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Ordnungsbehördengesetz
Nordrhein-Westfalen
Kommentar
von
Dr. Klaus Schönenbroicher
Ministerialrat im Ministerium für Inneres und Kommunales NRW
und
Dr. Andreas Heusch
Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
1. Auflage 2014

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
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© Verlag W. Reckinger GmbH & Co. KG, Siegburg, 2014
Umschlaggestaltung: Huwer Grafik Design, Hürth
Satz & E-Book-Erstellung: Cicero Computer GmbH, Bonn
ISBN 978-3-7922-0142-8
1. Auflage 2014
www.reckinger.de
„Aufgabe des Staates ist es, die Balance von Freiheit und Sicherheit nach rationalen Maßstäben zu gewährleisten. […] Dem Staat fällt die Aufgabe zu, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Freiheit nach verallgemeinerungsfähigen Maßstäben zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Er ist der Koordinator der Freiheit. Aber er ist auch ihr Hüter, indem er Übergriffen auf die Freiheit des anderen kraft seines Gewaltmonopols zu wehren hat. Die Sicherheit der Bürger ist auch und wesentlich Leistung der Bürger selbst, obwohl ihre autonome Leistung die des Staates nicht entbehrlich macht. Ihnen obliegt es, die Rechte des anderen zu respektieren, gesittet miteinander umzugehen, einander in gebotener Achtung zu begegnen und Konflikte in zivilen Formen auszutragen. Die öffentliche Sicherheit lebt aus ihrem Ethos und aus ihrem guten Willen, Potenzen also, die der Rechtsstaat nicht erzwingen und nicht ersetzen kann, weil sie aus der grundrechtlichen Freiheit hervorgehen. Sicherheit ist das Werk der Freiheit.“
Josef Isensee, Sicherheit als Voraussetzung und als Thema einer freiheitlichen Verfassung, in: Michael Anderheiden u. a. (Hg.), Verfassungsvoraussetzungen, Gedächtnisschrift für Winfried Brugger, 2013, S. 499, 513, 521.
Vorwort
Das Ordnungsbehördengesetz war bei seinem Inkrafttreten im Jahre 1957 ein weiterer Meilenstein in der Abfolge grundsätzlicher Landesgesetze, die – nach der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft – als bedeutende rechtsstaatliche Errungenschaften den neu entstandenen Staat prägten: Vorausgegangen waren die Landesverfassung (1950) und die Gemeindeordnung (1952); es folgten die Bauordnung (1962) und das Landesorganisationsgesetz (1962). Zu nennen wäre in diesem Zusammenhang auch der Entwurf für ein (einheitliches) Verwaltungsverfahrensgesetz, der, zwar schon 1963 vorgelegt, aber erst 1976 in Gesetzesform gegossen wurde, und – wie das Ordnungsbehördengesetz – als geistigen Vater den damaligen Ministerialdirigenten im Innenministerium des Landes Dr. iur. Fritz Rietdorf hatte.
Dem Ordnungsbehördengesetz kommt bis heute für die Verwaltungspraxis herausragende Bedeutung als Grundsatznorm des Landes zu. Allein dies rechtfertigt bereits die Vorlage eines aktuellen Kommentars. Die Entscheidung des Gesetzgebers, ein grundlegendes Strukturgesetz für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr vorzulegen, erscheint heute so richtig wie im Jahre 1957. Das Gesetz hat unzweifelhaft prägende Bedeutung für das gesetzgeberische und verwaltungsbehördliche Handeln, aber auch für die Verwaltungskultur der staatlichen und kommunalen Behörden im Land.
Der Kommentar ist insbesondere an den Anforderungen von Behörden, Anwaltschaft und Gerichten ausgerichtet. Entsprechend ist bei der Darstellung der Bedeutung der Rechtsprechung – vor allem auch des Oberverwaltungsgerichts in Münster – für die Auslegung des Ordnungsbehördengesetzes Rechnung getragen. Unvermeidlich ist hingegen, dass aus der Fülle des Materials der ein oder andere durchaus verdienstvolle Schrifttumsnachweis nicht aufgeführt ist. Rechtsprechung und Literatur konnten bis September 2013 berücksichtigt werden. Für etwaige Ergänzungs- und Verbesserungsvorschläge aus dem Kreise der Nutzer des Buches sind wir stets sehr dankbar.
Dem Verlag W. Reckinger in Siegburg, welcher seit Jahrzehnten die juristische Literatur zum Landesrecht pflegt, danken wir herzlich für die wiederum ausgezeichnete Betreuung. Frau Sieglinde Schulte, Troisdorf, sind wir, ebenso wie im Fall des im gleichen Verlag erschienenen Kommentars zur Landesverfassung, außerordentlich dankbar für ihre herausragende Korrekturleistung.
Gewidmet ist dieses Buch unserem verehrten akademischen Lehrer an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Professor Dr. iur. Dr. h.c. Josef Isensee.
Düsseldorf, im Dezember 2013
| Dr. Schönenbroicher | Dr. Heusch |
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Einleitung
I.Rechtsgrundlagen des Ordnungs- und Polizeirechts in Nordrhein-Westfalen
II.Ziele, Zweck und Regelungsstruktur des Ordnungsbehördengesetzes
1.Grundsatzgesetzgebung
2.Bewahrung und Verstärkung rechtsstaatlicher Prinzipien in der Eingriffsverwaltung
3.Die Verschränkung mit dem Aufsichtsproblem („Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung“)
III.Regelungsstruktur und wesentliche Regelungen des Gesetzes
IV.Zukunft des Ordnungsrechts
1.Gesellschaftspolitische Dimension
2.Sicherheitspolitische Dimension
Teil I Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden
§ 1 Aufgaben der Ordnungsbehörden
I.Allgemeines zum Anwendungsbereich des OBG
1.Regelungstechnik des Gesetzgebers in § 1
2.Zuständigkeiten bei Gefahr im Verzug und Selbstverständnis der Ordnungsbehörden
II.Absatz 1
1.Allgemeines
2.Begriff der „Gefahr“
3.Störung
4.Schaden
5.Weitere Ausprägungen des Gefahrbegriffs im Rahmen von § 1 Absatz 1
6.Gefahrenverdacht, Gefahrerforschungseingriff
7.Gefahrenvorsorge
8.„Gefahrenarten“ des Gefahrenabwehrrechts: Tatbestandsvoraussetzungen und Eingriffsschwellen („Gefahrstufen“)
a.Konkrete Gefahr
b.Abstrakte Gefahr
c.Gegenwärtige Gefahr
d.Gefahr im Verzug
e.Dringende Gefahr
f.Erhebliche Gefahr
g.Gemeine Gefahr
h.Weitere spezialgesetzliche Eingriffs- bzw. Handlungsvoraussetzungen
9.Schutzgut: öffentliche Sicherheit
a.Unverletzlichkeit der Rechtsordnung
b.Bestand und Einrichtungen des Staates
c.Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen
10.Schutzgut: öffentliche Ordnung
a.Definition
b.Rechtspolitischer Streit um verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Angemessenheit
III.Spezialgesetzliche Zuständigkeiten, Subsidiarität, Absatz 2
1.Allgemeines
2.Materien im Einzelnen
IV.Absatz 3
§ 2 Vollzugshilfe der Polizei
I.Allgemeine Abgrenzung: Zuständigkeit der Polizei und der Ordnungsbehörden
II.Schreibtischarbeit hier – Unaufschiebbarkeit dort
III.Weitergabe von Eingaben und Anzeigen etc.
IV.Pflicht der Polizei zur Vollzugshilfe
V.Ordnungspartnerschaft
VI.Verhältnis Vollzugshilfe – Amtshilfe
§ 3 Aufbau
I.Allgemeines
II.Begriff der örtlichen Ordnungsbehörden
III.Offene Aufgabenzuschreibung
IV.Begriff der „Sonderordnungsbehörde“
V.Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
VI.Auftragsangelegenheiten nach Bundes- bzw. Landesrecht
VII.Abgrenzung der Zuständigkeiten der Ordnungsbehörden zu anderen Zuständigkeiten bei sog. Großveranstaltungen
VIII.Landesordnungsbehörden (Absatz 2)
§ 4 Örtliche Zuständigkeit
I.Allgemeines
II.Ortsprinzip
III.Fälle aus der Rechtspraxis
IV.Rechtsfolgen bei Verletzung der Zuständigkeitsvorschrift
§ 5 Sachliche Zuständigkeit
I.Allgemeines
II.Sachlich-instanzielle Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde (Ortsprinzip)
III.Ausnahme vom allgemeinen Ortsprinzip (Absatz 2)
IV.Grundsatz der einheitlichen Zuständigkeit
V.Absatz 3
VI.Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die sachliche Zuständigkeit
§ 6 Außerordentliche Zuständigkeit
I.Allgemeines
II.Absatz 1
III.Absatz 2
IV.Absatz 3
§ 7 Aufsichtsbehörden
I.Allgemeines
II.Regelungsfelder der Sonderaufsicht
III.Hierarchische Gliederung der Aufsichtsverwaltung
IV.Zusammenarbeitsregelungen
§ 8 Unterrichtungsrecht
I.Allgemeines
II.Rangfolge von Aufsichtsmitteln, Ermessen
III.Unterrichtungsrecht und Unterrichtungspflicht
§ 9 Weisungsrecht gegenüber örtlichen und Kreisordnungsbehörden
I.Allgemeines
II.Absatz 1: Rechtmäßigkeit
1.Legalitäts- oder Opportunitätsprinzip?
2.Pflicht zur Beanstandung
III.Absatz 2: Zweckmäßigkeit
1.Vorrangige Regelungen, ausgeschlossene Gesetzgebungsfelder
2.Begrenztheit des Fachweisungsrechts
3.Absatz 2 Buchstabe a)
4.Absatz 2 Buchstabe b)
IV.Absatz 3
V.Absatz 4
VI.Absatz 5
VII.Durchsetzung der Weisungen
VIII.Rechtsschutz gegen Aufsichtsmaßnahmen nach § 9 und Haftung
§ 10 Selbsteintritt
I.Allgemeines
II.Einzelfragen
§ 11 Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden
I.Allgemeines
II.Durchsetzung fachaufsichtlicher Weisungen durch die Kommunalaufsicht
§ 12 Sonderordnungsbehörden
I.Allgemeines
II.Einzelne Rechtsmaterien
III.Anwendbarkeit ordnungsbehördlicher Vorschriften auf Sonderordnungsbehörden (Absatz 2)
§ 13 Dienstkräfte der Ordnungsbehörden
I.Allgemeines
II.Satz 1
III.Satz 2
IV.Satz 3
Teil II Befugnisse der Ordnungsbehörden
Abschnitt 1 Ordnungsverfügungen
§ 14 Voraussetzungen des Eingreifens
I.Allgemeines
1.Historische und verfassungsrechtliche Einordnung
2.Handlungsform Ordnungsverfügung – „Maßnahme“
3.„Im einzelnen Falle“
4.Generalklausel, gefahrenabwehrrechtliche „Standardmaßnahmen“, Verfügungen auf der Grundlage ordnungsbehördlicher Verordnungen (§ 25)
5.Inhaltliche Bestimmtheit der Maßnahme
6.Anzeige- und Genehmigungspflichten
7.Beweislast
II.Absatz 1
1.Gefahr bzw. Störung
2.Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
3.Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Ordnungsverfügung
4.Duldungspflichten des Bürgers
5.Duldung durch die Behörde
III.Absatz 2
IV.Kasuistik zu § 14 (nach in der Verwaltungspraxis relevanten Stichworten geordnet)
V.Durchsetzung der Ordnungsverfügung – Verwaltungszwang nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
1.Rechtsgrundlage des Verwaltungszwangs: Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in Verbindung mit der Ausführungsverordnung
2.Gestreckter Vollzug (§ 55 Abs. 1 VwVG) der ordnungsbehördlichen Verfügung
3.Unmittelbare Ausführung (§ 55 Abs. 2 VwVG) der ordnungsbehördlichen Verfügung
4.Zwangsmittel
5.Zusammenhang von Grundverfügung, Verwaltungszwang und Kostenbescheid
§ 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
I.Grundlagen
1.Zur Terminologie
2.Herleitung, Bedeutung und Rang des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
3.Anwendungsbereich
4.Gestufte Verhältnismäßigkeitsprüfung
II.Gestufte Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
1.Verfolgung eines legitimen Zwecks
2.Grundsatz der Eignung
3.Grundsatz der Erforderlichkeit
4.Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
III.Rechtsfolge eines Verstoßes und gerichtliche Kontrolle
IV.Einzelfälle aus verschiedenen Bereichen
§ 16 Ermessen
I.Historie
II.Allgemeines
III.Die Bedeutung des Zwecks der Ermessensermächtigung und der sonstigen ermessensleitenden Gesichtspunkte für die Rechtmäßigkeit des Ermessenshandelns
IV.Ermessensfehler
1.Allgemeines
2.Ermessensüberschreitung
a.Allgemeines
b.Ermessensüberschreitung durch Ermessensausübung bei Ermessensreduzierung auf Null
3.Ermessensunterschreitung bzw. Ermessensnichtgebrauch
4.Ermessensfehlerhaftigkeit „im engeren Sinne“, Ermessensfehlgebrauch
Vor § 17 Allgemeines zur ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit
I.Der Verantwortliche: „Störer“
II.Polizeipflichtigkeit der Hoheitsträger
III.Allgemeine Regeln der Störerauswahl nach Ermessen – Effektivität der Gefahrenabwehr
IV.Kostentragungspflicht des Störers
§ 17 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
I.Absatz 1
1.Begriff der Verhaltensverantwortlichkeit
2.Begriff der Verursachung
II.Absatz 2
III.Absatz 3
IV.Absatz 4
V.Rechtsnachfolge bei der Verhaltensverantwortlichkeit
VI.Kasuistik zu § 17
§ 18 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen
I.Allgemeines
II.Absatz 1
1.Tatbestandselemente der Vorschrift
2.Kasuistik
III.Absatz 2
1.Satz 1
2.Satz 2
IV.Absatz 3
V.Ende der Zustandshaftung
VI.Rechtsnachfolge bei der Zustandsverantwortlichkeit
§ 19 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
I.Allgemeines
II.Absatz 1
III.Absätze 2 und 3
IV.Kasuistik zur Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher
V.Die problematische Rechtsfigur des sogenannten „Zweckveranlassers“
§ 20 Form
I.Allgemeines
II.Absatz 1
III.Absatz 2
IV.Begründung
V.Bekanntgabe der Anordnungen
§ 21 Wahl der Mittel
I.Allgemeines
II.Anwendungsfälle
III.Frist (Satz 3)
§ 22 Fortfall der Voraussetzungen
I.Allgemeines
II.Satz 1
III.Schriftlichkeit (Satz 2)
§ 23 Versagung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse
§ 24 Geltung des Polizeigesetzes
I.Bedeutung und Umfang der Verweisung auf das Polizeigesetz
II.Die Standardermächtigungen im Einzelnen
Abschnitt 2 Ordnungsbehördliche Verordnungen
§ 25 Allgemeines
I.Allgemeines
II.Rechtsnatur und Bedeutung der ordnungsbehördlichen Verordnung
III.Die ordnungsbehördliche Verordnung im System der behördlichen Handlungsformen
IV.Inhalt ordnungsbehördlicher Verordnungen
V.Rechtsschutz gegen ordnungsbehördliche Verordnungen
§ 26 Verordnungsrecht der Ministerien
I.Ermächtigung der Ministerien nach Absatz 1
II.Subsidiaritätsregelung des Absatzes 2
III.Vorlagepflicht gegenüber dem Landtag nach Absatz 3
§ 27 Verordnungsrecht der Ordnungsbehörden
I.Überblick
II.Generalermächtigung und Spezialermächtigungen
III.Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Absatz 1
IV.Die Rechtsfolgenseite
V.Einzelfälle ordnungsbehördlicher Verordnungen
VI.Subsidiäre Kompetenz der Landesordnungsbehörden bzw. Kreise nach Absatz 2 und 3
VII.Absatz 4: Organkompetenz im Bereich der örtlichen und Kreisordnungsbehörden
§ 28 Vorrang höherer Rechtsvorschriften
I.Rangordnung der Verordnungen (Absatz 1)
II.Ergänzung durch rangniedere Verordnungen (Absatz 2)
§ 29 Inhalt
I.Bestimmtheitsgebot (Absatz 1 Satz 1)
1.Inhaltliche Anforderungen
2.Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Bestimmtheitserfordernis
3.Beispiele aus der Rechtspraxis
II.Keine bloße Aufsichtserleichterung (Absatz 1 Satz 2)
III.Hinweise auf externe Regelungen (Absatz 2)
§ 30 Form
I.Allgemeines
II.Die Formerfordernisse im Einzelnen
1.Überschrift (Nummer 1)
2.Bezeichnung als Ordnungsbehördliche Verordnung (Nummer 2)
3.Bezugnahme auf Ermächtigungsgrundlage (Nummer 3)
4.Hinweis auf Zustimmung anderer Stellen (Nummer 4)
5.Bezeichnung des örtlichen Geltungsbereichs (Nummer 5)
6.Datum des Erlasses der Verordnung
7.Bezeichnung der erlassenden Behörde
§ 31 Zuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördliche Verordnungen
I.Allgemeines
II.Geldbuße und Einziehung (Absatz 1)
III.Zuständige Behörde und Verfahren (Absatz 2)
IV.Hinweis auf Strafvorschrift (Absatz 3)
§ 32 Geltungsdauer
I.Sinn der Regelung
II.Höchstgeltungsdauer (Absatz 1)
III.Änderungs- und Aufhebungsverordnung (Absatz 2)
§ 33 Verkündung, Inkrafttreten
I.Ausfertigung und Verkündung (Absatz 1)
II.Zeitpunkt des Inkrafttretens (Absatz 2)
III.Grenzen der Rückwirkung von ordnungsbehördlichen Verordnungen
§ 34 Änderung oder Aufhebung
I.Zuständigkeit für Änderung und Aufhebung (Absatz 1)
II.Aufhebung der Verordnung durch Aufsichtsbehörde (Absatz 2)
§ 35 (aufgehoben)
§ 36 (aufgehoben)
§ 37 Wirkung von Gebietsveränderungen
I.Bedeutung der Vorschrift
II.Eingliederung von Gebietsteilen (Absatz 1)
III.Bildung eines neuen Ordnungsbehördenbezirks (Absatz 2)
IV.Publizität (Absatz 3)
§ 38 Sonstige Anordnungen
Teil III Allgemeine Bestimmungen
§ 39 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
I.Das ordnungsrechtliche Haftungsregime
II.Außerhalb des Ordnungsbehördengesetzes geregelte Haftung
1.Amtshaftung – Verschuldensabhängiger Restitutionsanspruch
2.Folgenbeseitigungsanspruch
III.Haftung der Ordnungsbehörden nach § 39 OBG
1.Anspruch des Nichtstörers nach § 39 Absatz 1 Buchstabe a)
2.Anspruch wegen rechtswidriger Maßnahme nach § 39 Absatz 1 Buchst. b)
3.Haftungsausschlussgründe nach § 39 Abs. 2
§ 40 Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung
I.Umfang der Entschädigung (Absätze 1 und 4)
II.Form und Modalitäten der Entschädigung (Absätze 2, 3 und 5)
§ 41 Verjährung des Entschädigungsanspruchs
Verjährung: Verweisung auf die Vorschriften des BGB
§ 42 Entschädigungspflichtiger
I.Entschädigungspflichtiger Rechtsträger (Absatz 1)
II.Regress gegen Störer (Absatz 2)
§ 43 Rechtsweg für Entschädigungs-, Ersatz- und Erstattungsansprüche
I.Rechtsweg für Entschädigungsansprüche
II.Rechtsweg für Regressansprüche
§ 44 Einschränkung von Grundrechten
I.Zitiergebot nach Bundes- und Landesverfassung
II.Zitiervorschriften in OBG und PolG
§ 45 Kosten
§ 46 Gebühren
I.Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage
II.Kosten der Sicherstellung und Ersatzvornahme
III.Gebühren und Auslagen
§ 47 Überleitung der Zuständigkeiten
§ 48 Besondere Regelungen über die Zuständigkeit
§ 49 (aufgehoben)
§ 50 (aufgehoben)
§ 51 Übergangsvorschrift zu § 41
§ 52 Schlussbestimmung
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
| a. A. | anderer Ansicht |
| Abs. | Absatz/Absätze |
| abw. | abweichend |
| Alt. | Alternative(n) |
| AMG | Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) |
| AöR | Archiv des öffentlichen Rechts |
| ArchivG NRW | Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen) |
| Art. | Artikel |
| AsylVfG | Asylverfahrensgesetz |
| Aufl. | Auflage |
| BAG | Bundesarbeitsgericht |
| BauGB | Baugesetzbuch |
| BauO | Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung) |
| BayObLG | Bayerisches Oberstes Landesgericht |
| BayVBl. | Bayerische Verwaltungsblätter |
| BayVerfGE | Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichts |
| BayVerfGH | Bayerischer Verfassungsgerichtshof |
| BayVGH | Bayerischer Verwaltungsgerichtshof |
| BBodSchG | Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten |
| BeamtStG | Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz) |
| BestG | Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen) |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGBl. | Bundesgesetzblatt |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BGHZ | Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen |
| BImSchG | Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) |
| BRS | Baurechtssammlung |
| BT-Drs. | Drucksachen des Deutschen Bundestages |
| Buchst. | Buchstabe(n) |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerfGE | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
| BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
| BVerwGE | Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts |
| BW | Baden-Württemberg |
| bzw. | beziehungsweise |
| ca. | circa |
| CDU | Christlich Demokratische Union Deutschlands |
| d. h. | das heißt |
| DAR | Deutsches Autorecht |
| DB | Der Betrieb |
| Diss. | Dissertation |
| DÖV | Die Öffentliche Verwaltung |
| DSchG | Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz) |
| DSG NRW | Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen |
| DV | Deutsche Verwaltung |
| DVBl. | Deutsches Verwaltungsblatt |
| DVP | Deutsche Verwaltungspraxis |
| Ebd. | Ebenda |
| EGMR | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
| EMRK | Europäische Menschenrechtskonvention |
| Erl. | Erläuterung(en) |
| etc. | et cetera |
| EuGRZ | Europäische Grundrechte-Zeitschrift |
| EzAR | Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht |
| f. | folgende |
| FamFG | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
| FamRZ | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht |
| FAZ | Frankfurter Allgemeine Zeitung |
| FeV | Fahrerlaubnis-Verordnung |
| ff. | fortfolgende |
| FGPrax | Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit |
| Fn. | Fußnote |
| FSHG NRW | Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung |
| G | Gesetz |
| GastG | Gaststättengesetz |
| GewArch | Gewerbearchiv |
| GewO | Gewerbeordnung |
| GG | Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland |
| ggf. | gegebenenfalls |
| GlüStV | Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) |
| GO | Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen |
| grdl. | grundlegend |
| GV. NRW. | Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (bis 1999: GV. NW.) |
| h. M. | herrschende(r) Meinung |
| HaSiG NRW | Hafensicherungsgesetz Nordrhein-Westfalen |
| HessVGH | Hessischer Verwaltungsgerichtshof |
| Hg. | Herausgeber |
| HH | Hamburg |
| i. E. | im Einzelnen |
| i. V. m. | in Verbindung mit |
| InfAuslR | Informationsbrief Ausländerrecht |
| insbes. | insbesondere |
| JA | Juristische Arbeitsblätter |
| JuS | Juristische Schulung |
| JustG | Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen) |
| JZ | Juristenzeitung |
| Kfz | Kraftfahrzeug |
| krit. | kritisch |
| KrO | Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen |
| LAbfG | Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen |
| LFoG | Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) |
| LG | Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz) |
| LHundG | Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz) |
| LHV NRW | Die Landeshundeverordnung NRW Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung) |
| LImSchG | Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) |
| Lit. | Literatur |
| LJG | Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen |
| LKV | Landes- und Kommunalverwaltung |
| LOG | Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen (Landesorganisationsgesetz) |
| LÖG NRW | Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz) |
| LSA | Sachsen-Anhalt |
| LT-Drs. | Landtagsdrucksache |
| LV | Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen |
| LWahlO | Landeswahlordnung (Nordrhein-Westfalen) |
| LWG | Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz) |
| m. N. | mit Nachweisen |
| m. w. N. | mit weiteren Nachweisen |
| MeldeG NRW | Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW) |
| mglw. | möglicherweise |
| MittNWStGB | Mitteilungen des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes |
| MV | Mecklenburg-Vorpommern |
| NdsVBl. | Niedersächsische Verwaltungsblätter |
| NI | Niedersachsen |
| NiSchG | Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW) |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
| NJW-RR | Neue Juristische Wochenschrift, Rechtsprechungs-Report |
| NordÖR | Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland |
| Nr. | Nummer(n) |
| NRW | Nordrhein-Westfalen |
| NuR | Natur und Recht |
| NVwZ | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
| NVwZ-RR | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungs-Report |
| NWVBl. | Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter |
| OBG | Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen |
| OLG | Oberlandesgericht |
| OVG | Oberverwaltungsgericht |
| OVGE | Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts |
| OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten |
| PharmaR | Pharma-Recht |
| PKW | Personenkraftwagen |
| POG | Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz) |
| PolG | Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen |
| PrOVG | Preußisches Oberverwaltungsgericht |
| PrOVGE | Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts |
| PrVBl. | Preußisches Verwaltungsblatt |
| PsychKG | Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten |
| PVG | Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz |
| Rn. | Randnummer(n) |
| RP | Rheinland-Pfalz |
| S. | Seite(n) |
| SächsVBl. | Sächsische Verwaltungsblätter |
| SchulG | Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen |
| SGB | Sozialgesetzbuch |
| SL | Saarland |
| SOG | Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung |
| SOG LSA | Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt |
| sog. | sogenannte(r, s) |
| SPD | Sozialdemokratische Partei Deutschlands |
| SpuRT | Zeitschrift für Sport und Recht |
| ST | Sachsen-Anhalt |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| str. | streitig |
| StrWG NRW | Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen |
| StVO | Straßenverkehrs-Ordnung |
| StVZO | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung |
| SVR | Straßenverkehrsrecht |
| ThürVBl. | Thüringer Verwaltungsblätter |
| TierschutzG | Tierschutzgesetz |
| u. a. | unter anderem |
| u. Ä. | und Ähnliche(r, s) |
| u. U. | unter Umständen |
| UFITA | Schriftenreihe des Archivs für Urheber- und Medienrecht |
| UPR | Umwelt- und Planungsrecht |
| usw. | und so weiter |
| VBlBW | Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg |
| VerfGH | Verfassungsgerichtshof |
| VerwArch | Verwaltungsarchiv |
| VerwRspr. | Verwaltungsrechtsprechung in Deutschland, Sammlung obergerichtlicher Entscheidungen aus dem Verfassungs- und Verwaltungsrecht |
| VG | Verwaltungsgericht |
| VGH | Verwaltungsgerichtshof |
| vgl. | vergleiche |
| VO | Verordnung |
| VR | Praxis Verkehrsrecht |
| VRS | Verkehrsrechts-Sammlung |
| VV | Verwaltungsvorschrift |
| VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung |
| VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz |
| VwVG | Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen |
| WaffG | Waffengesetz |
| WEG | Wohnungseigentumsgesetz |
| z. B. | zum Beispiel |
| z. T. | zum Teil |
| ZfBR | Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht |
| ZLR | Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht |
| ZTR | Zeitschrift für Tarifrecht |
Literaturverzeichnis
Hier werden im Text mehrfach zitierte Bücher mit den bibliografischen Angaben aufgeführt.
Die konsolidierten bzw. historischen Rechtsvorschriften des Landes (Gesetze, Verordnungen, veröffentlichte Erlasse) finden sich unter recht.de in der Elektronischen Sammlung im Internet zur kostenlosen Einsicht. Die Vorschriften werden nach der amtlichen Bezeichnung dort zitiert. Bei dem OBG und dem Polizeigesetz (PolG) wurde der Zusatz „NRW“ aus Vereinfachungsgründen weggelassen.
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Landes werden aus Platzgründen ohne Angabe des Landes oder des Ortes (Münster) zitiert; im Übrigen vgl. das Abkürzungsverzeichnis. Soweit Entscheidungen nicht in einer verbreiteten juristischen Zeitschrift veröffentlicht sind, werden Datum und Aktenzeichen angegeben, sodass zumindest die Recherche in einer Datenbank möglich ist.
| Bader/Ronellenfitsch | Johann Bader/Michael Ronellenfitsch (Hg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, 2010 |
| Bastian | Daniell Bastian, Westdeutsches Polizeirecht unter alliierter Besatzung (1945–1955), 2010 |
| Benfer/Bialon | Jost Benfer/Jörg Bialon, Rechtseingriffe von Polizei und Staatsanwaltschaft, 4. Aufl. 2010 |
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Einleitung
Schönenbroicher
I. Rechtsgrundlagen des Ordnungs- und Polizeirechts in Nordrhein-Westfalen
1
Die Herausbildung und Verfeinerung rechtsstaatlicher Strukturen in der Bundesrepublik Deutschland seit 1945 kann man besonders gut am Beispiel des Polizei- und Ordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen verfolgen[1]. Rechtsgrundlage für die Gefahrenabwehr war zunächst das Preußische Polizeiverwaltungsgesetz (PVG) vom 1. Juni 1931[2] (in der Fassung der Bekanntmachung der für den Aufgabenbereich der Polizei geltenden Neufassung des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 27. November 1953[3]), in Verbindung mit dem Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (POG) vom 11. August 1953[4].
2
Mit dem „Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG)“ – vom 16. Oktober 1956 hat der Landesgesetzgeber den Versuch unternommen, ein allgemeines „Grundgesetz“ für den gesamten Bereich des Rechts der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr zu schaffen, in dem nicht nur Organisation und Handlungsformen, sondern auch grundlegende Fragen des staatlichen oder kommunalen Verwaltungsvollzugs (Art. 78 LV) und der Aufsicht geregelt wurden. Der Landesgesetzgeber hat dabei von der grundgesetzlich verliehenen Rechtsetzungsmacht für das Ordnungsrecht Gebrauch gemacht (Art. 70 Abs. 1 GG)[5].
3
Die Leistung des Gesetzgebers des OBG erscheint umso bemerkenswerter, wenn man bedenkt, dass die allgemeine (administrative) Landesorganisation – einfachrechtlich, auf der Grundlage des Art. 77 Satz 1 der Landesverfassung NRW – erst 1962 in dem Landesorganisationsgesetz (LOG) geregelt wurde. Die allgemeine Vorschrift zur Regelung des Verfahrens, das Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund und Land), erging gar erst 1976, obgleich ein Bund-Länder-Ausschuss unter nordrhein-westfälischer Leitung schon 1963 einen entsprechenden Musterentwurf vorgelegt hatte[6]. Der Gesetzgeber des OBG hat also in mancherlei Hinsicht juristisches Neuland betreten, was das rechtsstaatlich geprägte Recht der Gefahrenabwehr unter dem freiheitlichen Regime von Grundgesetz und Landesverfassung angeht, und mancher Regelungen haben später in das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz Eingang gefunden[7]. All dies entsprach der Absicht seiner Schöpfer: Rietdorf hat im Vorwort zur ersten Auflage seines Kommentars (1957) darauf aufmerksam gemacht, es komme nicht darauf an, das Recht der Gefahrenabwehr zu „verbesondern“, sondern zu „verallgemeinern“[8], das moderne Ordnungsbehördengesetz „fülle eine in der Praxis seit langem empfundene Lücke“[9].
4
Das OBG wurde seitens der Landesregierung am 12. Februar 1954 erstmals in den Landtag eingebracht[10], unter dem 9. September 1954 ein zweites Mal[11]. Es wurde zweimal neu bekanntgemacht (1969[12] und 1980[13]). Die Änderungen seit 1980 lassen sich in der kostenlosen Elektronischen Sammlung des Landesrechts verfolgen[14].
5
Das Gesetz liegt in seinen wesentlichen Vorschriften noch heute unverändert vor: Auch dies ein Gütezeichen, was die Durchdachtheit der Vorschriften und die Formulierungskunst seiner Schöpfer angeht; auf die wenigen Kritikpunkte im Einzelnen wird in diesem Kommentar hingewiesen.
6
Das Recht der polizeilichen Gefahrenabwehr findet sich im Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003[15]. Hinsichtlich der Organisation der Polizei wurde – als eine Art Spezialvorschrift zum Landesorganisationsgesetz (LOG) – ein eigenes Gesetz erlassen[16]: das Gesetz über die Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen – Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) –, in der Bekanntmachung der Neufassung vom 5. Juli 2002[17].
7
Ferner hat der Landesgesetzgeber eine Reihe von Spezialnormen im Bereich des engeren Sicherheitsrechts geschaffen, von denen an erster Stelle das Verfassungsschutzgesetz zu nennen ist[18]. Auf das von Bund und Ländern in der Zwischenzeit erlassene Sonderordnungsrecht des Besonderen Verwaltungsrechts wird insbesondere bei §§ 1, 3 und 12 eingegangen.
II. Ziele, Zweck und Regelungsstruktur des Ordnungsbehördengesetzes
1. Grundsatzgesetzgebung
8
Erstens soll das Gesetz das Grundgerüst, die Grundsatzgebung für Organisation, Zuständigkeiten und Eingriffsrechte der Ordnungsbehörden – im Sinne der Eingriffsverwaltung – in Nordrhein-Westfalen bilden. Dass ein Staat solche Grundsatzgesetze im organisatorischen Bereich vorhält, ist nicht selbstverständlich, und allgemein-rechtsdogmatisch ist die Kategorie der einfachrechtlichen Grundsatzgesetze sicher auch nicht unbedenklich[19]. Dem nordrhein-westfälischen Landesorganisationsgesetzgeber jedoch ist eine durch Grundsätze – und nicht durch Wildwuchs – geprägte Landesorganisation seit 1946 durchgehend ein Anliegen. Die mancherorts (auch in der Staatsrechtswissenschaft) zu hörende Einschätzung, es gebe im Wesentlichen kein Organisationsrecht der Länder, deren Organisation müsse gar als ungeordnet bezeichnet werden, trifft für Nordrhein-Westfalen nicht zu[20]. Bedenklich erschiene allenfalls, dass es für die Polizeiorganisation ein separates Gesetz gibt; diese Regelungen gehörten wohl in das Polizeigesetz und das LOG.
2. Bewahrung und Verstärkung rechtsstaatlicher Prinzipien in der Eingriffsverwaltung
9
Zweitens sollten mit dem OBG die „rechtsstaatlichen Errungenschaften“ des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes von 1931 nicht nur bewahrt, sondern „übernommen und teilweise noch verstärkt“ werden[21]. Aus heutiger Sicht ist erstaunlich, dass das Handeln der allgemeinen Verwaltung noch lange nach dem Zweiten Weltkrieg nicht einmal in den Grundzügen gesetzlich geregelt, sondern nach ungeschriebenen, zum Teil umstrittenen und unklaren allgemeinen Rechtsgrundsätzen „organisiert“ war. Das OBG füllte für die Eingriffsverwaltung diese Gesetzeslücke zumindest zum Teil aus (etwa § 20 Abs. 1 bis 3 in der Ursprungsfassung: Schriftform, Bestimmtheitserfordernis – jetzt § 37 Abs. 1 VwVfG). Zugleich führte es die großen Errungenschaften des preußischen Polizeirechts des Kaiserreichs und der Weimarer Republik fort[22]. Es ging um die rechtsstaatliche Einhegung, ja „Zähmung“ der Gefahrenabwehrbehörden, indem diesen klare, vor allem limitierende gesetzliche Handlungsvorgaben gemacht wurden (materieller Polizeibegriff). Hierzu gehören insbesondere die Trennung von Aufgaben- und Befugnisnorm (§§ 1, 14) sowie die Ausformulierung und verbindliche Geltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips[23]. Besonders wichtig auch die Verpflichtung der Ordnungsbehörde, die Rechtsgrundlage ihres Handelns anzugeben, was den heilsamen Zwang auslöst, sich zuvor darüber klar zu werden, „ob die Maßnahme auf Grund einer generellen oder speziellen Ermächtigung oder auf Grund beider erlassen wird“[24]. Die Vorschriften im OBG sind demgemäß zu Recht nicht ausschließlich als Rechtssätze, sondern auch und gerade als rechtsstaatliche Erinnerungen und Ermahnungen und praktische Handlungsanweisungen an die Adresse der gesetzesausführenden Behörden gedacht.
3. Die Verschränkung mit dem Aufsichtsproblem („Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung“)
10
Drittens wurden mit dem OBG offenkundig auch kommunalverfassungsrechtliche Regelungsabsichten verfolgt bzw. politische Kompromisse der Landesregierung mit den kommunalen Spitzenverbänden in Gesetzesform gegossen. Im Hintergrund steht, dass es in Nordrhein-Westfalen schon seit der legendären Steinschen Städteordnung aus dem Jahre 1808[25] eine (parteiübergreifende) Tendenz gibt, den Ausgangsvollzug auf der untersten Ebene nicht versäulten staatlichen Sonderverwaltungen anzuvertrauen, sondern vor allem kommunalen Einrichtungen, in den heutigen Organisationsformen also den Gemeinden und Kreisen.
11
Ein alter Streitpunkt war dabei, in welcher rechtlichen Rahmenstruktur und mit welchen Weisungsrechten übergeordneter Stellen diese Aufgaben wahrzunehmen seien. Während von kommunaler Seite schon immer die Forderung nach weitgehender Ingerenzfreiheit erhoben wurde, kann es nicht verwundern, dass Stimmen, die eher der staatlichen Praxis verpflichtet waren, für ein durchaus kräftiges Weisungsrecht eintraten, um einen recht- und gleichmäßigen Aufgabenvollzug im ganzen Land (vor 1945: Preußen, dann: Nordrhein-Westfalen) sicherzustellen. Die „Tradition des staatlichen Polizeimonopols“ war ein „preußisches Dogma“, allerdings ein recht umstrittenes und nicht zu allen Zeiten geltendes[26]. War vor der Steinschen Städteordnung die „gute polizey“ lange Zeit Selbstverwaltungsangelegenheit der Städte[27], setzte sich im 19. Jahrhundert in der preußischen Staatspraxis, in Rechtsprechung und Gesetzgebung immer mehr die Meinung durch, dass die Polizei ausschließlich staatliche, nicht kommunale Angelegenheit sei[28]. Dementsprechend bestimmte § 1 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes in bemerkenswerter Klarheit: „Die Polizei ist Angelegenheit des Staates“[29], und so lautet heute noch § 1 POG: „Die Polizei ist Angelegenheit des Landes“[30].
12
Polizeikommunalisierungen durch die britische Besatzungsmacht zwischen 1945 und 1951[31], anfangs nicht einmal publiziert[32], in der Begründung kaum überzeugend und in der Durchführung zum Teil ungeordnet und unklar[33], blieben Episode[34]. Der erste NRW-Innenminister, Walter Menzel (SPD), arbeitete darauf hin, die Polizei unter die Kontrolle der Landesregierung bzw. des Innenministers zu stellen, dabei orientierte er sich an der preußischen Polizei unter Carl Severing; er betonte auch die Notwendigkeit der zivilen Führung der Polizei[35]. Staatliche Polizeibehörden auf der Ausgangsstufe sind die Polizeipräsidien und die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden. Die Ordnungsbehörden dagegen sind kommunale Behörden (sog. echte Kommunalisierung), auch eine Folge des Polizeikompromisses der Landesregierung (Innenminister Franz Meyers, CDU) mit den Kommunen aus dem Jahre 1953: staatliche Polizei, kommunale Ordnungsbehörden[36].
13
Unklar und sehr lange umstritten war, welche Verwaltungstätigkeiten zu dem Begriff „Polizei“ im Einzelnen zu zählen waren. Schon 1932 merkte Franzen in seinem Kommentar zum PVG an, die Gemeinden übten gewisse „Polizeigebiete als Selbstverwaltungsangelegenheiten aus, z. B. die Aufsicht nach dem Geschlechtskrankheitengesetz und die Wohnungsaufsicht“[37]. Das Problem der Reichweite des Polizeibegriffs (im Sinne der Gefahrenabwehr, nicht der Wohlfahrtsverwaltung[38]) und der „Entpolizeilichung“ von Rechtsmaterien, die wir heute als Besonderes Verwaltungsrecht (Eingriffs- oder sogar Leistungsverwaltung, Sonderordnungsrecht in der Terminologie des § 12) bezeichnen würden, traf sich an diesem Punkt mit der Frage, ob und welche staatlichen oder kommunalen Behörden für welche Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig sein sollten[39]. Bei der Abfassung des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes von 1931 wurde intensiv um diese Fragen gerungen[40], und nach 1945 setzten sich die Diskussionen fort, beschleunigt durch die unklaren und unausgereiften Kommunalisierungsbestrebungen der Besatzungsmächte[41]: „Dass die Polizei in Deutschland für Aufgaben der Bauverwaltung oder der Gewerbeaufsicht zuständig war, konnten die Amerikaner nicht verstehen. Polizei war für sie gleichbedeutend mit Uniform und möglicher Anwendung von körperlichem Zwang.“[42] In Deutschland dagegen gab es – jedenfalls bis vor 1918 – alle möglichen sogenannten „Polizei“rechtsmaterien, sogar die „Gesindepolizei“, die sich um das Führen der „Gesindedienstbücher“ durch das „Gesinde“ kümmerte[43]. Es war „schulpolizeilich“ verboten, Schulkinder während der Schulzeit mit Arbeiten zu beschäftigen etc.[44].
14
Bedenkt man, dass sich schon 1956 weite Bereiche des heute sogenannten „Besonderen Verwaltungsrechts“ aus dem früheren „Polizeirecht“ im Wege der „Entpolizeilichung“ heraus entwickelt hatten[45] und diese Aufgaben von kommunalen Behörden vollzogen wurden, konnte der nordrhein-westfälische Gesetzgeber nicht bei der pauschalen Aussage bleiben, „die“ Polizei sei Angelegenheit des Landes. Ihm stellte sich vielmehr die Aufgabe, die nicht zum engeren Polizeibegriff gehörenden, von kommunalen Stellen wahrgenommenen Aufgaben der „Gefahrenabwehr“ (Eingriffsverwaltung, sog. materieller Polizeibegriff[46]) in einer rechtlichen Form zu regeln, welche einerseits den staatlichen Aufsichts-, Steuerungs- und Überwachungsinteressen entsprach, andererseits mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 78 Abs. 2 bis 4 LV) vereinbar war. Man greift daher zu kurz, reduziert man die Trennung von Ordnungsbehörden- und Polizeirecht nach 1945 nur auf Vorgaben und Verfügungen der Besatzungsmächte[47]. Rietdorf hat in der ersten Auflage seines Kommentars festgehalten: „Der seit Jahrhunderten, ja eigentlich von Anfang an, in Gang befindliche Verengungsprozeß des Polizeibegriffs ist auch heute noch nicht abgeschlossen. An die Stelle der Generalermächtigung des Staates zur Gefahrenabwehr, die es gestattete – unter Umständen nach wechselndem Ermessen –, abgeschlossene Lebensbereiche im Verordnungswege zu regeln, ist in zunehmenden Maße die spezialgesetzliche Behandlung zusammengehöriger Sachgebiete getreten.“[48] Rechtsstaatlich ging es um Präzisierung, weg von der Generalklausel – rechtsförmlich jedoch wollte der OBG-Gesetzgeber zur Wahrung der allgemeinen Prinzipien ein Grundgesetz der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr schaffen, mit umfassender Gültigkeit (§ 1) nicht nur für das Recht der allgemeinen Ordnungsbehörden, sondern auch für die sich fachlich immer stärker ausdifferenzierenden neuen Stammnormen auf den Feldern des Sonderordnungsrechts (§ 12).
15
Sehr kompliziert geworden ist die Regelung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und die Übertragung dieser Kunstfigur in das Ordnungsbehördenrecht. Das aufgabenmonistische Verständnis des Art. 78 Abs. 2 und 4 LV und die einfachrechtliche Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Lehre – oder, je nach Betrachtungsweise: Irrlehre – in Landesorganisationsgesetz, Kreisordnung, Gemeindeordnung und Ordnungsbehördengesetz machen den nordrhein-westfälischen Staatsaufbau unangemessen schwer verständlich. Der Aufgabenmonismus („Weinheimer Entwurf“) geht gedanklich nicht von einer staatlichen Zuweisung von Aufgaben an die Kommunen aus, sondern von gewissermaßen originären, vorgefundenen kommunalen Aufgaben, bei denen nur eng begrenzte staatliche Aufgabenzuweisungen als verfassungsrechtlich zulässig vorgestellt werden können[49]. Danach sind jedoch weder die pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben noch die Bundesauftragsverwaltung und die Fachweisungsrechte beim Vollzug von Bundesrecht (Art. 84, 85 GG) dogmatisch hinreichend erklärbar. Die Ansicht dürfte kaum mit der grundgesetzlichen Regelung vereinbar sein, wonach die Kommunen Teil der Verwaltungsebene der Länder sind[50]. Der grundgesetzliche Begriff der Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG kann als Grundlage für den Aufgabenmonismus nicht herangezogen werden[51]. Rechtsmaterien wie etwa das Ausländerrecht sind unter keinem Gesichtspunkt (rein) örtliche Angelegenheiten, welche (nur) die gerade mehr oder weniger zufällig zuständige Ortsgemeinde oder Kreisebene als Sonderordnungsbehörde[52] im „eigenen“ Wirkungskreis angehen würden. Im Grunde ist der Aufgabenmonismus ein Relikt aus der Besatzungszeit nach 1945[53] (vor Gründung der Länder und Einrichtung der Bundesrepublik als Gesamtstaat) und staatsrechtlich nicht zu begründen[54].
16
Folge der Ausgestaltung der ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehraufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind nicht nur dogmatische Unklarheiten und Streitigkeiten bis heute[55]. Auch die komplizierte Architektur des zurückgenommenen sonderaufsichtlichen Fachweisungsrechts in den §§ 9 ff. ist Ergebnis der monistischen Grundanlage des OBG[56]. Dabei bedürfte es der dogmatischen Figur der Pflichtaufgaben und des Aufgabenmonismus weder, um die Zulässigkeit der Zurücknahme des Fachweisungsrechts des Staates auf bestimmten Feldern nach den Kriterien des § 9 zu begründen[57], noch, um z. B. den kommunalen Regelvollzug auf der Ausgangsstufe in NRW zu rechtfertigen. Einigkeit besteht heute darin, dass die Kommunen bei Weisungen jedenfalls klagebefugt sind[58].
III. Regelungsstruktur und wesentliche Regelungen des Gesetzes
17
Der Gesetzgeber hat an der Einschätzung festgehalten, dass es trotz des immer stärkeren Aufkommens spezialgesetzlicher Vorschriften ein „Grundgesetz“ für die gefahrenabwehrende Eingriffsverwaltung außerhalb der Polizei im engeren Sinne geben müsse. Er hat zu Recht den Rechtsgedanken der Systembildung, der allgemeinen rechtlichen Formgebung betont. Dieses Grundbekenntnis zu Formen und Strukturen, heute wieder und zu Recht en vogue, wurde jahrzehntelang, im Zeitalter des ungebremsten Spezialistentums, der Detailhuberei und der immer stärkeren Atomisierung des Öffentlichen Rechts, von manchen belächelt und bekrittelt; zum Beleg mag man nur die heute zum Teil fremd anmutenden Diskussionen im Rahmen der Staatsrechtslehrertagung 1976 heranziehen[59].
18
§ 1 Abs. 1 legt die Aufgabe der Ordnungsbehörden fest, „Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr)“, § 1 Abs. 2 Satz 1 hält den Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen fest, § 1 Abs. 2 Satz 2 die subsidiäre Geltung des OBG, „soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten“.
19
Die Voraussetzungen des ordnungsbehördlichen Eingreifens sind in der Generalklausel des § 14 geregelt. Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die nach speziellen Vorschriften eingesetzten Sonderordnungsbehörden (§ 12) werden von der Polizei getrennt, welche auf die Eilkompetenz (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PolG) beschränkt bleibt, den Ordnungsbehörden indes Vollzugshilfe nach den §§ 47 bis 49 PolG leistet.
20
Die Gemeinden wurden für zuständig erklärt, die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden wahrzunehmen, die Kreise und kreisfreien Städte wurden hinsichtlich der Aufgaben der Kreisordnungsbehörden betraut (§ 3 Abs. 1), beides als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 9). Die Kommunen hatten diese Aufgaben zuvor als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrgenommen[60]. Der Unterschied liegt in dem gemäß § 9 eingeschränkten Weisungsrecht. Scheerbarth hat 1958 prophezeit, diese Vermischung des kommunalen mit dem staatlichen Ordnungsprinzip „und die Halbierung eines und desselben Verwaltungszweiges in einen staatlichen und einen kommunalen Teil“ würden Verwaltung und Rechtsprechung vor erhebliche Schwierigkeiten stellen[61]. Mit dem eigenartigen Zwitterwesen der Pflichtaufgaben[62] konnte, ungeachtet der dogmatischen Grundsatzkritik, immerhin erreicht werden, dass auf der einen Seite eine gewissermaßen flächendeckende „Verstaatlichung“ der Kommunen im Aufgabenvollzug vermieden wurde[63], während das Land sich auf der anderen Seite eine – wenn sie wahrgenommen wird – durchaus substantielle Einflussnahme auf die kommunale Aufgabenerfüllung im Bereich der gesamten nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr vorbehielt (insbesondere § 9).
21
Um das Gesetz schlank und präzise zu halten, werden genau bezeichnete Vorschriften des Polizeigesetzes für entsprechend anwendbar erklärt (§ 24). Zum Verwaltungszwang enthält das OBG keine Vorschriften, auch keine Verweisung auf §§ 50 ff. PolG, vielmehr gilt insoweit das (allgemeine) Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) in Verbindung mit der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz und weiteren Nebenvorschriften des Vollstreckungsrechts[64].
22
Man mag die Frage aufwerfen, ob es sinnvoll sein könnte, dem Beispiel anderer Bundesländer zu folgen und OBG und Polizeigesetz zusammenzufassen[65]. Art. 78 LV würde wohl nicht entgegenstehen. Obgleich Normreduzierung und Verringerung von Stammnormen sinnvolle Projekte einer starken Politik und des „Gesetzgebungsmanagements“ sein sollten[66], wäre die Frage der Zusammenführung indes wohl eher zu verneinen. Man greift zu kurz, sieht man nur die Gleichartigkeit oder die (allerdings sorgfältig austarierten, § 24) Entsprechungen etwa bei den Eingriffsbefugnissen als Rechtfertigung für eine Zusammenfassung. Während sich das Polizeigesetz an eine staatliche Einrichtung, die Polizei richtet, stellt das OBG darüber hinaus auch eine Grundnorm zum Behördengerüst des Landes allgemein und zur Einbindung der Kommunen in den Verwaltungsaufbau dar. Diese ganz unterschiedlichen Regelungskreise lassen die weitere Trennung als sinnvoll erscheinen, unabhängig von der offenbar bewusst eingeführten eigenständigen Terminologie des OBG[67].
23
Ordnungsbehörden und Polizei sind zur Gefahrenabwehr berufen (§ 1, § 1 Abs. 1 PolG). Die Arbeitsteilung folgt „der unterschiedlichen Natur dieser beiden Behördenzweige. Während die Polizei in erster Linie den Exekutivdienst verrichtet und hierbei für die Verhütung und Verfolgung von mit Strafe und Geldbuße bedrohten Handlungen zuständig ist […], liegt der Ordnungsbehörde in erster Linie die ‚Schreibtischarbeit‘ für den verwaltungsmäßigen Vollzug der allgemeinen und besonderen Ordnungsaufgaben ob“[68]. Die Einzelabgrenzung kann schwierig sein, auch verfügen die Ordnungsdienste über Außendienste (§ 13), welche u. a. auch Streifengänge unternehmen, mitunter in polizeiähnlichen Uniformen und mit polizeiähnlichen Fahrzeugen.
24
Wesentliche Rechtsbegriffe in OBG und PolG sind wortgleich, vor allem der Begriff der Gefahr, der Verantwortlichen etc. Sie sind aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auch gleich auszulegen und anzuwenden. Die Auslegung des Begriffs der Gefahrenabwehr richtet sich allgemein nach § 1 Abs. 1 OBG.
IV. Zukunft des Ordnungsrechts
1. Gesellschaftspolitische Dimension
25
Ordnungsrecht ist konkretisiertes Verfassungsrecht[69], aber auch Schauplatz gesellschaftspolitischer Auseinandersetzungen. Jahrzehntelang wurden die Auseinandersetzungen um (angeblichen) gesellschaftspolitischen bzw. künstlerischen Fortschritt auch im Rahmen und mit Mitteln des Ordnungsrechts geführt, wobei es keineswegs allein um die „öffentliche Ordnung“ ging. Hintergrund war vielmehr die in Staatswissenschaft bzw. Soziologie beschriebene Pluralität des Rechts und der Rechts-, Moral- und Zusammenlebensvorstellungen in einer Gesellschaft[70]. Das Ordnungsrecht wirkte den „Aktionen“ der künstlerischen und gesellschaftlichen „Avantgarde“ gegenüber mitunter rückständig, kleinbürgerlich, repressiv. Ordnungsrechtlich wurden lange auch die Auseinandersetzungen um (bezahlten) Sex und aggressive Nacktheit in der Öffentlichkeit geführt. In einem Lehrbuch hieß es noch 1981, es sei wohl als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung anzusehen, „wenn etwa ein Mädchen im Park einer Kleinstadt im Bikini im Sommer spazierengeht“[71].
26
Mag man den Sitten- oder Geschmacksverfall im öffentlichen Raum, je nach gesellschaftspolitischem Standpunkt, zu Recht oder nicht beklagen: Das Ordnungsrecht ist jedenfalls kein Erziehungsinstrument. Es ist kein Herrschaftsmittel einer Schicht oder Klasse über eine andere, und es ist kein Instrument zur Verhinderung (angeblichen) gesellschaftlichen Fort- (oder Rück)schritts. Die Provokation wiederum ist im postindustriellen, postmodernen Zeitalter auch an ein gewisses Ende gekommen, die einstigen (1968) jungen Wilden sind tot, alt, müde, viele als Kunstprofessoren verbeamtet, und von den Jungen, die gerne Provokateure wären, erscheinen manche wie die „Artisten unter der Zirkuskuppel: ratlos“. Heute sieht sich das Ordnungsrecht nicht mehr in endlose Auseinandersetzungen mit Künstlern und um echte oder vermeintliche (anstößige) Kunst verwickelt. Heute geht es in der gerichtlichen Überprüfungspraxis von Ordnungsverfügungen im Bereich der Kunst um gesellschaftspolitisch so vergleichsweise läppische Themen wie die Frage, ob „Heatballs“ (das sind die von der EU verbotenen Glühbirnen) als „Aktionskunst“ geschützt sein können[72].
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Die gesellschaftliche „Befreiung“ der 1970er-Jahre und der hohe volkswirtschaftliche Wohlstand haben andere Phänomene hervorgebracht: Eine nicht zu übersehende Verwahrlosung des öffentlichen Raums, besonders des öffentlichen Personenverkehrs, ein keineswegs künstlerisch oder sonst „überbaumäßig“ motiviertes Sich-gehen-Lassen in der Öffentlichkeit, offener Alkoholkonsum im öffentlichen Raum[73] (vor allem im Öffentlichen Nahverkehr, sodass viele, die es sich leisten können, auf den Individualverkehr ausweichen, zum Nachteil der Umwelt), öffentliche Verunstaltung privaten Eigentums, in den Ballungszentren mitunter flächendeckend (Grafitti-Sprayer)[74], wilde „Facebook-Partys“[75], die Gefahren und Belästigungen, die vom Rauchen[76], von Hunden und ihren Haltern[77] ausgehen und anderes. Man muss nicht auf soziologische Forschungen wie jene zur (selbstverständlich umstrittenen) „Broken-Windows-Theorie“[78] verweisen, um für Haltung und Einhaltung von Formen und Benehmen im öffentlichen Raum einzutreten[79].
2. Sicherheitspolitische Dimension
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Gefahrenabwehrrecht ist staatliche – hoheitliche – Kernmaterie (Art. 20, 33 GG)[80]. Der Staat ist zum aktiven Schutz der inneren Sicherheit verpflichtet. Mittel dieses Schutzes sind nicht nur Befehl und Zwang, sondern Maßnahmen der Aufklärung, der Lenkung und Förderung[81]. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit private Sicherheitsdienste am Markt operieren[82], kommt ein Rückzug des Staates aus diesem staatlichen Kernbereich aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht[83]. Den privaten Sicherheitsunternehmen geht es nicht um allseitige Rechtsverwirklichung, sondern um einseitige Rechtsdurchsetzung[84]. Private Sicherheitsdienste üben keine Hoheitsgewalt aus, sie dürfen sich nur auf die für Jedermann geltenden Not- und Selbsthilferechte berufen[85]. Formen der gesetzlichen Beleihung („einzige rechtsstaatlich einwandfreie Kooperationsform, sofern es um die Übertragung oder Gestattung von Zwangsbefugnissen geht“[86]) sollten sich auf eng umrissene Ausnahmetatbestände in nicht grundrechtlich relevanten Bereichen (wie bloße Hilfstätigkeiten Beauftragter, vgl. § 19) beschränken[87]. Soziale Mächtigkeit allein oder die gewerberechtliche Genehmigung des privatwirtschaftlichen Tätigwerdens führen nicht dazu, dass sich die aus dem grundrechtlichen Freiheitsbereich ergebende staatlich anerkannte private Gewalt zu hoheitlicher Zwangsgewalt wandelt[88]. „Zwischenzonen zwischen Staat und Gesellschaft wie ‚Sicherheitspartnerschaften‘ und andere Formen des ‚public private partnership‘ sind auch hier möglichst zu vermeiden, um die Kategorien zwischen ‚öffentlicher‘ und ‚privater‘ Sicherheit, hoheitlichen und individuellen Zwangsbefugnissen nicht weiter zu verwischen.“[89] Forderungen nach besonderen Befugnisnormen für das Sicherheitsgewerbe ist eine Absage zu erteilen[90]. Verfassungsrechtlich ist die Konjunktur privater Sicherheitsdienste, die, rechtlich gesehen, nicht mehr als allenfalls Vorsorge für den Notwehrfall bieten können, als Symptom des Staatsversagens einzuordnen[91]. Gesellschaftspolitisch tragen Phänomene wie dieses zum Zerfall von Gesellschaften bei, denn private Sicherheitsdienste bedeuten gekaufte Sicherheit, indes: Sicherheit nur für die, die es sich leisten können[92], für die, wie Stendhal einst (in ganz anderem Zusammenhang) schrieb, „happy few“.
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Eine andere Frage ist, inwieweit es für Private eine Pflicht zur Eigensicherung (zur Vermeidung des Eintritts der Polizeipflichtigkeit) geben kann[93]. Die Frage spielt z. B. bei der Bereithaltung eines zum Einsatz von Notrechten bereiten Bewachungsdienstes eine Rolle; rechtsdogmatisch dürfte es in der Regel um Vorfeldtätigkeiten zur Vermeidung einer Störerhaftung gehen. Generalisierende Lösungen verbieten sich und es kommt auf den Einzelfall an[94]. Unzulässige Gefahrenvorsorge wäre es, an einen Nichtstörer das Gebot zu erlassen, vorsorglich eigene Schutzvorkehrungen bereitzuhalten oder zu schaffen, damit er gegen Gefahren gesichert ist und so gar nicht erst zum Störer werden kann[95].
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Auf der anderen Seite können sich weder einfacher Gesetzgeber noch Verwaltung der verfassungsrechtlichen Zuweisung der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung entziehen. Beide mögen in Zeiten knapper Kassen ständig in der Versuchung stehen, wesentliche Felder der Sicherheitsgewähr an tatsächlich oder vermeintlich kapitalkräftige Private „abzutreten“. Die Politik ist immer und parteiübergreifend in der Versuchung, (ungeliebte) hoheitliche Kernaufgaben zu „privatisieren“, während andererseits aus wahltaktischen Gründen Nebensächliches und Leistungsstaatliches in den Vordergrund gerückt wird, auch haushaltswirtschaftlich. Dies ist angesichts des demokratischen Prinzips des Grundgesetzes indes nicht zulässig. Der Staat muss Sicherheit und Ordnung als Kernkompetenz betreiben und darf die Sorge darum nicht „privatisieren“[96]. Das OVG hat daher zu Recht die Auffassung zurückgewiesen, das Hafensicherheitsgesetz NRW gehe von einer „vollumfänglichen Sicherheitsverantwortung des Hafenbetreibers“ aus, ebenso hat es darauf hingewiesen, es ginge nicht ohne Weiteres an, durch Vorschriften des öffentlichen Rechts den privatrechtlichen Rechtskreis eines Privaten gegen dessen Willen zu erweitern, um ihn auf diese Weise in die Pflicht zu nehmen, seine privaten Rechte in einer bestimmten Weise auszuüben[97].
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Allgemein wird man konstatieren können: Je „weiter“ eine bestimmte Materie des Besonderen Verwaltungsrechts von der Aufgabe der Gefahrenabwehr im Sinne des OBG entfernt ist, desto eher werden „weiche“ Kooperations- und Handlungsformen verfassungsrechtlich zulässig und einfachgesetzlich auch (schon) angeordnet sein. Hier verläuft eine Linie von OBG und Polizeigesetz über das besondere Gefahrenabwehrrecht – wie das Bau- und Straßenrecht – zu differenziert und vielfach regulierten Bereichen wie dem Telekommunikationsrecht, bis schließlich hin zum Wettbewerbsrecht (UWG), das ohne staatliche Behörde auskommt, dessen Einhaltung vielmehr Privaten überantwortet ist (wobei die staatlich eingerichtete und verantwortete Zwangsvollstreckung zu beachten ist)[98]. Eine Kernaufgabe unternehmerischer und staatlicher Sicherheitsvorsorge ist der Schutz der kritischen Infrastruktur, ein Bereich, in den auch die Ordnungsbehörden eingebunden sind und der in den nächsten Jahren stark an Bedeutung gewinnen wird[99].
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Abschließend soll der Eindruck einer gewissen Verwunderung nicht verschwiegen werden, den bestimmte Entwicklungen im Ordnungsbehörden- und Polizeirecht in den letzten Jahrzehnten hervorgerufen haben. Aus dem rechtsstaatlichen Blickwinkel zu begrüßen ist, dass bestimmte Rechtsrelikte preußisch-obrigkeitsstaatlichen Schlages mittlerweile abgetan wurden, etwa die verfehlte Parole von der angeblich nicht gegebenen „Polizeipflichtigkeit der Hoheitsträger“ auf der Basis der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Forstpolizeiurteil[100] dekretierten diffusen „Abwägungslehre“[101]. Bedenklich erscheint auf der anderen Seite zum Beispiel, dass der noch Anfang der 1970er-Jahre nahezu streitfrei geltende Grundsatz, dass es keine Rechts- bzw. Pflichtennachfolge in die Störerhaftung gibt, mittlerweile in sein genaues Gegenteil verkehrt worden ist – ohne einen Federstrich des Gesetzgebers[102]. Auch die oftmals reflexionsarme Verwendung einer rechtsstaatlich problematischen Figur wie jener des „Zweckveranlassers“ weckt Unbehagen[103].
Allein diese Beispiele belegen, dass niemals aus den Augen verloren werden sollte, dass Ordnungsrecht letztlich konkretisiertes Verfassungsrecht ist und sich gerade auf diesem Feld in besonderer Weise das rechtsstaatliche Niveau eines Gemeinwesens zeigt.
[1] Allgemein zur Entwicklung insbes. Möstl, S. 15 ff.
[2] Preuß. Gesetzessammlung S. 77; dazu Naas, passim.
[3] GV. NW. I S. 403.
[4] GV. NW. I S. 330. Näher zur geschichtlichen Entwicklung: Bastian, passim.
[5] Näher zur grundgesetzlichen Kompetenzverteilung im Sicherheits- und Ordnungsrecht BVerfGE 97, 198 (218: „keine allgemeine, mit den Landespolizeien konkurrierende Bundespolizei“); Dietlein: in: Dietlein/Burgi/Hellermann, § 3 Rn. 6 ff.; Schenke, Rn. 25 ff.
[6] Vgl. BMI (Hg.), Musterentwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes (EVwVerfG 1963), 1964.
[7] → Unten Rn. 8, § 20 Rn. 1.
[8] Rietdorf, 1. Aufl., S. XV.
[9] Rietdorf, DÖV 1956, 7 (16).
[10] LT-Drs. 1441.
[11] Landtag Nordrhein-Westfalen – 3. WP – Band I, Drs. Nr. 6, dann: Erste Lesung am 23. September 1954, Sten. Ber., 3. WP, S. 50 C ff.; Bericht des Innenausschusses vom 20. Juni 1955, Drs. Nr. 196; weiterer Bericht des Innenausschusses vom 11. Oktober 1955, Drs. Nr. 243; Zweite Lesung am 13. Dezember 1955, Sten. Ber. 3. WP, S. 822 D ff. sowie LT-Drs. Nr. 243 und 273; Dritte Lesung am 3. Oktober 1956, Sten. Ber. 3. WP, S. 1481 B ff. und Drs. Nr. 399.
[12] GV. NW. S. 732.
[13] GV. NW. 1980 S. 528.
[14] www.recht.nrw.de. Im Rahmen der Kommentierung der einzelnen Vorschriften wird, soweit erforderlich, auf Änderungen eingegangen.
[15] GV. NRW. S. 441.
[16] → § 2 Rn. 3.
[17] GV. NRW. S. 308 (ber. S. 629); dazu insbes. Tegtmeyer, POG.
[18] VSG NRW vom 20. Dezember 1994, GV. NW. 1995 S. 28.
[19] Allgemein zur einfachrechtlichen Grundsatzgesetzgebung Schönenbroicher, in: Heusch/Schönenbroicher, Art. 65 Rn. 8.
[20] Näher Schönenbroicher, in: Heusch/Schönenbroicher, Art. 77 Rn. 5 mit Fn. 32.
[21] Rietdorf, 1. Aufl., S. XVI; krit. Schenke, Rn. 14.
[22] Informativ dazu Naas, passim. → § 15 Rn. 3.
[23] Zur Entwicklung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in der Staatsrechtslehre und Polizeigesetzgebung vor 1933 vgl. für den interessierenden Zusammenhang etwa Naas, S. 146 ff.
[24] Rietdorf, 1. Aufl., S. XV.
[25] Dazu Schönenbroicher, in: Heusch/Schönenbroicher, Art. 78 Rn. 1.
[26] Ausführlich Naas, S. 64 ff.
[27] Eingehend zu der gesamten Entwicklung Maier, Die ältere deutsche Staats- und Verwaltungslehre, München 1986, S. 67 ff.
[28] Vgl. Dietlein, in: Dietlein/Burgi/Hellermann, § 3 Rn. 15 ff.; Franzen, S. 17. Das bekannte Kreuzberg-Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (PrOVGE 9, 353 ff., DVBl. 1985, 219; Rott, NVwZ 1982, 363 f.), das u. a. auch zur Trennung von Polizei(recht) und Bau- bzw. Denkmalschutz(recht) führte, dürfte in seiner Bedeutung etwas überschätzt werden, es war vor allem ein (sicher) herausragendes Ereignis in einem umfassenderen allgemeinen Trend. Zu einer gewissen Verengung der späteren Diskussion dürfte es möglicherweise insofern beigetragen haben, als die lange Zeit äußerst umstrittene Frage der staatlichen oder kommunalen Zuständigkeit zeitweilig ausgeblendet wurde; zu diesen Zusammenhängen und auch der (verkürzten) Diskussion Scupin, Die Entwicklung des Polizeibegriffs und seine Verwendung in den neuen deutschen Polizeigesetzen, Diss. Marburg 1970, S. 23 ff., 78 ff. Wesentlich war vor allem die folgende Ausdehnung sondergesetzlicher Vorschriften zur Eingriffsabwehr, aber auch zur Rechtsgestaltung (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht sowie Denkmalschutzrecht), vgl. Erichsen, VVDStRL 35 (1977), S. 171 (179). Zur Frage eines „Respektabstands“ zu Denkmälern aus heutiger Sicht: OVG, NWVBl. 2012, 381.
[29] Ausführlich zu den Hintergründen und Streitigkeiten in der Weimarer Republik Naas, S. 69 ff.
[30] Zur Genese in der zweiten Wahlperiode Weißer, S. 218 ff.
[31] Verordnung Nr. 135, Deutsche Polizei, Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet 1948, S. 713. Zu den Vorstellungen der Briten jüngst Weißer, S. 29 ff., 46 ff.
[32] Zur unveröffentlichen „Instruktion der britischen Militärregierung über Reorganisation des deutschen Polizeisystems in der britischen Zone vom 25. September 1945“: Drews/Wacke/Vogel/Martens, S. 14.
[33] Näher Bastian, S. 172 ff. Vgl. auch Tegtmeier, POG, § 1 Rn. 6 zu der unklaren Gemengelage zwischen 1945 und 1953: Polizei in Nordrhein-Westfalen sei keine typische Kommunalangelegenheit gewesen, die Kommunen hätten jedoch einen maßgeblichen Einfluss auf die Polizei gehabt, da sie aufgrund der Vorschriften der britischen Besatzungsmacht das Recht gehabt hätten, die Mitglieder der Polizeiausschüsse zu benennen. Ferner aus zeitgenössisch-wissenschaftlicher Sicht Wolff, VVDStRL 9 (1952), 134 (144): Der Staat übe in NRW seine Polizeigewalt durch rechtlich selbstständige Anstalten aus, die sich in der Wahrnehmung dieser Auftragsangelegenheiten erschöpften.
[34] Näher Rietdorf, § 1 PolG Rn. 4 ff.; umfassend jetzt Bastian, S. 25 ff.
[35] Landtag NRW, Sten. Berichte, 1. WP, 75. Sitzung am 13. Januar 1949, S. 1492. Dazu: Wego, Entstehung und Entwicklung des Landeskriminalamtes NRW, in: Nitschke (Hg.), Die Deutsche Polizei und ihre Geschichte, 1996, S. 174 (184); Weißer, S. 177 ff.
[36] Weißer, S. 219.
[37] S. 18.
[38] Vgl. Schenke, Rn. 3 ff.
[39] Zu den entsprechenden Diskussionen im Kaiserreich und der Weimarer Republik: Naas, S. 128 ff. Vgl. auch Schoch, in: Schmidt-Aßmann/Schoch, 2. Kap. Rn. 3 ff.; von Unruh, DVBl. 1972, 469.
[40] Informativ die Untersuchung von Naas, passim.
[41] Sehr klar sind die Probleme um Aufgabenbeschreibung, Befugnisse und Verortung der engeren Polizei einerseits und der „Ordnungsbehörden“ (ein anfangs noch ungewohnter Terminus) andererseits, inhaltlich wie terminologisch, beschrieben bei Wolff, VVDStRL 9 (1952), S. 134 (147 ff.): „Jene allgemeine Polizei aber ist unter Verlust ihres Namens an die sog. Ordnungsverwaltung übergegangen: Zur Rechten sieht man wie zur Linken die Polizei gespalten sinken. Die linke Hälfte führt das Schwert, kann aber nur noch unbeholfen schreiben; die rechte Hälfte führt die Feder, kann aber nur noch indirekt zwingen“.
[42] Bastian, S. 27.
[43] Die „Polizeiverordnung der Königlichen Regierung, betr. das Halten von Gesindedienstbüchern, vom 28. Dezember 1854“ ist abgedruckt bei Harnisch, Die Polizeiverordnungen und sonstigen polizeilichen Vorschriften für den Regierungsbezirk Düsseldorf, 4. Aufl. 1911, S. 92 ff.
[44] Nachweis bei Harnisch, S. 94.
[45] In diesem Punkt liegt denn auch die eigentliche Bedeutung des Kreuzberg-Urteils, vgl. Naas, S. 6 f. m. N.; Preu, Polizeibegriff und Staatszwecklehre, 1983, S. 291 ff., sog. Polizeibegriff im institutionellen Sinne.
[46] Näher Drews/Wacke/Vogel/Martens, S. 36; Schenke, Rn. 9; die Schlagworte formeller, materieller und institutioneller Polizeibegriff sind letztlich wenig aussagekräftig.
[47] Umfangreiche Darlegung bei Bastian, passim. Vgl. hierzu auch Knemeyer/Brehmer, BayVBl. 2006, 97; Schenke, Rn. 14; Wolff, BayVBl. 2004, 737.
[48] Rietdorf, 1. Aufl., S. XI.
[49] Näher Burgi, § 8 Rn. 4; Henkel, Die Kommunalisierung von Staatsaufgaben, 2010, passim; Schönenbroicher, in: Heusch/Schönenbroicher, Art. 78 Rn. 66 ff., jew. m. Nachw.; Scheerbarth, DVBl. 1953, 261 (262) wandte sich schon gegen die monistische Annahme, aus Art. 78 LV, sei zu folgern, „daß den Gemeinden keine vom Staat abgeleiteten, sondern originäre, aus einer eigenen Wurzel entsprungenen Rechte zustehen“. Zu den Hintergründen nach 1945 und zu dem Bestreben der britischen Besatzungsmacht, einen „Aufbau von unten“ aufzuziehen: Weißer, S. 34 ff.
[50] Isensee, in: Isensee/Kirchhof VI, § 126 Rn. 174.
[51] BVerfGE 79, 127; Burgi, § 8 Rn. 24.
[52] → § 12 Rn. 3, 8.
[53] Vgl. Weißer, S. 75 ff. und 271 ff.
[54] Isensee, in: Isensee/Kirchhof VI, § 126 Rn. 174; Scheerbarth, DVBl. 1958, 83 (84) hat ausdrücklich festgehalten, die Landesverfassung enthalte keinen ausdrücklichen Ausspruch darüber, dass die Pflichtaufgaben Selbstverwaltungsaufgaben sein sollten (auch, wenn Rietdorf u. a. dies immer wieder behaupten würden).
[55] Zu den Diskussionen und Unklarheiten zum Zeitpunkt der Entstehung des OBG Scheerbarth, DVBl. 1958, 83 (84).
[56] → § 9 Rn. 10.
[57] Näher Schönenbroicher, in: Heusch/Schönenbroicher, Art. 78 Rn. 62 ff m. N.
[58] Vgl. OVG, OVGE 13, 356 (358); OVG, NWVBl. 1995, 301; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, § 3 Erl. IV 2; Schmitt-Kammler, in: FS Stern, 1997, S. 763 (770 ff.).
[59] Erichsen/Knemeyer, VVDStRL 35 (1977), 171 (311 ff.)
[60] Vgl. Rietdorf, DÖV 1957, 7 (8).
[61] DVBl. 1958, 83 (84).
[62] Näher Schönenbroicher, in: Heusch/Schönenbroicher, Art. 78 Rn. 42, 66 ff.
[63] Entsprechende Warnungen vor einer „Verstaatlichung“ des kommunalen Verwaltungvollzugs sind heute (noch oder wieder) aktuell, vgl. nur Burgi, in: Burgi/Palmen (Hg.), Die Verwaltungsstrukturreform des Landes Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 73 (94 ff.).
[64] → § 14 Rn. 40.
[65] Zu der Diskussion vgl. etwa Schenke, Rn. 14.
[66] Näher Schönenbroicher, in: Heusch/Schönenbroicher, Art. 65 Rn. 6.
[67] So wurde das Wort „Polizei“ sorgfältig eliminiert, vgl. Rietdorf, DÖV 1956, 7 (13).
[68] Rietdorf, DÖV 1956, 7 (14).
[69] Näher Möstl, insbes. S. 42 ff.
[70] Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt, 1999, S. 516 f.
[71] Schleberger, S. 37.
[72] Vgl. OVG, NVwZ-RR 2012, 686.
[73] → § 1 Rn. 72; § 14 Rn. 22; § 27 Rn. 20 ff.
[74] BVerfG, NJW 1984, 1293; vgl. auch BVerfGE 119, 1 (23).
[75] → § 17 Rn. 19.
[76] → § 14 Rn. 30.
[77] → § 14 Rn. 25; § 18 Rn. 11.
[78] Wilson/Kelling, Broken Windows, in: The Atlantic Monthly, März 1982, 1; aus der (zum Teil distanzierten) deutschen Lit. vgl. etwa Volkmann, NVwZ 1999, 225.
[79] → § 27 Rn. 17.
[80] Grdl. dazu aus jüngerer Zeit die Studie von Möstl, passim. Vgl. auch die in der politischen Nuancierung unterschiedlichen jährlichen „Gefahrenberichte“ des Innenministers, abrufbar auf der Website des Ministeriums.
[81] Isensee, in: GS Brugger, 2013, S. 499 (520).
[82] Aus der Lit. über das private Sicherheitsgewerbe: Nitz, insbes. S. 81 ff. m. N.
[83] Näher Waldhoff, Staat und Zwang, 2008, S. 52; ferner insbes. Bracher, Gefahrenabwehr durch Private, 1987; Möstl, S. 290 ff.; Thiel, Entgrenzung, S. 160 ff. m. N.
[84] Gusy, Rn. 160.
[85] Näher Kirchhof, NJW 1978, 969; Thiel, POR, § 1 Rn. 26; Waldhoff, Staat und Zwang, 2008, S. 43 ff. m. N.
[86] Waldhoff, Staat und Zwang, 2008, S. 47.
[87] Ebd.
[88] Kämmerer, JZ 1996, 1042 (1046); Waldhoff, S. 46.
[89] Waldhoff, Staat und Zwang, 2008, S. 47.
[90] Schmidbauer, in: Schmidbauer/Steiner, Art. 1 PAG Rn. 30.
[91] Isensee, in: GS Brugger, 2013, S. 499 (520).
[92] Isensee, in: GS Brugger, 2013, S. 499 (520). Vgl. auch Pitschas, in: FS Schenke, 2011, S. 481 (491 ff.).
[93] Vgl. dazu etwa Schmidbauer, in: Schmidbauer/Steiner, Art. 1 PAG Rn. 29.
[94] Näher Möstl, S. 338 ff.
[95] Gusy, Rn. 383.
[96] Vgl. Scholz, in: FS Quaritsch, 2000, S. 439.
[97] OVG, Urteil vom 19. Juni 2013 – 4 A 1065/12.
[98] Näher Waldhoff, Staat und Zwang, 2008, S. 31, 48 ff.
[99] Vgl. m. N. Würtenberger, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 69 Rn. 30.
[100] BVerwGE 29, 52 aus dem Januar 1968.
[101] Vgl. Schönenbroicher, Bundesverwaltung unter Landesgewalt, 1995, passim, m. N. → Vor § 17 Rn. 10.
[102] → § 17 Rn. 11, § 18 Rn. 24.
[103] → § 19 Rn. 12.
Teil I Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden
Schönenbroicher
§ 1 Aufgaben der Ordnungsbehörden
(1) Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).
(2) Die Ordnungsbehörden führen diese Aufgaben nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch. Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, treffen die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.
(3) Andere Aufgaben nehmen die Ordnungsbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes insoweit wahr, als es durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist.
I. Allgemeines zum Anwendungsbereich des OBG
1. Regelungstechnik des Gesetzgebers in § 1
1
Der Anwendungsbereich des OBG ist nur in einer Zusammenschau der drei Absätze des § 1 zu bestimmen. Ausgangspunkt der Regelung sind nicht die Umschreibung des Anwendungsbereichs oder die Definition der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr, sondern die „Aufgaben der Ordnungsbehörden“. Das Gesetz setzt also bei einer Zuständigkeitszuschreibung an Behörden (nicht Körperschaften)[1] an, in den Mittelpunkt der Regelung wird „die Ordnungsbehörde“ gerückt, die letztlich indes (nur) Teil einer Behörde einer Gebietskörperschaft ist[2].
2
Warum der OBG-Gesetzgeber diese merkwürdige Regelungstechnik wählte, wird klar, wenn man sich die historische Entwicklung des Polizei- und Kommunalrechts in Nordrhein-Westfalen seit 1945 vergegenwärtigt[3]. Die Polizei blieb nach 1945 rein staatliche Angelegenheit, wobei die Landräte als Kreispolizeibehörden im Wege der Organleihe einbezogen wurden. Die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr dagegen wurde zum geringen Teil noch von staatlichen Sonderbehörden vollzogen, weitgehend aber von kommunalen Gebietskörperschaften, den Gemeinden und Kreisen.
3
Abs. 1 trifft vor diesem Hintergrund eine allgemeine Aufgabenzuschreibung an die Ordnungsbehörden, was die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr in NRW angeht. Nach Abs. 2 Satz 1 führen die Ordnungsbehörden „diese Aufgaben“ der Gefahrenabwehr nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch. Aus der Formulierung „hierfür erlassenen“ wird man ableiten können, dass ein Handeln als Ordnungsbehörde aus Sicht des OBG zumindest dann anzunehmen ist, wenn in „besonderen Gesetzen und Verordnungen“ Behörden als „Ordnungsbehörden“ bezeichnet werden, wie in § 60 Abs. 1 BauO. Dann gilt für die als Ordnungsbehörden handelnden Behörden zunächst die spezialgesetzliche Rechtsmaterie (etwa die BauO). Soweit bundesgesetzliche Vorschriften Recht der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr enthalten, führen die Ordnungsbehörden dies nach diesen Vorschriften aus. Nach Abs. 2 Satz 2 treffen die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz, soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten ist. Diese Vorschrift dokumentiert den Anspruch des OBG, Grundnorm der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr zu sein, soweit diese spezialgesetzlich nicht geregelt ist; maßgebend für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des OBG ist danach, ob „notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr“ vorliegen. Nach Abs. 3 nehmen die Ordnungsbehörden andere Aufgaben „nach den Vorschriften dieses Gesetzes insoweit wahr, als es durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist“. Dies bedeutet: Wird in einer Norm auf das OBG verwiesen, obwohl es nicht um Gefahrenabwehr geht, gilt gleichwohl das OBG, und seine Vorschriften sind anwendbar[4].
4
Gesetzgebungstechnisch ereignet sich in § 1 also Folgendes: Der Gesetzgeber kreiert für die Aufgabe nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr eigens einen besonderen Typ Behörde, nämlich „die Ordnungsbehörde“ (§ 3), welcher er die Aufgaben nach dem OBG zuweist und für die er Regelungen (auch) insoweit trifft, als andere Gesetzgeber (des Bundes oder Landes) Aufgaben der Gefahrenabwehr spezialgesetzlich formulieren (Abs. 2 Satz 1) bzw. dies unterlassen (Abs. 2 Satz 2). Schließlich bestimmt der Gesetzgeber, dass das OBG auch dann gilt, wenn Ordnungsbehörden nicht Aufgaben der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr wahrnehmen, soweit dies durch eine spezielle Norm bestimmt ist (Abs. 3).
2. Zuständigkeiten bei Gefahr im Verzug und Selbstverständnis der Ordnungsbehörden
5
Die allgemeinen örtlichen Ordnungsbehörden, nach § 3 die 396 Städte und Gemeinden, sind gemäß § 6 ferner zuständig bei Gefahren im Verzug, in denen die eigentlich zuständige Behörde nicht rasch genug reagieren kann (Recht des ersten Zugriffs).
6
Das hat Auswirkungen auf das Selbstverständnis der Gemeinden als allgemeine örtliche Ordnungsbehörden. Eine gute Ordnungsbehörde wird auf alle Entwicklungen im öffentlichen Raum der Gemeinde ein wachsames Auge haben. Sie wird auch Entwicklungen auf Feldern beobachten, auf denen sie nicht direkt zuständig ist, sondern z. B. die Zuständigkeit des Kreises (etwa beim Bauordnungsrecht) gegeben ist. Sie wird sich allgemein darum kümmern, dass rechtswidrige Zustände nicht einreißen, dass keine Schwarzbauten errichtet oder Schwarznutzungen betrieben werden (§§ 1, 36 BauGB), dass keine wilden Müllkippen entstehen bzw. das Problem der alten Müllkippen im Außenbereich aufgegriffen wird[5], dass die Gewässer nicht verunreinigt werden[6], dass „wildes“ Baden, Campen etc. in privaten Kiesseen unterbleibt. Vor diesem Hintergrund wird sie nicht nur entsprechende Eingaben und Anzeigen von Bürgern an die zuständigen Fachbehörden weiterleiten und sich dabei auch selbst ein Bild von der Angelegenheit machen, im Wege der ordnungsbehördlichen Vorermittlung, sie wird vielmehr auch z. B. einen sachgerechten Außendienst im Sinne eines Ordnungs- und Sicherheitsdienstes einrichten (§ 13); keine gute Ordnungsbehörde kann vom „Schreibtisch allein“ aus agieren[7].
II. Absatz 1
1. Allgemeines
7
§ 1 Abs. 1 legt die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden für die Gefahrenabwehr fest. Die Vorschrift enthält eine Aufgabenbeschreibung, keine Befugnisnorm, Letztere findet sich als ordnungsbehördliche Generalklausel zur Einzelfallregelung in § 14[8], hinsichtlich der Bekämpfung abstrakter Gefahren in § 25. Den Ordnungsbehörden stehen folgende Eingriffsgrundlagen zur Verfügung, nach dem Grundsatz der Subsidiarität in dieser Reihenfolge:
–Eingriffsgrundlagen in Spezialgesetzen, ggf. wiederum differenziert nach bereichsspezifischer Generalklausel bzw. Spezialermächtigung (§ 1 Abs. 2 Satz 1),
–bestimmte Spezialermächtigungen (sog. polizeiliche Standardmaßnahmen) nach dem Polizeigesetz (nur soweit in § 24 die entsprechenden Vorschriften für anwendbar erklärt werden),
–die ordnungsbehördliche Generalklausel zur Bekämpfung konkreter Gefahren im Einzelfall (§ 14), ggf. in Verbindung mit einer ordnungsbehördlichen Verordnung, die als Teil der objektiven Rechtsordnung zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehört.
8
§ 1 Abs. 1 soll als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden können, soweit ein Eingriff in Rechte des Einzelnen nicht gegeben sei[9]. Allerdings fragt sich dann, ob überhaupt[10] eine Ermächtigungsgrundlage für ein behördliches Tätigwerden erforderlich ist[11]. Richtiger Ansicht nach bedarf es bei Handlungen, die jedermann erlaubt sind, keiner Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für Handlungen, die zwar zur Gefahrenabwehr ergehen, aber keinen Rechtseingriff darstellen, wobei stets sehr sorgfältig zu prüfen ist, ob ein Eingriff vorliegt[12]. Beispiele: die ordnungsbehördliche oder polizeiliche Aufklärungsarbeit, Kampagnen zur Verkehrssicherheit, Verkehrserziehung der Kinder etc.[13] Eine ganz andere Frage ist, ob Vorschriften außerhalb des Ordnungs- und Polizeirechts derartige Tätigkeiten verbieten bzw. ob beschränkende Rechtsvorgaben existieren, etwa solche haushaltsrechtlicher Art.
9
Der in Abs. 1 legaldefinierte Begriff der „Gefahrenabwehr“ ist im Zweifel auch für die Auslegung anderer gesetzlicher Regelungen zur Gefahrenabwehr maßgeblich[14]. In § 14 ist eine konkrete Gefahr gefordert. In §§ 25 ff., bei der ordnungsbehördlichen Rechtsverordnung, geht es dagegen um abstrakte Gefahren, wobei an dieser Stelle schon anzumerken ist, dass die Unterschiede häufig verkannt, die Anforderungen an das Vorliegen abstrakter Gefahren mit jenen zur konkreten Gefahr verwechselt werden[15].
2. Begriff der „Gefahr“
10
„Gefahr“ ist der zentrale polizei- und ordnungsrechtliche Rechtsbegriff. Er ist der grundlegende „Wertungsbegriff“[16] der Eingriffsverwaltung. Die Abwehr von „Gefahren“ ist zentrale Aufgabe der Ordnungsbehörden.
11
Der Gefahrenbegriff ist ein Instrument zur Steuerung von Entscheidungen unter Ungewissheitsbedingungen (Bewältigung von Ungewissheit)[17] und hat als solches den objektivierten[18] Wissenshorizont des konkreten Organwalters (des Gefahrenabwehrorgans) zugrunde zu legen[19]. Es geht bei der Feststellung einer Gefahr um eine Prognose, nicht um Gewissheit. Gewissheit gibt es nicht einmal, wenn schon eine Störung eingetreten ist[20].
12
Eine „Gefahr“ liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein ordnungsrechtlich geschütztes Rechtsgut schädigen wird[21].
13
Entscheidend ist die Beurteilung ex ante, zum Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens, nicht nach Abschluss der Maßnahme[22]. Grundlage ist eine gerichtlich voll überprüfbare Prognose[23], die auf Tatsachen, Erfahrungswissen sowie wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen nach allgemeiner Lebenserfahrung aufbaut. Entscheidend ist, ob der äußere Anschein eines Vorganges bei pflichtgemäßer Prüfung die Auffassung der Ordnungsbehörde berechtigt erscheinen lässt, dass der weitere Ablauf des Geschehens eine ordnungsbehördliche Gefahr in sich birgt (normativ-subjektiver Gefahrbegriff)[24]. Es handelt sich um Entscheidungen unter Ungewissheit, in Risikolagen. Polizeiliches und ordnungsbehördliches Handeln steht typischerweise unter faktischem Problemdruck und knüpft an unvollständiges Wissen an[25]. Es kommt auf die ex-ante-Beurteilung eines verständigen, vernünftigen Beobachters in der Situation des konkreten Organwalters an[26].
Das Urteil ist und bleibt deshalb immer zunächst ein subjektives; in der normativen Anknüpfung und Wertung bleibt man aber selbstverständlich nicht bei einem konkreten, subjektiven Organwalter stehen, sondern dessen Urteil wird gewissermaßen verobjektiviert: Es gilt die Prognoseentscheidung eines gewissenhaften, besonnenen und sachkundigen Organwalters, welcher nach Art. 33 Abs. 4 GG ein Beamter sein wird[27]. Deswegen ist die Schein- oder Putativgefahr auch keine Gefahr im Rechtssinne, die Anscheinsgefahr dagegen sehr wohl[28].
Hat der zur Gefahrenabwehr berufene Organwalter die Lage bis zum tatsächlichen Abschluss seines Einschreitens durch den nicht mehr rückgängig zu machenden Vollzug – „ex ante“ gesehen – zutreffend eingeschätzt, durfte er mithin bis zum Abschluss seines Einschreitens vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne eines hinreichend wahrscheinlichen Schadenseintritts ausgehen, wird die getroffene Maßnahme nicht deshalb im Nachhinein rechtswidrig, weil die Prognose „ex post“ betrachtet erschüttert wird[29]. Insofern löst sich der lange sehr theoretisch geführte Streit um die Richtigkeit „des“ (angeblichen) subjektiven bzw. objektiven Gefahrenbegriffs[30] auf.
14
Von der ex-ante-Beurteilung bei der Polizeipflichtigkeit (Primärebene) zu trennen ist die ex-post-Sicht bei der Kostentragung (Sekundärebene): Es wäre rechtsstaatlich z. B. unzulässig, dem bloßen (erwiesenermaßen) Verdachtsstörer die Kosten aufzuerlegen (vgl. auch §§ 19, 39)[31]. Die Kosten für Gefahrerforschungsmaßnahmen trägt daher die Behörde, wenn der Gefahrenverdacht nachträglich widerlegt wird und der (Verdachts-)Störer die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten hat[32]. Im Übrigen ist auch alles andere als eindeutig geklärt, ob und inwieweit es ein rechtlich zwingendes Junktim zwischen der Störerinanspruchnahme auf der Primärebene und dem Adressaten eines Kostenerstattungsbescheids auf der Sekundärebene gibt[33].
15
Hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet: Die Umstände müssen den Schadenseintritt in überschaubarer Zukunft befürchten lassen[34]. Der klassische Gefahrenbegriff ist insoweit durch die rechtlich relevante Erwartung gekennzeichnet, dass aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden.[35]
16
Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein „Besorgnispotenzial“[36]: Das allgemeine Gefahrenabwehrrecht biete keine Handhabe, derartigen Schadensmöglichkeiten im Wege der Vorsorge zu begegnen. Die Befugnisse und Ermächtigungen der Verwaltungsbehörden und der Polizei umfassten Vorsorgemaßnahmen nicht ausdrücklich. Die entsprechenden Vorschriften ließen sich aber auch nicht in diesem Sinne erweiternd auslegen, indem der Exekutive eine „Einschätzungsprärogative“ in Bezug darauf zugebilligt werde, ob die vorliegenden Erkenntnisse die Annahme einer abstrakten Gefahr rechtfertigten. Eine solche Einschätzungsprärogative sei dem in Generalklauseln gefassten allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr fremd[37].
17
Je höherwertig und bedeutsamer das Schutzgut, umso niedriger sind die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellenden Anforderungen. Je größer das Ausmaß des möglichen Schadens, umso geringer die Anforderungen an die zeitliche Nähe bzw. Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; je geringer der mögliche Schaden, umso höher die Anforderungen an Nähe und Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (differenzierter Wahrscheinlichkeitsmaßstab)[38]. Drohen Lebens- bzw. schwerwiegende Gesundheitsgefahren, reicht bei der positiven Prognose eine entfernte Schadenswahrscheinlichkeit[39]. Dies spielt z. B. bei behördlichen Warnungen bzw. Empfehlungen in Bezug auf bestimmte Lebensmittel oder andere Konsumgegenstände eine besondere Rolle, unabhängig von der Frage, ob und welche konkreten Ermächtigungsgrundlagen gegeben sein müssen[40].
Es kommt auf die Wertungen und Vorgaben des Sonderordnungsrechts an. Der Grundwasserschutz z. B. ist so überragend wichtig, dass eine Gefährdung (fachgesetzlich) nicht in jedem Fall voraussetzt, dass eine unmittelbare Gefährdung des Trinkwassers festgestellt wird. Es genügt, dass der Wasserhaushalt beeinträchtigt ist; die konkrete Gefährdung menschlichen Lebens ist nicht Voraussetzung für ein behördliches Einschreiten[41].
Die hinreichende Wahrscheinlichkeit bemisst sich nach normativen, nicht nach statistischen Kriterien[42].
3. Störung
18
Ist der Schaden bereits eingetreten, spricht man von einer Störung. Auch diese berechtigt – erst recht – zum Einschreiten. Störung ist die Gefahr, die sich realisiert hat, indem das Schutzgut verletzt ist. Hauptaufgabe der präventiv handelnden Ordnungsbehörden nach § 1 OBG ist indes die Abwehr von Gefahren, nicht die Ahndung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften. In der Störung wird in der Regel jedoch zugleich eine fortwährende und fortwirkende Gefahr liegen, und die Abwehr dieser in die Zukunft wirkenden Gefährdung gehört zur Aufgabe der Gefahrenabwehr nach § 1 Abs. 1. Die Störung ist daher kein aliud zur Gefahr, sondern vielmehr eine besonders intensive, realisierte und gleichzeitig fortdauernde Gefahr. Eine Störung, die fortdauert, ist stets eine konkrete Gefahr[43]. Dabei ist ausreichend, wenn aus der Sicht des handelnden Beamten bei verständiger Würdigung der Sachlage eine fortdauernde Beeinträchtigung zu erwarten ist[44]. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz.
4. Schaden
19
Schaden ist, positiv, als eine Verschlechterung des bestehenden Zustandes durch von außen kommende regelwidrige Einflüsse zu beschreiben: „Eine Verbesserung des Normalzustandes wäre damit nicht mehr Abwendung eines Schadens oder – anders ausgedrückt – Gefahrenabwehr, sondern ginge in das Gebiet der Wohlfahrtspflege über, wozu eine besondere gesetzliche Ermächtigung gegeben sein müßte (z. B. Bekämpfung der Verunstaltung, Regelung des Wettbewerbs, landwirtschaftliche Förderung)“[45].
20
Belästigungen, bloße Nachteile, Unbequemlichkeiten, überhaupt aus dem Normalbereich herausfallende besondere (nur subjektive) Empfindlichkeiten sind nach dem OBG nicht als Schaden anzusehen und eröffnen daher den Anwendungsbereich der allgemeinen Gefahrenabwehr nach dem OBG nicht. Mitunter versuchen Private, Nachbarstreitigkeiten und sonstige im Kern private Auseinandersetzungen (kostenlos) über die Ordnungsbehörden zu führen; neben der Subsidiarität[46] steht dem auch die vorbezeichnete Schwelle entgegen. Die Abgrenzung zwischen Schaden und Belästigung kann schwierig sein. Dabei sind immer die Entscheidungen bzw. Wertungen des jeweils einschlägigen Sonderordnungsrechts in den Blick zu nehmen, beim Thema Lärm z. B. ist zu prüfen, ob es um anlagen- oder verhaltensbezogenen Lärm geht und ob die entsprechenden Vorschriften (Bundes- bzw. Landes-Immissionsschutzgesetz) Regelungen bzw. erkennbare Leitwertungen enthalten. Das spezielle Gefahrenabwehrrecht knüpft mitunter an Belästigungen an, wenn etwa in § 33a Abs. 2 Nr. 3 GewO bestimmt ist, dass die Schaustellererlaubnis zu versagen ist, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu befürchten sind (Nichtvereinbarkeit mit dem öffentlichen Interesse).
5. Weitere Ausprägungen des Gefahrbegriffs im Rahmen von § 1 Absatz 1
21
Im Zusammenhang mit dem Begriff der Gefahr werden seit Jahrzehnten mitunter Begrifflichkeiten und Formulierungen verwendet, die mit dem zentralen Merkmal der polizei- und ordnungsrechtlichen Prognoseentscheidung zusammenhängen, indes theoretisch wie praktisch z. T. eher Verwirrung stiften als erkenntnisfördernde Funktion haben.
22
Anscheinsgefahr: Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Gefahrenlage nicht bestand, durfte die Behörde aber bei verständiger Würdigung der objektiven Anhaltspunkte eine Gefahrenlage annehmen (äußerer Anschein einer Schutzgutsgefährdung), spricht man von einer „Anscheinsgefahr“. Diese Bezeichnung ist freilich ungenau und eher verwirrend, da es bei der „Gefahr“ per definitionem um eine Prognose geht. Die „Anscheinsgefahr“ ist daher, was heute im Ergebnis wohl eindeutig h. M. sein dürfte, nichts anderes als eine „Gefahr“ im ordnungsrechtlichen Sinne[47]. Die auch ansonsten (Verhältnismäßigkeit, Störerauswahl etc.) nicht zu beanstandende Gefahrenabwehrmaßnahme bei Vorliegen einer Anscheinsgefahr ist rechtmäßig[48], wobei zu Recht gefordert wird, dass auf die Sichtweise eines fähigen, sachkundigen und besonnenen Beamten abzustellen ist[49]. Grenzfälle sind jene, in denen fraglich ist, ob jemand durch sein Verhalten die Prognose der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Schädigung rechtfertigte. Als Beispiel wird folgender bekannter, in der polizeilichen bzw. ordnungsbehördlichen Praxis sicher nicht oft vorkommender Junglöwenfall genannt[50]:
A, „Halter“ eines „Junglöwen“, kommt von einem kurzen „Spaziergang“ mit dem Löwen „an der Leine“ in einem „öffentlichen Park“[51] zurück und hört im Radio, dass die Polizei vor einem frei herumlaufenden Löwen warne. Er vermutet, dass jemand seinen Löwen gesehen und die Polizei alarmiert hat. A ruft deshalb bei der Polizei an und „erläutert die Situation“(?). Da die Polizei bei ihrer Suche keinen anderen Löwen gefunden hat[52], geht auch sie von der Vermutung des A aus und beendet den Einsatz. A soll die Kosten des Einsatzes zahlen.
Allgemein wird hierzu etwa vom OVG Hamburg[53] gesagt, bei einem polizeirechtlichen Vorgehen im Falle einer Anscheinsgefahr dürfe die Polizei zwar gegen denjenigen einschreiten, der nach ihrem Kenntnisstand beim Eingreifen dem Anschein nach Störer sei; auf Erstattung der Kosten eines unmittelbar ausgeführten Polizeieinsatzes könne sie ihn jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn er bei rückschauender Betrachtung nach Aufklärung des Sachverhalts tatsächlich die Anscheinsgefahr (gemeint ist die Gefahr) veranlasst habe und diese zu verantworten habe[54]. Ebenso entscheiden die nordrhein-westfälischen Gerichte[55], etwa in dem Fall, dass jemand gegenüber einem Bekannten den dringenden Eindruck erweckt, Suizidabsichten zu haben: er haftet dann für die Kosten für das Öffnen der Tür und für das Einsetzen eines neuen Schlosses (bei Abwesenheit)[56]. Eine strukturell sicher ähnliche Betrachtungsweise gilt nach der Rechtsprechung des OVG zu den vorläufig adressatlosen Sofortvollzugsmaßnahmen (§ 55 Abs. 2 VwVG, Ersatzvornahme, Sicherstellung, Realakte)[57].
23
Scheingefahr: Bei einer Scheingefahr (oder Putativgefahr) fehlt es (im Unterschied zur Anscheinsgefahr) an einer berechtigten objektiven Prognose: Die Behörde bzw. der handelnde Beamte nimmt (subjektiv) zu Unrecht und ohne vernünftigen Anlass – also vorwerfbar irrig[58] – eine Gefahr an; ein „objektivierter Beamter“[59] hätte in der gleichen Situation, mit den gleichen Kenntnissen eine Gefahrensituation nicht angenommen. Die Voraussetzungen zum ordnungsbehördlichen Einschreiten liegen dann nicht vor, die Maßnahme ist materiell rechtswidrig.
24
Latente Gefahr: Von dieser wird (bzw. wurde) zum Teil gesprochen, wenn eine zunächst nicht gefahrenbegründende Lage durch Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Gefahr mutiert[60]. Früher wurde in diesem Zusammenhang recht stereotyp auf den „Schweinemästerfall“[61] bzw. auf den „Ahnenbrühefall“[62] hingewiesen[63]. Gerade diese Fälle zeigen freilich: Die Kategorie ist verwirrend und hat ihren „Anwendungsbereich“ verloren[64]: Aus allem und jedem kann irgendwann und irgendwie möglicherweise einmal eine „Gefahr“ werden, und der Nachweis steht aus, weshalb eine „Lage“ vor einem möglicherweise gefahrbegründenden Ereignis maßgeblich für die konkrete Subsumtion unter den Gefahrbegriff sein könnte. Für die Frage der Eröffnung ordnungsbehördlichen Handelns (wie auch für den Eingriff) kommt es auf die „Gefahr“ an, unabhängig davon, ob diese zuvor „latent“ vorhanden war[65]. Der „potentielle“ Störer, etwa ein emittierender landwirtschaftlicher Betrieb im Außenbereich, kann und muss sich gegen eine heranrückende Bebauung mit der vorbeugenden Unterlassungsklage zur Wehr setzen[66]. Im „Ahnenbrühefall“ lag der eigentliche Fehler bei der kommunalen Bauleitplanung bzw. der wasserrechtlichen Fachplanung: Zu konfligierenden Nutzungen solchen Kalibers – Friedhof und Wasserwerk, also Einrichtungen öffentlicher Träger, in unmittelbarer Nachbarschaft – darf es nach Wasser- und Bauplanungsrecht nicht kommen. Derartige raumrelevante Planungen sind mit den Instrumenten des Planungsrechts weit „vor“ der Sphäre des Ordnungsrechts abzuarbeiten. Freilich wurden das Planungsrecht und die steuernde Funktion von Gebietsplanungen[67] auch erst nach dem Zweiten Weltkrieg in ihrer vollen Bedeutung entwickelt und in der (kommunalen, § 1 BauGB) Verwaltungspraxis zur Anwendung gebracht; lange „regierte“ nur das Ordnungsrecht[68]. Ein weiteres Argument gegen die Anerkennung einer eigenständigen Kategorie der angeblich latenten Gefahr kommt hinzu: Es ist zu befürchten, dass Nichtstörer ohne eigenes Zutun rechtswidrigerweise zu Störern gemacht werden[69], weil die einschlägigen Kategorien nicht genügend getrennt werden. So wird denn heute auch in den modernen Polizeirechtslehrbüchern darauf hingewiesen, dass die vorausschauende Konfliktvermeidung bzw. -lösung über das BauGB bzw. das BImSchG zu erfolgen habe und sich die polizeirechtliche Kategorie als Relikt einer Epoche noch ohne Planung damit erledigt haben dürfte[70].
25
Ähnlich verhält es sich schließlich mit der zum Teil zu hörenden Behauptung, es gebe eine abstrakte oder allgemeine Gefahr als Bezeichnung und eigene Kategorie bei der gefahrenvorbeugenden Tätigkeit (insbesondere der Polizei). Für die gefahrenvorbeugende Tätigkeit bedarf es eigener Rechtsgrundlagen, die gerade im Hinblick darauf, dass Eingriffsbefugnisse mitunter weit vor der polizeilichen Gefahrenlage angesetzt werden, verfassungsgemäß sein müssen. Einer eigenen dogmatischen Kategorie bedarf es jedenfalls insoweit nicht, sie würde nur Unklarheit in das Gefahrenabwehrrecht bringen, zumal die Begriffe „abstrakte“ und „allgemeine“ Gefahr im Rahmen der Gefahrenabwehr schon längst besetzt sind[71]: Die abstrakte Gefahr ist Voraussetzung für den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen nach §§ 25 ff.[72]
6. Gefahrenverdacht, Gefahrerforschungseingriff
26
Theoretisch wie praktisch relevant ist die Kategorie des Gefahrenverdachts, der – nach überkommener, heute aber in der Lehre wohl überholter Ansicht – zu einem Gefahrerforschungseingriff führen kann[73]. Die Fallgruppe des „Gefahrenverdachts“ ist dogmatisch umstritten, es wird, so der Befund in einem führenden Polizeirechtslehrbuch, „aneinander vorbeidiskutiert“[74].
27
Die traditionelle Ansicht in der polizei- und ordnungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur sieht den Gefahrenverdacht dadurch gekennzeichnet, dass sich die Behörde selbst darüber im Unklaren sei, ob eine Gefahr vorliege, sei es, weil ihr der Sachverhalt unklar erscheine, sei es, weil sie den weiteren Geschehensablauf für ungewiss halte[75]. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollen Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissenstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, keine Gefahr begründen, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein Gefahrenpotential[76]. Beim Gefahrenverdacht sei ordnungsbehördliches Handeln – auch aufgrund der Generalklausel – nicht ausgeschlossen. Zulässig sei ein sog. Gefahrerforschungseingriff, mit ihm „greift die Polizei nur vorläufig und insoweit ein, als dies nötig ist, um die pflichtgemäße Aufklärung eines zweifelhaften Zustands herbeizuführen“[77]. Der Gefahrerforschungseingriff stelle rechtssystematisch eine Maßnahme mit Eingriffscharakter aufgrund eines nicht endgültig geklärten Sachverhalts dar.
28
Da die Verwaltung aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (§ 24 VwVfG) grundsätzlich nur auf der Grundlage geklärter Sachverhalte tätig werden darf, erscheint die Bedenklichkeit dieser Positionierung recht offensichtlich. Zum Teil wird zur weiteren Begründung darauf hingewiesen, es handele sich bei dem rechtmäßigen Gefahrerforschungseingriff um eine zulässige Abweichung vom Untersuchungsgrundsatz[78]: Das Interesse an der Klärung der Frage, ob und welche ordnungsbehördlichen Maßnahmen erforderlich seien, überwiege das (mögliche) individuelle Interesse des Adressaten an der Vermeidung des Erkundungseingriffs, wobei besonders scharf auf die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu achten sei.
29
Die konkrete Gefahr im Rahmen der Generalklausel erweist sich demgegenüber jedoch als Eingriffsschwelle, die (aus abwehr- und schutzrechtlicher Sicht) ohne rechtsstaatlich zulässige Alternative ist[79]. In der neueren Literatur überwiegt daher die Einschätzung, dass der Lehre vom Gefahrenverdacht und Gefahrerforschungseingriff eine ungenügende Problemdiskussion der Gefahr und eine mangelnde Beachtung der Rollenverteilung im Verhältnis von Gesetzgebung und Verwaltung zugrunde liegt. Im Zentrum der Kritik steht, dass in vielen Fällen vorschnell eine „Gefahr“ abgelehnt und ein bloßer „Gefahrenverdacht“ bejaht werde, mit anderen Worten: Man schaffe sich ohne Not selbst die Probleme[80], für die man dann anschließend keine dogmatisch und praktisch überzeugende Lösung mehr finde[81]. Ferner werde nicht bedacht, dass bei Eingriffsmaßnahmen im Vorfeld der Generalklausel spezialgesetzliche Ermächtigungen ergehen müssten, da sonst der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verletzt sei.
30
Dies erscheint überzeugend; zutreffend dürfte daher sein, auf der grundsätzlichen Trennung von Gefahr und Verdacht einer Gefahr zu bestehen, im Wege der Bildung von Fallgruppen aber für eine rechtsstaatlich notwendige Einhegung des Instituts zu sorgen.
Soweit im Einzelfall eine ernsthafte Bedrohung wichtiger Schutzgüter nicht ausgeschlossen werden kann, also eine Gefahr vorliegt, ist die Schwelle der Eingriffsermächtigung überschritten, ein Tätigwerden zulässig[82]. Es liegt in Wahrheit tatsächlich eine Gefahr vor, wobei gilt: je höherwertiger das Rechtsgut ist, umso geringer darf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens sein. Es dürfte richtig sein, wenn in der Literatur darauf hingewiesen wird, dass viele der Fallgestaltungen, die unter dem Gesichtspunkt des Gefahrenverdachts diskutiert wurden bzw. werden, in Wirklichkeit Gefahrenlagen betrafen (Phantomdiskussion)[83]. Hinsichtlich des Mitteleinsatzes ist unabhängig davon ohnehin der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (§ 15), d. h. wenn ein milderes Mittel zielführend ist zur Gefahrenbekämpfung, darf ein stärker belastendes nicht angeordnet bzw. eingesetzt werden. Gegebenenfalls kommt der Erlass einer Duldungsverfügung an den Betroffenen in Betracht[84].
Gefahrerforschungsmaßnahmen ohne Eingriffscharakter sind ordnungsrechtlich zulässig, hier werden als Beispiele genannt: bezüglich der Polizei die „sog. Streifenfahrten auf den öffentlich zugänglichen Seiten im Internet“, Teilnahme eines Polizeibeamten unter falscher Identität an einem „Chat“ bzw. einer „Newsgroup“ im Internet etc.[85] Streng genommen wird nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes für Handlungen ohne belastenden Eingriffscharakter freilich gar keine Rechtsgrundlage benötigt[86].
In den Fällen, in denen weder eine Gefahr vorliegt noch Maßnahmen ohne Eingriffscharakter getroffen werden (sollen), sind wegen des Gesetzesvorbehalts spezialgesetzliche Eingriffsbefugnisse für echte Eingriffe bei Gefahrenverdacht zu verlangen. Die Generalklausel darf insoweit nicht Rechtsgrundlage für Maßnahmen mit Eingriffscharakter sein[87]. Es kommt auch eine Auslegung spezialgesetzlicher Vorschriften in der Weise in Betracht, dass schon an einen „Verdacht“ angeknüpft wird[88]. Als Beispiel für eine spezialgesetzliche Vorschrift mit Eröffnung einer Eingriffsbefugnis vor Entstehung einer echten Gefahrenlage im engen gefahrenabwehrrechtlichen Sinne wird häufig auf § 9 Abs. 2 BBodSchG verwiesen, nach dem ausdrücklich ein Verdacht ausreicht.
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Es erscheint unter einem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt überzeugend, wenn man Eingriffsbefugnisse der Gefahrenabwehrbehörden unter Gesetzesvorbehalt stellt und dem einfachen Gesetzgeber die Aufgabe zuweist, diese nach Anlass und Umfang genau zu formulieren und präzise anzuordnen. Die ohnehin problematische Kategorie des Gefahrerforschungseingriffs darf nicht dazu missbraucht werden, unter dem Deckmantel der ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr leistungsstaatliche Fürsorge bzw. umfassende aufklärende Vorfelderhebungen oder -analysen (etwa in Bezug auf gesellschaftliche Entwicklungen) zu treffen. Auch für den Gesetzgeber dürften verfassungsrechtliche Restriktionen in Bezug auf die (bedenkenlose) Vorverlagerung von Eingriffsbefugnissen im Bereich präventiver Gewährleistung bestehen. Diese unterliegen einer Legitimations- und Rechtfertigungslast insofern, als die Zwecke, um derentwillen die Vorverlagerung im jeweiligen Fall erfolgt, von einer Art und einem Gewicht sein müssen, die die Vorverlagerung rechtfertigen[89]. Nach verfassungsrechtlichen Vorgaben und nach dem OBG ist eine unbeschränkte, gedankenlose Statuierung von Vorfeldeingriffsnormen nicht möglich, verfassungsrechtlich und rechtssystematisch dürfte es auch de lege ferenda dem OBG-Gesetzgeber verwehrt sein, derartige Systembrüche einzuführen.
7. Gefahrenvorsorge
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Die Gefahrenvorsorge ist nicht Gegenstand des OBG, weder in § 1 noch in § 14 oder in §§ 25 ff.[90] Das allgemeine Polizeirecht bietet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Handhabe, allgemeine Gefahrenvorsorge zu betreiben. Die Befugnisse und Ermächtigungen der Verwaltungsbehörden und der Polizei nach dem Polizei- und Ordnungsbehördenrecht umfassen Vorsorgemaßnahmen nicht ausdrücklich. Die Vorschriften lassen sich auch nicht erweiternd in der Weise auslegen, dass der Exekutive ein Einschätzungs- und Entscheidungsvorrang „gleichsam auf der Rechtsfolgenseite“ zugebilligt wird[91]. Echte Gefahrenvorsorgetatbestände unabhängig von einer abstrakten Gefahr[92] können auch nicht im Wege einer ordnungsbehördlichen Verordnung eingerichtet werden, weil dies von § 1 nicht gedeckt ist. Sie müssen ggf. spezialgesetzlich eingerichtet werden und, wie eben umschrieben, verfassungsrechtlich zulässig sein[93]. Es ist dann fachrechtlich zu prüfen, ob dies auf der Ebene eines Gesetzes oder – in der Regel vorzugswürdig – auf Verordnungswege (auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung) erfolgt[94].
8. „Gefahrenarten“ des Gefahrenabwehrrechts: Tatbestandsvoraussetzungen und Eingriffsschwellen („Gefahrstufen“)
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§ 1 Abs. 1 eröffnet den Anwendungsbereich bei einer „Gefahr“. Ordnungsbehörden wie Polizeigesetz und Sonderrechtsmaterien kennen eine Reihe weiterer – die terminologische Bezeichnung fällt durchaus nicht leicht[95] – „Gefahrenarten“ oder „Gefahrstufen“, die Bedeutung als Eingriffsschwellen für bestimmte Handlungen haben:
a. Konkrete Gefahr
34
Die konkrete Gefahr ist die Voraussetzung für die Zulässigkeit ordnungsbehördlichen Einschreitens nach § 14:
Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. In tatsächlicher Hinsicht bedarf es in Abgrenzung zu einem bloßen Gefahrenverdacht einer genügend abgesicherten Prognose auf den drohenden Eintritt von Schäden[96]. Inhaltlich übereinstimmend wird z. T. auch formuliert, eine konkrete Gefahr liege vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann.
35
Konkrete Gefahren werden mit Einzelordnungsverfügungen oder mit Allgemeinverfügungen (§ 35 Satz 2 VwVfG) bekämpft[97]. Abstrakten Gefahren wird mit ordnungsbehördlichen Verordnungen nach §§ 25 ff. bzw. auf Gesetzesebene – Beispiel Landeshundegesetz – begegnet.[98] Die Grenzziehung zwischen den Handlungsformen Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung ist schwierig und durchaus „fließend“[99].
b. Abstrakte Gefahr
36
Der Begriff der abstrakten Gefahr ist der Gegenbegriff zur konkreten Gefahr, was die Frage des Einzelfalls bzw. der allgemein gefährlichen Lage angeht. Mitunter wird synonym der Begriff „allgemeine Gefahr“ verwendet[100]. Darunter wird eine nach allgemeiner Lebenserfahrung mögliche Sachlage verstanden, bei der im einzelnen Fall in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintritt[101].
Es soll eine Lage gegeben sein, in der ein Anlass vorliegt, eine bestimmte Gefahr generell zu bekämpfen[102]. Dagegen kommt es für die abstrakte Gefahr nicht darauf an, dass sich ein entsprechender Sachverhalt aktuell in der Realität nachweisen lässt[103]. Die abstrakte Gefahr unterscheidet sich von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose.[104]
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu festgestellt: Eine konkrete Gefahr liege vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden könne, eine abstrakte Gefahr sei gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führe, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflege und daher Anlass bestehe, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen. Das habe zur Folge, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden könne[105]. Beispielsweise geht von unangeleinten Hunden die abstrakte Gefahr der Verletzung von Menschen und Tieren aus[106]. Durch das Auftreten großer Schwärme wildlebender Tauben in Stadtgebieten kann eine erhebliche Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung eintreten, dies bedeutet eine abstrakte Gefahr und kann z. B. ein Fütterungsverbot rechtfertigen[107].
Ordnungsbehördliches Instrument zur Bekämpfung abstrakter Gefahren ist die ordnungsbehördliche Verordnung (§§ 25 ff.), wobei diese im Rahmen des OBG nur ergehen darf, wenn und soweit es um Gefahrenabwehr geht; geht es um Gefahrenvorsorge, müssen spezialgesetzliche Grundlagen geschaffen werden. So soll der Gesetzgeber die „Einführung sogenannter Rasselisten selbst zu verantworten“ haben[108].
c. Gegenwärtige Gefahr
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Gegenwärtige Gefahr (Zeitmoment): Diese soll nach Ziffer 19.11 der Verwaltungsvorschriften (zu § 19) vorliegen, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit der erforderlichen (an Sicherheit grenzender) Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem Begriff der gegenwärtigen Gefahr im Polizeirecht ausgeführt, es müsse sich um eine unmittelbar bevorstehende Gefahr handeln, der Eintritt eines Schadens müsse sofort und fast mit Gewissheit (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) zu erwarten sein[109]. Weitgehend synonym dazu soll der Begriff der „unmittelbaren Gefährdung“ bzw. unmittelbaren Gefahr sein, etwa in § 15 Abs. 1 VersG[110], hiermit soll eine besondere zeitliche Nähe der Gefahrenverwirklichung und ein gesteigertes Maß der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bezeichnet sein[111].
Beispiele: Die Inanspruchnahme eines Nichtstörers ist nach § 19 nur zulässig, wenn eine gegenwärtige (und erhebliche) Gefahr abzuwehren ist[112]. Nach § 55 Abs. 2 VwVG kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist[113]. Eine Wohnungsverweisung durch die Polizei nach § 34a PolG kann „zur Abwehr einer von ihr (einer Person) ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person“ erfolgen[114]. Vergleiche auch §§ 41, 43 Nr. 1 (Sicherstellung)[115], 50 Abs. 2 PolG[116].
d. Gefahr im Verzug
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Gefahr im Verzug (Zeitmoment): Bei „Gefahr im Verzug“ sieht der (Sicherheits-)Gesetzgeber aus Zeitgründen eine Kompetenzverschiebung oder ein Absehen von bestimmten, ansonsten geltenden (formellen) Anforderungen vor, etwa bei §§ 6 und 20 Abs. 1 bzw. in §§ 1 Abs. 1 Satz 3, 42 Abs. 1 PolG, auch bei § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG.
Prägend ist, dass eine Sachlage vorliegt, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht anstelle der zuständigen Instanz (sofort) eine andere Behörde oder Person handeln würde[117]. Zur Verhinderung eines Schadens muss sofort eingegriffen werden, ein Abwarten etwa bis zum Handeln der prinzipiell zuständigen Behörde muss die Effektivität der Gefahrenabwehr in Frage stellen oder jedenfalls einschränken[118]. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Ausnahmecharakter dieser Konstellation beachtet und eingehalten werden[119].
e. Dringende Gefahr
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Dringende Gefahr (Zeitmoment): Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiven Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird[120].
Verwendet wird der Begriff etwa in Art. 13 Abs. 4 bzw. 7 GG oder in § 41 Abs. 3 PolG. Ob es sich um eine Bezeichnung der gegenwärtigen Gefahr handelt oder um einen Aspekt, der Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Schadens – im Sinne der Erheblichkeit – betrifft (also Schwere- oder Zeitmoment), ist umstritten[121].
f. Erhebliche Gefahr
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Erhebliche Gefahr (Schwerekriterium): Die erhöhte Anforderung an die Gefahr kombiniert der Gesetzgeber mit einer ebenfalls erhöhten Anforderung an die zu schützenden Rechtsgüter; man kann dies als Ausrichtung nach dem Ausmaß des drohenden Schadens bezeichnen.
So ist die Inanspruchnahme des Nichtstörers nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn eine erhebliche (und gegenwärtige) Gefahr abzuwehren ist[122]. Erheblich ist die Gefahr nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 19.11, „wenn sie einem bedeutsamen Rechtsgut (insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, wichtige öffentliche Einrichtung u. a.) droht“.
g. Gemeine Gefahr
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Gemeine Gefahr (Schwerekriterium): Der Begriff der gemeinen Gefahr, die etwa in Art. 13 Abs. 4 GG angesprochen ist, beschreibt eine Situation, in der die konkrete Gefahr mindestens einem Menschen oder Sachen mit bedeutendem Wert (ab ca. 500 Euro) droht[123]. Die gemeine Gefahr betrifft einen unbestimmten Kreis von Personen oder Sachen und kommt an Bedeutung einer Lebensgefahr nahe[124]. Unterfall ist die Gefahr für Leib oder Leben, etwa nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 PolG: eine Lage, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einer Person einzutreten droht.
h. Weitere spezialgesetzliche Eingriffs- bzw. Handlungsvoraussetzungen
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Spezialgesetzliche Regelungen insbesondere im Polizei- und Verfassungsschutzrecht: In polizei- und spezialgesetzlichen Vorschriften etwa zur Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden findet man Kombinationen von Elementen des Gefahrbegriffs, etwa die Anknüpfung an die „Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert“ als Voraussetzung für die Zulässigkeit besonders schwerwiegender polizeilicher Eingriffe. Hierbei geht es in erster Linie um die Frage, wie hoch aus verfassungsrechtlicher Sicht die einfachrechtlichen Hürden für die Polizei- bzw. Sicherheitsbehörden (insbesondere die Verfassungsschutzämter) sein müssen. Da dies aufgrund der nur eingeschränkten Verweisung in § 24 indes für die Ordnungsbehörden nicht im Zentrum steht, soll darauf an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden[125].
9. Schutzgut: öffentliche Sicherheit
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Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die Unverletzlichkeit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen und Veranstaltungen und sonstiger Träger der Hoheitsgewalt[126].
Inhaltsgleich dürfte die Formulierung sein, unter öffentlicher Sicherheit sei in Anlehnung an die Amtliche Begründung zu § 14 PVG die „Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen des Einzelnen sowie der Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen zu verstehen“[127].
Die Schutzgüter sind zum Teil identisch, weil die Rechtssätze, mit denen individuelle Rechte und Rechtsgüter geschützt werden, auch Teil der (objektiven) Rechtsordnung sind. Es geht jedenfalls um den Schutz der gesamten Rechtsordnung vor rechtswidrigen Angriffen[128].
a. Unverletzlichkeit der Rechtsordnung
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Die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung betrifft, was die Rechtsquellenlehre angeht, die gesamte geschriebene Rechtsordnung: Verfassung[129] (Grundgesetz, Landesverfassungen), Gesetze, Rechtsverordnungen[130], Satzungen, Richterrecht, Gewohnheitsrecht. Hinsichtlich der umfassten Rechtsgebiete sind in erster Linie das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht zu nennen, ferner das Öffentliche Recht, Privatrecht, Europarecht und auch die EMRK[131].
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Grundsätzlich stellt der Bruch einer Gesetzesvorschrift mit verbindlicher Verhaltensregel, sei sie öffentlich-rechtlichen, privatrechtlichen oder strafrechtlichen Charakters, eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar[132], wobei allerdings sogleich auf folgende den Pflichtenkreis der Ordnungsbehörden eingrenzende Gesichtspunkte und Prinzipien aufmerksam zu machen ist: Subsidiaritätsprinzip, Vorrangigkeit privatrechtlichen Rechtsschutzes, keine originäre/isolierte Straf- oder Ordnungswidrigkeiten-Verfolgungskompetenz der Ordnungsbehörden.
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Als Verhaltenspflichten regelnde Vorschriften werden aus dem öffentlichen Recht etwa zahlreiche Vorschriften aus dem Besonderen Verwaltungsrecht angesehen, also beispielsweise die Regelungen zum Sonn- und Feiertagsrecht (§ 33b GewO: Tanzlustbarkeiten; LÖG NRW vom 16. November 2006[133], Feiertagsgesetz NW vom 23. April 1989[134]), zur gewerblichen sexuellen und sonstigen Aktivität im Gewerberecht (§ 33a GewO; Prostitutionsgesetz; § 120 OWiG), zur Bekämpfung der Spielsucht (§§ 33c ff. GewO), zum Lärmschutz nach Bundes- (BImSchG) und Landesrecht (LImSchG NRW), ggf. in Verbindung mit § 117 OWiG, die Beachtung der Regeln des Nichtraucherschutzgesetzes[135] etc. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Normen beeinträchtigt stets die öffentliche Sicherheit[136].
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Die Generalklausel des § 14 ist die Eingriffsgrundlage hinsichtlich der Rechtsmaterien des Besonderen Verwaltungsrechts, welche keine eigene spezielle Rechtsgrundlage für Eingriffe enthalten[137]. In der Verwaltungspraxis wichtig sind insbesondere §§ 116 OWiG ff.[138] (Belästigungen durch grob ungehörige Handlungen, Lärmveranstaltung, unzulässige Prostitution[139] etc.), deren fortdauernde Verletzung (Störung) einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit darstellt bzw. darstellen kann, sodass man, was häufiger übersehen wird, nicht mehr auf die öffentliche Ordnung zurückgreifen muss. Was das Verwaltungsrecht angeht, kommt ein ordnungsbehördliches Einschreiten grundsätzlich nicht in Betracht, soweit ein unanfechtbarer Erlaubnisakt vorliegt; falls dieser rechtswidrig ist, muss er zunächst aufgehoben werden[140].
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Beim Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht kommt es auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen an, nicht auf die Schuld oder ob es sich um ein Antragsdelikt handelt[141]. Allein die Missachtung eines Gesetzes begründet die Gefahr, auf einen konkreten Gefährdungs- oder Verletzungserfolg kommt es nicht an (Beispiel: Nachts bei rotem Ampelsignal die Straße queren)[142]. Die Ordnungsbehörde ist für die Verhinderung bzw. Bekämpfung insoweit zuständig, als es sich hierbei zugleich um eine Gefahr oder Störung handelt; für die repressive Strafverfolgung ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Wenn und soweit die Verletzung besonderer privater Rechte unter besonderen strafrechtlichen Schutz gestellt ist (Beispiel Unterhaltungspflichtverletzung), handelt es sich nicht allein um private Rechtsverfolgung auf dem Gebiet der Privatrechtsordnung; der Grundsatz der Vorrangigkeit der privatrechtlichen Rechtsverfolgung tritt dann zurück.
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Der Staat darf nicht über das Gefahrenabwehrrecht missliebige, aber nicht verbotene politische Aktivitäten behindern. Polizei- oder ordnungsbehördliche Verbote erlaubter politischer Aktivitäten dürfen nicht an eine (angebliche) Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung anknüpfen[143]. Es gilt das Parteien- und Vereinsprivileg (Art. 9 Abs. 2, 18, 21 Abs. 2 GG).
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Das Teilschutzgut Privatrechtsordnung ist vom Anwendungsbereich zwar nicht gänzlich ausgenommen, allerdings sind die Vorrangigkeit der Rechtsverfolgung auf privatrechtlichem Wege und die Privatrechtsautonomie der Privatrechtssubjekte in einer freiheitlichen Rechtsordnung zu beachten[144]. Die Gefahrenabwehr ist grundsätzlich und in erster Linie auf das öffentliche Interesse bezogen, nicht auf die privaten Rechtsverfolgungsinteressen Einzelner[145]. Nach 1.11 der Verwaltungsvorschriften zu § 1 OBG soll der Schutz privater Rechte nur dann in den Bereich der den Ordnungsbehörden obliegenden Gefahrenabwehr fallen, wenn das zu schützende Recht hinreichend glaubhaft gemacht ist[146], gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist[147] und die Gefahr besteht, dass ohne ordnungsbehördliche Hilfe die Durchsetzung des Rechts nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird. Diese Restriktionen sind sinnvoll und geboten, weil dadurch das öffentliche Interesse an Beweissicherung und Feststellung der materiell richtigen Rechtslage geschützt wird, während andererseits der Vorrang der privaten Rechtsverfolgung und -durchsetzung betont wird. Die ordnungsbehördliche Tätigkeit ersetzt nicht die zivil- oder strafrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten und Rechtsbehelfe, welche Privaten zustehen[148], wobei auf der anderen Seite stets auf den Schutz durch öffentlich-rechtliche oder strafrechtliche Vorschriften zu achten ist[149]. Ganz allgemein wird man sagen können, dass die Ordnungsbehörde immer dann berechtigt ist, ein Eingreifen zum Schutz eines Einzelnen abzulehnen, wenn der Einzelne seine Rechte selbst wahrnehmen kann und ihm das auch zuzumuten ist, insbesondere also, wenn derjenige, der die Hilfe der Behörde in Anspruch nehmen will, sein Recht beim Zivilgericht selbst verfolgen kann[150]. Dies gilt etwa hinsichtlich privater Grenzstreitigkeiten, Streitigkeiten um überhängende Zweige und dergleichen. Hier ist das private bürgerliche Recht (BGB und Nachbarrecht) einschlägig, es besteht eine Zuständigkeit (des Schiedsmanns und) des Zivilgerichts, und der Staat hält nicht noch zusätzliche öffentlich-rechtliche Personalkapazitäten bei den Kommunen bereit, um derartige Zivilrechtsstreitigkeiten öffentlich-rechtlich durch Ordnungsverfügung zu regeln.
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Zum Schutz rein privater Rechte durch die Polizei vgl. auch § 1 Abs. 2 PolG (vor allem Personalienfeststellung, erkennungsdienstliche Maßnahmen[151]). Die Selbsthilfebefugnisse nach §§ 229, 230, 561, 860 und 910 BGB schließen den polizeilichen Aufgabenbereich nicht aus, da sie das staatliche Gewaltmonopol nicht beseitigen wollen[152]. Bei dem Verlangen nach Feststellung von Personalien kommt es besonders auf die eigenen Möglichkeiten des Geschädigten an. Es kommt darauf an, ob eine Einschreitenspflicht besteht oder die Ordnungsbehörde pflichtgemäß Ermessen ausüben muss[153].
b. Bestand und Einrichtungen des Staates
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Unter dem Schutzgut „Bestand des Staates“ versteht man die territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit der Bundesrepublik Deutschland[154]; zum Teil wird dafür eingetreten, vom Schutz der verfassungsgemäßen Ordnung zu sprechen[155]. Die Beobachtung der Gesellschaft im Hinblick auf mögliche Gefährdungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist Sache des Verfassungsschutzes[156].
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Einrichtungen des Staates und anderer (auch internationaler und ausländischer) Hoheitsträger sind deren Organe, Behörden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und ähnliche Sachkomplexe im weitesten Sinne, auch außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung (z. B. öffentliche Universitäten, Schwimmbäder, Theater, Museen, Wohnheime etc.)[157]. Es ist zunächst Sache des jeweiligen Hoheitsträgers, Störungen aufgrund eigener Ordnungsgewalt bzw. auf der Grundlage des Hausrechts abzuwehren[158], nur wenn er dazu nicht in der Lage ist, ist die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde gegeben[159].
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Zu den Veranstaltungen werden etwa Staatsempfänge, Manöver, Gelöbnisse[160], Tage der offenen Tür (etwa von Parlamenten) etc. gerechnet[161].
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Zu dem Schutzgut öffentliche Sicherheit gehört die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Polizei und Ordnungsbehörden sind dazu berufen, den ordnungsgemäßen Betrieb der staatlichen Einrichtungen vor Störungen von außen zu sichern, unabhängig davon, ob diese einen Straf- oder Bußgeldtatbestand erfüllen. Zum Teil gibt es insoweit strafrechtliche bzw. ordnungswidrigkeitenrechtliche Schutznormen, sodass zugleich der Gesichtspunkt der Gefährdung des Geltungsanspruchs von Rechtsnormen betroffen ist[162]. Strafrechtliche Vorschriften, welche Bestand und Einrichtungen explizit zum Schutzgut haben, sind insbesondere §§ 105 ff., 113, 123, 240 und 316 b StGB. Die Einsatzfähigkeit der Polizeiorganisation ist Teil der Sicherheit des Staates und seiner Einrichtungen[163].
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Es liegt im Organisationsermessen der Behörden, welche Maßnahmen sie einsetzen und wie sie ihren Betrieb organisieren; Eingriffe privater Dritter von außen können polizei- oder ordnungsbehördlich unterbunden werden[164]. Behörden müssen es nicht hinnehmen, dass ihr Handlungskonzept von Privaten in Frage gestellt oder konterkariert wird[165]. Radar- oder Laserstörwarngeräte sind straßenverkehrsrechtlich verboten (§ 23 Abs. 1 b StVO). Das Ausspähen des polizeilichen Einsatzverhaltens und die Weitergabe entsprechender Daten berührt die Funktionsfähigkeit der Polizei und ist ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit[166]. Auf der anderen Seite ist dann, wenn Grundrechte im Spiel sind, im konkreten Einzelfall genau zu prüfen, ob und inwieweit beschränkende Verfügungen in Betracht kommen[167]. Öffentliche Einrichtungen sind nicht gewissermaßen „sakrosankt“, was Kritik angeht. Die besonders bei der bürgerlichen Revolution 1848 im Mittelpunkt stehende Meinungsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und „polizeifest“[168].
c. Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen
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Rechtsgüter sind Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Würde, Vermögen (Eigentum und Besitz)[169]. Geschützt ist das Recht am eigenen Bild, auch bei Beamten im Dienst[170]. Soweit Individualrechtsgüter in subjektiven Privatrechten ihren Ausdruck gefunden haben, sind in erster Linie die ordentlichen Gerichte zuständig.
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In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist in diesem Kontext die staatliche Schutzpflicht insbesondere für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu beachten[171]. Im demokratischen Verfassungsstaat des Grundgesetzes ist Selbsthilfe nur insoweit rechtmäßig, wie sie von der Rechtsordnung zugelassen ist, es gibt keine natürlichen, sondern nur gesetzlich zugewiesene Selbstverteidigungsrechte[172]. Aus diesem „Gewaltmonopol“ erwächst die staatliche Verpflichtung, Rechte und Rechtsgüter der Bürger wirksam zu schützen[173]. Daraus folgt nicht nur die Pflicht des einfachen Gesetzgebers, ein Sanktionen- und Zwangsinstrumentarium zur Verfügung zu stellen[174], wobei der Vorbehalt des Gesetzes zu beachten ist[175]. Sicherheit ist als Wert mit Verfassungsrang anerkannt[176]. In der repressiven und präventiven Gefahrenbekämpfung können Behörden und Organwalter die Pflicht treffen, im Wege einer Abwägung der staatlichen Schutzpflicht den Vorrang vor Rechten und Rechtsgütern von (präsumptiven) Tätern zukommen zu lassen (ggf. Ermessensreduzierung auf Null). Dabei kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an; zur Rettung des Lebens eines Kindes kann es, nach äußerst streitiger, aber zutreffender Ansicht, als „ultima ratio“ zulässig sein, dem in staatlicher Gewalt befindlichen (mutmaßlichen) Täter körperliche Gewalt anzudrohen, um den Aufenthaltsort des Opfers zu erfahren (sog. „Fall Daschner“)[177]. Das Verbot der Selbsthilfe verpflichtet den Staat zugunsten des Opfers und seiner Angehörigen, in diese Rechtsgüterabwägung einzutreten. Der a-limine-Ausschluss der Abwägung, wie von manchen[178] gefordert, erscheint jedenfalls kaum überzeugend, weil diese Sicht das Problem zu Unrecht auf ein zweiseitiges Rechtsverhältnis (Staat-Störer) verengt und die praktische Durchsetzung der staatlichen Schutzpflicht zugunsten des Opfers ausblendet. Dies mag anthropologisch und auch rechtspolitisch (die Polizei darf niemals wieder in die Rolle einer „folternden“ Behörde kommen)[179] nur zu verständlich sein, erscheint jedoch in einer spezifisch juristischen Betrachtungsweise als unzulässige Problemnegation. Schützt der Staat nicht wirksam, wird (normativ und rechtstatsächlich) das private Selbstverteidigungsrecht wieder aufleben[180]. Verfassungsunmittelbare Rechtsgrundlagen zum Einschreiten folgen zwar wohl in der Regel nicht direkt aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht[181], § 8 PolG dürfte als richtige Rechtsgrundlage in Betracht kommen[182].
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Am Schutz des Lebens besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Der Staat und seine Organe sind verfassungsrechtlich verpflichtet, menschliches Leben zu schützen. Die öffentliche Sicherheit ist daher in hohem Maße gefährdet, wenn Konzertbesucher sich durch den Aufenthalt in einem Kellerraum mit nur einem engen Zugang leichtsinnig Gefahren für Leben und Gesundheit im – nicht unwahrscheinlichen Fall – eines Brandes aussetzen[183]. Besondere Schutzpflichten treffen die Polizei, etwa bezüglich Tatzeugen[184]. Bei Vorliegen einer staatlichen Schutzpflicht kann es zu einer Ermessensreduzierung auf Null kommen[185], also zu einer Pflicht bzw. einem entsprechenden Anspruch eines Bürgers, dass die Ordnungsbehörde einschreitet (§ 16)[186] und dass sie ein bestimmtes Mittel anwendet (§ 15)[187] oder nicht anwendet, etwa, im Falle glaubhafter Suiziddrohungen[188], eine Wohnung nicht räumt. Werden diese Pflichten verletzt, drohen ggf. Amtshaftungsansprüche[189].
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Selbstgefährdungen sind immer dann gefahrenabwehrrechtlich relevant, wenn gleichzeitig Dritte gefährdet sind, also etwa beim Passivrauchen. Dem trägt das Nichtraucherschutzgesetz vom 20. Dezember 2007[190] als Sonderordnungsmaterie (§ 12) Rechnung, das freilich zu spät und erst nach einer Grundgesetzänderung und einer recht kraftvollen Intervention des Bundesverfassungsgerichts erlassen wurde[191]. Die jahrzehntelangen Verzögerungen dürften, nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts über die Risiken des „Passivrauchens“, viele tausend Menschenleben gekostet haben.[192] Die Nichtraucher müssen es keinesfalls hinnehmen, nur um der freien Entfaltung der Raucherpersönlichkeit willen in ihrer eigenen Gesundheit gefährdet oder beeinträchtigt zu werden[193]. Rauchen in der Öffentlichkeit, in öffentlichen Gebäuden etc. ist gesetzlich untersagt worden; dies ist auch keine Frage der Konvention, der Höflichkeit, der bloßen „Belästigung“ etc.
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Ist eine Fremdgefährdung auszuschließen, so ist die grundrechtlich geschützte Selbstbestimmung frei, soweit sie vom freien Willen getragen ist, „und ist der Willen nur frei, wenn er die Gefahren kennt. Kennt er sie nicht, ist sein gefährliches Verhalten nicht als Ausdruck grundrechtlich geschützter Selbstbestimmung zu achten, sondern ist er vor der Gefahr zu schützen“[194]. Sogenannter (ernsthafter) Bilanzselbstmord ohne Gefährdung Dritter soll grundrechtlich geschützt sein[195], Appellselbstmord nicht; die Gefahrenabwehrbehörde wird aber regelmäßig davon ausgehen müssen, dass von einer freien Willensbetätigung nicht auszugehen ist[196]. Es geht daher in Fällen dieser Art nicht um die Frage der „Polizeifestigkeit“, eines „Rechts, sterben zu dürfen“[197]. Liegen begründete Hinweise auf Suizidabsichten vor, darf die Polizei eine Wohnungstür öffnen, auch wenn die betreffende Person keine Suizidabsichten hatte (sog. Anscheinsgefahr)[198]. Tauchverbote in besonders gefährlichen Seeregionen rechtfertigen sich zumindest unter dem Aspekt der möglichen Mitgefährdung nichtprofessioneller Retter[199].
10. Schutzgut: öffentliche Ordnung
a. Definition
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Verfassungsmäßigkeit und rechtspolitische Bedeutung des Merkmals der „öffentlichen Ordnung“ als gefahrenabwehrrechtliches Schutzgut sind in der „pluralistischen Massengesellschaft des (post-)industriellen Zeitalters“[200] seit Langem umstritten[201].
Man bezeichnet damit nach überkommener Definition (Begründung zu § 14 PVG) den „Inbegriff der Normen, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der innerhalb eines Polizeibezirks wohnenden Menschen angesehen wird“[202]; das OVG versteht unter der öffentlichen Ordnung (im Ergebnis wohl übereinstimmend) die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird[203].
Bei den „Regeln“ handelt es sich nicht um – vom Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasste – Rechtsnormen, sondern um Aspekte der Sitte und Moral, in denen die „Wertvorstellungen einer Gemeinschaft ihren Niederschlag gefunden haben“[204].
b. Rechtspolitischer Streit um verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Angemessenheit
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Nach dem Regierungsentwurf sollte dieses Merkmal aus rechtsstaatlichen Gründen[205] und weil oft nur unter großen Schwierigkeiten feststellbar sei, ob ein Verhalten die öffentliche Ordnung verletze, ursprünglich nicht aufgenommen werden. In der parlamentarischen Beratung habe sich dann aber doch, so die Einschätzung seinerzeit, der Standpunkt durchgesetzt, dass es aus staatspolitischen Gründen richtiger sei, es bei der bisherigen Generalklausel (§ 10 Abs. 2 Satz 17 ALR, § 14 PVG) zu belassen, da sich Stand und Entwicklungen der Störungen und Gefahren bestenfalls für die Gegenwart und Vergangenheit, nicht jedoch für die Zukunft beurteilen ließen[206].
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Gegen das Schutzgut öffentliche Ordnung werden vor allem[207] drei Argumente vorgebracht[208]:
–es sei überflüssig, weil im Rechtsstaat alle wesentlichen Rechte und Rechtsgüter gesetzlich geschützt und alle Pflichten spezialgesetzlich normiert seien. Die „öffentliche Sicherheit“ in diesem Sinne habe eine rechtliche Dichte erfahren, welche vor einigen Jahrzehnten nicht vorhanden gewesen sei, deshalb könne die öffentliche Ordnung wegen Funktionslosigkeit entfallen;
–es sei rechtsstaatlich bedenklich, weil gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verstoßend: was im Rechtsstaat nicht ausdrücklich verboten sei, sei erlaubt;
–es sei in der Verwaltungspraxis nur schwer administrierbar, denn erstens änderten sich ständig die (letztlich geschützten) Wertvorstellungen[209], zweitens würden die Ordnungsbehörden bei der Subsumtion in sehr anspruchsvolle Subsumtionsarbeiten, auch hinsichtlich der Abgrenzung widerstreitender Grundrechte, getrieben.
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Wesentliche Gesichtspunkte sind heute in der Tat spezialgesetzlich geregelt (insbes. §§ 118 ff. OWiG hinsichtlich sexueller oder sonstiger verhaltensmäßiger „Abirrungen“ in der Öffentlichkeit) bzw. können oder könnten geregelt werden, etwa die baurechtliche Verhinderung der Ansiedlung anstößiger Einrichtungen in Schulnähe[210]. Wenn und soweit Gesetz- oder Verordnungsgeber Sozialnormen aufgreifen und in Rechtsnormen umgießen, wird der Norminhalt verrechtlicht und insoweit zum Bestandteil der öffentlichen Sicherheit[211]. Es geht dann oft um die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen wie den „guten Sitten“. Der einfache Gesetzgeber (Bund und Land) ist im Übrigen gehalten, wesentliche Fragen selbst zu entscheiden. Die Parteien, welche die Regierungsmehrheiten stellen, dürfen sich weder aus der Angst vor dem Verlust von Wählerstimmen scheuen, für manche Wähler oder Wählergruppen möglicherweise unbequeme Entscheidungen zu treffen, noch darf hingenommen werden, dass Lobbygruppen überfällige Schutzvorschriften jahre- oder gar jahrzehntelang verhindern (Nichtraucherschutz). Insofern ist Rietdorf heute noch zuzustimmen, wenn er schon Mitte der 1950er-Jahre die Strategie verfolgte, die Zurückdrängung bzw. „Ausschaltung der Generalklausel“[212] voranzutreiben, um den einfachen Gesetzgeber stärker in die Pflicht zu nehmen und seiner verfassungsrechtlichen Hauptaufgabe nachzukommen, per Gesetz verbindliche Regeln über die Grundlagen des Zusammenlebens zu treffen (und dieses nicht Verwaltungsbeamten und Richtern in Einzelfallentscheidungen zu überlassen).
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Auf der anderen Seite hat man bei manchen Fallgestaltungen, in denen die öffentliche Ordnung als Schutzgut herangezogen wird, den Eindruck, als sei nicht genügend auf die bereits vorhandenen Regelungen und Verbote geachtet worden, als sei der vorrangige Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit vorschnell und methodisch verfehlt verneint worden. Wenn z. B. die Menschenwürde betroffen ist (etwa bei den sog. Tötungsspielen)[213], geht es um die öffentliche Sicherheit[214]. Wenn Leichen ausgestellt werden, um voyeuristische Gelüste zu befriedigen und dergleichen, kann das Bestattungsrecht verletzt sein[215].
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Soweit eine Verletzung von Rechtsnormen und damit der öffentlichen Sicherheit nicht festgestellt werden kann, mag die Gefahr bestehen, dass das Schutzgut öffentliche Ordnung als Administrativvehikel missbraucht werden könnte, um einer Minderheit bestimmte Sozial- oder Moralvorstellungen zu oktroyieren[216]. Das gilt allerdings auch für Verhaltensweisen, die heute aus politischen Gründen zu Recht oder zu Unrecht als so anstößig empfunden werden wie bestimmte (öffentlich gemachte) Sexualaktivitäten vor 30 oder 50 Jahren[217]: Wenn das Hissen der „Reichsflagge“ in einem vorwiegend von Ausländern bewohnten Stadtteil gesetzlich nicht verboten sein sollte, wird es kaum qua § 14 und öffentlicher Ordnung verboten werden können[218]. Dass jemand rechtsirrig einen Strafrechtsverstoß annehmen könnte (etwa beim Schwenken einer bestimmten Fahne), begründet insoweit keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung[219]. Wenn und solange z. B. die NPD nicht verboten ist, kann die Verteilung von Infobroschüren auf öffentlichen Gehwegen grundsätzlich nicht qua öffentlicher Ordnung verboten werden[220].
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Darüber hinaus gilt: Gerade das, was spezialgesetzlich geregelt, aber nicht verboten ist, ist erlaubt: Wenn und soweit Lärmerzeugung nicht gegen das Bundes- oder Landes-Immissionsschutzgesetz verstößt, dürfte sie wohl regelmäßig hinzunehmen sein – wobei die Generalklausel des § 3 LImSchG zu Recht weit gefasst ist. Wenn und soweit Demonstrationen – auch von verabscheuungswürdigen Parteien oder Ideologen – versammlungsrechtlich zulässig sind, dürfen sie auch nicht qua öffentlicher Ordnung verboten werden[221]. Allerdings stellt sich hier mitunter sogleich die ebenfalls schwierige Auslegungsfrage, wie weit die Sperrwirkung einfachrechtlicher Vorschriften reicht. Bei § 118 OWiG und § 183 StGB etwa geht die Rechtsprechung davon aus, dass in der Zurschaustellung des eigenen nackten Körpers in der Öffentlichkeit („Kläger trat seit Jahren nackt in der Öffentlichkeit auf und bezeichnete sein Verhalten als Interaktionskunst“)[222] auch dann ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung liegen kann, wenn die Grenzen dieser Vorschriften nicht erörtert werden bzw. diese nicht überschritten werden[223].
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Bemerkenswert ist auch, wenn die Disposition über das Vorliegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nach der neueren Rechtsprechung offenbar in der Hand von Grundrechtsträgern zu liegen scheint, etwa im Fall der Obdachlosigkeit. Wenn die „freiwillige“ Obdachlosigkeit nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen soll, die „unfreiwillige“ aber sehr wohl (Schlagwort: „Unterbringungsunwilligkeit“)[224], obwohl es in erster Linie in einer Sozialhilfeangelegenheit im Verhältnis Fachsozialbehörde – Sozialhilfeempfänger, um Grund und Reichweite von Anspruchspositionen geht, mag eine solche Positionierung juristisch-dogmatisch nicht leicht zu begründen sein.[225] Letztlich dürfte es bei der unfreiwilligen Obdachlosigkeit um die staatliche Schutzpflicht (also öffentliche Sicherheit)[226] gehen, bei der freiwilligen wird eine Eingriffsbefugnis über den Schutz der öffentlichen Ordnung von der heute ganz h. M. verneint.
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Noch problematischer wird es, wenn die Ordnungsbehörden über die öffentliche Ordnung in die Rolle gedrängt werden (sollen), Entscheidungen in hochkomplexen Grundrechtslagen zu treffen. Wenn etwa gesagt wird, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung könnten in der Verletzung und Herabwürdigung des religiösen Gefühls anderer liegen[227], so stellen sich – vor dem Hintergrund im Jahr 2012 aktueller Fälle wie der geschmacklosen und entwürdigenden Darstellung des Papstes in dem Satireblatt „Titanic“ oder dem sog. Mohammed-Video im Internet – erhebliche Auslegungs- und Subsumtionsprobleme, insbesondere zur Frage der Bedeutung von Strafrechtsnormen in dem zu beurteilenden Zusammenhang. Verstärkt werden diese noch, wenn bedacht wird, dass vorbehaltlos gewährte Grundrechte unter dem Aspekt der öffentlichen Ordnung überhaupt nicht einschränkbar sein sollen (gemeint ist: sie sind einschränkbar durch andere Rechte und Rechtsgüter mit Verfassungsrang). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht schon 1951 entschieden, indem es der Einschätzung eines emsländischen Ordnungsamtes, der seinerzeitige (heute betulich und harmlos anmutende) Skandalfilm „Die Sünderin“ verletze die öffentliche Ordnung, entgegenhielt, die Freiheit der Kunst unterliege nicht den Schranken der polizeilichen Generalermächtigung[228].
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Mag somit manches dafür sprechen, dass es auf die öffentliche Ordnung in der Praxis regelmäßig selten ankommen wird, so sprechen gute Gründe dafür, sie de lege ferenda als Schutzgut in einer Art Reservefunktion zu erhalten aus dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Schutzauftrags zur Sicherung des inneren Friedens[229]. Dies betrifft vor allem die Befugnis der Gemeinden, den öffentlichen Raum so zu gestalten, dass Menschen sich unter wechselseitiger Toleranz und Rücksichtnahme nicht unzumutbar belästigen oder behindern. Daher kommen besonders Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen in Betracht[230].
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Inhaltlich sollte auf die tatsächlichen Beeinträchtigungen anderer Menschen geachtet werden (und nicht in erster Linie auf sog. sittliche Empfindungen oder subjektive Wertvorstellungen, die im Zweifel entweder durch das Strafrecht oder gar nicht geschützt sind ). Da Alkoholkonsum enthemmt und bei vielen Menschen zu aggressivem, pöbelndem Verhalten führt, erscheint eher unverständlich, wie man die Auffassung vertreten kann, dass Alkoholverbote im öffentlichen Raum nicht auf die öffentliche Ordnung gestützt werden können[231].
III. Spezialgesetzliche Zuständigkeiten, Subsidiarität, Absatz 2
1. Allgemeines
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Abs. 2 enthält eine Regelung, die man gesetzgebungstechnisch als pure Selbstverständlichkeit ansehen könnte, denn nach der allgemein anerkannten juristischen Methodenlehre gehen die speziellen Gesetze immer den allgemeinen Vorschriften vor. Außerdem ist es eigentlich Aufgabe der Gesetzgeber der speziellen Vorschriften, Regelungen über die Anwendbarkeit des OBG und über die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden zu treffen. Insofern könnte man Abs. 2 auch als eine Art einfach-gesetzgeberischer Zuständigkeitsusurpation des OBG-Gesetzgebers ansehen. Rietdorf führt als Grund für die Vorschrift an, mit ihr sei ein „entscheidender, im Interesse der Rechtsstaatlichkeit liegender Schritt getan, den Anwendungsbereich der Generalklausel möglichst klein zu halten“[232].
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Allerdings stellt sich die Frage, ob das richtig ist: Wenn ein Fachgesetzgeber zwar Verhaltenspflichten normiert, aber keine spezielle Ermächtigungsgrundlage zum Eingreifen bereitstellt, dann ist man wieder bei der ordnungsbehördlichen Generalklausel (§ 1 Abs. 1 und § 14, siehe § 1 Abs. 2 Satz 2), was gesetzgebungstechnisch sicher kein Nachteil sein muss. Wie auch immer: Abs. 2 (und Abs. 3) verdeutlicht den Anspruch des OBG-Gesetzgebers, Grundsatzgesetzgebung zu betreiben und prägende Grundfestlegungen auch bezüglich der Gesetzgebungsarbeit der „Fachgesetzgeber“ zu treffen.
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Aufgaben nach Abs. 2 Satz 1 können den Ordnungsbehörden durch Bundes- oder Landesgesetz bzw. Verordnungen übertragen werden. Abs. 2 gilt für Vorschriften des Bundes- und Landesrechts[233]. Die Festlegung von konkreten Behördenzuständigkeiten durch Bundesgesetz ist indes nach der Föderalismusreform I in der Regel nicht mehr möglich[234]; sie liegt im Übrigen nicht im wohlverstandenen staatlichen Interesse des Landes. Es ist daher auch rechtspolitisch erwünscht, wenn „alte“ direkte Zuständigkeitsbestimmungen im Bundesrecht nach und nach durch Landesvorschriften abgelöst werden, unabhängig von der Konnexitätsproblematik nach Art. 78 Abs. 3 LV. Zur Zuständigkeitsfestlegung durch das Land bei Bundesrecht vgl. auch § 5 LOG.
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Voraussetzung für die Anwendbarkeit des OBG ist, dass es sich um Gesetzgebungsakte der Eingriffsverwaltung (nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr) handelt (Sonderordnungsrecht). Es darf nicht um Gesetzgebung auf dem Feld der Leistungsverwaltung gehen[235]. Aus dem Bereich des speziellen besonderen Gefahrenabwehrrechts sind die Eingriffsgrundlagen von besonderer Bedeutung, also die spezialgesetzlichen Generalklauseln und speziellen Eingriffsvorschriften. Die Ordnungsbehörden führen ihre Maßnahmen also zunächst nach den (ggf.) spezialgesetzlich erlassenen Aufgaben- und Eingriffsnormen sowie den diese begleitenden und näher ausgestaltenden Fachnormen durch. Nur wenn und soweit spezialgesetzliche Vorschriften fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten ist, treffen die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach dem OBG Abs. 2 Satz 2.
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Es muss für jedes Rechtsgebiet und für jeden Sachverhalt im Einzelnen untersucht und entschieden werden, ob – erstens – eine abschließende oder teilabschließende spezielle Eingriffsgrundlage vorliegt und ob und inwieweit – zweitens – die allgemeinen Vorschriften des OBG heranzuziehen sind, weil spezialgesetzliche Regelungen in dem einschlägigen Fachgesetz fehlen (etwa hinsichtlich der Störereigenschaft oder der Austauschbefugnis). Diese Feststellungen können äußerst komplizierte Prüfungen notwendig machen, zumal angesichts der Zersplitterung des Besonderen Verwaltungsrechts[236]. Die Abgrenzung der Vorschriften und die genaue Festlegung der Geltungsbereiche im Einzelfall richtet sich nach der allgemeinen juristischen Methodik und nicht maßgeblich nach den (ohnehin offenen) Vorstellungen oder Anordnungen des OGB-Gesetzgebers. Insofern erscheint es zumindest schief, wenn behauptet wird, es sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass die spezialgesetzlichen Vorschriften abschließende Regelungen enthielten[237].
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Richtig ist vielmehr, dass aus Sicht des Rechtsanwenders im Gefahrenabwehrrecht stets sorgfältig zu prüfen ist[238]:
–ob und wo ein bestimmter Sachverhalt spezialgesetzlich geregelt ist;
–ob das Spezialgesetz tatsächlich eine einschlägige Regelung (also vor allem eine Verhaltenspflicht) für den vorliegenden Sachverhalt enthält und ob, falls dies nicht der Fall ist, aus diesem Grund eine entsprechende Sperrwirkung bei der Anwendbarkeit des OBG anzunehmen ist[239];
–ob das Spezialgesetz eine spezielle Eingriffsgrundlage enthält (Beispiel § 61 BauO NRW); falls das Spezialgesetz keine spezielle Eingriffsgrundlage enthält: ob die Anwendbarkeit des § 14 gesperrt ist, weil eine spezielle Ermächtigungsgrundlage (verfassungsrechtlich) gegeben sein muss, der einfache Gesetzgeber eine solche aber nicht erlassen hat;
–falls eine spezialgesetzliche Eingriffsgrundlage vorliegt (etwa § 61 BauO NRW): ob die weiteren allgemeinen Vorschriften des OBG zur Anwendung kommen (etwa zur Störerhaftung oder zur Austauschbefugnis). Dies ist der Fall, wenn und soweit es sich um eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (Sonderordnungsrecht) handelt und das Spezialgesetz keine eigenen speziellen Regelungen enthält.
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Bei Abs. 2 Satz 2 ist zu berücksichtigen, dass es Gesetze gibt, in denen der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Anwendbarkeit des OBG verwiesen hat, wie bei §§ 60 und 61 BauO NRW. Bei vielen anderen Vorschriften fehlt eine Verweisung. Es kommt dann auf die Auslegung an; so hat das OVG festgestellt, dass bei auf § 33 GewO gestützten Auflagen über die Verteilung von Spielgeräten in Spielhallen das OBG anwendbar ist[240].
2. Materien im Einzelnen
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Beispielhaft und ohne jeden Anspruch auf Vollzähligkeit bzw. auf erschöpfende Behandlung der Spezialnormen (dazu vgl. die entsprechenden aktuellen Fachkommentierungen, soweit solche vorliegen) sei auf folgende Materien des Bundes- und Landesrechts hingewiesen (mit Hinweisen auf relevante Rechtsvorschriften bzw. in der Verwaltungspraxis aktuelle Rechtsfragen):
Arzneimittelrecht: Gefahrenabwehrmaterie; Vorrangigkeit des § 69 AMG ist zu beachten[241].
Bauordnung: Vorrangige Spezialermächtigung ist § 61 BauO. § 14 ist insoweit subsidiär anwendbar, als es im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben um Verstöße gegen Vorschriften nichtbaurechtlicher Art geht, die unterbunden werden sollen[242]. Ansonsten sind OBG-Vorschriften anwendbar.
Bergrecht: Anwendbarkeit des Polizeirechts nach Entlassung aus der Bergaufsicht[243].
Bestattungen: Ordnungsbehördliche Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG[244]. Nach § 78 JustG haben die Ordnungsbehörden die Pflicht, das zuständige Amtsgericht zu unterrichten, wenn sie von einem Todesfall Kenntnis erhalten, bei welchem gerichtliche Maßregeln zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen können.
Bundesbodenschutzgesetz: Ordnungsverfügungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen aus §§ 4 und 7 ergehen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG[245].
Feuerschutzrecht (FSHG NRW): Die Gemeinden und Kreise sollen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder als Ordnungsbehörden noch als Sonderordnungsbehörden handeln[246]; es findet sich auch keine Verweisung im FSHG. Gleichwohl erfüllt die nach §§ 1 und 9 FSHG NRW zu unterhaltende Feuerwehr Aufgaben der Gefahrenabwehr (Brandbekämpfung etc.)[247].
Gaststättenrecht ist gewerbliches Ordnungsrecht; § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG will das menschliche Zusammenleben ordnen, soweit es sozial relevant ist, nach außen tritt und das Allgemeinwohl zu beeinträchtigen geeignet ist[248]. Dem dient auch die allgemeine Sperrzeit[249].
Gewerberecht: Wichtig die Vorschriften zu Spiel, Sex, etc., §§ 33 ff. GewO.
Glücksspielrecht: Glücksspielstaatsvertrag[250] mit eigenen Ermächtigungsgrundlagen (Untersagungsverfügungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV)[251], Zuständigkeiten der örtlichen Ordnungsbehörden nach §§ 19 und 20 der Bekanntmachung des Ersten Staatsvertrages etc.[252].
Hafensicherheit: Hafensicherheitsgesetz (HaSiG) NRW vom 20. Oktober 2007[253].
Heilpraktikerrecht: Grundsätzlich Gefahrenabwehrmaterie mit Anwendbarkeit des § 14[254].
Kampfmittelräumung: Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen, ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr, die den örtlichen Ordnungsbehörden obliegt. Das Land unterhält zur „Unterstützung“ der örtlichen Ordnungsbehörden einen staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst bei den Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf[255].
Kinder- und Jugendschutz: Rechtsgrundlage ist das SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – des Bundes, dieses dient insbesondere der Begrenzung staatlicher Eingriffe auf Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl (Art. 6 GG)[256], notfalls auch gegen die Eltern. Wenn aus England berichtet wird, „Käfigkämpfe“ neunjähriger Jungen vor Erwachsenen, die wie Erwachsenen-Boxkämpfe inszeniert seien, seien dort zulässig und die Polizei sehe wegen der Erlaubtheit dieser Veranstaltungen (angeblich wurden „Lizenzen erteilt“) keinen Grund zum Einschreiten[257], so wäre dies nach deutschem Recht ein Grund für die zuständigen Jugendämter bzw. die Polizei, derartige Veranstaltungen sofort zu untersagen bzw. abzubrechen (Gefahr für das Kindeswohl: Zurschaustellung des Kindes als Objekt abartiger Gelüste von Erwachsenen, Gefahr für seine seelische und körperliche Entwicklung)[258].
Landesforstgesetz: Siehe etwa § 6 a (betreffend Abfälle)[259].
Landeshundegesetz vom 18. Dezember 2002 (vgl. § 15 Landeshundegesetz) und die dazu ergangene ordnungsbehördliche Durchführungsverordnung vom 19. Dezember 2003[260]: Nach § 1 sind Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge Zweck des Gesetzes. Die Gesetzgeber des Bundes[261] und der Länder haben diese Materie weitgehend spezialgesetzlich geregelt (hochgezont)[262], weil auf das OBG gestützte gefahrenabwehrende Tätigkeiten als nicht ausreichend empfunden wurden[263]. Im Hintergrund standen u. a. das Martyrium und der grauenhafte Tod des siebenjährigen Volkan im Juli 2000 in Hamburg[264].
Landes-Immissionsschutzgesetz: Spezialregelung zur Bekämpfung verhaltens- (nicht anlagen-)bezogenen Lärms. Ergänzt etwa durch die Freizeitanlagenlärm-Richtlinie von 2006[265].
Sperrungsverfügungen nach dem Medienstaatsvertrag: Probleme der Verhältnismäßigkeit[266].
Medizinproduktegesetz: Untersagung der Anwendung von Medizinprodukten nach § 28 MPG[267].
Melderecht: Meldebehörden sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden, § 1 Meldegesetz NRW.
Nichtraucherschutzgesetz: Gefahrenabwehrmaterie, Anwendbarkeit des OBG, insbesondere § 14 bezüglich behördlicher Eingriffsmöglichkeiten[268]. Das Gesetz bezweckt den wirksamen Schutz der Bürger vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit[269]. Insoweit entwickelt sich seit einigen Jahren ein komplett neues Rechtsgebiet zu zahlreichen Einzelfragen, etwa hinsichtlich der arzneimittelrechtlichen Behandlung von E-Zigaretten und der Beurteilung des Rauchens von getrockneten Früchten und „Shiazo-Steinen“[270].
Psychische Beeinträchtigungen: Bekämpfung der Gefahren, die von psychisch gestörten Gewalttätern ausgehen, nach dem Bundesgesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter vom 22. Dezember 2010[271]; Zuständigkeiten in NRW: Regelung der Zuständigkeiten in der Verordnung vom 3. Januar 2011[272]. Zuständigkeiten der örtlichen Ordnungsbehörde etwa nach §§ 9 Abs. 3 und 14 PsychKG; hier stellen sich Fragen der Zuständigkeitsabgrenzung zur Polizei[273]: Findet die Polizei einen Geisteskranken in hilfebedürftigem Zustand und veranlasst seine Überführung in ein psychiatrisches Krankenhaus, so benachrichtigt sie auch die Ordnungsbehörde, damit diese wegen der Unterbringung das Erforderliche veranlassen kann[274].
Rettungsgesetz NRW: Nach § 6 Abs. 1 RettG NRW ist Rettungsdienst Gefahrenabwehraufgabe.
Seuchenrecht, Viehseuchenrecht: Spezielle Eingriffsgrundlagen etwa in § 17 ff. TierSG.
Straßen- und Wegerecht: Eingriffsgrundlage bei Überschreitung des Gemeingebrauchs (Störung): § 22 Satz 1 StrWG NRW. Laut OVG besteht, soweit anwendbar, eine Sperre bei der Anwendung des § 14[275].
Tierkörperbeseitigung: Gefahrenabwehrmaterie, Anwendbarkeit des OBG, teils schwierige Festlegungen betreffend richtiger Eingriffsgrundlage[276]. Vergleiche hinsichtlich der Tierseuchenbekämpfung die Zuständigkeitsfestlegungen in der entsprechenden Zuständigkeitsverordnung des Landes vom 27. Februar 1996 mit Zuständigkeiten der örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden.
Tierschutzgesetz: Wichtig in der Praxis etwa das Tierbetreuungsverbot nach § 16a Satz 1 und Satz 2 TierschutzG[277].
Versammlungsrecht[278]: Zuständigkeit der Polizei-, nicht der Ordnungsbehörden. Das Verhältnis des Ordnungs- und vor allem Polizeirechts zum Versammlungsgesetz ist äußerst kompliziert, dogmatisch zum Teil ungeklärt und rechtspolitisch seit Langem umstritten[279].
Waffenrecht ist speziell geregeltes öffentliches Sicherheitsrecht. Vorschriften des allgemeinen Ordnungsbehördenrechts sollen (nur) ergänzende Anwendung finden[280].
Wasserrecht: Vergleiche etwa § 138 LWG. § 90 a Abs. 3 LWG zum Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Gewässerrandstreifen-Bewirtschaftung[281].
IV. Absatz 3
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Abs. 3 ist noch stärker als Ausprägung des Versuchs der Grundsatzgesetzgebung zu sehen als Abs. 2. Wenn andere Aufgaben als solche der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr den Ordnungsbehörden zugewiesen sind, haben diese „insoweit“ alle Zuständigkeiten nach dem OBG; insbesondere handeln sie durch Verfügung, und das Aufsichtsregime des OBG – Sonderaufsicht – findet Anwendung[282]. Der Gesetzgeber dürfte das OBG 1956 auch als eine Art vorweggenommenes Verwaltungsverfahrensgesetz (mit den entsprechenden verfassungsrechtlichen Garantien) betrachtet haben. Es kam ihm darauf an, die Verwaltung insgesamt möglichst eng an das OBG zu binden, und zwar auch auf Rechtsfeldern und in Fallgestaltungen, in denen es gar nicht um Gefahrenabwehr ging.
Schönenbroicher
§ 2 Vollzugshilfe der Polizei
Die Polizei leistet den Ordnungsbehörden Vollzugshilfe nach den Vorschriften der §§ 47 bis 49 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW).
I. Allgemeine Abgrenzung: Zuständigkeit der Polizei und der Ordnungsbehörden
1
§ 2 erhielt 1980 seine jetzige Fassung[283]. Die zuvor in Satz 1 enthaltene Regelung zur Zuständigkeit der Polizei für die Gefahrenabwehr („Die Polizei hat zur Gefahrenabwehr in eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen.“) wurde gestrichen, weil dieses zum Regelungskreis des Polizeigesetzes gehöre. Ebenso wurde zugunsten der jetzigen Fassung § 13, der früher Regelungen zur Vollzugshilfe enthielt, neu gefasst. Nachdem der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Vollzugshilfe der Polizei (und ihre entsprechende Verpflichtung) schon in §§ 47 ff. PolG ausdrücklich geregelt hat, dürfte § 2 eher deklaratorische Bedeutung haben.
2
Die Polizei ist nach § 1 Abs. 1 Satz 3 PolG originär zuständig, die unaufschiebbar notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Die Polizei hat die Zuständigkeit (der Begriff „Recht“ ist nicht falsch, bezeichnet aber nicht zutreffend die Zusammenhänge) des ersten Zugriffs, sie darf unaufschiebbare Maßnahmen treffen, um Gefahren abzuwehren und Störungen zu beseitigen, und sie darf diese Maßnahmen so lange aufrechterhalten, bis die noch erforderlichen Maßnahmen von der sachlich zuständigen Behörde getroffen sind[284]. In der Wissenschaft wird dies plastisch so ausgedrückt, dass der Einsatz uniformierter, unmittelbar dem Land NRW zuzuordnender Polizeikräfte auf Eil- und Notfälle „vor Ort“ beschränkt werden soll, während Gefahrenlagen, für die eine solche Eillage nicht besteht, der dezentralen und „bürokratischen“ Bearbeitung durch die allgemeinen, vorrangig im Bereich der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften angesiedelten Ordnungsbehörden – gefahrenabwehrrechtliche Schreibtischverwaltung – vorbehalten bleiben[285]. Die allgemeinen örtlichen Ordnungsbehörden haben auch das Recht des ersten Zugriffs zur Wahrnehmung von gefahrenabwehrrechtlichen Zuständigkeiten anderer Verwaltungsbehörden bei Gefahr im Verzug (§ 6)[286].
3
Mit der Änderung des POG 2007 wurden die Bezirksregierungen aus dem dreizügigen hierarchischen Aufbau der staatlichen Polizeiorganisation herausgenommen und es wurden drei selbständige Landesoberbehörden im Bereich der Polizei eingerichtet (§ 6 LOG)[287]. Aus mehreren Gründen war dies nicht unumstritten und wird auch noch einer sorgfältigen Evaluierung und mglw. Revision bedürfen, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der zivilen Führung der Polizei. Wie genau die Aufsichtsbefugnisse bei der Vielzahl polizeilicher Tätigkeiten (es geht nicht nur um die Einsätze) im Verhältnis der Ausgangsbehörden zu den Landesoberbehörden und dem Ministerium beschaffen sind, erscheint zum Teil offen, weil §§ 5 und 13 a POG und die dazu erlassene Zuständigkeitsverordnung recht unklar formuliert sind. An erstinstanzlichen Aufsichtspflichten der obersten Landesverwaltung über mehrere Dutzend Ausgangsbehörden, trotz Existenz von drei Landesoberbehörden und entgegen dem in § 6 LOG angeordneten Instanzenzug, dürfte kaum ein wohlverstandenes staatliches Interesse bestehen, weder in staatsorganisationsrechtlicher noch in politischer Hinsicht.
II. Schreibtischarbeit hier – Unaufschiebbarkeit dort
4
Unaufschiebbar ist eine Maßnahme dann, wenn die Schadenswirkung nach vernünftiger Einschätzung als unmittelbar bevorstehend angesehen werden kann, ein Tätigwerden der Verwaltungsbehörde aber zu spät kommen könnte[288]. Beispiele: Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln, die offenkundig[289] schwerwiegende gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können; Aufgreifen verwirrter Personen durch die Polizei[290]. Eine originäre Zuständigkeit kommt danach insbesondere außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten der Ordnungsbehörden in Betracht, etwa nachts, an Wochenenden und Feiertagen[291].
5
Die gefahrenabwehrende verwaltungsmäßige „Schreibtischarbeit“ ist Sache der Ordnungsbehörden, soweit der Polizei nicht ausdrücklich spezialgesetzlich solche Zuständigkeiten zugewiesen sind bzw. soweit sich eine Zuständigkeit nicht zwingend aus dem allgemeinen Pflichtenkreis der Polizei ergibt[292]. Insoweit sind für die Gefahrenabwehr in erster Linie die allgemeinen Ordnungsbehörden zuständig, die Polizei darf nur tätig werden, wenn diese nicht oder nicht rechtzeitig einschreiten können[293]. Straftatenverhütung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten sind eigene, originäre Aufgaben der Polizei, welche nicht unter den Subsidiaritätsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PolG) fallen[294].
6
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine vorrangige Not- oder Eilkompetenz der Polizei gegeben ist, kommt es, was die Erreichbarkeit und Handlungsmöglichkeiten der an sich zuständigen Behörde angeht, auf die Verhältnisse des Einzelfalls und den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme durch die Polizei an. Die getroffene Maßnahme kann nur dann erfolgreich beanstandet werden, wenn offensichtlich von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen worden ist, die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits erkennbar waren[295]. An Abenden oder in der Nacht wird man in der Regel nicht von einem durchgehend einsatzbereiten ordnungsbehördlichen Außendienst ausgehen können. Es dürfte etwa bei abendlichen und nächtlichen Nachbarstreitigkeiten um Ruhestörungen, auch angesichts des mitunter erheblichen Konflikt- und Gefährdungspotentials, regelmäßig von der Zuständigkeit der Polizei auszugehen sein[296], zumal es nicht die Aufgabe des rechtsschutzsuchenden Bürgers sein kann, umfangreiche Ermittlungen zu Ämteröffnungszeiten anzustellen. Es ist nach der beabsichtigten Maßnahme zu differenzieren, etwa, ob ein vorübergehender Platzverweis oder ein (dauerndes) Aufenthaltsverbot verhängt werden soll; u. a. kann auch eine Handlungsermächtigung der Polizei als Bote oder kraft Mandatierung in Betracht kommen[297]. Richtig dürfte eine ordnungsbehördliche Praxis sein, wonach bei Lärmbelästigungen etwa durch Partylärm nach den üblichen Dienstzeiten (ca. 16 bis 17 Uhr) stets von der Zuständigkeit der Polizei auszugehen ist. Die Polizei ordnet dann das Abstellen des Störungszustandes vor Ort an. Die Ahndung (nach Ermessen) im Wege des Bußgeldverfahrens nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und LImSchG erfolgt dann wiederum seitens der zuständigen Ordnungsbehörde[298].
III. Weitergabe von Eingaben und Anzeigen etc.
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Von der Kompetenz in der Sache ist die interne Verpflichtung zur Weitergabe von Eingaben, Anzeigen etc. von Bürgern an die zuständige Behörde zu unterscheiden. Hier wird man eine interne Verpflichtung der unzuständig angesprochenen Behörde annehmen müssen, den Vorgang möglichst rasch an die zuständige Behörde abzugeben, insbesondere aus dem Gesichtspunkt der organisatorischen Einheit des Staates, einschließlich der Gemeinden. Eine gleichartige Verpflichtung stellt sich im Verhältnis der allgemeinen Ordnungsbehörden zu den Sonderordnungsbehörden (§ 12). Alle beteiligten Behörden haben sich gegenseitig zu unterrichten.
IV. Pflicht der Polizei zur Vollzugshilfe
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Die Polizei ist den Ordnungsbehörden zur Vollzugshilfe verpflichtet. Diese gesetzliche Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 47 ff. PolG. Unter dem Begriff der Vollzugshilfe ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei zu verstehen, auf Ersuchen der Ordnungsbehörde und zur Durchsetzung der von dieser verfügten Maßnahme[299].
9
Der Sinn dieser Regelung ist eindeutig: Schusswaffentragend soll grundsätzlich nur die Polizei sein. Die Durchführung der den Ordnungsbehörden obliegenden Aufgaben mit eigenen Dienstkräften (§ 13 Satz 1) soll vom Grundsatz her auf die Schreibtischarbeit beschränkt sein – wozu auch die Verwaltungsvollstreckung gehört, nicht zwangsläufig aber auch die Durchsetzung unmittelbaren Zwangs. Die Ordnungsbehörden sollen nicht die Aufgaben wahrnehmen, welche zum Zuständigkeitsbereich der schusswaffentragenden Polizei gehören – insoweit muss die Polizei vielmehr Vollzugshilfe leisten. Die Polizei hat aufgrund des Ersuchens der Ordnungsbehörde tätig zu werden, sie hat kein Ermessen, in eigener Zuständigkeit originär darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Maßnahmen der Gefahrenabwehr durchführen will[300]. Hinsichtlich des Verfahrens bestimmt der Polizeigesetzgeber in § 48 PolG, dass Vollzugshilfeersuchen schriftlich zu stellen sind und Grund und Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben ist.
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Der Polizeigesetzgeber hat in § 47 Abs. 1 PolG den Anwendungsfall der Vollzugshilfe umschrieben:
„Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise durchsetzen können.“
Es soll sich also
–erstens (nur) um die Anwendung unmittelbaren Zwangs handeln, und
–zweitens darf die ersuchende Behörde nicht über eigenes Personal verfügen (Variante 1) oder es muss die Situation gegeben sein, dass sie ihre Maßnahme (trotz eigenen Personals, § 13) nicht auf andere Weise durchsetzen kann (Variante 2).
Im Zusammenspiel von § 2, § 13 und § 47 PolG ergibt sich, dass die Ordnungsbehörden im Rahmen ihrer Verpflichtung zur sachgerechten Organisation und Personalausstattung zunächst einmal das Möglichste zu tun haben, um auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch eigene Kräfte durchzuführen; erfüllen sie diese Verpflichtung nicht, muss die Polizei Vollzugshilfe leisten (dies wird dann aber mit dem Träger der Ordnungsbehörde erörtert werden müssen). Schließlich ist Vollzugshilfe zu leisten, wenn die Ordnungsbehörde trotz ausreichenden Personals mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs überfordert ist, dies also vielmehr Sache der schusswaffentragenden Polizei ist. Dies wird bei einem „hartnäckigen Störer vorkommen“, der sich „erst dem polizeilichen Zugriff beugt“[301], einem „rabiaten“ Vermieter, der sich der Einweisung widersetzt[302], etc.
V. Ordnungspartnerschaft
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Als moderne Form der Vollzugshilfe wird die Ordnungspartnerschaft praktiziert: Beschäftigte der Polizei- und Ordnungsbehörden gehen gemeinsam Streife, die (mit Schusswaffen bewaffnete) Polizei leistet der (nicht bewaffneten) Ordnungsbehörde auf Anforderung ad hoc Vollzugshilfe. Es ist nicht unbedingt einzusehen, warum im Schrifttum behauptet wird, dies sei ein Grenzfall zulässiger Vollzugshilfe[303]. Die Sichtbarkeit von Polizei und Ordnungsverwaltung im öffentlichen Raum ist zu stärken. Ordnungspartnerschaften erhöhen nach den Berichten aus der Praxis das Sicherheitsgefühl der Bürger, etwa bei Kirchfesten und anderen Großveranstaltungen, und jenes der Bediensteten der Ordnungsbehörden (§ 13). Nach Schilderungen aus der ordnungsbehördlichen Praxis empfinden die üblichen Randalierer- und Störergruppen (betrunkene Jugendliche etc.) die mit Schusswaffen bewaffnete Polizei als nachdrückliche Ermahnung zu einem rechtskonformen Verhalten ohne Pöbeleien, Schlägereien etc. Dies stärkt die – vom Staat zu garantierende – friedliche Rechtsordnung.
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Die Ordnungspartnerschaften sind insbesondere einer von manchen Kommunalpolitikern – vorschnell, aber immer wieder – geforderten „Bewaffnung“ der Ordnungskräfte, für die zu Recht ein Schusswaffenverbot gilt[304], vorzuziehen. Gesellschaftliche Probleme werden nicht gelöst, indem man neben ca. 48.000 Angehörigen der Polizei auch noch die Ordnungskräfte bewaffnet. Vielmehr ist es originäre Aufgabe der Polizei, den Ordnungsbehörden gerade auch in gefährlichen Situationen beizustehen, um das Recht durchzusetzen. Es besteht grundsätzlich ein hohes staatliches Interesse, die Zahl der Schusswaffenträger in der Bevölkerung möglichst gering zu halten, weil von Schusswaffen generell große Gefahren ausgehen[305].
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Es besteht schließlich allgemein kein Interesse daran, dass Ordnungsbehörden zunehmend polizeivollzugsrechtliche Befugnisse an sich ziehen und die Grenzen zwischen Polizei und Ordnungsbehörden verwischt werden. Deshalb hat das OVG zu Recht entschieden, dass eine grundsätzliche Blaulichtberechtigung für den kommunalen Ordnungsdienst – Außendienst nicht anzuerkennen ist, es vielmehr, wenn überhaupt, auf das Vorliegen bestimmter Ausnahmesituationen ankommt[306].
VI. Verhältnis Vollzugshilfe – Amtshilfe
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Die allgemeine Rechtspflicht zur Leistung von Amtshilfe (soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, Art. 35 GG, §§ 4 ff. VwVfG) besteht neben der in § 2 gesetzlich verfügten Pflicht zur Vollzugshilfe. Sind die Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe erfüllt, hat die Polizei diese also unabhängig von § 2 zu leisten. Nach richtiger dogmatischer Ansicht (welche der Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG übernommen hat) kommt eine Amtshilfe begrifflich nicht in Frage, wenn die Hilfeleistung der ersuchten Behörde in der Vornahme einer Amtshandlung liegt, die ihr als eigene Aufgabe obliegt[307]. Die in § 2 geregelte Vollzugshilfe ist daher kein „Spezialfall der Amtshilfe“[308], was der Polizeigesetzgeber offenbar auch in § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 PolG anordnen wollte, indem er dort eigens zum Ausdruck brachte: „Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.“[309]
Schönenbroicher
§ 3 Aufbau
(1) Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Gemeinden, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden die Kreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 9) wahr; dies gilt auch für die ihnen als Sonderordnungsbehörden übertragenen Aufgaben.
(2) Landesordnungsbehörden sind die Bezirksregierungen.
I. Allgemeines
1
§ 3 mit seiner überaus komplizierten Unterscheidung von allgemeinen „verwaltungsmäßigen Gefahrenabwehrbehörden“[310] und „Sonderordnungsbehörden“ (§ 12)[311] ist gewissermaßen der Schlussstein in dem in den 1950er-Jahren äußerst kompliziert errichteten Gebäude der Landes- und Kommunalverwaltung[312]. Dass der Gesetzgeber ausdrücklich „die Ordnungsbehörde“ (statt, wie üblich, die Körperschaft, also etwa Gemeinden, kreisfreie Städten und Kreise)[313] anspricht, sie in Pflicht nimmt (§ 1) und die ihr zugewiesenen Aufgaben von der Gebietskörperschaft „wahrgenommen“ (§ 3) werden sollen, ist rechtstechnisch erstaunlich, und daraus leiten sich zahlreiche weitere Auslegungsfragen ab[314]. Richtigerweise müsste die Regelung umgekehrt zu §§ 1 und 3 erfolgen: Die Körperschaft (Gemeinde) wird für zuständig (Verbandskompetenz) erklärt, die Aufgaben werden von der Verwaltung erfüllt, welche von dem Hauptverwaltungsbeamten (Ordnungsbehörde) geleitet wird, der dazu eine eigene Untergliederung einrichtet (Ordnungsamt sowie weitere Ämter, die für Gefahrenabwehr zuständig sind).
2
Spezielle Regelungen finden sich in § 48.
II. Begriff der örtlichen Ordnungsbehörden
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Mit der Bezeichnung „Ordnungsbehörde“, dem zentralen Begriff und „Ansprechpartner“ des Gesetzgebers in § 1[315], sollte die Funktion der Gebietskörperschaft im Hinblick auf die ihr zur Gefahrenbekämpfung übertragenen Aufgaben zum Ausdruck gebracht werden[316].
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Allerdings dürfte der Gesetzgeber spätestens in § 3 ein wenig den Überblick verloren haben, was die Begriffe Gebietskörperschaft und Behörde angeht. Mit der Bezeichnung „Ordnungsbehörden“ im Sinne des OBG gemeint sind die örtlich zuständigen Gebietskörperschaften[317], nicht dagegen der Hauptverwaltungsbeamte oder Ämter von Gebietskörperschaften wie etwa das Ordnungsamt. Richtigerweise handelt in NRW der Hauptverwaltungsbeamte (mit „seiner“ Verwaltung) für die Gebietskörperschaft nach außen (§§ 41, 62 f. GO), er ist aber nicht die Gebietskörperschaft, die wiederum vom Gesetzgeber Zuständigkeiten zugewiesen erhält: Die Gemeinden haben Behörden, durch die sie im Rahmen der vollziehenden Gewalt handeln. Es geht hier auch nicht um Fälle der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben im Wege der Organleihe etwa durch den Landrat als Kreispolizeibehörde („Ein-Mann-Behörde“). Die Frage der richtigen Bezeichnung der Ordnungsbehörde darf ferner nicht mit der Frage verwechselt werden, ob und inwieweit der Rat (als Selbstverwaltungselement in der Administration) nach dem OBG in den Pflichtenkreis der Ordnungsbehörden einbezogen ist bzw. werden darf; dies spielt bei § 9 Abs. 4 eine besondere Rolle[318].
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Örtliche Ordnungsbehörden sind die Gemeinden, zu denen auch die kreisfreien Städte zählen. Die kreisfreien Städte nehmen zusätzlich auf ihrem jeweiligen Gebiet die Zuständigkeiten wahr, welche sonst die Kreise wahrnehmen, etwa die Ausländerverwaltung. Die Kreise (und insoweit auch die kreisfreien Städte) haben Zuständigkeiten nur, insoweit diese ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen sind. Die sog. Städteregion Aachen[319], eine eigenartige, wenn auch nicht verfassungswidrige Mischform (Zusammenfassung einer kreisfreien Stadt mit einem Kreis)[320], hat die Rechtsstellung eines Kreises[321].
6
Was die Frage der Bestimmung der Organkompetenz innerhalb der kommunalen Gebietskörperschaft angeht, so besteht nach Kommunalverfassungsrecht eine Zuständigkeit der Verwaltung für Verwaltungsangelegenheiten des Verwaltungsvollzugs, also eine Organkompetenz des Hauptverwaltungsbeamten. Die Anwendung des gesetzlich vorgegebenen Normprogramms und die Ausübung von rechtlich gebundenem Verwaltungsermessen im Einzelfall erscheinen als genuine Angelegenheit der Verwaltung, nicht als Sache vom Rat zu treffender politischer Entscheidung. Das freie, originäre politische Ermessen des Rates steht vielmehr in einem Widerspruch zu dem rechtlich gebundenen Verwaltungsermessen im Einzelverwaltungsvollzug[322]. Im Regelfall wird daher von laufenden Geschäften der Verwaltung auszugehen sein (§ 41 Abs. 3 GO)[323], mit denen sich der Rat nicht zu beschäftigen hat und sich auch nicht beschäftigen sollte[324]. Insofern erscheint eine Regelung wie § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SOG Hessen sinnvoll, wonach der Bürgermeister in alleiniger Verantwortung die Aufgaben der Ordnungsbehörde wahrnimmt[325]. Der Rat sollte indes dann eingreifen, wenn im Bauordnungsrecht z. B. Belange der Bauleitplanung (§ 10 BauGB) betroffen sind, die eine eigene politische Entscheidung erfordern bzw. bei denen grundlegende, in Ortsrecht umgesetzte politische Entscheidungen zu wahren oder durchzusetzen sind.
III. Offene Aufgabenzuschreibung
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Was mit den „Aufgaben“ gemeint ist, richtet sich nach § 1. Die Aufgabenzuschreibung ist insoweit „offen“, als der Gesetzgeber des OBG keinen Katalog der Gesetze vorlegt, welche zum Aufgabenbestand der Ordnungsbehörden gehören sollen. Das Regelungskonzept des Gesetzgebers ist insoweit ein offenes, als er die (untechnisch und schief mitunter sogenannten) „Fach“-Gesetzgeber in NRW in die Pflicht nimmt, der von ihm eingeführten Dogmatik und Kategorisierung zu folgen und die Gesetzgebung im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr danach auszurichten. Freilich konnte der OBG-Gesetzgeber allenfalls politisch den (ihm nachfolgenden) Landesgesetzgeber in die Pflicht nehmen, nicht den Bundesgesetzgeber.
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Landesrecht: Neben dem OBG sind dies die Landesgesetze, die vom Landesgesetzgeber selbst jeweils ausdrücklich als solche zur Gefahrenabwehr bezeichnet werden bzw. welche von den jeweils zuständigen Behörden „als Ordnungsbehörden“ ausgeführt werden. In § 60 Abs. 1 BauO ist z. B. ausdrücklich bestimmt, dass die Bauordnungsbehörden „als Ordnungsbehörden“ tätig werden[326]. Da die Fachgesetzgeber die allgemeinen Ordnungsbehörden mit Aufgaben der nichtpolizeilichen spezialgesetzlichen Gefahrenabwehr betrauen können, erscheint es verfehlt, wenn in § 12 Abs. 1 (zusätzlich) die Möglichkeit eröffnet bzw. angesprochen ist, allgemeine Ordnungsbehörden zu Sonderordnungsbehörden zu bestimmen[327].
9
Bundesrecht: Vom Bundesgesetzgeber kann man nicht erwarten, dass er der komplizierten NRW-Regelungssystematik bei der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr folgt. Regelmäßig muss im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden, ob Aufgaben der Ordnungsbehörden betroffen sind (Gefahrenabwehr) und ob es sich um Auftragsangelegenheiten nach Bundesrecht handelt[328].
IV. Begriff der „Sonderordnungsbehörde“
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Der zweite Halbsatz des § 3 Abs. 1 ordnet an, dass die Ordnungsbehörden „auch für die ihnen als Sonderordnungsbehörden übertragenen Aufgaben“ die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen. Richtigerweise müsste man zu Letzterem ergänzen: Soweit fachgesetzlich durch den Bundes- oder Landesgesetzgeber nichts anderes bestimmt ist. Aus dem großen Kreis der Pflichtaufgaben sind im Rahmen des OBG a limine nur diejenigen relevant, die zum Rechtsbereich der Gefahrenabwehr gehören. Auf der anderen Seite gibt es, um die Dinge noch komplizierter zu machen, Zuständigkeiten gefahrenabwehrrechtlicher Art, die zu den Pflichtaufgaben gehören, hinsichtlich derer aber das OBG nicht anwendbar ist[329]. Gesetzgebungstechnisch nicht besonders elegant wird der in § 3 Abs. 1 verwendete Begriff der „Sonderordnungsbehörden“ erst in § 12 Abs. 1 näher bestimmt bzw. es wird der Versuch einer näheren Definition unternommen[330]. Beide Vorschriften (§§ 3 und 12) gehen auf § 8 PVG zurück, stiften eine nicht unbeträchtliche Verwirrung und sind in erster Linie historisch zu erklären[331].
V. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
11
Der Gesetzgeber hat mehrfach bestimmt, dass den Gemeinden, kreisfreien Städten und Kreisen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden können, so auch in § 3 Abs. 2 GO und § 2 Abs. 2 KrO. Die Zuweisung als Pflichtaufgaben an die kommunalen Körperschaften war in den 1950er-Jahren wesentlicher Programmpunkt bei der „Entstaatlichung“ der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr[332].
12
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind unstreitig keine Selbstverwaltungsaufgaben im Sinne der Art. 28 Abs. 2 GG, §§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO und 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGG[333]. Richtiger Ansicht nach weisen die Pflichtaufgaben eine doppelte rechtliche Struktur auf, sodass die jahrzehntelangen dogmatischen Grundsatzstreitigkeiten zu dieser Frage auf sich beruhen bleiben können[334].
Heute ist unstreitig, dass Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 119 ff. GO von der betroffenen Kommune zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gestellt werden können, unabhängig von der Verwaltungsaktqualität solcher Maßnahmen im Einzelfall und unabhängig von der verfassungsrechtlichen Einordnung in die Kategorie der (echten) Selbstverwaltungsaufgaben (im grundgesetzlichen Sinne)[335].
13
Die Zuweisung der Aufgaben als Pflichtaufgaben bedeutet vor allem, dass die §§ 11 ff. LOG über die Fachaufsicht von § 9 verdrängt werden. Nach § 9 gilt ein deutlich milderes, differenziertes Rechtsregime der Fachaufsicht (Sonderaufsicht). Dagegen bedeutet die Bezeichnung einer Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nicht automatisch, dass es sich um eine Aufgabe der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr handelt und das OBG anwendbar ist; es kommen auch Pflichtaufgaben im Bereich der Leistungsverwaltung in Betracht (etwa Schwerbehindertenrecht[336]).
14
Die gefahrenabwehrrechtliche Fachaufsicht ist wiederum zu trennen von der Kommunalaufsicht, der Rechts- und der Dienstaufsicht[337].
VI. Auftragsangelegenheiten nach Bundes- bzw. Landesrecht
15
Auftragsangelegenheiten nach Bundesrecht sind (nur) solche, die im Grundgesetz als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Bundesauftragsangelegenheiten sind eine Erscheinungsform der Landesverwaltung, die allerdings mit verschiedenen Ingerenzen des Bundes konfrontiert ist[338]: Es handelt sich um Landesverwaltung nach Weisung[339]. Nach Art. 83 bis 85 GG ist der Vollzugstypus der Auftragsverwaltung nur zulässig, wenn er für eine bestimmte Materie ausdrücklich vorgeschrieben ist (Art. 90 Abs. 2, 104a Abs. 3 Satz 2 und 108 Abs. 3 Satz 1, sog. obligatorische Bundesauftragsverwaltung) oder durch Bundesgesetz eingeführt werden kann (Art. 87b Abs. 2, 87c, 87d Abs. 2, 89 Abs. 2 Satz 3 und 4 und 120a Abs. 1: fakultative B.)[340]. In der Staatspraxis sehr bedeutsam, wenn auch weniger auf dem Feld der Gefahrenabwehr (wenngleich auch hier), ist die (mitunter gleichsam „verdeckte“) Bundesauftragsverwaltung qua überwiegender Bundesfinanzierung gemäß Art. 104a Abs. 3 Satz 2 GG. Das bedeutet: Im Falle überwiegender Bundesfinanzierung dürfen Aufgaben an kommunale Körperschaften nicht als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden, sondern nur als staatliche Auftragsangelegenheiten (nach Landesrecht). Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Maßregelvollzugsgesetz NRW und § 3 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung Therapieunterbringungsgesetz z. B. ist der Direktor des Landschaftsverbandes als staatliche Verwaltungsbehörde zuständig für bestimmte Verwaltungstätigkeiten. Bei Auftragsangelegenheiten gilt die volle Fachaufsicht nach LOG, die Zurücknahme des Fachweisungsrechts nach § 9 OBG gilt auf diesen Rechtsfeldern nicht.
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Es gibt ferner nach wie vor Landesauftragsangelegenheiten (vgl. § 132 GO). So unterliegen in Wahlsachen Bürgermeister und Gemeindeverwaltungen umfassenden Weisungen, vgl. §§ 1 ff. LWahlO. Soweit solche Vorschriften die Gefahrenabwehr betreffen, ist das Fachaufsichtsrecht nach LOG anwendbar, nicht § 9. Dies gilt auch und insbesondere für die Aufsichtszuständigkeiten des Landrats als untere staatliche Verwaltungsbehörde nach § 7 Abs. 1.
VII. Abgrenzung der Zuständigkeiten der Ordnungsbehörden zu anderen Zuständigkeiten bei sog. Großveranstaltungen
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Die Frage der Abgrenzung der Verantwortungsräume von öffentlichen Stellen (allgemeine Ordnungsbehörde, Feuerwehr, Bauaufsicht, sonstige Sonderordnungsbehörden, Polizei) und privatem Veranstalter hat bei der sog. Loveparade-Katastrophe am 24. Juli 2010 in Duisburg eine entscheidende Rolle gespielt[341]. Die rechtliche Verantwortung für die Sicherheit einer Veranstaltung trägt in erster Linie der Betreiber bzw. Veranstalter. Man muss ferner unterscheiden zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Veranstaltungen. Dass eine Veranstaltung unter einer förmlichen Eröffnungskontrolle ergeht, dürfte eher die Ausnahme sein. Am ehesten kommt dies bei einer baurechtlichen Anzeige- oder Genehmigungspflicht in Betracht (§ 63 BauO), etwa bei Sonderbauten nach § 54 BauO[342]. Die Bauaufsichtsbehörden genehmigen (nur) bauliche Anlagen, nicht die Veranstaltungen, die in baulichen Anlagen stattfinden; freilich darf die bauliche Anlage nicht genehmigt werden, wenn sie ungeeignet ist für die Durchführung der beabsichtigten Veranstaltung. Für bestimmte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien (es kommt auf die Zahl der Besucher an) gilt die auf der Grundlage der §§ 54 und 85 BauO erlassene Sonderbauverordnung. Sie enthält in §§ 38 ff. Vorgaben für den Veranstalter, etwa zur Aufstellung eines Sicherheitskonzeptes[343]. Nach § 38 Abs. 1 ist der Betreiber einer Versammlungsstätte für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Veranstaltungen, die im Freien außerhalb von baulichen Anlagen stattfinden, fallen nicht unter das Rechtsregime der Bauordnung und der darauf gestützten Sonderbauverordnung. Hier wird es aber z. B. um Sondernutzungserlaubnisse und andere straßen- und wegerechtliche Eröffnungskontrollen gehen, soweit eine öffentliche Straße in Anspruch genommen werden soll. Insofern ist für eine Vorabkontrolle gesorgt.
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Nach der Grundregel des § 1 OBG ist es Aufgabe der beteiligten Ordnungs- und Sonderordnungsbehörden (insbesondere der federführenden Stelle), in dem Fall, dass eine Genehmigung für eine Großveranstaltung erforderlich ist, im Wege der Genehmigungserteilung in der möglichsten Weise (Prognoseentscheidung) sicherzustellen, dass aus der Veranstaltung keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erwachsen. Betreiber bzw. Veranstalter sollten im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen beraten werden; (potentiellem) Veranstalter und Betreiber obliegt es, sich lange vor einer (auch anzeige- oder genehmigungsfreien) größeren Veranstaltung mit der örtlichen Ordnungsbehörde ins Benehmen zu setzen. Dabei kommt es oft und gerade auf gefahrenabwehrrechtliche Aspekte an (Zu- und Fluchtwege, Aufnahmefähigkeit bestimmter Örtlichkeiten, Brandschutzgesichtspunkte nach der BauO etc.).
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Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor bzw. kann eine günstige gefahrenabwehrrechtliche Prognose zum voraussichtlichen Verlauf nicht gestellt werden (auch nicht durch Auflagen), ist der Antrag abzulehnen und die Genehmigung zu verweigern. Keinesfalls darf eine Genehmigung bei „offener“ gefahrenabwehrrechtlicher Beurteilung (aus „politischen Gründen“) erteilt und das komplette Risiko des gefahrlosen Verlaufs einer Großveranstaltung auf den Veranstalter, dessen privaten Sicherheitsdienst und letztlich die Besucher abgewälzt werden[344]. Auf diese Weise verlören das hoheitliche Genehmigungswesen und die staatliche Schutzpflicht in Bezug auf Leben und Gesundheit der Bürger ihren Sinn. Es ist also jeder Sonderordnungsbehörde und jeder Ordnungsbehörde dringend zu raten, etwaigem „politischen“ Druck keinesfalls nachzugeben und – wie immer – streng nach Gesetz und Recht vorzugehen, ggf. ist zu remonstrieren bzw. die fachlich nächsthöhere Behörde anzurufen.
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Weder OBG noch PolG enthalten eigene Genehmigungstatbestände bezüglich Veranstaltungen. Eine allgemeine gefahrenabwehrrechtliche Genehmigungs- oder auch nur Anzeigepflicht gibt es nicht. Aus § 14 OBG kann eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht nicht hergeleitet werden. Das bloße beabsichtigte „Zusammenlaufen“ von Menschen bei Veranstaltungen (aller Art) ist noch kein gefahrenabwehrrechtlich relevanter Gefahrentatbestand, aus dem eine positive Rechtspflicht zur Anzeige konstruiert werden könnte. Wenn dagegen im OBG oder im Sonderordnungsrecht eine Anzeigepflicht vorgesehen wäre, könnte die zuständige Behörde auf der Grundlage des § 14 für deren Durchsetzung sorgen. In Bayern sind bestimmte öffentliche Vergnügungsveranstaltungen einem Anzeigevorbehalt unterworfen, andere einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ob die Einführung einer solchen Vorschrift für Nordrhein-Westfalen sinnvoll sein könnte, wird man frühestens nach rechtskräftigem Abschluss der Loveparade-Strafverfahren etc. sagen können. Sollte die Rechtswidrigkeit der bau- und/oder straßenrechtlichen Genehmigung festgestellt werden, würde dies nicht unbedingt für die Einführung einer neuen Rechtsvorschrift sprechen. Überhaupt ist mit der überhasteten Einführung neuer Rechtsvorschriften nach Skandalen, Unglücken und dergleichen oft ein gewisser Ablenkungseffekt hinsichtlich der eigentlichen Mängel und Missstände verbunden – ob beabsichtigt oder nicht. Viel wichtiger wäre die sachgerechte und akribische Aufarbeitung des Verwaltungshandelns auf der Basis des vorliegenden Rechtsbestands.
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Bei Erreichen der polizeigesetzlichen Eingriffsschwelle kann die Polizei eine ad hoc-Pflicht zum Einschreiten zur Gefahrenabwehr treffen. Welche Maßnahmen dabei zu treffen sind (Absperren und Abbruch der Veranstaltung, Platzverweis für bestimmte Störer, ggf. unmittelbarer Zwang), kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Festzuhalten bleibt indes eine subsidiäre staatliche Einstandspflicht für die Sicherheit von Großveranstaltungen, welche aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 33 GG) weder privatisiert noch im Wege der umfassenden Delegation auf Private abgewälzt werden darf[345]. Der Staat ist verfassungsrechtlich (Schutzpflicht) nicht berechtigt, Leben und Gesundheit seiner Bürger abschließend in den Rechtskreis der Fähigkeit oder Unfähigkeit eines Privaten zu legen. Die polizeilichen Maßnahmen müssen sachgerecht und zielführend sein. Sie unterliegen ggf. der straf- und disziplinarrechtlichen Überprüfung.
VIII. Landesordnungsbehörden (Absatz 2)
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Landesordnungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Diese werden in erster Linie aufgrund spezieller Zuständigkeitsregelungen auf Gesetzes- oder Verordnungsebene tätig. Wenn insoweit – pflichtwidrig – keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde, ist an die Auffangzuständigkeit nach § 8 Abs. 3 LOG zu denken; mit dieser Vorschrift stellt der Landesgesetzgeber sicher, dass es in Nordrhein-Westfalen keine zuständigkeitsfreien behördlichen Verpflichtungen gibt.
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Die Ministerien sind selbstverständlich nicht Ordnungsbehörden im Sinne des § 3. Eine solche operative Vollzugstätigkeit passte nicht zu dem staatsleitenden, steuernden und kontrollierenden Aufgabenzuschnitt der Ministerien nach Art. 55 und 77 der Landesverfassung. Die Ministerien haben aber nach § 26 die Befugnis zum Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen, was insbesondere im Fall der Eilbedürftigkeit bzw. des landesweiten Handelns auf dem Feld des Gesundheits- oder Umweltrechts von Bedeutung sein kann[346].
Schönenbroicher
§ 4 Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.
(2) Ist es zweckmäßig, ordnungsbehördliche Aufgaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu erfüllen, so erklärt die den beteiligten Ordnungsbehörden gemeinsame Aufsichtsbehörde eine dieser Ordnungsbehörden für zuständig.
I. Allgemeines
1
Abs. 1 enthält die Regelung des auf ihren Bezirk beschränkten örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Ordnungsbehörde. Die Grenzen der entsprechenden kommunalen Gebietskörperschaften[347] und der Regierungsbezirke[348] entsprechen den Bezirksgrenzen der Ordnungsbehörden[349]. Nach der Vorschrift sind die Wirkungen der Ordnungsstörung als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit maßgebend, nicht z. B. der Wohnsitz des Störers (etwa eines Hauseigentümers)[350]. Maßgeblich ist der Ort des (möglichen) Eintritts der Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, etwa im Falle einer Mineralölverunreinigung des Bodens bzw. des Wassers oder Grundwassers. Allerdings kann es sehr wohl auf den tatsächlichen Aufenthaltsort eines Störers ankommen, etwa im Ausländerrecht[351]. In Ausnahmefällen kann es sogar auf den Behördensitz ankommen[352]. Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kann daher im Einzelfall erhebliche Probleme bereiten. Die Vorschrift ist als vorrangige Spezialregelung zu § 3 VwVfG anzusehen, was die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr angeht[353]. Wie immer gehen spezielle Regelungen der örtlichen Zuständigkeit im Bundes- oder Landesrecht vor, vgl. § 5 Abs. 2 und etwa § 61 GewO. Nach § 4 richtet sich bei Fehlen spezialgesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften auch die Zuständigkeit anderer Gefahrenabwehrbehörden[354].
2
§ 4 begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine länderübergreifende abdrängende Zuständigkeitsregelung, da dem Landesgesetzgeber dafür die Verbandskompetenz fehlen würde[355]. Im Falle der Notwendigkeit von Amts- bzw. Vollstreckungshilfe ist § 6 VwVfG NRW zu beachten; bei landesübergreifenden Angelegenheiten ist der Dienstweg des formellen Ersuchens über die zuständige oberste Landesverwaltung einzuhalten[356].
II. Ortsprinzip
3
Das allgemeine Ortsprinzip des § 4 Abs. 1 wird durch eine Reihe von spezielleren Vorschriften bzw. Regelungen überlagert, eingeschränkt bzw. modifiziert, aber auch gestärkt.
Spezialgesetzliche Zuweisungen sind zu beachten, vgl. § 5 Abs. 2.
Zu berücksichtigen ist auch die einheitliche ordnungsbehördliche Erfüllung in benachbarten (jeweils an sich zuständigen) Bezirken aus Rechts- oder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten nach § 4 Abs. 2. Gegebenenfalls erfolgt eine Zuständigkeitsfestlegung durch die gemeinsame Aufsichtsbehörde (§ 4 Abs. 2)[357]. Die Aufsichtsbehörde soll laut Nr. 4.22 der VV verhandeln[358], darf die Zuständigkeit aber nicht selbst übernehmen und auch nicht an eine Ordnungsbehörde übertragen, die ihrerseits selbst gar nicht zuständig ist. Es ist unzulässig, ohne Vorliegen ordnungsbehördlicher Aufgaben Zuständigkeiten für ganze Sachgebiete oder für nur allgemein bezeichnete Aufgaben zu übertragen[359]. Fälle der Rechts- bzw. Zweckmäßigkeit sind etwa:
–Beförderungsverbot für in Frankreich lagerndes BSE-verdächtiges Tiermehl nach NRW durch die Bezirke mehrerer zuständiger Ämter[360];
–allgemein: Gefahrenherd gehört zu verschiedenen Bezirken, etwa Brücke oder Straße[361]; dabei zweckmäßige Festlegung der Zuständigkeit nach dem Ort des gewichtigsten Teil des Ordnungsobjektes[362] bzw. nach der Leistungsfähigkeit der zuständigen Ordnungsbehörden;
–Naturkatastrophen wie Erdbeben oder Überschwemmung in benachbarten Gebieten;
–Sicherung eines Autorennens[363] etc.
Die Aufsichtsbehörde hat nach § 4 Abs. 2 die Möglichkeit
–der kompletten Übertragung oder
–der Einrichtung einer federführenden Zuständigkeit, als gewissermaßen milderes Mittel, wobei dies ebenso tauglich und geeignet zur Gefahrenabwehr sein muss[364]. Bei der Übertragung einer federführenden Zuständigkeit wandelt sich die Zuständigkeit der weiteren Ordnungsbehörden in eine mitarbeitende und mitzeichnende Zuständigkeit, wobei diese (nur) insoweit (auch) weiter zuständig bleiben. Die Kostentragung erfolgt durch die für zuständig erklärte Ordnungsbehörde (allein), es besteht kein Erstattungsanspruch[365].
Es gibt nur ausnahmsweise eigene operative Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde: bei Gefahr im Verzug etc., § 6; im Fall des Selbsteintrittsrechts nach § 10.
Zu berücksichtigen sind ferner erweiterte Zuständigkeiten (§ 7 Abs. 2 POG) und Nacheile (§ 7 Abs. 3 POG). Diese sind auf die polizeiliche Tätigkeit beschränkt, bei der ordnungsbehördlichen Tätigkeit fehlt es ja gerade (vom Grundsatz her) an dem Charakteristikum der „Eile“ (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PolG)[366], also kommt eine analoge Anwendung nicht in Betracht[367], dies gilt auch für die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden[368].
III. Fälle aus der Rechtspraxis
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Das Ortsprinzip bedeutet in der Rechtspraxis etwa, dass es bei unzulässiger Plakatwerbung auf den Aufstellort der Werbung ankommt, nicht auf den Sitz des Werbetreibenden[369]. Falls jemand ein Reisegewerbe ausübt, ohne im Besitz einer notwendigen Reisegewerbekarte zu sein (§ 55 GewO), kann dies durch jede Ordnungsbehörde, in deren Bezirk der Betreffende tätig wird, untersagt (§ 15 Abs. 2 GewO) werden[370] (wobei im Übrigen die besondere Zuständigkeitsvorschrift des § 61 GewO zu beachten ist). Grund: Maßgeblich ist der Ort des Eintritts der (möglichen) Verletzung oder Gefährdung der zu schützenden Interessen.
5
In den letzten Jahren sind zahlreiche Entscheidungen zu recht komplizierten Zuständigkeitsfragen auf dem Feld des Ausländerrechts ergangen: Grundsätzlich ist maßgeblich der tatsächliche Aufenthaltsort bzw. der Wohnort des Ausländers, von dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen[371]. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Bezirk, in dem der Ausländer, von dem Gefahren für die örtliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, sich in Widerspruch zu ausländerrechtlichen Vorschriften aufhält[372]. Im Rahmen einer Ausweisungsverfügung kann es (auch) auf den bisherigen Wohnort des Ausländers ankommen, nicht nur auf den Maßregelvollzugsort[373]. Für die Abschiebung eines Ausländers wird regelmäßig die Behörde des Wohn- und/oder tatsächlichen (nicht: gewöhnlichen)[374] Aufenthaltsortes zuständig sein, weil die zu schützenden Interessen jedenfalls dort verletzt oder gefährdet werden, wo der Ausländer sich aufhält, von dem infolge des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen[375]. Die Zuständigkeit für eine Abschiebungsandrohung richtet sich nach § 4[376]. Die Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung ist nach der Rechtsprechung des OVG bei der für den prospektiven Lebensmittelpunkt der beabsichtigten familiären Lebensgemeinschaft örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu erstreiten.[377] Für die Erteilung eines Bleiberechts soll nach der Rechtsprechung des OVG die Ausländerbehörde zuständig sein, in deren Bezirk sich das Bleiberecht „verwirklichen“ soll[378].
IV. Rechtsfolgen bei Verletzung der Zuständigkeitsvorschrift
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Die Rechtsfolgen bei Verletzung des § 4 werden mitunter (gerade in der Rechtsprechung) nur unklar und verkürzt angesprochen, auch scheint ungeklärt, wie das Verhältnis von § 4 zu §§ 3 und 44 VwVfG NRW insoweit genau beschaffen ist. Da es sich in Abs. 1 um eine Zuständigkeitsregelung mit örtlichem Bezug handelt, wird mit Verweis auf die Parallelvorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG von manchen und wohl zutreffend Nichtigkeit (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) angenommen, wenn die Zuständigkeit nicht eingehalten wurde[379]. Bei Abs. 2 kann man die Nichtigkeitsfolge dagegen wohl nicht begründen, eine rechtswidrig wahrgenommene Zuständigkeit führt nur zur Fehlerhaftigkeit – Rechtswidrigkeit – der Maßnahme, ggf. ist Heilung möglich (§ 45 VwVfG).
7
Bei Eingaben von Bürgern an eine örtlich nicht zuständige Ordnungsbehörde wird man im Interesse einer effektiven ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr zumindest von einer internen Dienstpflicht der zuständigen Organwalter ausgehen müssen, diese Eingabe an die zuständige Ordnungs- bzw. Sonderordnungsbehörde weiterzuleiten[380]. Dass dies eine Pflicht gegenüber dem Bürger ist, der die oftmals komplizierten landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen nicht kennen muss bzw. kann, versteht sich von selbst. Ebenso versteht sich von selbst, dass jeder gewählte Hauptverwaltungsbeamte ein persönliches Interesse daran haben sollte, eine entsprechend bürgerfreundlich handelnde Verwaltung vorzuhalten. Daher ist insbesondere von den Gemeinden als gewissermaßen geborenen ersten Ansprechpartnern vor Ort zu verlangen, dass sie Beschwerden, Eingaben und dergleichen sofort an die zuständige kommunale bzw., im Ausnahmefall,[381] staatliche Sonderordnungsbehörde[382] bzw. Verwaltungsbehörde weiterleiten und den Eingeber darüber in Kenntnis setzen.
Schönenbroicher
§ 5 Sachliche Zuständigkeit
(1) Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Werden den Ordnungsbehörden der Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte Aufgaben durch besondere gesetzliche Vorschrift zugewiesen, nehmen sie diese als örtliche Ordnungsbehörden wahr.
(2) Die Zuständigkeit der Landes- und Kreisordnungsbehörden bestimmt sich nach den hierüber erlassenen gesetzlichen Vorschriften.
(3) Für den Erlaß von ordnungsbehördlichen Verordnungen gelten die §§ 26 und 27.
I. Allgemeines
1
§ 5 behandelt die sachliche bzw. instanzielle Zuständigkeit[383]. Die komplizierte Gesetzgebungsmechanik des Ordnungsbehördenrechts kommt auch in § 5 zum Ausdruck. Schon § 1 enthält (verkappte) Zuständigkeitsregelungen (indem der Gesetzgeber die sachlichen Zuständigkeiten einer von ihm so benannten „Ordnungsbehörde“ anspricht), ebenso § 12 hinsichtlich der Sonderordnungsbehörden; in § 4 geht es um die örtliche Zuständigkeit. Zu Recht weist Rietdorf darauf hin, dass sich die sachliche Zuständigkeit in Bezug auf die Frage, ob es um eine nichtpolizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahme gemäß OBG oder um eine nicht dem OBG unterfallende Angelegenheit der Leistungsverwaltung geht, in § 1 Abs. 1 finde[384]. § 48 enthält besondere Regelungen zur Zuständigkeit, insbesondere zur Verkehrsüberwachung.
II. Sachlich-instanzielle Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde (Ortsprinzip)
2
§ 5 ist die Grundnorm zur sachlich-instanziellen Aufgabenzuweisung, was die allgemeinen Ordnungsbehörden bzw., über § 12 Abs. 2, die Sonderordnungsbehörden angeht. Abs. 1 bestimmt, dass die örtlichen Ordnungsbehörden grundsätzlich sachlich zuständig sind, dies sind nach § 3 Abs. 1 die Gemeinden[385]. Zu den Gemeinden gehören auch die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte (§ 4 Abs. 1 GO), sodass selbstverständlich ist, dass, wenn deren Ordnungsbehörden durch besondere gesetzliche Vorschrift Aufgaben zugewiesen sind, sie diese als örtliche Ordnungsbehörden wahrnehmen (Abs. 1 Satz 2)[386]. Städte dieser Größe sind etwa als Untere Bauaufsichtsbehörden nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 a) BauO vorgesehen. Die kreisfreien Städte sind als Gemeinden örtliche Ordnungsbehörden nach § 3 Abs. 1 1. Alt., zusätzlich nehmen sie Aufgaben wahr, welche ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen sind, weil sie für ihr Stadtgebiet nach § 3 Abs. 1 2. Alt. zugleich die Aufgaben als Kreisordnungsbehörde wahrnehmen (die Aufsicht liegt bei der Bezirksregierung). § 48 enthält spezielle Vorschriften auch zur sachlich-instanziellen Zuständigkeit.
III. Ausnahme vom allgemeinen Ortsprinzip (Absatz 2)
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Abs. 2 enthält keine eigene Regelung, sondern stellt nur deklaratorisch – weil ohnehin aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgend – fest, dass, wenn spezialgesetzlich (erstinstanzliche) Zuständigkeiten der Landes- bzw. Kreisordnungsbehörden (statt der Gemeinden) verfügt sind, es damit auch aus Sicht des Gesetzgebers des OBG sein Bewenden hat. Abs. 2 ist also bei Lichte betrachtet überflüssig.
4
Die Übertragung erstinstanzlicher Aufgaben auf höhere Behörden bezeichnet in der Sache stets eine bedeutsame Ausnahme vom Ortsprinzip. Der Grund dafür ist verwaltungsorganisatorischer Natur und liegt auf der Hand: Nach dem verfassungsrechtlich relevanten Grundsatz einer sachgerechten Verwaltungsorganisation muss der Zuständigkeitsbereich einer Behörde ihrer Leistungsfähigkeit entsprechen[387]. Deshalb liegt z. B. die Zuständigkeit für den technischen Umweltschutz als Gefahrenabwehrmaterie nach den rechtsförmlich detaillierten und insoweit klaren Zuständigkeitsregelungen in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) weitgehend bei den Kreisen, kreisfreien Städten und Bezirksregierungen, ferner bei dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, einer Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Umweltministeriums[388]. Die Ordnungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sind grundsätzlich Ausländerbehörden im Sinne des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes des Bundes (§ 1 ZustAVO), etc. Mit der Verwaltungsreform 2005-2008 wurden die letzten bedeutenden erstinstanzlichen staatlichen Sonderbehörden in der Fläche inkorporiert, kommunalisiert bzw. aufgelöst[389]. In Abs. 2 sind daher rechtspraktisch vor allem die erstinstanzlichen Zuständigkeiten der Kreise und Bezirksregierungen angesprochen. Den Bezirksregierungen hat der Gesetzgeber ferner sinnvollerweise eine Auffangzuständigkeit nach § 8 Abs. 2 LOG zugewiesen[390], sodass es in Nordrhein-Westfalen keine zuständigkeitsfreien Angelegenheiten geben kann, ebenso wenig unlösbare negative Kompetenzkonflikte[391]. Es kann weiterhin z. B. eine Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz nach dem Landesforstgesetz in Betracht kommen[392].
5
Die Entscheidung der Frage, ob eine fachgesetzliche spezielle Zuweisung der Verwaltungszuständigkeit an den Kreis bzw. die Bezirksregierung vorliegt, kann im Einzelfall erhebliche Auslegungs- und Anwendungsprobleme aufwerfen[393]; die Gerichte achten in der Regel auf präzise formulierte Zuständigkeitsnormen und gehen bei durchgreifenden Zweifeln nicht selten von der Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde bzw. der Bezirksregierung nach § 8 Abs. 2 LOG aus.
6
Die Zuständigkeitsfestlegungen werden, nach der Föderalismusreform I von 2006, auch bei der Ausführung von Bundesgesetzen grundsätzlich durch das Land vorgenommen, aufgrund der durchdachten Grundsatzgesetzgebung in § 5 LOG in der Regel auf der Ebene der Rechtsverordnung[394].
IV. Grundsatz der einheitlichen Zuständigkeit
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Es gilt der ungeschriebene ordnungsbehördenrechtliche Grundsatz der einheitlichen Zuständigkeit. Sind die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Behörden betroffen, ist entscheidend, welcher Gesichtspunkt, je nach Lage des Falls, als überwiegend anzusehen ist (Schwerpunkt der Zuständigkeit)[395]. Die zuständige Ordnungsbehörde ist unter allen Gesichtspunkten der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr zuständig. Die Gewerbeüberwachung ist z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsaufsicht zuständig zum Erlass gefahrenabwehrender Verfügungen[396]. Der Grundsatz der einheitlichen Zuständigkeit gilt auch dann, wenn Zuständigkeiten von Behörden unterschiedlicher Verwaltungsträger betroffen sind, etwa Zuständigkeiten der Ordnungsbehörde der Gemeinde und der Bau- oder Immissionsschutzaufsicht des Kreises; auch dabei kommt es darauf an, welcher Gesichtspunkt als überwiegend (Schwerpunkt) anzusehen ist[397]. Der Grundsatz der einheitlichen Zuständigkeit erscheint allgemein als gefährdet durch gewisse Tendenzen zur Abschottung von Verwaltungseinheiten, zur Atomisierung der Zuständigkeiten und zur Verfolgung ausschließlich „facheigener“ Interessen bzw. Gesichtspunkte. Im Bereich der baulichen Genehmigungsverwaltung wären insoweit Bestrebungen zu nennen, Prüfungsumfang und Genehmigungsausspruch bei der Baugenehmigung allein auf bauliche Gesichtspunkte im engeren Sinne zu beschränken[398].
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Im Bereich der Gefahrenabwehr ist indes auch auf die vorrangige Spezialzuständigkeit gesetzlich bestimmter Behörden zu achten, etwa in dem Fall, dass eine Bauaufsichtsbehörde gegen Einrichtungen zur Lagerung von Autowracks vorgehen will[399]. Gleichwohl ist die Einschreitensbefugnis der Ordnungsbehörde aufgrund einer Gefahr nach wie vor die Regel und die ausschließende Spezialität die Ausnahme. Die Rechtsprechung hat dazu die folgende, möglicherweise etwas gewunden-umständliche Formel zur Fortgeltung des Grundsatzes der einheitlichen Zuständigkeit gefunden:
„Bei der Gefahrenabwehr gilt allgemein, dass ein einheitlicher Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht und damit aus dem Blickwinkel unterschiedlicher Materien des Ordnungsrechts, eine Gefahr bilden und Anlass zum behördlichen Einschreiten bieten kann. Verstößt ein Sachverhalt gegen Vorschriften aus unterschiedlichen Bereichen des Ordnungsrechts, bestehen die jeweiligen behördlichen Aufgaben und Befugnisse in Anknüpfung an das jeweilige Ordnungsrecht, mithin an die jeweilige Gefahr, vorbehaltlich einer die Anwendbarkeit etwa unter dem Gesichtspunkt der Spezialität ausschließenden Gestaltung des Konkurrenzverhältnisses nebeneinander.“[400]
Zu Recht hat das OVG anhand dieses Maßstab beispielsweise entschieden, dass im Falle der Grundwassergefährdung durch Heizöl das Einschreiten auf wasserrechtlicher Grundlage nicht durch Vorschriften des Bodenschutzrechts ausgeschlossen wird[401].
V. Absatz 3
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Die Erwähnung der Zuständigkeit für Verordnungen in Abs. 3 ist überflüssig, weil §§ 26 und 27 abweichend konzipierte Zuständigkeitsregelungen enthalten; nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehen sie § 5 als spezieller voran. Die Verbandskompetenz der Ordnungsbehörde muss gegeben sein. In den Verordnungen dürfen selbstverständlich nur Zuständigkeitsregelungen getroffen sein, welche mit §§ 3 ff. vereinbar sind: über gesetzlich geregelte Behördenzuständigkeiten kann der Verordnungsgeber sich nicht hinwegsetzen[402]. Dies ergibt sich freilich aus §§ 26 ff. und allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, nicht aus § 5 Abs. 3[403].
VI. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die sachliche Zuständigkeit
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Regelmäßige Rechtsfolge ist die Rechtswidrigkeit. Nichtigkeit wird zu Recht nur bei (evidenter) absoluter Unzuständigkeit angenommen (Ordnungsverfügung durch Finanzamt)[404]. Dies kann besonders bei Überschreiten der Verbandskompetenz[405] anzunehmen sein: Nichtigkeit hat das OVG etwa im Fall der Erteilung einer Spielbankkonzession durch eine Gemeinde angenommen[406]. Die Tätigkeit der instanziell nicht zuständigen Behörde führt nur zur Rechtswidrigkeit[407].
Schönenbroicher
§ 6 Außerordentliche Zuständigkeit
(1) Bei Gefahr im Verzug oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann jede Ordnungsbehörde in ihrem Bezirk die Befugnisse einer anderen Ordnungsbehörde ausüben. Dies gilt nicht für den Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen.
(2) Erfordert die Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben Maßnahmen auch in benachbarten Bezirken und ist die Mitwirkung der dort örtlich zuständigen Ordnungsbehörden nicht ohne eine Verzögerung zu erreichen, durch die der Erfolg der Maßnahme beeinträchtigt wird, so kann die eingreifende Ordnungsbehörde auch in benachbarten Bezirken die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.
(3) Die allgemein zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
I. Allgemeines
1
§ 6 enthält eine originäre[408] Zuständigkeitsregelung zugunsten höherer oder niederer Verwaltungsebenen zur Bewältigung von Gefahren im Vollzug in ihrem Bezirk (Abs. 1), bei inhaltlich abweichenden Eingriffsvoraussetzungen auch in benachbarten Bezirken (Abs. 2). Abs. 1 gilt für das Verhältnis der allgemeinen Ordnungsbehörden untereinander, für das Verhältnis der Sonderordnungsbehörden untereinander und für das Verhältnis der allgemeinen Ordnungsbehörden zu den Sonderordnungsbehörden (§ 12 Abs. 2)[409].
Die örtliche Zuständigkeit der nach § 6 einschreitenden Ordnungsbehörde muss indes vorliegen, daher sind bei Abs. 1 nur vertikale Übergriffe zulässig, keine horizontalen[410]; bei Abs. 2 wird der Zuständigkeitsbereich der einschreitenden örtlich zuständigen Ordnungsbehörde auch vertikal in die „Nachbarschaft“ erweitert. Tragender Grund für die Regelung ist, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der normalerweise geltenden gesetzlichen Zuständigkeitsregelung gegenüber der für das Gemeinwohl evident wichtigeren Gefahrenabwehr im Notfall zurücktreten muss[411].
II. Absatz 1
2
Höhere örtlich zuständige Behörden können für untere handeln und umgekehrt[412]. Handelt eine höhere anstelle einer unteren Behörde, spricht man von einem – ohne § 6 (verfassungsrechtlich) unzulässigen[413] – Selbsteintrittsrecht (vgl. auch § 10). Selbstverständlich ist § 6 nicht anwendbar, wenn es um verschiedene Ämter einer Gemeinde- oder Kreisverwaltung geht.[414] Die Vorschrift ist auch nicht anwendbar, wenn sich die zuständige Behörde weigert, tätig zu werden. § 6 weist nur bei Gefahr im Verzug einer nicht zuständigen Behörde ausnahmsweise eine Zuständigkeit zu, er ermächtigt dagegen nicht unzuständige, aber gewissermaßen zuständigkeitssuchende Behörden zu Zuständigkeitsusurpationen gegen den erklärten Willen der zuständigen Behörde. In solchen Fällen kann bzw. muss die übergeordnete Behörde vielmehr nach § 9 oder 10 vorgehen[415].
3
Soweit das VG Köln in einem Fall des Zuständigkeitsstreits zwischen dem Eisenbahn-Bundesamt und der örtlichen Ordnungsbehörde über die Durchsetzung naturschutzrechtlicher Bestimmungen der Länder im Bereich von Eisenbahnanlagen (es ging um das auf eine kommunale Baumschutzsatzung gestützte Verbot von Baumfällarbeiten einer örtlichen Ordnungsbehörde gegen die Eisenbahn des Bundes und das Eisenbahn-Bundesamt) die gegenteilige Position vertreten hat[416], vermag dies nicht zu überzeugen. Die Entscheidung zeigt vielmehr, wie ein Rechtsanwender in die Irre gehen kann, wenn er vorschnell und ohne sachgerechte Prüfung von Zuständigkeitsfragen den Versuch unternimmt, von kompliziert formulierten Ausnahmetatbeständen Gebrauch zu machen: Zum einen hätte erörtert werden müssen, ob die Gesetzgebungsverbandskompetenz des Landes ausreicht, um auch Regelungen wie § 6 zulasten einer Bundesbehörde zu treffen[417]. Vor allem aber hätte das VG Köln zentral die Frage klären müssen, ob und inwieweit genau von einer abschließenden Exemtion der Bundesverwaltung vom Landesnaturschutzrecht und der Verwaltungszuständigkeit der Landesbehörden auszugehen war. Es ging in Wirklichkeit um einen Fall aus dem Bereich der (früher sogenannten) Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern und der Reichweite von Exemtionsvorschriften wie etwa § 4 AEG[418]. Jedenfalls kam eine Zuständigkeitsusurpation der Landesgebietskörperschaft über § 6, der es erkennbar darum ging, ihre Baumschutzsatzung auch gegen die Eisenbahn und die Eisenbahnverwaltung des Bundes durchzusetzen, nicht in Betracht. Die Gründe, die das VG Köln gegen die Verneinung der Anwendbarkeit des § 6 in solchen Fällen anführt, überzeugen nicht, insbesondere nicht das Argument, örtliche Ordnungsbehörde und Eisenbahn-Bundesamt hätten keine gemeinsame Aufsichtsbehörde: Umso weniger Anlass würde bestehen, einer nicht zuständigen Ordnungsbehörde einseitig zu gestatten, ihre Vorstellungen gegen die zuständige Behörde (noch dazu eine Bundesbehörde) durchzusetzen. Die tatsächlich angezeigten Prüfungen (Reichweite der Exemtion, Bestimmtheit der Verfügung und Vereinbarkeit der Verfügung der Ordnungsbehörde mit § 14 und den Vorschriften des Landschafts- und Naturschutzrechts) hat dann das OVG im Einzelnen nachgeholt und die Entscheidung des VG aufgehoben; auf § 6 ist es zu Recht nicht einmal eingegangen[419].
4
Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn ein rechtzeitiges Eingreifen der zuständigen Instanz zur Gefahrenabwehr objektiv nicht mehr möglich ist und ohne ein sofortiges Einschreiten der an sich unzuständigen Stelle der drohende Schaden tatsächlich entstehen würde[420].
Die Gefahr im Verzug rechtfertigt die Notkompetenz, das Recht des ersten Zugriffs[421]. Voraussetzung ist, dass ohne das Eingreifen der Ordnungsbehörde der drohende Schaden nicht mehr rechtzeitig von der an sich zuständigen Behörde abgewendet werden könnte; hier werden Beispielsfälle genannt wie Sofortmaßnahmen der örtlichen Ordnungsbehörde anstelle der zuständigen Wasserbehörde bei Grundwassergefährdung durch ausgelaufenes Mineralöl, Sicherung privater Ansprüche, bis das zuständige Gericht tätig geworden ist[422].
5
Es wird in der Kommentarliteratur darauf hingewiesen, dass die Durchbrechung durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes vorgegebener Zuständigkeiten durch die Verwaltung nicht voreilig und ohne zwingenden Grund geschehen sollte[423]. Auch angesichts der modernen Möglichkeiten, die zuständige Behörde (per E-Mail oder Mobiltelefon) zu informieren, seien Fälle einer rechtmäßigen Inanspruchnahme der Eilkompetenz die (zu begründende) Ausnahme. Die Notwendigkeit des Zuständigkeitsübergriffs werde sich daher bei der gebotenen sofortigen Unterrichtung der zuständigen Behörde in der Regel nicht ergeben[424]. Das ist in dieser Allgemeinheit freilich ebenso fraglich wie die oben[425]geschilderte Entscheidung des VG Köln zu einem Fall der Zuständigkeitsanmaßung einer örtlichen Ordnungsbehörde gegen eine fremde Behörde. Gerade im ländlichen Bereich ist die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde nicht nur der sozusagen geborene erste Ansprechpartner der Bürger. Die Sonderordnungsbehörde ist häufig der Kreis, die Kreisverwaltung mancherorts weit entfernt. Es gibt zahlreiche Fallgestaltungen im Außenbereich (Ölunfälle etc.), in denen die örtliche Ordnungsbehörde nicht nur zuerst gerufen wird, sondern in denen sie auch erste, vorläufige Maßnahmen anordnen muss, weil auf das Erscheinen der Sonderordnungsbehörde(n) nicht gewartet werden kann. Es handelt sich auch angesichts der Zuständigkeitsaufteilung auf Gemeinden und Kreise um eine sehr wertvolle Verwaltungstätigkeit der Gemeinden. Diese vorläufigen Maßnahmen sind, soweit die sonstigen Voraussetzungen des § 6 und des OBG erfüllt sind, zulässig. Selbstverständlich ist die eigentlich zuständige Sonderordnungsbehörde zu unterrichten etc.
6
Keinesfalls darf die Notkompetenz des § 6 Abs. 1 indes dazu missbraucht werden (und auch dies versteht sich von selbst), Organisationsmängel einer Ordnungsbehörde zu verdecken. Sollte ein Zuständigkeitsübergriff nur deshalb erforderlich werden, weil eine Ordnungsbehörde (allgemeine oder Sonderordnungsbehörde) personell unterbesetzt ist, wäre der Eingriff zwar möglicherweise nach außen gemäß § 6 Abs. 1 gedeckt; intern müssten indes kommunalaufsichtliche bzw. disziplinarische Maßnahmen aus dem Gesichtspunkt der Missachtung interner Organisationspflichten geprüft bzw. ergriffen werden.
7
Zulässig sind auch unter dieser Prämisse nur unbedingt notwendige einzelne – vorläufige – Maßnahmen. Dauerregelungen sind unzulässig[426]. Wird die allgemeine örtliche Ordnungsbehörde bei Gefahr im Verzug hilfsweise anstelle einer an sich zuständigen Behörde tätig, so dürfen ihre Maßnahmen nur so weit gehen, als es notwendig ist, um die Gefahr vorläufig abzuwenden[427]. Die Ordnungsbehörde hat dann unverzüglich die eigentlich zuständige Behörde über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Diese Maßnahmen gelten als solche derjenigen Behörde, die sie erlassen hat, die also eingeschritten ist, nicht als solche der eigentlich zuständigen Ordnungsbehörde. Das erfordert schon der Grundsatz der administrativen Verantwortungszurechnung. Dagegen sind die üblichen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegeben.
8
Die einschreitende Behörde hat – abschließend – die Kosten zu tragen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2). Die analoge Anwendung von Vorschriften wie der Geschäftsführung ohne Auftrag etc. war vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt und hat deshalb auszuscheiden[428]. § 6 ist daher, was den gesetzlichen Ausschluss von Kostenerstattungen angeht, die vorrangige Spezialnorm, soweit die Vorschrift anwendbar ist[429]. Die einschreitende Behörde bleibt damit auf ihren Kosten „sitzen“, soweit sie nicht nach den allgemeinen Vorschriften von Dritten, etwa dem Störer, Ersatz verlangen kann. Damit ist die rechtspolitisch richtige Absicht verbunden, Zuständigkeitsübergriffe in die Geschäftsbereiche anderer Behörden auf die wirklich zwingenden Fallgestaltungen zu beschränken. Eine ganz andere Frage ist, ob eine Gebietskörperschaft Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche gegen eine andere Gebietskörperschaft hat, weil diese als Verantwortliche bestimmten Rechtspflichten nicht nachgekommen ist[430].
9
An der zwingenden Eilbedürftigkeit (im Sinne eines Ausschlusses der eigentlich zuständigen Stelle) wird es bei ordnungsbehördlichen Verordnungen gerade fehlen, sodass der Gesetzgeber diesen Fall in Abs. 1 Satz 2 zu Recht ausgeschlossen hat. Zudem sehen §§ 26 ff. ein eigenes Rechtsregime hinsichtlich der Zuständigkeiten zum Erlass von Verordnungen vor.
III. Absatz 2
10
Abs. 2 erlaubt eine Art „Nachbarschaftshilfe“. Danach muss eine Zuständigkeit der eingreifenden Ordnungsbehörde gegeben sein. Diese darf nach Abs. 2 dann auch in „benachbarten Bezirken“ die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen treffen, wenn die Mitwirkung der dort örtlich zuständigen Ordnungsbehörde nicht ohne eine Verzögerung zu erreichen ist[431]. Benachbart heißt: Die Bezirke müssen eine gemeinsame Grenze haben.
11
Die weiteren Regeln und Rechtsfolgen richten sich nach Abs. 1. Fraglich könnte angesichts des Wortlauts sein, ob auch bei einem Einschreiten nach Abs. 2 die nach Abs. 1 zwingend erforderliche Gefahr im Verzug vorliegen muss. Dafür könnte sprechen, dass die Gefahr im Verzug grundsätzlich der rechtfertigende Grund für die gesetzliche Anordnung ist, in Einzelfällen von der allgemeinen gesetzlichen Kompetenzordnung abzuweichen; gleichsam als verfassungsrechtlich notwendiges geschriebenes oder auch ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. In der Kommentarliteratur wird dagegen angenommen, eine Gefahr im Verzug sei gerade nicht erforderlich, es komme nur auf die Möglichkeit des Eintritts einer Verzögerung an, durch die der Erfolg beeinträchtigt werde. Als Beispiel wird auf die Anbringung einer Ölsperre auch auf dem Gebiet der benachbarten Ordnungsbehörde ohne vorherige Unterrichtung dieser benachbarten Ordnungsbehörde hingewiesen. Allerdings wird sodann auch gefordert, es kämen nur unaufschiebbare Maßnahmen in Betracht, was nur der Fall sei, wenn die Maßnahme nicht ohne Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zurückgestellt werden könne[432]. Die letztere Einschränkung zeigt bereits, dass sich kaum Beispiele finden lassen werden, mit denen zwingend belegt werden könnte, dass auf das Merkmal der Gefahr im Verzug unbedingt verzichtet werden müsste: Die Verhinderung der weiteren Ausbreitung eines Ölteppichs (Störung, Schädigung zumindest der Tier- und Pflanzenwelt und des Wassers) dürfte die Kriterien des Handelns bei Gefahr im Verzug erfüllen.
IV. Absatz 3
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Abs. 3 ist eine Organisationsvorgabe, die (rechtsförmlich) auch auf Erlassebene geregelt sein könnte. Die Unterrichtungspflicht der handelnden Behörde versteht sich von selbst, gleichwohl lehrt die Verwaltungspraxis, dass gerade solche Pflichten oft vergessen bzw. missachtet werden. Eine Verletzung der Mitteilungspflicht ist ein Rechtsverstoß, der beamtenrechtlich bzw. innerdienstlich geahndet werden kann, er berührt die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach außen selbstverständlich nicht.
Schönenbroicher
§ 7 Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Kreisen führt der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(2) Die Aufsicht über die kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden und über die Kreisordnungsbehörden führt die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.
(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das jeweils zuständige Ministerium.
I. Allgemeines
1
§ 7 regelt den Instanzenzug der ordnungsbehördlichen Sonderaufsicht (vgl. dazu §§ 119 GO NRW, §§ 8, 9, 11 OBG).
2
Das Verhältnis von Sonderaufsicht zu allgemeiner kommunalrechtlicher Aufsicht nach der Gemeinde- und Kreisordnung ist ausgesprochen kompliziert ausgestaltet. Die allgemeine kommunalrechtliche Aufsicht ist in §§ 119 ff. GO geregelt, wobei § 119 Abs. 2 GO bestimmt, dass, soweit die Gemeinden ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, sich die „Aufsicht nach den hierüber erlassenen Gesetzen (Sonderaufsicht)“ richtet. Dass die Aufgaben der Ordnungsbehörden Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind, ist in § 3 Abs. 1 bestimmt. Der Gesetzgeber des OBG hat sich an die vom GO-Gesetzgeber „verfügte“, richtiger: vorgeschlagene, Terminologie und Systematik gehalten: Die Aufsicht über die kommunalen Behörden in ordnungsbehördlichen Angelegenheiten wird als „Sonderaufsicht“ bezeichnet[433], wobei der Begriff selbst im OBG, soweit ersichtlich, nicht verwendet wird. Dafür ist in § 9 die Einschränkung des fachaufsichtlichen Weisungsrechts verfügt, wie dies der Gesetzgeber der Gemeindeordnung in der an spätere Gesetzgeber adressierten „Grundsatznorm“ des § 119 Abs. 2 GO sozusagen „vorgesehen“ hat. Über § 12 gilt das System nicht nur für die allgemeinen Ordnungsbehörden, sondern auch für die Sonderordnungsbehörden, ohne dass insoweit weitere fachgesetzliche Anordnungen in gefahrenabwehrrechtlichen Normen nach dem „Prinzip der erschöpfenden Aufsichtsregelung im Sondergesetz“[434] notwendig wären.
3
Die ordnungsbehördliche Aufsicht über die staatlichen Behörden – Fachaufsicht[435] – ist in §§ 11 und 13 LOG geregelt. Die Fachaufsicht im staatlichen Verwaltungsstrang eröffnet der vorgesetzten Behörde nach § 13 Abs. 3 LOG ein umfassendes Unterrichtungs-, Weisungs- und Selbsteintrittsrecht[436]. Darin liegt der fundamentale Unterschied zur Sonderaufsicht, die durch ein zurückgenommenes, differenziertes Instrumentarium gekennzeichnet ist, welches fachgesetzlich jeweils angeordnet wird und im OBG in §§ 8 bis 10 geregelt ist. Im Zentrum steht dabei § 9 mit seiner feinziselierten Beschränkung des Fachweisungsrechts. Den sonderaufsichtlichen Aufsichtsbehörden über die Kommunen soll nicht die allgemeine Dienstaufsicht früheren preußischen Charakters zustehen, die sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten erstreckte[437]. Auch um diese Unterschiede zwischen der Aufsicht über staatliche Behörden einerseits und der Aufsicht über kommunale Körperschaften andererseits herauszustellen, soll der Begriff „Fachaufsicht“, so die Terminologie in der Gesetzgebungs- und Staatspraxis des Landes, nur in Bezug auf die Aufsicht gegenüber nachgeordneten Landesbehörden und im Falle der Wahrnehmung von staatlichen Auftragsangelegenheiten durch kommunale Stellen verwendet werden. Auch bis in diese kleinsten terminologischen Verästelungen wird also das Bemühen spürbar, den staatlichen vom kommunalen Strang zu unterscheiden. Dabei ist für jeden Verwaltungspraktiker offensichtlich, dass, was Fach- und Sonderaufsicht angeht, der Einschätzung zuzustimmen sein dürfte, dass der enge Kontakt mit den zuständigen Dienstkräften der nachgeordneten Behörden und ihre sachverständige Beratung, z. B. durch regelmäßige Dienstbesprechungen, mindestens ebenso wirksame Möglichkeiten bieten, um der Steuerungs-, Anleitungs- und Kontrollfunktion vorgesetzter Stellen zu genügen. Eine sachgerechte Aufsicht wird Gängelung im Detail und Besserwisserei außerhalb der Sphäre der Rechtswidrigkeit strikt vermeiden, auf der anderen Seite aber anleiten und klug steuern; im richtigen Moment auch Härte zeigen, wenn dies notwendig erscheint, um die Beachtung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wirksam in das Gedächtnis zu rufen.
II. Regelungsfelder der Sonderaufsicht
3a
Die Sonderaufsicht bezieht sich auf die fachlichen Aspekte der Aufgabenwahrnehmung. Sie betrifft fachliche Grundsatz- und Einzelfragen. Sonderaufsichtliche Instrumente sind:
Unterrichtungsrecht (§ 8),
eingeschränktes Weisungsrecht wegen der Qualifikation als Pflichtaufgabe (§ 9),
Selbsteintrittsrecht (§ 10).
4
Der Sonderaufsichtsbehörde ist es wegen § 119 Abs. 2 verwehrt, über §§ 8 bis 10 hinaus selbst die kommunalaufsichtlichen Instrumente, welche nach §§ 119 ff. GO der Kommunalaufsicht vorbehalten sind, auf dem Feld des OBG zur Anwendung zu bringen. Sie muss ggf. die Kommunalaufsicht um entsprechendes Einschreiten bitten, wobei zu bedenken ist, dass es sich mindestens um unterschiedliche Abteilungen in einer Aufsichtsbehörde handelt, möglicherweise auch um unterschiedliche Aufsichtskörperschaften bzw. um unterschiedliche oberste Landesbehörden. Allerdings stehen der Sonderaufsicht mit dem Weisungsrecht und dem Selbsteintritt durchaus angemessene Eingriffsmöglichkeiten zur Verfügung. Wegen der Möglichkeit etwa des Selbsteintritts nach § 10 erscheint es aus Sicht einer – verfassungsrechtlich gebotenen – wirksamen Aufsicht als hinzunehmen, dass das OBG z. B. keine Ersatzvornahme vorsieht[438]. Den allgemeinen Kommunalaufsichtsbehörden stehen auf der anderen Seite die Kommunalaufsichtsmittel auch dann zu, wenn sich ihre Anwendung bei der Durchführung von ordnungsbehördlichen Pflichtaufgaben auf Weisung als notwendig erweist (§ 11[439]).
5
Mangelhafte Organisation der Ordnungsbehörde insgesamt, fehlende Qualifikation der Mitarbeiter oder des Leiters, unzureichende sächliche Ausstattung sind durch die Kommunalaufsichtsbehörde im Wege der Kommunalaufsicht (§§ 119 ff. GO NRW) aufzugreifen, wobei es, was Fragen der fehlenden fachlichen Qualifikation im Einzelfall angeht, sicherlich auf das Votum der zuständigen Sonderaufsichtsbehörden ankommen wird. Wenn also die Sonderaufsichtsbehörde z. B. der Meinung ist, dass ein Leiter eines kommunalen Ordnungsamtes unfähig ist, soll sie die Kommunalaufsicht um den „Einsatz der zur Behebung dieser Mängel geeignet erscheinenden Maßnahmen der Kommunalaufsicht […] ersuchen“[440].
Eine solch verschachtelte Aufsichtsmechanik mag auf den ersten Blick umständlich und wenig effektiv erscheinen. Sie ist verfassungsrechtlich auch keineswegs durch zwingende Elemente des kommunalen Selbstverwaltungsrechts gefordert[441]. Gleichwohl erscheint die Regelung sinnvoll. In der Verwaltungspraxis ist häufig zu beobachten, dass bestimmte Konflikte auch und gerade aus emotional-persönlichen Gesichtspunkten eskalieren können. Die notwendige Einschaltung der gleichsam unparteiischen Kommunalaufsicht kann insoweit im Einzelfall u. U. für Versachlichung und Mäßigung sorgen[442].
III. Hierarchische Gliederung der Aufsichtsverwaltung
6
Die Aufsichtspyramide entspricht in ihrer hierarchischen Abfolge dem demokratischen Prinzip:
Oberste Sonderaufsicht ist das jeweils zuständige Ministerium, die Aufsichtszuständigkeit bei der Sonderaufsicht folgt verfassungsoriginär aus dem Ressortprinzip des Art. 55 Abs. 2 LV, die Ressortzuständigkeit richtet sich nach der jeweils aktuellen Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden[443]. Welche Rechtsmaterien in der Sonderaufsicht welchen Ministeriums liegen, ergibt sich aus dieser Bekanntmachung. Die Geschäftstätigkeiten sind, was die aufsichtlichen Zuständigkeiten angeht, darunter zu subsumieren. Bei einem Neuzuschnitt von Ressorts (etwa nach einer Landtagswahl) ist es Pflicht der Staatskanzlei, möglichst rasch für eine Publikation zu sorgen, damit die sonderaufsichtliche Aufsicht, die verfassungsrechtliche Bedeutung im Hinblick auf das Demokratieprinzip besitzt[444], stets klar ist.
Die Kommunalaufsicht (Rechtsaufsicht) liegt dagegen allein beim Innenministerium (§§ 120 Abs. 4 GO und 57 Abs. 1 KrO).
Die Bezirksregierungen sind Aufsichtsbehörden über die kreisfreien Städte und Kreise in ihrem Bezirk und obere Aufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.
Der Landrat ist – im Wege der Organleihe – untere staatliche Aufsichtsbehörde bezüglich der örtlichen Ordnungsbehörden[445]. In dieser Eigenschaft als staatliche Aufsichtsbehörde steht er voll im umfassenden fachaufsichtlichen (nicht: sonderaufsichtlichen) Weisungsstrang, die sonderaufsichtlichen Restriktionen gelten insoweit nicht (§§ 58 bis 60 KrO).
7
Die instanziellen Aufsichtszuständigkeiten sind ebenso gesetzlich vorgegeben und damit nicht disponibel wie etwa die erstinstanzliche örtliche und sachliche Zuständigkeit der Ausgangsbehörden. Grundsätzlich ist, auch aus beamtenrechtlichen Gründen der sachgerechten Verantwortungszuweisung, die gesetzlich instanziell zuständige Ausgangsbehörde zuständig. Außerordentliche Zuständigkeiten sind bei Gefahr im Vollzug gegeben (§ 6). Der Selbsteintritt der übergeordneten Behörde ist unter den Voraussetzungen des § 10 statthaft.
IV. Zusammenarbeitsregelungen
8
Die Möglichkeiten der Zusammenarbeit sind für Gemeinden und Kreise in mehreren Vorschriften und recht unübersichtlich geregelt: § 2 KrO, §§ 3 ff. GO und §§ 23 ff. GKG. Die Vorschriften lassen deutlich den Willen des Organisationsgesetzgebers erkennen, abschließend über örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeiten in NRW zu bestimmen, auch in Ausführung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes, dass Kompetenzen grundsätzlich nicht disponibel sind. Ermöglichungen von Zusammenarbeit mögen auf den ersten Blick sinnvoll erscheinen. Sie tragen aber die Gefahr der Verwischung der Verantwortlichkeiten in sich und können ggf. auch nur schwer mit dem Grundsatz zu vereinbaren sein, dass die Leistungsfähigkeit einer Gebietskörperschaft kongruent mit ihrem Zuständigkeitsbereich sein soll. Das OVG hat in dem berechtigten Bemühen, Zuständigkeitswirrwarr in NRW zu vermeiden, Zusammenarbeitsnormen recht restriktiv ausgelegt[446].
Schönenbroicher
§ 8 Unterrichtungsrecht
Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Ordnungsbehörden unterrichten.
I. Allgemeines
1
Die §§ 8 bis 10 sehen in ihrer Abfolge gewissermaßen die Eskalationsstufen der Sonderaufsicht vor: Unterrichtung, Weisung, Selbsteintritt.
2
Dass sich übergeordnete Behörden über die Angelegenheiten nachgeordneter Behörden unterrichten dürfen, folgt verfassungsrechtlich aus dem hierarchischen Prinzip der Verwaltung, das wiederum selbst auf dem demokratischen Prinzip beruht[447]. Der letztlich verantwortliche (Art. 55 Abs. 2 LV) Ressortminister kann seiner Verantwortung – im Landtag, in der Öffentlichkeit, im Hinblick auf den für die repräsentative Demokratie grundlegenden und konstituierenden Wahlakt – nur gerecht werden, wenn er umfassende Informations- und Steuerungsbefugnisse hat. Steuern wiederum kann nur, wer überhaupt weiß, was vor sich geht. Insoweit gilt nach allgemeinen verwaltungsorganisatorischen und verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen zunächst das Berichtswesen, flankiert von der Unterrichtungsbefugnis der vorgesetzten Stelle und der Unterrichtungspflicht der nachgeordneten Einheit. Wenn Rietdorf meint, § 8 habe mit Rücksicht auf den entsprechend formulierten § 121 GO i. V. m. § 119 Abs. 2 GO aufgenommen werden müssen[448], wäre kritisch anzumerken, dass schon fraglich ist, ob diese einfachrechtlichen Vorschriften konstitutiv sind, weil auch die Kommunalaufsicht sinnvoll nur auf der Grundlage von Berichtspflicht und Unterrichtungsbefugnis bzw. Unterrichtungspflicht praktiziert werden kann.
II. Rangfolge von Aufsichtsmitteln, Ermessen
3
Weder im LOG noch in der GO (oder KrO), noch im OBG finden sich Regelungen über die Rangfolge der Aufsichtsmittel. Hier gilt zunächst das Berichtswesen, d. h. die nachgeordnete hat die übergeordnete Behörde über wesentliche Entwicklungen und Vorgänge von sich aus zu informieren und unterrichtet zu halten. Dies ist eine Rechtspflicht und ein selbstverständlicher Grundsatz der Verwaltung und musste daher nicht noch einmal im OBG zum Ausdruck gebracht werden. Was die Ausübung von Aufsichtsmitteln angeht, wird die übergeordnete Behörde ihr Ermessen sachgerecht so ausüben, dass zunächst immer nur das leichtere Aufsichtsmittel angewandt wird, „zunächst also Information und eine abschließende Beratung und erst nachfolgend die Weisung und notfalls der Selbsteintritt“[449].
4
Es gilt das Prinzip eines einfachen, raschen und wirkungsvollen Aufgabenvollzugs: überflüssige, übermäßig zeitraubende, unkoordinierte und undurchdachte Informationen – in beide Richtungen – sind zu unterlassen[450], besonders langatmige Berichte ohne konkreten Vorschlag und Derartiges. Im klugen Verwaltungsvollzug wird zunächst eine mündliche Unterrichtung bzw. Nachfrage erfolgen.
III. Unterrichtungsrecht und Unterrichtungspflicht
5
Ein breites Spektrum an Informationsmitteln bzw. -möglichkeiten der höheren Behörde ist zulässig:
–Aktenvorlage oder Akteneinsicht an Ort und Stelle,
–Unterrichtung vor Ort,
–Inspektion,
–Teilnahme an Sitzungen und mündlichen Verhandlungen[451].
Herrin des Verfahrens ist die Behörde, die sich unterrichten lässt. Ist dies das Ministerium selbst, sollte es ein Interesse daran haben, auf den Dienstweg zu achten, d. h. die obere Aufsichtsbehörde ist (zumindest) einzubeziehen und informiert zu halten.
6
Das Unterrichtungsrecht erstreckt sich auf alle ordnungsbehördlichen Vorgänge der berichtspflichtigen Gemeinde etc. Der Unterrichtungsbefugnis der übergeordneten Behörde entspricht die Unterrichtungspflicht der nachgeordneten Stelle. Ob es sich bei Unterrichtungsverlangen um Verwaltungsakte handelt, ist (im Rahmen des § 121 GO) umstritten[452]. Es dürfte eher von einem verwaltungsinternen Akt auszugehen sein, was aber nicht automatisch bedeutet, dass die betroffene Körperschaft einen entsprechenden Akt nicht zur gerichtlichen Überprüfung stellen könnte[453]. Kommunalaufsichtsrechtliche Verfügungen nach § 121 GO können als Verwaltungsakte bzw. im Wege der Leistungs- bzw. Feststellungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gestellt werden[454].
7
Das Unterrichtungsverlangen selbst ist nicht durch die Restriktion der Weisungsbefugnisse nach § 9 Abs. 2 begrenzt[455]. Vielmehr soll eine umfassende Unterrichtung die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzen zu entscheiden, ob im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit und/oder die Zweckmäßigkeit des Handelns der Ausgangsbehörde – unter den Vorgaben des § 9 – einzuschreiten ist. Ein weit formuliertes Unterrichtungsverlangen kann daher auch nicht vom Verwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt werden. Entsprechende Klagen wird man also allenfalls für begründet halten können, wenn das Unterrichtungsverlangen offensichtlich als evident willkürlich, ja schikanös eingeschätzt werden müsste oder wenn Sonderfaktoren vorliegen wie die Befangenheit der Aufsichtsbehörde wegen anderweitiger eigener Interessen in der Angelegenheit[456].
Schönenbroicher
§ 9 Weisungsrecht gegenüber örtlichen und Kreisordnungsbehörden
(1) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern.
(2) Zur zweckmäßigen Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden
a)allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,
b)besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der zuständigen Ordnungsbehörde zur Erledigung ordnungsbehördlicher Aufgaben nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.
(3) Zur zweckmäßigen Erfüllung von ausländer- und paßrechtlichen Angelegenheiten dürfen die Aufsichtsbehörden besondere Weisungen auch erteilen, wenn die Bundesregierung, das Bundesministerium des Innern oder die von ihnen bestimmte Stelle in Angelegenheiten des Ausländerwesens und des Paßwesens Weisungen erteilen können oder die Entscheidung im Einzelfall im Benehmen mit einer der genannten Stellen ergehen muß.
(4) Weisungen zur Erledigung einer bestimmten ordnungsbehördlichen Aufgabe im Einzelfalle führt der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt. Dies gilt auch für solche Weisungen, deren Geheimhaltung im Interesse der Staatssicherheit erforderlich ist.
(5) Das Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden erstreckt sich nicht auf den Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen.
I. Allgemeines
1
§ 9 ist Ausprägung des spezifisch nordrhein-westfälischen Rechtsinstituts der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, deren Rechtsnatur bis heute umstritten ist, die jedenfalls nicht als klassische Selbstverwaltungsaufgaben im bundesrechtlichen (Art. 28 Abs. 2 GG) Sinne zu bezeichnen sind, sondern als Aufgabenkategorie „sui generis“[457]. Sie zeichnen sich insbesondere durch das in Abs. 2 festgelegte eingeschränkte Weisungsrecht bei Fragen der Zweckmäßigkeit aus.
II. Absatz 1: Rechtmäßigkeit
2
Abs. 1 bezieht sich auf die „gesetzmäßige Erfüllung“ der ordnungsbehördlichen Aufgaben. Damit ist die Rechtmäßigkeit des Handelns gemeint, nicht die Zweckmäßigkeit, die in Abs. 2 behandelt ist.
1. Legalitäts- oder Opportunitätsprinzip?
3
Nach dem Wortlaut der Vorschrift „können“ die Aufsichtsbehörden Weisungen erteilen. Nach dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Sprachgebrauch bedeutet die Verwendung des Wortes „kann“ durch den Gesetzgeber, dass der zuständigen Stelle Ermessen eingeräumt ist, ob und wie sie von ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Zuständigkeit Gebrauch macht (Opportunitätsprinzip). Allerdings ist umstritten, ob diese Wortbedeutung auch für die Beurteilung der Bedeutung des Begriffs „kann“ im Rahmen der allgemeinen Kommunal- und Sonderaufsicht heranzuziehen ist. Während die h. M. dies annimmt[458] und darauf verweisen kann, dass die Auslegung von Ermessensvorschriften gegen den Wortlaut und die herkömmliche Bedeutung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen wird[459], sprechen rechtshistorische (zur Genese des Begriffs) und rechtsdogmatische Argumente einer Mindermeinung für die Annahme, dass bezüglich der Rechtmäßigkeitsgewähr der Kommunal- und Sonderaufsicht grundsätzlich von der Geltung des Legalitätsprinzips auszugehen sein könnte, zumindest ein entsprechendes intendiertes Ermessen anzuerkennen ist[460]. Denn es geht insoweit um den Schutz des Rechtsstaats in der Verwaltungspraxis der Ausgangsbehörden. Mit der Frage der Geltung des Opportunitätsprinzips bei der Weisungserteilung nicht zu verwechseln ist die Geltung des Opportunitätsprinzips bei der Frage des Einschreitens durch die Ausgangsbehörde (§ 14). Wenn es nach § 14 bzw. einer speziellen Ermessenseingriffsgrundlage zulässig ist, nicht einzuschreiten, kommen Aufsichtsmaßnahmen nicht in Betracht, da Ausgangspunkt insoweit ein rechtmäßiges Verhalten der Ausgangsbehörde ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es bei der Aufsicht nicht in erster Linie darum geht, permanent die Rechtmäßigkeit abgeschlossener Vorgänge in der Vergangenheit zu erörtern[461]. Dagegen besteht ein hohes demokratisches Interesse daran, für die Durchsetzung des Prinzips der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsvollzug zu sorgen.
2. Pflicht zur Beanstandung
4
Bejaht man mit der h. M. gleichwohl die Geltung des Opportunitätsprinzips, wird man wohl von einer grundsätzlich bestehenden Pflicht der Aufsichtsbehörden auszugehen haben, rechtswidriges Handeln nicht unbeanstandet zu lassen. Die Regel ist also das Einschreiten, nur ausnahmsweise kann davon abgesehen werden (intendiertes Ermessen). Die grundgesetzlich vorgegebene strikte Bindung der Behörden an Gesetz und Recht macht es den Aufsichtsbehörden zur Aufgabe, über die Einhaltung in der Verwaltungspraxis vor Ort zu wachen. Der Aspekt der möglichen Pflichtenkollision, Geltungsgrund des Opportunitätsprinzips im Polizeirecht mit seinem „Freiraum für taktische Überlegungen (taktisches Ermessen)“[462], wird in der Praxis der Aufsichtsbehörden regelmäßig kaum eine Rolle spielen[463].
5
„Gesetzmäßige Erfüllung“ bedeutet: die gesamte Rechtsordnung ist einzuhalten: Gesetze (auch EU-Recht), Verordnungen, Verwaltungsvorschriften (Erlasse, auch allgemeine Weisungen nach Abs. 2[464]; geltendes Innenrecht), Satzungen (etwa § 10 BauGB), Richterrecht, Gewohnheitsrecht[465].
6
Zur Rechtsaufsicht gehören das Verfahren der Entscheidungsfindung und die Nachprüfung, ob Ermessensfehler vorliegen. Zweckmäßigkeitserwägungen dürfen ebenso wenig verfolgt werden wie abweichende politische Einschätzungen oder Erwägungen[466].
III. Absatz 2: Zweckmäßigkeit
7
In Abs. 2 ist in recht komplizierter Form das eingeschränkte sonderaufsichtliche Fachweisungsrecht geregelt, wobei der Gesetzgeber zwischen allgemeinen Weisungen und besonderen Weisungen im Einzelfall unterscheidet.
1. Vorrangige Regelungen, ausgeschlossene Gesetzgebungsfelder
8
Abs. 2 betrifft nur die Aufsicht nach dem OBG und echte sonderaufsichtliche Rechtsmaterien auf dem Feld der gefahrenabwehrrechtlichen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Nicht von Abs. 2 erfasst sind[467]:
–Erste Gruppe: Rechtsmaterien, zu denen der NRW-Gesetzgeber keine einschränkenden Vorschriften (abschließend) erlassen darf.
–Zweite Gruppe: Rechtsmaterien, bei denen landesrechtlich-rechtssystematisch die Grundsätze der Fachaufsicht gelten.
Zu der ersten Gruppe gehören grundsätzlich die Fälle der Ausführung von Bundesrecht, entweder im Falle bestimmter Erscheinungsformen des Landeseigenvollzugs oder im Wege der Bundesauftragsverwaltung. Beim Landeseigenvollzug von Bundesgesetzen kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen (Art. 84 Abs. 2 GG[468]). Daran sind auch kommunale Stellen von Bundesverfassungs wegen gebunden[469] (in § 16 Abs. 1 Satz 2 LOG wird deklaratorisch an diese Zusammenhänge erinnert). Ferner kann der Bundesregierung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen (Art. 84 Abs. 5 Satz 1 GG)[470], welche im Regelfall an die obersten Landesbehörden zu richten sind (Satz 2).
Auftragsangelegenheiten nach Bundesrecht (Art. 85, 104 a Abs. 3 GG) sind durch ein umfassendes Weisungsrecht der zuständigen obersten Bundesbehörden geprägt (Art. 85 Abs. 2 und 3 GG). Es ist angemerkt worden, die Landesbehörden erschienen geradezu als nachgeordnete Behörden[471]. Dies wird in § 16 Abs. 1 Satz 1 LOG – auch hinsichtlich der Kommunen – deklaratorisch festgehalten. Aufgrund der Föderalismusreform I mit dem rechtspolitisch zu begrüßenden Verbot der Behördenfestlegung und der direkten einfachrechtlichen Übertragung weiterer staatlicher Auftragsangelegenheiten durch den Bund an die Kommunen konnten zahlreiche Aufgaben zu Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung „herabgezont“ werden, etwa jene auf dem Gebiet des Personenstandwesens[472].
Zu der zweiten Fallgruppe gehören die landesrechtlichen Auftragsangelegenheiten, für welche die Grundsätze der Fachaufsicht gemäß § 13 LOG gelten, weil die entsprechenden kommunalen Stellen in den staatlichen Verwaltungsaufbau des Landes inkorporiert sind (vgl. etwa §§ 9 Abs. 2 LOG, 58 ff. KrO, 88 ff. SchulG)[473]. Hierzu dürfte auch der Bereich der Weisungserteilung in Staatsschutzsachen zu zählen sein[474].
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Das eingeschränkte Weisungsrecht des Abs. 2 bezieht sich daher nur auf gefahrenabwehrrechtliche Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, die (materiell-inhaltlich) bundes- oder landesrechtlichen Ursprungs sein können. Die Regelung gilt direkt, soweit es um die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr im Wege der Pflichtaufgaben geht, Beispiel: BauO. Soweit der einfache Gesetzgeber in NRW im Übrigen (außerhalb der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr) Pflichtaufgaben einrichtet, wird das eingeschränkte Weisungsrecht in der Regel einfachrechtlich nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 (nochmals) ausdrücklich angeordnet[475].
2. Begrenztheit des Fachweisungsrechts
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Die Begrenzung des Fachweisungsrechts rechtfertigt sich nicht nur mit Blick auf das Eigeninteresse der unteren kommunalen Ordnungsbehörden, ihre Aufgabenerfüllung außerhalb der Sphäre der strikten Rechtsgebundenheit (Abs. 1) in einem Bereich (begrenzt) freier Gestaltung und eigener Einschätzungen („möglichst elastischer Aufgabenvollzug“[476]) erfüllen zu dürfen. Zu enge Vorgaben führen erfahrungsgemäß häufig zu negativen Arbeitsergebnissen. Es liegt also, und dies gilt generell bei Fach- wie Sonderaufsicht, im wohlverstandenen eigenen Interesse der übergeordneten Ordnungsbehörden und des Staates, nicht „zu eng zu führen“, zumal dies in Zeiten des Personalabbaus auch gar nicht mehr geleistet werden könnte[477]. Im Bereich der Zweckmäßigkeit gilt das Opportunitätsprinzip, nicht das Legalitätsprinzip[478].
3. Absatz 2 Buchstabe a)
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Nach dieser Vorschrift dürfen allgemeine Weisungen erteilt werden, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Es handelt sich um die eine unbestimmte Anzahl von Fällen betreffende einheitliche Regelung eines allgemeinen Tatbestandes[479]. Im Hintergrund steht das Interesse des Staates an einem einheitlichen Aufgabenvollzug, aber auch das berechtigte Interesse des Bürgers an der Einhaltung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) im Vollzug[480], was insbesondere durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften oder durch Verwaltungsvorschriften, in denen unbestimmte Rechtsbegriffe verbindlich ausgelegt werden, sichergestellt werden kann[481]. Anknüpfungspunkt ist die einheitliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf aufgetretene oder in Zukunft mögliche rechtliche Zweifelsfragen. Dies umfasst auch die Zweckmäßigkeit behördlichen Handelns. Konkrete Einzelfälle können Veranlassung zu allgemeinen Weisungen geben[482]. Es liegt im weiten Ermessen der erlassgebenden Stellen, ob sie allgemeine Weisungen erlassen, es kommt hier nicht auf ein (konkret darzulegendes) „Bedürfnis“ an[483]. Soweit die erlassgebende Stelle Ermessen ausübt, hat sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens zu beachten[484].
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Beispiele für allgemeine Weisungen (auch als Verwaltungsvorschriften, Runderlasse, Erlasse etc. bezeichnet)[485]:
–VV zur BauO, zwar am 31. Dezember 2005 ausgelaufen[486], aber die mit Überwachung und Durchführung der BauO betrauten Stellen und Behörden dürfen davon ausgehen können, dass sich die Auffassung der obersten Landesbehörde zu den in der VV gemachten Aussagen auch nach deren Auslaufen nicht geändert hat[487];
–Möglichkeit der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für inhaftierte Ausländer[488];
–Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Meldegesetzes NRW, die als allgemeine Weisungen nach § 9 Abs. 2 a) ergangen sind.
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