Kitabı oku: «Einsatzrecht kompakt - Sachverhaltsbeurteilung für die Grundausbildung»
Einsatzrecht kompakt – Sachverhaltsbeurteilung für die Grundausbildung
Zwischenprüfung erfolgreich bestehen
Patrick Lerm
Polizeihauptkommissar
Dozent am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg
Dominik Lambiase, M. A.
Polizeihauptkommissar
3. Auflage, 2022
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
3. Auflage, 2022
ISBN 978-3-415-07183-4
E-ISBN 978-3-415-07185-8
© 2018 Richard Boorberg Verlag
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Inhaltsverzeichnis
1 Cover
2 Titel
3 Impressum
4 Inhaltsverzeichnis
5 Einführung
6 Vorwort zur 2. Auflage:
7 Vorwort zur 3. Auflage
8 Kapitel 1 Grundsätze der Fallbearbeitung 1. Die Schemata 2. Die Entscheidung
9 Kapitel 2 Präventive Befugnisse 1. Die Generalklausel 1.1 Voraussetzungen 1.2 Formulierungsvorschlag 2. Die Befragung 2.1 Voraussetzungen 2.2 Formulierungsvorschlag 3. Die Identitätsfeststellung zur Abwehr einer Gefahr 3.1 Voraussetzungen 3.2 Formulierungsvorschlag 4. Die Sicherstellung 4.1 Voraussetzungen 4.2 Formulierungsvorschlag 5. Der Platzverweis 5.1 Voraussetzungen 5.2 Formulierungsvorschlag
10 Kapitel 3 Repressive Befugnisse 1. Die Identitätsfeststellung beim Tatverdächtigen 1.1 Voraussetzungen 1.2 Formulierungsvorschlag 2. Die Beschlagnahme von Beweismitteln 2.1 Voraussetzungen der einfachen (formlosen) Sicherstellung, § 94 I StPO 2.2 Voraussetzungen der förmlichen Beschlagnahme, §§ 94 I, II i. V. m. 98 StPO 2.3 Formulierungsvorschlag 3. Die Durchsuchung nach Beweismitteln 3.1 Voraussetzungen 3.2 Formulierungsvorschlag
11 Kapitel 4 Straftaten 1. Die Sachbeschädigung 1.1 Tatbestand 1.2 Formulierungsvorschlag 2. Der Diebstahl 2.1 Tatbestand 2.2 Formulierungsvorschlag 3. Die (einfache) Körperverletzung 3.1 Tatbestand 3.2 Formulierungsvorschlag 4. Die gefährliche Körperverletzung 4.1 Tatbestand 4.2 Formulierungsvorschlag 5. Die Widerstandsdelikte 5.1 Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 5.2 Der tätliche Angriff 6. Der Hausfriedensbruch 6.1 Tatbestand 6.2 Formulierungsvorschlag
Einführung
Diese „kleine“ Hilfestellung bei der Sachverhaltsbeurteilung hat das primäre Ziel, den Polizeimeisteranwärter[1] des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (BPOL) in die Lage zu versetzen, die Zwischenprüfung im Fach Einsatzrecht am Ende des 1. Dienstjahres mit Erfolg zu bestehen. Die Fallbearbeitung ist eine Herausforderung, insbesondere zu Beginn der Ausbildung. Von daher wurde der Versuch unternommen, anhand von kurzen Sachverhalten aus der bundespolizeilichen Aufgabenwahrnehmung, ausgewählte Befugnisse[2] und Straftaten darzustellen.
Bei der eigentlichen Subsumtion bestehen (erfahrungsgemäß) die größten Probleme. Deshalb werden – an geeigneter Stelle – Hilfsfragen formuliert, durch die der Auszubildende in die Lage versetzt werden soll, jeden Sachverhalt (selbstständig) durch die Beantwortung jener Fragen möglichst umfangreich beantworten zu können. Das Konstrukt der (gedanklichen) Hilfsfragen ist – soweit ersichtlich – eine Lücke in der bestehenden Literatur zum bundespolizeilichen Einsatzrecht, insbesondere im Bereich der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes.
Die Darstellung erfolgt durch kurze Sachverhalte, denen sich ein Gesetzesauszug anschließt. Danach werden die einzelnen Voraussetzungen bzw. Tatbestandsmerkmale definiert. Unmittelbar bei den Definitionen sind die o. g. Hilfsfragen angesiedelt. Im jeweils letzten Schritt befindet sich ein Formulierungsvorschlag.
[1] Soweit Personen- und Funktionsbezeichnungen aus Gründen der Lesbarkeit nur in der männlichen Form verwendet werden, gelten sie gleichermaßen auch für Frauen.[2] Andere Bezeichnungen sind Rechtsgrundlagen oder Ermächtigungsgrundlagen.
Vorwort zur 2. Auflage:
Die positiven Rückmeldungen zur 1. Auflage haben uns dazu bewegt, die einzelnen (schon bestehenden) Sachverhalte um die Entscheidung, die Zuständigkeit, die Adressatenregelung sowie die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erweitern.
Weiterhin sind folgende Sachverhalte noch hinzugekommen:
– Sachverhalt zu § 23 I Nr. 1 BPolG (IDF zur Abwehr einer 3-stufigen Polizeigefahr)– Sachverhalte zu §§ 113, 114 StGB (Widerstandsdelikte)
Ganz neu hinzugefügt wurde das Kapitel 1, in dem es um die Prüfungsschemata sowie die (wichtige) Entscheidung zu präventivem bzw. repressivem Handeln geht.
Bamberg, Februar 2020
Die Verfasser
Vorwort zur 3. Auflage
Als Neuerung finden Sie bei einigen Themen (Befugnissen und Straftaten) einen QR-Code. Dieser verweist auf ein zur Frage passendes Lernvideo, welches auf dem YouTube-Kanal So geht Einsatzrecht! veröffentlich ist. Dieser Kanal wird von PHK Lerm betrieben.
QR-Code YouTube-Kanal:
https://www.youtube.com/results?search_query=so+geht+einsatzrecht

Durch Verwenden der QR-Codes werden Sie auf eine Seite weitergeleitet, für deren Inhalte ausschließlich PHK Lerm verantwortlich ist.
Der YouTube-Kanal So geht Einsatzrecht! ist entstanden, um jede Anwärterin und jeden Anwärter in die Lage zu versetzen, zeit- und ortsunabhängig zu lernen. Dies ist gerade in Zeiten der Pandemielage von großer Bedeutung.
Die dort befindlichen Lernvideos dienen der Unterstützung des Lernprozesses und sollen die Lücke zwischen analogem und digitalem Lernen schließen. Die Videos haben ausdrücklich nicht das Ziel, den Unterricht zu ersetzen, sondern unterstützen und ergänzen diesen.
Weiterhin wurde ein Sachverhalt zum Platzverweis (§ 38 BPolG) aufgenommen.
Wir hoffen, dass dieses Werk vielen Auszubildenden den Zugang zur Materie des Einsatzrechts erleichtert, und freuen uns auf Hinweise, Anregungen und Kritik, die zu einer Verbesserung beitragen. Leider lassen sich kleinere Fehler (auch nach mehrmaligen Durchschauen) nicht ganz vermeiden. Richten Sie deshalb Ihre Verbesserungsvorschläge an einsatzrecht@web.de.
Bamberg, Dezember 2021
| Patrick Lerm | Dominik Lambiase |
Kapitel 1 Grundsätze der Fallbearbeitung
1. Die Schemata
Im Verlauf der Unterrichtungen des 1. Dienstjahres werden im Einsatzrecht zwei Prüfschemata relevant: Zum einen das Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen (Arbeitsbegriff: Maßnahmenschema) und zum anderen das Schema zur Prüfung von Straftaten.
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil:
–Ist nach der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gefragt, ist folgerichtig das Maßnahmenschema zu wählen.–Ist danach gefragt, ob sich die Person strafbar gemacht hat, ist folgerichtig das Strafbarkeitsschema zu wählen.Lernvideo zum Maßnahmenschema:https://www.youtube.com/watch?v=2_im0IAzJyc&t=143s

Lernvideo zum Strafbarkeitsschema:https://www.youtube.com/watch?v=YYYGHkA-8B8&t=35s

Der Prüfungspunkt 4 des Maßnahmenschemas (Zwang) wird in diesem Buch nicht erläutert, da die Darstellung den Rahmen sprengen würde und zudem recht unübersichtlich wäre. Ausführungen zum Zwang sind enthalten in Lerm/Lambiase, Einsatzrecht kompakt – Fälle zum Recht des unmittelbaren Zwanges, erschienen im RICHARD BOORBERG VERLAG. Darüber hinaus finden Sie im o. g. YouTube-Kanal Lernvideos zum Zwangsrecht.
Merke:
Eingriffsmaßnahmen berechtigten die Polizeivollzugsbeamten, in die Rechte von Bürgern einzugreifen[3]. Im 1. Dienstjahr werden primär die präventiven Standardmaßnahmen aus dem Bundespolizeigesetz (BPolG) und die repressiven aus der Strafprozessordnung (StPO) behandelt.
| Eingriffsmaßnahmen | |
| präventiv (d. h. zur Gefahrenabwehr) | repressiv (d. h. zur Strafverfolgung) |
| Maßnahme aus dem BPolG | Maßnahme aus der StPO |
| Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen[4] |
| 1.Entscheidung1.1Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln1.2Benennung der zu treffenden Maßnahme2.Zuständigkeit2.1Sachliche Zuständigkeit2.2Örtliche Zuständigkeit3.Eingriff3.1Befugnisnorm3.2Adressat3.3Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen–Verhältnismäßigkeitggf.: Bestimmtheit/Möglichkeit3.4Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften3.5Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme4.Zwang4.1Benennung der Art des Zwanges4.2Zulässigkeit der Vollstreckung4.3Adressat des Zwanges4.4Zur Anwendung unmittelbaren Zwanges berechtigte Personen4.5Besondere Vorschriften–Androhung–Besondere Anforderungen4.6Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen–Verhältnismäßigkeitggf.: Bestimmtheit/Möglichkeit4.7Feststellung der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung dieser Maßnahme |
| Schema für die Prüfung von Straftaten |
| Einleitender Obersatz:Dieser besteht aus der konkreten Tathandlung und der exakten Strafnorm aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Die Formulierung erfolgt im Konjunktiv (Möglichkeitsform).1.Tatbestand–Prüfung aller Tatbestandsmerkmale der in Betracht kommenden Straftat2.Rechtswidrigkeit–Prüfung, ob ggf. Rechtfertigungsgründe(wie z. B. Notwehr gem. § 32 StGB) vorliegen3.Schuld3.1Vorsatz (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung)3.2Schuldausschließungsgründe (Prüfung, ob ggf. Schuldausschließungsgründe wie z. B. § 19 StGB – Person ist unter 14 Jahre alt – vorliegen)Ergebnis:Hat sich die Person strafbar gemacht? (ja oder nein) |
Für beide Schemata gilt:
Die Prüfungsaufgaben können auch variabel gestaltet sein. Das bedeutet, dass nicht zwingend das ganze Schema zu würdigen ist, sondern dass ggf. nur Teile davon gefordert sind. Beachten Sie hier dazu stets die ggf. vorhandenen Bearbeitungshinweise unter der Aufgabenstellung.
2. Die Entscheidung
Dreh- und Angelpunkt (fast) jeder Sachverhaltsbeurteilung ist die Entscheidung. Deshalb soll zunächst auf diesen wichtigen Prüfungspunkt eingegangen werden.
Es gibt – ganz allgemein – drei Hauptaufgaben der Polizei:
| Die Gefahrenabwehr(= Prävention) | Die Strafverfolgung(= Repression) | Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten(= Repression[5]) |
Kennzeichen der Gefahrenabwehr ist das Einschreiten nach dem sog. Opportunitätsprinzip. Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
| Gefahrenabwehr = PräventionHandeln nach dem OpportunitätsprinzipBPolG | Opportunitätsprinzip= Die Behörde hat bei ihren Maßnahmen einen Handlungsspielraum. Die Behörde kann eingreifen, muss aber nicht (s. § 16 BPolG). |
| § 16 BPolG – Ermessen, Wahl der Mittel(1) Die Bundespolizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. | |
| Beispiel für die Ermessensausübung: | |
| § 14 BPolG – Allgemeine Befugnisse(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren … | |
Beispiel aus dem bundespolizeilichen Aufgabenbereich:
BPOLI Hamburg: Sie sehen am Bahnsteig eine Person, die eine Spraydose in der Hand hält und zielgerichtet auf einen Fahrausweisautomaten (FAA) zugeht.
Wie schreiten Sie hier ein?
Lösung: Der Schaden am Rechtsgut Eigentum der DB AG ist hier noch nicht eingetreten. Daher versuchen Sie, den Schadenseintritt zu verhindern und fordern die Person auf, die Spraydose auf den Boden zu legen. Man spricht hier von einer bevorstehenden Rechtsgutverletzung (in diesem Fall für das Eigentum).
Beachten Sie, dass polizeiliche Situationen dynamisch sind. Situationen können sich rasch ändern. Deshalb ist die Frage nach der Entscheidung stets eine Momentaufnahme. Die Situation wird für einen kurzen Moment eingefroren und Sie müssen sich entscheiden.
| Gefahrenabwehr = PräventionHandeln nach dem OpportunitätsprinzipBPolG | ![]() | Strafverfolgung = RepressionHandeln nach dem LegalitätsprinzipStPO | |
| Schadenseintritt= Rechtsgut ist verletzt | |||
Zurück zum o. g. Sachverhalt mit der Spraydose:
Sobald der Schaden am Rechtsgut eingetreten ist, spricht man von einem Schadenseintritt, siehe Übersicht. Dies wäre dann der Fall, wenn die Person bereits begonnen hat, den Automaten zu besprühen bzw. er immer noch dabei ist, ihn zu besprühen. Das Verhalten stellt (zumindest) den Verdacht einer Straftat nach § 303 II StGB (Sachbeschädigung) dar. Die Polizeibeamten müssen demnach (auch) zwingend das Legalitätsprinzip beachten.
| Legalitätsprinzip= Das Legalitätsprinzip ist die gesetzlich normierte Verpflichtung der Strafverfolgungsorgane (Polizei), erkannte bzw. mögliche Straftaten von Amts wegen zu erforschen und zu verfolgen. | Strafverfolgung = RepressionHandeln nach dem LegalitätsprinzipStPO |
| § 163 StPO – Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten… | |
Sprüht die Person schon bzw. sprüht sie weiter, wird das Eigentum der DB AG immer weiter verletzt. Daher fordern Sie die Person auf, unverzüglich mit dem Sprühen aufzuhören und die Dose auf den Boden zu stellen. Sie müssen demnach zunächst eine weitere Schadensvertiefung verhindern und schreiten zuerst präventiv ein.
Kommt die Person der Aufforderung nach (also ist die Gefahr der Schadensvertiefung abgewehrt), werden im Anschluss repressive Maßnahmen eingeleitet wie z. B. eine IDF gem. § 163 b I StPO. Sie schreiten demnach im Anschluss repressiv ein. Dies bezeichnet man auch als anhaltende Rechtsgutverletzung.
Nun zur dritten Rechtsgutverletzung:
Diese liegt dann vor, wenn es keine Gefahr mehr abzuwehren gilt. Der Schaden ist bereits eingetreten und eine Schadensvertiefung ist nicht mehr möglich.
Im Fall mit dem Sprayer würde das bedeuten, die Person hat gerade mit dem Sprühen aufgehört und beginnt, sich vom Tatort zu entfernen. Gerade in diesem Moment kommen Sie als Streife zum Ereignisort.
Es handelt sich demnach um eine abgeschlossene Rechtsgutverletzung. Sie schreiten (nur noch) repressiv ein.
Zusammenfassung am o. g. Beispiel
| Sie sehen am Bahnsteig eine Person, die eine Spraydose in der Hand hält und zielgerichtet auf einen Fahrausweisautomaten zugeht. | Sie sehen die Person, wie diese gerade den Automaten besprüht. | Sie sehen, dass die Person gerade mit dem Sprühen aufgehört hat und sich vom Tatort entfernt. |
| Noch kein Schaden eingetreten | Schaden ist bereits eingetreten | Schaden ist bereits eingetreten |
| Schadenseintritt steht unmittelbar bevor | Schadensvertiefung ist möglich | Schadensvertiefung ist nicht möglich |
| Bevorstehende RGV | Anhaltende RGV | Abgeschlossene RGV |
| Präventives Einschreiten | Erst präventives, dann repressives Einschreiten | Repressives Einschreiten |
LERNVIDEO zur Entscheidung
https://www.youtube.com/watch?v=l41qI3cMPxs

Soweit zu den theoretischen Grundlagen der Entscheidung. Für die Ausformulierung der Entscheidung (1.1 des Maßnahmenschemas) gibt es ein kleines Schema, welches die Abarbeitung vereinfacht:
1.Kurzwiedergabe des Sachverhaltes2.Benennung des beeinträchtigten Rechtsgutes3.Feststellung, ob bereits ein Schaden eingetreten ist ggf. Benennung der Straftat4.Repressives Einschreiten möglich/nicht möglich5.Schadensprognose (ist ein Schadenseintritt/Schadensvertiefung möglich)6.Präventives Einschreiten möglich/nicht möglich7.Feststellung der Art der Rechtsgutverletzung8.Entscheidung zu repressivem/präventivem Einschreiten
Anhand der drei Sachverhaltskonstellationen und des Schemas finden Sie auf den folgenden Seiten die entsprechenden Ausformulierungen:
| Fall 1Sie sehen am Bahnsteig eine Person, die eine Spraydose in der Hand hält und zielgerichtet auf einen Fahrausweisautomaten zugeht. | Fall 2Sie sehen die Person, wie diese gerade den Automaten besprüht. | Fall 3Sie sehen, dass die Person gerade mit dem Sprühen aufgehört hat und sich vom Tatort entfernt. |
Fall 1:
1.Die Person hat eine Spraydose in der Hand und läuft zielgerichtet auf einen Fahrausweisautomaten zu.2.Durch dieses Verhalten ist das Rechtsgut Eigentum der DB AG beeinträchtigt.3.Ein Schaden ist noch nicht eingetreten.4.Repressives Einschreiten ist nicht möglich.5.Die Person könnte mit dem Besprühen beginnen. Der Schadenseintritt steht unmittelbar bevor.6.Präventives Einschreiten ist möglich.7.Es handelt sich um eine bevorstehende RGV.8.Ich schreite präventiv ein.
Fall 2:
1.Ich sehe die Person, wie diese gerade den Fahrausweisautomaten besprüht.2.Durch dieses Verhalten ist das Rechtsgut Eigentum der DB AG beeinträchtigt.3.Ein Schaden ist bereits eingetreten. Es kommt hier eine Straftat gem. § 303 II StGB (Sachbeschädigung) in Betracht.4.Repressives Einschreiten ist möglich.5.Die Person könnte immer weitersprühen. Daher ist eine Schadensvertiefung möglich.6.Präventives Einschreiten ist möglich.7.Es handelt sich um eine anhaltende RGV.8.Ich schreite zunächst präventiv ein (um die Schadensvertiefung zu verhindern), anschließend repressiv .
Fall 3:
1.Ich sehe, wie die Person gerade mit dem Sprühen aufgehört hat und sich anschließend vom Tatort entfernt.2.Durch dieses Verhalten ist das Rechtsgut Eigentum der DB AG beeinträchtigt.3.Ein Schaden ist bereits eingetreten. Es kommt hier eine Straftat gem. § 303 II StGB (Sachbeschädigung) in Betracht.4.Repressives Einschreiten ist möglich.5.Eine Schadensvertiefung ist nicht möglich. Die Person entfernt sich vom Tatort.6.Präventives Einschreiten ist nicht möglich.7.Es handelt sich um eine abgeschlossene RGV.8.Ich schreite repressiv ein.
Eine Empfehlung:
Unabhängig davon, ob die Aufgabenstellung eine Entscheidung fordert, ist es ratsam, ständig eine kurze Entscheidungsprüfung im Kopf zu machen. Denn: Polizeiliche Situationen sind dynamisch. Je nachdem, wie das polizeiliche Gegenüber reagiert und je nach Fortschritt der Tathandlung(en) kann sich Ihr Einschreiten verändern.
[3] Gemäß dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, Art. 20 III Grundgesetz.[4] Diese werden auch als Befugnisse bezeichnet.[5] Hier wird jedoch nach dem Opportunitätsprinzip eingeschritten.
Kapitel 2 Präventive Befugnisse
1. Die Generalklausel
Sachverhalt aus dem bahnpolizeilichen Aufgabenbereich: BPOLI Hamburg – Bei der Anreise von Fußballfans bemerkt eine Streife der BPOL eine männliche Person (P), die eine Bierflasche in der Hand hält und damit zum Wurf in Richtung gegnerischer Fans ausholt. Die Bundespolizisten fordern die Person auf, die Flasche sofort auf den Boden abzustellen.
LERNVIDEO
https://www.youtube.com/watch?v=Wu1hZs7jJwI&t=122s

Gesetzestext (Auszug)
§ 14 BPolG (Allgemeine Befugnisse)
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.
(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen…
1.1 Voraussetzungen[6]
Zunächst ein Überblick:
1.Öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung2.Gefahr (im Einzelfall)3.Aufgabenbereich der BPOL, §§ 1–7 BPolG4.Subsidiarität
Hinweis: Ob die öffentliche Sicherheit/Ordnung oder die Gefahr (im Einzelfall) zuerst geprüft wird, ist für den Prüfungserfolg nicht entscheidend.
1.1.1 Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
■Definition: Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die drohen: 1. dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates, 2. den Individual- und Universalrechtsgütern, 3. dem Schutz der gesamten Rechtsordnung.
Hilfestellung: Beantworten Sie in der Subsumtion folgende Hilfsfrage in Bezug zur öffentlichen Sicherheit.
Welche der o. g. Elemente (1 bis 3) sind durch das Fehlverhalten der Person berührt? Oftmals ist der Punkt 2 (Individual- und Universalrechtsgüter) tangiert. Bei den Individualrechtsgütern sind oft das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit betroffen. Bei den Universalrechtsgütern ist regelmäßig die Sicherheit des Bahnverkehrs oder Sicherheit der Grenze tangiert. Ist der Punkt 2 zu bejahen, ist regelmäßig auch der Punkt 3 näher zu betrachten.
Bei der geschriebenen Rechtsordnung sollte stets die Frage beantwortet werden, ob möglicherweise das Strafgesetzbuch (StGB) berührt ist bzw. berührt sein könnte. Hintergrund ist, dass jeder Straftatbestand im StGB stets zumindest ein Rechtsgut benennt, z. B. schützen die Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) das Rechtsgut körperliche Unversehrtheit[7].
Wie oben bereits kurz erwähnt: Ob die Prüfung mit der Voraussetzung (öffentliche Sicherheit/öffentliche Ordnung) begonnen wird oder mit der Gefahr, ist für den Klausurerfolg nicht entscheidend. Die Gefahr wird in diesem Schema an zweiter Stelle geprüft, denn die Gefahr steht nie allein dar, sondern sie muss stets für etwas bestehen, nämlich für die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung. Eine andere Vorgehensweise führt auch zum Ziel. Man kann z. B. auch zuerst die Gefahr prüfen und dann die öffentliche Sicherheit/öffentliche Ordnung.
■Definition: Unter der öffentlichen Ordnung versteht man ungeschriebene Normen, die ein geordnetes Zusammenleben in der Gesellschaft ermöglichen. Diese Wertvorstellungen sind wandelbar.
1.1.2 Gefahr (im Einzelfall)
■Definition: Eine Gefahr ist ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut in naher Zukunft wahrscheinlich macht.
Hilfestellung: Beantworten Sie in der Subsumtion folgende Hilfsfragen. Was genau ist der regelwidrige Zustand? – Gehen Sie hier auf das konkrete Fehlverhalten der Person ein. Was bedeutet das Fehlverhalten in Bezug auf die Schadenswahrscheinlichkeit? Falls polizeilich nicht eingeschritten wird, könnte was in allernächster Zukunft passieren?
1.1.3 Aufgabenbereich der BPOL
■Der Gefahrenanlass muss sich im präventiven Aufgabenbereich befinden, §§ 1–7 BPolG.
Hilfestellung: Diese Voraussetzung ähnelt der (präventiven) sachlichen Zuständigkeit. Es kommt hier im Kern darauf an, den relevanten Paragrafen der in Betracht kommenden präventiven Aufgabe zu benennen. Die Würdigung sollte auch eine kurze Begründung enthalten. Es ist nicht erforderlich, hier eine umfassende Subsumtion durchzuführen.
Merke:
Die ersten drei Voraussetzungen stellen die konkrete, typische Bundespolizeigefahr dar (auch 3-stufige Polizeigefahr genannt). Die Würdigung dieser Gefahrenart stellt einen Schwerpunkt des 1. Dienstjahres dar und muss beherrscht werden, insbesondere deshalb, weil andere Befugnisse auch eine konkrete Gefahr i. S. d. § 14 II 1 BPolG erfordern, so z. B.:
–§ 23 I Nr. 1 BPolG (= die Identitätsfeststellung zur Abwehr einer konkreten Gefahr) und–§ 38 BPolG (= der Platzverweis zur Abwehr einer konkreten Gefahr).
Der Unterschied zur abstrakten Gefahr liegt darin, dass diese nur einen gedachten (Gefahren)-Zustand beschreibt. Dieser hat sich jedoch noch nicht tatsächlich realisiert. Ein Beispiel für diese Abgrenzung mit Bezug zur Bundespolizei:
–Der Aufenthalt im Gleisbereich ist gefährlich! = abstrakte Gefahrenlage–Während der Streifentätigkeit fällt den Bundespolizisten eine Person auf, die sich unbefugt im Gleisbereich aufhält = konkrete Gefahrenlage
1.1.4 Subsidiarität
Die Besonderheit der Generalklausel ist, dass sie nur dann zur Anwendung kommt, wenn andere, speziellere Befugnisse nicht in Betracht kommen. Die spezielleren Befugnisse befinden sich in den §§ 21 ff. BPolG.
Beantworten Sie in der Subsumtion folgende Hilfsfrage:
■Gibt es eine Spezialbefugnis in den §§ 21 ff. BPolG?
Typische Spezialbefugnisse sind etwa die Befragung gemäß § 22 BPolG, die Identitätsfeststellung gemäß § 23 BPolG und der Platzverweis gemäß § 38 BPolG. Falls diese Spezialbefugnisse nicht zur Anwendung kommen, greift die Generalklausel.
1.2 Formulierungsvorschlag
Der nachfolgende Formulierungsvorschlag ist nur ein Teil der schriftlichen Prüfung. Gemäß dem geltenden Maßnahmenschema für die Ausbildung des mittleren Dienstes bezieht sich der Formulierungsvorschlag auf die Punkte
1.Entscheidung1.1Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln1.2Benennung der zu treffenden Maßnahme2.Zuständigkeit2.1Sachliche Zuständigkeit2.2Örtliche Zuständigkeit3.Eingriff3.1Befugnisnorm3.2Adressat3.3Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen–Verhältnismäßigkeit
Hinweis:
Prüfen Sie bei der Subsumtion der einzelnen Voraussetzungen stets gedanklich, ob Sie die Hilfsfragen alle – möglichst umfassend – beantwortet haben.
Nun zum Sachverhalt mit dem Fußballfan P, der eine Bierflasche in der Hand hält und damit zum Wurf in Richtung gegnerischer Fans ausholt.
1. Entscheidung
1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln
Die Streife sieht den P, wie dieser eine Bierflasche in der Hand hält und damit zum Wurf in Richtung gegnerische Fans ausholt. Durch dieses Verhalten ist das Rechtsgut körperliche Unversehrtheit der gegnerischen Fans beeinträchtigt. Ein Schaden ist noch nicht eingetreten. Repressives Einschreiten ist nicht möglich. Ein Schadenseintritt steht durch den Wurf unmittelbar bevor. Die Flasche bzw. die Splitter könnten zu erheblichen Verletzungen führen. Präventives Einschreiten ist möglich. Es handelt sich um eine bevorstehende RGV. Die PVB schreiten präventiv ein.
1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme
Die Beamten fordern den P auf, den Wurf zu unterlassen. Als Maßnahme kommt die Generalklausel gem. § 14 I, II S. 1 BPolG in Betracht.
2. Zuständigkeit
2.1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 1 II, 3 I Nr. 1 BPolG, § 4 EBO, § 1 VII BPolG. Demnach hat die BPOL die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, die u. a. den Benutzern drohen. Der Bahnsteig des Bahnhofs ist eine Bahnanlage der Eisenbahn des Bundes. Die gegnerischen Fans sind Benutzer der Bahn.
Die räumliche Begrenzung der Sachaufgabe (auf das Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes) wurde eingehalten gem. § 1 VII BPolG.
2.2 Örtliche Zuständigkeit
Die Streife ist zugehörig zur BPOLI Hamburg. Diese gehört zur BPOLD Hannover, welche gem. § 58 I BPolG i.V.m § 2 I Nr. 2 BPolZV in der Stadt Hamburg örtlich zuständig ist. Der Bahnhof Hamburg liegt in Hamburg. Somit ist die Streife auch örtlich zuständig.
3. Eingriff
3.1 Befugnisnorm
Einleitender Obersatz
Gemäß Artikel 20 III GG (Vorbehalt des Gesetzes) bedarf es einer Rechtsgrundlage, um in die Rechte des Bürgers einzugreifen. Die mündliche Aufforderung[8] an den P, die Flasche abzustellen, könnte sich auf die Generalklausel gem. § 14 I, II 1 BPolG stützen. Hierzu müsste eine Gefahr i. S. d. § 14 II 1 BPolG vorliegen, d. h. in der Ausprägung einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung innerhalb des Aufgabenbereichs der BPOL.
1.Voraussetzung – öffentliche Sicherheit, Würdigung mit dem 3er-Schritt[9] der Subsumtion
Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die drohen: 1. dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates, 2. den Individual- und Universalrechtsgütern, 3. dem Schutz der gesamten Rechtsordnung. Durch den möglichen Flaschenwurf des P könnten die Individualrechtsgüter körperliche Unversehrtheit/ggf. Leben der gegnerischen Fans und Unbeteiligter sowie das Eigentum betroffen sein. Die geschriebene Rechtsordnung könnte in Form von Körperverletzungsdelikten (zum Nachteil der o. g. Personen) tangiert sein (§§ 223 ff. StGB). Auch Sachbeschädigungsdelikte sind möglich (§§ 303 ff. StGB).
Die öffentliche Sicherheit ist berührt.
2.Voraussetzung – Gefahr im Einzelfall
Eine Gefahr ist ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut in naher Zukunft wahrscheinlich macht. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, holt P zum Wurf in Richtung der gegnerischen Fans aus. Falls jetzt polizeilich nicht eingeschritten wird, könnte es durch die Flasche selbst und/oder herumfliegende Glassplitter in allernächster Zeit zu einem Schaden kommen, d. h. Personen könnten verletzt oder Sachen beschädigt werden.
Somit liegt eine Gefahr vor.
3.Voraussetzung – Aufgabenbereich der BPOL
Die von P verursachten Gefahren liegen gem. §§ 1 II, 3 I Nr. 1 BPolG i. V. m. § 4 EBO i. V. m. § 1 VII BPolG im präventiven bahnpolizeilichen Aufgabenbereich, da sie Gefahren für die Benutzer der Bahn darstellen. Somit befindet sich der Gefahrenanlass innerhalb der BPOL obliegenden präventiven Aufgaben.
Insgesamt liegt eine konkrete Gefahr vor, § 14 II 1 BPolG.
4.Voraussetzung – Subsidiarität
Eine Spezialbefugnis für das Unterbinden des Flaschenwurfes ist in den Spezialbefugnissen (§§ 21 ff. BPolG) nicht ersichtlich, sodass auf die Generalklausel zurückgegriffen werden kann.
Ergebnis
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Generalklausel liegen insgesamt vor.
3.2 Adressat
Der P verursacht durch den versuchten Wurf eine Gefahr. Er ist der Verhaltensverantwortliche gem. § 17 I BPolG und somit richtiger Adressat meiner Maßnahme.
LERNVIDEO zur präventiven Adressatenregelung
https://www.youtube.com/watch?v=6GOR4rTVvCU&t=250s

3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
–Verhältnismäßigkeit
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ergibt sich aus § 15 BPolG. Demnach muss die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Geeignet ist die Maßnahme dann, wenn diese objektiv-zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen. Die Aufforderung an den P, den Wurf zu unterlassen ist grundsätzlich geeignet, die Gefährdung der gegnerischen Fans zu unterbinden. Somit ist die Maßnahme geeignet.
Erforderlich ist die Maßnahme, wenn von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige getroffen wird, die den Einzelnen oder die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Die Unterlassungsverfügung in Bezug auf das Werfen ist die erkennbar mildeste Maßnahme, da dies zeitlich von kurzer Dauer ist und ihn nur geringfügig in seinen Grundrechten beeinträchtigt. Es gibt keine mildere Maßnahme im BPolG. Somit ist die Maßnahme erforderlich.
Angemessen ist die Maßnahme, wenn die Folge einer polizeilichen Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. Auf der einen Seite wird durch die Unterlassungsverfügung die allgemeine Handlungsfreiheit des P (Art. 2 I GG) eingeschränkt. Dies jedoch nur kurzfristig. Auf der anderen Seite sollen durch die Maßnahme die Rechtsgüter körperliche Unversehrtheit der gegnerischen Fans (und Unbeteiligter) gem. Art. 2 II S. 1 GG geschützt werden. Im Übrigen hat der P durch sein Verhalten das Einschreiten der Bundespolizisten erst erforderlich gemacht. Ein Missverhältnis ist hier nicht zu erkennen. Somit ist die Maßnahme auch angemessen und insgesamt verhältnismäßig.
2. Die Befragung
Sachverhalt aus dem grenzpolizeilichen Aufgabenbereich: BPOLI Forst – Im 30-km-Grenzgebiet nahe der polnischen Grenze führt eine Streife der BPOL eine informatorische Befragung eines Landwirtes (L) durch. Der L könnte der Streife aufgrund seiner Arbeitstätigkeit möglicherweise Mitteilungen zu relevanten Personen- und/oder Fahrzeugbewegungen machen (Schleusungsaktivitäten, unerlaubte Einreisen etc.).
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Gesetzestext (Auszug)
§ 22 BPolG (Befragung und Auskunftspflicht)
(1) Die Bundespolizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer bestimmten der Bundespolizei obliegenden Aufgabe machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen.
2.1 Voraussetzungen
Zunächst ein Überblick:
1.Tatsachen2.Sachdienliche Angaben3.Für eine der BPOL obliegende Aufgabe (§§ 1–7 BPolG)
2.1.1 Tatsachen
Definition:
Tatsachen sind gesicherte Erkenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich existiert oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Hilfestellung: Beantworten Sie in der Subsumtion folgende Hilfsfragen. Warum könnte die Person, die Sie befragen wollen, für Sie so wichtig sein? Was ist das Besondere an dieser Person? Betrachten Sie in diesem Zusammenhang auch die örtliche Lage, in der sich die Person befindet oder aber auch den Beruf, den die Person ausübt.
2.1.2 Sachdienliche Angaben
Definition:
Eine sachdienliche Angabe ist jede – die Aufgaben und Arbeit der BPOL unterstützende oder fördernde – Information, die einen zielgerichteten Einsatz ermöglicht.
Hilfestellung: Beantworten Sie in der Subsumtion folgende Hilfsfrage. Welche wichtigen Informationen könnte die Person Ihnen mitteilen (bezogen auf den Sachverhalt)?
2.1.3 Für eine der BPOL obliegende Aufgabe
Definition:
Die sachdienlichen Angaben müssen zur Erfüllung einer der BPOL obliegenden Aufgabe nach §§ 1–7 BPolG dienlich sein.
Hilfestellung: Beantworten Sie in der Subsumtion folgende Hilfsfrage. Welcher präventiven Aufgabe dienen die Informationen, die uns die Person geben kann (§ 1 II i. V. m. §§ 1 bis 7 BPolG).
2.2 Formulierungsvorschlag
Nun zum Sachverhalt mit dem Landwirt (L), bei dem eine präventive Befragung durchgeführt wird.
1. Entscheidung
1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln
Die Streife führt beim L eine Befragung durch. Durch die möglichen Erkenntnisse kann das Rechtsgut Sicherheit der Grenze entsprechend geschützt werden. Ein Schaden ist noch nicht eingetreten. Repressives Einschreiten ist nicht möglich. Ein Schadenseintritt in Bezug auf mögliche Schleusungshandlungen/unerlaubte Einreisen wäre möglich. Präventives Einschreiten ist möglich. Es handelt sich um eine bevorstehende RGV. Die PVB schreiten präventiv ein.
1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme
Die Beamten befragen den L. Als Maßnahme kommt die Befragung gem. § 22 I BPolG in Betracht.
2. Zuständigkeit
2.1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 1 II, 2 II Nr. 3, 1 VII BPolG. Demnach hat die BPOL die Aufgabe, im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern Gefahren abzuwehren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen. Schleusungen und unerlaubte Einreisen beeinträchtigen die Sicherheit der Grenze.
Die räumliche Begrenzung der Sachaufgabe (hier: 30-km-Bereich) wurde eingehalten gem. § 1 VII BPolG.
2.2 Örtliche Zuständigkeit
Die Streife ist zugehörig zur BPOLI Forst. Diese gehört zur BPOLD Berlin, welche gem. § 58 I BPolG i.V.m § 2 I Nr. 8 BPolZV im Land Brandenburg örtlich zuständig ist. Der Ereignisort liegt in Brandenburg. Somit ist die Streife auch örtlich zuständig.
3. Eingriff
3.1 Befugnisnorm
Einleitender Obersatz
Gemäß Artikel 20 III GG (Vorbehalt des Gesetzes) bedarf es einer Rechtsgrundlage, um in die Rechte des Bürgers einzugreifen. Für eine Befragung des L kommt § 22 I BPolG in Betracht. Voraussetzung dafür sind Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person uns sachdienliche Angaben zur Erfüllung einer der BPOL obliegenden Aufgabe machen kann.
1.Voraussetzung – Tatsachen
Tatsachen sind gesicherte Erkenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich existiert oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das zu bewirtschaftende Feld des L befindet sich in unmittelbarer Nähe der polnischen Grenze. Dadurch, dass er sich regelmäßig aufgrund seiner Tätigkeit dort aufhält, kann er alle relevanten Personen- und Fahrzeugbewegungen, insbesondere Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland, in diesem Bereich wahrnehmen. Zum Beispiel könnte er mitbekommen, ob größere Personengruppen die Grenze passieren und ob Fahrzeuge dort diese Personen aufnehmen. Somit liegen Tatsachen vor.
2.Voraussetzung – sachdienliche Angaben
Sachdienliche Angaben sind alle – die Aufgaben und Arbeit der BPOL unterstützenden oder fördernden – Informationen, die einen zielgerichteten Einsatz ermöglichen. Der L könnte uns Auskunft darüber geben, wie viele Personen die Grenze passieren (Aussehen, ggf. Staatsangehörigkeit, Zeitpunkt des Grenzübertritts). Auch könnte er mitbekommen, welche Fahrzeuge dort parken und die relevanten Personen aufnehmen (Typ und Marke des Fahrzeuges etc.). Somit liegen sachdienliche Angaben vor.
3.Voraussetzung – für eine der BPOL obliegende Aufgabe
Diese sachdienlichen Angaben müssten zur Erfüllung einer der BPOL obliegenden Aufgabe nach §§ 1–7 BPolG dienlich sein. Die o. g. Angaben des L könnten der Aufgabe Grenzschutz (§§ 1 II i. V. m. 2 II Nr. 3 BPolG) dienen, denn dadurch könnten die eingesetzten Kräfte optimal eingesetzt werden, um mögliche unerlaubte Grenzübertritte festzustellen und Schleusungen zu unterbinden.
Ergebnis
Somit liegen alle Voraussetzungen der Befragung gem. § 22 I BPolG vor.
3.2 Adressat
Der L ist der richtige Adressat, der sich aus der Norm des § 22 I BPolG selbst ergibt (sog. Normadressat).
3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
–Verhältnismäßigkeit
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ergibt sich aus § 15 BPolG. Demnach muss die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Geeignet ist die Maßnahme dann, wenn diese objektiv-zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen. Die Befragung des L ist geeignet, entsprechende Erkenntnisse bzgl. unerlaubter Einreisen und Schleusungen zu erhalten, da der L als Landwirt entsprechende Beobachtungen gemacht haben könnte. Somit ist die Maßnahme geeignet.
Erforderlich ist die Maßnahme, wenn von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige getroffen wird, die den Einzelnen oder die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Die Befragung ist die erkennbar mildeste Maßnahme im BPolG, um relevante Lageinformationen zu erhalten. Somit ist die Maßnahme erforderlich.
Angemessen ist die Maßnahme, wenn die Folge einer polizeilichen Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. Auf der einen Seite wird durch die Befragung für kurze Zeit (10 bis 15 Minuten) die Freiheit der Person (Art. 2 II S. 2 GG) eingeschränkt. Auf der anderen Seite soll durch die Maßnahme das Rechtsgut Sicherheit der Grenze vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Ein Missverhältnis ist hier nicht zu erkennen. Somit ist die Maßnahme auch angemessen und insgesamt verhältnismäßig.
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