Kitabı oku: «Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung»
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Praktische Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen durch Banken
Herausgegeben von
Dr. Bernhard Gehra Managing Director und Senior Partner
Norbert Gittfried, LL.M. Partner und Associate Director
Dr. Georg Lienke, LL.M. Rechtsanwalt, Associate Director
2. Auflage

C.F.Müller GmbH
www.cfmueller.de
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Vorwort
Vorwort
Zu den Kernaufgaben von Banken gehört die Finanzierung der Unternehmen durch Kredite. Auf diese Weise fördern Finanzinstitute Beschäftigung und Wohlstand in einer Volkswirtschaft. Nichtsdestotrotz stehen Banken aufgrund ihrer zentralen Rolle und Verantwortung seit der globalen Finanzkrise gesellschaftlich stark in der Kritik. Seit der Rettung zahlreicher Institute mit Steuergeldern sind die Bürgerinnen und Bürger in vielen Industriestaaten zunehmend kritisch gegenüber Banken eingestellt. Gerade einmal die Hälfte der Weltbevölkerung hat noch Vertrauen in Finanzinstitute. Besonders skeptisch sind einer aktuellen Erhebung zufolge die Konsumenten in Deutschland (vgl. 2018 Edelman Trust Barometer).
Zuletzt wurde das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Finanzinstitute erneut durch eine Reihe prominenter Skandale weiter auf die Probe gestellt, bei denen Banken Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht verhinderten. Unter anderem wurde bekannt, dass Kriminelle in einem einzigen Jahr 30 Mrd. USD durch die estnische Tochtergesellschaft eines dänischen Finanzinstituts geschleust und gewaschen hatten.
Unzureichende Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat eine Vielzahl von Ursachen, angefangen bei unvollständigen Kundendaten, unzutreffender Bewertung von Risikoländern bis hin zu fehlender Überwachung verdächtiger Transaktionen. Nicht zuletzt die Digitalisierung der Risiko- und Compliance-Funktionen könnte langfristig einen Beitrag zur Stärkung der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung leisten.
Abgesehen von der Erosion des Vertrauens haben die jüngsten Ereignisse zu Strafzahlungen in Rekordhöhe geführt. Allein in den Jahren 2009 bis 2019 summierten sich die Strafen für unzureichende Compliance bei Banken in Europa und den USA auf mehr als 380 Mrd. USD (vgl. Boston Consulting Group; Global Risk 2020: It‘s time for banks to self-disrupt).
Als Reaktion hat die Europäische Kommission im März 2020 einen Entwurf für ein in weiten Teilen überarbeitetes Aufsichtsregime zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelegt.[1] Der Entwurf sieht u.a. vor, dass die europäische Aufsicht über den Finanzsektor in 2021 in einer EU-Aufsichtsbehörde zentralisiert wird und gleichzeitig ein unmittelbar in den Mitgliedstaaten gültiges Regelwerk in Form einer EU-Verordnung geschaffen wird. Der regulatorische Druck auf Banken wird also weiter zunehmen und in Konsequenz die Notwendigkeit für Banken, bestehende und zukünftige Anforderungen zur Geldwäschebekämpfung kompromisslos umzusetzen.
Dieses Handbuch gibt Entscheidungsträgern einen von Praktikern erstellten Kompass zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen an die Hand. Besonderer Wert wurde darauf gelegt, sowohl die organisatorische Einordnung der Pflichten als auch praktische Aspekte des Risikomanagements zu beleuchten. Während große Teile des Buches auf in Deutschland anwendbare Gesetze, Anforderungen der Aufsicht und Marktstandards abstellen, werden länderspezifische Besonderheiten in wichtigen ausländischen Märkten dargestellt: Großbritannien, USA, Schweiz und Österreich. Das Handbuch berücksichtigt den Stand der Gesetzgebung und der aufsichtlichen Anforderungen vom Juli 2020.
Der ganz besondere Dank der Herausgeber gilt den Autoren, deren Erfahrung und Expertise den Mehrwert des Handbuchs ausmachen.
München/Frankfurt, im Juli 2020
Die Herausgeber
Anmerkungen
[1]
Communication from the European Commission on an Action Plan for a comprehensive Union policy on preventing money laundering and terrorist financing; 16th March 2020.
Bearbeiterverzeichnis
Bearbeiterverzeichnis
| Dr. Klaus Alten Rechtsanwalt, Group Compliance Advisory, Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart | 9. Kapitel |
| Laura Covill Director, Financial Crime Compliance, ABN AMRO Bank N.V., UK Branch, London | 14. Kapitel A |
| Ivan Dunjic, M.A. HSG in Law Rechtsanwalt, Walder Wyss AG, Zürich | 14. Kapitel C (zusammen mit Mathys) |
| Eva Garcia Jurado Senior Compliance Officer, DZ PRIVATBANK S. A., Luxemburg | 2. Kapitel (zusammen mit Leiendecker, Reiser und Skalnik); 5. Kapitel (zusammen mit Gehra und Hildebrand) |
| Dr. Bernhard Gehra Managing Director und Senior Partner, Boston Consulting Group GmbH, München | 5. Kapitel (zusammen mit Hildebrand und Garcia Jurado) |
| Norbert Gittfried, LL.M. Partner und Associate Director, Boston Consulting Group GmbH, Frankfurt/Main | 3. und 10. Kapitel (zusammen mit Lienke) |
| Dr. Katharina Hefter Managing Director und Partner, Boston Consulting Group GmbH, Berlin | 6. Kapitel (zusammen mit Pauly) |
| Felix Hildebrand Partner, Boston Consulting Group GmbH, München | 5. Kapitel (zusammen mit Gehra und Garcia Jurado) |
| Dr. Joachim Kaetzler Rechtsanwalt, Partner, CMS Hasche Sigle, Frankfurt/Main | 8. Kapitel |
| Jannik Leiendecker Associate Director, Boston Consulting Group GmbH, München | 2. Kapitel (zusammen mit Reiser, Skalnik und Garcia Jurado) |
| Dr. Georg Lienke, LL.M. Associate Director, Rechtsanwalt, Boston Consulting Group GmbH, Frankfurt/Main | 3. und 10. Kapitel (zusammen mit Gittfried) |
| Dr. Beat Mathys, LL.M. Rechtsanwalt, Partner, BommerMathys Rechtsanwälte, Zürich | 14. Kapitel C (zusammen mit Dunjic) |
| Dr. Bernhard Moitzi Head of Risk Management Services and Integration, BAWAG P.S. K. AG, Wien | 14. Kapitel D |
| Malaika Nolde, LL.M. Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht, CFE, Datenschutzauditorin (TÜV), nolde.legal, Düsseldorf | 12. Kapitel |
| Oliver Pauly Global Head Monitoring & Operational Risk Control Programme Manager Global AML Standards and Infrastructure, Bank Julius Bär & Co. AG, Zürich | 6. Kapitel (zusammen mit Hefter) |
| Carla Pohle Senior Compliance Officer, stellv. Geldwäschebeauftragte, ABN AMRO Bank N.V., Frankfurt Branch, Frankfurt/Main | 11. Kapitel |
| Knut C. Reiser Diplom-Ökonom, Stuttgart | 2. Kapitel (zusammen mit Leiendecker, Skalnik und Garcia Jurado) |
| Raimund Röhrich, MBA Global Head Financial Crime Compliance, Managing Director, Bank Julius Bär & Co. AG, Zürich | 7. Kapitel |
| Dr. Barbara Roth, LL.M. Rechtsanwältin, Chief Compliance Officer, Geldwäschebeauftragte, UniCredit Bank AG, München | 4. Kapitel |
| Katharina Skalnik M.Sc. (Econ.), Consultant, Boston Consulting Group (Austria) GmbH, Wien | 2. Kapitel (zusammen mit Leiendecker, Reiser und Garcia Jurado) |
| Wolfgang Vahldiek Direktor Recht, Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V., Frankfurt/Main | Einleitung |
| Dr. Stephan A. Vitzthum Associate Partner Assurance, EMEIA Financial Services, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München | 13. Kapitel |
| Mike White Director of Bank Supervision, Federal Reserve Bank, St. Louis, Missouri | 14. Kapitel B |
| Zitiervorschlag Gehra/Gittfried/Lienke/Roth Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 4. Kap. Rn. 3 | |
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Kapitel Einleitung
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung
4. Kapitel Der Geldwäschebeauftragte: Rollen- und Aufgabenprofil nach § 7 GwG
5. Kapitel Die zentrale Stelle nach § 25h Abs. 7 KWG: Gesetzliche und aufsichtliche Anforderungen sowie aufbauorganisatorische Implikationen für Kreditinstitute
6. Kapitel Transaktions-Monitoring zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
7. Kapitel Prävention von Bestechung und Korruption als praxisrelevante Unterfälle sonstiger strafbarer Handlungen
8. Kapitel Gruppenweite Umsetzung von Pflichten zur Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen
9. Kapitel Pflichten von Kreditinstituten bei der Einhaltung von Finanzsanktionen und Embargos
10. Kapitel EU-GeldtransferVO: Überwachung von Transaktionsdaten und Umgang mit unvollständigen Geldtransfers
11. Kapitel Das Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG: Anforderungen an Inhalt und Führung der Kontenabrufdatei
12. Kapitel Datenschutzrechtliche Aspekte in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
13. Kapitel Jahresabschlussprüfung: Prüfung der Vorkehrungen zur Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen nach der PrüfbV
14. Kapitel Länderspezifische gesetzliche und regulatorische Anforderungen in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Stichwortverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Kapitel Einleitung
A.Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung
I.Die 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force
1.Die FATF
a)Gründung
b)Rolle
c)Inhalte der FATF-Empfehlungen
II.Die EU-Geldwäscherichtlinien
1.Erste EG-GeldwäscheRL
2.Zweite EG-GeldwäscheRL
3.Dritte EG-GeldwäscheRL
a)Politische Motivation
b)Inhalte
4.Vierte EU-GeldwäscheRL
a)Politische Motivation
b)Inhalte
5.Änderung der Vierten EU-GeldwäscheRL (sog. 5. EU-GeldwäscheRL)
III.Zahlungsverkehr
1.EU-Geldtransferverordnung
2.Beispiele für nationale gesetzgeberische Maßnahmen
B.Aktuelle Bedrohungslage
I.Problematik von Berechnungsmodellen
II.Risikoabschätzung
III.Geldwäsche-Verdachtsfälle
1.Erhöhte Meldezahlen aus dem Finanzsektor
2.Ergebnisse der Verdachtsmeldungen
3.Zwischenfazit
IV.Polizeiliche Kriminalstatistik
C.Effektivität der Regularien
I.Aufdeckung von Geldwäscheaktivitäten
II.Terrorismusfinanzierung
D.Sicht der Institute und Fazit
I.Kosten und Nutzen der Geldwäschebekämpfung
II.Fehlende Unterstützung beim Kampf gegen Terrorismusfinanzierung
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen
A.Einführung
I.Gesetzgeberische Ziele der Risikoanalyse nach § 5 GwG und § 25h Abs. 1 KWG
II.Gesetzliche und aufsichtliche Vorgaben an die Risikoanalyse sowie Marktstandards
1.Deutsche gesetzliche Vorgaben
a)Proportionalitätsgrundsatz
b)Nationale Risikoanalyse
c)Zu berücksichtigende Risikofaktoren
d)Sonstige Anforderungen nach § 5 Abs. 2 GwG
2.Aufsichtliche Vorgaben an die Risikoanalyse
a)BaFin
b)Europäische Aufsichtsbehörden: Leitlinien zu Risikofaktoren
3.Aktuelle Marktstandards
a)Nationale Marktstandards
b)Internationale Marktstandards
III.Kernanforderungen an die Risikoanalyse im Überblick
1.Schritt 1: Bestandsaufnahme
2.Schritt 2: Risikoerfassung und -identifizierung
3.Schritt 3: Risikokategorisierung und -bewertung
4.Schritt 4: Erfassung bestehender Sicherungsmaßnahmen
5.Schritt 5: Überprüfung und Weiterentwicklung bestehender Sicherungsmaßnahmen
B.Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG
I.Umfang der internen Sicherungsmaßnahmen, § 6 Abs. 2 GwG
II.Angemessenheit der internen Sicherungsmaßnahmen
1.Kriterien der Angemessenheit
2.Beurteilung der Angemessenheit
C.Durchführung der Risikoanalyse
I.Schritt 1: Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation
1.Organisationsstruktur des Instituts
a)Aufbauorganisation
b)Aufgaben und Tätigkeiten der Geschäftsbereiche
c)Auslagerungen
d)Auslandsfilialen
e)Repräsentanzen
f)Tochterunternehmen und Beteiligungen
2.Geschäftstätigkeit des Instituts
a)Aufgaben und Unternehmensgegenstand
b)Gesellschaftsrechtliche Struktur
c)Geschäftszahlen und Geschäftsentwicklung
3.Produkt- und Dienstleistungsstruktur
4.Kundenstruktur
5.Vertriebsstruktur
6.Transaktionsstruktur (sofern einschlägig)
7.Korrespondenzbankbeziehungen (sofern einschlägig)
8.Kriminalitätslage im Geschäftsgebiet
II.Schritt 2a: Risikoerfassung und -identifizierung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
1.Zu berücksichtigende Risikofaktoren
a)Risikofaktoren nach GwG, Anlagen 1 und 2
b)Risikofaktoren nach EU-Risikoanalyse
c)Nationale Risikoanalyse
d)Subnationale Risikoanalyse 2019/2020
2.In die Erstellung der Risikoanalyse einzubeziehende Informationen
a)Typologienpapiere bzw. Verdachtskataloge
b)Im Institut vorhandenes Wissen
c)Erfahrungsaustausch mit Geldwäschebeauftragten anderer Institute
III.Schritt 3a: Risikokategorisierung und -bewertung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
1.Institutsspezifisches Risikomodell
a)Methodik des Risikomodells
b)Individuelle Risikobewertung
2.Einzubeziehende Risikodimensionen
3.Zu berücksichtigende Risikofaktoren
a)Risikofaktoren der Dimension „Kunde“
b)Risikofaktoren der Dimension „Produkt“
c)Risikofaktoren der Dimension „Transaktion“
d)Risikofaktoren der Dimension „Vertrieb“
4.Berechnung eines Gesamtrisikoscores pro Kunde
a)Mögliche Optionen bei der Kombination des Gesamtrisikoscores
b)Institutsspezifische Gewichtung der Risikofaktoren
5.Kategorisierung
IV.Schritt 2b: Risikoerfassung und -identifizierung – sonstige strafbare Handlungen
1.Definition der „sonstigen strafbaren Handlungen“
2.Identifizierung von institutsspezifischen Szenarien
V.Schritt 3b: Risikokategorisierung und -bewertung – sonstige strafbare Handlungen
1.Kriterien zur Bewertung der Szenarien
a)Eintrittswahrscheinlichkeit
b)Erwartete Schadenshöhe
c)Durchführung der Bewertung: Self Assessment
2.Kategorisierung der bewerteten Szenarien
VI.Schritt 4: Erfassung interner Sicherungsmaßnahmen
1.Erläuterung der internen Sicherungsmaßnahmen
2.Qualitative Bewertung der internen Sicherungsmaßnahmen
a)Schwerpunkte des Self Assessments
b)Auswertung der Ergebnisse
c)Gesamteinschätzung
VII.Schritt 5: Überprüfung und Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen
1.Ermittlung des Residualrisikos
2.Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung
A.Einführung
I.Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten
1.Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. für ihn auftretenden Person und Identitätsüberprüfung
2.Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten
3.Erkennung von politisch exponierten Personen
4.Ermittlung des Geschäftszwecks und der Art der angestrebten Geschäftsbeziehung
5.Überwachung der Geschäftsbeziehung
II.Kernanforderungen im Überblick
1.Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG
2.Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG
3.Verstärkte Sorgfaltspflichten
B.Regulatorische Anforderungen
I.Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG
1.Auslöser von allgemeinen Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 3 GwG
a)Begründung einer Geschäftsbeziehung, § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG
b)Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung, § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG
c)Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, § 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG
d)Zweifel an Angaben zur Identität des Vertragspartners, § 10 Abs. 3 Nr. 4 GwG
e)Risikobasierte Wiederholung der Sorgfaltspflichten bei Bestandskunden, § 10 Abs. 3a GwG
2.Risikobasierte Festlegung des Umfangs der allgemeinen Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 2 GwG
a)Ermessenspielraum der Kreditinstitute
b)Risikoanalyse als Kernstück des risikobasierten Ansatzes
3.Identifizierung und Identitätsüberprüfung des Vertragspartners, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG
a)Möglichkeit des Absehens von der Identifizierung, § 11 Abs. 3 GwG
b)Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Vertragspartners, § 11 Abs. 6 GwG
c)Zeitpunkt der Identifizierung, § 11 Abs. 1 GwG: Vor Begründung der Geschäftsbeziehung
d)Begriff des Vertragspartners
e)Identifizierung und Identitätsüberprüfung von natürlichen Personen als Vertragspartner
f)Identifizierung und Identitätsüberprüfung von juristischen Personen als Vertragspartner
4.Identifizierung und Identitätsüberprüfung der ggf. für den Vertragspartner auftretenden Person, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG
a)Begriff der auftretenden Person
b)Überprüfung der Berechtigung
c)Zu erhebende Angaben, anerkannte Legitimationsdokumente und Verfahren zur Identitätsüberprüfung
5.Abklärung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
a)Allgemeine Definition und Begriffsbestimmung, § 3 GwG
b)Konstellation 1: Abklärung und Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter bei juristischen Personen als Vertragspartner, § 3 Abs. 2 GwG
c)Konstellation 2: Abklärung und Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter bei fremdnützigen Rechtsgestaltungen für die treuhänderische Vermögensverwaltung
d)Konstellation 3: Abklärung und Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter bei Handeln auf Veranlassung
e)Risikobasierte Identitätsüberprüfung von wirtschaftlich Berechtigten
6.Identifizierung und Identitätsüberprüfung von Verfügungsberechtigten nach § 154 Abs. 2 AO
a)Zweck der Vorschrift
b)§ 154 Abs. 2 bis 2d AO
7.Feststellung des PEP-Status
a)Definition der politisch exponierten Person, § 1 Abs. 12 GwG
b)Familienmitglied eines PEP, § 1 Abs. 13 GwG
c)Einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person, § 1 Abs. 14 GwG
8.Ermittlung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung
a)Hintergrund der Regelung
b)Regelfall: Umfang der Ermittlungspflicht
c)Ausnahmetatbestand: Zweifelsfreie Identifizierbarkeit des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung
9.Verpflichtung zur Aktualisierung der Kundendaten, § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG
a)Gegenstand der Aktualisierung
b)Frequenz der turnusmäßigen Aktualisierung
c)Anlassbezogene Aktualisierung von Kundendaten
d)Vorgehen zur Aktualisierung
II.Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG
1.Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Anlage 1 GwG
a)Faktoren bezüglich des Kundenrisikos, Nr. 1
b)Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos, Nr. 2
c)Faktoren bezüglich des geografischen Risikos, Nr. 3
2.Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten
a)Verlagerung des Zeitpunkts der Erfüllung der Sorgfaltspflichten
b)Anpassung des Umfangs der für Identifizierungs- oder Verifizierungszwecke eingeholten Informationen
c)Anpassung der Qualität bzw. der Quelle der für Identifizierungs-, Verifizierungs- oder Überwachungszwecke eingeholten Informationen
d)Anpassung der Häufigkeit der Datenaktualisierung und der Überprüfung von Geschäftsbeziehungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten
e)Anpassung der Häufigkeit bzw. Intensität der Transaktionsüberwachung
III.Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG
1.Kriterien für ein potentiell höheres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
a)Kriterien bezüglich des Kundenrisikos
b)Kriterien bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos
c)Kriterien bezüglich des geografischen Risikos
2.Zwingende Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten
a)Politisch exponierte Person, § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG
b)Ansässigkeit des Kunden in Drittstaat mit hohem Risiko, § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG
c)Besondere Eigenschaften der betreffenden Transaktion/Hochrisikotransaktionen, § 15 Abs. 3 Nr. 3 GwG
d)Korrespondenzbankbeziehung, § 15 Abs. 3 Nr. 4 GwG
3.Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten
a)Höheres Geldwäscherisiko als Ergebnis der Risikoanalyse oder im Einzelfall; PEP
b)Drittstaat mit hohem Risiko
c)Hochrisikotransaktionen
d)Korrespondenzbankbeziehung
IV.Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG
1.Rückgriff auf zuverlässige Dritte kraft Gesetzes, § 17 Abs. 1 GwG
2.Rückgriff auf andere geeignete Personen und Unternehmen, § 17 Abs. 5 GwG
4. Kapitel Der Geldwäschebeauftragte: Rollen- und Aufgabenprofil nach § 7 GwG
A.Einleitung
B.Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
I.Verpflichtete Unternehmen nach dem Gesetz
1.Gesetzlich Verpflichtete
a)Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute
b)Versicherungsunternehmen
c)Kapitalverwaltungsgesellschaften
d)Glückspielveranstalter
2.Befreiung von der Verpflichtung
II.Auf behördliche Anordnung
1.Regelbeispiele des § 2 Abs. 1 GwG
2.Insbesondere: Güterhändler
C.Persönliche Voraussetzungen eines Geldwäschebeauftragten
I.Sachkunde
II.Zuverlässigkeit gemäß § 1 Abs. 20 GwG
III.Externe Geldwäschebeauftragte
1.Übertragung nach Anzeige bei der Aufsichtsbehörde
2.Vertragliche Gestaltung
a)Auslagerungsfähige Leistungen
b)Steuerungsmöglichkeit des Verpflichteten
c)Kontrollmöglichkeit der Behörde
d)Verschwiegenheitspflichten
3.Überwachungspflichten
D.Bestellung des Geldwäschebeauftragten und Stellung in Unternehmen
I.Bestellung durch die Geschäftsleitung
1.Beschluss der Geschäftsleitung
2.Anzeige der Bestellung an die Aufsicht
3.Widerruf der Bestellung und Abberufung
a)Widerruf der Bestellung
b)Abberufung durch die Geschäftsleitung
4.Anzeige der Entpflichtung
II.Stellung des Geldwäschebeauftragten im Unternehmen
1.Führungskraft mit entsprechender Einflussnahmemöglichkeit
2.Der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet
a)Kein Mitglied der Geschäftsleitung selbst
b)Unmittelbare Berichtslinie an die Geschäftsleitung
c)Verantwortliches Mitglied der Leitungsebene nach § 4 Abs. 3 GwG
d)Berichterstattung an das Aufsichtsorgan
3.Weisungsunabhängigkeit
4.Zusammenlegung mit anderen Funktionen
a)Interessenskonfliktfreie Ausgestaltung
b)Interne Revision
c)Datenschutz
d)Rechtsabteilung
e)Compliance-Funktion nach WpHG
f)Risikocontrolling
5.Ansprechpartner im Unternehmen
6.Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden und Strafverfolgungsbehörden
7.Ausübung im Inland
E.Pflichten des Geldwäschebeauftragten
I.Durchführung und Erstellung der Risikoanalyse gemäß § 5 GwG
II.Implementierung von Sicherungssystemen gemäß § 6 GwG
1.Interne Grundsätze und Arbeitsanweisungen, Verfahren und Kontrollen
2.Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung
3.Gruppenweite Verfahren
4.Einbindung in neue Produkte und Technologien
5.Zuverlässigkeitsprüfung
6.Schulung der Mitarbeiter
7.Unabhängige Prüfung
III.Laufende Überwachung der Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen
IV.Berichtspflichten an Vorstand und Aufsichtsorgane
1.Periodische Berichterstattung
2.Anlassbezogene Berichterstattung
3.Weiterleitung der Berichte an das Aufsichtsorgan
V.Meldepflichten bei Verdachtsfällen
1.Verdachtsgrad
2.Unverzüglichkeit der Meldung
3.Durchführung der Verdachtsmeldung
VI.Besondere Überwachung von auffälligen Transaktionen
VII.Ansprechpartner für die Behörden
1.Ansprechpartner für die FIU
2.Ansprechpartner für Strafverfolgungsbehörden und weitere Behörden
VIII.Ansprechpartner für die Mitarbeiter
F.Rechte des Geldwäschebeauftragten
I.Einsichts- und Zugangsrechte
1.Ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen
2.Auskunfts- und Befragungsrecht
3.Einbindung in die Entwicklung neuer Geschäftsfelder, Produkte und Märkte
4.Einbindung in sonstige relevante Aktivitäten und Informationsflüsse
II.Angemessene personelle und sachliche Ausstattung
1.Personalausstattung
a)Geeignete Mitarbeiter
b)Ausreichende Personalzahl
c)Schulungen
2.Für die ordnungsgemäße Durchführung notwendigen sachlichen und technischen Mittel
a)Vertretungsmacht
b)Sachmittel
c)Technische Mittel
3.Kürzung der Ausstattungsmittel
III.Weisungsbefugnis und Durchgriffsrechte
1.Weisungsbefugnisse
2.Durchgriffsrechte
IV.Unabhängigkeit vom Direktionsrecht der Geschäftsleitung
1.Erfüllung der Aufgaben der Geldwäscheprävention und Verdachtsmeldungen
2.Auskunftsersuchen nach § 30 Abs. 3 GwG
V.Benachteiligungsverbot und Kündigungsschutz gemäß § 7 Abs. 7 GwG
1.Keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis
2.Kündigungsschutz
3.Nachwirkung bei Abberufung
G.Persönliche Haftung
I.Persönliche Pflichten – Ordnungswidrigkeiten
1.Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG
a)Verdachtsmeldung gemäß § 43 GwG
b)Verstoß gegen das Tipping-off-Verbot
c)Keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen gem. §§ 6, 56 Abs. 1 Nr. 4 ff. GwG
2.Weitere aufsichtsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten
II.Garantenstellung für Einhaltung der Geldwäschepräventionsvorschriften
1.Strafrechtliche Garantenstellung
2.Zivilrechtliche Garantenstellung
III.Vertragliche Haftungsfreistellung und Versicherungsmöglichkeit
1.Vertragliche Ausgestaltung des Anstellungsvertrags
2.D&O-Versicherung
H.Stellvertreter
I.Fazit
5. Kapitel Die zentrale Stelle nach § 25h Abs. 7 KWG: Gesetzliche und aufsichtliche Anforderungen sowie aufbauorganisatorische Implikationen für Kreditinstitute
A.Begriffliche Einordnung: Sonstige strafbare Handlungen, die zu einer Vermögensgefährdung des Instituts führen können
I.Inhaltliche Bestimmung des Begriffs der sonstigen strafbaren Handlungen
1.Historische Entwicklung der Pflicht zur Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen
a)Viertes Finanzmarktförderungsgesetz, 2002
b)Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-RL, 2011
2.Inhaltliche Kriterien zur Bestimmung des Begriffs „sonstiger strafbarer Handlungen“
a)Strafbarkeit der Handlung
b)Verursachung eines operationellen Risikos beim Kreditinstitut
II.Begriff der Vermögensgefährdung
B.Gesetzgeberischer Zweck von § 25h Abs. 7 KWG
I.Verbesserung der Effektivität des Präventionsansatzes
II.Hebung von Synergien
C.Aufsichtliche Anforderungen an die Zentrale Stelle
I.BaFin-Rundschreiben 7/2011 (GW)
II.BaFin-Rundschreiben 1/2012 (GW)
III.BaFin-Rundschreiben 1/2014 (GW)
IV.BaFin-Rundschreiben 5/2017 (GW)
D.Aufbauorganisatorische Implikationen für Kreditinstitute
I.Grundsatz: Bündelung mit Funktion des Geldwäschebeauftragten
II.Unterstellung der Geschäftsleitung
III.Abgrenzung zur Steuerung operationeller Risiken
IV.Aufbauorganisatorische Ausgestaltung der Zentralen Stelle
V.Mögliche Auslagerung der Zentralen Stelle
E.Mandat und Aufgaben der Zentralen Stelle
I.Mandat der Zentralen Stelle
1.Erstellung eines Gesamtpräventionskonzepts
2.Koordination aller relevanten Präventionsmaßnahmen
II.Operatives Aufgabenprofil der Zentralen Stelle
1.Durchführung und Fortentwicklung der Risikoanalyse zu sonstigen strafbaren Handlungen
a)Maßnahmen zur Risikoermittlung
b)Risikospezifika zu sonstigen strafbaren Handlungen
2.Implementierung und Aktualisierung von internen Sicherungsmaßnahmen
a)Vorgabe von institutsinternen Richtlinien
b)Auswahl, Schulung und Überprüfung von Mitarbeitern
c)Definition von Rollen, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen
d)Einbindung der Zentralen Stelle in maßgebliche Prozesse
e)Transaktionsmonitoring nach § 25h Abs. 2 KWG
f)Durchführung von Kontrollen
g)Überprüfung der Wirksamkeit der Kontrollsysteme
h)Untersuchung verdächtiger Vorgänge
6. Kapitel Transaktions-Monitoring zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
A.Einführung
I.Zusammenfassung
1.Rollen und Verantwortlichkeiten im Rahmen des Transaktionsmonitorings
2.Anhaltspunkte für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
3.Generierung von Warnhinweisen und Fallbearbeitung
4.Meldung und risikomitigierende Maßnahmen
5.Prüfung und Aufsicht
II.Regulatorische Anforderungen
1.Transaktionsmonitoring
2.Verdachtsmeldungen
III.Relevante Transaktionen
1.Elektronische Kontobuchungen
2.SWIFT-Nachrichtenverkehr
3.Bartransaktionen am Bankschalter
4.Wertpapiertransaktionen
IV.Transaktionsattribute und -muster
1.Transaktionsattribute
2.Transaktionsmuster
B.Schlüsselrollen und -verantwortlichkeiten
I.Rollen und Verantwortlichkeiten innerhalb des Modells der drei Verteidigungslinien
1.Erste Verteidigungslinie
2.Zweite Verteidigungslinie
3.Dritte Verteidigungslinie
II.Gruppenweite und lokale Rollen und Verantwortlichkeiten
1.Gruppenweite und standortspezifische regulatorische Pflichten
2.Informationsaustausch zwischen der Gruppe und lokalen Einheiten
III.Etablierte Kooperationsmodelle im Transaktionsmonitoring
1.Dezentrales Transaktionsmonitoring
2.Zentrales Transaktionsmonitoring
3.Mischformen des Transaktionsmonitorings
C.Relevante Anhaltspunkte für Geldwäsche
I.Quellen und Ableitungen von Anhaltspunkten zur Geldwäsche
II.Kategorien von Anhaltspunkten für Geldwäsche
1.Transaktionsattribute
2.Verdächtige Muster
3.Einzelfallerkennung
III.Definition eines Gruppenstandards
D.Generierung von Warnhinweisen und Verdachtsfallbearbeitung
I.Der Transaktionsmonitoringprozess im Überblick
II.Generierung von Warnhinweisen
1.IT-unterstützte Generierung von Warnhinweisen
a)IT-Lösungen
b)Auslösen von Warnmeldungen
c)Aussortierung der „False Positives“
d)Aufnahme in die Whitelist
2.Manuelles Kunden-/Transaktionsmonitoring
a)Alternative zum IT-gestützten Transaktionsmonitoring
b)Ergänzung zum IT-gestützten Transaktionsmonitoring
c)Sonderuntersuchungen spezieller Kundengruppen
3.Interne/Externe Verdachtshinweise
a)Interne Verdachtshinweise
b)Tipping-off-Verbot
c)Meldung in der Praxis
d)Beispiel einer internen Verdachtsmeldung
e)Externe Verdachtshinweise
III.Verdachtsfallbearbeitung
1.Falluntersuchung
a)Kriterien der Falluntersuchung
b)Dokumentation der Falluntersuchung
2.Informationsanfragen
3.Aktualisierung des Kundenprofils
IV.Meldung
1.Meldung an FIU
a)Art der Meldung
b)Zeitpunkt der Meldung
c)Verantwortlicher der Meldung
2.Aktualisierung KYC-Rating
V.Risikomitigierende Maßnahmen
1.Einfrieren von Konten/Geldern
2.Weitere risikomitigierende Maßnamen
VI.Auflösung der Geschäftsbeziehung
VII.Falldokumentation
E.Prüfung und Aufsicht
I.Überwachung durch den Geldwäschebeauftragten
II.Unabhängige Prüfung
F.Anhang – Anhaltspunkte für Geldwäsche
7. Kapitel Prävention von Bestechung und Korruption als praxisrelevante Unterfälle sonstiger strafbarer Handlungen
A.Einführung
B.Rechtliche und regulatorische Anforderungen
I.Allgemeine Anforderungen an ein CMS in Deutschland
II.Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen
1.Entwicklung
2.Regulatorische Vorgaben
3.Zentrale Elemente von Korruptionsdelikten
a)Vorteil
b)Unrechtsvereinbarung
c)Amtsträger
d)Tathandlung
4.Korruptionsdelikte in Deutschland
a)Vorteilsannahme und Bestechlichkeit
b)Vorteilsgewährung und Bestechung
c)Bestechung und Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr
III.Korruptionsdelikte in ausländischen Rechtsordnungen
1.Einführung
2.U.S. Foreign Corrupt Practices Act
a)Anforderungen des FCPA
b)U.S. Sentencing Guidelines
3.UK Bribery Act 2010
a)Einführung
b)Tatbestände und Anwendungsbereich des UK Bribery Acts
c)Angemessene Maßnahmen (adequate procedures)
IV.Sanktionen und Konsequenzen
1.Einführung
2.Sanktionen und Konsequenzen für handelnde Personen
a)Deutschland
b)Großbritannien
c)Vereinigte Staaten von Amerika
3.Sanktionen und Konsequenzen für das Unternehmen
a)Deutschland
b)Großbritannien
c)Vereinigte Staaten von Amerika
V.Internationale Standards zur Verhinderung von Korruptionsdelikten in Finanzinstituten
C.Zielbild
I.Gruppenorganisation
II.Maßnahmen zur Verhinderung „sonstiger strafbarer Handlungen“
1.Angemessenheit der Maßnahmen
2.Risikoanalyse
a)Bewertung der Risiken
b)Weiterentwicklung der Risikoanalyse
3.Aufbau- und Ablauforganisation
4.Interne Grundsätze
a)Verhaltenskodex
b)Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung
c)Richtlinie zu Geschenken und Einladungen
d)Richtlinie zum Umgang mit Mittelsleuten
e)Vorgaben zur Korruptionsvermeidung bei Anstellungen und Praktika
5.Geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme
a)Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
b)Geschäftsbezogene Sicherungsmaßnahmen
c)Kundenbezogene Sicherungsmaßnahmen
6.Kontrollen
III.Aufgaben und Einbindung der ersten Verteidigungslinie (First Line of Defense)
D.Umsetzungsmaßnahmen und operativer Betrieb
I.Programm- und Stakeholdermanagement
II.Implementierung und operativer Betrieb
III.Outsourcing
IV.Dokumentationsanforderungen
V.Berichterstattung
E.Anhang
8. Kapitel Gruppenweite Umsetzung von Pflichten zur Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen
A.Einführung
B.Regulatorische Anforderungen
I.Internationale Regeln
1.Financial Action Task Force
2.EU: Geldwäsche-Richtlinien und Drittländer-RTS-Verordnung
II.Die Zentralnorm: § 9 GwG
1.Wortlaut der Norm
2.Funktionen
3.Anwendungsbereich
4.Grundsatzpflicht
III.Auslegungs- und Anwendungshinweise in der Kreditwirtschaft (und außerhalb)
IV.„Mutterunternehmen“ und „Gruppe“: Der Gruppenbegriff im deutschen Geldwäscherecht früher, jetzt und zukünftig
1.Der Gruppenbegriff nach dem Gesetzeswortlaut
2.„Beherrschender Einfluss“ und „Gruppe“
3.Der Primäre Normadressat „Mutterunternehmen“
4.Zwischenholdings und pragmatische Lösung in der GwG-Novelle 2019
V.Finanzunternehmen/„Industrieholdings“ in der Gruppe
VI.Zusätzliche und konkretisierende Anforderungen an die „Gruppe“ im Finanzsektor
1.§§ 25h ff. KWG
2.§ 25l KWG
VII.Besonderheiten für Verpflichtete außerhalb des Finanzsektors, insbesondere Güterhändler
VIII.Exterritorialer Anwendungsbefehl
C.Umsetzung und Zielbild
I.Erstellen der gruppenweiten Risikoanalyse
1.Sinn und Zweck der gruppenweiten Risikoanalyse
2.Dokumentations- und Genehmigungsanforderungen
II.(Länder-)Matrixorganisation vs. zentralistische Modelle/Outsourcing
1.Finanzindustrie
2.Nichtfinanzsektor
III.Gruppen-Geldwäschebeauftragter
1.Stellvertreter
2.Gruppen-Geldwäschebeauftragter
3.Stellung des Gruppen-Geldwäschebeauftragten
4.Pflichten des Gruppen-Geldwäschebeauftragten
5.Anforderungen und Ausgestaltung der Rolle
IV.„Einheitliche“ Sicherungsmaßnahmen
1.Strategie und Risikoanalyse
2.Gruppenweite Sicherungsmaßnahmen
3.Gruppenweite Überprüfung
V.Gruppenweiter Informationsaustausch
1.Grundsatz: Informationsaustausch in der Gruppe
2.Beschränkung durch § 47 GwG
3.Beschränkungen durch die Datenschutzgesetze
4.Risiken für Mutterunternehmen
VI.Schutz personenbezogener Daten in der Gruppe
1.Personenbezogene Daten
2.Verarbeitung personenbezogener Daten
VII.Kundensorgfaltspflichten in der Gruppe
D.Rechtsunklarheiten und praktische Herausforderungen im operativen Betrieb
I.Inkongruenz von geldwäscherechtlichem Gruppenbegriff und (regulatorischen und konzernrechtlichen) Konsolidierungskreisen
II.Kollisionen mit ausländischen Verpflichtetenkreisen
III.Kommunikation mit Güterhändlern als nachgeordneten Unternehmen im Konzern
IV.„Captives“: Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute im Mischkonzern
V.Grenzüberschreitende gruppenweite Organisation
1.Cross-Border-Konstellationen innerhalb der EU
2.Cross-Border-Konstellationen mit Drittstaaten ohne gleichwertiges Sicherungsniveau
VI.Zentralistisch organisierte gruppenweite Maßnahmen und Outsourcing
E.Prüfung und Aufsicht
9. Kapitel Pflichten von Kreditinstituten bei der Einhaltung von Finanzsanktionen und Embargos
A.Einführung
I.Kontext
II.Terminologie: Embargos, Sanktionen und Finanzsanktionen
III.Sanktionskonzepte
IV.Relevantes Sanktionsrecht
V.Antiboykottrecht
B.Sanktionen der EU
I.Rechtsgrundlagen
II.Geltungsbereich
1.Standardisierter Geltungsbereich
2.Territoriale Anknüpfung
a)Unionsgebiet
b)Flaggen- und Registerrecht
c)Geschäftstätigkeit in der EU
3.Personale Anknüpfung
a)Unionsbürgerschaft
b)Gründungs-/Registerrecht
c)Geschäftstätigkeit außerhalb der EU
III.Typische Regelungsgehalte von Finanzsanktionen
1.Einfriergebot
a)Allgemeines
b)Begriff „Gelder“
c)Begriff „wirtschaftliche Ressourcen“
d)Gelder und wirtschaftliche Ressourcen von gelisteten Personen
e)Handlung des Einfrierens
f)Informationspflichten
2.Bereitstellungsverbot
a)Grundsätzliches
b)Begriff der Bereitstellung
c)Konsequenzen
3.Mittelbares Bereitstellungsverbot
a)Grundsätzliches
b)Konstellationen
IV.Typische Regelungsgehalte von Embargos
1.Waffenembargo
a)Allgemeines
b)Rechtsgrundlagen
c)Verbote gemäß § 74 Abs. 1 AWV
d)Verbote gemäß § 75 AWV
e)EU-Dienstleistungsbeschränkungen
f)Ausnahmen vom Waffenembargo
2.Ausfuhrverbot für Güter zur internen Repression
a)Allgemeines
b)Tathandlungen
3.Ausfuhrbeschränkungen für Überwachungstechnologie
4.Einreisebeschränkungen
V.Folgen von Embargo-/Sanktionsverstößen
1.Zivilrechtliche Folgen von Sanktionen
a)Allgemeines
b)Erfüllungsverbot
c)Haftungsausschluss
2.Strafrechtliche Folgen eines Sanktionsverstoßes
a)Straftatbestand
b)Ordnungswidrigkeit
C.Sanktionen der USA
I.Grundlagen
1.Allgemeines
2.Sanktionsarten
a)Länderbezogene Sanktionen
b)Weitere Sanktionsprogramme
3.Rechtsgrundlagen
4.Sanktionsbehörden
5.Exportkontrollrecht
6.Konsequenzen
II.Geltungsbereich
1.Begriff US-Person
2.Relevanz für Nicht-US-Personen
a)Secondary Sanctions
b)US-Eigentum oder US-Kontrolle von ausländischen Gesellschaften
c)Verursachung einer Sanktionsverletzung
III.Typische Regelungsgehalte
1.Blocking Sanctions
2.Umgehungsgeschäfte
3.Facilitation
4.Ausnahmen
IV.Folgen von Sanktionsverstößen
1.Bußgelder
a)Grundsätzliche gesetzliche Höchstbeträge
b)Inflationsausgleich
c)Akkumulation
d)Einstufungsmatrix
2.Strafrechtliche Folgen
D.Einhaltung von Embargos und Sanktionen
I.Grundlagen
1.Einführung von Prüfprozessen
2.Festlegung des relevanten Sanktionsrechts
3.Zielbild
II.Sanktionslistenscreening
1.Allgemeines
2.Verantwortlichkeiten
3.Einsatz technischer Screeningtools
a)Allgemeines
b)Auswahl der Software
c)Einsatz der Software
4.Auslagerung
5.Prüfung und Aufsicht
III.Weitere sanktionsrechtliche Sicherungsmaßnahmen
1.Allgemeines
2.Länderbezogene Leitlinien
a)Verantwortlichkeiten
b)Einsatz von Software
c)Unterscheidung zwischen Bank- und Grundgeschäft
d)Prüfungsdokumentation
e)Absicherungen
3.Sanktionsklauseln
4.Sanctions Questionnaires
5.Auslagerung
6.Prüfung und Aufsicht
E.Einhaltung von Antiboykottrecht
I.Grundlagen
II.Boykotterklärungsverbot der AWV
1.Allgemeines
2.Tatbestand
a)Begriff des Inländers
b)Begriff des Boykotts
c)Begriff der Boykotterklärung
d)Begriff des Außenwirtschaftsverkehrs
3.Rechtsfolgen eines Verstoßes
a)Ordnungswidrigkeit
b)Zivilrechtliche Folgen
4.Auswirkungen
III.EU-Boykott-Abwehrregelungen
1.Hintergrund
a)Allgemeines
b)Aktualisierung 2018
c)Nichtanerkennung der US-Rechtsakte
d)Schadensersatzanspruch
2.Tatbestand Art. 5 VO (EG) Nr. 2271/1996
a)Tathandlung
b)Referenzvorschriften im Anhang
c)Genehmigungsmöglichkeit
3.Ordnungswidrigkeit
4.Auswirkungen
IV.Exkurs: Abwehrregelungen am Beispiel Russlands
1.Hintergrund
2.Einzelne Abwehrmaßnahmen
3.Auswirkungen
V.Einhaltung des Antiboykottrechts
1.Vertragsgestaltung
2.Sanctions Questionnaires
3.Außenwirtschaftserklärungen
10. Kapitel EU-GeldtransferVO: Überwachung von Transaktionsdaten und Umgang mit unvollständigen Geldtransfers
A.Einführung
I.Hauptziele der EU-GeldtransferVO
II.Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
1.Begriffsbestimmungen
a)Auftraggeber
b)Begünstigter
c)Geldtransfer
d)Zahlungsdienstleister
e)Zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister
f)Zahlungskonto
2.Geltungsbereich
a)Grundsatz: Anwendbarkeit auf Geldtransfers
b)Ausnahmen: Bargeldzahlungen, Bedienung von Wertpapieren und Clearing/Abwicklung
III.Überblick zu den Kernanforderungen
1.Prüfprozess: Echtzeit- oder nachträgliche Überwachung von Datensätzen
2.Prüffolgeprozess: Risikobasierte Verfahren zum Umgang mit unvollständigen Geldtransfers
IV.Relevanzabgrenzung
1.Betroffenheit als Zahlungsdienstleister
2.Betroffenheit als zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister
B.Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers
I.Bei Geldtransfers zu übermittelnde Angaben
1.Umfang der Datenübermittlung bei Geldtransfers nach außerhalb der EU
a)Geldtransfers von mehr als 1 000 EUR
b)Geldtransfers bis einschließlich 1 000 EUR
c)Sammelüberweisung
2.Umfang der Datenübermittlung bei Geldtransfers innerhalb der EU
a)Grundsatz: Reduzierter Datenumfang
b)Ausnahme: Nachträgliche Bereitstellung zusätzlicher Angaben auf Antrag
II.Überprüfung der Angaben zum Auftraggeber
1.Art der Überprüfung
2.Umfang der Überprüfung
3.Wegfall der Überprüfungspflicht bei Geldtransfers bis einschließlich 1 000 EUR
4.Fiktion der Ausführung der Überprüfung
III.Zeitpunkt der Überprüfung
C.Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten
I.Prüfprozesse: Überprüfung unzulässiger Buchstaben und Einträge in Zahlungsanweisungen sowie fehlender Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten
1.Fachliche Anforderungen an die Überprüfung auf unzulässige Buchstaben oder Einträge in Zahlungsanweisungen
a)Umfang der Überprüfung
b)Fingierte Einhaltung von Art. 7 Abs. 1 EU-GeldtransferVO
2.Fachliche Anforderungen an die Überprüfung auf ganz oder teilweise fehlende bzw. unsinnige Angaben in Zahlungsanweisungen
a)Anforderungen an die Überprüfung der Vollständigkeit von Angaben
b)Anforderungen an die Überprüfung von unsinnigen Angaben
3.Überprüfung der Angaben zum Begünstigten
a)Art der Überprüfung
b)Umfang der Überprüfung
c)Wegfall der Überprüfungspflicht bei Geldtransfers bis einschließlich 1 000 EUR
d)Fiktion der Ausführung der Überprüfung
4.Operative Umsetzung der Prüfprozesse
a)Zeitpunkt der Überprüfung
b)Institutsspezifisches Risikomodell für Prüfprozesse
c)Kernkriterien für die IT-technische Ausgestaltung der Prüfprozesse
II.Prüffolgeprozesse: Bearbeitung von Geldtransfers mit unzulässigen und bzw. oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten
1.Fachliche Anforderungen an die Bearbeitung von Geldtransfers mit unzulässigen und bzw. oder unvollständigen Angaben
a)Einrichtung wirksamer risikobasierter Verfahren
b)Behandlung wiederholt säumiger Zahlungsdienstleister
c)Abgabe einer Meldung an die Behörden
2.Operative Umsetzung der Prüffolgeprozesse
a)Institutsspezifisches Risikomodell als Grundlage der Bearbeitung unvollständiger Geldtransfers
b)Überlegungen zur IT-technischen Ausgestaltung der Prüffolgeprozesse
D.Pflichten des zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters
I.Prüfprozesse: Überprüfung auf Erhaltung sowie Zulässigkeit und Vollständigkeit von Angaben durchzuleitender Geldtransfers
1.Exkurs: Geldtransfers mit zwischengeschaltetem Zahlungsdienstleister
a)Erste Zahlungsanweisung
b)Zweite Zahlungsanweisung
2.Erhaltung der Angaben bei Durchleitung eines Geldtransfers
3.Überprüfung unzulässiger Buchstaben und Einträge sowie fehlender bzw. unsinniger Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten
a)Überprüfung von durchzuleitenden Geldtransfers auf unzulässige Buchstaben oder Einträge
b)Überprüfung von durchzuleitenden Geldtransfers auf ganz oder teilweise fehlende Angaben
c)Anforderungen an die Überprüfung von unsinnigen Angaben
4.Operative Umsetzung der Prüfprozesse
a)Zeitpunkt der Überprüfung
b)Institutsspezifisches Risikomodell für Prüfprozesse
c)Kernkriterien für die IT-technische Ausgestaltung der Prüfprozesse
II.Prüffolgeprozesse: Bearbeitung von durchzuleitenden Geldtransfers mit unzulässigen und bzw. oder unvollständigen Angaben
1.Fachliche Anforderungen an die Bearbeitung von durchzuleitenden Geldtransfers
a)Einrichtung wirksamer risikobasierter Verfahren
b)Behandlung wiederholt säumiger Zahlungsdienstleister
c)Abgabe einer Meldung an die zuständigen Behörden
2.Operative Umsetzung der Prüffolgeprozesse
a)Institutsspezifisches Risikomodell als Grundlage der Bearbeitung durchzuleitender Geldtransfers
b)Überlegungen zur IT-technischen Ausgestaltung der Prüffolgeprozesse des zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters
E.Schriftlich fixierte Ordnung von Zahlungsdienstleistern
I.Umfang der schriftlich fixierten Ordnung
II.Genehmigung durch Führungsebene
III.Schulung und regelmäßige Aktualisierung
F.Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Datenschutz
I.Aufbewahrung von Aufzeichnungen
II.Schutz personenbezogener Daten
G.Verwaltungsrechtliche Sanktionen
I.Tatbestandsvoraussetzungen
II.Geldbußen
1.Geldbußen gegen juristische Personen
2.Geldbußen gegen natürliche Personen
III.Weitere Sanktionsmaßnahmen
H.EU-GeldtransferVO im Fokus der Jahresabschlussprüfung
I.Prüfungsumfang
1.Kriterien der Prüfung des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers
a)Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
b)Überprüfung der Angaben zum Auftraggeber
2.Kriterien der Prüfung des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten
a)Prüfprozesse des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten
b)Prüffolgeprozesse des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten
3.Kriterien der Prüfung des zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters
a)Prüfprozesse des zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters
b)Prüffolgeprozesse des zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters
II.Maßnahmen zur Vorbereitung von Prüfungen durch den Jahresabschlussprüfer
1.Schriftlich fixierte Ordnung und Prozessdokumentation
2.Kontrollen des Zahlungsdienstleisters
3.Vorbereitung von Stichprobenprüfungen
11. Kapitel Das Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG: Anforderungen an Inhalt und Führung der Kontenabrufdatei
A.Allgemeine Informationen
I.Einführung der Kontenabrufdatei
II.Erweiterung der Kontenabrufdatei
III.Zielsetzung der Kontenabrufdatei
B.Adressaten der Anforderung
I.KWG
II.KAGB
1.KVG und OGAW-KVG
2.Inländische Zweigniederlassungen
a)EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
b)EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften
c)Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
III.Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
C.Anforderungen an die Führung der Kontenabrufdatei
I.Die § 24c KWG-Schnittstellenspezifikation der BaFin
II.Verfügbarkeit der Kontenabrufdatei
III.Inhalte der Datei
1.Überblick
2.Konto- und Depotnummer
3.Schließfachnummer
4.Eröffnungsdatum
5.Auflösungs-, Beendigungsdatum
6.Gültigkeitsdaten für Konten und Konten-Rollen
7.Namen
8.Geburtsdatum
9.Anschriften
10.Steuerliche Ordnungsmerkmale
IV.Ereignisse mit Einfluss auf die Inhalte der Kontenabrufdatei
1.Umstellung von Konto-, Depot-, oder Schließfachnummern
2.Fusion von Instituten
3.Kontenübertragung
V.Konsistenz der Daten
VI.Historisierung und Datenlöschung
VII.Abruf
VIII.Datenschutz und IT-Sicherheit
IX.Prüfung durch den Jahresabschlussprüfer
D.Abrufberechtigte und andere Bedarfsträger
I.Abrufe durch die BaFin
1.Aufsichtsbehörden
2.Behörden und Gerichte
3.Außenwirtschaftsgesetz
II.Abrufe durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
III.Abrufe durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
IV.Ablauf der Bearbeitung des Auskunftsersuchens
V.Empfängerbezogene Filterung der abgerufenen Daten
VI.Statistische Daten zu Anzahl und Verteilung der Abfragen
E.Auslagerung
I.Aufgaben des Dienstleisters
II.Manuelle Erfassung
F.Verpflichtungen und Ausnahmen
I.Darlehenskonten und Konten für vermögenswirksame Leistungen
II.Härtefallregelungen
1.Befreiung von der Führung einer Kontenabrufdatei
2.Erleichterungen hinsichtlich der Aufnahme der Verfügungsberechtigten in die Kontenabrufdatei
3.Erleichterung hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten
III.Institute ohne Aufsichtsbedarf durch die BaFin
IV.Institute in Abwicklung
V.Gesellschaften bürgerlichen Rechts, nicht rechtsfähige Vereine
VI.Konten ohne Verfügungsberechtigung
VII.Kreditkartenkonten
1.Verpflichtung zur Teilnahme am Abrufverfahren
2.Ausgenommen von der Teilnahme am Abrufverfahren
VIII.Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
IX.Zentrale Gegenpartei
X.Zentralverwahrer
XI.Weitere Ausnahmen
G.Personenrollen im Kontenabrufverfahren
I.Personenbelegung
1.Betreiber
2.Administrator Abfragekomponente
3.Technisch Verantwortlicher
4.Verfahrensverantwortlicher
5.Datenschutzbeauftragter
II.Besonderheiten bezüglich der Personenbelegung
1.Kommunikation mit der BaFin
2.Kommunikation innerhalb der Unternehmenseinheiten
H.Monitoring- und Prüfmaßnahmen
I.Meldedaten in tabellarischer Form
I.Daten zu Konto, Depot oder Schließfach
II.Konten-Rollen „Kontoinhaber“ und „Verfügungsberechtigter“
III.Konten-Rolle „wirtschaftlich Berechtigter“
J.Bußgelder
I.Geldbußen nach dem KWG
II.Geldbußen nach dem KAGB
III.Geldbußen nach dem ZAG
K.Begriffsbestimmungen
12. Kapitel Datenschutzrechtliche Aspekte in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
A.Einführung
B.Überblick: Datenschutzrechtliche Aspekte in der Geldwäscheprävention
C.Erste Ebene: Das „Ob“ der Datenverarbeitung
I.Rechtshistorische Herleitung: Volkszählungsurteil von 1983
II.Begriffsbestimmungen und Grundlagen: Verarbeitung personenbezogener Daten
1.Begriffsbestimmung: Personenbezogene Daten
a)Kriterium der Identifizierbarkeit
b)Zwischenfazit
2.Begriffsbestimmung: Verarbeitung
a)Präventionsmaßnahmen nach GwG
b)Technisch unterstützte Präventionsmaßnahmen
3.Kriterium der Zweckbindung
a)Zweckfestlegung für Geldwäscheprävention: § 11a GwG
b)Zweckfestlegung für Prävention sonstiger strafbarer Handlungen
III.Überblick der Rechtsgrundlagen
1.Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
2.Vorprüfung: Datenschutzrechtliches Regelungsregime DSGVO/BDSG oder Landesdatenschutzrecht
3.In der Praxis herangezogene Rechtsgrundlagen gem. DSGVO und BDSG: Datenschutzhinweise der Banken und Beschäftigtendatenschutz
IV.Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO: Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
1.Bezug zur Datenverarbeitung in § 11a GwG
2.Einsatz von Datenverarbeitungssystemen, § 25h Abs. 2 KWG
V.Art. 6 Abs. 1 lit e) DSGVO: Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse
VI.Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO: Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen
VII.Sonderaspekt: Beschäftigtendatenschutz
1.Überprüfung der Zuverlässigkeit von Mitarbeitern, § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG
2.Rückgriff auf Betriebsvereinbarungen
VIII.Art. 6 Abs. 1 lit a) DSGVO: Einwilligung als Rechtsgrundlage
1.Anwendbarkeit in der Geldwäscheprävention
2.Sonderfall: Einwilligung im Beschäftigtendatenschutz
D.Zweite Ebene: Das „Wie“ der Datenverarbeitung
I.Grundsätze der Verarbeitung, Art. 5 DSGVO
1.Erforderlichkeit und Datenminimierung
a)Kriterium der Angemessenheit von Präventionsmaßnahmen
b)Denkbare Ansätze in der Geldwäscheprävention
2.Richtigkeit von Daten
3.Speicherbegrenzung
4.Integrität und Vertraulichkeit
II.Transparenz und Betroffenenrechte
1.Betroffenenrechte gem. Art. 13 ff. DSGVO
2.Einschränkungen gem. BDSG und GwG
E.Dritte Ebene: Einbeziehung von Auftragsverarbeitern oder Dritten
I.Art der Einbindung
II.Auftragsverarbeitungsvertrag
III.Abgrenzung zu gemeinsamer Verantwortlichkeit
F.Vierte Ebene: Grenzüberschreitende Verarbeitungstätigkeiten
I.Zweistufige Prüfung
1.Stufe 1: Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen
2.Stufe 2: Feststellung eines angemessenen Datenschutzniveaus des Drittlandes
II.Ersatzweises Vorliegen geeigneter Garantien i.S.d. Art. 46 DSGVO
III.Ausnahmen für bestimmte Fälle i.S.d. Art. 49 DSGVO
G.Zusammenfassende Würdigung
13. Kapitel Jahresabschlussprüfung: Prüfung der Vorkehrungen zur Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen nach der PrüfbV
A.Einführung
B.Rechtliche Grundlagen
I.Geldwäsche & Co
1.Terrorismusfinanzierung
2.Internationale Zahlungstransfers
3.Sonstige strafbare Handlungen
4.Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
5.Fazit
II.Kreditwesengesetz
1.§ 29 KWG
2.§ 30 KWG
3.§ 44 Abs. 1 S. 2 KWG
III.Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
1.§ 27 PrüfbV
2.Anlage 5 (zu § 27): Erfassungsbogen gem. § 27 PrüfbV
a)Gliederung und Inhalte des Erfassungsbogens
b)Definition und Abstufung der Prüfungsfeststellungen
c)Gründe für die Einführung eines Erfassungsbogens
3.Vorgaben zur Prüfung von Institutsgruppen
4.Prüfungszeitpunkt und Berichtszeitraum
IV.Zwischenfazit: Kritische Würdigung der bankaufsichtlichen Vorgaben zur Geldwäscheprüfung und zur Berichterstattung
C.Die Prüfung der Anti-Geldwäsche-Organisation
I.Vorbemerkung
II.Prüfungsplanung (I) – Vorbereitende Maßnahmen des Prüfers
III.Prüfungsplanung (II) – Herstellung der Prüfungsbereitschaft des Instituts
IV.Prüfungsablauf
V.Prüfung zur Beurteilung von Angemessenheit und Wirksamkeit
1.Angemessenheit und Wirksamkeit als Prüfungsziel
2.Der IDW PS 980 – eine konzeptionelle Vorlage für die Geldwäscheprüfung?
3.Konzeptions-, Angemessenheits- und Wirksamkeitsprüfung
4.Die Prüfung der Konzeption in der Geldwäscheprüfung
5.Die Prüfung der Angemessenheit in der Geldwäscheprüfung
6.Die Prüfung der Wirksamkeit in der Geldwäscheprüfung
VI.Prüfungsergebnisse
VII.Abschlussbesprechung
VIII.Die Geldwäscheprüfung und die möglichen Folgen
1.Anordnung von Sonderprüfungen oder Prüfungsschwerpunkten
2.Intensivierung der bankaufsichtlichen Überwachung
3.„BaFin-Pranger“: Maßnahmen der BaFin gegen Institute und Geschäftsleiter
4.Bußgeldverfahren
5.Anordnung der Abberufung des Geldwäschebeauftragten
6.Abberufung von Geschäftsleitern oder von Mitgliedern des Aufsichts- oder Verwaltungsrats
7.Aufhebung der Erlaubnis
8.Reputationsschaden
D.Kritische Würdigung
I.Aufsichtsrechtliche Vorgaben (I): Prüfungsbericht und Erfassungsbogen
II.Aufsichtsrechtliche Vorgaben (II): Timing
III.Aufsichtsrechtliche Vorgaben (III): Prüfungsgegenstand
IV.Aufsichtsrechtliche Vorgaben (IV): Prüfungszeitpunkt
V.Qualität der Geldwäscheprüfung (I): Ressourcen
VI.Qualität der Geldwäscheprüfung (II): Budget
VII.Unabhängigkeit (I): Regeln für die Prüfer
VIII.Unabhängigkeit (II): Externe Rotation
IX.Governance (I): Institutsinterne Regelungen zur Vergabe von Beratungsaufträgen
X.Governance (II): Institutsinterne Anreizstrukturen
E.Zusammenfassung und Ausblick
14. Kapitel Länderspezifische gesetzliche und regulatorische Anforderungen in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
A.Großbritannien
I.Einleitung und Hintergrund
1.Geschichtlicher Rückblick und politische Maßnahmen
2.Selbsteinschätzung („Self Assessment approach“)
a)Die erste nationale Einschätzung der Risikolage („National Risk Assessment“)
b)Der Aktionsplan 2016
c)Die zweite nationale Einschätzung der Risikolage („National Risk Assessment“)
3.Umsetzung von FATF-Empfehlungen
4.Ein neuer Ansatz über öffentlich-private Partnerschaften: der Plan zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
II.Derzeitiger gesetzgeberischer und politischer Ansatz der Regierung
1.Der „Proceeds of Crime Act“
2.Der „Criminal Finances Act“
3.Gesetze zur Terrorismusbekämpfung
a)Der „Terrorism Act 2000“ und der „Anti-Terrorism, Crime and Security Act 2001“
b)Der „Counter-Terrorism Act 2008“ (CTA)
4.Die „Money Laundering Regulations“
5.Strafverfolgungsbehörden
a)Die „National Crime Agency“
b)National Economic Crime Centre (NECC)
c)Polizeibehörde
d)Der „Crown Prosecution Service“ (CPS)
e)Das „Serious Fraud Office“ (SFO)
6.Her Majesty‘s Revenue and Customs (HMRC)
7.Die „Financial Conduct Authority“ (FCA)
8.Die britische „Financial Intelligence Unit“
9.Das Regime zur Abgabe von Verdachtsmeldungen („SARs-Regime“)
a)Zahl der Verdachtsmeldungen
b)Nichtabgabe von Meldungen
c)„Defence SARs“
d)„Super SARs“
10.Das britische Unternehmensregister („Corporate Registry“)
11.Register der Grundstücks- und Immobilieneigentümer
12.Das regulatorische Regime für Finanzdienstleister
a)Ziele der FCA auf dem Gebiet der Finanzkriminalität
b)Principles-based regulation
c)Leitlinien im Rahmen des FCA Handbook
d)Financial Crime Guide for Firms
III.Gute Vorgehensweisen und Branchenstandards
1.Art der Branchenstandards
2.Die JMLSG-Leitlinien
a)Die drei Teile der JMLSG-Leitlinien
b)Kundensorgfaltspflichten
c)Definition von Kundensorgfaltspflichten
d)Umfang der vereinfachten bzw. der verstärkten Sorgfaltspflichten
e)Identifizierung und Verifizierung von natürlichen Personen
f)Identifizierung und Verifizierung juristischer Personen
3.Sonstige Branchenstandards
4.Status der Branchenstandards
IV.Aufgaben der Geschäftsleitung („Senior Management“)
1.Das „Senior Manager and Certification Regime“
3.Persönliche Verantwortung
4.Spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle von Finanzkriminalität
a)Rolle der Geschäftsleitung
b)Money Laundering Reporting Officer (Geldwäschebeauftragter)
c)Der „Nominated Officer“ (nominierter Beauftragter)
V.Berichterstattung
1.Pflicht zur Abgabe von Verdachtsmeldungen
a)Pflicht des Einzelnen zur Berichterstattung
b)Pflichten des Nominated Officer
2.Unterlassen der Offenlegung
B.USA
I.Einführung und Überblick
1.Definition des Begriffs Geldwäsche
2.Definition von Terrorismusfinanzierung
3.Aufgaben der Banken bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
4.Der Bank Secrecy Act: Ursprüngliche Fassung und Weiterentwicklungen
5.Rolle der Regierungsbehörden
a)US-Bundesbehörden
b)Financial Crimes Enforcement Network
c)Aufsichtsbehörden auf Ebene einzelner Bundesstaaten
II.Der Bank Secrecy Act
1.Der Currency and Foreign Transactions Reporting Act, 1970
2.Money Laundering Control Act, 1986
3.Anti-Drug Abuse Act, 1988
4.Annunzio-Wylie Anti-Money Laundering Act, 1992
5.Money Laundering Suppression Act, 1994
6.USA PATRIOT Act, 2001
7.Customer Due Diligence Requirements for Financial Institutions Rule, 2016
III.Risikoanalyse
1.Risikoanalyse für Institutsgruppe
2.Analyse von Kundenrisiken
3.Andere Arten von Risikoanalysen
4.Risikoanalysen und darauf aufbauende Maßnahmen zur Geldwäscheprävention (Anti-Money Laundering Program)
IV.Maßnahmen zur Geldwäscheprävention (Anti-Money Laundering Program) im Überblick
1.Anforderungen an die Maßnahmen zur Geldwäscheprävention (Anti-Money Laundering Program)
2.Weitere Erwartungen an die Maßnahmen zur Geldwäscheprävention
V.Know Your Customer (KYC)-Regime
1.Kundenidentifizierungsprogramm (customer identification program)
a)Anforderungen an eine Kontoeröffnung
b)Überprüfung der Kundenidentität
c)Vorgaben für Fälle, in denen die Identität eines Kunden nicht festgestellt werden kann
2.Kundensorgfaltspflichten (customer due diligence)
a)Grundlegende Anforderungen an Kundensorgfaltspflichten
b)Anforderungen in Bezug auf den wirtschaftlich Berechtigten
3.Verstärkte/spezielle Kundensorgfaltspflichten (enhanced/special due diligence)
a)Anforderungen im Rahmen der verstärkten Kundensorgfaltspflichten
b)Anforderungen im Rahmen spezieller Kundensorgfaltspflichten
VI.Fortlaufende Überwachung
VII.Anwendbarkeit der US-Anforderungen zur Geldwäscheprävention auf ausländische Institute
1.Aufsicht auf der Ebene der einzelnen Bundesstaaten
2.Bundesstaat New York
VIII.Durchsetzung des Bank Secrecy Act
1.Erwartungen der Aufsichtsbehörden
2.Methode der Aufsichtsbehörden
3.Maßnahmen zur Durchsetzung der Aufsichtsvorschriften
4.Ergebnisse der aufsichtlichen Prüfung
IX.Zusammenfassung
C.Schweiz
I.Einführung und Überblick
II.Normen zur Geldwäschereiprävention
1.Strafgesetzbuch
a)Geldwäscherei (Art. 305bis StGB-CH)
b)Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht (Art. 305ter StGB-CH)
c)Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB-CH)
d)Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB-CH)
e)Unternehmensstrafbarkeit (Art. 102 StGB-CH)
2.Geldwäschereigesetz und Verordnungen
a)Geldwäschereigesetz (GwG-CH)
b)Verordnungen
3.Soft Law, Selbstregulierung und internationale Übereinkommen
III.Pflichten der Finanzintermediäre
1.Sorgfaltspflichten
a)Identifizierung der Vertragspartei
b)Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
c)Wiederholung der Identifikation und der Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung
d)Besondere Sorgfaltspflichten
e)Dokumentationspflicht
f)Verzicht auf Sorgfaltspflichten bei Vermögenswerten von geringem Wert
g)Organisatorische Maßnahmen
2.Pflichten bei Geldwäschereiverdacht
a)Meldepflicht
b)Pflicht zur Vermögenssperre
c)Informationsverbot
d)Herausgabepflicht von Informationen
IV.Prozessuales (MROS, Amts- und Rechtshilfe)
1.Verfahren bei der MROS
2.Amts- und Rechtshilfe
a)Amtshilfe mit inländischen Behörden
b)Amtshilfe mit ausländischen Behörden
c)Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
D.Österreich
I.Einführung – das regulatorische Umfeld in Österreich
II.Die wesentlichen Regelungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes und deren Umsetzung in der Praxis
1.Anwendungsbereich und Definitionen
a)Anwendungsbereich
b)Kunden und Geschäftsbeziehungen
c)Politisch exponierte Personen
d)Wirtschaftlicher Eigentümer
e)Drittländer mit hohem Risiko
f)Weitere Definitionen
2.Risikoanalyse auf nationaler und Unternehmensebene
a)Nationale Risikoanalyse
b)Risikoanalyse auf Unternehmensebene
3.Sorgfaltspflichten und deren Anwendung im Überblick
a)Die Anwendungsfälle der Sorgfaltspflichten
b)Der Umfang der Sorgfaltspflichten
c)Der Zeitpunkt der Anwendung der Sorgfaltsplichten
4.Besondere Anwendungsfälle für vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten
a)Vereinfachte Sorgfaltspflichten
b)Verstärkte Sorgfaltspflichten
5.Ausführung durch Dritte und Auslagerung
a)Durchführung durch qualifizierte Dritte
b)Durchführung durch qualifizierte Dritte in Gruppen
c)Durchführung durch Auslagerungsdienstleister oder Vertreter
d)Weitere Vorschriften zu Auslagerungen
6.Meldepflichten
a)Meldungen bei Geldwäscheverdacht
b)Zusätzliche Meldepflichten
c)Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle
d)Folgen einer Verdachtsmeldung
e)Verbot der Informationsweitergabe
7.Organisatorische und weitere Anforderungen
a)Aufbewahrungspflichten
b)Anforderungen an die interne Organisation
8.Strafbestimmungen
III.Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
1.Die wesentlichen Regelungen des WiEReG
a)Anwendungsbereich und Ausnahmen
b)Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
c)Verpflichtungen der Rechtsträger
2.Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer in Österreich
IV.Weitere relevante regulatorische Anforderungen
1.EU-Geldtransfer-VO
2.Sanktions- und Embargovorschriften
V.Aufsichtspraxis in Österreich
1.Risikoorientierter Ansatz in der Aufsicht
2.Aufsichts- und Prüfschwerpunkte
3.Prüfungsdurchführung
VI.Zusammenfassung
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
| a.A. | anderer Ansicht |
| abgedr. | abgedruckt |
| Abb. | Abbildung |
| ABlEG | Amtsblatt der EG |
| ABlEU | Amtsblatt der EU |
| abl. | ablehnend |
| Abs. | Absatz |
| Abschn. | Abschnitt |
| abw. | abweichend |
| a.E. | am Ende |
| AEAO | Anwendungserlass zur Abgabenordnung |
| a.F. | alte Fassung |
| AG | Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift), Aktiengesellschaft, Amtsgericht, Ausführungsgesetz |
| AIF | Alternative Investmentfonds |
| Alt. | Alternative |
| AktG | Aktiengesetz |
| a.M. | anderer Meinung |
| amtl. | amtlich |
| Anh. | Anhang |
| Anm. | Anmerkung |
| AO | Abgabenordnung |
| Art. | Artikel |
| AuA | Auslegungs- und Anwendungshinweise |
| Aufl. | Auflage |
| ausf. | ausführlich |
| Az. | Aktenzeichen |
| BaFin | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
| BAG | Bundesarbeitsgericht |
| BAGE | Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts |
| BB | Der Betriebs-Berater |
| Bd. | Band |
| Bearb. | Bearbeiter |
| BDSG | Bundesdatenschutzgesetz |
| Begr. | Begründung |
| Bek. | Bekanntmachung |
| betr. | betreffend |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BFH | Bundesfinanzhof |
| BFHE | Entscheidungen des Bundesfinanzhofs |
| BGBl | Bundesgesetzblatt |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BGHZ | Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen |
| BIP | Bruttoinlandsprodukt |
| BR-Drucks. | Bundesratsdrucksache |
| Bsp. | Beispiel |
| bspw. | beispielsweise |
| BStBl | Bundessteuerblatt |
| BT-Drucks. | Bundestagsdrucksache |
| Buchst. | Buchstabe |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerfGE | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
| bzgl. | Bezüglich |
| BZSt | Bundeszentralamt für Steuern |
| bzw. | beziehungsweise |
| ca. | circa |
| CB | Compliance-Berater, Zeitschrift |
| CDD | Customer Due Diligence |
| CMS | Compliance Management System |
| CPS | Crown Prosecution Service |
| DB | Der Betrieb |
| ders. | derselbe |
| d.h. | das heißt |
| dies. | dieselbe/n |
| DK | Deutsche Kreditwirtschaft |
| DNotZ | Deutsche Notarzeitschrift |
| DSGVO | Datenschutzgrundverordnung |
| DuD | Datenschutz und Datensicherheit, Zeitschrift |
| EBA | Europäische Bankenaufsicht |
| Einf. | Einführung |
| Einl. | Einleitung |
| EIOPA | Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen |
| EG | Europäische Gemeinschaft, Einführungsgesetz |
| entspr. | entsprechend |
| erg. | Ergänzend |
| ESAs | Joint Committee of the European Supervisory Authorities |
| ESMA | Europäische Wertpapier- und Aufsichtsbehörde |
| etc. | et cetera |
| EU | Europäische Union |
| EuGH | Europäischer Gerichtshof |
| EuGH Slg. | Sammlung der Rechtsprechung des EuGH |
| evtl. | eventuell |
| f. | folgende |
| FCA | Financial Conduct Authority |
| FATF | Financial Action Task Force |
| ff. | fortfolgende |
| FINMA | Eidgenössische Finanzmarktaufsicht |
| FinCEN | Financial Crimes Enforcement Network |
| FIU | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen |
| Fn. | Fußnote |
| FS | Festschrift |
| GbR | Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
| gem. | gemäß |
| ggf. | gegebenenfalls |
| GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
| grds. | Grundsätzlich |
| GwG | Geldwäschegesetz |
| h.A. | herrschende Ansicht |
| HGB | Handelsgesetzbuch |
| h.L. | herrschende Lehre |
| h.M. | herrschende Meinung |
| Hrsg. | Herausgeber |
| HS | Halbsatz |
| i.d.F. | in der Fassung |
| i.d.R. | in der Regel |
| i.S.d. | im Sinne der/des |
| IdW | Institut der Wirtschaftsprüfer |
| i.S.v. | im Sinne von |
| i.Ü. | im Übrigen |
| i.V.m. | in Verbindung mit |
| JC | Joint Committee |
| JMLSG | Joint Money Laundering Steering Group |
| JR | Juristische Rundschau |
| JZ | Juristenzeitung |
| KAGB | Kapitalanlagegesetzbuch |
| Kap. | Kapitel |
| KG | Kammergericht; Kommanditgesellschaft |
| Komm. | Kommentar; Kommentierung |
| KWG | Kreditwesengesetz |
| KYC | Know Your Customer |
| LG | Landgericht |
| Lit. | Literatur |
| MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht |
| Mio. | Million |
| m.N. | mit Nachweisen |
| MK | Münchener Kommentar |
| MLRO | Money Laundering Reporting Officer |
| MROS | Meldestelle für Geldwäscherei in der Schweiz |
| MLRs | Money Laundering Regulations |
| MMR | MultiMedia und Recht, Zeitschrift |
| Mrd. | Milliarde |
| m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
| NCA | National Crime Agency |
| NEEC | National Economic Crime Centre |
| n.F. | neue Fassung |
| Nr. | Nummer |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
| NJW-RR | NJW Rechtsprechungsreport Zivilrecht |
| NRA | National Risk Assessment |
| NZG | Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht |
| o.Ä. | oder Ähnliche/s |
| OCC | Office of the Comptroller of the Currency |
| OECD | Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung |
| o.g. | oben genannt/e |
| OGAW | Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren |
| OLG | Oberlandesgericht |
| OHG | offene Handelsgesellschaft |
| o.V. | ohne Verfasser |
| PAuswG | Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis |
| PEP | Politically Exposed Person |
| PinG | Privacy in Germany – Datenschutz und Compliance, Zeitschrift |
| POCA | Proceeds of Crime Act |
| Prot. | Protokoll |
| PrüfbV | Prüfungsberichtsverordnung |
| RefE | Referentenentwurf |
| RegE | Regierungsentwurf |
| RG | Reichsgericht |
| RGBl | Reichsgesetzblatt |
| RL | Richtlinie |
| Rpfleger | Der Deutsche Rechtspfleger |
| Rn. | Randnummer |
| RTS | technische Regulierungsstandards |
| S., s. | Satz, Seite |
| SARs | Suspicious Activity Reports |
| SFO | Serious Fraud Office |
| sog. | so genannte |
| SRA 2.0 | Subnationale Risikoanalyse 2019/2020 |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| stRspr. | ständige Rechtsprechung |
| str. | streitig |
| SWIFT | Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication |
| SYSC | Senior Management Arrangements, Systems and Controls |
| Tab. | Tabelle |
| u.Ä. | und Ähnliche/s |
| u.a. | unter anderem, und andere |
| unstr. | unstreitig |
| usw. | und so weiter |
| u.U. | unter Umständen |
| v. | von, vom |
| VAG | Versicherungsaufsichtsgesetz |
| vgl. | vergleiche |
| Vorb. | Vorbemerkung |
| VO | Verordnung |
| WM | Wertpapier-Mitteilungen |
| WpHG | Wertpapierhandelsgesetz |
| ZAG | Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten |
| z.B. | zum Beispiel |
| ZD | Zeitschrift für Datenschutz |
| ZGR | Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht |
| ZHR | Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht |
| ZIdPrüfV | Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung |
| Ziff. | Ziffer |
| ZIP | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht |
| zit. | zitiert |
| z.T. | zum Teil |
| zust. | zustimmend |
| zutr. | zutreffend |
| zz. | zurzeit |
Literaturverzeichnis
Literaturverzeichnis
Achenbach/Ransiek/Rönnau (Hrsg.) Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2019
Baumbach/Hueck GmbHG, 22. Aufl. 2019
Beck/Samm/Kokemoor (Hrsg.) Kreditwesengesetz mit CRR, Loseblatt
Boos/Fischer/Schulte-Mattler KWG, CRR-VO, 5. Aufl. 2016
Emmerich/Habersack Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl. 2019
Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, Loseblatt
Fleischer (Hrsg.) Handbuch des Vorstandsrechts, 2. Aufl. 2019
Fülbier/Aepfelbach/Langweg GwG Kommentar zum Geldwäschegesetz, 5. Aufl. 2006
Hauschka/Moosmayer/Lösler (Hrsg.) Corporate Compliance, 3. Aufl. 2016
Henssler/Strohn Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019
Herzog Geldwäschegesetz, 3. Aufl. 2018
Hocke/Sachs/Pelz Außenwirtschaftsrecht, 2017
Inderst/Bannenberg/Poppe Compliance, 3. Aufl. 2017
Kindhäuser/Neumann/Paeffgen Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2017;
Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis Internal Investigations, 2. Aufl. 2016
Krais Geldwäsche und Compliance, 2018
Moosmayer Compliance, Praxisleitfaden für Unternehmen, 3. Aufl. 2015
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB 8. Aufl.
Münchener Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 3. Aufl. 2018
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB, 3. Aufl.
Quedenfeld (Hrsg.) Handbuch Bekämpfung der Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität, 4. Aufl. 2016
Rotsch Criminal Compliance, 2015
Ruhmannseder/Lehner/Beukelmann (Hrsg.) Compliance aktuell, Sammelwerk
Schimanski/Bunte/Lwowski (Hrsg.) Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017
Schwennicke/Auerbach (Hrsg.) Kreditwesengesetz (KWG) mit Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), 3. Aufl. 2016
Szesny/Kuthe Kapitalmarkt Compliance, 2. Aufl. 2018
Wabnitz/Janovsky (Hrsg.) Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 5. Aufl. 2020
Zentes/Glaab Geldwäschegesetz, 2018
1. Kapitel Einleitung
1. Kapitel Einleitung
Inhaltsverzeichnis
A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung
B. Aktuelle Bedrohungslage
C. Effektivität der Regularien
D. Sicht der Institute und Fazit
Literatur:
Bundeskriminalamt Jahresbericht 2016 Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland, 2017; Bundesministerium der Finanzen Erste Nationale Risikoanalyse, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 2018/2019; Bussmann Dunkelfeldstudie über den Umfang der Geldwäsche in Deutschland und über die Geldwäscherisiken in einzelnen Wirtschaftssektoren, 2015; Generalzolldirektion Financial Intelligence Unit (FIU) Jahresbericht 2017; dies. Financial Intelligence Unit (FIU) Jahresbericht 2018; Schneider Der Umfang der Geldwäsche in Deutschland und weltweit, 2016; Unger et. al. The Economic and Legal Effectiveness of Anti-Money Laundering and Combating Terrorist Financing Policy, 2013.
1
Die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist seit nun etwa einem Vierteljahrhundert ein zentrales Politikziel im Bereich der Bankenaufsicht. Und sie hat, wie zu zeigen sein wird, einen wichtigen Punkt erreicht. In den vergangenen 25 Jahren wurde das zugrundeliegende Recht immer weiter detailliert und ausdifferenziert. Die Pflichten der Finanzwirtschaft sind immer genauer ausbuchstabiert worden, was in der Umsetzung mit einem erheblichen Ressourceneinsatz einherging. Gleichzeitig sind inzwischen belastbare Daten zum Erfolg dieser Politik, die durch eine gleichgerichtete Aufsichtspraxis flankiert wurde, vorhanden. Insbesondere den Erfolg des Verdachtsmeldewesens kann man anhand der hierzu verfügbaren Daten recht genau nachvollziehen. Es bietet sich daher an, eine Bilanz zu ziehen, und sei es auch nur eine Zwischenbilanz.[1]
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung
A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung
2
Das Verständnis darüber, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Prämissen die Bekämpfung der Geldwäsche in ihrer heutigen Ausprägung ihren Anfang nahm, ist wichtig für eine Bewertung des bisher Erreichten und der möglichen und wünschenswerten zukünftigen Entwicklungen. Daher sei zunächst die Entwicklung über die Arbeit der FATF hin zur europäischen und damit auch der nationalen Gesetzgebung skizziert.
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › I. Die 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force
I. Die 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force
3
Der Anfangspunkt der modernen Gesetzgebung und Verwaltungspraxis zur Bekämpfung des Einschleusens illegal erworbener oder auch illegalen Zwecken dienender Finanzmittel in den Wirtschaftskreislauf ist in den Empfehlungen der FATF zu internationalen Standards der Geldwäschebekämpfung und der Terrorismusfinanzierung zu sehen, den sog. „40 Empfehlungen“.[2] Des Weiteren hat die FATF im Jahr 2001 neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung geschaffen, die inzwischen in dem Dokument der 40 Empfehlungen aufgegangen sind.
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › I. Die 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force › 1. Die FATF
1. Die FATF
a) Gründung
4
Die FATF ist ein zwischenstaatlicher Arbeitskreis ihrer Mitgliedstaaten, der organisatorisch bei der OECD angesiedelt ist. Sie wurde 1989 als eine Expertengruppe mit dem Auftrag eingesetzt, die Methoden der Geldwäsche zu analysieren und die Aufdeckung von Vermögenswerten aus illegaler Herkunft zu ermöglichen.
b) Rolle
5
Die FATF ist nicht mit völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarungen hinterlegt. Daher sind ihre Arbeitsergebnisse keine rechtlich verbindlichen Normen, weder für die Mitgliedsstaaten noch für deren Unternehmen bzw. Bürger. Somit sind die Papiere der FATF – neben den 40 Empfehlungen veröffentlicht die FATF Leitlinien („Guidance“) und die Auswahl von Guten Praktiken („Best Practices“) – auch keine compliance-relevanten Normen i.S.d. MaRisk.[3]
6
Nichts desto trotz hat die FATF dadurch große faktische Bedeutung erlangt, dass ihre Ergebnisse bei der Arbeit der nationalen Gesetzgeber im Bereich der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung zugrunde gelegt werden. Dies wird abgesichert durch ein von der FATF betriebenes Evaluationsverfahren, dem sich die Mitgliedsstaaten freiwillig unterwerfen und das den Fortschritt des jeweiligen Staates bei der Geldwäschebekämpfung überprüft. Nicht kooperierende Staaten werden international geächtet, was deren Anbindung an das Welt-Finanzsystem erheblich beeinträchtigt. Der dadurch aufgebaute Druck ist groß genug, um das Tätigwerden der nationalen Gesetzgeber auszulösen. Inzwischen haben über 190 Staaten die 40 Empfehlungen als Maßstab anerkannt.[4] Auch die Gesetzgebung sowohl auf Ebene der EU als auch national in Deutschland lässt sich ohne den Druck, den Empfehlungen der FATF Folge zu leisten, nicht immer verstehen.
c) Inhalte der FATF-Empfehlungen
7
Die FATF-Empfehlungen nehmen für sich in Anspruch, ein konsistentes und vollständiges Regelwerk zu sein, das Staaten implementieren sollten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen bekämpfen zu können.[5] Ursprünglicher Umfang und Regelungstiefe des Dokuments wurden durch regelmäßige Überarbeitungen, insbesondere durch Erläuternde Hinweise immer weiter erhöht. Wir werden mit Blick auf die Verhältnisse in Deutschland noch untersuchen, ob dieses Vorgehen die erwünschten Wirkungen zeigt. Im Jahr 2012, mit einer weiteren Überarbeitung in 2016, erhielten die Empfehlungen der FATF ihre heutige Fassung.
aa) AML/CFT Policies and Coordination
8
Die 40 Empfehlungen sind in sieben Abschnitte aufgegliedert. Unter der Überschrift „AML/CFT Policies and Coordination“[6] wird den Staaten nahegelegt, einen risikobasierten Ansatz anzuwenden: Die nationalen Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sollen sich an den Geldwäsche-Risiken und deren Ausprägungen orientieren, die in der jeweiligen Jurisdiktion bestehen. Auf diese Weise wird angestrebt, die Ressourcen des Staates effizient zur Risikoreduktion einzusetzen. Die Staaten sollen dasselbe risikoorientierte Vorgehen auch von den ansässigen Finanzinstituten und verpflichteten Unternehmen verlangen. Staatliche Stellen und Behörden werden aufgefordert, sowohl innerstaatlich als auch international miteinander zu kooperieren.
bb) Money Laundering and Confiscation
9
Im Abschnitt „Money Laundering and Confiscation“[7] wird verlangt, dass Geldwäsche im Hinblick auf einen umfassenden Vortatenkatalog als Straftat behandelt wird. Behörden sollen in die Lage versetzt werden, inkriminierte Vermögensgegenstände rechtswirksam zu beschlagnahmen und zu konfiszieren.
cc) Terrorist Financing and Financing of Proliferation
10
Ähnlich strukturiert sind die Aussagen unter „Terrorist Financing and Financing of Proliferation“[8]: Terrorismusfinanzierung soll kriminalisiert und ein zielgerichtetes Finanzsanktionssystem eingerichtet werden, insbesondere auch mit Blick auf Organisationen, die nur scheinbar auf Wohltätigkeit ausgerichtet sind.
dd) Preventive Measures
11
Der umfangreichste Abschnitt der 40 Empfehlungen legt vorbeugende Maßnahmen dar („Preventive Measures“).
(1) Kundensorgfaltspflichten
12
Zunächst wird ausführlich zu den Kundensorgfaltspflichten der Finanzinstitute Stellung genommen, wobei sich in Fachkreisen vermehrt der englische Begriff hierfür durchgesetzt hat (customer due diligence – „CDD“). Den Staaten werden folgende gesetzgeberische Maßnahmen empfohlen:
| – | Verbot von anonymen Konten oder Konten unter falschem Namen, |
| – | Gebot der CDD beim Eingehen einer Geschäftsbeziehung, beim Ausführen gelegentlicher Transaktionen über USD/EUR 15 000 bzw. Geldtransfers, im Falle eines Geldwäscheverdachts oder bei Zweifeln über die Identität des Kunden. |
13
Kundensorgfaltspflichten sollen das Identifizieren und Verifizieren der Kundenidentität und des wirtschaftlich Berechtigten, das angemessene Verständnis der Zwecke bzw. der Natur der Geschäftsbeziehung und eine fortlaufende Überwachung der Geschäftsbeziehung umfassen. Hierzu wird ein zumutbarer bzw. im Lichte des Risikos angemessener Aufwand empfohlen. Falls ein Institut nicht in der Lage ist, die vorgeschriebenen Kundensorgfaltspflichten zu erfüllen, soll hiernach die Geschäftsbeziehung entweder gar nicht erst begonnen oder wieder beendet werden. Finanzinstitute sollen alle Vorgänge der Geschäftsbeziehung aufzeichnen und die Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufbewahren.
(2) Besondere Kunden und Aktivitäten
14
Ergänzend hierzu formuliert die FATF zusätzliche Maßnahmen für besondere Kunden und Aktivitäten („Additional Measures for Specific Customers and Activities“).
Politisch exponierte Personen: Zunächst einmal empfiehlt die FATF im Umgang mit politisch exponierten Personen (politically exposed persons – „PEPs“) zusätzliche Sorgfaltspflichten, nämlich
| – | Prüfung, ob es sich bei einem Kunden oder einem wirtschaftlich Berechtigten, deren Familienmitgliedern oder eng verbundenen Personen um einen PEP handelt, und falls ja und falls daraus ein erhöhtes Risiko folgt: – Genehmigung der Geschäftsleitung für die Geschäftsbeziehung zu einem PEP, – Aufdecken der Quelle von Vermögenswerten (mit angemessenen Maßnahmen), – vertieftes Überwachen der laufenden Geschäftsbeziehung. |
15
Korrespondenzbankgeschäft: Beim grenzüberschreitenden Korrespondenzbankgeschäft hält die FATF es für erforderlich, dass die beteiligten Institute sich wechselseitig über die Integrität des jeweils anderen Instituts informieren, um das Risiko eines Missbrauchs zur Geldwäsche zu minimieren. Insbesondere soll vermieden werden, dass Bank-Mantelgesellschaften (shell banks) Beziehungen mit anderen Banken aufbauen. Damit sind Banken gemeint, die zwar unter Umständen ein gewisses operatives Geschäft aufweisen, aber deren Hauptzweck die Erleichterung der Geldwäsche für die wirtschaftlichen Eigentümer der Bank ist.
(3) Geldtransfers
16
Den Staaten wird zudem empfohlen, den Geldtransfer als erlaubnispflichtiges Geschäft auszugestalten, und sicherzustellen, dass Finanzinstitute sowohl hinreichende Daten des Zahlungsauslösers als auch des Zahlungsempfängers bei Geldtransfers erheben und untereinander weiterleiten.
(4) Zusammenarbeit zwischen Unternehmen
17
Eine gewisse Skepsis hegt die FATF gegenüber Konstellationen, in denen Finanzinstitute auf andere Unternehmen bzw. Dritte vertrauen, die für sie Kundensorgfaltspflichten/CDD erledigen. Die Empfehlung lautet hier, dass das Finanzinstitut die Kontrolle und die Verantwortlichkeit für den Prozess behält, was durch verschiedene Maßnahmen des Informationsflusses sichergestellt werden soll. Im Übrigen soll die Geldwäschebekämpfung in Konzernen einer gruppenweiten Steuerung unterliegen.
(5) Umgang mit verdächtigen Transaktionen
18
Mit Blick auf den Umgang mit verdächtigen Transaktionen geben die FATF-Empfehlungen zweierlei an die Hand: Staaten sollten Finanzinstitute gesetzlich verpflichten, verdächtige Transaktionen an eine „Financial Intelligence Unit“ (FIU) zu melden. Diese Informationsweitergabe soll auf jeden Fall straf- und sanktionslos sein. Dagegen soll es strikt verboten werden, die Tatsache, dass eine Verdachtsmeldung eingereicht wurde, außer an die FIU jemand anderem, inklusive dem betroffenen Kunden, bekannt zu machen (das sog. „tipping-off“).
(6) Unternehmen außerhalb des Finanzbereichs
19
Eine ganze Reihe dieser vorbeugenden Maßnahmen sollten laut FATF auch für bestimmte Unternehmen und Unternehmer außerhalb des Finanzbereichs gelten, die in mit Blick auf Geldwäsche besonders gefahrgeneigten Situationen oder Branchen tätig sind (z.B. Casinos, Immobilien- oder Edelmetallhandel sowie Berater – Rechtsanwälte, Notare, Buchhalter etc.).
ee) Transparenz
20
Weitere Vorgaben enthalten die 40 Empfehlungen in einem Abschnitt zum Thema Transparenz und wirtschaftliche Berechtigung an juristischen Personen und Treuhandkonstruktionen. Das Augenmerk liegt hierbei auf hinreichenden zugänglichen Informationen über Kontroll- und Eigentumsverhältnisse. Diese sollen verlangt werden, um den Missbrauch von juristischen Personen und treuhänderischen Gestaltungen für Geldwäschezwecke zu vermeiden.
ff) Befugnisse und Zuständigkeiten von Behörden
21
Die FATF trifft in den 40 Empfehlungen auch Aussagen über Befugnisse und Zuständigkeiten von Behörden. Zunächst wird erwartet, dass Finanzinstitute und teilweise und zu einem gewissen Grad auch nichtfinanzielle Unternehmen erlaubnispflichtig, reguliert und beaufsichtigt sind und auf die Implementierung der 40 Empfehlungen hingewirkt wird. Kriminelle sollen davon abgehalten werden, Eigentum und/oder Kontrolle an Finanzinstituten zu erlangen. Die Gründung von Bank-Mantelgesellschaften soll verboten sein. Aufsichtsbehörden sollen mit den erforderlichen Möglichkeiten ausgestattet werden, die Institute und nichtfinanzielle Verpflichtete zu beaufsichtigen, zu überwachen und mit geeigneten Maßnahmen auf Compliance hinzuwirken, sowie Sanktionen zu verhängen. Financial Intelligence Units (FIUs) sollen geschaffen und Strafverfolgungsbehörden mit umfangreichen Zuständigkeiten und Befugnissen zur Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgestattet werden. Statistiken und Auswertungen zur Beurteilung der Fortschritte bei der Geldwäschebekämpfung und des Verdachtsmeldewesens werden ebenfalls angeraten. Das Papier schließt mit einem ausführlich ausgearbeiteten Appell zu internationaler zwischenstaatlicher Kooperation, auch bei Ermittlungen und Strafverfolgung.
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien
II. Die EU-Geldwäscherichtlinien
22
Das europäische Recht zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurde maßgeblich durch die oben geschilderte Entwicklung der 40 Empfehlungen der FATF beeinflusst. Es ist das Bemühen spürbar, diese sowohl in ihrer Fortentwicklung zu begleiten als auch möglichst getreu umzusetzen.
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien › 1. Erste EG-GeldwäscheRL
1. Erste EG-GeldwäscheRL
23
Ein erster Schritt hierzu war die sog. Erste EG-GeldwäscheRL.[9] Ein interessanter Fakt für Nostalgiker: Diese Richtlinie fand damals noch auf etwa fünf Druckseiten im europäischen Amtsblatt Platz. Die Erwägungsgründe betonen, dass es die Solidität und Stabilität eines Kreditinstituts gefährden sowie das Ansehen des Finanzsystems insgesamt in Mitleidenschaft gezogen werden kann, wenn Institute dazu benutzt werden, Erlöse aus kriminellen Tätigkeiten zu waschen. Insbesondere fokussierte man sich auf Gefahren aus der organisierten Kriminalität, und hier dem Drogenhandel im Speziellen.
24
Bei der Bekämpfung der Geldwäsche konzentrierte man sich zunächst auf strafrechtliche, das heißt repressive Möglichkeiten der Geldwäschebekämpfung. Art. 2 der Richtlinie lautet schlicht: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie untersagt wird.“ Der vierte Erwägungsgrund präzisiert, dass die Geldwäsche vor allem mit strafrechtlichen Mitteln und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Vollzugsbehörden zu bekämpfen sei.
25
Die Finanzinstitute sollten allerdings ebenfalls in die Pflicht genommen werden. Dabei wurde zunächst ein Schwerpunkt gesetzt bei einer ersten europaweit einheitlichen Definition der Geldwäsche (Art. 1 der Richtlinie) und der Schaffung von Vorschriften zur Identifizierung von Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern durch Kredit- und Finanzinstitute (Art. 3 der Richtlinie). Außerdem wurde ein Meldewesen für Tatsachen, die ein Indiz für eine Geldwäsche sein könnten, eingeführt (Art. 6 ff. der Richtlinie), ebenso wie eine Vorschrift über die Einführung von Kontrollverfahren und Schulungsmaßnahmen in den Instituten. Die Anwendung der Richtlinie betraf auch damals schon bestimmte Unternehmen aus nicht-finanziellen aber geldwäschegefährdeten Sektoren (Art. 12), die Umsetzung hierzu wurde jedoch den Mitgliedstaaten überlassen.
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien › 2. Zweite EG-GeldwäscheRL
2. Zweite EG-GeldwäscheRL
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Mit der Zweiten EG-GeldwäscheRL[10] wurde das europäische Geldwäscherecht aktualisiert und ausgebaut. Außerdem erhöhte sich die Regelungstiefe.
27
Zwischenzeitlich war der Europäische Pass sowohl für Kreditinstitute und Investmentfirmen eingeführt worden: Unter der im Herkunftsstaat eines Instituts erteilten Erlaubnis konnte dieses im gesamten EWR grenzüberschreitend tätig werden und Zweigniederlassungen errichten. Daher bedurfte es einer Regelung der behördlichen Zuständigkeit für die Überwachung der Geldwäschebekämpfung bei solchen Zweigniederlassungen. Zuständig wurde hierfür deren jeweiliger Aufnahmestaat, in dem ein Institut eine Zweigniederlassung errichtet hat. Zu diesem Zwecke wurden Zweigniederlassungen den Kreditinstituten begrifflich gleichgestellt.[11] Die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Fonds und Fondsgesellschaften), aber auch Geldwechseltätigkeiten und das Finanztransfergeschäft wurden in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen. Hierfür wurde gem. Art. 1 Nr. 1 der Zweiten EG-GeldwäscheRL eine neue Definition des „Finanzinstituts“ eingeführt.
28
Der Vortatenkatalog der Geldwäsche wurde erheblich ausgeweitet auf alle schweren, insbesondere auch organisiert begangenen, Straftaten.[12] Erstmals schrieb die Richtlinie die Einbeziehung von nicht-finanziellen Unternehmen in die geldwäscherechtlichen Pflichten konkret vor, unter Nennung der betroffenen Branchen (Art. 1 Nr. 2 der Zweiten EG-GeldwäscheRL). Außerdem verpflichtete sie die Mitgliedstaaten, den der Richtlinie unterliegenden Instituten und Unternehmen Zugang zu aktuellen Informationen über Geldwäschepraktiken und Indizien für verdächtige Transaktionen zu verschaffen (Art. 1 Nr. 10 der Zweiten GeldwäscheRL).
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien › 3. Dritte EG-GeldwäscheRL
3. Dritte EG-GeldwäscheRL
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Mit der Dritten EG-GeldwäscheRL[13] wurde der europäische Rahmen der Geldwäschebekämpfung auf völlig neue Füße gestellt. Aufgrund der Umstellung auf den sog. risikobasierten Ansatz verdreifachte sich der Textumfang der Richtlinie, wobei die erstmals vorgesehenen technischen Durchführungsmaßnahmen[14] noch nicht eingerechnet sind. Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Institute wurden deutlich erhöht.
a) Politische Motivation
30
Schon Erwägungsgrund Nr. 1 zeigt, woher der Wind wehte: „Massive Schwarzgeldströme können die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und sind eine Bedrohung für den Binnenmarkt; der Terrorismus greift die Grundfesten unserer Gesellschaft an.“ Im Nachhinein betrachtet wundert man sich, welcher Grad an Alarmstimmung damals geherrscht haben muss, denn im zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeit an der Richtlinie waren weder massive Schwarzgeldströme in besonders erhöhtem Maße zu erkennen, noch hat der Terrorismus die Grundfesten der europäischen Gesellschaft jemals ernsthaft anzugreifen vermocht.[15]
b) Inhalte
31
Inhaltlich wurde, wie aus dem oben Zitierten schon naheliegt, ein neuer Schwerpunkt auf die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus gelegt. Der Geldwäschebegriff wurde über einen verlängerten Vortatenkatalog nochmals ausgeweitet (Art. 3 Nr. 5 der Dritten EG-GeldwäscheRL[16]). Die Vorschriften über die Feststellung und die Überprüfung der Identität von Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern überarbeitete man und regelte dabei vor allen Dingen viele Details darüber, welche Schritte hierbei durchzuführen sind (siehe im Einzelnen hierzu Art. 6 ff.).
32
Der Kreis der verpflichteten Unternehmen wurde grundsätzlich auf alle Güterhändler erweitert (Art. 2 (1) Nr. 3 (e)). Ferner wurden EU-Institute verpflichtet, die EU-Regeln auch in ihren Zweigstellen und Tochterinstituten in Drittländern einzuhalten (Art. 34 (2)).
33
Außerdem unterschied die Richtlinie erstmals gem. dem risikobasierten Ansatz in Fälle mit verringertem, mittlerem und erhöhtem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 11 f.). Für Fälle erhöhten Risikos wurden verstärkte Sorgfaltspflichten vorgesehen (Art. 13). Durch das weitere Ziel der Korruptionsbekämpfung erhielten Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Persönlichkeiten (PEPs) besondere Aufmerksamkeit und wurden dem Bereich des erhöhten Risikos zugewiesen (Art. 13 (4)).
34
Auch die Auslagerung bzw. Zusammenarbeit mit anderen Stellen bei der Identifizierung von Kunden durch Institute wurde einer ausdifferenzierten Regelung in der Richtlinie zugeführt (Art. 14 ff.). Das Verdachtsmeldewesen wurde insoweit ausgebaut, als dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet wurde, eine zentrale Meldestelle (Financial Intelligence Unit – FIU) zu schaffen; diese Stellen sollen innerhalb der EU miteinander kooperieren (Art. 21, Art. 38).
35
Des Weiteren wurden die internen Verfahren der verpflichteten Institute und Unternehmen deutlich aufgewertet und umfassten nun neben der internen Kontrolle auch Strategien und Verfahren, Risikobewertung und Risikomanagement sowie Compliance-Vorkehrungen zur Vorbeugung bzw. Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, für Rechtsverstöße, insbesondere für das Nichteinhalten geldwäscherechtlicher Pflichten, angemessene Sanktionen vorzusehen.
36
Im Rückblick auf die Umsetzung der Dritten EG-GeldwäscheRL ergibt sich eine seltene Gelegenheit: Anhand der Zahlen aus den Jahresberichten der deutschen FIU kann man den Erfolg oder Misserfolg dieser gesetzgeberischen Maßnahme im Verdachtsmeldewesen sehr genau über inzwischen elf Jahre nachverfolgen. Hierzu später mehr.
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien › 4. Vierte EU-GeldwäscheRL
4. Vierte EU-GeldwäscheRL
37
Die Vierte EU-GeldwäscheRL folgte im Jahr 2015.[17] Der Textumfang der Richtlinie verdoppelte sich im Vergleich zur Dritten EG-GeldwäscheRL ein weiteres Mal.
a) Politische Motivation
38
Zwar flaute der empfundene Handlungsdruck in Richtung Geldwäsche und vor allem Terrorismusfinanzierungsbekämpfung deutlich ab und machte insoweit eine auffallend sachlichere Sprache möglich. Die zeigt sich zum Beispiel in der Nichtübernahme des oben zitierten Erwägungsgrundes 1 der Dritten EU-GeldwäscheRL in den neuen Text. Dennoch wurde erneut eine grundlegende Weichenstellung vollzogen: Die Einbeziehung von Steuerstraftaten in den Vortatenkatalog der Geldwäsche (Art. 3 (4) (f) der Vierten EU-GeldwäscheRL).
39
Es lohnt sich hierzu auch ein Blick auf die begleitende Pressemitteilung der EU-Kommission aus Anlass des Inkrafttretens der Vierten EU-GeldwäscheRL.[18] Bereits die Überschrift ist von entlarvender Ehrlichkeit: „Verschärfte EU-Regeln im Kampf gegen Geldwäsche, Steuervermeidung und Terrorismusfinanzierung treten in Kraft“. Der geneigte Leser nimmt verwundert zur Kenntnis, dass sich die politischen Ziele verschoben haben und die Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs nunmehr gleichberechtigt neben den Zielen der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht. Und weiter: „Sie [Die Vierte Richtlinie zur Geldwäschebekämpfung] schafft mehr Transparenz, um Steuervermeidung zu verhindern.“ Die Transparenz der wirtschaftlichen Eigentümer und das entsprechende Register sind also aus Sicht der EU-Kommission zuallererst dem Ziel geschuldet, die Steuerbürger allgemein zu überwachen. Letztlich geht es darum, den Datenschatz der Finanzinstitute dafür zu nutzen.
b) Inhalte
40
Die Verpflichteten bekamen zusätzliche Detailregelungen an die Hand, um wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen zu bestimmen (Art. 3 (6) der Vierten EU-GeldwäscheRL[19]). Die Zusammenarbeit der FIUs wurde vertieft (Art. 51 ff.). Einem Trend in der EU-Rechtssetzung folgend, erfuhr der Katalog der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen eine Harmonisierung, im Zuge derer teilweise deutlich schwerere Folgen festgelegt wurden, als in den Mitgliedstaaten bisher üblich (Art. 58 ff.).
41
Die zur Geldwäschebekämpfung Verpflichteten wurden erstmals EU-weit verpflichtet, ihre Risikolage selbstständig zu analysieren und zu bewerten (Art. 8 (1) und (2)). Erstmals fand auch der Geldwäschebeauftragte Erwähnung (Art. 8 (4) (a)).
42
Über die schon in der vorherigen Dritten EG-GeldwäscheRL angelegte Unterscheidung in gesetzlich festgelegte Fälle mit verringertem, mittlerem und erhöhtem Risiko hinaus, wurde nun bestimmt, dass die Sorgfaltspflichten von den Verpflichteten insgesamt auf risikoorientierter Basis zu erfüllen sind; zusätzlich wurde die Beweislast dahingehend umgekehrt, dass die Verpflichteten die Angemessenheit ihrer Maßnahmen gegenüber den Behörden belegen müssen (Art. 13 (2)–(4)). Die Anforderungen an die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungen wurden ebenfalls verstärkt (Art. 13 (1) (d) und Art. 18 (2)).
43
Die Kommission bekam die Befugnis, Drittländer mit hohem Risiko zu bestimmen (Art. 9). Bezüglich der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer schuf die Richtlinie ein zentrales Register, das für jeden, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, zugänglich sein soll (Art. 30 (3)–(6)).
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien › 5. Änderung der Vierten EU-GeldwäscheRL (sog. 5. EU-GeldwäscheRL)
5. Änderung der Vierten EU-GeldwäscheRL (sog. 5. EU-GeldwäscheRL)
44
Es ist bereits eine weitere Überarbeitung der Vierten EU-GeldwäscheRL in Kraft getreten, die sog. Fünfte EU-GeldwäscheRL.[20] Sie wurde in Deutschland zum 1.1.2020, in den anderen Mitgliedstaaten bis zum 10.1.2020 umgesetzt. Der Richtlinienvorschlag diente offiziell dem Ziel, einerseits die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu verbessern, und andererseits die Transparenz von finanziellen Transaktionen und Unternehmen zu verstärken, insbesondere mit Blick auf zwischengeschaltete Unternehmen in Offshore-Rechtsordnungen – eine Reaktion auf die sog. „Panama Papers“.[21]
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Der Umgang mit Drittländern mit hohem Geldwäscherisiko wurde EU-weit harmonisiert (Änderung des Art. 9 und neuer Art. 18a), ebenso wie die Erstellung von nationalen PEP-Listen (neuer Art. 20a). Des Weiteren wurde der europaweite behördliche Zugriff auf Daten von allen Kontoinhabern ermöglicht und sichergestellt. In der Öffentlichkeit wurde von der EU-Kommission also das Fehlverhalten einiger weniger Unternehmen als Regulierungsanlass genannt, als Maßnahme gegen dieses Fehlverhalten aber keine zielgenaue, sondern eine flächendeckende, die gesamte Bevölkerung betreffende Überwachung implementiert. Das Verfahren zum automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c KWG wurde im Ergebnis damit europäisiert (neuer Art. 32a).
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Den Mitgliedstaaten wurde ferner aufgegeben, ein zentrales Immobilienregister einzuführen, dessen zukünftige Harmonisierung im Wege einer weiteren Verschärfung nach dem Willen des Richtliniengebers bereits bis Ende 2020 vorzubereiten ist (neuer Art. 32b). Außerdem nahm man Dienstleister, die Kryptowährungen gegen reale Währungen tauschen, in den Kreis der zur Geldwäschebekämpfung Verpflichteten auf (Ergänzung in Art. 2 (1) Nr. 3 g)).
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › III. Zahlungsverkehr
III. Zahlungsverkehr
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Sozusagen als Spezialthema innerhalb des Bereichs der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gilt die Überwachung des Zahlungsverkehrs. Auch dieser Bereich unterlag in den vergangenen Jahren einer wiederholten gesetzgeberischen Tätigkeit. Dies hier im Einzelnen nachzeichnen und kommentieren zu wollen, würde den Umfang des Beitrags allerdings sprengen. Daher seien die nachfolgenden Ausführungen auf einige Schlaglichter begrenzt, die den Umfang der Regularien lediglich beispielhaft erhellen sollen.
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › III. Zahlungsverkehr › 1. EU-Geldtransferverordnung
1. EU-Geldtransferverordnung
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Die EU-Geldtransferverordnung[22] wurde am 7.11.2006 vom Rat der EU verabschiedet und ist am 1.1.2007 in Kraft getreten. Auslösendes Moment für den Erlass der EU-Geldtransferverordnung war eine Empfehlung der FATF, wonach im bargeldlosen Zahlungsverkehr sicherzustellen sei, dass Zahlungsdienstleister ausschließlich Datensätze verwenden, die vollständige und zutreffende Angaben über den Auftraggeber enthalten.[23] Die Angaben zum Auftraggeber waren hiernach bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs weiterzuleiten. Die Verordnung war Bestandteil des EU-Aktionsplans für die Bekämpfung des Terrorismus vom 18.6.2004.[24] Inzwischen wurde sie durch die VO (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der VO (EU) Nr. 1781/2006 ersetzt.[25]
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › III. Zahlungsverkehr › 2. Beispiele für nationale gesetzgeberische Maßnahmen
2. Beispiele für nationale gesetzgeberische Maßnahmen
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Die Regulierung des Zahlungsverkehrs ist ein gutes Beispiel für eine Serie von gesetzgeberischen Maßnahmen, die die Compliance der Institute vor immer neue Implementierungsaufgaben stellt. Die nachfolgende Aufzählung betrifft nur den heutigen § 25g KWG und soll vor allem den stetigen Wandel in diesem Teilbereich des Aufsichtsrechts illustrieren:
| – | Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 8.8.2002[26] führte den heutigen § 25g (als § 25b) in das KWG ein. Damit wurden organisatorische Pflichten von Instituten im Giro- und Finanztransfergeschäft eingeführt. Betroffen waren davon erstbeauftragte Institute und zwischengeschaltete Institute im Zahlungsverkehr. |
| – | Durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 16.6.2007[27] wurde im Zuge der Anwendung der Geldtransferverordnung der heutige § 25g KWG neu gefasst. Der BaFin wurde, nachdem sie diesen Aufsichtsbereich vorher schon nach nationalem Recht beaufsichtigt hatte, diese Aufgabe auch bezüglich der Durchsetzung der Geldtransferverordnung anvertraut. |
| – | Das Zahlungsdienste-Umsetzungsgesetz vom 25.9.2009[28] setzte schwerpunktmäßig die europäische Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht um. Es führte zu einer Überarbeitung des heutigen § 25g KWG. Die Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungsinstituten, die das Finanztransfergeschäft betreiben, wurde im Zuge der Schaffung des neuen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in § 22 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZAG verortet. |
| – | Die BaFin erhielt mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1.3.2011[29] weitere Überwachungskompetenzen im Bereich der Pflichten der VO (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft. |
| – | Mit dem SEPA-Begleitgesetz vom 3.4.2013[30] wurde der BaFin die Aufsicht über die Einhaltung der VO (EU) Nr. 260/2012 (SEPA-Verordnung) übertragen. Außerdem erhielt § 25g KWG zwei neue Absätze, in denen zum einen Kreditinstituten aufgegeben wird, interne Verfahren und Kontrollsysteme einzurichten und vorzuhalten, die die Einhaltung der Pflichten aus den in § 25g KWG zitierten europäischen Verordnungen gewährleisten. Schließlich wurde eine diesbezügliche Anordnungskompetenz explizit in die Vorschrift aufgenommen, mit der die BaFin Verstöße verhindern oder unterbinden kann. |
1. Kapitel Einleitung › B. Aktuelle Bedrohungslage
B. Aktuelle Bedrohungslage
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Über den wahren Umfang der Geldwäsche in Deutschland kann man tatsächlich nur Vermutungen anstellen. Es hat verschiedentlich Versuche gegeben, die Zahl von Geldwäschedelikten und das Volumen inkriminierter Gelder zu bestimmen. Bei genauem Hinsehen weisen entsprechende Studien jedoch unter Umständen methodische Mängel auf; auch diejenigen, die in den Medien häufig zitiert werden.
1. Kapitel Einleitung › B. Aktuelle Bedrohungslage › I. Problematik von Berechnungsmodellen
I. Problematik von Berechnungsmodellen
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Wagen wir einen etwas genaueren Blick. Wie groß der Modellfehler bei der statistischen Abschätzung des Geldwäschevolumens ist, wird in der häufig zitierten sog. ECOLEF-Studie[31] deutlich. Die Studie stellt drei verschiedene alternative Ermittlungs- bzw. Schätzungsmethoden für das Volumen der Geldwäsche in einer Volkswirtschaft vor. Für Deutschland kommt sie auf Basis dieser drei unterschiedlichen Modelle zu Schätzungen von (jeweils gerundet) 1 Mrd. EUR, oder 30 Mrd. EUR, oder auch 100 Mrd. EUR. Welche der Schätzmethoden bzw. Ergebnisse ist nun vorzuziehen? Hier in diesem Beitrag kann keine vertiefte Methodenbeschreibung und -diskussion geleistet werden; aber wenn die Ergebnisse der verwendeten Modelle so weit streuen, dürfte es vermutlich vergebene Liebesmühe sein, in deren Details einzusteigen. Eher sollte man als Ergebnis mitnehmen, dass das genaue Ausmaß von Geldwäsche in einer Volkswirtschaft nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit bestimmbar ist.
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Andere Studien sind methodisch noch fragwürdiger. Im kriminologischen Bereich kennt man die sog. Dunkelfeldanalyse, bei der versucht wird, die Zahl nicht aufgeklärter, unentdeckter Taten abzuschätzen. Solche Dunkelfeldanalysen sind als Aufgabe natürlich vor allem deshalb stets dankbar, weil niemand Genaues weiß und man deshalb als Autor nur wenig Gefahr läuft, widerlegt zu werden. Es fällt schwer, nicht zu unterstellen, dass teilweise versucht wird, unter Verwendung umfangreicher Annahmen zur Faktenlage und zu anwendbaren statistischen Methoden zu im Ergebnis recht hohen Ergebnissen zu kommen. Bussmann beispielsweise zieht in seiner Dunkelfeldanalyse[32] einige spärliche empirisch gewonnene Hinweise zur Gewinnung einer Schätzung heran. Doch anstatt diese Schätzung für sich als Aussage stehen zu lassen, wird diese Zahl – so merkwürdig es sich auch anhört – im Wege der Hochrechnung und der spekulativen Vermutung einfach verdoppelt, abermals verdoppelt und dann wiederum verdoppelt, so dass unter dem Strich eine gegenüber seiner Empirie verachtfachte Zahl herauskommt; die Aufmerksamkeit der Presse und der Politik war ihm damit jedenfalls sicher.
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Diese Problematik wird allerdings in der öffentlichen Wahrnehmung ignoriert. Die Medien jedenfalls stürzen sich mit Vorliebe und ausschließlich auf die in der ECOLEF-Studie genannte Größe von 100 Mrd. EUR Geldwäschevolumen in Deutschland. Das klingt in Schlagzeilen gut und löst Reaktionen der Leserschaft aus. Doch man muss ehrlich fragen: Was ist daran Fakt, was ist Fiktion?
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Letztlich ist bei der Abschätzung der Bedrohungslage vor allem Vorsicht geboten. Insgesamt wird man hierbei davon ausgehen können, dass den in Studien genannten Zahlen mit gesundem Misstrauen begegnet werden sollte. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Studie eine plakative, pressewirksame Zahl, die man sich besonders leicht merken kann, produziert hat.[33] Denn dies deutet regelmäßig darauf hin, dass nur sehr dürftiges empirisches Datenmaterial vorhanden war und der Verfasser der Studie diesen Mangel durch eigene Hochrechnungen zu heilen versuchte. Wie häufig es zu Geldwäschestraftaten in Deutschland kommt und welche Summen davon betroffen sind, kann nicht belastbar abgeschätzt werden, da zur Dunkelziffer keine verlässlichen Aussagen möglich sind.[34]
1. Kapitel Einleitung › B. Aktuelle Bedrohungslage › II. Risikoabschätzung
II. Risikoabschätzung
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Trotz aller methodischen Schwierigkeiten und der Dominanz fragwürdiger Zahlen in den Schlagzeilen ergeben sich bei Zugrundelegung vernünftiger Maßstäbe durchaus sinnvolle Risikoabschätzungen. Man kann plausibel vermuten, welche Gefährdungspotentiale im Wirtschaftskreislauf vorhanden sein können, solange man sich aber dabei bewusst ist, dass es sich um Schätzungen mit einer breiten Fehlertoleranz handelt. Des Weiteren muss man sich darüber im Klaren sein, ob man die sukzessive Ausweitung der Vortaten der Geldwäsche in den letzten Jahren (Steuerdelikte, Sozialversicherungsbetrug etc.) schon in der Schätzung enthalten sehen will oder nicht.
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Unter diesen Voraussetzungen ist das Gefährdungspotential keinesfalls gering! Auch wenn man dabei ohne Schätzungen nicht auskommt, können wir einen Korridor von zwei bis vier Prozent des BIP an Geldwäschepotential in der Volkswirtschaft vermuten, weil die Summe aller durch kriminelle Handlungen erlangten Vermögenswerte in dieser Größenordnung liegen könnte; damit liegen wir zumindest einmal in einem realistischen Bereich.[35] Dabei sollte man aber von dem Verständnis ausgehen, dass die inzwischen erfolgte schrittweise Ausweitung des Vortatenkatalogs und insbesondere dessen Ausweitung auf Steuerdelikte schon berücksichtigt ist.
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Die Gefahr der Geldwäsche ist deshalb natürlich ein latenter Grund zur Sorge und eine Gefahrenquelle für den Finanzsektor. Medienwirksame Einzelfälle befördern die Problematik immer wieder vorübergehend in das kollektive Bewusstsein.[36] Es spricht jedoch einiges dafür, dass die Gefährdungslage insgesamt über die Jahre relativ konstant geblieben ist, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.
1. Kapitel Einleitung › B. Aktuelle Bedrohungslage › III. Geldwäsche-Verdachtsfälle
III. Geldwäsche-Verdachtsfälle
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Werfen wir einen Blick auf die Zahlen, die die Financial Intelligence Unit Deutschland in ihrem Jahresbericht von 2018 veröffentlicht hat, um ein Gefühl für die aktuelle Lage zu bekommen.[37] Im Jahr 2016 wurden rund 46 000 Verdachtsmeldungen gem. §§ 11 und 14 GwG[38] an die FIU übermittelt, gefolgt von etwa 60 000 im Jahr 2017 und etwa 77 000 im Jahr 2018, wobei jeweils ca. 99 % des Meldeaufkommens auf den Finanzsektor entfiel. Der schon in den Vorjahren zu beobachtende exponentielle Anstieg hat sich demnach fortgesetzt. Die jährlichen Steigerungsraten betragen im Jahr 2016 ca. 40 %,[39] im Jahr 2017 ca. 31 % und im Jahr 2018 ca. 29 %. Die Verdopplungsrate erreicht daher zurzeit etwa 2–3 Jahre.
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Deutet die jeweils nach 2–3 Jahren verdoppelte Anzahl von Verdachtsmeldungen auf eine sich jeweils in 2–3 Jahren verdoppelte Geldwäschetätigkeit im Wirtschaftsleben hin oder spielen andere Faktoren eine Rolle? Hierzu lassen sich dem Bericht eine Reihe von Indizien entnehmen.
1. Kapitel Einleitung › B. Aktuelle Bedrohungslage › III. Geldwäsche-Verdachtsfälle › 1. Erhöhte Meldezahlen aus dem Finanzsektor
1. Erhöhte Meldezahlen aus dem Finanzsektor
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Korrespondierend mit dem gleichbleibend hohen Anteil der Verdachtsmeldungen, die der Finanzsektor liefert, verwundert es nicht zu sehen, dass auch der Anstieg der letzten Jahre fast vollständig auf erhöhte Meldezahlen aus dem Finanzsektor zurückzuführen ist. Zwar erfährt auch die Meldetätigkeit aus dem Nichtfinanzsektor gewisse Steigerungen, trägt jedoch auf absoluter Basis kaum zum starken Anstieg bei.[40]
1. Kapitel Einleitung › B. Aktuelle Bedrohungslage › III. Geldwäsche-Verdachtsfälle › 2. Ergebnisse der Verdachtsmeldungen
2. Ergebnisse der Verdachtsmeldungen
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Ein Blick auf die Ergebnisse, die die Meldepflichtigen mit ihren Verdachtsmeldungen ausgelöst haben, verschafft weitere Klarheit. Betrachten wir zunächst das Jahr 2016, um ein Gefühl für die zeitliche Entwicklung zu bekommen. Hierzu muss man wissen, dass die Verdachtsmeldungen früher Clearingverfahren bei den Landeskriminalämtern auslösten.[41] Dabei wurde untersucht, ob ein hinreichender Verdacht vorliegt, um das Verfahren an eine polizeiliche Fachdienststelle weiterzuleiten, oder ob die Einstellung des Verfahrens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angeregt wird. Bei den in 2016 abgeschlossenen Vorgängen konnten insgesamt 17 178 deliktische Bezüge festgestellt werden; das sind 43 % mehr als im Vorjahr.[42] Die Steigerungsrate hält also mit der Steigerung bei den Verdachtsmeldungen mit.
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In der gleichen Größenordnung wie die Zahl der Verdachtsmeldungen und die Zahl der Feststellung von deliktischen Bezügen, die zu weiteren Ermittlungen Anlass geben, stieg auch die Zahl der Rückmeldungen der Staatsanwaltschaften, nämlich um 34 %.[43] Die statistische Auswertung der FIU zeigt jedoch einen entscheidenden Punkt: Der Anteil derjenigen Verfahren, die zu Urteilen, Strafbefehlen oder Anklageschriften sowie Anträgen auf Strafbefehle und Mitteilungen in Strafsachen führen, ist deutlich zurückgegangen, auf nur noch 2 %. Seit 2009 hat die Zahl der Urteile, Strafbefehle, Anklageschriften oder Sonstigen Rückmeldungen tatsächlich stets konstant um die 500 Fälle pro Jahr betragen. Gleichzeitig stieg aber die Zahl der Verdachtsmeldungen exponentiell an, zwischen 2009 und 2016 um das Vierfache. Der Jahresbericht 2017 der FIU bestätigt diesen Trend vollauf: Während die Zahl der Verdachtsmeldungen weiter stieg (um weitere 31 % im Vergleich zu 2016), blieb die Zahl der Urteile, Strafbefehle und Anklageschriften erneut unter 500.[44] Dies entspricht, unverändert zum Vorjahr, einem Anteil von etwa 2 % der Rückmeldungen. Untermauert wird diese Tendenz nochmals, wenn man nun auch den Jahresbericht 2018 der FIU heranzieht: Bei insgesamt nur noch 275 Rückmeldungen auf an Staatsanwaltschaften abgegebene Vorgänge handelte es sich um Rückmeldungen, die Urteile, Strafbefehle und Anklageschriften betreffen; unverändert zu den Vorjahren bilden Einstellungsverfügungen den überwiegenden Anteil der staatsanwaltschaftlichen Rückmeldungen.[45]
1. Kapitel Einleitung › B. Aktuelle Bedrohungslage › III. Geldwäsche-Verdachtsfälle › 3. Zwischenfazit
3. Zwischenfazit
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Wir können also aus den Zahlen der FIU mit einiger Sicherheit folgern, dass aus der gestiegenen Zahl der gemeldeten Verdachtsfälle keineswegs der Schluss auf eine größere Bedrohungslage gezogen werden kann. Vielmehr liegt aufgrund der Rückmeldungen der Staatsanwaltschaften das Gegenteil nahe, nämlich dass die Bedrohungslage gleich geblieben ist, weil trotz der Weitermeldung von mehr Sachverhalten im Verdachtsmeldewesen die Zahl der stichhaltigen Hinweise seit Jahren konstant bleibt.
1. Kapitel Einleitung › B. Aktuelle Bedrohungslage › IV. Polizeiliche Kriminalstatistik
IV. Polizeiliche Kriminalstatistik
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Gehen wir zur Plausibilisierung dieses Zwischenergebnisses auch einmal kurz den anderen Weg, schließen wir von der Zahl der möglichen Vortaten auf die mögliche Aktivität der Einschleusung von inkriminierten Geldern in den Wirtschaftskreislauf. Die Polizeiliche Kriminalstatistik versorgt uns mit den nötigen Daten.[46]
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Diese Statistiken bestätigen die Ergebnisse, die aufgrund der Zahlen der FIU zu Strafverfolgungsmaßnahmen aufgrund von Verdachtsmeldungen schon oben vermutet worden sind: Die Zahl der Straftaten bleibt in Deutschland seit etwa einem Jahrzehnt konstant mit zuletzt eher fallender Tendenz, bei zwischen 6,3 und 5,4 Mio. pro Jahr, wobei gerade im Jahr 2019 der niedrigste Wert seit Langem aufgetreten ist. Diese Tendenz lässt sich auch mit Blick auf die als Vortaten von Geldwäsche in Betracht kommenden Delikte feststellen. Es gab keine großen Ausreißer in dem relevanten Bereich, weder nach oben noch nach unten. Dies lässt im Wege einer groben Schätzung darauf schließen, dass die aus solchen Vortaten resultierende Geldwäscheaktivität ebenfalls recht konstant geblieben ist.[47] Wir finden also den Trend aus den FIU-Berichten in der Kriminalitätsstatistik wieder: Jahr für Jahr, unabhängig von der Steigerung der Zahl der Verdachtsmeldungen, wird eine etwa gleichbleibende Zahl von Geldwäschedelikten bei und durch Banken im Wege des Verdachtsmeldewesens aufgefunden – egal wie weit die Zahl der Verdachtsmeldungen gesteigert wird.
1. Kapitel Einleitung › C. Effektivität der Regularien
C. Effektivität der Regularien
1. Kapitel Einleitung › C. Effektivität der Regularien › I. Aufdeckung von Geldwäscheaktivitäten
I. Aufdeckung von Geldwäscheaktivitäten
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Wie wir also soeben feststellen konnten, hat die verstärkte Meldetätigkeit des Finanzsektors in den letzten Jahren nicht dazu beigetragen, tatsächlich mehr Fälle der Geldwäsche aufzudecken. Annähernd 95 % der staatsanwaltlichen Rückmeldungen auf durch Verdachtsmeldungen gekennzeichnete Verfahren sind Einstellungsverfügungen.[48]
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Besorgniserregend ist außerdem, dass diese Quote sich im Zeitverlauf schon immer ähnlich schlecht dargestellt hat.[49]
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Es verbleibt ein verschwindend geringer Anteil wirklich relevanter Verdachtsmeldungen. Wie schon erwähnt, blieb seit 2009 die Zahl der Urteile, Strafbefehle, Anklageschriften stets konstant bei oder unter ca. 500 Fällen pro Jahr, während im Betrachtungszeitraum 2009–2018 aber die Zahl der Verdachtsmeldungen um das Siebenfache anstieg.
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Nun wäre als Erklärung noch denkbar, dass trotz einer Rückmeldung einer Einstellungsverfügung bezüglich der Geldwäsche noch Ermittlungen wegen einer Vortat weitergeführt und möglicherweise auch befördert wurden. Die Rückmeldungen der Staatsanwaltschaften geben hierüber keine Auskunft.[50] Es sind jedoch aus weiteren Zahlen Rückschlüsse möglich: Wenn Verdachtsmeldungen letztendlich trotz Einstellungsverfügung bezüglich der Geldwäsche zu einer verbesserten Verfolgung von Vortaten führen würden, dann wäre zu erwarten, dass Sicherstellungsmaßnahmen im Rahmen von verfahrensunabhängigen Finanzermittlungen – aufgrund des Informationsgehalts der Verdachtsmeldungen – gefördert werden und einen Anstieg erfahren. Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen sind solche, bei denen die Sicherstellungsmaßnahmen direkt oder indirekt aus Erkenntnissen resultieren, die die Strafverfolgungsbehörden aus Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz erlangt haben.[51] Ein Anstieg in 2016 gegenüber 2015 ist auch zu verzeichnen, allerdings beträgt dieser mit Blick auf das Volumen sichergestellter Gelder nur 10 %.[52] Das entspricht in keiner Weise der Größenordnung des Zuwachses der Zahl der Verdachtsmeldungen im selben Zeitraum. Zahlen jüngeren Datums werden diesbezüglich nicht mehr veröffentlicht.
70
Trotz eines erheblichen Mehraufwandes der Meldepflichtigen, der insbesondere durch stetige Verbreiterung und Vertiefung der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen ausgelöst wurde, ist es also nicht gelungen, entsprechend mehr Geldwäschefälle im Bereich des Finanzsektors auszumachen und einer strafrechtlichen Ahndung zuzuführen. Die gestiegene Wachsamkeit hat nicht dazu geführt, einen größeren Anteil an Transaktionen als solche mit kriminellem Hintergrund zu enttarnen. Stattdessen liegt der Schluss nahe, dass infolge der gestiegenen regulatorischen Anforderungen nur Verdachtsmeldungen verminderter Qualität produziert werden, die vor allem Aufklärungs- und Verfolgungskosten nach sich ziehen.
71
Formulieren wir vorsichtig: Es gibt keine Hinweise darauf, dass die durch und in der Folge der Dritten GeldwäscheRL in Deutschland eingeführten Neuregelungen die Bekämpfung der Geldwäsche in den hiesigen Instituten verbessern konnten, wenn man auf den Ermittlungserfolg auf Basis des Verdachtsmeldewesens abstellt. Der Mehraufwand an regulatorisch verursachten Kosten hat lediglich dazu geführt, dass zahlenmäßig mehr, aber vielfach unbegründete, Verdachtsmeldungen produziert wurden. Nur als Randbemerkung sei hierzu erwähnt, dass dies auch die Grundrechte der betroffenen Kunden in erheblichem Maße beeinträchtigt, allein schon durch die Tatsache, einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt zu sein.
1. Kapitel Einleitung › C. Effektivität der Regularien › II. Terrorismusfinanzierung
II. Terrorismusfinanzierung
72
Die Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland verweist in ihrem Jahresbericht 2016 schon einleitend darauf, dass es von Juli bis Dezember 2016 mehr Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund in Deutschland gegeben habe als im gesamten Jahrzehnt zuvor.[53] Diese Anschläge haben ein großes Medienecho gefunden und wurden in der Öffentlichkeit und in der Politik intensiv diskutiert. Aufgrund des medialen und polizeilichen Fokus auf das Thema wurde das Risiko, Opfer eines islamistisch-terroristischen Anschlags zu werden, von vielen Menschen ausgesprochen stark überschätzt. Wir wissen heute, ca. vier Jahre später, dass diese Welle von Anschlägen zunächst einmal vorübergehender Natur war und durch eine Welle rechtsradikalen Terrors abgelöst wurde. Dies sollte Anlass sein, den Terror durch Deutsche in den Mittelpunkt der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus zu stellen.
73
Der Verdachtsgrund „Terrorismusfinanzierung“ wurde über die Jahre konstant in etwa ein bis zwei Prozent der Verdachtsmeldungen angegeben. Im Jahr 2016 betraf das 784 Fälle.[54] Im Übrigen sind jedoch nur wenige Daten veröffentlicht worden. Die Zahl der Verdachtsmeldungen, die von der Abteilung „Polizeilicher Staatsschutz“ des BKA überprüft worden sind, lag in 2016 deutlich höher (1233). In 203 Fällen wurde eine Relevanz für den Bereich „Politisch Motivierte Kriminalität“ festgestellt.[55] Die Zahl der Verdachtsmeldungen mit Bezug auf Terrorismusfinanzierung oder Staatsschutz addierte sich auch im Jahr 2018 auf 6% oder 4516 Stück.[56] Ob sich dagegen im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung oder Staatsschutz aber zielführende Hinweise aus dem Verdachtsmeldewesen erkennen ließen, dazu schweigen leider die Berichte der FIU.
1. Kapitel Einleitung › D. Sicht der Institute und Fazit
D. Sicht der Institute und Fazit
1. Kapitel Einleitung › D. Sicht der Institute und Fazit › I. Kosten und Nutzen der Geldwäschebekämpfung
I. Kosten und Nutzen der Geldwäschebekämpfung
74
Die Banken müssen vermeiden, sich zur Geldwäsche missbrauchen zu lassen. Die öffentliche Bloßstellung, Geldwäschern oder gar Terrorismusfinanzierern Möglichkeiten geboten zu haben, würde für Institute neben zu gewärtigenden aufsichtlichen Sanktionen und Maßnahmen in einem Imageschaden münden, der sich als Reputationsrisiko auf die Geschäftstätigkeit niederschlägt. Je zahlreicher und/oder voluminöser die Einzelfälle, desto größer dürfte dieser Schaden ausfallen.
75
Infolgedessen ist unbedingt zu fordern, dass Institute sich mit geeigneten und erforderlichen Maßnahmen gegen dieses Risiko wappnen. Der europäische Richtliniengeber und der Gesetzgeber versuchen dies anhand der Vorgaben der FATF um- und durchzusetzen. Über dieses Ziel besteht Einigkeit, die Geeignetheit der gewählten Mittel muss aber stets aufs Neue evaluiert werden. Dass die gesetzlich vorgeschriebene Vorgehensweise ihre Schwächen hat, wurde anhand des Zahlenmaterials der FIU oben gezeigt. Die Frage nach der Geeignetheit und Erforderlichkeit gesetzgeberischer und aufsichtlicher Maßnahmen muss daher stets neu gestellt werden, zumal dann, wenn die politische Zielsetzung der Gesetzgebung immer mehr in der Finanzdatentransparenz aller Bürger gesehen wird.
76
Die Frage nach der Kosten-Nutzen-Betrachtung stellt sich auch im Rahmen der Geldwäschebekämpfung. Wenn der Aufwand an Ressourcen der Institute über Jahre hinaus durch steigende Anforderungen erhöht wird, was zu exponentiell steigenden Zahlen von Verdachtsmeldungen führt, auf der anderen Seite aber deren Relevanz für die Strafverfolgung prozentual immer weiter fällt, dann muss im Sinne einer Aufgabenkritik auch einmal die Frage der Effektivität der gesetzgeberischen und behördlichen Vorgehensweise gestellt werden. Wenn man für jedes verpflichtete Institut die Kosten für konservativ geschätzte vier Vollzeitstellen plus weiterer Ressourcen ansetzt, kann man schon ohne genaue Studie eine erhebliche Kostenbelastung in Deutschland unterstellen, die bei den Instituten anfällt. Dieser seit Jahren steigende Aufwand führt immer gleichbleibend zu etwa 500 nachweislich erfolgreichen Verdachtsmeldungen, trotz aller weiteren Anstrengungen der Institute.[57] Der Schluss liegt nahe, dass die gesetzlich geforderte Konzentration von personellen und sachlichen Ressourcen auf das Ermitteln und Melden von Verdachtsfällen ganz grundsätzlich eine Fehlallokation ist, nämlich ein ungeeignetes Mittel zur Verbesserung der Prävention und Aufklärung von Geldwäsche. Oder anders gesagt: Nachdem man seit der Umsetzung der Dritten GeldwäscheRL seitens der Politik auf eine ständige Erhöhung des Ressourceneinsatzes der Institute für die Ermittlung von Verdachtsfällen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestanden wurde, dieser erhöhte Ressourceneinsatz aber keinerlei Steigerung der aufgeklärten Fälle zur Folge hatte, mit welcher Annahme ließe sich nun noch begründen, dass eine weitere ständige Steigerung des Ressourceneinsatzes die Lösung der Probleme näher bringen würde?
1. Kapitel Einleitung › D. Sicht der Institute und Fazit › II. Fehlende Unterstützung beim Kampf gegen Terrorismusfinanzierung
II. Fehlende Unterstützung beim Kampf gegen Terrorismusfinanzierung
77
Im Bereich der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung werden die Institute von den Behörden bisher weitgehend allein gelassen. Die FIU lässt die Gründe dafür in ihrem Jahresbericht 2016 anklingen. Zwar gibt sie sich optimistisch auf einer übergeordneten Ebene, mehr in Form eines Programmsatzes, wenn sie behauptet: „Durch das Sammeln und Auswerten der Erkenntnisse aus Ermittlungsverfahren, Auswertungen sowie den Erkenntnissen aus dem Monitoring von Geldwäscheverdachtsmeldungen können geeignete Gegenstrategien zur Terrorismusfinanzierung erarbeitet werden“.[58] Wenige Absätze später allerdings muss sie, in der Betrachtungsweise auf der realen operativen Ebene angekommen, allerdings eingestehen: „Aussagen über klassische „Typologien“, wie sie von den Verpflichteten nach dem GwG immer wieder gefordert werden, sind im Bereich der Terrorismusfinanzierung durch die Auswertung von Geldwäscheverdachtsmeldungen weiterhin schwierig. Zwar konnten Erkenntnisse gewonnen werden, wie in Einzelfällen eine Terrorismusfinanzierung durchgeführt wurde, jedoch sind daraus keine Verdachtskriterien genereller Art ableitbar.“[59]
78
Die FIU bleibt also bislang in diesem wichtigen Feld hinter ihrem eigenen Anspruch, und dem Anspruch des Gesetzgebers, zurück. Es klingt sicherlich gut und richtig, wenn der Gesetzgeber die Banken in die Pflicht nimmt, dafür zu sorgen, dass sie die Terrorismusfinanzierung bekämpfen. Die Behörden müssen aber aktuell leider eingestehen, dass sie selbst nicht wissen, wie die Banken dabei zielführend vorgehen sollten.
Anmerkungen
[1]
Der Verfasser ist Direktor Recht des Verbandes der Auslandsbanken in Deutschland e.V. Die nachfolgenden Ausführungen stellen jedoch nicht die Position des Verbandes, sondern die persönliche Auffassung des Verfassers dar.
[2]
The FATF Recommendations, International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.
[3]
Nach AT 4.4.2 Textziffer 2 der MaRisk (abrufbar unter www.bafin.de) sind lediglich wesentliche rechtliche Regelungen und Vorgaben, deren Nichteinhaltung zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen kann, durch die Compliance-Funktion zu identifizieren. Die FATF-Veröffentlichungen sind keine Regelungen oder Vorgaben in diesem Sinne, weil ihnen der Rechtscharakter fehlt.
[4]
Siehe hierzu www.fatf-gafi.org.
[5]
Hierzu und zu den nachfolgend zusammengefassten Inhalten siehe The FATF Recommendations, International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.
[6]
Deutsch: „Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung – Grundsätze und Koordination“.
[7]
Deutsch: „Geldwäsche und Beschlagnahme“.
[8]
Deutsch: „Finanzierung von Terroristen und der Ausbreitung des Terrorismus“
[9]
RL 91/308/EWG des Rates vom 10.6.1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABlEG Nr. L 166/77 vom 28.6.1992.
[10]
RL 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.12.2001 zur Änderung der RL 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABlEG Nr. L 344/76 vom 28.12.2001.
[11]
Vgl. die neue Definition des „Kreditinstituts“ gem. Art. 1 Nr. 1 der Zweiten EG-GeldwäscheRL.
[12]
Vgl. die neue Definition der Geldwäsche nach Art. 1 Nr. 1 der Zweiten EG-GeldwäscheRL.
[13]
RL 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABlEU Nr. L 309/15 vom 25.11.2005.
[14]
RL 2006/70/EG der Kommission vom 1.8.2006 mit Durchführungsbestimmungen für die RL 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, ABlEU Nr. L 214/29 vom 4.8.2006.
[15]
Jedes Opfer des Terrorismus ist in allerhöchstem Maße bedauerlich. Doch wenn man den Terroristen fälschlicherweise zugesteht, die Grundfesten der Gesellschaft erschüttert zu haben, schreibt man ihnen einen „Erfolg“ zu, der für diese Personen unter Umständen eher noch motivierend ist.
[16]
Die nachfolgenden Fundstellen in diesem Abschnitt beziehen sich alle auf die Dritte EG-GeldwäscheRL.
[17]
RL (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der VO (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der RL 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der RL 2006/70/EG der Kommission, ABlEU Nr. L 141/73 vom 5.6.2016.
[18]
Abrufbar unter www.ec.europa.eu.
[19]
Die nachfolgenden Fundstellen in diesem Abschnitt beziehen sich alle auf die Vierte EU-GeldwäscheRL.
[20]
RL (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.5.2018 zur Änderung der RL (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der RL 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABlEU Nr. L 156/43 vom 19.6.2018.
[21]
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der RL (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der RL 2009/101/EG, S 1 (abrufbar unter www./eur-lex.europa.eu; Pressemitteilung der EU-Kommission vom 19.4.2018, „Kommission begrüßt Verschärfung der GeldwäscheRL“.
[22]
VO (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.11.2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, ABlEU Nr. L 345/1 vom 8.12.2006.
[23]
The FATF Recommendations, Februar 2012.
[24]
Vgl. „Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers“, abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu.
[25]
ABlEU Nr. L 141/1 vom 5.6.2015.
[26]
BGBl I, 3105 ff.
[27]
BGBl I, 1330 ff.
[28]
BGBl I, 1506 ff.
[29]
BGBl I, 288 ff.
[30]
BGBl I, 610 ff.
[31]
Unger The Economic and Legal Effectiveness of Anti-Money Laundering and Combating Terrorist Financing Policy, 2013.
[32]
Zum Beispiel Bussmann S. 16; hierzu mit zutreffenden Bedenken Schneider Der Umfang der Geldwäsche in Deutschland und weltweit: Einige Fakten und eine kritische Auseinandersetzung mit der Dunkelfeldstudie von Kai Bussmann, 2016, S. 5 ff.
[33]
In der Jugendsprache wird ein solches Vorgehen „click-bait“ genannt. Vgl. zum Beispiel Handelsblatt vom 27.7.2018, 50.
[34]
Bundesministerium der Finanzen Erste Nationale Risikoanalyse, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 2018/2019, S. 25.
[35]
S. auch den Überblick bei Schneider S. 16 ff.
[36]
Siehe zum Beispiel Handelsblatt vom 27.7.2018, 50.
[37]
Bundeskriminalamt Jahresbericht 2016 Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland; Generalzolldirektion Financial Intelligence Unit (FIU) Jahresbericht 2017; Generalzolldirektion Financial Intelligence Unit (FIU) Jahresbericht 2018.
[38]
Nach damaligem Recht, heute §§ 43 f. GwG.
[39]
Bundeskriminalamt S. 8 f.
[40]
Vgl. Generalzolldirektion Financial Intelligence Unit (FIU) Jahresbericht 2018, S. 14 f.
[41]
Nach damaligem Recht; inzwischen ist die FIU zwischengeschaltet, die die Verdachtsmeldungen filtern und ggf. an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten soll.
[42]
Bundeskriminalamt S. 13.
[43]
Bundeskriminalamt S. 17.
[44]
S. FIU Jahresbericht 2017, S. 6 und 12.
[45]
Generalzolldirektion Financial Intelligence Unit (FIU) Jahresbericht 2018, S. 18.
[46]
Abrufbar unter www.bka.de.
[47]
S. auch die verwendeten Datenreihen in Bundesministerium der Finanzen Erste Nationale Risikoanalyse, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 2018/2019, S. 29 f.
[48]
Bundeskriminalamt S. 18.
[49]
FIU Jahresbericht 2017, S. 12.
[50]
Bundeskriminalamt S. 18.
[51]
Bundeskriminalamt S. 14.
[52]
Bundeskriminalamt S. 14.
[53]
Bundeskriminalamt S. 1.
[54]
Bundeskriminalamt S. 24 f.
[55]
Leider enthält der FIU Jahresbericht 2017 keine direkt vergleichbare Angabe.
[56]
Generalzolldirektion Financial Intelligence Unit (FIU) Jahresbericht 2018, S. 50.
[57]
Das bedeutet Kosten von ca. 1 Mio. EUR pro erfolgreicher Verdachtsmeldung – ein zugegebenermaßen arg verkürzter und plakativer aber gleichwohl erhellender Vergleich von Ressourcenaufwand und Ertrag.
[58]
Bundeskriminalamt S. 23.
[59]
Bundeskriminalamt S. 25.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG
C. Durchführung der Risikoanalyse
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › A. Einführung
A. Einführung
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › A. Einführung › I. Gesetzgeberische Ziele der Risikoanalyse nach § 5 GwG und § 25h Abs. 1 KWG
I. Gesetzgeberische Ziele der Risikoanalyse nach § 5 GwG und § 25h Abs. 1 KWG
1
Die Risikoanalyse nach § 5 GwG und § 25h Abs. 1 KWG spielt eine, wenn nicht sogar die zentrale Rolle in der Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen.[1] Nach § 6 GwG und § 25h Abs. 1 KWG müssen Institute über ein angemessenes Risikomanagement sowie über angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (§ 6 GwG) bzw. sonstigen strafbaren Handlungen (§ 25h Abs. 1 KWG) verfügen. Diese werden als angemessen betrachtet, sofern sie der Risikosituation des jeweiligen Instituts entsprechen.
2
Ziel der Risikoanalyse nach § 5 GwG und § 25h Abs. 1 KWG[2] ist es, die spezifischen Risiken in Bezug auf Geldwäsche im Geschäftsbetrieb des Verpflichteten umfassend und vollständig zu erfassen, zu identifizieren, zu kategorisieren, zu gewichten sowie darauf aufbauend geeignete Geldwäsche-Präventionsmaßnahmen, insbesondere interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen.[3]
3
Die Risikoanalyse ist somit von grundsätzlicher Bedeutung für eine risikoorientierte Strategie hinsichtlich der zu ergreifenden Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen bei der Bekämpfung der Geldwäsche, da sie den Ausgangspunkt für alle Maßnahmen im Rahmen des betriebsinternen risikobasierten Ansatzes darstellt.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › A. Einführung › II. Gesetzliche und aufsichtliche Vorgaben an die Risikoanalyse sowie Marktstandards
II. Gesetzliche und aufsichtliche Vorgaben an die Risikoanalyse sowie Marktstandards
4
Nachfolgend sollen die gesetzlichen und aufsichtlichen Vorgaben an die Erstellung der Risikoanalyse erläutert werden. Außerdem werden die aus Sicht der Autoren wichtigsten Marktstandards vorgestellt.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › A. Einführung › II. Gesetzliche und aufsichtliche Vorgaben an die Risikoanalyse sowie Marktstandards › 1. Deutsche gesetzliche Vorgaben
1. Deutsche gesetzliche Vorgaben
5
In Deutschland sind die gesetzlichen Vorgaben an die Risikoanalyse im GwG und KWG geregelt.
6
§ 5 GwG
„Mit Umsetzung der Vierten EU-GeldwäscheRL wurde die Risikoanalyse (zuvor als Gefährdungsanalyse bezeichnet) in Form des § 5 GwG neu geregelt. Eine selbstständige gesetzliche Regelung hierzu gab es zuvor nicht. Eine Normierung der Risikoanalyse war lediglich in § 25h KWG a.F. sowie im BaFin-Rundschreiben 8/2005 (GW) zu finden.“[4]
7
§ 5 Abs. 1 GwG normiert die gesetzliche Verpflichtung aller Verpflichteten nach dem GwG, eine Risikoanalyse zur institutsspezifischen Identifizierung der Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchzuführen.
a) Proportionalitätsgrundsatz
8
§ 5 Abs. 1 S. 3 GwG verlangt, dass sich „der Umfang der Risikoanalyse nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten“ zu richten hat.
b) Nationale Risikoanalyse
9
§ 5 Abs. 1 S. 2 GwG verlangt, dass die Verpflichteten bei der Erstellung der institutsspezifischen Risikoanalyse die Informationen zu berücksichtigen haben, die „auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden.“
10
Unter der nationalen Risikoanalyse ist die in Bezug auf das Geldwäscherisiko in Deutschland unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen erstellte Erste Nationale Risikoanalyse zu verstehen.[5] Diese wurde gemeinsam mit 35 Behörden aus Bund und Ländern erstellt, darunter unter anderem die Financial Intelligence Unit („FIU“, als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen angesiedelt bei der Generalzolldirektion). Für die EU hat die Europäische Kommission einen entsprechenden Risikobericht verfasst.[6]
c) Zu berücksichtigende Risikofaktoren
11
§ 5 Abs. 1 S. 2 GwG verlangt weiterhin, dass im Zuge der Erstellung der Risikoanalyse insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 des GwG genannten Risikofaktoren berücksichtigt werden. Den Anlagen 1 und 2 ist zu entnehmen, dass sich die Risikoanalyse insbesondere auf das Kunden-, Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- und Vertriebskanalrisiko und das geografische Risiko des Instituts zu beziehen hat.[7] Die Anlagen enthalten eine nicht abschließende Auflistung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko.
d) Sonstige Anforderungen nach § 5 Abs. 2 GwG
12
Nach § 5 Abs. 2 GwG bestehen außerdem die folgenden Anforderungen an die Risikoanalyse.
aa) Dokumentation
13
Sofern sich das jeweilige Institut nicht gem. § 5 Abs. 4 GwG von der Pflicht zur Dokumentation befreien lässt, ist es verpflichtet die Risikoanalyse, entlang der in diesem Kapitel erläuterten Struktur, zu dokumentieren.
bb) Aktualisierung
14
§ 5 Abs. 2 GwG verlangt, dass Institute ihre Risikoanalyse regelmäßig überprüfen und ggf. aktualisieren. Die BaFin konkretisiert dies in ihren AuA weiter. Demnach hat eine Überprüfung zumindest einmal jährlich zu erfolgen. „Die im Rahmen der Aktualisierung erfolgten Änderungen sind nachvollziehbar in einer Weise darzustellen, die die Veränderung der Risikoanalyse erkennen lässt, und zu dokumentieren“.[8]
cc) Herausgabe an BaFin auf Verlangen
15
Sofern dies von der BaFin verlangt wird, ist das Institut nach § 5 Abs. 2 GwG dazu verpflichtet, ihr die Risikoanalyse in der aktuellen Fassung zur Verfügung zu stellen. Die Risikoanalyse ist ebenso der internen und externen Revision und dem zuständigen Mitglied der Leistungsebene des Instituts vorzulegen.[9]
16
§ 25h Abs. 1 KWG stellt klar, dass sich die Risikoanalyse von Kreditinstituten auf die Identifizierung von Risiken sowohl in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als auch in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen zu beziehen hat. Die Prävention sonstiger strafbarer Handlungen ist nicht Teil des gesetzlichen Pflichtenkanons des GwG, sondern ergibt sich aus Abschnitt 5a) (§§ 25g ff.) des KWG, betrifft also insbesondere Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute.[10]
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › A. Einführung › II. Gesetzliche und aufsichtliche Vorgaben an die Risikoanalyse sowie Marktstandards › 2. Aufsichtliche Vorgaben an die Risikoanalyse
2. Aufsichtliche Vorgaben an die Risikoanalyse
17
In Bezug auf die Erstellung der Risikoanalyse sind sowohl Vorgaben der deutschen als auch der europäischen Finanzaufsicht zu berücksichtigen.
a) BaFin
18
Im vorliegenden Kontext sind zwei Verlautbarungen der BaFin zu nennen.
aa) Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz
19
§ 51 Abs. 8 GwG regelt die Pflicht der BaFin, den Instituten (regelmäßig aktualisierte) Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach dem GwG zur Verfügung zu stellen.
20
Die BaFin ist dieser Pflicht mit den im Dezember 2018 veröffentlichten und im Mai 2020 aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz[11]; [12] nachgekommen. Diese beinhalten u.a. explizite Vorgaben zum Aufbau und Inhalt der Risikoanalyse nach § 5 GwG. Gem. BaFin AuA GwG hat die Erstellung der Risikoanalyse in den folgenden fünf Schritten zu erfolgen:
| – | vollständige Bestandsaufnahme der unternehmensspezifischen Situation; |
| – | Erfassung und Identifizierung der kunden-, produkt- und transaktionsbezogenen sowie der geografischen Risiken; |
| – | Kategorisierung, d.h. Einteilung in Risikogruppen, und ggf. zusätzliche Gewichtung, d.h. Bewertung, der identifizierten Risiken; |
| – | Entwicklung und Umsetzung angemessener interner Sicherungsmaßnahmen, die im Rahmen der erforderlichen Geldwäsche-Präventionsmaßnahmen aufgrund des Ergebnisses der Risikoanalyse verwendet werden; und |
| – | Überprüfung und Weiterentwicklung der bisher getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Risikoanalyse. |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt des bislang gültigen BaFin-Rundschreibens 8/2005 (GW)[13] zur Anfertigung der institutsinternen Gefährdungsanalyse in der neuen gesetzlichen Regelung des § 5 GwG aufgegangen ist.[14]
bb) BaFin-Rundschreiben 7/2011 (GW)
21
Das BaFin-Rundschreiben 7/2011 (GW)[15] enthält die vom ehemaligen Zentralen Kreditausschuss erstellten Auslegungs- und Anwendungshinweise zu § 25c KWG a.F. Die BaFin hatte die Auslegungs- und Anwendungshinweise, die auch Hinweise auf die Durchführung der Risikoanalyse zur Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen enthält, als eigene Verwaltungspraxis anerkannt.
b) Europäische Aufsichtsbehörden: Leitlinien zu Risikofaktoren
22
Die Vierte EU-Geldwäsche-RL[16] hat die europäischen Aufsichtsbehörden u.a. ermächtigt, Leitlinien zu Risikofaktoren der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung herauszugeben.[17] Die Leitlinien,[18] die das Joint Committee of the European Supervisory Authorities im Januar 2018 veröffentlicht hat, gelten für die europäischen Aufsichtsbehörden und die beaufsichtigten Institute gleichermaßen und enthalten risikoreduzierende bzw. –erhöhende Faktoren, die Kreditinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu berücksichtigen haben.
23
Als Antwort auf das Inkrafttreten der Fünften EU-Geldwäsche-RL[19] und um auf Veränderungen am Markt, wie zum Beispiel das vermehrte Aufkommen von Crowdfunding-Plattformen, zu reagieren, hat die EBA Anfang 2020 den Entwurf für eine überarbeitete Fassung der Leitlinien in Konsultation gegeben.[20] Zum Abschluss der Erstellung der vorliegenden Auflage war die Konsultation noch nicht abgeschlossen.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › A. Einführung › II. Gesetzliche und aufsichtliche Vorgaben an die Risikoanalyse sowie Marktstandards › 3. Aktuelle Marktstandards
3. Aktuelle Marktstandards
24
Neben den oben skizzierten gesetzlichen und aufsichtlichen Vorgaben an die Erstellung der Risikoanalyse bestehen insbesondere die nachfolgend erläuterten Marktstandards.
a) Nationale Marktstandards
25
Im nationalen Kontext haben sich in Deutschland insbesondere die folgenden Marktstandards entwickelt.
aa) Deutsche Kreditwirtschaft (DK)
26
In der Vergangenheit stützten sich viele Banken bei der Erstellung der Risikoanalyse auf die Auslegungs- und Anwendungshinweise der DK zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen.[21] In Zusammenhang mit der Veröffentlichung der BaFin AuA GwG wurde verkündet, dass die Auslegungs- und Anwendungshinweise der DK weiterhin Anwendung finden, solange sie nicht in Widerspruch zu den BaFin AuA GwG stehen. Im Zweifel gelten jedoch die Regelungen der BaFin AuA GwG.
bb) Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
27
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen veröffentlicht im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Typologienpapiere und Verdachtskataloge.[22]
cc) Deutsches Institut für Compliance
28
Insbesondere für Nicht-Finanzinstitute sei die Leitlinie Compliance Risikoanalyse des Deutschen Instituts für Compliance – DICO erwähnt.[23] Hierin werden praxisnah die Grundlagen der Compliance-Risikoanalyse erläutert.
b) Internationale Marktstandards
29
Im länderübergreifenden Zusammenhang haben sich im Kontext der Erstellung der Risikoanalyse insbesondere die folgenden Marktstandards entwickelt.
aa) Financial Action Task Force („FATF“)
30
Die FATF ist eine unabhängige, zwischenstaatliche Organisation, die regelmäßig Standards und Typologienpapiere zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht.[24] Die FATF-Veröffentlichungen sind als globaler Standard anerkannt.
31
Exemplarisch seien hier folgende FATF-Veröffentlichungen genannt:
| – | FATF-Empfehlungen „International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation“;[25] und |
| – | „Methodology for assessing technical compliance with the FATF recommendations and the effectiveness of AML/CTF systems“.[26] |
bb) Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht
32
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichte im Juni 2017 eine überarbeitete Fassung der erstmals im Januar 2014 erschienenen Publikation „Sound management of risks related to money laundering and financing of terrorism“. Darin finden sich insbesondere Erläuterungen, wie Banken die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in ihr übergreifendes Risikomanagement einbeziehen sollten.
33
Die in 2016 und 2017 veröffentlichten Überarbeitungen enthalten u.a. Anhänge zu Themen wie der Kontoöffnung („General guide to account opening“) und Korrespondenzbankbeziehungen.[27] Ergänzend befindet sich die „Introduction of guidelines on interaction and cooperation between prudential and AML/CFT supervision” aktuell in Konsultation. Die dazu eingelangten Kommentare können online eingesehen werden.[28]
cc) Wolfsberg-Gruppe
34
Die Wolfsberg-Gruppe, ein Zusammenschluss dreizehn globaler Banken, wurde 2000 mit dem Ziel gegründet, Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln. Diese richten sich in erster Linie an Kredit- und Finanzinstitute.
35
An dieser Stelle seien insbesondere folgende Publikationen erwähnt:
| – | „Wolfsberg Statement: Guidance on a Risk Based Approach for Managing Money Laundering Risks“ (2006); und |
| – | „The Wolfsberg Frequently Asked Questions on Risk Assessments for Money Laundering, Sanctions and Bribery & Corruption“ (2015). |
Erstere unterstützt Institute dabei, einen risikobasierten Ansatz in der Geldwäscheprävention zu implementieren. Letztere deckt operative Fragestellungen im Kontext der Erstellung der Risikoanalyse ab.[29]
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › A. Einführung › III. Kernanforderungen an die Risikoanalyse im Überblick
III. Kernanforderungen an die Risikoanalyse im Überblick
36
Gem. § 5 Abs. 1 GwG und § 25h Abs. 1 KWG sind Institute dazu verpflichtet, diejenigen Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden.
37
In Anlehnung an die oben unter Rn. 19 skizzierten BaFin AuA GwG ergibt sich das nachfolgend dargestellte Vorgehen zur Durchführung der Risikoanalyse.
Abb. 1:
Struktur der Risikoanalyse nach § 5 GwG und § 25h Abs. 1 KWG in Anlehnung an BaFin AuA GwG

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38
Die in Abb. 1 dargestellten Schritte können ebenfalls zur Analyse der Risiken der sonstigen strafbaren Handlungen angewendet werden. Anders als bei den Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat sich bei den sonstigen strafbaren Handlungen in der Praxis jedoch eine szenariobasierte Analyse/Vorgehensweise bewährt: Die Aktivitäten in Schritt 2 und Schritt 3 unterscheiden sich hierbei von jenen, die für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Anwendung kommen. Details können den entsprechenden Ausführungen in Abschnitt C). (Durchführung der Risikoanalyse) entnommen werden.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › A. Einführung › III. Kernanforderungen an die Risikoanalyse im Überblick › 1. Schritt 1: Bestandsaufnahme
1. Schritt 1: Bestandsaufnahme
39
Zunächst hat eine vollständige Bestandsaufnahme der unternehmensspezifischen Situation zu erfolgen, die insbesondere folgende Gesichtspunkte abzudecken hat:
| – | Organisationsstruktur; |
| – | Geschäftsbereiche (ggf. ergänzt um Geschäftsabläufe); |
| – | angebotene Produkte; |
| – | Kundenstruktur und |
| – | Vertriebswege. |
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › A. Einführung › III. Kernanforderungen an die Risikoanalyse im Überblick › 2. Schritt 2: Risikoerfassung und -identifizierung
2. Schritt 2: Risikoerfassung und -identifizierung
40
Es folgt die Erfassung und Identifizierung der institutsspezifischen Risiken, also insbesondere von:
| – | kundenbezogenen Risiken; |
| – | produktbezogenen Risiken; |
| – | transaktionsbezogenen Risiken; und |
| – | vertriebsbezogenen Risiken. |
41
Für jede der genannten Risikodimensionen müssen passende Risikofaktoren identifiziert werden. Die Risikofaktoren erlauben es, das Risiko der jeweiligen Dimension einzuschätzen. In der Dimension „Kunde“ ist ein Risikofaktor z.B. die Branche, in der der Kunde tätig ist: Einige Branchen, wie zum Beispiel die Baubranche oder bargeldintensive Unternehmen, weisen historisch betrachtet ein höheres Geldwäscherisiko auf als andere. Andere Risikofaktoren wären beispielsweise die Bargeldintensität in der Dimension „Produkt“ oder das Sender- bzw. Empfängerland in der Dimension „Transaktion“.
Aufgrund der inhaltlichen Unterschiede zwischen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einerseits und sonstiger strafbarer Handlungen andererseits ist zu empfehlen, die Risikoerfassung und -identifizierung beider Themenbereiche zu trennen und im Rahmen der Risikoanalyse separat zu dokumentieren.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › A. Einführung › III. Kernanforderungen an die Risikoanalyse im Überblick › 3. Schritt 3: Risikokategorisierung und -bewertung
3. Schritt 3: Risikokategorisierung und -bewertung
42
Im Rahmen des nächsten Schrittes erfolgt zuerst eine Bewertung der einzelnen Risikofaktoren. Für jeden Risikofaktor gibt es unterschiedliche Risikoausprägungen, die jeweils mit einem Risikoscore hinterlegt werden. Die Höhe des Risikoscores spiegelt das Risiko der jeweiligen Ausprägung wieder. Für den Risikofaktor „Branche“ z.B. stellen die denkbaren Branchen die einzelnen Ausprägungen dar. Die Ausprägung „Baubranche“ würde in unserem Beispiel mit einem höheren Risikoscore versehen werden als zum Beispiel die Branche „Landwirtschaft“, da ersterem ein höheres Geldwäscherisiko innewohnt.
43
Die Risikofaktoren eines jeden Kunden können so mit Risikoscores versehen werden und ein Gesamtrisikoscore je Kunde berechnet werden. Im Rahmen der Kategorisierung erfolgt eine Einteilung der Kunden anhand ihres Gesamtrisikoscores in eine der folgenden Kategorien:
| – | niedriges Risiko; |
| – | mittleres Risiko; oder |
| – | hohes Risiko.[30] |
Die Verteilung aller Kunden des Instituts auf diese Kategorien spiegelt das inhärente Risiko (Bruttorisiko) des Instituts wider.
44
Analog zur oben unter Rn. 41 skizzierten Vorgehensweise bei der Risikoerfassung und -identifizierung empfehlen wir, auch bei der Risikokategorisierung und -bewertung die Themenbereiche Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einerseits und sonstige strafbare Handlungen andererseits zu trennen und im Rahmen der Risikoanalyse separat zu dokumentieren.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › A. Einführung › III. Kernanforderungen an die Risikoanalyse im Überblick › 4. Schritt 4: Erfassung bestehender Sicherungsmaßnahmen
4. Schritt 4: Erfassung bestehender Sicherungsmaßnahmen
45
Es folgt in Schritt 4 die Erfassung und Evaluierung der bestehenden internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche. In diesem Schritt erfolgt eine generelle Beschreibung der jeweiligen Sicherungsmaßnahme. Außerdem werden die Maßnahmen u.a. mithilfe eines fragenbasierten Self Assessments evaluiert und z.B. als
| – | angemessen; |
| – | genügend; oder |
| – | nicht genügend |
beurteilt.[31]
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › A. Einführung › III. Kernanforderungen an die Risikoanalyse im Überblick › 5. Schritt 5: Überprüfung und Weiterentwicklung bestehender Sicherungsmaßnahmen
5. Schritt 5: Überprüfung und Weiterentwicklung bestehender Sicherungsmaßnahmen
46
Abschließend erfolgt in Schritt 5 die Ermittlung des Residualrisikos (Nettorisiko) sowie die Überprüfung und Weiterentwicklung der bisher getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen auf Basis der Ergebnisse der Risikoanalyse.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG
B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG
47
Wie bereits oben angedeutet, spielt die Risikoanalyse eine übergeordnete Rolle im Risikomanagement der Institute zur Verhinderung von Geldwäsche. § 4 GwG verlangt ein wirksames Risikomanagement, bestehend aus Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG, welches im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Institute angemessen zu sein hat.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG › I. Umfang der internen Sicherungsmaßnahmen, § 6 Abs. 2 GwG
I. Umfang der internen Sicherungsmaßnahmen, § 6 Abs. 2 GwG
48
Zur Verhinderung von Geldwäsche hat das Institut geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu etablieren. Dazu zählen gem. § 6 Abs. 2 GwG insbesondere die:
| – | Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen (§ 6 Abs. 1, § 8, §§ 10–17, § 42 Abs. 1 GwG); |
| – | Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters (§ 7 GwG); |
| – | Schaffung von gruppenweiten Verfahren, sofern es sich bei dem Institut um ein Mutterunternehmen einer Gruppe handelt (§ 9 GwG); |
| – | Schaffung und Fortentwicklung von Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs neuer Produkte und Technologien; |
| – | Überprüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter; |
| – | Unterrichtung der Mitarbeiter; und |
| – | die Überprüfung der genannten Aspekte durch eine unabhängige Prüfung. |
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG › II. Angemessenheit der internen Sicherungsmaßnahmen
II. Angemessenheit der internen Sicherungsmaßnahmen
49
Die internen Sicherungsmaßnahmen der Institute haben angemessen zu sein. Das bedeutet, sie müssen „der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken“.[32]
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG › II. Angemessenheit der internen Sicherungsmaßnahmen › 1. Kriterien der Angemessenheit
1. Kriterien der Angemessenheit
50
Von der Angemessenheit der internen Sicherungsmaßnahmen kann ausgegangen werden, wenn diese die Geschäftstätigkeit des Instituts hinreichend abdecken, und zwar sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht.[33]
Qualitative Angemessenheitskriterien
51
Unter qualitativen Angemessenheitskriterien sind insbesondere folgende zu verstehen:
| – | Art, Schwierigkeit und Komplexität des Unternehmensgegenstandes; |
| – | Vielfalt der erbrachten Leistungen und Geschäftsbeziehungen; und |
| – | überregionale oder internationale Ausrichtung der Geschäftstätigkeit. |
Interne Sicherungsmaßnahmen müssen von Art, Vielfalt und Umfang her den genannten Kriterien entsprechen, um eine qualitative Angemessenheit bejahen zu können.
Quantitative Angemessenheitskriterien
52
Quantitative Angemessenheitskriterien beziehen sich insbesondere auf folgende Merkmale:
| – | Höhe des Umsatzvolumens; |
| – | Höhe des Anlage- und Betriebskapitals; |
| – | Anzahl und Organisation der Betriebsstätten; und |
| – | Anzahl der Mitarbeiter. |
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG › II. Angemessenheit der internen Sicherungsmaßnahmen › 2. Beurteilung der Angemessenheit
2. Beurteilung der Angemessenheit
53
Die Angemessenheitsbeurteilung erfolgt anhand der Risikoanalyse. Durch sie bewertet das Institut die internen Sicherungsmaßnahmen darauf hin, ob sie die o.g. Angemessenheitskriterien hinreichend berücksichtigen und die Geldwäscherisiken hinreichend mitigieren. Grds. gilt: Je anfälliger eine Geschäftstätigkeit für Geldwäsche ist, desto umfangreicher und komplexer müssen die zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen sein.[34] Kann die Angemessenheit nicht bejaht werden, müssen die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen weiterentwickelt werden, also entweder vom Umfang her erweitert oder verstärkt werden.
54
In die Angemessenheitsbeurteilung sollten einschlägige Feststellungen der internen Revision und/oder des Jahresabschlussprüfers einbezogen werden. Die Angemessenheit sollte in diesen Fällen erst bejaht werden, wenn die den Feststellungen zugrundeliegenden fachlichen oder prozessualen Defizite beseitigt wurden.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse
C. Durchführung der Risikoanalyse
55
Wie bereits erwähnt, erfolgt die Durchführung der Risikoanalyse entlang von fünf Schritten. Diese werden nachfolgend im Detail erläutert.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › I. Schritt 1: Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation
I. Schritt 1: Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation
56
Im ersten Schritt erfolgt eine vollständige Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation. In diesem Schritt ist insbesondere eine Erfassung der Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit sowie der Produkt-, Kunden- und Vertriebsstruktur des Instituts erforderlich. Darüber hinaus sollten, soweit vorhanden, die Transaktionsstruktur (hier verstanden als in- und ausländischer Zahlungsverkehr) sowie die ggf. bestehenden Korrespondenzbankbeziehungen erfasst werden.[35] Ergänzend kann es sich anbieten, auch auf die allgemeine Kriminalitätslage im Geschäftsgebiet einzugehen.
57
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass in Schritt 1 eine rein deskriptive Bestandsaufnahme erfolgt. Eine Bewertung der identifizierten Risiken erfolgt in Schritt 3 der Risikoanalyse.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › I. Schritt 1: Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation › 1. Organisationsstruktur des Instituts
1. Organisationsstruktur des Instituts
58
Zunächst erfolgt die Erfassung der Organisationsstruktur des Instituts mitsamt der Geschäftsbereiche und ggf. -abläufe.
a) Aufbauorganisation
59
Um dem Leser einen Überblick über die Organisation des Instituts zu verschaffen, bietet es sich an, zu Beginn der Erläuterungen die individuelle Aufbauorganisation abzubilden. Dies kann z.B. auf Basis eines Organigramms des Instituts erfolgen.
b) Aufgaben und Tätigkeiten der Geschäftsbereiche
60
Im Anschluss sollte auf die Aufgaben und Tätigkeiten der einzelnen Geschäftsbereiche näher eingegangen werden. Der Fokus sollte hier auf die Bereiche mit direktem Kundenkontakt gelegt werden, da von diesen üblicherweise ein erhöhtes Geldwäscherisiko ausgeht.
c) Auslagerungen
61
Eine Auslagerung liegt vor, wenn ein anderes Unternehmen mit der Wahrnehmung solcher Aktivitäten und Prozesse im Zusammenhang mit der Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen beauftragt wird, die ansonsten vom Institut selbst erbracht würden. An die Auslagerung von wesentlichen Aktivitäten bzw. Prozessen sind besondere Anforderungen gestellt.[36] Im Zusammenhang mit der Risikoanalyse nach § 5 GwG können Auslagerungen in zweierlei Hinsicht relevant sein.
aa) Auslagerungen wesentlicher Unternehmensaktivitäten
62
Das Institut kann durch die Auslagerung wesentlicher Unternehmensaktivitäten Geldwäscherisiken ausgesetzt sein. Beispielhaft genannt sei die operative Durchführung des Kundenannahmeprozesses: Erfolgt hier eine Auslagerung auf einen externen Dienstleister, kann sich das Risiko erhöhen, dass neue Kunden ohne umfassenden, den Anforderungen des GwG entsprechenden Annahmeprozess angenommen werden. Um solche Auslagerungsrisiken beurteilen zu können, sollten Art und Umfang wesentlicher Auslagerungen in der Risikoanalyse beschrieben werden.
bb) Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG bzw. § 25h KWG
63
Institute sind befugt, interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche auf Dritte auszulagern, § 17 Abs. 5 GwG. Hierzu ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Institut und der dritten Person bzw. dem dritten Unternehmen erforderlich und das Institut hat sicherzustellen, dass die dritte Person bzw. das dritte Unternehmen den Vorschriften des GwG entsprechen. Die inhaltliche Ausgestaltung des Auslagerungsvertrags bleibt den Vertragsparteien überlassen.[37]
Auch diese Art der Auslagerung kann das Institut zusätzlichen Geldwäscherisiken aussetzen, z.B. dann, wenn der externe Dienstleister ausgelagerte Kundensorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG unzureichend erfüllt. Um solche Auslagerungsrisiken beurteilen zu können, sind Art und Umfang ggf. ausgelagerter Sicherungsmaßnahmen in der Risikoanalyse zu beschreiben.[38]
d) Auslandsfilialen
64
Es sollten, sofern vorhanden, die Auslandsfilialen des Instituts beschrieben werden. Je nach Standort kann von diesen ein erhebliches Geldwäscherisiko ausgehen. So sind insbesondere Auslandsfilialen in Ländern auf Sanktions- und Embargolisten, sowie in Steuerparadiesen mit Vorsicht zu betrachten.
aa) Vertretene Unternehmensbereiche
65
Es sind zunächst die in den Auslandsfilialen vertretenen Unternehmensbereiche, also insbesondere die von diesen über die Auslandsfilialen vertriebenen Produkte und Dienstleistungen darzustellen.
bb) Kundenstruktur
66
Weiter ist die Kundenstruktur der Auslandsfilialen darzustellen. Die Erläuterung sollte auf den für das Institut relevanten Kundensegmenten aufsetzen (vgl. hierzu weiter unten Rn. 75) und die für die Auslandsfilialen relevanten Segmente bzw. etwaige Besonderheiten in der Kundenstruktur beschreiben.
e) Repräsentanzen
67
Sofern relevant, sollte im Rahmen der Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation auch eine Beschreibung der Tätigkeiten der Repräsentanzen erfolgen.[39]
f) Tochterunternehmen und Beteiligungen
68
Naturgemäß können auch von rechtlich selbstständigen Tochterunternehmen[40] und Beteiligungen[41] des Instituts Geldwäscherisiken ausgehen.
Vor diesem Hintergrund hat eine (ggf. gestraffte) Beschreibung des Unternehmensgegenstands der Tochterunternehmen und Beteiligungen zu erfolgen.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › I. Schritt 1: Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation › 2. Geschäftstätigkeit des Instituts
2. Geschäftstätigkeit des Instituts
69
Es folgt eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Instituts. Diese kann grds. nach Belieben gestaltet werden, es bietet sich aufgrund von Praxiserfahrung jedoch folgende Struktur an.
a) Aufgaben und Unternehmensgegenstand
70
In den meisten Fällen erfolgt zu Beginn eine Beschreibung der Aufgaben des Instituts und seines Unternehmensgegenstands, also die Art der Institutstätigkeit. Dies dient dazu, etwaigen betriebsfremden Lesern, wie z.B. Aufsichtsbehörden oder externen Prüfern einen Überblick über das Institut zu verschaffen. Je ausgefallener bzw. ungewöhnlicher der Unternehmensgegenstand, desto umfassender sollte die Beschreibung ausfallen.
71
In der Praxis hat sich außerdem eine Auflistung der vom Institut erbrachten Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 KWG als hilfreich erwiesen.
b) Gesellschaftsrechtliche Struktur
72
Im Anschluss erfolgt eine Beschreibung der gesellschaftsrechtlichen Struktur des Instituts inklusive Nennung der Eigentümer und ihrer Anteile. Die gesellschaftsrechtliche Struktur ist von Bedeutung, da das Institut unter Umständen durch Einflussnahme Dritter auf die Eigentümer zur Geldwäsche missbraucht werden könnte.
c) Geschäftszahlen und Geschäftsentwicklung
73
Des Weiteren ist es in der Regel üblich, kurz einen Überblick über die Geschäftsentwicklung des Vorjahres zu geben. Hierzu werden in der Regel die wichtigsten Bilanzkennzahlen wiedergegeben, also insbesondere Umsatz, Gewinn vor Steuern und Jahresüberschuss; diese ermöglichen einen Rückschluss auf den betriebswirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Letzterer kann eine Rolle sowohl bei der Beurteilung der Geldwäscheanfälligkeit des Instituts als auch bei der Beurteilung der Angemessenheit seiner Sicherungsmaßnahmen spielen.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › I. Schritt 1: Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation › 3. Produkt- und Dienstleistungsstruktur
3. Produkt- und Dienstleistungsstruktur
74
Im Rahmen der Beschreibung der Produktstruktur sollten die vom Institut angebotenen Produkt- und Dienstleistungskategorien, -gruppen und –arten erläutert werden.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › I. Schritt 1: Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation › 4. Kundenstruktur
4. Kundenstruktur
75
Es hat sodann die Beschreibung der Kundenstruktur des Instituts zu erfolgen. In jedem Fall sollte in diesem Zusammenhang, soweit vorhanden, zwischen Privat- und Unternehmens- bzw. Firmenkunden unterschieden werden. Im Übrigen kann bei der Darstellung auf die vom einzelnen Institut gewählte Segmentierung zurückgegriffen werden. Die Erläuterung der Kundensegmente sollte in jedem Falle eine quantitative Aufgliederung nach folgenden Kriterien enthalten:
| – | Privatkunden: Anzahl der Kunden, Nationalität und Sitzland; sowie |
| – | Firmenkunden: Anzahl der Kunden, Branche, Sitzland und Umsatzvolumen.[42] |
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › I. Schritt 1: Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation › 5. Vertriebsstruktur
5. Vertriebsstruktur
76
Im Rahmen der Beschreibung der Vertriebsstruktur des Instituts sollten die vorhandenen Vertriebswege erläutert werden. Gerade bei größeren Instituten mit einem breiten Kunden- und Produktspektrum unterscheiden sich diese oft erheblich zwischen einzelnen Kundensegmenten bzw. Produktkategorien.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › I. Schritt 1: Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation › 6. Transaktionsstruktur (sofern einschlägig)
6. Transaktionsstruktur (sofern einschlägig)
77
Im Rahmen der Beschreibung der Transaktionsstruktur hat eine Erläuterung des ggf. vom Institut abgewickelten in- und ausländischen Zahlungsverkehrs zu erfolgen. Es bietet sich z.B. an, die Darstellung pro Land nach Anzahl (der Transaktionen) und Volumen (z.B. in EUR) des im vorangegangenen Jahr abgewickelten Zahlungsverkehrs aufzugliedern.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › I. Schritt 1: Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation › 7. Korrespondenzbankbeziehungen (sofern einschlägig)
7. Korrespondenzbankbeziehungen (sofern einschlägig)
78
Im Rahmen der Beschreibung der ggf. vorhandenen Korrespondenzbankbeziehungen des Instituts sollten folgende Angaben gemacht werden:
| – | Anzahl der Korrespondenzbankbeziehungen; |
| – | Aufteilung der Korrespondenzbankbeziehungen auf relevante Länder; und |
| – | Anzahl bzw. Volumen (z.B. in EUR) der im Rahmen von Korrespondenzbankbeziehungen abgewickelten Transaktionen. |
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › I. Schritt 1: Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation › 8. Kriminalitätslage im Geschäftsgebiet
8. Kriminalitätslage im Geschäftsgebiet
79
Abschließend bietet es sich an, auf die Kriminalitätslage im Geschäftsgebiet des Instituts einzugehen. Hierbei liegt der Fokus, wie auch in der gesamten Risikoanalyse, auf Straftaten, die im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen, wie zum Beispiel Betrug, stehen. Mögliche Quellen hierfür sind die Jahresberichte und Lagebilder des Bundes-, sowie der Landeskriminalämter.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › II. Schritt 2a: Risikoerfassung und -identifizierung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
II. Schritt 2a: Risikoerfassung und -identifizierung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
80
Im zweiten Schritt der Risikoanalyse erfolgt die institutsspezifische Erfassung und Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen. In Abhängigkeit des Geschäftsmodells und ggf. weiterer Faktoren kann es sich anbieten, diesen Schritt aufzuteilen und die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einerseits und der sonstigen strafbaren Handlungen andererseits separat zu betrachten. Diesem Ansatz folgt das vorliegende Kapitel, die Ausführung zur Erfassung und Identifizierung der Risiken sonstiger strafbarer Handlungen finden sich weiter unten ab Rn. 170.
81
Im Rahmen der Risikoerfassung und -identifizierung werden für jede zu berücksichtigende Risikodimension jene Risikofaktoren identifiziert, anhand derer sich das Gesamtrisiko der Dimension bestimmen lässt.
82
Dieses Kapitel beschränkt sich auf die für die meisten Institute gängigsten Risikodimensionen: Kunde, Produkt, Transaktion und Vertrieb. Es steht jedoch jedem Institut frei, zusätzliche Dimensionen zu wählen.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › II. Schritt 2a: Risikoerfassung und -identifizierung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung › 1. Zu berücksichtigende Risikofaktoren
1. Zu berücksichtigende Risikofaktoren
83
Das Gesamtrisiko jeder der genannten Risikodimensionen lässt sich von unterschiedlichen Risikofaktoren ableiten. So können z.B. zur Bewertung der Risikodimension „Kunde“ folgende Faktoren berücksichtigt werden: Wohnsitz, Branche, Nationalität und Status als politisch exponierte Person.[43]
84
Welche Faktoren berücksichtigt werden obliegt, gleich wie die Wahl der Risikodimensionen, dem jeweiligen Institut. Es ist wichtig zu beachten, dass die Faktoren, mit deren Hilfe Geldwäsche identifiziert wird, nicht zwangsläufig auch die Faktoren sind, die zur Identifizierung von Terrorismusfinanzierung geeignet sind. Lange Zeit lag der Fokus der Institute in erster Linie auf der Verhinderung von Geldwäsche. Mit den Terroranschlägen vom 11.9.2001 rückte die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in den Fokus der Aufsicht und der Institute.
85
In der Praxis zeigt sich nach wie vor, dass in vielen Fällen Risiken der Geldwäsche einerseits und der Terrorismusfinanzierung andererseits (häufig mehr schlecht als recht) anhand einheitlicher Risikofaktoren analysiert werden.
Nachfolgend sind mögliche Quellen, sowie in der Praxis häufig verwendete Risikofaktoren aufgeführt.
a) Risikofaktoren nach GwG, Anlagen 1 und 2
86
In den Anlagen 1 und 2 zum GwG werden eine Vielzahl von Faktoren genannt, die innerhalb der o.g. Risikodimensionen auf ein potenziell geringeres oder höheres Risiko der Geldwäsche hindeuten. Hierbei handelt es sich um nichtabschließende Auflistungen.
87
Wie die BaFin in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen klarstellt, bedeutet das „Vorliegen einzelner Faktoren […] dabei – anders als in den gem. § 15 Abs. 3 (bzw. ggf. Abs. 8) GwG bestimmten sowie den von den Verpflichteten selbst gem. § 15 Abs. 2 GwG definierten Sachverhalten mit einem per se höheren Risiko – nicht, dass dadurch per se ein erhöhtes Risiko vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr die im Einzelfall vorzunehmende Gesamtschau aller (risikoerhöhenden und risikomindernden) Faktoren“.[44]
aa) Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko, Anlage 1 zum GwG
88
Bei Vorliegen folgender Faktoren kann grds. von einem potenziell geringeren Geldwäscherisiko ausgegangen werden.
(1) Kundenrisiko
89
Hinsichtlich des Kundenrisikos kann potenziell von einem geringeren Risiko ausgegangen werden, wenn es sich bei dem Kunden um ein öffentliches, börsennotiertes Unternehmen oder eine öffentliche Verwaltung oder ein öffentliches Unternehmen handelt. Erstere unterliegen aufgrund der Tatsache, dass sie an der Börse notiert sind, gesetzlich definierten Offenlegungspflichten. Dadurch geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine angemessene Transparenz insbesondere in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer angenommen werden kann.
90
Des Weiteren darf bei Kunden, deren Wohnsitz in „geografischen Gebieten mit geringem Risiko“ liegt, potenziell ebenfalls von einem geringeren Risiko ausgegangen werden. Zu diesen geografischen Gebieten zählen EU-Mitgliedsstaaten sowie Drittstaaten, „mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, […], in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind, […], deren Anforderungen an die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung laut glaubwürdigen Quellen (z.B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) den überarbeiteten FATF (Financial Action Task Force)-Empfehlungen entsprechen und die diese Anforderungen wirksam umsetzen“.[45]
(2) Produkt- und Dienstleistungsrisiko
91
Des Weiteren kann bei gewissen Produkten von einem potenziell geringeren Risiko ausgegangen werden. Dazu zählen z.B. Lebensversicherungspolicen mit niedriger Prämie und Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, die keine Rückkaufklauseln enthalten und nicht als Sicherheiten für Darlehen dienen können. Bei diesen Produkten ist das eingesetzte Kapital für vergleichbar längere Zeit gebunden und kann nicht einfach rückeingespeist bzw. wiederverwendet werden. Rentensysteme und Pensionspläne, deren Beiträge arbeitgeberseitig automatisch vom Gehalt abgezogen werden, stellen ebenfalls ein geringes Geldwäscherisiko dar, da die Mittelherkunft der eingesetzten Gelder in aller Regel transparent ist.
92
Auch bei Finanzprodukten und -diensten, deren Ziel die Einbindung der Kunden in das Finanzsystem ist („financial inclusion“, z.B. im Rahmen eines sog. Basiskontos), kann von einem geringeren Risiko ausgegangen werden. Dies gilt auch für Produkte, „bei denen die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie etwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse gesteuert werden (z.B. bestimmte Arten von E-Geld)“.[46]
(3) Geografisches Risiko
93
Die dritte Kategorie beinhaltet mögliche Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko der Geldwäsche aus geografischer Sicht. Diese sind einschlägig bei EU-Mitgliedstaaten, Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche sowie Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind.
bb) Faktoren für ein potenziell höheres Risiko, Anlage 2
94
Bei Vorliegen folgender Faktoren ist grds. von einem potenziell höheren Geldwäscherisiko auszugehen.
(1) Kundenrisiko
95
Im Zusammenhang mit Kunden muss von einem potenziell höheren Risiko ausgegangen werden, wenn der Kunde aufgrund seiner Art oder Eigentümerstruktur dazu beiträgt, die Anonymität potentieller Geldgeber zu schützen. Dazu zählen juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für private Vermögensverwaltung dienen, Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapiere emittierten Aktien, bargeldintensive Unternehmen sowie Unternehmen, deren Eigentümerstruktur ungewöhnlich kompliziert erscheint.
96
Sofern die Umstände der Geschäftsbeziehung außergewöhnlich erscheinen, sollte ebenfalls von einem potenziell höheren Risiko ausgegangen werden. Selbiges gilt auch für Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko ansässig sind. Dazu zählen Staaten, gegen die Sanktionen/Embargos der EU oder der UN bestehen, die bekannterweise terroristische Aktivitäten unterstützen oder in denen Terrororganisationen aktiv sind, in denen kriminelle Tätigkeiten und Korruption häufig sind, oder die nicht über die notwendigen Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen.
97
Letztlich ist auch dann von einem höheren Risiko auszugehen, wenn der Kunde ein Drittstaatsangehöriger ist, der Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats im Austausch gegen diverse Leistungen beantragt. Dazu zählt beispielsweise die Übertragung von Kapital oder der Kauf von Staatsanleihen.
(2) Produkt- und Dienstleistungsrisiko
98
Zudem gibt es Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle, die aufgrund ihrer Eigenschaften ebenfalls auf ein potenziell höheres Risiko hindeuten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Anonymität begünstigt wird. Das trifft zum Beispiel auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu, die ohne persönlichen Kontakt und ohne Sicherungsmaßnahmen, wie elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung, die Nutzung einschlägiger Vertrauensdienste[47]oder anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne stattfinden.
99
Auch Zahlungen von unbekannten und unverbundenen Dritten können ein Anzeichen für Geldwäsche sein. Beispielsweise könnte der offizielle Kontoinhaber nur ein Strohmann oder eine Scheinfirma sein, während die Gelder selbst womöglich aus illegalen Quellen stammen.
100
Vorsicht ist außerdem bei der Betreuung vermögender Privatkunden sowie im Umgang mit neuen Produkten, Geschäftsmodellen und Technologien geboten. Bei letzteren fehlt oftmals die Praxiserfahrung, um Möglichkeiten des Missbrauchs zur Geldwäsche zu erkennen und im Vorhinein zu verhindern.
101
Geografisches Risiko: Die dritte Kategorie beinhaltet mögliche Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche aus geografischer Sicht. Diese sind einschlägig bei Ländern, deren Finanzsysteme nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche verfügen, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten signifikant stark ausgeprägt sind, gegen die beispielsweise die EU oder die UN Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt haben oder die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.
b) Risikofaktoren nach EU-Risikoanalyse
102
Die EU-Kommission hat im Zuge ihrer supranationalen Risikoanalyse 2017 Produkte und Dienstleistungen in verschiedenen Sektoren identifiziert, von denen i.d.R. ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgeht.[48] Speziell für den Bankensektor werden neben den bereits oben skizzierten, in Anlage 2 zum GwG genannten Faktoren eine Reihe weiterer Faktoren genannt.
103
So werden beispielsweise Schließfachverwahrungsdienste als tendenziell erhöhtes Geldwäscherisiko genannt, da sie nur schwer vollständig überwacht werden können. Auch Finanztransferdienste, insbesondere Hawala, werden aufgrund ihrer Anonymität und schweren Überwachbarkeit als signifikantes Risiko eingeschätzt. Risiken gehen gem. EU-Kommission des Weiteren von Wechselstuben, Crowdfunding Plattformen und virtuellen Währungen aus. Im Zusammenhang mit neuen Produkten und Technologien werden explizit FinTechs genannt, da sie möglicherweise neue Wege für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eröffnen.
104
Speziell im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung kommt es gem. EU-Kommission wiederholt zur missbräuchlichen Verwendung von Konsumentenkrediten und Darlehen mit geringen Kreditvolumen. Die EU-Kommission weist darauf hin, dass diese Produkte in den wenigsten Mitgliedsländern im Fokus stehen, wenn es um die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geht.
c) Nationale Risikoanalyse
105
Gem. Art. 7 der fünften EU-GeldwäscheRL sollen alle Mitgliedsstaaten, so auch Deutschland, eine nationale Analyse der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erstellen, deren Ergebnisse der Kommission, den Europäischen Aufsichtsbehörden und den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen und eine Zusammenfassung der Bewertung veröffentlichen. Die Zusammenfassung der nationalen Risikoanalyse dient gem. § 5 Abs. 1 als Basis für die institutsspezifischen Risikoanalysen.
106
In Deutschlang wurde die „Erste Nationale Risikoanalyse“ (kurz: „NRA“) unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen erstellt und die Ergebnisse im Oktober 2019 veröffentlicht. Darin wurden sowohl das Geldwäscherisiko, als auch das Risiko der Terrorismusfinanzierung für Deutschland auf einer fünfteiligen Skala als „mittel-hoch“ eingestuft, was der zweithöchsten Kategorie entspricht.
107
In der Nationalen Risikoanalyse wurden insbesondere anonyme Transaktionsmöglichkeiten als Risikofaktor gesehen, so dass den Sorgfaltspflichten der Institute eine besondere Bedeutung in der Geldwäscheprävention zukommt. Auch das Finanztransfergeschäft, und insbesondere dessen hohe Bargeldintensität werden als Risikotreiber genannt. Als besonders gefährdete Sektoren sind einmal der Immobiliensektor mit Share Deals[49] und verschachtelten Gesellschaftsstrukturen sowie der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche) genannt.
108
Neben der Tatsache, dass die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse in die institutsspezifischen Risikoanalysen einfließen, sollen sie auch den Mitgliedsstaaten selbst dienen. Auf Basis der Ergebnisse können die Mitgliedsstaaten ihre Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche verbessern und angemessene Regelungen festlegen. Durch Identifikation besonders gefährdeter Sektoren können außerdem die staatlichen Ressourcen zur Bekämpfung von Geldwäsche gezielter eingesetzt werden.
d) Subnationale Risikoanalyse 2019/2020
109
Ergänzend zur Nationalen Risikoanalyse hat die BaFin Mitte März 2020 die „Subnationale Risikoanalyse 2019/2020“ (kurz: „SRA 2.0“) veröffentlicht. Die SRA 2.0 hat den Zweck, die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse sowie der Supranationalen Risikoanalyse der EU in Bezug auf die Erfahrungen der Aufsicht mit dem von ihr beaufsichtigten Finanzsektor zu detaillieren und damit den risikobasierten Ansatz zusätzlich zu stärken.
110
Kernelement der SRA 2.0 ist die Risikoanalyse des Finanzsektors, bestehend aus dem Bankensektor (Kreditinstitute) und dem Nichtbanken-Finanzsektor (weitere geldwäscherechtlich Verpflichtete unter BaFin-Aufsicht). Dabei wird der Bankensektor durch fünf Sektoren in Bezug auf die Merkmale Größe und regionalem Bezug unterschieden, der Nichtbanken-Finanzsektor durch acht Sektoren – unterschieden nach der betriebenen Geschäftsart.
111
Jeder Sektor wird auf einer fünfstufigen Skala von „low“ bis „high“ hinsichtlich seines Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisikos beurteilt. Im Bankensektor wird den Sektoren „Großbanken sowie genossenschaftliche und öffentlich-rechtliche Zentralinstitute“ und „Zweigstellen und Zweigniederlassungen ausländischer Banken nach §§ 53, 53b KWG“ ein hohes Sektorrisiko zugewiesen, im Nichtbanken-Finanzsektor den Agenten.[50]
112
Neben den Sektoren wurden auch Produkte bezüglich ihres Risikos beurteilt. Die höchsten GW/TF-Produktrisiken werden bei Produkten mit Bezug zu Bargeld und bargeldähnlichen Vermögenswerten, dem Finanztransfergeschäft, bei Produkten mit Bezug zu innovativen Technologien (insbesondere Kryptowerte) und im Korrespondenzbankgeschäft gesehen.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › II. Schritt 2a: Risikoerfassung und -identifizierung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung › 2. In die Erstellung der Risikoanalyse einzubeziehende Informationen
2. In die Erstellung der Risikoanalyse einzubeziehende Informationen
113
Neben den bereits genannten Quellen standardisierter Risikofaktoren können Banken eine Reihe weiterer Informationen einbeziehen, um die für sie einschlägigen Risikofaktoren zu identifizieren.
a) Typologienpapiere bzw. Verdachtskataloge
114
Typologienpapiere und Verdachtskataloge bieten den Erstellern von Risikoanalysen eine Vielzahl an Anhaltspunkten, die auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hindeuten können. Wie in allen Fällen, deutet das Auftreten eines Anhaltspunkts nicht zwingend auf tatsächliche Geldwäsche hin. Jedoch können die Anhaltspunkte, insbesondere bei entsprechender Sensibilisierung der Mitarbeiter, dazu beitragen, Geldwäsche rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern.
115
Derartige Typologienpapiere existieren sowohl auf internationaler als auch nationaler Ebene. Im internationalen Zusammenhang ist die FATF zu nennen, die regelmäßig Publikationen zu aktuellen Trends im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung herausgibt.
116
Ebenfalls hilfreich und von der BaFin explizit genannt sind die Leitlinien des Joint Committee of the European Supervisory Authorities.[51] Sie enthalten wertvolle Hinweise auf potentiell risikoreduzierende bzw. -erhöhende Faktoren.
117
Auf nationaler Ebene werden Typologienpapiere bzw. Verdachtskataloge in erster Linie von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) herausgegeben.
b) Im Institut vorhandenes Wissen
118
Im Institut vorhandenes Wissen ist eine der wichtigsten Quellen für die Identifizierung von Risiken. So sollten die vergangenen Risikoanalysen regelmäßig kritisch betrachtet und hinsichtlich ihrer Aktualität geprüft werden. Während viele Risikoindikatoren alljährlich in die Risikoanalyse einfließen, kann es von Zeit zu Zeit erforderlich sein, neue Risikoindikatoren aufzunehmen. So können beispielsweise Verdachtsmeldungen von Mitarbeitern neue Anhaltspunkte liefern.
c) Erfahrungsaustausch mit Geldwäschebeauftragten anderer Institute
119
Auch durch den Erfahrungsaustausch mit Geldwäschebeauftragten anderer Institute, beispielsweise durch die Teilnahme an Arbeitskreisen, können wertvolle Informationen gewonnen werden. So kann es durchaus vorkommen, dass die durch Verdachtsmeldungen in einem Institut gewonnenen Anhaltspunkte auch auf andere Institute anwendbar sind.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › III. Schritt 3a: Risikokategorisierung und -bewertung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
III. Schritt 3a: Risikokategorisierung und -bewertung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
120
In Schritt 3 geht es darum, die im Vorfeld identifizierten Risiken zu bewerten. Analog zu Schritt 2 wird zwischen dem Vorgehen zur Bewertung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und jenem zur Bewertung der Risiken der sonstigen strafbaren Handlungen unterschieden. Ausführungen zu letzterem finden sich weiter unten ab Rn. 177.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › III. Schritt 3a: Risikokategorisierung und -bewertung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung › 1. Institutsspezifisches Risikomodell
1. Institutsspezifisches Risikomodell
121
Die in Schritt 2a identifizierten und für das Institut einschlägigen Risikofaktoren fließen nun in das institutsspezifische Risikomodell ein.
a) Methodik des Risikomodells
122
Die Bewertung der Risikofaktoren erfolgt auf Basis einer Risikoskala. Für jede mögliche Ausprägung eines Risikofaktors wird ein Wert, der sog. Risikoscore, festgelegt. Die Höhe des Risikoscores spiegelt das Risiko der jeweiligen Ausprägung. Kombiniert ergeben die Risikoscores der einzelnen Risikofaktoren das Risiko der jeweiligen Risikodimension.
123
Die Höhe bzw. Verteilung der in der Risikoskala enthaltenen Risikoscores kann von jedem Institut festgelegt werden. Meist werden lineare Risikoscores vergeben, wobei implizit unterstellt wird, dass die Risiken gleichmäßig verteilt sind. Eine andere Möglichkeit wäre es, exponentielle Risikoscores zu vergeben. Dabei wird unterstellt, dass auf eine kleine Zahl an Kunden ein sehr großer Teil des Risikos entfällt. Ein Beispiel für mögliche Werte findet sich in der untenstehenden Tabelle.
Tabelle 1: Beispielhafte Risikoscores
| Risiko | Lineare Risikoscores | Exponentielle Risikoscores |
|---|---|---|
| Niedrig | 1 | 1 |
| Mittel | 2 | 3 |
| Hoch | 3 | 9 |
124
Dieses Kapitel legt drei Abstufungen des Risikos zugrunde: niedrig, mittel und hoch. In der Praxis kommt es auch vor, dass Institute eine vierstufige Skala wählen, um noch genauer zu differenzieren. Während die BaFin grundsätzlich eine dreistufige Skala empfiehlt, stellt sie es den Instituten frei, eine detailliertere oder weniger detaillierte Abstufung zu wählen. So wären theoretisch auch fünf oder nur zwei unterschiedliche Risikoscores möglich.
b) Individuelle Risikobewertung
125
Für jeden Risikofaktor existiert eine Vielzahl an möglichen Ausprägungen, wobei jede Ausprägung einen anderen Risikogehalt hat. Die konkrete Risikoeinschätzung der unterschiedlichen Ausprägungen muss jedes Institut selbst festlegen. Konkrete Beispiele für eine mögliche Risikoeinstufung finden sich unter anderem in den „Frequently Asked Questions on Risk Assessments for Money Laundering, Sanctions and Bribery & Corruption“ der Wolfsberg-Gruppe von 2015.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › III. Schritt 3a: Risikokategorisierung und -bewertung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung › 2. Einzubeziehende Risikodimensionen
2. Einzubeziehende Risikodimensionen
126
Während es grundsätzlich jedem Institut freisteht, wie es sein Risikomodell ausgestaltet, hat sich in der Praxis eine Reihe von Risikodimensionen etabliert, die gemeinsam ein holistisches Bild des Geldwäscherisikos des Instituts zeichnen. Die BaFin nennt in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen das kunden-, produkt- und transaktionsbezogene Risiko, sowie geografische Risiken.
127
Die Risikodimension „Kunde“ ist vermutlich die wichtigste Risikodimension. Das Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geht immer vom Kunden selbst aus, die jeweiligen Produkte sind stets nur das Vehikel für seine Tat. Dennoch gibt es Produkte, die sich eher für den Missbrauch zu Geldwäschezwecken eignen als andere. So sind z.B. bargeldintensive Produkte oder Produkte, die Anonymität begünstigen, als riskanter einzuschätzen. Und auch aufgrund der getätigten Transaktionen lassen sich Rückschlüsse auf das Geldwäscherisiko tätigen. So ist es beispielsweise verdächtig, wenn häufig Zahlungen aus dem Ausland oder Zahlungen durch unbekannte Dritte vorkommen.
128
Die geografischen Risiken fließen anhand unterschiedlicher Risikofaktoren in mehrere Risikodimensionen ein. So ist es zum Beispiel in der Risikodimension „Kunde“ wichtig zu wissen, in welchem Land der Kunde ansässig ist, während es in der Dimension Transaktion eine Rolle spielt, aus welchem Land oder in welches Land Geldmittel transferiert werden. Es ist daher nicht zwingend erforderlich eine eigene Risikodimension „Land“ zu erstellen.
129
Stattdessen kann es in vielen Fällen nützlich sein, noch eine vierte Risikodimension „Vertriebsmodell“ einzuführen. Gerade größere Banken verfügen oftmals über eine Vielzahl an Vertriebskanälen, die sich in der Art des Kundenkontakts und damit hinsichtlich des Geldwäscherisikos zum Teil nicht unerheblich voneinander unterscheiden.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › III. Schritt 3a: Risikokategorisierung und -bewertung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung › 3. Zu berücksichtigende Risikofaktoren
3. Zu berücksichtigende Risikofaktoren
130
Ähnlich den Risikodimensionen existiert eine Reihe von Risikofaktoren, die besonders häufig betrachtet werden, um den Risikogehalt der jeweiligen Dimension zu bestimmen. Auch hier gilt, dass nicht alle Faktoren für alle Institute von Relevanz sein müssen. Entscheidend ist, dass das Institut in Schritt 2a die für sich geeigneten Faktoren identifiziert.
a) Risikofaktoren der Dimension „Kunde“[52]
131
Bei der Wahl der geeigneten Risikofaktoren für die Dimension „Kunde“ muss im ersten Schritt zwischen Privatkunden bzw. natürlichen Personen und Firmenkunden bzw. juristischen Personen unterschieden werden.
aa) Natürliche Personen
132
Zwei der in Verbindung mit natürlichen Personen am häufigsten betrachteten Risikofaktoren sind die Nationalität des Kunden und das Land, in dem er aktuell seinen Wohnsitz hat. Die Ausprägung dieser Faktoren sind jeweils die Länder selbst. Auch wenn beide Faktoren auf geografische Risiken abzielen, werden meist beide Faktoren im Risikomodell berücksichtigt. So kann beispielsweise aufgrund des Faktors Nationalität darauf geschlossen werden, dass der Kunde Verbindungen in ein bestimmtes Land besitzt.
133
Bei der Beurteilung des Länderrisikos sollte unter anderem berücksichtigt werden, ob das jeweilige Land aktiv gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgeht und über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt. So können Gelder aus illegalen Tätigkeiten in Ländern mit hoher Korruption und tendenziell schwachen Rechtssystemen mitunter leichter unerkannt eingespeist werden. Im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung sind insbesondere jene Länder verdächtig, von denen bekannt ist, dass sie terroristische Vereinigungen unterstützen oder dass solche in ihnen ansässig sind.
134
Auch der Beruf des Kunden, bzw. die Branche in der er tätig ist, ist ein wichtiger Risikofaktor. Gewisse Branchen, wie zum Beispiel die Gastronomie und die Glücksspielbranche, werden aufgrund ihrer Bargeldintensivität als anfälliger für Geldwäsche eingeschätzt. Auch bei Branchen mit vielen Korruptionsvorfällen wird von einem höheren Risiko ausgegangen. Dazu zählen unter anderem die Rüstungsindustrie, die Baubranche und der Pharmabereich.
135
Ebenfalls ein entscheidendes Kriterium ist, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt. Dazu zählen sowohl Personen, die selbst politisch aktiv sind, als auch Familienmitglieder und andere nahestehende Personen einer politisch aktiven Person.[53] Bei PEPs wird immer von einem hohen Risiko ausgegangen. Diese Kunden könnten ihre Position bzw. ihre Verbindung missbrauchen, um sich selbst zu bereichern, zum Beispiel durch die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Einflussnahme auf den Gesetzgebungsprozess.
136
Die o.g. Risikofaktoren können teilweise auch auf die für den Kunden auftretenden Personen[54] Anwendung finden. Art und Umfang der Risikofaktoren sind hier im Einzelfall zu bestimmen.
bb) Juristische Personen
137
Auch bei juristischen Personen spielt, ähnlich wie bei natürlichen Personen, das Länderrisiko eine entscheidende Rolle. Hier ist insbesondere relevant, in welchem Land das Unternehmen gegründet wurde und wo es derzeit seinen Sitz hat. Grundsätzlich spielen bei der Beurteilung des Länderrisikos dieselben Kriterien eine Rolle, die auch beim Länderrisiko in Zusammenhang mit natürlichen Personen beschrieben wurden (siehe hierzu oben unter Rn. 133).
138
Bei der Beurteilung der Länderrisiken ist es im Zusammenhang mit juristischen Personen wichtig zu beurteilen, wie zuverlässig das jeweilige Land wirtschaftliche Eigentümer von Unternehmen erfasst. Bei Ländern, die in dieser Hinsicht besonders schlecht abschneiden, steigt das Risiko, dass sich Individuen mit Geldwäscheabsichten hinter Scheinfirmen verstecken.
139
Ein Länderrisiko kann ebenfalls aufgrund der Geschäftsbeziehungen des Unternehmens bestehen. Sofern wesentliche Geschäftspartner des Unternehmens, wie Kunden und Lieferanten, selbst in einem Land mit hohem Geldwäscherisiko ansässig sind, steigt auch das Risiko, dass das Unternehmen selbst, im vorliegenden Kontext also der Kunde des Instituts, zu Zwecken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung missbraucht wird oder sich sogar daran beteiligt. So könnte beispielsweise das Unternehmen Geldflüsse an terroristische Vereinigungen als Zahlungen an Lieferanten tarnen.[55]
140
Auch die Rechtsform des Unternehmens sollte betrachtet werden. So werden Kunden, die aufgrund ihrer Rechtsform strengen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen, die transparenzfördernd wirken, generell als weniger riskant eingeschätzt. Dazu zählen beispielsweise Aktiengesellschaften, insbesondere dann, wenn das Unternehmen zudem börsennotiert ist. Rechtsformen, wie Stiftungen, die als Zweckgesellschaft für die Verwaltung von Vermögen genutzt werden können, werden generell als riskanter eingeschätzt, da die tatsächliche Herkunft der Mittel und deren Eigentümer leichter verschleiert werden können.
141
Wie bei natürlichen Personen spielt auch bei Unternehmen die Branche, in der sie tätig sind, eine entscheidende Rolle. Für diesbezügliche Ausführungen verweisen wir auf Rn. 134.
142
Die Komplexität der Eigentümerstruktur des Kunden kann ebenfalls auf ein mögliches Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hindeuten. Wenn das Unternehmen ein über übliche Maße hinausgehendes, übermäßig komplex erscheinendes Eigentümermodell wählt, sollte die Bank den Gründen dafür nachgehen. Natürlich könnte es einen legitimen Grund für dieses Konstrukt geben. Einer der Gründe könnte aber auch die Tatsache sein, dass von dem tatsächlichen Eigentümer abgelenkt werden soll, da er das Unternehmen zur Geldwäsche nutzen möchte.
b) Risikofaktoren der Dimension „Produkt“[56]
aa) Bargeldintensität
143
Einer der Faktoren, durch den sich ein Produkt eher zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eignet, ist die Bargeldintensität des Produkts. Bei einem Produkt, wie zum Beispiel einem Girokonto, das häufig für Bareinlagen und -entnahmen verwendet wird, ist es leichter, die Herkunft oder den Empfänger der Mittel zu verschleiern. Da es bei diesen Produkten auch gewöhnlich ist und erwartet wird, dass Bargeldtransaktionen stattfinden, fallen diese auch nicht weiter auf, sodass die Täter tendenziell länger unerkannt bleiben können.
bb) Laufzeit
144
Auch die Dauer der Laufzeit eines Produkts kann Einfluss auf dessen Geldwäscherisiko haben. So steigt bei einer kürzeren Laufzeit natürlich auch die Flexibilität der Täter. Produkte mit kurzer Laufzeit bzw. ohne zeitliche Bindung können unter Umständen auch „einfacher“ abgeschlossen werden als Produkte mit längerer Laufzeit. Unter diesem Gesichtspunkt kann man beispielsweise bei zeitlich gebundenen Spareinlagen von einem niedrigeren Risiko ausgehen als bei täglich verfügbaren Einlagen. Im ersten Fall würde eine relativ längere Zeitspanne als im zweiten Fall vergehen, bis der Täter über die Geldmittel wieder frei verfügen kann. Das bedeutet natürlich nicht, dass Geldwäsche nicht auch über gebundene Spareinlagen erfolgen könnte. Es würde aber einen längeren Planungshorizont der Täter erforderlich machen.
cc) Kündigungsfrist
145
Unter dem eben genannten Aspekt der Flexibilität spielt natürlich auch die Kündigungsfrist eine Rolle. Je einfacher und schneller ein Produkt gekündigt werden kann, desto attraktiver wird das Produkt für mögliche Geldwäscher. So können auch Produkte mit einer per se langen Laufzeit auf einmal attraktiv werden, wenn man sich mit geringem Aufwand frühzeitig von ihnen trennen und flexibel agieren kann.
dd) Einbindung dritter Parteien
146
Je mehr Parteien in ein Produkt eingebunden sind, desto höher wird tendenziell auch das Geldwäscherisiko. Sobald mehrere Institute eingebunden werden, beispielsweise bei der Kreditsyndizierung, muss gewährleistet sein, dass jedes Institut die Bestimmungen zur Geldwäscheprävention einhält.
c) Risikofaktoren der Dimension „Transaktion“[57]
147
Durch eine Analyse der Transaktionen versucht man, darauf Rückschlüsse zu ziehen, woher die Mittel kommen und für welche Zwecke sie verwendet werden könnten. Natürlich kann man auch in diesem Zusammenhang keine absoluten Aussagen machen, es gibt aber wiederum Risikofaktoren, die auf ein tendenziell erhöhtes Risiko hindeuten können.
aa) Senderland
148
Ähnlich wie bei der Analyse des Kundenrisikos spielt das Länderrisiko auch bei der Analyse des Transaktionsrisikos eine entscheidende Rolle. Wenn ein Kunde häufig Zahlungen aus Hochrisikoländern erhält, dann steigt das Geldwäscherisiko. Werden beispielsweise Gelder aus Ländern empfangen, von denen bekannt ist, dass Korruption und Steuerhinterziehung häufig sind, sollte diese Transaktion als riskanter eingeschätzt werden.
bb) Empfängerland
149
Gerade im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung spielt natürlich auch das Empfängerland eine wichtige Rolle. Werden regelmäßig Transaktionen in Länder getätigt, von denen bekannt ist, dass sie terroristische Organisationen unterstützen, oder dass terroristische Organisationen in ihnen ansässig sind, so steigt das Risiko, dass diese Transaktionen der Terrorfinanzierung dienen.
cc) Bargeldtransaktionen
150
Gleich wie bei bargeldintensiven Produkten muss auch bei Bargeldtransaktionen von einem höheren Risiko ausgegangen werden. Grund dafür ist, dass die Herkunft der Mittel von der Bank i.d.R. nicht nachvollzogen werden kann und gerade illegale Aktivitäten, wie Drogenhandel, oft Bareinnahmen verzeichnen.
dd) Korrespondenzbankgeschäft
151
Eine Korrespondenzbankbeziehung besteht, wenn eine Bank, das sog. Korrespondenzinstitut, Bankdienstleistungen für eine andere Bank, das sog. Respondenzinstitut erbringt. Diese Dienstleistungen können sowohl für das Respondenzinstitut, als auch für dessen Kunden erfolgen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu verstehen, dass das Korrespondenzinstitut i.d.R. keine eigenen Geschäftsbeziehungen zu den Kunden des Respondenzinstituts selbst unterhält.
152
Während das Korrespondenzinstitut die Pflicht hat, das Respondenzinstitut vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung eingehend zu prüfen[58], hat es häufig keine oder wenig Kenntnis über dessen Kunden. Eine Taktik zur Geldwäsche ist beispielsweise das „Nesting“ oder „Downstream clearing“. Dabei werden Gelder durch eine Reihe von Korrespondenzbanken geschleust, sodass der Ursprung der Gelder verschleiert wird.
153
Bei der Einschätzung des Risikos in Zusammenhang mit der Respondenzbank wird insbesondere darauf geachtet, in welchem Land die Respondenzbank ansässig ist. Von erhöhten Risiken ist in jedem Fall immer dann auszugehen, wenn der Respondent außerhalb der EU ansässig ist. Doch auch einzelne EU-Mitgliedsstaaten können vom Korrespondenzbankinstitut als erhöhtes Risiko eingestuft werden.[59]
d) Risikofaktoren der Dimension „Vertrieb“[60]
154
Bei den Vertriebskanälen gibt es Kanäle, die es den Tätern unter Umständen leichter machen, Geldwäsche zu betreiben, und solche, bei denen Geldwäsche tendenziell erschwert ist. Nachfolgend werden einige gängige Vertriebskanäle auf ihr Gelwäscherisiko hin erläutert.
aa) Filialvertrieb
155
Persönlicher Kontakt in der Filiale reduziert tendenziell das Geldwäscherisiko. Dadurch kann dieser Vertriebskanal grds. als weniger riskant beurteilt werden.
bb) Onlinevertrieb
156
Bei Onlinevertrieb fällt der physische Kontakt in der Filiale zunächst weg. Das macht es Kunden potenziell leichter, eine falsche oder fremde Identität zu verwenden. Allerdings werden Gesichtserkennungsprogramme zunehmend besser und ermöglicht das von der BaFin anerkannte Videoidentifizierungsverfahren eine GwG-konforme Identifizierung. Im Ergebnis wird auch der Onlinevertrieb sicherer. Im Vergleich zum Filialvertrieb besteht aber weiterhin ein tendenziell höheres Risiko.
cc) Einsatz von Vermittlern
157
Auch der Einsatz von Vermittlern kann zu erhöhtem Geldwäscherisiko führen.[61] Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wer den Kunden angeworben hat: Handelt es sich hierbei um eine Bank, die zur selben Institutsgruppe gehört, eine Drittbank oder um einen Vermittler, der selbst kein Finanzinstitut ist? Ist der Vermittler in einem Land mit erhöhtem Geldwäscherisiko ansässig?
158
Bei der Beurteilung des Vermittlerrisikos müssen sich Banken überlegen, inwieweit sie dem Vermittler bei der Identifizierung des Kunden „vertrauen“ können. Gute Indikatoren sind die Tatsache, dass der Vermittler selbst Verpflichteter des GwG ist. Sofern es sich um einen ausländischen Vermittler handelt, ist u.a. entscheidend, ob das jeweilige Land strengen Anforderungen zur Geldwäscheprävention unterliegt.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › III. Schritt 3a: Risikokategorisierung und -bewertung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung › 4. Berechnung eines Gesamtrisikoscores pro Kunde
4. Berechnung eines Gesamtrisikoscores pro Kunde
159
Die Risikoscores der Risikodimensionen auf Einzelkundenebene sind zu einem Gesamtrisikoscore pro Kunde zu kombinieren.
Abb. 2:
Berechnung des Gesamtrisikoscores

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a) Mögliche Optionen bei der Kombination des Gesamtrisikoscores
160
Bei der Bildung des Gesamtrisikoscores auf Einzelkundenebene bestehen grds. zwei Optionen.
aa) Option 1: Gesamtrisikoscore als Maximalwert
161
Eine Möglichkeit, die einzelnen Scores je Dimension zu kombinieren, ist die Maximalwertmethode. Dabei bestimmt sich der Gesamtrisikoscore des Kunden anhand des Einzelscores mit dem höchsten Risiko.
Abb. 3:
Gesamtrisikoscore als Maximalwert

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162
Durch die Bildung des Maximalwerts wird quasi ein Vorsichtsprinzip angewandt. Allerdings werden mögliche risikomindernde Faktoren nicht berücksichtigt. So erhält beispielsweise ein in Saudi Arabien lebender deutscher Staatsangehöriger, der ein Bauspardarlehen für den Bau seines Einfamilienhauses in Hessen aufgenommen hat, automatisch eine schlechte Risikoeinstufung, da die Ausprägung „Saudi Arabien“ des Risikofaktors „Wohnsitz“ einen hohen Risikoscore hat, während die Ausprägungen „Deutschland“ (Risikofaktor „Nationalität“) und „Bauspardarlehen“ (Risikodimension „Produkt“) einen niedrigen Risikoscore haben.
bb) Option 2: Gesamtrisikoscore als arithmetisches Mittel
163
Dem o.g. Dilemma versuchen viele Institute entgegen zu wirken, indem sie nicht den Maximalwert der Einzelscores als ausschlaggebend übernehmen, sondern stattdessen ein arithmetisches Mittel aller Risikoscores bilden. In unserem Beispiel von vorhin würden der Faktor Nationalität und die Dimension Produkt risikomindernd auf den Faktor Wohnsitz wirken, sodass sich insgesamt ein ausgewogenerer Gesamtrisikoscore ergeben würde.
Abb. 4:
Gesamtrisikoscore als arithmetisches Mittel

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164
Um nicht Gefahr zu laufen, dass durch die Durchschnittsbildung hohe Risiken in unangemessener Weise abgeschwächt werden, sollten sog. Auto High Risk-Faktoren bestimmt werden: Sobald ein solcher Auto High Risk-Faktor relevant wird, ermittelt sich der Gesamtrisikoscore des Kunden nicht mehr anhand des arithmetischen Mittels, sondern anhand des Maximalwertprinzips. Ein häufig vorkommendes Beispiel für Auto High Risk-Faktoren ist der PEP-Status.
b) Institutsspezifische Gewichtung der Risikofaktoren
165
Um das Risikomodell noch an die Institutsspezifika anzupassen, bietet es sich an, statt eines einfachen arithmetischen Mittels einen gewichteten Durchschnitt zu bilden. Die Gewichtung der einzelnen Risikodimensionen und der zugehörigen Faktoren muss von jedem Institut individuell festgelegt werden. Grundsätzlich sollte aber darauf geachtet werden, dass die Gewichtung einigermaßen ausgewogen erfolgt und nicht ein Faktor den Gesamtrisikoscore dominiert. Außerdem sollte die Gewichtung nicht dazu missbraucht werden, das Risikoprofil der Bank oder einzelner Kunden(segmente) zu beschönigen.
166
Die Wolfsberg-Gruppe gibt in ihren „Frequently Asked Questions on Risk Assessments for Money Laundering, Sanctions and Bribery & Corruption“ aus 2017 ein Beispiel für eine solche Gewichtung.[62] Hier erhalten jene Dimensionen, von denen angenommen wird, dass von ihnen ein höheres Risiko ausgeht, eine höhere Gewichtung als jene, von denen per se betrachtet geringere Geldwäscherisiken ausgehen.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › III. Schritt 3a: Risikokategorisierung und -bewertung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung › 5. Kategorisierung
5. Kategorisierung
167
Nachdem der Gesamtrisikoscore für jeden Kunden berechnet wurde, können die Kunden kategorisiert und die Gesamtrisikoverteilung des Instituts ermittelt werden. Wie bei der Festlegung der Risikoscores empfehlen wir auch hier drei Risikokategorien: Niedrig, mittel und hoch. Eine detaillierte oder gröbere Kategorisierung ist möglich.
168
Falls man sich für die Ermittlung des Gesamtrisikoscores mittels Maximalwert entschieden hat, fällt die Kategorisierung der Kunden relativ leicht. Angenommen man hat als Risikoscores die Werte 1, 2 und 3 festgelegt, dann würde ein Gesamtrisikoscore von 1 der Kategorie „niedriges Risiko“, von 2 der Kategorie „mittleres Risiko“ und von 3 der Kategorie „hohes Risiko“ entsprechen.
169
Bei Ermittlung des Gesamtrisikoscores mittels gewichtetem oder einfachem Durchschnitt wird die Kategorisierung etwas komplexer. Da es vorkommt, dass der Gesamtrisikoscore keine ganze Zahl ist, muss für jede Risikokategorie ein entsprechendes Intervall festgelegt werden. Ein Beispiel für mögliche Intervalle findet sich in der nachfolgenden Abbildung.
Abb. 5: Beispielhafte Intervalle je Risikokategorie
| Risiko | Gesamtrisikoscore |
|---|---|
| Niedrig | 1 < Score < 1,5 |
| Mittel | 1,5 ≤ Score < 2,5 |
| Hoch | 2,5 ≤ Score < 3 |
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › IV. Schritt 2b: Risikoerfassung und -identifizierung – sonstige strafbare Handlungen
IV. Schritt 2b: Risikoerfassung und -identifizierung – sonstige strafbare Handlungen
170
In diesem Schritt sind mögliche strafbare Handlungen zu Lasten des Instituts zu erfassen. Anders als bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist im Zusammenhang mit sonstigen strafbaren Handlungen ein szenariobasiertes Vorgehen zu empfehlen.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › IV. Schritt 2b: Risikoerfassung und -identifizierung – sonstige strafbare Handlungen › 1. Definition der „sonstigen strafbaren Handlungen“
1. Definition der „sonstigen strafbaren Handlungen“
171
In § 25h Abs. 1 KWG erfolgt lediglich der Hinweis darauf, dass Institute über ein angemessenes Risikomanagement sowie Verfahren und Grundsätze zur Verhinderung von sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer Vermögensgefährdung führen können, verfügen müssen. Außer der Angabe, dass die Handlung einerseits strafbar und andererseits vermögensgefährdend sein muss, wird der Begriff im KWG nicht näher definiert.
172
Die Deutsche Kreditwirtschaft interpretiert in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen von 2014 den Begriff als „alle vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen […] die zu einer wesentlichen Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können“.[63] Im Zusammenhang mit dem Begriff „Vermögensgefährdung“ wird festgehalten, dass es sich dabei sowohl um materielle Verluste, als auch um Reputationsschäden handeln kann.
173
Insbesondere die folgenden Tatbestände können somit als sonstige strafbare Handlung betrachtet werden:
| – | Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146–152b StGB); |
| – | Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs (§§ 202a–202d StGB); |
| – | Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242–246 StGB); |
| – | Raub und Erpressung (§§ 249–256 StGB); |
| – | Begünstigung (§ 257 StGB); |
| – | Betrug und Untreue (§§ 263–266 StGB); |
| – | Urkundenfälschung (§§ 267–282 StGB); |
| – | Insolvenzstraftaten (§§ 283–283d StGB); |
| – | Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298–301 StGB); |
| – | Korruption (§§ 331–336 StGB); und |
| – | Steuerstraftaten (§§ 369–376 AO). |
Nicht von dem Begriff umfasst sind Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sowie Insiderhandel und Marktmanipulation, da diese Tatbestände einzeln betrachtet werden.
174
Des Weiteren wird in der Regel zwischen externen und internen strafbaren Handlungen unterschieden. Bei ersteren handelt es sich bei den Tätern ausschließlich um institutsfremde Personen, während bei letzteren zumindest einer der Täter institutsansässig ist (Mitarbeiter oder Mitglied der Organe).
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › IV. Schritt 2b: Risikoerfassung und -identifizierung – sonstige strafbare Handlungen › 2. Identifizierung von institutsspezifischen Szenarien
2. Identifizierung von institutsspezifischen Szenarien
175
Ein wesentlicher Bestandteil von Schritt 2b ist die Identifizierung von geeigneten Szenarien, also denkbaren Begehungsformen sonstiger strafbarer Handlungen im Institut. Mögliche Anhaltspunkte für Szenarien können vergangene, im Institut begangene, Straftaten oder Vorfälle in Medienberichten sein. Eine weitere Quelle, insbesondere für Betrugsszenarien, ist die i.d.R. vorhandene OpRisk-Datenbank des Instituts. Darüber hinaus können Institute auch auf externe Schadensfalldatenbanken zugreifen.
176
Für jedes Szenario sollte eine kurze Beschreibung erstellt werden. Wichtig ist, dass das Szenario eine konkrete Situation darstellt, die potenziell eintreten könnte.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › V. Schritt 3b: Risikokategorisierung und -bewertung – sonstige strafbare Handlungen
V. Schritt 3b: Risikokategorisierung und -bewertung – sonstige strafbare Handlungen
177
Nachdem in Schritt 2b die für das Institut relevanten Szenarien für sonstige strafbare Handlungen identifiziert wurden, geht es in diesem Schritt darum, die identifizierten Szenarien zu bewerten.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › V. Schritt 3b: Risikokategorisierung und -bewertung – sonstige strafbare Handlungen › 1. Kriterien zur Bewertung der Szenarien
1. Kriterien zur Bewertung der Szenarien
178
Die Bewertung sollte entlang der Dimensionen „Eintrittswahrscheinlichkeit“ und „Erwartete Schadenshöhe“ erfolgen. Beide Dimensionen kombiniert ergeben das Risiko des einzelnen Szenarios.
a) Eintrittswahrscheinlichkeit
179
Die erste Dimension zur Beurteilung des Szenarios ist die Eintrittswahrscheinlichkeit. Hier ist entscheidend, wie häufig das einzelne Szenario nach Einschätzung des Instituts eintritt. Dies kann z.B. von „mehrmals im Jahr“ bis „seltener als alle zehn Jahre“ reichen. Jedes Institut sollte eine für sich geeignete Skala wählen.
180
Eine denkbare Skala wäre:
| – | seltener als alle zehn Jahre; |
| – | einmal alle drei bis zehn Jahre; |
| – | einmal alle ein bis drei Jahre; und |
| – | mehrmals im Jahr. |
b) Erwartete Schadenshöhe
181
Die zweite Dimension zur Beurteilung des einzelnen Szenarios ist die erwartete Schadenshöhe. Das Institut muss hierbei einschätzen, wie hoch der Schaden ausfällt, wenn er eintreten sollte. Noch wichtiger als bei der Wahl der Skala der Eintrittswahrscheinlichkeiten, ist es, dass die Bank bei der erwarteten Schadenshöhe eine Skala findet, die zu ihrer potenziellen Gefährdungssituation passt. So können beispielsweise die Schäden bei einem Institut, das sich auf Großkunden spezialisiert hat, potenziell höher ausfallen, als bei einem Institut, das nur kleinvolumiges Geschäft mit Privatkunden oder kleineren Gewerbekunden betreibt.
182
Eine mögliche Skala wäre:
| – | Schäden über fünf Mio. EUR; |
| – | Schäden zwischen einer Mio. EUR und fünf Mio. EUR; |
| – | Schäden zwischen 100 000 EUR und einer Mio. EUR; und |
| – | Schäden bis 100 000 EUR. |
c) Durchführung der Bewertung: Self Assessment
183
Zur Bewertung der Szenarien entlang der oben beschriebenen Dimensionen empfehlen wir ein Self Assessment durch die betroffenen Geschäftsbereiche und Funktionen der Bank. Jeder Teilnehmer sollte eine Übersicht der Szenarien und ihrer Beschreibungen erhalten und diese mithilfe der Skalen eigenständig bewerten. Zusätzlich sollten die Teilnehmer die Möglichkeit bekommen, einzelne Szenarien abzuwählen, wenn diese in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht vorkommen.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › V. Schritt 3b: Risikokategorisierung und -bewertung – sonstige strafbare Handlungen › 2. Kategorisierung der bewerteten Szenarien
2. Kategorisierung der bewerteten Szenarien
184
Im Anschluss an die Bewertung der Szenarien werden diese in eine Risikomatrix eingetragen. Je nach Verortung des Szenarios in der Matrix fällt das Szenario in eine der folgenden Risikokategorien:
| – | hohes Risiko; |
| – | mittleres Risiko oder |
| – | niedriges Risiko. |
Ein Institut kann eine detailliertere oder weniger detaillierte Kategorisierung wählen.
Abb. 6:
Beispielhafte Risikomatrix zur Kategorisierung sonstiger strafbarer Handlungen

[Bild vergrößern]
185
Wie man Abb. 6 entnehmen kann, geht von den Szenarien, die häufig mit einem hohen Schaden eintreten können, ein hohes Risiko aus und von jenen, die selten und nur mit niedrigem Schaden eintreten können, ein geringes Risiko. Identifiziert man die Anzahl der Szenarien in den jeweiligen Feldern der Matrix, ergibt sich eine Heatmap, die eine Visualisierung der Risikosituation der Bank ermöglicht (siehe Abb. 7).
Abb. 7:
Beispielhafte Heatmap „sonstige strafbare Handlungen“

[Bild vergrößern]
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › VI. Schritt 4: Erfassung interner Sicherungsmaßnahmen
VI. Schritt 4: Erfassung interner Sicherungsmaßnahmen
186
Nachdem in Schritt 3a und 3b das inhärente, also das Bruttorisiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der sonstigen strafbaren Handlungen ermittelt wurde, müssen in Schritt 4 die internen Sicherungsmaßnahmen des Instituts zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen betrachtet werden. Dazu werden als erstes die im Institut vorhandenen Sicherungsmaßnahmen ermittelt und erläutert. Im Anschluss ist die Güte bzw. die Qualität der internen Sicherungsmaßnahmen zu bewerten. Dieser Schritt wird in der Praxis nicht von allen Banken durchgeführt, ist aber in jedem Falle zu empfehlen.
187
Zur qualitativen Beurteilung der internen Sicherungsmaßnahmen bietet sich insbesondere die Durchführung eines Self Assessments entlang der einzelnen Sicherungsmaßnahmen an. In Schritt 5 der Risikoanalyse dienen die Ergebnisse des Self Assessments dann als Basis für die Ableitung weiterer Sicherungsmaßnahmen bzw. für die Verbesserung bestehender Maßnahmen.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › VI. Schritt 4: Erfassung interner Sicherungsmaßnahmen › 1. Erläuterung der internen Sicherungsmaßnahmen
1. Erläuterung der internen Sicherungsmaßnahmen
188
Wie bereits ausgeführt, hat das Institut geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche zu etablieren. Dazu zählen gem. § 6 Abs. 2 GwG insbesondere die:
| – | Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen (§ 6 Abs. 1, § 8, §§ 10–17, § 42 Abs. 1 GwG); |
| – | Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und Stellvertreters (§ 7 GwG); |
| – | Schaffung von gruppenweiten Verfahren, sofern es sich bei dem Institut um ein Mutterunternehmen einer Gruppe handelt (§ 9 GwG); |
| – | Schaffung und Fortentwicklung von Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs neuer Produkte und Technologien; |
| – | Überprüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter; |
| – | Unterrichtung der Mitarbeiter; und |
| – | die Überprüfung der genannten Aspekte durch eine unabhängige Prüfung. |
189
In Schritt 4 der Risikoanalyse sollte das Institut nunmehr die vorhandenen Maßnahmen nach § 6 GwG erläutern. Dabei sollte insbesondere beschrieben werden, wie die einzelnen Maßnahmen ausgestaltet sind und inwiefern sie eine risikomindernde Wirkung auf die Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen haben.
190
Sollte eine der Maßnahmen nur auf ein spezifisches Risiko wirken, zum Beispiel nur auf sonstige strafbare Handlungen, dann sollte das explizit erläutert werden.
191
Neben der Beschreibung der allgemeinen Wirkungsweise der Sicherungsmaßnahmen sollte auch festgehalten werden, in welcher Richtlinie oder Organisationsanweisung die Maßnahme schriftlich fixiert ist. Dies gibt dem Leser einerseits die Information, dass die Maßnahme für Mitarbeiter dokumentiert ist und erlaubt es ihm andererseits, selbst an entsprechender Stelle noch mehr über die Maßnahme zu erfahren.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › VI. Schritt 4: Erfassung interner Sicherungsmaßnahmen › 2. Qualitative Bewertung der internen Sicherungsmaßnahmen
2. Qualitative Bewertung der internen Sicherungsmaßnahmen
192
Zur qualitativen Bewertung der internen Sicherungsmaßnahmen bietet sich ein fragenbasiertes Self Assessment an. Wir empfehlen, eine repräsentative Gruppe von Teilnehmern zu befragen, also neben dem Geldwäschebeauftragten auch Mitarbeiter aus den Geschäftsbereichen, der Compliance-Funktion und ggf. der Internen Revision einzubeziehen.
a) Schwerpunkte des Self Assessments
193
Im Rahmen des Self Assessments sollten grds. Fragen zu allen vorhandenen internen Sicherungsmaßnahmen gestellt werden. Hierbei ist entscheidend, für jede Maßnahme die nötige Auswahl an Fragen zu finden um alle inhaltlichen Aspekte der Maßnahme abzudecken.
194
Beispielhaft könnte zur Beurteilung von Schulungsmaßnahmen in der Geldwäscheprävention danach gefragt werden, ob ausreichend viele Mitarbeiter an den Schulungsmaßnahmen teilnehmen. Des Weiteren könnte gefragt werden, ob die Anwesenheit der Mitarbeiter bei den Schulungen angemessen kontrolliert wird und ob der Lernerfolg z.B. durch Tests im Nachhinein überprüft wird.
b) Auswertung der Ergebnisse
195
Um die Ergebnisse des Self Assesments auswerten zu können, empfehlen wir sog. Single Choice Antworten auf die Fragen zu formulieren. Dabei sollte es eine fixe Anzahl an Antwortmöglichkeiten geben, die jeweils einer Kategorie im Beurteilungsschema entsprechen. Analog zur Kategorisierung der Risiken, empfehlen wir auch hier wieder die Verwendung von drei Beurteilungskategorien:
| – | angemessen; |
| – | genügend und |
| – | nicht genügend. |
196
Ein Institut kann sich für mehr oder weniger Beurteilungskategorien entscheiden. Auch die Aufnahme de Antwortmöglichkeit „nicht zutreffend“ kann unter Umständen hilfreich sein, wenn nicht alle befragten Personen von der Sicherungsmaßnahme betroffen sein sollten.
197
Die Antwortmöglichkeiten sollten jährlich überprüft werden. Eine Anpassung interner Sicherungsmaßnahmen erfordert ggf. auch ein Anpassen des Fragebogens. So können Sicherungsmaßnahmen, die im Vorjahr noch als „Angemessen“ beurteilt wurden, aufgrund von verschärften Regelungen in diesem Jahr mitunter nur noch für ein „Genügend“ ausreichen. Beispiele für Antworten auf die zuvor formulierten Fragen zu den Schulungsmaßnahmen können Abbildung 8 entnommen werden.
Abb. 8:
Beispielfragen Self Assessment interne Sicherungsmaßnahmen

[Bild vergrößern]
198
Maßnahmen, die in einer oder mehreren Fragen des Self Assessments die Beurteilung „Genügend“ erhalten haben, sollten ggf. angepasst bzw. strenger überwacht werden, um in Zukunft den Ansprüchen der Kategorie „Angemessen“ zu entsprechen. Sollte eine Maßnahme in mindestens einer Frage die Beurteilung „Nicht genügend“ erhalten, so sollte sie eingehend geprüft und zeitnah überarbeitet/ angepasst werden.
199
Sofern zu einer Maßnahme mehrere Fragen gestellt werden, empfehlen wir die Gesamtbeurteilung anhand des Maximalwertprinzips durchzuführen. Somit wäre die jeweils schlechteste vergebene Antwort ausschlaggebend für die Gesamtbeurteilung.
200
Sollten die Ergebnisse der Befragten stark voneinander abweichen, zum Beispiel eine Person schätzt die Maßnahme als „Nicht genügend“ ein, während alle anderen sie für „Angemessen“ halten, sollte diesem Punkt nachgegangen werden. In diesem Fall sollten die betreffenden Personen zu ihrer Einschätzung befragt werden. Ggf. wird die Maßnahme in einem Bereich nicht entsprechend umgesetzt, es wäre aber auch möglich, dass sie von einzelnen Personen falsch eingeschätzt wurde.
c) Gesamteinschätzung
201
Zur Gesamteinschätzung der internen Sicherungsmaßnahmen empfehlen wir die Berechnung eines gewichteten Durchschnitts. Hierbei sollten die Maßnahmen, die zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen, und jene zur Verhinderung von sonstigen strafbaren Handlungen separat betrachtet werden.
202
Ähnlich wie bei der Bewertung des Geldwäscherisikos empfehlen wir auch in diesem Zusammenhang die Vergabe von Scores für die möglichen Antworten. Für die o.g. Beurteilungskategorien wären zum Beispiel folgende Scores möglich:
| – | angemessen – 1; |
| – | genügend – 3; |
und
| – | nicht genügend – 6. |
203
Als nächstes sind die internen Sicherungsmaßnahmen zu gewichten. Hierbei erhalten die Sicherungsmaßnahmen, die aus Sicht des Instituts in besonderem Maße zur Risikoreduzierung beitragen, wie zum Beispiel der KYC Prozess, eine hohe Gewichtung. Andere Maßnahmen, wie zum Beispiel die Aufzeichnung von Informationen und die Aufbewahrung von Dokumenten nach § 8 GwG, die tendenziell weniger risikoreduzierend wirken, erhalten eine verhältnismäßig geringere Gewichtung. Während die Gewichtung institutsspezifisch erfolgen sollte, kann ein Beispiel für eine mögliche Gewichtung den „Frequently Asked Questions on Risk Assessments for Money Laundering, Sanctions and Bribery & Corruption“ der Wolfsberg-Gruppe aus 2017 entnommen werden.
204
Schließlich müssen Intervalle festgelegt werden, die eine Rückführung der Gesamtscores auf die Beurteilungskategorien erlauben. Ein mögliches Beispiel für die von uns gewählten Scores findet sich in Abbildung 9.
Abb. 9: Beispielhafte Intervalle je Beurteilungskategorie
| Beurteilungskategorien | Gesamtscore |
|---|---|
| Angemessen | 1 < Score < 2,5 |
| Genügend | 2,5 ≤ Score < 4 |
| Nicht genügend | 4 ≤ Score < 6 |
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › VII. Schritt 5: Überprüfung und Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen
VII. Schritt 5: Überprüfung und Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen
205
Im fünften und letzten Schritt der Risikoanalyse erfolgen zwei Dinge: Erstens wird das Residual-, also das Nettorisiko nach Berücksichtigung der internen Sicherungsmaßnahmen ermittelt. Zweitens wird erläutert, wie man mit eventuell in Schritt 4 identifizierten Schwachstellen bestehender Maßnahmen umgeht.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › VII. Schritt 5: Überprüfung und Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen › 1. Ermittlung des Residualrisikos
1. Ermittlung des Residualrisikos
206
Um das Geldwäscheresidual- bzw. Nettorisiko der Bank zu ermitteln, werden die in Schritt 3 ermittelten inhärenten Risiken in Kombination mit den in Schritt 4 betrachteten internen Sicherungsmaßnahmen betrachtet. Im Normalfall sollten die internen Sicherungsmaßnahmen angemessen ausgestaltet sein und so zu einer Minderung des Gesamtrisikos beitragen.
Abb. 10:
Residualrisikomatrix

[Bild vergrößern]
207
Berücksichtigt man also die internen Sicherungsmaßnahmen, so kommt es wie in Abbildung 9 dargestellt zu einer Verschiebung des Risikos. Hat sich ein Institut für mehr oder weniger als drei Kategorien zur Bewertung des inhärenten Risikos und der internen Sicherungsmaßnahmen entschieden, so muss die Residualrisikomatrix entsprechend angepasst werden.
208
Risikoaverse Institute können außerdem entscheiden, dass das inhärente Risiko mit der Beurteilung „Hoch“ auch bei angemessenen internen Sicherungsmaßnahmen hoch bleibt.
209
Geschäftsbeziehungen mit dem Residualrisiko „Sehr hoch/Kritisch“ sollten besonders vorsichtig betrachtet werden. Ggf. sollte die Beendigung der Geschäftsbeziehung in Betracht gezogen werden.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › VII. Schritt 5: Überprüfung und Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen › 2. Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen
2. Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen
210
Zusätzlich zur Ermittlung des Residualrisikos ist abschließend darauf einzugehen, wie sich das Institut in Zukunft noch besser vor den Risiken der Geldwäsche schützen möchte. Auch wenn ein Institut insgesamt ein Profil mit niedrigem Risiko hat, gibt es dennoch meist die eine oder andere interne Sicherungsmaßnahme, die nicht in allen Punkten als „Angemessen“ eingestuft wurde.
211
Wir schlagen daher vor, für jede interne Sicherungsmaßnahme auf die Punkte einzugehen, in denen sie nur mit „Genügend“ oder sogar mit „Nicht genügend“ abgeschnitten hat. Das Institut sollte darlegen, wie es plant, betroffene Maßnahmen zu verbessern und bis wann die geplanten Anpassungen zeitlich erfolgen sollen.
212
Darüber hinaus können die Ergebnisse der Risikoanalyse auch dazu dienen, den Kontrollumfang und -turnus für die internen Sicherungsmaßnahmen festzulegen. Im Rahmen des internen Kontrollsystems sollten Institute die Angemessenheit und Wirksamkeit der implementierten Sicherungsmaßnahmen regelmäßig kontrollieren. Sicherungsmaßnahmen, die im Zuge der Risikoanalyse vergleichsweise schlecht abgeschnitten haben, oder Sicherungsmaßnahmen, die gegen hohe Risiken wirken sollen, sollten dabei besonders häufig überprüft werden.
Anmerkungen
[1]
Im weiteren Verlauf dieses Kap. der besseren Lesbarkeit halber als „Geldwäsche“ bzw. „Geldwäscheprävention“ bezeichnet, wenn nicht explizite Aussagen zu (der Prävention von) Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen im Einzelnen getroffen werden.
[2]
Im weiteren Verlauf dieses Kap. der besseren Lesbarkeit halber als „Risikoanalyse“ bezeichnet.
[3]
BT-Drucks. 18/11555, 110.
[4]
Herzog/Herzog GwG § 5 Rn. 1-5; Rundschreiben 8/2005 (GW) – Anfertigung der institutsinternen Gefährdungsanalyse (Implementierung angemessener Risikomanagementsysteme zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Betrug)
[5]
Erste Nationale Risikoanalyse: Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – 2018/2019.
[6]
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der mit den grenzüberschreitenden Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt vom 26.6.2017, COM (2017) 340 final.
[7]
Vgl. Anlage 1, 2 des GwG.
[8]
BaFin AuA GwG (aktualisierte Version Mai 2020), Ziff. 2.3.
[9]
Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 2.3.
[10]
Vgl. die Ausführungen zur Identifizierung von Risiken sonstiger strafbarer Handlungen im weiteren Verlauf unter Rn. 177; 3. Kap. dieses Handbuchs (Zentrale Stelle nach § 25h Abs. 7 KWG: Gesetzliche und aufsichtliche Anforderungen sowie aufbauorganisatorische Implikationen für Kreditinstitute) deckt übergreifende, insbesondere organisatorische Aspekte bei der Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen ab.
[11]
In diesem Kapitel der besseren Lesbarkeit halber als „BaFin AuA GwG“ bezeichnet.
[12]
Ergänzend zu den im Dezember 2018 veröffentlichten und im Mai 2020 aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweisen hat die BaFin einen besonderen Teil für Versicherungsunternehmen („AuA-BT/VU“) erstellt. Diese wurden im Januar 2020 veröffentlicht und gelten in Ergänzung und als Konkretisierung der allgemeinen Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz. Im Einzelfall geht der Besondere dem Allgemeinen Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise vor.
[13]
BaFin Rundschreiben 8/2005 (GW) vom 23.3.2005 (Implementierung angemessener Risikomanagementsysteme zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Betrug).
[14]
Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 2.3.
[15]
Rundschreiben 7/2011 (GW) – Verwaltungspraxis zu § 25c Abs. 1 und 9 KWG (sonstige strafbare Handlungen); abrufbar unter www.bafin.de.
[16]
RICHTLINIE (EU) 2015/849 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.
[17]
Vgl. Art. 17 und 18.
[18]
„Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten“, Joint Committee of the European Supervisory Authorities, (JC 2017 37), vom 4.1.2018.
[19]
RICHTLINIE (EU) 2018/843 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU.
[20]
Draft Guidelines under Articles 17 and 18(4) of Directive (EU) 2015/849 on customer due diligence and ML/TF risk factors (JC 2019 87).
[21]
Vom 1.2.2014.
[22]
Abrufbar unter www.zoll.de.
[23]
Leitlinie – L09 Compliance Risikoanalyse (CRA); vom September 2017; abrufbar unter www.dico-ev.de (für Mitglieder kostenlos).
[24]
Abrufbar unter www.fatf-gafi.org.
[25]
Aktualisierte Fassung vom Juni 2019.
[26]
Aktualisierte Fassung vom Oktober 2019.
[27]
Abrufbar unter www.bis.org.
[28]
Abrufbar unter https://www.bis.org/bcbs/publ/comments/d483/overview.htm.
[29]
Abrufbar unter www.wolfsberg-principles.com.
[30]
Gezeigte Kategorisierung beispielhaft, auch andere Abstufungen möglich.
[31]
Gezeigte Kategorisierung beispielhaft, auch andere Abstufungen möglich.
[32]
§ 6 Abs. 1 GwG.
[33]
Vgl. Herzog/Herzog § 5 Rn. 9.
[34]
Vgl. Herzog/Herzog § 5 Rn. 9.
[35]
Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 2.3.
[36]
Vgl. MaRisk AT 9 Ziff. 1 ff.
[37]
Vgl. die Ausführungen zur Durchführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte (§ 17 GwG) im 5. Kap.
[38]
Die genannten (operativen) Risiken bestehen trotz der Tatsache, dass die Verantwortung für die Sicherungsmaßnahmen beim auslagernden Institut verbleiben und das Institut den Dienstleister regelmäßig überwacht.
[39]
(Auslands)repräsentanzen vorliegend verstanden als Organisationseinheiten, deren Hauptaufgaben in der Kontaktpflege und Geschäftsanbahnung bestehen.
[40]
§ 290 Abs. 1 und 2 HGB: Tochterunternehmen sind nach § 290 Abs. 1 HGB solche Unternehmen, auf die das Mutterunternehmen beherrschenden Einfluss nehmen kann; beherrschender Einfluss besteht insbesondere dann, wenn dem Mutterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht.
[41]
§ 271 Abs. 1 HGB: Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen.
[42]
Gemeint ist hier das Volumen des Umsatzes mit Produkten bzw. Dienstleistungen des Instituts.
[43]
Im weiteren Kap. der besseren Lesbarkeit halber als „PEP“ bezeichnet.
[44]
Siehe BaFin AuA GwG, Ziff. 2.3.
[45]
GwG, Anlage 1 Nr. 1c).
[46]
GwG, Anlage 1 Nr. 2.
[47]
Siehe Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
[48]
Vgl. Bericht der Kommission an das europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt (COM (2019) 370 final; vom 24.7.2019).
[49]
Bei einem Share Deal wird, im Gegensatz zum Asset Deal, nicht die Immobilie selbst erworben. Stattdessen wird die Immobilie in ein Unternehmen überführt und Anteile an eben jenem Unternehmen erworben.
[50]
Gem. § 1 Abs. 9 ZAG ist ein Agent „jede natürliche oder juristische Person, die als selbstständiger Gewerbetreibender im Namen eines Instituts Zahlungsdienste ausführt. Die Handlungen des Agenten werden dem Institut zugerechnet.“ Agenten führen Zahlungsdienste in Form des Finanztransfergeschäfts für grenzüberschreitend tätige Zahlungsinstitute mit Sitz in einem anderen Staat des EWR aus. Darunter finden sich auch Mehrfachagenten, die für mehrere Institute tätig sind.
[51]
„Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten“, Joint Committee of the European Supervisory Authorities (ESAs), (JC 2017), 4.1.2018. Die Leitlinien zu Risikofaktoren sind Bestandteil der Verwaltungspraxis der BaFin.
[52]
Bei den genannten Faktoren handelt es sich lediglich um Beispiele. Die Aufzählung ist nicht abschließend und es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
[53]
Vgl. die weitergehenden Ausführungen zu politisch exponierten Personen im 5. Kap.
[54]
Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG.
[55]
Ob und in welchem Umfang die für die Beurteilung solcher Länderrisiken erforderlichen Daten vorliegen, hängt vom Einzelfall ab.
[56]
Bei den genannten Faktoren handelt es sich lediglich um Beispiele. Die Aufzählung ist nicht abschließend und es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
[57]
Bei den genannten Faktoren handelt es sich lediglich um Beispiele. Die Aufzählung ist nicht abschließend und es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
[58]
Vgl. Leitlinien des Joint Committee of the European Supervisory Authorities, Titel III, Kapitel 1 „Sektorspezifische Hinweise zu Korrespondenzbankbeziehungen“; vgl. die Ausführungen zum Umfang der Sorgfaltspflichten bei Korrespondenzbankbeziehungen in Kapitel 5 (Allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten).
[59]
Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 7.5 „Grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen, § 15 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 6 GwG“.
[60]
Bei den genannten Faktoren handelt es sich lediglich um Beispiele. Die Aufzählung ist nicht abschließend und es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
[61]
„Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten“, Joint Committee of the European Supervisory Authorities, (JC 2017 37), vom 4.1.2018; Ziff. 32.
[62]
Vgl. Appendix I.
[63]
Auslegungs- und Anwendungshinweise der DK zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und „sonstigen strafbaren Handlungen“; Ziff. 88.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Regulatorische Anforderungen
Literatur:
Ackmann/Reder Geldwäscheprävention in Kreditinstituten nach Umsetzung der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie, WM 2009, 158; Financial Action Task Force International Standards on Combating Money Laundering and the Financing OF Terrorism & Proliferation, 2019; BaFin Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz, Mai 2020; dies. Rundschreiben 3/2017, Videoidentifizierungsverfahren; dies. Rundschreiben 12/2018, Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten); Deutsche Kreditwirtschaft Auslegungs- und Anwendungshinweise zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und „sonstigen strafbaren Handlungen“, 2014; Joint Committee of the European Supervisory Authorities Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten, 2018.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung
A. Einführung
1
Kundenbezogene Sorgfaltspflichten[1] nach dem GwG sollen verhindern, dass Kriminelle unter Wahrung der eigenen Anonymität Vermögenswerte in den legalen Geldkreislauf einschleusen. Das Bestreben der Geldwäscher, unrechtmäßigen Vermögenswerten den Anschein der Legalität zu geben, um so in den unberechtigten Genuss der damit zu erwerbenden Güter oder Dienstleistungen zu kommen, ist ein Riegel vorzuschieben. Aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung im Kampf gegen kriminelle illegale Finanzströme werden die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten auch als tragende Säulen der Geldwäschebekämpfung bezeichnet.[2]
2
Dogmatische Grundlage der Geldwäschebekämpfung insgesamt und damit auch der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten ist der risikobasierte Ansatz,[3] wonach Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen vom konkreten, der einzelnen Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion anhaftenden Geldwäscherisiko[4] abhängig gemacht werden sollen. Den Verpflichteten werden somit gewisse Ermessensspielräume bei der Ausgestaltung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten eingeräumt.[5]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten
I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten
3
Ausgehend von der o.g. übergreifenden Intention verfolgen die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten die folgenden gesetzgeberischen Zwecke.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 1. Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. für ihn auftretenden Person und Identitätsüberprüfung
1. Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. für ihn auftretenden Person und Identitätsüberprüfung
4
Im Rahmen der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten hat nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG zunächst die Identifizierung des Vertragspartners bzw. der für sie auftretenden Person zu erfolgen.[6] Hierdurch wird Anonymität verhindert und Transparenz hinsichtlich der handelnden bzw. auftretenden Personen geschaffen. Sodann sind die festgestellten Identitäten des Vertragspartners bzw. der für sie auftretenden Person zu überprüfen: Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Identitäten der tatsächlich handelnden Personen übereinstimmen mit jenen, die im Rahmen der Identifizierung erfasst wurden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass falsche Identitäten vorgeschoben werden und Hintermänner unerkannt bleiben können.
5
Im Falle einer für den Vertragspartner auftretenden Person ist zudem deren Berechtigung zu überprüfen, für den Vertragspartner aufzutreten. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass unberechtigte Personen für den Vertragspartner auftreten. Personen, die ihre Identität nicht preisgeben wollen, aus welchem Grund auch immer, wird die Nutzung von Bank- und anderen Finanzdienstleistungen faktisch verwehrt, da die Begründung von Geschäftsbeziehungen ohne gesetzeskonforme Identifizierung und Identitätsüberprüfung unzulässig ist.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 2. Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten
2. Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten
6
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG ist abzuklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Ist dies der Fall, ist der wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren. Ist der Vertragspartner keine natürliche Person, sind die Eigentums- und Kontrollstrukturen mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen. Zweck der Regelung ist, zu verhindern, dass Hintermänner, welche die vordergründig handelnden Personen oder Gesellschaften maßgeblich beeinflussen können, im Verborgenen bleiben.[7] Auch hier geht es also um Transparenz, zwar nicht der handelnden, aber doch der Personen, die die „Fäden im Hintergrund ziehen“.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 3. Erkennung von politisch exponierten Personen
3. Erkennung von politisch exponierten Personen
7
Die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten schließen des Weiteren die Feststellung ein, ob es sich bei dem Vertragspartner, der auftretenden Person oder dem wirtschaftlich Berechtigten um politisch exponierte Personen[8] handelt. Dies soll sicherstellen, dass PEPs als solche erkannt werden und, wenn diese erkannt werden, verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG zur Anwendung kommen. PEPs haftet aufgrund ihrer besonderen Position und ihres persönlichen Netzwerks ein tendenziell erhöhtes Korruptionsrisiko an.[9]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 4. Ermittlung des Geschäftszwecks und der Art der angestrebten Geschäftsbeziehung
4. Ermittlung des Geschäftszwecks und der Art der angestrebten Geschäftsbeziehung
8
Es sind ferner Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und zu bewerten, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben. Dies verfolgt zwei gesetzgeberische Zwecke: zum einen dienen die Informationen der Bestimmung des Geldwäscherisikos der konkreten Geschäftsbeziehung und damit des konkreten Umfangs der risikobasierten Kundensorgfaltspflichten. Zum anderen kommen die Informationen im Rahmen der Überwachung der Geschäftsbeziehung und der vom Vertragspartner durchgeführten Transaktionen zum Einsatz.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 5. Überwachung der Geschäftsbeziehung
5. Überwachung der Geschäftsbeziehung
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Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern sind kontinuierlich zu überwachen. Zweck der Überwachung ist u.a. die Feststellung von Diskrepanzen zwischen eben solchen Informationen über den Kunden und seine Geschäftsbeziehung, häufig auch als Kundenprofil bezeichnet, und der konkreten Geschäftstätigkeit des Kunden einschließlich seiner Transaktionen.[10]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick
II. Kernanforderungen im Überblick
10
Die Kernanforderungen an die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten lassen sich überblicksartig wie folgt zusammenfassen, eine detaillierte Beschreibung der Vorgaben wird im darauffolgenden Abschnitt vorgenommen.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick › 1. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG
1. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG
11
§ 10 Abs. 1 GwG definiert die allgemeinen Sorgfaltspflichten wie folgt:
| – | Identifizierung und Identitätsüberprüfung des Vertragspartners, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG; |
| – | Identifizierung und Identitätsüberprüfung der ggf. für den Vertragspartner auftretenden Person, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG; |
| – | Abklärung und Identifizierung des bzw. von wirtschaftlich Berechtigten, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG; ist der Vertragspartner keine natürliche Person, ist die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen; |
| – | Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben, § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG; |
| – | Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigten um einen PEP handelt, § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG; und |
| – | kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden, § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG; Kreditinstituten obliegt nach § 25h Abs. 2 KWG zudem die Pflicht, Datenverarbeitungssysteme zu betreiben, mit denen sie Transaktionen erkennen können, die Verdachtsmomente in Bezug auf Geldwäsche[11] aufweisen, im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen.[12] |
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick › 2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG
2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG
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Nach § 14 Abs. 1 GwG müssen Kreditinstitute nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, soweit sie unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz feststellen, dass insbesondere mit Blick auf ihre Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Im Rahmen der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten können Maßnahmen zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten angemessen reduziert werden. Ein vollständiges Entfallen einzelner in § 10 Abs. 1 GwG genannter Pflichten ist hingegen unzulässig.[13]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick › 3. Verstärkte Sorgfaltspflichten
3. Verstärkte Sorgfaltspflichten
13
Verstärkte Sorgfaltspflichten sind von Kreditinstituten zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz genannten Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann.
14
Verstärkte Sorgfaltspflichten sind zwingend in folgenden Konstellationen anzuwenden:
| – | beim Vertragspartner oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten handelt es sich um eine politisch exponierte Person oder um eine natürliche oder juristische Person, die in einem Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen ist; |
| – | es handelt sich um eine im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplexe oder große, vom Ablauf her ungewöhnliche oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgende Transaktion; oder |
| – | es liegt eine grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehung mit Instituten mit Sitz in einem Drittstaat oder, vorbehaltlich einer Beurteilung als erhöhtes Risiko, einem Land des EWR vor. |
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen
B. Regulatorische Anforderungen
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In diesem Abschnitt erfolgt eine ausführliche Beschreibung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, jeweils gegliedert nach den Auslösern der Pflichten und den an sie gestellten regulatorischen Anforderungen.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG
I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG
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Mit den im GwG definierten allgemeinen Sorgfaltspflichten hat der Gesetzgeber einen Kanon von Pflichten festgelegt, die in allen nachfolgend beschriebenen pflichtauslösenden Konstellationen zu erfüllen sind.[14] Dabei gilt, dass Art und Umfang der konkret zu ergreifenden Maßnahmen je nach Risikosituation flexibel ausgestaltet werden können.[15]
17
Neben den geldwäscherechtlichen Vorgaben werden der Vollständigkeit halber auch relevante Regelungen im Zusammenhang mit § 154 Abs. 2 AO im Kontext der Kundenidentifizierung behandelt.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 1. Auslöser von allgemeinen Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 3 GwG
1. Auslöser von allgemeinen Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 3 GwG
18
Die allgemeinen Sorgfaltspflichten werden in den folgenden gesetzlich definierten Konstellationen ausgelöst.
a) Begründung einer Geschäftsbeziehung, § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG
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Praktisch besonders relevanter Auslöser allgemeiner Sorgfaltspflichten ist die Begründung einer Geschäftsbeziehung. Nach § 1 Abs. 4 GwG ist „eine Geschäftsbeziehung jede Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit den gewerblichen oder beruflichen Aktivitäten des Verpflichteten steht und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.“ Wechselt der Kontoinhaber und/oder der wirtschaftlich Berechtigte, liegt die Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung vor.[16] Hauptanwendungsfälle von § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG sind für Kreditinstitute nach wie vor Konto- bzw. Depoteröffnungen.[17]
b) Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung, § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG
20
Einzelne, transaktionsbezogene allgemeine Sorgfaltspflichten werden durch Transaktionen ausgelöst, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung im o.g. Sinne durchgeführt werden.[18] Diese Konstellation ist dann einschlägig, wenn der betreffende Vertragspartner nicht über ein Konto oder Depot verfügt, sondern als Gelegenheitskunde auftritt, mit dem konkreten Wunsch, eine einzelne oder einzelne Transaktionen durchzuführen.
21
Das GwG definiert Transaktionen als eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken.[19] Dabei ist hinsichtlich der Art und des Umfangs der betreffenden Transaktionen wie folgt zu unterscheiden.
aa) Geldtransfers i.H.v. 1 000 EUR oder mehr
22
Handelt es sich bei der durchzuführenden Transaktion um einen kontogebundenen Geldtransfer i.S.v. Art. 3 der EU-GeldtransferVO, löst dieser Umstand die o.g. Sorgfaltspflichten dann aus, wenn der zu überweisende Betrag min. 1 000 EUR beträgt. Ein Geldtransfer i.S.d. EU-GeldtransferVO ist jede Transaktion, die im Auftrag eines Auftraggebers zumindest teilweise auf elektronischem Wege mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Begünstigten einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, einschließlich Überweisungen, Lastschriften, nationaler oder grenzüberschreitender Finanztransfers.[20]
23
Kontogebundene Geldtransfers werden zwischen Auftraggeber und Empfänger durchgeführt, von denen entweder beide jeweils oder aber nur einer über ein Zahlungskonto bei einem Kreditinstitut verfügt. Praktisch relevanter Anwendungsfall des kontogebundenen Geldtransfers i.S.v. § 10 Abs. 3 Nr. 2a GwG ist das sog. Zahlscheingeschäft, bei dem der Gelegenheitskunde einen Betrag in bar bei einem Kreditinstitut einzahlt, damit dieser an den Zahlungsempfänger, der über ein Konto bei dem betreffenden Kreditinstitut verfügt, überwiesen wird.[21]
24
Kontoungebundene Geldtransfers werden unter Einbindung von Zahlungsinstituten i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG wie etwa Western Union oder MoneyGram durchgeführt.[22]
bb) Sortengeschäft i.H.v. 2 500 EUR oder mehr
25
Des Weiteren werden allgemeine Sorgfaltspflichten im oben skizzierten Umfang durch Sortengeschäfte i.H.v. min. 2 500 EUR ausgelöst, soweit diese nicht über bei dem betreffenden Kreditinstitut eröffnete Konten abgewickelt werden, § 25k Abs. 1 KWG.[23]
cc) Sonstige Transaktionen i.H.v. 15 000 EUR oder mehr
26
Die dritte Alternative der Auslösung von Sorgfaltspflichten außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen besteht in der Durchführung „sonstiger“ Transaktionen i.H.v. min. 15 000 EUR. Hierunter fallen insbesondere die Ein- und Auszahlung von Bargeld, der An- und Verkauf von Reiseschecks sowie die Annahme und Abgabe von Wertpapieren und Edelmetallen.[24]
dd) Smurfing
27
Wichtig ist im Kontext der drei vorstehenden Konstellationen, dass mehrere einzelne Transaktionen, die jeweils unterhalb der Schwelle bleiben, nicht isoliert, sondern gesamthaft betrachtet werden, wenn zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint (sog. Smurfing oder Structuring).[25] Eine Verbindung wird i.d.R. zu bejahen sein, wenn sich der Verdacht der künstlichen Aufsplittung eines großen Betrags aufdrängt und die Einzeltransaktionen innerhalb eines begrenzten Zeitraums erfolgen sowie große Ähnlichkeiten in Bezug auf den Geschäftsgegenstand und die Art der Geschäftsabwicklung aufweisen. Die Beurteilung im Einzelfall hat auf Basis aller relevanten Umstände zu erfolgen, dabei steht dem Kreditinstitut ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. In jedem Falle sollten die Abwägungsgründe sowie die Entscheidung dokumentiert werden.[26]
c) Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, § 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG
28
Das GwG bestimmt, dass Kreditinstitute allgemeine Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben,[27] wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass „es sich bei Vermögensgegenständen, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand von Geldwäsche handelt“, oder „die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen“.[28] Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einschlägigen Typologien- bzw. Anhaltspunktepapiere zu beachten.[29] Die verdachtsbegründenden Tatsachen müssen vom Kreditinstitut als solche erkannt werden und erfordern einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der konkret angetragenen Transaktion und der potentiellen Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung.[30]
d) Zweifel an Angaben zur Identität des Vertragspartners, § 10 Abs. 3 Nr. 4 GwG
29
Wenn Kreditinstitute im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Gelegenheitstransaktion Zweifel dran bekommen, dass die erhobenen Angaben zur Identität des Vertragspartners, der für den Vertragspartner auftretenden Person bzw. des wirtschaftlich Berechtigten (noch) zutreffend sind, sind allgemeine Sorgfaltspflichten zu erfüllen.[31]
30
Zweifel können z.B. entstehen, wenn Post an der vom Vertragspartner angegebenen Adresse nicht mehr zugestellt werden kann oder aufgrund äußerer, dem Kreditinstitut erkennbarer Umstände Hinweise auftreten, die darauf hindeuten, dass der Vertragspartner nicht für eigene, sondern für Rechnung Dritter handelt.
aa) Art und Umfang der Nachforschungspflicht
31
Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach der Intensität und Bedeutung der Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion, bei deren Abwicklung Zweifel aufgekommen sind.[32] Grundsätzlich ist die Identifizierung und Identitätsüberprüfung jener Person bzw. Personen erneut durchzuführen, die Anlass zu Zweifeln gaben.[33] In diesem Rahmen sollte der Vertragspartner auch mit den bestehenden Zweifeln konfrontiert und um Klärung der offenen Fragen gebeten werden.[34] Lassen sich Zweifel auch dadurch nicht ausräumen, haben Kreditinstitute im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Nachforschungspflicht. So können Informationen ggf. im eigenen Unternehmen, extern oder bei Drittbanken beschafft werden, bei der eine weitere Kontobeziehung besteht. Handelt es sich beim Vertragspartner um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft nach § 20 GwG bzw. Rechtsgestaltung nach § 21 GwG kann zudem Einblick in das Transparenzregister nach §§ 18 ff. GwG genommen werden, um auf diese Weise weitere Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten zu erlangen.
bb) Beendigungsverpflichtung und Verdachtsmeldung
32
Weigert sich der Vertragspartner, Fragen zu sich selbst oder nach dem wirtschaftlich Berechtigten ausreichend zu beantworten, oder bleiben trotz angemessener Nachforschung Zweifel an der Identität des Vertragspartners, der für den Vertragspartner auftretenden Person bzw. des wirtschaftlich Berechtigten, greift die Beendigungsverpflichtung nach § 10 Abs. 9 S. 2 GwG. Diese wird durch ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung der Geschäftsbeziehung erfüllt, ggf. unter Hinweis auf die bestehenden Mitwirkungspflichten des Vertragspartners nach § 11 Abs. 6 GwG und die gesetzliche Beendigungspflicht.[35]
33
Liegen Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor, ist zudem eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG zu erstatten.[36]
e) Risikobasierte Wiederholung der Sorgfaltspflichten bei Bestandskunden, § 10 Abs. 3a GwG
34
Neben den vorstehend genannten Auslösern bestimmt das GwG, dass Kreditinstitute die allgemeinen Sorgfaltspflichten nicht nur bei allen Neukunden, sondern auch bei Bestandskunden zu geeigneter Zeit auf risikobasierter Grundlage erneut zu erfüllen haben.[37] Die Wiederholung der allgemeinen Sorgfaltspflichten geht im Einzelfall über die Aktualisierungsverpflichtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG hinaus.[38]
aa) Änderung maßgeblicher Umstände beim Kunden, § 10 Abs. 3a S. 2 Nr. 1 GwG
35
Kreditinstitute haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Bestandskunden zu erfüllen, wenn sich maßgebliche Umstände beim Kunden ändern. Die Änderung maßgeblicher Umstände beim Kunden kann unterschiedlicher Natur sein, z.B. bei juristischen Personen die Änderung der Gesellschaftsform, eine Unternehmensverschmelzung oder die Änderung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden. Entscheidend ist eine gewisse Materialität der betreffenden Änderung, denn nur wesentliche Neuerungen rechtfertigen den nicht unerheblichen Aufwand der erneuten Identifizierung und Identitätsüberprüfung des Vertragspartners und der für den Vertragspartner auftretenden Person sowie die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten. Die Bestimmung der Materialität hängt von institutsspezifischen Kriterien wie z.B. Kundenstruktur und Geschäftsmodell ab und liegt weitgehend im Ermessen der Kreditinstitute. Vor dem Hintergrund, dass die Kundenidentifizierung und die Aktualität der Kundeninformationen Gegenstand der Jahresabschlussprüfung von Kreditinstituten sind, sollten die Kriterien jedoch nicht zu streng sein. Dies könnte ggf. zu Beanstandungen durch den Prüfer führen, der sich im Rahmen von Stichproben auch für die Datenqualität einzelner Kundenakten zu interessieren hat.[39]
bb) Verpflichtung zum Kundenkontakt, § 10 Abs. 3a S. 2 Nr. 2 und 3 GwG
36
Kreditinstitute haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Bestandskunden außerdem zu erfüllen, wenn sie verpflichtet sind, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen, oder wenn sie dazu auf Basis der Richtlinie EU 2011/16 vom 15. Februar 2011 verpflichtet sind.
cc) Risikobasierte Erfüllung der Sorgfaltspflichten
37
Alle Bestandskunden müssen, unabhängig von den oben genannten Auslösern, einer turnusmäßigen Überprüfung unterzogen werden, in deren Rahmen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach 10 Abs. 1 Nr. 1–4 GwG wiederholt zu erfüllen sind. Die Wiederholung entspricht in Art und Umfang weitgehend der erstmaligen Identifizierung im Rahmen der Begründung der Geschäftsbeziehung, mit dem Unterschied, dass die bereits vorhandenen Informationen zum Vertragspartner als Grundlage dienen können und insoweit nicht neu eingeholt werden müssen. Der Vertragspartner ist im Rahmen der Überprüfung verpflichtet, sämtliche Änderungen mitzuteilen, vgl. § 11 Abs. 6 GwG.[40]
38
Der Turnus der Überprüfung ist auf Basis des mit der Geschäftsbeziehung zum Vertragspartner einhergehenden Risikos der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung festzulegen: Je höher das Risiko, desto kürzer die Zeitabstände zwischen den einzelnen Überprüfungen.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 2. Risikobasierte Festlegung des Umfangs der allgemeinen Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 2 GwG
2. Risikobasierte Festlegung des Umfangs der allgemeinen Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 2 GwG
39
Der zu Beginn dieses Kapitels bereits skizzierte risikobasierte Ansatz in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist maßgeblich für die institutsspezifische Ausgestaltung von Art und Umfang der allgemeinen Sorgfaltspflichten.
a) Ermessenspielraum der Kreditinstitute
40
Das GwG macht mit § 10 Abs. 2 die verbindliche Vorgabe, dass die Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 2–5 GwG dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entsprechen müssen. Daraus folgt, dass die Qualität der Maßnahmen sowie der im Einzelfall zu betreibende Aufwand zur Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, zur Erkennung von PEPs und zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung voneinander abzuweichen haben, je nachdem, ob es sich um Geschäftsbeziehungen mit niedrigem, mittlerem oder hohem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung handelt.[41] Im Rahmen der Erfüllung der einzelnen Sorgfaltspflichten besteht somit ein Ermessensspielraum auf Seiten der Kreditinstitute, der zur Durchführung unterschiedlich intensiver bzw. ausgeprägter Maßnahmen berechtigt. Dem Spielraum sind allerdings Grenzen gesetzt: Nach § 10 Abs. 2 S. 3 GwG müssen die Institute der BaFin auf deren Verlangen darlegen können, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angemessen sind.
b) Risikoanalyse als Kernstück des risikobasierten Ansatzes
41
Kernstück des risikobasierten Ansatzes ist die institutsinterne Risikoanalyse gem. § 5 GwG,[42] deren Ziel es ist, „die institutsspezifischen Risiken zu Zwecken von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Betrug zu Lasten des Institutes zu erfassen, zu identifizieren, zu kategorisieren, zu gewichten sowie darauf aufbauend geeignete Geldwäsche-Präventionsmaßnahmen zu treffen.“[43]
42
Aus der Risikoanalyse müssen sich also u.a. Art und Umfang der allgemeinen Sorgfaltspflichten ableiten lassen, gestaffelt nach den vorgenannten Risikostufen niedrig, mittel und hoch. Die Schlüssigkeit der in der Risikoanalyse abgebildeten Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation, der Identifizierung und Klassifizierung von Risiken sowie der Herleitung erforderlicher Präventionsmaßnahmen ist Maßstab dafür, ob und inwieweit die BaFin die von einem Kreditinstitut im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten ergriffenen Maßnahmen als angemessen erachtet.[44]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 3. Identifizierung und Identitätsüberprüfung des Vertragspartners, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG
3. Identifizierung und Identitätsüberprüfung des Vertragspartners, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG
43
Zentraler Bestandteil der Sorgfaltspflichten und Kern des Know Your Customer-Prinzips („KYC“) ist die Pflicht zur Identifizierung und Identitätsüberprüfung des Vertragspartners.
a) Möglichkeit des Absehens von der Identifizierung, § 11 Abs. 3 GwG
44
Das GwG legt in § 11 Abs. 3 S. 1 GwG Voraussetzungen fest, unter denen von der Identifizierung des Vertragspartners abgesehen werden kann.
aa) Ausnahmetatbestand: Identifizierung bei früherer Gelegenheit
45
Dies ist der Fall, „wenn der Verpflichtete die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten identifiziert hat und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat.“ Eingeschränkt wird die Anwendbarkeit dieses Ausnahmetatbestands jedoch im gleichen Atemzug: „Muss der Verpflichtete aufgrund der äußeren Umstände Zweifel hegen, ob die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind, hat er eine erneute Identifizierung durchzuführen.“ Der folgende, in der Praxis vorkommende Anwendungsfall zu dieser Regelung ist denkbar: Eine Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Kreditinstitut wurde beendet und alle Produkt- bzw. Dienstleistungen wurden eingestellt. Der Kunde wünscht nunmehr nach gewissem Zeitablauf, die Geschäftsbeziehung „wieder aufzunehmen“. Bei der Wiederaufnahme handelt es sich um die Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung, welche nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG u.a. die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners auslöst. An dieser Stelle kommt der oben skizzierte Ausnahmetatbestand ins Spiel, der den administrativen Aufwand der Institute reduzieren soll, sofern Zweifel an der Richtigkeit der bereits erhobenen Angaben nicht bestehen.
bb) Geringe praktische Relevanz
46
Im Ergebnis dürfte die praktische Relevanz dieser Regelung heutzutage eher gering sein, denn angesichts der stetig zunehmenden Aufmerksamkeit von BaFin und ausländischen, insbesondere US-amerikanischen Aufsichtsbehörden wären Institute schlecht beraten, auf „alte“ Kundendaten zu vertrauen und Geschäftsbeziehungen mit Kunden einzugehen, deren aktuelles Eigentümer- und Risikoprofil sie nicht genauestens kennen.
b) Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Vertragspartners, § 11 Abs. 6 GwG
47
Die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Vertragspartners ist eine bedeutsame Komponente der allgemeinen Sorgfaltspflichten und flankiert die Identifizierungspflicht des Vertragspartners. Vielfach sind Angaben zur Eigentümer- oder Kontrollstruktur oder zum Risikoprofil von Vertragspartnern nicht oder nur in begrenztem Umfang öffentlich zugänglich, so dass die einzige Quelle der Vertragspartner selbst ist. Ohne seine Mitwirkung im gesetzlich definierten Rahmen werden Kreditinstitute Ihren Identifizierungs- und Überprüfungspflichten vielfach nicht nachkommen können.[45]
aa) Pflichtenumfang
48
Die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht trifft ausschließlich den Vertragspartner selbst, keine anderen, ggf. an der Geschäftsbeziehung beteiligten Personen (z.B. wirtschaftlich Berechtigte). Die Pflicht bezieht sich auf die Mitwirkung an der Identifizierung, Identitätsüberprüfung, der Abklärung des oder der wirtschaftlich Berechtigten und der Feststellung von PEPs. Sie bezieht sich weder auf die Einholung von Informationen zum Zweck der Geschäftsbeziehung[46] noch auf die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.
49
Zu betonen ist, dass die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht sowohl im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung mit Neukunden als auch im Zusammenhang mit der risikobasierten Wiederholung der Sorgfaltspflichten bei Bestandskunden greift.
50
Der Vertragspartner hat alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung erforderlich sind. Diese sind insb. jene Informationen und Unterlagen, die das Kreditinstitut im Rahmen der erstmaligen oder wiederholten Identifizierung anfordert, sofern diese einen begründeten Bezug zu den zu erhebenden Angaben aufweisen oder erforderlich sind, um das Risikoprofil des Vertragspartners nach § 10 Abs. 2 GwG zu bestimmen:
| – | alle nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GwG erforderliche Angaben sowie Dokumente, denen sich diese und vergleichbare Angaben entnehmen lassen; |
| – | Informationen zur Eigentümerstruktur; |
| – | Angaben zum Geschäftsmodell bzw. zu Produkten und Dienstleistungen; |
| – | Angaben zu Niederlassungen und Tochtergesellschaften im Ausland sowie deren Tätigkeitsprofil; |
| – | Offenlegung, ob die Geschäftsbeziehung oder Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründet oder fortgesetzt bzw. durchgeführt werden soll, und wenn ja, Angaben zur Identität wirtschaftlich Berechtigter nach § 11 Abs. 5 GwG; und |
| – | Angaben zu Verbindungen zu PEPs nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG.[47] |
51
Kreditinstitute werden bemüht sein, nur jene Informationen und Unterlagen beim Vertragspartner einzuholen, die nicht öffentlich verfügbar sind. Eine dahingehende gesetzliche Einschränkung der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht besteht hingegen nicht. Der Vertragspartner hat die angeforderten Informationen bzw. Änderungen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zur Verfügung zu stellen.
bb) Pflichtverletzung durch den Vertragspartner
52
Kommt der Vertragspartner seiner Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht nicht, nicht umfassend oder nicht rechtzeitig nach, ist eine bestehende Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 9 S. 1 GwG zu kündigen, im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung ist davon Abstand zu nehmen.
c) Zeitpunkt der Identifizierung, § 11 Abs. 1 GwG: Vor Begründung der Geschäftsbeziehung
53
Im Falle von Konto- bzw. Depoteröffnungen fällt die Begründung der Geschäftsbeziehung zeitlich i.d.R. auf den Abschluss, d.h. die Unterzeichnung des zugrundeliegenden Vertrags zwischen Kreditinstitut und Kunde.[48] Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 GwG ist die Identifizierung und die Identitätsüberprüfung grundsätzlich vor Begründung der Geschäftsbeziehung durchzuführen und abzuschließen.[49]
aa) Ausnahmetatbestand bei geringem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Wenn ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, erlaubt § 11 Abs. 1 S. 2 GwG den Abschluss der Identifizierung ausnahmsweise auch noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung, „soweit dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen.“ Die Entscheidung, ob ein Erfordernis im vorgenannten Sinne anzunehmen ist, ist von den Kreditinstituten im Rahmen des risikobasierten Ansatzes selbst zu treffen. Die dafür und dagegen sprechenden Argumente und die Entscheidung sind zu dokumentieren, nicht zuletzt, um Rückfragen der Internen Revision bzw. des Jahresabschlussprüfers in nachvollziehbarer Weise beantworten zu können.
bb) Sonderregelung für Kreditinstitute nach § 25j KWG
55
Für Kreditinstitute ist außerdem § 25j KWG heranzuziehen. Dieser gestattet, die „Identitätsüberprüfung des Vertragspartners, einer für diesen auftretenden Person und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abzuschließen.“ Allerdings muss das Konto oder Depot bis zum Abschluss der Überprüfung der Identität einer Sperre unterliegen, es dürfen keine Gelder und sonstige Vermögensgegenstände abverfügt werden.[50] Kontoeingänge oder der Erwerb von Wertpapieren gelten als unproblematisch, solange die Sperre bestehen bleibt und keine Weiterübertragungen möglich sind.[51]
56
Die Identitätsüberprüfung ist unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Konto- oder Depoteröffnung abzuschließen. Für den Fall, dass die Identitätsüberprüfung im vorgenannten Fall scheitert oder nicht abgeschlossen wird, trifft § 25j S. 3 KWG Vorsorge: Die Rückzahlung von bereits eingegangenen Geldern darf nur auf das Konto erfolgen, von dem sie übertragen wurden.[52] In der Praxis sollte von beiden Ausnahmetatbeständen nur in einzelnen, begründbaren Fällen Gebrauch gemacht werden. Die Handhabung von § 25j KWG ist zudem Gegenstand der Beurteilung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung von Kreditinstituten.[53]
d) Begriff des Vertragspartners
57
Vertragspartner ist jede natürliche oder juristische Person, mit der eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung eingegangen wird, bzw. im Falle einer Gelegenheitstransaktion die Partei, mit der das der Transaktion zugrundeliegende Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnis geschlossen wird.[54]
aa) Abgrenzung zum Boten
58
Nicht Vertragspartner i.S.d. GwG ist der Bote eines Vertragspartners, der lediglich eine Willenserklärung (des Vertragspartners) überbringt.[55] Separat zu prüfen ist, ob der Bote ggf. als für den Vertragspartner auftretende Person nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG zu identifizieren ist.[56]
bb) Abgrenzung zum Bevollmächtigten
59
Ebenfalls nicht als Vertragspartner zu qualifizieren ist der Bevollmächtigte bzw. Stellvertreter des Vertragspartners i.S.v. § 164 BGB, der eine eigene Willenserklärung im Namen des Vollmachtgebers bzw. vertretenen Vertragspartners abgibt.[57] Auch hier ist separat zu prüfen, ob der Bevollmächtigte ggf. als für den Vertragspartner auftretende Person nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG zu identifizieren ist.[58]
cc) Abgrenzung zum Verfügungsberechtigten nach § 154 Abs. 2 Nr. 1 AO
60
Der Begriff des Verfügungsberechtigten nach § 154 Abs. 2 AO geht über den Begriff des Vertragspartners i.S.d. GwG hinaus: Erfasst sind der Inhaber eines Kontos, seine gesetzlichen Vertreter und jede andere Person, die Kontovollmacht hat und somit zur Verfügung über das Konto bevollmächtigt ist.[59]
e) Identifizierung und Identitätsüberprüfung von natürlichen Personen als Vertragspartner
61
Für die Identifizierung natürlicher Personen sind die nachfolgend genannten Angaben erforderlich.
aa) Zu erhebende Angaben und Art der Erfassung, § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG
62
Folgende Angaben sind zu erheben:
| – | Familienname und mindestens ein Vorname;[60] |
| – | Geburtsort; |
| – | Geburtsdatum; |
| – | Staatsangehörigkeit; und |
| – | Wohnanschrift bzw. im Ausnahmefall die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner erreichbar ist;[61] Anschriften dürfen grundsätzlich keine Postfach- oder c/o-Adressen sein. |
63
Erfolgt die Identitätsüberprüfung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 GwG anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, sind außerdem Art, Nummer und ausstellende Behörde des vorgelegten Legitimationsdokuments zu erheben.
64
Die Erfassung der Angaben erfolgt i.d.R. durch Erfragung bei der betreffenden Person und bzw. oder Übernahme aus dem vorgelegten Legitimationsdokument.[62]
bb) Anerkannte Legitimationsdokumente und -mittel zur Identitätsüberprüfung
65
Zur Identitätsüberprüfung einer natürlichen Person sind drei Kategorien von Legitimationsdokumenten bzw. -mittel nach dem GwG zugelassen.
(1) Amtliche Ausweise, § 12 Abs. 1 Nr. 1 GwG
66
Zur Identitätsüberprüfung zugelassen sind amtliche Ausweise, die ein Lichtbild des Inhabers enthalten und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird. Dies sind die nachfolgend aufgeführten:
| – | Deutsche Staatsbürger: Personalausweise, vorläufige Personalausweise, Pässe, vorläufig ausgestellte Pässe, Dienstpässe, Ministerialpässe, Diplomatenpässe, Kinderausweise mit Lichtbild, Kinderpässe mit Lichtbild;[63] |
| – | Nicht-deutsche Staatsbürger eines Mitgliedsstaats der EU bzw. des EWR: Personalausweise, Pässe, Passersatzpapiere,[64] durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere;[65] |
| – | Schweizer Staatsbürger: Pässe, Identitätskarten, durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere;[66] sowie |
| – | Drittstaatenangehörige: Pässe und Passersatzpapiere,[67] Bescheinigungen über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung,[68] Aufenthaltsgestattungen.[69] |
67
Insbesondere deutsche Personalausweise und Pässe enthalten unterschiedliche Angaben. Personalausweise enthalten die Anschrift des Inhabers, Pässe hingegen nicht. Beide Dokumente sind zur Identitätsüberprüfung zugelassen, wobei sich die Verifizierungspflicht lediglich auf solche Angaben erstreckt, die in dem zur Überprüfung vorgelegten bzw. herangezogenen Dokumenten auch enthalten sind.[70]
(2) Dokumente nach der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung (ZIdPrüfV), § 12 Abs. 1 Nr. 5 GwG
68
Zur Identitätsüberprüfung sind weiter folgende Dokumente zugelassen:
| – | bei Personen, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben und die nicht im Besitz eines Personalausweises oder Passes sind: Geburtsurkunde i.V.m. der Identitätsüberprüfung eines gesetzlichen Vertreters anhand eines Personalausweises oder Passes;[71] |
| – | bei Betreuten die Bestellungsurkunde des Betreuers i.V.m. der Identitätsüberprüfung des Betreuers anhand eines Personalausweises oder Passes;[72] |
| – | bei einem Ausländer, der nicht im Besitz eines Personalausweises oder Passes ist: Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung;[73] und |
| – | bei einem Asylsuchenden, der nicht im Besitz eines Personalausweises oder Passes ist: Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (sog. Ankunftsnachweis).[74] |
69
Die beiden zuletzt genannten Tatbestände sind nur zugelassen zum Abschluss eines Basiskontovertrags i.S.d. §§ 31, 38 des ZKG (sog. Basiskonto).
(3) Elektronische Legitimationsmittel, § 12 Abs. 1 Nr. 2–4 GwG
70
Zur Identitätsüberprüfung sind folgende elektronische Legitimationsmittel zugelassen:
| – | elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG (auch bezeichnet als elektronischer Personalausweis, Online-Ausweisfunktion bzw. eID-Funktion); |
| – | qualifizierte elektronische Signatur;[75] und |
| – | elektronisches Identifizierungssystem.[76] |
cc) Verfahren zur Identitätsüberprüfung
71
Hinsichtlich der nach dem GwG vorgesehenen Verfahren zur Identitätsüberprüfung ist wie folgt zu unterscheiden.
(1) Vor-Ort-Prüfung, § 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG
72
Bei der Vor-Ort-Prüfung ist der zu identifizierende Vertragspartner anwesend. Mitarbeiter des Kreditinstituts haben die Gelegenheit, das Legitimationsdokument in Augenschein zu nehmen und ggf. eine haptische Prüfung vorzunehmen.[77]
(2) Gleichwertige Verfahren, u.a. Videoidentifizierungsverfahren, § 13 Abs. 1 Nr. 2 GwG
73
Das GwG lässt in Anbetracht der fortschreitenden technischen Entwicklung sonstige Verfahren zur Identitätsüberprüfung zu, sofern diese ein im Vergleich zur Vor-Ort-Prüfung gleichwertiges Sicherheitsniveau haben. Hierunter fällt neben den oben unter Rn. 70 aufgeführten elektronischen Legitimationsmitteln auch das Videoidentifizierungsverfahren.[78]
74
Die BaFin hat folgende Voraussetzungen an die Durchführung des Videoidentifizierungsverfahrens geknüpft:[79]
| – | die Mitarbeiter müssen zu geldwäsche- und datenschutzrechtlichen Vorschriften geschult sowie zu den Prüfverfahren der im Rahmen des Videoidentifizierungsverfahrens akzeptierten Dokumente und ihren prüfbaren Sicherheitsmerkmalen ausgebildet sein; die Schulung muss vor Aufnahme der Identifizierungstätigkeit abgeschlossen sein und mindestens einmal jährlich aktualisiert werden, im Rahmen der Aktualisierung sind insbesondere Änderungen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu vermitteln; |
| – | die Mitarbeiter müssen sich während der Videoidentifizierung in abgetrennten und nur mit Zugangskarte zugänglichen Räumlichkeiten befinden; |
| – | das Einverständnis der zu identifizierenden Person zur Aufzeichnung des Identifizierungsprozesses ist aufzuzeichnen; |
| – | bei der Zuteilung von Identifizierungsvorgängen an die Mitarbeiter müssen Mechanismen eingesetzt werden, die einer vorhersehbaren Zuteilung und der dadurch bestehenden Manipulationsmöglichkeit entgegenwirken; |
| – | die Videoidentifizierung muss in Echtzeit und ohne Unterbrechung erfolgen; |
| – | es sind nur Ende-zu-Ende verschlüsselte Videochats zulässig, die die Empfehlungen der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik einhalten (BSI TR-02102); |
| – | zum Videoidentifizierungsverfahren sind nur Ausweisdokumente zugelassen, die über ausreichende Sicherheitsmerkmale verfügen;[80] |
| – | der Mitarbeiter muss sich davon überzeugen, dass das Lichtbild sowie die Personenbeschreibung auf dem verwendeten Legitimationsdokument zu der zu identifizierenden Person passen; |
| – | das Videoidentifizierungsverfahren ist abzubrechen, wenn die visuelle Überprüfung bzw. die sprachliche Kommunikation zwischen Mitarbeiter und zu identifizierender Person beeinträchtigt sind; |
| – | während der Videoidentifizierung muss die zu identifizierende Person eine an sie per Email oder SMS gesendete Ziffernfolge (TAN) online eingeben und an den Mitarbeiter zurücksenden; die erfolgreiche Bestätigung der TAN schließt das Videoidentifizierungsverfahren ab; |
| – | der gesamte Prozess der Videoidentifizierung ist aufzuzeichnen, die Aufzeichnung ist gem. § 8 Abs. 3 GwG fünf Jahre aufzubewahren. |
(3) Identitätsüberprüfung durch Dritte (insbesondere Postident-Verfahren)
75
Kreditinstitute können die Identifizierung und die Identitätsüberprüfung auf Dritte übertragen.[81] Besonders praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang die Nutzung des Postident-Verfahrens, dass nicht unter die nach § 17 Abs. 1 GwG (kraft Gesetz zur Ausführung der allgemeinen Sorgfaltspflichten geeignete Dritte) fällt. Stattdessen ist § 17 Abs. 5 GwG anwendbar, der die vertragliche Auslagerung auf „andere Personen und Unternehmen“ regelt.
76
An sich wäre daher insbesondere eine vertragliche Vereinbarung zwischen Kreditinstitut und der Deutschen Post AG über die Auslagerung der Identifizierung und Identitätsüberprüfung erforderlich. Da das Postident-Verfahren jedoch in der Vergangenheit als „per se“ zuverlässig angesehen wurde, ist davon auszugehen, dass auch zukünftig weder eine vertragliche Vereinbarung noch eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 17 Abs. 7 GwG erforderlich sein dürften.[82]
f) Identifizierung und Identitätsüberprüfung von juristischen Personen als Vertragspartner
77
Im Vergleich zur Identifizierung natürlicher Personen ist für einen Großteil der Kreditinstitute die Identifizierung juristischer Personen in der täglichen operativen Arbeit weitaus zeit- und arbeitsintensiver. Im nachfolgenden Abschnitt sollen die wesentlichen Aspekte für die in der Praxis relevanten Rechtsformen erläutert werden.
aa) Einzelne praxisrelevante Rechtsformen
78
Im Rahmen der Identifizierung und Identitätsüberprüfung von juristischen Personen als Vertragspartner sind für viele Kreditinstitute insb. die folgenden Rechtsformen nach deutschem Recht praxisrelevant.
(1) Juristische Personen des Privatrechts
79
Hierzu zählen insbesondere:
| – | Aktiengesellschaften (AG); |
| – | Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH); |
| – | Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA); |
| – | Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR); |
| – | Offene Handelsgesellschaften (OHG); |
| – | Kommanditgesellschaften (KG); |
| – | eingetragene Genossenschaften (e.G.); |
| – | Partnerschaftsgesellschaften (PartG); |
| – | eingetragene Vereine (e.V.); und |
| – | Stiftungen des Privatrechts. |
80
Nicht als juristische Person zu qualifizieren, aber nicht weniger praxisrelevant sind die Identifizierung von:
| – | nicht rechtsfähigen Vereinen; und |
| – | Wohnungseigentümergemeinschaften. |
(2) Juristische Personen des öffentlichen Rechts
81
Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen insbesondere:
| – | Körperschaften des öffentlichen Rechts; |
| – | Anstalten des öffentlichen Rechts; und |
| – | Stiftungen des öffentlichen Rechts. |
bb) Zu erhebende Angaben und Art der Erfassung, § 11 Abs. 4 Nr. 2 GwG
82
Im Rahmen der Identifizierung der o.g. juristischen Personen sind folgende Angaben zu erheben.
(1) Firma, Name oder Bezeichnung
83
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.[83] Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, vgl. § 1 Abs. 1 HGB. Unter Handelsgewerbe versteht man jeden Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 Abs. 2 HGB. Von Vertragspartnern, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, ist die Firma zu erheben, von allen anderen der Name bzw. die Bezeichnung. Wichtig ist, Firma oder Namen bzw. Bezeichnung vollständig und richtig zu erfassen.
(2) Rechtsform
84
Zu erheben ist die Rechtsform der juristischen Person.[84]
(3) Registernummer
85
Falls vorhanden, ist die Registernummer zu erheben. Juristischen Personen, die in ein Register eingetragen sind, werden vom jeweiligen Register Registernummern zugeteilt.[85]
(4) Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
86
Die Hauptniederlassung ist der örtliche Mittelpunkt des Unternehmens, und i.d.R. identisch mit dem Sitz der juristischen Person. Die Anschrift der Hauptniederlassung ist zu erfassen, es sei denn, es existiert ein davon abweichender Satzungssitz. Ist letzteres der Fall, ist min. eine der beiden Anschriften zu erheben.
(5) Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter
87
Grundsätzlich zu erheben sind die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter der juristischen Person.
88
Es sind mithin zu erheben im Fall:
| – | einer AG: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 78 Abs. 1 AktG; |
| – | einer GmbH: die Namen der Geschäftsführer, § 35 Abs. 1 GmbHG; |
| – | einer KGaA: die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter, § 278 Abs. 2 AktG; |
| – | einer GbR: die Namen der geschäftsführenden Gesellschafter, § 714 BGB; |
| – | einer OHG: die Namen der nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter, § 125 Abs. 1 HGB; |
| – | einer KG: die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter, §§ 125, 161 HGB; |
| – | einer e.G.: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 25 Abs. 1 GenG; |
| – | einer PartG: die Namen der nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter, § 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs. 1 HGB; |
| – | eines e.V.: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 26 Abs. 1 BGB; |
| – | einer Stiftung des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 11 Abs. 2 Stiftungsgesetz; |
| – | einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts: die Namen der Vorstandsmitglieder; |
| – | eines nicht rechtsfähigen Vereins: die Namen der Vorstandsmitglieder; und |
| – | einer Wohnungseigentümergemeinschaft: die Namen der Eigentümer. |
89
Zu betonen ist, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die gesetzlichen Vertreter nicht als Vertragspartner zu identifizieren, sondern lediglich ihre Namen zu erfassen sind.[86] Falls ein Mitglied des Vertretungsorgans oder ein gesetzlicher Vertreter eine juristische Person ist, sind von dieser juristischen Person die vorstehend unter (1) bis (4) genannten Angaben zu erheben.
90
Es stellt sich die Frage nach dem Umfang der Identifizierungspflicht. In diesem Zusammenhang sind die Regelungen der Nr. 11.1 h) bis j) des AEAO zu § 154 AO entsprechend anzuwenden, wonach von einer Erfassung der Organmitglieder oder gesetzlichen Vertreter abgesehen werden kann:
| – | bei Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts: handelt es sich bei dem neuen Vertragspartner um eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ist eine Erfassung der Organmitglieder nicht erforderlich; |
| – | bei Vertretung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen: besitzt der neue Vertragspartner die Zulassung nach § 32 KWG oder die Erlaubnis nach § 8 VAG, ist eine Erfassung der Organmitglieder nicht erforderlich; und |
| – | bei den als Vertretern eingetragenen Personen, die in öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister oder Vereinsregister) eingetragene Firmen oder Personen vertreten; soweit Personen als Organmitglieder oder gesetzliche Vertreter des neuen Vertragspartners im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Stiftungsverzeichnis oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, sind ihre Namen nicht separat zu erfassen.[87] |
91
Die Art und Weise der Erhebung der Angaben ist grundsätzlich freigestellt, möglich sind insbesondere die Erstellung von Kopien von Registerunterlagen, eine elektronische oder schriftliche Erhebung.[88]
cc) Anerkannte Legitimationsdokumente, § 12 Abs. 2 GwG
92
Für die Identitätsüberprüfung von juristischen Personen sieht das GwG drei Optionen vor.
(1) Auszug aus Handels- oder vergleichbarem Register
93
Die erste Option ist die Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder einem vergleichbaren Register. In Deutschland sind dies insbesondere folgende:
| – | Handelsregister (AG; GmbH; KGaA; KG; OHG); |
| – | Genossenschaftsregister (e.G.); |
| – | Vereinsregister (e.V.) |
| – | Stiftungsverzeichnisse (Stiftungen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts); |
| – | Partnerschaftsregister (PartG); und |
| – | Transparenzregister. |
94
Hinsichtlich im Ausland gegründeter juristischer Personen oder Personengesellschaften kommen vergleichbare ausländische Register oder Verzeichnisse in Betracht.[89] Die Vergleichbarkeit ist vorab zu prüfen.[90]
(2) Gründungsdokumente
95
Die zweite Option ist die Vorlage von Gründungs- oder gleichwertigen beweiskräftigen Dokumenten. Diese Option ist insbesondere praxisrelevant, wenn eine Eintragung in ein Register oder Verzeichnis nicht gesetzlich vorgesehen ist (wie z.B. beim nicht rechtsfähigen Verein, der GbR, der Wohnungseigentümergemeinschaft oder den Anstalten bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts).
96
Die Identität eines nicht rechtsfähigen Vereins wie z.B. einer Gewerkschaft oder politischen Partei wird regelmäßig anhand seiner Satzung und des Protokolls der Mitgliederversammlung, in der die Satzung beschlossen wurde, überprüft.[91]
97
Bei der GbR ist insbesondere auf den Gesellschaftsvertrag abzustellen.[92] Ein Unterfall der GbR ist die sog. Vorgründungsgesellschaft. Diese ist ein vorbereitender Zusammenschluss der Gründer durch einen Vorvertrag mit dem Ziel, zur Gründung der GmbH zusammenzuwirken.[93] Sie ist zu unterscheiden von der Vorgesellschaft, die als notwendige Vorstufe zur GmbH stets mit deren Errichtung durch Abschluss des notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrags entsteht.[94] Vorgründungsgesellschaften sind rechtlich i.d.R. als GbR zu beurteilen[95] und können grds. als solche anhand ihres Gesellschaftsvertrags als GbR identifiziert werden. Allerdings stellen sowohl der Abschluss des Gesellschaftsvertrags der künftigen GmbH als auch die anschließende konstitutive Eintragung der GmbH im Handelsregister wesentliche Änderungen dar, die der Vertragspartner dem Kreditinstitut nach § 11 Abs. 6 GwG mitzuteilen hat und die i.d.R. eine anlassbezogene Wiederholung von Sorgfaltspflichten auslösen.[96] Es ist daher aus Sicht des Kreditinstituts zu überlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Annahme einer Vorgründungsgesellschaft als Neukunde vom zeitlichen und personellen Aufwand her sinnvoll ist oder nicht. Bei diesen Überlegungen sind ggf. bestehende besondere Motive des Vertragspartners einzubeziehen. Nicht selten richten sich diese im Rahmen von Projekt- oder Akquisitionsfinanzierungen auf den Einsatz von Zweckgesellschaften, die frühzeitig als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen und daher über eine Bankverbindung verfügen müssen.
98
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist zu Zwecken der Identifizierung auf das Protokoll der konstituierenden Eigentümerversammlung zurückzugreifen.[97]
99
Bei Anstalten und Körperschaften öffentlichen Rechts ist auf die jeweilige Satzung bzw. vergleichbare Gründungsdokumente zurückzugreifen.
100
Nur, wenn zur Überprüfung nicht auf amtliche Register oder Verzeichnisse zurückgegriffen werden kann, ist die Vorlage privatrechtlicher Gründungsdokumente ausreichend.[98]
(3) Eigene dokumentierte Einsichtnahme in Registerdaten
101
Die dritte Option ist die eigene Einsichtnahme in Handels- oder vergleichbare Register durch Mitarbeiter des Kreditinstituts. Die Einsichtnahme ist zu dokumentieren, z.B. durch einen entsprechenden handschriftlichen Vermerk des Mitarbeiters auf dem ausgedruckten Registerauszug.[99]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 4. Identifizierung und Identitätsüberprüfung der ggf. für den Vertragspartner auftretenden Person, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG
4. Identifizierung und Identitätsüberprüfung der ggf. für den Vertragspartner auftretenden Person, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG
102
Neben dem Vertragspartner selbst ist die für ihn ggf. auftretende Person zu identifizieren und ihre Identität zu überprüfen.
a) Begriff der auftretenden Person
103
Bei einer für den Vertragspartner auftretenden Person handelt es sich um diejenige Person, die vorgibt, im Namen des Vertragspartners zu handeln. Erfasst werden damit:
| – | rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Stellvertreter und Boten sowie gesetzliche Vertreter im Rahmen der Begründung einer Geschäftsbeziehung; und |
| – | außerhalb von bestehenden Geschäftsbeziehungen, also im Zusammenhang mit Gelegenheitstransaktionen auftretende rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Stellvertreter und Boten .[100] |
Das GwG sieht die Identifizierung der auftretenden Person in zwei Konstellationen vor.
aa) Begründung einer Geschäftsbeziehung
104
Nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG ist die Identifizierung der auftretenden Person zunächst im Kontext der Begründung einer Geschäftsbeziehung erforderlich, also immer dann, wenn ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang insbesondere zur Kontoeröffnung zu bejahen ist. Ausdrücklich nicht vorgesehen ist die Identifizierung von Boten oder für bestimmte Verfügungen bevollmächtigten Mitarbeitern des Vertragspartners im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung, also z.B. von Mitarbeitern, die mit der Bareinzahlung von Tageseinnahmen beauftragt sind.[101]
bb) Gelegenheitstransaktionen
105
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG ist die Identifizierung der auftretenden Person durch Kreditinstitute außerdem vorgesehen im Kontext der Durchführung von Transaktionen außerhalb von bestehenden Geschäftsbeziehungen, und zwar, wenn es sich um einen Geldtransfer i.H.v. 1 000 EUR oder mehr handelt,[102] um ein Sortengeschäft i.H.v. 2 500 EUR oder mehr[103] oder um eine sonstige Transaktion i.H.v. 15 000 EUR oder mehr handelt.
b) Überprüfung der Berechtigung
106
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG verlangt die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist. Diese Prüfung hat immer zu erfolgen, auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen: Im Fall von Auszahlungen von bei Kreditinstituten geführten Konten wird die Pflicht zur Prüfung bereits durch die zivilrechtliche Berechtigungsprüfung erfüllt, da Auszahlungen ohne entsprechende Verfügungsbefugnis nicht mit befreiender Wirkung für das Kreditinstitut erfolgen.[104] Auch bei Einzahlungen auf bei Kreditinstituten geführten Konten ist stets die Berechtigung der auftretenden Person zu prüfen.[105]
c) Zu erhebende Angaben, anerkannte Legitimationsdokumente und Verfahren zur Identitätsüberprüfung
107
Hinsichtlich der zu erhebenden Angaben, der anerkannten Legitimationsdokumente und der vom GwG vorgesehenen Verfahren zur Identitätsüberprüfung wird auf die Ausführungen zur Identifizierung und Identitätsüberprüfung natürlicher Personen als Vertragspartner verwiesen.[106]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 5. Abklärung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
5. Abklärung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
108
Die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und, sofern dies der Fall ist, dessen Identifizierung, sind zwei der wichtigsten Pflichten in der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die konsequente Sichtbarmachung von Mittels- und Hintermännern sowie die kompromisslose Beseitigung von Anonymität ist zwingende Voraussetzung, um den Zugang krimineller Organisationen zum legalen Geldkreislauf erfolgreich zu unterbinden.[107]
109
Nach § 11 Abs. 5 S. 1, 2 und 3 GwG sind „zur Feststellung der Identität eines wirtschaftlich Berechtigten zumindest dessen Name und, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben. Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 hat der Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Abs. 1 oder § 21 oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen. Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden.“
110
Die Erhebung des Namens umfasst grundsätzlich den Nachnamen sowie mindestens einen Vornamen.[108]
a) Allgemeine Definition und Begriffsbestimmung, § 3 GwG
111
Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird, vgl. § 3 Abs. 1 GwG.
112
Vor diesem Hintergrund ergeben sich insb. die drei nachfolgend skizzierten Konstellationen, in denen wirtschaftlich Berechtigte abzuklären und ggf. zu identifizieren sind.
b) Konstellation 1: Abklärung und Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter bei juristischen Personen als Vertragspartner, § 3 Abs. 2 GwG
113
Die v.a. für Kreditinstitute mit Unternehmenskundengeschäft[109] wohl relevanteste und häufig auch aufwendigste Konstellation ist jene, in der die Abklärung und Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten im Zusammenhang mit Kapital- und Personengesellschaften sowie Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften zu erfolgen hat. Sie steht daher im Fokus dieses Abschnitts.
aa) Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 S. 1 GwG
114
Ausdrücklich ausgenommen von der Definition des wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs. 2 GwG und damit von der Pflicht zur Abklärung und Identifizierung sind Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG notiert sind und dem europäischen Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen. Der Grund für die Ausnahme ist, dass die hinter solchen Gesellschaften stehenden natürlichen Personen aufgrund der bereits bestehenden Transparenzanforderungen ohne weitere Abklärungsmaßnahmen erkennbar gemacht werden können.
115
Zu den ausgenommenen Gesellschaften gehören börsennotierte Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel:
| – | auf einem geregelten Markt i.S.v. Art. 44 Abs. 1 der MiFID II-Richtlinie[110] zugelassen sind; alle hierunter fallenden Märkte sind in einem entsprechenden Register der ESMA eingetragen;[111] oder |
| – | an einem organisierten Markt in deinem Drittland zugelassen sind, der dem europäischen Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt.[112] |
bb) Wirtschaftlich Berechtigte in einstufigen Beteiligungsstrukturen, § 3 Abs. 2 S. 1 GwG
116
Als einstufig werden Beteiligungsstrukturen bezeichnet, wenn die Anteile an der Kapital- oder Personengesellschaft ausschließlich von natürlichen Personen gehalten werden.[113] Es werden also keine Anteile mittelbar, unter Einbindung einer zwischengeschalteten Gesellschaft, gehalten.
117
Wirtschaftlich Berechtigter in dieser Konstellation ist jede natürliche Person, die:
| – | mehr als 25 % der Kapitalanteile hält; |
| – | mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert; oder |
| – | auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. |
118
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, um welche Art von Gesellschaft es sich handelt, welche Rechtsform die Gesellschaft hat und ob es sich um eine in- oder ausländische Gesellschaft handelt.[114]
(1) Halten von mehr als 25 % der Kapitalanteile
119
Abzustellen ist zunächst auf die Kapitalanteile. Die natürliche Person, welche als Anteilseigner (Aktionär oder Gesellschafter) mehr als 25 % der Anteile am Vertragspartner hält, gilt zwingend als wirtschaftlich Berechtigter.[115]
120
Die Information, welche natürlichen Personen wieviel Prozent der Anteile des Vertragspartners halten, kann grundsätzlich folgenden Quellen entnommen werden:
| – | dem Transparenzregister, das nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 GwG Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses von wirtschaftlich Berechtigten im Hinblick auf juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften enthält;[116] |
| – | dem jeweiligen Gesellschafts- bzw. Genossenschaftsvertrag; im Falle einer GmbH kann außerdem Einblick in die Gesellschafterliste genommen werden. |
(2) Kontrolle von mehr als 25 % der Stimmrechte
121
Gesellschafts- bzw. Genossenschaftsanteile verleihen Stimmrechte. Dabei müssen der nominale Anteilsbetrag und der Stimmrechtsanteil nicht übereinstimmen, da Stimmrechte z.B. abgetreten werden können.[117] Die Höhe des jeweiligen Stimmrechtsanteils ergibt sich aus dem Gesellschafts- bzw. Genossenschaftsvertrag. Die natürliche Person, welche über mehr als 25 % der Stimmrechte verfügt, gilt zwingend als wirtschaftlich Berechtigter.
(3) Vergleichbare Ausübung von Kontrolle
122
Als wirtschaftlich Berechtigter gilt zudem, wer nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GwG „vergleichbare Kontrolle“ über den Vertragspartner ausübt. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn der Gesellschafter einer GbR, der nur über einen Kapitalanteil i.H.v. 10 % verfügt, zur alleinigen Geschäftsführung befugt ist.[118]
Abb. 1:
Beispiele für wirtschaftlich Berechtigte in einstufiger Beteiligungsstruktur

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123
In Abb. 1 sind als wirtschaftlich Berechtigte zu qualifizieren:
| – | NP 1, der 60 % und damit mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile am Vertragspartner hält; und |
| – | NP 2, der 30 % und damit ebenfalls mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile am Vertragspartner hält. |
cc) Wirtschaftlich Berechtigte in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen, § 3 Abs. 2 S. 2–4 GwG
124
Mehrstufige Beteiligungsstrukturen sind dadurch gekennzeichnet, dass Anteile am Vertragspartner nicht (nur) von natürlichen Personen, sondern wiederum von juristischen Personen gehalten werden.[119] Die nicht unmittelbar von natürlichen Personen gehaltenen Anteile werden daher als „mittelbar gehalten“ bezeichnet, und zwar von den natürlichen Personen, die hinter den zwischengeschalteten juristischen Personen stehen.
125
Wirtschaftlich Berechtigter in dieser Konstellation ist jede natürliche Person, welche die juristische Person kontrolliert, von der mehr als 25 % der Kapitalanteile gehalten oder kontrolliert werden oder die auf, wie oben beschrieben, vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
126
Kontrolle liegt gem. § 3 Abs. 2 S. 3 GwG insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die zwischengeschaltete(n) juristische(n) Person(en) ausüben kann. Für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gilt § 290 Abs. 2 bis 4 HGB entsprechend, § 3 Abs. 2 S. 4 GwG. Hiernach besteht beherrschender Einfluss, wenn der natürlichen Person:
| – | die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht; |
| – | das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist; |
| – | das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen; oder |
| – | bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen der zwischengeschalteten Gesellschaft trägt, die zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels dient (Zweckgesellschaft). |
127
Es werden die von der zwischengeschalteten juristischen Person gehaltenen Anteile der natürlichen Person zugerechnet, die eine oder mehrere der o.g. Voraussetzungen erfüllt.[120]
Abb. 2:
Beispiele für wirtschaftlich Berechtigte in mehrstufiger Beteiligungsstruktur

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128
In Abb. 2 sind als wirtschaftlich Berechtigte zu qualifizieren:
| – | NP 2, der 30 % der Gesellschaftsanteile am Vertragspartner hält; und |
| – | NP 4, der insg. 60 % der Gesellschaftsanteile von JP 1 hält und JP 1 (die wiederum mehr als 25 % am Vertragspartner hält) damit beherrscht: – 20 % der Gesellschaftsanteile an JP 1 hält NP 4 auf Ebene 2 unmittelbar; und – 40 % der Gesellschaftsanteile an JP 1 hält NP 4 mittelbar, und zwar über seine 50 %-Beteiligung an JP 2, die wiederum 80 % an JP 1 hält. |
dd) Pflicht zur Ermittlung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners
129
Mit der Pflicht zur Abklärung und Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten einher geht die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen, sofern es sich beim Vertragspartner nicht um eine natürliche Person handelt, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG.
(1) Umfang der Ermittlungspflicht
130
Der Umfang der Ermittlungspflicht ist von Kreditinstituten risikobasiert festzulegen. Bei Vertragspartnern mit hohem Risiko der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung sollte der Ermittlungsaufwand daher größer sein als bei mittlerem oder geringem Risiko.[121] Besondere Bedeutung hat die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur zu ermitteln, bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen. Dies gilt umso mehr, wenn einzelne Gesellschaften über Ländergrenzen hinweg gegründet wurden.[122]
131
Folgende Vorgehensweise bietet sich zur Ermittlung der Eigentums- und Kontrollstruktur bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen an: Es sind alle wesentlichen Beteiligungen am Vertragspartner und an zwischengeschalteten Gesellschaften innerhalb der Eigentums- und Kontrollstruktur zu identifizieren. Von einer wesentlichen Beteiligung sollte jedenfalls bei Beteiligungen von mehr als 25 % ausgegangen werden.[123] Bei Vertragspartnern mit hohem Risiko der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung liegt es im Ermessen der Kreditinstitute, die Wesentlichkeit einer Beteiligung bereits ab einer niedrigeren Schwelle anzunehmen, z.B. bei mehr als 10 %.
132
Wesentliche Beteiligungen können von juristischen und natürlichen Personen gehalten werden. Zur Identifizierung der Anteilsinhaber empfiehlt es sich, deren vollständige Namen zu erfassen. Risikobasiert können ggf. weitere Angaben erfasst werden (bei juristischen Personen z.B. Sitz und Namen der gesetzlichen Vertreter).
Abb. 3:
Beispiel für Ermittlung wesentlicher Beteiligungen in mehrstufiger Beteiligungsstruktur

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133
In Abb. 3 werden wesentliche Beteiligungen von mehr als 25 % am Vertragspartner oder zwischengeschalteten Gesellschaften gehalten von:
| – | JP 1 (60 % am Vertragspartner) |
| – | JP 2 (80 % an JP 1) |
| – | NP 5 (30 % an JP 2) |
(2) Ausnahme von der Ermittlungspflicht
134
Ausgenommen von der Pflicht zur Ermittlung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners sind Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG notiert sind und dem europäischen Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen.[124]
(3) Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur
135
Zur Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners bietet sich die Erstellung eines Konzerndiagramms in Form eines Schaubildes an.[125]
ee) Fiktive wirtschaftlich Berechtigte
136
Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und, ohne dass Tatsachen nach § 43 Abs. 1 GwG vorliegen, keine natürliche Person ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter von juristischen Personen der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners, § 3 Abs. 2 S. 5 GwG.
137
Fiktive wirtschaftlich Berechtigte sind sowohl im Hinblick auf die Erfüllung der Kundensorgfaltspflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG als auch – im Falle von Kreditinstituten – in Bezug auf die Pflicht nach § 24c KWG als wirtschaftlich Berechtigte zu behandeln. Erfüllen mehrere Personen den Tatbestand des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten, genügt im Regelfall die Erfassung einer Person.[126]
c) Konstellation 2: Abklärung und Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter bei fremdnützigen Rechtsgestaltungen für die treuhänderische Vermögensverwaltung
138
Die Abklärung und Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten erfolgt im Falle von fremdnützigen Rechtsgestaltungen für die treuhänderische Vermögensverwaltung nach anderen Regeln als für juristische Personen.
aa) Anwendungsbereich
139
In den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 3 GwG fallen insbesondere rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen, sog. Trusts[127] sowie Treuhandgestaltungen, unselbstständige Sondervermögen und vergleichbare Rechtsgestaltungen.[128]
bb) Kreis der wirtschaftlich Berechtigten
140
Als wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 Abs. 3 GwG zu identifizieren:
| – | jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt, |
| – | jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist, |
| – | jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist, |
| – | die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, und |
| – | jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.[129] |
d) Konstellation 3: Abklärung und Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter bei Handeln auf Veranlassung
141
Als Auffangtatbestand dient § 3 Abs. 4 GwG, wonach bei Handeln auf Veranlassung diejenige natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter zu identifizieren ist, „… auf dessen Veranlassung die Transaktion durchgeführt wird.“ Darüber hinaus gilt als wirtschaftlich Berechtigter die natürliche Person, auf deren Veranlassung „… eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird“, § 3 Abs. 1 Nr. 2 GwG.
142
„Auf Veranlassung“ handelt der Vertragspartner, wenn er im Interesse eines Dritten aktiv wird.[130] Hierunter fallen insbesondere:
| – | die Treuhandschaft, bei welcher der Treuhänder als natürliche Person vom Treugeber beauftragt wird, ein übertragenes Recht im Interesse des Treugebers wahrzunehmen; und |
| – | die Vollmacht/Stellvertretung, bei der der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber zum Abschluss von vertretungszulässigen Rechtsgeschäften bevollmächtigt wird. |
e) Risikobasierte Identitätsüberprüfung von wirtschaftlich Berechtigten
143
Nach § 11 Abs. 5 S. 4 GwG „hat der Verpflichtete sich durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die zur Identifizierung (von wirtschaftlich Berechtigten) erhobenen Angaben zutreffend sind.“ Der Verpflichtete hat dabei einen eingeschränkten, dem Einzelfallrisiko angemessenen Ermessensspielraum hinsichtlich des Umfangs der zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten zu ergreifenden Maßnahmen.[131] Der Verpflichtete darf nicht vollständig auf Maßnahmen zur Überprüfung verzichten.
144
Die Identitätsüberprüfung erfolgt im Sinne einer Plausibilisierung z.B. anhand von Einsichtnahme in Register, Kopien von Registerauszügen, Telefonbuch, Internet, sonstige Quellen, Kopien von Dokumenten oder aufgrund eigener Kenntnis.[132] Art und Umfang der getroffenen Überprüfungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
aa) Natürliche Personen als Vertragspartner
145
Die vom Kunden gemachten Angaben zur Identität des wirtschaftlich Berechtigten sind nur dann zu überprüfen, wenn sie nicht plausibel erscheinen. In diesem Fall können weitere Nachforschungen geboten sein. Ggf. kann die Hereingabe einer Kopie des Ausweisdokuments des wirtschaftlich Berechtigten verlangt werden.
bb) Juristische Personen als Vertragspartner
146
Ist der Vertragspartner eine juristische Person, so hat sich die Pflicht zur Identitätsüberprüfung sowohl auf die identifizierten wirtschaftlich Berechtigten als auch auf die ermittelte Eigentums- und Kontrollstruktur zu beziehen. Die Plausibilisierung kann hier anhand von Registerangaben, öffentlich zugänglichen Informationen (Presseartikel) und/oder Auskunfteien erfolgen. Auf die Angaben im Transparenzregister nach § 19 GwG darf sich das Kreditinstitut nicht ausschließlich verlassen.[133]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 6. Identifizierung und Identitätsüberprüfung von Verfügungsberechtigten nach § 154 Abs. 2 AO
6. Identifizierung und Identitätsüberprüfung von Verfügungsberechtigten nach § 154 Abs. 2 AO
147
Mit der Pflicht zur sog. Kontenwahrheit wird das Verbot bezeichnet, Konten unter falschem Namen zu errichten. Diese in § 154 Abs. 1 AO normierte Pflicht trifft den Kontoinhaber selbst. Die korrespondierende Verpflichtung des Kreditinstituts, den Kontoinhaber zu identifizieren und die erhobenen Angaben aufzuzeichnen, ist in § 154 Abs. 2 AO geregelt.
a) Zweck der Vorschrift
148
§ 154 AO soll verhindern, dass die Nachprüfung steuerlicher Verhältnisse durch die Verwendung falscher oder erdichteter Namen bei der Eröffnung von Konten bzw. Depots oder Schließfächern erschwert wird.[134]
b) § 154 Abs. 2 bis 2d AO
aa) Identifizierungs- und Verifizierungspflicht
149
Nach § 154 Abs. 2 S. 1 AO hat das Kreditinstitut bei der Eröffnung von Konten und Depots[135] alle Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren.
(1) Verfügungsberechtigte
150
Verfügungsberechtigte sind der Kontoinhaber, seine gesetzlichen Vertreter und jede andere Person mit Kontovollmacht.[136]
(2) Wirtschaftlich Berechtigte
151
Wirtschaftlich Berechtigter i.S.d. § 154 Abs. 2 AO ist derjenige, der nach § 3 GwG wirtschaftlich Berechtigter ist, also jede Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.[137]
152
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass in der Praxis naturgemäß keine zweifache Identitätsprüfung nach GwG und AO erfolgt, sondern die erforderlichen Angaben nur einmal erfasst und überprüft werden.
bb) Umfang der Identifizierung
153
Der AEAO zu § 154 legt den Identifizierungsumfang fest.
(1) Natürliche Personen[138]
154
Folgende Angaben sind zu erheben und mit einem amtlichen Ausweispapier oder Ausweisersatzpapier abzugleichen:
| – | Vorname und Nachname; |
| – | Geburtsort; |
| – | Geburtsdatum; |
| – | Staatsangehörigkeit; und |
| – | Wohnanschrift.[139] |
(2) Juristische Personen
155
Ist ein Verfügungsberechtigter eine juristische Person reicht die Bezugnahme auf ein amtliches Register unter Angabe der Registernummer aus.[140]
cc) Aufzeichnungs- und Aktualisierungspflicht
156
Die o.g. Angaben sind in geeigneter Form aufzuzeichnen und in angemessenen zeitlichen Abstand zu aktualisieren, vgl. § 154 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO.[141] Letzteres dürfte bei Kreditinstituten in aller Regel mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG erforderlichen Reviews der Kundendaten zusammenfallen.
157
Neben den o.g. Daten sind außerdem die steuerliche Identifikationsnummer (auch IdNr.) nach § 139b AO sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO zu erfassen. Wenn letztere noch nicht erteilt wurde, und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, ist die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer zu erfassen.
dd) Pflicht zur Auskunftsbereitschaft
158
Kreditinstitute müssen nach § 154 Abs. 2 S. 3 AO den Finanzbehörden jederzeit Auskunft darüber geben können, über welche Konten, Depots und Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist. Hierzu ist ein Verzeichnis zu führen, in dem die entsprechenden Kontobeziehungen dokumentiert sind.[142]
ee) Erleichterungen gem. § 154 Abs. 2d AO
159
Ziff. 11 AEAO zu § 154 AO sieht eine Reihe von Erleichterungen für die Identifizierung von Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten vor.
(1) Erleichterungen in Bezug auf Verfügungsberechtigte[143]
160
Als Verfügungsberechtigte müssen insbesondere nicht nach § 154 Abs. 2 AO identifiziert werden:[144]
| – | Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder, |
| – | Vormünder als gesetzliche Vertreter ihrer Mündel, |
| – | Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter und Nachlassverwalter, |
| – | Bevollmächtigte bei einmaliger Verfügung über ein Konto. |
161
Bei Vertretung von Unternehmen gilt die sog. 5er-Regel: Es müssen für ein Unternehmen nur fünf Personen, die in öffentliche Register eingetragen sind, nach § 154 Abs. 2 AO identifiziert werden. Hat das Unternehmen also mehr als fünf (gesetzliche oder rechtsgeschäftlich bevollmächtigte) Vertreter und sind mindestens fünf der Vertreter in öffentlichen Registern eingetragen und nach § 154 Abs. 2 AO identifiziert worden, muss aber der sechsten verfügungsberechtigten Person keine Identifizierung nach § 154 Abs. 2 AO erfolgen. Die Regel ist von praktischer Bedeutung z.B. für Unternehmen in der Rechtsform der GmbH oder der Partnerschaftsgesellschaft, die über eine hohe Zahl an Geschäftsführern bzw. Partnern verfügen. Bei der Kontoeröffnung sind hier lediglich fünf der Geschäftsführer bzw. Partner nach § 154 Abs. 2 AO zu identifizieren.
(2) Erleichterungen in Bezug auf wirtschaftlich Berechtigte
162
Als wirtschaftlich Berechtigte müssen insbesondere nicht nach § 154 Abs. 2 AO identifiziert werden:[145]
| – | Der wirtschaftlich Berechtigte, der zugleich Verfügungsberechtigter ist, sofern auf dessen Identifizierung als Verfügungsberechtigter nach Ziff. 11.1 AEAO zu § 154 AO verzichtet wurde |
| – | Wohnungseigentümer hinsichtlich des Kontos der Wohnungseigentümergemeinschaft. |
163
Außerdem müssen diejenigen wirtschaftlich Berechtigten nicht nach § 154 Abs. 2 AO identifiziert werden, auf deren Erfassung nach dem GwG verzichtet werden darf (z.B. Mietkautionskonten auf den Namen des Vermieters).
ff) Ahndung von Verstößen
164
Verstöße gegen § 154 Abs. 2–2c AO stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 379 Abs. 2 Nr. 2 AO dar und können mit Bußgeld von bis zu 5 000 EUR geahndet werden.[146]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 7. Feststellung des PEP-Status
7. Feststellung des PEP-Status
165
Kreditinstitute müssen mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren feststellen, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person (PEP), um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person eines PEP handelt. Sofern dies der Fall ist, sind gem. § 15 Abs. 2, 3 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden.
a) Definition der politisch exponierten Person, § 1 Abs. 12 GwG
166
Politisch exponierte Person ist „jede natürliche Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder ausgeübt hat. Das GwG nennt zwei Kategorien von Personen, die als PEP zu qualifizieren sind.
167
Zu den politisch exponierten Personen gehören nach § 1 Abs. 12 S. 2 Nr. 1 GwG insbesondere
| – | Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder der Europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre, |
| – | Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane, |
| – | Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien, |
| – | Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, |
| – | Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen, |
| – | Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken, |
| – | Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés, |
| – | Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen, |
| – | Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation.“ |
168
Die o.g. Konstellationen beziehen sich auf Ämter auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene. Ämter auf Landes- oder Kommunalebene erfüllen in aller Regel nicht die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 12 GwG, in Deutschland mit Ausnahme der Landesministerpräsidenten, der Landesminister und ggf. der Staatssekretäre als Mitglieder des Bundesrates.[147]
169
Erfasst sind ebenfalls Parteifunktionäre und Spitzenbeamte internationaler und europäischer Organisationen, wie zum Beispiel Beamte der UNO oder des IWF. Erfasst werden aber nur zwischenstaatliche internationale Organisationen und europäische Organisationen, nicht hingegen nichtstaatliche Organisationen, wie z.B. der World Wildlife Fund oder Transparency International.[148]
170
Als PEP sind außerdem Personen zu qualifizieren, welche Ämter innehaben, die auf einer von der Europäischen Kommission zu veröffentlichenden Liste enthalten sind, vgl. § 1 Abs. 12 S. 2 Nr. 2 GwG.
b) Familienmitglied eines PEP, § 1 Abs. 13 GwG
171
„Familienmitglied im Sinne dieses Gesetzes ist ein naher Angehöriger einer politisch exponierten Person, insbesondere:
| – | der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, |
| – | ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie |
| – | jeder Elternteil.“ |
c) Einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person, § 1 Abs. 14 GwG
172
Eine einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person „ist eine natürliche Person, bei der das Kreditinstitut Grund zu der Annahme haben muss, dass diese Person“:
| – | gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist; |
| – | zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält; oder |
| – | alleiniger wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist, bei der das Kreditinstitut Grund zu der Annahme haben muss, dass die Errichtung faktisch zugunsten der politisch exponierten Person erfolgte. |
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 8. Ermittlung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung
8. Ermittlung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung
173
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG verpflichtet Kreditinstitute dazu, Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und zu bewerten. Diese Verpflichtung gilt allerdings nur dann, wenn sich diese Informationen nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben.
a) Hintergrund der Regelung
174
Die Regelung soll Kreditinstitute in die Lage versetzen, ein besseres Verständnis des Risikoprofils ihrer Kunden zu erlangen. Mit den gewonnenen Erkenntnissen sollen insbesondere:
| – | die Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, die sich aus der beabsichtigten Inanspruchnahme einzelner Produktarten oder Bankdienstleistungen ergeben, identifiziert werden; diese finden Berücksichtigung im Rahmen der Risikokategorisierung der Kunden; und |
| – | die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG dergestalt ermöglicht werden, dass ein Vergleich des tatsächlichen Transaktionsprofils des Kunden mit dem ursprünglich beschriebenen Zweck der Geschäftsbeziehung keine wesentlichen Abweichungen zutage fördert. |
b) Regelfall: Umfang der Ermittlungspflicht
175
Grundsätzlich gilt: Je komplexer und intransparenter die Geschäftsbeziehung, desto weniger offensichtlich dürfte ihr Zweck sein. Art und Umfang der zu ermittelnden Informationen sollten risikobasiert ermittelt werden, basierend auf den Gegebenheiten des Einzelfalls.[149]
176
Folgende (geschätzte bzw. vom Kunden bereitgestellte) Informationen können Aufschluss geben über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung:[150]
| – | Anzahl der Transaktionen pro Monat |
| – | Prozentsatz der Bartransaktionen |
| – | Durchschnittlicher Nominalbetrag von Transaktionen |
| – | Prozentsatz der Transaktionen mit Drittlandbezug |
| – | Prozentsatz der Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung |
c) Ausnahmetatbestand: Zweifelsfreie Identifizierbarkeit des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung
177
Der Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung dürften insbesondere in folgenden Konstellationen zweifelsfrei zu identifizieren sein:[151]
| – | Kontokorrentkonto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Privat-/Geschäftskonto), |
| – | klassische Anlageprodukte zur Vermögenssicherung/-bildung, |
| – | Depotkonten zur Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren, |
| – | Kredit/Kreditkonto, |
| – | andere Standardprodukte. |
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 9. Verpflichtung zur Aktualisierung der Kundendaten, § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG
9. Verpflichtung zur Aktualisierung der Kundendaten, § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG
178
Zwingende Voraussetzung für die Überwachung der Geschäftsbeziehung zu einem Vertragspartner ist, dass die vom Kreditinstitut zu ihm vorgehaltenen Daten aktuell sind. Das GwG verlangt daher, „dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden“.[152]
a) Gegenstand der Aktualisierung
179
Von der Pflicht zur Aktualisierung[153] sind folgende Aspekte betroffen.
aa) Kundendaten
180
Zunächst sind die nach § 11 Abs. 4 GwG erhobenen Informationen zum Vertragspartner zu aktualisieren, also:
| – | bei einer natürlichen Person Name, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift; und |
| – | bei einer juristischen Person Firma, Rechtsform, Registernummer, Sitzanschrift und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder Namen der gesetzlichen Vertreter. |
bb) Daten zu wirtschaftlich Berechtigten
181
Es sind außerdem die nach § 11 Abs. 5 GwG zu wirtschaftlich Berechtigten des Vertragspartners erhobenen Angaben zu aktualisieren, also insbesondere Name und ggf. risikobasiert zusätzlich erhobene Identifizierungsmerkmale.
182
In einem ersten Schritt ist jedoch zu prüfen, ob die als wirtschaftlich Berechtigte identifizierten Personen diese Rolle nach wie vor ausfüllen oder ob andere bzw. weitere wirtschaftlich Berechtigte hinzugekommen sind. Ist letzteres der Fall, sind der Name des oder der zusätzlichen wirtschaftlich Berechtigten und ggf. zusätzliche Identifizierungsmerkmale zu erheben und zu dokumentieren.
cc) Risikoprofil des Vertragspartners
183
Von ganz wesentlicher Bedeutung ist die Aktualisierung des Risikoprofils des Vertragspartners. Nur bei fortlaufender Kenntnis der individuellen Risiken, durch den Vertragspartner zu Zwecken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, kann das Kreditinstitut die erforderlichen Präventions- und Überwachungsmaßnahmen ergreifen. Ändert sich also das Risikoprofil des Vertragspartners, müssen auch die korrespondierenden Präventions- und Überwachungsmaßnahmen angepasst werden.[154]
b) Frequenz der turnusmäßigen Aktualisierung
184
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG hat die Aktualisierung „unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand zu erfolgen“, die genaue Frequenz ist also vom Kreditinstitut festzulegen.
Die BaFin definiert zeitliche Obergrenzen von Perioden, innerhalb derer spätestens eine Aktualisierung von Kundendaten zu erfolgen hat. Diese lauten:
| – | bei Vertragspartnern mit hohem Geldwäscherisiko: 2 Jahre; |
| – | bei Vertragspartnern mit normalem (=mittlerem) Geldwäscherisiko: 10 Jahre; und |
| – | bei Vertragspartnern mit geringem Geldwäscherisiko: 15 Jahre.[155] |
Unter Risikogesichtspunkten sowie Berücksichtigung von Kunden- bzw. Institutsspezifika sollten jedoch (teilweise deutlich) kürzere Aktualisierungsperioden in Erwägung gezogen werden. Dabei können die folgenden Frequenzen als grober Leitfaden herangezogen werden.
aa) Privatkundensegment[156]
185
Die Aktualisierung der Kundendaten im Privatkundensegment sollte spätestens min. erfolgen:
| – | bei Vertragspartnern der Risikokategorie „Hoch“ alle zwei Jahre; |
| – | bei Vertragspartnern der Risikokategorie „Mittel“ alle drei bis fünf Jahre; und |
| – | bei Vertragspartnern der Risikokategorie „Niedrig“ alle fünf bis sieben Jahre. |
bb) Geschäftskundensegment[157]
186
Die Aktualisierung der Kundendaten im Geschäftskundensegment sollte spätestens min. erfolgen:
| – | bei Vertragspartnern der Risikokategorie „Hoch“ jährlich; |
| – | bei Vertragspartnern der Risikokategorie „Mittel“ alle zwei Jahre; und |
| – | bei Vertragspartnern der Risikokategorie „Niedrig“ alle drei Jahre. |
c) Anlassbezogene Aktualisierung von Kundendaten
187
Neben der turnusmäßigen Aktualisierung von Kundendaten sollten dezidierte Ereignisse definiert werden, welche eine anlassbezogene ad-hoc Aktualisierung von Kundendaten auslösen.[158]
188
Folgende Ereignisse sollten, unter Berücksichtigung von Kunden- bzw. Institutsspezifika, in aller Regel eine anlassbezogene Aktualisierung auslösen:
| – | der Kunde, seine gesetzlichen Vertreter oder der wirtschaftlich Berechtigte erlangen PEP-Status; |
| – | Namens- oder Rechtsformänderungen des Kunden; |
| – | Änderungen des Sitz- oder Registrierungslands des Kunden; |
| – | Wesentliche Änderungen der (geografischen) Geschäftsaktivitäten des Kunden; |
| – | Substantielle Veränderung der Eigentümerstruktur des Vertragspartners; |
| – | Änderung des Risikoprofils des Vertragspartners; |
| – | bestätigter Treffer im Rahmen der Überwachung von Finanzsanktionen und Embargos; |
| – | substantielle Auffälligkeiten im Rahmen des Transaktionsmonitorings zur Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; |
| – | Verdachtsmeldung gem. § 43 GwG in Bezug auf den Vertragspartner; |
| – | Eingehen eines behördlichen Auskunftsersuchens (z.B. der Staatsanwaltschaft); oder |
| – | aufsichtsrechtliche Sanktionierung des Vertragspartners, z.B. durch Geldbuße oder Widerruf der Zulassung. |
189
Bei anlassbezogenen Aktualisierungen sollten Art und Umfang der zu aktualisierenden Daten im Einzelfall, insbesondere abhängig vom auslösenden Ereignis festgelegt werden.
d) Vorgehen zur Aktualisierung
190
Zur Aktualisierung von Kundendaten sind grundsätzlich alle vorhandenen Quellen heranzuziehen, also der Vertragspartner selbst, öffentlich zugängliche Quellen (z.B. Presseartikel) und ggf. einschlägige, am Markt etablierte und anerkannte Informationsanbieter.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG
II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG
191
Sofern Kreditinstitute im Rahmen der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder in ihrem Verlauf unter Berücksichtigung der in Anlage 1 GwG genannten Faktoren feststellen, dass nur ein geringes Risiko der Geldwäsche besteht, müssen sie nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG › 1. Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Anlage 1 GwG
1. Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Anlage 1 GwG
192
Die in Anlage 1 GwG enthaltenen, ausdrücklich als „nicht abschließend“ bezeichneten Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind in drei Kategorien untergliedert.
a) Faktoren bezüglich des Kundenrisikos, Nr. 1
193
Den Faktoren der ersten Kategorie liegt der Gedanke zugrunde, dass von Kunden dann ein geringeres Geldwäscherisiko ausgeht, wenn diese:
| – | börsennotiert sind und Offenlegungspflichten unterliegen, die ausreichende Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden gewährleisten; |
| – | öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen sind, sich also (mehrheitlich) im Eigentum der öffentlichen Hand befinden; oder |
| – | ihren Wohnsitz in Ländern mit geringerem Geldwäscherisiko haben; dies sind EU-Mitgliedstaaten, Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche sowie Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind. |
b) Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos, Nr. 2
194
Die zweite Kategorie besteht aus Produkttypen, die für Zwecke der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung i.d.R. unattraktiv sind, weil sie insbesondere:
| – | keine Bewegung von substanziellen Geldbeträgen ermöglichen (z.B. bei Dienstleistungen im Rahmen der sog. Finanzinklusion); |
| – | als Rentenversicherungsverträge die Ein- bzw. Auszahlung von Beträgen über einen langen Zeitraum vorsehen; oder |
| – | als Rentensysteme oder Pensionspläne den Einzug der Beitragsgelder durch automatischen Abzug vom Gehalt der Mitarbeiter durchführen. |
c) Faktoren bezüglich des geografischen Risikos, Nr. 3
195
Die dritte Kategorie beinhaltet mögliche Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko der Geldwäsche aus geografischer Sicht. Diese sind einschlägig bei Registrierung, Niederlassung oder Wohnsitz des Kunden in EU-Mitgliedstaaten, Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche sowie Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG › 2. Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten
2. Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten
196
Selbst wenn Faktoren für ein geringeres Risiko der Geldwäsche einschlägig sind, müssen grds. alle Sorgfaltspflichten erfüllt werden. Insb. die Abklärung und ggf. die Identifizierung eines wirtschaftlich Berechtigten darf nicht vollständig unterbleiben.[159] Es kommen aber auf Basis der 2017 von den europäischen Aufsichtsbehörden erlassenen Leitlinien zu Risikofaktoren eine Reihe von Erleichterungen in Betracht.[160]
a) Verlagerung des Zeitpunkts der Erfüllung der Sorgfaltspflichten
197
Institute dürfen die Identitätsüberprüfung des Kunden zeitlich nach hinten verlagern, spätestens aber auf den Zeitpunkt, in dem die Geschäftsbeziehung tatsächlich aufgenommen wird.[161]
b) Anpassung des Umfangs der für Identifizierungs- oder Verifizierungszwecke eingeholten Informationen
198
Institute dürfen die Identitätsüberprüfung anhand von sonstigen Dokumenten, Daten oder Informationen durchführen, die aus einer (ggf. einzigen) zuverlässigen, glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind.[162] Nach Aussage der BaFin kann hierzu auch „die Vorlage eines Führerscheins oder einer Stromrechnung gezählt werden.“
c) Anpassung der Qualität bzw. der Quelle der für Identifizierungs-, Verifizierungs- oder Überwachungszwecke eingeholten Informationen
199
Institute dürfen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten Angaben bzw. Unterlagen des Kunden anstelle solcher aus unabhängigen Quellen heranziehen.[163]
d) Anpassung der Häufigkeit der Datenaktualisierung und der Überprüfung von Geschäftsbeziehungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten
200
Das GwG verlangt, „dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden“. Im Falle von vereinfachten Sorgfaltspflichten dürfen Institute die Frequenz der turnusmäßigen Aktualisierung von Kundendaten verringern, die Pflicht zur anlassbezogenen ad-hoc Aktualisierung von Kundendaten bleibt jedoch unverändert bestehen.[164]
e) Anpassung der Häufigkeit bzw. Intensität der Transaktionsüberwachung
201
Institute dürfen im Falle vereinfachter Sorgfaltspflichten schließlich die Häufigkeit bzw. Intensität der nach § 25h Abs. 2 KWG geforderten Transaktionsüberwachung risikobasiert reduzieren, indem z.B. nur Transaktionen oberhalb eines zu bestimmenden Schwellenwertes überwacht werden.[165]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG
III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG
202
Institute haben verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Das GwG enthält in Anlage 2 eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Daneben definiert es in § 15 Abs. 3 vier Konstellationen, in denen Institute in jedem Falle verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG › 1. Kriterien für ein potentiell höheres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
1. Kriterien für ein potentiell höheres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
203
Die in Anlage 2 GwG enthaltenen, ausdrücklich als „nicht abschließend“ bezeichneten Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind in drei Kategorien untergliedert.
a) Kriterien bezüglich des Kundenrisikos
204
Den Faktoren der ersten Kategorie liegt der Gedanke zugrunde, dass ein höheres Geldwäscherisiko besteht, wenn:
| – | eine Geschäftsbeziehung außergewöhnliche Umstände aufweist; |
| – | Kunden in Ländern ansässig sind, deren Finanzsysteme nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche verfügen, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten signifikant stark ausgeprägt sind, gegen die beispielsweise die Europäische Union Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat oder die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind; |
| – | Kunden als juristische Person oder Rechtsvereinbarung der privaten Vermögensverwaltung dienen; |
| – | Kunden als juristische Person nominelle Anteilseigner haben; |
| – | Kunden als juristische Person Inhaberaktien emittieren; |
| – | Kunden bargeldintensiven Geschäften nachgehen; |
| – | Kunden als juristische Person eine als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentümerstruktur aufweisen; oder |
| – | der Kunde ein Drittstaatenangehöriger ist, der Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats im Austausch gegen die Übertragung von Kapital, den Kauf von Immobilien oder Staatsanleihen oder Investitionen in Gesellschaften in diesem Mitgliedstaat beantragt. |
b) Kriterien bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos
205
Die zweite Kategorie besteht aus Produkt- bzw. Dienstleistungstypen, die für Zwecke der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung i.d.R. besonders anfällig sind. Dazu gehören insbesondere:
| – | Betreuung vermögender Privatkunden; |
| – | Produkte, die Anonymität begünstigen; |
| – | Geschäftsbeziehungen ohne persönliche Kontakte und ohne Sicherungsmaßnahmen wie z.B. elektronische Unterschriften; |
| – | Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter; und |
| – | neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen. |
c) Kriterien bezüglich des geografischen Risikos
206
Die dritte Kategorie beinhaltet mögliche Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche aus geografischer Sicht. Diese sind einschlägig bei Ländern, deren Finanzsysteme nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche verfügen, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten signifikant stark ausgeprägt sind, gegen die beispielsweise die Europäische Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat oder die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG › 2. Zwingende Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten
2. Zwingende Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten
207
§ 15 Abs. 3 GwG definiert vier Konstellationen, in denen in jedem Fall ein höheres Risiko der Geldwäsche vorliegt und Institute verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben.
a) Politisch exponierte Person, § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG
208
Ein höheres Geldwäscherisiko liegt immer vor, wenn der Vertragspartner oder ein wirtschaftlich Berechtigter des Vertragspartners ein PEP, ein Familienmitglied eines PEP oder eine einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person ist.[166]
b) Ansässigkeit des Kunden in Drittstaat mit hohem Risiko, § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG
209
Ein höheres Geldwäscherisiko liegt zudem immer vor, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der ein von der EU-Kommission ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko[167] oder eine in einem solchen Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist.[168] Als solche gelten mit Stand Februar 2020 folgende Drittstaaten: Äthiopien, Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, Demokratische Volksrepublik Laos, Syrien, Uganda, Vanuatu, Jemen, Iran, Demokratische Volksrepublik Korea, Sri Lanka, Trinidad und Tobago, Tunesien und Pakistan.
210
Dies gilt nicht für Zweigstellen von in der EU niedergelassenen und für mehrheitlich im Besitz dieser Verpflichteten befindliche Tochterunternehmen, die ihren Standort in einem Drittstaat mit hohem Risiko haben, sofern sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die von ihnen anzuwendenden gruppenweiten Strategien und halten.
c) Besondere Eigenschaften der betreffenden Transaktion/Hochrisikotransaktionen, § 15 Abs. 3 Nr. 3 GwG
211
Ein höheres Geldwäscherisiko liegt immer vor bei besonderen, im GwG festgelegten besonderen Eigenschaften einer Transaktion.
aa) Besonders komplexe oder ungewöhnlich große Transaktion
212
Institute müssen dann verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden, wenn im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen und den vorhandenen Kenntnissen über den Kunden und die Geschäftsbeziehung eine Transaktion besonders komplex oder ungewöhnlich groß ist. Dies ist insbesondere der Fall bei Transaktionen, die größer oder umfangreicher sind, als das Institut aufgrund seines Wissens über den Kunden normalerweise erwarten würde.[169]
bb) Ungewöhnlicher Ablauf der Transaktion
213
Institute müssen weiter verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden bei Transaktionen, die im Vergleich zu den üblichen Aktivitäten des Kunden oder zu Transaktionsmustern vergleichbarer Kunden ein ungewöhnliches oder unerwartetes Muster aufweisen.
cc) Offensichtlich fehlender wirtschaftlicher oder rechtmäßiger Zweck
214
Schließlich muss das Institut verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden bei Transaktionen, bei denen kein wirtschaftlicher bzw. rechtmäßiger Zweck erkennbar ist.
d) Korrespondenzbankbeziehung, § 15 Abs. 3 Nr. 4 GwG
215
Ein höheres Geldwäscherisiko liegt schließlich immer vor bei Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten mit Sitz in einem Drittstaat oder, vorbehaltlich einer Beurteilung durch die Verpflichteten als erhöhtes Risiko, in einem Staat des EWR.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG › 3. Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten
3. Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten
216
Das GwG bestimmt den Umfang der mindestens zu erfüllenden Sorgfaltspflichten, je nachdem, welche der o.g. Konstellationen einschlägig ist.
a) Höheres Geldwäscherisiko als Ergebnis der Risikoanalyse oder im Einzelfall; PEP
217
Wenn Institute im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche besteht oder wenn der Vertragspartner oder ein wirtschaftlich Berechtigter des Vertragspartners ein PEP, ein Familienmitglied eines PEP oder eine einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person ist, müssen Institute nach § 15 Abs. 4 GwG mindestens:
| – | die Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung von der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene des Instituts abhängig machen; |
| – | angemessene Maßnahmen ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden; und |
| – | die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung unterziehen. |
b) Drittstaat mit hohem Risiko
218
Wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der ein von der EU-Kommission ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko oder eine in einem solchen Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, müssen Institute nach § 15 Abs. 5 Nr. 1 GwG zusätzliche Informationen einholen, und zwar insbesondere über:
| – | den Vertragspartner und, soweit vorhanden, den wirtschaftlich Berechtigten; |
| – | die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und die Herkunft der Vermögenswerte; und |
| – | die geplante oder durchgeführte Transaktion. |
219
Institute müssen die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung, an der ein von der EU-Kommission ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko oder eine in einem solchen Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, außerdem von einem Mitglied der Führungsebene genehmigen lassen, vgl. § 15 Abs. 5 Nr. 2 GwG, und solche Geschäftsbeziehungen einer verstärkten Überwachung unterziehen, § 15 Abs. 5 Nr. 3 GwG.
220
§ 15 Abs. 5a GwG sieht zudem die Möglichkeit vor, dass die BaFin Anordnungen erlassen kann, um das Drittstaatenrisiko bei Instituten zu reduzieren, z.B. durch eine Beschränkung oder das Verbot geschäftlicher Beziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus Drittstaaten mit hohem Risiko oder die Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf eine externe Prüfung.
c) Hochrisikotransaktionen
221
Im Falle von Hochrisikotransaktionen müssen Institute nach § 15 Abs. 6 GwG mindestens:
| – | die Transaktion sowie deren Hintergrund und Zweck untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktionen in Bezug auf Geldwäsche überwachen und einschätzen und prüfen zu können, ob eine Pflicht zur Meldung nach § 43 Abs. 1 erfüllt ist; und |
| – | die der Transaktion zugrunde liegende Geschäftsbeziehung, soweit vorhanden, einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung unterziehen. |
d) Korrespondenzbankbeziehung
222
Im Falle einer Korrespondenzbankbeziehung müssen Institute nach § 15 Abs. 7 GwG mindestens:
| – | ausreichende Informationen über das Respondenzinstitut einholen, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und seine Reputation, seine Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche sowie die Qualität der Aufsicht bewerten zu können; |
| – | vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit dem Respondenzinstitut die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene des eigenen Instituts einholen; |
| – | vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit dem Respondenzinstitut die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten festlegen und nach Maßgabe des § 8 GwG dokumentieren; |
| – | Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie keine Geschäftsbeziehung mit einem Respondenzinstitut begründen oder fortsetzen, von dem bekannt ist, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden; und |
| – | Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Respondenzinstitut keine Transaktionen über Durchlaufkonten zulässt. |
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG
IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG
223
Ein Institut kann gem. § 17 GwG zur Durchführung der Sorgfaltspflichten auf Dritte zurückgreifen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Sorgfaltspflichten verbleibt jedoch immer beim Institut.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG › 1. Rückgriff auf zuverlässige Dritte kraft Gesetzes, § 17 Abs. 1 GwG
1. Rückgriff auf zuverlässige Dritte kraft Gesetzes, § 17 Abs. 1 GwG
224
Zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1–4 GwG kann zunächst auf zuverlässige Dritte kraft Gesetzes zurückgegriffen werden. Das sind insbesondere Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und andere Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG.[170]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG › 2. Rückgriff auf andere geeignete Personen und Unternehmen, § 17 Abs. 5 GwG
2. Rückgriff auf andere geeignete Personen und Unternehmen, § 17 Abs. 5 GwG
225
Institute können zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1–4 GwG auf andere geeignete Personen und Unternehmen zurückgreifen. Hierzu ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Institut und der dritten Person erforderlich. Die inhaltliche Ausgestaltung dieses Auslagerungsvertrags bleibt den Vertragsparteien überlassen. Die dritte Person wird als Erfüllungsgehilfe des Instituts tätig.[171]
226
Vor der Übertragung der Durchführung der Sorgfaltspflichten hat sich das Institut nach § 17 Abs. 7 GwG von der Zuverlässigkeit des Dritten zu überzeugen. Außerdem muss er sich währen der vertraglichen Zusammenarbeit durch Stichproben von der Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der vom Dritten erbrachten Leistungen überzeugen.
227
Das in der Praxis beliebte PostIdent-Verfahren gilt als Unterfall von § 17 Abs. 5 GwG, mit der Besonderheit, dass es als aufsichtsrechtlich anerkannt gilt und ein gesonderter Rahmenvertrag bzw. die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht erforderlich sind.[172]
Anmerkungen
[1]
Im Englischen auch „customer due diligence“.
[2]
Herzog/Figura § 10 Rn. 1.
[3]
Herzog/Figura § 10 Rn. 1; im Englischen auch „risk based approach“.
[4]
Einschließlich des Risikos der Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer Handlungen; der Einfachheit halber wird im Folgenden nur von „Geldwäscherisiko“ gesprochen.
[5]
Herzog/Figura § 10 Rn. 1.
[6]
Die Identifizierungspflicht erstreckt sich selbstverständlich auch auf mehrere für den Vertragspartner auftretende Personen bzw. mehrere wirtschaftlich Berechtigte. Der Einfachheit halber wird im Folgenden immer der Singular verwendet.
[7]
Zentes Glaab/Kaetzler § 3, Rn. 8.
[8]
Kurz „PEP“ bzw. „PEPs“.
[9]
Zentes/Glaab/Glaab § 15 Rn. 4.
[10]
Herzog/Figura § 10 Rn. 29.
[11]
Bzw. Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen.
[12]
Dem nach § 25h Abs. 2 KWG geforderten sog. Transaktionsmonitoring ist das Kapitel „Transaktions-Monitoring und Meldepflicht in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ gewidmet, insoweit erfolgen im vorliegenden Kapitel keine weiteren Ausführungen zu diesem Themenkomplex.
[13]
BaFin AuA GwG, Ziff. 6.3.
[14]
Die allgemeinen Sorgfaltspflichten gehen insbesondere zurück auf die FATF-Empfehlung Nr. 10 (Customer due diligence); The FATF Recommendations, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.
[15]
Ackmann-Reder WM 2009, 158; weitere Ausführungen zur risikobasierten Festlegung des Umfangs der allgemeinen Sorgfaltspflichten unter Rn. 39.
[16]
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.1.
[17]
Herzog/Figura § 10 Rn. 60.
[18]
Ausgelöst werden die Pflichten zur Identifizierung des Vertragspartners, zur Identitätsüberprüfung, zur Abklärung des PEP-Status sowie zur Abklärung wirtschaftlich Berechtigter. Nicht erforderlich sein dürfte i.d.R. die Abklärung des Geschäftszwecks (mangels einer Geschäftsbeziehung zwangsläufig reduziert auf die Einzeltransaktion). Auch die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsbeziehung entfällt begriffsnotwendig (siehe hierzu Herzog/Figura § 10 Rn. 83).
[19]
Vgl. § 1 Abs. 5 GwG.
[20]
Art. 3 EU-GeldtransferVO; weitere Ausführungen zu diesem Themenkomplex in Kapitel 10.
[21]
Herzog/Figura § 10 Rn. 73 und 74: Ein Geldtransfer i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 2a GwG bzw. der EU-GeldtransferVO liegt daher grundsätzlich auch bei Bartransaktionen in Form einer Bareinzahlung auf ein Fremdkonto bei dem Institut, bei dem die Einzahlung erfolgt, vor.
[22]
Zahlungsinstitute, die eben jenes Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG betreiben, unterliegen dem sog. Null-Schwellenwert, müssen also die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem GwG immer erfüllen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG.
[23]
Das Sortengeschäft ist als Handel mit Sorten definiert, vgl. § 1 Abs. 1a Nr. 7 KWG.
[24]
Siehe Herzog/Figura § 10 Rn. 70.
[25]
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.2.3.
[26]
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.2.3.
[27]
Erneut ausgelöst durch den Verdacht im Einzelfall werden die Pflichten zur Identifizierung des Vertragspartners, zur Identitätsüberprüfung, zur Abklärung des PEP-Status, zur Abklärung wirtschaftlich Berechtigter und zur Abklärung des Geschäftszwecks (letztere nur dann, wenn sich der Geschäftszweck nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergibt). Die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsbeziehung besteht bereits ab dem Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung und ist fortlaufend zu erfüllen. (Siehe hierzu Herzog/Figura § 10 Rn. 83).
[28]
Es ist kein Anfangsverdacht i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO erforderlich, vgl. Zentes/Glaab/Sonnenberg § 10 Rn. 111.
[29]
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.3.; beispielhaft zu nennen sei das Anhaltspunktepapier Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Bundeskriminalamts in seiner vormaligen Rolle als Financial Intelligence Unit (August 2014).
[30]
Siehe Herzog/Figura § 10 Rn. 94, mit dem Zusatz, dass die Auslösung allgemeiner Sorgfaltspflichten durch einen Verdacht in der Praxis nur eine geringe Bedeutung hat.
[31]
Treten Zweifel im Rahmen der Anbahnung bzw. Begründung der Geschäftsbeziehung auf, handelt es sich strenggenommen um einen Fall des § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG, also der initialen Identifizierung bzw. Identitätsüberprüfung.
[32]
BT-Drucks. 14/8739, 14.
[33]
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.4.
[34]
BT-Drucks. 14/8739, 14.
[35]
Herzog/Figura § 10, Rn. 129.
[36]
Siehe die Ausführungen im 6. Kap. „Transaktionsmonitoring und Meldepflicht in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ zu den Voraussetzungen und zum Prozess einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG.
[37]
BT-Drucks. 18/11555, 116; vgl. auch die Ausführungen der FATF zur Anwendung von Customer Due Diligence-Maßnahmen auf Bestandskunden: Interpretative Note Ziff. 13 zu FATF-Empfehlung Nr. 10 (Customer due diligence); The FATF Recommendations, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.
[38]
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.5.
[39]
Vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. Anlage 5 PrüfbV.
[40]
Gem. dem Wortlaut von § 11 Abs. 6 GwG besteht die Pflicht des Vertragspartners, Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Tut er das nicht, was in der Praxis eher die Regel sein dürfte, ist dies spätestens im Rahmen der vom Kreditinstitut initiierten Überprüfung nachzuholen.
[41]
Vgl. Zentes/Glaab/Sonnenberg § 10 Rn. 77: Grundsätzlich empfohlen wird die Berücksichtigung von drei Risikostufen, denkbar ist aber auch eine weitere Spreizung bzw. Reduzierung auf weniger Stufen.
[42]
Herzog/Figura § 10 Rn. 41.
[43]
BaFin-RS 8/2005 Ziff. 2; der Inhalt dieses (bisherigen) BaFin-Rundschreibens ist nunmehr in der gesetzlichen Regelung aufgegangen (§ 5 GwG).
[44]
Vgl. detaillierte Ausführungen zur Anfertigung der institutsinternen Risikoanalyse im Kapitel „Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen“.
[45]
BT-Drucks. 16/9038, 38.
[46]
Herzog/Figura § 11 Rn. 43.
[47]
Aufgeführt sind die nach dem GwG erforderlichen Angaben und Unterlagen; die AGB Banken und die AGB Sparkassen sehen darüber hinaus zusätzliche mitteilungspflichtige Tatsachen vor (vgl. Nr. 11 AGB Banken, abrufbar unter www.bankenverband.de).
[48]
Genaue Bezeichnung und Inhalt des Vertragstyps hängen von der angestrebten Geschäftsbeziehung ab, denkbar sind z.B. Zahlungsdiensterahmenverträge nach § 675f Abs. 2 BGB oder Depotverträge nach §§ 688 ff. BGB und Depotgesetz.
[49]
§ 11 Abs. 1 S. 1 GwG spricht ausdrücklich nur von der Identifizierung, diese umfasst nach der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 3 GwG jedoch auch die Identitätsüberprüfung.
[50]
Schwennicke Auerbach/Auerbach/Spies § 25j Rn. 3.
[51]
Schwennicke Auerbach/Auerbach/Spies § 25, Rn. 4.
[52]
Schwennicke Auerbach/Auerbach/Spies § 25j Rn. 5.
[53]
Vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. Anlage 5 Nr. 10 PrüfbV.
[54]
Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.1 für Beispiele, in welchen Konstellationen ein Vertragspartner gegeben ist bzw. nicht gegeben ist.
[55]
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 5.
[56]
Vgl. die Ausführungen zur Identifizierung der für den Vertragspartner auftretenden Person unter Rn. 102.
[57]
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 5.
[58]
Vgl. die Ausführungen zur Identifizierung der für den Vertragspartner auftretenden Person unter Rn. 102.
[59]
AEAO zu § 154, Ziff. 4.
[60]
BT-Drucks. 16/9038, 36.
[61]
Ausnahme nach §§ 11 Abs. 4 Nr. 1e) GwG gilt nur in Bezug auf Personen, die über eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 4 AufenthG oder über die Meldung als Asylsuchender nach § 63a AsylG (sog. Ankunftsnachweis) verfügen und im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontenvertrags nach § 38 ZKG zu identifizieren sind (vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.3.1.).
[62]
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.3.1.
[63]
Vgl. Herzog/Figura § 12 Rn. 4: Amtliche Personalausweise nach § 1 PauswG und amtliche Pässe nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 PassG i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland (AVVaP) vom 27.6.2014; vgl. auch BT-Drucks. 16/9038, 37; ausdrücklich nicht zur Identitätsüberprüfung zugelassen: Führerscheine.
[64]
Vgl. Herzog/Figura § 12 Rn. 11 mit Verweis auf § 8 Abs. 1 FreizügG/EU.
[65]
Vgl. Herzog/Figura § 12 Rn. 11 mit Verweis auf § 3 Abs. 1 AufenthaltV.
[66]
Vgl. Herzog/Figura § 12 Rn. 11 mit Verweis auf das Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz.
[67]
BT-Drucks. 16/9038 mit Verweis auf § 3 Abs. 1 und § 71 Abs. 6 AufenthG sowie §§ 3, 4 AufenthV
[68]
BT-Drucks. 16/9038 mit Verweis auf § 48 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 78 Abs. 6 AufenthG.
[69]
BT-Drucks. 16/9038 mit Verweis auf § 63 AsylG.
[70]
Herzog/Figura § 12 Rn. 2.
[71]
Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZIdPrüfV.
[72]
Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZIdPrüfV.
[73]
Vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZIdPrüfV mit Verweis auf § 60a Abs. 4 AufenthG.
[74]
Vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 ZIdPrüfV.
[75]
Art. 3 Nr. 12 EU-VO Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der RL 1999/93/EG.
[76]
Art. 8, 9 EU-VO Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der RL 1999/93/EG.
[77]
BT-Drucks. 18/11555, 119.
[78]
BT-Drucks. 18/11555, 119.
[79]
Siehe BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW)-Videoidentifizierungsverfahren.
[80]
Vgl. die Übersicht zu den Sicherheitsmerkmalen in Abschnitt B.VI. BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW).
[81]
Vgl. Rn. 224 zu den allgemeinen Voraussetzungen der vertraglichen Auslagerung der Erfüllung von allgemeinen Sorgfaltspflichten auf Dritte nach § 17 GwG.
[82]
Herzog/Figura § 17 Rn. 25.
[83]
§ 17 Abs. 1 HGB; Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, vgl. § 1 Abs. 1 HGB. Unter Handelsgewerbe versteht man jeden Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 Abs. 2 HGB.
[84]
Sie definiert die gesetzlichen Rahmenbedingungen eines Unternehmens.
[85]
Vgl. die Übersicht zu den in Registern eingetragenen Rechtsformen unter Rn. 93.
[86]
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 12.
[87]
Nr. 7 k) des AEAO zu § 154 AO ist auf die Identifizierung von juristischen Personen nicht entsprechend anwendbar: Die Regelung reduziert die Anzahl der zwingend zu legitimierenden Verfügungsberechtigten (auf max. fünf) und bezweckt damit eine verhältnismäßige Reduzierung des Legitimationsaufwands von Kreditinstituten nach § 154 AO II. Eine über Nr. 7 j) hinausgehende Erleichterung der Erfassung gesetzlicher Vertreter im Rahmen der Identifizierung von juristischen Personen ist auch durch eine entsprechende Anwendung von Nr. 7 k) nicht abgedeckt.
[88]
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.1.
[89]
BT-Drucks. 16/9038, 38.
[90]
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.2.
[91]
Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.1, mit weiteren Erläuterungen zur Identifizierung nicht rechtsfähiger Vereine.
[92]
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 12b; vgl. auch BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.1, mit weiteren Erläuterungen zur Identifizierung einer GbR.
[93]
Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn. 35.
[94]
Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn. 35.
[95]
Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn. 36.
[96]
Vgl. zur risikobasierten Wiederholung von Sorgfaltspflichten bei Bestandskunden Rn. 34.
[97]
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 12 b, c, d; vgl. auch BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.1, mit weiteren Erläuterungen zur Identifizierung einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
[98]
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.2.
[99]
Zentes/Glaab/Sonnenberg § 12 Rn. 42.
[100]
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.2.
[101]
Zentes/Glaab/Sonnenberg § 10 Rn. 27; vgl. auch BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.2., in diesen Fällen ist lediglich die Vollmacht (Berechtigung) der auftretenden Person zu prüfen.
[102]
Vgl. die allgemeinen Ausführungen zu Geldtransfers nach der EU-GeldtransferVO unter Rn. 22.
[103]
Nach § 25k Abs. 1 KWG.
[104]
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.5.
[105]
Zentes/Glaab/Sonnenberg § 10 Rn. 33.
[106]
Vgl. die Ausführungen unter Rn. 61 ff.
[107]
Die Identifizierung und risikobasierte Identitätsüberprüfung ist eine Kernforderung der FATF (FATF-Empfehlung Nr. 10 (Customer due diligence)); The FATF Recommendations, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.
[108]
Herzog/Figura § 11 Rn. 21.
[109]
Auch als Corporate Customers Segment bezeichnet.
[110]
RL 2014/65/EU.
[111]
European Securities and Markets Authority; das Register ist abrufbar unter https://registers.esma.europa.eu.
[112]
Vgl. die BaFin-Liste der zugelassenen Börsen und der anderen organisierten Märkte gem. § 193 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KAGB (Geschäftszeichen WA 43 – Wp 2100 – 2013/0003); abrufbar unter www.bafin.de.
[113]
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 27.
[114]
Herzog/Figura § 3 Rn. 8.
[115]
Hierbei handelt es sich um eine unwiderlegbare Vermutung; Herzog/Figura § 3 Rn. 8.
[116]
Nach § 11 Abs. 5 S. 3 GwG darf sich der Verpflichtete nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen.
[117]
Es kann z.B. vereinbart werden, dass 20 % der Gesellschaftsanteile über 40 % der Stimmrechte verfügen.
[118]
Zentes Glaab/Kaetzler § 3 Rn. 42.
[119]
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 27.
[120]
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 27.
[121]
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.2.3.3.
[122]
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.2.3.3.
[123]
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 27.
[124]
Siehe die Übersicht der ausgenommenen Gesellschaften oben unter Rn. 115.
[125]
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 27.
[126]
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.2.2.2.
[127]
Herzog/Figura § 1, Rn. 39 ff.: „Die Definition des Trusts ist insb. aus dem englischen bzw. anglo-amerikanischen Recht bekannt und wird oftmals als Instrument im Rahmen der Erbfolge eingesetzt … Ein Trust kann Strukturen aufweisen, die der …Familienstiftung stark ähneln … Aufgrund der vergleichbaren Strukturen erlangt der Trust insb. im deutschen Steuerrecht an Bedeutung … Die Errichtung eines Trust nach deutschen Rechtsvorschriften ist nicht möglich, da diese Rechtsform in Deutschland nicht existent ist…“.
[128]
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 27.
[129]
Vgl. Herzog/Figura § 3 Rn. 14–21 zu weiteren Kommentierungen und Fallkonstellationen im Zshg. mit der Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten bei Stiftungen, Trusts etc.
[130]
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 31.
[131]
Herzog/Figura § 11 Rn. 26.
[132]
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 31.
[133]
Vgl. Herzog/Figura § 11 Rn. 28–41 zu Art und Umfang der Verifizierung wirtschaftlich Berechtigter bei bestimmten Gesellschaftsformen sowie in praxisrelevanten Sonderfällen.
[134]
Zentes/Glaab/Stumm § 154 AO Rn. 1.
[135]
Sowie Schließfächer.
[136]
Ziff. 4 AEAO zu § 154 AO, Stand Dez. 2017.
[137]
Ziff. 5 AEAO zu § 154 AO; erfasst sind auch fiktive wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 Abs. 2 S. 4 GwG.
[138]
Ziff. 7.1.1 AEAO zu § 154 AO.
[139]
Statt der Wohnanschrift ist die postalische Anschrift zu erfassen, unter der der Vertragspartner erreichbar ist, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU besteht und die Überprüfung der Identität im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontovertrags i.S.v. § 38 ZKG erfolgt, vgl. Ziff. 7.1.1 e) AEAO.
[140]
Ziff. 7.1.2 AEAO § 154 AO.
[141]
Die Geeignetheit der Aufzeichnung liegt grds. im Ermessen der Kreditinstitute, es bieten sich insb. digitale Aufzeichnungsformate an.
[142]
Ziff. 9.1 AEAO zu § 154 AO.
[143]
Vgl. hierzu Ziff. 11.1 AEAO zu § 154 AO.
[144]
Vgl. die vollständige Liste der Erleichterungen in Ziff. 11.1 AEAO zu § 154 AO.
[145]
Vgl. die vollständige Liste der Erleichterungen in Ziff. 11.2 AEAO zu § 154 AO.
[146]
Zentes/Glaab/Stumm § 154 AO Rn. 26.
[147]
BT-Drucks. 18/11555, 104; zur Einschränkung hinsichtlich politischer Parteien vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 5.4.
[148]
BT-Drucks. 18/11555, 104.
[149]
Herzog/Figura § 10 Rn. 24, 25.
[150]
Schätzung des Vertragspartners, ca.-Angaben.
[151]
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 16.
[152]
Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Aktualisierung von Kundendaten zu beachtenden datenschutzrechtlichen Aspekte wird auf das Kapitel „Datenschutzrechtliche Aspekte in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ verwiesen.
[153]
Im Englischen auch als „Review of customer data“ bezeichnet.
[154]
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Kriterien zur Bestimmung des Risikoprofils des Vertragspartners (Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) auf Rn. 192 (geringeres Risiko) bzw. 203 (höheres Risiko) verwiesen.
[155]
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.5.2.
[156]
Häufig auch bezeichnet als Retail Customers.
[157]
Häufig auch bezeichnet als Corporate Customers.
[158]
Auch als Trigger Events bezeichnet.
[159]
BaFin AuA GwG, Ziff. 6.3.
[160]
„Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten“, Joint Committee of the European Supervisory Authorities (ESAs), (JC 2017), 4.1.2017. Die Leitlinien zu Risikofaktoren sind Bestandteil der Verwaltungspraxis der BaFin und befanden sich im Zeitpunkt der Erstellung der aktuellen Auflage in Überarbeitung (siehe Konsultationspapier JC 2019 87).
[161]
Vgl. Ziff. 45 der Leitlinien zu Risikofaktoren, dort auch eine weitere zulässige Konstellation der zeitlichen Verlagerung der Identitätsüberprüfung des Kunden.
[162]
Vgl. Ziff. 45 der Leitlinien zu Risikofaktoren.
[163]
Vgl. Ziff. 45 der Leitlinien zu Risikofaktoren.
[164]
Siehe Rn. 178 zu den Pflichten zur Aktualisierung von Kundendaten.
[165]
Vgl. Ziff. 45 der Leitlinien zu Risikofaktoren.
[166]
Vgl. Rn. 166 zu den Definitionen der jeweiligen Begriffe.
[167]
Nach Art. 9 der RL (EU) 2015/849; siehe auch VO (EU) 2018/1467.
[168]
Vgl. BaFin-Rundschreiben 12/2018 (GW).
[169]
Leitlinie zu Risikofaktoren, Ziff. 56.
[170]
Siehe zu den Einschränkungen des Rückgriffs auf Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung einer bereits erfolgten Identifizierung durch den Dritten: BaFin AuA GwG, Ziff. 8.4.
[171]
Herzog/Figura § 17 Rn. 20.
[172]
Herzog/Figura § 17 Rn. 25.
4. Kapitel Der Geldwäschebeauftragte: Rollen- und Aufgabenprofil nach § 7 GwG
4. Kapitel Der Geldwäschebeauftragte: Rollen- und Aufgabenprofil nach § 7 GwG
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
C. Persönliche Voraussetzungen eines Geldwäschebeauftragten
D. Bestellung des Geldwäschebeauftragten und Stellung in Unternehmen
E. Pflichten des Geldwäschebeauftragten
F. Rechte des Geldwäschebeauftragten
G. Persönliche Haftung
H. Stellvertreter
I. Fazit
Literatur:
Auslegungshinweise des Bundesministeriums der Finanzen zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens vom 6.11.2014; BaFin Auslegungs- und Anwendungshinweise gemäß § 51 Abs. 8 Geldwäschegesetz vom 18.5.2020; dies. Rundschreiben 05/2018 (WA) – Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten (MaComp) vom 09.05.2018; dies. Rundschreiben 09/2017 (BA) zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken (MaRisk) vom 27.10.2017; Basler Ausschuss für Bankenaufsicht Solides Management der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Januar 2014; European Banking Authority, EBA/GL/2017/11, Leitlinien zur internen Governance gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 1093/2010; Gemeinsames Merkblatt der Länder der Bundesrepublik Deutschland/Bayerisches Staatsministerium des Inneren Basisinformation Geldwäschegesetz (GwG), Stand 21.11.2017; Koch Der Compliance Officer und die D&O-Versicherung, ZRFC 2016, S. 135 ff.; Rütters/Wagner Der Geldwäschebeauftragte als Bezugstäter im Rahmen des § 30 OWiG, NZWiSt, 2015, 282.
4. Kapitel Der Geldwäschebeauftragte: Rollen- und Aufgabenprofil nach § 7 GwG › A. Einleitung
A. Einleitung
1
Die Schlüsselfigur für die Geldwäscheprävention in Banken oder Kreditinstituten ist der Geldwäschebeauftragte. Er ist nicht nur verantwortlich für die Implementierung der Sicherungsmaßnahmen und Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften, sondern er ist auch der zentrale Ansprechpartner im Unternehmen selbst für alle relevanten Fragen der Geldwäscheprävention. Nach außen ist er der Ansprechpartner für die Aufsicht und Ermittlungs- sowie Strafverfolgungsbehörden für Auskunftsersuchen oder sonstige Anfragen. Darüber hinaus übernimmt der Geldwäschebeauftragte eine nicht nur abstrakte Haftung für die unverzügliche Meldung von Verdachtshandlungen. Damit ist er verantwortlich für die ordnungsgemäße Umsetzung und Erfüllung aller geldwäscherechtlich relevanten Sorgfaltspflichten des Unternehmens.
2
Das Rollen- und Aufgabenprofil des Geldwäschebeauftragten ist gesetzlich in § 7 GwG verankert.
3
Die fortlaufenden Änderungen und Verschärfungen des GwG und der zugrundeliegenden europäischen Richtlinien[1] erweitern nicht nur den Pflichtenkatalog im erheblichen Umfang, sondern verschärfen zugleich das Strafmaß bei Nichteinhaltung einzelner strafbewährter Vorschriften.
4. Kapitel Der Geldwäschebeauftragte: Rollen- und Aufgabenprofil nach § 7 GwG › B. Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
B. Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
4
Während bis zum Jahr 2011 lediglich Kredit-, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen einen Geldwäschebeauftragten bestellen mussten, wurden durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.2011 die Anforderungen der FATF[2] umgesetzt und die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten generell in das GwG integriert. Mit der Implementierung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie und der damit verbundenen Änderung des Geldwäschegesetzes in 2017[3] wurde nun in § 7 GwG der Kreis der Verpflichteten, die einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen, erheblich erweitert.
4. Kapitel Der Geldwäschebeauftragte: Rollen- und Aufgabenprofil nach § 7 GwG › B. Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten › I. Verpflichtete Unternehmen nach dem Gesetz
I. Verpflichtete Unternehmen nach dem Gesetz
5
§ 7 Abs. 1 GwG nennt nun direkt die Verpflichtung, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter zu benennen. Diese Pflicht trifft zum einen Unternehmen, die im § 2 GwG ausdrücklich genannt werden, es sei denn, sie werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde explizit befreit (siehe nachfolgend Rn. 11 ff.). Zum anderen kann die zuständige Aufsichtsbehörde bei einer Reihe von weiteren Unternehmen die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen (siehe nachfolgend Rn. 18 ff.).
4. Kapitel Der Geldwäschebeauftragte: Rollen- und Aufgabenprofil nach § 7 GwG › B. Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten › I. Verpflichtete Unternehmen nach dem Gesetz › 1. Gesetzlich Verpflichtete
1. Gesetzlich Verpflichtete
a) Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute
6
Gesetzlich zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1–3 GwG zuvörderst Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (einschließlich Finanzunternehmen gem. § 1 Abs. 3 KWG) und Zahlungsinstitute (E-Geld-Institute) sowie die inländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen von ausländischen Instituten. Zu den Zahlungsinstituten nach § 1 Abs. 1 ZAG zählen auch Anbieter von Zahlungsauslösediensten[4] und Kontoinformationsdiensten.[5]
b) Versicherungsunternehmen
7
Ebenso trifft die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auch Versicherungsunternehmen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG, die Lebens- oder Unfallversicherungen anbieten oder Darlehen vergeben. Dazu zählen sowohl Versicherungen als auch Rückversicherungen, die der Definition gem. Art. 13 der Solvabilität II-Richtlinie[6] unterliegen. Hierzu gehören insbesondere Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen.
8
Im Umkehrschluss sind Versicherungsunternehmen, die vom Anwendungsbereich der Solvabilität II-Richtlinie ausgenommen sind und keine der oben genannten Produkte anbieten, nicht vom Anwendungsbereich des GwG erfasst.[7]
c) Kapitalverwaltungsgesellschaften
9
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG haben auch Kapitalverwaltungsgesellschaften gem. § 17 Abs. 1 KAGB und AIF-Verwaltungsgesellschaften mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat, die der Aufsicht der BaFin gem. § 57 Abs. 1 S. 3 KAGB unterliegen, die Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
d) Glückspielveranstalter
10
Auch Veranstalter und Vermittler von gewerblichen Glücksspielen und Lotterien gem. § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
4. Kapitel Der Geldwäschebeauftragte: Rollen- und Aufgabenprofil nach § 7 GwG › B. Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten › I. Verpflichtete Unternehmen nach dem Gesetz › 2. Befreiung von der Verpflichtung
2. Befreiung von der Verpflichtung
11
Die zuständige Aufsichtsbehörde kann gem. § 7 Abs. 2 GwG gerade kleinere Unternehmen von der Verpflichtung, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreien, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
| – | Die Gefahr von Informationsverlusten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur besteht nicht; und |
| – | risikobasiert wurden anderweitige Vorkehrungen getroffen, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. |
12
Die Gefahr von Informationsverlusten oder -defiziten bei arbeitsteiliger Unternehmensstruktur kann ausgeschlossen werden, wenn der Betrieb derart einfach und übersichtlich strukturiert ist, dass ein geldwäscherelevanter Sachverhalt nicht verborgen bleiben kann und das Geldwäscherisiko an sich nach risikobasierter Bewertung ohnehin als gering einzuschätzen ist.[8]
13
Nach Aufsichtspraxis der BaFin kann eine Befreiung regelmäßig nur bei kleineren Betrieben von weniger als fünfzehn Mitarbeitern gewährt werden, wenn es keine Anhaltspunkte gibt, dass die Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gewichtige Mängel aufweisen.[9]
14
Denkbar ist eine derartige Befreiung gem. § 7 Abs. 2 GwG zum Beispiel bei einer kleinen inländischen Zweigniederlassung von einem ausländischen Kreditinstitut, wenn alle Transaktionen und Geschäftsbeziehungen am ausländischen Muttersitz den vergleichbaren europäischen Sicherungsmaßnahmen unterliegen.
15
Die zuständige Behörde für die Befreiung von der Verpflichtung ist gem. § 50 GwG die BaFin für alle unter Rn. 6 ff. und Rn. 9 genannten Institute und Kapitalverwaltungsgesellschaften. Für Versicherungsunternehmen nach Rn. 7 ist die Aufsicht zwischen Bund und Ländern geteilt: Für die überregional tätigen und wirtschaftlich erheblich bedeutenden Versicherungen ist ebenfalls die BaFin (Versicherungsaufsicht) zuständig. Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder beaufsichtigen vor allem die öffentlich-rechtlichen Versicherer, deren Tätigkeit auf das jeweilige Bundesland beschränkt ist und diejenigen privaten Versicherer, die von wirtschaftlich geringerer Bedeutung sind.[10] Zuständige Aufsicht für die zuvor unter Rn. 10) genannten Glücksspielveranstalter sind nach dem Glücksspielstaatsvertrag die jeweiligen Landesbehörden, die auch für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zuständig sind.
16
Der Antrag auf Befreiung ist schriftlich begründet einzureichen.[11] Damit sind alle Nachweise in schriftlicher Form beizulegen, die die Erfüllung der beiden o.g. Voraussetzungen dokumentieren.
17
Trotz der Befreiung von der konkreten Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen die Verpflichteten alle übrigen Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten nach dem Gesetz einhalten, also vor allem sicherstellen, dass es einen kompetenten Ansprechpartner zur Beantwortung von behördlichen Anfragen gibt,[12] und dass die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung funktionieren.
4. Kapitel Der Geldwäschebeauftragte: Rollen- und Aufgabenprofil nach § 7 GwG › B. Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten › II. Auf behördliche Anordnung
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