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Kitabı oku: «Die Sandwich-Inseln», sayfa 16

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Die Glieder der Opposition, dem Könige gegenüber scheinbar demüthig und unterthänig, wirkten heimlich mit grösstem Eifer und zwar nicht ohne Erfolg unter dem Volke, dasselbe gegen die Regierung, namentlich gegen den König hetzend und es überredend, der Opposition sich massenhaft anzuschliessen. Sie verbreiteten unter Anderem das Gerücht, dass der König heimlich zur anglikanischen Kirche übergetreten und fest entschlossen sei, dieselbe als Staatsreligion zu proklamiren und zu oktroyiren. Dieses Gerücht, welches durch die amerikanischen Missionäre noch mehr Bekräftigung erhielt, entwickelte sich bis zu einem gefährlichen Maassstabe unter dem Volk. Auch suchten jene das Volk zu überzeugen, dass dem König die gegenwärtige Constitution nur deshalb lästig sei, weil sie seine Herrschsucht einschränke und dass er dieselbe zu Gunsten seiner Gewalt, aber zum Nachtheil der des Volkes umändern wolle, dass die gegenwärtige constitutionelle Verfassung eine weise und freisinnige sei und dass keine bessere für die Freiheit und das Wohl des Volkes zu wünschen sei und dergleichen mehr.

Der König hörte von diesen sich gleich einem Lauffeuer verbreitenden und natürlich wachsenden Gerüchten und entschloss sich, um sofort dieselben im Keime zu ersticken, und um sich selbst und zugleich die Ursachen der von ihm gewünschten Revision der Verfassung dem Volke, namentlich dem der fernliegenden Inseln, genauer bekannt zu machen, ungesäumt seinen schon längst gehegten Wunsch zu erfüllen, die Inseln zu bereisen und mündlich dem Volke seine Ansichten klar auseinanderzusetzen. Den 24. Mai segelte er demgemäss unerwartet nach Hawaii, und von dort aus besuchte er die übrigen bewohnten Inseln.

Dieser rasche und der Opposition unverhoffte Schritt des Königs hatte das Resultat, dass er vielseitig sich die Liebe seines Volkes erweckte und schon den bedeutend verbreiteten Einfluss der Opposition – wenn auch nicht vollständig vernichtete – so doch hemmte.

Den 13. Juni 1864 wurde die erwähnte Versammlung unter dem Präsidium des Königs eröffnet. In seiner Rede setzte er der Versammlung mit ausserordentlicher Ruhe kurz, klar und bestimmt seine Stellung derselben gegenüber auseinander, indem er die Versammlung als souveraine in ihren Beschlüssen anerkannte, sich jedoch das laut der bestehenden Constitution ihm zugesprochene Recht des Veto vorbehielt.

Das Scrutinium über die Frage „soll eine Revision der Constitution vorgenommen werden? Ja oder nein?“ ergab das Resultat, dass unter den 27 Delegirten des Volkes 10 mit Ja und 17 mit Nein, und von den 15 Gliedern der Nobeln 2 mit Ja und 13 mit Nein stimmten.

Die Debatten der Versammlung verliefen sehr lebhaft und die Opposition in der Majorität als Siegerin – „fühlte sich.“ Dieses Sichfühlen war jedoch von kurzer Dauer, da dasselbe zur grossen Verwunderung der sich prahlenden Opposition durch das Veto des Königs vernichtet wurde.

Bis zum 15. August jubelten die Sieger, den 15. gab der König sein Veto und erklärte in kurzer Rede die Versammlung als geschlossen, dankte den Gliedern derselben für die Bereitwilligkeit mit der sie seinem Rufe, sich zu versammeln, gefolgt waren, betonte, dass die von Kámehámehá III. proklamirte Constitution laut den Urkunden nur eine zum Versuche als provisorisch verfasste gewesen sei, dass in derselben klar und deutlich dem König das Recht der Veränderung derselben vorbehalten worden war, was Jedem bekannt sein muss, der den Wortlaut der Verfassung von 1852 kennt, dass er auf Grund dieses Rechtes, so lange ihn Gott auf dem Thron des Königreiches erhält, dasselbe zum Wohle des Landes beschützen und benutzen will und wird, dass er gemäss dieses ihm zuerkannten Rechtes die bestehende Verfassung von 1852 als abgelaufen erkläre und dass er dem Lande, kraft seiner Stellung und seines constitutionellen Rechtes, eine neue constitutionelle Verfassung oktroyiren wird.

Hierauf forderte er die Minister auf, unter der neuen Constitution in ihren Stellungen zu verbleiben, mit der Bemerkung jedoch, dass er jedwede von denselben eingereichte Demission zu acceptiren willens sei, und schloss seine Rede, indem er den Deputirten zu wissen gab, dass wenn das Volk durch dieselben über die Punkte der neuen Constitution mit ihm oder seinen Ministern zu discutiren wünsche, er und seine Minister stets bereit sein werden, in solche Discussionen sich einzulassen und von jenen gemachte Vorschläge zu berücksichtigen.

Die Opposition war gleich wie niedergeschmettert; sie hatte nichts weniger als diese Wendung erwartet und nie und nimmer geglaubt, dass der König den Muth haben würde, gegen eine so bedeutende Majorität seinen Willen so energisch und auf ein nicht zu verleugnendes Recht sich stützend, so glanzvoll und dabei ruhig und gemessen durchzusetzen. Noch unangenehmer war ihnen die ernst bezeichnende Ovation des Volkes, die den Platz und die Strasse füllte. Der König zu Fuss die Versammlung verlassend, wurde nämlich mit begeisterten Hochrufen bis zu seinem Palais begleitet, während die Glieder der Opposition mit Kälte, sogar mit Drohungen bei ihrem Erscheinen empfangen wurden.

Am selben Tage wurde durch Plakate an öffentlichen Orten, Strassen und Plätzen der Stadt die Proklamation des Königs veröffentlicht, die über alles Erwarten günstig aufgenommen wurde und die Ueberzeugung erweckte, dass das Volk auf Seite des Königs stand, und nur beeinflusst durch die Leiter der Opposition, momentan in Opposition getreten war. Gleich nach Schluss der Versammlung machte sich sofort das Ministerconseil an die definitive Zusammenstellung der neuen constitutionellen Verfassung.

VI. Abtheilung
Die neue Constitution von 1864. – Fortsetzung der Regierung Kamehámehás V. bis zu seinem Tode

Während der rastlosen Arbeit der Minister versuchte die Opposition die Zeit zu benutzen, um durch in Zeitschriften publicirte Artikel, in welchen sie ihrem Aerger freien Lauf gaben, den Unwillen und die Unzufriedenheit des Volkes zu erwecken. Die Erfolge ihrer Umtriebe waren jedoch nicht die, die sie in ihrem Mutterlande, wo das Volk Unruhe sucht, gefunden hätten. Das Volk des Inselreiches wünschte Ruhe und Frieden mit ihrem Oberhaupte und schenkte kein Gehör den Ruhestörern.

Den 19. August 1864 war die Arbeit der Zusammenstellung der Verfassung vollendet und den 20. verlas der König den Wortlaut derselben der Versammlung der Mitglieder des Staatsraths und den Grossen des Reiches und leistete seinen Eid auf die neue Constitution; desgleichen thaten es nach ihm alle hohen Beamten des Reiches, und den Abend wurde der Inhalt der neuen Constitution durch Zeitschriften an die entfernteren Inseln, durch Plakate in der Residenz und nachträgliche Plakate in den übrigen Inseln als in Wirksamkeit getreten veröffentlicht. Der Inhalt war mit Ausnahme nur weniger Veränderungen gleich dem der Versammlung vorgelegten Projecte, und ich will es versuchen, der Beachtungswürdigkeit wegen wörtlich denselben übersetzt wie folgt wiederzugeben:

Constitution,

verliehen von Seiner Majestät Kámehámehá V., durch die Gnade Gottes Könige der Inseln von Hawaii, am 20. Tage des August A. D. 1864. —

Artikel 1. Gott hat den Menschen mit gewissen unantastbaren Rechten ausgestattet, als: das Recht des Lebens, der Freiheit, der Erwerbung des Besitzes, der Integrität des Besitzes, und das Recht Sicherheit und Zufriedenheit zu fordern und zu erhalten.

Artikel 2. Jeder Mensch ist frei, Gott, in welcher Weise es ihm sein eigenes Gewissen gebietet, anzubeten, so lange dieses Privilegium die Sicherheit und den Frieden des Königreiches nicht gefährdet.

Artikel 3. Jeder Mensch darf frei reden, schreiben und seine Gedanken über jeden Gegenstand veröffentlichen, ist aber für jeden Missbrauch dieser Freiheit hiermit verantwortlich gemacht. Kein Gesetz soll gegen die Freiheit der Rede oder Presse creirt werden; es sei denn, dass ein solches zur Sicherstellung des Königs und seiner Familie sich als erforderlich erweise.

Artikel 4. Die Menschen haben das Recht – jedoch nur in ordentlichem und friedlichem Zustande und zwar unbewaffnet – sich zu versammeln, um sich über gemeinnützige Dinge zu berathen. Sie haben das Recht, dem Könige oder der Legislatur ihre Beschwerden in der Form einer Petition einzureichen.

Artikel 5. Das Recht des „habeus corpus“ hat Jeder und soll nicht unterdrückt werden; es sei denn, dass im Falle einer Rebellion oder Invasion die öffentliche Sicherheit den König zwingt, dieses Recht zeitweilig aufzuheben.

Artikel 6. Keiner soll einer Strafe, für welches Verbrechen es auch sei, unterliegen; es sei denn, dass seine Schuld oder That vor einem legalen Gerichte bestätigt und erwiesen worden ist.

Artikel 7. Keine Person darf weder für ein kleineres noch grösseres Verbrechen zur Verantwortung arretirt werden (mit Ausnahme in Fällen öffentlicher Anklagen von Verbrechen, die im Jurisdiktionskreise eines Polizei- oder Gerichtsdistriktes stattgefunden, oder von Vorgängen summarischer Widersetzlichkeit), bevor nicht auf Grund einer Anklage das kleine oder grosse Verbrechen vollständig und ausführlich beschrieben worden ist. Der alsdann Arretirte hat das Recht, seine Confrontirung mit dem Ankläger zu fordern; hat das Recht, Zeugen zu seiner Rechtfertigung und zum Beweise seiner Unschuld zu stellen; hat das Recht, selbst oder durch seinen Anwalt seinen von ihm vorgerufenen Zeugen, desgleichen seinem Ankläger und deren Zeugen Kreuz- und Querfragen zu stellen, sowie das Recht, zu seiner Vertheidigung Gehör zu verlangen. Alle Fälle, die dem Urtheil der Geschworenengerichte bisher anheimgestellt waren, bleiben demselben auch weiterhin unterworfen mit Ausnahme von solchen, die Schulden und mündliche Verträge betreffen, deren Forderungen unter 50 Dollar betragen.

Artikel 8. Keine Person darf wieder zur Verantwortung gezogen werden für ein Vergehen, für welches dieselbe schon einmal als schuldig oder unschuldig von einem legalen Gericht erklärt worden ist.

Artikel 9. Keine Person soll ohne gesetzlichen Prozess im Criminalfall weder gezwungen werden, gegen sich selbst zu zeugen noch seines Lebens, seiner Freiheit oder seines Eigenthumes verlustig gemacht werden.

Artikel 10. Keine Person darf als Richter oder Geschworener in den Fällen fungiren, in denen ihre Verwandten als Kläger oder Verklagte betheiligt sind oder in welchen das mögliche Resultat den betreffenden Richtern oder Geschworenen – direkt oder indirekt – irgend welchen pekuniären Vortheil bringen kann.

Artikel 11. Zwangdienst – mit Ausnahme des dem verurtheilten Verbrecher als Strafe zudiktirten – ist im Königreiche verboten, und jeder Sklave, der das Königreich von Hawaii betritt, ist, vom Tage seiner Ankunft an gerechnet, als frei zu betrachten.

Artikel 12. Jede Person soll das Recht haben, vor jeder unvernünftigen, grundlosen Haussuchung, vor der Beschlagnahme ihrer persönlichen Freiheit, ihres Hauses, ihrer Papiere und Effekten gesichert zu werden. Kein Verhaftsbefehl darf erlassen werden, solange nicht eine glaubwürdige Ursache, die durch den Eid bestätigt worden ist, und der zu untersuchende Ort der zu verhaftenden Person oder deren Effekten deutlich beschrieben worden sind.

Artikel 13. Der König leitet seine Regierung zum allgemeinen Besten und nicht zum Vortheil, für die Ehre oder für das persönliche Interesse irgend eines Menschen, einer Familie oder Classe seiner Unterthanen.

Artikel 14. Jedes Glied der menschlichen Gesellschaft hat das Recht zu fordern, im vollen Genusse seines Lebens, seiner Freiheit und in seinem Eigenthum durch das Gesetz geschützt zu werden. Dafür ist jedes Glied derselben verpflichtet, seinerseits einen im Verhältniss zur Bevölkerung des Landes auf ihn fallenden Antheil für die erforderlichen Ausgaben, die dieser ihm gewährte Schutz hervorruft, beizutragen und zwar entweder durch persönlichen Dienst im Staate oder durch ein Aequivalent für denselben. Weder das Eigenthum einer Person, noch ein Theil desselben darf zu öffentlichen Zwecken ohne ihre Einwilligung oder den Befehl der Legislatur genommen werden, es sei denn in Zeiten eines Krieges oder einer Insurrektion zu militärischen Zwecken. Für jeden Fall jedoch, wo zum allgemeinen Nutzen des Landes der Staat die Aneignung des Eigenthumes einer Person erfordert, soll das betroffene Individuum für den entstandenen Verlust angemessen entschädigt werden.

Artikel 15. Keine Subsidien, Abgaben oder Steuern – welcher Art sie auch seien – sollen festgestellt oder erhoben werden, keine Geldenthebungen aus dem Staatsschatze sollen stattfinden ohne vorhergegangene Genehmigung der legislativen Versammlung; es sei denn, dass in der Zwischenzeit der biennalen Sitzungen derselben Kriegseventualitäten, Insurrektionen, Rebellionen, Pestilenzen oder andere öffentliche Ereignisse sich einstellen, wo sodann die Genehmigung des Cabinets und der Majorität des geheimen Conseils in pleno entscheiden muss, und ist alsdann der Finanzminister verpflichtet, eine detailirte Rechenschaft über die getroffenen Massregeln und die entstandenen Ausgaben der nächsten legislativen Versammlung vorzulegen.

Artikel 16. Kein Gesetz soll eine zurückgreifende Wirkung in Verfügungen haben.

Artikel 17. Das Militär soll den Gesetzen des Landes stets untergeordnet sein. Kein Soldat soll in Friedenszeit ohne vorhergegangene Genehmigung des Besitzers in ein Haus einquartiert werden. Nur in Kriegszeit wird hierin eine Ausnahme gemacht und zwar sodann nur in einer von der legislativen Versammlung vorgeschriebenen Art und Weise.

Artikel 18. Jeder Wähler ist während der Wahlzeit, während der Wahlsitzung und während der Zeit seiner Reise zu derselben und zurück vom Arrest befreit mit Ausnahme bei Vergehen von Hochverrath, Missethat und Bruch des öffentlichen Friedens.

Artikel 19. Jeder Wähler ist am Tage der Wahlen von seiner Militärpflicht entbunden, jedoch mit Ausnahme: in Zeiten des Krieges oder öffentlicher Unruhe.

Artikel 20. Die Obergewalt des Königreiches ist in 3 Theile getheilt, der executiven, der legislativen und der gerichtlichen. Die 3 Theile müssen stets klar von einander getrennt bleiben, daher kein Richter eines Protokoll führenden Gerichtshofes ein Mitglied der legislativen Versammlung sein darf.

Artikel 21. Die Regierung des Königreiches soll unter Sr. Majestät Kamehámehá V., seinen Erben und Nachfolgern eine constitutionell-monarchische sein.

Artikel 22. Die Krone ist hierdurch als beständig Sr. Majestät Kámehámehá V. und seinen gesetzlich-ehelich erzeugten Nachkommen direkter Linie confirmirt. In Ermangelung solcher fällt die Krone auf Ihre königliche Hoheit die Prinzessin Victoria-Kamamalú-Kaahúmanú und deren leibliche, gesetzliche Nachkommen in direkter Linie. Das Nachfolgerrecht fällt auf das älteste männliche Kind und dessen Nachfolger, in Ermangelung eines männlichen Kindes auf die älteste Tochter und ihre leiblichen Nachkommen. Falls gar keine Nachkommen vorhanden, fällt das Recht auf eine vom König oder der Königin gewählte und vom Adel bewilligte Persönlichkeit, und muss eine solche schon vor dem Tode des regierenden Hauptes als Nachfolger proklamirt worden sein. In Ermangelung einer solchen Wahl oder Proklamation vor dem Tode des regierenden Hauptes muss gleich nach dem Tode desselben das Conseil die legislative Versammlung berufen, die alsdann durch ein Ballotement einen eingeborenen Nobeln („Alii“) als König wählen. Ein solcher Gewählter beginnt alsdann eine neue Dynastie, und er gleichwie seine Nachfolger müssen sich nach den gegenwärtigen Gesetzen der königlichen Familien reguliren.

Artikel 23. Es ist ungesetzlich, dass ein Glied der königlichen Familie von Hawaii, welches ein Anrecht auf die Thronfolge hat oder möglicherweise einmal haben kann, eine Ehe ohne die Genehmigung des regierenden Oberhauptes schliesst. Ein jedes solches Glied demnach, welches ohne die Genehmigung des regierenden Oberhauptes eine Ehe schliesst, soll durch eine Proklamation des regierenden Herrschers des Nachfolgerrechtes auf den Thron von Hawaii verlustig erklärt werden, und sein Recht geht alsdann nach früher erwähnter Ordnung auf seine Erben über.

Artikel 24. „Se. Majestät Kamehámehá V. „will“ und seine Nachkommen, die den Thron besteigen, „sollen“ den folgenden Eid leisten:

ich schwöre feierlichst in Gegenwart des allmächtigen Gottes, die Constitution des Königreiches im vollsten Sinne und unverbrüchlich zu erhalten und in Uebereinstimmung mit derselben zu regieren.“

Artikel 25. Keine Person darf den Thron einnehmen, der wegen eines verächtlichen Verbrechens schuldig erklärt worden, geisteskrank oder Idiot ist.

Artikel 26. Der König ist der Oberbefehlshaber der Armee und Flotte, wie auch aller militärischen Körperschaften des Königreichs auf dem Lande und zur See. Er hat eine unbeschränkte Gewalt für sich und ebenfalls für die Offiziere, denen er die Leitung und Einübung der verschiedenen militärischen Körperschaften nach eigenem Gutdünken zur richtigen Vertheidigung und Beschützung des Königreiches übertragen hat. Der König darf nie einen Krieg ohne Genehmigung der legislativen Versammlung erklären.

Artikel 27. Der König hat mit dem Rath des geheimen Conseils das Recht der Begnadigung und Verzeihung für jedes gerichtlich entschiedene Vergehen mit Ausnahme von Fällen öffentlicher Anklage.

Artikel 28. Der König hat mit der Berathung seines geheimen Conseils resp. durch dasselbe das Recht, die legislative Versammlung an den Ort des Regierungssitzes oder an einen anderen ihm beliebigen Ort zu berufen, im Falle das Land Feinde oder irgendwelche andere Ursachen mit Gefahr bedrohen. Er hat das Recht, wenn sich nicht Uebereinstimmungen zwischen ihm und der legislativen Versammlung zeigen, letztere zu verlängern, zu vertagen oder aufzulösen. Die Verlängerung oder Vertagung darf aber nie die nächste ordinäre Sitzung der Versammlung überschreiten. In ganz besonderen Umständen kann er eine extraordinäre Sitzung der legislativen Versammlung berufen.

Artikel 29. Der König hat die Gewalt, Verträge abzuschliessen. Die Verträge, die eine Aenderung der bestehenden Tarife und Gesetze des Königreichs erfordern, bedürfen jedoch der Genehmigung der legislativen Versammlung. Der König ernennt seine Minister, die angemessen den Gebräuchen und Gesetzen der Nation von ihm bevollmächtigt, beglaubigt und instruirt sein müssen.

Artikel 30. Der König hat das Prärogativ, die Minister zu empfangen und anzuerkennen, die Legislatur durch eine königliche Botschaft von Zeit zu Zeit über den Zustand des Königreichs zu informiren und die ihm für nothwendig und rathsam erachteten Massregeln derselben zur Berücksichtigung anzuempfehlen.

Artikel 31. Die Person des Königs soll unverletzlich und heilig sein. Seine Minister sind verantwortliche. Dem König ist die executive Gewalt übertragen. Alle Gesetze, die in der legislativen Versammlung adoptirt worden, erfordern die Unterschrift Sr. Majestät zu ihrer Gültigkeit.

Artikel 32. Im Falle nach dem Tode des regierenden Herrschers der Thronerbe jünger denn 18 Jahre, soll die königliche Gewalt von einem Regenten oder einem Regierungs-Concilium, wie folgend auseinandergesetzt, ausgeübt werden:

Artikel 33. Es soll dem König gesetzlich sein, dass wenn er sich vom Königreiche entfernen will, er einen Regenten oder ein regierendes Concilium ernennt, um die Regierung in seinem Namen zu verwalten. Desgleichen kann der König testamentarisch einen Regenten oder ein Concilium zur Verwaltung der Regierung während der Unmündigkeit eines Thronerben ernennen. Sollte ein Herrscher sterben, dessen Thronerbe unmündig ist, ohne einen testamentarischen Willen hinterlassen zu haben, so fällt die Ausübung der königlichen Gewalt auf das bestehende Cabinet-Concilium und bleibt vom Augenblick des Todes des Herrschers bis zur sofortigen Einberufung der legislativen Versammlung in seinen Händen. Die legislative Versammlung ernennt alsdann durch ein Ballotement einen Regenten oder ein regierendes Concilium zur Verwaltung des Reiches im Namen des verstorbenen Königs. Diesem Regenten oder Concilium wird alsdann die einem constitutionellen Könige zustehende Gewalt und Rechte bis zum 18. Jahre d. h. bis zur Volljährigkeit des unmündigen Königs übertragen.

Artikel 34. Der König ist über alle Nobeln („Aliis“) und das Volk Souverän. Das Königreich ist sein.

Artikel 35. Alle Ehrentitel, Orden und sonstige Auszeichnungen verleiht der König.

Artikel 36. Der König prägt Münzen und regelt den Cours nach dem Gesetz.

Artikel 37. Der König hat die Gewalt im Falle einer Invasion oder Rebellion das ganze Königreich oder Theile desselben unter Kriegsrecht zu stellen.

Artikel 38. Die nationale Standarte darf nur durch einen Akt der legislativen Versammlung verändert werden.

Artikel 39. Des Königs Privatland oder anderes Eigenthum ist unantastbar.

Artikel 40. Den König darf kein Gerichtshof oder Richter seines Reiches belangen oder verantwortlich machen.

Artikel 41. Das Staats-Concilium soll wie bisher fortbestehen und soll in allen das Vermögen des Staates betreffenden Geschäften als Assistenz in der Administration der executiven Angelegenheiten und als Rathgeber des Königs – wenn er ihren Rath fordert – laut der Direktion des Königs dem Lande dienen. Dieses Concilium soll demnach benannt sein: „the kings Privy Council of State“ (d. h. „das königliche Geheim-Staats-Concilium“). Die Mitglieder desselben werden nach Belieben des Königs ernannt und bleiben im Amte, so lange es der König will.

Artikel 42. „the kings Cabinet“ (d. h. „das königliche Cabinet“) soll bestehen aus den Ministern des Aeussern, des Innern, der Finanzen und dem General-Rechtsanwalt des Königreichs. Diese Sr. Majestät speciellen Rathgeber in den executiven Angelegenheiten des Königreichs sollen ex officio Mitglieder auch des geheimen Conciliums des Staates sein. Sie werden vom König ernannt und bevollmächtigt. Sie leiten ihr Amt nach dem Belieben des Königs. Sie sind der öffentlichen Anklage unterworfen. Kein Akt des Königs soll Wirkung haben, ohne die Contra-Signatur eines Ministers, welcher alsdann für die Folgen des Aktes verantwortlich wird.

Artikel 43. Jedes Glied des königlichen Cabinets hat in der Residenz der Regierung ein specielles Amtslokal, ist verantwortlich für das Betragen seiner Repräsentanten und Beamten. Die Minister haben als Noble („Alii“) das Recht auf Anspruch eines ex officio-Sitzes in der legislativen Versammlung.

Artikel 44. Der Minister der Finanzen soll im Namen der Regierung der legislativen Versammlung am ersten Tage ihrer jedesmaligen Zusammenkunft das Finanz-Budget in hawaii’scher und englischer Sprache vorlegen.

Artikel 45. Die legislative Gewalt der drei Stände des Königreiches bildet der König und die legislative Versammlung. Die legislative Versammlung besteht aus dem vom König gewählten Adel (Noble) und den Delegirten des Volkes, welche ihre Sitzungen zusammen halten.

Artikel 46. Die legislative Körperschaft soll sich alle zwei Jahre im Monat April versammeln und desgleichen zu jeder andern Zeit, wenn es der König zur Wohlfahrt der Nation für erforderlich erachtet. Diese Körperschaft soll benannt werden, „the Legislature of the Hawaïaan kingdom“ (d. h. „die Legislatur des Königreichs von Hawaii“).

Artikel 47. Jedes Glied der legislativen Versammlung ist verpflichtet, folgenden Eid zu leisten: „Ehrfurchtsvoll schwöre ich in Gegenwart des Allmächtigen Gottes, dass ich treu die Constitution des Hawaii-Königreichs unterstützen und gewissenhaft als auch unparteiisch meine Pflicht als Glied der Versammlung ausüben will.“

Artikel 48. Die Legislatur hat die volle Gewalt und Autorität zur Verbesserung der Constitution laut den nachfolgenden Regeln, hat die Gewalt, von Zeit zu Zeit wohlthuende Gesetze zu schaffen, die jedoch den Verordnungen der Constitution nicht widersprechen dürfen.

Artikel 49. Jeder Gesetzentwurf und jede Resolution der legislativen Versammlung erfordern zu ihrer Wirksamkeit die Billigung des Königs durch seine Unterschrift, die daher vor dem endlichen Beschlusse der Legislatur stattgefunden haben muss. In dem Falle, dass der König gegen einen solchen Gesetzentwurf oder eine solche Resolution gestimmt, sendet er selbigen oder selbige der Legislatur zurück, die alsdann diesen Akt des Königs in ihr Journal einträgt und diesen vom König zurückgewiesenen Gesetzentwurf oder zurückgewiesene Resolution in derselben Sitzung nicht mehr wieder vorbringen darf.

Artikel 50. Die legislative Versammlung ist die richtende Gewalt über die Qualification ihrer Mitglieder; nur eine Majorität constituirt erst ein „quorum“ zum Geschäftsgange derselben. Eine Minorität vertagt die Sitzung von Tag zu Tag, beruft die fehlenden Mitglieder in einer ihnen beliebigen Art und Weise und sub ihnen beliebigen Straferhebungen gegen dieselben.

Artikel 51. Die legislative Versammlung wählt ihre Beamten und regelt ihren Geschäftsgang selbst.

Artikel 52. Die legislative Versammlung soll die Macht haben, Gefängnissstrafen – jedoch nicht über die Dauer von 30 Tagen – gegen Personen, die keine Mitglieder der Versammlung sind und die in ihrem Betragen Mangel an Achtung, ein unordentliches, verachtendes Benehmen gegen dieselbe oder in Gegenwart der Versammlung sich erlaubt haben, während der Sitzung der Versammlung falsche Rapporte über die Discussion oder den Geschäftsgang derselben oder beleidigende Commentirungen über Aussprüche und Handlungen der Versammlung oder über ein oder mehrere Mitglieder derselben, in einer Art, die der Körperschaft oder dem Stande derselben zu schaden drohen, veröffentlicht haben, oder im Falle eines Ueberfalles eines Mitgliedes der Versammlung oder im Falle eines Ueberfalles oder einer Arretirung eines Zeugen oder einer anderen Person, die auf ihrem Hin- oder Rückwege sich zur Versammlung zu stellen berufen war, oder im Falle einer gewaltsamen Befreiung eines durch den Befehl der Versammlung Arretirten, zu verfügen.

Artikel 53. Die legislative Versammlung soll die Macht haben, ihre Beamten für ungebührliches Benehmen zu bestrafen.

Artikel 54. Die legislative Versammlung soll ein Journal über ihren Geschäftsgang führen und in dasselbe die „Ja“ und „Nein“ ihrer Mitglieder für jede Frage, wenn es ein Fünftel der Versammlung fordert, eintragen.

Artikel 55. Die Glieder der legislativen Versammlung sollen in allen Fällen – mit Ausnahme der des Hochverrathes, der Lehensuntreue und des Friedensbruches – vom Arrest während der Dauer der Sitzung der Versammlung und während der ihrer Hin- und Rückreise befreit sein und sollen vor keinem andern Gerichtshofe oder Richterstuhl für ihre auf der Versammlung gehaltenen Reden und Debatten zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 56. Die Repräsentativen sollen für ihre Dienste eine gesetzlich festgestellte Entschädigung aus dem Staatsschatze („Public treasury“) erhalten. Die Entschädigung darf im Laufe des Jahres nicht mehr erhöht werden. Kein Gesetz darf die Summe von 250 Dollar pro Sitzung als Entschädigung für einen Repräsentanten überschreiten.

Artikel 57. Der König wählt den sogenannten Adel („Nobles“) lebenslänglich. Diese erhalten ihren Gehalt lebenslänglich und sind dem Artikel 53 unterworfen. Die Zahl derselben darf nicht 20 übersteigen.

Artikel 58. Keine Person soll zum Noblen ernannt werden, die nicht das 21. Jahr erreicht und nicht 5 Jahre im Königreiche wohnhaft gewesen ist.

Artikel 59. Die Noblen sollen einen Gerichtshof („court“) bilden, vor welchem als dem Ober-Untersuchungsgericht des Königreichs („the grand inquest of the Kingdom“) alle öffentlichen Anklagen der Repräsentativen gegen Beamte des Königreichs wegen Misshaltens oder Uebelverwaltens ihrer Aemter vorgebracht werden sollen und dem die selbstständige und vollständige Gewalt hiermit gegeben wird, alle Beschwerden dieser Art zu hören und zu determiniren. Vor jedem Verhör und zwar vor jeder einzelnen öffentlichen Anklage sollen die Nobeln daraufhin vereidigt werden, dass sie treu und unparteiisch die resp. Anklage laut den Gesetzen des Landes und der erforderlichen Beweise prüfen und determiniren werden. Das Urtheil dieses Untersuchungsgerichtes soll nur die Competenz haben, den „schuldig“ Erklärten von seinem Amte oder seiner Stellung zu entlassen, ihn als unfähig zu erklären, irgend welchen Ehren-, Vertrauens-, Einkommensposten unter der gegenwärtigen Regierung zu bekleiden und zu geniessen. Ein derart Verurtheilter soll jedoch nichts desto weniger einer weiteren Anklage, Untersuchung, Verurtheilung und Bestrafung laut den Gesetzen des Landes unterworfen werden. Die Minister sollen als Noble keinen Sitz unter denselben während des Verhörs einer solchen einnehmen.

Artikel 60. Die Repräsentation des Volkes soll auf dem Princip der Gleichheit basirt sein und wird durch die Legislatur im Verhältniss zur Zahl der Bevölkerung regulirt und vertheilt. Das Verhältniss derselben soll durch einen von Zeit zu Zeit stattfindenden öffentlichen Census der Bevölkerung festgestellt werden. Repräsentanten sollen nicht unter 24 und nicht über 40 sein. Sie werden auf zwei Jahre gewählt.

Artikel 61. Keine Person soll als Repräsentant des Volkes gewählt werden, die geisteskrank oder Idiot, die nicht ein männlicher Unterthan des Königsreichs, die nicht das 21. Jahr überschritten, die nicht lesen, schreiben und rechnen kann, die nicht 3 Jahre im Königreiche wohnhaft gewesen, die nicht ein Grundeigenthum im Königreiche und zwar im Nettowerth von 500 Dollar besitzt oder ein jährliches Einkommen von mindestens 250 Dollar aus irgend einem Besitz oder gesetzlichen Geschäfte bezieht.

Artikel 62. Jeder männliche Unterthan des Königreichs, der seine Steuern bezahlt hat, das 21. Lebensjahr überschritten und ein Jahr vor den Wahlen im Königreiche domicilirt und einen Grundbesitz im Königreiche im Nettowerth von 150 Dollar oder eine Pachtstelle, deren Rente 25 Dollar jährlich beträgt, oder eine Einnahme von mindestens 75 Dollar jährlich aus einem Eigenthum oder gesetzlichen Geschäft erzielt und zu schreiben, zu lesen und zu rechnen versteht (dieses im Fall derselbe nach 1840 geboren) und wenn er darum nachgesucht hat, seinen Namen in die Liste der Wähler seines Distriktes einzuschreiben und derselbe faktisch eingetragen ist, hat das Recht, eine Stimme für die Wahl des Repräsentanten oder der Repräsentanten seines Distriktes abzugeben. Ausserdem wird verfügt, dass der Wähler nicht geisteskrank, Idiot oder eines im Königreiche begangenen Verbrechens erwiesen sein darf, es sei denn, dass er im letzteren Falle vom König begnadigt und ausdrücklich wieder in alle seine Rechte als Unterthan rehabilitirt worden ist, wonach er zur Wahl wieder Berechtigung hat.

Artikel 63. Die Eigenthums-Qualification der Repräsentativen des Volkes und der Wähler darf nur durch ein Gesetz „erhöht“ werden.

Artikel 64. Die richterliche Gewalt des Königreiches soll im Obergericht („Supreme court“) und in den von der Legislatur von Zeit zu Zeit zu etablirenden Untergerichtshöfen sich befinden.

Artikel 65. Das Obergericht soll aus dem Oberrichter („chief justice“) und mindestens zwei Richteradjunkten („associate justice“) bestehen. Die Richter des Obergerichtes sollen die Sitzungen in anständigem Benehmen erhalten und leiten. Sie sollen in Folge öffentlicher Anklage der Absetzung unterworfen sein. Sie sollen für ihren Dienst eine Compensation erhalten, die während ihrer Dienstzeit nicht verringert werden darf. Es wird hiermit festgesetzt, dass ein Richter des Obergerichtes oder irgend eines anderen Protokoll führenden Gerichtshofes nur durch die Resolution von ⅔ der Stimmen der vollzähligen legislativen Versammlung und mit der Sanction des Königs abgesetzt werden kann. In einem solchen Falle muss jedoch dem betreffenden Richter die Resolution der legislativen Versammlung mit genauer Angabe der Motive seiner Absetzung nebst einer Copie des Urtheils mindestens 10 Tage vor dem Termin, an welchem die Versammlung das Urtheil effektuiren lassen will, benachrichtigt werden. Er soll das Recht haben vor der legislativen Versammlung alsdann gehört zu werden.

Artikel 66. Die richterliche Gewalt soll auf das Obergericht und die verschiedenen Untergerichtshöfe des Königreichs in einer Art und Weise vertheilt sein, dass die Legislatur von Zeit zu Zeit ihnen Vorschriften erlassen kann. Die Haltung der Behörden der untergeordneten Gerichtshöfe des Königreichs soll eine laut den bestehenden Gesetzen entscheidende sein.

Artikel 67. Die gerichtliche Gewalt soll in allen Rechtsfällen und Fällen der Gerechtigkeit, die unter der Constitution und den Gesetzen des Königreiches entstehen, ferner in Abschlüssen von Verträgen oder bei Verträgen, die unter ihrer Autorität abgeschlossen worden, desgleichen in allen, die öffentlichen Minister und die Consuln berührenden Fällen, sowie in allen Eventualitäten der Admiralitäts- und Marine-Jurisdiktion als competent angesehen werden.

Artikel 68. Der Oberrichter des Obergerichtes soll zugleich der Kanzler des Königreiches sein. Er soll ex officio als Präsident der Noblen in allen öffentlichen Anklagen, solange er nicht selbst angeklagt ist, fungiren. Er soll diese Jurisdiktion gleichwie alle anderen Fälle nach den Bestimmungen des Gesetzes ausüben. Sein Urtheil in diesem Falle ist zu einer Revision im Obergerichte appellabel. Sollte der Oberrichter selbst der öffentlich Verklagte sein, so präsidirt das Untersuchungsgericht während der Dauer seines Verhörs eine hierzu vom König ernannte Persönlichkeit.

Artikel 69. Die Decision, d.h. das Urtheil des Obergerichtes, wenn es die der Majorität der Richter ist, soll inappellabel und endgiltig sein.

Artikel 70. Der König, sein Cabinet und die legislative Versammlung sollen die Autorität haben, von den Richtern des Obergerichtes in wichtigen Rechtsfragen und feierlichen Gelegenheiten deren Ansicht zu fordern.

Artikel 71. Der König ernennt die Richter des Obergerichtes, desgleichen alle Richter der Protokoll führenden Gerichtshöfe („courts of record“), deren Gehalt gesetzlich festgestellt ist.

Artikel 72. Kein Richter, keine Magistratsperson darf allein einer Appellation oder einem Verhöre in einer Rechtsfrage vorsitzen, über die er schon früher ein Urtheil ausgesprochen hat.

Artikel 73. Keine Person soll im Königreiche Hawaii je ein Ehren-, Vertrauens- oder Einnehmer-Amt bekleiden, die auf gesetzlichem Wege des Diebstahles, der Bestechung, des Meineides, der Fälschung, Veruntreuung oder anderer grösserer oder kleinerer Verbrechen überfuhrt worden ist, es sei denn, dass der König dieselbe begnadigt und in ihre Civilrechte restituirt hat und dass in der Begnadigungsurkunde die Wiederberechtigung einer solchen Person zum Bekleiden von Ehren-, Vertrauens- oder Einnehmerämtern deklarirt ist.

Artikel 74. Kein Beamter dieser Regierung darf ein Amt unter einer andern Regierung oder Macht bekleiden oder irgend welches Gehalt oder was es immer sein möge von einer solchen empfangen.

Artikel 75. Die Legislatur soll alle 2 Jahre nach vorhergegangener genauer Prüfung der Revenuen und Ausgaben der 2 verflossenen und der Aestimation der approximativen Revenuen und Ausgaben der 2 folgenden Jahre ihre Bewilligungen votiren. Die erwähnte Aestimation soll ihr vom Finanzminister vorgelegt werden.

Artikel 76. Der Stil im Verfertigen und Bestätigen der Verfügungen aller Urkunden und Gesetze soll sein: „Es sei demnach verfügt durch den König und die legislative Versammlung der Hawaii-Inseln in der versammelten Legislatur des Königsreichs, dass…“

Artikel 77. Um jeden unpassenden Einfluss zu vermeiden, der durch das Vermischen in ein und derselben Urkunde von Sachen, die in keiner passenden Relation zu einander stehen, hervorgerufen werden könnte, so wird bestimmt, dass jeder Akt nur ein Objekt enthalten und dieses Objekt den Titel der Urkunde bilden soll.

Artikel 78. Alle gegenwärtig in Kraft stehenden Gesetze des Königreichs sollen in ihrer vollen Wirksamkeit noch weiterhin bestehen, so lange dieselben von der Legislatur nicht verändert oder widerrufen worden sind mit Ausnahme der Gesetze, die im Widerspruch zu dieser Constitution stehen. Alle bisher verfügten Gesetze, desgleichen die, die in Zukunft verfügt werden könnten, sind hiermit, wenn sie im Widerspruche zu dieser Constitution sich erweisen, als null und nichtig erklärt.

Artikel 79. Diese Constitution soll vom 20. Tage des August im Jahre 1864 in Kraft treten. Damit durch den Wechsel Keinem Ungerechtigkeit, dem Königreiche keine Unbequemlichkeiten entstehen, so wird hiermit verfügt: dass alle Beamte des Königreichs von der Zeit des Inkrafttretens dieser Constitution an bis zur Zeit, wo neue Beamte an ihre Stelle gewählt werden, ihre Stellung, ihre Wirksamkeit und die ihnen zuerkannte Macht beibehalten.

Artikel 80. Ein Amendement oder Amendements jeder Art zu dieser Constitution können der legislativen Versammlung vorgeschlagen werden und im Falle, dass solchen die Majorität der Mitglieder derselben zustimmt, muss ein solches vorgeschlagenes Amendement in das Journal der legislativen Versammlung mit namentlicher Anführung der „Ja“ und „Nein“ ihrer Mitglieder eingetragen und alsdann an die nächste Sitzung der Versammlung verwiesen werden. Ein solches Amendement soll 3 Monate vor der nächsten Neuwahl der Repräsentativen als Proposition publicirt werden. Wenn in der nächsten Legislatur ein solches proponirtes Amendement durch 2/3 der Stimmen der vollzähligen legislativen Versammlung angenommen und vom König bewilligt worden ist, so wird ein solches Amendement ein Theil der Constitution dieses Landes.

Kamehámehá R.

Nachdem durch diesen sehr gewandten und muthigen Staatsstreich des Königs und nachdem die neue Constitution in Kraft getreten, und er zum Wohle des Landes und dessen Entwickelung eine einflussreiche und starke Opposition besiegt hatte, legten weder er noch seine Minister die Hände in den Schooss, sondern begannen mit Eifer den errungenen Vortheil auszunutzen, um die Umgestaltung des Staates und die Reorganisirung seiner Verhältnisse gemäss der neuen Constitution möglichst rasch zu bewerkstelligen. Das Finanzwesen wurde mit Energie vorgenommen, und binnen kurzer Zeit war die Staatsschuld bedeutend verringert – ein Resultat des Finanzministeriums, welches die stärkste Waffe gegen die für die nächsten Wahlen sehr regsam unter dem Volke wirkende Opposition wurde.

Yaş sınırı:
12+
Litres'teki yayın tarihi:
28 mayıs 2017
Hacim:
445 s. 26 illüstrasyon
Telif hakkı:
Public Domain