Kitabı oku: «Strafrecht für die Polizei»

Yazı tipi:

Strafrecht für die Polizei

Kompaktlehrbuch mit Praxistipps

Prof. Dr. Bijan Nowrousian

Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW

Luca Bahne

Polizeikommissar z. A.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

Print-ISBN 978-3-415-07128-5‎

E-ISBN 978-3-415-07130-8‎

© 2022 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: abavo GmbH, Buchloe

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Vorwort

Statt eines Vorwortes: Gebrauchsanweisung zum Arbeiten mit dem Buch

Der reguläre Text: Strafrecht …

Das Buch enthält über den regulären Text hinaus Passagen, die jeweils als „Praxisbox“ überschrieben sind.

Der reguläre Text ist dabei das Strafrechtslehrbuch im engeren Sinne. Er umfasst das gesamte Pflichtprogramm für das ganze Polizeistudium, von einer Einführung in die Methoden über allgemeine Fragen wie Vorsatz und Rechtswidrigkeit bis zu den relevanten Straftatbeständen[1] – und enthält dabei alles, was für den Studienerfolg im Strafrecht nötig ist.

Seinem Verständnis nach ist es dabei weniger ein Lehr-, sondern vor allem ein Lernbuch: Der Stoff wird also nicht einfach präsentiert, sondern anhand eines aktiven Arbeitens mit dem Normtext und der schrittweisen Lösung von Fällen mit dem Leser erarbeitet. Den maximalen Nutzen hat man daher, wenn man nicht nur mitliest, sondern aktiv mitdenkt, also selber mit Normtext, Systematik und gestellten Leitfragen arbeitet und so Schritt für Schritt nicht nur neues Wissen erwirbt, sondern zugleich immer mehr Sicherheit in der selbstständigen Arbeit mit juristischen Methoden.

Die Praxisbox

Der eilige Leser, etwa bei der Vorbereitung auf eine nahende Klausur, kann sich daher auf den regulären Text beschränken. Empfohlen ist dies aber ausdrücklich nicht!

Denn die Praxisbox schlägt die Brücke vom strafrechtlichen Studienstoff zum polizeilichen Alltag: Schlaglichtartig und themenbezogen finden sich dabei Hinweise auf begleitende eingriffsrechtliche Maßnahmen, Bezüge zur Anzeigenaufnahme und zur Aktenführung, Ausführungen zum Tatnachweis in der Praxis und zum gezielten Führen von Ermittlungen sowie immer ­wieder knifflige Fälle, die einem in der Praxis durchaus begegnen können.

Auf diese Art werden die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Studienfächern deutlich, zeigt sich die hohe praktische Relevanz des Strafrechts auch für die schutzpolizeiliche Arbeit, wird der strafrechtliche Stoff auf originelle Art weiter eingeübt und vertieft – und wird von Anfang an Lust gemacht darauf, all das eines Tages selber in der Praxis umzusetzen.

Die Autoren wünschen daher eine Lektüre, die nicht nur bildet, sondern vor allem auch Freude und Vorfreude weckt. Ein Feedback und ­Anregungen für Verbesserungen nehmen sie dabei gerne entgegen.

Literatur und Rechtsprechung sind bis zum 25.06.2021 berücksichtigt.

Münster/Soest, im August 2021

[1]Enthalten sind alle Straftatbestände aus allen Pflichtmodulen im Studiengang PVD der HSPV NRW, ergänzt um die Delikte der Bedrohung, § 241 StGB, und der Geldwäsche, § 261 StGB.

Inhalt

1 Cover

2  Titel

3  Impressum

4  Vorwort

5  Inhaltsverzeichnis

6  Erster Teil: Grundlagen und Methodik 1. Strafrecht – was ist das? 2. Strafrecht – wozu brauche ich das? 3. Strafrecht – wie geht das? a. Normstruktur und Subsumtion b. Deliktsaufbau c. „Keine Strafe ohne Gesetz“ d. Gutachtenstil

7  Zweiter Teil: Allgemeiner Teil 1. Objektiver Tatbestand: Kausalität und objektive ­Zurechnung a. Einleitung b. Kausalität c. (Mini-)Exkurs: Zur Einteilung der Delikte d. Objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand 3. Rechtswidrigkeit a. Grundsätzliches zur Rechtswidrigkeit b. Notwehr, § 32 StGB c. Rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB d. Notstandsregeln des BGB aa. Einführung bb. Defensivnotstand: § 228 Satz 1 BGB cc. Aggressivnotstand, § 904 BGB e. Das Festnahmerecht gem. § 127 I StPO f. Einwilligung g. Prüfungsreihenfolge der Rechtfertigungsgründe h. Notwehr für Polizeibeamte i. „Erlaubnistatbestandsirrtum“ 4. Schuld a. Einführung b. Notwehrexzess, § 33 StGB c. Entschuldigender Notstand, § 35 StGB 5. Versuch und Rücktritt a. Einleitung und Prüfungsschema b. Die Prüfungspunkte und Tatbestandsmerkmale des Versuchs c. Rücktritt 6. Täterschaft und Teilnahme a. Mittäterschaft aa. Einleitung bb. Formen der Täterschaft cc. Formen der Mittäterschaft dd. Mittäterschaft nach Variante 1 (MV 1) ee. Mittäter nach Variante 2 (MV 2) ff. Kombination von Mittätern nach Variante 1 und 2 b. Mittelbare Täterschaft c. Anstiftung, § 26 StGB d. Beihilfe, § 27 StGB e. Ergänzungen aa. Zum Wesen von Variante-2-Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe bb. Zur Terminologie cc. Rangfolge der Beteiligungsarten dd. „Mittäterexzess“ 7. Fahrlässiges Delikt a. Einführung und Prüfungsschema b. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen c. Zu den weiteren Fallgruppen bei der objektiven Zurechnung 8. Erfolgsqualifikation a. Zum Charakter der erfolgsqualifizierten Delikte b. Zum Prüfungsschema und den Tatbestandsvoraussetzungen 9. Unterlassungsdelikte a. Echte Unterlassungsdelikte aa. Allgemeines zum „echten Unterlassungsdelikt“ (und zu § 323c StGB) bb. Näheres zu § 323c StGB b. Unechte Unterlassungsdelikte aa. Einführung I: Tun und Unterlassen bb. Einführung II: Wesen und Konstruktion der unechten ­Unterlassungsdelikte cc. Zu den Merkmalen der unechten Unterlassungsdelikte 10. Irrtumslehre a. Einführung b. Tatbestandsirrtum c. Verbotsirrtum d. Irrtum über das Tatobjekt e. Fehlgehen der Tat

8  Dritter Teil: Die einzelnen Straftatbestände 1. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit (zugleich: „Grunddelikt und Qualifikation“ sowie „Antragsdelikte“) a. Grundlagen: Grunddelikt und Qualifikation b. Die Tatbestandsmerkmale des § 223 StGB c. (Mini-)Exkurs: Antragsdelikte d. Die Tatbestandsmerkmale des § 224 StGB e. Körperverletzung im Amt, § 340 StGB f. Schwere Körperverletzung gem. § 226 StGB aa. Einführung bb. § 226 II StGB cc. Die Merkmale des § 226 StGB dd. § 226 I StGB g. Misshandlung Schutzbefohlener, § 225 StGB h. Verletzung der Fürsorgepflicht, § 171 StGB i. Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB (zugleich: Objektive Bedingung der Strafbarkeit) 2. Diebstahlsdelikte a. Diebstahl, § 242 StGB aa. Einleitung bb. Das Prüfungsschema des Diebstahls cc. Zu den Merkmalen des objektiven Tatbestands I: Das Tatobjekt dd. Zu den Merkmalen des objektiven Tatbestands II: Die Tathandlung „Wegnahme“ ee. Zusammenfassung: Prüfung „Wegnahme“ ff. Subjektiver Tatbestand I: Vorsatz gg. Subjektiver Tatbestand II: Absicht rechtswidriger Zueignung hh. Rechtswidrigkeit und Schuld ii. Komplettes Prüfungsschema für § 242 StGB jj. Ausnahmen: Diebstahl trotz Rückgabeabsicht kk. Prüfung des versuchten Diebstahls b. Besonders schwerer Fall des Diebstahls gem. § 243 StGB (­zugleich: Regelbeispiele) aa. Bedeutung, Charakter und Prüfungsort „besonders schwerer Fälle“ bb. Zu den Prüfungspunkten des § 243 StGB I: Standort, Einleitung der Prüfung und mögliche Unanwendbarkeit des § 243 StGB nach § 243 II StGB cc. Zu den Prüfungspunkten des § 243 I StGB: Die im Fall ­vorkommenden Varianten des § 243 I StGB dd. Zu den Prüfungspunkten des § 243 I StGB: Subjektive Seite des Regelbeispiels ee. Zu den anderen Varianten des § 243 StGB ff. §§ 242, 243, 22, 23 StGB c. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl, ­Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 StGB aa. Einführung bb. § 244 I Nr. 1a StGB cc. § 244 I Nr. 1b StGB dd. § 244 I Nr. 2 StGB: Bandendiebstahl ee. § 244 I Nr. 3 und IV StGB: Wohnungseinbruchsdiebstahl (WED) d. Schwerer Bandendiebstahl, § 244a StGB e. Unterschlagung, § 246 StGB f. §§ 247, 248a StGB 3. Delikte gegen das Leben a. Systematik der Tötungsdelikte b. Totschlag, § 212 StGB c. Mord, § 211 StGB aa. Aufbau und Prüfungsschema des § 211 StGB bb. Zur Rechtsfolge bei Mord cc. Mordmerkmale I: Heimtücke und „niedere Beweggründe“ dd. Mordmerkmale II: Grausam/zur Verdeckung einer anderen Straftat/niederer Beweggrund ee. Mordmerkmale III: gemeingefährliches Mittel/Habgier ff. Mordmerkmale IV: zur Befriedigung des Geschlechtstriebs/­Mordlust/Heimtücke/(„Motivbündel“) d. Tötung auf Verlangen, § 216 StGB aa. Zur Sperrwirkung der Privilegierung bb. Zum Prüfungsschema und zu den Tatbestandsmerkmalen 4. Delikte gegen die Freiheit a. Freiheitsberaubung, § 239 StGB b. Nötigung, § 240 StGB aa. Einführung und Prüfungsschema bb. Zu den Tatbestandsmerkmalen cc. Exkurs: Nötigung im Straßenverkehr c. Nachstellung, § 238 StGB d. Bedrohung, § 241 StGB 5. Delikte gegen die Ehre a. Systematik b. Beleidigung, § 185 StGB c. Üble Nachrede, § 186 StGB d. Verleumdung, § 187 StGB 6. Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung a. Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, § 177 StGB aa. Systematik des § 177 StGB bb. Zu § 177 I StGB (Prüfungsschema und Definitionen) cc. Zu § 177 VI StGB (Regelbeispiel „Vergewaltigung“) b. Strafbarkeit von „nicht erheblichen“ sexuellen Handlungen: § 184i StGB c. Weitere Sexualstraftaten: §§ 174, 176, 184b StGB 7. (Weitere) Delikte gegen Eigentum und Vermögen a. Raub, § 249 StGB b. Erpressung und räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB aa. Einleitung bb. Erpressung und räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB: Prüfungsschemata und Definitionen cc. Streitstand: Abgrenzung Raub und räuberische Erpressung c. Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB d. Qualifikationen gem. § 250 StGB e. Raub mit Todesfolge, § 251 StGB f. Betrug, § 263 StGB aa. Einführung und Prüfungsschema bb. Zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen cc. Der Betrug als reines Vermögensdelikt dd. Betrug durch Unterlassen ee. Abgrenzung zum Trickdiebstahl ff. Sonderfälle (Persönlicher Schadenseinschlag, Zweckverfehlung, Dreiecksbetrug) gg. Regelbeispiele und Qualifikation g. Computerbetrug, § 263a StGB aa. Normzweck und Prüfungsschema bb. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen h. Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB i. Sachbeschädigung, § 303 StGB j. Gemeinschädliche Sachbeschädigung, § 304 StGB k. Hausfriedensbruch, § 123 StGB 8. Urkundsdelikte a. Urkundenfälschung § 267 StGB aa. Einführung bb. Urkundsbegriff und Tathandlung „Herstellen einer unechten ­Urkunde“ cc. Verfälschen einer echten Urkunde; subjektiver Tatbestand dd. Zum Tatbestandsmerkmal des „Gebrauchen“ ee. Sonderformen der Urkunde ff. Zur Urkundsqualität von Reproduktionen gg. Regelbeispiele und Qualifikationen b. Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB c. Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB d. Urkundenunterdrückung, § 274 StGB e. §§ 278, 281 StGB 9. Nachtatdelikte a. Einführung b. Hehlerei, § 259 StGB c. Geldwäsche, § 261 StGB d. Strafvereitelung und Strafvereitelung im Amt, §§ 258, 258a StGB aa. Strafvereitelung als Begehungsdelikt bb. Strafvereitelung durch Unterlassen, §§ 258, (258a), 13 StGB e. Begünstigung, § 257 StGB 10. Widerstandsdelikte a. Einführung b. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, § 114 StGB c. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB d. Regelbeispiele e. Zusammenfassung zur Systematik 11. Brandstiftungsdelikte a. Systematik der Brandstiftungsdelikte b. Die drei Grunddelikte c. Qualifikationen, Erfolgsqualifikationen, Fahrlässigkeit d. Die Tathandlungen e. Tätige Reue 12. Delikte gegen die Rechtspflege a. Einführung b. Falsche Verdächtigung, § 164 StGB c. Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB 13. Korruptionsstraftaten a. Einführung b. Bestechlichkeit/Bestechung, §§ 332, 334 StGB c. Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung, §§ 331, 333 StGB 14. Politisch motivierte Kriminalität (PMK) a. Einführung b. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 86a StGB c. Volksverhetzung, § 130 StGB

9  Annex: Strafverfahren und Strafarten

Erster Teil:Grundlagen und Methodik
1.Strafrecht – was ist das?

Was ist „Strafrecht“ eigentlich überhaupt? Womit befasst es sich? Was unterscheidet es von anderen Rechtsgebieten? Darum soll es zuerst gehen. Die Frage ist also zunächst: welche Rechtsgebiete gibt es überhaupt? Was macht diese dabei aus? Und vor allem: was macht das Strafrecht dabei aus? Zur Illustration dient dabei nachfolgender

Fall 1:

Der B hat sich seinen Traum von einem Haus im Grünen verwirklicht und außerhalb der Stadt ein Haus gebaut. Leider hat er die erforderliche Baugenehmigung nicht eingeholt und hätte sie aus Landschaftsschutzgründen auch nicht erhalten. Als das Bauamt davon erfährt, schickt der zuständige Sachbearbeiter S dem B ein Schreiben, in dem steht, dass B das Haus beseitigen müsse. B, der weiß, wo der ihm flüchtig bekannte S wohnt, ist so verärgert, dass er zum Haus des S fährt und dort so lange gegen den Briefkasten tritt, bis dieser viele Beulen hat. Welche Rechtsgebiete sind berührt?

Als Hinführung soll folgende erste Überlegung dienen: Was im Fall hat überhaupt alles rechtliche Relevanz und wen betrifft es jeweils?

Es gibt zunächst die Beseitigungsanordnung (und vorangehend den Schwarzbau durch B). „Beteiligt“ an der Beseitigungsanordnung sind B und die Baubehörde.

Rechtlich relevant ist ferner die Zerstörung des Briefkastens:

Zum einen kommt es durch die Tritte des B zur Entstehung eines materiellen Schadens bei dem S als Privatperson; beteiligt sind insoweit B und S.

Ferner steht eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) im Raum. Auch hier ist S als Geschädigter irgendwie beteiligt, aber es ist auch das Feld von Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgerichten.

Nach den Beteiligten lassen sich diese Rechtsverhältnisse nun systematisieren:

Die Beseitigungsanordnung betrifft das Verhältnis Bürger – Staat.

Es geht also um eine Hierarchie und damit ein vertikales Verhältnis bzw. eine Über- und Unterordnung.

Rechtsfragen, die dieses Verhältnis betreffen, gehören zum öffentlichen Recht.

Weitere Beispiele öffentlich-rechtlicher Regeln wären: Erteilung eines Aufenthaltstitels für Ausländer, Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, Erteilung eines Waffenscheins.

Beim Schadensersatz für den zerstörten Briefkasten stehen sich – wieder im Fall – mit B und S zwei Bürger gegenüber.

Es geht also um eine Rechtsfrage zwischen rechtlich gleichgestellten Bürgern, also ein horizontales Rechtsverhältnis.

Das Rechtsgebiet, in dem sich Bürger mit Forderungen gegenüberstehen, heißt Zivilrecht (oder auch „bürgerliches Recht“).

Weitere Beispiele sind: Kaufverträge, Mietverträge, Beauftragung eines Handwerkers (sogenannte Werkverträge).

Im Fall kann S von B Schadensersatz verlangen.

Soweit es die Sachbeschädigung als Straftat betrifft, gilt Folgendes:

Zwar ist eine Sache des S zerstört worden, S ist also Geschädigter. Die strafrechtliche Rechtsfolge ist aber nicht der Ersatz des entstandenen Schadens, sondern eine Bestrafung. Der B wird also vom Staat bestraft, etwa mit einer an den Staat (!) zu zahlenden Geldstrafe.

Die Bestrafung erfolgt dabei durch den Staat in Form eines Gerichts, und dies in einem vertikalen Verhältnis bzw. einem Über- und Unterordnungsverhältnis.

Es geht im Strafrecht also um öffentliches Recht, dass die Bestrafung des Bürgers zur Rechtsfolge hat.

Strafrecht ist also eigentlich ein Unterfall des öffentlichen Rechts, dass sich aber wegen seiner besonderen Inhalte zu einem eigenen Rechtsgebiet verselbstständigt hat.

Es gibt mithin drei große Rechtsgebiete: Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht.

Entsprechend ergibt sich zur Beschreibung dessen, was Strafrecht ist, die folgende

Definition „Strafrecht“:

Das Strafrecht umfasst diejenigen öffentlich-rechtlichen Normen, die die Voraussetzungen und Folgen eines mit Strafe bedrohten Verhaltens regeln.

Die Funktion des Strafrechts besteht dabei im Rechtsgüterschutz. Der Straftatbestand der Sachbeschädigung etwa schützt das Eigentum (vor Beschädigung und Zerstörung), der Straftatbestand des Totschlags, § 212 StGB, schützt das Leben, der der Körperverletzung gem. § 223 StGB die Gesundheit.

2.Strafrecht – wozu brauche ich das?

Mit welchen der genannten Rechtsgebiete befassen sich nun Polizeibeamte?

Natürlich: mit dem Strafrecht, soweit es um die Aufklärung begangener Straftaten geht: Die Polizei ist zusammen mit der Staatsanwaltschaft (die gegenüber der Polizei weisungsbefugt ist) Ermittlungsbehörde; sie ermittelt alle Fakten, die nötig sind, um zu entscheiden, ob eine Straftat begangen und dem Beschuldigten nachweisbar ist.

Dies ist (in der Regel zumindest) die Aufgabe der Kriminalpolizei.

Mit dem öffentlichen Recht befasst sich die Polizei, soweit es um die Verhütung (zukünftiger) Straftaten und allgemein die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht. Hier ist die Polizei zwar nicht alleine zuständig, viele andere Behörden befassen sich ebenfalls mit der Durchsetzung des öffentlichen Rechts, etwa das Bauamt, das Ordnungsamt pp. Aber neben diesen diversen anderen Behörden setzt eben auch die Polizei öffentlich-rechtliche Normen gegenüber dem Bürger durch. ­Beispiele wären: Verkehrskontrolle, Begleitung von Demonstrationen mit dem Ziel, dafür zu sorgen, dass dort nicht gegen Auflagen oder gegen Gesetze ­verstoßen wird, Streifenfahrt.

Dies ist die Aufgabe der Schutzpolizei.

Wie ist es aber mit dem Zivilrecht? Befasst die Polizei sich auch damit?

Von einigen wenigen Ausnahmekonstellationen abgesehen lautet die Antwort darauf eindeutig: Nein!

Zivilrechtliche Ansprüche muss der Bürger vor einem Zivilgericht selber geltend machen.

Entsprechend werden Sie in Ihrem Studium auch mit Strafrecht und öffentlichem Recht in hohem Maße und als Kernfächer befasst werden. Zivilrecht lernen Sie als angehende Polizeibeamte aber nicht, weil Sie es für Ihren Beruf nicht brauchen.

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Yaş sınırı:
0+
Hacim:
520 s. 1 illüstrasyon
ISBN:
9783415071308
Telif hakkı:
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