Kitabı oku: «Handbuch Umwandlungsrecht», sayfa 5
b) Euroumstellung
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Mit dem Euro-Einführungsgesetz vom 9.6.1998 wurde mit § 318 Abs. 2 UmwG eine Bestimmung zur Erforderlichkeit von Euroumstellungen im Rahmen von Umwandlungsvorgängen aufgenommen. Der Gesetzgeber hat sich auf die Fälle beschränkt, in welchen aufnehmender oder durch die Umwandlung entstehender Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft ist oder ein Rechtsträger in eine Kapitalgesellschaft formgewechselt wird. Für alle übrigen Rechtsträger, also insbesondere auch für eine übertragende Kapitalgesellschaft, welche ihr Kapital im Rahmen einer Spaltung herabsetzen muss, gelten ausschließlich die entsprechenden Euroumstellungsregeln der jeweils rechtsformspezifischen Vorschriften, so z.B. § 1 Abs. 1 S. 4 EGGmbHG. § 318 Abs. 2 UmwG ist auch keine eigenständige Umstellungsnorm; sie muss immer im Zusammenhang mit den jeweiligen rechtsformspezifischen Euroumstellungsvorschriften, so §§ 1–4 EGAktG und § 1 EGGmbHG, gelesen werden. Seit dem 1.1.2002 dürfen Kapitalmaßnahmen gem. § 3 Abs. 5 EGAktG bzw. § 1 Abs. 1 S. 4 EGGmbHG bei Altgesellschaften nur eingetragen werden, wenn gleichzeitig das Grund- bzw. Stammkapital auf Euro umgestellt und die Nennbeträge (auch der Geschäftsanteile/Aktien) den neuen Vorgaben entsprechend angepasst werden. Bei Umwandlungsvorgängen ist dabei die Kapitalerhöhung zur Glättung der Anteile strikt von der Kapitalerhöhung zur Durchführung der Umwandlung zu unterscheiden,[96] vgl. hierzu auch 3. Kap. Rn. 35. Auch heute findet man immer noch gelegentlich Gesellschaften mit nicht umgestelltem Grund- bzw. Stammkapital.
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Beim Formwechsel wurden die Auswirkungen von § 318 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 247 Abs. 1 UmwG kontrovers diskutiert.[97] Die Kontinuität des Nennkapitals beim Formwechsel von Kapitalgesellschaften untereinander schließt die Umstellung auf Euro zwingend aus, so dass entweder zwingend beim Ausgangsrechtsträger eine Euroumstellung vor dem Formwechsel erfolgen müsste oder der Kontinuitätsgrundsatz für Zwecke der Euroumstellung eingeschränkt anzuwenden ist.[98] Da sich die Durchbrechung des Kontinuitätsprinzips nicht durchgesetzt hat, kann in der Praxis nur empfohlen werden, beim Ausgangsrechtsträger eine Euroumstellung durchzuführen und den Formwechsel durch die Wirksamkeit der zur Euroumstellung erforderlichen Kapitalmaßnahme aufschiebend zu bedingen.[99] Bei Formwechselfällen, in denen der Kontinuitätsgrundsatz nicht gilt, kann direkt das Kapital des Zielrechtsträgers unter Berücksichtigung der Grundsätze der Kapitalaufbringung in Euro festgesetzt werden, vgl. Muster 5. Kap. Rn. 64.
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Seit den Änderungen des GmbHG durch das MoMiG ist für Vorgänge nach dem Umwandlungsgesetz im Zusammenhang mit dem GmbHG Folgendes besonders zu beachten:
- | Die UG (haftungsbeschränkt) als Unterform der GmbH (§ 5a GmbHG) kann mit gewissen Einschränkungen ebenfalls an Umwandlungsvorgängen beteiligt werden, vgl. hierzu Rn. 5. |
- | Wie auch bei der Gründung einer GmbH können bei einer Kapitalerhöhung/einem Umwandlungsvorgang[100] von einem Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile übernommen werden. |
- | Auch Umstrukturierungsmaßnahmen sollten auf einem Stand der Beteiligungsverhältnisse an der GmbH aufbauen, welcher der letzten im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste entspricht (ggf. muss diese im Vorfeld der Beurkundung noch aktualisiert werden). |
2. Bestimmungen des BGB
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Gerade bei Umwandlungsvorgängen, welche nicht konzernintern erfolgen, sondern bei welchen die beteiligten Rechtsträger fremde Dritte sind, liegt in der interessengerechten Verknüpfung der zwingenden Vorgaben des UmwG mit den Gestaltungsmöglichkeiten des Schuldrechts des BGB eine sehr wichtige Aufgabe des Notars. Hierbei stellt sich insbesondere die Herausforderung, durchsetzbare Ansprüche gegen den Vertragspartner und/oder einen wirtschaftlich Beteiligten unter Berücksichtigung derjenigen Rechtslage zu schaffen, die sich nach Wirksamwerden des Umwandlungsvorgangs ergibt. So kann es z.B. eine sehr schwierig zu lösende Frage sein, wer die Erfüllung von Ansprüchen wegen Schlechtleistung oder Garantien übernimmt, wenn der Vertragspartner nach Wirksamwerden des Umwandlungsvorgangs nicht mehr vorhanden ist, z.B. bei der Verschmelzung. Es besteht zwar die Fiktion des Fortbestehens des übertragenden Rechtsträgers für bestimmte Ansprüche gem. § 25 Abs. 2 UmwG, die Wirkungen und die Durchsetzbarkeit sind jedoch für die Beteiligten häufig nicht ausreichend; vgl. hierzu die Übersicht in 3. Kap. Rn. 55. Denkbar sind insbesondere selbständige Garantien von einzelnen Anteilsinhabern oder Bürgschaften Dritter. Jedes Instrument des Schuldrechts muss dahingehend überprüft werden, ob es nicht besondere Schranken durch die zwingenden Folgen des UmwR hat; ausführlicher zu Gestaltungsinstrumenten des Schuldrechts bei der Spaltung im 4. Kap. Rn. 29.
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Ein sehr praxisrelevantes Thema sind dabei Fragen der Gestaltung, welche die Zulässigkeit von Bedingungen/Befristungen und Rücktrittsrechten betreffen. Die Umwandlungsvorgänge bedürfen, insbesondere wenn sie nicht konzernintern erfolgen, einer langen Vorbereitung und der Beteiligung verschiedenster Personenkreise. Da sie ein wichtiges Instrument unternehmerischen Handelns sind, ist es aber durchaus möglich, dass ein Umwandlungsvorgang für die beteiligten Rechtsträger nur dann Sinn macht, wenn dieser bis zu einem bestimmten Zeitpunkt durchgeführt ist (mögl. Gründe: Wahrung der Acht-Monats-Frist, wirtschaftliche Umsetzung aus anderen Gründen, z.B. finanzierungstechnischer Art, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zwingend etc.). Dabei sind jedoch wichtige Einschränkungen, die sich aus dem Umwandlungsrecht ergeben, zu beachten.
a) Bedingungen/Befristungen
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Bei aufschiebenden Bedingungen muss die Bedingung vor Eintragung im Register eingetreten und der Eintritt dem Registergericht nachgewiesen sein. Dies ergibt sich zwingend aus den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 2, 131 Abs. 2, 202 Abs. 3 UmwG, wonach eine Rückgängigmachung des Umwandlungsvorganges ausgeschlossen ist. Strittig ist, ob der Nachweis des Eintritts der Bedingung gegenüber dem Registergericht innerhalb der Acht-Monats-Frist (bzw. derzeit Zwölf-Monats-Frist) (bei Verschmelzung gem. § 17 Abs. 2 UmwG) erfolgen muss. In Anlehnung an den von Heckschen[101] ausführlich dargestellten Meinungsstreit muss derzeit wohl davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Erklärung über den Eintritt der Bedingung dem Registergericht nachgereicht werden kann, die Bedingung selbst aber bis zum Ablauf der Frist bereits eingetreten sein muss, da zu diesem Zeitpunkt dem Registergericht grundsätzlich eintragungsfähige Unterlagen vorliegen müssen, vgl. hierzu auch 3. Kap. Rn. 4. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn der Eintritt der Bedingung von einem Registervollzug abhängig ist. In diesem Fall muss es wohl als ausreichend angesehen werden, dass dem Registergericht der Vollzug innerhalb der Acht-Monats-Frist möglich war oder nur wegen der fehlenden Negativerklärung gem. §§ 16 Abs. 2, 198 Abs. 3 UmwG bzw. eines noch ausstehenden Beschlusses gem. §§ 16 Abs. 3, 198 Abs. 3 UmwG nicht möglich ist. Zu dem Sonderfall der Verkettung verschiedener Umwandlungsfälle vgl. unten Rn. 26.
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Bei auflösenden Bedingungen wird die Zulässigkeit noch kontroverser diskutiert, jedoch ist bei einer Bejahung der Zulässigkeit einhellige Meinung, dass das Registergericht durch die Anmeldung in die Lage versetzt werden muss, den Ausfall der Bedingung prüfen zu können. Bei einer auflösenden Bedingung muss daher in der Anmeldung eine Versicherung über den Nichteintritt der auflösenden Bedingung enthalten sein. Wichtig ist, dass die Registeranmeldung selbst als Verfahrenshandlung nicht bedingt sein darf.[102]
b) Rücktrittsrechte
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Die Zulässigkeit der Vereinbarung von Rücktrittsrechten ist unstreitig, jedoch ist ein Rücktrittsrecht wegen der starken Wirkung der Umwandlungsvorgänge gem. §§ 20 Abs. 3, 131 Abs. 2, 202 Abs. 3 UmwG zeitlich nur eingeschränkt gestaltbar. Ein gesetzliches Beispiel für ein mögliches Kündigungsrecht gibt § 7 UmwG. Ein vertragliches Rücktrittsrecht darf sich nicht auf den Zeitraum nach Wirksamwerden des Umwandlungsvorganges beziehen,[103] da das Gesetz von der Unzulässigkeit einer Rückgängigmachung eines bereits wirksam gewordenen Umwandlungsvorgangs ausgeht. In Betracht kommen auch gesetzliche Rücktrittsrechte aus den allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen des BGB. Da jedoch hier das synallagmatische Verhältnis sich bei beiden Vertragsparteien (lediglich) auf die Herbeiführung des Umwandlungsvorganges und nicht etwa auf die Übertragung des Vermögens oder die Gewährung von Anteilen bezieht, erwachsen gesetzliche Rücktrittsrechte (bspw. wegen Unmöglichkeit oder Verzug) nur, wenn ein Rechtsträger diese von ihm geschuldeten Verpflichtungen nicht erfüllt, sofern die übrigen, nach allgemeinen Regel zu bestimmenden Voraussetzungen für die jeweilige Umwandlung gegeben sind.[104] Weiter ist bis zur Eintragung der Verschmelzung eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage denkbar, wenn das Festhalten an dem Vertrag für den kündigenden Vertragspartner unzumutbar ist, z.B. das Umtauschverhältnis auf unrichtiger Basis ermittelt wurde.[105] Eine sehr interessante Diskussion besteht, ob die Ausübung des vertraglich vereinbarten oder des gesetzlich gegebenen Rücktrittsrechts ein Akt des Vertretungsorgans des betroffenen Rechtsträgers ist, welchen er allein ausübt, oder ob dieser Gestaltungsakt, welcher die Wirksamkeit des Umwandlungsvorgangs betrifft, der Zustimmung der Anteilsinhaber bedarf, wie der Umwandlungsvorgang an sich. Eine sehr ausführliche Darstellung des Meinungsstreits gibt wiederum Heckschen,[106] welcher zu dem m.E. richtigen Schluss kommt, dass die Anteilsinhaber der Ausübung des Gestaltungsrechts dann zustimmen müssen, wenn dieses nach dem Zustimmungsbeschluss der Anteilsinhaber zum Umwandlungsvorgang selbst ausgeübt wird, da es sonst zu einer unzulässigen Zuständigkeitsverlagerung käme.[107] Die h.M. ist derzeit aber wohl noch für eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung zur Kündigung von Unternehmensverträgen und lehnt daher eine Zustimmungspflicht der Anteilsinhaber ab.[108]
c) Besonderheiten bei sog. Kettenumwandlungen
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Die Verkettung unterschiedlicher Umwandlungsvorgänge hintereinander ist insbesondere bei Konzernumstrukturierungen ein wichtiges Instrument der Gestaltung. Die Nacheinanderschaltung erfolgt i.d.R. durch aufschiebende Bedingung der nachfolgenden Umwandlungsvorgänge durch das Wirksamwerden des vorangegangenen Vorgangs. Durch die Frist des § 17 Abs. 2 UmwG kann meistens nur so die fristgerechte Einreichung aller gewollter Umwandlungsvorgänge erreicht werden. Zur Fristwahrung ist es nach h.M. erforderlich, aber auch ausreichend, dass alle Essentialia der einzelnen Umwandlungsvorgänge fristgerecht eingereicht wurden. Da dann im Anschluss der Eintritt der Bedingungen ausschließlich durch den Registervollzug erfolgt und somit der Bedingungseintritt nicht von den Beteiligten beeinflusst werden kann, wird es als unschädlich angesehen, wenn der Bedingungseintritt durch Registereintragung erst nach Fristablauf erfolgt.[109] Es gibt zur Verkettung von Umwandlungsfällen keine gesetzlichen Regelungen, bei der Gestaltung sind jedoch einige wichtige Problembereiche zu beachten, welche häufige Fehlerquellen in der Praxis darstellen:
- | Eine wichtige Frage ist, wer an den jeweiligen Beschlussfassungen mitzuwirken hat. Grundsätzlich gilt, dass es für die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der gefassten Beschlüsse hinsichtlich der zu beteiligenden Anteilsinhaber allein auf die im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehörigen Anteilsinhaber ankommt. Eine Beteiligung der (erst nach Eintritt der Bedingung) künftigen Anteilsinhaber ist grundsätzlich nicht erforderlich. Da es jedoch unter verschiedenen Aspekten Treuepflichten geben kann,[110] welche nach Zustimmung zum ersten Umwandlungsvorgang den Anteilsinhabern des übernehmenden Rechtsträgers aus diesem Umwandlungsvorgang gegenüber den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers obliegen,[111] empfiehlt es sich, die künftigen Gesellschafter der Beschlussfassung bereits zustimmen zu lassen[112] oder den weiteren geplanten Umwandlungsvorgang bereits im ersten Umwandlungsvertrag zu dokumentieren. |
- | Auch im Hinblick auf die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung ist auf die Anforderungen im Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen. Dies kann insbesondere bei einem Formwechsel innerhalb der Kette relevant sein, da sich hierdurch die Rechtsform des Rechtsträgers ändert. So sind z.B. bei einer in der Kette enthaltenen formwechselnden Umwandlung von einer AG in eine GmbH auch für die Beschlussfassung zu einer dem Formwechsel nachfolgenden Umwandlung die AG-spezifischen Vorschriften zur Vorbereitung und Durchführung der Beschlussfassung zu beachten, falls die Beschlussfassung vor Wirksamwerden des Formwechsels erfolgt; z.B. wären bei einer nachgelagerten Verschmelzung die §§ 60 ff. UmwG anzuwenden, insbesondere wäre somit auch ein Verschmelzungsbericht und eine Verschmelzungsprüfung obligatorisch.[113] |
- | Hingegen wird für die materiell-rechtlichen Regelungen, welche für die Voraussetzungen des Wirksamwerdens der nachgelagerten Umwandlung maßgeblich sind, vertreten, dass für die nachgelagerte Umwandlung im Vorgriff die Vorschriften des Zielrechtsträgers aus vorgelagerten Umwandlungen (insbesondere beim vorgelagerten Formwechsel) gelten sollen, wenn tatsächlich sichergestellt ist, dass die vorgelagerte Umwandlung vor der nachgelagerten Umwandlung wirksam wird.[114] Somit wären beim vorstehend reflektierten Fall des vorgelagerten Formwechsels von einer AG in eine GmbH mit nachgelagerter Verschmelzung keine Sonderbeschlüsse nach § 65 Abs. 2 UmwG erforderlich und keine Einreichung eines Entwurfs zum Registergericht gem. § 61 UmwG erforderlich.[115] Jedoch müssen bei der vorgelagerten Umwandlung die materiell-rechtlichen Voraussetzungen bis zur Handelsregistereintragung gegeben sein.[116] |
- | Die Gesellschafterversammlung an sich darf nicht bedingt abgehalten werden, sondern nur die „unbedingt abgehaltene“ Gesellschafterversammlung kann inhaltlich durch das Wirksamwerden anderer Umwandlungsvorgänge bedingte Beschlüsse fassen[117] oder unbedingt einer bedingten Umwandlung zustimmen. |
- | Eine Registeranmeldung darf selbst nicht bedingt abgegeben werden, aber es kann die unbedingte Anmeldung eines bedingten Umwandlungsvorgangs erfolgen. Nach h.M. sollte eine Bedingung des angemeldeten Umwandlungsvorgangs in der Registeranmeldung wiedergegeben werden.[118] |
- | Wichtige Fragstellungen ergeben sich bei Kettenumwandlungen auch im Hinblick auf die handelsbilanzielle und steuerliche Rückwirkungsfiktion der einzelnen Umwandlungsvorgänge und die aufzustellenden Schlussbilanzen. - Handelsbilanziell bedeutet der Umwandlungsstichtag den Wechsel der Rechnungslegung i.S. einer Ergebnisabgrenzung. Da nach h.M. der Umwandlungsstichtag (zumindest bei Buchwertverknüpfung) untrennbar mit dem Stichtag der Schlussbilanz gem. § 17 Abs. 2 UmwG verbunden ist, da die Schlussbilanz auf den Stichtag unmittelbar vor dem Umwandlungsstichtag aufzustellen ist, ergibt sich bei Kettenumwandlungen häufig die Notwendigkeit, alle Umwandlungsvorgänge auf denselben Stichtag zu beziehen, da der Stichtag der Schlussbilanz identisch ist. Eine Festlegung der Reihenfolge beim jeweiligen Umwandlungsstichtag (z.B. 0:00 h, 0:01 h, 0:02 h) ist hierbei nicht erforderlich, da der Wechsel der Rechnungslegung sich nur schuldrechtlich auf den Umwandlungsstichtag zurückbezieht.[119] Bei der Erstellung der Schlussbilanzen ist zu beachten, dass die nachgelagerten Umwandlungsvorgänge als Geschäftsvorfall anzusehen sind, der nach dem Stichtag als für Rechnung der Übernehmerin vorgenommen gilt; d.h. diese finden sich in der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers der nachfolgenden Umwandlung nicht wieder.[120] - Für die Schlussbilanz ist zu beachten, dass nach zwischenzeitlich h.M. die übernehmende Gesellschaft am Stichtag der Schlussbilanz weder bereits existent gewesen sein muss noch in der Rechtsform bestanden haben muss, welcher dem Umwandlungsvorgang zugrunde gelegt wird.[121] Beim übertragenden Rechtsträger ist zu unterscheiden, ob dieser zum Stichtag der Schlussbilanz als Rechtssubjekt bestand, das buchführungs- und bilanzierungspflichtig war oder freiwillige Abschlüsse erstellt hat, oder ob der übertragende Rechtsträger zum Stichtag der Schlussbilanz noch gar nicht existent war. Im ersteren Fall ist die Aufstellung der Schlussbilanz unproblematisch, auch wenn die Rechtsform sich bis zur Durchführung des Umwandlungsvorgangs (z.B. durch einen vorgeschalteten Umwandlungsvorgang) noch geändert hat. Die Aufstellung einer Schlussbilanz durch einen im Zeitpunkt des Bilanzstichtags noch nicht existenten Rechtsträger wird häufig abgelehnt, da der übertragende Rechtsträger zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht buchführungsfähig war.[122] Nach m.E. richtiger Meinung wird jedoch zunehmend die Rückbeziehung auf einen Stichtag für zulässig angesehen, in welchem der übertragende Rechtsträger handelsrechtlich noch nicht existiert hat,[123] da auch die steuerliche Rückwirkungsfiktion keinen gesellschaftsrechtlich bereits existenten Rechtsträger am Rückwirkungsstichtag voraussetzt.[124] - Hinsichtlich der steuerlichen Rückwirkung ist eine Reihenfolge bei Kettenumwandlungen erforderlich, da dies für die Einkommensermittlung der beteiligten Rechtsträger maßgeblich ist.[125] Es wird diskutiert, ob bei Kettenumwandlungen auf denselben Rückwirkungsstichtag den beteiligten Rechtsträgern ein Bestimmungsrecht für die juristische Reihenfolge der einzelnen Vorgänge zusteht[126] oder ob allein die Reihenfolge der Handelsregistereintragungen maßgeblich ist.[127] Im Hinblick auf den noch nicht entschiedenen Meinungsstreit sollte der Notar und der beratende Anwalt darauf bedacht sein, dass durch bedingte Umwandlungsverträge, -beschlüsse und entspr. Anmeldungen die Abfolge des zivilrechtlichen Wirksamwerdens der beabsichtigten steuerlichen Reihenfolge entspricht. |
d) Auslegung von umwandlungsrechtlichen Vorgängen
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Vielfach diskutiert wird die Anwendbarkeit der Regeln des allgemeinen Schuldrechts und des Allgemeinen Teils des BGB auf die umwandlungsrechtlichen Vorgänge. So ist gerade bei den Spaltungsvorgängen die Frage der Genauigkeit der Bezeichnung der zu übertragenden Vermögensgegenstände eine sehr praxisrelevante Fragestellung, da teilweise sehr große Sachgesamtheiten übertragen werden. Die von der Literatur schon lange überwiegend vertretene Meinung, dass die Spaltungsverträge nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden müssen[128] und keine überhöhten Anforderungen an die Einzelbezeichnung gestellt werden dürfen, wurde auch vom BGH[129] bestätigt. Damit wurde die Zulässigkeit sogenannter „All-Klauseln“ bestätigt, in welchen bei der Übertragung auf die Zugehörigkeit aller zu einem bestimmten Bereich gehörender Gegenstände abgestellt wird. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Bestimmtheitserfordernis aus anderen Bereichen berücksichtigt werden muss, z.B. bei dinglichen Erklärungen zu unbeweglichem Vermögen, so insbesondere § 28 S. 1 GBO.[130]
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Bei der Anwendung der §§ 133, 157 BGB ist bei Umwandlungsverträgen die besondere Rechtsnatur zu berücksichtigen. Da der Umwandlungsvertrag nicht nur unmittelbar für die abschließenden Rechtsträger Rechtswirkungen entfaltet, sondern auch für die Anteilsinhaber/Gesellschafter, kann bei einer Auslegung nicht allein auf den „Empfängerhorizont“ der Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger abgestellt werden, sondern die Sicht eines verständigen Dritten ist entscheidend, die Auslegung hat also nach objektiven Kriterien zu erfolgen.[131] Die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze für die Auslegung von Satzungen können herangezogen werden. Bei Spaltungsvorgängen gilt hinsichtlich der Bestimmung der übertragenen Vermögenswerte konkret Folgendes:[132] Wurde ein Vermögensgegenstand bei dem Spaltungsvorgang nicht erwähnt, ist nach den vorstehenden objektiven Auslegungskriterien zu ermitteln, ob der vergessene Vermögensgegenstand mit rechtssicher zugewiesenen Vermögensgegenständen in einem spezifischen Zusammenhang steht und mit diesem eine wirtschaftliche Einheit bildet (z.B. Ersatzteile für eine eindeutig zugewiesene Maschine). Ist der Vermögensgegenstand in diesem Sinne nicht zugewiesen, so verbleibt er bei dem übertragenden Rechtsträger. Es mag sich eine Verpflichtung des übertragenden Rechtsträgers ergeben, diesen Vermögensgegenstand im Wege der Einzelrechtsnachfolge noch zu übertragen. Der Spaltungsvertrag ist insoweit wiederum als schuldrechtlicher Vertrag aus dem jeweiligen Empfängerhorizont u.U. ergänzend auszulegen. Auch kann eine Verpflichtung aus § 242 BGB bestehen. Für Rechte an unbeweglichem Vermögen ist zudem § 28 S. 1 GBO zu beachten, was der BGH – mit Ausnahme von Teilflächen – zur Wirksamkeitsvoraussetzung für den Eigentumsübergang infolge Spaltung erklärt hat.[133] Es empfiehlt sich daher, sowohl eine generelle Unterordnungsklausel in den Spaltungsvertrag aufzunehmen (z.B. an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Teilbetrieb geknüpft) als auch die Aufnahme einer Surrogationsklausel für eintretende Veränderungen bei Vermögensgegenständen zwischen Abschluss des Spaltungsvertrages und Wirksamwerden der Spaltung; vgl. die Vorschläge in Muster 4. Kap. Rn. 64. Möglicherweise empfiehlt sich auch die Aufnahme einer Leistungsbestimmungsklausel i.S.v. § 315 BGB, für den Fall, dass ein Vermögensgegenstand nicht zuordenbar ist.