Kitabı oku: «"Die Handwerker-Fibel"», sayfa 7

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1.5.5 Ordnungswidrigkeiten und Entzug der Ausbildungsberechtigung
1.5.5.1 Maßnahmen der Handwerkskammer zur Beseitigung von Mängeln der Eignung

Überwachung

Die Handwerkskammer hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die persönliche und fachliche Eignung zur Einstellung und Ausbildung von Lehrlingen sowie die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen.

Die bei Vorliegen von Mängeln möglichen Maßnahmen der Handwerkskammer sind:

>Feststellung und Beratung durch einen Ausbildungsberater der Handwerkskammer

>Aufforderung an den Betrieb mit Fristsetzung, den Mangel zu beseitigen

>Mitteilung des Mangels an die nach Landesrecht zuständige Behörde, wenn der Mangel nicht in der gesetzten Frist beseitigt wird oder zu beheben ist oder der Lehrling gefährdet ist.

1.5.5.2 Ordnungswidrigkeiten in der betrieblichen Berufsausbildung und deren Ahndung

Geldbußen

Damit die Vorschriften auf dem Gebiet der Berufsausbildung eingehalten werden, kann bei Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten gegen die Ausbildungsbetriebe vorgegangen werden. Dabei sind Geldbußen bis zu 5.000,00 EUR möglich.


1.5.5.3 Untersagung des Einstellens und Ausbildens

Das Einstellen und Ausbilden kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte untersagt werden.

Zuständigkeit

Für die Untersagung des Einstellens und Ausbildens ist die nach Landesrecht festgelegte Behörde zuständig.


Anhörung

Vor der Untersagung durch die Behörde sind die Beteiligten und die Handwerkskammer zu hören. Dieses Anhörungsrecht gilt nicht, wenn der Betroffene eindeutig Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf.

Gegen den Untersagungsbescheid ist Widerspruch möglich.

Zuständigkeit der Handwerkskammer

Die Landesregierungen können die Überwachung der Eignung und die Zuständigkeit für die Untersagung des Einstellens und Ausbildens auf die Handwerkskammern übertragen. Diese Übertragung ist in den meisten Bundesländern so erfolgt. Für diesen Fall sind die Handwerkskammern für diese Verwaltungsentscheidungen im Rahmen der staatlichen Rechtsaufsicht allein zuständig und verantwortlich.

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

1.Sie haben sich nach abgelegter Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig gemacht und wollen zwei Lehrlinge einstellen und ausbilden. Einer der beiden Lehrlinge soll in einem Ausbildungsberuf des Handwerks, der andere in einem nicht handwerklichen Beruf, nämlich als Kaufmann für Büromanagement, ausgebildet werden. Deshalb haben Sie festzustellen, ob in Ihrem Betrieb die betrieblichen Eignungsvoraussetzungen vorliegen und ob Sie die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden haben.

Aufgabe:

1 Erläutern Sie, ob bei Ihnen die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden für den Handwerkslehrling vorliegt, und begründen Sie Ihr Ergebnis!

2 Erklären und begründen Sie, ob Sie für die Ausbildung eines Kaufmanns für Büromanagement die fachliche Eignung besitzen!

3 Stellen Sie fest, welche betrieblichen Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des Handwerks gegeben ist!

>> Seiten 64 bis 73 |

2.Sie bilden in Ihrem Handwerksbetrieb seit Jahren Lehrlinge aus. Aufgrund der eingetretenen Spezialisierung in dem von Ihnen ausgeübten Handwerk können Sie mittlerweile einige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufsbildes nicht mehr vollständig vermitteln. Sie wollen aber auch in der Zukunft unbedingt Ihren Fachkräftebedarf durch die betriebseigene Ausbildung decken.

Aufgabe: Was können Sie im vorliegenden Fall tun, um die Eignung Ihrer Ausbildungsstätte sicherzustellen? Beschreiben Sie mögliche Lösungswege!

>> Seite 74 |

3.Sie sind Ausbilder in einem Handwerksbetrieb und haben gehört, dass es bei der Handwerkskammer einen Berufsbildungsausschuss gibt. Sie wollen wissen, welche Aufgabe dieser Ausschuss hat.

Aufgabe: Welche Aussage trifft zu?

Der Ausschuss hat

1 nur die Vollversammlung der Handwerkskammer zu beraten.

2 nur die Lehrlinge im Kammerbereich zu betreuen.

3 in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung ein Recht darauf, angehört und unterrichtet zu werden. Ferner hat er auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.

4 die alleinige Aufsichtsfunktion über die zuständige Fachabteilung der Handwerkskammer.

5 nur den Vorstand der Handwerkskammer zu beraten.

>> Seiten 76 bis 77 |

4.Als Ausbilder haben Sie erfahren, dass es zur Förderung der beruflichen Bildung die Einrichtung der Beratung (Ausbildungsberatung) gibt, die kostenlose Beratungsleistungen erbringt. Sie wollen klären, wer diese Beratung durchführt und was ihre Hauptaufgabe ist.

4.1 Diese Beratungsleistungen erbringt

1 die Agentur für Arbeit.

2 das staatliche Schulamt.

3 das Jugendamt.

4 das Amt für Ausbildungsförderung.

5 die Handwerkskammer.

4.2 Die Hauptaufgabe ist,

1 ausschließlich die Betriebe zu überwachen und zu beraten.

2 ausschließlich die Lehrlinge zu beraten.

3 nur die Innungen zu beraten.

4 alle an der Berufsbildung beteiligten Personen zu beraten.

5 nur die Berufsschulen zu beraten.

>> Seiten 77 bis 78 |

5.Sie sind Inhaber eines Handwerksbetriebes und bilden erstmals Lehrlinge aus. Es ist Ihnen bekannt, dass Innungen als Fachorganisationen im Handwerk eine lange Tradition bei ihrem Einsatz für die Belange der Berufsausbildung haben. Auch heute noch haben sie in der Berufsausbildung wichtige Funktionen.

Aufgabe: Stellen Sie fest, welche Funktionen für Sie als Ausbildender wichtig sind!

>> Seite 78 |

6.Sie sind seit kurzer Zeit Inhaber eines Handwerksbetriebes und Mitglied der zuständigen Innung. Bei der letzten Innungsversammlung wurde im Rahmen der Neuwahlen der Organe ein Lehrlingswart gewählt. Als künftiger Ausbildender interessiert Sie, welches die wichtigsten Aufgaben des Lehrlingswarts der Innung sind.

Aufgabe: Geben Sie seine wichtigsten Hauptaufgabengebiete an!

>> Seiten 78 bis 79 |

7.Im Rahmen der Selbstverwaltung des Handwerks ist die Mitwirkung von Ausbildenden und Ausbildern bei der inhaltlichen Gestaltung und der Umsetzung von praktischen Erfahrungen aus der Ausbildungspraxis auf ehrenamtlicher Grundlage sowohl bei den Handwerkskammern als auch bei den Innungen vorgesehen. Sie ist Voraussetzung für das Funktionieren der Selbstverwaltungsorgane. Als Inhaber eines Ausbildungsbetriebes des Handwerks wären Sie bereit, in Gremien von Handwerksorganisationen mitzuwirken.

Aufgabe: Beschreiben Sie die wichtigsten Mitwirkungsmöglichkeiten, die Sie bei den genannten Einrichtungen haben!

>> Seite 79 |

8.Sie sind als selbstständiger Handwerksmeister, der Lehrlinge ausbildet, Mitglied der zuständigen Innung. Der Obermeister ist an Sie herangetreten mit der Bitte, künftig im Gesellenprüfungsausschuss mitzuwirken. Bevor Sie eine Entscheidung treffen, ob Sie der Aufforderung des Obermeisters nachkommen, wollen Sie wissen, wie sich der Gesellenprüfungsausschuss zusammensetzt, wer die Ausschussmitglieder, die Arbeitgeber sind, wählt und wie lange eine Wahlperiode dauert.

Aufgabe: Welche der nachstehenden Aussagen treffen zu?

8.1 Der Ausschuss setzt sich zusammen

1 aus mindestens 2 Mitgliedern.

2 aus mindestens 3 Mitgliedern.

3 aus mindestens 4 Mitgliedern.

4 aus mindestens 5 Mitgliedern.

5 aus mindestens 6 Mitgliedern.

>> Seite 80 |

8.2 Die Mitglieder, die Arbeitgeber oder Beauftragte der Arbeitgeber sind, werden gewählt

1 von der Innungsversammlung.

2 vom Vorstand der Innung.

3 vom Berufsbildungsausschuss der Innung.

4 vom Gesellenausschuss der Innung.

5 vom Obermeister und seinem Stellvertreter.

>> Seite 81 |

8.3 Die Wahl erfolgt längstens

1 auf 5 Jahre.

2 auf 4 Jahre.

3 auf 3 Jahre.

4 auf 2 Jahre.

5 auf 1 Jahr.

>> Seite 81 |

1.6 Lernsituation: Möglichkeiten des Einsatzes von berufsausbildungsvorbereitenden Maßnahmen prüfen und bewerten

Kompetenzen:

> Zielgruppenspezifische berufsvorbereitende Maßnahmen für die Ausbildungsplanung darstellen und Auswahl begründen.

> Bedeutung berufsvorbereitender Maßnahmen für die Nachwuchsgewinnung beurteilen und Fördermöglichkeiten angeben.

> Möglichkeiten der betrieblichen Umsetzung berufsvorbereitender Maßnahmen klären.

1.6.1 Zielgruppen, Voraussetzungen und rechtliche Grundlagen für berufsvorbereitende Maßnahmen
1.6.1.1 Zielgruppen

Zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses bemüht sich das Handwerk auch um die Teilgruppen der Jugendlichen, die zu wenig in den Prozess der beruflichen Ausbildung integriert sind.

Die Erschließung dieses Potenzials erfordert allerdings auch, die betrieblichen Ausbildungsbedingungen auf die besonderen Anforderungen solcher Jugendlichen abzustimmen.


Sozial Benachteiligte

In Bezug auf die Berufsausbildung liegt eine soziale Benachteiligung insbesondere dann vor, wenn die betroffenen Jugendlichen keinen Zugang zum Berufsbildungssystem finden können und daher deutlich geringere Perspektiven für ihr zukünftiges Leben besitzen.

Soziale Benachteiligungen können sich beispielsweise wie folgt zeigen:

>Verlassen der Schule ohne Schulabschluss

>Vorliegen erheblicher Mängel im Sozialverhalten

>Abbruch einer Berufsausbildung ohne Überleitung in ein neues Ausbildungsverhältnis

>Abbruch einer Berufsvorbereitungsmaßnahme

>kein Beginn oder Verbleib in einem Arbeitsverhältnis trotz erfolgreicher Berufsausbildung.

Menschen mit Lernbeeinträchtigung

>> dazu im Einzelnen Abschnitt 3.5.1.2

Menschen mit Behinderung

>> dazu im Einzelnen Abschnitt 3.5.1.2

Jugendliche mit Migrationshintergrund

Nähere Ausführungen hierzu >> Abschnitt 3.10.

1.6.1.2 Rechtliche Grundlagen

Die Berufsausbildungsvorbereitung muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen lernbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Personen entsprechen und durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet werden.

Die Vorschriften der Handwerksordnung und des Berufsbildungsgesetzes über die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden sowie deren Überwachung und Entzug gelten für die betriebliche Berufsausbildungsvorbereitung entsprechend.

1.6.2 Bedeutung berufsvorbereitender Maßnahmen und Fördermöglichkeiten

Die Bedeutung berufsvorbereitender Maßnahmen hat mittlerweile einen derart großen Umfang eingenommen, dass teilweise schon von einem „Übergangs-System“ zwischen Schule und Ausbildung gesprochen wird. Dies geht einher mit finanziellen Fördermöglichkeiten, wenn der Lehrling bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Berufsausbildungsbeihilfen und andere finanzielle Hilfen können von der Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gewährt werden für

Besondere Zielgruppen

>die betriebliche Ausbildung von Menschen mit Behinderung sowie

>die Berufsausbildung von sozial benachteiligten Auszubildenden und von Auszubildenden mit Lernbeeinträchtigungen.

Berufsvorbereitung

Finanzielle Zuwendungen werden seitens der Agentur für Arbeit auch für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen bewilligt, sofern die vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind.

Jugendliche, die im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung (Vereinbarung zwischen Bundesregierung, den Spitzenverbänden der Wirtschaft und dem DGB) an einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung teilnehmen, werden über einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung und einen pauschalierten Zuschuss zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag an den Betrieb gefördert.

Die Einstiegsqualifizierung erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines Einstiegsqualifizierungvertrages (Praktikantenvertrag) und auf der Basis von Qualifizierungsbausteinen, die für eine Reihe von Handwerksberufen entwickelt wurden.

1.6.3 Inhaltliche Strukturierung berufsvorbereitender Maßnahmen (Qualifizierungsbausteine)

Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine).

Der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung muss jeden Qualifizierungsbaustein von der zuständigen Stelle (z. B. Handwerkskammer) bestätigen lassen. Über die vermittelten Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit wird eine Bescheinigung nach verbindlich vorgeschriebenen Inhalten ausgestellt. Hat der Teilnehmer das Qualifizierungsziel erreicht, erhält er über das Ergebnis der Leistungsbewertung ein Zeugnis.

Einstiegsqualifizierung

Für leistungsschwache Jugendliche unter 25 Jahren und Jugendliche, die noch nicht in vollem Umfang ausbildungsreif sind, also mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, wurde im Rahmen des Ausbildungspaktes (Vereinbarung der Bundesregierung mit den Spitzenverbänden der Wirtschaft) das Instrument der Einstiegsqualifizierung (EQ) als „Türöffner und Brücke zur Berufsausbildung“ geschaffen und in der Allianz für Aus- und Weiterbildung fortgeführt. Die Einstiegsqualifizierung ist auf die Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit ausgerichtet. Sie erfolgt auf der Basis eines schriftlichen Einstiegsqualifizierungsvertrages (Praktikantenvertrag) und auf der Grundlage von Qualifizierungsbausteinen, die aus einer Reihe von Ausbildungsberufen des Handwerks abgeleitet und entwickelt wurden.

Der Abschluss des Einstiegsqualifizierungsvertrages (Muster bei der Handwerkskammer) ist der Handwerkskammer vorzulegen.

Diese Betriebspraktika im Rahmen der Einstiegsqualifizierung dauern sechs bis zwölf Monate und können auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen auf eine nachfolgende Ausbildung angerechnet werden.

Nach der Einstiegsqualifizierung wird den Teilnehmern ein betriebliches Zeugnis sowie auf Antrag ein Zertifikat der Handwerkskammer über die erfolgreiche Teilnahme ausgestellt.

Der Teilnehmer erhält während der Maßnahme eine Vergütung, die dem Betrieb zusammen mit einem pauschalierten Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Agentur für Arbeit auf Antrag erstattet wird. Die Förderobergrenze beträgt 243,00 EUR (Stand August 2019) monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Berufsschulpflicht während der Einstiegsqualifizierung richtet sich nach den Schulgesetzen der Länder.

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

1.Sie sind als Ausbilder in einem Betrieb tätig. Zu Beginn des Ausbildungsjahres wurden neue Lehrlinge eingestellt. Diese sollen von Ihnen über Möglichkeiten von finanziellen Zuwendungen und Unterstützungsmaßnahmen, die unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen zu erhalten sind, informiert werden.

Aufgabe: Erläutern Sie Ihren neuen Auszubildenden die dafür wichtigen Gesetze und Maßnahmen!

>> Seite 90 |

2.Der Inhaber eines Handwerksbetriebes will im Rahmen der in der Allianz für Aus- und Weiterbildung (Vereinbarung zwischen der Bundesregierung, den Spitzenverbänden der Wirtschaft und dem DGB) vorgesehenen Einstiegsqualifizierung einen jungen Mann einstellen.

Aufgabe: Welchen Vertrag schließt er für diese Einstiegsqualifizierung in der Regel ab?

1 Einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

2 Einen Berufsausbildungsvertrag.

3 Einen Einstiegsqualifizierungsvertrag (Praktikantenvertrag).

4 Einen Vorvertrag zu einem Berufsausbildungsvertrag.

5 Einen Leiharbeitsvertrag.

>> Seite 90 |

1.7 Lernsituation: Innerbetriebliche Aufgabenverteilung für die Ausbildung unter Berücksichtigung von Funktionen und Qualifikationen der an der Ausbildung Mitwirkenden koordinieren

Kompetenzen:

> Aufgaben und Verantwortungsbereiche der an der Ausbildung Mitwirkenden bestimmen.

> Funktion und Aufgaben des Ausbilders im Spannungsfeld unterschiedlicher Erwartungen darstellen.

> Aufgaben mitwirkender Fachkräfte klären und deren Einbindung in die Ausbildung abstimmen.

1.7.1 Abgrenzung: Ausbildender, Ausbilder, Ausbildungsbeauftragter
1.7.1.1 Ausbildender

Ausbildender

Ausbildender im Sinne des Gesetzes ist, wer Lehrlinge einstellt.

Dies kann auch eine juristische Person (z. B. GmbH) sein. Der Ausbildende ist Vertragspartner des Lehrlings. Ihm obliegen alle Pflichten zur ordnungsgemäßen Ausbildung des Lehrlings. Im kleinen Handwerksbetrieb führt er meist die Ausbildung selbst durch, d. h., er ist auch zugleich der Ausbilder. Voraussetzung ist, dass er die persönliche und fachliche Eignung für die Ausbildung besitzt.

1.7.1.2 Ausbilder, gegebenenfalls als Ausbildungsbeauftragter

Der Ausbilder führt die Ausbildung durch. Er vermittelt die Ausbildungsinhalte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang.

Führt der Ausbildende die Ausbildung nicht selbst durch, muss er einen Ausbilder als Ausbildungsbeauftragten bestellen.

1.7.2 Funktion und Aufgaben des Ausbilders
1.7.2.1 Qualifikationsprofil des Ausbilders

Der Ausbilder muss eine Reihe von Voraussetzungen für seine Qualifikation erfüllen.


1.7.2.2 Pädagogische Aufgaben des Ausbilders

Auf diesem Gebiet gliedern sich die Aufgaben des Ausbilders wie folgt:

>Vermittlung der Ausbildungsinhalte nach der Ausbildungsordnung

>Fertigkeits-, Kenntnis- und Fähigkeitsvermittlung gemäß betrieblichem Ausbildungsplan

>Lehren und Erziehen

>Bewerten und Beurteilen

>Überwachen

>Beraten

>Innovieren.

Lehren, Lernen organisieren

Lehren heißt Lernen bewirken. Das bedeutet für den Ausbilder vor allem, durch Lehren die Fertigkeiten und Kenntnisse nach der Ausbildungsordnung und die erforderlichen Handlungskompetenzen und Verhaltensformen zu vermitteln.

Erziehen

Das Erziehen ist auf die körperliche, geistige, seelische und charakterliche Formung der Menschen ausgerichtet.

Bewerten und Beurteilen

Im Rahmen der Ausbildungserfolgskontrollen, die während des gesamten Ausbildungsprozesses notwendig sind, kommen den Bereichen Beurteilen und Bewerten wichtige Aufgaben zu. Sie beziehen sich ausbildungsbegleitend auf erworbene Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen.

Die Ergebnisse von planmäßigem Beurteilen und Bewerten ermöglichen rechtzeitig erforderliche Verbesserungen im gesamten Lernprozess.

Überwachen

Prüfung und Steuerung

Der Ausbilder hat den gesamten Ausbildungsprozess zu überwachen. Dabei sind die einzelnen Unterweisungsvorgänge sachlich wie zeitlich nach den im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegten Zielen zu prüfen, und bei auftretenden Abweichungen ist einzugreifen, um die Planung und Steuerung der Ausbildung neu auszurichten.

Überwachungsaufgaben

Die Überwachungsaufgabe des Ausbilders erstreckt sich u. a. auf:

>Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen (Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz und andere)

>Beachtung der Anordnungen der Handwerkskammer und der Innung

>Anmeldung zur Zwischenprüfung und zur Gesellenprüfung

>Teilnahme der Lehrlinge an überbetrieblichen Unterweisungskursen und am Berufsschulunterricht

>Führung der Ausbildungsnachweise der Lehrlinge

>Ausbildungsmaßnahmen, die an betriebliches Ausbildungspersonal übertragen sind.

Beraten

Beratungsbereiche

Beraten durch den Ausbilder bedeutet Handlungsempfehlungen für die nachfolgend dargestellten Bereiche geben, also:

>Aneignung von Fertigkeiten, Kenntnissen, Fähigkeiten und Verhaltensweisen des Lehrlings

>Einsatz von Ausbildungsmitteln

>fehlende Lernmotivation

>mangelhafte Leistungen im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule

>zu geringe Leistungen in Ausbildungserfolgskontrollen

>persönliches Fehlverhalten des Lehrlings

>Probleme im Umgang mit Arbeitskollegen oder Lieferanten und Kunden

>Auseinandersetzung mit neuen Techniken

>finanzielle Förderung des Lehrlings

>entwicklungsbedingte Schwierigkeiten des Jugendalters

>Lösung von Konflikten

>gesundheitliche Probleme

>Probleme im privaten Bereich, sofern der Betreffende dies wünscht.

Innovieren

Innovieren bedeutet, die Einführung von Neuem zum Ziel zu haben.

Durch die rasche technologische Entwicklung in fast allen Berufsbereichen des Handwerks (z. B. Digitalisierung, Kommunikationstechnologien, neue Werkstoffe, neue Arbeitsverfahren) ändern sich die Berufsinhalte und somit auch die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsmethoden.

Anpassung der Ausbildungsinhalte

Die Ausbilder haben dabei die wichtige Aufgabe, diese Änderungen laufend in den Ausbildungsprozess einfließen zu lassen und die Neuerungen bei der Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Handlungsfähigkeiten umzusetzen. Sie haben sich selbst ununterbrochen fortzubilden (zum Beispiel durch Kurse und Fachzeitschriften). Wichtige Aufgaben des Ausbilders sind dabei im Einzelnen: