Kitabı oku: «Pädagogik bei zugeschriebener geistiger Behinderung»

Die Autorinnen

Dr.in Anne Goldbach, Dr.in Mandy Hauser, Dr.in Helga Schlichtung und Prof.in Dr.in Saskia Schuppener sind Wissenschaftlerinnen im Bereich der Pädagogik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung im Institut für Förderpädagogik der Universität Leipzig.
Saskia Schuppener, Helga Schlichting, Anne Goldbach, Mandy Hauser
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1. Auflage 2021
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-025251-6
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-025252-3
epub: ISBN 978-3-17-025253-0
mobi: ISBN 978-3-17-025254-7
Vorwort des Herausgebers
Es existieren zurzeit relativ unterschiedlich strukturierte und gestaltete Lehrwerke zu den verschiedenen Ausprägungen der sog. Behindertenpädagogik, diese sind jedoch häufig recht kategorial orientiert und nehmen aktuelle disziplin- und professionsbezogene Diskurse auf den Feldern der Behindertenhilfe kaum einmal auf. Zudem konzentrieren sich viele dieser Lehrwerke auf das Handlungsfeld der Schule: In diesem und von diesem ausgehend scheint somit ein Großteil der Behindertenpädagogiken stattzufinden.
Die Bände mit dem Reihentitel »Kompendium Behindertenpädagogik« versuchen dieser Situation Abhilfe zu schaffen, da in jedem der geplanten Publikationen alle Ausprägungen einer je spezifischen behindertenpädagogischen Grundlegung sowohl durch die Perspektiven der Disziplin und Profession als auch durch eine organisations- und handlungsfeldbezogene Lebenslauforientierung beschrieben, analysiert und konzeptuell verortet werden. Vor diesem Hintergrund ist auch die Gliederungslogik aller Bände zu verstehen, in welcher die Autorinnen und Autoren ihre Inhalte durch die Perspektiven dieser drei größeren Kapitel (Disziplin – Profession – Organisationen/Handlungsfelder) fokussieren und darstellen.
Im Hinblick auf die Beschreibung der Disziplin wird es jeweils darum gehen, die theoretischen Begründungsmuster einer je spezifischen Behindertenpädagogik darzulegen, diese historisch zu verorten, die begründenden Leitideen und Modelle vorzustellen sowie Aussagen zu jeweiligen ethischen Positionierungen im Kontext dieser Pädagogik einzunehmen bzw. zu formulieren. Auch wenn der Begriff der »Behinderung« zurzeit intensiv diskutiert wird, er zudem nicht in allen Punkten kohärent ist, erscheint er im Rahmen der Gesamtdarstellung der hier zu bearbeiteten Themen als Brücke zwischen den einzelnen Teilbereichen und Problemen nutzbar zu sein. Dennoch wird er in den unterschiedlichen Bänden dieser Reihe, im Hinblick auf die jeweilige Thematik, konkret beschrieben, analysiert und gegebenenfalls kritisiert und modifiziert werden. Die Aussagen der einzelnen Bände stellen folglich auch eine kritische Differenzierung und Weiterentwicklung des Begriffes der »Behinderung« dar. Im Rahmen der Professionsorientierung, also dem zweiten größeren Kapitel des jeweiligen Bandes, werden dann Konzepte, Methoden und Handlungsansätze dargelegt, so wie sie sich im Rahmen dieser Pädagogik, für die jeweils entsprechende Organisation als zielführend erwiesen haben bzw. als relevant erweisen können. In einem letzten größeren Kapitel wird dann die institutionelle Begründung und organisatorische Differenzierung einer je spezifischen Pädagogik erläutert. Hierbei wird auf die lebenslauforientierte Darstellung des pädagogischen sowiees eingegangen, so dass dieser nicht nur für den Bildungsbereich, sondern auch für weitere behindertenpädagogische Handlungsfelder beschrieben wird. Hierbei unterscheidet die Differenziertheit der Lebenslaufperspektive die verschiedenen pädagogischen Disziplinen, d.h. dass diese in jenen höchst unterschiedlich ausgeprägt ist, wahrgenommen wird und (strukturelle wie inhaltliche) Konsequenzen erforderlich macht.
Einen zentralen weiteren Inhalt bildet der, auch kritisch zu führende, Inklusionsdiskurs: dieser stellt das Querschnittsthema dar, welches in allen drei Unterkapiteln bearbeitet wird – eine innovativ, diffizil und kritisch differenziert dargelegte Positionierung der Inklusion ist folglich das Netz bzw. das Referenzsystem aller Kapitel und Aussagenkomplexe der jeweiligen Bände. Hierbei wird es jedoch, je nach Autorin und Autor sowie konkretem Thema zu unterschiedlichen Gewichtungen kommen. In der wechselseitigen Durchdringung einer inklusiven Perspektive mit den Themen der Disziplinorientierung, der Professionsbezogenheit und der hierbei relevanten Organisationen und Handlungsfelder leistet demzufolge jeder Band dieser Reihe eine in sich schlüssige und kohärente Gesamtdarstellung des jeweiligen Themenfeldes.
Heinrich Greving
Inhalt
1 Vorwort des Herausgebers
2 Vorbemerkung der Autorinnen
3 Eine Einführung
4 Zum Grundverständnis des Etiketts »Geistige Behinderung« – eine Annäherung von außen …
5 Begrifflichkeitsdiskurse
6 Definitorische Annäherungen
7 Teil I Disziplinäre Grundlagen
8 1 Historische Entwicklungen
9 1.1 (Soziale) Exklusion
10 1.2 Frühe heilpädagogische Bemühungen
11 1.3 Die Zeit des Nationalsozialismus
12 1.4 Entwicklung einer sogenannten Geistigbehindertenpädagogik
13 1.5 Blickrichtung Inklusion – Aktuelle politische und rechtliche Entwicklungen
14 1.6 Exkurs: Rolle der Selbstvertreterinnen*
15 2 Ethische und philosophische Grundlagen
16 2.1 Ethisch-normative Reflexionsnotwendigkeit
17 2.2 Anthropologische Positionen und Menschenbilder
18 2.3 Bioethische Entwicklungen und Einflüsse
19 2.4 Ausgewählte ethische Aspekte
20 3 Fachwissenschaftliche Zugänge
21 3.1 Medizinisch-psychologische Sichtweisen
22 3.2 Soziologische Annäherungen
23 3.3 Ableismus und Disableismus
24 3.4 Materialistisch-konstruktivistische Perspektiven
25 3.5 Bedeutung subjektiver Perspektiven
26 4 Forschung im Kontext zugeschriebener geistiger Behinderung
27 4.1 Geschichtliche Entwicklung der Forschung im Kontext zugeschriebener geistiger Behinderung
28 4.2 Disability Studies
29 4.3 Ansätze gemeinsamen Forschens
30 4.4 Inklusionssensible Hochschule – Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung als Akteurinnen* im tertiären Bildungsbereich
31 5 Fazit und Perspektiven: Disziplinäre Kernfragen einer Pädagogik der Verbesonderung
32 5.1 Dekonstruktion, Rekategorisierung und die disziplinäre Verortung einer verbesondernden Pädagogik
33 5.2 Zur Rolle der Subjekte: die Disziplin als »Interessensvertretung« und »Wissenslieferantin* für Inklusion«?
34 Teil II Professionsentwicklung und Konzepte
35 1 Pädagogische Leitkonzepte
36 1.1 Normalisierung
37 1.2 Selbstbestimmung und Empowerment
38 1.3 Exkurs: Assistenz(verhältnisse)
39 1.4 Partizipation und Teilhabe
40 1.5 Exkurs: Leichte Sprache im Kontext von Partizipation und Barrierefreiheit
41 1.6 Integration und Inklusion
42 2 Diagnostik
43 2.1 Ethische Fragen im Bereich der Diagnostik
44 2.2 Diagnostik des ›Förderschwerpunktes geistige Entwicklung‹
45 2.3 Zum Dilemma der Intelligenzdiagnostik
46 2.4 Ansätze einer prozessorientierten dialogischen Diagnostik
47 2.5 Bedeutung einer Diagnostik im Kontext von Inklusion
48 3 Bildung
49 3.1 Grundverständnis von Bildung
50 3.2 Zum Risiko des Bildungsreduktionismus
51 3.3 Zur transitiven Dimension von Bildung
52 3.4 Zur reflexiven Dimension von Bildung
53 3.5 Zusammenfassende Gedanken zu Bildungsfragen und -perspektiven
54 4 Förderung, Therapie und Pflege
55 4.1 Förderung und Förderkonzepte
56 4.2 Die Bezugsprofessionen Medizin, Therapie und Pflege
57 4.3 Professionelle Kooperation
58 4.4 Exkurs: Schmerzen als interprofessionelle Herausforderung für Medizin, Pflege, Therapie und Pädagogik
59 4.5 Exkurs: Herausforderndes Verhalten im Kontext interprofessioneller Vernetzung und Kooperation von Pädagogik, Psychiatrie und Therapie
60 5 Fazit und Perspektiven: Spannungsfelder und Reflexionsanforderungen an die Profession einer verbesondernden Pädagogik
61 5.1 Flexinormalistische Reflexionsnotwendigkeit – zum Spannungsfeld der (De)Kategorisierung und Dekonstruktion in der pädagogischen Praxis
62 5.2 Subjektorientiertung als Kernaspekt im Kontext von Interprofessionalität
63 Teil III Lebensbereiche und institutionelle Strukturen
64 1 Vorschulischer Bereich
65 1.1 Eltern und Familie
66 1.2 Frühförderung
67 1.3 Kindertagesstätten
68 2 Schule
69 2.1 Zur Entwicklung verbesondernder Schulstrukturen
70 2.2 Differente Schulsettings - von der Segregation zur inklusiven Beschulung?
71 2.3 Zur Rolle von Schulbegleitung
72 2.4 Ziele des (Fach)Unterrichts
73 2.5 (Fach)didaktische Ansätze und Unterrichtsprinzipien
74 3 Beruf
75 3.1 Berufliche Bildung
76 3.2 Angebote beruflicher Teilhabe
77 3.3 Akteurinnen* der beruflichen Integration
78 3.4 Reflexion der beruflichen Teilhabesituation
79 4 Wohnen
80 4.1 Strukturelle Dilemmata zur Wohnsituation
81 4.2 Differente Wohnangebote
82 4.3 Unterstützungsleistungen für selbstbestimmtes inklusionsorientiertes Wohnen
83 5 Freizeit
84 5.1 Teilhabesituation von Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung
85 5.2 Selbstbestimmte Freizeit und persönliche Assistenz
86 6 Alter
87 6.1 Älterwerden und alt sein
88 6.2 Alter und Krankheit
89 6.3 Übergang in den Ruhestand – Bildung im Alter
90 6.4 Wohnen im Alter
91 6.5 Sterben, Tod und Trauer
92 7 Fazit und Perspektiven: Reflexionen von Verbesonderung im Kontext von Institutionsentwicklung und differenten Lebensbereichen
93 7.1 Zur Relevanz der Frage nach ReInstitutionalisierung oder DeInstitutionalisierung
94 7.2 Subjekt-Perspektiven auf (De)Kategorisierungsrisiken im Bereich der Institutionalisierung
95 Literaturverzeichnis
Vorbemerkung der Autorinnen
Wir möchten dem Buch ein paar wenige, uns aber wichtige Bemerkungen voranstellen. Sie sind für uns von Bedeutung, weil sie unterschiedliche Schwerpunktsetzungen und Positionen im Buch durch die Standortgebundenheit und Situiertheit der Autorinnen nachvollziehbar machen und gleichzeitig die zu Grunde gelegten Überlegungen für den Versuch von diskriminierungssensibler Sprache im Buch erläutern.
Standortbestimmung der Autorinnen
Wir vier Autorinnen dieses Buches verstehen uns allesamt als Frauen ohne Behinderungserfahrungen. Unsere unterschiedlichen Biografien sind jedoch geprägt durch viele Erfahrungen des Miteinanders mit Menschen mit Behinderungserfahrungen. Unsere Gedanken dürfen Sie/dürft ihr insgesamt als eine Zusammenführung von Gedachtem, Gelesenem und auch Erlebtem verstehen.
Unsere Autorinnen-Standpunkte sind in der Schreibweise als autoreferenziell zu verstehen. Wir sind somit immer selbst Teil des Prozesses der Wissensproduktion, und dementsprechend ist auch das hier Lesbare vor dem Hintergrund unserer – z. T. sehr unterschiedlichen – Wissens- und Erfahrungskonstruktionen zu verstehen.
Wenngleich wir die Perspektive von Personen mit Behinderungserfahrungen – bedingt und geprägt durch Freundschaften und kollegiale Verbundenheit, die wir in der Zusammenarbeit in Forschung1 und Lehre2 erfahren – mitdenken und versuchen, an vielen Stellen sichtbar/kenntlich zu machen, ist das Buch dennoch als primäres Abbild einer privilegierten Außenperspektive zu verstehen.
Gümüşay (2020) definiert es als Privileg bestimmter Personen(gruppen), als »Unbenannte« leben zu dürfen: Das heißt, nicht auf eine Kategorie begrenzt und ›verkollektiviert‹ zu werden und hinter einem Gruppenetikett zu verschwinden (wie bspw. »Geflüchtete« als kollektiv »Benannte«). Dieses Privileg trifft auch auf uns Autorinnen zu, da wir in der Regel nicht auf ein Merkmal reduziert und dadurch in unserem Sein begrenzt werden und uns somit dieser Erfahrungshintergrund fehlt.
Bedeutung von Sprache und besondere Zeichensetzungen
»Es darf bei der Wahl unserer Worte nie nur um konservatorische Belange gehen, es muss eine Rolle spielen, welche Ideologien, welche Ungerechtigkeiten sie stützen. In diesem Sinne geht es bei gerechter Sprache gerade nicht um Partikularinteressen – sondern darum, dass Sprache sich wandeln darf, um sich an Menschenrechten, Gerechtigkeit, Gleichberechtigung und Chancengleichheit zu orientieren« (Gümüşay 2020, 126; Hervorhebung i. O.).
Wir verstehen Sprache im Sinne einer materialistischen Sprachkritik als gesellschaftlich und historisch verortet und sind uns darüber im Klaren, dass eine »möglichst inklusive Benennung […] noch nichts an der Verfasstheit der Gesellschaft« (AFBL 2018, 205) ändert. Dennoch möchten wir – neben einer fachbezogenen gesellschaftskritischen Positionierung – die Perspektive der Wirkmacht von Sprache zur Stabilisierung gesellschaftlicher Zustände einbeziehen und als kritikwürdig beleuchten.
Wir verwenden in unseren Ausführungen hauptsächlich das generische Femininum mit einem *Sternchen (z. B. Forscherinnen*), wobei wir das *Sternchen als Kritik am hegemonialen binären Geschlechterverständnis3 verstehen. Durch diese sprachliche Setzung möchten wir zum einen dem Umstand Rechnung tragen, dass die Perspektiven von Frauen sowie sich als nicht-binär verstehenden Personen, wie Inter- und Transpersonen, nach wie vor in der Wissenschaft deutlich unterrepräsentiert sind. Dieser Zustand wird seit jeher beispielsweise von den Akteurinnen* der Frauen- und Geschlechterforschung und den Queerstudies kritisiert. Zum anderen versuchen wir, möglichst diskriminierungssensibel zu agieren, wohl wissend, dass sich gerade um die Frage der ›richtigen‹ Ausdrucksweise vielfältige Debatten ranken, die sich auf unterschiedliche Theorieansätze beziehen: »Über die Umsetzung im geschriebenen wie gesprochenen Text gibt es keine Einigung: Binnen-I, Schrägstrich, -x, Sternchen, generisches Femininum und/oder Unterstrich, für alle Varianten gibt es Verfechterinnen« (AFBL 2018, 203) – und jede dieser Varianten birgt die Gefahr, dass sich Einzelpersonen oder Personengruppen nicht angesprochen bzw. repräsentiert fühlen.
Für Begrifflichkeiten, welche in historischen oder auch aktuellen Zusammenhängen diskriminierende oder diskreditierende Qualität entfalten sowie ein Hinweis auf Benachteiligung oder Diskussionswürdigkeit sind oder vergangene wie gegenwärtige Dilemmata aufzeigen, nutzen wir ›einfache Anführungszeichen‹ zur Kenntlichmachung (z. B. angeborener ›Schwachsinn‹, ›hegemonialer Diskurs‹, ›Kategorisierungsfalle‹). Die Verwendung (historischer) Originaltermini erscheint jedoch stellenweise hoch relevant, um die Wirkung im jeweiligen zeitlichen (Entstehungs)Zusammenhang aufzuzeigen4.
Grundsätzlich teilen wir die Sehnsucht von Kübra Gümüşay »nach einer Sprache, die Menschen nicht auf Kategorien reduziert. Nach einem Sprechen, das sie in ihrem Facettenreichtum existieren lässt. Nach wirklich gemeinschaftlichem Denken in einer sich polarisierenden Welt6 « (2020, Klappentext).5
Saskia Schuppener, Helga Schlichtung, Mandy Hauser, Anne Goldbach
Leipzig, im Januar 2021
1 An der Universität Leipzig besteht seit 2007 im Arbeitsteam, welchem wir als Autorinnen angehören, eine Tradition in der Realisierung Partizipativer und Inklusiver Forschung, im Rahmen derer Menschen mit Behinderungserfahrungen die Forschungsarbeit bereichern.
2 Seit Mai 2019 arbeiten in unserem Kolleginnen*team im Institut für Förderpädagogik sechs Menschen mit Behinderungserfahrungen, die ihre Expertise perspektivisch als hauptamtlich Lehrende im Hochschulkontext einbringen: http://www.quabis.info/ (03.04.2020).
3 Ausnahmen gibt es in der Darstellung historischer Zusammenhänge, wenn beispielsweise bestimmte Berufsgruppen nahezu ausschließlich bzw. überwiegend durch Männer repräsentiert wurden (z. B. Ärzte und Psychiater im Nationalsozialismus).
4 Es bleibt anzumerken, dass Sprache zum Themenfeld Behinderung auch gegenwärtig häufig noch paternalistisch ist (vgl. Krauthausen 2020).
5 Mit ihrem Buch »Sprache und Sein« bereichert Kübra Gümüşay in beeindruckend poetischer und politischer Art und Weise den aktuellen Diskurs um eine respektvolle, diskriminierungssensible Sprache. Sie lädt ein und macht Mut zu einem gemeinsamen Denken und freien Sprechen und dem Mitgestalten einer Gesellschaft, »in der alle gleichberechtigt sprechen und sein können« (183) und »einander Entwicklung zu[…]gestehen« (181).
Eine Einführung
Dieses Buch stellt den Versuch eines Einblicks in jene inhaltlichen Felder dar, welche eine sogenannte Pädagogik bei zugeschriebener geistiger Behinderung rückblickend und gegenwärtig beeinflussen. Wir haben versucht, uns mit den aktuellen disziplinbezogenen, professionsbezogenen und institutionsbezogenen Fragen sowie Entwicklungen in verschiedenen Lebensbereichen mit Blick auf eine nach wie vor existente Pädagogik der Verbesonderung6 im Kontext sogenannter geistiger Behinderung aus unserer Perspektive zu beschäftigen und Ihnen/euch als Leserinnen* hierzu einen Einblick zu geben. Wir möchten mit dem hier vorliegenden Band sowohl theoretischen Diskursen als auch Forschungserkenntnissen und Praxisfeldentwicklungen einen Raum geben und diese in wechselseitiger Bezugnahme deskriptiv aufgreifen sowie referentiell hinterfragen. Die fachlichen Einflüsse und Entwicklungen einer Pädagogik im Kontext zugeschriebener geistiger Behinderung werden versuchsweise eklektizistisch und in schwerer (akademischer) Sprache zusammengetragen und sollen zu Austausch, Diskussion und Weiterentwicklung einladen.
Eine Pädagogik, welche einen Personenkreis adressiert, der als geistig behindert diagnostiziert ist, kann aus unserer Sicht und vor dem Hintergrund einer selbstkritischen Betrachtung nur eine Pädagogik der Verbesonderung sein. Da sich diese Pädagogik über das Mandat für eine als ›besonders‹7 stigmatisierte Personengruppe legitimiert, trägt sie in dilemmatisch-paradoxer Form zwangsläufig durch ihre Existenz auch zur Produktion und Reproduktion einer sogenannten Geistigen Behinderung bei. Sie markiert eine Gruppe von Menschen, »die eben auch durch diesen Status als Bezeichnete eine gesellschaftliche, institutionelle und bildungsmäßige Verbesonderung erfahren« (Musenberg & Riegert 2013, 152). Sie muss sich also bezüglich der eigenen Standortfrage damit konfrontieren, selbst eine Exklusionsmacht zu verkörpern, die ihre Ziele vermutlich in letzter Instanz nur durch die eigene Auflösung verwirklichen kann (vgl. Dederich 2017).
Im Selbstverständnis einer verbesondernden Pädagogik als Teildisziplin der Allgemeinen Pädagogik muss daher – quasi in einer Art Mindestanforderung – zwingend eine gesellschafts- und selbstkritische Orientierung implizit sein. Aus diesem Grund haben wir in diesem Buch auch inhaltliche Schwerpunktsetzungen gewählt, denen ein »kritischer Blick auf gesellschaftliche Verhältnisse« (Dederich 2017, 28) innewohnt (u. a. soziologische Zugänge, die materialistische Behindertenpädagogik oder die Disability Studies) und welche sich im Theorierückgriff sowohl auf geisteswissenschaftliche Zugänge (z. B. phänomenologische Ansätze, humanistische Ansätze sowie dialektisch-hermeneutische Ansätze) als auch auf das sozialwissenschaftliche Paradigma (z. B. kritisch-rationale Ansätze, interaktionalistische Ansätze) berufen. Dieser Blick ist keineswegs neu8, aber er ist auch nicht selbstverständlich. Es gab ihn immer, es gibt ihn und es wird ihn geben müssen, solange von einer Mehrheitsgesellschaft eine Dominanzkultur (vgl. Rommelsbacher 2006) in Form von struktureller Diskriminierung ausgeht. Zudem kann ein gesellschaftsanalytischer und -kritischer Blick unermüdlich dazu beitragen, die »Konfliktlinien bei der Umsetzung von Inklusion« (Reich 2015, 30; Hervorhebung d. A.) entlang unterschiedlicher Differenzlinien in den Blick zu nehmen und reflexionsfähig zu machen9.
Somit ist das selbstkritische Verständnis einer Pädagogik der Verbesonderung auch immer durch die Synthese von pädagogischen und politischen Motiven10 gekennzeichnet: Menschenrechtsbasiertes pädagogisches Handeln ist immer auch notwendigerweise mit einer politischen Haltung verbunden und demzufolge auch als politisches Handeln zu verstehen. Die Sicherung und Ausgestaltung des Lebens- und Bildungsrechts von Menschen, die in unserer Gesellschaft als geistig behindert adressiert werden, impliziert im Speziellen die Reflexion verbesondernder Strukturen und Praktiken. Diese Reflexion ist daher Kernauftrag der Disziplinentwicklung selbst, deren Erkenntnisse aus Theoriebildung und Forschung folgend die Profession bereichern sollen.
Die drei Zugangswege: Disziplin – Profession – Institution11 kennzeichnen das strukturelle Vorgehen unserer Ausführungen. Mit den disziplin- und professionsbezogenen Fragen sollen Positionierungsfragen innerhalb der Fach- und Praxisdiskurse aufgegriffen und zur Diskussion gestellt werden; mit dem institutionsbezogenen Zugang versuchen wir, konstruktiv-kritische Einblicke in differente Lebensbereiche und handlungsbezogene (institutionelle und konzeptionelle) Praxisfelder zu geben. Diese Zugangsfelder werden in drei Teilkapiteln bearbeitet und jeweils am Ende mit einem zusammenfassenden, reflexiven Rückbezug auf die Kernfragen und Kernanliegen von Disziplin, Profession und Institution gerahmt.
»Disziplin und Profession stehen in einem diffizilen Verhältnis zueinander« (Moser & Sasse 2008, 18), weil sie unterschiedliche Interessen verfolgen: Die Disziplin folgt einem »Erkenntnisinteresse« und die Profession hat ein »Wirksamkeitsinteresse« (ebd., 18 in Ackermann 2013, 176). Was bedeutet dies für eine Pädagogik für Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung?
Folgt man Ackermann (2013), lässt sich eine eindeutige Differenzierung zwischen Disziplin (Erziehungs- und Bildungswissenschaft) und Profession (Pädagogik) für die allgemeine Pädagogik nachvollziehen; in der Sonderpädagogik taucht sie nicht auf. Hier wird hingegen eher von einer »enge[n] Verflechtung von Profession und Disziplin« (Willmann 2015, 420) und damit einhergehend von einer wechselseitigen Beeinflussung sowie der Bedeutung der Sonderpädagogik als »Vermittlerin« (vgl. Ackermann 2013) zwischen Disziplin und Profession gesprochen. Demzufolge fehlt eine klare Trennung der Entwicklung von Disziplin und Profession (auch) auf der Subebene der sogenannten Pädagogik im Kontext zugeschriebener geistiger Behinderung, die noch dadurch verstärkt wird, dass pädagogische Leitvorstellungen sich in der historischen Entwicklung weniger dem Gegenstand »Bildung als Möglichkeit« gewidmet haben – und damit anschlussfähig gewesen wären an die Bildungswissenschaft –, sondern den Leitvorstellungen von Förderung und Therapie verschrieben haben und damit eher die Bedingungen von Bildung, nicht jedoch ein Bildungsverständnis selbst, fokussierten (vgl. ebd.)12.
Hinzu kommt ein deutlich spürbarer Veränderungsdruck, welcher »das Selbstverständnis der Disziplin und der Profession« (Dederich 2017, 23) der Sonderpädagogik im Allgemeinen, deren Rolle im Rahmen des Inklusionsdiskurses und der Umsetzung von Inklusion immer wieder zur Diskussion stellt. Wie oben erwähnt, sollte also ein kritischer Blick auf die Pädagogik bei so genannter geistiger Behinderung integraler Bestandteil disziplin- und professionsbezogener Fragen sein, der jedoch nicht ganz widerspruchsfrei sein wird, weil:
1. die sogenannte Pädagogik für Menschen, die als geistig behindert adressiert werden, auf eine Genese als »Praxiswissenschaft« zurückblickt, welche sich »vornehmlich an den Herausforderungen der Profession entlang entwickelt hat und deren Status als Disziplin nach wie vor ein unsicherer ist« (Musenberg et al. 2015, 54);
2. Wechselwirkungen zwischen Profession und Disziplin z. B. durch die (Re)Produktion unterschiedlicher kategorialer Zuordnungsschemata erschwert sein können (vgl. Musenberg & Riegert 2013).
In Ermangelung der Möglichkeit, auf die tiefgreifenden Diskurse zu Professions- und Disziplinfragen der Sonderpädagogik im Allgemeinen einzugehen (hierzu sei u. a. auf Moser & Sasse 2008 sowie Laubenstein & Scheer 2017 verwiesen), möchten wir das jeweilige Verständnis hier auch nochmal aus einer subjektorientierten Perspektive13 umreißen:
In der Profession steht aus Sicht des Selbstvertreters Ross (2010) die Vermittlung von »Könnensachen« im Mittelpunkt: »Du sollst mit mir über wichtige Dinge reden, über Könnensachen. Sachen, die ich kann. Nicht über Sachen, die ich nicht kann. Und mich niemals anschreien« (210). Pädagoginnen* beschreibt Ross als »einen Professionellen, jemand, der eine Funktion hat, die mit Unterstützung oder Aufsicht bei Menschen mit Behinderung zusammenhängt« (211).
In der Disziplin sollte nach Ross eine Auseinandersetzung mit fachlichen Fragen und Einflüssen auf die Position der »Endverbraucher« im Mittelpunkt stehen: »Wir sind die Endverbraucher, die Pädagogik wird uns vorgestellt« (ebd., 208). Er kritisiert hier zu Recht, dass Menschen mit Lernschwierigkeiten14 selbst an der Entwicklung der Disziplin nicht beteiligt waren und sich die sogenannten »fachlichen Grundlagen« der Disziplin ausschließlich über die betreffenden Hauptpersonen hinweg entwickelt haben. Er fordert sehr eindringlich, dass deren subjektive »Vorstellungen über die langfristigen ›outcomes‹« (209) in disziplin- und professionsbezogene Fragen einbezogen werden müssen15.
Ein aus unserer Sicht verbindendes Moment zwischen Profession und Disziplin liegt in dem Anspruch, dass sowohl Erkenntnis- als auch Wirksamkeitsinteressen mit dem Anspruch einer gesellschaftskritischen Haltung verbunden sein sollten: Sowohl als praktisch tätige(r) Pädagogin* als auch als (Fach)Vertreterin* einer (Sub)Disziplin sollte ein (Selbst)Verständnis (auch) darin bestehen, soziale (Macht)Verhältnisse zu erkennen, zu artikulieren und zu verändern (vgl. Kremsner 2019). Dies muss auf einer reflexionssensiblen Basis des eigenen Standpunktes und mit dialektisch-dialogischem Einbezug anderer Standpunkte – insbesondere auch jene Diagnose-erfahrener Personen – erfolgen.
Wir möchten also mit diesem Buch einladen zu einer Perspektive des Hinterfragens von scheinbaren Normalitäten und Hornscheidt und Oppenländer (2019) folgen, die fragen:
»Welche Normalitäten entstehen genau dadurch, wenn etwas nicht daraufhin befragbar scheint, dass es konstruiert ist – dass es getragen ist durch komplexe gesellschaftliche Strukturen und gewachsen über lange historische Zeiträume? Welche Gewalt wird durch diese unterhinterfragbar erscheinenden Normalitäten unkenntlich gemacht, dem Zugriff einer kritischen politischen16 Perspektive entzogen?« (23).
In diesem Sinne möchten wir Mut machen, »etablierte und vertraute terminologische, akademische, institutionelle und professionelle Demarkationslinien« (Dederich 2017, 23) zu hinterfragen und damit immer auch Diskurse über die Bedeutung von Profession und Disziplin sowie die institutionelle Praxis kritisch zu verfolgen und mitzugestalten. Und wir möchten mit diesem Handbuch die »Wahrnehmungs- und Wissenspraxen im Feld der Behinderung« (Dederich 2009, 19) mit spezifischem Blick auf die Zuweisung einer geistigen Behinderung ein klein wenig sichtbarer machen und reflektieren, welche Engräume und Freiräume – in akademischen und nicht-akademischen Feldern – (re)produziert werden und welche Limitationen und Chancen damit für die Begegnung und den Austausch von Menschen mit unterschiedlichen Biografien geschaffen werden.
6 Dieses Handbuch möchte Wegmarken einer aussondernden Pädagogik (Rückblick) über eine Pädagogik der Verbesonderung (Gegenwart) bis hin zu einer inklusiven allgemeinen Pädagogik (Perspektive) versuchsweise konstruktiv-kritisch nachzeichnen.
7 Wir möchten an dieser Stelle auf den Beitrag von Raul Krauthausen »Warum ich das Wort ›besonders‹ nicht mehr hören kann« von 2020 verweisen, der in prägnanter Form auf den Euphemismus von ›besonders‹ und ›speziell‹ hinweist: »Ich kenne keinen Menschen mit Behinderung, der sich mit ›besonderen Bedürfnissen‹ beschrieben hören will. Zum einen stimmt es nicht. Und zum anderen wirkt es bevormundend und von oben herab […]« (Hervorhebung i. O.): https://raul.de/leben-mit-behinderung/warum-ich-das-wort-besonders-nicht-mehr-hoeren-kann/ (14.03.2020).
8 Mit Verweis auf »Das Sisyphos-Prinzip« (vgl. Greving & Gröschke 2002) bleibt hier anzumerken, dass die »mühselige Arbeit der Reform« in Form von Fragen »nach den normativen Grundlagen des gesellschaftlichen Zusammenlebens« eine Schlüsselaufgabe unserer Disziplin war, ist und bleiben wird (7 f.).
9 Hierbei gilt es auch auf die kritische Erziehungswissenschaft zurückzugreifen, welche daran erinnert, dass Gesellschaft ein Zwangszusammenhang ist, der auch für Inklusion gilt (vgl. Bärmig 2015b).
10 Wir folgen damit u. a. Feuser (2013), der »gesellschafts-politisches Handeln« als Kernaufgabe von Pädagogik betrachtet, »was i. e. S. als pädagogische Aktionen zu bezeichnende Handlungen von Erziehung Bildung, Unterricht, Therapie, Assistenz u. v. m nicht ausschließt« (232).
11 Ein institutionsbezogener Zugang lässt sich nicht isoliert und auf einer vergleichbaren Ebene mit Fragen der Disziplin und der Profession betrachten. Ohne Zweifel kennzeichnet die Pädagogik bei zugeschriebener geistiger Behinderung dennoch eine Institutionsentwicklung, welche maßgeblichen Einfluss auch auf die Entwicklung eines Selbstverständnisses der Disziplin und der Profession hat. Wir möchten aber im dritten Zugang nicht nur einen institutionsgeschichtlichen Blick vornehmen, sondern den Blick auch auf differente Lebensphasen und Lebensbereiche richten.
12 Näheres hierzu in Kapitel II, 3. und 4.
13 Wir zitieren hierzu Huw Ross, Vorstandsmitglied vom Verein Mensch zuerst – Netzwerk People First Deutschland e.V. (Berlin-Brandenburg).
14 Der Begriff Menschen mit Lernschwierigkeiten wird immer dann verwendet, wenn wir im Kontext von Selbst-/Interessenvertreterinnen*(bewegungen) schreiben.
15 Wir möchten hierzu auch auf Sierck und Mürner (1995) verweisen, die zu Recht kritisch anmerken, dass die Entwicklung der Disziplin der Heil- und Sonderpädagogik eine »Unternehmung von Nichtbehinderten ist«, die »ihrer Aussage nach von vielen Behinderten nicht gebraucht wird« (Ackermann & Dederich 2011, 10).
16 An dieser Stelle soll nochmal betont werden, dass mit ›kritisch-politischer Perspektive‹ der Anspruch einer gesellschaftskritischen Haltung gemeint ist (und nicht ein parteipolitisches Engagement im engeren Sinn).
Zum Grundverständnis des Etiketts »Geistige Behinderung« – eine Annäherung von außen …
Begrifflichkeitsdiskurse
Versteht man das grundlegende Manko der Reflexion über das Themenfeld Behinderungserfahrung aus einer privilegierten Perspektive ohne selbige (vgl. Vorbemerkung) als ›Dilemma erster Ordnung‹, besteht ein ›Dilemma zweiter Ordnung‹ in folgendem Verständnis: Es bleibt ein Dilemma der Unauflösbarkeit, widmet man sich der Frage nach einer begrifflichen Fassung dessen, was in unserer Gesellschaft gegenwärtig mit dem Terminus ›geistig behindert‹ assoziiert wird.
»Ähnlich wie die Bildungstheorie oder die Kulturwissenschaften operiert auch die Geistigbehindertenpädagogik mit einem äußerst unscharfen Zentralbegriff, der aber dennoch oder gerade deswegen die disziplinäre Identität sichert« (Musenberg & Riegert 2013, 152; Hervorhebungen i. O.).
Feuser (2016) beschreibt die Suche nach Alternativen zu dieser begrifflichen Setzung von außen als »hilflose Suchbewegung« ohne nennenswerte Verbesserung im Sinne einer Auflösung von Diskreditierungen mit der Konsequenz der Hervorbringung neuer »Irrungen und Wirrungen und Verstrickungen in Widersprüche« (44). Er mahnt zu Recht kritisch an, dass es sich um »sprachliche Verrenkungen im Fach« handele, die den Versuch darstellen, diskriminierende Wirkungen zu mildern, aber auch eine kritische Selbstreflexion der ideologischen Grundlagen der Disziplin der so genannten Geistigbehindertenpädagogik verhindern. Auch Kobi (2000) sieht Re-Definitionen von Geistiger Behinderung als »eine um Positivierung bemühte Stimmungswelle im Mainstream gutmenschelnder Political und Pedagogical Correctness, um Vermischungen auch von Virtual und Social Reality und einen damit verbundenen Hang zu Wort- und Zeichenmagie« (73).
Gleichzeitig stellt sich jedoch die Frage, ob es nicht die zentrale Aufgabe von Wissenschaft – und im Speziellen die Verantwortung von Wissenschaftlerinnen* (vgl. Ziemen 2002) – ist, Begrifflichkeits(be)deutungen (im Speziellen ihren eigenen Zentralbegriff – vgl. Hänsel & Schwager 2003) vor dem Hintergrund epochaler Erkenntnisse zu reflektieren und zu diskutieren. Demzufolge gleicht es einer Arroganz und Ignoranz, ›traditionelle Benennungen‹ nicht zur Disposition zu stellen und zur Kenntnis zu nehmen, dass so bezeichnete Personen diese Begrifflichkeit ablehnen und sie als stigmatisierend empfinden. Dies möchten wir als Autorinnen* betonen und dem von Prengel (2006) formulierten Anspruch an die mehrperspektivische Öffnung des Denkens appellieren, da nur so ein Aufdecken von Ambivalenzen, Widersprüchen und einem Facettenreichtum der betrachteten ›Untersuchungsgegenstände‹ – in diesem Fall = Begrifflichkeiten – Rechnung zu tragen ist17.
»Begriffe, insbesondere jedoch deren Bedeutung, sind denk- und handlungsleitende Instrumente, die letztlich als Mechanismen Macht- und Ohnmachtspole (zwischen denen sich Menschen bewegen) aufbauen, aufrechterhalten, manifestieren und entschärfen können. Innerhalb des sonder-, heil-, rehabilitations- oder behindertenpädagogischen Denkens ist solch ein Begriff der der ›geistigen Behinderung‹« (Ziemen 2002, 24; Hervorhebung d. A.).
Es handelt sich bei dem Terminus ›Geistige Behinderung‹ um eine nicht-selbstgewählte (begriffliche) Zuschreibung von aussen; eine Diagnose, die stets gravierende Konsequenzen für die Lebensgestaltung der so bezeichneten Menschen nach sich zieht. Eine solche Diagnose ist letztlich immer (auch) ein Ausdruck einer paternalistischen Herrschaftspraxis:
»Die Zuweisung einer geistigen Behinderung an einen Menschen [erweist sich; d. A.] als pure Herrschaft über diese Menschen, denen wir mit etwas, das wir uns selbst noch nicht fassen können – nämlich mit unserer Bewußtheit – eben das nicht Fassbare, ihr Bewußtsein, ihren Geist einfach absprechen« (Feuser 2000, 149).
Es bleibt zu hoffen, dass es zunehmend mehr Aufmerksamkeit gibt für »widerspenstiges Agieren, wie die kritische Betrachtung der eigenen Diagnose, die Ablehnung ›sich nicht so nennen zu lassen‹, das Einfordern von Respekt, das Annehmen oder Ablehnen von Hilfe oder einfach ein leises Bauchgefühl, dass mit dieser […] Diagnose doch das Wesentliche ungesagt bleibt, dass ich mehr bin oder anderes als das, was sie über mich sagen« (Boger 2015, 269; Hervorhebung d. A.). So lässt der Begriff ›Geistige Behinderung‹ genau genommen immer nur Rückschlüsse darauf zu, welche »Vorstellungen seine Benutzer mit ihm verbinden – und dies ist […] recht Unterschiedliches« (Bach 2001, 6).
Der Diskurs um den ›Problembegriff Geistige Behinderung‹ wurde von Greving & Gröschke schon 2000 in einer Herausgeberschaft sehr umfassend abgebildet, die aus unserer Sicht auch 20 Jahre später kaum an Aktualität verloren hat: »Geistige Behinderung – Reflexionen zu einem Phantom. Ein interdisziplinärer Diskurs um einen Problembegriff«. Hier verweist Buschlinger (2000) auf den sprachlichen und faktischen Problemhintergrund der Begrifflichkeit:
»Er ist erstens deshalb so besonders anfällig für eine fehlgeleitete Weltkonstitution, weil er auf den Begriff des ›Geistes18‹ angewiesen ist. Und er ist zweitens deshalb besonders anfällig, weil viele Verwender des Begriffs die Menschen, die durch sie bezeichnet werden, nicht kennen. […] Vor diesem Hintergrund wird begreiflich, warum einige Menschen die Rede von ›geistiger Behinderung‹ gänzlich ablehnen« (25; Hervorhebung i. O.).
Nun lassen sich aus unserer Sicht drei differente Positionen bzw. argumentative Stränge hinsichtlich eines Begrifflichkeitsdiskurses ausmachen:
Kategorisierung
Hierunter firmieren alle Positionen, welche ein Festhalten an der Begrifflichkeit ›Geistige Behinderung‹ favorisieren. Darunter fallen auch damit eng verbundene Termini wie schwere Behinderung, Schwerstmehrfachbehinderung u. a. Als Synonym für die Zuschreibung ›Geistige Behinderung‹ wird im angloamerikanischen Sprachraum gegenwärtig zumeist in kategorialer Form von Intellectual and developmental Disabilities gesprochen19.
Die Präsenz des Terminus ›Geistige Behinderung‹ betrifft einerseits den umgangssprachlich geprägten Alltag20, aber auch differente Fachzugänge: »Trotz des anthropologischen Problems, das mit der Bezeichnung ›geistige Behinderung‹ verbunden ist, bleibt sie im alltäglichen, wissenschaftlichen und juristischen Kontext weiter bestehen« (Fornefeld 2013, 61).
Mit Blick auf professions- und disziplinbezogene Fragen muss kritisch angemerkt werden, dass der Terminus Geistige Behinderung zwar etabliert scheint, aber bei genauerer Betrachtung keine pädagogische Aussagekraft entfaltet und eine »hinreichend umschriebene erzieherische Ausgangslage [damit; d. A.] nicht zu ermitteln ist« (Bach 2001, 6).
Im schulischen Kontext hat man sich in der BRD weitgehend auf die Verwendung des Etiketts ›Förderschwerpunkt geistige Entwicklung‹ (= FsgE) geeinigt und meint damit sowohl Kinder und Jugendliche, die eine sogenannte Geistige Behinderung als Diagnose haben, als auch Schülerinnen* mit einer sogenannten schweren und mehrfachen Behinderung (vgl. u. a. Dworschak et al. 2012). Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Schulverwaltungskategorie, die zudem in den KMK-Empfehlungen nicht begrifflich eigenständig aufgearbeitet wird; man beruft sich auch hier weiterhin auf den Terminus und die damit verbundene Kategorie der ›Geistigen Behinderung‹. Mit dem Terminus ›Förderschwerpunkt geistige Entwicklung‹ wird jedoch grundsätzlich eine pädagogische Aufgabenstellung und nicht eine spezifische Personengruppe adressiert (vgl. Biewer & Koenig 2019).
Rekategorisierung
Bezugnehmend auf eine Rekategorisierung wären im Begrifflichkeitsdiskurs zu dem Etikett ›Geistige Behinderung‹ hierunter Positionen zu verstehen, die es für notwendig und sinnhaft halten, alternative Begrifflichkeiten nicht nur zu diskutieren, sondern weiterzuentwickeln in Verbindung mit einer Flexibilisierung und Reformierung bisher tradierter Kategorien. Verbunden ist mit dem Anspruch der Rekategorisierung somit immer die kritische Prüfung im Sinne einer Kontextualisierung der Kategorien: Wo sind welche Kategorien und Begriffe verortet? Wer formuliert und prägt sie? Welchen Erkenntniswert bringen sie mit? Wo kennzeichnen sie »lediglich eine stigmatisierende Gruppierung« (Boger 2018, o. S.)?
Trotz Feusers o. g. Kritik findet sich mittlerweile in der Fachliteratur eine Vielzahl an differenten Begriffsalternativen (vgl. u. a. Kulig et al. 2006). Während Begriffszuschreibungen wie ›Menschen mit kognitiver, intellektueller oder mentaler Beeinträchtigung‹ oder ›Menschen mit seelischer Behinderung‹ noch stark in einem kategorialen Zusammenhang stehen, versuchen Begrifflichkeitsvorschläge wie ›Menschen mit besonderem Unterstützungs-, Assistenz bzw. Hilfebedarf‹ oder ›Menschen mit basalen Fähigkeiten‹ (etc.) weniger starr zu kategorisieren und eher auf zugeschriebene Bedürfnisse/Bedarfsbereiche oder auf mutmaßliche Fähigkeitsbereiche/Kompetenzen (statt auf konstitutive Merkmale oder Ursachenzuschreibungen) zu orientieren. Eine Bedarfs-/Bedürfnisorientierung ist auch im internationalen Sprachraum durch den übergreifenden Terminus ›special needs‹ zu beobachten21.
Alle Alternativvorschläge entsprechen nach wie vor einem sogenannten Behinderungsbegriff, welcher »eine von Kriterien abhängige Differenz und somit eine an verschiedene Kontexte gebundene Kategorie« verkörpert, »die eine Relation anzeigt« (Dederich 2009, 15). Damit ist grundsätzlich fraglich, ob sie eine bloße Umbenennung der Kategorie darstellen oder tatsächlich zumindest eine Relativität, eine Kontextsensibilität und/oder eine Flexibilisierung aufweisen und als Rekategorisierungsvorschlag diskutiert werden könnten.
Auch Selbst-/Interessensvertretungsorganisationen favorisieren in der Regel eine Umbenennung und lehnen den Terminus ›Geistige Behinderung‹ ab: Der von Mensch zuerst – Netzwerk People First Deutschland e. V. favorisierte Begriff lautet ›Menschen mit Lernschwierigkeiten‹ (vgl. Kulig, Theunissen & Wüllenweber 2006), welcher sich mehr und mehr in politisch relevanten Feldern sowie in der Zusammenarbeit mit Selbst- und Interessenvertreterinnen* durchgesetzt hat, aber keineswegs allgemeinen Zuspruch genießt22.
Die Schweizer Interessensvertreterinnen*gruppe Mitsprache/Bildungsklub Pro Infirmis Zürich hat sich 2008 auf dem Symposium »Das Ende der ›geistigen Behinderung‹« positioniert: »Wir möchten nicht als geistig behindert bezeichnet werden«23 und schlägt vor dem Hintergrund umfassender Diskussionen den Begriff ›die An dersbegabten‹ vor (vgl. Weisser 2013). Dieser Vorschlag greift (indirekt) das von Speck und Thalhammer schon 1974 beschriebene konstitutive Merkmal des ›kognitiven Andersseins‹ auf und verdeutlicht, dass auch die Vorschläge von Selbstvertreterinnen* in der Regel (noch) auf einer Dichotomie von ›anders/abweichend‹ und ›normal‹ fußen24. Begriffsfassungen, die sich gezielt von einer Diskriminierung oder Beleidigung distanzieren wollen, polarisieren jedoch sehr, und ihnen wird eine Art der scheinheiligen Beschönigung vorgeworfen: Bei alternativen Bezeichnungen wie ›Menschen mit besonderen Bedürfnissen‹ oder ›andersfähige Menschen‹ besteht das hohe Risiko der Entstehung neuer Fehlannahmen und Projektionen: »Die Fähigkeiten und Bedürfnisse behinderter Menschen sind nicht ›besonders‹, sondern genauso vielfältig wie die nicht behinderter Menschen« (Leidmedien 2019, o.S.)25.
Dekategorisierung
Die von Buschlinger (2000) und Feuser (2000) oben erwähnte Problematik der Semantik ›geistig/Geist‹ in der Begrifflichkeit Geistige Behinderung wird gemeinhin im deutschen Sprachraum anerkannt (
Kap. I, 3.4): »Gerade das Attribut ›geistig‹ bereitet den damit bezeichneten Menschen heute Schwierigkeiten. Die Gleichsetzung von ›Intellekt‹, ›Kognition‹, also von Denken mit ›Geist‹ greift zu kurz. Der ›Geist‹ ist mehr. Er ist ein Wesensmerkmal des Menschen. Nennt man einen Menschen in seinem Geist behindert, wertet man ihn damit zwangsläufig in seinem Personsein ab« (Fornefeld 2013, 60). Diese berechtigte Kritik wird z. T. mit der Forderung nach einer Dekategorisierung verbunden. Selbige wird jedoch im Kontext der ›cross-kategorialen‹ schulischen Sonderpädagogik für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und Verhalten diskutiert (vgl. Benkmann 1994), nicht aber im Hinblick auf den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und das Etikett einer Geistigen Behinderung verhandelt.
Im allgemeinen Fachdiskurs lassen sich jedoch immer wieder auch Tendenzen von Dekonstruktionen und Dekategorisierungen ausmachen, die auf der radikalen und alternativlosen Abschaffung des Begriffes ›geistig behindert‹ und einem Verzicht auf diese Form der Zuschreibung basieren, weil damit eine Dehumanisierung und Anonymisierung einhergeht (vgl. Feuser 2016). Derartige Dekategorisierungsforderungen wurden u. a. schon von Kobi (2000) und Gaedt (2003) als risikoreich beschrieben, weil sie eine »Akzeptanz der Differenz« (Kobi 2000, 77) verhindern würden in Form von »Verklärungen«, »Positivierungen« oder Versuchen begrifflicher »Auflösungen« (ebd., 73 ff.). Mit Bezugnahme auf das Konstrukt der egalitären Differenz (vgl. Prengel 2001) bleibt hier zu bestätigen, dass Differenz eine grundlegende Kategorie und Voraussetzung für Erkennung und Anerkennung darstellt und eine Leugnung von Differenz die Gefahr der Ausblendung gesellschaftlicher Machtverhältnisse und deren Konsequenzen impliziert.
Wir teilen die Auffassung, dass es unmöglich ist, nicht zu kategorisieren26: »Ein gänzlich kategorienabstinentes Denken entzieht sich den menschlichen Wahrnehmungsmöglichkeiten« (Boger 2018, o. S. mit Bezug auf Levold & Lieb 2017). Damit geht es vielleicht in einem pragmatischen Sinne weniger um das Bestreben nach Dekategorisierung im Sinne eines Verzichts auf Kategorien (vgl. Walgenbach 2018), sondern vielmehr um die Kontextualisierung von Begrifflichkeiten und die Reflexion der (Re)Produktionsmechanismen damit einhergehender Kategorien. Es geht also (auch) um die Frage nach der Entstehungsperspektive: Wem nützt wann welche Orientierung an einer Norm (vgl. Boger 2018)? Wer identifiziert sich in welchem Kontext mit welcher kategorialen Zuschreibung und warum tut sie/er das? Boger verweist in diesem Zusammenhang auf die doppelte Erschließungsnotwendigkeit nicht nur der sozialen Normalitätsraster als Grundlage für Kategorisierungen, sondern auch der »Selbstnormalisierungen und Selbstpathologisierungen, die vom Subjekt selbst ausgehen« (ebd.).
Exkurs: Mit Blick auf den grundlegenden Dekategorisierungsdiskurs in der (Sonder)Pädagogik möchten wir darauf verweisen, dass die Bedeutung von Kategorien in der Regel als unverzichtbar im Rahmen eines professionellen pädagogischen Handlungskonzeptes verstanden werden kann (vgl. Georgi & Mecheril 2018). Georgi und Mecheril (2018) weisen zu Recht darauf hin, dass einem kategorienbezogenen Wissen nicht nur »ein einschränkender, festlegender und auch gewaltförmiger Zug inne« (65) wohnt, sondern Kategorien zunächst als »professionelle Deutungs- und Wahrnehmungsroutinen« zu verstehen sind, welche als »aufeinander in einem Ordnungssystem verwiesene Begriffe zur Strukturierung und Herstellung von Erkenntnis« (ebd.) beitragen. Die Autorinnen berufen sich hier u. a. auf Hornscheidt (2007) in der Lesart, Kategorien als ein »strukturierendes Moment von Wissen« (73) anzuerkennen, welches so gesehen dann das eigene pädagogisch-professionelle Handeln legitimiert. Gleichzeitig ist mit dieser Legitimation auch die Verpflichtung verbunden, die Wirkungen und Folgen des Handelns zu erklären und zu verantworten (vgl. Georgi & Mecheril 2018), und hier schließt sich unseres Erachtens die Dimension an, die wir hier im Kontext einer verbesondernden Pädagogik aufrufen: die Reflexion der Entfaltung von struktureller Diskriminierung durch sprachliche Konstruktionen.
Vor dem Hintergrund dieses Reflexionsanspruches vermischen sich Rekategorisierungs- und Dekategorisierungsforderungen, weil es beiden Ansprüchen weniger um eine »sprachphilosophische Revolte« als vielmehr um »eine Verschiebung der Aufmerksamkeit auf pädagogisch bedeutsame Kategorien« (Walgenbach 2018, 12; Hervorhebung d. A.) geht. Stark an den Anspruch der Dekategorisierung geknüpft scheint der Verzicht auf »separierende bzw. personenbezogene Organisationsmodi in Bildungsinstitutionen« (ebd.), während sich eine Rekategorisierung hier nicht zwingend mit einem Verzicht, sondern eher mit einer tiefgreifenden Reflexion entsprechender kategorialer Zuschreibungen und deren Konsequenzen assoziieren lässt.
Und genau diese Reflexion – auch im Sinne einer maximalen Flexibilisierung kategorialen Denkens und Sprechens – ist aus unserer Sicht zentral. Dafür gilt es, Kategorien keine absolute Wirkmacht zu gewähren, denn:
»Es ist der Absolutheitsglaube, der aus Kategorien Käfige macht. Also die vermessene Vorstellung, die eigene, begrenzte, limitierte Perspektive auf die Welt sei komplett, vollständig, universal. Der Hochmut, zu glauben, einen anderen Menschen in seiner ganzen Komplexität abschließend verstehen zu können. Oder gar eine ganze konstruierte Kategorie von Menschen abschließend verstanden zu haben« (Gümüşay 2020, 134; Hervorhebungen i.O.)27.
Für das Selbstverständnis der Disziplin einer Pädagogik der Verbesonderung stellt sich im Kontext der Dekategorisierung die daraus resultierende Frage nach »ihrem Gegenstand« (vgl. Musenberg & Riegert 2013; Hervorhebung d. A.): Orientiert man sich nicht über eine kategorial hervorgebrachte Personengruppe, bliebe alternativ lediglich eine Orientierung über institutionelle Zuständigkeitsbereiche innerhalb der Profession. Eine entsprechende ausschließliche Ausrichtung der disziplinären Legitimation über die Existenz von Sondereinrichtungen (Sonderschulen und Einrichtungen der so genannten Behindertenhilfe) offenbart jedoch riskante und unerwünschte Perspektiven. Es bleibt demzufolge auch auf der Ebene der Profession die Frage:
»Wenn eine Orientierung am Begriff der geistigen Behinderung und eines entsprechenden Personenkreises empirisch wie normativ kein gangbarer Weg mehr ist oder sein soll […], an welche Situationen und Prozesse die bisherige Geistigbehindertenpädagogik gebunden werden könnte, wenn sie sich nicht über die spezifische Klientel legitimieren will‹ (Hinz & Boban 2008, 210)« (Musenberg & Riegert 2013, 161)?
Fasst man den kurzen, fragmentarischen Einblick in Begrifflichkeitsdiskurse zusammen, bleibt zu bilanzieren, dass der Terminus ›Geistige Behinderung‹ von den Personen, die so bezeichnet werden, durchgehend abgelehnt wird! Das allein sollte prinzipiell dazu verpflichten, den Terminus nicht mehr zu verwenden, und fordert die Diskussion und Nutzung einer begrifflichen Alternative28 oder eine radikale Auflösung dieser Zuschreibung. Es wird jedoch von keinem der oben erwähnten Autorinnen* ohne Behinderungserfahrungen ein alternativer Terminus mit ›Lösungs- oder Verbesserungscharakter‹ vorgeschlagen, wenngleich der Begriff der ›Geistigen Behinderung‹ – wie dargelegt – vielerorts als kritikwürdig markiert ist.
Dem müssen wir uns – in selbstkritischer Form – anschließen und in Ermangelung einer geeigneten begrifflichen Alternative, die auf breite Zustimmung stößt29, möchten wir in unseren Ausführungen den Begriff der ›Geistigen Behinderung‹ zwar verwenden, jedoch zumindest versuchen, dies konsequent in einer kritisch-reflektierten und distanzierten Form zu tun:
Auch wenn der Vorschlag Sie/euch als Leserinnen* herausfordert, möchten wir von einer substantivierten Begriffsfassung gänzlich absehen – um kategoriale Festschreibungen zu vermeiden – und weder von ›Geistig Behinderten‹, noch von ›Menschen/Personen mit geistiger Behinderung‹ sprechen, sondern primär von Menschen, die als geistig behindert bezeichnet/ adressiert/konnotiert/attribuiert/beschrieben/wahrgenommen werden, oder von Menschen, denen eine geistige Behinderung zugeschrieben/zugewiesen/auferlegt wird oder von Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung. Das markiert unserer Ansicht nach zumindest eine Distanzierung von einer Personifizierung und der Unterstellung, dass eine Diagnose als zentrales Identitätsmerkmal anerkannt werden könne. Es versucht zu verdeutlichen, dass es sich um eine (diagnostische) Zuschreibungssituation von Individuen handelt, mit denen – aus der Subjektperspektive betrachtet – allenfalls eine situationsbezogene Identifikation erfolgen kann; z. B. in der Form, dass ein Bewusstsein dafür besteht, in bestimmten Kontexten in unserer Gesellschaft als geistig behindert wahrgenommen oder bezeichnet zu werden.
Wir finden es dennoch wichtig zu markieren, dass bei dieser Art der Zuschreibung immer die große Gefahr der Internalisierung und Übernahme dieses diagnostischen Attributes im Sinne einer ›self-fulfilling prophecy‹ oder einer Pathologisierung in der eigenen Selbstwahrnehmung und Selbstbeschreibung besteht. Da wir hier in dieser Publikation zwangsläufig über einen Personenkreis schreiben, der mit diesem Diagnose-Etikett lebt, besteht unser Minimalanspruch darin, die Dimension der Zuschreibung von außen und die Relativität zu verdeutlichen und zu betonen. Dabei geht es weder um eine Leugnung der Existenz von Menschen, die mit diesem Etikett und allen damit verbundenen Konsequenzen leben – im Gegenteil: Es geht eher um einen Beitrag zu einer stärkeren Sichtbarkeit dieser benachteiligten Personen im gesellschaftspolitischen Diskurs –, noch um sprachliche Verrenkungen (vgl. Feuser 2016) mit dem Wunsch nach einer ›Absolution von Diskriminierung und Diskreditierung‹. Es geht auch nicht um ein Verstecken hinter einer weniger negativ klingenden Begrifflichkeit oder das Aberkennen vorhandener Vulnerabilitäten und Leidenssituationen der betreffenden Personen. Es geht uns um einen offenen Umgang mit dem eingangs erwähnten Dilemma der Unauflösbarkeit, welches wir hiermit zwangsläufig fortschreiben. Wenngleich wir keinen Alternativbegriff und keine alternativen Kategorisierungen vorschlagen/verwenden, möchten wir uns in diesem Buch dennoch grundsätzlich für eine Position der Rekategorisierung aussprechen: Die konsequente relationale Verortung und Verwendung des Begriffes ›Geistige Behinderung‹ ist kein Lösungsvorschlag; vielmehr ist sie Ausdruck einer Tast- und Suchbewegung und eines mahnenden Erinnerns an damit verbundene Stigmatisierungen sowie ein trauriger Tribut an die kritikwürdige Realität der Existenz und (inflationären) Verwendung des Begriffes ›Geistige Behinderung‹ in vielen gesellschaftlichen Wirkungsfeldern (Alltagsrecht, Politik, schulische Kontexte, Alltagsverständnis, diagnostische Kontexte etc.).
Wir bewegen uns also in einem offen bekundeten Widerspruchsfeld, indem wir nach wie vor Kategorien sprachbezogen aufrufen und bedienen, jedoch gleichzeitig die allumfassende Kritikwürdigkeit selbiger markieren. Hier bleibt zu bilanzieren, dass genau darin auch ein Kernmerkmal einer Pädagogik der Verbesonderung liegen kann:
»Der Widerspruch zwischen der Notwendigkeit, sich auf kategorial gefasstes Wissen professionell zu berufen und der Notwendigkeit, sich von kategorial gefasstem Wissen zu distanzieren, ist insofern dieser aus der Struktur des Handlungsfelds resultiert konstitutiv für (schul-)pädagogische Professionalität« (Georgi & Mecheril 2018, 67).
Wir möchten demnach dem formulierten Anspruch von Georgi und Mecheril folgen und zumindest zu einer transparenten Reflexion dieser Widersprüche als einem Professionalisierungsanliegen einladen.
Definitorische Annäherungen
»Behinderung steht […] ›für etwas‹ und ›ist‹ nicht im eigentlichen etwas« (Moser 2015, 11; Hervorhebung i. O.).
Die oben skizzierte unverhandelbare Dimension der Zuschreibung steht für uns auch im Zentrum definitorischer Annäherungen an ein Verständnis dessen, was mit dem Attribut einer ›Geistigen Behinderung‹ – stets standortgebunden (!) – in Verbindung gebracht wird. Wir schließen uns Dederich (2009) an, der sehr treffend die grundlegenden Herausforderungen definitorischer Annäherungen zusammenfasst und als »schwerwiegendes Problem« der Sonderpädagogik benennt:
»Wie ist es möglich, wissenschaftlich adäquat, philosophisch und soziologisch reflektiert und an den Erfordernissen der Praxis orientiert über Behinderung zu reden, ohne mit (sonder-)anthropologischen Denkfiguren, Wesensbeschreibungen, festgeschriebenen Merkmalskatalogen usw. zu operieren?« (18).
Als offene Antwort verweist er – mit Bezugnahme auf Felkendorff (2003) – auf eine Reihe von Argumentationen, die gegen differente Definitionen von Behinderung im Allgemeinen vorgebracht wurden und die wir z. T. auch im Rahmen begrifflicher Unzulänglichkeiten oben schon angedeutet haben:
Definitionen …
• führen zu Stigmatisierung,
• wirken essenzialistisch,
• sind defizitär und betonen Negativmerkmale,
• sind ein willkürliches Konstrukt,
• können höchst unterschiedliche und komplexe Phänomene nicht zusammenfassend beschreiben,
• transformieren ein sozial bedingtes Phänomen in ein individuelles Problem,
• tragen zu sozialer und institutioneller Segregation bei,
• werden zur Untermauerung und Ausweitung professionsbezogener Zuständigkeiten missbraucht,
• determinieren die damit adressierte Gruppe auf bestimmte Verhaltensweisen und Entwicklungsmöglichkeiten,
• haben keine pädagogische Aussagekraft.
Auch beim Versuch einer Definition von so genannter ›Geistiger Behinderung‹ lassen sich die genannten (Gegen)Argumente alle sehr deutlich wiederfinden. Gemein ist allen (fachlichen/disziplinären) Definitionen der Standort der Außenperspektive, bei welchem das persönliche Kategorienschema der Definierenden (= oftmals Menschen ohne Behinderungserfahrungen) dominiert. So gilt die Aussage Feusers auch heute noch ungebrochen: »Es gibt Menschen, die wir aufgrund unserer Wahrnehmung ihrer menschlichen Tätigkeit, im Spiegel der Normen, in dem wir sie sehen, einem Personenkreis zuordnen, den wir als ›geistigbehindert‹ bezeichnen« (Feuser, 1996, 18; Hervorhebungen i. O.). Nicht nur begriffliche Vorschläge und Fassungen, sondern gleichsam auch Definitionsversuche des ›Phänomens Geistige Behinderung‹ und des so konnotierten Personenkreises basieren stets auf externen Zuschreibungen und verkörpern einen ›Blick von außen‹, der vorrangig spekulativen Charakter hat. Ihnen wohnt immer das Risiko der Produktion und Re-Produktion von Differenzmustern inne, die auf einer Wahrnehmung von Andersheit im Sinne von Mangel und Unvollständigkeit (vgl. Danz 2015) basieren und auf einer zwangsläufigen Normorientierung fußen. Damit bedienen viele Definitionen den Othering-Prozess (
Kap. I, 3.3) und erweisen sich weder als intersektionalitätssensibel noch als reifikationssensibel.
Verfolgt man den so genannten (sonderpädagogischen) Fachdiskurs, herrscht seit vielen Jahren eine weitgehende fachliche Einigkeit darüber, dass eine so genannte Geistige Behinderung nicht mehr an personenbezogenen Definitionskriterien festgemacht, sondern als Situation eines Individuums beschrieben wird, in welcher ein außergewöhnlicher Assistenzbedarf innerhalb verschiedener Entwicklungs- und Lebensbereiche vorliegt (vgl. Speck 2005). Diesbezüglich hat Feuser schon 1976 eine Definition vorgeschlagen, die dem »sozialen Modell von Behinderung« entspricht und damit nach wie vor aktuelle Relevanz hat:
»Stellen wir fest, daß als geistigbehindert gilt, wer aufgrund organisch-genetischer Defekte und der infolge davon auftretenden Störungen oder aufgrund andersweitiger Schädigungen, insbesondere durch Beeinträchtigungen infolge soziökonomischer Benachteiligung und sozialer Isolation, in seinen Aufnahme- und Verarbeitungskapazitäten, die sich besonders im Zusammenhang von Wahrnehmung, Denken und Handeln sowie in der Sensomotorik zeigen, derart beeinträchtigt ist, daß er angesichts der vorliegenden Lernfähigkeit zu Befriedigung seines besonderen Erziehungs- und Bildungsbedarfs voraussichtlich lebenslanger spezielle pädagogischer und sozialer Hilfen bedarf « (708).
Seit den 1970er Jahren werden in vielen definitorischen Annäherungen nach wie vor differente Entwicklungsbereiche angesprochen, die als beeinträchtigt gelten, wenn man von einem Normvergleich mit privilegierten Menschen ohne Behinderungserfahrungen als Normhorizont ausgeht. Dies erfolgt zumeist entlang einer sichtbaren/beobachtbaren Erscheinungsebene – »nahe am anschaulichen Pol« (Ziemen 2002, 29) – und in einer sehr tiefgreifenden Form, da stets alle Entwicklungsbereiche genannt werden: Soziale Beziehungen, Wahrnehmung, Bewegung & Mobilität, Kognition & Lernen, Kommunikation & Sprache, Emotionale Befindlichkeit (vgl. Fischer 2016). Damit fußen Definitionen einer so genannten Geistigen Behinderung in der Regel auf negativ konnotierten Differenzmarkierungen in (allen) zentralen Entwicklungsbereichen und stellen demzufolge eine sehr tiefgreifende und stigmatisierende Zuschreibungskategorie dar.
Wir möchten auf eine konkrete ›Neudefinition‹ des Konstruktes Geistige Behinderung verzichten – nicht zuletzt, weil allein schon der Begriff nicht unsere Zustimmung findet (s. o.) – und stattdessen eher auf konstituierende Aspekte eingehen, die für ein Verständnis dessen, was mit einer ›Geistigen Behinderung‹ assoziiert wird, wesentlich sind. Dies erfolgt auf der Basis der Konturierung eines grundlegenden fragilen, brüchigen, vulnerablen Subjektverständnisses, welches stets (auch) durch Momente der Abhängigkeit und Unterwerfung (vgl. Butler 2001) geprägt ist (
Kap. I, 2.4). Dementsprechend soll eine Triangulation von sozialer Determiniertheit, Subjektivität & Vulnerabilität und Unbestimmtheit vorgeschlagen werden, welche auf einer tiefgreifenden Weiterentwicklung des »Triangulären Grundverständnisses von Geistiger Behinderung« von Schuppener (2007, 115) basiert. Damit wird die relationale Betrachtung des Etiketts ›Geistige Behinderung‹ und entsprechender Konsequenzen betont.
Ein von außen formuliertes Verständnis dessen, was unter der Diagnose ›Geistige Behinderung‹ verhandelt wird, ist unseres Erachtens stets durch folgende anthropologische Anerkennungsfaktoren und -risiken geprägt:
1. Soziale Determiniertheit
Hierunter fallen äußere Einflüsse in Form von Be-Hinderungen durch gesellschaftliche Macht- und Differenzstrukturen sowie damit einhergehende Exklusionsrisiken für Menschen, die von Marginalisierung bedroht sind. Dazu zählen Personen, die mit der Diagnose einer geistigen Behinderung konfrontiert sind, in hohem Maß. Es vereint sich eine Vielzahl an Risikofaktoren für Menschen, die als normabweichend wahrgenommen werden. Diese Risiken lassen sich im Kontext einer protonormalistischen Gesellschaft als zwangsläufig kennzeichnen: Ausgrenzungserfahrungen, ›Andersartigkeitserfahrungen‹, Ablehnungserfahrungen, Institutionserfahrungen, ›Schonraumerfahrungen‹, Fremdbestimmungserfahrungen, Erfahrungen des ›Nicht-verstanden-werdens‹, Diskriminierungs- und Stigmatisierungserfahrungen u. a. Derartige Strukturen sind als externe Einflüsse eine zentrale Bedingungsvariable für die Fortschreibung des Labels geistig behindert und haben gleichsam Einfluss auf die Identitäts- und Persönlichkeitsentwicklung (vgl. Schuppener 2009, 2011a).
Die soziale Determiniertheit wird genährt durch eine ›Konstruktion des Anderen‹, über welche sich nach wie vor professions- und disziplinbezogen eine Sonderpädagogik legitimiert, die eine (Re)Produktion der Differenz von Menschen mit Behinderungserfahrungen in Abgrenzung zu einer vermeintlichen »Normalität« proklamiert. Es handelt sich damit um eine äußerst wirkmächtige und zentrale Einflussvariable (auch) auf das Konstrukt einer ›Geistigen Behinderung‹. Als eine Art Gradmesser für die Strukturen und Prozesse sozialer Determiniertheit lässt sich der Kernaspekt der Responsivität markieren. Versteht man Responsivität als »›Antwort‹ geben auf Ansprüche, Fragen Anforderungen, Provokationen, Aufforderungen, Angewiesenheit, Begehren des Anderen« (Stinkes 2004, 86), so ist mit der Zuschreibung einer geistigen – insbesondere auch einer schweren und/oder mehrfachen – Behinderung immer eine responsive Irritation verbunden: Soziale Situationen und Begegnungen zwischen Menschen mit und ohne zugeschriebene Behinderungen sind nicht selten durch massive Unsicherheiten im Dialog geprägt. Hieraus kann eine Attribution von Fremdheit entstehen, wobei Fremdheit hier im phänomenologischen Sinne als interne und externe Fremdheit des Ausdruckverhaltens (vgl. Stinkes 2004) verstanden wird. Stinkes (ebd.) spricht hier von einer »intersubjektiven Angewiesenheit« (87), in welcher sich besonders Menschen befinden, die aufgrund eingeschränkter Kommunikations- und Ausdrucksmöglichkeiten deprivilegiert sind. Ein erweitertes Verständnis von Responsivität in der Leibphänomenologie fußt auf einer Öffnung gegenüber dem Fremden und einer Orientierung auf ein »gemeinsames Handeln« im Sinne einer »responsiven Leiblichkeit« (ebd., 88). Das schließt ein, dass mir der Anspruch einer Person, auf die ich reagiere/antworte, unzugänglich ist und hier stets eine grundlegende Offenheit als Kernanspruch pädagogisch-professionellen Handelns vorausgesetzt werden muss, den wir folgend in Punkt 3 noch aufgreifen möchten. Gleichsam soll das ›Risiko von Fremdheit‹ nicht unbemerkt bleiben, welches im Vorenthalten sozialer Anerkennung münden kann und zwangsläufig maßgeblichen Einfluss auf die Subjektivität und die Vulnerabilität eines Menschen hat.
2. Subjektivität und Vulnerabilität
Jedes Individuum entwickelt verschieden ausgeprägte Fähigkeiten zur Selbst- und Fremdregulation, die im hiesigen Modell als interne Bedingungen verstanden werden können. Der Begriff Subjektivität ist hier als ein »reflexives und offenes Verhältnis zu sich selbst« (Scherr 2013, 32) zu charakterisieren. Vor einem konstruktivistischen Hintergrund verweist er darauf, dass es keine existente Wirklichkeit jenseits des Subjektes gibt und eine Subjektkonstituierung immer im zwiespältigen »Spannungsfeld von Autonomie und Abhängigkeit« (Danz 2015, 46) stattfindet.
»Subjektivität kann als Synthese von Individualität und Identität aufgefasst werden« und »entsteht immer im Kommunikationszusammenhang, in dem das Subjekt anderen Subjekten begegnet« (ebd., 47). Im mitmenschlichen Aufeinanderangewiesensein (vgl. Adorno 1956) verkörpert Subjektivität als Selbstgefühl und Selbstwahrnehmung eine Grundannahme menschlicher Entwicklung: Alle »Individuen erleben sich selbst als mit bestimmten Bedürfnissen und Empfindungen ausgestattete Wesen« (Scherr 2013, 32).
Sowohl aus philosophischer als auch aus entwicklungspsychologischer Perspektive geht es in diesem Zusammenhang auch immer um eine Anerkennung von Unvollkommenheit und Imperfektion als Kennzeichen von Subjektivität, die wir als zentral erachten im Kontext konstituierender Faktoren der Zuschreibungsdiagnose Geistige Behinderung o. a.
Einem Euphemismus der Kompetenzorientierung vorbeugend soll die Reflexion zentraler Einflüsse auf ein mögliches Verständnis von sogenannter geistiger Behinderung nicht das konstitutive Merkmal der Vulnerabilität außer Acht lassen. Vulnerabilität in einem sozialpädagogischen Verständnis bedeutet Verwundbarkeit aufgrund der Zugehörigkeit zu einer deprivilegierten sozialen Gruppe (vgl. Castro Varela & Dhawan 2004) und steht damit »in direktem Zusammenhang mit Marginalisierungsprozessen« (Biewer et al. 2019, 14). Wir möchten uns von einem rein individuumszentrierten Vulnerabilitätskonzept distanzieren und eine erhöhte Verletzlichkeit und Sensitivität nicht als individuelle Disposition begreifen, die zudem ausschließlich negativ konnotiert ist, sondern als durch erhöhte Exklusionsrisiken bedingtes soziales Phänomen (vgl. Schäper 2006), was in Folge auch eine gesellschaftskritische Dimension hat (vgl. Burghardt et al. 2017). Es soll im hiesigen Verständnis nicht um ein gesundheitswissenschaftlich-psychologisches Vulnerabilitätskonzept (vgl. Theunissen 2007b) und dessen Überwindung im Sinne einer Resilienzstärkung – verbunden mit Befähigungs- und Ermächtigungsprozessen – gehen. Vielmehr soll der Fokus auf einer Anerkennung von Vulnerabilität liegen: »Vulnerabilität ist eine Frage, die nicht aufhört sich zu stellen« (Stöhr et al. 2019, 8), weil Verletzlichkeit, Abhängigkeit und Endlichkeit konstitutive Merkmale des menschlichen Lebens sind (vgl. Dederich 2007, Danz 2015). Vulnerabilität als »anthropologisches Merkmal« (Dederich 2007, 188) anzuerkennen, bedeutet eine Anerkennung des Gegenübers – und von sich selbst – als Subjekt mit einer individuellen, normgeprägten Lebensgeschichte: »Das ›Ich‹ hat gar keine Geschichte von sich selbst, die nicht zugleich die Geschichte seiner Beziehung – oder seiner Beziehungen – zu bestimmten Normen ist« (Butler 2018, 15). Anerkennungsverweigerungen gleichen daher zwangsläufig einer Entsubjektivierung und führen vor diesem Verständnis zu Entmenschlichung. Für das Individuum entsteht durch derartige Anerkennungsdefizite eine oben skizzierte riskante Form der Vulnerabilität und es kommt zur möglichen Ausweitung von »Integritätsverletzungen« auf der Subjektebene (vgl. Honneth 2003).
Neben der Anerkennung von Vulnerabilität als menschliches Wesensmerkmal ergeben sich – verbunden mit dem Subjektivitätsverständnis – folglich zwei (spezifische) Anerkennungsdimensionen im Hinblick auf Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung: die Anerkennung potentieller subjektiver Leidsituationen – als Grundlage für Empathie und Solidarität (vgl. Gottwald & Dederich 2009) – und die Anerkennung erhöhter Verletzlichkeit aufgrund hegemonialer gesellschaftlicher Wirkkräfte sowie möglicher Selbstnormalisierungen und Selbstpathologisierungen (vgl. Boger 2018) etc., aber eben gleichsam auch die Anerkennung etwaiger besonderer Aneignungs- und Bewältigungsstrategien im Umgang mit vulnerablen Bedingungen.
3. Unbestimmtheit
Der Begriff der Unbestimmtheit wurde im sonderpädagogischen Diskurs u. a. von Rödler (1993, 2000a, b) geprägt und stellt sich bewusst gegen die kategorialen Wesensmerkmale eines Menschen, welche im Kern stets ableistische und leistungsorientierte Grundannahmen implizieren. Mit dem Merkmal der Unbestimmtheit lässt sich eine Art voraussetzungslose Entwicklungsoffenheit assoziieren, die eine Gültigkeit für alle Menschen hat und damit eine »anthropologische Qualität« (Rödler 2000a, 152) verkörpert. Gerade vor dem Hintergrund des Konzeptes der anthropologischen Differenz (vgl. Kamper 1973 in Stinkes 2010) muss jedoch betont werden, dass die Unbestimmtheit sich nicht auf das Subjekt selbst bezieht, weil dies einer illegitimen »abstrakten Idee vom Menschen« (Adorno 1959, 173 in Stinkes 2010, 118) entsprechen würde, sondern vielmehr auf das Gegenüber im zwischenmenschlichen Verhältnis in Form eines ›Nicht-Verstehens‹. So ist das ›Behindert werden‹ in sozialer Hinsicht (vgl. 1.) geprägt durch das ›Nicht-Verstehen‹ von Menschen ohne Behinderungserfahrungen. Um diesem Dilemma konstruktiv entgegen zu wirken, sollte es zu einer grundlegenden Akzeptanz des Nicht-Verstehens kommen: Man kann und muss ein Gegenüber nicht vollständig verstehen. Man sollte die Suche nach Verstehen und Verständigung auch nie aufgeben (vgl. u. a. die Rehistorisierung nach Jantzen 2006), aber es sollte keine voraussetzungsvolle Wirkmacht entfalten, im Sinne einer Determinierung und Kategorisierung von Menschen (= »Wen ich nicht verstehen kann, nehme ich als fremd wahr und werte ihn ab!«). Es geht hier demnach um eine Anteiligkeit der Unbestimmtheit, die nicht bestreitet, dass Menschen grundlegend stets deutungsabhängig sind vom Gegenüber in Dialog und Interaktion (vgl. Stinkes 2010). Es sollte jedoch zu einem offenen Umgang mit der Deutungsabhängigkeit und einem Anteil des Nicht-Verstehens kommen; nur so kann das Nicht-Verstehen eine dialogische Qualität entwickeln und zu einer Überwindung von Distanzierung und Entdemokratisierung beitragen. Das Zulassen bzw. die Akzeptanz eines Nicht-Verstehens können herausfordern, aber genau damit auch ein Beitrag zur Entwicklung einer Form der Empathie und der Solidarität im Miteinander sein.
Im Bereich der Profession einer Pädagogik der Verbesonderung verweist die Dimension der Unbestimmtheit auch auf eine zentrale Grundfigur professionellen pädagogischen Handelns (vgl. Helsper, Hörster & Kade 2005), auf welche wir im weiteren Verlauf (
Kap. II, 3.2) nochmal eingehen.

Abb. 1: Trianguläres Grundverständnis differenter Anerkennungs- und Zuschreibungsfaktoren im Kontext des Etiketts ›Geistige Behinderung‹
Das trianguläre Grundverständnis soll verschiedene Anerkennungsfaktoren und Anerkennungsrisiken dessen aufzeigen, was konstitutiv ist für ein subjektorientiertes, (de)konstruktivistisches Verständnis einer sogenannten Geistigen Behinderung. Damit soll es quasi eine Art Hintergrundschablone für die Reflexion von Definitionen und Beschreibungen des so bezeichneten Personenkreises sein. Implizit ist diesem Grundverständnis einerseits, dass alle drei Merkmalsebenen zunächst in verbindender Form alle Menschen betreffen und vereinen. Andererseits dient das Modell auch dazu, besondere Risikofaktoren, welche mit der Zuweisung einer Geistigen Behinderung einhergehen, nicht zu verleugnen, sondern offen zu legen und innerhalb der Disziplin immer wieder (neu) zur Diskussion zu stellen30. Somit lässt sich bilanzieren, dass dieses Grundverständnis immer (auch) einen »nicht gelungene(n) Umgang mit Verschiedenheit« (Ortland 2008, 11) markiert.
Hinsichtlich der grundlegenden Frage nach der Bedeutsamkeit von Definitionen sollte man Folgendes berücksichtigen: Die Funktion von (definitionsbezogener) Sprache liegt zum einen in der zwischenmenschlichen Verständigung, »darf aber zum anderen auch nicht die Unbestimmtheit der Menschen in Frage stellen« (Rödler 2000, 153). Mit diesen beiden gegensätzlichen Ansprüchen lässt sich auf das eingangs bekundete Dilemma im Kontext von Kategorisierungen verweisen, was auch hier lösungsoffen bleibt:
Es muss einerseits kritisch reflektiert werden, dass Sprache ein wirkmächtiges Instrument in unserer Gesellschaft darstellt und die Definitionsmächtigen zu einer Reflexion dieses Machtinstrumentes verpflichtet sind, welches »in herrschaftlicher Weise die (soziale) Exklusion« (Feuser 2016, 48) von Menschen legitimiert, die als geistig behindert adressiert werden.
Und es muss andererseits konstatiert werden, dass es eine ›unausweichliche Euphemismusfalle‹ in begrifflicher und definitorischer Hinsicht zu geben scheint, da nach wie vor keine Bezeichnung und kein Verständnis von so genannter Geistiger Behinderung existiert, welche nicht das Benennen von hierarchischen Unterschieden bedient und somit eine Negation impliziert.
17 »Eine wissenschaftliche Pädagogik wird dem Problem nicht ausweichen können, dass Begriffe im Laufe der Zeit anders gewertet werden« (Biewer & Koenig 2019, 43). Daher muss sie sich den entsprechenden (Begriffs)Veränderungen und damit verbundenen Diskursen offen stellen.
18 Ackermann (2010) macht auf das Vakuum begrifflicher Klärung aufmerksam, indem er anmerkt, dass es in der Fachliteratur so gut wie keinen Hinweis darauf gibt, was man unter geistiger Entwicklung versteht und demzufolge auch eine Definition von Geist im Selbstverständnis einer sogenannten ›Geistigbehindertenpädagogik‹ schwer zu finden ist.
19 vgl. AAIDD: https://aaidd.org/home (27.03.2020) und IASSID: https://www.iassidd.org/ (27.03.2020).
20 Im alltäglichen Sprachjargon finden sich häufig noch personifizierte Benennungen (›Geistigbehinderte‹) sowie weitere diskriminierende Bezeichnungen (›mongoloid‹ oder ›Downie‹).
21 Hier möchten wir an die in der Einführung erwähnte Kritik von Raul Krauthausen erinnern: »Ich kenne keinen Menschen mit Behinderung, der sich mit ›besonderen Bedürfnissen‹ beschrieben hören will.« Und er ergänzt hier: »Menschen jeden Alters werden allgemein als negativer empfunden, wenn man sie mit ›besondere Bedürfnisse‹ statt mit ›behindert‹ beschreibt.« (Hervorhebungen i. O.): https://raul.de/leben-mit-behinderung/warum-ich-das-wort-besonders-nicht-mehr-hoeren-kann/ (14.03.2020).
22 weder von Fachvertreterinnen* noch von Selbstvertreterinnen*: Die Interessensvertretung der Lebenshilfe Berlin e. V. (Berliner Rat) spricht sich bspw. für den Terminus ›Menschen mit Beeinträchtigungen‹ aus: https://www.lebenshilfe-berlin.de/de/ueber-uns/interessenvertretung.php (08.04.2020).
23 httphttp://gruppe-mitsprache.ch/unsere-forderungen/ (15.03.2020).
24 Offen bleibt für Außenstehende auch immer die Frage nach der Genese von Begriffsvorschlägen seitens unterschiedlicher Selbst-/Interessensvertreterinnen*verbände: Wer bringt welche Vorschläge mit welcher Sprach- und Diskussionsmacht ein? Und vor dem Hintergrund welcher Abstimmungsprozesse kommt es dann zu einem finalen Votum?
25 https://leidmedien.de/begriffe/ (21.03.2020).
26 »Die Welt braucht keine Kategorien. Wir Menschen sind es, die sie brauchen. Wir konstruieren Kategorien, um uns durch diese komplexe, widersprüchliche Welt zu navigieren, um sie irgendwie zu begreifen und uns über sie zu verständigen« (Gümüşay 2020, 133).
27 »Mehr als 70 Millionen Menschen werden zu dem Geflüchteten. 1,9 Milliarden Menschen werden zu dem Muslim. Die Hälfte der Weltbevölkerung wird zu der Frau. Der Schwarze Mann. Die Frau mit Behinderung. Der Afrikaner. Die Homosexuelle. Der Gastarbeiter. Die non-binäre Person« (Gümüşay 2020, 134; Hervorhebungen i.O.).
28 Ein (historischer) Blick auf Diskurse zum ›(Geistige) Behinderungsbegriff‹ zeigt, dass jeder Alternativbegriff vermutlich in absehbarer Zeit eine ähnliche Negation erfahren würde wie auch entsprechende Vorläuferbegriffe.
29 Es widerstrebt uns als Autorinnen ohne Behinderungserfahrungen, einen alternativen Terminus auszuwählen und als gleichermaßen akzeptabel für fachliche Außenperspektiven-Kontexte sowie subjektive Innen-Perspektiven von Personen mit Erfahrungen mit dieser Zuschreibung deklarieren zu können.
30 Mit diesem Anspruch lässt sich insbesondere auch auf die »Figuren einer nicht ausgrenzenden Pädagogik« von Bernasconi und Böing (2015, 79 f.) verweisen, welche dem übergreifenden Anspruch einer transdisziplinären Verortung folgen: Ungewissheit, Imperfektibilität und Stellvertretung.
Teil I Disziplinäre Grundlagen
Die Disziplin der Pädagogik bei zugewiesener geistiger Behinderung hat ihre nährenden Wurzeln in der Legitimation über den Personenkreis »und ein entsprechendes Mandat« (Musenberg & Riegert 2013, 166) für Menschen, die als geistig behindert adressiert werden. Das haben wir mit den Ausführungen zu Begriffs- und Definitionsdiskursen versucht, in nicht ganz widerspruchsfreier Art und Weise darzulegen. Im Folgenden sollen weitere markante Einflussbereiche auf das Verständnis der Disziplin einer verbesondernden Pädagogik in den Blick genommen werden. Ausgehend von der historischen Entwicklung und Prägung der Disziplin möchten wir ethische Fragen besonders intensiv beleuchten, da sie eine bedeutsame Rolle für die Grundfrage nach dem Menschenbild innerhalb der Disziplin und damit verbundene Ein- und Ausschlussprozesse verkörpern. Ausgewählten fachlichen Zugängen soll hinsichtlich ihres spezifischen Einflusses auf disziplinäre Veränderungen und Diskurse Aufmerksamkeit geschenkt werden. Hier werden im Besonderen Verortungen differenter Fachpositionen hinsichtlich der Kernfragen der Disziplin – Adressatinnen*bezug, Inklusionsanspruch und Exklusionsrisiko (ebd.) – diskutiert. Ein finaler Fokus gilt im Folgenden dem Bereich der Forschung, welcher die Entwicklung des Faches auf der Basis aktueller Fragen einer beteiligungsorientierten Wissensproduktion und einer diversitätssensiblen Forschungskultur betrachtet.
1 Historische Entwicklungen
Aus der historischen Entwicklung lässt sich eine Legitimation und disziplinäre Identität einer Pädagogik für Menschen mit zugewiesener geistiger Behinderung ableiten (vgl. Musenberg & Riegert 2013). Auch wenn man eine Geistige Behinderung als soziale Konstruktion versteht (
Kap. I, 3.4), lässt sich nicht verleugnen, dass es mit Blick auf die historische Entwicklung eine Art Legitimationsverpflichtung und Mandat durch die real existente Bedrohung eines Lebens- und Bildungsrecht bei einer Personengruppe gab und immer noch gibt: »Eine wesentliche Erfahrung der Geschichte der Zwangssterilisation und der Euthanasie im Nationalsozialismus ist die absolute Notwendigkeit der Menschenrechtsgarantie für jeden einzelnen« (Wunder 2006, 231).
Nun kann man die Position einnehmen, dass das Phänomen einer Geistigen Behinderung in jeder historischen Epoche in irgendeiner Form diskursiv hervorgebracht wurde. Man sollte hierbei jedoch Folgendes nicht vergessen: »Die Tatsache, dass etwas sozial konstruiert ist, darf nicht in einem Kurzschluss enden, der suggeriert, dass ohne das Konstrukt auch das Problem weg wäre« (Boger 2015a, 272). Daher ist es uns ein zentrales Anliegen, mit dieser Publikation auch einen kleinen Beitrag zum Geschichtsbewusstsein zu liefern. Der historische Blick auf den gesellschaftlichen Status von Menschen, die in verschiedenen Epochen als geistig behindert galten, soll als ›Kraft des Erinnerns‹ dabei helfen, aktuelle Entwicklungen kritisch zu hinterfragen und zu bewerten. Gleichzeitig soll sie die Wurzeln der Disziplin und ihre Diskurse anhand einer zeithistorischen Einordnung aufzeigen und damit auch Erklärungen für Gewordenes liefern.
Entgegen dem Anliegen der Disability History (vgl. Bösl, Klein & Waldschmidt 2010), welche als Disziplin den Anspruch verfolgt, durch eine (Re)Historisierung von Behinderung eine »neue Geschichte von Behinderung zu schreiben« (Bösl 2010, 29), schauen wir in den folgenden Kapiteln zunächst auf die traditionelle Geschichtsschreibung, in welcher jede Form zugeschriebener Behinderung als Normverletzung betrachtet wurde und dementsprechende Exklusions- und Selektionspraktiken zur Anwendung kamen. Wir möchten hier explizit thematisieren, welche Rolle man Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung im Kontext historischer Entwicklung zugewiesen hat und welche Konsequenzen damit für die Situation eines Lebens- und Bildungsrechtes verbunden waren. Die ausgewählten Zeitkontexte sollen jeweils einen Einblick in die Geschichtskultur der entsprechenden Epoche geben und »objektive Bedingtheiten und Funktionen und damit Praktiken des sozialen Lebens« veranschaulichen (Rüser 2008, 132).
1.1 (Soziale) Exklusion
Betrachtet man die geschichtliche Entwicklung, so waren und sind Menschen mit einer zugeschriebenen geistigen Behinderung aufgrund ihrer wahrgenommenen Andersartigkeit in den verschiedenen gesellschaftlichen Epochen immer wieder von Ausgrenzung und Selektion betroffen.
In der Antike begegnete man Menschen, deren Erscheinung oder Wesen fremd, ›andersartig‹ oder ›naturwidrig‹ war mit mythisch-religiösen Abwehrmechanismen (Speck 2016, 17). Die Spartaner ›entledigten‹ sich ihrer ›missgebildeten Neugeborenen‹ in den Schluchten des Taygetos-Gebirges. Nicht nur in Griechenland, sondern auch im römischen und germanischen Reich wurde den vermeintlichen ›Nutzlosen‹ kein Lebensrecht und keine Menschenwürde zuerkannt. Es war üblich, sie zu töten, um damit angeblich das ›Gemeinwohl‹ zu stärken (vgl. ebd.). So schrieb Aristoteles in seiner Nikomachischen Ethik von »Erscheinungsformen eines tierischen Wesens, entstanden durch Krankheit oder Verkrüppelung« (Buch VII, Kapitel 1 in Speck ebd.).
Im Mittelalter herrschten weiter mythische und dämonische Vorstellungen, die teilweise mit christlichen Deutungsversuchen durchmischt waren. Behinderung wurde als Strafe Gottes bewertet und als das ›Böse‹ identifiziert. Die Personen galten als ›vom Teufel besessen‹. Kinder mit einer Beeinträchtigung wurden als Kinder des Satans oder als ›Wechselbälger‹ bezeichnet. Es herrschte der Glaube, dass der Teufel als Bestrafung für ein in irgendeiner Weise gotteslästerliches Verhalten ein gesundes gegen ein ›missgestaltetes‹ Kind austauscht (vgl. ebd.).
Im Zusammenhang mit der geschichtlichen Entwicklung im Mittelalter werden häufig die »Tischreden« Martin Luthers aus dem Jahre 1540 zitiert, in dem er sogenannte geistesschwache Kinder als »massa carnis«, einen »Fleischklumpen ohne Seele« (ebd., 18), bezeichnet.
Es muss angenommen werden, dass insbesondere im 16. und 17. Jahrhundert viele in irgendeiner Weise andersartige Menschen durch die Kirche verfolgt und Opfer von Hexenverbrennungen wurden (Engbarth 2003; Speck ebd.). Auf der anderen Seite war es die Kirche, die später während der Zeit der Aufklärung zur Annahme, Fürsorge und Erziehung bezüglich sogenannter geistig schwacher Menschen aufrief.
Bis ins 19. Jahrhundert galten ›Menschen mit Geistesschwäche‹ nicht als Kranke; Orte, die ihnen zugewiesen wurden, waren das Narrenschiff, der Narrenturm, die Landstraße und das Gefängnis. An diesen Orten waren sie in Gesellschaft von Vagabunden, Bettlern, Armen, Kriminellen, Verschwendern oder Spielern (vgl. Engbarth 2003). Im Mittelalter unterschied man die ›harmlosen‹ von den ›gewalttätigen Irren‹. Wenn man die Menschen für ungefährlich hielt, ließ man sie sich in der Öffentlichkeit frei bewegen und kennzeichnete sie oft mit einem Narrenkostüm (vgl. ebd.). Die ›gewalttätigen Irren‹ wurden in Zucht- oder Tollhäuser eingesperrt. Bis ins 18. Jahrhundert war der Umgang mit dem sogenannten Wahn- oder Irrsinn ein Bestandteil des Bereiches polizeilicher Ordnung, während die Medizin sich nur sporadisch damit befasste. Seine Ursachen wurden vorwiegend in einem sündhaften und unmoralischen Lebenswandel gesehen. Dementsprechend waren die Behandlungs- und Erziehungsmethoden darauf ausgerichtet, Menschen ›sozialverträglich‹ machen zu wollen. ›Irre‹ waren angekettet, sie lagen nackt in ihren Verliesen, wurden geschlagen und ausgepeitscht. Weitere Zwangsmittel waren Tollriemen, Gesichtsmasken, Mundbirnen, Zwangsstühle, -betten und -särge oder Drehmaschinen. Häufig wurde Wasser in Form von Sturzbädern, Eintauchen oder Wannenbädern eingesetzt. Es gab ›Ekelkuren‹, bei denen beispielsweise durch Brechweinstein starkes Erbrechen hervorgerufen wurde, es wurden Verbrennungen zugefügt, Seile unter die Haut gelegt, die hin und her gezogen werden konnten oder ein Aderlass durchgeführt. Ziel war immer der »absolute Gehorsam«, die »Unterwerfung« und »das Brechen des krankhaften Trotzes« (ebd., 44). Des Weiteren versprach man sich durch das Zufügen von schockähnlichen und schmerzhaften Zuständen ein Entgegenwirken bzw. eine Ablenkung vom ›Wahn‹. Lange herrschte die Vorstellung, dass ›Irre‹ keine Schmerzen wahrnehmen und wie wilde Tiere ›gezähmt‹ werden müssen (vgl. Foucault 1989 in ebd.).
Erste medizinische Erklärungen für die ›Geistesschwäche‹ oder den ›Irrsinn‹ gehen in der Renaissance auf antike Vorstellungen zurück, wonach diese auf eine Störung der vier Körpersäfte Blut, Phlegma, gelbe und schwarze Galle zurückzuführen war. Entsprechend gab es Behandlungsmethoden wie den Aderlass, die Verringerung von Gallenflüssigkeit durch Brech- und Abführmittel oder die Schleimabsonderung durch Schwitzen (vgl. ebd.).
1.2 Frühe heilpädagogische Bemühungen
Von den Idealen und dem Gedankengut der Aufklärung hinsichtlich der Forderung eines Bildungsrechtes für alle Kinder ausgehend, widmete sich eine Erziehungsbewegung des späten 18. Jahrhunderts – der Philanthropismus (griech: Philanthropen = Menschenfreunde) – erstmals Kindern mit ›Erziehungsschwierigkeiten‹. Der Philanthropismus beschäftigte sich als Lehre von den sogenannten ›Kinderfehlern‹ mit kindlichen ›Unarten‹ wie u. a. Eigensinn, Schreien, Bosheit, Habsucht, Neugier und Furcht. Diese ›Kinderfehler‹ standen der ›natürlichen Erziehung‹ im Sinne Rousseaus (1712–1778) im Wege. Sie sollten durch ›Pädagogische Heilkunde‹ gemindert werden (Bleidick 1999, 21). Die Hauptvertreter des Philanthropismus waren Ch. G. Salzmann (1744–1811), J. H. Campe (1746–1818) und P. Villaume (1746–1825). Frühzeitig haben die Vertreter der Kinderfehlerlehre allerdings auf die Unterscheidung von vermeintlich ›normalen Erziehungsfehlern‹ und organischen Beeinträchtigungen hingewiesen (vgl. ebd.) und die ›Störungen‹ den entsprechenden Professionen zugeordnet. So war V. E. Milde (1777–1853) darum bemüht, die Tätigkeiten bei den Erziehungsfehlern als »Sache des Erziehers« (ebd., 22) von den organischen Behinderungen als ärztliches Zuständigkeitsfeld abzugrenzen.
Parallel erfolgten im 18. Jahrhundert erste erfolgreiche Bildungsversuche von Kindern mit Sinnesbeeinträchtigungen. In Paris wurde 1770 die erste Taubstummenschule und 1784 die erste Blindenschule gegründet. Dadurch ermutigt, gelangten Ende des 18. Jahrhunderts zunehmend Kinder mit sogenannter Geistesschwäche in das Interesse von Pädagogen (ebd.).
Erste bedeutende pädagogisch-soziale Anstöße gingen von J. H. Pestalozzi (1746–1827) aus. In seinem Werk »Anrufung der Menschlichkeit« appellierte er, sich auch den in der »niedrigsten Menschheit vergessenen Kindern« (Pestalozzi 1777 in Speck 2016, 19) und ihrer Erziehung zuzuwenden. In seiner Erziehungsanstalt auf dem Neuhof (1777/1778) nahm er neben verwaisten und verwahrlosten auch zwei Kinder mit einer sogenannten Geistesschwäche aus einem ›Tollhaus‹ auf und berichtete nachfolgend über den Erfolg seiner Erziehung. Seine Überzeugung, »dass auch Kinder von äußerstem Blödsinn, […] durch liebreiche Leitung zu einem ihrer Schwachheit angemessenen, einfachen Verdienst vom Elend eines eingesperrten Lebens errettet und zur Gewinnung ihres Unterhalts und zum Genuß eines freien und ungehemmten Lebens geführt werden können« (Pestalozzi 1778 in ebd., 20), war für die damalige Zeit unüblich und revolutionär.
Weitere erste Erziehungsversuche sogenannter geistesschwacher Kinder gingen von J. M. G. Itard (1774–1838), einem Taubstummenlehrer und Arzt in Paris, aus. Itard entwickelte bei einem Kind, Victor, das völlig verwahrlost im Wald aufgefunden wurde, nicht sprechen konnte und keine sozialen Regeln kannte, mit Hilfe systematischer pädagogischer Maßnahmen viele Fähigkeiten und einen hohen Grad an sozialer Anpassungsfähigkeit (vgl. ebd.). Itard hatte dafür fünf zentrale Bildungsziele formuliert, nach denen er Victor unterrichtete. Dazu gehörten durchaus modern anmutende Ziele und Methoden. So sollte Victor für das Leben in der Gemeinschaft gewonnen werden. Weiterhin sollten die Sensibilität seiner Nerven durch kräftige Stimulationen vergrößert und sein Gedankenkreis erweitert werden, indem er zunehmend mit der umgebenden Welt in Kontakt gebracht wurde. Durch Nachahmung und Einübung sollte er die Sprache lernen. Nach und nach sollten seine Geistestätigkeiten von seinen körperlichen Bedürfnissen ausgehend auf weitere Bildungsinhalte ausgedehnt werden (vgl. Itard 1801 in Möckel 1988). Victor machte dabei große Fortschritte und konnte schließlich mit Itard in Pariser Restaurants speisen (vgl. Speck 2016). Im Zuge seiner Erziehung von Victor entstand Itards methodischer Ansatz der physiologischen Erziehung, »[…] deren Basis die Erweckung der Sensibilisierung der Sinne durch starke Reize, also eine Sinnesschulung darstellte« (Mühl 1991, 11).
Ein anderer Pariser Arzt, E. Seguin (1812–1880), nahm diesen Ansatz auf und richtete ihn direkt auf die Erziehung damals als ›idiotisch‹ bezeichneter Kinder. Er hatte erkannt, dass die Sinnesschulung, die sogenannte sensualistische Methode, eine besondere Bedeutung bei der Entwicklung von geistigen Fähigkeiten, aber auch für die affektive und moralische Erziehung zu haben schien (Speck 2016). Seine Ideen systematischer Förderung formulierte er 1846 in einem ersten systematischen »Lehrbuch der Idiotenerziehung«. Seine Theorien setzte Seguin in der Pariser ›Irrenanstalt‹ Bicêtre und später an seiner eigenen ›Idiotenschule‹ in Paris praktisch um. 1850 emigrierte Seguin in die USA, weshalb sein physiologischer Ansatz für die deutsche Heilpädagogik unberücksichtigt blieb und erst wieder von M. Montessori aufgegriffen wurde (vgl. ebd.).
Gründung von ersten medizinisch und heilpädagogisch orientierten Institutionen
Die Wurzeln der Heilpädagogik sind nach Kobi (2004) nicht primär in der Pädagogik zu suchen, sondern »im caritativen sowie im (sozial-)medizinischen Bereich« (ebd., 127). Die Pädagogen Georgens (1823–1886) und Deinhardt (1821–1880), die als Begründer der Heilpädagogik gelten und vom Gedankengut der Aufklärung und der Philanthropie getragen waren, bestimmten deren Standort 1861 als »Zwischengebiet zwischen Medizin und Pädagogik« (in Bleidick 1999, 77; vgl. auch Engbarth 2003).
Die Entstehung der Wissenschaftstheorie des Faches Heilpädagogik vollzog sich dabei über die Praxis: Erste unternommene Erziehungsversuche wurden bezüglich ihrer Verläufe, Bedingungen und Resultate reflektiert und Behandlungsmethoden entwickelt (vgl. Bleidick 1999; Möckel 2007).
Angeregt durch einen gesamtgesellschaftlichen Aufschwung der Wissenschaften gelangte Ende des 18. Jahrhundert die Erforschung der ›Geistesschwäche‹ in das Interesse von ärztlichen Wissenschaftlern. Während bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts über die Ursachen wenig bekannt war und eher magische Vorstellungen über deren Entstehung vorherrschten, wurde die ›Geistesschwäche‹ unter dem Einfluss der Aufklärung im Körper des ›Erkrankten‹ lokalisiert. Die wissenschaftliche Beschäftigung setzte in breiterem Umfang mit der Erforschung des Kretinismus ein. Dies bezeichnet aus heutiger Sicht eine Form von so genannter geistiger Behinderung, die aufgrund eines Schilddrüsenhormonmangels (Jodmangel) der Mutter und beim Kind zu dauerhaften Entwicklungsstörungen des Skelett- und Nervensystems führt. Jodmangel kam in den vergangenen Jahrhunderten häufig in den Tälern der Alpenländer vor.
So widmete sich der Schweizer Arzt J. J. Guggenbühl (1816–1863) intensiv dem Studium des Kretinismus und gründete 1841 auf dem Abendberg bei Interlaken eine Heilanstalt für Kretinen und ›blödsinnige‹ Kinder, eine der ersten Einrichtungen, die mit wissenschaftlich-medizinischem und pädagogisch-therapeutischem Betreuungsansatz über die bis dahin üblichen konzeptionslosen ›Verwahranstalten‹ hinausging. Man versuchte, den Gesundheitszustand der Kinder durch diätische Ernährung und hygienische Maßnahmen zu beeinflussen und den Körper durch Bäder, Waschungen und Gymnastik zu stärken (vgl. Lindmeier & Lindmeier 2002).
F.-E. Fodere (1764–1835) war der erste Autor aus den Reihen der Kretinismusforscher, der über die Rolle von Erziehung publizierte. Auch für ihn bestand die Behandlung von Kretinismus in einer Kombination von physischer und moralischer Erziehung. Es wurden Diäten, Bäder, Friktionen (Abreibungen des Körpers), Pharmazeutika, hygienische Maßnahmen sowie gymnastische Übungen verordnet, die die »innere und äußere Sinnestätigkeit« fördern sollten (Gstach 2015, 286).
Es folgten parallel weitere Anstaltsgründungen. Diese ersten medizinisch-heilpädagogisch orientierten Institutionen waren Anstalten, die oft auf private Initiative zurückzuführen waren. Die Motive für ihre Gründungen waren unterschiedlich, zum einen waren sie eher medizinisch-psychiatrischer Art, aber auch pädagogisch-sozialer bzw. erzieherischer oder religiös-karitativer bzw. kirchlicher Art (vgl. ebd.). Die ersten Anstaltsgründer entstammten demzufolge ganz unterschiedlichen Berufsgruppen, es gehörten sowohl reformistisch denkende Ärzte und Pädagogen, aber auch Theologen dazu, denen es in erster Linie um die Verbesserung der Lebenssituation dieser Menschen ging (vgl. Speck 2016).
Kirchlich-caritative Institutionen, die sich Anfang bis Mitte des 19. Jahrhunderts gründeten, waren beispielsweise die Rettungsanstalt für schwachsinnige Kinder in Wildberg durch Pfarrer K. G. Haldenwang 1838, die Kretinenanstalt Ecksberg 1852 durch Pfarrer J. Probst, die Associationsanstalt Schönbrunn bei Dachau, die Wagnerschen Anstalten in Dillingen durch Pfarrer J. E. Wagner 1869 und die Ursberger Anstalten durch Pfarrer D. Ringeisen 1884 (vgl. ebd.). Diese wurden zwar in erster Linie vom christlichen Ethos getragen, sind aber zunehmend von pädagogischen sowie medizinischen Impulsen und Erkenntnissen beeinflusst worden (vgl. ebd.).
Gleichzeitig entstanden erste staatliche ›Idiotenanstalten‹, die sich nicht als reine Bewahranstalten verstanden wissen wollten. Einige dieser Anstalten gingen aus Initiativen von Taubstummenpädagogen, wie beispielsweise C. W. Saegert (1909–1879), hervor. Dieser nahm 1842 einen ersten sogenannten ›schwachsinnigen‹ Schüler mit an seinem Taubstummeninstitut auf (Möckel 1988). Saegert gründete 1858 die Heil- und Bildungsanstalt für ›Blödsinnige‹ in Berlin. In seiner Schrift »Die Heilung des Blödsinns auf intellektuellem Wege« 1845/46 beschrieb Saegert (1858 in Möckel 1988, 125) seine Methoden, die sich nicht wesentlich von denen Itards unterschieden. Später stellte Saegert seinen Schüler Ärzten und einem Vertreter der Schulverwaltung vor und berichtete über seine Erfolge: »[…] Der Knabe hat den Begriffe der Gleichheit und Ungleichheit, der Größe, er gibt durch Zeichen zu verstehen, wenn er etwas versteht, […]. Er versteht Fragen […]. Es ist unzweifelhaft, daß dieses Individuum, weit davon entfernt ist auf der Stufe eines Tieres zu stehen […]« (Saegert 1858 in ebd.).
Gründung von Hilfsschulen
In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts kam es zur Gründung von öffentlichen Hilfsschulen, was die Möglichkeiten für die Bildung von sogenannten ›geistesschwachen‹ Kindern zunächst erweiterte. So war in den Preußischen Bestimmungen bezüglich des Hilfsschulwesens 1859 über die »Erziehung und Unterricht der Blödsinnigen« formuliert, dass diese durch »sorgfältigste, physische und moralische Pflege, unter Anwendung geeigneter Hilfsmittel der Erziehung und des Unterrichts […] allmählich zu einigermaßen brauchbaren Mitgliedern der menschlichen Gemeinschaft heranzubilden« (Klink 1966 in Speck 2016, 26) sind.
Mit der Entwicklung und Ausdifferenzierung des Hilfsschulsystems kam es allerdings nachfolgend zu einer allmählichen Verdrängung der Kinder und Jugendlichen mit sogenannter ›Geistesschwäche‹ (ebd.). Unter dem Kriterium der sozialen Brauchbarkeit und wegen des Fehlens einer tragfähigen Bildungskonzeption für diesen Personenkreis wurde eine untere Grenze für die Aufnahme an Hilfsschulen formuliert, die das »Unternormale, welches wertlos ist« (Egenberger 1913 in ebd., 28), markieren sollte. Einige dieser Kinder und Jugendlichen wurden an ›Anstaltshilfsschulen‹ überwiesen oder konnten die sogenannten Sammel- oder Vorklassen, die an einigen Hilfsschulen angegliedert waren, besuchen (vgl. ebd.). Diese entstanden ab 1917 in Berlin und später auch in anderen deutschen Städten und Landkreisen. Sie wurden für sogenannte ›schwer schwachsinnige Kinder‹ eingerichtet. In Sammelklassen lernten höchstens 15 Schülerinnen* zusammen. Wesentliche Ziele waren nicht das Erlernen der Kulturtechniken, sondern die Herausbildung körperlicher Geschicklichkeit und die Pflege des Gemüts. Die Empfehlung zum Besuch einer solchen Sammelklasse wurde in der Regel nach einem zweijährigen Besuch der Hilfsschulunterstufe und auf der Grundlage eines besonderen pädagogischen oder psychiatrischen Urteils gegeben. Vom Besuch der Sammelklassen ausgeschlossen waren die sogenannten völlig ›bildungsunfähigen‹ und pflegebedürftigen Kinder (Lindmeier & Lindmeier 2002). Im Lehrbuch des Berliner Hilfsschulpädagogen A. Fuchs (1869–1945) befindet sich ein Lehrplan für Sammelklassen. Dieser zeigt, dass diese Klassen von ihrer Schülerinnen*schaft und den Unterrichtsinhalten und -methoden als Vorläufer der ›Schulen für Geistigbehinderte‹ angesehen werden können (vgl. ebd.).
Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden allerdings auch die Sammelklassen mit der »Allgemeinen Anordnung über die Hilfsschule in Preußen« vom April 1938 für unzulässig und die in ihnen beschulten Kinder und Jugendlichen für ›bildungsunfähig‹ erklärt. Unter dem Druck eugenischer und rassenhygienischer Bestrebungen verteidigten Hilfsschulpädagogen den Erhalt von Sammelklassen kaum. Die Bildungsfähigkeit wurde damit allen Kindern mit ›Geistesschwäche‹ abgesprochen und noch einmal mehr an deren zukünftiger Arbeitsfähigkeit und Brauchbarkeit für die Gesellschaft festgemacht (ebd., 397).
Entwicklung der Psychiatrie
Unter dem Einfluss von Medizinern und Psychiatern, insbesondere von Ph. Pinel (1745–1826) und seinem Nachfolger E. D. Esquirol (1772–1840), entwickelte sich Anfang des 19. Jahrhunderts die Lehrmeinung, dass es sich bei der sogenannten ›Idiotie‹ um eine ›Geisteskrankheit‹ handele. ›Idiotie‹ galt als somatisch bedingt, durch äußere Einflüsse kaum veränderbar und bedurfte psychiatrischer Behandlung. So beschrieb Esquirol ›Idiotie‹ (in Abgrenzung zur Verwirrtheit):
»Der Zustand des Verwirrten kann sich ändern, der des Idioten bleibt immer derselbe. Dieser hat viele kindliche Züge. Beide haben keine, oder beinahe keine Empfindungen; aber der Verwirrte zeigt in seiner Organisation und selbst in seiner Intelligenz etwas von seiner vergangenen Vollkommenheit, der Idiot dagegen ist Alles, was er war; er ist Alles, was er in Bezug auf seine primitive Organisation sein kann« (Esquirol 1838 in Lindmeier & Lindmeier 2002, 75).
Weiter führt Esquirol an, dass es zu verschiedenen Abstufungen in der intellektuellen Entwicklung kommen könne. Er unterscheidet je nach Sprachvermögen in Grade des ›Blödsinns‹, an deren Ende der dritte Grad der ›Idiotie‹ stehe, bei dem keine Worte geäußert werden können (vgl. ebd.). Während die Psychiater anfänglich noch Widerspruch von den Anstaltstheologen und -pädagogen ernteten, verfestigte sich die Psychopathologisierung der ›Idiotie‹ Anfang des 20. Jahrhunderts zunehmend. Mit der Veröffentlichung von E. Kraepelins (1856–1926) Lehre von den allgemeinen psychischen Entwicklungshemmungen, den Oligophrenien (1915), bekam der ›Schwachsinn‹ seinen Namen und seine Einteilungskriterien nach intellektueller Leistungsfähigkeit in ›Debilität‹, ›Imbezillität‹ und ›Idiotie‹ wurden entwickelt. Damit war eine psychiatrische Definition und Klassifikation geschaffen, welche die ›defektorientierte‹ und ›minderwertige‹ Sichtweise auf diese Menschen zementierte und auch Einzug in die Pädagogik hielt (vgl. ebd.).
Die Folge der Psychiatrisierung des ›Schwachsinns‹ führte dazu, dass Menschen mit sogenannter ›Geistesschwäche‹ fast zwangsläufig in Anstalten aufgenommen wurden bzw. behördlicherseits ein Anstaltszwang erwirkt werden konnte (ebd., 395). Infolge weiterer Klassifizierungen und Spezialisierungen innerhalb der psychiatrischen Anstalten wurden weitere Grenzziehungen in ›schwerabnorm‹ bzw. ›idiotisch‹ getroffen. Für diese Menschen blieben nur die Pflegeabteilungen der Anstalten, in denen es ausschließlich medizinisches Personal gab.
1.3 Die Zeit des Nationalsozialismus
Bereits zum Ende des 19. Jahrhunderts verbreitete sich in Europa rassenhygienisches Gedankengut, das in seiner Konsequenz eine Verhütung, Ausgrenzung und schließlich Ausmerzung von sogenanntem ›minderwertigem‹ Leben zur Folge hatte. Als theoretische Fundierung diente der Sozialdarwinismus, der durch den englischen Soziologen H. Spencer (1862–1896) begründet wurde. Spencer übertrug die Ideen von Ch. Darwin (1809–1882) über natürliche Auslese (Selektion) als Triebkraft der phylogenetischen Entwicklung, die dieser in seinem Hauptwerk »Die Entstehung der Arten durch natürliche Zuchtwahl oder die Erhaltung der begünstigten Rassen im Kampf ums Dasein« (Darwin 1858 in Speck 2016, 30) darlegte und das sich auf die Pflanzen- und Tierwelt bezog, auf die menschliche Entwicklung. Spencer legte seine Theorie des Sozialdarwinismus in seinem 1864 erschienenen Werk »Survival of the Fittest« dar. Weiteres vererbungstheoretisches und eugenisches Gedankengut bestärkte Ende des 19. Jahrhunderts die sozialdarwinistische Lehre. F. Galton (1822–1911), der als Begründer der Eugenetik gilt, propagierte, dass Armenfürsorge, Hygiene und Medizin die natürliche Auslese im ›Kampf um’s Dasein‹ reduzieren und zur Schwächung der ›weißen Rasse‹ führe. Die Tüchtigen sollen viele Kinder zeugen, während die ›Minderwertigen‹ von der Fortpflanzung auszuschließen seien (vgl. Klee 2010). Der Mediziner A. Ploetz (1860–1940) veröffentlichte 1895 sein Buch »Die Tüchtigkeit unserer Rasse und der Schutz der Schwachen- Grundlinien einer Rassenhygiene«. Auch er forderte, dass nur Paare mit ›bester Erbmasse‹ Kinder zeugen sollten und die ›Menschenzüchtung‹ staatlich zu regeln sei (vgl. ebd., 19). Ploetz war 1905 Mitbegründer der Gesellschaft für Rassenhygiene in Deutschland, die als erste rassenhygienische Gesellschaft der Welt ihre Tätigkeit aufnahm (vgl. ebd.).
Zudem waren nicht wenige Psychiater der Ansicht, dass ›Geisteskrankheiten‹ erblich seien und zu Armut, Kriminalität und diversen Krankheiten führen und deshalb verhindert bzw. ausgemerzt werden müssen. So stellte E. Kraepelin (1856–1926), einer der berühmtesten Psychologen seiner Zeit, 1909 in seinem Grundlagenwerk »Psychiatrie. Ein Lehrbuch für Studierende und Ärzte« heraus, dass Geisteskrankheiten auf Vererbung und Degeneration (›Entartung‹) zurückzuführen seien. Die sogenannte Dementia praecox (›Jugendirresein‹/›jugendliches Irresein‹) führe gesetzmäßig zur ›Verblödung‹ und zum ›geistigen Tod‹ der betroffenen Menschen, so die Meinung Kraeplins (vgl. ebd., 22).
1920 erschien das Buch »Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens: Ihr Maß und ihre Form« von K. Binding (1841–1920), einem damals angesehenen Rechtswissenschaftler, und A. Hoche (1865–1943), Mediziner und Ordinarius sowie Direktor der Universitätsklinik Freiburg. Das Werk richtet sich gegen die Existenzberechtigung von Menschen mit ›geistigen Mängeln‹ und bewertet deren Leben als ›lebensunwert‹. Ihre Versorgung wurde als sinnlos und kostspielig und somit als Last für die Gesellschaft herausgestellt und empfohlen, die sogenannten unheilbar ›Blödsinnigen‹ zu ›erlösen‹ (vgl. ebd.). Hoche klassifiziert in zwei Gruppen unheilbar ›Blödsinniger‹, denen er den Zustand ›geistigen Todes‹ zuschreibt. Eine Gruppe sind für ihn Menschen, die den Zustand des ›geistigen Todes‹ im späteren Lebensverlauf erwerben würden, eine weitere, bei denen der ›geistige Tod‹ angeboren sei. Diese würden die Gemeinschaft am meisten belasten, weil über ihre Lebenszeit ›ungeheures Kapital‹ für Nahrungsmittel, Kleidung und Heizung ausgegeben werden müsse. Hoche operiert mit Begriffen wie »Ballastexistenzen«, »Menschenhülsen«, »geistig Toten« (vgl. Klee 2010 26), die 20 Jahre später die Begründung für die Euthanasie von sogenannten geistesschwachen Menschen lieferte.
1925 referierte der Tübinger Ordinarius R. Gaupp (1870–1953) auf der Jahreshauptversammlung des Deutschen Vereins für Psychiatrie zum Thema »Die Unfruchtbarmachung geistig und sittlich Kranker und Minderwertiger«, womit er ›Kriminelle‹, ›Fürsorgezöglinge‹, ›Debile‹, ›Leicht- und Mittelschwachsinnige‹, ›Degenerierte‹ und ›Psychopathen‹ adressierte (ebd., 29). A. Hitler (1889–1945) begründete in seinem 1929 erschienen Werk »Mein Kampf« die Sterilisation mit utilitaristischen Argumenten: »Würde Deutschland jährlich eine Million Kinder bekommen und 700.000 bis 800.000 der Schwächsten beseitigen, dann würde am Ende das Ergebnis vielleicht sogar eine Kräftesteigerung sein« (Hitler 1925 in ebd., 29).
Mit der Machtübernahme Hitlers 1933 nutzte man die Möglichkeit, dieses Gedankengut in Handeln umzusetzen. Noch am 24. März 1933 erging das Reichsermächtigungsgesetz, was Hitler die gesamte gesetzgebende und ausführende Gewalt, auch gegen die Verfassung, übertrug (vgl. ebd., 36).
Am 14. Juli 1933 wurde das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (auch Erbgesundheitsgesetz) verabschiedet und trat am 1. Januar 1934 in Kraft. Personengruppen, auf die das Gesetz angewendet werden sollte und deren Krankheiten oder Behinderungen als erblich festgeschrieben wurden, waren neben sogenannten Schwachsinnigen (Hilfsschülerinnen*) auch ›Schizophrene‹, ›Epileptiker‹, ›Manisch-Depressive‹, ›Alkoholiker‹, ›Taube‹, ›Blinde‹ und ›Körperbehinderte‹. In einem Urteil von 1935 wurde Hilfsschulbedürftigkeit als Form von angeborenem ›Schwachsinn‹ deklariert. Jugendliche ab 14 Jahren, die diesen Personengruppen zugeordnet wurden, sollten der Sterilisation zugeführt werden (vgl. ebd., 41). Ärztinnen*, Zahnärztinnen*, Hebammen, Schwestern, Masseurinnen* und Heilpraktikerinnen* wurden per Gesetz zur Anzeige von Personen mit Erbkrankheiten verpflichtet. Geplant wurde letztlich die totale Erfassung der Bevölkerung. Zur Umsetzung des Sterilisationsgesetzes wurden 205 Erbgesundheitsgerichte eingesetzt, bei denen Richter und beisitzende Ärzte über die Sterilisation entschieden. Im Ergebnis wurden in ganz Deutschland ca. 400.000 Menschen zwangssterilisiert (vgl. ebd., 86).
Im Schulwesen hatten diese Entwicklung den völligen Ausschluss von sogenannten ›schwer schwachsinnigen‹ Kindern und Jugendlichen zur Folge, was im Reichsschulgesetz 1938 mit dem Ausschluss der ›Bildungsunfähigen‹ legalisiert wurde (vgl. ebd.).
Die konsequente Auslegung der Begriffe des ›lebensunwerten Lebens‹ und die aggressive und massive Propaganda gegen Menschen mit zugeschriebenen Behinderungen oder weiterem ›Anderssein‹ führte schließlich zur massenweisen systematischen Ermordung ›unbrauchbarer‹ Menschen (vgl. ebd.). Ab 1935 gab es interne NS-Diskussionen zur Euthanasie, die schließlich planmäßig in die Tat umgesetzt wurden.
In den psychiatrischen Anstalten wurden systematisch und drastisch die Pflegesätze herabgesetzt und damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. das Versterben der ›Patientinnen*‹ in Kauf genommen. In der Anstalt Sonnenstein wurde 1936 für nicht arbeitsfähige ›Patientinnen*‹ eine Sonderkost (Hungerkost) eingeführt, die 1938 auf alle sächsischen Anstalten ausgedehnt wurde (vgl. ebd.). Im Ergebnis führte das zu deutlich erhöhten Sterberaten in den Anstalten.
Im Jahr 1939 wurde auf Betreiben des Universitätsprofessors für Kinderheilkunde W. Catel (1894–1981) (Kinderklinik Universität Leipzig) durch den Vater eines behindert geborenen Kindes ein Gesuch um ›Gnadentötung‹ an Hitler gestellt. K. Brandt (1904–1948), der Leibarzt Hitlers, ließ Catel übermitteln, dass »nach Belieben mit dem Kind zu verfahren« sei (ebd., 35). Das Kind Knauer wurde daraufhin im Sommer 1939 in Leipzig getötet. Dieses Gnadengesuch markierte den Beginn der Kindereuthanasie. Danach waren Kinder, die von sogenannten Erbkrankheitsbedingungen betroffen waren, durch Gesundheitsämter und Hebammen an den Reichsausschuss zur wissenschaftlichen Erfassung erb- und anlagebedingter schwerer Leiden zu melden. Am 18. August 1939 wurde dazu ein geheimer Runderlass zur Erfassung von sogenannten ›schwachsinnigen‹ Kindern herausgegeben. Catel, der seit Ende 1939 für den Reichsausschuss als Gutachter tätig war, entschied in dieser Funktion nach Aktenlage über Leben und Tod. Ein ›+‹ bedeutete ›Behandlung‹ (Tötung), ein ›-‹ nicht einbeziehen und ein ›B‹ hieß: ›Beobachtung‹. Für die Tötung der Kinder wurden in Kliniken deutschlandweit ›Kinderfachabteilungen‹ eingerichtet, die diese Kinder aufnahmen, untersuchten und bei Bestätigung des Befundes töteten. Ende Oktober 1939 nahm die erste ›Kinderfachabteilung‹ in Görden, einem Stadtteil von Brandenburg an der Havel, ihre Tätigkeit auf. Sie war reichsweit die größte jugendpsychiatrische Anstalt. Allein hier wurden bis 1945 1264 Kinder und Jugendliche getötet (vgl. ebd.).
Insgesamt fielen ca. 5000 Kinder und Jugendliche der Kindereuthanasie zum Opfer. Zumeist wurden sie mittels Überdosen von Luminal oder Morphin, die als Tabletten unter das Essen gemischt, injiziert oder als Zäpfchen gegeben wurden, getötet. Durch das Luminal wurden die Kinder bewusstlos, was ein Kreislaufversagen oder eine oberflächlichen Atmung zur Folge hatte, die oft zu einer Lungenentzündung führte, die dann leicht als ›natürlicher Tod‹ deklariert werden konnte (vgl. ebd.). Aber auch verhungern lassen oder das Spritzen von Luft in die Venen oder Jod in den Rückenmarkskanal waren Tötungsmethoden. Innerhalb von Kinderfachabteilungen wurden Kinder häufig zu Opfern von Medizinversuchen. So benutzte der Pädiater G. Bessau (1884–1944) (Ordinarius der Charité und Lehrer Catels) Kinder der Berliner Fachabteilung für Versuche zur Tuberkuloseimmunisierung (vgl. ebd.). Auch zu Forschungszwecken an Gehirnen wurden Kinder und Jugendliche in Kinderfachabteilungen weitreichender quälender Diagnostik unterworfen, getötet und danach als ›Forschungsmaterial‹ seziert und aufbereitet (vgl. ebd.). Mit dem vermeintlichen Ziel der Erforschung von angeborenen und nichterblichen ›schweren Schwachsinnsformen‹ wurden beispielsweise in der Firma Reichsarbeitsgemeinschaft Heil- und Pflegeanstalten, Forschungsabteilung Heidelberg ab Dezember 1942 systematisch Kinder fotografiert, körperlich untersucht, Körperflüssigkeiten entnommen und untersucht. Jede Akte endete mit dem Sektionsbefund des Körpers und des Gehirns des beforschten Kindes (vgl. ebd.).
Die Zeit des Nationalsozialismus war für die Psychiatrie eine Hochzeit. Klee schreibt: »Die absolute Beforschbarkeit von Kindern in den Schritten Untersuchen, Töten, Obduzieren, Publizieren erzeugt ein spezielles Jagdfieber« (ebd., 376).
Parallel wurde systematisch die Erwachseneneuthanasie vorangetrieben. Ab September 1939 begann die Erfassung von ›Patientinnen*‹ der Heil- und Pflegeanstalten. Auf Meldebögen sollten ›Patientinnen*‹ mit verschiedenen psychischen Erkrankungen, Epilepsie, ›Schwachsinn‹ jeglicher Ursache, ›senile Erkrankungen‹ oder ›Patientinnen*‹, die sich mindestens 5 Jahre andauernd in Anstalten aufhielten oder als sogenannte ›kriminelle Geisteskranke‹ verwahrt wurden oder nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, erfasst werden (vgl. ebd.).
Im Oktober 1939 unterzeichnete Hitler dann eine Euthanasie-Ermächtigung (die auf den 1. September 1939 zurückdatiert wurde), in der er Reichsleiter Ph. Bouhler (1899–1945) und seinen Leibarzt Dr. K. Brandt (1904–1948) beauftragte, »die Befugnisse namentlich zu bestimmender Ärzte so zu erweitern, dass nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischster Beurteilung ihres Krankheitszustandes der Gnadentod gewährt werden kann« (ebd., 114). Diese diente später Ärztinnen* und Juristinnen* zur Autorisierung der systematischen Ermordung in den Tötungsanstalten.
Um die Massenermordung akribisch zu organisieren, wurden Scheingesellschaften, die Reichsarbeitsgemeinschaft Heil- und Pflegeanstalten und die Gemeinnützige Kranken-Transport-GmbH (Gekrat) zum Transport der ›Patientinnen*‹ gegründet. Ende November 1939 lief der Massenmord in Baden und Württemberg an. Als erste Tötungsanstalt wurde das Samariterstift Grafeneck geräumt und zur Vergasungsanstalt umgebaut. In einer als Duschraum getarnten Gaskammer, die sich in einer Garage befand, ließ der Anstaltsarzt Kohlenmonoxid in den Vergasungsraum einströmen. Das Gas stammte von der IG Farbenindustrie im Werk Ludwigshafen (BASF).
1940 weitete sich die Euthanasie-Zentrale räumlich und organisatorisch aus; der größte Teil der Verwaltung wurde in einer Villa in der Tiergartenstraße 4 untergebracht und deshalb die Mordaktion von da an abgekürzt ›Aktion T4‹ genannt. Gutachterinnen* entschieden anhand der Meldebögen über die Tötung, Rückstellung oder Nichttötung der ›Patientinnen*‹. Ein ausgeklügeltes System versuchte, die Ermordungen bei Angehörigen und in der Bevölkerung zu vertuschen. Die in den ursprünglichen Anstalten und Heimen erfassten und von den Gutachterinnen* vorgesehenen Personen wurden durch zentral organisierte Bustransporte in Zwischenanstalten transportiert. Das waren jeweils zwei bis vier Anstalten im weiteren Umfeld der Tötungsanstalten, zumeist staatliche Psychiatrien. In angeschlossenen Standesämtern wurden Sterbeurkunden mit erfundenen Krankengeschichten für natürliche Todesursachen ausgestellt, wobei man die Briefköpfe weit entfernter Anstalten verwendete. Für die Aktenverschiebungen gab es eigene Kurierdienstautos. Angehörige glaubten daher an ein Versterben in einer sehr weit entfernten Anstalt. Sie erhielten die Mitteilung, der Kranke sei verstorben, die Leiche sei verbrannt, die Asche könne abgeliefert werden. So war es unmöglich, die Todesursache zu überprüfen.
Gegen die ›Aktion T4‹ protestierten Eltern, Vertreter der Kirche, aber auch einige Leiterinnen* und Mitarbeiterinnen* von Heimen, in denen die Opfer lebten. Berühmt ist die Predigt des Bischofs von Münster C. A. von Galen, der am 3. August 1941 das systematische Töten von Menschen mit Behinderungen anprangerte. Auf die Proteste hin gab Hitler am 24. August 1941 seinem Begleitarzt Brandt und Reichsleiter Bouhler die mündliche Weisung, die ›Aktion T4‹ zu beenden und die Erwachseneneuthanasie in den sechs Tötungsanstalten einzustellen. Sowohl die Kindereuthanasie als auch die dezentrale Ermordung Erwachsener mit zugeschriebener geistiger Behinderung wurden allerdings bis 1945 in vielen ›Heil- und Pflegeanstalten‹ fortgesetzt. Unter anderem wurden Überdosen von Medikamenten, wie Luminal31 oder Morphium-Scopolamin, gegeben. Weitere Methoden der Ermordung waren die Gabe von Elektroschocks, ähnlich dem elektrischen Stuhl, und das systematische Verhungernlassen (vgl. ebd.). Zwischen 1941 und 1945 fielen etwa 30.000 weitere Menschen dem Euthanasieprogramm zum Opfer. Nach der Besetzung durch die Alliierten starben in den anschließenden Monaten noch unzählige Menschen an den Folgen systematischer Unterernährung. In den Dachauer Prozessen (1945) und im Nürnberger Ärzteprozess (1946–1947) wurden einige der hauptverantwortlichen Ärzte zum Tod und zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt. Als Hauptanklagepunkte wurden in den Nürnberger Prozessen insbesondere die unfreiwilligen Menschenversuche, die Tötung von Häftlingen für die Anlage einer Skelettsammlung und die Krankenmorde der ›Aktion T4‹ behandelt.
Zahlreiche Urteile in den Nürnberger Ärzteprozessen wurden ab 1950 im Strafmaß erheblich abgemildert. Viele der an der Euthanasie beteiligten Ärztinnen*, Pfleger und Krankenschwestern konnten allerdings fliehen oder unbehelligt weiterleben und haben nach 1945 weiter praktizieren können oder waren gar in Leitungsfunktionen von Krankenhäusern oder psychiatrischen Anstalten tätig (vgl. ebd.)
1.4 Entwicklung einer sogenannten Geistigbehindertenpädagogik
Entwicklung in der BRD
Analog zur bundesdeutschen Sozialpolitik knüpfte auch die Bildungspolitik an die Gesetzgebung der Weimarer Republik und die Gesetze des völkischen Führerstaates an. Der Wiederaufbau des Hilfsschulwesens wurde Ende der 1940er Jahre von der Initiative der Hilfsschullehrerinnen* getragen. 1949 gründete sich bereits der Verband der deutschen Hilfsschulen (VDH)32. An einem Einbezug von sogenannten ›Schwerschwachsinnigen‹ und ›Bildungsunfähigen‹ bestand allerdings kein Interesse. Anknüpfend an die traditionellen Denkmodelle unterschied der VDH zwischen hilfsschulbedürftigen Kindern und Kindern, die Anstaltspflege benötigen (vgl. Thümmel 2003). Die noch existierenden kirchlichen Anstalten standen nach dem Ende des NS-Regimes vor großen finanziellen und personellen Problemen. So bildeten in der Nachkriegszeit oft die psychiatrischen Anstalten den einzigen außerfamiliären Lebensort für sogenannte ›schwachsinnige‹ Menschen. Für die als ›bildungsunfähig‹ angesehenen Kinder und Jugendlichen war keine schulische Bildung vorgesehen, pädagogische Hilfen beschränkten sich auf einzelne mehr oder weniger private Initiativen. Diese umfassten hortähnliche Einrichtungen, Sammelklassen oder sog. Tagesheimschulen (vgl. Speck 1979).
Der Wendepunkt wurde sichtbar, als Eltern, unterstützt von einigen wenigen Fachleuten, die Initiative ergriffen und sich für das Recht auf Erziehung und Bildung für ihre Kinder einsetzten. Als zentrale Organisationsfigur fungierte hierbei der holländische Sozialpädagoge Tom Mutters. Dieser übernahm als Verbindungsoffizier der Vereinten Nationen im Phillips Hospital Goddelau die Betreuung von Flüchtlingskindern, die als geistig behindert galten. Tom Mutters, der an die Entwicklung dieser Kinder glaubte, organisierte in der ganzen Welt Spenden und informierte sich über Möglichkeiten der Förderung im Ausland. Kontakte zwischen ihm und den Eltern führten zur Bildung eines bundesweiten Netzwerkes, das im Ergebnis zur Gründung der »Lebenshilfe für das geistig behinderte Kind« 1958 in Marburg führte. Unter dem Dach der Bundesvereinigung kam es zur Bildung von örtlichen Regionalgruppen. Hier entstanden die ersten Fachgremien wie der Sozialbeirat, der wissenschaftliche Beirat, der pädagogische Ausschuss und der Werkstattausschuss (Thümmel 2003). Gleichzeitig plädierte Otto Speck 1958 für eine Revision der sonderpädagogischen Terminologie ›bildungsunfähig‹; dieser sei »historisch schwer belastet« und »mit viel Unrecht und Unheil« (Ellger-Rüttgart 2008, 304) verknüpft.
Als großes Ziel formulierte die Lebenshilfe, Bildungsmöglichkeiten für diese Kinder aufzutun. 1960 veröffentlichte die Lebenshilfe eine Denkschrift über die Bildbarkeit ›geistig behinderter Menschen‹, welche in erster Linie dazu diente, die Schulbehörden auf einen Rechtsanspruch auf Bildung für diese Personengruppe aufmerksam zu machen. Sie forderten eine eigenständige Schulform für ihre Kinder. Erste Schritte auf dem Weg zur Durchsetzung staatlicher Schulen bildete die Einrichtung von Tagesbildungsstätten (vgl. Thümmel 2003).
Von 1965 bis 1968 erarbeitete Heinz Bach Empfehlungen »Zur Ordnung von Erziehung und Unterricht an Sonderschulen für Geistigbehinderte« (Bundesvereinigung Lebenshilfe 1966 in ebd.). Diese Empfehlungen bildeten für viele Schulen, die sich ab den 1960er Jahren gründeten, die konzeptionelle Grundlage. Es wurden allerdings wiederum Mindestvoraussetzungen formuliert. Dazu gehörten Hand- und Fortbewegungsfähigkeit, Sprachverständnis, Gruppenfähigkeit, Sauberkeit und die Fähigkeit, sich auf Tätigkeiten kurzfristig zu konzentrieren. Für sogenannte Pflegefälle sollte die Schulpflicht ruhen (vgl. ebd.).
Mit der Einführung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) von 1961 wurde das Recht auf Sozial- und Eingliederungshilfe neben anderen Personengruppen auch für Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung festgeschrieben (vgl. ebd.). Dieses schaffte die Grundlage für den Aufbau eines für die damalige Zeit fortschrittlichen Versorgungssystems mit Frühfördereinrichtungen, Werkstätten (später Werkstätten für Behinderte, WfB) und Wohnheimen. Die Lebenshilfe war bei der Gründung vieler dieser Institutionen eine wesentliche Triebkraft.
Die 1972 von der Kultusministerkonferenz veröffentlichte »Empfehlung zur Ordnung des Sonderschulwesens« definierte wie schon 1960 die Sonderschule als »eigenständige Schulform«, die durch zehn verschiedene Sonderschularten repräsentiert wurde. Neben der Schule für ›Lernbehinderte‹, ›Körperbehinderte‹ usw. gehörte hier die Schule für ›Geistigbehinderte‹ dazu (vgl. Ellger-Rüttgart 2008). In dieser Empfehlung wurde erstmals der für die damalige Situation fortschrittliche Gedanke eines präventiven Charakters sonderpädagogischen Bemühens betont und es als erstrebenswert formuliert, den Anteil der ›Sonderschulbedürftigen‹ durch entsprechende Maßnahmen zu senken (vgl. ebd.). Ferner wurde die Durchlässigkeit zwischen Sonderschulen und allgemeinen Schulen gefordert. Sogenannte ›Grenzfälle‹, also Kinder und Jugendliche, die man als leichter behindert bezeichnete, sollten durch Differenzierungsmaßnahmen in der allgemeinen Schule bestmöglich gefördert werden. In der nachfolgenden Empfehlung des Deutschen Bildungsrates von 1973 wurde erstmals die weitgehende gemeinsame Unterrichtung von Kindern mit und ohne Behinderung vorgesehen bzw. eine Ermöglichung sozialer Kontakte gefordert. Insofern bildete die Empfehlung den Beginn der Debatte um eine gemeinsame Erziehung und damit gegen eine schulische Isolation von Kindern und Jugendlichen mit zugeschriebener Behinderung (vgl. ebd.). Damit gingen die ersten Modellversuche integrativen Unterrichts in München, Berlin, Bonn, Hamburg und Köln einher (vgl. ebd.). »Eine bedeutende Rolle i. S. einer kritischen Begleitung der Integrationsbewegung« (Feuser 2018, 212) spielte die in den 1970er Jahren gegründete Krüppelbewegung, die sich als Selbstvertretungsbewegung aktiv in Bereichen der Behindertenpolitik einbrachte (vgl. Achtelik 2015)33.
Während sich also die Situation für viele Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit zugeschriebener geistiger Behinderung in den 1960er und 1970er Jahren verbesserte, waren Menschen mit schwerer und mehrfacher Behinderung nach wie vor von Schulbildung, Förder- und Arbeitsangeboten ausgeschlossen und lebten entweder zu Hause, in konfessionellen Heimen oder in psychiatrischen Anstalten.
Mit dem Bericht über die Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik Deutschland »Zur psychiatrischen und psychotherapeutisch/psychosomatischen Versorgung der Bevölkerung« (der sog. Psychiatrie-Enquete) wurde 1975 auf die Missstände in den psychiatrischen Krankenhäusern in Deutschland verwiesen. Es wurden schwerwiegende Mängel bei der Versorgung psychisch Kranker und Menschen mit Behinderung aufgezeigt. Unter anderem wurde festgestellt, dass eine sehr große Anzahl dieser Menschen unter elenden, zum Teil als menschenunwürdig zu bezeichnenden Umständen leben müssen. Weiterhin wurde auf die mangelhafte Ausstattung an Ärztinnen* sowie pflegerischen bzw. sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen* hingewiesen (vgl. Deutscher Bundestag 1975). Ein weiterer wesentlicher Punkt war die ›Fehlplatzierung‹ von Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung in den Abteilungen psychiatrischer Anstalten (vgl. ebd.). 1975 waren 18,5 % der Patientinnen* in den psychiatrischen Krankenhäusern, rund 17.400, Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung. Diese können in den psychiatrischen Krankenhäusern nicht die erforderliche heil- und sozialpädagogische Behandlung erhalten (vgl. ebd.). Der damit einsetzende Prozess der Enthospitalisierung war und ist ein langwieriger und noch nicht abgeschlossener Prozess. Noch Mitte der 1990er Jahre zeigte sich, dass immer noch tausende Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung in der Bundesrepublik ›fehlplatziert und fehlbetreut‹ in psychiatrischen Krankenhäusern und isolierenden Pflegeeinrichtungen untergebracht waren. Im sog. Magdeburger Appell 1993 wurde deshalb eine »[…] sofortige Umwandlung von Stationen in psychiatrischen Einrichtungen und Pflegeheimen zu kleinen, gemischt-geschlechtlich belegten Wohngruppen unter pädagogischer Leitung […]« (Straßmeier 2000, 2) gefordert. Im Ergebnis zeigte sich allerdings häufig, dass sich allein durch die ›Umwandlung‹ in Einrichtungen der Eingliederungshilfe die Bedingungen für das Leben der Menschen wenig änderten, da die Grundstrukturen erhalten blieben. Das »psychiatrische Klinik-Modell« und die Strukturen einer »totalen Institution« (vgl. Goffman 1961) wurden damit zum Teil tradiert (vgl. Straßmeier 2000, 6).
Des Weiteren muss kritisch resümiert werden, dass es nach wie vor, sowohl auf dem Gebiet der sogenannten alten als auch der neuen Bundesländer, Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung gibt, die in Abteilungen psychiatrischer Krankenhäuser leben. Häufig sind es Menschen mit schweren Hospitalisierungserscheinungen oder anderen sogenannten Verhaltensstörungen, von denen angenommen wird, dass sie nicht in Einrichtungen der Behindertenhilfe eingliederbar sind.
Zeitgleich mit der Enthospitalisierung wurden zunehmend Kinder und Jugendliche mit sogenannter schwerer und mehrfacher Behinderung an ›Schulen für Geistigbehinderte‹ aufgenommen. Das Recht auf pädagogische Fördermaßnahmen für jedes Kind mit der Diagnose geistige Behinderung, unabhängig von deren Schwere, wurde allerdings erst 1979/1980 mit den »Empfehlungen für den Unterricht in der Schule für Geistigbehinderte« (KMK 1980, 4; Lamers & Heinen 2006) der Kultusministerkonferenz festgeschrieben. Diese Entwicklung ging mit der Etablierung besonderer heilpädagogischer Ansätze, wie der Basalen Stimulation, der Basalen Aktivierung, der heilpädagogischen Übungsbehandlung und verschiedenen Therapieformen wie Ergo- und Physiotherapie einher und ermöglichte ihnen erstmals unterrichtliche Teilhabe.
Entwicklungen in der DDR
Nach dem Zweiten Weltkrieg war die Hilfsschule auf dem Gebiet der ehemaligen DDR formal dem allgemeinen System der Schulen zugeordnet. Dies wurde im Schulgesetz von 1945 bestimmt. In seinen Ausführungsbestimmungen wurde für sogenannte bildungsfähige, körperlich oder geistig beeinträchtigte Kinder und Jugendliche die Schulpflicht festgeschrieben (vgl. Werner 1999 in Barsch 2007, 21).
In den 1950er Jahren wurden Kinder, die die Kulturtechniken nicht erlernen konnten, zunehmend aus den Hilfsschulen ausgegliedert. Für diese Kinder prägte sich der Begriff der ›Schulbildungsunfähigkeit‹, was 1969 in den »Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem« bestätigt wurde und zur kompletten Ausschulung dieser Schülerschaft führte (vgl. ebd.). Der Besuch der Hilfsschule war demzufolge nur für die sogenannten schulbildungsfähigen Intelligenzgeschädigten, die sich elementare Fähigkeiten des Lesens, Schreibens und Rechnens aneignen konnten, vorgesehen (vgl. ebd.). Die als schulbildungsunfähig und förderungsfähig bezeichneten Kinder besuchten auf der Grundlage der »Programmatischen Empfehlungen des Ausschusses für Gesundheitswesen der DDR« 1968/1969 die rehabilitationspädagogischen Förderungseinrichtungen, die dem Gesundheits- und Sozialsystem unterstellt waren (vgl. ebd.). 1973 entstand an der Humboldt-Universität in Berlin der erste »Entwurf eines Rahmenplanes zur Förderung schulisch nicht mehr bildbarer, aber noch förderungsfähiger hirngeschädigter Kinder und Jugendlicher in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens«. Damit wurde erstmals in der DDR eine pädagogische und methodische Richtlinie für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit sogenannter Intelligenzschädigung veröffentlicht (vgl. ebd.).
Kinder und Jugendliche, die rehabilitationspädagogisch nicht mehr erfolgreich zu fördern waren, galten als ›schulbildungs- und förderungsunfähig‹. Für sie gab es neben der Betreuung und Versorgung im Elternhaus nur die Unterbringung in den entsprechenden Abteilungen der psychiatrischen Großkliniken oder in kirchlichen Heimen. Auch die Rehabilitationspädagogik als Disziplin wandte sich diesen Kindern und Jugendlichen nicht zu (vgl. ebd.). Sie galten als ›Pflegefälle‹ und waren nach damaliger Meinung pädagogischen Bemühungen nicht zugänglich.
Ab Mitte der 1950er Jahre wurden in der DDR Beratungsstellen des Kinder- und Jugendgesundheitsschutzes aufgebaut, die den Räten der Städte und Gemeinden unterstellt waren. Mit Vollendung des 3. Lebensjahres und vor Schuleintritt wurden alle Kinder nach einem verbindlichen Untersuchungsprogramm bezüglich ihrer Schulfähigkeit beurteilt (vgl. ebd.). Bei der Feststellung einer ›Intelligenzschädigung‹ wurde das Kind je nach Schweregrad für die Hilfsschule, für eine Förderungstagesstätte oder als ›Pflegefall‹ für ein Dauerheim oder eine psychiatrische Anstalt vorgeschlagen. Eine Versorgung in der Familie war prinzipiell möglich, wurde aber entsprechend der generellen Institutionalisierung der Kinderbetreuung in der DDR nicht gerne gesehen. Familien, die ihr Kind zu Hause betreuen wollten, erhielten ein geringes Sonderpflegegeld von 200 Mark der DDR (vgl. ebd.).
Positiv beeinflusst durch die sozialistische Ideologie, welche der Arbeit einen zentralen Stellenwert zusprach, kam es in den 1970er Jahren zur Entwicklung sogenannter geschützter Arbeit. Diese konnte in verschiedenen Formen stattfinden. So gab es die ›geschützten Werkstätten‹ des Gesundheits- und Sozialwesens, ›geschützte Betriebsabteilungen‹, ›geschützte Einzelarbeitsplätze‹ und Heimarbeit. In der »Anordnung [Nr. 1] zur Sicherung des Rechts auf Arbeit für Rehabilitanden« in der Novellierung 1976 wurden Betriebe und Einrichtungen sowie staatliche Organe zur Schaffung von Arbeitsplätzen für ›schwer- und schwerstgeschädigte Bürger‹ aufgefordert. Diese Verpflichtung wurde 1977 im Arbeitsgesetzbuch festgeschrieben (vgl. ebd.). Allerdings gab es keine flächendeckende Arbeitsvergabe. Insbesondere ›intelligenzgeschädigte Menschen‹ in Anstalten waren davon ausgeschlossen.
Die Betreuung von Menschen, die als ›Pflegefälle‹ und damit als nicht bildungs- und förderungsfähig galten, war in der DDR bis zur Wende und auch noch in den Jahren danach sehr unbefriedigend. Für die Unterbringung und Betreuung dieser Personengruppe gab es nur marginale Rechtsvorschriften (vgl. ebd.). Die meisten von ihnen lebten in den Einrichtungen der Psychiatrie. Psychiatrische Versorgung bedeutete in der DDR die Verwahrung in baufälligen Großkliniken mit desaströser sächlicher Ausstattung und einem großen Mangel an Ärztinnen* und Pflegekräften. Zwischen 35 bis 70 % der ›Patientinnen*‹ war ›fehlplatziert‹ und nicht behandlungsbedürftig, wie beispielsweise chronisch Kranke und Menschen mit einer sogenannten geistigen Behinderung (vgl. Klee 1993). Die Verweildauer in psychiatrischen Krankenhäusern betrug bei einem Viertel der Menschen mehr als 10 Jahre (vgl. Bach 1992). Die DDR-Psychiatrie war zentralistisch organisiert, biologistisch ausgerichtet und durch die konsequente Übernahme des naturwissenschaftlichen Krankheits- und Therapieverständnisses gekennzeichnet. In der praktischen Umsetzung waren damit die Anwendung von Elektroschocks, Fixierungsmaßnahmen und die Gabe von hohen Dosen an Psychopharmaka verbunden. Sozialpsychiatrische Handlungskonzepte und Fördermaßnahmen spielten keine Rolle (vgl. Klee 1993). Weiterhin boten die psychiatrischen Anstalten ein menschenunwürdiges Bild mit großen Schlafsälen, karger, ärmlicher Möblierung, die nichts Individuelles zuließ und keinerlei Privatsphäre zuerkannte sowie offenen Waschräumen und Toiletten als Gipfel der Entwürdigung und Entmenschlichung (vgl. ebd.).
In der »Verordnung über Feierabend- und Pflegeheime« von 1978 formulierte das Gesundheitsministerium die Zuständigkeiten für erwachsene Menschen mit einer psychischen Schädigung (vgl. Barsch 2007). Hier sollten Menschen, die aufgrund ihres Alters oder ihres gesundheitlichen und körperlichen Zustandes eine Betreuung und Pflege benötigen, aufgenommen werden. Für sogenannte psychisch geschädigte Bürgerinnen* – damit waren auch Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung gemeint –, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, waren demzufolge Pflegeheime bzw. Stationen in den psychiatrischen Anstalten für Erwachsene vorgesehen (vgl. ebd.).
Vergleicht man die Entwicklungen der beiden deutschen Staaten miteinander, so ist festzustellen, dass während der ersten 10 Jahre nach deren Gründung die Gemeinsamkeiten überwiegen. Allerdings zeigt sich in den 1970er Jahren in der BRD ein tiefgreifender Veränderungsprozess, der mit einer Abkehr vom medizinischen Verständnis von Behinderung, der Einführung der Schulpflicht für Kinder mit zugeschriebener geistiger Behinderung sowie der beginnenden Diskussion um Integration und Normalisierung einherging (vgl. Fornefeld 2013; Ellger-Rüttgardt 2008). Das Stagnieren der Entwicklung in der DDR führt Barsch auf die geringen Ressourcen zum Aufbau eines Bildungs- und Betreuungswesens und die systembedingte Verhinderung der Bildung von Elternverbänden und Interessenvertreterinnen* zurück, die sich für die Belange von Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung einsetzten (vgl. Barsch 2007). Bis zur Wende blieb der medizinisch-psychiatrische Blick auf Behinderung bestehen, und das gesamte Betreuungssystem für den Personenkreis oblag dem Gesundheitswesen. Während des Bestehens der DDR wurde eine sogenannte geistige Behinderung ausschließlich medizinisch erklärt und auf organische Ursachen zurückgeführt. Eine Entwicklungsverzögerung aufgrund sozialer bzw. milieubedingter Ursache passte nicht zur herrschenden Ideologie und wurde für ›unmöglich‹ erklärt. Das positive Wirken der sozialistischen Gesellschaft sollte ja gerade dies grundlegend verhindern (vgl. ebd.).
1.5 Blickrichtung Inklusion – Aktuelle politische und rechtliche Entwicklungen
Inklusion als Menschenrecht anzuerkennen und die vollumfängliche Partizipation und Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in allen Lebens- und Gesellschaftsbereichen umzusetzen, ist erklärtes Ziel der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, die von Deutschland 2009 ratifiziert wurde. In diesem Zusammenhang stehen Entwicklungen und Maßnahmen, die dieses Recht politisch und rechtlich absichern sollen. Alle Unterzeichnerstaaten der UN-BRK verpflichten sich zur Einrichtung einer unabhängigen Monitoring-Stelle, die die »Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen fördert« (Deutsches Institut für Menschenrechte, o. S.), konkrete Umsetzungsmaßnahmen mit Blick auf die Ziele der UN-BRK prüft und dazu regelmäßig Berichte verfasst. In Deutschland ist die Monitoring-Stelle am Deutschen Institut für Menschenrechte verortet und hat neben der Überwachung der Umsetzung der UN-BRK auch eine beratende Funktion für Politikerinnen* auf Bundes- und Länderebene und für Mitarbeitende in Ministerien, Behörden und Gerichten. Einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen verschaffen sich die sechs Mitarbeiterinnen* der Monitoring-Stelle durch »wissenschaftliche Studien, regelmäßige Treffen mit Behindertenverbänden und Menschen mit Behinderung, Besuchen in Betreuungseinrichtungen oder Anhörungen von Expertinnen und Experten« (Deutsches Institut für Menschenrechte, o. S.). Über ihre Erkenntnisse berichtet die Monitoring-Stelle dem UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung, der als internationaler Fachausschuss die Umsetzung der UN-BRK überprüft. Rechtliche Verbindlichkeit hat die UN-BRK nur bedingt. So drohen den Unterzeichnerstaaten keine Konsequenzen, sollten sie nicht angemessen im Sinne der UN-BRK handeln und Recht schaffen – es sei denn, es liegen Verstöße gegen andere geltende internationale und/oder nationale Rechte vor. Ein einklagbares Recht der Bürgerinnen* besteht dadurch auch in Deutschland nur da, wo die Rechtsverletzung auch ein anderes geltendes Recht, wie beispielsweise das im Grundgesetz und in der UN-BRK verankerte Diskriminierungsverbot, betrifft. Das heißt, dass die Verankerung der UN-BRK im deutschen Rechtssystem durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichnet ist, wodurch sich große Beurteilungsspielräume auftun und Ermessensentscheidungen möglich werden, die einer konsequenten Umsetzung der UN-BRK im Weg stehen (vgl. Aichele 2010).
Ein in Deutschland sehr umkämpftes und stark polarisierendes Recht, das im Artikel 24 der UN-BRK verankert ist, betrifft die inklusive Schulbildung. Die Monitoring-Stelle spricht für Deutschland von einer nicht nachvollziehbaren Abweichung von den international anerkannten Interpretationsstandards und dem Verkennen zentraler Inhalte, was sich insbesondere auch in der deutschen Übersetzung von ›Inclusion‹ zu ›Integration‹ widerspiegelt (vgl. ebd.). Aufgrund des föderalistischen Schulsystems und der (rechtlichen) Unbestimmtheit zentraler Begriffe und ihrer Bedeutung ist der Stand der Umsetzung inklusiver Bildung bundeslandspezifisch sehr unterschiedlich und erweist sich als stark abhängig von politischen Programmen und den jeweiligen Entscheidungsträgerinnen*. So wurde in einer von der Friedrich-Ebert-Stiftung in Auftrag gegebenen Studie im Jahr 2017 herausgearbeitet, dass die gesetzlichen Vorgaben und Rahmenrichtlinien zu sonderpädagogischen Diagnostiken, Zuordnungsprinzipien und Datenerfassung abhängig vom Bundesland stark variieren. Daher ist in der Beurteilung der Umsetzung schulischer Inklusion in den einzelnen Bundesländern eine rein statistische Betrachtung anhand sogenannter ›Inklusionsquoten‹ bzw. ›Exklusionsquoten‹ nicht zielführend. Zudem sagen die Statistiken nichts über die Qualität der inklusiv gestalteten Schulpraxis aus (vgl. Lange 2017, 10 f.)34. Vielmehr erweist es sich als lohnenswert, andere statistisch ablesbare Entwicklungen in den Blick zu nehmen, die Hinweise auf politische Programmatiken und Entwicklungen geben. Beispielsweise variiert der Anteil an Schülerinnen* mit zugewiesenem sonderpädagogischen Förderbedarf in den einzelnen Bundesländern stark; von nahezu 11 % (Mecklenburg-Vorpommern) bis 5,7 % (Hessen): »Diese Differenzen zeigen, dass die Klassifizierung und Exklusion eines Kindes als ›sonderpädagogisch förderbedürftig‹ – mit allen Folgen für die weitere Lebensperspektive des Kindes - wenig eindeutig ist« (vgl. Lange 2017, 15). Ebenso auffällig ist der zunehmend hohe Anteil an Schülerinnen* mit der Diagnose geistige Behinderung (
Kap. III, 2.1) sowie der quantitativ nachweisbare Zustand, dass Schülerinnen* ohne deutsche Staatsangehörigkeit, zum Beispiel Schülerinnen* mit Flucht- und/oder Migrationshintergrund, in vielen Bundesländern an Förderschulen überrepräsentiert« sind (Lange 2017, 15). Insgesamt lässt sich kritisch bilanzieren, dass Inklusion auf politischer Ebene im Allgemeinen, wie im Bereich der Bildungspolitik im Besonderen populistisch betrieben wird (Jantzen 2012c) und Ausgrenzungen im gesellschaftlichen (Schul)Alltag allgegenwärtig sind (ebd.).
Auch wenn, wie in den Veröffentlichungen zur jährlich stattfindenden Integrations- und Inklusionsforscherinnen*tagung (1996 bis heute) deutlich wird, schulische Inklusion eines der zentralen Themenfelder ist, reichen die Forderungen der UN-BRK jedoch weit darüber hinaus. »Full and effective Participation« (UN-BRK, Artikel 1) wird für alle Lebens- und Gesellschaftsbereiche gefordert, und in Deutschland soll das seit 2018 schrittweise eingeführte Bundesteilhabegesetz (BTHG) dazu einen wesentlichen Beitrag leisten. Mit Maßnahmen zur Verbesserung der Einkommens- und Vermögensheranziehung oder durch die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe und die Stärkung der Personenzentrierung soll die »volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft« (§ 1 BTHG) gefördert werden. Doch viele Selbstvertretungsorganisationen und Einzelpersonen üben Kritik an den Neuregelungen durch das BTHG und stellen in Frage, dass das Gesetz tatsächlich dazu beiträgt, Selbstbestimmung und Teilhabe zu stärken (vgl. Deubner 2017). Viele der Änderungen und Verbesserungen, die die finanzielle Situation der betroffenen Personen stärken sollen, seien vor allem für die Menschen mit Behinderung vorteilig, die Erwerbseinkommen haben und unabhängig von Sozialleistungen sind. Im Falle einer Hilfe zur Pflege und/oder eines Bedarfs an anderen Sozialleistungen, die weiterhin durch das sogenannte Sozialhilfegesetz geregelt werden und damit den entsprechenden Regularien unterliegen, profitieren die Betroffenen kaum. Zudem gibt es in entscheidenden Punkten, wie der freien Wahl des Wohnortes, wenig rechtliche Verbindlichkeit, und es liegt im Ermessen der jeweiligen Bearbeiterin*, ob beispielsweise der Wunsch nach einer eigenen Wohnung und einer dafür notwendigen Assistenz realisiert werden kann. Diese Entscheidung wird mitbestimmt durch die Möglichkeit des ›Poolens‹ von Leistungen, das durch das BTHG rechtlich ermöglicht wird. Poolen bedeutet, dass sich mehrere Leistungsberechtigte eine Leistung teilen. So ist bspw. das Poolen von Leistungen in stationären und teilstationären Einrichtungen besser möglich als in ambulanten Wohnformen. Das Poolen von Leistungen ist zwar nur bei Zumutbarkeit gestattet, aber »durch die Zumutbarkeitsprüfung entsteht […] für die leistungsberechtigte Person ein Rechtfertigungsdruck, weswegen wir auch von Zwangspoolen sprechen« (Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz, o. S.). Mit Blick auf die umfänglichen Kritikpunkte am BTHG stellt sich die Frage, in welchem Rahmen Menschen mit Behinderungserfahrungen bzw. entsprechende Selbstvertretungsorganisationen in die Erarbeitung der gesetzlichen Grundlagen einbezogen wurden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales drückt sich hier eher vage aus und schreibt dazu: Der Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen »wird [als; d. A.] Gremium regelmäßig genutzt, um aus Sicht des Bundes und der Länder über den aktuellen Stand der Umsetzung des BTHG zu informieren. Anschließend ist eine Gelegenheit zu einer Aussprache vorgesehen. […] Dazu werden jeweils vor und nach den LBAG35-Sitzungen Gespräche mit dem DBR36 und dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel geführt, die Anliegen der Menschen mit Behinderungen angemessen zu berücksichtigen« (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, o. S.).
1.6 Exkurs: Rolle der Selbstvertreterinnen*
Dabei sollte ein wesentliches Prinzip in der Erarbeitung rechtlicher Grundlagen und politischer Entscheidungen im Sinne der Selbstbetroffenheit und -bestimmung und politischer Partizipation der Einbezug von Selbstvertreterinnen* sein. Dies ist jedoch längst nicht gängige Praxis, und die Zusammenarbeit gestaltet sich teilweise noch schwierig. Diese Schwierigkeiten können auf unterschiedliche Ursachen zurückgeführt werden, wie einstellungsbezogene Vorbehalte oder die Barrieren in der Darstellung bestimmter politischer Sachverhalte, die es Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung erschweren, sich politisch zu positionieren. So sei beispielsweise die Mitwirkung von Interessensverteterinnen* im Rahmen der Verhandlungen um den Rahmenvertrag des BTHG in Schleswig-Holstein »[…] für alle Beteiligten neu und damit ungewohnt« (Hase in Miles-Paul 2019, o. S.). Zudem sei »das Thema kompliziert. Menschen mit Behinderung müssen lernen, sich dazu politisch zu positionieren« (ebd.). Und »die Vertragspartner respektieren Menschen mit Behinderung noch nicht als Experten in eigener Sache und beziehen sie aktiv in Entscheidungsprozesse ein« (ebd.). Diese Herausforderungen und Barrieren für die politische Partizipation von Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung bzw. ihrer Selbstvertretungsorganisationen führen dazu, dass wesentliche Entscheidungen über die Köpfe der Betroffenen hinweg getroffen werden. Und kommt es doch zur partizipativen Einbindung, so besteht zumindest die Gefahr, dass der Beteiligung von Selbstvertreterinnen* in einigen Fällen eine bloße Alibifunktion innewohnt und die Wirksamkeit der Entscheidungsmacht auf der Strecke bleibt. Es ist zu beachten, dass auch Selbstvertretungsgruppen keinesfalls die Positionen aller Menschen mit Behinderung wiederspiegeln, und Homann & Bruhn (2020) weisen darauf in, dass auch diese Organisationen dazu beitragen können, Stereotype zu festigen und diese so unter Umständen in wesentliche rechtliche und politisch relevante Entscheidungsprozesse einfließen bzw. deren Legitimationsgrundlage bilden37. Nichts desto trotz sollte Partizipation ein Grundprinzip politischer Arbeit sein, zumal vor allem Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung im deutschsprachigen Raum bisher selten in beruflichen Feldern als politische Akteurinnen* und Entscheidungsträgerinnen* arbeiten. Das führt dazu, dass das Leben und die Perspektiven von Menschen mit Behinderungserfahrungen in der politischen Arbeit nach wie vor wenig selbstverständlich sind. Die Konsequenzen dieser andauernden Unsichtbarkeit werden auch in der Zeit der Corona-Pandemie deutlich, in der »Menschen mit Behinderung vergessen [werden, d.A.]« (EU-Schwerbehinderung 2020). Darauf deutet auch ein Beispiel aus Sachsen hin: Im Zuge der Corona-Krise und der damit verbundenen Maßnahmen der Schließungen von Schulen, Kindertageseinrichtungen und vielen Arbeitsstätten titelt die Leipziger Volkszeitung: »Um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, wurden Kitas und Schulen geschlossen. Doch 1500 Menschen mit Behinderungen, die in geschützten Werkstätten in Leipzig arbeiten und als besonders gefährdet gelten, sind bislang durchs Raster gefallen. Sie arbeiten weiter, als gäbe es Corona nicht« (Leipziger Volkszeitung am 18.03.2020). Im Artikel wird darauf verwiesen, dass durch die Bedingungen in den Werkstätten bis hin zu den täglichen Anfahrten in den Kleinbussen der Fahrdienste adäquate Schutzmaßnahmen kaum möglich sind, die Arbeiterinnen* jedoch zum großen Teil einer sogenannten Risikogruppe angehören. Die vergleichsweise lange und riskante Aufrechterhaltung des Werkstattbetriebes kann ein Zeichen dafür sein, dass »sowohl die Menschen mit Behinderungen als auch die Betriebe sträflich im Stich gelassen werden« (Pellmann in: MDR-Sachsen am 20.03.2020). Sie kann aber auch zumindest teilweise eine Reaktion auf die drohenden Belastungssituationen in den Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung sein, in denen viele der Werkstattangestellten* wohnen. Die Belastung liegt dabei sowohl auf Seiten der Mitarbeiterinnen* als auch auf Seiten der Bewohnerinnen*, die nun mit einer verschärften Exklusion konfrontiert sind. Vielerorts dürfen sie aufgrund ihres (vermeintlichen) Risikostatus die Einrichtungen nicht verlassen.
So zeigen sich zusammenfassend sowohl die Missstände des Systems als auch die aktuelle rechtliche und politische Entwicklung im Inklusionsdiskurs und die Haltbarkeit und Relevanz rechtlicher Rahmenbedingungen vor allem in dieser durch den Corona-Virus ausgelösten Krisenzeit. Unter anderem im Diskurs um das Triage-System (
Kap. I, 2.2) deutet sich an, wie bedeutsam wesentliche rechtliche Grundsteine, flankiert durch die Verfassung und die Menschenrechte, wortwörtlich für das Leben von Menschen mit Behinderungen sind und ob und wenn ja welche Priorität den wegweisenden Inhalten der UN-BRK zugestanden wird (vgl. BODYS 2020).
Fazit: Der skizzierte fragmentarische Streifzug durch die verschiedenen historischen Epochen bis hin zu Entwicklungen der Gegenwart hat zum Ziel, eine »Orientierung des menschlichen Handelns (und Leidens) in der Zeit« (Baumgärtner 2015, 37; Hervorhebung i. O.) zu verdeutlichen und eine »Sinnbestimmung über Zeiterfahrung« (ebd.) sowie eine »kritische Sinnbildung« (ebd., 39) über die Zeiteinordnung zu ermöglichen.
Neben historischen, sind auch ethische Fragen und Diskurse leitend für das Selbstverständnis einer Pädagogik der Verbesonderung. Daher möchten wir im Folgenden in ausgewählte ethische Diskussionen eintauchen und der Frage nachgehen, welche Relevanzsetzungen hieraus jeweils für den Personenkreis von Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung und das Verständnis pädagogischen Handeln erwachsen.
31 Der Arzt P. Nitsche (1876–1948) hatte bereits Anfang 1940 das sog. Luminalschema entwickelt, das er in Leipzig-Dösen erprobte. Er behandelte unterernährte Patienten mit leichten, systematisch zu gebenden Luminaldosen (ebd., 395).
32 Später und heute: Verband Sonderpädagogik (VDS)
33 In den ersten Selbstvertretungsbewegungen und -organisationen blieben Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung nahezu unberücksichtigt. Erst in den 1990er Jahren gründete sich in Anlehnung an die Entwicklungen in den USA auch in Deutschland die erste People-First Gruppe und wurde zum Teil eines Selbstvertretungsnetzwerks von und für den Personenkreis (vgl. Hauser 2020).
34 Einen Überblick über den Stand der Entwicklungen schulischer Inklusion in den einzelnen Bundesländern gibt Lange, V. (2017): Inklusive Bildung in Deutschland. Ländervergleich. Online verfügbar unter: https://www.fes.de/gute-gesellschaft-soziale-demokratie-2017plus/gute-arbeit-und-sozialer-fortschritt/projekte/inklusive-bildung-im-laendervergleich/ (25.03.2020).
35 Länder-Bund-Arbeitsgruppe
36 Deutscher Behindertenrat
37 So wird bspw. die Kampagne »behindern.verhindern« des sächsischen Sozialministeriums, die u. a. in Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderung (SLB) entstanden ist, vielfach von Menschen mit Behinderungserfahrungen kritisiert und als stigmatisierend und stereotypisierend abgelehnt.
2 Ethische und philosophische Grundlagen
Während die Philosophie sich letztlich mit allen Gegenständen auseinandersetzen kann – jegliche Disziplin unter dem Aspekt der »Liebe zur Weisheit« untersuchen kann –, ist Ethik der grundlegende Teil der praktischen Philosophie (vgl. Halder & Müller 2003) und damit eine einzelne Disziplin der Philosophie. Ethik setzt sich mit den Fragen nach dem richtigen Handeln und dem guten Leben auseinander, ihr zentraler Gegenstand ist das menschliche Handeln (vgl. Prechtl 2008).
Philosophie und Ethik sind schon lange in den Erziehungswissenschaften verankert, weil die Beschäftigung mit pädagogischen Fragen bei Philosophen wie Kant, Fichte oder Herbart zentraler Inhalt war. Die Sonderpädagogik hingegen entstand viel später und ist demnach nicht so eng verflochten mit philosophischen Denkweisen. Vielmehr müsste es die Sonderpädagogik selbst sein, die die Philosophie dazu auffordert, ihr Denken zu teilen und zu revidieren. Diese Bestrebungen finden sich vor allem in den Disability Studies wieder (vgl. Dederich 2013;
Kap. I, 4.2).
Die tiefgründige Auseinandersetzung mit den philosophischen Fragen im Kontext zugeschriebener geistiger Behinderung wurde lange Zeit vernachlässigt oder negativ konnotiert und erhielt erst im Zuge der bioethischen Entwicklungen und der Debatten um die Praktische Ethik Peter Singers wieder Aufschwung (vgl. Dederich 2000). Im Folgenden geht es darum, die Notwendigkeit einer ethischen Reflexion sonderpädagogischer Praxis deutlich zu machen und sich anschließend mit zentralen philosophischen Ansätzen auseinanderzusetzen, die sich auf ganz verschiedene Art und Weise dem verantwortungsvollen, ethischen Handeln gegenüber Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung nähern. Dabei werden die unterschiedlichen Ansätze auch in Hinblick auf ihren möglichen Beitrag zu einer inklusionssensiblen, gesellschaftlichen Entwicklung beleuchtet.
2.1 Ethisch-normative Reflexionsnotwendigkeit
Die Notwendigkeit, die Pädagogik von Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung in einen ethisch-normativen Diskurs einzubetten, kann sowohl historisch als auch zukunftsgewandt begründet werden.
In der Geschichte und Gegenwart einer Pädagogik bei zugeschriebener geistiger Behinderung sind immer wieder vielfältige Exklusionstendenzen zu erkennen (
Kap. I, 1). Damit wird gleichzeitig deutlich, dass auch die Pädagogik für Menschen mit Behinderung immer selbst in den gesellschaftlich normativen Horizont ihrer Zeit eingebettet bleibt (vgl. Dederich & Schnell 2009). Dieses gesellschaftliche Zusammenspiel zwischen der Entwicklung von gesellschaftlichen Behinderungs- und Normalitätsvorstellungen auf der einen Seite und einer durch eugenische Ideale geprägte humangenetische Beratungspraxis auf der anderen Seite wird von Schenk (2016) sehr gut konturiert. Sie zeigt dezidiert auf, wie eine stark normative Beratungspraxis die Exklusion von Menschen noch weit nach dem Zweiten Weltkrieg beförderte, indem Eltern dringend eine Heimunterbringung für ihre Kinder empfohlen wurde (vgl. Schenk 2016). Auch Dederich und Jantzen verweisen darauf, dass Heilpädagogik selbst auch nach dem Zweiten Weltkrieg einen entscheidenden Beitrag zur Exklusion von Menschen mit Behinderung leistet, indem neue Sonderinstitutionen geschaffen werden. »Die Heilpädagogik gibt sich demzufolge eine ethische Grundlage, indem sie sich einer sonst vernachlässigten gesellschaftlichen Gruppe zuwendet« (Dederich & Jantzen 2009, 65). Gerade deshalb ist es unbedingt notwendig, pädagogisches Handeln und die Entwicklungen der Pädagogik für Menschen mit zugeschriebener Behinderung nicht losgelöst von gesellschaftlichen Entwicklungslinien vor einem allgemein ethischen Hintergrund zu reflektieren.
Dass diese ethisch-kritische Reflexion gesellschaftlicher Entwicklungen sich nicht auf historische Ereignisse begrenzt, wird angesichts des technischen Fortschritts und neuer ›Machbarkeitseuphorien‹ vor allem im Kontext der Bioethik deutlich. Die mit dieser Entwicklung verbundenen neuen Exklusionstendenzen machen eine ethisch-normative Reflexion besonders dringend notwendig. (vgl. Dederich 2000). Vor allem in diesem Bereich ist eine ethische Auseinandersetzung aus Sicht der Pädagogik für Menschen mit zugeschriebener Behinderung besonders wichtig, weil diese Diskussion andernfalls jenen Disziplinen überlassen wird, die auf andere Wertvorstellungen zurückgreifen (vgl. ebd.).
Auch im Kontext von (schulischer) Bildung und gleichberechtigter Teilhabe für Menschen, die wir geistig behindert nennen, können und müssen ethische Argumentationslinien in Entscheidungsfindungen und Handlungsweisen einfließen. Denn auch in diesem Bereich geht es immer wieder darum, Exklusionstendenzen zu begegnen, sie zu begründen oder abzulehnen, über Fragen der Gerechtigkeit, Macht, Abhängigkeit, Fremdheit, Achtsamkeit, Fürsorge (vgl. Conradi 2001) und Würde nachzudenken, eigene Standpunkte und Haltungen zu entwickeln, um so das eigene pädagogische Handeln ethisch verantwortungsvoll zu begründen, weil unterrichtliches, erzieherisches Handeln stets reflektierte Handlung heißt (vgl. Standop 2017). Demzufolge wirft das Recht auf erzieherisches Handeln nicht nur pädagogische, sondern an erster Stelle auch ethische Fragen auf (vgl. ebd.).
Ethik muss pädagogisches Handeln legitimieren, weil dieses stets in asymmetrischen Kontexten stattfindet, mit denen in verantwortungsvoller Art und Weise umgegangen werden muss.
Dies bedeutet in einem ersten Schritt, diese asymmetrischen Verhältnisse wahrzunehmen, um anschließend möglichen ungewollten Machtprozessen entgegenzuwirken (vgl. Dederich & Jantzen 2009). Pädagogik muss sich deshalb gegenüber den Menschen, die als behindert bezeichnet werden, im Hinblick auf die advokatorische Ethik, Selbstbestimmung und Empowerment legitimieren – gleichzeitig aber auch gegenüber sich selbst, um das eigene Handeln zu legitimieren und ebenso gegenüber der Gesellschaft im Hinblick auf die Sicherung von Ressourcen und Rechten (vgl. Dederich & Schnell 2009). Pädagogik ist immer ein zwischenmenschlicher Prozess, der aufgrund dieser Bezogenheit Vertrauen, Verantwortung, Anerkennung und Reflexion erfordert. Um in diesen Beziehungen verantwortungsvoll zu agieren, ist es für Pädagoginnen* von großer Bedeutung, reflexiv zu handeln (vgl. Trescher 2018a) und beispielsweise verschiedene Menschenbildannahmen zu durchdringen. In einer solchen Auseinandersetzung kann ein eigener Standpunkt entwickelt werden, der dann als als Grundlage dient, um reflektiert und ethisch verantwortungsvoll pädagogisch zu handeln (vgl. Standop 2017).
2.2 Anthropologische Positionen und Menschenbilder
Im Vorangegangenen ist unter anderem deutlich geworden, dass es für die Pädagogik bei zugewiesener geistiger Behinderung unerlässlich ist, sich mit den Fragen: Was ist der Mensch? Was macht den Menschen zum Menschen? auseinanderzusetzen.
Ursprünglich war die Beantwortung dieser Fragen zentrales Anliegen der philosophischen Anthropologie mit Denkern wie u. a. Max Scheler, Helmuth Plessner und Arnold Gehlen. Im historischen Wörterbuch der Philosophie widmet sich Grawe 1980 dem Begriff Mensch und konstatiert, dass »alles menschliche Leben aufgrund mangelnder Verhaltensdeterminiertheit durch ethische Normen reguliert wird, […]« und aufgrund dessen »droht die Deskription dessen, was der M. ist, in jedem Augenblick umzuschlagen in das Bild, was er sein soll« (Grawe 1980, 1060). Unter den oben genannten und anderen Philosophinnen* haben sich eine Reihe von Menschenbildannahmen entwickelt, die unter anderem bei Penzlin (2012) oder Theobald & Rosenau (2012) nachgelesen werden können.
Aus der Vielzahl an philosophischen Menschenbildern sei hier im Speziellen auf das humanistische Menschenbild verwiesen, weil es für die Pädagogik eine besonders bedeutsame Rolle spielt. Die Ursprünge des humanistischen Menschenbildes liegen in Teilen schon in der Antike begründet. Sein heutiges Verständnis fußt jedoch vor allem auf der humanistischen Psychologie (Maslow, Rogers). Es betrachtet jeden einzelnen Menschen als einmalig, eigenständig und wertvoll. Jeder Mensch ist darauf angelegt, zu wachsen, sich weiterzuentwickeln und seine Möglichkeiten zu verwirklichen.
Da die Fragen nach dem Menschen aber für viele unterschiedliche Disziplinen von Belang sind, haben sich differenzierte, z. T. fachspezifische Menschenbilder entwickelt, die auf deren zugrundeliegenden Wertvorstellungen basieren. Innerhalb unserer gegenwärtigen Kultur existieren verschiedene Menschenbilder je nach Betrachtung unter dem Aspekt der politischen und rechtlichen Ordnung, der Medizin, der Wirtschaft, der Pädagogik usw. (vgl. Goldbach 2014, Ebert 2012b). Zichy, der sich in seinen Darstellungen um ein theoretisches Fundament des Begriffes ›Menschenbild‹ bemüht und die Geschichte des Begriffes sehr ausführlich darstellt, definiert Menschenbilder als »mehr oder weniger kohärente Bündel von Annahmen über den Menschen« (Zichy 2017, 93). Auch er macht deutlich, dass jede Profession auf die für sie bedeutsamen Annahmen zurückgreift und sie in der jeweiligen Kohärenz der Fachdisziplin interpretiert (vgl. ebd.).
Menschenbildvorstellungen im Grundgesetz
Das Grundgesetz ist Grundlage unseres menschlichen Handelns und des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Aufgrund dessen soll es den weiteren relevanten Menschenbildern vorgeordnet werden. Das Grundgesetz selbst enthält kein explizites Menschenbild, dennoch lässt sich aus verschiedenen Urteilsbegründungen des Bundesverfassungsgerichtes (BverfGE) auf ein Menschenbild schließen, welches dem Grundgesetz zugrunde liegt. Die Rechtssprechung greift dabei auf ein komplexes Zusammenspiel unterschiedlicher Grundbausteine des Menschenbildes im Grundgesetz zurück, die als Menschenbildformel bezeichnet werden können (vgl. Goldbach 2014). Darin wird der Mensch einerseits durch den ›Eigenwert der Person‹ beschrieben. Hiernach ist der Mensch eine autonome sittliche Persönlichkeit, die eigenverantwortlich ist und das Recht auf Selbstbestimmung hat.
Auf der anderen Seite wird der Mensch als ›zoon politikon‹ beschrieben, womit auf den evidenten Sozialbezug des Menschen hingewiesen wird. »Dieser, dem Menschen innewohnende Sozialbezug, ist gleichsam auch die Begrenzung seiner individuellen Freiheit und weist ihm seine Pflichten gegenüber der Gemeinschaft zu« (Goldbach 2014, 75). Eine besondere Bedeutung in der Konturierung eines Menschenbildes im Grundgesetz hat Art. 1. Abs. 1. Hier wird die Unantastbarkeit der Würde eines jeden Menschen festgeschrieben und damit zur Grundlage allen Handelns bestimmt. Der Gleichheitsanspruch besitzt im Grundgesetz einen hohen Stellenwert. Dennoch muss beachtet werden, dass Menschen aufgrund unterschiedlicher Lebensumstände und Sozialstatus sowie weiterer Ungleichheiten ganz verschieden von rechtlichen Entscheidungen getroffen werden und Ungleichheit damit weiterhin bestehen bleibt. Damm weist bspw. darauf hin, dass das Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderung zwangsläufig dazu führt, dass Menschen mit Behinderung anders wahrgenommen werden, weil für sie gilt, dass sie im Sinne einer Bevorzugung anders behandelt werden dürfen, um ihren Nachteil auszugleichen (vgl. Damm 2006).
»Wenngleich die Notwendigkeit der besonderen Unterstützung und Förderung von Menschen mit Behinderung durch den Nachteilsausgleich nicht in Frage gestellt werden soll und kann, so scheint es nachdenkenswert, weshalb an dieser Stelle ausschließlich auf das Anderssein des Menschen mit Behinderung, nicht aber des Alten, Kriminellen, Obdachlosen, ja auch das Anderssein eines jeden Menschen, welches nicht zur Benachteiligung führen darf, aufmerksam gemacht wird« (Goldbach 2014, 77).
Vor dem Hintergrund einer möglichst inklusiven Gesellschaftsentwicklung bedürfte es an dieser Stelle einer Nachjustierung hinsichtlich aller benachteiligter Gruppen.
Neben klaren Aussagen zum Schutz der Würde des Menschen als selbstbestimmtes, freies und gleichwertiges Subjekt zeigen einige Entscheidungen des BverfGE aber auch, dass die Vorstellung, jedem Menschen die gleiche Würde zuzusichern, bisher nicht ohne Spannung und Ambivalenz ist. Denn wie in der Menschenbildformel abgebildet, spielt der Begriff der Person eine bedeutende Rolle, da nur Personen Rechte und Pflichten zugesprochen werden (vgl. Thieme 2003). Damit stellt sich die Frage, welches Verständnis das Grundgesetz vom Begriff der Person hat. Viele Philosophinnen* definieren das Personsein gebunden an Bewusstsein (vgl. Hillgruber 2002; Kather 2007; Singer 2015) oder andere kompetenzorientierte Stufen menschlicher Existenz (vgl. Kather 2007). Dem deutschen Rechtslexikon folgend ist aber jeder Mensch von vollendeter Geburt bis zum Tod Mensch (vgl. Arloth & Tilch 2001). Diese Grenzsetzung war lange Zeit eindeutig. Durch die heutigen Möglichkeiten der Medizin und Biotechnologie verwischen die Grenzen der Lebensspanne jedoch zunehmend und führen damit auch zu Schwierigkeiten in der Rechtsprechung. Da an Grundrechten erst teilhat, wer geboren ist, wird das vorgeburtliche Leben durch das Embryonenschutzgesetz nur strafrechtlich geschützt. Vorgeburtlichem Leben wird somit kein Recht auf Unantastbarkeit der Würde zuerkannt (vgl. Goldbach 2014). Der Mensch erscheint damit nicht unter allen Lebensumständen nur schutzbedürftig. Auch das Grundgesetz verweist auf den Charakter der Erziehungsbedürftigkeit des Menschen (vgl. Ebert 2012a). Damit zeichnet sich das Grundgesetz durch ein sehr offenes Menschenbild aus, welches daraus resultierend eine innere Diskrepanz zwischen bedingungslosem Schutz der Menschenwürde auf der einen Seite und der Tendenz menschliches Leben immer mehr zur Disposition utilitaristischer Erwägungen zu stellen (vgl. Picker 2002) auf der anderen Seite impliziert.
Menschenbildvorstellungen in der Medizin
Schon die Untersuchungen Foucaults verweisen auf die medizinische Deutungsmacht und ihren Einfluss auf die gesellschaftlichen Normalitäts- und Gesundheitsvorstellungen (vgl. Kreß 2003, Foucault 2000), so dass sie auch für die Pädagogik von Relevanz sind. Dass es in der Medizin nicht das eine Menschenbild, sondern eine Vielzahl an Menschenbildern gibt, zeigt Riha, indem sie die historischen Veränderungen im medizinischen Menschenbild beschreibt. Während Krankheit ursprünglich als Chaos beschrieben wurde, das nur durch Zauber geheilt werden konnte, kann schon um 400 v. Chr. vom Beginn rationaler Medizin gesprochen werden (vgl. Riha 2012). Ein wirklicher Paradigmenwechsel in der Medizin kann mit Descartes festgestellt werden, »indem er den Körper als eine von Gott geformte Maschine verstand, die mit allen Teilen so ausgestattet wurde, dass sie funktioniert« (vgl. Dörner 1999). Ab diesem Zeitpunkt rückte die Krankheit als vermeidbarer und überwindbarer Zustand ins Zentrum der Medizin. »Diese Entwicklung fand ihren tragischen Höhepunkt in der Geschichte des Nationalsozialismus. Die Medizin erkannte Euthanasie als Heilhandlung an« (Goldbach 2014, 82).
Bezogen auf die Gegenwart können in der Biotechnisierung von Medizin weitere scheinbar zukunftsweisende Möglichkeiten der ›Heilbehandlung‹ von Menschen beschrieben werden. Diesen sich daraus ergebenden bioethischen Herausforderungen widmet sich Kapitel 2.3 (
Kap. I, 2.3).
Maio (2004) kritisiert die Reduktion des Menschen auf seine Funktionsfähigkeit und stellt fest, dass sich die Wahrnehmung des Menschen als Mechanismus im medizinischen Alltag unter anderem darin widerspiegelt, dass primär die Krankheit und weniger der Patient im Fokus der Medizin steht (vgl. ebd.). Eine Folge dieser Sicht auf den Menschen ist, dass sich auch die diagnostischen Methoden dieser eindimensionalen Sichtweise unterordnen: Ein mechanistisch verstandener Patient verlangt nach einer Pathologisierung und strengen Diagnoseorientierung (vgl. Uexküll 1999). Graumann (2011) beschreibt als Gegenpole dieser naturalistischen Sicht auf den Menschen die Bestrebungen der »medizinischen Anthropologie (z. B. Viktor von Weizsäckers) und die Ganzheitlichkeitsbewegung, die auch in der Pflege ihren Niederschlag« (Graumann 2011, o.S.) findet. »Trotzdem wird es immer offensichtlicher, dass die Reduktion des Menschen auf ein berechenbares Maschinenmodell den Anforderungen einer zukunftsträchtigen Medizin nicht mehr gerecht zu werden vermag. Die komplexen Multimorbiditäten, welche heute die grosse therapeutische Herausforderung darstellen, lassen sich physikalistisch-mechanistisch nur mangelhaft verstehen. Viele Patienten akzeptieren es zu Recht nicht mehr, als Behandlungsgegenstände (die es zu reparieren gilt) und nicht als einmalige und unverwechselbare Individuen behandelt zu werden« (Spijk 2018, o. S.). Der Mensch als endliches und verletzliches Wesen erfährt immer mehr Aufmerksamkeit im Gesundheitswesen, wodurch das bisher »traditionelle Heilungsparadigmas« (Graumann 2011, o. S.) ergänzt wird38. Die Verletzlichkeit und Endlichkeit des Menschen werden mittlerweile verstärkt thematisiert wodurch neue Schwerpunktsetzungen im Gesundheitswesen entstehen und das traditionelle Heilungsparadigma erweitert wird, so bspw. in der Palliativmedizin und Pflege (vgl. Graumann 2011). Dennoch wird immer wieder eine Diskrepanz zwischen diesen Bemühungen und weiterhin fest verwurzelten liberalen Debatten in der Medizin (vgl. Beier 2009) deutlich. So auch an der aktuellen Triage-Diskussion und den damit verbundenen Empfehlungen der »Deutschen interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI)« zu ethischen Entscheidungen über die Zuteilung von Ressourcen in der Notfall- und der Intensivmedizin im Kontext der COVID-19-Pandemie (vgl. DIVI 2020), welche utilitaristische Abwägungen anstellt und damit gegen geltendes Menschenrecht und die Einhaltung der Würde für alle Menschen verstößt (vgl. Bochumer Zentrum für Disability Studies 2020). Spijk 2018 macht deutlich, dass sich die Disziplin der Medizin auf der Suche nach einem neuen Menschenbild befindet und begründet, dass »eine geeignetere Modellvorstellung des Menschen in der medizinischen Praxis noch auf sich warten lässt, […] möglicherweise damit zu tun [hat; d. A.], dass wir, von Alltagssorgen getrieben und von technischen Neuerungen geblendet, etwas Wesentliches verpassen: das Nachdenken über den Menschen!« (Spijk 2018, o.S.).
Menschenbildvorstellungen in der Wirtschaft
Die Überschneidungen zwischen einem beschriebenen medizinischen Menschenbild und den Menschenbildvorstellungen der Wirtschaft scheinen auf der Hand zu liegen, denn in der medizintechnischen Optimierung des Menschen kann gleichfalls eine Ökonomisierungstendenz gesehen werden, und ebenso wie Menschenbildvorstellungen aus der Medizin haben auch jene aus der Wirtschaft eine große gesellschaftliche Deutungsmacht (vgl. Goldbach 2014). Das führt dazu, dass sich die Forderungen der Wirtschaft an den Menschen und ihre Vorstellungen davon, wie der Mensch sein soll, permanent aufdrängen. Dass die Wertigkeit eines Menschen aber mit seiner Nützlichkeit für die Gesellschaft und dem Nutzen für die Ökonomie in Verbindung gebracht wird, hat eine lange Tradition. Schon in der Antike empfanden es Philosophen als Vorteil, die Gesellschaft von kranken und gebrechlichen Menschen zu befreien (vgl. Piegsda & Link 2019). Als wegweisend für das Menschenbild in der Ökonomie können Hume und Smith genannt werden, die mit ihrer Schrift »Der Wohlstand der Nationen« von 1776 das Menschenbild des homo oeconomicus zum allgemeinen Leitbild der Wirtschaftswissenschaften machten (vgl. Wiesmeth 2012). Diesen Vorstellungen über den Menschen folgend, ist der Mensch ein ausschließlicher Nutzenmaximierer, der unabhängig von Gefühlen, allein entsprechend seines Vorteils und in objektiver Abwägung aller Angebote handelt39.
Auch wenn man sich heute in den Wirtschaftswissenschaften einig ist, dass der homo oeconomicus nicht ausreicht, um den Menschen und sein Handeln zu beschreiben, weil er die Eingebundenheit des Menschen in Kultur und Geschichte, in ein soziales Gefüge und in Emotionen nicht berücksichtigt (vgl. Suchanek & Kescher 2006; Sell 2008; Weede 2003), wird der homo oeconomicus noch immer nicht als Berechnungsgrundlage in Frage gestellt und ist noch immer Bestandteil des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums.
Requate (2012) stellt in seinem Beitrag alternative Menschenbilder in den Wirtschaftswissenschaften vor. So beispielsweise den homo reziprokans, welcher sehr gut veranschaulicht, wie stark Emotionen das menschliche Handeln beeinflussen. Trotz dieser Weiterentwicklungen bleibt schlussendlich mit Volkmann (2003) festzuhalten, dass den ökonomischen Menschenbildvorstellungen eine Armut humanistischer Werte bescheinigt werden muss. Diese Ferne zu humanistischen Wertvorstellungen liegt jedoch zwangsläufig darin begründet, dass oberstes Primat der Ökonomie die Maximierung des (eigenen) Gewinns ist.
Menschenbildvorstellungen im Kontext inklusiver Pädagogik
Bevor damit begonnen werden kann, über ein Menschenbild zu sprechen, welches für die Entwicklung einer inklusiven Pädagogik bedeutsam sein kann, soll noch einmal an die grundlegenden Eigenschaften von Menschenbildern erinnert werden. Standop (2017) widmet sich in ihren Arbeiten Menschenbildvorstellungen in der Schule und beschreibt diese als die Gesamtheit aller Annahmen und Überzeugungen darüber, was der Mensch von Natur aus ist, wie der Mensch in seinem sozialen und materiellen Umfeld lebt und welche Werte und Ziele das Leben eines Menschen haben sollte. Menschenbilder sind demzufolge in bestimmte individuell gültige Lehren eingebunden (vgl. Standop et al. 2017). Damit geht auch sie davon aus, dass Menschenbilder von unterschiedlichen Disziplinen im gesellschaftlichen Kontext transportiert werden und die Entstehung solcher Menschenbilder unmittelbar durch unterschiedliche soziohistorische Rahmenbedingungen mitbeeinflusst werden.
Um über Menschenbilder im Kontext inklusiver Pädagogik zu sprechen, scheint es demnach unabdingbar, die derzeitige gesellschaftliche Grundausrichtung zu umreißen. Dies kann angesichts der Vielfalt an gesellschaftlichen Strömungen und ihrem stetigen Wandel in der Komplexität an dieser Stelle nicht hinreichend erfolgen. Zu betonen ist jedoch, dass die Ambivalenzen, die sich in der Menschenbilddarstellung des Grundgesetzes zeigen40, sich auch in der Gesellschaft widerspiegeln.
Wilhelm (2017) setzt sich intensiv mit der Relevanz von Menschenbildern in Schule und Unterricht vor dem Hintergrund der Inklusion auseinander. In ihren Darstellungen eines inklusiven Menschenbildes, welches ein ganzheitliches und integrales Menschenbild darstellt, wird jeder Mensch unabhängig von seinen Leistungen als vollwertig betrachtet und ist gleichzeitig dazu verpflichtet, jeden anderen als gleichberechtigt anzuerkennen (vgl. Wilhelm 2017). Wertschätzung, Anerkennung und Achtsamkeit hält sie für bedeutende Begriffe in einem inklusiven Menschenbild. Sie betont besonders die Dialoghaftigkeit des Menschen, der auf Kooperation und Kommunikation angewiesen ist und sich nur in diesem Dialog mit seiner Umwelt zu sich selbst entwickelt. Dieser Argumentation folgend, hat jeder Mensch das Recht auf Teilhabe und Nichtaussonderung (vgl. ebd.). Wilhelm weist zwar darauf hin, dass verschiedene Rechtsgrundlagen (UN-BRK, Kinderrechte, Rechte für Menschen mit Behinderung) diese Rechte auch und in besonderem Maße für Menschen mit zugeschriebener Behinderung einfordern und damit eine Wertgrundlage beinhalten, welche ein inklusives Menschenbild unterstützen. Gleichzeitig macht sie aber auch deutlich, dass es sich bei diesen Wertvorstellungen um eine gesellschaftliche Normvorstellung und eben nicht um die Werthaltung der gesellschaftlichen Subjekte handelt, die durch eine Vielzahl an unterschiedlichen gesellschaftlichen Normvorstellungen geprägt sind (vgl. ebd.).
Wenn die pädagogische Praxis dazu beitragen will, die gesellschaftliche Grundausrichtung im Sinne einer Zuwendung/Akzeptanz von Inklusion zu verändern, so muss sie sich in einem ersten Schritt mit den Menschenbildern ihrer Akteurinnen* auseinandersetzen, weil pädagogisches Handeln sich immer an den subjektiven Theorien von Menschenbildern orientiert (vgl. Wilhelm 2017). An dieser Stelle möchten wir auf eine Aussage des Bildungs- und Inklusionsreferenten Tom Hoffmann41 verweisen, der folgendes Verständnis eines »Inklusiven Menschenbildes« formuliert:
»Wie müssen Menschen sein, damit Inklusion gelingen kann? […] Wir müssen von Anfang an lernen, dass wir alle verschieden sind. Damit können die Menschen lernen, mit anderen Menschen ohne jegliche Diskriminierung klarzukommen. […] Wir müssen auch mal langsam akzeptieren, dass unsere Gesellschaft immer vielfältiger wird, also sollten wir langsam auch damit aufhören, Menschen in Gruppen aufzuteilen. Wenn wir das berücksichtigen, dann kann ich von einem inklusiven Menschenbild sprechen«42.
Eine Disziplin, welche die Vorstellungen vom Menschen und insbesondere von Menschen mit Behinderung in den letzten Jahren zum Teil entscheidend mitgeprägt hat, ist die Biomedizin. Denn Bauer (2017) zufolge boomen die Themen Bioethik und Biopolitik und sind regelmäßig in den Medien wie Fernsehen, Hörfunk und Zeitung vertreten. Im folgenden Abschnitt sollen deshalb Entwicklungen in der Bioethik und ihre Bedeutung für die Pädagogik im Kontext zugewiesener geistiger Behinderung beleuchtet werden (vgl. Bauer 2017).
2.3 Bioethische Entwicklungen und Einflüsse
»Bioethik analysiert und bewertet den wissenschaftlich vermittelten Umgang mit Leben« (Sturma 2015, 1). Sie ist eine Teildisziplin der angewandten Ethik; erste Diskussionen aus diesem Feld können im deutschsprachigen Raum in den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts verankert werden (vgl. Sturma 2015). Die Bioethik beschäftigt sich mit verschiedenen Disziplinen43, von welchen im Kontext dieser pädagogischen Auseinandersetzung jedoch nur die Medizinethik betrachtet werden soll.
Wie bereits erwähnt, haben unter anderem die Entwicklungen in der Biomedizin durch neue Technologien und die damit verbundenen bioethischen Diskussionen zu einer erneuten und lange Zeit vernachlässigten Auseinandersetzung mit ethischen Fragen und Grundsätzen in der Pädagogik für Menschen mit Behinderung geführt. Um diesen Auseinandersetzungen nachgehen zu können, bedarf es vorerst einer kurzen Beschreibung der relevanten medizintechnischen Weiterentwicklungen.
Weiterentwicklungen im Bereich der Reproduktionsmedizin
Ein heute schon sehr etabliertes und weniger kritisch hinterfragtes Verfahren der Reproduktionsmedizin ist die In-vitro-Fertilisation (IVF) als eine Form der künstlichen Befruchtung, die erstmals 1978 erfolgreich durchgeführt wurde. Bei allen möglichen Schwierigkeiten der IVF (vgl. Dellbrügger & Denger 2005) hat sie zum Ziel, es Paaren zu ermöglichen, ein leibliches Kind zu bekommen, oder Frauen die Möglichkeit zu eröffnen, ein eigenes Kind auch selbst auszutragen. Die Möglichkeiten der Pränataldiagnostik (PND) also zur vorgeburtlichen Diagnostik haben sich seit den 1930er Jahren stetig weiterentwickelt. Heute gängige Verfahren können in invasive und nicht-invasive Verfahren unterschieden werden. Zu den nicht-invasiven Möglichkeiten der PND zählen u. a. die unterschiedlichen Ultraschallvarianten, die Nackentransparenzmessung, die Fetometrie, aber auch Messungen von Hormonkonzentrationen im mütterlichen Blut (z. B. Triple-Test) oder der Präna-Test, der fetale Zellen aus dem Blut der Mutter extrahiert und analysiert. All diese Verfahren greifen nicht in den Körper ein und haben das Ziel, Abweichungen von der normalen Entwicklung des Fetus/Embryos aufzuspüren.
Für die werdende Mutter bestehe so die Möglichkeit, Ängste in der Schwangerschaft abzubauen und so dem werdenden Leben eine bessere erste Entwicklungsphase zu gewährleisten. Zum Anderen sei es der werdenden Mutter dadurch möglich, sich gedanklich auf eine eventuelle Beeinträchtigung ihres Kindes einzustellen (vgl. Goldbach 2014).
Dass jedoch der zweite Fall relativ selten eintritt, weil Eltern sich nach festgestellter Beeinträchtigung zumeist gegen das werdende Kind entscheiden (vgl. Graumann 2010), macht ein Problem der PND deutlich: Für eine Vielzahl an pränatal gestellten Diagnosen steht bisher keine Therapie in Aussicht, sodass werdenden Eltern allein die Abtreibung als mögliche ›Therapie‹ zur Verfügung steht (vgl. Krones 2014). Berücksichtigt man dabei außerdem die trotz allem bestehen bleibenden Fehlerraten, die je nach genutztem Verfahren unterschiedlich hoch ausfallen (vgl. Krampl-Bettelheim 2014), muss die Praxis der PND auch aufgrund dessen kritisch hinterfragt bleiben. Spätestens zur Überprüfung eines möglichen Fehlers im nicht-invasiven Verfahren bedarf es dann des Einsatzes einer invasiven Diagnosemethode. Diese können bspw. Chorionzottenbiopsie oder Amniozentese sein, welche jedoch mit einer Fehlgeburtsrate von bis zu 1 % ein deutliches Risiko darstellen (vgl. Krones 2014). Ein weiteres Verfahren in der vorgeburtlichen Diagnostik ist die Präimplantationsdiagnostik, welche die in-vitro befruchtete Eizelle nach ihrer Verschmelzung noch vor der Einpflanzung in die Gebärmutter auf genetische Besonderheiten hin untersucht. Damit wird es möglich, nur jene befruchteten Eizellen in den Körper der Frau zu injizieren, welche keine genetischen Auffälligkeiten zeigen. Nachdem die PID in Deutschland lange Zeit aufgrund des Embryonenschutzgesetz (EschGe) verboten war, wurde 2011 nach immer stärker werdendem Druck aus der Humangenetik und Bundesärztekammer das Präimplantationsdiagnostikgesetz (PräimpG) vom Deutschen Bundestag beschlossen (vgl. Kress 2012). Demnach ist die PID für zukünftige Eltern vorgesehen, die selbst erblich vorbelastet sind und bei denen zu erwarten ist, dass aus diesen genetischen Abweichungen Fehlgeburten oder schwere Erbkrankheiten und Tod für das Kind resultieren können44. Somit kann für Paare, die ohnehin das Risiko auf einen vererbbaren Gendefekt in sich tragen, eine ›Schwangerschaft auf Probe‹ verhindert werden (vgl. Klinkhammer & Richter-Kuhlmann 2011). Die Praxis der PID ist jedoch auf einzelne PID-Zentren in Deutschland beschränkt und wird als Einzelfallentscheidung durchgeführt. Dies bedeutet, dass für jede PID eine ethische Begutachtung erforderlich ist45.
Weiterentwicklungen im Bereich der Gentherapie
Aus den scheinbaren Chancen der Reproduktionsmedizin und deren Anwendung ergibt sich ein Blick auf das Feld der Gentherapie, denn viele Krankheiten können zwar pränatal diagnostiziert werden, in den meisten Fällen kann jedoch keine Kausaltherapie angeboten werden. Diesem Wunsch nach Heilung genetischer Defekte versucht die Gentherapie nachzugehen. Gentherapie ist demnach eine Behandlungsform, die sich der Methoden der Molekularbiologie bedient und Zellen in vivo oder in vitro modifiziert, um krankheitsrelevante Defekte zu korrigieren. Dabei muss in somatische Eingriffe und Eingriffe in die Keimbahn unterschieden werden, da beide unterschiedlichen Ebenen des Stufenmodells zur ethischen Bewertung von Gen- und Zelltherapie zuzuordnen sind (vgl. Hacker & Rendtorff 2009; Goldbach 2014)46. Die vierte Stufe des Eskalationsmodells fokussiert auf Eingriffe in die Keimbahn des Menschen zur Verbesserung des Erbgutes ohne medizinische Indikation. Diese Eingriffe werden mit dem Begriff des Enhancements beschrieben (vgl. Hacker & Rendtorff 2009). Unter dem Schlagwort ›das Designerbaby‹ hat die Diskussion um die menschlich gestaltete Evolution eine starke Kontroverse ausgelöst. Mittlerweile ist jedoch klar, dass die hierfür notwendigen Technologien nicht oder nicht in absehbarer Zeit realisiert werden können (vgl. ebd.). Dennoch oder gerade weil in naher Zukunft genetisches Enhancement nicht im Sinne der Erschaffung eines Designerbabys möglich ist, lohnt sich die ethische Auseinandersetzung mit eben diesen (bisher fiktiven) Möglichkeiten, um schon im Vorfeld Argumentationslinien zu entwickeln, die dann einen entsprechenden Umgang mit diesen Verfahren begründen.
Bioethische Auseinandersetzungen im Kontext einer Pädagogik für Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung
Die bioethische Auseinandersetzung mit Verfahren der Biomedizin, welche im Kontext der Pädagogik der Verbesonderung relevant sind, geschieht unter anderem vor dem Hintergrund der nachstehenden Kernthemen (
Tab. 1), die in der hier aufgelisteten Form zwar keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, aber einen kurzen Überblick gewähren sollen. Letztendlich wird in der fachlichen Auseinandersetzung mit diesen Kernthemen immer wieder deutlich, dass eine Pädagogik, die für alle Menschen gleichermaßen Verantwortung übernimmt, sich an einem Standpunkt orientieren muss, wie Wunder (2006) ihn vertritt:
»Angesichts der enormen Fortschritte der Biomedizin, insbesondere ihrer neuen, alten Ideen der genetischen Optimierung des Menschen ist es notwendig, auf etwas ganz Einfaches und Grundsätzliches dabei hinzuweisen. Das Prinzip der Menschenwürde schließt das Recht des So-Seins in jedem Fall mit ein […]. Anders ausgedrückt: das Prinzip der Menschenwürde beinhaltet auch das Recht auf den genetischen Zufall« (Wunder 2006, 231).
Deutlich wird auch, dass ein Großteil der hier aufgeführten Kernthemen über die Beschäftigung mit biomedizinischen Fragen hinaus von großer Relevanz ist und dementsprechend an vielen weiteren Stellen im Buch bearbeitet wird. Die nachstehende Tabelle stellt zentrale Standpunkte von Vertreterinnen* der Biomedizin und der Pädagogik bei zugeschriebener Behinderung sowie von Menschen, die als behindert bezeichnet werden, zu den Kernthemen47: Slippery Slope, Selektion/Eugenik, Lebensqualität/Lebenswert, Diskriminierung/Anerkennung, Leiden und Enhancement gegenüber (
Tab. 1).
Bewusstsein als personales Kriterium und der Zuspruch von Menschenrechten und Menschenwürde
Weshalb widmet sich dieser Abschnitt dem Verständnis des Personseins besonders vor dem Hintergrund des Bewusstseins?
Ein grundlegender Diskurs, auf den eine Reihe von bioethischen Auseinandersetzungen fußt, ist der über die Lebensrechte des beginnenden menschlichen Lebens. Ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen werden dem menschlichen Leben Schutz- und Abwehrrechte im Sinne der Menschenrechte und Menschenwürde zugestanden?
Der Personenbegriff ist deshalb so entscheidend, weil nur Personen Rechte und Pflichten im rechtlichen Sinne zugeordnet werden (vgl. Thieme 2003) und somit auch nur Personen Menschenrechte in Anspruch nehmen können.
Aufgrund dessen ist zu beleuchten, inwiefern das Bewusstsein ein tragbares Kriterium für Personalität im Sinne inklusiver Gesellschaftsstrukturen darstellen kann.
Die Diskussion um das Bewusstsein als personales Kriterium hat durch die Schriften und Vorträge Peter Singers einen enormen Aufschwung erfahren, wenngleich auch eine Vielzahl an anderen Autorinnen* Personsein an Bewusstsein knüpfen (vgl. Goldbach 2014; Dederich 2000).
Tab. 1: Zentrale Standpunkte zu Kernthemen der Biomedizin und Bioethik - Argumente von Vertreterinnen* der Bioethik, der Behindertenpädagogik und von Menschen mit zugeschriebener Behinderung



Ein kurzer Exkurs soll die Diskussion, die im Zusammenhang mit Peter Singers Buch »Praktische Ethik« entstand, erläutern: Peter Singer ist ein Vertreter des Präferenz-Utilitarismus, wonach alles Handeln nach seinen Konsequenzen zu beurteilen ist und eine Handlung dann als »gut« zu bewerten ist, wenn es einen Nutzen für die größtmögliche Gruppe hat (Präferenzkalkül). Dabei setzt Singer die Gleichberechtigung und Gleichbehandlung aller Lebewesen voraus, weil er die Grenzziehung zwischen menschlichem und tierischem Leben als willkürlich erachtet (Speziezismuskritik) (vgl. Burns 2016; Dederich 2000).
Singer bezieht sich in seinen Ausführungen zur Person auf John Lockes Personenbegriff, der Personsein an Intelligenz, Vernunft und Reflexion über sich selbst gebunden sieht (vgl. Singer 2015). So kann Singer zufolge auch nichtmenschlichen Lebewesen das Personsein zugesprochen werden, wenn diese die Kriterien für Personalität erfüllen49. Im Umkehrschluss ist zu folgern, dass nicht alle Menschen zu allen Zeitpunkten ihres Lebens den moralischen Status einer Person haben50. Dies ist insofern von Bedeutung, weil auch für Singer der Personenstatus die Grundlage für die Zuerkennung von Schutzrechten ist und nichtpersonales Leben aus diesem Schutzstatus und aus dem Geltungsbereich seiner Ethik herausfallen (vgl. Quante & Schweikard 2011). Daraus schlussfolgert Singer auch, dass die Tötung von menschlichem, nichtpersonalem Leben in seiner Schwere nicht gleichzusetzen sei mit der Tötung selbstbewusster Lebewesen (vgl. Dederich 2000). Singer selbst sagt: »If it is in our power to prevent something very bad from happening, without thereby sacrificing anything else morally significant, we ought, morally to do it« (Singer 1972, 229). Für die moralische Bewertung von biomedizinischen Eingriffen zur Verhinderung von Leiden in Folge von Behinderung muss aus Singers Argumentation geschlussfolgert werden, dass auch die Tötung eines Fötus – welcher als schwerstbehindert bezeichnet wird – also eines nicht personalen Menschen im Sinne Singers – zu befürworten ist, wenn infolgedessen Leid verhindert werden kann.
Diese sehr drastischen Schlussfolgerungen aus den soweit schlüssigen ethischen Überlegungen Singers verdeutlichen, dass eine Kopplung des Personenbegriffs an Bedingungen wie Selbstbewusstsein, Vernunfts- und Entscheidungsfähigkeit sowie Sinn für Vergangenheit und Zukunft etc. vor dem Hintergrund einer inklusiven Gesellschaftsentwicklung höchst problematisch und nicht zielführend ist.
Spaemann möchte in Folge der ethischen Auseinandersetzungen Singers die Selbstverständlichkeit, dass alle Menschen gleichermaßen moralisch zu berücksichtigen sind (vgl. Jantschek 1998), am Personenbegriff neu diskutieren. Für ihn steht fest, dass allein das Kriterium der biologischen Zugehörigkeit zur Spezies Mensch als Kriterium für Personalität ausreicht (vgl. Spaemann 2006). Damit wendet sich Spaemann von einem empirischen, an messbaren Eigenschaften festgelegten, Personenbegriff ab. Er macht deutlich, dass die Anerkennung des Menschen als Person nur dann wirklich dem Menschen selbst und seinem menschlichen Kern gilt, wenn sie unabhängig von seinen Eigenschaften erteilt wird, da sich die Anerkennung andernfalls nur auf ihn mit seinen Eigenschaften bezieht, welche er unter Umständen eben auch verliert und somit nicht mehr anerkannt würde (vgl. Spaemann 1998, 2006).
Dederich, der auch Bezug auf Spaemann nimmt, hält fest, dass Personalität Wurzeln in der Leiblichkeit hat (vgl. Dederich 2000). Damit schließt er sich einem leibphänomenologischen Zugang zum Personenbegriff an (vgl. Dederich 2000). Als Gegenargument zum empirischen Personenverständnis argumentiert er, dass die gesamte Entwicklung des Menschen kontinuierlich verläuft und es keine Zäsuren gibt, die rechtfertigen würden, zu verschiedenen Zeitpunkten der Entwicklung verschiedene moralische Maßstäbe anzusetzen.
Bewusstsein bedeutet für Dederich, wie für andere Autoren (z. B. Salzberger 2008; Merleau-Ponty 1966), leiblich in der Welt zu sein, diese Welt mit dem Leib wahrzunehmen und sich bewusst zu machen. Neben der leibphänomenologischen Perspektive auf das Personsein verweist Dederich darauf, dass Personalität sich immer in Relationalität äußert (vgl. Dederich 2000). Der Mensch ist immer in Beziehung, von Anfang an sozial eingebunden und auf seine Umwelt bezogen.
»Ein solch relationaler Personenbegriff ist der Einsicht verpflichtet, daß der Mensch immer schon auf Andere bezogen ist. Personalität ist von hier aus gesehen eine basale Eigenschaft des Menschseins […] und wird nicht an bestimmte vorausgesetzte Eigenschaften […] geknüpft« (ebd., 151).
Der Mensch ist demnach immer ein Jemand, der mir und seiner Umwelt in menschlicher Gestalt begegnet, ein Jemand und kein Etwas und damit ein Jemand, über den nicht wie eine Sache verfügt werden kann.
2.4 Ausgewählte ethische Aspekte
Im Folgenden wird ein kurzer Einblick in eine Auswahl relevanter ethischer Aspekte erfolgen, welche auch vor dem Hintergrund einer inklusionsorientierten Ethik in der Behindertenpädagogik beleuchtet werden. In Abbildung 2 sind die ausgewählten ethischen Aspekte in ihren Zusammenhängen für die pädagogische Praxis dargestellt. Es wird deutlich, dass sich pädagogisches Handeln immer in einem Spannungsfeld von verschiedenen Machtverhältnissen bewegt und dass die pädagogische Praxis als zwischenmenschlicher Prozess von verschiedenen Bedingungsfaktoren abhängig ist. An dieser Stelle wird auf Achtsamkeit/Fürsorge, Fremdheit, Vertrauen, Anerkennung und Abhängigkeit als eben solche Bedingungsfaktoren eingegangen. ›Gelingende‹ pädagogische Prozesse haben so das Ziel, das Subjekt zu einer größtmöglichen Selbst- und Mitbestimmung im allgemeinen gesellschaftlichen Zusammenleben zu befähigen.

Abb. 2: Relevante, ausgewählte ethische Aspekte für eine Pädagogik im Kontext zugeschriebener geistiger Behinderung
Menschenwürde und Gerechtigkeit
»Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt« (Art. 1 Abs. 1 GG).
Der Begriff der Menschenwürde ist ein sowohl rechtlich als auch ethisch höchst relevanter Begriff, welcher jedoch in seiner Konkretheit häufig unscharf bleibt. So hat er in seiner Entwicklung unterschiedliche Bedeutungen eingenommen (vgl. Huber 2000; Goldbach 2014; Schaber 2011). Die ursprüngliche Kopplung von Würde an Ämter und Herkunft wurde später kritisiert und mit Blick auf die Gottebenbildlichkeit des Menschen dem menschlichen Sein insgesamt zugesprochen (vgl. Schardien 2004). Erst der moderne Menschenwürdebegriff versteht sich als ein zu erhebender Anspruch auf die Achtung dieser Würde, die nicht verletzt werden darf. Damit erfolgt die Definition von Menschenwürde zumeist aus der Perspektive ihrer möglichen Verletzung. Unter anderem Dederich fasst eine Vielzahl an Würdeverletzungspotentialen insofern zusammen, als dass er sagt, dass Menschen oder Gruppen in Folge von Gewalterfahrungen unterschiedlichster Art auf ethisch nicht hinnehmbare Weise Schaden nehmen können (vgl. Klauß 2019; Dederich 2019). Im Kontext bioethischer Auseinandersetzungen wird auf die Verletzung der Würde durch eine Verzwecklichung des Menschen hingewiesen, womit auf eine Formulierung aus Kants Ethik zurückgegriffen wird (vgl. Martini 2006). Im Grundgesetz gilt die Menschenwürde als Fundament aller weiteren Grundrechte. Jedoch bleibt sowohl eine inhärente Definition des Menschenwürdebegriffes als auch die Frage danach, wem Würde zuzusprechen ist, vage und wird vor dem Hintergrund verschiedener Grundannahmen unterschiedlich diskutiert (vgl. Schaber 2011; Dreier 2005). Während manche Autorinnen* Menschenwürde allen allein deshalb zuschreiben, weil sie Menschen sind (vgl. Dederich 2019; Schaber 2011), knüpfen andere das Zusprechen von Menschenwürde an die Voraussetzung der Erfüllung unterschiedlicher personaler Kriterien (siehe vorangegangener Abschnitt).
Inwiefern jedoch das Konstrukt der Menschenwürde in Verbindung mit Gerechtigkeit zu verstehen ist, kann anhand des Menschenwürdebegriff Dreiers verdeutlicht werden: Dreier konstatiert für den heutigen Menschenwürdebegriff, dass dieser »[…] im Kern den gleichen Freiheits- und Rechtestatus aller Menschen und deren unveräußerlichen Achtungsanspruch gegenüber der staatlichen Gewalt verbürgt« (Dreier 2005, 168). Mit dieser Definition Dreiers kann an den Gerechtigkeitsbegriff Rawls angeschlossen werden, der in seinen Schriften zu Gerechtigkeit und Fairness ein Verständnis von Gerechtigkeit entwirft, welches in seinen Prinzipien darauf fußt, dass jedem Menschen die umfangreichsten gleichen Freiheitsrechte zukommen, die möglich sind, ohne den anderen einzuschränken. Ungleichheiten sind für Rawls prinzipiell willkürlich und nur dann zulässig, wenn sie jenen den meisten Vorteil verschaffen, die am wenigsten begünstigt sind (vgl. Rawls 1958). Es ist die Aufgabe des Staates, der Gesetzgebung sowie der Institutionen, gerecht zu sein. Dabei ist die Fokussierung von Gerechtigkeit auf ein mögliches Einklagen individueller Rechte erst in jüngerer Zeit entstanden (vgl. Sturma 2015). Gerechtigkeit wird demnach in diesem Sinne als ein faires Realisieren der Rechtsansprüche einer jeden Person verstanden. »Gerechtigkeit bezeichnet somit in der aktuellen Debatte die korrekte Anerkennung, den adäquaten Schutz und die stimmige Abwägung von individuellen Rechten durch gemeinschaftliche Institutionen« (Sturma 2015, 44). Und damit kann Gerechtigkeit in diesem Sinne als die rechtlich abgesicherte Gewährleistung von Menschenwürde verstanden werden.
Dennoch bleibt der Begriff der Gerechtigkeit in seiner Konkretheit ebenso unscharf wie der der Menschenwürde, und auch in Bezug auf seine tatsächliche Realisierbarkeit muss die Umsetzung kritisch hinterfragt werden, besonders vor dem Hintergrund der Lebenswirklichkeit von Menschen mit zugeschriebener Behinderung. Um im Kontext von Partizipations- und Anspruchsrechten für Menschen mit Behinderung einen gerechten Umgang zu ermöglichen, bedürfe es einer Gesellschaft, die nicht stigmatisiert und die Entwicklung nicht behindert, sondern im Gegenteil einer Gesellschaft, die diese Nachteile vollständig ausgleicht (vgl. Nussbaum 2010).
Nussbaum geht in dem von ihr weiterentwickelten Capability Approach von Amartya Sen davon aus, dass es eine Liste grundlegender Werte, bzw. Ansprüche aller gibt, die erfüllt sein müssen, um ein erfülltes Leben zu führen.
Tab. 2: Liste der Grundfähigkeiten nach Martha Nussbaum (vgl. Nussbaum 2007, 2015)


GrundbefähigungErklärung
Diesen Grundbefähigungen liegt die Idee der Menschenwürde zugrunde. Eine gerechte Gesellschaft müsste die Realisierung dieser Werte für alle Menschen ermöglichen (vgl. Nussbaum 2010). Dabei ist für Nussbaum offensichtlich, dass es für Menschen mit Behinderung einer besonderen Fürsorge anderer Menschen bedarf, um ein würdevolles Leben führen zu können (vgl. Nussbaum 2010).
Conradi hingegen will einen Care-Ansatz entwickeln, der genau nicht auf den gesellschaftlich fundierten Gerechtigkeitsprinzipien fußt (vgl. Conradi 2001, o. S.). Sie kritisiert den permanenten Bezug auf die Theorie der Gerechtigkeit von John Rawls und Kant, der die Aspekte der Autonomie, Reziprozität und Gleichheit für zentral bedeutsam erachtet und damit als Vater des Gerechtigkeitsprinzips gilt. Conradi kritisiert die Prinzipien Autonomie und Reziprozität (vgl. Conradi 2001, o. S.) und stellt diesen die Care-Praxis als eine Praxis der Achtsamkeit entgegen (vgl. Conradi 2001, o.S.), die im Folgenden genauer beschrieben wird.
Fürsorge und Achtsamkeit
Fürsorge wird immer wieder in Kontrast zu den Zielkategorien pädagogischen Handelns gestellt: »Leben zwischen Autonomie und Fürsorge« (Brüll & Schmid 2008), »Von der Fürsorge zur Teilhabe« (LV Selbsthilfe Berlin e.V. 2007) oder »Wer von Fürsorge spricht, möchte damit verdeutlichen, dass über Menschen bestimmt wird, dass sie entmündigt, bevormundet und entrechtet werden« (Conradi 2011, 179). Weshalb also wird Fürsorge hier als ein Aspekt ethisch verantwortlichen pädagogischen Handelns vorgestellt?
Im Folgenden wird gezeigt, dass Fürsorge aus einer anderen Perspektive betrachtet und in enger Verbindung zum Aspekt der Achtsamkeit (wie sie Conradi herstellt) durchaus Relevanz für verantwortungsvolles pädagogisches Handeln hat.
Fürsorge ist eine Grundbedeutung des Wortes ›Sorge‹ und versteht sich im Kern als ein sich sorgen für etwas oder jemanden (vgl. Kranz 1995). So wurde Fürsorge beispielsweise für die Hilfeleistung gegenüber Armen und verwaisten Menschen, die zum Teil von Kirchen, Orden oder Städten in speziellen Armen- oder Waisenhäusern erbracht wurden, bezeichnet (vgl. Schlichting 2015). Mitte des 20. Jahrhunderts kehrte man sich von der Fürsorge als staatliche Einrichtung ab, da diese zunehmend als paternalistisch, bevormundend und stigmatisierend wahrgenommen wurde (vgl. Schnabl 2008). Neue Impulse für den Begriff der Fürsorge kommen aus einer »weiblichen Ethik der Fürsorge«, den Care-Ethics, die C. Gilligan einer männlichen Gerechtigkeitsethik gegenüberstellt (vgl. Kranz 1995). Zwei wichtige Vertreterinnen der Care-Ethics sind Conradi und Tronto. Beide kritisieren, dass Care-Arbeit, die vorwiegend von Frauen getan wird, gesellschaftlich abgewertet wird (vgl. Tronto 1993, Conradi 2001). Beide Autorinnen gehen von assymetrischen Care-Beziehungen aus und verstehen Care als einen kollektiven gesellschaftlichen Prozess, in dem es darum geht, auf Abhängigkeiten einzugehen und dabei keine Gegenleistung zu erwarten (vgl. Tronto 1993). Besonders Tronto ist es wichtig, auf damit einhergehende Machtverhältnisse und deren notwendige Reflektion aufmerksam zu machen (vgl. Tronto 1993). Für Conradi ist es von besonderer Wichtigkeit, dem Prinzip der Autonomie und Reziprozität mit dem Care-Ansatz ein Konzept entgegenzustellen, das vielmehr auf dem Prinzipt der Achtsamkeit beruht.
Dennoch wird der Begriff der Fürsorge nicht ausschließlich positiv diskutiert, und so spricht Graumann in ihrer Einleitung von ›Respekt oder Sorge für behinderte Menschen‹ und macht darauf aufmerksam, dass ›Behindertenaktivistinnen*‹ sich gegen diskriminierende Fürsorge einsetzen und Möglichkeiten fordern, um selbstbestimmt und unabhängig zu leben (vgl. Graumann 2011).
Jantzen kritisiert diesen vielfach zu leichtfertigen Gebrauch des Begriffes (vgl. Jantzen 2010).
»Achtsamkeit wird in diesem Sinne als Form der Aufmerksamkeit im Zusammenhang mit einem besonderen Wahrnehmungs- und Bewusstseinszustand verstanden, der darauf abzielt, in der Gegenwart wach und präsent zu sein. Historisch betrachtet ist ›Achtsamkeit‹ vor allem in der buddhistischen Lehre und Meditationspraxis zu finden« (Schlichting 2015, 232).
Conradi setzt sich in ihren Überlegungen mit den Care-Konzepten auseinander und entwickelt vor diesem Hintergrund eine »Ethik der Achtsamkeit« (vgl. Conradi 2001, o. S.). Sie verbindet demnach die Begriffe Fürsorge/Sorge und Achtsamkeit. Der Achtsamkeitsbegriff Conradis, auf den wir uns im Kontext von Fürsorge konzentrieren, ist sehr eng an den Begriff der Achtung gekoppelt (vgl. Conradi 2001, o. S.). Achtung als eigener philosophischer Leitbegriff ist als Rechtsbegriff relevant, denn es besteht ein Recht auf ›Achtung der Würde‹. Achtung gilt als »universales Handlungsprinzip auf allen Ebenen sozialer Ordnungen« (Gröschner et al. 2013, 127). Conradi versteht Achtsamkeit sowohl an diesen Begriff der Achtung gebunden, bezieht diese aber vor allem auf den Kontext von Care-Interaktionen. Die jeweiligen Interaktionspartnerinnen* sind dabei oft in einem sehr verschiedenen Maß autonom, weshalb die Begegnung genauso wie die Achtsamkeit nicht auf Gegenseitigkeit ausgelegt ist. Für Conradi ist Achtsamkeit vielmehr eine Zuwendung zum Menschen, das Ernstnehmen jedes Menschen unabhängig davon, »ob eine Person ihr Gegenüber als ähnlich oder als verschieden, als mehr oder weniger autonom empfindet« (Conradi 2001, o. S.). Eine Praxis der Achtsamkeit umfasst dabei Selbstsorge, Bezogenheit auf den Anderen, kleine Gesten der Aufmerksamkeit, pflegende und versorgende menschliche Interaktionen und kollektive Aktivitäten (vgl. Conradi 2001, o. S.). Achtsamkeit ist dabei nichts, was vorausgesetzt werden kann, sondern sie entwickelt sich zwischen Menschen unter anderem durch Zuwendung (vgl. Conradi 2011).
Demzufolge ist es wichtig, dass Achtsamkeit in einem grundlegenden Angewiesensein des Menschen zu begründen ist und eben nicht an die Bedingung von Autonomie gekoppelt wird (vgl. Schlichting 2020). Das ist auf der einen Seite nachvollziehbar, weil Conradi gerade daran gelegen ist, Achtung und Achtsamkeit anderen Personen voraussetzungslos entgegenzubringen und von diesen entgegennehmen zu können. Dennoch muss vor dem Hintergrund, dass pädagogisches Handeln auch darauf abzielt, dem Subjekt größtmögliche Selbstbestimmung und Autonomie zu ermöglichen, hinterfragt werden, wie Autonomie und Selbstbestimmung mit einer Ethik der Achtsamkeit in Verbindung gebracht werden können. Conradi selbst arbeitet heraus, dass sie Autonomie gerade nicht als eine Grundvoraussetzung für eine achtsame Zuwendung versteht (wie Kant dies in seiner Ethik tut), sondern dass sie in der Praxis einer Ethik der Achtsamkeit eine Möglichkeit sieht, Prozesse der Selbstbestimmung zu befördern oder diese sichtbar bzw. erkennbar werden zu lassen (vgl. Conradi 2011). So kann z. B. in der Zusammenarbeit mit einem Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf eine achtsame Zuwendung Voraussetzung dafür sein, dass Selbstbestimmungsbestrebungen erkannt werden können. Vor diesem Hintergrund Momente der Selbstbestimmung zu erkennen und auszulösen, bringt der Fürsorge und Achtsamkeit eine ganz grundlegende Bedeutung pädagogischen Handelns.
Anerkennung
Die Ursprünge der anerkennungstheoretischen Ansätze liegen im deutschsprachigen Raum bei Fichte und Hegel. Die Begrifflichkeiten wurden später durch psychoanalytische Schulen und entwicklungspsychologische Forschung aufgegriffen. Rösner vereint in seinem Buch »Jenseits normalisierender Anerkennung« vielfältige Vorstellungen von Ethik und Philosophie (Levinas, Foucault, Bourdieu, Bonfranchi, Horster u. v. m.) in der Frage, welche Verantwortung gegenüber einem Anderen notwendig ist, um diesen tatsächlich als Nächsten und eben Anderen anzuerkennen. Es geht ihm um die Anerkennung des Anderen in seiner Andersheit, womit er auch darauf aufmerksam macht, dass es zur Ermöglichung dieser Anerkennung Ethiken braucht, die nicht auf einer Normalitätsvorstellung beruhen (vgl. Rösner 2002).
Eine im pädagogischen Diskurs vielfach aufgegriffene Theorie der Anerkennung ist die intersubjektive Theorie der Anerkennung von Axel Honneth (vgl. Rösner 2002). Die Überlegungen Honneths zum ›Kampf um Anerkennung‹ werden im pädagogischen Diskurs vielfach einbezogen und rezipiert. Dies deshalb, weil Honneth deutlich macht, dass Anerkennung die notwendige Bedingung dafür sei, dass sich der Mensch in seinen grundlegenden Eigenschaften entwickeln kann (vgl. Moser 2011). Honneth geht es aber vielmehr darum zu zeigen, »wie in individualisierten pluralen Gesellschaften Normkonsense durch praktische Handlungen hergestellt und erkämpft, aber auch akzeptiert und dadurch aufrecht erhalten werden« (Moser 2011, 105). Für ihn entstehen moralische Grundlagen in der individuellen Erfahrung von Anerkennung. Honneth geht davon aus, dass jeder einzelne nur zu einem gelungenen Selbstbild kommen kann, wenn andere ihm dieses positive Selbstbild vermitteln (vgl. Rösner 2002).
Dabei ist bedeutsam, dass jedes Subjekt sich als dasjenige Subjekt begreifen muss, das selbst wiederum Anerkennung gegenüber dem Anderen leisten muss. Honneth entwickelt hierzu eine Struktur sozialer Anerkennungsverhältnisse. In dieser Struktur wird deutlich, dass der Mensch auf bejahende Reaktionen seiner Umwelt angewiesen ist, weil er durch die verschiedenen Formen der Missachtung in seiner Integrität verletzt wird. Honneth beschreibt verschiedene Erscheinungsformen der Missachtungserfahrungen: Vergewaltigung, die auf eine Verletzlichkeit des Körpers abzielt; Entwürdigung, die auf eine emotionale Verletzlichkeit hinweist, und Entrechtung, welche andeutet, dass dem Menschen Rechte aberkannt und Rechtsräume verschlossen bleiben (vgl. Honneth 2014). Aus diesen Erfahrungen der Missachtung heraus entstehe ein ›Kampf um Anerkennung‹. Brachmann macht jedoch deutlich, dass es nur dann möglich ist, um Anerkennung zu ›kämpfen‹, wenn man selbst ein Bewusstsein dafür hat, dass Anerkennung vorenthalten oder verweigert wird. Erst die Erfahrung, anerkannt zu sein, führe dazu, dass man selbst in der Lage ist, Ungerechtigkeit und Missachtung zu erkennen (vgl. Brachmann 2015). Im wissenschaftlichen Diskurs ist genau jene gesellschaftliche Anerkennungsproblematik schon lange Gegenstand von Auseinandersetzungen zur Begrifflichkeit und Bestimmung dessen, was Behinderung selbst ist. Dederich führt 2009 verschiedene Theorien und Zugänge, die Behinderung als sozial- und kulturwissenschaftliche Kategorie verstehen, zusammen und hält fest:
»Behinderung ist in diesem Sinne und je nach Perspektive und Kontext das Ergebnis eines Wahrnehmungs- und Deutungsprozesses angesichts von erwartungswidrigen Merkmalen oder Eigenschaften eines Individuums« (ebd., 37).
Eben jenes Zusammenspiel von Wahrnehmungs- und Deutungsprozessen im Kontext von Anerkennung greift Brachmann auf, indem er ein Anerkennungsverständnis in alteritätsethischer Lesart beschreibt, wonach eine Person X eine Person Y als Person Z anerkennt. »Der Andere wird also vom Subjekt entsprechend seines eigenen Deutungshorizonts als etwas Bestimmtes erkannt und anerkannt und auf diese Weise – als z – gestiftet« (Brachmann 2015, 106). Es ist demnach Aufgabe des Anderen, den Gegenüber gerade nicht festzulegen als den, den er selbst in ihm sieht, sondern »Prozesse der wechselseitigen Anerkennung so offen zu konzipieren, dass der andere Mensch als einzigartiges und von mir unendlich verschiedenes Wesen ›freigegeben‹ wird. Dieses Freigeben des anderen Menschen beinhaltet unter Umständen auch, ihn aus den Erwartungen der Wechselseitigkeit zu entlassen. Wenn es also darum geht, den anderen Menschen als Anderen anzuerkennen, dann erfordert dies ein sehr sensibles Bewusstsein dafür, dass jeder Versuch, mir diesen Anderen anzueignen, ihn auf das Bild, das ich mir von ihm gemacht habe, festzulegen, die Anerkennung sofort zerstört bzw. in Gewalt umkippen lässt« (Dederich 2013, 221 unter Verweis auf Gamm 2000). Ebenso wichtig ist es, deutlich zu machen, dass in jeder Form der Anerkennung gleichzeitig eine Gefahr der Verkennung innewohnt (vgl. ebd.), welche es wahrzunehmen gilt und mit welcher offen und reversibel umgegangen werden muss.
Fremdheit
Da der Aspekt der Fremdheit immer wieder zentraler Gegenstand eines alteritätsethischen Anerkennungsverständnisses ist, soll an dieser Stelle konkreter auf Fremdheit als ethisch relevanter Aspekt der Pädagogik eingegangen werden. Grundlegend geht der Erfahrung von Fremdheit die Erfahrung von Differenz und Verschiedenheit voraus (vgl. Stinkes 2014). Stinkes sieht in der Auseinandersetzung mit Differenz und Verschiedenheit eine große Bedeutung für die Pädagogik (vgl. ebd.). In ihrem Artikel »Antworten auf andere Fremde« geht sie der Frage nach, wie das Fremde in der eigenen Erfahrung auftaucht und wie es möglich wird, dem Fremden anerkennend zu begegnen. Für Stinkes gibt es zwei verschiedene Formen des Fremden – die ›verstandene Fremdheit‹ auf der einen Seite, welche Begabung, Kultur, Geschlecht, Interessen und ähnliche Verschiedenheiten umfasst, und die ›radikale Fremdheit‹, die einem in ihrer Verschiedenheit verschlossen und unzugänglich bleibt (vgl. ebd.).
Mit der Bezeichnung der radikalen Fremdheit greift Stinkes auf Levinas zurück, der die Begegnung mit dem radikal Fremden als irritationsauslösend oder beunruhigend beschreibt. Dem Ich stößt durch die Begegnung mit dem Anderen etwas zu, es scheitert in der Erkennung des Anderen. Die Andersheit des Anderen ist seine Verschiedenheit zum Ich. Wichtig ist jedoch, dass auch eine gewisse Nichtverschiedenheit in der Begegnung deutlich wird. Denn erst durch diese wird die Fremdheit relevant und kann ein Gefühl der Verantwortung auslösen (vgl. Levinas 1992 in: Dederich 2013; Stinkes 2014).
Moser widmet sich 2011 unter Rückbezug auf Rödler, Stinkes, Fornefeld und Dederich der Anerkennung von Fremdheit und der Bedeutung für die Pädagogik. Hierbei wird deutlich, dass die leibliche Existenz eines jeden Menschen für das pädagogische Fremdverstehen nutzbar gemacht werden kann. Dabei geht es aber nicht darum, den Fremden zu erkennen, sondern ihn vielmehr in seiner Fremdheit anzuerkennen. Moser spricht in diesem Fall von einer ›fürsorglichen Anerkennung‹, was gleichzeitig deutlich macht, dass dieses Anerkennen und die damit einhergehende Verantwortung auf einer Asymmetrie fußt. Das Verstehen des Anderen muss immer vorläufig und revidierbar sein (vgl. Salzberger 2008; Moser 2011). Es geht um eine zirkuläre Auseinandersetzung mit der* Anderen/der* Fremden und der eigenen Person mit all den innewohnenden Vorstellungen. »Die Annäherung an den Anderen in all seiner Vielfalt bietet […] den ersten Schritt, ihn aus den Fesseln der Macht zu befreien« (Laubenstein 2008, 334).
So gilt: »Angesichts von Vielfalt und Differenz wird eine heterogenitätsfreundliche Ungleichheitsbewältigung zur zentralen Aufgabe der Heil- und Sonderpädagogik« (Dederich 2013, 55). Das schließt gleichermaßen eine Reflektion über vollzogene Othering-Prozesse (
Kap. I, 3.3) mit ein, denn es geht gerade nicht darum, das scheinbar ›Fremde‹ als ›anders‹ festzulegen, sondern sich diesem anzunähern.
Abhängigkeit
Nachdem Hahn 1981 Behinderung noch als ein ›Mehr an sozialer Abhängigkeit‹ beschreibt (vgl. Hahn 1981), wendet sich die Behindertenpädagogik später von diesem Begriff ab. Heute taucht dieser kaum noch auf, weil er häufig als eine Form der Fremdbestimmung verstanden wird. Nur wenige diskutieren den Begriff noch im Kontext von Behinderung. Zwei Autorinnen, die in ihren Schriften immer wieder deutlich machen, dass jeder Mensch auf den Anderen angewiesen ist, sind Conradi (vgl. Conradi 2001, o.S.) und Kittay (vgl. Kittay & Carlson 2010; Kittay 2019). Kittay verweist darauf, dass das Abhängigsein von Menschen mit Behinderung oft mit einer Abweichung von einer Norm der Unabhängigkeit gleichgesetzt wird, wobei zu hinterfragen gilt, ob Unabhängigkeit als das ›Normale‹ zu betrachten ist. Kittay schreibt: »Wenn Unabhängigkeit normativ ist, werden Menschen mit einer Beeinträchtigung durch das Stigma, das mit Abhängigkeit und dem Bedarf an Fürsorge verbunden ist, isoliert« (Kittay 2004, 70).
Dederich setzt sich 2007 mit dem Begriff der Abhängigkeit auseinander und arbeitet vier Typen heraus (vgl. Dederich 2007b, 2007a). Für Dederich ist der erste Typ eine Abhängigkeit im Sinne von Sucht, die für den hier zu beschreibenden Kontext keine Relevanz hat. Als zweiten Typ stellt Dederich eine gesellschaftlich oder sozial hergestellte Abhängigkeit vor und verweist dabei u. a. auf Infantilisierungen, Vernachlässigungen und paternalistische Machtausübungen – die er im Sinne Dörners mit einer ›Schutzhaft der Nächstenliebe‹ beschreibt.
Er verknüpft dabei die Begriffe der Abhängigkeit und des Angewiesenseins und macht deutlich, dass gerade dieses Abhängigsein auch einer wirklichen Anerkennung bedarf und eben nicht dazu führen darf, dass Sozialfürsorge oder andere helfende Beziehungen zu einer erlernten Hilflosigkeit führen. Auch Harmel stellt heraus, dass aus der Angewiesenheit von Menschen auf Menschen, Institutionen, unterstützende Strukturen und respektvolle Beziehungen eine Abhängigkeit erwachsen kann (vgl. Harmel 2011). Dieser Abhängigkeitstypus ist eng mit Erfahrungen von Macht und Ohnmacht verbunden. Den dritten Typ der Abhängigkeit beschreibt Dederich als eine Abhängigkeit, die zur conditio humana (zur Natur des Menschen) dazu gehört – der Mensch ist demnach ein Wesen, welches auf Koexistenz angewiesen ist und nur durch das Bezogensein zum anderen selbst zum Subjekt wird. An dieser Stelle lässt sich auch Kittays und McIntyres Abhängigkeitsverständnis einordnen (vgl. MacIntyre & Goldmann 2001), die eine Anerkennung der Abhängigkeit des Menschen fordern. Der Übergang in den vierten Abhängigkeitstyp, die entwicklungsbedingte Abhängigkeit, ist für Dederich fließend. Er verweist darauf, dass jeder Mensch zu unterschiedlichen Zeitpunkten seines Lebens in ganz unterschiedlicher Art und Weise in Abhängigkeitssituationen gerät (vgl. Dederich 2007a). Dederich setzt im Folgenden jene Abhängigkeiten in engen Bezug zu Machtverhältnissen und einer Problematik von Machtmissbrauch (vgl. Dederich 2007a).
Vor dem Hintergrund der Diskussionen um die verschiedenen Aspekte der Abhängigkeit ist für den pädagogischen Alltag vor allem relevant zu reflektieren, inwiefern pädagogisches Handeln tatsächlich dazu beiträgt, Abhängigkeitsverhältnisse zu reduzieren, oder ob es Abhängigkeiten vielmehr manifestiert und reproduziert. Hier kann eine kritische Auseinandersetzung mit einer advokatorischen Ethik (vgl. Brumlik 2017) hilfreich sein. So rechtfertigt Brumlik advokatorisches, erzieherisches Handeln nur dann, wenn es zur Erziehung der Mündigkeit unter Wahrung der Integrität der Person geschieht (vgl. Brumlik 2017).
Macht
Die theoretischen Auseinandersetzungen zur Macht im Kontext einer Pädagogik bei zugeschriebener Behinderung sind vielfältig (vgl. Arendt & Reif 2017; Goffman 2016; Goffmann 1967; Jantzen 2012a; Freire 1998; Bourdieu 2015; Dederich 2007b; Kremsner 2017; Ackermann & Dederich 2011; Foucault 2000; Laubenstein 2008, u. a.) und müssen an dieser Stelle eine Begrenzung erfahren.
Wie Abbildung 2 zum Beginn dieses Kapitels zeigt, kann davon ausgegangen werden, dass zwischenmenschliche Kommunikation von machtvollen Strukturen durchzogen ist. Sowohl gesamtgesellschaftliche Faktoren, aber auch individuelle Lebensbedingungen haben Einfluss auf erlebte Machtstrukturen.
Im Folgenden soll versucht werden, einzelne Facetten und Bedingungsgefüge von Macht im Kontext der Behindertenpädagogik aufzuspüren, denn »Pädagogik ist in spezifische Macht- und Herrschaftsverhältnisse verstrickt und involviert« (Krenz-Dewe & Mecheril 2014, 58 f.). Auch Greving betont die Bedeutsamkeit von Macht in der (Behinderten)Pädagogik, indem er sagt: »Eine Beziehung ohne Macht erscheint somit kaum denkbar – Organisationen, welche sich primär beziehungsorientierten oder -gebundenen Aufgaben oder Themen widmen, können demnach nur Organisationen sein, in welchen Machtphänomene eine außerordentliche Rolle spielen« (Greving 2004, 290).
Waldschmidt veranschaulicht sehr gut, dass Behinderung im Sinne Foucaults generell als eine Machtstruktur verstanden werden kann, die unter anderem durch die Wissenschaftsdisziplin der Behindertenpädagogik selbst hervorgebracht wird (vgl. Waldschmidt 2006). Auch Jantzen gibt zu bedenken, dass Macht und Gewalt möglicherweise eine notwendige Bedingung für die Herausbildung einer Behindertenpädagogik sind (vgl. Jantzen 2001). Inwiefern diese Betrachtungen begründbar sind, sollen die nachfolgenden Aspekte deutlich machen.
Waldschmidt arbeitet heraus, dass behinderte Körper im Sinne Foucaults keine Naturtatsachen sind, sondern vielmehr in Diskursen konstruiert werden (vgl. Foucault et al. 1996). Vor allem die Humanwissenschaften, Fächer wie Medizin, Psychologie und Pädagogik stellen Wissensordnungen her, die bestimmen, was als (soziales) Problem wahrgenommen wird (vgl. Waldschmidt 2006; Laubenstein 2008). Wissenschaftliche Disziplinen legen demnach fest, was als Abweichung und behandlungsbedürftig gilt und diagnostiziert werden muss. So beschreibt Kremsner die Diagnostik (von Intelligenzstörungen) als »behindernden Unterdrückungsmechanismus«, aufgrund dessen sich Behinderung als Zuschreibung während des gesamten Lebenslaufes manifestiert und in Folge eines hegemonialen Zusammenspiels verschiedener sozialer Welten und ihrer Akteurinnen* fortlaufend reproduziert wird (vgl. Kremsner 2017). Durch Abgrenzungspraktiken zwischen normal und nichtnormal wird Normalität durch eine Dominanzkultur in der Gesellschaft produziert und unweigerlich mit Machtstrukturen verknüpft (vgl. Laubenstein 2008).
Foucault beschreibt, wie in solch staatlichen hegemonialen Institutionen (z. B. Armee, Schule, aber auch Krankenhäuser) Körper diszipliniert und an die vorherrschende Norm angepasst werden (sollen) (vgl. Foucault 2000). Kremsner sieht in der Funktion von Institutionen der so genannten Behindertenhilfe den Prozess des Othering, der dazu führt, dass die Menschen, die als behindert klassifiziert wurden, sich mit ihrer Rolle als ›außerhalb der sozialen Welt‹ identifizieren und diese nicht in Frage stellen, womit gleichzeitig die normative Setzung erhalten wird.
»Konkret bedeutet dies, dass Menschen in Folge kategorial-diagnostischer Zuschreibungen sinnbildlich zunächst aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, um sie in weiter Folge und weitgehend alternativlos in Hegemonialapparaten einzuschließen, wo sie – ebenfalls auf sozialen Konsens beruhend – Konzepte wie Heilung, Förderung, Therapie und dergleichen zugeführt werden sollen« (Kremsner 2017, 281).
Wie machtvoll sich das Verhaftetsein in Institutionen auf die persönliche Entwicklung und Identitätsbildung auswirken kann, hat Goffmann (vgl. Goffman 2016) und später eine Reihe von anderen Autorinnen* (vgl. Kremsner 2017; Plangger & Schönwiese 2010) gezeigt. Kremsner verdeutlicht in ihrer Arbeit, dass auch das derzeitige System der so genannten Behindertenhilfe, obschon es nicht mehr/immer alle Merkmale ›totaler Institutionen‹ aufweist, als Hegemonialapparat funktioniert. Die Akteurinnen* in diesem Feld sind danach bestrebt, ihre soziale Welt und ihren Status aufrecht zu erhalten, weshalb es im Gegenzug zur Unterdrückung oder Nichtbeachtung der Stimmen der Menschen kommt, die das System der sogenannten Behindertenhilfe in Anspruch nehmen.
Geben und Helfen erhöht den eigenen Status und verringert den des in Anspruch Nehmenden. Im Kontext der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen wird oft nicht mit einer reziproken Gegenleistung gerechnet. Aus der sich so ergebenden Machtasymmetrie (vgl. Dziabel 2017) entstehen paternalistische Austauschbeziehungen. Der Unterstützung in Anspruch Nehmende reagiert mit emotionaler Bindung, angepasstem Verhalten oder bspw. dankbarer Unterwürfigkeit als Gegenleistung (vgl. ebd.). Er selbst erkennt seine Rolle als Hilfeempfänger an. Somit besteht durch die Institutionen eine Macht der Setzung, aber gleichzeitig reproduzieren die ›Beherrschten‹ diese Zustimmung immer wieder, weil ihnen die Anerkennung als zur sozialen Welt Zugehöriger fehlt (vgl. Kremsner 2017, 255 f.).
Als Folge von machtvollen Entscheidungen und Handlungen im institutionellen Kontext von Behinderung werden unter anderem Überbehütung, erlernte Hilflosigkeit, Sprachlosigkeit und erlernter Ausschluss diskutiert (vgl. Freire 1998; Jantzen 2001; Kremsner 2017; Goffman 2016). Kremsner macht unter Rückbezug auf Spivac (2008) deutlich: Subalterne (unterdrückte Gruppen) sind oft Menschen, die sich aufgrund ihrer Vorerfahrungen nicht trauen zu sprechen, die nicht sprechen dürfen oder deren Stimme einfach nicht gehört oder ernst genommen wird (vgl. Kremsner 2017).
Ein erster Schritt, um eine bessere Gleichverteilung von Machtverhältnissen zu schaffen, ist das Erkennen des eigenen Machtpotentials. So schreibt Freire, dass die Erkenntnis des Unterdrückers, selbst Unterdrücker zu sein, »beträchtliche Qualen erzeugen (mag), aber es führt noch nicht notwendig zur Solidarität mit den Unterdrückten. Es genügt nicht, daß er seine Schuld durch eine paternalistische Behandlung der Unterdrückten rationalisiert, während er sie noch weiterhin in ihrer Lage der Abhängigkeit hält« (Freire 1998; 102).
Notwendigerweise muss sich die unterdrückende Person ihrer unterdrückenden Rolle erst einmal bewusst werden. In aktuellen Diskussionen im Bereich der Behindertenpädagogik werden machtrelevante statusabhängige Privilegien sowohl vor dem Hintergrund der Schaffung von Wissen in der Wissenschaft (vgl. Mohseni et al. 2018; Kremsner 2017; Hauser & Plangger 2015) als auch im Kontext der Herstellung von Differenz durch Professionelle in der pädagogischen Arbeit (vgl. Weitkämper & Weidenfelder 2018; Rehr 2018) diskutiert. Misamer zeigt anhand ihrer empirischen Untersuchung, dass die Machtanwendung aus empirischer Sicht eine grundlegende Komponente der Lehrkräfte-Schülerinnen*-Beziehung ist (vgl. Misamer 2018). Es muss Aufgabe von Akteurinnen* in der so genannten Behindertenhilfe sein, tatsächliche Solidarität zu ergreifen und einen möglichen Empowermentprozess wirklich in Gang zu setzen, denn Noack folgend ist Empowerment die symmetrische Verteilung von Macht (vgl. Noack 2003).
»Dieser radikale Verzicht auf Stellvertretung und Bevormundung zugunsten der Perspektive etwas gemeinsam mit Behinderten zu tun, setzt voraus, daß BehindertenpädagogInnen ›eigene Gründe haben, sich an den diesbezüglichen Auseinandersetzungen zu beteiligen‹« (Jantzen 2001, 66).
Jantzen sieht in der »eigenen Befreiung […] aus den […] unwürdigen Verhältnissen entfremdeten Handelns gegenüber den sog. Behinderten« einen tragfähigen Grund für Pädagoginnen*, ihr Handeln neu auszurichten (vgl. Jantzen 2001).
Autonomie und Selbstbestimmung
Beide Begrifflichkeiten erfahren in der Fachliteratur keine konstante Abgrenzung und werden zumeist synonym verwendet. Trotz dieser häufig bedeutungsgleichen Verwendung kann etymologisch gezeigt werden, dass Autonomie im Sinne einer Selbstgesetzgebung verstanden werden kann (vgl. Waldschmidt 2012; Schandl 2011) und damit die Möglichkeit eines Individuums darstellt, gewisse Entscheidungen unabhängig von äußeren Einflüssen zu fällen (vgl. Schandl 2011). Fornefeld versucht zu unterscheiden in: »Autonomie […] wird im Zusammenhang mit Unabhängigkeit, Selbstverwaltung und Entscheidungsfreiheit thematisiert. Das Verständnis von Selbstbestimmung wird aus der Beschreibung von Abhängigkeiten und Formen der Fremdbestimmung behinderter Menschen gewonnen« (Fornefeld 2009, 183). Dabei vereinnahmt Fornefeld die Nutzung des Selbstbestimmungsgedanken für die Forderungen, die sich aus Abhängigkeits- und Fremdbestimmungserfahrungen von Menschen mit Behinderungen ableiten und im Zuge der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung51 und darüber hinaus von Menschen mit Behinderungen eingefordert wurden und werden. Auch Schandl (2011) stellt in ihrer Untersuchung fest, dass der Begriff der Selbstbestimmung im pädagogischen Kontext fast ausschließlich im heilpädagogischen Bereich im Zusammenhang mit dem Thema Behinderung genutzt wird, die allgemeine Erziehungswissenschaft hingegen primär mit dem Autonomiebegriff operiert. Das Thema der Selbstbestimmung nimmt in den 1990er Jahren großen Raum in der Diskussion der sogenannten Geistigbehindertenpädagogik ein (vgl. Weingärtner 2006).
»Menschen mit geistiger Behinderung sollen nicht länger als unzurechnungsfähige Personen betrachtet werden, bei denen der entsprechende Helfer weiß, was das Beste für sie ist. Die daraus resultierende Fremdbestimmung soll aufgehoben werden, indem den Menschen mit geistiger Behinderung die Möglichkeit gegeben wird, soweit als möglich ihre Angelegenheiten selbst zu entscheiden« (Weingärtner 2006, 18).
Damit wurden Selbstbestimmung und Autonomie vielfach als neue Zielperspektiven von Pädagogik beschrieben (vgl. Fornefeld 2009; Schmerfeld 2004; Klauß 2019; Schuck 2019), aber gleichfalls werden sie als solche kritisiert (vgl. Harmel 2011; Schmerfeld 2004; Lindmeier 1999; Conradi 2011; Boger 2019b).
Conradi konstatiert bspw., dass ein auf Kant zurück zu führendes Autonomieverständnis52 nicht auf jene Menschen anzuwenden ist, die als kognitiv beeinträchtigt gelten, auch deshalb, weil Kants Autonomieverständnis auf reziproke und symmetrische Intersubjektivität ausgelegt ist (vgl. Conradi 2011). Menschliche Beziehungen sind jedoch vielfach asymmetrisch und von Abhängigkeiten (mit)bestimmt (
Kap. I, 2.4) (vgl. Conradi 2011; Weingärtner 2006).
Schon in den vorangegangenen Überlegungen ist deutlich geworden, dass Autonomie und Selbstbestimmung im Kontext der pädagogischen Praxis keine zu erfüllenden Voraussetzungen darstellen, sondern dass pädagogisches Handeln darauf abzielt, dem Subjekt größtmögliche Selbstbestimmung zu ermöglichen.
»In der pädagogischen Betrachtungsweise von Selbstbestimmung geht es darum, den Menschen mit Behinderung nicht länger zum Objekt pädagogischer Bemühungen zu machen, sondern ihn als Subjekt seiner eigenen Entwicklung zu erkennen« (Fornefeld 2009, 185).
Dabei müssen durchaus die Gefahren berücksichtigt werden, die durch neoliberale Konnotationen Selbstbestimmung als einen Zwang verordnen (vgl. Schandl 2011; Conradi 2011; Fornefeld 2009; Dederich 2001), wodurch sich neue Selektionsstrategien und Exklusionspraktiken entwickeln (vgl. Fornefeld 2008a, 2009b). Selbstbestimmung und das gleichzeitige Grundbedürfnis des Menschen auf ein Gegenüber können nicht voneinander getrennt werden.
»Selbstbestimmung und Angewiesensein auf einen Andern stehen somit in einem engen widersprüchlichen Zusammenhang. Wird diese[s; d. A.] Gleichgewicht auf eine Seite hin aufgelöst, oder zerbricht es vollkommen, entstehen problematische Herrschafts- und Unterwerfungsverhältnisse« (Weiß 2000, 247, Anmerkung d. Autor).
Selbstbestimmung ist deshalb in zweierlei Hinsicht als relativ zu bezeichnen. Zum einen, weil Selbstbestimmung im sozialen Raum stattfindet und damit auch durch das selbstbestimmte Handeln anderer relativiert wird, zum anderen, weil verschiedene Lebensbereiche ein unterschiedliches Maß an Selbstbestimmung ermöglichen können (vgl. Weingärtner 2006). Weingärtner wendet sich von einem Kantischen Autonomie- und Selbstbestimmungsbegriff ab und entwickelt vor dem Hintergrund der Angewiesenheit von Menschen, die als schwer geistig behindert bezeichnet werden, ein Konzept der basalen Selbstbestimmung. Ähnlich argumentiert Conradi, die für eine Selbstbestimmung durch Achtsamkeit plädiert (vgl. Conradi 2011). In all den Ausführungen ist deutlich geworden, dass die Forderung nach einem Mehr an Selbstbestimmung für Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung ein wichtiger Bestandteil sonderpädagogischer Profession ist, dass jedoch »Selbstbestimmung und Autonomie […] für Menschen mit Behinderung nur dann eine Errungenschaft der Moderne bleibt, wenn sie nicht den ökonomischen Interessen von Sozialpolitik geopfert werden« (Fornefeld 2009, 186).
Boger pointiert:
»Die Inklusionspädagogin denkt Selbstbestimmung zuvorderst ex negativo: Sie achtet darauf, wann es zu Eingriffen in die persönliche Sphäre kommt, bei denen die Integrität der Person gefährdet ist. Sie überhöht Selbstbestimmung aber nicht zu einem Kernbegriff, da dieser nur den Menschen nutzt, die am lautesten selbstbestimmt und selbstgewählt danach schreien können. Vielmehr gilt es, der Vulnerabilität jener Menschen nachzuspüren, die nicht einmal autonom genug sind, Autonomie zu beanspruchen. Eine solidarische Forderung nach Selbstbestimmung ist so betrachtet immer eine Forderung nach dem Selbstbestimmungsrecht des entmündigten Anderen, was die Geste ironischerweise zu einer Form paternalistischer Fürsprache macht« (Boger 2019b, 110).
Boger macht an dieser Stelle die Ambivalenzen pädagogisch verantwortlichen Handelns deutlich. Pädagogisch verantwortliches Handeln heißt damit im Hinblick auf die Ermöglichung von Selbstbestimmung, das Spannungsverhältnis zwischen Angewiesensein und Selbstbestimmung anzuerkennen und vor diesem Hintergrund im Sinne Klauß (2019) dafür zu einzutreten, dass jedem Menschen unter Berücksichtigung seiner je individuellen Bedarfe die Chancen auf Selbstbestimmung verbessert werden müssen, indem entsprechende individuelle, interaktionale, gesellschaftliche und strukturelle Bedingungen reflektiert und angepasst werden (vgl. Klauß 2019).
38 Im Jahr 2009 führten diese zunehmenden Diskurse zu einer umfassenden Auseinandersetzung mit Menschenbildern in der (Medizin-)Ethik im Rahmen der Jahrestagung der Akademie für Ethik in der Medizin.
39 Die Vielzahl der aufgezählten Eigenschaften des homo oeconomicus können unter anderem bei Kepeller (2008), Nell (2006) und Manstetten (2006) nachgelesen werden.
40 Das Menschenbild des GG lässt sich sowohl in Übereinstimmung mit einer Vorstellung vom humanistischen Menschenbild lesen, gleichzeitig steht es aber auch in enger Verbindung zu Menschenbilddarstellungen der Medizin und Wirtschaft, welche eher in einer Abgrenzung zum humanistischen Menschenbild verstanden werden müssen.
41 Tom Hoffmann ist ein Kollege aus dem Leipziger QuaBIS-Projekt: http://quabis.info/hoffmann.php (07.04.2020).
42 Die Aussage ist ein Originalzitat aus einem bislang unveröffentlichten Text von Tom Hoffmann mit dem Titel »Ein inklusives Menschenbild«, welches er uns zur Zitation freigegeben hat. Es soll zukünftig im Rahmen eines Buches über Inklusion veröffentlicht werden.
43 Tierethik, Umweltethik, Forschungsethik, Medizinethik
44 Dies ist der Fall bei Eltern mit balancierter Translokation, bei Frauen, die schon mehrfach Tod- oder Fehlgeburten hatten. Ebenso können es aber auch monogene Erkrankungen sein.
45 Eine sehr umfassende und aktuelle Darstellung der PID und der mit ihr verbundenen Rechtsfragen unternimmt Landwehr (2017).
46 Die somatische Therapie kann auf der Stufe 2 des Eskalationsmodells verhaftet werden, der ein vertretbares und in der Regel beherrschbares Risiko unterstellt wird. Gentherapeutische Eingriffe in die Keimbahn hingegen werden auf der Stufe 3 als derzeit ethisch und medizinisch als nicht verantwortbar eingeschätzt.
47 Eine kurze Einführung zu diesen Kernthemen kann bei Sturma (2015) nachgelesen werden.
48 Die Auswahl der Aussagen von Menschen mit zugeschrieben Behinderungserfahrungen beruht auf einer Thematisierung dieser Fragen im Rahmen der Qualifizierung von Bildungs- und Inklusionsreferent*innen in Leipzig (QuaBIS). Sie bilden damit z. T. spontane Assoziationen zu den Kernthemen wieder. Außerdem beinhalten sie auf Aussagen, von Menschen mit Behinderungserfahrungen, die im Internet eigene Blogs betreiben.
49 Singer ging es in seinen Ausführungen vor allen Dingen darum, sich für die Schutzwürdigkeit von Tieren einzusetzen.
50 »Der Fötus, das schwerst geistig behinderte Kind, selbst das neugeborene Kind – sie alle sind unbestreitbar Mitglieder der Spezies Homo sapiens, aber niemand von ihnen besitzt ein Selbstbewusstsein oder hat einen Sinn für die Zukunft oder die Fähigkeit mit anderen Beziehungen zu knüpfen« (Singer 2015, 119).
51 Die Independent-Living-Bewegung startete in den 1960er Jahren in den USA und wurde von Menschen mit Behinderungserfahrungen initiiert, die nicht länger in Großeinrichtungen leben wollten und sich gegen ihre Bevormundung und Ausgrenzung eingesetzt haben (vgl. Fornefeld 2009).
52 Für Kant bedeutet Selbstbestimmung – Selbstgesetzgebung, die nicht durch eigene Gefühle bestimmt, sondern allein auf Vernunftsentscheidungen beruhen. »Das Grundkonzept dieser ›autonomen Ethik‹ […] beruht auf einer einseitigen Bevorzugung des Geistes gegenüber dem Körper« (Conradi 2011, o.S.).
3 Fachwissenschaftliche Zugänge
»Jede Profession, die sich mit Behinderung befasst, wählt einen eigenen Zugang zu ihr, d. h. die Pädagogik sieht Behinderung anders als die Soziologie, die Psychologie oder die Medizin« (Fornefeld 2013, 60).
Und es gibt kein Deutungsmodell, welches ein Verständnis von sogenannter geistiger Behinderung am ehestens erklärt (vgl. ebd.). Das Verständnis einer sogenannten Geistigen Behinderung erscheint im Kontext differenter fachlicher Zugänge stets mit verschiedenen Prononcierungen und Deutungen. Moser (2009) fasst diesbezüglich zusammen, dass Behinderung im Kontext geisteswissenschaftlicher Ansätze in erster Linie ein »Identitätsproblem« verkörpere, »welches insbesondere Solidarität und Dialogizität herausfordert« (ebd., 175; Hervorhebung d. A.). Aus ökosystemischen Perspektiven ruft die Kategorie Behinderung primär Ressourcenfragen auf. Vor dem Hintergrund der materialistischen Theorie wird Behinderung als Isolation verstanden und konstruktivistische Zugänge stehen im Zusammenhang mit erkenntnistheoretischen Ansprüchen bezüglich der Dimension der Zuschreibung einer Behinderung (vgl. ebd.).
Wir haben uns im Folgenden für die Vorstellung von vier differenten fachlichen Zugängen zum Konstrukt ›Geistige Behinderung‹ entschieden, die wir kurz umreißen und einordnen möchten. Diese Ansätze wurden aus zwei Gründen ausgewählt:
1) Weil sie wesentliche Bezugsdisziplinen einer Pädagogik bei zugeschriebener geistiger Behinderung verkörpern und
2) weil sie die wirkmächtigen Ausgrenzungspraktiken in gegenwärtigen Gesellschaftsstrukturen aus unterschiedlichen fachlichen Positionen und mit verschiedenen machtanalytischen Hintergründen betrachten.
Eine Art Rahmung finden diese fachlichen Zugänge abschließend durch die Fokussierung der Subjektperspektive.
3.1 Medizinisch-psychologische Sichtweisen
Die Medizin, Psychologie, Psychiatrie und Therapie haben als Handlungs- und Praxisfelder einen zentralen Einfluss im Leben von Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung53.
Zum einen kommt der Medizin eine markante Bedeutung in Form einer Erstzuweisung der ›Diagnose Geistige Behinderung‹ zu. Dieser Prozess ist in der Regel den (sonder)pädagogischen Diagnostikprozessen vorgelagert und damit Biografie-prägend:
»Kinder mit Lernschwierigkeiten bekommen sehr früh eine Zuordnung, ein Etikett. Dieses Etikett ist wie eine Schublade, in der man ein Leben lang steckt. Sie beschreibt aber die vielen, vielen Dinge nicht, die Menschen mit Lernschwierigkeiten wirklich gut können« (Ross 2013, 216).
Als so genannter Selbst-/Interessensvertreter folgert Ross: »Man weiß zu wenig darüber, was passiert, wenn man einem Kind – oder auch einem erwachsenen Menschen – eine Zuordnung, eine ›Diagnose‹ mitteilt« (217).
Zum anderen spielen Medizinerinnen* im Leben von Menschen eine entscheidende Rolle in Form von Einstufungen für den Erhalt von Sozialleistungen, Entscheidungen über Zuerkennung von Hilfen u. v. m. Damit kommt ihnen eine mächtige Position zu, die weit in nicht-medizinische Felder (Wohnen, Bildung, Arbeit) hineinwirkt (vgl. Köbsell 2009).
Medizinische, psychiatrische, psychologische und therapeutische Sichtweisen sind also besonders wirkmächtig, wenngleich eine Forschung über die Konsequenzen derartiger Vorgänge noch weitgehend aussteht. Buscher und Hennicke (2017) bilanzieren diesbezüglich relativierend: »Nicht die ›Diagnose‹ Intelligenzminderung ist das Problem, sondern was in dieser Welt damit gemacht wird« (38)
Medizinischen Betrachtungsweisen von sogenannter geistiger Behinderung ist eine nach wie vor »inhärente Defektorientierung« (Haas 2013, 406 mit Bezug zu David 1994) nicht abzusprechen (
Kap. I, 2.4 – Menschenbildvorstellungen in der Medizin). »Die Medizinkontakte behinderter Menschen sind nach wie vor vom medizinischen Blick auf Behinderung geprägt« (Köbsell 2009, 276). Das soziale und kulturelle Modell von Behinderung wird in medizinischen Fachkreisen wenig rezipiert, was dazu führen kann, dass Menschen mit Behinderungserfahrungen »ein positives Selbstwertgefühl […] gegen die mächtige Medizin« (ebd.) entwickeln müssen. Auch in klinischen Fachkreisen sollte sich jedoch ein Heterogenitätsbewusstsein sukzessive durchsetzen und die Erkenntnis Einzug erhalten (haben), »dass Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit geistiger Behinderung keine einheitliche Gruppe darstellen, sondern sich in ihren Fähigkeiten, Verhaltensdispositionen und Bedürfnissen unterscheiden« (Sarimski 2014, 13). Vor diesem Hintergrund wird von fachkundigen Medizinerinnen* auch behauptet, dass ein ganzheitliches Entwicklungsverständnis mittlerweile (auch) in der Medizin Einzug erhalten habe (vgl. Buscher & Hennicke 2017).
Kognitionspsychologischen Modellen kommt im Kontext der Definition und Klassifikation von sogenannter Geistiger Behinderung und schwerer mehrfacher Behinderung eine elementare Bedeutung zu (vgl. Mühl 2006), und die (signifikante) ›Intelligenzminderung‹ wird als »wesentliche konstituierende Bedingung individuellen Lebens« (Buscher & Hennicke 2017, 35; Hervorhebung i. O.) verstanden. Im angloamerikanischen Sprachraum wurde zu Beginn der 1990er Jahre das Klassifikationskriterium der Intelligenz durch die American Association on Intellectual and Developmental Disabilities (AAIDD) erweitert zu einem Doppelkriterium (vgl. Schuppener 2007, 2008). Dieses besagt, dass im Rahmen der Beschreibung einer sogenannten Geistigen Behinderung zusätzlich zum Intelligenzkriterium auch der Faktor soziale Anpassung berücksichtigt werden müsse (vgl. Lingg & Theunissen 2000). Neben sogenannten intellektuellen Beeinträchtigungen müssen demzufolge auch in den Bereichen des adaptiven Verhaltens (konzeptionelle Fähigkeiten, soziale Fähigkeiten, praktische Fähigkeiten) Entwicklungsbeeinträchtigungen vorliegen, damit die Diagnose »Intellectual Disability« (vgl. Schalock et al. 2007; AAIDD 2019) oder »Disorder of intellectual development« (vgl. ICD-11) gestellt werden darf.
In allen klinischen diagnostischen Klassifikationssystemen (ICD-11 von 2019, DSM-V von 2013) werden demzufolge die folgenden Merkmalskonstellationen als diagnostische Kategorien einer sogenannten Geistigen Behinderung beschrieben:
• Unterdurchschnittliche intellektuelle Kapazität
• Einschränkungen der Fähigkeiten in wichtigen alltagspraktischen Bereichen.
Interessanterweise verzichten beide Klassifikationssysteme in den Neuauflagen von 2019 (ICD-11)54 und 2013 (DSM-V) auf die Benennung von Intelligenzquotienten. Dennoch wird nach wie vor eine Einteilung in ›Schweregrade‹ anhand von Merkmalsbeschreibungen vorgenommen (z. B. in der ICD-11: mild, moderate, severe, profound and provisional and unspecified). Insgesamt wird im deutschsprachigen Raum bislang noch an IQ-Benennungen festgehalten, und es herrscht Einigkeit darüber, dass sich eine sogenannte Intelligenzminderung durch einen IQ kleiner als 70 ausdrückt (vgl. Buscher & Hennicke 2017). Aus klinisch-genetischer Perspektive wird die Diagnose einer geistigen Behinderung oft zudem grob unterteilt in zwei Gruppen: IQ 70–50 (mild) und IQ < 50 (schwer) (vgl. Ropers & Hamel 2005), und es erfolgt eine Differenzierung hinsichtlich einer Ursachenzuweisung in syndromale (SID) und nicht-syndromale Intelligenzminderung (NS-ID). »Es ist davon auszugehen, dass schwere Formen überwiegend genetisch bedingt sind« (Dufke 2014, 6).
Aus Sicht der Entwicklungspsycho(patho)logie wird immer wieder auf die zentralen Merkmale der Verlangsamung und der Diskontinuität grundlegender Entwicklungsverläufe verwiesen: Wechselwirkungen seien »qualitativ insofern beeinflusst […], als das Begreifen von Welt in besonderer Weise und mit langsamerer Geschwindigkeit erfolgt« (Buscher & Hennicke 2017, 50; Hervorhebung d. A.). Dies wird auch als ›Multiple-pathway-Ansatz‹ beschrieben (vgl. Weisz 1995) und terminologisch als dissoziiertes, disharmonisches oder asynchrones Entwicklungsprofil gefasst (vgl. Buscher & Hennicke 2017).
Eine (rein) intelligenzbezogene Sichtweise einer sogenannten Geistigen Behinderung wird berechtigt als fragwürdig bezeichnet (Näheres hierzu in
Kap. II, 2.3), da »deren pädagogischer Aussagewert ausgesprochen gering ist« und »kommunikative, emotionale und soziale (Entwicklungs-)Aspekte weithin ausgespart bleiben« (Lingg & Theunissen 2000, 15). Die folgenden Aspekte markieren unseres Erachtens – in kritischer Referenz – zusammenfassend die Wirkmacht von Medizin, Psychologie, Psychiatrie und Therapie:
1. Entstehungshintergrund medizinischer Aussagen
Medizinisch-psychiatrisch-psychologische Annäherungen entstehen immer aus einer »Praxis der Normierung« (U. 2015, 5)55 heraus und haben – wie eingangs erwähnt – »weitreichende reale Konsequenzen« (ebd.). Diese Konsequenzen beziehen sich zu Beginn bspw. auf das Etikettierungs-Ressourcen-Dilemma in der Form, dass »medizinische Diagnosen oft als Eingangsvoraussetzung für Gewährungen sozialer oder medizinischer Leistungen oder als Grundlage einer Therapie« (Seidel 2014, 31 f.) dienen.
2. Biografische Relevanz medizinischer Prognosen und Diagnosen
Die realen Konsequenzen von Prognosen und Diagnosen haben eine oftmals lebenslange Bedeutung und drücken sich insbesondere in dem damit einhergehenden hohen Risiko der Stigmatisierungen und Zwangspsychiatrisierungen (vgl. U. 2015) aus. Unbestritten ist die prägende Wirkung medizinisch-psychiatrischer Diagnosen auf die Biografie davon betroffener Personen und die diagnosegebundenen Erfahrungen, die sich besonders in institutioneller Allmacht und Alternativlosigkeit ausdrücken (vgl. Kremsner 2019).
3. Begrenztheit medizinischer Diagnosen und Prognosen
»Nie ist eine medizinisch-diagnostische Kategorie dazu bestimmt, eine Person umfassend zu charakterisieren. Eine diagnostische Kategorie dient nicht einmal dazu, die konkreten Probleme, Beeinträchtigungen, Beschwerden, Folgen usw. eines damit bezeichneten Zustandes vollständig zu beschreiben. Das soll sie nicht, das kann sie nicht« (Seidel 2014, 32; Hervorhebung d. A.).
4. Risiko der Medizinisierung
»Behinderte Menschen haben ein besonders enges Verhältnis zur Medizin: Es gibt kaum eine andere Bevölkerungsgruppe, deren Leben so stark mit medizinischen/therapeutischen Interventionen durchsetzt und in einem solchen Maß der Gefahr der Medizinisierung ausgesetzt ist. Es gibt kaum eine Gruppe, deren Haltung so ambivalent ist, hin- und hergerissen zwischen dem negativen Erleben medizinischer Definitionsmacht und dem Wissen, dass Medizin gerade für sie oft lebenserhaltende oder -verlängernde Wirkung hat« (Köbsell 2009, 276 mit Bezug auf French & Swain 2001, 737).
3.2 Soziologische Annäherungen
Das Ziel der Soziologie als empirische Wissenschaft ist die Erfassung und Analyse des Zusammenlebens der Menschen. Thimm (1972) hat in den 1970er Jahren die »Soziologie der Behinderten« als eigenständigen Wissenschaftszweig geprägt. Deren »spezieller Forschungsgegenstand ist die soziale Wirklichkeit von Menschen mit Behinderungen« (Cloerkes 2007, 3). Mit Bezug zur »International Classification of Functioning, Disability and Health« (ICF)56 (WHO 2001) wird hier eine interaktionistisch-systemische Sichtweise grundgelegt (vgl. Markowetz 2006b). »Eine behindertensoziologische Grundthese lautet: Behinderung ist nichts Absolutes, nichts Objektives, sondern wird sozial konstruiert. Behinderung wird gemacht« (Cloerkes 2003, 11). Gleichsam wird Behinderung als relative Konstruktion negativer Abweichung betrachtet (vgl. Cloerkes 2007).
»Eine ›Soziologie der Geistigbehinderten‹ gibt es […] nicht« (Markowetz 2006b, 143). Die Dimension Behinderung wird insgesamt als Merkmal sozialer Konstruktion57 betrachtet, und es geht im Besonderen um die Analyse der Lebenslage und der sozialen Rolle (auch) von Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung in unserer Gesellschaft. Forschungen zu Vorurteilen, Einstellungen, Stigmatisierungen, Stereotypisierungen und Etikettierungen auf der Basis gesellschaftlicher Normvorstellungen spiegeln soziologische Zugänge im Kern wider (vgl. Cloerkes 2007; Markowetz 2006b).
Wolfensberger (1983) nahm mit seinem soziologischen Verständnis der »Social Role Valorization« eine frühe kritische Weiterentwicklung des Normalisierungsprinzips (vgl. Nirje 1974; 1994) vor und ergänzte den Diskurs der notwendigen Veränderung gesellschaftlicher Rahmenbedingungen um die Dimension der Entwicklung persönlicher Kompetenz. Auf der Bedeutung dieses intraindividuellen Fokus basiert auch die These von Cloerkes & Markowetz (1999): »Entstigmatisierung durch Integration!«. Hier wurde der Zusammenhang zwischen gelungener sozialer Integration und der Identitätsentwicklung von Menschen mit Behinderungserfahrungen beleuchtet (vgl. Markowetz 1998, 2000). Dieser Zusammenhang basiert auf der Annahme, dass Menschen, die als geistig behindert wahrgenommen werden, zwangsläufiger Stigmatisierung unterlägen. Bei gleichzeitiger Unterstellung fehlender »Möglichkeiten des Stigma-Managements und einer aktiven Abwehr der Stigmatisierung durch das Individuum« (Julius 2000, 178) wird von einem kausalen Negativ-Einfluss von Stigmatisierungen auf die Identität von Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung ausgegangen (= ›Stigma-Identitätsthese‹). Ein dementsprechender Kausalzusammenhang konnte empirisch nicht belegt werden: Es lassen sich mit Blick auf die Mikroebene vielmehr sehr unterschiedliche Forschungserkenntnisse bezüglich der Auswirkungen von Stigmatisierungserfahrungen auf die Identitäts- und Selbstkonzeptentwicklung von Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung finden (vgl. Schuppener 2005a, b, 2009). Zudem geht man schon seit den 1980er Jahren davon aus, dass ein Bewusstsein und eine sensible Wahrnehmung von Stigmatisierungen zwar häufig vorliegen (vgl. Jahoda, Markova & Cattermole 1988), aber nicht zwangsläufig zu einem negativen Selbstbild führt (vgl. Julius 2000), sondern:
1. als eine Form der Wahrnehmungskompetenz betrachtet werden muss und
2. immer auch zur Entwicklung konstruktiver Bewältigungsstrategien führen kann.
Es geht also im Speziellen darum, Menschen mit Stigmatisierungserfahrungen weder als passiv zu konstruieren (= den Zuschreibungsprozessen ausgeliefert) noch als unsensibel (= Stigmatisierungen nicht wahrnehmend) zu attribuieren. Und gleichsam geht es jedoch auch darum, Zuschreibungsprozesse und Stigmatisierungen sowie damit verbundene, mögliche negative Auswirkungen nicht zu leugnen, sondern als nach wie vor existent anzuerkennen. Ausgehend von Goffmans (1967) Stigmakonzept, in dem Stigma als »Situation des Individuums« gesehen wird, »das von vollständiger sozialer Akzeptierung ausgeschlossen ist« (7), muss auch diesbezüglich nochmal betont werden, dass nicht eine Behinderung an sich stigmatisierend wirkt, sondern ein Stigma-Effekt »tritt erst durch die Definition der sozialen Umwelt ein« (Grzeskowiak 1980, 211). Die Makroebene betrachtend, finden sich hier mit Blick auf das Konstrukt einer Geistigen Behinderung vor allem riskante Wirkmächte im Bereich der nach wie vor bestehenden Institutionalisierung (Näheres hierzu
Kap. III, 5) – auch im Zeitalter der Post-Deinstitutionalisierung (vgl. Kremsner & Proyer 2016): So trägt das Behindertenhilfesystem nicht zur Überwindung von Differenzkategorisierungen bei, sondern verfestigt vielmehr durch seine innewohnende Systemlogik die »gesellschaftliche […] Konstruktion von Behinderung« (Cloerkes 2007, 40). Den Zusammenhang zwischen dem Menschenbild derer, die in Einrichtungen tätig sind, und den praktischen Handlungen, die sich dort vollziehen, hat Türk schon 1978 im Kontext der Soziologie der Organisationen beschrieben (vgl. Schuster 2015). Die grundlegende Rechtsorientierung (vgl. SGB IX) des Systems der so genannten ›Behindertenhilfe‹58 bedingt ein individuumszentriertes Verständnis von Behinderung, weil dieses offenkundig durch Formulierungen in Rechtsdokumenten wie: »Menschen sind behindert, wenn […]« (§ 2 Abs. 1 SGB IX, vgl. ebd.) vermittelt wird. Eine damit verbundene Naturalisierung von Behinderung (vgl. Jantzen 2014) prägt auch das Menschenbild und Handeln jener in der so genannten ›Behindertenhilfe‹ tätigen Mitarbeitenden und (re)produziert »ein defektorientiertes Bild von Behinderung« (Schuster 2015, 9).
Fokussiert man die Verbindung der Mikro- und Mesoebene, geht es gemäß des Konzeptes der Dialogischen Validierung (vgl. Markowetz 1998, 2000) um eine Bestätigung der so genannten Kontakthypothese: Auf der Basis einer hohen Qualität des Kontaktes zwischen Menschen mit und ohne Behinderungserfahrungen – in Form positiv erlebter Interaktion und Kommunikation – soll ein Möglichkeitsraum für einen vorsichtigen und reflektierten Umgang mit Bewertungen und Zuschreibungen geschaffen werden. Validierung meint hier die Überprüfung »internalisierter Haltungen, Bewertungen, Zuschreibungen, Einstellungen, Vorurteile und Stigmata« (Markowetz 1998, o. S.) mit dem Ziel, alle eigenen Vorannahmen im Dialog mit dem Gegenüber offen zu legen, zu hinterfragen und zu diskutieren. Auf dieser Basis eines interaktiven Erkenntnisgewinns sollte es folglich zu einer Verhaltensänderung kommen, welche im direkten dialogischen Miteinander einen Entstigmatisierungscharakter entfalten kann59.
Blickt man im Kontext soziologischer Fragen – besonders hinsichtlich der Relevanz von Stigmatisierungen und Entstigmatisierung – auf die Disziplinebene, steht der Einfluss der Sonderpädagogik und ihrer ›verbesondernden Negativrolle‹ schon lange zur Disposition:
»Der (Sonder)Pädagogik wird mit einiger Berechtigung vorgeworfen, sie trage zur Stigmatisierung bei. Abschließend soll darauf hingewiesen werden, daß eine wohlverstandene integrative Pädagogik immer zugleich eine identitätsfördernde Pädagogik sein wird, die insofern entstigmatisierende Wirkungen hat« (Cloerkes 2001, 168).
Aus heutiger Sicht geht es der Soziologie im Speziellen um die Analyse von Teilhabebarrieren und Exklusionsrisiken. Mit Bezug zu Kronauer (2018) ist es für aktuelle soziologische Annäherungen unseres Erachtens bedeutsam, als Ausgangspunkt die Exklusionsdebatte zu fokussieren60 und das gegenwärtige soziologische Paradoxon zu betonen, dass Inklusion derzeit in exkludierenden Institutionen und Verhältnissen verhandelt wird:
»Solange Schulen, Arbeitsmärkte, Beschäftigungsverhältnisse und soziale Sicherungssysteme so ausgestaltet sind, dass sie Menschen unabhängig davon, ob sie als behindert gelten oder nicht, immer wieder systematisch in ihren gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten beeinträchtigen, greift die Forderung nach Inklusion, die allein die Öffnung dieser Institutionen für Menschen mit Behinderungen verlangt, zu kurz« (Kronauer 2018, 42).
Kronauer macht darauf aufmerksam, dass die Dimensionen der Reziprozität und der Interdependenz wesentliche Faktoren sind, um in gesellschaftlich anerkannter Weise Zugehörigkeit zu erleben. Die drei Aspekte Erwerbsarbeit, Bürgerrechte (persönliche, soziale und politische) und persönliche Nahbeziehungen stellen hierfür wesentliche Voraussetzungen dar (vgl. ebd.): Ausgrenzung bedeutet in Bezug auf Erwerbsarbeit, in marginale Positionen gedrängt zu werden oder ganz von Erwerbsarbeit ausgeschlossen zu sein, was auf Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung in einem hohen Ausmaß zutrifft.
»Im Hinblick auf die Reziprozität sozialer Nahbeziehungen meint Ausgrenzung den Verlust unterstützender sozialer Netze und der durch sie vermittelten materiellen und sozialen Ressourcen« (ebd., 46). Und in Bezug auf den Bürgerstatus ist Ausgrenzung dadurch gekennzeichnet, dass Rechte verweigert werden und institutionelle Unterstützung versagt bleibt (wie z. B. bei für illegal erklärten Migrantinnen*).
Ausgrenzungen sind immer prozesshaft und damit auch änderbar. Diese Erkenntnis wiegt umso schwerer, weil: Jede »Ausgrenzungserfahrung […] Scheiternserfahrung« (Kronauer 2018, 47) ist. In Bezug auf den Personenkreis, der als geistig behindert attribuiert wird, bleibt im Besonderen auf das oben erwähnte Inklusionsparadoxon zu verweisen: Ausgrenzungserfahrungen sind hier nicht (miss-)zuverstehen als vollkommende Ausgrenzungen aus der Gesellschaft, sondern als Ausschluss in der Gesellschaft (vgl. Kronauer 2010). Zu betrachten gilt es also die Soziologie der Ausgrenzung bzw. die Soziologie der Abwesenheit, wie sie Santos (2012) entlang differenter Ökologie-Verständnisse beschreibt. Er analysiert damit die in unserer Gesellschaft vorzufindenden Mechanismen des »Unsichtbarmachens der Ausgegrenzten« (Jantzen 2014, o.S.).
Aus soziologischer Perspektive findet man das Plädoyer, dass die Ausgeschlossenen nicht in das bestehende System eingeschlossen werden sollen, sondern eine grundlegende Transformation stattfinden muss (vgl. Dussel 2013). Eine solche Transformation kann jedoch auch in einer ausgrenzenden Gesellschaft stattfinden in Form eines Lern- und Transformationsprozesses, der auf die Überwindung von Entfremdung und ein demokratisches Miteinander ausgerichtet ist. Dies ist nach Jantzen (auch und besonders) ein Appell an sogenannte Professionelle:
»Nicht die Ausgegrenzten haben […] zu beweisen, dass sie in vollem Umfang Menschen sind, also zu Dialog und Kommunikation, zu sozialem Verkehr in der Lage, sondern ich selbst habe als Diagnostiker, Pädagoge, Therapeut zu beweisen, dass ich in der Lage bin, einen egalitären Dialog zu führen« (Jantzen 2014, o. S.).
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