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Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

Band 2:

Zwang, Besonderes Polizei- und Ordnungsrecht, Verdeckte Eingriffsmaßnahmen

Christoph Keller,

Polizeidirektor,

Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung (HSPV NRW)

4., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, 2021


Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

4. Auflage, 2021

Print ISBN 978-3-415-06996-1

E-ISBN 978-3-415-06998-5

© 1997 Richard Boorberg Verlag

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Vorwort

Das Studium bei der Polizei ist stark durch Klausuren geprägt. Die meisten Prüfungen werden in Form schriftlicher Arbeiten abgehalten. Daneben treten zwar Haus- oder Seminararbeiten, mündliche Prüfungen (Fachgespräche) auf den Plan, für den Kern des Studiums steht aber das Klausurenschreiben im Mittelpunkt.

Gerade die ersten Klausuren im Rahmen des Studiums stellen eine besondere Herausforderung für Studierende dar, da sie zu Beginn des Studiums noch keinerlei Erfahrung mit der Anfertigung einer juristischen Klausur haben. So verwundert es nicht, dass auf der Beliebtheitsskala Klausuren keinen Spitzenplatz einnehmen. Mehrere, nicht repräsentative Umfragen in Veranstaltungen an der HSPV NRW mit jungen Studierenden ergaben, dass man vor Klausuren am liebsten davonliefe bzw. sie zu umgehen versucht, wo immer dies möglich ist.1 Klausuren erzeugen regelmäßig mehr Stress und Angst als mündliche Prüfungsformen. Um Studierenden Hilfestellung zu geben, wurde 1997 die Fallsammlung Eingriffsrecht konzipiert, die nun in der 4. Auflage vorliegt.

Seit der 3. Auflage 2010 haben sich Neuerungen ergeben, die eine Aktualisierung erforderten. Eine vollständige Überarbeitung und zahlreiche Ergänzungen waren notwendig, um die Aktualität zu gewährleisten. Die 4. Auflage behält das Grundkonzept prinzipiell bei. Aufgrund der Fülle des Stoffs erfolgt die Fallsammlung nunmehr in zwei Bänden mit jeweils 15 Fällen.


Band 1:Aufbauschemata, Methodik der Falllösung, Standardmaßnahmen
Band 2:Zwang, Besonderes Polizei- und Ordnungsrecht, Verdeckte Eingriffsmaßnahmen.

Nachdem in Band 1 einführend Erläuterungen zur Methodik und Technik der Fallbearbeitung („Aufbauschemata mit Erläuterungen“ und „Methodik der Fallbearbeitung“) erfolgten sowie 15 Falllösungen zu den Grundlagen des Polizei- und Strafprozessrechts dargelegt wurden, erfolgt im vorliegenden Band 2 eine Vertiefung der Inhalte. Behandelt werden Zwang, Einsatz technischer Mittel, Maßnahmen im Hinblick auf terroristische Gefährder sowie Bereiche des besonderen Polizei- und Ordnungsrechts (Versammlungs-, Waffen-, Gewerberecht).

Die Lösungen der Sachverhalte orientieren sich im Grundsatz an den dargestellten Schemata. Insbesondere die ersten Falllösungen orientieren sich gar streng an diesen „Aufbauten“. Dies vor allem deshalb, um dem „Direkteinsteiger“ die „Orientierung“ zu erleichtern. Im weiteren „Verlauf“ der Falllösungen wird indes an diesen „Aufbauschemata“ – schon aus Platzgründen – nicht durchgehend („sklavisch“) festgehalten. Die Lösungen erfolgen vielmehr problemorientiert. Ein Abweichen von den Schemata verfolgt überdies den Zweck, um zu verdeutlichen, dass es starre Aufbauregeln im Eingriffsrecht nicht gibt, sondern dass Variationen entsprechend den jeweiligen Besonderheiten des Falles völlig legitim und manchmal sogar unvermeidlich sind.

Die vorliegenden Bände der „Fallsammlung Eingriffsrecht“ sollen nicht nur die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtseinheiten erleichtern, sondern vor allem eine effektive Hilfe für die Klausurvorbereitung und -nachbereitung darstellen. Durch Beifügung zahlreicher Anmerkungen (Fußnoten) in den Sachverhaltslösungen soll ein vertiefendes (Selbst-)Studium ermöglicht werden. Die Literatur wurde primär unter dem Gesichtspunkt ausgewählt, ob sie dem Leser vertiefende oder weiterführende Hinweise bietet. Hierbei wurden – soweit ersichtlich – die am meisten verbreiteten Lehrbücher berücksichtigt.

In den Lösungen „eingebaut“ sind ergänzende, vertiefende Hinweise, die mittels Symbol () eingeleitet grau schraffiert dargestellt sind. Ebenso werden hervorgehoben besonders relevante Rechtsprechung sowie zusätzliche (prüfungs-)relevante Beipiele.

Inhaltlich erfolgt eine Orientierung an den curricularen Inhalten der Studiengänge für den Polizeivollzugsdienst.

Den Lösungen liegt – soweit es um präventiv-polizeirechtliche Maßnahmen geht – nordrhein-westfälisches (Landes-)Recht zugrunde, wobei die Fälle grundsätzlich keine Landesspezifika behandeln, sodass die Ergebnisse in anderen Bundesländern identisch sein dürften. Auf die Parallelvorschriften der Länder wird aber jeweils hingewiesen, sodass die Bände auch in anderen Bundesländern genutzt werden können.

Mettingen, im Februar 2021

Christoph Keller

1 Glenewinkel/Heiermannn, DVP 2011, 102.

Inhalt

Fall 1: Angetrunkener Fußballfan

Schwerpunkte: Platzverweis, Generalklausel, Gewahrsam, Dauer des Gewahrsams zum Zwecke der Identitätsfeststellung, Zwang, Sofortvollzug und gestrecktes Verfahren

Fall 2: Ruhestörung

Schwerpunkte: Generalklausel, Betreten von Wohnungen, Zwang, Ersatzvornahme, Zufallsfunde (BtM), Gewahrsam zwecks Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten

Fall 3: Verfolgungsfahrt

Schwerpunkte: Allgemeine Verkehrskontrolle, Verfolgungsfahrt, Datenabgleich, Schusswaffengebrauch

Fall 4: Banküberfall mit Geiselnahme

Schwerpunkte: Finaler Rettungsschuss, Verhältnis Polizei und Staatsanwaltschaft

Fall 5: Old English Bulldog

Schwerpunkte: Schusswaffengebrauch gegen Kampfhund

Fall 6: Der frustrierte Fußballfan

Schwerpunkte: Zwang, Öffnen der Tür mit Schlüsseldienst, Anlegen der Handfesseln

Fall 7: Kindesmisshandlung

Schwerpunkte: Unmittelbarer Zwang, körperliche Untersuchung von Kindern

Fall 8: Menschen in der Innenstadt

Schwerpunkte: Platzverweis, Identitätsfeststellung, Datenübermittlung, Aufenthaltsverbote, Gewerberecht, Ausländerrecht, Strafvollzugsrecht

Fall 9: Provokation durch Mohammed-Karikaturen

Schwerpunkte: Sicherstellung von Plakaten, Aufl ösung einer Versammlung, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines VersG NRW

Fall 10: Die überwachte Versammlung

Schwerpunkte: Kontrollstellen im Vorfeld von Versammlungen, Ausschluss von Teilnehmern, Videoüberwachung einer Versammlung

Fall 11: Die Sitzblockade

Schwerpunkte: Versammlungsrecht, Versammlungsbegriffe, Sitzblockaden, Nötigung, strafprozessuale Identitätsfeststellung

Fall 12: Verbotene Gegenstände bei strategischer Fahndung

Schwerpunkte: Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen, Waffenrecht, verbotene Gegenstände, Einziehung

Fall 13: Rauschgiftdeal

Schwerpunkte: Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten, Einsatz von V-Personen, Observation und Einsatz technischer Mittel, Abhören aus Wohnungen, Durchsuchung eines Pkw, Einziehung von Betäubungsmitteln

Fall 14: Das Überraschungsmoment

Schwerpunkte: Heimliches Betreten von Wohnungen (Polizeirecht, Strafprozessrecht), Haftbefehl, „Großer Lauschangriff“, Analogie

Fall 15: Der Gefährder

Schwerpunkte: Observation, Sicherung von Fingerabdrücken, Gewahrsam, Sicherstellung und Auswertung elektronischer Geräte, Gefährderrecht

Stichwortverzeichnis

Literaturverzeichnis


Albers/WeinzierlMenschenrechtliche Standards in der Sicherheitspolitik, 2010 (zit. Albers/Weinzierl Menschenrechte)
Artkämper/SchillingVernehmungen, 5. Aufl. 2018 (zit. Artkämper/Schilling Vernehmungen)
Bergmann/DieneltAusländerrecht, 12. Aufl. 2018 (zit. Bearbeiter, in: Bergmann/Dienelt AuslR)
BaudewinÖffentliche Ordnung im Versammlungsrecht, 3. Aufl. 2020 (zit. Baudewin VersR)
Beulke/SwobodaStrafprozessrecht, 14. Aufl. 2018 (zit. Beulke/Swoboda StrafprozR)
Bialon/SpringerEingriffsrecht, 5. Aufl. 2019 (zit. Bialon/Springer ER)
von Blohn/SchuchtStandardfälle Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2019 (zit. von Blohn/Schucht POR)
Borsdorff/KastnerMusterklausuren Einsatzrecht für die Bundespolizei, 4. Aufl. 2010 (zit. Borsdorff/Kastner Einsatzrecht)
BraunStaatsrecht für Polizeibeamte, 2019 (zit. Braun StaatsR)
Brenneisen/Wilksen/Staak/MartinsVersammlungsrecht, 5. Aufl. 2020 (zit. Brenneisen et al VersR)
Burmann/Heß/Hühnermann/JahnkeStraßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020 (zit. Bearbeiter, in: BHHJ StraßenverkehrsR)
ChemnitzPolizeirecht Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl. 1996 (zit. Chemnitz PolR NRW)
DesoiIntelligente Videoüberwachung, 2018 (zit. Desoi Videoüberwachung)
Dietel/Gintzel/KnieselVersammlungsgesetze, 18. Aufl. 2019 (zit. Bearbeiter, in: DGK VersG)
Dölling/Duttge/König/RössnerGesamtes Strafrecht, 4. Aufl. 2017 (zit. Bearbeiter, in: DDKR)
Drews/Wacke/Vogel/MartensGefahrenabwehr, Allgemeines Polizeirecht des Bundes und der Länder, 9. Aufl. 1986 (zit. DWVM Gefahrenabwehr)
Dürig-Friedl/EndersVersammlungsrecht, 2016 (zit. Bearbeiter, in: Dürig-Friedl/Enders VersR)
GadeWaffengesetz, 2. Aufl. 2018 (zit. Gade WaffG)
Gade/BeckFälle und Musterlösungen zum Waffenrecht, 2013 (zit. Gade/Beck WaffR)
GastJuristische Methodik, 5. Aufl. 2015 (zit. Gast Juristische Methodik)
GeisFälle zum Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2015 (zit. Geis POR)
Gercke/Julius/ Temming/ZöllerStrafprozessordnung – Heidelberger Kommentar, 6. Aufl. 2019 (zit. Bearbeiter, in: HK-StPO)
Götz/GeisAllgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 16. Aufl. 2017 (zit. Götz/Geis POR)
Gornig/JahnFälle zum Sicherheits- und Polizeirecht, 4. Aufl. 2014 (zit. Gornig/Jahn PolR)
GrafBeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, 31. Edition, Stand: 1. 1. 2020 (zit. Bearbeiter, in: BeckOK StPO)
GusyPolizeirecht, 10. Aufl. 2017 (zit. Gusy PolR)
HannichKarlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019 (zit. Bearbeiter, in: KK-StPO)
HaurandAllgemeines Polizei- und Ordnungsrecht in NRW, 7. Aufl. 2017 (zit. Haurand POR)
HuberAufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016 (zit. Huber AufenthG)
Jarass/PierothGrundgesetz, 15. Aufl. 2018 (zit. Bearbeiter, in: Jarass/Pieroth GG)
Joecks/MiebachMünchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2016 (zit. Bearbeiter, in: MüKoStGB)
Kay/BöckingPolizeirecht Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 1992 (zit. Kay/Böcking PolR NRW)
KeidelFamFG, 19. Aufl. 2017 (zit. Bearbeiter, in: Keidel FamFG)
KellerVerdeckte personale Ermittlungen, 2017 (zit. Keller Verdeckte Ermittlungen)
Keller/BraunTelekommunikationsüberwachung und andere verdeckte Maßnahmen, 3. Aufl. 2019 (zit. Keller/Braun TKÜ)
Kingreen/PoscherPolizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2020 (zit. Kingreen/Poscher POR)
Kingreen/PoscherGrundrechte – Staatsrecht II., 34. Aufl. 2018 (zit. Kingreen/Poscher StaatsR)
KnemeyerPolizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 2004 (zit. Knemeyer POR)
Knemeyer/SchmidtPolizei- und Ordnungsrecht – Rechtsfälle in Frage und Antwort, 4. Aufl. 2016 (zit. Knemeyer/Schmidt POR)
Kniesel/Braun/KellerBesonderes Polizei- und Ordnungsrecht, 2018 (zit. KBK BesPOR)
Kniesel/VahlePolizeiliche Informationsverarbeitung und Datenschutz im künftigen Polizeirecht, 1990 (zit. Kniesel/Vahle Datenschutz PolR)
KochheimCybercrime und Strafrecht in der Informations- und Kommunikationstechnik, 2. Aufl. 2018 (zit. Kochheim Cybercrime)
KoberPyrotechnik in deutschen Fußballstadien, 2015 (zit. Kober Pyrotechnik)
König/RoggenkampGrund- und Eingriffsrecht Niedersachsen – Band 1: Grundrechte, Standardmaßnahmen und Zwang, 2018 (zit. König/Roggenkamp ER)
Kowalczyk-SchaarschmidtBeamtenrecht – Wissenstest, 2015 (zit. Kowalczyk-Schaarschmidt BeamtenR)
KramerGrundbegriffe des Strafverfahrensrechts, 8. Aufl. 2014 (zit. Kramer StrafVerfR)
KugelmannPolizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2012 (zit. Kugelmann POR)
Lackner/KühlStGB, 29. Aufl. 2018 (zit. Bearbeiter, in: Lackner/Kühl StGB)
Leitner/MichalkeStrafprozessuale Zwangsmaßnahmen, 2007 (zit. Leitner/Michalke StPO)
Lerm/LambiaseEinsatzrecht kompakt – Fälle zum Recht des unmittelbaren Zwanges, 2020 (zit. Lerm/Lambiase Zwang)
Lisken/DenningerHandbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018 (zit. Bearbeiter, in: Lisken/Denninger HdbPolR)
von Mangoldt/Klein/StarckGrundgesetz: Kommentar, 6. Aufl. 2010 (zit. Bearbeiter, in: MKS GG)
MalcherPolizeiliches Eingriffsrecht im Überblick, 3. Aufl. 2000 (zit. Malcher ER)
Maunz/DürigGrundgesetz-Kommentar, Werkstand: 89. EL Oktober 2019 (zit. Bearbeiter, in: Maunz/Dürig GG)
Meyer-Goßner/SchmittStrafprozessordnung, 63. Aufl. 2020 (zit. Meyer-Goßner/Schmitt StPO)
MöllersDemonstrationsrecht im Wandel, 2015 (Möllers DemonstrationsR)
Möstl/KugelmannBeck’scher Online-Kommentar Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 13. Edition, Stand: 1. 1. 2020 (zit. Bearbeiter, in: BeckOK POR NRW)
Müller-RathDer künstliche Stau: Polizeiliche Aufhaltung Flüchtiger auf Bundesautobahnen, 2009 (zit. Müller-Rath Künstlicher Stau)
NeuwirthPolizeilicher Schusswaffengebrauch gegen Personen, 2. Aufl. 2006 (zitiert Neuwirth SWG)
Nimtz/ThielEingriffsrecht, 2017 (zit. Nimtz/Thiel ER)
NowrousianOrdnungswidrigkeitenrecht, 2019 (zit. Nowrousian OwiR)
OstgatheWaffenrecht Kompakt, 7. Aufl. 2018 (zit. Ostgathe WaffR)
Ott/Wächtler/HeinholdGesetz über Versammlungen und Aufzüge, 7. Aufl., Stuttgart 2010 (zit. OWH VersG)
Peters/JanzHandbuch Versammlungsrecht, 2015 (zit. Bearbeiter, in: Peters/Janz HdbVersR)
Petersen-Thrö/ Robrecht/ElzermannPolizeirecht für Sachsen – Fälle und Lösungen, 4. Aufl. 2009 (P-TRE PolR Sachsen)
Pewestorf/Söllner/ TöllePolizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2017 (zit. Bearbeiter, in: PST POR)
PieperGrundrechte, 15. Aufl. 2012 (zit. Pieper GR)
Roos/BulaDas Versammlungsrecht in der praktischen Anwendung, Stuttgart, 2. Aufl. 2009 (zit. Roos/Bula VersR)
Roos/FuchsPolizeieinsätze bei Versammlungen, Stuttgart, 2000 (zit. Roos/Fuchs VersR)
Roggan/KutschaHandbuch zum Recht der Inneren Sicherheit, 2006 (zit. Bearbeiter, in: Hdb Innere Sicherheit)
Roxin/SchünemannStrafverfahrensrecht, Ein Studienbuch, 29. Aufl. 2017 (zit. Roxin/Schünemann StrafVerfR)
SachsGG, 6. Aufl. 2011 (zit. Bearbeiter, in: Sachs GG)
SaricPolizeigesetznovelle NRW – Sicherheitspaket I (Un-)wirksame Terrorprävention? 2020 (zit. Saric PolG NRW)
SchenkePolizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 2018 (zit. Schenke POR)
Schenke/Graulich/ RuthigSicherheitsrecht des Bundes. 2. Aufl. 2019 (zit. Bearbeiter, in: SGR SicherheitsR)
SchimmelJuristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 9. Aufl. 2011 (zit. Schimmel Juristische Klausuren)
Schmidt, J.Verteidigung von Ausländern, 4. Aufl. 2016 (zit. Schmidt Verteidigung AuslR)
Schmidt, R.Fälle zum Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2018 (zit. Schmidt POR)
Schmidt, R.Besonderes Verwaltungsrecht II, 12. Aufl. 2008 (zit. Schmidt BesPOR)
Schnellenbach/BodanowitzBeamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020 (zit. Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR)
SchnurPolizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr, 2000 (zit. Schnur Zwang)
Schmidbauer/SteinerBayerisches Polizeiaufgabengesetz: PAG und POG, 5. Aufl. 2019 (zit. Schmidbauer/Steiner, BayPAG)
Schott-MehringsAusländerrecht für die Polizei, 2019 (zit. Schott/Mehrings AuslR)
SchroederPolizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2017 (zit. Schroeder POR NRW)
Schulte-BrunertFamFG, 6. Aufl. 2019 (zit. Bearbeiter, in: Schulte-Brunert FamFG)
Schütte/Braun/KellerPolizeigesetz Nordrhein-Westfalen, 2012 (zit. Bearbeiter, in: SBK PolG NRW)
Schütte/Braun/KellerEingriffsrecht, 2016 (zit. SBK ER)
SchwackeJuristische Methodik – mit Technik der Fallbearbeitung, 5. Aufl. 2011 (zit. Schwacke Juristische Methodik)
SoineErmittlungsverfahren und Polizeipraxis, 2. Aufl. 2019 (zit. Soine Ermittlungsverfahren)
SteinDie rechtswissenschaftliche Arbeit, 2000 (zit. Stein Rechtswissenschaft)
SteindorfWaffenrecht, 10. Aufl. 2015 (zit. Bearbeiter, in: Steindorf WaffR)
SternHandbuch des Staatsrechts, Bd. 4/1, 2006 (zit. Stern HdbStaatsR)
Stober/Olschok/ Gundel/BuhlManagementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit, 2012 (zit. Bearbeiter, in: Hdb Management)
SundermannSchusswaffengebrauch im Polizeirecht, 1985 (zit. Sundermann SWG PolR)
TegtmeyerPolizeiorganisationsgesetz NRW (POG NRW), 2004 (zit. Tegtmeyer POG NRW)
Tegtmeyer/VahlePolizeigesetz Nordrhein.-Westfalen, 12. Aufl. 2018 (zit. Tegtmeyer Vahle PolG NRW)
Terwiesche/PechtelHandbuch Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2018 (zit. Bearbeiter, in: HdbVerwR)
TetschEingriffsrecht, Band 1: Grundlagen der Datenverarbeitung, 4. Aufl. 2008 (zit. Tetsch ER Bd. 1)
TetschEingriffsrecht, Band 2: Eingriffsmaßnahmen, Zwang, Rechtsschutz und Haftung, 4. Aufl. 2010 (zit. Tetsch ER Bd. 2)
Tetsch/BaldarelliPolizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, 2011 (zit. Tetsch/Baldarelli PolG NRW)
Tettinger/Erbguth/MannBesonders Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2016 (zit. TEM BesVerwR)
ThielPolizei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl. 2020 (zit. Thiel POR)
UllrichDas Demonstrationsrecht, 2015 (zit. Ullrich DemonstrationsR)
UllrichWaffenrechtliche Erlaubnisse, 2. Aufl. 2014
Vordermayer/von Heintschel-Heinegg/SchnablHandbuch für den Staatsanwalt, 6. Aufl. 2019 (zit. Bearbeiter, in: HdbStA)
WebelPrüfungswissen Staats- und Verfassungsrecht, 2. Aufl. 2018 (zit. Webel StaatsR)
WehrExamens-Repetitorium Polizeirecht, 3. Aufl. 2015 (zit. Wehr PolR)
WeißeAsylrecht, 4. Aufl. 2017 (zit. Weiße AsylR)
Wolffgang/Hendricks/MerzPolizei- und Ordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen: Polizeirecht NRW, 3. Aufl. 2011 (zit. WHM POR NRW)
Würtenberger/ Heckmann/ TannebergerPolizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2017 (zit. WHT PolR BW)
WüstenbeckerPolizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2018 (zit. Wüstenbecker POR)
ZeitlerAufenthaltsrecht für die Polizei, 12. Aufl. 2014 (zit. Zeitler AuslR)
ZöllerDer Einsatz von Bodycams zur polizeilichen Gefahrenabwehr, Frankfurt 2017 (zit. Zöller Bodycam)

Fall 1: Angetrunkener Fußballfan

Schwerpunkte: Platzverweis, Generalklausel, Gewahrsam, Dauer des Gewahrsams zum Zwecke der Identitätsfeststellung, Zwang, Sofortvollzug und gestrecktes Verfahren

Sachverhalt:

Der Busbahnhof von A-Stadt ist regelmäßig Treffpunkt für jugendliche Fußballfans aus A-Stadt und Umgebung. Im Bereich des Busbahnhofes – wo es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Fangruppen kommt – sind zahlreiche Polizeibeamte eingesetzt. Im Zusammenhang mit zurückliegenden Spielen hatten Fans wiederholt Pyrotechnik gezündet. Mehrere Personen waren verletzt worden.

PK A und PK B werden während des (Fußball-)Einsatzes im Vorfeld des Spiels von dem Busfahrer F um Hilfe gebeten. In seinem Bus randaliert der 19-jährige angetrunkene Z, der trotz mehrfacher Aufforderung des F nicht bereit ist, den Bus zu verlassen. Als PK A den Z auffordert, den Bus zu verlassen, wird er von ihm unvermittelt tätlich angegriffen. Mittels eines Sprühstoßes aus seinem Reizstoffsprühgerät (RSG) kann er den Angriff abwehren. Anschließend wird Z gewaltsam aus dem Bus transportiert. Während der Busfahrer seine Fahrt fortsetzt, randaliert Z weiter und ist nicht zu beruhigen. So pöbelt er Passanten an und fordert gegnerische Fans zum „Streetfight“ heraus. Z soll daraufhin dem Polizeigewahrsam zugeführt werden. Er ist nicht bereit, der Maßnahme Folge zu leisten und weigert sich vehement, sich in den Streifenwagen zu begeben.

Z wird daraufhin von den Beamten kräftig an den Armen gepackt und in den Streifenwagen gezerrt. Im Streifenwagen erkennt er die Aussichtslosigkeit seiner Aktionen und „fügt sich seinem Schicksal“.

Aufgabe:

Beurteilen Sie rechtsgutachtlich die von der Polizei getroffenen Maßnahmen.

– Aufforderung an Z zum Verlassen des Busses

– Abwehr des Angriffs (Z) mittels eines RSG durch PK A

– Gewaltsames Transportieren des Z aus dem Bus

– Gewahrsam

– Zwang (Durchsetzung Gewahrsam)

Hinweis: Die örtliche Zuständigkeit als formelles Erfordernis kann unterstellt werden.

Lösung:
A. Aufforderung an Z zum Verlassen des Busses
I. Ermächtigungsgrundlage

Ein Platzverweis ist ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit).1 Nach a. A. handelt es sich um einen Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG).2 Ein Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) wird indes abgelehnt, weil von den Adressaten nicht verlangt wird, an einem bestimmten Ort zu verbleiben und deshalb nicht in die Fortbewegungsfreiheit eingegriffen wird.3 Nicht eingegriffen wird vorliegend in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG).4 Zielrichtung ist die Gefahrenabwehr. Es handelt sich um eine präventiv-polizeiliche Maßnahme (§ 1 PolG NRW), die sich als Verwaltungsakt darstellt (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW).5 § 34 PolG NRW ist eine sog. Befehlsermächtigung. Derlei (Befehls-)Ermächtigungen rechtfertigen den Erlass eines Ge- oder Verbots (= Verwaltungsakt).

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Die Maßnahme dient der Gefahrenabwehr. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 PolG NRW i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Relevant sind nur solche Gefahren, die der öffentlichen Sicherheit drohen. Die Sicherheitsgüter lassen sich in kollektive (Integrität der Rechtsordnung und Funktionsfähigkeit des Staates) und in die individuellen Sicherheitsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum, Vermögen) einteilen.6 Gefahr ist eine Sachlage, die einen Schaden für die öffentliche Sicherheit erwarten lässt. Das ist insbesondere gegeben, wenn ein tatsächliches Geschehen den Schluss rechtfertigt, dass möglicherweise individuelle Rechte wie Leib, Leben, Gesundheit usw. einer Person oder das Sicherheitsgut „Rechtsordnung“ zu Schaden kommen könnten. Die Gefahr besteht hier für andere Businsassen und für die Rechtsordnung (Körperverletzung, Hausfriedensbruch). Die Abwehr von Gefahren für die Rechtsordnung liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse (Rechtsordnung als Sicherheitsgut der Allgemeinheit). Die Verhütung von Straftaten ist eine originäre polizeiliche Aufgabe (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW). Soweit Polizeibeamte gestützt auf § 34 PolG NRW Verwaltungsakte erlassen, sind die allgemeinen Regeln des VwVfG NRW zu berücksichtigen, insbesondere die §§ 28, 37 Abs. 2 VwVfG NRW). Der Verwaltungsakt ist entsprechend § 41 Abs. 1 VwVfG NRW bekannt zu geben. Gem. § 37 Abs. 2 VwVfG NRW kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.

III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

Der Platzverweis ist in § 34 Abs. 1 PolG NRW geregelt. Er dient der Abwehr der im Einzelfall bestehenden (konkreten) Gefahr. Z randaliert im Bus. Er ist trotz mehrfacher Aufforderung des Busfahrers (F) nicht bereit, den Bus zu verlassen. Dadurch begeht er einen Hausfriedensbruch gem. § 123 Abs. 1 2. Alt. StGB.7 Die Gefahr besteht also für die Rechtsordnung als Sicherheitsgut der Allgemeinheit, d. h. die Rechtsordnung wird bei weiterem Verweilen des Z im Bus weiterhin verletzt, und zwar auch dann, wenn kein Strafantrag gestellt wird; dieser ist nur Verfahrensvoraussetzung. Die Gefahr ist konkret. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW liegen demnach vor.

2. Besondere Form-/Verfahrensvorschriften

Das Gesetz hat keine speziellen Form- und Verfahrensvorschriften vorgesehen.

3. Adressatenregelung

Die Verfügung hat sich gegen den richtigen Adressaten gerichtet. Z hat durch sein Verhalten die Gefahr unmittelbar verursacht (§ 4 Abs. 1 PolG NRW).8

4. Rechtsfolge der konkret herangezogenen Ermächtigungsgrundlage
a) Rechtsfolge entspricht der Ermächtigungsgrundlage

Zugelassene Rechtsfolge ist das vorübergehende Verweisen einer Person von einem Ort bzw. ein vorübergehendes Zutrittsverbot. Der Platzverweis ist vorliegend nur vorübergehend, d. h. Z hat – im Rahmen des geltenden Rechts (!) – die theoretische Möglichkeit der Rückkehr.

b) Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW)

§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW enthält mit dem Bestimmtheitserfordernis in Abs. 1 ein materiell-rechtliches Erfordernis. Verstöße sind hier nicht ersichtlich.

c) Ermessen (§ 3 PolG NRW)

Rechtsfehler hinsichtlich der pflichtgemäßen Ermessensausübung, insbesondere eine Missachtung der Grundsätze aus § 40 VwVfG NRW sowie des Differenzierungsge- und -verbotes sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

d) Übermaßverbot (§ 2 PolG NRW)
aa) Geeignetheit

Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen. Geeignet ist die Maßnahme, die rechtlich und tatsächlich möglich ist und den erstrebten Erfolg herbeiführt oder zumindest fördert. Die Verfügung muss die Gefahr (voraussichtlich) vollständig beseitigen können. Dass die Verfügung letztendlich nicht befolgt wurde, spielt keine Rolle. Es ist nicht erforderlich, dass die Maßnahme den gewünschten Erfolg sicher herbeiführt. Die Beamten konnten aber von der objektiven Zwecktauglichkeit der Verfügung ausgehen. Das ist ausreichend. Hätte Z die Verfügung befolgt, also den Bus auf Aufforderung der Beamten verlassen, wäre die Gefahr beseitigt gewesen.

bb) Erforderlichkeit

Der Grundsatz der Erforderlichkeit beinhaltet, dass von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu wählen sind, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Eine Maßnahme als polizeiliche Verfügung entspricht bereits einer sehr geringen Eingriffsqualität. Eine andere – ebenso mögliche und geeignete – Maßnahme ist hier nicht denkbar.

cc) Verhältnismäßigkeit i. e. S.

Die Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Die Beurteilung setzt eine Güterabwägung voraus, d. h. das eingeschränkte Grundrecht darf objektiv nicht höher einzustufen sein als das Recht, das geschützt werden soll. Eingeschränkt wird durch den Platzverweis die allgemeine Handlungsfreiheit des Z. Andererseits wird dadurch die Rechtsordnung geschützt. Der Schutz der Rechtsordnung, die das Zusammenleben im Staat ermöglicht, hat zudem einen erheblichen Stellenwert.9 Eine Abwägung führt daher nicht zu einem Missverhältnis, d. h. die Maßnahme steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck.

IV. Ergebnis

Die Platzverweisung war rechtmäßig.

Parallelnormen zu § 34 PolG NRW (Platzverweis): § 38 BPolG; § 54 BKAG; § 27a Abs. 1 BWPolG; Art. 16 BayPAG; § 29 ASOG Bln; § 16 BbgPolG; § 14 BremPolG; § 12a HambSOG; § 31 HSOG; § 52 MVSOG; § 17 NdsSOG; § 13 RhPfPOG; § 12 SPolG; § 21 SächsPolG; § 36 LSASOG; § 201 SchlHLVwG; § 18 ThürPAG

B. Abwehr des Angriffs (Z) mittels eines RSG durch PK A
I. Ermächtigungsgrundlage

Das Abwehren des Angriffs durch PK A stellt sich rechtlich als Zwangsanwendung dar. Es handelt sich um unmittelbaren Zwang (§ 58 Abs. 1 PolG NRW) in Form der körperlichen Gewalt (§ 58 Abs. 2 PolG NRW) unter Einsatz eines RSG als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (§ 58 Abs. 3 PolG NRW). Eingegriffen wird in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Wie jedes Verwaltungshandeln, das in die Rechte eines Beteiligten eingreift, bedarf es auch für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) einer gesetzlichen oder auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Ermächtigungsgrundlage. Die Maßnahme dient der Gefahrenabwehr (Abwehr von Gefahren für PK A).10

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Die sachliche Zuständigkeit ergibt aus § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 PolG NRW i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW. Die Gefahr besteht für PK A sowie für die Rechtsordnung.

III. Materielle Rechtmäßigkeit

Die Zulässigkeit des Verwaltungszwanges ergibt sich vorliegend (zunächst) aus § 50 PolG NRW, da die Zwangsanwendung weder aus Gründen der Straf- noch der Ordnungswidrigkeitenverfolgung erfolgte, sondern der Abwehr einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des eingesetzten Polizeibeamten (PK A) diente. Da dem Sachverhalt zufolge der Zwangsanwendung eine Verfügung (Verwaltungsakt) nicht vorausgegangen ist, scheidet die für den „Normalfall“ geltende Regelung des § 50 Abs. 1 PolG NRW (sog. gestrecktes Verfahren) zur Durchsetzung eines erlassenen Verwaltungsaktes aus. In Betracht kommt vielmehr ein Vorgehen im Wege des sog. sofortigen Vollzuges gem. § 50 Abs. 2 PolG NRW.11

1. Zulässigkeit des Zwangs (§ 50 Abs. 2 PolG NRW)

Nach § 50 Abs. 2 PolG NRW kann der Verwaltungszwang (auch) ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

a) Handeln im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse

Im Rahmen ihrer Befugnisse handelt die Behörde, wenn sie rechtmäßig einen entsprechenden (fiktiven/hypothetischen) Grundverwaltungsakt hätte erlassen dürfen. Es wird also verlangt, dass ein Verwaltungsakt, der dem Zwang grundsätzlich vorausgehen müsste, vorliegend aber nicht vorausgehen kann, rechtmäßig wäre, d. h. es ist demzufolge zu prüfen, ob die Polizei, wenn hierzu die zeitliche Möglichkeit bestanden hätte, befugt gewesen wäre, einen entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen. Zu prüfen ist die materielle Rechtmäßigkeit des (Grund-)Verwaltungsaktes; Zum Prüfungsumfang Band 1, S. 45.

Mangels Spezialermächtigung (§§ 9 ff. PolG NRW) kommt als Grundlage für einen entsprechenden Verwaltungsakt (Verfügung) nur § 8 PolG NRW in Betracht („Unterlassen Sie den Angriff“).

aa) Materielle Rechtmäßigkeit

§ 8 Abs. 1 PolG NRW fordert das Vorliegen einer im einzelnen Falle bestehenden (konkreten) Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Diese Gefahr liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Schadens tatsächlich befürchtet werden muss und der Eintritt des Schadens zeitlich und räumlich konkretisierbar ist. Dass diese Gefahrenlage vorliegend gegeben war, bedarf keiner näheren Begründung. Es bestand sogar eine gegenwärtige Gefahr, d. h. eine konkrete Gefahr mit zeitlicher Steigerung. PK A wurde unvermittelt tätlich angegriffen. Der Eintritt des schädigenden Ereignisses stand unmittelbar (!) bevor. Eine gegenwärtige Gefahr schließt die konkrete Gefahr ein. Die Gefahr bestand für die körperliche Unversehrtheit des PK A und der Rechtsordnung (§§ 113, 223 StGB) und damit (auch) für die öffentliche Sicherheit. Von einem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr ist auszugehen.

bb) Verfahrensvorschriften

Eine Verletzung von (allgemeinen) Verfahrensvorschriften (vgl. §§ 28 ff. VwVfG NRW) ist nicht denkbar, da hier ein fiktiver/hypothetischer Verwaltungsakt zu prüfen ist.

cc) Adressat

Durch die Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW wird die Richtung der Maßnahme nicht bestimmt.

Es ist also zu prüfen, ob Z als sog. Handlungshafter in Anspruch genommen werden kann. Z hat durch sein Verhalten die Gefahr unmittelbar verursacht. Er ist somit polizeipflichtig i. S. v. § 4 Abs. 1 PolG NRW.

dd) Verhältnismäßigkeit i. w. S.

Eine entsprechende polizeiliche Verfügung („Unterlassen Sie den Angriff“) ist grundsätzlich zwecktauglich und damit geeignet. Auch ist sie notwendig (erforderlich). Eine Verfügung entspricht bereits der geringstmöglichen Eingriffsqualität. Ein milderes Mittel als eine verbale Aufforderung ist nicht denkbar. Die Verfügung entspricht insbesondere der Verhältnismäßigkeit i. e. S., d. h. eine Abwägung zwischen der Belastung, die dem Z auferlegt wird, mit den Rechtsgütern, die geschützt werden, führt (eindeutig) nicht zu einem Missverhältnis. Die Verfügung ist (unstreitig) angemessen. Die Polizei hätte bei Erlass einer entsprechenden Verfügung innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt.

b) Notwendigkeit des Sofortvollzugs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr

Notwendigkeit i. S. des § 50 Abs. 2 PolG NRW liegt vor, wenn der Zeitraum zwischen Feststellung der Gefahr und dem voraussichtlichen Schadenseintritt so gering ist, dass die Durchführung des gestreckten Zwangsverfahrens den Erfolg des Zwangsmittels unmöglich machen oder wesentlich beeinträchtigen würde.12 Die Notwendigkeit ergibt sich somit regelmäßig daraus, dass bis zur möglichen Ausführung der Abwehrmaßnahme ein gestrecktes Verfahren nicht abgewartet werden kann, da der Schaden kurzfristig einzutreten droht.13 Eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des PK A und für die Rechtsordnung lag vor. Die Zwangsanwendung war somit notwendig. Es bestand keine Möglichkeit, den Z durch eine polizeiliche Verfügung in Anspruch zu nehmen. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 PolG NRW liegen vor.14 Der vorherige Erlass einer Grundverfügung hätte eine wirksame Gefahrenabwehr wesentlich beeinträchtigt, wenn nicht gar verhindert.

Parallelnormen zu § 50 Abs. 2 PolG NRW (Sofortiger Vollzug): § 6 Abs. 2 VwVG; Art. 53 Abs. 2 BayPAG; § 53 Abs. 2 BbgPolG; § 47 Abs. 2 HSOG; § 80 Abs. 2 MVSOG; § 64 Abs. 2 Nr. 1 NdsSOG; § 50 Abs. 2 RhPfPOG; § 44 Abs. 2 SPolG; § 53 Abs. 2 LSASOG; § 229 Abs. 2 SchlHLVwG; § 51 Abs. 2 ThürPolG

2. Zulässigkeit des Zwangsmittels

Gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Ersatzvornahme und Zwangsgeld kommen ersichtlich nicht in Betracht. Gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW richtet sich die Art und Weise des (unmittelbaren) Zwanges nach den Vorschriften der §§ 57 ff. PolG NRW (vgl. § 57 Abs. 1 PolG NRW). § 58 Abs. 1 PolG NRW definiert u. a. die Möglichkeit der Einwirkung auf Personen. Diese Einwirkung kann mittels körperlicher Gewalt erfolgen (§ 58 Abs. 2 PolG NRW). § 58 Abs. 3 PolG NRW zählt beispielhaft sog. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt auf. Das RSG ist ein Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.

Parallelnormen zu § 58 Abs. 1 PolG NRW (Unmittelbarer Zwang): § 50 Abs. 1 BWPolG; Art. 61 Abs. 1 BayPAG; § 61 Abs. 1 BbgPolG; § 41 Abs. 1 BremPolG; § 18 Abs. 1 HambSOG; § 55 Abs. 1 HSOG; § 102 Abs. 1 MVSOG; § 69 Abs. 1 NdsSOG; § 58 Abs. 1 RhPfPOG; § 49 Abs. 2 SPolG; § 31 Abs. 1 SächsPolG; § 58 Abs. 1 LSASOG; § 251 Abs. 1 SchlHLVwG; § 59 Abs. 1 ThürPolG

3. Art und Weise des Zwanges

Gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW ist unmittelbarer Zwang vor seiner Anwendung anzudrohen. Von dieser Androhung kann allerdings entsprechend den Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW abgesehen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war. Zweifel daran sind angesichts der Sachverhaltsschilderung nicht angebracht.

Parallelnormen zu § 61 PolG NRW (Androhung unmittelbarer Zwang): § 13 Abs. 1 VwVG; § 52 Abs. 2 BWPolG; Art. 64 BayPAG; § 64 BbgPolG; § 44 BremPolG; § 22 HambSOG; § 58 HSOG; § 111 MVSOG; § 74 NdsSOG; § 61 RhPfPOG; § 54 SPolG; § 32 Abs. 2 SächsPolG; § 63 LSASOG; § 259 SchlHLVwG; § 62 ThürPolG

4. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (Übermaßverbot)

Die Bestimmungen über die Anwendung von Zwangsmaßnahmen (§§ 50, 55 PolG NRW) räumen der Polizei Ermessen ein (Entschließungs- und Auswahlermessen, vgl. auch § 3 PolG NRW). Probleme sind nicht ersichtlich. Der Einsatz des RSG war geeignet und erforderlich. Auch steht der Einsatz des RSG nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, d. h. die Abwehr der Gefahr für Leib/Gesundheit des PK A ist vorliegend höher zu bewerten als der Schaden, der durch den Einsatz des RSG entstehen kann. Eine Güterabwägung führt nicht zu einem Missverhältnis zwischen Maßnahmezweck und -folge. Die Abwehr des Angriffs mittels eines RSG durch PK A war somit rechtmäßig.

C. Gewaltsames Transportieren des Z aus dem Bus
I. Ermächtigungsgrundlage

Die Maßnahme stellt sich als Verwaltungszwang dar, denn die Beamten gehen gegen den Z mit körperlicher Gewalt vor (unmittelbarer Zwang in Form der körperlichen Gewalt; vgl. § 58 Abs. 1, Abs. 2 PolG NRW). Wie jedes Verwaltungshandeln, das in die Rechte eines Beteiligten eingreift, bedarf es auch für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) einer gesetzlichen oder auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Ermächtigungsgrundlage. Die Dogmatik des Polizeirechts unterscheidet zwischen mehreren Stufen polizeilichen Vorgehens.

Maßnahmen der ersten Stufe sind (Grund-)Verwaltungsakte (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW), z. B. Durchsuchung einer Person (§ 39 PolG NRW) oder Platzverweis gem. § 34 PolG NRW. Im Falle eines Widerstandes gegen einen Grundverwaltungsakt können Maßnahmen der zweiten Stufe (Vollstreckungs- bzw. Maßnahmen) erwogen werden.15 Die Kosten dafür können dem Verantwortlichen letztlich auf der dritten Stufe auferlegt werden. Die Trennung von erster und zweiter Stufe ist Ausdruck eines Grundgedankens der Verfassung. Im Rechtsstaat ist polizeilicher Zwang gegen Bürger kein Zweck an sich. Es handelt sich vielmehr um eine dienende Funktion, er muss sich stets durch einen Grundverwaltungsakt (erste Stufe) legitimieren. Der Sofortvollzug stellt nur scheinbar eine Ausnahme dar. Auch hier setzt die Rechtmäßigkeit einen sog. Fiktiven Grundverwaltungsakt voraus, weil nur so sichergestellt werden kann, dass die Polizei „im Rahmen ihrer Befugnisse“ handelt.16

Mit der Maßnahme soll offensichtlich der Platzverweis (§ 34 PolG NRW) durchgesetzt werden. Beim Platzverweis handelt es sich um eine sog. Befehlsermächtigung, die zum Erlass eines Ge- oder Verbots (= Verwaltungsakt) rechtfertigt. Die Ausführung des Verwaltungsaktes im Falle des Widerstandes Betroffener richtet sich nicht der entsprechenden (Standard-)Ermächtigung, sondern vielmehr nach dem Vollstreckungsrecht (§§ 50 ff. PolG NRW).

Nach a. A. ermächtigen die Befehlsermächtigungen auch zur Zwangsvollstreckung, so dass ein anschließendes Zwangsverfahren entbehrlich ist.17 Es wird nach dieser Auffassung angenommen, dass in der Standardermächtigung die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwanges immanent ist, d. h., die Durchsetzung ergibt sich aus der Standardermächtigung selbst. Diese Auffassung wird kritisch gesehen, da die Norm ihrem Wortlaut nach nicht die Anwendung unmittelbaren Zwanges vorsieht. Da die Zwangsanwendung stets mit einem Grundrechtseingriff verbunden ist und damit dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) unterliegt, ist die Behörde aufgrund des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 30 Abs. 3 GG) gehindert, Zwangsmaßnahmen (nur) auf die Standardermächtigung zu stützen, da in der Rechtsfolge eben dieser Standardermächtigung die Anwendung von Zwang nicht vorgesehen ist.18 Im Übrigen gilt, dass Standardmaßnahmen als Ausnahmevorschriften zur Generalklausel nach allgemeinen methodischen Grundsätzen eng auszulegen sind und daher nicht überdehnt werden dürfen. Auch steht dieser Auffassung die (grundsätzliche) Trennung von Vollstreckungstitel und Vollstreckungsverfahren entgegen, welche auch das Verwaltungsrecht prägt.19

Die Auffassung, dass Befehlsermächtigungen auch zur Zwangsvollstreckung ermächtigen, überzeugt nicht und wird hier abgelehnt. Im Falle eines Widerstandes Betroffener kommen die §§ 50 ff. PolG NRW zur Anwendung. Die Verfügung (Verwaltungsakt), die mit der Platzverweisung ergangen ist, wird nicht befolgt, sodass die Maßnahme letztendlich zwangsweise durchgesetzt wird.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Es ist von einer gefahrenabwehrenden Zielsetzung auszugehen; strafverfolgende Aspekte sind nicht ersichtlich (Grundmaßnahme: Platzverweis). Der Zwangsanwendung ist also eine polizeiliche Verfügung vorausgegangen. Der sog. sofortige Vollzug (§ 50 Abs. 2 PolG NRW) kommt demnach nicht in Betracht. Zu prüfen ist § 50 Abs. 1 PolG NRW (Zwangsanwendung durch Durchsetzung eines erlassenen Verwaltungsaktes; sog. gestrecktes Verfahren).20

III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Zulässigkeit des Zwanges (§ 50 Abs. 1 PolG NRW)

Gem. § 50 Abs. 1 PolG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

Strittig ist, ob die Rechtmäßigkeit der Zwangsanwendung von der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes abhängig ist. Dabei ist fraglich, ob der Grundverwaltungsakt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (keine aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln) rechtmäßig sein muss, um die Vollstreckungsmaßnahme zu seiner Durchsetzung (Androhung, Festsetzung, Anwendung eines Zwangsmittels) zu rechtfertigen (sog. Konnexität zwischen Grundverwaltungsakt und nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahmen). Nach einer Auffassung setzt eine rechtmäßige Zwangsmaßnahme eine rechtmäßige Primärmaßnahme voraus21, d. h. die Rechtswidrigkeit der Primärmaßnahme hat die Rechtswidrigkeit der Sekundärmaßnahme (Zwang) ohne Rücksicht darauf zur Folge, ob die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Erlässt die Polizei einen Verwaltungsakt, so ist für ihn die Rechtmäßigkeit unabdingbar zu fordern.22 Ist also der Grundverwaltungsakt nicht rechtmäßig, so sind bereits aus diesem Grund die nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig.23 Durch die Vollstreckung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes werde das bereits entstandene Unrecht noch weiter vertieft. Nach a. A. wird davon ausgegangen, dass es für die rechtliche Beurteilung polizeilicher Zwangsmaßnahmen nach § 50 Abs. 1 PolG NRW auf die Rechtmäßigkeit der Primärmaßnahme nicht ankommt.24 Dieser Auffassung folgend ist dann (lediglich) zu prüfen, ob der Grundverwaltungsakt unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. Zur rechtmäßigen Vollstreckung ist ein rechtswidriger, aber wirksamer Grundverwaltungsakt ausreichend.25 Tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich des Zwangsmittels ist.26

Der Grund hierfür liegt in der Situationsgebundenheit der Entscheidung, deren Vollzug nicht bis zur (evtl. auch vorläufigen) Klärung der Entscheidung aufgeschoben werden kann.27 Das BVerfG stützt sich dabei auf die Unterscheidung zwischen „Situationsebene“ und „Sanktionsebene“. Für die Gefahrenabwehr auf der Primärebene sei das Treffen von Prognoseentscheidungen unter Zeitdruck charakteristisch, die naturgemäß irrtums- und fehleranfällig seien.28 Anders sei die Rechtslage auf der Sekundärebene (Sanktionsebene) zu beurteilen.29 Nachfolgend wird geprüft, ob die Grundverfügung rechtmäßig ergangen ist.

Ein Verwaltungsakt ist u. a. unanfechtbar, wenn förmliche Rechtsmittel nicht mehr eingelegt werden können. Zu diesen förmlichen Rechtsmitteln gehören z. B. Widerspruch30 (§§ 68 ff. VwGO) und Anfechtungsklage (s. § 42 Abs. 1, § 74 VwGO). Weiterhin müssen die Berufung (§§ 124 ff. VwGO), die Revision (§§ 132 ff. VwGO) und die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen sein. Die Voraussetzungen liegen (dann) vor, wenn die Fristen abgelaufen sind oder rechtskräftige Entscheidungen getroffen wurden. Außer im Falle der Unanfechtbarkeit (Rechtsbeständigkeit) von Verwaltungsakten können diese (auch) zwangsweise durchgesetzt werden, wenn Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben. Gem. § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt). Dieser nach § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene Suspensiveffekt entfällt jedoch nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wenn es sich um unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten handelt. Diese Regelung will primär solche Fälle erfassen, in denen ein Polizeibeamter vor Ort angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit seines Handelns tätig werden muss und den Eintritt der Unanfechtbarkeit aus naheliegenden Gründen nicht abwarten kann. So gelten als unaufschiebbar i. d. R. (nur) zeitlich dringliche Maßnahmen, also solche, die Polizeibeamte mündlich (oder durch Zeichen) treffen. Ein Wirksamwerden dieser Maßnahmen kann nicht aufgeschoben werden. In diesen Fällen geht der Schutz der öffentlichen Sicherheit dem Interesse des Betroffenen an nochmaliger rechtlicher Überprüfung des Verwaltungsaktes vor seinem Vollzug vor. Bei der polizeilichen Verfügung (§ 34 PolG NRW) handelt es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme zur Gefahrenabwehr, sie ist sofort vollziehbar, da gem. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung förmlicher Rechtsbehelfe entfällt. Die Voraussetzungen des sog. gestreckten Zwangsverfahrens nach § 50 Abs. 1 PolG NRW liegen vor.

Parallelnormen zu § 50 Abs. 1 PolG NRW (Gestrecktes Verfahren): § 6 VwVG; Art. 53 Abs. 1 BayPAG; § 53 Abs. 1 BbgPolG; § 47 Abs. 1 HSOG; § 80 Abs. 1 MVSOG; § 64 Abs. 1 NdsSOG; § 50 Abs. 1 RhPfPOG; § 44 Abs. 1 SPolG; § 53 Abs. 1 LSASOG; § 229 Abs. 1 SchlHLVwG; § 51 Abs. 1 ThürPolG

2. Zulässigkeit des Zwangsmittels

Zwangsmittel sind in § 51 PolG NRW abschließend aufgezählt, d. h. mit anderen Mitteln dürfen polizeiliche Maßnahmen nicht durchgesetzt werden. In Betracht kommt vorliegend der unmittelbare Zwang. Nach § 55 PolG NRW kann die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Andere Zwangsmittel sind die Ersatzvornahme (s. §§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 PolG NRW) und das Zwangsgeld (s. §§ 51 Abs. 1 Nr. 2, 53 PolG NRW). Sowohl Zwangsgeld als auch Ersatzvornahme scheiden zur Durchsetzung des Platzverweises vorliegend (eindeutig) aus.

Der Anwendungsbereich des § 53 PolG NRW (Zwangsgeld) ist – zumindest – für die vollzugspolizeiliche Praxis eher gering. Es ist für die Abwehr konkreter (gegenwärtiger) Gefahren nicht geeignet. § 53 PolG NRW ist vielmehr Vollstreckungsermächtigung für das Zwangsgeld als psychisches Beugemittel zur Herbeiführung eines künftigen Verhaltens durch finanzielle Belastung, d. h. der monetäre Nachteil soll den Störer veranlassen, letztendlich nachzugeben. Da die Festsetzung und die Androhung eines Zwangsgeldes (zudem) der Schriftform bedürfen, scheidet es zur Abwehr der im Sachverhalt gegebenen (gegenwärtigen) Gefahr aus. Es ist nicht geeignet und kommt nicht in Betracht. Ebenso scheidet eine Ersatzvornahme (§ 52 PolG NRW) vorliegend aus. Ersatzvornahme ist die Vornahme einer vertretbaren Handlung durch die Polizei oder einen Beauftragten auf Kosten des Verpflichteten. Sie ist möglich, soweit eine dem Pflichtigen obliegende Handlung verlangt wird. Die Vornahme einer derartigen (geforderten) Handlung muss (aber) auch durch einen anderen möglich sein (vertretbare Handlung), d. h. das, was die Polizei von dem Störer verlangt, muss auch ein anderer ausführen können. Anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass auch eine Ersatzvornahme nicht in Betracht kommt.

Letztendlich ist festzustellen, dass die Voraussetzungen der (Vollstreckungs-)Ermächtigung (§ 55 PolG NRW) vorlagen. Die Polizei durfte somit das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges anwenden. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW gelten für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges die §§ 57 ff. PolG NRW. Ist die Polizei nach diesem Gesetz (PolG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 58 bis 66 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes (§ 57 Abs. 1 PolG NRW).31

3. Art und Weise des (Verwaltungs-)Zwangs

Mangels entsprechender Hinweise im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass alle Verfahrensvorschriften beachtet wurden, und zwar insbesondere hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwanges (§§ 51 Abs. 2, 56 Abs. 1, 61 Abs. 1 PolG NRW).

Die Androhung ist ein Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1VwVfG NRW).32 Sie enthält eine „Regelung“. Der Regelungscharakter ergibt sich aus der Warn- und Beugefunktion (letzter „Appell“, die gebotene Handlung durchzuführen), die ihm dem Betroffenen deutlich macht, welche Zwangsmittel auf ihn zukommen können. Dem Betroffenen wird mithin die Möglichkeit eingeräumt, der polizeilichen Verfügung noch freiwillig nachzukommen. Für den Inhalt der Androhung gilt das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW).33

4. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (Übermaßverbot)

An der objektiven Zwecktauglichkeit der (Zwangs-)Maßnahme bestehen keine Zweifel, sie ist somit geeignet. Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit bestehen keine Bedenken. Eine Verfügung wurde nicht befolgt. Die Zwangsanwendung war fraglos auch verhältnismäßig, denn die geringe Zwangsanwendung auf den Betroffenen (Z) steht in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Maßnahme. Die zwangsweise Durchsetzung des Platzverweises war rechtmäßig.

D. Gewahrsam
I. Ermächtigungsgrundlage

Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es bei einem Grundrechtseingriff einer Ermächtigungsgrundlage, welche auf ein verfassungsmäßiges Gesetz zurückzuführen ist. Unter Gewahrsam ist ein mit hoheitlicher Gewalt hergestelltes Rechtsverhältnis zu verstehen, kraft dessen einer Person die Freiheit dergestalt entzogen wird, dass sie von der Polizei in einer dem polizeilichen Zweck entsprechenden Weise verwahrt, d. h. daran gehindert wird, sich fortzubewegen34. Es handelt sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Bez. der Zulässigkeit und Dauer dieser Maßnahme ist entsprechend der grundgesetzlichen Regelung des Art. 104 Abs. 2 GG der Richtervorbehalt zu beachten. Die Maßnahme dient der Gefahrenabwehr.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Die Zweckbestimmung dieser Maßnahme dürfte eindeutig sein. Sie dient der Gefahrenabwehr. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 PolG NRW i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG NRW (Verhütung von Straftaten, originäre Zuständigkeit).

III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

Als Ermächtigung kommt vorliegend § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Unterbindungsgewahrsam) in Betracht. Hiernach ist eine Gewahrsamnahme zulässig, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Eine solche Tat i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW steht dann unmittelbar bevor, wenn ohne die Ingewahrsamnahme eine fortdauernde Beeinträchtigung des Rechtsgutes polizeilich nicht verhindert werden kann.35 Die Prämisse „unmittelbar bevorstehende Begehung“ ist gleichbedeutend mit „gegenwärtiger Gefahr“36. Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen nicht hinausreichen, genügen für eine Ingewahrsamnahme zwecks Abwehr der Begehung einer Straftat nicht.37 Dass Verhalten des Z lässt den Schluss zu, dass er Straftaten begehen wird.

2. Besondere Verfahrensvorschriften

Zu beachten sind die hier einschlägigen besonderen Verfahrensvorschriften aus den §§ 36 - 38 PolG NRW. Da der Sachverhalt diesbezüglich keine genaueren Ausführungen beinhaltet, kann von einer Einhaltung dieser Vorschriften ausgegangen werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei zunächst um die Begrenzung der Ingewahrsamnahme auf das Ende des Folgetages (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW) und die Beendigung der Ingewahrsamnahme bei Wegfall des Grundes der Maßnahme (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW).

Besonderen Stellenwert hat die Beachtung des Richtervorbehaltes über die Fortdauer der Freiheitsentziehung (§ 36 Abs. 1 PolG NRW). Die Ingewahrsamnahme muss aber nicht durch einen Richter angeordnet werden; es ist nachträglich (also bei bereits erfolgter Ingewahrsamnahme) eine richterliche Entscheidung beizubringen. Abzusehen von einer richterlichen Entscheidung ist, wenn selbige erst nach Wegfall des Grundes der Ingewahrsamnahme eingeholt werden könnte. Daraus würde eine Entlassung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW folgen. Zum diesbezüglichen zeitlichen Ablauf enthält der Sachverhalt jedoch keine Angaben.

Weiterhin ist der Grund für die Freiheitsentziehung bekanntzugeben (§ 37 Abs. 1 PolG NRW) und die Benachrichtigungsmöglichkeit gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW zu berücksichtigen. Zudem soll die Unterbringung nicht mit Straf-/Untersuchungsgefangenen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW) wie auch geschlechtergetrennt (§ 37 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW) erfolgen.

Die PolGewO NRW (Polizeigewahrsamsordnung) ist zu beachten.

Durch das „Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen – Sechstes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen“ v. 13.12.201838 wurde mit § 38 Abs. 2 PolG NRW erstmals eindeutige und differenzierte Vorgaben für die zulässige Dauer der Ingewahrsamnahme aufstellt. Die unterschiedlich konzipierten Zeiträume binden den Richter bei seiner unverzüglich durch die Polizei herbeizuführenden Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams (§ 36 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW), sind also keine Fristen für die Polizei. Die Vorschriften über den jeweils zulässigen Zeitrahmen folgen dabei den Tatbestandsvarianten des § 35 Abs. 1 PolG NRW. So ist etwa für die Ingewahrsamnahme zur Verhütung der Begehung eines Verbrechensgem.

§ 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW nach der Bestimmung des § 38 Abs. 2 Nr. 1 PolG NRW eine Gewahrsamsdauer von bis zu 14 Tagen mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung durch richterliche Entscheidung um weitere 14 Tage vorgesehen. Eine neuartige Bestimmung ist § 38 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 PolG NRW über die Dauer des Gewahrsams, wenn dieser im Rahmen einer Identitätsfeststellung (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 PolG NRW) begründet wird. Die Vorschrift erlaubt (was durch den Verweis auf Nr. 2 deutlich wird) eine richterliche Entscheidung über eine Gewahrsamsdauer von bis zu sieben Tagen, wenn „Tatsachen die Annahme begründen, dass die Identitätsfeststellung innerhalb der Frist nach Satz 1 [innerhalb von 12 Stunden] vorsätzlich verhindert worden ist“. In diesem Fall genügt es auch, „wenn die richterliche Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen herbeigeführt wird“. Adressaten polizeilicher Maßnahmen sind häufig nicht zur Kooperation bereit und sperren sich nicht selten schon gegen eine Feststellung ihrer Identität – das Verätzen oder Verkleben von Fingerkuppen, passiver und aktiver Widerstand sind keine Seltenheit. Die Möglichkeit, eine Person in einem solchen Fall aufgrund der auch hier unentbehrlichen richterlichen Anordnung bis zu sieben Tagen in Gewahrsam zu halten, soll sie zu einem Einlenken bewegen. Denn gibt die Person ihre Identität preis, ist sie unverzüglich aus dem Gewahrsam zu entlassen.

3. Adressatenregelung

Als Adressaten einer Ingewahrsamnahme kommen nur die Personen in Betracht, die in den jeweiligen Gewahrsamsgründen näher umschrieben sind; ein Rückgriff auf die allgemeinen Störervorschriften ist wegen Spezialregelung nicht erforderlich. Im Falle des Unterbindungsgewahrsams ist es jedenfalls erforderlich, dass die angenommene Gefahr der Verwirklichung von Tatbeständen strafbewehrter Normen der in Gewahrsam zu nehmenden Person als Störung individuell zuzurechnen ist.39 Die Ingewahrsamnahme kommt demgemäß nur in Betracht, um die betroffene Person selbst an der Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr zu hindern.40

4. Übermaßverbot

Die Gewahrsamnahme ist geeignet und erforderlich. Die Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Die Beurteilung setzt eine Abwägung voraus, d. h. das eingeschränkte Grundrecht darf objektiv nicht höher einzustufen sein als das Recht, das geschützt werden soll. Eingeschränkt wird durch die Maßnahmen die körperliche Bewegungsfreiheit des Z (Freiheitsentziehung). Andererseits wird dadurch die Rechtsordnung geschützt. Der Schutz der Rechtsordnung, die das Zusammenleben im Staat ermöglicht, hat zudem einen erheblichen Stellenwert. Eine Abwägung führt daher nicht zu einem Missverhältnis, d. h. die Maßnahme steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck und ist rechtmäßig.

Parallelnormen zu §§ 35 ff. PolG NRW (Gewahrsam, Verfahren): § 39 BPolG, § 57 BKAG, § 28 BWPolG; Art. 17 ff. BayPAG; §§ 30 ff. ASOG Bln; §§ 17 ff. BbgPolG; §§ 15 ff. BremPolG; §§ 13 ff. HambSOG; §§ 32 ff. HSOG; §§ 55 f. MVSOG; §§ 18 ff. NdsSOG; §§ 14 ff. RhPfPOG; §§ 13 ff. SPolG; § 22 SächsPolG; §§ 37 ff. LSASOG; §§ 204 f. SchlHVwG

E. Zwang (Durchsetzung Gewahrsam)
I. Ermächtigung

Z wird daraufhin von den Beamten kräftig an den Armen gepackt und in den Streifenwagen gezerrt. Bei solchen Handlungen kann nicht mehr von einer sog. Durchführungshandlung gesprochen werden.

Es wird die Auffassung vertreten, dass Verwaltungsakte auch solche Standardmaßnahmen sind, die man als Ausführungsermächtigung bezeichnet. Nach hier vertretender Auffassung ermächtigen Ausführungsermächtigungen zum Realakt der Ausführung, indes begleitet von einem befehlenden Verwaltungsakt, der dem Betroffenen die Mitwirkung an der Ausführung, mindestens aber deren Duldung aufgibt.41 Sofern Widerstand durch unmittelbaren Zwang als Zwangsmittel gebrochen werden muss, so ist dies nur auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes zulässig. So wird etwa für Gewahrsam, Durchsuchung, Sicherstellung und ED-Behandlung daran festgehalten, dass es sich um Verwaltungsakte handelt, die jeweils einheitlich angeordnet werden und Duldungs- sowie einzelne Mitwirkungspflichten erzeugen.42 Bei diesen Maßnahmen ist eine (meist auf eine Duldung der Vollziehungshandlung gerichtete) Regelung mit einer tatsächlichen Ausführungshandlung (= Vollziehung) gekoppelt, bei der es sich, (nur) isoliert betrachtet, um einen Realakt handelt.43

Wenn eine Grundmaßnahme zwangsweise durchgesetzt wird, liegt eine Erweiterung des Ursprungseingriffs vor, mithin ein eigener zwangsbedingter Eingriffsgehalt. Die polizeiliche Zwangsanwendung geht in ihrer Wirkung über den Eingriffsgehalt der Grundmaßnahme regelmäßig hinaus. Dabei wird in der „mildesten Form“ nur die Handlungsfreiheit des Betroffenen weiter eingeschränkt, als es bei Erfüllung der polizeilichen Forderung der Fall gewesen wäre. Zwang ist mithin eine Rechtsfolgengestaltung, die über die Rechtsfolgen der Grundmaßnahme hinausgeht und von ihr nicht erfasst wird. Die Maßnahme stellt sich als Verwaltungszwang dar, denn die Beamten gehen gegen den Z mit körperlicher Gewalt vor (unmittelbarer Zwang in Form der körperlichen Gewalt; vgl. § 58 Abs. 1, Abs. 2 PolG NRW).

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Es ist von einer gefahrenabwehrenden Zielsetzung auszugehen; strafverfolgende Aspekte sind nicht ersichtlich. Mit der Maßnahme soll die Ingewahrsamnahme (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW) durchgesetzt werden.

III. Materielle Rechtmäßigkeit

Zu prüfen ist § 50 Abs. 1 PolG NRW (Zwangsanwendung durch Durchsetzung eines erlassenen Verwaltungsaktes; sog. gestrecktes Verfahren).

1. Zulässigkeit des Zwangs (§ 50 Abs. 1 PolG NRW)

Gem. § 50 Abs. 1 PolG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Der nach § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wenn es sich um unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten handelt. Es handelt sich hier um eine unaufschiebbare Maßnahme zur Gefahrenabwehr, sie ist sofort vollziehbar, da gem. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung förmlicher Rechtsbehelfe entfällt. Die Voraussetzungen des sog. gestreckten Zwangsverfahrens nach § 50 Abs. 1 PolG NRW liegen vor.

2. Zulässigkeit des Zwangsmittels

In Betracht kommt vorliegend der unmittelbare Zwang (§ 55 PolG NRW). Die Voraussetzungen der (Vollstreckungs-)Ermächtigung (§ 55 PolG NRW) liegen vor. Die Polizei durfte somit das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges anwenden. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW gelten für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges die §§ 57 ff. PolG NRW. Ist die Polizei nach diesem Gesetz (PolG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 58 bis 66 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes (§ 57 Abs. 1 PolG NRW).

3. Art und Weise des (Verwaltungs-)Zwanges

Mangels entsprechender Hinweise im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass alle Verfahrensvorschriften beachtet wurden, und zwar insbesondere hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwanges (§§ 51 Abs. 2, 56 Abs. 1, 61 Abs. 1 PolG NRW).

4. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

An der objektiven Zwecktauglichkeit der (Zwangs-)Maßnahme bestehen keine Zweifel, sie ist somit geeignet. Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit bestehen keine Bedenken. Eine Verfügung wurde nicht befolgt. Die Zwangsanwendung war fraglos auch verhältnismäßig, denn die geringe Zwangsanwendung auf den Betroffenen (Z) steht in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Maßnahme. Die zwangsweise Durchsetzung der Gewahrsamnahme war rechtmäßig.

1 Braun StaatsR, S. 79; Braun PSP 3/2017, 37 (38); Schenke POR, Rn. 132. — 2 Tegtmeyer/Vahle PolG NRW; § 34, Rn. 1; Kay/Böcking PolR NRW, Rn. 234. — 3 Petersen-Thrö apf 2008, 370 (371). — 4 Braun StaatsR, S. 61. — 5 Statt vieler: Merten DPolBl. 3/2003, 2. — 6 Vertiefend: Beaucamp JA 2009, 279 ff. — 7 Omnibusse des Linienverkehrs fallen unter die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmten Räume i. S. des § 123 Abs. 1 StGB, Hartmann, in: DDKR, § 123 StGB Rn. 11. — 8 Chemnitz PolR NRW, § 4 Rn. 8.3.1 (Unmittelbarkeitstheorie). — 9 DWVM Gefahrenabwehr, S. 392. — 10 Im Überblick zum Zwang Wälter, Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung einer polizeilichen Maßnahme, Beilage PSP 4/2019. — 11 Der sofortige Vollzug darf nicht mit der sog. sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) verwechselt werden. Die sofortige Vollziehung setzt immer einen bereits erlassenen Verwaltungsakt voraus. Die Anordnung erfolgt in diesen Fällen, damit Rechtsbehelfe und Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben; ergänzend: Sadler Die Polizei 2005, 185. — 12 von Blohn/Schucht POR, S. 31. — 13 Haurand POR, S. 161. — 14 Vertiefend: Vahle Kriminalistik 1994, 360 ff. — 15 Näher dazu Gusy PolR, Rn. 436 ff. — 16 Buschmann/Schiller NWVBl. 2007, 249 (251). — 17 Schmitt/Kammler NRWVBl. 1995, 166. — 18 WHM POR NRW, Rn. 195. — 19 Gusy PolR, Rn. 183. — 20 Ausführlich: Brühl JuS 1997, 926 ff.; 1021 ff. und JuS 1998, 65 ff. — 21 Knemeyer POR, Rn. 277 ff. — 22 Tetsch ER Bd. 2, S. 267 ff. — 23 Kay/Böcking PolR NRW, Rn. 359. — 24 Gornig/Jahn PolR, S. 76 (80)., m. w. N. — 25 Erbguth apf 2008, 106 (108). — 26 BVerwG NJW 1984, 2591; BVerfG NVwZ 1999, 291. — 27 Koehl Polizei-heute 2008, 168 (173): So kann z. B. die Auflösung einer Versammlung (und die Entfernungspflicht der Versammlungsteilnehmer) erst nachträglich auf ihre Rechtswidrigkeit hin untersucht werden. Ein Widersetzen der Teilnehmer – gerade bei einer rechtswidrigen Auflösungsverfügung – macht den Einsatz polizeilicher Zwangsmittel nicht grundsätzlich unzulässig (BVerfG, NVwZ 1999, 291). — 28 BVerfG NVwZ 1999, 290 (292). — 29 Vertiefend: P-TRE PolR Sachsen, S. 211 f. — 30 Am 1. 11. 2007 ist in Nordrhein-Westfalen das sog. Bürokratieabbaugesetz II in Kraft getreten. Es soll den Bürgerinnen und Bürgern schneller als bislang zu ihrem Recht verhelfen. Hierzu wird die Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens auf wenige Fälle reduziert und der Devolutiveffekt weitgehend eingeschränkt; näher dazu Theisen NRW, DVP 2008, 63 ff.; Holzner DÖV 2008, 217; Beaucamp/Ringemuth DVBl 2008, 426; Kamp NRWVBl. 200841 ff.; Kallerhof NRWVBl. 2008, 334. — 31 „Übrige Vorschriften des Gesetzes“ sind (wohl) die allgemeinen Bestimmungen des PolG NRW, so beispielsweise § 2 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), § 3 (Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens) und die §§ 4 bis 6 (Adressatenregelungen). — 32 Die Androhung kann mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel, wie bei polizeilichen Verwaltungsakten regelmäßig der Fall (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), keine aufschiebende Wirkung hat, Rachor/Graulich, in: Lisken/Denninger HdB PolR, Kap. E Rn. 890. — 33 P-TRE PolR Sachsen,S. 209. — 34 OVG Münster NJW 1980, 138. — 35 BayObLG NVwZ 1999, 106. — 36 OVG Bremen NordÖR 2000, 109; dazu auch Haase NVwZ 2001, 164; Geißler/Subatzus NVwZ 1998, 711. — 37 OLG Hamm NVwZ-RR 2008, 321. — 38 LT-Drs. 17/2352, S. 1. — 39 OVG Bremen NVwZ 2001, 221. — 40 Basteck, in: BeckOK POR NRW, § 35 PolG, Rn. 41. — 41 Kingreen/Poscher POR, § 11 Rn. 10. — 42 Götz/Geis POR, § 12, Rn. 5; Schenke, Rn. 115. — 43 Schenke POR, Rn. 115.

Fall 2: Ruhestörung

Schwerpunkte: Generalklausel, Betreten von Wohnungen, Zwang, Ersatzvornahme, Zufallsfunde (BtM), Gewahrsam zwecks Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten

Sachverhalt: 1

An einem Sonntagabend, 23.30 Uhr rufen Anwohner des Mehrfamilienhauses Hansastraße 56 in A-Stadt telefonisch wegen Ruhestörung und überlauter Musik die Polizei. Bei Eintreffen der Polizeibeamten POK B und POK C wird überlaute Musik festgestellt. Es befinden sich mehrere Mietparteien des Mehrfamilienhauses auf ihren Balkonen, weil diese sich durch die Musik gestört fühlen. Auch an angrenzenden und gegenüberliegenden Wohnhäusern fühlten sich Personen gestört. Die Musik geht von der Wohnung des Fachhochschulstudenten A aus. Die Beamten klingeln an der Wohnungstür des A. Als dieser die Tür öffnet, wird er aufgefordert, die Musik leiser zu stellen. Dieser zeigt sich einsichtig. Die Musik wird leiser gestellt. Kurz nachdem sich die Polizeibeamten wieder entfernt haben, gehen erneut mehrere Anrufe bei der Leitstelle der Polizei in A-Stadt ein. Wieder beschwerten sich Anwohner über die überlaute Musik aus der Wohnung des A. POK A und POK B werden erneut zur Hansastraße 56 entsandt. Am Einsatzort nehmen die Beamten vor dem Wohnhaus erneut überlaute Musik wahr. Die Beamten entschließen sich, die Wohnung des A zu betreten, „um endgültig für Ruhe zu sorgen“, nötigenfalls auch durch Mitnahme der Musikanlage. Auf Klingeln und Klopfen an der Wohnungstür reagiert niemand. Als auf erneutes Klopfen an der Wohnungstür mit „Zurückklopfen“ und Beschimpfungen reagiert wird, fordern die Polizeibeamten den A lautstark auf, die Tür zu öffnen und die Musik leiser zu stellen. A gibt den Beamten zu erkennen. dass er die Tür keinesfalls öffnen werde. Vielmehr beschimpft er die Beamten als „Spaßverderber“ und gibt ihnen zu erkennen, dass „sie schon sehen werden, was sie davon haben“, wenn sie seine Wohnung betreten würden. Schließlich habe er in der BLÖD-Zeitung gelesen, dass man „einmal im Jahr feiern dürfe“. Als die Beamten androhen, die Tür nötigenfalls auch zwangsweise öffnen zu lassen, ernten sie Gelächter. Sodann wird die Musik noch lauter gestellt. Zu allem Überfluss wird nunmehr auch noch gegen die Wand zur Nachbarwohnung getrommelt.

Die Beamten verständigen über die Leitstelle einen Schlüsseldienst, der die Wohnungstür des A öffnet. Die Beamten betreten die Wohnung des A und halten hierbei auch Ausschau nach der Musikanlage. In der Wohnung des A befinden sich mehrere angetrunkene Personen. A erklärt den Beamten unaufgefordert, er werde „die Musik sowieso wieder aufdrehen“, wenn die Beamten die Wohnung verlassen hätten. Schließlich habe er „Geburtstag und einmal im Jahr dürfe man laut Gesetz auch feiern“. Als POK A die Sicherstellung der Musikanlage in Aussicht stellte, erklärt A, man könne auch ohne Musikanlage Musik machen, z. B. durch „Rhythmisches Trommeln“. Die Beamten schließen nun aus diesem Verhalten, das A und seine „Gäste“ gewillt waren, auch weiterhin in jedem Fall Lärm zu machen und die Nachbarn zu stören. Die Betroffenen werden schließlich zur Wache mitgenommen und am nächsten Morgen entlassen. A erhob später über seinen Rechtsanwalt gegen das seiner Meinung nach „willkürliche Vorgehen“ der Polizei Beschwerde. Schließlich habe er am Samstag Geburtstag gehabt und „einmal im Jahr“ dürfe man schließlich auch lauter feiern.

Aufgabe:

1. Beurteilen Sie rechtsgutachtlich die polizeilichen Maßnahmen:

– Klingeln an der Wohnungstür des A und Ermahnung zur Ruhe

– Klingeln und Klopfen an der Wohnungstür des A und Aufforderung, die Wohnungstür zu öffnen (Betreten der Wohnung)

– Öffnen der Wohnungstür mit Schlüsseldienst

2. In der Wohnung des A sehen die Beamten auf dem Küchentisch einen Beutel mit Haschisch. Darf dieses Betäubungsmittel als Zufallsfund sichergestellt werden?

3. Nehmen Sie problemorientiert Stellung zur Gewahrsamnahme des A und seinen Gästen.

Hinweis: Die örtliche Zuständigkeit als formelles Erfordernis kann unterstellt werden.

Lösung zu Aufgabe 1
A. Klingeln an der Wohnungstür des A und Ermahnung zur Ruhe
I. Ermächtigungsgrundlage

Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es bei einem Grundrechtseingriff einer Ermächtigungsgrundlage, welche auf ein verfassungsmäßiges Gesetz zurückzuführen ist. Ein Eingriff ist jede durch Hoheitsakt bewirkte, nicht absolut geringfügige Beeinträchtigung eines Grundrechtes. Durch die Verfügung an A („zur Ruhe ermahnt“) wird eingegriffen in die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).2 Die polizeiliche Verfügung („Ermahnung zur Ruhe“) erfolgte erkennbar zur Gefahrenabwehr (Verhinderung von Ordnungsstörungen/Ordnungswidrigkeiten, §§ 9, 17 LImSchG NRW).3

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1, 3 PolG NRW i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Gefahr ist eine Sachlage, die einen Schaden für die öffentliche Sicherheit erwarten lässt. Das ist insbesondere gegeben, wenn ein tatsächliches Geschehen den Schluss rechtfertigt, dass möglicherweise individuelle Rechte wie Leib, Leben, Gesundheit usw. einer Person oder das Sicherheitsgut „Rechtsordnung“ zu Schaden kommen könnten.4 Durch den Lärm werden die Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört und damit in ihrer körperlichen Integrität (§ 223 StGB) beeinträchtigt. Die Ruhestörung beeinträchtigte nicht nur die objektive Rechtsordnung, sondern auch die subjektiven Rechte und Rechtsgüter der Nachbarn. Durch die fortgesetzte massive Ruhestörung zur Nachtzeit ist vorliegend das individuelle Sicherheitsgut Gesundheit anderer Personen in Gefahr. Derartige Ruhestörungen sind Ordnungswidrigkeiten (§§ 9, 10, 17 LImSchG NRW), sodass hier auch eine Gefahr für das Sicherheitsgut der Allgemeinheit „Rechtsordnung“ besteht.

Gem. § 9 Abs. 1 LImSchG NRW sind von 22 bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Für das Verbot kommt es nicht darauf an, dass tatsächlich eine Störung der Nachtruhe eintritt, sondern es genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechende Handlung zu einer Störung führen kann („geeignet sind“). Ziel der Nachtruhe ist es, einen gesunden Schlaf zu gewährleisten. Gem. § 10 Abs. 1 LImSch NRW dürfen Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Tongeräte in diesem Sinne sind neben Musikinstrumenten auch Radios, Fernsehgeräte, Kassettenrekorder, Plattenspieler, CD-Player, Tonbandgeräte, Megafone usw. Nach Nr. 10.1 VV LImschG NRW gilt diese Vorschrift zudem für Verstärker und Lautsprecher. Es sei erwähnt, dass das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit5 dem Wohnungsinhaber nicht das Recht gibt, „einmal im Monat durch lautstarkes Feiern die Nachtruhe zu stören“. Der Wohnungsinhaber ist vielmehr dafür verantwortlich, dass von einer von ihm darin veranstalteten Geburtstagsfeier kein Lärm ausgeht, der die Nachtruhe zu stören geeignet ist.6

Es besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Auch liegt öffentliches Interesse vor. Ein solches ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn es um die Abwehr von Gefahren für die Rechtsordnung geht. Dabei spielt der Umstand, dass die Gefahr im privaten Bereich verursacht wurde, keine Rolle. Die Beamten sind subsidiär zuständig; ein Handeln der an sich zuständigen (Ordnungs-)Behörde ist nicht oder nicht rechtzeitig möglich (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW). Soweit Polizeibeamte gestützt auf § 8 Abs. 1 PolG NRW Verwaltungsakte erlassen, sind die allgemeinen Regeln des VwVfG NRW zu berücksichtigen, insbesondere die §§ 28, 37 Abs. 2 VwVfG NRW. Der Verwaltungsakt ist entsprechend § 41 Abs. 1 VwVfG NRW bekannt zu geben, er wird dann wirksam (§ 43 Abs. 1 VwVfG NRW).

III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

Die Grundlage für die polizeiliche Verfügung („Ermahnung zur Ruhe“) könnte in der Generalklausel gesehen werden. § 8 Abs. 1 PolG NRW kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn eine Spezialnorm diesen Bereich nicht erfasst. Andere spezialgesetzliche Regelungen sind nicht ersichtlich, insbesondere kommen die §§ 9 – 46 PolG NRW nicht in Betracht. Es ist also auf die Generalklausel zurückzugreifen. Die Polizei kann notwendige Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende – mindestens konkrete – Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Die konkrete Gefahr setzt voraus, dass aufgrund der Gesamtumstände in Bezug auf Ort, Zeit, Personen, Verhalten im Einzelfall ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist. Hier ist ein Schaden („Rechtsordnung“) bereits eingetreten. Die Gefahr hat sich hier bereits realisiert. Wenn die Störung aber in die Zukunft wirkt und damit die „Gefahr der nächsten Sekunde“ begründet, liegt Gefahrenabwehr vor. Die Gefahr besteht weiterhin („Dauergefahr“).

2. Besondere Verfahrensvorschriften

Besondere Verfahrensvorschriften sind hier nicht zu beachten.

3. Adressatenregelung

P hat durch sein Verhalten die Gefahr unmittelbar verursacht. Er ist somit Verhaltensstörer (§ 4 Abs. 1 PolG NRW).

4. Rechtsfolge der konkret herangezogenen Ermächtigungsgrundlage
a) Rechtsfolge entspricht der Ermächtigungsgrundlage

Die Rechtsfolgen der Generalklausel sind auf den Erlass der „notwendigen Maßnahmen“ gerichtet. Gemeint sind grundrechtseingreifende Maßnahmen aller Art, gebietende und verbietende Verwaltungs- und (auch) Realakte. Denkbar sind mithin auch faktische Rechtseingriffe aufgrund der Generalklausel. Die „notwendigen Maßnahmen“ sind also die Maßnahmen, die auch i. S. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich sind.

b) Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW)

§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW enthält mit dem Bestimmtheitserfordernis in Abs. 1 ein materiell-rechtliches Erfordernis. Verstöße sind hier nicht ersichtlich.

c) Ermessen (§ 3 PolG NRW)

Rechtsfehler hinsichtlich der pflichtgemäßen Ermessensausübung, insbesondere eine Missachtung der Grundsätze aus § 40 VwVfG NRW sowie des Differenzierungsge- und -verbotes sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

d) Übermaßverbot (§ 2 PolG NRW)

Die Verfügung ist geeignet (objektiv zwecktauglich), die beschriebene Gefahr abzuwehren. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Erforderlichkeit ist nicht ersichtlich. Eine andere (mildere) Maßnahme – als eine polizeiliche Verfügung – ist vorliegend nicht denkbar. Da die Maßnahme auch (insbesondere) der Verhältnismäßigkeit i. e. S. entspricht, dürfte die polizeiliche Verfügung rechtmäßig sein.

Parallelnormen § 8 Abs. 1 PolG NRW (Generalklausel): § 14 Abs. 1 BPolG; § 3 BWPolG; Art. 11 Abs. 1 BayPAG; § 17 Abs. 1 ASOG Bln; § 10 Abs. 1 BbgPolG; § 10 Abs. 1 BremPolG; § 3 Abs. 1 HmbSOG; § 11 HSOG; § 13 MVSOG; § 11 NdsSOG; § 9 Abs. 1 RhPfPOG; § 8 Abs. 1 SPolG; § 3 Abs. 1 SächsPolG; § 13 LSASOG; § 174 SchlHVwG; § 12 ThürPOG

B. Klingeln und Klopfen an der Wohnungstür und Aufforderung, die Wohnungstür zu öffnen (Betreten der Wohnung)
I. Ermächtigungsgrundlage

Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es bei einem Grundrechtseingriff einer Ermächtigungsgrundlage, welche auf ein verfassungsmäßiges Gesetz zurückzuführen ist.

1. Grundrechtseingriff
a) Art. 2 Abs. 1 GG

Da die Aufforderung („Öffnen Sie die Tür“) nicht unbedingt mit einer Durchsuchung oder einem Betreten der Wohnung einhergehen muss, greift nach einer Auffassung die Aufforderung, die Tür zu öffnen, als eigenständiger Grundrechtseingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, ein. Dieses Grundrecht gilt für alle natürlichen Personen und schützt jegliches Tun und Unterlassen. Hier wird eine Handlung von dem Adressaten gefordert. Dieser Auffassung folgend liegt ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG dann noch nicht vor, weil die durch dieses Grundrecht geschützte Intimsphäre noch nicht betroffen ist.

b) Art. 13 Abs. 1 GG

Sieht man die Aufforderung, die Tür zu öffnen, als eine Maßnahme an, die zur Ermächtigung des § 41 PolG NRW (Betreten und Durchsuchen von Wohnungen) gehört, so könnte man hier von einem Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG ausgehen. Sieht man in der Aufforderung nur einen Begleiteingriff zum Betreten der Wohnung, so liegt kein eigenständiger Eingriff vor.7 Geschützt ist die Unverletzlichkeit der Wohnung. Das Private der Räume wird hier gestört, indem die Polizei dazu auffordert, die Tür zu öffnen. Die Beamten wollen die Wohnung betreten und nicht nur vor der Wohnungstür mit dem A reden. Das begründet den Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG.8 Vorliegend wollen die Beamten die Wohnung betreten bzw. durchsuchen, sodass in der Aufforderung, die Tür zu öffnen, ein Begleiteingriff zu einer Durchsuchung oder einem Betreten der Wohnung zu sehen ist.9

2. Zielrichtung

Zielrichtung ist die Gefahrenabwehr (Verhinderung der Fortsetzung von Ordnungsstörungen).

3. Ermächtigungsgrundlage

Strittig ist, ob § 41 PolG NRW Ermächtigungsgrundlage für den Verwaltungsakt ist oder aber (nur) einen Realakt beinhaltet. So wird die Auffassung vertreten, dass sich aus dem Wortlaut des § 41 PolG NRW (nur) die Pflicht ergibt, das Betreten der Wohnung bzw. deren Durchsuchung zu dulden. Daraus kann aber nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, die Wohnung aktiv zugänglich zu machen.10 Dieser Auffassung folgend bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes mit dem Gebot an A, die Tür zu öffnen. Eine solche Ermächtigungsgrundlage wäre dann mangels Spezialermächtigung § 8 Abs. 1 PolG NRW.11

Begreift man allerdings § 41 PolG NRW als Realakt, so ist zu berücksichtigen, dass Realakte naturgemäß nicht vollstreckbar sind. Nach dieser Auffassung bedarf es dann zusätzlich noch einer Duldungsverfügung, wenn der Betroffene mit der Durchführung der Standardmaßnahme (z. B. der Wohnungsdurchsuchung) nicht einverstanden wäre. Diese Duldungsverfügung wiederum müsste aber auf den Generalermächtigungen basieren und hätte auch andere Tatbestandsvoraussetzungen als die jeweilige Standardmaßnahme. Das systemwidrige Zurückgreifen auf die Generalklausel wird mithin vermieden, wenn man in der Standardmaßnahme nicht nur einen Realakt, sondern gleichzeitig auch einen Verwaltungsakt auf Duldung der Maßnahme sieht.12

Nach a. A. umfasst § 41 PolG NRW ggf. auch das Öffnen der Tür, d. h. die Ermächtigung verpflichtet den Wohnungsinhaber nicht nur zur Duldung des Betretens und Durchsuchens der Wohnung, sondern auch zu deren Öffnung.13

So wird für Gewahrsam, Durchsuchung, Sicherstellung und ED-Behandlung daran festgehalten, dass es sich um Verwaltungsakte handelt, die jeweils einheitlich angeordnet werden und Duldungs- sowie einzelne Mitwirkungspflichten erzeugen.14 Bei diesen Maßnahmen ist eine (meist auf eine Duldung der Vollziehungshandlung gerichtete) Regelung mit einer tatsächlichen Ausführungshandlung (= Vollziehung) gekoppelt, bei der es sich, (nur) isoliert betrachtet, um einen Realakt handelt.15 Das Betreten einer Wohnung selbst stellt mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt, sondern (nur) einen Realakt dar. Die Qualität der Maßnahme als Verwaltungsakt wird gleichwohl damit begründet, dass polizeiliche Standardmaßnahmen wie das Betreten einer Wohnung mit dem Regelungsinhalt verknüpft sind, die Maßnahme zu dulden.16 Überdies ist auch nicht ausgeschlossen, in ein tatsächliches Handeln eine Duldungsverfügung hineinzulesen. Gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW kann ein VA schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein Verwaltungsakt ist „in anderer Weise erlassen“, wenn er durch Zeichen oder konkludentes Handeln zum Ausdruck kommt.17

Der letztgenannten Auffassung wird hier Folge geleistet.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Auch bei dieser Maßnahme ist der präventiv-polizeiliche Handlungsraum eröffnet. Die Polizeibeamten forderten A auf, die Wohnungstür zu öffnen. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt keinen besonderen Formvorschriften unterworfen. Der Verwaltungsakt wurde offensichtlich auch wirksam bekannt gegeben (§§ 41, 43 Abs. 1 VwVfG NRW).

III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

Unter den Voraussetzungen von § 41 PolG NRW darf die Polizei eine Wohnung auch ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen.18

a) § 41 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW

Gem. § 41 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW kann die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 10 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 35 in Gewahrsam genommen werden darf. Zum Zeitpunkt des Betretens der Wohnung stand noch nicht fest, dass A und seine Gäste in Gewahrsam genommen werden.

b) § 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW

Gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Nr. 1 sichergestellt werden darf. Die Ermächtigung verlangt die Voraussetzungen der Sicherstellung. Dass es schließlich tatsächlich zur Sicherstellung einer Sache kommt, ist nicht Bedingung für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. An der Gegenwärtigkeit der Gefahr (§ 43 Nr. 1 PolG NRW) bestehen keine Bedenken, weil die Störung bereits eingetreten war. Typisch in der polizeilichen Praxis sind Fälle, in denen Musikanlagen sichergestellt werden und zu diesem Zweck die Wohnung betreten wird.

c) § 41 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW

Gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW kann die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen. § 41 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW dient insbesondere dem wirksamen Schutz der Nachtruhe vor erheblichen Ruhestörungen und zur Beendigung einer Ordnungswidrigkeit i. S. des § 17 Abs. 1d LImSchG. Von einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft ist in der Regel nur auszugehen, wenn die Polizei um Hilfe gerufen wird und nach Würdigung aller Umstände die Immissionen nicht zumutbar sind (VV 41.12 zu § 41 PolG NRW). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW liegen mithin vor. Angesichts des Sachverhaltes bestehen daran keine Zweifel. Zu denken wäre überdies an § 41 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW. Dann müsste die Lärmbelästigung eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert bedeutet haben. Die „Gegenwärtigkeit der Gefahr“ ist gegeben. Die Verursachung von Lärm in einem Maße, dass die Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört sind, stellt eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar, auch wenn die Schwelle zur Verwirklichung der Gesundheitsschädigung i. S. von § 223 StGB noch nicht überschritten sein sollte.

2. Besondere Verfahrensvorschriften

Die besonderen Verfahrensvorschriften des § 42 PolG NRW gelten nur für Durchsuchungen.19 Sofern man von einer Durchsuchung ausgeht, war insbesondere der Richtervorbehalt entbehrlich (§ 42 Abs. 1 PolG NRW). Die Polizei kann ohne richterliche Entscheidung eine Durchsuchung nur anordnen und durchführen, wenn Gefahr im Verzug besteht, d. h. wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.20 Das Vorliegen von „Gefahr im Verzug“ muss mit Tatsachen belegt werden, die auf den Einzelfall bezogen sind; reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrungen gestützte fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus. Da die Polizei im Bereich der Gefahrenabwehr aber in der Regel eilige Maßnahmen zu treffen hat, kommt in diesem Aufgabenbereich die Anordnung der Durchsuchung durch den Richter in der Praxis nur verhältnismäßig selten vor.21

3. Adressatenregelung

Adressat der Durchsuchungsmaßnahme ist der bzw. sind die berechtigten Wohnungsinhaber, unabhängig davon, ob es sich um Eigentümer oder um Mieter handelt.22 Eine Ausnahme bildet nach zutreffender Auffassung § 41 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW. Da eine gegenwärtige Gefahr abgewehrt werden soll, ist auf die §§ 4–6 PolG zurückzugreifen; der betroffene Wohnungsinhaber muss entweder Verhaltens- oder Zustandsstörer sein.23

4. Rechtsfolge der konkret herangezogenen Ermächtigungsgrundlage

Rechtsfolge ist das Betreten und Durchsuchen der Wohnung. Hier wird zunächst nur aufgefordert, die Wohnungstür zu öffnen. Da das notwendige Voraussetzung ist, um die Räume zu betreten und zu durchsuchen, handelt es sich um eine Begleitmaßnahme, die schon unter die Rechtsfolge des § 41 PolG NRW gefasst werden kann.24 Die Befugnis zum Betreten einer Wohnung umfasst das Recht, sich Zugang zu einer Wohnung zu verschaffen, dort auch von Personen, Sachen und Zuständen Kenntnis zu nehmen und in der Wohnung zu verweilen, solange die Voraussetzungen des Betretens vorliegen.25 Ein Betreten liegt auch vor, wenn in der Wohnung Feststellungen durch einfache Nach- bzw. Umschau getroffen werden. Beim Betreten werden keine Behältnisse geöffnet oder Veränderungen in der Wohnung vorgenommen.26 Entscheidendes Begriffsmerkmal der Durchsuchung ist mithin das ziel- und zweckgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen oder die Ermittlung eines Sachverhalts (Gefahrenquelle) in einer Wohnung27. Es soll etwas aufgespürt werden, was der Inhaber des Raumes von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will. Die Durchsuchung ist letztlich durch zwei Handlungselemente gekennzeichnet: (1) Das Betreten der Wohnung und (2) die Vornahme von Suchhandlungen in der Wohnung. Die Durchsuchung erfolgt in der Regel, um eine Person aufzufinden und zu ergreifen, zum Auffinden und zur Sicherstellung einer Sache oder zur Verfolgung von Spuren.28 Geht man davon aus, dass die Beamten in Erwägung zogen, die Musikanlage sicherzustellen, so liegt hier eine Durchsuchung vor, da nach dieser Anlage zielgerichtet Ausschau gehalten werden muss. Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO29) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Nr. 3 („Immissionen“) und 4 („gegenwärtige Gefahr für hochwertige Rechtsgüter“) PolG NRW zulässig.30

5. Übermaßverbot (§ 2 PolG NRW)

Das Betreten der Wohnung entspricht insbesondere dem Übermaßverbot. Es war geeignet, um weitere Maßnahmen treffen zu können. Mildere Maßnahmen führten nicht zum Erfolg. Die Maßnahme war auch angemessen angesichts der erheblichen Ordnungsstörungen, die von A (und seinen Gästen) ausgingen.

Parallelnormen zu § 41 PolG NRW (Betreten, Durchsuchen von Wohnungen): § 45 BPolG; § 61 BKAG; § 31 BWPolG; Art. 23 BayPAG; § 36 ASOG Bln; § 23 BbgPolG; § 21 BremPolG; § 16 HambSOG; § 38 HSOG; § 59 MVSOG; § 24 NdsSOG; § 20 RhPfPOG; § 19 SPolG; § 25 SächsPolG; § 43 LSASOG; § 208 SchlHVwG

C. Öffnen der Wohnungstür mit Schlüsseldienst
I. Ermächtigungsgrundlage

Durch das Öffnen der Tür mit Schlüsseldienst könnte der A in seinen Grundrechten auf Eigentum (Art. 14 GG) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) „verletzt“ worden sein. Eine formell-gesetzliche Ermächtigung ist erforderlich. Ob polizeiliches Handeln (auch) Zwang ist, lässt sich mithin bei Standardmaßnahmen letztlich relativ einfach sagen, da durch die Rechtsfolgenbeschreibung vorgegeben ist, welche Rechtsfolgen durch die Maßnahme erfasst werden, also noch keinen Zwang darstellen. § 41 PolG NRW berechtigt zum Betreten und Durchsuchen einer Wohnung. Das Öffnen der Tür mit Schlüsseldienst wird von § 41 PolG NRW nicht mit umfasst.31 Es liegt Zwang vor.

Ausführungsermächtigungen geben grundsätzlich (nur) die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwanges in Form von (einfacher) körperlicher Gewalt, die begriffsnotwendig zur ordnungsgemäßen Durchführung der jeweiligen Maßnahmen erforderlich ist. Dass die Durchführung der Maßnahme selbst (z. B. Durchsuchung der Wohnung; Einsperren der in Gewahrsam genommenen Person) eine rein tatsächliche Tätigkeit ist, die, sofern nicht physischer Widerstand gebrochen werden muss, nicht unter das Zwangsmittel des „unmittelbaren Zwanges“ fällt, ist mithin (allgemein) anerkannt. Zwar wird nach der sog. Beugungstheorie Zwang immer dann angenommen, wenn durch die polizeilichen Maßnahmen ein entgegenstehender Wille gebeugt wird. Fraglich ist indes, ob diese Beugungstheorie (generell) geeignet ist, eine Differenzierung zwischen dem Handeln auf der ersten Ebene (Grundmaßnahme) und auf der zweiten Ebene (Verwaltungszwang) vorzunehmen. So wird z. B. in der Rechtsfolgeermächtigung des § 43 PolG NRW (Sicherstellung) ausdrücklich das Wegnehmen eines Gegenstandes gegen den Willen des Betroffenen erfasst. Sofern keine darüber hinausgehenden Handlungen vorgenommen werden, ist das Handeln von § 43 PolG NRW erfasst. Eine Zwangsprüfung kann dann entfallen. So stellt nach hier vertretender Auffassung das bloße aus der Hand nehmen eines Gegenstandes eines Betroffenen noch keine Zwangsmaßnahme dar. Diese Handlung ist vielmehr Teil der Durchführung der Sicherstellung. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Betroffene am Unterarm kurz festgehalten wird, um ihm so einen Gegenstand aus der Hand nehmen zu können. Insoweit ist zumindest die erste Handlung als Beugung anzusehen (Zwang).

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Die Maßnahme dient der Durchsetzung der Grundverfügung, mithin der Gefahrenabwehr. Eine Anhörung kann unterbleiben (§ 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW).

III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Zulässigkeit des Zwanges (§ 50 Abs. 1 PolG NRW)

Gem. § 50 Abs. 1 PolG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (gestrecktes Verfahren). Ein gestrecktes Verfahren kommt nur in Betracht, wenn ein wirksamer VA vorliegt, der auf Handeln, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist. Das ist durch die Aufforderung der Polizeibeamten, die Wohnungstür zu öffnen, der Fall. Der nach § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wenn es sich um unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten handelt. Grundsätzlich hat das Rechtsmittel der Klage aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 VwGO. Hier soll aber eine (gegenwärtige) Gefahr abgewendet werden. Eine zeitliche Verzögerung, um den Rechtsweg zu ermöglichen, kann nicht hingenommen werden. Es handelt sich um eine unaufschiebbare Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten, § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Voraussetzungen des sog. gestreckten Zwangsverfahrens nach § 50 Abs. 1 PolG NRW liegen vor.

Parallelnormen zu § 50 Abs. 1 PolG NRW (Gestrecktes Verfahren): § 6 VwVG; Art. 53 Abs. 1 BayPAG; § 53 Abs. 1 BbgPolG; § 47 Abs. 1 HSOG; § 80 Abs. 1 MVSOG; § 64 Abs. 1 NdsSOG; § 50 Abs. 1 RhPfPOG; § 44 Abs. 1 SPolG; § 53 Abs. 1 LSASOG; § 229 Abs. 1 SchlHLVwG; § 51 Abs. 1 ThürPolG

2. Zulässigkeit des Zwangsmittels (§ 51 PolG NRW)

Zwangsmittel sind in § 51 PolG NRW abschließend aufgezählt, d. h. mit anderen Mitteln dürfen polizeiliche Maßnahmen nicht durchgesetzt werden. In Betracht kommt Ersatzvornahme (§ 52 PolG NRW).32 Ersatzvornahme ist die Ausführung einer (vertretbaren) Handlung durch die Polizei oder einen Dritten anstelle des Pflichtigen. Ersatzvornahme scheidet naturgemäß im Hinblick auf Duldungen und Unterlassungen aus.33 Ersatzvornahme ist die Ausführung der eine vertretbare Handlung gebietenden Verfügung auf Kosten des Verantwortlichen.34 Das Wort „vertretbar“ wird hier nicht im Sinne von verhältnismäßig oder angemessen verwandt. Eine vertretbare Handlung ist immer dann gegeben, wenn sie nicht ausschließlich von dem Pflichtigen selbst, sondern auch von einem anderen vorgenommen werden kann. Die Ersatzvornahme ist demnach für unvertretbare Handlungen ausgeschlossen; diese können nur mit Zwangsgeld oder mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

Die Kosten der Ersatzvornahme trägt der Pflichtige, § 52 Abs. 2 PolG NRW.35 Der Kostenanspruch ist Kehrseite des Umstandes, dass nach der zu vollstreckenden polizeilichen Verfügung der Adressat auf eigene Kosten zur Vornahme der Handlung verpflichtet ist. Daher soll der die Kosten auch dann tragen, wenn er die Handlung pflichtwidrig nicht vornimmt und daher statt seiner die Behörde oder ein Dritter in ihrem Auftrag tätig werden muss. Der Anspruch gegen den Bürger entsteht für die vollstreckende Behörde bzw. deren Träger, nicht hingegen für den Unternehmer.36

Die Polizeibeamten haben die Tür des A von einem Schlüsseldienst öffnen lassen und haben dadurch genau den Zustand hergestellt37, den auch A herbeigeführt hätte, wenn er die Tür von innen geöffnet hätte. Daher liegt eine Ersatzvornahme in der Form einer Fremdvornahme vor.38

3. Art und Weise des Verwaltungszwangs

Das Öffnen der Tür mittels Schlüsseldienst wurde angedroht (§§ 51 Abs. 2, 56 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW).

4. Ermessen (§ 3 PolG NRW) / Übermaßverbot (§ 2 PolG NRW)

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Ersatzvornahme war zweifelsohne (auch) geeignet. Mit der Heranziehung des Schlüsseldienstes wählten die Polizeibeamten auch ein milderes Mittel, als wenn sie z. B. die Wohnungstür eingetreten hätten. Im Verhältnis zu den bedrohten Rechtsgütern war die Ersatzvornahme auch angemessen.

Lösung zu Aufgabe 2

Die strafprozessuale Sicherstellung von sog. Zufallsfunden ist geregelt in § 108 StPO.39 Diese Norm geht über §§ 94, 98 StPO insoweit hinaus, als dadurch eine sofortige, vorläufige Zugriffsmöglichkeit auf Beweismittel für ein anderes Verfahren geschaffen wurde. Zufallsfunde sind solche Gegenstände, die nicht zur Anlasstat der jeweiligen Durchsuchung gehören, sondern zufällig bei der Durchsuchung aufgefunden werden. § 108 StPO stellt eine Erweiterung, nicht aber eine Einschränkung des allgemeinen Beschlagnahmerechts nach den §§ 94 ff. StPO dar. Zufallsfunde dürfen mithin auch dann nach § 108 StPO vorläufig sichergestellt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach den §§ 94 ff. StPO nicht vorliegen. Das ist – obwohl es in der Praxis kaum vorkommen dürfte – dann der Fall, wenn die durchsuchenden Polizeibeamten nicht Ermittlungspersonen der StA sind oder keine Gefahr im Verzuge besteht und die Beamten deshalb nach § 98 Abs. 1 StPO zur Anordnung einer Beschlagnahme nicht befugt sind, oder dann, wenn der vollstreckende Beamte die Beweisbedeutung des Gegenstands für ein anderes Verfahren nicht abschätzen kann und nicht weiß, ob ein solches anderes Verfahren bereits eingeleitet ist. Die Sicherstellung nach § 108 setzt also insbesondere nicht voraus, dass bereits jetzt davon ausgegangen werden kann, der Gegenstand könne i. S. des § 94 als Beweismittel für eine Untersuchung von Bedeutung sein. Liegt ein solcher Ausnahmefall indes nicht vor, so bilden auch § 94 Abs. 1, Abs. 2 und § 98 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme. Str. ist, ob es sich um eine strafprozessuale Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO) handeln muss oder ob auch eine polizeirechtliche Durchsuchung (§§ 41, 42 PolG NRW) in Frage kommen kann. Dagegen spricht die Stellung des § 108 StPO im Zusammenhang mit den Durchsuchungsvorschriften der StPO, die auf eine ausschließlich nach der StPO vorgenommen Durchsuchung hindeutet. Indes spricht der Wortlaut des § 108 StPO („bei Gelegenheit einer Durchsuchung“) dafür, auch polizeirechtliche Durchsuchungen mit einzubeziehen. Unter Zugrundelegung der teleologischen Auslegung des § 108 StPO will die Beschlagnahme von Zufallsfunden verhindern, dass die Polizei zwar von solchen Gegenständen anlässlich einer rechtmäßigen Durchsuchung Kenntnis nimmt, sie aber nicht beschlagnahmen kann und im Nachhinein, wenn die Erkenntnisse für eine Sicherstellung vorliegen, diese nicht mehr möglich ist, da die Gegenstände zwischenzeitlich beiseitegeschafft wurden. Letztlich sind auch Durchsuchungen aus präventiv-polizeilichen Gründen erfasst. Es kommt mithin nur auf die Rechtmäßigkeit der Anlassdurchsuchung an, d. h. eine Durchsuchung nach dem PolG NRW reicht tatbestandlich aus.40 Anordnungsgefugt sind Polizeibeamte. Gefahr im Verzuge i. S. von § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO oder die Eigenschaft als Ermittlungsperson (§ 152 GVG) ist nicht erforderlich. Die StA ist in Kenntnis zu setzen (§ 108 Abs. 1 Satz 2 StPO).

§ 108 StPO erfasst Zufallsfunde, die auf die Verübung anderer Straftaten hindeuten. Lediglich ausnahmsweise sind Gegenstände einbezogen, wenn ihre Beweisbedeutung in Bezug auf den Ausgangsvorwurf sich aufdrängt. Ansonsten würde die Eingrenzungsfunktion der richterlichen Durchsuchungsanordnung unterlaufen. Eine „Umfunktionierung“ einer an sich rechtmäßigen Durchsuchung zu einer planmäßig gezielten Suche nach Zufallsfunden ist unzulässig. Erst recht darf eine Durchsuchung nicht als Vorwand dafür gebraucht werden, systematisch nach Gegenständen zu suchen, auf die sich die Durchsuchungsanordnung nicht erstreckt (sog. fishing expeditions).41 Besteht für den Zufallsfund ein Beschlagnahmeverbot gem. § 97 StPO, darf er ebenfalls nicht nach § 108 StPO sichergestellt werden. Bei Gebäudedurchsuchungen gem. § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO ist die Beschlagnahme von Zufallsfunden nach § 108 StPO ebenso untersagt, weil die Durchsuchung lediglich der Ergreifung des Beschuldigten dienen soll. Der Gesetzgeber wollte dadurch gewährleisten, dass Gebäudedurchsuchungen nicht zum Anlass genommen werden, allgemein nach belastenden Gegenständen zu suchen.42 Freilich werden Beschlagnahmen nach § 94 StPO dadurch nicht ausgeschlossen. Sie sind aber lediglich in dem Verfahren gegen den zu ergreifenden Beschuldigten statthaft. Dagegen dürfen Zufallsfunde, die in Verfahren gegen andere Beschuldigte von Bedeutung sein könnten, nicht vorläufig sichergestellt werden. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft alsbald ein neues Ermittlungsverfahren einleiten und in diesem einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erwirken oder bei Gefahr im Verzug selbst eine entsprechende Anordnung erlassen.43

Lösung zu Aufgabe 3

Im Sachverhalt wurden die Betroffenen in Gewahrsam genommen. Als Ermächtigung fungiert § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Unterbindungsgewahrsam). Hiernach ist eine Gewahrsamnahme zulässig, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Das VG Schleswig bejahte die Voraussetzungen der Eingriffsnorm in einem entsprechenden Fall (entsprechend § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW).44 Die Betroffenen haben eine Ordnungswidrigkeit begangen, die auch von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit – verkörpert durch die betroffenen Nachbarn – gewesen ist. Angesichts des uneinsichtigen Verhaltens der Ruhestörer ist das Mittel der Ingewahrsamnahme auch „unerlässlich“ zur Beseitigung der Gefahr weiterer Störungen. Wird die Nachtruhe durch laute Musik oder auf sonstige Weise empfindlich gestört, so dürfen die Verursacher in Gewahrsam genommen werden, wenn andere mildere Maßnahmen nicht möglich sind. Vorliegend hätte auch eine Sicherstellung der Anlage in Erwägung gezogen werden können (§ 43 Nr. 1 PolG NRW). Indes mussten die Polizeibeamten damit rechnen, dass die Kläger auch nach Entfernung der Anlage andere Wege – wie das bereits begonnene „Trommeln“ – finden würden, um sich lautstark bemerkbar zu machen. Die Ingewahrsamnahme zwecks Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten ist aus rechtlichen Gründen nicht unproblematisch. Strittig ist hier, ob eine Ingewahrsamnahme zur Verhinderung einer Ordnungswidrigkeit überhaupt zulässig ist. Diesbezüglich wird ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2c EMRK angenommen, wonach die Freiheit der Person nur zur Verhinderung einer strafbaren Handlung entzogen werden darf. Die Verhinderung einer Ordnungswidrigkeit wird nicht erwähnt. Aufgrund Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG steht die EMRK im Rang eines Bundesgesetzes. Bei Interpretation nationalen Rechts ist die Konvention zu beachten. Das bedeutet grundsätzlich auch, dass die Konvention als Bundesgesetz dem Landesrecht vorgeht und dass die in Art. 2 ff. EMRK verbürgten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten sind.45 Die Regelung des polizeilichen Unterbindungsgewahrsams ist mit Art 5 Abs. 1 EMRK vereinbar.46 Nach dem BayVerfGH lässt sich nicht feststellen, dass nur die mit Kriminalstrafe bedrohten Handlungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2c EMRK erfasst werden.47 Art. 5 Abs. 1 Satz 2c EMRK lässt auch eine Freiheitsentziehung zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten zu, wenn diese mit erheblichen Gefahren für ein geschütztes Rechtsgut verbunden sind.48 Nach der Rechtsprechung sind die entsprechenden Vorschriften der Polizeigesetze mithin mit Art. 5 EMRK vereinbar.49 Wird also die Nachtruhe durch laute Musik oder auf sonstige Weise empfindlich gestört, so dürfen die Verursacher in Gewahrsam genommen werden, wenn andere mildere Maßnahmen nicht möglich sind. Ob eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit vorliegt, kann auch nicht abstrakt, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.50

1 Der Sachverhalt ist angelehnt dem Urteil des VG Schleswig v. 15. 6. 1999 – 3 A 209/97, NJW 2000, 970. Mit entsprechenden Fallbearbeitungen auch P-TRE PolR Sachsen, S. 146. — 2 Das Klingeln an der Wohnungstür und die Aufforderung diese zu öffnen, ist nicht notwendigerweise mit einem Betreten (Durchsuchen) verbunden. Insofern liegt ein eigenständiger Grundrechtseingriff in Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) vor. Das Klingeln an der Wohnungstür („Öffnen Sie die Tür“) ist – ebenso wie die „Ermahnung zur Ruhe“ – als selbstständige Verfügung zu qualifizieren. Problematisch ist in derartigen Fällen mitunter die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes. § 43 VwVfG NRW stellt den Zeitpunkt der Wirksamkeit mit der Bekanntgabe gleich. Bekanntgabe bedeutet, dass der Empfänger über den Verwaltungsakt informiert wird. Zuweilen könnte die Bekanntgabe zweifelhaft sein, da nicht unbedingt davon ausgegangen werden kann, dass das Klingeln (Aufforderung) auch wahrgenommen wird. — 3 Hierbei geht es nicht um die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit, sondern um die Verhinderung der Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit. Das aber ist Teil der Gefahrenabwehr. — 4 Vertiefend: Voßkuhle JuS 2007, 908; Schoch JURA 2003, 472. — 5 Grundlegend Britz NVwZ 2019, 672 ff.: Freie Entfaltung der Persönlichkeit – Verfassungsversprechen zwischen Naivität und Hybris? — 6 OLG Düsseldorf NJW 1990, 1676. — 7 Das Öffnen einer Tür wird auch als „Teilhandlung“ zum Betreten und Durchsuchen einer Wohnung angesehen, die vom Adressaten erduldet werden muss; so das VG Düsseldorf, Beschl. v. 28. 9. 1983 – 18 K 1051/82. — 8 Vgl. auch mit einer Fallbearbeitung Springer PIR 1/2009, 46 ff. — 9 Grundlegend zum Wohnungsgrundrecht Braun StaatsR, S. 166 ff. — 10 Puttler JA 2001, 669 (672). — 11 WHM POR NRW, Rn. 196: Die Öffnungsverfügung selbst kann nur auf der Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW) beruhen, da sich aus § 41 PolG NRW im Hinblick auf den Wortsinn nicht die Befugnis ergibt, den Wohnungsinhaber aufzufordern, die Wohnung aktiv zugänglich zu machen. — 12 Schenke POR, Rn. 115. — 13 Schenke POR, Rn. 152. — 14 Götz/Geis POR, § 12, Rn. 5; Schenke POR, Rn. 115. A.A.Gusy PolR, Rn. 256 („Die Durchsuchung ist als Realakt, nicht hingegen als Verwaltungsakt zu qualifizieren“). — 15 Schenke POR, Rn. 115: Die Anordnung einer Durchsuchung, mit welcher der Betroffene zur Duldung der Durchführungshandlung verpflichtet wird, stellt sich als VA dar, die Durchführung der Durchsuchung dagegen als Realakt. — 16 Kritisch Schmitt/Kammler NWVBl. 1995, 166 (167). — 17 Fehling JA 1997, 482 (483). — 18 Die Prämisse „auch ohne Einwilligung“ wird auch als „eigentlich überflüssig“ betrachtet. Sie darf nicht dahin verstanden werden, es müsste immer erst die Nicht-Einwilligung eingeholt werden, bevor gem. dieser Vorschrift (§ 41 PolG NRW) gehandelt werden könne. Vielmehr will § 41 PolG NRW zum Ausdruck bringen, eine Wohnung dürfe betreten werden, ohne dass es auf das Vorliegen einer Einwilligung ankäme. Wenn eine Einwilligung vorliegt, geht der Wohnungsbetretung der Eingriffs-Charakter ab und es stellen sich keine rechtlichen Probleme, jedenfalls solange die Polizei nur überhaupt im Rahmen polizeilicher Aufgaben handelt, Schmitt-Kammler NWVBl. 1995, 166 (dort. Fn. 11). — 19 Vertiefend: Robrecht apf 2006, 199 ff. — 20 BVerfG NJW 2001, 1121 (1123). — 21 Tegtmeyer/Vahle PolG NRW, § 42, Rn. 1. — 22 Knemeyer POR, Rn. 218; nach a. A. ist die Adressateneigenschaft nach den Inanspruchnahmenormen zu prüfen. Den Adressaten aus der Ermächtigung zu nehmen mit dem Hinweis, er sei Wohnungsinhaber, ist nicht sachgerecht, da es seine Rechtsposition unzulässigerweise verkürzt, wenn die Gefahr weder von der Wohnung ausgeht oder noch der Wohnungsinhaber sie verursacht hat, vgl. Tetsch ER Bd. 2, S. 108. — 23 Nimtz/Thiel ER, Rn. 905. — 24 Nach anderer Auffassung ist für diese Maßnahme § 8 PolG NRW zu prüfen. Allerdings ergibt sich dann die Situation, dass nach dem Türöffnen zusätzlich § 41 PolG NRW zu prüfen ist. Daher wird hier dem ersten Lösungsweg der Vorzug gegeben, vgl. auch Springer PIR 1/2009, S. 46 (47). — 25 Tegtmeyer/Vahle PolG NRW, § 41 Rn. 3. — 26 P-TRE PolR Sachsen, S. 57. — 27 BVerwG NJW 1975, 130. — 28 Götz/Geis POR, § 8, Rn. 50. — 29 Die Nachtzeit umfasst vom 1. April bis zum 30. September die Stunden von 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr und vom 1. Oktober bis zum 31. März die Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr; vgl. nun BVerfG, Beschl. v. 12. 3. 2019 – 2 BvR 675/14, NJW 2019, 1428: Der Begriff Nachtzeit ist in § 104 Abs. 3 StPO abschließend definiert, der indes aus der Zeit gefallen ist und für eine bäuerlich geprägte Lebenswelt konzipiert war, in der der Arbeitstag im Sommer morgens um 4 Uhr begann. Weil aber nach den heutigen Lebensgewohnheiten zumindest die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr ganzjährig als Nachtzeit anzusehen ist, erstreckt sich nach der Entscheidung des BVerfG v. 12. 3. 2019 der Schutz vor nächtlichen Wohnungsdurchsuchungen auch in den Monaten April bis September auf die Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr morgens. Dies folge unmittelbar aus Art. 13 Abs. 1 GG; hierzu Kühlewein NStZ 2019, 501 ff.; Jahn JuS 2019, 822 ff.; Sachs JuS 2019, 1039 ff.; Muckel JA 2019, 471 ff.; Klein Kriminalistik 2019, 526 ff.; Vahle Kriminalistik, 383 ff. — 30 Kritisch zu „Nachtzeitregelung“ bereits Rachor/Graulich, in: Lisken/Denninger HdbPolR, Kap. E Rn. 632. — 31 Gegen die Ansicht, das zwangsweise Öffnen von Wohnungstüren sei als unselbstständiger Bestandteil des Betretens und Durchsuchens von der polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlage mit umfasst, spricht schon die Tatsache, dass das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen ohne Einwilligung des Wohnungsinhabers nicht notwendigerweise mit Zwang verbunden ist. — 32 Auf die Überlegung, dass es sich ggf. beim Öffnen der Tür nur um eine Duldungs- und nicht um eine Handlungspflicht und damit konsequenterweise um unmittelbaren Zwang handelt, sei hingewiesen, vgl. Roos Kriminalistik 1993, 319 (323); VG Düsseldorf , Beschl. v. 28. 9. 1983 – 18 K 1051/82: Öffnen der Tür als Teilhandlung zum Betreten und Durchsuchen der Wohnung, die vom Adressaten erduldet werden muss. Aufgrund eines Einsatzes der Polizei wegen befürchteter Lebensgefahr bei einer älteren Dame, die jedoch in Urlaub verweilte, wurde mit Schlüsseldienst die Wohnungstür geöffnet. Das VG stellte mithin fest, dass in diesem Rahmen keine Handlungspflichten, sondern vielmehr nur Duldungspflichten des Betroffenen bestehen, die als nicht vertretbare Handlung nicht im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden können. — 33 Schenke POR, Rn. 553. — 34 Götz/Geis POR, § 13, Rn. 23. — 35 BVerwG NJW 1992, 1908: Verfassungsmäßigkeit der Kostentragungspflicht; VGH Mannheim NJW 2007, 2058: Ersatzvornahme zur Durchsetzung eines Wanderschilds. — 36 Gusy PolR, Rn. 442. — 37 Puttler JA 2001, 669 (676). — 38 Bei der Fremdvornahme beauftragt die Polizei einen Dritten. Hierbei wird zwischen der Behörde und dem Unternehmer ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen (Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB). — 39 Grundlegend Cordes/Pannenborg NJW 2019, 2973 ff. — 40 Tetsch ER Bd. 2, S. 169. — 41 LG Berlin NStZ 2004, 571. — 42 Bruns, in: KK-StPO § 108 Rn. 8 — 43 Gercke, in: HK-StPO § 108 Rn. 13; Cordes/Pannenborg NJW 2019, 2973 (2974). — 44 VG Schleswig NJW 2000, 970, Anm. Vahle Kriminalistik 2000, 394. — 45 Vgl. auch Kingreen/Poscher POR, § 16 Rn. 18; grundlegend zu EMRK Nußberger JZ 2019, 421 ff. — 46 Tegtmeyer/Vahle PolG NRW, § 35 Rn. 7; VG Hannover NVwZ-RR 2012, 925; auch EGMR NVwZ 2014, 43, der allerdings die Variante des Art. 5 Abs. 1b („Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung“) für einschlägig erachtet. — 47 BayVerfGH BayVBl. 1990, 658. — 48 VGH Mannheim NVwZ-RR 2005, 540. — 49 VG Schleswig NJW 2000, 970, Anm. Vahle Kriminalistik 2000, Otto Deutsche Polizei 11/2000, 40. — 50 BayObLG NVwZ 1999, 106, Anm. Vahle Kriminalistik 1999, 248.

Fall 3: Verfolgungsfahrt

Schwerpunkte: Allgemeine Verkehrskontrolle, Verfolgungsfahrt, Datenabgleich, Schusswaffengebrauch

Sachverhalt:

Die Polizeibeamten PK A und PK B befinden sich in den Abendstunden des 17. 7. 2010 auf Streifenfahrt in A-Stadt. Es herrscht reger Fahrzeugverkehr. Gegen 18.30 Uhr bemerken sie einen roten Opel Astra, der ohne erkennbaren Grund mehrfach abgebremst wird. Fahrzeugführer ist eine dem Aussehen nach jugendliche männliche Person (Roman F). Im Fahrzeug befindet sich als Beifahrerin eine junge Frau (R). Die Beamten entschließen sich, das Fahrzeug anzuhalten. Zu diesem Zweck überholen sie den Pkw an einer geeigneten Stelle und geben mit einem Anhaltestab vorschriftsmäßig das Zeichen zum Anhalten. Die Anhaltezeichen werden durch F jedoch ignoriert. Eine durch PK A veranlasste Überprüfung des Kennzeichens im INPOL-System ergibt, dass der Opel vor 2 Tagen in A-Stadt gestohlen wurde. Es beginnt eine wilde Verfolgungsjagd unter ständiger Verletzung von Vorfahrtsregeln. Die Fahrweise des F lässt erhebliche Unsicherheiten in der Führung des Fahrzeugs erkennen. So streift F während der Verfolgung einen parkenden Pkw, dessen Längsseite erheblich beschädigt wird. Zum Teil müssen Fußgänger zur Seite springen. Weitere Anhaltezeichen werden missachtet. Während der Verfolgungsfahrt versucht F sogar, die Beamten abzudrängen. Der Abstand zwischen den Fahrzeugen vergrößert sich. Als die Beamten den Pkw erneut eingeholt haben, bremst F das Fahrzeug abrupt ab. Nur durch eine Vollbremsung kann PK B einen Verkehrsunfall vermeiden. Als sich der Abstand zum Opel Astra daraufhin wieder vergrößert, versucht PK A nach Abgabe eines Warnschusses durch gezielte Schüsse auf die Hinterreifen das Fluchtfahrzeug zu stoppen. Dieses Vorhaben misslingt allerdings. Letztendlich versuchen die Beamten unter Einsatz mehrerer Funkstreifenwagen den Opel Astra durch Schneiden und Ausbremsen zum Anhalten zu bringen. F versteuert sich, verliert die Kontrolle über den Opel Astra und kann letztendlich gestellt und festgenommen werden.

Aufgabe:

Beurteilen Sie die Maßnahmen der Polizeibeamten.

– Anhalten des Pkw vor der Verfolgungsfahrt

– Überprüfung des Kennzeichens im INPOL-System

– Weitere Versuche, den Pkw anzuhalten

– Abgabe eines Warnschusses und gezielte Schüsse auf die Hinterreifen

– Schneiden und Ausbremsen des Opel Astra durch mehrere Funkstreifenwagen

Hinweis:

Die örtliche Zuständigkeit als formelles Erfordernis kann unterstellt werden.

Die Festnahme des F ist nicht zu begründen.

Lösung:
A. Anhalten des Pkw vor der Verfolgungsfahrt
I. Ermächtigungsgrundlage

Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es bei einem Grundrechtseingriff einer Ermächtigungsgrundlage, welche auf ein verfassungsmäßiges Gesetz zurückzuführen ist. Mit dem Anhalten von Fahrzeugen wird in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen, d. h. der Eingriffscharakter der Maßnahme ist zu bejahen.1 Zielrichtung ist die Gefahrenabwehr. Die Fahrweise des F (mehrfaches Abbremsen ohne erkennbaren Grund) könnte auf mangelnde persönliche Eignung des Fahrzeugführers hindeuten. Demnach dürfte es um die Abwehr von Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer gehen (Gefahrenabwehr). Zudem dürfte eine strafverfolgende Zielsetzung zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht in Betracht kommen. Die Überprüfung des Kennzeichens im INPOL- System (Pkw wurde gestohlen) fand erst während der Verfolgungsfahrt statt. Dass in Verbindung mit der Fahrweise des F möglicherweise andere Straftaten zu vermuten waren (§ 316 StGB?), spielt hier nur eine untergeordnete Rolle, da ein entsprechender Verdacht nur wenig begründet war. Es handelte sich vielmehr um eine (allgemeine) Verkehrskontrolle. Eine solche (Verkehrs-)Kontrolle liegt vor, wenn Maßnahmen in erster Linie aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Vorbeugung vorgenommen werden. Davon ist vorliegend auszugehen, d. h. der Gefahrenabwehraspekt dürfte im Vordergrund gestanden haben.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 4 PolG NRW i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW i. V. m. § 36 Abs. 5 StVO (sog. Schluss von der Ermächtigung auf die Zuständigkeit).2

III. Materielle Rechtmäßigkeit

Eingriffsnorm für das Anhalten von Fahrzeugführern zum Zweck der Verkehrskontrolle ist § 36 Abs. 5 StVO.3 Nach Satz 1 dieser Befugnisnorm dürfen Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit (und zu Verkehrserhebungen) anhalten, und zwar ohne Rücksicht auf das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente wegen einer Verkehrsstraftat oder einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit.4 Die Maßnahme darf ausschließlich zur Überprüfung der Verkehrssicherheit vorgenommen werden.5 Hierfür muss kein augenblickliches Bedürfnis zur Regelung des Straßenverkehrs vorliegen oder eine Veranlassung zum repressiven Einschreiten zur Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit bestehen.6 Derartige (allgemeine) Verkehrskontrollen sind ohne konkreten Anlass oder Gefahr zulässig, aber im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf Stichproben zu begrenzen. Die Überprüfung erstreckt sich auf die Fahrtüchtigkeit des Fahrers und die von ihm mitzuführenden Papiere, insbesondere Führerschein und Fahrzeugschein, sowie Zustand und Beladung des Fahrzeugs. Dient aber das Anhalten ausschließlich der Ahndung eines zuvor begangenen Verkehrsverstoßes, so handelt es sich nicht um ein Anhalten zur (allgemeinen) Verkehrskontrolle.7

Für eine allgemeine Verkehrskontrolle auf der Grundlage von § 36 Abs. 5 StVO ist kein Raum, wenn das Anhalten eines Verkehrsteilnehmers wegen des konkreten Verdachts einer Verkehrsstraftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit erfolgt.8 Bei Vorliegen einer konkreten Verdachtslage stützt sich ein (repressives) Einschreiten von Polizeibeamten nicht auf die Vorschrift in § 36 Abs. 5 StVO, sondern auf die besonderen Regelungen der StPO und des Polizeirechts, z. B. auf §§ 163b i. V. m. § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO, 53 OWiG.9

Gem. § 36 Abs. 5 Satz 4 StVO haben Verkehrsteilnehmer die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen. Die Ermächtigung enthält neben der Ermächtigung der Polizei auch eine Verpflichtung der Verkehrsteilnehmer zum Anhalten zu den in Satz 1 genannten Zwecken. Zu befolgen sind aber auch weitere, mit der Verkehrskontrolle verbundene und deren Durchführung dienende Anweisungen.10 Da hinsichtlich sonstiger Anforderungen (Adressatenregelung, Verhältnismäßigkeit i. w. S.) keinerlei Probleme zu erkennen sind, ist die Maßnahme rechtmäßig. Polizeiliche Anhaltezeichen bei Verkehrskontrollen sind individuell zu vollstreckende Verfügungen, ihre Durchsetzung ist eine Vollstreckungshandlung. Hinsichtlich sonstiger Formalia sind Probleme nicht ersichtlich. Die Verkehrskontrolle entspricht insbesondere dem Übermaßverbot.

B. Überprüfung des Kennzeichens im INPOL-System
I. Ermächtigungsgrundlage

Fraglich ist, ob eine (schlichte) Kennzeichenabfrage bereits als grundrechtsrelevante Maßnahme und damit als Eingriffsakt zu bewerten ist. Nur wenn der Eingriffscharakter der Maßnahme zu bejahen ist, stellt sich die Frage nach einer formell-gesetzlichen Ermächtigung. Spätestens jedoch nach dem Urteil des BVerfG zum Volkszählungsgesetz v. 15. 12. 1983 ist jeder Umgang mit personenbezogenen Daten kritisch zu beleuchten. Mit diesem Urteil ist das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung höchstrichterlich „inthronisiert“ worden.11 Dieses Recht umschreibt die Befugnis jedes Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Offenbarung personenbezogener Daten und ihre Verwendung zu entscheiden. Bei strenger Interpretation des o. g. Urteils ist damit jeder Umgang mit einem personenbezogenen Datum ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Da auch Kfz-Kennzeichen als personenbezogene Daten zu bewerten sind (§ 45 Satz 2 StVG12), ist vorliegend von einem Grundrechtseingriff auszugehen.13 Es bleibt somit festzustellen, dass die Überprüfung des Kennzeichens im INPOL-System14 ein hoheitlicher Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt und somit einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf.15 Mit der Überprüfung des Kennzeichens war möglicherweise die Absicht verbunden, festzustellen, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war. Dient der Abgleich aber strafverfolgenden Zwecken, so muss vorher ein Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) bestehen. Andererseits könnte die Kennzeichenüberprüfung auch eine gefahrenabwehrende Komponente einschließen.16 Dient der Abgleich der Gefahrenabwehr, ist der Handlungsraum nur eröffnet, wenn eine Gefahr, mindestens aber ein Gefahrenverdacht besteht. Dieser ist aber nicht generell und vor allem dann nicht mehr anzunehmen, wenn die Grundmaßnahme, in der Regel die Kontrolle mit Identitätsfeststellung, bereits beendet ist.17 Vorliegend sollte die Kontrolle erst noch erfolgen. In derartigen Fallkonstellationen ist auch an die Eigensicherung der Beamten zu denken.18 Es ist hinlänglich bekannt, dass (gerade) der Polizeidienst jederzeit unvorhersehbare Gefahren in sich birgt.19 Solche Gefahren können durch entsprechendes Einschreiten – je nach Ergebnis der Überprüfung – entschärft werden. Mithin wird auch kommentiert, dass die Fahndung eine Gefahrenabwehraufgabe insoweit ist, als sie die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Organe garantiert, da die Ausschreibung zur Fahndung erst dann in Betracht kommt, wenn andere Mittel versagt haben.20 Die Abfrage für Zwecke der Fahndung dient im weitesten Sinne mithin auch der Gefahrenabwehr in Form der Funktionssicherung, „denn das Auffinden gesuchter Personen und Sachen ist umfassende Aufgabe der Polizei, die sie ohne Fahndungsabfragen nur schwerlich erfüllen könnte“21.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich dann aus § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW. Hiernach hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit fallen die Sicherheitsgüter der Allgemeinheit und des Einzelnen. Sicherheitsgüter der Allgemeinheit sind die verfassungsmäßige Ordnung und die Rechtsordnung. Zur verfassungsmäßigen Ordnung zählen die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen sowie der Strafanspruch des Staates. Der Strafanspruch des Staates besagt, dass abweichendes Verhalten gesellschaftlich weder tolerabel ist noch sanktionslos bleiben soll. Für die Polizeibeamten war nicht auszuschließen, dass der von A geführte Pkw von den Strafverfolgungsbehörden gesucht wird. Die Polizei ist zur Abwehr von Gefahren für den Strafanspruch des Staates originär zuständig.22

III. Materielle Rechtmäßigkeit

Die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen können sich entweder aus einem Spezialgesetz oder aus dem PolG NRW ergeben. Da die §§ 9 ff. PolG NRW als bereichsspezifische Regelungen den Vorschriften des DSG NRW vorgehen und auch das StVG keine entsprechende Ermächtigung zur Verfügung stellt, ist auf Vorschriften des PolG NRW zurückzugreifen. Die Kennzeichenüberprüfung ist rechtlich als sog. Datenabgleich zu qualifizieren; dieser ist zulässig im Rahmen des § 25 PolG NRW.23

§ 25 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW erlaubt den Abgleich personenbezogener Daten von Verhaltens- und Zustandsstörern im Sinne von § 4 und § 5 PolG NRW. § 25 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW fordert keine konkrete Gefahr. Ausreichend ist, dass die Polizei die Daten der genannten Adressaten rechtmäßig erlangt (erhoben oder übermittelt erhalten) hat.24 § 25 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW erweitert die Möglichkeit des Datenabgleichs auf andere Personen. Das kann jeder sein, der in irgendeiner Weise mit einer Gefahrenlage (gewollt oder ungewollt) in Verbindung steht. In Betracht kommen Personen im Sinne von § 9 PolG NRW oder nicht-verantwortliche Personen gemäß § 6 PolG NRW. Durch die Anknüpfung an „eine bestimmte polizeiliche Aufgabe“ soll verhindert werden, dass die Vorschrift zum Datenabgleich auf tatbestandslose Befugnisnormen hinausläuft. § 25 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW gestattet den Datenabgleich zu Fahndungszwecken. Voraussetzung für den Abgleich personenbezogener Daten mit dem Fahndungsbestand ist, dass die Daten rechtmäßig (nicht rechtswidrig) erlangt wurden.25

§ 25 PolG NRW stellt keine hohen Anforderungen an die Zulässigkeit des Datenabgleichs. Die Norm enthält keine Rechtsgrundlage zur Erhebung der Daten, die abgeglichen werden sollen. Die Vorschrift gibt der Polizei (nur) die Befugnis, rechtmäßig erlangte Daten unter den genannten Voraussetzungen für den Datenabgleich zu nutzen.26 Als Rechtsgrundlage für die Datenerhebung kommen § 16a Abs. 3 PolG NRW bzw. § 163b i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG in Betracht (Nichtanhalten trotz Anhaltezeichen als Ordnungswidrigkeit). Standardfall des Datenabgleichs ist die sog. Routineabfrage, bei welcher die anlässlich einer Personenkontrolle festgestellten Personalien mit den Dateien Personen- und Sachfahndung abgeglichen werden.27 Allerdings darf die Ausübung der Befugnis nicht willkürlich erfolgen und muss aus einem konkreten Anlass heraus gerechtfertigt sein.28 Eine ungeschriebene Voraussetzung besteht darin, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss, durch den Abgleich sachdienliche Hinweise zu erhalten, die zur Abwehr einer Gefahr genutzt werden können.29 So wird sich die Polizei in Fällen einer Identitätsfeststellung, die ja ihrerseits an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, regelmäßig auch vergewissern dürfen, ob gegen diese Person ein Haftbefehl vorliegt oder z. B. das von ihr mitgeführte Kraftfahrzeug als gestohlen gemeldet ist.30 Im Rahmen einer Verkehrskontrolle können die betroffenen Verkehrsteilnehmer und Kraftfahrzeuge mit dem Fahndungsbestand abgeglichen werden.31 Zu beachten ist generell, dass § 25 PolG NRW keine Rechtsgrundlage zur Erhebung der Daten ist, die abgeglichen werden sollen (VV 25.0 zu § 25 PolG NRW). Indes ist es der Polizei erlaubt, jedes amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit den Fahndungsdateien abzugleichen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. So wird auch die Auffassung vertreten, dass diesbezüglich die gesetzlichen Bestimmungen der Polizeigesetze nicht nur die Ermächtigung zum Datenabgleich, sondern auch die Befugnis enthalten, die entsprechenden Daten zu erheben.32 Hinsichtlich sonstiger (allgemeiner) Anforderungen sind keine Probleme erkennbar.

Parallelnormen zu § 25 PolG NRW (Datenabgleich): § 34 Abs. 1 BPolG; Länder: § 39 Abs. 1 BWPolG; Art. 43 BayPAG; § 28 Abs. 1 S. 3 ASOG Bln; § 40 BbgPolG; § 36h BremPolG; § 22 HambPolEDVG; § 25 HSOG; § 43 MVSOG; § 45 Abs. 1 NdsSOG; § 37 RhPfPOG; § 36 SPolG; § 46 SächsPolG; § 30 LSASOG; § 195 SchlHLVwG; § 43 ThürPAG

C. Weitere Versuche, den Pkw anzuhalten
I. Ermächtigungsgrundlage

Der Eingriffscharakter der Maßnahme ist wiederum zu bejahen.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Zu erörtern ist wiederum die sachliche Zuständigkeit der Polizei. Maßgebend für die Zuordnung einer Maßnahme (Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung) ist das objektiv zu ermittelnde Schwergewicht unter Berücksichtigung des Zwecks der Maßnahme. Laut Sachverhalt ergab die Überprüfung des Kennzeichens, dass der Opel Astra vor 2 Tagen in A-Stadt gestohlen wurde. Die Beamten haben also von dem Anfangsverdacht einer Straftat Kenntnis erlangt. Insofern könnte von einer strafverfolgenden Zielsetzung ausgegangen werden (Identitätsfeststellung bzw. Festnahme des F, §§ 163b, 127 StPO). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich in diesem Fall aus § 1 Abs. 4 PolG NRW33 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG NRW i. V. m. § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Gleichwohl ist aber auch eine gefahrenabwehrende Zielsetzung der Beamten denkbar. Laut Sachverhalt beginnt eine (wilde) Verfolgungsfahrt unter ständiger Verletzung von Vorfahrtsregeln. F streift einen parkenden Pkw, sogar Fußgänger müssen zur Seite springen. Die Beamten wollten demnach auch Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer sowie für die Rechtsordnung (z. B. §§ 315b, 315c StGB) abwenden. In diesem Fall ist der präventiv-polizeiliche Handlungsraum eröffnet (§ 1 Abs. 1 PolG NRW). Ein Einschreiten auf der Grundlage beider Rechtsbereiche scheint demnach möglich. Kann ein und dieselbe polizeiliche (Eingriffs-)Maßnahme sowohl der Gefahrenabwehr als auch der Strafverfolgung dienen, so handelt es sich um eine sog. doppelfunktionale Maßnahme. In derartigen Fällen wird z. T. die Auffassung vertreten, dass die polizeiliche Maßnahme gleichzeitig auf Rechtsgrundlagen des Strafverfahrensrechts und des Polizeirechts gestützt werden sollte (doppelte Rechtmäßigkeitsprüfung).34 Dies stößt allerdings auf rechtsstaatliche Bedenken. Da die Zuordnung einer polizeilichen Maßnahme von entscheidender Bedeutung für die Gesetzesanwendung, für die zu beachtenden Formvorschriften sowie letztendlich (auch) für den Rechtsschutzweg ist, scheint eine differenzierende rechtliche Zuordnung geboten.35 Zu klären ist daher, welche Aufgabe vorrangig ist. Wie bereits oben angesprochen, hängt die Zuordnung der Maßnahme davon ab, welchen objektiven Zweck das polizeiliche Handeln schwerpunktmäßig verfolgt. Wo dieser Schwerpunkt schließlich anzusiedeln ist, entscheidet sich aufgrund einer Abwägung der beteiligten Interessen nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.36 Vorliegend wird bei einer Güterabwägung die Ahndung der begangenen Straftat(en) bzw. (Verkehrs-) Ordnungswidrigkeit(en) gegenüber der Abwendung der (erheblichen) Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer zurücktreten, d. h. der Schwerpunkt der Maßnahme dürfte im Bereich der Gefahrenabwehr liegen. Letztendlich ist auch festzustellen, dass der Prävention kein geringerer Rang zukommt als der Repression. Vielmehr ist im Zweifel eine Vermutung zugunsten der Gefahrenabwehr anzunehmen. Dies ergibt sich (auch) aus dem der Polizei übertragenen Gefahrenabwehrauftrag (Schutzauftrag). Diesem Auftrag kommt Verfassungsrang zu. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 PolG NRW i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW.

III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

Die Grundlage für das Anhalten könnte in der Generalklausel (§ 8 PolG NRW) gesehen werden. Die Generalklausel ist jedoch nur dann anzuwenden, wenn eine Spezialnorm diesen Bereich nicht erfasst. Eine solche Spezialnorm könnte § 36 StVO sein. § 36 Abs. 5 StVO scheidet aus, es handelt sich jetzt nicht mehr (lediglich) um eine allgemeine Verkehrskontrolle. Vielmehr dient das Anhalten nunmehr der Abwehr konkreter Gefahren. Möglicherweise kommt jedoch § 36 Abs. 1 StVO in Betracht. Danach sind Zeichen und Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Norm gilt für unmittelbar verkehrslenkende Maßnahmen. Vorliegend geht es aber in erster Linie um die Abwehr konkreter Gefahren für Leib oder Leben respektive Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer. Mangels Spezialermächtigung – auch die §§ 9 ff. PolG NRW scheiden aus – kommt als Grundlage § 8 Abs. 1 PolG NRW in Betracht. Danach kann die Polizei notwendige Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende (konkrete) Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Die konkrete Gefahr ist gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Schadens tatsächlich befürchtet werden muss und der Schadenseintritt zeitlich und räumlich konkretisierbar ist. F missachtete (mehrfach) Haltezeichen. Laut Sachverhalt mussten Fußgänger zur Seite springen. Auch kam es bereits zu Verkehrsunfällen, d. h. es ist bereits ein Schaden eingetreten. Die Gefahr hat sich (also) bereits realisiert. F setzte seine Fahrt mit hoher Geschwindigkeit fort. Weiterer Schaden drohte. Es bestand demnach sogar eine gegenwärtige Gefahr. Von einer derartigen (gegenwärtigen) Gefahr spricht man, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn der Schaden unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Genau das ist vorliegend der Fall. Die Gefahr hat sich bereits realisiert, weiterer Schaden drohte. Es bestand somit eine (gegenwärtige) Gefahr für Leib und/oder Leben respektive Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer. Weiterhin bestand die Gefahr für die Rechtsordnung. Die Maßnahme war auch notwendig.

2. Adressatenregelung

Die Anhaltezeichen haben sich auch gegen den richtigen Adressaten gerichtet. F hat durch sein Verhalten die Gefahr unmittelbar verursacht, Unmittelbarkeitstheorie (§ 4 Abs. 1 PolG NRW).

3. Übermaßverbot

Zu beurteilen ist, ob die Maßnahme geeignet (§ 2 Abs. 1 PolG NRW), erforderlich (§ 2 Abs. 1 PolG NRW) und verhältnismäßig i. e. S., d. h. angemessen (§ 2 Abs. 2 PolG NRW) ist.

a) Geeignetheit

Die Maßnahme muss geeignet sein, d. h. sie muss die Gefahr (voraussichtlich) vollständig beseitigen können. Dass die Anhaltezeichen nicht befolgt wurden, spielt keine Rolle. Es ist nicht erforderlich, dass die Maßnahme den gewünschten Erfolg sicher herbeiführt. Die Beamten konnten aber von der objektiven Zwecktauglichkeit der Anhaltezeichen ausgehen. Das ist ausreichend. Hätte F die Anhaltezeichen befolgt, wäre die Gefahr beseitigt gewesen.

b) Erforderlichkeit

Der Grundsatz der Erforderlichkeit beinhaltet, dass von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu wählen sind, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Andere – ebenso geeignete – Maßnahmen standen nicht zur Verfügung.

c) Verhältnismäßigkeit i. e. S.

Die Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Die Beurteilung setzt eine Güterabwägung voraus, d. h. das eingeschränkte Grundrecht darf objektiv nicht höher einzustufen sein als das Recht, das geschützt werden soll. Eingeschränkt wird die allgemeine Handlungsfreiheit des F. Demgegenüber werden (erhebliche) Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer sowie Gefahren für die Rechtsordnung abgewehrt. Diese Zielsetzung der Polizei ist höher zu bewerten, d. h. die Güterabwägung führt nicht zu einem Missverhältnis zwischen Maßnahmezweck und Maßnahmefolge. Die Anhaltezeichen waren rechtmäßig.

Parallelnormen § 8 Abs. 1 PolG NRW (Generalklausel): § 14 Abs. 1 BPolG; § 3 BWPolG; Art. 11 Abs. 1 BayPAG; § 17 Abs. 1 ASOG Bln; § 10 Abs. 1 BbgPolG; § 10 Abs. 1 BremPolG; § 3 Abs. 1 HmbSOG; § 11 HSOG; § 13 MVSOG; § 11 NdsSOG; § 9 Abs. 1 RhPfPOG; § 8 Abs. 1 SPolG; § 3 Abs. 1 SächsPolG; § 13 LSASOG; § 174 SchlHVwG; § 12 ThürPOG

D. Abgabe eines Warnschusses und gezielte Schüsse auf die Hinterreifen
I. Ermächtigungsgrundlage

Bevor gezielt in die Hinterreifen des Pkw geschossen wurde, gab PK A einen Warnschuss ab. Ein Warnschuss ist als Androhung unmittelbaren Zwanges zu qualifizieren (§ 61 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW). Unmittelbarer Zwang darf nur angedroht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für seine Anwendung gegeben sind, d. h. die Abgabe eines Warnschusses setzt die Befugnis zur Abgabe eines gezielten Schusses voraus.37 Dies ist nachfolgend zu prüfen. Laut Sachverhalt versuchten die Beamten mehrfach (erfolglos) den Pkw anzuhalten. Im Vordergrund des Tätigwerdens stand die Gefahrenabwehr.

Zunächst muss geklärt werden, ob es sich bei der Zwangsanwendung um ein Vorgehen im Wege des sofortigen Vollzugs (§ 50 Abs. 2 PolG NRW) handelt oder ob die für den „Normalfall“ geltende Regelung des § 50 Abs. 1 PolG NRW zur Durchsetzung eines erlassenen Verwaltungsaktes in Betracht kommt. Die Anhaltezeichen stellen sich als Verwaltungsakte i. S. des § 35 VwVfG NRW dar. Mehrere Haltegebote wurden missachtet. Der Schusswaffengebrauch diente demnach der Durchsetzung eines zuvor erlassenen Verwaltungsaktes (sog. gestrecktes Zwangsverfahren). Der sog. sofortige Vollzug (§ 50 Abs. 2 PolG NRW) kommt demnach nicht in Betracht.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Es ist von einer gefahrenabwehrenden Zielsetzung auszugehen; strafverfolgende Aspekte sind nicht ersichtlich (Grundmaßnahme: Anhalten des Pkw). Die Rechtmäßigkeitsprüfung des Grundverwaltungsaktes erfolgte bereits. Zu prüfen ist § 50 Abs. 1 PolG NRW (Zwangsanwendung durch Durchsetzung eines erlassenen Verwaltungsaktes; sog. gestrecktes Verfahren).

III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Zulässigkeit des Zwanges (§ 50 Abs. 1 PolG NRW)

Gem. § 50 Abs. 1 PolG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Der Verwaltungsakt (Haltegebote) konnte mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, da Rechtsmittel § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte. Es handelt sich um eine unaufschiebbare Anordnung (Maßnahme) eines Polizeivollzugsbeamten. Diese Regelung will primär solche Fälle erfassen, in denen ein Polizeibeamter vor Ort angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit seines Handelns tätig werden muss und den Eintritt der Unanfechtbarkeit aus naheliegenden Gründen nicht abwarten kann. So gelten als unaufschiebbar i. d. R. (nur) zeitlich dringliche Maßnahmen, also solche, die Polizeibeamte mündlich (oder durch Zeichen) treffen. Ein Wirksamwerden dieser Maßnahmen kann nicht aufgeschoben werden. In diesen Fällen geht der Schutz der öffentlichen Sicherheit dem Interesse des Betroffenen an nochmaliger rechtlicher Überprüfung des Verwaltungsaktes vor seinem Vollzug vor.

Die Voraussetzungen des sog. gestreckten Zwangsverfahrens nach § 50 Abs. 1 PolG NRW liegen vor.

Parallelnormen zu § 50 Abs. 1 PolG NRW (Gestrecktes Verfahren): § 6 VwVG; Art. 53 Abs. 1 BayPAG; § 53 Abs. 1 BbgPolG; § 47 Abs. 1 HSOG; § 80 Abs. 1 MVSOG; § 64 Abs. 1 NdsSOG; § 50 Abs. 1 RhPfPOG; § 44 Abs. 1 SPolG; § 53 Abs. 1 LSASOG; § 229 Abs. 1 SchlHLVwG; § 51 Abs. 1 ThürPolG

2. Zulässigkeit des Zwangsmittels

Zwangsmittel sind in § 51 PolG NRW abschließend aufgezählt, d. h. mit anderen Mitteln dürfen polizeiliche Maßnahmen nicht durchgesetzt werden. In Betracht kommt vorliegend der unmittelbare Zwang. Nach § 55 PolG NRW kann die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Andere Zwangsmittel sind die Ersatzvornahme (s. §§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 PolG NRW) und das Zwangsgeld (s. §§ 51 Abs. 1 Nr. 2, 53 PolG NRW). Sowohl Zwangsgeld als auch Ersatzvornahme scheiden vorliegend (eindeutig) aus. Letztendlich ist festzustellen, dass die Voraussetzungen der (Vollstreckungs-)Ermächtigung (§ 55 PolG NRW) vorlagen. Die Polizei durfte somit das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges anwenden. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW gelten für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges die §§ 57 ff. PolG NRW. Ist die Polizei nach diesem Gesetz (PolG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 58 bis 66 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes38 (§ 57 Abs. 1 PolG NRW). Gem. § 58 Abs. 1 PolG NRW ist unmittelbarer Zwang die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen (§ 58 Abs. 4 PolG NRW).

Es ist davon auszugehen, dass PK A eine (zugelassene) Dienstwaffe benutzt hat, so dass die – allgemeinen – Voraussetzungen des § 58 Abs. 4 PolG NRW beachtet wurden.

3. Anwendung des Zwangsmittels

Für den Schusswaffengebrauch gelten spezielle Vorschriften, die letztlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit präzisieren. Einzugehen ist auf die §§ 63, 64 PolG NRW. Fraglich ist zunächst, ob es sich um einen Schusswaffengebrauch gegen Personen oder (nur) gegen Sachen handelt. Nur bei einem Schusswaffengebrauch gegen Personen sind die besonderen Voraussetzungen des § 64 PolG NRW zu prüfen. Der Schusswaffengebrauch richtete sich unmittelbar gegen eine Sache, den Pkw. Im fahrenden Fahrzeug befanden sich jedoch F und R. Es könnte sich demnach bereits um einen Schusswaffengebrauch gegen Personen handeln, da ein Schusswaffengebrauch gegen Sachen dann nicht (mehr) vorliegt, wenn mit Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass hierdurch Personen verletzt werden (VV 63.12 zu § 63 PolG NRW).

Beispiel:39 Nur wenn eine Gefährdung der Insassen durch den Schusswaffengebrauch gegen das Fahrzeug nach den gesamten Umständen des Einzelfalles ausgeschlossen werden kann, liegt ein Schusswaffengebrauch gegen Sachen vor:

– Schüsse auf die Reifen eines bereitgestellten Fluchtfahrzeugs, in dem sich noch niemand befindet

– Schüsse aus kurzer Entfernung auf die Hinterreifen eines verkehrsbedingt haltenden Fluchtfahrzeugs.

Ob ein Schusswaffengebrauch gegen Sachen oder (schon) gegen Personen vorliegt, richtet sich also danach, ob mit der Abgabe des Schusses eine Verletzung des F und der R mit Wahrscheinlichkeit zu befürchten war. Vorliegend erfolgte der Gebrauch der Schusswaffe aus dem fahrenden (!) Streifenwagen heraus, zudem auf ein fahrendes Fahrzeug. Es bedarf keiner eingehenden Begründung, dass in einem derartigen Fall von einer Treffsicherheit nicht auszugehen ist. Es bestand bei Abgabe des Schusses eine (hohe) Gefährdung für die Insassen des Pkw.40 Von einem Schusswaffengebrauch gegen Personen ist auszugehen. Ohne auf die Voraussetzungen des § 64 PolG NRW einzugehen, kann an dieser Stelle bereits festgestellt werden, dass der Schusswaffengebrauch nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang zu bringen ist. Wenn auch die Reifen (zufällig?) getroffen werden, so bestehen grundsätzlich schwerwiegende Bedenken gegen die Geeignetheit eines solchen Schusswaffengebrauchs. Vielmehr kann bzw. wird ein Schusswaffengebrauch unter den im Sachverhalt genannten Bedingungen zu einer Erhöhung der Gefahrenlage führen. I.d.R. führt der Schusswaffengebrauch gegen Reifen auch nicht zu einem sofortigen und abrupten Stillstand des Fahrzeugs.41 Es dürfte zwar eine bedingte Fahrtüchtigkeit erreicht werden, doch kann dieser Umstand ein zusätzliches Sicherheitsrisiko auch für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. So ist gem. § 63 Abs. 4 Satz 1 PolG NRW der Schusswaffengebrauch unzulässig, wenn für den Polizeivollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden.42 Genau das ist aber vorliegend wohl der Fall. Gerade bei Schüssen auf fahrende Fahrzeuge wird man die Wirkungen schwerlich überblicken können. Verliert der Fahrzeugführer etwa die Kontrolle über sein Fahrzeug, so kann dies schwerwiegende Folgen für ihn, für Beifahrer43 sowie für andere Verkehrsteilnehmer haben. Gem. § 63 Abs. 4 Satz 2 PolG NRW gilt Satz 1 zwar nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist. Dieser Ausnahmetatbestand greift vorliegend allerdings nicht. Selbst bei Annahme einer derartigen Gefahrenlage wäre festzustellen, dass durch den Gebrauch der Schusswaffe die Gefährdung zusätzlich erhöht wird. Auch die Erforderlichkeit muss demnach in Frage gestellt werden. Als milderes Mittel kommt etwa eine Straßensperre in Betracht. Der Schusswaffengebrauch ist nicht das einzige Mittel zur Abwehr der Gefahr. Der Einsatz der Schusswaffe dürfte zudem nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. e. S. entsprechen, d. h. das vorliegend gewählte Mittel (Schusswaffengebrauch) ist – angesichts der dadurch bedingten erheblichen Gefahren für andere Personen – zur Erreichung des Ziels, das von F gesteuerte Fahrzeug zu stoppen, unangemessen. Der Schusswaffengebrauch ist nach alledem rechtswidrig.44

Parallelnormen zu § 63 Abs. 4 PolG NRW: Schusswaffengebrauch – Gefährdung Unbeteiligter: § 12 Abs. 2 S. 2 VwVG; § 53 Abs. 2 BWPolG; Art. 66 Abs. 4 BayPAG; § 66 Abs. 4 BbgPolG; § 46 Abs. 4 BremPolG; § 24 Abs. 2 S. 2 HambSOG; § 60 Abs. 4 HSOG; § 108 Abs. 2 MVSOG; § 76 Abs. 4 NdsSOG; § 63 Abs. 4 RhPfPOG; § 56 Abs. 2 SPolG; § 33 Abs. 2 SächsPolG; § 65 Abs. 4 LSASOG; § 257 Abs. 2 SchlHLVwG; § 64 Abs. 4 ThürPolG

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14 ağustos 2025
Hacim:
392 s. 5 illüstrasyon
ISBN:
9783415069985
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