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b) Rechtshistorie

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Frankreich nimmt hinsichtlich der Verschriftlichung der Informations- und Aufklärungspflichten eine Vorreiterrolle innerhalb Europas ein.9 Angeregt vom „Europäischen Verhaltenskodex für Franchising“, der sich aus einem Verhaltenskodex des französischen Franchiseverbands (FFF)10 entwickelte, hat die französische „Association française de normalisation“ (AFNOR) im Juli 1987 auf Bitten des Staatssekretärs für Handel die Norm Z 20-000 erarbeitet,11 welche erste Vorschläge zur Konkretisierung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten in Franchiseverhältnissen vorhielt. Durch die dort implementierten Offenlegungsverpflichtungen sollte insbesondere dem Wunsch des Staatssekretärs entsprochen werden, das bestehende Ungleichgewicht in der Beziehung der Franchise-Geber zu ihren abhängigen Franchise-Nehmern, die sich nach französischem Recht auch nicht als Verbraucher schützen ließen, durch eine verbesserte vorvertragliche Aufklärung zu beseitigen. Allerdings wurde die AFNOR Norm Z 20-000 anschließend nicht „homologisiert“, sodass ihr der Status einer (zunächst angedachten) Verwaltungsvorschrift und damit eine Rechtsverbindlichkeit verwehrt blieb. Sie besitzt jedoch bis heute auslegungsleitenden Charakter. Ihr Inhalt kann ferner durch eine entsprechende Vereinbarung der Vertragspartner – und damit nur bilateral – in den Franchisevertrag einbezogen werden.

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In Anlehnung an die vorgenannten Verhaltenskodizes und die AFNOR-Norm Z 20-000 schuf der französische Gesetzgeber zwei Jahre später mit dem Gesetz Nº89-1008 vom 31.12.1989, dem sog. Loi Doubin, dann doch eine gesetzliche Grundlage für die vorvertraglichen Aufklärungs- und Offenlegungspflichten zum Abschluss von Vertriebs- und Lizenzverträgen, welche 16 Monate später wortgleich in den Code de Commerce (Art. L 330-3 Code de Commerce) überführt wurde. Zeitgleich entstand das Ausführungs- beziehungsweise Anwendungsdekret vom 4.4.1991, welches die Inhalte des abstrakt gefassten Loi Doubin, insbesondere bezüglich der Inhalte des Offenlegungsdokumentes nach Art. L 330-3 Abs. 2 Code de Commerce konkretisierte (Art. 1) und außerdem anordnete, dass ein Verstoß gegen die vorgegebene Aufklärung und Offenlegung mit Bußgeldern zu belegen ist (Art. 2). Die Detailbestimmungen aus dem Ausführungsdekret wurden in der Folge nur geringfügig verändert12 und im Jahr 2007 in Art. R 330-1/2 Code de Commerce überführt.13 Das ursprüngliche Ausführungsdekret – welches damit seine Relevanz verloren hatte – wurde aufgehoben. Insgesamt war mit den nunmehr bestehenden Regeln in Art. L 330-3 Code de Commerce (partie législative) und dem Art. R 330-1/2 Code de Commerce (partie réglementaire) eine arbeitsfähige Grundlage in Frankreich entstanden.14

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Der Code de Commerce wurde im Jahr 2015 durch das sog. Macron-Gesetz15 (Loi Macron) modifiziert und ergänzt, welches mit dem Ziel angetreten ist, Wachstum, Aktivität und wirtschaftliche Chancengleichheit in Frankreich zu fördern. Neben zahlreichen Änderungen auf diversen Rechtsgebieten führt das Macron-Gesetz gemäß Art. 31 zwei Bestimmungen in das 3. Buch des französischen Handelsrechts ein, die unter dem neuen Titel „Handelsvertriebsnetze“ ganz allgemein für Vertriebsverträge und damit auch für Franchiseverträge Gültigkeit beanspruchen und die allgemeine Vertragsfreiheit zulasten des Vertriebs-Gebers (und damit auch des Franchise-Gebers) partiell einschränken.

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Nach diesen, durch Art. 31 Macron-Gesetz neu eingefügten, Art. L 341-1 und Art. L 341-2 des Code de Commerce enden alle zwischen Einzelhändler und Vertriebszentrale abgeschlossenen Mitglieds- und damit auch Franchiseverträge (Rahmenverträge) zu einem jährlichen und gemeinsamen Stichtag. Außerdem sehen die Regelungen einige Erleichterungen für die Vertriebs-Nehmer (Franchise-Nehmer) vor, die von einem Vertriebsnetz in ein anderes wechseln möchten: Das Gesetz beschränkt hierfür z.B. die Dauer von Anschlussverträgen auf neun Jahre, untersagt die stillschweigende Verlängerung von solchen Verträgen, verbietet nachvertragliche Klauseln, welche die unternehmerische Freiheit des Vertriebs-Nehmers (Franchise-Nehmers) einschränken, und verlangt die Ausweitung der Beendigung (Kündigung) eines Vertrages auf alle anderen Verträge, die mit demselben Vertriebs-Nehmer (Franchise-Nehmer) geschlossen wurden.16 Inwieweit diese Restriktionen auch die vorvertragliche Offenlegungsverpflichtung tangieren können, ist derzeit nicht abzusehen und wird bislang weder in der französischen Rechtsprechung noch in deren Literatur thematisiert.

Vierter Teil: Handelsvertriebsnetze

Art. L 341-1 Code de Commerce 17

(1) Alle Verträge, die zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person des Privatrechts einerseitsund einem Kaufmann andererseits geschlossen werden, der auf eigene oder fremde Rechnung ein Einzelhandelsgeschäft führt und dessen Ziel der Betrieb dieses Einzelhandelsgeschäfts ist, und die Klauseln enthalten, die geeignet sind, die gewerbliche Betätigungsfreiheit dieses Einzelhändlers einzuschränken, enden an einem gemeinsamen Stichtag.

(2) Im Falle der Kündigung eines dieser Verträge gelten alle weiteren im ersten Abs. des vorliegenden Art. genannten Verträge als gekündigt.

(3) Dieser Art. ist nicht anwendbar auf Mietverträge, deren Vertragsdauer in Art. L 145-4 geregelt ist, Vereinsverträge und bürgerliche Gesellschaftsverträge, Handelsgesellschafts- und Genossenschaftsverträge.

Art. L 341-2 Code de Commerce

(1) Alle weiteren Bestimmungen, die nach Vertragsablauf oder nach der Kündigung eines der in Art. L 341-1 genannten Verträge die gewerbliche Betätigungsfreiheit des Einzelhändlers vertraglich beschränken, sind unwirksam (gelten als nicht geschrieben).

(2) Davon ausgenommen sind die Bestimmungen, welche kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllen, sofern sie von den betroffenen Personen geltend gemacht werden:

1. sie betreffen Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen Waren und Dienstleistungen im Wettbewerb stehen, welche Gegenstand des in (1) genannten Vertrages sind;

2. sie betreffen ausschließlich Grundstücke und Räumlichkeiten, innerhalb derer der Einzelhändler seine Tätigkeit während der Laufzeit des in (1) genannten Vertrages ausübt;

3. sie sind zum Schutz des übertragenen, substantiellen, spezifischen und geheimen Know-hows im Rahmen des in (1) genannten Vertrages unerlässlich;

4. sie sind auf eine Dauer von höchstens einem Jahr nach dem Ablauf oder der Kündigung eines der in Art. L 341-1 genannten Verträge befristet.

c) Franchisevertrag
aa) Definition des Franchisevertrags

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Im französischen Recht ist der Franchisevertrag den „Vertriebs- und Lizenzverträgen“ zugeordnet. Mangels einer eigengesetzlichen Grundlage ist der Begriff „Franchise“ oder „Franchisevertrag“ nicht ausdrücklich definiert. Die in Frankreich allgemein gültige Begriffsdefinition leitet sich daher aus diversen Grundlagen ab, namentlich aus der AFNOR- Norm Z 20-000 vom 16.7.1987, aus den Verhaltensregeln der französischen Franchisevereinigung (Fédération Française de la Franchise), der früheren EU-Gruppenfreistellungsverordnung für Franchisevereinbarungen18 sowie aus dem sehr abstrakt gefassten Art. L 330-3 Code de Commerce. Ferner fand eine Konkretisierung des Franchise-Begriffs in Frankreich durch die Rechtsprechung statt; in der französischen Literatur wird darauf hingewiesen, dass sich die Gerichte bis heute in mehr als 3300 Verfahren mit Fragen in Bezug auf Franchiseverträge auseinandersetzen mussten.19

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Unter Rückgriff auf die diversen rechtlichen Grundlagen wird der Franchisevertrag in Frankreich beschrieben, „als ein Vertriebssystem, durch das Waren und/oder Dienstleistungen und/oder Technologien vermarktet werden und welches sich auf einer engen und fortlaufenden Zusammenarbeit rechtlich und finanziell selbstständiger und unabhängiger Unternehmen – den Franchise-Geber und seine Franchise-Nehmer – gründet. Dabei gewährt der Franchise-Geber seinen Franchise-Nehmern das Recht und legt ihnen gleichzeitig auch die Verpflichtung auf, ein Geschäft entsprechend seinem Konzept zu betreiben. Der Franchise-Nehmer wird berechtigt und verpflichtet, gegen ein direktes oder indirektes Entgelt im Rahmen und für die Dauer eines zu diesem Zweck zwischen den Parteien abgeschlossenen Franchisevertrags, bei laufender technischer und betriebswirtschaftlicher Unterstützung durch den Franchise-Geber, den Systemnamen und/oder das Warenzeichen und/oder die Dienstleistungsmarke und/oder andere gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte sowie das Know-how, die wirtschaftlichen und technischen Methoden und das Geschäftssystem des Franchise-Gebers zu nutzen“,20 wobei der Know-how-Transfer in Frankreich als der wesentliche Kern des Franchiseverhältnisses angesehen wird.21 Der Gebietsschutz ist in Frankreich dagegen kein kennzeichnendes Merkmal von Franchiseverträgen.

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Die der allgemeinen Definition zugrunde liegenden Begrifflichkeiten werden ebenfalls entsprechend dem Europäischen Verhaltenskodex definiert und verstanden. Danach umschreibt „Know-how“ ein Paket von nicht patentierten praktischen Kenntnissen, die auf Erfahrungen des Franchise-Gebers und Erprobungen durch diesen beruhen und die „geheim“, „wesentlich“ und „identifiziert“ sind. „Geheim“ bedeutet, dass das Know-how in seiner Substanz, seiner Struktur oder der genauen Zusammensetzung seiner Teile nicht allgemein bekannt oder nicht leicht zugänglich ist; der Begriff ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass jeder einzelne Teil des Knowhows außerhalb des Geschäfts des Franchise-Gebers völlig unbekannt sein müsste. „Wesentlich“ meint, dass das Know-how Kenntnisse umfasst, die für den Franchise-Nehmer zum Zwecke der Verwendung des Verkaufs oder des Weiterverkaufs der Vertragswaren oder -dienstleistungen unerlässlich sind; dies trifft zu, wenn es bei Abschluss der Vereinbarung geeignet ist, die Wettbewerbsstellung des Franchise-Nehmers insbesondere dadurch zu verbessern, dass es dessen Leistungsfähigkeit steigert und ihm das Eindringen in einen neuen Markt erleichtert. Und „identifiziert“ bedeutet, dass das Know-how ausführlich genug beschrieben sein muss, um prüfen zu können, ob es die Merkmale des Geheimnisses und der Wesentlichkeit erfüllt; die Beschreibung des Know-hows kann entweder in der Franchisevereinbarung oder in einem besonderen Schriftstück niedergelegt oder in jeder anderen geeigneten Form vorgenommen werden.22

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Als synallagmatische Gegenleistung (Art. 1106 Code Civil) für diesen umfassenden Know-how-Transfer schuldet der Franchise-Nehmer – wie in der Definition erwähnt – neben der Umsetzung der Vorgaben und (zumeist) einer Einstandszahlung, laufende Franchise-Gebühren, die sich an den Umsätzen und Erträgen des Franchise-Nehmers orientieren.

bb) Welche Arten von Franchiseverträgen werden erfasst?

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Unter die vorgenannte, sehr weite Begriffsdefinition (alle Formen von Vertriebs- und Lizenzverträgen) lassen sich alle Erscheinungsformen eines Franchisesystems subsumieren.23 Erfasst werden alle (!) im gegenseitigen Interesse der Parteien geschlossenen Verträge, in denen die eine Vertragsseite der anderen gegenüber eine (Quasi-)Exklusivverpflichtung24 übernimmt. Dabei bezieht sich die Exklusivität insbesondere auf die Belieferungen oder die Versorgung des Betriebs des Franchise-Nehmers; eine Gebietsexklusivität ist hiervon nicht erfasst. Insofern gelten die nachfolgenden Ausführungen uneingeschränkt auch für alle Franchise-Typen, gleich ob der Franchise-Geber als natürliche oder juristische Person, als Mutter- oder Tochtergesellschaft agiert. Ferner gelten sie für MasterFranchiseverträge sowie Franchiseverträge ausländischer Franchise-Geber, sofern die im Franchiseverhältnis ausgeübte Geschäftstätigkeit auf dem Territorium Frankreichs stattfindet25.26

cc) Vertragsschluss und -inhalt

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Der Franchisevertrag ist in Frankreich ein atypischer Handelsvertrag.27 Bis auf die Aufklärungs- und Offenlegungsverpflichtung ist er gesetzlich nicht geregelt. Die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen ergeben sich daher im Wesentlichen – wie bereits ausgeführt – aus dem französischen Zivil- und Handelsrecht, insbesondere aus den Art. L 330-3, Art. L 341-1, Art. L 341-2 und Art. L 441-1 Code de Commerce sowie aus dem europäischen Vertriebsrecht (Vertikal-GVO Nr. 330/2010/EU).

(1) Formale Anforderungen
(a) Vorvertragliche Anforderungen

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Der Franchise-Geber muss dem potenziellen Franchise-Nehmer spätestens 20 Tage vor Vertragsschluss oder der Zahlung irgendwelcher Beträge auf das Franchiseverhältnis ausführliche Informationen in Bezug auf das Franchisesystem zukommen lassen (vgl. Art. L 330-3 Abs. 4 Code de Commerce i.V.m. Art. R 330-1 Code de Commerce). Da auf die vorvertraglichen Auskunfts- und Informationspflichten im Rahmen der Abhandlung noch gesondert und detailliert eingegangen wird,28 soll an dieser Stelle der allgemeine Hinweis zunächst einmal genügen.

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Eine Registrierungspflicht besteht in Frankreich dagegen ebenso wenig, wie die Verpflichtung, die erfolgte Aufklärung einer dritten Partei oder Behörde nachzuweisen, es sei denn, dass eine registrierungspflichtige Geschäftstätigkeit betrieben werden soll (solche Genehmigungen werden z.B. beim Betrieb von Restaurants oder Reisebüros erforderlich). Dann ist es allerdings die Aufgabe des Franchise-Nehmers, sich diese Genehmigungen bei den zuständigen Behörden (Gewerbeämter) zu beschaffen. Der Franchise-Geber hat dieses Betreiben allenfalls – d.h. sofern nötig – zu unterstützen.

(b) Vertragliche Anforderungen

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Die französische Gesetzgebung sieht keine speziellen formalen Vorgaben für den Franchisevertrag vor. Insbesondere ist grundsätzlich keine Schriftform erforderlich, selbst wenn ein Teil der Literatur eine solche aus Art. L 330-3 Abs. 4 Code de Commerce herauslesen will. Die Schriftform wird dort aber nur für den Fall angeordnet, dass der Franchise-Nehmer für das Reservieren von Vertriebsgebieten bereits Zahlungen vor Vertragsschluss erbringen soll. Ein allgemeines Schriftformerfordernis wird hierdurch gerade nicht geschaffen.

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Die Schriftform des Franchisevertrags wird dagegen erforderlich, wenn der Franchisevertrag eine Markenlizenz enthält, die im nationalen Markenregister (Registre national des marques), das vom nationalen Institut für gewerblichen Rechtsschutz (Institut National de la Propriété Industrielle) geführt wird, publiziert werden soll. In diesem Fall muss dem Markenregister ein schriftlicher Vertrag vorgelegt werden, um die Eintragung der Marke zu bewirken. Letzteres wiederum ist erforderlich, damit der Franchise-Nehmer die Marke auch Dritten gegenüber nutzen kann – andernfalls besäße er zwar ein Recht, könnte es jedoch nicht ausüben.

(2) Materielle Anforderungen
(a) Vorvertragliche Anforderungen

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In allen Vertragsphasen – und damit auch in der vorvertraglichen – gilt der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 1104, 1112 Code Civil). Beide Verhandlungspartner müssen redlich, wahrheitsgemäß und vertrauensvoll zusammenarbeiten.

Art. 1104 Code Civil

Verträge müssen in gutem Glauben verhandelt, vereinbart und ausgeführt werden. []

Art. 1112 Code Civil

Die Aufnahme, der Ablauf und der Abbruch von Vertragsverhandlungen sind frei. Der Grundsatz von Treu und Glauben muss beachtet werden. Soweit einer Partei im Rahmen von Vertragsverhandlungen eine Pflichtverletzung vorwerfbar ist, haftet sie nicht auf Entschädigung derjenigen Vorteile, die sich die andere Partei von dem nicht geschlossenen Vertrag erwartet hat.

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Nach allgemeinen französischen Grundsätzen ist der Franchise-Geber darüber hinaus verpflichtet, seine Franchise-Nehmer nach objektiven Kriterien auszuwählen. Der Franchise-Nehmer sollte dem Vertragsverhältnis gewachsen sein. Welche Kriterien das sind, erläutert die AFNOR-Norm Z 20-000. Danach muss der Franchise-Geber z.B. berücksichtigen, dass der potenzielle Franchise-Nehmer persönliche und sachliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit im Rahmen des Franchisesystems vorhält. Auf der Grundlage dieser Kriterien kann allerdings auch die Verweigerung des Vertragsabschlusses seitens des Franchise-Gebers gerechtfertigt sein. Dies wurde beispielsweise für zulässig erachtet, wenn das Franchisesystem z.B. ausschließliche Gebietszuweisungen vorsieht, die unter Beachtung aller wirtschaftlichen Auswirkungen als gerechtfertigt angesehen wurden. Demgegenüber kann sich ein Franchise-Geber schadensersatzpflichtig machen, wenn er einen Franchise-Nehmer in ungerechtfertigter Weise nicht zu dem Franchisesystem zulässt.

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Nach Art. L 330-1 i.V.m. Art. R 330-1 Code de Commerce werden dem Franchise-Geber vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten auferlegt. Diese werden nicht im Rahmen der allgemeinen Rechtsgrundlagen des Franchise betrachtet, sondern ihr Inhalt wird unter einem eigenständigen Gliederungspunkt vorgestellt.29

(b) Vertragliche Anforderungen

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Die materiellen vertraglichen Anforderungen beschränken sich auf die Angaben zu den im Synallagma stehenden Pflichten im Franchisevertrag. Weitere gesetzliche Anforderungen, über die recht abstrakte Vorschrift des Art. L 330-3 Code de Commerce und die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen hinaus, existieren in Frankreich nicht.

dd) Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

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Die originären Rechte und Pflichten des Franchiseverhältnisses ergeben sich aus Art. L 330-3 Abs. 1 Code de Commerce i.V.m. den Rechtsgrundlagen, die zum Verständnis des französischen Franchisevertrags-Begriffs beitragen.

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Außerdem können im Franchisevertrag die Rechte und Pflichten der Vertragspartner nach allgemeinem französischen Zivil- und Handelsrecht weiter ausgestaltet werden (Grundsatz der Vertragsautonomie), sofern der vereinbarte Inhalt nicht das Franchiseverhältnis als solches ad absurdum führt, gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder sich als sittlich anstößig erweist (Art. 1162, 1179 Code Civil). Insofern lässt sich beispielsweise eine einseitige Bezugsverpflichtung – wie im Franchisevertrag üblich – zwischen den Vertragsparteien vereinbaren, sie kann zum Betreiben eines einheitlichen Franchisesystems sogar erforderlich sein. Allerdings muss der Franchise-Geber die unternehmerische Selbstständigkeit des Franchise-Nehmers akzeptieren30 und darf diese nicht durch ein einseitiges Bestimmungsrecht betreffend die Qualität, Quantität oder den Preis der bezogenen Waren auch im Weitervertrieb ad absurdum führen.31 Eine solche Vertragsklausel würde die unternehmerische Freiheit des Franchise-Nehmers zu sehr eingrenzen und obendrein ein Verstoß gegen wettbewerbs- und kartellrechtliche Bestimmungen bedeuten. Solche Vertragsklauseln wären unwirksam. Ferner stünde zu befürchten, dass der Franchisevertrag seinen Charakter einbüßen würde und als verdecktes Arbeitsverhältnis qualifiziert werden müsste.

(1) Franchise-Geber

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Nach Art. L 330-3 Abs. 1 Code de Commerce hat der Franchise-Geber die Pflicht, dem Franchise-Nehmer seinen Handelsnamen, eine Marke oder eine Geschäfts- beziehungsweise Firmenbezeichnung sowie das Know-how zur Verfügung zu stellen und ihn beim Vertrieb der Waren oder Dienstleistungen zu unterstützen. Diese Pflicht des Franchise-Gebers wird zwar nicht unmittelbar als solche von Art. L 330-3 Code de Commerce aufgezeigt, ergibt sich aber mittelbar aus der dort vorgetragenen Legaldefinition.

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