Kitabı oku: «Einsatzrecht kompakt - Definitionswissen für die Grundausbildung»

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Einsatzrecht kompakt – Definitionswissen für die Grundausbildung

Zwischenprüfung erfolgreich bestehen

Patrick Lerm

Polizeihauptkommissar

Dozent am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg

Lehrbeauftragter an der Hochschule für den öffentlichen

Dienst in Bayern (Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung) in Hof und an der bayerischen Verwaltungsschule für das Fach Sicherheitsrecht

Dominik Lambiase, M. A.

Polizeioberkommissar

Dozent am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg

3., erweiterte Auflage


Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

3. Auflage, 2021

Print ISBN 978-3-415-07072-1

E-ISBN 978‐3‐415‐07074‐5

© 2019 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © abr68 – stock.adobe.com

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Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden

www.boorberg.de

Inhalt

Einführung

Vorwort zur 2. Auflage

Vorwort zur 3. Auflage

Maßnahmenschema

Strafbarkeitsschema

Kapitel 1 Präventive Standardbefugnisse

1. Generalklausel

2. Platzverweis

3. Datenerhebungsgeneralklausel

4. Befragung

5. Identitätsfeststellung

5.1 IDF nach § 23 I Nr. 1 BPolG – zur Abwehr einer konkreten Gefahr

5.2 IDF nach § 23 I Nr. 2 BPolG i. V. m. Art. 8 SGK – bei der Grenzübertrittskontrolle

5.3 IDF nach § 23 I Nr. 3 BPolG – im Grenzgebiet (30-km-Bereich)

5.4 IDF nach § 23 I Nr. 4 BPolG – an gefährdeten Orten

5.5 IDF nach § 23 I Nr. 5 BPolG – zum Schutz privater Rechte

6. Datenabgleich

6.1 Datenabgleich nach § 34 I S. 1 BPolG

6.2 Datenabgleich nach § 34 I S. 2 BPolG

7. Gewahrsamnahme

7.1 Gewahrsam nach § 39 I Nr. 1 BPolG – sog. Schutzgewahrsam

7.2 Gewahrsam nach § 39 I Nr. 2 BPolG – sog. Durchsetzungsgewahrsam

7.3 Gewahrsam nach § 39 I Nr. 3 BPolG – sog. Unterbindungsgewahrsam

7.4 Gewahrsam nach § 39 II BPolG – sog. Minderjährigengewahrsam

8. Durchsuchung von Personen

8.1 Durchsuchung nach § 43 I Nr. 1 BPolG

8.2 Durchsuchung nach § 43 I Nr. 2 BPolG

8.3 Durchsuchung nach § 43 I Nr. 3 BPolG

8.4 Durchsuchung nach § 43 III BPolG

9. Durchsuchung von Sachen

9.1 Durchsuchung nach § 44 I Nr. 1 BPolG – anlässlich einer Personendurchsuchung

9.2 Durchsuchung nach § 44 II BPolG – im Grenzgebiet

10. Sicherstellung

10.1 Sicherstellung nach § 47 Nr. 1 BPolG – zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr

10.2 Sicherstellung nach § 47 Nr. 2 BPolG – zum Schutz des Berechtigten

10.3 Sicherstellung nach § 47 Nr. 3 BPolG – bei Freiheitsentziehungen

Kapitel 2 Repressive Standardbefugnisse

1. Identitätsfeststellung

1.1 Beim Tatverdächtigen nach § 163b I StPO

1.2 Beim Unverdächtigen nach § 163b II StPO

2. Durchsuchung

3. Beschlagnahme von Beweismitteln

3.1 Sicherstellung nach § 94 I StPO

3.2 Beschlagnahme nach §§ 94 I, II, 98 StPO

4. Vorläufige Festnahme

4.1 Festnahmerecht für jedermann nach § 127 I StPO

4.2 Vorläufige Festnahme nach § 127 II StPO i. V. m. § 112 ff. StPO

Kapitel 3 Straftaten

1. Sachbeschädigung

1.1 Einfache Sachbeschädigung

1.2 Sachbeschädigung („Graffiti“)

1.3 Gemeinschädliche Sachbeschädigung

2. Hausfriedensbruch

3. (Einfacher) Diebstahl

4. Körperverletzung

4.1 Einfache Körperverletzung

4.2 Gefährliche Körperverletzung

5. Widerstandsdelikte

5.1 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

5.2 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

6. Urkundendelikte

6.1 Urkundenfälschung

6.2 Ausweismissbrauch

7. Raub

Kapitel 4 Definitionsalmanach

Einführung

Diese Definitionssammlung hat das primäre Ziel, den Polizeimeisteranwärter1 des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (BPOL) in die Lage zu versetzen, die Zwischenprüfung im Fach Einsatzrecht am Ende der Grundausbildung mit Erfolg zu bestehen. Ein wichtiger Baustein einer erfolgreichen Prüfung ist die Kenntnis der Definitionen, denn bevor die eigentliche Subsumtion stattfindet, muss der jeweilige Begriff erst definiert (d. h. abgegrenzt) werden. Je schneller diese Definitionen in der Prüfungssituation abgerufen werden können, desto mehr Zeit bleibt für die eigentliche Subsumtion (schriftliche Prüfung) und desto souveräner wirkt das Auftreten in der mündlichen Prüfung.

Die Definitionen wurden bewusst nicht alphabetisch geordnet, sondern den einzelnen präventiven und repressiven Befugnissen sowie den Straftaten zugeordnet. Durch diese Struktur soll der Lernprozess wesentlich erleichtert werden. Bei der jeweiligen Befugnis bzw. Straftat findet sich zudem ein Gesetzesauszug der jeweiligen Norm und ein Beispiel zur Verdeutlichung der Anwendung der Norm.

Diese Definitionssammlung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde (lediglich) ein erster Versuch unternommen, die wesentlichen Befugnisse und Straftaten abzudecken, welche in der Grundausbildung behandelt werden. Insoweit ist die Broschüre auch als Ergänzung zum ebenfalls im RICHARD BOORBERG VERLAG erschienenen Buch Einsatzrecht kompakt – Sachverhaltsbeurteilung leicht gemacht gedacht, bei dem die Fallbearbeitung im Vordergrund steht.

Anschließend an jede Befugnis oder Straftat befindet sich ein Raum für persönliche Notizen. Diese Notizseite dient für eigene Anmerkungen oder zusätzliche Informationen, wie beispielsweise Formvorschriften.

Das gesamte Format wurde bewusst kompakt gehalten, damit die Sammlung auch in jede Hosen- oder Jackentasche hineinpasst – ideal zur Vorbereitung auf die schriftliche und mündliche Zwischenprüfung!

Vorwort zur 2. Auflage

Die zweite Auflage der Definitionssammlung wurde um Grafiken und Hinweise zur Subsumtion ergänzt. Ebenso wurden methodische und didaktische Veränderungen bei einigen Paragraphen vorgenommen, um das Lernen und Verstehen der einzelnen Befugnisse und Straftaten zu erleichtern. Am grundlegenden Ziel und dem kompakten Format dieser Definitionssammlung hat sich nichts geändert.

Wir hoffen, dass dieses Werk vielen Auszubildenden den Zugang zur Materie des Einsatzrechts erleichtert, und freuen uns auf Hinweise, Anregungen und Kritik, die zu einer Verbesserung beitragen.

Bamberg, Januar 2020


Patrick LermDominik Lambiase

Vorwort zur 3. Auflage


Als Neuerung finden Sie bei einigen Befugnissen und Straftaten einen QR-Code. Dieser verweist auf ein zur Frage passendes Lernvideo, welches auf dem YouTube-Kanal So geht Einsatzrecht! veröffentlicht ist. Dieser Kanal wird von PHK Lerm betrieben.QR-Code YouTube-Kanal: Durch Verwenden des QR-Codes werden Sie auf eine Seite weitergeleitet, für deren Inhalte ausschließlich die Autoren verantwortlich sind.Die dort befindlichen Lernvideos dienen der Unterstützung des Lernprozesses und sollen die Lücke zwischen analogem und digitalem Lernen schließen. Die Videos haben ausdrücklich nicht das Ziel, den Unterricht zu ersetzen, sondern unterstützen und ergänzen diesen.Wir hoffen, dass dieses Werk vielen Auszubildenden den Zugang zur Materie des Einsatzrechts erleichtert, und freuen uns auf Hinweise, Anregungen und Kritik, die zu einer Verbesserung beitragen. Leider lassen sich kleinere Fehler (auch nach mehrmaligem Durchschauen) nicht ganz vermeiden. Richten Sie deshalb Ihre Verbesserungsvorschläge an einsatzrecht@web.de.Ebenfalls in der Reihe Einsatzrecht kompakt im RICHARD BOORBERG VERLAG erschienen ist der Wissenstrainer für die Grundausbildung, welcher inhaltlich die Lücke zwischen reinem Definitionswissen und der Sachverhaltsbeurteilung schließt.Bamberg, Mai 2021Patrick LermDominik Lambiase

In den Kapiteln 1 und 2 finden Sie die wichtigsten präventiven und repressiven Standardbefugnisse der Grundausbildung. Hintergrund ist das sog. Maßnahmenschema.

Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen 2

1. Entscheidung

1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln

1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme

2. Zuständigkeit

2.1 Sachliche Zuständigkeit

2.2 Örtliche Zuständigkeit

3. Eingriff

3.1 Befugnisnorm

3.2 Adressat

3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

- Verhältnismäßigkeit

ggf.: Bestimmtheit/Möglichkeit

3.4 Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften

3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme

4. Zwang

4.1 Benennung der Art des Zwanges

4.2 Zulässigkeit der Vollstreckung

4.3 Adressat des Zwanges

4.4 Zur Anwendung unmittelbaren Zwanges berechtigte Personen

4.5 Besondere Vorschriften

- Androhung

- Besondere Anforderungen

4.6 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

- Verhältnismäßigkeit

ggf.: Bestimmtheit/Möglichkeit

4.7 Feststellung der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung dieser Maßnahme

Lernvideo zum Maßnahmenschema:


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Für Straftaten (siehe Kapitel 3) existiert das sog. Strafbarkeits- bzw. T-R-S-Schema. T-R-S steht für die drei großen Prüfungspunkte:

Tatbestand

Rechtswidrigkeit

Schuld

Schema für die Prüfung von Straftaten

Einleitender Obersatz:

Dieser besteht aus der konkreten Tathandlung und der exakten Strafnorm aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Die Formulierung erfolgt im Konjunktiv (Möglichkeitsform).

1. Tatbestand

- Prüfung aller Tatbestandsmerkmale der in Betracht kommenden Straftat

2. Rechtswidrigkeit

- Prüfung, ob ggf. Rechtfertigungsgründe (wie z. B. Notwehr gem. § 32 StGB) vorliegen

3. Schuld

3.1 Vorsatz (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung)

3.2 Schuldausschließungsgründe (Prüfung, ob ggf. Schuldausschließungsgründe wie z. B. § 19 StGB – Person ist unter 14 Jahre alt – vorliegen)

Ergebnis:

Hat sich die Person strafbar gemacht? (ja oder nein)

Lernvideo zum Strafbarkeitsschema:


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Kapitel 1 Präventive Standardbefugnisse
1. Generalklausel

Gesetzestext (Auszug)

§ 14 BPolG (Allgemeine Befugnisse)

(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.

(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. […]

Denkbare Fallbeispiele

■ Die Aufforderung an das polizeiliche Gegenüber, einen gefährlichen Gegenstand abzulegen.

■ Ein BMX-Fahrer fährt mit rasantem Tempo durch die Bahnhofshalle. Dadurch kommt es zu gefährlichen Situationen mit anderen Bahnreisenden → Die Person wird durch die eingesetzten Bundespolizisten aufgefordert, unverzüglich vom BMX abzusteigen.

Lernvideo zur Generalklausel


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1. Voraussetzung – Konkrete Gefahr i. S. d. § 14 II S. 1 BPolG (sog. 3-schichtige Polizeigefahr3)


3-schichtige Polizeigefahr

Konkrete Gefahr (Gefahr im Einzelfall)

Eine konkrete Gefahr ist ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut in naher Zukunft wahrscheinlich macht.4

Öffentliche Sicherheit

Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die drohen:

■ dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates,

■ den Individual- und Universalrechtsgütern,

■ sowie dem Schutz der gesamten Rechtsordnung.

oder

Öffentliche Ordnung

Die öffentliche Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Normen für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, die ein geordnetes Gemeinschaftsleben gewährleisten. Diese Wertvorstellungen sind wandelbar.

Im Aufgabenbereich der BPOL

Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG.5

2. Voraussetzung – Subsidiarität

Im BPolG (§§ 21–50) ist keine Standardmaßnahme für eine derartige Maßnahme zur Gefahrenabwehr vorhanden. Deshalb ist der Rückgriff auf die Generalklausel möglich.

Denkbarer Adressat der Generalklausel:

■ Verhaltensverantwortlicher gem. § 17 BPolG

■ Zustandsverantwortlicher gem. § 18 BPolG (z. B. Aufforderung an eine Person, den Hund anzuleinen, der zuvor bereits einige Bahnreisende „verschreckt“ hat)

■ Nichtverantwortliche gem. § 20 I BPolG (insbesondere bei Räumungs- und Absperrmaßnahmen).

Raum für eigene Notizen:

2. Platzverweis

Gesetzestext

§ 38 BPolG (Platzverweisung)

Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

Lernvideo zum Platzverweis


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Denkbare Fallbeispiele

■ Eine lautstarke Gruppe junger Männer (ohne erkennbare Reiseabsichten) hält sich im Bereich des Haupteingangs zum Bahnhof auf. Hierbei werden Reisende angepöbelt und der Weg versperrt.

■ Am Flughafen kommt es durch einen NZG6 zu Räumungs- und Absperrmaßnahmen. Dabei will ein Reisender die Absperrung durchbrechen. Die Person wird aufgehalten und verwiesen.

Voraussetzung – Konkrete Gefahr i. S. d. § 14 II S. 1 BPolG (sog. 3-schichtige Polizeigefahr)

Konkrete Gefahr (Gefahr im Einzelfall)

Eine Gefahr ist ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut in naher Zukunft wahrscheinlich macht.7

Öffentliche Sicherheit

Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die drohen:

■ dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates,

■ den Individual- und Universalrechtsgütern,

■ sowie dem Schutz der gesamten Rechtsordnung.

oder

Öffentliche Ordnung

Die öffentliche Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Normen für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, die ein geordnetes Gemeinschaftsleben gewährleisten. Diese Wertvorstellungen sind wandelbar.

Im Aufgabenbereich der BPOL

Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG.8

Denkbarer Adressat des Platzverweises:

■ Verhaltensverantwortlicher gem. § 17 BPolG

■ Zustandsverantwortlicher gem. § 18 BPolG

■ Nichtverantwortliche gem. § 20 I BPolG (insbesondere bei Evakuierungen).

Raum für eigene Notizen:

3. Datenerhebungsgeneralklausel

Gesetzestext (Auszug)

§ 21 BPolG (Erhebung personenbezogener Daten)

(1) Die Bundespolizei kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist. […]

Denkbare Fallbeispiele

■ Den Streifenbeamten fällt im Bahnhof eine Person wegen ihres merkwürdigen Verhaltens auf. Es könnte sich um einen Taschendieb handeln. Die Beamten folgen der Person unauffällig, um zu beobachten, wohin die Person geht und was sie macht.

■ Auf einem Parkplatz im 30-km-Grenzgebiet wird durch die eingesetzte Streife ein Kfz beobachtet, welches in auffälliger Weise hin- und zurückfährt.

1. Voraussetzung – Erheben personenbezogener Daten9

Erheben umfasst das aktive Beschaffen von personenbezogenen Informationen über den Betroffenen, abhängig von Dauer und Intensität.

Personenbezogene Daten i. S. d. § 46 BDSG sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person.10

2. Voraussetzung – Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung

Die Erforderlichkeit der Erhebung der bestimmten personenbezogenen Daten ist dann gegeben, wenn die BPOL ihre Aufgabe (§§ 1–7 BPolG) ohne die entsprechende Datenerhebung nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann.

3. Voraussetzung – Subsidiarität

Es ist keine Maßnahme im BPolG vorhanden, welche das Erheben von personenbezogenen Daten genauer regelt.11

Denkbarer Adressat der Datenerhebungsgeneralklausel:

■ Adressat kann „jedermann“ sein, bei dem die für die Aufgabenerfüllung personenbezogenen Daten erhoben werden → sog. Normadressat gem. § 20 II BPolG.

Raum für eigene Notizen:

4. Befragung

Gesetzestext (Auszug)

§ 22 BPolG (Befragung und Auskunftspflicht)

(1) Die Bundespolizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer bestimmten der Bundespolizei obliegenden Aufgabe machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen. […]

Denkbare Fallbeispiele

■ Der im 30-km-Grenzgebiet tätige Landwirt wird befragt, da er möglicherweise durch seine Tätigkeit verdächtige Personengruppen und/oder Fahrzeuge gesehen haben könnte, die im Zusammenhang mit Schleusungen bzw. unerlaubten Einreisen stehen.

■ Befragung von Fluggästen, wer den herrenlosen Koffer abgestellt hat.

Ein dazu passendes Lernvideo finden Sie auf der elopage.com/s/SogehtEinsatzrecht welche ebenfalls von PHK Lerm betrieben wird


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1. Voraussetzung – Tatsachen

Tatsachen sind gesicherte Erkenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich existiert oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.12

2. Voraussetzung – Sachdienliche Angaben

Sachdienliche Angaben sind jede die Aufgaben der BPOL unterstützenden oder fördernden Informationen, die einen zielgerichteten Einsatz ermöglichen oder erleichtern.

3. Voraussetzung – Aufgabenerfüllung

Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG.

Denkbarer Adressat der Befragung nach § 22 I BPolG:

■ Adressat kann „jedermann“ sein, bei dem aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass er sachdienliche Angaben für eine bestimmte der Bundespolizei obliegende Aufgabe machen kann → sog. Normadressat gem. § 20 II BPolG.

Raum für eigene Notizen:

5. Identitätsfeststellung

Gesetzestext (Auszug)

§ 23 BPolG (Befragung und Auskunftspflicht)

(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen

1. zur Abwehr einer Gefahr,

2. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs,

3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,

4. wenn die Person sich in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder

5. zum Schutz privater Rechte.

[…]


Schematische Darstellung § 23 I BPolG

Grundlegendes zum Aufbau der Norm

Eine Rechtsnorm besteht grundsätzlich aus den Voraussetzungen (wenn…) und den Rechtsfolgen (dann…). Die Besonderheit bei der präventiven IDF ist, dass die Voraussetzungen im Absatz 1 und die Rechtsfolgen im Absatz 3 enthalten sind. Deshalb muss auf eine vollständige Zitierung geachtet werden, z. B. § 23 I Nr. 1 i. V. m. III BPolG.

5.1 IDF nach § 23 I Nr. 1 BPolG – zur Abwehr einer konkreten Gefahr

Denkbares Fallbeispiel

■ Eine sich merkwürdig verhaltende Person wird von der Streife beobachtet. Die Person mustert die anderen Bahnreisenden. Die eingesetzten Beamten gehen davon aus, dass es sich möglicherweise um einen Taschendieb handeln könnte und entschließen sich deshalb, die Anonymität der Person aufzuheben und eine IDF durchzuführen.

Lernvideo zu § 23 I Nr. 1 BPolG


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Voraussetzung – Konkrete Gefahr i. S. d. § 14 II S. 1 BPolG (sog. 3-schichtige Polizeigefahr)

Konkrete Gefahr (Gefahr im Einzelfall)

Eine Gefahr ist ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut in naher Zukunft wahrscheinlich macht.13

Öffentliche Sicherheit

Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die drohen:

■ dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates,

■ den Individual- und Universalrechtsgütern,

■ sowie dem Schutz der gesamten Rechtsordnung.

oder

Öffentliche Ordnung

Die öffentliche Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Normen für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, die ein geordnetes Gemeinschaftsleben gewährleisten. Diese Wertvorstellungen sind wandelbar.

Im Aufgabenbereich der BPOL

Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG.14

Denkbarer Adressat des § 23 I Nr. 1 BPolG:

■ Verhaltensverantwortlicher gem. § 17 BPolG

■ Zustandsverantwortlicher gem. § 18 BPolG.

5.2 IDF nach § 23 I Nr. 2 BPolG i. V. m. Art. 8 SGK – bei der Grenzübertrittskontrolle

Denkbare Fallbeispiele

■ Grenzpolizeiliche Einreisekontrolle des Fluges aus Peking am Flughafen Hamburg.

■ Aus Anlass der Fußball-Europameisterschaft im benachbarten EU-Ausland kommt es zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen.

Voraussetzung: Grenzüberschreitender Verkehr i. V. m. Art. 8 SGK

Die Grenzübertrittskontrolle wird als verdachtsunabhängige und systematische Personenkontrolle an den Grenzübergangsstellen durchgeführt. Sie richtet sich vorrangig nach den Bestimmungen des Schengener Grenzkodex (SGK) und ergänzend nach dem nationalen Recht, z. B. BPolG.

Die Grenzübertrittskontrolle erfolgt nach einem einheitlichen Kontrollstandard, Art. 8 SGK (Mindestkontrolle gem. Art. 8 II SGK; Eingehende Kontrolle gem. Art. 8 III SGK).

Merke: Die genaue Zitierung der Befugnis ist Art. 8 SGK i. V. m. § 23 I Nr. 2 BPolG.

Denkbarer Adressat des § 23 I Nr. 2 BPolG:

■ Adressat ist die Person, die die Grenze überschreiten will → sog. Normadressat gem. § 20 II BPolG.

5.3 IDF nach § 23 I Nr. 3 BPolG – im Grenzgebiet (30-km-Bereich)

Denkbares Fallbeispiel

■ Im Rahmen einer Kontrollstelle im 30-km-Grenzbereich wird ein verdächtiger Kleintransporter angehalten und die Insassen kontrolliert. Das Kennzeichen und die Marke des Kleintransporters wurden in letzter Zeit häufiger für Schleusungen genutzt.

1. Voraussetzung: Aufenthalt im 30-km-Bereich

Die zu kontrollierende Person befindet sich im 30-km-Bereich.

2. Voraussetzung: Verhinderung/Unterbindung unerlaubter Einreisen oder Verhütung von Straftaten i. S. d. § 12 I Nr. 1–4 BPolG

Unerlaubte Einreise

Ein Ausländer reist unerlaubt ein, wenn er einen erforderlichen Pass oder den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt, mit einem erschlichenen Visum oder entgegen einer Wiedereinreisesperre ohne Betretenserlaubnis nach Deutschland einreist (s. auch § 14 AufenthG).

Verhindern

bedeutet eine unerlaubte Einreise von vornherein unmöglich zu machen.

Unterbinden

ist das Abbrechen eines bereits in Gang gesetzten Vorgangs.

oder

Verhütung von Straftaten i. S. d. § 12 I Nr. 1–4 BPolG

Die Verhütung von Straftaten wird dem präventiv-polizeilichen Aufgabenkreis zugerechnet (§ 1 V BPolG). Hierbei geht es um Sachverhalte, die sich zum einen noch nicht zu einer konkreten Gefahr verdichtet haben, zum anderen aber aufgrund einer Prognose den Eintritt eines schädigenden Ereignisses möglich erscheinen lassen.

Bei Straftaten i. S. d. § 12 I Nr. 1–4 BPolG handelt es sich um grenzbezogene Delikte. Das polizeiliche Ziel ist, lageabhängig die Identität von Personen festzustellen,

■ zur Bekämpfung unerlaubter Einreisen (§ 12 I Nr. 1–3 BPolG),

■ zur Verhütung von Verstößen gegen Verbringungsverbote (§ 12 I Nr. 4 BPolG),

■ zur Verhütung der Einfuhr von Waffen (§ 33 III WaffG), Sprengstoffen (§ 15 IV SprengG) oder Betäubungsmitteln (§ 21 II BtMG).

3. Voraussetzung: Erforderlichkeit der IDF zur Zweckerreichung

Dies umfasst eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der durchzuführenden IDF. Folgende Gründe können im Einzelfall die IDF rechtfertigen:

■ ungewöhnliche Situation/Umstände des Antreffens

■ ungewöhnlicher Ort oder ungewöhnliche Zeit des Antreffens

■ Verhalten der Person bzw. Personen.

4. Beachtung des Art. 23 SGKKorrekte Zitierung der Norm: Art. 23 SGK i. V. m. § 23 I Nr. 3 i. V. m. III BPolG

Gesetzestext (Auszug)

Art. 23 SGK – Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets

Das Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen berührt nicht:

a) die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat; dies gilt auch in Grenzgebieten. Im Sinne von Satz 1 darf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse insbesondere nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen

i) keine Grenzkontrollen zum Ziel haben;

ii) auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen;

iii) in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet;

iv) auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden.

[…]

Denkbarer Adressat des § 23 I Nr. 3 BPolG:

■ Adressat ist die Person, die sich im 30-km-Bereich der Grenze aufhält → sog. Normadressat gem. § 20 II BPolG.

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08 ağustos 2025
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ISBN:
9783415070745
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