Kitabı oku: «Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug», sayfa 7

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Erstens: Dem Gesetzeswortlaut zufolge scheint Geisteskrankheit, je nachdem, ob sie vor dem Vollzug oder während des Vollzugs „ausbricht“, entweder ein zwingender Aufschubgrund (§ 455 Abs. 1 StPO) oder nur ein möglicher Unterbrechungsgrund (§ 455 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 StPO) zu sein (vgl. u. Rn. 374 ff.). Hier wird die Krankheit mit ihren Symptomen verwechselt. Die meisten psychisch kranken Strafgefangenen, vor allem die psychosekranken[21], haben ihre psychische Krankheit entgegen § 455 Abs. 1 StPO in die Vollzugsanstalt mitgebracht, wenn auch nicht mit der vollen Ausprägung ihrer Symptome. Deshalb müssen die beiden Bestimmungen zusammen beurteilt werden. Eine Vollstreckung, deren Beginn wegen einer vorliegenden Geisteskrankheit verboten war, kann nicht durch ihre Fortsetzung rechtmäßig werden – schon weil die Strafdrohungen der §§ 239 StGB (Freiheitsberaubung) und § 345 StGB (gesetzwidrige Vollstreckung) Dauerdelikte betreffen, aber auch im Lichte des Art. 5 Abs. 1 S. 2 EMRK. Außerdem wird der Verurteilte durch eine Unterbrechung nach § 455 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 StPO in die Lage nach § 455 Abs. 1 StPO zurückversetzt, denn eine Fortsetzung der Vollstreckung unterliegt wiederum dem Vollstreckungsverbot, wenn eine Geisteskrankheit i.S. dieser Bestimmung vorliegt.[22]

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Zweitens: Das Gesetz ermöglicht auch Strafvollstreckung von Freiheitsstrafen bei bestehender Geisteskrankheit bzw. psychischer Störung gem. § 21 StGB; nach § 67 Abs. 2 und 3 StGB u.U. auch bei gleichzeitiger Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel. Gem. § 67a Abs. 2 StGB kann das Gericht nachträglich eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung verhängt wurde, in den Vollzug einer anderen Maßregel überweisen; die Überweisung kann bereits während der Strafverbüßung erfolgen, wenn sie angezeigt ist „zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur“ zum Zwecke einer besseren Resozialisierung.[23]

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Man wird hieraus den Schluss zu ziehen haben, dass das Vollstreckungsverbot des § 455 Abs. 1 StPO sich auf psychische Krankheiten bezieht, die, wenn sie sich auf die Schuld auswirken, den Ausprägungsgrad des § 20 StGB erreichen. Dieses Verbot besteht allerdings nicht nur z.B. während eines Schubs einer schizophrenen Erkrankung oder während des depressiven oder manischen Höhepunkts einer affektiven Psychose, denn das hieße wiederum, die Geisteskrankheit mit ihren Symptomen verwechseln. Das Vollstreckungsverbot greift auch ein, wenn solche Zustände naheliegend zu erwarten sind – schon weil keine Vollstreckungsbehörde in der Lage ist, auf solche Zustände rechtzeitig zu reagieren; die Schwierigkeiten und Leiden durch den Vollzug an „Geisteskranken“ treten ja nicht bei der Vollstreckungsbehörde zutage, sondern in der Vollzugsanstalt.[24] Deshalb ist es auch falsch, die Anwendung des § 455 StPO bei Geisteskrankheiten auf die Fälle zu beschränken, in denen der Verurteilte „für die Zwecke der Strafvollstreckung nicht mehr ansprechbar ist“.[25] Der eigentliche Grund des Vollstreckungshindernisses liegt nicht in der mangelnden Ansprechbarkeit des psychisch Kranken, sondern im Übermaßverbot, nämlich darin, dass er für diese Zwecke nur allzu „ansprechbar“ ist, weil er besonders darunter leidet. Straf-Vollzug an psychisch Kranken ist von einem bestimmten Schweregrad der Krankheit an eine nicht hinzunehmende Barbarei.[26]

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Zum Begriff der Geisteskrankheit sind Präzisierungen erforderlich. Wenn oben gesagt wird, die Krankheit müsse den Ausprägungsgrad des § 20 StGB erreichen, so bedeutet das nur, dass leichtere Erkrankungen kein Vollstreckungsverbot auslösen. Die Auswirkung der Krankheit auf die strafrechtliche Schuldfähigkeit ist hier aber nicht das maßgebliche Kriterium, sondern das Leiden des Kranken. So unterliegt ein schwer psychotisch depressiver Mensch zweifellos dem Vollstreckungsverbot, auch wenn er i.S.d. § 20 StGB sowohl Einsicht als auch Willensfähigkeit aufweist. Dementsprechend kommt es auch nicht auf den Krankheitsbegriff des Unterbringungsrechts an, denn dieser ist an der von dem Kranken drohenden Gefahr und an dem Erfordernis seiner Unterbringung orientiert.[27] Was gemeint ist, lässt sich wohl am besten mit dem (eigentlich sozialrechtlichen) Begriff der „Krankenhauspflegebedürftigkeit“ erfassen.

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Ein Vollstreckungshindernis besteht nach alldem nicht bei den leichteren, ambulant zu behandelnden Krankheitsformen und Störungen und nicht bei psychischen Abweichungen von der Art, die in den sozialtherapeutischen Anstalten nach § 9 StVollzG behandelt werden können. Es besteht auch nicht bei Abhängigkeitskranken. Die psychiatrische Wissenschaft versteht die Drogen-, Medikamenten- und Alkoholabhängigkeit zwar als psychische Krankheit, das Gesetz hat den Betroffenen aber durch §§ 64 StGB, 35 ff. BtMG einen Sonderstatus zugewiesen.[28]

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Die hier vorgeschlagene Humanisierung des Vollstreckungsrechts durch eine dem Wortsinn des § 455 Abs. 1 StPO nähere Praxis muss darauf vorbereitet sein, kritischen Einwänden zum Umgang mit gefährlichen Kranken zu begegnen: Darf die Behörde im Hinblick auf die Aufgabe des Strafvollzuges nach § 2 StVollzG, nicht nur den Täter möglichst zu resozialisieren, sondern auch der Sicherheit der Allgemeinheit zu dienen, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen einen psychisch Kranken aufschieben? Antwort: Ja, denn die Vollstreckungsbehörde hat weder das Monopol, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit wahrzunehmen, noch ist sie dafür gegenüber psychisch Kranken überhaupt die richtige gesellschaftliche Instanz. Hierfür unterhalten wir psychiatrische Krankenhäuser, und wenn der Mandant tatsächlich aufgrund sachverständiger psychiatrischer Prognose als gefährlich behandelt werden muss, dann hat die Unterbringung nach einem der landesrechtlichen PsychKG bzw. Unterbringungsgesetze zu erfolgen. Einen Vorrang des Strafrechts gibt es hier nicht (§ 63 StGB war offenkundig nicht indiziert). Beide Bereiche gehören nach Art. 74 Nr. 1 und Nr. 19 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung, nur hat der Bund seine Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet des außerstrafrechtlichen Psychisch-Krankenrechts (jenseits des § 1906 BGB) nicht wahrgenommen.

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Suizidgefahr führt nicht zum Strafaufschub, sondern zu besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 88 StVollzG: „Selbstmordgefahr kommt nicht in Betracht … da ihr durch geeignete Maßnahmen im Vollzug begegnet werden kann.“[29] Die Rohheit dieses Satzes erschreckt. Die hohe Selbsttötungsrate Strafgefangener[30] ist ein unwiderlegbarer Beweis dafür, dass katastrophale Fehler geschehen, denn der sog. „Bilanzselbstmord“, der mit gesundem Verstand ausgeführt wird, ist ausgesprochen selten. Die Strafrechtspflege ist nicht dazu da, Menschen in den Tod zu treiben. Wer sich in einem psychischen Zustand der krankhaften Verzweiflung befindet, in dem ernstlich mit Selbsttötung gerechnet werden muss, der braucht Hilfe und gehört nicht in den Strafvollzug. Depressivität ist als psychische Krankheit behandlungsbedürftig. Der Vorschlag, im Strafvollzug einen drohenden Suizid über längere Zeit durch besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 88 StVollzG zu verhindern, also etwa durch Entzug gefährlicher Gegenstände, wozu bei Gefahr der Erdrosselung nahezu alle Kleidungsstücke gehören, durch Unterbringung in einem besonderen Haftraum ohne gefährdende Gegenstände oder durch Fesselung, ist so brutal, dass man nur hoffen kann, dass seine Autoren nicht die Phantasie hatten, ihn sich praktisch auszumalen. Nun gibt es allerdings gelegentlich Menschen, die ihre Umgebung und auch die Vollstreckungsbehörde mit durchaus ernstgemeinten und ernstzunehmenden Suiziddrohungen unter Druck zu setzen versuchen. Ein Mensch, der sein Leben in dieser Weise als Werkzeug einsetzt, ist aber eher zu den „Bilanzselbstmördern“ zu rechnen. Er wird von § 455 Abs. 1 StPO nicht erfasst, es sei denn, sein Verhalten ist nur ein Symptom einer dahinterstehenden psychischen Krankheit.

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„Verfällt“ in Geisteskrankheit nur, wer bei der Verkündung des Urteils noch gesund war? Für eine Unterscheidung zwischen denen, deren psychische Krankheit erst nach dem Urteil ausgebrochen ist und anderen, die schon vorher krank waren, gibt es keinen vernünftigen Grund. Das Vollstreckungshindernis gilt für beide.[31]

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Rechtsbehelfe: § 455 Abs. 1 StPO richtet sich an die Vollstreckungsbehörde.[32] Sie kann von sich aus die Vollstreckung aufschieben. Lehnt sie einen Antrag auf Aufschub ab, so sind die Rechtsbehelfe gem. § 458 Abs. 1 StPO gegeben.

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Bei anderen Krankheiten mit naher Lebensgefahr (§ 455 Abs. 2 StPO) besteht ebenfalls ein Vollstreckungshindernis. Das Verbot greift aber nur ein, wenn die Lebensgefahr durch den Vollzug verursacht wird. Eine Erkrankung, die außerhalb der Vollzugsanstalt genauso lebensgefährlich wäre, zwingt nicht zum Aufschub, sondern ist nach § 455 Abs. 3 StPO zu beurteilen.[33] Das gesetzliche Erfordernis der „nahen“ Lebensgefahr zwingt dazu, strenge Anforderungen zu stellen. Es fallen darunter: akut schwer Kranke, frisch Operierte, Dialysepatienten, wenn die Dialyse nicht während des Vollzugs gewährleistet ist, Zustände bei sehr schwerem Diabetes u.ä. Die Möglichkeiten der Anstaltsärzte und -krankenhäuser zur Behandlung somatischer Krankheiten sollten nicht unterschätzt werden.[34] Rechtsbehelf: Einwendung nach § 458 Abs. 2 StPO.

b) Strafaufschub nach Ermessen der Behörde

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Meistens ist gegen die Vollstreckung des Urteils an sich nichts einzuwenden. Oft ist aber der Zeitpunkt zum Strafantritt besonders ungelegen, weil dringende Angelegenheiten abzuwickeln sind oder sonst gerade wegen des Zeitpunkts große Nachteile drohen oder weil es möglich erscheint, dass die Strafe oder deren Vollstreckung wegfällt.

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§ 456 StPO erlaubt einen vorübergehenden Vollstreckungsaufschub aus persönlichen oder sozialen Gründen. In Härtefällen kann die StA als Vollstreckungsbehörde (§ 451 StPO) die Vollstreckung für längstens vier Monate aufschieben. Die Vorschrift gilt für alle Strafarten, auch für die Geldstrafe. Die nach § 43 StPO zu bestimmende Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, zu dem der Mandant zum Strafantritt geladen ist[35] oder an dem er nach einer Strafunterbrechung in die Vollzugsanstalt zurückkehren soll.[36] Die Frist endet unter allen Umständen vier Monate nach diesem Zeitpunkt, auch wenn bis dahin über den Antrag noch nicht entschieden worden ist.[37] Nach Aufnahme in den Vollzug scheidet der Aufschub aus; zumindest der Wortlaut spricht jedoch nicht dagegen, ihn auch dann noch zuzulassen, wenn eine Strafe nach § 454b Abs. 2 StPO unterbrochen wurde (s.u. Rn. 381).[38]

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Meldet sich der Mandant also, noch ehe der Rechtspfleger der StA (§ 31 Abs. 2 RPflG) ihn zum Strafantritt geladen hat, so empfiehlt es sich nicht, den Aufschubantrag sogleich zu stellen, wenn es gilt, den Strafantritt so weit wie möglich hinauszuschieben. Es kann aber nützlich sein, dem für den Aufschub zuständigen StA den Aufschubantrag schon frühzeitig anzukündigen, damit nach § 463d StPO die Gerichtshilfe sogleich eingeschaltet werden kann. Als Gründe kommen nicht nur Nachteile in Betracht, die zu der Strafe in keinem angemessenen Verhältnis stehen, sondern auch solche, die die Wiedereingliederung gefährden.

Beispiele:

Der Mandant steht kurz vor dem Abschluss einer Ausbildung oder Umschulung[39]; er würde infolge Ausfalls während der Saison seinen Arbeitsplatz verlieren; er muss einen Haushalt auflösen; sein Ehepartner ist im Krankenhaus; er muss während des Krankenhausaufenthalts seiner Frau die Kinder versorgen,[40] seinen Betrieb abwickeln oder einen Vertreter dafür finden,[41] als Landwirt oder Gärtner noch die Ernte einbringen, seine Haustiere noch anderweitig unterbringen[42]; oder er will bei kürzeren Freiheitsstrafen die Sommerferien noch mit seiner Familie verbringen. Ein Aufschub ist ferner angebracht, wenn Kinder auf den Strafantritt ihrer Mutter psychotherapeutisch vorbereitet werden sollen.[43]

Wer sich aber während laufender Revision in eine wirtschaftliche Zwickmühle begibt und geltend macht, er brauche noch Spielraum, um wieder aus ihr herauszukommen, muss mit ermessensfehlerfreier Ablehnung rechnen.[44]

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Da der Strafaufschub nach § 456 Abs. 3 StPO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann, ist es nützlich, schon mit dem Antrag eine Kaution anzubieten, falls das möglich ist. In Fällen mit ungünstiger Kriminalprognose wird die StA den Aufschub allerdings ablehnen.[45] Rechtsbehelf: § 458 Abs. 2 StPO.

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Ein Strafaufschub ist auch möglich, wenn mit dem Wegfall der rechtskräftigen Verurteilung zu rechnen ist, etwa im Zusammenhang mit der Anfechtung einer rechtskräftigen Verurteilung oder im Fall einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 360 Abs. 2 StPO. Bei Wiederaufnahmeanträgen ist der Antrag auf Vollstreckungsschutz ein eigentlich selbstverständlicher Teil des ganzen Antrags. Nicht allein das Gericht ist befugt, Strafaufschub zu gewähren, sondern auch der Rechtspfleger oder auf Einwendungen nach § 31 Abs. 6 RPflG der StA.[46] Für den gerichtlichen Aufschub nach § 360 Abs. 2 StPO ist das Wiederaufnahmegericht zuständig (§§ 367 Abs. 1 StPO, 140a GVG). Rechtsweg: Bei Misserfolg ist nach § 372 StPO die sofortige Beschwerde gegeben, die auch hier nach § 307 StPO mit einem Eilantrag kombiniert werden sollte, der am besten ausdrücklich sowohl an das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, als auch an das Beschwerdegericht gerichtet wird.

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Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung ist auch die Aussetzung zur Bewährung möglich. Steht eine Einbeziehung der Freiheitsstrafe nach § 55 StGB oder § 460 StPO in eine Gesamtfreiheitsstrafe bevor und ist zu erwarten, dass diese zwei Jahre nicht übersteigt, dann ist auch eine neue Aussetzungsentscheidung zu erwarten. In diesen Fällen ist Strafaufschub zulässig und manchmal die einzig faire Lösung, wenn infolge einer Veränderung der persönlichen Umstände des Mandanten eine Aussetzung nahe liegt, obwohl dies bisher abgelehnt wurde. Es besteht keine Pflicht, alle rechtskräftigen Urteile blindlings sofort zu vollstrecken, denn sonst wäre § 19 StVollstrO, die den Strafaufschub in den Fällen einer nur vom Mitangeklagten eingelegten Revision im Hinblick auf § 357 StPO ausdrücklich ermöglicht, rechtswidrig.

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Wenn es nicht unwahrscheinlich ist, dass die bevorstehende nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB oder § 460 StPO zu einer Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren führt und deren Vollstreckung nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt wird, liegt Aufschub der Vollstreckung nach dem Ermessen der Vollstreckungsbehörde in entsprechender Anwendung des § 19 StVollstrO nahe.

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Im Gegensatz zu der erörterten (Rn. 98 ff.) absoluten Vollzugsuntauglichkeit infolge durch den Strafantritt verursachter naher Lebensgefahr machen sonstige Körpererkrankungen nicht vollzugsuntauglich, dieser Begriff ist überholt. Die verbreitete Vorstellung, es sei irgendwie skandalös, wenn ein Strafgefangener schwer erkrankt ist oder gar in der Strafhaft stirbt[47], ist nicht immer richtig. Die gesetzliche Möglichkeit des Strafaufschubs nach § 455 Abs. 3 StPO wird nicht wegen einer Untauglichkeit des Verurteilten gewährt, sondern wegen einer Untauglichkeit des Vollzugs.

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Kranke Strafgefangene haben nach §§ 56 ff. StVollzG einen uneingeschränkten Anspruch auf die notwendige ärztliche Behandlung. Reichen die Möglichkeiten der zuständigen JVA dafür nicht aus, so kann die Vollstreckungsbehörde nach ihrem Ermessen wählen, ob sie es den Vollzugsbehörden zumutet, die Strafe in einem Anstaltskrankenhaus (wenn das nicht ausreicht nach § 65 Abs. 2 StVollzG in einem externen Krankenhaus, notfalls unter Bewachung) zu vollziehen, oder ob sie die Vollstreckung aufschiebt. Nachteilige Auswirkungen auf den körperlichen Zustand des Verurteilten, die nicht wegen Lebensgefährdung zu einem Vollstreckungsverbot führen, sind in die Ermessensabwägung einzubeziehen, damit nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen wird.[48]

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Die Verteidigung hat die Aufgabe, die wahren Interessen des Mandanten aufzuklären, diesen zu beraten und das Nötige geltend zu machen. Ein Strafaufschub, der dem Justizfiskus die Behandlungskosten erspart, kann dem Mandanten kurzfristig als ein Vorteil erscheinen, während es bei genauerer Überlegung für ihn im Vollzug weit vorteilhafter sein mag, die Erkrankung und die Strafverbüßung zugleich hinter sich zu bringen (s.u. Rn. 384 ff.).

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Ein auffälliges Beispiel für die praktische Handhabung des § 455 Abs. 3 StPO bildet die Strafvollstreckung an schwangeren Frauen, die in naher Zukunft die Geburt ihres Kindes erwarten. Es ist allgemein empfohlene Praxis, schwangeren Frauen vom 6. Monat an Strafaufschub zu gewähren.[49] Akzeptabel ist dies nur, wenn von vornherein feststeht, dass das Kind nicht bei der Mutter aufwachsen wird, denn dann sollte man ihm das Stigma der Geburt im Strafvollzug ersparen. Sonst ist es allemal besser für das Kind wie für die Mutter, wenn sie ihre Strafe sobald wie möglich verbüßt. Für die Unterbringung von Säuglingen und Kleinkindern gilt § 80 StVollzG. Ist ein Mutter-Kind-Platz nicht vorrätig, kommt ein Aufschub gem. § 455a StPO (s.u.) in Betracht.[50] Rechtsbehelf: Mit der Einwendung nach § 458 Abs. 2 StPO kann der Mandant/die Mandantin sowohl um Aufschub wegen Krankheit streiten, als auch gegen einen ungerechtfertigten Aufschub vorgehen.

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Wenig praxisrelevant ist ein Strafaufschub aus Gründen der Vollzugsorganisation. Nachdem die besonders krasse Überfüllung der Gefängnisse[51] zurückgegangen ist, kommt Strafaufschub aus Mangel an Haftplätzen nach § 455a StPO praktisch nicht mehr vor: Die aktuelle Belegungsfähigkeit in deutschen Justizvollzugsanstalten liegt bei 77.881 Haftplätzen (Strafgefangene und Sicherungsverwahrte); am Stichtag 31.8.2012 waren „nur“ 65.722 Plätze belegt.[52] Die Gefangenenbelegung ist in den letzten Jahren stetig zurückgegangen.[53] Der nach § 455a StPO mögliche Aufschub ist nach einhelliger Auffassung nicht erzwingbar, der Verurteilte erleidet durch den Aufschub aber auch keine Beschwer im Rechtssinne; weder ist seine Einwilligung erforderlich, noch braucht er angehört zu werden[54] oder hat ein Antrags- oder Beschwerderecht.[55] Ist die Vollzugsanstalt überfüllt, so dass dem Mandanten unzumutbare Vollzugsbedingungen drohen, kann es günstiger sein, auf Strafaufschub zu bestehen, statt den ungewissen Erfolg der vollzugsrechtlichen Rechtsbehelfe abzuwarten.[56] Hierbei hat die Verteidigung auch an die informellen Rechtsbehelfe denken. In Betracht kommen die Dienstaufsichtsbeschwerde und notfalls, in krassen Fällen, die Petition an den Landtag.

c) Einwendungen gegen die Ladung zum Strafantritt

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Die Ladung zum Strafantritt ist eine Justizverwaltungsmaßnahme und deshalb wegen der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG an sich anfechtbar wie jede belastende Verwaltungsmaßnahme. Aber wie sollte ein Verurteilter geltend machen, dass er in seinen Rechten verletzt sei, wenn er allein die Ladung angreifen will und sonst nichts vorzubringen hat? Im Folgenden werden Mängel aufgeführt, die sich in der Ladung offenbaren, aber nicht mit ihr gleichzusetzen sind. Sie ermöglichen eine Verteidigung des Mandanten mit dem Ziel der Korrektur der Ladung. Faktisch ist damit meist ein Strafaufschub verbunden.

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Einwendungen sind geltend zu machen, wenn zur Vollstreckung der falschen von mehreren Strafen geladen wird. Hat die Vollstreckungsbehörde mehrere Freiheitsstrafen zu vollstrecken, so gilt nach der Grundregel des § 43 Abs. 2 StVollstrO: die kürzere zuerst, es sei denn, die längere wird bei Eintritt der Rechtskraft der kürzeren bereits vollstreckt, § 43 Abs. 3 StVollstrO. Aus wichtigem Grund darf nach § 43 Abs. 4 StVollstrO hiervon abgewichen werden. Die Frage ist sorgfältig zu prüfen, weil jede der beiden Möglichkeiten ihre besonderen Nachteile für den Betroffenen nach sich ziehen kann. Ist eine der beiden Freiheitsstrafen eine Ersatzfreiheitsstrafe, so drohen durch ihre Vorwegvollstreckung die Möglichkeiten der §§ 459d und 459f StPO (Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung der Geldstrafe insgesamt oder der Ersatzfreiheitsstrafe) sowie des § 459e Abs. 4 StPO (Abwendung der Vollstreckung durch Zahlung) verloren zu gehen.[57] Außerdem kann es sein, dass wegen einer der beiden Freiheitsstrafen ein Vollstreckungshindernis geltend zu machen oder noch über einen Aufschubantrag zu entscheiden ist. Schließlich ist an die Fälle zu denken, in denen ein Aufschubantrag abgelehnt worden ist, der wegen möglichen Wegfalls der Verurteilung oder zu erwartender Gesamtstrafenbildung mit Aussetzung gestellt worden war. In allen Fällen würde Vorwegvollstreckung vollendete Tatsachen schaffen, die nicht selten zum Nachteil des Verurteilten ausfallen. Demgegenüber schmälert die Vorwegvollstreckung der längeren Strafe, wenn es sich um keinen Erstvollzug i.S.d. § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt, die Aussichten auf Hälfteaussetzung der längeren Strafe nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB.

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Beispiel:

Sind eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und eine von einem Jahr zu vollstrecken, so wird bei Vorwegvollstreckung der kürzeren die gemeinsame Aussetzungsreife nach gesetzlicher Unterbrechung gem. § 454b Abs. 2 Nr. 2 StPO nach 4 + 6 = 10 Monaten erreicht; wird die längere Strafe zuerst vollstreckt, tritt gemeinsame Aussetzungsreife erst nach 8 + 3 = 11 Monaten ein.

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Die Sonderstellung widerrufener Strafreste nach deren früherer Aussetzung gem. §§ 57, 57a StGB ist zu beachten. Sie unterliegen nicht der gesetzlichen Unterbrechung gem. § 454b Abs. 2 StPO. Strafreste dürfen aber jederzeit hinten angehängt werden, auch von Beginn der Vollstreckung an.[58] Dass dies schon von Gesetzes wegen geschehen müsse[59], ist allerdings eine Mindermeinung. Wenn es naheliegt, dass es bei Teilverbüßung bleiben und zur Restaussetzung kommen wird, sollte die Verteidigung die Zuletztvollstreckung des widerrufenen Restes beantragen. Das liegt umso näher, als die Vollstreckungsreihenfolge auch vom Zeitpunkt des Widerrufs abhängt. Wird er nämlich erst rechtskräftig, wenn die Nachstrafe bereits in Vollstreckung begriffen ist, dann bleibt es nach § 43 Abs. 3 StVollstrO dabei und der widerrufene Rest kommt erst danach an die Reihe.[60]

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Verfahren und Rechtsbehelfe: Bestehen Zweifel an der Berechnung der erkannten Strafe, kann der Verurteilte seine Einwendungen im Verfahren nach § 458 Abs. 1 StPO geltend machen und so eine gerichtliche Kontrolle der Strafvollstreckung herbeiführen.[61] Die Verteidigung sollte es nicht versäumen, diesen Weg zu versuchen. Sie muss aber zugleich auch den nach Volckarts Einschätzung „richtigen“ Rechtsbehelf ergreifen: das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG.[62] Gegen die ablehnende Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung eines Strafrestes, dessen Aussetzung widerrufen wurde, zum Zweidrittelzeitpunkt zu unterbrechen, ist jedenfalls nur der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG zum OLG eröffnet.[63] Auch die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde über die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge gem. § 43 Abs. 4 StVollstrO unterliegt jener Rechtskontrolle.[64] Der Gesetzgeber hat es unterlassen, in § 454b StPO auch die Reihenfolge der Vollstreckung zu regeln.[65] Die Bestimmung behandelt die Unterbrechung der ersten zum Zweck der Vollstreckung der weiteren Freiheitsstrafe, ohne zu sagen, welche die erste und welche die weitere sein soll. Hierfür gilt weiterhin die Verwaltungsvorschrift des § 43 Abs. 2, 3 StVollstrO, also das Ermessen der Vollstreckungsbehörde mit Selbstbindung im Regelfall. Die Rechtsbehelfsregelung des § 458 Abs. 2 StPO erfasst daher die Reihenfolgebestimmung nicht.[66]

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Die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde kann ebenfalls bei der Ladung überprüft werden. Grundsätzlich ist sachlich immer die StA beim LG zuständig. Die Zuständigkeit des GBA beim BGH oder der GenStA beim OLG gibt es nur in Staatsschutzstrafsachen nach § 120 GVG. Die örtliche Zuständigkeit nach § 143 Abs. 1 GVG bestimmt sich nach dem Gericht des 1. Rechtszugs. Bei Zurückverweisung auf Revision nach §§ 354, 355 StPO ist das neue Gericht des 1. Rechtszuges maßgebend, ebenso bei Verurteilung gem. § 373 StPO im Wiederaufnahmeverfahren (§ 462a Abs. 6 StPO). Für die Vollstreckung einer Gesamtstrafe ist das Gericht maßgebend, das sie gebildet hat. Zweifelsfälle gibt es praktisch nicht. Sie treten erst auf, wenn mehrere nicht gesamtstrafenfähige Verurteilungen vorliegen und mehrere Vollstreckungsbehörden miteinander konkurrieren. Hier bestimmt § 43 Abs. 2 StVollstrO durch Verwaltungsbestimmung für den Regelfall die Reihenfolge der Vollstreckung: die kürzere vor der längeren, bei gleich langen die mit der früheren Rechtskraft zuerst. Nach § 43 Abs. 4 StVollstrO kann die Vollstreckungsbehörde aus wichtigem Grund eine andere Reihenfolge bestimmen; es kann mithin auch zunächst eine Vollstreckungsbehörde tätig werden, die die längere Strafe vor der kürzeren vollstreckt. Hierdurch drohen dem Verurteilten u.U. Nachteile. Wenn eine nach der Grundregel falsche Vollstreckungsbehörde tätig geworden ist, hat eine Anfechtung i.d.R. Aussicht auf Erfolg. Hier ist daran zu erinnern, dass die Regelung des § 43 Abs. 2 StVollstrO eine Verwaltungsbestimmung ist, durch die die Justizverwaltungen das ihnen an sich zustehende Ermessen eingeschränkt haben. Hierauf kann sich der davon Betroffene berufen. Ausnahmen von der grundsätzlichen Zuständigkeitsregel sind – abgesehen von der vorerwähnten Konkurrenz mehrerer Vollstreckungsbehörden um den Vortritt – nur möglich, wenn besondere Umstände vorliegen. Gem. § 43 Abs. 5 StVollstrO haben die Vollstreckungsbehörden sich untereinander auszutauschen. Dringende Vollstreckungsmaßnahmen kann jede Vollstreckungsbehörde für die andere ergreifen, §§ 143 Abs. 2 GVG, 7 Abs. 2 StVollstrO.

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In der Ladung zum Strafantritt wird die JVA bezeichnet, in der sich der Verurteilte zu stellen hat. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der JVA ergibt sich aus den Vollstreckungsplänen der Bundesländer. § 152 Abs. 1 StVollzG verpflichtet die Landesjustizverwaltungen, örtliche und sachliche Zuständigkeit der JVAen nach allgemeinen Merkmalen in einem Vollstreckungsplan zu regeln, um dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu genügen und Willkür auszuschalten, also etwa zu verhindern, dass für einen bestimmten Verurteilten die Zuständigkeit der StVK manipuliert wird. Die Vollstreckungspläne der Länder (s.u. Rn. 132) werden in der Regel veröffentlicht, daher können der Verurteilte und seine Verteidigung ihre Einhaltung kontrollieren. Die Landesjustizverwaltungen tauschen ihre Vollstreckungspläne aus und teilen sich Änderungen dieser Pläne alsbald nach ihrem Inkrafttreten mit.[67] Die Strafvollstreckungsbehörden der an dieser Vereinbarung beteiligten Länder sind befugt, Verurteilte unmittelbar, das heißt ohne nach den §§ 162, 163 GVG die Amtshilfe einer anderen Vollstreckungsbehörde in Anspruch zu nehmen, zum Strafantritt in die zuständige JVA eines anderen Landes zu laden und durch ein Aufnahmeersuchen in diese Anstalt einzuweisen (§ 29 Abs. 1 StVollstrO). In dem Aufnahmeersuchen sind die Umstände, die die örtliche Zuständigkeit der Anstalt begründen, konkret zu bezeichnen. Ladungen an die falsche Adresse kommen vor, sind aber unverbindlich, denn es ist nicht Aufgabe des Verurteilten, die richtige Adresse der Vollzugsanstalt zu ermitteln.

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Allgemeine Regeln über die sachliche Vollzugszuständigkeit, soweit dafür die ausstehende Vollzugsdauer oder das Alter des Verurteilten maßgeblich sein sollte, enthält § 23 StVollstrO. Es kommen aber auch noch andere Merkmale in Betracht, z.B. das Geschlecht (§ 140 Abs. 2 StVollzG), wiederholte Verurteilung, oder allgemeine, aus der Art der Straftat abgeleitete Sicherheitsbelange. Nach § 150 StVollzG können die Länder Vollzugsgemeinschaften bilden. Bei Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen gilt § 43 Abs. 6 StVollstrO; die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Gesamtvollzugsdauer.

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Allgemeine Regeln für die örtliche Vollzugszuständigkeit enthalten § 24 StVollstrO und die Ländervereinbarungen. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohn- und Aufenthaltsort des Verurteilten, nicht nach dem erkennenden Gericht. Alle StAen können einen Verurteilten auch dann in die örtlich zuständige JVA laden, wenn diese in einem anderen Bundesland liegt. Sie brauchen die in § 9 StVollstrO geregelte Vollstreckungshilfe nicht in Anspruch zu nehmen (s.o.). Eine bereits begonnenen Strafhaft in einer unzuständigen Vollzugsanstalt kann gem. § 24 StVollstrO auf Antrag binnen zwei Wochen (!) korrigiert werden; darauf ist der Mandant ausdrücklich hinzuweisen, danach gelten die Regeln des § 26 StVollstrO.

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Eine fehlerhafte Einweisung kann auch darin liegen, dass die Vollstreckungsbehörde eine Krankheit oder ein Gebrechen des Mandanten unbeachtet lässt oder falsch würdigt, wenn diese Umstände nach dem Vollstreckungsplan eine besondere Vollzugszuständigkeit begründen. Es kommt auch vor, dass die Vollstreckungsbehörde glaubt, es handele sich um keinen Erstvollzug, sondern um einen Regelvollzug, weil sie einen früheren, lange zurückliegenden Strafvollzug berücksichtigt, den sie wegen der nach § 46 BZRG eingetretenen Tilgungsreife gem. § 51 BZRG nicht mehr verwerten darf. Wenn der Mandant von Anfang an in die Vollzugsanstalt für den Erstvollzug aufgenommen werden will, so muss er sich auf die Sonderregelung des Vollstreckungsplans berufen und gegen die Ladung zum Strafantritt wenden.

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