Kitabı oku: «Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden», sayfa 13
e) Kreuzungen
230
Ein Wartepflichtiger muss an jede unübersichtliche Kreuzung mit einer Geschwindigkeit heranfahren, die ein rechtzeitiges Anhalten gestattet.[329] Kann er an unübersichtlichen Straßenstellen nicht übersehen, ob er den Vorfahrtsberechtigten behindert oder nicht, so darf er sich in die Kreuzung hineintasten, bis er die Übersicht hat (§ 8 Abs. 2 StVO). Zum „Kreuzungsbereich“ s. Rn. 221 f.
231
Bei Kreuzungszusammenstößen spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass die Vorfahrt schuldhaft verletzt worden ist, nicht aber dafür, dass der Unfall für den Vorfahrtsberechtigten unabwendbar war. Konnte das Herannahen des Vorfahrtsberechtigten nicht rechtzeitig erkannt werden, kann der Anschein entfallen.[330]
232
An einer Kreuzung gleichberechtigter Straßen ist die Geschwindigkeit so einzurichten, dass vor einem von rechts kommenden und damit bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer rechtzeitig angehalten werden kann. Fährt der Fahrer zu schnell, so kann sich der von links in die Kreuzung einfahrende Wartepflichtige auf diese verkehrswidrige Fahrweise berufen,[331] und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich von der einen oder anderen Seite ein Fahrzeug naht.[332] Kann er jedoch an einer Kreuzung gleichberechtigter Straßen, also bei „halber Vorfahrt“, in die von rechts einmündende Straße rechtzeitig und weit genug einsehen und nähert sich von dort kein Fahrzeug, demgegenüber er wartepflichtig wäre, so braucht er seine Geschwindigkeit noch nicht herabzusetzen, wenn die Sicht in die von links einmündende Straße versperrt ist.[333]
233
Der auf einer Vorfahrtstraße an einer Kolonne gestauter Fahrzeuge Vorbeifahrende muss auch als Vorfahrtsberechtigter auf Querverkehr achten, und zwar insbesondere auf von ihm erkennbare Verkehrslücken an Kreuzungen und Einmündungen.[334]
f) Kreisverkehr
234
Ist an der Einmündung in einem Kreisverkehr Zeichen 215 (= Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisbahn Vorfahrt (§ 8 Abs. 1a StVO). Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Der Beweis des ersten Anscheins spricht grundsätzlich für einen Vorfahrtsverstoß des Verkehrsteilnehmers, wenn sich die Kollision in seinem Einmündungbereich ereignet hat.[335]
g) Seitenstraßen
235
Ein aus einer Seitenstraße kommender Fahrer ist grundsätzlich berechtigt, in die bevorrechtigte Straße einzufahren, solange er auf dieser kein Kfz herankommen sieht.[336] Eine Vorfahrtsverletzung ist dann nicht gegeben.[337]
Ein Wartepflichtiger, der wegen der Straßenführung die auf der Vorfahrtstraße herannahenden, von einem vorausfahrenden Fahrzeug verdeckten Verkehrsteilnehmer nicht sehen kann, muss mit dem Einbiegen in die bevorrechtigte Straße nach rechts solange warten, bis er den Verkehrsraum dort ausreichend übersehen kann. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass hinter einem die Sicht verdeckenden Fahrzeug keine Verkehrsteilnehmer zum Überholen ansetzen.[338]
236
Der Fahrer eines landwirtschaftlichen Gefährts bzw. eines schwerfälligen Fahrzeugs, der außerorts nach links in eine bevorrechtigte Straße einbiegen will, die bis zu einer 80 m entfernten Kurve einsehbar ist, braucht bei normalen Lichtverhältnissen keinen Einweiser. Kann er wegen der Kurve einen auf der Vorfahrtstraße Herannahenden nicht sehen, so erlischt das Vorfahrtsrecht des Herannahenden. Die beiderseitigen Verhaltenspflichten richten sich nach § 1 StVO. Der Einbiegende muss jedoch i.d.R. anhalten, sobald ein auf der Vorfahrtstraße Herannahender für ihn sichtbar wird. Den Einbiegevorgang darf er nur dann fortsetzen, wenn er nach der Verkehrslage darauf vertrauen kann, dass er die Fahrbahn für den Herannahenden rechtzeitig frei machen kann.[339]
h) Feld- oder Waldwege
237
Das Vorfahrtsrecht „rechts vor links“ gilt nicht für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf die Straße kommen. Für den Wegbenutzer besteht Wartepflicht. Eine volle Haftung des Einfahrenden[340] kommt nicht immer in Betracht. So braucht, wer mit seinem Kfz aus einem Waldweg kommend nach links in die bevorrechtigte Straße einbiegen will und nach dort eine Sicht von 75 m hat, keinen Einweiser. Insbesondere braucht er i.d.R. nicht damit zu rechnen, dass ein sich ihm von links nähernder Fahrer die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h um 30 km/h überschreiten werde.[341]
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Entscheidendes Kriterium für die Einstufung eines Weges als Feld- oder Waldweg ist seine Verkehrsbedeutung, gegenüber der das äußere Erscheinungsbild und die Art der Wegbefestigung zurücktreten.[342] So hat ein für alle Kfz gesperrter Weg die Bedeutung eines Feld- oder Waldweges.[343] Bei nicht eindeutiger Vorfahrtsregelung ist vom Fahrer von der für ihn ungünstigeren Rechtsbedeutung auszugehen.[344]
i) Grundstücksausfahrt/Überführte Zufahrt/Verkehrsberuhigte Straße
239
Nach § 10 StVO hat, wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
Äußerlich erkennbare Merkmale und die Verkehrsbedeutung sind dafür maßgebend, ob ein Weg als ein öffentlicher Verkehrsgrund oder als Grundstücksausfahrt anzusehen ist.[345] Bei Ausfahrten aus Grundstücken ist die Grundregel des § 10 StVO zu beachten. Muss der Verkehr abbremsen oder ausweichen, so handelt der Ausfahrende verkehrswidrig.[346] Bei Vorliegen besonderer Umstände, so z.B. Länge und Schwerfälligkeit eines Fahrzeugs, ist ein Einweiser heranzuziehen. Die Wartepflicht des Ausfahrenden besteht auch gegenüber einem Radfahrer.[347] Der Grundsatz, dass der Wartepflichtige, dem die Sicht verwehrt ist, in die Straße hineinfahren darf, bis er Einblick in sie gewinnt, gilt nicht beim Herausfahren aus einem Grundstück.[348]
j) Verkehrsampeln/Polizeibeamte
240
Die Verkehrsregelung durch Farbzeichen (Verkehrsampeln) dient dazu, an besonders verkehrsreichen Kreuzungen den Geradeaus- und den Abbiegeverkehr zu regeln. Die Ampelanlage schützt den Verkehr hinter dem roten Lichtsignal. Wer also die Ampel „umfährt“ (z.B. über einen Parkplatz), verstößt nicht gegen den Schutzzweck des § 37 StVO.[349] Ein Fahrer, der nach links in eine bevorrechtigte Straße einbiegen will, darf darauf vertrauen, dass der von rechts Herannahende die Lichtzeichen einer vor der Straßeneinmündung aufgestellten Fußgängerampel beachtet und bei Rotlicht anhält.[350] Fällt aber auf einer Kreuzung die Ampelanlage aus, dann erfordert es die Verkehrslage zumeist, dass die Kraftfahrer auf ihr Vorrecht „phasenweise“ verzichten.[351]
Steht der Wechsel auf Rot bevor, so muss nur derjenige Fahrer anhalten, der dies noch mit einer mittleren, d.h. normalen Betriebsbremsung kann.[352] Reicht dagegen der Bremsweg bei mittlerem Bremsen nicht aus, ist vielmehr starkes oder gewaltsames Bremsen nötig, entfällt grundsätzlich die Wartepflicht. Die Weiterfahrt begründet in diesem Fall nicht den Vorwurf des Verschuldens.[353] Eine (gelb) blinkende Vorampel (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO) verpflichtet den Fahrer nicht, seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren. Er darf vielmehr unter Beibehaltung derselben weiter auf die (normale) Ampel zufahren und muss erst bei deren Phasenwechsel auf Gelb und auch nur dann anhalten, wenn ihm dies mit normaler Betriebsbremsung noch möglich ist.[354] Auf das Farbzeichen „Gelb“ darf der in der vorher freien Richtung fahrende Kfz-Führer vor der Kreuzung anhalten, ohne zuvor den Abstand des nächsten ihm folgenden Fahrzeugs zu prüfen.[355]
241
Grundsätzlich braucht ein Kfz-Führer bei „Grün“ seine zulässige Fahrgeschwindigkeit nicht zu vermindern.[356] Das Einsetzen des grünen Lichtes berechtigt allein nicht zum Einfahren in eine Kreuzung mit hoher Geschwindigkeit. So ist bei erlaubten 50 km/h etwa 41-42 m vor der Verkehrsampel abzubremsen, wenn das Ampellicht wechselt.[357] Im Übrigen kann der Verkehrsteilnehmer jedoch darauf vertrauen, dass er vom Seitenverkehr abgeschirmt ist.[358] Die Betriebsgefahr des bei „Grün“ die Kreuzung passierenden Pkw tritt gegenüber dem bei Rotlicht Einfahrenden zurück.[359] Stockt der Verkehr, so darf trotz grünen Lichtzeichens niemand in die Kreuzung einfahren, wenn er auf ihr warten müsste.[360]
Auch grünes Ampellicht entbindet nicht von der Pflicht, auf der Kreuzung verbliebene Nachzügler des Querverkehrs vorrangig räumen zu lassen.[361] Bei einer Kollision mit einem Kreuzungsräumer haftet der in der folgenden Ampelphase bei Grünlicht einfahrende Teilnehmer des Querverkehrs überwiegend, i.d.R. zu zwei Dritteln.[362] Die Haftungsverteilung kann sich in beide Richtungen verschieben. Je länger der Nachzügler auf der Kreuzung verharrt, desto höher werden die Anforderungen an seine Sorgfalt. Er wird beachten müssen, dass der übrige Verkehr daraus schließen kann, er werde nicht weiterfahren. Fährt der Kreuzungsräumer in dieser Situation dennoch unbedacht an, kann dies zu einer Abweichung von der genannten Regelhaftung führen.[363] Kommt ein Fahrer außerhalb des Kreuzungskerns zum Stehen, ist er in dieser Position kein bevorrechtigter Kreuzungsräumer, sog. „unechter Nachzügler“. Er ist gegenüber dem Querverkehr wartepflichtig, wenn die Lichtzeichenanlage für diesen auf Grün umspringt. Der Kreuzungskern wird von den Fluchtlinien der Fahrbahnränder gebildet.[364] Zu Lasten des Nachzüglers kann sich daher eine längere zeitliche Verweildauer und/oder eine größere räumliche Entfernung zum Kollisionsort auswirken. Wenn andererseits der bei Grünlicht in die Kreuzung Einfahrende das Anfahren eines Kreuzungsräumers tatsächlich erkannt hat und er gleichwohl unter Berufung auf sein grünes Ampellicht selbst anfährt, kann ihn im Falle der Kollision die volle Haftung treffen.[365] Das Einfahren mit „fliegendem Start“ in der frühen Grünphase erhöht die Betriebsgefahr und ist ebenfalls zu Lasten des später Einfahrenden zu berücksichtigen.[366]
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Auch ein Kraftfahrer, dem ein grüner Pfeil links das Abbiegen gestattet, darf darauf vertrauen, dass ankommender Gegenverkehr durch Rotlicht gesperrt ist und Fahrzeuge aus der Gegenrichtung das für sie geltende Haltegebot beachten. Bleibt die Ampelschaltung bezüglich des Abbiegepfeils ungeklärt, so stehen sich die Haftungsanteile des Geradeausfahrers und des Linksabbiegers bei gleicher Betriebsgefahr gleichwertig gegenüber.[367]
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Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist (§ 37 Abs. 2 StVO). Der Fahrzeugführer darf jedoch nur aus dem rechten Fahrzeugstreifen abbiegen und muss sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Zur Haftung der Straßenverkehrsbehörde wegen fehlerhafter Ampelschaltung siehe Kap. 3 Rn. 57.
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Die von Polizeibeamten zur Regelung des Verkehrs gegebenen Zeichen und Weisungen sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Regeln vor, entbinden jedoch den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht (§ 36 StVO). Letzteres insbesondere, wenn ein Polizist nur zur Sicherung des Verkehrs den Fahrer zur Weiterfahrt auffordert.[368]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 16. Linien- und Schulbusse
16. Linien- und Schulbusse[369]
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Linienbusse müssen bei Anfahrt zu einer Haltestelle am Fahrbahnrand entlang fahren. Daher trifft den Busfahrer bei Berührung mit einem nur 20 cm von der Gehwegkante stehenden Fußgänger nur eine geringfügige Haftung.[370]
Der Fahrer eines Schulbusses muss beim Anfahren einer Haltestelle mit „schiebenden“ Kindern rechnen. Beim Anfahren eines Kindes im Bereich einer Schulbushaltestelle kann es gerechtfertigt sein, ein Mitverschulden des Kindes völlig zurücktreten zu lassen.[371] Das von einem Schulbus erfasste Kind erleidet einen „Schulunfall“, der unter die gesetzliche Unfallversicherung fällt (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII). Fahrer und Halter können sich i.d.R. nicht auf den Ausschluss nach § 636 RVO/§ 104 f. SGB VII berufen, da sie nicht in den Gesamt-Betrieb Schule eingegliedert sind.[372]
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Stürzt ein Omnibusfahrgast beim Ein- oder Aussteigen, ist zu prüfen, ob der Unfall auf eine mit dem Bus als Verkehrsmittel verbundene oder eine hiervon unabhängige, ggf. in der Person des Geschädigten begründete Gefahr zurückzuführen ist.[373]
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Grundsätzlich obliegt es dem Fahrgast, für seine Standsicherheit und Standvermögen beim Einsteigen in den Bus und bei der Fahrt selbst zu sorgen. Daher braucht der Busfahrer vor dem Anfahren sich nur zu vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn nicht eine erkennbar schwere Behinderung des Fahrgastes ihm die Überlegung aufdrängt, dass dieser andernfalls beim Anfahren stürzen werde.[374] Wenn ein gebrechlicher und/oder gehbehinderter Fahrgast sich nicht sofort nach dem Einsteigen einen festen Halt verschafft, so könnte dies als ein „haftungsausschließendes Mitverschulden“ anzusehen sein.[375]
Verkehrsgerechtes Verhalten des Fahrers schließt seine eigene Haftung aus, § 18 StVG. Der Halter muss den Beweis dafür erbringen, dass der Unfall für den Fahrer durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 7 Abs. 2 StVG). Höhere Gewalt liegt gegenüber Insassen regelmäßig nicht vor, insbesondere dann nicht, wenn der Fahrer möglicherweise den Gegenverkehr nicht vorausschauend beobachtet und wegen eines abbiegenden Kfz den Bus stark abgebremst hat. Stürzt deshalb ein Fahrgast, der wegen Annäherung an eine Haltestelle seinen Sitzplatz verließ, so haftet der Halter ihm unter Berücksichtigung des Mitverschuldens im Rahmen des StVG zu 50 %.[376]
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Nach § 20 Abs. 5 StVO ist Linien- und Schulbussen das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Der Vorrang eines vom rechten Seitenstreifen anfahrenden Busses bei Abgabe von Lichtzeichen besteht auch dann, wenn der Bus infolge eines auf der rechten Fahrspur vor ihm befindlichen Hindernisses genötigt ist, auf die linke neben ihm befindliche zweite Fahrspur auszuscheren.[377]
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An öffentlichen Verkehrsmitteln und an Haltestellen darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.[378] Wenn Fahrgäste auf der Fahrbahn ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und solchem Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Bei Schulbussen ist i.d.R. ein Anhalten geboten, § 20 StVO.
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§ 20 Abs. 1 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB für alle Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden Linienbusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren. Es kommt nicht darauf an, ob sie als Fahrgäste ein- oder aussteigen. Kraftfahrer, auch solche im Gegenverkehr zur Bushaltestelle, müssen deshalb bei hinreichenden Anzeichen, dass ein Fußgänger die Fahrbahn überqueren will, ihre Geschwindigkeit so stark reduzieren, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes weitestgehend vermieden wird.[379]
Die besonderen Pflichten des Kraftfahrzeugführers aus § 20 StVO ergeben sich jedoch nur, wenn Omnibusse sich einer Haltestelle nähern, dort halten oder abfahren.[380]
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Der Abstand beim Vorbeifahren an einem in Gegenrichtung haltenden Bus muss mindestens 2 m betragen, ggf. ist mit Anhaltegeschwindigkeit vorbeizufahren.[381] Der Fahrer kann davon ausgehen, dass ausgestiegene Fahrgäste seinen Vorrang beachten, wenn der Bus/die Bahn vor einem Fußgängerüberweg hält und die ihn sichernde Bedarfsampel für Fußgänger Rot zeigt. Dies gilt aber nicht, wenn ein links neben ihm in der linken Spur Fahrender trotz Grünlichts aus nicht erkennbaren Gründen anhält.[382]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 17. Fußgänger
17. Fußgänger
a) Einleitung
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Der Fahrer kann darauf vertrauen (s. Rn. 133), dass sich erwachsene Fußgänger verkehrsgerecht verhalten. Er ist jedoch auch bei breiten Straßen verpflichtet, die gesamte vor ihm liegende Fahrbahn, das Gelände neben der Fahrbahn, insbesondere den an der Fahrbahn gelegenen Teil des Gehwegs, zu beachten, soweit dies nach der Lage des einzelnen Falles möglich und zumutbar ist. Weisen besondere Umstände auf ein unvorschriftsmäßiges Verhalten eines Fußgängers hin, so muss er sich auf dieses einstellen.[383]
Bleibt ein Erwachsener beim Herannahen eines Fahrzeugs neben der Fahrbahn stehen, kann der Kraftfahrer i.d.R. darauf vertrauen, dass diese Person das Fahrzeug bemerkt hat und nicht die Fahrbahn betritt. Dies gilt aber dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass sich der Fußgänger nicht zuverlässig verkehrsgerecht verhält. So z.B., wenn ein Fußgänger außerorts auf einer Bundesstraße auf der Mitte der linken Fahrbahn stehen bleibt, obwohl ihm ausreichend Zeit verblieb, die Straße zu überqueren. Der Kraftfahrer muss dann seine Geschwindigkeit deutlich herabsetzen (§ 3 Abs. 1 StVO).[384]
253
Nach § 3 Abs. 2a StVO besteht eine besondere Sorgfaltspflicht des Fahrers gegenüber Kindern, erkennbar Hilfsbedürftigen und älteren Menschen.
Hilfsbedürftige sind nicht nur Gehbehinderte und Blinde[385], sondern auch Betrunkene. Mit diesen muss der Fahrer zur Nachtzeit bei Vorliegen besonderer Umstände rechnen.[386] Wird ein betrunkener Fußgänger zur Nachtzeit auf der rechten Fahrbahnseite einer Landstraße vom Kfz erfasst, kann ein Verschulden des Fahrers nicht aufgrund des ersten Anscheins (s. Rn. 127) angenommen werden. Ein Fußgänger, der schwankend und winkend auf der Fahrbahn läuft und erkennbar alkoholisiert ist, ist als hilfsbedürftig gemäß § 3 Abs. 2a StVO anzusehen.[387] Einen angetrunkenen Fußgänger wird oft ein Mitverschulden treffen.[388] Liegt ein Fußgänger in stark angetrunkenem Zustand nachts bäuchlings auf einer Straße und wird dort von einem Autofahrer erfasst, kann im Rahmen der nach § 9 StVG gebotenen Abwägung ein – unterstelltes – geringfügiges Verschulden des Autofahrers und die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs hinter dem erheblichen Verursachungs- und Verschuldensanteil des Fußgängers gänzlich zurücktreten.[389]
Bei erkennbar älteren Menschen greift die Schutzvorschrift des § 3 Abs. 2a StVO schon dann ein, wenn diese sich in einer Verkehrssituation befinden, in der nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muss, dass sie aufgrund ihres Alters das Geschehen nicht mehr voll übersehen und meistern können. Für eine Verkehrsunsicherheit dieser Personen bedarf es keiner konkreten Anhaltspunkte.[390] Erforderlich ist jedoch, dass eine Person aufgrund äußerlich erkennbarer Merkmale für den Kraftfahrer als älterer Mensch zu erkennen ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt diese Person. Ist eine Person als älterer Mensch erkennbar, muss sie nicht, um dem besonderen Schutz des § 3 Abs. 2a StVO zu unterfallen, zusätzlich erkennbar hilfsbedürftig sein.[391]
Zum Vorbeifahren an einem Gehweg s. Rn. 157, an Omnibussen und Haltestellen s. Rn. 249.
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Ein Fahrer, der absolut fahruntauglich unter Alkoholeinfluss (1,63 ‰) mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Verstoß gegen ein Überholverbot einen auf der Fahrbahnmitte stehenden Fußgänger anfährt, haftet trotz mitwirkenden Verschuldens des Fußgängers diesem zu 100 %. Ebenso, wenn ein Fahrer mit 1,72 ‰ beim Umschalten der Ampel auf „Grün“ verkehrswidrig rechts an den noch stehenden Fahrzeugen vorbeifährt und hierbei einen Fußgänger anfährt.[392]