Kitabı oku: «Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook», sayfa 7

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c) Zwischenergebnis

Es besteht auch kein Zahlungsanspruch der Stadt S aus § 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, da diese Klausel den vorliegenden Fall bei verwenderfeindlicher Auslegung nicht erfasst.

3. Ergänzende Vertragsauslegung

Ein Zahlungsanspruch könnte sich aus einer ergänzenden Auslegung des Behandlungsvertrages ergeben. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt dann in Betracht, wenn eine Lücke im Vertrag nicht durch einfache Auslegung zu füllen ist. Aufgabe des Instituts ist es, den Vertrag „zu Ende zu denken“[26].

Voraussetzung der ergänzenden Vertragsauslegung ist eine Regelungslücke, mithin eine planwidrige Unvollständigkeit, innerhalb eines vorliegenden Vertrages.[27] Vorliegend geht es um die Regelung der Kostenfrage im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Versorgung der T. Da keine Krankenversicherung die Kosten übernimmt, was die Parteien aber nicht vorhergesehen haben, liegt eine solche ausfüllbedürftige Lücke im Vertrag vor.

Im Rahmen der Auslegung ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu untersuchen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke bei Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen vereinbart hätten.[28] Ein Wille der M, wonach sie im Falle eines fehlenden Versicherungsschutzes die Behandlung selbst bezahlen möchte, ist nicht ersichtlich, zumal keinerlei Verständigung hierüber erfolgte. Die M kümmert sich seit jeher um ihre Tochter und ist nicht erwerbstätig, verfügt daher über keine eigenen Einkünfte. Schon aufgrund dieses Umstandes erscheint es fernliegend anzunehmen, die M wolle die Behandlungskosten der T selbst tragen. Überdies gab die M an, es bestehe ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. Damit zeigte sie, dass sie von einer anderweitigen Übernahme der Kosten ausging, was sich nicht mit einem Willen zur Selbstzahlung vereinbaren ließe.[29] Eine ergänzende Auslegung ergibt folglich auch keinen Zahlungsanspruch der Stadt S gegen M.

4. Zwischenergebnis

Zwar besteht ein einseitig verpflichtender Behandlungsvertrag, § 630a Abs. 1 BGB, dieser enthält jedoch keine entsprechende Vergütungsvereinbarung, aus welcher ein Zahlungsanspruch hergeleitet werden könnte.

II. Anspruch der Stadt S auf Vertragsanpassung, § 313 Abs. 1 BGB

Die Stadt S könnte einen Anspruch auf Anpassung des Behandlungsvertrages aus § 313 Abs. 1 BGB haben. Dies setzt voraus:

1. Anwendbarkeit des § 313 BGB

Zunächst müsste § 313 BGB anwendbar sein. Im Falle des vorliegenden beiderseitigen Irrtums stellt sich die Frage zum Verhältnis zur Irrtumsanfechtung.[30] Während heute ein grundsätzlicher Vorrang der Irrtumsregeln anerkannt ist, gilt § 313 Abs. 2 BGB als Spezialvorschrift für den gemeinschaftlichen Irrtum.[31] Ferner ist vorliegend eine grundsätzlich vorrangige[32] ergänzende Vertragsauslegung nicht zielführend. Die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage sind folglich anwendbar.

2. Vertragliches Schuldverhältnis

Ein vertragliches Schuldverhältnis liegt mit dem geschlossenen Behandlungsvertrag vor.

3. Bestehen eines gesetzlichen Versicherungsschutzes der T als Geschäftsgrundlage

Das Bestehen eines gesetzlichen Versicherungsschutzes der T müsste Geschäftsgrundlage des Behandlungsvertrages geworden sein. Geschäftsgrundlage sind die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner, die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben worden sind, die beim Abschluss aber zutage getreten sind oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und die von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein und dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut.[33]

Bei Vertragsschluss hatten beide Parteien die gemeinsame Vorstellung, die Kosten der medizinisch indizierten Behandlung der T würden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Dies wurde nicht explizit Vertragsgegenstand. Gleichwohl war für M erkennbar, dass diese Annahme für den Krankenhausträger mangels anderweitiger Zahlungsansprüche die Grundlage für die Behandlung der T war, denn die M konnte nicht davon ausgehen, dass das Krankenhaus unentgeltlich tätig werden würde. Mithin stellt das Bestehen eines gesetzlichen Versicherungsschutzes der T eine Grundlage des Behandlungsvertrages dar.

4. Schwerwiegende Veränderung der Umstände, § 313 Abs. 1 BGB (Reales Element)

Dieser Umstand müsste sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, § 313 Abs. 1 BGB. Dem steht es gleich, wenn sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, als falsch herausstellen, § 313 Abs. 2 BGB. Die Parteien dürften erst nach Vertragsschluss erkannt haben, dass ihre Vorstellungen unzutreffend gewesen sind.[34] Bei Schluss des Behandlungsvertrages gingen beide Parteien von dem Bestehen eines gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes der T aus. Erst später stellte sich heraus, dass für V keine Versicherung und damit auch keine Familienversicherung zu Gunsten der T bestand.

5. Kein Vertragsschluss bei Kenntnis (Hypothetisches Element)

Hätten die Parteien diesen Umstand gekannt, ist davon auszugehen, dass sie den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen hätten. Hier ist offensichtlich, dass die Stadt S den Vertrag mit M nur mit einer Verpflichtung zur Selbstzahlung der Behandlungskosten geschlossen hätte, wenn sie von der fehlenden Sozialversicherung der T Kenntnis gehabt hätte und somit kein anderweitiger Vergütungsanspruch bestünde.

6. Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag, § 313 Abs. 1 Hs. 2 BGB (Normatives Element)

Schließlich müsste die Vertragsanpassung zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnisses unabweislich erscheinen.[35] Fraglich ist also, wem das Risiko der Kostentragung ohne Regressmöglichkeiten aufzubürden ist. Der Krankenhausträger hat regelmäßig keinen Einblick in die persönlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse sowie die Vermögensverhältnisse des Patienten. Der Patient weiß regelmäßig, ob und bei wem eine Krankenversicherung besteht. Bestehen Zweifel, kann der Patient diese ohne Schwierigkeiten durch eine formlose Anfrage bei der GKV ausräumen. Im Falle der Einlieferung eines Patienten ergibt sich folglich keine Pflicht des Krankenhausträgers, sich ohne Anlass mit der finanziellen Lage oder dem sozialversicherungsrechtlichen Status eines Patienten zu befassen. Ferner ist in diesem Fall zu berücksichtigen, dass T aufgrund eines medizinischen Notfalls in die Klinik eingeliefert wurde. In diesem Fall ist es schon aus praktischen Gründen nicht möglich, die Angaben des Patienten vor Behandlungsbeginn zu überprüfen, denn in Notfällen ist ein schnelles medizinisches Eingreifen geboten, ein Zuwarten auf etwaige Verwaltungsüberprüfungen wäre nicht vertretbar. Es ist also nicht Aufgabe des Krankenhausträgers, für den Versicherungsschutz des Patienten Sorge zu tragen.[36] Da das Risiko der Tragung der Kostenlast eher dem Patienten zuzuweisen ist, ist es der Stadt S als Träger des Krankenhauses nicht zumutbar, die Kosten zu tragen.

Der BGH geht also zu Recht davon aus, dass der Weg der Anpassung beschritten werden kann. Die Rechtsfolge ist freilich auf den ersten Blick verblüffend: Es wird nämlich das Entgelt für die allgemeinen Krankenhausleistungen (§§ 7 ff. KHEntgG) geschuldet, was exakt auf den eingeklagten Betrag hinausläuft. Auch wenn die Patienten mit einer solchen Kostenbelastung nicht rechnen, erscheint das Ergebnis gleichwohl angemessen. Denn andernfalls würde das Risiko eines bestehenden Versicherungsschutzes einseitig auf die Behandlungsseite abgewälzt werden. Dass die Linie des BGH angemessen ist, zeigt auch folgende Kontrollüberlegung: Würde man den Krankenhausvertrag als unwirksam ansehen, stünden der Behandlungsseite immer noch Aufwendungsersatzansprüche (§§ 677, 683, 670 BGB), hilfsweise bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Wertersatz (§§ 812, 818 Abs. 2, ggf. mit § 684 S. 1 BGB) zu, und beides dürfte wohl wieder auf das Entgelt für gesetzlich versicherte Patienten hinauslaufen. Zudem verbleibt zu ihren Gunsten ein Rückgriff auf die Vorschriften über den Vollstreckungsschutz.[37]

7. Rechtsfolge

In der Folge hat die Stadt S einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahingehend, dass der Behandlungsvertrag wieder als synallagmatischer Vertrag mit einem Vergütungsanspruch als Gegenleistungspflicht auflebt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG (§§ 7, 9 KHEntgG, § 17b KHG).

III. Ergebnis

Die Stadt S hat einen Anspruch auf Vertragsanpassung und damit auf Zahlung der Behandlungskosten gegen die M aus dem angepassten Behandlungsvertrag.

C. Ansprüche der Stadt S gegen V

Schließlich könnte die Stadt S auch gegen V einen Vergütungsanspruch haben.

I. Anspruch der Stadt S auf Zahlung der Behandlungskosten aus § 630a Abs. 1 BGB

Dazu müsste ein Vertrag zwischen der Stadt S und V bestehen.

1. Vertragsschluss zwischen der Stadt S und V

Mangels rechtsgeschäftlicher Handlung kommt kein Vertragsschluss mit V direkt in Frage.

2. Stellvertretung

Auch eine Stellvertretung durch M scheidet aus. Die M hat keine gesetzliche oder vertragliche Vertretungsmacht zum Abschluss eines Behandlungsvertrages im Namen des V.

3. § 1357 Abs. 1 BGB

Indes könnte der Vertragsschluss zwischen der Stadt S und M auch für und gegen V wirken, § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB.

a) Wirksame Ehe und kein Getrenntleben, § 1357 Abs. 1, 3 BGB

Zwischen M und V besteht eine wirksame Ehe und M und V leben nicht getrennt, § 1357 Abs. 1, 3 BGB.

b) Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs

Der Behandlungsvertragsschluss mit der Stadt S müsste ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs darstellen.

aa) Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs

Der Begriff der Deckung des Lebensbedarfs knüpft an das Unterhaltsrecht an.[38] Gemäß § 1360a Abs. 1 BGB umfasst der Unterhalt einer Familie das, was erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Im Falle eines medizinischen Notfalls ist die Behandlung durch einen Arzt dringend notwendig. Nach allgemeiner Ansicht stellt die Inanspruchnahme von Ärzten im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs dar.[39]

bb) Angemessenheit

Das Geschäft müsste angemessen sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit im Einzelfall ist vom äußerlich erkennbaren Zuschnitt des individuellen Haushalts auszugehen, da Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Vertragspartner häufig verborgen bleiben.[40] Mangels näherer Angaben zur Höhe der Behandlungskosten ist bei medizinisch notwendigen Behandlungen ohne Inanspruchnahme von Sonderleistungen regelmäßig eine Angemessenheit der Kosten anzunehmen.[41]

c) Rechtsfolge

In der Folge wird V gemäß § 1357 Abs. 1 BGB aus dem Behandlungsvertrag berechtigt und verpflichtet. Die Vertragsanpassung wirkt ebenso über § 1357 Abs. 1 BGB zu Lasten des V.

II. Ergebnis

Somit hat die Stadt S auch gegen V einen Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten aus dem (angepassten) Behandlungsvertrag i.V.m. § 1357 Abs. 1 BGB.

Fall 4 Wahlleistungsvereinbarung

(BGH, Urt. v. 19.2.1998 – III ZR 169/97)

P erleidet bei einem Unfall schwere Brandverletzungen. Zur plastischen Rekonstruktion sucht er das Krankenhaus des privaten Trägers K auf. Bei der Aufnahme legt ihm der für gewöhnlich zuverlässig arbeitende Verwaltungsangestellte V ein mit „Antrag und Verpflichtungserklärung für Wahlleistungen und Selbstzahler“ überschriebenes Formular vor. Der Antrag stellt dem Patienten mittels Ankreuzens gesondert abrechenbare ärztliche Leistungen sowie die Unterbringung in einem Einbett- oder Zweibettzimmer zur Wahl. Es findet sich ein Hinweis auf die Entgelte und Inhalte der Wahlleistungen sowie die Wahlarztkette. Weiter wird darauf verwiesen, dass bzgl. der gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen eine entsprechende Vereinbarung mit dem betreffenden liquidationsberechtigten Arzt erforderlich ist. Eine Begrenzung der Leistungen seitens K auf nichtärztliche Leistungen enthält der Antrag nicht.

P ist privat versichert und wünscht Behandlung durch Chefarzt C.

C ist seinerseits Chefarzt der Abteilung für Plastische Chirurgie und bei K angestellt. Er ist dazu berechtigt, die von ihm oder von seinen Mitarbeitern unter seiner Verantwortung und Aufsicht erbrachten ärztlichen Leistungen gesondert zu berechnen.

P kreuzt im Antrag die Wahlleistung „gesondert berechenbare ärztliche Leistungen“ sowie deren Durchführung durch C an und unterzeichnet den Antrag alleinig. C und P einigen sich mündlich über die Behandlung. Die Wahlleistungsvereinbarung wird von keinem vertretungsberechtigtem Mitarbeiter des K unterzeichnet, da V vergisst, sie einem solchen vorzulegen. Es erfolgt die Behandlung des P in der Zeit vom 27.7.2015 bis zum 11.8.2015, wobei (gesondert abrechenbare) Behandlungskosten in Höhe von 5.400 EUR anfallen, welche P in Rechnung gestellt werden.

P verweigert die Zahlung.

Frage 1: Kann C Zahlung der 5.400 EUR von P verlangen?

Frage 2: Kann C (ggf.) Zahlung des entfallenen Honorars in Höhe von 5.400 EUR von K verlangen?

Abwandlung

(BGH, Urt. v. 20.12.2007 – III ZR 144/07)

P stellt sich am 5.7.2016 im Krankenhaus K zur Vornahme einer OP und der damit verbundenen stationären Aufnahme als Patientin vor. Sie ist privat versichert.

Bei der Aufnahme schließt sie mit einem Mitarbeiter des K eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung, welche die Durchführung der Operation durch den liquidationsberechtigten Chefarzt der chirurgischen Abteilung C vorsieht.

Hierzu unterzeichnet sie ein vom Krankenhaus standardmäßig verwendetes Formular, welches vorsieht, dass „im Verhinderungsfall [. . .] ein Stellvertreter die Aufgaben des liquidationsberechtigten Arztes“ übernimmt. Ferner wird im Formular darauf hingewiesen, dass die Wahlleistungsvereinbarung sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses, erstreckt. Über das entsprechend zu entrichtende Entgelt für die vereinbarte Leistung wurde P ebenso schriftlich informiert.

Die OP der P wird auf den 7.7.2016 terminiert, an welchem C jedoch aufgrund eines geplanten Urlaubs nicht im Krankenhaus anwesend sein und die OP auch nicht selbst durchführen können wird. Daher unterzeichnet P am 6.7.2016 einen weiteren Vordruck, welcher mit „Schriftliche Fixierung der Stellvertretervereinbarung vom 5.7.2016“ überschrieben ist. In diesem Kontext hatte C sie zuvor über den Grund seiner Abwesenheit informiert sowie darüber, dass die OP auf Basis der Stellvertretervereinbarung zu den Konditionen der Wahlleistungsvereinbarung durch den ihn vertretenden Oberarzt O vorgenommen würde.

Ferner hatte C die Patientin auch darüber aufgeklärt, dass die Möglichkeit bestünde, die Operation zu verschieben oder die Behandlung ohne jegliche Zuzahlung vom jeweils diensthabenden Arzt am 7.7.2016 vornehmen zu lassen. Die von C erwähnten Varianten standen im Vordruck mittels Ankreuzens zur Wahl, wobei P die Vornahme der OP durch O ankreuzte.

Am 7.7.2016 nimmt O den chirurgischen Eingriff vor.

P weigert sich im Folgenden, die von C gestellte Rechnung bzgl. der angefallenen Behandlungskosten zu begleichen.

Kann C von P die Zahlung der Behandlungskosten verlangen?

Lösung zu Fall 4 – Wahlleistungsvereinbarung


Lösung Hauptfall
Frage 1: Ansprüche des C gegen P
A. Anspruch des C gegen P auf Zahlung der 5.400 EUR aus § 630a Abs. 1 BGB
I. Wirksame Wahlleistungsvereinbarung zwischen P und K gem. § 17 KHEntgG
1. Berechnung anderer als allgemeiner Krankenhausleistungen
2. Erbringung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten
3. Unterrichtung des Patienten über Inhalte und Entgelte der Wahlleistungen
4. Hinweis auf Wahlarztkette
5. Schriftform, § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KHEntgG
II. Wirksamer Arztzusatzvertrag zwischen P und C gem. § 630a BGB
1. Nichtigkeit gem. § 125 S. 1 BGB
2. Nichtigkeit gem. § 139 BGB
a) Einheitliches Rechtsgeschäft
b) Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts
c) Hypothetischer Parteiwille
d) Rechtsfolge
III. Ergebnis
B. Anspruch C gegen P auf Zahlung der 5.400 EUR aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
I. Anwendbarkeit der GoA
II. Ergebnis
C. Anspruch des C gegen P auf Zahlung der 5.400 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
I. Etwas erlangt
II. Durch Leistung
III. Ohne Rechtsgrund
IV. Ergebnis
D. Gesamtergebnis zu Frage 1
Frage 2: Ansprüche des C gegen K
A. Anspruch des C gegen K aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 611a BGB
I. Schuldverhältnis zwischen C und K
II. Pflichtverletzung
III. Vertretenmüssen
IV. Rechtsfolge
1. Schaden
2. Kausalität
3. Mitverschulden des C, § 254 BGB
V. Ergebnis
B. Anspruch des C gegen K aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB
I. Verrichtungsgehilfe
II. Rechtswidrige unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB des Verrichtungsgehilfen
III. Keine Exkulpation
IV. Ergebnis
C. Gesamtergebnis zu Frage 2
Lösung Abwandlung
A. Ansprüche des C gegen P auf Zahlung aus § 630a Abs. 1 BGB
I. Wirksame Wahlleistungsvereinbarung zwischen P und K gem. § 17 KHEntgG
1. Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung
a) Berechnung anderer als allgemeine Krankenhausleistungen
b) Erbringung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten
c) Unterrichtung des Patienten über Inhalte und Entgelte der Wahlleistungen
d) Hinweis auf Wahlarztkette
e) Schriftform, § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KHEntgG
2. Wirksamkeit der Vertreterklausel
II. Wirksamer Arztzusatzvertrag zwischen P und C gem. § 630a BGB
III. Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung
1. Vertreterklausel innerhalb der Wahlleistungsvereinbarung
a) Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 305 ff. BGB
b) Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
c) Einbeziehungskontrolle
aa) Einbeziehung im Einzelfall
bb) Keine überraschende Klausel, § 305c Abs. 1 BGB
d) Inhaltskontrolle
aa) Eröffnung der Inhaltskontrolle
bb) Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB
cc) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB
(1) Generelle Unzulässigkeit einer Vertretung im wahlärztlichen Bereich
(2) Unzumutbarkeit der durch die konkrete Vertreterklausel bewirkten Änderung der versprochenen Leistung
(3) Zwischenergebnis
dd) Generalklausel, § 307 BGB
ee) Zwischenergebnis
2. Stellvertretungsvereinbarung zwischen P und C
a) Vorliegen von AGB
aa) Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 305 ff. BGB
bb) Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
cc) Zwischenergebnis
b) Besondere Aufklärungspflichten aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB
c) Formerfordernis
3. Zwischenergebnis
IV. Anspruchsumfang
B. Ergebnis

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