Kitabı oku: «Verkehrsunfallflucht»

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Verkehrsunfallflucht

Verteidigerstrategien im Rahmen des § 142 StGB – mit Auslandsteil

begründet von

Dr. Klaus Himmelreich

und

Michael Bücken

Fortgeführt von

Carsten Staub Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht in Mettmann

und

Carsten Krumm Richter am Amtsgericht in Dortmund

und

Michael Nissen Rechtsanwalt in Gauting und Leiter des Bereichs Internationales Recht in der Juristischen Zentrale des ADAC e.V. in München

7., neu bearbeitete Auflage


www.cfmueller.de

Verkehrsunfallflucht › Herausgeber


Praxis der Strafverteidigung Band 15
Begründet von
Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984) Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008)
Herausgegeben von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin
Schriftleitung
Rechtsanwalt (RAK München und RAK Wien) Dr. Felix Ruhmannseder, Wien

Verkehrsunfallflucht › Autorenverzeichnis

Autorenverzeichnis

Carsten Staub ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht in Mettmann bei Düsseldorf. Er ist seit 1995 Rechtsanwalt sowie Ausbilder für den juristischen Vorbereitungsdienst. Zusätzlich ist er als Referent bei der DeutscheAnwaltAkademie, div. Anwaltsvereinen und Eiden Juristische Seminare tätig. Neben seiner forensischen Tätigkeit wirkt er als Autor im Formularbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kommentator zu § 6 PflVG in Halm/Kreuter/Schwab sowie im Kapitel – Strafsachen – bei Krumm/Kuhnert/Staub/Weber Straßenverkehrssachen mit. Zudem hat er zahlreiche Fachbeiträge in der DAR, der NZV usw. zum Verkehrs-, Straf- und OWi-Recht veröffentlicht.

Kontakt: Brück Rechtsanwälte, Düsseldorfer Str. 33, 40822 Mettmann, Tel.: (02104) 97687-14; Fax: (02104) 97687-44 oder www.brueck-rechtsanwaelte.de. E-Mail: staub@brueck-rechtsanwaelte.de

Carsten Krumm ist Richter am Amtsgericht Dortmund. Er ist Autor zahlreicher Fachbeiträge in jur. Zeitschriften (z. B. NJW, DAR, NZV, zfs, SVR, StV, StraFo, wistra, VRR, StRR); Mitherausgeber der Zeitschrift SVR und des Kommentars Gesamtes Verkehrsrecht; (Mit-)Autor verschiedener Fachbücher (u. a. Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen; Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis – Alkohol – Drogen; Krumm/Kuhnert/Staub/Weber, Straßenverkehrssachen; Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren (bis 2. Aufl.); Krumm/Lempp/Trautmann, Das neue Geldsanktionsgesetz; Krumm, Verkehrsordnungswidrigkeiten; Mayer/Kroiß, RVG (ab 7. Aufl.).

Kontakt: Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund. E-Mail: carstenkrumm@web.de

Michael Nissen ist Rechtsanwalt in Gauting und Leiter des Bereichs Internationales Recht in der Juristischen Zentrale des ADAC e.V., Mitglied des Vorstands des Instituts für Europäisches Verkehrsrecht (IEVR) in Luxemburg, Referent u. a. bei ADAC-Seminaren, dem VGT und den Europäischen Verkehrsrechtstagen. Mitautor von Neidhart/Nissen „Bußgeld im Ausland“, „Bußgeldkataloge in Europa“ und „Verkehrsunfälle in Europa“, Verfasser von Fachbuchbeiträgen (u. a. in Beck/Berr/Schäpe (Hrsg.), OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht und Himmelreich/Halm/Staab (Hrsg.), Handbuch der Kfz-Schadenregulierung), sowie von Fachbeiträgen in DAR, NJW und ZVR.

Kontakt: ADAC e. V. Juristische Zentrale, Internationales Recht, Hansastraße 19, 80686 München, Tel.: (089) 76 76-34 88; Fax: (089) 76 76-86 70. E-Mail: michael.nissen@adac.de

Bearbeiterverzeichnis:

Carsten Krumm: Teile 2 (außer Rn. 327, bearbeitet von Carsten Staub) und 3

Carsten Staub: Teile 1, 2 (nur Rn. 327), 4, 5, 6 und 10

Michael Nissen: Teile 7 bis 9

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8114-4709-7

E-Mail: kundenservice@cfmueller.de

Telefon: +49 89 2183 7923

Telefax: +49 89 2183 7620

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Vorwort der Herausgeber

Der nunmehr in der 7. Auflage vorliegende Band „Verkehrsunfallflucht“ ist ein echter Klassiker in der Reihe Praxis der Strafverteidigung und für jeden, der mit dem Straftatbestand des § 142 StGB zu tun hat, von unschätzbarem Wert.

Er behandelt sämtliche Fragen, die sich anlässlich eines Strafverfahrens wegen des Vorwurfs des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort stellen, und setzt damit insbesondere Verteidigerinnen und Verteidiger in den Stand, ihre Mandanten je nach Lage des Einzelfalles bestmöglich zu verteidigen. Aber auch Angehörige der Justiz und der Strafrechtswissenschaft werden von der Darstellung der strafrechtlichen, strafprozessualen und sonstigen Fragen, die mit dieser Norm verbunden sind, profitieren. Das Buch basiert auf einer jahrelangen systematischen und von Auflage zu Auflage aktualisierten Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur sowie auf dem reichen Erfahrungsschatz seiner Verfasser als Rechtsanwälte und Richter. Nach wie vor gilt, dass sich ein besserer Zugang zu dem ausgesprochen unübersichtlichen, von Entscheidungen, Literatur und sonstigen Publikationen geradezu überwucherten – und auch in seiner praktischen Bedeutung stetig zunehmenden – Straftatbestand kaum denken lässt.

Die Neuauflage bringt das Werk nicht nur hinsichtlich Rechtsprechung und Lehre und in Bezug auf die Gesetzeslage z.B. beim Punktesystem auf den neuesten Stand. Sie behandelt neu und ausführlicher als bislang die möglichen führerscheinverwaltungsrechtlichen Folgen nach Beendigung des Strafverfahrens sowie die möglichen versicherungsrechtlichen Konsequenzen einschließlich des Regresses der KfZ-Haftpflichtversicherung. Im Rahmen der Ausführungen zur Verkehrsunfallflucht im Ausland werden besonders die neuen Vollstreckungsmöglichkeiten, die aus der Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen folgen, in den Blick genommen.

Besorgt wurde die Neuauflage von dem bewährten Autorenteam Carsten Krumm, Carsten Staub und Michael Nissen. Ausgeschieden ist der Begründer und erste Namensgeber des Werks Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, der sich in den verdienten Ruhestand begeben hat. Für seine wegbereitende und langjährige Autorentätigkeit sei ihm ganz herzlich gedankt.

Im November 2018

Passau

Berlin

Werner Beulke Alexander Ignor

Inhaltsverzeichnis

Vorwort der Herausgeber

Autorenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

I.Erläuterungen zur Neuauflage 2018

II.Zum Thema und zu den Motiven des Täters

III.§ 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

IV.§ 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis

V.§ 44 StGB n.F. – Fahrverbot

VI.§ 111a StPO – Vorläufige Fahrerlaubnis-Entziehung

VII.§ 34 StVO – Unfall

Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung

I.Erstes Gespräch zwischen Verteidigung und Mandant/in

1.Information des/der Mandanten/in

2.Checkliste zur Erforschung des Sachverhalts und Strategien zur Schadenregulierung/Schadenreduzierung durch den/die Mandanten/in

3.Entscheidung über das Aussageverhalten des/der Mandanten/in

4.Schweigen der Angehörigen

5.Der Zeugenfragebogen bzw. die Aufforderung gegenüber dem/der Halter/in des Fahrzeugs bei der Polizei zu erscheinen und die Bedeutung des § 163 StPO

6.Verhalten gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung

7.Fragen zur Vollkaskoversicherung

8.Fragen zur Rechtsschutzversicherung

9.Fragen zur Vergütungsvereinbarung zwischen Verteidigung und Mandant/in

II.Vorläufiger Verlust des Führerscheins, die richtigen Rechtsbehelfe

III.Maßnahmen gegen einen Gerichtsbeschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO

IV.Akteneinsicht und zweites Gespräch der Verteidigung mit dem/der Mandanten/in

V.Kontaktaufnahme der Verteidigung mit der Staatsanwaltschaft; Anfertigung einer Verteidigungsschrift (auch „Schutzschrift“ oder „Einlassung“)

VI.Strategie bei möglichen führerscheinverwaltungsrechtliche Folgen der Fahrerlaubnis-Behörde nach Beendigung des Strafverfahrens

VII.Mögliche kfz-versicherungsvertraglichen Folgen nach Beendigung des Strafverfahrens, Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den/die Mandaten/in

VIII.Verteidigung älterer Verkehrsteilnehmer

IX.Frühzeitiges Einschalten eines Sachverständigen durch die Verteidigung

1.Wann besteht Veranlassung, einen Sachverständigen einzuschalten?

2.Beweisantrag oder Sachverständigengutachten im Auftrag der Verteidigung („Privatgutachten“) und Selbstladungsrecht der Verteidigung gemäß §§ 220, 38 StPO.

3.Was ist bei Beauftragung eines Sachverständigengutachtens im Auftrag der Verteidigung („Privatgutachten“) beachten?

X.Wahlgegenüberstellung/Wahllichtbildvorlage/Wiedererkennen

Teil 2 Verteidigungsstrategien im Hinblick auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 142 StGB

I.Unfall im öffentlichen Straßenverkehr

1.Unfall

2.Öffentlicher Verkehrsraum

a)Beispiele für öffentlichen Verkehrsraum

b)Beispiele für nicht-öffentlichen Verkehrsraum

c)„Zusammenhang“ mit dem öffentlichen Verkehr

d)Unbeachtliche „Bagatellunfälle“

II.Unfallbeteiligter

III.Feststellungsberechtigter

IV.Feststellungen

V.Falsche Angaben

VI.Alkoholkonsum

VII.Feststellungen durch andere Personen („Dritte“)

VIII.Wartepflicht und Wartedauer

IX.Unerlaubtes „Sich-Entfernen“ vom Unfallort

X.Spätere Pflichterfüllung

1.Rückkehr nach sofortiger Flucht

2.„Nachträgliche“ Feststellungen (Abs. 2)

3.Unverzügliche Feststellungen (Abs. 2)

4.Tätige Reue (Abs. 4)

XI.Erlaubtes „Sich-Entfernen“ vom Unfallort bei Festellungs-Verzicht oder Einwilligung des Feststellungsberechtigten

1.(Tatbestandsausschließender) Verzicht des Feststellungsberechtigten auf Feststellungen am Unfallort

2.Rechtfertigungsgrund der – auch mutmaßlichen – Einwilligung zum Sich-Entfernen vom Unfallort

XII.Subjektiver Tatbestand

1.Wille des Unfallbeteiligten zur Ortsveränderung

2.Bedingter Vorsatz oder Fahrlässigkeit?

3.Vorsatz hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale

4.Besonderheiten bei Alkoholkonsum

XIII.Irrtumsfragen

1.Tatbestandsirrtum

2.Verbotsirrtum

XIV.Strafmilderung

XV.Konkurrenzen/Tatbegriff/Rechtskraft

XVI.Fahrerlaubnisentziehung oder Fahrverbot

1.Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

2.Grenzwert für Fahrerlaubnisentziehung („bedeutender“ Fremdsachschaden oder Personenverletzung)

a)Sonderfall: Wirtschaftlicher Totalschaden

b)Subjektive Seite des Regeltatbestands

aa)„Wissen“ um die Unfall-Folgen

(1)Dolus directus 2. Grades

(2)Anforderungen an das tatrichterliche Urteil

(3)„Grenzbereichsschäden“

(4)Täterhorizont/Beweisfragen

bb)Vorwerfbares „Nicht-Wissen“

(1)Vorsatz-/Fahrlässigkeitskombination

(2)Grenzbereiche von Vorsatz und Fahrlässigkeit

(3)„Modifizierte“ Fahrlässigkeit

(a)Erkennbarkeit

(b)Objektive Erkennbarkeit

(c)Subjektive Erkennbarkeit

(d)Beispielsfall

(e)Irrtumsfragen

cc)Bedeutender Schaden nach dem Vorstellungsbild des Betroffenen

dd)Aufklärungsansätze/Verteidigungshinweise

3.Entfallen der Indizwirkung

4.Statt Fahrerlaubnisentziehung Fahrverbot?

Teil 3 Pflichten des Unfallbeteiligten nach § 34 StVO

Teil 4 Verteidigung in den Rechtsmittel-Instanzen

I.Ziele einer Berufung

II.Die Sprungrevision gemäß § 335 StPO als ernsthafte Alternative zur Berufung

Teil 5 Schulung, Nachschulung, Therapie, Verkehrs-Therapie usw. als Strategie zur Einstellung des Verfahrens, zwecks Wegfall oder Reduzierung der Dauer von Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot

Teil 6 Verkehrsunfallflucht und das Fahreignungsregister

Teil 7 Verkehrsunfallflucht im Ausland

I.Einleitung

II.Musterregelung zum Verhalten bei Unfällen (Wiener Weltabkommen von 1968)

Teil 8 Auswirkungen einer im Ausland begangenen Unfallflucht in Deutschland

I.Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts

II.Rechtshilfeverkehr in Strafsachen

III.Vollstreckungshilfe

1.Europäisches Vollstreckungshilfe-Übereinkommen in Strafsachen

2.Deutsch-österreichischer Rechtshilfevertrag

3.Deutsch-schweizerischer Polizeivertrag

4.Schengener Übereinkommen über Geldbußenvollstreckung

5.EU-Rahmenbeschluss zu Geldbußen-Vollstreckung

IV.Europäischer Haftbefehl

V.Eintragung in das deutsche Bundeszentralregister

VI.Eintragung in das deutsche Fahreignungsregister

VII.Führerscheinmaßnahmen im Ausland

VIII.Regulierung von Schadenersatzansprüchen nach einer Verkehrsunfallflucht im Ausland

Teil 9 Übersicht zur Rechtslage in einzelnen Ländern

I.Belgien

1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall

2.Unfallflucht

3.Garantiefonds

a)Eintrittspflicht

b)Anschrift

II.Dänemark

1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall

2.Unfallflucht

3.Garantiefonds

a)Eintrittspflicht

b)Anschrift

III.Frankreich

1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall

2.Unfallflucht

3.Garantiefonds

a)Eintrittspflicht

b)Anschrift

IV.Großbritannien

1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall

2.Unfallflucht

3.Garantiefonds

a)Eintrittspflicht

b)Anschrift

V.Italien

1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall

2.Unfallflucht

3.Garantiefonds

a)Eintrittspflicht

b)Anschrift

VI.Luxemburg

1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall

2.Unfallflucht

3.Garantiefonds

a)Eintrittspflicht

b)Anschrift

VII.Niederlande

1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall

2.Unfallflucht

3.Garantiefonds

a)Eintrittspflicht

b)Anschrift

VIII.Österreich

1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall

2.Unfallflucht

3.Garantiefonds

a)Eintrittspflicht

b)Anschrift

IX.Polen

1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall

2.Unfallflucht

3.Garantiefonds

a)Eintrittspflicht

b)Anschrift

X.Schweiz

1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall

2.Unfallflucht

3.Garantiefonds

a)Eintrittspflicht

b)Anschrift

XI.Spanien

1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall

2.Unfallflucht

3.Garantiefonds

a)Eintrittspflicht

b)Anschrift

XII.Tschechien

1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall

2.Unfallflucht

3.Garantiefonds

a)Eintrittspflicht

b)Anschrift

Teil 10 Muster von Anträgen bzw. sonstigen Schreiben der Verteidigung, Anschreiben für den/die Mandanten/in

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


a.A. andere(r) Ansicht
a.a.O. am angegebenen Ort
abgedr. abgedruckt
Abl. EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft
Abl. EU Amtsblatt der Europäischen Union
ADAC Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V.
a.E. am Ende
a.F. alte Fassung
AG Amtsgericht
AK Alternativkommentar
AKB Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
allg. allgemein(e)
a.M. andere(r) Meinung
amtl. amtlich
Anh. Anhang
Anm. Anmerkung
ARB Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
arzt+auto arzt+auto (Zeitschrift des Kraftfahrverbandes Deutscher Ärzte; zit. nach Heft, Jahr und Seite)
AT Allgemeiner Teil
Aufl. Auflage
Az. Aktenzeichen
BA Blutalkohol (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
BAK Blutalkoholkonzentration
BASt Bundesanstalt für Straßenwesen (auch Schriftenreihe – mit Zahlenangabe – Einerseits „Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr“, andererseits „Mensch und Sicherheit“; zitiert nach Heft, Jahr und Seite)
bay. bayerische(r)
BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht
Bd. Band
Begr. Begründung
Beschl. Beschluss
betr. betreffend
BfF Begutachtungsstelle für Fahreignung
BfJ Bundesamt für Justiz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt; (A) Bundesgesetzblatt (Österreich)
BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichtes
BGH Bundesgerichtshof
BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen (amtliche Sammlung; zitiert nach Band und Seite)
BKat Bußgeldkatalog
BMJV Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BOE Boletín Oficial de Estado (Gesetzblatt Spanien)
BRAGO Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
B. S. Belgisch Staatsblad (Gesetzblatt Belgien)
BT Besonderer Teil
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (amtliche Sammlung; zitiert nach Band und Seite)
BvR Aktenzeichen einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
BZRG Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
CKP Ceska kancelár pojistitelu (Garantiefonds Tschechien)
CONSAP Concessionaria Servizi Assicurativi Pubblici (Garantiefonds Italien)
Cour Cassation Crim Cour de Cassation Chambre criminelle – Strafkammer der Kassationshofes (Belgien)
DAR Deutsches Autorecht (Fach-Zeitschrift des ADAC; zitiert nach Jahr und Seite)
DAV Deutscher Anwaltverein e.V.
DEKRA DEKRA Aktiengesellschaft
DFIM Dansk Forening for international Motorkøretøjskorsikring (Garantiefonds Dänemark)
DV Der Verkehrsanwalt (Mitteilungsblatt der AG Verkehrsrecht des DAV; zitiert nach Jahr und Seite)
Diss. Dissertation
DRiZ Deutsche Richterzeitung (zitiert nach Jahr und Seite)
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt
DZgerichtlMed. Deutsche Zeitschrift für die gesamte gerichtliche Medizin (zitiert nach Band und Seite)
Dz.U. Dziennik Ustaw (Gesetzblatt Polen)
EG Europäische Gemeinschaft
EU Europäische Union
EuHbG Gesetz zum Europäischen Haftbefehl
EuGH Europäischer Gerichtshof Luxemburg
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
EV Ermittlungsverfahren
FAER Fahreignungsregister
FAS Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung
FB Feststellungsberechtigte(r)
FCGA Fonds Commun de Garantie Automobile (Garantiefonds Belgien)
FeV Fahrerlaubnisverordnung
FS Festschrift
FSG Führerscheingesetz (Österreich)
GA Goltdammer's Archiv für Strafrecht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
Gazz. Uff. Gazzetta Ufficiale (Gesetzblatt Italien)
gem. gemäß
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
G.M.W.F Gemeenschappelijk Motorwaarborgfonds (Garantiefonds Belgien)
gtai Germany Trade & Invest
H. Heft
Hervorhg. Hervorhebung(en)
HK-StVR Heidelberger Kommentar zum Straßenverkehrsrecht
h.L. herrschende Lehre
h.M. herrschende Meinung
Hrsg. Herausgeber
hrsgg. herausgegeben
HV Hauptverhandlung
i.d.R. in der Regel
i.E. im Einzelnen
i.d.F. in der Fassung
insb. insbesondere
IRG Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
i.S. im Sinn
i.S.d. im Sinne des/der
JO Journal Officiel (Gesetzblatt Frankreich)
JR Juristische Rundschau(Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
Jura Juristische Ausbildung(Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
JuS Juristische Schulung(Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
JZ Juristenzeitung (zitiert nach Jahr und Seite)
KBA Kraftfahrtbundesamt
kd Kodeks drogowy (Straßenverkehrsgesetz Polen)
Kfz Kraftfahrzeug
KfzPflVV Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
KG Kammergericht
KK Karlsruher Kommentar
Kk Kodeks karny (Strafgesetzbuch Polen)
KrÄG Kraftfahrrechts-Änderungsgesetz (Österreich)
Krim Kriminalistik (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
krit. kritisch, mit Kritik
kw Kodeks wykroczen´ (Verkehrsordnungswidrigkeitengesetz Polen)
L Leitsatz
LB Lehrbuch
LG Landgericht
LK Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Mehrere Bearbeiter
Lkw Lastkraftwagen
LR Löwe/Rosenberg Die Strafprozessordnung, Mehrere Bearbeiter
l. Sp. linke Spalte
MAH Münchener Anwalts Handbuch
m. Anm. mit Anmerkung
m.w.Bsp. mit weiteren Beispielen
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
m.a.W. mit anderen Worten
M. B. Moniteur Belge (Gesetzblatt Belgien)
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
Mdt. Mandant
MIB Motor Insurers“ Bureau (Garantiefonds Großbritannien)
Mitt Bl d Arg VerkR Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins
MK Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Mehrere Bearbeiter
MPU Medizinisch-Psychologische Untersuchungsstelle
Nw. Nachweis
m. w. Bsp. mit weiteren Beispielen
NdsRpfl Niedersächsische Rechtspflege (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
NGF Nationaler Garantiefonds Schweiz
NJ Nederlandse Jurisprudentie
NJW-RR NJW-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
NK siehe im Lit.verz. unter: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, NOMOS-Kommentar
n. rkr. nicht rechtskräftig
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
NStZ-RR NStZ-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
n. veröff. nicht veröffentlicht(e)
NZV Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
ÖAMTC Österreichischer Automobil-, Motorrad- und Touring Club
OGH Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG Oberlandesgericht
PVT Polizei, Verkehr und Technik (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
PVR Praxis Verkehrsrecht (Zeitschrift – jetzt SVR –; zitiert nach Jahr und Seite)
PKW Personenkraftwagen
RbGeld EU-Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen
Rspr./Rsprg. Rechtsprechung
RGC Reglamento General de Circulación (Straßenverkehrsordnung Spanien)
RiVASt Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
RS Rechtsschutzversicherung
r. Sp. recht Spalte
RTR Road Traffic Reports
RTA Road Traffic Act 1988 (Großbritannien)
RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
S. Seite, Satz
s.a. siehe auch
Sb. Sbirka zakonu (Gesetzblatt Tschechien)
Sch.r.d.Verk.RAe Schriftenreihe der Verkehrsrechtsanwälte (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
SDÜ Schengener Durchführungsübereinkommen
SK Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, Mehrere Bearbeiter, Loseblattsammlung
SK-StPO Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung,
sog. sogenannt
SP Schaden-Praxis (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
S/S-Cramer/Sternberg-Lieben Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben
S/S-Bearbeiter Schönke/Schröder
StA Staatsanwaltschaft
StGB Strafgesetzbuch
StGB (A) Strafgesetzbuch (Österreich)
StGB (CH) Strafgesetzbuch (Schweiz)
StPO Strafprozessordnung
str. streitig
StraFo Strafverteidiger Forum (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
StV Strafverteidiger (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
SV Sachverständiger
StVG Straßenverkehrsgesetz
StVO Straßenverkehrsordnung
StVO (A) Straßenverkehrsordnung (Österreich)
StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
SVG Straßenverkehrsgesetz (Schweiz)
SVR Straßenverkehrsrecht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite; und Abkürzung für Kommentartitel „Straßenverkehrsrecht“)
Teil-Bd. Teilband
teilw. teilweise
TÜV Technischer Überwachungsverein e.V.
u.a. und andere, unter anderem
u.a.m. und andere mehr
UB Unfallbeteiligter
UFG Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (Garantiefonds Polen)
umstr. umstritten
unveröff. unveröffentlicht(e)
Urt. Urteil
u.U. unter Umständen
u.v.a. und viele andere
VA Verkehrsrecht Aktuell (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
VBR Verband Bernischer Richter und Richterinnen
VD Verkehrsdienst (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
Verf. Verfasser
Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
veröff. veröffentlicht(e)
VersR Versicherungsrecht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
Versicherungswirtschaft Versicherungswirtschaft (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
VfGH Verfassungsgerichtshof (Österreich)
VGT Deutscher Verkehrsgerichtstag: Veröffentlichung (Broschüre) der dort gehaltenen Referate und erarbeiteten Entschließungen, hrsgg. v. der Deutschen Akademie für Verkehrswissenschaft e. V., Hamburg (zitiert nach Jahr und Seite)
VM Verkehrsrechtliche Mitteilungen (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
VO Verordnung
VOEG Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz (Österreich)
VRR VerkehrsRechtsReport (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
VRS Verkehrsrechtssammlung (Sammlung verkehrsrechtlicher Entscheidungen; zitiert nach Jahr und Seite)
VRV Verkehrsregelnverordnung (Schweiz)
VVG Versicherungsvertragsgesetz
VVV Verkehrsversicherungsverordnung (Schweiz)
VwGH Verwaltungsgerichtshof (Österreich)
Vwv Verwaltungsvorschrift
VZV Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Schweiz)
WAM Wet Aansprakelijkheidsverzekering Motorijtuigen(Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetz Niederlande)
WBF Waarborgfonds Motorverkeer (Garantiefonds Niederlande)
w.Nw. weitere Nachweise
WVW Wegenverkeerswet 1994 (Straßenverkehrsgesetz Niederlande)
zahlr. zahlreich(e)
ZAP Zeitschrift für die Anwaltspraxis (zitiert nach Fach und Seite)
zfs Zeitschrift für Schadensrecht (monatliches Fachblatt für Schadensrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht; zitiert nach Jahr und Seite)
Ziff. Ziffer
zit. zitiert
ZPO Zivilprozessordnung
z.T. zum Teil
zust. zustimmend
ZVR Zeitschrift für Verkehrsrecht (Österreich)
z.Z. zur Zeit
ZVS Zeitschrift für Verkehrssicherheit (Zeitschrift des TÜV Rheinland, Köln; zitiert nach Jahr und Seite)

Einleitung

Inhaltsverzeichnis

I. Erläuterungen zur Neuauflage 2018

II. Zum Thema und zu den Motiven des Täters

III. § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

IV. § 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis

V. § 44 StGB n.F. – Fahrverbot

VI. § 111a StPO – Vorläufige Fahrerlaubnis-Entziehung

VII. § 34 StVO – Unfall

Einleitung › I. Erläuterungen zur Neuauflage 2018

I. Erläuterungen zur Neuauflage 2018

Vor der Erstellung der 7. Neuauflage hat sich der Begründer „des Unfallfluchtbuchs“ Herr Dr. Klaus Himmelreich in sein verdientes Altenteil verabschiedet und nimmt nunmehr nur noch als Privatier am Leben teil. Vorher hat er den Staffelstab bzgl. seiner Randnummern an die Mitautoren weitergeleitet, um das Werk fortzuführen und das Buch insgesamt in die Hände der drei Autoren Richter Carsten Krumm, Rechtsanwalt Carsten Staub und Rechtsanwalt Michael Nissen entlassen.

Sehr geehrter Dr. Himmelreich, lieber Klaus, wir grüßen recht herzlich und wünschen einen langen und erfüllten Lebensabend und vor Allem Gesundheit.

Die drei Autoren hoffen, knapp 5 Jahren nach Erscheinen der Vorauflage, ein für den Praktiker weiterhin gut brauchbares Ergebnis gemeinsam erreicht zu haben.


• Die vielzahligen Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur sind aktualisiert und auf den neusten Stand gebracht worden.
• Gesetzesänderungen z.B. beim Punktesystem sind berücksichtigt.
• Das Thema Verhalten gegenüber der eigenen Kfz-Versicherung und Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung sind der praktischen Bedeutung angemessen neu und umfassender dargestellt worden und mit viel Rechtsprechung belegt.
• Neu sind auch Ausführungen zu möglichen führerscheinverwaltungsrechtlichen Folgen.
• Das in einer immer mobiler und internationaler werdenden Welt wichtige Thema Verkehrsunfallflucht im Ausland wurde aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht.

1

Unfallflucht, so heißt das „Unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ (§ 142 StGB) umgangssprachlich. Auch Jahrzehnte nach Einführung dieses Straftatbestandes in das Strafgesetzbuch und nach zahlreichen Änderungen ist die Vorschrift noch immer die am schwersten zu verstehende Norm im Bereich des Verkehrsstrafrechtes. In nunmehr 7. Auflage will dieses Buch dazu beitragen, den § 142 StGB in all seinen Facetten transparenter zu machen. Es soll dabei aufgezeigt werden, wo in juristischer und auch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten und Fehlerquellen lauern können.

Wir Autoren, als Richter und Rechtsanwälte, haben nämlich in unserer eigenen täglichen Arbeit feststellen können, dass auch erfahrene Praktiker bei der Sachbearbeitung für Hinweise, Tipps und Arbeitshilfen dankbar sind und Derartiges gerne nutzen. Es sollen einerseits die Rechtsanwälte, die z.B. als Fachanwälte für Verkehrsrecht zwar täglich mit dem Verkehrsrecht beruflich befasst sind, aber nicht regelmäßig als Strafverteidiger auftreten, einen umfassenden Überblick und Anregungen für die aktive Strafverteidigung im Verkehrsrecht erhalten. Auch Strafverteidiger werden in dem Buch andererseits viel Neues und Nützliches für ihr Alltagsgeschäft finden. Und zwar zusätzlich dort, wo neben strafrechtlichen Fragen auch z.B. kfz-versicherungsrechtliche und führerscheinverwaltungsrechtliche Aspekte zu beachten sind.

Aufgrund der stetig wachsenden Mobilität in Europa werden Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen immer mehr mit Fragen zu auslandsrechtlichen Sachverhalten und den daraus resultierenden Folgen in Deutschland konfrontiert. Gerade die Ende 2010 in Deutschland erfolgte Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen hat hier einen erheblichen Beratungsbedarf geschaffen. Da auch im Ausland verhängte strafrechtliche Sanktionen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort umfasst sind, wird in den Ausführungen zur Verkehrsunfallflucht im Ausland ein besonderes Augenmerk auf die neuen Vollstreckungsmöglichkeiten gelegt.

Dieses Buch erhebt keinen Anspruch auf Vollkommenheit – es versteht sich vielmehr als umfassender Ratgeber und Helfer in der Praxis. Die Leser (auch Richter/Richterinnen, Staatsanwälte/Staatsanwältinnen, Polizisten/Polizistinnen, Universitäts-Professoren/innen sowie sonstige Kommentatoren/Kommentatorinnen und Autoren/Autorinnen aber auch Sachverständige und Fahrschullehrer/innen) werden gebeten, uns weiterhin – wie bisher – Anregungen und Verbesserungsvorschläge und deren Erfahrungen aus der Praxis zukommen zu lassen.

Wer Kontakt zu uns Autoren sucht oder Verbesserungsvorschläge, auch schriftlich, übermitteln will, darf sich weiter mit uns u.a. wie folgt in Verbindung setzen:

Es werden weiterhin sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 142 StGB ausführlich abgehandelt, wobei wiederum die neueste Rechtsprechung (Stand: 1.8.2018) sowie die wichtigsten Lehrmeinungen, auch aus Kommentaren und Handbüchern, eingearbeitet sind.

In den Fußnoten sind – soweit möglich – die Entscheidungen mit mehreren Fundstellen angegeben, damit man zumindest schnell in der nächsten greifbaren Fachzeitschrift das Thema vertieft nachlesen kann.

Aus demselben Grund sind zur Rspr.-Fundstelle auch verstärkt die Kommentare mit ihren jeweils entspr. Rn. angegeben.

Weiterhin werden viele Muster als Anregung für Anträge gegenüber Staatsanwaltschaft und Gerichten und an die eigenen Mandanten am Ende des Buches angeführt.

Das Stichwortregister wurde auch wieder etwas erweitert, damit der Praktiker die jeweils gesuchten Problemkreise noch zügiger auffinden kann.

Auch das Literaturverzeichnis wurde aktualisiert.

Einleitung › II. Zum Thema und zu den Motiven des Täters

II. Zum Thema und zu den Motiven des Täters

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Gerichte und Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen hören häufig die Äußerung, man habe überhaupt nicht das Gefühl, etwas Unrechtes getan zu haben; es sei ja überhaupt kein Schaden entstanden, es werde sich schon herausstellen, dass ein Anderer den Schaden verursacht haben müsse und man habe ja überhaupt kein Motiv, sich in strafbarer Weise zu entfernen.

Schon Bär[1], der sich auf seine große Erfahrung als langjähriger Oberstaatsanwalt stützen konnte, betonte insoweit zutreffend: „Der Praktiker weiß aus seiner täglichen Erfahrung im Umgang mit Unfallflüchtigen, dass es einfach nicht wahr ist, dass Unfallflucht so sehr aus einer verwerflichen Gesinnung oder aus Gemeinheit und Rücksichtslosigkeit anderen gegenüber begangen wird, sondern dass sie vielfach auf einem menschlichen Versagen, oft ausgelöst durch Unkenntnis, beruht …“

Andererseits wird aber auch die Meinung[2] vertreten, dass insbesondere Trunkenheitstäter das geringe Entdeckungsrisiko bei einer Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) in Kauf nähmen, um einer als sicher angenommenen Bestrafung wegen einer Trunkenheitsfahrt zu entgehen.

In Wirklichkeit handelt es sich hier wohl um ein soziales Phänomen, das durch eine Vielzahl von Handlungen und Größen beeinflusst wird und meistens „ohne abwägende Überlegung, … spontan aus Furcht und Schrecken“ erfolgt.[3]

Allerdings gilt auch, die Vorschrift des § 142 StGB ist verwirrend, nicht eindeutig und nicht konkret genug; sie „gehört zu den am meisten verunglückten Bestimmungen des Besonderen Teils“[4] des StGB; sie wird in ihren Auswirkungen von den Betroffenen ferner als ungerecht empfunden. Nicht zuletzt deshalb ist immer wieder eine weitere Reform dieser Vorschrift anzumahnen, zuletzt im Arbeitskreis III auf dem 56. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar mit folgendem Ergebnis:[5]


1. Die strafrechtlichen und versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort führen zu gewichtigen Rechtsunsicherheiten. Dadurch können Verkehrsteilnehmer überfordert werden. Vor diesem Hintergrund erinnert der Arbeitskreis daran, dass § 142 StGB ausschließlich dem Schutz Unfallbeteiligter und Geschädigter an der Durchsetzung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche dient.
2. Der Arbeitskreis empfiehlt mit überwiegender Mehrheit dem Gesetzgeber zu prüfen, wie eine bessere Verständlichkeit des § 142 StGB erreicht werden kann, insbesondere durch eine Begrenzung des Unfallbegriffs auf Fortbewegungsvorgänge und eine Präzisierung der Wartezeit bei Unfällen mit Sachschäden bei einer telefonischen Meldung, etwa bei einer einzurichtenden neutralen Meldestelle.
3. Der Arbeitskreis fordert mit überwiegender Mehrheit den Gesetzgeber auf, die Möglichkeiten der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei tätiger Reue in § 142 Abs. 4 StGB zu reformieren. Dabei sollte die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs entfallen und die Regelung auf alle Sach- und Personenschäden erweitert werden.
4. Der Arbeitskreis fordert mit knapper Mehrheit, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht mehr im Regelfall zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Worte „oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden“ in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sollten gestrichen werden. Der Arbeitskreis empfiehlt, bis zu einer gesetzlichen Änderung einen Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nur noch bei erheblichen Personen- und besonders hohen Sachschäden (ab 10.000 EUR) anzunehmen.
5. Der Arbeitskreis hält es für notwendig, den Inhalt der auf das Verbleiben an der Unfallstelle bezogenen versicherungsvertraglichen Aufklärungsobliegenheit den strafrechtlichen Pflichten nach § 142 StGB entsprechend zu verstehen. Er fordert die Versicherer auf, dies durch unmittelbare Bezugnahme auf § 142 StGB in den AKB klarzustellen.

Anmerkungen

[1]

Bär VGT 1982, 113 (124). – Vgl. auch Freyschmidt/Krumm Rn. 286.

[2]

Vgl. z. B.: Geppert BA 1991, 31 (32); Mollenkott BA 1997, 180; vgl. auch: Barbey BA 1992, 252 (258).

[3]

Höfle AnwBl 1987, 429 (433). – Vgl. auch: MK-StGB-Zopfs § 142, Rn. 20 ff. (22).

[4]

S/S-Cramer/Sternberg-Lieben § 142, Rn. 1.

[5]

Zit. nach https://www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de/empfel56vgt.

Einleitung › III. § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

III. § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

3

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er


1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten durch die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich


1. nach Ablauf des Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er dem Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Einleitung › IV. § 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis

IV. § 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis

4

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen


1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Einleitung › V. § 44 StGB n.F. – Fahrverbot

V. § 44 StGB n.F.[1] – Fahrverbot

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(1) 1Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 2Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. 3Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) 1Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. 2Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. 3Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 4In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) 1Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. 2In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) 1Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. 2Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. 3Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

Anmerkungen

[1]

Fassung aufgrund des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (BGBl. I S. 3202), in Kraft getreten am 24.8.2017

Einleitung › VI. § 111a StPO – Vorläufige Fahrerlaubnis-Entziehung

VI. § 111a StPO – Vorläufige Fahrerlaubnis-Entziehung

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(1) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. 2Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) 1Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. 2Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) 1Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. 2Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) 1In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. 2Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

Einleitung › VII. § 34 StVO – Unfall

VII. § 34 StVO – Unfall

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(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,


1. unverzüglich zu halten,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
6. a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
7. 1unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. 2Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung

Inhaltsverzeichnis

I. Erstes Gespräch zwischen Verteidigung und Mandant/in

II. Vorläufiger Verlust des Führerscheins, die richtigen Rechtsbehelfe

III. Maßnahmen gegen einen Gerichtsbeschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO

IV. Akteneinsicht und zweites Gespräch der Verteidigung mit dem/der Mandanten/in

V. Kontaktaufnahme der Verteidigung mit der Staatsanwaltschaft; Anfertigung einer Verteidigungsschrift (auch „Schutzschrift“ oder „Einlassung“)

VI. Strategie bei möglichen führerscheinverwaltungsrechtliche Folgen der Fahrerlaubnis-Behörde nach Beendigung des Strafverfahrens

VII. Mögliche kfz-versicherungsvertraglichen Folgen nach Beendigung des Strafverfahrens, Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den/die Mandaten/in

VIII. Verteidigung älterer Verkehrsteilnehmer

IX. Frühzeitiges Einschalten eines Sachverständigen durch die Verteidigung

X. Wahlgegenüberstellung/Wahllichtbildvorlage/Wiedererkennen

Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › I. Erstes Gespräch zwischen Verteidigung und Mandant/in

I. Erstes Gespräch zwischen Verteidigung und Mandant/in

1. Information des/der Mandanten/in

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Das erste Gespräch der Verteidigung mit einem/r Mandanten/in, der/die beschuldigt wird, Verkehrsunfallflucht begangen zu haben, erfordert zunächst ein gewisses psychologisches Geschick, insbesondere weil Beschuldigte einer Verkehrsstraftat aus allen Bevölkerungsschichten stammen können, im Regelfall im Umgang mit der Polizei und der Justiz unerfahren sind und ohne Beistand bisweilen naiv und kontraproduktiv agieren. Außerdem blenden viele Mandanten die kfz-versicherungsvertraglichen und möglichen führerscheinverwaltungsrechtlichen Konsequenzen des Strafverfahrens aus. Eine Mehrzahl der Kraftfahrer, die wegen dieser Beschuldigung anwaltlichen Rat suchen, sind subjektiv davon überzeugt, völlig unschuldig zu sein, und äußern sich sinngemäß daher: „Ich habe einen Zusammenstoß nicht bemerkt“, „Der andere hatte gar Nichts an seinem Auto“, „Ich war an dem Unfall doch nicht schuld“ oder „Ich hatte einen wichtigen Termin und es eilig“, usw. Eine wesentliche und zugleich undankbare Aufgabe der Verteidigung ist es, dem/der Mandanten/in zu erklären, weshalb der Vorwurf der Ermittlungsbehörden nicht so völlig aus der Luft gegriffen sein könnte, sondern ein Anfangsverdacht möglicherweise zu Recht zunächst besteht, aber natürlich noch nicht zwingend eine Verurteilung bedeutet; weiter muss trotz des für den/die Mandanten/in im Vordergrund stehenden Strafverfahrens im Rahmen einer umfassenden Beratung nicht vergessen werden, auch und insbesondere auf die Schadenmelde- und Schadenaufklärungspflicht gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung anlässlich des Verkehrsunfalls hinzuweisen. Sollte anlässlich des Strafverfahrens die Gefahr einer Quermitteilung nach § 2 Ab. 2 StVG bestehen, z.B. bei älteren Verkehrsteilnehmern (vgl. Rn. 111 ff.), Krankheiten, Medikamentenkonsum usw., kann auch schon bedächtig angemahnt werden, entsprechende Schreiben der Führerscheinstelle nicht in Eigenregie zu beantworten, ggf. sogar schon erste Strategien wegen der Bedenken an der Fahreignung zu entwickeln. Das Geschick der Verteidigung besteht darin, sich einerseits für die Probleme des/der Mandanten/in hinreichend zu interessieren und zuzuhören, aber andererseits, das Mandat wirtschaftlich, strategisch und erfolgreich zu entwickeln. Der/die Mandant/in muss sich verstanden und nicht allein gelassen fühlen und das Mandat muss mit dem ersten Gespräch umfassend und erschöpfend aufgestellt sein.

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Wegen der für die meisten Kraftfahrer/innen bestehenden Schwierigkeit, die Bedeutung der Vorschrift des § 142 StGB zu erfassen, empfiehlt es sich, dem/der Mandanten/in auch eine schriftliche Information über die „Verkehrsunfallflucht“ mit allen auch kfz-versicherungsvertraglichen und eventuell führerscheinverwaltungsrechtlichen Konsequenzen zu überreichen bzw. per Mail zukommen zu lassen. Ein solches Vorgehen hat den Vorteil, dass die Verteidigung einerseits Zeit einsparen kann, weiter sich absichert umfassend beraten zu haben und andererseits der/die Mandant/in alle möglichen Einzelheiten des Tatvorwurfs der Verkehrsunfallflucht nachvollziehen kann.

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Eine solche Informationsschrift zur Unfallflucht befindet sich als Muster 8 im Anhang, vgl. Rn. 669.

2. Checkliste zur Erforschung des Sachverhalts und Strategien zur Schadenregulierung/Schadenreduzierung durch den/die Mandanten/in

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Über die Mandatsbearbeitung und die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen lassen sich keine zwingend festen Regeln aufstellen. Jeder Fall ist anders. Die eigentliche Mandatserteilung in Verkehrsstrafsachen wird in der Regel im Rahmen eines ersten Mandantengesprächs stattfinden, ggf. hat der Mandant bereits Schriftverkehr zum Vorwurf erhalten. Um von Anfang an eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie zu entwickeln, ist es zwingend geboten, bereits beim ersten Gespräch zwischen Verteidigung und Mandant/in den Sachverhalt zum Strafvorwurf so umfassend wie möglich zu erforschen. Die Tätigkeit der Verteidigung beginnt im Regelfall damit, dass der/die Mandant/in von Ermittlungen wegen eines Strafverfahrens Kenntnis erlangt hat und um Beistand nachsucht. Auch wenn Fallkonstellationen denkbar sind, dass der/die Mandant/in unmittelbar nach einem Besuch durch die Polizei oder nach einem Unfall die Verteidigung anspricht, so dürfte doch die Zustellung eines Schreibens des Verkehrskommissariats, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die Aushändigung dieses Schreibens an die Verteidigung und die anschließende Frage, was zu tun sei, der Regelfall sein. Damit Alles abgefragt wird und nichts vergessen wird, empfiehlt es sich eine Checkliste abzuarbeiten.

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Checkliste für das Erstgespräch[1]


• Ausfüllen lassen eines Mandantenfragebogens
• Beachtung DSGVO
• Prüfung einer möglichen Interessenkollision (insbes. Mehrfachvertretung, vgl. §§ 146, 146a StPO, § 356 StGB)
• Grund des Erscheinens
• Aufklärung über die Kosten, Frage nach einer Rechtsschutzversicherung
• Frage nach dem Verfahrensstand (ist die Fahrerlaubnis sichergestellt, hat Mandant schon zur Sache Angaben gemacht, wurde er von Polizei belehrt, Frage nach Schriftverkehr zum Vorwurf z.B. Anhörungsbogen, Vorladung, Anklageschrift, 111a-Beschluss, Ladung zum Hauptverhandlungstermin usw.)
• Frage, ob Mandant schon andere Verteidiger/innen beauftragt hat(te)
• Frage, nach (einschlägigen) Vorstrafen, ggf. laufende Bewährungsstrafen;
• Frage, nach Eintragungen im Fahreignungsregister
• Natürlich sollte immer auch ein aktueller Auszug aus dem Fahreignungsregister angefordert werden.
• Frage, ob noch weitere Verfahren anhängig sind (hier kommt dann nämlich möglicherweise die frühe Anregung einer Verfahrensverbindung oder einer Einstellung nach § 154 StPO in Betracht)
• Frage, ob der Schaden bei der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung gemeldet ist

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Beispiel 1 aus der eigenen Praxis der Autoren:

Der Mandant hat beim Ausfahren mit seinem Pkw von einem Tankstellengelände auf die vorfahrtsberechtigte Hauptstraße zurücksetzen müssen und dabei einen auf dem Bürgersteig zum Fahrbahnrand hin aufgestellten Poller aus Metall derart umgefahren, dass dieser vollständig umgeknickt wurde und auf dem Bürgersteig liegen blieb. Ohne auszusteigen oder anderweitig sich um den Schaden zu kümmern, hat der Mandant sich mit seinem Pkw entfernt. Der Mandant war nicht sicher, ob ein Zeuge etwas beobachtet hat oder sogar der Fahrvorgang von den Überwachungskameras der Tankstelle aufgezeichnet wurde. Unmittelbar nach dem Unfall suchte der Geschädigte seinen Rechtsanwalt auf und fragte, wie er sich verhalten solle.

Beispiel 2 (etwas verkürzt) aus der eigenen Praxis der Autoren:

Der Mandant hat bei der Heimfahrt von einer Gaststätte auf einer einsamen Landstrasse die Gewalt über seinen Pkw verloren, kommt von der Straße ab, gerät auf das Feld neben der Strasse und beschädigt dort einen Weidenzaun. Der Mandant entschließt sich, den Pkw zurückzulassen und zu Fuß weiter zu gehen. Die Polizei leitet ein Strafverfahren ein und übermittelt dem Mandanten als Halter des Pkw eine schriftliche Vorladung als Zeuge. Damit erscheint der Mandant bei seinem Rechtsanwalt und fragt, wie er sich verhalten solle.

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Im Beispiel 1 würde eine Selbstanzeige ganz sicher ein Strafverfahren auslösen (vgl. dazu Rn. 18, 19). Da vorliegend nicht sicher war, ob der Pkw nebst Unfall überhaupt beobachtet wurde, hat der Rechtsanwalt seinem Mandanten angeraten, möglichst mit dem Geschädigten eine gütliche Einigung über die Schadenregulierung herbeizuführen. Vorliegend sollte der Mandant nicht in Person nach außen in Erscheinung treten, so dass ein zweiter Rechtsanwalt mit der Schadenregulierung beauftragt wurde. Dieser zweite Rechtsanwalt tritt unter Berufung auf sein Schweigerecht nach außen hin auf und verweist darauf, dass eine Person, die namentlich unbenannt bleiben möchte, ihn mit der Schadenregulierung beauftragt habe. Im Beispiel 1 ergab eine Nachfrage des zweiten Rechtsanwalts bei der Tankstelle, dass dort niemand etwas von der Beschädigung des Pollers bemerkt hatte und, dass der Poller sich nicht auf dem zum Tankstellengelände gehörenden Grundstück befand. Nach einer weiteren Kontaktaufnahme, jetzt mit der für die Straße zuständigen Gemeinde wurde der Schaden von dem Mandanten über den zweiten Rechtsanwalt dort beglichen.

Hinweis

Der/die Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, der/die sich bereits im Strafverfahren zur Verteidigung des beschuldigten Halters bestellt hat, sollte nicht als der Regulierer/in gegenüber dem Geschädigten auftreten, da dann die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft sicher vermutet, dass der Beschuldigte der Auftraggeber ist, und wird diese Tatsache möglicherweise im Strafverfahren als Indiz nachteilig werten.

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Im Beispiel 2 war relativ sicher zu vermuten ist, dass der Mandant als Fahrer nicht identifiziert worden ist oder werden kann, so dass der Rechtsanwalt seinem Mandant geraten hat, in Person mit dem Geschädigten als regulierungsbereiter Halter bzw. Eigentümer des Pkw in Kontakt zu treten und dabei natürlich darauf zu achten, sich bei einem solchen Gespräch gegenüber dem Geschädigten nicht als Fahrer erkennen zu geben und sich damit zu belasten.

Die Fragen des Geschädigten, wer denn gefahren sei, sollte der Mandant nicht beantworten und sollte jeweils darauf verweisen, dass er als Halter und Eigentümer sich „nur“ um die Schadenregulierung kümmern möchte. Bei insistierender Nachfrage, sollte der Mandant darauf verweisen, dass es sich um „ein laufendes Ermittlungsverfahren der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft handele und er deshalb dazu nichts sagen möchte; ihm sei angeraten worden, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen“ (vgl. auch Rn. 25).

Im Beispiel 2 war es weiter so, dass der Geschädigte mit der Zahlung eines geringen Betrages zum Ausgleich des Schadens an dem Weidenzaun zufrieden war (vgl. auch Rn. 17).

16

Da nur durchsetzbare Ansprüche bei der Berechnung der Schadenhöhe anzusetzen sind, [2] ist die Schadenhöhe zu hinterfragen eine zulässige und sinnvolle Strategie, denn auch Kfz-Haftpflichtversicherungen behalten sich regelmäßig vor die Schadenhöhe zu kürzen. Mögliche Beispiele sind:


• Wiederbeschaffungswert zu hoch
• Restwert zu niedrig
• Totalschaden statt Reparatur
• Bagatellschaden/Smart-Repair
• Beilackierung/Verbringungskosten
• Abzug für Vorschäden/Altschäden
• Keine oder nur geringe Schadenvertiefung
• Abzug neu für alt
• Höhe der Stundenverrechnungssätze
• usw.

Eine frühzeitige gütliche Einigung über die Schadenregulierung kann auch dazu führen, dass es sich dann nur noch um einen Bagatell-Schaden (Rn. 224 f.) handelt; das Verfahren würde dann zügig mangels Verwirklichung des Tatbestands eingestellt. Über seine Zahlung an den Geschädigten sollte sich der Mandant eine Quittung von diesem unterschreiben lassen, die folgendermaßen aussehen könnte:

Quittung

Der Unterzeichner/die Unterzeichnerin hat heute, am (Datum) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zwecks Regulierung des Schadens vom (Unfalldatum) an dem (Gegenstand: z.B. Pkw, Modell, amtliches Kennzeichen)... Euro … von Herrn/Frau … erhalten. Damit sind sämtlichen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom … erledigt; weitere Ansprüche werden nicht mehr gestellt.

Ort, Datum, Unterschrift des/der Geschädigten

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Ein ähnliches Vorgehen empfiehlt sich auch bei höheren Schäden, ggf. mit Zustimmung bzw. zumindest mit Anzeige (vgl. Rn. 34 ff.) gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Zum einen gelingt es auf diese Weise oft – in zulässiger Weise (vgl. Rn. 19) – den tatsächlich nachgewiesenen Schaden zu reduzieren und damit unter die Grenze zu drücken, ab der die Rechtsprechung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zur Zeit von einem „bedeutenden Schaden“ ausgeht und die Fahrerlaubnis entzieht (vgl. hierzu, insbes. zur Höhe des bedeutenden Sachschadens Rn. 429 ff., dort insbes. Rn. 439). Zum anderen wird bei erfolgter Selbstregulierung des fremden Schadens der Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag des/der Mandanten/in nicht belastet, der Schadenfreiheitsrabatt bleibt erhalten und Kfz-haftpflichtversicherungsvertragliche Probleme (Stichwort: Obliegenheitsverletzung) werden vermieden (vgl. Rn. 42). Nach erfolgreicher Beendigung des Strafverfahrens kann man dann immer noch versuchen, die Aufwendungen für die Schadensregulierung von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung zurückzufordern. Zum Recht der Selbstregulierung von Kleinstschäden (z.B. bis zu 600,- €) vgl. Hinweis in Rn. 38.

18

In seltenen Fällen wird die Verteidigung vom/von der Mandanten/in schon so frühzeitig nach dem Tatgeschehen aufgesucht, dass sofort überlegt werden muss, ob jetzt noch „nachträgliche Feststellungen“ im Sinne des § 142 Abs. 2 StGB (vgl. dazu näher unter Rn. 297 ff.) ermöglicht werden können, etwa in Form einer sog. „Selbstanzeige“ bei der Polizei. Hat der/die Mandant/in beispielsweise mitten in der Nacht bei einem Unfall eine Leitplanke, eine Straßenlaterne oder einige wenige Warnbaken beschädigt, so war er/sie eventuell bereits nach einer kurzen Wartezeit von etwa 20 Minuten schon berechtigt, sich von der Unfallstelle zu entfernen, um die „nachträglichen Feststellungen“ am nächsten Morgen zu ermöglichen, indem er bis 9.00 Uhr (zum Zeitpunkt vgl. näher unter Rn. 313 f.) den Geschädigten oder – wahlweise – die Polizei benachrichtigt.

19

Bestehen allerdings Zweifel, ob der/die Mandant/in nicht doch bereits den Tatbestand des § 142 StGB vollendet hat, wird die Verteidigung regelmäßig nicht zu einer „Selbstanzeige“ bei der Polizei raten, sondern allenfalls zur vorsichtigen Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten im Hinblick auf Maßnahmen der Schadenregulierung. Hierbei darf der/die Mandant/in allerdings nicht versuchen, Geschädigte – die im Strafverfahren als Zeugen zu wahrheitsgemäßer Aussage verpflichtetet sind – dahingehend zu beeinflussen, zu eigenen Gunsten den Schaden wahrheitswidrig etwa in geringerer Höhe anzugeben. Geschädigter, Mandant/in und Verteidigung könnten sich dadurch strafbar machen (Falschaussage bzw. Anstiftung hierzu, Begünstigung und/oder Strafvereitelung, Versicherungsbetrug usw.).

20

Beispiel für „anwaltliche“ Soforthilfe:

Nachts um 2.00 Uhr läutete bei einem Rechtsanwalt das Telefon. Es meldete sich ein Mandant und erzählte folgendes: „Ich war heute Abend auf der Geburtstagsfeier eines Freundes. Vor etwa einer halben Stunde habe ich auf dem Nachhauseweg an der Autobahnabfahrt eine Warnbake umgefahren. Ich habe eine Zeitlang gewartet und bin dann nach Hause gefahren. Als ich von der Unfallstelle wegfuhr, sah ich im Rückspiegel einen anderen PKW, der an der nächsten roten Ampel hinter mir anhielt. Der Fahrer notierte dort offenbar mein Kennzeichen und bog dann in die Richtung ab, in der auch die nächste Polizeistation liegt. Ich habe mein Auto in die Garage gestellt und in meiner Wohnung die Rollläden heruntergelassen, so dass die Polizei, die vielleicht gleich kommt, nicht sehen kann, dass ich zu Hause bin. Was soll ich nun tun? Soll ich der Polizei aufmachen?“

21

„Welchen Rat erteilte der Rechtsanwalt?“:

Da der Unfall sich gegen 1.30 Uhr nachts ereignet hat und der Schaden an der Warnbake nicht besonders hoch zu sein schien, riet der Rechtsanwalt dem Mandanten, wenn möglich sofort ein Fax mit etwa folgendem Inhalt an die zuständige Autobahnmeisterei zu versenden: „Ich, … (Name), … (Anschrift) habe heute Nacht um ca. 1.30 Uhr an der Autobahnabfahrt … mit meinem PKW, amtl. Kennzeichen … Warnbaken umgefahren. Ich werde heute Morgen gegen 9.00 Uhr bei Ihnen vorbeikommen, um den Schaden zu begleichen“. Der Rechtsanwalt riet Herrn Schmitz weiter, am nächsten Morgen die Autobahnmeisterei zwecks Schadenregulierung aufzusuchen. Er informierte ihn ferner darüber, dass er nicht verpflichtet sei, der Polizei seinen Unfall zu öffnen.

22

Durch den Rat des Rechtsanwalts war sichergestellt, dass der Mandant, der sich nach Ablauf der Wartefrist von der Unfallstelle entfernt hat, seiner Verpflichtung, die Feststellungen „unverzüglich nachträglich“ zu ermöglichen, durch die Faxmitteilung an den Geschädigten Genüge getan hat. Der Polizei, die möglicherweise eine Trunkenheitsfahrt des Mandanten vermutete und im Hinblick hierauf tätig werden wollte, brauchte sich dieser nicht zu stellen, da § 142 StGB ausschließlich das zivilrechtliche Beweissicherungsinteresse des Geschädigten schützt, nicht jedoch der Verfolgung anderer Straftaten dienen soll (vgl. dazu näher unter Rn. 247, 263, 313).

3. Entscheidung über das Aussageverhalten des/der Mandanten/in

23

Der wichtigste Rat, den die Verteidigung seinem/r Mandanten/in gibt, ist gegenüber den Ermittlungsbehörden zum Tatvorwurf zunächst immer zu schweigen,[3] was auch bedeutet, dass der/die Mandant/in Nichts zur Sache in den Anhörungsbogen der Polizei schreibt, sondern nur die Pflichtangaben zur Person macht. Das Prinzip Nichts zu sagen, ist zum Beginn eines Strafverfahrens immer richtig; denn wer Nichts sagt, sagt zumindest nichts Falsches und die Verteidigung vermeidet mögliche Fehler.

Hinweis

Ob eine Einlassung überhaupt abgegeben werden soll und in welcher Art und in welchem Umfang, kann von der Verteidigung erst dann taktisch sinnvoll entschieden werden, wenn die Ermittlungsakte eingesehen worden ist.

24

Der/die Mandant/in, der/die in Verkehrsstrafsachen oftmals erstmalig mit der Strafjustiz zu tun hat und in strafprozessualen Fragestellungen regelmäßig unerfahren und unsicher ist, wird oftmals vorbringen, „es sei doch besser bei der Wahrheit zu bleiben„ oder „man habe doch Nichts zu verbergen“. Dem ist durch Überzeugungsarbeit aktiv entgegenzutreten. Schweigen ist etwas anderes, als die Tat zu leugnen (vgl. Rn. 25); das Schweigen ist ein Recht und wertungsfrei (vgl. Rn. 26) und taktisch sinnvoll (Rn. 28). Insoweit betont Burhoff[4] zutreffend: „Ohne Kenntnis der Akten, sprich ohne Akteneinsicht, wird der Verteidiger seinem Mandanten i.d.R. weder raten, sich – schon – zur Sache einzulassen, noch wird er selbst eine Stellungnahme für den Mandanten abgeben. Tut er das doch, ist das fehlerhaft“. Zur Akteneinsicht vgl. Rn. 75 ff. und zum Recht auf Akteneinsicht vgl. Rn. 86.

25

Dem/der Mandanten/in muss deutlich gemacht werden, dass das Berufen auf das Schweigerecht als Beschuldigte/r etwas völlig anderes ist, als die Tat zu bestreiten und, dass aus der Tatsache, dass der/die Beschuldigte zum Tatvorwurf schweigt, niemand bei den Ermittlungsbehörden negative Schlüsse zieht im Sinne „dann hat er/sie etwas zu verbergen“. Dem/der Mandanten/in ist zwingend zu vermitteln, selbst wenn er/sie schon vor der Beauftragung seines Verteidigers Angaben gemacht haben sollte, dass er/sie sich ab jetzt zumindest vorläufig bis zur Gewährung von Akteneinsicht gegenüber den Ermittlungsbehörden darauf beschränkt zu sagen: „Ich sage zum Tatvorwurf (auf Anraten meines/r Rechtsanwalts/Rechtsanwältin) Nichts“ oder „Ich mache (auf Anraten meines/r Rechtsanwalts/Rechtsanwältin) von meinem Schweigerecht als Beschuldigte/r Gebrauch“. Eine irgendwie geartete Einlassung im Sinne von: „Ja, ich war der/die Fahrer/in des Pkw“ oder „Ich habe von einem Unfall Nichts bemerkt und im Übrigen sage ich nichts“, wäre schon eine Einlassung die geeignet ist, zumindest die Fahrereigenschaft des/der Mandanten/in als ermittelt anzusehen. Weiter kann diese auch noch als eine „Teileinlassung“ angesehen werden, aus der später vom Gericht negative Schlüsse gezogen werden könnten, während dies im Hinblick auf das bloße Berufen auf das Schweigerecht als Beschuldigte/r nicht zulässig ist. Auch aus der Tatsache, dass ein/e Beschuldigte/r sich darauf beschränkt, die ihm vorgeworfene Tat zu leugnen, im Übrigen aber schweigt, darf ihm/ihr kein Nachteil entstehen.[5] Zum Bestreiten mit Uneinsichtigkeit vgl. Rn. 443.

26

Als Beschuldigte/r zu schweigen ist ein Recht und niemand kann aufgrund der Wahrnehmung eines strafprozessualen Gestaltungsrechts Nachteile erleiden. Der/die Beschuldigte bzw. Angeschuldigte bzw. Angeklagte darf bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor Gericht sogar die Unwahrheit („bloßes Leugnen“) sagen, ohne dass er dafür überhaupt oder härter bestraft werden kann.[6] Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass dieses Privileg seine Grenze darin habe, wenn durch die Einlassung vorsätzlich wider besseren Wissens i.S.d. § 164 StGB ein Dritter beschuldigt wird. Anders als der/die so privilegierte Mandant/in sind Fahrzeuginsassen, Polizeibeamte[7] und insbesondere der Unfallgegner als „Zeugen“ zur wahrheitsgemäßen Aussage[8] verpflichtet. Die Verteidigung sollte allerdings – auch aus Standesgründen – nie dem/der Mandanten/in den Rat erteilen, zu lügen.

27

Das Berufen auf das Schweigerecht als Beschuldigte/r muss also zunächst als das wichtigste Recht angesehen werden. Allerdings kann u. U. von der örtlich zuständigen Fahrerlaubnis-Behörde nach § 31a StVZO als Sanktion für die Zukunft eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist und der/die Halter/in den/die Fahrer/in nicht angibt.[9] Das ist im Sinne einer vernünftigen strategischen Entscheidung jedoch als kleineres Übel hinzunehmen, denn eine wahrheitsgemäße Äußerung des/der Mandanten/in kann sich im Strafverfahren später als belastend, da zu einer Verurteilung führend, erweisen.

28

Ob eine Einlassung überhaupt abgegeben werden soll und in welcher Art und in welchem Umfang, wird von der Verteidigung entschieden, wenn die Ermittlungsakte eingesehen wurde. Es kann sein, dass es bei der bisherigen Strategie zu schweigen verbleibt oder der/die Mandant/in soll als Beschuldigte/r eine Einlassung abgeben (vgl. Rn. 79). Mehrere taktische Varianten sind denkbar


• eine vom Mandanten selbst formulierte und niedergeschriebene Einlassung wird verlesen,
• es erfolgt eine von der Verteidigung für seinen Mandanten formulierte Einlassung
• oder der Angeklagte/die Angeklagte redet selbst.

29

Eine insoweit sinnvolle taktische Variante auf die u.a. Burhoff[10] Hinweist, ist die sog. schriftliche Erklärung: Es „ist die wirkungsvolle Möglichkeit, die Einlassung des Mandanten dadurch festzuschreiben, dass dieser sich schriftlich einlässt und die schriftliche Einlassung in der Hauptverhandlung verlesen wird. Wird so verfahren, ist auf Folgendes zu achten: Es muss sich bei der Erklärung um eine eigene Erklärung des Angeklagten handeln. Ein Schriftsatz des Verteidigers, der bloß eine Einlassung des Angeklagten wiedergibt, genügt nicht. Diese Einlassung des Angeklagten sollte schon vor Beginn der Hauptverhandlung zur Akte gereicht werden. Dann ist sie im Wege des Urkundenbeweises nach § 249 StPO verlesbar, was ggf. zu beantragen ist. Zudem besteht dann nicht die Gefahr, dass die Erklärungen nur als Teileinlassung gewertet und aus ihr Schlussfolgerungen zum Nachteil des Angeklagten gezogen werden, was aber möglich ist, wenn die schriftliche Einlassung des schweigenden Angeklagten erst nach Beginn der Hauptverhandlung zu den Akten gereicht wird. Besonders wichtig ist schließlich auch, dass der Angeklagte, der sich schriftlich eingelassen hat, selbst in der Hauptverhandlung dann vollständig schweigen muss. Mündliche Erklärungen könnten sonst nämlich als Ergänzungen, Relativierungen oder sogar als Widerruf seiner – schriftlichen – Einlassung festgestellt werden.“

30

Checkliste für die Revisionsbegründung zur Einlassung des Angeklagten/der Angeklagten


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4. Schweigen der Angehörigen

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Der/die Mandant/in sollte auch darauf hingewiesen werden, dass Ehegatten, Lebenspartnern nach § 1 Abs. 1 LPartG, Verwandten, Verschwägerten und ernsthaft[17] Verlobten des/der Mandanten/in nach § 52 StPO ein „Zeugnisverweigerungsrecht“ zusteht. Dieses Recht, jegliche Zeugenaussage zu verweigern, steht dem jeweiligen Berechtigten unbeschränkt zu.[18] Der Angehörige sollte sich darauf beschränken zu sagen: „Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, da ich der (Angabe des Angehörigenverhältnisses) des/der Beschuldigten bin“. Auf das Zeugnisverweigerungsrecht muss zwar von Gesetzes wegen vor einer Vernehmung von der Polizei hingewiesen werden;[19] dieser Hinweis unterbleibt jedoch häufig bei einer lediglich zunächst „informatorischen Befragung“[20] durch die Polizei, wenn z.B. nach einem Unfall die Wohnung des/der Tatverdächtigen durch Polizeibeamte aufgesucht wird. Der/die Mandant/in sollte daher unverzüglich die jeweiligen Angehörigen auf dieses Recht und auf die Tatsache hinweisen, dass es regelmäßig nicht falsch ist, zunächst von diesem Recht Gebrauch zu machen.

Gewarnt werden muss die Mandantschaft davor, den Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin dazu zu veranlassen, vor der Polizei zu seinen Gunsten falsche Angaben zu machen. Dadurch könnte sich der Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin u.a. nach § 258 StGB (Strafvereitelung) strafbar machen.

Hinweis

Auch sollte der/die Mandant/in auf die Regelung des § 252 StPO hingewiesen werden. Sollten Verwandte, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, bei der Polizei schon Angaben gemacht haben, sich dann als Zeugen vor Gericht jedoch auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, so dürften die vorherigen Angaben – auch die bei der informatorischen Befragung – nicht verwertet werden, weder durch Verlesung der Aussagen noch durch Vernehmung der Polizeibeamten als Verhörsperson.[21] Ausnahme ist das richterliche Protokoll, was bei Verkehrsstraftaten sicherlich nicht vorliegen wird, allerdings auch z.B. die Vernehmung des Polizeibeamten über Spontanäußerungen des Zeugen.[22]

32

Nicht vergessen sollte die Verteidigung auch den Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin der Mandantschaft, mit dem/der diese nicht verwandt ist. Diesem/dieser steht das „Zeugnisverweigerungsrecht“ nicht zu, es sei denn, es handelt sich um einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner i.S.d. § 1 Abs. 1 LPartG. Hier kann von der Verteidigung nur der Hinweis gegeben werden, dass Zeugen nur dann verpflichtet sind, vor der Polizei zu erscheinen, wenn sie nach den seit dem 18.8.2017 geltenden § 136 Abs. 3 – 7 StPO, unter Beachtung der dortigen Voraussetzungen, geladen sind. Angaben zur Sache müssen die Zeugen machen, denen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, die denen ein solches zusteht müssen zwar erscheinen, können und sollten sich jedoch darauf berufen. Vor Gericht und vor der Staatsanwaltschaft waren Zeugen, denen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, schon immer zur (wahrheitsgemäßen) Aussage verpflichtet und können hierzu notfalls gezwungen werden (§§ 161a, 51, 70 StPO). Allerdings ändert sich die Situation natürlich, wenn der Zeuge und der Beschuldiger sich während des laufenden Strafverfahrens entscheiden, ein ernsthaftes Verlöbnis einzugehen und damit für den Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin sich plötzlich ein echtes Zeugnisverweigerungsrecht ergibt.

5. Der Zeugenfragebogen bzw. die Aufforderung gegenüber dem/der Halter/in des Fahrzeugs bei der Polizei zu erscheinen und die Bedeutung des § 163 StPO

33

Bei der Verteidigung von Verkehrsstrafverfahren ist es regelmäßig so, dass das Fahrzeug anhand des amtlichen Kennzeichens sehr gut identifiziert werden kann, jedoch der Fahrer/die Fahrerin nicht feststehen mit der Folge, dass der/die Halter/in zunächst einen relativ neutral gehaltenen Anhörungsbogen als Zeuge/in mit der Frage erhält, wer denn zu einem bestimmten Tatzeitpunkt an einem bestimmten Tatort das Fahrzeug führte. Oftmals wird der/die Halter/in auch als Zeuge/in zum Erscheinen auf einer Polizeiwache eingeladen, dabei sind die neuen Vorschriften des § 136 Abs. 3 – 7 StPO, die ein pflichtiges Erscheinen des/der Zeugen/in unter bestimmten Voraussetzungen anordnet, zu beachten.

Bis zum 17.8.2017 gab es keine Verpflichtung, als Halter/in bei der Polizei als Zeuge/in erscheinen zu müssen, das ergab sich als Rückschluss aus § 161a StPO.[23]

Nach dem neuen § 163 Abs. 3 – 7 StPO müssen Zeugen generell auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, das ist in § 152 Abs. 2 GVG geregelt, erscheinen und zur Sache aussagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Details und Ausgestaltung im Einzelnen sind noch nicht geklärt.[24]

Aber es verbleibt dabei; sollte der/die Mandant/in mit einem solchen Schreiben bei seinem Rechtsanwalt/seiner Rechtsanwältin erscheinen, ist die richtige Empfehlungen, sich gegenüber der Polizei auf Schweigerechte zu berufen, denn wenn der/die Halter/in gleichzeitig der/die Fahrer/in war, hat man als Zeuge/in gemäß § 55 StPO das Recht sich nicht selber belasten zu müssen und sollte das Fahrzeug einem Verwandten bis zum 3. Grad einschließlich überlassen worden sein, steht dem/der Halter/in das Schweigerecht des § 52 Abs. 1 StPO auch zu.

Hinweis

Insbesondere kann jede/r Halter/in, sich jederzeit als Zeuge in einem Strafverfahren eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin als Zeugenbeistand bedienen.[25] Damit kann ggf. im Sinne einer präventiven Verteidigung die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den/die Mantanden/in schon verhindert werden.

6. Verhalten gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung[26]

34

Die Autoren empfehlen aus mehreren Gründen, mit § 28 VVG (Versicherungsvertragsgesetz), den AKB (Allgemeine Kraftfahrzeugbedingungen) in der jeweils für den/die Mandanten/in gültigen Fassung[27] und mit §§ 5 und 6 KfzPflVV (Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) sollte sich auch der/die Strafverteidiger/in befassen. Es besteht die Pflicht zur allgemeinen, umfassenden und erschöpfenden Beratung des/der Mandanten/in durch seine/n Rechtsanwalt/seine Rechtsanwältin. Insoweit droht dem/der Strafverteidiger/in möglicherweise sogar ein Regress. Denn das LG Düsseldorf[28] bejaht eine Pflichtverletzung des Anwaltsvertrags, wenn der/die Rechtsanwalt/in den/die Mandanten/in (allerdings bei einer Widerklage im Schadenersatzprozess) nicht auf die Schadenanzeigepflicht gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung hinweist, „ggf. sei der Versicherungsvertrag im konkreten Fall zu prüfen“. Dann kann in den Strafverfahren, in denen versicherungsvertragliche Fragen betroffen sind, nichts anderes gelten. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Meldung eines Schadens bei der Vollkaskoversicherung erst knapp 6 Monate nach dem Verkehrsunfall bei der Vollkaskoversicherung eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung darstelle, die zum Leistungsausschluss führe[29], selbst wenn man erst auf den Ausgang des Strafverfahrens zuwarten wollte. Man stelle sich die Reaktion des/der Mandanten/in vor, wenn das der Rat des/der Strafverteidigers/in gewesen wäre.

35

Damit ist nach Auffassung der Autoren der/die Strafverteidiger/in gezwungen, sich bei der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen auch mit den versicherungsvertraglichen Folgen der anwaltlichen Beratung/Vertretung zu befassen mit der Folge, dass dann mit dem/der Mandanten/in natürlich über die Honorierung dieser zweiten (versicherungsvertraglichen) Tätigkeit[30] zu sprechen ist. Im freien Mandat wird das sicher gut darstellbar und vermittelbar sein. Schwieriger ist das dem/der rechtsschutzversicherten Mandaten/in zu vermitteln.

Denn die Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherungen, das zeigt die Praxis, ist – vorsichtig formuliert – als zurückhaltend zu bezeichnen. Denn einerseits wird dem/der Rechtsanwalt/Rechtsanwältin entgegengehalten, es handele sich um eine vorläufige Interessenwahrnehmung, es sei also noch gar keinen Rechtsschutzfall entstanden; oder es handele sich nur um die Meldung von Schadensersatzansprüchen bei der eigenen Haftpflichtversicherung bzw. um die Abwehr fremder Schadensersatzansprüche und das seien keine Leistungen der Rechtsschutzversicherung. Da ein unentgeltliches Arbeiten immer ausscheidet, wird auch der/die rechtsschutzversicherte Mandant/in mit den Kosten zu belasten sein müssen; auf § 34 RVG wird verwiesen.

36

Allerdings entsteht durch das Befassen mit den versicherungsvertraglichen Folgen ein strategischer Konflikt. Gegenüber den Ermittlungsbehörden ist das Berufen auf das Schweigerecht als Beschuldigter der richtige anwaltliche Rat; das Schweigen gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung birgt die Gefahr einer Obliegenheitsverletzung. Denn gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung besteht zum einen eine Schadenmeldepflicht, die sog. Anzeigepflicht (E.1.1.1 Muster-AKB 2015 des GDV) und zwar den Versicherungsfall – d.h. das Ereignis, welches geeignet ist eine Leistungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung nach sich zu ziehen – betreffend[31] und zusätzlich das Bestehen jedweder behördlicher oder amtlicher Aktivitäten bzw. Ermittlung betreffend (E.1.1.2 Muster-AKB 2015 des GDV); d.h. wenn also die Polizei, Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde ermittelt, ist das der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung mitzuteilen.[32]

37

Zum anderen besteht gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung eine sog. Aufklärungspflicht (E.1.1.3 Muster-AKB 2015 des GDV), d.h. der Versicherungsnehmer hat Alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und zum Umfang der Leistungspflicht erforderlich ist. Dabei sind in E.1.1.3 Muster-AKB 2015 des GDV, fünf Pflichten ausdrücklich ausformuliert und eine lautet: „Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht)“.[33] Dabei geht es der Kfz-Haftpflichtversicherung insbesondere darum, Feststellungen zum Unfallhergang, zur Fahreigenschaft (vgl. D.1.1.3. Muster-AKB 2015 des GDV: Pflicht nur mit Fahrerlaubnis zu fahren) und zu einem möglichen Alkoholisierungsgrad (bzw. Konsum von BtM) des/der Fahrers/in zu treffen (vgl. D.1.2.Muster AKB 2015 des GDV: Pflicht nicht alkoholisiert bzw. anderweitig berauscht zu fahren).

38

Da heute jede Kfz-Haftpflichtversicherung über eine Hotline bzw. „Unfall- und Pannennotrufzentrale“ verfügt, sollte dem/der Mandanten/in empfohlen werden, dort den Schaden (ggf. unter Zuhilfenahme eines Dritten) mündlich zumindest anzuzeigen und auch das Bestehen von polizeilichen Aktivitäten mitteilen. Oftmals reichen an einer Hotline die Angaben, dass man „Besuch von der Polizei hatte bzw. Post von der Polizei habe“, dabei „sei die Beteiligung an einem Unfall behauptet worden“ und die Benennung der Statusangaben zum (behaupteten) Unfall. Von einigen Versicherungen wird dieses so toleriert, da ein Schadenvorgang oftmals erst dann vollständig angelegt wird, wenn der/die Geschädigte konkret Ansprüche anmeldet. Dem/der Mandanten/in sollte empfohlen werden, sich über die telefonische Meldung des Schadens einen Vermerk mit dem Namen des Gesprächspartners von der Hotline zu fertigen, denn sollte es einmal streitig werden, ob ein Schadenfall überhaupt angezeigt wurde, so ist der/die Mandant/in beweisbelastet.[34] Bei strenger Auslegung stellt diese Vorgehensweise ggf. sogar einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht dar, denn eigentlich muss die Anzeige inhaltlich so bestimmt sein, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung ausreichende Ansatzpunkte für eigene Ermittlungen und Nachfragen bekommt.[35]

Hinweis

Von der Anzeigepflicht gibt es eine Ausnahme (vgl. E.1.2.2 Muster-AKB 2015 des GDV), wenn als Fremdschaden lediglich ein Kleinstschaden (z.B. max. 600,-/800,- €, je nach Versicherungsbedingungen) zu erwarten ist. Dann kann eine Meldung des Schadens zunächst unterbleiben und der Versicherungsnehmer kann sein sog. Selbstregulierungsrecht gegenüber dem Geschädigten wahrnehmen. Sollte die Selbstregulierung misslingen, ist der Schaden dann anzuzeigen. Weiter gilt, sollte sich später herauszustellen, dass doch kein Kleinstschaden vorliegt, kann der Schaden noch nachträglich, ohne versicherungsvertragliche Sanktionen zu befürchten, gemeldet werden.[36]

39

Sollte die Kfz-Haftpflichtversicherung des/der Mandanten/in nicht wie in Rn. 34 vorgeschlagen verfahren wollen oder spätestens dann, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung, an den sich der Unfallgegner gewandt hat, seine Formulare zum Schadenfall übermittelt, muss der/die Mandant/in zur Vermeidung einer Obliegenheitsverletzung weiter aktiv werden. Da die Kfz-Haftpflichtversicherung in den entsprechenden Formularen oder an der Hotline immer nach den „Personalien des Fahrzeugführers“ fragen, kommt der Antwort auf diese Frage zentrale Bedeutung zu. Einerseits muss der/die Versicherungsnehmer/in, um sich nicht der Gefahr einer Obliegenheitsverletzung auszusetzen, der Kfz-Haftpflichtversicherung gegenüber wahrheitsgemäße Angaben machen. Andererseits haben Staatsanwaltschaft und Gericht die Möglichkeit, die Schadenakten bei der Kfz-Haftpflichtversicherung anzufordern, einzusehen und diese zu beschlagnahmen, um im Strafverfahren die Tatsache zu verwerten, wer dort vom dem/der Beschuldigten (bzw. Versicherungsnehmer/in, wenn der/die Mandant/in nur Fahrer/in war) als „Fahrzeugführer“ angegeben wurde.[37] Dasselbe Problem stellt sich bei Fragen zur Konkretisierung des Unfallhergangs, denn jede Frage die nicht vollständig beantwortet wird, birgt das Risiko einer Obliegenheitsverletzung einerseits, andererseits will der/die sich schweigend verteidigende Angeklagte sich nicht durch Schilderung eines Unfallhergangs für das Strafverfahren festlegen.

40

Hinweis

Staatsanwaltschaften und Gerichte haben die Möglichkeit, die Kfz-Schadenakten bei der Kfz-Haftpflichtversicherung anzufordern, einzusehen und diese zu beschlagnahmen, um im Strafverfahren die Tatsache zu verwerten, wer dort vom/von der Mandanten/in (bzw. Versicherungsnehmer/in, wenn der/die Mandant/in nur Fahrer/in war) als „Fahrzeugführer“ angegeben wurde. Ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der Angaben des/der Mandanten/in gegenüber seiner Kfz-Haftpflichtversicherung besteht im Strafverfahren nicht.

41

Die Kfz-Haftpflichtversicherung interessiert bei der Schadenmeldung in erster Linie, ob der/die Fahrer/in berechtigt war, das Kfz zu benutzen und ob er/sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Um einer möglichen Beschlagnahme der Kfz-Schadenakten die von Staatsanwaltschaft bzw. Gericht gewünschte Wirkung zu nehmen, könnte eine zugegebenermaßen kritische Lösung sein, die Frage der Versicherung nach dem/der Fahrer/in zunächst wie folgt zu beantworten: „Der/die Fahrer/in war zur Benutzung des Kfz berechtigt und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Weitere Angaben erfolgen erst später nach Abschluss des gegen mich laufenden Strafverfahrens“.[38] Damit ist die Frage der Versicherung zwar nicht vollständig beantwortet; von manchen Kfz-Haftpflichtversicherungen wird dieses Verhalten jedoch toleriert. Allerdings gilt, eine ideale Lösung gibt es nicht.

42

Bei strenger Auslegung stellt eine solche ausweichende Antwort, insbesondere zur Person des/der Fahrers/in, allerdings schon einen Verstoß gegen die Aufklärungspflichten dar[39] und dieses kann gem. § 28 Abs. 2 VVG bei vorsätzlicher Verletzung zum Verlust des Versicherungsschutzes der Kfz-Haftpflichtversicherung im Innenverhältnis führen bzw. bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit zur Leistungskürzung. Allerdings ist in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Leistungsfreiheit bei „normalen“ Obliegenheitsverletzungen gem. § 6 Abs. 1 KfzPflVV auf maximal 2.500 € beschränkt und bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung auf maximal 5.000 € gem. § 6 Abs. 3 KfzPflVV erweitert. Allerdings ist die Obliegenheitsverletzung besonders schwerwiegend, wenn sich der Versicherungsnehmer seiner Kfz Haftpflichtversicherung gegenüber weigert, den Fahrer zum Unfallzeitpunkt anzugeben.[40]

43

Zur Obliegenheitsverletzung des Kfz-Versicherungsvertrages bei Verkehrsunfallflucht bzw. dem Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung bei Beendigung des Strafverfahrens bzw. Einstellung nach § 153a StPO vgl. Rn. 100 ff.

7. Fragen zur Vollkaskoversicherung

44

Die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort stellt nach der jeweils gültigen AKB eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar, die nach § 28 Abs. 2 VVG wegen der Vorsätzlichkeit grundsätzlich in den Kraftfahrzeugversicherungen, also auch der Vollkaskoversicherung, zur Leistungsfreiheit führt.[41] Allerdings ist auch in der Vollkaskoversicherung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG der Kausalitätsgegenbeweis zulässig, wenn der/die Mandant/in nicht arglistig i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG handelte (vgl. insoweit Rn. 42). Das wird insbesondere in Fällen, in denen die Haftungslage klar nachweisbar ist, häufig der Fall sein.[42] Es wird schließlich angenommen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 142 Abs. 4 StGB von geringer Schuld auszugehen sei und damit keine Leistungsfreiheit in der Vollkaskoversicherung bestehe.[43]

45

Zur versicherungsvertraglichen Rechtsprechung zum Regress bzw. Versagung des Versicherungsschutzes bei Verkehrsunfallflucht siehe Rn. 129.

8. Fragen zur Rechtsschutzversicherung

46

Viele Mandanten werden angeben, rechtsschutzversichert zu sein. Es empfiehlt sich für den Verteidiger, die Deckungsanfrage und sonstige Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung selbst zu führen, zumal fast alle Rechtsschutzversicherungen die Möglichkeit einer elektronischen Deckungsanfrage über Online-Portale anbieten. Dafür sind folgende Daten erforderlich:


• Name der Rechtsschutzversicherung,
• Versicherungsscheinnummer,
• Name des Versicherungsnehmers falls personenverschieden mit dem/der Mandanten/in,
• Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und mitversichertem/r Mandanten/in,
• behaupteter Tatvorwurf,
• behaupteter Tatzeitpunkt,
• amtliches Kennzeichen des benutzen Pkw,
• Name des Halters,
• Name des Fahrers,
• Anlass der Fahrt geschäftlich oder privat.

Es empfiehlt sich diese Daten mit dem Mandantenfragebogen, (vgl. insoweit Rn. 11), abzufragen.

47

Der/die Mandant/in ist auf den ihm oftmals unbekannten Risikoausschluss in seinem Rechtsschutzversicherungsvertrag gem. jeweils gültiger Allgemeiner Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) hinzuweisen, dass „der Versicherungsschutz rückwirkend entfällt, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Versicherte das Vergehen vorsätzlich begangen hat“.[44] Da der Tatbestand des § 142 StGB nur vorsätzlich begangen werden kann, besteht immer das Risiko, dass nach dieser Regelung der Versicherungsschutz entfallen kann, aber eben nur bei rechtskräftiger Verurteilung und nicht bei einer Einstellung des Strafverfahrens – egal zu welchem Zeitpunkt im Strafverfahren – nach §§ 153 ff. StPO. Praktisch bedeutet dieses, dass die Verteidigung natürlich immer eine schriftliche Rechtsschutzbewilligung einholen wird, der Rechtsschutzversicherer die Deckungszusage zunächst erteilten wird, jedoch mit Hinweis auf obige Einschränkung, und die Verteidigung dem/der Mandanten/in diese vorläufige Deckungszusage zur Kenntnisnahme zukommen lassen wird. Da Voraussetzung für den Wegfall des Versicherungsschutzes immer Rechtskraft einer Verurteilung ist, ist auch wenn in 1. Instanz eine Verurteilung erfolgte, von der Rechtschutzversicherung Deckungsschutz für die nächste Instanz (Berufung, Sprungrevision, Revision) zu erteilen, da die Verurteilung (noch) nicht rechtskräftig ist. Eine rechtskräftige Verurteilung bedeutet für den/die Mandanten/in einmal, dass die Rechtsschutzversicherung bereits gewährte Leistungen, beispielsweise Honorarvorschüsse an die Verteidigung, von dem/der Mandanten/in, zurückverlangen kann. Eine rechtskräftige Verurteilung bedeutet weiter, dass die Rechtsschutzversicherung nicht die Gerichtskosten, die nach § 465 Abs. 1 StPO[45] der Verurteilte zu tragen, übernehmen wird, was bei z.B. bei Sachverständigengutachten, z.B. zur Bemerkbarkeit, Schadenhöhe usw., teuer werden kann.

Hinweis

Die Verteidigung sollte für sich von der Rechtschutzversicherung jeweils entsprechend dem Verfahrensstand angemessene Vorschüsse nach § 9 RVG verlangen bzw. regelmäßig Zwischenabrechnungen z.B. nach Abschluss des Ermittlungsverfahren oder der Instanz erstellen. Wird dieses vergessen und erfolgt letztendlich eine rechtskräftige Verurteilung, so wird der Rechtsschutzversicherer Zahlungen auf eine Kostenrechnung der Verteidigung unter Hinweis auf die Leistungsfreiheit nach jeweils gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) verweigern. Ein Rückforderungsrecht der Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der an die Verteidigung bereits gezahlten Vorschüsse besteht jedoch nicht gegenüber dem/der Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, sondern nur gegenüber dem Versicherungsnehmer, also dem/der Mandanten/in.[46]

9. Fragen zur Vergütungsvereinbarung zwischen Verteidigung und Mandant/in

48

Nach § 3a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist es grundsätzlich zulässig, eine höhere Vergütung als die gesetzliche Vergütung zu verlangen, was auch standesrechtlich nicht zu beanstanden ist, denn das RVG geht grundsätzlich von einer Zulässigkeit aus[47] Die Vereinbarung eines die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honorars ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut, ist in Strafsachen aber üblich und angebracht, weil die Höhe der gesetzlichen Vergütung oft unzureichend ist.[48] Dabei kann der Verteidiger die Vereinbarung eines Stundenhonorars, eines Pauschalhonorars oder eines Erfolgshonorars[49] nach § 4a RVG statt der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG erwägen.

49

Viele scheuen sich, das Thema Vergütungsvereinbarung bei der Verteidigung von Verkehrsstraftaten oder rechtsschutzversicherten Mandanten/innen überhaupt anzusprechen. Es gibt verschiedene Gründe, die es geboten erscheinen lassen, auch mit rechtsschutzversicherten Mandanten/innen Vergütungsvereinbarungen zu treffen.

50

Hier ist insbesondere die sinnvolle Vereinbarung über die Höhe der zu zahlenden gesetzlichen Vergütung zu erwähnen. Eine derartige Vereinbarung hilft, späteren Streit mit dem/der Mandanten/in und/oder dessen Rechtsschutzversicherer über die Höhe der anfallenden Rahmengebühren zu vermeiden. Dem/der Mandanten/in ist dann von vornherein klar, welche Vergütung der Verteidiger ihm in Rechnung stellt, denn gegenüber der Rechtsschutzversicherung hat die Vergütungsvereinbarung keinerlei Wirkung. Eventuelle Differenzen hinsichtlich der Angemessenheit der Vergütung verlagern sich dann auf die Ebene zwischen der Rechtsschutzversicherung und deren Kunde (Mandant/in). Überlegenswert ist, Zahlungen der Staatskasse bei Freispruch bzw. des Rechtsschutzversicherers bei Einstellung sich mit schriftlicher Vereinbarung anrechnen zu lassen.

Hinweis

Die maximal zulässige Höhe der zu vereinbaren Vergütung war regelmäßig Inhalt von obergerichtlichen Entscheidungen. Als Obergrenze sollte sich die Verteidigung weiterhin an dem 5-fachen der gesetzlichen Vergütung orientieren, außer wenn besondere Umstände, u.a. Leistungen und Aufwand des/der Rechtsanwalts/Rechtsanwältin, aber auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Mandanten/in eine Überschreitung dieses Wertes rechtfertigen können.[50]

51

Ein weiterer Grund, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, ist die Tatsache, dass der Verteidigung in den seltensten Fällen der Rechtsschutzvertrag (Versicherungsschein) vorliegt. Er kann somit nicht feststellen, ob die Rechtsschutzversicherung überhaupt verpflichtet ist, dem Mandanten Deckungsschutz zu gewähren (zur Rechtsschutzanfrage vgl. Rn. 46).

52

Eine derartige Vergütungsvereinbarung deckt auch die bei verkehrsrechtlichen Verteidigungen häufigen Fälle ab, in denen der Rechtsschutzversicherer nach den ARB schon gar nicht verpflichtet ist, Deckungsschutz zu gewähren oder ein Risikoausschluss besteht (vgl. dazu Rn. 47).

53

Die Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG unterliegt bestimmten Formvorschriften. Sie bedarf der Textform, muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, muss von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf insbesondere nicht in der Vollmacht enthalten sein.[51]

54

Zu empfehlen ist die Verwendung eigener Vordrucke, die die Verteidigung EDV-gestützt problemlos selbst erstellen und den eigenen Bedürfnissen anpassen kann.

55

Die Frage, wann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden soll, ist nicht zu vernachlässigen. Es ist zweifelhaft, ob man bereits vor Akteneinsicht, eventuell schon beim ersten Gespräch eine solche Vereinbarung treffen sollte, ggf. fühlt sich der/die Mandant/in dann unter Druck gesetzt.[52]

56

Allerdings ist es nicht verboten, wenn strafprozessual bedeutsame Maßnahmen anstehen (z.B. Anfertigung der Verteidigungsschrift nach Akteneinsicht) dann eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.[53]

57

Eine verfrühte schriftliche Vergütungsvereinbarung, insbesondere ohne Akteneinsicht gewährt bekommen zu haben, kann darüber hinaus nachteilig sein. Oft sind Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung, bei dem ersten Gespräch noch nicht zu überblicken. Hier ist es sinnvoll, auf die mögliche Notwendigkeit, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen, hinzuweisen und die Vereinbarung als solche dem zweiten Gespräch nach Akteneinsicht (vgl. dazu Rn. 78) vorzubehalten. Die Verteidigung sollte im Einzelnen mündlich erläutern, weshalb eine Vergütungsvereinbarung überhaupt und speziell in dieser Höhe erforderlich ist, aber auch, warum es sich beispielsweise um eine sehr umfangreiche oder sehr schwierige Verteidigung handelt.

58

Die Verteidigung sollte bei der Vergütungsvereinbarung in jedem Falle darauf achten, dass vor dem Abschluss der Tätigkeit, erst recht vor dem Gerichtstermin, sämtliche Gebühren – auch für diesen Gerichtstermin –ausgeglichen sind. Dies ist zu erreichen durch in der Vergütungsvereinbarung niedergelegte Fälligkeitsvereinbarungen bzw. Ratenzahlungsverpflichtungen, die natürlich laufend überwacht werden müssen. Zum einen nimmt bekanntlich die Zahlungsbereitschaft auch des erfolgreich verteidigten Mandanten nach dem Urteil rapide ab; zum anderen ist es zeitraubend und lästig, Vergütungsvereinbarungen später gerichtlich durchzusetzen (vgl. Rn. 50).

Anmerkungen

[1]

Zit. nach Staub in: Krumm/Kuhnert/Staub/Weber, Straßenverkehrssachen 2. Kap. Rn. 4.

[2]

Vgl. OLG Hamm v. 6.11.2014 – Az. 5 RVs 98/11; http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/5_RVs_98_14_Beschluss_20141106.html.

[3]

Vgl. statt vieler: Bockemühl in: Bockemühl Handbuch des Fachanwalt Strafrecht 2. Teil Verteidigung in 1. Instanz – 1. Kapitel Verteidigung im Ermittlungsverfahren Rn. 42 ff.

[4]

Burhoff StV 1997, 432 (433).

[5]

Vgl. u.a.: BGH StV 1990, 9; OLG Düsseldorf StV 1990, 12; OLG Karlsruhe DAR 2004, 600 = NStZ-RR 2004, 371.

[6]

Modifizierend: Nack StV 2002, 510, 517. – Zum Beweiswert einer widerlegten Einlassung vgl. u.a.: BGH StV 1997, 291 (L). – Zum Beweiswert eines erfundenen Alibis vgl. z.B.: BGH StV 1997, 293 (L).

[7]

Zum mangelnden Erinnerungsvermögen des Polizeibeamten und seiner nicht stets ausreichenden Bezugnahme auf dessen Anzeige vgl. OLG Düsseldorf DAR 1999, 274 = NZV 1999, 348; zur Qualität der Aussage eines Polizeibeamten vgl. KG NZV 2002, 281.

[8]

Zum Beweiswert einer Aussage d. Anzeigenerstatters vgl. u.a.: BGH NStZ 2004, 635; OLG Bremen NZV 1991, 41 = NJW 1991, 508 (L). – Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen vgl. u.a.: BGH StV 1990, 532; NStZ 1991, 47; 1992, 347; NJW 1999, 2746; BGH StV 2005, 653 (Keine Wahrunterstellung bei Vorrang der Sachaufklärung); Offe NJW 2002, 929; Wendler zfs 2003, 529 (m.w.N.).

[9]

Vgl. OVG Münster (8 A 1893/05 v. 5.9.2005) VRS 109, 382 = VM 2006, 13.

[10]

Burhoff StV 1997, 432 (436); ders. EV Rn. 1617; zur Bedeutung für die Hauptverhandlung vgl. ders. HV Rn. 3079 ff.; vgl. auch Schlothauer StV 1992, 134 (140, C 1); Freyschmidt/Krumm Rn. 39; Malek Rn. 212 ff.

[11]

Vgl. BGH DAR 2005, 691ff.; Bay. ObLG StV 1982, 258; Meyer-Goßner/Schmitt § 267 Rn. 12; vgl. OLG Hamm Beschl. v. 11.09.2014, AZ III-RVs 111/14 DAR 2015/7 mit Anm. Staub/Krumm.

[12]

OLG Köln DAR 2013, 393ff.

[13]

OLG Köln DAR 2013, 393ff.

[14]

OLG Köln DAR 2013, 393ff.

[15]

OLG Köln DAR 2013, 393ff.

[16]

OLG Köln DAR 2013, 393ff.

[17]

Vgl. Malek Rn. 482.

[18]

Vgl. hierzu u.a. Meyer-Goßner/Schmitt § 52 Rn. 14 ff. – Zu diesem Recht eines Unfallbeteiligten und dessen mitfahrender Ehefrau vgl.: LG Zweibrücken VRS 109, 350.

[19]

Sonst besteht ein „Verwertungsverbot“ (vgl. u.a. BGH NZV 1992, 242).

[20]

Zur Abgrenzung dieser von einer Vernehmung des Beschuldigten vgl. z.B.: BayObLG StV 2005, 430.

[21]

§ 252 StPO wird über den Wortlaut hinaus nicht nur ein Verlesungsverbot sondern auch ein umfassendes Verbot der Vernehmung von Polizeibeamten als Verhörperson entnommen, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 252 Rn. 12 f.

[22]

Vgl. LR-Sander/Cirener § 252 Rn. 12.

[23]

Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 163 Rn. 37.

[24]

Vgl. VA Verkehrsrecht aktuell v. 5.3.2018 „25 Fragen und Antworten“.

[25]

Jeder Zeuge hat das Recht, einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen; grundlegend BVerfG NJW 1975, 103 ff.

[26]

Vgl. dazu ausführlich Staub “Der Regress der Kfz- Haftpflichtversicherung bei Verkehrsunfallflucht, ein Strategiehinweis mit Mustertexten“ DAR 2018, 5-12.

[27]

Der Autor bezieht sich in diesem Beitrag, sofern Zitate von AKB erfolgen, bei seinen Ausführungen jeweils auf die Muster-AKB 2015 des GDV; vgl. Halm/Kreuter/Schwab AKB-Kommentar, Synopse S. 373ff.

[28]

Vgl. LG Düsseldorf Urt. v. 20.1.2015, AZ 6 O 541/13; BeckRS 2015, 01864; DAR 2018, 30 (Ls).

[29]

Vgl. OLG Hamm Beschl. v. 21.6.2017, AZ 20 U 42/17, r+s 2017, 466.

[30]

Das gilt natürlich auch für die Beratung in führerscheinverwaltungsrechtlichen Fragen, z.B. bei drohender Fahreignungsüberprüfung bei älteren Mandanten/innen durch die Fahrerlaubnis-Behörde.

[31]

Kreuter-Lange in: Halm/Kreuter/Schwab AKB-Kommentar Rn. 1.

[32]

Kreuter-Lange in: Halm/Kreuter/Schwab AKB-Kommentar Rn. 1.

[33]

Zur Entwicklung der Formulierung in den AKB zum Verlassen des Unfallorts und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Versicherungsnehmer vgl. Maier r+s 2016, 64 Nr. 1 – 3.

[34]

Vgl. AG Düsseldorf VersR 2009, 1102 (L) für die Absendung einer Schadenmeldung.

[35]

Vgl. Knappmann in: Prölls/Martin, E.1 AKB 2008 Rn. 4.

[36]

Schwab in: Halm/Kreuter/Schwab AKB-Kommentar Rn. 59.

[37]

Eine ideale Lösung besteht nicht, ausführlich dazu vgl. Staub in: DAR 2018, Seite 6.

[38]

Vgl. dazu auch u.a. Höfle zfs 1999, 458, (460, „überlegenswert, … aber finanziell riskant“), ebenso kritisch Halm/Fitz DAR 2011, 437 (442).

[39]

Vgl. Stiefel/Maier AKB E, Rn. 88 f.; für „alte“ AKB Stiefel/Hofmann § 7 AKB Rn. 67 ff. (m.w.N.).

[40]

Vgl. Stiefel/Maier AKB, E Rn. 88f.; für „alte“ AKB Stiefel/Hofmann AKB, § 7 AKB, Rn. 71, m. w. N.

[41]

Vgl. Kreuter-Lange in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 19, Rn. 73; Fritz DAR 2008, 668 (671).

[42]

Vgl. Stiefel/Maier VVG, § 28, Rn. 30 ff.; Einzelfälle für „alte“ AKB Stiefel/Hofmann § 7 AKB, Rn. 93a.

[43]

Vgl. Stiefel/Maier AKB E Rn. 141; für „alte“ AKB: Stiefel/Hofmann § 7 AKB, Rn. 93; OLG Frankfurt zfs 2006, 577.

[44]

Vgl. dazu u.a. Beck DAR 1989, 397.

[45]

Auf die Regelung in § 465 Abs. 2 S. 1 StPO wird verwiesen, wonach Beweismittel die zugunsten des Verurteilten Erfolg hatten, z.B. Überprüfung der Schadenhöhe usw. quotenmäßig zu berücksichtigen sind.

[46]

Vgl. hierzu auch: Brieske zfs 1990, 73 ff.

[47]

Burhoff/Volpert RVG Rn. 2314.

[48]

Vgl. hierzu u.a. Madert Rn. 2 ff.

[49]

Unter den Begriff des Erfolgshonorars fallen auch Vergütungen, die für einen bestimmten Zwischenerfolg vereinbart werden; es muss sich auch nicht um endgültigen Erfolg handeln – vgl. Burhoff/Volpert RVG Rn. 722.

[50]

Vgl. BGH StV 2010, 92, mit Anm. Wattenberg.

[51]

Vgl. zu den formellen Erfordernissen insbesondere Burhoff/Volpert RVG Rn. 2332ff.

[52]

Vgl. dazu im Einzelnen Burhoff/Volpert RVG Rn. 2320 ff.

[53]

Vgl. Weihrauch/Bosbach Rn. 617 (m.w.N.).

Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › II. Vorläufiger Verlust des Führerscheins, die richtigen Rechtsbehelfe

II. Vorläufiger Verlust des Führerscheins, die richtigen Rechtsbehelfe

59

Schon im ersten Gespräch mit dem/der Mandanten/in (vgl. Rn. 11) muss die Verteidigung auch die Problematik des möglichen vorläufigen Verlusts der Fahrerlaubnis erörtern. Dabei muss zunächst genau erfragt werden, ob der Führerschein schon „weg“ ist und falls ja, wie genau es zum Verlust des Führerscheins gekommen ist, denn danach richtet sich die Statthaftigkeit der Rechtsbehelfe (vgl. dazu Rn. 61 ff., 67). Oftmals hat der/die Mandant/in den Führerschein schon freiwillig nach Aufforderung durch die Polizei herausgegeben (dann ist dieser sichergestellt) oder der Führerschein wurde von der Polizei nach Widerspruch des/der Mandanten/in beschlagnahmt oder der/die Mandant/in kommt erst zum/r Rechtsanwalt/in, wenn bereits ein Beschluss des Gerichts nach § 111a StPO über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorhanden ist. Konsequenz aller Maßnahmen ist, dass der/die Mandant/in gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG Kraftfahrzeuge nicht mehr fahren darf (vgl. auch Rn. 65 f.).

60

Die wirtschaftliche oder (auch nur) persönliche Not ist in diesen Fällen sehr groß. Dennoch sollte man sich die Verteidigung nicht dazu verleiten lassen, ohne Akteneinsicht „ins Blaue hinein“ einen Antrag auf Herausgabe des sichergestellten Führerscheins oder sogar eine Beschwerdeschrift (vgl. Rn. 67 ff.) zum Landgericht zu verfassen. Der/die Mandant/in wird allerdings oft meinen, man setze sich nicht genug ein. Zeugenaussagen und Indizien kann man nämlich nur dann widerlegen, wenn man sie genau kennt; die Erwartungshaltung des/der Mandanten/in ist zu dämpfen(vgl. zur Einlassung des Mandanten Rn. 23 ff. und zur Akteneinsicht Rn. 86).

Hinweis

Die Autoren empfehlen, bei vorläufigem Verlust des Führerscheins den statthaften Rechtsbehelf (vgl. dazu Rn. 61, 62, 63, 67) einzulegen und zur Begründung des Rechtsbehelfs die Gewährung von Akteneinsicht zu beantragen (vgl. dazu Rn. 86). Oftmals kommt die Staatsanwaltschaft dem nach und es kann eine überraschende Entscheidung „nach Aktenlage“ verhindert werden und mit dem/der Mandanten/in können die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs fundiert besprochen werden (vgl. dazu Hinweis Rn. 74 a.E.). Oftmals übermittelt auch der Ermittlungsrichter, wenn dort der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines § 111a-Beschlusses vorliegt, die Akte zur Einsicht, bevor über den Antrag entschieden wird.

61

Ist der Führerschein von der Polizei im Ermittlungsverfahren, z.B. bei Befragung des/der Mandanten/in oder bei der Besichtigung des eigenen Pkw sichergestellt worden und der/die Mandant/in hat dem nicht widersprochen, sondern sich dem polizeilichen Begehren auf Herausgabe des Führerscheins ohne Widerspruch gebeugt, dann ist der richtige Rechtsbehelf der Widerspruch gegen die Sicherstellung (vgl. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO a.E.) und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO mit dem Antrag auf Herausgabe des Führerscheins.

62

Ist der Führerschein von der Polizei im Strafverfahren beschlagnahmt worden, da der/die Mandant/in mit dem polizeilichen Begehren auf Herausgabe des Führerscheins nicht einverstanden war und hat selbst widersprochen, dann soll die Polizei gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung seiner Beschlagnahme beantragen und es ergeht von Amts wegen eine Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts. Auch wenn das Gesetz von einem von Amts wegen zu führenden Verfahrensablauf ausgeht, so empfiehlt sich, zumindest zur Beschleunigung, den Widerspruch gegen die Beschlagnahme schriftlich nochmals zu erheben und den Antrag auf Herausgabe des Führerscheins zu stellen.

63

Ist der Führerschein noch im Besitz des/der Mandanten/in, da die Polizei im Ermittlungsverfahren von einer Sicherstellung bzw. Beschlagnahme der Fahrerlaubnis nicht ausgegangen ist oder die Maßnahme vergessen wurde oder es ergibt sich in dem weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens z.B. erst nachträglich durch Feststellung ein „bedeutender“ Fremdschaden gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB (vgl. dazu näher unter Rn. 429 ff.) bzw. die bisher vergessene Maßnahme wird nachgeholt, so folgt ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO. Dabei ist zu unterscheiden, ob sich z.B. die nachträgliche Feststellung eines bedeutenden Fremdschadens vor oder nach Abschluss der Ermittlungen ergibt. Vor Abschluss der Ermittlungen stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 3 StPO gemäß § 162 Abs. 1 StPO beim Ermittlungsrichter. Oftmals wird der Antrag auch mit Erhebung der Anklage oder dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gegenüber dem für die Hauptsache zuständigen Gericht gemäß § 162 Abs. 3 StPO gestellt. Der richtige Rechtsbehelf der Verteidigung ist dann, den Antrag der Staatsanwaltschaft gegenüber dem zuständigen Amtsgericht zurückzuweisen.

64

Der Verteidiger sollte seinem/r Mandanten/in auch die praktischen Abläufe erklären: Der Beschluss gemäß § 111a StPO wird gelegentlich von der Polizei dem/der Mandanten/in persönlich an seiner Wohnanschrift oder Arbeitsstätte zugestellt und versucht gleichzeitig mit Aushändigung des Beschlusses auch den Führerschein zu beschlagnahmen. Regelmäßig wird der Beschluss auch mit der Post dem/der Mandanten/in in Person und nicht der Verteidigung zugestellt und später erst die Polizei bemüht, falls der Führerschein nicht freiwillig abgegeben wird.

65

Da der/die Mandant/in meist „Fahrerlaubnis“ und „Führerschein“ gleichsetzt, sollte man auch darüber belehren, dass nach Kenntnis des Gerichtsbeschlusses nicht mehr gefahren werden darf und der/die Mandant/in sich anderenfalls nach § 21 StVG strafbar macht, gleichgültig, ob man noch im Besitz des Führerscheins ist oder nicht. Es ist somit sinnvoll, in einem solchen Fall den Führerschein sofort bei der Polizei abzugeben und die Abgabe des Führerscheins nebst Zeitpunkt sich quittieren zu lassen.

66

Wenn der/die Mandant/in nicht nach dem 1.4.1965 geboren ist, dürfte er in einem solchen Fall allerdings weiterhin mit einem „Mofa“ oder „Leichtmofa“ fahren, weil diese Fahrzeuge zu den fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen gehören. Zu beachten ist, dass Personen, die nach dem 1.4.1965 geboren sind, eine Prüfbescheinigung erwerben müssen, bevor sie ein Mofa fahren dürfen. Wer also eine Prüfbescheinigung benötigt und diese nicht vor dem Erwerb seiner – nunmehr vorläufig entzogenen – Fahrerlaubnis erworben hatte, darf kein Mofa fahren. Die Führerschein-Behörde kann auch später u. U. das Führen eines „Mofas“ oder eines Fahrrads untersagen.[1]

Anmerkungen

[1]

Vgl. hierzu u.a. OVG Bremen NZV 1990, 246 = NJW 1990, 2081 = VRS 79, 310; vgl. VG Koblenz Urt. v. 17.8.2012 – Az. 10 A 10284/12, NJW 2012, 3388.

Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › III. Maßnahmen gegen einen Gerichtsbeschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO

III. Maßnahmen gegen einen Gerichtsbeschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO

67

Ist bereits ein gerichtlicher Beschluss gemäß § 111a StPO ergangen, so ist der richtige Rechtsbehelf die nicht fristgebundene einfache Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO. Nach § 306 StPO ist die Beschwerde, auch im Ermittlungsverfahren, bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

Hinweis

Ist bereits ein gerichtlicher Beschluss gemäß § 111a StPO ergangen und nach Erlass des Beschlusses haben sich neue Tatsachen ergeben (z.B. ein Entlastungszeuge hat ausgesagt oder das Sachverständigengutachten im Auftrag der Verteidigung liegt vor), so ist der Antrag auf Aufhebung des § 111a-Beschlusses und Herausgabe der Fahrerlaubnis der richtige Rechtsbehelf und erst anschließend wieder die Beschwerde zum Landgericht nach § 304 StPO.[1]

68

Häufig sucht der/die Mandant/in die Verteidigung in der Erwartung auf, man sei in der Lage, innerhalb von wenigen Tagen mittels einer Beschwerde beim Landgericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis „rückgängig zu machen“. Keinesfalls sollte man ohne Akteneinsicht eine Beschwerde gegen den Beschluss nach § 111a StPO einlegen und begründen.

69

Die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Auffassung des Autors sowieso nur in Ausnahmefällen sinnvoll (vgl. Rn 72 f.). Es soll natürlich nicht geleugnet werden, dass es Fälle gibt, in denen eine Beschwerde erfolgversprechend ist und zum gewünschten Ergebnis führen kann: Z.B bei eindeutig zu beantwortenden Rechtsfragen[2] oder es gelingt beispielsweise durch ein von der Verteidigung frühzeitig eingeholtes Sachverständigengutachten (vgl. hierzu näher unter Rn. 124 ff.) der Nachweis eines deutlich unter der „bedeutenden Fremdschadensgrenze“ (vgl. dazu näher unter Rn. 429 ff., insbes. Rn. 439) liegenden Schadens, obwohl die Polizei diesen höher geschätzt hatte, oder gelingt an Hand eines Unfallrekonstruktionsgutachtens (vgl. hierzu näher unter Rn. 124 ff.) der Nachweis, dass das Fahrzeug des Mandanten an dem Unfall nicht beteiligt gewesen sein kann, so sollte – nach erfolgter Akteneinsicht – auf jeden Fall die Beschwerde mit dem beigefügten Sachverständigengutachten durchgeführt werden, (vgl. aber Hinweis Rn. 67 zum Antrag auf Herausgabe des Führerscheins).

70

Die Verteidigung sollte die Frage einer Beschwerde, immer gründlich auch im Hinblick auf die örtliche Praxis der zuständigen Beschwerdekammer abwägen und dem/der Mandanten/in die Gründe für sein eventuelles Abraten verdeutlichen. Überzeugende Argumente sind, dass


• das Beschwerdegericht das übergeordnete Landgericht für das später für die Hauptsache zuständige Amtsgericht ist und eine erfolglose Beschwerde „ins Blaue“ hinein das Amtsgericht für die spätere Hauptverhandlung in seiner Auffassung von der Schuld des Mandant verfestigen kann (vgl. Rn. 72),
• weiter, dass nach einer erfolglosen Beschwerde kein weiterer Rechtsbehelf mehr möglich ist (vgl. aber Hinweis Rn. 67)
• und schließlich, dass die Dauer des Beschwerdeverfahrens den Zeitpunkt bis zur Hauptverhandlung verlängert.

71

Oftmals hilft anstelle der Beschwerde dem/der Mandanten/in die – ggf. ohne eine Einlassung – vorgetragene Anregung der Verteidigung – ggf. schon bei der Rücksendung der Strafakte – gegenüber der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen jetzt zügig abzuschließen und eine eventuell beabsichtigte Anklage zügig zu erheben, schneller wieder zu seinem Führerschein zu kommen, weil ein erfolgloses Beschwerdeverfahren lediglich Zeit (vgl. Rn. 68) kosten würde.

72

Zur Abwendung einer erfolglose Beschwerdeentscheidung des Landgerichts kann und muss auch die Rücknahme der Beschwerde als strategische Entscheidung in Betracht gezogen werden, denn eine weitere Beschwerde nach § 311 StPO, um die ablehnende Beschwerdeentscheidung überprüfen zu lassen, ist nicht statthaft.

73

Ein Grund, nach erfolgter Akteneinsicht von einer Beschwerde abzusehen, ist auch beispielsweise die Tatsache, dass in der Regel von der Verteidigung benannte Entlastungszeugen[3] erst in der Hauptverhandlung ausführlich darüber befragt werden können, was sie beobachtet haben bzw. Belastungszeugen können erst dann bzgl. der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen und bzgl. der Glaubwürdigkeit ihrer Person befragt werden.

74

Strategisch denkbar ist auch, schriftliche Aussage von Entlastungszeugen der Beschwerdeschrift beizufügen. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, damit bei Gericht nicht der Eindruck entsteht, der Entlastungszeuge habe nur eine vorformulierte Erklärung unterschrieben. Um das zu vermeiden, sollte eine Zeugenaussage von der Verteidigung schriftlich angefordert werden. Ein hierzu geeignetes Musterschreiben, das gegebenenfalls um individuelle Fragen ergänzt werden sollte, ist in Muster 11 (Rn. 672) abgedruckt.

Hinweis

Die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Auffassung der Autoren nur in Ausnahmefällen sinnvoll. Denn die ohne wirklich gute Argumente begründete Beschwerde ist in der Regel erfolglos und für den Mandanten eher schädlich. Das Beschwerdegericht ist am Landgericht des für die Hauptsache zuständigen Amtsgerichts angesiedelt und oftmals hat man als Verteidiger den Eindruck, dass eher die Amtsgerichte gestützt als kontrolliert werden sollen. Teilweise bestärkt das Landgericht das Amtsgericht in seiner Auffassung oder leistet sogar Argumentations- oder Aufklärungshilfe mit der Folge, dass in einem späteren Termin zur Hauptverhandlung das Amtsgericht nicht mehr offen an die Sachaufklärung herangeht, sondern nur noch das bereits vom Landgericht Vorgeschlagene zu bestätigen sucht oder sich daran gebunden fühlt. Dann ist – orientiert an der örtlichen Praxis – die richtige Strategie, den Kontakt mit der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Amtsgericht zu suchen, damit schnell die Ermittlungen abgeschlossen werden und ein zeitnaher Hauptverhandlungstermin bestimmt werden kann.

Anmerkungen

[1]

OLG Thüringen BA 2007, 182; OLG Braunschweig NZV 1996, 122; vgl. Anmerkung Staub zu LG Berlin DAR 2011, 156.

[2]

Vgl. Staub DAR 2016,421ff. zu LG Wuppertal zum bedeutenden Schaden; Staub DAR 2015, 412ff. zu LG Wuppertal zum Wissen können der Höhe des bedeutenden Schadens.

[3]

Zur Erörterung von Vorstrafen von Zeugen im Gerichtstermin vgl. Deutscher NStZ 2012, 359 ff.

Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › IV. Akteneinsicht und zweites Gespräch der Verteidigung mit dem/der Mandanten/in

IV. Akteneinsicht und zweites Gespräch der Verteidigung mit dem/der Mandanten/in

75

Sobald die Strafakte in Papierform oder als Speichermedium (vgl. zur Einführung der elektronischen Akten in der Justiz die §§ 32-32f StPO) vorliegt, muss diese Akte kopiert bzw. eingescannt werden. Es gilt das Prinzip „eher zu viel, als zu wenig“.[1] Der Autor empfiehlt insoweit, immer eine Komplettkopie bzw. einen Komplettscan der Strafakte und ggf. sämtlicher Beiakten und Beweismittelordner[2] anfertigen zu lassen. Beim Fertigen der Kopien bzw. des Scans sollten auch die jeweiligen Seitenzahlen aus der Originalakte (oben rechts) auf den kopierten Seiten zu lesen sein oder übertragen werden, damit die Verteidigung bei der Verteidigungsschrift hierauf Bezug nehmen kann (vgl. Rn. 81) oder später in der Hauptverhandlung korrekte Vorhalte z.B. einem Zeugen seine polizeiliche Aussage betreffend, machen kann. Besonderes Augenmerk ist handschriftlichen Notizen, Anmerkungen, Unterstreichung etc. der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts zu schenken, die sich oft auch auf Rückseiten von Aktenblättern oder lose hinten in der Akte befinden. Diesen kann man oft Informationen entnehmen, die für die Verteidigungsstrategie von Bedeutung sein könnten. Manchmal befindet sich in der Strafakte die direkte Anfrage oder ein handschriftlicher Vermerk des/der sachbearbeitenden Staatsanwalts/in mit etwa folgendem Inhalts:

„Es ist – bei Zustimmung des Gerichts – eine Einstellung nach § 153a StPO beabsichtigt. Wird seitens der Verteidigung zugestimmt?“

Ein solcher Vermerk bietet regelmäßig die Möglichkeit – immer nur mit Zustimmung des/der Mandanten/in – das Strafverfahren schnell zu beenden. Ggf. kann schon mit Rücksendung der Original-Strafakte die Zustimmung schriftlich erklärt und ein Vorschlag zur Höhe der Geldauflage und zum Empfänger (Gemeinnützige Organisation oder Staatskasse) gemacht werden oder es empfiehlt sich, mit einem Anruf bei der Staatsanwaltschaft diese Details auszuhandeln. Das hängt von der Praxis der Staatsanwaltschaft und der Person des/der Rechtsanwalts/Rechtsanwältin ab.

76

Bei dem Strafverfahren nach § 142 StGB enthalten die Akten häufig von der Polizei gefertigten Fotos des oder der unfallbeteiligten Fahrzeuge. In Papier-Strafakten befinden sich oft nur Ausdrucke der Digitalfotos, deren Qualität (Ausdrucke auf normalem Papier oder Fotopapier, schwarzweiß oder in Farbe) von der Praxis der Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaft abhängt, seltener bis nie ist der Datenträger mit den Original-Foto-Dateien selbst enthalten. Soll von Seiten der Verteidigung ein Sachverständiger für Verkehrsunfallrekonstruktionen eingeschaltet werden (vgl. hierzu näher unter Rn. 124 ff.), so braucht dieser in aller Regel die von der Polizei gefertigten Fotos als Dateien oder zumindest Ausdrucke in „bestmöglicher“ Qualität.

77

Den Datenträger mit den Original-Foto-Dateien, sofern vorhanden, darf die Verteidigung zwecks Kopiervorgang entnehmen, Fotos kann man kopieren, einscannen etc. Oftmals übernimmt dieses bereits der Sachverständige, der als „Hilfsperson der Verteidigung“[3] dazu berechtigt ist. Wichtig ist nur, dass keine Originale oder der Datenträger abhandenkommen. Die Verteidigung kann und muss bei der Staatsanwaltschaft auch die Übermittlung des Datenträgers mit den Original-Foto-Dateien – ggf. direkt an den von ihm beauftragten Sachverständigen – beantragen,[4] zumindest eine amtlich gefertigte Kopie der Dateien fordern.[5]

Nach Anfertigung von Kopien bzw. des Scans ist die Strafakte an die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht zurückzureichen (vgl. Rn. 87) mit der Bitte, auf eine Stellungnahme (vgl. Rn. 79) der Verteidigung zuzuwarten. Das ist die Aufforderung rechtliches Gehör gewährt zu bekommen und wahrnehmen zu wollen. Mit dem/der Mandanten/in ist der Inhalt der Strafakte zu besprechen; im Regelfall ist das bei der Verteidigung von Verkehrsstraftaten die Rücksprache in den Kanzleiräumen (vgl. zur Überlassung der Strafakte in Kopie an den Mandanten Rn. 78).

78

Bei dem nun folgenden zweiten Gespräch mit dem/der Mandanten/in wird diesem/r zunächst der wesentliche Inhalt der bisherigen Ermittlungen, so wie es sich aus der Strafakte darstellt, bekannt gemacht. Dabei kann der Verteidiger seinem/r Mandanten/in den gefertigten Aktenauszug zum Durchlesen und Durcharbeiten – vorab – überlassen, das ist natürlich zulässig.[6] Nach der Erfahrung des Autors ist der Regelfall jedoch, die wesentlichen Aktenteile vorzutragen, Wichtiges vorzulesen, Fotos gemeinsam anzuschauen etc.

79

Dabei muss die weitere Verteidigungsstrategie festgelegt werden. Hierbei stellt sich zunächst die Kernfrage, ob eine „Einlassung“ des/der Mandanten/in zur Sache erfolgen soll oder ob man – weiterhin – schweigen soll – zum Aussageverhalten generell vgl. Rn. 23 ff. Diese wichtige taktische Frage kann nur für jeden Einzelfall gesondert entschieden werden.[7] Denkbar ist, dass lediglich eine Verteidigungsschrift der Verteidigung zur Strafakte übermittelt wird, die „nur“ den Akteninhalt würdigt und auf Widersprüche, Ungereimtheiten oder Lücken hinweist und im Übrigen keine Einlassung des/der Mandanten/in zum Tatgeschehen enthält (vgl. dazu Rn. 81). Soll jedoch eine Einlassung erfolgen, ist zu überlegen, ob eine selbst formulierte und niedergeschriebene – gemäß § 249 StPO verlesbare – Einlassung des/der Mandanten/in (vgl. dazu auch Rn. 28) oder eine von der Verteidigung für seine/n Mandanten/in formulierte Einlassung erfolgen soll. Die Verteidigung muss dabei immer die strafprozessualen Probleme einer von ihr für den/die Mandanten/in formulierten Einlassung bedenken. Zunächst gilt, dass Ausführungen der Verteidigung nur dann dem/der Mandanten/in überhaupt als eigene „Einlassung“ zugerechnet werden können, aus denen der Wille des/der beschuldigten Mandanten/in erkennbar ist, sich diese Äußerungen zurechnen zu lassen.[8] Das ist dann der Fall, wenn die Verteidigung zu dieser Erklärung ausdrücklich bevollmächtigt ist oder diese nachträglich genehmigt wird;[9] Rechtsausführungen der Verteidigung sind keine Sacheinlassung[10], ebenso wenig wie „nur“ eine Stellungnahme oder Überlegungen zum Akteninhalt[11].

80

Grundsätzlich gilt, dass eine Einlassung der Verteidigung für seine/n Mandanten/in später in einer Hauptverhandlung nicht nach § 249 StPO verlesbar ist;[12] dann müsste das Gericht schon die Verteidigung als Zeugen vernehmen.[13] Die Verteidigung vermeidet strafprozessuale Probleme, wenn man Ausführungen macht, die „nur“ als Ausführungen der Verteidigung erkennbar sind, also: Keine Einlassung in Form eines Zitates oder überhaupt in direkter Rede. Denn zu beachten ist Folgendes: „Gibt der Verteidiger in der Hauptverhandlung in Anwesenheit seines Mandanten, der selbst keine Angaben zur Sache macht, Erklärungen zur Sache ab, so können diese ohne Weiteres als Einlassung des Angeklagten verwertet werden“.[14]

81

Denn die Entscheidung zur Abgabe einer Einlassung – egal ob eine eigene Einlassung des/der Mandanten/in oder eine Einlassung der Verteidigung für den/die Mandanten/in – ist später praktisch nicht mehr revidierbar. Eine Einlassung sollte in der Regel also nur abgegeben werden, wenn hiermit ein positives Ergebnis erreicht werden kann, beispielsweise eine Verfahrenseinstellung oder nach einem Geständnis ein mildes Urteil.[15]

Hinweis

Vom Autor als strategisch sinnvoll empfunden wird, entlastende Umstände oder Tatsachen, die eine günstigere Beurteilung rechtfertigen, im Ermittlungsverfahren besser nur durch die Verteidigung vortragen zu lassen, ohne dass eine Einlassung des/der Mandanten/in bereits im Ermittlungsverfahren erforderlich ist. So kann die Verteidigung in einer Verteidigungsschrift Widersprüche, Ungereimtheiten und Lücken im Ermittlungsverfahren aufdecken, bislang nicht bekannte Tatsachen vortragen und unter Beweis stellen, Urkunden überreichen oder auch auf rechtliche Gesichtspunkte hinweisen, die allein schon zur Verfahrenseinstellung oder zu einer milderen Beurteilung führen, ohne dass es schon einer Einlassung bedarf. Der Autor beendet eine solche Verteidigungsschrift generell mit dem Zusatz: „Sollte sich die Staatsanwaltschaft dem Antrag der Verteidigung auf Einstellung des Strafverfahrens oder der Auffassung der Verteidigung zur Sach- und/oder Rechtslage nicht anschließen können, wird gebeten dem/der Beschuldigten vor Abschluss der Ermittlungen über die Verteidigung noch einmal rechtliches Gehör zu gewähren. Es ist beabsichtigt, dann ggf. eine weitere Stellungnahme ggf. mit Beweisantrag abzugeben.“ Oftmals kommt die Staatsanwaltschaft dem nach und es könnte dann immer noch eine Einlassung (vgl. dazu Rn. 83) abgegeben werden.

82

Mit dem/der Mandanten/in muss offen die Erfolgsaussichten der Verteidigung, vor allem die Zielrichtung, erörtert werden. Es gibt keine „aussichtslosen Verteidigungen“. Es gibt allerdings Verteidigungsziele, die nach Kenntnis des Akteninhalts und der Beweismittel nicht mehr realisierbar sind. Wenn sich dabei ein Widerspruch zwischen dem nach dem Akteninhalt Realisierbaren und den Wunschvorstellungen des/der Mandanten/in ergibt, muss sich die Verteidigung offensiv damit auseinandersetzen.

83

In manchen Fällen bietet sich für den/die Mandaten/in beispielsweise auch oder nur noch ein „Geständnis“ (vgl. auch Rn. 462) an, verbunden mit der Anregung an die Staatsanwaltschaft, einen milden Strafbefehl bei Gericht zu beantragen. Oftmals kann auf diese Weise die Belastung bzw. Peinlichkeit einer Hauptverhandlung (ggf. mit Zuhörern als „Öffentlichkeit“) vor Gericht erspart werden. Vgl. zum Ablauf eines Gerichtstermins auch die Informationsschrift für den/die Mandanten/in Muster 10, Rn. 671.

84

Ist der/die Mandant/in noch keine 21 Jahre alt, so besteht gemäß § 1 JGG regelmäßig die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39–42 JGG). Und es kann Jugendstrafrecht gem. § 105 Abs. 1 JGG angewandt werden, wenn „die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt“[16]. Auch wenn eine Vielzahl von Staatsanwälten und Jugendrichtern bei Verkehrsstraftaten von Heranwachsenden in der Hauptverhandlung das allgemeine Strafrecht als Regelfall anwenden wollen, ist die Anwendung von Jugendstrafrecht immer sorgfältig zu prüfen. Im Strafverfahren gegen Jugendliche ist gemäß § 79 JGG das Strafbefehlsverfahren ausgeschlossen. Allerdings darf bei einem Heranwachsenden ein Strafbefehl erlassen werden, wenn das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist; zuständig bleibt jedoch der Jugendrichter (vgl. § 109 Abs. 2 JGG).

85

Auch die wirtschaftlichen[17] Verhältnisse des/der Mandanten/in sollten für den Fall, dass Ziel der Verteidigung die Anregung gegenüber der Staatsanwaltschaft zum Erlass eines milden Strafbefehls ist, Beachtung finden. Auch sind im Strafbefehlsverfahren für den Mandanten die Kosten für die Verteidigung geringer, da es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren mit einem zu vergütenden Hauptverhandlungstermin kommt.

Anmerkungen

[1]

So auch Weihrauch/Bosbach Rn. 129.

[2]

Vgl. Weihrauch/Bosbach Rn. 99, 103.

[3]

Vgl. LR-Lüderssen/Jahn § 147, Rn. 113.

[4]

Vgl. LR-Lüderssen/Jahn § 147, Rn. 115.

[5]

Vgl. LR-Lüderssen/Jahn § 147, Rn. 112.

[6]

Vgl. statt vieler: BGHSt 29, 99 (102).

[7]

Vgl. dazu u.a.: Malek Rn. 244; Bockemühl in: Bockemühl, Hdb., 2. Teil, 1. Kap. Rn. 144.

[8]

Vgl. hierzu: BGH NStZ 1990, 447 = StV 1990, 394; OLG Celle NStZ 1988, 426 = StV 1988, 425 = NJW 1989, 992; OLG Stuttgart NZV 1989, 203 = zfs 1989, 359; vgl. dazu auch: BGH NStZ-RR 2005, 353 = NJW 2005, 3808 (L); KG StV 2007, 620 = StraFo 2007, 243 = b. Müller/Schmidt NStZ 2008, 327, ([L] zu XVII, Nr. 1) = NStZ-RR 2008, 182 (L).

[9]

Vgl. z.B.: BGH NStZ-RR 2005, 353 = NJW 2005, 3508 (L).

[10]

Vgl. z.B.: BGH StraFo 2008, 79; NStZ 2008, 527 ff.

[11]

Vgl. BGHSt 39, 305 (306 f.).

[12]

Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 163a Rn. 14 (m.w.N.).

[13]

Vgl. BGHSt 39, 305 (306).

[14]

BGH NStZ-RR 1998, 51.

[15]

Vgl. auch: Hamm StV 1982, 490 (492); Bockemühl in: Bockemühl, Hdb., 2. Teil, 1. Kap. Rn. 149 f. (m. weit. Beisp.).

[16]

Vgl. u.a.: AG Saalfeld StV 2007, 15; Eisenberg JGG § 105, Rn. 31.

[17]

Zur Tages-Satz-Höhe bei Geldstrafe vgl. u.a.: OLG Frankfurt StV 2007, 470.

Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › V. Kontaktaufnahme der Verteidigung mit der Staatsanwaltschaft; Anfertigung einer Verteidigungsschrift (auch „Schutzschrift“ oder „Einlassung“)

V. Kontaktaufnahme der Verteidigung mit der Staatsanwaltschaft; Anfertigung einer Verteidigungsschrift (auch „Schutzschrift“ oder „Einlassung“)

86

Die Staatsanwaltschaft sollte regelmäßig an die Gewährung von Akteneinsicht erinnert werden. Oftmals ist das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen (noch) nicht bekannt, dann bestellt sich die Verteidigung gegenüber der zuständigen Polizeidienststelle und beantragt dort „Akteneinsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft“. Sollte die Verteidigung von den Strafverfolgungsbehörden Nichts hören, sollte man gegenüber der Polizeidienststelle schriftlich mitteilen, dass „die Verteidigung bis heute ohne Nachricht“ sei, an die Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft erinnern und die Polizei auffordern, „das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft – sofern bekannt – mitzuteilen und dieses Erinnerungsschreiben für den Fall, dass das Strafverfahren bereits abgegeben wurde, dem Vorgang nachzusenden“. Die Verteidigung sollte sich auch nicht scheuen, gegenüber der Staatsanwaltschaft auf den Grundsatz nach § 147 Abs. 1 StPO zu verweisen, dass ein Recht zur Akteneinsicht grundsätzlich immer besteht und nach § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO vor Abschluss der Ermittlungen nur bei Gefährdung des Untersuchungszwecks eingeschränkt ist.[1] Auch der Verweis auf § 147 Abs. 3 StPO, wonach Gutachten von Sachverständigen und Niederschriften über die Vernehmung des Mandanten als Beschuldigter immer der Verteidigung zur Verfügung zu stellen sind, sollte erfolgen.[2] Oftmals hat der/die Mandant/in mitgeteilt, dass er/sie bereits Angaben bei der Polizei gemacht habe; oder manchmal hat die Staatsanwaltschaft, ohne die Verteidigung bzw. den/die Beschuldigte/n zu informieren, bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dann sollte man immer darauf bestehen, zumindest diese Teile der Ermittlungsakte zur Akteneinsicht übermittelt zu bekommen. Ein Einsichtsrecht in die vollständigen Akten steht der Verteidigung zwar erst nach Abschluss der Ermittlungen zu; zuvor kann eine teilweise Akteneinsicht rechtlich unbedenklich sein.[3]

87

Nach der Gewährung von Akteneinsicht, der Besprechung des Akteninhalts und der Entwicklung der Verteidigungsstrategie ist der Zeitpunkt gekommen, Staatsanwaltschaft oder Gericht gegenüber die Verteidigungsstrategie offen zu legen, wenn überhaupt. Die Übermittlung einer Verteidigungsschrift (auch „Schutzschrift“ oder „Einlassung“) an die Staatsanwaltschaft sollte baldmöglichst nach Akteneinsicht erfolgen. Die von der Staatsanwaltschaft gesetzten Fristen zur „Einlassung“ oder „Stellungnahme“ sind teilweise knapp bemessen und nicht oder nur unter Schwierigkeiten einzuhalten. Es empfiehlt sich, schon bei Rückgabe der Strafakte an die Staatsanwaltschaft immer mitzuteilen, „unbedingt auf den Eingang einer Verteidigungsschrift zuzuwarten“. Dabei handelt es sich um die Aufforderung, dem/der Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren, was von der Staatsanwaltschaft regelmäßig beachtet wird und eine überraschende Entscheidung „nach Aktenlage“ verhindern kann.

88

Strebt die Verteidigung eine Einstellung des Strafverfahrens an, sollte sorgfältig geprüft werden und realistisch entschieden werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht oder nach § 153 StPO (ohne Auflagen) oder § 153a StPO (mit Geldauflage oder Weisungen) zu erreichen ist. Dabei ist an einen möglichen Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung (vgl. dazu Rn. 34, 100) zu denken.

89

Bei der Abfassung einer Verteidigungsschrift (auch „Schutzschrift“ oder „Einlassung“) mit dem Ziel einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO kann gerade bei der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen die mögliche Bereitschaft, einer Einstellung nach § 153 StPO oder nach § 153a StPO eventuell doch zuzustimmen, durchaus angedeutet werden.[4] Für eine Einstellung nach § 153 StPO oder nach § 153a StPO sollten der Staatsanwaltschaft auch geeignete Entlastungsargumente vortragen werden, z.B. nachträgliches Stellen bzw. Selbstanzeige bei der Polizei, psychische Belastung und Beeindruckung durch das Strafverfahren für den/die bisher unbelastete/n Mandanten/in, geringer Fremdschaden, bereits erfolgte Schadenregulierung, usw.;[5] weitere Argumente vgl. auch Rn. 388 „Strafmilderung“.

90

Oft ist es hilfreich, mit der Staatsanwaltschaft telefonisch – schon vor Übermittlung einer Verteidigungsschrift (auch „Schutzschrift“ oder „Einlassung“) – Kontakt aufzunehmen und die Möglichkeiten einer eventuellen Einstellung zu erörtern. Dieses hängt natürlich auch von der örtlichen Übung der zuständigen Staatsanwaltschaft ab. Strebt der Verteidiger eine Einstellung entweder gegen Geldauflage oder Weisungen gem. § 153a StPO an, so sollten zugleich auch die wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt werden können, also berufliche Tätigkeit – die sich möglicherweise durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verändert haben kann –, aber auch die persönlichen Verhältnisse (Familienstand, Unterhaltspflichten etc.) und das erzielte durchschnittliche Monats-Netto-Einkommen. Nach diesen Angaben wird sich dann die Höhe der Geldbuße richten. Auch eine Verfahrenseinstellung gem. § 153b StPO i.V.m. einer „tätigen Reue“ (§ 142 Abs. 4 StGB) sollte in Erwägung gezogen werden (vgl. dazu Rn. 317 ff.).

91

Das Verteidigungsziel einer „Einstellung“ des Verfahrens bedarf manchmal einer intensiven Überzeugungsarbeit gegenüber dem/der eigenen Mandanten/in. Diese/r hat oftmals die Erwartungshaltung, man werde selbstverständlich einen Freispruch oder zumindest eine Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO erzielen.

92

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO oder § 153a StPO sollte die Verteidigung immer als eine sichere und vorzugswürdige Beendigung des Strafverfahrens ohne das Risiko einer Hauptverhandlung ansehen und dem/der Mandanten/in dieses auch so vermitteln. Vor allem dann, wenn eine solche Anregung schon vorab z.B. im Anschreiben zur Gewährung von Akteneinsicht von Seiten der Staatsanwaltschaft selbst gegeben wird, sollte diese Frage sorgfältig, jedoch in der Regel mit einer eigenen (positiven) Empfehlung, erörtert werden.

93

Eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO birgt für den/die Mandanten/in wenig bis überhaupt kein Risiko in sich, da diese nicht einmal die Feststellung der objektiven Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 StGB impliziert, also Nichts zur Frage des strafbaren Verhaltens aussagt. Das Augenmerk des/der Mandanten/in ist insoweit auf den Konjunktiv im Gesetzestext zu lenken: Die Schuld „wäre“ als gering anzusehen, wenn sie denn überhaupt (bei Weiterführung des Verfahrens) nachgewiesen würde. Insbesondere sollte der/die Mandant/in darauf hingewiesen werden, dass ein mit hohem Eigeninteresse am Ausgang des Strafverfahrens beteiligter Unfallgegner bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach §§ 153, 153a StPO – im Gegensatz zu einer solchen nach § 170 Abs. 2 StPO – keine Beschwerdemöglichkeit hat und, dass bei einer Einstellung mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO jederzeit das Verfahren von der Staatsanwaltschaft wieder aufgenommen werden kann.[6] Allerdings verbleibt es oftmals nach einer Einstellung gemäß § 153 StPO – falls nicht zwischenzeitlich Verjährung eingetreten ist – bei der mit dem Vorwurf der Verkehrsunfallflucht regelmäßig verbundenen Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. Vorfahrtsverletzung, fehlerhafter Fahrsteifenwechsel), denn es gilt § 21 Abs. 2 OWiG (vgl. aber Rn. 94). Darauf ist der/die Mandant/in hinzuweisen.

94

Die positive Argumentation der Verteidigung im Hinblick auf eine Einstellung nach § 153a StPO ist demgegenüber weitaus schwieriger, da diese Möglichkeit den/die Mandanten/in finanziell belastet, von ihm/ihr die Zahlung einer Geldauflage als Schuldeingeständnis gewertet wird und natürlich auch die Feststellung beinhaltet, dass der Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht wurde, wenn auch „bei geringer Schuld“. Auch hier hilft oftmals der Hinweis auf den Gesetzestext, der vorsieht dass „die Schwere der Schuld nicht entgegensteht“. In der Beratung ist abzuwägen das Risiko einer eventuell ungünstigeren Entscheidung im Hauptverfahren (mit Gerichtstermin) gegen den finanziellen Nachteil einer Geldauflagenzahlung, verbunden mit der Feststellung eines – wenn auch geringen – Verschuldens. Eine kleine Entscheidungshilfe kann hier z.B. der Umstand sein, dass die mit dem Vorwurf der Verkehrsunfallflucht meist verbundene Verkehrsordnungswidrigkeit durch die nach § 153a StPO zu zahlende Geldauflage miterledigt (= eingestellt) ist, das ergibt sich aus § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO. Der zum Unfall führende eventuelle Fahrfehler des/der Mandanten/in, eine Ordnungswidrigkeit, wird dann nämlich nicht mit einem gesonderten Bußgeld geahndet. Es werden auch keine hierfür im Bußgeldkatalog aufgeführten Punkte im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt („Verkehrssünderkartei“) in Flensburg eingetragen (siehe aber auch Rn. 100).

95

Viel schwieriger ist es oft, die Zustimmung des/der Mandanten/in zu erhalten, wenn einige Staatsanwaltschaften oder einige Gerichte verlangen, dass der/die Mandant/in zur Erreichung einer Verfahrenseinstellung das eigene falsche Handeln doch einräumen muss. Nicht außer Acht gelassen werden darf hier die bei vielen Staatsanwälten und Richtern herrschende Grundeinstellung, dass nur der/die Mandant/in „in den Genuss der Wohltat einer Verfahrenseinstellung“ kommen soll, wenn eine gewisse Einsicht und Reue gezeigt wird. Dabei ist dem/der Mandant/in aufzuzeigen, dass oftmals das Angebot einer Einstellung des Strafverfahrens nur einmal (z.B. im Ermittlungsverfahren) erfolgt und bei unterlassener Zustimmung die Staatsanwaltschaft und/oder das Gericht die Strafsache dann durchentscheiden; denn wenn der/die Mandant/in meint, unschuldig zu sein, habe diese/r auch Anspruch auf ein (allerdings im Ergebnis oftmals nicht freisprechendes) Urteil!

96

Bei der Beratung sollte der Verteidiger hier aber auch bedenken, „Verteidigen“ bedeutet nicht, eine/n uneinsichtige/n Mandanten/in notfalls zu seinem/ihrem „Glück“ zu zwingen! Die Überzeugungsarbeit ist also darauf gerichtet, Risiken deutlich zu machen und eine erfolgreiche Strategie zu entwickeln. Es reicht nicht nur, dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht die von der Verteidigung aufgebotenen Beweismittel (z.B. Entlastungszeugen, Sachverständigen-Gutachten) berücksichtigen und gute juristische Argumentationen anhören oder lesen sollen; sie müssen hierdurch letztlich entweder überzeugt oder zumindest zu ernsthaften Zweifeln veranlasst werden.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 147 Rn. 10; Weihrauch/Bosbach Rn. 106.

[2]

Vgl. Weihrauch/Bosbach Rn. 107, 108.

[3]

Vgl. BGH – bei Becker – NStZ-RR 2004, 321.

[4]

Vgl. hierzu insbes.: Schlothauer Rn. 118 ff.; Hamm in: Beck'sches Formularbuch, IV. 4 und 5.

[5]

Vgl. Weihrauch/Bosbach Rn. 296, 297 (m. weit. Beisp.).

[6]

Vgl. zu den sonstigen Vorteilen der Einstellung nach §§ 153, 153a StPO Weihrauch/Bosbach Rn. 183-186, 189.

Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › VI. Strategie bei möglichen führerscheinverwaltungsrechtliche Folgen der Fahrerlaubnis-Behörde nach Beendigung des Strafverfahrens

VI. Strategie bei möglichen führerscheinverwaltungsrechtliche Folgen der Fahrerlaubnis-Behörde nach Beendigung des Strafverfahrens

97

Bei jeder Beendigung des Strafverfahrens, also auch einer Einstellung des Strafverfahrens, egal nach welcher Vorschrift, ist von der Verteidigung immer an eine mögliche führerscheinverwaltungsrechtliche Reaktion der Fahrerlaubnisbehörde zu denken, z.B. wenn sich aus dem Strafverfahren Tatsachen ergeben, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung des/der Mandantin, insbesondere beim älteren Kraftfahrer, zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, z.B. Krankheiten, Medikamentengebrauch, Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln, altersbedingte körperlicher und/oder geistige Auffälligkeiten usw.

Hinweis

In diesem Zusammenhang wird auf die wichtige Vorschrift des § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG verwiesen. Danach wird die Polizei „Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung und Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist“. Die Verteidigung sollte die Strafakte auf entsprechende Hinweise überprüfen.

In diesem Zusammenhang wird auf die weitere wichtige Vorschrift des Nr. 45 Abs. 2 MiStra verwiesen: „Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – bekannt werden, sind der nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.“

In diesem Zusammenhang wird zuletzt auf die Vorschriften der §§ 483 ff. StPO verwiesen. Strafverfolgungsbehörden dürfen nach § 484 Abs. 1 StPO für Zwecke künftiger Strafverfahren Daten zu auch aus Opportunitätsgründen nach §§ 153 ff. StPO eingestellten Strafverfahren speichern. Die Dauer der Eintragung, besser formuliert, die Frist für die Prüfung, ob die Daten zu löschen sind, richtet sich nach § 489 Abs. 4 StPO. Die Frist beträgt bei eingestellten Strafverfahren nach Abs. 4 S. 2 Nr. 3 3 Jahre. Auf die Vorschrift des §§ 489 Abs. 6 S. 1 StPO wird verwiesen, wonach weitere Verfahren die Löschung verhindern (sog. Mitzieheffekt). Damit muss davon ausgegangen werden, dass mehrfach auffällige ältere Verkehrsteilnehmer bekannt sind.

98

Darüber ist der/die Mandant/in zu informieren und ggf. sind frühzeitig Strategien zur Vorbereitung auf eine Fahreignungsüberprüfung nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG („Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.“) zu entwickeln, vgl. Rn 111 ff. zum älteren Kraftfahrer. Die Autoren empfehlen, ein Muster zur Aufklärung des/der Mandanten/in bei der Mandatsannahme bereit zu halten und auszuhändigen oder zu übersenden, vgl. Muster 18, Rn. 679.

99

In diesem Zusammenhang wird auf § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG verwiesen: „Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen“. Damit kann die Sperrwirkung dieser Vorschrift zu Lasten der Fahrerlaubnis-Behörde während der Dauer des Strafverfahrens als strategisches Mittel zum Zeitgewinn zur Vorbereitung durch den/die Mandaten/in genutzt werden kann.

Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › VII. Mögliche kfz-versicherungsvertraglichen Folgen nach Beendigung des Strafverfahrens, Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den/die Mandaten/in

VII. Mögliche kfz-versicherungsvertraglichen Folgen nach Beendigung des Strafverfahrens, Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den/die Mandaten/in[1]

100

Bei jeder Beendigung des Strafverfahrens, also auch bei der Überlegung, ob eine Einstellung nach § 153a StPO in Betracht kommen soll, ist auch immer an eine mögliche Spätreaktion der Kfz-Haftpflichtversicherung des/der Mandanten/in zu denken. Eine Einstellung des Strafverfahren nach § 153 StPO birgt – bisher – für den/die Mandanten/in im Regelfall wenig bis kein Risiko eines Regresses der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung, so die Erfahrung die Erfahrung des Autors, aber Ausnahmen bestätigen die Regel und die Versuche der Versicherungswirtschaft Regress zu fordern, nehmen zu. Eine Einstellung des Strafverfahren nach § 153a StPO birgt für den/die Mandanten/in immer das Risiko, so die Erfahrung des Autors, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des/der Mandanten/in hierin die Feststellung sehen könnte, dass der Tatbestand der Verkehrsunfallflucht und damit die Obliegenheitsverletzung tatsächlich verwirklicht wurde mit der Folge, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung bis zu einer Höhe von maximal 5000 Euro Regress bei dem/der Mandanten/in, zu nehmen versucht.[2] Mit dieser Regressforderung wird der/die Mandant/in, der/die damit regelmäßig nicht rechnet, oft erst Wochen oder Monate nach Abschluss des Strafverfahrens durch die Kfz-Haftpflichtversicherung konfrontiert, nachdem diese die Strafakten eingesehen hat. Diese Unwägbarkeit und das damit verbundene finanzielle Risiko sollte die Verteidigung daher vor der Entscheidung, einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO zuzustimmen, mit dem/der Mandanten/in zusätzlich erörtern, um sich nicht im Nachhinein dem Vorwurf ausgesetzt zu sehen, man habe nicht umfassend genug beraten und der/die Mandant/in hätte bei Kenntnis dieses Umstands sich anders entschieden.

101

Der Autor empfiehlt, ein Muster zur Aufklärung des/der Mandanten/in bei der Mandatsannahme zu fertigen und in diesem über die Obliegenheiten nach den AKB und die Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung zu belehren, vgl. Muster 19, Rn. 680. Da die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen auch Massengeschäft mit sich regelmäßig wiederholenden Sachverhalten sein kann, empfiehlt der Autor auch ein Muster zur Aufklärung des/der Mandanten/in bei Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft/das Gericht gemäß § 153a StPO zu fertigen und vor der Zustimmung zur Einstellung des Strafverfahren an den den/die Mandanten/in zu übermitteln, vgl. Muster 16, Rn. 677.

Hinweis

Sollte sich die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung an den Mandanten wenden, um die Regressforderung durchzusetzen, kann seriös versucht werden, das Regressbegehren abzuwehren oder zumindest einen Vergleich über eine niedrigere Summe zu schließen. Die Rechtsschutzversicherung, die für die Strafverteidigung die Kostenübernahme erklärt hatte, übernimmt im Regelfall auch bei diesen Regressfällen das Rechtsanwaltshonorar und zwar für die „Vertretung in einer kfz-versicherungsvertraglichen Angelegenheit“.

102

Gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Mandanten kann argumentiert werden, dass die Einstellung des Strafverfahrens allein aus strafprozessökonomischen Gründen im Sinne einer Verständigung[3] erfolgte und ein Schuldanerkenntnis damit gerade nicht abgegeben wurde[4] bzw. werden sollte. Insoweit kann die Kfz-Haftpflichtversicherung aus der bloßen Tatsache der Einstellung des Strafverfahrens aus Opportunitätsgründen keinerlei Erfolgsaussichten für ein etwaiges Zivilverfahren ableiten. Zunächst liegt überhaupt kein rechtskräftiges Strafurteil vor, sondern nur ein Bescheid der Staatsanwaltschaft bzw. ein Beschluss des Amtsgerichts. Diese Einstellung des Strafverfahrens stellt gerade kein strafrechtliches Erkenntnis dar.[5] Denn selbst wenn ein strafrechtliches Urteil vorliegen würde, hätte dieses keinerlei Bindung für einen Zivilrichter, da dieses mit dem im Zivilprozessrecht herrschenden Prinzip der freien Beweiswürdigung unvereinbar ist und ein Zivilrichter sich selbst beim Vorliegen eines Strafurteils eine eigene Überzeugung bilden muss und auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden ist.[6]

103

Falls der/die Mandant/in gegen den/die regressiert wird und der/die Versicherungsnehmer/in personenverschieden sind, kann[7] behauptet werden, dass der Regress nur den/die Versicherungsnehmer/in treffen kann, der auch Fahrer/in war, also nicht den/die Dritte/n als Fahrer/in, außer der/die Dritte als Fahrer/in ist Repräsentant des Versicherungsnehmers.[8] Argument für eine alleinige Haftung des Versicherungsnehmers könnte sein, dass sich das aus dem Umkehrschluss des § 5 Abs. 3 KfzPflVV ergebe, der nur für Obliegenheitsverletzungen vor dem Schadenfall die mitversicherte Person ausdrücklich miteinbezieht, während es in § 6 KfzPflVV für Obliegenheitsverletzungen nach dem Schadenfall – eben z.B. für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – eine den Mitversicherten einbeziehende Vorschrift im Wortlaut nicht gibt.

Dem wird entgegengehalten, soweit sich eine mitversicherte Person gegenüber den geschädigten Dritten haftbar gemacht habe, entstehe auch ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der mitversicherten Person und dem Versicherer auf welches § 116 VVG Anwendung finde; für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung sei das unbestritten und ergebe sich das auch aus der Gesetzesbegründung;[9] argumentiert wird auch mit § 47 Abs. 1 VVG[10].

104

Ob in der Kfz-Haftpflichtversicherung Leistungsfreiheit bis zu 2.500 € oder 5.000 € besteht, hängt davon ab, ob eine „normale“ Obliegenheitsverletzung oder eine besonders schwerwiegende Verletzung der Anzeige- und Aufklärungspflicht vorliegt. Bei der Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 StGB (vgl. Auflistung der verbraucherfreundlichen bzw. verbraucherstrengen Urteile Rn. 108 ff.) gilt, dass das insoweit immer als eine besonders schwerwiegende Obliegenheitsverletzung eingestuft worden ist mit der Folge, dass eine Leistungsfreiheit bis zu 5000 Euro angenommen wird. Allerdings bietet § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG die Möglichkeit, die Leistungsfreiheit abzuwenden, wenn die Obliegenheitsverletzung, also auch die Verkehrsunfallflucht auf die Feststellung des Versicherungsfalls und die Höhe der Versicherungsleistung keine Auswirkung hat, sog. Kausalitätsgegenbeweis. Dieses ist dann der Fall, wenn die durch die Verkehrsunfallflucht vereitelten Feststellungen mit entsprechender Verlässlichkeit durch andere Beweismittel nachgeholt werden können, z.B. den Behörden oder andere Versicherungen schon Ermittlungen angestellt haben, über die die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung des Mandanten/der Mandantin nicht hätte hinausgehen können, z.B. wenn der Unfall durch Zeugen beobachtet wurde oder polizeilich aufgenommen wurde.[11]

105

Bzgl. des Vorhalts, durch das Entfernen vom Unfallort seien Feststellungen zu einer eventuellen Alkoholisierung bzw. Berauschtheit des/der Fahrer/s/in vereitelt worden, ist zu erwidern, dass dafür gewisse Indizien bestehen müssten,[12] ein Generalverdacht ist zu verneinen. Auch hier ist ggf. mit dem äußere Bild des Unfallanstoßes, der gegen eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte Fahruntüchtigkeit spreche[13] zu argumentieren. Außerdem, könnten ja Angaben gemacht werden, dass der/die berechtigte Fahrer/in nicht alkoholisiert bzw. berauscht war. Da bei einer Unfallflucht keine polizeiliche Unfallaufnahme am Unfallort in Anwesenheit des/der berechtigte Fahrer/s/in erfolgte, liegen regelmäßig auch keine entgegenstehenden polizeilichen Erkenntnisse vor.

106

Handelt der/die Mandant/in jedoch arglistig i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG, dann besteht immer Leistungsfreiheit und der Kausalitätsgegenbeweis ist ausgeschlossen. Nach neuerer Rechtsprechung ist für die Prüfung der Voraussetzungen der Arglist auf eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise abzustellen.[14] „Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann.“[15] Da ist dann Argumentationsgeschick gefordert. Eine Hilfe bietet nachfolgende Liste mit versicherungsvertraglicher Rechtsprechung bei Verkehrsunfallflucht:

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• Eher verbraucherfreundlich

OLG Karlsruhe[16] Urt. v. 3.4.2017 – Az. 20 S 101/16: Es besteht kein genereller Regressanspruch der Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallflucht wegen fehlender zwingender Arglist.

LG Schweinfurt[17] Urt. v. 13.4.2017 – Az. 22 O 748/15: „Kommt ein VN mit seinem Fahrzeug an einem Baum zum Stehen, ohne dass an diesem ein unfallbedingter Schaden erkennbar ist, verletzt er durch Weiterfahrt seine Obliegenheit nicht.“

Das OLG Saarbrücken[18] Urt. v. 10.2.2016 – Az. 5 U 75/14: Die Definition der Leistungsfreiheit der Versicherung nach AKB wegen Unfallflucht entspricht der strafrechtlichen Pflicht nach § 142 StGB.“

Das OLG Saarbrücken[19] Urt. v. 10.2.2016 – Az. 5 U 75/14 verneint eine über die Strafbarkeit des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort hinausgehende Pflicht nach AKB den Unfallort nicht zu verlassen und bejaht die Entlastung des VN durch erlaubtes oder irrtümliches Entfernen.

Das AG Andernach[20] Urt. v. 19.8.2016 – Az. 64a C 342/16 – verneint eine Verletzung der Obliegenheiten, wenn die Einlassung der Beklagten, den Unfall nicht bemerkt zu haben, nicht widerlegt werden kann.

Das AG Emmendingen[21] Urt. v. 15.3.2016 verneint Feststellungsnachteile der Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn der VN bereits wenige Minuten dem Unfall von der Polizei gestellt wird.

Das AG Landshut[22] Urt. v. 8.12.2011 – Az. 4c 1006/11 verneint ein arglistiges Verhalten mit der Rechtsfolge des § 28 Abs. 3 VVG, wenn es nach einem Verkehrsunfall zu einem Missverständnis kommt und sich die Unfallbeteiligten verfehlen.

Das AG Erkelenz[23] Urt. v. 14.9.2016 – Az. 8 C 35/16 verneint die Kausalität, da die Einhaltung der Pflichten aus § 142 StGB der Kfz-Haftpflichtversicherung keine weitere Aufklärungsmöglichkeit verschafft hätten, da Zeugen den Unfall beobachteten und verneint auch Arglist, da kein Handeln gegen die Interessen der Versicherung vorlag. Insbesondere müssen für eine eventuelle Alkoholisierung bzw. den Konsum von BtM gewisse Indizien bestehen.

Das AG Hamm[24] Urt. v. 26.3.2014 führt aus, dass durch das Unterlassen der Unfallanzeige und des Schadens hat der Beklagte auch nicht arglistig gehandelt. Die strafrechtliche Verurteilung wegen Unfallflucht bedeutet nicht ohne Weiteres die Annahme einer arglistigen Obliegenheitsverletzung (…)

Das LG Duisburg[25] hat bei einem Regress nach §§ 116 Abs. 1 Satz 2 VVG, 426 Abs. 2 BGB, 7 Abs. 1,18 StVG ausgeführt, dass es einen allgemeinen Erfahrungssatz nicht gebe, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit „stets gegen die Interessen des Versicherers“ handele.

Das LG Bonn[26] hat bei einem Regress gemäß § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 Satz 2 VVG entschieden: „Die Kammer folgt der (...) vom BGH bestätigten, differenzierten Betrachtungsweise. Wie bereits die 6. Kammer des LG Bonn den dem Urteil vom 15.11.2012 – 6 S 63/12 – überzeugend aufgeführt hat, findet die „Gleichschaltung“ der Voraussetzungen der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG und der Arglist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG keine Stütze im Gesetz.

Das Amtsgericht Borna[27] mit Urt. v. 13.11.2014 – Az. 4 C 1354/13 verneint einen grundsätzlichen Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises nach § 28 Abs. 3 VVG bei Unfallflucht des Versicherungsnehmers.

Das Landgericht Karlsruhe[28] mit Urt. v. 13.4.2017 – Az. 20 S 101/16 bejaht einen Verstoß gegen die die Aufklärungsobliegenheit beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort durch den Versicherungsnehmer, verneint jedoch einen grundsätzlichen Ausschlusses des Kausalitätsgegenbeweises nach § 28 Abs. 3 VVG.

Das Amtsgericht Mitte[29] bestätigt durch das Landgericht Berlin[30] verneint ausdrücklich die Auffassung, dass jede vorsätzliche Verkehrsunfallflucht Arglist darstelle und fordert eine Einzelfallbetrachtung, der Versicherte müsse einen aus seiner Sicht gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen und das habe die Klagen der Haftpflichtversicherung zu beweisen.

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• Eher verbraucherstreng

Das LG Düsseldorf[31] Urt. v. 13.7.2017 -Az. 9 S 37/16: „Feststellungsnachteile entstehen für dem VR regelmäßig allein dadurch, dass sich der VN unerlaubt von der Unfallstelle entfernt.“

Das LG Düsseldorf[32] Urt. v. 8.9.2017 – Az. 9 O 197/16 in ZfS 2018, 97f.: „Beruft sich ein VN darauf, er sei bei einer Fahrt in alkoholisiertem Zustand und einem unerlaubten Entfernen nach einem dadurch verursachten Unfall schuldunfähig gewesen, so muss er die Schuldunfähigkeit beweisen.“

Das LG Dortmund[33] Urt. v. 17.8.2017 – Az. 2 O 300/16 in ADAJUR-Newsletter Dok.Nr: 110615: „Die Unfallflucht führt für den Versicherer zu konkreten Feststellungsnachteilen, die ihm einen Kausalitätsgegennachweis nach E.6.2 AKB 2010, § 28 III VVG unmöglich machen. Wird das unerlaubte Entfernen vom Unfallort im Rahmen einer Fremdversicherung von der versicherten Person (hier: Leasingnehmer) begangen, gilt dasselbe.“

Das OLG Naumburg[34] mit Urt. v. 21.6.2012 – Az. 4 U 85/11- hat noch entschieden, dass wenn der Versicherungsnehmer entgegen seiner Aufklärungsobliegenheit aus E. 1.3 Satz 2 AKB 2008 unerlaubt den Unfallort verlasse, gehe dieses regelmäßig mit konkreten Feststellungsnachteilen für den Versicherer einher.

Das OLG Stuttgart[35] mit Urt. v. 16.10.2014 – Az. 7 U 121/14 verneint einen Vollkaskoanspruch, auch wenn der Fahrer sich nicht nach § 142 StGB wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht hat.

Das LG Heidelberg[36] bejaht im Ergebnis die Berechtigung des Regresses bei einem Körperschaden: „Denn nach ständiger Rechtsprechung begeht in der Regel eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, wer sich von der Unfallstelle unerlaubt entfernt, obwohl er weiß, dass er einen Menschen verletzt hat.“

Das AG Wetter[37] mit Urt. v. 14.2.2012 – Az. 9 C 292/11 – bejahte den Regressanspruch der Versicherung trotz der Tatsache, dass der Unfall durch einen Zeugen beobachtet wurde und durch das Kennzeichen der Fahrer und die Haftpflichtversicherung ermittelt wurde.

Das AG Wesel[38] mit Urt. v. 11.4.2013 – Az. 5 C 372/12 – bejaht ebenfalls den Regressanspruch der Versicherung und formuliert immer noch, dass „das Verlassen der Unfallstelle stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit darstelle“.

Das AG Wiesloch[39] mit Urt. v. 15.8.2013 – Az. 2 C 67/13 bejaht den Regressanspruch der Versicherung in Höhe von 5.000,00 € wegen besonders schwerwiegenden Obliegenheitsverletzung, denn der Bekl. hat auch nachträglich nicht erforderlichen Feststellungen ermöglicht.

Das KG[40] Urt. v. 15.7.2014 – Az. 6 U 197/13 bejaht sogar eine Obliegenheitsverletzung trotz fehlender strafrechtlicher Verantwortlichkeit.

Das OLG Frankfurt/M.[41] hat mit Urt. v. 2.4.2015 – Az. 14 U 208/14 die Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen einer vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzung bestätigt und die Klage abgewiesen. Dass Kläger Stunden später bei der Geschädigten klingelte, entlastet ihn nicht.

Hinweis

Hat der/die Mandanten/in noch einen „Altvertrag“, ist von der Verteidigung das Urteil des BGH[42] vom 12.10.2011 zu beachten, wonach sich die Kfz-Haftpflichtversicherung gegenüber dem/der Mandanten/in bei unterbliebener Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das VVG 2008 gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG wegen Unwirksamkeit nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann.

109

Fraglich ist, wenn mehrere Obliegenheitsverletzungen bei dem/der Mandanten/in vorliegen, z.B.


• Fahren unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss,
• Fahren ohne Fahrerlaubnis,
• keine oder verspätete Schadenanzeige,
• falsche oder lückenhafte Angaben,
• Verschweigen des Fahrzeugführers,
• Wegfahren nach dem Unfall
• usw.

Wie dann bzgl. der einzelnen Regressforderungen zu verfahren ist. Dabei ist insgesamt streitig, ob addiert, quotiert oder konsumiert[43] werden darf. Festgelegt auf die – für den Mandanten teurere – Addition hat sich der BGH[44] im Urteil vom 14.9.2005 jedoch für den in der Praxis nicht seltenen Fall, dass der Mandant zusätzlich zur Verkehrsunfallflucht z.B. den Tatbestand der §§ 315c oder 316 StGB verwirklicht hat:

Hinweis

BGH (Urt. v. 14.9.2005):„Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden.

110

Dem folgt das OLG Frankfurt/M.[45] im Urt. v. 27.12.2017 – Az. 10 U 218/16 und bejaht eine Addition der Höchst-Regressbeträge bei einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls (hier: Fahren ohne Fahrerlaubnis) und einer weiteren Obliegenheitsverletzung danach (hier: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).

Anmerkungen

[1]

Vgl. dazu ausführlich Staub „Der Regress der Kfz- Haftpflichtversicherung bei Verkehrsunfallflucht, ein Strategiehinweis mit Mustertexten“ DAR 2018, 5-12.

[2]

Der zulässige Höchstbetrag ergibt sich aus § 6 KfzPflVV.

[3]

Vgl. § 257c StPO.

[4]

Vgl. BVerfG NJW 1991, 1530 (1531); OLG Düsseldorf StV 2008, 13; LR-Beulke § 153a, Rn. 41.

[5]

Vgl. BVerfG NJW 1996, 3353 (3354).

[6]

Vgl. BGH NJW-RR 2005, 1024 (1025).

[7]

Praxistipp: Allerdings nur für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Etwas anderes gilt gerade und natürlich für den alkoholisierten Fahrer; vgl. z.B. BGH Urt. v. 24.10.2007 Az. IV ZR 30/06 NZV 2008, 241f.

[8]

Vgl. dazu: BGH Urt. v. 20.5.1969 AZ IV ZR 616/68 NJW 1969, 1387f. = DAR 1969, 271.

[9]

So: AG Düsseldorf Urt. v. 16.8.2017 AZ 12c C 51/16 (nicht rechtskräftig u. nicht veröffentlicht) mit Hinweis auf Beckmann in: Bruck/Möller, VVG (9. Aufl. 2013), § 116 Rn. 4; § 115 Rn. 17 m.w.N.

[10]

So: AG Mitte Urt. v. 29.4.2015 -AZ 123 C 3017/14 (nicht veröffentlicht).

[11]

Vgl. dazu LG Duisburg zfs 2013, 391 ff.; LG Bonn zfs 2014, 215ff.

[12]

AG Erkelenz Urt. v. 14.9.2016 Az. 8 C 35/16 (nicht veröffentlicht, zit. Staub in: DAR 2018, 5ff.).

[13]

AG Mitte Urt. v. 29.4.2015 Az. 123 C 3017/14 (nicht veröffentlicht).

[14]

BGH DAR 2013, 79 = zfs 2013, 91ff.; LG Bonn zfs 2014, 215ff.; LG Duisburg zfs 2013, 391f.

[15]

Vgl. LG Saarbrücken NZV 2011, 255, 256.

[16]

Vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 13.4.2017 Az. 20 S 101/16 DAR der 2017, 468ff.

[17]

Vgl. LG Schweinfurt Urt. v. 13.4.2017 Az. 22 O 748/15 ZfS 2018, 32f.

[18]

OLG Saarbrücken Urt. v. 10.2.2016 Az. 5 U 75/14 DAR 2018, 30.

[19]

OLG Saarbrücken Urt. v. 10.2.2016 Az. 5 U 75/14, r+s 2016, 287.

[20]

Zit. nach Newsletter Verkehrsanwälte: http://www.verkehrsanwaelte.de/news/news_2016-17_p2.pdf.

[21]

AG Emmendingen Urt. v. 15.3.2016 Az. 7 C 326/16 zfs 2016, 572.

[22]

AG Landshut DAR 2013, 336.

[23]

Nicht veröffentlicht.

[24]

AG Hamm Urt. v. 26.3.2014 AZ 17 C 305/14 openJUR 2014, 121130.

[25]

LG Duisburg zfs 2013, 391 ff.

[26]

LG Bonn zfs 2014, 215 ff.

[27]

AG Borna r+s 2015, 442.

[28]

LG Karlsruhe DAR 2017, 468ff.

[29]

AG Mitte Urt. v. 29.4.2015 AZ 123 C 3017/14 (nicht veröffentlicht).

[30]

LG Berlin Beschl. v. 3.3.2016 AZ 45 S 156/15 (nicht veröffentlicht).

[31]

LG Düsseldorf Urt. v. 13.7.2017 Az. 9 S 37/16 in ZfS 2017, 635ff.

[32]

LG Düsseldorf Urt. v. 8.9.2017 Az. 9 O 197/16 ZfS 2018, 97f.

[33]

LG Dortmund Urt. v. 17.8.2017 Az. 2 O 300/16 ADAJUR-Newsletter Dok.Nr: 11061.

[34]

OLG Naumburg VersR 2013, 178ff. = NJW-RR 2013, 37ff.

[35]

OLG Stuttgart Urt. v. 16.10.2014, AZ 7 U 121/14 BeckRS 2014, 22178 = zfs 2015, 96-99 mit Anm. Rixecker.

[36]

LG Heidelberg Urt. v. 23.1.2014, AZ 3 S 26/13 NJW-RR 2014, 722 (Blindzitat) opernJur 2014, 7465.

[37]

AG Wetter openJur 2013, 85032.

[38]

AG Wesel openJur 2013, 21440.

[39]

AG Wiesloch r+s 2014, 491.

[40]

KG r+s 2016, 72.

[41]

OLG Frankfurt r+s 2016, 70.

[42]

BGH NJW 2012, 217 ff = r+s 2012, 9 ff.

[43]

Vgl. ausführlich dazu: Prölls in: Prölss/Martin § 28 VVG, Rn. 132.

[44]

BGH NJW 2006, 147 ff. = MDR 2006, 444 f. = NZV 2006, 78 ff. = VersR 2005, 1720 f.

[45]

OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2017, 141338.

Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › VIII. Verteidigung älterer Verkehrsteilnehmer

VIII. Verteidigung älterer Verkehrsteilnehmer

111

Relativ häufig werden ältere (vgl. auch Rn. 125 u. 477 ff) Kraftfahrer/innen (60 Jahre und älter)[1] beschuldigt, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Unter ihnen ist die Zahl derer groß, die zuvor nie negativ im Straßenverkehr aufgefallen sind und somit keine Eintragungen im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister aufweisen. Ältere Kraftfahrer/innen fallen deswegen im Rahmen des § 142 StGB auf, weil mit zunehmendem Alter sowohl die akustische als auch die visuelle Wahrnehmungsfähigkeit langsam nachlässt und die Tatsache des Unfalles oft deshalb nicht bemerkt wird bzw. darauf hindeutende Anzeichen falsch gedeutet werden.[2] Die Einschaltung eines Sachverständigen (Rn. 124 ff.) ist dann auch oft naheliegend, ggf. sogar geboten.

Die Verteidigung hat eine taktische Grundsatzentscheidung zu treffen. Soll dem/der Mandanten/in durch taktisches Verhalten die Fahrerlaubnis belassen bleiben oder soll Hilfestellung gegeben werden bei der Beendigung des Strafverfahrens und der Verhinderung eines möglichen führerscheinverwaltungsrechtlichen bzw. ordnungsbehördlichen Verfahrens z.B. mit Verzicht auf die Fahrerlaubnis.

112

Bei der Verteidigung von älteren Kraftfahrern/innen, die beschuldigt werden, sich nach § 142 StGB strafbar gemacht zu haben, muss Ziel sein, eine Einstellung des Strafverfahrens (vgl. Rn. 88 ff.) zu erreichen. Kommt es nämlich zur Verurteilung bzw. zu einem rechtskräftigen Strafbefehl und damit auch zur Eintragung ins Fahreignungsregister, ist die Fahrerlaubnis, auch wenn das Gericht dem/der älteren Kraftfahrer/in die Fahrerlaubnis belassen hat, wegen eines möglichen führerscheinverwaltungsrechtlichen bzw. ordnungsbehördlichen Verfahrens konkret in Gefahr. Es muss dann damit gerechnet werden, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) auf Grund der Eintragung der Bestrafung ins Fahreignungsregister hiervon Kenntnis erlangt und dieses zum Anlass nimmt, ggf. die Fahreignungdes/der älteren Kraftfahrers/in z.B. durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF)[3], überprüfen lassen zu wollen.

113

Der/die ältere Kraftfahrer/in erhält dann nach der Beendigung des Strafverfahrens oftmals eine Ordnungsverfügung mit dem Inhalt, dass man binnen einer bestimmten Zeit,


• eine hausärztliche Bescheinigung,
• ein fachärztliches Gutachten,
• eventuell sogar eine positive medizinische und/oder psychologische Begutachtung

vorzulegen habe, anderenfalls die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde drohe. Sollte sich eine Verurteilung nicht verhindern lassen, sollte der/die ältere Mandant/in frühzeitig in der Beratung auf diese Gefahr hingewiesen werden und parallel zur Strafverteidigung sollten Strategien empfohlen werden, bei dem älteren Mandanten z.B.


• durch eine freiwillige fachärztliche Untersuchung,
• durch freiwillige Fahrstunden,
• die (anonyme) Fahrprüfung für ältere Kraftfahrer (z.B. beim ADAC) usw.,

die Fahreignung (wieder) herzustellen. Auch gilt es unbedingt zu bedenken, dass niemals ausgeschlossen werden kann, dass die Staatsanwaltschaft oder der Strafrichter trotz der Einstellung des Strafverfahrens dem zuständigen Straßenverkehrsamt einen Hinweis auf den Tatvorwurf gegen den älteren Kraftfahrer gibt oder eine Kopie der Ermittlungsakten zum zuständigen Straßenverkehrsamt sendet mit der Folge, dass der Mandant trotz des Erfolgs im Strafverfahren dann die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde erhält, eine positive medizinische und/oder psychologische Begutachtung vorzulegen

In diesem Zusammenhang wird nochmals, vgl. Rn. 117, auf


• § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG
• Nr. 45 Abs. 2 MiStra
• §§ 483 ff. StPO

verwiesen, wonach die Fahrerlaubnisbehörde, unabhängig von der Beendigung des Strafverfahrens, Kenntnis von Bedenken an der Fahreignung des/der älteren Kraftfahrers/in erhalten kann.

114

In der Praxis hat sich eine Übung eingestellt, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte bei älteren Kraftfahrern/innen, die eigentlich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu bestrafen wären, bei einem freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis durch den/die Mandanten/in, selbst bei krassem Fehlverhalten, gemäß §§ 153, 153a StPO (vgl. Rn. 88 ff.) das Strafverfahren einstellen. Begründet wird dieses u.a. mit der bisherigen Unbescholtenheit, dem hohe Lebensalter, der zwischenzeitlich gewonnenen Einsicht, besser nicht mehr am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeuges teilzunehmen und der Tatsache, dass der/die ältere Kraftfahrer/in – aus Sicht der Staatsanwaltschaft – damit auch keine potentielle Gefahr mehr im Straßenverkehr darstellt.

115

Die Neigung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, einen bis dahin unbescholtenen älteren Menschen zu bestrafen, ist gering, wenn die nötige Einsicht besteht. Schwieriger als die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts zu einer solchen Vorgehensweise zu erreichen, ist oftmals die zu leistende Überzeugungsarbeit der Verteidigung dem/der eigenen Mandanten/in gegenüber, dass man besser das Fahrzeug verkaufen und künftig ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen sollte. Auch bei zunächst erklärter Weigerung, sollte den/der älteren Mandanten/in diese Möglichkeit zumindest angeboten werden, um das meistens aufgrund des Alters sehr belastende Strafverfahren frühzeitig und einvernehmlich zu beenden und einem möglichen führerscheinverwaltungsrechtlichen bzw. ordnungsbehördlichen Verfahrens (vgl. Rn. 113) zuvorzukommen.

116

Die Kontaktaufnahme durch die Verteidigung im Ermittlungsverfahren: Es kann sinnvoll sein, dass der Verteidiger vor dem Absenden der Verteidigungsschrift mit dem zuständigen Staatsanwalt telefonisch Kontakt aufnimmt, den Eingang der Verteidigungsschrift ankündigt und die Verfahrensbeendigung so vorbereitet. Es ist auch denkbar, einige Tage nach Absendung einer solchen Verteidigungsschrift telefonisch mit dem zuständigen Staatsanwalt Kontakt aufzunehmen, um eine Einstellung des Verfahrens bereits in diesem frühen Stadium zu fördern. Dieses hängt von der jeweiligen örtlichen Praxis der Staatsanwaltschaft, der Person des Staatsanwalts und dem Verteidiger ab. Es gilt jedoch immer: Keine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Mandanten, keine Verständigung z.B. aus Bequemlichkeit zu Lasten des Mandanten.

117

Die Kontaktaufnahme durch die Verteidigung nach Abschluss der Ermittlungen und vor Zulassung der Anklage: Die Anregung einer Einstellung des Strafverfahrens ist auch dann noch sinnvoll, wenn bereits Anklage erhoben wurde. Oft beauftragt der/die Mandant/in nämlich erst dann die Verteidigung, weil man zuvor überhaupt nicht mit der Möglichkeit rechnete, dass so weitreichende Folgen eintreten könnten. Dabei ist immer von der Verteidigung zu beachten, ob man sich noch im Zwischenverfahren nach §§ 199 ff. StPO befindet. Denn wenn noch keine Entscheidung über die Zulassung der Anklage getroffen wurde, kann im Zwischenverfahren angeregt werden, die Anklage nicht zuzulassen und das Strafverfahren doch einzustellen.

118

Die Kontaktaufnahme durch die Verteidigung nach Zulassung der Anklage: Ist die Anklage zur Hauptverhandlung gemäß §§ 203, 207 StPO schon zugelassen, müsste eigentlich die Hauptverhandlung durchgeführt werde; denn eine einmal zugelassene Anklage kann gemäß § 156 StPO nicht mehr zurückgenommen werden; allerdings ist anerkannt, dass zum Zweck, das Strafverfahren nach §§ 153, 153a StPO einzustellen, die Staatsanwaltschaft „ihre“ Anklage zurücknehmen darf.[4]

119

Die Kontaktaufnahme durch die Verteidigung nach Zulassung der Anklage und Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins: Selbst dann, wenn bereits ein Hauptverhandlungstermin durch das Gericht bestimmt wurde, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, zuvor (vgl. dazu auch Rn. 28) noch (nach Akteneinsicht) eine schriftliche Einlassung abzugeben bzw. eine Verteidigungsschrift zur Strafakte zu reichen mit dem Ziel, eine Einstellung des Strafverfahrens ohne den Termin zur Hauptverhandlung zu erreichen.

120

Die Kontaktaufnahme durch die Verteidigung nach Erlass eines Strafbefehls: Im Strafbefehlsverfahren muss gemäß § 411 Abs. 1 Satz 2 StPO zwingend ein Hauptverhandlungstermin durchgeführt werden, um doch noch eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen. Diesen Termin kann der Verteidiger jedoch auf Wunsch des älteren Mandanten ohne dessen Anwesenheit als mit schriftlicher Vollmacht versehener Vertreter gemäß § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO wahrnehmen.

121

Zu beachten ist aber unbedingt die Regelung des § 236 StPO, wonach das persönliche Erscheinen des/der Angeklagten immer angeordnet werden kann. Gegen diese Anordnung gibt es gemäß § 305 Satz 1 StPO keinen Rechtsbehelf, aber ein Antrag im Sinne einer Gegenvorstellung, das Ermessen des Gerichts neu auszuüben, z.B. wenn die Verteidigung mitteilt, der/die Anklagte werde sich im Hauptverhandlungstermin sowieso auf das Schweigerecht berufen. Kommt der/die Mandantin nicht, ist die Rechtsfolge streitig, entweder die Anordnung von Zwangsmitteln nach § 230 StPO oder doch die Abwesenheitsverhandlung.[5]

Auch auf § 408a StPO wird verwiesen. Danach kann im Anklageverfahren im Hauptverhandlungstermin, zu dem der/die ältere Mandant/in nicht erscheint und das Ausbleiben auch nicht entschuldigt, ein Strafbefehl im Termin erlassen werden, was dann zwar eine Verurteilung darstellt, jedoch z.B. eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69,69a StGB entfallen lassen kann. Wegen der Regelung des § 230 StPO, wonach bei Ausbleiben des Angeklagten auch Haftbefehl ergehen oder die Vorführung angeordnet werden kann, bedarf diese Vorgehensweise der sorgfältigen Verständigung vorab mit Gericht und Staatsanwaltschaft.

122

Bei allen Konstellationen gilt, dass das Gericht, welches bis dahin allein nach Aktenlage den Sachverhalt beurteilt hat und sich allein auf die bisherigen Feststellungen durch die Staatsanwaltschaft verlassen muss und überhaupt noch keine Argumente aus Sicht der Verteidigung kannte, möglicherweise die Anregung einer Verfahrenseinstellung noch vor der Hauptverhandlung aufgreift, da dieses auch eine Arbeitserleichterung bedeutet. Ggf. nimmt das Gericht dann schon von sich aus oder auch auf die von der Verteidigung schriftlich formulierte Anregung hin telefonisch oder durch Rücksendung der mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Akte mit der Staatsanwaltschaft Kontakt auf, damit doch noch eine Einstellung des Strafverfahrens vor der Hauptverhandlung erzielt werden kann.

123

Schließlich sollte die Verteidigung auch die Möglichkeit bedenken, eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 154, 154a StPO (mit Rücksicht auf eine – schon relativ hohe – Bestrafung wegen einer anderen Tat oder eines Tatteils oder im Hinblick auf eine eventuell drohende Disziplinarstrafe [z.B. mit Beförderungsverbot[6]]) anzuregen.[7] Diese Anregung, kann schon während des Ermittlungsverfahrens oder erst in der Hauptverhandlung gegeben werden.

Anmerkungen

[1]

Vgl. zu diesen u.a.: Himmelreich DAR 1985, 201; 1990, 447; NZV 1992, 196; DAR 1995, 12.

[2]

Vgl. dazu u.a. Himmelreich NZV 1992, 169 (170).

[3]

Vgl. hierzu u.a.: Mahlberg in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 35, Rn. 202 ff.; vgl. auch Rn. 477 ff.; zu Nachschulung, Therapie und Verkehrstherapie.

[4]

Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 156, Rn. 5.

[5]

Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 236 Rn. 8 m.w.N.

[6]

Vgl. hierzu z.B. BVerwG NJW 1992, 1403.

[7]

Zur Einstellung gem. § 153b StPO vgl. Rn. 322 f.

Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › IX. Frühzeitiges Einschalten eines Sachverständigen durch die Verteidigung

IX. Frühzeitiges Einschalten eines Sachverständigen durch die Verteidigung

124

Eine Reihe von Problemen im Zusammenhang mit dem Tatbestand des § 142 StGB sind nur durch Sachverständige zu lösen. Die Möglichkeit, eine Entlastung des/der Mandanten/in durch ein bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht beantragten Sachverständigengutachten oder durch Einholung eines Sachverständigengutachten im Auftrag der Verteidigung („Privatgutachten“) herbeizuführen, sollte der Verteidiger möglichst früh nutzen; die entsprechenden Überlegungen sind spätestens unmittelbar nach Akteneinsicht anzustellen.

Z.B. bedient sich die Staatsanwaltschaft regelmäßig bei der Bemessung der Schadenhöhe der Schadenbelege des Geschädigten. Der Geschädigte wird als Zeuge im Strafverfahren gegen seinen Schädiger aufgefordert, einen Kostenvoranschlag oder ein Schadengutachten zur Strafakte zu reichen. Das muss das Misstrauen der Verteidigung hervorrufen, denn die meisten Geschädigten haben ein echtes Eigeninteresse bezüglich der Schadenhöhe. Der Schadenbetrag soll möglichst hoch sein mit der Folge, dass die Wertgrenze des bedeutenden Fremdschadens überschritten wird.

125

Ein Kfz-Sachverständiger kann


• zur Ermittlung der Zuordnung und Höhe (vgl. dazu Rn. 16) des Fremdsachschadens (vgl. dazu näher unter Rn. 429 ff.) Stellung nehmen.
•
• feststellen, ob nur ein Bagatellschaden (vgl. dazu näher unter Rn. 224 f.) oder
• zumindest kein bedeutender Fremdsachschaden (vgl. dazu näher unter Rn. 439) entstanden ist.
•
• zum „Vorstellungsbild“ des/der Mandaten/in, insbesondere zum Wissen und Wissen können der Bedeutsamkeit des Schadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB(vgl. Rn. 406 ff. und Rn. 422 f.) und
•

126

Neben dem Kfz-Sachverständigen kommt auch der lichttechnische Sachverständige zur Frage der optischen Wahrnehmbarkeit in Betracht, ebenso der medizinische Sachverständige, (z.B. ein Augenarzt, wenn beim Mandanten eine Sehbehinderung vorlag; vgl. näher Rn. 154) oder der psychologische Sachverständige (vgl. dazu Rn. 137 ff.).

1. Wann besteht Veranlassung, einen Sachverständigen einzuschalten?

127

Veranlassung, das Gutachten eines technischen Sachverständigen zur Höhe des von der Polizei oder vom Zeugen (Geschädigten) behaupteten Fremdschadens einholen zu lassen, besteht insbesondere dann, wenn die Fremdschadenshöhe in den Ermittlungsakten durch einen einfachen Kostenvoranschlag, eine wenig plausible Rechnung einer Werkstatt oder wenn das im Auftrag des Geschädigten bzw. dessen Haftpflichtversicherer erstellte Sachverständigengutachten angreifbar erscheint. Mögliche Beispiele sind:


• Wiederbeschaffungswert zu hoch
• Restwert zu niedrig
• Totalschaden statt Reparatur
• Bagatellschaden/Smartrepair
• Beilackierung/Verbringungskosten
• Abzug für Vorschäden/Altschäden
• Keine oder nur geringe Schadenvertiefung
• Abzug neu für alt
• Höhe der Stundenverrechnungssätze
• usw.

128

Auch die subjektiven Angaben des/der Mandanten/in geben oft Veranlassung zu der Annahme, dass die behaupteten Fremdschäden überhaupt nicht oder zumindest nicht alle auf eine Berührung mit dem Fahrzeug des/der Mandanten/in zurückgeführt werden können, insbesondere wegen Vor- und Altschäden.. Hierbei bietet die Einholung eines Sachverständigengutachten im Auftrag der Verteidigung („Privatgutachten“) den Vorteil, dass wenn die Begutachtung nicht zu einem günstigen Ergebnis führt, dass ein von der Verteidigung eingeholtes Gutachten, wenn es negativ ist, natürlich nicht Staatsanwaltschaft/Gericht vorgelegt wird.

129

Häufig wird der/die Mandant angeben, er habe einen Anstoß an ein anderes Fahrzeug weder gehört noch sonst auf irgendeine Art und Weise bemerkt; er habe auch nichts gesehen, was auf ein Unfallgeschehen hätte schließen lassen. Diese Einlassung ist eine der häufigsten überhaupt und berührt die zentrale Frage, ob dem/der Mandanten/in „vorsätzliches“ bzw. „bedingt vorsätzliches“ Verhalten (vgl. Rn. 351 ff.) in Bezug auf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort angelastet werden kann. Aus diesem Grunde muss die Verteidigung bei einer solchen Einlassung stets überlegen,


• ob ein technischer Sachverständiger zur Frage der Bemerkbarkeit des Unfallgeschehens, also des Hörens, Sehens oder Fühlens, eingeschaltet werden soll (siehe hierzu die Ausführungen unter Rn. 153 ff.),
• oder ein medizinischer und/oder psychologischer Sachverständiger, wenn der Mandant „abgelenkt“ war, etwas wahrzunehmen (vgl. dazu unter Rn. 137 ff.).

130

Zur Bemerkbarkeit bei Verkehrsunfällen gibt es mittlerweile einige[4] Veröffentlichungen.

131

Die Autoren verweisen auf das zugegebenermaßen etwas älteren Buch von Ingo Welther „Wahrnehmbarkeit leichter Fahrzeugkollisionen Untersuchung zur Frage der visuellen, akustischen und taktilen Wahrnehmbarkeit leichter Verkehrsunfälle für den Vorsatznachweis im Rahmen § 142 StGB“(erschienen München 1983).

Natürlich sind auch andere Quellen darstellbar und natürlich ist die weiter fortgeschrittene technische Entwicklung im Fahrzeugbau zu beachten und damit ist natürlich nicht Alles aktuell, aber es sollen hier Ansatzpunkte und Denkanstöße für eine aktive Verteidigung dargestellt werden.

132

Es können hiernach u.a. folgende Gesichtspunkte als die eine Wahrnehmung beeinträchtigender kollisionsfremder Einflüsse angeführt werden:

133


•

134


•

135


•

136


•

137


•

138

Zu neurophysiologischen sowie medizinisch-psychologischen Einflüssen im Hinblick auf ein „Abgelenkt-sein“ bei einem Unfall stellt sich – unabhängig von vor- oder unbewussten, drogen- oder alkohoholbedingten Einflüssen – zuerst vorab die Frage, ob der/die Mandant/in im eigenen Fall ein sonst nur unter „vorausgeahnten“ Versuchs-Bedingungen bemerkbares Anstoßereignis selbst auch bewusst als solches identifizieren konnte, wie Roßkopf/Thumm/Wehner[23] zutreffend betonen; oft wurde dieses zwar wahrgenommen, konnte aber nicht einem Anstoß zugeordnet werden.

139

Der Wahrnehmungs-Psychologe Zöller[24] erwähnt bei der „Frage nach der taktil-vestibulären Wahrnehmungsschwelle... mehrere Faktoren: Aufmerksamkeitsgrad der Person... Dauer der Beschleunigungseinwirkung... Schwingungen/Vibration... Untersuchungsbedingungen und statistische Methode der Schwellenbestimmung“ sowie den „Grad der Aufmerksamkeit... mit/ohne Ablenkung“.

140

Die Wahrnehmungs-Psychologie trifft, worauf insbesondere Markowitsch/Siefer[25] im Hinblick auf die „Wahrnehmung“ hinweisen, „seit alters her die Unterscheidung zwischen Empfindung und Wahrnehmung. Empfindung bedeutet die Aufnahme eines Reizes durch die Sinnesorgane, Wahrnehmung die kognitive Verarbeitung der Signale. Entscheidend ist, dass die Wahrnehmung einer ständigen Bewertung unterworfen ist. Sie hängt ab von unserer Aufmerksamkeit, der Erfahrung, der Motivation, den Erwartungen in einer Situation und weiteren Faktoren. Zudem benötigt jedes Sinnesorgan einen adäquaten Reiz, um richtig zu funktionieren. … Faktoren wie Schlafmangel und Aufregung, Ablenkung oder Reizüberflutung können unsere Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit weiter beeinträchtigen“. Die bei Gericht auftretenden technischen Sachverständigen stützen sich in der Regel auf Versuchsablauf-Charakteristika, mit denen dieses Problem nicht gelöst werden kann; nur durch interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen dem technischen Sachverständigen und einem Verkehrs-Psychologen kann dies geklärt werden. Bei den von verschiedenen Institutionen durchgeführten Versuchen wurden nämlich Probanden, meistens Studenten, eingesetzt, die stets „aufgrund der Versuchsplanung und Durchführung wussten oder zumindest ahnen konnten, dass es eine Kollision geben würde, zu deren Bemerkbarkeit sie anschließend befragt würden. Selbst wenn sie dies explizit nicht wussten, konnten sie aus der besonderen Versuchssituation auf bevorstehende,besondere Ereignisse“ schließen, weshalb von Seiten der Interpretation dieser Ergebnisse auf jeden Fall zumindest von einer gesteigerten (bewussten) Aufmerksamkeitund Sensibilität des Probanden hinsichtlich der bevorstehenden Ereignisse auszugehen (war) … Genau dies ist der Punkt, durch welchen beim Rückschluss aus Versuchsdurchführungen auf den realen Unfallablauf zwangsläufig Fehler auftreten, die … zu Fehlinterpretationen führen können. An dieser Stelle spätestens müsste … ein Verkehrspsychologe, ggf. sogar ein Rechtsmediziner, tätig werden. Aufgabe dieses Sachverständigen ist es, die vom technischen Sachverständigen gemachten Angaben zu den objektiv aufgetretenen Anstoßmerkmalen im Hinblick auf eine tatsächliche Bemerkbarkeit für den Angeklagten unter Berücksichtigung aller relevanten Parameter zu interpretieren. Hierzu zählen insbesondere die individuelle körperliche und geistige Konstitution des Angeklagten, seine Fähigkeit zur Sinneswahrnehmung und seine Fähigkeit, diese Sinneswahrnehmungen bewusst einem Anstoßereignis zuzuordnen. … zumindest in vom technischen Sachverständigen zu definierenden Grenzfällen sollte die Einbeziehung eines Verkehrspsychologen zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit dem technischen Sachverständigen erwogen werden“, oder gar ein Medizinischer Psychologe einer Universitätsklinik einbezogen werden.

141

Diesen Feststellungen folgen auch Fürbeth/Nakas/Steinacker[26] und weisen darauf hin, dass bei den Versuchsreihen „den Probanden … bewusst (war), dass der Anstoß in einem (bestimmten) Zeitfenster nach Versuchsbeginn erfolgen würde“. Auch Buck[27], Leiter des Instituts für forensisches Sachverständigenwesen an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt in Nürtingen-Geislingen, betont, dass die Bemerkbarkeit anders aussieht, wenn „man darauf gewartet hat, dass was passiert“.

142

Der Praktiker sollte, was schon der Wahrnehmungs-Psychologe Zöller[28] zutreffend hinsichtlich der bei Gutachten stets herangezogenen Versuchsreihen erwähnt, „stets beachten, dass es sich hierbei in der Regel um Laborversuche handelt, und zwar unter restriktiven Versuchsbedingungen, die … stark von den realen Bedingungen abstrahieren, bei voller Zuwendung der Aufmerksamkeit auf Zeitpunkt und Ort der Reizdarbietung, meistens bei vollständiger Adaption des Wahrnehmungssystems an die (restriktiven) Umgebungsbedingungen. Solche Umstände sind im realen Straßenverkehr nicht gegeben.“

143

Zusätzlich weist der technische Sachverständige Leser[29] bei Kollisionen im fließenden Verkehr darauf hin, dass dort „notgedrungen die Aufmerksamkeit weiter gestreut (ist). Die Wahrnehmungsschwelle... ist deshalb... erhöht“ und nicht auf das Verkehrsgeschehen fokussiert.

144

Es kommt aber auch noch folgende Besonderheit hinzu: Ein „Abgelenkt-sein“ kann auch zu einer fehlenden Aufmerksamkeit, mithin zur Nichtbemerkbarkeit einer Schadensverursachung, führen. Dies kann z.B. durch eine zusätzliche visuelle Aufmerksamkeit und/oder eine zusätzliche visuelle Belastung verursacht werden.[30] Hierzu zählen beispielsweise auch im Kfz selbst: Einstellen der Sonnenblende, Interaktionen mit einem Tier (Hund, Insekt) im Fahrzeug, Betätigung der Heizung, Lüftung, Klimaanlage, Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage, Telefon, Handy, Blendung durch Sonnenlicht oder Scheinwerfer, plötzliches Öffnen der Türe oder Motorhaube, Lösen bzw. Justieren des und Suchen nach dem Sicherheitsgurt, Niesen.; die Autofahrer sind öfter mit „einer ablenkenden Tätigkeit beschäftigt, nämlich dem Weg zur Arbeit“.

145

Abgelenkt werden kann man in der Regel auch durch eine größere Konzentriertheit auf innere Vorgänge, auch durch eigenes Reden, Zuhören oder durch eine verbale Auseinandersetzung mit einer anderen Person, dabei kann„die Aufmerksamkeit … durch Konzentration auf innere Vorgänge … vollständig absorbiert sein“; auch ist zu beachten, „dass die Konzentration auf einen bestimmten Vorgang die Fähigkeit gleichzeitig andere Vorgänge aufzunehmen umso mehr vermindert (ist), je größer die Konzentration ist – bis zum gänzlichen Ausschluss“ der Aufnahme anderer Informationen.[31]

146

Eine Konzentration auf innere Vorgänge erfolgt auch durch angestrengtes Nachdenken[32] über gewisse Situationen bzw. Begebenheiten; in solchen Fällen blendet das menschliche Gehirn bestimmte anderweitige Wahrnehmungen aus, lässt sie also nicht zu; man spricht hier von selektiver Wahrnehmung. Wurde im Einzelfall ein zwar unter „voraussehbaren“ Versuchsbedingungen bemerkbares Anstoßereignis bewusst wahrgenommen und dieses auch als solches identifiziert, allerdings nicht einem Anstoß zugeordnet, ist dies ein hirnphysiologisches und/oder psychologisches Problem. Bewusst sind „alle diejenigen Eigenschaften einer Person, deren Vorliegen die betreffende Person mentalistisch bestimmen kann“.[33] Hierzu kann letztendlich nicht der technische Sachverständige sondern nur der (verkehrs-)psychologische oder (verkehrs-)medizinische Sachverständige Auskunft geben.

147

Wendler[34] weist darauf hin: Schon „die Konzentration auf einen Vorgang mindert die Fähigkeit, anderes gleichermaßen wahrzunehmen (eingeschränkte Simultankapazität)“.

148

Es handelt sich mithin einerseits um externe Faktoren (z.B. Lichtverhältnisse), andererseits um interne Faktoren (z.B. Stress, Aufmerksamkeit/Konzentration, Angst oder eine bestimmte Erwartungshaltung), die beim Fahren im fließenden Straßenverkehr integriert werden müssten. Regelmäßig wird dies nur ein auf diesem Spezial-Gebiet qualifizierter, psychologisch-medizinisch ausgebildeter, also insoweit geeigneter Gutachter zutreffend beurteilen können.[35]

149

Bender/Nack/Treuer[36] beschreiben dies so: „Die Wahrnehmung hängt nicht nur davon ab, wie die Dinge sind, sie hängt auch davon ab, wie wir selber sind. Jede Wahrnehmung ist „zweigliedrig“. Einerseits wirkt die Befindlichkeit der wahrgenommenen Dinge auf die Befindlichkeit der wahrnehmenden Person ein. Andererseits wirkt die Befindlichkeit der Person auf die wahrgenommenen Dinge zurück“.

150

Unter Wahrnehmung ist hier die sinnhafte (emotionale) Verarbeitung von empfundenen Reizen zu verstehen, wobei diese ausgewählt, organisiert und interpretiert werden.[37] Diese Wahrnehmung ist keine lediglich passive Aufnahme von Geschehnissen; sie hängt vielmehr ab vom wahrnehmenden Individuum und ist wesentlich von „innen“ gesteuert.[38]

151

Dem Menschen stehen generell für die Wahrnehmung von Fahrzeugkollisionen zur Verfügung


• das Sehen (Optik), also eine bewusste, subjektive visuelle Erfahrung,
• das Hören (Akustik) und
• das Fühlen (taktile bzw. kinästhetische Bemerkbarkeit).

152

Entscheidend für eine Strafbarkeit ist jedoch allein die Wahrnehmung im Fahrzeug mit der Folge, dass Bekundungen von Zeugen, sie hätten den Anstoß (außerhalb des flüchtigen Fahrzeugs) gesehen oder gehört, insbesondere bei Kleinstkollisionen, immer mit dem Hinweis, dass die optische und akustische Wahrnehmung im Fahrzeug eine andere ist als außerhalb, seriös in Frage gestellt werden können.

153

Die optische (visuelle) Wahrnehmbarkeit ist in der Regel dadurch beeinträchtigt, dass der Stoßbereich von Fahrzeugteilen verdeckt ist. Optisch wird der Unfall also nur durch geringe Abstandsveränderungen bzw. leichte Bewegungen der beteiligten Fahrzeuge wahrgenommen. Auch dadurch, dass man in die Richtung eines Geräuschs blickt, kann man in der optischen Wahrnehmung des eigentlichen Unfallgeschehens beeinträchtigt sein.[39]

154

Die optische Wahrnehmung des Fremdschadens kann problematisch sein, wenn Sehfehler vorliegen. Dies kann durch einen medizinischen Sachverständigen bzw. Augenarzt überprüft werden.

155

Eine akustische Wahrnehmbarkeit der Kollisionen entsteht dadurch, dass die beteiligten Gegenstände in Schwingungen geraten, wodurch Stoßgeräusche entstehen, die dumpf bis hell das menschliche Ohr erreichen (Kollisionsknall). Ferner entstehen Folge-Geräusche, beispielsweise durch das Auf-die-Erde-Fallen abgerissener Fahrzeugteile, das Aufspringen des Kofferraumes oder der Motorhaube.

156

Die akustische Wahrnehmbarkeit kann beeinträchtigt sein durch Geräusche von Motor, Gebläse, Klimaanlage, Radio, Verkehrslärm, Geräusche der Ladung, eines Kühlaggregats, Klappern von Fahrzeugteilen oder durch die Unterhaltung von Fahrzeuginsassen (vgl. auch Rn. 132 ff.).

157

Eine alkoholische Beeinflussung (vgl. auch Rn. 136, 176) kann nur sehr selten eine Gehörsstörung zur Folge haben.[40]

158

Durch Fühlen, d.h. taktile bzw. kinästhetische Bemerkbarkeit (Tastsinn; Mechano-Rezeptoren) wahrgenommen werden können stoßbedingte Schwingungen, die dadurch entstehen, dass bei der Kollision des stoßenden Fahrzeuges dessen Insassen Geschwindigkeitsänderungen erfahren, die an Rücken, Gesäß, Händen und Füßen bemerkt (gefühlt) werden. Aber auch durch den Vestibulär-Apparat (Gleichgewichtsorgan im inneren Ohr) kann man diese wahrnehmen. Bei der Frage der taktilen Wahrnehmbarkeit stehen also die Auswirkungen der Kollisionskräfte auf das (stoßende) Kfz im Vordergrund. Die durch die Kollision hervorgerufene Bewegung der Karosserie des stoßenden Kfz umfasst jedoch zwei Arten von Bewegungen. Zum einen handelt es sich um die durch die Kollision verursachten Schwingungen in der Fahrzeug-Karosserie, zum andern um die durch die Kollision hervorgerufenen Nick- und Wank-Bewegungen des Karosserie-Aufbaus. Diese beiden Arten von Bewegungen unterscheiden sich maßgeblich in ihrer Frequenz, also in der „Tonhöhe“. Die Nick- und Wank-Bewegungen sind sehr niedrig-frequent („tiefe Töne“). Die Wahrnehmungen dieser beiden verschiedenen Bewegungen erfolgt über zwei unterschiedliche Sinne, die auf unterschiedlichen physikalischen Prinzipien beruhen.

Die Wahrnehmung der hoch-frequenten Fahrzeugschwingungen wird durch die Mechano-Rezeptoren in der Haut vermittelt, die im Wesentlichen die Druckänderungen auf der Hautoberfläche verursachen. Die Mechano-Rezeptoren erfassen damit die Relativ-Bewegungen zwischen den Karosserie-Teilen und der Haut bzw. die dadurch hervorgerufenen Druckänderungen auf der Außenhaut, die durch die in der Karosserie eingeleiteten Schwingungen hergestellt werden.

Die nieder-frequenten Nick- und Wank-Bewegungen des Aufbaus werden hingegen hauptsächlich über den Vestibulär-Apparat (Gleichgewichts-Sinn), der Richtungs-Änderungen der auf den Kopf einwirkenden Beschleunigung registriert, wahrgenommen.

Es gibt allerdings keinen Erfahrungssatz, dass die Berührung zweier Kfz immer von den Fahrzeuginsassen „gefühlt“ wird.[41]

159

Wahrnehmbarkeit durch Fühlen, d.h. taktile bzw. kinästhetische Bemerkbarkeit kann beeinträchtigt werden z.B. wenn gleichzeitig Folgendes stattfindet:


• Erschütterungen des Fahrzeugs infolge Fahrbahn-Unebenheiten
•
• Überfahren einer Bordsteinkante im Sinne einer Fehlinterpretation

160

Die drei vorerwähnten Wahrnehmungsarten können durch die verschiedensten, außerhalb des eigentlichen Unfallgeschehens liegenden Einflüsse beeinträchtigt werden. Außer durch das Verdeckt-Sein kann beispielsweise die optische und taktile Wahrnehmbarkeit auch durch besondere Verkehrssituationen und psychische Einflüsse sowie durch Ablenkung (vgl. dazu unter Rn. 137 ff.) beeinträchtigt werden, die mit der Kollision nichts zu tun haben, jedoch die Aufmerksamkeit des/der Fahrers/in in Anspruch nehmen.

161

Die hier vorgestellten Untersuchungen von Welther[43] von 1983 haben dazu im Einzelnen folgende Besonderheiten ergeben:

162

Die Richtung eines Kollisionsgeräuschs ist schwierig festzustellen; die Zuordnung eines wahrgenommenen Geräuschs zu einem bestimmten angefahrenen Gegenstand ist oft erst dann möglich, wenn vorab eine Sehinformation gegeben war.

163

Bei Geräuschen muss man Folgendes unterscheiden:

164


• Schallpegel im stoßenden und gestoßenen Fahrzeug können sich um das 4 – 6fache unterscheiden, weshalb Insassen des stoßenden Fahrzeuges teilweise wesentlich andere Kollisionsgeräusche wahrnehmen als Insassen im gestoßenen Fahrzeug.

165


• Besonders hohe Schallpegel im Innenraum eines Fahrzeugs erzeugen Verformungsgeräusche wie Blechknacken oder den Ein- bzw. Ausbeulknall. Sehr laute Kollisionsgeräusche erzeugen frontale Stoßfänger/Stoßfänger-Stöße. Die Innengeräusche von Seitenkollisionen sind im Durchschnitt lauter als bei Front- oder Heckanstößen.

166


• Der in 1 Meter Abstand vom Stoß außerhalb des Fahrzeuges gemessene Schallpegel ist oft lauter als der im Innenraum eines beteiligten PKW erfasste Pegel. Außerhalb des Fahrzeuges befindliche Zeugen hören daher häufig lautere Geräusche als der beschuldigte Fahrer.

167


• Die geringsten Geräusche werden durch spitzwinklige Stoßfängerstöße gegen großflächige, leicht verformbare Teile des Seitenblechs stehender Fahrzeuge erzeugt (z.B. spitzwinkliger Anstoß mit der Heckstoßstange gegen den mittleren Türbereich eines stehenden Fahrzeugs).

168


• Unabhängig von der Entfernung zur Unfallstelle werden von Passanten andere Kollisionsgeräusche als von Fahrzeuginsassen wahrgenommen.

169

Das von Welther[44] für typische PKW-Kollisionen entwickelte Verfahren für die Beurteilung der taktil – vestibulären Wahrnehmbarkeit lautet wie folgt:


1. Abschätzung der Festigkeit im Berührungsbereich: – Geringe Festigkeit für leicht verformbare Fahrzeugteile (z.B. Türmitte): 1 Punkt – Mittlere Festigkeit für weniger leicht verformbare Teile (z.B. Radhaus): 2 Punkte – Hohe Festigkeit für schwer verformbare Teile (z.B. Stoßfänger, Kante von Kotflügel oder Seitenteil): 3 Punkte Gewählte Punktezahl: … Punkte
2. Beurteilung des Kollisionswinkels: – Spitzwinklig bei einem Stoßwinkel von 0-20°: 1 Punkt – Schräg bei einem Stoßwinkel von 20-40°: 2 Punkte – Stumpfwinklig bei einem Stoßwinkel von 40-90°: 3 Punkte – Gewählte Punktezahl: … Punkte
3. Abbremsweg: – Leichte lange Kratzspuren bzw. Farbab- oder -anrieb: 1 Punkt – Kratzspuren bzw. Farbab- oder -anrieb mit leichter plastischer Verformung: 2 Punkte – Starke Kratzspuren und plastische Verformungen (z.B. Bruch): 3 Punkte Gewählte Punktezahl: … Punkte
4. Bewertungssystem: Gruppe: Stoßhärte: Punktesumme: 1 „weich“ 3–4 … 2 „mittel“ 5–6 … 3 „hart“ bis „sehr hart“ 7–9 …
5. Gesamte Punktzahl des vorliegenden Falles hier: … Punkte

170

An Hand dieses Schemas kann man beispielsweise erkennen, dass die häufigsten Fälle, die nicht bemerkt werden, diejenigen sind, in denen es zu einer spitzwinkligen Streifkollision im Türbereich gekommen ist.[45] Genereller Optimismus ist aber nicht angebracht, zumal ein technischer Sachverständiger zu dem Ergebnis kommen kann, dass aber die „taktile Bemerkbarkeit“, also das körperliche Bemerken des Anstoßes, zu bejahen ist.

171

Aus heutiger Sicht ist hinsichtlich der aus dem Jahr 1983 stammenden „Welther-Ausführungen“ – wie Fürbeth/Nakas/Steinacker[46] (ebenso Leser[47]) zutreffend betonen – auf Folgendes zu achten: „Die Versuche wurden (damals) mit Fahrzeugen durchgeführt, die im heutigen Verkehrsgeschehen als Oldtimer gelten. Wegen der aktuell verbauten Materialien, der konstruktiven Beschaffenheit moderner Karosseriebleche und der deutlich verbesserten Körperschalldämmung moderner Fahrzeuge lassen sich Welthers akustische Versuche gewöhnlich auf aktuelle Fahrzeuge nicht mehr übertragen.“

172

Neuere Untersuchungen über die „Möglichkeiten und Grenzen der Wahrnehmbarkeit leichter Pkw-Kollisionen“ hat Wolff[48] durchgeführt und veröffentlicht. Unter anderem ergab die Untersuchung des Verformungsverhaltens der Fahrzeug-Karosserie, dass es extreme Unterschiede des Verformungsverhaltens selbst bei direkt nebeneinander liegenden Anstoßpositionen gibt. So finden sich die „weichsten“ Stellen an den Rändern der vorderen Radausschnitte und in der Türmitte. Die „härtesten“ Stellen sind die Türspalten im Bereich der A-, B- und C-Säule.[49]

173

Zu beachten ist, dass bei Fahrzeugmodellen, die mit Kunststoffbeplankungen an den Seiten ausgerüstet sind, von außen nach dem Anstoß vielfach kein Schaden sichtbar ist, jedoch erhebliche Blechdeformationen unterhalb der Beplankung nach deren Demontage festgestellt werden konnten.[50]

174

Die von Wolff durchgeführten Versuche haben allerdings auch ergeben, dass 55 % der Kollisionen mit einer Geschwindigkeit bis 3 km/h als sicher wahrnehmbar zu betrachten sind, 15 % auf einen Grenzbereich entfallen, der nur bei stärkerer Ablenkung (vgl. dazu Rn. 137 ff.) nicht wahrgenommen wird, und lediglich 35 % der über 2300 Kollisionsversuche von den Versuchspersonen als „unsicher wahrnehmbar“ klassifiziert worden sind.[51]

175

Die wichtigsten Ergebnisse der Untersuchung von Wolff sind:


• Bei extremer Aufmerksamkeit und Konzentration können auch sehr kleine Beschleunigungen wahrgenommen werden. Unter realen Bedingungen im Fahrzeug, kombiniert mit möglicher Ablenkung, wurden jedoch weitaus höhere Beschleunigungen tatsächlich nicht wahrgenommen.
• Quasistatische Druckkräfte können Deformationen in der gleichen Größenordnung hervorrufen wie dynamische Stöße. Die beim Stoß auftretenden Beschleunigungen fehlen jedoch. Nur in Ausnahmefällen entstehen z.B. durch plötzlich nachgebende Karosserieteile deutlich wahrzunehmende Beschleunigungen.
• Kunststoffstoßfänger können zu einer erheblichen Dämpfung des Anstoßes führen und damit zu einer Verschiebung der Einstufung von „sicher“ nach „unsicher wahrnehmbar“.
• Die Fahrzeugkarosserie weist extreme Steifigkeitsunterschiede in ihren verschiedenen Bereichen auf. Positionen stärkster Nachgiebigkeit liegen zum Teil direkt neben Stellen größter Härte.
• Die durchgeführten Kollisionsversuche (Fahrzeug mit Metallstoßstange, Anprallwinkel 30 bis 45 Grad) mit Aufprallgeschwindigkeiten über 2,2 km/h waren sämtlich sicher wahrnehmbar. Bei den besonders unnachgiebigen Stellen wie Türspalt, A- und B-Säule war diese Grenze bereits bei 1,5 km/h erreicht.

176

Der Konsum alkoholischer Getränke (vgl. auch Rn. 157) im Rahmen der zulässigen BAK zeigte keinen Einfluss auf die Beschleunigungswahrnehmung. Eine erlaubte leichte Alkoholisierung kann somit nicht als Grund für angeblich schlechtere Wahrnehmungen angeführt werden[52] (vgl. aber auch Rn. 136, 157, 369 f. u. 388).

177

Fürbeth/Nakas/Steinacker[53] betonen hierzu weiter; „Die verschiedenen Anstoßpositionen an der Fahrzeugkarosserie werden von ‚Wolf‚ detailliert unterschieden, wobei auf die unterschiedlichen Struktursteifigkeiten eingegangen wird. Vor allem die Ergebnisse zum Überfahren von Fahrbahnunebenheiten und Hindernissen … sind bei vergleichbaren Anstoßsituationen auch auf moderne Pkw übertragbar. (Seine Ausführungen sind) eine Pflichtlektüre.“

178

Neueste Erkenntnisse auf diesem Gebiet sollten von den eingeschalteten Gutachtern stets zur Kenntnis genommen werden. Ob dies der Fall ist, sollte vom Verteidiger durch Befragen geprüft werden.

179

Zum Vorstellungsbild des Schädigers hinsichtlich des „unfallbedingten“ Schadens und der Frage des Eintritts eines „bedeutenden“ Fremdsachschadens vgl. Rn. 429 ff., 439 – Zum Deckungsschutz einer Rechtsschutz-Versicherung für die Einschaltung eines Sachverständigen vgl. Rn. 184.

180

Unabhängig von den Feststellungen eines Sachverständigen zur Bemerkbarkeit des Verkehrsunfalls sind Beweissituationen denkbar, dass Zeugen z.B. bekundet, der/die Mandant/in sei kurz nach dem Vorfall langsamer gefahren, sei rechts „rangefahren“ und habe angehalten usw. und das wird dann als Indiz für ein Bemerken gewertet. Dem muss die Verteidigung aktiv entgegentreten, denn dieses bekundete Verhalten muss nicht unbedingt mit dem behaupteten Verkehrsunfall zu tun haben und auf eine „Bemerkbarkeit“ hindeuten; das Bestehen von alternativen Ursachen (z.B. Richten des Sicherheitsgurtes u.Ä.) muss strafprozessual zulässig eingeführt werde, z.B. durch eine schriftliche Erklärung vgl. Rn. 29, 30.

181

Ein SV-Gutachten müsste Folgendes zum Inhalt haben:


I. Unfall lag vor (kein „Unfall“: keine Strafbarkeit)
II. Fremdsachschaden vorhanden; kein Altschaden (kein Schaden: keine Strafbarkeit)
III. (Objektive) Fremdsachschadens-Höhe: 1. Bagatelle (dann keine Strafbarkeit) 2. „Geringerer“ Fremdsachschaden (dann u. U. Einstellung mit Geldbuße gem. § 153a StPO) 3. „Bedeutender“ Fremdsachschaden – § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB? 4. Alles „unfallbedingt“?
IV. Zuordnung bzw. Kompabilität des Fremdsachschadens (auch wenn „Berührung“ bemerkt wurde)
V. Bemerkbarkeit der Unfall-„Beteiligung“: 1. Sehen (Optik) 2. Hören (Akustik) 3. Fühlen (taktile bzw. kinästhetische und vestibuläre Bemerkbarkeit)
VI. Berücksichtigung von: 1. Weiterer Anwendung des modifizierten „Schema Welther“ (1983) 2. Neueren Untersuchungen von Wolff (Allianz) von 1992 und 1994 3. Neuesten Erkenntnissen in Veröffentlichungen bis einschl. heute
VII. Kollisionsfremde Einflüsse: 1. Fremd-Geräusche 2. Optische Einflüsse 3. Taktile und mechanische Einflüsse 4. Medizinische und/oder psychologische Einflüsse
VIII. Glaubhaftigkeit von Irrtümern
IX. (Subjektives) Vorstellungs-Bild des Beschuldigten vom Umfang des Schadens („weiß oder wissen kann“ – § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB).

2. Beweisantrag oder Sachverständigengutachten im Auftrag der Verteidigung („Privatgutachten“) und Selbstladungsrecht der Verteidigung gemäß §§ 220, 38 StPO.

182

Besteht für die Verteidigung die Notwendigkeit der Einschaltung eines Sachverständigen, muss zunächst die strategische Frage entschieden werden, ob durch einen Beweisantrag Staatsanwaltschaft oder Gericht veranlasst werden sollen, ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben, oder ob der Verteidiger für den Mandanten bzw. der Mandant selbst ein solches Gutachten (privat) in Auftrag gibt. Das hängt von der örtlichen Übung der Staatsanwaltschaften und Gerichte ab, wenn z.B. immer ein bestimmter Gutachter beauftragt wird, der der Verteidigung nicht genehm ist oder, wenn zu bestimmten Fragen und Tatsachen einfach von Amts wegen kein Sachverständigengutachten eingeholt wird.

183

Weiter ist es eine finanzielle Frage, ob ein „Beweisantrag“ gestellt oder sofort ein Sachverständigengutachten im Auftrag der Verteidigung („Privatgutachten“) eingeholt werden soll. Dieses hängt – strategisch – vielmehr auch davon ab,


• ob sich möglicherweise bei den Strafakten bereits das Gutachten eines von Staatsanwaltschaft bzw. Gericht eingeschalteten Sachverständigen befindet, das „widerlegt“ oder zumindest in Zweifel gezogen werden müsste, oder
• ob es zweifelhaft ist, dass das zu dem Beweisthema zu beantragende Gutachten tatsächlich zu einem für den/die Mandanten/in positiven Ergebnis kommen wird.

184

Die Kostenfrage löst sich bei rechtsschutzversicherten Mandanten unproblematisch. In den ARB[54] heißt es nämlich, dass Rechtsschutzversicherungen die Kosten des für die Verteidigung erforderlichen Gutachtens eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen in Verfahren wegen Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts zu tragen haben. Im Regelfall ist vor Beauftragung des Sachverständigen die Zustimmung des Rechtsschutzversicherers einzuholen, da alle kostenauslösenden Maßnahmen mit der Rechtsschutzversicherung abzustimmen sind.

Die Kostenübernahme kann auch nicht mit dem Argument verweigert werden, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen, es hätte z.B. ein entsprechender Beweisantrag gestellt werden können. Denn entweder soll das bereits bei den Strafakten befindliche Gutachten eines von Staatsanwaltschaft bzw. Gericht eingeschalteten Sachverständigen „widerlegt“ oder zumindest in Zweifel gezogen werden oder zu bestimmten Fragen und Tatsachen wurde von Amts wegen überhaupt kein Sachverständigengutachten eingeholt. Allerdings trifft den/die rechtsschutzversicherte/n Mandanten/in die Obliegenheit, Alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könnte, so dass im Einzelfall der Versicherer nachweisen müsste, weshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Versicherungsnehmer eine grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dargestellt hat.[55]

Wichtig ist die Einholung der Zustimmung des Rechtsschutzversicherers, wenn der Verteidiger aus bestimmten Gründen einen nicht öffentlich bestellten Sachverständigen einschalten will. Nach der Erfahrung der Autoren stimmen Rechtsschutzversicherungen bei entsprechender Begründung durch den Verteidiger einer Beauftragung eines im Gerichtsbezirk allgemein beeidigten (§§ 79 Abs. 3 StPO, 410 Abs. 2 ZPO) oder einer Organisation wie DEKRA oder TÜV angehörenden Sachverständigen in Einzelfällen durchaus zu.[56] Nach ARB[57] können neben öffentlich bestellten technischen Sachverständigen ohnehin auch rechtsfähige technische Sachverständigenorganisationen beauftragt werden.

185

Damit einerseits die Rechtsschutzbedingungen erfüllt werden, andererseits aber auch sichergestellt ist, dass der von der Verteidigung beauftragte Sachverständige nach ordnungsgemäßer Ladung gemäß § 220 StPO („Selbstladungsrecht der Verteidigung“) letztlich in einer Hauptverhandlung als sogenanntes „präsentes Beweismittel“ gem. § 245 StPO auch vom Gericht gehört wird, müssen einige Regeln beachtet werden[58]:


• Der Sachverständige muss (im Hinblick auf die ARB und § 73 Abs. 2 StPO) „öffentlich bestellt“ sein.
• Er darf kein „Verweigerungsrecht“ (§ 76 StPO) haben.
• Er muss ggf. gemäß den Vorschriften der §§ 220, 38 StPO durch die Verteidigung über den zuständigen Gerichtsvollzieher unter Anbietung der gesetzlichen Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis ordnungsgemäß förmlich „geladen“ werden.

186

Checkliste für das Selbstladungsrecht


• Stellung eines Antrags gemäß § 219 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenüber dem Gericht mit dem Inhalt die Ladung des im Auftrag der Verteidigung tätigen Sachverständigen als Sachverständigen – nicht als Zeugen – zu dem bestimmten Beweisthema zu verlangen als Beweisantrag

Bei Weigerung oder unterbliebener Reaktion des Gerichts:


• Klärung der Kostenübernahme für die Hauptverhandlung und der Kostenfolgen: Mandant/in oder Rechtsschutzversicherung, Achtung: Vorsatzvorbehalt
• Beauftragung des Sachverständigen, Achtung: Vertragspartner ist der/die Mandant/in
• Anforderung eines schriftlichen Kostenvoranschlags für die Erstellung eines schriftlichen Vorgutachtens (falls noch nicht vorhanden) und die Teilnahme am Termin zur Hauptverhandlung vom im Auftrag der Verteidigung tätigen Sachverständigen
• Anforderung des Betrages aus dem Kostenvoranschlag des Sachverständigen von der Rechtsschutzversicherung bzw. von dem/der Mandanten/in als Vorschuss
• Einzahlung des Betrages in bar bei der Gerichtskasse zum Aktenzeichen des Gerichts und Entgegennahme der Quittung darüber
• eigene Erstellung einer Ladung des Sachsachverständigen, ausformuliert wie eine Ladung des Gerichts zum Termin zur Hauptverhandlung
• Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, der dem Sachverständigen die Ladung und die Quittung zustellt
• Namhaftmachung des Sachverständigen gegenüber dem Gericht gemäß § 220 Abs. 2 StPO

187

Der/die Verteidiger/in, der/die sich intensiver mit dem Beweisantragsrecht befassen möchte, sei insoweit auf die einschlägige Kommentierung verwiesen.Die Autoren wollen und können hier bewusst nicht sämtliche Einzelheiten des Beweisantragsrechts darstellen. Anliegen ist es, zur Einführung des „Privatgutachtens“ in die Hauptverhandlung Denkanstöße zu vermitteln. Trotzdem noch ein Hinweis: Die Verteidigung darf zu bestimmten Tatsachen Sachverständige und Zeugen benennen, auch wenn man (noch) nicht weiß[59], ob diese „tatsächlich (wie es etwa der/die Mandant/in behauptet) das feststellen bzw. sagen werden, was Verteidigung bzw. Mandant/in festgestellt wissen wollen“.

Hinweis

In den Fällen, in denen es von vornherein nicht sicher ist, ob der Sachverständige für den Mandanten günstige Feststellungen treffen kann empfiehlt es sich immer, zunächst bei der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht keinen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, sondern zunächst selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben.

3. Was ist bei Beauftragung eines Sachverständigengutachtens im Auftrag der Verteidigung („Privatgutachten“) beachten?

188

Es ist nicht nur zulässig[60] sondern auch notwendig und sinnvoll, zunächst mit dem für den/die Mandanten/in zu beauftragenden Sachverständigen den Tatvorwurf bzw. das bisherige Beweisergebnis nach Akteneinsicht und die sich hieraus konkret ergebenden Beweisfragen zu erörtern. Bei Schwierigkeiten kann der Sachverständige bei der Formulierung der richtigen Beweisfrage auch Hilfestellung geben. Um bei der Abrechnung später Irritationen zu vermeiden, sollte die Verteidigung darauf hinweisen, dass man den Sachverständigen für den/die Mandanten/in beauftragt, also Kostenschuldner der/die Mandant/in (bzw. dessen Rechtsschutzversicherung) sein soll.

189

Mit dem Sachverständigen kann auch vereinbart werden, sein Gutachten vorerst nicht schriftlich auszuformulieren bzw. nur in „Kurzform“ zu erstellen, falls die Beweisfrage nicht mit einem für den/die Mandanten/in günstigen Ergebnis beantwortet wird; hierdurch können größere Kosten eingespart werden.

190

Wichtig ist, dass dem Sachverständigen bei Erstattung seines Gutachtens sämtliche Unterlagen zur Verfügung stehen, die auch Inhalt der Ermittlungsakten sind. Es ist in einem solchen Fall nicht nur unbedenklich, sondern unerlässlich, dem Sachverständigen eine Kopie der Ermittlungsakte zu übersenden; hierzu gehören auch – wie bereits (vgl. hierzu unter Rn. 76 f.) erwähnt – die von der Polizei oder von dem durch die Staatsanwaltschaft eventuell inzwischen beauftragten Sachverständigen gefertigten Fotos bzw. Dateien.

191

Befindet sich in der Strafakte das Gutachten (mit Fotos) eines von Staatsanwaltschaft bzw. Gericht beauftragten Sachverständigen, so hat dieser oftmals noch die Original-Foto-Dateien in Besitz. Man kann zwar die in der Akte befindlichen Ausdrucke fotokopieren oder einscannen; empfehlenswerter ist jedoch ein Antrag gegenüber Staatsanwaltschaft bzw. Gericht, man möge im Wege einer (strafprozess)leitenden Maßnahme dem Sachverständigen aufzugeben, der Verteidigung die Original-Foto-Dateien in Kopie zu übermitteln (vgl. dazu Rn. 77). Denn dann liegen dem Sachverständigengutachtens im Auftrag der Verteidigung („Privatgutachten“) nicht möglicherweise weniger aussagekräftige Bilder als Grundlage zu Grunde.

Anmerkungen

[1]

Vgl. dazu Freyschmidt/Krumm Rn. 368 (m.w.N.).

[2]

Vgl. z.B.: BGH NStZ-RR 2005, 353 = NJW 2005, 3508 (L).

[3]

Vgl. näher dazu: Himmelreich DAR 2006, 1.

[4]

Vgl. insoweit u.a.: Schmedding Leichtkollisionen Wahrnehmbarkeit und Nachweis von Leichtkollisionen, 2. Aufl. 2012; Buhrmann Bewertung von Kleinkollisionen hinsichtlich Bemerkbarkeit. Diplomarbeit an der FH Kaiserslautern 1992 bzw. EVU-Versuchsbericht 01/92; Windisch Untersuchungen der taktilen Wahrnehmbarkeit von Kleinkollisionen zwischen Pkw, Transportern und Lkw, VKU 6/2012, 230-238; Bonin Wahrnehmbarkeit von Kollisionen zwischen Pkw-Anhängern und Pkw. Bachelorthesis an der HTW Berlin 2010; Buck, J./Abresch, L./Hupfauer, W./Heisig, R. Das biomechanische Gutachten zur Aufklärung des Tatbestandes beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort DAR 2009, 378 ff.; Prell/Heiß BASt 91/82, 13 ff.; Wolff DAR 1994, 391 ff.; Bucherer Unfallfluchtermittlungen, 1990; Wolff Möglichkeiten und Grenzen der Wahrnehmbarkeit leichter Pkw-Kollisionen, 1992; ders. DAR 1994, 391 (396); vgl. auch die Übersicht (m. Beisp.) bei Löhle MittBl d. ARGE Verkehrsrecht 1999, H. 4, S. 125, sowie: Baumert DAR 2000, 283; Schmedding NZV 2003, 24; Schneider VRR 2005, 218; Tischendorf in: Roth, VerkR, § 22, Rn. 6 ff. u. 28 ff.

[5]

Freyschmidt/Krumm Rn. 362.

[6]

Vgl. zum „Dunkelheitsunfall“ u.a.: Eckert NZV 1992, 95.

[7]

Vgl. hierzu u.a.: Schneider VRR 2006, 218 (221).

[8]

Vgl. Zöller Wahrnehmungspsychologie, in: Hugemann, Unfallrekonstruktion, Bd. 1, S. 3 (25).

[9]

Hier besteht allerdings oft die Gefahr, dass schon wegen dieses „körperlichen Mangels“ eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB) mit Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen wird.

[10]

Vgl. die Fn. zuvor.

[11]

Hier besteht die Gefahr einer (eventuell zusätzlichen) Verurteilung gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB; vgl. auch Rn. 368 ff.

[12]

Vgl. die Fn. zuvor. – Zur verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB nach Medikamenten-Einnahme vgl. u.a.: Pluisch NZV 96, 98.

[13]

Vgl. z.B. Wendler zfs 2003, 529 (535); zum Schlafapnoe-Syndrom vgl. u.a. Böhning NZV 1997, 142 (145: „Abnahme der Aufmerksamkeit“).

[14]

Vgl. BGH VRS 20, 48; OLG Köln NJW 1967, 1521; OLG Hamm VRS 42, 24; OLG Koblenz VRS 53, 339; KG VRS 67, 258; LG Leipzig DAR 1997, 79; Arbab-Zadeh NJW 1965, 1049.

[15]

Vgl. dazu u.a. LG Leipzig DAR 1997, 79; Barbey BA 1992, 252ff.

[16]

Vgl. dazu u.a. Barbey BA 1992, 252ff.

[17]

Vgl. hierzu z.B. Barbey BA 1992, 252ff. – Vgl. auch Rn. 368 ff. (bei Alkoholkonsum).

[18]

Vgl. Barbey BA 1992, 252ff.

[19]

Vgl. dazu: Clemens/Schottmann/Fokkink (aus medizin. Sicht) und Halm/Staab (aus jurist. Sicht), in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 9a, S. 727 ff. u. 737 ff.

[20]

Vgl. Metter BA 1989, 185; Hein in: arzt+auto 1991, S. 14 (18 f.).

[21]

Vgl. Haffner/Graw BA 1990, 110; Klose/Pribilla BASt 76/89, 83 (84, m.w.N.); dies kann allerdings in Einzelfällen zur Fahruntauglichkeit führen.

[22]

Vgl. dazu u.a. Wolff DAR 1994, 391 (393 f.); Himmelreich DAR 1995, 340 (341); 2003, 46; 2006, 1 (5); 2010, 45; Lessing in: Himmelreich, Jahrbuch Verkehrsrecht 1998, 113 = DAR 1997, 329; Freyschmidt/Krumm Rn. 355 ff., Löhle „Verkehrsunfallflucht“, in: MittBl d. ARGE Verkehrsrecht 1999, H. 4, S. 125.

[23]

Vgl. Baumert DAR 2000, 283 (284).

[24]

Zöller Wahrnehmungspsychologie, in: Hugemann, Unfallrekonstruktion, Bd. 1, S. 3 (29).

[25]

Markowitsch/Siefer S. 98 f.

[26]

Fürbeth/Nakas/Steinacker in: Hugemann, Unfallrekonstruktion, S. 1073 (1078).

[27]

Buck ADAC-Motorwelt 2011, H. 5, S. 74, links oben.

[28]

Zöller Wahrnehmungspsychologie, in: Hugemann, Unfallrekonstruktion, Bd. 1, S. 8 (Hervorhebungen vom Verfasser!).

[29]

Leser in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 39, Rn. 343 ff.; vgl. auch Burg/Rau S. 735.

[30]

Vgl. dazu u.a. Wierwille/Tijerina ZVS 41 (1995), 164 ff.; Hagemeister/Kettler NZV 2002, 481; Wilhelm DAR 2008, 634 (636 f.).

[31]

Bender/Nack/Treuer Rn. 61 ff. u. 139.

[32]

Vgl. dazu u.a. Bender/Nack/Treuer Rn. 140 ff.

[33]

Werth S. 85.

[34]

Wendler zfs 2003, 529 (535); Hervorhebungen von den Verfassern.

[35]

Vgl. ausführlich dazu: Himmelreich DAR 2010, 45.

[36]

Bender/Nack/Treuer Rn. 40.

[37]

Ähnlich Bender/Nack/Treuer Rn. 67.

[38]

Vgl. Färber VGT 1994, 210 (213); Maatz VGT 1994, 221 (229, 233).

[39]

Vgl. dazu Buck/Abresch/Hupfauer DAR 2009, 373 (377); Freyschmidt/Krumm Rn. 359.

[40]

Vgl. dazu Freyschmidt/Krumm Rn. 363.

[41]

Vgl. OLG Köln NZV 1992, 37 = VRS 82, 120.

[42]

Vgl. dazu: Leser in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 39, Rn. 344.

[43]

Welther S. 14.

[44]

Welther S. 159 ff.

[45]

Vgl. dazu: Winkler in: Himmelreich/Halm, Kap. 33, Rn. 142 (m.w.N.).

[46]

Führbeth/Nakas/Steinacker in: Hugemann, Unfallrekonstruktion, 2007, Bd. 2, S. 1073 (1097).

[47]

Leser in: Himmelreich/Halm, Kap. 39, Rn. 257 ff., 325.

[48]

Vgl. Wolff DAR 1994, 391 ff.; Baumert DAR 2000, 283 (mit Hinweis auf das von Wolff „eingeführte“ Beschleunigungs-Ruck-Kriterium, BRK, und den von Wolff ermittelten „Grenzwert“ der Bemerkbarkeit).

[49]

Vgl. Wolff DAR 1994, 391 (392).

[50]

Vgl. Wolff DAR 1994, 391 (392).

[51]

Vgl. Wolff DAR 1994, 391 (394).

[52]

So Wolff DAR 1994, 391 (394).

[53]

Fürbeth/Nakas/Steinacker in: Hugemann, Unfallrekonstruktion S. 1097.

[54]

In der jeweils gültigen Fassung.

[55]

Vgl. hierzu Eichner in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 24, Rn. 163.

[56]

Zur Vergleichbarkeit der Qualifikation eines öffentlich bestellten Sachverständigen mit der eines Sachverständigen der DEKRA vgl. OLG Stuttgart VersR 1987, 208 (209).

[57]

In der jeweils gültigen Fassung.

[58]

Vgl. hierzu auch: Tondorf StV 1993, 39 (42).

[59]

Vgl. dazu z.B.: BGHSt 21, 125.

[60]

Vgl. hierzu: Weihrauch/Bosbach Rn. 157.

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