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Kitabı oku: «Die Sandwich-Inseln», sayfa 18
Sofort nach dem Tode des Königs wurde die legislative Versammlung berufen, die von den 4 zur Thronfolge proponirten Candidaten nur über 2 derselben ballotirte und das namentlich über den Prinz Lúna-lílo und David Kalakaua. Ueber die Königin-Wittwe Emma, die, obgleich beliebt und von Jedermann ihrer Herzensgüte und Wohlthätigkeit wegen geliebt war, und obgleich sie sich unter den vier Candidaten befand, wurde unter der Befürchtung, dass sie möglicherweise einen Ausländer heirathen könnte, nicht ballotirt. Aus ebendemselben Grunde, da sie an einen Ausländer verheirathet war, kam die Tochter des verstorbenen Oberhäuptlings Pakí, die Mrs. Bishop, trotz ihres hochgeachteten Charakters nicht zur Wahl.
Der Prinz William Lúna-lílo war ein Vetter des verstorbenen Königs mütterlicherseits, geboren 1839, ein überaus leichtsinniger Charakter. Er hatte sein Vermögen verprasst, war aber schön, liebenswürdig und bei den Ausländern, namentlich den Frauen derselben, sehr beliebt.
David Kalakaua, Sohn des Oberhäuptlings Kapaákéa und der Kéohókalóle, war sehr beliebt, von tadellosem Betragen, leutselig und überaus populär.
Die Verwandtschaft mit dem verstorbenen König gab einerseits Lúna-lilo den Vorzug, anderseits stimmte die Opposition für ihn, da sie hofften, dass sie seinen schwachen, leichtsinnigen, bis dahin sehr wankelmüthigen Charakter beherrschen und allmälig die Leitung der Regierung vollständig in ihre Hände bringen würde. Demnach wurde den 8. Januar 1873 Lúna-lilo mit einer nur geringen Majorität von Stimmen als König gewählt und proklamirt.
Die Minister reichten – wie bei einem Thronwechsel üblich – ihre Demission ein, die der König mit Ausnahme der des Finanzministers Stirling, der in seinem Amte verblieb, annahm. Er ernannte als Minister des Aeussern den Banquier M. R. Bishop, der ein Amerikaner im Prinzip, ein tüchtiger Geschäftsmann, ein liebenswürdiger Gentleman, jedoch von sehr geringer politischer Begabung war; als Minister des Innern M. Hall, ein eingefleischter Amerikaner und treu der Tendenz der amerikanischen Missionäre, nämlich der der Vereinigung des Reiches mit den Vereinigten Staaten; als Generalrechtsanwalt und Kanzler des Reiches den Sohn Dr. Judds, A. F. Judd, ebenfalls ein eingefleischter Amerikaner.
Die Wahl war die der Opposition, und doch war diese mit jener nicht zufrieden, da die Gewählten – obgleich zumeist eingefleischte Amerikaner, – doch gewissenhafte Männer waren und den Vortheil des Landes und der Nation mehr als die Speculationen der Glieder der Opposition ins Auge fassten.
Das Resultat dieser Wahl und der bekanntlich leichtsinnige Charakter des Königs veranlassten die Regierung der Vereinigten Staaten im festen Glauben, den günstigsten Moment erreicht zu haben, sich – wenn auch nicht sofort das Inselreich zu annektiren – so doch vorderhand in demselben festzusetzen, um alsdann allmälig die Annexion zu ermöglichen. Die Regierung der Vereinigten Staaten schlug nämlich der von Hawaii vor, ihr zu gestatten, eine Kohlenniederlage resp. eine Marinestation an der Mündung des Perle-Flusses, circa 14 Meilen von Honolulu entfernt, zu gründen. Zu diesem Zweck sollte die Regierung von Hawaii den Vereinigten Staaten die dazu erforderliche Strecke Landes für ewige Zeiten cediren und den Vereinigten Staaten das ausdrückliche Recht einräumen, auf diesem Gebiete Häuser zu bauen und einen permanenten Direktor zu ernennen, der, unabhängig von der Regierung des Königs, als Beamter der Vereinigten Staaten fungiren sollte. Als Aequivalent für diese Gewähr würden die Vereinigten Staaten dem Königreich von Hawaii für ewige Zeiten die zollfreie Einfuhr der Produkte des Inselreiches in das gegenwärtige und zukünftige Territorium der Vereinigten Staaten von Nordamerika garantiren.
Dieser verlockende Vorschlag wurde von den Plantagenbesitzern ausländischer Race und von den Gliedern der Opposition im Allgemeinen mit Jubel aufgenommen. Der Kern der Bevölkerung jedoch, sogar viele Ausländer, die im Inselreiche lebten und das Interesse des Landes zu dem ihrigen gemacht hatten, verwarfen sofort mit Eifer diese schlaue Proposition einen kleinen Staat im Staate zu bilden, wodurch die Selbstständigkeit und die Erhaltung des nationalen Charakters des Inselreichs, bedroht wurde.
Der König, trotz seines Leichtsinnes, seiner Wankelmüthigkeit und des Gelüstes nach materiellem Wohlstande, war jedoch ein zu guter Patriot und achtete seinen Nachruf als König zu sehr, um diesem Vorschlage Gehör zu geben, und, unterstützt von seinen Ministern, schlug er höflichst am 20. Januar 1874 den Vorschlag der Vereinigten Staaten mit der Bemerkung ab, dass die Annahme dieses Vorschlages nie und nimmer in der sich im April des Jahres versammelnden Legislatur durchzusetzen möglich sein werde, da eine bedeutende Majorität, sogar ein Theil der Opposition gegen denselben stimmen, und dass er, der König, im Falle die legislative Versammlung den Vorschlag auch annähme, nie demselben seine Zustimmung geben wird.
Somit war wieder das Land von einem schlau geführten Versuche die Selbstständigkeit desselben zu vernichten, gerettet worden.
Den 3. Februar 1874 starb plötzlich, gleichsam zur Strafe seiner zum Wohle des Landes bewiesenen Selbstständigkeit, der König Lúnalilo kinderlos, jedoch kräftig und gesund in seinem 39. Lebensjahre. Sein schmuckes Mausoleum befindet sich im Hofraum der Kawaiahae-Kirche.
VII. Abtheilung
König Kalakaua und sein Wirken
Den 12. Februar 1874 erwählte die versammelte Legislatur zum grossen Missvergnügen der Königin-Wittwe Emma die stark auf den Thron rechnete und eine bedeutende Partei für sich hatte, mit grosser Majorität der Stimmen David Kalakaua zum Könige, mit welchem die Dynastie Kamehámehás als erloschen, und die Kalakauas als beginnend zu betrachten ist.
König Kalakaua war geboren 1836 den 16. November auf der Insel Kauai. Die Glieder seiner Familie bestanden zu dieser Zeit aus:
seiner Frau, der Königin Kapioláni, geb. den 31. Dezember 1834,
seiner Schwester Lydia Kamákaehá, geb. den 2. September 1838,
seiner Schwester Miriam Líkelíke, geb. den 13. Januar 1851, verheirathet an den Banquier A. Scott Cleghorn den 22. September 1870,
der Schwester der Königin, Poómaikiláni,
der Schwester der Königin, der Prinzess Kekaulíki.
Die noch lebenden direkten und indirekten Nachkommen Kamehámehás I. waren zu der Zeit:
die Prinzess Ruth Keelíkoláni, geb. den 9. Februar 1818, eine Schwester der Könige Kamehámehás IV. und V. und die Königin-Wittwe Emma, geb. den 2. Januar 1836, vermählt mit dem König Kamehámehá IV. den 19. Juni 1856.
Der Regierungsantritt des Königs Kalakaua begann mit einem Aufstand der bewaffneten Partei der Königin-Wittwe Emma. Das Rathhaus („court house“) wurde von den Rebellen erstürmt, die Fenster und das Mobiliar desselben zertrümmert und ein Mitglied der legislativen Versammlung, welches die Masse beruhigen wollte, verwundet.
Dieser Aufruhr hätte unzweifelhaft eine höchst tragische, für das aufblühende Reich ernste Wendung nehmen können, da ein grosser Theil der kleinen Armee des Reiches, namentlich die durch Subscription besoldete Compagnie der „Honolulu-Rifles“ unter den Aufständischen sich befanden.
Die zufällige Gegenwart von 4 Kriegsschiffen, von denen 2 den Vereinigten Staaten und 2 der britischen Regierung gehörten, sowie die kaltblütige Ruhe und Besonnenheit des Königs und der Minister hemmten sofort die Verbreitung des Aufstandes, und nach 2tägigem Lärmen war Honolulu wieder in seiner gewöhnlichen friedlichen Ruhe.
Die erste Handlung des Königs bestand in der Ernennung seiner Minister, da die bisherigen – wie nach dem Tode eines Königs Gesetz war – ihre Demission eingereicht hatten.
Die Wahl dieser, sowie anderer hoher Beamten war folgende:
Als Premier und Minister des Aeussern J. M. Kapéna, eine seinem Vaterlande und Könige ergebene Persönlichkeit, ein Mann von Energie und wissenschaftlicher Bildung mit gefühlvollem Herzen und edelmüthiger Gerechtigkeit. Es lag in dieser weisen Wahl das Vorgefühl des Königs, in Kapéna eine gediegene Stütze zur Ausführung seiner grossen Pläne, zur glanzvollen Vollendung und Regelung der von seinen tüchtigen Vorgängern angebahnten Organisation des Landes, gefunden zu haben.
Als Minister des Innern H. A. Wiedemann, ein Deutscher von Herkunft, Kaufmann und Plantagenbesitzer, langjähriges Mitglied des „Privy Council“ und ein Mann, der die Verhältnisse des Landes genau kannte, durch seine Stellung in demselben mit den Interessen der Nation verwachsen war.
Als Minister der Finanzen S. K. Kaáï, ein Mann, der im Reiche von allen Nationalitäten geachtet, mit einem ausserordentlich klaren Verwaltungstalente begabt und seinem Vaterlande und dem König aus vollem Herzen ergeben war.
Als Generalrechtsanwalt A. S. Hartwell, der bisher als erster Richteradjunkt der „Supreme court“ höchst thätig gewesen und eine als Jurist und als Mensch allgemein geachtete Stellung eingenommen hatte.
Als Kanzler und Oberrichter der „Supreme court“ wurde E. H. Allen, der bisherige, wiedergewählt. Er war, Dank seiner Thätigkeit und Verdienste, während der ganzen Entwicklungsgeschichte des Königreiches eine allgemein geachtete und einflussreiche Persönlichkeit.
Als Vice-Kanzler und erster Richteradjunkt der „Supreme court“ C. C. Harris, ein überaus tüchtiger Jurist der Universität Harward; er war 25 Jahre schon im Lande und daher bekannt mit Land, Volk und Sitte. In das Land kommend, fungirte er erst als Privatrechtsanwalt, später bekleidete er unter verschiedenen Regierungen des Inselreiches das Amt des Staatsprosecutors, verschiedene Ministerien und andere Aemter mit Geschick.
Als Vice-Kanzler und zweiter Richteradjunkt der „Supreme court“ wurde der bisherige Generalrechtsanwalt A. F. Judd ernannt, der ein Sohn des im Reiche wegen seiner manigfaltigen Thätigkeit als Minister und Leiter der Interessen des Landes – während der Entwicklungszeit desselben – hochverdienten Doctors Geritt P. Judd war.
Als Generalpostmeister wurde A. P. Brickwood wieder ernannt.
Als General-Collector wurde W. F. Allen wieder ernannt.
In Folge des Aufruhrs löste der König im März des Jahres 1874 die im Jahre 1857 an Stelle der 1850 organisirten „Hawaiian-Guard“ creirten Compagnie der „Honolulu Rifles“ auf und formirte aus im Lande gebürtigen Hawaii’ern die Compagnie „A“ der „Hawaiian-Guard“ und schuf eine neue Compagnie unter dem Namen „Prince’s-own“, die ebenfalls ausschliesslich aus im Lande gebürtigen Hawaiiern bestehen sollte. Er reorganisirte die 1859 formirte Cavallerie-Compagnie, die sogenannte „Leéleïóhúku-Guard“ und legte sich eifrigst auf das Eindrillen und Discipliniren der kleinen Truppen.
Die legislative Versammlung von 1874 eröffnete der König mit einer Rede, in der er klar und bestimmt seine Tendenz zur weiteren Entwickelung des Landes in einer unübertrieben fortschrittlichen Art auseinandersetzte. Er hob hervor, dass er fest darauf rechne, dass die Repräsentativen des Volkes, gleichwie seine Minister und die Leiter seiner Behörden ihm zur Entwicklung des industriellen Wohlstandes des Landes laut den Bedürfnissen der Bevölkerung hülfreich zur Hand gehen werden, da er der festen Ueberzeugung sei, dass sie, gleich wie er, auch der Ansicht sind, dass der Hauptzweck einer Regierung darin liegen muss, das Land und die nationale Bevölkerung desselben zu entwickeln und zu heben, und nicht blos darin liegt, das Interesse der Fremden im Lande und ihre speculativen Unternehmungen zu berücksichtigen, indem durch die Entwickelung des Landes und der nationalen Bevölkerung auch die Vortheile der Fremden und deren speculativen Unternehmungen unwillkürlich zunehmend erblühen müssen.
Während der Session der Versammlung wurden mehrere vom Könige vorgeschlagene Meliorationsmassregeln angenommen und zum Gesetz erhoben. Dem Staatsmuseum zu seiner Uebersiedelung in das neue ihm zur Disposition gestellte Lokal in der „Alioláni“ – Halle zur gründlichen Einrichtung desselben 1000 Dollar bewilligt. Das bisherige Bezirksgericht der Insel Oahú wurde aufgehoben und dieses juristische Amt einem der Richter der „Supreme court“ übertragen, wodurch eine nicht unbedeutende Ersparniss dem Lande erwuchs. Die Ursache zu diesem Schritt war, dass die „Supreme court“ oft in Honolulu Sitzungen hielt, da es ihr leicht wurde, das Amt des benannten Bezirksgerichtes mit demselben zu vereinigen.
Bisher war das Reich in 4 juridische Bezirke getheilt: Der erste war der der Insel Oahú, der zweite der der Insel Maui, Molokai, Lanaï und Kahóóláwe, der dritte der der Insel Hawaii und der vierte der der Insel Kauai und Nihau. Der zweite Bezirk hielt seine Sitzung jeden ersten Dienstag des Monats Dezember in Wailuka und jeden ersten Dienstag des Juni in Lahaïna, der dritte jeden ersten Dienstag des Mai in Hilo und jeden ersten Dienstag des November in Waiméa, der vierte Bezirk jeden ersten Dienstag des Februar und jeden ersten Dienstag des August in Navillivilli.
Die Sitzungen der Bezirksgerichte werden von einem der Richter der „Supreme court“ assistirt und von mindestens 1 Bezirksrichter präsidirt und dürfen nicht die Dauer von 14 Tagen überschreiten, indem die in dieser Zeit nicht erledigten Sachen für die nächste Sitzung ad acta gelegt werden.
Im Jahre 1875 wurde die „Hawaiian Artillerie-Compagnie“ organisirt.
Den 16. Oktober wurde die Prinzessin Victoria Kawekiú-Kaiuláni-Lunalílo-Kaláninuiáhilápa, die Tochter der zweiten Schwester des Königs, der Miram Likelike Cleghorn, geboren.
1876 wurde die Compagnie „B“ der „Hawaiian-Guard“ organisirt; letztere bestand demnach aus 2 Compagnien „A“ und „B“, deren Major C. F. Gulik, Capitän „A“ F. Wundenberg, Capitän „B“ C. B. Wilson waren.
Während der legislativen Versammlung des Jahres 1876 wurde ein Vertrag mit den Vereinigten Staaten, die gegenseitige zollfreie Einfuhr gewisser Landesprodukte der beiden Staaten angenommen und vom König genehmigt. Dies Uebereinkommen, welches seit vielen Jahren das Bestreben der Monarchen des Inselreichs gewesen und oft bis zum Abschlusse gelangt, jedoch stets durch verschiedene Hindernisse wieder vereitelt worden war, wurde dieses Jahr endlich und zwar in Folge einer persönlichen Besprechung des Königs mit der Regierung der Vereinigten Staaten in Washington – einer Besprechung, welche er auf einer im vorigen Jahre gemachten Reise nach Amerika ermöglichte, allem Anscheine nach zu Gunsten des Inselreiches geschlossen.
Da dieser dem Inselreiche so wichtige Akt möglicherweise bei Vielen Interesse erwecken könnte, so theile ich die wörtliche Uebersetzung desselben wie folgt mit:
Gegenseitiger Handelsvertrag der Vereinigten Staaten von Nordamerika mit den Inseln von Hawaii
Artikel I
In Consideration der Rechte und Privilegien – die der König der Inseln von Hawaii den Verein. Staaten von Amerika laut nachfolgenden Artikeln dieser Convention zugestanden hat und als Aequivalent für dieselben – genehmigen hierdurch die Verein. Staaten, die laut folgender Liste benannten Gegenstände, solange dieselben die Erzeugnisse, die Manufacturen oder Produkte der Inseln Hawaii sind, zollfrei in alle Häfen der Verein. Staaten einzuführen.
Liste: Arowroot, Bananen, Ricinusöl, Nüsse, rohe Felle und Häute, Pulu (pterus esculenta, ein Krautfarren), Reis, Saamen, Pflanzen, Sträucher oder Bäume, Muscowado (braune und alle anderen nicht raffinirten Zuckersorten; hierunter wird nämlich die Qualität des Zuckers verstanden, die bisher auf den San Francisco- und Portland-Märkten als Sandwichinselzucker bekannt ist), Syrupe (aus dem Zuckerrohr), Melado und Molasses, Talg, Vegetabilien (getrocknete und ungetrocknete, eingemachte und nicht eingemachte).
Artikel II
In Consideration der Rechte und Privilegien – die die Verein. Staaten von Amerika den Inseln von Hawaii laut dem Artikel I der Convention zugestanden haben und als Aequivalent für dieselben – genehmigt hierdurch der König der Inseln von Hawaii die laut folgender Liste benannten Gegenstände, so lange diese die Erzeugnisse, die Manufacturen oder Produkte der Verein. Staaten von Amerika sind, in alle Häfen der Inseln von Hawaii zollfrei einzuführen.
Liste: Agrikulturgeräthe, Thiere, Rindfleisch, Speck, Schweinefleisch, Schinken, alles frische, geräucherte oder eingemachte Fleisch, Stiefeln, Schuhe, Ziegeln, Kalk, Cement, Butter, Käse, Schmalz, Talg, Bouillon, Kohlen, Tauwerk, die See betreffende Waarenvorräthe inclus. Theer, Pech, rohes und rectificirtes Terpentin, Kupfer und Compositions-Ueberzüge, Nägel, Bolzen, Baumwolle und baumwollene Manufacturen (als geblichene oder ungeblichene, gefärbte oder ungefärbte, gefleckte, gemalte oder gedruckte), Thüren, Fensterrahmen, Fensterluken, Eier, Fische, Austern und alle Geschöpfe die im Wasser leben, und Produkte des Wassers, Früchte, Nüsse und Vegetabilien (grüne, getrocknete oder ungetrocknete, eingemachte oder nicht eingemachte), Korn, Mehl, Kleie, Brot und Brotstoff jeder Art, Eisenwaaren, Pferdegeschirr und jede Art Ledermanufacturen, Felle, Pelze, Häute, Filze (zugerichtete oder nicht zugerichtete), Reifeisen, Nieteisen, Nägel, Pflöcke, Bolzen, kleine Stifte (tacks), Nägel ohne Kopf (brads), „sprigs“, Eis, Eisen, Stahl und Manufacturen von denselben, Leder, Bretter, Bauholz jeder Art (roh, gehobelt, zersägt, unbearbeitet, in ganzen Stücken oder in Theilen), Maschinerien jeder Art, Dampfmaschinen und Theile derselben, Hafer und Heu, Papier, Schreibmaterial, Bücher und Manufacturen von Papier und Papier mit Holz in jeder Art, Petroleum und alle Oele die zum Einölen und Beleuchten dienen, Pflanzen, Sträuche, Bäume und Saamen, Reis, Zucker (raffinirter und nicht raffinirter), Salz, Seife, Stärke, „shooks“, Fassdauben, Fassbretter (headings), Tabak (in Blättern oder verarbeitet), textile Manufakturen (die aus einer Combination von Wolle, Baumwolle, Seide oder Leinwand oder aus zweien oder mehreren derselben gemacht, mit Ausnahme, wenn dieselben schon verfertigte Kleidungsstücke sind), Wolle und wollene Manufakturen (mit Ausnahme, wenn es verfertigte Kleider sind), Wagen und Karren (zu Agrikultur- oder Kärrner-Betrieb), Holz oder Manufacturen aus Holz oder Holz und Eisen (mit Ausnahme der gepolsterten oder geschnitzten Geräthe und Fahrzeuge).
Artikel III
Die Evidenz, dass die vorgeschlagenen Artikel, die in die Häfen der Verein. Staaten von Amerika oder in die der Inseln von Hawaii laut Artikel I und II dieser Convention zollfrei eingeführt werden dürfen, wirklich die Erzeugnisse, Manufacturen und Produkte der Verein. Staaten oder beziehungsweise die der Inseln von Hawaii sind, soll zur Sicherstellung der Revenuen durch von Zeit zu Zeit von den beiden Regierungen vorgeschriebenen Regeln, Regulationen und Bedingungen festgestellt werden.
Artikel IV
Es dürfen Exportsteuern oder Belastungen weder in den Inseln von Hawaii noch in den Vereinigten Staaten auf einen der sub Artikel I. und II. dieser Convention als zollfrei benannten Gegenstände erhoben werden. Es ist Beschluss Sr. Majestät der Inseln von Hawaii, solange diese Convention in Kraft steht, dieselbe weder zu vergeben oder auf irgendwelche Art über dieselbe zu verfügen oder über irgend einen Port, Hafen oder Theil seines Territoriums Vasallen zu creiren oder in seinem Territorium, einer anderen Macht, Regierung oder einem anderen Staate Privilegien zu garantiren oder eine Vereinbarung zu treffen, durch welche irgend einer Nation durch die freie Einfuhr irgendwelcher Artikel das gleiche Privilegium zugestanden wird, welches hierdurch den Vereinigten Staaten zugesprochen worden ist.
Artikel V
Die gegenwärtige Convention soll in Wirkung treten, sobald sie von Sr. Majestät, dem König der Inseln von Hawaii, genehmigt und publicirt und von der Regierung der Vereinigten Staaten ratificirt und publicirt worden ist, und nachdem der Congress der Vereinigten Staaten ein Gesetz zur Ausführung dieser Convention erlassen haben wird. Sobald dieses geschehen und die gegenseitige Ratification des Vertrages stattgefunden haben wird, soll laut Artikel VI diese Convention für die Dauer von 7 Jahren – vom Tage an gerechnet, an welchem sie in Wirkung treten wird – in Kraft bleiben und auch fernerhin bis zum Ablauf von 12 Monaten nach von einem der contrahirenden Theile erfolgten Kündigung derselben. Jeder der hohen Contrahenden hat erst das Recht einer solchen Kündigung bei Ablauf der benannten Frist von 7 Jahren und alsdann weiterhin zu jeder Zeit.
Artikel VI
Die gegenwärtige Convention soll regelrecht ratificirt sein und die Ratificationen in der Stadt Washington im Verlaufe von 18 Monaten vom unterzeichneten Tage an gerechnet oder – wenn es möglich ist – früher, ausgewechselt werden.

den 17. Tag des Juni a. D. 1876.

Ein anderer für das Land sehr wichtiger Beschluss wurde in der Feststellung der Valuta ausländischer Gold- und Silbermünzen gefasst, die – da dieselben in auffallender Manigfaltigkeit im Inselreiche coursirten – oft bedeutende Verluste hervorriefen.
Die Valuta derselben wurde unter dem Titel „Currency-Act“ wie folgend festgestellt und als vom 1. März 1877 gültig sofort proklamirt:
Section I. Vom 1. März 1877 und nach demselben soll in diesem Königreich in allen Schuldzahlungen die Goldmünze der Vereinigten Staaten von Amerika in ihrem nominellen Werthe als Normalwerth und legale Schätzung dienen.
Section II. Die Silbermünze der Vereinigten Staaten soll nach ihrem nominellen Werthe als Normalwerth und legale Schätzung in diesem Königreiche für Schuldzahlungen, die den Betrag von 50 Dollar nicht übersteigen, dienen. Für Schuldzahlungen von 50 zu 100 Dollar sollen 50 Dollar in Silbermünze und der Rest in Goldmünze wie vorher erwähnt, bezahlt werden.
Section III. Für alle Schulden von 100 bis 1000 Dollar soll die legale Schätzung einer solchen Schuld mit 25 % derselben in Silbermünze der Vereinigten Staaten wie vorhergesagt und 75 % in Goldmünze wie früher erwähnt bezahlt werden.
Section IV. Für alle Schulden die 1000 Dollar übersteigen, wird für die ersten 1000 Dollar die Zahlung laut Vorschrift der Section III. und für den Rest der Summe 15 % in Silbermünze und dessen Rest in Goldmünze gemacht.
Section V. Gold- und Silbermünzen anderer Staaten als die der Vereinigten Staaten – wenn solche den legalen Stempel eines souveränen Staates tragen – können desgleichen als Zahlungen von Staatsgebühren, Abgaben, Steuern an die Schatzkammer und desgleichen bei Schätzungen und Schuldzahlungen privatpersönlicher Verträge, die in diesem Königreiche zahlbar sind – angenommen werden und zwar nach einem vom König in seinem geheimen Conseil („Privy-Council“) festgestellten und vom Minister der Finanzen publicirten Werth.
Section VI. Silbermünze bis zum Betrage von 25 Cent oder einem geringeren, darf als legale Schätzung in allen Zahlungen die nicht 10 Dollar übersteigen, dienen; in allen anderen Fällen jedoch, wo laut den vorgehenden Sectionen Silbermünze gezahlt werden darf, können Münzen von 25 Cent und darunter, in Raten von 15 Dollar auf je 100 Dollar gezahlt werden.
Section VII. Es soll auf alle Silbermünzen, die in das Königreich von anderen Ländern – mit denen Se. Majestät keine entgegengesetzte Vereinbarung getroffen hat – importirt sind, eine Steuer von 10 % ad valorem erhoben, collectirt und bezahlt werden. Es wird jedoch verfügt, dass die Verordnung dieser Section nicht eher in Wirksamkeit treten soll, bis nicht eine Proklamation von Sr. Majestät – nachdem er den Rath und die Uebereinstimmung einer Majorität seines geheimen Conseils hierzu eingeholt hat – erlassen worden ist.
Section VIII. Vom Datum der Bestätigung dieses Gesetzes an und nach demselben sollen alle auf den Import zu zahlende Steuern in Goldmünze der Verein. Staaten oder ihrem Aequivalent gezahlt werden.
Section IX. Vom 1. März 1877 und nach demselben sollen die Interessen für alle „Bond’s“ des Staates in Goldmünze der Verein. Staaten oder ihrem Aequivalent bezahlt werden, sobald die Interessen eines solchen „Bond“ 5 Dollar oder mehr betragen; ist der Betrag derselben geringer denn 5 Dollar, so kann Silbermünze in früher gesagter Weise bezahlt werden.
Cours des Königreiches
Legale Schätzung des Werthes folgender Münzen:


Desgleichen wurde in derselben Sitzung das seit 1868 bestehende Stempelgebührgesetz einer Aenderung unterworfen und als neues Gesetz laut folgendem Wortlaute proklamirt:
Stempelgesetz von 1876. (Stamp-Act.)
Section I. Von dem Augenblicke an, wo dies Gesetz in Wirksamkeit tritt, und nach demselben soll es die Pflicht eines Jeden sein, Sr. Majestät – in Berücksichtigung verschiedener Titel, Dokumente und Urkunden – die in der dem Akte beigefügten Liste specificirt sind, verschiedene Geldsummen als Stempelgebühr zu zahlen.
Section II. Der Minister der Finanzen soll – und ist hiermit angewiesen – eine genügende Anzahl Stempel für die Gepräge und Stempelmarken – um die Verordnung dieses Gesetzes ausführen zu können – anschaffen.
Section III. Die verschiedenen Stempel und Stempelmarken sollen dem Registrator der öffentlichen Rechnungsführung („Public Accaunts“) zur Aufbewahrung gegeben werden, der alle Urkunden, die eine Stempelung erfordern, mit dem richtigen Stempel, der die Summe der bezahlten Gebühr trägt, versieht und der jeder Person auf Verlangen geforderte Stempelmarken gegen Empfang des Betrages zu verabfolgen hat. Es wird jedoch verfügt, dass, bis nicht der Minister der Finanzen durch eine öffentliche Kundmachung in allen Zeitschriften Honolulus mittheilt, dass er genügend Stempelmarken zur Befriedigung des Publikums hat, Postmarken des Königreiches von den Parteien zu allen Urkunden, die eine Stempelgebühr von weniger als 1 Dollar erfordern, zu verwenden gestattet sei.
Section IV. Alle Personen, die Stempelmarken oder Postmarken gebrauchen, sollen dieselben sofort vernichten, indem sie quer über dieselben ihren Namen und das Datum der Vernichtung geschrieben oder auf irgend eine andere Weise die Ungültigkeit derselben zum wiederholten Gebrauch bezeichnet haben.
Section V. Jede Urkunde, die eine Abstempelung erfordert, soll sauber und derart gestempelt sein, dass der Stempel auf demselben Papiere für eine andere Urkunde nicht benutzt werden kann.
Section VI. Jede Urkunde, die unterschiedliche Gegenstände betrifft oder für mehr denn einen Umstand entworfen ist, soll für jeden Gegenstand oder für jeden Status getrennt gestempelt werden.
Section VII. Die Geldsummen sollen in allen Urkunden mit lang geschriebenen Worten eingetragen werden, und alle anderen Zahlen, die die Verbindlichkeit der Urkunde zur Steuer bezeichnen, sollen ebenfalls in ihren Summen mit Worten ausgeschrieben sein.
Section VIII. Alle Urkunden mit Ausnahme derjenigen, zu denen Stempelmarken gebraucht werden, sollen bei dem Registrator der öffentlichen Rechnungsführung – und zwar im Verlaufe von 3 Monaten nach der Effektuirung – ohne Strafgeld gestempelt werden; nach Verlauf von 3 Monaten jedoch verfällt die Urkunde einer Versäumungsstrafe und die dieselbe vorweisende Person hat sodann 100 per cent des resp. Gebührwerthes zu zahlen. Es wird jedoch verfügt, dass Urkunden, die im Auslande exekutirt werden, erst im Verlaufe von 3 Monaten nach ihrer Ankunft in dem Königreiche zu stempeln sind.
Section IX. Keine Urkunde, die gestempelt werden muss, darf vom Registrator der Ueberlieferungen eingetragen werden oder vor irgend welchem Gerichtshofe Gültigkeit haben, so lange eine solche nicht regelrecht gestempelt ist, es sei denn, dass eine solche Urkunde als Evidenz in den „Courts of Record“ empfangen wird, nachdem die nicht gezahlte Gebühr nebst dem gesetzlichen Strafgelde dem Sekretär des resp. Gerichtshofes ausgezahlt worden und der alsdann die betreffende Urkunde dem Registrator der öffentlichen Rechnungsführung zur regelrechten Abstempelung zu übersenden hat.
Section X. Der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung soll in allen Fällen bei der Präsentation einer Urkunde die Gebühr derselben schätzen und bestimmen und nach Empfang des Betrages den Stempel affixiren und den bezahlten Betrag und den Tag der Zahlung vermerken.
Section XI. Im Falle der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung der Ansicht ist, dass eine ihm vorgelegte Urkunde keiner Gebühr, daher keiner Stempelung bedarf, so soll er dieselbe mit einem, diesen Fall bezeichnenden Stempel versehen.
Section XII. Im Fall der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung im Zweifel ist, ob eine Urkunde einer Stempelgebühr oder Stempelung bedarf, so stellt er den Fall dem Finanzminister zur Entscheidung vor.
Section XIII. Jede Person, die mit dem Assentiment des Ministers der Finanzen unzufrieden ist, darf, nachdem er im Verlauf von 21 Tagen die Gebühr bezahlt und bei dem Finanzminister für entstehende Kosten die Summe von 10 Dollar deponirt hat, an die „Supreme court“ appelliren, welche in ihrer nächsten Sitzung die Frage zu entscheiden hat. Ist diese Entscheidung für die Bestimmung des Ministers lautend, so wird die deponirte Summe dem Sekretär des Gerichtshofes ausgezahlt, im entgegengesetzten Falle dem Appellanten zurückerstattet.
Section XIV. Wenn die betreffenden Zahlungen eines Uebertragungsaktes periodische sind, so soll die Gebühr auf den ganzen Betrag erhoben werden.
Section XV. Wenn die Perioden einer solchen Zahlung nicht mit der Lebenszeit des Betreffenden beendet sind, so soll die gezahlte Gebühr für den Total-Betrag, 12 Jahre nach dem Todesfall noch gültig sein.
Section XVI. Betrifft die Urkunde eine Leibrente, so ist die Gebühr noch 7 Jahre nach dem Todesfall gültig.
Section XVII. Wenn ein Eigenthum – aus irgend einer Berücksichtigung – in verschiedenen Urkunden an den Käufer übertragen werden soll, so steht das Verhältniss der Theilung derselben dem Wunsche des Käufers frei.
Section XVIII. Wenn ein Käufer, an den die Uebertragung noch nicht stattgefunden, einem anderen die Acquisition verkauft, und dem das Eigenthum alsdann direkt übertragen werden soll, so wird die resp. Gebühr nicht dem letzteren, sondern dem ersteren aufgebürdet.
Section XIX. Wenn die Urkunde irgend welche Uebertragung oder sonstige Transferirung von Eigenthum an Gütern oder Ländereien betrifft, so soll die Gebühr je nach dem Marktwerth derselben – den der Finanzminister zu bestimmen hat – berechnet werden.
Section XX. Wenn ein Eigenthum das Objekt einer hypothekarischen Uebertragung ist, so muss der Schuldbetrag der Hypothek in der Uebertragungsurkunde statuirt sein, und die Gebühren sollen für den auf solche Art schuldig gebliebenen Betrag und für den zu zahlenden Rest des Kaufschillings berechnet und bezahlt werden.
Section XXI. Bei Verkauf einer Zucker- oder Reisplantage eines Schaf- oder Viehgutes („sheep or cattle run“) ist die Gebühr auf den vollen Werth der Plantage, der Meliorationen, der Weideflächen („runs“), des Viehstandes („stock“) und der zu dem Augenblick wachsenden Ernte der Felder zu berechnen.
Section XXII. Der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung ist autorisirt, Stempel auf Blanquette zu drucken und solche den Gerichtshöfen, den executiven Departements, den Collektoren des Zollamtes, den Mitgliedern des Gerichtes („the members of the Bar“) und anderen Persönlichkeiten zur Bequemlichkeit des Publikums gegen Empfang des Betrages zu verabfolgen. Es wird jedoch verfügt, dass der General-Collektor des Zollamtes und andere Beamte der Oeffentlichkeit, die in der Vollziehung ihrer Pflicht Stempelungen erfordern, berechtigt sind, solche ohne dieselben zu bezahlen zu erhalten, sind jedoch alsdann verpflichtet, eine formelle Quittung hierüber zu geben und über den richtigen gesetzlichen Gebrauch derselben Rechenschaft abzulegen.
Section XXIII. Der Minister des Innern darf alle Urkunden, die augenblicklich laut den Gesetzen einer Gebühr unterworfen sind, stempeln, im Falle dieselben vor dem Inkrafttreten dieses Aktes exekutirt oder solche zu diesem Zweck ihm bis einen Monat nach dieser Zeit vorgelegt worden sind. Alle Urkunden jedoch, die nicht während dieser Zeit ihm vorgelegt worden, sollen mit den Gebühren die dieser Akt vorschreibt, belastet sein.
Section XXIV. Die folgenden Gesetze und Theile von Gesetzen sollen widerrufen sein und sind hiermit aufgehoben als: Sect. 422, 423, 424 und 425 des Civilcodex, dann ein Akt des 13. Mai 1868, bestätigt und unter dem Titel „An Act to amend Sections 422, 423 und 425“ verzeichnet.
Section XXV. Dieser Akt tritt in Kraft und wird Gesetz den ersten Tag des Januar 1877.
Die hier folgende Liste der Gebühren gebe ich hierbei nicht weiter bekannt, da dieselbe zu weitläufig und zu wenig Interesse erweckend ist. —
