Kitabı oku: «Einsatzrecht kompakt - Fälle zum Waffenrecht für die weitere Ausbildung»
Fälle zum Waffenrecht für die weitere Ausbildung
Laufbahnprüfung erfolgreich bestehen
Patrick Schulz
Polizeikommissar
Cederic Tiemeshen
Polizeikommissar
Dozenten für Einsatzrecht am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg

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Print ISBN 978-3-415-07088-2
E-ISBN 978-3-415-07090-5
© 2021 Richard Boorberg Verlag
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Vorwort
Die Zielsetzung dieses Buches besteht darin, den Polizeimeisteranwärter*innen im Rahmen der weiteren Ausbildung (2. Dienstjahr) und im Laufbahnlehrgang (3. Dienstjahr) einen Überblick über die waffenrechtliche Fallbearbeitung zu verschaffen. Es dient der Einordnung bestimmter waffenrechtlicher Sachverhalte und gibt damit eine Orientierungshilfe für die Bearbeitung von Klausuren. Damit ist dieses Buch bestens für die Vorbereitung auf die mündliche und schriftliche Laufbahnprüfung für das Rechtsgebiet Waffenrecht und folglich als ergänzende Unterlage für den Laufbahnlehrgang (3. Dienstjahr) geeignet. Im Rahmen der weiteren Ausbildung (2. Dienstjahr) werden bereits erste Einblicke in die waffenrechtliche Fallbearbeitung vermittelt. Daher können zumindest Teile dieses Buches ebenfalls als Ergänzung verwendet werden, die Gesamtheit dieses Buches würde jedoch über die Anforderungen der weiteren Ausbildung (2. Dienstjahr) hinausgehen.
Im Folgenden wird die waffenrechtliche Fallbearbeitung sowie die Systematik des deutschen Waffenrechts abgebildet. Sie finden in diesem Buch insgesamt 26 Fälle. Diese sind dabei stets gleich aufgebaut. Zum Einstieg finden Sie eine Einordnung der jeweiligen Gegenstände in die Systematik des Waffenrechts. Darin inbegriffen sind einführende Erläuterungen und gegenstandsspezifische Besonderheiten, welche bei der späteren Fallbearbeitung zu beachten sind. Im Anschluss finden Sie zu dem entsprechenden Gegenstand einen oder mehrere Sachverhalte. Bei mehreren Sachverhalten wird pro Fall eine weitere Besonderheit aufgegriffen, die für die gesamte Beurteilung entscheidend sein kann. Nach dem jeweiligen Sachverhalt werden zunächst notwendige Vorüberlegungen dargestellt, die eine reibungslose Fallbearbeitung ermöglichen sollen. An diese Vorüberlegungen schließt sich eine Lösungsskizze mit kurzer Erläuterung im Zusammenhang mit dem Gesetzestext an, welche das Grundgerüst für die spätere Lösung darstellt. Anschließend wird eine ausführliche und im Gutachtenstil formulierte Lösung dargeboten. Zwischen diesen Abschnitten haben Sie ausreichend Platz für eigene Notizen und Anmerkungen. Die Reihenfolge der einzelnen Themenkomplexe und der damit einhergehenden Gegenstände orientiert sich an der Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei und nicht an dem Gesetzestext des Waffengesetzes.
Die Auswahl der Sachverhalte erfolgte subjektiv durch die Verfasser. Die Vielzahl an angebotenen Lösungen versucht einen Großteil der waffenrechtlichen Gegenstände mit den jeweiligen speziellen Konstellationen in verschiedenen Einzelfällen abzubilden, um so ein möglichst breites Spektrum an waffenrechtlich relevanten Sachverhalten bedienen zu können und damit der Zielsetzung dieses Buches gerecht zu werden.
Wir möchten uns an dieser Stelle bei Frau Dipl. jur. Ass. jur. Kristin Heyder (ebenfalls Fachlehrerin im Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg) für die kritische Durchsicht und hilfreichen Anmerkungen herzlichst bedanken.
| Bamberg, Juni 2021 | Patrick Schulz |
| Cederic Tiemeshen |
Inhalt
1. Einführung in die Prüfungssystematik
W Waffe im Sinne des Waffengesetzes
U Umgangsarten
V Verbotene Waffen
E Erlaubnispflicht
A Ausnahmen von der Erlaubnispflicht/Alter/Ausweispflicht
KS Konkrete Situation
Abschluss
2. Tragbare Gegenstände
2.1 Waffen im technischen Sinn
2.1.1 Hieb- und Stoßwaffen
2.1.2 Reizstoffsprühgerät
2.2 Waffen im nicht technischen Sinn
2.2.1 Verbotene nicht technische Waffen
2.2.2 Einhandmesser – hier: erlaubtes Springmesser
3. Schusswaffen und gleichgestellte Gegenstände
3.1 Schusswaffen
3.1.1 Jagdgewehr
3.1.2 „F im Fünfeck“-Waffe
3.2 Den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände
3.2.1 „PTB im Kreis“-Waffe (SRS-Waffe) erlaubt
3.2.2 „PTB im Kreis“-Waffe (SRS-Waffe) nicht erlaubt
3.2.3 Armbrust im Bahnhof
3.2.4 Wesentliches Teil
4. Munition
4.1 Der Jäger am Flughafen
4.2 Der Jäger im 30-km-Grenzgebiet
5. Vom Waffengesetz ausgenommene oder nicht erfasste Gegenstände
5.1 Nicht erfasste Gegenstände
5.1.1 Jagdbogen
5.1.2 Einhandmesser (keine Waffe i. S. d. § 1 Abs. 2 WaffG)
5.1.3 Schweizer Taschenmesser
5.1.4 Gebrauchsmesser Klingenlänge mehr als 12 cm
5.1.5 Gebrauchsmesser Klingenlänge mehr als 12 cm (Ausnahme)
5.1.6 Gebrauchsmesser Klingenlänge weniger als 12 cm
5.2 Ausgenommene Gegenstände
5.2.1 Blasrohr
5.2.2 „Erbsenpistole“
1. Einführung in die Prüfungssystematik
Die Bearbeitung waffenrechtlicher Sachverhalte stellt die Auszubildenden erfahrungsgemäß vor große Herausforderungen. Der Grund dafür liegt nicht etwa in dem Erkennen der Gegenstände, die es einzuordnen gilt, sondern vielmehr in der Zuordnung zu den Begriffen des Waffengesetzes (WaffG). Weiterhin hat die Fallbearbeitung neben der Arbeit mit dem WaffG auch ein Auseinandersetzen mit den dazugehörigen Anlagen zur Folge. Diese Vielzahl an Vorschriften gilt es im Waffenrecht systematisch und richtig anzuwenden. Die damit einhergehende Verunsicherung führt im Anschluss oft zu unsauberen und falschen Betrachtungen.
Um genau dieser Verunsicherung vorzubeugen, wird im Folgenden der Hintergrund und der Inhalt der waffenrechtlichen Vorschriften kurz skizziert.
Das deutsche WaffG verallgemeinert wesentliche Begriffe, um möglichst auf viele Sachverhalte anwendbar zu bleiben. Die Anlagen zum Waffengesetz stellen lediglich Konkretisierungen dar. Oft kommt es zu Unklarheiten, welche Anlage wann herangezogen wird. Die Mehrheit der genannten unbestimmten Begriffe findet sich in den §§ 1 und 2 WaffG. Die Anlage 1 zum WaffG konkretisiert den § 1 WaffG und die Anlage 2 demzufolge den § 2 WaffG. Wird in § 1 WaffG ein Begriff nicht näher erläutert oder bedarf der weiteren Klärung, so finden sich die Antwort und weitere Erläuterungen in der Anlage 1 zum Waffengesetz.
Nachdem die Anlagen also nunmehr den einschlägigen Vorschriften des WaffG zugeordnet werden können, ist es essenziell, sich mit der Prüfungssystematik zu befassen. Das Prüfungsschema für waffenrechtliche Sachverhalte ermöglicht dem/der Anwender*in jeden Sachverhalt und damit jeden aufgefundenen Gegenstand zu prüfen. Hierfür ist die Einhaltung der Prüfungspunkte jedoch elementar, um eventuell auftretende Problemstellungen im Klausursachverhalt oder der Praxis nicht zu übersehen. Weiterhin vereinfacht das Schema ebenfalls die Fallbearbeitung, da ein schrittweises Vorgehen ermöglicht wird und keine ganzheitliche Betrachtung im Vorfeld erfolgen muss.
Die Merkformel für das waffenrechtliche Prüfungsschema lautet: W-U-V-E-A-KS
Die Buchstaben stehen hierbei für die Anfangsbuchstaben der einzelnen Prüfungspunkte:
| W | Handelt es sich bei dem Gegenstand um eine Waffe i. S. d.1 WaffG? |
| U | Welchen Umgang übt die Person im Sachverhalt mit dem Gegenstand aus? |
| V | Ist der Umgang mit der Waffe verboten? |
| E | Bedarf der ausgeübte Umgang einer Erlaubnis? |
| A | Gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, wurden das Alters- und das Ausweiserfordernis beachtet? |
| KS | Wie ist die konkrete Situation im Einzelfall einzuschätzen? |
Im Vorfeld sollte ebenfalls eine gedankliche Vorprüfung durchgeführt werden, um den Sachverhalt und die darin enthaltenen Problemstellungen vollständig erfassen und sich so einen Überblick verschaffen zu können. Für diese gedankliche Vorprüfung sollten Sie die folgenden vier Fragen beantworten:
– Welcher Gegenstand wurde aufgefunden und wozu ist er bestimmt?
– Wo befindet sich die Person und welche Umgangsform kommt folglich infrage?
– Wo wurde der Gegenstand aufgefunden?
– Welche Dokumente kann die Person vorlegen?
Raum für eigene Notizen:
W Waffe im Sinne des Waffengesetzes
Im Ersten der insgesamt sechs Prüfungspunkte gilt es den vorliegenden Gegenstand waffenrechtlich einzuordnen. Hierfür gibt es gem. § 1 Abs. 2 WaffG insgesamt vier Möglichkeiten. Das deutsche Waffenrecht unterscheidet u. a. in Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 WaffG) und den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 WaffG). Weiterhin nennt das Gesetz tragbare Gegenstände, deren Zweckbestimmung in der Herabsetzung der Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen liegt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG), sogenannte Waffen im technischen Sinn. Die letzte Gruppe bilden tragbare Gegenstände, die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind, sogenannte Waffen im nicht technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG). Bei den letzteren ist der Herstellungszweck des jeweiligen Gegenstandes ausschlaggebend.
Hinweis:
Eine nähere Erläuterung zu den einzelnen Gegenständen finden Sie in den jeweiligen Kapiteln:
| Schusswaffen | Kapitel 3.1 |
| Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände | Kapitel 3.2 |
| Waffen im technischen Sinn | Kapitel 2.1 |
| Waffen im nicht technischen Sinn | Kapitel 2.2 |

Kurzübersicht Waffen i. S. d. WaffG2, 3, 4
Raum für eigene Notizen:
U Umgangsarten
Für die Anwendbarkeit des Waffengesetzes ist es gem. § 1 Abs. 1 WaffG notwendig, dass eine Waffe i. S. d. WaffG vorliegt und mit dieser Waffe Umgang geübt wird. Das Waffenrecht kennt gem. § 1 Abs. 3 WaffG folgende Umgangsformen:
• Erwerb
• Besitz
• Überlassen
• Führen
• Verbringen
• Mitnahme
• Schießen
• Herstellen
• Bearbeiten
• Instandsetzen
• Handel treiben
Alle diese Umgangsarten sind im Waffengesetz definiert, weshalb die Definitionen für eine Klausur oder mündliche Prüfung nicht zwingend auswendig gelernt werden müssen. Die Definitionen der Umgangsformen finden sich in § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 1 bis 14 WaffG. Für die Fallbearbeitung im mittleren Polizeivollzugsdienst sind die Umgangsformen Erwerb, Besitz und Führen von entscheidender Bedeutung und bilden den Kern der in Klausuren auftretenden Formen des Umgangs. Im Folgenden wird daher nur auf diese drei Umgangsformen näher eingegangen. Die Betrachtung der jeweiligen Umgangsform ist zwar sachverhaltsabhängig, jedoch sind die Grundzüge dieser Begriffe stets identisch, weshalb sie an dieser Stelle näher erläutert werden.
Der Erwerb ist gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 1 WaffG das Erlangen der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe. Tatsächliche Gewalt beschreibt die rein faktische Möglichkeit jederzeit nach eigenem Willen über die Waffe verfügen zu können. Sobald eine Waffe erworben wurde, wird automatisch auch die Umgangsform des Besitzes ausgeübt. Der Besitz ist nämlich die Ausübung der tatsächlichen Gewalt (vgl. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 2 WaffG). Demnach besitzt eine Waffe, wer sie vorher erworben hat. Nach der Definition der tatsächlichen Gewalt kommt es daher nur darauf an, ob man die rein faktische Möglichkeit hat, nach eigenem Willen über den Gegenstand verfügen zu können.
Der Besitz beginnt mit dem Zeitpunkt des Erwerbes und endet erst mit dem Überlassen. Das folgende Beispiel soll die Dauerhaftigkeit des Besitzes verdeutlichen.
Beispiel:
Der Sportschütze S hat einen Revolver in seinem Waffenschrank im Keller gelagert. Auch wenn sich der S auf seiner 50 Kilometer entfernten Arbeitsstätte oder gar im Urlaub befindet, hat er noch immer die tatsächliche Gewalt inne. Daher kann hier, ungeachtet der Entfernung, die Umgangsart des Besitzes bejaht werden.
Merksatz:
Jeder der eine Waffe besitzt, hat sie auch erworben.
Auf jeden Erwerb folgt ebenfalls der Besitz.
Eine weitere relevante Umgangsform mit Waffen stellt das Führen dar. Gem. § 1 Abs. 3 i. V. m. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 4 WaffG führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Auch in dieser Umgangsform spielt der Begriff der tatsächlichen Gewalt eine wesentliche Rolle. Für das Vorliegen des Führens ist es nach der Definition also nicht erforderlich, wo sich die Waffe am Körper befindet. Entscheidend ist hierbei die Örtlichkeit, an der über die Waffe verfügt wird. Befindet man sich außerhalb der im Gesetz genannten Örtlichkeiten (eigene Wohnung, Geschäftsräume, eigenes befriedetes Besitztum oder Schießstätte) und hat die Waffe bei sich, so wird diese auch geführt. Ausschlaggebend ist folgerichtig nicht nur die Örtlichkeit, sondern auch, ob es sich bei der Wohnung, den Geschäftsräumen und dem befriedeten Besitztum um die eigene Örtlichkeit handelt. Die wesentlichen Örtlichkeiten, die über ein potenzielles Führen entscheiden, werden in der folgenden Übersicht kurz dargestellt.
Raum für eigene Notizen:

V Verbotene Waffen
Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei den verbotenen Waffen um Gegenstände, mit denen jeglicher Umgang verboten ist (vgl. § 2 Abs. 3 WaffG). Demzufolge darf keine der o. g. Umgangsformen mit einer verbotenen Waffe ausgeübt werden.
Die Waffen mit Verbotseigenschaft sind abschließend in der Anlage 2 Abschnitt 1 genannt. Hierbei sind nicht nur Waffen im technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG), sondern auch die sogenannten nicht technischen Waffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG) erfasst. Diese beiden Gruppen dürften in der Praxis und in der Fallbearbeitung die häufigsten verbotenen Gegenstände sein. Im Folgenden sind die gängigsten verbotenen Waffen aufgelistet, die in der Praxis und in einer Klausur auftreten könnten5:
| Auswahl verbotener Waffen: | |
|---|---|
| Schlagring | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.2 WaffG |
| Wurfstern | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.3 WaffG |
| Stahlrute | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.2 WaffG |
| Totschläger | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.2 WaffG |
| Präzisionsschleuder | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.7 WaffG |
| Faustmesser | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.2 WaffG |
| Spring messer | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1 WaffG |
| Fallmesser | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1 WaffG |
| Butterflymesser | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.3 WaffG |
| Nun-Chaku | verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.8 WaffG |
Raum für eigene Notizen:
E Erlaubnispflicht
Der Umgang mit einigen Waffen bedarf einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnisse sind meist gesonderte Dokumente, welche im Zusammenhang mit der jeweiligen Umgangsform besessen werden müssen. Grundsätzlich bedarf der Umgang mit Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 WaffG) und den Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 WaffG) der Erlaubnis gem. § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 2 UA 1 S. 1 WaffG.
Im Umkehrschluss bedeutet dieser Grundsatz der Erlaubnispflicht, dass für Waffen im technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG) und nicht technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG) keine Erlaubnis für den Umgang vorliegen muss.
In der nachfolgenden Tabelle werden die wesentlichen Erlaubnisse zu den jeweiligen Umgangsformen überblicksartig dargestellt6.
| Umgangsform | Waffe | Benötigte Erlaubnis | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erwerb/Besitz | Schusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand | Waffenbesitzkarte (WBK) | § 10 Abs. 1 S. 1 WaffG |
| Munition | Eintragung in WBK oder Munitions-Erwerbsschein | § 10 Abs. 3 WaffG | |
| Waffe im technischen/nicht technischen Sinn | keine | – | |
| Führen | Schusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand | Waffenschein | § 10 Abs. 4 S. 1 WaffG |
| Waffe im technischen/nicht technischen Sinn | keine | – | |
| Verbringen | Schusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand | Verbringungserlaubnis | §§ 29, 30 WaffG |
| Waffe im technischen/nicht technischen Sinn | keine | – | |
| Mitnahme | Schusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand | Mitnahmeerlaubnis oder Europäischer Feuerwaffenpass (EFP) | § 32 WaffG |
| Waffe im technischen/nicht technischen Sinn | keine | – | |
| Schießen | Schusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand | Schießerlaubnis | § 10 Abs. 5 WaffG |
| Waffe im technischen/nicht technischen Sinn | keine | – |
Raum für eigene Notizen:
A Ausnahmen von der Erlaubnispflicht/Alter/Ausweispflicht
Das Waffengesetz macht von dem o. g. Grundsatz der Erlaubnispflicht wiederum Ausnahmen. Im Allgemeinen lassen sich die Ausnahmen in zwei große Bereiche unterteilen. Man unterscheidet zwischen den sogenannten gegenstandsbezogenen und den situationsbezogenen/personenbezogenen Ausnahmen.
Die gegenstandsbezogenen Ausnahmen beziehen sich, wie der Name schon sagt, auf den jeweiligen Gegenstand. Alle gegenstandsbezogenen Ausnahmen sind abschließend in § 2 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 2 UA 2 WaffG benannt. Dort sind die jeweiligen Gegenstände nach der erlaubnisfreien Umgangsform sortiert. Wird ein Gegenstand in dem o. g. Abschnitt benannt, so ist die jeweilige Umgangsart, unter der der Gegenstand benannt ist, vom Gesetzgeber erlaubnisfrei gestellt. Diese Befreiung von der Erlaubnispflicht gilt zunächst für jede Person, unabhängig von der Situation.7 Neben diesen Bestimmungen finden sich weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht in § 2 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 3 WaffG. Ist eine Waffe dort aufgelistet, so ist sie explizit vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes ausgenommen und eine eventuell bestehende Erlaubnispflicht entfällt damit. Es gibt jedoch Sonderfälle, in denen eine spätere Anwendung des WaffG für spezielle Situationen möglich wird (siehe hierzu Prüfungspunkt KS).
Neben den eben dargestellten gegenstandsbezogenen Ausnahmen gibt es noch die sogenannten situationsbezogenen/personenbezogenen Ausnahmen. Hierbei kommt es vor allem auf die Situation an, in der sich die Person befindet. Neben der Situation kann auch die Person selbst bzw. die von dieser Person ausgeübte Tätigkeit über die Anwendbarkeit dieser Ausnahme entscheiden. Sollte eine solche Ausnahme Anwendung finden, wird ein eigentlich erlaubnispflichtiger Gegenstand aufgrund der ausgeübten Tätigkeit der Person (z. B. Jäger*in oder Sportschütze*in) oder der Situation, in der die Person angetroffen wird (z. B. Transport, Schießen auf einer Schießstätte), für die vorliegende Umgangsform erlaubnisfrei. Die wesentlichen situationsbezogenen Ausnahmen sind im § 12 WaffG zu finden. In der Fallbearbeitung im Rahmen der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden hauptsächlich die Ausnahmen für Jäger*innen und den Transport relevant. Die jeweiligen Ausnahmen für Jäger*innen finden sich im § 13 WaffG. Diese Ausnahmen werden im weiteren Verlauf anhand von Sachverhalten vertieft und weiter ausgeführt.
Neben den Ausnahmen von den Erlaubnispflichten muss in diesem Prüfungspunkt ebenfalls geprüft werden, ob die Person das notwendige Alter für den Umgang mit Waffen besitzt. Der Umgang mit Waffen setzt gem. § 2 Abs. 1 WaffG ein Mindestalter von 18 Jahren voraus. Für den Umgang mit Waffen durch Jugendliche8 gibt es im § 3 WaffG entsprechende Ausnahmen. Diese dürfen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses und unter Aufsicht eines weisungsberechtigten Erwachsenen Umgang mit Waffen haben (vgl. § 3 Abs. 1 WaffG). Darüber hinaus ist Jugendlichen auch der Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten (RSG) gem. § 3 Abs. 2 WaffG gestattet.
Als letztes Element dieses Prüfungspunktes wird die Ausweispflicht geprüft. Wer in Deutschland eine Waffe führt, muss die in § 38 WaffG aufgelisteten Dokumente mit sich führen. Als Merkformel gilt:
Wer eine Waffe führt, muss seinen Personalausweis und die für die beabsichtigten Umgangsformen benötigten Erlaubnisse mit sich führen.
Raum für eigene Notizen:
KS Konkrete Situation
Dieser Prüfungspunkt stellt i. d. R. den Abschluss der waffenrechtlichen Prüfung dar. Hier werden die speziellen Situationen beleuchtet, in denen sich eine Person befinden kann. Es kann demnach vorkommen, dass bis hierhin kein waffenrechtlicher Verstoß vorliegt, sich aber aus den jeweiligen Gegebenheiten ein solcher ergeben kann. Für die Fallbearbeitung in der Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst werden hier hauptsächlich die §§ 42 und 42a WaffG relevant.
In beiden Normen wird ein Führungsverbot für bestimmte Waffen in bestimmten Situationen dargestellt.
Gem. § 42 Abs. 1 WaffG ist es generell untersagt, sämtliche Waffen bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen zu führen. Auch wenn die jeweilige Erlaubnis für ein Führen vorläge, dürfte man dennoch die Waffe nicht bei diesen Anlässen führen.
Beispiel:
Eine Person (P) hat eine Pistole und besitzt für diese eine Waffenbesitzkarte (WBK) und einen Waffenschein. P wird auf einer Demonstration im Hamburger Hauptbahnhof angetroffen. P ist 20 Jahre alt und führt neben den Erlaubnissen auch seinen Personalausweis mit.
P hat die für den Umgang (Erwerb/Besitz und Führen) erforderlichen Erlaubnisse. Außerdem ist er mindestens 18 Jahre alt und führt die Erlaubnisse sowie seinen Personalausweis mit sich. Demnach sind zunächst alle Voraussetzungen für einen erlaubten Umgang vorhanden. Da sich P jedoch auf einer Demonstration und damit auf einer öffentlichen Veranstaltung befindet, ist ihm gem. § 42 Abs. 1 WaffG das Führen der Pistole nicht gestattet.
Den häufigsten Anwendungsfall in einer Klausur oder auch in der Praxis stellt der § 42a WaffG dar. Im Gegensatz zu § 42 Abs. 1 WaffG wird hier nicht auf bestimmte Veranstaltungen abgestellt. Vielmehr untersagt der § 42a Abs. 1 WaffG generell das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen nach Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 1.1 oder Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm. Demzufolge dürfen diese Gegenstände außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen befriedeten Besitztums nicht mitgeführt werden (vgl. Definition der Umgangsform Führen). Anscheinswaffen sind in Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.6 WaffG definiert. Vereinfacht ausgedrückt sind dies Gegenstände, die Schusswaffen optisch gleichen. Wichtig für die Anwendung des § 42a Abs. 1 WaffG sind die dort genannten Messer. Für Gegenstände, die als Hieb- und Stoßwaffe bestimmt sind wie beispielsweise Schwerter oder Kampfmesser, ist die Nr. 2 einschlägig. Das Führverbot des § 42a WaffG erfasst aber auch Messer, die keine Waffen i. S. d. WaffG sind.
Ein Einhandmesser ist demzufolge ein Messer, das bauartlich so geschaffen ist, dass sich die Klinge mit nur einer Hand aufklappen lässt. Der dafür vorgesehene Mechanismus ist nicht speziell festgelegt. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Sperrvorrichtung existiert, die die Klinge nach dem Aufklappen daran hindert, von allein zurück zu klappen. Im Gegensatz dazu sind die Klingen der sog. feststehenden Messer nicht versenkbar oder auf andere Weise einklappbar.
Für dieses Führverbot gibt es auch im § 42a WaffG speziell geregelte Ausnahmen, die sich in § 42a Abs. 2 Nrn. 1–3 WaffG finden. Die ersten beiden Nummern im Absatz 2 gelten für alle aufgeführten Waffen (Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmesser und Messer mit feststehender Klinge über 12 cm). Die Anscheinswaffen sind für die Ausnahme der Nummer 3 ausgenommen. Nach § 42a Abs. 2 Nr. 1 WaffG gilt das Führverbot nicht für die Verwendung bei Foto-, Film-, oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen. Ebenfalls als Ausnahme des Führverbots gilt der Transport in einem verschlossenen Behältnis gem. § 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG. Ein solcher Transport setzt jedoch einen Anfangs- und einen Zielpunkt voraus, weshalb ein bloßes „immer dabeihaben“ nicht als Transport gilt. Ein Behältnis i. S. d. Vorschrift ist ein Raumgebilde, welches zur Aufnahme von Sachen dient und nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Beispiele für solche Behältnisse sind u. a. eine Aktentasche oder ein Koffer. Um sich auf die Ausnahme nach § 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG berufen zu können, muss das Behältnis jedoch verschlossen sein. Verschlossen bedeutet hier abgeschlossen.
Verschlossene Behältnisse sind unter anderem:
• Verschließbare Aktentasche
• Abgeschlossenes Handschuhfach
• Rucksack, soweit der Reißverschluss durch ein Schloss gesichert ist
Zuletzt besteht ebenfalls eine Ausnahme vom Führverbot des § 42a Abs. 1 WaffG, wenn ein berechtigtes Interesse gem. § 42a Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegt. Der Begriff des berechtigten Interesses wird im § 42a Abs. 3 WaffG näher erläutert. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die dort vorgenommene Aufzählung nicht abschließend, sondern beispielhaft ist.
Ein berechtigtes Interesse liegt unter anderem im Zusammenhang mit der Berufsausübung vor. Es ist daher zu bejahen, wenn der mitgeführte Gegenstand zur Ausübung des Berufes benötigt wird und das Führen in einem zeitlich-räumlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit steht. Der Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte ist damit auf jeden Fall von der Ausnahme erfasst. Für folgende Berufsgruppen kommt eine Ausnahme vom Führverbot im Zusammenhang mit der Berufsausübung in Betracht: Metzger, Köche, Handwerker, etc. Ein klassischer Anwendungsfall ist der Handwerker, der sein Teppichmesser (Einhandmesser) für die Berufsausübung bei sich trägt.
Das berechtigte Interesse ist ebenfalls im Rahmen der Brauchtumspflege oder im Zusammenhang mit dem Sport gegeben. Ein Beispiel für die Brauchtumspflege sind Ritterlager (Schwerter, Dolche etc.). Für das Führen im Zusammenhang mit dem Sport muss die Waffe – ähnlich wie bei der Berufsausübung – für die jeweilige Sportart benötigt werden. Dies ist insbesondere bei Tauchern der Fall, die ein Einhandmesser mit sich führen, um dieses im Notfall unter Wasser mit einer Hand öffnen zu können.
In § 42a Abs. 3 WaffG wird zuletzt der allgemein anerkannte Zweck als berechtigtes Interesse benannt. Dies ist ein unbestimmter Begriff und bedarf der weiteren Auslegung. Gleichwohl können viele Tätigkeiten unter einen solchen Zweck subsumiert werden.
Beispiel:
Der 50-jährige H wird am Bahnhof Altona angetroffen. Er trägt offensichtlich Arbeitskleidung und hat ein Teppichmesser (Einhandmesser) bei sich. Auf das Messer angesprochen, gibt er an, er sei Handwerker und gerade auf dem Weg zur Arbeit. Das Messer benötigt er für seine Tischlerarbeiten.
Ein Teppichmesser stellt keine Waffe i. S. d. WaffG dar, da es nicht zur Herabsetzung/Beseitigung der Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen bestimmt ist. Es unterliegt dennoch dem Führverbot des § 42a Abs. 1 WaffG. Da H laut Sachverhalt ein Handwerker ist und dieses Messer für die Berufsausübung benötigt, kommt eine Ausnahme gem. § 42a Abs. 2 Nr. 3 WaffG in Betracht. Das Führen des Messers erfolgt im Zusammenhang mit der Berufsausübung, welche nach § 42a Abs. 3 WaffG einen allgemein anerkannten Zweck darstellt. Folglich unterliegt das Messer in diesem Fall nicht dem Führverbot und der H darf das Teppichmesser in der Öffentlichkeit führen.
Raum für eigene Notizen:
Abschluss
Nach der erfolgten Prüfung des Schemas W-U-V-E-A-KS müssen noch anschließend die verwirklichten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benannt werden. In der folgenden Tabelle werden die einschlägigsten Straftaten, die in Klausuren auftreten können9, zusammengefasst.
| Straftaten | ||
|---|---|---|
| Umgang mit verbotenen Waffen | vollautomatische Waffen | § 51 WaffG |
| Molotowcocktail und Kriegswaffen | § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG | |
| sonstige verbotene Waffen (Wurfstern, Butterflymesser, etc.) | § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG | |
| Umgang ohne Erlaubnis | Erwerb/Besitz/Führen von halb automatischen Kurzwaffen | § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG |
| Erwerb/Besitz/Führen von Schusswaffen, gleichgestellten Gegenständen | § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG | |
| Erwerb/Besitz von Munition | § 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG | |
| Führen entgegen § 42 Abs. 1 WaffG | § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG | |
| Ordnungswidrigkeiten | |
|---|---|
| Verstoß gegen Alterserfordernis | § 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG |
| Überlassen von nicht erlaubnispflichtigen Waffen oder Munition an Unberechtigte | § 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG |
| Verstoß gegen Ausweispflicht | § 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG |
| Verstoß gegen § 42a WaffG | § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG |
Raum für eigene Notizen:
1 im Sinne des — 2 Anl. = Anlage — 3 Abschn. = Abschnitt — 4 UA = Unterabschnitt — 5 Diese Auswahl beruht auf einer subjektiven Auswahl der Verfasser und hat keinen Anspruch auf eine vollständige Auflistung. — 6 Diese Übersicht wurde aufgrund der bisherigen Erfahrung aus Klausuren und waffenrechtlichen Fällen der Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst nach der subjektiven Einschätzung der Verfasser zusammengestellt und soll nicht alle im Waffenrecht vorhandenen Erlaubnisse darstellen. — 7 Die Betrachtung weiterer Prüfungspunkte, wie bspw. KS, bleibt an dieser Stelle der Prüfung erst einmal außen vor. — 8 Jugendliche sind Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren (vgl. § 1 Abs. 2 JGG). — 9 Die Auswahl erfolgt nach subjektiver Einschätzung der Verfasser aufgrund von Erfahrungswerten.
2. Tragbare Gegenstände
2.1 Waffen im technischen Sinn
Die erste Gruppe von Gegenständen, die in dieser Sammlung betrachtet werden, sind die Waffen im technischen Sinn. Als Waffen im technischen Sinn werden Gegenstände bezeichnet, die gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Insbesondere zählen hier die Hieb- und Stoßwaffen dazu. Entscheidend ist demnach, wozu die jeweiligen Gegenstände bestimmt sind. Demzufolge kommt es auf den Herstellerzweck an, welcher sich zunächst aus der ausdrücklichen Bezeichnung des Gegenstandes herleiten lässt. Für die Anwendbarkeit des Waffengesetzes ist nicht ausschlaggebend, wozu der Gegenstand mitgeführt oder benutzt wird, sondern nur für welchen Zweck er grundsätzlich bestimmt ist.
Ein Beispiel für die Wichtigkeit des Herstellerzwecks ist das Reizstoffsprühgerät (RSG). Dieses ist typischerweise durch den Hersteller zur Herabsetzung der Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen bestimmt. Es handelt sich damit um eine Waffe im technischen Sinn.
Demgegenüber steht das Tierabwehrspray. Ein solches Tierabwehrspray hat u. a. auch den gleichen Wirkstoff wie ein RSG. Wie der Name aber schon sagt, dient das Tierabwehrspray zur Verteidigung gegen Tiere und ist nicht dazu bestimmt, gegen Menschen verwendet zu werden. Damit ist ein Tierabwehrspray keine Waffe im technischen Sinn. Unbeachtlich bleibt hierbei, dass ein Tierabwehrspray auch wirksam gegen einen Menschen eingesetzt werden kann.
Neben dem Herstellerzweck muss auch die Tragbarkeit des Gegenstands vorliegen. Das oben angesprochene RSG ist selbstverständlich tragbar. Als tragbar gelten Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit üblicherweise von einer Person getragen werden können.
Den Hauptanwendungsbereich in der Fallbearbeitung bilden die Hieb- und Stoßwaffen. Typische Hieb- und Stoßwaffen sind u. a. Kampfmesser, Bajonette, Schlagstöcke, Schlagringe, Stahlruten, Schwerter.
Weiterhin ist nicht entscheidend, wer den Gegenstand hergestellt hat. So können auch selbst umgebaute Gegenstände zu Waffen im technischen Sinn werden. Wird ein alltäglicher Gebrauchsgegenstand nachträglich so umgebaut, um ihn als Waffe verwenden zu können, entsteht durch den Umbau ein neuer Gegenstand mit einem neuen Herstellerzweck. Treibt man beispielsweise durch einen Baseballschläger am oberen Ende Nägel, um die Schlagkraft und das Verletzungspotenzial zu erhöhen, entsteht so eine Waffe im technischen Sinn. Ähnlich verhält es sich, wenn man Rasierklingen an eine Fahrradkette anbringt. Eine Waffe entsteht allerdings nur, wenn es sich um einen technischen Umbau des Gegenstandes handelt und nicht nur ein bloßes Zerstören, z. B. dem Abbrechen eines Stuhlbeins, um das Stuhlbein als Schläger zu verwenden.
Raum für eigene Notizen:
2.1.1 Hieb- und Stoßwaffen
2.1.1.1 Verbotene Hieb- und Stoßwaffen
a) Sachverhalt
Sie und Ihr Kollege befinden sich im Hamburger (HH) Hauptbahnhof auf Streife. Während einer präventiven Kontrolle des 19-jährigen Theodor (T), finden Sie in dessen Hosentasche einen Schlagring. T gibt an, diesen heute Abend bei sich zu haben, da er abends Angst habe und sich mit dem Schlagring sicherer fühlen würde. T händigt Ihnen seinen Personalausweis aus.
Prüfen Sie den Sachverhalt aus waffenrechtlicher Sicht.
b) Gedankliche Vorprüfung
■ Welcher Gegenstand wurde aufgefunden und wozu ist er bestimmt?
Im Sachverhalt wurde ein Schlagring aufgefunden. Schlagringe können durch die Bauart so in die Faust genommen werden, dass eine erhöhte Schlagkraft erzeugt wird. Ein Schlagring ist, wie der Name sagt, für das Schlagen hergestellt. Er ist demnach dazu bestimmt, im Kampf eingesetzt zu werden und einen Menschen dadurch zu verletzen. Bei dem Schlagring handelt es sich durch die Zweckbestimmung um eine Hiebwaffe.
■ Wo befindet sich die Person und welche Umgangsform kommt folglich infrage?
Der T wurde im Hauptbahnhof Hamburg angetroffen. Er ist demnach außerhalb seiner eigenen Wohnung oder seines befriedeten Besitztums. Als Umgangsformen im Sachverhalt kommen daher das Führen und der Erwerb/Besitz in Betracht.
■ Wo wurde der Gegenstand aufgefunden?
Der Schlagring befindet sich in der Hosentasche des T. Er kann daher jederzeit über den Schlagring verfügen.
■ Welche Dokumente kann die Person vorlegen?
Die Person kann sich mit einem Personalausweis ausweisen.
Fazit:
Nach dieser Vorprüfung lässt sich schon feststellen, dass es sich bei dem Schlagring um eine Waffe im technischen Sinn handelt und da T Umgang mit dieser hat, ist damit auch der Anwendungsbereich des Waffengesetzes gegeben. Durch die Einordnung als Waffe im technischen Sinn lässt sich ebenfalls schon feststellen, dass die Prüfung der Punkte E (Erlaubnispflicht) und auch ein Teil des Punktes A (Ausnahmen von der Erlaubnispflicht) hier nicht ausführlich geprüft werden müssen.
c) Lösungsskizze

d) Lösung
W – Waffe:
(Zunächst müsste es sich bei diesem Gegenstand um eine Waffe handeln.)
Bei dem hier vorliegenden Gegenstand handelt es sich um einen Schlagring. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG sind Waffen tragbare Gegenstände, die Ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft u. a. durch Hieb und Schlag Verletzungen beizubringen gem. Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 1.1 WaffG.
Bei dem Schlagring handelt es sich eindeutig um einen tragbaren Gegenstand. Ein Schlagring ist i. d. R. aus einem festen Werkstoff, sodass dieser bei einem Schlag gegen den Körper eines Menschen schwere Verletzungen und Knochenbrüche hervorrufen kann. Dadurch ist die Angriffs- bzw. die Abwehrfähigkeit von Menschen zumindest herabgesetzt. Ein Schlagring ist dazu bestimmt, Verletzungen beizubringen.
Es handelt sich bei dem Schlagring um eine Waffe gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG.
Das WaffG ist anwendbar.
U – Umgang:
(Mit der Waffe müsste Umgang geübt werden, um den Anwendungsbereich des WaffG zu eröffnen.)
Als Umgangsarten kommen hier das Führen sowie der Besitz gem. § 1 Abs. 3 i. V. m. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 4 bzw. Nr. 2 WaffG in Betracht.
Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung oder Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.
Die tatsächliche Gewalt übt aus, wer die rein faktische Möglichkeit hat, nach eigenem Willen über den Gegenstand zu verfügen.
T hat den Schlagring in seiner Hosentasche. Damit hat er jederzeit die Möglichkeit auf den Schlagring nach seinem Willen zuzugreifen. Somit übt T die tatsächliche Gewalt über den Schlagring aus.
Daneben befindet sich T im HH Hbf. und somit außerhalb der vorgenannten Örtlichkeiten.
Mithin führt T den Schlagring.
Da T wie oben geprüft die tatsächliche Gewalt über den Schlagring ausübt, besitzt T diesen auch.
Somit übt T Umgang mit dem Schlagring.
V – verbotene Waffe:
Gem. § 2 Abs. 3 i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.2 WaffG ist ein Schlagring grundsätzlich eine verbotene Waffe, d. h. jeglicher Umgang mit dem Schlagring ist verboten.
Strafbarkeit/OWi:
T hat damit den Tatbestand einer Straftat gem. § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG erfüllt.
Gleiches gilt für folgende Gegenstände: Stahlrute, Totschläger, Präzisionsschleuder, Nun-Chakus, Wurfsterne, etc.
Raum für eigene Notizen:
2.1.1.2 Nicht verbotene Hieb- und Stoßwaffen (ohne Ausnahme)
a) Sachverhalt
Sie und Ihr Kollege befinden sich im Hamburger Hauptbahnhof auf Streife. Während einer präventiven Kontrolle des 19-jährigen Theodor (T) finden Sie in dessen speziell dafür angefertigten Hosentasche einen Tonfa. T gibt an, diesen heute Abend bei sich zu haben, da er abends Angst habe und sich mit dem Tonfa sicherer fühlen würde. T händigt Ihnen seinen Personalausweis aus.
Prüfen Sie den Sachverhalt aus waffenrechtlicher Sicht.
b) Vorüberlegungen
■ Welcher Gegenstand wurde aufgefunden und wozu ist er bestimmt?
Im Sachverhalt wird ein Tonfa aufgefunden. Ein Tonfa ist ein spezieller Schlagstock mit einem Quergriff für vielfältige Einsätze. Ein Schlagstock ist, wie der Name schon sagt, zum Schlagen von Menschen bestimmt. Demzufolge ist er bestimmt, im Kampf verwendet zu werden, um die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Der charakteristische Quergriff dient hierbei der Erhöhung der Schlagkraft. Er ist demnach eine Hiebwaffe.
■ Wo befindet sich die Person und welche Umgangsform kommt folglich infrage?
Die Person wird am Hamburger Hauptbahnhof angetroffen. Er befindet sich außerhalb seines befriedeten Besitztums und seiner Wohnung. Da er den Schlagstock bei sich hat, kommen die Umgangsformen Erwerb/Besitz und Führen in Betracht.
■ Wo wurde der Gegenstand aufgefunden?
Der Tonfa wurde in der Hosentasche der Person gefunden. Der T kann demnach jederzeit über diesen verfügen.
■ Welche Dokumente kann die Person vorlegen?
Die Person kann einen Personalausweis vorlegen und ist 19 Jahre alt.
Fazit:
Zusammenfassend lässt sich erkennen, dass es sich bei dem Tonfa um eine Waffe im technischen Sinn handelt. Dadurch, dass T Umgang mit der Waffe hat, ist der Anwendungsbereich des Waffengesetzes eröffnet. Die Prüfung der Erlaubnispflicht und die jeweiligen Ausnahmen hierfür sind daher nicht zu prüfen. T befindet sich in der Öffentlichkeit und es könnte hier ein Führverbot i. S. d. § 42a Abs. 1 WaffG vorliegen.
c) Lösungsskizze

d) Lösung
W – Waffe:
(Zunächst müsste es sich bei diesem Gegenstand um eine Waffe handeln.)
Bei dem hier vorliegenden Gegenstand handelt es sich um einen Tonfa. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG sind Waffen tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft u. a. durch Hieb und Schlag, Verletzungen beizubringen gem. Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 1.1 WaffG.
Bei dem Tonfa handelt es sich eindeutig um einen tragbaren Gegenstand. Ein Tonfa ist i. d. R. aus einem festen Werkstoff, sodass dieser bei einem Schlag gegen den Körper eines Menschen schwere Verletzungen und Knochenbrüche hervorrufen kann. Dadurch ist die Angriffs- bzw. die Abwehrfähigkeit von Menschen zumindest herabgesetzt. Ein Tonfa ist dazu bestimmt, Verletzungen beizubringen.
Es handelt sich bei dem Tonfa um eine Waffe gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG.
Das WaffG ist anwendbar.
U – Umgang:
(Mit der Waffe müsste Umgang geübt werden, um den Anwendungsbereich des WaffG zu eröffnen.)
Als Umgangsarten kommen hier das Führen sowie der Besitz gem. § 1 Abs. 3 i. V. m. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 4 bzw. Nr. 2 WaffG in Betracht.
Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung oder Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.
Die tatsächliche Gewalt übt aus, wer die rein faktische Möglichkeit hat, nach eigenem Willen über den Gegenstand zu verfügen.
T hat den Tonfa in einer speziell angefertigten Hosentasche. T hat jederzeit die Möglichkeit, auf den Schlagstock nach seinem Willen zuzugreifen. Somit übt T die tatsächliche Gewalt über den Schlagstock aus.
Daneben befindet sich T im HH Hbf. und folglich außerhalb der vorgenannten Örtlichkeiten.
Mithin führt T den Schlagstock.
Da T wie oben geprüft die tatsächliche Gewalt über den Schlagstock ausübt, besitzt T diesen auch.
Somit übt T Umgang mit dem Schlagstock.
V – verbotene Waffe:
Bei dem Tonfa handelt es sich nicht um eine verbotene Waffe gem. § 2 Abs. 3 i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 WaffG. Der Umgang damit ist also erlaubt.
E – Erlaubnispflicht:
(Weiterhin ist fraglich, ob der Umgang mit einer Hieb- und Stoßwaffe erlaubnispflichtig ist.)
Gem. § 2 Abs. 2 i. V. m. Anl. 2 Abschn. 2 UA 1 WaffG ist der Umgang mit Hieb- und Stoßwaffen nicht erlaubnispflichtig.
A – Ausnahme von der Erlaubnispflicht/Alter/Ausweis:
T ist 19 Jahre alt und legt Ihnen seinen Personalausweis vor. Damit erfüllt T das Alterserfordernis von 18 Jahren gem. § 2 Abs. 1 WaffG und die Ausweispflicht gem. § 38 WaffG.
KS – konkrete Situation:
Es könnte jedoch ein Verstoß gegen das Führverbot gem. § 42a Abs. 1 WaffG gegeben sein.
Wie geprüft, handelt es sich bei dem Tonfa um eine Hieb- und Stoßwaffe und damit um einen Gegenstand i. S. d. § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Daneben wird es von T, wie ebenfalls geprüft, geführt.
Mithin unterliegt der Schlagstock einem grundsätzlichen Führverbot gem. § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
Zu prüfen wäre, ob eine Ausnahme vom Führverbot gem. § 42a Abs. 2 WaffG gegeben ist.
In Betracht kämen die Ausnahmen nach den Nummern 2 und 3.
Es müsste sich um einen Transport in einem verschlossenen Behältnis handeln. Ein Behältnis ist ein Raumgebilde, welches dazu bestimmt ist, Sachen aufzunehmen und nicht dazu gedacht ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen bedeutet abgeschlossen.
T hat den Tonfa in einer speziell dafür angefertigten Hosentasche. Die Hosentasche stellte ein Raumgebilde dar, welches dazu bestimmt ist, genau diesen Tonfa aufzunehmen und von Menschen nicht betreten werden kann. Somit stellt die Hosentasche ein Behältnis dar. Jedoch ist die Hosentasche mit keinem Schloss oder Ähnlichem gesichert, und dementsprechend nicht abgeschlossen. Es handelt sich um ein nicht verschlossenes Behältnis.
Daher liegt keine Ausnahme nach § 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG vor.
Der Schlagstock ist ein Gegenstand i. S. d. § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG, sodass ein berechtigtes Interesse am Führen denkbar wäre.
T gibt an, den Schlagstock für Verteidigungszwecke dabei zu haben. Dies wird nicht als ein von der Gesellschaft akzeptierter Umgang mit einem Tonfa und damit nicht als ein allgemein anerkannter Zweck i. S. d. § 42a Abs. 3 WaffG angesehen.
Mithin besteht kein berechtigtes Interesse am Führen und damit keine Ausnahme vom Führverbot gem. § 42a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 WaffG.
Strafbarkeit/OWi:
Demnach erfüllt T den Tatbestand der OWi § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG.
Raum für eigene Notizen:
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