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2. Die Charta der Grundrechte der EU[70]

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Der Europäische Rat hatte 1999 beschlossen, dass eine Charta der Grundrechte der EU erarbeitet werden sollte. In der Charta sollten erstmals alle in der EU geltenden Grundrechte zusammengefasst werden. Bislang verwies Art. 6 Abs. 2 EUV a.F.[71] auf die Grundrechte der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK) des Europarates und die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. Die Charta wurde ursprünglich vom ersten europäischen Konvent unter dem Vorsitz von Prof. Roman Herzog erarbeitet. Sie wurde anschließend von einer Reihe von Organen, unter anderem dem Europäischen Parlament und dem Rat, gebilligt und zur Eröffnung der Regierungskonferenz von Nizza am 7.12.2000 von den Staats- und Regierungschefs feierlich proklamiert. Die Charta sollte zunächst als Bestandteil[72] der gescheiterten Verfassung in Kraft treten. Es wird jetzt auf sie in Art. 6 Abs. 1 EUV Bezug genommen. Danach erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte niedergelegt sind. Der Text der Charta der Grundrechte verbindet die klassischen Grundrechte der EMRK mit den Grundfreiheiten gem. den Art. 45–66 AEUV und den Zielbestimmungen wie z.B. der Vielfalt der Kulturen und den Programmsätzen des Gemeinschaftsrechts. Art. 51 der Charta der Grundrechte regelt, dass sie für die EU-Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und für die Mitgliedstaaten, sofern diese Unionsrecht durchführen, gilt.[73]

3. Die weiteren Vergemeinschaftungen

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Nach dem Vertrag von Nizza wurde in Art. 29 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich EUV a.F. eine Europäische Stelle für die justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) zur engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer zuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten aufgenommen. Diese justizielle Zusammenarbeit war in dem Art. 31 EUV a.F. geregelt und ist jetzt in den Art. 82, 83 und 85 AEUV zu finden.

1. Teil Die europäische Integration › B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft › VI. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische Verfassung

VI. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische Verfassung

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Der aus einhundertfünf Mitgliedern[74] bestehende Europäische Konvent nahm einen Verfassungsentwurf im Konsensverfahren am 13.6. und 10.7.2003 an. Auf zwei Regierungskonferenzen wurde der Verfassungstext überarbeitet und schließlich am 29.10.2004 auf einer weiteren Regierungskonferenz von allen Regierungschefs der Mitgliedstaaten unterzeichnet. Die Verfassung sollte am 1.11.2006 in Kraft treten. Gem. Art. 48 Abs. 3 EUV a.F. hätten alle Mitgliedstaaten[75] den Vertrag zur Änderung der Gründungsverträge gem. ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifizieren müssen, damit der Verfassungsvertrag in Kraft treten konnte.

45

Die französische Bevölkerung lehnte in einem Referendum am 29.5.2005 mit 54,8 %, die Niederländer am 1.6.2005 mit 61,54 % den Verfassungsentwurf ab. In anderen EU-Staaten waren Referenden erfolgreich (Spanien, Luxemburg) bzw. wurden abgesagt (Irland, Polen, Dänemark, Großbritannien, Tschechien, Portugal).

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Nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zum Europäischen Verfassungsvertrag wurden von dem CSU-Bundestagsabgeordneten Dr. Peter Gauweiler und von weiteren Personen Verfassungsbeschwerden beim BVerfG eingereicht. Bundespräsident Köhler lehnte die Unterzeichnung der Ratifizierungsurkunde bis zur BVerfG-Entscheidung ab.

1. Teil Die europäische Integration › B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft › VII. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Lissabon

VII. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Lissabon[76]

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Der Europäische Rat beschloss am 21./22.6.2007 nach dem Scheitern der Europäischen Verfassung die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften nur zu verändern und sie nicht durch eine Verfassung zu ergänzen.

Bereits am 13.12.2007 unterzeichneten die Staatschefs aller Mitgliedstaaten den Vertrag von Lissabon. Durch ihn wird der EUV[77] a.F. geändert und der EGV durch den neuen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)[78] ersetzt. Beide Verträge sollten am 1.1.2009 in Kraft treten. Dem musste gem. Art. 48 Abs. 3 EUV a.F.[79] wie schon beim Verfassungsvertrag eine Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften vorausgehen. Nur in Irland war hierfür die Durchführung eines Referendums notwendig. Selbst in Frankreich und den Niederlanden war ein Referendum durch eine notwendige parlamentarische Zustimmung ersetzt worden.

1. Die Zustimmung in den Mitgliedstaaten

a) Das irische Referendum

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Am 12.6.2008 wurde in dem irischen Referendum mit 53 % bei einer Wahlbeteiligung von 40 % der Entwurf des Vertrages von Lissabon abgelehnt. Vor einem zweiten irischen Referendum im Herbst 2009 versuchte Irland, den übrigen Mitgliedstaaten weitreichende Zugeständnisse abzuringen. So wurde u.a. der Entwurf des Lissabon-Vertrags dahingehend geändert, dass weiterhin ein Kommissar pro Mitgliedstaat in der Kommission vertreten sein wird. Weitere Zugeständnisse[80] wurden auf dem Gipfel der Regierungschefs am 19.6.2009 beschlossen, um die Zustimmung im zweiten irischen Referendum zu erreichen. Alle Zugeständnisse wurden in den „Erläuterungen“ zum Vertragstext untergebracht, sodass der Vertrag selbst nicht geändert werden musste. Eine Änderung des Vertragstextes hätte der erneuten Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten bedurft. Irland forderte dennoch die Umwandlung der „Erläuterungen“ in ein Protokoll zum Vertrag, wodurch die Zugeständnisse rechtlicher Bestandteil des Lissabon-Vertrags geworden wären. Auch hierfür wäre die Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten erforderlich gewesen. Irland zeigte sich dann aber damit einverstanden, dass das Protokoll an den nächsten von allen Mitgliedstaaten zu ratifizierenden Beitrittsvertrag[81] angehängt wird. Im zweiten irischen Referendum am 2.10.2009 hatten bei einer Wahlbeteiligung von 53,1 % der irischen Bevölkerung 67,1% mit Ja und 32,9 % mit Nein gestimmt.

b) Die deutsche Zustimmung

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Nach der Zustimmung zum Lissabon-Vertrag durch Bundestag und Bundesrat wurden u.a. von dem CSU-Bundestagsabgeordneten Dr. Peter Gauweiler und der Partei „Die Linke“ Verfassungsbeschwerden beim BVerfG aufgrund einer behaupteten Aushöhlung des Rechte des Bundestages durch eine Übertragung von weiteren Kompetenzen auf die nicht ausreichend demokratisch legitimierte EU eingereicht. Bundespräsident Horst Köhler lehnte im Juni 2008 die Unterzeichnung der Ratifizierungsurkunde bis zur BVerfG-Entscheidung ab.

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Das BVerfG hat am 30.6.2009[82] die Verfassungsbeschwerde gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Lissabon-Vertrag abgewiesen. In Bezug auf das deutsche Begleitgesetz hat es allerdings festgestellt, dass das deutsche Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der EU[83] insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 GG verstoße, als in ihm Beteiligungsrechte des deutschen Bundestages und des Bundesrates nicht im ausreichenden Umfang ausgestattet worden seien. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Lissabon-Vertrag dürfe solange nicht in Rom hinterlegt werden, wie die von Verfassungs wegen erforderliche Ausgestaltung der parlamentarischen Beteiligungsrechte nicht in Kraft getreten sei. Das BVerfG erklärte, dass künftig jedes Mal, wenn nationale Hoheitsrechte nicht aufgrund der begrenzten Einzelermächtigung, sondern aufgrund der dynamischen Kompetenzklausel gem. Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 3 AEUV ohne Ratifizierungsverfahren in den Mitgliedstaaten auf die EU übertragen werden sollten, der Bundestag zuvor gefragt werden müsse. Je nach Bedeutung des Falles könne der Bundestag dann ein entsprechendes Gesetz erlassen oder den deutschen Vertretern in Brüssel Weisungen erteilen. Durch dieses Urteil unterstrich das BVerfG den supranationalen Charakter der EU. Dem Grundsatz der begrenzten Einzelermäßigung wird zentrale Bedeutung beigemessen, da die EU tatsächlich nur tätig werden könne, wenn die Mitgliedstaaten ihr auf jeweils nationaler Ebene in einem demokratisch legitimierten Verfahren entsprechende Befugnisse übertragen haben[84].

c) Die Unterzeichnung in Polen und Tschechien

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In Polen und Tschechien hatten die Parlamente dem Lissabon-Vertrag bereits frühzeitig zugestimmt. Die Staatspräsidenten verweigerten jedoch eine Unterzeichnung bis zu einem erfolgreichen irischem Referendum. Die Ratifizierung erfolgte in Polen am 9.10.2009 kurz nach dem irischen Referendum. Der tschechische Staatspräsident Vaclav Klaus verlangte zunächst, dass die Garantien für Irland vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden müssten. Da die übrigen Mitglieder des Europäischen Rates nicht bereit waren, auf diese Forderung einzugehen, verlangte er – ebenfalls erfolglos – eine Klarstellung, dass durch den Lissabon-Vertrag keine Entschädigungsansprüche vertriebener Sudetendeutscher und Ungarn gegen die tschechische Republik begründet würden. Schließlich unterzeichnete er am 3.11.2009 den Lissabon-Vertrag, der nach Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten zum 1.12.2009 in Kraft treten konnte.

2. Die Neuerungen im Vertragstext von Lissabon[85]

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Hinweis

Die in den folgenden Teilen gewählte Darstellung basiert auf den Änderungen des am 1.12.2009 in Kraft getretenen Lissabon-Vertrages. Es wird daher hier von einer Zusammenfassung der Änderungen abgesehen.[86]

3. Maßnahmen zur Koordinierung und Überwachung der Haushaltsdisziplin in den EURO-Staaten[87]

53

Aufgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit von Griechenland Ende 2009, Anfang 2010 war die Stabilität des Euros in Gefahr. Im Mai 2010 wurde gem. Art. 122 AEUV ein 750 Mrd. € umfassender Finanzstabilisierungsmechanismus von den Ratsmitgliedern beschlossen,[88]die den EURO als Zahlungsmittel eingeführt haben. Sofern ein Mitgliedstaat der EURO-Zone nicht mehr in der Lage sein sollte, zu vertretbaren Konditionen am Finanzmarkt Kredite zu erhalten, soll dieser einen Kredit nach den Bedingungen des Finanzstabilisierungsmechanismus beantragen können.[89] Der Finanzstabilisierungsmechanismus wird auch EURO-Rettungsschirm genannt. Der Rettungsschirm setzt sich aus von der Kommission gewährten Krediten der EU, einer Kreditlinie des Internationalen Währungsfonds und Krediten der Mitgliedstaaten[90] zusammen. Die EURO-Staaten haben am 7.6.2010 die sog. European Financial Stability Facility[91] (EFSF) in der Form einer Luxemburgischen AG gegründet. Gesellschafter wurden alle EURO-Staaten. Die EFSF sollte als Provisorium bis zum 30.6.2013 in Kraft bleiben. Jeglicher Hilfe musste ein einstimmiger Beschluss des Direktoriums, also aller Mitgliedstaaten der Euro-Staaten, vorausgehen. Die Kreditbedingungen, zu denen die EFSF die Kredite an die betroffenen Mitgliedstaaten weitergab, wurden von der Europäischen Kommission ausgearbeitet.

54

Gegen das Stabilisierungsmechanismusgesetz, durch das die Beteiligung an der EFSF in Deutschland beschlossen worden war, wurden in Deutschland mehrere Klagen vor dem BVerfG erhoben. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden u.a. von dem CSU-Politiker Peter Gauweiler gegen die Umsetzung des Europäischen Rettungsschirms durch das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus am 7.9.2011 zurückgewiesen.[92] Das BVerfG begründete dies damit, dass es die Einschätzung des Gesetzgebers bezüglich der Tragfähigkeit des Bundeshaushalts und des wirtschaftlichen Leistungsvermögens der Bundesrepublik Deutschlands zu respektieren habe. Die Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages liefe nicht völlig leer. Künftige Rettungspakete bedürften jedoch der Zustimmung des Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags.

Der EFSF folgte ab dem 1.7.2013 der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM).[93] Der ESM ist auf Dauer angelegt. Er ist primärrechtlich in einem neuen Absatz 3 des Art. 136 AEUV verankert.[94]

Art. 122 (2) AEUV sieht die Möglichkeit von finanziellen Hilfen der Union für einzelne Mitgliedstaaten nur vor, wenn diese aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind.

Gem. Art. 123 AEUV ist es der EZB und nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten verboten, den Mitgliedstaaten Kreditfazilitäten zu gewähren oder gar direkt Schuldtitel von diesen zu erwerben. Eine weit verbreitete Ansicht legt diese Regelung dahingehend aus, dass der Erwerb von Schuldtiteln über den Ankauf am Markt zulässig sei.[95]

Gem. Art. 125 (1) AEUV[96] haften weder die EU noch die Mitgliedstaaten für die Verbindlichkeiten eines Mitgliedstaates. Teilweise wird zur Rechtfertigung des EFSF sowie des ESM dazu argumentiert, dass Art. 125 (1) AEUV die freiwillige Übernahme von Verbindlichkeiten nicht ausschließen wolle. Außerdem werde die Unterstützung nicht unmittelbar, sondern über die EFSF bzw. später die ESM geleistet.[97]

4. Bankenaufsicht[98]

55

Aufgrund der Finanz- und Staatsschuldenkrise in den Jahren 2007 und 2008 wurde vom Europäischen Rat ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken (Single Supervisory Mechanism – SSM) geschaffen. Als Rechtsgrundlage dafür wurde Art. 127 (6) AEUV herangezogen. Danach ist durch einstimmigen Beschluss des Rates nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Übertragung „besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen“ an die EZB zulässig. Die Übertragung dieser Aufsichtskompetenz erfolgt auf die EZB durch die VO 1024/2013[99]. Der EZB-Aufsicht sind alle Banken in den Mitgliedstaaten unterstellt, die eine Bilanzsumme von über 30 Mrd. Euro haben und alle „systemrelevanten“ Banken.

Anmerkungen

[1]

Politik des leeren Stuhls.

[2]

Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 8.

[3]

Streinz Europarecht Rn. 363–365.

[4]

Thiele spricht in Thiele Europarecht S. 16 sogar von einer „toten Zeit“ oder von einer „Eurosklerose“.

[5]

Ohne das Gründungsmitglied Italien.

[6]

Sart. II Nr. 280.

[7]

Streinz Europarecht Rn. 813.

[8]

Auch Schengen-Staaten genannt.

[9]

Siehe Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes.

[10]

ABl. 1987 Nr. L 169/1.

[11]

Die Verzögerung beruhte auf der Anfechtung des irischen Zustimmungsgesetzes in Irland.

[12]

Heute in Art. 26 AEUV geregelt.

[13]

Art. 30 EEA.

[14]

In Kraft getreten am 1.11.1993 nach dem Urteil des BVerfG über die Verfassungsbeschwerden gegen das deutsche Zustimmungsgesetz (BVerfGE 89, 155).

[15]

ABl. Nr. C 191, 1.

[16]

Die Fassung des EUV vor dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages wird im Folgenden als EUV alte Fassung (a.F.) bezeichnet.

[17]

Eine entsprechende Regelung gibt es heute im EUV nicht mehr.

[18]

Heute Art. 267 AEUV.

[19]

Heute Art. 24 EUV.

[20]

Heute Art. 24 Abs. 3 EUV.

[21]

Unionssekundärrecht.

[22]

Heute Art. 25 EUV.

[23]

Heute Art. 32 EUV.

[24]

Heute Art. 87–89 AEUV.

[25]

Eine entsprechende Regelung gibt es heute im EUV nicht mehr.

[26]

Heute Art. 120 ff. AEUV.

[27]

Heute Art. 140 Abs. 1 S. 3 AEUV.

[28]

Maastricht-Vertrag, Protokoll Nr. 21, BGBl. 1992 II, 1309.

[29]

Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien.

[30]

Griechenland hatte tatsächlich die Konvergenzkriterien nicht alle erfüllt.

[31]

Heute Art. 129 AEUV.

[32]

Heute Art. 140 Abs. 1 S. 3 AEUV.

[33]

FreizügigkeitsRL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen.

[34]

Die Bindung an eine Erwerbstätigkeit war zuvor bereits durch die Rechtsprechung des EuGH zur „passiven Dienstleistungsfreiheit“ aufgehoben worden, EuGH Rs.186/87, Cowan/Trésor public, Slg 1989, 195.

[35]

Heute Art. 20 ff. AEUV.

[36]

Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 9.

[37]

Art. 21 Abs. 1 AEUV wurde durch die allgemeine FreizügigkeitsRL 2004/38/EG sekundärrechtlich ausgestaltet.

[38]

Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.

[39]

Art. 6 Abs. 1 der FreizügkeitsRL 2004/38/EG.

[40]

Art. 7 Abs. 1 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.

[41]

Art. 16 Abs. 3 und Abs. 4 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.

[42]

EuGH Rs. C-456/02, Michel Trojani/Centre public d´aide sociale de Bruxelles (CPAS), Slg 2004, I-7573; Streinz Europarecht S. 1016.

[43]

Heute Art. 18 AEUV.

[44]

Heute Art. 18 Abs. 1 AEUV.

[45]

Art. 6 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.

[46]

Art. 16 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.

[47]

Art. 16 Abs. 2–4 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.

[48]

Art. 12 Abs. 2 S. 1 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.

[49]

Art. 13 Abs. 2 S. 1 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.

[50]

Heute Art. 294 AEUV.

[51]

Eine entsprechende Regelung gibt es im AEUV und im EUV nicht mehr.

[52]

BVerfGE 89, 155; Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 94.

[53]

Abl Nr. C 340 vom 10.11.1997; Sart. II Nr. 147a.

[54]

Streinz Europarecht Rn. 52.

[55]

Streinz Europarecht Rn. 813.

[56]

Heute Art. 294 AEUV.

[57]

Art. 4 des Protokolls, ABl. 2001 Nr. C 80/80.

[58]

Titel VII Art. 43–45 EUV a.F.

[59]

BGBl. 2001 II, 1667; ABl. 2001 Nr. C 80/1.

[60]

Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien.

[61]

ABl. 2001 Nr. C 80/80.

[62]

Heute Art. 238 AEUV.

[63]

Z.B. blieb es in der Steuer-, Asyl- und Einwanderungspolitik bei der Einstimmigkeit der Entscheidungen.

[64]

Streinz Europarecht Rn. 54.

[65]

Einstimmigkeit ist bei Steuerfragen und bei Fragen zum Asyl erforderlich.

[66]

Art. 4 des Protokolls über die Erweiterung der Europäischen Union, ABl. 2001 Nr. C 80/80.

[67]

Thiele Europarecht S. 32.

[68]

Im Vertrag von Amsterdam war eine Begrenzung auf siebenhundert Sitze vereinbart worden.

[69]

99 Abgeordnete für Deutschland.

[70]

ABL C 310/41 (nicht in Kraft).

[71]

Heute Art. 6 EUV.

[72]

Teil II des Verfassungsvertragsentwurfs.

[73]

Streinz Europarecht Rn. 750 und 752.

[74]

Neben den Mitgliedstaaten waren auch die zukünftigen Mitglieder der bevorstehenden Erweiterung von 2005 und 2007 im Konvent vertreten.

[75]

Die Zustimmung von fünfundzwanzig Mitgliedstaaten war also erforderlich.

[76]

ABl. 2007 Nr. C 306/1.

[77]

Vertrag über die Europäische Union, geändert durch den Vertrag von Lissabon am 13.12.2007, ABl. Nr. C 306/1 vom 17.12.2007.

[78]

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zuletzt geändert am 13.12.2007, ABl. Nr. C 306/1 vom 17.12.2007.

[79]

Heute Art. 48 EUV.

[80]

Der Lissabon-Vertrag soll keine Auswirkungen auf das irische Abtreibungsverbot, das irische Steuerrecht und die militärische Neutralität Irlands haben.

[81]

Dabei handelt es sich um den Beitrittsvertrag mit Kroatien.

[82]

BVerfGE 123, 267; Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht, S. 94 f.

[83]

Bundestagsdrucksache 16/8489.

[84]

Zu den Gesetzesänderungen in der Bundesrepublik zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages siehe auch Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht Rn. 36–42.

[85]

Streinz Europarecht Rn. 61 ff.

[86]

Eine Kurzfassung der Neuerungen finden Sie in Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht Rn. 35.

[87]

Streinz Europarecht Rn. 1136 ff.

[88]

VO 407/2010 des Rates vom 11.5.2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus, ABl 2010 L 118/1.

[89]

In Deutschland wurde der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus durch das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vom 22.5.2010 umgesetzt. Danach können bis zu 123 Mrd. € vom Bundesfinanzministerium für den Rettungsschirm zur Verfügung gestellt werden.

[90]

Außer der Slowakei.

[91]

Die EFSF ist eine Zweckgesellschaft nach luxemburgischen Recht.

[92]

BVerfG Urteil vom 7.9.2011.

[93]

Gründung am 27.9.2012 nach Ratifizierung des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland.

[94]

Beschluss des Europäischen Rates vom 22.3.2011 (2011/199/EU). Folgender (3) ergänzt Art. 136 AEUV: „Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.“

[95]

Streinz Europarecht Rn. 1139.

[96]

Sog. „no bailout-Klausel“.

[97]

Streinz Europarecht Rn. 1139 f. Der EuGH hat in der Entscheidung vom 27.11.2012, Rs. C-370/12 (Pringle) entschieden, dass Abschluss und Ratifikation des ESM nicht gegen das Unionsrecht verstoßen, insbesondere nicht gegen die Nichtbeistandsklausel gem. Art. 125 AEUV („No-Bailout-Klausel“).

[98]

Streinz Europarecht Rn. 1147.

[99]

ABl. 2013 L 287/63.

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