Kitabı oku: «Zivilprozessrecht»
Studienreihe Rechtswissenschaften
herausgegeben von
Professor Dr. Winfried Boecken und Professor Dr. Heinrich Wilms (†)
fortgeführt von
Professor Dr. Winfried Boecken und Professor Dr. Stefan Korioth
Zivilprozessrecht
von
Dr. Caroline Meller-Hannich Universitätsprofessorin an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
3., überarbeitete Auflage
Verlag W. Kohlhammer
Meiner Mutter
3. Auflage 2022
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-039708-8
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-039709-5
epub: ISBN 978-3-17-039710-1
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Das Studienbuch bietet eine verständliche und strukturierte Aufbereitung des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens. Neben dem gesamten relevanten Prüfungsstoff enthält das Buch zahlreiche Schemata, Definitionen, Fallbeispiele und Übungsaufgaben. Im Zentrum der Darstellung stehen Prozess- und Sachentscheidungsvoraussetzungen, Klage und Streitgegenstand, Beweisverfahren, Urteil, Rechtsmittel und Rechtskraft, die Prozessbeendigung ohne Urteil und die Prozesskosten. Zivilprozessuale Zusatzfragen im ersten juristischen Examen können damit ebenso wie das Schwerpunktstudium im Zivilprozessrecht erfolgreich bewältigt werden. Für den raschen Zugriff sind typische Probleme und Lösungen optisch hervorgehoben. Hinweise auf ausgewählte Rechtsprechung und Literatur ermöglichen die eigenständige Vertiefung.
Professorin Dr. Caroline Meller-Hannich hat an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Handelsrecht inne.
Vorwort
Dieses Buch wendet sich auch in der dritten Auflage vor allem an Jurastudierende und bietet ihnen eine verlässliche Grundlage im Zivilprozessrecht und einen schnellen Zugriff auf den Pflichtstoff und den Stoff des Schwerpunktstudiums. Hinweise auf einerseits grundlegende, andererseits aktuelle Rechtsprechung und ebensolches Schrifttum ermöglichen die Vertiefung der behandelten Themen, etwa für eine Seminar- oder Schwerpunktarbeit. Im Referendariat dient das Lehrbuch als Basis für die Aneignung und Wiederholung des Zivilprozessrechts. Die Anforderungen im Fach Zivilprozessrecht werden in beiden Abschnitten der juristischen Ausbildung immer größer. Dies entspricht auch der Bedeutung des Prozessrechts für die Praxis. Motivation für dieses Buch war und ist es, die Vermittlung fundierten Wissens mit dessen Anwendung in vielen Fallbeispielen zu kombinieren. Prozessuale Situationen und die sie regelnden Normen sollen selbstständig nachvollzogen werden können. Bei der Darstellung von Strukturen, dogmatischen Grundlagen und wissenschaftlichen Diskussionen im Prozessrecht war mir größtmögliche Konkretisierung und Transparenz wichtig. Ich würde mich freuen, wenn in dem Buch deutlich wird, welche Bedeutung das Zivilprozessrecht für Studium, Wissenschaft und Praxis hat, und in welchem Maße das materielle Recht für seine Verwirklichung eines fairen gerichtlichen Verfahrens bedarf. So kann das Buch auch für die Richter- und Anwaltschaft sowie in der rechtswissenschaftlichen Forschung und Lehre lesenswert sein.
Das Buch beginnt mit einem Überblick zum Zivilprozessrecht, dem sich die Darstellung des Rechtsgebietes im Einzelnen anschließt. Es folgen Anleitungen für die selbstständige Prüfung prozessualer Fallgestaltungen und typische ZPO-Zusatzfragen sowie Prüfungsschemata. Als Merkhilfe für Verstandenes dient eine Liste wichtiger Definitionen.
Das Lehrbuch wurde für die Neuauflage durchgängig überarbeitet und aktualisiert. Es berücksichtigt insbesondere Modernisierungen des Zivilprozesses im Bereich der Digitalisierung und des kollektiven Rechtsschutzes, Spezialisierungen in der Justiz, Diskussionen im anwaltlichen Berufs- und Kostenrecht sowie die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.
Ich danke meinen Studierenden im Zivilprozessrecht an der Universität Halle-Wittenberg für vielfältige Fragen und Diskussionen. Mein Dank für tatkräftige Unterstützung geht auch an mein Lehrstuhlteam, namentlich Herrn Sven Bomhoff, Frau Pauline Modra und Herrn Franz Meißner.
Halle (Saale), im Februar 2022
Caroline Meller-Hannich
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Abkürzungen
Literaturverzeichnis
Teil 1 Einführung und Allgemeines
§ 1 Was ist Zivilprozessrecht?
§ 2 Der Ablauf eines Zivilprozesses im Überblick
I.Klageerhebung
II.Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
III.Urteil
IV.Rechtsmittel und Rechtskraft
V.Ausblick in die Zwangsvollstreckung
§ 3 Systematik und Rechtsquellen des Zivilprozessrechts
I.Aufbau der ZPO
II.Sonstige Rechtsquellen des Zivilprozessrechts
§ 4 Der Zweck des Zivilprozesses
§ 5 Die Geschichte der ZPO
I.Entwicklungsströmungen hin zur ZPO
II.Entwicklung der ZPO seit ihrem Inkrafttreten
§ 6 Die Verfahrensgrundsätze
I.Die Dispositionsmaxime
1.Herrschaft der Parteien über den Beginn des Verfahrens
2.Herrschaft der Parteien über den Gegenstand des Verfahrens
3.Herrschaft der Parteien über das Ende des Verfahrens
a)Beendigung durch den Kläger
b)Beendigung durch den Beklagten
c)Beendigung durch beide Parteien
d)Beendigung in der Rechtsmittelinstanz
II.Der Verhandlungsgrundsatz
1.Grund und Inhalt des Verhandlungsgrundsatzes
2.Verhältnis zur Dispositionsmaxime
3.Begriff der Tatsache
4.Ausprägungen und Grenzen des Beibringungsgrundsatzes
5.Schritte der Tatsachenermittlung im Zivilprozess auf der Grundlage des Beibringungsgrundsatzes
a)Schlüssigkeit
b)Erheblichkeit
c)Beweiserhebung
III.Der Grundsatz der Mündlichkeit
IV.Der Grundsatz der Unmittelbarkeit
V.Der Grundsatz der Öffentlichkeit
VI.Die Konzentrationsmaxime
1.Prozessförderung durch das Gericht
2.Prozessförderung durch die Parteien
VII.Die freie richterliche Beweiswürdigung
VIII.Die Verfahrensgrundrechte
1.Rechtliches Gehör
a)Grundrecht und Verankerung im einfachen Recht
b)Mögliche Gehörsverletzungen
c)Rechtsbehelfe gegen Gehörsverletzungen
2.Gesetzlicher Richter
3.Justizgewährung
4.Faires Verfahren
5.Prozessuale Waffengleichheit
§ 7 Die Beteiligten am Zivilprozess
I.Das Gericht
1.Der Richter
a)Richterausschluss und Richterablehnung
b)Insbesondere: Besorgnis der Befangenheit
2.Weitere Organe der Justiz
II.Die Parteien
1.Formeller Parteibegriff
2.Tod oder Erlöschen einer Partei
3.Die Prozessbevollmächtigten
4.Insbesondere: der Rechtsanwalt
5.Insbesondere: nicht anwaltliche Rechtsdienstleistungen
III.Weitere Beteiligte am Zivilprozess
§ 8 Die Prozesshandlungen des Gerichts und der Parteien
I.Prozesshandlungen des Gerichts
II.Prozesshandlungen der Parteien
1.Vorliegen einer Parteiprozesshandlung
2.Abgrenzung von Prozesshandlungen und Willenserklärungen
a)Unterschiede zwischen Willenserklärungen und Prozesshandlungen
b)Doppeltatbestand
c)Doppelnatur
3.Einzelne Arten von Prozesshandlungen
a)Erwirkungshandlungen
b)Bewirkungshandlungen
c)Angriff und Verteidigung – Angriffs- und Verteidigungsmittel
Teil 2 Die Darstellung des Rechtsgebietes im Einzelnen
§ 9 Die Klage
I.Die Klagearten
1.Leistungsklage
2.Feststellungsklage
a)Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Urkunden
aa)Rechtsverhältnis
bb)Tatsachen
cc)Urkunden
b)Feststellungsinteresse
aa)Vorrang der Leistungsklage
bb)Feststellungsinteresse trotz möglicher Leistungsklage
(a)Unbezifferter Schadensersatzanspruch
(b)Feststellung des Schuldgrundes
(c)Erledigung des Rechtsstreits schon durch ein Feststellungsurteil
(d)Fortsetzungsfeststellungsklage
cc)Feststellungsinteresse bei der negativen Feststellungsklage
3.Gestaltungsklage
II.Besondere Typen bei einzelnen Klagearten
1.Zwischenfeststellungsklage
2.Teilklage
3.Klage auf zukünftige Leistung
4.Abänderungsklage
5.Stufenklage
6.Widerklage
III.Die Klageerhebung
1.Anforderungen an die wirksame Klageerhebung
a)Inhalt der Klageschrift
aa)Pflichtinhalt: Parteien, Gericht, Streitgegenstand
bb)Insbesondere: Bestimmung des Streitgegenstands
cc)Unterschrift
dd)Soll-Inhalt
ee)Kann-Inhalt
b)Einreichung der Klageschrift
c)Zustellung der Klageschrift
2.Wirkungen der Klageerhebung
a)Einwand der Rechtshängigkeit, § 261 Abs. 3 Nr. 1
b)Fortdauer der Zuständigkeit, § 261 Abs. 3 Nr. 2
c)Einschränkung der Klageänderung, §§ 263, 264
d)Materiell-rechtliche Wirkungen der Rechtshängigkeit
IV.Der Streitgegenstand
1.Der Begriff des Streitgegenstands und des prozessualen Anspruchs
2.Der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff
3.Eingliedriger prozessualer Streitgegenstandsbegriff und Stellungnahme
4.Abgrenzungsprobleme
5.Relevanz des Streitgegenstands
V.Die objektive Klagehäufung
1.Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung, § 260
2.Alternative, eventuale, kumulative objektive Klagehäufung; insbesondere Haupt- und Hilfsantrag
3.Wirkung der Klagehäufung
VI.Die Klageänderung
1.Vorliegen einer Klageänderung
2.Zulässigkeit der Klageänderung
a)Kraft Gesetzes zulässige Klageänderungen
aa)Erweiterungen und Beschränkungen des Klageantrags, § 264 Nr. 2
bb)Umstellung des Klageantrags auf einen Ersatzgegenstand oder Schadensersatz, § 264 Nr. 3
b)Einwilligung des Beklagten, § 263
c)Sachdienlichkeit, § 263
3.Wirkungen der Klageänderung
VII.Die Parteiänderung
1.Gesetzliche Parteiänderung
2.Gewillkürte Parteiänderung
a)Klagerücknahme- und Klageänderungstheorie, Rechtsinstitut sui generis
b)Differenzierte Betrachtungsweise
aa)Wechsel auf Beklagtenseite
bb)Wechsel auf Klägerseite
cc)Unzulässigkeit eines bedingten Parteiwechsels
§ 10 Die Sachentscheidungsvoraussetzungen
I.Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage
II.Zum Begriff und zur Strukturierung der Sachentscheidungsvoraussetzungen
III.Ordnungsgemäße Klageerhebung
IV.Gerichtsbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen
1.Deutsche Gerichtsbarkeit
a)Territorial
b)Personell
2.Die Rechtswegzuständigkeit – Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten
a)Bürgerlich-rechtliche Streitigkeit
b)Abgrenzung zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
c)Abgrenzung der Zivilgerichtsbarkeit von der Arbeitsgerichtsbarkeit
3.Die internationale Zuständigkeit
a)Internationale Zuständigkeit nach dem Recht der Europäischen Union
b)Internationale Zuständigkeit im Verhältnis zu Drittstaaten
c)Deutsche Gerichtsbarkeit und internationale Zuständigkeit
4.Die sachliche Zuständigkeit
a)Vor das Amtsgericht gehören
b)Vor das Landgericht gehören
c)Verweisung, rügelose Einlassung und Prozessurteil bei sachlicher Unzuständigkeit
5.Die örtliche Zuständigkeit
a)Allgemeiner Gerichtsstand
b)Besondere (nicht ausschließliche) Gerichtsstände
aa)Gerichtsstand des Erfüllungsorts
bb)Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
cc)Gerichtsstand der Widerklage
c)Ausschließliche Gerichtsstände
aa)Rechtsfolgen einer ausschließlichen Zuständigkeit
bb)Wichtige ausschließliche Gerichtsstände
d)Gerichtsstandsvereinbarung
e)Rügelose Einlassung
f)Verweisung bei örtlicher Unzuständigkeit
6.Die funktionelle Zuständigkeit
a)Abgrenzung der Aufgabenbereiche von Richter und Rechtspfleger sowie Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
b)Abgrenzung innerhalb der Instanzen im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren
c)Abgrenzung der Aufgaben bei Kollegialspruchkörpern
d)Abgrenzung zum Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
e)Folgen von Verstößen gegen Regelungen zur funktionellen Zuständigkeit
V.Parteibezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen
1.Parteifähigkeit
a)Rechtsfähige Personen
b)Parteifähigkeit kraft gesetzlicher Anordnung
c)Rechts- und Parteifähigkeit kraft richterlicher Rechtsfortbildung
2.Prozessfähigkeit und gesetzliche Vertretung
3.Prozessführungsbefugnis
a)Prozessführungsbefugnis des Rechtsinhabers bzw. Rechtsverpflichteten
b)Prozessstandschaft
aa)Gesetzliche Prozessstandschaft
bb)Gewillkürte Prozessstandschaft
4.Postulationsfähigkeit
VI.Streitgegenstandsbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen
1.Keine anderweitige Rechtshängigkeit
2.Keine entgegenstehende Rechtskraft
3.Rechtsschutzbedürfnis
4.Klagbarkeit des Anspruchs
VII.Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen für bestimmte Verfahren
1.Klage auf künftige Leistung
2.Widerklage
3.Abänderungsklage
4.Urkundenprozess
5.Nichtigkeits- und Restitutionsklage
6.Obligatorische vorgerichtliche Streitschlichtung
VIII.Sachentscheidungshindernisse
1.Einrede der Schiedsvereinbarung
2.Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit
3.Mangelnde Kostenerstattung bei der Klagerücknahme
§ 11 Die Reaktion des Beklagten auf die Klage
I.Untätigkeit und Versäumnisurteil
II.Geständnis und Nichtbestreiten
III.Anerkenntnis
IV.Verteidigung durch Antrag auf Klageabweisung
1.Einwendungen gegen die Zulässigkeit
2.Einwendungen gegen die Begründetheit
a)Rechtsausführungen
b)Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Beklagten
c)Verteidigung durch Einreden i. S. d. ZPO
aa)Einwendung/Einrede i. S. d. ZPO und Einwendung/Einrede i. S. d. BGB
bb)Besonderheiten bei der Prozessaufrechnung
(a)Aufrechnung als Doppeltatbestand
(b)Hilfsaufrechnung
(c)Keine Rechtshängigkeit der Aufrechnungsforderung
V.Gegenangriff durch Erhebung einer Widerklage
§ 12 Die mündliche Verhandlung
I.Mündliche Verhandlung und Prozessleitung durch das Gericht
1.Die mündliche Verhandlung als Grundlage der gerichtlichen Entscheidung
2.Formelle und materielle Prozessleitung
3.Originärer und obligatorischer Einzelrichter
a)Originärer Einzelrichter
b)Obligatorischer Einzelrichter
II.Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
1.Termine und Ladungen
2.Früher erster Termin oder schriftliches Vorverfahren
3.Vorbereitung eines jeden Termins
III.Die gerichtliche Güteverhandlung
IV.Gerichtsverfahren und alternative Konfliktlösung
V.Die Durchführung der mündlichen Verhandlung
1.Ablauf der mündlichen Verhandlung
2.Formelle Prozessleitung in der mündlichen Verhandlung
3.Materielle Prozessleitung in der mündlichen Verhandlung
4.Sitzungsprotokoll
§ 13 Die Beweisaufnahme
I.Die Grundlagen der Beweiserhebung
1.Voraussetzungen für eine Beweisaufnahme
a)Schlüssigkeit, Erheblichkeit, Beweisbedürftigkeit
b)Beweisantritt oder Beweisaufnahme von Amts wegen
c)Kein Ermessen des Gerichts
2.Ablauf einer Beweiserhebung
3.Richterliche Beweiswürdigung und Maß der richterlichen Überzeugung
4.Abgrenzung: Freibeweis, Strengbeweis, Glaubhaftmachung
5.Abgrenzung: Indizien, Vermutungen und Anscheinsbeweis
a)Indizienbeweis
b)Anscheinsbeweis
c)Gesetzliche Vermutungen
6.Abgrenzung: Hauptbeweis, Gegenbeweis, Beweis des Gegenteils
7.Abgrenzung: Beweisvereitelung und Beweisverbote
II.Die Beweismittel des Strengbeweises
1.Der Beweis durch Augenschein
2.Der Zeugenbeweis
3.Der Beweis durch Sachverständige
4.Der Beweis durch Urkunden
5.Der Beweis durch Parteivernehmung
III.Das selbstständige Beweisverfahren
§ 14 Streitgenossenschaft, Beteiligung Dritter und Prozessführung durch Dritte im Zivilprozess
I.Die Streitgenossenschaft
1.Die einfache Streitgenossenschaft
a)Zulässigkeit der einfachen Streitgenossenschaft, §§ 59, 60
b)Wirkungen der zulässigen einfachen Streitgenossenschaft, §§ 61, 63
2.Die notwendige Streitgenossenschaft
a)Notwendigkeit der Streitgenossenschaft
aa)Notwendige Streitgenossenschaft aus prozessrechtlichen Gründen, § 62 Abs. 1 Alt. 1
bb)Notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen, § 62 Abs. 1 Alt. 2
b)Wirkungen der notwendigen Streitgenossenschaft
aa)Gemeinschaftliche Klageerhebung
bb)Folge des Fehlens von Sachentscheidungsvoraussetzungen
cc)Vertretung bei Säumnis
dd)Gebot einheitlicher Entscheidung
ee)Rechtsmittel
II.Die Nebenintervention
1.Die Stellung des einfachen Nebenintervenienten
2.Zulässigkeit der Nebenintervention
3.Interventionswirkung
4.Streitgenössische Nebenintervention
III.Die Streitverkündung
1.Zulässigkeit der Streitverkündung
2.Form der Streitverkündung
3.Wirkungen der Streitverkündung
a)Der Dritte tritt bei
b)Der Dritte tritt nicht bei
c)Materiell-rechtliche Folgen der Streitverkündung
IV.Veräußerung des in Streit befangenen Gegenstandes
1.Veräußerung des in Streit befangenen Gegenstandes
2.Rechtsfolgen der Veräußerung
a)Gesetzliche Prozessstandschaft
b)Rechtskraftwirkung gegenüber dem Rechtsnachfolger
c)Umstellung des Klageantrags
V.Kollektiver Rechtsschutz im Zivilprozess
1.Bündelung von Individualansprüchen durch Verbände
2.Vorteilsabschöpfung durch Verbände bei Kartell- und Wettbewerbsverstößen
3.Unterlassungsklagen von Verbänden
4.Muster-, Sammel- und Gruppenklagen
5.Ausblick
§ 15 Das Endurteil
I.Der Inhalt des Urteils
II.Teilbeendigung des Rechtstreits durch Zwischenurteil, Grundurteil, Vorbehaltsurteil oder Teilurteil
1.Das Zwischenurteil
2.Das Zwischenurteil über den Grund (Grundurteil)
3.Das Teilurteil
4.Das Vorbehaltsurteil
III.Das Versäumnisurteil
1.Das Versäumnisurteil gegen den Kläger, § 330
a)Säumnis trotz ordnungsgemäßer Ladung
b)Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
c)Echtes und unechtes Versäumnisurteil
d)Einspruch gegen das Versäumnisurteil
2.Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten, § 331
a)Säumnis, Antrag, Schlüssigkeit der Klage
b)Echtes und unechtes Versäumnisurteil
c)Einspruch, Einspruchstermin und zweites Versäumnisurteil
3.Säumnis beider Parteien
4.Das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren, § 331 Abs. 3
IV.Das Anerkenntnisurteil
V.Das Verzichtsurteil
§ 16 Die Beendigung des Verfahrens ohne Urteil
I.Die Klagerücknahme
1.Voraussetzungen der Klagerücknahme
a)Vor Beginn der mündlichen Verhandlung oder mit Einwilligung
b)Zwischen Anhängigkeit und Rechtskraft
c)Voraussetzungen der anteiligen Klagerücknahme
d)Vereinbarungen über die Klagerücknahme
2.Rechtsfolgen der Klagerücknahme
a)Wegfall der Rechtshängigkeit, § 269 Abs. 3
b)Kostentragung und Entscheidung über die Kosten durch Beschluss
aa)Kostentragung durch den Kläger
bb)Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit
cc)Weitere Ausnahmen von der alleinigen Kostentragung durch den Kläger
c)Neue Erhebung derselben Klage, § 269 Abs. 6
3.Rücknahme sonstiger Anträge
II.Die Erledigung der Hauptsache
1.Die übereinstimmende Erledigungserklärung
2.Die einseitige Erledigungserklärung
3.Die Erledigung vor Rechtshängigkeit
III.Der Prozessvergleich
1.Die Doppelnatur des Prozessvergleichs
2.Voraussetzungen eines wirksamen Prozessvergleichs
a)Prozessuale Voraussetzungen
aa)Prozesshandlungsvoraussetzungen der Parteien
bb)Vor einem Gericht, im Rahmen eines anhängigen Rechtsstreits und gerichtlich protokolliert
cc)Im Wege gegenseitigen Nachgebens zur Beilegung dieses Rechtsstreits
dd)Fehlen prozessualer Voraussetzungen des Prozessvergleichs
b)Materiell-rechtliche Voraussetzungen
aa)Willenserklärung
bb)Fehlen materiell-rechtlicher Voraussetzungen des Prozessvergleichs
c)Kein Widerruf
3.Wirkungen des Prozessvergleichs und mögliche Rechtsstreitigkeiten um den Prozessvergleich
§ 17 Die Rechtsmittel
I.Suspensiv- und Devolutiveffekt
II.Zulässigkeit und Begründetheit eines Rechtsmittels
III.Die Beschwer
IV.Die Rechtsbehelfsbelehrung
V.Der Grundsatz der Meistbegünstigung
VI.Verschlechterungsverbot – Verbot der reformatio in peius
VII.Anschlussrechtsmittel
VIII.Rechtsmittelverzicht und Rechtsmittelrücknahme
IX.Die Berufung
1.Zulässigkeit der Berufung
a)Statthaftigkeit
aa)Berufungsfähige Urteile
bb)Streitwertberufung
cc)Zulassungsberufung
b)Form- und fristgerechte Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung
c)Beschwer
2.Begründetheit und Entscheidung über die Berufung
X.Die Revision
1.Zulässigkeit der Revision
a)Statthaftigkeit
aa)Revisionsfähige Urteile
bb)Revision wegen Zulassung durch das Berufungsgericht
cc)Nichtzulassungsbeschwerde
b)Form- und fristgerechte Einreichung der Revisionsschrift und Revisionsbegründung
c)Beschwer
2.Begründetheit und Entscheidung über die Revision
3.Sprungrevision
XI.Die Beschwerde
1.Sofortige Beschwerde
a)Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
aa)Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde
bb)Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen
b)Begründetheit und Entscheidung über die sofortige Beschwerde
2.Rechtsbeschwerde
a)Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
aa)Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
bb)Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen
b)Begründetheit und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
3.Außerordentliche Beschwerde
§ 18 Die Rechtskraft
I.Rechtskraftfähige Entscheidungen
II.Die Wirkungen der Rechtskraft
1.Die formelle Rechtskraft
2.Die materielle Rechtskraft
a)Die Art der Wirkungen der materiellen Rechtskraft
aa)Unzulässigkeit einer weiteren Klage mit demselben Streitgegenstand (ne bis in idem)
bb)Bindung im Hinblick auf Vorfragen eines weiteren Prozesses – Präjudizialität
b)Der Umfang der Rechtskraft in objektiver Hinsicht
aa)Rechtskraft, Urteilsformel und Streitgegenstand
bb)Einwendungen des Beklagten und Besonderheiten bei der Prozessaufrechnung
cc)Präjudizielle Rechtsverhältnisse und die Zwischenfeststellungsklage
dd)Rechtskraft bei Teilklagen
ee)Rechtskraft bei Klageabweisung als „derzeit unbegründet“
c)Der Umfang der Rechtskraft in subjektiver Hinsicht
aa)Zwischen den Parteien
bb)Für und gegen die Rechtsnachfolger der Parteien und Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers
cc)Für und gegen Personen, die den Besitz an der in Streit befangenen Sache erlangt haben
dd)Für und gegen Nacherben
ee)Rechtskraft bei Prozessstandschaft insbes. Testamentsvollstreckung
ff)Rechtskrafterstreckung kraft materieller Abhängigkeit
d)Der Umfang der Rechtskraft in zeitlicher Hinsicht und die Vollstreckungsgegenklage
III.Möglichkeiten der Durchbrechung der Rechtskraft
1.Abänderungsklage
2.Wiederaufnahme des Verfahrens
3.Klage aus § 826 BGB
§ 19 Besondere Verfahrensarten
I.Das Verfahren vor den Amtsgerichten
II.Das Mahnverfahren
1.Voraussetzungen für den Erlass eines Mahnbescheids
a)Zulässigkeit des Mahnverfahrens
b)Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
c)Zuständiges Gericht
d)Keine Schlüssigkeitsprüfung
2.Erlass des Mahnbescheids oder Zurückweisung des Antrags
3.Widerspruch und Übergang in das streitige Verfahren
4.Erlass des Vollstreckungsbescheids
5.Einspruch und Übergang in das streitige Verfahren
III.Der Urkundenprozess
1.Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen des Urkundenprozesses
2.Besonderheiten des Verfahrens im Urkundenprozess
3.Vorbehaltsurteil
4.Nachverfahren
IV.Das Verfahren in Familiensachen
1.Allgemeine Regelungen
2.Einzelne Familiensachen und Sonderregelungen
V.Das schiedsrichterliche Verfahren
1.Vor- und Nachteile eines Schiedsverfahrens und im Schiedsverfahren anwendbares Recht
2.Berührungspunkte zwischen Schiedsverfahren und staatlicher Gerichtsbarkeit
a)Schiedsvereinbarung und Überprüfung durch staatliche Gerichte
b)Schiedsrichterliches Verfahren und zwingende Regeln der ZPO
c)Schiedsspruch und Vollstreckbarerklärung
§ 20 Prozesskosten und das Verfahren der Prozesskostenhilfe
I.Die Prozesskosten
1.Die Gerichtskosten
2.Die Anwaltsvergütung
3.Die Aufwendungen der Partei
II.Die Kostentragung und die Kostenverteilung zwischen den Parteien
III.Das Verfahren der Prozesskostenhilfe
Teil 3 Prozessuale Zusatzfragen und Lösungen
Teil 4 Prüfungsschemata
A.Zulässigkeit der Klage
B.Klageänderung (= Änderung des Streitgegenstands)
C.Versäumnisurteil (VU) gegen den Beklagten, § 331 ZPO
D.Versäumnisurteil gegen den Kläger, § 330 ZPO
E.Übereinstimmende Erledigungserklärung, § 91a ZPO
F.Einseitige Erledigungserklärung des Klägers (= Klageänderung auf Feststellung des Vorliegens eines erledigenden Ereignisses)
G.Prozessvergleich
H.Prozessaufrechnung
I.Klagerücknahme
J.Streitverkündung
K.Einfache Streitgenossenschaft (= mehrere Personen auf Kläger- oder Beklagtenseite/subjektive Klagehäufung)
L.Notwendige Streitgenossenschaft (= zwingende gemeinschaftliche Klageerhebung mehrerer Parteien oder zwingende einheitliche Sachentscheidung über mehrere Klagen)
Teil 5 Definitionen
Stichwortverzeichnis
Abkürzungen
| Soweit nicht im Text des Buches erklärt, wird für die verwendeten Abkürzungen auf das Werk „Kirchner (Begr.), Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 10. Auflage, Berlin 2021“ verwiesen. Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche der ZPO. | |
Literaturverzeichnis
Adolphsen, Jens, Zivilprozessrecht, 6. Auflage, Baden-Baden 2020
Althammer, Christoph/Meller-Hannich, Caroline, Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, Kommentar, 2. Auflage, Frankfurt 2021
Anders, Monika/Gehle, Burkhard, Zivilprozessordnung, Kommentar, 80. Auflage, München 2022
Greger, Reinhard/Unberath, Hannes/ Steffek, Felix, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Auflage, München 2016
Jacoby, Florian, Zivilprozessrecht, 17. Auflage, 2020
Kindl, Johann/Meller-Hannich, Caroline, Zwangsvollstreckung, Handkommentar, 4. Auflage, Baden-Baden 2021
Linke, Hartmut/Hau, Wolfgang, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Auflage, Köln 2021
Lüke, Wolfgang, Zivilprozessrecht I, 11. Auflage, München 2020
Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 6. Auflage, München 2020
Musielak, Hans-Joachim/Voit, Wolfgang, Grundkurs ZPO, 15. Auflage, München 2020
Dies., Zivilprozessordnung, Kommentar, 18. Auflage, München 2021
Paulus, Christoph, Zivilprozessrecht, 6. Auflage, Berlin Heidelberg 2017
Pohlmann, Petra, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, München 2018
Prütting, Hanns/Gehrlein, Markus, Zivilprozessordnung, Kommentar, 13. Auflage, Köln 2021
Rosenberg, Leo/Schwab, Karl Heinz/Gottwald, Peter, Zivilprozessrecht, 18. Auflage, München 2018
Saenger, Ingo, Zivilprozessordnung, Handkommentar, 9. Auflage, Baden-Baden 2021
Schack, Haimo, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Auflage, München 2021
Schellhammer, Kurt, Zivilprozess, 16. Auflage, München 2020
Schilken, Eberhard, Gerichtsverfassungsrecht, 4. Auflage, Köln 2007
Ders., Zivilprozessrecht, 7. Auflage, München 2014
Schumann, Ekkehard, Die ZPO-Klausur, 3. Auflage, München 2006
Schwab, Martin, Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Heidelberg 2016
Stein, Friedrich/Jonas, Martin, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Auflage, Tübingen 2014/2015/2018
Thomas, Heinz/Putzo, Hans, Zivilprozessordnung, Kommentar, 42. Auflage, München 2021
Wieczorek, Bernhard/Schütze, Rolf A., Zivilprozessordnung, Großkommentar, 4. Auflage, Berlin 2013 ff., 5. Auflage, Berlin 2019
Zeiss, Walter/Schreiber, Klaus, Zivilprozessrecht, 12. Auflage, Tübingen 2014
Zimmermann, Walter, Zivilprozessordnung, Kommentar, 10. Auflage, München 2015
Zöller, Richard, Zivilprozessordnung, Kommentar, 34. Auflage, Köln 2021
Teil 1Einführung und Allgemeines
§ 1Was ist Zivilprozessrecht?
1Wenn eine Privatperson der Ansicht ist, Ansprüche gegen eine andere Person zu haben, ist ein Konzept für deren Durchsetzung die Selbsthilfe: Wer nicht bereit ist, mir mein Recht zu gewähren, wird – unter Umständen auch mit Gewalt – durch eigenmächtiges Handeln dazu gebracht. Rechtsschutz wäre in diesem Fall selbst organisiert und privat geregelt. Im Zweifel erhält dann allerdings der Stärkere Recht, nicht unbedingt derjenige, der Recht hat.
2In einem Rechtsstaat liegt das Gewaltmonopol beim Staat, Selbsthilfe ist nur in engen Ausnahmefällen gestattet. Dieses staatliche Gewaltmonopol umfasst auch das Rechtsschutzmonopol. Das bedeutet, allein der Staat, nicht eigenmächtiges Handeln, darf einer Privatperson Rechtsschutz gegen eine andere Privatperson verschaffen.
3Wenn der Staat aber dem Einzelnen die Möglichkeit zur eigenmächtigen Durchsetzung seiner Rechte nicht zubilligen kann, ist er verpflichtet, ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, mit dem private Rechte festgestellt und durchgesetzt werden können, sog. Justizgewährungspflicht. Dem entspricht ein Justizgewährungsanspruch des Einzelnen.
4Im Bereich der privaten Streitigkeiten gewährt der Staat Rechtsschutz durch unabhängige Rechtsprechung. Dem Rechtsschutzmonopol entspricht insofern ein Rechtsprechungsmonopol. Dem Justizgewährungsanspruch wird also durch Einrichtung eines Zivilgerichtswesens und durch Normierung eines Verfahrens beim Streit um private Rechte genügt.
5Das Zivilprozessrecht regelt dieses Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (vgl. § 13 GVG) vor staatlichen Zivilgerichten. Es umfasst die Gesamtheit der Regelungen, die das gerichtliche Verfahren zur verbindlichen Feststellung und Durchsetzung privater Rechte zum Inhalt haben.
6Die Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Privatpersonen sind dabei zwar privatrechtlicher Art, das Verfahrensrecht selbst jedoch setzt die beschriebenen staatsrechtlichen Vorgaben um und findet nur vor den staatlichen Gerichten Anwendung, so dass das Zivilprozessrecht insgesamt dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.
7Der Begriff Zivilprozess wird für die institutionelle Einrichtung des zivilprozessualen Verfahrens benutzt, Zivilprozess ist aber auch der einzelne Rechtsstreit, in dem Parteien in einem Prozessrechtsverhältnis miteinander verbunden sind.
§ 2Der Ablauf eines Zivilprozesses im Überblick
8Für einen ersten Überblick wird im Folgenden der Ablauf eines Prozesses vor dem Landgericht von der Klageerhebung bis zur Rechtskraft dargestellt. Die einzelnen Verfahrensschritte werden ebenso wie Abweichungen vom Regelverfahren und Gestaltungsmöglichkeiten im Besonderen Teils dieses Lehrbuchs (Rn. 121 ff.) weiter ausgeführt.
I.Klageerhebung
9Der Zivilprozess beginnt in der Regel mit der Erhebung einer Klage. Dafür erstellt der Kläger1 einen Schriftsatz, den er bei Gericht einreicht, die Klageschrift (§ 253). Den Zustand ab Einreichung der Klage bei Gericht nennt man Anhängigkeit. Das Gericht stellt die Klageschrift anschließend dem darin bezeichneten Beklagten zu (§ 253 Abs. 1, §§ 166 ff.). Erst dann wird von einer erhobenen Klage gesprochen und der Begriff der Rechtshängigkeit verwendet. (§ 261 Abs. 1).
10Die Klageschrift legt bereits verbindlich fest, wer die Parteien des Rechtsstreits sind und welchen Streitgegenstand das Verfahren hat. Der Kläger stellt in der Begründung der Klage den Sachverhalt, der der Klage zugrunde liegen soll, aus seiner Perspektive dar und führt aus, warum sich seiner Ansicht nach aus dem materiellen Recht die von ihm begehrte Rechtsfolge ergibt.
11Anschließend erhält der Beklagte Gelegenheit zur schriftlichen Klageerwiderung, wozu er bereits mit der Zustellung aufgefordert wird (§ 275 Abs. 1 bzw. § 276). Der Richter trifft schon mit der Zustellung der Klage an den Beklagten die Entscheidung, ob ein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird (§ 275), oder ob zunächst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276) zur weiteren Vorbereitung eines Haupttermins erforderlich erscheint. Der Beklagte wird in einem weiteren Schriftsatz, der Klageerwiderung, zur Klage Stellung nehmen; es schließen sich vielfach eine Replik des Klägers und weitere Schriftsätze an (vgl. § 277).
II.Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
12Der Richter setzt einen Termin für die mündliche Verhandlung der Klage fest und bereitet ihn umfassend, insbesondere durch Ladungen von Anwälten, Parteien und Zeugen, vor (§ 273). Vielfach haben die Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits ausführlich zum Verfahren vorgetragen und ihre Positionen und Rechtsansichten mitgeteilt. Dennoch ist erst die mündliche Verhandlung das Kernstück des Zivilprozesses. Die Parteien nehmen dort Bezug auf ihre Schriftsätze, ergänzen ihren Sachvortrag, vertreten Rechtsansichten oder nehmen (sonstige) Prozesshandlungen vor.
13Falls sich aus dem Vortrag der Parteien ergibt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen zwischen ihnen streitig sind, wird in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben (§ 355 ff.). Voraussetzung ist, dass die Parteien für die beweisbedürftigen Tatsachen den Beweis angetreten und ein Beweismittel benannt haben. In Betracht kommen dann die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung eines Zeugen, das Gutachten eines Sachverständigen, die Einsicht in Urkunden oder auch die Parteivernehmung. Der Richter würdigt die erhobenen Beweise frei, ob sie nämlich zu seiner Überzeugung von der Wahrheit einer bestimmten Behauptung der Partei führen oder nicht (§ 286).
III.Urteil
14Nach Beweisaufnahme oder auch, falls sie nicht notwendig ist, ohne Beweisaufnahme ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif. Es ergeht ein Urteil (§ 300), das verkündet (§§ 310, 311) und den Parteien zugestellt (§ 317, §§ 166 ff.) wird. Das Urteil enthält nach der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts im sog. Rubrum (§ 313 Abs. 1 Nr. 1 und 2), die richterliche Entscheidung in einem Urteilsausspruch (§ 313 Abs. 1 Nr. 4), dem Tenor. Außerdem stellt der Richter die Tatsachen, die der Entscheidung zugrunde liegen, in einem Tatbestand dar (§ 313 Abs. 1 Nr. 5) und schließt das Urteil mit den Entscheidungsgründen (§ 313 Abs. 1 Nr. 6), also den Erwägungen, auf denen die Entscheidung rechtlich und tatsächlich beruht.
IV.Rechtsmittel und Rechtskraft
15Gegen ein erstinstanzliches Urteil kann die dadurch beschwerte Partei grundsätzlich Berufung einlegen (§ 511), gegen ein zweitinstanzliches Revision (§ 542). Nach Ablauf der für das Rechtsmittel vorgesehenen Frist oder, falls von vornherein kein Rechtsmittel statthaft war, mit Urteilserlass, erwächst die Entscheidung in Rechtskraft (§§ 322, 325). Das heißt, sie bindet das Gericht und die Parteien dauerhaft und ist – außer in den engen Ausnahmefällen der Wiederaufnahme – nicht mehr abänderbar.
V.Ausblick in die Zwangsvollstreckung
15aWährend es im soeben dargestellten Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses um die Feststellung subjektiver Rechte geht, hat das Vollstreckungsverfahren das Ziel, diese Rechte – notfalls auch mittels staatlicher Gewalt – durchzusetzen.2 Das vollstreckungsfähige Leistungsurteil als Ergebnis des Erkenntnisverfahrens ist dabei die Grundlage der Zwangsvollstreckung (§ 704 ZPO), wobei es auch andere Vollstreckungstitel gibt (s. § 794 ZPO).3 Leistet der Schuldner nicht freiwillig, führt erst die erfolgreiche Vollstreckung zur materiell-rechtlichen Befriedigung des Gläubigers. Der Zivilprozess ist insofern zweigeteilt, in ein Erkenntnis- und ein Vollstreckungsverfahren. Das Vollstreckungsverfahren hat eigene Organe, Maßnahmen und Rechtsbehelfe, die im achten Buch der ZPO geregelt sind.
§ 3Systematik und Rechtsquellen des Zivilprozessrechts
16Die Regelungen für das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 13 GVG) vor staatlichen Gerichten sind großteils in der ZPO zu finden. Es gibt aber auch weitere Gesetze, die Einfluss auf den Verfahrensablauf haben.
I.Aufbau der ZPO
17Die ZPO gliedert sich in elf Bücher. Das erste Buch enthält allgemeine Vorschriften. Solche allgemeinen Regeln gelten als „vor die Klammer gezogenes“ Recht für die Gesamtheit der in einem Gesetz geregelten Materien, soweit nichts Besonderes vorgesehen ist. In der ZPO sind im ersten Buch etwa Zuständigkeitsnormen, Regelungen zur Richterablehnung, zu den Parteien und deren Bevollmächtigten, zu den Prozesskosten und zu den Grundlagen der mündlichen Verhandlung ebenso zu finden wie Vorschriften zum Verfahren bei Zustellungen, zur Säumnis und Wiedereinsetzung sowie zur Verfahrensunterbrechung und Aussetzung. Im zweiten Buch werden das Verfahren von der Klageschrift bis zum Urteil und das Beweisverfahren geregelt und zwar zunächst exemplarisch für das landgerichtliche Verfahren, sodann für das Verfahren vor den Amtsgerichten. Beide Gerichte können Eingangsgericht, das heißt Gericht erster Instanz, im Zivilprozess sein. Dabei finden grundsätzlich die Regeln zum Verfahren vor dem Landgericht auch auf dasjenige vor dem Amtsgericht Anwendung, es sei denn, es sind für dieses Verfahren Sonderregeln vorgesehen. Das dritte Buch widmet sich den Rechtsmitteln, wobei zunächst die Berufung, dann die Revision und die Beschwerde normativ ausgestaltet werden. Im vierten bis zum siebenten Buch folgen Regelungen zu besonderen Verfahrensarten, nämlich zunächst zur Wiederaufnahme (viertes Buch), dann zum Urkunden- und Wechselprozess (fünftes Buch), zur Musterfeststellungsklage (sechstes Buch) sowie schließlich zum Mahnverfahren (siebtes Buch). Es folgt im achten Buch das Zwangsvollstreckungsrecht, in sich wiederum anschaulich untergliedert in allgemeine Vorschriften und Abschnitte zu den einzelnen Vollstreckungsarten. Das neunte Buch ist aufgehoben (s. Rn. 28), das zehnte Buch enthält das schiedsrichterliche Verfahren, wenn der Schiedsort in Deutschland liegt, und das elfte Buch schließlich enthält Regelungen zur justiziellen Zusammenarbeit in der EU, insbesondere zur Durchführung unmittelbar in Deutschland geltender europäischer Verordnungen (Rn. 18 a. E.) für grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten.
II.Sonstige Rechtsquellen des Zivilprozessrechts
18Weitere Gesetze ergänzen die ZPO und vervollständigen die Regelungen zum Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Sie werden uns an einigen Stellen dieses Buches begegnen und seien hier kurz vorgestellt. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist heranzuziehen, wenn nach dem Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit gefragt wird und Fragen der sachlichen Zuständigkeit und des Rechtswegs zu beantworten sind. Das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist im FamFG geregelt. Das Berufsrecht einzelner am Verfahren beteiligter Berufsgruppen ist für die Richter im Deutschen Richtergesetz (DRiG) und für die Rechtsanwälte in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Da neben dem Richter auch ein Rechtspfleger im zivilprozessualen Verfahren tätig sein kann, ist zur Abgrenzung seiner Zuständigkeiten der Blick in das Rechtspflegergesetz (RPflG) zu lenken. Im Hinblick auf die Kosten eines Verfahrens findet, was die Gerichtskosten angeht, das Gerichtskostengesetz (GKG), was die Anwaltskosten betrifft, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Anwendung. Besondere Regelungen finden im Falle eines grenzüberschreitenden Rechtsstreits Anwendung, wobei für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union hier vor allem die „Verordnung (EG) Nr. 12/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ (Brüssel Ia-VO) zu nennen ist.
§ 4Der Zweck des Zivilprozesses
Literatur: Fries, Lehren aus der Praxis verschiedener Konfliktlösungsverfahren, ZKM 2017, 137; Gaul, Zur Frage nach dem Zweck des Zivilprozesses, AcP 168 (1968), 27; Henckel, Prozessrecht und materielles Recht 1970, 5 ff.; Hyckel, Wirtschaftlichkeit als Rechtsprinzip – Rechtsstaatliche Grundlagen effizienter Rechtserkenntnis, GVRZ 2020, 5; Koch, A., Die Prozessökonomie als Auslegungskriterium der Zivilprozessordnung, Diss. Jena 2014; Meller-Hannich, Zivilprozessrecht und materielles Zivilrecht, FS Fischer 2010, 297; Dies./Nöhre, Ein zeitgemäßer Rahmen für Zivilrechtsstreitigkeiten, NJW 2019, 2522; Münch, Eberhard Schilken und seine Lehre zum Prozesszweck, FS Schilken 2015, 387; Roth, H., Gewissheitsverluste bei der Lehre vom Prozesszweck?, ZfPW 2017, 129; Schilken, Der Zweck des Zivilprozesses und der kollektive Rechtsschutz, in: Meller-Hannich (Hrsg.), Kollektiver Rechtsschutz im Zivilprozess 2008, 21.
Rechtsprechung: BGHZ 161, 138 (Aufgabe der Rechtsprechung ist die richtige Entscheidung des Einzelfalls); BGH WuM 2016, 98 (Keine Präklusion von unstreitigem Vorbringen).
19Der Zivilprozess dient der Feststellung und Durchsetzung subjektiver Rechte. Das gilt sowohl für den Zivilprozess als Institution als auch für den konkreten individuellen Zivilprozess zwischen Parteien. Der einzelne Zivilprozess konkretisiert und nutzt dabei die Institution Zivilprozess, indem der Richter das materielle Recht auf einen konkreten Einzelfall anwendet und verbindliche Rechtsfolgen in einem Urteil festgestellt werden. Im Prozess geht es um die materielle Rechtslage und die aus ihr folgenden subjektiven Rechte der Parteien. Der Richter ist dabei allein an Recht und Gesetz gebunden ist, seine Aufgabe besteht nicht in der Gestaltung der Rechtslage nach seinen persönlichen Vorstellungen von Gerechtigkeit.
20Ein geordnetes faires Verfahren, in dem die Beteiligten ihre Rechtspositionen vor einer neutralen Instanz vorbringen können und verbindlich entschieden erhalten, birgt selbstverständlich schon in sich einen hohen rechtspolitischen Wert. Und: Ein Rechtsstaat ist ebenso selbstverständlich verpflichtet, sich bei der Erfüllung seiner Justizgewährungspflicht durch Ausgestaltung einer Verfahrensordnung an diesem Wert zu orientieren. Der einzelne klagende Bürger wird jedoch seinen Prozess nicht für ein solches abstraktes öffentliches Anliegen führen, sondern im Eigeninteresse. Soweit deshalb als weitere Zwecke des Zivilprozesses die Wahrung des Rechtsfriedens, die Bewährung und Fortbildung der objektiven Rechtsordnung oder die Rechtssicherheit genannt werden, sind diese nicht selbstständiger Hauptzweck, sondern letztlich nur die Kehrseite der Erkenntnis und Durchsetzung subjektiver Rechte. Rechtsfriede, Rechtssicherheit und Rechtsbewährung können in einem Rechtsstaat nicht gegen, sondern nur entsprechend den subjektiven Rechten des Einzelnen gewährleistet werden.
21Dass durch inzwischen vielfach etablierte alternative Streitbeilegungsmethoden (Rn. 30, 334, 337), etwa die Güteverhandlung, die Verbraucherstreitbeilegung oder die Mediation, Aspekte der Sozialgestaltung und der Friedenswahrung in den Vordergrund treten, ändert an dieser Grundlage nichts. Die Parteien sind aufgrund ihrer auch materiell-rechtlich gewährten Verfügungsmacht über private Rechte berechtigt, derartige alternative Lösungswege zu suchen und mit verbindlichen Ergebnissen auszustatten. Das gilt auch für den Einsatz von sog. Legal Tech-Angeboten in der Rechtsfindung und -durchsetzung.1 Unternehmensinterne Beschwerdemanagementsysteme, automatisierte Rechtsfindung oder Online-Plattformen, die standardisiert Konflikte bündeln und bearbeiten, bieten dabei komfortable, wenn auch nicht immer am materiellen Recht orientierte Konfliktlösungen. Eine individuelle „Klagepflicht“ gibt es selbst im Falle unveräußerlicher Rechte und zwingenden Rechts nicht. Es geht deshalb oft darum, für einen Konflikt das passende Verfahren zu finden, sei es außergerichtlich, sei es vor Gericht. Aufgabe der Justiz ist dabei auch, durch ihre Qualität und angemessene Modernisierung im Wettbewerb mit anderen Streitbeilegungsmechanismen zu überzeugen und Nähe zu den Rechtssuchenden zu behalten. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund fortschreitender Digitalisierung und deutlicher Rückgänge in den Klageeingangszahlen der Justiz.2
22Der wachsende Bereich kollektiver Rechtsschutzmöglichkeiten (Rn. 31, 434) ändert an dem grundsätzlichen Zweck des Zivilprozesses nichts bzw. widerspricht diesem nicht.3 Freilich wird hier die Institution des Zivilprozesses mit ihrer weit reichenden Parteiautonomie vor allem für zweckdienlich befunden, um (auch) im Allgemeininteresse liegenden Anliegen, etwa des Verbraucherschutzes, des Anlegerschutzes, der gerechten Schadensregulierung und der Prävention unlauteren Geschäftsgebarens, Nachdruck zu verleihen.4 Vielfach steht hier der Prozesszweck der Durchsetzung und Fortbildung der objektiven Rechtslage im Vordergrund.
§ 5Die Geschichte der ZPO
Literatur: Damrau, Die Entwicklung einzelner Prozessmaximen seit der Reichszivilprozeßordnung von 1877, 1975; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, § 4, § 5; Höland, Dr. jur. Viktor Hoeniger, Reichsgerichtsrat. Aus einem deutschen Richterleben, 2020; Kissel, 125 Jahre Reichsjustizgesetze, NJW 2004, 2872; Stein/Jonas/Brehm, Kommentar zur Zivilprozessordnung, vor § 1, Rn. 128 ff.
23Schon vor Inkrafttreten des BGB, also vor der Rechtseinheit im materiellen Recht, wurden die partikularen Rechtsordnungen auf dem Gebiet des Deutschen Reichs durch ein einheitliches Zivilprozessrecht abgelöst. Im Jahr 1877 wurde nämlich als eines der Reichsjustizgesetze die Civilprozessordnung (CPO) – so die damalige Schreibweise – verabschiedet. Sie trat am 1.10.1879, damit zwanzig Jahre vor dem BGB, in Kraft. Weitere Reichsjustizgesetze sind bzw. waren die Strafprozessordnung (StPO), das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die – im Jahr 1999 durch die Insolvenzordnung (InsO) – abgelöste Konkursordnung (KO).
I.Entwicklungsströmungen hin zur ZPO
24Inhaltlich orientierte sich die CPO sowohl am gemeinen deutschen Zivilprozess, der teilweise bis in das 19. Jahrhundert hinein in einigen Teilen Deutschlands Geltung hatte, als auch am französischen Prozessrecht.1 Dem französischen Vorbild entstammen insbesondere die liberalen Gedanken der Parteiherrschaft über das Verfahren und des geringen amtlichen Einflusses auf Prozessablauf und Tatsachenermittlung. Im 19. Jahrhundert war das Prozessrecht von vielen Bestrebungen zur Reform des starren und schwerfälligen gemeinen Zivilprozesses gekennzeichnet. Die Befugnisse des Gerichts und der Parteien wurden immer genauer austariert, um einerseits Prozessverschleppung Einhalt zu gebieten, andererseits der Selbstverantwortung der Parteien möglichst Raum zu geben. Ein flexibleres, strafferes und moderneres einheitliches Verfahrensrecht sollte geschaffen werden. Dafür gab es eine Reihe teils konkurrierender, teils aufeinander aufbauender Entwürfe2, bis nach der Reichsgründung 1871 eine Reichsjustizkommission eingesetzt wurde, die schließlich einen einstimmig angenommen Entwurf für eine CPO ebenso wie für das GVG und das EGZPO (damals EGCPO) vorlegen konnte. Die Materialien dieses letzten Schrittes sind nach wie vor lesenswerte und maßgebliche Quellen der Auslegung vieler seit Entstehen der ZPO unveränderter Vorschriften. Sie sind als Protokolle und Berichte der Reichsjustizkommission gesammelt herausgegeben und veröffentlicht.3
II.Entwicklung der ZPO seit ihrem Inkrafttreten
25Einige Anpassungen der ZPO fanden statt, als schließlich am 1.1.1900 das BGB in Kraft trat. Weitere Reformen bis zur Zeit des Nationalsozialismus setzten die Ziele des konzentrierten effektiven Verfahrensablaufs fort. Unter dem Nationalsozialismus hatte eine unabhängige Justiz aber gegenüber einer Diktatur keinen Raum. Die Abschaffung der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit der Richter sowie der Ausschluss von Anwälten und Richtern aus rassistischen, antisemitischen oder politischen Gründen sind dafür Kennzeichen.
26Auf dem Gebiet der DDR wurde die ZPO im Jahr 1975 durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitssachen (DDR-ZPO) ersetzt. Die Vorstellung eines bürgerlichen, von individuellen Interessen bestimmten Verfahrens war dem sozialistischen Zivilprozess fremd.4 Mit dem Einigungsvertrag vom 31.8.1990 wurde der Geltungsbereich der ZPO zum 3.10.1990 wieder auf die neuen Bundesländer erstreckt.
27Bei den Entwicklungen der ZPO seit Inkrafttreten des Grundgesetzes kann zunächst vermerkt werden, dass ein Großteil der Reformen der Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung und dadurch nicht zuletzt der Justizentlastung diente. Diese Ziele setzten sich etwa die Vereinfachungsnovelle von 19765, das Rechtspflegevereinfachungsgesetz von 19906 und das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege von 19937. Auch die „große“ Zivilprozessreform von 2001 war dem Entlastungs-, Beschleunigungs- und Vereinfachungsziel verpflichtet, indem sie den Prozess möglichst auf die erste Instanz konzentrierte, außergerichtliche Streitschlichtung förderte und die Prozessleitungsbefugnisse des Gerichts verstärkte.8 Zusammen mit der Effizienzsteigerung wollte die Reform von 2001 Transparenz und Bürgernähe des Zivilverfahrensrechts erreichen. Eine begrüßenswerte Tendenz betrifft die verstärkte Spezialisierung innerhalb der Justiz durch Bildung neuer sachlicher Zuständigkeiten (Rn. 237 ff.) und Ausweitung der Spezialisierung von Spruchkörpern (Rn. 270).9 Mehrere Reformen betrafen zudem das Rechtsberatungs- und Rechtsdienstleistungsrecht (Rn. 107 f., 435).
28Viele verfahrensrechtliche Neuerungen befassten sich mit dem familiengerichtlichen Verfahren, etwa das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts von 1976 mit Einrichtung eines Familiengerichts und Sonderregeln für das familiengerichtlichen Verfahren10, die Änderungen des Kindschaftsrechts und seiner Verfahrensregeln von 199711 und 199812 und schließlich die vollständige Neuordnung des familiengerichtlichen Verfahrens in einem eigenen Gesetz, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zum 1.9.2009 (Rn. 627 ff.).13 Dadurch wurden das familiengerichtliche Verfahren (Rn. 627), welches sich vorher im sechsten Buch der ZPO befand, und das Aufgebotsverfahren, bis dahin im neunten Buch der ZPO geregelt, aus der ZPO ausgelagert.14
29Ein Bereich, in dem vor allem in den letzten 20 Jahren vielfache Neuerungen zu vermerken sind, betrifft die Internationalisierung, insbesondere Europäisierung des Zivilprozessrechts. Hier ist zunächst die Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts im Jahr 1997 auf der Grundlage eines UNCITRAL-Modellgesetzes von 1985 zu nennen (Rn. 639). Eine bedeutsame Rolle spielt aber vor allem die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union. Die unmittelbar anwendbaren europäischen Verordnungen sind maßgebliche Rechtsquelle im internationalen Zivilprozessrecht (Rn. 18, 233). Um sie in das deutsche Justizsystem einzugliedern, wurde im Jahr 2004 ein elftes Buch der ZPO hinzugefügt.15
30Als moderne Entwicklungen genannt seien auch die Regelungen zur Verstärkung alternativer Streitschlichtungsmöglichkeiten (Rn. 303, 334, 337) im Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung vom 15.12.1999 mit der Einführung einer obligatorischen vorgerichtlichen Güteverhandlung (§ 15a EGZPO) sowie die Regelungen im ZPO-Reformgesetz von 2001, die weitere Elemente gütlicher Streitbeilegung in den Zivilprozess einführten (§ 278 Abs. 2, 5).16 Zu nennen ist hier auch das Gesetz zur Förderung der Mediation von 2012.17 Seit dem Jahr 2016 gibt es auch ein besonderes Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG)18, das auf zwei europäischen Rechtsakten19 beruht.
31Zu nennen sind des Weiteren die noch entwicklungsoffenen Regelungen im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes (Rn. 434 ff.), wo mit der Verbandsklage nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), der Prozessführung durch Verbände nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) sowie der Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff.20 Grundlagen für ein System des kollektiven Rechtsschutzes geschaffen wurden. Am 24.12.2020 trat zudem eine europäische Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher in Kraft, die die Mitgliedstaaten der EU bis zum 25.12.2022 umsetzen müssen.21
32Neue Gesetzgebung betrifft schließlich die Digitalisierung im Zivilprozess. So ist eine Übersendung von Schriftstücken als elektronische Dokumente ausdrücklich zugelassen (s. insbes. §§ 130a, 130b). Außerdem ist die sog. Videoverhandlung in § 128a (Rn. 60) möglich.22 Zudem kann bei allen Gerichten die elektronische Aktenbearbeitung eingeführt werden (s. insbes. §§ 298a, 299 Abs. 3, 299a), und elektronisch signierte Dokumente genießen erhöhte Beweiskraft (§ 371a). Einen entscheidenden Schritt hat die Digitalisierung der Justiz im Jahr 2013 mit dem sog. EJustizG23 getan. Das Gesetz soll stufenweise einen medienbruchfreien digitalen Prozessablauf erreichen und regelt E-Kommunikation, E-Akte und E-Archivierung.24 Seit dem 1.1.2018 ist die Nutzung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) für Rechtsanwälte zwingend.25 Seit dem 1.1.2022 müssen u. a. Rechtsanwälte Schriftsätze als elektronisches Dokument übermitteln (§ 130d). Hinzu kam 2017 das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs.26 Ab dem 1.1.2026 werden Prozessakten elektronisch geführt (§ 298a Abs. 1a). Derzeit sind weitere Schritte der Modernisierung des Zivilprozesses in Richtung stärkerer Digitalisierung der Verfahrensabläufe in der Diskussion (s. auch Rn. 21, 62, 67).27
§ 6Die Verfahrensgrundsätze
Literatur: Brehm, Bindung des Richters an den Parteivortrag und Grenzen freier Verhandlungswürdigung 1982; Bischoff, Tatsachenvortrag im Zivilprozess, JA 2010, 532; Braun, Grundlagenwissen des zivilprozessualen Diskurses, ZZP 2020, 281; ders., Wahrheit im Zivilprozess, JZ 2021, 53; Deuring, Der Öffentlichkeitsgrundsatz in Zeiten der COVID-19-Pandemie, GVRZ 2020, 22; Greib, Mündliche Verhandlungen im Wege der Videokonferenz, JuS 2020, 521; Greger, Der Zivilprozess in Zeiten der Corona Pandemie – und danach, MDR 2020, 509; ders., Möglichkeiten und Grenzen der Videokommunikation im zivil-, familien- und arbeitsgerichtlichen Verfahren, MDR 2020, 957; Hofmann, F., Prozessökonomie – Rechtsprinzip und Verfahrensgrundsatz der ZPO, ZZP 2019, 83; Huber, M. Anhörungsrüge bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, JuS 2005, 109; ders., Zivilverfahren in Zeiten der COVID-19-Pandemie, JuS 2020, 417; Klose, Die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess, NJ 2017, 282; Kettinger, Die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO), Jura 2007, 161; Köbler, Die Videoverhandlung im Zivilprozess – Vorschlag einer Neuregelung, NJW 2021, 1072; Maniotis, Subjektive Grenzen der Rechtskraft, Chancengleichheit und rechtliches Gehör, ZZP 2020, 151; Möller, Die Verfahrensgrundsätze des Zivilverfahrens, JA 2010, 47; Prütting, Anwaltliche Arbeit in der Corona Katastrophe, AnwBl 2020, 287; Rauscher, COVID-19-Pandemie und Zivilprozess, CoVuR 2020, 2; Reuß, Die digitale Verhandlung im deutschen Zivilprozessrecht, JZ 2020, 1135; Roth, H., Prozessmaximen, Prozessgrundrechte und Konstitutionalisierung des Zivilprozesses, ZZP 2018, 3; Schack, Waffengleichheit im Zivilprozess, ZZP 2016, 393; Schinkels, Prinzipien, Regeln oder Modelle: Eine Analyse des Kanons der zivilprozessualen „Maximen“, Rechtstheorie 37 (2006), 407; Schmidt/Saam, Videokonferenzen im Zivilprozess, DriZ 2020, 216; Stein, Die Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess – Ein Überblick, JuS 2016, 896; Stürner, Einige Bemerkungen zur Geschichte der Verfahrenskonzentration in ausgewählten europäischen Prozesskulturen, FS Schilken 2015, 499; Völzmann-Stickelbrock, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und Parteiöffentlichkeit – Nicht mehr zeitgemäße oder unverzichtbare Elemente des Zivilprozesses?, ZZP 118 (2005), 359; Windau, Das googelnde Gericht – Ist der Beibringungsgrundsatz noch zeitgemäß?, NJOZ 2018, 761; Würdinger/Herberger, Einführung in das Zivilprozessrecht, Ad legendum 2020, 1; Zuck, Das verfassungsrechtliche Fundament der prozessualen Waffengleichzeit, EuGRZ 2020, 5.
Rechtsprechung: BVerfGE 103, 44 (Gerichtsfernsehen und Öffentlichkeitsgrundsatz); BVerfG NJW 2004, 3320 (Angemessene Dauer von Gerichtsverfahren – Telekomklagen); BVerfG Beschl. v. 25.3.2010 – 1 BvR 2446/09 (Rechtliches Gehör und Berücksichtigung von Parteivorbringen); BVerfG Beschl. v. 27.5.2020 – 2 BvR 1809/17 (Rechtliches Gehör für den Rechtsanwalt); BGH NJW 2005, 2624 (Rechtliches Gehör und richterlicher Hinweis); BGH NJW-RR 2006, 61 (Prozessuale Waffengleichheit in Bezug auf Beweismittel); EGMR NJW 1995, 1413; BGH NJW-RR 2006, 61 (Prozessuale Waffengleichheit – Vier-Augen-Gespräch); BGH NJW-RR 2011, 487 (Rechtliches Gehör und Überraschungsentscheidung); BGH NJW 2011, 2794 (Beibringungsmaxime und Wahrheitspflicht); BGH NJW 2012, 78 (Faires Verfahren); BGH MDR 2012, 1366 (Verspätetes Vorbringen); BGH MDR 2012, 988 (Anhörungsrüge); BGH NJW 2013, 446 (Faires Verfahren); BGH NJW-RR 2013, 255 (Rechtliches Gehör vor Berufungsverwerfung); BGH NJW 2015, 1312 (Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer); BGH MDR 2015, 536 (Rechtliches Gehör und Ausschluss von Angriffs- und Verteidigungsmitteln; BGH FamRZ 2018, 930 (Rechtliches Gehör und Anspruch auf Dolmetscher); BGH MDR 2020, 114 (Beweiswürdigung bei Sachverständigengutachten); BGH NJW-RR 2021, 58 (Rechtliches Gehör und Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots).
33Die Kenntnis der Grundprinzipien des Zivilprozessrechts erleichtert dessen Verständnis erheblich. Maximen oder Verfahrensgrundsätze tragen zwar in der Regel keine unmittelbaren Rechtsfolgen mit sich. Sie finden aber in vielen konkreten Regelungen der ZPO ihren Ausdruck, die dadurch systematisiert und besser verstanden werden können. Generell kann man unterscheiden zwischen spezifisch zivilprozessualen Maximen, gerichtsverfassungsrechtlichen Grundsätzen und Prozessgrundrechten.1 Einige Prozessmaximen kennzeichnen dabei den Zivilprozess geradezu als solchen.
I.Die Dispositionsmaxime
34Aufgrund der Dispositionsmaxime, auch Verfügungsgrundsatz genannt, können die Parteien Beginn, Gegenstand und Ende des Prozesses bestimmen.2 Sie verfügen über den Streitgegenstand. Die Dispositionsmaxime gehört sicherlich zu den Prozessmaximen, die den Zivilprozess als solchen kennzeichnen. Hier besteht auch eine Parallele zum materiellen Zivilrecht, wo die Privatautonomie gilt. Zwar sind Prozessmaximen nicht allein aus dem materiellen Recht logisch folgende Konstruktionen; sie sind aber Ausdruck des gesetzgeberischen Verständnisses vom Verhältnis zwischen Staat und Bürger, das sich im materiellen Recht ebenso wie im Verfahrensrecht widerspiegelt.3 Sowohl im materiellen Zivilrecht als auch im Zivilprozessrecht besteht insoweit Verfügungsfreiheit. Die Dispositionsmaxime ist also naheliegende Folge der im bürgerlichen Recht gewährten Entscheidungsfreiheit über Bestand und Ausübung der dem Individuum gewährten subjektiven Rechte.4
1.Herrschaft der Parteien über den Beginn des Verfahrens
35Damit ein Zivilprozess in Gang gesetzt wird, muss Klage erhoben werden. § 253 beschreibt dabei nicht nur die formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Klageerhebung, sondern macht auch deutlich, dass die Einleitung eines Prozesses nur auf Betreiben einer Privatperson, nämlich des Klägers durch Einreichung eines Schriftsatzes, erfolgt. „Wo kein Kläger, da kein Richter.“
Bsp.: Erfährt ein Richter von offenen Ansprüchen des K gegen B, wird er nicht von Amts wegen tätig. Ein Prozess gegen B beginnt nur, wenn und weil K gegen B Klage erhebt.
36Die Befugnis, über den Verfahrensbeginn zu bestimmen, gilt für alle Verfahrensarten und Verfahrensabschnitte eines Zivilprozesses. Ein Antrag ist auch notwendig, damit etwa ein Mahnverfahren (§ 688) oder ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (§§ 920, 936) in Gang kommt. Ebenso gilt die Herrschaft der Parteien über den Beginn eines Verfahrens im Rechtsmittelrecht, so dass weder Revision (Rn. 537 ff.) noch Berufung (Rn. 519 ff.) noch Beschwerde (Rn. 554 ff.) ohne entsprechende Einlegung des Rechtsmittels von Kläger- oder Beklagtenseite stattfinden, § 519 Abs. 1 (Einlegung der Berufung), § 549 Abs. 1 (Einlegung der Revision), § 569 Abs. 2 S. 1 (Einlegung der sofortigen Beschwerde), § 575 Abs. 1 S. 1 (Einlegung der Rechtsbeschwerde).
37Das Gegenteil der Dispositionsmaxime ist ein Tätigwerden „von Amts wegen“, auch Offizialmaxime genannt. Diese gilt etwa im Verwaltungsrecht und im Strafrecht; teilweise auch in Familiensachen (Rn. 629).
2.Herrschaft der Parteien über den Gegenstand des Verfahrens
38 § 253 Abs. 2 Nr. 1 sieht vor, dass der Kläger bestimmt, wer sein Prozessgegner sein soll. § 253 Abs. 2 Nr. 2 legt die Bestimmung des Gegenstandes und Grundes des erhobenen Anspruchs und des Antrags in die Hände des Klägers. Damit bezeichnet der Kläger den Streitgegenstand (Rn. 168 ff.) des Verfahrens. Er macht deutlich, was er vom Beklagten begehrt, etwa eine Geldzahlung, und welche Tatsachen den Schluss auf dieses Begehren zulassen sollen. An den Antrag des Klägers ist das Gericht gebunden. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass das Gericht in jedem Fall entsprechend dem Antrag urteilt. Eine Klage kann auch ganz oder teilweise abgewiesen werden, so dass der Kläger weniger als das Beantragte erhält. Es bedeutet aber, dass der Richter weder etwas anderes noch mehr als das vom Kläger Beantragte zusprechen darf, § 308 Abs. 1. „Ne eat iudex ultra petita partium“ (= „der Richter geht nicht über das Begehren der Partei hinaus“) ist eine dafür verwendete lateinische Floskel, die man auch als Ultra petita-Grundsatz bezeichnet. Lediglich über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, muss das Gericht auch dann entscheiden, wenn dies nicht durch einen Klageantrag zum Streitgegenstand wurde, § 308 Abs. 2. Die Bestimmung über den Streitgegenstand setzt sich auch während des Verfahrens fort. So kann unter den Voraussetzungen des § 263 der Streitgegenstand durch Klageänderung nachträglich geändert werden.
Bsp.: Der Richter erkennt während des Verfahrens, dass B dem K statt der eingeklagten 50.000 € sogar 100.000 € schuldet.
Er darf diese dem K wegen § 308 Abs. 1 nicht zusprechen. Wenn K den Klageantrag nachträglich ändert, also etwa Zahlung von 100.000 € verlangt, ist eine Verurteilung zu dieser Summe aber möglich.
39Die Befugnis, über den Gegenstand des Verfahrens zu bestimmen, setzt sich auch bei den Rechtsmitteln fort. Die durch ein Urteil beschwerte Partei kann bestimmen, in welchem Umfang sie Berufung einlegt und das Urteil abgeändert haben will, § 528. Ebenso ist das Gericht an den von den Parteien bestimmten Umfang der Revisionsprüfung gebunden, § 557 Abs. 1.
3.Herrschaft der Parteien über das Ende des Verfahrens
40Die Parteien sind berechtigt, das Verfahren selbstständig zum Abschluss zu führen.
41a) Beendigung durch den Kläger. Der Kläger kann eine einmal eingereichte Klage zurücknehmen, § 269 (Rn. 472 ff.). Die Rechtshängigkeit (Rn. 162 ff.) der Klage entfällt damit. Das Gericht kann das Verfahren nicht gegen den Willen des Klägers fortführen, selbst wenn es meint, dieser hätte mit seiner Klage durchaus Erfolg gehabt. Das Verfahren endet bei einer Klagerücknahme ohne gerichtliche Beteiligung gleichsam „automatisch“ aufgrund der Parteierklärung. Der Kläger kann auch auf die Klage verzichten, § 306 (Rn. 470). Der Verzicht auf eine Klage führt – ohne weitere inhaltliche Prüfung der Klage durch das Gericht – zum Erlass eines Verzichtsurteils, das in Rechtskraft erwächst. Eine Klage mit diesem Streitgegenstand kann nicht noch einmal erhoben werden. Darin liegt übrigens ein Unterschied zwischen Verzicht und Klagerücknahme, denn nach einer Klagerücknahme kann nochmals geklagt werden. Es ergeht ja bei der Klagerücknahme – anders als beim Verzicht – kein Urteil. Zuletzt ist als Ausprägung der Dispositionsmaxime im Hinblick auf das Ende des Verfahrens darauf hinzuweisen, dass der Kläger durch einfaches Nichterscheinen eine Verfahrensbeendigung – zu seinen Ungunsten – herbeiführen kann, ohne dass sein Anspruch inhaltlich geprüft wird. Das Gericht erlässt bei Nichterscheinen des Klägers ein Versäumnisurteil gegen den Kläger (Rn. 452 ff.), mit dem die Klage abgewiesen wird, § 330.
42b) Beendigung durch den Beklagten. Das „Gegenstück“ zum Verzicht ist auf der Beklagtenseite das Anerkenntnis, § 307. Der Beklagte ist dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, wenn er den gegen ihn geltend gemachten Anspruch anerkennt (Rn. 465). Das Gericht prüft den Bestand des Anspruchs in diesem Falle nicht. Es ist an das Anerkenntnis gebunden und erlässt ein entsprechendes Anerkenntnisurteil.
43c) Beendigung durch beide Parteien. Eine Beendigung des Verfahrens tritt auch ein, wenn die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären (Rn. 486). Das Gericht entscheidet dann nicht mehr über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch, sondern nur noch darüber, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat (§ 91a). Eine Möglichkeit, den Rechtsstreit ohne Urteil durch gemeinsames Parteihandeln zum Ende zu bringen, besteht zudem darin, einen Prozessvergleich abzuschließen (vgl. §§ 278 Abs. 1, 6, 794 Abs. 1 Nr. 1). Der Vergleich hat – neben der materiell-rechtlichen Wirkung des § 779 BGB – prozessbeendigende Wirkung, so dass die Rechtshängigkeit des Verfahrens entfällt (Rn. 501).
44d) Beendigung in der Rechtsmittelinstanz. Auch Rechtsmittel können zurückgenommen werden, § 516 (Rücknahme der Berufung) und §§ 565, 516 (Rücknahme der Revision). Auch ein Verzicht ist bei Rechtsmitteln möglich, §§ 515, 566 Abs. 1 S. 2, 565. Aktiv wird hier Kläger oder Beklagter des Ausgangsverfahrens, je nachdem, wer das Rechtsmittel eingelegt hat.
II.Der Verhandlungsgrundsatz
1.Grund und Inhalt des Verhandlungsgrundsatzes
45Eine Verfahrensordnung, in der der Verhandlungsgrundsatz gilt, verlässt sich hinsichtlich des entscheidungserheblichen Tatsachenstoffes auf die Initiative der Parteien. Die Parteien bestimmen durch ihren Vortrag, welche Tatsachen der Richter seinem Urteil zugrunde legen wird. Der Verhandlungsgrundsatz wird auch Beibringungsmaxime genannt, weil nur die von den Parteien beigebrachten (=behaupteten/vorgetragenen) Tatsachen im Prozess eine Rolle spielen. Das Gericht wird nicht von sich aus Tatsachen in den Prozess einführen. Amtsermittlung findet nicht statt. Der Amtsermittlungsgrundsatz, auch Inquisitionsmaxime genannt, ist insofern das Gegenteil des Verhandlungsgrundsatzes.
46Auch der Verhandlungsgrundsatz kennzeichnet den Zivilprozess als solchen und ist Fortsetzung der Privatautonomie in den Zivilprozess hinein. Da Privatrechtssubjekte außerhalb des Prozesses über das materielle Recht verfügen dürfen und auch die Folgen ungünstiger oder unterlassener Verfügungen zu tragen haben, sollen sie auch im Prozess eigenständig den Tatsachenstoff bestimmen und die Folgen mangelhafter Aufklärung tragen. Das hat auch praktische Vorteile: Die Parteien stehen dem sachlichen Streitstoff näher als das Gericht, weil er sich aus ihren privaten Angelegenheiten ergibt.5 Und weil sie in ihren privaten Rechten betroffen sind, haben sie auch den entsprechenden Anreiz zum Tätigwerden. Wegen des in dieser Hinsicht gesunden Egoismus der Parteien und der Gegensätzlichkeit ihrer Interessen kann dem Gericht durch die Parteien insgesamt ein zutreffenderes Bild der Wahrheit vermittelt werden, als es das Gericht selbst zu ermitteln imstande wäre. Da es im Zivilprozess um die Verwirklichung privater Rechte geht, ist es auch Angelegenheit der Parteien, wenn sie den für sie günstigen Tatsachenstoff nicht beibringen. Die Partei, der es nicht gelingt, die für sie günstigen Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, verliert folglich den Prozess. Die Verhandlungsmaxime bietet insofern in Kombination mit der Beweislast (Rn. 49) eine Möglichkeit, ein Prozessergebnis auch dann zu erreichen, wenn Tatsachen ungeklärt geblieben sind (Situation des „non liquet“). Im Übrigen wird auch unter Geltung der Inquisitionsmaxime (Rn. 45) die („materielle“/„absolute“) Wahrheit nicht um jeden Preis ermittelt,6 betrachtet man nur die umfangreichen Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote im Strafprozess.
2.Verhältnis zur Dispositionsmaxime
47Der Verhandlungsgrundsatz bezieht sich auf die Befugnis der Parteien, über den Tatsachenstoff zu verfügen. Die Anknüpfung an die Autonomie des Bürgers hat der Verhandlungsgrundsatz mit der Dispositionsmaxime (Rn. 34 ff.) gemein: Beide können unter dem Stichwort „Parteiherrschaft“ zusammengefasst werden, wobei sich allerdings sämtliche Bestrebungen, die Herrschaft über das Verfahren und diejenige über die Tatsachen in ein gemeinsames Prinzip zusammenzufassen,7 letztlich nicht als fruchtbringend erwiesen haben.
3.Begriff der Tatsache
48Tatsachen sind alle inneren und äußeren Vorgänge und Zustände. Ein Beispiel für eine innere Tatsache ist die Kenntnis einer Person oder auch ihr Vorsatz oder ihre Arglist. Eine äußere Tatsache findet demgegenüber außerhalb des Geistes, nicht notwendig des Körpers, einer Person statt. Zu den äußeren Tatsachen gehört etwa die bestimmte Beschaffenheit einer Sache, eine Beschädigung oder Verletzung. Wichtig ist die Abgrenzung des Begriffs der Tatsache von deren rechtlicher Einordnung und Bewertung, das heißt Subsumtion unter eine Rechtsnorm. Diese Rechtsanwendung liegt allein in den Händen des Gerichts. Hier gilt der Beibringungsgrundsatz nicht. Welche Rechtsansichten die Parteien vertreten, ist für den Richter deshalb weder bei Übereinstimmung noch bei Streit der Parteien verbindlich, da allein dem Gericht die Rechtsanwendung zusteht – „Iura novit curia“.8 Unter den Begriff der Tatsache fallen freilich auch sog. „Rechtstatsachen“ oder „juristische Tatsachen“. Mit ihnen wird ein Rechtsbegriff vorgetragen (z. B. „Kaufvertrag“), der vielfach ein einfacher Begriff des täglichen Lebens ist, mit dem die Parteien richtig umgehen können. Der Vortrag der Rechtstatsache ersetzt in diesem Fall den Vortrag der im Einzelnen dem Rechtsbegriff zugrunde liegenden Tatsachen. Trägt beispielsweise der Kläger vor, es sei ein Kaufvertrag geschlossen worden, und ergeben sich beim Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass er zum richtigen Umgang mit diesem Begriff nicht in der Lage ist, handelt es sich um klägerischen Tatsachenvortrag, nicht um die Äußerung einer Rechtsansicht.
4.Ausprägungen und Grenzen des Beibringungsgrundsatzes
49Jede Partei muss die für sie günstigen Tatsachen vortragen und beweisen. Welche Tatsachen für welche Partei „günstig“ sind, ergibt sich aus dem materiellen Recht, nämlich den Tatbestandsmerkmalen, negativen Tatbestandsmerkmalen oder Vermutungen einer Anspruchsgrundlage oder Einrede. Vortrags- und Beweislastfragen9 sind insoweit Fragen des materiellen Rechts. Der Kläger trägt die Vortrags- und Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen, der Beklagte für die Einredetatsachen. Wer seiner Darlegungslast nicht genügt, verliert den Prozess, weil die Klage oder Einrede dann unschlüssig ist (Rn. 51). Was dargelegt wurde, muss im Falle des Bestreitens durch den Gegner auch bewiesen werden. Vortrags- und Beweislast gehen dabei in aller Regel „Hand in Hand“. Eine Ausnahme hiervon bildet die Rechtsfigur der sekundären Darlegungslast (Rn. 344) – hier trägt der Gegner des Beweispflichtigen die Darlegungslast, weil nur er zu den maßgeblichen Umständen überhaupt Zugang hat.10
50Einzelheiten zum Vortrag und zum Bestreiten sind in § 138 geregelt (s. noch Rn. 51 ff.). Aus dieser Norm kann man auch die Geltung des Verhandlungsgrundsatzes allgemein ableiten. Wenn beide Parteien dieselben Tatsachen vortragen, werden diese vom Gericht nicht auf ihre Wahrheit überprüft, sie gelten als zugestanden (§ 138 Abs. 3). Auch § 288 ergibt, dass eine Partei eine Tatsache gestehen kann, die dadurch unstreitig wird.11 Wenn der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, gilt dies ebenfalls als Geständnis (§ 331 Abs. 1 S. 1), so dass bei Schlüssigkeit des Klägervortrags ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergeht (Rn. 459 ff.). Zur Beweiserhebung kommt es nur, wenn der Vortrag der Gegenseite bestritten wird. Das Maß, das an das Bestreiten zu richten ist, bestimmt § 138 Abs. 2 (Rn. 55). Lügen dürfen die Parteien nicht, § 138 Abs. 1. Diese Wahrheitspflicht12 führt dazu, dass nicht jeder Parteivortrag, sondern nur der wahrheitsgemäße in den Prozess einzubeziehen ist. Einschränkungen des Verhandlungsgrundsatzes sind auch vorzunehmen, wenn die materielle Prozessleitung des Richters (§ 139) erfordert, dass der Richter eine Partei auf Unvollständigkeiten ihres Vortrags hinweist (Rn. 340 ff.). Im Übrigen ist für bestimmte Familiensachen generell nicht der Beibringungsgrundsatz, sondern die Untersuchungsmaxime vorgesehen (vgl. §§ 26, 127 FamFG).
5.Schritte der Tatsachenermittlung im Zivilprozess auf der Grundlage des Beibringungsgrundsatzes
51a) Schlüssigkeit. Der Richter überprüft eine Klage zunächst auf ihre Schlüssigkeit. Eine Klage ist schlüssig, wenn das Klägervorbringen, seine Richtigkeit unterstellt, den vom Kläger geltend gemachten Anspruch voll begründet. Dafür sichtet der Richter die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen und subsumiert sie unter den Tatbestand einer materiell-rechtlichen Norm. Insofern ist es wichtig, dass der Kläger die dafür maßgeblichen Umstände vorträgt, also hinreichend substantiiert.13 Bei der Schlüssigkeitsprüfung wird hingegen nicht darauf geachtet, ob die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen vom Beklagten bestritten und vom Kläger bewiesen sind, sondern ihre Richtigkeit wird unterstellt. Da jede Partei die für sie günstigen Tatsachen vortragen muss (Rn. 49), trägt der Kläger die Darlegungslast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen. Fehlt es hierzu an Vortrag, ist die Klage nicht schlüssig. Da die Schlüssigkeitsprüfung sich an der materiellen Berechtigung des klägerischen Begehrens orientiert, ist eine Klage, der die Schlüssigkeit fehlt, unbegründet.
Bsp.: Der Kläger verlangt gerichtlich Schadensersatz für eine Pflichtverletzung vom Beklagten. Dann muss er Tatsachen zum Zustandekommen eines Schuldverhältnisses zwischen den Parteien, zur Art und Weise der Pflichtverletzung durch den Beklagten und zu seinem eigenen Schaden vortragen (§ 280 Abs. 1 BGB, evtl. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB); zusätzlich beim Schadensersatz statt der Leistung Tatsachen zur erfolglosen oder entbehrlichen Fristsetzung (§ 281 Abs. 1 BGB), zur Unmöglichkeit (§ 283 BGB) oder zur Unzumutbarkeit (§ 282 BGB). Er muss zum Verschulden des Beklagten allerdings nicht vortragen, da § 280 Abs. 1 S. 2 BGB durch seine Formulierung dem Beklagten die Darlegungslast auferlegt.
52Zu bedenken ist allerdings, dass der Kläger möglicherweise für sich selbst ungünstige Tatsachen vorträgt; auch diese hat der Richter in die Schlüssigkeitsprüfung einzubeziehen.
Bsp.: Der Kläger trägt vor, er sei beim Abschluss des Vertrages, aus dem sein Anspruch wegen Pflichtverletzung begründet sein soll, volltrunken gewesen (§ 105 Abs. 2 BGB). Das lässt die Schlüssigkeit des Klägervortrags im Hinblick auf vertragliche Ansprüche entfallen.
53Auch ein Beklagtenvorbringen, das für den Kläger günstig ist und das sich dieser zu eigen macht, findet Eingang in die Schlüssigkeitsprüfung.
Bsp.: Der Beklagte behauptet, er sei selbst nicht beim Vertragsschluss anwesend gewesen, habe aber den X bevollmächtigt. Das kann die Schlüssigkeit der Klage im Hinblick auf die Vertretungsmacht (§§ 164, 167 BGB statt § 179 BGB) beim Vertragsschluss herbeiführen.
54b) Erheblichkeit. Ergibt die beschriebene Prüfung eine Schlüssigkeit der Klage, überprüft der Richter, ob sich aus dem Tatsachenvortrag des Beklagten erhebliche Einwände ergeben. Damit sind hier nicht die Einwendungen oder Einreden des Beklagten gemeint, die letztlich einen eigenen Tatbestand bilden und eigenständig auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen sind (Rn. 319 f.). Gemeint ist vielmehr das Bestreiten der klagebegründenden Tatsachen, die bei der Schlüssigkeitsprüfung des Klägervorbringens zugrunde gelegt wurden (sog. Klageleugnen).
55Bestreiten ist die Abweichung des Beklagten- vom Klägervortrag. Das Maß, das an ein Bestreiten durch den Beklagten zu richten ist, richtet sich nach dem Umfang des klägerischen Vortrags (§ 138 Abs. 2). Reagiert der Beklagte auf einen substantiierten Vortrag des Klägers mit einfachem „Nein“ (= einfaches Bestreiten), wird die entsprechende Tatsache als unstreitig angesehen und es bleibt beim klägerischen Vortrag. Hier wäre substantiiertes Bestreiten durch den Beklagten notwendig. Je mehr der Kläger vorträgt und substantiiert, desto mehr muss der Beklagte vortragen, um den klägerischen Vortrag zu widerlegen. Die Anforderungen an das substantiierte Bestreiten dürfen allerdings nicht überspannt werden, dem setzt das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Grenze.14 Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4) ist nur zulässig, wenn sich das Behauptete außerhalb der eigenen Wahrnehmungsmöglichkeit ereignet hat.15
Bsp.: Der Kläger trägt ausführlich vor, wann, unter welchen Umständen und mit welchen Erklärungen es zum Vertragsschluss gekommen sei. Der Beklagte muss dann die substantiierten Angaben des Klägers widerlegen, indem er etwa behauptet, an diesem Tag gar nicht am entsprechenden Ort gewesen zu sein, etwas anderes erklärt zu haben u. ä. Behauptet er einfach, ein Vertrag sei nicht geschlossen worden („einfaches Bestreiten“), reicht das nicht aus. Erklärt er, anwesend gewesen zu sein, bestreitet aber den Vertragsschluss mit Nichtwissen, genügt dies ebenfalls nicht. Die Tatsache des Vertragsschlusses wird vom Gericht dann nicht als streitig angesehen.
56Erheblich ist eine Abweichung des Beklagten- vom Klägervortrag nur dann, wenn es in der Lage ist, den schlüssig begründeten Anspruch des Klägers zu Fall zu bringen.
Bsp.: Bestreitet der Beklagte, am Tag des Vertragsschlusses sei schönes Wetter gewesen, wie es der Kläger behauptet, so ist dies im Hinblick auf die schlüssige Klage aus dem Vertrag unerheblich.
Bsp.: Der Anspruch des Klägers erfordert einen wirksamen Vertragsschluss für seine Schlüssigkeit und der Beklagte trägt vor, er sei beim angeblichen Abschluss des Vertrages nicht anwesend gewesen und habe auch niemanden bevollmächtigt. Dies ist ein erhebliches Vorbringen gegen den Klägervortrag, da es die Schlüssigkeit eines vertraglichen Anspruchs des Klägers erschüttert.
57Auch hier (wie bei der Schlüssigkeit Rn. 51) gilt insofern der enge Bezug zu den Normen des materiellen Rechts, um die Erheblichkeit des Klägervortrags festzustellen. Nur wenn der Beklagte etwas vorträgt, was tatsächlich den durch den Klägervortrag ausgefüllten materiell-rechtlichen Tatbestand entfallen lässt, liegt erheblicher Beklagtenvortrag vor.
58Nicht erheblich ist im Übrigen, wenn der Beklagte zwar andere als die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen behauptet, sich aber auch nach dieser Behauptung der klägerische Anspruch ergibt (sog. gleichwertiges = äquipollentes Parteivorbringen).
Bsp.: Der Kläger behauptet, zwischen ihm und dem Beklagten sei ein Vertrag geschlossen worden und der Gehilfe des Beklagten habe Nebenpflichten aus diesem Vertrag verletzt, indem er das Eigentum des Klägers beschädigt habe (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 278 BGB). Der Beklagte bestreitet (lediglich) den Vertragsschluss mit der Begründung, man sei über das Verhandlungsstadium nicht hinausgekommen. Dieses Vorbringen ist gleichwertig (äquipollent) zu dem des Klägers im Hinblick auf den vom Kläger begehrten Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 278 BGB) und deshalb nicht erheblich. Die Rechtsprechung setzt für die Verwertung des gleichwertigen Parteivorbringens freilich voraus, dass der Kläger sich das gegnerische Vorbringen zumindest hilfsweise zu eigen macht und nicht bestreitet.16
59c) Beweiserhebung. Grundsätzlich muss über die erheblich bestrittenen Tatsachen durch ein angebotenes Beweismittel Beweis erhoben werden (Rn. 343 ff.). Da jede Partei die Beweislast für Tatsachen, die für sie günstig sind, trägt (Rn. 46), muss sie Beweis anbieten und verliert den Prozess, wenn ihr der Beweis nicht gelingt.
III.Der Grundsatz der Mündlichkeit
60Der Zivilprozess ist nach dem gesetzlichen Idealbild ein mündliches Verfahren (§ 128 Abs. 1). Die mündliche Verhandlung ist das Kernstück des Zivilprozesses (Rn. 12). Ohne mündliche Verhandlung darf ein Urteil grundsätzlich nicht erlassen werden.17 In der mündlichen Verhandlung sieht das Gesetz die Verlesung der Anträge (§ 297 Abs. 1) und den freien Parteivortrag (§ 137 Abs. 2) vor. Das Urteil selbst ist mündlich zu verkünden, das heißt vorzulesen (§ 311 Abs. 2 S. 1, Abs. 3). Entscheidende Folge des Mündlichkeitsgrundsatzes ist vor allem, dass nicht der schriftliche Akteninhalt bedeutsam ist, sondern nur das in der mündlichen Verhandlung Vorgetragene und Erörterte Grundlage der Urteilsfindung wird. Dem Mündlichkeitsprinzip wird auch durch die Videoverhandlung (§ 128a) genügt, denn immerhin ist sie fernmündlich.18 Die Möglichkeit der Videoverhandlung wird – auch in Folge der COVID-19-Pandemie – inzwischen immer häufiger genutzt, wobei die Gerichte hier sehr unterschiedlich agieren.19
61Die mündliche Verhandlung ist als Einheit anzusehen, selbst wenn mehrere Termine anberaumt werden. Folge dieser Einheit der mündlichen Verhandlung ist, dass es keine Rolle spielt, wann eine Partei bestimmte Tatsachen zur Anspruchsbegründung oder zu Einreden vorträgt oder bestreitet. Alles, was bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, wird Prozessstoff. Dabei sind die Parteien allerdings im Rahmen ihrer Prozessförderungspflicht (Rn. 72 ff.) zum konzentrierten Vortrag verpflichtet (§§ 282, 296). Da Zulässigkeitsrügen vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen sind (§ 282 Abs. 3), Fristen für sonstiges Vorbringen vom Gericht gesetzt werden können (§ 296 Abs. 1) und im Übrigen Angriffs- und Verteidigungsmittel so früh wie möglich vorzubringen sind (§ 282 Abs. 1 und 2), reicht es nicht aus, „irgendwann“ im Lauf der mündlichen Verhandlung aktiv zu werden.
62Wer einmal eine mündliche Verhandlung vor einem Zivilgericht miterlebt, wird an Plädoyers der Anwälte und mündlichem Streitgespräch oft wenig erleben. Das Mündlichkeitsprinzip wird in der Praxis deutlich anders gelebt, als bei Einführung der ZPO einmal gedacht. In aller Regel wird nämlich eine mündliche Verhandlung durch den Richter und die Anwälte schriftlich vorbereitet, §§ 129, 273. Im schriftlichen Vorverfahren können im Falle von Säumnis oder Anerkenntnis sogar Urteile ergehen, die ohne mündliche Verhandlung und Verkündung Wirksamkeit entfalten (§§ 276 Abs. 2, 331 Abs. 3, 307 S. 2, 310 Abs. 3). Auch wenn kein schriftliches Vorverfahren, sondern ein früher erster Termin angeordnet ist, bereitet der Richter das Verfahren schriftlich vor, § 275 Abs. 1, 4. Die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien kündigen zwar einen Sachvortrag und den Klageantrag nur an; aber die Möglichkeiten zur mündlichen Bezugnahme auf schriftlich Eingereichtes spielen eine besondere Rolle (§§ 137 Abs. 3, 297 Abs. 2), so dass ohne Kenntnis der schriftlichen Akten ein Verständnis des Inhalts einer mündlichen Verhandlung kaum möglich ist. Die Möglichkeiten zum schriftlichen Verfahren mit Zustimmung der Parteien, zur fakultativen Mündlichkeit bei Entscheidungen nur über Kosten, Ergänzungen oder vorläufige Vollstreckbarkeit sowie bei Beschlüssen und Verfügungen (§§ 128 Abs. 2–4, 321 Abs. 3 S. 3, 718 Abs. 2 S. 2) zeigen weitere Ausnahmen vom Mündlichkeitsprinzip.20 Auch an anderen Stellen der ZPO ist entweder zwingend oder fakultativ ein schriftliches Verfahren vorgesehen, etwa beim Verfahren vor dem Amtsgericht, § 495a. Im Zuge der durch die COVID-19-Pandemie noch verstärkten Digitalisierung des Zivilprozesses wird derzeit auch über die Einführung eines Online-Verfahrens, das gänzlich ohne mündliche Verhandlung abläuft, diskutiert.21
IV.Der Grundsatz der Unmittelbarkeit
63§ 128 ZPO bringt neben der Mündlichkeit (Rn. 60) eine weitere Maxime des Zivilprozesses zum Ausdruck, nämlich den Unmittelbarkeitsgrundsatz. Die Parteien verhandeln vor dem erkennenden Gericht, also demjenigen Gericht, das später auch das Urteil fällt. Ein Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben, § 309. Unmittelbarkeit bedeutet also, dass das entscheidende Gericht auch die Verhandlung und die Beweisaufnahme durchgeführt haben muss. Nur dann kann es ein Urteil erlassen und verkünden. Dem persönlichen Eindruck vom Begehren der Parteien und vor allem von der Beweisaufnahme (§ 355) wird damit zu Recht wichtige Bedeutung beigemessen. Mittelspersonen dürfen nicht eingeschaltet werden. Von einer mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme darf dem Gericht etwa nicht lediglich durch eine andere Person oder Institution berichtet werden. Ein Richter darf bis zur Urteilsverkündung nicht ausgewechselt oder vertreten werden, zumindest muss der neue Richter am letzten Termin der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.
64Wie wichtig im Zivilprozess der persönliche Eindruck des entscheidenden Richters ist, zeigt sich etwa daran, dass eine Beweisaufnahme grundsätzlich durch das Prozessgericht stattzufinden hat (§ 355 Abs. 1); durch den beauftragen oder ersuchten Richter (§ 375 Abs. 1) oder durch schriftliche Antworten zur Beweisfrage (§ 377 Abs. 3) ist eine Zeugenvernehmung nur zulässig, wenn eine sachgemäße Beweiswürdigung möglich bleibt. Ausnahmsweise können Teile eines Rechtsstreits, etwa eine Beweisaufnahme (§§ 372 Abs. 2, 375, 402, 434, 451), die Abnahme eines Geständnisses (§ 288 Abs. 1) oder ein Güteversuch (§ 278) auf einen beauftragten (§ 361) oder einen ersuchten Richter (§ 362) übertragen werden. Ist ein originärer (§ 348) oder obligatorischer (§ 348a) Einzelrichter tätig, ist ihm und nicht dem Kollegium die Entscheidung übertragen, so dass dem Unmittelbarkeitsgrundsatz genügt ist. Dem Vorsitzenden Richter einer Kammer für Handelssachen ist hingegen nur in Ausnahmefällen die Beweisaufnahme ohne Teilnahme der anderen Kammermitglieder erlaubt (§ 349 Abs. 1 S. 2).
65Die Videoverhandlung (§ 128a), entspricht trotz eingeschaltetem Medium dem Unmittelbarkeitsgrundsatz,22 da zwar Ortsverschiedenheit, aber doch Simultaneität und direkter sowohl mündlicher als auch visueller Kontakt zwischen Gericht und Partei gegeben sind. Die Videoverhandlung muss im Übrigen derzeit so stattfinden, dass jedenfalls der Richter sich am Gerichtsort, d. h. in einem Sitzungszimmer des Gerichts aufhält.
V.Der Grundsatz der Öffentlichkeit
66Im Zivilprozess herrscht der Öffentlichkeitsgrundsatz. Das bedeutet, jeder Mensch kann an einem solchen Verfahren als Zuhörer und Zuschauer teilnehmen bis der Gerichtssaal keinen Raum mehr bietet – ein größerer Saal muss nicht beschafft werden23 –, der gesamte Haupttermin ist öffentlich. Das gilt für die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme ebenso wie für die Urteilsverkündung. Auch wenn die Möglichkeit teilzunehmen seltener wahrgenommen wird, als man vielleicht vermuten würde, hat der Öffentlichkeitsgrundsatz einen bedeutsamen staatspolitischen Hintergrund. Durch die Öffentlichkeit soll Geheimjustiz verhindert werden; die Gerichte sollen nicht hinter verschlossenen Türen tagen, sondern durch das Volk, vertreten jeweils durch die konkret teilnehmende Öffentlichkeit, kontrolliert werden. Letztlich soll dies auch das Vertrauen der Bürger in die Rechtspflege stärken, denn Misstrauen kann vielfach durch Intransparenz entstehen, Vertrauen durch Beobachtung verantwortungsvoll tätiger Staatsorgane gefördert werden. Die staatspolitische Bedeutung zeigt sich im Übrigen darin, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz kein dem Zivilprozess spezifisches Prinzip ist, sondern gerichtsverfassungsrechtlich verankert ist (§ 169 GVG).24 Verletzungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes sind im Zivilprozess ein absoluter Revisionsgrund: Bei einem Urteil, das unter unberechtigtem Ausschluss der Öffentlichkeit gefällt wurde, wird vermutet, dass die Urteilsfindung auf dem mit der Revision gerügten Rechtsfehler beruht, § 547 Nr. 5. Darüber hinaus ist der Öffentlichkeitsgrundsatz auch in Art. 6 Abs. 1 S. 2 EMRK festgeschrieben.
67Eine Videoverhandlung nach § 128a ZPO genügt dem Öffentlichkeitsgrundsatz, da sie am Gericht stattfindet, und die Parteien bzw. deren Vertreter nur aus der Ferne zugeschaltet werden. Eine voll virtuelle Verhandlung, die derzeit noch nicht möglich ist, aber de lege ferenda diskutiert wird, könnte etwa in einen Saal im Gericht oder sogar als Livestream übertragen werden.25 Ton- oder Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung sind nach geltendem Recht unzulässig (§ 169 Abs. 1 S. 2 GVG). Davon sind Abweichungen nur im Falle herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung des Verfahrens (§ 169 Abs. 2 GVG) und bei der Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs möglich (§ 169 Abs. 3 GVG).26
68Privat- und Geschäftsgeheimnisse sollen in einigen Fällen nicht der Öffentlichkeit zugänglich sein. Dabei sieht das Gerichtsverfassungsrecht selbst einige Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz zum Schutz der Privatsphäre oder im Interesse eines geordneten Ablaufs des Verfahrens vor (s. §§ 170–175 GVG). Durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)27 werden Geschäftsgeheimnisse auch im Zivilprozess geschützt. Die Öffentlichkeit endet, wenn Abstimmung und Beratung des Gerichts stattfinden.
69Von der Öffentlichkeit für jedermann zu unterscheiden ist die sog. Parteiöffentlichkeit, die letztlich die Möglichkeiten der Parteien beschreibt, über den Ablauf des Verfahrens, die Handlungen des Gerichts und der Gegenseite jederzeit informiert zu sein. Sie drückt sich aus im Recht auf Akteneinsicht (§ 299) und insbesondere in der Möglichkeit, der Beweisaufnahme beizuwohnen (§ 357 Abs. 1). Das gilt auch für Beweisaufnahmen außerhalb des Haupttermins. Dieses Recht steht der sonstigen Öffentlichkeit nicht (vollumfänglich) zu.
VI.Die Konzentrationsmaxime
70Zum effektiven Rechtsschutz, den die Verfassung in Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgt, gehört auch, dass ein Verfahren sich nicht unangemessen in die Länge zieht. Eine überlange Verfahrensdauer beeinträchtigt wirkungsvollen Rechtsschutz.28 Eine Verhandlung und Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist entspricht dem Gebot des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK (Rn. 90). Ein Verfahren soll schnell und konzentriert seinen Gang nehmen. Es darf dabei jedoch nicht zu oberflächlicher Tatsachenfeststellung und Rechtsfindung kommen, denn das Ziel des Verfahrens bleibt die Rechtsfindung auf Basis der Wahrheit. Auch zum Grundrecht auf rechtliches Gehör (Rn. 79) steht die Verfahrensbeschleunigung in einem gewissen Spannungsverhältnis.29 Die Prozessförderungspflicht der Parteien führt außerdem zu einer Einschränkung des Grundsatzes der Einheit der mündlichen Verhandlung (Rn. 61). Es geht bei der Konzentrationsmaxime deshalb um gleichzeitig sorgsame und schnelle Rechtsfindung. Diesem Ziel versucht das Zivilprozessrecht auf mehreren Wegen nahezukommen:
1.Prozessförderung durch das Gericht
71Das Gericht ist aufgerufen, den Rechtsstreit möglichst auf einen umfassend vorbereiteten Haupttermin zu konzentrieren, § 272 Abs. 1. Der Richter sollte also den Termin so vorbereiten, dass er den Rechtsstreit tatsächlich dort erledigen kann. Er kann dabei die Verfahrensweise der Vorbereitung bestimmen, indem er entweder ein schriftliches Vorverfahren oder einen frühen ersten Termin wählt (§ 272 Abs. 2). Er kann den Parteien Fristen für ihre Schriftsätze setzen, sollte Zeugen und Sachverständige rechtzeitig laden, Urkunden rechtzeitig anfordern, einen Augenschein anberaumen (§ 273) und kann bereits einen Beweisbeschluss erlassen (§ 358a). Das Gericht soll sich bei seiner Vorbereitung an der Komplexität des Falles orientieren und darf dabei die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nicht unzumutbar in die Länge ziehen.30 Bei überlangen Gerichtsverfahren gibt es einen Entschädigungsanspruch gegen das Land und den Bund (§§ 198–201 GVG).31
2.Prozessförderung durch die Parteien
72Auch die Parteien sind verpflichtet, den Prozess möglichst zu beschleunigen und nicht zu verschleppen. § 282 sieht ausdrücklich Prozessförderungspflichten der Parteien vor. § 282 Abs. 1 verpflichtet generell zum zeitigen Vorbringen der Angriffs- und Verteidigungsmittel in der mündlichen Verhandlung. § 282 Abs. 2 betrifft die rechtzeitige schriftsätzliche Vorbereitung, und § 282 Abs. 3 gebietet das gleichzeitige und vorrangige Vorbringen sämtlicher Zulässigkeitsrügen.
73Verstößt eine Partei gegen diese Prozessförderungspflicht oder hält sie eine vom Gericht gesetzte Frist nicht ein, so hat dies Konsequenzen. Unter den in §§ 296, 296a genannten Voraussetzungen kommt es zur Zurückweisung eines verspäteten Angriffs- oder Verteidigungsmittels.32 Das bedeutet, es wird bei der Entscheidung nicht berücksichtigt; vielmehr ist vom Vortrag des Gegners auszugehen. Auch was die Prozesskosten angeht, kann Prozessverschleppung zu Nachteilen führen, weil der verzögernden Partei Kosten auferlegt werden können, obwohl sie den Prozess gewonnen hat (z. B. §§ 95, 97 Abs. 2, 238 Abs. 4, 344).
74Es kann freilich durchaus berechtigter Prozesstaktik entsprechen, ein Angriffs- und Verteidigungsmittel zunächst zurückzuhalten. Wenn dadurch eine vom Gericht gesetzte Frist (§ 296 Abs. 1) versäumt wird, führt dies regelmäßig zur Zurückweisung. Nicht einfach zu handhaben sind aber Verstöße gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht (§ 282 Abs. 1).
Bsp.: Der Kläger erhebt Klage auf Zahlung einer Werklohnforderung. Der Beklagte ist der Auffassung, das Werk sei mangelhaft erstellt worden und ihm ist daran gelegen, dass dies gerichtlich mittels einer Beweisaufnahme festgestellt wird. Deshalb erhebt er eine ihm ebenfalls zustehende Einrede der Verjährung zunächst nicht. Als nun die Beweisaufnahme ergibt, dass der Kläger mangelfrei gearbeitet hat, erhebt der Beklagte die Verjährungseinrede. Das Gericht darf sie nach richtiger, aber sehr umstrittener Ansicht33 nicht wegen Verspätung zurückweisen.
§ 282 Abs. 1 zeigt, dass ein Vorbringen solange zurückgehalten werden darf, bis die Prozesslage einen Anlass für seinen Vortrag ergibt. Andernfalls müssten die Parteien jegliche irgendwie mit der Sache zusammenhängenden Gesichtspunkte von vornherein in das Verfahren einführen (sog. Eventualmaxime), was der Konzentration gerade widersprechen würde. Kann das Gericht ohne Bedenken erkennen, dass ein bestimmtes Angriffs- und Verteidigungsmittel begründet ist, darf es dieses nicht ohne weiteres zurückweisen und sehenden Auges eine materiell unrichtige Entscheidung treffen.34
75Neben der allgemeinen Prozessförderungspflicht und richterlich gesetzten Fristen dienen auch gesetzliche Fristen dazu, dass die Parteien ihre Prozesshandlungen rechtzeitig vornehmen. Derartige Fristen bestehen etwa bei der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gegen eine Klage (§ 276 Abs. 1 S. 1), beim Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (§ 339 Abs. 1) oder bei der Begründung eines Rechtsmittels (§§ 520 Abs. 2, 551 Abs. 2, 575 Abs. 2). Falls eine Partei ohne ihr Verschulden35 an der Einhaltung einer solchen Notfrist (§ 224 Abs. 1) oder Begründungsfrist gehindert war, kann ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 233). Holt die Partei dann die Prozesshandlung nach, wird die Rechtzeitigkeit der Vornahme fingiert.36 Auch bei Versäumung des Antrags auf Wiedereinsetzung kann Wiedereinsetzung gewährt werden (§§ 233, 234 Abs. 1), wobei allerdings eine Ausschlussfrist von einem Jahr gilt (§ 234 Abs. 3).
VII.Die freie richterliche Beweiswürdigung
76Eine Beweisaufnahme lässt erst dann endgültige Schlüsse auf die dem Urteil zugrunde zu legenden Tatsachen zu, wenn ihre Ergebnisse inhaltlich gewürdigt wurden. Vielfach widersprechen sich nämlich die Aussagen verschiedener Zeugen oder auch Sachverständiger, ein Augenscheinsobjekt lässt unterschiedliche Deutungen zu, oder der Inhalt einer Urkunde ist nicht eindeutig. Der Richter muss die Beweise also würdigen und bewerten. Dabei unterliegt er keinen Beweisregeln, etwa des Inhalts, dass die Aussagen zweier Zeugen glaubhafter sind als die eines einzelnen Zeugen oder dass die Glaubwürdigkeit eines mit einer Partei verwandten Zeugen grundsätzlich zweifelhaft ist. Er hat vielmehr nach seiner freien richterlichen Überzeugung zu entscheiden, welche Behauptungen er für wahr oder nicht wahr hält (§ 286 Abs. 1). Das ist eine wichtige und schwierige Aufgabe für den Richter, der die Gesichtspunkte, die ihn zu einer bestimmten Überzeugung geführt haben (Detailreichtum der Aussage, persönlicher Eindruck von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen u. a.), mit in das Urteil aufnimmt. Die Praxis hat zwar durchaus handhabbare Kriterien für die Interpretation etwa einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens entwickelt.37 Bindende Regelungen, wie ein Beweismittel zu würdigen ist, existieren allerdings nur in Ausnahmefällen (§ 286 Abs. 2), etwa für die Beweiskraft eines Protokolls (§ 165), des Tatbestands eines Urteils (§ 314) und im Rahmen des Urkundenbeweises (§§ 415–419).38 Vereinbarungen der Parteien über die Beweiswürdigung entfalten keine Wirkung.
77Ausprägung des Grundsatzes freier richterlicher Beweiswürdigung ist auch die Möglichkeit, einen Schaden sogar ohne Beweisaufnahme gerichtlich zu schätzen (§ 287). Hier spielen sog. Schadenstabellen eine entscheidende Rolle, denen ein Richter etwa entnehmen kann, wie hoch der Wert eines bestimmten Pkw nach Typ, Laufleistung, Baujahr etc. ist. Die Schätzung verringert das bei einer Beweisaufnahme notwendige Beweismaß (Rn. 351) und führt ggf. dazu, dass einem Beweisangebot nicht nachgegangen werden muss.39
VIII.Die Verfahrensgrundrechte
78Das Grundgesetz enthält subjektive Rechte, die spezifisch für das Verfahren vor Gericht Bedeutung haben und dabei nicht auf den Zivilprozess beschränkt sind. Sie sind vornehmlich dem Gerichtsverfassungsrecht, also den grundsätzlichen organisatorischen Regelungen, die für die gesamte Rechtspflege gelten, zuzuordnen.40 Die Verfahrensgrundrechte, auch Justizgrundrechte genannt, sind ausdrücklich von der Verfassung verbürgt, so dass Eingriffe nur entsprechend den grundgesetzlich vorgesehenen Grenzen und Schranken gestattet sind. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Verletzung von Verfahrensgrundrechten zur Verfassungsbeschwerde berechtigt. Vielmehr wird ein Verstoß in der Regel im Instanzenzug gerügt und überprüft. Hinzutreten können spezifische (außerordentliche) Rechtsbehelfe.
1.Rechtliches Gehör
79Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich, dass den Parteien und anderen Betroffenen (Rn. 82) im Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren ist. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör umfasst die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, aber auch die Pflicht des Gerichts, Äußerungen und Beweisanträge – es sei denn, sie sind offensichtlich unerheblich oder unsubstantiiert – zu berücksichtigen.41 Ebenso besteht ein Anspruch, Zugang zum Verfahrensstoff zu haben, sich also ausreichend über Stand und Inhalt eines Verfahrens, von dem man betroffen ist, informieren zu können.42 Die von einer Entscheidung Betroffenen sind am Verfahren zu beteiligen, ihnen ist die Möglichkeit zu gewähren, Anträge, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, ihre Rechtsansichten zu äußern und zum Verhalten anderer Beteiligter Stellung zu nehmen. Dass das Gericht die Rechtsansichten der Beteiligten nicht teilt, stellt hingegen (selbstverständlich) keine Gehörsverletzung dar.
80a) Grundrecht und Verankerung im einfachen Recht. Ausprägungen des Grundrechts auf rechtliches Gehör finden sich bereits in vielen Einzelregelungen der ZPO, beispielsweise in den Regelungen zur formellen (§ 136) und materiellen (§ 139) Prozessleitung durch den Richter sowie in der Ausformung des Verfahrens bei Drittbeteiligungen, etwa für die Streitverkündung (§ 73). Schon § 220 Abs. 1, wonach ein Gerichtstermin mit dem „Aufruf der Sache“ beginnt, gibt den Parteien überhaupt die Möglichkeit, den Termin wahrzunehmen.43 Auch die Möglichkeiten einer Schriftsatzfrist (§ 282 Abs. 2) oder zur Vertagung (§ 337) sollen Verstöße gegen das rechtliche Gehör vermeiden. Fristen dürfen durch das Gericht nicht zu kurz bemessen werden.44 Das Verfahrensrecht selbst ist insofern zunächst einmal Garantie und Gewähr für das Grundrecht auf rechtliches Gehör.45 Lücken und Auslegungsspielräume des einfachen Rechts sind unter Heranziehung von Art. 103 Abs. 1 GG zu schließen.46
81b) Mögliche Gehörsverletzungen. Als Gehörsverletzung anerkannt ist zunächst die sog. Überraschungsentscheidung. Hier stützt das Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte.47 Das Gericht hat dann seine Pflicht zum Hinweis auf entscheidungserhebliche Fragen gemäß § 139 nicht oder in falscher Weise ausgeübt.48 Dies stellt eine Gehörsverletzung dar, weil die Beteiligten ihre Prozessführung nicht hinreichend vorbereiten konnten. Das Recht auf Beteiligung und Äußerung ist verletzt, wenn der Richter trotz erkennbar fehlender Zustellung von Schriftsätzen ohne mündliche Verhandlung entscheidet.49 Die Anforderungen an Vortrag und Substantiierung dürfen nicht überspannt werden; auch das kann eine Gehörsverletzung sein.50 Zwar darf eine Partei nicht „ins Blaue hinein“ Behauptungen aufstellen, um den Gegner auszuforschen. Insbesondere dann, wenn eine Partei selbst keine unmittelbare Kenntnis von den entscheidungserheblichen Vorgängen haben kann, ist aber die Angabe von Einzelheiten nicht erforderlich.51 Auch eine unterlassene Beweisaufnahme kann dann ein Gehörsverstoß sein.52
82Eine besondere Rolle spielt das Grundrecht auf rechtliches Gehör für diejenigen Personen, die zwar im Prozess nicht Partei sind, aber von dem Verfahren betroffen sein können.53 Das Grundrecht steht auch solchen Drittbetroffenen zu und kann etwa im Wege der Nebenintervention ausgeübt werden. Die ZPO achtet bei Nebenintervention (§§ 66 ff.) und Streitverkündung (§§ 72 ff.) auf hinreichende Äußerungsmöglichkeiten für Drittbetroffene.54 Problematisch kann das rechtliche Gehör im kollektiven Rechtsschutz (vgl. Rn. 438) sein, wenn ein Repräsentant durch seine Prozessführung bindende Wirkungen für eine ganze Gruppe herbeiführen kann.55 Der Repräsentant muss dann entweder das rechtliche Gehör der Gruppenmitglieder wahrnehmen, oder diese dürfen nur im Falle umfassend informierter eigener Entscheidung an ein negatives Prozessergebnis gebunden werden.56
83Auch wenn die Präklusionsvorschriften (Rn. 73) grundsätzlich mit dem Grundrecht auf rechtliches Gehör vereinbar sind,57 ist dieses dennoch verletzt, wenn die Gerichte die entsprechenden Normen der ZPO falsch anwenden58 oder eine Partei nicht darauf hinweisen, welche Folgen ein Fristversäumnis haben kann.59
84c) Rechtsbehelfe gegen Gehörsverletzungen. Die Verankerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im einfachen Recht (Rn. 80) bedeutet nicht, dass jede Verletzung von zivilprozessualen Verfahrensnormen gleichzeitig eine Grundrechtsverletzung, die zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, darstellt.60 Sie hat vielmehr die Konsequenz, dass ein Verfahrensverstoß, sei die ZPO hier auch konkretisiertes Verfassungsrecht, zunächst einmal vor den Fachgerichten im Wege der Berufung oder Revision und nicht vor dem Bundesverfassungsgericht geltend zu machen ist.
85Wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, kommt – zur (weiteren) Entlastung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) – eine Gehörsrüge (§ 321a) in Betracht, bei der das erkennende Gericht selbst seine Entscheidung noch einmal auf mögliche Gehörsverletzungen überprüfen und korrigieren kann.61
2.Gesetzlicher Richter
86Bei der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) geht es darum, innerhalb der Justiz den einen Richter zu bestimmen, der anhand abstrakt genereller Regelungen für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits zuständig ist, was (dem Vertrauen in die) Objektivität und Neutralität der Rechtsprechung dient.62 Neben der verfassungsrechtlichen Festschreibung ist das Gebot des gesetzlichen Richters wortgleich auch in § 16 S. 2 GVG normiert.
87Die ZPO enthält umfangreiche Regelungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Gerichten und zur funktionellen Aufgabenteilung innerhalb der Gerichtsbarkeit. Zudem stellt jedes Gericht jährlich einen Geschäftsverteilungsplan zusammen (vgl. § 21e GVG), aus dem sich genau ergibt, welcher konkrete Spruchkörper (unter den Kammern, Senaten oder Einzelrichtern) eines Gerichts für welche Verfahren zuständig sein soll, geordnet etwa nach Rechtsmaterien oder auch nach Namen der Parteien. Diese Regelungen und Ordnungen sollen dafür sorgen, dass der Richter, der kraft Gesetzes für ein bestimmtes Verfahren zuständig ist, von vornherein bestimmbar ist. Dadurch wird dem grundgesetzlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter genügt.
88Wie ein Geschäftsverteilungsplan zu erstellen ist (§ 21e GVG), ein kollegialer Spruchkörper besetzt sein muss (vgl. §§ 75, 105, 122, 139 GVG), wann von einem Einzelrichter auf das Kollegium übertragen werden muss (§§ 348 Abs. 3, 348a Abs. 2, 568 S. 2), welche Vorlagepflichten an den Europäischen Gerichtshof für den entscheidenden Spruchkörper bestehen (Art. 267 AEUV)63, ist zwar gesetzlich geregelt. Eine falsche Anwendung dieser Regelungen kann aber gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verstoßen64 und nach der instanzgerichtlichen Überprüfung mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden. Die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ist zudem absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr. 1, s. auch Nr. 2, 3) und ein Wiederaufnahmegrund (§ 579 Abs. 1 Nr. 1). Ist das Verfahren abgeschlossen, kommt die nachträgliche Feststellung eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters letztlich nur bei einem schwerwiegenden Verstoß in Betracht.65
3.Justizgewährung
89Bereits eingangs (Rn. 2) wurde erläutert, dass der Staat das Rechtsschutzmonopol unter Verbot der Selbsthilfe an sich gezogen hat und deshalb zur Gewährleistung eines Verfahrens für Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten verpflichtet ist. Der dem Einzelnen zustehende Justizgewährungsanspruch ist verfassungsrechtlich verbürgt und zwar vornehmlich durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Der Justizgewährungsanspruch ist allerdings im strengen Sinne kein Prozessgrundsatz, da er nicht den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens regelt, sondern vielmehr den Zugang zum Verfahren garantiert. Auch soweit über den erstmaligen Zugang zum Gericht hinaus ein Instanzenzug, also eine nochmalige Überprüfung einer Entscheidung durch ein höherrangiges Gericht vorgesehen wird, ist dies letztlich (nur) ein Zugangsrecht – diesmal zu einem Rechtsmittelgericht. Im Übrigen ist weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz, Rn. 70) ein Anspruch des Rechtssuchenden auf mehrere Instanzen ableitbar.66
4.Faires Verfahren
90Der Anspruch auf ein faires Verfahren wird vom Bundesverfassungsgericht aus der Institution des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) abgeleitet.67 Er ist auch in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK normiert. In erster Linie gehören hierzu die Berechenbarkeit gerichtlichen Handelns im Prozess, seine innere Widerspruchsfreiheit, die Rücksichtnahme auf die prozessuale Situation der Parteien und ein Verbot an den Richter, eigene Verfahrensfehler den Parteien anzulasten.
91Entschieden wurde auf dieser Grundlage etwa über eine Fürsorgepflicht des unzuständigen Gerichts zur Weiterleitung fristgebundener Schriftsätze an das zuständige Gericht.68 Angenommen wurde ein Verstoß, wenn Verspätungsregeln ohne Beachtung der konkreten Situation der Beteiligten zu rigide gehandhabt wurden, etwa wenn ein zurückgewiesener Beweisantrag deshalb verspätet gestellt wurde, weil die dafür erforderlichen Urkunden verloren gegangen waren,69 oder wenn eine Zurückweisung erfolgt, obwohl eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht eingetreten wäre.70 Eine Verletzung des fairen Verfahrens kann auch vorliegen, wenn der Richter keinen Hinweis darauf gibt, dass seiner Ansicht nach ein substantiierter Sachvortrag notwendig ist und anschließend wegen fehlender Substantiierung oder fehlender Schlüssigkeit die Klage abweist.71 Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren stellt es hingegen dar, wenn das Gericht, bei entsprechendem Beweisantrag des Gegners, ein kostenträchtiges Sachverständigengutachten in Auftrag gibt und damit das Kostenrisiko erhöht.72
92Diese Beispiele zeigen, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren vielfache Berührungspunkte mit anderen Verfahrensgrundrechten, etwa dem effektiven Rechtsschutz (Rn. 70), dem rechtlichen Gehör (Rn. 79) und dem Willkürverbot (Rn. 93) aufweist, so dass das faire Verfahren durchaus als Zusammenfassung und gleichzeitig besondere Ausprägung dieser Grundrechte beschrieben werden kann. Ein Verfahrensfehler kann also mehrere Verfahrensgrundrechte und das Recht auf ein faires Verfahren berühren.
5.Prozessuale Waffengleichheit
93Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK wird, vielfach in Kombination mit dem Rechtsstaatsprinzip und der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit abgeleitet.73 Auch als Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes bzw. des Willkürverbots (Art. 3 GG) ist dieser Anspruch auf Waffengleichheit im Prozess anzusehen.74 Nicht jeder Verfahrensfehler begründet dabei eine Verletzung des Gebots der prozessualen Waffengleichheit, sondern nur ein solcher mit besonderem Gewicht75; insbesondere, wenn das Verfahren bereits beendet ist, muss insofern das Gericht die aus der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkannt und seine Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe erkennbar nicht ausgerichtet haben.76
94Bei der prozessualen Waffengleichheit geht es letztlich um Gleichheit der formellen Voraussetzungen der Parteien, ihre Rechte im Prozess auszuüben, um Chancengleichheit der Parteien im Vortrag von Angriffs- und Verteidigungsmitteln, bei Beweisanträgen, Rechtsmitteln und sonstigen Prozesshandlungen. Beide Parteien müssen die gleichen Möglichkeiten des Zugangs zum Recht, des Gehörs und der Berücksichtigung durch den Richter haben. Das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von der „Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung vor dem Richter“.77 Wer etwa keine Zeugen zur Verfügung hat, muss als Partei angehört oder vernommen werden, wer keine anderen Beweismittel hat, dessen Antrag auf Zeugenbeweis darf nicht zurückgewiesen werden.78 Wer nicht in der Lage ist, ein aussichtsreiches Verfahren selbst zu finanzieren, erhält staatliche Prozesskostenhilfe (Rn. 653 ff.) oder auf andere Weise Entlastung vom Kostenrisiko eines Prozesses, wobei freilich Gesetzgebung und Rechtsprechung einer externen Prozessfinanzierung derzeit sehr zurückhaltend gegenüberstehen.79
§ 7Die Beteiligten am Zivilprozess
Literatur: Conrad, Ablehnung des Richters – Verfahren und ausgewählte Fallgruppen zur „Besorgnis der Befangenheit“, MDR 2015, 1048; Deren-Yildirim, Gedanken zum formellen Parteibegriff, FS Beys 2003, 250; Huber, M., Grundwissen Zivilprozessrecht: Richterablehnung, JuS 2017, 211; Lüke, Rechtsdurchsetzung durch Rechtsverfolgungsgesellschaft, FS Roth 2021, 1103; Prütting, Legal Tech vor den Toren der Anwaltschaft – Die Digitalisierung der Rechtsdienstleistungen, ZIP 2020, 49; Schilken, Die Sicherung der Unabhängigkeit der Dritten Gewalt, JZ 2006, 860; Schreiber, Parteibegriff und Folgen falscher Zustellung im Zivilprozeß, Jura 1990, 162; ders., Ausschließung und Ablehnung des Richters im Zivilprozess, Jura 2011, 745; Timmermann, Legal Tech-Anwendungen, Baden-Baden 2020; Vossler, Ablehnung eines Richters: Das Erfordernis der unverzüglichen Anbringung eines Ablehnungsersuchens, MDR 2021, 656; Windau, Taktische Ablehnungsgesuche und das Recht auf den gesetzlichen Richter, NJW 2018, 3206; Zwanzger, Der unbekannte Scheinerbe im Zivilprozess. Ein Beitrag zu den Grenzen des formellen Parteibegriffs, ZZP 2015, 495.
Rechtsprechung: BGH, Urt. v. 13.7.2021 – II ZR 84/20 (Legal Tech-Sammelklage); BGH NJW 2020, 3320 (Zur Beeinflussung eines Richters durch Vorgabe von Erledigungszahlen); BGH ZIP 2018, 2503 (Befangenheit wegen Mitwirkung an einer Festschrift für eine Partei); BGHZ 224, 89 (Zur Rechtsdienstleistung durch Inkassounternehmen „wenigermiete.de“); BGH Beschl. v. 10.2.2021 – VI ZB 66/20 (Befangenheit wegen Äußerung von Rechtsansichten); BGH NJW-RR 2005, 1237 (Parteibegriff bei Kindesunterhaltsklage); OLG Stuttgart NJW-RR 2012, 960 (Befangenheit wegen unangemessener Wortwahl).
95Am Zivilprozess sind zunächst einmal das Gericht und die Parteien beteiligt. Partei sind dabei der oder die Kläger und der bzw. die Beklagte(n). Auch Dritte können des Weiteren Beteiligte im Zivilprozess sein. So ist etwa der Nebenintervenient bzw. Streithelfer (§§ 66 ff.) am Prozess beteiligt, auch wenn er nicht Partei ist. Die Parteien werden häufig durch Prozessbevollmächtigte, insbesondere Rechtsanwälte, vertreten.
I.Das Gericht
96Unter Gericht versteht man denjenigen konkreten Spruchkörper, der in einem Verfahren Recht spricht. Das kann ein einzelner Richter (Rn. 97), aber auch ein Kollegialgericht, etwa eine Zivilkammer oder ein Zivilsenat, sein. An diesen Begriff von Gericht knüpfen auch Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 92 GG an, die die Gewaltenteilung festschreiben und die rechtsprechende Gewalt den Gerichten bzw. den Richtern anvertrauen. Beim Gericht liegt die formelle und materielle Prozessleitung (Rn. 328 ff.).
1.Der Richter
97Der Richter ist staatliches Organ. Er ist nur an Gesetz und Recht gebunden und genießt sachliche und persönliche Unabhängigkeit, Art. 97 Abs. 1, 98, 20 Abs. 3 GG.1 Der Richter ist weder an Weisungen eines Vorgesetzten oder einer anderen Staatsgewalt noch der Parteien oder Dritter gebunden.2 Ein solches Weisungsrecht gesetzlich zu verankern, wäre sogar verfassungswidrig. Der Richter darf sich aber auch selbst nicht von Beeinflussungen oder Weisungen abhängig machen, dies macht ihn befangen. Den Parteien hat der Richter neutral gegenüberzustehen, er muss ihnen die gleichen prozessualen Rechte gewähren, darf sich bei der Rechtsfindung nicht von sachfremden Erwägungen oder besonderer Nähe gegenüber einer Partei leiten lassen oder eine Partei bevorzugen. Beiden Parteien gegenüber muss er den gleichen Abstand wahren (Rn. 100). Man verwendet hierfür den Ausdruck der Äquidistanz.
98a) Richterausschluss und Richterablehnung. Bestehen Gründe, die diese Neutralität oder Äquidistanz beseitigen können, ist der Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wobei § 41 konkrete Rechtsstreitigkeiten benennt, für die er schlechthin ungeeignet erscheint. Hier geht es um Angelegenheiten, in denen er selbst oder eine ihm nahestehende Person Partei ist, oder mit denen er selbst befasst war oder ist.
99Ein Richter kann aber nach § 42 auch durch eine Partei abgelehnt werden, wenn er aus Sicht der Partei befangen ist, wobei dieses subjektive Misstrauen der Kontrolle objektiv verständiger Beurteilung standhalten muss.3 In Betracht kommt eine besondere Nähe zu einer Partei, die keinem der in § 41 aufgeführten Fälle entspricht, oder die besondere (fachliche oder persönliche) Nähe zum Rechtsstreit (Rn. 100). Ein Ablehnungsantrag muss sich dabei gegen einen konkreten Richter richten, eine pauschale Bezeichnung eines gesamten Spruchkörpers oder gar gesamten Gerichts ist unzulässig.4 Im Laufe des Verfahrens zu Tage tretende Ablehnungsgründe müssen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung unverzüglich geltend gemacht werden, § 44 Abs. 4 ZPO. Das Verfahren über das Ablehnungsgesuch richtet sich im Übrigen nach den §§ 44 ff.5
100b) Insbesondere: Besorgnis der Befangenheit. Es kommt im Rahmen des § 42 nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob die subjektive Besorgnis der Partei objektiv nachvollziehbar ist. Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn der Richter durch einseitige Hinweise an eine Partei oder durch unsachliche oder parteiische Verfahrensleitung seine neutrale Stellung verlässt. Insgesamt ist die Einschätzung sehr vom Einzelfall abhängig.6 Nicht jeder Verfahrensfehler des Richters begründet seine Befangenheit, entscheidend ist vielmehr, dass er den Parteien gegenüber ungleich agiert. Nicht ausreichend ist eine unangemessene Wortwahl7 oder die Mitteilung einer vorläufigen Rechtsansicht8. Anhaltspunkte können sein: besondere Feindschaft oder enge Freundschaft (auch des Ehegatten des Richters) zu einer Partei,9 systematische Nichtbeachtung von Parteivorbringen,10 frühere Interessenvertretung für eine Partei,11 enge berufliche Nähe des Ehegatten des Richters zu einer Partei12, parteiische Vorbefassung mit der Rechtsmaterie13 oder auch die Stellung als Mieter einer Partei.14 Immer aber müssen diese Umstände den vernünftigen Zweifel an der Unvoreingenommenheit, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Richters zulassen (vgl. für Schiedsrichter auch § 1036 Abs. 2).15
2.Weitere Organe der Justiz
101Neben den Richter oder an seine Stelle können im Laufe des Verfahrens andere Personen der staatlichen Rechtspflege treten, etwa der Rechtspfleger (vgl. §§ 3, 20 RpflG), der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (vgl. § 153 GVG) und der Gerichtsvollzieher (vgl. § 154 GVG). Die spezifischen Regeln zur richterlichen Unabhängigkeit gelten für diese Personen nicht.16 Beim Urkundsbeamten und beim Rechtspfleger finden die Regeln über Ausschließung und Ablehnung aber entsprechende Anwendung (§ 49, § 10 RpflG). Beim Gerichtsvollzieher ist eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht möglich.17
II.Die Parteien
102Die Parteien sind Privatpersonen, die ihre subjektiven Rechte durch die staatlichen Gerichte gewährleistet sehen wollen (Kläger) oder gegen die ein Anspruch erhoben oder ein sonstiges subjektives Recht geltend gemacht wird (Beklagter). Auf Kläger- oder Beklagtenseite können auch mehrere Personen stehen, die dann jeweils Partei sind und Streitgenossen (Rn. 382 ff.) genannt werden, §§ 59, 60.
1.Formeller Parteibegriff
103Mit Partei wird also der konkrete vor Gericht im eigenen Namen Rechtsschutz Suchende und dessen Gegner, also derjenige, gegen den Rechtsschutz begehrt wird, bezeichnet (formeller Parteibegriff). Partei zu sein ist nicht notwendig identisch damit, tatsächlich einen materiellen Anspruch zu haben oder materiell verpflichtet zu sein, denn die Rechtslage wird im Prozess erst geprüft. Die Parteistellung ergibt sich vielmehr aus der Klageschrift.18 Wer dort als Partei bezeichnet ist, ist Partei des Rechtsstreits. Will der Kläger im Nachhinein die Klage gegen eine andere Person richten als diejenige, die er (ggf. irrtümlich) in der Klageschrift bezeichnet hat, kommt nur eine Parteiänderung (Rn. 209 ff.), in Einzelfällen im Wege der Auslegung eine Rubrumsberichtigung19 in Betracht.
2.Tod oder Erlöschen einer Partei
104Nur eine existente Person kann Partei eines Zivilprozesses sein. Existieren die Parteien oder eine von ihnen nicht, entweder weil es sie niemals gab oder weil eine natürliche Person gestorben oder eine Gesellschaft erloschen ist, ist bzw. wird20 eine Klage gegen sie oder durch sie unzulässig.21
105Der Tod einer Partei im laufenden Verfahren bewirkt nach § 239 Abs. 1 zunächst die Unterbrechung des Rechtsstreits, es sei denn eine Vertretung wirkt nach § 246 fort. Der unterbrochene Prozess kann durch den Rechtsnachfolger (Erben) aufgenommen werden. Wenn er nicht aufgenommen wird, oder der Prozess von vornherein eine nicht existente Partei betrifft, ergeht ein Prozessurteil, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen (Rn. 222) wird.
3.Die Prozessbevollmächtigten
106Den Parteien zur Seite steht bzw. für sie handelt vielfach ein Rechtsanwalt, § 78. Die Parteien können sich aber auch durch eine sonstige Person vertreten lassen, indem sie dieser eine Prozessvollmacht erteilen, § 79. Die Norm lässt allerdings in § 79 Abs. 2 S. 2 nur einen bestimmten Kreis von Personen für eine solche Vertretung zu, etwa Familienangehörige oder Verbraucherzentralen. Im Landgerichtsprozess ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgesehen, § 78. Dasselbe gilt im Verfahren vor dem Oberlandesgericht und vor dem Bundesgerichtshof. Die Partei kann auch die Vertretung durch eine sonstige Person nach § 79 mit derjenigen durch einen Rechtsanwalt nach § 78 kombinieren. Die Notwendigkeit und die Voraussetzungen dieser Prozessvertretungsmöglichkeiten sind Teil der Prüfung der Zulässigkeit einer Klage (Rn. 31, 290, 435).
4.Insbesondere: der Rechtsanwalt
107Ein Rechtsanwalt ist einerseits unabhängiges Organ der Rechtspflege (§§ 1–3 BRAO), andererseits ist er mit seinem Mandanten durch privatautonomen Vertrag (Entgeltliche Geschäftsbesorgung, §§ 675 Abs. 1, 611 BGB) verbunden. Insofern hat er gesetzliche Pflichten zur Beachtung des anwaltlichen Berufsrechts, §§ 43 ff. BRAO. Gleichzeitig ist er vertraglich gegenüber seinem Mandanten zur richtigen Beratung und fehlerfreien Vertretung im Prozess verpflichtet.22 Beide Pflichtenkreise können ineinandergreifen. So ist es beispielsweise dem Anwalt berufsrechtlich nicht gestattet, widerstreitende Interessen verschiedener Mandanten zu vertreten, § 43a BRAO.23 Materiell-rechtlich ist dies dem Mandanten gegenüber auch eine Vertragspflichtverletzung, wobei der Anwalt sogar verpflichtet ist, schon vor Abschluss des Anwaltsvertrages auf Mandatsbeziehungen zum Gegner hinzuweisen.24 Zuletzt ist der Mandant mit dem Anwalt durch die Prozessvollmacht verbunden (§§ 80 ff.),25 was allerdings einer privatrechtlichen Bevollmächtigung i. S. d. §§ 164 ff. BGB nicht gleichsteht.26 Die Prozessvollmacht betrifft nämlich die Prozessvertretung, nicht die Vertretung bei der Vornahme materiell-rechtlicher Willenserklärungen. Ihre Erteilung ist Prozesshandlung. Ihre Reichweite ergibt sich nicht aus einer internen Bevollmächtigung, sondern aus den Regeln des Prozessrechts, §§ 81 ff. Im Prozess wird ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei zugerechnet, § 85 Abs. 2. Ist ein Rechtsanwalt bestellt, übt er die prozessualen Rechte und Möglichkeiten seines Mandanten aus.27
5.Insbesondere: nicht anwaltliche Rechtsdienstleistungen
107aNicht anwaltliche Rechtsdienstleistungen sind im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelt. Da derzeit der Rechtsdienstleistungsmarkt vermehrt auch durch private nicht-anwaltliche Anbieter bedient wird28, enthält das RDG Regelungen, die einerseits die Qualität der professionellen Rechtsberatung sichern, andererseits Betroffenen auch bei kleineren Forderungen eine bezahlbare und einfache Rechtsdurchsetzung ermöglichen sollen.29 Dies betrifft vor allem digital gestützte Rechtsdienstleistungen („Legal Tech“), die immer einfacher anbietbar und zugänglich werden.30 Die entsprechenden Angebote funktionieren regelmäßig über ein Inkassomodell. Die Anbieter setzen also für die Betroffenen im eigenen Namen deren Forderungen klageweise durch. Solange sich Prüfung und Beratung nur auf die Einziehung beziehen, ist dies nach § 2 Abs. 2 iVm § 10 RDG erlaubt. Die Prozessvertretung ist Inkassodienstleistern nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 aber nur im Mahnverfahren und in einzelnen Bereichen der Zwangsvollstreckung gestattet. In der Regel wird dann neben dem Inkassodienstleister ein Rechtsanwalt eingebunden.
III.Weitere Beteiligte am Zivilprozess
108Außer dem Gericht, den Parteien und ihren Vertretern können auch Dritte an einem Prozess beteiligt sein, indem sie etwa auf Kläger- oder Beklagtenseite als Nebenintervenient bzw. Streithelfer auftreten, § 66 (Rn. 410 ff.). Beteiligung Dritter gibt es außerdem im familiengerichtlichen Verfahren, §§ 7 ff. FamFG. Geregelt ist schließlich, dass eine Person, die nach dem formellen Parteibegriff (Rn. 103) nicht Partei ist, aber ihre materiell-rechtliche Rechtsinhaberschaft behauptet, am Prozess beteiligt wird, wodurch es zur Hauptintervention, § 64, oder zum Prätendentenstreit, § 75 (ähnliche Wirkungen bei §§ 76, 77 – Urhebernennung), kommen kann. Zu beachten ist allerdings, dass die Hauptintervention zu einer selbstständigen Klage des Intervenienten gegen beide Parteien des Erstprozesses führt, so dass keine dritte Partei, sondern eine zusätzliche Klage hinzutritt.31
§ 8Die Prozesshandlungen des Gerichts und der Parteien
Literatur: Buß, Prozessaufrechnung und materielles Recht, JuS 1994, 147; Eisenreich, Der Prozeßvergleich – eine Einführung, JuS 1999, 79 7; Feser, Die Aufrechnung im Prozess – eine Frage des Zeitpunkts, JA 2008, 525; Fischer, Aus der Praxis: der unvorteilhafte Vergleich, JuS 2006, 140; Häsemeyer, Beteiligtenverhalten im Zivilprozess, ZZP 118 (2005), 265; Huber, M., Grundwissen Zivilprozessrecht: Prozessvergleich, JuS 2017, 1058; Meller-Hannich, Die Einrede der Verjährung, JZ 2005, 656; Wagner, G., Prozessverträge, Tübingen 1998.
Rechtsprechung: BGH FamRZ 2016, 220 (Widerruf einer Prozesshandlung); BGH NJW 2006, 773 (Prozesshandlungsvoraussetzungen beim Nebenintervenienten); BGH NJW 2001, 1056 (Unabhängige Prozesshandlungen von Streitgenossen); BGH NJW 2003, 963 (Erteilung der Prozessvollmacht als Prozesshandlung); BGH NJW 2005, 3576 (Widerruf von Prozessvergleichen); OLG Schleswig NJW-RR 2010, 216 (Rücknahme einer Prozessaufrechnung).
109Die Beteiligten des Zivilprozesses (Gericht, Parteien, sonstige Beteiligte, Rn. 95 ff. bestimmen durch ihre Prozesshandlungen Inhalt, Fortgang und Ende des Prozesses. Beim Gericht ist dies Ausprägung seiner Prozessleitungsbefugnisse, bei den Parteien und sonstigen Beteiligten folgt es aus der Dispositionsmaxime und dem Beibringungsgrundsatz.
I.Prozesshandlungen des Gerichts
110Das Gericht bestimmt über den Prozess durch seine richterlichen Entscheidungen, und zwar in Form von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, vgl. § 160 Abs. 3 Nr. 6. Es handelt sich um die richterlichen Möglichkeiten, einen Prozess voranzubringen und zu beenden. Während das Urteil den Rechtsstreit zwischen den Parteien ganz oder zum Teil entscheidet (Rn. 440 ff., 449 ff.), ergeht durch einen Beschluss noch keine endgültige Entscheidung des Rechtsstreits, weshalb Beschlüsse in der Regel ohne mündliche Verhandlung erlassen werden, vgl. § 128 Abs. 4. Ein Beispiel für einen Beschluss ist der Beweisbeschluss nach § 358 oder der Verweisungsbeschluss nach § 281 Abs. 1 S. 1. Im Unterschied zu Urteilen und Beschlüssen haben Verfügungen vor allem interne prozessleitende Wirkung und sind im Regelfall nicht anfechtbar. Beispielhaft sind die in § 273 genannten Maßnahmen zur Terminsvorbereitung (Rn. 333) zu nennen.
II.Prozesshandlungen der Parteien
1.Vorliegen einer Parteiprozesshandlung
111Auch die Parteien beeinflussen Fortgang und Ende des Verfahrens durch Prozesshandlungen. Man denke nur an die Klageerhebung, den Vortrag von Tatsachen oder den Abschluss eines Vergleichs. Eine Parteiprozesshandlung liegt vor, wenn eine Handlung bestimmungsgemäß ihre Hauptwirkungen im Prozess entfaltet. Die herrschende Meinung geht insofern von einem funktionalen Prozesshandlungsbegriff aus.1 Angeknüpft wird an die Zielrichtung und Wirkung einer Handlung. Keine Rolle spielt es dann, ob die Handlung selbst innerhalb oder außerhalb des Prozesses vorgenommen worden ist.
Bsp.: Die in einem Vertrag enthaltene Vereinbarung über die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts nach § 38 (Gerichtsstandsklausel) ist eine Prozesshandlung. Vereinbaren die Parteien jedoch einen bestimmten Erfüllungsort für ihren Vertrag, § 269 BGB, hat dies zwar auch Auswirkungen auf den Gerichtsstand, § 29, ist aber dennoch keine Prozesshandlung, sondern ein materielles Rechtsgeschäft, da dort die Hauptwirkungen der Vereinbarung liegen.
2.Abgrenzung von Prozesshandlungen und Willenserklärungen
112a) Unterschiede zwischen Willenserklärungen und Prozesshandlungen. Die besondere Problematik bei den Prozesshandlungen der Parteien besteht darin, dass es nicht immer leicht ist, sie von materiell-rechtlichen Rechtshandlungen abzugrenzen. Wichtig ist diese Abgrenzung deshalb, weil nur auf materiell-rechtliche Handlungen die Regeln des BGB über die Wirksamkeit von Willenserklärungen Anwendung finden. Eine Prozesshandlung aber bestimmt sich in ihrer Wirksamkeit nach Prozessrecht,2 so dass sie bedingungsfeindlich3 ist, auch bei Irrtum oder Drohung nicht anfechtbar ist und – neben Partei-, Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis (Rn. 274 ff.) – auch eine Postulationsfähigkeit (Rn. 290) erfordert, also im Landgerichtsprozess nur durch einen Anwalt vorgenommen werden kann, § 78. Prozesshandlungen können grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes (Rn. 599) widerrufen werden.4 Teilweise sieht aber auch die ZPO die Möglichkeit zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Prozesshandlung vor. So kann eine Klage nach § 269 zurückgenommen werden, ein Geständnis kann nach § 290 widerrufen werden.
113b) Doppeltatbestand. Besondere Sorgfalt in der Prüfung ist erforderlich, wenn eine einzelne Handlung einer Partei sowohl den Tatbestand einer Prozesshandlung als auch denjenigen einer materiell-rechtliche Willenserklärung erfüllt. Die Rede ist dann von einem Doppeltatbestand.5
Bsp.: Der Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung, er fechte eine bestimmte Willenserklärung an. In dieser Erklärung liegt (doppeltatbestandlich) sowohl die materiell-rechtliche Anfechtungserklärung gegenüber dem Prozessgegner als auch der Vortrag der vorgenommenen Anfechtung gegenüber dem Gericht, denn im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes (Rn. 45) muss der Beklagte die Anfechtungserklärung als Tatsache vortragen.
114Letztlich ist es in diesen Fällen vom Zufall abhängig, ob die materiell-rechtliche Erklärung außerhalb des Prozesses vorgenommen wird (und anschließend als Tatsache in den Prozess eingeführt wird) oder innerhalb des Prozesses gemeinsam mit dem prozessualen Vortrag (als Doppeltatbestand) erfolgt. Jeder der Tatbestände ist getrennt voneinander auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen, die materiell-rechtliche Erklärung nach den Regeln des BGB, der prozessuale Vortrag nach denjenigen des Prozessrechts. Dabei kann durchaus die materiell-rechtliche Erklärung wirksam sein, ihre Einführung in den landgerichtlichen Prozess aber beispielsweise an der Abwesenheit eines Anwalts scheitern, § 78.
115c) Doppelnatur. Anders sieht es aus, wenn Prozesshandlung und Rechtsgeschäft nicht getrennt voneinander stattfinden können, sondern notwendigerweise eine Einheit bilden, die eine gegenseitige Abhängigkeit der prozessualen Wirkungen und der materiell-rechtlichen Regelungen bewirkt.6 Die Rechtshandlung ist dann Prozesshandlung und materiell-rechtliche Erklärung in einem. Dies bezeichnet man als Doppelnatur.
116So weist der Prozessvergleich (Rn. 491 ff.) eine solche Doppelnatur auf. Er ist Prozesshandlung, weil er den Rechtsstreit beendet, und privatrechtliches Rechtsgeschäft, weil er materiell-rechtlich die Rechte und Pflichten der Parteien regelt, § 779 BGB. Ein Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind. Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor; die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein7.
3.Einzelne Arten von Prozesshandlungen
117Im Übrigen differenziert man bei den Prozesshandlungen nach den konkreten Wirkungen, die sie auf den Prozess haben, insbesondere danach, ob sie unmittelbare Wirkungen auf das Verfahren haben (sog. Bewirkungshandlungen) oder (mittelbar) ein gerichtliches Handeln herbeiführen sollen, was dann selbst erst Wirkungen auf den Prozess hat (sog. Erwirkungshandlungen).8
118a) Erwirkungshandlungen. Erwirkungshandlungen sind etwa der Klageantrag und sonstige Anträge an das Gericht, weil sie als Aufforderung an das Gericht, eine Entscheidung zu erlassen, zu verstehen sind. Auch Tatsachenbehauptungen und Beweisantritte sind in diesem Sinne Erwirkungshandlungen, da sie darauf gerichtet sind, eine gerichtliche Entscheidung über einen bestimmten Tatsachenstoff herbeizuführen.
119b) Bewirkungshandlungen. Zu den Bewirkungshandlungen gehören etwa die Klagerücknahme, der Verzicht, der Vergleich und das Anerkenntnis, da sie unmittelbar die prozessuale Lage gestalten.
120c) Angriff und Verteidigung – Angriffs- und Verteidigungsmittel. Hilft man sich nicht mit der Unterscheidung zwischen Er- und Bewirkungshandlungen, sondern greift auf die Begrifflichkeit der ZPO (s. etwa § 282) zurück, so kann zwischen Angriff/Verteidigung einerseits und Angriffs-/Verteidigungsmitteln andererseits differenziert werden. Angriff sind dabei der Klageantrag und sonstige Anträge, Verteidigung der Antrag auf Klageabweisung, also jeweils Ausprägungen der Dispositionsmaxime. Angriffs- und Verteidigungsmittel sind demgegenüber die Behauptungen, das Bestreiten und die Beweisanträge, also jeweils Ausprägungen des Beibringungsgrundsatzes.
Teil 2Die Darstellung des Rechtsgebietes im Einzelnen
§ 9Die Klage
Literatur: Althammer, Streitgegenstand und Interesse, Tübingen 2012; Becker-Eberhard, Die (nur beschränkte) Regulierungswirkung der besonderen Prozessvoraussetzungen der Feststellungsklage, FS Roth 2021, 159; Dauner-Lieb, Die sog. isolierte Drittwiderklage. Ein Beispiel gelungener richterlicher Rechtsfortbildung, FS Schilken 2015, 223; Eicker, Der gewillkürte Parteiwechsel in der Examensklausur, JA 2018, 529; Foerste, Drittwiderklagen gegen unliebsame Zeugen?, MDR 2016, 1123; Gottwald, Die Klageänderung im Zivilprozeß, JA 1998, 219; Gruber, Das Verhältnis der negativen Feststellungsklage zu den anderen Verfahren im deutschen Zivilprozess – Plädoyer für eine Neubewertung, ZZP 117 (2004), 133; Huber, M., Grundwissen Zivilprozessrecht: Stufenklage, JuS 2019, 1057; Klappstein, Die drei verschiedenen Klagearten im Zivilprozess. Systematik, Gemeinsamkeiten und Unterschiede, JA 2012, 606; Koch, Wider- und Drittwiderklage, JA 2013, 289; Meller-Hannich, Streitgegenstand und Vollstreckung bei der Unterlassungsklage, FS Schilken 2015, 719; Rieländer, Die Stufenklage in der höheren Instanz – Entscheidungskompetenzen des Rechtsmittelgerichts und Dispositionsbefugnisse der Parteien, ZZP 2021, 137; Schlinker, Das Recht des Beklagten auf ein Sachurteil im Zivilprozess – Zur Problematik der Klageänderung, Jura 2007, 1; Schreiber, Die Klagearten der ZPO, Jura 2009, 754; ders., Klage und Urteil im Zivilprozess, Jura 2004, 385; Schwab, Der Stand der Lehre vom Streitgegenstand im Zivilprozeß, JuS 1965, 81; Stamm, Zum Verzicht auf die Streitgegenstandslehre im Sinne einer Rückbesinnung auf die materiellrechtlichen und prozessualen Ausgangsfragen, ZZP 2016, 25; Stein, Der Streitgegenstand im Zivilprozess, JuS 2016, 122; Wagner, die Widerklage, JA 2014, 655; Wendelstein, Die Klageänderung im Zivilprozess, Jura 2020, 442.
Rechtsprechung: BGH NJW-RR 2017, 380 (Bestimmtheit der Angaben in der Klageschrift), dazu Beck, L., Jura 2018, 652; BGH NJW 2015, 1683 (Feststellungsinteresse und Ersatzpflicht für reine Vermögensschäden); BGH NJW 2011, 2794 („Demnächst“ Zustellung); BGH FamRZ 2009, 1130 (ladungsfähige Anschrift als Zulässigkeitsvoraussetzung), dazu Stieper, ZZP 122 (2009); BGH NJW 2007, 2560 (Streitgegenstand bei Klage aus abgetretenem und aus gepfändetem Recht); BGH NJW-RR 2007, 601 (Feststellung zum Ersatz künftiger Schäden), dazu Wolf, JA 2007, 462; BGH NJW 2006, 515 (Leistungsklage und negative Feststellungsklage), dazu Bockholdt, JA 2006, 406; BGH NJW-RR 2006, 61 (Feststellungsinteresse bei endgültiger Erledigung eines Rechtsstreits durch eine Feststellungsklage); BGH WM 2006, 1877 (Streitgegenstand der Unterlassungsklage); BGH NJW 2000, 1645 (Zulässigkeit der Stufenklage); BGH NJW-RR 2005, 216 (bestimmter Klageantrag); BGH NJW-RR 2004, 640 (Unzulässigkeit der Klageänderung unter eine Bedingung), dazu Keltsch, JA 2004, 511; BGHZ 149, 222 (Einwand der Rechtshängigkeit bei Widerklage und negativer Feststellungsklage); BGH NJW 2001, 157 (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff); BGH NJW 1962, 347 (Parteiänderung); BGHZ 69, 37 (Zwischenfeststellungswiderklage).
121Der Zivilprozess beginnt mit der Erhebung einer Klage durch den Kläger. Der Prozess beginnt nicht von Amts wegen. Dies ist Ausdruck der Geltung der Dispositionsmaxime (Rn. 34) im Zivilprozessrecht. So vielfältig die Rechte und Pflichten von Personen und die ihnen zugrunde liegenden Lebenssachverhalte gestaltet sein können, so unterschiedlich kann auch der Gegenstand einer Klage sein.
I.Die Klagearten
122Trotz der unterschiedlichen Gegenstände, die eine Klage haben kann, kann man nach dem Rechtsschutzziel des Klägers zwischen Leistungs-, Feststellungs- und Gestaltungsklagen unterscheiden.1 Der jeweiligen Klageart entspricht auch die Art des vom Richter erlassenen Urteils (Rn. 442). Nur mit einer bestimmten Klageart kann also ein bestimmtes Rechtsschutzziel erreicht werden. So kann die Verurteilung des Beklagten nur mit einer Leistungsklage erreicht werden. Für die Umgestaltung der Rechtslage ist die Gestaltungsklage und für die Feststellung eines Rechtsverhältnisses ist die Feststellungsklage die richtige Klageart. Es existiert dabei eine gewisse „Sperrwirkung“ der Klagearten zueinander, und zwar in dem Sinne, dass immer diejenige Klageart zu wählen ist, mit der das Rechtsschutzbegehren am einfachsten und umfassendsten erreicht werden kann (Rn. 134).
1.Leistungsklage
123 Das Rechtsschutzziel der Leistungsklage orientiert sich am Anspruchsbegriff des materiellen Rechts. Dort werden Ansprüche auf ein Tun oder Unterlassen einer anderen Person (vgl. §§ 241 Abs. 1, 194 Abs. 1 BGB) begründet. Jeder Anspruch enthält die Befugnis des Anspruchsinhabers zur gerichtlichen Durchsetzung.2 Deshalb ist die Leistungsklage in der ZPO auch nicht gesondert geregelt; sie ist die selbstverständliche Grundform des Rechtsschutzbegehrens. Dem Begehren nach gerichtlicher Durchsetzung von materiellen Ansprüchen entspricht die Leistungsklage.
Bsp.: K ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 € gegen B wegen einer Vertragspflichtverletzung. Er kann mit einer Leistungsklage beantragen, B zur Zahlung dieser Summe zu verurteilen.
Bsp.: K fühlt sich durch die regelmäßigen lautstarken nächtlichen Partys seines Nachbarn B gestört. Er kann einen Unterlassungsanspruch im Wege der Leistungsklage gegen B geltend machen, wonach B verurteilt werden soll, die Lärmstörung zu unterlassen.
124Die Leistungsklage ist also gerichtet auf eine Verurteilung des Beklagten zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Ziel des Klägers ist es, ein Leistungsurteil zu erlangen, aus dem er schließlich seine Ansprüche vollstrecken kann. Die Leistungsklage stellt über die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen (Rn. 219 ff.) hinaus keine besonderen Anforderungen an ihre Zulässigkeit. Das gilt auch für die Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage, bei der die Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage ist.3 Da die Klage in die Zukunft gerichtet ist, sich aber naturgemäß nur auf vergangene Tatsachen stützen kann, bereitet freilich die Formulierung des Klageantrags bei der Unterlassungsklage häufig Schwierigkeiten (Rn. 153).
2.Feststellungsklage
125 Die Durchsetzung von Ansprüchen ist nicht das einzige denkbare Rechtsschutzziel eines Klägers. Es kann ihm auch daran gelegen sein, eine bestimmte Rechtslage durch ein Gericht verbindlich festgestellt zu wissen, wozu ihm prozessual die in § 256 geregelte Feststellungsklage zur Verfügung steht. Der Klage entspricht kein materiell-rechtlicher Anspruch, sondern sie ist eine rein prozessuale Rechtsschutzform für mögliche Feststellungsbegehren des Klägers.4 Mit der Feststellungsklage begehrt der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde (§ 256 Abs. 1). Außerdem braucht der Kläger ein gesondertes Feststellungsinteresse, denn nur dann sollen die Gerichte mit einem Verfahren, welches letztlich nicht zu einem Vollstreckungstitel führt (Rn. 134), befasst werden. Dabei werden sowohl der Begriff des Rechtsverhältnisses als auch das Erfordernis des Feststellungsbedürfnisses in der Praxis großzügig ausgelegt, was dazu führt, dass die Feststellungsklage sich zu einer lückenfüllenden Klagemöglichkeit für denjenigen, dem andere Klagearten nicht zur Verfügung stehen, entwickelt hat.5
126a) Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Urkunden. Eine Feststellungsklage kann freilich nicht jedweden Inhalt haben und nicht alles, was ein Kläger gerne festgestellt hätte, kann auch Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Vielmehr beschränkt § 256 die Feststellungsklage auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen6 Rechtsverhältnisses bzw. auf die Anerkennung oder Negierung der Echtheit einer Urkunde.
127aa) Rechtsverhältnis. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Person zu einem Gegenstand, wobei an dieser rechtlichen Beziehung der Kläger oder der Beklagte beteiligt sein muss.7 Ausnahmsweise sind auch Rechtsverhältnisse Dritter feststellungsfähig, wenn sie für den Rechtsstreit der beteiligten Parteien untereinander von Bedeutung sind.8 Die Dritten sind von der Rechtskraft einer solchen Entscheidung aber nicht betroffen.
128Ein Rechtsverhältnis kann ein Schuldverhältnis im weiten Sinne sein, vor allem ein Vertrag, sei es ein Mietverhältnis, ein Kaufvertrag, eine Gesellschaft oder jeder andere denkbare Obligationstyp.
Bsp.: Vermieter V hat Mieter M gekündigt. Mieter M kann (bei entsprechendem Feststellungsinteresse, Rn. 133) Feststellungsklage erheben mit dem Antrag, festzustellen, dass zwischen ihm und V ein Mietverhältnis bestehe.
129Aber auch das Schuldverhältnis im engen Sinne des § 241 Abs. 1 BGB, also die einzelne Leistungspflicht einer Person, der einzelne Anspruch gegen eine Person bzw. dessen Bestand oder Nichtbestand, ist ein Rechtsverhältnis und kann festgestellt werden (s. aber Rn. 134). Als rechtliche Beziehung einer Person zu einem Gegenstand kommt etwa die Feststellung der Eigentümerstellung oder der Inhaberschaft einer Forderung in Betracht. Zudem können Statusfragen, etwa das Bestehen einer Vaterschaft oder Mutterschaft (vgl. § 169 Nr. 1 FamFG) Gegenstand der Feststellungsklage sein, weil der Status einem Rechtsverhältnis entspricht.
130Abstrakte Rechtsfragen, also solche, die keinen Bezug zu einer konkreten Beziehung von Personen haben, sind nicht feststellungsfähig.9
Bsp.: Mieter M kann nicht beantragen, festzustellen, dass mündliche Kündigungen eines Mietvertrags generell unwirksam sind. Dies könnte lediglich als Rechtsfrage in seiner Feststellungsklage auf Bestehen des Mietverhältnisses erörtert – und bejaht (§ 568 BGB) – werden.
131bb) Tatsachen. Nicht isoliert im Wege der Klage feststellbar sind Tatsachen, wie etwa die Geschwindigkeit im Zeitpunkt eines Verkehrsunfalls. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer bestimmten Tatsache kann zwar eine entscheidende Vorfrage in einem Prozess sein. Tatsachen können aber nicht als eigenständiger Gegenstand eines Verfahrens festgestellt werden.
Bsp.: Mieter M kann nicht beantragen, festzustellen, dass ein Kündigungsschreiben des V nicht zugegangen sei. Dies könnte ebenfalls allein im Rahmen seines Feststellungsantrags auf Bestehen des Mietverhältnisses behauptet und ggf. bewiesen werden.
132cc) Urkunden. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Tatsachen nicht feststellungsfähig sind, besteht bei der Feststellungsfähigkeit der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde. Dies ist nämlich eine Tatsache und kann dennoch Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Mit der Feststellungsklage kann die Echtheit der Urkunde im Sinne der §§ 267 ff. StGB festgestellt oder verneint werden.
133b) Feststellungsinteresse. Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse gerade an der (alsbaldigen) Feststellung hat (§ 256 Abs. 1 2. Hs.). Dieses Feststellungsinteresse liegt nur dann vor, wenn über das festzustellende Rechtsverhältnis Ungewissheit besteht, die den Kläger beeinträchtigt, und diese Ungewissheit gerade durch ein Feststellungsurteil beseitigt werden kann.10 Dieses rechtliche Interesse wird nach allgemeiner Ansicht als besondere Ausprägung des Rechtsschutzbedürfnisses angesehen, sein Fehlen verhindert also die Zulässigkeit der Feststellungsklage (Rn. 295). Seinen Grund findet die Normierung des „rechtlichen Interesses“ an der alsbaldigen Feststellung darin, dass jeder Kläger den einfachsten und umfassendsten Weg einschlagen muss, um sein Begehren gerichtlich durchzusetzen. Dies hat folgende Konsequenzen:
134aa) Vorrang der Leistungsklage. Begehrt der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Anspruchs, ist zwar ein Rechtsverhältnis betroffen. Da aber Ansprüche mit einer Leistungsklage durchgesetzt werden können, die einen Vollstreckungstitel für den Kläger zum Ergebnis hat, ist in der Regel die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Anspruchs mangels Feststellungsinteresses unzulässig.11 Generell kann man insofern sagen, dass das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, wenn der Kläger durch eine Leistungsklage den von ihm begehrten Rechtsschutz erreichen kann.
Bsp.: V hat dem Mieter M gekündigt. Dieser zieht aber nicht aus. V kann gegen ihn eine Räumungs- und Herausgabeklage, also eine Leistungsklage, erheben, in deren Rahmen die Wirksamkeit der Kündigung und damit der (Nicht-)Bestand des Mietverhältnisses als Vorfrage zu prüfen wäre. V hat aber kein rechtliches Interesse daran, isoliert mit einer Feststellungsklage feststellen zu lassen, dass das Mietverhältnis nicht besteht. Wenn nämlich M auf ein Feststellungsurteil hin dennoch nicht auszieht, müsste V mit einer weiteren Leistungsklage seinen Räumungs- und Herausgabeanspruch geltend machen, so dass für dieses letztlich entscheidende Ziel des V die Gerichte zweimal angerufen werden würden. Aus demselben Grund kann M, wenn V die Räumungs- und Herausgabeklage erhoben hat, keine eigene Feststellungsklage auf Feststellung des wirksamen Bestandes eines Mietverhältnisses zwischen ihm und V erheben (vgl. Rn. 139).
135bb) Feststellungsinteresse trotz möglicher Leistungsklage. In Ausnahmefällen kann aber ein Feststellungsinteresse auch dann bestehen, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs begehrt.
136(a) Unbezifferter Schadensersatzanspruch. Ist der Kläger nicht in der Lage, ihm zugefügte Schäden vollständig beziffert einzuklagen, weil die Schäden teilweise erst in Zukunft eintreten, darf er nicht auf eine künftige Leistungsklage verwiesen werden. Es droht nämlich die Verjährung des Schadensersatzanspruchs. Zudem wird die Aufklärung des für den Schaden kausalen rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten mit längerem Zeitablauf immer schwieriger. Der Kläger darf deshalb in solchen Fällen vor Schadensentstehung eine Klage auf Feststellung seines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten erheben. Die Feststellungsklage dient dann der Vorbereitung weiterer zukünftiger Leistungsklagen, die durch den Feststellungsprozess jetzt schon (vgl. § 256 Abs. 1 2. Hs. „alsbald“) eine unanfechtbare Grundlage erhalten sollen. Das im Prozess Festgestellte kann nämlich aufgrund der Präjudizwirkung der Rechtskraft (Rn. 578) in einem späteren Leistungsprozess nicht (wieder) in Frage gestellt werden. Für die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht eines Schädigers im Hinblick auf künftige Schäden genügt die Möglichkeit des Schadenseintritts.12
Bsp.: F war bei A in ärztlicher Behandlung, der einen bestimmten Heileingriff entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst vornahm. Welche Schäden der F in Zukunft durch diesen pflichtwidrigen Eingriff entstehen, ist noch offen. Sie kann aber bereits jetzt auf Feststellung klagen, dass A ihr für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr als Folge des ärztlichen Eingriffs entstehen werden, ersatzpflichtig ist.
137(b) Feststellung des Schuldgrundes. Schließlich kann Ziel einer Feststellungsklage die Feststellung eines bestimmten Forderungsgrundes, d. h. einer bestimmten Rechtsnatur eines Anspruchs sein.
Bsp.: Hat der Beklagte den Kläger durch eine unerlaubte Handlung an einem absoluten Rechtsgut geschädigt, würde es für ein Leistungsurteil auf Schadensersatz ausreichen, wenn eine Fahrlässigkeit des Beklagten vorliegt (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Richter müsste also die Voraussetzungen des Vorsatzes nicht prüfen. Im Hinblick auf erweiterte Vollstreckungsmöglichkeiten im Falle einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung (s. § 850f Abs. 2, § 302 InsO) hat jedoch der Kläger Interesse an einer ergänzenden Feststellung.13
Wenn der Kläger den Schuldgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung festgestellt haben möchte, ist eine Feststellungsklage möglich, selbst wenn bereits ein titulierter Leistungsanspruch vorliegt.14
138(c) Erledigung des Rechtsstreits schon durch ein Feststellungsurteil. Macht der Beklagte deutlich, dass ihm an der Klärung des Rechtsverhältnisses gelegen ist, und dass er schon auf ein Feststellungsurteil hin zur Leistung bereit wäre – etwa anzunehmen bei der öffentlichen Hand als Beklagtem –, würden eine Abweisung einer Feststellungsklage wegen fehlenden Feststellungsinteresses und der Verweis des Klägers auf die Leistungsklage die Effizienz des Verfahrens nicht steigern, sondern schwächen. Deshalb ist anerkannt, dass eine Feststellungsklage trotz möglicher Leistungsklage dann erhoben werden kann, wenn von der Bereitschaft des Beklagten zur Leistung schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auszugehen ist, so dass schon dieses zur endgültigen Erledigung des Rechtsstreits führen würde.15
138a(d) Fortsetzungsfeststellungsklage. Ausnahmsweise kann bei entsprechendem Rehabilitationsinteresse auch ein schon vergangenes Rechtsverhältnis festgestellt werden.16
139cc) Feststellungsinteresse bei der negativen Feststellungsklage. Die Feststellungsklage kommt sehr häufig in der Form der negativen Feststellungsklage vor. Der Kläger will hier das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Anspruchs festgestellt wissen. Anlass dafür ist vielfach, dass der Beklagte der negativen Feststellungsklage in deren Vorfeld außerprozessual das Bestehen des Rechtsverhältnisses behauptet hat, und der Kläger nun gerichtliche Klarheit über die Wahrheit bzw. Unwahrheit dieser Behauptung haben möchte. Da er nicht in der Lage ist, den Beklagten zur Erhebung einer Leistungsklage zu zwingen, kann er diese Klarheit nur durch Erhebung einer eigenen Klage erreichen, nämlich der negativen Feststellungsklage.
Bsp.: U, der Inhaber eines eingetragenen Patents ist, behauptet, W habe dieses Patent unberechtigt genutzt und sei ihm (U) deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. W kann eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag erheben, festzustellen, dass er zur Nutzung des Patents vertraglich berechtigt sei.
Bei der negativen Feststellungsklage besteht ein Feststellungsinteresse, wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt.17 Der Kläger kann dann feststellen lassen, dass dieser Anspruch nicht besteht. Allerdings entfällt das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage nachträglich, wenn durch den im Feststellungsprozess Beklagten eine Leistungsklage erhoben wird.18 Das Urteil in dieser Leistungsklage würde nämlich inhaltlich die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Anspruchs, dessen negative Feststellung begeht wurde, umfassen, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) für die negative Feststellungsklage besteht. Der Kläger sollte den Feststellungsrechtsstreit dann für erledigt erklären (Rn. 485).
3.Gestaltungsklage
140In der Regel können Privatpersonen die Rechtslage durch eigene Willenserklärungen gestalten, da im materiellen Recht der Grundsatz der Privatautonomie gilt. Bestimmte Gestaltungen der materiellen Rechtslage sind allerdings – im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit – dem Richter vorbehalten, so dass sie nur durch richterliches Urteil erfolgen können. Dazu dient die Gestaltungsklage.
141Die Gestaltungsklage brauchen wir etwa im Gesellschaftsrecht (§§ 133, 140, 161 Abs. 2 HGB, § 246 AktG – Ausschluss von Gesellschaftern, Auflösung der Gesellschaft bei OHG und KG, Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses bei der AG), im Familienrecht (§§ 1313, 1564, 1600 BGB, §§ 133 ff., 169 ff., 269 ff. FamFG – Scheidung und Aufhebung von Ehen und Lebenspartnerschaften, Vaterschaftsanfechtung) aber auch im Hinblick auf die Prozessgestaltung, wenn diese nicht durch Prozesshandlungen der Parteien, sondern allein durch gerichtliche Entscheidung erfolgen kann (§§ 323, 767, 771 – prozessuale Gestaltungsklagen).
II.Besondere Typen bei einzelnen Klagearten
1.Zwischenfeststellungsklage
142Da die Beantwortung von Vorfragen nicht an der Rechtskraft eines Urteils teilnimmt (Rn. 584), kann für die Parteien das Bedürfnis bestehen, sie selbstständig mit Verbindlichkeit auszustatten. Diesem Zweck dient die Zwischenfeststellungsklage. Das Zwischenfeststellungsurteil enthält eine rechtskräftige Entscheidung über – nach § 322 Abs. 1 von der Rechtskraft ansonsten nicht erfasste – streitige Vorfragen in Form von Rechtsverhältnissen. Die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 befasst sich insofern mit dem Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses. Sie findet im Rahmen einer Hauptklage, vielfach einer Leistungsklage, statt und ist auch als Zwischenfeststellungswiderklage19 möglich. Eine gesonderte Prüfung eines Feststellungsinteresses ist bei der Zwischenfeststellungsklage nicht erforderlich. Allerdings muss das Rechtsverhältnis, über das entschieden wird, für die Hauptklage „vorgreiflich“ sein. Vorgreiflichkeit bedeutet, dass die Entscheidung über die Hauptklage von dem Ergebnis der Zwischenfeststellungsklage abhängt (vgl. § 148 ). Zudem fordert die Rechtsprechung, dass der Inhalt der Rechtskraft im Hauptklageverfahren nicht bereits den Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage erfasst,20 denn dann besteht das Bedürfnis der Parteien nach Erhebung einer Feststellungsklage nicht mehr. So erwächst beispielsweise die Entscheidung über eine Aufrechnung begrenzt in Rechtskraft, § 322 Abs. 2, so dass sie nicht zusätzlich zum Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage gemacht werden kann.21 Über die Zwischenfeststellungsklage wird mit Endurteil entschieden, entweder im Urteil über die Hauptklage oder in einem Teilurteil (Rn. 449).22
2.Teilklage
143Ein Kläger kann einen Anspruch auch in einer Teilklage geltend machen, indem er beispielsweise aus einem Gesamtschaden (Sachschaden/Körperschaden/entgangener Gewinn) einen einzelnen Schadensposten zunächst gesondert einklagt. Der Vorteil für den Kläger liegt in dem geringeren Streitwert eines solchen Verfahrens; er „startet“ zunächst einen „Versuchsballon“ zu geringeren Kosten. Dabei ist es dem Kläger möglich, von Anfang an klar zu machen, dass er bislang nur einen Teil seiner Forderung einklagt (offene Teilklage) oder auch zu verschweigen, dass er davon ausgeht, sein Anspruch habe weitere noch offene Bestandteile (verdeckte Teilklage).
144Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage ist die Teilbarkeit des Anspruchs,23 die bei Zahlungsklagen in der Regel vorliegt. Weitere besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen hat die Teilklage nicht. Rechtsmissbräuchlich ist die Teilklage allerdings, wenn der Kläger durch sie lediglich eine Zuständigkeit erschleichen will.24
145Die Entscheidung über die Teilklage erwächst nur im Hinblick auf den eingeklagten Teil in Rechtskraft25, was allerdings nicht unumstritten ist (näher Rn. 586). Der Kläger kann also später einen weiteren Teil seines Anspruchs in einer weiteren Klage geltend machen, ohne dass die Rechtkraft des ersten Urteils bindet. Entschieden wird über die Teilklage nicht etwa durch Teilurteil, sondern durch Vollurteil. Der Gegenstand des Verfahrens ist nämlich nur der eingeklagte Teil; über diesen kann das Gericht auch nur entscheiden.
3.Klage auf zukünftige Leistung
146 Eine Leistungsklage ist auf Verurteilung des Beklagten zu einer bestehenden und fälligen Leistung gerichtet. In den Ausnahmefällen der §§ 257 ff. kann aber auch eine künftige Leistung eingeklagt werden. § 257 regelt dabei den speziellen Fall, dass die Fälligkeit nach dem Kalender bestimmt ist und deshalb die Forderung schon jetzt eingeklagt werden kann. § 258 sieht vor, dass man künftig fällige wiederkehrende Leistungen einklagen darf, z. B. Zinsen, Renten, Nutzungsentschädigungen. § 259 schließlich ist eine Generalklausel, die die Möglichkeit zur Klage auf künftige Leistung vorsieht, wenn zu besorgen ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entzieht. Das ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Schuldner schon vorprozessual deutlich macht, dass er sicherlich auch bei Fälligkeit des Anspruchs nicht leisten werde.26 Der Gläubiger wird dann bei Fälligkeit ohnehin genötigt sein, Klage zu erheben; eine Verzögerung soll ihm erspart werden.27 Nach herrschender Ansicht handelt es sich bei den Voraussetzungen der §§ 257, 258 und 259 um Zulässigkeitsvoraussetzungen,28 nicht um solche der Begründetheit einer Klage. Wird allerdings ein noch nicht fälliger Anspruch eingeklagt, ohne dass der Kläger die Verurteilung (nur) zu einer künftigen Leistung beantragt, wird die Klage als „zur Zeit unbegründet“ abgewiesen.
Eine Klage nach § 259 kann auch Erfolg versprechend sein, wenn der Kläger statt des primären Leistungsanspruchs möglicherweise (nur noch) Schadensersatz statt Leistung fordern kann.29
Bsp.: V liefert eine an K verkaufte Sache nicht. K kann bereits jetzt Leistungsklage auf Lieferung erheben mit dem Inhalt, dem V eine Nachfrist zu setzen (§ 255) und bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 259 mit dem Leistungsurteil die sofortige Verurteilung zu künftiger Schadensersatzleistung (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB) erreichen.
4.Abänderungsklage
147Die Abänderungsklage nach § 323 ist eine (prozessuale) Sonderform der Gestaltungsklage (Rn. 598). Sie bezieht sich auf die Abänderung eines Urteils auf eine künftig fällig werdende wiederkehrende Leistung i. S. d. § 258 (Rn. 146). Eine Verurteilung zu einer solchen Leistung erfordert immer eine Zukunftsprognose über die Entwicklung der wirtschaftlichen und persönlichen Situation der Beteiligten. Erweist sich diese Prognose als falsch, weil die Verhältnisse sich entgegen der Erwartung des Gerichts wesentlich verändert haben, kann die Abänderung des Urteils im Wege der Klage nach § 323 verlangt werden. § 323 findet etwa bei vertraglich vereinbarten Unterhaltszahlungen Anwendung. Beim gesetzlichen Unterhalt gilt nicht die ZPO, sondern das FamFG: § 238 FamFG regelt die Abänderung einer Verurteilung zu familienrechtlichem Unterhalt.
5.Stufenklage
148Bei der in § 254 geregelten Stufenklage verbindet der Kläger in einer ersten Stufe den Antrag auf Auskunft und/oder Rechenschaftslegung bzw. eidesstattliche Versicherung (vgl. §§ 259, 260 BGB) mit dem in zweiter Stufe zu klärenden Leistungsanspruch auf Herausgabe oder Zahlung. Erst in der zweiten Stufe muss ein bestimmter Klageantrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 – s. Rn. 152) gestellt werden.30 Informationsansprüche (Auskunft und Rechnungslegung)31, denen sich ein Zahlungs- oder Herausgabeanspruch anschließt, finden sich im materiellen Recht, etwa für die Geschäftsführung (§§ 666, 675, 681, 1978 BGB), in der Gesellschaft (§§ 716, 740 Abs. 2 BGB, §§ 118, 166 HGB) oder für den Unterhalt (§§ 1580, 1605, 1361 Abs. 4 S. 4 BGB). Denkbar sind im Übrigen nicht nur zwei Stufen (1. Information, 2. Herausgabe/Zahlung), sondern auch dreigestufte Anträge (1. Information, 2. eidesstattliche Versicherung, 3. Herausgabe/Zahlung).
Bsp.: E ist Erbe seines Vaters B. Da die Erbschaft überschuldet ist, möchte B seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1922, 1967 BGB) auf den Nachlass beschränken, damit sein Privatvermögen unberührt bleibt (§ 1975 BGB). Es wird zu diesem Zweck Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz angeordnet. Im Wege der Stufenklage gegen E können die Nachlassgläubiger beantragen, über den Bestand der Erbschaft zu informieren (Stufe 1 – §§ 1978 Abs. 1, 666 BGB i. V. m. §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB) und (bei Zweifeln) die Richtigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern (Stufe 2 – § 2006 BGB i. V. m. §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB). Auf letzter Stufe ist dann der Leistungsantrag bestimmt zu bezeichnen, der auf Herausgabe oder Zahlung gerichtet sein wird, so dass E den Nachlassgläubigern alles, was er durch Geschäfte über Nachlassgegenstände erworben hat, herausgeben muss (§§ 1978 Abs. 1 S. 1 oder 2, 667 (ggf. iVm 681 S. 2) BGB).
Schon mit Einreichung der Stufenklage wird die Verjährung im Hinblick auf den in letzter Stufe geltend gemachten Anspruch gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Voraussetzungen des § 260 finden wegen der Spezialität des § 254 keine Anwendung. Über jede einzelne Stufe wird durch Teilurteil (Rn. 449) entschieden, auf der letzten durch Schlussurteil.
6.Widerklage
149Eine Widerklage ist eine Klage des Beklagten (Widerkläger) gegen den Kläger (Widerbeklagter) in demselben Rechtsstreit. Der Beklagte unternimmt mit der Widerklage einen Gegenangriff (Rn. 326). Die Widerklage ist an demselben Gerichtsstand wie die Klage möglich (§ 33), vorausgesetzt, sie steht mit dieser in Zusammenhang (Rn. 250 f., 299). Es geht bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Widerklage vornehmlich darum, ob sich ihr Zweck gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche verwirklichen lässt. Sie kann als Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsklage erhoben werden und ist grundsätzlich auch als Drittwiderklage möglich.32 Regelmäßig richtet sich die Drittwiderklage auch gegen den Beklagten. Demgegenüber ist eine isolierte Drittwiderklage eine Widerklage ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten und nur ausnahmsweise zulässig.33
III.Die Klageerhebung
150Die Klageerhebung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht durch den Kläger und Zustellung dieses Schriftsatzes an den Beklagten (§ 253). Mit der Klageschrift bestimmt der Kläger den Streitgegenstand des Verfahrens, das Gericht, welches sich mit dem Rechtsstreit zu befassen hat, und die Parteien des Rechtsstreits.
1.Anforderungen an die wirksame Klageerhebung
a) Inhalt der Klageschrift. – 151aa) Pflichtinhalt: Parteien, Gericht, Streitgegenstand. § 253 Abs. 2 beschreibt den Pflichtinhalt der Klageschrift. Die Parteien und das Gericht sind zu bezeichnen (Nr. 1), und der Streitgegenstand ist zu bestimmen (Nr. 2). Die Klage ist entweder als schriftliches Dokument in der Form des § 130 oder als elektronisches Dokument in der Form des § 130a zu verfassen und zu übermitteln, wobei Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts die elektronische Form verwenden müssen (§ 130d).
152bb) Insbesondere: Bestimmung des Streitgegenstands. Die Angaben in der Klageschrift müssen hinreichend bestimmt sein.34 Dies bezieht sich insbesondere auf die Bestimmung des Streitgegenstands (Rn. 168). § 253 Abs. 2 Nr. 2 spricht hier von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs sowie einem bestimmten Antrag.
153Die Bestimmtheit des Antrags bezieht sich zum einen auf die Klageart (Rn. 122): So muss ein Antrag auf Leistung, das heißt Verurteilung des Klägers, auf Feststellung oder auf Gestaltung gestellt werden.
Bsp.: Leistungsklage: „Es wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, …“
Feststellungsklage: „Es wird beantragt, festzustellen, dass …“
Gestaltungsklage: „Es wird beantragt, die … Gesellschaft aufzulösen …“
Zum anderen muss durch den Antrag bestimmt werden, welche Leistung, Feststellung oder Gestaltung genau begehrt wird. Eine Geldzahlung muss beziffert sein, eine herauszugebende Sache genau bezeichnet, eine zu unterlassende Handlung klar beschrieben werden.
Bsp.: „Es wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
an den Kläger 10.000 € zu zahlen.“
oder
an den Kläger den PKW Marke …, Typ …, amtl. Kennzeichen … herauszugeben.“ oder
es zu unterlassen, in der von ihm angemieteten Wohnung … ein Reisebüro zu betreiben.“
154Bei Schmerzensgeldklagen ist ausnahmsweise die Bezifferung nicht notwendig, sondern es kann ein „angemessenes Schmerzensgeld“ in einer ungefähren Größenordnung oder mit einem Mindestbetrag beantragt werden, damit der Kläger nicht teilweise und kostenpflichtig den Prozess verliert, obwohl sein Anspruch dem Grunde nach gegeben ist (§ 253 Abs. 2 BGB) und das Gericht nur die Höhe für „unbillig“ hält.35 Eine Ausnahme vom Gebot der Bestimmtheit des Klageantrags besteht auch bei der Stufenklage (§ 254 – s. oben Rn. 148).
155Der Gegenstand des im Prozess geltend gemachten Anspruchs wird dabei bereits durch den Antrag bezeichnet.36 Der Grund des Anspruchs ist der diesen stützende tatsächliche Lebenssachverhalt. Dieser Lebenssachverhalt muss durch ausreichende tatsächliche Angaben so individualisiert sein, dass der im Prozess verfolgte Anspruch als solcher eindeutig identifizierbar und von anderen unterscheidbar ist; Schlüssigkeit (Rn. 51, 344) der Klage ist aber für die ordnungsgemäße Klageschrift nicht erforderlich.37 Entscheidend ist, dass die Angaben zum Grund des erhobenen Anspruchs diesen von anderen Ansprüchen (mit möglicherweise demselben Antrag) unterscheidbar machen.
156cc) Unterschrift. Auch die Unterschrift durch die Partei oder den Prozessbevollmächtigten gehört zum Pflichtinhalt der Klageschrift, da für bestimmende Schriftsätze – wie die Klageschrift einer ist, da sie einen Prozess zur Entstehung bringt – gewohnheitsrechtlich die sog. Wirkform, d. h. Wirksamkeit nur bei Formeinhaltung, gilt.38 Bei Einreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes als elektronisches Dokument sieht § 130a Abs. 3 die verpflichtende qualifizierte elektronische Signatur vor.39 Mittels einfacher E-Mail können Schriftsätze also nicht eingereicht werden.40 Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen vorbereitende Schriftsätze als elektronisches Dokument einreichen (§ 130d, Rn. 151).
157dd) Soll-Inhalt. § 253 Abs. 3 und 4 beschreiben den weiteren „Soll-Inhalt“ der Klageschrift. So sollen Angaben zu einer versuchten vorgerichtlichen Konfliktbeilegung (Nr. 1), zum Wert des Streitgegenstands (Nr. 2) und dazu, ob der Entscheidung durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen (Nr. 3), gemacht werden. Zudem sollen die Vorgaben des § 130 eingehalten werden. Verstöße führen nicht zur Unzulässigkeit der Klage, die Einhaltung der Vorschriften trägt aber in der Regel zu einem praktikableren Prozessverlauf bei.
158ee) Kann-Inhalt. Außerdem können in der Klageschrift weitere Anträge gestellt werden, etwa Anträge, den Beklagten bei Säumnis oder Anerkenntnis bereits im schriftlichen Vorverfahren zu verurteilen (§§ 307 S. 2, 331 Abs. 3 S. 2), was ebenfalls auf die Wirksamkeit der Klageerhebung keinen Einfluss hat, sich aber empfiehlt, da ohne Antrag eine solche Verurteilung nicht erfolgt.
159b) Einreichung der Klageschrift. Die Klage ist bei dem Gericht einzureichen, § 253 Abs. 5. Sie ist dann dort anhängig. Dabei kann sie entweder per Post übermittelt, bei der Geschäftsstelle abgegeben oder als elektronisches Dokument (Rn. 156) eingereicht werden. Beizufügen ist der Klage eine ausreichende Anzahl von Abschriften für die Zustellung (Rn. 160) an den Beklagten, was freilich entfällt, wenn die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
160c) Zustellung der Klageschrift. Die Klageerhebung läuft dann „über Eck“, das heißt, die Klage wird bei Gericht eingereicht und dem Beklagten von dort aus zugestellt. Erst durch die Zustellung kommt es zur Rechtshängigkeit, und ein Prozessrechtsverhältnis entsteht. Die Zustellung der Klageschrift erfolgt von Amts wegen (§§ 270 S. 1, 271 Abs. 1, 166 Abs. 2). Sie soll erst erfolgen, wenn der Kläger die Gerichtskosten eingezahlt hat (§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG). Den genauen Ablauf einer von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung schildern die §§ 166 ff., deren Bedeutung in der Praxis durchaus hoch ist.41 Zu erwähnen ist dabei, dass lediglich die Abschriften der Klageschrift zugestellt werden (§ 169 Abs. 2)42 und die Zustellung in der Regel per Post erfolgt (§ 168). Im laufenden Verfahren wird an den Anwalt zugestellt (§§ 172, 174). Die Verweigerung der Annahme (§ 179) oder das „Verziehen nach Unbekannt“ (§ 185) verhindern eine Zustellung nicht. Bei Einreichung als elektronisches Dokument erfolgt auch die Zustellung elektronisch (vgl. § 169 Abs. 5).
161Einzelne Wirkungen der Klageerhebung (Rn. 162) könnten bereits mit Einreichung der Klage bei Gericht eintreten (§ 167). Insbesondere wird die Verjährung schon mit Einreichung und nicht erst mit Zustellung gehemmt. Bei der Frage, ob „demnächst“43 zugestellt wird, sind die Verzögerungen im Verantwortungsbereich des Gerichts nicht einzubeziehen. Es geht also um Verzögerungen, die in der Sphäre des Klägers liegen. Insbesondere die fehlende Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses (Rn. 160) liegt in der Sphäre des Klägers.44 Ab Anforderung des Gerichtskostenvorschusses und – ohne Anforderung – frühestens drei Wochen nach Klageeinreichung beginnt der dem Kläger zuzurechnende Zeitraum, innerhalb dessen er einzahlen muss, damit die Zustellung noch „demnächst“ erfolgt.45
Bsp.: K hat gegen B einen Geldanspruch, dessen Verjährung kurz bevorsteht. K reicht beim zuständigen Landgericht Zahlungsklage gegen B ein und zahlt zugleich die Gerichtskosten ein. Zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit tritt Verjährung ein. Die Verjährung wird hier bereits mit Klageeinreichung gehemmt (§ 167, § 204 Abs. 1 BGB).
2.Wirkungen der Klageerhebung
162Entscheidende Wirkung der Klageerhebung ist die Rechtshängigkeit des Verfahrens, § 261 Abs. 1. Die Rechtshängigkeit hat wichtige Folgen:
163a) Einwand der Rechtshängigkeit, § 261 Abs. 3 Nr. 1. Ist eine Klage mit einem bestimmten Streitgegenstand zwischen bestimmten Parteien rechtshängig geworden, kann eine Klage mit demselben Streitgegenstand nicht nochmals erhoben werden. Eine solche Klage ist unzulässig, da ihr die Rechtshängigkeit des Erstverfahrens entgegensteht. Es gilt das Prioritätsprinzip.
Bsp.: K hat vor dem Landgericht Halle gegen B eine Klage auf Zahlung einer Kaufpreisforderung in Höhe von 10.000 € eingereicht. Zwei Wochen später erhofft er sich vor dem ebenfalls zuständigen Landgericht Leipzig mehr Erfolg und erhebt dort ebenfalls Klage mit demselben Streitgegenstand. Die Klage vor dem Landgericht Leipzig ist wegen § 261 Abs. 3 Nr. 1 unzulässig.
164b) Fortdauer der Zuständigkeit, § 261 Abs. 3 Nr. 2. Ab Rechtshängigkeit können tatsächliche Änderungen eine einmal begründete gerichtliche Zuständigkeit (Rn. 233 ff.) nicht wieder entfallen lassen. Die Zuständigkeit des Gerichts dauert fort (perpetuatio fori).
Bsp.: K hat gegen B Klage vor dem Amtsgericht Halle auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.000 € eingereicht. Während des Verfahrens zieht B von Halle nach Leipzig um. Das Amtsgericht Halle bleibt wegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 örtlich zuständig, obwohl der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (§§ 12, 13) nunmehr in Leipzig ist.
165Die Fortdauer der Zuständigkeit gilt nicht nur für die örtliche, sondern auch für die sachliche und internationale Zuständigkeit sowie für die Rechtswegzuständigkeit (hier § 17 Abs. 1 S. 1 GVG).46 Sogar Änderungen der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln nach Rechtshängigkeit oder eine geänderte Rechtsprechung lassen eine einmal begründete Zuständigkeit nicht entfallen.47 Eine Ausnahme im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit bildet allerdings § 506, so dass bei nachträglicher Erhöhung des Streitwerts über die Wertgrenze der §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG hinaus vom Amtsgericht an das Landgericht zu verweisen ist.
166c) Einschränkung der Klageänderung, §§ 263, 264. Während es bis zur Klageerhebung allein in den Händen des Klägers liegt, mit welchem Streitgegenstand er Klage erheben will, ist die Zulässigkeit einer nachträglichen, d. h. nach Rechtshängigkeit erfolgenden Klageänderung von deren Sachdienlichkeit oder der Zustimmung des Beklagten abhängig.
167d) Materiell-rechtliche Wirkungen der Rechtshängigkeit. Das Bürgerliche Recht knüpft an die Rechtshängigkeit einige wichtige Folgen. So hemmt die Rechtshängigkeit die Verjährung eines Anspruchs (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Zustellung hat hier wegen § 167 sogar Rückwirkung (Rn. 161). Die Rechtshängigkeit führt zudem zur verschärften Haftung des Bereicherungsschuldners, der sich bei Rechtshängigkeit des Kondiktionsanspruchs nicht länger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (§ 818 Abs. 4 BGB). Zudem ist die Rechtshängigkeit Voraussetzung der Schadensersatzpflicht des Vindikationsschuldners (§ 989 BGB). Zu nennen sind im Übrigen die Wirkungen der Klageerhebung auf die Ersitzung (§§ 939, 940 BGB) und auf die Pflicht zur Zahlung von Zinsen (§ 291 BGB).

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