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Politisches Grundwissen für Ausbildung und Studium in der Polizei
Leitfaden für den öffentlichen Dienst
Christoph Wawer,
ehemals Koordinator Gesellschaftswissenschaften/Sprachen mit dem Fachgebiet Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung, Hannover
5. überarbeitete Auflage, 2020

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
5. Auflage, 2020
Print ISBN 978-3-415-06801-8
E-ISBN 978-3-415-06803-2
© 1997 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara
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Vorwort zur 5. Auflage
Musste die 4. Auflage im Hinblick auf die Weltwirtschafts- und Eurokrise sowie einzelnen Verfassungsänderungen aktualisiert werden, so sind es in dieser, der 5. Auflage, die weltweiten Krisen des vergangenen Jahrzehnts, die Deutschland treffen.
2014 brach Russland die europäische Friedensordnung, Kriege in Libyen und Syrien führten zu einer gewaltigen Migrationswelle, die 2015 Deutschland erreichte und das Grundrecht auf Asyl überbeanspruchte. In sozialen Netzwerken wurde eine latente gesellschaftliche Unzufriedenheit geschürt. Eine neue Partei hielt Einzug in die Parlamente.
Trotz einer Radikalisierung der politischen Kultur existiert in Deutschland keine Polarisierung der Gesellschaft in zwei Blöcke, wie sie in Großbritannien beim Brexit und den USA zu beobachten ist. Meinungsvielfalt, Verhältniswahlrecht und Mehrparteiensystem – insgesamt ein auf Ausgleich angelegter Verfassungscharakter – bilden die gesellschaftliche und politische Realität ab und schaffen die Möglichkeit, auch kritische Positionen frei zu vertreten.
Alle diese Bedingungen werden in der neuen Auflage ergänzend aufgearbeitet und schaffen so einen Überblick über die aktuelle politische und staatliche Grundordnung.
Dieses geschieht nicht in umfänglicher Ausführlichkeit, in epischer Breite, sondern wie gewohnt in kompakter, auf das Wesentliche konzentrierter Form. Die Reduzierung auf die sachlich bedeutenden Kernaussagen wird unterstützt durch eine klare logische Gliederung. So ist es möglich, die verschiedenen Aspekte eines Themas überblickartig zu erfassen und im Zusammenhang abzuwägen.
Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis erleichtert die Suche nach einzelnen Begriffen und hilft bei der Beantwortung aktueller Fragen, die bei der Nutzung anderer Medien auftauchen.
| Hannover, im Mai 2020 | Christoph Wawer |
Vorwort zur 1. Auflage
Durch die politischen Veränderungen in den letzten Jahren ist das Staats- und Verfassungsrecht umfangreicher geworden: Einigungsvertrag, Maastrichter Vertrag, Asyl- und Ausländerrecht sind nur die bekannteren Beispiele. Im Umfang mitgewachsen sind auch viele Fach- und Lehrbücher.
Die Beschäftigung mit der Verfassung, dem Grundgesetz und dem Staatsrecht ist für den Bürger, in Schule und Ausbildung kein Selbstzweck und soll es auch nicht sein.
Das vorliegende Buch stellt deshalb die grundlegenden Themen wie Grundrechte, Demokratie, Rechtsstaat, internationale Gemeinschaftsformen u. a. umfassend, jedoch in kurzer und kompakter Form dar.
Es verdeutlicht die rechtlichen, geschichtlichen und politischen Zusammenhänge und will so die Voraussetzungen vermitteln, Themen aus der aktuellen Politik und Maßnahmen der staatlichen Gewalten – eventuell auch berufsbezogen – staats- und verfassungsrechtlich einzuordnen und zu bewerten.
| Hannover, im Februar 1997 | Christoph Wawer |
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
I. Der Staat
1. Begriff und Aufgaben
a) Was ist der Staat?
b) Aufgaben des Staates
c) Elemente des Staates
2. Staatsgebiet
a) Räumlich zugeordnete Bereiche
b) Exterritorialität
3. Staatsvolk – Staatsangehörigkeit (StAng.)
a) Die deutsche Staatsangehörigkeit
b) Die Bedeutung der Staatsangehörigkeit
4. Staatsgewalt
5. Staats- und Regierungsformen
II. Geschichte der Grundrechte
1. Aufklärung und Herrschaftsordnung
2. Menschenrechte – Naturrechte
3. Amerikanische Unabhängigkeitserklärung – 1776
4. Französische Revolution – 1789 Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte
5. Deutsche Revolution und Paulskirchenverfassung – 1848/49
6. Deutsche Reichsverfassung – 1871
7. Weimarer Reichsverfassung (WRV) – 1919
8. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) – 23. 5. 1949
III. Internationale Menschenrechtserklärungen
1. UN-Charta und Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
2. Europarat: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
3. OSZE Organisation für Sicherheit u. Zusammenarbeit in Europa – bis 1994 KSZE – Konferenz für… –
4. „Charta der Grundrechte“ der Europäischen Union
IV. Grundrechte
1. Bedeutung und Funktion
a) Funktion der Grundrechte (GR):
b) Grundrechte: Freiheits-, Gleichheits-, Schutzrechte
c) Träger von Grundrechten
d) Grundrechte – Menschenrechte – Bürgerrechte
e) Schutzbereich der Grundrechte
2. Grundrechtsschranken
3. Grundrechte im Grundgesetz (Auswahl)
a) Die Würde des Menschen – Art. 1
b) Freie Entfaltung der Persönlichkeit – Art. 2 Abs. 1 GG
c) Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
d) Recht auf informationelle Selbstbestimmung
e) Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme – kurz: IT-Grundrecht
f) Recht auf Vergessen
g) Recht auf selbstbestimmtes Sterben
h) Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person – Art. 2 Abs. 2 GG
i) Art. 104 GG „Rechtssicherheit bei Freiheitsentzug“
j) Gleichheit vor dem Gesetz – Art. 3 GG
k) Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit – Art. 5 GG
l) Versammlungsfreiheit – Art. 8 GG
m) Vereinigungsfreiheit – Art. 9 GG
n) Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis – Art. 10 GG
o) Freizügigkeit – Art. 11 GG
p) Unverletzlichkeit der Wohnung – Art. 13 GG
q) Eigentum, Erbrecht und Enteignung – Art. 14 GG
r) Ausbürgerung, Auslieferung – Art. 16 GG Staatsangehörigkeit – Art. 116 GG
s) Asylrecht – Art. 16 a GG
t) Asylverfahren und Aufenthaltsrecht
u) Verwirkung von Grundrechten – Art. 18 GG, Wehrhafte Demokratie
v) Schutz der Grundrechte; Garantien bei Grundrechtseinschränkungen – Art. 19 GG
V. Politische Herrschaftsordnungen
1. Freiheitlich Demokratische Grundordnung (FDGO)
2. Totalitäre Herrschaft
VI. Organe der politischen Willensbildung
1. Massenmedien (MM)
2. Interessen – Verbände
3. Parteien (Art. 21 GG)
VII. Staatliche Grundprinzipien
1. Art. 20 GG und Art. 20 a GG
a) Art. 20 GG Verfassungsgrundsätze – Widerstandsrecht
b) Art. 20 a GG – Schutz der natürlichen Lebensgrundlage und der Tiere
2. Demokratie
a) Begriff
b) Grundformen der Demokratie
c) Plebiszitäre Akte
d) Die parlamentarische Demokratie der Bundesrepublik Deutschland
3. Rechtsstaat
a) Liberaler – sozialer – demokratischer Rechtsstaat
b) Gewährleistung der Grundrechte
c) Gewaltenteilung
d) Gesetz- und Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns – Art. 20 Abs. 3 GG
e) Rechtssicherheit und Vertrauensschutz
f) Lückenloser Rechtsschutz – Richterliche Unabhängigkeit
g) Justizgrundrechte
4. Bundesstaat
a) Staatliche Organisationsformen
b) Der Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland
5. Sozialstaat
a) Sozialstaatlichkeit im Grundgesetz
b) Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland
c) Ausgleich sozialer Gegensätze
d) Daseinsvorsorge
e) Soziale Sicherungssysteme
VIII. Wahlen
1. Demokratische Bedeutung – Wahlgrundsätze – Wahlrecht
2. Wahlsysteme und Mandatsverteilung
3. Das bundesdeutsche Wahlsystem
IX. Die obersten Bundesorgane
1. Der Deutsche Bundestag (BTag); Art. 38–49 GG
a) Staatsrechtliche Stellung
b) Organisation, Gremien
c) Stellung und Rechte der Abgeordneten
d) Aufgaben
2. Der Bundesrat (BRat); Art. 50–53 GG
a) Staatsrechtliche Stellung
b) Zusammensetzung
c) Aufgaben
3. Der Bundespräsident / Die Bundesversammlung; Art. 54–61 GG
a) Die Bundesversammlung
b) Der Bundespräsident (BPräs.)
4. Die Bundesregierung (BReg.); Art. 62–69 GG
a) Staatsrechtliche Stellung
b) Bildung der Bundesregierung
c) Beendigung der Amtszeit
d) Interne Aufgabenverteilung
e) Aufgaben und Befugnisse
5. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG); Art. 92–94 GG
a) Staatsrechtliche Doppelstellung
b) Zusammensetzung – Wahl – Arbeitsweise
c) Zuständigkeiten
X. Gesetzgebung des Bundes; Art. 70–82 GG
1. Aufgaben der Gesetzgebung
2. Gesetzgebungsverfahren
3. Gang der Gesetzgebung
XI. Staatengemeinschaften
1. Europarat
2. Europäische Union (EU)
a) Mitgliedsstaaten – 27 – seit 2020 – ohne Großbritannien
b) Der europäische Einigungsprozess
c) Grundprinzipien der Europäischen Union
d) Organe der EU
e) Politikbereiche und Zuständigkeiten – Artikel 2–6 AEUV
f) Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
g) Ausgewählte Politikbereiche
3. NATO – Nordatlantische Verteidigungs-Organisation
4. UN – United Nations/VN – Vereinte Nationen
a) Ziele und Aufgaben der UN
b) Organe der UN
5. Internationaler Strafgerichtshof (ICC/IStGH)
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
| A | Österreich |
| Abg. | Abgeordnete (r) |
| Abs. | Absatz |
| AEMR | Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UN |
| AG | Aktiengesellschaft |
| akt.F. | aktuelle Fassung |
| ALG | Arbeitslosengeld |
| AsylG | Asylgesetz |
| AufenthG | Aufenthaltgesetz |
| BAMF | Bundesamt für Migration und Flüchtlinge |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BIP | Bruttoinlandsprodukt |
| BKA | Bundeskriminalamt |
| BL | Bundesland |
| BND | Bundesnachrichtendienst |
| BPOL | Bundespolizei, ehemals Bundesgrenzschutz (BGS) |
| BPräs. | Bundespräsident |
| BRat | Bundesrat |
| BReg | Bundesregierung |
| BTag | Bundestag |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerfGE | Entscheidungen des BVerfG |
| CH | Schweiz |
| CZ | Tschechische Republik |
| D | Deutschland |
| DDR | Deutsche Demokratische Republik |
| d.h. | das heißt |
| EG | Europäische Gemeinschaft |
| EMRK | Europäische Menschenrechtskonvention |
| entspr. | entsprechend |
| ESM | Europäischer Stabilitätsmechanismus |
| EP | Europäisches Parlament |
| ER | Europäischer Rat |
| ESVP | Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik |
| EU | Europäische Union |
| EuGH | Europäischer Gerichtshof |
| EWG | Europäische Wirtschaftsgemeinschaft |
| EWWU | Europäische Wirtschafts- u. Währungsunion |
| EZB | Europäische Zentralbank |
| F | Frankreich |
| FDGO | Freiheitlich Demokratische Grundordnung |
| f./ff. | folgend(e) |
| G 10-Gesetz | Gesetz zur Beschränkung des Art. 10 GG |
| GASP | Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik |
| GB | Großbritannien |
| GG | Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland |
| GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
| GR | Grundrechte |
| GSVP | Gemeinsame Sicherheits- u. Verteidigungspolitik |
| GUS | Gemeinschaft Unabhängiger Staaten |
| i. d. F. | in der Fassung |
| i. d. R. | in der Regel |
| IRL | Irland |
| ISAF | Internationale Afghanistan Schutztruppe |
| ISL | Island |
| i. V. m. | in Verbindung mit |
| JPZS | Justizielle und Polizeiliche Zusammenarbeit in Strafsachen |
| KPD | Kommunistische Partei Deutschlands |
| KSZE | Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa |
| LReg. | Landesregierung |
| lt. | laut |
| LTag | Landtag |
| MAD | Militärischer Abschirmdienst |
| max. | maximal (höchstens) |
| MdB/MdL | Mitglied des Bundestages/Landtages |
| MM | Massenmedien |
| MR | Menschenrechte |
| NATO | Nordatlantische Verteidigungs-Organisation |
| NetzDG | Netzwerkdurchsetzungsgesetz |
| NS/NSDAP | Nationalsozialistisch/-e Deutsche Arbeiterpartei |
| OK | Organisierte Kriminalität |
| OSZE | Organisation für Sicherheit u. Zusammenarbeit in Europa |
| P | Portugal |
| PC | Personal Computer |
| PKGr | Parlamentarisches Kontrollgremium |
| PolG | Polizeigesetz |
| Rat | Rat der EU/Ministerrat |
| S | Schweden |
| s. | siehe |
| SDÜ | Schengener Durchführungsübereinkommen |
| SED | Sozialistische Einheitspartei Deutschlands |
| SGK | Schengener Grenzkodex |
| SIS II | Schengener Informationssystem II |
| SLO | Slowakei |
| sm | Seemeilen |
| StA | Staatsanwaltschaft |
| StAG | Staatsangehörigkeitsgesetz |
| StAng. | Staatsangehörigkeit |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| StPO | Strafprozessordnung |
| StVollG | Strafvollzugsgesetz |
| s. o. | siehe oben |
| s. S. | siehe Seite |
| u. a. | und andere |
| UdSSR | Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken |
| UNO/UN | Vereinte Nationen |
| USA/US | Vereinigte Staaten von Amerika |
| usw. | und so weiter |
| Verf. | Verfassung |
| vergl. | vergleiche |
| V-Leute | Verbindungsleute |
| WRV | Weimarer Reichsverfassung |
| z. B. | zum Beispiel |
| z. Z. | zur Zeit |
Literaturverzeichnis
| Altevers, Ralf | Staatsorganisationsrecht, | |
| Alpmann&Schmidt, Münster, 2019 | ||
| Andersen/Woyke (Hrsg.) | Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, Heidelberg, 2013 | |
| Badura | Staatsrecht, 7. Auflage 2018 | |
| Bendiek, Annegret | Die Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU, Stiftung Wissenschaft und Politik, SWP-Studie 44, Juli 2016, Berlin | |
| Bendiek, Annegret | Europäische Verteidigungspolitik, Bundeszentrale für politische Bildung, 21.9.2018 | |
| Böckenförde | Die Würde des Menschen war unantastbar, | |
| in: FAZ v. 03.09.2003, S. 33 ff. | ||
| Bundesgerichtshof Pressestelle, Nr. 90/2019 | Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt | |
| BGH Urteile vom 03.07.2019, Az. 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18 | ||
| Bundesministerium der Verteidigung | Die EU im Einsatz, | |
| Veröffentlichungsdatum 21.06.2019 | ||
| Bundesregierung RegE_Aenderung_NetzDG | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes | |
| RegE_Bekaempfung_Hasskriminalitaet | Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität |
| Bundesverfassungsgericht | – 1 BvR 426/02 v. 11. März 2003, Zur Reichweite der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) | |
| – 2 BvE 2/09 v. 10. Juni 2014, in: Bundespräsidialamt, Der Bundespräsident, Amt und Aufgaben, Verfassungsrechtliche Grundlagen | ||
| – 1 BvR 16/13 v. 06. 11. 2019, Recht auf Vergessen I | ||
| – 1 BvR 276/17 v. 06. 11. 2019, Recht auf Vergessen II | ||
| – 1 BvL 7/16 v. 05. 11. 2019, Sanktionen im Sozialrecht | ||
| – 2 BvR 2347/15, 2 BvR 2527/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 651/16 |
| CRP-Infotec | Militärische Einsätze der NATO, | |
| Richter-Publizistik, 10.02.2019 | ||
| Bundesgesetzblatt, Jg. 2017, Teil I, Nr. 44 | Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU | |
| Ernst, Andreas | Die europäische Grenzwache Frontex wird massiv aufgestockt, Neue Züricher Zeitung, 24.12.2019 | |
| EuGH – Gerichtshof der EU – Rechtssache C-131/12 | „Personenbezogene Daten – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung solcher Daten – Internetsuchmaschinen (…), 13. Mai 2014 | |
| Urteil v. 04. 10. 2019, Az. C-18/18 | Löschungspflichten für Hosting-Anbieter sinngleicher ehrverletzender Kommentare | |
| Europäische Kommission | Lage der Union 2018, Eine gestärkte und voll ausgerüstete Europäische Grenz- und Küstenwache | |
| Eurostat, Pressemitteilung | EU-Bevölkerung zum 1. Januar 2019 auf über | |
| 513 Millionen gestiegen, 114/2019 – 10. Juli 2019 | ||
| – Grenzschutz an den Außengrenzen, 05-2019 | ||
| – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Allgemeine Aspekte, 05-2019 | ||
| – wissenschaftlicher Dienst, EU-Ausblick 2018 zu Frieden und Sicherheit | ||
| – Briefing, Sicherheit und Verteidigung, 03.2017 | ||
| EU-Rat der EUPressemitteilung | Europäische Grenz- und Küstenwache: Rat bestätigt Einigung über stärkeres Mandat,1. April 2019 | |
| Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland i. d. F. 20. 11. 2019 | ||
| Hofer | Der Nationalsozialismus – Dokumente 1933–1945, Ffm. 1977 | |
| Lijnden, Constantin van | Karlsruher Urteil, Eine Magna Charta für das Internet, FAZ 27. 11. 2019 | |
| Lippert, Barbara/Ondarza, Nicolai von/Perthes, Volker (Hg.) | Strategische Autonomie Europas,Akteure, Handlungsfelder, Zielkonflikte,SWP-Studie 2019/S 02, Februar 2019 | |
| Das Datenschutz-Blog | Google-Urteil des EuGH: Datenschutz und Informationsfreiheit | |
| Degenhart, Christoph | Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht, Mit Bezügen zum Europarecht, 35. Auflage 2019 | |
| Deutscher Bundestag,Datenhandbuch DHB,Kapitel 6.3 | Bundesministerien – Minister und Staatssekretäre 16. 09. 2019 | |
| DHB, Kapitel 13.2 | Deutscher Bundestag, Grundgesetz-Änderungsgesetze 14. 05. 2019 | |
| Deutscher Bundestag | – Die Kontrolle des Bundestags über die Umsetzung von Gesetzen, Wissenschaftlicher Dienst 3 - 3000 - 208/19, 28. 08. 2019 | |
| – Bekanntmachung der öffentlichen Liste über die Registrierung von Verbänden und deren Vertretern, 9. Mai 2019 | ||
| – Gesetzliche Mietpreisregulierung durch die Länder aufgrund der Gesetzgebungskompetenz für das Wohnungswesen, WD 3 - 3000 - 029/19 | ||
| – Vorgaben der Dublin-III-Verordnung und des Schengener Grenzkodex, PE 6 - 3000 - 107/18 | ||
| Gareis, Sven Bernhard | UNO – Stärken und Schwächen einer Weltorganisation, Bundeszentrale für politische Bildung 15. 7. 2015 | |
| Gieselmann, Hartmut | In der Monopolfalle, Kommentar: Soziale Netzwerke, c't 13/2019 | |
| Hannover, Region | jobcenter, Leistungsgewaehrung | |
| Kahl / Waldhoff / Walter (Hrsg.) | Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 2019 | |
| Kürschners | Volkshandbuch zum 19. Deutschen Bundestag, 10. 08. 2019 | |
| Ipsen | – Staatsrecht I, Staatsorganisationsrecht;31., überarbeitete Auflage 2019 | |
| – Staatsrecht II, Grundrechte,22., überarbeitete Auflage 2019 | ||
| IStGH | Völkerstrafrecht | Internationaler Strafgerichtshof | |
| Katz / Sander | Staatsrecht, Grundlagen, Staatsorganisation, Grundrechte, 19. Auflage 2019 | |
| Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8 Sa 764/13 | Höhe der Vergütung einer Schulbusbegleitung v. 19. 08. 2014 | |
| Leibholz / Rinck | Grundgesetz, Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,Kommentar, 79. Aktualisierung 2019 | |
| Major, Claudia | Die Rolle der Nato für Europas Verteidigung,Stiftung Wissenschaft und Politik, SWP-Studie 25, November 2019, Berlin | |
| Maunz / Dürig | Grundgesetz, Kommentar, 88. Auflage, 2019 | |
| Morgen, Sven | Die NATO Deutschland im Bündnis,Bundeszentrale für politische Bildung, 05. 07. 2019 | |
| Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres | EU Globalstrategie, o. J. abgerufen 23. 12. 2019 | |
| Rezo | Was soll ich in einer Partei? Mit Kommentar von Bundespräsident F.-W. Steinmeier,DIE ZEIT, 03. 12. 2019 | |
| Schellnhuber / Sprinz | Umweltkrisen und internationale Sicherheit,Potsdam – Institut für Klimafolgenforschung e. V. 1994 | |
| Wiedmann-Schmidt, Wolf | Netzwerkdurchsetzungsgesetz – Soziale Medien müssen Hasspostings künftig dem BKA melden,Spiegel-Online 06. 12. 2019 | |
| Staatsangehörigkeitsgesetz, | ||
| i. d. F. v. 09. 08. 2019 | ||
| Verbraucherzentrale NRW | Facebook Messenger umgehen: Nachrichten lesen ohne Zwangs-App, Stand: 13. 08. 2018 | |
| Varwick, Woyke | Handwörterbuch Internationale Politik,13. Auflage, 2015 | |
| Wetzling, Thorsten | BND-Affäre, Großbaustelle Geheimdienstkontrolle, FAZ.NET, 30. 04. 2015 |
I. Der Staat
1. Begriff und Aufgaben
a) Was ist der Staat?
Was einen Staat ausmacht, ist nicht fest definiert. Es ist oft von den herrschenden politischen, sozialen, nationalen, auch religiösen Einstellungen abhängig. Im Allgemeinen wird der Staat durch seine Aufgaben bestimmt.
b) Aufgaben des Staates
– Wahrung der äußeren Sicherheit: internationale Verträge, Verteidigung
– Wahrung der inneren Sicherheit: Gesetze, Verwaltung, Polizei, Gerichte
– Förderung des Gemeinwohls: eine gerechte Sozial- und Wirtschaftsordnung, Bildung und Kultur
Diese weitgehend funktionsbezogene Bestimmung des Staates – manche sprechen vom Staat als Dienstleistungsunternehmen – muss durch grundlegende gemeinschaftsbezogene Elemente ergänzt werden.
c) Elemente des Staates
„Wir sind das Volk!“
„Wir sind ein Volk!“
Beide Sätze prägten vor über 30 Jahren den friedlichen Aufstand der Deutschen in der DDR für eine vom Volke ausgehende Staatsgewalt, für die staatliche Wiedervereinigung Deutschlands und für ein vereintes deutsches Volk.
Die 3 Elemente des Staates, die sich hier äußern, sind:
– Staatsgebiet – Staatsvolk – Staatsgewalt –
Der Staat wird damit begrifflich durch 3 Elemente bestimmt.
2. Staatsgebiet
Das Staatsgebiet ist der umgrenzte Bereich der Erdoberfläche, in dem das Staatsvolk unter der Hoheit des Staates, der Staatsgewalt, lebt.
a) Räumlich zugeordnete Bereiche
Zum Staatsgebiet gehören:
– die Erdoberfläche innerhalb der Staatsgrenzen
– das Erdinnere (in Richtung Erdmittelpunkt)
– der Luftraum (nicht das Weltall)
– die Hoheitsgewässer von 12 Seemeilen (sm) vor Küstenstaaten für Kontroll- und Polizeirechte
– die 24 sm-Anschlusszone für wirtschaftliche Rechte
– der Festlandsockel bis zu 350 sm
– Schiffe auf hoher See, Flugzeuge im freien Luftraum
b) Exterritorialität
Nicht der Gebietshoheit unterstehen Vertreter und Vertretungen
– ausländischer Staatsorgane und Verwaltungen:
Staatsgäste, Botschafter, Diplomaten, Streitkräfte, Polizeien
– völkerrechtlicher Organisationen: UN, EU, Europarat u. a.
3. Staatsvolk – Staatsangehörigkeit (StAng.)
In jedem Staat leben neben den Staatsangehörigen, den Staatsbürgern, Personen mit anderer Volks- und Staatsangehörigkeit.
Unterschieden wird deshalb zwischen folgenden Begriffen:
Bevölkerung:
Alle in- und ausländischen Personen mit Wohnsitz im Staatsgebiet
Staatsvolk/Staatsbürger – rechtliche Bestimmung:
Alle Personen mit der Staatsangehörigkeit des jeweiligen Staatsgebietes
Nation/Volk – kulturelle Bestimmung:
Alle Personen mit derselben Volkszugehörigkeit. Grundlage ist die gemeinsame Sprache, Kultur, Geschichte, Abstammung.
In Nationalstaaten sind Staatsvolk und Nation gleich.
In Nationalitätenstaaten besteht das Staatsvolk aus mehreren Nationalitäten.
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit:
– Mit Geburt erwerben die Kinder nach dem
– Abstammungsprinzip die StAng. der Eltern oder eines Elternteils,
– Territorialprinzip die StAng. des Geburtslandes/-staates.
– Durch Einbürgerung auf eigenen Antrag ab dem 16. Geburtstag.
a) Die deutsche Staatsangehörigkeit
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vom 1. Januar 2000 durch
Geburt:
– Für Kinder mit einem deutschen Elternteil gilt das Abstammungsprinzip.
– In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern können seit 2014 die doppelte Staatsbürgerschaft besitzen, wenn sie
– bis zum 21. Geburtstag mind. 8 Jahre im Land gelebt haben
– oder in Deutschland 6 Jahre lang eine Schule besucht haben oder
– oder einen deutschen Schul- oder Berufsabschluss nachweisen.
Adoption: mit Annahme als Kind durch einen Deutschen
Art. 116 Abs. 1 GG als Flüchtling oder Vertriebener
Einbürgerung (auf Antrag):
Die Anspruchseinbürgerung besteht unter folgenden Voraussetzungen:
– acht Jahre legaler Aufenthalt in Deutschland
– Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung, z. B. EU-Bürgerschaft oder gleichgestellte europäische Staatsangehörigkeit
– Sicherstellung des Lebensunterhaltes ohne ALG II oder Grundsicherung1
– ausreichende deutsche Sprachkenntnisse für das tägliche Leben
– Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des GG
– bestandener Einbürgerungstest zur Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie zu den Lebensverhältnissen in Deutschland
Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse; Mehr-Ehen sind untersagt2
– Straflosigkeit – außer „Bagatelldelikten“
– Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
– Ausnahmen bilden z. B. die Mehrstaatigkeit bei allen EU-Bürgern
Die Ermessenseinbürgerung beinhaltet Erleichterungen z. B. für Familienangehörige von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch, Ehegatten und eingetragene Partner von Deutschen, ältere Ausländer, Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sowie Staatenlose.
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
– Dieser erfolgt mit Erwerb einer ausländischen StAng. (Ausnahme EU-Bürger).
– Der Betroffene darf nicht staatenlos werden (Art. 16 Abs. 1 GG).
– Deutsche mit Doppelpass, die sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligen, verlieren die StAng.2
– Einbürgerungen aufgrund rechtswidriger falscher Angaben zur Identität oder StAng. können innerhalb von 10 (früher 5) Jahren zurückgenommen werden.2
b) Die Bedeutung der Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigen besitzen gegenüber dem Staat folgende
Rechte:
– Grundrechte, an die der Staat gebunden ist
– politische Rechte, die die Volkssouveränität garantieren, etwa das Wahlrecht, den freien Zugang zu allen öffentlichen Ämtern
– staatliche Leistungen wie Rechtsschutz, sozialstaatliche Leistungen
Pflichten:
– Treuepflicht gegenüber dem Staat, keine Schädigung seiner Interessen
– Gehorsamspflicht gegenüber Verfassung, Gesetzen, Rechtsverordnungen
– sachliche Leistungspflicht z. B. durch Steuern, Abgaben sowie
– persönliche – z. B. durch öffentliche Ehrenämter, Zeugnis vor Gericht
4. Staatsgewalt
Die Staatsgewalt herrscht im Staatsgebiet über alle Personen und Sachen.
Das „Gewaltmonopol“ ist das alleinige Recht zur Ausübung von Herrschaftsgewalt und Macht. Dieses besitzt ausschließlich die Staatsgewalt.
Weitere Kennzeichen der Herrschaftsgewalt sind in modernen Staaten:
– Gewährung von Leistungen an die Menschen (z. B. sozialstaatliche –)
– Lenkung und Anleitung zu einem erwünschten Verhalten, z. B. in wirtschaftlicher, sozialer, umweltschonender Hinsicht
„Zerfallende Staaten“ besitzen nicht mehr die Herrschaft im Staatsgebiet.
Zur Durchsetzung ihrer Herrschaft muss die Staatsgewalt
| – souverän sein: | Sie ist die höchste Herrschaftsinstanz im Staate. |
| – umfassend sein: | Sie erstreckt sich auf alle Personen und Sachen. |
| – ursprünglich sein: | Sie ist Ursprung aller anderen staatlichen Gewalten, die sich von ihr ableiten müssen. |
| – einheitlich sein: | Sie ist die einzige und alleinige Macht im Staate. Sie kann aber nach Funktionen aufgeteilt sein. |
Im demokratischen Rechtsstaat ist die Staatsgewalt gebunden:
– an die Volkssouveränität: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“
– an die Verfassung mit den Grundrechten, an Gesetz und Recht
– Die Staatsgewalt ist in sich gegenseitig kontrollierende Gewalten geteilt:
– horizontal in Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung
– vertikal in Bund und Länder
5. Staats- und Regierungsformen
Die Staatsform zeigt, wie ein Staat sich darstellt, wer ihn repräsentiert:
Das Staatsoberhaupt ist in der
| Monarchie: | ein Monarch durch Erbfolge: Kaiser, König u. a., |
| Republik: | ein auf Zeit gewählter Präsident. |
Die Regierungsform zeigt, wer die Macht besitzt und wie sie ausgeübt wird:
Monarchie
| – absolute Monarchie: | Die Macht liegt allein beim Monarchen. |
| – beschränkte Monarchie: | Die Macht liegt allein beim Monarchen. |
| – ständische Monarchie:– konstitutionelle Monarchie:– parlamentarische Monarchie: | – durch Stände, Adel, Klerus, Bürger,– durch eine Verfassung,– durch ein übergeordnetes Parlament. |
Republik
| Demokratie: | Die Macht wird vom Volke ausgeübt |
| – unmittelbare Demokratie: | – durch das Volk selbst, |
| – mittelbare Demokratie: | – durch vom Volk gewählte Vertreter, |
| – parlamentarische D.: | – durch gewählte Parlamentarier, |
| – Präsidialdemokratie: | – durch einen gewählten starken Präsidenten und gewählte Parlamentarier. |
| Diktatur – entartete Form der Republik | |
| Die Macht liegt ausschließlich | |
| – Ein-Mann-Diktatur:– Partei-Diktatur:– Militär-Diktatur: | – bei einem Diktator,– bei einer Partei,– beim Militär. |
Die Einteilung ermöglicht eine allgemeine Zuordnung von Staaten. Oft entsprechen jedoch die öffentlichen Bekenntnisse eines Staates zu Demokratie und Parlamentarismus nicht den tatsächlichen politischen Verhältnissen.
1 ALG (Arbeitslosengeld) II, Grundsicherung s. S. 102 f. — 2 Ergänzungen im StAG – im Kraft getreten zum 09. 08. 2019.
II. Geschichte der Grundrechte
1. Aufklärung und Herrschaftsordnung
„Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen“ (Kant, 1784).
Kant, Lessing, Herder, Voltaire, Locke und andere Aufklärer glaubten, durch den Gebrauch des Verstandes, der Vernunft, die mittelalterliche Herrschaftsordnung nach Ständen zu verändern.

In der Gegenwart finden sich ähnliche Hierarchien in Diktaturen, an deren Spitze etwa ein politischer, religiöser, militärischer Herrscher steht, ein „Führer“, ein „Geliebter Führer“, „Großer Vorsitzender“, „Duce“, „Máximo Líder“, „Generalissimus“, „Retter des Vaterlandes“ usw.
Die Untertanen haben keine oder kaum Freiheits-, Gleichheits- oder Schutzrechte wie im europäischen Mittelalter:
Ungleichheit:
Durch Geburt und „von Gottes Gnaden“ unabänderlich vorbestimmt.
Unfreiheit:
| persönlich: | verkäuflicher Besitz des Herrschers, ortsgebunden, bis in den intimen Bereich vom Willen des Herrn abhängig |
| wirtschaftlich: | kein Grundbesitz für das Volk, nur Pacht, Lehen, gegen Verpflichtungen zu Abgaben, Diensten, Frondienste |
| religiös: | Herrscher bestimmt die Religion (heute auch Ideologie). |
| politisch: | Herrschaft ist gottgewollt, vorbestimmt, absolut, richtig. |
Schutzlosigkeit:
Die absolute Macht liegt beim Herrscher durch die Gewalteneinheit:
– Er legt seine Gesetze selber fest → Abgaben, Steuern, Dienste,
– setzt seine Gesetze selber durch → Verwaltung, Polizei, Militär,
– richtet und urteilt eigenmächtig gemäß seinen Gesetzen.
Ziele der Aufklärung:
– Die Unterdrückung des Menschen durch den Menschen zu beseitigen.
– Allen Menschen ihre angeborenen Menschenrechte zurückzugeben.
2. Menschenrechte – Naturrechte
Menschenrechte gelten
– als Naturrechte: Rechte, die der menschlichen Natur angeboren, unveränderlich, unveräußerlich innewohnen,
– universell für alle Menschen in allen Völkern, Staaten und Kulturen – allein auf Grund des weltlichen „Menschseins“,
– unabhängig von Weltanschauungen, Ideologien oder Religionen, unabhängig von Herrschaftsordnungen, staatlichen Gesetzen, Titeln.
Jeder Mensch besitzt für sich – als Individuum –
– Freiheit und Selbstbestimmung,
– Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum u. a. Schutzrechte
– in gleicher Weise.
Als materielles überstaatliches Recht hat der Staat Naturrechte zu gewährleisten. Sie stehen dem positiven1 Recht gegenüber; den vom Staat gesetzten Normen, die er gewähren oder verwehren kann.
Die Idee der Naturrechte findet ihre konkrete rechtliche Umsetzung in den Grund- und Menschenrechten demokratischer Verfassungen ab 1776.
3. Amerikanische Unabhängigkeitserklärung – 1776
1620 landeten religiös verfolgte Puritaner aus England in Amerika. Hunderttausende politisch, religiös, rassistisch verfolgte Europäer folgten.
1776: Amerikanische Unabhängigkeitserklärung (gekürzt zitiert):
– Staatliche Unabhängigkeit vom Mutterland England
– Grundrechte gelten nur für Weiße. Sie schreiben fest,
dass alle Menschen gleich geschaffen sind,
dass sie mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet sind,
dass dazu Leben, Freiheit und Streben nach Glück gehören.
– Zur Sicherung dieser Rechte werden Regierungen eingesetzt, die ihre Macht aus der Zustimmung der Regierten herleiten.
Es ist das Recht des Volkes, eine neue Regierung einzusetzen, wenn immer eine Regierung die Rechte der Regierten missachtet.
4. Französische Revolution – 1789 Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte
Als der französische König erneut Steuererhöhungen ankündigte, rief das Volk, der 3. Stand, zur Revolution gegen die Herrschaft des Adels auf. Leibeigenschaft, Standesunterschiede, Adelsvorrechte wurden abgeschafft.
Am 14. 7. 1789 wurde die Bastille, die königliche Festung in Paris, gestürmt. Heute ist der 14. Juli Nationalfeiertag in Frankreich.
Die Ziele der Französischen Revolution
„Freiheit – Gleichheit – Brüderlichkeit“
Die „Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte“ vom 4. 8. 1789 legt fest:
– „Die Menschen sind frei und gleich … geboren und bleiben es.“
– Brüderlichkeit hindert die Ausübung der Freiheit zum Schaden anderer.
– Geschützt werden Leben, Eigentum, Sicherheit bei Haft u. a. Rechte.
– Die Grundrechte
– sind gesetzlich geschützt und einklagbar,
– binden die vom Volk gewählte Legislative, Exekutive und Judikative.
5. Deutsche Revolution und Paulskirchenverfassung – 1848/49
In den Befreiungskriegen, die die europäischen Mächte gegen Napoleon führten, unterstützte in den „deutschen“ Kleinstaaten das Bürgertum die adeligen Machthaber in der Hoffnung auf nationale Einheit, Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit, auf
„Einigkeit und Recht und Freiheit“.
Dennoch stellte der Wiener Kongress nach dem Sieg über Napoleon die feudalen Herrschaftsverhältnisse wieder her (Restauration).
In der Märzrevolution von 1848 wurde der Adel entmachtet und eine verfassunggebende deutsche Nationalversammlung in die Frankfurter Paulskirche gewählt. Die Volksvertreter aus den 39 deutschen Einzelstaaten einigten sich auf einen ausführlichen Grundrechtskatalog für die
Paulskirchenverfassung
– Alle Deutschen besitzen angeborene und unveräußerliche Grundrechte.
– Die Grundrechte sind vom Staat zu gewährleisten.
– Freiheitsrechte beziehen sich auf die Person, Glauben und Gewissen, Meinung und Presse, Vereinigungen, Versammlungen, Freizügigkeit u. a.
– Schutzrechte beziehen sich auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum, Brief- und Postverkehr, Wohnung, Freiheitsentzug u. a.
– Gleichheitsrechte sind nicht nur angeboren; der (Rechts-)Staat ist verpflichtet, Gleichheit vor dem Gesetz herzustellen.
Der Adel als Stand ist mit seinen Vorrechten auf höhere Ämter aufgehoben.
Jedem Bürger stehen bei entsprechender Qualifikation alle öffentlichen Ämter zu.
Allgemeine Schulen sind ein erster Schritt zur Chancengleichheit.
Da der Adel die Revolution blutig niederschlug, trat die Paulskirchenverfassung nicht in Kraft. Sie wurde für das Grundgesetz zum Vorbild.
6. Deutsche Reichsverfassung – 1871
Deutschlands nationale Einigung vollendeten die deutschen Fürsten 1871 im Krieg gegen Frankreich mit der Krönung Wilhelm I. in Versailles. Die Verfassung des Kaiserreichs enthält keine Grundrechte. Sie werden in den Länderverfassungen und Gesetzen (StPO, Gewerbeordnung u. a.) gewährt.
7. Weimarer Reichsverfassung (WRV) – 1919
1918 war Deutschland besiegt. Der Kaiser musste abdanken. Die junge Demokratie musste den Versailler Vertrag, das „Friedensdiktat“, unterschreiben. Extreme Linke und Rechte bekämpften die „ungeliebte“ Demokratie radikal. Die WRV wurde in dieser Zeit äußerster Unruhen in der Stadt Weimar erarbeitet. Sie gibt der staatlichen Gewalt eine starke Stellung:
– Grundrechte sind im 2. Teil den Staatsorganen im 1. Teil nachgeordnet.
– Grundrechte gelten als Bürgerrechte nur für Deutsche.
– Sie werden im Rahmen der Gesetze gewährt, nicht gewährleistet.
– Die staatliche Gewalt ist damit nur mittelbar an die Grundrechte gebunden, die keine oberste Rechtsnorm sind.
– Staatliche Eingriffe in die Grundrechte sind nur auf dem allgemeinen Rechtsweg einklagbar.
– Bei erheblicher Störung (!) oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann der Reichspräsident Grundrechte außer Kraft setzen.
1933 ermöglichte die ausschließlich gesetzliche Gewährung der Grundrechte den Nationalsozialisten, ihre Abschaffung als Recht zu propagieren.
8. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) – 23. 5. 1949
1945: Deutschland musste als Folge der rücksichtslosen Kriegsführung und der millionenfachen Vernichtung „nichtarischen“ Lebens durch das NS-Regime „bedingungslos“, damit ohne Rechte kapitulieren.
1949 spaltete der Ost-West-Konflikt Deutschland in zwei Staaten. Um den provisorischen Charakter beider Staaten und den Willen zur deutschen Wiedervereinigung zu betonen, benannte die verfassungsgebende Versammlung, der Parlamentarische Rat, die neue Verfassung: „Grundgesetz“.
In Abgrenzung zur WRV, die die Machtergreifung der NSDAP begünstigte, schränkte das Grundgesetz die staatliche Gewalt stärker ein.
Das Grundgesetz
– betont die unantastbare Menschenwürde und die unverletzlichen und unveräußerlichen Grundrechte im 1. Artikel.
– Die Grundrechte sind Menschenrechte bis auf die in Art. 8, 9, 11, 12 GG.
– Die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht, als oberste Rechtsnormen jedem Gesetz übergeordnet.
– Die Grundrechte binden die drei Gewalten, die Gesetzgebung, vollziehende und rechtsprechende Gewalt – Art. 1 GG und 20 GG.
– Diese Grundsätze und der Wesenskern der Grundrechte sind unantastbar.
– Staatliche Eingriffe in die Grundrechte kann jedermann bis vor das Bundesverfassungsgericht als unabhängigem Staatsorgan verfolgen.
1 Lat.: ponere (positum) setzen, stellen, legen.
III. Internationale Menschenrechtserklärungen
1. UN-Charta und Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Am 26. 6. 1945 gründeten 50 Staaten die UN als Staatenbund.
2020 gehören der UN 193 Staaten an.
Die UN-Charta fordert in Art. 1: „Die Achtung vor den Menschenrechten und den Grundfreiheiten für alle … zu fördern und zu festigen …“
Die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (AEMR) vom Dezember 1948 betont in der Präambel die angeborene Würde und die gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen.
Die 30 Artikel der AEMR sind nach drei Gruppen unterteilt:
– Individuelle Rechte wie Leben, Freiheit, persönliche Sicherheit, Gleichheit vor dem Gesetz, Gewissens- und Religionsfreiheit …
– Politische Rechte wie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Gewerkschaften anzugehören, politische Vertreter frei zu wählen …
– Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte wie das Recht auf Arbeit, freie Berufswahl, auf einen Lebensstandard, der das materielle und soziale Wohl einer Familie gewährleistet, das Recht auf Bildung …
Der Rat für Menschenrechte (MRR) wurde 2006 gegründet.
– Er überprüft alle UN-Staaten regelmäßig auf ihre MR-Verpflichtungen.
– Sonderverfahren und -berichte betreffen MR-Verletzung durch Staaten und kritische MR-Themen wie Migration und Kinderhandel.
– Resolutionen des Menschenrechtsrates verurteilen MR-Verletzungen und schaffen eine weltweite Öffentlichkeit. Sanktionen kann die Generalversammlung empfehlen und der Sicherheitsrat der UN beschließen.
Innerstaatliche Konflikte haben in den letzten Jahren Millionen Opfer gefordert. Das Prinzip der „Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates“ wird deshalb zum Schutz der Menschenrechte immer weiter eingeschränkt.
Seit 2013 fordern Brasilien und Deutschland eine UN-Resolution für mehr Datenschutz im Internet, um die Menschenrechte auch „online“ zu wahren und Überwachungspraktiken zu sanktionieren. Die Menschenrechte auch im Bereich informationstechnischer Systeme durchzusetzen, ist eine der zukünftigen Aufgaben der UN.
2. Europarat: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
1949 gegründet. 2020 gehören dem Europarat 47 Mitglieder an.1 (s. S. 131)
Die EMRK konkretisiert die Freiheits-, Gleichheits- und Schutzrechte.
Sie ist verbindliches Recht, seit 1952 in Deutschland.2
Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) besitzt jedermann nach Ausschöpfung des nationalen Rechtsweges das Klagerecht.
Die Urteile sind völkerrechtlich bindend – ihre Umsetzung wird überwacht. Der verurteilte Staat hat den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Urteile des EGMR regeln die Anwendung staatlichen Rechts.
3. OSZE Organisation für Sicherheit u. Zusammenarbeit in Europa – bis 1994 KSZE – Konferenz für… –
1975 beschlossen 35 europäische Staaten sowie Kanada u. die USA
die Schlussakte von Helsinki mit drei „Dimensionen“:
– sicherheitspolitisch militärische Dimension
– Rüstungskontrolle, Krisen- und Konfliktmanagement
– vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen
– wirtschaftliche, technische und ökologische Dimension
– humanitäre Dimension- überwacht durch 3 Hauptinstitutionen
Seit 1992 ist die OSZE eine regionale Organisation der UN mit
3 Hauptinstitutionen:
– Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte
– internationale Wahlbeobachtung als bekannteste Aufgabe
– Überwachung der Verpflichtungen zu den Menschenrechten
– Unterstützung von Missionen zum Aufbau demokratischer Strukturen
– Hoher Kommissar für nationale Minderheiten
– Vermeidung von Konflikten auf Grund ethnischer Spannungen
– Beauftragter für die Freiheit der Medien
– Sicherung der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit
Feldmissionen in der Ukraine, in Moldau oder Tadschikistan
4. „Charta der Grundrechte“ der Europäischen Union
Am 7. 12. 2000 wird die „Charta der Grundrechte“ proklamiert.
Untergliedert sind die 54 Menschenrechtsartikel in 7 Kapitel (Auszüge):
I. Würde des Menschen (Art. 1), Rechte auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, Schutzrechte in Medizin und Biologie
II. Freiheiten: bürgerliche, politische und wirtschaftliche –
III. Gleichheit: – vor dem Gesetz, Diskriminierungsverbot, Kinderrechte
IV. Solidarität: Schutz von Familien- u. Berufsleben, Verbrauchern, Umweltschutz
V. Bürgerrechte: Wahlrecht, Petitionsrecht, Recht auf gute Verwaltung
VI. Justizielle Rechte: Unschuldsvermutung, Verteidigungsrechte
VII. Allgemeine Bestimmungen: Geltungsbereich
Die „Charta der Grundrechte“ sollte Teil der EU-Verfassung werden. Mit deren Scheitern musste ein neuer rechtlicher Rahmen gefunden werden.
Der „Vertrag über die EU“, Lissaboner Vertrag, enthält die „Charta der Grundrechte“, die hiermit ab 2009 rechtsverbindlich ist. Die Grundrechte sind vor dem EU-Gerichtshof und demEuropäischen Gerichtshof für Menschenrechte einklagbar.
1 Russland werden 2014 nach der Krim-Annexion das Stimmrecht in der Parlamentarischen Versammlung und andere Rechte aberkannt. 2019 erhält es sein Stimmrecht zurück. — 2 Bestätigt 2004 durch BVerfG – 2 BvR 1481/04 –
IV. Grundrechte
1. Bedeutung und Funktion 1
Die „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte“ werden im Allgemeinen als Schutzrechte vor dem Staat bestimmt. Sie sollen Machtmissbrauch und staatliche Willkür verhindern.
Als subjektives Recht2 begründen die Schutzrechte für jeden Menschen einen Rechtsanspruch gegenüber dem Staat.
a) Funktion der Grundrechte (GR):
Grundrechte sind
Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat; sie
– schaffen einen staatsfreien Raum zur privaten und öffentlichen Entfaltung, soweit die Rechte anderer und die der Gemeinschaft geachtet werden,
– binden die staatliche(n) Gewalt(en),
– sind gegen den Staat auf dem Klageweg durchsetzbar.
Mitwirkungsrechte in der Demokratie und
Teilhaberechte an staatlichen Leistungen, normiert durch Gesetz.
Als Ausdruck einer objektiven Wertordnung bilden die Grundrechte die unmittelbare Basis der Rechtsordnung. Über ihre originäre Funktion hinaus beeinflussen sie als Drittwirkung den privaten und geschäftlichen Rechtsverkehr.
b) Grundrechte: Freiheits-, Gleichheits-, Schutzrechte
Die einzelnen Grundrechte beinhalten Freiheits-, Gleichheits-, Schutzrechte.
Die Zuordnung ist im Stichwortverzeichnis → Grundrechte aufgeführt.
c) Träger von Grundrechten
natürliche Personen:
– Alle lebenden Menschen besitzen Grundrechte.
– Bei Minderjährigen richtet sich die Ausübung (!) der GR nach dem persönlichen Entwicklungs- und Reifegrad, der Grundrechtsmündigkeit.
– Werdendem Leben und den Toten stehen Grundrechte im Einzelfall zu.
juristische Personen:
– Personenmehrheiten mit eigener Rechtsfähigkeit, die z. B. im Vereins- oder Handelsregister eingetragen sind, besitzen Grundrechte, soweit diese dem „Wesen“ nach anwendbar sind.
d) Grundrechte – Menschenrechte – Bürgerrechte
In den einzelnen GG-Artikeln werden die Grundrechtsträger unterteilt:
Menschenrechte oder Jedermannsrechte besitzt jeder Mensch unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Bürgerrechte stehen nur den eigenen Staatsangehörigen zu.
e) Schutzbereich der Grundrechte
Das Bundesverfassungsgericht verwendet den Begriff des Schutzbereichs in der Rechtsprechung, um Eingriffe des Staates in die Grundrechte zu prüfen.
Der Schutzbereich eines Grundrechts bestimmt diejenigen Lebensbereiche, die das jeweilige Grundrecht besonders schützt.
– Der persönliche Schutzbereich bestimmt den Grundrechtsträger.
– Der sachliche Schutzbereich bezeichnet die geschützten Rechtsgüter, Verhaltensweisen oder Lebensbereiche.
Wenn auch der Begriff „Schutzbereich“ zunehmend in der juristischen Literatur Verwendung findet, so ist der Wesensgehalt3 eines Grundrechts nicht auf den Schutzbereich zu reduzieren.
2. Grundrechtsschranken
„Was Du nicht willst, das man Dir tu’ –
das füg’ auch keinem anderen zu!“
Dieser überlieferte Spruch verdeutlicht, dass ein friedliches und menschliches Miteinander – damals wie heute – in der Beschränkung der eigenen Rechte und in der Achtung der Rechte anderer und der Gemeinschaft beruht.
Das Grundgesetz beschränkt in diesem Sinne die Grundrechte des Bürgers.
3 Arten von Grundrechts-Schranken unterscheidet das GG:
– Verfassungsvorbehalt, auch Verfassungsunmittelbare Schranke Art und Inhalt der Grundrechtsbeschränkung sind unmittelbar im Grundrechts-Artikel bestimmt.
– Gesetzesvorbehalt, auch Vorbehaltsschranke Art und Inhalt der GR-Beschränkung legt erst der Gesetzgeber fest.
– einfacher Gesetzesvorbehalt: Verweis auf ein Gesetz: „durch – oder aufgrund eines Gesetzes“4 ohne inhaltliche Beschränkung
– qualifizierter Gesetzesvorbehalt: inhaltliche Beschränkungen im Grundrecht begrenzen Art und Umfang gesetzlicher Festlegungen.
– Grundrechtsimmanente Schranke (ungeschrieben) Der Inhalt der Beschränkung ist nicht im Grundrecht festgeschrieben, er ergibt sich
– aus dem Wesensgehalt des Grundrechts selbst und
– der Wertordnung der Grundrechte und des Grundgesetzes insgesamt.
Grenzen staatlicher Grundrechtsbeschränkungen und -eingriffe
Da Grundrechte oberste Rechtsnorm sind, müssen alle staatlichen Beschränkungen und Eingriffe in sie begrenzt sein.
Die „allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen“ konkretisieren das:
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß muss die Beschränkung
– geeignet sein, das Ziel und den Zweck der Maßnahme zu fördern.
– erforderlich sein, es existiert keine mildere, effektivere Maßnahme, die Gefahr abzuwehren – Übermaßverbot.
– angemessen sein5, die Intensität der Maßnahme muss der Bedeutung des Grundrechts entsprechen – Rechtsgüterabwägung.
Ein grundrechtssicherndes Verfahren muss bei jeder GR-Beschränkung
– eine genaue Begründung staatlicher Zuständigkeit und Ermächtigung und
– einen effektiven Rechtsschutz für den/die Betroffenen garantieren.
3. Grundrechte im Grundgesetz (Auswahl)
a) Die Würde des Menschen – Art. 1
Abs. 1 GG
Die „Würde des Menschen“ leitet den Grundrechtsteil im GG ein. Alle nachfolgenden Bestimmungen haben sich an ihrem Primat auszurichten. Eine inhaltliche Bestimmung der „Würde des Menschen“ gibt das GG nicht. Diese bleibt somit Gegenstand einer steten Auseinandersetzung.
Die „Würde des Menschen“ drückt aus, dass ausnahmslos (!) jeder Mensch
– durch sein Mensch-Sein einen eigenen Wert, „Eigenwert“, besitzt u. sich
– durch Freiheit und Verantwortung als „eigenständiges“ Subjekt darstellt.
Im Laufe der Evolution hat der Mensch geistig-seelische Fähigkeiten erlangt, die seinen Eigenwert ausmachen. Sie befähigen ihn, als eigenständiges Subjekt, als Individuum zu handeln. Als einziges Wesen ist der Mensch sich seiner selbst bewusst. Er kann sich damit selber wahrnehmen und erkennen.
Der Mensch kann aufgrund dieser geistig-seelischen Fähigkeiten
– seine individuelle Persönlichkeit und seine Umwelt erfassen,
– in Freiheit und Selbstbewusstsein denken, handeln, gestalten,
– seine eigene Person, sein Ego, zurückstellen und in der Gemeinschaft nach moralischen Maßstäben entscheiden,
– sein Menschsein, seine Würde, durch Toleranz und Verständnis, durch Gleichheit und Gerechtigkeit verwirklichen.
„Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Der Staat hat deshalb
– den Menschen als eigenständiges Subjekt – nicht als Objekt zu betrachten,
– dem Menschen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen,
– die allgemeine Persönlichkeitssphäre zu achten und zu schützen.
Dieser Schutzauftrag verpflichtet die drei Gewalten, die Menschenwürde
– „zu achten“: Unterlassungsanspruch
Der Staat hat alles zu unterlassen, was in die Menschenwürde eingreift.
– „zu schützen“: Handlungsanspruch
Der Staat hat die Menschenwürde vor Eingriffen Dritter zu schützen.
Abs. 2 GG – „Unverletzliche und unveräußerliche Menschenrechte“
sind für das deutsche Volk „Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“.
Als überstaatliches, materielles Recht sind sie vom Staat zu gewährleisten.
Abs. 3 GG – Unmittelbare Bindungswirkung der Grundrechte
„Die Grundrechte sind insgesamt Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde.“ (BvR 426/02)
Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung
– als unmittelbares Recht und
– als oberste Rechtsnorm.
b) Freie Entfaltung der Persönlichkeit – Art. 2 Abs. 1 GG
Das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistet das Menschenrecht, sich im Denken und Handeln frei zu verwirklichen.
Das allgemeine Freiheitsrecht ist als Auffangnorm anzuwenden, wenn ein spezielles Freiheitsrecht, z. B. Gewerbefreiheit, im GG nicht existiert.
Der Schutzbereich des Grundrechts ist zweifach zu garantieren:
1. Die Freiheit über sich selbst zu bestimmen:
Schweigerecht des Beschuldigten, Ausreisefreiheit, Recht auf Selbstdarstellung, Selbstbestimmungsrecht des Patienten u. a.
2. Die Freiheit vor unberechtigten staatlichen Eingriffen:
Durchsuchung, Beschlagnahme, Freiheitsentzug ohne Gesetzesgrundlage, Strafe ohne Schuld, Diskriminierung, Datenschutz u. a.
Ohne Schranken führt die Durchsetzung der eigenen Freiheiten zum Kampf aller gegen alle, zu Chaos und Anarchie, dem Nährboden für eine totalitäre „Ordnung“. Individuelle Freiheit wird deshalb begrenzt.
Drei Gemeinschaftsvorbehalte, auch Schrankentrias genannt,
beschränken das Grundrecht:
– Rechte anderer:
Alle subjektiven Rechte (privat/öffentlich) der Grundrechtsträger im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
– Verfassungsmäßige Ordnung:
Die Gesamtheit der Rechtsnormen, das GG, alle Gesetze und Verordnungen, die der Verfassung entsprechen (materiell/formell)
– Sittengesetz:
Die Gesamtheit der herrschenden sittlichen Normen. Der Bezug auf das Sittengesetz (z. B. in §§ 138 und 826 BGB) kann zur Beurteilung aktueller Rechtsgeschäfte im Wandel von Wirtschaft, Wissenschaft (Medizin) usw. dienen.6
c) Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht,abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, wurde von der Rechtsprechung entwickelt.
Die wichtigsten Gewährleistungsbereiche sind:
Privat- und Intimsphäre: Ehe- und Familienleben, genetische Herkunft, Krankheiten, Tagebücher u. a.,
Öffentlichkeitssphäre: das Recht am eigenen Bild bzw. Wort, Recht auf Gegendarstellung, u. a.,
Informationelle Selbstbestimmung: das Selbstbestimmungsrecht über die Erhebung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten,
Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme: Schutz jeglicher Hard- und Software sowie der gespeicherten Daten.
Recht auf Vergessen: Der Schutz vor inhaltlich und zeitlich unbegrenztem Zugriff auf digitalisierte personenbezogene Daten im öffentlichen Bereich – in Abwägung zu Art. 5 GG.
Recht auf selbstbestimmtes Sterben: Gewährleistung der Freiheit, sich selbstbestimmt das Leben zu nehmen und die Hilfe Dritter (auch geschäftsmäßig) in Anspruch zu nehmen.
d) Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Elektronische Datenverarbeitung und -übertragung ermöglicht es Behörden, Unternehmen, Arbeitgebern, Banken, Ärzten, Versicherungen u. a.
Daten
– über die privaten und öffentlichen Lebensumstände der Menschen, die sie selbst oft unfreiwillig bei der Nutzung elektronischer Medien preisgeben,
– nicht nur für sich zu erheben, zu speichern und zu verwenden, sondern
– auch untereinander weiterzugeben und nach Rastern zu verknüpfen.
In Folge dieser Erfassung persönlicher Lebensumstände kann der Mensch
– zu einem (Daten-) Objekt werden,
– in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit und
– in seinen demokratischen Mitwirkungsrechten beschränkt werden.
Bei der Überprüfung des Volkszählungsgesetzes hat das BVerfG 1983 das Recht auf informationelle Selbstbestimmung definiert.
Der Schutzbereich des Grundrechts beinhaltet:
– Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte „Erhebung, Speicherung, Verwendung, Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus.“
– Der Bürger bestimmt selbst (erlaubt oder verbietet) über die „Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten.“
Das Grundrecht wird durch folgende Rechtsgüter beschränkt:
– Staatliche Organe sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben (z. B. Sozial-, Rechtsstaat) auf persönliche Daten der Bürger angewiesen.
– Der Bürger muss eine Grundrechtsbeschränkung hinnehmen, wenn diese im „überwiegenden Allgemeininteresse“ liegt.
Staatliche Grundrechtsbeschränkungen7 setzen voraus, dass
– das grundrechtsbeschränkende Rechtsgut gesetzlich normiert ist,
– der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist,
– ein organisatorischer und verfahrensrechtlicher Datenschutz gegen Zweckentfremdung der persönlichen Daten garantiert ist.
e) Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme – kurz: IT-Grundrecht
Die Online-Durchsuchung ermöglicht einen verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme selbst. Diese werden verborgen durch „Trojaner“ infiziert, um direkt am Ursprung Programme, Dateien und Kommunikationsinhalte einer Zielperson auszulesen und zu manipulieren.
Das BVerfG erklärte 2008 Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz NRW für nichtig und definierte das neue Grundrecht:
Der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung wird durch
– die Überwachung der Nutzung informationstechnischer (IT-) Systeme und
– das Auslesen und Auswerten von Datenspeichern in PCs, Mobiltelefonen, Kraftfahrzeugen u. a. erheblich verletzt,
– da weitreichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des IT-Nutzers bis hin zur Profil- und Rasterbildung möglich sind.
Das neu definierte Grundrecht schließt verfassungsrechtliche Lücken in
| – Art. 10 GG | – Fernmeldegeheimnis, |
| – Art. 13 GG | – Unverletzlichkeit der Wohnung und |
| – Art. 2 GG | – Allgemeines Persönlichkeitsrecht. |
Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung gefährden ein „überragend wichtiges Rechtsgut“ und sind daher an
strenge verfassungsrechtliche Voraussetzungen gebunden:
– Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr (im Einzelfall einer drohenden –) für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegen:
Leib, Leben, Freiheit, Grundlagen des Staates, Existenz der Menschen.
– Der Zugriff steht generell unter dem Vorbehalt richterlicher Anordnung.
– Ein zweistufiges Schutzkonzept hat die höchstpersönlichen Daten zu sichern:
– Gesetzliche Normen müssen die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten, soweit wie informations- und ermittlungstechnisch möglich, begrenzen.
– Informationen zum Kernbereich, die oft erst beim Öffnen digitaler Daten sichtbar werden, sind besonders zu schützen. Bezüge zum Kernbereich sind unverzüglich zu löschen und nicht zu verwerten.
– Die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen bedingen,
– die Interessen des Betroffenen und Dritter verfahrensrechtlich abzusichern, z. B. Benachrichtigungspflicht nach Abschluss der Maßnahme,
– Normenbestimmtheit und -klarheit gesetzlich umzusetzen, z. B. hinsichtlich der qualifizierten materiellen Eingriffsschwelle,
– die Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen an der Gefahr für das „überragend wichtige Rechtsgut“ zu messen.
Neue Brisanz erhält das Grundrecht, weil heute die e-Kommunikation global über manipulierbare Glasfaserkabel durch exterritoriale Ozeane und Staaten mit geringem Datenschutz verläuft.
f) Recht auf Vergessen
Informationen über Personen stehen heute über einen unbestimmt dauernden Zeitraum im Internet. Sie sind über Abfragen bei Suchmaschinen oder Verlagen abrufbar. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2014 das Recht der Privatpersonen auf Vergessen im Internet bestätigt. Natürliche Personen haben unter bestimmten Umständen europaweit (!) einen Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten8.
Das BVerfG 2019 wägte in zwei Entscheiden zum „Recht auf Vergessen“9 ab:
– Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
– schützt vor öffentlicher Verbreitung personenbezogener Informationen,
– damit die Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln kann.
– Frühere Positionen und Handlungen einer Person sollen nicht unbegrenzt veröffentlicht werden.
– Die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG) gewährleistet
– bestimmte Inhalte ohne Anonymisierung zu veröffentlichen,
– über Inhalte, Zeitpunkt, Dauer und Form selbst zu entscheiden und
– mit Informationen zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen.
– Das BVerfG führt mit Blick auf zukünftige Gerichtsverfahren aus:
– Personen besitzen kein unbedingtes „Recht auf Vergessen“,
– sie müssen die Löschung von Daten begründet beantragen.
– Presseverlage u. a. haben abgestuft Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen, um die sich ändernde Bedeutung von Informationen in der Zeit abfedern. z. B.: gelöschter Personenbezug, Zugriffsbeschränkungen
– Die Beeinträchtigung des Privatlebens und der Entfaltungsmöglichkeiten der Person sind zu beachten.
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