Kitabı oku: «Klausurenkurs im Sozialrecht»
Klausurenkurs im Sozialrecht
Ein Fallbuch
von
Dr. Constanze Janda, G.G.S. (Leuven) Professorin an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
begründet von
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer
10., neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de
Impressum
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-8742-0
E-Mail: kundenservice@cfmueller.de
Telefon: +49 6221 1859 599
Telefax: +49 6221 1859 598
www.cfmueller.de
© 2021 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg
Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)
Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.
Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.
Vorwort
Was ist das Allgemeine?
Der einzelne Fall.
Was ist das Besondere?
Millionen Fälle.
(Johann Wolfgang von Goethe)
Sozialrecht zu erlernen ist schwierig. Im Sozialgesetzbuch als der umfassendsten Kodifikation des deutschen Rechts niedergelegt, wird es üblicherweise von Spezialisten betrieben. Sie überblicken regelmäßig nur Teilgebiete, selten das Ganze. Dessen ungeachtet berührt und durchdringt das Sozialrecht das gesamte Recht, weil es vielfältige Querverbindungen zu nahezu allen Rechtsgebieten aufweist. Das Sozialrecht zu kennen, ist deshalb Gebot juristischer Allgemeinbildung. Solche Kenntnis verlangt nach einem Gesamtüberblick, den Grundrisse und Lehrbücher vermitteln. Seine eigentliche Bewährungsprobe hat das Recht aber stets erst im Einzelfall zu bestehen: Denn alles Recht ist immer und notwendig konkret! Um Sozialrecht zu können, bedarf es also der Übung: des Ringens um die richtige, und das heißt: die dem Recht im Einzelfall gemäße Lösung.
Der nunmehr in der 10. Auflage erscheinende Klausurenkurs soll dazu Gelegenheit geben und Anschauung bieten. Er soll die Bedeutung der anderen Rechtsgebiete für das Sozialrecht wie umgekehrt des Sozialrechts für andere Rechtsgebiete zeigen. Der Kurs bezieht seine Beispielsfälle deshalb aus höchstrichterlich entschiedenen Sachverhalten, die den Zusammenhang und Zusammenklang von Sozialrecht und seinen zahlreichen „Nachbar“-Gebieten aufzeigen. Die Lösungen veranschaulichen beispielhaft den im Sozialrecht üblichen Argumentationsduktus, der demjenigen der „Nachbar“-Gebiete voll und ganz entspricht. Denn Sozialrecht ist beileibe nichts Spezielles – sondern ein integraler Teil der Rechtsordnung, genauer: desjenigen Teils, der das sozialstaatliche Fundament des deutschen Staatswesens (Art. 20, 28 GG) ausbildet und -formt.
Die in diesem Buch enthaltenen Fälle wurden in den sozialrechtlichen Lehrveranstaltungen in verschiedenen Studiengängen an der Friedrich-Schiller-Universität Jena, der SRH Hochschule Heidelberg und der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer erprobt. Ihre Lösungen bezogen aus den Gesprächen mit den Studierenden vielfache Anregungen.
Die Neuauflage unternimmt keine grundlegende Neuordnung des Klausurenkurses, sondern aktualisiert die Falllösungen und präzisiert sie an verschiedenen Stellen. Die lang angekündigte Entscheidung des BVerfG zur Berücksichtigung des generativen Beitrags von Eltern in der Rentenversicherung – die Frage ist im Fall 1 für die soziale Pflegeversicherung aufgegriffen – lässt weiter auf sich warten. Fall 2 ist um die Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie zur Zuständigkeit der Kommunen für das Bildungs- und Teilhabepaket ergänzt worden. In Fall 24 konnte die Entscheidung des BVerwG zum Aufwendungsersatz für einen selbstbeschafften Kita-Platz berücksichtigt werden. Der frühere Fall 23 zur Anspruchsberechtigung nichtdeutscher Staatsangehöriger nach dem OEG ist mit der Reform des Entschädigungsrechts gegenstandslos; er wurde daher gestrichen. Im Übrigen steht die Fallauswahl weiterhin exemplarisch für die tragenden wissenschaftlichen wie praktischen Fragen des Sozialrechts.
Bei der Neuauflage habe ich vielfältige Unterstützung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an meinem Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft der Universität Speyer erfahren. Für Ihre Mühen danke ich Christina Digeser, Carolin Duda, Milena Herbig, Mathieu Wagner, Christina Wieda und Vanessa Zeeb. Martina Dieterle hat wie auch in der Vorauflage mit großer Sorgfalt die Aktualisierung der Literatur vorgenommen und das Manuskript betreut. Auch ihr gebührt ein herzlicher Dank.
| Speyer, im Juli 2021 | Constanze Janda |
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Vom Sinn eines Klausurenkurses im Sozialrecht
Fall 1 Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Privat- und Sozialversicherung – Einbeziehung in die und Ausgestaltung der Sozialversicherung und Verfassung – Ungleichbehandlung im Beitragsrecht – Generationenvertrag – Familienförderung – Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren
Fall 2 Grundsicherung für Arbeitsuchende – Recht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz – Bedarfssätze und Existenzminimum – Pauschalierung – Arbeitsgelegenheiten und Sanktionierung – Einkommens- und Vermögensanrechnung – Individualisierung und Sonderbedarfe
Fall 3 Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen – Abgrenzung Arbeitnehmer/Selbstständiger – Vertragsfreiheit und Versicherungspflicht
Fall 4 Versicherungspflicht – Beschäftigung von Organmitgliedern juristischer Personen – Versicherungsfreiheit – Internationales Gesellschaftsrecht – International privatrechtliche Vorfragen in Sozialrechtsnormen – Tatbestandsgleichstellung – Beschäftigung
Fall 5 Beitragspflicht trotz Nichterfüllung von Arbeitsleistung – Haftung des Organs einer Kapitalgesellschaft für Nichtabführung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung
Fall 6 Entstehung von Sozialleistungsansprüchen – Fälligkeit – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Regelaltersrente – Beratungspflicht der Sozialleistungsträger – sozialrechtlicher Herstellungsanspruch – Ruhen von Renten wegen Auslandsaufenthalt
Fall 7 Sozialrechtliche Handlungsfähigkeit – Gewaltopferentschädigung – Antragstellung durch den gesetzlichen Vertreter – Jugendhilferecht
Fall 8 Grundsicherung im Alter – Ausgleichsansprüche unter Sozialleistungsträgern – Übertragung (= Abtretung) von Sozialleistungsansprüchen
Fall 9 Unfallschutz bei ehrenamtlicher Betätigung – Erstattungsanspruch – Verhältnis von privatrechtlicher Haftung und sozialrechtlicher Einstandspflicht – Bereicherungsrecht – Vergleich – Wegfall der Vergleichsgrundlage
Fall 10 Pfändbarkeit künftiger Ansprüche auf Altersrente – Pfändungsschutz des Sozialleistungsberechtigten
Fall 11 Grundsicherung für Arbeitsuchende und Unterhaltsvorschuss – Nachrangigkeit der sozialen Hilfen gegenüber Unterhaltspflichten – Kostenersatz bei gewährter Leistung – Bedürftigkeit und Darlegungslast – Sozialrecht und Grundrechtsverwirklichung – Eltern-Kind-Verhältnis und Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung – Datenschutz
Fall 12 Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung – Wirtschaftlichkeitsgebot – Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung – Förderung der Menschen mit Behinderung als Auslegungsziel – Bildungsförderung
Fall 13 Krankenversicherung – Kostenerstattung – Versorgung mit Medizinprodukten – Anerkennung neuer Behandlungsmethoden durch den GBA – grundgesetzkonforme Auslegung des SGB V – demokratische Legitimation des GBA
Fall 14 Klagearten im sozialgerichtlichen Verfahren – Leistungs- und Leistungserbringungsrecht – krankenversicherungsrechtlicher Anspruch und untergesetzliche Normierung – Richtlinien – Rolle des Bundesausschusses – Art. 12 GG
Fall 15 Arbeitsunfall – Versicherungsfall – Betriebsrat und betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung – Versorgung mit und Entschädigung für Hilfsmittel
Fall 16 Versicherungsschutz bei Wegeunfall – Kausalität – Ausschluss des Schutzes bei verbotswidrigem Verhalten – Mitwirkungsobliegenheiten – Glaubens- und Gewissensfreiheit – Ausschluss zivilrechtlicher Haftung infolge unfallversicherungsrechtlichen Schutzes – Schmerzensgeld bei Arbeitsunfällen
Fall 17 Kindergeld – Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts – Zulässigkeit von Ungleichbehandlungen aufgrund des Aufenthaltsstatus – existenzsichernde Leistungen für geduldete Ausländer
Fall 18 Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit – Zumutbarkeit von Arbeit – Anspruch auf Arbeitslosengeld – Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe – Abwicklungsvertrag
Fall 19 Pflegeversicherung – soziale Sicherung der Pflegeperson – gesetzlicher Forderungsübergang von Deliktsansprüchen auf Sozialversicherungsträger – Kongruenz – normativer Schadensbegriff
Fall 20 Privat- und sozialrechtliche Haftung bei Nothilfe – echte und unechte Unfallversicherung – Verhältnis zwischen Unfallversicherung, sozialer Entschädigung, Delikt und Geschäftsführung ohne Auftrag
Fall 21 Grundsätze der Gewährung von Grundsicherungsleistungen – Gesetzesvorbehalt im Sozialrecht – Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen Änderung der Verhältnisse – Zuflussprinzip – Einkommens- und Vermögensbegriff im Grundsicherungsrecht
Fall 22 „Behindertentestament“ – sozialhilferechtliche Grenzen der Testierfreiheit – Ansprüche des Sozialhilfeträgers auf Kostenersatz gegen den Erben des Hilfeempfängers – Testamentsvollstreckung und Unterhaltssicherung des sozialhilfebedürftigen (Vor-)Erben
Fall 23 Vorenthaltung und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen – „Territorialprinzip“ – Ein- und Ausstrahlung – Europäisches Sozialrecht – Entsendung von Versicherungspflichtigen – Wirkung der Entsendebescheinigung von Sozialversicherungsträgern anderer Mitgliedstaaten
Fall 24 Recht der Familienförderung – Elterngeldanspruch bei Mehrlingsgeburten – Bemessungsgrundlage des Elterngeldes – Rechtsanspruch auf Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte
Sachregister
Literaturverzeichnis
Adolf, Hans-Peter, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, Baden-Baden 1991
Arnauld, Andreas von/Musil, Andreas (Hg.), Strukturfragen des Sozialverfassungsrechts, Tübingen 2009
Assmann, Heinz-Dieter/Kirchner, Christian/Schanze, Erich, Ökonomische Analyse des Rechts, Tübingen 1993
Axer, Peter, Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, Tübingen 2000
Bachof, Otto, Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer Amtshandlung, 2. Auflage, Tübingen 1968
Barta, Heinz, Kausalität im Sozialrecht, Berlin 1983
Barta, Heinz/Radner, Thomas/Rainer, Linda/Scharnreitner, Heidi-Theresa (Hg.), Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht. Festschrift für Martin Binder, Wien, 2010
Barwig, Klaus/Beichel-Benedetti, Stephan/Brinkmann, Gisbert (Hg.), Perspektivwechsel im Ausländerrecht?, Baden-Baden 2007
Becker, Ulrich/Kingreen, Thorsten, SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung, Kommentar, 7. Auflage, München 2020
Berchtold, Josef (Hg.), Sozialgerichtsgesetz, Handkommentar, 6. Auflage, Baden-Baden 2020
Bergmann, Jan/Dienelt, Klaus (Hg.), Ausländerrecht, 13. Auflage, München 2020
Berlit, Uwe/Conradis, Wolfgang/Sartorius, Ulrich/Pattar, Andreas (Hg.), Existenzsicherungsrecht, Handbuch, 3. Auflage, Baden-Baden 2019
Bieback, Karl-Jürgen, Sozial– und verfassungsrechtliche Aspekte der Bürgerversicherung, 2. Auflage, Baden-Baden 2014
Bieritz-Harder, Renate/Conradis, Wolfgang/Thie, Stephan (Hg.), Sozialgesetzbuch XII, Lehr- und Praxiskommentar, 12. Auflage, Baden-Baden 2020
Bieritz-Harder, Renate, Menschenwürdig leben: ein Beitrag zum Lohnabstandsgebot des Bundessozialhilfegesetzes, seiner Geschichte und verfassungsrechtlichen Problematik, Berlin 2001
Blanke, Thomas (Hg.), Handbuch neue Beschäftigungsformen. Teilzeitarbeit, Telearbeit, Fremdfirmenpersonal, Franchiseverhältnisse, Baden-Baden 2002
Brand, Jürgen (Hg.), Sozialgesetzbuch: Arbeitsförderung – SGB III, Kommentar, 8. Auflage, München 2018
Canaris, Claus-Wilhelm/Diederichsen, Uwe (Hg.), Festschrift für Karl Larenz zum 80. Geburtstag, München 1983
Däubler, Wolfgang/Bertzbach, Martin (Hg.), Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Handkommentar, 4. Auflage, Baden-Baden 2018
Deinert, Olaf/Neumann, Volker (Hg.), Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 2. Auflage, Baden-Baden 2009
Deutscher Sozialrechtsverband (Hg.), Band 39, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, Wiesbaden 1994
Deutscher Sozialrechtsverband (Hg.), Band 48, Soziale Sicherheit und Wettbewerb, Wiesbaden 2001
Deutscher Sozialrechtsverband (Hg.), Band 49, Die Behinderten in der sozialen Sicherung, Wiesbaden 2002
Deutscher Sozialrechtsverband (Hg.), Band 50, Mitmenschliches und bürgerschaftliches Engagement im Sozialrecht, Wiesbaden 2003
Dreier, Horst (Hg.), Grundgesetz: Kommentar, Band 1, 3. Auflage, Tübingen 2013
Duden, Konrad, Recht der Handelsvertreter, 8. Auflage, München 1977
Eichenhofer, Eberhard, Internationales Sozialrecht und internationales Privatrecht, Baden-Baden 1987
Eichenhofer, Eberhard, Internationales Sozialrecht, München 1994
Eichenhofer, Eberhard, Soziale Menschenrechte im Völker-, europäischen und deutschen Recht, Tübingen 2012
Eichenhofer, Eberhard, Recht des aktivierenden Wohlfahrtsstaates, Baden-Baden 2013
Eichenhofer, Eberhard, Sozialrecht der Europäischen Union, 7. Auflage, Berlin 2018
Eichenhofer, Eberhard, Sozialrecht, 12. Auflage, Tübingen 2021
Eichenhofer, Eberhard/Wenner, Ulrich (Hg.), Kommentar zum SGB VI. Gesetzliche Rentenversicherung, Köln 2014
Eichenhofer, Eberhard/von Koppenfels-Spies, Katharina/Wenner, Ulrich (Hg.), SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung. Kommentar, 2. Auflage, Köln 2019
Eicher, Wolfgang/Luik, Steffen (Hg.), SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kommentar, 4. Auflage, München 2017
Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hg.), Beck‘scher Online Kommentar zum GG, Stand: 15.02.2021
Esser, Josef/Schmidt, Eike, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, Teilband 2, 8. Auflage, Heidelberg 2000
Faber, Heiko/Schneider, Hans-Peter, Niedersächsisches Staats- und Verwaltungsrecht, Frankfurt 1985
Felix, Dagmar, Einheit der Rechtsordnung, Tübingen 1998
Förster, Michael F., Growing unequal? Income distribution and poverty in OECD countries, Paris 2008
Fuchs, Maximilian/Preis, Ulrich/Brose, Wiebke (Hg.), Sozialversicherungsrecht und SGB II, 3. Auflage, Köln 2020
Fuhlrott, Michael, Der geschädigte Arbeitnehmer, Frankfurt/Main 2006
Fürst, Walther (Hg.), Festschrift für Wolfgang Zeidler, Band I, Berlin 1987
Gagel, Alexander, SGB II / SGB III, Kommentar, Loseblattsammlung, München, Stand: Februar 2021
Gaul, Hans-Friedhelm/Schilken, Eberhard/Becker-Eberhard, Ekkehard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Auflage, München 2010Geckle, Gerhard, Unfallversicherung im Ehrenamt, München 2005.
Gernhuber, Joachim/Coester-Waltjen, Dagmar, Familienrecht, 7. Auflage, München 2020
Gitter, Wolfgang/Thieme, Werner/Zacher, Hans F. (Hg.), Im Dienst des Sozialrechts: Festschrift für Georg Wannagat, Köln 1981
Gitter, Wolfgang, Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, Tübingen 1969
Gitter, Wolfgang/Schmitt, Jochem, Sozialrecht, 5. Auflage, München 2001
Gottwald, Sina, Die rechtliche Regulierung medizinischer Innovationen in der Gesetzlichen Krankenversicherung, Baden-Baden 2016
Grube, Christian/Wahrendorf, Wolfgang/Flint, Thomas, SGB XII Sozialhilfe, Kommentar, 7. Auflage, München 2020
Hauck, Karl/Noftz, Wolfgang, Sozialgesetzbuch X. Kommentar, Loseblattsammlung, Berlin, Stand: April 2020
Heilmann, Annika, Die Zwangsvollstreckung in Sozialleistungsansprüche nach § 54 Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, St. Augustin 1999
Heinz, Andreas/Schmidt-De Caluwe, Reimund/Scholz, Bernhard Joachim (Hg.), Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung, Kommentar, 7. Auflage, Baden-Baden 2021
Heinze, Meinhard, Festschrift für Wolfgang Gitter, Wiesbaden 1995
Hopt, Klaus J., Handelsgesetzbuch, 40. Auflage, München 2021
Horrer, Stefan, Das Asylbewerberleistungsgesetz, die Verfassung und das Existenzminimum, Berlin 2001
Hufen, Friedhelm, Verwaltungsprozessrecht, 12. Auflage, München 2021
Igl, Gerhard, Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“ Deutscher Bundestag, Rechtliche Rahmenbedingungen bürgerschaftlichen Engagements, Opladen 2002
Igl, Gerhard/Jachmann, Monika/Eichenhofer, Eberhard, Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement im Recht – ein Ratgeber, Opladen 2002
Janda, Constanze, Medizinrecht, 4. Auflage, Konstanz 2019
Janda, Constanze, Migranten im Sozialstaat, Tübingen 2012
Jauernig, Othmar, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, München 2021
Knickrehm, Sabine/Kreikebohm, Ralf/Waltermann, Raimund (Hg.), Kommentar zum Sozialrecht, 6. Auflage, München 2019
Knus, Marlies, Die Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers in der AHV, Winterthur 1989
Kötter, Ute, Die Steuerung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung: eine vergleichende Untersuchung des deutschen und belgischen Rechts, Baden-Baden 2000
Krasney, Otto Ernst/Udsching, Peter, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Auflage, Berlin 2016
Kreßel, Eckhard, Öffentliches Haftungsrecht und sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, Frankfurt 1990
Kunz, Eduard/Zellner, Gerhard/Gelhausen, Reinhard/Weiner, Bernhard, Opferentschädigungsgesetz: OEG, Kommentar, 6. Auflage, München 2015
Küstner, Wolfram/Thume, Karl-Heinz, Das Recht des Handelsvertreters, 4. Auflage, Frankfurt/Main 2012
Ladage, Klaus, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, St. Augustin 1990
Marshall, Thomas Humphrey, Sociology at the Crossroads and other Essays, London 1963
Maunz, Theodor/Dürig, Günter, Grundgesetz Kommentar, München, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 2020
Maurer, Hartmut/Waldhoff, Christian, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Auflage, München 2020
Medicus, Dieter/Petersen, Jens, Bürgerliches Recht, 27. Auflage, München 2019
Medicus, Dieter/Lorenz, Stephan, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 22. Auflage, München 2021
Meyer-Ladewig, Jens/Keller, Wolfgang/Leitherer, Stephan/Schmidt, Benjamin, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage, München 2020
Mrozynski, Peter, Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I), Kommentar, 6. Auflage, München 2019
Muckel, Stefan/Ogorek, Markus/Rixen, Stephan, Sozialrecht, 5. Auflage, München 2019
Neuner, Jörg, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 12. Auflage, München 2020
Palandt, Otto, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage, München 2021
Rische, Herbert, Ausgleichsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern, Freiburg 1978
Rolfs, Christian/Giesen, Richard/Kreikebohm, Ralf/Meßling, Miriam/Udsching, Peter (Hg.), Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht (BeckOK), Stand: 1.3.3021
Ruland, Franz, Die Rentenversicherungspflicht von Geschäftsführern, Vorständen, Aufsichtsratsmitgliedern und anderen Organmitgliedern, SGb 2021, 393
Ruland, Franz/Becker, Ulrich/Axer, Peter (Hg.), Sozialrechtshandbuch, 6. Auflage, Baden-Baden 2018
Säcker, Franz Jürgen/Rixecker, Roland/Oetker, Hartmut/Limpertg, Bettina (Hg.), Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 4, 8. Auflage, München 2019
Säcker, Franz Jürgen/Rixecker, Roland/Oetker, Hartmut/Limperg, Bettina (Hg.), Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Familienrecht II, Band 9, 8. Auflage, München 2020
Schellhorn, Helmut/Hohm, Karl-Heinz/Scheider, Peter/Legros, Christoph, SGB XII, Kommentar, 20. Auflage, Köln 2020
Schmidt-De Caluwe, Reimund, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, Berlin 1992
Schoch, Dietrich, Sozialhilfe, 3. Aufl., Köln 2001
Schönke, Adolf/Schröder, Horst, Strafgesetzbuch, Kommentar, 30. Auflage, München 2019
Schuler, Rolf, Das internationale Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden 1988
Schulin, Bertram (Hg.), Handbuch des Sozialversicherungsrechts – Pflegeversicherungsrecht (HS-PV), München 1997
Schütze, Bernd, Sozialgesetzbuch: SGB X, Kommentar, 9. Auflage, München 2020
Sieveking, Klaus (Hg.), Soziale Sicherung bei Pflegebedürftigkeit in der Europäischen Union, Baden-Baden 1998
Staudinger, J. von, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse §§ 657–704, Berlin 2021
Staudinger, J. von, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 4, Familienrecht §§ 1601–1615o, Berlin 2020
Staudinger, J. von, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 5, Erbrecht §§ 2064–2196, Berlin 2019
Stober, Rolf, Eigentumsschutz sozialrechtlicher Positionen, Köln 1986
Stolterfoht, Joachim, Die Selbstständigkeit des Handelsvertreters, Düsseldorf 1973
Udsching, Peter/Schütze, Bernd, SGB XI: Soziale Pflegeversicherung, 5. Auflage, München 2018
von Koppenfels-Spies, Katharina/ Wenner, Ulrich (Hg.), SGB I Allgemeiner Teil. Kommentar, 2. Auflage, Köln 2018
von Koppenfels-Spies, Katharina/ Wenner, Ulrich (Hg.), SGB X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz. Kommentar, 3. Auflage, Köln 2020
Waltermann, Raimund, Sozialrecht, 14. Auflage, Heidelberg 2020
Wank, Rolf, Arbeitnehmer und Selbstständige, München 1988
Wenner, Ulrich (Hg.), SGB IV – Gemeinsame Grundlagen der Sozialversicherung. Kommentar, 2. Auflage, Köln 2017
Wiesner, Reinhard (Hg.), SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe Kommentar, 5. Auflage, München 2015
Wietek, Roland, Verfügungen von Todes wegen zugunsten behinderter Menschen, Frankfurt 1996
Will, Judith, Familienförderung im Sozialrecht, Hamburg 2009
Zacher, Hans F., Materialien zum Sozialgesetzbuch, Percha, 1974–1979
Abkürzungsverzeichnis
| ABl. | Amtsblatt |
| Abs. | Absatz |
| AcP | Archiv für civilistische Praxis |
| AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
| AFG | Arbeitsförderungsgesetz |
| AGG | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz |
| AiB | Arbeitsrecht im Betrieb |
| AktG | Aktiengesetz |
| Alt. | Alternative |
| Anm. | Anmerkung |
| AO | Abgabenordnung |
| AOK | Allgemeine Ortskrankenkasse |
| AP | Arbeitsrechtliche Praxis |
| ArbG | Arbeitsgericht |
| ArbuR | Arbeit und Recht |
| ARS | Arbeitsrechts-Sammlung |
| Art. | Artikel |
| ÄrzteZV | Zulassungsverordnung für Vertragsärzte |
| ArztR | Arztrecht |
| AsylbLG | Asylbewerberleistungsgesetz |
| AsylG | Asylverfahrensgesetz |
| AT | Allgemeiner Teil |
| AuB | Arbeit und Beruf |
| AufenthG | Aufenthaltsgesetz |
| AVermG | Altersvermögensgesetz |
| BA | Bundesagentur für Arbeit |
| BABl. | Bundesarbeitsblatt |
| BAG | Bundesarbeitsgericht |
| BAGE | Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts |
| BAMF | Bundesamt für Migration und Flüchtlinge |
| BayVBl | Bayerische Verwaltungsblätter |
| BB | Betriebsberater |
| BEEG | Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit |
| BErzGG | Bundeserziehungsgeldgesetz |
| Beschl. | Beschluss |
| BeschVerfV | Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung) |
| BetrVG | Betriebsverfassungsgesetz |
| BFH | Bundesfinanzhof |
| BFHE | Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes |
| BG | Die Berufsgenossenschaft (Zeitschrift) |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGBl. | Bundesgesetzblatt |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BGHSt | Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen |
| BGHZ | Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen |
| BKGG | Bundeskindergeldgesetz |
| BlStSozArbR | Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht |
| BMAS | Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
| BR-Drs. | Drucksachen des Bundesrates |
| BSG | Bundessozialgericht |
| BSGE | Entscheidungen des Bundessozialgerichts |
| BSG SozR | Sozialrecht, Entscheidungssammlung des Bundessozialgerichts (Loseblattsammlung) |
| BSHG | Bundessozialhilfegesetz |
| BT-Drs. | Drucksachen des Bundestags |
| BuW | Betrieb und Wirtschaft |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerfGE | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
| BVerfGG | Bundesverfassungsgerichtsgesetz |
| BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
| BVerwGE | Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts |
| BVG | Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges |
| DAngVers | Deutsche Angestelltenversicherung |
| DB | Der Betrieb |
| DDR | Deutsche Demokratische Republik |
| d.h. | das heißt |
| DJT | Deutscher Juristentag |
| DNotZ | Deutsche Notar-Zeitschrift |
| DOK | Die Ortskrankenkasse (Zeitschrift) |
| DÖV | Die öffentliche Verwaltung |
| DRV | Deutsche Rentenversicherung |
| DStR | Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) |
| DtZ | Deutsch-deutsche Rechts-Zeitschrift |
| DVBl | Deutsches Verwaltungsblatt |
| Ebd. | ebenda |
| EFZG | Entgeltfortzahlungsgesetz |
| EG | Europäische Gemeinschaft |
| EGBGB | Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch |
| EGMR | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
| EMRK | Europäische Menschenrechtskonvention |
| ErbR | Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis |
| ErsK | Ersatzkasse |
| EStG | Einkommenssteuergesetz |
| EU | Europäische Union |
| EuGH | Europäischer Gerichtshof |
| EVS | Einkommens- und Verbrauchsstichprobe |
| EWR | Europäischer Wirtschaftsraum |
| f. | folgende/r (Seite) |
| FamRZ | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht |
| FEVS | Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte |
| ff. | folgende (Seiten) |
| FPR | Familie – Partnerschaft – Recht (Zeitschrift) |
| FRG | Fremdrentengesetz |
| FS | Festschrift |
| GBA | Gemeinsamer Bundesausschuss |
| GewO | Gewerbeordnung |
| GG | Grundgesetz |
| GK-SGB | Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch |
| GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
| GVBl Hess | Gesetz- und Verordnungsblatt Hessen |
| GVG | Gerichtsverfassungsgesetz |
| HAG/SGB XII | Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch |
| HAG/SGG | Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz |
| HGB | Handelsgesetzbuch |
| HPflG | Haftpflichtgesetz |
| HS | Halbsatz |
| HVBG-INFO | Aktueller Informationsdienst für die berufsgenossenschaftliche Sachbearbeitung |
| InsO | Insolvenzordnung |
| iS | im Sinne |
| i.V.m. | in Verbindung mit |
| JA | Juristische Arbeitsblätter |
| JAmt | Das Jugendamt |
| JbSozR | Jahrbuch des Sozialrechts der Gegenwart |
| JÖR | Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart |
| JR | Juristische Rundschau |
| JurBüro | Das juristische Büro |
| JuS | Juristische Schulung |
| JZ | Juristenzeitung |
| KassKomm | Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht |
| KTS | Konkurs, Treuhand, Sanierung – Zeitschrift für Insolvenzrecht |
| LAG | Landesarbeitsgericht |
| LG | Landgericht |
| LMK | Kommentierte BGH-Rechtsprechung |
| LPK-SGB V | Lehr- und Praxiskommentar zum Sozialgesetzbuch V |
| LSG | Landessozialgericht |
| MDR | Monatsschrift für deutsches Recht |
| MedR | Medizinrecht |
| MittLVA | LVA-Mitteilungen/Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken |
| MittRhNotk | Mitteilungen Rheinische Notarkammer |
| MünchKomm | Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch |
| MuSchG | Mutterschutzgesetz |
| NdsVBl | Niedersächsische Verwaltungsblätter |
| NDV | Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für Öffentliche und Private Fürsorge |
| NJ | Neue Justiz |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
| NJW-RR | Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechungs-Report Zivilrecht |
| Nr. | Nummer |
| NStZ | Neue Zeitschrift für Strafrecht |
| NVwZ | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
| NZA | Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht |
| NZA-RR | Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht – Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht |
| NZS | Neue Zeitschrift für Sozialrecht |
| NZV | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht |
| OECD | Organisation for Economic Co-operation and Development |
| OEG | Opferentschädigungsgesetz |
| OLG | Oberlandesgericht |
| OVG | Oberverwaltungsgericht |
| PflVG | Pflichtversicherungsgesetz |
| RAG | Reichsarbeitsgericht |
| RBEG | Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) |
| RdA | Recht der Arbeit |
| RGZ | Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen |
| Rn. | Randnummer |
| RPfleger | Der Deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift) |
| RPflG | Rechtspflegergesetz |
| Rs. | Rechtssache |
| RVO | Reichsversicherungsordnung |
| S. | Seite |
| SF | Sozialer Fortschritt (Zeitschrift) |
| SG | Sozialgericht |
| SGB | Sozialgesetzbuch |
| SGb | Die Sozialgerichtsbarkeit (Zeitschrift) |
| SGG | Sozialgerichtsgesetz |
| Slg. | Sammlung |
| SozArb | Soziale Arbeit (Zeitschrift) |
| SozVers | Die Sozialversicherung (Zeitschrift) |
| st.Rspr. | ständige Rechtsprechung |
| StB | Der Steuerberater (Zeitschrift) |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| Streit | Streit; Feministische Rechtszeitschrift |
| StVG | Straßenverkehrsgesetz |
| StVO | Straßenverkehrsordnung |
| Tz. | Textziffer |
| UN-KRK | Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes |
| UnterhVG | Unterhaltsvorschussgesetz |
| Urt. | Urteil |
| v. | vom |
| VÄndG | Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts |
| VersorgB | Der Versorgungsbeamte (Zeitschrift) |
| VersR | Versicherungsrecht (Zeitschrift) |
| VGH | Verwaltungsgerichtshof |
| vgl. | vergleiche |
| VO (EG) | Verordnung der Europäischen Gemeinschaften |
| VO (EWG) | Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft |
| VSSR | Vierteljahresschrift für Sozialrecht |
| VVG | Gesetz über den Versicherungsvertrag |
| VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung |
| WM | Wertpapiermitteilungen |
| WPflG | Wehrpflichtgesetz |
| z.B. | zum Beispiel |
| ZAR | Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik |
| ZfS | Zentralblatt für Sozialversicherung |
| ZfSch | Zeitschrift für Schadensrecht |
| ZfSH/SGB | Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch |
| ZInsO | Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht |
| ZIP | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht |
| zit. | zitiert |
| ZPO | Zivilprozessordnung |
| ZSR | Zeitschrift für Sozialreform |
| ZVersWiss | Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft |
Vom Sinn eines Klausurenkurses im Sozialrecht
1
Sozialrecht ist von großer praktischer Tragweite. Seiner erheblichen ökonomischen Bedeutung – fast als ein Drittel des Bruttoinlandsprodukts wird in Deutschland für soziale Zwecke ausgegeben – entspricht sein rechtlicher Rang. Nahezu sämtliche Gerichtszweige (Sozial-, Verwaltungs-, Familien-, ordentliche oder Finanzgerichtsbarkeit) wie Verfassungsorgane – Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und das Bundesverfassungsgericht – sowie der Europäische Gerichtshof waren und sind permanent mit zentralen Fragen der sozialen Sicherheit befasst.
In der Universitätsausbildung steht die Vermittlung von Grundzügen des Sozialrechts im Mittelpunkt. Das Studium der Sozialgesetze geschieht dort allerdings global. Die Vorlesung dient der groben Orientierung im unermesslich weiten Feld des Sozialrechts. Weil aber alles Recht stets konkret ist, steht im Mittelpunkt der Juristenausbildung die Rechtsfindung im Einzelfall. Die Arbeit am konkreten Fall kann jedoch nur auf Grund eines soliden Überblicks über das Gesamtsystem des Rechts gelingen. Dafür fehlen an der Universität aber oftmals Zeit und Raum. Der vorliegende Klausurenkurs im Sozialrecht soll das vertiefte Studium des Sozialrechts im Rahmen der Schwerpunktausbildung begleiten und fördern.
2
Das in Deutschland geltende Sozialrecht ist inzwischen nahezu vollständig im Sozialgesetzbuch kodifiziert. Derzeit wird das Recht der sozialen Entschädigung schrittweise in das SGB XIV überführt. Die einzelnen Bücher folgen in ihrer Anordnung deutscher Tradition. Die das Rechtsgebiet generell prägenden Grundsätze werden in mehreren allgemeinen Teilen (SGB I, SGB IV, SGB X) den Regelungen über die einzelnen Leistungszweige vorangestellt. Diese sind in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches getroffen. Für die Rechtsanwendung kommt es deshalb regelmäßig darauf an, die Gesamtheit der sozialrechtlichen Regeln bei der Lösung des einzelnen Falls zur Geltung zu bringen. Dies verlangt – ähnlich der Rechtsanwendung in StGB und BGB – nach einer Zusammenschau von Bestimmungen aus systematisch unterschiedlichen Teilen eines Gesetzbuches.
3
Der Klausurenkurs soll in die Technik der Fallbearbeitung im Sozialrecht einführen und den Studierenden dieses Rechtsgebiet anhand von Beispielen näher bringen. Dabei werden die sozialrechtlichen Grundprobleme – nämlich die Frage nach dem sozialrechtlichen Schutz einzelner Personengruppen, der Definition einzelner sozialer Risiken und die Ausgestaltung einzelner Leistungen – an den erörterten Fällen illustriert. Die verfassungs- und europarechtlichen Überlagerungen des Sozialrechts werden in verschiedenen Beispielsfällen verdeutlicht.
4
Sozialrechtliche Klausuren folgen – wie in anderen Rechtsgebieten – im Wesentlichen drei Aufgabentypen: erstens, der Anwaltsklausur. Bei ihr steht die Rechtsverwirklichung im Mittelpunkt. Es ist die Stichhaltigkeit der von einem Sozialleistungsträger getroffenen Entscheidung zu prüfen. Der zweite Typus ist die Richterklausur. Für ein erhobenes Rechtsschutzbegehren sind dessen Statthaftigkeit, Zulässigkeit und die Begründetheit aus richterlicher Perspektive zu würdigen. Es geht um die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage. Die Prüfung kann aber auch den Erfolgsaussichten von Widerspruch, Berufung oder Revision gelten. Als letzter Typus kommt eine Klausur aus der Perspektive des Normanwenders in Betracht. Bei dieser aus dem Blick von Exekutive, Legislative oder Judikative erhobenen Frage ist zu prüfen, ob bestehendes oder zu schaffendes Recht mit höherrangigen Normen – namentlich Gesetzes-, Verfassungs- und Europarecht – in Einklang steht. Wegen der Unterschiedlichkeit der Aufgabenstellungen sind auch unterschiedliche Prüfungswege vorgezeichnet. Bei der Anwaltsklausur sind zunächst die materielle Rechtslage und danach die Möglichkeiten prozessualer Durchsetzung zu untersuchen. In der Richterklausur sind zunächst Statthaftigkeit und Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs zu klären; daran schließt die materiell-rechtliche Prüfung an. Bei der Normanwendungsklausur sind beide Wege möglich und sinnvoll.
5
In den nachfolgenden Klausuren steht die Fallfrage am Anfang jeder Prüfung. Diese wird stets von einem Obersatz geleitet. Er benennt in Form eines hypothetischen und daher im Konjunktiv formulierten Satzes die Bedingungen, unter denen die Fall-, d.h. Ausgangsfrage positiv zu beantworten ist. Der Obersatz leitet die gesamte Prüfung. Er soll also die Antwort auf die hypothetisch aufgeworfene Frage geben und die zu dieser führenden Schritte aufzeigen. Ist der Obersatz richtig gebildet, nimmt er im Idealfall komprimiert die Lösung vorweg und entscheidet deshalb über den Erfolg der Klausurbearbeitung. Daher ist ihm besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
6
Die im folgenden dokumentierten Klausuren wenden sich den für die universitäre Befassung mit Sozialrecht zentralen Fragen zu, nämlich der Stellung des Sozialrechts im Verfassungsrecht (Fälle 1 und 2), Versicherungspflicht und Beitragsrecht (Fälle 3 bis 6), allgemeine Lehren des Sozialrechts und des Sozialverwaltungsverfahrens (Fälle 7 bis 11), Schutz durch Renten-, Kranken- und Unfallversicherung (Fälle 12 bis 16), soziale Entschädigung, Familienförderung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung (Fälle 17 bis 20), Grundsicherung und Sozialhilfe (Fälle 21 und 22), Europäisches und Internationales Sozialrecht (Fall 23) sowie Familienleistungen (Fall 24).
7
Die Fälle sind höchstrichterlichen Entscheidungen nachgebildet. Sie wurden ausgewählt, um an ihnen nicht nur die Eigenheiten des Sozialrechts, sondern auch die Bedeutung der anderen Rechtsgebiete für das Sozialrecht wie umgekehrt des Sozialrechts für andere Rechtsgebiete zu zeigen. Der Klausurenkurs zum Sozialrecht möge damit den Blick schärfen und den Horizont weiten helfen für dessen Grundfragen, die stets zugleich an die Grundfragen des gesamten Rechts rühren.
Fall 1
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Privat- und Sozialversicherung – Einbeziehung in die und Ausgestaltung der Sozialversicherung und Verfassung – Ungleichbehandlung im Beitragsrecht – Generationenvertrag – Familienförderung – Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren
Ausgangsfälle: BVerfG, Urt. v. 3.4.2001 (1 BvR 1681/94) = BVerfGE 103, 271. BVerfG, Urt. v. 3.4.2001 (1 BvR 2014/95) = BVerfGE 103, 197. BVerfG, Beschl. v. 2.9.2009 (1 BvR 1997/08) = SozR 4-3300 § 55 Nr. 3. BSG, Urt. v. 27.2.2008 (B 12 P 2/07 R) = BSGE 100, 77. BSG, Urt. v. 30.9.2015 (B 12 KR 15/12 R) = BSGE 120, 23.
8
§§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 23 Abs. 1 SGB XI bestimmen, dass die gegen Krankheit gesetzlich oder privat Versicherten in die gesetzliche oder private Pflegeversicherung einbezogen sind. Die in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten sind damit kraft Gesetzes auch Mitglieder der Pflegeversicherung. Für den Versicherungsschutz haben sie von ihrem Einkommen einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz als Beiträge abzuführen. Die gegen das Risiko der Krankheit privat Versicherten sind gesetzlich verpflichtet, für die Pflegebedürftigkeit privatrechtlich vorzusorgen.
Gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI wird von Personen, die das 23. Lebensjahr vollendet und keine Kinder haben, in der sozialen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag von 0,35% erhoben, da diese – anders als Eltern – keinen generativen Beitrag zur Pflegeversicherung leisten. Dieser wird nicht paritätisch finanziert, sondern ist vom Mitglied selbst zu tragen, § 59 Abs. 5 SGB XI.
| 1. | Ein privat gegen Krankheit versicherter Rechtsanwalt hält seine Einbeziehung in die Pflegeversicherung (§ 23 SGB XI) für verfassungswidrig, weil sich nur bei wenigen Menschen eines Jahrgangs das Risiko der Pflegebedürftigkeit verwirkliche. Es sei angesichts dessen geringer Eintrittswahrscheinlichkeit verfassungswidrig, wenn jedermann zur Begründung eines Versicherungsschutzes für den Pflegefall gezwungen werde. |
| 2. | Ein gesetzlich versichertes Ehepaar, das aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen kann, macht geltend, dass es durch die Erhebung des Beitragszuschlags zur sozialen Pflegeversicherung ohne sachlichen Grund benachteiligt werde. Der Gesetzgeber bestrafe die Kinderlosigkeit des Paares, auf die sie keinerlei Einfluss hätten. |
| 3. | Ein Elternpaar mit drei Kindern ist der Auffassung, ebenso wie in der sozialen Pflegeversicherung sei die Berücksichtigung des Aufwands für die Pflege und Erziehung von Kindern auch in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Verfassung geboten. Ihr Familienunterhalt werde bei der Beitragsgestaltung nicht berücksichtigt. Sie sehen darin eine Benachteiligung gegenüber Kinderlosen, eine Verletzung des Generationenvertrages und einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Familie. |
Frage:
Sind die erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken begründet?
Gliederung
9
| I. | Einbeziehung in die Sozialversicherung (Art. 2 Abs. 1 GG) | |||
| 1. | Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG | |||
| 2. | Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 23 SGB XI | |||
| a) | Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG | |||
| b) | Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG | |||
| 3. | Materielle Vereinbarkeit des Versicherungsobligatoriums mit Art. 2 Abs. 1 GG | |||
| a) | Legitimes Ziel im Interesse des Gemeinwohls | |||
| b) | Verhältnismäßigkeit des Versicherungsobligatoriums | |||
| II. | Verfassungsmäßigkeit des Beitragszuschlags für Kinderlose | |||
| 1. | Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG | |||
| 2. | Sachliche Rechtfertigung | |||
| III. | Beitrags- und Prämiengestaltung für Familien in der Renten- und Pflegeversicherung | |||
| 1. | Der Auftrag zur Entlastung von Familien aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG | |||
| 2. | Nichtberücksichtigung des „generativen Beitrags“ in der Rentenversicherung? | |||
Lösung
10
Die verfassungsrechtlichen Bedenken richten sich gegen die Einbeziehung in die Sozialversicherung (I.) sowie gegen die Ausgestaltung von Beiträgen und Prämien in Sozial- und Privatversicherung in Bezug auf das Risiko der Pflegebedürftigkeit (II.) sowie auf das Risiko des Alters (III.).
I. Einbeziehung in die Sozialversicherung (Art. 2 Abs. 1 GG)
11
Das mit § 23 SGB XI eingeführte Versicherungsobligatorium, d.h. die Pflicht Privatversicherter, ihren Versicherungsschutz bei Krankheit auf die Pflegebedürftigkeit auszuweiten, könnte Art. 2 Abs. 1 GG verletzen. Dies ist der Fall, wenn das Obligatorium den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berührt (1.) und deren formelle (2.) oder materielle Schranken (3.) verletzt.
1. Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG
12
Das durch § 23 SGB XI für freiwillig privat gegen Krankheit Versicherte begründete Obligatorium, für den Pflegefall privatversicherungsrechtlich vorzusorgen, könnte die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzen. Diese umfasst als Auffanggrundrecht die Vertragsfreiheit als das Recht, Verträge nach autonomen Maßstäben abzuschließen.[1] In diese greift der Gesetzgeber ein, wenn er dem Einzelnen vorschreibt, wozu und wie die Vertragsfreiheit zu gebrauchen ist. Das Obligatorium gibt den gegen Krankheit Versicherten auf, auch für den Pflegefall einen dem Gesetz entsprechenden Versicherungsschutz zu begründen (§ 23 SGB XI). Damit wird dem Einzelnen der Gebrauch der Vertragsfreiheit sachlich, inhaltlich und zeitlich vorgegeben. Der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist danach berührt.
Die allgemeine Handlungsfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Sie steht unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter, der verfassungsmäßigen Ordnung und des Sittengesetzes. Art. 2 Abs. 1 GG darf daher durch förmliches Gesetz beschränkt werden, sofern die Einschränkung durch Gemeinwohlerwägungen gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. An diesen Vorgaben ist § 23 SGB XI zu messen.
2. Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 23 SGB XI
13
Zunächst müsste § 23 SGB XI von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfasst sein. Es könnte die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (a) oder Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (b) begründet sein.
a) Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG
14
Die Zuständigkeit des Bundes zur Einführung der sozialen Pflegeversicherung als fünftem Zweig der Sozialversicherung könnte sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ergeben. Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Sozialversicherung. Sozialversicherung bedeutet die öffentlich-rechtliche Vorsorge für die sozialen Risiken.
Das Prinzip der Sozialversicherung wird primär durch die zur Verwirklichung des sozialen Schutzes eingesetzte Technik, nämlich die Versicherungspflicht, einkommensproportionale Beiträge und den gesetzlichen Leistungskatalog, nicht aber durch den Inhalt der getroffenen Regelung bestimmt.[2] Ihr Anwendungsbereich ist deshalb nicht auf die traditionellen sozialen Risiken Alter, Krankheit, Arbeitsunfall und Arbeitslosigkeit zu beschränken, sondern darf auch auf neue Risiken erstreckt werden. Die Sozialversicherung wird durch die Versicherungspflicht und die solidarische, auf dem Umlageverfahren beruhende Finanzierung geprägt.[3]
Das öffentlich-rechtliche Versicherungsverhältnis zwischen einem Träger und dem Versicherten wird durch Gesetz begründet. Dieses bestimmt nicht nur den Inhalt des Versicherungsverhältnisses, sondern begründet auch dessen Zustandekommen unabhängig vom Willen des Einzelnen. Versicherungspflicht bedeutet somit die Einbeziehung des Versicherten in das Versicherungsverhältnis kraft einseitiger öffentlich-rechtlicher Anordnung.
15
Der Privatversicherte wird aufgrund von § 23 SGB XI jedoch nicht kraft Gesetzes in die Versicherung einbezogen. Er wird vielmehr zum Abschluss eines privaten Versicherungsvertrages angehalten. Der Versicherungsschutz wird also nicht durch öffentliches Recht verwirklicht, sondern ist durch Vertragsschluss im privaten Versicherungsrecht zu realisieren. Folglich berührt das in § 23 SGB XI statuierte und von der in §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 20 SGB XI normierten Versicherungspflicht begrifflich zu unterscheidende Versicherungsobligatorium nicht das Sozialversicherungs-, sondern das Privatversicherungsrecht. Der Bund vermag seine Gesetzgebungszuständigkeit zur Begründung eines Versicherungsobligatoriums für Privatversicherte folglich nicht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zu stützen.
b) Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
16
Die Zuständigkeit des Bundes könnte jedoch durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG begründet sein.[4] Danach hat der Bundesgesetzgeber die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für das „privatrechtliche Versicherungswesen“. Eine diesen Versicherungszweig berührende Regelung liegt vor, wenn deren Adressaten private, miteinander im Wettbewerb stehende Versicherungsunternehmen sind, deren Prämien sich am individuellen Versichertenrisiko ausrichten und deren Leistungen im Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden.[5]
Da sich § 23 SGB XI an private, miteinander im Wettbewerb stehende Versicherungsunternehmen richtet, das individuelle Pflege- und Krankheitsrisiko die Höhe der Prämien maßgebend bestimmt und die private Pflegeversicherung im Kapitaldeckungsverfahren und nicht, wie die soziale Pflegeversicherung, im Umlageverfahren finanziert wird, liegt trotz der letztlich sozialpolitischen Zweckrichtung des Obligatoriums eine privatversicherungsrechtliche Regelung vor. Ihre Schaffung wird folglich von der dem Bund eingeräumten Gesetzgebungszuständigkeit des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG getragen.
Weitere Bedenken gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit des § 23 SGB XI bestehen nicht.
3. Vereinbarkeit des Versicherungsobligatoriums mit Art. 2 Abs. 1 GG
17
§ 23 SGB XI könnte allerdings mit der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar sein, falls die Bestimmung nicht durch das Gemeinwohl legitimiert (a) oder in ihrer Zuteilung von Vorzügen und Lasten unverhältnismäßig (b) ist.
a) Legitimes Ziel im Interesse des Gemeinwohls
18
Die Sicherung des Einzelnen im Fall der Pflegebedürftigkeit könnte durch das Sozialstaatsprinzip der Allgemeinheit als Aufgabe zugewiesen sein. Aufgrund des Sozialstaatsprinzips[6] (Art. 20 Abs. 1 GG) und um des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) Willen hat der Staat den Einzelnen vor elementaren Daseinsrisiken zu bewahren und bei deren Verwirklichung konkret zu schützen.
Das Sozialstaatsprinzip umschreibt die aus den Bindungen des Staates an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) erwachsenden Schutzpflichten.[7] Sie ergänzen die abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte und sichern die Freiheitsentfaltung im Verbund mit diesen. Wegen der subsidiären, indes umfassenden Einstandspflicht der Sozialhilfeträger als Garanten elementarer Daseinssicherung (§ 1 SGB XII) ist der Staat insbesondere berufen, den Einzelnen zur Vorsorge vor den herkömmlichen sozialen Risiken anzuhalten,[8] um zu verhindern, dass Menschen bei Eintritt eines sozialen Risikos Sozialhilfe beanspruchen müssen.
Die Vorsorge für Pflegebedürftigkeit bezweckt, den Einzelnen in einer Zeit zunehmender Alterung und der Ausweitung der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor einer wachsenden, durch den Eintritt individueller Hilfe- und Pflegebedürftigkeit entstehenden Gefahr erheblicher finanzieller Belastungen durch die Kosten der Pflege zu bewahren. Vor Schaffung der Pflegeversicherung ging Pflegebedürftigkeit bei der weit überwiegenden Mehrzahl der Menschen mit Sozialhilfebedürftigkeit einher. Dies soll die Pflegeversicherung abwenden und darin liegt ihr Gemeinwohlzweck.
b) Verhältnismäßigkeit des Versicherungsobligatoriums
19
Die Pflegeversicherung verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 1 GG: Rechtsstaatsprinzip), wenn sie weder erforderlich noch geeignet ist, noch schließlich der erstrebte Zweck und die dafür eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.
Seit mehr als einem Jahrhundert[9] hat die Sozialversicherung ihre Eignung für die Bewältigung der Massenrisiken erwiesen. Sie vermag einem großen Bevölkerungsteil einen angemessenen Schutz im Falle der Verwirklichung elementarer Daseinsrisiken zu gewähren. Die Sicherung bei Pflegefällen wird in vielen Staaten durch die Sozialversicherung gewährleistet, sei es als unselbstständiger Teil des Gesundheitswesens, sei es als eigener Leistungszweig oder als eine im Zusammenhang mit dem Alter stehende, ergänzende Sicherung.[10]
In der Vergangenheit zeigte sich, dass die Bereitschaft zur freiwilligen Vorsorge für das Risiko der Pflegebedürftigkeit nicht bestand. Vor Einführung der Pflegeversicherung war die Mehrzahl der Pflegebedürftigen deshalb auf die Sozialhilfe angewiesen.[11] Aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe hatten pflegebedürftige Personen zudem zunächst das eigene Vermögen aufzubrauchen und Unterhaltsansprüche gegen Verwandte in gerader Linie geltend zu machen. Pflegebedürftigkeit erwies sich damit als spezifisches Armutsrisiko. Durch die Sozialversicherung Vorsorge auch für die nicht akut vom Pflegerisiko Betroffenen zu schaffen, war demnach statthaft, weil nur so eine hinreichend leistungsfähige Solidargemeinschaft gebildet werden konnte, die den Schutz der Pflegebedürftigen zu bezahlbaren Beiträgen sichert. Vergleichsweise niedrige Beiträge für möglichst viele Menschen verbürgen den Schutz für ein Risiko, dessen Eintritt regelmäßig mit erheblichen Folgen für den Einzelnen wie die staatliche Gemeinschaft verbunden ist.
20
Die Art und Weise der Ausgestaltung des Versicherungsobligatoriums ist vom traditionell weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Da die Versicherungsprämien im Vergleich zu den hohen Kosten eines Pflegefalls niedrig sind, ist schließlich auch die Angemessenheit im Einzelfall gewahrt.[12]
Die Regelung ist daher formell und materiell verfassungskonform. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung freiwillig privat gegen Krankheit Versicherter sind nicht begründet.
II. Verfassungsmäßigkeit des Beitragszuschlags für Kinderlose
21
Der in § 55 Abs. 3 SGB XI verankerte Beitragszuschlag in Höhe von 0,35% für Kinderlose könnte ungewollt Kinderlose in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen.
1. Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG
22
Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz fordert nicht die unbedingte Gleichstellung aller Sachverhalte im Gesetz. Nach der „neuen Formel“ des BVerfG liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung vielmehr nur dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine derart substanziellen Unterschiede bestehen, welche die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.[13]
Durch § 55 Abs. 3 SGB XI werden Kinderlose im Verhältnis zu den Personen ungleich behandelt, die ihren Kinderwunsch erfüllen können. Beide Gruppen unterscheiden sich jedoch dadurch, dass diese einen generativen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung leisten, jene aber nicht. Dies begründet einen durchaus substanziellen Unterschied im Hinblick auf das Ziel der Regelung, die beitragsrechtliche Besserstellung von Beitragszahlern mit Kindern zu bewirken: Das BVerfG[14] war der Auffassung, es sei mit Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG unvereinbar, „dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden“. Das BVerfG[15] verlangte daher, dass die Versicherten regelmäßig für den Schutz vor einem altersspezifischen Risiko durch die Sozialversicherung sowohl einen monetären, als auch einen regenerativen Beitrag leisten. Erbrächten sie lediglich den monetären, nicht aber den regenerativen Beitrag, müssten sie diesen Ausfall durch einen höheren monetären Beitrag ausgleichen.
23
Indes werden alle kinderlosen Versicherten zu einem Beitragszuschlag herangezogen. Sie werden gleich behandelt, obwohl die Kinderlosigkeit auf unterschiedlichen Gründen beruhen kann – sowohl auf einer höchstpersönlichen Entscheidung über die eigene Lebensgestaltung als auch auf der medizinischen Unfruchtbarkeit. Es ist jedoch fraglich, ob die Motivation, Kinder zu bekommen, einen derart substanziellen Unterschied zwischen beiden Gruppen begründet, dass eine Differenzierung nach dem Grund der Kinderlosigkeit geboten ist.[16] In letzter Konsequenz wird damit die Frage aufgeworfen, ob allein die subjektive Bereitschaft Kinder aufzuziehen, eine beitragsrechtliche Privilegierung im Recht der sozialen Pflegeversicherung nach sich ziehen muss. Das BVerfG hat seine umstrittene Forderung nach der beitragsrechtlichen Entlastung von Eltern auf den in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten besonderen Schutz der Familie gestützt. Dieser Gedanke kann schlechterdings nur Personen betreffen, die als Familie leben, setzt also das Vorhandensein von Kindern zwingend voraus. Es ist daher bereits fraglich, ob überhaupt eine Ungleichbehandlung vorliegt.
2. Sachliche Rechtfertigung
24
Selbst wenn man eine Benachteiligung all jener annimmt, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zeugungs- bzw. empfängnisfähig sind, ist diese gerechtfertigt. Problematisch wäre bereits die Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Nachprüfbarkeit der Motive der Kinderlosigkeit. Es bedeutete zweifelsohne einen erheblichen Eingriff in die Intimsphäre der betroffenen Personen, wenn die Pflegekasse berechtigt wäre, einen Nachweis über die medizinische Unfruchtbarkeit zu fordern. Dies wäre aber unerlässlich, um über das Bestehen der Pflicht zur Abführung des Beitragszuschlags entscheiden zu können.
Überdies stellt sich die Frage nach der Reichweite der beitragsrechtlichen Privilegierung. Wollte der Gesetzgeber Personen vom Beitragszuschlag ausnehmen, die aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen können, müssten womöglich auch Versicherte vom Beitragszuschlag befreit werden, die ihren Kinderwunsch nicht realisieren können, weil sie keinen Partner haben. Der administrative Aufwand wäre – insbesondere angesichts des vergleichsweise geringen Zuschlags von 0,35 Prozentpunkten – erheblich, sodass der mit der Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG verbundene finanzielle Nachteil zumindest nicht unverhältnismäßig ist.[17]
III. Beitrags- und Prämiengestaltung für Familien in der Renten- und Pflegeversicherung
25
Die von dem Elternpaar vorgetragenen Bedenken betreffen die Ausgestaltung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Fraglich ist, inwieweit der von Eltern den Kindern geschuldete Familienunterhalt (§§ 1601 ff. BGB) bei der Festsetzung der Beitragshöhe aus Gründen des Schutzes von Ehe und Familie zu berücksichtigen ist. Hierzu müssen der Auftrag der Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG bestimmt (1.) und die Berücksichtigung des „generativen Beitrags“ nach dem geltenden Beitragsrecht der Rentenversicherung analysiert werden (2.).
1. Der Auftrag des BVerfG aus Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG
26
In seiner Entscheidung zum Beitragsrecht in der sozialen Pflegeversicherung hatte das BVerfG die Auffassung vertreten, den „Kinderlosen“ würden auf Kosten der Kindererziehenden für das „altersspezifische Risiko der Pflegebedürftigkeit“ im Umlageverfahren getragene Leistungen aus der Pflegeversicherung zuteil, ohne selbst Kinder erzogen und „damit zum Erhalt des Beitragszahlerbestandes durch Kindererziehung beigetragen“[18] zu haben. „Wenn aber das Leistungssystem ein altersspezifisches Risiko abdeckt und so finanziert wird, dass die jeweils erwerbstätige Generation die Kosten für vorangegangene Generationen mittragen muss, ist für das System nicht nur die Beitragszahlung, sondern auch die Kindererziehung konstitutiv. Wird die zweite Komponente nicht mehr regelmäßig von allen geleistet, werden Eltern spezifisch in diesem System belastet, was deshalb auch innerhalb des Systems ausgeglichen werden muss.“[19]
Die Bindungswirkung der Entscheidung erstreckt sich formal zwar allein auf das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung. Es ist jedoch zu prüfen, ob der verfassungsrechtlich gebotene besondere Schutz der Familien die Übertragung der vom BVerfG entwickelten Grundsätze auf die Rentenversicherung gebietet. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung der besonderen Lasten von Familien auszugleichen, verpflichtet den Gesetzgeber jedoch nicht, Eltern von jedweder (finanzieller) Belastung freizustellen. Vielmehr ist ihm – auch vor dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG – ein weiter Gestaltungsspielraum zuzugestehen.[20]
2. Nichtberücksichtigung des „generativen Beitrags“ in der Rentenversicherung?
27
Gegen die Privilegierung von Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung spricht bereits, dass – wiewohl deren Finanzierung im Umlageverfahren auf dem sogenannten Generationenvertrag basiert – keineswegs sichergestellt ist, dass alle geborenen Kinder zur Finanzierung der Rentenleistungen und damit zum Fortbestand des Systems beitragen werden. Wird aus einem Kind später nicht ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter, sondern Beamter, Sozialhilfeempfänger, Auswanderer oder freiberuflich Tätiger, so leisten dessen Eltern gerade keinen regenerativen Beitrag zur Sozialversicherung.[21]
Auch die Systematik des Rentenversicherungsrechts gebietet keine beitragsrechtliche Privilegierung von Eltern. Anders als die soziale Pflegeversicherung gleicht die gesetzliche Rentenversicherung bereits jetzt die mit der Kindererziehung einhergehenden Lasten und Nachteile hinreichend aus. So werden nicht nur spezifische Leistungen gewährt, die an die Kindererziehung anknüpfen, wie etwa die große Witwen- bzw. Witwerrente nach §§ 46 Abs. 2, 243 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI oder die Erziehungsrente nach §§ 47, 243a SGB VI. Die Zeiten der Kindererziehung werden überdies auch bei der Berechnung der Rentenleistungen berücksichtigt, sei es als Beitragszeiten nach §§ 56, 249, 249a SGB VI, als Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI oder als Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI. Der Umstand, dass ein Versicherter Kinder aufzieht, wirkt sich also leistungserhöhend aus. Dass der Gesetzgeber keine entsprechenden Vergünstigungen im Beitragsrecht vorsieht, ist angesichts dessen von seinem weiten Gestaltungsspielraum gedeckt. Der generative und monetäre Beitrag zur Sozialversicherung kann ohnehin nie vollkommen gleichwertig berücksichtigt werden, da der generative Beitrag nicht per se an die Rentenbezieher ausgeschüttet werden kann.[22]
28
Im Übrigen würde eine beitragsrechtliche Entlastung von Eltern verschiedene systematische Fragen aufwerfen: Soll schon eine Familie mit einem Kind eine Vergünstigung erhalten, obgleich deren regenerativer Beitrag nicht zureicht? Wäre sie, da „fast“ kinderlos, nicht eher mit Beitragszuschlägen zu belasten? Sollen Adoptiv- und Pflegekinder den leiblichen Kindern sozialversicherungsrechtlich gleichstehen: Denn was soll durch die Beitragsregelung honoriert und bonifiziert werden – die Erziehung oder die Geburt eines Kindes? Und ist die Begrenzung auf die in Zukunft Kinder erziehenden Versicherten richtig oder müssen an der Beitragsvergünstigung nicht auch ebenso die Versicherten an den Vergünstigungen teilhaben, die in der Vergangenheit Erziehungsverantwortung getragen haben? Beitragsvergünstigungen für Eltern bieten allenfalls die Chance auf eine mittel- und längerfristige Linderung der demographischen Probleme der Sozialversicherung – bereiten ihr indes im Gegenzug aktuell drängende Probleme ihrer Finanzierung. Denn selbst wenn der regenerative Beitrag dadurch erhöht werden könnte, so träte der monetäre Gewinn erst in Jahrzehnten ein; der durch Verschonung eingetretene Beitragsverlust wäre jedoch durch aktuelle Beitragserhöhungen auszugleichen.
29
Die gegenwärtig in der Sozialversicherung aus dem Bruttoeinkommen des Versicherten zu entrichtenden Beiträge lassen familiäre Belastungen unberücksichtigt. Dies vereinfacht dem Arbeitgeber den Beitragseinzug. Bleibt das ganze Bruttoeinkommen die maßgebende Beitragsbasis, ist ein niedrigerer Beitragssatz eher möglich als bei einer um Unterhaltslasten verminderten Beitragsbasis. Diese Finanzierung rechtfertigt es außerdem, die sozialversicherungsrechtliche Geldleistung als einen Anteil des mit Beiträgen belegten Einkommens zu bestimmen.
30
Der generative Beitrag wird in der gesetzlichen Rentenversicherung in verschiedener Hinsicht berücksichtigt, sodass eine zusätzliche Entlastung von Familien im Beitragsrecht kraft Verfassung nicht geboten ist.[23]
Ergebnis:
31
Die Einbeziehung privat gegen Krankheit Versicherter in die Pflegeversicherung verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit nicht.
Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung der Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung sind unbegründet.
Fall 2
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Recht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz – Bedarfssätze und Existenzminimum – Pauschalierung – Arbeitsgelegenheiten und Sanktionierung – Einkommens- und Vermögensanrechnung – Individualisierung und Sonderbedarfe
Ausgangsfälle: BVerfG, Urt. v. 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) = BVerfGE 125, 175. BSG, Urt. v. 17.11.2006 (B 7b AS 10/06 R) = BSGE 97, 231. BSG, Urt. v. 23.11.2006 (B 11b AS 1/06 R) = BSGE 97, 265. BSG, Urt. v. 27.2.2008 (B 14/7b AS 32/06 R) = BSGE 100, 83. BSG, Urt. v. 16.12.2008 (B 4 AS 60/07 R) = BSGE 102, 201. BSG, Urt. v. 12.7.2012 (B 14 AS 153/11 R) = BSGE 111, 211.
32
Student Sascha (S) finanzierte sich sein Studium in Leipzig mit verschiedenen geringfügigen Beschäftigungen, erwarb daraus jedoch keine Anwartschaften in der Arbeitslosenversicherung. Er lebt mit seiner ebenfalls studierenden Freundin Frida (F) und zwei gemeinsamen Kindern, der vierjährigen Tanja (T) und dem siebenjährigen Udo (U) zusammen. Mit 29 Jahren absolviert S seinen Master-Abschluss, kann aber danach keine Arbeit finden.
S beantragt beim Jobcenter Leipzig Grundsicherung für Arbeitsuchende. Als ihm der gesetzlich festgelegte Regelsatz für sich und seine Bedarfsgemeinschaft von insgesamt lediglich 1.394 € zzgl. der Kosten für Miete und Heizung überwiesen wird, fühlt sich S ungerecht behandelt. Das SGB II sei in großen Teilen verfassungswidrig, namentlich die Bedarfssätze, die Pflicht zur Annahme von Arbeitsgelegenheiten, die Absenkung der Regelsätze bei Pflichtverletzungen, die gesamte Einkommens- und Vermögensanrechnung und die Ungleichbehandlung von „Hartz IV“-Empfängern gegenüber anderen – etwa beim Kindergeld, dessen Erhöhungen an die Bezieher der Grundsicherung nicht weitergegeben werden. In diesem allen liege ein elementarer Verstoß gegen Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit.
Aufgabe:
S begibt sich zu Ihnen und erbittet eine verfassungsrechtliche Würdigung der von ihm beanstandeten Mängel. Bitte erstellen Sie ein Rechtsgutachten zu den von S aufgeworfenen Fragen.
Gliederung
33
| I. | Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung der Bedarfssätze | |||
| 1. | Sicherung der physischen Existenz | |||
| 2. | Sicherung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben | |||
| 3. | Bedarfsermittlung und Bemessungsgrundlage der Regelleistung | |||
| a) | Einkommens- und Verbrauchsstichprobe | |||
| b) | Lohnabstandsgebot | |||
| c) | Grundsicherungsleistungen für Kinder | |||
| 4. | Zulässigkeit der Pauschalierung von Sonderbedarfen | |||
| II. | Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten | |||
| 1. | Begriff des Arbeitszwangs | |||
| 2. | Zulässige Einschränkung von Art. 12 Abs. 2 GG? | |||
| III. | Verfassungsmäßigkeit des Sanktionssystems | |||
| 1. | Schutzbereich des Grundrechts auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz, Art. 1, 20 Abs. 1 GG | |||
| 2. | Folgerungen | |||
| IV. | Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Einkommen und Vermögen | |||
| 1. | Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG | |||
| 2. | Rechtfertigung des Eingriffs | |||
Lösung
I. Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung der Bedarfssätze
34
Die Vorgaben in den §§ 20-22 SGB II zur Bemessung der Regelsätze könnten gegen das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verstoßen. Dies ist der Fall, wenn die nach dem SGB II zu leistenden Zahlungen nicht ausreichen, um die grundlegenden Lebensbedürfnisse des Empfängers zu decken (1) und ihm ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen (2). Um beides festzustellen, ist die Bemessungsgrundlage für die Regelleistungen ihrerseits auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (3).
1. Sicherung der physischen Existenz
35
Das BVerfG hat das Recht auf Existenzsicherung, welches durch Leistungen der Grundsicherung gewährleistet wird (§ 1 Abs. 1 SGB II) als in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG gründendes Menschenrecht anerkannt. Das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum zahlenmäßig genau zu bestimmen, ist jedoch nicht zuletzt angesichts der beständigen Änderungen unterworfenen wirtschaftlichen Verhältnisse schwierig.[1] Einigkeit besteht darüber, dass die im Rahmen der sozialen Hilfe zu erbringenden Leistungen alle Aufwendungen umfassen, die zur Sicherung der physischen Existenz des Anspruchsberechtigten erforderlich sind. Die Regelsätze sind demnach so bemessen, dass die daraus ermittelten Geldleistungen dem Leistungsempfänger zumindest die Beschaffung von Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Körperpflege und medizinischer Versorgung ermöglichen.
Zwar sieht § 20 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 8 RBEG einen monatlich zu zahlenden Betrag von lediglich 446,00 €[2] als Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für eine alleinstehende erwachsene Person vor. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst aber auch die Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) sowie die Zahlung von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (§ 26 SGB V). In dieser Gesamtheit dienen die Leistungen daher zumindest der physischen Existenzsicherung.[3]
2. Sicherung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
36
Um die Empfänger von Leistungen der sozialen Hilfen vor Stigmatisierung und Ausgrenzung zu schützen, sind nach st. Rspr. über die Sicherung des bloßen Überlebens hinaus solche Mittel zu gewähren, die dem Einzelnen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen (soziokulturelles Existenzminimum).[4] Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB II trägt diesem Anliegen Rechnung. Er statuiert ausdrücklich, dass die Regelleistungen „in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben“ sicherstellen.
3. Bedarfsermittlung und Bemessungsgrundlage der Regelleistung
37
Ob die Bedarfsermittlung tatsächlich möglich ist, mag im Einzelfall fraglich sein. Indes vermittelt das Sozialstaatsprinzip dem Einzelnen keinen konkreten Anspruch auf – namentlich ihrer Höhe nach – bestimmte Leistungen. Der Gesetzgeber hat einen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Systeme sozialer Sicherung.[5] In grundrechtlich geschützte Positionen greift er nur ein, wenn er diesen in unverhältnismäßiger Weise überschreitet. Die Regelleistungen nach SGB II sind danach als angemessen einzustufen, wenn die Grundlage ihrer Bemessung und der daraus ermittelte Betrag klar und nachvollziehbar sind.
a) Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
38
Gemäß §§ 20 Abs. 1a SGB II, 28 Abs. 3 Satz 4 SGB XII wird die Regelleistung auf der Grundlage der tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben der Haushalte in den unteren 15% der Einkommensgruppen bemessen. Diese werden mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) erfasst. Die Orientierung der Regelsätze am Konsumverhalten der Beschäftigten unterer Einkommensgruppen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn dies vermittelt eine realitätsnahe Datengrundlage zur Bestimmung des dem Konsumbedarf entsprechenden Existenzminimums. Auch der Rückgriff auf das unterste Einkommenssegment als Referenzgruppe ist zulässig, liegen deren Einkünfte doch über der Sozialhilfeschwelle, ohne diese so weit zu überschreiten, dass das Konsumverhalten nicht mehr vergleichbar wäre.[6]
b) Lohnabstandsgebot
39
Indes liegt die Regelleistung nach § 20 SGB II unter den in der EVS ermittelten Ausgaben der unteren Einkommensgruppen. Sie werden nur zu einem Prozentsatz berücksichtigt, der nach Auffassung des Gesetzgebers den „regelleistungsrelevanten Verbrauch“ widerspiegelt. Solche Abschläge sind zulässig, soweit sie sachlich gerechtfertigt sind.[7]
Eine Rechtfertigung könnte sich aus dem Lohnabstandsgebot ergeben. Danach darf das Grundsicherungsniveau nicht höher sein als die auf dem Arbeitsmarkt vorhandene, am geringsten bezahlte Vollzeiterwerbstätigkeit Ertrag abwirft. Der nach dem MiLoG zu gewährende Mindestlohn bietet insofern eine Orientierung. Ob das Lohnabstandsprinzip im SGB II gilt, ist jedoch umstritten.[8] Teilweise wird es mit der Begründung für überholt erachtet, dass Niedriglöhne ganz allgemein und grundsätzlich durch Sozialleistungen aufzustocken seien. Nach anderer Auffassung sei dessen Einhaltung unerlässlich, da andernfalls für Arbeitsuchende kein hinreichender Anreiz zur Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit bestünde.
40
Das Lohnabstandsgebot ist im europäischen Sozialmodell angelegt. Denn in einer Arbeitsgesellschaft hat der Sozialstaat die Hilfe für Arbeitsuchende und eine existenzsichernde Arbeit zu gewährleisten, darf aber nicht den permanenten Lohnzuschuss für niedrig Entlohnte vorsehen. Andernfalls wirkte das Sozialleistungsrecht als Subventionsrecht für niedrige Löhne. Dies wäre im Binnenmarkt unstatthaft. Jede als Sozialleistung getarnte Subvention von Niedriglöhnen stellt auch eine europarechtswidrige Beihilfe i.S.v. Art. 107 AEUV dar, so dass eine solche Politik schon aus diesem Grund jedenfalls in der EU nicht betrieben werden dürfte.
41
Es ist daher gerechtfertigt, wenn ein Grundsicherungsempfänger weniger konsumieren kann als die untersten 15% der Einkommensbezieher. Dass der Arbeitsmarkt immer mehr von geringfügigen Beschäftigungen und starken Einkommenseinbußen in der Bevölkerung geprägt wird, ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung.[9] Die durchschnittlich geleisteten Zahlungen an Grundsicherungsempfänger belaufen sich einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie der Beiträge zur Sozialversicherung bei Alleinstehenden auf 663,00 €, bei Paaren ohne Kinder auf 828,00 €, bei Alleinerziehenden auf 873,00 € und bei Paaren mit Kindern auf 1.284,00 €.[10] Das durchschnittliche Nettoeinkommen pro Kopf beläuft sich in Deutschland demgegenüber auf 2.887,00 €.[11] Das Lohnabstandsprinzip ist im Ergebnis gewahrt. Insgesamt liegen die Leistungen für erwachsene Hilfebedürftige auf dem Niveau der Armutsschwelle, die nach der Skala der OECD[12] bei 60% des Medianeinkommens[13] liegt.
42
Zwar hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum bei der Berechnung der Regelbedarfe. Er darf diese jedoch nicht freihändig bestimmen, sondern muss sie in einem transparenten Verfahren anhand valider Daten nachvollziehbar herleiten. Vor diesem Hintergrund begegnet die Höhe des vom Gesetzgeber vorgesehenen Abschlags von den Einkünften des unteren Einkommenssegments Bedenken, denn sie ist nicht schlüssig belegt. Es ist nicht plausibel, weshalb gerade die unteren 15 % der Einpersonenhaushalte als Referenzgruppe herangezogen werden.[14] Ferner werden Ausgaben für bestimmte Güter, beispielsweise Alkohol oder Tabak, als „nicht regelsatzrelevant“ bei der Ermittlung der Regelbedarfe nicht berücksichtigt, wiewohl sie in den unteren Einkommensgruppen effektiv getätigt werden. Das Rechenmodell vermengt also empirische und normative Annahmen (so genanntes „Warenkorbmodell“) auf methodisch fragwürdige Weise. Die Regelbedarfe mögen zwar nicht weiterhin auf einer „Schätzung ins Blaue“[15] beruhen, werden aber nicht auf Tatsachen – etwa ein im Vergleich zu den unteren 15 % abweichendes Konsumverhalten – gestützt. Die Regelbedarfe sind daher nicht nachvollziehbar aus der EVS abgeleitet und damit nicht in verfassungsmäßiger Weise bestimmt.[16]
c) Grundsicherungsleistungen für Kinder
43
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 8 RBEG erhalten Kinder mit dem Sozialgeld bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 283,00 €, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 309,00 € und im 15. Lebensjahr 373,00 €. Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern werden nach § 21 Abs. 6a SGB II als Mehrbedarf anerkannt.[17] Nach § 28 SGB II werden zusätzlich Bedarfe für Bildung und Teilhabe gewährt, um insofern die besonderen Bedarfe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu decken. Erbracht werden nach § 28 Abs. 2 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und Klassenfahrten. Ferner werden pro Schuljahr insgesamt 150,00 € für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II), zu zahlen zum 1. August und zum 1. Februar des laufenden Schuljahrs, die Mehraufwendungen für das Mittagessen in der Schule (§ 28 Abs. 6 Satz SGB II) sowie monatlich 15,00 € für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, etwa in Sportvereinen oder Musikschulen (§ 28 Abs. 7 SGB II) geleistet.[18] Die Leistungserbringung erfolgt gemäß § 29 SGB II durch Sach- und Dienstleistungen, etwa personalisierte Gutscheine, durch direkte Überweisung vom Grundsicherungsträger an die Anbieter von Teilhabeleistungen oder Geldleistungen.
44
Der Gesetzgeber hat zwar die Höhe des Sozialgeldes für Kinder nunmehr gesondert entsprechend ihrer tatsächlichen Bedarfe bestimmt und sieht diese nicht länger als „kleine Erwachsene“[19] an. Die empirische und methodische Rechtfertigung des Gesetzgebers bleibt jedoch intransparent und beschränkt sich vor allem auf Behauptungen.[20] Auch der Modus der Leistungserbringung ist bedenklich. Der Gehalt der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG fordert unter anderem die freie Verwendung der Leistungen der sozialen Hilfen durch den Empfänger.[21] Die Ausgabe von Gutscheinen lässt diese freie Verwendung nur in eingeschränktem Maße zu. Sachleistungen müssen zudem so bemessen sein, dass auch sie den tatsächlichen Bedarf decken.[22] Ein monatlicher Betrag von lediglich 15,00 € zur Förderung der kulturellen und sportlichen Bildung von Kindern und Jugendlichen scheint angesichts dessen unzureichend. Schließlich wirken Direktüberweisungen vom Grundsicherungsträger an die Anbieter stigmatisierend, ist für den Betreiber einer Musikschule oder eines Sportvereins damit doch unmittelbar ersichtlich, welche Kinder nicht über hinreichende Mittel zum Lebensunterhalt verfügen. Sie werden als Empfänger des so genannten Bildungs- und Teilhabepakets damit unmittelbar erkennbar. Nach alldem ist auch die Ermittlung der Grundsicherungsleistungen für Kinder und Jugendliche nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.[23]
45
Überdies werfen die Regelungen zum Bildungs- und Teilhabepaket kompetenzrechtliche Bedenken auf. Nach §§ 30, 34 SGB XIIi.V.m. § 3 SGB XII werden die Bedarfe für Bildung und Teilhabe von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe erbracht. Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG verbietet jedoch die Aufgabenübertragung an Gemeinden und Gemeindeverbände durch Bundesgesetz. Angesichts des in Art. 28 Abs. 2 GG verbürgten Selbstverwaltungsrechts der Kommunen ist dieses sogenannte Durchgriffsverbot weit auszulegen.[24]
Der Begriff „Aufgaben“ umschreibt jeden „sachlichen Bereich staatlichen Tätigwerdens“;[25] eine „Zuweisung von Aufgaben“ liegt vor, wenn durch Bundesrecht die sachliche Zuständigkeit von Kommunen für eine bestimmte Aufgabe begründet wird.[26] Bundesrechtliche Regelungen, die bereits vor der Föderalismusreform in Kraft getreten sind, gelten jedoch nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG fort. Das SGB II als solches ist bereits 2005, also vor der Föderalismusreform in Kraft getreten, mit der das Durchgriffsverbot in Art. 84 Abs. 1 GG aufgenommen worden ist. Teilweise wird vertreten, dass wegen der Übergangsregelung in Art. 125a GG lediglich die formale Zuweisung neuer Zuständigkeiten vom Bund an die Kommunen unzulässig ist. Eine inhaltliche Bestimmung oder Neuausrichtung bestehender kommunaler Aufgaben sei zulässig.[27] Nach der Gegenansicht sind sowohl die qualitativ-inhaltliche Änderung wie auch die quantitative Erweiterung bestehender Aufgaben zulässig.[28] Einer vermittelnden Ansicht zufolge schließt das Durchgriffsverbot lediglich die qualitative, nicht aber die quantitative Änderung bestehender Aufgaben aus.[29] All diesen Auffassungen ist gemein, dass der Bund den Kommunen keine Aufgaben zuweisen darf, die ihnen vor der Föderalismusreform nicht oblegen haben. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die Änderungsbefugnis des Bundes nach Art. 125a GG eng auszulegen. Der Bund ist nicht zur „grundlegenden Neukonzeption“ oder einer „funktional-äquivalent[en]“ Erweiterung[30] bestehender Aufgaben befugt, sondern lediglich zu deren Änderung „unter Beibehaltung der wesentlichen Elemente“.[31] Eine grundlegende Umgestaltung bestehender Aufgaben liegt vor, wenn die „Maßstäbe, Tatbestandsvoraussetzungen oder Standards so verändert werden, dass damit mehr als unerhebliche Auswirkungen auf die Organisations-, Personal- und Finanzhoheit der Kommunen verbunden sind“.
Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket – mit Ausnahme der Bedarfe für Klassenfahrten sowie die pauschale Zusatzleistung in Höhe von 100 Euro nach Art. 28a Satz 1 SGB XII – sind neue Leistungstatbestände geschaffen und der Kreis der Leistungsberechtigten stark ausgeweitet worden. Dies zieht umfangreiche Koordinations- und Überwachungspflichten der Träger wie auch erhebliche Kosten nach sich.[32] Mit der Übertragung der Zuständigkeit für das Bundes- und Teilhabepaket auf die örtlichen Träger hat der Bund daher Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG verletzt. Die Regelungen sind folglich auch insofern verfassungswidrig.
4. Zulässigkeit der Pauschalierung von Sonderbedarfen
46
Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der Regelleistungen stellt sich weiterhin die Frage, inwieweit bei der Leistungsgewährung die Typisierung, d.h. das Absehen von individuellen Eigenheiten gehen kann. Nach § 21 SGB II dürfen außerhalb der Regelsätze zusätzliche Bedarfe nur in den ausdrücklich im Gesetz genannten Fällen vom Grundsicherungsträger geleistet werden. Diese beziehen sich auf den zusätzlichen Bedarf von Schwangeren (Abs. 2), Alleinerziehenden (Abs. 3), behinderten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (Abs. 4) oder Personen, die aus medizinischen Gründen einer besonderen Ernährung bedürfen (Abs. 5). Nach § 24 Abs. 3 SGB II werden ferner die Erstausstattung für die Wohnung, die Erstausstattung und Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt sowie die Kosten für die Anschaffung oder Reparatur von orthopädischen Schuhen, die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie für die Miete von therapeutischen Geräten außerhalb der Regelleistung erbracht. Diese Pauschalierung könnte ebenfalls der Garantie einer menschenwürdigen Existenz aus Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG zuwiderlaufen. Dieser Anspruch wird durch den Individualisierungsgrundsatz (§§ 3 Abs. 1 SGB II, 9 Abs. 1 SGB XII) verwirklicht.
47
Der typische, zur Sicherung der Existenz notwendige Bedarf kann im Rahmen der sozialen Hilfen zulässigerweise durch pauschalierte Festbeträge gedeckt werden.[33] Aus diesen Regelleistungen haben die Leistungsberechtigten Ersparnisse zu bilden, mit denen sie einmalige, unregelmäßig entstehende Mehrbedarfe – beispielsweise die Ersatzbeschaffung defekter Haushaltsgeräte – finanzieren können.[34] Ist die Finanzierung solcher unvorhergesehener Bedarfe nicht möglich, kann der Grundsicherungsträger gemäß § 24 Abs. 1 SGB II ein Darlehen gewähren, um den Leistungsbeziehern die Anschaffung zu ermöglichen.
Das SGB II berücksichtigt indes nicht atypische Bedarfslagen, die nicht nur unregelmäßig, sondern laufend auftreten. Diese werden von den Regelleistungen nicht erfasst, da sie über den durchschnittlichen, in der EVS ermittelten Bedarf hinausgehen. Über die Darlehensgewährung nach § 24 Abs. 1 SGB II können sie ebenfalls nicht gedeckt werden, bezieht sich diese doch nur auf einmalige, zumindest aber unregelmäßig notwendige Mehraufwendungen. Sind diese dauernden Sonderbedarfe so erheblich, dass sie mit den Leistungen der Grundsicherung nicht finanziert werden können, vermag diese im Einzelfall keine existenzsichernde Funktion zu entfalten. Die Abgrenzung ist angesichts der Allgemeinheit und Abstraktheit des Maßstabs einerseits und der Komplexität der Sachverhaltsgestaltungen andererseits sehr schwer. Das BSG hat die Anerkennung laufender Sonderbedarfe im Hinblick auf die Abgeltungsfähigkeit der Kosten des Umgangsrechts mit dem getrenntlebenden Kind,[35] der Kosten für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen[36] und der Berücksichtigung des krankheitsbedingten Mehrbedarfs gefordert.[37] Nicht zu beanstanden sei dagegen, dass Grundsicherungsempfänger Zuzahlungen von 3,45 € monatlich bei Inanspruchnahme von Krankheitsleistungen aufwenden müssen.[38]
48
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber daher eine Neuregelung insofern aufgegeben, als er Leistungen für ganz atypische und die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) beeinträchtigende Härtefälle berücksichtigen und den Beziehern der Grundsicherung einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen müsse.[39] Die Standardisierung von Leistungen der Grundsicherung ohne Rücksichtnahme auf jeden individuellen Schicksalsschlag ist daher mit der in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Menschenwürdegarantie nicht zu vereinbaren. Als Reaktion auf die BVerfG-Entscheidung wurden die Abs. 6 und 7 neu in den § 21 SGB II eingefügt.
II. Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten
49
Gemäß § 16d SGB II sollen Arbeitsgelegenheiten (wegen der üblichen Aufwandsentschädigung oftmals als „1-€-Jobs“ bezeichnet) für erwerbsfähige Leistungsberechtigte geschaffen werden, die auf dem regulären Arbeitsmarkt keine Beschäftigung finden. Verweigert ein Grundsicherungsempfänger die Wahrnehmung einer solchen Arbeitsgelegenheit, wird die Regelleistung nach §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 31a Abs. 1 SGB II um 30% abgesenkt, sofern kein wichtiger Grund hierfür gegeben ist.
Der Übergang von der einseitig gewährenden zu der durch Gegenleistung in Gestalt von Arbeit, Arbeitsbereitschaft oder Übernahme zumutbarer Qualifikationsanforderungen bedingten Sozialleistung könnte als ungesetzlicher Arbeitszwang nach Art. 12 Abs. 2 GG anzusehen sein. Auch im Rahmen von Art. 4 Abs. 2 EMRK wird Zwangsarbeit als Menschenrechtsverletzung geächtet.
1. Begriff des Arbeitszwangs
50
Unter Arbeitszwang ist die hoheitliche Androhung von Strafen oder anderen Nachteilen zu verstehen, um eine Person zu einer bestimmten Tätigkeit zu veranlassen.[40] Das Verbot der Zwangsarbeit zielt auf Betätigungen, in denen der Arbeitende nicht als Mensch und Rechtssubjekt anerkannt, sondern als Sklave ohne eigene Rechte oder Sträfling in Konzentrations-, Arbeits- und Straflagern der Entwürdigung ausgesetzt wird.
2. Zulässige Einschränkung von Art. 12 Abs. 2 GG
51
Das Recht auf Verschonung von Arbeitszwang gilt indes nicht unbeschränkt. Nach Art. 12 Abs. 2 GG ist die Heranziehung zu Tätigkeiten „im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht“ zulässig.
Als öffentliche Dienstleistung gelten alle Tätigkeiten, die zum Nutzen eines Gemeinwesens erbracht werden und die keine bloße Geld- oder Sachleistung darstellen.[41] Dies gilt namentlich für den Militär- und Zivildienst und Arbeiten in Strafanstalten (Art. 12 Abs. 3 GG).[42] Ebenso wird die Auferlegung von Arbeit im öffentlichen Interesse als Deichhelfer, Volkszähler[43] sowie als Sanktion für strafbares Verhalten im Rahmen der erzieherischen Hilfen[44] als statthaft angesehen. Unter „Zwangsarbeit“ fällt danach nur die „Inanspruchnahme der Arbeitskraft eines Menschen für grundsätzlich unbegrenzte Tätigkeiten …, wenn die gesamte Arbeitskraft des Betroffenen vom Staat über eine erhebliche Zeit hinaus beansprucht wird“.[45] Keine Zwangsarbeit seien dagegen die öffentlichen Hand- und Spanndienste, die allgemein ähnlich bei Nothilfe und Feuerwehr oder Arbeitspflichten bei Strafe bestünden.[46]
52
In der Rechtsprechung zur Gewährung von Sozialhilfe an Arbeitsfähige gegen Arbeitsgelegenheit betonte das BVerwG,[47] dass die öffentliche Hilfe als Hilfe zur Selbsthilfe ausgestaltet sei. Wenn also Arbeitsvermittlung, Schutz durch Arbeit oder ein Arbeitsplatz die Basis der Einkommenserzielung schaffe, so liege in solcher Befähigung ein Beitrag jedes Einzelnen zur Teilhabe am Erwerbsleben. Somit ist schon der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 2 GG nicht eröffnet.
Auch die Rechtsprechung des EGMR[48] spiegelt diese Auffassung wider. In dem Streitfall hatte sich der arbeitslose und Unterstützung beziehende Beschwerdeführer gegenüber der Verwaltung darauf festgelegt, nur als unabhängiger Wissenschaftler und Sozialkritiker tätig werden zu wollen. Nachdem die Arbeitsverwaltung deshalb wegen fehlender Mitwirkung die Leistung versagte, wurde die gegen die niederländische Arbeitsverwaltung erhobene Menschenrechtsbeschwerde gegen Leistungskürzungen vom EGMR nicht als Beeinträchtigung des Verbots der Zwangsarbeit angesehen. Denn auch arbeitsfähige Arbeitslose schuldeten Arbeit zur Abwendung der eigenen Notlage.
53
Wird wegen unterlassener Mitwirkung die Hilfe gekürzt, so äußert sich darin zwar die anspruchsbegrenzende Seite von Fördern und Fordern. Die Kürzung geschieht aber aus der Erwägung, dass die Fürsorge auch verhindern muss, dass sich der Einzelne auf Dauer in der Sozialhilfe einrichtet.[49] Jede Hilfe bei Bedürftigkeit muss bei Arbeitsfähigen primär deren Reintegration in die Arbeitsgesellschaft bezwecken. Die Knüpfung von Sozialleistungen an die Bereitschaft zur Arbeitsintegration verletzt also nicht das Verbot der Zwangsarbeit, sondern bekräftigt das Prinzip, dass alle Hilfe in erster Hilfe zur Selbsthilfe ist. Der mit der Sanktionierung verfolgte Zweck der Aktivierung ist danach legitim. Art. 12 Abs. 2 GG ist nicht verletzt.
III. Verfassungsmäßigkeit des Sanktionssystems
54
Die Sanktionsregelung könnte gleichwohl verfassungswidrig sein, wenn der um 30% geminderte Regelsatz das nach Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG zu gewährleistende Existenzminimum nicht deckt. Der Minderungszeitraum beläuft sich nach § 31b Abs. 1 SGB II auf drei Monate. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, § 31b Abs. 2 SGB II.
1. Schutzbereich des Grundrechts auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz, Art. 1, 20 Abs. 1 GG
55
Der Gesetzgeber verfügt über einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Systeme sozialer Sicherheit. Dabei ist er jedoch an die Grundrechte gebunden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG sind existenzsichernde Leistungen strikt an den Bedarfen auszurichten. Diese seien jederzeit und in vollem Umfang zu decken. Die vorübergehende Absenkung des Regelbedarfs aus § 20 Abs. 1 SGB II lässt darauf schließen, dass nicht alle Bedarfe gedeckt werden, wenn der Leistungsberechtigte eine Pflichtverletzung begangen hat. Dies deutet auf eine Verletzung des Grundrechts auf menschenwürdige Existenz hin, gestattet dieses aufgrund der Unverfügbarkeit der Menschenwürde doch keinerlei Eingriffe und ermöglicht folglich auch keinerlei Rechtfertigung für ein vorübergehendes Absehen von der Existenzsicherung.
56
Zwar wird vertreten, das in Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz bestehe nicht bedingungslos, sondern setze die Mitwirkung des Leistungsberechtigten, gleichsam in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, voraus.[50] Nur wer zur Selbsthilfe nicht imstande ist, etwa weil er seine Arbeitskraft nicht nutzen kann, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, erhält Leistungen nach dem SGB II: Der Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende ist von vornherein an die Mitwirkung der Berechtigten gekoppelt.[51] Der Einzelne soll aktiv dazu beitragen, die Hilfebedürftigkeit gar nicht erst entstehen zu lassen oder aber schnellstmöglich zu beenden,[52] wird dabei jedoch im Gegenzug durch die Leistungsträger nach Maßgabe der §§ 14 ff. SGB II gefördert. Überdies könnten die Leistungsberechtigten selbst beeinflussen, ob eine Sanktion verhängt wird, indem sie sich regelkonform verhalten bzw. sich den aktivierenden Maßnahmen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II verweigern. Schließlich werde das zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz Notwendige im Wege der ergänzenden Gewährung von Sachleistungen (§ 31a Abs. 3 SGB II) sichergestellt, zumal der Sanktionszeitraum befristet ist. Ein Eingriff in das Recht auf Existenzsicherung liege daher nicht vor.[53] Eine Grenze sei erst dann überschritten, wenn die Mitwirkungspflichten auf eine Verbesserung der Persönlichkeit der Leistungsberechtigten abzielten: dienten sie der „Besserung“ oder gar der „staatlichen Bevormundung“, werde der individuelle Achtungsanspruch des Einzelnen verletzt.[54] Diene die Leistungsabsenkung aber nicht der Repression von Fehlverhalten, sondern als Anreiz für die auf Überwindung der Hilfebedürftigkeit abzielenden Mitwirkungspflichten, sei dies vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.[55]
Der Gegenseitigkeitsbezug des Grundsicherungsanspruchs wird mit dem Argument abgelehnt, dass damit die Verantwortung für die Beseitigung der Hilfebedürftigkeit den Leistungsberechtigten zugewiesen würde, ohne die strukturellen Ursachen von Arbeitslosigkeit hinreichend zu würdigen.[56] Systemwidrig sei zudem, dass die mangelnde Mitwirkung bei aktivierenden Maßnahmen eine Sanktionierung im Rahmen der Pflichtleistungen nach sich zieht.[57]
2. Folgerungen
57
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben ihren Lebens- und Teilhabebedarf während der Sanktionsphase mit Mitteln zu decken, die unter dem nach der EVS erforderlichen Maß liegen. Die Erbringung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen in angemessenem Umfang ist zudem nicht generell vorgesehen, sondern kommt lediglich bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30% – also bei wiederholten Pflichtverletzungen – in Betracht. Dem Träger ist dabei ein Ermessen sowohl hinsichtlich des „Ob“ als auch des Umfangs der Gewährung („Angemessenheit“) ergänzender Leistungen eingeräumt.
58
Das Sanktionssystem bewirkt damit die Gefahr sozialer Ausgrenzung, wenn der Lebensunterhalt – und sei es nur vorübergehend – nicht in vollem Umfang bestritten werden kann. Die Gewährung von Gutscheinen oder Sachleistungen tangiert die Entscheidungsfreiheit des Leistungsberechtigten über seine Lebensführung.[58] Zwar soll mit der Absenkung der Regelleistung der Leistungsberechtigte zur Mitwirkung an der Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit veranlasst werden. Dies geschieht jedoch um den Preis der unzureichenden Bedarfsdeckung. Das BVerfG hat jedoch seit Langem klargestellt, dass kein vermeintlich „unwürdiges Verhalten“ dazu führen kann, den Achtungsanspruch des Einzelnen aus Art. 1 Abs. 1 GG zu mindern.[59]
Die Regelung in §§ 31a, 31b SGB II ist schematisch. Dem zuständigen Träger ist kein Ermessen eingeräumt. Eine Differenzierung nach leichten oder schweren Pflichtverletzungen erfolgt nicht – weder im Hinblick auf das Maß, noch auf die Dauer der Sanktionierung. Auch im Falle der Nachholung versäumter Mitwirkungshandlungen ist kein Absehen von der Leistungsabsenkung möglich.[60] Das Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 1 GG: Rechtsstaatsprinzip) ist folglich nicht gewahrt.[61] Die in §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 31a Abs. 1 SGB II statuierte Sanktion im Falle der Ablehnung eines „1-€-Jobs“ ist daher verfassungswidrig.[62]
IV. Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Einkommen und Vermögen
59
Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen. Diese ist nach § 9 Abs. 1 SGB II nicht gegeben, wenn dieser aus eigenem Einkommen oder Vermögen seinen Lebensbedarf bestreiten kann. Gemäß § 11b Abs. 2, Abs. 3 SGB II ist Arbeitseinkommen jenseits eines Betrages von 100,00 € monatlich grundsätzlich auf die Regelleistung anzurechnen. Als Einkommen gelten auch andere Sozialleistungen, die der Grundsicherungsempfänger bezieht. Die Vermögensanrechnung ist in dem in § 12 SGB II vorgesehenen Umfang angeordnet. Diese Anrechnung könnte das Grundrecht der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen. Danach sind Eingriffe nur durch Gesetz zum Wohle der Allgemeinheit und nur in angemessenem Umfang zulässig.
1. Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG
60
Ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum liegt vor, wenn der Einzelne am freien Erwerb sowie der freien Nutzung und Verwertung seines Vermögens gehindert wird.[63] Durch die Anrechnung von Einkommen und Vermögen wird den Beziehern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Verfügungsmacht über ihre eigentumsrechtlichen Positionen entzogen.
Die Anrechnung von Arbeitseinkommen, soweit es den Betrag von 100,00 € monatlich übersteigt, soll Prämien auf Erwerbstätigkeit vergeben und damit verhindern, dass Leistungsberechtigte auch bescheidene (einen Ertrag von unter 100,00 € einbringende) Schritte zur Reintegration in den Arbeitsmarkt unterlassen. In diesem Zusammenhang gehören die Fragen: Ist erbetteltes oder durch Ferienarbeit der Kinder von Grundsicherungsempfängern verdientes Geld leistungsmindernd zu berücksichtigen? Die Antwort lautet ja, im ersten Fall, weil sich schon historisch Sozialhilfebezug und Betteln ausschlossen, und im zweiten Fall, weil das Erwerbseinkommen von Kindern der Bedarfsgemeinschaft[64] ebenso zu berücksichtigen ist wie das von Erwachsenen – und die Grundsätze über den anrechnungsfreien Vermögenstransfer (dies gilt z.B. für Konfirmationsgeschenke) nicht auf Einkommenstransfers zu erstrecken ist. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist ein Sozialleistungssystem der Arbeitsgesellschaft: Einkommen, das für nichthilfebedürftige Erwerbstätige mit Steuern belegt wird, wird für Leistungsberechtigte mit Sozialleistungskürzungen bedacht. Diese sind das Funktionsäquivalent für jene.
61
Das Kindergeld, das S für seine beiden Kinder T und U bezieht, gilt ebenfalls als Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II). Die nach § 62 EStG gewährte Leistung der Familienförderung[65] soll die aus der Erziehung von Kindern resultierende wirtschaftliche Belastung ausgleichen und dient damit der Sicherung des Lebensunterhalts von Familien.[66] Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll eine menschenwürdige Existenz sichern. Zum Leistungsbezug sind daher nur Bedürftige berechtigt, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft decken können. Die Anrechnung von Einkommen – sei es erzielt durch Erwerbstätigkeit oder andere, nicht subsidiäre Sozialleistungen wie das Kindergeld – ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt.
Mit dem Kindergeld wird der aus der Betreuung, Erziehung und Ausbildung der Kinder erwachsende Bedarf gedeckt. Die Tatsache, dass steuerpflichtige Personen über die im Einkommensteuerrecht verankerten Kinderfreibeträge nach §§ 31 Satz 1, 32 Abs. 6 EStG in höherem Maße von staatlicher Förderung profitieren als nicht steuerpflichtige, vermag hieran nichts zu ändern. Denn weder das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG noch die Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG verpflichten den Gesetzgeber, Steuerpflichtigen und nicht Steuerpflichtigen wertmäßig die gleichen Vergünstigungen zu gewähren. Denn die steuerrechtliche Vergünstigung trägt dem Umstand Rechnung, dass das Einkommen des Steuerpflichtigen für den Unterhalt des Kindes verwendet wird. Entsprechende Unterhaltspflichten haben die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft untereinander nicht. Denn jedes Mitglied erhält individuell und gesondert Leistungen der Grundsicherung, mit der es seinen Lebensbedarf bestreiten kann.[67] Die Anrechnung des Kindergeldes auf den nach SGB II zu leistenden Regelsatz ist daher nicht zu beanstanden.[68]
62
Beim Vermögen ist die Anrechnung differenzierter geregelt, je danach, ob das Vermögen wie das Haus, eine Riester-Rente oder ein Auto das gegenwärtige oder künftige Dasein sichert oder ob der Hilfeempfänger legitimerweise auf die Vermögensverwertung verwiesen werden kann. Dies hält der Gesetzgeber nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II jenseits eines Notgroschens von 150,00 € pro Lebensjahr und eines der Alterssicherung dienenden Guthabens von 750,00 € pro Lebensjahr für statthaft. Das Eigentum am Haus[69] (§ 12 Abs. 3 SGB II), der Riester-Vertrag und das bescheidene Auto (wobei die Maßstäbe im Autoland Deutschland eher großzügig erscheinen)[70] sind dagegen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil dadurch der Umfang der Hilfe vermindert würde. Auch eine Sterbegeldversicherung wurde als Schonvermögen anerkannt,[71] ferner kann die Verwertung einer Lebensversicherung als Quelle der Alterssicherung ein Härtefall sein. Eine Erwartung, das eigene Schonvermögen für die Ehefrau zu verwerten, besteht nicht.[72] Das BSG[73] hat daraus die Folgerung gezogen, dass auch die Eigenheimzulage unter das anrechenbare Schonvermögen falle, weil sie der Finanzierung eines Eigenheims diene. Das Gericht sieht daher auch die Übernahme von Schulden des Hilfeempfängers in Höhe der maximalen Wohnkosten zur Tilgung von Darlehen für den Grunderwerb als förderungsfähig an.[74]
2. Rechtfertigung des Eingriffs
63
Die in §§ 11, 12 SGB II – einem förmlichen Gesetz – angeordnete Anrechnung von Einkommen und Vermögen auf die Leistungen der Grundsicherung könnte durch überragende Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat nicht, den Eigentümer vor Inanspruchnahme seines Einkommens oder Vermögens zur Lebensführung generell zu verschonen. Sie soll ihn lediglich vor der staatlichen Fremdbestimmung beim Güter- und Vermögensverbrauch bewahren, hat ihn aber nicht davor zu schützen, dass sein Einkommen[75] oder Vermögen jemals zur Finanzierung der eigenen Lebensführung herangezogen werden.
Die Leistungen der sozialen Hilfen sind subsidiär, zunächst gegenüber derjenigen durch andere Sozialleistungsträger,[76] sodann gegenüber vorrangig einstandspflichtigen Privaten wie Familienangehörigen, säumigen Arbeitgebern oder sonstigen Schuldnern und schließlich auch gegenüber den Selbsthilfekräften des Einzelnen, der zunächst angehalten ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln, und damit eigenem Vermögen oder Einkommen zu bestreiten. Das geltende Recht ist um einen in §§ 11, 12 SGB II niedergelegten Kompromiss bemüht. Die dort vorgesehene, differenzierte Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ermöglicht dem Eigentümer die selbstfinanzierte Lebenshaltung. Zugleich dient sie den Interessen der Allgemeinheit. Denn wer von Transfers lebt, hat Abzüge von der Transferzahlung hinzunehmen, wann immer er zusätzliches Einkommen erzielt. Das ist so lästig, wie der allgemein so ungeliebte Steuerabzug – aber eben ganz genau so notwendig wie dieser. Denn die Grundsicherung ist kein bedingungsloses Grundeinkommen, sondern eine an die Bedürftigkeit gebundene Sozialleistung, die nur gewährt wird, soweit individuelle Bedürftigkeit besteht. Wenn diese durch Einkommen gemindert wird, ist der Abzug von Einkommen folgerichtig. Für Sozialhilfeempfänger „lohnt“ sich also eine Kombination von Sozialleistungen und Erwerbseinkommen nicht und diese Kombination darf sich auch nicht lohnen! Deshalb muss im Grundsicherungsrecht der Vorrang der Arbeit gegenüber Sozialleistungen nicht durch ökonomische Anreize, sondern durch administrative Maßnahmen wie die Eingliederungsvereinbarung und Leistungsbeschränkungen bei Unterlassung zumutbarer Mitwirkung sanktioniert werden.
Ergebnis:
64
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vorsieht. Die Regelleistung für Erwachsene, die Abschläge auf den Lebensbedarf bei Kindern, der pauschale Ausschluss laufender Sonderbedarfe aus dem Leistungsgefüge sowie das Sanktionssystem verstoßen gegen das Gebot zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenzgrundlage aus Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG.
Fall 3
Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen – Abgrenzung Arbeitnehmer/Selbstständiger – Vertragsfreiheit und Versicherungspflicht
Ausgangsfälle: BSG, Urt. v. 29.1.1981 (12 RK 63/79) = BSGE 51, 164. BSG, Urt. v. 29.8.2012 (B 12 KR 25/10 R) = BSGE 111, 257. BSG, Urt. v. 18.11.2015 (B 12 KR 16/13 R) = BSGE 120, 99.
65
Die Bayerische Bank-AG (B) mit Sitz in München möchte sich künftig im gesamten Freistaat auch als Bausparkasse betätigen. In zehn Regionen soll jeweils ein „Bezirksleiter“ für sie tätig werden. Einen der Verträge mit einem solchen Bezirksleiter schloss B mit dem in Neu-Ulm ansässigen Dipl.-Volkswirt Dr. Viktor (V) ab. Der Vertrag lautete:
„§ 1 Gegenstand des Vertrages
V wird für B ab dem 1.1.2019 als Bezirksleiter tätig. Er wird ständig damit betraut, für B Bausparverträge zu vermitteln, in ihrem Namen abzuschließen und die Kunden der B zu betreuen und zu beraten.
V hat seine Tätigkeit in den Landkreisen Neu-Ulm, Unter-, Ober- und Ostallgäu auszuführen. Diese Tätigkeit entspricht der eines Handelsvertreters (§ 84 HGB); V ist – bei einer Vertragsstrafe von 50.000 € – untersagt, seine Tätigkeit außerhalb des ihm zugewiesenen Gebiets auszuüben; desgleichen ist ihm untersagt, für eine weitere Bausparkasse oder ein anderes Unternehmen als Vertreter tätig zu werden.
§ 2 Pflichten des V
V verpflichtet sich,
| - | ein Geschäftslokal anzumieten und während der üblichen Geschäftszeiten zu öffnen, |
| - | mindestens zwei Mitarbeiter vollzeitig zu beschäftigen |
| - | die von B verwendeten Formulare und Werbesymbole zu gebrauchen |
| - | die von B erstellten Werbeschriften zu verteilen. |
Im Übrigen unterwirft sich V den Weisungen der B hinsichtlich Werbung, Beratung und äußerer Gestaltung des Geschäftslokals.
§ 3 Pflichten der B
B verpflichtet sich, V eine Provision für jeden Bausparvertrag zu zahlen, der auf seine Tätigkeit zurückgeht. Diese beträgt 10% der Abschlusssumme für alle von V vermittelten und 5% der Abschlusssumme für alle sonstigen mit der B zustande gekommenen Verträge mit Partnern, die in den genannten Landkreisen ansässig sind. In jedem Fall zahlt B an V jährlich 30.000 €. B verpflichtet sich ferner zu einer Zahlung von 20.000 € als Kostenzuschuss für die Anmietung des Geschäftslokals sowie die Beschäftigung der Mitarbeiter gemäß § 2 dieses Vertrages.“
Verträge dieses Inhalts schloss B mit weiteren neun Bezirksleitern ab. Diese waren 2020 sehr erfolgreich. Sie erlangten Provisionsansprüche gegen B in Höhe von 140.000 bis 200.000 €. Anfang 2021 fand bei B eine Prüfung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger statt. Dieser leitete B am 12. April 2021 einen Bescheid mit der Aufforderung zu, für Bezirksleiter V Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2020 in einer Gesamthöhe von 15.000 € abzuführen.
Fragen:
Welche Möglichkeiten hat B, um sich gegen diesen Bescheid rechtlich zu wehren? Welche Erfolgsaussichten hat ein Rechtsbehelf?
Gliederung
66
| I. | Widerspruch gegen den Bescheid der zuständigen Beitragseinzugsstelle | |||
| 1. | Rechtsweg | |||
| 2. | Statthaftigkeit des Widerspruchs | |||
| 3. | Widerspruchsbefugnis | |||
| II. | Erfolgsaussicht des Widerspruchs | |||
| 1. | Abhängige und selbstständige Erwerbstätigkeit | |||
| 2. | § 84 HGB | |||
| 3. | Abwägung | |||
| 4. | Bezirksleiter-Stellung in anderen Rechtsgebieten | |||
| 5. | Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger | |||
Lösung
I. Widerspruch gegen den Bescheid der zuständigen Beitragseinzugsstelle
67
B könnte gegen den Bescheid der zuständigen Beitragseinzugsstelle einen zulässigen Widerspruch (§§ 78, 83 SGG) einlegen. Dieser hat Aussicht auf Erfolg, wenn gegen die Bescheide über die Versicherungs- und Beitragspflicht von Beschäftigten zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist (1), der Bescheid einen Verwaltungsakt darstellt (2) und B widerspruchsbefugt (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGG analog) ist (3).
Ücretsiz ön izlemeyi tamamladınız.