Kitabı oku: «Soziale Arbeit in der Behindertenhilfe»

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UTB 3217

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Prof. Dr. Dieter Röh lehrt Sozialarbeitswissenschaft an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften in Hamburg, Fakultät Wirtschaft + Soziales, Department Soziale Arbeit.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

UTB-Band-Nr.: 3217

ISBN 978-3-8252-4876-5 (PDF)

ISBN 978-3-8463-4876-5 (EPUB)

2., völlig überarbeitete Auflage

© 2018 by Ernst Reinhardt, GmbH & Co KG, Verlag, München

Dieses Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne schriftliche Zustimmung der Ernst Reinhardt, GmbH & Co KG, München, unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen in andere Sprachen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Printed in Germany

Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart

Satz: Reemers Publishing Services GmbH, Krefeld

Ernst Reinhardt Verlag, Kemnatenstr. 46, D-80639 München Net: www.reinhardt-verlag.de E-Mail: info@reinhardt-verlag.de

Inhalt

Vorwort zur 2. Auflage

1 Einleitung

2 Grundlagen der Sozialen Arbeit

2.1 Geschichte der Behindertenhilfe

2.2 Wissenschaftstheoretisches Verständnis: Soziale Arbeit zwischen Geistes- und Sozialwissenschaften

2.3 Gegenstand und Funktion Sozialer Arbeit

2.4 Ethisch-moralische Grundlagen

2.4.1 IFSW-Kodex

2.4.2 Menschenrechtsprofession

2.4.3 Soziale Gerechtigkeit

2.5 Methodisches Handeln

3 Grundlagen der Behindertenhilfe

3.1 Diskurs um Behinderung

3.1.1 Sozialanthropologie der Behinderung

3.1.2 Entwicklung des Behinderungsbegriffs

3.1.3 Das biopsychosoziale Modell der ICF

3.1.4 Die sozialrechtliche Behinderungsdefinition des SGB IX

3.2 Sozialethische Grundlagen

3.2.1 Der „ethische Raum“ – zwischen Empowerment und Paternalismus

3.2.2 Empowerment

3.2.3 Selbstbestimmung

3.2.4 Normalisierungsprinzip

3.2.5 Integration, Inklusion und Teilhabe

3.2.6 Care-Ethik und Gerechtigkeit

3.3 Lebenslage von Menschen mit Beeinträchtigungen und professionelle Unterstützungsformen

3.3.1 Wohnen

3.3.2 Bildung

3.3.3 Arbeiten

3.3.4 Freizeit

3.3.5 Familie

3.3.6 Einkommenssituation

3.3.7 Soziales Netzwerk

3.4 Aktuelle Entwicklungen in der Behindertenhilfe

3.4.1 Ambulantisierung

3.4.2 Community Care/Community Living

3.4.3 Experten in eigener Sache: Selbsthilfe, Peer Counseling und Peer Support

3.4.4 Assistenzmodell

4 Professionelles Handeln der Sozialen Arbeit in der Behindertenhilfe

4.1 Gegenstand und Funktion der Sozialen Arbeit in der Behindertenhilfe

4.2 Theorien der Sozialen Arbeit

4.2.1 Sozialökologie

4.2.2 Systemtheorien

4.2.3 Lebensweltorientierung

4.2.4 Lebensbewältigung

4.2.5 Theorie der daseinsmächtigen Lebensführung

4.3 Methoden

4.3.1 Soziale Diagnostik

4.3.2 Alltagsbegleitung

4.3.3 Beratung

4.3.4 Sozialtherapie

4.3.5 Case Management

4.3.6 Familienhilfe

4.3.7 Netzwerkarbeit

4.3.8 Sozialraumorientierung

4.3.9 Selbsthilfeförderung

Literatur

Sachregister

Online-Material

Die Antworten zu den Übungsfragen zum Buch können Leserinnen und Leser auf der Homepage von UTB (www.utb.de) und des Ernst Reinhardt Verlags (www.reinhardt-verlag.de) herunterladen.

Vorwort zur 2. Auflage

Aufgrund der anhaltend großen Nachfrage nach diesem Grundlagenwerk wird hiermit eine zweite, überarbeitete Auflage vorgelegt. Die Änderungen sind auch deshalb nötig geworden, weil der Diskurs um den Gegenstand und die Funktion sowie um die Wissenschaft der Sozialen Arbeit fortgeschritten ist. Zudem haben sich auch bezüglich des Handlungsfeldes der Behindertenhilfe wesentliche Veränderungen ergeben: So können wir heute das Phänomen der „Behinderung“ nur noch interaktionell verstehen, da es sich sowohl in seiner Entstehung, nämlich aus dem Zusammenwirken von individueller Beeinträchtigung und Kontextfaktoren, als auch in seiner Auswirkung vor allem als „Teilhabebehinderung“ definieren lässt. Auch die rechtlichen und konzeptionellen Änderungen galt es zu berücksichtigen. Zuletzt waren verschiedene, in der Zwischenzeit erschienene Publikationen zu integrieren.

In der Einleitung zur ersten Auflage hieß es: „Ich hoffe sehr, dass der Versuch, eine systematische Beschreibung des Beitrages der Sozialen Arbeit als neue Wissenschaft und als Profession für die Arbeit mit Menschen mit Behinderungen darzulegen, die weitere Diskussion um die Professionalisierung ebenso wie um die Beteiligung der Sozialen Arbeit anregen wird. “ Die vielen positiven Rückmeldungen zur ersten Auflage haben gezeigt, dass dies gelungen ist. Nun liegt mit der überarbeiteten Auflage eine aktualisierte Fassung vor, von der ich mir das Gleiche erhoffe.

1 Einleitung

Dieses Buch beschäftigt sich mit der Sozialen Arbeit als Profession im Bereich der sogenannten Behindertenhilfe. Soziale Arbeit wird hier als Emergenz von Sozialarbeit und Sozialpädagogik verstanden. Mit dem Begriff Behindertenhilfe ist die Gesamtheit an professionell ausgeübten Tätigkeiten für Menschen mit Beeinträchtigungen, die in ihrer Teilhabe an der Gesellschaft „ge- bzw. be-hindert“ werden, also ein Arbeitsfeld gemeint, welches in vielfältiger Weise von SozialpädagogInnen und SozialarbeiterInnen, jedoch gleichsam auch von anderen Professionen bestimmt wird.

Die Soziale Arbeit etabliert sich seit ca. 20 Jahren in zunehmenden Maße hinsichtlich ihrer professionellen und disziplinären Verortung. Gegenstand und Funktion werden gleichermaßen lebhaft diskutiert und unterliegen dem beständigen wissenschaftlichen Diskurs, der ebenso wie in anderen Fächern auch in der Sozialen Arbeit stetig belebt werden muss, damit diese sich in Wissenschaft und Praxis weiterentwickeln kann. Zuletzt ist diese Entwicklung dank neuerer Monografien (u. a. Sommerfeld et al. 2011; Röh 2013; Lambers 2013; Böhnisch/Schröer 2013; Deller / Brake 2014; Engelke et al. 2014 u. Engelke 2016) und diverser Sammelbände (u. a. Borrmann et al. 2016; Mührel / Birgmeier 2009 und 2011; Scheu / Autrata 2011; Erath / Balkow 2016; Hammerschmidt et al. 2017; May 2010) ein gutes Stück vorangekommen.

Für die Behindertenhilfe – neben der Jugendhilfe, der Psychiatrie und dem Gesundheitswesen ein weiteres rein quantitativ bedeutsames Handlungsfeld für die Soziale Arbeit – fehlt bislang eine deutliche Konturierung des professionellen und disziplinären Beitrages der Sozialen Arbeit (siehe als Ausnahme Loeken/Windisch 2013; Weinbach 2016). Sicherlich sind dafür Anleihen aus anderen disziplinären Zugängen, wie etwa der Behinderten-, Sonder-, Inklusionspädagogik oder auch der Heilpädagogik, notwendig. Jedoch reichen diese nicht aus, um das Kompetenzprofil der Sozialen Arbeit hinreichend zu kennzeichnen und es für Studierende wie Praktiker in diesem Feld professions- und handlungstheoretisch nutzbar zu machen.

Dieses Buch möchte jene Lücke schließen und mithilfe einer umfassenden Beschreibung der disziplinären wie professionellen Grundlagen Sozialer Arbeit in der Behindertenhilfe beitragen. Dies kann zwar nur als eine kompilierende Verknüpfung wesentlicher Informationen, Themen, Theorien und Konzepte geschehen, allerdings mit dem Anspruch, das Profil Sozialer Arbeit in der Behindertenhilfe zu schärfen.

Sollte es nicht anders ersichtlich sein, wird der Gegenstand dieses Buches vor allem in der Arbeit mit Menschen mit geistigen Beeinträchtigungenbestehen. In einigen Teilen wird auch auf die Situation von Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen eingegangen, dies aber nur dann, wenn diese gleichzeitig mit einer geistigen Beeinträchtigung auftreten bzw. die verfügbaren Daten zur Beschreibung der Lebenslage keine Differenzierung hergeben. Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen werden kaum berücksichtigt. Obwohl sich bzgl. der Teilhabeeinschränkungen diverse Überschneidungen ergeben, etwa hinsichtlich der sozialen Lage oder des sozialen Netzwerkes, muss eine Berücksichtigung an dieser Stelle unterbleiben und auf die einschlägigen Werke verwiesen werden (z. B. Bischkopf et al. 2017; Sommerfeld et al. 2016). Auch die internationale Bestimmung von „social work“ sowie internationale Entwicklungen und Konzepte der Behindertenhilfe bleiben bis auf wenige Ausnahmen unberücksichtigt. Dies hat etwas mit dem institutionellen Feld zu tun, da durch die sozialpolitische Einbettung der Behindertenhilfe in Deutschland in das System der sozialen Sicherung und geprägt durch eine spezifische Bildungspolitik, die Behindertenhilfe eine ganz besondere, international wenig vergleichbare Position bekommt.

In dieser Einleitung kann nur kurz skizziert werden, warum statt „Behinderung“ bislang von „Beeinträchtigung“ gesprochen wurde (Kap.3.1). Behinderung bezeichnet nach meinem Verständnis und in Übereinstimmung mit der ICF und VN-BRK das vorläufige (bzw. mehr oder weniger dauerhafte) Ergebnis eines „Be-hinderungsprozesses“, der die soziale Reaktion auf eine Beeinträchtigung physischer, kognitiver oder psychischer Art darstellt. Wie in Kapitel 3.1 und 3.2.5 noch weiter ausgeführt wird, ist „Behinderung“ mit gesellschaftlicher Nicht-Teilhabe gleichzusetzen. „Behinderung“ in dieser Schreibweise wird immer dann auftauchen, wenn entweder auf die konventionelle Weise der Rezeption in der Literatur oder in meiner eigenen Argumentation reflexiv-distanzierend auf die eben genannte Definition Bezug genommen wird. Von Beeinträchtigung wird dann geschrieben, wenn es um die eigentliche körperliche oder geistig-psychische Funktionsbeeinträchtigung oder individuelle Einschränkung geht und von „behinderten Menschen“ immer dann, wenn der soziale Prozess der Teilhabeeinschränkung gekennzeichnet werden soll.

Zu den eben erwähnten Limitationen kommt hinzu, dass in diesem Buch die angeborenen und früh erworbenen geistigen und körperlichen Beeinträchtigungen im Vordergrund stehen, um nicht in die thematische Nähe zur Rehabilitation im Ganzen zu kommen. Ich werde – sofern nicht anders gekennzeichnet, zu den „Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen“ auch solche zählen, die nach landläufiger, medizinischer Definition als lernbeeinträchtigt definiert werden. Geistig beeinträchtigt meint damit in der Lesart der Selbsthilfevertretungen „Lernschwierigkeit“. Wenngleich die Gruppe der Menschen, die diese Art der Beeinträchtigung aufweisen, in Bezug auf die Gesamtzahl derer, die in der Bundesrepublik Deutschland als „behindert“ bzw. „schwerbehindert“ gelten, nur einen Anteil von ca. 5 % ausmacht, stellt sie doch einen Großteil jener Personen dar, mit denen es die Soziale Arbeit in der Behindertenhilfe zu tun hat. Dies aus mehreren Gründen:

1. Menschen, die aufgrund eines Unfalls oder einer chronischen Erkrankung als amtlich anerkannte (Schwer-)Behinderte gelten, haben häufiger im Rahmen der sozialpolitischen Absicherung – etwa durch Sozialversicherungen (Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente, Rehabilitationsmöglichkeiten usw.) – eine gute Chance, ein selbstbestimmtes Leben ohne fortwährende Begleitung oder Betreuung zu leben.

2. Menschen, die aufgrund einer geistigen, körperlichen oder sogar mehrfachen Beeinträchtigung (noch) nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Renten- oder Rehabilitationsanspruch erwerben konnten, sind häufig auf die Ersatzsysteme der Eingliederungshilfe angewiesen.

3. Traditionell waren und sind Menschen mit einer geistigen und/oder körperlichen Beeinträchtigung von fremder Hilfe abhängig. Zukünftig soll sich diese Situation durch Selbstbestimmung und Gleichbehandlung in Richtung einer stärkeren Teilhabe an gesellschaftlichen Prozessen und in verschiedenen Lebensbereichen verändern.

4. Auf dem Weg dorthin benötigen sie eine kompetente, professionelle Unterstützung, die ihre Rechte auf Selbstbestimmung ebenso achtet wie ihre Entwicklung und Teilhabe fördert.

Dieses Buch soll als Lehr- und Studienbuch für die Ausbildung von SozialarbeiterInnen und SozialpädagogInnen dienen und enthält daher neben theoretischen Erörterungen auch praxisrelevante Beispiele sowie Aufgaben und Lösungen für bestimmte Fragestellungen. Letztere sind auf der Website des Verlags zu finden.

Dabei wird gezeigt, dass die Soziale Arbeit sich in profunder Weise von anderen verwandten Professionen, wie etwa der Heil- oder Sonderpädagogik, durch einen eigenen fachwissenschaftlichen Zugang unterscheidet, der als „Expertise für die Zusammenhänge zwischen Individuum und Gesellschaft“ bezeichnet werden kann. Mit dieser Expertise ist ein (handlungs-)theoretisches Modell verbunden, welches eigene Konzepte für die Arbeit mit Menschen mit Beeinträchtigungen vorhält.

Dieses Modell wird durch das biopsychosoziale Behinderungsmodell der Weltgesundheitsorganisation (WHO 2001; DIMDI 2005), der International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF), gestützt, welches auf bemerkenswerte Weise eine „ganzheitliche Sicht“ von Krankheit, Behinderung und Partizipation bzw. Teilhabe ermöglicht. Es verbindet medizinische, individual- und sozialpsychologische und schließlich sozialwissenschaftliche Sichtweisen auf Behinderung in einer Art und Weise, die als multidimensionaler Blick der Sozialen Arbeit schon lange bekannt ist, etwa in der sozialökologischen Perspektive des Person-in-Environment-Modells.

Die vorliegende Publikation will diese Perspektive aufnehmen und in drei Schritten bearbeiten. Zunächst soll die Soziale Arbeit in ihren Grundzügen dargestellt werden. In Kapitel 2 werde ich einleitend einen kurzen Abriss der Geschichte Sozialer Arbeit in der Behindertenhilfe liefern, dann eine wissenschaftstheoretische Verortung der Sozialen Arbeit vornehmen sowie deren Gegenstand und Funktion skizzieren, weiterhin ethisch-moralische Grundlagen beschreiben und schließlich Aussagen zur allgemeinen Methoden- bzw. Handlungstheorie treffen.

In Kapitel 3 wird die Behindertenhilfe als Handlungsfeld beschrieben, wobei sowohl der Behinderungsbegriff diskutiert als auch sozialethische Grundlagen sowie die Lebenslage und insbesondere die damit verbundenen möglichen sozialen Probleme von Menschen mit Beeinträchtigungen sowie die professionellen Antworten hierauf dargestellt werden müssen, um daran anschließend einige aktuelle Entwicklungen aufzeigen zu können.

Schließlich wird beides in Form einer professionellen Bestimmung der Sozialen Arbeit in der Behindertenhilfe in Kapitel 4 miteinander verbunden. Dazu werde ich zunächst den Gegenstand und die Funktion der Sozialen Arbeit, danach (handlungs-)theoretische Grundlagen und abschließend eine Auswahl an Konzepten und Arbeitsformen vorstellen.

Hamburg, im Juni 2017

Dieter Röh

2 Grundlagen der Sozialen Arbeit

2.1 Geschichte der Behindertenhilfe

Dieser Abschnitt informiert über die gesellschaftliche Entwicklung der Behindertenhilfe von der Armenfürsorge, über die Anstaltsversorgung und die Entstehung erster medizinischer und pädagogischer Ansätze der Rehabilitation, die sich konstituierende Wohlfahrtspflege bis hin zur modernen Sozialpolitik und deren jeweiligen Praxis im Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen.

Dem Problem einer klaren begrifflichen Bestimmung, was Behinderung ist, kann an dieser Stelle noch nicht entsprochen werden (Kap.3.1). Allerdings sei darauf hingewiesen, dass die folgenden Ausführungen sich auf ein Gesamt aus „fürsorglichen Bemühungen“, ordnungs- und sozialstaatlichen Programmen und ersten Versuchen der Professionalisierung von Behandlung und Versorgung derjenigen Personen mit verschiedensten Beeinträchtigungen konzentrieren werden, seien es geistige, körperliche oder psychische. Auch die später thematisierte Modernisierung des Verständnisses von Behinderung ist dahingehend zu berücksichtigen, dass es sich bis in das letzte Drittel des 20. Jahrhunderts hinein um eine eher defizitäre, individualistische Auffassung von „Behinderung“ handelte. Gesellschaftlich wie auch vornehmlich medizinisch wurde „Behinderung“ eher individuell ausgedeutet und als Störung oder Problem klassifiziert, was erst heute mittels einer reflektierten ethischen Grundhaltung und der sozialen Perspektive relativiert werden kann.

So hat sich beispielsweise das Verständnis von geistiger und psychischer Beeinträchtigung im 19. und 20. Jahrhundert verändert. Insbesondere wurde die geistige Beeinträchtigung erst spät von der psychischen Erkrankung abgegrenzt, weshalb damals geläufige und zunächst nicht stigmatisierend genutzte Diagnosen wie „Schwachsinn“, „Blödheit“, „Irrsinn“ oder „Idiotie“ häufig als Synonyme für psychische Abweichungen insgesamt gesehen wurden, einerlei ob es sich um aus heutiger Sicht zu differenzierende Diagnosen von geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen handelte (Hauss 1989; Blasius 1994; Häßler / Häßler 2005).

Im Allgemeinen kann man festhalten, dass der Gegenstand einer vom „Typischen“ abweichenden Wesensart von Menschen mit Beeinträchtigungen bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts als eine Domäne der Psychiatrie angesehen wurde, ohne dass die einzelnen Erscheinungsformen differenziert oder andere Verständnisse, etwa psychologische, pädagogische oder sozial- und kulturwissenschaftliche, integriert wurden. Auf institutioneller Seite hielt sich diese Gleichförmigkeit länger als in der medizinischen Wissenschaft, da die Psychiatrie mit ihren kustodialen, institutionellen Strukturen der Heilanstalten, Landeskrankenhäuser, Stadtasyle und Pflegeheime lange Zeit in der Versorgung und „Verwahrung“ dominierte und allerhöchstens innerhalb dieser Anstalten eine Differenzierung vorgenommen wurde.

Eine vollständige Geschichte der Hilfen für Menschen mit Beeinträchtigungen, gerade aus Sicht der Sozialen Arbeit, muss noch geschrieben werden, wobei gute sozialgeschichtliche Arbeiten, u. a. von Dörner (1995) und Blasius (1980, 1994), vorliegen. Eine Übersicht zur geschichtlichen Entwicklung der Fürsorge für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen bis hin zur heutigen Rehabilitation bietet Hausdörfer-Reinert (2005) und für die Gruppe der Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen Häßler und Häßler (2005) sowie Fornefeld (2013, 28 ff.).

Ganz entscheidend vorangebracht wurde die kulturwissenschaftliche und historische Forschung durch die disability studies, einer interdisziplinären Wissenschaft, die – vereinfacht gesagt – in ihren Forschungen ein soziokulturelles Modell von „Behinderung“ favorisiert (Bösl et al. 2010).

In der Literatur zur Geschichte der Sozialen Arbeit wird, aufgrund der Dominanz anderer Disziplinen und Professionen in diesem Feld, die Behindertenhilfe eher randständig behandelt. Trotzdem ist diese hinsichtlich ihres in den verschiedenen Zeiten gesellschaftlich unterschiedlich definierten Auftrages zur Bearbeitung von sozialen Problemen bzw. Armutsphänomenen immer auch mit Menschen mit Beeinträchtigungen befasst gewesen. Armenfürsorge und Behindertenfürsorge waren daher lange Zeit miteinander verschränkt, da Menschen mit Beeinträchtigungen per se als Arme angesehen und behandelt wurden und erst mit der Ausdifferenzierung der Versorgung ab der Mitte des 20. Jahrhunderts der eigenständige Beitrag der Sozialen Arbeit ersichtlich wird.

Da weitgehend Analysen prähistorischer Funde und antiker Überlieferungen fehlen (siehe als Ausnahme Rathmayr 2014, 45 ff.), kann ein erstes Mal etwas fundierter auf die besondere Berücksichtigung und Erwähnung von Menschen mit Beeinträchtigungen im ausgehenden Mittelalter hingewiesen werden: Sie lebten zu dieser Zeit in der Regel bei ihren Familien oder ihren Verwandten und wurden von diesen versorgt. Allerdings ist belegt, dass sie im Falle der Gefährdung anderer, bei Auffälligkeiten, z. B. großer Unruhe oder „Raserei“, in Narrenhäusern, Spitälern und Armenhäusern, vereinzelt auch in die seit dem 16. / 17. Jahrhundert entstehenden Zucht- und Arbeitshäusern, interniert wurden. Daher sollte auch vor einer allzu romantischen Vorstellung von Integration in die Familie bzw. das Dorf gewarnt werden. Vielmehr waren Stigmatisierung und Kontaktvermeidung eher die Regel als die Ausnahme – und sind es mit Blick auf die Lage in anderen Ländern (WHO 2011) und in gewisser, wenn auch abgeschwächter Form auch in Deutschland noch immer. So berichtet Thoma (2004, 84) davon, dass bis ins 19. Jahrhundert schwangere Frauen davor gewarnt wurden, behinderte Menschen anzusehen, da sich dies schlecht auf ihr Kind auswirken würde. Und in der Republik Südafrika müssen noch heute weite Teile der Bevölkerung darüber aufgeklärt werden, dass Epilepsie nicht ansteckend oder gefährlich ist und auch kein böser Geist die Betroffenen beherrscht (vgl. die Arbeit von epilepsy.org.za).

Beginnend mit den ersten Bemühungen europäischer Städte, im ausgehenden Mittelalter Armen- und Bettelordnungen zu erlassen, die im Zusammenhang mit ihrem neuen Selbstbewusstsein als Handwerks- und Handelszentren und der wirtschaftlichen Entwicklung stehen, wird der Umgang mit bestimmten Bevölkerungsgruppen zunehmend davon bestimmt, sie aus der Gesellschaftsordnung auszugliedern und ihre Fürsorge, Kontrolle bzw. Verwahrung den o.g. Institutionen zu überlassen (Fornefeld 2013, 32 ff.). Verbunden mit einem sich langsam etablierenden städtischen Verhaltenskodex, der zunehmenden Verwertungslogik menschlicher Arbeitskraft, aber auch der wachsenden philanthropischen Einstellung des Bürgertums, gerät Schwäche und Abweichung zu einem Makel, der in dieser neuen Ordnung als zunehmend störend empfunden und damit unsichtbar gemacht, aber gleichzeitig auch „fürsorgerisch“ behandelt werden sollte. Waren bis dato vornehmlich Kirchen und Klöster sowie Lehnsherren für die Almosenvergabe zuständig, so übernehmen nun zunehmend die sich emanzipierenden Städte und das Bürgertum die Fürsorge von Kranken und Schwachen. Bereits die ersten städtischen Armenordnungen, so z. B. die Nürnberger Armenordnung von 1522, kennen spezielle Bestimmungen, wie mit Kranken umgegangen werden soll (Sachße/Tennstedt 1980, 63 ff.). Zudem waren Menschen mit Beeinträchtigungen wie fast keine andere Gruppe dermaßen zentral auf das Betteln angewiesen, dass sie auch bald besondere Berücksichtigung erfuhren: So bestimmt die eben genannte Ordnung, dass wenn bei

„Bettlern und hausarmen Leuten, die mit dem Fieber oder anderen Krankheiten behaftet sind, […], irgendwelche Medizin benötigt würde, diese solches einem der eingesetzten Knechte bekannt geben. Wenn dann dieser Knecht nach Augenschein das Bedürfnis anerkennt, soll er dem Kranken oder Bedürftigen das Nötige auf Kosten des Almosens aus den Nürnberger Apotheken verschaffen“ (Sachße/Tennstedt 1980, 71).

Auch wenn nicht ganz sicher ist, ob auch Menschen mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen unter diese Regelung fielen, ist doch anzunehmen, dass diese schon aus Gründen der christlichen Nächstenliebe mit Almosen unterstützt wurden.

Daneben wird jedoch jede Art von Schwäche als störender Kontrast zum zunehmend sich etablierenden, gesellschaftlichen Typus des ‚homo faber‘ gesehen und immer stärker missbilligt. Die neue gesellschaftliche Anforderung, wie sie von den sich entwickelnden Produktionsverhältnissen geschaffen wurde, wird von Sachße / Tennstedt (1980, 37) wie folgt treffend beschrieben:

„Wenn der Lebenszusammenhang und damit die Persönlichkeitsstruktur des mittelalterlichen Menschen in einer vorwiegend agrarisch produzierenden, traditionalen Gesellschaft von dem natürlichen Rhythmus des Jahres- und Tagesverlaufes, von dem Ablauf und der Dauer konkreter Verrichtungen und der Art und Weise konkret-sinnlicher Bedürfnisse bestimmt war, dann produzieren die Gesetzmäßigkeiten des Marktes einen vollständig neuen Lebensrhythmus. Dieser erfordert Disziplin, Zeitökonomie und Abstraktionsvermögen; das Vermögen, kurzfristige Bedürfnisse zugunsten längerfristig zu erreichender Ziele zurückzustellen, im voraus zu planen; abstrakte Tüchtigkeit und Erwerbsstreben. “

Es ist verständlich, dass insbesondere Menschen mit Beeinträchtigungen dieser gleichförmigen Anforderung nicht entsprechen konnten und deshalb auch ausgeschlossen wurden.

Die Neuformierung der Armenpflege durchzieht auch die Reformbemühungen im Absolutismus und der Aufklärung, allerdings mit einem entscheidenden Zusatz, nämlich der zunehmenden Nutzung von sogenannten Armen- und Arbeitshäusern, mit denen, neben der gewünschten ordnungs- und polizeirechtlichen Intention, auch arbeitspädagogische Motive verfolgt wurden.

So verknüpfte sich spätestens mit dem calvinistisch-lutherischen Arbeitsideal die Vorstellung von Armut und Arbeit immer stärker mit dem Ziel der „Erziehung der Armen durch Arbeit“. Die Fürsorge wurde damit gleichzeitig zu einer moralischen und funktional gedachten Sanktions- und Interventionsform, die wiederum Menschen mit Beeinträchtigungen auf besondere Weise ausschloss. Sind schon die erzieherischen Motive (und deren Erfolg) für „normale“ Arme mehr als zweifelhaft und als menschenunwürdig zu betrachten, so schlugen sie hinsichtlich der in diesem Sinne nicht zur Arbeit „erziehbaren“ Menschen völlig fehl.

Lebten in dem 1656 in Paris ins Leben gerufenen „hôpital général“, das als Prototyp der später von Goffman (1973) beschriebenen „totalen Institutionen“ gelten kann, noch die unterschiedlichsten Insassen (Bettler, Waisen, Kinder, Alte, Straffällige, Kranke, „Behinderte“), so differenzieren sich diese Häuser im Laufe des 19. Jahrhunderts in Krankenheil- und Pflegeanstalten, Gefängnisse und vergleichbare Einrichtungen aus (Fornefeld 2013, 28 ff.; Häßler/Häßler 2005, 50 ff.). Dies hatte auch Konsequenzen für die medizinische, pflegerische, fürsorgerische und letztlich auch pädagogische Tätigkeit:

„Bis in die zweite Hälfte des 18. Jhs. schenkte man – von Ausnahmen abgesehen – behinderten Menschen in ihrer sozialen, gesundheitlichen und auch erzieherischen Not keine besondere Aufmerksamkeit. Nur sehr langsam entwickelte sich, angestoßen durch das Gedankengut der Aufklärung, ein spezifisches Interesse für behinderte Menschen, die sie aus der großen Masse der Armen und Kranken heraustreten ließ. Nicht nur die verstärkte Suche nach naturwissenschaftlich-medizinischen Erklärungen von Krankheiten führte zu einer intensiveren Erforschung der Ursachen von Behinderungen; auch die Pädagogik wandte sich – wenn auch nur am Rande – den zunächst für bildungsunfähig gehaltenen Blinden, Taubstummen und Schwachsinnigen zu“ (Thoma 2004, 85).

Andererseits geht mit der Pädagogik und der Entstehung der modernen Medizin, vor allem in der Psychiatrie, eine neue Form des Umgangs mit Menschen mit Beeinträchtigungen einher, da deren Krankheiten und Behinderungen nicht länger als „Gottesstrafe“ oder „Besessenheit“, sondern vielmehr als Ausdruck medizinisch zu verstehender Ursachen gesehen wurden. So etablierte etwa Wilhelm Griesinger (1817–1868) das Verständnis von Geistes- als Gehirnkrankheiten und öffnete damit das Feld für das medizinische Verständnis von geistigen Beeinträchtigungen und psychischen Krankheiten. Obwohl das medizinische Menschenbild der damaligen wie der heutigen Zeit dem sozialen in vielem konträr entgegensteht, gehen die beiden Disziplinen doch einige „Kooperationen“ ein und entwickeln dadurch auch Gemeinsamkeiten, wie sie etwa später in der bis heute von einer medizinischen Sichtweise geprägten Professionalität der Heilerziehung zum Ausdruck kommt (Buchkremer 1990, 59). Mit der Ausdifferenzierung und Entstehung der psychiatrischen Anstalten des 19. Jahrhunderts geht dann auch langsam die Erkenntnis einher, dass diagnostische und „therapeutische“ Unterscheidungen notwendig seien. So kategorisiert der schweizerische Arzt Johann Guggenbühl (1816–1862) „Kretine und Blödsinnige“ anders als „Idioten“, denn bei Ersten sei ein – seiner Ansicht nach letztlich behandelbares –„unbekanntes Agens“ am Werke, das „entweder schon vor der Geburt oder später die Ernährung von Gehirn und Rückenmark“ stört, und bei Letzteren sei „die Seele in ihrer irdischen Erscheinung erloschen“ (Hauss 1989, 30).

Der Arzt Alexander Haindorf (1782–1862) teilte in seinem „Versuch einer Pathologie und Therapie der Geistes- und Gemütskrankheiten“ aus dem Jahr 1811 die von ihm vorgefundenen klinischen Bilder der Betroffenen in drei Stufen ein, wovon die leichteste von ihm bereits als „schwerfälliges Lernen“ beschrieben wird und damit eine Nähe zur im Jahr 2017 gebräuchlichen Definition von Lernbeeinträchtigung in Abgrenzung zur stärkeren geistigen Beeinträchtigung aufweist (Hauss 1989). Er kommt damit Wilhelm Griesinger zuvor, der erst 1845 sein Lehrbuch „Pathologie und Therapie der psychischen Krankheiten“ herausbrachte und auch dort erst in der dritten Auflage bzw. durch eine post mortem erfolgte Erweiterung die geistige Beeinträchtigung als „Idiotismus und Blödsinn“ aufnimmt.

Allerdings stellt Haindorf Kindern mit geistigen Beeinträchtigungen das Urteil aus, sie stünden noch „unter dem Thiere“. Ganz anders betrachtet ein Zeitgenosse Haindorfs, der Arzt Julius Disselhoff (1827– 1896), die „Blödsinnigen“, da er in ihnen vor allem bemitleidenswerte Geschöpfe Gottes sah, denen man sich anzunehmen habe. Mit seinem 1857 erschienenen „Noth- und Hülferuf für die Verlassensten unter den Elenden an die deutsche Nation“ sorgte er für großes Aufsehen und in der Folge entstehen Anstalten, die sich speziell der Fürsorge für geistig beeinträchtige Menschen widmeten. In seiner öffentlich ausgetragenen Auseinandersetzung mit Vertretern der defizitären und moralisierenden Sichtweise kommt es u. a. auch zum Disput mit Alexander Haindorf und Heinrich Damerow (1798–1866). Letzterer bezeichnete „Blödsinnige“ als „seelenlose Geschöpfe“ und ordnete sie damit zwar nicht den „Thieren“ unter, trug so aber doch zur Vorstellung von Untherapierbarkeit bei (Thoma 2004, 91 f.).

Diesem Gedanken widersprachen dann nicht zuletzt einige der auch als Anstaltsgründer aktiven Personen, so u. a. Heinrich Matthias Sengelmann (1821–1899), der die Alsterdorfer Anstalten in Hamburg gründete, oder auch Friedrich von Bodelschwingh (1831–1910) mit seiner Anstalt für Epileptiker in Bethel. Überhaupt wuchs das Interesse an den „Blöd- und Schwachsinnigen“ vor allem, weil politisch aktive und pädagogisch interessierte Personen sich für diese Personengruppe einsetzten, ihr eine spezielle Fürsorge zukommen lassen wollten und weil sich, wie Blasius (1980, 22 ff.) herausstellt, die entstehende bürgerliche Gesellschaft ihrer Prinzipien von Freiheit und Menschenwürde bewusster wurde und diese auch den Menschen mit Beeinträchtigungen nicht länger vorenthalten wollte.

Aus den Armen- und Arbeitshäusern wurden daher nach und nach Krankenheilanstalten, Heil- und Pflegeanstalten bzw. Irrenanstalten. Allerdings lässt sich bis in die 1990er Jahre eine gemeinsame Unterbringung von psychisch kranken Menschen und Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen in deutschen Landeskrankenhäusern feststellen.

Die Pädagogik wird erst im 18. Jahrhundert als eigenständige Disziplin entdeckt, so widmet sich z. B. der Philosoph Immanuel Kant 1777 in seinen Vorlesungen zur Pädagogik das erste Mal dem erzieherischen Wirken. Erst im Laufe des 19. Jahrhunderts differenzieren sich die Sozialpädagogik (Johann Heinrich Pestalozzis (1764–1827) Umgang mit geistig beeinträchtigten Kindern: Fornefeld 2013, 33 f.) sowie die Heilpädagogik aus. Johann Georgens (1823–1886) und Heinrich Deinhart (1821–1880) legten mit ihrem Lehrbuch von 1861 „Die Heilpädagogik mit besonderer Berücksichtigung der Idiotie und der Idiotenanstalten“ den Grundstein einer Heilpädagogik, die sich der bislang vernachlässigten und erst durch die diversen Anstaltsgründungen zunehmend berücksichtigten Kindern mit geistigen Beeinträchtigungen, Jugendlichen und Erwachsenen annahm. Sie selbst gründeten 1856 die „Heilpflege- und Erziehungsanstalt Levana für Geistes- und Körperschwache Kinder“ in der Nähe von Wien. Allerdings gelangen auch Georgens und Deinhardt in ihrem moralischen Urteil zu dem Ergebnis, dass „Idiotismus […] eine tiefere Entartung […] mit dem Verlust der Menschlichkeit, d. h. dessen, was den Menschen zum Menschen macht“ (Hauss 1989, 62), sei, obwohl sie andererseits gerade eine Zuwendung zu den Betroffenen propagierten.

Besonders die schulische Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit geistigen und körperlichen Beeinträchtigungen wurde in der Folge von der Sonderpädagogik übernommen. Schon in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstanden dazu in Deutschland Erziehungs- und Bildungseinrichtungen mit einem besonderen, auf Kinder mit Lernschwierigkeiten zugeschnittenen Programm und z. T. auch eine Aussonderung aus den Heilanstalten mit Schulen in Pflegeabteilungen und sogenannte Bewahr-Anstalten (Störmer 2006).

Die entstandenen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen unternahmen erste pädagogische Versuche der Erziehung und Bildung von Kindern mit einer geistigen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne. Der Arzt und Leiter der Pariser „Idiotenschule“, Edouard Séguin (1812–1880), entwickelte zum Beispiel das „Konzept der ‚physiologischen Erziehung‘, als Sinnes- und Funktionsschulung, weiter“ (Fornefeld 2013, 34) und begründete damit in gewisser Weise heutige heilpädagogische Förderkonzepte, wie z. B. das der sensorischen Integration. Auch wuchs das Interesse, betroffene Kinder aus den Heilanstalten zu nehmen und ihnen ein gewisses Maß an Bildung zukommen zu lassen (Störmer 2006).

Obwohl durchaus ein reformerischer Bildungsoptimismus vorherrschte, wurden bereits hier durch das Differenzkriterium „bildungsunfähig/bildungsfähig“ die später arbeitsfähigen von den auf Dauer nicht arbeitsfähigen Kindern und Jugendlichen getrennt. Für Letztere blieb in der Folge meist nur die Arbeit in der Anstalt übrig, die zwar zu keiner Verselbstständigung, aber doch zu einer Beschäftigung führte, was dann seit Ende des 19. Jahrhunderts zu arbeitspädagogischen Abteilungen und in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zur Entwicklung der Ergotherapie und den Werkstätten für behinderte Menschen führte.

Opp (2005a) stellt für die Geschichte der Heil- und Sonderpädagogik ein weiteres Differenzkriterium heraus, indem er die „Sprachfähigkeit“ des Menschen als einen Unterscheidungspunkt zu den Tieren insbesondere im Zuge der Aufklärung betont und zeigt, dass dies auch den Erziehungsoptimismus einiger Pioniere der Erziehung von damals sogenannten „schwachsinnigen Kindern“ prägte. Wo Kinder noch über ein Restvermögen verfügten, sich über Sprache zu verständigen, wurden sie auch schulisch gefördert, wie es etwa der Erzieher des Wolfskindes „Viktor“, Jean Itard (1774–1838), und sein Schüler Eduard Séguin (1812–1880) in ihrem Erziehungs- und Bildungsprogramm vorsahen.

Interessant ist an dieser Stelle, dass zunächst Sprachfähigkeit als Ausdruck von Bildungsfähigkeit angesehen wird und sich erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts langsam ein Verständnis herausbildet, dass auch bei nonverbaler Kommunikation eine Bildungsmöglichkeit gegeben ist bzw. grundsätzlich eine Bildsamkeit, auch bei schwereren Beeinträchtigungen mit z. T. sehr eingeschränkter Mitteilungsmöglichkeit, vorhanden ist.

In der Weimarer Republik haben die medizinisch geprägten Anstalten und die pädagogisch geprägten Schulen weiter Bestand, lediglich für den Bereich der körperlich beeinträchtigten Menschen entwickelt sich mit dem rehabilitativen Ansatz eine neue Versorgungsstruktur (Hausdörfer-Reinert 2005). Bereits 1906 hatte der Arzt Konrad Biesalski (1868–1930) erstmals Erhebungen über die Zahl der verkrüppelten Kinder in Preußen durchgeführt, was zu einer Diskussion über die Notwendigkeit der öffentlichen Fürsorge für diesen Personenkreis und zur Gründung der „Deutsche Vereinigung für Krüppelfürsorge“ (heute: Deutsche Vereinigung für Rehabilitation) führte. Durch die „Kriegsbeschädigtenfürsorge“ wurde dann, letztlich durch die große Zahl der im Ersten Weltkrieg verwundeten Soldaten, die Körperbehindertenrehabilitation befördert und schließlich durch den Erlass des „Preußischen Gesetzes betreffend die öffentliche Krüppelfürsorge“ vom 6. 5. 1920, für die „unbemittelten“ Krüppel unter 18 Jahren als öffentliche Fürsorge anerkannt. In Deutschland gab es 1906 schon 27 Anstalten und 1927 bereits 78 Anstalten.

In den 1920er Jahren begannen sich dann eugenische Vorstellungen durchzusetzen, von denen die wohl bekannteste und erschreckendste die Arbeit des Strafrechtlers Karl Binding und des Psychiaters Alfred Hoche ist. Sie prägten in ihrer Schrift „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form“ von 1920 den Begriff der „Ballastexistenzen“ und bereiteten die Euthanasie der Nationalsozialisten ideell vor. Diese setzen sie unter anderem mithilfe des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ von 1933 und dem beispiellosen Verbrechen gegen Menschen mit Beeinträchtigungen um, durch das 300. 000 bis 400. 000 von ihnen zwangssterilisiert, ca. 5. 000 Kinder und weitere 70. 000 Erwachsene ermordet wurden (Dörner 2006, 26; Klee 1983).

Die Nachkriegsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland ist dann vom (Wieder-)Aufbau einer humaneren Behandlung, Pädagogik und Versorgung von Menschen mit Beeinträchtigungen geprägt (zur Entwicklung in der DDR siehe Häßler/Häßler 2005, 84 ff. und Theunissen 2006b).

Lindmeier/Lindmeier (2006) beschreiben für die Sonderpädagogik drei Phasen: In den 1950er Jahren dominierte vor allem der Aufbau von Schulen für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Beeinträchtigung, die zunächst Hilfsschulen und später Sonderschulen genannt wurden. Auch die Reformulierung des Familienbegriffs und ihre Entlastung vom ideologischen Ballast des NS-Regimes schaffte ein neues Klima der Förderung von Familien mit Kindern mit einer Beeinträchtigung, wenn auch zunächst sehr verhalten. 1958 kam es dann jedoch auf Initiative des Beauftragten für „Displaced Persons“ der Vereinten Nationen, des Niederländers Tom Mutters, zur Gründung des Vereins „Lebenshilfe für das geistig behinderte Kind“, dem sich zunächst 15 Eltern und Fachleute anschlossen und der in der weiteren Zeit als „Lebenshilfe“ zu einem der bedeutendsten Akteure in der Behindertenhilfe und schließlich auch zu einem bundesweit aktiven Träger von Einrichtungen werden wird.

In den 1970er Jahren entwickelten sich zunehmend integrative Ansätze, zunächst im Schulbereich und später auch bezogen auf Wohneinrichtungen und Arbeitsbereiche. Mit der Eingliederungshilfe im BSHG (1961), dem Schwerbehindertengesetz (1974), dem Rehabilitationsangleichungsgesetz (1974), der Werkstättenverordnung (1980) und dem Neunten Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) von 2001 entstehen wichtige Gesetze, die diese Entwicklung befördern. Innerhalb der allgemeinen Selbsthilfebewegung der 1980er entsteht die Selbstbestimmt-Leben-Bewegung. Seit den 1990ern werden dann zunehmend Modelle der Integration und der Inklusion diskutiert und praktiziert (Kap. 3).

Übungen zu Kap. 2

1. Zu welcher Zeit und warum wurden die früher gemeinsam internierten Personengruppen der psychisch kranken bzw. der Menschen mit einer Beeinträchtigung von anderen Personengruppen in den Armen- und Arbeitshäusern getrennt?

2. Diskussions-/ Reflexionsfrage: Wie stark war der Einfluss der veränderten Produktionsweise des Kapitalismus auf den professionellen Umgang mit Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung und psychisch kranken Menschen?

3. Diskussions-/Reflexionsfrage: Beschäftigen Sie sich mit der Euthanasie der NS-Zeit, insb. mit der sog. T4-Aktion und finden Sie Details über die Verbrechen an Menschen mit einer körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigung heraus. Gibt es Kontinuitäten zur heutigen Zeit und dem Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen und wenn ja, welche?

2.2 Wissenschaftstheoretisches Verständnis: Soziale Arbeit zwischen Geistes- und Sozialwissenschaften

In diesem Abschnitt wird die Soziale Arbeit wissenschaftstheoretisch als eine Querschnittswissenschaft verstanden, die zwischen einer reinen sozial- oder einer reinen geisteswissenschaftlichen Orientierung verortet werden kann. Sozialarbeitswissenschaft ist eine eigenständige Fachwissenschaft des Sozialen. Man spricht jedoch besser von einer Wissenschaft der Sozialen Arbeit, da dies sozialarbeiterische und sozialpädagogische Herkünfte und Ansätze vereint.

Für die Frage nach einer professionellen wie disziplinären Verortung Sozialer Arbeit in der Behindertenhilfe scheint zunächst der Rückgriff auf wissenschaftstheoretische Erörterungen nachrangig.

Jedoch kommt keine Wissenschaft ohne eine solche Klärung des Vorverständnisses allen forschenden und praktischen Handelns aus, will sie sich ihrer Stellung und ihres Wissensbereiches innerhalb der Wissenschaftslandschaft bewusst werden. Spätestens seit der Ausdifferenzierung der Wissenschaften im 19. Jahrhundert stellt sich für jede Fachwissenschaft, und somit auch für die Sozialarbeitswissenschaft bzw. Wissenschaft der Sozialen Arbeit (vgl. zur Unterscheidung Erath/Balkow 2016, 157 ff.), die Frage nach ihren metatheoretischen Grundlagen.

Die Soziale Arbeit als noch junge Fachwissenschaft, deren Existenz erst 2001 in Deutschland durch die Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz anerkannt wurde, benötigt noch viel mehr ein solches Vorverständnis, um den daraus abzuleitenden Gegenstand zu bestimmen.

Die Fragen, die dabei gestellt werden müssen, sind ebenso Fragen des Erkennens selbst als auch der Organisation dieser Erkenntnis innerhalb einer Wissensgesellschaft. Erkennen als Fähigkeit, sich der Wahrnehmung der Welt bewusst zu werden, stellt allerdings für die Soziale Arbeit nur einen Zugang zur Wirklichkeit dar. Zugleich ist sie eine Handlungswissenschaft, deren Professionalität darin besteht, sich auf gesellschaftlich und professionell deklarierte Aufträge zu konzentrieren, die sie dann mit einer möglichst hohen Fachlichkeit ausführt. Gleichzeitig überschneidet sich das berufliche Helfen als „inszenierte Solidarität“ (Rauschenbach 1994, 231 ff.) mit der ontologischen Eigenart des Menschen, anderen Menschen zu helfen. Inszenierte Solidarität ergänzt somit in der Moderne die natürliche Solidarität der kleinen Sozialverbünde von Familie, Dorf oder Zunft, wie sie in der Vormoderne beherrschend waren. Heute würden wir sagen, dass Soziale Arbeit als professionelles Tun von sozialer Arbeit als (auch ehrenamtliches) Helfen unterschieden werden muss. Über den Gegenstand und die Funktion wird in Kapitel 2.3 ausführlicher zu sprechen sein.

Wissenschaftstheoretisch spricht vieles dafür, Soziale Arbeit als interdisziplinäre Wissenschaft (Erath / Balkow 2016, 164) zu verorten. Ordnet man sie den Sozialwissenschaften zu (Engelke et al. 2016, 45), so gehört sie zur angewandten Sozialwissenschaft und wird damit als Handlungswissenschaft verstanden (Birgmeier 2014; Röh 2013; Birgmeier / Mührel 2011; Staub-Bernasconi 2007). Die sozialwissenschaftliche Seite der Sozialen Arbeit wird später die Grundlage für die Darstellung der Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen (Kap. 3.3) sein und die handlungswissenschaftliche Seite die Grundlage für die professionelle Bestimmung der Sozialen Arbeit in der Behindertenhilfe (Kap. 4). In der Tat spricht einiges dafür, diesen Handlungsbezug als eine Variante der wissenschaftslogischen Verortung Sozialer Arbeit zu begreifen, wenngleich gegen die „Angewandtheit“ auch Vorbehalte bestehen (Erath/Balkow 2016, 163). Eine andere mögliche Variante besteht darin, sie (wieder) näher an geisteswissenschaftliche Denklinien heranzuführen und damit dem „Verstehen“ eine ebenso gewichtige Bedeutung beizumessen wie dem „Handeln“ (Röh 2008). Handlungstheoretisch ausformuliert finden wir hierzu gute Ansätze bei Mührel (2005), der „Verstehen“ als etwas Ontologisches, ein stetiges „Erleiden und eine Widerfahrnis“ (84) begreift und gleichzeitig „Verstehen“ als eine notwendige Form des Zugangs zum anderen und damit auch zum Hilfesuchenden konzipiert – ohne indessen in eine reine Methodik, sprich Sozialtechnologie, zu verfallen. Gerade in der Arbeit mit Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung, bei denen mitunter Veränderungen durch pädagogische Einflussnahme seltener herbeigeführt werden können, weil Lernprozesse viel langsamer verlaufen, bedarf es einer gekonnten verstehenden Haltung, wie sie sich beispielsweise mithilfe der Syndromanalyse erreichen lässt (Zimpel 1994, 2010).

Mit Marquard (2003) könnte man folgende Geschichtentypen für die geisteswissenschaftliche Funktion der Sozialen Arbeit heranziehen: Sensibilisierungs-, Orientierungs- und Bewahrungsgeschichten liefern uns ein handlungstheoretisches Programm, entlang dessen wir Soziale Arbeit sowohl in ihrer sensibilisierenden, orientierenden als auch bewahrenden Funktion verstehen können. Für die Soziale Arbeit in der Behindertenhilfe ließe sich diese in analoger Form wie folgt beschreiben:

■ Sensibilisierungsgeschichten stünden hier für Strategien und Wege, die versuchen, die besondere Lebenssituation, die besondere Verletzlichkeit und den Anspruch auf eine menschenwürdige Begleitung und Assistenz von Menschen mit geistiger Beeinträchtigung zu verdeutlichen, sie zu benennen, der Öffentlichkeit zu präsentieren, und daraus Ansprüche auf einen humanen Umgang mit ihnen abzuleiten.

■ Orientierungsgeschichten würden uns weiterhin dabei helfen, die richtigen ethischen Entscheidungen in der Behindertenhilfe zu treffen, indem die Orientierungen offengelegt, diskutiert und damit fundiert werden, an denen wir alltäglich, professionell, aber auch politisch Handlungen bemessen können.

■ Bewahrungsgeschichten würden schließlich dazu dienen können, die moderne, vor allem im kapitalistischen Produktionssystem zu verzeichnende Dynamisierung des Alltagslebens durch die quasi kompensatorische Rückbesinnung auf weitere Werte (Muße, Rücksicht, Solidarität) abzufedern bzw. zu bremsen.

Wie man also sieht, kann durch das Marquard’sche Geschichtenerzählen, aber auch Geschichtenerleben, also die biografische wie alltägliche Rekonstruktion der lebensweltlichen Geschehnisse, eine Orientierung erreicht werden, die weit über die wissenschaftliche und professionelle Expertise hinausgeht.

Soziale Arbeit in der Tradition von Sozialpädagogik hat sich dabei schon immer einer gewissen Nähe zu geisteswissenschaftlichen Positionsbestimmungen erfreut, die sie fruchtbar vom naturwissenschaftlichen Weltverständnis abzugrenzen half (Winkler 1997).

Meines Erachtens sollte sowohl der sozialpädagogische, in diesem Sinne hermeneutisch-geisteswissenschaftliche Zugang mit seinen Implikationen bzgl. der Erziehung und Bildung, als auch der sozialarbeiterische, in diesem Sinne als angewandter sozialwissenschaftlicher Zugang im Sinne der Existenzsicherung zu einem modernen Bild als „Soziale Arbeit“ vereint werden.

Die bisherigen Ausführungen zusammenfassend, könnte man sagen, dass

„Soziale Arbeit […] als eine Wissenschaft und Profession definiert [werden kann], die sich – in Abgrenzung zu sozial- oder geisteswissenschaftlichen Disziplinen – mit der konkreten Handlung von Menschen beschäftigt. Sie wird damit selbst zu einer Handlungswissenschaft vom Handeln in sozialen Strukturen und damit zu einer praxeologischen Wissenschaft“ (Röh 2013, 267).

Übungen zu Kap. 2.2

4. Verständnisfrage: Wofür steht die Formel von einer „inszenierten Solidarität“?

5. Diskussions-/ Reflexionsfrage: Welche Gründe sprechen dafür, Soziale Arbeit den Sozialwissenschaften und welche dafür, sie den Geisteswissenschaften zuzuordnen? Was bedeutet es, sie als transdisziplinäre Wissenschaft zu konzipieren?

2.3 Gegenstand und Funktion Sozialer Arbeit

Eine genaue Gegenstands- und Funktionsbestimmung hilft, den professionellen Rahmen für eine Soziale Arbeit festzulegen. Sie wird hier anhand einer integrativen Fassung Sozialer Arbeit als komplementärem Gebilde aus Sozialarbeit und Sozialpädagogik vorgenommen, u. a. untermauert von der IFSW-Definition und einem ersten Blick auf soziale Probleme bzw. Lebensführung als Gegenstand der Sozialen Arbeit.

Die Relevanz der Sozialen Arbeit in der Rehabilitation stellte bereits Mühlum heraus:

„Sonderpädagogik und Soziale Arbeit können als gesellschaftlich organisierte Hilfe für Menschen mit besonderen Schwierigkeiten verstanden werden. Ihre Bedeutung für die Rehabilitation steht somit außer Frage. Tatsächlich stellen sie, neben Medizin und Pflege, den größten Bereich personenbezogener Dienste dieses Sektors dar. Ihre Abgrenzung (und Zusammenarbeit) ist jedoch nach wie vor schwierig, weil sich die Aufgaben überschneiden und das Selbstverständnis nicht hinreichend geklärt ist. Sozialarbeit/Sozialpädagogik hier, Sonderpädagogik / Behindertenpädagogik/Heilpädagogik dort stellen mehr als ein Begriffsdilemma dar. Sie drücken auch inhaltliche Unterschiede und berufliche Grundüberzeugungen aus“ (Mühlum 1999, 49).

Diese von Mühlum formulierte Idee einer professionellen Differenzierung bei gleichzeitiger Forderung einer „ganzheitlichen Perspektive“ soll hier aufgenommen und das Spezifikum Sozialer Arbeit als „ganzheitliche“ Profession zum Ausgangspunkt der Überlegungen zum Gegenstand und der Funktion Sozialer Arbeit genommen werden. Es wird darum gehen, die Soziale Arbeit als Profession bzw. als professionelles Handeln zu bestimmen und diesen Standort für die Soziale Arbeit in der Behindertenhilfe zu erschließen.

Doch was ist der Gegenstand der Sozialen Arbeit? Mit der 2014 verabschiedeten Definition der International Federation of Social Workers (IFSW) beginnend, kann dieser zunächst wie folgt verstanden werden:

„Social work is a practice-based profession and an academic discipline that promotes social change and development, social cohesion, and the empowerment and liberation of people. Principles of social justice, human rights, collective responsibility and respect for diversities are central to social work. Underpinned by theories of social work, social sciences, humanities and indigenous knowledge, social work engages people and structures to address life challenges and enhance wellbeing“ (IFSW 2014).

Man sieht, dass die vor allem in Deutschland vorzufindende Trennung von Sozialarbeit und Sozialpädagogik im internationalen Rahmen unbekannt ist. Anders als in der Definition von 2000, in der gleichermaßen die persönliche Befähigung und die Sicherung der Existenzgrundlagen sowie die Umweltveränderung erwähnt wurden, fokussiert die im 21. Jahrhundert geltende Definition zwar auch die Arbeit an bzw. mit Menschen („people“) und Umwelt („structures“), damit den Herausforderungen des Lebens („life challenges“) begegnet werden kann, verstärkt jedoch den strukturellen Anspruch („promotes social change and development, social cohesion, and the empowerment and liberation of people“). Diese Dualität von Person und Umwelt ist zwar weit mehr als die reine Addition von Sozialarbeit und Sozialpädagogik, da eher im Sinne von Mühlum (2001) von einer Subsumtion unter den neuen Titel„Soziale Arbeit“ ausgegangen werden kann, jedoch ließe sich das Verhältnis beider wie in Abbildung 1 eher als Konversion darstellen, aus dem ein emergentes Produkt entsteht.


Abb. 1: Gegenstand und Funktion Sozialer Arbeit

Ein solchermaßen integratives Modell von Sozialer Arbeit, welches sowohl individuelle als auch Einflüsse aus der Umwelt auf die Entstehung von Sozialen Problemen bzw. die Lebensführung berücksichtigt, kombiniert damit auch den klassisch sozialpädagogischen Zugang zur Lebenswelt der Menschen vor dem Hintergrund ihrer Lebensführung mit dem klassisch sozialarbeiterischen Zugang zur Lebenswelt der Menschen vor dem Hintergrund sozialer Gerechtigkeit.

Soziale Arbeit hat es in der beruflichen Realität potenziell mit einer Vielfalt von verschiedenen menschlichen Problemen zu tun und konkret jeweils mit bestimmten menschlichen Lebenslagen, in denen häufig vielfältige Probleme auftreten.

Die Probleme sind dabei in ihrer Wirkung im doppelten Sinne als soziale Probleme zu bezeichnen, und zwar zunächst im gesellschaftlichen Rahmen als verbreitete Phänomene (Armut, Obdachlosigkeit, Gewalt, Sucht, Beeinträchtigung, Kindeswohlgefährdung usw.) und gleichzeitig als Probleme von Individuen in ihrer Umwelt und damit Probleme der Lebensführung.

Ich betrachte Soziale Arbeit daher als „jene Humanprofession und -disziplin […], die sich als Expertise für die Zusammenhänge von Subjekt und Gesellschaft verstehend, erklärend und bei Bedarf intervenierend (beratend, vermittelnd, unterstützend, empowernd etc.) mit deren Wechselwirkungen beschäftigt“ (Röh 2016a, 218 f.). Mithilfe des Capabilities Approach und des Kritischen Realismus habe ich (Röh 2013) eine allgemeine Handlungstheorie formuliert, die Soziale Arbeit als Unterstützung einer „daseinsmächtigen Lebensführung“ definiert. Ohne das an dieser Stelle ausführlich darstellen zu können (Kap. 4.2.5), sollen bzgl. der Arbeit mit Menschen mit Beeinträchtigungen vorab folgende Ableitungen getroffen werden:

■ Das Leben mit Beeinträchtigung ist wie alles menschliche Leben von der Notwendigkeit geprägt, das eigene Leben über die gesamte Lebensspanne führen zu müssen.

■ Neben individuellen Beeinträchtigungen (in der ICF-Terminologie als Störungen der Körperstrukturen oder Körperfunktionen bezeichnet), die ich in meiner an den Capabilities Approach angelehnten Terminologie als Einschränkungen des „persönlichen Möglichkeitsraums“ verstehe (Röh 2013 und Röh 2016b), stehen dabei vor allem die Aktivitäts- und Teilhabeeinschränkungen im Mittelpunkt der Bewältigung. Diese verstehe ich als Probleme des „gesellschaftlichen Möglichkeitsraums“, wobei sich in den Aktivitätseinschränkungen auch Probleme des „persönlichen Möglichkeitsraums“ zeigen.

■ Ein daseinsmächtiges oder gutes Leben ist von dem sinnvollen „Ins-Verhältnis-Bringen“ des persönlichen und gesellschaftlichen Möglichkeitsraums geprägt. Eine vollständige Übereinstimmung könnte Inklusion oder Teilhabe bedeuten, ist aber angesichts bei allen Menschen und Gesellschaften vorfindlichen Restriktionen eher als unwahrscheinlich anzusehen. Das Ziel eines in dieser Hinsicht besseren Passungsverhältnisses ist jedoch das Ziel Sozialer Arbeit.

■ Behinderung als solches (anders als die Beeinträchtigung) selbst ist ein sowohl individuelles wie auch soziales Problem, insofern sich Umweltgestalt und Umweltbedingungen sowie individuelle und soziale Ressourcen und Probleme zu einer für den Einzelnen wie für die Gesellschaft zu bewältigenden Einheit verbinden.

■ Das im engeren Sinne sozialpädagogische Ziel in der Arbeit mit Menschen mit Beeinträchtigungen besteht daher in der größtmöglichen Förderung von Autonomie, Selbstbestimmung und soweit es geht auch Selbstständigkeit in der alltäglichen Lebensführung.

■ Das im engeren Sinne sozialarbeiterische Ziel liegt in der Verbesserung der Person-Umwelt-Transaktionen, d. h. in der Befriedigung der biopsychosozialen Bedürfnisse eines Menschen (mit Beeinträchtigungen).

■ Beiden gemeinsam ist in der konvergenten Fassung als Soziale Arbeit, dass die Entwicklung von Lebensperspektiven und somit die Lebensführungskompetenz zu fördern und zu erhalten ist.

In einer Sozialen Arbeit in der Behindertenhilfe kommen also zwei Zugänge zusammen und bilden erst gemeinsam die spezielle Expertise: Der Einzelne mit seiner Beeinträchtigung erlebt sich selbst und andere in einer gegebenen Umwelt, die ihm entweder Möglichkeiten oder Begrenzungen bietet (Röh 2013 und 2016b). Er selbst ist durch seine Beeinträchtigung, Sozialisationserfahrungen und Persönlichkeit hinsichtlich seiner Bewältigungskompetenz in einem gewissen Maße befähigt, sich diese Umwelt für ein daseinsmächtiges Leben (auch) mit Beeinträchtigung anzueignen. Wo immer diese Aneignung nicht dazu ausreicht, die Bedürfnisse des Einzelnen zu befriedigen, da entweder die individuellen oder die sozialen Ressourcen nicht genügen oder aber die Gesellschaft ihrerseits mit Restriktionen auf den Menschen mit Beeinträchtigung reagiert, kann die Soziale Arbeit mit ihrer Professionalität auf diese „Transaktionsstörungen“ reagieren und versuchen, sie mittels professioneller Interaktionen zu beheben. Ihr vorderstes Ziel ist es dabei, ihre Klientel kurz-, mittel- oder langfristig zu einem selbstständigen und selbstbestimmten Leben zu befähigen.

Übungen zu Kap. 2.3

6. Verständnisfrage: Wie lautet die Definition Sozialer Arbeit der IFSW?

7. Diskussions-/Reflexionsfrage: Wie stehen Sozialarbeit und Sozialpädagogik in einem integrativen Modell Sozialer Arbeit zueinander?

8. Diskussions-/ Reflexionsfrage: Was bedeutet Daseinsmächtigkeit im Zusammenhang mit „Behinderung“?

2.4 Ethisch-moralische Grundlagen

Neben allgemeinen ethischen Überlegungen zur Sozialen Arbeit werden in diesem Abschnitt der Berufskodex und die Formel von der „Sozialen Arbeit als Menschenrechtsprofession“ vorgestellt. Des Weiteren erfolgen Ausführungen zu relevanten gerechtigkeitstheoretischen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Capabilities Approach.

Vor allem die grausamen Erfahrungen während der NS-Diktatur in Deutschland haben eine erhöhte Wachsamkeit in der Arbeit mit Menschen mit Beeinträchtigungen, aber auch bei anderen vulnerablen und von Ausgrenzung bedrohten Gruppen zur Folge gehabt.

Die Debatten um eine Bio-Ethik sowie um die utilitaristische Begründungen von Sterbehilfe und Forschung an nicht einwilligungsfähigen Menschen mit Beeinträchtigungen stellen zudem eine fortwährende Bedrohung des erreichten ethischen Niveaus einer akzeptierenden und fördernden Gesellschaft dar (Hedderich et al. 2016).

Soziale Arbeit in der Behindertenhilfe bedarf daher einer grundlegenden Klärung ihrer ethisch-moralischen Grundlagen, die im Sinne einer praktischen Ethik auch normative Hinweise gibt für eine gute Kultur im Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen und auf berufsethische Dilemmata sowie auf gesellschaftliche Mechanismen hinweist. Dabei sind Werte und Werturteile immanenter Teil professioneller Praxis und diese Praxis benötigt neben klaren handlungsleitenden Vorgaben auch eine reflexive Kompetenz zur situativen Klärung von Dilemmata.

Eine Ethik der Sozialen Arbeit ist dabei immer eine plurale Ethik, die jedoch vereint wird in der Anerkennung und Wertschätzung der menschlichen Würde, die spätestens seit Kant auch säkular begründet werden kann. Im religiösen Verständnis wurde und wird die Würde des Menschen durch die Gottesähnlichkeit des Menschen definiert:

„Die Gottebenbildlichkeit (lat. : imago dei) ist die Voraussetzung dafür, dass der Mensch im verschiedenen Maße und nie absolut Gottähnlichkeit (lat. : similtudo dei) erreichen kann. Als Ebenbild Gottes ist damit der Mensch in Freiheit gesetzt, sein Leben zu realisieren und schöpferisch zu gestalten; jedoch gemäß den Vorstellungen eines der Offenbarung Gottes gemäßen Lebens“ (Mührel/Röh 2008, 52).

Baumgartner (2004, 268) fasst die Menschenwürde deshalb wie folgt zusammen:

„Menschenwürde heißt nach christlichem Verständnis, dass jedem, der Menschenantlitz trägt, in jeder Phase seines individuellen Entwicklungsstands und unabhängig, von seinen Eigenschaften und Leistungen ein unbedingter Wert zukommt, der – negativ – jede instrumentalisierende Verrechnung verbietet. “

Daneben existiert spätestens seit Immanuel Kant eine philosophische Auffassung der menschlichen Würde durch das sogenannte Instrumentalisierungsverbot, das bei Kant wie folgt definiert wird:

„Handle so, daß du die Menschheit sowohl in deiner Person als auch in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst. “

Diese, auch als praktischer Imperativ bekannt gewordene Definition von Menschenwürde, erweitert den kategorischen Imperativ, der besagt: „Handle stets so, daß die Maxime deines Willens jederzeit zur allgemeinen Gesetzgebung reiche“ (Kant, zitiert nach Eisenmann 2006, 84).

2.4.1 IFSW-Kodex

Die Soziale Arbeit verfügt darüber hinaus über einen berufsspezifischen Kodex, der gemeinsam von der International Association of Schools of Social Work (IASSW) und der International Federation of Social Workers verfasst wurde und sich auch in der Definition Sozialer Arbeit durch die IFSW (2014) wiederfindet. Dort werden die Prinzipien der Menschenrechte und der sozialen Gerechtigkeit als Grundlage der Sozialen Arbeit festgehalten. Zudem bestimmt der Ethik-Kodex von 2012 die besondere Aufgabe der SozialarbeiterInnen darin, das Selbstbestimmungsrecht, die menschliche Vielfalt und das Recht auf Teilhabe („participation“) zu achten und zu befördern, die Menschen ganzheitlich zu betrachten, ihre Stärken zu identifizieren und zu fördern, für eine gerechte Ressourcenverteilung einzustehen und Diskriminierung entgegen zu wirken (IFSW 2012).

Im Einzelnen bedeutet dies für den Bereich der Menschenrechte bzw. Menschenwürde:

„1. Das Recht auf Selbstbestimmung achten: Sozialarbeiter/innen sollten das Recht der Menschen achten und fördern, eigene Entscheidungen zu treffen, ungeachtet ihrer Werte und sonstigen Lebensentscheidungen, vorausgesetzt, dass dadurch nicht die Rechte und legitimen Interessen eines anderen gefährdet werden.

2. Das Recht auf Beteiligung fördern: Sozialarbeiter/innen sollten die Teilhabe der Menschen, die ihre Dienste nutzen, fördern, sodass sie gestärkt werden können, in allen Aspekten von Entscheidungen und Handlungen, die ihr Leben betreffen, mitzubestimmen.

3. Jede Person ganzheitlich behandeln: Sozialarbeiter/innen sollten sich mit der Person als Ganzes innerhalb der Familie, der Gemeinschaft, sowie der sozialen und natürlichen Umwelt beschäftigen, und sollten darauf bedacht sein, alle Aspekte des Lebens einer Person wahrzunehmen.

4. Stärken erkennen und entwickeln: Sozialarbeiter/innen sollten den Schwerpunkt auf die Stärken des Einzelnen, der Gruppen und der Gemeinschaften richten um dadurch ihre Stärkung weiter zu fördern. “

Die Soziale Gerechtigkeit ist konkret wie folgt zu erreichen:

„1. Negativer Diskriminierung entgegentreten: Sozialarbeiter/innen haben die Pflicht, negativer Diskriminierung aufgrund von Merkmalen wie Fähigkeiten, Alter, Kultur, Geschlecht, Familienstand, sozioökonomischem Status, politischer Überzeugung, Hautfarbe, Rasse oder anderer körperlicher Gegebenheiten, sexueller Orientierung, oder spiritueller Überzeugung entgegenzutreten.

2. Verschiedenheit anerkennen: Sozialarbeiter / innen sollten die ethnischen und kulturellen Unterschiede von Gesellschaften in denen sie arbeiten anerkennen und respektieren und die Unterschiede von Einzelnen, Gruppen und Gemeinschaften beachten.

3. Gerechte Verteilung der Mittel: Sozialarbeiter/innen sollten sicherstellen, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel gerecht – gemäß den Bedürfnissen – verteilt werden.

4. Ungerechte Politische Entscheidungen und Praktiken zurückweisen: Sozialarbeiter/innen haben die Pflicht, ihre Arbeitgeber, Gesetzgeber, Politiker und die Allgemeinheit darauf aufmerksam zu machen, wo Mittel unzulänglich sind oder wo die Verteilung von Mitteln durch Verordnungen und Praxis unterdrückerisch, ungerecht oder schädlich ist.

5. Solidarisch arbeiten: Sozialarbeiter/innen haben die Pflicht, sozialen Bedingungen entgegenzutreten, die zu sozialem Ausschluss, Stigmatisierung oder Unterdrückung führen. Sie sollen auf eine einbeziehende Gesellschaft hinarbeiten. “

Diese ethischen Prinzipien, die darüber hinaus in nationale Konkretisierungen gefasst wurden (u. a. durch den Deutschen Berufsverband für Soziale Arbeit e. V. 2014), sollen der Sozialen Arbeit als Leitlinie für ein angemessenes ethisches Handeln dienen.

2.4.2 Menschenrechtsprofession

Die bereits in den Definitions- und Ethikdokumenten der IFSW und der IASSW enthaltenen Implikationen hinsichtlich einer besonderen Berücksichtigung der Menschenrechtsperspektive haben dazu geführt, dass bereits 1992 vom „Center of Human Rights“ der Vereinten Nationen, von der IFSW und von der IASSW die Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession ausgerufen wurde. Die auf Grundlage einer bedürfnistheoretischen Begründung erfolgende Verortung Sozialer Arbeit bestimmt daher ihren ethischen Auftrag in der Wahrung der Menschenrechte als der menschlichen Natur eigene Rechte, ohne die

„wir als menschliche Wesen nicht existieren können. Die Menschenrechte und die grundlegenden Freiheiten erlauben uns, unsere menschlichen Fähigkeiten, unsere Intelligenz, unsere Begabungen und unser moralisches Bewusstsein voll zu entwickeln und zu gebrauchen und unsere geistigen und sonstigen Bedürfnisse zu befriedigen. Sie gründen im zunehmenden Verlangen der Menschheit nach einem Leben, in dem die unveräußerliche Würde und der Wert jedes einzelnen Menschen Anerkennung und Schutz findet“ (Vereinte Nationen 1987, zitiert nach UN-Manual 2002, 5).

Seitdem wurde die Bestimmung Sozialer Arbeit als Menschenrechtsprofession immer wieder diskutiert (Mührel/Birgmeier 2013). Insbesondere Silvia Staub-Bernasconi hat diesen Ansatz aufgenommen und in verschiedenen Publikationen (2016) expliziert. Dabei kommt deutlich zum Ausdruck, dass sich das damit verbundene normativ-ethische Grundverständnis mittels einer Gegenstandsbestimmung Sozialer Arbeit entlang von Bedürfniskategorien für das professionelle Handeln von SozialarbeiterInnen erschließen lässt (Kap. 4.2.2).

Innerhalb dieses Konzepts werden Menschen als wissens- und handlungsfähige Biosysteme erfasst, die durch biopsychosozial zu verstehende Bedürfnisse bestimmbar sind. Damit steht die Systemtheorie der Zürcher Schule in der Tradition früherer Überlegungen innerhalb der Sozialen Arbeit, von denen die Bedürfnistheorie Ilse Arlts die bekannteste sein dürfte. Arlt verstand Bedürfnisse ebenfalls als eine conditio humana und schuf für sie den Begriff „Gedeihenserfordernisse“, deren Befriedigung die notwendige Bedingung für ein Leben bedeutet, welches sich durch die Fähigkeit zu einem ‚schöpferischen Konsum‘ auszeichnet (Arlt 1958, 60, 74).

Wo diese Bedürfnisse, deren normative Ausformung in den Menschenrechten zu sehen ist, nicht befriedigt werden, entstehen soziale Probleme. Im Zuge der Anwendung der Formel „Soziale Arbeit als eine Menschenrechtsprofession“, von Staub-Bernasconi (2003), gewinnt Soziale Arbeit zusätzlich zum doppelten Mandat (Böhnisch/Lösch 1973) ein weiteres Mandat, das als eigenständiger, von der Gesellschaft und der Klientel unabhängiger Auftrag der Sozialen Arbeit aufgefasst wird (Tripelmandat). Diese Selbstmandatierung beruht im Wesentlichen auf der Verteidigung und Wahrung der Menschenrechte in den je spezifischen Handlungskontexten der Sozialen Arbeit und einer wissenschaftlichen Basis (Ife 2012).

Tab. 1: ausgewählte Artikel der Behindertenrechtskonvention im Überblick


ArtikelÜberschrift
9Zugänglichkeit
10Recht auf Leben
11Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen
12Gleiche Anerkennung vor dem Recht
13Zugang zur Justiz
14Freiheit und Sicherheit der Person
15Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
16Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch
17Schutz der Unversehrtheit der Person
18Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit
19Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
20Persönliche Mobilität
21Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen
22Achtung der Privatsphäre
23Achtung der Wohnung und der Familie
24Bildung
25Gesundheit
26Habilitation und Rehabilitation
27Arbeit und Beschäftigung
28Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz
29Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben
30Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport

Zuletzt haben die Vereinten Nationen mit dem „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“, das 2006 von der Generalversammlung verabschiedet und von der Bundesrepublik Deutschland 2008 ratifiziert wurde, ein menschenrechtliches Dokument und Instrument in die Welt gesetzt, das den Menschenrechtsgedanken für die spezifischen Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen durchdekliniert (Tab. 1). Es handelt sich nicht um ein Dokument „anderer Menschenrechte“, sondern nur um eine Spezifizierung. Sie nennt Menschenrechte in verschiedensten Lebensbereichen.

In der Präambel wird daher festgehalten, dass dies in der Überzeugung geschieht,

„dass ein umfassendes und in sich geschlossenes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen sowohl in den Entwicklungsländern als auch in den entwickelten Ländern einen maßgeblichen Beitrag zur Beseitigung der tiefgreifenden sozialen Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen leisten und ihre Teilhabe am bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben auf der Grundlage der Chancengleichheit fördern wird“ (Deutscher Bundestag 2009).

Die Behindertenrechtskonvention hat u. a. zu einer neuen Legaldefinition von „Behinderung“ geführt (Kap. 3.1.4).

2.4.3 Soziale Gerechtigkeit

Wie bereits anhand der Betrachtung der Definition Sozialer Arbeit durch die IFSW deutlich wurde, fußt diese u. a. auch auf der Idee der sozialen Gerechtigkeit. Doch was ist gerecht und wer bestimmt darüber?

Um diese Frage beantworten zu können, müssen wir uns der Gerechtigkeitstheorie als einer Abteilung der praktischen Philosophie zuwenden. Die amerikanische Ethikerin Martha Nussbaum beschreibt in ihrer Theorie des guten Lebens solch einen Gerechtigkeitsansatz. Nussbaum baut ihre Ethik auf der aristotelischen Philosophie des guten Lebens auf und gelangt damit zu einer Konzeption der Lebensführung, der Ähnlichkeiten zum Menschenrechtsdiskurs aufweist (Nussbaum 2010, 115 ff. und Röh 2013, 157). Neben der darin enthaltenen Bedürfnistheorie entfaltet sie einen „Fähigkeitenansatz“, der sich gleichzeitig als bildungsund sozialpolitisches Programm verstehen lässt. Dies geschieht bei Nussbaum in Abgrenzung zu anderen Gerechtigkeitsvorstellungen, wie etwa dem Utilitarismus oder auch der Theorie der Gerechtigkeit von John Rawls, der mithilfe eines hypothetischen Gedankenexperimentes zu beweisen versuchte, dass Ungleichheit in dem Maße erträglich sei, wie alle Mitglieder einer Gesellschaft dieser durch freie Wahl zustimmen würden, auch wenn sie für einige von ihnen Nachteile mit sich bringe. Aufgewogen sollten diese Nachteile laut Rawls (1975, 336; 2006, 78) durch zwei Bedingungen:

a) Die Prinzipien müssen unter der Einschränkung des gerechten Spargrundsatzes den am wenigsten Begünstigten den größtmöglichen Vorteil bieten, und

b) sie müssen mit Ämtern und Positionen verbunden sein, die allen gemäß fairer Chancengleichheit offenstehen.

Für Rawls stellte eine konstitutionelle „Ur-Gemeinschaft“, an der diejenigen beteiligt sind, die zu dieser Gemeinschaft gehören und die Merkmale „frei“ und „gleich“ aufweisen, eine Grundbedingung dar. In der Situation der „Ur-Wahl“ von Gerechtigkeitsprinzipien sollen sie jedoch hinter einem „Schleier des Nichtwissens“ quasi ihre jetzige soziale Position (inkl. ihrer eigenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten) vergessen. Nussbaum bezieht hier eine andere Position als Rawls, wenn sie gerade denjenigen, die mehr brauchen (weil sie qua Natur oder gesellschaftlichem Status weniger mitbringen), auch mehr geben will. Explizit erwähnt sie hier körperlich oder geistig / psychisch beeinträchtigte Menschen (Nussbaum 2010, 138 ff.), die ein „Mehr“ oder ein „Anderes“ an Gütern benötigen, um das gleiche Maß an Teilhabe zu erreichen. Dieses „Mehr an Abhängigkeit“ hat etwa Hahn (1999) als wesentlich zur Beschreibung der Situation von Menschen mit Beeinträchtigungen bezeichnet.

Nach Nussbaum steht am Beginn der ethischen Reflexion daher auch nicht der „gleiche Mensch“, der sich ausgehend von gleichen Startbedingungen unterschiedlich entwickelt und damit auch Ungerechtigkeit bis zu einem gewissen Maß zulässt, sondern einer, dessen Fähigkeiten (im Sinne von Verwirklichungs- oder Teilhabechancen) sich erst durch jene günstige Umweltbedingungen entwickeln, die einerseits die Herausbildung individueller Fähigkeiten (Kompetenzen) fördern und andererseits deren Anwendung auch tatsächlich ermöglichen oder zumindest nicht verhindern. Das einfachste Beispiel wäre hier sicherlich ein Mensch, der aufgrund einer Bewegungseinschränkung auf einen Rollstuhl angewiesen ist: Er braucht einen solchen Rollstuhl, den er über sozialpolitische Programme finanziert bekommt, jemanden, der ihm bei der Beherrschung des Rollstuhls initial unterstützt und eine daran angepasste Umwelt ohne diskriminierende Einstellungen oder materielle Barrieren.

Interessanterweise kommt Nussbaum also zu dem Schluss, dass neben einer Güter-Theorie auch ein Fähigkeiten-Ansatz zu einem guten Leben führen kann. Fähigkeiten sind hier jedoch nicht als individuelle Kompetenzen zu verstehen, sondern vielmehr als Verwirklichungschancen, die vor allem Ziel politischer Bestrebungen nach mehr sozialer Gerechtigkeit sein sollten, wobei sie von einer „partiellen und minimalen Gerechtigkeit“ ausgeht, die sich u. a. in der Erreichung von Schwellenwerten zeigt: „Das gesellschaftliche Ziel sollte deshalb darin bestehen, die Bürgerinnen und Bürger über diesen Schwellenwert zu heben” (Nussbaum 2010, 105).

Um dies zu erreichen, bedarf es nach Nussbaum eines Gerechtigkeitskonzepts, das die Fähigkeiten des Einzelnen, Güter zu nutzen und soziale Positionen zu erreichen, mit der Aufgabe der Gesellschaft verknüpft, für Jede/n eine chancengerechte Erreichbarkeit zu gewährleisten. Nussbaum sieht die Aufgabe des Staates darin, eine ausreichende Güterausstattung und gleichzeitig die Förderung der Fähigkeiten eines jeden Einzelnen zu gewährleisten. Erreicht würde so im besten Fall die Möglichkeit aller Bürger, vorhandene, tatsächliche Chancen zu nutzen. Bezüglich dieses Doppelfokus ergeben sich für Menschen mit Beeinträchtigungen wichtige Impulse, wobei auch die Limitationen dieses Gerechtigkeitsansatzes betrachtet werden müssen.

Am besten versteht man dies, wenn man sich die verschiedenen Fähigkeitstypen einmal genauer anschaut. Dabei unterschied Nussbaum ursprünglich zwischen internen (I-), externen (E-) und (G-)rund-Fähigkeiten (Nussbaum 1999, 102 ff.), wobei diese Unterscheidung neuerdings von ihr aufgehoben wird (Nussbaum 2015, 26 ff.):

■ I-Fähigkeit wird wie folgt definiert: „Ein Mensch hat zum Zeitpunkt t dann und nur dann die I-Fähigkeit, die Tätigkeit A auszuüben, wenn dieser Mensch zum Zeitpunkt t so ausgestattet ist, dass er unter den geeigneten Umständen eine Handlung A wählen kann. “

■ Die I-Fähigkeit(en) sind für Nussbaum Resultat von Erziehung und insbesondere bedeuten sie die Fähigkeit zum Urteilen, d. h. bei Nussbaum: zum guten Wählen.

■ E-Fähigkeit bedeutet: „Ein Mensch hat zum Zeitpunkt t dann und nur dann die E-Fähigkeit, die Tätigkeit A auszuüben, wenn der Mensch zum Zeitpunkt t die E-Fähigkeit zu A hat und keine äußeren Umstände ihn daran hindern, A auszuüben. “

■ E-Fähigkeiten sind damit eher als günstige Umstände aufzufassen, unter denen die I-Fähigkeit entwickelt werden kann.

■ G-Fähigkeit heißt: „Ein Mensch besitzt die G-Fähigkeit, die Tätigkeit A auszuüben, dann und nur dann, wenn dieser Mensch eine individuelle Konstitution hat, die so beschaffen ist, dass er nach der angemessenen Ausbildung, dem angemessenen Zeitraum und anderen notwendigen instrumentellen Bedingungen die Tätigkeit A ausüben kann. “

Die G-Fähigkeiten stellen somit die natürliche Grundlage dar, auf der nach Nussbaum die I-Fähigkeiten unter Berücksichtigung der E-Fähigkeiten entwickelt werden können. Sprich, wenn jemand die G-Fähigkeit, also die grundsätzliche Entwicklungsfähigkeit zu I-Fähigkeiten nicht besitzt – wie etwa Menschen mit schweren kognitiven Beeinträchtigungen –, wird diese Person von politischen Angeboten weiterhin nicht profitieren können, es sei denn sie bekommt eine Unterstützung, die die fehlende Grundfähigkeit und die daraufhin unterentwickelten internen Fähigkeiten kompensiert (Nussbaum 2010, 259). So sind viele der von Nussbaum aufgeführten Grundfähigkeiten nur eingeschränkt für Menschen mit schweren geistigen Beeinträchtigungen zu entwickeln bzw. die auf der Ebene von Schwellenwerten vorhandenen Fähigkeiten nicht nutzbar. Neben dieser doch recht kleinen Gruppe von Menschen mit schweren kognitiven Beeinträchtigungen wird der weitaus größere Teil der geistig, körperlich und psychisch Beeinträchtigten von einem solchen Gerechtigkeitsverständnis profitieren. Denn mithilfe einer derart konzipierten Bildungsund Sozialpolitik können teilhabefördernde Umwelten geschaffen und Menschen mit Unterstützungs- und Assistenzprogrammen zur Teilhabe „befähigt werden“ oder besser: dazu in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob, woran und in welchem Ausmaß sie teilhaben wollen.

Abschließend soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Theorie Nussbaums eine problematische semantische und evtl. auch praktische Annahme innewohnt. Ein semantisches und damit auch moralisches Problem kann in der, allerdings abwägenden, Formulierung gesehen werden, dass das von ihr als Beispiel für eine schwere geistige Beeinträchtigung genannte Mädchen „Sesha einer ganz anderen Lebensform angehört“ (Nussbaum 2010, 260). Etwas später bezieht sie auch andere Formen der geistigen Beeinträchtigungen ein, nämlich Anenzephalie oder Wachkoma, die aber aus medizinischer Sicht nicht vergleichbar sind. Schlussendlich kommt Nussbaum (2010, 261) zwar zum Ergebnis, dass Seshas Leben als menschliches Leben gesehen werden sollte und verteidigt die „Spezieszugehörigkeit“ damit, dass diese von moralischer und politischer Bedeutung ist (Nussbaum 2010, 493), jedoch kann kritisiert werden, dass sie ihre begrüßenswerte Position, Menschen mit Beeinträchtigungen mehr soziale Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, mit dieser Formulierung schwächt. Meines Erachtens zieht Nussbaum zudem die Grenzen der Gerechtigkeit für Menschen mit Beeinträchtigungen zu eng, was jedoch eher an ihrem fehlenden oder mangelhaften Wissen über die Ausprägung und Entwicklung von Fähigkeiten von Menschen mit Beeinträchtigungen liegt. Gleichwohl sind die von ihr dargestellten Beispiele dreier Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen (Jamie, Sesha und Arthur) insofern instruktiv als sie die Grenzen der Gerechtigkeit verdeutlichen und zwar sowohl jene ihres eigenen als auch objektiven Verständnisses dieser Grenzen (Nussbaum 2010).

Übungen zu Kap. 2.4

9. Verständnisfrage: Weshalb kann man Soziale Arbeit als eine Menschenrechtsprofession bezeichnen?

10. Verständnisfrage: Wie versteht Nussbaum soziale Gerechtigkeit und wie kann diese ihrer Ansicht nach erreicht werden?

11. Diskussions-/ Reflexionsfrage: Warum verspricht der Ansatz von Nussbaum für Menschen mit Beeinträchtigungen mehr Gerechtigkeit als der von Rawls?

2.5 Methodisches Handeln

Neben ethischen braucht die Soziale Arbeit auch methodische Grundlagen zur Ausübung ihrer professionellen Rolle. Daher werden in diesem Abschnitt allgemeine handlungstheoretische Begründungen skizziert und dafür plädiert, nur methodisch geleitetes Handeln als professionelles sozialarbeiterisch-sozialpädagogisches Handeln zu bezeichnen.

Soziale Arbeit als berufliches Handeln, im Sinne sozialprofessionellen, erlernten Handelns, besteht seit ca. 120 Jahren in Deutschland im Anschluss an die frühe Tradition der Ausbildung verschiedenster fürsorglicher und pädagogischer Berufe (Kindergärtnerinnen durch F. Froebel, Heimbetreuern durch J. H. Wichern und der Fürsorgerinnen durch A. Salomon) und kann daher auf eine beachtliche Berufstradition zurückgreifen. Diese wurde allerdings durch den Nationalsozialismus ebenso wie durch die verschiedenen, z. T. gegensätzlichen methodischen Ausrichtungen der Nachkriegszeit in ihrer weiteren Entwicklung hin zu einer Profession erheblich verlangsamt. Ebenso war die disziplinäre, wissenschaftliche Entwicklung durch die unterschiedlichen Ausbildungsniveaus der universitären Sozialpädagogik und der zunächst auf höherem Fachschulniveau, dann seit den 1970er Jahren auf Fachhochschulniveau stattfindenden Ausbildung von Sozialarbeiter-Innen und SozialpädagogInnen in ihrer vollen Entfaltung behindert. Erst die seit Mitte der 1990er Jahre erfolgenden Bemühungen um die Etablierung und Entwicklung einer Sozialarbeitswissenschaft haben zu einer immer klareren Konturierung eines Professionalisierungs- und Verwissenschaftlichungsprozesses beigetragen, sodass heute durchaus von der Sozialen Arbeit als einer Wissenschaft und von Sozialarbeiter-Innen und SozialpädagogInnen als wissenschaftlich ausgebildeten PraktikerInnen (Lüders 1989) gesprochen werden kann.

Heute kann man folgende Formaldefinitionen Sozialer Arbeit vornehmen, wobei die jeweiligen inhaltlichen Gegenstands- und Funktionsdefinitionen je nach Theorie (Kap. 4.2) variieren:

■ Soziale Arbeit ist als Profession die wissenschaftlich gesicherte, methodisch geleitete, ethisch sensible und damit professionelle Praxis des/der […Gegenstands- und Funktionsdefinition]

■ Soziale Arbeit ist als Wissenschaft die Lehre und Erforschung der historischen, theoretischen, methodischen und ethischen Grundlagen der/des […Gegenstands- und Funktionsdefinition]

Zudem ist seit den 1990er Jahren der durch neue Steuerungsmodelle, Ökonomisierung und neue Fachlichkeit ausgelöste Druck auf die Soziale Arbeit, ihre Wirkung (Effizienz, Effektivität) und Handlungsweise (Konzepte, Methoden) unter Beweis zu stellen (Sommerfeld/Hüttemann 2007; Albus et al. 2011; Borrmann / Thiessen 2016), zwar ebenfalls in Richtung einer Professionalisierung wirksam, jedoch auf seine tatsächlich förderlichen Aspekte weiterhin kritisch zu betrachten.

Der von einzelnen Vertretern verfolgten These, Soziale Arbeit sei nicht in der Lage, eine eigenständige Profession zu werden (Schütze 1992; Bommes / Scherr 2000; Baecker 2000), sondern allerhöchstens fähig, professionell zu handeln, sei hier weiter keine Aufmerksamkeit geschenkt (zur Gegenthese siehe Merten 2000; Staub-Bernasconi 2007).

Grundsätzlich ist der von Heiner (2004a, 15 f.; 2010, 160 ff.) eingeführten Unterscheidung strukturbezogener und kompetenzbezogener Modelle zu folgen, da diese die Professionalisierung unabhängig von den klassischen Merkmalen alter Professionen charakterisiert. Klassische Merkmale wie abgegrenzte Kompetenzdomäne, weitgehende Autonomie und autonome Entscheidungsräume sind zwar noch nicht oder nur in Teilen umgesetzt, jedoch sind auch bereits die strukturbezogenen Professionsmerkmale für die Soziale Arbeit zu verzeichnen: akademische Ausbildung, Betreuung mit Aufgaben grundlegender Bedeutung, kodifizierter beruflicher Ethos und spezielle Expertise.

Als Teil dieser speziellen Expertise kann das methodische Handeln gelten. Es soll deshalb an dieser Stelle in seinen Grundzügen erläutert werden. Die einzelnen methodischen Konzepte einer professionellen Sozialen Arbeit werden später in Kapitel 4.3 bezogen auf das Handlungsfeld der Behindertenhilfe erläutert. Hier sind lediglich einige methodologische bzw. handlungstheoretische Erörterungen im Nachvollzug der aktuellen Literatur angebracht.

Als Grundlage ihrer Handlungstheorie stellt Staub-Bernasconi das systemtheoretische Paradigma der Sozialen Arbeit theoretisch begründet dar und leitet daraus konkrete Handlungspfade im Sinne eines „transformativen Dreischritts“ (Staub-Bernasconi 2007, 252 ff.) ab (Kap. 4.2.2).

Von Spiegel versteht methodisches Handeln etwas anders:

„Methodisches Handeln bedeutet in diesem Sinne, die spezifischen Aufgaben und Probleme der Sozialen Arbeit situativ und eklektisch wie auch strukturiert und kriteriengeleitet zu bearbeiten, wobei man sich an Charakteristika des beruflichen Handlungsfeldes sowie an der wissenschaftlichen Arbeitsweise orientieren sollte“ (von Spiegel 2013, 104).

Von Spiegel beschreibt hier ein allgemeines Methodenkonzept der Sozialen Arbeit, welches sich explizit als Rahmenmodell versteht, dabei weniger konkrete Methoden, als vielmehr Analyse- und Planungs-Raster zur Verfügung stellt. Dieses folgt einer von ihr beschriebenen Abfolge von Handlungen, die jedes methodische Handeln (an-) leiten: Analyse der Rahmenbedingungen, Situations- und Problemanalyse, Zielentwicklung, Planung und Evaluation. Sie werden ergänzt durch „Planungstypen“ (Situationsgestaltung, Hilfeplanung, Konzeptionsentwicklung, Projektplanung und Selbstevaluation) (von Spiegel 2013, 105 f.) und können mit einem Werkzeugkasten kombiniert werden (von Spiegel 2013, 139 ff.).

Heiner (2004a) entwickelte auf der Basis einer empirischen Untersuchung bei Fachkräften aus diversen Praxisfeldern der Sozialen Arbeit ein handlungstheoretisches Modell mit den Merkmalen: Auftrag, Handlungstypus, Tätigkeitsfeld, Aufgabenspektrum und Interventionsformen.

Sie beschreibt den Auftrag der Sozialen Arbeit darin, „zwischen Individuum und Gesellschaft, System und Lebenswelt zu vermitteln“, wobei die intermediäre Funktion der Sozialen Arbeit sich im Handeln innerhalb eines Spannungsgefüges von „gesellschaftlichen Anforderungen und individuellen Bedürfnissen bzw. Fähigkeiten“ zeigt und die besondere Kompetenz im „Austarieren von Selbstbestimmung und Fremdbestimmung, Hilfe und Kontrolle, Disziplinierung und Akzeptanz, Hilfegewährung und Hilfeverweigerung“ besteht (Heiner 2004a, 155). Als Handlungstypus finden wir bei ihr die „Verschränkung von strategischem und verständigungsorientiertem Handeln“, dieser Handlungstypus findet Anwendung in den verschiedensten Handlungsfeldern.

Interessant ist, dass Heiner (2004a, 157) dabei nicht die typische Doppelmandatierung benennt, sondern eine „trifokale“ Perspektive vorschlägt: Soziale Arbeit ist „(1) die fallbezogene Unterstützung der Klienten zur Optimierung ihrer Lebensweise, (2) die fallbezogene Veränderung ihrer Lebensbedingungen und (3) die fallunabhängige und fallübergreifende Optimierung der sozialen Infrastruktur“. Sie entwirft damit ein Modell, welches die sozialpolitische Nachrangigkeit des Berufes, also seine Stellung als Zweitsicherung, dadurch kompensiert, dass neben der fallabhängigen auf das Verhalten der Individuen einwirkenden Kraft gleichzeitig ein die Verhältnisse, in denen die Individuen leben, veränderndes Potenzial gesehen wird.

Schließlich sei der Vollständigkeit halber mit Geißler / Hege (2001, 24) darauf hingewiesen, dass Methoden ein „konstitutiver Teilaspekt von Konzepten“ sind und Verfahren (oder Techniken) wiederum „Einzelelemente von Methoden“). Zum Konzept eines sozialraumorientierten Handelns in der Behindertenhilfe gehört beispielsweise die Methode der Sozialraumanalyse und zu dieser wiederum beispielsweise die Sozialraumbegehung als Technik (Kap. 4.3.8).

Übungen zu Kap. 2.5

12. Verständnisfrage: Wie definiert von Spiegel „methodisches Handeln“?

13. Diskussions-/ Reflexionsfrage: Warum ist das methodische Handeln konstitutiv für die Soziale Arbeit als Profession?

3 Grundlagen der Behindertenhilfe

3.1 Diskurs um Behinderung

Eine gründliche Beschäftigung mit dem Begriff „Behinderung“ muss vor der Darstellung weiterer Grundlagen erfolgen, da die unterschiedlichen Definitionen Einfluss nehmen auf das Verständnis und die Unterstützungsformen. Dazu werden sozialanthropologische Grundlagen, der Diskurs um Behinderung sowie die internationale und die sozialrechtliche Definition dargestellt und erörtert.

Bevor über die Behindertenhilfe als Anwendungsbezug einer Sozialen Arbeit mit Menschen mit Beeinträchtigungen gesprochen werden kann, muss man sich zunächst einer begrifflichen Bestimmung von „Behinderung“ zuwenden. Einige diesbezügliche definitorische Klärungen sind zwar schon in der Einleitung angesprochen worden, sie sollen hier jedoch für ein besseres Verständnis vertiefend dargestellt werden.

„Behinderung“ kann meines Erachtens nur auf einer phänomenalen Ebenen betrachtet werden, weshalb im gesamten Buch von „Behinderung“ nur in einer diesen Begriff relativierenden Schreibweise mit Anund Ausführungszeichen geschrieben wird. Je nachdem, aus welcher Perspektive man es betrachtet, tauchen andere Facetten auf. Gleichzeitig soll es das Ziel dieses Kapitels sein, ein brauchbares Verständnis zu erarbeiten.

So bezeichnet man unter Laien, im Alltag vor allem jene Menschen als „behindert“, deren Beeinträchtigung sichtbar ist, so z. B. Menschen mit Beeinträchtigungen der Sinne und des Körpers und z. T. auch Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung. Prototypisch für diese Facette ist immer noch derjenige, der auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist. Nicht sichtbare Beeinträchtigungen gehören jedoch ebenso dazu, weshalb eine wissenschaftliche Definition von „Behinderung“ und Beeinträchtigung sich nicht an äußeren oder sichtbaren Merkmalen alleine festmachen lässt (Cloerkes/Neubert 2001).

Auch die Festlegung von „Behinderung“ als rein individuelles Merkmal greift zu kurz. So zeigte die Aktion Mensch in einer Öffentlichkeitskampagne Ende der 1990er Jahre deutlich, was gleichfalls zu einem Behinderungsverständnis gehört, indem sie auf Plakaten schrieb: „Behindert ist man nicht, behindert wird man. “ Mit dieser Feststellung sollte darauf hingewiesen werden, dass eine „Behinderung“ nicht nur (oder vielleicht überhaupt nicht) ein Merkmal von Personen, sondern vielmehr den Umständen geschuldet ist, in denen Menschen an der Ausführung bestimmter Tätigkeiten gehindert werden. In diesem Sinne bezeichnet Behinderung das Ausmaß der gesellschaftlichen (Nicht-) Teilhabe.

In diesem Kapitel sollen deshalb zunächst einige sozialanthropologische Hinweise erfolgen, die notwendig sind, um die Existenzdimension von „Behinderung“ zu verdeutlichen, da diese als „Beeinträchtigung“ stets präsent ist. Die Dauerhaftigkeit dieser Beeinträchtigung stellt aber nur notwendige, nicht hinreichende Merkmal dar, da für die Definition von Behinderung als Nicht-Teilhabe eben auch die kontextfaktoren (ICF) hinzukommen. „Behinderung“ als Beeinträchtigung bestimmt zwar das Wesen des Menschen, es determiniert ihn jedoch nicht, denn hinzukommen müssen spezifische, negative Umwelteinflüsse.

Des Weiteren soll die Entwicklung des Behinderungsbegriffs nachgezeichnet werden, um schließlich im letzten Abschnitt auf die derzeitige Definition von Behinderung (als Teilhabeeinschränkung) durch die Weltgesundheitsorganisation und im sozialrechtlichen Sinne zu sprechen zu kommen.

3.1.1 Sozialanthropologie der Behinderung

Die Anthropologie ist die Wissenschaft von der biologischen, aber auch philosophischen Beschäftigung mit dem Mensch-Sein und dem Mensch-Werden. Anthropologische Erkenntnisse schlagen sich – neben religiös oder ethisch fundierten Ansätzen – dabei immer in Menschenbildern nieder, die damit auch handlungsleitend sind. Aus diesem Grund ist der Blick auf eine „Anthropologie der Behinderung“ von großer Bedeutung (vgl. hierzu kritisch Jakobs 1997). Mit Dederich (2006, 547) ist somit davon auszugehen, dass

„das Bild vom Menschen […] Einfluss darauf [hat], wie konkrete Individuen wahrgenommen und in ihrem Lernen, in ihren Fähigkeiten, in ihren Problemen, in ihrem Sozialverhalten usw. beurteilt werden, welche Entwicklungsund Bildungschancen man ihnen einräumt, wie man den Unterricht, die Förderung, Therapie oder Begleitung sowie die Beziehung zu ihnen gestaltet, welche Rechte man ihnen einräumt oder welche sozialen oder ethischen Pflichten ihnen gegenüber geltend gemacht werden“.

Es ist allerdings so, dass sich Menschenbilder und gesellschaftliche Handlungsweisen wechselseitig bedingen, sodass es „das Menschenbild in unseren Köpfen […] ist, das die gesellschaftliche Praxis hervorbringt, die ihrerseits wiederum das Menschenbild konstituiert wie modifiziert“ (Feuser 1996, zitiert nach Dederich 2006, 548).

In der philosophischen Anthropologie kommt dem Bewusstsein eine besondere Stellung zu, insofern es die menschliche Sonderrolle in der Natur bestimmt. Als Grundlage des Bewusstseins erscheint uns unser Vermögen zu denken. Dies stimmt nur z. T. , da ein Bewusstsein von etwas von einem Bewusstsein an sich unterschieden werden muss, also ein denkendes Etwas (Gehirn) als biologisches System vorhanden sein muss und zwar als materieller Ort und Generator eines Denkprozesses, der wiederum (über) „das Gehirn“ (nach-)denken kann. Die Vernunftphilosophie sieht den Menschen als „animale rationale“ (Aristoteles, Kant). Vernunft ist jedoch ebenfalls etwas anderes als Verstand bzw. Verstandesleistung, deren Funktion der Intelligenzmessung zugrunde gelegt und dann bei Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung auch als Abweichung von einem Normalzustand ausgelegt wird. Anders sieht es die Leibphänomenologie, die Menschsein vor allem durch „einen menschlichen Körper habend“ bestimmt (Stinkes 2004). Schließlich kann naturphilosophisch auch bestimmend sein, das „Kind menschlicher Eltern zu sein“.

Anthropologisch wäre es nach Hahn (1999, 19) auch möglich, die „Selbstbestimmung als Wesensmerkmal des Menschseins“ zu definieren. Denn neben der Kant’schen Urteilskraft, also einer Verstandesleistung, kann auch das sozial-aktionale Streben nach Selbstbestimmung als ein solches Merkmal des Menschseins bzw. der Vernunft verstanden werden. Weil der Mensch zwar biologisch gesehen im Vergleich zu Tieren ein Mängelwesen ist, auf der anderen Seite dadurch jedoch offen und variabel, kann im Anschluss an die Anthropologie davon ausgegangen werden, dass er ein starkes Bedürfnis nach Erreichung von Wohlbefinden mittels sozialer Interaktion aber auch eigener Leistung hat und dass diese Außen- und Mitweltperspektive dem Ich „als Fluchtpunkt der eigenen Innerlichkeit“ (Plessner 1982, 12) dient. Wenn man noch die Bedürftigkeit von Menschen konstatiert und sie als ein weiteres Merkmal annimmt, welches Menschen zwar nicht von Tieren unterscheidet, jedoch bei ihnen zu einer gleichermaßen starken Verbundenheit untereinander führt, so erhält man ein vollständigeres Bild vom Menschen, gleich ob mit oder ohne Beeinträchtigung (Moosecker 2004).

Gleichwohl ist die für die praktische Philosophie und die Gerechtigkeitstheorie nicht unerhebliche Frage der Personalität zu bedenken, da mit der Möglichkeit des rationalen Urteilens der Beginn und das Ende des moralischen wie gerechtigkeitstheoretischen Diskurses gegeben ist (Kap. 3. 2).

Zudem stehen Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Menschen mit Beeinträchtigungen in einem vermittelten Zusammenhang. Dort, wo sie nicht qua Selbsthilfekraft des Einzelnen zusammenfallen, findet diese Vermittlung aus professioneller Sicht u. a. in der Rolle des Helfers bzw. Assistenten ihre Entsprechung. Wie bei allen Menschen muss dabei Selbstbestimmung ermöglicht und gleichzeitig dazu befähigt werden. Für Menschen mit Beeinträchtigung heißt dies, dass „andere Menschen da sein müssen, die in der Assistentenrolle Selbstbestimmung trotz Abhängigkeit bei der Bedürfnisbefriedigung ermöglichen“ (Hahn 1999, 23).

Zusätzlich sollte man mit Thimm (1997) festhalten, dass sich Selbstbestimmung nicht ohne Fremdbestimmung verstehen lässt, also in conclusio immer nur eine relative Selbstbestimmung ist.

Für die Suche nach der Bestimmung des Wesenstypus „Behinderung“ bzw. „Mensch mit Behinderungen“ ergeben sich in der Folge einer anthropologischen Theorie daher folgende ethische Fragen (Dederich 2006, 546):

■ Was für ein Bild vom Menschen, von Geburt, Alter, Krankheit und Tod, von Gesundheit, Krankheit und Beeinträchtigung, Leiden, Glück und Lebensqualität machen wir uns?

■ Welches Maß an Gesundheit, Krankheit oder Beeinträchtigung sowie Leiden wird als normal und erträglich anerkannt?

■ Was ist das Antlitz des Menschen, das es verbietet, anderen ihren „Lebenswert“ abzusprechen?

■ Wenn Bewusstsein bzw. Urteilskraft zur Wesensart des Menschen gehört, wie können wir Behinderung verstehen, wenn diese Urteilskraft nicht entwickelt wurde?

■ Welche solidarischen Hilfen können Menschen erwarten, die als behindert gelten?

Eine zu stark biologisch ausgerichtete Sichtweise neigt dazu, den menschlichen Wert an der körperlichen und geistigen Funktionsfähigkeit und dem möglichst nah an der „Normalität“ gelegenen Maß an Abweichungen zu bemessen. Die damit einhergehende Gefahr eines „Zugriffs“ auf das menschliche Dasein ist offensichtlich und zeigt sich in einer biotechnologischen Instrumentalität, die z. B. über pränatale Diagnostik oder humanbiologische Veränderung des Erbgutes an einer möglichst fehlerfreien „Maschine Mensch“ arbeitet.

3.1.2 Entwicklung des Behinderungsbegriffs

Der Begriff „Behinderung“ unterliegt einem ständigen Wandel entlang gesellschaftlicher und wissenschaftlicher Diskurse. Darin lassen sich jeweils auch Paradigmen finden, die die weitere wissenschaftliche Auseinandersetzung geprägt haben. Zum Teil haben sich diese Paradigmen in ihrer Wirkung abgelöst, z. T. sind sie nach wie vor definitorisch wirksam oder werden in einem integrativen Sinne nicht mehr voneinander getrennt (Hensle/Vernooij 2002, 23 f.).

Ich möchte in weitgehender Übereinstimmung mit der Literatur (z. B. Bleidick 1999, 25 ff.; Degener/Diehl 2015; Felder 2016, 74; Kastl 2017, 47 ff.), davon aber auch teilweise abweichend, vier solcher Paradigmen voneinander unterscheiden, nämlich zum einen ein medizinisches, zum anderen ein soziologisches (interaktionales), ein systemtheoretisches und schließlich ein kritisches Paradigma.

Das medizinische Paradigma

Das medizinische Paradigma geht mehr oder minder davon aus, dass sich eine von der Norm abweichende körperliche, psychische oder geistige Verfassung diagnostizieren lässt, die es einem ermöglicht, Grade oder die Schwere der „Behinderung“ (wie oben gezeigt, sollte auch hier eher von Beeinträchtigung die Rede sein, aufgrund der immer noch vorzufindenden Fachtermini der Sonderpädagogik und Medizin sei darauf an dieser Stelle jedoch verzichtet) festzulegen oder auch die Frage diagnostisch zu klären, ob jemand noch als lern- oder schon als geistig „beeinträchtigt“ zu gelten hat. Ebenso lassen sich auch im Bereich von Körper- und Sinnesbeeinträchtigungen dem medizinischen Paradigma folgend Normabweichungen identifizieren und ggf. auch therapeutische Maßnahmen zu deren Behebung bzw. Korrektur finden. Dabei wird „Behinderung“ ausschließlich als eine individuelle Kategorie – als dem Einzelnen zugehörig– beschrieben und als Defekt oder krankhafte Abweichung festgestellt.

Ein Merkmal dieser Abweichung ist bei der geistigen Beeinträchtigung die kognitive Einschränkung, die im Intelligenzquotienten abgebildet werden soll. Wie Speck provokant bemerkt, geht dabei der Intelligenzbegriff nur so weit, als dass Intelligenz nichts anderes sei als das, was Intelligenztests messen würden (Speck 2008, 204). Die daraus resultierende Einteilung bzw. Klassifikation sieht gemäß ICD-10 (F7 – geistige Behinderung) vier Schweregrade vor:

■ leichte geistige Behinderung (IQ 50/55–70),

■ mäßige geistige Behinderung (IQ 35/40–50/55),

■ schwere geistige Behinderung (IQ 15/20–35/40),

■ schwerste geistige Behinderung (IQ < 15/20).

Speck (2008, 189 ff.) stellt die nach statistischen Normen aufgestellte Definition mit der Feststellung in Frage, dass sie auf einer Normalverteilungskurve beruhe, deren einzige Funktion darin besteht, die Wirklichkeit in normal und unnormal zu ordnen. Grundsätzlich ist darüber hinaus der Argumentation von Kulig et al. (2006, 117) recht zu geben, wenn sie den herkömmlichen Intelligenztests die Fähigkeit absprechen, Intelligenz(-minderung) überhaupt zu messen. Diese instrumentelle Kritik ist jedoch nur ein Teil einer möglichen Argumentation. Der andere geht in die Richtung, dass die Feststellung einer Intelligenzminderung selbst ja zu einer Feststellung wird, die aus soziologischer Sicht zu Problemen führt. Bevor wir diesem Argument innerhalb der Betrachtung des soziologischen Paradigmas nachgehen, noch ein Hinweis auf die erweiterte medizinische Definition von geistiger Behinderung. So wurden durch die American Association of Mental Retardation dem Intelligenzquotienten die „sozialen Anpassungsleistungen“ beiseitegestellt und damit geistige bzw. Lernbeeinträchtigung als zusätzlich über die kognitiven Leistungen hinausreichende Einschränkung desadaptiven Verhaltens bezeichnet: „Intellectual disability is a disability characterized by significant limitations in both intellectual functioning and in adaptive behavior, which covers many everyday social and practical skills“ (AAIIDD 2013, zitiert nach Musenberg 2016, 216). Zudem solle die Umwelt und deren Reaktionen miteinbezogen werden (AAIIDD 2016). So sollte sich auch die gemessene Intelligenz gerade durch den „Anwendungsbezug“ auf durch das Leben gestellte Anforderungen und die Umgebung auszeichnen. Für moralische Überlegungen stellt die Intelligenz, in der einfachen oder erweiterten Form, ohnehin keinen Wert dar, das heißt aus ihr könne keine Minderwertigkeit gefolgert werden. Man müsse sich, so Wikler (2010), nur einmal vorstellen, was passieren würde, wenn sich die derzeit als „normalintelligent“ eingestuften Personen in ferner Zukunft mit einer Umwelt und mit Maschinen konfrontiert sähen, die sie nicht verstünden oder wenn Außerirdische mit weitaus höherer kognitiver Intelligenz die „Normalintelligenten“ unterwerfen würden.

Zudem geht Oliver darüber hinaus, wenn er grundsätzlich eine Norm als Maßstab der Rehabilitation ansetzt: „The aim of the research should not be to make the legless normal, whatever that may mean, but to create a social environment where to be legless is irrelevant“ (Oliver 1996, 97, zitiert nach Kastl 2017, 50; zur Kritik an Oliver siehe Shakespeare 2006).

Das soziologische Paradigma

Das soziologische Paradigma wurde wesentlich durch den symbolischen Interaktionismus von G. H. Mead u. a. und darin insbesondere durch die Arbeiten von E. Goffman geprägt, der den Begriff des Stigmas in die Diskussion einführte (Goffman 1992).

Ein gutes Beispiel für die Entstehung eines solchen Labels bzw. Stigmas gibt Bleidick (1999, 20), wenn er die Konstruktion einer „Lernbehinderung“ beschreibt: Es fängt damit an, dass eine Person A, z. B. eine Lehrerin, bei einer Person B, z. B. einem Schüler, etwas beobachtet, was sie vielleicht so bezeichnet: „B. behält Lerninhalte nicht oder schlecht. “ In einer weiteren Phase setzt sie diese Beobachtung in Relation zu anderen Beobachtungen ihrerseits, wie z. B. dem Tempo der übrigen Klasse, in der B. ein Schüler ist. Aus dem Erstgenannten könnte dann werden: „B. lernt langsam. “ Schon gewinnt also die Beobachtung den Charakter einer Normabweichung, nämlich z. B. vom durch Lehrplan und die anderen Schüler suggerierten Standard oder auch einer Norm. Folgerichtig wird aus dem langsamen Lernen eine individuelle Schwäche desjenigen, der anders ist. B. wird somit als „lernschwach“ bezeichnet und damit in gewisser Weise attribuiert. Letzte Station dieses Prozesses ist dann, das Attribut „lernschwach“ in eine Wesenseigenschaft umzuwandeln, z. B. „B. hat eine Lernbehinderung. “

Dieser Etikettierungsprozess, der quasi systemimmanent abläuft, ohne eine bewusste Entscheidung der Handelnden, jemanden als lernbeeinträchtigt zu klassifizieren, führt dann in einem zweiten Schritt zu einer „Behindertenrolle“, d. h. der Übernahme von Rollenerwartungen an „Behinderte“. Wir können für unser Thema den Begriff „Ausgrenzungskorridor“ nutzen, der im o.g. Fall wie folgt aussehen könnte: Jemand erhält ein Label mit der Bezeichnung „Lernbehinderung“. Dies hat in den allermeisten Fällen in Deutschland zur Folge, dass der- oder diejenige sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer „Förderschule“ wiederfindet. Diese Sonderbeschulung führt häufig nach Ende der Schulpflicht nicht in den allgemeinen Arbeitsmarkt, z. B. über eine Ausbildung, sondern in Werkstätten für behinderte Menschen oder in die Arbeitslosigkeit. Beide Varianten verstärken ein gewisses Risiko, sozialen Rückzug bzw. Ausgrenzung entstehen zu lassen, und dies führt schließlich zu sozialer Isolation (Cloerkes 2007, 160 f.). Interessant ist darüber hinaus, dass sich gerade das Etikett „Lernbehinderung“ in nachschulischen Lebensphasen verflüchtigt, da es eine schulspezifische Zuschreibung darstellt.

Das systemtheoretisch-konstruktivistische Paradigma

Aus systemtheoretischer Sicht kann die Etikettierung als eine Orientierung der Gesellschaft über Normabweichungen verstanden werden, d. h. , die Funktion des Behinderungsbegriffes besteht hier vor allem in der Komplexitätsreduktion, mit der die Bandbreite menschlichen Daseins, Aussehens, Wesens und Handelns auf eine Formel reduziert wird, die Orientierung schafft. Das Paradigma bildet eine wesentliche Grundlage der disability studies. Wie Waldschmidt richtigerweise festhält, tritt hier ein nicht unwesentlicher Unterschied zwischen Normalität als einer quantitativen Verteilung von Normabweichungen in der Gesellschaft und Normativität als deren gesellschaftliche Bewertung zutage (Waldschmidt 2003a, 83 ff.). Auf die Spitze getrieben stellt diese Art von Orientierung häufig genug eine selbsterfüllende Prophezeiung dar, wenn etwa gerade dann viele Fälle von Legasthenie „auftauchten“, sobald das Label „Legasthenie“ bestand und es hierzu spezielle Förderprogramme gab.

Diese Komplexitätsreduktion, die typisch für moderne Gesellschaften bzw. für deren Funktionalisierung ist, bezieht sich dabei nicht nur auf die diagnostizierten Phänomene der Behinderung selbst, sondern als funktionelle Differenzierung kann sie auch in der Entwicklung der heutigen Berufe, z. B. der Heilpädagogik als ursprünglich zwischen Medizin und Pädagogik entstanden, verdeutlicht werden.

Im sozialstaatlichen Sinne hat diese Orientierung der Gesellschaft an den Begriffen „normal“/„unnormal“ durchaus eine brauchbare Funktion, da erst das „Label Behinderung“ eine Ordnungszuweisung zu medizinischer, sozialer und beruflicher Rehabilitation (innerhalb des SGB IX) ermöglicht. Damit erhält die Etikettierung eine Funktion als positive Diskriminierung (wörtlich: Unterscheidung, kategoriale Trennung),

d. h. , sie wird zum Türöffner für sozialstaatliche Leistungen (Bleidick 1999, 87). Katzenbach (2015) warnt zudem vor einer allzu leichtfertigen Kritik an Kategorisierungen und zeigt die negativen Konsequenzen von Dekategorisierungen im Zuge der Inklusionsdebatte auf.

Radikalkonstruktivistisch kann die Etikettierungsthese sogar auf die Spitze getrieben werden, wie es uns Feuser (1996, 19) verdeutlicht:

„Geistig Behinderte gibt es nicht! […]Es gibt Menschen, die wir aufgrund unserer Wahrnehmung ihrer menschlichen Tätigkeit, im Spiegel der Normen, in dem wir sie sehen, einem Personenkreis zuordnen, den wir als ,geistig behindert‘ bezeichnen. Geistige Behinderung kennzeichnet für mich einen phänomenologisch-klassifikatorischen Prozess […]“.

In ähnlicher Weise versteht Osbahr (2000, 59) die Bezeichnung „Behinderung“ mehr als eine Aussage über uns selbst, also „unsere Sache, für die es in der (in unserer) Außenwelt keine Entsprechung gibt, denn eine Behinderung entsteht – wie alle Bezeichnungen – erst durch die von uns getroffenen Beobachtungen und Unterscheidungen“.

Den erkenntnistheoretischen Hintergrund anerkennend, ihn jedoch um eine moralische Sichtweise erweiternd, weist Dederich (2001) richtigerweise darauf hin, dass der Konstruktivismus vor allem eine normativ-moralische Funktion aufweist, indem durch die Relativität der Zuschreibungen ein „moralischer Schutz und eine menschliche und gesellschaftliche Anerkennung“ erreicht werden sollen. Mit anderen Worten: Wenn die Gesellschaft schon dafür sorgt, dass es solche begrifflichen Wirklichkeiten wie „Behinderte“ und „Nichtbehinderte“ gibt, dann muss sie auch dafür sorgen, dass beiden gleichermaßen Möglichkeiten und Normalität zuteilwerden können. Eine solche Sichtweise führt jedoch zu einer Paradoxie, wenn von einer „Behinderung als Kategorie“ konstruierenden Gesellschaft die moralische Handlung des Schutzes der Kategorie verlangt wird, ohne dass diese Kategorie als wirklich angesehen werden soll. Dies hieße dann nämlich, dass dieser Konstruktion Behinderung eine auf dieser Konstruktion beruhende Moral folgt. Gleichzeitig zeigt der Konstruktivismus seine Schwäche dadurch, dass er keine objektiven Moralvorstellungen über den Umgang mit Menschen (mit Beeinträchtigung) ermöglicht, da ja auch diese nur Konstruktionen seien. Und diese Konstruktionen des Umgangs könnten so, aber auch so erfolgen, könnten Schutz, aber auch Gefährdung der Betroffenen bewirken (Dederich 2001, 88 ff.).

Hilfreich ist am konstruktivistischen Denken sicherlich die Möglichkeit der Dekonstruktion von Begriffen, um sie einer fundierten Diskussion und damit einer Verständigung über den Diskussionsgegenstand zuzuführen. Die Selbsthilfebewegung hat diese Variante der Dekonstruktion sogar paradox genutzt, indem z. B. in den 1970er Jahren die „Krüppelbewegung“ oder in den 1980er Jahren die „Irrenoffensive“ gerade mit der aggressiven und provokativen Nutzung der Begriffe „Krüppel“ und „Irrer“ auf die Etikettierungsthese hingewiesen haben. Das Paradoxe an dieser Übernahme der Begriffe ist und war allerdings, dass „Behinderung“ als soziale Zuschreibung zwar komplett abgewiesen, jedoch gleichzeitig durch die Übernahme der o. g. Begriffe eine Dekonstruktion der Begriffe intendiert war. Diese musste allerdings später wieder revidiert werden, da sie zu einer teilweisen sehr oberflächlichen Rezeption und damit verbundenen Reaktionen führte, die Begriffe im ursprünglich stigmatisierenden Sinne weiter zu verwenden.

Konstruktivistisches Denken führt jedoch auch auf andere Weise an Grenzen: Die Etikettierungstheorie hat u. a. immer wieder zu Versuchen geführt, andere Begriffe in der Bezeichnung von Menschen mit Beeinträchtigungen zu finden. Mit Lindmeier (2004, 5) gehe ich allerdings davon aus, dass man auf die allenfalls politisch korrekte Benennung (Menschen mit Behinderungen) verzichten und besser von behinderten Menschen sprechen sollte, da das Adjektiv ‚behindert‘ zum Ausdruck bringt, dass „Behinderung“ nicht als Personenmerkmal (‚behindert sein‘) oder Anhängsel (Mensch mit Behinderung), sondern mehr als Vorgang zu verstehen ist, den das soziale Umfeld bewirkt (‚behindert werden‘).

So kommt Bleidick (1999, 80) bezogen auf die Frage nach einer sonderpädagogischen Diagnostik, und damit nach dem Anfang der Etikettierung, auch zu dem ernüchternden Ergebnis, dass es keinen Ausweg aus dem Dilemma gibt, die „richtigen“ Bezeichnungen zu finden, da u. a. die „bedingungslose Dekategorisierung […] an der Macht des Faktischen [scheitert]. “ Allerdings gilt gleichermaßen, dass Sprache natürlich Auswirkungen auf Handeln hat und in diesem Sinne auch Handeln bzw. Einstellungen determinieren kann. So stellt die Assoziation einer Bedeutung einem gebrauchten Begriff gegenüber eine starke motivationale und handlungsbezogene Verbindung dar, und mit veränderten Begriffen ändern sich diese Bedeutungen.

Das kritische Paradigma

Eine eher ontologisch-normative Sichtweise verdanken wir Jantzen, der den dialektischen Materialismus dazu nutzt, eine ganz andere Behinderungsdefinition zu formulieren. Jantzen (1987, 18) sieht „Behinderung […] nicht als naturwüchsiges Phänomen“, denn sie

„wird sichtbar und damit als Behinderung erst existent, wenn Merkmale und Merkmalskomplexe eines Individuums aufgrund sozialer Interaktion und Kommunikation in Beziehung gesetzt werden zu gesellschaftlichen Minimalvorstellungen über individuelle und soziale Fähigkeiten, indem festgestellt wird, daß ein Individuum aufgrund seiner Merkmalsausprägungen diesen Vorstellungen nicht entspricht, wird Behinderung offensichtlich, sie existiert als sozialer Gegenstand erst von diesem Augenblick an“.

Durch spezifische Mechanismen werden Menschen, die diesen Normen nicht entsprechen, segregiert, selektiert und parzelliert und damit in vieler Form isoliert.

In einer sehr starken Weise sind von Jantzen (1985, 335) in dieser Hinsicht Bestimmungsmerkmale der Situation von Menschen mit Behinderungen formuliert worden:

„(1) Arbeitskräfte minderer Güte unter den Bedingungen des Verkaufs der Arbeitskraft auf dem Markt; (2) reduzierte Geschäftsfähigkeit aus der Notwendigkeit, den Verkauf der Arbeitskraft und ihre Reproduktion unter durchschnittlichen Lebensbedingungen selbst zu organisieren; (3) Ästhetik des Häßlichen unter den Bedingungen einer durch Gebrauchswertversprechen in der Massenwerbung in den Dimensionen jung, schön, attraktiv, leistungsfähig formierten Warenwelt; (4) subjektiv bzw. objektiv reduzierte Ausbeutungsbereitschaft (im ökonomischen Sinne der Mehrwertproduktion verstanden) unter der Perspektive der klassenspezifischen staatlichen Regulation der kapitalistischen Produktion (besonders deutlich im Psychopathiebegriff in enger Verbindung mit der strafrechtlichen Schuldfähigkeit); (5) Minderwertigkeit im Sinne weiter existierender ideologischer Momente aus vorangegangenen klassenteiligen Gesellschaftsformationen; (6) reduzierte soziale Konsumfähigkeit unter Gesichtspunkten der Konsumtionssphäre (z. B. Café-Besuch von Spastikern), wobei diese Dimensionen sich vereinen in dem (7) sozialen Ausschluss. Dieser trifft über die Stufen Ausschluss von der Lohnarbeit (Hausfrauen), von der Arbeit (Arbeitslosigkeit) und schließlich Ausschluss von Zirkulation und Konsumtion und Einschluss in totale Institutionen behinderte Menschen in besonderer Weise. “

Auf die vor allem aus einer historischen Perspektive deutlich werdende Signifikanz zwischen Produktionsprozess und Behinderungsverständnis hat zudem Dörner (1994a) hingewiesen, wenn er die Entwicklung der industriellen Gesellschaft als Maßstab nimmt für den Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen. Die zunehmende Entsolidarisierung durch den Wandel der Familie, des Haushaltes, des Arbeitsplatzes hat zu einer Lösung der sozialen Verbindungen zwischen den „allein übrig gebliebenen Leistungsschwachen und Störenden“ (Dörner 1994a, 386) und den „leistungsstarken“ Mitgliedern der Gesellschaft geführt, die dann im Nationalsozialismus zur Tötung von „minderwertigen“, weil für den Produktionsprozess nicht brauchbaren, Personen geführt hat.

3.1.3 Das biopsychosoziale Modell der ICF

Um dem in Kapitel 3.1.2 durch die verschiedenen Paradigmen verdeutlichten Spannungsfeld zwischen einerseits individuellen Schädigungen (medizinisches Paradigma), interaktionistischen Zuschreibungen (systemtheoretisch-konstruktivistisches Paradigma) und gesellschaftlichen Bedingungen (soziologisches Paradigma) gerecht zu werden, versucht die Weltgesundheitsorganisation seit 1980, „Behinderung“ als interdisziplinär zu verstehendes Phänomen zu beschreiben. Beginnend mit dem ICIDH-Krankheitsfolgenmodell wurden Schädigung (impairment), Beeinträchtigung (disability) und Behinderung (handicap) zwar das erste Mal in einen Zusammenhang gebracht, der sowohl die individuellen Schädigungen als auch die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Handelns und schließlich die daraus resultierende gesellschaftliche Folge der Behinderung berücksichtigt. Mit diesem Modell konnte man jedoch noch nicht den Umweltbedingungen von Behinderung gerecht werden, sowohl den materiellen als auch den immateriellen, sodass diesen zuerst 2001 mit der International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) entsprochen wurde (Schuntermann 2013). Das medizinische und das soziale Modell konnten so zusammengeführt und dann noch um psychologische Erkenntnisse ergänzt werden, was auch explizites Ziel der WHO war (Abb. 2).

Abb. 2: Übersichtsschema der ICF (ergänzte Darstellung auf Basis der ICF)

Zentrale Begriffe in der ICF sind „Funktionsfähigkeit“, „Gesundheitskomponenten“ und „Behinderung“, diese werden jedoch auf eine spezifische Weise eingeführt:

„Funktionsfähigkeit ist ein Oberbegriff, der alle Körperfunktionen und Aktivitäten sowie Partizipation [Teilhabe] umfasst; entsprechend dient Behinderung als Oberbegriff für Schädigungen, Beeinträchtigungen der Aktivität und Beeinträchtigung der Partizipation [Teilhabe]“ (DIMDI 2005, 9).

Klassifiziert sind im ICF die Komponenten „Gesundheitsstörung“, „Körperfunktionen und -strukturen“, „Aktivität / Partizipation“ und „Umweltfaktoren“, die personbezogenen Faktoren nicht. Hierzu liegen jedoch vereinzelte Vorschläge vor (Grotkamp et al. 2010). Da die ICF sich in der Praxis als Klassifikationsinstrument zu komplex und detailliert erwiesen hat, wurden verschiedene sogenannte Core-Sets für bestimmte Krankheitsbilder bzw. Beeinträchtigungen erarbeitet (ICF Research Branch 2017).

Die ICF verfügt über ein differenziertes Verständnis von „Behinderung“, welches sowohl als körperliche, geistige oder psychische Funktionsstörung als auch im Sinne einer Einschränkung der Aktivität bzw. Teilhabe vorliegen muss. Es lassen sich daher grundsätzlich zwei Bestimmungen von „Behinderung“ herauslesen. Zum einen handelt es sich – in der allgemeinen Fassung von „Behinderung“ – um eine negative Wechselwirkung zwischen einer Person mit einem Gesundheitsproblem und ihren Kontextfaktoren bezogen auf ihre Funktionsfähigkeit und damit um den klassisch-medizinischen Zugang. Zum anderen kann „Behinderung“ im speziellen Sinne als eine negative Wechselwirkung zwischen einer Person mit einem Gesundheitsproblem und ihren Kontextfaktoren in Bezug auf ihre Teilhabe an einem oder mehreren für sie wichtigen Lebensbereich(en) gesehen werden, vergleichbar mit der oben beschriebenen sozialen Perspektive auf Behinderung.

„Behinderung“ in diesem Sinne ist zudem nicht linear als Folge einer bestimmten Krankheit oder Schädigung zu verstehen, sondern wird erst – vermittelt über die Kontextfaktoren „Umwelt“ und „Person“ – zu einer möglichen Behinderung im Sinne einer eingeschränkten Aktivität bzw. Teilhabe. „Die ICF verwendet den Begriff ,Behinderung‘, um das mehrdimensionale Phänomen zu bezeichnen, das aus der Interaktion zwischen Menschen und ihrer materiellen und sozialen Umwelt resultiert“ (DIMDI 2005, 171).

3.1.4 Die sozialrechtliche Behinderungsdefinition des SGB IX

Das seit 2001 geltende „Neunte Sozialgesetzbuch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ in der Fassung vom 23. 12. 2016 (SGB IX) definiert Behinderung in § 2 wie folgt:

„(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. “

Mit diesem Verständnis von Behinderung, dass dem ICF-Modell folgt und die Wechselwirkung von individueller Beeinträchtigung und sozialer Benachteiligung („einstellungs- und umweltbedingte Barrieren“) als zentral erachtet, folgt der Gesetzgeber zudem der o. g. Definition aus der Behindertenrechtskonvention.

Diese Behinderungsdefinition eröffnet erst die Möglichkeit, bestimmte sozialrechtliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, und muss deshalb in der Unterstützung von Menschen mit Beeinträchtigungen als eine Form positiver Diskriminierung genutzt werden. Diskriminierung im ursprünglichen Wortsinne bedeutet dabei nicht mehr als Unterscheidung.

Übungen zu Kap. 3.1

14. Verständnisfrage: Wie definiert die ICF Behinderung und welche Bedeutung hat die Teilhabeeinschränkung darin?

15. Diskussions-/Reflexionsfrage: Weshalb kann die ICF als ein Modell verstanden werden, welches ein biopsychosoziales Verständnis von Behinderung umsetzt?

3.2 Sozialethische Grundlagen

Vor einer Diskussion der Lebenslage von „be-hinderten“ (im Weiteren im üblichen Sinne als „behindert“ geschrieben) Menschen (siehe zum Begriff „be-hindert“ Kap. 3.1) muss eine nähere Betrachtung des „ethischen Raumes“ erfolgen, innerhalb dessen sich die Soziale Arbeit mit Menschen mit Beeinträchtigungen bewegt. Die folgenden Ausführungen beschreiben deshalb nach der Diskussion des Personenbegriffs vor allem „Selbstbestimmung“, das „Normalisierungsprinzip“ und „Inklusion“ als wesentliche Kategorien.

3.2.1 Der „ethische Raum“ – zwischen Empowerment und Paternalismus

Neben den bereits im Kapitel 2.4 angeführten ethischen Grundlagen der Sozialen Arbeit bedarf es für die Arbeit mit Menschen mit Beeinträchtigungen einer Spezifizierung der ethischen Basis, die ich hier als ethischen Raum bezeichne. Innerhalb dieses Raumes existieren nach wie vor verschiedene Positionen hinsichtlich der ethischen Beurteilung von und des daraus folgenden moralischen Umgangs mit Menschen mit Beeinträchtigungen in unserer Gesellschaft. Mit diesem Verständnis möchte ich der Gefahr begegnen, nur „ein“ Verständnis eines „einzig richtigen“ ethischen Umgangs gelten zu lassen. Vielmehr spannt sich der ethische Raum auf zwischen berechtigten Ansprüchen nach Selbstbestimmung und Selbstständigkeit und zu legitimierenden, eingreifenden und (für-)sorgenden Maßnahmen. Selbstbestimmung kann durch Empowermentprozesse gesichert oder erreicht werden und für die intervenierende Fürsorge greift ein kritisches Verständnis von Paternalismus.

Proto- und flexibelnormalistisches Verständnis

Nicht erst durch die Untaten und Gräuel der NS-Diktatur an Menschen mit Beeinträchtigungen („Euthanasie“, „T4-Aktion“) bedrängt die Behindertenhilfe die Frage, wie sie die in „ihren Theorien eingelagerten anthropologischen Prämissen, Menschenbilder und ethischen Implikationen“ reflektieren will (Dederich 2006, 544). Jüngst wird diese Frage gesellschaftlich virulent durch die Bio-Ethik-Debatte (Dederich 2003; Graumann 2009) und die provokanten Aussagen Peter Singers (1994, 2013).

Wesentlicher Kern dieses ethischen Diskurses ist die Problematisierung des „Normalen“, an dem dann das „Unnormale“, also auch die Behinderungen, gemessen wird. Waldschmidt (2003a) teilt hilfsweise den Begriff „Normalität“ ein in „Normativität“ und „Normalismus“, wobei Normativität aus soziologischer Sicht die Wirkmächtigkeit von gesellschaftlichen Regeln und Übereinkünften über das „Normale“ bzw. die Übernahme dieser Normen durch den größten Teil der Bevölkerung beschreibt. „Normalität“ bedeutet daher – positiv gewendet – die Suche nach und das Praktizieren von regelhaften Verhaltensweisen, die soziale Akzeptanz erfahren. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, ob es sich bei der dahinterliegenden Norm auch um ein quantitativ bedeutsames „Ganzes“ im Sinne von Mehrheitlichkeit handelt. Normales, d. h. gesellschaftlich akzeptiertes Verhalten, kann auch als Minderheitenverhalten beginnen – und damit als statistisch gesehen „unnormales“, weil nicht verbreitetes Verhalten – und erst durch die Übernahme einer Mehrheit zur Normalität werden. Als Beispiel ließe sich hier der sittliche Kodex des Bürgertums, der im Spätmittelalter etwa als Triebsublimierung (Norbert Elias) erst nur einer kleinen Bürgerschicht normal erschien, heranziehen, der dann später zur Normalität für alle Gesellschaftsschichten wurde.

Dagegen ist der „Normalismus“ – als die andere Variante des Umgangs mit Normalität – gekennzeichnet durch wiederum zwei unterschiedliche Strategien des Umgangs mit dem „Normalen“ bzw. vor allem dem „Unnormalen“, die auf den Diskurstheoretiker Jürgen Link zurückgehen. Hier erscheint die Norm nicht mehr als „Punktnorm“, sondern nun als „Streckennorm“, „eine mehr oder weniger große Bandbreite, gruppiert um einen Durchschnitt“ (Waldschmidt 2003a, 87), die dann als normalistische Norm bezeichnet wird. Während sich in der von Link vorgeschlagenen Bezeichnung „Protonormalismus“ Strategien auffinden lassen, die „auf der strikten Trennung zwischen dem Normalen und dem Pathologischen auf[bauen, D. R. ]“ und eine „dauerhafte Ausgrenzung der Abweichenden“ (Waldschmidt 2003a, 88) intendieren, sind die Prozesse im flexiblen Normalismus dadurch gekennzeichnet, dass diese

„weicher und durchlässiger sind. Sie gehen von dem Ideal einer ‚frei durchgeschüttelten‘ Verteilung der Menschen im sozialen Raum aus, die immer auch wieder veränderbar ist. Sie lassen sich von der Annahme leiten, dass die Individuen zufällig an den Rand geraten sind, dass sie die Grenzbereiche oder den Pol der Anormalität auch wieder verlassen und zurück zur Mitte der Gesellschaft gelangen können“ (Waldschmidt 2003a, 88).

Der flexible Normalismus hat jedoch ähnlich wie der Protonormalismus seine Tücken. Bei Letzterem liegen sie in der Rigidität der Normalitätserwartungen an den Einzelnen, die durch soziale Kontrolle und notfalls auch mit Zwang durchgesetzt werden. Die Gefahr im flexiblen Normalismus besteht darin, dass nach wie vor von einer Rückbindung an das Durchschnittliche ausgegangen wird, sozusagen der Weg zur Mitte als Motivation erscheint. Ein dauerhaftes Leben am Rand erscheint eher unwahrscheinlich. Dadurch entsteht ein Zwang zum Selbstzwang, den Elias (1997) bereits für die gesamte Zivilisation als konstituierendes Merkmal herausgearbeitet hat.

Zur Personendebatte

Ein wesentlicher, immer wieder angeführter Aspekt ist die Frage, ob der Personenbegriff der Philosophie einen brauchbaren, einen unbrauchbaren oder sogar einen schädlichen Einfluss auf den praktizierten nicht-professionellen wie professionellen Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen ausübt.

Einen neuzeitlichen Anstoß zur Diskussion dieses Problems bot die sogenannte Singer-Debatte (Wertgen 2009), ausgelöst durch die utilitaristisch begründeten philosophischen Ausführungen des australischen Ethikers Peter Singer zum Verhältnis von Mensch und Tier. Singer forderte eine nicht-anthropozentrische (speziezistische) Ethik, in der der Wert eines (menschlichen) Wesens nicht an seinem (Mensch-)Sein an sich, sondern an seiner Leidens- und Interessensfähigkeit gemessen werden sollte. Lebendige Wesen sollten – so Singer – grundsätzlich nicht leiden müssen, egal ob dieses Leiden durch die Tötung von Tieren durch Menschen oder durch schwere Erkrankung ausgelöst wird. Singer selbst leitet seine Ethik aus dem klassischen Utilitarismus von Jeremy Bentham (1748–1832) und John Stuart Mill (1806–1873) ab, deren Hauptthese darin bestand, dass sich moralisches Verhalten daran bemesse, was es zur Maximierung des Glückes der Meisten beitrage. Diese konsequenz- bzw. präferenz-utilitaristische Ethik widerspricht dem von Kant begründeten deontologischen Ansatz, der den mensch-lichen Willen bzw. die Beweggründe oder Absichten für moralisches vernünftiges Handeln als Begründung guten Handelns begreift und der die Selbstzweckhaftigkeit des Menschen als Begründung der Menschen definierte: „Handle so, daß du die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden andern jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchest“ (Kant 2004, 79). Der Mensch könne, so Kant, anders als z. B. das Tier, niemals nur zweckhaft gebraucht werden, sondern habe einen Eigenwert, der in seiner Würde liege. Und diese würde verletzt, wenn ein Mensch durch einen anderen nur als Mittel für dessen eigene Zwecke gebraucht werden würde (z. B. im Rahmen der Versklavung).

Für Bentham und Mill und auch für Singer steht der Mensch jedoch nicht als Gegensatz zum Tier. Singer geht daher vom Prinzip der „Interessenabwägung“ aus, d. h. dass das „Wesentliche am Prinzip der gleichen Interessensabwägung [darin] besteht […], dass wir unseren moralischen Überlegungen den ähnlichen Interessen all derer, die von unseren Handlungen betroffen sind, gleiches Gewicht geben“ (Singer 2013, 52).

Daraus folgt für Singer, dass sich hinsichtlich der Leidensfähigkeit zwischen Menschen und Tieren Ähnlichkeiten ergeben, über die nicht hinweggegangen werden kann. Bezüglich des Wertes von Leben geht Singer allerdings davon aus, dass hier die Interessensgleichheit nicht als Bewertungsmaßstab dienen kann. Als Brücke dient ihm hier der Personenbegriff, der Personalität als etwas definiert, was sich durch Selbstbewusstsein, Urteilskraft und Verantwortungsbewusstsein auszeichnet: Selbstbewusstsein im Sinne von Sich-selbst-bewusst-Sein, also der Fähigkeit zum Erkennen der eigenen Identität; Urteilskraft als die rationale Einschätzung von Wahlmöglichkeiten und das Entscheiden-Können; Verantwortungsbewusstsein als die Fähigkeit zur Einschätzung der eigenen Handlungsfolgen. Seine ursprünglich (1994, 123) radikal vorgetragenen Argumente, dass es – ethisch gesehen – keinen Unterschied mache, wenn „man eine Schnecke oder einen 24 Stunden alten Säugling [tötet]“, denn „so vereitelt man keine Wünsche dieser Art, weil Schnecken und Säuglinge unfähig sind, solche Wünsche zu haben“, taucht in der revidierten Auflage von 2013 nicht mehr auf. Zudem revidierte er seine Position an anderer Stelle (Kuhse / Singer 1993, 26), indem er folgende Unterscheidung einführte:

„Wir meinen […], dass die reichen Nationen sehr viel mehr tun sollten, um behinderten Menschen ein erfülltes, lebenswertes Leben zu ermöglichen und sie in die Lage zu versetzen, das ihnen innewohnende Potential wirklich auszuschöpfen. Wir sollten alles tun, um die oft beklagenswert schlechte institutionelle Betreuung zu verbessern und die Dienstleistungen bereitzustellen, die behinderten Menschen ein Leben außerhalb von Institutionen und innerhalb der Gemeinschaft ermöglichen. “

Zudem differenzierten Kuhse / Singer (1993, 252) zwischen dem Recht auf Betreuung auf der einen und dem Recht auf Sterbehilfe auf der anderen Seite:

a) „Eltern eines schwerstgeschädigten Kindes [müssen] zu jedem Zeitpunkt und unabhängig vom Alter des Kindes die Möglichkeit haben, das Kind ohne eigene Kosten in einer staatlichen Institution unterzubringen (Wir gehen natürlich davon aus, dass diese Institutionen über genügend Mittel verfügen, um einen hohen Betreuungsstandard zu garantieren.)“

b) „Aktive und passive Euthanasie sollte immer dann erlaubt sein, wenn jemand unter einer unheilbaren Krankheit so sehr leidet, dass ein Weiterleben nicht in seinem oder ihrem Interesse ist. […]Die erste Bedingung befreit die Familie von der Belastung, ein schwerstbehindertes Kind aufziehen zu müssen – wenn sie denn davon befreit werden will. Die zweite Bedingung stellt sicher, dass ein Kind dasselbe Lebensrecht besitzt wie wir alle, aber nicht, wie zur Zeit noch, gezwungen werden kann, ein elendes Leben weiterzuleben. “

Brumlik (2004) nutzt ebenfalls dieses Verständnis von Personalität, ohne die damit bei Singer verbundenen Konsequenzen, indem er es als Grundstein seiner advokatorischen Ethik nutzt. Der Schutz des „Schwächeren“ durch die „Stärkeren“ als vertragstheoretische Komponente menschlicher Gesellschaften soll sowohl vom „Schwächeren“ als Recht als auch vom „Stärkeren“ als Pflicht angesehen werden können (Brumlik 2004, 246). Worin diese Pflicht bestehen kann, wird deutlich, wenn man in Betracht zieht, welche interne Differenzierung des „Person-Seins“ Brumlik vornimmt: Er unterscheidet „Noch-Nicht-Personen“, die der Erziehung und Bildung zu(r) Personen(-haftigkeit) bedürfen, „Nicht-Mehr-Personen“ (z. B. Patienten im Wachkoma), die der Pflege bedürfen, und „Niemals-Personen“ (z. B. Menschen mit schwerer geistiger Beeinträchtigung), denen hauptsächlich durch Rehabilitations- und Integrationsbemühungen eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden soll. Letztere bedürfen zudem eines Schutzes ihrer Rechte, etwa durch die sogenannte rechtliche Betreuung (Deutschland), die Sachwalterschaft (Österreich) oder den Erwachsenenschutz (Schweiz) (Nussbaum 2010, 270 ff.). Trotz der durchaus richtigen ethischen Ableitungen hinsichtlich der Legitimation pädagogischer, therapeutischer oder auch pflegerischer Interventionen, liegt Brumlik mit seiner klassifikatorischen Zuordnung der Beeinträchtigungen (siehe die hervorgehobene Aufzählung in der Klammer) falsch, wenn er behauptet,

„daß die Klasse aller Menschen und die Klasse aller Personen keineswegs deckungsgleich sind, daß es also eine beträchtliche Anzahl von Menschen (etwa Babies, mental retardierte Erwachsene und psychisch Kranke) gibt, die sich weder selbst als biografisch einzigartig oder als mental einheitlich wahrnehmen können, noch dazu in der Lage sind, sich zu ihren Handlungen verantwortlich zu verhalten“ (Brumlik 2004, 98, Hervorhebung D. R.).

Die Zuordnung der in der Klammer aufgezählten Gruppen widerspricht z. B. der in der Heil- und Sonderpädagogik gewonnen Einsicht, dass auch Menschen mit schwerer geistiger Beeinträchtigung an Bildungs- und Rehabilitationsprozessen erfolgreich teilnehmen und Kompetenzen erwerben können. Auch psychisch kranke Menschen würden dieser Definition Brumliks vehement widersprechen, ihre Gleichsetzung mit Babys und Menschen mit schwerer geistiger Beeinträchtigung entspricht zudem nicht dem professionellen Wissensstand über psychische Erkrankungen.

Allerdings leitet Brumlik für die „Noch-Nicht-Personen“ eine ethische Grundhaltung der Erziehung und Bildung ab, welche sich als Anspruch der „Noch-Nicht-Personen“ an die Personen insofern herausbildet, als Personalität im oben beschriebenen Sinne Normalität bedeutet:

„Eine solche Begründung des Anspruchs auf Personalität trägt dem Umstand Rechnung, daß sich unter gegebenen Umständen Menschen bei Strafe von Nachteilen als Personen verhalten sollen, und leitet daraus auf der Basis eines Gerechtigkeitspostulates die Forderung ab, daß sie hierzu auch in die Lage versetzt werden sollten“ (Brumlik 2004, 99).

Für den Personenkreis der „Nicht-Mehr-Personen“ bezieht sich Brumlik auf seine Aussagen zu den „Noch-Nicht-Personen“, die wie die ersten zur Personalität fähig sind, auf diese aber noch, z. B. durch Erziehung und Bildung, vorbereitet werden müssten. Diese Eigenschaft wird jedoch den von ihm benannten „Niemals-Personen“ kategorisch abgesprochen. Zunächst besteht eine Schwäche der Brumlik’schen Ethik darin, dass sie ungenügende Fachkenntnisse hinsichtlich der Beeinträchtigungen aufweist. So werden Menschen mit schwerer zerebraler Störung, Menschen mit einem Downsyndrom und schwere Fälle von Hydrozephalie, offenem Rücken oder angeborenen Darmverschlüssen in einem Zusammenhang als „Niemals-Personen“ bezeichnet (Brumlik 2004, 198).

Des Weiteren gelangt Brumlik nur über eine sehr schwache Konnotation, die er im biologischen Potenzial zur Freiheit sieht, zu einer Anerkennung bzw. zum Schutz von „Niemals-Personen“, wie etwa Menschen mit schwerer geistiger Beeinträchtigung.

„Beides trifft im Fall menschlicher Niemals-Personen nicht zu: Sie werden weder einen freien Willen und ein Selbstbewusstsein ausbilden noch verfügen sie über beides. Mit einer wie auch immer aus der Freiheitsfähigkeit abgeleiteten Würde läßt sich hier nicht weiterargumentieren. Der einzige nicht-utilitaristische und nicht-theologische Grund für die Würde auch solcher Menschen, die niemals Personen im definierten Sinne sein werden, besteht in dem Hinweis, daß – nach allem, was wir bisher wissen – eine bestimmte physisch-biologische Konstitution die notwendige Bedingung jener Freiheit ist, die wir in Personen achten, weswegen wir auch diese biologische Konstitution in besonderer Weise auch dann zu achten haben, wenn die volle Entwicklung zur Person aus welchen Gründen auch immer nicht erfolgt“ (Brumlik 2004, 196).

Gleichzeitig bleiben gerade die wichtigen ethischen Fragen nach Rechten von Menschen mit Beeinträchtigungen und Pflichten der Gesellschaft unbeantwortet, wenn man liest:

„Und so werden wir auf absehbare Zeit in einer schizophrenen Situation leben müssen, die sich dadurch auszeichnet, daß rationale Ethiken wie Utilitarismus und Diskursethik unseren Intuitionen nicht genügen und jene Theorien, die diese Intuitionen angemessen entfalten, ihres Rigorismus wegen nicht mehr lebbar sind“ (Brumlik 2004, 201).

Was bedeutet es, in diesem Zusammenhang von Intuitionen zu sprechen? Handelt es sich um intuitive Zustimmung zur Tötung von „Nicht-Personen“ aufgrund ihres vermeintlichen Leidens? Was heißt es, diese Intuitionen nicht mehr leben zu können? Sind diese Intuitionen nur deshalb „nicht mehr lebbar“, weil die nationalsozialistische Vergangenheit sie diskreditiert hat oder weil sie tatsächlich als inhuman gelten müssen? So kann man gegen die von ihm skizzierte „schizophrene Situation“ nur seine eigene (speziezistische) Argumentation in Stellung bringen, wenn er schreibt: „Dies alles […] ist es, was jeden, der menschliches Angesicht trägt, nötigt, die menschliche Gestalt überall, sie sei bloß angedeutet […] oder sie stehe schon auf der gewissen Stufe der Vollendung anzuerkennen und zu respektieren. Menschengestalt ist dem Menschen heilig“ (Brumlik 2004, 197).

Dieser, an der Persondebatte orientierten Argumentation kann vor allem unter Bezugnahme auf den sog. „naturalistischen Fehlschluss“ begegnet werden (Bleidick 2003). Dieser naturalistische Fehlschluss besteht darin, vom Sein auf das Sollen zu schließen, das heißt, das „was ist“ für das zu nehmen, „was sein soll“. Es ließe sich daher nicht ohne Weiteres aus der „normalen“ Natur des Menschen als Idealtypus – der sicherlich mit den Attributen „Selbstbewusstsein“, „Zukunftsfähigkeit“, „Verantwortungsbewusstsein“, also mit Kategorien, die man der oben ausgeführten Personendebatte entnehmen könnte, zu beschreiben wäre – auf die Attribuierung konkreter Menschen als „Niemals- oder Nicht-Personen“ schließen, weil ihnen diese Merkmale fehlen.

Weiterhin hält Mattner (2000, 155f.) dem sogenannten „naturalistischen Fehlschluss“ entgegen, dass das letzte Entscheidungskriterium immer die Menschlichkeit, hier anthropologisch als „Bedürftigkeit“ und „Abhängigkeit“ verstanden, sein sollte (Nussbaum 2010 bzw. die Care-Ethik, Kap. 3.2.6). Der Mensch wird in dieser Hinsicht als ein sorgendes Wesen gedacht und kann daher im Sinne der Verantwortungsethik von Hans Jonas (1984, 91) als zur „ontologische[n, D. R. ] Verantwortung für die Idee des Menschen“ verpflichtet gesehen werden. Im Sinne der Ethik Emanuel Levinas spricht Mattner dann von einer sorgenden Grundhaltung des Menschen, die den mit der rein rationalistischen Auffassung der Person-Mensch-Unterscheidung einhergehenden Gefahren begegnet:

„Gemeint ist hier eine empathisch gespürte und leiblich ‚verstandene‘ Resonanz als Verantwortung für den Anderen; ein Mit-Sein, mit dem der anteilnehmende, sorgende Mit-Mensch vom bedürftigen Anderen gewissermaßen vor jeglicher rationalen Reflexion ‚berührt‘ wird“ (Mattner 2000, 156).

Übungen zu Kap. 3.2.1

16. Verständnisfrage: Wie definiert die Philosophie seit Kant den Begriff „Person“ bzw. „Nicht-Person“?

17. Diskussions-/Reflexionsfrage: Diskutieren Sie die Gefahren in der Nutzung des Personenbegriffes für Menschen mit schweren geistigen Beeinträchtigungen.

3.2.2 Empowerment

Empowerment stellt sicherlich einen der schillerndsten theoretischen Ansätze sowohl in der Sozialen Arbeit selbst als auch in der Behindertenhilfe dar. Es findet seine Anwendung hinsichtlich der politischen Forderung nach Selbstbestimmung Menschen mit Beeinträchtigungen ebenso wie in der konkreten Praxis sozialer Hilfen. Beides soll im Folgenden skizziert und erläutert werden.

Neben der klassischen Empowermentdiskussion entwickelte sich in der Behindertenhilfe mit der Debatte um Selbstbestimmung (Bundesvereinigung Lebenshilfe 1996; Hähner et al. 1998 / 2016) eine ganz eigenständige Diskussion um die emanzipativen Prozesse von Menschen mit Beeinträchtigung und durch die Independent-Living-Bewegung auch eine politische Selbsthilfeorganisation, die wesentliche Teile des Empowermentmodells umsetzt(e) (Kulig/Theunissen 2006, 237 ff.).

Empowerment – das ist eine Sammelkategorie für alle Arbeitsansätze, die Menschen zur Entdeckung der eigenen Stärken ermutigen wollen. Empowerment bedeutet, Hilfestellungen bei der Aneignung von Selbstbestimmung und Lebensautonomie zu vermitteln und gleichzeitig für die ablaufenden Prozesse des Empowerments selbst verantwortlich zu sein: In summa also die Befähigung zur Selbst-Befähigung der Betroffenen. In gleicher Weise gilt jedoch auch, dass Empowerment „[…]zunächst einmal ein offener Begriff [ist], der je individuell mit Inhalt zu füllen ist“ (Herriger 1992, 231).

Der Begriff Empowerment kann meines Erachtens analytisch in zwei Bereiche aufgeteilt werden, nämlich zum einen in das darin enthaltene „Enablement“, d. h. die Förderung von Fähigkeiten und Kompetenzen, und zum anderen in das eigentliche „Empowerment“, d. h. die Entwicklung und das Spüren von Kraft und Macht („Power“) durch individuelle Kompetenzsteigerung oder kollektive Handlungen der Einmischung und Partizipation.

Ziel der Empowermentpraxis ist es, die vorhandenen (wenn auch vielfach verschütteten) Fähigkeiten der Adressaten sozialer Dienstleistungen zu autonomer Alltagsregie und Lebensorganisation zu kräftigen und Ressourcen freizusetzen, mit deren Hilfe sie die eigenen Lebenswege und Lebensräume selbstbestimmt gestalten bzw. „Kontrolle über das eigene Leben gewinnen“ (Bobzien 1993, 46) können. Zunächst stellt dabei Empowerment je nach Definition entweder eine „Selbstbefähigung bzw. Selbstbemächtigung“ (Knuf/Seibert 2000), „Gewinnung oder Wiedergewinnung von Stärke, Energie und Fantasie zur Gestaltung eigener Lebensverhältnisse“ (Lenz 2002, 13) oder das Vertrauen in die „Menschenstärken“ (Herriger 1995) dar. Allen diesen Definitionen ist gemeinsam, dass sie von einer Kraft bzw. einer Macht ausgehen, die jedem Individuum und jeder Gruppe innewohnt, die allerdings verschüttet oder verborgen, damit jedoch auch jederzeit zu bergen oder zu aktivieren ist. Dies geschieht – obgleich aus verschiedenen Blickwinkeln als Betroffenen- oder Profi-Perspektive – gleichsam aus einem humanistischen Menschenbild heraus, das die Subjekthaftigkeit und Individualität des Menschen herausstellt und diese mit besonderem Gewicht belegt. Empowerment findet auf vier Ebenen statt:

■ Subjektorientiertes Empowerment (Einzelfallhilfe):Hier werden vor allem personenbezogene Ansätze der Veränderung des Selbstwertgefühls und der Selbstwirksamkeit genutzt. Herriger (2002, 83ff.) benennt vor allem das Unterstützungsmanagement sowie die Biografiearbeit und den Kompetenzdialog.

■ Gruppenorientiertes Empowerment: Hier geht es vor allem um die Vernetzung von Menschen, die ein ähnliches Problem, Anliegen oder Interesse haben, um durch die Gruppensolidarität, Prozesse der Isolation aufzuheben und gemeinsames Handeln zu ermöglichen.

■ Organisationsbezogenes Empowerment: Dieses findet vor allem im Kontext von Partizipation und Beteiligung statt und kann sowohl in sozial-institutionellen Zusammenhängen verwirklicht werden, z. B. durch Einrichtung von Selbsthilfegruppen oder Interessenvertretungen, als auch in politischen Prozessen.

■ Sozialraumbezogenes Empowerment: Im weitaus größten Rahmen, nämlich dem Sozialraum (Stadtteil, Bezirk, Kommune, Landkreis), findet Empowerment in der Hauptsache als Förderung von Selbstorganisation, Interessenvertretung und Teilhabe an politischen Prozessen statt und deckt sich damit z. T. mit organisationsbezogenem Empowerment.

Empowerment als Unterstützung von Autonomie und Selbstbestimmung

Definitionen, die der Tradition der professionellen psychosozialen Arbeit entstammen, betonen die Aspekte der Unterstützung und der Förderung von Selbstbestimmung durch berufliche Helfer. Der Blick richtet sich hier also auf die Seite der MitarbeiterInnen psychosozialer Dienste, die Prozesse der (Wieder-)Aneignung von Selbstgestaltungskräften anregen, fördern und unterstützen und Ressourcen für Empowermentprozesse bereitstellen. Empowerment ist in diesem Wortsinn programmatisches Kürzel für eine psychosoziale Praxis, deren Handlungsziel es ist, Menschen „das Rüstzeug für ein eigenverantwortliches Lebensmanagement zur Verfügung zu stellen und ihnen Möglichkeitsräume aufzuschließen, in denen sie sich die Erfahrung der eigenen Stärke aneignen und Muster solidarischer Vernetzung erproben können“ (Herriger 1997, 31).

Neben der professionellen Sicht gewinnt Empowerment vor allem durch die Betroffenensicht eine ganz andere Bedeutung. Hier wird Empowerment als Selbstbemächtigung oder Selbstbefähigung verstanden und damit z. T. die professionelle Paradoxie aufgelöst, dass durch professionelle und damit Fremdhilfe die Selbsthilfe gefördert werden kann. Wenn Menschen sich dann als „Experten in eigener Sache“ (Geislinger 1998; Miles-Paul 1992) bezeichnen, kommt damit schon ein neues Selbstbewusstsein zum Tragen, welches sich komplementär zum bisherigen professionellen Expertenverständnis verhält. Empowerment – auf eine kurze Formel gebracht – zielt auf die (Wieder-)Herstellung von Selbstbestimmung über die Umstände des eigenen Alltags. Weitere Aspekte von Empowerment lauten nach Herriger (2002):

■ Die Fähigkeit, aus der bunten Vielzahl der angebotenen Lebensoptionen auswählen und eigenverantwortete Entscheidungen für die eigene Person treffen zu können.

■ Die Fähigkeit, für die eigenen Bedürfnisse, Interessen, Wünsche und Fantasien aktiv einzutreten und bevormundenden Übergriffen anderer in das eigene Leben entgegentreten zu können.

■ Die Erfahrung, als Subjekte die Umstände des eigenen Lebens (Selbst-, Sozial- und Umweltbeziehungen) produktiv gestalten und erwünschte Veränderungen „in eigener Regie“ bewirken zu können (die Erfahrung von Selbstwirksamkeit und Gestaltungsvermögen).

■ Die Bereitschaft und die Fähigkeit, sich belastenden Lebensproblemen aktiv zu stellen (und nicht zu Mustern der Verleugnung und der Nichtwahrnehmung Zuflucht zu suchen), wünschenswerte Veränderungen zu buchstabieren und hilfreiche Ressourcen der Veränderung zu mobilisieren.

■ Das Vermögen, ein kritisches Denken zu lernen und das lähmende Gewicht von Alltagsroutinen, Handlungsgewohnheiten und Konditionierungen abzulegen.

■ Die Fähigkeit, sich aktiv Zugang zu Informationen, Dienstleistungen und Unterstützungsressourcen zu eröffnen und diese „zum eigenen Nutzen“ einzusetzen.

■ Die Einsamkeit überwinden und die Bereitschaft, sich in solidarische Gemeinschaften einzubinden.

■ Das Einfordern der eigenen Rechte auf Teilhabe und Mitwirkung und die stete Bereitschaft, offensiv gegen stille Muster der Entrechtung einzutreten.

Was lässt sich hieraus nun systematisch für die Soziale Arbeit in der Behindertenhilfe schlussfolgern?

In der Tabelle 2 soll der Versuch unternommen werden, die auf verschiedenen Ebenen des Empowerments anzusiedelnden Methoden exemplarisch zuzuordnen (auch Theunissen / Plaute 2002, 40 f.).

Übungen zu Kap. 3.2.2

18. Verständnisfrage: Aus welchen beiden Teilen besteht der Empowermentbegriff?

19. Diskussions-/ Reflexionsfrage: Wie lassen sich diese beiden Elemente von Empowerment in der Praxis umsetzen und wo stößt man damit an Grenzen?

Tab. 2: Empowermentebenen und zugeordnete Methoden in der Behindertenhilfe


EbenenMethoden
SubjektStärkenorientierte Biografiearbeit; Kompetenzdialog; Ressourcendiagnostik; Ressourcenaktivierung; persönliche Zukunftsplanung; Kompetenztraining
GruppeNetzwerkdiagnose; Netzwerkarbeit; Förderung von Selbsthilfegruppen; Förderung von Peer Support und Peer Counseling
OrganisationFörderung von Interessensvertretungen und Wohn- und Werkstattbeiräten; Beteiligung an Organisationsentwicklung (z. B. durch verstärkte Ambulantisierung und sozialräumliche Ausrichtung der Angebote)
SozialraumAngebot und Förderung inklusiver Freizeit- und Kulturveranstaltungen; Vernetzung von Angeboten der Behindertenhilfe mit anderen Angeboten von sozialen Diensten und der Zivilgesellschaft

3.2.3 Selbstbestimmung

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