Kitabı oku: «Staatshaftungsrecht», sayfa 2

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Abkürzungsverzeichnis


ABl. Amtsblatt
Abs. Absatz
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
aF alte Fassung
ALR Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten
Alt. Alternative
AöR Archiv des öffentlichen Rechts
ASOG Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
Aufl. Auflage
BaföG Berufsausbildungsförderungsgesetz
BauGB Baugesetzbuch
BauR Baurecht
BayEG Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung
BayPAG Bayerisches Polizeiaufgabengesetz
BayVBl Bayerische Verwaltungsblätter
BbauG Bundesbaugesetz
BbergG Bundesberggesetz
BbesG Beamtenbesoldungsgesetz
BBG Bundesbeamtengesetz
bbgOBG Brandenburgisches Ordnungsbehördengesetz
bbgPolG Brandenburgisches Polizeigesetz
BeamtVG Beamtenversorgungsgesetz
berlASOG Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BGSG Bundesgrenzschutzgesetz
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
BKAG Gesetz über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes)
BPolG Gesetz über die Bundespolizei – Bundespolizeigesetz
bremPolG Bremisches Polizeigesetz
BrPolG Brandenburgisches Polizeigesetz
BRRG Beamtenrechtsrahmengesetz
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
BVG Bundesversorgungsgesetz
BVwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes
BW Baden-Württemberg
BwPolG Baden-Württembergisches Polizeigesetz
Cic culpa in contrahendo
DDR Deutsche Demokratische Republik
ders. derselbe
DÖV Die Öffentliche Verwaltung
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt
EAGV Euratom-Vertrag
EG Europäische Gemeinschaft
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EinlPrALR Einleitung zum Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten
EMRK Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
EntschädG LSA Entschädigungsgesetz im Land Sachsen-Anhalt
EuG Gericht erster Instanz der europ. Gemeinschaften
EuGH Europäischer Gerichtshof
Europol Europäisches Polizeiamt
EUV Vertrag über die Europäische Union
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EV Einfuhr- und Vorratsstelle
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
f, ff folgend, folgende
FlurbG Flurbereinigungsgesetz
Fn Fußnote
FStrG Bundesfernstraßengesetz
GASP Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
GG Grundgesetz
GoA Geschäftsführung ohne Auftrag
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
hambSOG Hamburgisches Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
hessSOG Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Hrsg. Herausgeber
idR in der Regel
IfSG Infektionsschutzgesetz
iVm in Verbindung mit
JA Juristische Arbeitsblätter
JStG Jahressteuergesetz
Jura Juristische Ausbildung
JuS Juristische Schulung
JW Juristische Wochenzeitschrift
JZ Juristen-Zeitung
KHG Krankenhausgesetz
KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
LBO-BW Landesbauordnung Baden-Württemberg
LG Landgericht
LSA Land Sachsen-Anhalt
LuftVG Luftverkehrsgesetz
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht
MV Mecklenburg-Vorpommern
mvSOG Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern
mwN mit weiteren Nachweisen
NATO North Atlantic Treaty Organisation
nF neue Fassung
NGefAG Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NW Nordrhein-Westfalen
nwOBG Nordrhein-Westfälisches Ordnungsbehördengesetz
nwPolG Nordrhein-Westfälisches Polizeigesetz
OLG Oberlandesgericht
OVG Oberverwaltungsgericht
PJZS Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
pVV Positive Vertragsverletzung
rhpfPOG Polizei- und Ordnungsbehördengesetz von Rheinland-Pfalz
Rn/Rdn Randnummer
Rs. Rechtssache
saarlPolG Saarländisches Polizeigesetz
sächsPolG Sächsisches Polizeigesetz
sahSOG Gesetz über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
SGB Sozialgesetzbuch
SGG Sozialgerichtsgesetz
shLVwG Schleswig-Holsteinisches Landesverwaltungsgesetz
Slg. Sammlung
SOG Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
StGB Strafgesetzbuch
StHG Staatshaftungsgesetz
StPO Strafprozessordnung
StVO Straßenverkehrsordnung
thürOBG Thüringisches Ordnungsbehördengesetz
thürPAG Thüringisches Polizeiaufgabengesetz
TierSG Tierschutzgesetz
Urt. Urteil
VersR Versicherungsrecht
VGH Verwaltungsgerichtshof
VO Verordnung
Vorb. Vorbemerkung
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
WHG Wasserhaushaltsgesetz
WRV Weimarer Reichsverfassung
Ziff. Ziffer
zT zum Teil

Übersicht über die Anspruchsgrundlagen


A. Ersatzansprüche gegen inländische Personen des öffentlichen Rechts I. Rechtsgüterindifferente Ersatzleistungsansprüche 1. Anspruch auf Beseitigung der Folgen rechtswidrigen hoheitlichen Handelns – Folgenbeseitigungsanspruch (Rn 12 ff) 2. Ansprüche auf Schadensersatz – Amtshaftungsanspruch (Rn 91 ff) – Anspruch aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen (Rn 233 ff) 3. Ansprüche auf Entschädigung – Polizeigesetzliche Entschädigungsansprüche (Rn 255 ff) – Folgenentschädigungsansprüche (Rn 261 ff) 4. Ansprüche auf effektive Beseitigung des Rechtsverstoßes – Anspruch wegen Verletzung des europ. Gemeinschaftsrechts (Rn 293 ff) II. Rechtsgüterspezifische Ersatzleistungsansprüche 1. Beeinträchtigung immaterieller Rechtsgüter – Aufopferungsanspruch (Rn 334 ff) 2. Beeinträchtigung materieller Rechtsgüter – Entschädigungsanspruch wegen Enteignung (Rn 378 ff) – Anspruch infolge ausgleichspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmung (Rn 426 ff) – Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff (Rn 446 ff) – Anspruch aus enteignendem Eingriff (Rn 478 ff) – Fachgesetzliche Entschädigungsansprüche (Rn 504 ff) – Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bei Vermögensbeeinträchtigungen (Rn 523 ff) B. Ersatzansprüche gegen juristische Personen ausländischen öffentlichen Rechts – Völkergewohnheitsrechtliche Anspruchsgrundlagen (Rn 582 ff) – Ansprüche aufgrund der Europ. Menschenrechtskonv. (Rn 585 ff) – Ansprüche aufgrund des Rechts der Europäischen Union (Rn 588 ff) – Ansprüche aufgrund bilateraler Vereinbarungen (Rn 595 ff) C. Ersatzansprüche gegen internationale Organisationen – Ansprüche gegen die Europäische Union (Rn 604 ff) – Ansprüche gegen juristische Personen des Unionsrechts (Rn 623 ff) – Ansprüche gegen juristische Personen des sonstigen internationalen Rechts (Rn 625 ff)

Teil I Einleitung

1

Mit der Bezeichnung „Recht der öffentlichen Ersatzleistungen“ ist die Haftung von Hoheitsträgern infolge ihres hoheitlichen Handelns gemeint. Diese Haftung setzt immer ein Tun oder Unterlassen auf der Grundlage öffentlichen Rechts voraus. Bedienen sich Hoheitsträger hingegen der Rechtsformen des Zivilrechts, so unterliegen sie wie Private den zivilrechtlichen Haftungsfolgen; sie sind mithin wie Private zivilrechtlichen Ansprüchen vertraglicher, deliktischer oder sonstiger Art ausgesetzt.

2

Das an hoheitliches Handeln anknüpfende Recht der öffentlichen Ersatzleistungen steht in engem Zusammenhang mit dem Rechtsschutz gegen öffentlich-rechtliches Handeln. Handeln Hoheitsträger auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und führt dieses Handeln dazu, dass Rechtsgüter der Bürger beeinträchtigt werden, so garantiert ihnen das Grundgesetz gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Diese Garantie eröffnet dem Bürger die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des beeinträchtigenden Handelns überprüfen zu lassen (primärer Rechtsschutz). Dieser Rechtsschutz steht jedoch nicht alleine. Er wird flankiert durch das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen, das zusätzlich zu einer gerichtlichen Überprüfung die Möglichkeit einräumt, Ersatz für die erfolgte Beeinträchtigung der Rechtsgüter zu fordern (sekundärer Rechtsschutz).

3

Das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen ist in wesentlichem Maße richterrechtlich geprägt. Nur in fragmentarischer Weise sind die Anspruchsgrundlagen kodifiziert. Grund und Umfang von Ansprüchen, einzelne Regeln oder dogmatische Figuren des Ersatzleistungsrechts wurden sehr oft aus gerichtlichen Einzelfallentscheidungen heraus entwickelt. Sie sind meist Ergebnis einer richterlichen Abwägung, die zwischen zwei Polen pendelt: Auf der einen Seite steht ein auf Billigkeitserwägungen beruhendes und meist auf die Umstände des Einzelfalles abstellendes Haftungsbedürfnis, auf der anderen Seite die Betrachtung der finanziellen Folgen, die bei der Zuerkennung eines Anspruchs für die öffentlichen Haushalte eintreten würden.

4

Diese richterrechtliche Prägung wird oft als unbefriedigend empfunden. Doch nur einmal hat diese Unzufriedenheit zu dem Versuch geführt, das Recht der öffentlichen Ersatzleistung in Gestalt eines Staatshaftungsgesetzes umfassend zu kodifizieren. Das Bundesverfassungsgericht erklärte aber das damals geschaffene Gesetz aus kompetenzrechtlichen Gründen für verfassungswidrig. Da neue Kodifizierungsversuche nicht zu erwarten sind, wird man sich auch in Zukunft mit der richterrechtlichen Prägung dieses Rechtsgebietes abfinden müssen – einer Prägung, die lediglich in einigen Bundesländern (Berlin, Brandenburg, Thüringen) eine gewisse Relativierung erfährt, da dort noch Teile des Staatshaftungsgesetzes der DDR weitergelten.

5

Aufgrund der richterrechtlichen Prägung sperrt sich dieses Rechtsgebiet gegen Systematisierungsversuche.[1] Gleichwohl soll die disparate Materie hier anhand der folgenden Fragen und Kriterien geordnet werden:


1. Gegen wen richtet sich der Anspruch, gegen einen nationalen (Rn 11 ff), ausländischen (Rn 576 ff), supranationalen (Rn 604 ff) oder internationalen (Rn 625 ff) Hoheitsträger?
2. Kann die Ersatzleistung nur bei Eingriffen in spezifische Rechtsgüter geltend gemacht werden (Rn 333 ff) oder kommt es auf die Art des Rechtsgutes gar nicht an, dh ist der Ersatzanspruch rechtsgüterindifferent (Rn 11 ff)?
3. In welchem Verhältnis stehen die Ersatzleistungsansprüche zueinander? Schließen sie sich aus oder können sie nebeneinander geltend gemacht werden (Rn 554 ff)?

Türler ve etiketler

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