Kitabı oku: «Einsatzrecht kompakt - Wissenstrainer für die Grundausbildung», sayfa 2

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1.3Gefahrenlehre

Frage 1

Was versteht man unter der öffentlichen Sicherheit?

Lösung:

Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die drohen:

■dem Bestand des Staates und seiner Einrichtungen,■den Individual[10]- und Universalrechtsgütern[11],■sowie dem Schutz der gesamten Rechtsordnung.

Frage 2

Was versteht man unter der öffentlichen Ordnung?

Lösung:

Unter der öffentlichen Ordnung versteht man ungeschriebene Normen, für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, die ein geordnetes Gemeinschaftsleben gewährleisten. Diese Wertvorstellungen sind wandelbar.

Frage 3

Was versteht man unter der 3-stufigen Polizeigefahr[12]?

Lösung:

Unter der 3-stufigen Polizeigefahr versteht man eine

■im Einzelfall bestehende Gefahr■für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung■im Aufgabenbereich der BPOL, §§ 1–7 BPolG.

Die Legaldefinition findet sich in § 14 II S. 1 BPolG.

LERNVIDEO zu den Gefahrenarten

https://www.youtube.com/watch?v=58Ps4HRff_8


Frage 4

Warum benötigt die Landespolizei nur eine 2-stufige Polizeigefahr zum Einschreiten?

Lösung:

Die BPOL wehrt (konkrete) Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (im Gegensatz zur Landespolizei) nur im Rahmen ihrer speziell zugewiesenen räumlichen Aufgabenbereiche ab, z. B. auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes gem. § 3 BPolG.

Beispiel:

Art. 11 I Polizeiaufgabengesetz der Polizei des Freistaates Bayern

(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die Art. 12 bis 65 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. […]

Frage 5

Was versteht man unter der gegenwärtigen Gefahr?

Lösung:

Die gegenwärtige Gefahr ist eine 3-stufige Polizeigefahr, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht.

Hier die Kurzformel:


Frage 6

Was versteht man unter der erheblichen Gefahr?

Lösung:

Eine erhebliche Gefahr ist eine 3-stufige Polizeigefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit. Die Legaldefinition der erheblichen Gefahr findet sich in § 14 II S. 2 BPolG.

Hier die Kurzformel:


Frage 7

Was versteht man unter der gegenwärtigen erheblichen Gefahr?

Lösung:

Eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ist eine 3-stufige Polizeigefahr, bei der das schädigende Ereignis für ein bedeutsames Rechtsgut bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht.

Hier die Kurzformel:


Frage 8

Erläutern Sie den Begriff des Gefahrenerforschungseingriffs!

Lösung:

Ein Gefahrenerforschungseingriff erfolgt aufgrund eines Gefahrenverdachts („Gefahr der Gefahr“) und dient im Regelfall nicht unbedingt der Beseitigung der Gefahr, sondern der Prüfung, ob eine Gefahr vorliegt oder wie groß das Ausmaß einer Gefahr ist.

Frage 9

Wie lassen sich die einzelnen Gefahren grundsätzlich voneinander unterscheiden?

Lösung:

Gefahren lassen sich grundsätzlich durch die zeitliche Nähe des möglichen Schadenseintritts und die Intensität, d. h. das mögliche Schadensausmaß, unterscheiden.

1.4Entscheidung (präventiv/repressiv)

Frage 1

Wie lautet das Schema zur Prüfung einer Entscheidung (präventives/repressives Einschreiten)?

Lösung:

Das Schema der Entscheidung lautet wie folgt:


I. Kurzwiedergabe des Sachverhaltes
II. Benennung des beeinträchtigten Rechtsgutes
III. Feststellung, ob bereits ein Schaden eingetreten ist/ggf. Benennung Straftat
IV. Repressives Einschreiten möglich/nicht möglich
V. Schadensprognose (Schadenseintritt/Schadensvertiefung möglich)
VI. Präventives Einschreiten möglich/nicht möglich
VII. Feststellung der Art der Rechtsgutverletzung (bevorstehend, anhaltend, abgeschlossen)
VIII. Entscheidung zu präventivem/repressivem Einschreiten

LERNVIDEO zur Entscheidung

https://www.youtube.com/watch?v=l41qI3cMPxs


Frage 2

Benennen Sie drei Individual- und drei Universalrechtsgüter.

Lösung:


Individualrechtsgüter Universalrechtsgüter
■Recht auf Leben ■Sicherheit der Grenze
■Recht auf körperl. Unversehrtheit ■Sicherheit des Bahnverkehrs
■Recht auf Eigentum ■Sicherheit des Luftverkehrs

Frage 3

Welche drei (denkbaren) Rechtsgutverletzungen gibt es und was sind die Folgen für das Einschreiten der Polizei?

Lösung:


Bevorstehende RGV Anhaltende RGV Abgeschlossene RGV
Folge
→ Präventives Einschreiten → Zunächst präventiv, um die weitere Schadensvertiefung zu verhindern. → Danach repressiv. → Repressives Einschreiten

Frage 4

Benennen Sie bei nachfolgendem Sachverhalt alle gefährdeten bzw. geschädigten Rechtsgüter (RG), die Art der Rechtsgutverletzung (RGV) sowie Ihr Einschreiten (präventiv/repressiv).

Sachverhalt:

Eine Person schlägt mit der Faust auf die Scheibe des Fahrplankastens. Dabei entsteht ein ca. 20 cm langer Riss in der Scheibe. Ohne sich um den Schaden zu kümmern, läuft die Person weg.

Lösung:

■RG: Recht auf Eigentum gem. Art. 14 GG■Art der RGV: abgeschlossen■Einschreiten: repressiv.

Frage 5

Benennen Sie bei nachfolgendem Sachverhalt alle gefährdeten bzw. geschädigten Rechtsgüter (RG), die Art der Rechtsgutverletzung (RGV) sowie Ihr Einschreiten (präventiv/repressiv).

Sachverhalt:

Zwei Reisende prügeln sich am Bahnsteig. Als Sie den Ereignisort erreichen, liegt die eine Person am Boden und die andere schlägt gerade mit den Fäusten auf diese ein.

Lösung:

■RG: Recht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 II S. 1 GG■Art der RGV: anhaltend■Einschreiten: Zunächst präventiv, anschließend repressiv.

Frage 6

Benennen Sie bei nachfolgendem Sachverhalt alle gefährdeten bzw. geschädigten Rechtsgüter (RG), die Art der Rechtsgutverletzung (RGV) sowie Ihr Einschreiten (präventiv/repressiv).

Sachverhalt:

In den letzten Wochen kam es vermehrt zu Diebstahlshandlungen am Hauptbahnhof Hamburg. Täter waren meist Obdachlose. Sie sind als Streife am Hauptbahnhof Hamburg eingesetzt. Ein ziemlich heruntergekommener Mann M betritt die Bahnhofshalle. Er schlendert durch die Halle, bleibt ab und zu an einem Schaufenster stehen. Dabei mustert M auffällig den Reisenden R, der in unmittelbarer Nähe steht.

Lösung:

■RG: Recht auf Eigentum gem. Art. 14 GG■Art der RGV: bevorstehend■Einschreiten: präventiv.

Frage 7

BPOLI Hamburg: Während Ihrer Streifentätigkeit am Bahnhof erkennen Sie (mit Ihrem Streifenkollegen) eine Person X, die gerade mit einer Spraydose den Fahrausweisautomat (FAA) besprüht. Formulieren Sie Ihre Entscheidung!

Lösung:

Wir treffen die Person X an, während diese gerade einen FAA besprüht.

Durch dieses Verhalten ist das Rechtsgut Eigentum der DB AG betroffen.

Ein Schaden ist bereits eingetreten. Eine Straftat gem. § 303 II StGB (Sachbeschädigung) liegt vor. Repressives Einschreiten ist möglich, da ein Schaden eingetreten ist.

Der Schaden könnte vertieft werden, da die Person weiter sprühen könnte.

Präventives Einschreiten ist möglich, um die Schadensvertiefung zu verhindern.

Es handelt sich um eine anhaltende RGV.

Ich schreite zunächst präventiv ein, anschließend repressiv.

Frage 8

Was bedeutet präventives Handeln?

Lösung:

= um die weitere Vertiefung des Schadens zu verhindern, kommt zunächst eine präventive Maßnahme in Betracht, hier: eine Unterlassungsverfügung gemäß der Generalklausel (§ 14 I, II S. 1 BPolG). Denkbare Aufforderung an den X:

„Halt, Bundespolizei, hören Sie mit dem Sprühen auf!“.

Sofern die Person X der Aufforderung nachkommt, ist Gefahr abgewehrt. Eine weitere Schadensvertiefung ist nicht möglich.

Frage 9

Was bedeutet repressives Handeln?

Lösung:

= Im Anschluss eines Schadenseintritts wird die Strafverfolgung eingeleitet. Dazu ist die Polizei aufgrund des Legalitätsprinzips (§ 163 I StPO) verpflichtet. Das bedeutet, dass nun Maßnahmen nach der StPO getroffen werden.

1.5Adressatenregelungen (BPolG)

Frage 1

Woraus ergibt sich der Adressat bei präventiven Maßnahmen?

Lösung:

Die Adressatenregelungen bei präventiven Maßnahmen ergeben sich aus den §§ 17–20 BPolG. Diese stellen keine selbstständigen Befugnisse dar, sondern beantworten die Frage, „wer“ durch die präventiv-polizeiliche Maßnahme in Anspruch genommen werden kann.

LERNVIDEO zu den präventiven Adressatenregelungen

https://www.youtube.com/watch?v=6GOR4rTVvCU&t=250s



Frage 2

Ordnen Sie den einzelnen Sachverhalten die jeweils in Betracht kommende Adressatenregelung des BPolG zu!

Sachverhalt 1:

BPOLI Forst: Durch eine Streife der BPOL wird ein nahe der Grenze zu Polen tätiger Landwirt nach § 22 I BPolG angehalten und befragt, ob er Aussagen über verdächtige Personenbewegungen und/oder Kfz machen kann.

Sachverhalt 2:

BPOLI Hamburg: Am Bahnsteig lässt eine weibliche Person ihren Kampfhund ohne Leine herumlaufen. Der Hund führt bei einigen Reisenden zu Angstreaktionen. Diese treten daraufhin nahe an die Bahnsteigkante. Ein Bundespolizist fordert die Person auf, den Hund sofort anzuleinen.

Sachverhalt 3:

BPOLI Hamburg: Eine augenscheinlich geistig verwirrte Person irrt durch den Bahnhof. Den BPOL-Beamten ist bekannt, dass für diese Person ein Betreuer bestellt ist. Die Person wird zunächst festgehalten, um sie zum eigenen Schutz in polizeilichen Gewahrsam zu überführen. Der Betreuer wird aufgefordert, die Person vom Bahnhof abzuholen.

Lösung SV 1:

■Landwirt → Normadressat, § 20 II

Lösung SV 2:

■weibliche Person → Zustandsverantwortliche, § 18 I S. 1 BPolG

Lösung SV 3:

■Betreuer → Zusatzverantwortlichkeit zur Aufsicht verpflichteter Personen, § 17 II S. 2 BPolG

1.6Generalklausel (§ 14 I, II S. 1 BPolG)

Frage 1

Nennen Sie alle Voraussetzungen der Generalklausel gem. § 14 I BPolG?

Lösung:

1. Voraussetzung: 3-stufige Polizeigefahr i. S. d. § 14 II S. 1 BPolG

a)Gefahr (im Einzelfall)b)für die öffentliche Sicherheit oder Ordnungc)im Aufgabenbereich der BPOL, §§ 1–7 BPolG

2. Voraussetzung: Subsidiarität

Die Generalklausel kommt nur dann zur Anwendung, wenn keine Spezialbefugnis gem. §§ 21 ff. BPolG in Betracht kommt.

LERNVIDEO zur Generalklausel

https://www.youtube.com/watch?v=Wu1hZs7jJwI&t=122s


Frage 2

In welchen Situationen kommt die Generalklausel zur Anwendung?

Lösung:

Die Generalklausel soll atypische Gefahrensituationen erfassen, bei denen keine spezielle Befugnis vorhanden ist, z. B.

■Aufforderung an eine Person, den Hund an die Leine zu nehmen■Aufforderung an eine Person im Rahmen einer Kontrolle, einen gefährlichen Gegenstand auf den Boden zu legen

Frage 3

Erläutern Sie den Unterschied zwischen dem Platzverweis (§ 38 BPolG) und der Generalklausel (§ 14 I BPolG)?

Lösung:

Der Platzverweis ist eine Spezialbefugnis gegenüber der Generalklausel nach § 14 I BPolG. Obwohl beide Befugnisse eine 3-stufige Polizeigefahr verlangen, ist der Platzverweis ein intensiverer Eingriff in die Grundrechte des Bürgers.

Die Abwägung, welche Maßnahme in Betracht kommt, wird auf Ebene der Verhältnismäßigkeit beim Prüfungspunkt Erforderlichkeit relevant. Hier ist diejenige Maßnahme zu wählen, die den Betroffenen am wenigsten in seinen Grundrechten einschränkt und ebenfalls geeignet ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen.

LERNVIDEO zum Platzverweis

https://www.youtube.com/watch?v=9ZrRHeP7cEM&t=602s


Frage 4

Sind sog. Begleiteingriffe auch von der Generalklausel abgedeckt?

Lösung:

Beispiel:

Eine Person wird im Rahmen einer präventiven IDF aufgefordert, stehen zu bleiben und das Handgepäck auf den Boden zu stellen.

Dieser Begleiteingriff dient dazu, die eigentliche IDF erst zu ermöglichen. Als Rechtsgrundlage kommt hier die IDF (z. B. § 23 BPolG) selber in Betracht, und nicht die Generalklausel gem. § 14 I BPolG.

1.7Datenerhebungsgeneralklausel, § 21 I BPolG

Frage 1

Im Rahmen der Streifentätigkeit am Bahnsteig fällt Ihnen eine männliche Person wegen ihres auffälligen Verhaltens auf. Sie folgen der Person, um zu beobachten, wohin die Person geht und wie diese sich weiter verhält. Ihr Streifenkollege fragt Sie, ob Sie dafür überhaupt eine Rechtsgrundlage benötigen. Was antworten Sie ihm?

Lösung:

Aufgrund der gezielten Beobachtung der Person in Bezug auf ihr Verhalten und deren Bewegungsrichtung greifen wir in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – abgekürzt RIS – (Art. 2 I i. V. m. 1 I GG) ein und benötigen deshalb eine gesetzliche Grundlage (Art. 20 III GG). Rechtsgrundlage für die gezielte Beobachtung ist § 21 I BPolG (= sog. Datenerhebungsgeneralklausel).

Frage 2

Was versteht man unter dem RIS?

Lösung:

Das RIS wird wie folgt definiert:

Jedermann hat das Recht, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und in welchem Umfang persönliche Tatsachen und Sachverhalte offenbart, also erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden.

Frage 3

Was sind personenbezogene Daten? Nennen Sie auch die exakte Rechtsgrundlage.

Lösung:

Gemäß § 46 I Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind dies alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen.


Einzelangaben über persönliche Verhältnisse Einzelangaben über sachliche Verhältnisse
■Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit→ Datenerhebung erfolgt über § 23 BPolG■Konkrete Bewegungsrichtung, Verhaltensweisen einer Person→ Datenerhebung erfolgt über § 21 I BPolG (sog. Datenerhebungsgeneralklausel) ■Diese stellen nur dann personenbezogene Daten dar, wenn diese mit einer natürlichen Person verknüpft sind.Beispiel: Kfz-Kennzeichen■Durch eine polizeiliche Abfrage im ZEVIS erhalten die Polizisten Zugang zu den Halterdaten (Name, Vorname etc.)

1.8Befragungen, §§ 22 I, 22 I a BPolG

Frage 1

Welche Zielrichtung hat § 22 I BPolG?

Lösung:

Bei der präventiven Befragung von Bürgern nach § 22 I BPolG geht es – ganz allgemein formuliert – um die Informationsgewinnung. Diese Informationsgewinnung ist unabdingbar zur Beurteilung und Fortschreibung der Lage. Taktisch gesprochen, geht es dabei um die Maßnahme der Aufklärung.

Frage 2

Welche Zielrichtung hat § 22 I a BPolG?

Lösung:

Der § 22 I a BPolG wurde nachträglich[13] als eine spezielle Befragungsform ergänzt. Die Zielrichtung ist die Beschaffung von Informationen über das Phänomen der unerlaubten Einreise, insbesondere von Schleusungen und dient allgemein dazu, die Bekämpfung der Schleuserkriminalität durch die BPOL zu verbessern.

Frage 3

Erläutern Sie, in welchen räumlichen Aufgabenbereichen Befragungen der BPOL gem. § 22 I a BPolG grundsätzlich zulässig sind.

Lösung:

Befragungen gem. § 22 I a BPolG können grundsätzlich sowohl in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3 BPolG) als auch in Anlagen oder Einrichtungen eines Verkehrsflughafens (§ 4 BPolG) durchgeführt werden. Während in Zügen/auf dem Gebiet der Bahnanlagen Lageerkenntnisse in Bezug auf unerlaubte Einreisen erforderlich sind, bedarf es am Verkehrsflughafen lediglich grenzüberschreitenden Verkehr.


§ 22 I BPolG
Örtlichkeit
In Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3 BPolG) In Anlagen oder Einrichtungen eines Verkehrsflughafens (§ 4 BPolG)
Lageerkenntnisse erforderlich?
Ja, in Bezug auf unerlaubte Einreisen. Nein.

Frage 4

In welchem Verhältnis stehen die Befragungsmöglichkeiten nach § 22 I und § 22 I a BPolG zur Identitätsfeststellung nach § 23 BPolG?

Lösung:

Gemäß § 22 I S. 3 BPolG hat die (befragte) Person mitgeführte Ausweisdokumente zur Prüfung auszuhändigen. Primäre Zielrichtung ist jedoch nicht die Aufhebung der Anonymität der Person (also die IDF), sondern die gewonnenen Informationen mit einer Person verknüpfen zu können, um auf diese Person zurückgreifen zu können (sofern z. B. Nachfragen seitens der BPOL bestehen sollten).

Eine IDF gem. § 23 BPolG ist im Anschluss an eine Befragung nicht ausgeschlossen, wenn die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Frage 5

In welche Grundrechte wird bei der Befragung eingegriffen?

Lösung:

Zum einen werden durch die Befragung personenbezogene Daten erhoben und somit in das RIS eingegriffen (Art. 2 I i. V. m. 1 I GG). Das Anhalten der zu befragenden Person stellt einen Eingriff in die Freiheit der Person dar (Art. 2 II S. 2 GG), genauer: eine Freiheitsbeschränkung – i. d. R. nicht länger als 15 Minuten.

Frage 6

Wer kann Adressat der Befragungen nach § 22 I und § 22 I a BPolG sein?

Lösung:

Für beide Befragungen kommt der Normadressat gem. § 20 II BPolG in Betracht. Bei § 22 I BPolG ist es die Person, bei der aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass diese uns sachdienliche Angaben für eine bestimmte der BPOL obliegende Aufgabe machen kann. Bei § 22 I a BPolG ist es die Person, die sich zum Zeitpunkt der Befragung in der betreffenden Einrichtung aufhält.

Frage 7

Nennen Sie die hier zutreffenden Formvorschriften!

Lösung:

■Bekanntgabe der Maßnahme § 41 VwVfG■Begründung der Maßnahme § 39 VwVfG■Rechtsbehelfsbelehrung auf Verlangen■Nennen der Rechtsgrundlage der Datenerhebung § 21 IV BPolG■Erhebung der Daten muss offen und beim Betroffenen erfolgen § 21 III BPolG■Belehrung über die Pflicht zur Nennung der Angaben zur Person § 22 II BPolG■Belehrung über Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht § 22 III BPolG, §§ 52, 53 StPO■Freiwilligkeit über Angaben zur Sache § 22 II BPolG■Keine verbotenen Vernehmungsmethoden § 22 IV BPolG, § 136a StPO■Kein unmittelbarer Zwang, außer beim Anhalten der Person § 22 IV BPolG

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