Kitabı oku: «Handbuch des Strafrechts», sayfa 44
3. Hoheitsgebiet anderer Staaten
a) Grenzüberschreitende Strafverfolgungstätigkeit
aa) Grundsatz des Zustimmungserfordernisses
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Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass eine Strafverfolgungsmaßnahme eines deutschen Organs im Ausland grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn der betreffende ausländische Staat einem solchen Vorgehen auf seinem Territorium zustimmt[41] oder wenn eine entsprechende völkerrechtliche Übereinkunft bzw. unionsrechtliche Regelung existiert. An diesem Grundsatz ist auch in denjenigen Fällen festzuhalten, in denen die Strafverfolgungstätigkeit im Ausland durch Konsularbeamte der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird[42] (z.B. Durchführung einer Zeugenvernehmung[43] nach § 15 Abs. 1 bis 4 KonsularG). Im Verhältnis zu den originär zuständigen deutschen Strafverfolgungsbehörden handelt es sich bei einer solchen Maßnahme um eine innerstaatliche Amtshilfe.[44]
bb) Völkerrechtliche Übereinkünfte und unionsrechtliche Regelungen
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Folgende Übereinkünfte des Völkerrechts und Regelungen des Unionsrechts behandeln Fragen grenzüberschreitender Strafverfolgungstätigkeit:
– | Art. 40 SDÜ[45] regelt grenzüberschreitende Observationen im Verhältnis zwischen den sogenannten Schengenstaaten.[46] Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz gilt Art. 14 des deutsch-schweizerischen Polizeivertrags.[47] |
– | Art. 41 SDÜ behandelt die sogenannte Nacheile in den Schengenstaaten.[48] Dabei bestimmt Absatz 1 dieser Regelung, dass Beamte einer Vertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen die Verfolgung eines Tatverdächtigen auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ohne deren vorherige Zustimmung fortsetzen dürfen. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz gilt Art. 16 des deutsch-schweizerischen Polizeivertrags.[49] Jenseits dieser Bestimmungen wird eine völkergewohnheitsrechtliche Erlaubnis der Nacheile innerhalb fremden Hoheitsgebiets nicht anerkannt.[50] |
– | Art. 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union[51]: Abs. 1 dieser Regelung normiert den Grundsatz, dass jeder Mitgliedstaat solchen Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten, Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post übersenden darf. Eine konkretisierende Liste derjenigen Urkunden, die nach dieser Regelung zugestellt werden dürfen, befindet sich in Anlage III zu Anhang II der RiVASt.[52] Darüber hinaus enthält Nr. 121 RiVASt allgemeine Richtlinien, die den unmittelbaren Verkehr zwischen deutschen Behörden und im Ausland befindlichen Personen in strafrechtlichen Angelegenheiten betreffen. |
– | § 4 Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) erweitert für bestimmte Fälle den Geltungsbereich der Strafprozessordnung auf das Gebiet seewärts des deutschen Küstenmeeres. Dieses Territorium umfasst nicht nur die Hohe See, die keiner staatlichen Gebietshoheit unterworfen ist[53], sondern auch solche Gewässer, die zum Hoheitsgebiet anderer Staaten gehören.[54] Vgl. hierzu auch unten Rn. 18 ff. |
cc) Zur Frage des anwendbaren Strafprozessrechts
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Soweit ein ausländischer Staat die Durchführung einer Strafverfolgungsmaßnahme auf seinem Territorium gestattet, kann[55] dies mit der Vereinbarung einhergehen, dass die Maßnahme (auch) auf deutsches Strafprozessrecht gestützt wird. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass sich aus deutschem Recht keinerlei Begrenzungen des Strafprozessrechts auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ergeben.[56] Auch die oben angesprochenen normativen Grenzen, die aus den allgemeinen Regeln des Völkerrechts folgen, sprechen nicht gegen eine Anwendbarkeit deutschen Strafprozessrechts: Solange nämlich eine Zustimmung des betroffenen ausländischen Staates vorliegt, wird seine Gebietshoheit durch die Ausübung deutscher Strafverfolgungsmaßnahmen nicht verletzt.
dd) Im Besonderen: Computerdaten auf Auslandsservern
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Die Frage, welches Territorium von einer Strafverfolgungsmaßnahme betroffen ist, kann sich insbesondere in denjenigen Fällen stellen, in denen deutsche Strafverfolgungsbehörden vom Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aus unmittelbar auf solche Daten[57] zugreifen, die auf Servern im Ausland gespeichert sind und die nicht öffentlich zugänglich sind. Für die rechtliche Einordnung derartiger Fälle dürfte jedoch letztlich das Gebiet des Erfolgsortes maßgeblich sein (also das Territorium des ausländischen Staates, in dem sich der Server befindet), nicht also das Gebiet des Handlungsortes (also das Territorium der Bundesrepublik Deutschland, von der aus der Zugriff erfolgt).[58] Ein anderes Ergebnis würde eine zu starke Einschränkung der Territorialhoheit mit sich bringen, da gerade bei neuartigen Ermittlungsmethoden Handlungs- und Erfolgsort häufig auseinanderfallen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass ein unmittelbarer grenzüberschreitender Zugriff grundsätzlich eine Zustimmung des betroffenen ausländischen Staates voraussetzt.[59] Soweit eine solche fehlt, erklärt das Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität vom 23. November 2001[60] einen solchen Zugriff nur dann für zulässig, wenn es sich um öffentlich zugängliche Daten handelt (Art. 32 Buchst. a) oder wenn die rechtmäßige und freiwillige Zustimmung derjenigen Person eingeholt wird, die zur Datenweitergabe befugt ist (Art. 32 Buchst. b).[61] Jenseits dieser Fälle bleiben noch die Möglichkeiten der zwischenstaatlichen Rechtshilfe.[62] Vgl. hierzu allgemein unten Rn. 27.
b) Rechtshilfe für die Bundesrepublik Deutschland
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Aus der dargestellten Restriktion der Zulässigkeit eigenständiger deutscher Strafverfolgungstätigkeiten im Ausland resultiert die Bedeutung internationaler Zusammenarbeit in Strafsachen.[63] Vgl. hierzu unten Rn. 27.
4. Territorium seewärts des deutschen Küstenmeeres
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Der seewärts des deutschen Küstenmeeres befindliche Bereich umfasst nicht nur die Hohe See, die keiner staatlichen Gebietshoheit unterworfen ist[64], sondern auch solche Gewässer, die zum Hoheitsgebiet anderer Staaten gehören.[65] In dieser Hinsicht kann es also durchaus räumliche und rechtliche Überschneidungen mit dem Hoheitsgebiet anderer Staaten geben.
a) Allgemeine Rechtsgrundlagen
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Im Territorium seewärts des deutschen Küstenmeeres findet die Strafprozessordnung in vielen Fällen über das SeeAufgG Anwendung. § 1 Nr. 3 Buchst d.bb SeeAufgG legt fest, dass dem Bund „auf dem Gebiet der Seeschifffahrt […] seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert“[66], „die Aufgaben der Behörden und Beamten des Polizeidienstes, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen erforderlich sind, […] nach der Strafprozessordnung“ obliegen. Hieran anknüpfend regelt § 4 Abs. 1 SeeAufgG unter anderem, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung bei der Verfolgung von Straftaten, die von § 1 Nr. 3 SeeAufgG erfasst werden[67], entsprechend gelten.[68] Ein Beispiel hierfür ist etwa die Festnahmeregelung nach § 127 StPO (i.V.m. § 4 SeeAufgG), die gegenüber Seeräubereiverdächtigen auf Hoher See Anwendung findet.[69]
b) Besondere Vorschriften zum Gerichtsstand
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Die Strafprozessordnung enthält für das hier behandelte Territorium ausdrückliche Regelungen des Gerichtsstands:
– | § 10 StPO greift ein, soweit eine Straftat in bzw. auf einem deutschen Schiff und Luftfahrzeug außerhalb der Bundesgrenzen, der Eigengewässer und des Küstenmeeres an der deutschen Küste sowie außerhalb des über den genannten Bereichen liegenden Luftraums[70] begangen worden sein soll.[71] Für den Fall, dass sich das betreffende Fahrzeug im Zeitraum, in dem die Straftat verübt worden sein soll, sowohl innerhalb als auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets befand, besteht ein Wahlrecht zwischen den Gerichtsständen nach § 7 Abs. 1 StPO und nach § 10 StPO.[72] |
– | § 10a StPO begründet einen subsidiären Gerichtsstand, soweit eine Straftat auf Hoher See oder im Gebiet eines fremden Küstengewässers begangen worden sein soll.[73] |
II. Innerdeutsche Rechtsunterschiede
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Ein spezielles Problem kann sich in denjenigen Fällen ergeben, in denen innerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland strafprozessuale Rechtsunterschiede herrschen. Solche rechtlichen Divergenzen ändern zwar nichts an der grundsätzlichen Eröffnung des räumlichen Geltungsbereichs deutschen Strafprozessrechts, können aber zumindest den Geltungsbereich bestimmter (landesrechtlicher) Bestimmungen dieser Rechtsmaterie betreffen. Rechtsunterschiede im Strafprozessrecht können sich etwa aus Verfahrenshindernissen ergeben, die im Landesrecht eines einzelnen Bundeslandes normiert sind. Ein Beispiel hierfür bildet die Regelung nach § 16 des Brandenburgischen Pressegesetzes, in der unter anderem die Verfolgungsverjährung bestimmter Straftaten normiert ist.[74]
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Soweit innerdeutsche Rechtsunterschiede im Strafprozessrecht bestehen, sind sie nach folgenden Grundsätzen zu behandeln:
– | Prinzipiell haben Tatgerichte[75] und sonstige Strafverfolgungsorgane[76] das am Gerichtsort geltende Strafprozessrecht anzuwenden. Es ist also in dieser Hinsicht unerheblich, welches Recht am jeweiligen Tatort gilt.[77] |
– | Ist in zwei verschiedenen Bundesländern ein Gerichtsstand hinsichtlich derselben Tat gegeben, besteht aber nur in einem dieser Länder ein Verfahrenshindernis, so hindert dieser Umstand grundsätzlich nicht die Strafverfolgung in dem anderen Land. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch dann, wenn gesetzlich etwas Abweichendes normiert ist.[78] Ein Beispiel für eine solche Regelung bildet etwa § 152a StPO.[79] |
– | Prüfungsmaßstab in der Revision ist dasjenige Verfahrensrecht, das in räumlicher Hinsicht von der Vorinstanz zu beachten war.[80] |
D. Institutioneller Geltungsbereich
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Der institutionelle Geltungsbereich deutschen Strafprozessrechts richtet sich nach der Frage, welche staatlichen Organe ihre Strafverfolgungstätigkeit auf deutsches Strafprozessrecht stützen müssen – eine Frage, die letztlich eng mit dem sachlichen Geltungsbereich zusammenhängt. So bestimmt die Regelung des § 3 Abs. 1 EGStPO[81] im Hinblick auf die Strafprozessordnung, dass diese zentrale Rechtsmaterie des deutschen Strafprozessrechts grundsätzlich[82] auf solche Strafsachen Anwendung findet, die vor ordentliche Gerichte gehören[83], also vor die Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof (§ 12 GVG). Im Umkehrschluss lässt sich festhalten, dass die Strafprozessordnung bei der Tätigkeit ausländischer Strafverfolgungsorgane keine unmittelbare Anwendung findet – eine Aussage, die für das deutsche Strafprozessrecht durchaus generalisiert werden kann. Das bis hierhin Gesagte gilt jedoch nur für diejenigen Fälle, in denen die betreffenden Strafverfolgungsorgane selbstständig tätig werden. Unberücksichtigt blieb bislang allerdings die Frage, wie es sich auswirkt, wenn diese Organe für andere Staaten Rechtshilfe leisten. Zu unterscheiden ist dabei zwischen deutschen Strafverfolgungsorganen (dazu Rn. 24 f.) und solchen ausländischer Staaten (dazu Rn. 26 f.).
I. Deutsche Strafverfolgungsorgane
1. Selbstständige Tätigkeit
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In institutioneller Hinsicht gilt der Grundsatz, dass deutsche Strafverfolgungsorgane im Bereich ihrer Zuständigkeit deutsches Strafprozessrecht zugrunde zu legen haben.[84] Für die Strafprozessordnung wird dieser Grundsatz in § 3 Abs. 1 EGStPO konkretisiert.
2. Rechtshilfe für ausländische Verfahren
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Die Frage, inwieweit bei der Durchführung internationaler Rechtshilfe das Verfahrensrecht des ersuchenden oder dasjenige des ersuchten Staates zugrunde gelegt wird, richtet sich im Detail nach dem jeweiligen Rechtshilfeverhältnis.[85] Soweit für (bei der Bundesrepublik Deutschland) eingehende Rechthilfeersuchen das IRG anwendbar ist[86] und selbst keine speziellen Verfahrensvorschriften normiert, sollen jedoch die Vorschriften des GVG, des EGGVG, der StPO, des JGG, der AO und des OWiG für die sogenannte Leistungsermächtigung[87] zumindest sinngemäße Anwendung finden (§ 77 Abs. 1 IRG).[88] Nr. 22 RiVASt enthält für eingehende Rechtshilfeersuchen außerdem Richtlinien zur Frage der Ausgestaltung des Verfahrens. Hinsichtlich der Details wird an dieser Stelle auf das einschlägige Kapitel dieses Handbuchs verwiesen.[89]
II. Ausländische Strafverfolgungsorgane
1. Selbstständige Tätigkeit
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Soweit ausländische Strafverfolgungsorgane selbstständig tätig werden, ist dies grundsätzlich nicht auf deutsches Strafprozessrecht zu stützen. Falls die betreffenden ausländischen Organe mit Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland Ermittlungstätigkeiten auf deutschem Territorium vornehmen, ist allerdings die Einhaltung wesentlicher deutscher Verfahrensprinzipien sicherzustellen.[90]
2. Rechtshilfe zugunsten der Bundesrepublik Deutschland
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Aus der Restriktion der Zulässigkeit eigenständiger deutscher Strafverfolgungstätigkeiten im Ausland ergibt sich die Bedeutung internationaler Zusammenarbeit in Strafsachen.[91] Dabei hängt es grundsätzlich von der Ausgestaltung des jeweiligen Rechtshilfeverhältnisses ab, inwieweit bei der Durchführung[92] internationaler Rechtshilfe das Verfahrensrecht des ersuchenden oder des ersuchten Staates zugrunde gelegt wird.[93] Nr. 26 RiVASt enthält für ausgehende Rechtshilfeersuchen der Bundesrepublik Deutschland einzelne Richtlinien zur Ausgestaltung des Verfahrens. Hinsichtlich der Details wird auf das einschlägige Kapitel dieses Handbuchs verwiesen.[94]
E. Persönlicher Geltungsbereich
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Dieser Aspekt betrifft unter anderem[95] die Frage, welcher Personenkreis der deutschen Strafgerichtsbarkeit unterworfen ist. In dieser Hinsicht gilt unter anderem der Grundsatz, dass alle Personen Beschuldigte i.S.d. deutschen Strafprozessrechts sein können.[96] Ausnahmen hiervon gelten jedoch unter anderem für solche Personen, die völkerrechtliche Immunität genießen (dazu Rn. 29), für bestimmte Angehörige fremder Streitkräfte (dazu Rn. 30 f.), für parlamentarische Abgeordnete (dazu Rn. 32) und für den Bundespräsidenten (dazu Rn. 33).
I. Mitglieder diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen etc.
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Die Regelungen nach § 18, § 19 und § 20 GVG erfassen bestimmte Personengruppen, die völkerrechtliche Immunität genießen[97]: Die beiden zuerst genannten Vorschriften gelten für Mitglieder diplomatischer Missionen[98] (§ 18 GVG) und konsularischer Vertretungen (§ 19 GVG) und rekurrieren hinsichtlich der Immunitätsvoraussetzungen auf die betreffenden völkerrechtlichen Verträge, die Wiener Übereinkommen, die Bestandteil des deutschen Rechts sind.[99] § 20 Abs. 1 GVG erfasst unter anderem solche Repräsentanten anderer Staaten, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Gerichtsverfassungsgesetzes aufhalten. Soweit die genannten Bestimmungen einschlägig sind[100], sind die betreffenden Personen von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies hat im Einzelnen folgende Konsequenzen:
– | Gegen die jeweilige Person darf kein Strafverfahren durchgeführt werden.[101] Es besteht diesbezüglich also ein zumindest vorübergehendes[102] Prozesshindernis.[103] Nähere Richtlinien hierzu befinden sich in Nr. 195 RiStBV. |
– | Soweit die betreffende Person in einem Strafverfahren als Zeuge in Betracht kommt, sind Zwangsmaßnahmen prinzipiell untersagt.[104] Im Hinblick auf Zustellungen, Ladungen und Vernehmungen befinden sich Richtlinien in den Nrn. 196–198 RiStBV. |
II. Angehörige fremder Streitkräfte
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Die Rechtsstellung der Angehörigen der Truppen eines anderen NATO-Mitgliedstaates, die in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, wird grundsätzlich im NATO-Truppenstatut (NTS) sowie in dessen Zusatzabkommen[105] normiert.[106] Art. VII NTS bestimmt dabei die Reichweite der Strafgerichtsbarkeit über diesen Personenkreis.
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Soweit sich ausländische Streitkräfte vereinbarungsgemäß vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, um militärische Übungen durchzuführen etc., greift das StreitkräfteaufenthaltsG (SkAufG).[107] Nach Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes wird die Bundesregierung dazu ermächtigt, Vereinbarungen mit dem betreffenden ausländischen Staat (durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates) in Kraft zu setzen. Art. 2 SkAufG bestimmt den grundsätzlichen Inhalt solcher Vereinbarungen, wobei Art. 2 § 7 Abs. 2 S. 1 SkAufG die Frage der Gerichtsbarkeit behandelt.
III. Parlamentarische Abgeordnete
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Parlamentarische Abgeordnete des Deutschen Bundestags (Art. 46 Abs. 2–4 GG) und der Landesparlamente[108] genießen für die Dauer ihres Mandats[109] Immunität. Diese kann jedoch grundsätzlich durch das betreffende Parlament aufgehoben werden.[110] Solange die Immunität wirkt, besteht ein strafprozessuales Verfahrenshindernis.[111]
IV. Bundespräsident
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Die Absätze 2 bis 4 des Art. 46 GG finden grundsätzlich auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung (Art. 60 Abs. 4 GG), sodass das eben (Rn. 32) Gesagte hier sinngemäß gilt.
F. Zeitlicher Geltungsbereich
I. Inkraftsetzung strafprozessualer Gesetze
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Das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung sind im Jahre 1879 in Kraft getreten[112], das Jugendgerichtsgesetz im Jahre 1923.[113]
II. Zeitliche Wirkung gesetzlicher Änderungen
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Die Frage, welche zeitliche Wirkung gesetzliche Änderungen im Bereich des Strafprozessrechts entfalten sollen, richtet sich grundsätzlich nach der Intention des Änderungsgesetzgebers, die beispielsweise in Überleitungsvorschriften zum Ausdruck kommen kann.[114] Im Hinblick auf den Vertrauensschutz der Verfahrensbeteiligten sind dabei diejenigen Konstellationen unproblematisch, in denen bestimmte Änderungen des Verfahrensrechts einzig für zukünftig entstehende Sachverhalte gelten sollen. Anders kann es sich hingegen in denjenigen Situationen verhalten, in denen verfahrensrechtliche Änderungen Rückwirkung entfalten sollen.[115] Dies wirft zunächst die Frage auf, ob zeitliche Rückwirkungen im Strafprozessrecht überhaupt zulässig sind (dazu Rn. 36). Hieran anschließend ist darzulegen, welche zeitlichen Konstellationen unterschieden werden können (dazu Rn. 37 ff.).