Kitabı oku: «Vergabe öffentlicher Aufträge»
Vergabe öffentlicher Aufträge
Eine Einführung anhand von Fällen aus der Praxis
Dieter B. Schütte
Michael Horstkotte
Mathias Schubert
Jörg Wiedemann
4., aktualisierte Auflage
Verlag W. Kohlhammer
4., aktualisierte Auflage 2021
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-038568-9
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-038569-6
epub: ISBN 978-3-17-038570-2
mobi: ISBN 978-3-17-038571-9
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Das Buch behandelt in der 4., aktualisierten Auflage in bewährter Weise die Grundlagen des Rechts der öffentlichen Auftragsvergabe. Es wendet sich sowohl an Praktiker, die sich in kurzer Zeit einen Überblick über das komplexe Rechtsgebiet verschaffen wollen, als auch an Studierende der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Die Autoren stellen die tragenden Grundsätze, Ziele und Begriffe des Vergaberechts anhand der aktuellen europäischen wie nationalen Vorschriften prägnant dar. Behandelt werden die Anforderungen an eine fehlerfreie Ausschreibung, an die Abgabe eines einwandfreien Angebots sowie an die rechtssichere Prüfung und Wertung der Angebote durch den Auftraggeber. Den vergaberechtlichen Aspekten interkommunaler Zusammenarbeit sowie Fragen des Rechtsschutzes sind jeweils eigene Kapitel gewidmet. Indem das Buch wesentliche Strukturen und Zusammenhänge aufzeigt und anhand praxisnaher Beispielsfälle sowie Tipps die Rechtsanwendung veranschaulicht, soll es auch ein Gespür für taktische Aspekte im Vergabeverfahren entwickeln helfen.
Die Rechtsanwälte Dieter B. Schütte und Michael Horstkotte beraten Zweckverbände und Stadtwerke und leiten Fachseminare im Bereich des Vergaberechts. Dr. Mathias Schubert ist Privatdozent für Öffentliches Recht, Europarecht und Völkerrecht an der Universität Rostock und Referent im Wissenschaftlichen Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Jörg Wiedemann befasst sich als Richter am OLG Naumburg mit dem Vergaberecht.
Vorwort zur 4. Auflage
Das Buch wendet sich auch in seiner vierten Auflage vornehmlich an Studierende der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sowie an Praktiker in der Wirtschaft und Verwaltung, die sich einen verständlichen Überblick über die wichtigsten Fragen des Vergaberechts verschaffen wollen. Naturgemäß kann im Interesse der Verständlichkeit zwar nicht jeder Aspekt des Rechtsgebiets erschöpfend aufgearbeitet werden. Durch seinen einfachen Aufbau und zahlreiche anschauliche Fälle aus der Praxis soll dieses Buch vielmehr einen Einstieg in die komplexe und ständigen Neuerungen unterworfene Materie verschaffen und seinen Lesern wertvolle Hinweise zur Vertiefung der angesprochenen Rechtsfragen sowie die wichtigsten wissenschaftlichen Entwicklungen liefern. Dies wird abgerundet durch praktische Tipps, die ein Gespür für die taktischen Aspekte des Vergabeverfahrens vermitteln.
Auch die nun vorliegende vierte Auflage ist umfangreich neu bearbeitet worden. Vor allem das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2016, die nachfolgenden Anpassungen der vergaberechtlichen Vorschriften und die in die Gesetzgebung einfließende Digitalisierung der Verwaltungsabläufe brachten größere Umbrüche mit sich. Neben zahlreichen Änderungen innerhalb der VOB gingen die VOL/A und VOF völlig in der VgV auf. Für Vergaben im Unterschwellenbereich sieht nun die UVgO ein vergleichbares Regulatorium vor. Die Reformen sind auch an der Sektorenverordnung nicht spurlos vorbei gegangen. Für die Verteidigung und Sicherheit wurde mit der VSVgV eine eigenständige Regelung geschaffen, die den besonderen Geheimhaltungsanforderungen dieser Bereiche Rechnung trägt. Und mit der KonzVgV wurde auch die Vergabe von Konzessionen in einer eigenen Vergabeordnung geregelt. Letztere und die SektVO sollen in diesem Buch gleichwohl nur eine Nebenrolle einnehmen.
Ebenso wie der europäische und deutsche Gesetzgeber sind die Vergabekammern und -senate in den letzten Jahren nicht untätig geblieben. Das Buch bildet neben den Grundzügen des Vergaberechts und dem Ablauf des Vergabeverfahrens – von der ersten Absicht, etwas zu beschaffen, bis zum Rechtsschutz – auch die wichtigsten Entscheidungen und Tendenzen in der Rechtsprechung ab. Die Betrachtung berücksichtigt hierbei alle wesentlichen Entwicklungen bis zum Mai 2020.
Die Autoren Schütte und Horstkotte beraten als Rechtsanwälte schwerpunktmäßig Zweckverbände und Stadtwerke; der Autor Schubert ist bei dem Landtag Schleswig-Holstein, der Autor Wiedemann als Richter am OLG Naumburg mit dem Vergaberecht befasst. Die oben genannten Autoren führen auch Fachseminare auf dem Gebiet des Vergaberechts durch. Wir danken ferner Rechtsanwalt Westburg für die redaktionelle Mitarbeit und Recherche, die ebenfalls einen wichtigen Beitrag zu dieser Neuauflage dargestellt hat.
Sommer 2020
Die Autoren
Die in dem Buch zitierten Gesetze und Verordnungen können über folgenden Link eingesehen werden
| https://dl.kohlhammer.de/978-3-17-038568-9 |
Inhaltsverzeichnis
Vorwort zur 4. Auflage
Abkürzungs- und Literaturverzeichnis
A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe
I.Vergaberecht als Rechtsgebiet
II.Grundsätze und Ziele des Vergaberechts
1.Transparenzgebot
2.Wettbewerbsgrundsatz
3.Gleichbehandlungsgrundsatz
4.Mittelstandsförderung
5.Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes
6.Das Gebot wirtschaftlicher Beschaffung
7.Treu und Glauben
8.Beurteilungsspielraum und Ermessen
9.Weitere Grundsätze
III.Anforderungen an die Kommunikation
IV.Rechtsgrundlagen des Vergaberechts
1.Überblick
2.Europäisches Recht
a.Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
b.Die EU-Vergaberichtlinien
3.Nationales Recht
a.Überblick, Vergaberechtsreform 2016 und 2019
b.Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
c.Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)
d.Vergabe- und Vertragsordnungen
aa)Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
bb)Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) bzw. die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
e.Die Sektorenverordnung (SektVO)
f.Die Vergabeordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
g.Die Konzessionsvergabeordnung (KonzVgV)
h.Landesrecht
B. Die Ausschreibung
I.Öffentliche Auftraggeber
1.Gebietskörperschaften als „klassische“ Auftraggeber
2.Andere juristische Personen als funktionelle Auftraggeber
3.Verbände
4.Sektorenauftraggeber
5.Sonstige Auftraggeber
II.Auftragsnehmer
III.Öffentlicher Auftrag
1.Begriff
2.Abgrenzung der Auftragsarten
a.Bauauftrag
b.Lieferauftrag
c.Dienstleistungsauftrag
d.Auslobungsverfahren
e.Einordnung gemischter Aufträge
IV.Zweiteilung des Vergaberechts – Die Schwellenwerte
1.Grundsatz
2.Schwellenwerte
3.Ermittlung der Auftragswerte
4.Anzuwendende Vorschriften bei Erreichen oder Überschreiten der Schwellenwerte
a.Liefer- und Dienstleistungsaufträge
b.Freiberufliche Dienstleistungen
c.Vergabe von Bauleistungen
5.Anzuwendende Vorschriften bei Nichterreichen der Schwellenwerte
V.Arten der Vergabe
1.Überblick
2.Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte
a.Offenes Verfahren
b.Nicht offenes Verfahren
c.Verhandlungsverfahren
d.Wettbewerblicher Dialog
e.Innovationspartnerschaft
3.Arten der Vergabe unterhalb der Schwellenwerte
a.Öffentliche Ausschreibung
b.Beschränkte Ausschreibung
c.Freihändige Vergabe und Verhandlungsvergabe
VI.Teilnehmer am Wettbewerb
1.Grundsätze
2.Eignungskriterien
a.Bei nationaler Ausschreibungspflicht im Übrigen, insbesondere nach dem 1. Abschnitt der VOB/A
b.Bei EU-weiter Ausschreibungspflicht und im Anwendungsbereich der UVgO
3.Eignungsnachweise
4.Besondere Ausschlüsse von der Teilnahme am Wettbewerb
VII.Vergabeunterlagen
VIII.Leistungsbeschreibung
1.Allgemeine Anforderungen
2.Technische Spezifikationen, Produktneutralität
3.Leistungsverzeichnis und Leistungsprogramm bei der Beschreibung von Bauleistungen
IX.Fach- und Teillosvergabe
X.Einleitung des Vergabeverfahrens
XI.Bekanntmachung
XII.Fristen
1.Allgemeines
2.Fristen im nationalen Verfahren
a.Angebotsfrist und Bewerbungsfrist
b.Bindefrist
3.Fristen im EU-weiten Verfahren
4.Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung
C. Das Angebot
I.Anforderungen an ein vollständiges Angebot
II.Bindung an das Angebot
III.Zulässigkeit von weiteren Hauptangeboten
IV.Zulässigkeit von Nebenangeboten
D. Die Vergabe
I.Eröffnung der Angebote bei Ausschreibungen
II.Aufklärung des Angebotsinhalts und Verhandlungsverbot
III.Prüfung und Wertung der Angebote
1.Ausschluss fehlerhafter Angebote
a.Zwingend auszuschließende Angebote
b.Nach Ermessen auszuschließende Angebote
c.Nachforderung fehlender Erklärungen oder Nachweise
2.Prüfung der Eignung der Bieter
a.Eignungskriterien
b.Bekanntgabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien
3.Rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung
4.Wertung der Angebote
a.Aussonderung von Angeboten mit unangemessen hohem oder niedrigem Preis
b.Engere Wahl der Angebote
c.Entscheidung über das wirtschaftlichste Angebot
aa)Zuschlagskriterium Wirtschaftlichkeit
bb)Einzelne Wertungskriterien
cc)Soziale und umweltbezogene Aspekte
dd)Nebenangebote und Preisnachlässe
ee)Veränderung der Angebotsbedingungen beim Zuschlag
5.Gebot der strikten Trennung der einzelnen Prüfungs- und Wertungsstufen
IV.Ausgeschlossene Personen
V.Informations- und Dokumentationspflichten; Wartepflicht
1.Informations- und Wartepflicht vor Vertragsschluss
a.Regelungen im GWB
b.Regelungen in der VOB/A und der UVgO
2.Dokumentation des Vergabeverfahrens
VI.Aufhebung der Ausschreibung
VII.Auftragsvergabe und Insolvenz
E. In-house-Geschäfte und Interkommunale Zusammenarbeit im Vergaberecht
I.Vergaberechtliche Entwicklung der interkommunalen Zusammenarbeit
1.Institutionelle interkommunale Zusammenarbeit
2.Vertragliche interkommunale Zusammenarbeit
II.Die institutionelle Zusammenarbeit
1.Das Kontrollkriterium
2.Das Tätigkeitskriterium
3.Keine direkte private Kapitalbeteiligung
III.Die vertragliche interkommunale Kooperation
F. Rechtsschutz
I.Überblick: Der Rechtsschutz im Vergaberecht
II. Primärrechtsschutz bei Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung
1.Vergabeprüfstelle
2.Allgemeine Voraussetzungen für den Primärrechtsschutz
a.Antragsbefugnis
b.Rügeobliegenheit
c.Antragsfrist
3.Vergabekammer
a.Aufbau und Organisation der Vergabekammer
b.Zugang zum Nachprüfungsverfahren
c.Das Nachprüfungsverfahren als Antragsverfahren
d.Ablauf des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer
e.Entscheidungsbefugnisse der Vergabekammer
f.Vorläufiger Rechtsschutz
4.Vergabesenat
a.Aufbau und Organisation der Vergabesenate
b.Zugang zum Vergabesenat
c.Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
d.Suspensiveffekt und vorläufiger Rechtsschutz
e.Ablauf des Beschwerdeverfahrens
f.Beschwerdeentscheidung
g.Fortsetzungsfeststellung
III.Primärrechtsschutz bei Vergaben ohne Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung
1.Die Rechtswegfrage
2.Betroffenheit eines subjektiven Rechts?
3.Schadenersatz des Auftraggebers bei missbräuchlicher Inanspruchnahme von Rechtsschutz
IV.Der Sekundärrechtsschutz
1.Allgemeine Ersatzansprüche
a.Ersatz bei Verletzung des vorvertraglichen Vertrauens
b.Sonstige Anspruchsgrundlagen im BGB
c.Sonstige Anspruchsgrundlagen außerhalb des BGB
2.Besonderer Ersatzanspruch bei Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung
Stichwortverzeichnis
Abkürzungs- und Literaturverzeichnis
| a. a. O. | am angegebenen Ort |
| AbfallR | Abfallrecht (Zeitschrift) |
| ABl. | Amtsblatt |
| Abs. | Absatz |
| AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
| a. F. | alte(r) Fassung |
| AG | Aktiengesellschaft |
| Art. | Artikel |
| BauR | Baurecht (Zeitschrift) |
| BayObLG | Bayerisches Oberstes Landesgericht |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGBl. | Bundesgesetzblatt |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BGHZ | Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen |
| BHO | Bundeshaushaltsordnung |
| BT-Drs. | Bundestags-Drucksache |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerfGE | Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts |
| bzgl. | bezüglich |
| bzw. | beziehungsweise |
| ca. | circa |
| d. h. | das heißt |
| EG | Europäische Gemeinschaften/Einführungsgesetz |
| EU | Europäische Union |
| EuGH | Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften |
| EuZW | Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht |
| Fa. | Firma |
| Fn. | Fußnote |
| ff. | folgende |
| GbR | Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) |
| gem. | gemäß |
| GG | Grundgesetz |
| ggf. | gegebenenfalls |
| GKG | Gerichtskostengesetz |
| GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
| GWB | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) |
| Hrsg. | Herausgeber |
| HGrG | Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder |
| IBR | Immobilien und Baurecht (Zeitschrift) |
| i. d. R. | in der Regel |
| i. e. S. | im engeren Sinne |
| i. H. v. | in Höhe von |
| Ingenstau/Korbion, VOB | Locher, Horst; Vygen, Klaus (Hrsg.), VOB, Teile A und B, Kommentar, begr. von Heinz Ingenstau und Hermann Korbion, 16. Aufl., Neuwied 2007 |
| i. S. | im Sinne |
| i. V. m. | in Verbindung mit |
| Kap. | Kapitel |
| KG | Kammergericht |
| KOM | Europäische Kommission |
| KommP spezial | KommunalPraxis spezial (Zeitschrift) |
| KonzVgV | Konzessionsvergabeordnung |
| Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht | Kulartz, Hans-Peter; Kus, Alexander; Portz, Norbert (Hrsg.), Kommentar zum GWB-Vergaberecht, Neuwied 2006 |
| LG | Landgericht |
| Loewenheim u. a. (Hrsg.), GWB | Loewenheim, Ulrich; Meessen, Karl M.; Riesenkampff, Alexander (Hrsg.), Kartellrecht, Bd. 2: GWB, Kommentar, München 2006 |
| m. w. N. | mit weiteren Nachweisen |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) |
| Nr. | Nummer |
| NVwZ | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
| NZBau | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht |
| o. g. | oben genannte(r) |
| OLG | Oberlandesgericht |
| ÖPP | Öffentlich-Private Partnerschaft(en) |
| Otting in: Bechtold, GWB | Otting, Olaf in: Bechtold, Rainer: Kartellgesetz – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Kommentar, 5. Aufl., München 2008 |
| RL | Richtlinie |
| RMR | Rechtsmittelrichtlinie |
| Rn. | Randnummer |
| Rs. | Rechtssache |
| S. | Seite |
| s. | siehe |
| SektVO | Sektorenverordnung |
| SKR | Sektorenkoordinierungsrichtlinie |
| Slg. | Sammlung |
| sog. | sogenannte(r/s) |
| SRMR | Sektorenrechtsmittelrichtlinie |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| TVG | Tarifvertragsgesetz |
| UA | Unterabsatz |
| u. a. | unter anderem/und andere |
| u. Ä. | und Ähnliche(s) |
| UVgO | Unterschwellenvergabeordnung |
| usw. | und so weiter |
| u. U. | unter Umständen |
| v. | vom (Datum) |
| VergabeR | Vergaberecht (Zeitschrift) |
| vgl. | vergleiche |
| VgV | Vergabeverordnung |
| VK | Vergabekammer |
| VKR | Vergabekoordinierungsrichtlinie |
| VOB | Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen |
| VOF | Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen |
| VOL | Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen |
| VSVgV | Vergabeordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit |
| WuW | Wirtschaft und Wettbewerb (Zeitschrift) |
| z. B. | zum Beispiel |
| ZfBR | Zeitschrift für Baurecht |
| z. T. | zum Teil |
A.Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe
I.Vergaberecht als Rechtsgebiet
Gegenstand des Vergaberechts ist die Beschaffung von Gütern sowie Bau- und Dienstleistungen durch die öffentliche Hand. Es ist damit Teil der sog. Fiskalverwaltung. Die Beschaffung der für die Verwaltung erforderlichen Leistungen und Güter – z. B. Grundstücke, Bauwerke, Fahrzeuge, Büromaterial und anderes Mobiliar – erfolgt durch privatrechtliche Verträge, etwa Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge, für deren Abwicklung die Vorschriften des BGB und seiner Nebengesetze gelten. Die Verwaltung tritt hierbei wie ein Kunde, d. h. ohne die Ausübung hoheitlicher Befugnisse, auf.
Die Aufträge der öffentlichen Hand machen einen erheblichen Teil des Wirtschaftsvolumens sowohl national als auch in der Europäischen Union aus. Der Auftragsvergabe kommt hierdurch ein besonderer Steuerungsmechanismus gegenüber der Wirtschaft zu. Wegen der großen Nachfragemacht der öffentlichen Hand soll für Wirtschaftsteilnehmer ein gleichberechtigter Zugang zu diesem speziellen Markt gewährleistet werden. Aus diesem Grunde, und zur Verhinderung einer möglichen Korruption und anderer wettbewerbswidriger Zustände, hat die EU die öffentliche Auftragsvergabe im Rahmen ihrer Kompetenzen für die Gestaltung des EU-Binnenmarktes und insbesondere des Wettbewerbsrechts vergaberechtlichen Regeln unterworfen.
Zugleich ist das Vergaberecht Teil des Haushaltsrechts, denn die Verwendung öffentlicher Finanzmittel hat dem gesetzlichen Ziel einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu entsprechen. Um eine höhere Nachhaltigkeit zu erreichen, wird dieses Ziel heute nicht mehr ausschließlich im Sinne einer preisgünstigen Beschaffung verstanden, sondern nach dem Grundsatz des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses interpretiert.
Auch aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die öffentlichen Auftraggeber zu einer transparenten, wettbewerbsorientierten und diskriminierungsfreien Vergabe nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit verpflichtet.
Die Gesamtheit derjenigen Vorschriften, die ein Träger öffentlicher Verwaltung bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt, beachten muss, bildet das Vergaberecht.
II.Grundsätze und Ziele des Vergaberechts
Bei der Anwendung und Auslegung des Vergaberechts ist ein bestimmter Katalog von Grundsätzen zu beachten, der sich im Wesentlichen zu folgendem Gebot zusammenfassen lässt: Der öffentliche Auftraggeber ist zu einer möglichst transparenten und diskriminierungsfreien Beschaffung im Wettbewerb nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit verpflichtet.
1.Transparenzgebot
Das vergaberechtliche Transparenzgebot entstammt dem primären Unionsrecht (AEUV)1 und ist in § 97 Abs. 1 Satz 1 GWB normiert.2 Es fordert im Wesentlichen übersichtliche, nachvollziehbare Verfahren und vorhersehbare Entscheidungskriterien. Dem potenziellen Bieter soll von Anfang an klar sein, welche Anforderungen das konkrete Vergabeverfahren an ihn stellt und wie seine Chancen bei einer Teilnahme stehen. Die Transparenz des Vergabeverfahrens dient sowohl den Interessen des Auftragnehmers als auch denen des Auftraggebers. Eine transparente Vergabe gewährleistet Informationen der Bieter über den konkreten Beschaffungsbedarf und ermöglicht so die Erstellung passgenauer Angebote, sie stärkt zugleich das Vertrauen der Bieter in die Verlässlichkeit der öffentlichen Hand, mindert Missbrauch und Verschwendung von öffentlichen Geldern und Korruption. Sie dient zudem der Verwirklichung des Wettbewerbsgebots3: Wettbewerb kann nur funktionieren, wenn potenzielle Bieter überhaupt Kenntnis von den nachgefragten Leistungen und den Ausschreibungsbedingungen erlangen können.
Das Transparenzgebot wird ex ante durch die öffentliche Ausschreibung und Öffentlichkeit verwirklicht; es stellt Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in Bezug auf den Leistungsinhalt, die Veröffentlichung der Auswahl- und Zuschlagskriterien sowie der Auftragsbedingungen. Der Inhalt der Leistung und die Bedingungen des Auftrags müssen so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, dass alle (potenziellen) Teilnehmer am Vergabeverfahren die Leistungsbeschreibung gleich verstehen und ihr entnehmen können, welche Erklärungen sie wann abzugeben haben. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz4 und das Transparenzgebot liegt vor, wenn nicht alle Bieter oder Bewerber zum Zeitpunkt der Angebotserstellung über die gleichen Informationen verfügen und damit die gleichen Chancen haben. Die Zuschlagskriterien müssen in den Vergabeunterlagen oder der Bekanntmachung zudem so gefasst sein, dass alle durchschnittlichen fachkundigen Bieter sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können. Insbesondere bei auslegungsbedürftigen Zuschlagskriterien ist anzugeben, welche Erwartungen der Auftraggeber an die zu erbringende Leistung hat.5 Der Auftraggeber muss sich während des gesamten Verfahrens an diese Auslegung der Zuschlagskriterien halten. Er darf die Beschreibung des Auftragsgegenstandes damit – auch im Verhandlungsverfahren – nicht mehr grundlegend ändern.
Die ex-post-Transparenz wird durch Informations- und Dokumentationspflichten des Auftraggebers geprägt. So sollen alle Bieter darüber informiert werden, wie die anderen Teilnehmer geboten haben, um ihnen Rückschlüsse zu geben, bestimmte Fehler in Zukunft zu vermeiden und die Teilnahme an Vergabeverfahren taktisch zu optimieren. Die im Vergabevermerk festgehaltene Begründung für die Entscheidung muss detailliert genug sein, um von einem mit dem Vergabeverfahren vertrauten Leser nachvollzogen zu werden. Insbesondere die für die Beurteilung des Bieters und des Angebotes erforderlichen Nachweise sind in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen zu dokumentieren.
Auch die vom Europarecht zur Verfügung gestellten Rechtsschutzmöglichkeiten erfordern die Transparenz des Vergabeverfahrens, um anhand einer lückenlosen Dokumentation jeden einzelnen Schritt nachvollziehen zu können.6 Die in der Dokumentation enthaltenen Angaben und mitgeteilten Gründe für die getroffenen Entscheidungen müssen detailliert genug sein, um für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar zu sein.
Fall 1:Der unsichtbare Preisnachlass
Sachverhalt:
Die B-Stadt-Klinikum GmbH hat im Rahmen des Neubaus der Psychiatrischen Klinik B-Stadt mit dem Los 2 die Heizungsinstallation und mit dem Los 3 die Sanitärinstallation EU-weit im offenen Verfahren ausgeschrieben. Preisgünstigste Bieterin war im Eröffnungstermin am 16.10.2009 die Firma Warm GmbH. In einem Schreiben vom 15.10.2009 hatte sie bei einer Gesamtauftragserteilung einen Gesamtpreisnachlass von 5 % angeboten. Sowohl das Originalangebot als auch das Schreiben wiesen keine Kennzeichnung auf. Auch das Submissionsprotokoll enthielt keinen derartigen Eintrag. Schließlich wurde der Zuschlag für beide Lose auf die Angebote der Firma Warm GmbH erteilt. Hiergegen legt die unterlegene Firma Heiß GmbH Rechtsbehelf ein. Mit Erfolg?
Lösung:
Um ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren gewährleisten zu können, gibt § 14 Abs. 3 Nr. 2 VOB/A vor, dass im Eröffnungstermin die Angebote geöffnet und in allen wesentlichen Teilen gekennzeichnet werden müssen. Durch die Kennzeichnung soll identifizierbar sein, welchen Inhalt das Angebot zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist hatte. Nachträgliche Änderungen sind verboten. Die Kennzeichnungspflicht besteht natürlich auch für alle Angaben, die den Preis betreffen. Die fehlende Kennzeichnung des Preisnachlasses sowohl im Originalangebot als auch im Anschreiben des Bieters sowie das Fehlen entsprechender Vermerke im Eröffnungsprotokoll machen einen eindeutigen Nachweis, dass der Preisnachlass bereits im Eröffnungstermin vorgelegen hat, unmöglich. Die Wertung eines nicht gekennzeichneten Preisnachlasses stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Transparenzgebot dar, der zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens und damit zur Begründetheit des Rechtsbehelfs führt.
Unterlegene Bieter haben in Vergabeverfahren, welche der EU-weiten Ausschreibungspflicht unterliegen, einen Anspruch darauf, vor Zuschlagserteilung über ihre Ablehnung informiert zu werden. Diese Informationspflicht als Ausdruck des Transparenzgebotes ist als Verpflichtung zur Vorabinformation in § 134 Abs. 1 GWB festgeschrieben. In einzelnen Bundesländern ist auch eine Vorabinformationspflicht in Unterschwellenvergaben geregelt.
2.Wettbewerbsgrundsatz
Das Gebot des fairen Wettbewerbs (§ 97 Abs. 1 GWB7) fordert, dass jedes in der EU ansässige Unternehmen unter den gleichen Voraussetzungen Zugang zur öffentlichen Auftragsvergabe hat. Das Wettbewerbsgebot entspringt damit den Grundfreiheiten des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs (Art. 34 und 56 AEUV) und der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV). Die Auftragsvergabe muss in allen Phasen des Vergabeverfahrens einen möglichst wirksamen Bieterwettbewerb um die Aufträge gewährleisten. So soll bereits bei der Wahl der Verfahrensart dasjenige Verfahren bevorzugt werden, das den größeren Wettbewerb schafft. Verboten sind vermeidbare rechtliche und/oder faktische Maßnahmen, durch die ein Unternehmen an der Teilnahme ge- bzw. behindert wird, sowie offensichtliche Wettbewerbsverzerrungen wie Subventionen. Absprachen der Bieter mit dem Ziel, Wettbewerb durch Ausgleichszahlungen oder Einigungen über die Abgabe bzw. Nichtabgabe von Angeboten etc. auszuschalten, sind bereits nach § 1 GWB unzulässig. Nachträgliche Preisabsprachen und anderweitige Verhandlungen über den Auftrag sind nur im Verhandlungsverfahren möglich. Schließlich kann ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot auch darin liegen, dass ein Auftraggeber absichtlich eine Aufhebung des Verfahrens herbeiführt, um den Auftrag anschließend im Verhandlungsverfahren zu vergeben, oder die Leistungsbeschreibung und -anforderungen ohne triftigen Grund soweit einengt, dass sie nur bestimmten Herstellern oder einem kleinen Kreis von Bietern eine Teilnahme am Vergabeverfahren erlaubt. Eine Umgehung des Vergaberechts durch „Flucht ins Zuwendungsrecht“, d. h. eine den Wettbewerb ausschließende Tarnung einer Direktvergabe als Zuwendungsbescheid, ist ebenso ausgeschlossen.8
Dagegen ist es nicht per se unzulässig, wenn ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber berät oder anderweitig unterstützt, soweit der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.9
Das Wettbewerbsgebot fordert zudem einen Geheimwettbewerb zwischen den an der Ausschreibung teilnehmenden Bietern. Aufgrund dessen kann dasselbe Unternehmen nicht sowohl als einzelner Bieter als auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft an einem Vergabeverfahren beteiligt sein.
Fall 2:Aus Alt mach Neu
Sachverhalt:
Die Stadt H hat die Lieferung von Kopiertechnik für die Schulverwaltung beschränkt ausgeschrieben. Dabei wurden fünf Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die Firma „Aus Alt mach Neu“ GmbH legte ein Angebot über sogenannte „Rebuild-Geräte“ vor, die sich dadurch auszeichneten, dass Teile der Geräte bereits in einem vorherigen Produktionsverfahren hergestellt worden waren, so dass bei ihnen nicht der vollständige Erzeugungsaufwand realisiert werden musste und die Produktionskosten somit geringer ausfielen als bei Neugeräten. Die Mitbewerber boten hingegen allesamt fabrikneue Geräte an. Die Abgabe von Nebenangeboten war ausgeschlossen worden. Bei der Vergabeentscheidung wurde das Angebot über die Rebuild-Geräte nicht berücksichtigt. Zu Recht?
Lösung:
Eine Gegenüberstellung der Rebuild-Geräte mit den neuen Geräten der anderen Anbieter ergibt, dass es sich hier um einen evidenten Unterschied handelt, der eine Vergleichbarkeit der Angebote i. S. v. § 23 Abs. 1 UVgO nicht zulässt. Anderenfalls käme es zu einer unzulässigen Wettbewerbsbeeinflussung. Das Angebot hätte lediglich als Nebenangebot berücksichtigt werden können. Gem. § 25 UVgO muss der Auftraggeber allerdings Nebenangebote ausdrücklich zulassen; tut er dies – wie im vorliegenden Fall – nicht, sind Nebenangebote unzulässig. Das hat zur Folge, dass ein dennoch abgegebenes Nebenangebot gem. § 42 Abs. 1 Nr. 6 UVgO zwingend auszuschließen ist. Die Nichtberücksichtigung erfolgte somit zu Recht.
Fall 3:Kein Auftrag trotz Wissensvorsprungs
Sachverhalt:
Die Stadt V möchte ihren Flughafen ausbauen und beauftragt die Anlagenbau GmbH mit der Ausschreibung eines ersten Bauabschnittes. Vor Submission besichtigte einer der Bieter, die Großbau GmbH, den betroffenen Teil des Flughafens in Begleitung eines Vertreters der Anlagenbau GmbH sowie eines Vertreters der auf einem Teil des Flugplatzes ansässigen Bundeswehr. Letzterer erklärte, dass eine bestimmte Erdaufschüttung im Rahmen der Bauarbeiten zur Errichtung der Befeuerungsanlagen beseitigt werde und die Kosten hierfür nicht in das Angebot einzubeziehen seien. Die Auftraggeberin und der Mitbieter, die Grundbau GmbH, wurden vom Ergebnis der Besichtigung nicht informiert. Bei Submission stellte sich heraus, dass das Angebot der Grundbau GmbH i. H. v. 1.200.000 € auch die Beseitigung der Erdaufschüttung umfasste, das Angebot der Großbau GmbH i. H. v. 1.050.000 € hingegen nicht. Daraufhin wurde entschieden, beide Angebote ohne die besagte Position zu werten, was dazu führte, dass nun das Angebot der Grundbau GmbH preisgünstiger war und schließlich den Zuschlag erhielt. Die Großbau GmbH beantragte hiergegen ein Nachprüfungsverfahren. Ist dieses begründet?
Lösung:
Die hier erteilte Auskunft bzgl. der Erdaufschüttung ist eine wichtige Aufklärung, da sie den Leistungsumfang bestimmt und somit unerlässliche Kalkulationsgrundlage ist. Sie hätte somit auch der Grundbau GmbH unverzüglich mitgeteilt werden müssen. Das Unterlassen dieser Mitteilung stellt zugleich einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar, denn die Grundbau GmbH verfügte nicht über die gleichen Informationen für die Angebotserstellung. Auch die anschließende Herausnahme der betreffenden Position war unzulässig, da die Angebote im Rahmen der Angebotswertung mit ihren Inhalten verbindlich sind. Sie stellen eine Willenserklärung i. S. von § 145 BGB dar. Die Vergabe war somit in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Der Antrag erweist sich als begründet.
3.Gleichbehandlungsgrundsatz
§ 97 Abs. 2 GWB verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber, alle Teilnehmer in allen Phasen des Verfahrens gleich zu behandeln und ihnen gleiche Chancen beim Zugang zum Wettbewerb zu gewähren. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Teilnehmer darf nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen erfolgen und muss auf nachvollziehbaren, auftragsbezogenen Erwägungen beruhen. Der so normierte Gleichbehandlungsgrundsatz (Diskriminierungsverbot)10 ist damit einfachgesetzlicher Ausdruck des allgemeinen gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 AEUV). Er gilt somit unabhängig von der Anwendbarkeit des GWB und der Erreichung der Schwellenwerte nach der Vergabeverordnung bei sämtlichen Beschaffungsvorgängen der öffentlichen Hand.
Den Auftraggebern ist es untersagt, einzelne Anbieter zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Dies verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit11, sondern auch alle Formen versteckter bzw. mittelbarer Diskriminierung, die bei Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale de facto – wenn auch subtiler – zum selben Ergebnis führen.12
Fall 4:Unzulässige Diskriminierung?
Sachverhalt:
Die Ausschreibung einer sächsischen Stadt, die Erd- und Abbrucharbeiten sowie Altlastenbeseitigung umfasst, enthält als Mindestbedingung in der Bekanntmachung unter anderem folgendes Erfordernis: „Standortnachweis Produktionsstätten Neue Bundesländer“. Ist dies zulässig?
Lösung:
Eine solche Ausschreibung ist rechtswidrig. Der Standort ist kein Kriterium, das einen Nachweis für die Eignung eines Bieters darstellt. Es liegt somit ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A vor, wonach der Wettbewerb nicht auf Unternehmen, die in einer bestimmten Region ansässig sind, beschränkt werden darf. Es handelt sich hierbei um eine Ausprägung des allgemeinen Diskriminierungsverbots.
Der Auftraggeber muss allen Bietern gleichzeitig die gleichen Informationen zukommen lassen und ihnen die Chance geben, innerhalb gleicher Fristen und zu gleichen Anforderungen Angebote abzugeben und an nachträgliche Änderungen der Auftragsbedingungen anzupassen. Daher wäre es etwa unzulässig, wenn die Vergabestelle als Termin der Angebotsabgabe einen vor dem Eröffnungstermin liegenden Tag bestimmt, dann aber die Angebotsfrist bis zum Eröffnungstermin verlängert, ohne sämtliche Bieter zu informieren bzw. (nach der neuen Frist) verspätete Angebote zu werten. Ebenso müssen von den Auftragsbedingungen abweichende und (zumindest grundsätzlich auch) verspätete Angebote vom Wettbewerb ausgeschlossen werden.
Das Gleichbehandlungsgebot ist ebenfalls verletzt, wenn der Auftraggeber Nebenangebote wertet, obwohl diese in der konkreten Vergabe nicht zugelassen sind. Die Bieter sind an ihre Angebote gebunden und dürfen diese nicht nachträglich ändern und ergänzen.13 Der Gleichbehandlungsgrundsatz fordert zudem eine marken- und produktneutrale Ausschreibung.14
Eine Diskriminierung liegt hingegen nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. So kann es u. U. gerechtfertigt sein, für den Fall der Auftragserteilung eine Präsenz vor Ort zu verlangen, z. B. bei einem Auftrag zur Bauüberwachung, oder die Ausschreibung eines Baugrundstücks für ein Verwaltungsgebäude auf das Gemeindegebiet beschränken.15 Auch die Mitteilung abweichender Zielvorstellungen in verschiedenen Ausschreibungen zum selben Auftragsgegenstand kann aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein.16
4.Mittelstandsförderung
Im Rahmen der Auftragsvergabe hat der Auftraggeber vornehmlich mittelständische Interessen zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 3 GWB). Das kann insbesondere durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose vollzogen werden17, um auch kleinen und mittleren Unternehmen zu ermöglichen, an größeren Aufträgen zu partizipieren. Aufgrund dessen darf eine Losvergabe nur noch in begründeten – und aktenkundig zu begründenden – Ausnahmen unterbleiben. Grenzziehend wirkt das Gebot wirtschaftlicher Beschaffung: Eine Aufteilung des Gesamtauftrags in Fach- und Teillose hat nicht zu erfolgen, wenn sie in hohem Maße unwirtschaftlich oder eine einheitliche Gesamtleistung nicht mehr gewährleistet ist.18 Gleiches gilt, wenn die Aufteilung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand hergestellt werden kann19 oder die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen unmöglich gemacht wird.20
Mittelständische Interessen sind darüber hinaus bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigen, etwa im Rahmen der Eignungsprüfung. So dürfen keine Referenzen verlangt werden, die nur von größeren Unternehmen beigebracht werden können, für den konkreten Auftrag indes nicht erforderlich sind. Ebenso wenig darf der Auftraggeber Auswahlkriterien formulieren, die die Größe eines Unternehmens ohne Auftragsbezug als positives Differenzierungsmerkmal einführen. Dagegen darf aus § 97 Abs. 3 GWB nicht gefolgert werden, dass der Mittelstand bei der Auftragsvergabe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz immer bevorzugt zu behandeln sei. Das Schlagwort lautet also: mittelstandsgerechte, nicht mittelstandsbevorzugende Vergabe.21
5.Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes
Zahlreiche Vorschriften des Vergaberechts dienen der Beseitigung jeglicher Handelshemmnisse innerhalb der Europäischen Union. EU-weite Ausschreibungen ohne Diskriminierung ausländischer Unternehmen setzen die Grundfreiheiten des AEUV – den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital – um und sollen damit einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarkts leisten.
6.Das Gebot wirtschaftlicher Beschaffung
§ 97 Abs. 1 GWB unterstellt infolge dessen das deutsche Vergaberecht dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit.22 Es kommt daher nicht auf den niedrigsten Preis, sondern auf das beste Preis-Leistungs-Verhältnis an.
Der öffentliche Auftraggeber soll dazu angehalten werden, nachhaltig zu beschaffen und dabei wie ein Marktteilnehmer zu handeln, der dem wirtschaftlichen Wettbewerb ausgesetzt ist; er soll bei der Beschaffung unternehmerisch-rational, vorhersehbar und nachvollziehbar eigennützig „wie ein Privater“ handeln.23 Er folgt damit zugleich dem aus dem Haushaltsrecht stammenden Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Vergabe. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit erfordert ebenfalls eine effiziente Gestaltung des Vergabeverfahrens.24 So muss eine europaweite Ausschreibung erst ab bestimmten Auftragswerten erfolgen, während geringwertige Leistungen teilweise freihändig vergeben werden können. Der Umfang der erforderlichen Aufklärung der Angebote und der Prüfungstiefe von Angaben der Bieter hängt auch davon ab, bis zu welchem Maße dem Auftraggeber der Einsatz seiner zeitlichen, personellen und sachlichen Ressourcen für die Durchführung des konkreten Vergabeverfahrens möglich und zumutbar ist.
7.Treu und Glauben
Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verbietet auch im Vergaberecht die Ausübung von Rechten zu nicht vertragskonformen oder missbräuchlichen Zwecken. Er hindert den Auftraggeber daran, ohne rechtzeitige Ankündigung von seiner bisherigen Vergabepraxis (z. B. dessen Kriterien für die Vollständigkeit und Form von Angeboten) oder früheren Entscheidungen grundlos abzuweichen. Hat sich der Auftraggeber hinsichtlich des gleichen Vergabegegenstands dahingehend festgelegt, ob ein Bieter geeignet ist, muss er sich daran halten, kann bei anderen Losen oder Vergabeverfahren jedoch davon abweichen.25
8.Beurteilungsspielraum und Ermessen
Dem Auftraggeber stehen in allen Phasen des Verfahrens eine Vielzahl von Entscheidungsspielräumen zu. Nach herrschender Meinung wird zwischen Beurteilungsspielräumen bei der Bewertung von Tatbestandsvoraussetzungen und Ermessensspielräumen bei der Auswahl der Rechtsfolgen unterschieden.26 Die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraumes ist gerichtlich nur daraufhin nachprüfbar, ob sich der Auftraggeber an die gesetzlich vorgegebenen oder selbst bekannt gemachten Entscheidungskriterien gehalten hat, ob er von einer zutreffenden und vollständigen Ermittlung der für die Beurteilung maßgeblichen Tatsachen ausgegangen ist und ob er den ihm eingeräumten Entscheidungsspielraum in vertretbarer, sachbezogener und nicht willkürlicher Weise genutzt hat. Hierzu zählen beispielsweise die Feststellung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes oder eines Grundes für die Aufhebung einer Ausschreibung, aber auch die Feststellungen für die Vergabe von Punkten im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote. Bei einem Ermessensspielraum unterliegt die Entscheidung des Auftraggebers der gerichtlichen Nachprüfung nur insoweit, dass der Auftraggeber deutlich macht, dass er sich bewusst ist, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen, dass er sich mit seiner Entscheidung in den Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens bewegt und dass er seine Entscheidung auf sachbezogene, nicht diskriminierende und nicht willkürliche Erwägungen stützen kann. Die Nachprüfungsinstanz kann, von Ausnahmen einer sog. Ermessensreduzierung auf Null abgesehen, ihr Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens des Auftraggebers setzen.27 Das betrifft Fragen wie die Aufteilung eines Auftrags in Lose bzw. die Auswahl und Gewichtung von Zuschlagskriterien28 und die Länge der Zuschlags- und Bindefristen bei der Vorbereitung der Ausschreibung oder den Ausschluss von Angeboten beim Vorliegen von fakultativen Ausschlussgründen, die Eignung der Bieter, die Wahl des wirtschaftlichsten Angebots, die Wertung zugelassener Nebenangebote29. Teilweise ist der Ermessensspielraum stark beschränkt, z. B. bei der Wahl der Verfahrensart. Die Besonderheit des Vergabeverfahrens besteht in der Pflicht des Auftraggebers zur Veröffentlichung seiner Entscheidungsmaßstäbe zum Beginn des Verfahrens, so dass alle Teilnehmer am Vergabeverfahren (und auch eine Nachprüfungsinstanz) in gleicher Weise darüber informiert sind, welche Kriterien für die Beurteilung und die Auswahlentscheidungen maßgeblich sind. Die Auslegung der bekannt gemachten Entscheidungsmaßstäbe erfolgt nach den allgemeinen rechtlichen Regeln für die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133 und 157 BGB), also nach dem objektiven Empfängerhorizont. Das stellt hohe Anforderungen an die Formulierung der Entscheidungskriterien in der jeweiligen Bekanntmachung (Auftragsbekanntmachung oder Vergabeunterlagen).
9.Weitere Grundsätze
Für die Vergabe von Bauaufträgen gelten weitere Grundsätze. § 2 Abs. 5 VOB/A normiert, dass die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung unzulässig ist. Ferner soll nach § 2 Abs. 6 VOB/A der Auftraggeber erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertiggestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann (sog. Ausschreibungsreife). Überdies soll der Auftraggeber die Vergaben so gestalten, dass eine ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird (§ 2 Abs. 7 VOB/A).
III.Anforderungen an die Kommunikation
Da öffentliche Vergaben besonders anfällig für Absprachen und andere Marktverzerrungen sind, hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, besondere Erfordernisse für die Kommunikation zwischen Auftraggebern und Teilnehmern am Vergabeverfahren (Interessenten, Bewerber, Bieter) zu regeln.
Während lange Zeit der Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. zu den Anforderungen an die Schriftform § 126 BGB) für alle wesentlichen Elemente der Kommunikation galt, ist nunmehr in den Vergabeverfahren mit EU-weiter Ausschreibungspflicht die Kommunikation zwischen dem Auftraggeber bzw. der für ihn auftretenden Vergabestelle und den Teilnehmern am Vergabeverfahren grundsätzlich mit elektronischen Mitteln zu führen (§ 97 Abs. 5 GWB), d. h., dass der Auftraggeber alle Informationen elektronisch zur Verfügung stellen muss, z. B. die Auftragsbekanntmachung, die Vergabeunterlagen oder nachträgliche Bieterinformationen, dass die Teilnehmer alle wesentlichen Willenserklärungen innerhalb des Vergabeverfahrens, insbesondere Angebote und Teilnahmeanträge, elektronisch zu übermitteln haben und dass auch die Vorabinformation über die Nichtberücksichtigung des Angebotes oder der Zuschlag regelmäßig in elektronischer Form erteilt wird. Dabei legt der Auftraggeber jeweils fest, mit welchem Sicherheitsniveau die Kommunikation erfolgen soll.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die nationale Ausschreibung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach der UVgO (vgl. § 7 UVgO); teilweise haben die Bundesländer eigene Übergangsregelungen für die zeitliche Umsetzung der eVergabe getroffen. Im Bereich nationaler Ausschreibungspflichten für Bauaufträge steht dem öffentlichen Auftraggeber derzeit noch ein Wahlrecht hinsichtlich der Art und Weise der Kommunikation zu (vgl. § 11 VOB/A). Je mehr sich jedoch die öffentliche Auftragsvergabe über elektronische Medien etabliert, desto geringer wird die Bedeutung dieses Wahlrechts in der Praxis werden.
Das Gebot der Gleichbehandlung und des fairen Wettbewerbs ist auch bei der Kommunikation zwischen Auftraggebern und Marktteilnehmern zu beachten. Der Auftraggeber muss den elektronischen Zugang zum Vergabeverfahren daher – abgesehen von begründeten Ausnahmefällen – so gestalten, dass sich auch Bieter ohne eigene IT-Abteilung an diesem beteiligen können.30 Daher stellt die Verwendung allgemein verfügbarer Kommunikationsmittel eine wesentliche Voraussetzung für einen diskriminierungsfreien Zugang zum Wettbewerb dar. Diese müssen auch sicherstellen, dass die Angebote und sonstigen rechtserheblichen Erklärungen der Bieter dem Auftraggeber bei rechtzeitiger Absendung fristgerecht zugehen.31
Nach dem Grundsatz der Vertraulichkeit der übermittelten Daten muss der Auftraggeber bei der Mitteilung, dem Austausch und der Speicherung der Daten der Marktteilnehmer gewährleisten, dass die Inhalte der Angebote und der Teilnahmeanträge bis zum Ablauf der Eingangsfrist vertraulich bleiben und nicht von anderen z. B. Konkurrenten zur Kenntnis genommen werden können. Der Auftraggeber muss ferner sicherstellen, dass die Daten nicht durch Unbefugte verändert oder in anderer Weise manipuliert werden können.
• Die Integrität und Vertraulichkeit der Daten erfordert daher bei schriftlicher Übermittlung der Angebote oder Teilnahmeanträge die Verwendung eines verschlossenen und als Angebot bzw. Teilnahmeantrag gekennzeichneten Umschlages (bspw. § 38 Abs. 8 UVgO), auf dem ein Eingangsvermerk anzubringen ist und der bis zum Ablauf der Angebotsfrist unter Verschluss gehalten werden muss (bspw. § 39 Satz 2 UVgO).
• Erfolgt die Übermittlung auf dem elektronischen Wege d. h. in der Form des § 126b BGB bedarf es einer Verschlüsselung (vgl. § 7 Abs. 4 UVgO i. V. m. § 11 Abs. 2 VgV). Ferner sind zum Schutz der Informations- und Kommunikationstechnologie vor fremden Zugriffen geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zu ergreifen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Überdies sind die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nrn. 1–7 VgV (z. B. Sicherstellung der Datenintegrität und Verschlüsselung) zu beachten. Hierbei muss der Aufraggeber allen Unternehmen eine diesen zugängliche Verschlüsselungsmethode für die Zusendung der Unterlagen vorgeben.
Bei einer Übermittlung der Angebote und Teilnahmeanträge per Telefax (vgl. § 38 Abs. 1 UVgO) dürfte nach den vorstehenden Grundsätzen ebenfalls eine Verschlüsselung gefordert werden.
IV.Rechtsgrundlagen des Vergaberechts
1.Überblick
Das Vergaberecht ist Gegenstand vielfältiger Regelungen auf europäischer und nationaler Ebene. Entsprechend dem allgemeinen Rangverhältnis der Rechtsnormen finden sich auf höchster Stufe die Vorgaben des Europäischen Rechts, die die Ausgestaltung des nationalen Rechts prägen.
Hier ist zunächst der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu nennen.32 Die Normen des AEUV gehören zu dem sog. EU-Primärrecht und gelten in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar und ohne weitere Umsetzung. Gleiches gilt für Verordnungen der EU, z. B. zur Verwendung von Standardformularen für die Auftragsbekanntmachung oder für die Einheitliche Europäische Eignungserklärung oder über die Anpassung der sog. Schwellenwerte. Auf Grundlage des AEUV bzw. seines Vorgängers, des EG-Vertrages, sind die EU-Vergaberichtlinien erlassen worden. Die Richtlinien gehören zum sog. EU-Sekundärrecht, sie enthalten verbindliche Vorgaben für einen EU-weiten Mindeststandard, welcher von den Mitgliedsstaaten im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung eingehalten werden muss.
Der deutsche Gesetzgeber hat die EU-Vergaberichtlinien ins nationale Recht umgesetzt. Die grundsätzlichen Bestimmungen finden sich im Vierten Teil des GWB. Von dessen Ermächtigung, nähere Bestimmungen über das Vergabeverfahren durch Rechtsverordnung zu treffen, hat die Bundesregierung durch Erlass der Vergabeverordnung (VgV), der Sektorenverordnung (SektVO) und der Vergabeordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) Gebrauch gemacht. Die Vergabeverordnung verweist ihrerseits wegen der Auftragsvergaben im Baubereich auf die Abschnitte 2 (EU) und 3 (VS) des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Bei der Anwendung dieser Vorschriften sind wiederum zahlreiche landesrechtliche Regelungen zu beachten, die sich im Haushaltsrecht und den jeweiligen Vergabegesetzen der Länder, Erlassen und weiteren Rechtsquellen finden.
Das nationale Vergaberecht ist somit mehrstufig aufgebaut; für diesen Aufbau hat sich die Bezeichnung „Kaskadenprinzip“ durchgesetzt. Zugleich ist es einer Zweiteilung in ein Vergaberecht für die Auftragsvergabe bei EU-weiter Ausschreibungspflicht und eines für die Vergabe bei nationaler Ausschreibungspflicht unterworfen; hierfür haben sich umgangssprachlich die Begriffe Oberschwellenvergabe und Unterschwellenvergabe eingebürgert.
2.Europäisches Recht
Das europäische Recht bildet den Ausgangspunkt und den Rahmen des nationalen Vergaberechts. Gleich, ob es sich um EU-weit auszuschreibende Beschaffungen oder um nationale Verfahren handelt – stets sind die Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts (Transparenzgebot, fairer Wettbewerb) sowie die Vorschriften des AEUV zu beachten. Daher sollen zunächst die europäischen Grundlagen des Vergaberechts dargestellt werden.
a. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist neben dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) einer der Gründungsverträge der Europäischen Union (EU). Er ist mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1.12.2009 an die Stelle des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) getreten. Die europäischen Gründungsverträge werden als Primärrecht bezeichnet, da sie die Grundlage für den Erlass weiterer Rechtsnormen (Sekundärrecht) darstellen. Für das Vergaberecht sind neben dem Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) in erster Linie die Grundfreiheiten:
• der freie Warenverkehr (Art. 28 ff. AEUV), der das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung sowie das Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen enthält,
• der freie Personenverkehr, insbesondere die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV),
• der freie Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) und
• der freie Kapitalverkehr (Art. 63 ff. AEUV).
von Bedeutung. Wesentliches Merkmal aller Grundfreiheiten ist deren unmittelbare Anwendbarkeit, d. h. jeder Unionsbürger kann sich auch ohne eine Umsetzung ins nationale Recht auf sie berufen.
b. Die EU-Vergaberichtlinien. Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft gelten gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar; erforderlich ist vielmehr eine Umsetzung in nationales Recht. Dabei verbleibt den Mitgliedstaaten jedoch hinsichtlich der Form und der Mittel ein gewisser Spielraum, um nationale Besonderheiten zu berücksichtigen. Lediglich das Ziel der Richtlinien ist für alle Mitgliedstaaten verbindlich.33
Bis 2004 gab es drei Richtlinien für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen („klassische Vergaberichtlinien“)34, die sog. Sektorenrichtlinie sowie zwei Rechtsmittelrichtlinien. Mit Inkrafttreten des Legislativpakets am 31.3.2004 wurden die bisherigen Vergaberichtlinien überarbeitet und in der Vergabekoordinierungsrichtlinie35 zusammengefasst. Die Sektorenkoordinierungsrichtlinie36 ist ebenfalls überarbeitet worden. Diese führten u. a. die Nutzung elektronischer Medien, den wettbewerblichen Dialog sowie die Möglichkeit der Berücksichtigung ökologischer und sozialer Kriterien in das Vergaberecht ein.
Hiermit blieb die Entwicklung jedoch keineswegs stehen. Das EU-Parlament hat am 15.1.2014 neue Richtlinien für die öffentliche Auftragsvergabe verabschiedet – zum einen Neufassungen der Vergaberichtlinie (RL 2014/24/EU)37 für klassische Auftragsvergaben und der Richtlinie für Sektorenvergaben (RL 2014/25/EU)38, zum anderen eine neu geschaffene Konzessionsrichtlinie (RL 2014/23/EU).39
Die Vergaberichtlinie enthält Bestimmungen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Die Schwellenwerte werden von der Kommission alle zwei Jahre überprüft und gem. Art. 6 der Vergaberichtlinie neu festgelegt.
Sie ist – wie die Sektorenrichtlinie – in ihrer Struktur am logischen Ablauf des Vergabeverfahrens orientiert.
Die neue Vergaberichtlinie führt neben bislang der Rechtsprechung überlassenen Themen, wie der In-house-Vergabe und der interkommunalen Zusammenarbeit, u. a. die vergaberechtliche Beurteilung von Vertragsänderungen und einen Vorrang der elektronischen Kommunikationsmittel ins Vergaberecht ein.
Die materiellen Vergaberichtlinien wurden durch zwei Rechtsmittelrichtlinien flankiert: die (eigentliche) Rechtsmittelrichtlinie (RMR)40, die sich auf die Anwendung und Durchführung von Nachprüfungsverfahren im Rahmen öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge bezieht, sowie die Sektorenrechtsmittelrichtlinie (SRMR)41für den Bereich der Sektoren. Beide Rechtsmittelrichtlinien sind durch die Richtlinie 2007/66/EG42 erneuert worden. So wurden die Vergabestellen verpflichtet, vor Abschluss eines öffentlichen Auftrags eine gewisse Anzahl von Tagen verstreichen zu lassen. Wurde diese sog. Stillhaltefrist nicht eingehalten, schreibt die Richtlinie den nationalen Gerichten unter bestimmten Voraussetzungen vor, einen unterzeichneten Vertrag für unwirksam zu erklären. Ein weiteres Ziel der Richtlinie war die Bekämpfung der freihändigen Vergabe öffentlicher Aufträge („De-facto-Vergabe“).
3.Nationales Recht
a. Überblick, Vergaberechtsreform 2016 und 2019. Die Umsetzung der europäischen Richtlinien zum Vergaberecht ist in Deutschland durch die §§ 97 ff. GWB, die VgV, die SektVO und die Vergabeordnungen der VOB/A und UVgO erfolgt. Letztere stellen im Gegensatz zum GWB sowie der SektVO und VgV keine Gesetze im formellen oder materiellen Sinne dar, sondern werden von Ausschüssen erarbeitet und verabschiedet, in denen Vertreter der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Kommunen) und der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft vertreten sind.
Am 18. April 2016 sind durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz umfangreiche Änderungen im Vergaberecht in Kraft getreten. Im Zuge dieser wurden die VgV43, SektVO44 und VSVgV45 neu gefasst und eine Konzessionsvergabeordnung (KonzVgV)46 geschaffen, welche der Umsetzung der Konzessionsrichtlinie dienen sollte. Die VOL/A fiel im Oberschwellenbereich ebenso weg wie die VOF; im Unterschwellenbereich wurde sie durch die UVgO ersetzt.
b. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die wesentlichen Bestimmungen des Vergaberechts finden sich im Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Sie gliedern sich in zwei Kapitel; das Kapitel 1 unterteilt sich in drei Abschnitte:
• Im Ersten Abschnitt (§§ 97–114 GWB) sind im Wesentlichen die Grundsätze des Vergabeverfahrens, der Anwendungsbereich des Gesetzes sowie die wichtigsten Begriffe dargelegt. Er enthält zudem Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Verordnungen und Vorschriften.
• Der Zweite Abschnitt (§§ 115–135 GWB) regelt den Ablauf des Vergabeverfahrens.
• Gegenstand des Dritten Abschnitts (§§ 136–154 GWB) sind Sonderregelungen zu den besonderen Anwendungsgebieten (Wasser, Energie, Verkehr; Verteidigung und Sicherheit; Konzessionen).
In Kapitel 2 (§§ 155–186) befinden sich Regelungen zum Rechtsschutz und sonstige Regelungen, z. B. spezielle Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz und zu einem Korrekturmechanismus der EU-Kommission, sowie die Übergangsbestimmungen, aus denen sich der zeitliche Anwendungsbereich der neuen Vorschriften ergibt.
c. Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV). Die Vergabeverordnung dient der Konkretisierung von Vorgaben des GWB, wobei sie für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sämtliche Regelungen enthält, während sie für die Vergabe von Bauaufträgen ganz überwiegend statisch auf die anzuwendende Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) verweist (vgl. § 2 VgV). Hinsichtlich der Bauleistungen kommt ihr damit vor allem eine Scharnierfunktion zwischen den allgemeinen bundesrechtlichen Regelungen des GWB und den detaillierten Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnungen zu.
Wesentlicher und für alle Auftragsvergaben sog. klassischer öffentlicher Auftraggeber gültiger Inhalt der VgV sind Bestimmungen zur Schätzung der Auftragswerte (§ 3 VgV), zu Organisationsfragen auf Seiten des Auftraggebers (§ 4 VgV gemeinsame Auftragsvergabe, zentrale Beschaffungsstellen – in Ergänzung der Regelungen des § 120 Abs. 4 GWB), § 5 VgV Wahrung der Vertraulichkeit, § 6 VgV Vermeidung von Interessenkonflikten – Stichwort: „Projektantenproblematik“ –, § 7 VgV Mitwirkungsverbote), Dokumentationspflichten (§ 8 VgV), Regelungen zur (grundsätzlich elektronischen) Kommunikation (§§ 9–12 VgV) und zu besonderen Instrumenten (§ 21 VgV Rahmenvereinbarungen, §§ 22–24 VgV dynamische Beschaffungssysteme, §§ 25–26 VgV elektronische Auktionen, § 27 VgV elektronische Kataloge).
Im Abschnitt 2 sind Regelungen zum Vergabeverfahren im Allgemeinen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen enthalten, ihre Systematik folgt dem Verlauf des Vergabeverfahrens. Die Abschnitte 3 bis 6 enthalten abweichende Spezialregelungen für die Beschaffung von energieverbrauchsrelevanten Leistungen und Straßenfahrzeugen (§§ 67–68 VgV), für Planungswettbewerbe (§§ 69–72 VgV) und für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (§§ 73–80 VgV, die „Reste“ der ehemaligen VOF). Es folgen Übergangsbestimmungen zum zeitlichen Anwendungsbereich des neuen Rechts (§ 81 VgV) und eine Regelung zur Fristberechnung (§ 82 VgV).
d. Vergabe- und Vertragsordnungen. Die Vergabe- und Vertragsordnungen47 enthalten die detaillierten Regelungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Sie werden von Ausschüssen erarbeitet und verabschiedet, die aus Vertretern der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden) und Vertretern der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zusammengesetzt sind.48 Die Vergabe- und Vertragsordnungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das betrifft einerseits die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, in dessen Teil A sämtliche Vergaberegeln – im Sinne einer konsolidierten Lesefassung auch die kraft GWB oder VgV ohnehin geltenden – versammelt sind. Während die Abschnitte 2 (EU) und 3 (VS) jeweils aufgrund der statischen Verweisung in der Vergabeverordnung bzw. in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit die Rechtsqualität einer mit Außenwirkung versehenen Rechtsverordnung erhalten, da sie über diese Verweisung in den Verordnungstext inkorporiert werden,49 müssen der Abschnitt 1 der VOB/A und die UVgO für sog. Unterschwellenvergaben jeweils durch den Landesgesetzgeber gesondert in Kraft gesetzt werden.
aa) Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Die VOB gliedert sich in die Teile A, B und C, von denen nur Teil A das Vergaberecht regelt (VOB/A). Die VOB/A gliedert sich gegenwärtig in drei Abschnitte:
• Abschnitt 1 regelt die Grundsätze der Vergabe von Bauleistungen sowie die einzelnen Verfahrensarten.
• Abschnitt 2 (VOB/A-EU) enthält Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU.
• Abschnitt 3 (VOB/A-VS) enthält Regelungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der RL 2004/18/EG, d. h. in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung.50
bb) Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) bzw. die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Die VOL/A wurde 2017 auf Bundesebene durch die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bzw. VgV ersetzt. Die VOL/A in ihrer Fassung vom 20.11.2009 erfasste (mit Ausnahme des Sektorenbereichs) alle Lieferungen und Leistungen, die nicht der VOB unterfielen. Sie war wie folgt untergliedert:
• Abschnitt 1: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (abgelöst durch die UVgO),
• Abschnitt 2: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (abgelöst durch die VgV).
Für die Vergabe von Lieferungs- und Dienstleistungsaufträgen, die die von der EU vorgegebenen Schwellenwerte unterschreiten und daher nicht dem 4. Abschnitt des GWB unterfallen, gilt seit 2017 die Unterschwellenvergabeordnung.51 Neben den Grundsätzen der Auftragsvergabe, die in § 2 UVgO den für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte geltenden Regelungen entsprechen52, weist die UVgO auch mit dem Grundsatz der Vertraulichkeit (§ 3) und den Regelungen zur Kommunikation mit den Unternehmen (§ 7) große Übereinstimmungen zum GWB-Vergaberecht auf. Folgelogisch ist auch das Vergabeverfahren diesem weitgehend nachgebildet.
e. Die Sektorenverordnung (SektVO). Die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung vom 23.9.2009 (Sektorenverordnung – SektVO) ist am 29.9.2009 in Kraft getreten.53 Sie dient der Umsetzung der Sektorenrichtlinie 2004/17/EG (SKR) und sollte die zuvor in den Abschnitten 3 und 4 der VOB/A und der VOL/A enthaltenen Vergaberegeln vereinfachen und verschlanken. Die VgV enthält sich nunmehr jeglicher Bestimmungen zur Auftragsvergabe in den Sektoren. Damit stellt die SektVO einen Sonderbereich des Vergaberechts für Vergaben auf dem Gebiet der Wasser- und Energieversorgung und des Verkehrs dar.
Die SektVO ist in sieben Abschnitte gegliedert und folgt in ihrem Aufbau dem Ablauf des Vergabeverfahrens. Ihr Anwendungsbereich ist § 1 SektVO zu entnehmen. Die Vorschrift knüpft an die in § 99 GWB genannten Auftraggeber an und gilt für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Sektorenbereich. Bau- und Dienstleistungskonzessionen nimmt § 1 Abs. 1 Satz 3 SektVO aus dem Anwendungsbereich hingegen ausdrücklich aus.54
Wichtig ist, dass die SektVO nicht nur für „Sektorenauftraggeber“ i. e. S. gilt, sondern für alle Auftraggeber nach § 99 GWB; das trägt dem Umstand Rechnung, dass es nicht vom Auftraggeber abhängt, ob das Sektorenvergaberecht zur Anwendung gelangt, sondern davon, dass der konkrete Auftrag der Durchführung einer Sektorentätigkeit dient. Umgekehrt unterfallen daher auch sog. Sektorenauftraggeber nicht mit allen Tätigkeiten dem Sektorenvergaberecht.
Die Verordnung gilt nach § 1 Abs. 2 nur für Aufträge, die die EU-Schwellenwerte für die Sektorentätigkeit55 erreichen oder überschreiten. Eine weitere Ausnahmeregelung enthält § 3 Abs. 1 SektVO: Danach fallen Aufträge, welche die Ausübung einer Sektorentätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter die SektVO, wenn die Sektorentätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob das der Fall ist, obliegt der Feststellung durch die EU-Kommission (§ 3 Abs. 2 SektVO). Auch Auftraggeber können einen Antrag auf Freistellung stellen (§ 3 Abs. 4 SektVO).
Für den Bereich der öffentlichen Personenverkehrsdienste bildet die VO (EG) Nr. 1370/2007 eine wichtige Rechtsgrundlage, welche überwiegend beihilferechtliche, aber teilweise auch vergaberechtliche Regelungen enthält.
f. Die Vergabeordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). Die VSVgV ist auf alle öffentlichen Auftraggeber i. S. d. RL 2004/18/EG anwendbar56 und regelt Vergaben in sicherheitsrelevanten Bereichen, d. h. zu militärischen, polizeilichen und geheimdienstlichen Zwecken.57 Sie kommt ausschließlich bei sog. „verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen“ zum Einsatz. Ihr Anwendungsbereich ist damit auftragsbezogen definiert. Neben dem Militär, der Bundespolizei, der Polizei des Bundestages und dem Bundeskriminalamt müssen sich daher auch Auftraggeber auf Landes- und kommunaler Ebene (z. B. Kriminalpolizei, Ordnungsämter) an die Regelungen der VSVgV halten, wenn der Auftrag
• die Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazu gehöriger Teile, Bauteile und Bausätze
• die Lieferung von Ausrüstung im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen, einschließlich dazu gehöriger Teile, Bauteile und Bausätze
• Bau- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Leistungen
• anderweitige Bau- und Dienstleistungen für militärische Zwecke oder
• Bau- und Dienstleistungen im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen
zum Gegenstand hat. Dem Auftraggeber steht hierbei ein Ermessensspielraum zu, ob der Auftrag eine oder mehrere der eben genannten Kriterien erfüllt.58
Zweck dieser – restriktiv auszulegenden59 – Sonderregelung ist, eine Gefährdung wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik auszuschließen (§ 100 Abs. 6 GWB). Denn in den o. g. Fällen könnte der Auftraggeber über eine Anwendung des klassischen Vergaberechts zu Auskünften gezwungen werden, deren Preisgabe wesentliche Sicherheitsinteressen i. S. v. Art. 346 Abs. 1 Buchst. a AEUV oder Staatsgeheimnisse i. S. v. Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV verletzen würde.
Die VSVgV weist weitere Besonderheiten gegenüber dem klassischen Vergaberecht aus. So können Auftraggeber nach § 11 VSVgV zwischen dem nicht offenen Verfahren, dem Verhandlungsverfahren und dem wettbewerblichen Dialog wählen, ein offenes Verfahren existiert nicht. § 6 VSVgV verpflichtet alle Beteiligten – auch auf Bieterseite und im Rechtsschutzverfahren – zur Vertraulichkeit. § 8 VSVgV sieht als weiteres Zuschlagskriterium ferner vor, dass der Bieter nicht nur die im Auftrag selbst enthaltenen Verpflichtungen erfüllt, sondern etwa auch auf unvorhergesehene Bedarfssteigerungen reagieren und über die gesetzliche Gewährleistung hinaus für eine Reparatur, Wartung oder Modifikation bereitstehen kann (sog. Versorgungssicherheit).
g. Die Konzessionsvergabeordnung (KonzVgV). Mit der Verordnung über die Vergabe von Konzessionen60 wurde eine weitere Vergabeordnung für die Vergabe von Konzessionen geschaffen, deren Aufbau ebenfalls den anderen Vergabeordnungen im Wesentlichen nachgebildet ist. Anwendungsfelder sind die Baukonzessionen (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB) über die Erbringung von Bauleistungen sowie Dienstleistungskonzessionen (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB), also die entgeltliche Übertragung öffentlicher Aufgaben, z. B. der Müllabfuhr, der Prägung von Kfz-Kennzeichen oder des Bestattungswesens, auf private Unternehmer. Das Verfahren entspricht in den meisten Punkten dem Ablauf des Vergabeverfahrens, soll in diesem Buch aber nicht behandelt werden.
h. Landesrecht. Auf Grundlage von § 55 Abs. 1 BHO61 i. V. m. § 30 HGrG haben die Bundesländer eigene Regelungen zum Vergaberecht geschaffen, die das nationale Vergaberecht konkretisieren und bestimmte Vergabeverfahren schon bei geringeren Auftragswerten vorschreiben oder ausführlichere Regelungen zum Verfahren und den Dokumentations- und Rechenschaftspflichten der Auftraggeber regeln. Oft ist dies in eigenen Vergabegesetzen, zum Teil im Wege von Erlassen und Richtlinien geschehen. Darüber hinaus haben die Länder eine Reihe von Regelungen geschaffen, die durch z. B. Einführung von Wertgrenzen für bestimmte Vergabearten eine erleichterte und schnellere Auftragsvergabe ermöglichen sollten. In § 129 GWB ist den Bundesländern eröffnet worden, besondere Anforderungen an die Ausführung der Leistungen eines öffentlich vergebenen Auftrags i. S. v. § 128 Abs. 2 GWB durch Parlamentsgesetze regeln zu dürfen.
Schema:: Nationale Rechtsvorschriften bei EU-weiter Ausschreibungspflicht

B.Die Ausschreibung
Der nachfolgende Teil stellt die Grundlagen der Ausschreibung dar: den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Vergaberechts (Kreis der Auftraggeber, Begriff des öffentlichen Auftrags), die Zweiteilung des Vergaberechts infolge der Schwellenwerte, die Arten der Vergabe, Teilnehmer am Wettbewerb, Inhalt und Umfang der Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung sowie die wesentlichen Fristen, die im Rahmen des Verfahrens zu beachten sind.
Entsprechend der Hierarchie der vergaberechtlichen Vorschriften geht die Darstellung im Schwerpunkt von den gesetzlichen Bestimmungen des GWB aus und bezieht im jeweiligen Zusammenhang die wesentlichen Normen der VgV und der Vergabe- und Vertragsordnungen ein. Auf die Besonderheiten der SektVO soll nur am Rande eingegangen werden.
I.Öffentliche Auftraggeber
Adressat und Verpflichteter des Vergaberechts ist der öffentliche Auftraggeber. Die Definition des öffentlichen Auftraggebers findet sich in § 99 GWB, der den persönlichen Anwendungsbereich des GWB-Vergaberechts festlegt.
§ 99 GWB liegt ein funktioneller Auftraggeberbegriff zugrunde, d. h. die Auftraggebereigenschaft wird – anders als beim institutionellen Auftraggeberbegriff, der auf die Pflicht zur Beachtung haushaltsrechtlicher Bestimmungen abstellt – nicht an eine öffentlich-rechtliche Organisationsform, sondern an die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben angeknüpft. Der öffentlichen Hand sollen zur Aufgabenerfüllung alle Organisationsformen, auch privatrechtliche, zur Verfügung stehen, ohne dass die Beschaffungstätigkeit dieser u. U. auch privatrechtlichen Einrichtungen dem Vergaberecht entzogen ist.
1.Gebietskörperschaften als „klassische“ Auftraggeber
Zur Anwendung des GWB-Vergaberechts sind zunächst Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden und deren öffentlich-rechtliche Sondervermögen62 sowie weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten, Stiftungen) verpflichtet. Die genannten Rechtssubjekte werden auch als „klassische Auftraggeber“ bezeichnet; sie bereiten selten Schwierigkeiten bei der Einordnung als öffentliche Auftraggeber.
Fall 5:Merkels Vorschlag
Sachverhalt:
Die Stadt Holzhagen beschließt, ihre Gebäude und deren Inventar versichern zu lassen. Sie beauftragt daraufhin den Makler Merkel, eine Ausschreibung der Versicherungsleistungen vorzubereiten und durchzuführen, wobei die Maklervereinbarung mit Vorlage eines Vergabevorschlages für die Gebäudeversicherung der Stadt endet. Merkel schreibt im Namen der Stadt die Versicherungsleistungen im Supplement des Amtsblattes der EU im Offenen Verfahren aus. Es gehen acht Angebote ein, unter denen Merkel nach eingehender Prüfung dasjenige der Heureka Brandkasse als Vorschlag auswählt. Die Stadt möchte dem Vorschlag folgen und informiert die Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung. Die unterlegene K & O-Versicherung beantragt daraufhin die Einleitung eines Nachprüfverfahrens. War die Ausschreibung rechtmäßig?
Lösung:
Auftraggeber ist die Stadt. Auch wenn sie das Verfahren durch einen Makler durchführen lässt, soll sie Vertragspartnerin des Versicherungsvertrages werden; ihr Versicherungsbedarf soll gedeckt werden. Grundsätzlich hat der Auftraggeber die Möglichkeit, sich Dritter bei der Durchführung der Ausschreibung zu bedienen, um sich deren Sachverstand zunutze zu machen. Diese Verfahrensweise entspricht etwa der gängigen Praxis bei der Vergabe von Bauleistungen, bei der Ingenieurbüros der betroffenen Fachrichtung die Ausschreibung vorbereiten und die Angebotsauswertung mit dem Erstellen eines Vergabevorschlages übernehmen. Die Einschaltung eines Maklers in die Ausschreibung begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Sie beseitigt aber nicht die Verpflichtung zur EU-weiten Ausschreibung. Diese Verpflichtung hat der Makler erfüllt. Die Ausschreibung erfolgte somit rechtsfehlerfrei.
Problemtisch könnte sein, wenn die Vergütung des Maklers von einer möglichst niedrigen Prämie abhängt (i. S. eines Erfolgshonorars), während im Vergabeverfahren für die Wertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote neben dem Preis auch qualitative Kriterien, wie Service und Versicherungsumfang, berücksichtigt werden sollen. Dann könnte ein Interessenkonflikt beim Makler entstehen. Besser ist es in diesem Fall, mit dem Makler eine Festvergütung zu vereinbaren.
2.Andere juristische Personen als funktionelle Auftraggeber
Da der Staat sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zunehmend privatrechtlicher Organisationsformen bedient, muss der Auftraggeberbegriff dieser Erscheinung Rechnung tragen, um eine Flucht des Staates in das Privatrecht zu verhindern. So umfasst der Kreis der öffentlichen Auftraggeber gem. § 99 Nr. 2 GWB alle juristischen Personen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck der Erfüllung von nichtgewerblichen Aufgaben im Allgemeininteresse gegründet worden sind und die durch die öffentliche Hand aufgrund von Beteiligungen oder überwiegender Finanzierung beherrscht werden (sog. funktionelle Auftraggeber).
Praxistipp: Bei der Einordnung bestimmter Rechtssubjekte unter den Begriff des öffentlichen Auftraggebers kann der Anhang III der Vergabekoordinierungsrichtlinie zur Hilfe genommen werden, der eine Auflistung der in Deutschland zur Anwendung des Vergaberechts verpflichteten Rechtssubjekte bereithält.
Da diese Auflistung nicht abschließend ist, ist eine Definition der Rechtsbegriffe des Allgemeininteresses sowie der nichtgewerblichen Art notwendig.
Ausgehend von den Richtlinien wird der Begriff „Allgemeininteresse“ funktionell verstanden. Hiernach sind Einrichtungen – ungeachtet der Rechtsform – im Allgemeininteresse tätig, wenn sie nach ihrer rechtlichen Zweckbestimmung Aufgaben im gesamtgesellschaftlichen Interesse wahrnehmen. Hierzu sind Satzungen, Verordnungen, die Gründungsakte u. Ä. heranzuziehen. Dem Europäischen Gerichtshof zufolge kommt es darauf an, dass die Einrichtung Aufgaben wahrnimmt, die sie als besondere Pflicht zu erfüllen hat und die eng mit dem institutionellen Funktionieren des Staates verknüpft sind63, also staatliche Aufgaben, die als „angeboren“, „ursprünglich“ bzw. „echt“ zu bezeichnen sind.64 Die Definition bezieht sich damit auf Aufgaben, die auf andere Art als durch Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt erfüllt werden und die hoheitliche Befugnisse bzw. die Wahrnehmung der Belange des Staats und damit letztlich Themen betreffen, die der Staat aus Gründen des allgemeinen Wohles selbst erfüllen oder bei deren Erfüllung er entscheidenden Einfluss behalten möchte65 – die zu bewältigende Aufgabe also nicht im privaten Interesse Einzelner liegt. Dabei ist unbeachtlich, dass derartige Aufgaben auch von Privaten erfüllt werden oder erfüllt werden können. Hiernach wurden z. B. die Herstellung von Reisepässen und Personalausweisen, das Abholen und Behandeln von Hausmüll, der Betrieb einer Universität, Tätigkeiten im Bereich des sozialen Wohnungsbaus sowie Tätigkeiten einer privatrechtlichen Gesellschaft im Rahmen eines Stadtentwicklungsprojekts als Sachverhalte qualifiziert, die grundsätzlich dem Interesse der Allgemeinheit dienen.66
Das Merkmal der Nichtgewerblichkeit der Aufgabenwahrnehmung dient der Einschränkung des Begriffes der im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe. Eine Aufgabe ist häufig dann nichtgewerblicher Art, wenn mit ihrer Erfüllung keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird. Allerdings ist zu beachten, dass die Gewinnerzielungsabsicht allein die Nichtgewerblichkeit nicht ausschließt. Sie ist aber ein gewichtiges Indiz für die Gewerblichkeit des Handelns. Immer ist die Frage zu stellen, ob das Unternehmen ebenso wie ein Privatunternehmen dem Druck des Wettbewerbs standzuhalten hat oder über eine staatlich herbeigeführte marktbezogene Sonderstellung verfügt. Der EuGH fragt danach, ob das Unternehmen Gewinne zu erzielen beabsichtigt, unter normalen Marktbedingungen agiert und das Verlustrisiko selbst trägt. Liegen diese Kriterien vor, spricht dies für eine Gewerblichkeit der Aufgaben.
Weiterhin erforderlich ist eine gewisse Staatsnähe der juristischen Person, die sich aus einer überwiegenden Finanzierung durch die öffentliche Hand und deren Beteiligungen oder aus der Reichweite der staatlichen Aufsicht – etwa durch die Satzung und den Gesellschaftsvertrag oder die tatsächliche Besetzung ihrer Organe und Gremien67 – ergeben kann. Nur im Fall eines solchen öffentlichen Beherrschungsverhältnisses i. S. einer qualifizierten staatlichen Einflussnahmemöglichkeit kann es sich um einen öffentlichen Auftraggeber gem. § 99 Nr. 2 GWB handeln.
Fall 6:Wohnungsbau im Zwielicht
Sachverhalt:
Die Wohnungsbau GmbH ist eine 100 %-ige kommunale Gesellschaft in einer Großstadt. Sie wurde ursprünglich gegründet, um Sozialwohnungen zu errichten und zu bewirtschaften. Die GmbH beabsichtigt den Neubau eines Wohnparks „Wohnen im Sonnenschein“ mit höherwertigen Eigentumswohnungen in einer gelockerten Bauweise. Sie schreibt die Planungsleistungen trotz der Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwerts nicht EU-weit aus, sondern schließt einen Architektenvertrag mit Büro „Immer bereit“. Der Architekt Argus leitet ein Nachprüfungsverfahren ein und beantragt die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages wegen der Nichtbeachtung der Ausschreibungspflicht. Mit Erfolg?
Lösung:
Ob eine EU-weite Ausschreibungspflicht besteht, hängt davon ab, ob die Wohnungsbau GmbH in den subjektiven Anwendungsbereich des GWB fällt. Sie ist zwar privatrechtlich organisiert, ihre Geschäftsanteile hält aber allein die Kommune, die ein klassischer öffentlicher Auftraggeber ist. Nach § 99 Nr. 2 GWB kommt es deswegen darauf an, ob die GmbH als juristische Person (nicht etwa nur bei dem konkreten Bauvorhaben) bei wertender Betrachtung ausschließlich oder jedenfalls teilweise dem Zweck dient, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Der GmbH obliegt, auch wenn sie mit dem konkreten Bauvorhaben ein anderes Ziel verfolgt, zumindest auch der soziale Wohnungsbau und das Anbieten von Sozialwohnungen; diese Aufgaben liegen im Allgemeininteresse. Die vorbeschriebene Tätigkeit erfolgt zwar in einem gewerblichen Umfeld, es gibt auch private Wohnungsbaugesellschaften. Die GmbH arbeitet nach privatwirtschaftlichen Prinzipien; daran ändert es nichts, dass sie etwaige Gewinne u. U. an ihre Gesellschafterin abführen muss. Das spricht gegen eine Stellung als öffentlicher Auftraggeber. Jedoch unterliegt die GmbH im Unterschied zu typischen Marktteilnehmern keinem realen Insolvenzrisiko. Häufig existiert sogar schon eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag. Selbst wenn eine Einstandsverpflichtung nicht vertraglich geregelt ist, spricht vieles dafür, dass die Stadt als alleinige Gesellschafterin bei drohender Insolvenz finanziell einspringt, um ihr Instrument für die Realisierung einer sozialverträglichen Wohnungspolitik nicht zu verlieren. Dem steht auch nicht entgegen, wenn aktuell das Insolvenzrisiko der GmbH gering sein sollte, denn die Insolvenzfestigkeit verschafft ihr eine atypische, nicht gewerbliche Marktstellung als Nachfrager von Bau- und Planungs- oder Finanzleistungen. Bei wertender Betrachtung ist sie der öffentlichen Hand zuzurechnen und muss deswegen das Vergaberecht beachten.
3.Verbände
Nach § 99 Nr. 3 GWB sind auch Verbände, deren Mitglieder unter Nr. 1 oder 2 der Vorschrift fallen, öffentliche Auftraggeber. Der Begriff „Verband“ umfasst Zusammenschlüsse aller Art, ohne dass es auf die Rechtsform ankommt. Er erfasst insbesondere Zweckverbände und Spitzenverbände wie etwa Städte- und Landkreistage.
4.Sektorenauftraggeber
§ 100 GWB qualifiziert natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die in bestimmten Aufgabenfeldern („Sektoren“) tätig werden, als öffentliche Auftraggeber. Als Sektoren gelten nur noch68 die in § 192 GWB aufgeführten Bereiche der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung.69
Sektorenunternehmen gelten einmal dann als öffentliche Auftraggeber, wenn sie einem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand unterliegen. Auch wenn der beherrschende Einfluss des Staates fehlt, handelt es sich um öffentliche Auftraggeber, wenn Sektorenunternehmen ihre Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden. Nach § 100 Abs. 2 GWB handelt es sich bei diesen um solche Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Erfasst werden z. B. Unternehmen, denen der Staat Privilegien bzw. eine Monopolstellung einräumt, etwa durch Gewährung von Wegerechten, Ausschließlichkeitsrechten (Anschluss- und Benutzungszwang zugunsten privater Unternehmen) und Grundstücksnutzungsrechten.
5.Sonstige Auftraggeber
§ 99 Nr. 4 GWB erfasst Auftraggeber im Bereich öffentlich geförderter Projekte. Es handelt sich um natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit Letztere nicht unter Nr. 2 fallen, die Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung von bestimmten Bauvorhaben nachfragen und die für das Gesamtprojekt erforderlichen Mittel zu mehr als 50 % von Auftraggebern nach § 99 Nr. 1 bis 3 GWB erhalten. Als einschlägige Bauvorhaben benennt die Vorschrift abschließend Tiefbaumaßnahmen, die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäude, wobei auch die damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen und Auslobungsverfahren erfasst werden. Jedenfalls für bestimmte umfangreichere Bauvorhaben, die im Allgemeininteresse verwirklicht werden, soll es keinen Unterschied machen, ob öffentliche Auftraggeber diese Aufträge selbst vergeben oder durch Dritte vergeben lassen, wenn dabei überwiegend Finanzmittel der öffentlichen Hand zum Einsatz kommen.
Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern mit (z. T.) verschiedenen Bedarfen eingeleitet, spricht man von einer „zentralen Beschaffung“.
II.Auftragsnehmer
Dem Auftraggeber stehen als potentielle Vertragspartner die Wirtschaftsteilnehmer gegenüber. Wirtschaftsteilnehmer kann jedes Subjekt mit eigener Rechtspersönlichkeit sein, das weder Verbraucher ist noch im Rahmen hoheitlicher Befugnisse tätig wird; auf eine bestimmte Rechtsform, eine dauerhafte Betätigung am Markt oder Gewinnerzielungsabsicht kommt es hierbei nicht an.70 Daher kann auch eine Kapitalgesellschaft der öffentlichen Hand auf eine Ausschreibung bieten, wenn sie weder an der Vorbereitung der Vergabe noch an der Vergabeentscheidung beteiligt war und dadurch einen wettbewerbswidrigen Wissensvorsprung gegenüber den Konkurrenten erlangen konnte.71 Maßgeblich für die Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer ist die Herstellung oder Verteilung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht zu privaten Zwecken erfolgt, sondern dem Erwerbsleben zugerechnet wird. Unternehmen sind daher auch Freiberufler, staatliche Unternehmen, Universitäten und deren Einrichtungen72 sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts, soweit diese berechtigt sind, wie ein Unternehmen am Wettbewerb teilzunehmen.73
III.Öffentlicher Auftrag
1.Begriff
Während § 98 GWB den persönlichen Anwendungsbereich des GWB-Vergaberechts festlegt, beschreibt § 103 (im Zusammenspiel mit den Schwellenwerten der VgV) den sachlichen Geltungsbereich, indem die Vorschrift definiert, was unter „öffentlichen Aufträgen“ zu verstehen ist.
§ 103 Abs. 1 GWB enthält eine Legaldefinition des Begriffs des öffentlichen Auftrags. Öffentliche Aufträge sind danach entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern und Wirtschaftsteilnehmern über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
Der Begriff des Entgelts ist weit auszulegen; die Gegenleistung muss nicht notwendig in einer Geldzahlung bestehen. Erfasst wird jede Gegenleistung, die einen Geldwert hat. Dies kann auch in der bloßen Erstattung der Kosten des Auftragnehmers bestehen.74 Der BGH hat sogar einen entgeltlichen Vertrag angenommen, wenn ein Landkreis die Altpapierentsorgung nachfragt und dem Auftragnehmer für diese Leistung lediglich das Altpapier, für das der Auftragnehmer seinerseits ein Entgelt zu zahlen hat, überlässt.75 Die Entsorgung von Pappe, Papier und Karton ist eine Dienstleistung; das Entgelt besteht in der Überlassung eines Sekundärrohstoffs zur eigenständigen wirtschaftlichen Verwertung. Dem Vergaberecht unterfällt damit grundsätzlich jede Art von zweiseitig verpflichtendem Vertrag.76
Fall 7:Beste Absichten
Sachverhalt:
Die Stadtvertretung der Stadt B hat beschlossen, dem Abschluss eines Rahmenvertrages zwischen der Stadt und der Firma Nordman AS zur Entwicklung und Errichtung wirtschaftlicher und touristischer Infrastrukturprojekte in B zuzustimmen. In der Präambel des Vertrages erklären die Vertragspartner ihre Absicht, bei der Entwicklung der Stadt B zu einem Kurort auf der Basis der städtischen Planungs- und Entwicklungsziele zusammenzuarbeiten. Konkrete Projekte enthält der Rahmenvertrag nicht. Eine Ausschreibung ging dem Abschluss des Vertrages nicht voraus. Aus diesem Grunde legt das Entwurfsbüro Gordon Grau einen Rechtsbehelf ein. Es ist der Auffassung, dass es einer Ausschreibung nach vergaberechtlichen Vorschriften bedurft hätte. Trifft diese Ansicht zu?
Lösung:
Fraglich ist, ob der Anwendungsbereich des Vergaberechts eröffnet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, folglich um entgeltliche Leistungen, zu denen sich ein Vertragspartner verpflichtet. Demgemäß sind Rahmenvereinbarungen nach § 15 UVgO Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis.
Der hier vorliegende Rahmenvertrag enthält keine Bestimmung, die eine Zahlungsverpflichtung der Stadt B begründet. Einklagbare Forderungen können erst auf der Grundlage von konkreten Einzelverträgen entstehen; Vertragsgegenstand ist hier aber lediglich eine Kooperation. Dabei bleibt aber unberücksichtigt, dass Rahmenvereinbarungen jedenfalls im Ergebnis auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind und in der Regel auch ein schützenswertes Vertrauen auf Seiten des Auftragnehmers begründen, dass daraus später Einzelaufträge erfolgen werden.
Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal verlangt die Rechtsprechung für einen öffentlichen Auftrag eine einklagbare Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn die öffentliche Hand im Rahmen eines Vertrages mit einem gemeinnützigen Verein Zuwendungen für dessen Tätigkeit bei der Ausführung sozialer Leistungen (etwa die Betreuung von Asylbewerbern) gewährt, im Vertrag jedoch die Leistungen des Vereins nicht im Einzelnen und verbindlich definiert sind, sondern dem Verein lediglich ein Verwendungsnachweis für die Finanzmittel obliegt und als Sanktion für die zweckwidrige Mittelverwendung die Rückforderung der Zuwendungen bestimmt ist.
Unerheblich ist, ob der Vertrag – wie regelmäßig – privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. Im Hinblick auf Letzteres rückt vor allem die interkommunale Zusammenarbeit in das Blickfeld des Vergaberechts. Öffentlich-rechtliche Kooperationsverträge zwischen verschiedenen Gebietskörperschaften dürfen nach der Rechtsprechung des EuGH nicht von vornherein der Anwendbarkeit des Vergaberechts entzogen werden.77 Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf liegt ein öffentlicher Auftrag vor, wenn eine Gemeinde ihre Nachbargemeinde mit dem Einsammeln und Entsorgen von Abfall beauftragt. Zur Begründung führt das Gericht aus, die beauftragte Gemeinde sei Unternehmerin im funktionellen Sinne, da sie außerhalb ihres Gemeindegebiets tätig werde und sich wie ein Marktteilnehmer verhalte.78
Besondere Beachtung fand eine Entscheidung des OLG Naumburg79, wonach selbst ein Fall einer echten Aufgabendelegation, bei der die Gemeinde ihre Zuständigkeit insgesamt auf eine andere Körperschaft, zum Beispiel einen Zweckverband, überträgt, vergaberechtlich erfasst werden kann. Die EU-Kommission, die diese Auffassung zunächst ebenfalls vertreten hatte, hat inzwischen eine Reihe von Vertragsverletzungsverfahren eingestellt, wenn mit der Aufgabendelegation eine nahezu vollständige Übertragung von Verantwortlichkeiten erfolgt ist.
Inzwischen haben sowohl der EU-Normgeber und – in nationaler Umsetzung der Richtlinien – auch der deutsche Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung zu den Voraussetzungen einer vergabefreien vertraglichen Kooperation zwischen mehreren öffentlichen Auftraggebern geschaffen (vgl. § 108 Abs. 6 GWB).
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