Kitabı oku: «Existenzielle Gewissheit und individuelle Beständigkeit»

Yazı tipi:

BERNARDO GUT

Existenzielle Gewissheit und individuelle Beständigkeit

Urphänomene

sich entwickelnder freier Persönlichkeiten

VERLAG FREIES GEISTESLEBEN

Für Regula, in Liebe und Dankbarkeit.

INHALT

Cover

Titel

Vorwort

Urphänomene der Rechtssphäre I

Grundlagen, relative und absolute Rechte

Abstract

Einleitung

1. Rechtliche Gebilde – Gegenstand positiver Rechtsprechung

2. Ein Versprechen – und was es impliziert

3. Soziale Akte – ihre Bedeutung für die Erwahrung eines Versprechens

4. Relatives und absolutes Erlöschen des Anspruches

5. Antonio und Shylock – Einbindung des Versprechens in die gesamte Rechtssphäre

6. Bestimmungen positiven Rechts – im Widerspruch zu rechtlichen Urphänomenen?

7. Verzichten – Ausüben eines absoluten Rechtes

8. Zusammenfassung und Ausblick

Anmerkungen

Urphänomene der Rechtssphäre II

Korrelative Rechtsrelationen und fundamentale Menschenrechte

Abstract

Einleitung

1. Kennzeichen der Rechtssphäre

2. Negieren als Ursprung des Rechtsbewusstseins

3. Fremdwahrnehmung als Grundlage von Rechtsbeziehungen

4. Fundamentale Menschenrechte

Anmerkungen

Urphänomene der Rechtssphäre III

Die Idee einer Gesamtheit freier, selbständiger Einzelner

Abstract

1. Vom inneren Abstand und dem Kampf um individuelle Menschenrechte

2. Erklärung über Menschenrechte im Islam

3. Der selbständige, unabhängige Einzelne – bedrängt, ausgestoßen, verfolgt

Anmerkungen

Widerspruchsfreiheit und Existenz

Anselms Argument zur Existenz Gottes und Finslers Mengenlehre

Summary: Consistency and Existence

Einleitung

1. Existenznachweis und konkretes Aufzeigen in der Zahlenlehre

2. Anselm von Canterburys Argument zur Existenz Gottes

2.1. Anselms drei Schritte.

2.2. Anselms drei Voraussetzungen

3. Einwände Gaunilos und Anselms Replik

4. Einwände Kants, Freges und Brentanos

4.1. Kant

4.2. Frege

4.3. Brentano

5. Finslers Entdeckung seltsamer Mengen

5.1 Finslers Ausgangspunkt

5.2 Die größte Ordnungszahl

5.3 Die Menge aller Mengen

6. Anselms Argument und Finslers Existenzbegriff

7. Vorstellen, Urteilen, Behaupten – und aktives Vernehmen

Zusammenfassung

Anmerkungen

Logische Klarheit und existenzielle Gewissheit

Abstract

Einleitung

I. Vom Selbstverlust zur werdenden Gewissheit

1. Alltägliches – Scheinbar Belangloses

2. Stufen des Vertrauens – Tiefe der Erschütterung

3. Rettender Abstand – Wissen um Gebrechlichkeit

4. Logische Sicherheit – Werdende Gewissheit

II. Stufen reflektierter Selbstgewissheit

5. Von der Ahnung zur Behauptung

6. Implizit Gefordertes – Explizit Behauptetes

7. Primat impliziter Aussagen

8. Vier immanente Prinzipien einer Behauptung

9. Erfüllbare – Nicht erfüllbare Zirkel

10. Gesetzte Intention – Erkanntes Gesetz

III. Gewissheit intellektueller Zukunftsaussagen?

11. Postulate – Axiome – Folgesätze

11.1. Logik als beweisende Wissenschaft

11.2. Mathematische Erkenntnisse als Folge frei gesetzter Postulate

11.2.1 Euklids Elemente

11.2.2 Finslers Mengenlehre

IV. Stufen individueller Persönlichkeitsentwicklung

12. Fünftes immanentes Prinzip – Nichts bleibt folgenlos

13. Ich-Stärke als Quelle der Selbstlosigkeit

Anmerkungen

Analysing Leibniz’s Approach to Space, Time, and the Origin of Self-Motion

Abstract

Kurzfassung

Introduction

1. Leibniz’s first concepts of place and time

2. Co-existence, the relation of difference, and the ‹inner nature› of things

3. Degrees of difference – Steiner’s qualitative dimensions of space

4. Leibniz and Steiner on time – and Leibniz’s idea of a true movement

5. The origin of self-motion according to Plato, Aristotle, and Plotinus

5.1 Plato: the soul – immortal origin of self-motion

5.2 Aristotle: the prime mover – unmovable inducer of motion and time measurement

5.3 Plotinus: the activity within rest – unfolding in time an image of eternity

6. Divine priority of nature – up-welling of time, and human priority of time

Conclusion

Footnotes

Zwingende Plausibilität?

Analyse ausgewählter Argumente Steiners zur Anerkennung geistiger Sphären

Abstract

Einleitung

1. Immanent-logisches Überprüfen standortbedingter Auffassungen

1.1 Von standortbedingten Ansichten zur übergeordneten Anschauung

1.2 Drei charakteristische Erkenntnisintentionen

2. Psychische und physische Phänomene, Sinnesmodalitäten, Sinnesenergien

2.1 Psychische Phänomene, Stimmungen, physische Phänomene

2.2. Sinnesmodalitäten, Sinnesorgane, spezifische «Sinnesenergien»

2.3. Zusammenfassung der eingeführten Differenzierungen

3. Relevanz verschiedener Formen von in obliquo Wahrnehmungen

4. Gibt es einen gemeinsamen Ursprung von Sinnesgegenstand und Sinnesorgan?

5. Analogisches Extrapolieren

6. Beurteilung der referierten, teilweise erweiterten Gedankengänge Steiners

Zusammenfassung

Anmerkungen

Literaturverzeichnis

Namenregister

Impressum

VORWORT

Die in diesem Buch vereinigten Aufsätze verdanken ihre Entstehung meinem lebenslangen Auftrag, jeden Menschen als sich entwickelnde freie Persönlichkeit zu verstehen, welche auf einem potenziell beständigen Ich-Kern fußt. Jeder der Beiträge widmet sich bestimmten individualitätsrelevanten Fragen und Anliegen selbstgesetzter Erkenntnisziele, eigenständiger Lebensgestaltung, wechselseitiger Vereinbarungen unabhängiger Persönlichkeiten.

Die ersten drei Aufsätze handeln von Urphänomenen und Gesetzmäßigkeiten der allein uns Menschen zugänglichen Rechtssphäre. So geht es u.a. um die Fragen: Welche Grundphänomene treten auf, wenn zwei Individuen etwas vereinbaren? Und was vermag ein Einzelner angesichts der ihn eingrenzenden Behörden und mächtigen Wir-Gruppen – und welches sind seine Pflichten gegenüber Seinesgleichen?

Im vierten Beitrag geht es um Erkenntnisinhalte rein gedanklicher Natur. Inwiefern können wir bei mathematischen Inhalten und logischen Einsichten von ‹Existenz› sprechen? Und welche logischen Erwägungen haben bestimmte Denker veranlasst zu behaupten, es gebe immerwährende Wesen?

Der fünfte Aufsatz befasst sich mit der Frage, wie ein Intellektueller in einer tiefen, existenziellen Krise von Grund aus innere Selbstgewissheit erringen könne. Welche Bedeutung kommt dabei der abstrakten, puren Denktätigkeit zu und welche Rolle spielt die logische Sicherheit seiner einsamen Gedankengänge?

In den zwei letzten Aufsätzen geht es wiederum um grundlegende gedankliche Inhalte. Im sechsten Beitrag untersuche ich Leibniz’ Zugang zum Verständnis der Ideen des Raumes und der Zeit sowie zur Frage, wie eine wahre, freie Selbstbewegung zu denken und realiter zu vollziehen bzw. zu erfahren sei. Und im abschließenden, siebten Aufsatz gehe ich anhand von Überlegungen Steiners der Frage nach, welche Erfahrungen und Reflexionen naturwissenschaftlich Geschulte veranlassen können, die aktive Präsenz rein ideeller Sphären anzuerkennen.

Stets geht es mir darum, den involvierten Einzelnen kritisch zu begleiten, dessen Ringen nach Unabhängigkeit zu fördern. –

Mein Dank gilt vor allem Herrn Jean-Claude Lin, der es gewagt hat, dieses Buch in das Programm des Verlags Freies Geistesleben, Stuttgart, aufzunehmen. Herrn Thomas Neuerer danke ich herzlich für die freundliche Zusammenarbeit und die geduldige, verständnisvolle Gesamtgestaltung des Buches. Ferner danke ich Frau Susanne Störmer und dem Franz Steiner Verlag, Stuttgart, die mir gestattet haben, den Aufsatz «Analysing Leibniz’s Approach to Space, Time, and the Origin of Self-Motion», Studia Leibnitiana, Bd. 49, H. 1 (2017), pp. 75–95, in diesem Buch als sechsten Beitrag abzudrucken.


Basel, den 8. Mai 2021 Bernardo Gut

URPHÄNOMENE DER RECHTSSPHÄRE I
Grundlagen, relative und absolute Rechte

Verissimum illud, omnia incerta esse,

simul a iure recessum est. –

Wahr in höchstem Maße ist dies,

dass alles unsicher ist,

sobald vom Recht abgewichen wird.

Hugo Grotius1

Abstract

Are there any a priori laws in the Legal Sphere, in other words: fundamental phenomena solely inherent to the Realm of Rights and Justice which are completely independent of the prevailing external power relations? Taking up the ground-breaking investigations of Adolf Reinach (23.12.1883 – 16.11.1917), the following applies with respect to relative rights:

1. There exist, indeed, legal structures complying to essentially intrinsic laws which remain independent of external influences, and, above all, are unaffected by any kind of arbitrariness.

2. In the case of a relative legal structure beginning with a promise and leading to a contract, the latter’s validity rests on a social act encompassing the following steps:

a) The person who has decided to promise something to another individual must express either verbally or in writing, what he is willing to promise;

b) The addressee must learn, i.e. become aware of the expressed promise, and understand it.

3. The addressee’s claim – or rather, the liability assumed by him who promised, can be discharged in two ways:

a) If he who made the promise, has kept it;

b) If the addressee renounces to the fulfilment of his claim.

4. When the addressee renounces his claim, he asserts an absolute right – there being nothing equivalent to it on the side of him who bound himself with his promise. From a psychological viewpoint, he who renounces dissolves the relation he had tied on behalf of the promise, whereas he who meets the claim lifts, i.e. cancels with the fulfilment the relation.

5. The actual legal validity of a promise or a contract does also depend on its real content: it can be reduced in scope or completely abolished on two grounds:

a) If the content of the promise or contract stands in overt contradiction to the acknowledged fundamental principles of law and – or rather – does not respect the ethical conventions the community in question unanimously holds to be basic.

b) If the positive, established law of a community of rights contains determinative regulations, which prevent that certain formal a priori or material implications be derived from a promise or a contract that has come about.

6. Looking at what has been referred to in points 4. and 5., we are consequently led to a further fundamental legal phenomenon – that it is neither feasible to adequately consider a concrete promise nor to judge correctly a definite contract without taking into account the entire Realm of Rights and Justice they are embedded in.

7. The fundamental phenomena I have dealt with are of a strictly a priori nature, but they concern only relative legal structures – insofar as they entail a content of positive social character. In stark contrast to this quality, I have also hinted at the absolute right to renounce a claim, which offers a remarkable example of a fundamental legal phenomenon the content of which comprehends a clearly negative social character. This finding raises two questions:

(i) Can we conceive absolute rights having a content with a definitely positive social character?

We have furthermore seen that if promises and contracts are to be accepted and be valid in a given legal community, their real content has to be in accordance with certain legal principles and ethical views the community considers to be essential. This carries us to a second question:

(ii) Providing that we conceive the human individual as a putative personality rooted in a potentially perennial individuality, wherefrom it emerges, develops, and progresses – can we then establish absolute legal structures, essential for an individual person, which are completely independent of the various, mutually differing legal communities?

These questions open a vast field of investigations I’m partly outlining in the following two essays.

Einleitung

«Alle Begründungen von bestimmten Rechten, wie sie z.B. die Naturrechtlehrer versuchten, sind Sophistereien. Alles Recht hat seinen Ursprung in der Macht. Der Stärkere überwindet den Schwächeren und drängt ihm seinen Willen auf. Dieser richtet sich nach jenem; was der erstere will, gilt als Recht. Nachdenken darüber, ob jemand ein Recht wirklich zustehe, beruht auf einem Verkennen dieses Charakters des Rechtes. Wie lange ein Recht gilt, kann nur davon abhängen, wie lange derjenige, der sich das Recht erobert hat, es zu verteidigen im Stande ist.» Diese Sätze schrieb R. Steiner (1861–1925) als erläuternde Fußnote zu J. W. v. Goethes (1749–1832) Aphorismus: «Welches Recht wir zum Regiment haben, danach fragen wir nicht – wir regieren. Ob das Volk ein Recht habe, uns abzusetzen, darum bekümmern wir uns nicht – wir hüten uns nur, dass es nicht [sic!] in Versuchung komme, es zu tun»2.

Gehen wir von diesen Behauptungen bzw. Maximen aus, so müssen wir annehmen, dass weder der gefeierte Entdecker der Existenz von Urphänomenen sinnlicher Modalität, der auch den Ausdruck ‹Urphänomene› geprägt hat3, noch sein namhafter Interpret, dessen erklärtes Ziel es war, die dem phänomenologischen Ansatz Goethes entsprechende Erkenntnistheorie zu formulieren, in Hinblick auf die Rechtssphäre das Bestehen – geschweige die Relevanz – eines Sachverhaltes anzuerkennen bereit gewesen wäre, der dem Einen wie dem Anderen im Bereich des Physikalisch-Chemischen als das Wertvollste gegolten hat: das Vorhandensein sachbezogener, objektiver Urphänomene oder Grundgesetze. Es sei denn, wir fassten als rechtliches Urphänomen eben dies auf, dass jegliche effektive Rechtssatzung die aktuellen Machtverhältnisse widerspiegle, eine Lesart, die freilich dazu führte, dass wir dem Terminus ‹Urphänomen› in rechtlicher Hinsicht einen bloß übergeordnet-formalen Sinn, nicht jedoch eine inhaltlich-konkrete Bedeutung zuerkennen würden.

Hervorheben möchte ich, dass die zitierte Aussage Steiners nicht episodischer Natur ist. So bemerkt er an anderer Stelle: «Es gibt keine allgemeinen Gesetze darüber, was man tun soll und was nicht. Man sehe nur ja nicht die einzelnen Rechtssatzungen verschiedener Völker als solche an. Sie sind auch nichts weiter als der Ausfluss individueller Intentionen. Was diese oder jene Persönlichkeit als sittliches Motiv empfunden hat, hat sich einem ganzen Volke mitgeteilt, ist zum Recht dieses Volkes geworden»4. Damit zusammenhängend, geht Steiner so weit, dass er der Rechtskunde jeglichen Wissenschaftscharakter abspricht: «Die Jurisprudenz ist keine Wissenschaft, sondern nur eine Notizensammlung jener Rechtsgewohnheiten, die einer Volksindividualität eigen sind»5.

Die angeführten Überlegungen Steiners gehören dem Frühwerk an, stammen aus seinem Wirken vor der Jahrhundertwende. In seinen späteren Jahren hat er bei seinem Entwurf einer Dreigliederung des sozialen Organismus eine Sphäre – Steiner spricht von ‹System› – öffentlichen Rechts definiert, «wo man es zu tun hat mit dem rein menschlichen Verhältnis von Person zu Person», und in diesem Kontext habe man «zu erstreben die Verwirklichung der Idee der Gleichheit»6. Aber auch dieser Idee kommt nur eine allgemeine regulative Bedeutung zu; sie ist ein Leitgedanke, kein inhaltlich konkretes Urphänomen.

Nicht nur lehnte es Steiner ab, anzuerkennen, dass es der Rechtssphäre eigentümliche, allgemein gültige Grundgesetze gibt, er verwarf auch jegliche Ethik als Normwissenschaft7. Diesbezüglich war Goethe weniger explizit; irritierend wirkt allerdings, dass er beispielsweise nichts von den Vorstößen hielt, die Kapitalstrafe nicht mehr zu verhängen. So notierte er: «Wenn man den Tod abschaffen könnte, dagegen hätten wir nichts; die Todesstrafen abzuschaffen, wird schwer halten. Geschieht es, so rufen wir sie gelegentlich wieder»8. Und: «Wenn sich die Sozietät des Rechtes begibt, die Todesstrafe zu verfügen, so tritt die Selbsthilfe unmittelbar wieder hervor, die Blutrache klopft an die Tür»9. Steiner, der ansonsten sehr beflissen war, Goethes Sprüche in Prosa ausführlich zu kommentieren, hat sich über diese von kühler Skepsis oder bloßem Regierungskalkül diktierten Zynismus hinweggeschwiegen; was um so auffallender ist, als er die den zitierten Sprüchen unmittelbar vorangehenden und die auf sie folgenden Aphorismen Goethes mit teilweise langatmigen Fußnoten versehen hat.

Die im Voraufgegangenen angeführten Äußerungen Steiners und Goethes zeigen mit ernüchternder, je erschreckender Deutlichkeit, dass wir bei der Suche nach inhaltlich verbindlichen Urphänomenen der Rechtssphäre und nach einer ethischen, wesensgemäßen Grundlegung der Menschenrechte uns weder direkt auf die denkerischen Ansätze Steiners berufen können, noch eine explizite moralische Stütze in Aussagen Goethes finden werden. Wer, enttäuscht, daraufhin das Schrifttum vieler anderer, zeitgenössischer und insbesondere «klassischer», Denker konsultiert, dürfte über ähnliche unbehagliche Erfahrungen zu berichten haben. Sehen wir uns kurz bei vier Philosophen um:

Wie könnten wir uns bezüglich der genannten Fragen auf Platon berufen, der die Sklavenhaltung als selbstverständlich hinnahm?10. Was müssen wir von Thomas von Aquin halten, der die rücksichtlose Ausrottung der Häretiker propagierte?11 Mit welcher Skepsis müssen wir Hegels Werk begegnen, der die damalige, autoritäre Gestalt des preußischen Staates zu rechtfertigen suchte?12 Und was dürfen wir von Heidegger übernehmen, ohne Gefahr zu laufen, unbemerkt nationalsozialistische Gedankenkeime mitzuverwenden?13

Damit stehen wir vor der Frage, ob wir tatsächlich nur zwischen einem willkürlich gesetzten kategorischen Imperativ, der, pointiert gesagt, den Einzelnen festnagelt14 – und einem simplifizierten ethischen Individualismus15, der jegliche allgemeine Verbindlichkeit vermissen lässt, wählen können. Oder gibt es ein Drittes, nämlich objektive Rechtsgesetze, die dem ethisch Unfreien zwar vorgeschrieben werden müssen, die sich jedoch auch der Freie zu eigen macht, weil er deren grundlegende Bedeutung einsieht?

Sollte Letzteres zutreffen, so bestünde unsere Aufgabe darin, in freier Erkenntnisarbeit jene Rechtsgesetze aufzudecken, die einerseits an sich bestehen, anderseits auch äußerlich gelten müssen, soll sich jedes einzelne menschliche Individuum grundsätzlich zu einer freien Persönlichkeit entwickeln können. Sofern die gesuchten Gesetze einen derartigen Prozess fördern bzw. erst ermöglichen, hätten sich zwar die oben angeführten Ansichten Steiners über das Rechtswesen hinsichtlich der apriorischen, rein gedanklichen Ebene als unhaltbar herausgestellt, dieser Mangel hieße jedoch nicht zwingend, dass die erkenntnistheoretischen und freiheitsphilosophischen Ansätze Steiners und Solov’evs16 mit den – vorerst noch hypothetischen – Urphänomenen der Rechtssphäre unvereinbar seien. Wie es sich diesbezüglich verhält, wird sich erst im Laufe der Untersuchung erweisen.

Da die Probleme, um die es in diesem ganzen Kontext geht, außerordentlich vielschichtig sind, will ich mich in diesem Aufsatz auf eine einzige Frage konzentrieren: Gibt es objektive, apriorische Rechtsgesetze, d.h. rechtliche Urphänomene?

Gäbe es keine rechtlichen Urphänomene, könnte in der Rechtssphäre nie prinzipiell argumentiert werden; wir wären stets an willkürlich gesetzte Ausgangssätze gebunden, die sich je nach den Ortsgegebenheiten und den Zeitumständen ändern würden, das heißt: sich nach den herrschenden Machtverhältnissen richteten. Ließen sich jedoch echte rechtliche Urphänomene aufweisen, dann würde ein auf verbindlichen Prinzipien fundiertes Rechtsdenken etabliert. Dies müsste sich – wenngleich langsam und durch Rückfälle immer wieder bedroht und behindert – sowohl auf die positiv rechtliche Gesetzgebung als auch auf die bürgerliche Rechtsprechung fördernd und korrigierend auswirken.

Solange die angeführte, grundlegende Frage nicht geklärt ist, vermögen wir auch nichts Verbindliches darüber auszusagen, ob es, beispielsweise, ein objektives, apriorisches Recht auf Eigentum gibt, oder, allgemeiner gefasst, ob es überhaupt Sinn macht, von Menschenrechten zu sprechen – diese verstanden als apriorische, wesensgesetzlich verankerte Urphänomene. Und wenn wir einsehen müssten, dass es aus gegenstandsimmanenten Gründen weder formale noch inhaltliche Rechtsprinzipien geben könne, hieße dies, dass das gesamte Rechtsdenken eines echten theoretischen Fundaments entbehrt und sämtliche Rechtssatzungen – paradoxerweise: notwendig – entweder einem Diktat entspringen oder auf letztlich unverbindlichen Konventionen beruhen. Wie auch immer die Antwort ausfallen mag: erkenntnistheoretisch steht viel auf dem Spiel, und die Konsequenzen in handlungspraktischer Hinsicht sind beträchtlich.

1. Rechtliche Gebilde –
Gegenstand positiver Rechtssprechung17

In seiner Abhandlung «Die apriorischen Grundlagen des bürgerlichen Rechtes» (1913) geht Adolf Reinach davon aus, dass die in einem bestimmten Gemeinwesen als verbindlich anerkannten Rechtssatzungen sich in ständigem Fluss und fortlaufender Veränderung befinden. Maßgebend für die Rechtsentwicklung seien die unentwegt wechselnden wirtschaftlichen Verhältnisse und Bedürfnisse sowie die in der Gemeinschaft vorherrschenden sittlichen Anschauungen. So unterscheiden sich die positiv-rechtlichen Bestimmungen, die in dem bürgerlichen Gesetzbuch eines bestimmten Staates enthalten sind, ganz wesentlich von naturwissenschaftlichen und namentlich von mathematischen Sätzen. Dass – um ein Beispiel zu nennen – innerhalb des Rahmens der euklidischen Geometrie beim rechtwinkligen Dreieck die Fläche des Hypotenusen Quadrates gleich der Summe der Flächen der beiden Kathetenquadrate ist, «das ist ein Zusammenhang, der von manchen Subjekten vielleicht nicht eingesehen wird, der aber unabhängig von allem Einsehen besteht, unabhängig von der Setzung der Menschen und unabhängig von dem Wechsel der Zeit»18.

Sehen wir uns demgegenüber folgende Bestimmung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über «Verwaltung, Nutzung und Verfügung von Errungenschaft und Eigengut im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung» innerhalb des Familienrechts an. Art. 201 lautet: «Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber»19. Dies ist der seit dem 1.1.1988 gültige Gesetzestext. Nach dem alten Eherecht lauteten die entsprechenden Bestimmungen folgendermaßen: Art. 200: «Der Ehemann verwaltet das eheliche Vermögen. Er trägt die Kosten der Verwaltung …»20 Und Art. 201: «Der Ehemann hat die Nutzung am eingebrachten Frauengut und ist hieraus gleich einem Nutznießer verantwortlich»21.

Deutlich ist erkennbar, dass früher etwas als rechtlich «richtig» galt, das, von der heute vorherrschenden sittlichen Auffassung aus betrachtet, als befremdliches Unrecht erscheint. Aber so wenig die frühere Bestimmung sich als immanent wahr und als unabhängig vom Wechsel der Zeit erwies, so wenig dürfen wir den gegenwärtig geltenden Gesetzeswortlaut als unabänderlich ansehen; und selbst wenn er es wäre – seine aus Inhalt und Form sich zusammensetzende Gesamtgestalt verdankt er der Einsicht der Gesetzgeber und deren Willen, das für richtig Befundene als verbindlich zu erklären.

Sofern wir nur bei derartigen Fallbeispielen der Rechtssetzung bleiben, können wir die Jurisprudenz in der Tat als eine bloße «Notizensammlung von Rechtsgewohnheiten» auffassen. Anders sieht es jedoch aus, wenn wir Reinach folgen und die rechtlichen Gebilde als solche untersuchen, welche den Gegenstand der jeweiligen positiven Rechtsprechung bilden. Hierzu gehören Abmachungen; Verträge aller Art; Verbindlichkeiten, die jemandem aufgedrängt worden sind oder die eine Person freiwillig übernommen hat; Ansprüche, die jemandem erwachsen sind oder die ein Subjekt einem anderen gegenüber erhoben hat; oder – anders formuliert – es zählen dazu sowohl Pflichten und Rechte, denen manche Autoren absoluten Charakter beimessen, als auch solche, die allgemein als von relativer Natur seiend anerkannt werden.

2. Ein Versprechen – und was es impliziert

Als Einstieg in die Analyse relativer Pflichten und Rechte wendet sich Reinach dem Phänomen des Versprechens22 zu. Sehen wir uns hierzu folgendes Beispiel an:

Vor einigen Tagen teilte mir C in einem Gespräch mit, er sei daran, einen Aufsatz über Stefan Zweigs Novelle «Angst» zu schreiben; worauf mir einfiel, dass ich ein Buch besitze, welches einen Essay über diese Novelle enthält. Das erwähnte ich C gegenüber, der sofort sein Interesse bekundete, die betreffende Abhandlung kennenzulernen. Darauf sagte ich ihm: (a) «Ich werde morgen Nachmittag das Buch mitbringen und es Ihnen ausleihen.» Als ich jedoch am folgenden Tag in die Schule ging und den auf mich wartenden C erblickte, wurde mir schlagartig bewusst, dass ich vergessen hatte, das Buch mitzunehmen. Verlegen, konnte ich nur sagen: (b) «Es tut mir leid, ich habe das Buch zu Hause liegen lassen.» C, der eigens gekommen war, um das Buch in Empfang zu nehmen, monierte leicht ungehalten: (c) «Das darf aber nicht wahr sein!»

Ohne von C dazu gedrängt worden zu sein, hatte ich den Satz (a) ausgesprochen und mich dadurch verpflichtet, das in Aussicht Gestellte zu erfüllen. C nahm meine Worte als ernst gemeintes Versprechen auf, und hat daraus den Anspruch hergeleitet, am darauf folgenden Tag das Buch entleihen zu können.

Wie das Beispiel illustriert, entstehen bei einem Versprechen Anspruch und Verbindlichkeit. Daher war es mir selbst peinlich, dass ich das Versprochene vergessen hatte, ein Versehen, welches ich mit dem diffusen: «Es tut mir leid …» zugab. Und deswegen ist es auch verständlich, dass C verärgert reagierte, hatte er doch zu Recht erwarten dürfen, das Buch in Empfang nehmen zu können.

3. Soziale Akte –
ihre Bedeutung für die Erwahrung eines Versprechens

Nachdem unser Einstiegsbeispiel gezeigt hat, was ein Versprechen impliziert, wollen wir im Folgenden unsere kleine Geschichte variieren, um der Frage nachzugehen, wie Versprechen zustande kommen und wirksam werden.

Variation Nr. 1: Hätte ich (a) nicht ausgesprochen, sondern mir den betreffenden Satz nur innerlich gesagt, so hätte ich mir zwar etwas vorgenommen, doch C gegenüber in keiner Weise explizit versprochen, und er hätte nichts von meinem stillen Entschluss erfahren. So wäre C weder veranlasst noch befugt gewesen, anzunehmen, er habe einen Anspruch darauf, dass ich ihm ein Buch brächte. Aller Voraussicht nach wäre C am folgenden Tag gar nicht in die Schule gegangen; das tat er – gemäß dem Ausgangsbeispiel – ja nur, weil er das von mir in Aussicht gestellte Buch abholen wollte.

Variation Nr. 2: Angenommen, ich hätte (a) ausgesprochen, doch C habe meine Worte zwar akustisch vernommen, aber deren Sinn nicht erfasst, und er sei zu verlegen gewesen, um mich zu ersuchen, das Gesagte zu wiederholen; darüber hinaus hätte ich selber nicht gemerkt, dass C meine Worten (d.h. den Satz (a)) nicht verstanden habe: Meinem eigenen Verständnis nach wäre ich dann C gegenüber eine Verpflichtung eingegangen; wohingegen C selbst von einem ihm zustehenden Anspruch, den ich zu erfüllen gehabt hätte, nichts gewusst hätte. Der nichts ahnende C wäre daher – aller Wahrscheinlichkeit nach – weder am folgenden Tag in der Schule erschienen, noch hätte er sich später bei mir nach dem Buch erkundigt. Da er sich meines Versprechens nicht bewusst gewesen wäre, hätte C sich auch nicht veranlasst gesehen, einen Anspruch auf die Verwirklichung der von mir geäußerten, aber nicht eingelösten Intention geltend zu machen. Damit wäre in mir das Bewusstsein allmählich erloschen, der – bzw. schon bald nur noch: einer – Verpflichtung nicht nachgekommen zu sein; und nach einer gewissen Zeitspanne hätte sich schließlich in mir die diffuse Erinnerung an ein eingegangenes Versprechen aufgelöst.

Variante Nr. 3: Diese ergibt sich, wenn wir annehmen, C habe meine Worte (a) nicht verstanden, ich aber sei im Glauben gewesen, er habe sie bewusst vernommen und deren Sinn erfasst; worauf ich ihm, einige Tage danach, das Buch ausgehändigt und dabei bemerkt hätte: (d) «Hier das versprochene Buch; zuerst hatte ich ja vergessen, es mitzunehmen, doch nun kann ich es Ihnen endlich aushändigen.» Hierauf könnte C erstaunt erwidern: (e) «Ich bin ganz überrascht; es war mir gar nicht bewusst, dass Sie mir gesagt hatten, Sie würden mir ein Buch über Stefan Zweig mitbringen und ausleihen …» – In diesem Falle würde mir wahrscheinlich blitzartig klarwerden, dass ich irrtümlicherweise geglaubt hatte, gegenüber C eine Verpflichtung eingegangen zu sein; wusste er doch offensichtlich gar nichts davon, dass ich ihm etwas versprochen hatte.

Überblicken wir das Ausgangsbeispiel und die drei skizzierten Abweichungen, so wird deutlich, dass ein Versprechen nur dann zustande kommt und wirksam wird, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind23:

1. Der Versprechende muss das, was er verspricht, klar und deutlich äußern (mündlich oder/und schriftlich);

2. Der Adressat des Versprechens muss das, wozu sich der Versprechende verpflichtet, inhaltlich erfassen.

Nur wenn diesen Forderungen zweifelsfrei Genüge getan wird, entsteht ein Versprechen sensu stricto, und erst daraus ergibt sich eine Verbindlichkeit des Versprechenden in Bezug auf den Adressaten bzw. erwächst diesem ein Anspruch gegenüber jenem. Somit ist das Zustandekommen eines Versprechens an einen sozialen Akt gebunden, an dem sowohl der Versprechende als auch der Adressat (der nicht notwendigerweise mit dem Begünstigten identisch zu sein braucht) beteiligt sein müssen.

Beide bisher besprochenen Komponenten eines Versprechens – nämlich, was es für die involvierten Rechtssubjekte grundsätzlich impliziert und wie es entsteht – gehören zu den wesentlichen Merkmalen des Rechtsbegriffes Versprechen und hängen nicht von irgendwelchen Bestimmungen positiven Rechtes ab.

4. Relatives und absolutes Erlöschen des Anspruches

Verpflichtung und Anspruch, die beide in dem vollständigen sozialen Akt eines rechtskräftig gewordenen Versprechens begründet werden, stellen Rechtsgebilde relativer Natur dar: der Versprechende hat sich in Bezug auf den Adressaten (und nur relativ zu ihm) verpflichtet; worauf Letzterem gegenüber Ersterem (aber keinem Weiteren) ein Anspruch erwachsen ist. Gleichwie das Entstehen dieses Rechtsgebildes sich aus dem Begriff Versprechen wesensgesetzlich, das heißt: von selbst, ergibt, ebenso gelten auch für das Erlöschen des dem Adressaten zugestandenen Anspruches strenge, begriffsimmanente Zusammenhänge. Auseinanderzuhalten haben wir dabei zwei grundsätzlich verschiedene Fälle:

(i) Der Versprochenhabende erfüllt die von ihm eingegangene Verpflichtung: dadurch wird das zwischen ihm und dem Adressaten geknüpfte Rechtsgebilde definitiv aufgehoben.

(ii) Der Versprechensadressat verzichtet auf den ihm zustehenden Anspruch. Indem er seinen Verzicht dem Versprochenhabenden bekanntgibt, entbindet er ihn von dessen Verpflichtung.

Während der Anspruch als solcher ein Recht darstellt, welches dem Adressaten nur erwächst, wenn der Andere ein Versprechen äußert, das der Adressat vernimmt und versteht, kommt diesem das Recht zu, auf die Erfüllung oder Einlösung des Anspruches zu verzichten, unabhängig von irgendwelchen Taten des Versprechenden. Daran zeigt sich, dass das Recht auf Verzicht von absoluter Natur ist24.

Auf der Seite des Versprechenden gibt es dazu – nach vollendetem Versprechensakt – nichts Äquivalentes. Versprach ich leichtsinnig einem Freund, ihm 1.000 CHF zu geben, wenn er schwimmend den Zürichsee von Horgen nach Meilen und wieder zurück in einem Zug und ohne Hilfsmittel überquere, und hat er das Versprechen vernommen, so kann ich mich selbst nicht davon entbinden. Eine Chance, mich von der eingegangenen Verpflichtung zu befreien, hätte ich allenfalls noch, wenn der Freund – nur zu nachsichtig – vor dem «Abgemacht!» noch ein «Im Ernst?» fallen ließe.

Bereits an diesem halb scherzhaften Beispiel zeigt sich, dass die bisher herausgearbeiteten Gesetzmäßigkeiten, die zum Gesamtphänomen eines Versprechens gehören, völlig unabhängig vom speziellen Inhalt des betreffenden Versprechens sind; wir haben sie vielmehr als unabdingbare Merkmale oder Inhaltsformen des Begriffes Versprechen anzusehen. Sie gelten für jedes Versprechen, sei nun dessen Inhalt ernst oder lächerlich, von hoher moralischer Qualität oder ethisch neutral oder tief verwerflich.

Aus diesem Grunde wird deutlich, dass wir ein konkretes Versprechen nicht für sich allein betrachten dürfen, sondern dessen Beziehungen zu anderen Aspekten der Rechtssphäre ermitteln und berücksichtigen sollten; dies auf die Gefahr hin, dass dadurch sowohl für den Versprochenhabenden die eingegangene Verbindlichkeit – als auch der dem Adressaten erwachsene Anspruch im faktischen sozialen Kontext ganz anders beurteilt werden muss, als wenn man das Versprechen (wie im Vorangegangenen geschehen) als isoliertes Phänomen analysiert. Dies soll an einem klassischen Beispiel veranschaulicht werden.

5. Antonio und Shylock – Einbindung des Versprechens in die gesamte Rechtssphäre

Bei dem berüchtigten Vertrag zwischen Antonio und Shylock in Shakespeares Kaufmann von Venedig hat sich Antonio, für den Fall, dass er die entliehenen 3000 Golddukaten nicht termingerecht zurückzuerstatten vermag, Shylock gegenüber verpflichtet, ihm zu gestatten, ein Pfund Fleisch aus seinem (Antonios) Körper heraus zu schneiden25. Shakespeare lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass sowohl die grausige Verpflichtung als auch der mörderische Anspruch formal zu Recht bestehen. Ob beabsichtigt oder nicht, es offenbart sich daran die Stärke der einem beliebigen Versprechen inhärierenden formgebundenen Verpflichtung in ihrer ganzen Radikalität.

Eine ganz andere Frage ist jedoch, ob der widerliche Vertrag überhaupt rechtsgültig hätte geschlossen werden können. Im Theaterstück wird das Vertragsansinnen nicht expressis verbis verneint, sondern die «Rechtsgelehrte» Portia hebt hervor, dass (a) im Vertragstext nur von einem Pfund Fleisch ohne Blut die Rede ist26 [als ob das möglich wäre!] und (b) Shylock einen Prozess wegen Mordes, oder weil er dem Leben Antonios nachstellt, riskiere oder bereits auf sich gezogen habe27. Abgesehen von allen anderen gravierenden rechtlichen Unzulänglichkeiten der betreffenden Gerichtsfarce im Kaufmann von Venedig (man denke nur an die falsche Identität der «Rechtsgelehrten» Portia, an die faktische Ausschaltung des Richters sowie daran, dass die Einheit der Materie verletzt wird: denn zur Debatte steht die Erfüllung des Vertragsinhaltes, nicht die allfällige Verurteilung von Shylock), ist es ethisch und formaljuristisch stoßend, dass der Vertrag mit dem Pfund Fleisch an sich zwar als rechtsgültig angesehen wird, Shylock jedoch im Nachhinein wegen des Vertragsinhaltes verurteilt wird.

Sobald wir nämlich anerkennen, dass den Prinzipien der Unverletzlichkeit der Person und der Wahrung der Menschenwürde unbedingter Vorrang gebührt, derart, dass jedes Versprechen und jeder Vertrag ihnen unterzuordnen ist und ihnen zu genügen hat, wird einsichtig, dass der Vertrag zwischen Antonio und Shylock gegen die genannten Prinzipien sowie, ganz allgemein, gegen die guten Sitten verstoßen hätte – und somit im Vorhinein als nichtig hätte erkannt werden müssen28. Hieraus ersehen wir, von welch zentraler Bedeutung die Aufgabe ist, die genannten Prinzipien zu begründen, mithin zu klären und zu rechtfertigen – ein Thema, das Gegenstand des zweiten und des dritten Teiles der Urphänomene der Rechtssphäre sein wird.

Überblickt man das bis hierher Entwickelte, so veranschaulicht es uns zweierlei:

(i) Jedem Versprechen als solchem inhärieren begriffsimmanente Gesetzmäßigkeiten, sowohl was die Inhaltsform anbelangt als auch was das Zustandekommen und das Erlöschen des im Versprechen gründenden Anspruchs und der dazu gehörenden Verbindlichkeit betrifft. Wie die oben unter 3. gegebene Charakterisierung dessen, was mit dem Ausdruck ‹Versprechen› gemeint ist, gezeigt hat, sind die dem Gesamtphänomen des Versprechens wesenseigenen Zusammenhänge nicht abhängig von irgendwelchen externen Kategorien, seien es solche des positiven Rechtes oder allgemeiner Rechtsprinzipien, sittlicher Anschauungen bzw. anderweitig erlassener Gebote und Verbote – dies deshalb, weil wir dasjenige, was ein Versprechen ausmacht, erläutern können, ohne dass wir auf eine der genannten Kategorien zurückgreifen müssten.

(ii) Anders sieht jedoch die Situation aus, wenn wir vom reinen Begriff Versprechen zu einem beliebigen konkreten Versprechen übergehen. Hier gilt, dass es nicht ein einziges, von einem Versprechenden einwandfrei formuliertes und von dem jeweiligen Adressaten klar und deutlich vernommenes Versprechen gibt, für dessen Erwahrung in Rechtskraft nicht gezeigt werden müsste, dass Form und Inhalt des Versprechens den grundlegenden Rechtsprinzipien und sittlichen Anschauungen nicht widersprechen.

6. Bestimmungen positiven Rechts – im Widerspruch zu rechtlichen Urphänomenen?

Die faktische Rechtsgültigkeit eines Versprechens oder Vertrages wird nicht nur davon abhängen, ob der Inhalt, um den es geht, mit den in einer Rechtsgemeinschaft anerkannten grundlegenden Rechtsprinzipien vereinbar ist, sondern wird auch maßgeblich von den Bestimmungen tangiert, die in dem Corpus der Bestimmungssätze des positiven Rechts der betreffenden Gemeinschaft festgehalten worden sind. Reinach schreibt: «Wir haben gesagt, dass, wer Versprechen vollziehen kann, eben damit Verbindlichkeiten auf sich lädt. Wer ein Alter von 20 Jahren hat, kann gewiss Versprechungen aller Art vollziehen, und doch erwächst ihm aus ihnen nicht ohne Weiteres eine vollgültige positivrechtliche Verbindlichkeit; sie erwachsen, wenn der Adressat, in dessen Person der Anspruch allein entstehen kann, das Versprechen vernommen hat. In jedem Punkte scheint dem das positive Recht zu widersprechen. Ein vernommenes Versprechen, ein Darlehensversprechen z.B., begründet in der Regel keinen Anspruch, wenn es nicht in einem besonderen sozialen Akt angenommen ist; andere Versprechungen, z.B. das mündliche Versprechen, ein Haus zu verschenken, begründen, auch wenn sie angenommen sind, keinen Anspruch …»29. Wie also «kann man», fragt Reinach, «apriorische Gesetze mit dem Anspruch auf absolute Gültigkeit aufstellen wollen, wenn jedes positive Recht sich in den flagrantesten Widerspruch zu ihnen setzen kann?»30

Die Erklärung für die zahlreichen Diskrepanzen zwischen den Urphänomenen des Rechts und den Bestimmungssätzen des jeweiligen bürgerlichen Gesetzbuches einer gegebenen Rechtsgemeinschaft sieht Reinach darin, dass die Gesetzbücher nicht Behauptungen enthalten, deren Wahrheitsgehalt bei jedem konkreten Rechtsfall mit zu überprüfen ist, sondern schlicht bestimmen, was in einem gegebenen Fall rechtlich gelten soll31. Wenn, um wiederum ein Beispiel aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) heranzuziehen, zur Mündigkeit natürlicher Personen, unter Ziffer 14 des ZGB steht: «Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat»32 – so handelt es sich hierbei nicht um eine Behauptung wissenschaftlicher Observanz, die dem Kriterium der Falsifizierbarkeit standzuhalten hätte, sondern es ist ein Bestimmungssatz, der festlegt, wie es sein soll. Dies fällt besonders auf, wenn man den zitierten Wortlaut mit der früheren Fassung vergleicht, wo es unter der gleichen Ziffer 14 hieß: «Mündig ist, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat. Heirat macht mündig»33. (Der zweite Satz wurde in der Fassung vom 7. Oktober 1994 aufgehoben.) Aus alldem werden auch die üblichen Redewendungen verständlich, mit denen man auf «Soll-Sätze» in den Gesetzbüchern verweist, so zum Beispiel: «Artikel 14 des ZGB hält fest, dass …»

Darüber, was ein rechtliches Urphänomen ist, kann und muss eine wissenschaftliche Debatte geführt werden. Sind jedoch die Wesensgesetze eines bestimmten Teilbereiches der Rechtssphäre erkannt worden und zeigt sich, dass die Bestimmungssätze eines gegebenen Gesetzbuches den aufgefundenen rein begrifflichen Zusammenhängen zuwiderlaufen, dann heißt dies nicht, dass es nun doch keine rechtlichen Urphänomene gebe, sondern, dass die betreffenden Gesetzgeber bei dem, was sie als sein-sollend festlegten, sich nach anderen Gesichtspunkten gerichtet haben. Da die Gesetzbücher ständig verändert werden, die rechtlichen Urphänomene hingegen von unabänderlicher Natur sind und ihnen der Charakter von Prinzipien zukommt, dürfen wir hoffen, dass eine klare, umsichtige Erkenntnis und Darstellung dieser Urphänomene sich allmählich auf das Rechtsempfinden einer namhaften Anzahl von Menschen auswirken. Damit einhergehend gäbe es eine Aussicht darauf, dass künftige Reformen der Gesetzbücher, der Rechtsprechung und des Rechtsvollzuges eine Richtung einschlagen, die das positive Recht – Schritt um Schritt – in ein harmonischeres Verhältnis zu den apriorischen Grundlagen der Rechtssphäre brächten. Dass eine derartige Entwicklung nur möglich ist, wenn unerschrockene, kämpferische Persönlichkeiten sich unablässig dafür einsetzen, versteht sich von selbst.

7. Verzichten – Ausüben eines absoluten Rechtes

Verzichtet der Adressat darauf, das zu beanspruchen, was ihm vom Versprochenhabenden zugestanden worden ist, so betritt er – wie ich ausführte – eine nur ihm zugängliche, übergeordnete Rechtsebene. Da sein Kontrahent von dieser Ebene völlig ausgeschlossen ist und auf seinen Entscheid keinen Einfluss nehmen kann, zerfällt dadurch die mit dem Versprechensakt entstandene Beziehung. In anderen Worten: Der auf die Realisierung seines Anspruches verzichtende Adressat entbindet seinen «Gegner» von dessen Verpflichtung, weil er die Ebene, in der das Versprechen und die darin gründende Beziehung spielen, verlassen hat.

Vergleichen wir:

(a) Wer als Versprochenhabender die Verpflichtung, die er eingegangen ist, erfüllt, befreit sich von der Beziehung zum Adressaten, indem er den Inhalt des Versprechens aufhebt.

(b) Wer als Versprechensadressat auf die Erfüllung seines Anspruches verzichtet, entbindet den Versprochenhabenden von dessen Verpflichtung, indem er das Versprechen formell auflöst.

Im ersten Fall [(a)] bleibt der Adressat wegen der erfahrenen Genugtuung inhaltlich (jedoch nicht rechtlich) an den Kontrahenten gebunden; dieser, hingegen, hat sich vollumfänglich befreit. Im zweiten Fall [(b)] verweigert der Adressat die Beziehung, und der Versprochenhabende, der noch formell (wenn auch nicht rechtlich) auf den Adressaten bezogen bleibt, muss sich damit abfinden und sich neu orientieren.

Wir ersehen hieraus, dass in jedem der beiden Fälle jeweils einer der beiden Kontrahenten sich von der entstandenen Beziehung ganz löst, während sich für den anderen die Beziehung zwar rechtlich aufhebt, er aber zunächst darin in einem gewissermaßen ein-sinnigen Bezug verharrt. Dabei bleibt im Fall (a) der Versprechende für den Anderen in psychologischer Hinsicht prinzipiell erreichbar, denn er befreite sich zwar von seiner Verpflichtung, hat aber dadurch nicht unbedingt eine höhere Ebene betreten. Im Fall (b) jedoch hat der Adressat genau dies getan: sich in eine höhere Ebene entzogen, die für seinen Kontrahenten nicht mehr erreichbar ist.

Darin manifestieren sich einerseits Härte und Überlegenheit des absoluten Rechts gegenüber dem relativen. Anderseits bekundet der auf die Erfüllung des Anspruches Verzichtende, dass er sich selbst genügt und die durch den Verzicht markierte Unabhängigkeit jeder inhaltlichen Bindung vorzieht, welche durch das, was sein Kontrahent vollzieht, nolens volens vermittelt wird. Der Verzichtende optiert für die Einsamkeit; faktisch zwingt er damit aber auch den Versprochenhabenden dazu, sich auf sich selbst zu besinnen.

Mit jedem formulierten und durchgezogenen Verzicht bekräftigt der Einzelne grundsätzlich, dass er in sich selbst eine Instanz gefunden hat, die weder von dem je gerade erreichten Zustand abhängt, noch sich von irgendwelchen äußeren Zuwendungen und Verhältnissen fesseln lässt.

8. Zusammenfassung und Ausblick

Ausgegangen bin ich von der Frage, ob es in der Rechtssphäre apriorische Gesetzmäßigkeiten, das heißt: Urphänomene, gibt, die unabhängig von den jeweils herrschenden äußeren Machtverhältnissen sind. In Übereinstimmung mit den bahnbrechenden Untersuchungen Adolf Reinachs gilt hinsichtlich der relativen Rechte:

1. Es gibt durchaus Rechtsgebilde, denen wesenseigene, formale Gesetzmäßigkeiten innewohnen, die unabhängig sind von äußeren Einflüssen, insbesondere von jeglicher Willkür.

2. Bei einem relativen Rechtsgebilde vom Typus eines Versprechens und eines Vertrages bildet jeweils ein sozialer Akt folgender Geartetheit die unentbehrliche Voraussetzung dafür, dass das betreffende Rechtsgebilde in Rechtskraft erwächst:

a) Der Versprechende muss das, was er zu versprechen gewillt ist, mündlich oder schriftlich äußern;

b) Der Adressat muss die Äußerung vernehmen und deren Sinn erfassen.

3. Der Anspruch des Adressaten bzw. die Verbindlichkeit, welche der Versprechende eingegangen ist, können auf zwei Weisen erlöschen:

a) Indem der Versprochenhabende die eingegangene Verpflichtung einlöst;

b) Indem der Adressat auf die Erfüllung seines Anspruches verzichtet.

4. Wenn der Adressat verzichtet, macht er ein absolutes Recht geltend, dem auf Seiten des Versprochenhabenden nichts Gleichwertiges bzw. Ebenbürtiges entspricht. Psychologisch gesehen, löst der Verzichtende die mit dem Versprochenhabenden eingegangene Beziehung auf, während dieser, sofern er das Versprochene erfüllt, die Beziehung aufhebt.

5. Inhaltlich kann die faktische Rechtsgültigkeit eines Versprechens oder eines Vertrages aus zweierlei Gründen eingeschränkt oder aufgehoben werden:

a) Wenn der Inhalt des Versprechens oder Vertrages Rechtsprinzipien und / oder sittlichen Normen widerspricht, die von der jeweiligen Rechtsgemeinschaft als grundlegend angesehen werden.

b) Wenn die positiv-rechtliche Gesetzgebung einer Rechtsgemeinschaft Bestimmungssätze enthält, die verhindern, dass bestimmte formal-apriorische und / oder inhaltliche Implikationen aus einem zustande gekommenen Versprechen oder Vertrag gezogen werden dürfen.

6. Aus dem unter 4. und 5. Referierten ergibt sich ein weiteres – übergeordnetes – rechtliches Urphänomen, nämlich, dass es in letzter Instanz nicht möglich ist, ein konkretes Versprechen oder einen konkreten Vertrag losgelöst von der übrigen Rechtssphäre zu beurteilen.

7. Die Urphänomene, die wir besprochen haben, sind streng apriorischer Natur, aber sie betreffen – insofern ihnen ein positiver inhaltlicher Sozialcharakter zukommt – nur Rechtsgebilde relativer Natur. Das ebenfalls aufgewiesene absolute Recht auf Verzicht ist demgegenüber von negativem inhaltlichem Sozialcharakter. Damit stellt sich zunächst die Frage,

(i) ob es auch absolute Rechte positiven inhaltlichen Sozialcharakters gibt.

Da wir, darüber hinaus, gesehen haben, dass der Inhalt von Versprechen und Verträgen mit bestimmten Rechtsprinzipien und sittlichen Anschauungen einer Rechtsgemeinschaft in Einklang zu stehen hat, sollen sie innerhalb der betreffenden Gemeinschaft gelten, stellt sich die weitere Frage;

(ii) ob es möglich ist – ausgehend vom Begriff des menschlichen Individuums bzw. der sich auf Individualität gründenden Persönlichkeit –, absolute Rechtsprinzipien auszuweisen, die den Besonderheiten der einzelnen Rechtsgemeinschaften vorausgehen.

Einigen Aspekten dieser Fragen, die sich – meiner Überzeugung nach – erst auf der hier entworfenen Basis, gemäß welcher es Sinn macht, nach objektiven rechtlichen Urphänomenen zu suchen, angehen lassen, sind die folgenden zwei Aufsätze gewidmet.

Anmerkungen

1 Grotius, H., De iure belli ac pacis. Libri tres, in quibus jus Naturae & Gentium, item juris publici præcipua explicantur. Editio Nova. – Amsterdami: Apud Iohannem Blaev, 1646, Prolegomena, S. 5 (§ 22).

2 Goethe, J. W. v., Naturwissenschaftliche Schriften. Bd. I–IV (1./2. Abteilung), herausgegeben, eingeleitet und mit Anmerkungen versehen von R. Steiner. - Stuttgart: Union Deutsche Verlagsgesellschaft, o. J. [1921]; Neudruck Dornach: R. Steiner Verlag, 1975. Bd. IV, 2. Abteilung, S. 481).

3 Vgl. Naturwissenschaftliche Schriften, Bd. III: «Farbenlehre, Physische Farben», § 153 (Grundphänomen), § 174 (Definition des Ausdruckes ‹Urphänomen›).

4 Steiner, in Einleitungen zu Goethes Naturwissenschaftliche Schriften, Bd. II, S. XLIX.

5 Steiner, in Einleitungen zu Goethes Naturwissenschaftliche Schriften, Bd. II, S. I.

6 Steiner, R., Die Kernpunkte der sozialen Frage in den Lebensnotwendigkeiten der Gegenwart und Zukunft (1919). – Stuttgart: Der Kommende Tag, 1920, S. 62.

7 Vgl. Steiner, R., Die Philosophie der Freiheit. Grundzüge einer modernen Weltanschauung (1894/1918). – Dornach: R. Steiner Verlag, 1973, 13. Aufl., z.B.: «Wenn wir das Gesetzmäßige (Begriffliche in dem Handeln der Individuen, Völker und Zeitalter) aufsuchen, so erhalten wir eine Ethik, aber nicht als Wissenschaft von sittlichen Normen, sondern als Naturlehre der Sittlichkeit» (S. 161). Ferner: «Die moralische Phantasie und das moralische Ideenvermögen können erst Gegenstand des Wissens werden, nachdem sie vom Individuum produziert sind. Dann aber regeln sie nicht mehr das Leben, sondern haben es bereits geregelt. Sie sind als wirkende Ursachen wie alle anderen aufzufassen (Zwecke sind sie bloß für das Subjekt). Wir beschäftigen uns mit ihnen als mit einer Naturlehre der moralischen Vorstellungen. – Eine Ethik als Normwissenschaft kann es daneben nicht geben» (S. 194 f.).

8 Naturwissenschaftliche Schriften, Bd. IV, 2. Abteilung, S. 481.

9 Naturwissenschaftliche Schriften, Bd. IV, 2. Abteilung, S. 481.

10 Platon, Sämtliche Werke, herausgegeben von O. Gigon, übertragen von R. Rufener. – Zürich [u.a.]: Artemis, 1974. – Vgl. Der Staat, 469BC, wo Platon dazu auffordert, dass im Kriege [wenigstens] Griechen nicht durch Griechen zu Sklaven gemacht werden sollen; anders steht es mit den Barbaren. In den Nomoi (Gesetze) ist mit Selbstverständlichkeit von Vorschriften, Regeln, Kompetenzen, die sich auf Sklaven beziehen, die Rede; vgl. z.B. 776B bis 778A, 816E, 817E. Im Menon führt Sokrates an einem jungen Sklaven den Vorgang der Wiedererinnerung vor.

11 Aquin, T., S. Thomae Aquinatis Opera Omnia. Ut sint in indice thomistico additis 61 scriptis ex aliis mediiaevi auctoribus; curante R. Busa S. I. Bd. I–VII. – Stuttgart-Bad Cannstatt: F. Fromann Verlag G. Holzboog KG, 1980. – Vgl. Summa Theologiae: «Respondeo dicendum quod circa haereticos duo sunt consideranda, unum quidem ex parte ipsorum; aliud ex parte ecclesiae. ex parte quidem ipsorum est peccatum per quod meruerunt non solum ab ecclesia per excommunicationem separari, sed etiam per mortem a mundo excludi. multo enim gravius est corrumpere fidem, per quam est animae vita, quam falsare pecuniam, per quam temporali vitae subvenitur, unde si falsarii pecuniae, vel alii malefactores, statim per saeculares principes iuste morti traduntur; multo magis haeretici, statim cum de haeresi convincuntur, possent non solum excommunicari, sed et iuste occidi.» (Summa Theologiae, 3, qu 11, ar 3). («Ich antworte, indem ich sage, dass hinsichtlich der Ketzer zweierlei zu überlegen ist: gewiss zum Einen, was deren Seite betrifft; zum Anderen, was die Kirche angeht. Sicher liegt auf der Seite jener ein Vergehen [eine Sünde] vor, wonach sie es nicht nur verschuldet haben, von der Kirche durch Verbannung getrennt, sondern auch von der Welt durch den Tod ausgeschlossen zu werden. Es ist nämlich viel schwerwiegender, den Glauben, durch den die Seele das Leben hat, zu untergraben, als das Geld, durch welches dem vergänglichen Dasein abgeholfen wird, zu fälschen; wenn daher Falschmünzer oder andere Übeltäter von den weltlichen Fürsten auf der Stelle zu Recht dem Tode übergeben werden, dann könnten umso mehr die Ketzer, sobald sie der Ketzerei überführt worden sind, nicht nur verbannt, sondern zu Recht umgebracht werden.»)

12 Vgl. Hegel, G. W. F., Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse, herausgegeben von E. Moldenhauer und K. M. Michel; Bd. 7. der Werke. – Frankfurt am Main: Suhrkamp, 1986. – Mitte Oktober 1820 entwarf Hegel einen Brief an K. A. Fürst von Hardenberg (1750–1822), preußischer Minister und Staatskanzler, worin u.a. steht: «Ich wusste, dass in meiner Darstellung eines Gegenstandes [nämlich der Philosophie des Rechts], auf den zu kommen mir meine amtliche Verbindlichkeit auflegt, die wissenschaftliche Behandlung und die theoretische Form der Hauptzweck ist, – dass meine wissenschaftliche Bestrebung dahin geht, von der Philosophie dasjenige auszuscheiden, was diesen Namen fälschlich usurpiert, und vielmehr den Einklang der Philosophie mit denjenigen Grundsätzen zu beweisen, welche die Natur des Staates überhaupt braucht, am unmittelbarsten aber den Einklang mit demjenigen, was unter seiner [Majestät des Königs] erleuchteten Regierung und unter der weisen Leitung E.D. der Preußische Staat, dem ebendarum anzugehören mir selbst zu besonderer Befriedigung gereichen muss, teils erhalten, teils noch zu erhalten das Glück hat». (S. 516 f.). – Man vgl. ferner Hegel, G. W. F., Philosophie der Geschichte, mit einer Einleitung von T. Litt. – Stuttgart: Reclam, 1961. Im Kap. «Die Aufklärung und die Revolution» findet sich ein Lob auf Friedrich II.: «Friedrich II. kann als der Regent genannt werden, mit welchem die neue Epoche in die Wirklichkeit tritt, worin das wirkliche Staatsinteresse seine Allgemeinheit und seine höchste Berechtigung erhält. Friedrich II. muss besonders deshalb hervorgehoben werden,dass er den allgemeinen Zweck des Staates denkend gefasst hat, und dass er der erste unter den Regenten war, der das Allgemeine im Staate festhielt und das Besondere, wenn es dem Staatszwecke entgegen war, nicht weiter gelten ließ. Sein unsterbliches Werk ist ein einheimisches Gesetzbuch, das Landrecht. Wie ein Hausvater für das Wohl seines Haushalts und der ihm Untergebenen mit Energie sorgt und regiert, davon hat er ein einziges Beispiel aufgestellt.» (S. 586 f.)

13 Vgl. Marten, R., Heidegger lesen. – München: Fink, 1991. Siehe besonders S. 85 ff.

14 Vgl. Kant, I., Werke in zehn Bänden, herausgegeben von W. Weischedel. – Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 1956. Bd. 6: Schriften zur Ethik und Religionsphilosophie. In der Grundlegung der Metaphysik der Sitten heißt es zum Beispiel: «Die Handlung, die mit der Autonomie des Willens zusammen bestehen kann, ist erlaubt; die nicht damit stimmt, ist unerlaubt». (S. 74.)

15 ‹Ethischer Individualismus› ist eine Wendung, die Steiner folgendermaßen geprägt hat: «Die Summe der in uns wirksamen Ideen, den [sic!] realen [sic!] Inhalt unserer Intuitionen, macht das aus, was bei aller Allgemeinheit der Ideenwelt in jedem Menschen individuell geartet ist. Insofern dieser intuitive Inhalt auf das Handeln geht, ist er der Sittlichkeitsgehalt des Individuums. Das Auslebenlassen dieses Gehaltes ist die höchste moralische Triebfeder und zugleich das höchste Motiv dessen, der einsieht, dass alle anderen Moralprinzipien sich letzten Endes in diesem Gehalte vereinigen. Man kann diesen Standpunkt den ethischen Individualismus nennen» (Philosophie der Freiheit, S. 160).

16 Zu den erkenntnistheoretischen Ansätzen Steiners siehe besonders: Steiner, R., Wahrheit und Wissenschaft. Vorspiel einer Philosophie der Freiheit (1892). – Dornach: R. Steiner Verlag, 1980, 3. Aufl. – Solov’evs Darstellung in dem Fragment Theoretische Philosophie ist kongenial zu Steiners Auffassung. Siehe dazu: Solov’ev, V., Theoretische Philosophie, in: Deutsche Gesamtausgabe der Werke von W. Solowjew, Bd. VII, übersetzt von W. Szylkarski. – Freiburg i. Br.: Wewel, 1953.

17 Für die folgenden Betrachtungen beziehe ich mich in freier Weise auf den Ansatz, den Adolf Reinach (1883–1917) in seiner epochalen Schrift Die apriorischen Grundlagen des bürgerlichen Rechtes (1913) entworfen hat. Bestimmte Gesichtspunkte werde ich dabei immanent-kritisch analysieren und um einige Aspekte erweitern. Siehe dazu: Reinach, A., Sämtliche Werke; textkritische Ausgabe in 2 Bänden, herausgegeben von K. Schuhmann und Barry Smith. – München: Philosophia, 1989.

18 Reinach, Sämtliche Werke, Bd. 1, S. 141.

19 Schweizerisches Zivilgesetzbuch und Nebenerlasse (ZGB), herausgegeben von A. Büchler. – Basel: Helbing Lichtenhahn, 2011, 3. Aufl., S. 58.

20 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), hrsg. von H. Aeppli (25., überarb. Aufl. der von W. Stauffacher begründeten Ausgabe). – Zürich: Orell Füssli, 1989, S. 509.

21 ZGB, 25. Auflage, 1989, S. 509.

22 Reinach, Sämtliche Werke, Bd. 1, S. 147 ff.

23 Reinach, Sämtliche Werke, Bd. 1, S. 158 ff. und S. 169 ff.

24 Reinach, Sämtliche Werke, Bd. 1, S. 173 ff.

25 Shakespeare, W., The Merchant of Venice / Der Kaufmann von Venedig. Englisch und Deutsch; übersetzt, kommentiert und herausgegeben von B. Puschmann-Nalenz. – Stuttgart: Reclam, 1992, Act I, Scene III, Verses 140 ff.

26 The Merchant of Venice, Act IV, Scene I, Verses 302 ff.

27 The Merchant of Venice, Act IV, Scene I, Verses 344 ff.

28 Zu den rechtlichen Aspekten des Prozesses um den Vertrag zwischen Antonio und Shylock vgl. insbesondere Jhering, R. v., Der Kampf um’s Recht. – Wien: Manz, 1872. Ihering weist u.a. auf Folgendes hin: «Gerade darauf beruht in meinen Augen das hohe tragische Interesse, das Shylock uns abnötigt. Er ist in der Tat um sein Recht betrogen. So wenigstens muss der Jurist die Sache ansehen. Dem Dichter steht natürlich frei, sich seine eigene Jurisprudenz zu bilden, und wir wollen es nicht bedauern, dass Shakespeare dies hier getan oder richtiger die alte Fabel beibehalten hat. Aber wenn der Jurist dieselbe einer Kritik unterziehen will, so kann er nicht anders sagen, als der Schein war an sich nichtig, da er etwas Unsittliches enthielt; ließ der weise Daniel [Portia] ihn aber einmal gelten, so war es ein elender Winkelzug, ein kläglicher Rabulistenkniff, dem Manne, dem er einmal das Recht zugesprochen hatte, vom lebenden Körper ein Pfund Fleisch auszuschneiden, das damit notwendig verbundene Vergießen des Bluts zu versagen. Man möchte fast glauben, als ob die Geschichte von Shylock schon im ältesten Rom gespielt habe; denn die Verfasser der zwölf Tafeln hielten es für nötig, in bezug auf das ‹Zerfleischen des Schuldners› (in partes secare) ausdrücklich zu bemerken, dass es auf etwas mehr oder weniger dabei nicht ankomme. (Si plus minusve secuerint, sine fraude, esto!)» (S. 64 f.). – Sehr aufschlussreiche Konsequenzen aus der elenden Gerichtsfarce sowie dem erbärmlichen Benehmen der «christlichen» Gegenspieler Shylocks hat David Henry Wilson in seinem Theaterstück Shylock’s Revenge dramatisch verarbeitet. Abgedruckt ist Wilsons Theaterstück in: Schwanitz, D., Shylock. Von Shakespeare bis zum Nürnberger Prozess, mit einem Abdruck von «Shylock’s Revenge» by D. H. Wilson. – Hamburg: Krämer, 1989.

29 Reinach, Sämtliche Werke, Bd. 1, S. 238 f.

30 Reinach, Sämtliche Werke, Bd. 1, S. 239.

31 Reinach, Sämtliche Werke, Bd. 1, S. 240 ff.

32 ZGB, 3. Aufl., 2011, S. 17.

33 ZGB, 25. Auflage, 1989, S. 3.

URPHÄNOMENE DER RECHTSSPHÄRE II
Korrelative Rechtsrelationen und fundamentale Menschenrechte
Abstract

1. In the first essay on fundamental phenomena inherent to the Realm of Rights and Justice, I started the investigation by looking at the manifold consequences following from a promise a person A clearly expressed to an addressee B who consciously took it in, and understood what it meant. It is a basic example of a relative legal structure. A has bound himself by what he offered to do and can only bring the undergone relation to an end if he fulfils the promise. The addressee B, on the other hand, is entitled to claim A to meet what he promised, but he is also privileged to renounce his claim – if he chooses –, exerting a typical negative absolute right which dissolves the relation between him and A.

At the end of the article, I raised two questions on which I have – to a certain extent – dealt with in the present second essay on fundamental legal phenomena:

(i) Can we conceive absolute rights having a positive social character?

(ii) Can we establish absolute legal structures, essential for an individual person, which are completely independent of the various, mutually differing legal communities?

2. In contrast e.g. to a mathematician who investigates the objective implications and laws which follow from postulates and axioms, and also in contrast to a natural scientist who analyses the processes of anorganic and organic appearances in the sense perceptive world – a researcher devoted to the study of the Realm of Rights and Justice finds himself confronted with events, facts, dilemmas, processes, riddles that only come into being, i.e. appear, develop, and manifest themselves, when at least two human individuals enter in contact with each other. Wesley Newcomb Hohfeld (1879–1918) tried to peel off typical legal patterns that emerge when two human beings establish a relationship with one another and agree to mutually accept certain rules to be applied in their relation.

Hohfeld found four pairs of Jural Correlatives:


(a) claim (right sensu stricto) vs. duty;
(b) privilege (liberty to) vs. no-right (no-claim);
(c) power vs. liability;
(d) immunity (exemption from) vs. disability. –

Looking above all at the positive four poles of the jural correlatives, we can summarise:

The (a) is certainly the basic, most important pattern, the one Adolf Reinach had centred his analysis on. If A promises B to bring him tomorrow the book, he had borrowed from him, B has received a claim-right, whereas A is bound by a duty.

A simple example for (b): A has the privilege to freely use his own smart-phone, whereas B doesn’t have any right to use A’s phone without the latter’s consent. A’s privilege means that he has the liberty to do something: to use his own phone, to enter his home, to ride his bicycle – but B has no right to do the very same things with A’s belongings – without A’s permission.

Following Hohfeld, we have to distinguish between claims (rights proper) and liberties (based on privileges) enabling us to do or to refrain from doing something. – (Powers and immunities refer to second order claims and privileges.)

Although the four pairs of Jural Correlatives belong to the vast group of relative legal structures, the liberty to do or to refrain from doing something unveils an individual privilege and faculty that surpasses the ordinary level of relative legal relationships, and points to an absolute right (in the sense of liberty) enabling oneself to act in an independent way.

3. As soon as a child negates to do – or rather to stop doing something his mother has demanded, we perceive how the sense of being an individual with his own sovereign will has awakened the child’s self-consciousness. This is merely a first step. «As soon as a child invokes the principles of equality, consistency, and adherence to a promise or a rule – to argue, for example, that he has a right to a certain toy because his brother had it earlier and because they always take turns with it and because it is his and because his father said so – then it makes sense to speak of an appeal to Right or to Law.» (H. J. Berman7) These observations underline the crucial significance the awakened ability and the courage to negate obedience to authority enables and triggers the young individual to develop his self-confidence and confirm himself as an independent, potentially free personality.

4. Parallel to the ripening personal confidence, the young adult normally becomes aware of other individuals bearing and unfolding individual, personalised traits of many characters common to virtually all human individuals. And he perceives, how these other individuals assert, maintain, partly modify – and as a whole stand to their personalised qualities and traits. If this process leads me, as well as my fellow beings to recognise in each other a mutually equivalent personal dignity, albeit as individuals largely differing regarding the external appearances, the main interests, the abilities, the innermost convictions, and the like – then we are prepared to get acquainted with the elementary and fundamental individual rights and liberties, to discuss them, and – eventually, and hopefully – to adhere and defend them in our own, independent, personal way.

5. Carlos Santiago Nino (3.11.1943–29.8.1993) proposed three fundamental individual rights, and he added a fourth one, the hedonistic right. What Nino concentrated on, are rights to do or to abstain from doing certain things: «to profess or not to profess a religion, to express ideas, to undertake any job or enterprise, to associate with others, to move from one place to another, to engage in sexual practices or personal habits, etc. … [These rights are very broad and generic and suggest that perhaps they] … derive from a general principle which proscribes interference with any activity which in turn does not interfere with the activity of other people.» (C. S. Nino12, p. 130):

(1) The Principle of Personal Autonomy;

(2) The Principle of the Dignity of the Person;

(3) The Principle of Inviolability of the Person;

(4) The Hedonistic Principle. –

The fundamental principle (1) conveys to every individual the personal liberty to choose his aim and purpose in life, and his way of life – as long as he concedes equal liberties to his fellow human beings.

The second principle (2) demands that nobody be ever permitted to withdraw the individual, personal dignity of another human being. Nobody is ever allowed to withdraw from a human being the basic right, to be acknowledged as an individual subject with the right to defend his personal identity and subjectivity.

The third principle (3) stipulates that nobody is ever allowed to torture, wound, torment a human being, whether physically nor psychologically.

The fourth principle (4) grants to every human being the privilege to enjoy pleasure and to strive for the absence of pain – considering these experiences as basic gifts of human life. –

Einleitung

Im ersten Teil unserer Betrachtungen1 ging es um die Frage, ob es «objektive, apriorische Rechtsgesetze, d.h. rechtliche Urphänomene»2 gebe. Anknüpfend an Adolf Reinachs Habilitationsschrift Die apriorischen Grundlagen des bürgerlichen Rechtes (1913)3, ließ sich am Phänomen des Versprechens und dessen Implikationen aufzeigen, dass im dadurch eröffneten Bereich der Pflichten und Rechte relativer Natur in der Tat objektive, begriffsimmanente, aus dem Versprechen selbst sich herleitende Grundgesetze gelten. Hinsichtlich der Frage, ob entsprechende Urphänomene auch in absolutem Sinne auffindbar seien, ergab sich eine affirmative Antwort im Falle eines Versprechensadressaten, der darauf verzichtet, dass sein Anspruch von dem Versprochenhabenden erfüllt werde, wodurch er Letzteren von der eingegangenen Verpflichtung entbindet. Offen blieb jedoch, ob es nebst dem Verzichten – welches zumal als ein inhaltlich negatives formales Recht erscheint – noch andere absolute Rechte, namentlich auch solche positiven Inhaltes, gebe.

Dementsprechend schloss der genannte Aufsatz mit zwei Fragen:

(i) Gibt es absolute Rechte positiver inhaltlicher Sozialnatur?

(ii) Lassen sich aus dem Begriff der sich auf Individualität gründenden Persönlichkeit absolute Rechtsprinzipien herleiten, die den Eigentümlichkeiten der verschiedenen Rechtsgemeinschaften vorausgehen?

Um einzelne Aspekte dieser Fragen geht es in den folgenden Ausführungen. Ehe wir sie angehen können, müssen wir jedoch zuerst sowohl die Kennzeichen der Rechtssphäre als auch die damit korrelierten Wesensmerkmale der sie Konstituierenden und eo ipso darin Einbezogenen schärfer ins Auge fassen.

1. Kennzeichen der Rechtssphäre

Wann immer es darum geht, Erkenntnisse zu gewinnen, intendieren wir einen Gegenstandsbereich und stecken alsdann das zu betrachtende Feld ab, indem wir Fragestellung und Gegenstand aufeinander abstimmen und die adäquate Vorgehensweise festlegen. Je nach der Beschaffenheit und dem Zusammenspiel dieser Komponenten erhalten wir Zugang zu unterschiedlichen Erkenntnissphären, von denen ich hier zunächst zwei herausgreife:

a) Im Falle der axiomatisierten, reinen Mathematik eröffnet der Mathematisierende – erkenntnislogisch betrachtet – mit der in den Postulaten spezifizierten Erkenntnisintention den jeweiligen Forschungsbereich und bringt dadurch dessen Gegenstände zuallererst in die Sicht. Indem er danach die postulierte Intention befolgt, gelangt er zuerst zu den Axiomen (Grundgesetzen), welche der Intention entsprechen und sich unmittelbar daraus ergeben – und daraufhin zu den aus den gesetzten Forderungen und den zugehörigen Axiomen ableitbaren Theoremen (Folgesätzen);

b) Dem phänomenologisch vorgehenden Naturwissenschaftler hingegen sind die primären Erkenntnisgegenstände im Prinzip von Anfang an gegeben (beispielsweise die vom unbewaffneten Auge sichtbaren Gestirne, die Gebirge und Gesteine, die Winde und Wolken sowie auch die Pflanzen und Tiere), und er steht vor der Aufgabe, die im Erscheinenden ablesbaren, darin waltenden Gesetze als solche zu erfassen und zu formulieren.

Nun deuten weder die Gegenstände des Mathematikers noch jene des Naturwissenschaftlers von sich aus auf die Person des sie Aufdeckenden und Erkennenden hin: Inhalt, Gestalt, Geltung der Gesetze sind unabhängig vom Begriff Person. Dementsprechend hätte – sit venia verbo – der noch einsame Adam Mathematik und Naturwissenschaften betreiben können, ohne dass er dabei auf irgendeinen Inhalt gestoßen wäre, der sich direkt auf ihn, als fragendes Subjekt des Erkennens und Handelns, bezogen hätte. Im Gegenzug hätte ihn auch keiner der genannten Gegenstandsbereiche daran gehindert – beziehungsweise ihn dazu ermuntert oder ihm nahegelegt, seine eigene Erkenntnistätigkeit zu analysieren und sich als Ich gegenüber allem Anderen, als dem Nicht-Ich, zu bestimmen und zu behaupten.

Faktisch wäre jedoch Adams solitäres Dasein rechtlos gewesen, und er hätte auch keinerlei Anlass gehabt, sich um irgendwelche Rechtskategorien zu kümmern. Mit anderen Worten: Ehe mindestens zwei Individuen sich auf einem «Planeten» oder auf einer abgelegenen, bewohnbaren «Insel» aufhalten, käme der Gedanke an eine Rechtssphäre wohl gar nicht auf; jedenfalls schiene er absurd. Sobald jedoch zwei Individuen auf dem betreffenden Himmelskörper oder Eiland auf einander träfen, dürfte sich die Situation ganz grundlegend ändern: Im besten der möglichen Fälle könnte dann – zunächst vermutlich nur in einem der beiden Individuen – der Gedanke aufkeimen, er sollte mit dem Anderen darüber verhandeln, inwieweit es einerseits ihm selbst erlaubt sei, seine eigenen Lebenspläne zu entwickeln und umzusetzen, das heißt, im Sinnlich-Fassbaren zu verwirklichen, ohne befürchten zu müssen, dass der Andere ihn daran hindere – als es auch anderseits dem Anderen zu gestatten sei, seinen persönlichen Lebensentwurf zu ergreifen und zu realisieren, ohne dass ihn der Erstgenannte davon abzuhalten bestrebt wäre.

Doch welche typischen Beziehungsformen, die zwei Individuen anlässlich ihrer Begegnung eingehen und ausgestalten können, sind denkbar – und welche finden wir tatsächlich vor? Wie lassen sie sich charakterisieren, präzise auseinanderhalten und mit gesonderten Ausdrücken bezeichnen?

Wie indirekt angedeutet, bieten sich hierzu zwei unterschiedliche Wege an:

(i) Wir können rein gedanklich vorgehen und uns überlegen, welche grundsätzlich verschiedenen Fälle auftreten können. Unser Augenmerk richten wir dabei theoretisch (abstrakt) auf einprägsame, vereinfachte Beziehungsmuster, die wir schematisch festhalten und danach mit Beispielen zu veranschaulichen suchen.

(ii) Wir wenden uns der Fülle gegebener, gerichtsnotorischer Rechtsfälle zu und versuchen, die sich darin zeigenden Beziehungsformen als solche zu erfassen, und damit meine ich: sie nach den an ihnen zu beobachtenden Mustern und Gesetzmäßigkeiten darzustellen.

Wesley Newcomb Hohfeld (1879–1918) versuchte, beide Zugänge zu berücksichtigen. Von Anfang an war er bestrebt zu typisieren. Er sammelte konkrete Rechtsfälle und prüfte, ob sie sich bestimmten eindeutigen Typen zuordnen ließen. Seine Resultate sollen uns als Ausgangspunkt für die weiteren Erörterungen dienen.

Hohfeld kam in seinen Untersuchungen auf acht Begriffe (Gedankengerüste, Vorstellungen, Ideen im Sinne von Leitgedanken), welche Richter, Anwälte, Rechtsgelehrte implizit handhabten, ohne sich jedoch im Allgemeinen dessen bewusst gewesen zu sein, dass sie häufig die von ihnen benutzten Ausdrücke in mehr als einer Bedeutung verwendeten. Dadurch blieben die Ausführungen konfus, mehrdeutig. Wenn immer möglich, vermied es Hohfeld, neue Ausdrücke einzuführen; er strebte vielmehr danach, bekannte, in Gebrauch befindliche Wörter beizubehalten – aber jedem der acht fundamentalen Termini eine eindeutige, klare, unmissverständliche Bedeutung zur verleihen. Und damit einhergehend forderte er alle an dem rechtlichen Diskurs Beteiligten dazu auf, diese acht grundlegenden Fachausdrücke hinfort in der von ihm vorgeschlagenen genauen begrifflichen Bedeutung zu verwenden4.

Wie Hohfeld herausfand, bilden die dank den eindeutig festgelegten Ausdrücken klar erfassten Begriffe vier auffallende, charakteristische rechtliche Beziehungsformen, die ich als abstrakte Grundfiguren bezeichne. Jede dieser Figuren hebt eine besondere Form der Rechtsbegünstigung gegenüber einer ebenso spezifischen Art der Rechtsohnmacht oder Rechtsbürde hervor. Ich gebe im Folgenden Hohfelds englische Termini an und füge sinnentsprechende deutsche Ausdrücke dazu5:

Gegensätze von Rechtsgunst und Rechtserduldung (Jural Opposites)


Figur I Figur II Figur III Figur IV
A claim [right*)] (Forderung; Anspruch auf etwas) privilege, liberty to … (Vorrecht auf etwas; gewährte Freiheit zu etwas) power (Erhaltene Befugnis zu etwas) immunity, exemption (Entbindung, Befreiung von etwas)
B no-right, no-claim (Erduldung; kein Anrecht auf etwas) duty (Verpflichtung zu etwas) disability (Unvermögen zu etwas; Unfähigkeit rechtlich Relevantes festzulegen) liability (Haftung für etwas; Bindung an etwas)

*) Ein Recht sensu stricto

Aus diesen Gegensatzpaaren zwischen verschiedenen, rein begrifflichen Spielarten von aktiver Rechtsgunst und passiver Rechtserduldung gehen vier einprägsame, konkrete Beziehungsformen hervor, in denen je zwei Individuen einander ergänzende, korrelative Positionen einnehmen:

Rechtlich einander ergänzende, korrelative Beziehungsformen (Jural Correlatives)


Figur I Figur II Figur III Figur IV
A claim [right*)] (Forderung; Anspruch auf etwas) privilege, liberty to… (Vorrecht auf etwas; Gewährte bzw. tätige Freiheit zu etwas) power (Erhaltene Befugnis zu etwas) immunity, exemption (Entbindung, Befreiung von etwas)
B duty (Verpflichtung zu etwas) no-right, no-claim (Gewährtes erdulden; kein Anrecht, erhaltene Vorrechte zu unterbinden) liability (Haftung für etwas; Gebunden sein an etwas) disability (Unvermögen zu etwas; Unfähigkeit rechtlich Relevantes festzulegen)

*) Anspruchsrecht sensu stricto

In diesen realen Beziehungsformen nehmen die Rechtspartner korrelative, einander ergänzende, aufeinander bezogene Standpunkte ein. Immer geht es dabei um das Verhältnis eines Rechtsbegünstigten zu einem Rechtspflichtigen oder Rechtserduldenden.

Einfache Beispiele für diese konkreten Beziehungsfiguren sind6:

Für I: Ein Gläubiger A hat Anspruch (claim) auf die Rückzahlung der 1.000 €, die er B geliehen hat; B hat sich gegenüber A verpflichtet (duty), ihm diese Summe zurückzuerstatten.

Für II: A besitzt das ihm gewährte Vorrecht (privilege, liberty), seine eigene Wohnung nach Belieben zu betreten; B muss dies (er)dulden, er hat kein Anrecht (no-right) darauf, A an der Ausübung seines Vorrechtes zu hindern bzw. As Wohnung ebenfalls zu betreten, wann immer es ihm (dem B) danach gelüstet. – A kann sein eigenes Handy, sein Fahrrad nach Belieben benutzen, wann immer er will; B hingegen hat weder ein Recht darauf, As Fahrrad noch dessen Handy zu verwenden, ohne die ausdrückliche Erlaubnis von A.

Deutlich unterscheiden müssen wir zwischen claims (den Anspruchsrechten in eigentlichem Sinne und liberties (den Privilegien, Vorrechten auf etwas bzw. den gewährten oder spontan ergriffenen, tätigen Freiheiten zu etwas). So zeigen die aktiven Liberties, die aus Freiheiten erwachsenen Aktivitäten, unverkennbare Züge absoluter Individualrechte mit einem positiven Sozialcharakter. –

Gegenüber den Beziehungsformen der Figuren I und II weisen jene der Figuren III und IV auf Anspruchsrechte (claims) bzw. Vorrechte (privileges) sekundärer Natur hin:

Für III: A hat die ihm zustehende, anerkannte Befugnis (power), B die Vollmacht zu erteilen, ihn (d.h. A) bei Gericht zu vertreten. Sobald B die Vollmacht entgegengenommen hat, ist er gebunden ( liablility).

Für IV: Angenommen, A habe B 1.000 € geliehen, und B habe sich verabredungsgemäß dazu verpflichtet, ihm diese Summe binnen zweier Monate zinsfrei zurückzuerstatten. Als B die 1.000 € zurückzahlt, verlange A den im Vertrag nicht vorgesehenen Zins von 10 %. A ist rechtlich nicht befähigt (disable), diese Vertragsänderung nachträglich einseitig einzufordern. B ist davor geschützt (entbunden, immune), auf As nachträgliche Forderung einzugehen. –

Alle bisherigen, mir bekannten Untersuchungen deuten darauf hin, dass Hohfelds Kategorientafel rechtlicher Beziehungsformen, die zwischen zwei Individuen entstehen können, vollständig ist. Wesentlich in unserem Kontext sind drei Gesichtspunkte:

1. Hohfeld hat keine inhaltlichen Naturrechte für die jeweiligen Rechtsbegünstigten einer gegebenen Beziehungsfigur aufgezeichnet, sondern er hat charakteristische Formen von Rechtsbeziehungen umrissen. Aus diesen ragt Figur I – welche Abmachungen, Vereinbarungen, Verträge umfasst – in qualitativer und quantitativer Hinsicht heraus. Auf die Analyse dieser Figur des Versprechens konzentrierte sich der I. Teil unserer Untersuchungen. Wesentlich für die in Figut I gekennzeichnete Rechtsrelation ist, dass nicht der Rechtsbegünstigte, sondern der Rechtspflichtige eine Tat vollbringen bzw. unterlassen muss. Ganz anders ist der Sachverhalt im Falle der Relation, auf welche die Figur II hinweist: Hier darf der Rechtsinhaber, nämlich A, etwas tun oder unterlassen, das B zu tolerieren hat, weil ihm kein Anspruchsrecht zusteht, As Tun bzw. Lassen zu behindern oder zu unterbinden. Das mit Figur II skizzierte Rechtsverhältnis ist für das Verständnis der im positiven Recht verankerten grundlegenden Rechte des Individuums von fundamentaler Bedeutung ( siehe unten, IV).

2. Insoweit eine Beziehung, die zwei Individuen zueinander eingehen (bzw. in der sich zwei Rechtssubjekte vorfinden), sich auf eine der aufgelisteten rechtsrelevanten Formen reduzieren lässt, kommt dem betreffenden Gefüge urphänomenale Bedeutung zu.

3. Da es nicht möglich ist, dass sich eine bestimmte rechtliche Beziehungsfigur zwischen zwei Individuen entfalte, d.h. konkretisiere, ehe sie sich dazu entschlossen haben, ihre Rechtsrelation in deren Sinne zu regeln – wobei sie selbst bestimmende Elemente der Beziehung bilden –, stellt die verwirklichte, reale Rechtsrelation weder eine reine Begriffsbeziehung noch ein den Individuen von irgendeiner Autorität oktroyiertes Gebot moralischer, religiöser oder gruppenspezifischer Natur dar. Anders gesagt: Echte Rechtsrelationen ergeben sich nur dann, wenn Individuen sie in wechselseitigem, rechtlichem Diskurs aushandeln und umsetzen.

2. Negieren als Ursprung des Rechtsbewusstseins

Mit dem Hinweis auf die Fähigkeit, Intentionen zu erfassen und zu setzen und das darin Postulierte zu befolgen, habe ich einen Grundzug individuellen Erkennens und Handelns hervorgehoben. Aufzuzeigen bleibt – unter anderem –, woraus der im Setzen sich äußernde Wille erwächst und sich dann im rechtlichen Diskurs äußert. Unterscheiden sollten wir dabei zwischen der erkenntnislogischen und der entwicklungsgeschichtlichen Sichtweise:

(i) Erkenntnislogisch kann es einen Willensimpuls, bei dessen Aufblitzen und Umsetzen das ihn ergreifende, ihn wollende Subjekt sich nicht aus einem gegebenen Zustand zu lösen begänne, nicht geben. Selbst wer sich dazu durchgerungen hat, letztlich in den herkömmlichen Verhältnissen auszuharren, musste einen Augenblick lang Abstand gewinnen, so dass er die Eigentümlichkeit des bis zum betreffenden Zeitpunkt herrschenden Zustandes sichten und überprüfen konnte – um erst dann, mit einem neu gefassten Entschluss, von einer Veränderung abzusehen. Das heißt: Wer nach einigem Erwägen sich dazu entschlossen hat, beim staus quo zu bleiben, hatte, während er das Für und Wider erwog, teil- und zeitweise Abstand zu dem ihm Vertrauten genommen – auch wenn er danach zu ihm zurückkehrte und bei ihm geblieben ist. In viel höherem Maße dokumentiert natürlich derjenige, der daran geht, etwas zu verändern, dass er sich vom Bisherigen abgewandt hat. Dennoch inhärieren beiden Bewegungsfiguren Momente des Negierens, sei es im zeitlich begrenzten Loslösen, sei es in der entschiedenen Abwendung.

(ii) Entwicklungsgeschichtlich ist hier jene Phase im frühen Werdegang eines Menschen relevant, auf die Harold J. Berman mit folgenden Worten hinweist: «Sobald ein Kind die Prinzipien der Gleichheit, Widerspruchsfreiheit und des Einhaltens eines Versprechens oder einer Regel anruft – um beispielsweise darzulegen, es habe Anrecht auf ein bestimmtes Spielzeug, weil: (a) sein Bruder es zuvor gehabt habe; (b) sie einander immer ablösten damit; (c) es seines sei und (d) der Vater es so gesagt habe –, macht es Sinn, von einer Berufung auf das Recht oder auf ein Gesetz oder eine Regel zu sprechen»7. Gewiss gibt es Richtungen der Kindererziehung, in denen man die Kinder ermahnt oder lehrt, von derartigen Auseinandersetzungen abzusehen. Aber die Tatsache, dass man den Kindern das Sich-Rechtfertigen ausreden muss, bildet «eine gewisse Bestätigung [some evidence] dafür, dass sich darin ein Prinzip widerspiegelt, welches dem Herausbilden der sozialen Ordnung selbst innewohnt»8. Dies gemahnt an den harten Spruch des Heraklit: «(Πόλεμος πάντων μὲν πατἡρ ὲστι) – Der Zwist [der Streit, die Auseinandersetzung, der Krieg] ist der Vater aller Dinge»9. Während erkenntnislogisch das Setzen einer Intention im Negieren verankert ist, kommt entwicklungsgeschichtlich der Willensentschluss, an das Recht zu appellieren, vor allem als Aufbegehren gegenüber Bestimmungen (zum Beispiel Teilungsvorschriften) zum Vorschein, welche dem seiner Würde und seines Wertes sich bewusst Werdenden als ungerecht und nicht begründet aufstoßen. Mit der Infragestellung des wie auch immer Gegebenen fängt der Einzelne an, eigenen Intentionen nachzugehen und sich selbst zu behaupten.

Diese Fähigkeit eines Menschen, eine gegebene Situation nicht telle quelle zu akzeptieren, sondern an der konkreten Ausgestaltung der Rechtssphäre, an der er teilhat, mitzuwirken, können wir, anknüpfend an Hannah Arendt, als das fundamentale formale Recht ansehen, je selbst ein Rechtssubjekt zu sein, dem Pflichten zukommen – und welches zugleich Inhaber geschützter Rechtsgunst ist10.

Wenn ein normal veranlagtes Kind nicht fähig wird, sich selbst als Subjekt von Rechtsbürde und Rechtsgunst zu erkennen, haben ihn vermutlich in vielen Fällen die für seine Daseinsentfaltung maßgebenden Menschen in defizienter Weise wahrgenommen und behandelt. Ins Allgemeine übertragen bedeutet dies: Wer einen anderen Menschen zur Subjektlosigkeit degradiert, nimmt ihn nicht als fremdes, ihm ebenbürtiges Individuum wahr. Doch indem jener diesem Anderen dessen Subjektität (das heißt: dessen Dignität, als vollwertiges Subjekt zu gelten) aberkennt, verliert er einen ihm gleichwertigen Kontrahenten – sich selbst damit den Zugang zur eigentlichen Rechtssphäre versperrend; denn diese gestaltet und erhält sich nur im wechselseitigen Diskurs gleichgestellter Individuen. Wer also einen Anderen zum rechtlosen Wesen entwürdigt, verengt sein eigenes seelisches Wahrnehmungsvermögen noch in einer weiteren, gravierenden Weise. Dies wird deutlich, wenn man analysiert, wie bei einer Begegnung Eigen- und Fremdwahrnehmung ineinandergreifen.

3. Fremdwahrnehmung als Grundlage von Rechtsbeziehungen11

Beruht das Wesen echter Rechtsbeziehungen darin, dass zwei Individuen aufeinander zukommen und hinsichtlich eines bestimmten Sachverhaltes beschließen, eine für beide verbindliche Beziehungsform festzulegen, so kann eine derartige Relation nur zustande kommen, wenn die Individuen einander in actu als ebenbürtige bzw. gleichwertige Subjekte erfassen und anerkennen.

Wie aber weiß einer sich als Ich Verstehenden vom Vorhandensein eines fremden Ichs als dem Wesenskern eines ihm Begegnenden? In anderen Worten: Wie vermag ich – der ich mich als Einzelnen innerlich wahrnehme, empfinde und begreife – einen Anderen als Einzelnen so wahrzunehmen und zu erfassen, dass ich ihn als mir Gleichwertigen anerkennen kann?

Philosophisch-erkenntnistheoretisch handelt es sich um eine anspruchsvolle, delikate Aufgabe, enthält ja bereits die soeben formulierte Fragestellung versteckte Annahmen (z. B. über das Selbstverständnis des Fragenden), die nicht a priori evident sind. Aber unabhängig davon, ob ich die genannte Aufgabe zu lösen vermag, ist es für mein alltägliches soziales Dasein und Auskommen pragmatisch von entscheidender Relevanz, dass ich einen anderen Menschen, mit dem ich eine uns beide angehende Beziehungsform in rechtlicher Hinsicht auszuhandeln und festzulegen beabsichtige, als einen mir Ebenbürtigen auffasse und anerkenne.

Darüber hinaus ist es von bestimmender Bedeutung, dass wir beide davon ausgehen dürfen, wir seien Individuen beständiger Subjektität. Würden wir dies nicht voraussetzen, könnten wir keine der oben skizzierten Rechtsbeziehungen zueinander eingehen; denn jede Relation, die zwei Menschen miteinander vereinbaren, gilt für ein künftiges Zeitintervall, unabhängig davon, ob letzteres von einer festen oder einer unbestimmten Dauer sei. Daher müssen wir, als Rechtspartner in spe, stillschweigend annehmen, dass jeder von uns über die persönliche Beständigkeit verfüge, welche für die Geltungsdauer des zu Vereinbarenden grundsätzlich erforderlich ist. Damit einhergehend, sollten wir zusätzlich vorsehen, was im Falle eines vorzeitigen Ablebens einer bzw. beider von uns zu geschehen habe.

Nun lassen sich derartige Annahmen und ins Detail gehende Erwägungen über die reale äußere Beständigkeit eines sich willentlich in eine Rechtsbeziehung Begebenden nur auf der Basis von mehr oder weniger bewussten, allerdings selten ausdrücklich formulierten Plausibilitätsüberlegungen und Überzeugungen entwickeln. Hierzu zählen unter anderem folgende Vorstellungen:

Aus dem Erlebnis- und Erfahrungsstrom, in den ich teilweise unvermittelt und unreflektiert, zum Teil jedoch als ein bewusst Erlebender und Beobachtender einbezogen bin, sind mir einzelne Episoden und Erfahrungen besonders vertraut, denen in meinem Besinnen und Gedenken eine Sonderstellung zukommt: Einerseits handelt es sich um Geschehnisse, die mich nicht nur fesselten, als sie sich ereigneten – sondern um Situationen, in denen ich auch mich selbst nebenbei, d.h. parallel zum äußerlich Ablaufenden, als einen das Geschehende Beobachtenden innerlich wahrnahm. Anderseits haben sich mir die angedeuteten Vorgänge und Ereignisse derart kräftig und klar ins Gedächtnis eingeprägt, dass ich mich an sie immer wieder zu erinnern vermag, oder aber deren Vergegenwärtigung sich mir nolens volens stets von neuem aufzwingt. Dazu gehören unter anderem:

(a) Organempfindungen, die ich hatte oder gerade habe sowie die daran aufscheinenden moderaten oder aber daraus entfachten aufwühlenden, mitreißenden Affekte: Lust und Behagen bzw. Unlust und Schmerz;

(b) Die in obliquo (d.h. nebenbei) Vordergründiges begleitende, einhergehende innere Wahrnehmung meiner selbst als eines etwas Beobachtenden, Vorstellenden, Urteilenden, Fühlenden, Wünschenden, Wollenden und Erleidenden; mit anderen Worten: die innere Wahrnehmung meiner selbst als Einen sich auf etwas Beziehenden;

(c) Die deutliche Anwesenheit einer Intention, die ich mir gesetzt habe bzw. die Vergegenwärtigung einer an mich selbst gerichteten Forderung, wie ich zu handeln hätte – und der damit verknüpfte Entschluss, auszuharren, die gesetzte Intention zu befolgen und die Tat, zu der ich mich selbst verpflichtet habe, zu vollbringen;

(d) Ein nicht deutlich geklärtes Sehnen und Wünschen, ein zaghaftes In-Aussicht-Stellen, ein zögerndes Einlenken in einen Vorschlag.

Erfahrungen genannter Art sind entweder organgebunden oder am eigenen Vollzug selbst einzufangen und zu ergreifen – womit sie sich als ausschließlich mir selbst direkt zugänglich kundtun und sich unmittelbarer Fremdwahrnehmung entziehen. Aber sowohl diese an den eigenen Körper-Leib geknüpften und auf ihn bezogenen Empfindungen und Affekte als auch die den eigenen Denk- und Entscheidungsprozess begleitende innere Wahrnehmung müssen wir von anderen seelischen Kategorien unterscheiden, welche der Fremdwahrnehmung nicht in gleichem Maße verschlossen sind.

Zu diesen letzteren, der Fremdwahrnehmung zugänglichen Erfahrungen gehören die sich stets auf ein Objekt richtenden Gefühle, wie zum Beispiel die Freude über etwas, das Unbehagen angesichts einer Nachricht, der Zorn über einen zu Unrecht erlittenen Verweis, die Trauer über ein Zerwürfnis mit einem Freund, die Furcht vor einem Unbekannten im Wald; ferner die Gedanken, Urteile und Zielvorstellungen, die ich lange gehegt habe und die mich begeistern. Und bei allem Genannten dürfen wir nicht vergessen, auf die Bewegungen und Mienen zu achten, mit welchen sich beispielsweise mein Zögern sowie mein zaghaftes Hin-und-Her äußern und verraten. Jede derartige Verhaltensweise zeigt an ihr selbst untrügliche Merkmale, die einer Fremdwahrnehmung zugänglich sind und auf die zu achten wir uns schulen können. In diesem seelischen Sektor gilt: Was wir an uns selbst klar und deutlich erfahren, befähigt uns, im Laufe vieler Erlebnisse und Beobachtungen, ähnlich geartete Phänomene auch am Anderen wahrzunehmen und sinngemäß zu deuten.

So bilden alle angedeuteten Erfahrungen eine Teilmenge jener psychischen Phänomene, deren Gehalt und Bedeutung nicht bloß dem Individuum A unmittelbar zugänglich sind, welches die betreffenden Vorgänge erlebt, sondern auch einem Fremden – insoweit dieses Individuum B fähig geworden ist, aus der Gesamterscheinung des ihm begegnenden A die unter einer bestimmten Kategorie fallenden Äußerungen auszusondern und das sich darin Manifestierende zu erfassen. Gelingt ihm dies, so hat B in sich den entsprechenden seelischgeistigen Gehalt nachgebildet. Damit sind die inhaltlichen Vorgaben für die sich daran anschließenden weiteren Erkenntnisschritte in B nicht grundsätzlich anders als in A.

Indem der Fremde, also B, in der skizzierten Weise aus der unmittelbaren Begegnung mit dem A den Gehalt der psychischen Phänomene herauslöst, die A erfährt und zum Ausdruck bringt, begegnet er einerseits auch dem Anderen als individuellem Träger der betreffenden Stimmungen und objektbezogenen Gefühle, Gedanken und geäußerten Urteile und Entschlüsse; anderseits nimmt er, während er diese Äußerungen empfängt und deren Gehalt in sich selbst nach-erzeugt, in obliquo sich selbst als denjenigen wahr, der fühlt, vorstellt, urteilt, entscheiden kann.

4. Fundamentale Menschenrechte

Psychische Tatsachen (Erlebnisse, Prozesse) in engerem Sinne, die sich nicht auf ein Etwas als Objekt bezögen, sind ebenso wenig denkbar wie psychische Phänomene in engerem und weiterem Sinne, die unabhängig von einem sie erfahrenden Individuum wären: So gibt es keine Liebe, ohne Liebenden und Geliebtes; keinen Zorn, ohne Erzürnten und das, worauf sein Zorn gerichtet ist; keine Vorstellung, ohne jemanden, der ein Etwas vorstellt. Und im schwer ergründbaren Bereich der seelischen Grundbefindlichkeit gehört zu jeder gedrückten und zu jeder gehobenen Stimmungsnuance ein die betreffende Befindlichkeit erlebendes Subjekt. Daher ist dem für ein Fremd-Ich Blinden und Tauben alles Seelisch-Geistige höchstens in defizienter, rudimentärer Ausprägung zugänglich. Wer beispielsweise die Furcht, ohne den sich Fürchtenden zu erfahren und zu verstehen sucht, denkt abstrakt. Darüber hinaus muss ihm letztlich die Qualität all jener Phänomene verborgen bleiben, die, ohne dass sie auf bestimmte Gegenstände gerichtet wären, personengebunden auftreten, wie dies bei den Stimmungen der Fall ist.

So wird der für ein fremdes Ich Abgestumpfte hinsichtlich seelischer Erfahrungen im Wesentlichen zurückgeworfen auf das Erleben eigener Organempfindungen und der daran gebundenen Affekte. Und weil er Anderen nicht zubilligt, dass sie aus sich heraus originäre Intentionen setzen können und freie Entschlüsse zu ergreifen vermögen, kann er – der keinen Freien toleriert – sich auch nicht als ein Freier unter Freien bewähren.

Fremde Ichs wahrzunehmen, impliziert, sie als da-seiend anzuerkennen, und dies geht einher mit dem Vermögen, das, was jene fühlen, vorstellen und beabsichtigen, in mir selbst als solches zu intendieren. Damit zusammenhängend, wird des Einzelnen Drang, sich auszubreiten und zu imponieren, mit der Präsenz eines Anderen und dem Interesse für das, was ihn beschäftigt, gebremst: die äußere Gegenwart des Anderen, aber auch die innere Beschäftigung mit seinen Anliegen stellen sich der ungehemmten Daseinsentfaltung meiner selbst entgegen, sie hemmend und relativierend.

In dem Maße wie ich im Anderen ein dem Eigen-Ich entsprechendes Fremd-Ich vernehme, verwandelt sich dessen Person für mich in ein mir gleichrangiges Rechtssubjekt – und von diesem Augenblick an bin ich bereit, den rationalen Rechtsdiskurs zu eröffnen, der zur eigentlichen Begründung und Entwicklung der Rechtssphäre führt. Nur insofern ich den Anderen als ein Wesen, dem Rechte (und damit auch Pflichten) zukommen, gelten lasse, erfasse ich mich selbst realiter als Rechtssubjekt – im Austausch mit dem Anderen.

Dadurch, dass wir uns selbst in einer langen Folge von Ablösungsschritten (von Mutter, Vater, Mentoren, Idolen) als werdende Persönlichkeiten zu begreifen suchen, können wir das Vorhandensein fremder Ichs faktisch nicht leugnen. Von früher Kindheit an haben wir uns immer wieder veranlasst gesehen, uns bestimmten Ansprüchen, Übergriffen, Vorschriften Anderer zu widersetzen, uns ihrer Besorgnis und anmaßenden Präsenz zu entziehen – dies freilich in unterschiedlicher Radikalität. Weil jeder Einzelne seinen jeweiligen Persönlichkeitsstand mannigfachen Absetzungen, Negationen und fortgesetzten, langwierigen Verhandlungen verdankt, ist ihm der Wert von Auseinandersetzungen vertraut. Und damit hat er, vielleicht ohne sich darüber Rechenschaft zu geben, im Verlauf seiner eigenen Entwicklung einen rationalen, rechtlichen Diskurs praktiziert. Wer sich dieser Sachlage bewusst wird, dem leuchtet die feinsinnige Beobachtung von Carlos Santiago Nino (3.11.1943–29.8.1993) in ihrer ganzen Brisanz auf: «Sogar die schamlosesten Tyrannen fühlen sich dazu verpflichtet, eine gewisse Rechtfertigung für ihre Handlungen anzubieten, und dieser Rechtfertigungsversuch – wie plump und scheinheilig er auch sein mag – öffnet den Weg zu aufklärender Diskussion»12.

Besinnen wir uns nun auf die im Vorangegangenen hervorgehobenen Momente der Individualentwicklung, des Anerkennens von fremden Ichs, der rechtsrelevanten Beziehungsfiguren und der allgemeinen Kennzeichen der Rechtssphäre, so dürften wir dafür vorbereitet sein, die vier prinzipiellen Forderungen anzuerkennen, die, wie Nino unterstrichen hat, jedes Mitglied einer echten Rechtsgemeinschaft gegenüber seinesgleichen stellt und deren konkrete Ausgestaltung im jeweiligen rechtlichen Diskurs stattfindet13. Es geht um folgende claims (geforderte Rechtsansprüche) und liberties (gewährte bzw. ergriffene Freiheiten):

1. Forderung nach Selbständigkeit der Person (Autonomie-Prinzip), ein Postulat, demzufolge niemand dazu befugt ist, einem Rechtssubjekt zu verbieten, dessen eigene Lebenspläne zu schmieden und in dem Maße zu verwirklichen, als es dadurch andere Rechtssubjekte nicht daran hindert, ihre eigenen Lebenspläne unter Wahrung äquivalenter Kriterien zu entwerfen und auszuführen.

2. Forderung nach Wahrung der Würde (Dignitäts-Prinzip), ein Postulat, gemäß welchem es niemandem gestattet sei, ein Rechtssubjekt seiner Subjektität und prinzipiellen Rechtsfähigkeit zu entheben – dies auch dann nicht, wenn der betreffende Mensch sich in Bezug auf andere Individuen in Rechtsverhältnisse begeben hat, die ihm nur Bürden auferlegten und keine Rechtsgunst einbrachten. –

Während das 1. Postulat das im Ich-Kern selbst gründende Wesensmerkmal, eigene Lebensziele zu setzen, anspricht und das 2. Postulat die grundsätzliche Rechtsfähigkeit schützt, geht es in den zwei weiteren Forderungen um die Integrität der seelischen und körperlich-leiblichen Wesensteile des Individuums und um die durch sie vermittelten Erlebniskomponenten:

3. Forderung nach Unantastbarkeit (Unverletzlichkeit) der Person (Inviolabilitäts-Prinzip), ein Postulat, dank dem wir sicherstellen wollen, dass grundsätzlich niemand dazu berechtigt sei, ein Individuum körperlich-leiblich zu versehren (zu foltern) oder psychisch zu quälen – und dies insbesondere auch nicht im Gefolge von Rechtsstreitigkeiten.

4. Anspruch auf sinnenvermittelte Freude und Lust (Hedonismus-Prinzip). Damit halten wir fest, dass jedem Individuum ein Recht auf sinnenvermittelte Lusterlebnisse zusteht (sowohl organgebundene Empfindungen als auch die durch Sinneseindrücke ausgelösten Gefühle sensu stricto), welche für die Entfaltung menschengerechten Daseins unentbehrlich sind. –

Diese vier von C. S. Nino umfassend begründeten Forderungen gehören zur Kategorie der Rechtsansprüche, der claims bzw. der von den Mitmenschen gewährten und vom Einzelnen ergriffenen lieberties (Freiheitsrechten zu etwas). In meinen Augen bilden sie den Fundus rechtsrelevanter Forderungen, die in der Subjektität des menschlichen Individuums begründet sind und sie kennzeichnen. Keinem Wesen, dem das von H. Arendt hervorgehobene Merkmal zukommt, Rechtssubjekt zu sein und mithin am Rechtsdiskurs teilnehmen zu können, dürfen wir die Fähigkeit absprechen, jene Postulate zu erheben und geltend zu machen. Indem er sie äußert und vertritt, negiert der Einzelne, identisch mit den Anderen zu sein. Er erklärt sich grundsätzlich als ihnen ebenbürtig und fordert für sich und für Andere die betreffenden privileges, liberties, das heißt: die dem Einzelnen wesentlichen Freiheitsrechte, etwas zu tun bzw. zu unterlassen. Das bedeutet jedoch: Jeder Einzelne fordert von den Anderen – in einem Staatswesen mithin von den staatlichen Organen –, dass sie ihm grundsätzlich die Autonomie, die Dignität, die Unverletzbarkeit der Person und das Aufsuchen und Erfahren von Freude und Lust zugestehen. So handelt es sich bei den zum Wesenskern der sich entwickelnden Persönlichkeit gehörenden Forderungen rechtlich gesehen um Forderungen nach liberties, nach verbrieften, gewährten Freiheitsrechten, etwas zu tun bzw. zu unterlassen. Diese, das menschliche Wesen auszeichnenden Grundforderungen, deren Erwahrung dem Einzelnen ein menschenwürdiges Dasein ermöglicht, müssen die Individuen eines Gemeinwesens von den jeweils Anderen, insbesondere von den Vertretern eines Staatswesens immer wieder neu erkämpfen, erstreiten, abtrotzen und unermüdlich verteidigen. Denn die zu den integrierenden Merkmalen der sich entwickelnden Persönlichkeit zählenden Prinzipien – insbesondere jene der Autonomie und der Dignität – schränken die Macht der Regierenden jeder Couleur ein. Daher gehört, als Ergänzung zu den genannten ideellen Grundforderungen des Einzelnen, die moralische Pflicht des Individuums, dafür zu kämpfen, dass im positiven Recht die Gewährung und der Schutz der vier Grundforderungen verankert seien. Ferner gehört es zu seiner moralischen Pflicht, sich gegen deren Aufhebung zu widersetzen – und sei letztere auch nur als zeitlich begrenzte Maßnahme vorgesehen.

Die vier Postulate umschreiben also die fundamentalen Kennzeichen eines Menschen, der als werdende Persönlichkeit die sich entfaltende und wandelnde Rechtssphäre mitzugestalten berufen ist. Die Forderungen erweisen sich als unabhängig von jeder Gruppenkategorie und zeichnen sich so als übergeordnete Rechtsprinzipien freier Individuen aus. Sie ersetzen die positive Gesetzgebung nicht, stellen aber Leitgedanken dar, die nur dann Bedeutung erlangen, wenn jeder Einzelne, der sie anzuerkennen vermag, sie im Diskurs vertritt, sie verteidigt, seine eigene Handlungsweise nach ihnen ausrichtet. –

Anmerkungen

1 Vgl. Urphänomene der Rechtssphäre I, S. 11-35.

2 Vgl. Urphänomene der Rechtssphäre I, S. 17.

3 Reinach, A., Sämtliche Werke. Textkritische Ausgabe in 2 Bänden, herausgegeben von K. Schuhmann und B. Smith. – München (u.a.): Philosophia, 1989.

4 Vgl. Corbin, «Foreword», S. VIII, in Hohfeld, Wesley Newcomb: Fundamental Legal Conceptions. Arthur Corbin (ed.). – Westport, Conn.: Greenwood Press, 1978.

5 Hohfeld, Wesley Newcomb: Fundamental Legal Conceptions as Applied in Judicial Reasoning. And Other Legal Essays. Ed. by Walter Wheeler Cook. – New Haven: Yale University Press, 1923. S. 35 ff.

6 Vgl. Nino, Carlos Santiago: Introducción al análisis del derecho. – Buenos Aires: Astrea, 1993, 6. Aufl. S. 208. – Siehe auch: Arthur L. Corbin, «Legal Analysis and Terminology», in The Yale Law Journal, Vol. 29, No. 2, 1919, 163–173. (1919), der die strenge terminologische Klärung ausarbeitet und an einfachen Beispielen veranschaulicht; ferner Nyquist, C., «Teaching Wesley Hohfeld’s Theory of Legal Relations», in Journal of Legal Education, Volume 52, Numbers 1 and 2 (March / June 2002), p. 238–257. Nyquist legt ebenfalls an mehreren Beispielen dar, wie mit Hohfelds Ansatz die logischen Zusammenhänge klar hervortreten. Corbin und Nyquist zeigen, wie bedeutsam diese begriffliche Klärung für die Ausbildung der Juristen ist.

7 Berman, Harold J., Law and Revolution. The Formation of the Western Legal Tradition. – Cambridge, Mass.: Harvard U.P., 1983. S. 80.

8 Berman, S. 80.

9 Heraklit, Fragmente. Griechisch und Deutsch. Hrsg. von Bruno Snell. – Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 1976, 6. Aufl. S. 18. – Ferner: Mansfeld, Jaap und Oliver Primavesi (Hrsg.): Die Vorsokratiker. Griechisch / Deutsch. – Stuttgart: Philipp Reclam jun., 2011. S. 265.

10 Arendt, Hannah: «Es gibt nur ein einziges Menschenrecht», in Die Wandlung, 1949, 4. Jg., 8. Heft, S. 754–770. S. 760.

11 Anregungen für das Folgende verdanke ich folgenden Schriften: Bollnow, Otto Friedrich: Das Wesen der Stimmungen. – Frankfurt am Main: Klostermann, 1988, 7. Aufl.; Brentano, Franz: Psychologie vom empirischen Standpunkt. Bd. I–III. – Hamburg: Meiner, 1973 (Bd. I, 3. Aufl.), 1971 (Bd. II, 2. Aufl.), 1974 (Bd. III, 2. Aufl.); Steiner, Rudolf: Von Seelenrätseln. – Dornach: R. Steiner Verlag, 1983, 5. Aufl.- Bezüglich der begrifflichen Differenzierungen, vgl. Gut, B., Die Verbindlichkeit frei gesetzter Intentionen. – Stuttgart: Freies Geistesleben, 1990. S. 129 ff.

12 Nino, Carlos Santiago: The Ethics of Human Rights. – Oxford: Clarendon, 1991. S. 3 f.

13 Nino, 1991, S. 129 ff.

URPHÄNOMENE DER RECHTSSPHÄRE III
Die Idee einer Gesamtheit1 freier, selbständiger Einzelner

El sueño de la razón produce monstruos.

F. de Goya (1746–1828): Caprichos.

Der Schlaf des Verstandes erzeugt Ungeheuer.

Abstract

1. In the following Abstract, I will give a succinct summary of the main subjects dealt with in The Idea of an Aggregate (or, in a larger view: Totality) of Free, Independent Individuals. –

As early as the 7th Century BC, we perceive in Ancient Greece a slowly increasing zeal to encourage chosen individual human beings to confide in their innate, latent drive to liberate themselves of family and group-bounds, and to become independent personalities. A telling testimony to this delicate, hazardous adventure is an appeal by Heraclitus (ca. 550 BC – ca. 480 BC), who in one of his fragments simply exhorts: One ought not to act as child of his parents. This demand to cherish one’s personal independency and dignity is a major concern in classical tragedies by Aeschylus (e.g. Prometheus) and Sophocles (e.g. Antigone). The appeal to the individual is paramount in the Gospel of St. Matthew (10, 34 f.), where Christ says: «Think not that I am come to send peace on earth … I came not to send peace on earth, but a sword. For I am come to set a man at variance against his father, and the daughter against her mother …» – And in the Gospel of St. John, Christ encourages his disciples, appealing to them as individualities, not as a collective, closed group: «And ye shall know the truth, and the truth shall make you free.» (St. J., 8, 32). And again: «I call you not servants … I have called you friends …» (St. J., 15,15). The disciples are looked upon as being independent personalities.

2. Independently of the afore mentioned hints in classic tragedies and in founding texts of the Christian religion towards a growing awareness of personal dignity – there was a comparable quest among the Ancient Greek philosophers to understand the essence of Individuality. It was eventually Plotinus (ca. 205 AD – ca. 270), who was the first to introduce the term Ego in philosophical reasoning, and who – in Ennead V,7 – ventured to tentatively consider the existence of separate individual, perennial ideas in every human individual.

3. This hopeful, encouraging advance – at the outset of our common era – towards a definite acknowledgement of the dignity and inviolability of the independent human individual came to a premature stop, as soon as a hierarchically organised, authoritarian «Christian Church» established itself with its dogmatic intolerance. A turning point was the persecution of Pelagius (ca. 350–430) by Augustin of Hippo (354–430). It set in motion a campaign against heretics, independent individuals who searched their own way of life and would neither bend nor conform to the uniform doctrine and commands imposed by the mighty Christian (Catholic) Church. This persecution of independent, free-thinking individuals continued for more than a thousand years. Unfortunately, groups of heretics that managed to evade being harassed, who survived, subsequently initiating new, strictly organised religious movements with new temples often tended to treat their own «new-heretics» in ways which hardly differed from what the founders of their «New-Churches» had experienced from the representants of the «Old-Church».

4. With the outbreak of the French Revolution 1789, started a dramatic debate with the aim to introduce fundamental individual human rights in newly devised Constitutions and Charts. After several attempts, severe drawbacks, terror-regimes, two World Wars, the United Nations was finally able, on the 10th December 1949, to proclaim the Universal Declaration of Human Rights, which declares in Art. 1: «All human beings are born free and equal in dignity and rights. They are endowed with reason and conscience and should act towards one another in a spirit of brotherhood.» Art. 2 underlines that it is Everyone [the Individual] who is entitled to all the rights and freedoms [liberties]. And Art. 20, 2 proclaims: «No one may be compelled to belong to an association.» This clear formulation is crucial for the dignity and the defence of the claim-rights and liberties of the individual.

5. It is exactly the quoted Art. 20, 2 and its implications which are absent in the Declaration of Human Rights in Islam (Kairo, 5th August 1990), presented by the Foreign Ministers of the Islamic States. All 25 Articles depend on the Sharia, and they basically express collective rights (group-rights), never independent individual rights. Furthermore: Women are declared to be «equal in dignity» to men, and «they have rights» (Art. 6), but they do not have the same rights as men. Here, as elsewhere, the ministers address collectives, not individuals.

6. A similar objection applies to authoritarian states, e.g. China, Russia, Venezuela, etc., where collective privileges dominate over any attempt to assert and activate an independent individual liberty. Individual liberties are also undermined by the widespread, increasing pressure to introduce collective privileges for all kinds of groups.

7. The independent, self-confident free personality remains the common danger and enemy of every authoritarian church, community, congregation, society, state. A recent example that corroborates these reflections is Luis Ladaria’s letter Placuit Deo, addressed to all the bishops of the Catholic Church (published by order of Pope Francis on the 22nd February 2018), in which he condemns the modern individualism as a renewal of the heresy of Pelagius, urging the believers to proselytize against it. The independent rational personality will always be the heretic par excellence.

In short: With The Idea of an Aggregate of Free, Independent Individuals I mean to draw the attention to three fundamental subjects: (i) The notion of a developing, free personality based on a potentially perennial Ego; (ii) the individual’s innate need to enter in contact with his equals, engaging himself in a deliberative exchange of ideas and projects, and committed to encourage and offer support to every striving individual he or she meets; (iii) to keep in mind that the terms ‹aggregate› and ‹totality› refer to the individuals as such, who remain independent, in an open, liberal relation – and are not embodied in a community nor in any other kind of a collective closed group. – I am well aware that the realization of what has been outlined in the essay will always remain a delicate, fragile ideal.

1. Vom inneren Abstand und dem Kampf um individuelle Menschenrechte

In einer Betrachtung zum 650. Todesjahr Dantes (1265–1321) schrieb der Romanist Theophil Spoerri (1890–1974): «Der Mensch ist das einzige Wesen, das Abstand zu sich selbst und zum andern, damit auch zum unmittelbar Gelebten, dem Drang der Begierde, dem Druck der Angst finden kann. Aus diesem Abstand erwachsen, als Frucht der Freiheit, die Sprache und alle Wunder der Kultur, Formen des Zusammenseins, Recht, Kunst und Religion»2. An der Weite und Tiefe des Abstandes, die der Einzelne zwischen Vorausschau und Rückblick sich offen zu halten vermag, liegt das Maß seiner Größe und Selbständigkeit.

Nur wenn der Einzelne immer wieder diesen Abstand gewinnt und verteidigt, kann er sich aus der Zwangsjacke der ehernen Familien- und Gruppenbindungen, der religiösen Dogmen, der einengenden staatlichen Tyrannei und des wissenschaftlich verbrämten, weltanschaulichen Determinismus befreien.

Im Abstand gründet die Erkenntnis und darin manifestiert sich zuerst die Freiheit; und aus dieser inneren Offenheit nährt sich der Wille zur mutigen Tat. Daher entspricht es nur einem Blick aus einer anderen Ecke, aber auf denselben Sachverhalt, wenn Schiller (1759–1805) ausruft: «Alle anderen Dinge müssen; der Mensch ist das Wesen, welches will. Eben deswegen ist des Menschen nichts so unwürdig, als Gewalt zu erleiden, denn Gewalt hebt ihn auf»3. Von dieser Überzeugung durchdrungen, appellierte der Ehrenbürger der Französischen Revolutionsrepublik4 an seine Zeitgenossen, die kulturelle Entwicklung zu fördern und sich moralisch zu bilden. Einerseits soll die Kultur den Menschen «fähig machen, seinen Willen zu behaupten»; anderseits sei nur der «moralisch gebildete Mensch … ganz frei»5.

So ist frei, wer inneren Abstand zu wahren versteht, seine Lage erfasst, bewusst sich Ziele setzt und darin sich als homme ausweist, der – wie Pascal (1623–1662) es einmal formulierte – «unendlich den Menschen übersteigt»6. In diesem Gedanken wurzelt auch Goethes (1749–1832) Hoffnung auf individuelle Fortdauer: «denn, wenn ich bis an mein Ende rastlos wirke, so ist die Natur verpflichtet, mir eine andere Form des Daseins anzuweisen, wenn die jetzige meinen Geist nicht ferner auszuhalten vermag»7.

Wer, diesem Leitgedanken folgend, dem Einzelnen als solchem prinzipiell, d.h. theoretisch zubilligt, den eigenen Lebensweg selbst entwerfen zu können, darf die Augen nicht davor verschließen, dass er sich eo ipso dazu verpflichtet hat, anzuerkennen, dass dann jedem konkreten Individuum menschlichen Antlitzes dieses Recht – mit allen Konsequenzen – tatsächlich zustehe.

Dass diese Präzisierung nicht obsolet ist, lehrt ein Blick auf die berühmte Déclaration des Droits de l’Homme et du Citoyen von 1789, welche dem Einzelnen zwar wichtige Anrechte zuerkannte, aber fast durchwegs mit einem caveat, einem Vorbehalt, versehen hat. So legt Art. 1 zunächst fest: «Die Menschen werden frei geboren und bleiben frei und gleich an Rechten» – worauf jedoch sogleich der Satz folgt: «Die sozialen Unterschiede können in nichts anderem als in der utilité commune [Nutzen für die Allgemeinheit] gegründet sein»8.

Die Individuen sind also nur im Prinzip einander gleichgestellt; deren unterschiedliche Meriten in Hinblick auf die Gemeinnützlichkeit legen den Grundstein zu neuer Diskriminierung. So heißt es beispielsweise in Art. 10 zwar einleitend: «Niemand darf wegen seiner Ansichten, und seien sie auch religiöser Natur, beunruhigt werden» – doch folgt anschließend die Einschränkung: «vorausgesetzt, dass deren Bekundung die durch das Gesetz festgelegte Ordnung nicht störe»9. Ähnlich verhält es sich mit Art. 11, der vielversprechend wie folgt anhebt: «Die freie Äußerung der Gedanken und der Ansichten ist eines der kostbarsten Rechte des Menschen; jeder Bürger kann also frei reden, schreiben, drucken» – aber lakonisch verdeutlicht: «… ausgenommen [sind] die zur Verantwortung zu ziehenden Missbräuche dieser Freiheit in den durch das Gesetz festgeschriebenen Fällen»10.

Diese irritierenden Ambivalenzen hat Matthias Claudius (1740– 1815) mit der bissigen Bemerkung quittiert, es seien «schöne allgemeine Wahrheiten wie zarte Blumen. Aber so leicht wie sie entstehen, vergehen sie auch wieder; weil sie … immer geben und nehmen und zwei Hände haben, dabei man sie anfassen kann»11. Demgegenüber sah Karl Marx (1818–1883) in den Formulierungen von 1789 nichts Anderes als «die Rechte des Mitglieds der bürgerlichen Gesellschaft, d.h. des egoistischen Menschen, des vom Menschen und vom Gemeinwesen getrennten Menschen»12. Deutlich belegt dieser Ausspruch, dass für Marx das Kollektiv die Geschicke des Einzelnen vorzuschreiben habe. Der individuelle Mensch müsse, so meint er, zum Gattungswesen werden, solle sich seine «Emanzipation» vollenden13.

Doch zurück zur Lage in Paris nach dem Aufbruch von 1789: Das Beanstandete, noch Mangelhafte der Déclaration von 1789 hat man bald erkannt und nach Remedur gesucht. Nach mehreren Anläufen haben vor allem Marie-Jean Hérault de Séchelles, Georges Couthon und Louis Antoine de Saint-Just einen Verfassungstext entworfen, Constitution du Peuple Français du 24 juin 1793, den der Nationalkonvent am 24. Juni 1793 verabschiedete und welcher dann am 10. August 1793 in einer Volksabstimmung mit großer Mehrheit angenommen worden ist. In dieser überaus demokratischen Verfassung, die mit einer «Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte» anhebt, stechen zum Beispiel folgende Artikel hervor: «Art. 31. Vergehen der Beauftragten des Volkes oder seiner Vertreter sollen niemals straflos bleiben. Niemand hat das Recht, sich für unverletzlicher als die übrigen Bürger zu halten.»; «Art. 33. Der Widerstand gegen Unterdrückung ist die Folge der übrigen Menschenrechte.»; «Art. 35. Wenn die Regierung die Rechte des Volkes verletzt, ist für das Volk und jeden Teil des Volkes der Aufstand das heiligste seiner Rechte und die unerlässlichste seiner Pflichten.» Obwohl diese Verfassung sofort in Kraft trat, hat sie der Nationalkonvent tragischerweise bereits am 13. August 1793 abgesetzt, angeblich bis zum Friedensabschluss mit den ausländischen Mächten. Er setzte einen Wohlfahrtsausschuss zur Fortführung der Regierungsgeschäfte ein und löste sich auf. Gegen den Herbst 1793 verwandelte sich die Regierung unter dem Wohlfahrtsausschuss, dessen wichtigstes Mitglied Maximilien de Robespierre war, in eine abscheuliche Terrorherrschaft, die bis Sommer 1794 wütete.

Nach dem bedeutenden Schritt von 1789 und dem schrecklichen Terrorregime 1793–94 setzte sich im ganzen Abendland eine langanhaltende, sehr wechselvolle Debatte um die Menschenrechte fort, die bis in die jüngste Zeit an verschiedenen Orten immer wieder von schlimmsten Rückfällen überschattet worden ist. Ein frischer, neuer Geist weht uns erst aus dem von der UNO-Vollversammlung am 10.12.1948 verabschiedeten Text entgegen14. Da lautet Art. 1: «Alle Menschen werden frei geboren und gleich an Würde und Rechten. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen die aufeinander bezogenen Handlungen in einem Geist der Brüderlichkeit vollziehen»15. Hier entfällt der Hinweis auf eine utilité commune und auf die damit scheinbar gerechtfertigten sozialen Unterschiede; stattdessen wird jeder Einzelne dazu aufgefordert, jeden Anderen als ihm selbst ebenbürtig, als seinen Bruder anzuerkennen.

Dass es dabei tatsächlich um das einzelne Individuum geht, hebt Art. 2 hervor, gemäß welchem jedem Einzelnen als solchem die Grundrechte zustünden, unabhängig davon, ob er einer bestimmten Gruppe angehöre oder nicht. Dementsprechend gewährt Art. 19 dem Einzelnen das Recht auf freie Ansichten und auf freie Äußerung seiner Ansichten und schützt das Recht des Einzelnen auf Empfang und Verbreitung von Informationen und Ideen. Und Art. 20, Absatz 2, hält diesbezüglich abschließend fest: «Niemand darf gezwungen werden, irgendeiner Gruppierung anzugehören»16.

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