Kitabı oku: «Verteidigervergütung»
Verteidigervergütung
Begründet von
Prof. Dr. Andreas Mertens
Professor an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
und
Iris Stuff
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht in Köln
fortgeführt von
Jörg Mück
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Köln
2., neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de
Impressum
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
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ISBN 978-3-8114-6024-9
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Vorwort der Herausgeber
Im Jahre 2010 haben Rechtsanwalt Dr. Andreas Mertens und Rechtsanwältin Iris Stuff mit dem Band „Verteidigervergütung“ erstmals in der „Gelben Reihe“ einen Leitfaden für die Abrechnung anwaltlicher Gebühren in Strafsachen vorgelegt. Sie haben damit eine Pionierleistung vollbracht, für die ihnen an dieser Stelle noch einmal gedankt sei. Ebenso ist Rechtsanwalt Jörg Mück zu danken, dass er für die vorliegende 2. Auflage das Werk komplett überarbeitet und aktualisiert hat. Den in Strafsachen tätigen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen steht damit wieder ein verlässlicher Ratgeber in allen Fragen der Abrechnung ihrer Tätigkeit zur Seite. Beibehalten wurde die bewährte Struktur, die Vergütungsfragen entsprechend dem Mandatsverlauf darzustellen und mit zahlreichen Mustern, Beispielen und besonders hervorgehobenen Praxistipps zu veranschaulichen. Die sehr systematische Aufarbeitung ermöglicht ein rasches Nachschlagen.
Die Darstellung widmet sich zunächst den Anforderungen und möglichen Inhalten an eine Vergütungsvereinbarung und sodann den gesetzlichen Gebühren in allen Verfahrensabschnitten und Verfahrensarten. Insbesondere dem Berufsanfänger und dem nur gelegentlich in Strafsachen tätigen Rechtsanwalt sei eine sorgfältige Lektüre ans Herz gelegt, geht es hierbei doch um ein Wissen, das sich im wahrsten Sinne auszahlt. Aus diesem Grunde ist die Darstellung aber auch für erfahrene Berufsträger von Nutzen, denn sie berücksichtigt zahlreiche Rechtsprechung und gibt Argumentationshilfen in streitigen Fragen. Schließlich macht sie eine Fülle von Gesichtspunkten deutlich, die in der Praxis häufig übersehen werden. Das gilt auch in Bezug auf die Anforderungen an eine korrekte Abrechnung.
Im Weiteren behandelt das Werk die Voraussetzungen eines möglichen Erstattungsanspruchs gegen die Staatskasse oder Dritte und das hierbei zu beachtende Verfahren. Erforderlich ist zunächst eine Kostengrundentscheidung und anschließend eine Kostenfestsetzung. Auch hier wird vom Rechtsanwalt eine besondere Wachsamkeit gefordert, für die eine spezielle Kenntnis der Materie, wie sie der Band vermittelt, unverzichtbar ist. Er tut gut daran, das Buch immer wieder zu Rate zu ziehen, um vor Überraschungen gefeit zu sein.
Das Schwergewicht des Buches liegt, der Sache angemessen, auf der Verteidigervergütung. Zusätzlich werden knapp, aber präzise und das Wesentliche erfassend, die Vergütungen für andere anwaltliche Tätigkeiten im Bereich des Strafrechts behandelt, nämlich für die Beratungshilfe und die Tätigkeiten als Zeugenbeistand sowie als Vertreter des Neben- und des Privatklägers.
Verlag, Herausgeber und Schriftleitung freuen sich, dieses überaus nützliche Werk in 2. Auflage präsentieren zu können.
Im November 2015
Passau
Werner Beulke
Berlin
Alexander Ignor
Vorwort des Autors
In einer Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ darf ein Werk zur Verteidigervergütung nicht fehlen. Neben dem erforderlichen Fachwissen muss der Strafverteidiger die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage seiner Tätigkeit stets im Blick behalten. Deshalb ist das Buch aus der Sicht des praktizierenden Verteidigers geschrieben und speziell auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten.
Ansprochen werden sollen zum einen erfahrene Strafverteidiger, die rechtlich umfassende Erläuterungen der praxisrelevanten Fragen zur Vergütung finden. Zum anderen richtet sich das Werk an Berufsanfänger und Rechtsanwälte, die sich nur vereinzelt mit Strafverteidigung befassen. Eben deshalb wurde auf eine möglichst übersichtliche und verständliche Darstellung geachtet. Diesem Adressatenkreis soll sowohl die Systematik des RVG nebst Vergütungsverzeichnis vermittelt, als auch der schnelle Zugriff auf die relevanten Buchabschnitte ermöglicht werden. Für streitige Rechtsfragen werden Argumentationshilfen angeboten. Die aktuelle Rechtsprechung ist umfangreich eingearbeitet. Anregungen und Hinweise durch die Leser nehme ich gerne auf.
Für Liesel Faulhaber und Aline Schmidt!
Im Oktober 2015
Köln
Jörg Mück
Inhaltsverzeichnis
Vorwort der Herausgeber
Vorwort des Autors
Abkürzungsverzeichnis
Teil 1 Einführung
A.Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
B.Systematik des RVG
C.Aufbau des Buches
Teil 2 Vergütungsvereinbarung
A.Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung
I. Form
1.Formerfordernisse
2.Rechtsfolgen und Beweislast
II. Sonderfall: Erfolgshonorar
III.Vertragsrechtliche Grenzen
1.Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) respektive Anfechtbarkeit (§ 123 BGB) und Schadenersatz (§ 311 BGB)
2.Verstöße gegen §§ 305-310 BGB – AGB-Kontrolle
3.RVG: Vergütungsrechtliche Grenze – § 3a Abs. 2 RVG: Angemessenheit
a)Frage der Angemessenheit
aa)Bundesgerichtshof
bb)Kritik
cc)Weitere Rechtsprechung
dd)Bundesverfassungsgericht
b)Ergebnis
B.Instrumente der Vergütung
I. Angelehnt an gesetzliche Vergütung
1.Abrechnungsmodus
2.Vor- und Nachteile
II. Zeithonorar
1.Abrechnungsmodus
2.Vor- und Nachteile
3.Art der Abrechnung
a)Abrechnungsintervall
b)Dokumentation
c)Beweislast
d)Varianten
III.Pauschalhonorar
1.Abrechnungsmodus
2.Vor- und Nachteile
3.Art der Abrechnung
C.Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung
I. Auslagen
II. Umsatzsteuer
III.Hinweise
IV. Fälligkeit und Vorschuss
D.Praktische Handhabung
I. Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung
II. Preisfindung
1.Betriebwirtschaftliche Kalkulation
2.Mandatsbezogene Kriterien
3.Anwaltsbezogene Kriterien
4.Ergebnis
III. Honorarverhandlung
IV.Vergütungsvereinbarung mit Dritten
V.Rechtsschutzversicherung
VI.Vergütungsvereinbarung und Pflichtverteidigung
E.Checkliste für die Vergütungsvereinbarung des Strafverteidigers
Teil 3 Gesetzliche Gebühren
A.Einleitung und Beispielsfälle
I. Beispielsfälle
II. Aufbau des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
III.Bearbeitung der Beispielsfälle
B.Gebührentatbestände in Strafsachen
I. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
1.Grundgebühr, Nrn. 4100, 4101 VV
a)Anwendungsbereich
b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung
c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe
2.Terminsgebühr außerhalb der Hauptverhandlung, Nrn. 4102, 4103 VV
a)Anwendungsbereich
aa)Richterliche Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen, Nr. 4102 Ziff. 1 VV
bb)Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde, Nr. 4102 Ziff. 2 VV
cc)Termine außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, Nr. 4102 Ziff. 3 VV
dd)Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, Nr. 4102 Ziff. 4 VV
ee)Sühnetermin nach § 380 StPO, Nr. 4102 Ziff. 5 VV
ff)Analoge Anwendung?
b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung
c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe
3.Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren, Nrn. 4104, 4105 VV
a)Anwendungsbereich
b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung
c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe
4.Verfahrensgebühr im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, Nrn. 4106, 4107 VV (Amtsgericht), 4112, 4113 VV (Strafkammer), 4118, 4119 VV (Oberlandesgericht, Schwurgericht, Strafkammer nach §§ 74a und 74c GVG)
a)Anwendungsbereich
b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung
c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe
5.Terminsgebühr im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, Nrn. 4108, 4109 VV (Amtsgericht), 4114, 4115 VV (Strafkammer), 4120, 4121 VV (Oberlandesgericht, Schwurgericht, Strafkammer nach §§ 74a und 74c GVG)
a)Anwendungsbereich
b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung
c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe
II. Gebühren im Rechtsmittel- und Wiederaufnahmeverfahren
1.Berufungsverfahren, Nrn. 4124 ff. VV
a)Anwendungsbereich
aa)Verfahrensgebühr
bb)Terminsgebühr
cc)Befriedungsgebühr
dd)Verfahrensgebühr nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung
c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe
2.Revisionsverfahren, Nrn. 4130 ff. VV
a)Anwendungsbereich
aa)Verfahrensgebühr
bb)Terminsgebühr
cc)Befriedungsgebühr
b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung
c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe
3.Wiederaufnahmeverfahren, Nrn. 4136 ff. VV
a)Anwendungsbereich
aa)Geschäftsgebühr
bb)Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags
cc)Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren
dd)Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren
ee)Terminsgebühr
b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung
c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe
III. Sonstige Gebührentatbestände
1.Gebühr zur Vermeidung einer Hauptverhandlung, Nr. 4141 VV
a)Nicht nur vorläufige Einstellung des Verfahrens
b)Nichteröffnung des Hauptverfahrens/Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung
c)Rücknahme von Einspruch gegen den Strafbefehl, Berufung oder Revision
d)Mitwirkung des Rechtsanwalts
e)Gebührenhöhe
2.Gebühren bei Einziehung und verwandten Maßnahmen, Nr. 4142 VV
a)Gegenstandswert
b)Anwendungsbereich
3.Gebühren im Adhäsionsverfahren, Nrn. 4143 ff. VV
a)Verfahrengebühr in der ersten Instanz, Nr. 4143 VV
b)Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren, Nr. 4144 VV
c)Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren, Nr. 4145 VV
d)Gebührenhöhe
4.Gebühren in der Strafvollstreckung, Nrn. 4200 ff. VV
a)Anwendungsbereich
aa)Verfahrensgebühr
bb)Terminsgebühr
cc)Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung
b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung
c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe
5.Gebühren im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
a)Verwaltungsverfahren
b)Gerichtliches Verfahren
c)Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung
d)Rechtsbeschwerde
e)Gebührenhöhe
6.Gebühren im Gnadenverfahren, Nr. 4303 VV
a)Verfahrensgebühr
b)Beschwerdeverfahren
c)Gebührenhöhe
7.Gebühren im Verfahren nach StrEG und StrRehaG
a)Gebühren im Verfahren nach StrEG
b)Gebühren im Verfahren nach StrRehaG
8.Gebühren im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Nrn. 6100 f. VV
a)Anwendungsbereich
aa)Verfahrensgebühr
bb)Terminsgebühr
b)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe
9.Gebühren im Disziplinarverfahren und im berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht, Nrn. 6200 ff., 6400 ff. VV
a)Gebühren gem. Nrn. 6200 ff. VV
b)Besondere Verfahren und Einzeltätigkeiten gem. Nrn. 6400 ff. VV
10.Gebühren im gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen, Nrn. 6300 ff. VV
11.Gebühr für die Beiordnung als Kontaktperson, Nr. 4304 VV
12.Einzeltätigkeiten, Nrn. 4300 ff. VV
a)Anfertigung einer Schrift etc., Nr. 4300 VV
b)Privatklage u.a., Nr. 4301 VV
c)Einlegung Rechtsmittel u.a., Nr. 4302 VV
C.Wahlverteidigervergütung
I.Rahmengebühr
1.Grundsätze
2.Bemessungskriterien
a)Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
b)Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
c)Bedeutung der Angelegenheit
d)Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
e)Haftungsrisiko
f)Weitere Umstände des Einzelfalls
3.Gutachten nach § 14 Abs. 2 RVG
II.Haftzuschlag
III.Verbindung, Trennung, Verweisung
1.Verbindung
2.Trennung
3.Verweisung, Abgabe und Zurückverweisung
IV.Mehrere Rechtsanwälte und Vertreter
V. Fälligkeit und Verjährung des Vergütungsanspruchs, Vorschuss
1.Fälligkeit des Vergütungsanspruchs
2.Verjährung des Vergütungsanspruchs
3.Vorschuss
VI.Pauschvergütung des Wahlverteidigers
D.Pflichtverteidigervergütung
I. Gebühren des Pflichtverteidigers
1.Erstreckung
2.Festgebühren
3. Längenzuschläge
4.Mehrere Pflichtverteidiger
II. Zuzahlungen an den Pflichtverteidiger
III.Anspruch des Pflichtverteidigers gegen den Mandanten auf die Wahlverteidigervergütung
IV. Pauschvergütung, § 51 RVG
1.Voraussetzungen
a)Besonderer Umfang des Verfahrens
b)Besondere Schwierigkeit des Verfahrens
c)Rechtsprechung
aa)Mandant und Verteidiger
bb)Verteidigertätigkeit
cc)Hauptverhandlung
dd)Verfahrensarten
2.Höhe der Pauschgebühr
3.Verfahren
E.Die Gebühren im Bußgeldverfahren
I.Vorbemerkungen und Allgemeines
1.Bemessungskriterien
a)Allgemeines
b)Struktur
c)Bedeutung der durchschnittlichen Bußgeldsache
d)Angemessenheit in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen
aa)Mittelgebühr in durchschnittlicher verkehrsrechtlicher Bußgeldsache
bb)Fahrverbot/Entziehung der Fahrerlaubnis
2.Übergang vom Straf- zum Bußgeldverfahren
3.Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren
4.Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch die Staatsanwaltschaft
5.Vorbemerkung 5 Abs. 1 VV
6.Notwendige Verteidigung im Bußgeldverfahren
a)Bestellung durch die Verwaltungsbehörde
b)Bestellung im gerichtlichen Verfahren
c)Gebührenhöhe
7.Rechtsschutzversicherung
8.Gebührentatbestände
a)Allgemeines
b)Dreiteilung im Längsschnitt
c)Vorbemerkung 5.1 Abs. 1 VV
d)Dreiteilung im Querschnitt
e)Vorbemerkung 5.1 Abs. 2 VV
f)§§ 19, 20 OWiG
g)Pauschgebühren
9.Kostenerstattung im Bußgeldverfahren
II.Allgemeine Grundgebühr
1.Allgemeines
a)Struktur des Abschnitts
b)Abgeltungsbereich
2.Ausnahmen
a)Vorangegangenes Strafverfahren
b)Mehrere Verteidiger
3.Bemessungskriterien
a)Drohende Geldbuße
b)Aktenumfang
III.Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, Nrn. 5101–5106 VV
1.Vorbemerkung und Allgemeines
a)Vorbemerkung 5.1.2 Abs. 1 VV
b)Zwischenverfahren
2.Verfahrensgebühr vor der Verwaltungsbehörde, Nrn. 5101, 5103, 5105 VV
a)Abgeltungsbereich
b)Bemessungskriterien
3.Die Terminsgebühr im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, Nrn. 5102, 5104, 5106 VV
a)Abgeltungsbereich
b)Bemessungskriterien
IV.Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug, Nrn. 5107–5112 VV
1.Allgemeines
a)Struktur
b)Abgeltungsbereich für Verfahrens- und Terminsgebühren
2.Verfahrensgebühr bei (Zurück-)Verweisung/Trennung/Verbindung
3.Bemessungskriterien
V.Verfahren über die Rechtsbeschwerde, Nrn. 5113, 5114 VV
1.Struktur
2.Abgeltungsbereich
3.Bemessungskriterien
VI.Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, Nr. 2102 VV
VII.Wiederaufnahmeverfahren, Vorbemerkung 5.1.3 Abs. 2 VV i.V.m. Nrn. 5107 ff. VV
1.Vorbemerkung und Allgemeines
2.Verfahrensgebühr im Wiederaufnahmeverfahren
3.Terminsgebühr im Wiederaufnahmeverfahren
VIII.Zusätzliche Gebühren
1.Befriedigungsgebühr, Nr. 5115 VV
a)Allgemeines
b)Nicht nur vorläufige Einstellung des Verfahrens, Nr. 5115 Abs. 1 Ziff. 1 VV
c)Rücknahme des Bußgeldbescheides, Nr. 5115 Abs. 1 Ziff. 3 VV
d)Rücknahme des Einspruchs, Nr. 5115 Abs. 1 Ziff. 4 VV
e)Entscheidung im Beschlusswege, Nr. 5115 Abs. 1 Ziff. 5 VV
f)Verhältnis der Gebühren nach Nrn. 4141 und 5115 VV
g)Anwaltliche Mitwirkung
2.Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen, Nr. 5116 VV
a)Allgemeines
b)Abgeltungsbereich
c)Entziehung der Fahrerlaubnis/Fahrverbot
d)Mehrfacher Anfall
e)Gebührenhöhe
f)Festsetzung gegen den Mandanten
IX.Einzeltätigkeiten, Nr. 5200 VV
1.Abgeltungsbereich
2.Kappungsgrenze und Anrechnungsregelung
3.Tätigkeiten in der Vollstreckung/Gnadensachen
F.Auslagen
I. Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV
1.Kopien und Ausdrucke aus Behörden- oder Gerichtsakten, Nr. 7000 Ziff. 1a VV
2.Gescannte Akten
3.Weitere Kopien und Ausdrucke, Nr. 7000 Ziff. 1 Bst. b–d und Ziff. 2 VV
II.Vergütung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nrn. 7001 f. VV
III.Vergütung von Geschäftsreisen, Nrn. 7003 ff. VV
1.Geschäftsreise mit dem eigenen Kraftfahrzeug, Nr. 7003 VV
2.Geschäftsreise mit anderen Verkehrsmitteln, Nr. 7004 VV
3.Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV
4.Sonstige Auslagen für Geschäftsreisen, Nr. 7006 VV
IV.Haftpflichtprämie, Nr. 7007 VV
V.Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV
Teil 4 Rechnung
A.Geltungsbereich, § 10 RVG
I.Grundgedanke: Leistung gegen Gegenleistung
II.Einfordern gegenüber dem Auftraggeber
III.Tätigkeit nach dem RVG
B.Anforderungen
I.Formelle Anforderungen des § 10 RVG
II.Inhaltliche Anforderungen des § 10 RVG
1.Gesetzlich vorgesehene Mindestanforderungen
2.Angabe der abgerechneten Angelegenheit
III.Anforderungen des § 14 UStG
C.Wirkungen
I.Zahlungspflicht und Zahlungsrecht des Auftraggebers
II.Auswirkungen falscher Berechnung
D.Vorschuss, § 9 RVG
Teil 5 Die Kostengrundentscheidung
A.Bedeutung von Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzung für den Verteidiger
B.Anwendung einer Kostengrundentscheidung
I. Urteile
II. Strafbefehle
III. Verfahrensabschließende richterliche Beschlüsse
1.Selbstständige Zwischenentscheidungen
2.Endgültige das Gesamtverfahren abschließende Einstellungsentscheidungen
a)Endgültige gebundene Einstellungen
b)Endgültige Ermessenseinstellungen
C.Inhalte
I. Verurteilung
1.Regelfall bei Verurteilung, § 465 Abs. 1 StPO
2.Ausnahmen
a)§ 465 Abs. 2 Satz 1 StPO
b)§ 465 Abs. 2 Satz 2 StPO (fiktiver/unechter Teilfreispruch)
c)§ 465 Abs. 2 Satz 3 StPO
d)Ausblick und Verteidigungsstrategien für § 465 Abs. 2 StPO
e)Kostentenor bei Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO
f)§§ 74, 109 Abs. 2 JGG
g)Unrichtige Sachbehandlung und Terminsverlegung von Amts wegen
II. Freispruch
1.Regelfall in § 467 Abs. 1 StPO
2.Ausnahmen
a)Freispruch und Maßregelanordnung, § 465 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. StPO
b)Schuldhafte Säumnis, § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO
c)Falsche Selbstanzeige, § 467 Abs. 3 Satz 1 StPO
d)§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO
e)§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO
III. Teilfreispruch
1.„Soweit“- oder Bruchteilsentscheidung gem. § 464d StPO
2.Übertragbarkeit der beiderseitigen Ausnahmeregelungen
IV.Nichteröffnung des Hauptverfahrens
V. Einstellungen
1.§ 467 Abs. 1 Var. 3 StPO
2.§ 467 Abs. 4 StPO
3.Verhaltensbedingte Einschränkungen
4.Einstellung wegen Verfahrenshindernis
VI. Rücknahme der Anklage
VII.Einbindung Dritter in die gerichtliche Kostenentscheidung
1.Andere Betroffene einer Kostengrundentscheidung
2.Gesamtschuldnerschaft der in gleicher Prozessrolle Betroffenen
3.Falschanzeige, § 469 StPO
a)Voraussetzungen
b)Verfahren
4.Rücknahme des Strafantrags, § 470 StPO
a)Wirksamer Strafantrag
b)Antragsdelikte
c)Rücknahme vor Anklageerhebung
d)Rücknahme im Zwischenverfahren
e)Rücknahme nach Eröffnung
5.Beteiligung des Privatklägers, § 471 StPO
a)Sedes materiae
b)Aufteilung von Kosten und Auslagen
c)Gleichstellung des Privat- und Nebenklägers, § 472 Abs. 3 Satz 2 StPO
6.Beteiligung des Nebenklägers, § 472 StPO
a)Regelfall, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO
b)Gesetzlich geregelte Ausnahme aus Billigkeitsgründen
c)Gesetzlich nicht geregelte Ausnahmen
d)Beteiligung des Anschlussberechtigten im Strafbefehlsverfahren
e)Nebenklage und Verfahrenseinstellung
7.Adhäsionsverfahren, § 472a StPO
8.Nebenbeteiligte, § 472b StPO
VIII.Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren, § 473 StPO
1.Sedes materiae
2.Tabelle 1
3.Tabelle 2
4.Erfolgsdefinition
5.Fiktion eines Misserfolges, § 473 Abs. 5 StPO
a)Keine Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Zeitablaufs
b)Analoge Anwendung des § 473 Abs. 5 StPO?
6.Horizontaler Teilerfolg eines Rechtsmittels, § 473 Abs. 4 StPO
a)Definition eines Teilerfolgs
b)Feststellung der Unbilligkeit der Belastung für den Rechtsmittelführer
c)Reichweite einer Entscheidung gem. § 473 Abs. 4 StPO
d)Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO auf den Nebenkläger
7.Mehrere Rechtsmittelführer
a)Gleichgeschaltete Rechtsmittel von Staatsanwaltschaft und Verteidigung
b)Gleichgeschaltete Rechtsmittel von Nebenklage und Staatsanwaltschaft
c)Gegenläufige Rechtsmittel von Verteidigung und Staatsanwaltschaft
d)Gegenläufige Rechtsmittel von Verteidigung und Nebenklage
8.Rechtsmittelrücknahme, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO
D.Die Korrektur einer Kostengrundentscheidung
I. Die Auslegungsfähigkeit von Kostengrundentscheidungen
1.Uneindeutige Kostengrundentscheidungen
2.Fehlende Kostengrundentscheidungen
3.Unvollständige Kostengrundenscheidung
II.Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, § 319 Abs. 1 ZPO
1.Voraussetzungen
2.Verfahren und Interventionsmöglichkeiten
III.Sofortige Beschwerde, § 464 Abs. 3 StPO
1.Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde
a)Beschwer
b)Sofortige Beschwerde in Abgrenzung zu Auslegung
c)Ausschluss der sofortigen Beschwerde
d)Rechtsmittelverzicht
e)Beschwerdefrist, § 311 Abs. 2 StPO
f)Form
2.Verfahrensgang
3.Sofortige Beschwerde bei nicht rechtskräftiger Hauptsache
a)Nebeneinander von Hauptsacherechtsmittel und sofortiger Kostenbeschwerde
b)Sachliche Zuständigkeit
4.Begründetheit der sofortigen Beschwerde
a)Einschränkungen des Prüfungsumfangs, § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO
aa)Bindung an tatsächliche Feststellungen
bb)Bindung an rechtliche Bewertung zur Hauptsache
cc)Bindung an Feststellungen aus Beschlüssen
dd)Bindung an Wahrscheinlichkeitsurteile
b)Prüfungsumfang im Übrigen
aa)Überprüfung falscher Entscheidungen
bb)Überprüfung von Ermessensentscheidungen
5.Beschwerdeentscheidung
Teil 6 Das Kostenfestsetzungsverfahren
A.Kostenfestsetzung gegen andere Beteiligte gem. § 464b StPO
I. Berechnung und Begründung
1.Grundsätzliches zum Kostenansatz
2.Erstattungsfähigkeit der Parteiaufwendungen
a)Grundsätzliches
b)Notwendigkeit der Aufwendung
aa)Teilnahme an einer Revisionshauptverhandlung
bb)Teilnahme des Nebenklägers an der Hauptverhandlung
cc)Privatgutachten und sonstige eigene Ermittlungen
dd)Kreditaufwendungen
c)Ersatz für Zeitversäumnis, Anwendung des JVEG
d)Weitere erstattungsfähige Aufwendungen
e)Aufwendungen Dritter
aa)Allgemeines
bb)Vom gesetzlichen Vertreter erbrachte Aufwendungen
3.Erstattungsfähigkeit der Verteidigervergütung
a)Beschränkung auf gesetzliche Vergütung
b)Kostenerstattung bei mehreren Wahlverteidigern
c)Kostenerstattung bei Konkurrenz von Wahl- und Pflichtverteidiger
d)Kostenfestsetzung bei sukzessiver Mehrfachverteidigung
e)Kostenerstattung bei Mehrfachvertretung und Rollenduplizität
aa)Mehrfachvertretung
bb)Rollenduplizität
f)Kostenerstattung betreffend die Reisekosten des auswärtigen Verteidigers
g)Mehrere Erstattungsschuldner
h)Gebührentypen
aa)Rahmengebühren, § 14 RVG
bb)Wertgebühren, § 13 RVG
4.Bruchteilsentscheidungen, „Soweit-Entscheidungen“ und besondere Auslagen
a)Die Kostenquote
b)Aufteilung nach Instanzen
c)Ausscheidbare Auslagen
d)Einzeltätigkeit
e)Soweit-Entscheidungen
II. Kostenfestsetzung aufgrund Auslagenentscheidung zu Lasten der Staatskasse
1.Form des Kostenfestsetzungsantrags
a)Überblick
b)Antragsberechtigung
c)Verzinsungsantrag
d)Belege
e)Keine Antragsfrist
2.Verfahrensgang
3.Gründe für einen Widerspruch des Bezirksrevisors
4.Bindung an den Antrag
5.Der Kostenfestsetzungsbeschluss
a)Begründung
b)Die Rechtsbehelfsbelehrung
c)Zustellungsfragen
6.Sofortige Erinnerung und sofortige Beschwerde
a)Übersicht
b)Falsa demonstratia non nocet
c)Formalia
d)Sonderproblem: Frist
aa)Die Frist bei der sofortigen Beschwerde
bb)Die Frist bei der sofortigen Erinnerung
e)Sonderproblem: Abhilfebefugnis bei der sofortigen Beschwerde
f)Verschlechterungsverbot
g)Beiderseitiges Beschwerderecht
III.Exkurs: Abtretung des Erstattungsanspruches in Abgrenzung zu der Aufrechnung der Staatskasse
1.Aufrechnungslage für die Staatskasse
2.Abtretung als Instrument zur Sicherung der Vergütung, § 43 RVG
a)Unwirksamkeit der Aufrechnung der Staatskasse
b)Beschränkung auf gesetzliche Verteidigervergütung
c)Form der Abtretungsvereinbarung
aa)Individualvereinbarung
bb)Anzeige der Abtretung durch den Vertretenen
cc)Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung
3.Voraussetzung der Beeinträchtigung des Vergütungsanspruchs
4.Rechtsbehelfsverfahren
a)Antrag auf gerichtliche Entscheidung
b)Beschwerde und weitere Beschwerde
IV.Kostenfestsetzung in Bußgeldsachen
1.Besonderheiten der Kostenfestsetzung im Bußgeldverfahren
2.Rechtsbehelfe
a)Antrag auf gerichtliche Entscheidung und sofortige Beschwerde
b)Erinnerung und sofortige Beschwerde
V.Kostenfestsetzung gegen Dritte
B.Kostenfestsetzung gegen den Auftraggeber, § 11 RVG
I.Ziel der Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG
II.Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens
1.Rahmengebühren
a)Mindestgebühren
b)Zustimmungserklärung des Auftraggebers
2.Wertgebühren
3.Pauschgebühren
4.Aufwendungen
III.Verfahren
1.Antrag
a)Schriftform
b)Bezifferung des Antrags
c)Fälligkeit des Anspruchs
d)Abschrift
2.Zuständigkeit
3.Verfahrensgang
4.Rechtsbehelfe
5.Zwangsvollstreckung
C.Die Pauschgebühr des Wahlverteidigers, § 42 RVG
I.Persönlicher Anwendungsbereich
II.Materielle Voraussetzungen des Pauschanspruchs
III.Das Verfahren zur Feststellung einer Pauschgebühr
1.Antragserfordernis
2.Zuständigkeit
3.Zulässigkeitsvoraussetzungen
a)Antragsberechtigung
b)Rechtskraft der Kostenentscheidung
c)Sonderproblem: vorangegangener Kostenfestsetzungsantrag
d)Kein Pauschanspruch für Wertgebühren und Auslagen
4.Nützliches und Sinnvolles
a)Begründung und Begründetheit des Antrags
b)Bezifferung des Antrags
c)Beschränkung auf bestimmte Verfahrensabschnitte
IV.Das gerichtliche Verfahren
1.Rechtliches Gehör
2.Die Entscheidung
3.Entscheidung der Verwaltungsbehörde
V.Wirkung der Entscheidung
1.Festsetzung gegen den Auftraggeber
2.Festsetzung gegen die Staatskasse oder andere Dritte
D.Kostenfestsetzungsantrag des bestellten Anwalts, § 55 RVG
I.Zuständigkeit
II.Formalia
III.Begründung
1.Begründung des Anfalls eines bestimmten Vergütungstatbestands
2.Begründung einzelner Auslagenpositionen
IV.Verzinsung
V.Zuzahlungen
VI.Rechtsmittelverfahren
1.Unbefristete Erinnerung
2.Beschwerde
E.Der Pauschantrag des Pflichtverteidigers, § 51 RVG
I.Persönlicher Anwendungsbereich
II.Voraussetzungen des Pauschanspruchs
1.Die Bedeutung der Sonderopferrechtsprechung
2.Normierung typischer „Pauschumstände“ durch das RVG
3.Im Gesetz angelegte Vereinheitlichung zu §§ 51 und 42 RVG
4.Die qualitative Aufwertung der Erstreckungswirkung, § 51 Abs. 1 Satz 4 RVG
III.Das Verfahren zur Bewilligung einer Pauschvergütung
1.Bewilligung in Abgrenzung zu Festellung
2.Zuständigkeit
a)Zuständigkeit in Strafsachen
b)Zuständigkeit in Bußgeldsachen
3.Zulässigkeitsvoraussetzungen
a)Antragsberechtigung
b)Fälligkeit der gesetzlichen Vergütung
c)Kein Pauschanspruch für Wertgebühren und Auslagen
4.Nützliches und Sinnvolles
a)Begründung und Begründetheit des Antrags
b)Bezifferung des Antrags
aa)Fehlende Bindungswirkung einer Bezifferung
bb)Vereinheitlichungsgedanken und Leitlinien
cc)Begrenzung analog § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG?
c)Beschränkung auf bestimmte Verfahrensabschnitte, § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG
d)Verjährung
IV.Das gerichtliche Verfahren
V.Vorschuss, § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG
1.Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG
2.Übernahme der „BRAGO-Kriterien“
3.Vorschussgewährung für Tätigkeit im Ermittlungsverfahren
4.Begründung des Vorschussantrags
VI.Kostenfestsetzung
1.Kostenfestsetzung nach § 55 RVG
2.Anrechenbarkeit von Zahlungen
F.Besonderheiten für den beigeordneten Verteidiger
I.Teilpositive Auslagenentscheidung
II.Verzicht auf die Pflichtverteidigervergütung?
1.Problematik der Reisekosten
2.Aufrechnung oder Unterschreitung der Pflichtverteidigervergütung
III.Geldempfangsvollmacht
IV.Anspruch des Pflichtverteidigers auf die Wahlverteidigervergütung, § 52 RVG
1.§ 52 Abs. 1 RVG
2.Kostengrundentscheidung zu Lasten der Staatskasse, § 52 Abs. 2 Alt. 1 RVG
3.Feststellung der Leistungsfähigkeit, § 52 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG
4.Sofortige Beschwerde
5.Neuer Antrag
6.Weiteres Vorgehen
Exkurs 1: Die Beratungshilfe im Straf- und Bußgeldverfahren
A.Vorbemerkung und Allgemeines
I.Außergerichtliche Tätigkeit für Mittellose
II.Übernahmeverpflichtung
III.Thematisches Spektrum der Beratungshilfe
B.Die Bewilligungsvoraussetzungen
I.Voraussetzungen in der Person des Rechtssuchenden
1.Mittellosigkeit
2.Fehlen alternativer Beratungsmöglichkeiten
3.Keine Mutwilligkeit
4.Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
II.Antrag
1.Antrag durch den Rechtssuchenden
2.Antrag durch den Anwalt
3.Erinnerung
III.Beratungshilfefähige Tätigkeiten
1.Grundsätzliche Beschränkung auf Beratungstätigkeit
2.Vertretung bei zivil- oder verwaltungsrechtlichen Annexen
3.Vertretung in Strafvollzugsangelegenheiten
C.Die einzelnen Gebühren in der Beratungshilfe
I.Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV („Schutzgebühr“)
II.Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV
III.Die Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV
IV.Einigungs- und Erledigungsgebühr, Nr. 2508 VV
V.Anrechnung der Gebühren Nrn. 2501 und 2503 VV
VI.Ansprüche gegen den Gegner (§ 9 BerHG)
VII.Auslagen
D.Kostenfestsetzung
E.Vergütungsvereinbarung, Erfolgshonorar, Tätigkeit pro bono
Exkurs 2: Zeugenbeistand, Nebenklage- und Privatklagevertretung
A.Zeugenbeistand
B.Nebenklagevertretung
I.Gebühren
II.Bestellter oder beigeordneter Beistand
III.Gebührenhöhe
C.Privatklagevertretung
I.Allgemeine Gebühren
II.Einigungsgebühr
III.Einzeltätigkeit
IV.Gebührenhöhe
V.Prozesskostenhilfe
Verzeichnis der Muster
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
| a.A. | anderer Ansicht |
| Abs. | Absatz |
| a.E. | am Ende |
| a.F. | alte Fassung |
| AG | Amtsgericht |
| AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen |
| AGS | Anwaltsgebühren Spezial (Zeitschrift) |
| AK | Anwaltskommentar |
| Alt. | Alternative |
| Anm. | Anmerkung |
| AnwBl. | Anwaltsblatt (Zeitschrift) |
| AO | Abgabenordnung |
| Art. | Artikel |
| Aufl. | Auflage |
| AuslG | Ausländergesetz |
| außerger. | außergerichtlich |
| Az. | Aktenzeichen |
| BayObLG | Bayerisches Oberstes Landesgericht |
| BayObLGSt | Entscheidungssammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen |
| BayVerfGH | Bayerischer Verfassungsgerichtshof |
| Bd. | Band |
| BDG | Bundesdisziplinargesetz |
| begr. | begründet |
| BerHG | Beratungshilfegesetz |
| Beschl. v. | Beschluss vom |
| BFH | Bundesfinanzhof |
| BFHE | Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGBl. | Bundesgesetzblatt |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BGHR | BGH-Rechtsprechung |
| BGHSt | Entscheidungssammlung des BGH in Strafsachen |
| BGHZ | Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen |
| BKatV | Bußgeldkatalogverordnung |
| BORA | Berufsordnung für Rechtsanwälte |
| BRAGO | Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung |
| BRAK | Bundesrechtsanwaltskammer |
| BRAK-Mitt. | Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer (Zeitschrift) |
| BRAO | Bundesrechtsanwaltsordnung |
| Bsp. | Beispiel |
| BT-Drucks. | Bundestagsdrucksache |
| BtMG | Betäubungsmittelgesetz |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerfGE | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
| BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
| bzgl. | bezüglich |
| bzw. | beziehungsweise |
| ca. | circa |
| DAR | Deutsches Autorecht (Zeitschrift) |
| DAV | Deutscher Anwaltverein |
| DB | Der Betrieb (Zeitschrift) |
| DDR | Deutsche Demokratische Republik |
| d.h. | das heißt |
| EGGVG | Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgericht |
| EGMR | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
| Einl. | Einleitung |
| EMRK | Europäische Menschenrechtskonvention |
| EnWG | Energiewirtschaftgesetz |
| etc. | et cetera |
| EuGRZ | Europäische GRUNDRECHTE-Zeitschrift |
| evtl. | eventuell |
| f., ff. | folgende |
| FamRZ | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht |
| FEVG | Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen |
| FGG | Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
| Fn. | Fußnote |
| GA | Goltdammerʼs Archiv für Strafrecht (Zeitschrift) |
| gem. | gemäß |
| GG | Grundgesetz |
| ggf. | gegebenenfalls |
| GKG | Gerichtskostengesetz |
| grds. | grundsätzlich |
| GVG | Gerichtsverfassungsgesetz |
| GWB | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen |
| HansOLG | Hanseatisches Oberlandesgericht |
| h.M. | herrschende Meinung |
| Hrsg. | Herausgeber |
| Hs. | Halbsatz |
| HV | Hauptverhandlung |
| i.d.R. | in der Regel |
| IfSG | Infektionsschutzgesetz |
| i.H.v. | in Höhe von |
| IRG | Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen |
| i.S.d. | im Sinne der/des |
| IStGHG | Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem internationalen Gerichtshof |
| i.S.v. | im Sinne von |
| i.Ü. | im Übrigen |
| i.V.m. | in Verbindung mit |
| JGG | Jugendgerichtsgesetz |
| JMBlNRW | Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen |
| JR | Juristische Rundschau (Zeitschrift) |
| JurBüro | Das Juristische Büro (Zeitschrift) |
| Justiz | Die Justiz (Zeitschrift) |
| JVA | Justizvollzugsanstalt |
| JVEG | Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz |
| JZ | Juristenzeitung (Zeitschrift) |
| KG | Kammergericht |
| KG-Report | OLG-Report KG Berlin, Dresden, Brandenburg, Naumburg, Jena, Rostock |
| KV | Kostenverzeichnis |
| LAG | Landesarbeitsgericht |
| LG | Landgericht |
| lit. | litera |
| LR | Löwe-Rosenberg Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz |
| MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift) |
| Mdt. | Mandant |
| m.E. | meines Erachtens |
| m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
| MWSt | Mehrwertsteuer |
| NdsRpfl | Niedersächsische Rechtspflege |
| Nichtzulassungsb. | Nichtzulassungsbeschwerde |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) |
| NJW-RR | NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (Zeitschrift) |
| NJW-Spezial | NJW-Spezial (Zeitschrift) |
| Nr. | Nummer |
| NStE | Neue Entscheidungssammlung für Strafrecht |
| NStZ | Neue Zeitschrift für Strafrecht |
| NStZ-RR | Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungsreport |
| NZV | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht |
| o.Ä. | oder Ähnliches |
| o.g. | oben genannt(e) |
| OLG | Oberlandesgericht |
| OLGR | OLG-Report (Zeitschrift) |
| OLGSt | Entscheidungen der Oberlandesgerichte für Straf- und Strafverfahrensrecht |
| OVG | Oberverwaltungsgericht |
| OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten |
| OWi-Verfahren | Ordnungswidrigkeitenverfahren |
| PKW | Personenkraftwagen |
| pp. | perge, perge – fahre fort |
| RA | Rechtsanwalt |
| RAF | Rote Armee Fraktion |
| Rechn.Nr. | Rechnungsnummer |
| RENOpraxis | Zeitschrift für Rechtsanwalts- und Notariatsangestellte |
| RiStBV | Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren |
| RM | Rechtsmittel |
| Rn. | Randnummer |
| Rpfleger | Der Deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift) |
| RpflG | Rechtspflegergesetz |
| Rspr. | Rechtsprechung |
| RVG | Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
| RVGprofessionell | RVGprofessionell (Zeitschrift) |
| RVGreport | Zeitschrift zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
| S., s. | Seite, siehe |
| SchlHA | Schleswig-Holsteinische Anzeigen (Zeitschrift) |
| sog. | sogenannte |
| s.o. | siehe oben |
| StA | Staatsanwaltschaft |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| StraFo | Strafverteidigerforum (Zeitschrift) |
| StrEG | Strafverfolgungsentschädigungsgesetz |
| StrRehaG | Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz |
| StRR | StrafRechtsReport (Zeitschrift) |
| StV | Strafverteidiger (Zeitschrift) |
| StVG | Straßenverkehrsgesetz |
| StVollstrO | Strafvollstreckungsordnung |
| StVollzG | Strafvollzugsgesetz |
| StPO | Strafprozessordnung |
| str. | streitig |
| s.u. | siehe unten |
| Terminsg. | Terminsgebühr |
| u. | und |
| u.a. | unter anderem, und andere |
| UrhG | Urhebergesetz |
| Urt. v. | Urteil vom |
| UStG | Umsatzsteuergesetz |
| usw. | und so weiter |
| u.U. | unter Umständen |
| v. | von, vom |
| v.a. | vor allem |
| Var. | Variante |
| Verfahrensg. | Verfahrensgebühr |
| VG | Verwaltungsgericht |
| vgl. | vergleiche |
| Vorbem. | Vorbemerkung |
| VRR | VerkehrsRechtsReport (Zeitschrift) |
| VRS | Verkehrsrecht-Sammlung (Zeitschrift) |
| VV | Vergütungsverzeichnis |
| WBO | Wehrbeschwerdeordnung |
| WDO | Wehrdisziplinarordnung |
| WiStG | Wirtschaftsstrafgesetz |
| wistra | Zeitschrift für Wirtschaft- und Steuerstrafrecht (Zeitschrift) |
| WpÜG | Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz |
| z.B. | zum Beispiel |
| Ziff. | Ziffer |
| z.T. | zum Teil |
Teil 1 Einführung
Inhaltsverzeichnis
A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
B. Systematik des RVG
C. Aufbau des Buches
Teil 1 Einführung › A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
1
Unter dem 1.7.2004 trat das RVG als Nachfolger der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) in Kraft. Sowohl die Gebührenhöhe als auch die Systematik der Rechtsanwaltsvergütung wurden wesentlich verändert. Insbesondere betraf dies die Vergütung des Strafverteidigers. Neben der Vereinfachung der Gesetzesstruktur sollte das neue Gesetz zu einer Einnahmeverbesserung der Rechtsanwälte führen. Des Weiteren wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass dem Ermittlungsverfahren gegenüber dem gerichtlichen Verfahren eine immer größere Bedeutung zukommt. Schließlich wurden Gebührenanreize zur Erledigung von Verfahren ohne Hauptverhandlung geschaffen. Außerdem fanden erstmalig die Tätigkeiten als Zeugenbeistand und Mediator Erwähnung.
2
Das Ziel der Vereinfachung wurde in weiten Teilen umgesetzt: Das Gesetz ist tatsächlich, jedenfalls bei unkomplizierten und typischen Fallgestaltungen, aus sich selbst heraus verständlich und anwendbar. Auch eine Erhöhung der Gebühren ist grundsätzlich erreicht worden,[1] selbst wenn weiterhin erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gesetzlichen Vergütung des Strafverteidigers verbleiben. Dies vor allem, weil im Strafrecht tätige Anwälte nicht an einer inflationsbedingten stetigen Streitwerterhöhung partizipieren.
3
Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG),[2] das zum 1.8.2013 in Kraft trat,[3] brachte nicht nur eine weitere, längst überfällige Gebührenerhöhung mit sich (das Gesamtvolumen der Gebührenerhöhung soll gut 14 % betragen:[4] in Straf- und Bußgeldverfahren ca. 19 %).[5] Der Gesetzgeber nutzte die Gelegenheit ebenfalls, einige Ungenauigkeiten und Streitfragen zu entscheiden.
4
Veränderungen brachte ferner das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2012[6] sowie das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, das am 1.1.2014 in Kraft trat.[7] Und zwar – jedenfalls für den Strafrechtler – vornehmlich im Bereich der Vergütungsvereinbarung und Erfolgshonorare. Endlich zu erwähnen ist das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012.[8]
5
Wesentliche Änderungen im RVG sowie im beigeschlossenen Vergütungsverzeichnis (VV) sind:
| • | Vergütungsvereinbarungen sind nunmehr in Beratungshilfesachen zulässig, ferner ist ein Verzicht auf jede Vergütung möglich, das Verbot des Erfolgshonorars wurde gelockert (§§ 3a, 4, 4a RVG). |
| • | Einführung einer Verpflichtung zur Rechtsbehelfsbelehrung, § 12c RVG, |
| • | Erhöhung der Wertgebühren (§§ 13, 49 RVG), |
| • | Erhöhung der Betragsrahmen (§ 14 RVG), |
| • | Klarstellung des Begriffs der Angelegenheit (§ 17 Nr. 10 RVG): – Das Ermittlungsverfahren einerseits und das nachfolgende gerichtliche Verfahren sowie das sich nach einer Einstellung anschließende Bußgeldverfahren andererseits sind nunmehr mehrere Angelegenheiten. |
| • | Klarstellung zum Begriff Beschwerdeverfahren durch Einführung von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG: – Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten, die sich u.a. nach Teil 4 VV RVG richten, zählen weiterhin zum Rechtszug und lösen keine gesonderten Gebühren aus. |
| • | Einführung einer Regelung für das Verfahren vor dem EGMR (§ 38a RVG), |
| • | Erweiterungen in §§ 42, 51 RVG (Pauschvergütung) und in § 58 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 4 RVG: Klarstellung bei der Anrechnung von Vorschüssen und Zuzahlungen nach Angelegenheiten sowie der Anrechnungshöhe. |
| • | Regelung zur behördlichen Beiordnung eines Beistandes (§ 59a RVG) |
| • | Konkretisierung des Anwendungsbereichs von Grund- und Verfahrensgebühr: Die Grundgebühr fällt neben der Verfahrensgebühr an (Nr. 4100 Anm. 1 VV). |
| • | Änderungen und Erweiterungen bei der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV (auch in Abgrenzung zur Gebühr nach Nr. 4147 VV). |
| • | Änderungen bei der Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV: Insbesondere Kopien und Ausdrucke) und beim Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV). |
Nicht gesetzlich geregelt wurden bzw. weiterhin umstritten bleiben vor allem die Fragen der Vergütung des Rechtsanwaltes als Zeugenbeistand oder Beistand eines durch die Straftat Verletzten.
Anmerkungen
[1]
Schons NJW 2005, 3089.
[2]
BT-Drucks. 17/11471.
[3]
BGBl. I, 2586.
[4]
Reckin AnwBl. 2013, 253, 253.
[5]
Burhoff StraFo 2013, 397, 399.
[6]
BGBl. I, 2425.
[7]
BT-Drucks. 17/11471, S. 266 und BT-Drucks. 17/13735, S. 14.
[8]
BGBl. I, 2418.
Teil 1 Einführung › B. Systematik des RVG
B. Systematik des RVG
6
Die wesentliche strukturelle Neuerung des RVG stellt die Trennung zwischen dem Gesetzestext und dem angehängten Vergütungsverzeichnis (VV) dar, welches die einzelnen Gebührentatbestände und deren Gebührenhöhe enthält und ebenfalls Gesetzesrang hat.
7
Der Gesetzestext enthält neun Abschnitte, die die allgemeinen Grundsätze des anwaltlichen Vergütungsrechts regeln. Dabei trägt der 7. Abschnitt eigens den Titel „Straf- und Bußgeldsachen“ (§§ 42-43 RVG). Es finden sich indes auch in den übrigen Abschnitten wichtige Regelungen, die den Strafverteidiger betreffen können; bspw. ist in den §§ 3a ff. RVG die Vergütungsvereinbarung geregelt. Vorschriften über Fälligkeit, Vorschuss und Abrechnung sind in den §§ 8 bis 10 RVG normiert. § 14 RVG erläutert die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe bei Rahmengebühren, die für das Strafverfahren typisch sind. § 48 RVG behandelt den zum Pflichtverteidiger bestellten oder im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt; § 51 RVG dessen Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr. Das Kostenfestsetzungsverfahren findet sich in den §§ 55 ff. RVG.
8
Das Vergütungsverzeichnis ist die Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG und bestimmt die Höhe der Vergütung. Hier sind die Gebührentatbestände normiert, aus denen sich letztlich die Vergütung des Rechtsanwalts errechnen lässt. Die für den Strafverteidiger wichtigsten Gebührentatbestände enthält der 4. Teil „Strafsachen“ (Nrn. 4100 ff. VV). In Abschnitt 1 „Gebühren des Verteidigers“ sind die Gebühren für das Vorverfahren, das gerichtliche Verfahren, das Rechtsmittel- sowie Wiederaufnahmeverfahren und schließlich einige zusätzliche Gebühren im Strafverfahren aufgeführt. In Abschnitt 2 befinden sich die Gebühren für die Tätigkeit in der Strafvollstreckung (Nrn. 4200 ff. VV). Abschnitt 3 regelt die Vergütung für Einzeltätigkeiten (Nrn. 4300 ff. VV). Der 5. Teil behandelt Bußgeldsachen (Nrn. 5100 ff. VV). Im 6. Teil geht es um sonstige Verfahren, die gleichfalls zur Tätigkeit des Strafverteidigers gehören können (Nrn. 6100 ff. VV). Teil 7 normiert endlich die Erstattung von Auslagen, die bei der anwaltlichen Tätigkeit entstehen können (Nrn. 7000 ff. VV).
Teil 1 Einführung › C. Aufbau des Buches
C. Aufbau des Buches
9
Das vorliegende Werk will möglichst umfassend die Vergütung des Strafverteidigers erläutern. Insbesondere dem Berufsanfänger bzw. dem selten strafrechtlich tätigen Rechtsanwalt sollen die Grundstrukturen des Vergütungssystems aufgezeigt werden. Gleichwohl wird selbst ein Sachkundiger die erforderlichen Informationen finden, um komplizierte Konstellationen lösen zu können. Zahlreiche Verweise, vor allem auf die aktuelle Rechtsprechung, sollen helfen, korrekte Abrechnungen zu erstellen und nicht aus Unwissenheit auf entstandene Vergütung zu verzichten.
10
Nachdem – jedenfalls nach hiesigem Bewerten – die gesetzlichen Gebühren nur einfach gelagerten Standardfällen gerecht werden, spielen Vergütungsvereinbarungen für den Strafverteidiger eine bedeutende Rolle.[1] In vielen Fällen ermöglicht nur das Abweichen von der gesetzlichen Vergütung eine angemessene Honorierung. In Teil 2 (Rn. 17 ff.) wird daher die Vergütungsvereinbarung mit unterschiedlichen Mustern erläutert werden. Dabei werden Wirksamkeitsvoraussetzungen, verschiedene Abrechnungsarten sowie weitere wichtige Regelungsinhalte ebenso vorgestellt, wie Fragen der praktischen Handhabung besprochen werden.
11
In Teil 3 (Rn. 146 ff.) wird die gesetzliche Vergütung behandelt werden. Da für den Wahl- und den notwendigen Verteidiger dieselben Gebührentatbestände gelten, werden die für den Strafverteidiger in Betracht kommenden Gebührentatbestände des Vergütungsverzeichnisses zu Beginn vorgestellt werden. Eine jeweils einleitende Tabelle mit den entsprechenden Gebührenbeträgen soll die Berechnung erleichtern. Im Anschluss werden die Besonderheiten der Vergütung des Wahl- sowie des Pflichtverteidigers im Einzelnen erklärt werden. Es folgen die Gebührentatbestände aus dem Bußgeldverfahren sowie die Berechnung der Auslagen.
12
Wer als Rechtsanwalt seine Ansprüche realisieren und Einnahmen erzielen möchte, muss weiterhin das Rechnungsschreiben beherrschen. Fragen zu generell zwingenden oder im Einzelfall erforderlichen Inhalten werden in Teil 4 (Rn. 659 ff.) beantwortet werden.
13
Erstattungsansprüche (gegen die Staatskasse oder Dritte) sind ein Weg zur Realisierung der verdienten Vergütung unter Freistellung des Mandanten. Damit ein solcher Erstattungsanspruch später geltend gemacht werden kann, bedarf es zunächst einer entsprechenden Kostengrundentscheidung. Die Regeln, Auswirkungen und Korrekturinstrumente werden in dem folgenden Teil 5 (Rn. 678 ff.) dargestellt werden. Das Wissen hierum ist unerlässliche Grundlage, nicht nur den eigenen Gebührenanspruch zu realisieren, sondern ebenfalls den monetären Belangen des Mandanten gerecht zu werden. Zur Regelungsmaterie der Kostengrundentscheidung zählen die Verteilung der notwendigen Auslagen sowie die Frage, wer die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, Kosten für Zeugen- und Sachverständigenentschädigung, Pflichtverteidigervergütung etc.) letztlich tragen muss. Auch erschöpft sich der Begriff der notwendigen Auslagen nicht nur in der Verteidigervergütung, sondern umfasst gleichfalls sonstige Parteiaufwendungen.
14
In Teil 6 (Rn. 856 ff.), Kostenfestsetzung, werden verschiedene Formen von Kostenfestsetzungsanträgen aufgezeigt werden. Es sind dies die Erstattungsansprüche gem. § 464b StPO, die Möglichkeiten der Festsetzung der Vergütung gegen den eigenen Mandanten gem. § 11 RVG sowie die Anmeldung der Vergütung des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts nach § 55 RVG. Wegen des Sachzusammenhangs werden in diesem Kapitel ebenfalls die Verfahren zur Feststellung eines Pauschanspruchs des Wahlanwalts (§ 42 RVG) sowie zur Bewilligung einer Pauschvergütung für den bestellten oder beigeordneten Verteidiger (§ 51 RVG) präsentiert werden. Informationen zur Verhinderung einer Aufrechnung der Staatskasse mit einem bestehenden Kostenerstattungsanspruch (§ 43 RVG) sowie zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Vertretenen als Grundlage der Realisierung der gesetzlichen Wahlanwaltsvergütung für den bestellten Verteidiger (§ 52 RVG) runden Teil 6 ab.
15
Wenig beliebt, weil in der Regel nicht ertragreich, ist die Beratungshilfe. Ob man sich darauf einlässt oder nicht, obliegt allerdings nicht immer dem Grundsatz der Vertragsfreiheit: Gegebenenfalls muss ein Beratungshilfemandat angenommen werden. Die Regeln der Vergütung erläutert ein erster Exkurs (Rn. 1107 ff.).
16
In einem abschließenden weiteren Exkurs (Rn. 1139 ff.) wird die Vergütung des Zeugenbeistands sowie die des Vertreters der Nebenklage bzw. eines Privatklägers behandelt werden. Zwar handelt es sich dabei selbstverständlich nicht um Strafverteidigung, die Tätigkeiten werden aber häufig von Strafrechtlern wahrgenommen, weshalb sie zumindest kursorisch in dieses Buch aufgenommen wurden.
Anmerkungen
[1]
Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf StV 2007, 320, 320.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung
Inhaltsverzeichnis
A. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung
B. Instrumente der Vergütung
C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung
D. Praktische Handhabung
E. Checkliste für die Vergütungsvereinbarung des Strafverteidigers
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › A. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung
A. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › A. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung › I. Form
I. Form
1. Formerfordernisse
17
Als wichtigstes Formerfordernis bestimmt § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG für die Vergütungsvereinbarung die Textform. Die Textform ist die einfachste Form einer schriftlichen Erklärung mit dem Zweck der Information der Vertragspartner und Dokumentation des Vertragsinhalts. Konkrete Anforderungen an die Textform sind in § 126b BGB niedergelegt:
18
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
| 1. | Es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraum zugänglich ist, und |
| 2. | geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. |
19
Die Textform ist zwingend und gilt für jede Vergütungsvereinbarung. Bereits dem Begriff nach umfasst das nicht allein die Vereinbarung bestimmter Gebühren, sondern auch eine solche über Auslagen. Strengere Anforderungen als die Textform sind selbstverständlich möglich:[1] So mag die Mandantschaft vereinzelt auf Einhaltung einer über das gesetzliche Textformerfordernis hinausgehenden gewillkürten Schriftform (§ 126 BGB) dringen.
20
Die Voraussetzungen an die Textform gem. § 126b BGB sind gering. Es genügen alle mit elektronischen Medien übermittelte Erklärungen (Austausch von Angebot und Annahme), die beim Adressaten dauerhaft gespeichert und von ihm am Bildschirm, im Display oder als Ausdruck gelesen werden können, etwa Telefax oder Computerfax, E-Mail[2] und SMS[3]. Zumal formbedürftige Willenserklärungen, wie alle Willenserklärungen, auszulegen sind. Deshalb können außerhalb der Urkunde liegende Umstände jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn sie unstreitig bzw. bewiesen sind und der zu ermittelnde Sinn der Erklärung im Erklärungstext wenigstens angedeutet ist. Selbst eine gewillkürte Schriftform kann im weiteren Verlauf aufgegeben werden, solange nur zum Ausdruck gebracht wird, dass die Vereinbarung daran nicht scheitern soll (vgl. § 155 BGB).
Hinweis
Um überflüssige Weiterungen in Form von Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, bietet es sich an, die herkömmliche Schriftform samt Originalunterschrift zu nutzen.
21
Entscheidend ist, dass eine bloß mündliche Vereinbarung nicht den Anforderungen genügt und deshalb nicht wirksam ist.
22
Weiter setzt die Textform i.S.d. § 126b BGB voraus, dass die Person des Erklärenden genannt wird, damit sie zweifelsfrei konkretisierbar ist, und der Abschluss der Erklärung erkennbar ist, etwa durch die Unterschriften. Dem Textformerfordernis ist ferner nur dann genügt, wenn die konkrete Tätigkeit des Anwalts bezeichnet wird; das gilt insbesondere bei nachträglichen Erweiterungen des Auftragsumfangs.[4] Sollte hingegen Schriftform (§ 126 BGB) vereinbart sein, ist Vorsicht mit handschriftlichen Ergänzungen und Änderungen angezeigt: Im Gegensatz zur Textform verlangt die Schriftform nämlich, dass die Unterschriften den räumlichen Abschluss der Urkunde bilden. Der Schriftform ist dann nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss fehlt.[5] Um nicht eine Formunwirksamkeit zu riskieren, empfiehlt sich entweder eine Neufassung des Dokuments oder ein Dokumentabschluss durch erneute Paraphierung.
23
Über die Textform hinaus bestimmt § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG, dass die Vereinbarung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet wird, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt und nicht in der Vollmacht enthalten ist.
24
Muster 1 Parteien der Vergütungsvereinbarung
| Vergütungsvereinbarung |
| zwischen |
| Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
| im Folgenden: Auftraggeber, |
| und |
| Rechtsanwalt … |
| im Folgenden: Rechtsanwalt, |
| 1. (…) |
25
Wenngleich die Vereinbarung gem. § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG in einer anderen Art (z.B. Gebühren-, Honorarvereinbarung) bezeichnet werden kann, die ihren Inhalt unmissverständlich zum Ausdruck bringt, empfiehlt es sich nicht, von der gesetzlich vorgesehenen Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung abzuweichen.
26
Das Absetzen der Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen kann zwar durch deutliche drucktechnische Unterscheidung geschehen. Um aber wirklich sicher zu gehen, erscheint eine eigene Urkunde „Vergütungsvereinbarung“ sowie eine eigenständige Unterlage „Mandatsbedingungen“ betreffend alle nicht vergütungsbezogenen Regelungen (Haftungsbegrenzungen, Informationspflichten, Regeln zur Bearbeitung pp.) sinnvoll.[6] Jedenfalls muss dem Vertragspartner die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis gebracht werden, indem sich die Vergütungsvereinbarung von dem übrigen Vertragstext deutlich abhebt: Absätze, Überschriften und Fettdruck genügen nicht.[7] Auch eine Trennlinie wurde bspw. als nicht ausreichend angesehen, wenn der übrige Text ebenfalls mit Trennlinien versehen ist.[8] Hintergrund dieser Vorschrift ist der Schutz des Mandanten vor quasi versteckten Vereinbarungen. Eine Ausnahme wird für die Verbindung mit der Auftragserteilung gemacht: Klauseln, die die Vergütung unmittelbar betreffen, wie bspw. Fälligkeits-, Vorschuss-, Stundungs- oder Gerichtsstandsregelungen, zählen selbstverständlich nicht zu den „anderen Vereinbarungen“ und sind von der Vorschrift des § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG nicht betroffen.[9]
Strenger noch ist die Unvereinbarkeit mit der Vollmacht geregelt. Hier genügt die drucktechnische Absetzung nicht. Vielmehr muss neben der Vollmachtsurkunde eine eigene zweite respektive (mit den Mandatsbedinungen) dritte Urkunde Vergütungsvereinbarung erstellt werden.
27
Die Formvorschriften der Sätze 1 und 2 gelten gem. § 3a Abs. 1 Satz 4 RVG nicht für die Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG. Sie sollte folglich nicht als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden. Gemeint ist eine Vereinbarung, die in § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG wie Folgt beschrieben wird:
28
„Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind.“
29
Ein weiteres Erfordernis führt § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG an: Die Vereinbarung muss einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Dadurch sollen von vornherein Missverständnisse beim Mandanten über die Höhe etwaiger Kostenerstattungsansprüche ausgeräumt werden.[10]
2. Rechtsfolgen und Beweislast
30
Gemäß § 4b RVG führen Verstöße gegen die Formvorschriften der § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 4a Abs. 1 und 2 RVG[11] dazu, dass der Verteidiger keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangen kann. Diese Rechtsfolge gilt indes nicht für alle vorstehend genannten Formvorschriften, sondern nur diejenigen, die in § 4b RVG aufgeführt sind. Für die erfolgsunabhängige Vergütungsvereinbarung handelt es sich also um die Fehlerquellen: Textform, Bezeichnungsweise, Absetzung von anderen Vereinbarungen sowie Trennung von der Vollmachtsurkunde.
31
Eine Vergütungsvereinbarung, die gegen diese Anforderungen verstößt, ist gleichwohl nicht nichtig i.S.d. § 125 BGB, sondern bleibt wirksam! Aus ihr kann indes nur die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden.[12] Ist die vertraglich vereinbarte Vergütung niedriger als die gesetzlichen Gebühren, kann nur die niedrigere Vergütung begehrt werden. Der geschlossene Anwaltsvertrag bleibt ebenfalls unberührt respektive wirksam.[13]
32
Kann der Rechtsanwalt nur noch die gesetzliche Vergütung fordern, hat er selbstverständlich eine ordnungsgemäße Abrechnung (§ 10 RVG) zu erstellen! Nur im extremen Ausnahmefall, etwa wenn der Auftraggeber selbst und bewusst den Formmangel verursachte, um sich später darauf berufen zu können,[14] mag der Rechtsanwalts die Einrede nach § 242 BGB erheben.
33
Während die Vorgängervorschrift, § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG a.F. noch einen Ausschluss der Kondizierbarkeit für den Fall vorsah, dass der Mandant freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat, gilt das heute nicht mehr. Gemäß § 4b Satz 2 RVG bleiben die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung unberührt. Das heißt, bis zum Eintritt der gesetzlichen Verjährung kann der Auftraggeber den Vergütungsteil, der über die gesetzliche Vergütung hinausgeht, zurückverlangen. Hieraus folgt eine erhebliche und kritikwürdige Unsicherheit für den Rechtsanwalt,[15] weshalb der Einhaltung der Formvorschriften besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.
34
Das Rückforderungsrecht des Auftraggebers ergibt sich in der Regel aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 BGB. Dann ist indes ebenfalls § 814 BGB anwendbar. Hiernach ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber bei der Zahlung wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist. Es kann folglich sinnvoll sein, den Mandanten bei Zahlung dahingehend zu informieren und dies für Beweiszwecke zu dokumentieren. Insbesondere sollte ein entsprechendes Vergütungsgespräch nicht in Zwangssituationen geführt werden, da anderenfalls die Freiwilligkeit der Zahlung in Zweifel gezogen werden kann.[16]
35
Die Beweislast ist wie Folgt verteilt: Den Nachweis für die Fehlerhaftigkeit der Vergütungsvereinbarung muss der Auftraggeber führen, der seine Vergütungsschuld auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung reduziert sieht.[17] Somit ist der Auftraggeber für die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs beweispflichtig. Für den Einwand aus § 814 BGB muss hingegen der Rechtsanwalt beweisen, dass sein Auftraggeber die vereinbarte Vergütung freiwillig und in Kenntnis der Nichtschuld erbrachte.[18]
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › A. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung › II. Sonderfall: Erfolgshonorar
II. Sonderfall: Erfolgshonorar
36
Grundsätzlich sind Erfolgshonorare unzulässig (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO), es sei denn das RVG bestimmt ein Anderes. § 4a RVG normiert die Bedingungen von Ausnahmen.[19] Vor dem Hintergrund des Instituts der notwendigen Verteidigung erscheint hier die Bedeutung in Strafsachen als marginal;[20] in Bußgeldsachen gilt der drohende Fahrerlaubnisentzug eines finanzschwachen Berufskraftfahres ohne Rechtsschutzversicherung als Musterbeispiel.[21] Die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG sind:
| • | ein Einzelfall, |
| • | der Auftraggeber würde aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse |
| • | bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung des Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) von der Rechtsverfolgung abgehalten. |
Zumal die zugegebenermaßen etwas resignative Besorgnis, die Persönlichkeitsstruktur des durchschnittlichen Mandanten respektive die menschliche Natur könnten alsdann zu überflüssigen Weiterungen führen, ebenfalls nicht gänzlich zu vernachlässigen sein dürfte: Ist der Erfolg nämlich ersteinmal herbeigeführt, mögen die ursprünglichen Nöte der Mandantschaft in anderem Licht erscheinen respektive in Vergessenheit geraten. Ob das Anmahnen der Ratenzahlung, das Anhörenmüssen von Vertröstungen sowie das Androhen bzw. Realisieren gerichtlicher Geltendmachung und das Tragen des Insolvenzrisikos wirklich lohnenswert erscheinen, sollte im Vorfeld bedacht werden.
37
Das Gesetz bestimmt den Begriff des Erfolgshonorars in § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO. Danach sind Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages erhält (quota litis), unzulässig, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Das heißt: Die anwaltlichen Dienste müssen unterm Strich zu demjenigen Ergebnis (Freispruch, Einstellung, Strafaussetzung zur Bewährung, Vermeidung einer Hauptverhandlung)[22] geführt haben, von dem die Vergütung bedingt wird.
38
Im Einzelnen sind nachfolgende Voraussetzungen zu erfüllen: Es muss sich um eine Vereinbarung für den Einzelfall handeln, was vor allem ein generell dahingehendes Geschäftsmodell, also betreffend bestimmte Mandate oder Mandanten, als unzulässig erklärt. Des Weiteren ist ein Erfolgshonorar nur dann gestattet, wenn andernfalls der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung des Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Damit dürften – nach hiesigem Bewerten – die Fälle notwendiger Verteidigung (§ 140 StPO) ausscheiden. Denn hier wird gerade niemand von der Rechtsverfolgung abgehalten. Ebenfalls ist die notwendige Verteidigung nicht in § 4a Abs. 1 Satz 3 RVG aufgeführt. Dass sich die Justiz im Streitfall davon überzeugen lassen wird, der Pflichtverteidiger habe zur Rechtsverfolgung nicht ausgereicht und deshalb habe auf der Basis eines Erfolgshonorars ein Wahlverteidiger eingeschaltet werden müssen, wird hier aktuell bezweifelt. Ebenso sollte man sich – m. E. – vor Übertreibungen mit Blick auf die dem Mandanten denktheoretisch drohenden Rechtsfolgen hüten. Wie noch im Rahmen der Belehrungspflicht über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung zu zeigen sein wird, ist die Justiz nicht zögerlich mit der Annahme einer Betrugsstrafbarkeit (bspw. durch Unterlassen).[23] Zu betrachten ist jedenfalls der individuelle Mandant.[24] Und nicht etwa ein gedachter Durchschnittsmandant. Schließlich sind nicht allein die grundsätzlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten zu berücksichtigen, sondern auch die individuelle Bewertung der finanziellen Risiken der Rechtsverfolgung.[25] Ungeachtet des Umstandes, dass der Rechtsanwalt ohnehin die wirtschaftliche Situation des Mandanten zumindest in groben Zügen erfragen muss (§ 16 BORA), gilt das hier desto mehr: Eine bloßes subjektives Empfinden des Rechtssuchenden bzw. seine Erklärung, er wolle sein Recht nur dann verfolgen, wenn der Anwalt sich an den Kosten beteilige, genügt nämlich nicht.[26]
Hinweis
Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind in der Erfolgshonorarvereinbarung explizit aufzuführen!
39
Nach § 4a Abs. 1 Satz 2 RVG darf in einem gerichtlichen Verfahren für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Die Höhe dieses Zuschlags steht im Ermessen des Rechtsanwalts, richtet sich insbesondere nach den Erfolgschancen in der Sache und dürfte im Durchschnittsfall einer Erfolgschance von 50 % (also Obsiegen in jedem zweiten Fall) mit 100 % als angemessen anzusetzen sein.[27]
Hinweis
Neben dem eigentlichen Erfolg in der Hauptsache (z.B. Freispruch) sollte ebenfalls die Kostenerstattung (z.B. § 153 StPO mit Kostenerstattung) aufgenommen werden, damit anschließend die Kostenerstattung nicht unterhalb der gesetzlichen Gebühren liegt.
40
Im Fall der Vereinbarung eines Erfolgshonorars müssen (neben den Formvorschriften des § 3a Abs. 1 RVG) weitere Formvorschriften beachtet werden: Die Vereinbarung muss gem. § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG die voraussichtliche gesetzliche Vergütung enthalten (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat. Unterlässt er das, kann eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges begangen durch Unterlassen in Betracht kommen)[28] und ggf. die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen. Zu Beginn des Mandats, wenn die Vergütungsvereinbarung zustande kommt, wird es häufig unmöglich sein, die genaue gesetzliche Vergütung zu prognostizieren. Hier kann sich der Rechtsanwalt nur dadurch helfen, dass er auf die gesetzlichen Gebühren in bestimmten realistisch zu erwartenden Fallkonstellationen (Modell- oder Musterberechnung)[29] hinweist. Denn entwickelt sich das Mandat anders als erwartet, darf das dem Rechtsanwalt nicht zum Nachteil gereichen.
Ferner muss die Vereinbarung zwingend die Angabe enthalten, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingung verdient sein soll. Die Vergütungshöhe lässt sich etwa durch ein bestimmtes Mehrfaches der gesetzlichen Gebühren oder durch eine Pauschale konkretisieren. Bei der Frage der Bedingung, die die Vergütung auslöst, ist es angezeigt, den Erfolgsfall möglichst genau zu beschreiben, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, dazu gehören auch Klarstellungen möglicher Zweifelsfälle, wie etwa das Erreichen eines Teilerfolgs oder der Fall, dass nach vorzeitiger Mandatsbeendigung der Erfolg dennoch eintritt.
Endlich bedarf es der Angabe der wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, § 4a Abs. 3 Satz 1 RVG, sowie des Hinweises, dass die Vereinbarung selbstverständlich keine Auswirkungen auf die seitens des Auftraggebers ggf. zu zahlenden Gerichts- oder Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.
41
Werden die Formvorschriften des § 4a Abs. 1 und 2 RVG nicht eingehalten, bleibt der Anwaltsvertrag davon unberührt, und der Verteidiger kann gem. § 4b RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern.[30] Nach Treu und Glauben wird ihm die gesetzliche Vergütung aber zu versagen sein, wenn er bei dem Auftraggeber den Eindruck erweckte, eine Vergütung nur bei Erfolgseintritt bezahlen zu müssen.[31] Ein Verstoß gegen die Hinweispflichten des § 4a Abs. 3 RVG kann Schadenersatzansprüche auslösen.
42
Muster 2 Erfolgshonorarvereinbarung
| Erfolgshonorarvereinbarung |
| zwischen |
| Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
| im Folgenden: Auftraggeber, |
| und |
| Rechtsanwalt … |
| im Folgenden: Rechtsanwalt. |
| I.) Mandatierung Der Auftraggeber bevollmächtigte am … den Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren (Az.) vor der Staatsanwaltschaft in … wegen des Verdachts des … II.) Annahmen Auftraggeber und Rechtsanwalt sind einander einig, dass 1. der Vorwurf des …, die aktuelle Sach- und Rechtslage, jedenfalls in Kombination mit der Unbestraftheit des Auftraggebers, nicht die Voraussetzungen des § 140 StPO erfüllen, ein Fall der notwendigen Verteidigung mithin nicht gegeben ist. 2. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers sich wie Folgt darstellen: (Einkommen/Belastungen/Fixkosten/Unterhaltsverpflichtungen pp.) Über sonstiges Vermögen zu seiner freien Verfügung verfügt der Auftrageber nicht. Eine Rechtsschutzversicherung besteht ebenfalls nicht. Die Beauftragung eines Wahlverteidigers kommt alsdann nur in Betracht, wenn das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet wird, da nur so ein ihm irreparabel erscheinender Verlust an Ansehen und Reputation in der Kleinstadt … bei öffentlichem Bekanntwerden der Vorwürfe vermieden werden kann. Der Auftraggeber bekleidet nämlich das öffentliche Ehrenamt des … und ist zudem aktuell mit seiner Selbständigkeit als … in Existenzgründung befindlich. Insofern stellen eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens (mit oder ohne Auflagen und Weisungen) bzw. eine Beendigung der Verfolgung (mit oder ohne Auflagen und Weisungen) oder ein Strafbefehl einen Erfolg im Sinne dieser Erfolgshonorarvereinbarung dar. 3. die Entwicklung des Ermittlungsverfahrens gegenwärtig nicht sicher antizipiert werden kann, weil (…). Insofern ist auch die Gewährung von Akteneinsicht in das Parallelverfahren zum Aktenzeichen … gegen Herrn … abzuwarten. (…) III.) Es wird vereinbart, dass der Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Vergütung eines Wahlverteidigers nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Vergütung nur dann erhält, wenn das Ermittlungsverfahren mit einem Erfolg im oben unter Ziffer II.) 2. beschriebenen Sinne, also ohne öffentliche Hauptverhandlung, beendet werden kann. Für den Fall dieses Erfolgseintritts erhält der Verteidiger eine Pauschalvergütung für das Ermittlungsverfahren in Höhe von netto 3.000,00 € (in Worten: dreitausend Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. IV.) Hinweise 1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Staatskasse im Fall einer Kostenerstattung nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen erstattet. Das hier vereinbarte Erfolgshonorar wird nicht erstattet werden. 2. Der Auftraggeber wird ferner darauf hingeweisen, dass diese Vereinbarung seine Verpflichtung zur Leistung von Gerichts- sowie Verwaltungskosten unberührt lässt und auch keinen Einfluss auf die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat. 3. Der Auftraggeber wird endlich darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts ohne diese Erfolgshonorarvereinbarung sich anhand Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG bemisst. Danach können in einem Ermittlungsverfahren die Gebührentatbestände der Nrn. 4100, 4102, 4104, 4141 VV entstehen. Diese Gebühren sehen einen Rahmen wie Folgt vor: Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV: 40,00 bis 360,00 € Terminsgebühr gem. Nr. 4102 VV: 40,00 bis 450,00 € Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV: 40,00 bis 290,00 € Verfahrensgebühr gem. Nr. 4141 VV: 40,00 bis 290,00 € Innerhalb dieser Rahmen würde die richtige Gebühr, angesichts der unter Ziffer II.) 2. genannten Umstände sicher jeweils mindestens die Mittelgebühr, gefunden werden. Danach entstünden dem Rechtsanwalt ohne diese Erfolgshonorarvereinbarung Gebühren in Höhe von zirka 775,00 € netto zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen (Kopierkosten, Reisekosten, Abwesenheitsgelder, Pauschale für Post- und Telekommunikation pp.). V.) Auslagen Alle Auslagen, wie Umsatzsteuer, Reisekosten, Tagesgelder, Abwesenheitsgelder, Pauschale für Post- und Telekommunikation sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden gesondert abgerechnet. Die Höhe richtet sich nach dem RVG. VI.) Vertragsdauer Dieser Vertrag kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt gekündigt werden. Betreffend die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die Bestimmungen der §§ 626 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Fall vorzeitiger Beendigung des Vertrages sind diejenigen Gebührentatbestände gem. dem RVG zu vergüten, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind. |
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › A. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung › III. Vertragsrechtliche Grenzen
III. Vertragsrechtliche Grenzen
1. Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) respektive Anfechtbarkeit (§ 123 BGB) und Schadenersatz (§ 311 BGB)
43
Wie jeder Vertrag ist auch die Vergütungsvereinbarung an den zivilrechtlich zwingenden Bestimmungen zu messen. So kann sie unter bestimmten Umständen gem. § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Dies ist jedoch nicht mit der Angemessenheitsprüfung i.S.d. § 3a Abs. 2 RVG[32] gleichzusetzen: Während letztere auf den Zeitpunkt der Mandatsbeendigung abstellt, kommt es bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.[33]
44
Zur Sittenwidrigkeit einer Vergütungsvereinbarung können sowohl besondere Umstände bei ihrem Zustandekommen führen als auch ihr Inhalt. Eine Vereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn der Verteidiger bei Abschluss eine besondere Zwangslage des Auftraggebers ausnutzte. Grundsätzlich wird eine Mandatsniederlegung zur Unzeit als problematisch angesehen, dies vor allem im Zusammenhang mit einer Haftsituation des Mandanten; zur Annahme einer Zwangslage bei Abschluss kann weiterhin die unmittelbar bevorstehende Hauptverhandlung[34]. oder gar das Plädoyer[35] führen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist ein Vertragschluss in einer solchen Situation aber nicht, der Verteidiger muss sich nur übermäßigem Druck enthalten. Dabei können bspw. unrichtige Angaben über die Höhe der gesetzlichen Gebühren[36] oder die anwaltliche Drohung, eine Mandatsniederlegung werde vom Gericht zu Lasten des Mandanten gewertet werden,[37] in einer Gesamtbetrachtung zur Annahme von Sittenwidrigkeit führen.
Gleichwohl sind die Hürden zur Annahme von Sittenwidrigkeit hoch: Der Gesamtcharakter muss das Geschäft im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung als sittenwidrig erscheinen lassen. Im Regelfall wird das eher zu verneinen sein. Näher liegt vielmehr eine Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung oder Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) mit der weiteren Folge eines Schadenersatzanspruchs aus § 311 Abs. 2 BGB aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Befreiung von der eingangenen Verbindlichkeit. Der Schaden des Mandanten läge also im Abschluss der abgepressten Vergütungsvereinbarung.[38] Es ist darauf zu achten, dass der Mandant ausreichend Zeit hat, einen anderen Anwalt zu konsultieren.[39]
45
Auch ein besonders krasses Missverhältnis zwischen dem Wert der anwaltlichen Dienstleistung und der vereinbarten Vergütung kann zur Sittenwidrigkeit führen, wenn der Rechtsanwalt dabei die Unterlegenheit oder Unerfahrenheit des Mandanten bzw. dessen Zwangslage bewusst ausnutzte. Das subjektive Moment wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das besondere Missverhältnis indiziert,[40] ferner lehnt der BGH die Feststellung des Missverhältnisses an die Angemessenheitsprüfung des § 3a Abs. 2 RVG an.[41] Ist der Mandant jedoch geschäftsgewandt oder bereits anwaltlich vertreten, so kann nicht unmittelbar ein Ausnutzen durch den Verteidiger vermutet werden.[42]
46
Die Sittenwidrigkeitsprüfung unterscheidet sich ebenfalls in der Rechtsfolge von der der Unangemessenheit nach § 3a Abs. 2 RVG: Eine Herabsetzung der Vergütung auf einen noch angemessenen Betrag kommt nicht in Betracht. Vielmehr hat die Feststellung der Sittenwidrigkeit die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung zur Folge. Ergebnis ist, dass der Verteidiger einen Anspruch nur noch auf die gesetzliche Vergütung hat. Der Anwaltsvertrag selbst besteht fort.
2. Verstöße gegen §§ 305-310 BGB – AGB-Kontrolle
47
Als zivilrechtlicher Vertrag ist die Vergütungsvereinbarung, soweit vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 305 Abs. 1 BGB), auch hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. §§ 305-310 BGB zu überprüfen.
48
Dabei ist zwischen Verbraucher- und Unternehmerverträgen zu unterscheiden: Um einen Verbrauchervertrag handelt es sich nach § 13 BGB, wenn der Anwaltsvertrag zu einem Zweck abgeschlossen wird, der weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Mandanten zugerechnet werden kann. In diesem Fall finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen bereits bei der einmaligen Verwendung vorformulierter Vertragesbedingungen Anwendung, sofern der Mandant auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Handelt es sich jedoch um einen Unternehmervertrag, gelten die AGB-Regungen nur für die Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und dem Mandanten bei Vertragsschluss gestellt wurden. Darüber hinaus finden §§ 308 und 309 BGB nur Anwendung, wenn zugleich ein Verstoß gegen § 307 BGB anzunehmen ist.
49
Um überraschende Klauseln i.S.d. § 305c BGB zu vermeiden, sind die Bedingungen so zu formulieren, dass der Vertragspartner die Folgen jeder Klausel ohne besondere Anstrengungen versteht. Die einzelne Klausel muss dabei nicht transparenter formuliert werden als die zugrunde liegende gesetzliche Regelung des RVG. So ist eine Klausel zulässig, die bestimmt, dass entgegen Nr. 4102 VV eine einzige Terminsgebühr nicht für bis zu drei, sondern nur für bis zu zwei Termine im vorbereitenden Verfahren gilt.[43] In der Vereinbarung enthaltene Lücken gehen im Zweifel zu Lasten des Rechtsanwalts. Fehlt es etwa an einer Regelung über Auslagen können diese nicht verlangt werden![44]
Hinweis
Sollen Auslagen und Umsatzsteuer zusätzlich abgerechnet werden, was wohl überwiegend beabsichtigt sein dürfte, ist dies ausdrücklich in der Vergütungsvereinbarung festzulegen, und zwar selbst dann, wenn sich der Verteidiger auf die gesetzlichen Auslagentatbestände der Nrn. 7000 ff. VV beschränken möchte.[45]
50
Ist eine Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, insoweit nicht zu vereinbaren, als der Mandant dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird, so ist sie unwirksam. Bei einer Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist das nicht der Fall, solange die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht so unangemessen hoch ist, dass eine Herabsetzung nach § 3a Abs. 2 RVG in Betracht kommt.
Hinweis
Bei der Stundensatzvereinbarung ist auf den Abrechnungsmodus zu achten: So entschied bspw. das OLG Düsseldorf, eine (formularmäßige) Zeittaktklausel (volle Abrechnung eines eventuell gerade erst begonnen Zeittaktes) von 15 Minuten verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB,[46] weil die Klausel strukturell zu Lasten des Mandanten in erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte entfalte. Der BGH wies die dagegen gerichtete Nichtzulassungbeschwerde als unzulässig ab: Ein 15-Minuten-Intervall könne missbräuchlich sein, ob ein Verstoß gegen § 242 BGB vorliege, sei aber eine Frage des Einzelfalles.[47] Das OLG Karlsruhe stellte klar, ein Viertelstundentakt sei jedenfalls nicht als im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB üblich anzusehen und müsse daher ausdrücklich vereinbart werden (offen blieb, ob das – mit Blick auf § 307 BGB – formularmäßig geschehen kann).[48] Ganz auf der sicheren Seite ist man jedenfalls mit einer minutengenauen Abrechnung.[49]
51
Zu achten ist bei der Stundensatzvereinbarung als AGB-Klausel weiterhin auf den Nachweis der anwaltlichen Tätigkeit. Die Beweislast für den Umfang der Tätigkeit kann nicht dem Mandanten auferlegt werden. Darin läge ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12a BGB. Gültig ist hingegen eine Regelung, wonach die abgerechneten Stunden als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht innerhalb einer genannten Frist widerspricht.[50]
52
Fingiert werden kann außerdem das Einverständnis des Mandanten mit einer Vergütungserhöhung, wenn der Rechtsanwalt eine ausreichende Erklärungsfrist einräumt und auf die Bedeutung des Schweigens besonders hinweist.[51]
53
Zwingend zu beachten ist, dass im Falle der vorzeitigen Mandatskündigung eine vollständigen Abbedingung des § 628 BGB dergestalt, dass einem Rechtsanwalt in jedem Fall das vollständige (Pauschal-)Honorar zusteht, gegen § 308 Nr. 7a BGB verstößt.[52]
54
Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen ergeben sich aus § 306 BGB: Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen demnach nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Schließlich ist der Vertrag unwirksam, wenn das Festhalten an ihm selbst unter Berücksichtigung der vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
3. RVG: Vergütungsrechtliche Grenze – § 3a Abs. 2 RVG: Angemessenheit
55
Weiterhin wird die Vergütungsvereinbarung durch § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG eingeschränkt: Eine vereinbarte Vergütung kann im Rahmen eines Rechtsstreits auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist. Eine solche gerichtliche Überprüfung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Rechtsanwalt Zahlungsklage erhebt oder der Auftraggeber auf Rückzahlung des überhöhten Betrages klagt. Nicht immer, sondern nur wenn das Gericht die Vergütung herabsetzen will, ist von Amts wegen ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, § 3a Abs. 2 Satz 2 RVG.
56
Anders als im Falle der Sittenwidrigkeit bleibt die Vergütungsvereinbarung auch nach richterlicher Herabsetzung wirksam, allerdings kann der Rechtsanwalt nur noch den reduzierten Betrag verlangen. Nach Zahlung der höheren Vergütung steht dem Auftraggeber der Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB zu.
a) Frage der Angemessenheit
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Wann eine vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist, ist nur schwer festzustellen. Das Gesetz gibt lediglich vor, dass alle Umstände berücksichtigt werden müssen. Naheliegend ist es, die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG heranzuziehen.[53] Dieser nennt einige Modalitäten, die bei der Bestimmung der konkreten Gebühr aus einer gesetzlichen Rahmengebühr zu berücksichtigen sind.
aa) Bundesgerichtshof
58
Konkreter verhielt sich der BGH zur Angemessenheit einer vereinbarten Strafverteidigervergütung in einer Aufsehen erregenden Entscheidung aus dem Jahr 2005.[54] Bei der Prüfung seien namentlich zu beachten die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber, das Ziel, das der Auftraggeber mit dem Auftrag anstrebte, in welchem Umfang das Ziel durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht wurde, die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
59
Im Grunde ist dieser Ansatz zunächst durchaus nachvollziehbar. Umso verwunderlicher war die Festlegung des BGH auf eine feste Grenze für die Tätigkeit des Strafverteidigers, bei deren Überschreiten regelmäßig davon auszugehen sei, das Honorar sei unangemessen hoch. Vereinbare ein Strafverteidiger eine Vergütung, die mehr als das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühr betrage, spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, sie sei unangemessen hoch. Diese Vermutung könne nur entkräftet werden, wenn der Verteidiger ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlege, die es möglich erscheinen ließen, die Vergütung sei unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte eben doch nicht als unangemessen hoch anzusehen.
bb) Kritik
60
Die Entscheidung stieß in der Literatur zu Recht auf breite Kritik. Die Bezugnahme auf die gesetzliche Vergütung ist bereits deshalb verfehlt, weil die gesetzliche Vergütung des Strafverteidigers kein auskömmliches Einkommen sicherstellen kann: Die gesetzlichen Gebühren beruhen auf der Idee einer Mischkalkulation. Und eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber bezweckt gerade die Loslösung von den gesetzlichen Gebühren.[55]
61
Insbesondere führte die Begrenzung in einer Vielzahl von Fällen zu einer unangemessen niedrigen Vergütung des Verteidigers.[56] Das wird besonders deutlich, bringt der Verteidiger das Verfahren durch seine Arbeit noch vor Anklageerhebung zur Einstellung. Nach Maßgabe des BGH läge der Höchstbetrag dann bei 5.250 € (die Entscheidung erging vor dem 2. KostRMoG). Im Fall einer aufwändigen Tätigkeit zur Erreichung dieses Ziels bliebe dem Rechtsanwalt alsdann nur die vage Hoffnung auf Entkräftung der vom BGH genannten Vermutung (mittels extremer Umstände des Einzelfalles).[57]
62
Vor allem steht eine starre Grenze im Widerspruch zur gesetzlichen Verpflichtung einer Einzelfallprüfung. Der gesetzliche Abwägungsauftrag wird auf diese Weise untergraben.[58] Zumal die Hürde, die der Bundesgerichtshof zur Entkräftung der von ihm vorgesehenen Vermutung aufstellte (ungewöhnliche einzelfallbezogene Umstände), so sehr hoch ist, dass sie der Verteidiger kaum jemals (verlässlich vorhersehbar) wird überwinden können. Das widerspricht dies allen Realitäten des Strafverfahrens.[59]
cc) Weitere Rechtsprechung
63
Die Rechtsprechung reagierte in unterschiedlicher Weise auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Während sich das OLG Frankfurt nah an den BGH anlehnte,[60] hält das OLG Hamm die Grenzziehung insbesondere mangels gesetzlicher Grundlage für bedenklich im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG. Jedenfalls sieht es die Entscheidung als nicht anwendbar auf die Vereinbarung reiner Zeithonorare.[61] In einer weiteren Entscheidung betonte das OLG Hamm noch einmal die gesetzliche Verpflichtung zur Berücksichtigung aller Umstände, was eine allgemein verbindliche Höchstgrenze ausschließe.[62]
64
Der BGH bestätigte alsdann in einer Entscheidung vom 12.2.2009 seine Auffassung über die grundsätzliche Höchstgrenze beim Fünffachen der gesetzlichen Gebühren: Der Rechtsanwalt könne die Vermutung der Unangemessenheit nur durch ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände entkräften.[63]
dd) Bundesverfassungsgericht
65
Auf die Verfassungsbeschwerde desjenigen Strafverteidigers, dessen vereinbarte Vergütung wegen Unangemessenheit gerichtlich herabgesetzt wurde, befasste sich das BVerfG in der Entscheidung vom 15.6.2009 mit der Frage der Angemessenheit der Strafverteidigervergütung.[64] Der Rechtsprechung des BGH wurde eine deutliche Absage erteilt: Verfahrensgegenständlich war eine Stundenhonorarvereinbarung in Höhe von 320 € je Arbeitsstunde, die im Ergebnis natürlich zu einer Vergütung führte, die erheblich über dem Fünffachen der gesetzlichen Höchstgebühren lag.
66
Ausgangspunkt des BVerfG war die grundgesetzlich garantierte freie Berufsausübung: Art. 12 Abs. 1 GG schließe die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen frei auszuhandeln. Das gelte auch für den Beruf des Rechtsanwalts. Der beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lasse regelmäßig auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der vom Staat zu respektieren sei. Ferner stellten eine Vergütungsvereinbarung, die eine adäquate Vergütung sicherstellen solle, sowie die gesetzliche Vergütung, der insbesondere der Grundsatz einer Mischkalkulation zugrunde liege, ganz unterschiedliche Vergütungskonzepte dar. Die Höhe der gesetzlichen Vergütung könne daher schwerlich zum Maßstab der Angemessenheit der vereinbarten Vergütung gemacht werden.
67
Besonders kritisierte das BVerfG, in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle werde nach Überschreiten der Vermutungsgrenze des BGH den Gemeinwohlbelangen pauschal der Vorrang vor der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts eingeräumt. Im Einzelfall sei vielmehr – aufgrund der auf die Hauptverhandlung ausgerichteten Gebührenstruktur – noch nicht einmal gesichert, etwa wenn sich die Verteidigung auf umfangreiche Aktivitäten im Ermittlungsverfahren beschränke, dass der Rechtsanwalt mit dem Fünffachen des gesetzlichen Vergütungssatzes auch nur kostendeckend arbeiten könne. Es sei zu besorgen, der Verteidiger werde bei Überschreiten der Grenze nicht mehr die an sich erforderliche Zeit in das Mandat investieren oder gar aus Vergütungsgründen seine Bemühungen in das Hauptverfahren verlagern.
68
Folglich, so das BVerfG, werde das Vertrauen des Rechtssuchenden selbst bei einer mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen Vergütung dann nicht beeinträchtigt, wenn der Nachweis gelinge, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Leistungen und des Aufwands des Rechtsanwalts sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gleichwohl angemessen ist. Die Möglichkeit, diesen Nachweis zu führen, dürfe dem Anwalt nicht genommen werden.
b) Ergebnis
69
Dem BVerfG ist zuzustimmen: Eine kaum überwindbare Kappungsgrenze beim Mehrfachen der gesetzlichen Gebühren ist verfassungswidrig und weder zum Vorteil des Mandanten noch des Verteidigers. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben müssen bei der Prüfung der Angemessenheit alle maßgeblichen Umstände Berücksichtigung finden. Das schließt nicht aus, dass die Höhe einer vereinbarten Vergütung unangemessen i.S.d. § 3a Abs. 2 RVG sein kann. Wann dies der Fall ist, kann aufgrund der erforderlichen Einzelfallprüfung nicht generell festgelegt werden. Auch die in § 14 RVG beschriebenen Umstände dürften weiterhin heranzuziehen sein.
70
Der BGH reagierte auf die Entscheidung des BVerfG wie Folgt: Es verbleibe bei einer tatsächlichen Vermutung für die Unangemessenheit im Falle der mehr als fünffachen Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühren. Die Entkräftung dieser Vermutung dürfe indes nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht werden. „Als zu berücksichtigende Umstände kommen die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber und das Ziel, das der Auftraggeber mit dem Auftrag angestrebt hat, in Betracht. Außerdem ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang dieses Ziel durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht worden ist, wie weit also das Ergebnis tatsächlich und rechtliche als Erfolg des Rechtsanwalts anzusehen ist. Ferner sind die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers in die Bewertung einzubeziehen.“[65] Das bedeutet, der Rechtsanwalt muss die Angemessenheit begründen; d.h., er sollte – gerade bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorars – viel Sorgfalt auf die Berechnung gem. § 10 RVG verwenden und detailliert ausführen, welcher Aufwand wofür angefallen ist.[66] Denn diese Rechtsprechung bedingt eine Umkehr der Beweislast. Nachdem eben dieser Dokumentationsaufwand mittels des Pauschalhonorars ja vermieden werden sollte, sollte man von vornherein Stundenhonorare vereinbaren.[67]
Soweit einige Kollegen deshalb vorauseilend alle preisbildenden Faktoren des Einzelfalls in einer Art Präambel der Vergütungsvereinbarung aufnehmen, erscheint das überflüssig. Möglicherweise ist vielmehr zu besorgen, der Mandanten könne dadurch erst verbösert werden, sollten sich nachträglich Umstände in anderem Licht darstellen.
71
Nur exemplarisch soll auf einige Entscheidungen hingewiesen werden, in denen die Vergütung als angemessen beurteilt wurde: 1.500 € je Verhandlungstag,[68] 35.000 € in einem Ermittlungsverfahren wegen Betrugs bei einem Aktenumfang von 100 Leitzordnern,[69] 75.000 € für ein erstinstanzliches Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs,[70] Stundenhonorar in Höhe von 200 €, 250 €[71] oder 300 €.[72] Das OLG Celle stellte fest, dass Stundensätze von weniger als 150 € nicht mehr angemessen sein dürften, während ein Stundensatz von bis zu 500 € nicht per se unangemessen sei.[73] Das OLG Frankfurt beanstandete Stundesätze bis 500 € bei einer Großkanzlei und ausreichender Aufklärung des Auftraggebers nicht.[74] Ein weiteres Kriterium stellt die Spezialisierung des Verteidigers auf das Wirtschaftsstrafrecht dar, bspw. sei dann jedenfalls ein Stundensatz von 260 € und von 225 €[75] (bzw. 250 €)[76] für einen angestellten Rechtsanwalt nicht zu beanstanden.
Nachdem die Höhe des Stundenhonorars aber immer im Einzelfall beurteilt, und teilweise zusammen mit anderen Kriterien eine Art Gesamtbetrachtung angestellt werden wird,[77] sollte man sich definitv davor hüten, den Arbeitsaufwand künstlich aufzubauschen. Die Erstellung von Inhaltsverzeichnissen, Übersichtstabellen, Zeitskizzen, graphischer Darstellungen oder inhaltlicher Zusammenfassungen wird bei (sehr) umfangreichen Akten hier aber als voll zulässig erachtet. Im Ergebnis wird der Rechtsanwalt mit der verbleibenden Unsicherheit leben müssen.
Anmerkungen
[1]
Mayer/Kroiß-Teubel RVG, § 3a Rn. 15.
[2]
Burhoff Anm. zu LG Görlitz Urt. v. 1.3.2013 –1 S 51/12, AnwBl. 2013, 939 = StRR 2013, 280, 280; Mayer/Kroiß-Teubel RVG, § 3a Rn. 20.
[3]
Schneider/Wolf-Onderka RVG, § 3a Rn. 35; der Adressat muss jedoch mit einer solchen Übermittlung einverstanden sein, was im Zweifel vom Verteidiger zu beweisen ist.
[4]
OLG Karlsruhe Urt. v. 28.8.2014 – 2 U 2/14, AGS 2015, 9.
[5]
Burhoff Anm. zu BGH Urt. v. 3.11.2011 – IX ZR 47/11, StRR 2012, 117, 118.
[6]
Burhoff-Burhoff RVG, Teil A, Vergütungsvereinbarung, Rn. 2206.
[7]
OLG Karlsruhe Urt. v. 20.1.2015 – 19 U 99/14, AnwBl. 2015, 350.
[8]
BGH Urt. v. 25.4.1996 – X ZR 139/94, NJW 1996, 1964 f.
[9]
Rehberg/Schons/Vogt u.a. RVG, V, Vergütungsvereinbarung 1.1.
[10]
BT-Drucks. 16/8384, S. 12.
[11]
Zum Erfolgshonorar vgl. Rn. 36 ff.
[12]
Burhoff Anm. zu BGH Urt. v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12, AnwBl. 2014, 758 = StRR 2014, 358, 360; Beck-Bever BRAK-Mitteilungen 2015, 116, 118.
[13]
BT-Drucks. 16/8384, S. 16.
[14]
BGH Urt. v. 31.1.1991 – III ZR 150/88, NJW 1991, 3095 ff.
[15]
Rehberg/Schons/Vogt u.a. RVG, V, Vergütungsvereinbarungen, 4; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curcovic/Mathias/Uher-Bischof RVG, § 4b Rn. 5.
[16]
Vgl. Rn. 44 und 120.
[17]
Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curcovic/Mathias/Uher-Bischof RVG, § 4b Rn. 5.
[18]
BGH Urt. v. 8.6.2004 – IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818; BGH Urt. v. 17.10.2002 – III ZR 58/02, NJW 2002, 3772; OLG Koblenz MDR 2004, 55.
[19]
Einen Überblick über die Historie gibt: Burhoff-Burhoff RVG, Teil A, Erfolgshonorar, Rn. 737 f.; betreffend Vergütungsvereinbarungen in BerHG-Sachen bzw. pro bono-Tätigkeiten vgl. Rn. 1138.
[20]
Gründe für eine verhaltene Nutzung des Erfolgshonorars durch die Anwaltschaft: Kilian AnwBl. 2014, 815 ff.
[21]
Burhoff-Burhoff RVG, Teil A, Erfolgshonorar, Rn. 759.
[22]
Mayer/Kroiß-Teubel RVG, § 4a Rn. 19.
[23]
BGH Urt. v. 25.9.2014 – 4 StR 586/13, NJW 2014, 3669 ff. m. Anm. Johnigk; Römermann/von der Meden AnwBl. 2014, 1000 ff.
[24]
BT-Drucks. 16/8384, S. 10.
[25]
BT-Drucks. 16/8384, S. 14.
[26]
Mayer/Kroiß-Teubel RVG, § 4a Rn. 29.
[27]
Gerold/Schmidt-Mayer RVG, § 4a Rn. 13; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curcovic/Mathias/Uher-Bischof RVG, § 4a Rn. 14.
[28]
BGH Urt. v. 25.9.2014 – 4 StR 586/13, NJW 2014, 3669 ff. m. Anm. Johnigk; Römermann/von der Meden AnwBl. 2014, 1000 ff.
[29]
Burhoff- Burhoff RVG, Teil A, Erfolgshonorar, Rn. 751.
[30]
Burhoff Anm. zu BGH Urt. v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12, StRR 2014, 358, 359.
[31]
OLG Düsseldorf RVGreport 2012, 255.
[32]
Vgl. Rn. 55 ff.
[33]
BGH Urt. v. 27.1.2005 – IX ZR 273/03, NJW 2005, 2142 f.
[34]
BGHZ 184, 209, 210 = Urt. v. 4.4.2010 – IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364 ff.; mangels Überrumpelungseffekt verneinend, wenn dem Mandanten zuvor ein Entwurf per E-Mail übersandt wurde: Burhoff Anm. zu OLG Saarbrücken Urt. v. 31.8.2011 – 1 U 505/10-151, StRR 2012, 39, 40.
[35]
AG Butzbach JurBüro 1986, 1033.
[36]
Schneider Rn. 1764; vgl. auch Rn. 118 ff.
[37]
LG Karlsruhe MDR 1991, 548.
[38]
Burhoff Anm. zu BGH Urt. v. 7.2.2013 – IX ZR 138/11, StRR 2013, 278, 279.
[39]
Vgl. Rn. 120.
[40]
BGH AGS 2000, 191.
[41]
BGH NJW 2005, 2142, 2144.
[42]
BGH NJW 2005, 2142.
[43]
Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler-Teubel § 1 Rn. 390.
[44]
Schneider Rn. 684 ff.
[45]
Vgl. Rn. 102 ff.
[46]
BGH Urt. v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10, StV 2011, 234, 235; OLG Düsseldorf AGS 2006, 530, 534; OLG Düsseldorf Urt. v. 18.2.2010, I – 24 U 183/05, StV 2010, 261; Burhoff Anm. zu OLG Düsseldorf Urt. v. 7.6.2011 – I-24 U 183/05, StRR 2012, 156, 157; a.A. OLG Schleswig Urt. v. 19.2.2009 – 11 U 151/07, AnwBl. 2009, 554.
[47]
BGH Beschl. v. 5.3.2009 – IX ZR 144/06, AnwBl. 2009, 554.
[48]
OLG Karlsruhe Urt. v. 28.8.2014 – 2 U 2/14, AGS 2015, 9.
[49]
Vgl. Rn. 83 ff.
[50]
Schneider Rn. 736; kritisch: Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler-Teubel § 1 Rn. 406.
[51]
Schneider Rn. 734; Gerold/Schmidt-Mayer RVG, § 3a Rn. 66; Mayer/Kroiß-Teubel RVG, § 3a Rn. 109.
[52]
OLG Köln AGS 2013, 268.
[53]
Vgl. Rn. 381 ff.
[54]
BGH Urt. v. 27.1.2005 – IX ZR 273/02, StV 2005, 621.
[55]
Klemke/Elbs Rn. 277; Römermann MDR 2004, 421, 422; Tsambikakis StraFo 2005, 446, 447.
[56]
Vgl. Beispielrechnungen: Lutje NJW 2005, 2490 ff.
[57]
Henke AnwBl. 2005, 585.
[58]
Beulke/Müller-Müller S. 161, 164.
[59]
Tsambikakis StraFo 2005, 446, 448.
[60]
OLG Frankfurt Urt. v. 22.12.2005 – 16 U 63/05, StraFo 2006, 127 ff..
[61]
OLG Hamm Urt. v. 5.12.2006 – 28 U 31/05, StV 2007, 474 ff.
[62]
OLG Hamm Urt. v. 13.3.2008 – 28 U 71/07, AnwBl. 2008, 546.
[63]
BGH Urt. v. 12.2.2009 – IX ZR 73/08, StRR 2009, 236 m. Anm. Hansens; BGH Urt. v. 19.5.2009, IX ZR 174/06.
[64]
BVerfG Beschl. v. 15.6.2009, 1 BvR 1342/07, AnwBl. 2009, 650 = StV 2010, 89 ff. = StRR 2009, 318 m. Anm. Hansens; BRAK-Mitt. 2009, 175 m. Anm. Schons.
[65]
BGH Urt. v. 4.2.2010, IX ZR 18/09, NJW 2010, 236 = StV 2011, 234 f.
[66]
Burhoff-Burhoff RVG, Teil A, Vergütungsvereinbarung, Rn. 2222.
[67]
Burhoff-Burhoff RVG, Teil A, Vergütungsvereinbarung, Rn. 2223.
[68]
LG Karlsruhe AnwBl. 1982, 262.
[69]
OLG München Urt. v. 15.7.2004 – 6 U 3864/03, NJW-RR 2004, 1573 ff.
[70]
OLG Köln Urt. v. 21.2.2001, 17 U 17/00; unangemessen jedoch nach OLG Düsseldorf OLGR 1996, 211: 14.500 € für eine durchschnittliche BtM.-Sache.
[71]
OLG Koblenz Beschl. v. 26.4.2010 – 5 U 1409/09, StV 2011, 237, 237.
[72]
LG Köln AGS 99, 179; AG Köln zfs 2006, 227; AG Hamburg AGS 2000, 81; nach OLG Düsseldorf Urt. v. 18.2.2010, I – 24 U 183/05, jedoch nicht mehr als 180 € für eine durchschnittliche Wirtsschaftsstrafsache (wenig überzeugend).
[73]
OLG Celle Urt. v. 18.11.2009, 3 U 115/09, AGS 2010, 5, 6; Mayer/Kroiß-Teubel RVG, § 3a Rn. 163.
[74]
OLG Frankfurt Urt. v. 12.1.2011 – 4 U 3/08, AnwBl. 2011, 300 ff.
[75]
OLG München Urt. v. 30.6.2010 – 7 U 1879/10, StRR 2010, 323.
[76]
OLG Koblenz Beschl. v. 26.4.2010 – 5 U 1409/09, StV 2011, 237 f.
[77]
Nach OLG Düsseldorf Urt. v. 18.2.2010, I – 24 U 183/05, ist die Angemessenheit eines Zeithonorars danach zu beurteilen, ob im konkreten Fall die Honorarform, der Stundensatz und die Bearbeitungszeit angemessen sind und in welchem Verhältnis das abgerechnete Honorar zur gesetzlichen Vergütung steht.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › B. Instrumente der Vergütung
B. Instrumente der Vergütung
72
Die grundlegende Entscheidung bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ist über die Bemessung der Vergütung zu treffen. Hier stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung, die sich (bei Mandanten wie Kollegen) unterschiedlicher Beliebtheit erfreuen. So ist es möglich, sich bei der Bemessung an die gesetzliche Vergütung anzulehnen oder sich vollständig von ihr zu lösen. Es kann sowohl ein Zeit- als auch ein Pauschalhonorar gewählt werden, gegebenenfalls eine Kombination aus beidem (Stundensatz, aber Pauschale pro Hauptverhandlungstag). Schließlich kann die Festlegung in die Hand eines Vertragsteils oder eines Dritten gelegt werden. Als ungewöhnlich ist sicherlich die Vereinbarung von Sachleistungen zu bezeichnen,[1] letztlich wird, Fragen der Eigentümerstellung, Nachtatdelinquenz sowie Gewährleistung hier ausgeklammert, jedenfalls die wertmäßige und steuerliche Bemessung der Einnahme nie weiterungsfrei erfolgen.
73
Jedes Instrument bietet dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber Vor- und Nachteile. Während mancher Verteidiger grundsätzlich eine bestimmte Vereinbarungsart anwendet, kann es ebenfalls sinnvoll sein, das im Einzelfall angemessene Instrumentarium auszuwählen.
Hinweis
Mancher Mandant mag es als besonders Vertrauen bildend erleben, stellt ihm sein (potentieller) Verteidiger mehrere wirtschaftlich tragbare Optionen zur Entscheidung vor. Nicht selten hingegen will jedenfalls ein Teil der Klientel im Vorhinein ganz konkret wissen, welchen Fixbetrag die Verteidigung denn insgesamt kostet. Sollte man diesem Ansinnen spontan nachgeben, muss man – nach hiesigem Bewerten – dringend aufpassen, nicht zu billig zu sein; das heißt, der Verteidiger sollte schon mit einer zumindest grob umrissenen Honorarvorstellung in jede Besprechung gehen.[2] Selbst wirklich berechtigte Nachverhandlungen werden sich regelmäßig als sehr schwierig gestalten. Sich erst nach Abschluss der Angelegenheit über die undankbare Mandantschaft zu ärgern, dürfte jedenfalls müßig sein.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › B. Instrumente der Vergütung › I. Angelehnt an gesetzliche Vergütung
I. Angelehnt an gesetzliche Vergütung
1. Abrechnungsmodus
74
Eine Variante der Vergütungsvereinbarung lehnt sich an die gesetzliche Vergütung an, also an das RVG. Es können bestimmte Gebührentatbestände auf einen Betrag hin festgelegt werden oder die Rahmengebühren, etwa durch Erhöhung der Höchstgebühr, abgeändert werden. Ferner kann eine Einigung auf ein Mehrfaches der Mittel- oder Höchstgebühr erfolgen. Schließlich können einzelne RVG-Bestimmungen variiert werden, wie bspw. die Zusammenfassung mehrerer Termine bei Nr. 4102 VV.
75
Muster 3 Vergütungsvereinbarung angelehnt an die gesetzliche Vergütung
| Vergütungsvereinbarung |
| zwischen |
| Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
| im Folgenden: Auftraggeber, |
| und |
| Rechtsanwalt …, |
| im Folgenden Rechtsanwalt, |
| 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit diesem Ermittlungsverfahren stehende strafrechtliche Beratung eine Vergütung in Höhe des Dreifachen der entstandenen gesetzlichen Höchstgebühren nach dem RVG zu bezahlen. 3. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise) |
2. Vor- und Nachteile
76
Eine solche Vereinbarung mag zwar theoretisch zu einer klaren Berechenbarkeit der Vergütung führen, wird aber nicht unbedingt eine erhöhte Transparenz zur Folge haben, da in aller Regel dem Mandanten das gesetzliche Vergütungssystem, das der Vereinbarung zugrunde liegt, nicht bekannt ist. Ohne entsprechende Erläuterung kann der Mandant die zu erwartenden Kosten kaum abschätzen. Möglich ist es natürlich, dem Mandanten einen Auszug des VV zum RVG auszuhändigen. Gleichwohl erscheint dieses Vergütungsinstrumentarium, das Eventualitäten bzw. Eskalationen im Mandat ausblendet, über kleinere Routinemandate hinaus wenig geeignet.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › B. Instrumente der Vergütung › II. Zeithonorar
II. Zeithonorar
1. Abrechnungsmodus
77
Losgelöst von den gesetzlichen Gebührentatbeständen kann der Verteidiger mit seinem Auftraggeber für eine bestimmte Zeiteinheit seiner anwaltlichen und nichtanwaltlichen Tätigkeit einen Pauschalbetrag vereinbaren. Dabei können ganz unterschiedliche Zeiteinheiten zugrunde gelegt werden: Am Gebräuchlichsten ist sicherlich die Stundensatzvereinbarung; das heißt, für jede Stunde anwaltliche Tätigkeit in der Sache erhält der Verteidiger das vereinbarte Honorar. Nichtanwaltliche Tätigkeiten (z.B. Reise- und Wartezeiten) werden üblicherweise zu einem niedrigeren Satz vergütet. Denkbar ist weiterhin ein Tages-, Wochen- oder Monatshonorar. Nach hiesigem Bewerten lässt sich ein monatliches Fixum (bspw. 10.000 € monatlich in einer Umfangssache) vor allem mit freigiebigen Dritten, die im Übrigen nicht näher involviert werden wollen, vereinbaren.
78
Muster 4 Stundensatzvereinbarung
| Vergütungsvereinbarung |
| zwischen |
| Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
| im Folgenden: Auftraggeber, |
| und |
| Rechtsanwalt …, |
| im Folgenden: Rechtsanwalt, |
| 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit diesem Ermittlungsverfahren stehende strafrechtliche Beratung ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise) |
79
Zur Höhe der Vergütung wurden bereits Ausführungen gemacht.[3] Eine weitere Differenzierung, etwa nach der nach Arbeitszeit (z.B. Werk- oder Sonntag) oder der Person des Tätigen (z.B. Sozius oder angestellter Rechtsanwalt) ist durchaus möglich. Ohne Regelung schuldet der Anwalt die Dienstleistung nämlich persönlich respektive es ist nicht selbstverständlich, dass für bspw. Referendare ebenfalls Stundenhonorar bezahlt werden muss.[4]
2. Vor- und Nachteile
80
Das Zeithonorar ist für den Verteidiger besonders geeignet, wenn er bei Mandatsbegründung noch nicht absehen kann, welcher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Bei Zugrundelegung eines vernünftigen Satzes ist in jedem Fall eine angemessene Vergütung sichergestellt. Für den Mandanten ist dieser Vergütungsmodus leicht verständlich, birgt jedoch das vermeintliche Problem der völligen Ungewissheit über die auf ihn zukommenden Kosten. Überdies stellt sich für den Mandanten bei jedem Tätigwerden des Rechtsanwalts die Frage der Notwendigkeit. Vertrauen gegenüber einer guten und effizienten Arbeit des Rechtsanwalts ist hier unabdingbar.
Hinweis
Empfehlenswert ist es also, ein hohes Maß an Transparenz zu gewährleisten, etwa durch zeitnahe Abrechnungen, Übersendung von Schriftsätzen etc. sowie der Erläuterung der verschiedenen Verteidigungsschritte.
Hinweis
Vor allem kann dem Mandanten bei diesem Vergütungsmodell aufgezeigt werden, dass die anfallende Vergütung nicht zuletzt von seinem eigenen Verhalten abhängig ist: Eine ausschweifende, wiederholte und inhaltlich nicht zielführende Inanspruchnahme des Verteidigers, bspw. durch Angehörige, wird so vermieden oder eingeschränkt. Durch eigene Vorarbeiten, bspw. eine detaillierte Darstellung von Abläufen oder der beruflichen Tätigkeit (z.B. eines Arztes, dem Abrechnungsbetrug vorgeworfen wird), kann der Mandant selbst kostenmindernd tätig werden. Ein Stundenhonorar entfaltet damit nicht selten eine disziplinierende Wirkung. Endlich wird man als Verteidiger bei Erstellung der Schlussrechnung nicht selten überrascht sein, wie viele Stunden Lebenszeit man einer Sache widmete.
81
Dem Vorteil des Rechtsanwalts für eine aufwändige Mandatstätigkeit kostenmäßig voll abgesichert zu sein, steht der Nachteil gegenüber, im Fall einer unerwartet schnellen und effizienten Bearbeitung bestraft zu werden. Dem kann selbstverständlich durch eine Kombination von Zeit- und Pauschalhonorar oder den Passus, es seien mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet,[5] entgegen gewirkt werden.
82
Schließlich ist zu beachten, dass die Vereinbarung eines Zeithonorars gegenüber dem reinen Pauschalhonorar einen nicht unerheblichen Aufwand für die Abrechnung bedeutet. Durch zeitnahe und akribische Dokumentation sowie geeignete Erfassungssysteme (etwa die marktüblichen Anwaltsprogramme) kann der Aufwand tatsächlich überschaubar gehalten werden.
Hinweis
Der Abrechnungsmodus führt zu einer transparenten Arbeitweise und Ordnung, insbesondere die Aktenführung betreffend, um dem Auftraggeber die aufgewandte Arbeitszeit berechnen zu können. Er diszipliniert mithin auch den Verteidiger. Letztlich ist die exakte Erfassung anwaltlicher Arbeitszeit Standard der großen Kanzleien sowie anderer Länder.[6]
3. Art der Abrechnung
a) Abrechnungsintervall
83
Im Rahmen einer Stundensatzvereinbarung sollte unter anderem ein Abrechnungstakt festgelegt werden. Er kann auf die Minute festgesetzt werden. Einerseits erscheint das insofern gerecht, als der Auftraggeber wirklich nur die tatsächliche Arbeitszeit des Verteidigers vergütet. Andererseits bleibt unberücksichtigt, dass der Rechtsanwalt nach jeder kurzzeitigen Unterbrechung, bspw. einem Telefonat, neue Konzentration sammeln muss (Anlauf- und Nachbereitungsphase).[7]
84
Die früher übliche Abrechnungseinheit war der Viertelstundentakt, der jedoch im Rahmen einer eher am Einzelfall ausgerichteten Prüfung des OLG Düsseldorf anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (jetzt § 307 BGB) wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten – mit Blick auf sich kumulierende Rundungseffekte zu Gunsten des Anwalts – abgelehnt wurde.[8] Die Erschwernis durch das Herausreißen aus dem Arbeitsrhythmus könne durch den Stundensatz kompensiert werden. Zwar nahm der BGH die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, verhielt sich aber zu deren Unbegründetheit: Ob eine Vergütungsvereinbarung gegen § 242 BGB verstoße, sei eine Frage des Einzelfalles, die der grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sei. Das Berufungsgericht habe jedoch in tatrichterlicher Verantwortung die missbräuchliche Ausnutzung des Viertelstundentaktes angenommen. Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 307 BGB vorliege, blieb offen.[9] Das OLG Karlsruhe entschied, ein 15-Minuten-Takt sei nicht i.S.d. § 632 BGB üblich und müsse daher ausdrücklich vereinbart werden; offen blieb ebenfalls, ob dies formularmäßig geschehen darf.[10] Allerdings sah das OLG Düsseldorf eine Regelung als wirksam an, wonach nur die letzte pro Tag angefangene Viertelstunde bei der Zeitabrechnung aufgerundert würde: Die einmalige Aufrundung stelle eine Kompensation für Reibungsverluste (Anrufe oder Anfragen des Personals) dar.[11] Wer auf Nummer sicher gehen will, macht sich jedenfalls mit einer minutengenauen Abrechnung nicht angreifbar. Die Muster des Deutschen Anwaltvereins schlagen alternativ einen Zeittakt von sechs Minuten (0,1 Stunde) vor.[12]
85
Muster 5 Stundensatzvereinbarung mit Abrechnungstakt
| Vergütungsvereinbarung |
| zwischen |
| Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
| im Folgenden: Auftraggeber, |
| und |
| Rechtsanwalt …, |
| im Folgenden: Rechtsanwalt, |
| 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehenden strafrechtliche Beratung ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. Die Abrechnung angebrochener Stunden erfolgt minutengenau. Alternativ: Abrechnungseinheit ist der zehnte Teil einer Stunde (sechs Minuten). 4. Ist die vereinbarte Vergütung im Ergebnis niedriger als die gesetzlichen Gebühren, sind mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet. 5. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise) |
b) Dokumentation
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Eine genaue Dokumentation der eigenen Tätigkeit ist erforderlich, um dem Mandanten eine nachvollziehbare Abrechnung (§ 10 RVG) erstellen zu können.[13] Denn der Rechtsanwalt hat grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand tatsächlich angefallen ist.[14] Unerlässlich ist die Dokumentation für den Fall, dass die Zahlung durch den Mandanten verweigert wird und eine gerichtliche Durchsetzung nötig ist. Jede Tätigkeit ist daher mit Dauer und konkreter Leistungsbeschreibung aufzulisten. Leere Worthülsen, bspw. Diktat oder Telefonat, Entwurf eines Schriftsatzes, sind nichtssagend, wecken wenig Vertrauen beim Mandanten und helfen im Streitfall nicht.[15] Im Zivilprozess haben diese Aufzeichnungen als private Urkunden erheblichen Beweiswert gem. § 416 ZPO.[16]Entsprechende Computerprogramme können bei der Dokumentation helfen.
Hinweis
Unbedingt empfehlenswert ist eine zeitnahe Dokumentation. Der nachträgliche Versuch einer gewissenhaften Aufstellung erfordert im besten Fall nur sehr viel Zeit, im schlechtesten Fall kostet er den Verteidiger Honorar, da mit Zeitablauf so manche abrechnungsfähige Tätigkeit in Vergessenheit gerät.
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Muster 6 Stundensatzvereinbarung mit Dokumentationsregelung
| Vergütungsvereinbarung |
| zwischen |
| Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
| im Folgenden: Auftraggeber, |
| und |
| Rechtsanwalt …, |
| im Folgenden: Rechtsanwalt, |
| 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtliche Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Verteidiger für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehende strafrechtliche Beratung ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. Die Abrechnung angebrochener Stunden erfolgt minutengenau. 4. Der Rechtsanwalt führt Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit. Die Abrechnung erfolgt – je nach Arbeitsanfall – monatlich oder in größeren Zeitabständen. 5. Ist die vereinbarte Vergütung im Ergebnis niedriger als die gesetzlichen Gebühren, sind mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet. 6. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise) |
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Muster 7 Tätigkeitsdokumentation für Stundensatzvereinbarung
| Zeiterfassung i.d.S Ralf Müller [Az. der Justiz/internes Az.] Beauftragung des Rechtsanwalts am 1. Juli 2015 | |||
| Datum | Tätigkeit | Uhrzeit | Dauer |
| 1.7.2015 | Besprechung mit Mandant in Kanzleiräumen | 17:30 Uhr bis 18:30 Uhr | 60 Min. |
| 10.7.2015 | Telefonat mit Staatsanwalt Hr. Hart zum Thema: Fehlende Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung | 10:15 Uhr bis 10:27 Uhr | 12 Min. |
| 15.7.2015 | Aktenstudium (Az., Ermittlungsakte, 120 Blatt) | 13:34 Uhr bis 15:04 Uhr | 90 Min. |
| 17.7.2015 | Diktat e. Schreibens (Anregung nach § 170 Abs. 2 StPO aus rechtl.Gründen) | 08:50 Uhr bis 09:50 Uhr | 60 Min. |
| 25.7.2014 | Telefonat mit dem Mandanten (Erläuterung des Schreibens sowie des weiteren Verfahrens) | 17:48 Uhr bis 18:01 Uhr | 13 Min. |
| Gesamtdauer der aufgewandten anwaltlichen Tätigkeiten in dieser Sache: | |||
| 235 Min. | |||
| Hinweis: Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass dieser Zeiterfassung binnen vier Wochen ab Zugang zu widersprechen ist. Andernfalls gelten die erfassten Zeiten als anerkannt. | |||
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Sinn ergibt es, dem Mandanten in regelmäßigen zeitlichen Abständen eine Zwischenabrechnung zu stellen. So kann er die Tätigkeiten seines Anwalts zeitnah nachvollziehen. Zumal sich so ebenfalls die Zahlungsmoral des Mandanten kontrollieren lässt. Dies kann in der Vergütungsvereinbarung festgelegt werden: Die unter Rn. 87 vorgeschlagene Formulierung („je nach Arbeitsanfall“) berücksichtigt den manchmal respektive periodisch etwas gemächlichen Gang von Strafverfahren: In Zeiten, in denen die Sache nicht betrieben wird, müssen keine monatlichen Abrechnungen erstellt werden.
c) Beweislast
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Der Rechtsanwalt hat zu beweisen, dass ihm eine über den gesetzlichen Gebühren liegende Vergütung zusteht.[17] Dabei muss er die entfalteten Tätigkeiten substantiieren.[18] Hierzu gehört, über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen. Insoweit ist zumindest stichwortartig anzugeben, welche Akten und Schriftstücke (in welchem Umfang) einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst worden ist, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturecherche angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner eine (fernmündliche) Unterredung geführt wurde.[19] Ungeklärte Arbeitszeiten geben aber nur dann Anlass an den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist.[20] Durch eine Prüfung, ob die nachgewiesenen Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen, werde der Mandant vor einer unvertretbaren Aufblähung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt geschützt.[21] Nachdem sich die Arbeitsweise von Anwälten hingegen individuell unterschiedlich gestaltet, sind Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen.[22]
Hat der Verteidiger alles nachvollziehbar dargelegt, so trifft den Auftraggeber die Pflicht, dies zu widerlegen.[23] In Betracht kommt eine Regelung, wonach die abgerechneten Stunden als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht innerhalb einer genannten Frist widerspricht.[24]
d) Varianten
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Hinsichtlich der Stundensatzvereinbarung kann nach verschiedenen Kriterien differenziert werden. So kann für den erfahrenen Sozius ein höherer Satz vereinbart werden als für den angestellten Junganwalt. Die Tätigkeit an Sonn- oder Feiertagen kann höher vergütet werden. Schließlich können (nicht müssen!) Fahrt- und Wartezeiten anders vergütet werden als die inhaltlichen Anwaltstätigkeiten. Jedenfalls empfiehlt sich dringend eine Regelung, da die Zeiten nicht anwaltlicher Tätigkeit anderenfalls aus der Abrechnung zu fallen drohen,[25] obwohl sie die Arbeitszeit des Rechtsanwalts betreffen.
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Muster 8 Stundensatzvereinbarung mit unterschiedlichen Stundensätzen
| Vergütungsvereinbarung |
| zwischen |
| Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
| im Folgenden: Auftraggeber, |
| und |
| Rechtsanwalt …, |
| im Folgenden: Rechtsanwalt, |
| 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehende strafrechtliche Beratung ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. Für Tätigkeiten, die nicht vom unterzeichnenden Rechtsanwalt, sondern einem angestellten Rechtsanwalt ausgeführt werden, ist ein Stundenhonorar in Höhe von netto 200,00 € (in Worten: zweihundert Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer vereinbart. Für Tätigkeiten, die notwendigerweise an Sonn- oder Feiertagen ausgeführt werden, ist ein Stundenhonorar in Höhe von netto 300,00 € (in Worten: dreihundert Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer vereinbart. Der vereinbarte Stundensatz gilt auch für Fahrt- und Wartezeiten; das heißt, bei Tätigkeiten, außerhalb der Kanzlei des Verteidigers beginnt die Zeit mit dem Verlassen des Büros oder der Privatwohnung und endet mit der Rückkehr. 3. Alternativ: Für sonstige „nichtanwaltliche“ Tätigkeiten, bspw. das eigenhändige Einkopieren von Anlagen oder Verfahrenstatsachen im Rahmen einer Verfahrensrüge, Fahrt- und Wartezeiten erhält der Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ein Stundenhonorar in Höhe von netto 125,00 € (in Worten: einhundert und fünfundzwanzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Für Tätigkeiten außerhalb der Kanzlei des Rechtsanwaltes beginnt die Zeit mit dem Verlassen des Büros und endet mit der Rückkehr in die Kanzlei. 4. Die Abrechnung angebrochener Stunden erfolgt minutengenau. 5. Der Rechtsanwalt führt Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit. Die Abrechnung erfolgt – je nach Arbeitsanfall – monatlich oder in größeren Zeitabständen. 6. Ist die vereinbarte Vergütung im Ergebnis niedriger als die gesetzlichen Gebühren, sind mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet. 7. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise) |
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › B. Instrumente der Vergütung › III. Pauschalhonorar
III. Pauschalhonorar
1. Abrechnungsmodus
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Den höchsten Grad an Klarheit für alle Beteiligten dürfte durch den Abschluss einer Pauschalvereinbarung erreicht werden. Für eine bestimmte Tätigkeit erhält der Verteidiger ein vorher festgesetztes Honorar. Auf diese Art und Weise kann sowohl die gesamte Verteidigungstätigkeit in einer Sache vergütet werden als auch ein Teil oder Verfahrensabschnitt, wie bspw. das Ermittlungsverfahren oder jeder einzelne Hauptverhandlungstag.
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Muster 9 Pauschalvereinbarung
| Vergütungsvereinbarung |
| zwischen |
| Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
| im Folgenden: Auftraggeber, |
| und |
| Rechtsanwalt …, |
| im Folgenden: Rechtsanwalt, |
| 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehende strafrechtliche Beratung im Ermittlungsverfahren ein Pauschalhonorar in Höhe von netto 2.500 € (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. Für das etwaig weitere gerichtliche Verfahren (Zwischen- und Hauptverfahren erster Instanz) bleibt der Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung vorbehalten. 4. Auslagenregelung (…) 5. Hinweise (…) 6. Vertragsdauer: Dieser Vertrag kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt gekündigt werden. Betreffend die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die Bestimmungen der §§ 626 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Fall vorzeitiger Beendigung des Vertrages sind mindestens diejenigen Gebührentatbestände gem. dem RVG zu vergüten, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind. 7. Vorschuss: Der Rechtsanwalt kann von dem Auftraggeber jederzeit einen angemessenen Vorschuss verlangen. 8. Fälligkeit: Die Pauschale und die Auslagen werden fällig, wenn… 9. Für den Fall, dass die Tätigkeit des Anwalts im Ermittlungsverfahren deutlich mehr Aufwand erfordert als im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung abzusehen war, soll eine neue Vergütungsvereinbarung, angepasst an die aktuelle Mandatsentwicklung, abgeschlossen werden. |
2. Vor- und Nachteile
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Der Vorteil einer Pauschalvereinbarung liegt in der Kalkulierbarkeit: Der Mandant kann sicher absehen, welche Kosten auf ihn zukommen. Der Verteidiger wiederum kann mit einem festen Honorar rechnen. Problematisch wird es indes, wenn er den im Mandat anstehenden Aufwand falsch einschätzte, dann besteht nicht allein die wirtschaftliche Gefahr einer ungünstigen Bezahlung, es kann sogar unter (extremen) Umständen zu einer berufsrechtlich relevanten Gebührenunterschreitung kommen.[26]
Hinweis
Eine Pauschalvereinbarung sollte daher regelmäßig nur respektive erst dann abgeschlossen werden, wenn der erforderliche Arbeitsaufwand hinreichend überblickt werden kann. Dabei hilft es, die Vergütung der einzelnen Verfahrensabschnitte nacheinander zu vereinbaren. Selten wird es nämlich möglich sein, bei Annahme eines Mandats im Ermittlungsverfahren die Anzahl der erforderlichen Hauptverhandlungstage vorherzusehen. Alternativ kann sich die Aufnahme nachfolgender Klausel anbieten: Für den Fall, dass die Tätigkeit des Anwalts deutlich mehr Aufwand erfordert als im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung abzusehen war, soll eine neue Vergütungsvereinbarung, angepasst an die Mandatsentwicklung, abgeschlossen werden.
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Weitere Differenzierungen können eine wirtschaftlich angemessene Vergütung sicherstellen, etwa wenn der erste Hauptverhandlungstag, bei dem es durch eine Absprache zu einem schnellen Verfahrensabschluss kommen könnte, höher bemessen wird als die weiteren Termine.
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Beachtet werden muss besonders bei der Pauschalvereinbarung, dass es nicht zu einer unangemessen hohen Vergütung i.S.d. § 3a Abs. 2 RVG kommt. Dieses Problem wurde nun durch das Bundesverfassungsgericht entschärft, darf gleichwohl nicht völlig aus dem Blick verloren werden. Insbesondere ist nicht jede Dokumentation der geleisteten Dienste respektive des zeitlichen Aufwandes überflüssig![27]
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In praktischer Hinsicht kann der Verteidiger einerseits zwar auf eine detaillierte Aufzeichnung der billables verzichten und dadurch Zeit sparen, andererseits muss er damit rechnen, vom Mandanten und seiner Verwandtschaft etwas häufiger in Anspruch genommen zu werden, als müsste jede Kontaktaufnahme eigens vergüten werden.
3. Art der Abrechnung
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Die Pauschalvereinbarung kann sinnvoll mit anderen Abrechnungsmodi kombiniert werden. Etwa durch Vereinbarung eines Zusatzhonorars zu den gesetzlichen Gebühren oder als Mindestvergütung im Falle eines Zeithonorars. Der Übergang zu Letzterem wird fließend bei der Vereinbarung von Pauschalzahlungen für bestimmte Zeitabschnitte, etwa monatliche feste Zahlungen bei länger andauernden Verfahren.
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Zu denken ist schließlich zwingend an die Aufnahme einer Sonderregelung für den Fall der vorzeitigen Mandatsbeendigung. Dadurch lässt sich die Gefahr einer unzulässigen Gebührenüberschreitung sowie die dann erforderliche Errechnung eines angemessenen Teils der Vergütung nach § 628 Abs. 1 BGB vermeiden.[28] Jedenfalls muss der Anwalt nach vorzeitiger Kündigung zur Geltendmachung seiner Teilvergütung seine bisher erbrachten Leistungen durch substantiierten Tatsachenvortrag nachvollziehbar darstellen. Eine Schätzung gem. § 287 ZPO kommt nicht in Betracht. Eine Teilvergütung nach § 628 Abs. 1 BGB kann nur zugesprochen werden, wenn der Anwalt genaue zeitliche Angaben zu der erbrachten Leistung im Verhältnis zur eingeplanten Leistungszeit macht sowie im Einzelnen darlegt, welchen Inhalt seine erbrachte geistige Leistung hatte.[29] Pauschale prozentuale Abschläge vom ursprünglichen Pauschalhonorar genügen auf keinen Fall. Vereinbart werden kann entweder eine Quotelung des Pauschalhonorars, eine konkrete Einarbeitungspauschale oder eine Regelung, die sich an den bislang entstandenden gesetzlichen Gebühren orientiert.
Anmerkungen
[1]
Vgl. Leipold Rn. 131 f.
[2]
Betreffend die Preisfindung vgl. Rn. 129.
[3]
Vgl. Rn. 43 ff. und 55 ff.
[4]
BGH Urt. v. 19.5.2009 – IX ZR 174/06 – IX ZR 174/06, NJW 2009, 3301 ff.; BGH Urt. v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 ff.
[5]
Vgl. Rn. 111 und Muster 8 (Rn. 92).
[6]
Zu bspw. den Niederlanden sowie zum legal fee management in den USA: Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf AnwBl. 2006, 654, 655.
[7]
Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf AnwBl. 2006, 569 ff.
[8]
OLG Düsseldorf AGS 2006, 530, 534; bestätigt durch OLG Düsseldorf Urt. v. 18.2.2010 – I – 24 U 183/05; Burhoff Anm. zu OLG Düsseldorf Urt. v. 7.6.2011 – 1- 24 U 183/05, StRR 2012, 156, 158; kritisch: Hommerich/Kilian S. 84, sie rechnen jedoch auch vor, zu welchen finanziellen Nachteilen für den Mandanten eine solche Taktung tatsächlich führen kann; a.A. OLG Schleswig Urt. v. 19.2.2009 – 11 U 151/07, AnwBl. 2009, 554 f.
[9]
BGH Beschl. v. 5.3.2009 – IX ZR 144/06, AnwBl. 2009, 554.
[10]
OLG Karlsruhe Urt. v. 28.8.2014 – 2 U 2/14, AGS 2015, 9 = Beck-Bever BRAK-Mitt. 2015, 116, 119.
[11]
Burhoff-Burhoff RVG, Teil A, Vergütungsvereinbarung, Rn. 2229; OLG Düsseldorf AGS 2011, 366, 370.
[12]
S. www.anwaltverein.de, Unterpunkt: Praxis, Vergütungsrecht, Mustertexte (letzter Aufruf 26.10.2015); ebenfalls Kotz MAH, § 42 Rn. 326.
[13]
OLG Düsseldorf Urt. v. 18.2.2010, I – 24 U 183/05.
[14]
OLG Stuttgart Beschl. v. 6.10.2011 – 24 U 47/11.
[15]
BGH Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09; OLG Düsseldorf AGS 2006, 530; Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf AnwBl. 2006, 654 f.
[16]
OLG Hamm AGS 2007, 550; HansOLG Hamburg AGS 2001, 148.
[17]
Burhoff Anm. zu OLG Naumburg NJW 1996, 426, 428; BGH Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, StRR 2010, 236, 238.
[18]
OLG Düsseldorf AGS 2006, 530; OLG Karlsruhe AGS 2001, 148.
[19]
Burhoff Anm. zu BGH Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, StRR 2010, 236, 238.
[20]
OLG Düsseldorf Urt. v. 17.6.2011 –I- 24 U 183/05.
[21]
BGH Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, StRR 2010, 236, 238 m. Anm. Burhoff.
[22]
BGH Urt. v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10, StV 2011, 236.
[23]
OLG Hamm AGS 2002, 268; Schneider/Wolf-Onderka RVG, § 3a Rn. 68.
[24]
So Schneider Rn. 736: Gerold/Schmidt-Mayer RVG, § 3a Rn. 66; Mayer/Kroiß-Teubel RVG, § 3a Rn. 109.
[25]
Vgl. BGH Urt. v. 27.1.2005 – IX ZR 273/02, NJW 2005, 2142, 2145.
[26]
Schneider NJW 2006, 1905, 1908.
[27]
Vgl. Rn. 55 ff.
[28]
BGH Urt. v. 16.10.1986 – III ZR 67/85, NJW 1987, 315 ff.; OLG Düsseldorf Urt. v. 23.7.2009 – I- 24 U 200/08: Berechnungsgrundlage: Vergleich des tatsächlichen Aufwands mit dem ursprünglich zu erwartenden Stundenaufwand.
[29]
OLG Koblenz Beschl. v. 9.12.2013 – 5 U 1190/13.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung
C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung
101
Neben den bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften sowie der Festlegung auf eine Vergütungsform und die Höhe der Vergütung kann es Sinn ergeben, weitere Punkte ausdrücklich in die Vereinbarung aufzunehmen. Zum einen sind das solche Ergänzungen, die grundsätzlich aufgenommen werden sollten und zum anderen solche, deren Niederlegung von Fall zu Fall abgewogen werden sollte. Jedenfalls sollte man sie bei Abschluss im Blick behalten, um eine umfassende, unmissverständliche und wirtschaftlich angemessene Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber herstellen zu können.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung › I. Auslagen
I. Auslagen
102
Eine Regelung über die Abrechnung von Auslagen ist unbedingt empfehlenswert. Zu beachten ist nämlich, dass bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars im Zweifel die Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV mit abgegolten sind, wenn nicht ein anderes vereinbart ist.[1]Selbstverständlich ist es jedem Rechtsanwalt unbenommen, Auslagen nicht eigens abzurechnen und stattdessen das Pauschalhonorar entsprechend zu kalkulieren. Dies sollte gleichwohl zumindest bewusst geschehen. Vor allem sollte bedacht werden, dass die Auslagen summenmäßig einen durchaus bemerkenswerten Umfang erreichen können, etwa für die Kopien in großen Wirtschaftsstrafverfahren mit mehreren Regalmetern Akten oder im Fall zahlreicher auswärtiger Termine.
Hinweis
Es dürfte ein Leichtes sein, dem Mandanten zu vermitteln, dass die Auslagen dem Rechtsanwalt ebenfalls gesondert entstehen und nur deshalb im Rahmen der gesetzlichen Berechnung des RVG abgerechnet werden; das heißt, der Rechtsanwalt daraus keinen weiteren Gewinn zieht. Dennoch wird hier eine moderate Auslagenerhöhung empfohlen; zumindest die Kilometerpauschale über 0,30 € sollte auf 0,50 € angehoben werden. Denn Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten bzw. Wertverlust werden 0,30 € pro gefahrenem Kilometer schwerlich gerecht werden.
103
Muster 10 Pauschalvereinbarung mit Auslagenregelung
| Vergütungsvereinbarung | ||
| zwischen | ||
| Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, | ||
| im Folgenden: Auftraggeber, | ||
| und | ||
| Rechtsanwalt …, | ||
| im Folgenden: Rechtsanwalt, | ||
| 1. (…) 2. (…) 3. Auslagen des Rechtsanwalts – insbesondere Kopierkosten, Entgelte der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder etc. sowie die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe – sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden gesondert auf der Grundlage des RVG berechnet. Alternativ: Auslagen (bspw.: Kopierkosten, Entgelte der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder etc) sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden gesondert berechnet. Anstelle der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG erhält der Rechtsanwalt: | ||
| • je „schwarz-weiß“ Kopie oder Ausdruck sowie im Falle der Erstellung eines elektronischen Aktenscans[2] je Ablichtung eine Vergütung i.H.v. 0,50 € (in Worten: fünfzig Cent), je Farbkopie eine Vergütung i.H.v. 1,00 € (in Worten: ein Euro), • eine Postentgeltpauschale i.H.v. 2 % der vereinbarten Gesamtvergütung, minimal 20,00 € und maximal 200,00 € (in Worten: zweihundert Euro), • Fahrtkosten für die Reise mit dem PKW i.H.v. 0,50 € (in Worten: fünfzig Cent) je gefahrenem Kilometer, • für Geschäftsreisen ein Abwesenheitsentgelt bei einer Abwesenheit – von bis zu vier Stunden i.H.v. 50,00 € (in Worten: fünfzig Euro), – von bis zu acht Stunden i.H.v. 80,00 € (in Worten: achtzig Euro), – mehr als acht Stunden i.H.v. 100,00 € (in Worten: einhundert Euro). (zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer). | ||
| 4. (Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise) | ||
104
Es kommt also einerseits ein pauschaler Hinweis auf die gesonderte Abrechnung der Auslagen nach dem RVG in Betracht. Andererseits steht es dem Rechtsanwalt frei, im Rahmen der Vergütungsvereinbarung eine über den gesetzlichen Beträgen liegende Abrechnung für die Auslagentatbestände festzulegen. Selbstverständlich sollte es vermieden werden, berechtigten Unmut des Auftraggebers durch überzogene Forderungen im Bereich der Auslagen zu provozieren.[3]
105
Innerhalb der Grenzen der Verhältnismäßigkeit besteht somit erheblicher Verhandlungsspielraum für den Verteidiger. Hier wurde wahrgenommen, dass die Mandantschaft über eine moderate Auslagenbestimmung eigentlich nie diskutiert.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung › II. Umsatzsteuer
II. Umsatzsteuer
106
Die Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV zählt zu den Auslagen, deren Abrechnung ebenfalls gesondert zu vereinbaren ist. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist im Zweifel von einer Brutto-Vergütung auszugehen, so dass die Umsatzsteuer im vereinbarten Honorar enthalten ist.[4] Die ausdrückliche Aufnahme der Erstattung der Umsatzsteuer sei daher dringend angeraten. Betont sei, dass die Umsatzsteuer des Rechtsanwalts selbst dann 19 % beträgt, wenn bspw. auf bestimmte Auslagen nur der ermäßigte Steuersatz anfiel. Denn die Nebenleistung teilt das Schicksal der steuerlichen Hauptleistung.[5]
Hinweis
Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass anstelle des aktuellen Steuersatzes besser auf den „jeweils gültigen Steuersatz, zur Zeit in Höhe von 19 %“ zu verweisen ist.[6]
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung › III. Hinweise
III. Hinweise
107
Weitere Hinweise können bzw. müssen in die Vergütungsvereinbarung aufgenommen werden:
108
Verpflichtend ist es gem. § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Das kann in mehrerer Hinsicht relevant werden: Im Fall des Freispruchs erfolgt bspw. eine Kostenerstattung durch die Staatskasse; ferner können einem Verurteilten die Kosten der Nebenklage – indes nur in gesetzlicher Höhe – auferlegt werden. Schließlich ist dieser Umstand bei Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung von Bedeutung (sofern kein Spezialstrafrechtsschutz[7] besteht). Die Hinweispflicht dient als Warn- und Schutzfunktion für den Auftraggeber, dass er Honorare oberhalb der gesetzlichen Gebühren grundsätzlich selbst tragen muss.[8]
109
Zwar führt ein Verstoß gegen diese Hinweispflicht im Umkehrschluss zu § 4b Satz 1 RVG nicht dazu, dass der Rechtsanwalt nur die gesetzlichen Gebühren verlangen kann. Mittelbar ist indes denkbar, dass sich der Rechtsanwalt durch das Unterlassen schadensersatzpflichtig macht, wenn sich der Auftraggeber überzeugend darauf berufen kann, er hätte bei Kenntnis der beschränkten Kostenerstattung diese Vergütungsvereinbarung mit diesem Rechtsanwalt nicht abgeschlossen.[9] Ein entsprechender Hinweis ist also stets dringend anzuraten.
110
Demgegenüber gibt es keine grundsätzliche Verpflichtung in der Vergütungsvereinbarung darauf hinzuweisen, dass die vereinbarte Vergütung höher ist als es die gesetzliche Vergütung wäre. Eine solches ergibt sich auch nicht aus anwaltlichem Berufsrecht.[10] Erst recht muss der Verteidiger nicht ungefragt die Differenz zwischen gesetzlicher und vereinbarter Vergütung vorrechnen,[11] was ohnehin nur selten möglich wäre. Dennoch darf nicht übersehen werden, dass sich aus § 242 BGB eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht ergeben kann, wenn bspw. der rechtsschutzversicherte Mandant erkennbar nicht versteht, dass sich die Kostenübernahmepflicht auf die niedrigeren gesetzlichen Gebühren beschränkt.[12]Hierfür ist indes der vorgenannte Hinweis auf die beschränkte Kostenerstattung ausreichend.
111
Schließlich kann der Verteidiger den Hinweis dahingehend ergänzen, dass jedenfalls die gesetzliche Vergütung geschuldet wird, wenn sie höher ist als die vereinbarte. Im normalen Strafverfahren wird sich diese Konstellation zugegebenermaßen nur selten ergeben.
112
Möchte der Rechtsanwalt für verschiedene Verfahrensabschnitte jeweils eigene Vergütungsvereinbarung abschließen, da er den weiteren Verfahrensgang und den Umfang seines Tätigkeitsaufwandes noch nicht ausreichend absehen kann, bietet sich ein weiterer Hinweis dahingehend an, dass für die weiteren Verfahrensabschnitte oder Instanzen eine weitere Vergütungsvereinbarung vorbehalten bleibt.
113
Muster 11 Pauschalvereinbarung mit weiteren Hinweisen
| Vergütungsvereinbarung |
| zwischen |
| Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
| im Folgenden: Auftraggeber, |
| und |
| Rechtsanwalt …, |
| im Folgenden: Rechtsanwalt, |
| 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden anwaltlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehende anwaltliche Beratung ein Pauschalhonorar in Höhe von netto 2.500 € (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. Auslagen des Verteidigers – insbesondere für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen, Reisekosten sowie die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe – sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden gesondert auf der Grundlage des RVG berechnet. 4. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vereinbarte Vergütung und Nebenkosten die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG überschreiten, sowie dass im Falle eines Freispruchs oder eines sonstigen Obsiegens im gerichtlich anhängigen Verfahren eine Erstattungspflicht des Staates, eines Gegners, einer Rechtsschutzversicherung oder eines sonstigen Kostenträgers nur im Rahmen der gesetzlichen Gebühren gegeben ist. 5. Vertragsdauer: Dieser Vertrag beginnt mit sofortiger Wirkung und kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt gekündigt werden. Im Übrigen gelten für die Kündigung der Vergütungsvereinbarung die Bestimmungen der §§ 626 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Falle vorzeitiger Beendigung des Vertrages sind mindestens diejenigen Gebührentatbestände gem. dem RVG zu vergüten, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen sind. 6. Der Rechtsanwalt kann von dem Auftraggeber jederzeit einen angemessenen Vorschuss verlangen. 7. Die vereinbarte Pauschale und die Auslagen weden fällig, wenn… 8. Für das etwaige weitere Verfahren bleibt der Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung vorbehalten. |
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung › IV. Fälligkeit und Vorschuss
IV. Fälligkeit und Vorschuss
114
Die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung richtet sich wie bei der gesetzlichen Vergütung nach § 8 RVG. Demnach wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Selbstverständlich kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart werden,[13] etwa für ein jeweiliges Pauschalhonorar für jeden Verhandlungstag. Bei Stundenhonorarvereinbarungen kann eine regelmäßige, bspw. monatliche, Fälligkeit des bis dahin entstandenen Honoraranspruchs vereinbart werden. Mit Fälligkeit kann kein Vorschuss nach § 9 RVG mehr verlangt werden, vielmehr muss der Rechtsanwalt nach § 10 RVG abrechnen.[14]
115
Nicht ganz geklärt ist demgegenüber die Frage, ob § 9 RVG für die Vorschussforderungen des Rechtsanwalts bei Vergütungsvereinbarungen ebenfalls Anwendung findet. Da der Wortlaut dieser Norm von „Gebühren und Auslagen“ spricht, kommt sogar eine differenzierte Beurteilung in Betracht. Die Anwendung des § 9 RVG liegt näher bei Vergütungsformen, die an die gesetzliche Vergütung angelehnt sind (z.B. Vereinbarung des Dreifachen der gesetzlichen Höchstgebühr), als bei denen, die vollständig von der gesetzlichen Vergütung losgelöst sind.[15]
116
Aus diesem Grund ist es zu empfehlen, in die Vereinbarung eine Regelung über Vorschusszahlungen aufzunehmen. Dabei kann der Verteidiger sehr differenziert vorgehen und mit dem Auftraggeber eine Regelung vereinbaren, die allen Interessen im Einzelfall gerecht wird. Es können sowohl ein einzelner als auch regelmäßig wiederkehrende Vorschüsse vereinbart werden, Pauschalbeträge oder bei einer Stundenhonorarvereinbarung die Vergütung für eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden. Schließlich kann festgelegt werden, dass der Rechtsanwalt berechtigt ist, für die bereits angefallene sowie die voraussichtlich noch anfallende Vergütung einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Da das der gesetzlichen Regelung entspricht, wird es nicht als unbestimmt angesehen werden können.[16]
117
Muster 12 Stundensatzvereinbarung mit Vorschussregelung
| Vergütungsvereinbarung |
| zwischen |
| Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
| im Folgenden: Auftraggeber, |
| und |
| Rechtsanwalt …, |
| im Folgenden: Rechtsanwalt, |
| 1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. Die Abrechnung angebrochener Stunden erfolgt minutengenau. 5. Der Mandant verpflichtet sich, bis zum 2.8.2015 einen Honorarvorschuss in Höhe von netto 2.000,00 € (in Worten: zweitausend Euro) zuzüglich Umsatzsteuer auf das nachfolgend angegebene Konto zu überweisen. Mit dem Vorschuss werden die sich aus den Abrechnungen nach Nr. 4 ergebenden Rechnungsbeträge verrechnet. Alternativ: Fälligkeit: Die Vergütung wird mit Erteilung und Zugang der Abrechnung fällig. Ferner ist der Rechtsanwalt berechtigt, Zwischenabrechnungen nach eigenem Ermessen zu erstellen, die mit Zugang sofort zur Zahlung fällig werden. (…) |
Anmerkungen
[1]
LG Koblenz AnwBl. 1984, 206.
[2]
Zu der Problemstellung der Aktenscans bei Nr. 7000 VV vgl. Rn. 621 ff.
[3]
In den USA kam es diesbezüglich zu wunderlichen Auswüchsen, Hommerich/Kilian S. 118.
[4]
OLG Karlsruhe DB 1979, 447; LG Koblenz AnwBl. 1984, 206.
[5]
Burhoff Anm. zu KG Beschl. v. 24.5.2013 – 1 Ws 28/13, StRR 2014, 78; vgl. Rn. 657 f.
[6]
Schneider/Wolf-Onderka RVG, § 3a Rn. 90.
[7]
Vgl. Rn. 138.
[8]
BT-Drucks. 16/8384, S. 12.
[9]
Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler-Teubel § 1 Rn. 57.
[10]
LG Köln AnwBl. 1999, 703, 704; LG Düsseldorf JurBüro 1991, 530, 531; AG Gemünden AGS 2007, 340.
[11]
OLG Hamm AnwBl. 1986, 452; LG Düsseldorf JurBüro 1991, 530, 531.
[12]
OLG Düsseldorf Urt. v. 23.11.1999 – 24 U 213/98, NJW 2000, 1650; Schneider/Wolf-Onderka RVG, § 3a Rn. 48; Schneider NJW 2006, 1905, 1909.
[13]
Mayer/Kroiß-Gierl RVG, § 8 Rn. 8.
[14]
AG Berlin-Lichtenberg Urt. v. 1.3.2013 – 114 C 138/11.
[15]
Schneider/Wolf-Schneider RVG, § 9 Rn. 92.
[16]
Schneider Rn. 1776; Klemke/Elbs Rn. 254 ff.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › D. Praktische Handhabung
D. Praktische Handhabung
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › D. Praktische Handhabung › I. Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung
I. Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung
118
Sollte der Verteidiger nicht in der Situation sein, ausschließlich Stundenhonorare am Markt durchsetzen zu können, gibt es keine allgemeingültige Regel, wann und wie er das Thema der Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten besprechen und wann es zum Abschluss kommen sollte. Einerseits sollte selbstverständlich nicht so lange zugewartet werden, bis eine Ablehnung des Mandanten die angemessene Finanzierung der bisher geleisteten Tätigkeiten in Frage stellen würde. Andererseits kann der Rechtsanwalt erst dann einen sachgerechten Vorschlag machen, wenn er den zukünftigen Arbeitsaufwand realistisch einschätzen kann. Bereits die Auswahl des Abrechnungsmodus – z.B. Pauschal- oder Zeithonorar – hängt wesentlich davon ab, welche Tätigkeiten im Verlauf des Mandats erforderlich werden.
119
Grundsätzlich sollte die Vereinbarung möglichst frühzeitig geschlossen werden. Hierfür bietet sich bspw. das Ende des Erstgesprächs an.[1] Der zusätzliche Hinweis, das Mandat erst nach Eingang eines Vorschuss zu bearbeiten oder gar das Diktat eines entsprechenden Vermerks zur Aktenanlage erst nach Geldeingang in Anwesenheit des Mandanten, mögen ihn finanziell disziplinieren. Keinesfalls sollte er den Eindruck gewinnen, die anwaltliche Dienstleistung sei gratis. Gegebenenfalls mag es sinnvoll sein, bspw. bei Mandanten, die auf verlässliche Empfehlung kommen, bis zum zweiten Gespräch, etwa nachdem Akteneinsicht genommen wurde, zuzuwarten, da erst dann der weitere Aufwand seriös überblickt werden kann.
Hinweis
Gerade in Strafsachen bietet es sich an, sich die einzelnen Verfahrensabschnitte gesondert vergüten zu lassen, das mag sogar der Mandantschaft eingängig vermittelt werden. So kann bspw. das Ermittlungsverfahren, sofern absehbar nicht aufwendig gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oder Untersuchungshaft anverteidigt werden muss, pauschal honoriert werden. Und, falls erforderlich, mag sich alsdann eine Vereinbarung über die Vergütung des Zwischen- und Hauptverfahrens, insbesondere der einzelnen Hauptverhandlungstage anschließen.
120
Selbstverständlich kann der Verteidiger die Weiterführung des Mandats von der Unterzeichnung einer Vergütungsvereinbarung abhängig machen.[2] Das darf nur nicht durch unzulässigen Druck verstärkt werden;[3] vor allem nicht in zeitlicher Hinsicht. Problematisch ist etwa die Vorlage der Vereinbarung unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung, verbunden mit der Drohung, bei Nichtabschluss das Mandat niederzulegen.[4] Jedenfalls muss dem Mandanten noch genügend Zeit verbleiben, sich für seine Verteidigung einen neuen Rechtsanwalt zu suchen.[5] Anderenfalls ist zu befürchten, dass die Vergütungsvereinbarung sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) oder anfechtbar (§ 123 Abs. 1 BGB) zustande gekommen ist und dem Mandanten ein Schadenersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss gerichtet auf Befreiung von der Verbindlichkeit (§ 311 Abs. 2 BGB) entstehen kann. Eine Mandatskündigung durch den Verteidiger bei Nichtabschluss könnte dann zur Unzeit erfolgen.[6] Die Frage, was eine angemessen lange Zeit vor dem Termin ist, beantwortet der BGH freilich nicht. Als Faustformel soll gelten: „Je näher der Termin rückt, desto weniger zulässig ist ein Einwirken auf den Mandanten.“[7]
121
Selbst nach dem Abschluss des Verfahrens kann eine Vergütungsvereinbarung noch zulässig abgeschlossen werden. Dies wird am Ehesten bei einem besonders erfolgreichen Ergebnis möglich sein. Gedacht werden kann bspw. an die von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen als zusätzliches Honorar. Dem steht inzwischen auch nicht mehr das frühere Verbot des Erfolgshonorars entgegen.[8]
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › D. Praktische Handhabung › II. Preisfindung
II. Preisfindung
122
Gleich für welche Art einer Vergütungsvereinbarung Verteidiger und Mandant sich entscheiden, ob bspw. Zeit- oder Pauschalhonorar, im Mittelpunkt der Überlegungen wird in der Regel die Höhe der Vergütung stehen. Eine breite Untersuchung des Soldan Instituts für Anwaltmanagement aus dem Jahr 2005 erbrachte neben vielen Details die Erkenntnis, „dass in der Anwaltschaft eine relativ hohe Unsicherheit in Sachen Preiskalkulation vorherrscht.“[9] Das mag an fehlender Ausbildung in diesem Punkt liegen oder der Annahme, das Thema Geld vertrage sich nicht mit dem geisteswissenschaftlichen Anspruch oder Habitus bzw. der Stellung als streng einseitiger Interessenvertreter und Kämpfer des Mandanten. Letztlich kann natürlich immer nur der am Markt durchsetzbare Preis realisiert werden. Zumal gleichzeitig zu gewährleisten ist, dass die Vergütung nicht unangemessen hoch i.S.d. § 3a Abs. 2 RVG ist. Patentrezepte können an dieser Stelle nicht erwartet werden. Vornehmlich dürfte sich das Problem der Preisfindung auf die Frage der eigenen Position innerhalb der stark segmentierten Anwaltschaft[10] reduzieren lassen.
1. Betriebwirtschaftliche Kalkulation
123
Ein Gemeinplatz ist es, bei der Preisfindung zunächst das eigene wirtschaftliche Überleben im Blick zu haben: Jeder Rechtsanwalt muss eine eigene, immer wieder aktualisierte betriebswirtschaftliche Kalkulation zur Steuerung seiner Wirtschaftlichkeit, Rentabilität und Liquidität durchführen. Sehr unterschiedlich ist etwa die Kostenstruktur von Kanzleien. Durchschnittlich dürfte eine Kostenquote in Höhe von ungefähr 50 % oder mehr anzunehmen sein.[11] Abweichungen nach oben oder unten sind selbstverständlich möglich, und wohl vor allem davon abhängig, wie weit man auf Personal angewiesen respektive zu verzichten bereit ist. Legt man die monatlichen Fixkosten zu Grunde und bedenkt die Steuerpflicht, die Ausgaben zur Krankenversicherung sowie Altersvorsorge,[12] so lassen sich der notwendige Mindestumsatz und damit ein wirtschaftlich auskömmlicher Stundesatz errechnen.[13]
Hinweis
Natürlich sind solche Berechnungen nutzlos, wenn das kalkulierte Honorar gegenüber dem Mandanten nicht durchzusetzen ist. Wenigstens zur Selbstkontrolle sollte auf eine vernünftige betriebwirtschaftliche Steuerung der eigenen Tätigkeit jedoch nicht verzichtet werden. In Zeiten einer vermeintlichen Anwaltsschwemme[14] ist ferner die Insinuation des Kaputtmachens der Preise ein ambivalentes Thema, das jeder für sich selbst beantworten muss.
2. Mandatsbezogene Kriterien
124
Nach der unter Rn. 122 genannten Untersuchung orientieren sich die Rechtsanwälte bei der Preisfindung am Häufigsten an der fachlichen Schwierigkeit des zu bearbeitenden Mandats.[15] Während dieses Kriterium für jede Vergütungsvereinbarung Geltung beanspruchen kann, ist für die Pauschalvereinbarung der zu erwartende Aufwand der eigenen Tätigkeit von ganz entscheidender Bedeutung. Berücksichtigt werden kann ferner die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie ein eventuell erhöhtes Haftungsrisiko. Generell muss der Strafverteidiger – anders als bspw. sein wirtschaftsrechtlicher Kollege – fortwährend im Blick behalten, dass er regelmäßig nicht durch Dauermandate längerfristig abgesichert ist. Gleichwohl kann das alles nicht unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des konkreten Mandanten gesehen werden.
3. Anwaltsbezogene Kriterien
125
Insbesondere ist für die Frage der Durchsetzbarkeit des vom Verteidiger als angemessen erachteten Honorars das Profil und die Position des Rechtsanwalts im Markt, seine Berufserfahrung sowie sein Ruf in der Öffentlichkeit oder bestimmten Fachkreisen entscheidend.
126
Zunehmend von Bedeutung mag eine fachliche Spezialisierung des Rechtsanwalts sein, nach außen vor allem durch den Fachanwaltstitel für Strafrecht dokumentiert. Weitere inhaltliche Eingrenzungen innerhalb des Strafrechts mögen sinnvoll sein, etwa der Erwerb weiterer Fachanwaltstitel (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht bei der Spezialisierung auf das Steuerstrafrecht oder Fachanwalt für Medizinrecht bei der Spezialisierung auf das Arztstrafrecht).
4. Ergebnis
127
Die genannten Kriterien können berechtigterweise bei der Preisfindung berücksichtigt und müssen auf angemessene Weise miteinander in Einklang gebracht werden. Schätzt der Verteidiger die bestimmenden Umstände realistisch ein, sollte es selbst bei der aktuellen Konkurrenzsituation möglich sein, den angemessenen Preis gegenüber dem Mandanten durchzusetzen.
128
Die Soldan-Untersuchung kommt für Fachanwälte für Strafrecht auf einen durchschnittlichen Stundensatz in Höhe von 220 €.[16]
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › D. Praktische Handhabung › III. Honorarverhandlung
III. Honorarverhandlung
129
Die Frage, wie Akquise und Cross-Selling betrieben, Mandantengespräche strukturiert, Ziele definiert und erreicht sowie nicht zuletzt der als angemessen erachtete Preis der anwaltlichen Dienstleistung durchgesetzt, wie also eine Honorarverhandlung geführt werden soll, füllt Bibliotheken und ist Gegenstand von Coaching-Seminaren. Grundlegend sind die allgemeinen Methoden zur Verhandlungsführung. Eine detaillierte Darstellung dieses komplexen Themas ist indes nicht Sinn dieses Buches;[17] nur stichwortartig sollen hier einige Gedanken und Vorschläge zusammengefasst werden:
130
| • | Eigene Interessen und Position klären, Strategie entwickeln, |
| • | Motivation respektive Interessen des Verhandlungspartners abschätzen bzw. Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten thematisieren, Taktik und Auswahlmöglichkeiten festlegen, |
| • | Organisatorischen und örtlichen Rahmen wählen, |
| • | Vertrauensvolle und glaubhafte Beziehung aufbauen (im Vertrieb soll es heißen, es sei vor allem wichtig, dass sich der Kunde wohlfühle: Blickkontakt, mit Namen ansprechen, aktives Zuhören, positive Körpersprache, Spiegeln des Gegenüber bzw. Position des Gegenüber einnehmen, Fragen stellen, pauschale Anwürfe, bspw.: „So teuer?!“, mit Fragen beantworten, pp.), |
| • | Wörter bzw. Formulierungen bewusst auswählen, die Besprechung des Honorar nicht negativ konnotieren (die vorangegangenen Kriterien zur Preisfindung können natürlich argumentativ gegenüber dem Mandanten genutzt werden), |
| • | Verhandlungsergebnis festhalten. |
131
Jeder Rechtsanwalt muss seinen eigenen Weg finden, diese Prinzipien erfolgreich umzusetzen. Ein tieferer Einblick in die Psychologie der Verhandlungsführung mag sicherlich nützlich sein. Letztlich mag es helfen, es sich leisten zu können, ein wenig lukratives Mandat respektive einen allzu verhandlungsfreudigen bzw. knausrigen Mandanten einfach mal ablehnen zu können (und es eben doch nicht dann halt als Pflichtsache zu machen).
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › D. Praktische Handhabung › IV. Vergütungsvereinbarung mit Dritten
IV. Vergütungsvereinbarung mit Dritten
132
Während der Anwaltsvertrag in aller Regel mit dem Mandanten selbst geschlossen wird, kann sich zur Zahlung des Anwaltshonorars auch eine dritte Person bereit finden.
Hinweis
Dies bietet dem Verteidiger ebenfalls die Möglichkeit, einer ansonsten bestehenden Geldwäscheproblematik zu entgehen.[18] Vor dem Hintergrund der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei dem Verteidiger grundsätzlich zur Risikominimierung hinsichtlich einer Strafbarkeit nach § 261 StGB geraten. Es ist darauf zu achten, dass die Höhe der Honorarforderung und die erbrachte Leistung des Verteidigers in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Konkret sind hohe Bargeldforderungen zu vermeiden und Überweisungen zu bevorzugen, der Vorgang der Honorierung ist ferner exakt zu dokumentieren sowie die Zahlungen ordnungsgemäß zu quittieren.[19] Zumal die Justiz gem. hiesigem Eindruck verstärkt dazu neigt, zum Aufklären von Geldflüssen großzügig parallele 261er-Verfahren, mit allen zugehörigen Zwangsmitteln (z.B. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Bst. m StPO), zu eröffnen.[20]
133
Besonders nahe liegt der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit Dritten bei Jugendlichen, für die die Eltern eintreten, oder bei Angestellten, deren Arbeitgeber das Strafverteidigerhonorar übernimmt.
134
Die Vergütungsvereinbarung wird dann mit dem Dritten abgeschlossen und unterliegt denselben Vorschriften wie die Vereinbarung mit dem Mandanten selbst.
Hinweis
Um jedoch Missverständnisse zu vermeiden, sollte in der Vergütungsvereinbarung ausdrücklich klargestellt werden, dass der Schuldner die Honorarzahlung in einer nicht ihn selbst betreffenden Strafsache übernimmt. Gegebenenfalls ist der Hinweis erforderlich, dass der Anwalt allein dem Mandanten verpflichtet ist.
135
Probleme können entstehen, wenn der Auftraggeber nach Abschluss einer Stundenhonorarvereinbarung Leistungsnachweise verlangt, deren Offenbarung ein Verstoß gegen die anwaltliche Schweigepflicht darstellen würde.
Hinweis
Naheliegende Lösung ist, sich ausdrücklich von der Schweigepflicht entbinden zu lassen.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › D. Praktische Handhabung › V. Rechtsschutzversicherung
V. Rechtsschutzversicherung
136
Erklärt der Mandant, dass er rechtsschutzversichert ist, ist genau zu prüfen, welche Folgen das für die Vergütung hat. Zunächst gilt es festzustellen, ob die Versicherung für den Vorwurf überhaupt einsteht, insbesondere ob der Mandant im entscheidenden Moment noch oder schon versichert war. Auch hier stellt sich die Frage, was der Rechtsschutzversicherer wissen darf.[21]
Hinweis
Es bietet sich an, als erstes bei der Versicherung um Deckungsschutz nachzusuchen, was eigentlich aber bereits eine gebührenpflichtige Tätigkeit des Rechtsanwalts darstellt.[22]
137
Zu beachten ist ferner, dass die Versicherungen in der Regel strafrechtlichen Rechtsschutz dann nicht gewähren, wenn der Strafvorwurf in einer nur vorsätzlich begehbaren Tat liegt. Besonders häufig wird das beim Betrugsvorwurf der Fall sein.
138
Für Unternehmer und Selbständige wird von vielen Versicherungen ein Spezialstrafrechtsschutz angeboten, der einen Deckungsschutz selbst beim Vorsatzvorwurf gewährt, natürlich vorbehaltlich einer späteren Rückforderung im Falle der Verurteilung wegen der Vorsatztat. Der Rückzahlungsanspruch entsteht indes gegenüber dem Mandanten.
139
Ähnliches gilt für die D&O-Versicherung (Directors“ and Officers“ Liability Insurance), eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane juristischer Personen.
140
Insbesondere im Rahmen dieses Spezialstrafrechtsschutzes (Geschäftsführer, Ärzte, Pflegepersonal, Anwälte pp.) bieten die Versicherungen die Übernahme von Vergütungen oberhalb der gesetzlichen Sätze, konkret auch Stundenhonorar, an.
Hinweis
Bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung in einem solchen Fall kann es sinnvoll sein, mit der Versicherung im Vorfeld zu verhandeln, ob die Vergütungsvereinbarung in der beabsichtigten Höhe übernommen wird.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › D. Praktische Handhabung › VI. Vergütungsvereinbarung und Pflichtverteidigung
VI. Vergütungsvereinbarung und Pflichtverteidigung
141
Auch der notwendige Verteidiger kann eine Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten schließen.[23] Nichtig ist gem. § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG lediglich die Vergütungsvereinbarung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts. Diese Differenzierung liegt im unterschiedlichen Zweck der beiden Rechtsinstitute begründet. Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe dient die notwendige Verteidigung nicht dem bedürftigen Mandanten, sondern der Verfahrenssicherung und ordnungsgemäßen Verteidigung im rechtsstaatlichen Interesse. Schließlich wird kein notwendiger Verteidiger gezwungen, überhaupt einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Der Verteidiger kann sowohl vor als auch nach der Bestellung zum Pflichtverteidiger eine Vergütungsvereinbarung schließen. Er darf nur sein Tätigwerden nicht von dem Abschluss oder der Leistung eines Vorschusses abhängig machen.[24]
Hinweis
Zu beachten ist unbedingt, dass die Vergütungsvereinbarung, die der Wahlverteidiger schließt, nach der Bestellung neu geschlossen werden muss, wenn der Wahlverteidiger sein Mandat niederlegt, um zum notwendigen Verteidiger bestellt werden zu können. Anderenfalls steht ihm nur der bis zur Bestellung verdiente Teil der Vergütung zu.[25]
142
Die vereinbarte Vergütung kann gefordert werden, ohne dass zuvor ein Beschluss gem. § 52 Abs. 2 RVG (Feststellung der Leistungsfähigkeit des Mandanten) ergehen muss, da nicht die gesetzlichen Gebühren betroffen sind, sondern eben ein vereinbartes Honorar.[26]
143
Der notwendige Verteidiger, der eine Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten abschließen möchte, sollte besonderen Wert darauf legen, dass der Mandant nicht in unzulässigen Druck gerät.[27] Dies gilt umso mehr, wenn der Mandant inhaftiert ist. Nach Auffassung des KG kann es zumindest zu einer Zurücknahme der Bestellung als notwendiger Verteidiger wegen einer ernsthaften Störung des Vertrauensverhältnisses führen, wenn der Pflichtverteidiger den Angeklagten wiederholt drängt, eine Vergütungsvereinbarung über ein Honorar abzuschließen, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigen würde, und hierbei zum Ausdruck bringt,ohne den Abschluss sei seine Motivation für den Angeklagten tätig zu werden gemindert.[28]
Hinweis
Zur Sicherheit bietet sich in einer solchen Konstellation die Aufnahme eines Hinweises in die Vereinbarung an, dass sie freiwillig erfolgt ist und über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht.
144
Schließlich ist bei der Kalkulation des zu vereinbarenden Honorars § 58 Abs. 3 RVG zu beachten.[29] Demnach sind Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung für seine Tätigkeit für bestimmte Verfahrensabschnitte nach den Teilen 4 bis 6 VV erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jedoch nur, soweit der Rechtsanwalt insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten hat, § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG, und der Betrag nicht höher ist als die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers, § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG.[30]
Hinweis
Der notwendige Verteidiger verdient (will er die Pflichtverteidigervergütung geltend machen) an einer Vergütungsvereinbarung nur bis zu einer Höhe, die den doppelten Pflichtverteidigergebühren, gedeckelt von den Höchstgebühren eines Wahlanwalts, entspricht. Diese sollten also zunächst genau berechnet werden.
Anmerkungen
[1]
So auch in der Praxis am Gebräuchlichsten, vgl. Hommerich/Kilian S. 125; Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf StV 2007, 320 ff.
[2]
BGH Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, StRR 2010, 236, 237 m. Anm. Volpert.
[3]
Vgl. Rn. 43 ff.
[4]
Burhoff Anm. zu OLG Saarbrücken Urt .v. 21.8.2011 – 1 U 505/10-151, StRR 2012, 39, 39; BGH Urt. v. 7.2.2012 – IX ZR 138/11, StRR 2013, 278.
[5]
BGH Urt. v. 4.2.2010, IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364 ff.
[6]
„Platzt“ durch die Niederlegung ein Hauptverhandlungstermin, kann das sogar eine Kostentragungspflicht des Verteidigers auslösen (§ 145 Abs. 4 StPO).
[7]
Burhoff Anm. zu BGH Urt. v. 7.2.2013 – IX ZR 138/11, StRR 2013, 278, 279.
[8]
Zum Erfolgshonorar siehe Rn. 36 ff.
[9]
Hommerich/Kilian S. 51; aktualisiert in Hommerich/Kilian NJW 2009, 1569.
[10]
Kilian AnwBl. 2013, 882 ff.
[11]
Barchewitz AnwBl. 2015, 630, 631.
[12]
Dabei ist noch nicht das Risiko zeitweiser Einkommensausfälle, etwa aus gesundheitlichen oder privaten Gründen, bei gleichbleibenden Kosten berücksichtigt.
[13]
Vgl. beispielhaft Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curcovic/Mathias/Uher-Bischof RVG, § 3a Rn. 34.
[14]
Kilian AnwBl. 2013, 882, 883 f.: Eine negative Einkommensentwicklung beruhe nicht auf dem Größenwachstum der Anwaltschaft.
[15]
Hommerich/Kilian S. 48.
[16]
Hommerich/Kilian S. 73; Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf StV 2007, 320, 322.
[17]
Instruktiv: Mayer/Kroiß-Müllerschön RVG, Anhang zu § 34.
[18]
Vgl. dazu die grundlegende Entscheidung BVerfG Urt. v. 30.3.2004 – 2 BvR 1520/01 und 2 BvR 1521/01, NJW 2004, 1305 ff., wonach die Strafbarkeit nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf die Fälle zu begrenzen sei, bei denen der Verteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars (oder des Vorschusses) sichere Kenntnis von dessen bemakelter Herkunft habe. Anhaltspunkte dafür könnten die außergewöhnliche Höhe des Honorars oder die Art und Weise der Erfüllung der Honorarforderung sein. Zu Nachforschungen über die legalen oder illegalen Einnahmequellen des Mandanten sei der Verteidiger vor Annahme des Honorars jedenfalls nicht verpflichtet; instruktiv: Bockemühl-Köllner 1. Teil, Rn. 47 ff.
[19]
Beulke/Ruhmannseder Rn. 193.
[20]
Vgl. Bülte NStZ 2014, 680, 680.
[21]
Freyschmidt/Nadeborn StRR 2012, 364, 364.
[22]
Freyschmidt/Nadeborn StRR 2012, 364, 364; Kilian/Terrluolo AnwBl. 2012, 226, 227.
[23]
Burhoff Anm. zu BGH NJW 1980, 1394; verfehlt insoweit: LG Marburg Beschl. v. 22.5.2012 – 7 StVK 442/10, StRR 2012, 349, 350.
[24]
Klemke/Elbs Rn. 259; These 62 der Thesen zur Strafverteidigung, vorgelegt vom Strafrechtsauschuss der Bundesrechtsanwaltskammer 1992: www.brak.de/w/files/01_ueber_die_brak/thesen-zur-strafverteidigung-band-8.pdf (letzter Aufruf 26.10.2015).
[25]
KG KG-Report 1995, 156.
[26]
BGH Urt. v. 3.5.1979 – III ZR 59/78, NJW 1980, 1394.
[27]
BGH JurBüro 1979, 1793; im Ausnahmefall kann sogar eine Strafbarkeit wegen Erpressung gegeben sein, vgl. Beulke/Ruhmannseder Rn. 336 ff.
[28]
KG Beschl. v. 23.1.2012 – 4 Ws 3/12, StV 2013, 142, 142; Müller/Schmidt NStZ 2014, 501, 503.
[29]
Vgl. Rn. 456 ff.
[30]
Vgl. Rn. 456, 460.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › E. Checkliste für die Vergütungsvereinbarung des Strafverteidigers
E. Checkliste für die Vergütungsvereinbarung des Strafverteidigers
145
| • | Form – Textform – Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung – Absetzen von anderen Vereinbarung, v.a. Vollmacht |
| • | Genaue Bezeichnung der Parteien sowie als Vergütungsvereinbarung, Verfahren bzw. Vertragsgegenstand bezeichnen |
| • | Erfolgshonorar – Vereinbarung im Einzelfall – wirtschaftliche Verhältnisse des Mandanten verschriften – voraussichtliche gesetzliche Vergütung darstellen – welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingung |
| • | Grenzen – § 138 BGB – kein Ausnutzen einer besonderen Zwangslage – kein besonders krasses Missverhältnis – AGB – keine überraschende Klausel – keine unangemessene Benachteiligung – Angemessenheit – Einzelfallprüfung – keine grundsätzliche Beschränkung auf das Fünffache der gesetzlichen Vergütung |
| • | Vergütungsformen – angelehnt an gesetzliche Vergütung – Zeithonorar – Abrechnungstakt festlegen – genaue Dokumentation – Vergütungshöhe (evtl. differenziert) – Pauschalhonorar – Vergütungshöhe (nicht unangemessen hoch) – Sonderregelung für den Fall der vorzeitigen Mandatsbeendigung – Kombinationen |
| • | Weitere Bestandteile – Auslagenregelung – Umsatzsteuer aufnehmen – Hinweise – vereinbarte Vergütung höher ist als die gesetzliche Vergütung – Bei Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung! Auch nicht von der eigenen RS! – Mindestens ist die gesetzliche Vergütung geschuldet – Für weitere Verfahrensabschnitte bleiben weitere Vergütungsvereinbarungen vorbehalten – Regelungen von Fälligkeit und Vorschusszahlungen – Datum, Unterschrift als räumlicher Abschluss des Vertrages |
| • | Praktisches – Grundsätzlich möglichst früh abschließen – kein unzulässiger Druck – Preisfindung – Rechtsschutzversicherung prüfen (Schweigepflichtentbindungserklärung) – neue Vergütungsvereinbarung erforderlich nach Bestellung zum Pflichtverteidiger (Anrechnung und Freiwilligkeit beachten) |
Teil 3 Gesetzliche Gebühren
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung und Beispielsfälle
B. Gebührentatbestände in Strafsachen
C. Wahlverteidigervergütung
D. Pflichtverteidigervergütung
E. Die Gebühren im Bußgeldverfahren
F. Auslagen
Teil 3 Gesetzliche Gebühren › A. Einleitung und Beispielsfälle
A. Einleitung und Beispielsfälle
Teil 3 Gesetzliche Gebühren › A. Einleitung und Beispielsfälle › I. Beispielsfälle
I. Beispielsfälle
146
| 1. | RA verteidigt den Mandanten im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, wo ein einstündiger Hauptverhandlungstermin stattfindet. |
| 2. | Fall Nr. 1: Der Mandant befindet sich aber bis zur Hauptverhandlung in Haft und es wird im Ermittlungsverfahren zusätzlich ein Haftprüfungstermin durchgeführt. |
| 3. | Fall Nr. 1: RA ist anschließend auch im Berufungs- und im Revisionsverfahren für den Mandanten tätig. |
| 4. | RA wird erstmalig im Revisionsverfahren für den Mandanten tätig. |
| 5. | Fall Nr. 1: Die Hauptverhandlung findet jedoch vor dem Schwurgericht statt. |
| 6. | RA verteidigt den Mandanten im Ermittlungsverfahren; auf seine Anregung hin wird das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. |
| 7. | Fall Nr. 1: RA wird in der sechsstündigen Hauptverhandlung dem Mandanten als notwendiger Verteidiger beigeordnet. |
| 8. | RA vertritt den Mandanten im Verfahren über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung. |
| 9. | RA vertritt den Mandanten im Bußgeldverfahren zunächst vor der Verwaltungsbehörde, anschließend vor dem Amtsgericht, wo es zu einem Hauptverhandlungstermin kommt. Es wird Rechtsbeschwerde eingelegt, jedoch noch vor der Terminierung zurückgenommen. |
| 10. | Fall Nr. 1: Der Hauptverhandlungstermin findet an einem für den RA auswärtigen Gericht statt. |
Teil 3 Gesetzliche Gebühren › A. Einleitung und Beispielsfälle › II. Aufbau des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
II. Aufbau des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
147
Sofern der Verteidiger mit dem Mandanten oder einem Dritten keine – wirksame – Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, stehen ihm die gesetzlichen Gebühren zu. Sie sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz niedergelegt. Neben den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 1 sind für den Strafverteidiger besonders die Abschnitte 2 und 3 (Gebührenvorschriften und Angelegenheiten), natürlich Abschnitt 7 (Straf- und Bußgeldsachen) sowie Abschnitt 8 für den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt bedeutsam.
148
Dabei finden sich in den §§ 1-61 RVG sowohl grundlegende Regelungen zur Vergütung als auch Bestimmungen zu Sonderproblemen. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG richtet sich die Vergütungshöhe nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. In diesem Vergütungsverzeichnis finden sich die Gebührentatbestände, die sämtliche Tätigkeitsfelder des Rechtsanwalts abdecken sollen und für die jeweilige Tätigkeit eine bestimmte Gebühr vorsehen. Bei der Anfertigung einer Rechnung nach den gesetzlichen Gebühren oder eines Kostenfestsetzungsantrages blickt der Strafverteidiger somit zuerst in das Vergütungsverzeichnis. Je nach Art und Umfang seiner Tätigkeit kann er bestimmte Gebührentatbestände abrechnen.
149
Bis auf wenige Ausnahmen handelt es sich bei den für den Wahlverteidiger relevanten Gebühren um Rahmengebühren; das heißt, das Vergütungsverzeichnis nennt eine Mindest- und eine Höchstgebühr. Innerhalb dieses Rahmens hat der Verteidiger die angemessene Gebührenhöhe nach den Maßstäben des § 14 RVG auszuwählen. Anders verhält es sich beim notwendigen Verteidiger: Hier nennt das Vergütungsverzeichnis konkrete Festgebühren, die der Höhe nach nicht von den Umständen des Falles abhängig sind.
150
Im Regelfall lässt sich bereits auf dieser Grundlage die Tätigkeit des Verteidigers abrechnen. In komplizierteren Konstellationen bieten die Anmerkungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen, die Vorbemerkungen zu den einzelnen Teilen und Abschnitten des Vergütungsverzeichnisses[1]sowie die Normen des RVG weitere Hinweise.
151
Detaillierte Ausführungen hierzu finden sich in den nachfolgenden Kapiteln dieses Buches, wobei zunächst die verschiedenen Gebührentatbestände vorgestellt, anschließend die Gebührenberechnungen für den Wahl- sowie den Pflichtverteidiger erklärt und ferner die Gebühren im Bußgeldverfahren erläutert werden. Endlich wird auf die dem Rechtsanwalt zustehenden Auslagen eingegangen werden.
152
Im Rahmen dieser Einführung soll anhand der vorstehenden Beispiele zunächst ein grundlegender Überblick über die verschiedenen typischen Fallgestaltungen bei der Vergütung des Strafverteidigers gegeben werden.
Teil 3 Gesetzliche Gebühren › A. Einleitung und Beispielsfälle › III. Bearbeitung der Beispielsfälle
III. Bearbeitung der Beispielsfälle
153
Die für den Strafverteidiger wichtigsten Gebührentatbestände finden sich in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses (Strafsachen). Dabei trägt Abschnitt 1 dieses Teils den Titel „Gebühren des Verteidigers“. Zur Abrechnung der in Fall 1 genannten Konstellation sind die Unterabschnitte 1-3 heranzuziehen. Unterabschnitt 1 enthält allgemeine Gebühren. So entsteht dem Rechsanwalt in Fall 1 eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Weiterhin entsteht für die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren zwingend (vgl. Nr. 4100 Anm. 1 VV: „neben“) eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV (Unterabschnitt 2). Die Gebühren für das gerichtliche Verfahren sind dem Unterabschnitt 3 zu entnehmen. Neben die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht, Nr. 4106 VV tritt schließlich die Terminsgebühr für den vom Verteidiger wahrgenommenen Hauptverhandlungstag beim Amtsgericht gem. Nr. 4108 VV. Für weitere Hauptverhandlungstage entsteht jeweils eine neue Terminsgebühr. Für seine Tätigkeit in Fall 1 kann der Rechtsanwalt somit vier verschiedene Gebühren abrechnen. Dazu kommen noch die Auslagen (Teil 7).
154
Jeder dieser Gebührentatbestände enthält eine Mindest- und eine Höchstgebühr. So beträgt der Gebührenrahmen der Grundgebühr 40,00 € bis 360 €. Die konkrete Gebührenhöhe bestimmt der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen gem. § 14 RVG, also unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Als Richtwert kann dabei die Mittelgebühr, in diesem Fall mithin 200 €, herangezogen werden.
155
In Fall 2 ist die Haftsituation des Mandanten zu berücksichtigen. Nach Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV entsteht die Gebühr mit Zuschlag, sofern sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. Der erhöhte Aufwand für den Rechtsanwalt soll dadurch entsprechend abgegolten werden. Anstatt der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV entsteht nunmehr die Gebühr mit Zuschlag gem. Nr. 4101 VV. Ebenso verhält es sich bei den weiteren Gebühren (Nrn. 4105, 4107, 4109 VV anstelle von Nrn. 4104, 4106, 4108 VV). Die Gebühr mit Zuschlag weist jeweils eine erhöhte Höchstgebühr aus, was Auswirkung auf die im Einzelfall gem. § 14 RVG konkret zu bestimmende Gebührenhöhe hat. Darüber hinaus entsteht in Fall 2 noch die Terminsgebühr für die Teilnahme am Haftprüfungstermin, natürlich ebenfalls mit Zuschlag, Nrn. 4103 Ziff. 3, 4104 VV.
156
Unterabschnitt 3 enthält die Gebührentatbestände für das Rechtsmittelverfahren. So entstehen in Fall 3 neben den bereits genannten Gebühren zusätzlich die Verfahrens- und Terminsgebühren im Berufungsverfahren, Nrn. 4124, 4126 VV sowie zumindest die Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren gem. Nr. 4130 VV. In Fall 4 hingegen erhält der Verteidiger mangels Tätigwerden natürlich keine Gebühren für die vorgegangenen Instanzen. Neben die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im Revisionsverfahren nach Nr. 4130 VV tritt indes die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV, da er sich zur Verteidigung im Revisionsverfahren erstmalig in den Rechtsfall einarbeiten musste. In Anbetracht der dortigen Gebührenrahmen wird besonders deutlich, dass eine kostendeckende Verteidigungstätigkeit im Revisionsverfahren nach gesetzlichen Gebühren selbst unter Heranziehung der Höchstgebühr nicht möglich ist.
157
Die Gebühren im gerichtlichen Verfahren richten sich anhand der Ordnung des zuständigen Gerichts. So wird ein Verfahren vor dem Amtsgericht niedriger vergütet als ein Verfahren vor dem Schwurgericht. Für die Tätigkeit im Schwurgerichtsverfahren, Fall 5, ist die Verfahrensgebühr der Nr. 4118 VV (bei Inhaftierung Nr. 4119 VV) und die Terminsgebühr der Nr. 4120 VV (bei Inhaftierung Nr. 4121 VV) zu entnehmen.
158
In Fall 6 entsteht zunächst nach den voranstehenden Grundsätzen die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV sowie die Gebühr im vorbereitenden Verfahren gem. Nr. 4104 VV. Da es aufgrund der Einstellung jedoch nicht zum gerichtlichen Verfahren kam, entstehen keine Gebühren aus dem Unterabschnitt 3. Dennoch soll der Verteidiger für seine Tätigkeit, die die Hauptverhandlung entbehrlich machte, vergütet werden. Einschlägig ist hier die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV. Wird das Verfahren erst nach Anklageerhebung eingestellt, so entsteht die Gebühr neben der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren. Wird das Verfahren hingegen erst in einer Hauptverhandlung eingestellt, so ist die Tätigkeit des Verteidigers durch die entsprechende Terminsgebühr abgegolten, ohne dass noch die Befriedungsgebühr der Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV anfiele.
159
Die gesetzliche Vergütung des notwendigen Verteidigers erfolgt grundsätzlich anhand derselben Gebührentatbestände wie beim Wahlverteidiger. Allerdings weist das Vergütungsverzeichnis für den beigeordneten oder den bestellten Verteidiger Festgebühren auf, so dass die Gebührenhöhe nicht vom Einzelfall abhängig ist. Dass der Verteidiger in Fall 7 erst in der Hauptverhandlung als Pflichtverteidiger bestellt wurde, spielt keine Rolle, da eine Erstreckung der Bestellung auf die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts stattfindet, § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG. Der notwendige Verteidiger erhält folglich eine Grundgebühr, die Verfahrensgebühren im vorbereitenden sowie im gerichtlichen Verfahren und eine Terminsgebühr. Darüber hinaus bekommt er – anders als der Wahlverteidiger – noch eine zusätzliche Gebühr, da die Hauptverhandlung länger als fünf Stunden dauerte, Nr. 4110 VV.
In den weiteren Unterabschnitten und Abschnitten des Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses werden weitere Tätigkeiten des Verteidigers aufgeführt, denen bestimmte Gebührenrahmen zugeordnet werden. Beispielhaft sei auf den Abschnitt 2 über die Gebühren in der Strafvollstreckung hingewiesen. So erhält der Rechtsanwalt in Fall 8 eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4200 Ziff. 3 VV sowie im Falle eines wahrgenommenen Termins eine Terminsgebühr gem. Nr. 4202 VV. Die Grundgebühr der Nr. 4100 VV fällt hingegen nicht an, da sie in Abschnitt 1 geregelt und in Abschnitt 2 nicht aufgeführt ist.
160
Die Vergütung des Verteidigers in Bußgeldsachen ist in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses eigens geregelt. Die Gebührentatbestände sind jedoch weitgehend vergleichbar. In Fall 9 entsteht eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV, für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren eine Verfahrensgebühr, deren Höhe von der jeweiligen Geldbuße abhängig ist (Nrn. 5101 ff. VV) und für die Tätigkeit vor dem Amtsgericht eine Verfahrens- sowie eine Terminsgebühr, die wiederum von der Geldbuße abhängt (Nrn. 5107 ff. VV). Ferner wird die Tätigkeit im Verfahren über die Rechtsbeschwerde durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 5113 VV abgegolten. Und schließlich entsteht nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde die zusätzliche Gebühr gem. Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 4 VV.
161
Zusätzlich zu den Gebühren können sowohl der Wahl- als auch der notwendige Verteidiger ihre Auslagen geltend machen. Neben den Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nrn. 7001 f. VV gilt dies für die Herstellung bestimmter Dokumente, insbesondere für die Anfertigung einer Kopie oder eines Ausdrucks der Ermittlungsakte, Nr. 7000 Ziff. 1a VV. Im Falle der Wahrnehmung eines auswärtigen Termins als Geschäftsreise, wie in Fall 10, kann der Verteidiger weiterhin seine Fahrtkosten geltend machen, Nrn. 7003 f. VV. Darüber hinaus erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld, das der Höhe nach von der Dauer der Geschäftsreise abhängig ist, Nr. 7005 VV. Endlich wird auf die gesetzlichen Gebühren und Auslagen die Umsatzsteuer erhoben, Nr. 7008 VV.
Anmerkungen
[1]
Sie stellen keine eigenständigen Gebührentatbestände dar, sondern dienen der Erläuterung der nachfolgenden Gebührentatbestände: OLG Saarbrücken Beschl. v. 26.8.2009 – 9 W 263/09.
Teil 3 Gesetzliche Gebühren › B. Gebührentatbestände in Strafsachen
B. Gebührentatbestände in Strafsachen
Teil 3 Gesetzliche Gebühren › B. Gebührentatbestände in Strafsachen › I. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
I. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
1. Grundgebühr, Nrn. 4100, 4101 VV
162
| Mindestgebühr | Höchstgebühr | Mittelgebühr | Beigeordneter RA | |
|---|---|---|---|---|
| Ohne Haftzuschlag | 40,00 € | 360,00 € | 200,00 € | 160,00 € |
| Mit Haftzuschlag | 40,00 € | 450,00 € | 245,00 € | 192,00 € |
163
Anders als in den übrigen Abschnitten kennt das RVG für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit in Straf- und Bußgeldsachen (Teil 4 und Teil 5 VV) eine Grundgebühr. Sie entsteht nach Nr. 4100 Anm. 1 VV für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall, und zwar grundsätzlich immer neben der Verfahrensgebühr (Nr. 4100 Anm. 1 VV).[1] Voraussetzung ist dabei zunächst die Mandatsübernahme durch Vertragsschluss oder gerichtliche Beiordnung.[2] Ansonsten kommt lediglich eine Beratungsgebühr i.S.d. § 34 RVG in Betracht.[3]
a) Anwendungsbereich
164
Die Grundgebühr soll den Arbeitsaufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgelten. Sie erfasst einerseits den Aufwand im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme, bspw. das erste Gespräch mit dem Mandanten,[4] und andererseits die (erste) Beschaffung der erforderlichen Informationen,[5] also vor allem die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO. Ferner ist an die Kontaktaufnahme zu Familienangehörigen oder Sachstandsanfragen bei den zuständigen Behörden zu denken. Soweit die Abgrenzung der Grund- zur Verfahrensgebühr, die für das Betreiben des Geschäfts entsteht, in Rechtsprechung und Literatur umstritten war, ist nunmehr durch die Formulierung „neben der Verfahrensgebühr“ in Nr. 4100 Anm. 1 VV klargestellt, dass Grund- und Verfahrensgebühr zeitgleich entstehen. Das heißt, die Verfahrensgebühr stellt die Ausgangsgebühr dar und die Grundgebühr hat den Charakter einer Zusatzgebühr, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erweitert.[6] In der Praxis spielt das allerdings nur bei Wahlmandaten, die bereits in einer frühen Vorbereitungsphase wieder beendet werden, eine Rolle. Das Problem wird sich für den gewählten Verteidiger also erwartungsgemäß in die konkrete Gebührenfindung i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG verlagern. Denn dieselbe Tätigkeit wird nicht zweimalig voll Berücksichtigung finden können.
165
Der Begriff des Rechtsfalles aus Nr. 4100 Abs. 1 VV ist gesetzlich nicht definiert. Zur Begriffsbestimmung wird in Rechtsprechung und Literatur auf den jeweiligen strafrechtlichen Tatvorwurf und seine verfahrensmäßige Behandlung durch die Ermittlungsbehörden abgestellt.[7] Selbständige Ermittlungsverfahren führen demnach zu mehreren Rechtsfällen i.S.d. Nr. 4100 VV. Dabei nimmt allein die Absicht der Staatsanwaltschaft später die Verbindung mehrerer Verfahren herbeizuführen, den einzelnen Verfahren gebührenrechtlich nicht die Qualität als eigenständiger Rechtfall: „Wenn die Staatsanwaltschaft Nummern schindet, kann das teuer werden.“[8] Selbständige Ermittlungsverfahren führen sogar dann zu mehreren Angelegenheiten bzw. mehreren Rechtsfällen, wenn sie in einem Aktenband geführt werden.[9] Konsequenz ist, dass jeweils eine Grundgebühr entsteht.
166
Nach Nr. 4100 Anm. 1 VV entsteht die Grundgebühr nur einmalig, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die Einarbeitung erfolgt. Für die Tätigkeit in mehreren Instanzen kann sie nicht wiederholt abgerechnet werden. In welchem Verfahrensabschnitt die Mandatsübernahme indes erfolgt, spielt nur für die Gebührenhöhe eine Rolle. Die Einschränkung „nur einmal“ gilt gleichwohl personenbezogen, so dass jeder Verteidiger in einem Rechtsfall bei Mandatsübernahme die Grundgebühr geltend machen kann.
167
Eine Ausnahme stellt neben dem Wiederaufnahmeverfahren, in dem die Grundgebühr nach Vorbem. 4.1.4 VV ausdrücklich ausgeschlossen ist, das Strafvollstreckungsverfahren dar. Hier entsteht die Grundgebühr nicht, da sich diese lediglich auf Teil 4 Abschnitt 1 VV bezieht, die Strafvollstreckung aber in Abschnitt 2 geregelt ist.[10] Dasselbe gilt für die Beauftragung mit einer Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV.
168
Nach Nr. 4100 Anm. 2 VV ist eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr Nr. 5100 VV (Grundgebühr in Bußgeldsachen) anzurechnen. Entsprechend § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG entsteht die Grundgebühr jedoch erneut, wenn ein erledigtes Strafverfahren nach Ablauf von zwei Jahren wieder aufgenommen wird.
b) Besonderheiten im Falle der Inhaftierung[11]
169
Die Grundgebühr fällt gem. Nr. 4101 VV mit Zuschlag an, wenn der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befindet. Zweck des Zuschlags ist es, dem Rechtsanwalt den erhöhten Aufwand bei der Kontaktaufnahme und –haltung zum Mandanten sowie seinem sozialen Umfeld, psychologischer Betreuung, der Beachtung besonderer Rechtsbehelfe pp. zu entgelten. Dabei genügt es, wenn sich der Auftraggeber zu irgendeinem Zeitpunkt, für den die Grundgebühr entsteht, unfrei ist; auch wenn er vorläufig festgenommen wird, das Erstgespräch in den Räumen der Polizei stattfindet und er alsdann unmittelbar ohne Haftbefehlsantrag wieder entlassen wird.[12] Warum sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet, spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Dauer der Unfreiheit. Gleichfalls ist unbeachtlich, ob der Mandant in demjenigen Verfahren inhaftiert ist, in dem er konkret vom Rechtsanwalt vertreten wird. Auf das tatsächliche Entstehen von Erschwernissen oder Mehraufwendungen kommt es nicht an.[13] Es mag sich mithin um eine vorläufige Festnahme, Untersuchungs- oder Strafhaft, Haft gem. § 230 Abs. 2 StPO, Sicherungsverwahrung oder Unterbringung handeln. Streitig ist hingegen, ob der Haftzuschlag bei Aufenthalt in einer betreuten Wohneinrichtung bzw. einem externen Pflegeheim,[14] Übergangswohnheim,[15] dem offenen Vollzug,[16] einer Jugendhilfeeinrichtung[17] oder stationäre Therapie zur Drogenentwöhnung nach § 35 BtMG[18] anfällt. Argumente dafür sind, dass die Bewegungsfreiheit des Verurteilten ebenfalls eingeschränkt ist und der Kontakt respektive die Kommunikation tatsächlich erschwert sind.
c) Besonderheiten bei der Gebührenhöhe[19]
170
Die Höhe der Wahlverteidigergebühr bemisst sich nach § 14 RVG. Dabei ist die Höhe unabhängig von der Ordnung des später zuständigen Gerichts. Keineswegs sind Strafverfahren vor dem Amtsgericht grundsätzlich dem unteren Gebührenrahmen zuzuordnen.[20] Vielmehr sind bei der Grundgebühr besonders der Umfang des ersten Mandantengesprächs, der Umfang der Akten bei der ersten Akteneinsicht[21] sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als Maßstab heranzuziehen.
2. Terminsgebühr außerhalb der Hauptverhandlung, Nrn. 4102, 4103 VV
171
| Mindestgebühr | Höchstgebühr | Mittelgebühr | Beigeordneter RA | |
|---|---|---|---|---|
| Ohne Haftzuschlag | 40,00 € | 300,00 € | 170,00 € | 136,00 € |
| Mit Haftzuschlag | 40,00 € | 375,00 € | 207,50 € | 166,00 € |
172
Die Terminsgebühr nach Nrn. 4102 f. VV wurde vom Gesetzgeber eingeführt mit dem Ziel, die anwaltliche Tätigkeit in bestimmten Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, also vor allem im Ermittlungsverfahren, besser zu honorieren und so den Verteidiger zu einer Teilnahme zu motivieren. Hiervon versprach sich der Gesetzgeber verfahrensabkürzende Auswirkungen.[22]
a) Anwendungsbereich
173
Um andererseits einen Missbrauch durch Herbeiführung solcher Termine aus reinem Gebühreninteresse zu verhindern,[23] ist der Anwendungsbereich ausdrücklich dahingehend eingeschränkt, dass die Gebühr im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal entsteht. Darüber hinaus gelten mehrere Termine an einem Tag nur als ein Termin. Die systematische Stellung („Allgemeine Gebühren“) stellt klar, dass die Gebühr nicht allein für das vorbereitende Verfahren gilt, sondern auch für die weiteren gerichtlichen Verfahrensabschnitte.[24] So kann die Gebühr im Laufe des Verfahrens durchaus mehrfach entstehen. Die Bündelung von drei Terminen zu einer Terminsgebühr bezieht sich auf den jeweiligen Verfahrensabschnitt, so dass bspw. jeweils eine Terminsgebühr für die mündliche Haftprüfung im Vorverfahren und für eine weitere Haftprüfung im Hauptverfahren entsteht. Ab dem vierten, siebten, etc. Termin entsteht auch innerhalb eines Verfahrensabschnitts eine neue Gebühr.
174
Ferner ist zu beachten, dass sich die Einschränkung nur auf das jeweilige Verfahren bezieht. Natürlich entsteht jeweils eine Terminsgebühr, wenn in zwei verschiedenen Verfahren gegen denselben Mandanten jeweils ein Termin i.S.d. Nr. 4102 VV stattfindet. Dem Wortlaut der Norm kann nicht entnommen werden, dass nur Termine derselben Nummer nach Nr. 4102 VV gebündelt werden. Vielmehr unterscheidet der Gesetzestext bei der Beschränkung nicht zwischen den einzelnen Alternativen.[25] Andererseits spricht der Gesetzeszweck, die Teilnahme des Verteidigers am Termin zu fördern, für eine weite Auslegung hinsichtlich der Fallgestaltung, dass sich ein Termin über mehrere Tage hinzieht. Die zeitliche Zäsur führt dazu, dass jeder Tag als ein eigener Termin anzusehen ist, wobei wiederum zu beachten ist, dass erst der vierte Tag zum Entstehen einer neuen Gebühr führt.
175
Abgegolten wird durch die Terminsgebühr neben der bloßen Anwesenheit im Termin die Vorbereitung dieses konkreten Termins, etwa das daraufhin erfolgende partielle Aktenstudium, Vorbereitung auf eine Zeugeneinvernahme pp.
176
Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann erhält, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser indes aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Termin komplett entfällt, etwa wegen des Fehlens des Mandanten oder eines Richters, oder er nur ohne den Rechtsanwalt stattfindet, weil er entpflichtet wurde. Ein die Terminsgebühr auslösender „geplatzter Termin“ ist ebenfalls gegeben, wenn der Termin aufgehoben oder verlegt wurde, der Rechtsanwalt aber dennoch anreiste, da ihn die Terminsnachricht aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht erreichte.[26] Auch in diesem Fall ist nämlich der Zweck der Vorschrift, Honorierung des dem Verteidiger entstandenen nutzlosen Zeitaufwands, erfüllt.[27]
177
Eine Terminsgebühr entsteht jedoch dann nicht, wenn der Rechtsanwalt rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist,[28] Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 3 VV. Das ist immer dann der Fall, wenn er die Anreise noch gar nicht antrat. Andererseits wird die Gebühr ausgelöst, wenn er zwar noch nicht den Verhandlungsort erreichte, ein Umkehren allerdings nicht mehr möglich oder sinnvoll ist, um die Arbeitszeit anderweitig zu nutzen. Nur diese Auslegung befindet sich im Einklang mit dem Normzweck, den ohne Verschulden des Verteidigers ihm entstehenden nutzlosen Zeitaufwand zu vergüten.[29] Abzustellen ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Reist der Verteidiger indes zu drei hintereinander stattfindenden Terminen an, und erfährt erst im Laufe des ersten Verhandlungstages, dass der mittlere aufgehoben wird, soll dieser Termin nicht vergütet werden.[30] Bei der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG handele es sich um eine Ausnahmeregelung. Bei längerer Anfahrt und am frühen Morgen beginnender Hauptverhandlung ist der Rechtsanwalt selbstverständlich berechtigt, am Vortag anzureisen.[31]
aa) Richterliche Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen, Nr. 4102 Ziff. 1 VV
178
Der Verteidiger erhält eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziff. 1 VV für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen seines Mandanten oder eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung gleichgültig, ob er aktiv auf den Verlauf einwirkte oder nicht. Die Gebühr kann im vorbereitenden (§ 168a StPO) oder im gerichtlichen Verfahren (Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter, § 223 StPO)[32] entstehen, unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Benachrichtigung gem. § 168c Abs. 5 StPO erfolgte. Durch die Teilnahme an einem die Hauptverhandlung nur vorbereitenden Gespräch mit dem Gericht (mit dem Ziel einer Verständigung oder einer Besprechung des Umfangs der Beweisaufnahme) wird die Gebühr hingegen nicht ausgelöst.[33] Die Gebühr entsteht auch für die Teilnahme am Anhörungstermin nach § 57 JGG (Bewährungsaussetzung).[34]
179
Selbst die Teilnahme an einer richterlichen (nicht polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen) Augenscheinseinnahme nach § 86 StPO oder einer Leichenschau nach § 87 StPO führen zu einer Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziff. 1 VV, sofern sie außerhalb der Hauptverhandlung stattfinden.
bb) Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde, Nr. 4102 Ziff. 2 VV
180
Der Verteidiger erhält weiterhin eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziff. 2 VV für die Teilnahme an Vernehmungen durch Strafverfolgungsbehörden; das heißt, durch die Staatsanwaltschaft, Polizeibehörden oder im Steuerstrafverfahren die Finanzbehörden nach §§ 386, 399 Abs. 1 AO, wobei wiederum kein aktives Eingreifen erforderlich ist. Unerheblich ist ferner der Zeitpunkt der Vernehmung. Eine informatorische Anhörung genügt jedoch ebenso wenig wie der bloße Anruf bei Polizei oder Staatsanwaltschaft.[35] Ob dem Verteidiger ein Anwesenheitsrecht etwa aus § 163a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 168c Abs. 1 StPO zusteht oder ihm die Teilnahme an der polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten – nach h.M. mangels rechtlicher Verpflichtung – ausdrücklich gestattet wird, kann keinen Unterschied ergeben, da es Sinn und Zweck der Nr. 4102 VV entspricht, den Verteidiger zur Teilnahme am Termin zu ermuntern.
cc) Termine außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, Nr. 4102 Ziff. 3 VV
181
Die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziff. 3 VV entsteht für die Teilnahme an einem Termin, in dem über Anordnung oder Fortdauer von Untersuchungshaft (§§ 115, 118 StPO) oder einstweiliger Unterbringung (§ 126a i.V.m. §§ 115, 118 StPO) verhandelt wird. Der Termin muss außerhalb der Hauptverhandlung stattfinden; der Verschonungsantrag im Schlussplädoyer genügt nicht. Zu welchem Zeitpunkt der Termin stattfindet, ist hingegen unerheblich; er kann sogar nach der Hauptverhandlung[36] oder in einer Unterbrechung der Hauptverhandlung[37] liegen. Es muss auch nicht zum Erlass eines Haftbefehls gekommen sein. Ausreichend ist die Verhandlung über den Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft.[38] Dabei kann es ebenfalls keinen Unterschied ergeben, ob der Beschuldigte schweigt oder sich erklärt.[39]
182
Voraussetzung der Terminsgebührs nach Nr. 4102 Ziff. 3 VV ist ein Verhandeln. Hierdurch sollen die bloßen, meist sehr kurzen Haftbefehlsverkündungstermine von einer eigenständigen Honorierung ausgenommen werden.[40] Aufgrund dieses Gesetzeszwecks ist der Begriff indes weit auszulegen und jegliches sachbezogene Handeln des Verteidigers als Verhandeln anzusehen, sofern es sich eben nicht nur in der bloße Anwesenheit erschöpft. Dazu gehören alle Erklärungen und Anträge, die dazu geeignet sind, die Fortdauer der Haft abzuwenden, unabhängig davon, ob sie sich mit dem dringenden Tatverdacht, den Haftgründen oder nur der Außervollzugsetzung des Haftbefehls befassen, ferner Diskussionen zu den Bedingungen der Untersuchungshaft.[41] Selbst ein Antrag auf Akteneinsicht kann genügen.[42] Bei der Verkündung eines Hauptverhandlungshaftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO genügt ein Vortrag zum Grund des unentschuldigten Fernbliebens.[43] Jedenfalls entsteht die Gebühr, wenn es zu widerstreitenden Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung kommt.[44] Die Gebühr entfällt selbst durch Rücknahme des Haftprüfungsantrags im Verlauf des Termins nicht. Schließlich spielt es keine Rolle, wann verhandelt wurde. Auch Erörterungen vor dem Aufruf zur Sache[45] oder im Anschluss an den Termin lösen die Gebühr aus, da sie einen zu vergütenden besonderen Zeitaufwand bedeuten.
Hinweis:
Nachdem teilweise der bloße Rat zum Schweigen,[46] das Beantragen von Akteneinsicht[47] sowie die Bestellung zum notwendigen Verteidiger[48] nicht als Verhandeln bewertet werden, sollte der Verteidiger im Termin (allein aus eigenem Gebühreninteresse) sonst etwas veranlassen.
dd) Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, Nr. 4102 Ziff. 4 VV
183
Verhandlungen im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs führen ebenfalls, und zwar unabhängig von Initiator und Zeitpunkt, zu einer Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV: Weder die Art der Verhandlung noch deren Ergebnis sind entscheidend. Es bedarf auch keiner Mitwirkung von Staatsanwaltschaft oder Gericht. Vielmehr kann sich der Verteidiger mit dem Anwalt des Geschädigten in der Kanzlei treffen. Nach der Gesetzesbegründung genügt jedoch nicht eine bloße telefonische, kurze Verhandlung.[49] Vor dem Hintergrund der technischen Möglichkeiten (z.B. Videokonferenz), ist diese Ansicht heute möglicherweise nicht mehr aufrecht zu erhalten.
ee) Sühnetermin nach § 380 StPO, Nr. 4102 Ziff. 5 VV
184
Die Terminsgebühr gem. Nr. 4102 Ziff. 5 VV entsteht für die Teilnahme – hier ist kein Verhandeln erforderlich – an einem Sühnetermin nach § 380 StPO. Sie beschränkt sich auf die förmlichen im Rahmen des Privatklageverfahrens anberaumten Vergleichsverhandlungen bei den von den Landesjustizverwaltungen eingerichteten Behörden. Kommt es zu einer Einigung zwischen den Parteien, so entsteht darüber hinaus eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV und ggf. nach Nr. 4147 VV.
ff) Analoge Anwendung?
185
Eine analoge Anwendung auf andere Termine scheidet – nach h.M. – aufgrund des enumerativen Charakters der Aufzählung aus.[50] Die Teilnahme an Durchsuchungen, Ortsterminen, der Exploration des Beschuldigten durch einen Sachverständigen,[51] die Teilnahme an sachverständigen Crash-Versuchen,[52] die Hauptverhandlung vorbereitenden Gespräche (§§ 202a, 212 StPO)[53] pp. wird nicht vergütet. Die Teilnahme wirkt sich für den Wahlverteidiger aber erhöhend bei der konkreten Bemessung der Verfahrensgebühr i.R.d. § 14 RVG aus bzw. kann dem notwendigen Verteidiger eine Pauschgebühr (§ 51 RVG) begründen.
b) Besonderheiten im Falle der Inhaftierung[54]
186
Mit Haftzuschlag entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV immer dann, wenn sich der Mandant zum Zeitpunkt des Termins nicht auf freiem Fuß befindet. Für die Gewährung des Haftzuschlages kommt es nicht darauf an, ob die Unfreiheit aus dem gegenständlichen oder einem anderen Verfahren resultiert. Im Falle der Bündelung mehrerer Termine zu einer Gebühr genügt es, wenn der Betroffene während eines der Termine nicht auf freiem Fuß befindlich war, um die Gebühr mit Zuschlag auszulösen.[55]
c) Besonderheiten bei der Gebührenhöhe[56]
187
Bei der Bemessung der Gebührenhöhe sind die Grundsätze des § 14 RVG heranzuziehen: Für Nr. 4102 VV ist neben der Schwierigkeit der Sache besonders an die Dauer des Termins zu denken. Zu einer Erhöhung führt der Umstand, dass mehrere Termine stattfanden, die gebührentechnisch zusammengefasst wurden. Das bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass die Teilnahme an nur einem durchschnittlichen Termin eine weit unterhalb der Mitte liegende Gebühr auslösen würde.[57]Neben dem Termin selbst sind schließlich die konkrete Vor- und Nachbereitung zu berücksichtigen.
3. Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren, Nrn. 4104, 4105 VV
188
| Mindestgebühr | Höchstgebühr | Mittelgebühr | Beigeordneter RA | |
|---|---|---|---|---|
| Ohne Haftzuschlag | 40,00 € | 290,00 € | 165,00 € | 132,00 € |
| Mit Haftzuschlag | 40,00 € | 362,50 € | 201,25 € | 161,00 € |
189
Ist der Verteidiger in einem Ermittlungsverfahren tätig, so entsteht neben der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV und ggf. der Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV eine Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren gem. Nr. 4104 VV. Kommt es anschließend nicht zu einem gerichtlichen Verfahren ist ferner an die zusätzliche Gebühr für die Verfahrenseinstellung nach Nr. 4141 VV zu denken.
a) Anwendungsbereich
190
Die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren erhält der Verteidiger wie jede strafrechtliche Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, Vorbem. 4 Abs. 2 VV. Damit wird die gesamte Tätigkeit in diesem Verfahrensabschnitt abgegolten, soweit die Tätigkeit nicht einer anderen Gebühr unterfällt (bspw. die Teilnahme an einer richterlichen Vernehmung gem. Nr. 4102 Ziff. 1 VV). Dazu zählen bspw. die Kommunikation mit dem Mandanten und den Behörden einschließlich des Schriftverkehrs, ergänzende Akteneinsicht, eigene Ermittlungen des Anwalts, Tätigkeiten im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs, Verhandlungen oder Schriftsätze zur Erreichung einer Verfahrenseinstellung oder bezüglich des Erlass eines Strafbefehls, allgemeine Vorbereitungen von Haftprüfungs- oder Vernehmungsterminen oder der Hauptverhandlung sowie Gespräche zur Erörterung und Verständigung.[58] Auch ein Beschwerdeverfahren (gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Durchsuchungsmaßnahme, Untersuchungshaft pp.) wird mit der Verfahrensgebühr abgegolten.
191
Das vorbereitende Verfahren beginnt mit der Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung, und zwar unabhängig davon, ob dies durch die Polizei, die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft geschieht,[59] also immer dann, wenn eine Maßnahme durch die Behörde oder einen einzelnen Beamten erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen, selbst wenn der Beschuldigte noch unbekannt ist.[60] Dabei entsteht die Verfahrensgebühr mit der Beauftragung des Verteidigers und nicht erst nach Ablauf der Einarbeitung in den Fall.
Zwischen Grund- und Verfahrensgebühr besteht kein Spezialitätsverhältnis; jede Gebühr hat ihren eigenen Anwendungsbereich.[61] Zumal es nunmehr, nachdem die Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr und die Grundgebühr als Zusatzgebühr ausgestaltet wurde,[62] sogar nicht mehr notwendig ist, dass der Verteidiger überhaupt eine Tätigkeit entfaltet, die über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinausgeht, sondern sie entsteht mit der ersten Tätigkeit neben der Verfahrensgebühr.[63]
Wurde anfangs nur wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit ermittelt, beginnt das vorbereitende Verfahren nach Nr. 4104 VV erst mit der Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft (§ 41 OWiG). Wird sowohl wegen einer Ordnungswidrigkeit als auch wegen einer Straftat ermittelt, entsteht die Gebühr, da nach § 42 OWiG die Staatsanwaltschaft für beide Ermittlungen zuständig ist. Ist zunächst unklar, worauf die Ermittlungen abzielen, ist im Zweifel davon auszugehen, es werde gleichfalls wegen einer Straftat ermittelt.
192
Gemäß Nr. 4104 VV endet das vorbereitende Verfahren mit der Einstellung oder dem Übergang ins gerichtliche Verfahren, also dem Eingang der Anklageschrift, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder – im beschleunigten Verfahren – mit dem mündlichen Vortrag der Anklage. Alle weiteren anwaltlichen Tätigkeiten nach diesem Zeitpunkt werden von der gerichtlichen Verfahrens- bzw. Terminsgebühr erfasst.
193
Neben der Überleitung in das gerichtliche Verfahren führt die Verfahrenseinstellung zur Beendigung des vorbereitenden Verfahrens. Kommt es allerdings zu einer Wiederaufnahme der Ermittlungen, etwa in Folge neuer Beweise nach einer Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO oder wegen der Nichterfüllung einer Auflage nach § 153a StPO, kann durch denselben Verteidiger keine neue Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV geltend gemacht werden, es sei denn, zwischen der Einstellung und der Wiederaufnahme liegen mehr als zwei Kalenderjahre: § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG bestimmt, dass in diesem Fall eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit entsteht.
194
Gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut der Nr. 4104 VV gehören die Einspruchseinlegung gegen einen Strafbefehl wie bereits die diesbezügliche anwaltliche Beratung zum gerichtlichen Verfahren, wodurch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV anfällt.[64]
b) Besonderheiten im Falle der Inhaftierung[65]
195
Befindet sich der Mandant zu irgendeinem Zeitpunkt während des vorbereitenden Verfahrens nicht auf freiem Fuß, wird die Verfahrensgebühr mit Zuschlag gem. Nr. 4105 VV ausgelöst.
c) Besonderheiten bei der Gebührenhöhe[66]
196
Die Höhe der Wahlverteidigergebühr bemisst sich nach § 14 RVG. Dabei ist die Höhe unabhängig von der Ordnung des später zuständigen Gerichts. Zu berücksichtigen sind die üblichen Kriterien.
4. Verfahrensgebühr im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, Nrn. 4106, 4107 VV (Amtsgericht), 4112, 4113 VV (Strafkammer), 4118, 4119 VV (Oberlandesgericht, Schwurgericht, Strafkammer nach §§ 74a und 74c GVG)
197
| Mindestgebühr | Höchstgebühr | Mittelgebühr | Beigeordneter RA | |
|---|---|---|---|---|
| Amtsgericht ohne Haft | 40,00 € | 290,00 € | 165,00 € | 132,00 € |
| Amtsgericht mit Haft | 40,00 € | 362,50 € | 201,25 € | 161,00 € |
| Strafkammer ohne Haft | 50,00 € | 320,00 € | 185,00 € | 148,00 € |
| Strafkammer mit Haft | 50,00 € | 400,00 € | 225,00 € | 180,00 € |
| OLG etc. ohne Haft | 100,00 € | 690,00 € | 395,00 € | 316,00 € |
| OLG etc. mit Haft | 100,00 € | 862,50 € | 481,25 € | 385,00 € |
198
Als Gebühren für die Tätigkeit im erstinstanzlichen Hauptverfahren kommen, soweit nicht eigene Gebührentatbestände betroffen sind (z.B. Nr. 4102 Ziff. 3 VV für den Fall einer mündlichen Haftprüfung außerhalb der Hauptverhandlung), eine Verfahrensgebühr sowie für jeden Hauptverhandlungstag eine Terminsgebühr in Betracht. Differenziert wird nach der Ordnung des zuständigen Gerichts, so dass bspw. die Höhe des Gebührenrahmens im Falle eines Verfahrens vor der allgemeinen Strafkammer höher ist, als bei einem Verfahren vor dem Strafrichter, andererseits aber niedriger als bei einem Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer.
a) Anwendungsbereich
199
Die Gebühr nach Nr. 4106 VV, die das Verfahren vor dem Amtsgericht betrifft, gilt im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht, dem Jugendrichter sowie dem Jugendschöffengericht. Die jeweilige Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 24, 25, 28 GVG bzw. aus §§ 39, 40 JGG. Auch das Verfahren vor dem erweiterten Schöffengericht (§ 29 Abs. 2 GVG) unterfällt der Nr. 4106 VV. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV entsteht bei Zuständigkeit der Strafkammer (außer im Fall der Nr. 4118 VV) sowie nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Jugendkammer und schließlich im Rehabilitierungsverfahren nach StrRehaG.[67] Die entsprechenden Zuständigkeiten ergeben sich aus §§ 74 Abs. 1 GVG, 41 JGG. Im Fall des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (§ 120 GVG), dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2 GVG) oder der Jugendkammer in Schwurgerichtssachen (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 JGG, § 74 Abs. 2 GVG sowie vor der Strafkammer nach § 74a GVG (Staatsschutzsachen) und § 74c GVG (Wirtschaftsstrafkammer) erhält der Verteidiger eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4118 VV.
200
Die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren ist abzugrenzen von der Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren nach Nr. 4104 VV und der Verfahrensgebühr im jeweiligen Rechtsmittelverfahren. Sie beginnt mit dem Ende des vorbereitenden Verfahren, also dem Eingang der Anklageschrift bei Gericht, dem Eingang des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren mit dem Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird (vgl. Nr. 4104 VV). Die Verfahrensgebühr entsteht im Falle der Mandatierung nach Anklageerhebung mit der Beauftragung des Verteidigers und nicht erst nach der Einarbeitung in den Fall. Voraussetzung für das Entstehen der gerichtlichen Verfahrensgebühr ist aber, dass der Rechtsanwalt eine Tätigkeit erbringt. Somit ist eine anwaltliche Tätigkeit während des gerichtlichen Verfahrens erforderlich.[68] Das gerichtliche Verfahren endet mit dem Abschluss des ersten Rechtszugs, wobei die Beratung des Mandanten über die Einlegung eines Rechtsmittels sowie die Einlegung selbst noch zum ersten Rechtszug zählen (§ 19 Nr. 10 RVG). Demgegenüber gehört – dem ausdrücklichen Wortlaut der Nr. 4104 VV zu Folge – der Einspruch gegen einen Strafbefehl sowie die Beratung über die Einlegung bereits zum gerichtlichen Verfahren i.S.d. Nr. 4106 VV.[69]
201
Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, Vorbem. 4 Abs. 2 VV. Damit wird die gesamte Tätigkeit in diesem Verfahrensabschnitt abgegolten, soweit die Tätigkeit nicht einer anderen Gebühr unterfällt (wie z.B. die Teilnahme an einer richterlichen Vernehmung unter Nr. 4102 Ziff. 1 VV fällt). Zu denken ist bspw. an den allgemeinen Schriftverkehr, die Beratung und Information des Mandanten, eigene Ermittlungen des Verteidigers, die allgemeine Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlung oder von Haftprüfungs- und Vernehmungsterminen, Tätigkeiten im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs, zur Erreichung einer Verfahrenseinstellung sowie Besprechungen mit den übrigen Verfahrensbeteiligten. Die Verfahrensgebühr entsteht schließlich, wenn der Verteidiger erst in der Hauptverhandlung bestellt wird, sogar, wenn am Ende des Termins ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird.[70] Es bestehen insoweit keine Unterschiede, je nachdem vor welchem Gericht die Tätigkeiten entfaltet werden. Wird die Zuständigkeit des Schwurgerichts dadurch ausgelöst, dass die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 GVG in der Person eines der Angeklagten verwirklicht werden, so erhält jeder der am Verfahren teilnehmenden Verteidiger die Gebühr nach Nr. 4118 VV.[71] Dasselbe gilt selbstverständlich für jedes andere Verfahren, etwa für das Verfahren vor der Strafkammer, selbst wenn der Mandant nur als Gehilfe in einem von zahlreichen Fällen angeklagt ist.[72]
Ob der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erhält, also für die Vorbereitung der einzelnen Termine, oder ob damit nur die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung, wie zum Beispiel das Absprechen der allgemeinen Verteidigungsstrategie, die Fragen, ob gegebenenfalls eigene Beweismittel eingeführt werden sollen usw., erfasst wird, ist umstritten. Letztlich stellen sich praktische Fragen nur im Zusammenhang mit der Gewährung einer Pauschgebühr.
b) Besonderheiten im Falle der Inhaftierung[73]
202
Befindet sich der Mandant zu irgendeinem Zeitpunkt[74] während des gerichtlichen Verfahrens nicht auf freiem Fuß, unabhängig von der Dauer, entsteht die jeweilige Verfahrensgebühr mit Zuschlag gem. Nrn. 4107, 4113 oder 4119 VV. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Angeklagte erst am Schluss der Hauptverhandlung in Haft genommen wird.
c) Besonderheiten bei der Gebührenhöhe[75]
203
Bei der Bemessung der Gebührenhöhe sind die Grundsätze des § 14 RVG heranzuziehen. Zu berücksichtigen sind die allgemeinen Vorbereitungen der Hauptverhandlung, z.B. die grundlegende Festlegung der Verteidigungsstrategie oder die möglicherweise besonders aufwändige Vorbereitung einer Absprache, die wiederum zu einer verkürzten Hauptverhandlung führt.
5. Terminsgebühr im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, Nrn. 4108, 4109 VV (Amtsgericht), 4114, 4115 VV (Strafkammer), 4120, 4121 VV (Oberlandesgericht, Schwurgericht, Strafkammer nach §§ 74a und 74c GVG)
204
| Mindestgebühr | Höchstgebühr | Mittelgebühr | Beigeordneter RA | |
|---|---|---|---|---|
| Amtsgericht ohne Haft | 70,00 € | 480,00 € | 275,00 € | 220,00 € |
| Amtsgericht mit Haft | 70,00 € | 600,00 € | 335,00 € | 268,00 € |
| Strafkammer ohne Haft | 80,00 € | 560,00 € | 320,00 € | 256,00 € |
| Strafkammer mit Haft | 80,00 € | 700,00 € | 390,00 € | 312,00 € |
| OLG etc. ohne Haft | 130,00 € | 930,00 € | 520,00 € | 424,00 € |
| OLG etc. mit Haft | 130,00 € | 1.162,50 € | 646,25 € | 517,00 € |
205
Für die Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen erhält der Verteidiger vor dem Amtsgericht je Tag eine Terminsgebühr nach Nrn. 4108 ff. VV. Sie ist zu unterscheiden von der Terminsgebühr außerhalb der Hauptverhandlung nach Nr. 4102 VV[76] und in Übereinstimmung mit der Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren nach den zuständigen Gerichten gestaffelt. Es ist bezüglich des Gebührenrahmens somit zu differenzieren nach dem Hauptverhandlungstermin im amtsgerichtlichen Verfahren (Nr. 4108 VV), im Verfahren vor der Strafkammer (Nr. 4114 VV) und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach §§ 74a und 74c GVG (Nr. 4120 VV).
a) Anwendungsbereich
206
Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr ist das Stattfinden eines Hauptverhandlungstermins, an dem der Verteidiger teilnimmt. Teilnahme heißt, der Verteidiger muss zu irgendeinem Zeitpunkt, weder zwingend zu Beginn noch zwingend bis zum Ende, in seiner Funktion als Verteidiger (nicht Zuhörer) anwesend gewesen sein. Eine zeitweise Abwesenheit mag aber selbstverständlich Auswirkungen auf die Gebührenbemessung nach § 14 RVG haben. Den Beginn einer Hauptverhandlung stellt gem. § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO der Aufruf zur Sache dar bzw. – bei dessen Ausbleiben – diejenige Handlung des Vorsitzenden, die als Erste erkennbar macht, dass die Sache verhandelt wird.[77] Die Hauptverhandlung endet, wenn sie der Vorsitzende nach Verurteilung, Freispruch, Einstellungs- oder Verweisungsbeschluss oder durch Unterbrechung oder Aussetzung schließt.
207
Während dieses Zeitraums muss der Rechtsanwalt lediglich anwesend gewesen sein. Zu einer sachlichen Verhandlung, dem Stellen von Anträgen o.ä. muss es nicht gekommen sein. Die Gebühr wird bereits dadurch ausgelöst, dass in dem Termin nur über den organisatorischen Fortgang der Hauptverhandlung gesprochen wird,[78] dass der Angeklagte unmittelbar nach dem Aufruf zur Sache den Einspruch gegen den Strafbefehl zurücknimmt,[79] ferner dadurch, dass er unmittelbar nach Beginn als notwendiger Verteidiger entpflichtet wird und den Saal verlässt.[80]
208
Durch die Terminsgebühr wird zum einen die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgegolten und zum anderen die Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins, während die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung von der Verfahrensgebühr abgedeckt ist.[81]
209
Aus Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV ergibt sich, dass die Gebühr selbst im Fall eines „geplatzten Termins“ entsteht, jedenfalls sofern das nicht durch den Verteidiger verschuldet war.[82] Auch für den Fall eines ausgefallenen Termins nach Terminsbenachrichtigung mit dem Hinweis, es sei beabsichtigt, im Termin des Parallelverfahrens beide Verfahren zu verbinden, wurde das Anfallen einer Gebühr nach Nr. 4114 VV bejaht, selbst wenn die Verbindung wegen Ausbleibens des Angeklagten letztlich unterbleibt.[83]
b) Besonderheiten im Falle der Inhaftierung[84]
210
Die jeweilige Terminsgebühr entsteht mit Haftzuschlag, wenn der angeklagte Mandant während der Hauptverhandlung nicht auf freiem Fuß befindlich ist, Nrn. 4109, 4115, 4121 VV. Hierbei ist jeder einzelne Hauptverhandlungstermin gesondert zu betrachten. Wird der Angeklagte nach dem ersten Termin aus der Haft entlassen, entstehen etwaige weitere Termine ohne Zuschlag. Umgekehrt entstehen die Termine nach Verhaftung des Mandanten mit Haftzuschlag. Ob der Mandant zu irgendeinem Zeitpunkt vor Beginn der Hauptverhandlung in Haft befindlich war, spielt für die Terminsgebühr keine Rolle, soweit er nur vor dem ersten Hauptverhandlungstag wieder aus der Haft entlassen wurde. Wie lange sich der Betroffene im jeweiligen Termin nicht auf freiem Fuß befindet, ist ebenfalls unbeachtlich. Für die Anrechnung des Haftzuschlags genügt es, wenn er am Ende des Termins, nicht aber nach Verhandlungsschluss (hier wird teilweise auf die Rechtsmittelbelehrung abgestellt),[85] in Haft genommen wird, oder aber sich zu Beginn in Haft befindet und im Laufe des Termins entlassen wird. Unerheblich ist schließlich, aus welchem Grund (Untersuchungs- oder Strafhaft) der Mandant nicht auf freiem Fuß befindlich ist.[86]
c) Besonderheiten bei der Gebührenhöhe[87]
211
Bei der Bemessung der Gebührenhöhe sind die Grundsätze des § 14 RVG heranzuziehen. Besondere Bedeutung hat dabei die Dauer des Hauptverhandlungstermins. Das ergibt sich bereits daraus, dass die dem notwendigen Verteidiger zustehenden Längenzuschläge (für das Amtsgericht z.B. Nrn. 4110 f. VV) für den Wahlverteidiger nicht vorgesehen sind. Ein Ausgleich kann sich deshalb nur mittels der konkreten Bestimmung der Gebührenhöhe ergeben. Dabei können die Zeitstufen der Längenzuschläge des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts Anhaltspunkte geben.[88] Eine als durchschnittlich anzusehende Verfahrensdauer differiert je nach zuständigem Gericht. Sie wird beim Amtsgericht für eine Dauer von 30[89] oder 40[90] Minuten angenommen, bei der Strafkammer für eine Dauer von etwa drei bis vier Stunden,[91] bei der Berufungskammer für eine Dauer von etwa drei Stunden.[92] Wartezeiten und Pausen sind mit einzubeziehen.[93] Eine kürzere Dauer kann gegebenenfalls durch einen überdurchschnittlichen Vorbereitungsaufwand kompensiert werden. Ein Fortsetzungstermin ist nicht grundsätzlich niedriger anzusetzen als der erste Termin.[94]
Teil 3 Gesetzliche Gebühren › B. Gebührentatbestände in Strafsachen › II. Gebühren im Rechtsmittel- und Wiederaufnahmeverfahren
II. Gebühren im Rechtsmittel- und Wiederaufnahmeverfahren
1. Berufungsverfahren, Nrn. 4124 ff. VV
212
| Mindestgebühr | Höchstgebühr | Mittelgebühr | Beigeordneter RA | |
|---|---|---|---|---|
| Verfahrensgeb. ohne Haft | 80,00 € | 560,00 € | 320,00 € | 256,00 € |
| Verfahrensgeb. mit Haft | 80,00 € | 700,00 € | 390,00 € | 312,00 € |
| Terminsgeb. ohne Haft | 80,00 € | 560,00 € | 320,00 € | 256,00 € |
| Terminsgeb. mit Haft | 80,00 € | 700,00 € | 390,00 € | 312,00 € |
213
Ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren können im Berufungsverfahren eine Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 4 Abs. 2 VV) sowie je Berufungshauptverhandlungstag eine Terminsgebühr anfallen. Daneben entsteht die Grundgebühr, sofern der Rechtsanwalt erstmalig im Berufungsverfahren beauftragt wird und in der ersten Instanz noch nicht in derselben Sache tätig war. Weitere Gebühren können entstehen, sofern sie durch die Tätigkeit des Verteidigers ausgelöst werden (z.B. Nrn. 4102, 4141 VV). Das Berufungsverfahren stellt gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 17 Nr. 1 RVG dar.
214
Wer von den Verfahrensbeteiligten die Berufung einlegte, spielt für die Entstehung der Gebühren ebenso wenig eine Rolle, wie die Frage einer Berufungsbeschränkung.[95] Müßig zu betonen ist, dass die Gebühren nicht etwa doppelt entstehen, weil sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung einlegten. Andererseits fallen sie ein zweites Mal an, wenn nach Zurückverweisung gegen das neue Urteil erneut Berufung eingelegt wird, § 21 Abs. 1 RVG.
a) Anwendungsbereich
215
Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts, mithin für jede für den Mandanten erbrachte Tätigkeit im Berufungsverfahren außerhalb der Hauptverhandlung bzw. deren konkrete Vorbereitung. Für den Verteidiger, der den Mandanten in der ersten Instanz nicht vertrat, beginnt das Berufungsverfahren mit der Einlegung der Berufung respektive mit dem Vertretungsauftrag, sofern ein anderer Verfahrensbeteiligter die Berufung einlegte. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG gehört die Berufungseinlegung für den erstinstanzlichen Verteidiger noch zum Verfahren des ersten Rechtszuges. Folglich zählt die Beratung betreffend die Einlegung der Revision gegen das Berufungsurteil sowie deren Einlegung noch zum Tätigkeitsbereich, der durch die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren abgedeckt ist.[96]
aa) Verfahrensgebühr
216
Die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren honoriert jegliche Tätigkeit des Verteidigers, sofern sie nicht besondere Gebühren auslöst. Darunter können bspw. gefasst werden die (ergänzende) Akteneinsicht und eigene Ermittlungen durch den Verteidiger, Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils, Beratung des Mandanten, insbesondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, Anfertigung einer Berufungsbegründung, Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung, Besprechungen mit den übrigen Verfahrensbeteiligten[97] sowie gegebenenfalls Tätigkeiten im Zusammenhang mit der bestehenden Untersuchungshaft. Die nicht nach außen erkennbare, bloße Beratung des Mandanten genügt zur Entstehung der Gebühr, ebenso die daraufhin erfolgende Berufungsrücknahme, selbst wenn das Verfahren noch nicht beim Rechtsmittelgericht anhängig war.[98] Liegt hingegen der ausschließliche Auftrag an den Verteidiger vor, die Berufung einzulegen oder sie zu begründen (vgl. Nr. 4301 VV), kann das nur als Einzeltätigkeit entlohnt werden.[99] Letzteres wird jedoch nur ausnahmsweise angenommen werden können, wenn es ausdrücklich so festgelegt wurde.[100]
Umstritten ist hingegen die Frage der Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr, wenn die Staatsanwaltschaft ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel noch vor dessen Begründung zurücknimmt, der Verteidiger aber schon (beratend) für den Angeklagten tätig war. Der ablehnenden Auffassung, wonach der verständige Verteidiger dem Angeklagten ohne nennenswerten Zeitaufwand begreiflich machen könne, dass die Rechtsmittelbegründung der Exekutive abzuwarten sei,[101] hält Burhoff entgegen: Handlungs- und Beratungsbedarf bestehe ab Einlegung des Rechtsmittels und „Kosten-/Gebührenfreies Arbeiten des Verteidigers sehen StPO und RVG nicht vor. Auf den Zeitaufwand kommt es i.Ü. beim Pflichtverteidiger wegen des Pauschalcharakters der Gebühren nicht an.“[102] Das LG München entschied in diesem Sinn, es sei mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht vereinbar, das Informations- und Beratungsbedürfnis des Angeklagten nach Eingang eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft stets als „überflüssig“ anzusehen, solange er dessen Zielrichtung nicht kenne.[103]
bb) Terminsgebühr
217
Die Terminsgebühr im Berufungsverfahren gem. Nr. 4126 VV entsteht für die Teilnahme des Verteidigers an der Berufungshauptverhandlung (vgl. Vorbem. 4 Abs. 3 VV). Eine Gebühr nach Nr. 4102 VV kann daneben durch die Teilnahme an einem dort geregelten Termin außerhalb der Hauptverhandlung ausgelöst werden.[104]
218
Der Rechtsanwalt muss während der Berufungshauptverhandlung, die mit dem Aufruf zur Sache beginnt und mit dem Schluss der Verhandlung durch den Vorsitzenden endet, zu irgendeinem Zeitpunkt in seiner Eigenschaft als Verteidiger anwesend gewesen sein. Eine bestimmte Verteidigungstätigkeit ist nicht erforderlich. Es muss auch nicht in eine sachliche Verhandlung eingetreten werden. Es genügt bspw., wenn die Berufung unmittelbar nach dem Aufruf zur Sache seitens des Rechtsmittelführers zurückgenommen wird.
219
Aus Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV ergibt sich, dass die Gebühr ebenfalls im Falle eines „geplatzten Termins“ entsteht, jedenfalls solange dies nicht durch den Verteidiger verschuldet wurde.[105] Natürlich gilt das auch für den Fall, dass aufgrund des Fehlens des Angeklagten die Berufung gem. § 329 StPO verworfen wird.
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