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3.Familienrecht
3.1Grundlagen

Verfassungsrechtlicher Hintergrund

Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlichen Schutzauftrags werden im Familienrecht (§§ 1297 ff. BGB) die Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten sowie zwischen den Eltern und ihren Kindern näher geregelt. Im Mittelpunkt der folgenden Darstellung stehen dabei das eheliche Güterrecht sowie das gesetzliche Unterhaltsrecht insbesondere bei Scheidung der Ehegatten. Diese familiär bedingten Umstände können erheblichen Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen haben.

3.2Eheschließung und allgemeine Rechtswirkungen der Ehe

Ehe als Vertrag

Unter einer Ehe versteht man die Verbindung zwischen zwei Personen verschiedenen oder seit 01.10.2017 auch gleichen Geschlechts (bisher nur eingetragene Lebenspartnerschaft nach § 1 LPartG möglich) zu einer umfassenden, grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft. Sie kommt dadurch zustande, dass die Eheschließenden vor einem Standesbeamten erklären, dass sie miteinander die Ehe eingehen wollen (§ 1310 BGB). Hierbei handelt es sich um einen gegenseitigen personenrechtlichen Vertrag.

Eheliche Lebensgemeinschaft

Gemäß § 1353 Abs. 1 BGB wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Hierzu zählen etwa die häusliche Gemeinschaft, Beistand in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z. B gemeinsame steuerliche Veranlagung) sowie die Wahrung der Gleichberechtigung der Partner. Ferner kann die eheliche Lebensgemeinschaft einen Ehegatten dazu verpflichten, im Betrieb des anderen in geringem Umfang unentgeltlich mitzuarbeiten. Die zentrale Ehepflicht besteht jedoch darin, die Familie durch Arbeit (auch Haushaltsführung) und mit dem Vermögen angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB).

Schlüsselgewalt

Gemäß § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen (sog. Schlüsselgewalt). Durch solche Verträge werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (§ 1357 Abs. 1 S. 2 BGB). Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehegatten nicht getrennt leben (§ 1357 Abs. 3 BGB) und dass es sich um nicht allzu werthaltige Geschäfte handelt, die nicht mehr als angemessen bezeichnet werden können. Soweit der Tatbestand des § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt ist, haften die Ehegatten gegenüber dem Gläubiger als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).

Beispiel: Kauft die Ehefrau für den gemeinsamen Haushalt eine neue Kaffeemaschine, so kann der Verkäufer seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht nur ihr, sondern auch dem Ehemann gegenüber geltend machen.

Eigentumsvermutung und Gewahrsamsfiktion

Eine weitere Rechtswirkung der Ehe ist die Eigentumsvermutung gemäß § 1362 Abs. 1 BGB. Demnach wird zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. So wird es dem Gläubiger erleichtert, einen Titel gegen einen der Ehegatten zu vollstrecken, ohne dass der andere seinen Gewahrsam an dem Gegenstand einwenden kann (§ 739 ZPO). Die Eigentumsvermutung gilt allerdings nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist (§ 1362 Abs. 1 S. 2 BGB) oder wenn der konkrete Gegenstand ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt ist (§ 1362 Abs. 2 BGB).

Beispiel: Lässt ein Gläubiger aufgrund eines Titels gegen den Ehemann das Auto der Ehegatten durch den Gerichtsvollzieher pfänden, so wird vermutet, dass der Wagen im Alleineigentum bzw. Alleingewahrsam des Mannes steht. Die Ehefrau kann deshalb die Vollstreckung grundsätzlich nicht verhindern.

3.3Eheliches Güterrecht

Überblick über die Güterstände

Das Güterrecht befasst sich mit den vermögensrechtlichen Folgen, die sich aus der Ehe ergeben. Hierfür ist maßgeblich, in welchem Güterstand die Ehegatten leben. Das ist die sog. Zugewinngemeinschaft, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen haben (§ 1363 Abs. 1 BGB). In einem solchen können Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) vereinbart werden.

Handlungssituation (Fallbeispiel 14)

Heinrich (H) und seine erste Ehefrau Frieda (F) haben sich nach zehn Jahren scheiden lassen. Einen Ehevertrag hatten sie nicht abgeschlossen. Zu Beginn der Ehe hatte H Schulden i. H. v. 25.000,– €. Da H während der Ehe mit dem Versuch, sich mit seinem Handwerksbetrieb selbstständig zu machen, gescheitert war, wuchsen seine Schulden bis zur Ehescheidung auf 60.000,– € an. F hingegen besaß weder zu Beginn noch am Ende der Ehe eigenes Vermögen.

Bestehen gegenseitige Ansprüche auf Zugewinnausgleich?

(Lösung Seiten 99, 100)

3.3.1Die Zugewinngemeinschaft

Wesen der Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) ist der gesetzliche Güterstand von Ehegatten. In diesem werden das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Dies gilt sowohl für das bei der Eheschließung vorhandene als auch für das danach erworbene Vermögen (§ 1363 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (§ 1363 Abs. 2 S. 2 BGB). Folglich handelt es sich bei der Zugewinngemeinschaft um eine Gütertrennung mit Vermögensausgleich bei Beendigung des Güterstandes.

3.3.1.1Beschränkungen während des Güterstands

Verfügungsbefugnis und Verfügungsverbote

Während die Zugewinngemeinschaft besteht, verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen grundsätzlich eigenständig (§ 1364 BGB). Damit der potenzielle Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes aber nicht von vornherein wertlos ist, gibt es in § 1365 Abs. 1 BGB eine gewisse Beschränkung der Verfügungsbefugnis. Demnach kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat sich ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen dazu verpflichtet, so kann er diese Verpflichtung auch nur erfüllen, wenn der andere einwilligt.

Bei der Frage, wann ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen verfügt, ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vorzunehmen. So kann auch der Verkauf eines einzelnen Gegenstandes – z. B. eines Grundstücks – ausreichen, wenn dieser nahezu das ganze Vermögen (ab ca. 80 %) darstellt. Dies gilt aber in Hinblick auf den Verkehrsschutz nur dann, wenn der Vertragspartner weiß, dass es sich bei dem Gegenstand um das (nahezu) gesamte Vermögen des Ehegatten handelt.

Ein weiteres Verfügungsverbot enthält § 1369 BGB. Demnach kann ein Ehegatte über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur wirksam verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Zu den betroffenen Gegenständen zählen diejenigen, die den Ehegatten gemeinsam dienen (z. B. eine Spülmaschine), nicht hingegen solche, die nur einem Ehegatten zugeordnet sind (z. B. ein Rennrad, wenn nur ein Ehegatte Fahrrad fährt).

3.3.1.2Der Zugewinnausgleich

Zugewinnnausgleich bei Tod und Scheidung

Die Zugewinngemeinschaft kann im Wesentlichen auf zwei Arten beendet werden: durch den Tod eines der Ehegatten oder durch gerichtliche Scheidung der Ehe. Dann kommt es zum sog. Zugewinnausgleich.

Im Falle des Todes einer der Eheleute gilt für den Zugewinnausgleich die erbrechtliche Lösung. Bei dieser wird nach § 1371 Abs. 1 BGB der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ¼ erhöht (ausführlicher dazu Seite 105). Wird der überlebende Ehegatte hingegen nicht Erbe, verbleibt es bei der güterrechtlichen Lösung (gegenüber den Erben des verstorbenen Ehegatten) wie im Fall der Scheidung (§ 1371 Abs. 2 BGB). Hierzu nun genauer.

Zum Ausgleich des Zugewinns bei Scheidung ist der Ehegatte verpflichtet, der während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat. Dabei hat der Schuldner dem Gläubiger die Hälfte des Überschusses zu erstatten (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Anfangs- und Endvermögen

Um feststellen zu können, welcher der Ehegatten den höheren Zugewinn erzielt hat, muss für beide das jeweilige Anfangsvermögen dem jeweiligen Endvermögen gegenübergestellt werden. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes – also dem Tag der Eheschließung – gehört (§ 1374 Abs. 1 BGB). Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört (§ 1375 Abs. 1 S. 1 BGB). Sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen ist ein negativer Wert denkbar (§§ 1374 Abs. 3, 1375 Abs. 1 S. 2 BGB). Für das Endvermögen ist indes nicht der Tag der Rechtskraft des gerichtlichen Scheidungsbeschlusses maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB) – also dessen Zustellung beim Antragsgegner (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). So wird verhindert, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte bis zur Rechtskraft der Scheidung sein Vermögen zu Lasten des anderen schmälert. Zugewinn ist dann jeweils der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB).

Ausgleichsanspruch

Der Ausgleichsanspruch beläuft sich nach § 1378 Abs. 1 BGB auf die Hälfte des Zugewinnüberschusses. Da die Forderung den zahlungspflichtigen Ehegatten erheblich belasten kann, wird die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes – wiederum vorverlagert auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB) – vorhanden ist (§ 1378 Abs. 2 S. 1 BGB). So wird verhindert, dass der Vermögensstand des Schuldners durch den Zugewinnausgleich negativ wird.

3.3.2Gütertrennung und Gütergemeinschaft

Abweichende Güter stände

Schließen die Ehegatten einen formwirksamen Ehevertrag ab (notarielle Niederschrift erforderlich, § 1410 BGB) und vereinbaren sie Gütertrennung (§ 1414 BGB), so hat die Ehe keine vermögensrechtlichen Auswirkungen. Somit verwaltet nicht nur jeder Ehegatte während des Bestehens des Güterstandes sein Vermögen selbstständig, sondern es kommt auch bei dessen Beendigung nicht zu einem Ausgleich. Dies ist der zentrale Unterschied zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die allgemeinen Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft bleiben aber unberührt.

Hinweis: Eine Gütertrennung bietet sich z. B. bei Unternehmensinhabern an, die befürchten, im Falle des Zugewinnausgleichs den Betrieb verkaufen zu müssen.

Bei der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) verschmelzen die Vermögensmassen der Ehegatten zu einem Gesamtgut. Dies betrifft nicht nur das vorhandene, sondern auch das Vermögen, welches die Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwerben (§ 1416 Abs. 1 BGB). Die Ehegatten bilden demnach eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Keiner der Ehegatten kann wirksam über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen hierzu gehörigen Gegenständen verfügen (§ 1419 Abs. 1 BGB).

Hinweis: Die Gütergemeinschaft gibt es heutzutage nur noch selten.

Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 14)

Für einen Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB) muss zunächst das Endvermögen der Ehegatten das jeweilige Anfangsvermögen übersteigen. Zur Ermittlung sind für beide Ehegatten also das Anfangs- und das Endvermögen gegenüberzustellen.

Das Anfangsvermögen des H war negativ (Schulden i. H. v. 25.000,– €). Zwar hat H ein vom Anfangsvermögen abweichendes Endvermögen (nämlich Schulden i. H. v. 60.000,– €), doch handelt es sich hierbei nicht um einen Zugewinn. Damit beträgt der Zugewinn des H 0,– €.

Bei F hingegen sind Anfangs- und Endvermögen identisch (jeweils 0,– €). Damit hat auch sie während der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Folglich übersteigt kein Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen.

Ergebnis: Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht nicht.

3.4Ehescheidung und Unterhaltsrecht

Handlungssituation (Fallbeispiel 15)

Heinrichs Neffe Martin (M) hat die Gudrun (G) während seines Studiums kennengelernt. Bereits zu dieser Zeit litt M an Depressionen, die allerdings noch kontrolliert werden konnten. Als M und G nach bestandener Bachelorprüfung des M geheiratet haben, ging es M bereits im zweiten Ehejahr deutlich schlechter. Nachdem sich M und G kurze Zeit später getrennt haben, beantragt G drei Jahre danach die Scheidung. M ist inzwischen wegen seiner Depressionen arbeitsunfähig.

a) Kann die Ehe von M und G geschieden werden?

b) Kann M von G Unterhalt verlangen? (Lösung Seite 102)

Scheidungsvorraussetzungen

Gemäß § 1564 S. 1 BGB kann eine Ehe nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (sog. Zerrüttungsprinzip). Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Auf ein Verschulden des einen oder anderen Ehegatten kommt es hierbei nicht an.

Unwiderlegbare Vermutungen

§ 1566 BGB stellt zur Erleichterung der gerichtlichen Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen zwei unwiderlegbare Vermutungen auf. Gemäß § 1566 Abs. 1 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Nach § 1566 Abs. 2 BGB gilt das Gleiche, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Gemäß § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Unterhaltstatbestände

Mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ist die Ehe aufgelöst (§ 1564 Abs. 1 S. 2 BGB). Dann obliegt es gemäß § 1569 S. 1 BGB jedem Ehegatten grundsätzlich selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen (Prinzip der Eigenverantwortung). Wenn ein Ehegatte dazu außerstande ist, kann es aber einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen geben (§§ 1570 ff. BGB). Maßgeblich ist hierbei v. a. die Frage, ob sich der geschiedene Ehegatte durch eine angemessene Erwerbstätigkeit selbst unterhalten kann (§§ 1577, 1574 Abs. 1 BGB). Dies wiederum richtet sich nach der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie aber auch den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1574 Abs. 2 BGB).

Beispiel: Für eine frühere Arzthelferin kann es unzumutbar sein, nach einer 15-jährigen Ehe mit einem Chefarzt in ihren alten Beruf zurückzukehren.

Kindesbetreuung u. a.

Der zentrale Tatbestand für eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehepartner ist die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 Abs. 1 BGB). So kann der betreuende Ehegatte bis zum dritten Geburtstag des (jüngsten) Kindes ohne weiteres – also auch unabhängig von einem Krippenplatz – Unterhalt verlangen (S. 1). Während dieser Zeit ist grundsätzlich auch eine Teilzeitbeschäftigung unzumutbar. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ist hingegen im Einzelfall zu prüfen, ob kind- bzw. elternbezogene Gründe einer (eingeschränkten) Erwerbstätigkeit des betreuenden Ehegatten weiterhin entgegenstehen (§ 1570 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 2 BGB).

Weitere Unterhaltspflichten können sich aus dem Alter (§ 1571 BGB), der Erkrankung (§ 1572 BGB) oder der Erwerbslosigkeit des geschiedenen Ehegatten ergeben. Im letzten Fall muss sich der Berechtigte aber intensiv um eine Beschäftigung bemühen. Schließlich kommt noch ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen – etwa bei der Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder – in Betracht (§ 1576 BGB).

Höhe des Unterhalts

Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Er umfasst den gesamten Lebensbedarf (§ 1578 Abs. 1 BGB). Hierzu zählen v. a. die Kosten für Unterkunft, Nahrung, Kleidung und Hobbys. Bei der konkreten Bemessung ist der Lebensstandard der Ehegatten während der Ehe entscheidend. Einkommensänderungen beim unterhaltspflichtigen Ehegatten sind deshalb nur dann relevant, wenn sie bereits in der Ehe angelegt waren. Soweit der Schuldner zur Leistung des vollen Unterhalts nicht imstande ist, reduziert sich seine Unterhaltspflicht nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1581 S. 1 BGB). Ferner sieht § 1578b BGB auch bei voller Leistungsfähigkeit die Möglichkeit der Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bzw. eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts vor, wenn der volle Unterhalt unbillig ist. Dies kommt v. a. bei einer kurzen und kinderlosen Ehe in Betracht, in der beide Ehegatten berufstätig waren. Bei grober Unbilligkeit ist sogar eine Versagung des Unterhalts möglich (§ 1579 BGB). Dies gilt z. B., wenn sich der Berechtigte inzwischen in einer neuen und verfestigten Lebensgemeinschaft befindet.

Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 15)

a) Die Ehe von G und M kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Hier wird nach § 1566 Abs. 2 BGB vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, da G und M seit drei Jahren getrennt leben. Damit kann die Ehe durch gerichtliche Entscheidung geschieden werden (§ 1564 BGB).

b) Grundsätzlich gilt nach der Scheidung das Prinzip der Eigenverantwortung der Ehegatten (§ 1569 BGB). In Betracht kommt hier aber ein Unterhaltsanspruch des M gegen G aus § 1572 BGB. Die Depressionen des M stellen eine Krankheit dar, wegen der zum Zeitpunkt der Scheidung eine Erwerbstätigkeit von ihm nicht erwartet werden kann. Damit ist der Unterhaltsanspruch des M gegen G dem Grunde nach gegeben. Allerdings könnte dieser nach Lage der Dinge zeitlich befristet oder der Höhe nach begrenzt werden (§ 1578b BGB), da die Ehe nur relativ kurze Zeit bestand und die psychische Erkrankung des M nicht ehebedingt war.

3.5Exkurs: Kindesunterhalt

Unterhalt für Kinder

Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Neben dem möglichen Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten trifft den Verpflichteten deshalb evtl. auch noch eine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern.

Beim Kindesunterhalt muss zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern unterschieden werden. Da minderjährige Kinder der elterlichen Sorge bedürfen (§ 1626 BGB), erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Volljährige Kinder bedürfen hingegen grundsätzlich keiner elterlichen Sorge mehr. Gleichwohl stehen volljährige Kinder bis zu ihrem 21. Geburtstag für den Unterhalt minderjährigen Kindern gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB).

Die Eltern sind ihren minderjährigen Kindern unterhaltsrechtlich zu besonderer Solidarität verpflichtet. Hinsichtlich des Elternteils, der für den Barunterhalt aufkommt, bedeutet dies eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Er muss folglich jeder zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. § 1603 BGB).

„Düsseldorfer Tabelle“

Für die Bestimmung der Unterhaltshöhe ist die sog. „Düsseldorfer Tabelle“ maßgeblich. Bei dieser handelt es sich um eine Richtlinie der für das Familienrecht zuständigen Oberlandesgerichte (ursprünglich federführend: OLG Düsseldorf). Nach der Düsseldorfer Tabelle hängt die Höhe des Anspruchs zum einen vom Nettoeinkommen des barunterhaltsverpflichteten Elternteils und zum anderen vom Alter des unterhaltsberechtigten Kindes ab. Ferner sind in der Düsseldorfer Tabelle Beträge festgesetzt, die dem Verpflichteten als Selbstbehalt verbleiben müssen.

Beispiel: Nach der Düsseldorfer Tabelle aus dem Jahr 2018 hat ein 15-jähriges Kind gegen seinen barunterhaltsverpflichteten Elternteil mit einem Nettoeinkommen von 2.500,- € einen Unterhaltsanspruch i. H. v. 514,– €.

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