamer Abkommen vom 2.8.1945 bereits die territoriale Souveränität über die betreffenden Gebiete verschafft worden. Nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland handelte es sich hingegen lediglich um eine Verwaltungszession, durch die Polen zwar die Hoheitsgewalt und damit das unbeschränkte Recht zur Verwaltung der Gebiete erlangt, die territoriale Souveränität über die Oder-Neiße-Gebiete hingegen Gesamtdeutschland vorbehalten worden war. An diesem Rechtszustand haben aus Sicht der Bundesrepublik weder der Görlitzer Vertrag zwischen der DDR und Polen vom 6.6.1950 noch der von der Bundesrepublik geschlossene Warschauer Vertrag vom 7.12.1970 etwas geändert. Beim Warschauer Vertrag handelte es sich vielmehr um eine „Konkretisierung des Gewaltverzichts“, indem von den Vertragspartnern „nur das Unterlassen von Maßnahmen geschuldet [wurde], die auf eine gewaltsame Veränderung der in den Verträgen bezeichneten Grenzen gerichtet [waren]“ (BVerfGE 40, 141 [171]). Aus bundesdeutscher Sicht blieb hinsichtlich der Oder-Neiße-Gebiete daher als Erwerbstitel nur der deutsch-polnische Grenzvertrag vom 14.11.1990. Grundbedingung für dessen Abschluss war der Fortfall der Vier-Mächte-Verantwortlichkeit in Bezug auf Deutschland als Ganzes und damit die Erlangung der vollen Souveränität Deutschlands in Konsequenz des sog. 2+4-Vertrags.
Was die Beschreibung des Verhältnisses von Bundesrepublik Deutschland und DDR angeht, wurden verschiedene juristische Modelle entwickelt (Identitätslehren [Kongruenztheorie, Kernstaatstheorie, Schrumpfstaatstheorie]; Teilordnungslehre/Dachstaatstheorie). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hatte die Errichtung der beiden deutschen Staaten nicht zur Dismembration und damit zum Untergang des Völkerrechtssubjekts Deutsches Reich geführt. Vielmehr hatten sich auf dem Territorium des fortexistierenden gesamtdeutschen Staates zwei neue Staaten gebildet, die im Verhältnis zueinander indes nicht als Ausland anzusehen waren. Die Beziehungen zur DDR wurden vielmehr als „Inter-se-Beziehungen“ charakterisiert. Während die DDR jegliche Kontinuität zum vormaligen Deutschen Reich ablehnte, war die Bundesrepublik ihrem Selbstverständnis nach mit dem Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich identisch, angesichts der grds. auf das Bundesgebiet beschränkten Gebietshoheit jedoch nur teilidentisch (BVerfGE 36, 1 [16]; 77, 137 [154 f.]).
Die territoriale Souveränität Gesamtdeutschlands und die Gebietshoheit der Bundesrepublik Deutschland fielen daher über viele Jahrzehnte auseinander. Das hinderte die bundesdeutsche Rechtsordnung allerdings nicht daran, je nach betroffenem Rechtsgebiet unter „Inland“ (auch) das Gebiet des Deutschen Reichs in seinen Grenzen vom 31.12.1937 zu verstehen. Dieses Verständnis dominierte beispielsweise zunächst im Strafrecht (BGHSt 5, 364 f.; 8, 168 [170 f.]), wurde dort später aber aufgegeben (BGHSt 30, 1 [4]). Im Staatsangehörigkeitsrecht dominierte der nämliche Inlandsbegriff bis zur Wiedervereinigung (§ 25 Abs. 1 RuStAG a. F.).
G › Gegenmaßnahmen (Repressalien) (Burkhard Schöbener)
Gegenmaßnahmen (Repressalien) (Burkhard Schöbener)
I. Begriff
II. Zulässigkeit und Ausgestaltung
1.Rechtliche Maßgaben (allg.)
2.Berechtigter
3.Adressat
III. Grenzen (Repressalienverbot)
IV. Abgrenzung
Lit:
K. Doehring, Die Selbstdurchsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen, ZaöRV 47 (1987), 44; W. Friedler, Gegenmaßnahmen, BDGVR 37 (1997), 9; J.A. Frowein, Die Verpflichtung erga omnes im Völkerrecht und ihre Durchsetzung, FS für H. Mosler, 1983, 241; J. Hebenstreit, Repressalien im humanitären Völkerrecht, 2004; C. Hillgruber, The Right of Third States to Take Countermeasures, in: Tomuschat/Thouvenin (Ed.), The Fundamental Rules of the International Legal Order, 2006, 265.
I. Begriff
Die Durchsetzung des Völkerrechts erfolgt in der Regel dezentral, da es in den zwischenstaatlichen Beziehungen an einer obligatorischen zentralen Gerichtsbarkeit fehlt. So wird die Zuständigkeit des → IGH nur begründet, wenn und soweit sich die beteiligten → Staaten dessen Jurisdiktionsgewalt unterwerfen (Art. 36 IGH-Statut). Die Rechtsdurchsetzung ist deshalb – soweit auch eine → friedliche Streitbeilegung durch Inanspruchnahme diplomatischer Verfahren erfolglos bleibt – eine Angelegenheit der betroffenen Staaten selbst, die entsprechende Maßnahmen ergreifen, um gegen das völkerrechtswidrige Verhalten anderer Staaten vorzugehen (sog. Selbsthilfe). Früher als Repressalie bezeichnet, wird heute überwiegend der Begriff Gegenmaßnahme (countermeasure) verwendet für einen eigentlich völkerrechtswidrigen Akt, der jedoch als Reaktion auf das vorangegangene völkerrechtswidrige Verhalten eines anderen Staates ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Dabei sind jedoch besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen (unten II.) ebenso zu beachten wie die völkerrechtlichen Grenzen (unten III.) solcher Gegenmaßnahmen.
II. Zulässigkeit und Ausgestaltung
In den von der International Law Commission (ILC) ausgearbeiteten und von der → UN-Generalversammlung 2001 in einer rechtlich unverbindlichen Resolution zur Kenntnis genommenen Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts (GV-Res. 56/83) sind in den Art. 49 ff. die Voraussetzungen aufgeführt, bei deren Vorliegen die Ergreifung von Gegenmaßnahmen gerechtfertigt ist. Die Inhalte der Resolution sind zwar bislang noch nicht verbindlich in einem → völkerrechtlichen Vertrag geregelt worden. Sie entsprechen aber im Wesentlichen den rechtlichen Maßgaben des → Völkergewohnheitsrechts.
1. Rechtliche Maßgaben (allg.)
Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Gegenmaßnahme ist ein vorangegangenes völkerrechtswidriges Verhalten des Staates, an den die Gegenmaßnahme gerichtet ist. Dieses völkerrechtliche Delikt kann sich grundsätzlich aus jedem Teilbereich des Völkerrechts ergeben. Sofern zwischen den Streitparteien eine Verpflichtung zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens besteht, ist ein solches Verfahren zunächst in Gang zu setzen. Ferner ist der das Völkerrecht verletzende Staat aufzufordern, sein völkerrechtswidriges Verhalten zu beenden, ihm sind Verhandlungen anzubieten und er ist über den Entschluss zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen zu informieren (Art. 52 Abs. 1). Diese Maßnahmen sollen dazu dienen, den Verletzerstaat zu einem völkerrechtsgemäßen Verhalten zu bewegen. Außerdem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Gegenmaßnahmen dürfen nicht ergriffen werden, wenn das völkerrechtswidrige Verhalten bereits beendet ist und der Verletzerstaat seinen aus dem Rechtsbruch resultierenden Verpflichtungen nachkommt (zu diesen Verpflichtungen gehört auch die Wiedergutmachung des materiellen und immateriellen Schadens, Art. 31, Art. 34 ff.), oder die Streitigkeit vor einem Gericht anhängig ist, das die Befugnis besitzt, ein für die Parteien bindendes Urteil zu fällen. Bereits ergriffene Gegenmaßnahmen müssen in diesen Fällen unverzüglich ausgesetzt werden (Art. 52 Abs. 3). Führt der das Völkerrecht verletzende Staat das Streitschlichtungsverfahren nicht nach Treu und Glauben durch, dann sind Gegenmaßnahmen jedoch wieder zulässig.
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