Kitabı oku: «Rechtswissenschaftliches Arbeiten»
Tim W. Dornis / Florian Keßenich / Dominik Lemke
Rechtswissenschaftliches Arbeiten
Ein Leitfaden für Form, Methode und Inhalt zivilrechtlicher Studienarbeiten
Mohr Siebeck GmbH & Co. KG

Inhaltsverzeichnis
Vorwort
§ 1 Einführung
§ 2 GrundlagenI. Differenzierung: Gutachterliche Falllösung und ThemenarbeitII. Gutachterliche Falllösung1. Ausgangspunkt: Aufgabenstellung2. Grundlage der Falllösung: SachverhaltIII. Themenarbeit1. Themenauswahl2. Themenformulierung und Exposé3. Kategorien4. Vorgehensweise und Fertigstellung
§ 3 RechercheI. Juristische Bibliotheken1. Allgemeines2. QuellenrechercheII. Online-Datenbanken1. Juris2. Beck-online3. Jurion4. Westlaw und LexisNexisIII. Frei zugängliche Internet-Quellen1. Eine Warnung vorweg2. Zuverlässige Online-Informationsquellen3. Problematische Online-InformationsquellenIV. Exkurs: Literaturverwaltungsprogramme
§ 4 Aufbau und GliederungI. DeckblattII. Sachverhalt und AufgabenstellungIII. Gliederung1. Juristische Falllösungen2. Juristische Themenarbeiten3. ÜberschriftennummerierungIV. Literaturverzeichnis1. Allgemeines: Grundsätze2. Aufbau3. Kategorien und Sonderregeln4. Schließlich: Layout und optische GestaltungV. RechtsprechungsverzeichnisVI. AbkürzungsverzeichnisVII. Eidesstattliche Erklärung
§ 5 Zitate und NachweiseI. Rechtlicher Regelungsrahmen1. Überblick: „Verbotstatbestand Plagiat“2. Definitionsversuche3. Zusammenspiel der Regelungsbereiche4. Einzelne RechtsgebieteII. Praktische Konsequenzen für die Zitatgestaltung1. Wörtliche Übernahme2. Umformulierung (Paraphrasierung)III. Weitere Grundsätze1. Allgemeines2. Zitierfähigkeit: Veröffentlichung und Bestandsdauer3. Vorrang der Primärquellen4. Inhaltliche Schranken: nicht zitierfähige Quellen und Internet-QuellenIV. Fußnotenformat, -struktur und -inhalt1. Anbindung der Fußnoten im Text2. Struktur der Fußnoten3. Vollbeleg und Kurzbeleg4. Folgezitate5. Umfang der FußnotenV. Zitierregeln für einzelne Kategorien juristischer Quellen1. Rechtsvorschriften2. Rechtsprechung3. Literaturquellen4. Sonderfall: Ausländische und fremdsprachige Quellen
§ 6 Sprache, Gutachtentechnik und MethodikI. SpracheII. Gutachtentechnik und Methodik1. Ausgangspunkt: Fallfrage und Anspruchsgrundlagen2. Juristischer Syllogismus3. Auslegung von Rechtsnormen4. Umgang mit und Lösung von Meinungsstreiten5. Frage: Originalität und Innovation?III. Ausnahme: Urteilsstil
§ 7 Die RemonstrationI. EinleitungII. Rechtsschutz gegen KorrekturenIII. Das Überdenkungsverfahren – Voraussetzungen und Ablauf1. Voraussetzungen2. Caveat: Bestandskraft der Prüfungsentscheidung3. Risiko: Reformatio in peiusIV. Beispiele: „Fehler“ in der Korrekturpraxis1. Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts und der Fragestellung2. Prinzip der Vertretbarkeit3. Gleiches wird ungleich bewertet4. Sachfremde Erwägungen5. Äußerungen zu Form, Ausdruck und Sprache sowie RechtschreibungV. Abschließende Hinweise zur Abfassung einer Remonstration
§ 8 Anhang: MusterhausarbeitSachverhaltHinweise für die Bearbeitung1. Termine2. Umfang und FormatierungGliederungLiteraturverzeichnisA. Ansprüche K gegen VI. Anspruch auf Übereignung des Bienenvolkes aus § 433 Abs. 1 BGBII. Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (§§ 280, 283 BGB)III. Anspruch auf Ersatzherausgabe (§§ 285, 963 BGB)B. Ansprüche V gegen KI. Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB)C. Ansprüche D gegen KI. Anspruch auf Übereignung des Miteigentums (§ 433 Abs. 1 BGB)II. Schadensersatz aus §§ 280, 281 Abs. 1, 433 BGBIII. Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 3, 241 Abs. 2 (c.i.c.)IV. Schadensersatz aus § 122 BGB analogD. Anspruch des D gegen T gem. § 179 Abs. 1 BGBE. Anspruch K gegen I gem. § 749 Abs. 1 BGBI. GemeinschaftII. Teilung in Natur, § 752 BGBIII. Teilung durch Verkauf, § 753 BGBIV. ErgebnisEidesstattliche Erklärung
Literaturverzeichnis
Weiterführende Literatur
Stichwortverzeichnis
[Zum Inhalt]
|V|Vorwort
Die Idee zu diesem Buch entstand aus der Erfahrung mit den zivilrechtlichen Übungen und Methodenkursen im Studiengang Rechtswissenschaft an der Leuphana Law School. Wie an jeder juristischen Fakultät und in allen juristischen Studiengängen stellen Prüfungsleistungen in Form von Haus- und Studienarbeiten die Studierenden immer vor besondere Herausforderungen. Eines der Ziele jeder Lehrveranstaltung, in der eine Haus- oder Studienarbeit zu erstellen ist, muss darum auch in der Vermittlung von Fähigkeiten bei der Anwendung juristischer Methoden liegen. Die Beherrschung der Systematik und der Methodik der Falllösung sind nicht nur für das grundständige Studium, sondern auch und gerade für die Fortsetzung nach dem ersten Abschluss, für eine sich anschließende weitere akademische Qualifikation, vor allem aber für die spätere Tätigkeit in der Praxis von essentieller Bedeutung. Ein weiterer unverzichtbarer, wenngleich häufig vernachlässigter Bestandteil des juristischen „Handwerkszeugs“ neben den genannten Aspekten der Systematik und Methodik ist der souveräne Umgang mit juristischen Quellen. Dies gilt mit Blick auf die Recherche, die Auswertung und Analyse sowie die Verarbeitung, vor allem bei der Erstellung von Gutachten und Themenarbeiten. Die Qualität der juristischen Arbeit bestimmt sich letztlich aus der Gesamtheit dieser Kenntnisse und Fähigkeiten.
Das Buch wurde im Juni 2018 fertiggestellt. Wir danken den bei der Recherche und Erstellung mitwirkenden studentischen und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Lehrstuhls, Lydia Dammann-Tamke, Juliane Dietrich, Charlotte Düring, Lina Gelvez, Manuel Heigl, Theresa Henne, Tobias Kircher, Julia Lehmann, Birte Soetbeer, Mareike Rutz, Vera Nordbeck, Bettina Schmiedler, Theresa Fischer, Julian Wernicke und Nele Marie Herbold sowie Christian Strunk ganz herzlich.
Lüneburg, im August 2018 Tim W. Dornis,
Florian Keßenich
und Dominik Lemke
[Zum Inhalt]
|1|§ 1 Einführung
Ziel dieses Lehrbuches ist es, Studierenden[1] die Grundregeln juristisch-wissenschaftlicher Arbeit, insbesondere das richtige Recherchieren, den richtigen Aufbau einer Haus- oder Seminararbeit sowie das korrekte Zitieren zu vermitteln.
Immer wieder zeigt es sich bei der Korrektur von Haus-, Seminar- sowie Bachelor- oder Masterarbeiten, dass die Grundzüge juristisch-wissenschaftlichen Schreibens nicht beherrscht werden. Das ist wenig überraschend. Schließlich sehen juristische Studiengänge traditionell nur selten eine gesonderte Lehrveranstaltung zum wissenschaftlichen Arbeiten vor. Insoweit sind die Studierenden meist auf eine weitestgehend autodidaktische, zum Teil aus der Not heraus rein eklektische Herangehensweise im Sinne eines Learning by doing verwiesen.
Dieser Zustand ist zu bedauern. Die Fähigkeit zur effizienten Quellenrecherche, zur konkreten Falllösung oder zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit einem Thema sowie letztlich auch und gerade zum Verfassen strukturierter und verständlicher Texte ist ein wesentliches Qualifikationsmerkmal der Juristen. Neben der Kenntnis des Rechts ist es gerade die Fähigkeit zu seiner Anwendung, die den Juristen auszeichnet. Das Anfertigen von Hausarbeiten vermittelt die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zwangsläufig. Man kann insoweit geradezu von einer unverzichtbaren persönlichkeitsbildenden „Erfahrung“ sprechen. Nicht nur ist der Studierende bei der Bearbeitung gefordert, eigenständig und unabhängig an der Fallfrage zu arbeiten. Die Falllösung stellt mit Blick auf den Umgang mit den stets knappen „Ressourcen“ erhebliche Anforderungen. Dies betrifft vor allem die zur Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit, die Verfügbarkeit der Quellen und den Umgang mit eigenem Fach(nicht)wissen. Die Lerneffekte sind vielfältig. Zu nennen sind allerdings vor allem die systematische Herangehensweise an die Falllösung oder Forschungsfrage, die Auseinandersetzung mit der juristischen Denkweise, aber auch Fragen des Zeitmanagements.
Wenngleich der Schwerpunkt auf dem richtigen Umgang mit der Rechtsprechung und Literatur, dabei insbesondere dem korrekten Zitieren liegt, erschöpft sich dieses Lehrbuch nicht in diesen Grundfragen. Es soll den Studierenden vielmehr als Anleitung bei allen Arbeitsschritten einer juristischen Studienarbeit dienen. Es beginnt daher allgemein mit Fragen der Herangehensweise an juristisch-wissenschaftliche Arbeiten (§ 2). Dies wird ergänzt durch Leitlinien zur Recherche (§ 3). Erläuterungen zu Aufbau und Bestandteilen einer juristisch-wissenschaftlichen Arbeit folgen, mit |2|besonderem Fokus auf Fragen der richtigen Erstellung eines Literaturverzeichnisses (§ 4). Ein weiterer Schwerpunkt ist der korrekte Umgang mit Quellen im Rahmen von Nachweisen und Zitaten, vor allem der Fußnotengestaltung (§ 5). Nach einem Kapitel zu Stil und Sprache bei juristisch-wissenschaftlichen Texten (§ 6) widmet sich die Arbeit schließlich dem immer noch vernachlässigten Thema der Remonstration (§ 7). Der Anhang enthält eine Musterhausarbeit im Zivilrecht, wie sie in juristischen Studiengängen etwa als Gegenstand einer „kleinen Übung“ angefertigt wird. In den einzelnen Kapiteln dieses Buches wird immer wieder exemplarisch auf Teile der Hausarbeit verwiesen.
[Zum Inhalt]
|3|§ 2 Grundlagen
Vorab soll ein Überblick zur grundsätzlichen Herangehensweise an eine juristisch-wissenschaftliche Arbeit gegeben werden. Wenngleich es hierzu keinen „Königsweg“ und kein klares und umfassend gültiges Regelwerk im Sinne eines one-size-fits-all geben mag, ist doch klar, dass sich Fehler und Unsicherheiten bei der Herangehensweise an juristisch-wissenschaftliche Arbeiten immer in der Qualität des Inhalts einer Arbeit niederschlagen. Selbst hervorragende Rechtskenntnisse und methodische Fähigkeiten kommen nicht hinreichend zur Geltung, wenn die Grundregeln der Erstellung juristisch-wissenschaftlicher Arbeiten nicht beherrscht werden.
I. Differenzierung: Gutachterliche Falllösung und Themenarbeit
Es gibt zwei Kategorien juristisch-wissenschaftlicher Arbeiten im Studium. Ein Großteil dieser schriftlichen Arbeiten verlangt von den Studierenden eine sogenannte gutachterliche Falllösung. Dies sind die Hausarbeiten der kleinen und großen Übung, die vor allem in Staatsexamensstudiengängen als Leistungsnachweis erwartet werden. Daneben erfordert das Studium gerade in späteren Semestern regelmäßig sogenannte Themenarbeiten, so insbesondere in Form von Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten sowie von schriftlichen Hausarbeiten im Rahmen des Schwerpunktbereiches.[2]
II. Gutachterliche Falllösung
Literatur: Bydlinski, Franz/Bydlinski, Peter, Grundzüge der juristischen Methodenlehre, 2. Auflage, Wien 2012, S. 17ff.; Hildebrand, Tina, Juristischer Gutachtenstil, 2. Auflage, Tübingen 2011, S. 95ff.; Klaner, Andreas, Wie schreibe ich juristische Hausarbeiten, 3. Auflage, Berlin 2003, S. 78ff.; Körber, Torsten, Zivilrechtliche Fallbearbeitung in Klausur und Praxis, JuS 2008, 289, 290ff.; Mann, Thomas, Einführung in die juristische Arbeitstechnik, 5. Auflage, München 2015, § 5; Putzke, Holm, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben, 5. Auflage, München 2014, |4|S. 6ff., 27ff.; Reimer, Franz, Juristische Methodenlehre, Baden-Baden 2016, S. 52ff.; Rollmann, Christian, Die juristische Hausarbeit, JuS 1988, 42, 43f.
Einstiegsfall (verkürzter Abschnitt aus der Musterhausarbeit im Anhang):
Hobbyimker V einigt sich im Oktober 2014 mit K über den Verkauf eines Bienenvolkes für € 150. Eines seiner Bienenvölker wird mit Sicherheit – voraussichtlich Ende Juni 2015 – eine neue Bienenkönigin hervorbringen. Die alte Bienenkönigin wird dann zusammen mit einem Großteil des alten Volkes aus einem der Bienenkörbe ausziehen. Sobald dies geschieht, soll der Schwarm gefangen und dem K übereignet werden.
Ende Mai 2015 kommt es zum verfrühten Ausbrechen des neuen Schwarms. Vom Nachbarn N informiert, eilt der V gerade noch rechtzeitig hinzu, um den Schwarm zu verfolgen. Auf einer Eiche wenige Kilometer weiter lässt sich die Königin mit dem Schwarm nieder. Für V vollkommen unerwartet kommt es dort zur Vereinigung mit einem weiteren, am selben Tag in der Nähe ausgezogenen Schwarm des Imkers (I), der diesen ebenfalls verfolgt hat. V und I gelingt es, das nun vereinigte große Volk in einen von V mitgebrachten Bienenkorb zu überführen.
K ist über die Vereinigung sehr verärgert. Er habe schließlich sein „eigenes“ Volk erwerben wollen. Da sich das neue Bienenvolk nicht mehr aufteilen lasse, müsse er sich die ganze Angelegenheit nochmals überlegen.
Wie ist die Rechtslage?
Ist die Arbeit als Falllösung konzipiert, so sind zunächst der Sachverhalt und die Fragestellung zu erfassen. Dies ist selbstverständlich. Dennoch ist die Ursache einer überwiegenden Anzahl von Fehlern bei der Bearbeitung das Fehl- oder Nichtverständnis des Sachverhalts oder der Aufgabenstellung. Zum Teil werden Fallfragen falsch verstanden oder sogar ganz oder teilweise übersehen.
1. Ausgangspunkt: Aufgabenstellung
Für die Erstellung einer gutachterlichen Falllösung kommt es zunächst auf die Aufgabenstellung – d.h. die konkrete Fallfrage – an. Die Fallfrage steht am Anfang und im Zentrum der Bearbeitung. Nur bei genauer Kenntnis und Beachtung der Fallfrage kann der Sachverhalt mit der richtigen Konzentration und Gewichtung verstanden und beurteilt werden.[3]
Eine zivilrechtliche Aufgabenstellung ist in der überwiegenden Zahl aller Fälle daran ausgerichtet, Ansprüche der Beteiligten zu prüfen. Dies kann bereits konkret für ein bestimmtes Verhältnis und einen bestimmten Anspruch formuliert sein:
Kann V von K den Kaufpreis in Höhe von € 3.000 verlangen?
Hat B gegen U einen Anspruch auf Nacherfüllung?
|5|In diesen Fällen ist nur das konkrete Verhältnis (hier: V – K, B – U) und der bestimmte Anspruch (hier: Kaufpreis, Nacherfüllung) zu prüfen. Ausführungen zu Beziehungen zu oder zwischen anderen im Sachverhalt auftauchenden Personen wären nicht nur verfehlt und führten zu Punktabzügen. Sie raubten auch wertvollen Platz für die relevanten Ausführungen.
Die Fragestellung kann aber auch weiter gefasst sein:
Kann A von B die Zahlung von 5.000 € verlangen?
Hat C gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz?
Wer ist Eigentümer des PKW?
In diesen Fällen ist die Bandbreite der zu prüfenden Ansprüche und Anspruchsgrundlagen weiter. Es muss dann dem Sachverhalt entnommen werden, woraus sich etwa der Zahlungsanspruch ergeben kann. Dies könnte ein vertraglicher Anspruch, etwa auf Kaufpreiszahlung, ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder ein Schadensersatzanspruch, sei es aus Vertrag (§§ 280ff. BGB) oder aus Delikt (§§ 823ff. BGB), sein, wobei mehrere dieser Grundlagen zu prüfen sein können.
Schließlich kann die Aufgabenstellung auch ganz allgemein – wie in der anhängenden Musterhausarbeit – gehalten sein:
Wie ist die Rechtslage?
In diesem Fall sind sämtliche vernünftigerweise in Frage kommenden Ansprüche zwischen den beteiligten Personen zu prüfen.[4]
2. Grundlage der Falllösung: Sachverhalt
Vor dem Hintergrund der konkreten Aufgaben- oder Fragestellung ist der Sachverhalt zu erfassen. Die Feststellung des Sachverhalts ist, wie es Franz Bydlinski treffend erklärt hat, der erste Schritt zu einer rationalen Rechtsgewinnung.[5] Entscheidend ist das genaue Verständnis aller Tatsachen. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Satz des Sachverhalts eine Bedeutung für die Falllösung haben kann – und in der Regel auch hat. Oftmals verbergen sich Hinweise z.B. in wörtlichen Äußerungen der Beteiligten. Aber auch Zeit- oder Ortsangaben können von Bedeutung sein. Die Bedeutung derartiger Hinweise erschließt sich zuweilen erst nach einer gründlichen und zeitlich ausgedehnten Befassung mit dem Sachverhalt. Es ist daher sinnvoll und ratsam, den Sachverhalt auch während der Bearbeitungszeit immer wieder zu lesen.[6] Ob es erforderlich ist – wie es vereinzelt empfohlen wird – den Sachverhalt abzutippen, mag dahinstehen.[7] Entscheidend ist allerdings, dass der Sachverhalt gründlich und vollständig gelesen und verstanden wird. Dabei darf der Sachverhalt nicht „überinterpretiert“ werden, d.h. die geschilderten Tatsachen sind so hinzunehmen, wie sie |6|vom Aufgabensteller formuliert wurden.[8] Keineswegs dürfen Probleme ergänzt oder Fragen beantwortet werden, die der Sachverhalt überhaupt nicht aufwirft.
Nur auf der Grundlage einer gründlichen Sachverhaltserfassung kann Wichtiges von Unwichtigem unterschieden und können die einzelnen Bestandteile des relevanten Sachverhalts in ihrer Bedeutung für die rechtliche Lösung eingeordnet werden. Aus diesem Grund ist es, insbesondere bei komplexen Sachverhalten, auch ratsam, eine Skizze anzufertigen, gegebenenfalls kombiniert mit einer sogenannten Zeitleiste für einen Überblick über den chronologischen Ablauf der Ereignisse im Sachverhalt. Die Reihenfolge der Handlungen und Ereignisse kann von entscheidender Bedeutung sein. Es handelt sich dabei auch keinesfalls um eine Fleißarbeit oder Geduldsübung. Die Umsetzung der Sachverhaltsinformationen in eine logisch-grafische Struktur zwingt den Bearbeiter der Falllösung zum einen dazu, den Sachverhalt tatsächlich umfänglich zu erfassen. Zum anderen ermöglicht die notwendige und meist unvermeidliche Reduktion der Informationen eine Konzentration auf das Wesentliche.
Die nachfolgenden Beispiele einer Beziehungsskizze und Zeitleiste beziehen sich auf den Sachverhalt der Musterhausarbeit am Ende des Lehrbuches.

Abb. 1: Einfache Beziehungsskizze zur Musterhausarbeit

|7|Abb. 2: Detaillierte Beziehungsskizze zur Musterhausarbeit
| Oktober 2014: | Kaufvertrag zwischen V und K über neues, voraussichtlich Ende Juni 2015 ausziehendes Bienenvolk zum Preis von € 150 (tatsächlicher Wert € 180). |
| Ende Mai 2015: | Verfrühtes Ausbrechen des neuen Volkes und Vereinigung mit einem Schwarm des I. |
| Kurz darauf: | V berichtet K über die Vereinigung; T bietet das Teilvolk auf „The Digital Beemaster“ über den Account des K zur Versteigerung an, Anfangspreis € 60. |
| Darauffolgender Abend: | Anderes Mitglied bietet dem K für das Teilvolk € 210, K nimmt sofort an und fordert noch in derselben Nacht per E-Mail von V die Übereignung des Teilvolkes |
| Nächster Morgen: | K erfährt von T über Angebot des D über € 96 für Teilvolk und „zieht das Angebot zurück“ |
| Einige Tage später: | D verlangt von K Übereignung des Volkes, anderenfalls Schadensersatz i.H.v. € 108 (entgangener Gewinn) |
Abb. 3: Zeittafel zur Musterhausarbeit
|8|Hat man die Aufgabenstellung und den Sachverhalt in dieser Form erfasst und strukturiert, kommt es im Anschluss darauf an, die relevanten Rechtsprobleme zu erkennen und zu formulieren.[9]
III. Themenarbeit
Literatur: Beyerbach, Hannes, Die juristische Doktorarbeit: Ein Ratgeber für das gesamte Promotionsverfahren, 2. Auflage, München 2017; Büdenbender, Ulrich/Bachert, Patric/Humbert, Doreen, Hinweise für das Verfassen von Seminararbeiten, JuS 2002, 24, 24ff.; Brandt, Edmund, Rationeller schreiben lernen, 5. Auflage, Baden-Baden 2016, S. 40ff.; Bull, Hans-Peter, Wie „riskant“ sind Themenarbeiten? – Hilfestellungen und Tipps für Studierende, JuS 2000, 47, 47ff.; Franck, Norbert/Stary, Joachim (Hrsg.), Die Technik wissenschaftlichen Arbeitens, 17. Auflage, Paderborn 2013, S. 151ff.; Konrath, Christoph (Hrsg.), SchreibGuide JuS, 3. Auflage, Wien 2013, S. 33ff., 99ff.; Mann, Thomas, Einführung in die juristische Arbeitstechnik, 5. Auflage, München 2015, S. 191ff.; Möllers, Thomas M.J., Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, 8. Auflage, München 2016, S. 159ff.; Noltensmeier, Silke/Schuhr, Jan C., Hinweise zum Abfassen von (Pro)Seminararbeiten, JA 2008, 576, 577ff.; Schimmel, Roland/Weinert, Mirko/Basak, Denis, Juristische Themenarbeiten, 2. Auflage, Heidelberg 2011, S. 173ff.; Thieme, Werner, Die Anfertigung von rechtswissenschaftlichen Doktorarbeiten, 2. Auflage, Göttingen 1963, S. 7ff.
Bei einer juristischen Themenarbeit sind weniger strenge Regeln der Herangehensweise zu beachten als bei einer Falllösung. Allerdings erfordert auch die Vorbereitung einer Themenarbeit eine systematische Herangehensweise. Streng genommen lassen sich auch für Themenarbeiten zwingende Regeln für die Tatsachen- und Themenerfassung sowie die Abstraktion der Fragestellung formulieren. Insoweit bestehen zahlreiche Parallelen zur Bearbeitung einer juristischen Falllösung.
Zwar sieht sich der Studierende bei einer Themenarbeit keinem vorgegebenen „zu lösenden“ Sachverhalt mit Aufgabenstellung gegenüber. Am Anfang der Bearbeitung steht vielmehr eine Forschungsfrage. Diese gleicht der Aufgabenstellung allerdings zumindest insoweit, als es auch bei wissenschaftlichen Forschungsfragen (z.B. „Was sind die Unterschiede zwischen dem deutschen und dem britischen Recht der Anfechtung und Unwirksamkeit von Willenserklärungen?“) in erster Linie darum geht, die für die Beantwortung relevanten Rechtsprobleme herauszuarbeiten und im Sinne einer juristischen Fallbearbeitung zu „lösen“.
Zudem fehlt es bei Themenarbeiten in der Regel nicht an einem „Sachverhalt“. Auch Themenarbeiten befassen sich – wenngleich die Forschungsfrage abstrakt formuliert sein mag – mit der Lösung von Fällen. Dies erfolgt weitaus abstrakter und weniger detailbezogen als bei der Falllösung. Nur die wenigsten Themenarbeiten werden aber ohne Bezugnahme auf konkrete Fallbeispiele (aus der Rechtsprechung oder hypothetischer Natur) auskommen. Dennoch kommt einer „Sachverhaltserfassung“ bei Themenarbeiten in der Regel deutlich weniger Bedeutung zu als bei der juristischen Falllösung.
|9|1. Themenauswahl
Anders als bei einer Hausarbeit, wo ein Sachverhalt ausgegeben wird, den es zu lösen gilt, besteht bei Themenarbeiten die erste Hürde darin, ein geeignetes Thema zu finden, über das man schreiben möchte. Zwar wird das Thema manches Mal vom Prüfer vorgegeben. Nicht selten, insbesondere bei Bachelor- oder Masterarbeiten, wird jedoch von den Studierenden erwartet, selbst eine Themenauswahl vorzunehmen.
Bei der Auswahl des Themas ist darauf zu achten, dass es Raum für eigene Ideen und die Entwicklung neuer oder Weiterentwicklung vorhandener Lösungsansätze bietet. Es darf sich daher nicht nur in der schlichten Wiederholung von Auffassungen und Lösungen bereits abgehandelter Rechtsfragen erschöpfen,[10] sondern sollte sich mit ungelösten, umstrittenen Problemfragen beschäftigen und im Idealfall eigene Lösungsansätze verfolgen. Darüber hinaus sollte das Thema auch den eigenen juristischen Interessen entsprechen.[11] Ansonsten entsteht die Gefahr, der nur halbherzigen und oberflächlichen Befassung.
In den seltensten Fällen schwebt einem Studenten bereits vorab ein Thema vor. Regelmäßig fällt die Themenfindung eher schwer und „nicht vom Himmel“. In diesen Fällen hilft ein Besuch (oder mehrere) in der Bibliothek oder das Durchforsten von Datenbanken, um auf ungelöste Streitfragen zu stoßen. So ist es z.B. hilfreich, Fachzeitschriften der vergangenen Monate „quer“ zu lesen. Dabei stößt man schnell auf eine Fülle von streitigen Rechtsfragen. Auch neuere Entwicklungen der obergerichtlichen Rechtsprechung oder aktuelle Gesetzgebungsvorhaben können Anhaltspunkte liefern.[12] Beides kann gelegentlich auch Gegenstand der medialen Berichterstattung sein, die bei der Suche daher ebenfalls hilfreich sein kann. Darüber hinaus können auch Gespräche mit Kommilitonen, Dozenten oder Praktikern Hinweise geben.[13]
2. Themenformulierung und Exposé
Nachdem ein Thema ausgewählt wurde, gilt es, dieses konkret zu formulieren und von anderen Bereichen oder Aspekten abzugrenzen.[14] Gerade bei Bachelor- und Masterarbeiten ist häufig im Vorfeld ein sog. Exposé anzufertigen. Ein Exposé ist ein beschreibender Text, der das Thema der geplanten Arbeit in groben Zügen schildert. Es umfasst in der Regel einen Problemaufriss, eine erste Gliederung, die einen Ausblick |10|auf die Schwerpunkte, Forschungsfragen und Rechtsprobleme gibt, gegebenenfalls auch einen groben Zeitplan sowie ein vorläufiges Literaturverzeichnis.[15]
Das Abfassen eines Exposés hat mehrere Vorteile. Zunächst ist man gezwungen, sich einen Überblick über das Thema und die dazu bestehenden Auffassungen und Erkenntnisse zu verschaffen.[16] Wer hat schon etwas dazu geschrieben? Was wurde dazu geschrieben? Welche Urteile gibt es zu der Frage? Zudem dient es auch der Selbstkontrolle.[17] Liegt mir das Thema? Interessiert es mich? Eignet es sich wirklich? Und nicht zuletzt liefert es Erkenntnisse, ob das Thema vielleicht enger oder weiter gefasst werden sollte. Die Abfassung eines Exposés zwingt auch dazu, die zu behandelnde Thematik zu strukturieren und von anderen Themenbereichen abzugrenzen.[18] Welche Aspekte möchte ich behandeln? Welche sollten zwingend behandelt werden? Schließlich kann das Exposé bei der Abfassung der eigentlichen Arbeit als Leitfaden herangezogen werden. Es ist daher auch dann von Vorteil, ein Exposé zu erstellen, wenn es vom Dozenten nicht gefordert wird.
3. Kategorien
Themenarbeit ist nicht gleich Themenarbeit. Man kann zwischen verschiedenen Typen unterscheiden. Wenngleich alle Arten von Themenarbeiten viele Überschneidungen und Verbindungen aufweisen, lassen sich nach Thieme[19] einige wesentliche Typen voneinander unterscheiden.
a) Standardthema: Dogmatische Sachfrage
Die Behandlung einer konkreten dogmatischen Sachfrage[20] ist häufig in Themenarbeiten anzufinden und geradezu ein Klassiker. Es geht dabei im Grunde um nichts anderes, als das, was man schon als Einzelproblem aus Falllösungen kennt – die Interpretation von speziellen Normen. Welche Rechtsfolge ist aus der Norm abzuleiten? Was fällt unter einen bestimmten Begriff? Diese Frage ist dann, ähnlich der Streitdarstellung in einer konkreten Falllösung, unter Behandlung der vertretenen Ansichten und Rechtsprechung auszuleuchten. Dies geschieht in einer Themenarbeit abstrakt, |11|was aber nicht bedeutet, dass für einzelne Aspekte nicht Fallbeispiele genannt und behandelt werden dürften.
Beispiele für dogmatische Sachfragen sind z.B. die aktuellen Fragen einer Abdingbarkeit der Entschädigungspauschale im Sinne des § 288 Abs. 5 BGB im Verzugsfall[21] oder – im arbeitsrechtlichen Bereich – die Anrechenbarkeit von Leistungen auf den Mindestlohnanspruch.[22]
b) Für höhere Ansprüche: Grenzziehungsfragen
Ebenfalls häufig anzutreffen, wenngleich meist erheblich anspruchsvoller in der Bearbeitung, ist die Frage nach einer Grenzziehung für die Reichweite rechtlicher Normen. Konkret wird dann z.B. gefragt: Wie weit darf eine Norm reichen? Wie weit muss sie reichen? Sind möglicherweise Änderungen angezeigt? Bei diesen Themen gilt es immer, eine Interessen- und Güterabwägung zwischen kollidierenden Werten, Prinzipien und Interessen vorzunehmen.[23] Zwangsläufig erfordern derartige Themen einen höheren Grad an Abstraktion als streng dogmatische Themen. Zudem ist es meist erforderlich, über den Rahmen einer rein juristischen Argumentation hinauszugehen. Ein Beispiel, welches sich vor dem Hintergrund des seit Jahren stärker ins öffentliche Bewusstsein drängenden Terrorismus formulieren lässt, ist die Frage nach dem Verhältnis von Freiheit und Sicherheit: Mehr Sicherheit geht zu Lasten der Freiheit und umgekehrt. Wo ist die Grenze zu ziehen? Und konkret auf eine juristische Betrachtung: Wie sind die geltenden Normen auszulegen, zu ergänzen oder vielleicht sogar strukturell zu verändern, um den geänderten Anforderungen gerecht zu werden?
c) Das Fortgeschrittenenthema: Die Behandlung eines ganzen Sach- oder Rechtskomplexes
Schließlich kann auch ein Rechtskomplex Gegenstand einer Themenarbeit sein. Diese Art der Themenstellung wird allerdings in der Regel nur für Arbeiten jenseits des Grundstudiums in Betracht kommen. Die Anforderungen an die Bearbeitung sind hier meist erheblich.
Bei dieser Art von Themenarbeit läuft die Bearbeitung darauf hinaus, ein bestimmtes Rechtsgebiet zunächst allgemein zu beleuchten. Das erfordert, dem Leser die Grundlagen des Sach- oder Rechtskomplexes zu vermitteln, indem dessen Prinzipien, Eigenarten und Probleme erläutert werden. An diesen allgemeinen Teil anschließend ist dann auf die konkreten, speziellen Fragestellungen einzugehen.[24] Dabei sollte stets versucht werden, aus den einzelnen Feststellungen und Problempunkten eine übergeordnete Aussage abzuleiten:[25]
|12|Die eben unter a) exemplarisch angeführten dogmatischen Sachfragen entspringen jeweils einem Rechtskomplex, der es durchaus wert sein kann, auch allgemein beleuchtet zu werden. Themen wären in diesem Falle „die Entschädigungspauschale“ bzw. „der Mindestlohnanspruch“. Es versteht sich von selbst, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Sach- und Rechtskomplexes als jeweils untergeordnete Fragestellungen auch auf die Abdingbarkeit (der Entschädigungspauschale) oder die Anrechenbarkeit (des Mindestlohn) einzugehen wäre.
4. Vorgehensweise und Fertigstellung
Der Einstieg in die Themenbearbeitung besteht nicht selten im klassischen Brainstorming. Es empfiehlt sich, schlicht und ergreifend alles zu notieren, was einem einfällt. Gegebenenfalls werden Zusammenhangsskizzen mit Stichworten erstellt. Dabei muss (und darf) man sich nicht auf juristische Fragen beschränken, sondern vielmehr auch alle anderen Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Thema berühren. Dies können etwa wirtschaftliche, soziale, politische oder historische Aspekte oder anderer Wissenschaftsdisziplinen wie der Medizin, der Technik- oder der Naturwissenschaften sein.[26] Gerade in Themenarbeiten darf – und sollte bei gegebenem Anlass auch – der berühmte „Blick über den Tellerrand“ gewagt werden. Besonders modern und empfehlenswert ist es z.B. das interdisziplinäre Instrumentarium der ökonomischen Analyse des Rechts zu bemühen.[27] Aus der ökonomischen Durchdringung juristischer Themen ergeben sich häufig wichtige Erkenntnisse, die z.B. Anlass bieten, eine Rechtsänderung – entweder durch Auslegung des geltenden Rechts oder durch Änderung (de lege ferenda) – vorzuschlagen.
Zudem hat der Betreuer häufig in einem ersten Gespräch Tipps und erste Literatur- oder Rechtsprechungshinweise gegeben. Diese helfen beim Einstieg und dürfen keinesfalls ignoriert werden. Auf Basis dieser Anhaltspunkte geht es im nächsten Schritt in die Recherche (siehe hierzu ausführlich unten § 3). Hierzu sind die einschlägige Literatur und Rechtsprechung zusammenzutragen.[28] Der gesammelte Stoff ist systematisch zu ordnen und zu gewichten. Welche Autoren, Gerichte oder Werke werden besonders häufig zitiert, welche vertreten wichtige Ansichten und Argumente? Hierzu ist eine erste Lektüre aller relevanten Quellen nötig. Bereits hierbei kann und sollte man sich umfangreiche Notizen machen, Passagen markieren und nicht zuletzt auch die bibliographischen Daten der jeweiligen Werke sowie die exakten Fundstellen notieren. Nichts ist ärgerlicher (weil zeitintensiv) als nachträglich erneut diejenigen Werke aus den Regalen der Bibliothek suchen zu müssen, die bereits schon einmal auf dem Tisch lagen.
|13|Auf der Grundlage der durch die Lektüre gewonnenen Erkenntnisse, Ordnung und Gewichtung können schließlich eine erste grobe Gliederung sowie gegebenenfalls auch ein Arbeits- und Zeitplan erstellt werden.
Idealerweise entwickelt sich die Arbeit von diesem Punkt an kontinuierlich weiter. Neben der schrittweisen und vor allem lückenlosen „Abarbeitung“ der relevanten Literatur und Rechtsprechung ist vor allem auf die Struktur der Arbeit zu achten. Wenngleich sich viele Probleme und Facetten erst im Zuge der konkreten Diskussion von Einzelfragen zeigen werden, darf das Gesamtbild – vor allem die Forschungsfrage – nicht aus den Augen verloren werden. Der Bearbeiter ist darum ständig gefordert, den „Blick für das Wesentliche“ zu wahren. Dies kann (und sollte) vor allem auch im Austausch mit dem Betreuer der Arbeit (gegebenenfalls durch Rückfragen und Besprechungen) sichergestellt werden. Die notwendige Fokussierung auf die Forschungsfrage verlangt aber gerade vom Bearbeiter selbst die Bereitschaft und die Fähigkeit, den Blick auf das Große und Ganze nicht zu verlieren. Sehr häufig wird sich in bestimmten Phasen der Bearbeitung darum – vor allem gegen Ende der Arbeit – die Notwendigkeit ergeben, einzelne Bereiche eines Themas nicht weiter zu verfolgen. Dann kann es auch erforderlich werden, wenngleich viel Zeit und Arbeit in eine bestimmte Teilfrage geflossen sein mögen, resolut zu kürzen. Insoweit gilt für Hausarbeiten wie für Themenarbeiten gleichermaßen, dass der Blick auf die Bäume nicht die Sicht auf den Wald verdecken darf.
Sobald die inhaltliche Bearbeitung abgeschlossen ist, sind die formellen Voraussetzungen für eine vollständige und ordnungsgemäße Themenarbeit zu schaffen. Dies gilt in erster Linie für die korrekte Gestaltung der Fußnoten und des Literaturverzeichnisses sowie der sonstigen Bestandteile der Arbeit (siehe hierzu unten §§ 4 und 5). Zur abschließenden Kontrolle von Sprache, Rechtschreibung und des Ausdrucks, vor allem aber auch im Hinblick auf die Verständlichkeit und Schlüssigkeit der Gedankenführung kann es sich aber auch als sinnvoll erweisen, eine Korrekturlesung durch neutrale Dritte zu veranlassen. Diese Korrektur darf die Grenzen der zulässigen Hilfeleistung selbstverständlich nicht überschreiten. Die Themenarbeit muss nach den meisten Prüfungsordnungen als „eigenständige“ Arbeit gelten. Eine schlichte Kontrolle auf Verständlichkeit und Richtigkeit der Sprache, der Rechtschreibung und der Formalitäten stellt dies jedoch nicht in Frage.
Bei alledem ist ein gutes Zeitmanagement essentiell für das Gelingen der Arbeit. Gerade gegen Ende der Bearbeitungsfrist geraten viele Studierende in Zeitnot. Hier darf auf keinen Fall unterschätzt werden, wie zeitintensiv formale und organisatorische Notwendigkeiten sein können. Hierzu zählen z.B. die Formatierung, der Druck oder die Bindung. Gerade für die Formatierung sollte man sich je nach Umfang der Arbeit genügend Zeit lassen. Die Formatierung umfasst insbesondere die einheitliche Gestaltung der Fußnoten und die Erstellung des Literatur- und Inhaltsverzeichnisses. Im Idealfall entwickeln sich diese Teile von Anfang an mit der Arbeit. Dies spart nicht nur Zeit, sondern auch Nerven. Nicht zu unterschätzen ist auch der Zeitaufwand, den der Druck und die Bindung mit sich bringen können. Erfahrungsgemäß lässt ein Großteil der Studierenden die Arbeit am Abgabetag drucken und binden. Dies birgt die Gefahr langer Wartezeiten im Copy-Shop. Die beste Vorsorge ist darum das Einplanen eines ausreichenden Zeitpuffers. Generell ist es ratsam, sich eine Frist für |14|die inhaltliche Bearbeitung zu setzen, die jedenfalls eine Woche vor der offiziellen Abgabefrist liegt. Dies bietet zum einen die Möglichkeit, die Arbeit ein letztes Mal in Ruhe zu lesen und dabei möglicherweise noch bestehende Fehler zu beheben, zum anderen kann die Arbeit in Ruhe formatiert und gedruckt werden.
[Zum Inhalt]
|15|§ 3 Recherche
Literatur: Karmasin, Matthias/Ribing, Rainer, Die Gestaltung wissenschaftlicher Arbeiten. Ein Leitfaden für Facharbeit/VWA, Seminararbeiten, Bachelor-, Master-, Magister- und Diplomarbeiten sowie Dissertationen, 9. Auflage, Wien 2017, S. 99ff.; Klaner, Andreas, Wie schreibe ich juristische Hausarbeiten, 3. Auflage, Berlin 2003, S. 90ff.; Konrath, Christoph (Hrsg.), SchreibGuide JuS, 3. Auflage, Wien 2013, S. 40ff., 52ff., 64ff.; Mann, Thomas, Einführung in die juristische Arbeitstechnik. Klausuren, Hausarbeiten, Seminararbeiten, Dissertationen, 5. Auflage, München 2015, § 1 Abschnitt IV sowie §§ 2–4; Möllers, Thomas M.J., Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, 8. Auflage, München 2016, § 5; Vogel, Ivo, Erfolgreich recherchieren – Jura, 2. Auflage, Berlin 2015.
Nach der Sachverhaltserfassung und Analyse der Aufgabenstellung für juristische Falllösungen sowie nach der Formulierung der Forschungsfrage bei Themenarbeiten beginnt die Materialsuche. Der Vorgang der sogenannten Recherche ist selbstredend die Grundlage jeder juristisch-wissenschaftlichen Arbeit. Ohne eine sorgfältige Ermittlung der relevanten Literatur und Rechtsprechung wird keine gute Arbeit gelingen. Die Bedeutung der juristischen Quellen variiert je nach Aufgabenstellung. Es gilt deshalb immer, verschiedene Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu unterscheiden. Noch immer nimmt jede juristisch-wissenschaftliche Arbeit ihren Ausgangspunkt idealerweise in der Bibliothek. Diese ist quasi das „Labor der Juristen“. In neuerer Zeit haben zudem die Recherche in juristischen Datenbanken sowie die allgemeine Internet-Recherche an Bedeutung gewonnen.
I. Juristische Bibliotheken
Die juristische Bibliothek ist die traditionell und nach wie vor wichtigste Beschaffungsquelle für Informationen. Wenngleich andere Formen der Informationsvermittlung und -beschaffung auf dem Vormarsch sind (siehe hierzu sogleich unten II. und III.), ist das Studium der Rechtswissenschaften doch nach wie vor ein „Bibliotheksstudium“.[29]
|16|1. Allgemeines
Eine gut ausgestattete juristische Bibliothek sollte alle Bestände an einschlägigen Buchkategorien, d.h. Kommentare, Handbücher, Lehrbücher, Monographien, aufweisen. Daneben muss ein Grundbestand an Fachzeitschriften vorhanden sein. Auch die amtlichen Entscheidungssammlungen, etwa der Bundesgerichte (BVerfG, BGH, BAG, BVerwG etc.), sind in gut ausgestatteten Bibliotheken umfassend vorhanden. Mit Hilfe der jeweiligen digitalen Kataloge kann der Bestand einer jeden Bibliothek auch online schnell durchsucht werden.
Neben der räumlichen Vertrautheit mit den für eine Recherche, gegebenenfalls auch als Arbeitsplatz in Betracht kommenden Bibliotheken kommt es für eine erfolgreiche Vorbereitung auf ein möglichst effizientes Verfahren der Quellenermittlung und -beschaffung an.[30] Die Nutzung von Bibliothekskatalogen, die Voraussetzungen und Möglichkeiten der Ausleihe und die technischen Voraussetzungen für eine Quellensicherung (z.B. Fotokopie, pdf-Scan) sind neben den räumlichen Gegebenheiten und dem Bestand entscheidend für den Erfolg der Arbeit in und mit der jeweiligen Bibliothek.[31] Neben den juristischen Fachbereichsbibliotheken der Universitäten kommen für eine erfolgreiche Recherche zudem Institutsbibliotheken (z.B. juristische Max-Planck-Institute), Gerichtsbibliotheken, Firmen- und Verbandsbibliotheken sowie Landes- und Staatsbibliotheken in Betracht.[32]
Neben der Suche nach und Arbeit mit gedruckten Quellen in der Bibliothek sind zunehmend auch die Möglichkeiten einer Online-Recherche zu beachten. Ein großer Teil noch vor wenigen Jahren ausschließlich im Bestand von Bibliotheken vorhandener Quellen ist mittlerweile in juristischen Datenbanken, zum Teil sogar frei verfügbar im Internet einsehbar (siehe hierzu unten II. und III., zu den frei verfügbaren Quellen insbesondere III. 3. b)). Dennoch gilt nach wie vor, dass wesentliche Teile der juristischen Literatur nur „in Papierform“ eingesehen werden können. Kaum jemals wird sich eine juristische Studienarbeit darum allein durch Arbeit vom heimischen Schreibtisch aus erstellen lassen.
Je nachdem, wie speziell ein Thema oder eine Problematik ist, kann es mehr oder weniger häufig vorkommen, dass in der eigenen Universitätsbibliothek ein gesuchtes Werk nicht vorhanden ist. Dann kann regelmäßig das Werk über die sogenannte Online-Fernleihe aus anderen Bibliotheken bestellt werden. Es können sowohl Leih- als auch Kopiebestellungen (insbesondere Aufsatzkopien) vorgenommen werden. Um eine Bestellung abzugeben, benötigt der Nutzer ein Fernleihe-Benutzerkonto seiner Bibliothek. Ist dies vorhanden, kann er über den Gemeinsamen Verbundkatalog der Bibliotheken[33] recherchieren und bestellen. In der Regel werden pro Bestellung zwischen EUR 1,00 und EUR 1,50 in Rechnung gestellt. Der anschließende Versand an die „Heimbibliothek“ kann aber stets einige Tage, mitunter sogar einige Wochen |17|dauern. Für schnellere Lieferungen ist deshalb der Dokumentenlieferdienst subito zu bevorzugen[34]. Dies ist ein als Verein organisierter Zusammenschluss wissenschaftlicher Bibliotheken, dem fast alle Universitätsbibliotheken Deutschlands angehören, und der auch mit dem Gemeinsamen Verbundkatalog der Bibliotheken[35] verbunden ist. Er bietet sowohl Fernleihen, als auch Teilkopien an. Der Versand dauert – dies ist der Vorteil gegenüber der Online-Fernleihe – nur ein bis drei Tage. Ein Nachteil sind die höheren Preise: Die Standard-Buchausleihe kostet für Studierende beispielsweise EUR 9,00. Bei gescannten Dokumenten (Aufsätze, Teilkopien) besteht die Möglichkeit der Lieferung als pdf-Datei per E-Mail (ab EUR 4,00), ansonsten per Post (ab EUR 6,50). Im Gegensatz zur Online-Fernleihe liefert subito die per Post gesendeten Werke auch an die Privatadresse.
2. Quellenrecherche
Die mit Blick auf die Erstellung einer juristischen Studienarbeit wichtigsten Kategorien von Quellen werden im Folgenden kurz vorgestellt. Dies sind neben den Entscheidungen der Gerichte vor allem Kommentare, Handbücher, Lehrbücher, Monographien, Zeitschriften und Sammelwerke.
Vorab sei allerdings darauf hingewiesen, dass eine genaue Abgrenzung der einzelnen Kategorien zum Teil schwierig sein kann.[36] Dies liegt vor allem an dem in den letzten Jahren erheblich angewachsenen Angebot nahezu sämtlicher Literaturgattungen. Dem Leitsatz des „publish or perish“ folgend haben vor allem Vertreter der Wissenschaft zu einer enormen Vervielfältigung von Lehrbüchern, Fallsammlungen und ähnlichen ausbildungsrelevanten Literaturgattungen beigetragen. Auch die Anzahl der juristischen Zeitschriften hat sich in den letzten Jahrzehnten erhöht. Für jedes noch so spezielle Gebiet scheint es mittlerweile eine eigene Zeitschrift zu geben.
Vor diesem Hintergrund ist erkennbar, dass nicht nur die Wissenschaft und Praxis in der Lage sein müssen, das Wichtige vom Unwichtigen zu unterscheiden. Auch und gerade die Recherche für eine juristische Studienarbeit erfordert mittlerweile die Fähigkeit zur Filterung und Auswahl aus der Informationsflut.
a) Entscheidungssammlungen der Gerichte
aa) Deutsche Gerichte
Die wichtigsten Entscheidungen der obersten deutschen Bundesgerichte werden in amtlichen Entscheidungssammlungen veröffentlicht.
Als Beispiele zu nennen sind die Entscheidungssammlungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) sowie der obersten Gerichtshöfe des Bundes, namentlich des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (BGHZ) sowie in Strafsachen (BGHSt), des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), des Bundessozialgerichts (BSGE), des |18|Bundesfinanzhofes (BFHE) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE). Darüber hinaus gibt es Entscheidungssammlungen des Bundespatentgerichts (BPatGE) und des Bundesdisziplinarhofs (BDHE).[37] Daneben gibt es auch amtliche Entscheidungssammlungen von Gerichten niedrigerer Stufen, wie etwa der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (OLGZ).[38] Diese Sammlungen erscheinen mindestens jährlich in einem gebundenen Werk. In gut ausgestatteten Bibliotheken sollte sich jeweils eine lückenlose Sammlung aller erschienenen Bände befinden. Mittlerweile ist ein Großteil der Entscheidungen oberster Bundesgerichte allerdings auch online zugänglich (siehe hierzu sogleich unten III. 2. b)).
Ältere Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen und in Strafsachen aus den Jahren vor 1945 finden sich zudem in den Entscheidungssammlungen RGZ und RGSt.[39] Die Urteile dieser Gerichte finden sich im Volltext in der juris-Datenbank (hierzu sogleich unten II. 1.).
bb) Europäische und internationale Gerichte
Auf europäischer Ebene ist in erster Linie der Europäische Gerichtshof von Bedeutung. Dieser besteht aus dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und dem Gericht (EuG). Daneben gibt es auf der dritten Stufe noch die Fachgerichte, so im Moment vor allem das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (EuGöD).[40]
Die Entscheidungen des EuGH und des EuG sind bis 2011 in der amtlichen sog. allgemeinen Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts (Slg.), bestehend aus zwei Teilen (Teil I mit Entscheidungen des EuGH und Teil II mit solchen des EuG), auf Papier veröffentlicht worden.[41] Seit 2012 wird die allgemeine Sammlung ausschließlich in digitaler Form auf der Website „EUR-lex“[42] veröffentlicht. Über das Suchformular der Curia-Website[43] lässt sich auch ältere Rechtsprechung, meistens inklusive der jeweiligen Schlussanträge des Generalanwalts, finden.
Schließlich sind auch noch die digitalen Entscheidungssammlungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)[44] und – für das internationale Recht – des Internationalen Gerichtshofs (IGH)[45] in Den Haag zu nennen.
|19|b) Kommentarwerke
Juristische Kommentarwerke arbeiten ein Rechtsgebiet oder Teile eines Rechtsgebiets umfassend und systematisch auf. Sie befassen sich dabei in der vom Gesetz vorgegebenen Abfolge mit einzelnen Artikeln, Paragraphen oder Abschnitten der jeweiligen Gesetzeswerke oder Regularien.[46] Die innere Struktur der Kommentierung und die Argumentation zu den einzelnen Vorschriften weisen dabei regelmäßig eine systematische und auf die praktische Rechtsanwendung ausgerichtete Struktur auf. So finden sich im Ansatz regelmäßig immer Aussagen zu Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der jeweils kommentierten Gesetzesnormen und Regelungsbereiche. Die Erläuterung der Tatbestandsmerkmale und der Rechtsfolgen berücksichtigt stets die Rechtsprechung und das zu den jeweiligen Fragen vorhandene Schrifttum. Dies erklärt die besondere Bedeutung der Kommentarwerke für die juristische Praxis.
aa) Eignung für die Studienarbeit
Für die Bearbeitung einer juristischen Studienarbeit ist zu unterscheiden. Für den direkten Einstieg in ein Rechtsgebiet eignen sich Kommentarwerke allenfalls in Ausnahmefällen. Nur in Fällen, in denen der gesamte Kommentar – oder der Abschnitt einer Kommentierung – dazu bestimmt ist, neben den notwendigen Detailinformationen auch einen Überblick zu verschaffen, empfiehlt sich der sofortige Blick in ein Kommentarwerk. Das beste Beispiel für eine derartige „Überblickskommentierung“ im Zivilrecht ist:
Jacoby, Florian/von Hinden, Michael, Studienkommentar BGB, 15. Aufl., München 2015.
Immer noch hilfreich können auch Vorauflagen sein.
Kropholler, Jan, Studienkommentar BGB, 10. Aufl., München 2007.
Ebenso können auch in ausführlichen Kommentarwerken jeweils einzelne Abschnitte dazu geeignet sein, einen Überblick zu verschaffen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Kommentierung einzelner Vorschriften eines Rechtsgebiets eine Zusammenfassung vorangestellt ist. Diese „Vorkommentierungen“ sind dann in der Regel mit „Vorbemerkung“ oder „Vor §§ 677ff.“ sowie ähnlichen Kennzeichnungen versehen, die deutlich machen, dass für das gesamte Gebiet geltende allgemeine Fragen in der Vorkommentierung quasi „vor die Klammer gezogen“ werden.
Dornis, in: Westermann u.a., Erman BGB, Bd. 1, 15. Aufl. 2017, Vor §§ 677ff. BGB
|20|Von diesen genannten Überblickskommentierungen abgesehen befassen sich die meisten Kommentare aber ohne systematisch-einführende Erläuterung auf hohem Niveau und mit zahlreichen Details mit den Einzelfragen und Streitpunkten der jeweils kommentierten Vorschriften.
Aus diesem Grund eignen sich Kommentierungen regelmäßig nicht zum Einstieg in die Bearbeitung einer Studienarbeit. Kommentarwerke erlangen darum in der Regel erst in einem späteren Stadium der Bearbeitung Bedeutung.
bb) Kategorisierung
Bei Kommentarwerken ist nach verschiedenen Kategorien der Aufbereitung zu differenzieren.
Besondere Bedeutung in der Praxis haben die vertieft-wissenschaftlichen Kommentarwerke (sogenannte Großkommentare), die eine umfassende Aufbereitung der Thematik zum Ziel haben. Daneben existiert eine Vielzahl kürzerer Werke (vereinzelt als „Kurzkommentare“ bezeichnet), in denen nur die wesentlichen Probleme erörtert und weiterführende Fragen allenfalls angesprochen sowie mit weiterführenden Nachweisen versehen werden.[47] In die letztgenannte Kategorie fallen die meisten sogenannten Praktikerkommentare, die darauf angelegt sind, überwiegend von Richtern, Rechtsanwälten und Juristen in der Verwaltung genutzt zu werden. Deren Ausrichtung ist stark an der Rechtsprechung orientiert. Zum Teil ist sogar ausdrücklich von sogenannten Präjudizienkommentaren die Rede.[48]
Zur ersten Kategorie gehören etwa die jeweils mehrbändigen Werke des Münchener Kommentars zum BGB[49] und des „Staudingers“[50] sowie des „Soergels“[51], wohl auch noch des „Erman“[52].
Der zweiten Gattung gehören der „Palandt“[53] und der „Jauernig“[54] sowie die neueren Werke des „Bamberger/Roth“[55] und des „Prütting/Wegen/Weinreich“[56] an.
|21|Daneben gibt es Loseblatt-Werke. Diese unterscheiden sich von gebundenen Werken dadurch, dass die Blätter lose eingeheftet sind. Dadurch wird eine punktuelle Aktualisierung durch regelmäßigen Austausch jeweils einzelner überarbeiteter und aktualisierter Seiten ermöglicht. Eine Neuauflage des gesamten Werkes oder eines gesamten Bandes eines Werkes ist dann nicht erforderlich. Für die Erstellung einer juristischen Studienarbeit hat dies zur Folge, dass die Angaben im Literaturverzeichnis[57] und die Zitierweise[58] an die jeweils geltende „Loseblatt-Lieferung“ angepasst werden müssen. Loseblatt-Kommentare sind im Zivilrecht zwar selten und haben in den letzten Jahren eher abgenommen, in speziellen Bereichen sind sie aber immer noch zu finden, so etwa zum Umwandlungsrecht[59].
c) Fach- und Praktiker-Handbücher sowie Enzyklopädien
Handbücher behandeln in umfassender Weise ein bestimmtes Rechtsgebiet. Sie konzentrieren sich im Gegensatz zu Kommentaren in der Regel nicht auf ein bestimmtes Gesetz und orientieren sich auch nicht an dessen Aufbau, sondern sind in mehrere, meist von verschiedenen Autoren bearbeitete thematische Abschnitte des jeweiligen Rechtsgebietes aufgeteilt.[60] Diese Literaturkategorie hat besondere Bedeutung in Rechtsgebieten, die von einer unübersichtlichen Vielzahl von Gesetzesvorschriften und Richtlinien bestimmt werden. Ihr Hauptzweck ist die systematische Aufarbeitung der Zusammenhänge und die Verschaffung eines Überblicks.[61] Handbücher haben überwiegend in der Praxis (z.B. als Anwalts-Handbücher) die Funktion von Nachschlagewerken.
Becking/Gebele (Hrsg.), Beck’sches Formularbuch Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht, 12. Aufl., München 2016;
Mes (Hrsg.), Beck’sches Prozessformularbuch, 13. Aufl., München 2016.
Enzyklopädien enthalten eine in einzelne Stichworte kategorisierte Aufarbeitung der Fragestellungen und Problemfelder ganzer Rechtsgebiete. Die Bearbeitung erfolgt wie bei Handbüchern und Kommentaren in der Regel durch mehrere, teilweise eine Vielzahl von Autoren. In den letzten Jahren hat die Erstellung von Enzyklopädien – vor allem im Bereich rechtsvergleichender und interdisziplinärer Themen – stark zugenommen.
|22|Basedow, Jürgen u.a. (Hrsg.), Elgar Encyclopedia of Private International Law, Cheltenham 2017, mit über 200 Autoren und Stichworten zu zahlreichen Rechtsbegriffen aus dem IPR sowie Übersetzungen zahlreicher nationaler IPR-Gesetze.
d) Lehrbücher
Lehrbücher führen den Leser systematisch in ein Rechtsgebiet ein. Dies erfolgt mit von Werk zu Werk unterschiedlich intensiver didaktischer Aufbereitung der Materie. Je nach Intensität der didaktischen Zielrichtung unterscheidet sich auch die wissenschaftliche Relevanz der einzelnen Werke.
Insoweit ist eine grundsätzliche Unterscheidung angezeigt. Sogenannte Fallbücher sind zu Beginn des Studiums bei den Studierenden beliebt. Die juristische Fallbearbeitungs- und Argumentationstechnik kann dort anhand konkreter Falllösungen erlernt werden. Gleichzeitig ermöglichen derartige Werke den schnellen Einstieg und einen in der Regel kompakten Überblick über das jeweilige Rechtsgebiet. Die Tiefe der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit den rechtlichen Fragestellungen und Hintergründen leidet dabei allerdings unvermeidbar.
Dies gilt in besonderer Weise auch für die Mehrzahl sogenannter Repetitoriumsskripten, die für die Studierenden überwiegend gegen Ende des Studiums, vor allem bei der Vorbereitung auf das Staatsexamen, an Bedeutung gewinnen. Die wissenschaftliche Aufarbeitung der Materie und die Details der Problembeschreibung stehen den qualifizierten Lehrbüchern zwar gelegentlich nur wenig nach. Dennoch zählen Fallbücher für den Einstieg ebenso wie Repetitoriumsskripten zu den in juristisch-wissenschaftlichen Arbeiten geringgeschätzten Quellen, weil der Fokus weniger auf der wissenschaftlichen Auseinandersetzung, sondern auf der inhaltlichen und klausurtaktischen Vorbereitung auf das Examen liegt.
Hemmer/Wüst/d’Alquen, Grundwissen BGB-AT, 8. Aufl., Würzburg 2016.
Alpmann/Wirtz, Schuldrecht BT 1, 19. Aufl., Münster 2016.
Von einer Zitierung dieser Quellen sollte bei Bearbeitung einer juristischen Studienarbeit deshalb grundsätzlich abgesehen werden.[62]
Anders verhält es sich mit den klassischen Lehrbüchern. Diese eignen sich auch bei der Erstellung einer juristischen Studienarbeit zur gezielten Vertiefung einzelner Rechtsfragen sowie zur Aufarbeitung ganzer Problemfelder. Die führenden Lehrbücher sind gekennzeichnet durch eine systematische Aufarbeitung des Lehrstoffes, insbesondere in Form einer akademischen Auseinandersetzung mit den Rechtsfragen sowie zum Teil umfangreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen.[63]
|23|In diese Gruppe fallen alle sogenannten Standardwerke der juristischen Ausbildungsliteratur, die zum Teil schon seit Jahrzehnten und in vielfach wiederholter Auflage erschienen sind.
Beispiele für derartige „Lehrbuch-Klassiker“ im Zivilrecht sind – um nur einige zu nennen – das von Dieter Medicus begründete (mittlerweile mit Jens Petersen in aktuell 26. Auflage fortgeführte) Werk „Bürgerliches Recht“[64] sowie die Lehrbücher zum Schuldrecht von Dirk Looschelders[65] sowie Hans Brox und Wolf-Dietrich Walker[66] oder Volker Emmerich[67]. Zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen, insbesondere zum Deliktsrecht, sind die Lehrbücher von Manfred Wandt[68] sowie Hein Kötz und Gerhard Wagner[69] zu nennen. Zu den Klassikern des Sachenrechts gehören etwa die Lehrbücher von Manfred Wolf und Marina Wellenhofer[70] oder Klaus Vieweg und Almuth Werner[71]. Für das Zivilprozessrecht sind Wolfgang Grunsky und Florian Jacoby[72], Martin Schwab[73] oder Wolfgang Lüke[74] zu nennen.
e) Monographien
Monographien sind in sich abgeschlossene Werke, die einzelne juristische Fragestellungen, zum Teil auch weiterreichende Fragenkomplexe systematisch behandeln. In der Regel handelt es sich um sogenannte Qualifikationsarbeiten, wie etwa Dissertationen oder Habilitationen. Dies bedingt, dass der Umfang der Arbeiten zum Teil erheblich schwankt. Gerade in der Gruppe der Qualifikationsarbeiten finden sich immer wieder Arbeiten mit umfassender und thematisch tiefschürfender Aufarbeitung einzelner Rechtsfragen oder ganzer Rechtsgebiete. Vereinzelt werden Monographien aber auch genutzt, um wissenschaftliche Auftragsgutachten, „zu lang“ gewordene Aufsatzentwürfe oder Vortragsmanuskripte zu veröffentlichen.
Vor allem für die Bearbeitung von Spezialfragen – was bei Themenarbeiten anders als bei Hausarbeiten eher die Regel als die Ausnahme sein sollte – eignen sich Monographien für die Vertiefung der Argumentation. Aufgrund des in der Regel umfassenden Literaturverzeichnisses kann der Rückgriff auf monographische Werke zudem bereits die Literaturrecherche erheblich vereinfachen und beschleunigen.[75]
|24|f) Aufsätze und Urteilsanmerkungen in Zeitschriften
Bei der Kategorie unselbständiger Beiträge in juristischen Fachzeitschriften handelt es sich seit jeher um eine bedeutende Ausdrucksform für juristische Meinungen (vor allem in Aufsätzen und Urteilsanmerkungen). Die Bedeutung von Zeitschriftenbeiträgen hat im Vergleich zu eher traditionellen Publikationsformen (wie z.B. Monographien) in den letzten Jahren zudem – beschleunigt durch die Digitalisierung, aber auch die Internationalisierung der Rechtswissenschaft – stetig zugenommen. Zeitschriftenbeiträge zu speziellen juristischen Fragestellungen erscheinen schneller als Kommentarwerke oder Monographien. Dies garantiert – neben der gesteigerten Verbreitung infolge zunehmender Datenbanknutzung – insbesondere ein höheres Maß an Aktualität.
Je nach Kategorie der jeweiligen Zeitschrift unterscheiden sich auch die Inhalte der Beiträge.[76] Aufsätze oder Urteilsanmerkungen in Zeitschriften behandeln grundsätzlich überwiegend aktuelle Streitfragen oder beschreiben Entwicklungen in bestimmten Rechtsgebieten. Sie befassen sich aber teilweise – so z.B. in den wissenschaftlich orientierten sogenannten Archivzeitschriften (z.B. AcP, RabelsZ, ZGE) – auch vertieft mit grundlegenden Fragen.
Eine besondere Form der „Überblicksliteratur“ mit besonderem Aktualitätsanspruch sind Rechtsprechungsübersichten in gesondert für diese Kategorie der Urteilsanmerkungen und der Analyse aktueller Rechtsprechung geschaffenen Zeitschriften (z.B. NJW-RR, GRUR-RR, NVwZ-RR, WuB).
Besondere Bedeutung bei der Bearbeitung juristischer Studienarbeiten – vor allem bei der Falllösung – haben sogenannte Ausbildungszeitschriften. Zu nennen sind z.B. die JuS, die JURA und die JA. Diese Zeitschriften richten sich in erster Linie an Studenten und Referendare, indem sie speziell für das Studium und die Examensvorbereitung konzipierte Beiträge oder Rechtsprechungsübersichten enthalten. Auch die Methodik der Fallbearbeitung wird behandelt. So enthält z.B. die JURA einen Methodik-Teil, die JuS ein sogenanntes „JuS-Tutorium“ mit examensrelevanten Beiträgen. Die JA bietet schließlich „Übungsblätter“ für Studenten und Referendare.[77]
Neben der ausbildungsorientierten, häufig vereinfachten Aufarbeitung bestimmter Rechtsfragen und Problemkreise enthalten Ausbildungszeitschriften stets auch allgemeine Hinweise zur Anfertigung von Klausuren und Studienarbeiten. Auch sind regelmäßig Musterklausuren und Musterhausarbeiten enthalten. Aufgrund der systematischen und gezielt auf die Bedürfnisse von Studierenden in den Anfangssemestern zugeschnittenen Aufgaben und Lösungen bieten gerade diese Inhalte gelegentlich wertvolle „Einstiegshilfen“ bei der Bearbeitung juristischer Hausarbeiten.
|25|g) Sammelwerke, insbesondere Fest- und Gedenkschriften
Fest- und Gedenkschriften sind Sammelwerke von Beiträgen einer Mehrzahl verschiedener Autoren. Sie werden zu Ehren eines Wissenschaftlers, Praktikers oder auch einer Institution (z.B. des Bundesgerichtshofs[78] oder der Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht[79]) verfasst. Häufig befassen sich die einzelnen Beiträge mit einem oder einigen thematischen Schwerpunkten, so insbesondere, wenn der mit der Schrift geehrte Wissenschaftler oder Praktiker auf diesem Gebiet tätig war. Die einzelnen Beiträge behandeln dann üblicherweise eine oder verschiedene spezielle Fragestellungen aus diesem Rechtsgebiet.[80]
Ebenfalls in die Kategorie der Sammelwerke fallen sogenannte Kompilationen der Werke einzelner Autoren. Dies kann aus Anlass der Ehrung eines Autors erfolgen. Häufig werden die – meist über eine Vielzahl verschiedener Zeitschriften und Sammelwerke verstreuten – Werke eines Wissenschaftlers aber auch erst nach seinem Tod in einem Gesamtwerk zusammengefasst.
Besonders aufschlussreich für die Beweggründe ist das Vorwort zur zweibändigen Aufsatzsammlung „Abhandlungen zum internationalen Privatrecht von Franz Kahn (1861–1904)“ von 1928. Im Vorwort der Herausgeber heißt es: „Mancher wird vielleicht fragen: bedarf es einer Sammlung der Abhandlungen eines solchen Forschers, da doch die weitaus meisten von ihnen in jedermann zugänglichen Zeitschriften erschienen sind? Die Herausgeber glaubten diese Frage bejahen zu müssen. Wohl werden diese Abhandlungen in den gangbaren Lehrbüchern und Kommentaren da und dort zitiert; aber nur wenige sind sich bewußt, daß sie zu dem Bedeutendsten gehören, was die Literatur des IPR überhaupt – und nicht nur bei uns – aufzuweisen hat.“[81]
Eine weitere spezielle Form von Sammelwerken sind sogenannte Tagungsbände. Hierbei handelt es sich um die gebundene Sammlung von Vorträgen, Diskussionen und Ergebnissen von Fachtagungen zu einem bestimmen Thema oder Themengebiet.
Alle diese Kategorien sind für die Bearbeitung von Studienarbeiten – wie im Fall der monographischen Werke – in erster Linie zur Vertiefung besonderer Fragestellungen angezeigt.
|26|II. Online-Datenbanken
Mittlerweile bieten zahlreiche Verlagshäuser Online-Datenbanken an, in denen aktuelle Gesetzestexte, Quellen aus der Rechtsprechung sowie eine Vielzahl unterschiedlicher Literaturgattungen abrufbar sind. In der Regel ist der Zugang zu diesen Datenbanken nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr möglich.
Für eingeschriebene Studierende sind die wichtigsten Datenbanken und deren Kernmodule regelmäßig ohne zusätzliche Kosten über das Universitätsnetzwerk aufrufbar. Einzelheiten zum Bestand und zu den Zugangsvoraussetzungen finden sich auf den jeweiligen Bibliotheks-Webseiten.
Zu den für eine juristische Recherche wichtigen – man muss mittlerweile sagen – unabdingbaren Online-Datenbanken zählen jedenfalls die Datenbank der juris-GmbH, des C.H. Beck-Verlages und des Online-Dienstes LexisNexis/Jurion. Für eine Recherche in ausländischen Rechtsquellen existieren ebenfalls zahlreiche kommerzielle Datenbankanbieter. Zahlreiche deutsche Universitäten haben jedenfalls einen Zugang zu Westlaw und/oder LexisNexis.
1. Juris
Die (kostenpflichtige) Online-Datenbank Juris der juris-GmbH[82] bietet umfangreichen Zugriff auf nahezu sämtliche veröffentlichten Entscheidungen der deutschen Gerichte, aber auch auf Gesetzestexte sowie Verordnungen des Bundes und der Bundesländer – teilweise inklusive alter Fassungen. Zudem enthält die Datenbank ausgewählte Kommentarwerke (z.B. die BGB-Kommentare Staudinger und Erman) und Fachzeitschriften sowie Handbücher, Lexika und Arbeitshilfen im Volltext.[83] Zudem finden sich in jedem Dokument Querverweise zu anderen Urteilen, Aufsätzen oder Kommentaren. Jeder Gerichtsentscheidung sind etwa – soweit vorhanden – die Verlinkungen zu den Entscheidungen der Vor- und Nachinstanzen oder auch zu anderen, späteren Entscheidungen vorangestellt, die die jeweils eingesehene Entscheidung zitieren.
Eine Juris-Recherche nach Stichworten, Gesetzesnormen oder Zitaten erbringt regelmäßig auch Hinweise („Treffer“) auf nicht im Volltext in der Datenbank verfügbare Werke. Diese Hinweise sind meist mit einer Kurzzusammenfassung des Inhalts (z.B. bei Aufsätzen) versehen und ermöglichen auf diese Art zumindest eine Vorentscheidung über die Relevanz einer Quelle. Der Zugriff auf den vollständigen Text muss dann im Anschluss gegebenenfalls über die Bibliothek oder eine andere Datenbank erfolgen.
|27|2. Beck-online
Die ebenfalls sehr umfangreiche Datenbank des C.H. Beck-Verlages Beck-online[84] ist neben Juris die wohl wichtigste Datenbank für Quellen zum deutschen Recht.[85] Enthalten sind neben aktuellen Gesetzestexten, Gerichtsentscheidungen und Zeitschriften auch zahlreiche Kommentarwerke, wie etwa die Münchener Kommentare zum BGB, zum AktG, zum GmbHG, zum HGB, zur ZPO, der Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht oder der Beck-Online-Großkommentar. Daneben bietet der Verlag in verschiedenen Modulen einen thematisch sortierten und enger zugeschnittenen Zugriff auf Quellen (Zeitschriften, Lehr- und Handbücher, Kommentare) in bestimmten Rechtsgebieten.
Ein besonderer Vorteil bei der Nutzung der Beck-online-Datenbank ist auch hier die mittlerweile weit fortgeschrittene Vernetzung der einzelnen Dokumente. So kann der Bearbeiter bei Aufruf eines Kommentarwerks die dort zitierten Quellen (z.B. Urteile) – soweit diese ebenfalls in Beck-online aufgeführt (und vom jeweils gebuchten und bezahlten Modul umfasst) sind – durch einfachen Mausklick ebenfalls einsehen. Eine weitere Arbeitshilfe bietet zudem eine verlagsseitige Rubrik „zitiert in …“, mit deren Hilfe weitere Dokumente gefunden werden können, die sich mit der jeweils gefundenen Quelle befassen.
Ein neues Datenbank-Modul von Beck-online ist die Beck-eBibliothek[86], die speziell auf Studienliteratur zugeschnitten ist. Soweit die jeweilige Universität einen Zugang lizensiert hat, finden Studenten ein großes Angebot an Lehrbüchern, insbesondere von den oben erwähnten „Lehrbuch-Klassikern“. Ein besonderer Vorteil dieses Angebotes ist der Umstand, dass in der „heißen“ Hausarbeitenzeit „analoge“ Lehrbücher oftmals ausgeliehen oder „verschollen“ sind.
3. Jurion
Jurion[87] ist eine Online-Datenbank des Verlages Wolters Kluwer, der im Jahre 2011 den deutschen Ableger von LexisNexis (zu LexisNexis siehe unten) übernahm und in Jurion umbenannte. Die Datenbank umfasst neben einigen Zeitschriften auch Fachbücher und Kommentare aus der Verlagsgruppe Wolters Kluwer und bietet daneben auch Zugriff auf die elektronischen Dokumente aller amtlichen Entscheidungssammlungen des BGH, wodurch eine seitengenaue Zitation der amtlichen Sammlung ermöglicht wird.[88]
|28|4. Westlaw und LexisNexis
Die Westlaw-Datenbank des Verlagskonzerns Thomson Reuters[89] wertet unter anderem das anglo-amerikanische Recht aus und bietet damit nahezu lückenlosen Zugriff auf Urteile, Aufsätze, Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften.[90] Aufgrund der thematischen Fokussierung auf Common-law-Jurisdiktionen eignet sich die Westlaw-Datenbank allerdings nicht zur Recherche im deutschen Recht.
LexisNexis[91] ist eine Datenbank, die vor allem Common Law-Rechtstexte aus den USA, dem Vereinigten Königreich, Kanada, Australien und Neuseeland enthält. Zu finden sind aber auch Quellen aus dem asiatischen Raum oder der Europäischen Union, etwa Urteile des EuGH.[92]
III. Frei zugängliche Internet-Quellen
Das Internet bietet die Möglichkeit, mit Hilfe seiner Suchmaschinen (z.B. Google, Bing) in kurzer Zeit einen Überblick zu bestimmten Fragen – und damit auch zu rechtlichen Fragestellungen – zu erlangen und eine Vielzahl an Informationen zu sammeln. Durch eine Stichwortsuche in Suchmaschinen lassen sich aktuelle Informationen im wahrsten Sinne „per Mausklick“ gewinnen.[93] Gerade auch in Bezug auf ausländische Rechtsquellen bietet das Internet unbestreitbare Vorteile der schnellen und einfachen Beschaffung.[94] Dasselbe gilt bei sehr alten Quellen, an denen das Urheberrecht bereits erloschen ist. Diese sind oftmals im Internet frei verfügbar.
1. Eine Warnung vorweg
Dennoch ist von einer ausgiebigen Recherche im „freien Internet“ und einer Bezugnahme auf Internet-Quellen bei der Erstellung juristisch-wissenschaftlicher Arbeiten – mit einigen wenigen Ausnahmen – grundsätzlich abzuraten. Dies gilt insbesondere, wenn der Urheber der Internet-Quellen – was häufig der Fall ist – nicht erkennbar ist. Überdies ist die Beständigkeit der Quellen – und damit ihre Nachprüfbarkeit – häufig nicht gewährleistet. Zudem findet meist keine Qualitätskontrolle |29|statt.[95] Zudem haben selbst „seriöse“ Online-Datenbanken einen weiteren Nachteil gegenüber Bibliotheken. Recherchiert man nicht mit den richtigen Stichworten oder Suchbegriff-Kombinationen, bleiben die Informationen – auch wenn sie vorhanden sind – verborgen.[96] Beim „Stöbern“ in der Bibliothek hingegen, wo die Literatur in aller Regel systematisch nach Themengebieten sortiert ist, besteht jedenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit von „Zufallsfunden“.[97]
Letztlich gilt trotz der wachsenden Bedeutung der Online-Recherche: Auch professionelle und seriöse Datenbanken sind keineswegs derart erschöpfend, dass sie einen Verzicht auf eine „reale“ Bibliothek bereits vollständig ermöglichen können.
2. Zuverlässige Online-Informationsquellen
Zur Kategorie der ohne Bedenken als zuverlässig einzuordnenden Informationsquellen im Internet zählen neben Webseiten von Universitäten auch die Entscheidungsregister und -datenbanken der Gerichts-Webseiten und die Gesetzestext-Sammlungen staatlicher Stellen im Internet.
a) Gesetzestext-Sammlungen
Um deutsche Bundesgesetze und -verordnungen im Internet nachzuschlagen, empfiehlt sich die Seite www.gesetze-im-internet.de. Sie wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unterhalten und ist daher zuverlässig und vertrauenswürdig. Dies gilt auch für die ebenfalls vom Bundesjustizministerium bzw. des Bundesinnenministeriums bereitgestellten „Schwester-Seiten“ zu Rechtsprechung[98] und Verwaltungsvorschriften[99] im Internet. Erstere enthält Entscheidungen sämtlicher Bundesgerichte sowie des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, letztere enthält Verwaltungsvorschriften des Auswärtigen Amtes, des Bundeskanzleramtes sowie der Bundesministerien.
Der Bundesanzeiger Verlag bietet mittlerweile ebenfalls einen kostenlosen Bürgerzugang zum digitalen Bundesgesetzblatt[100].
Eine ebenfalls komfortable Möglichkeit des Nachschlagens von Gesetzestexten ist die nicht von offizieller Seite aus betriebene Webseite https://dejure.org/. Mit den für derartige nicht-offizielle Webseiten geltenden Einschränkungen erscheinen die dort vorhandenen Informationen durchaus hilfreich. Neben aktuellen Gesetzestexten |30|werden z.B. auch ergangene Entscheidungen zu den jeweiligen Vorschriften angezeigt. Zudem gibt es die Möglichkeit, sich vorherige Gesetzesfassungen anzeigen zu lassen.[101]
Für die Auslegung von Gesetzen, insbesondere die historische und teleologische Auslegung, sind auch die Entwürfe, Änderungen oder Plenarprotokolle bedeutsam, da sie Aufschluss geben über die Motivation des Gesetzgebers. Sämtliche Drucksachen und Protokolle finden sich im gemeinsamen Informationssystem DIP (Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge)[102] von Bundestag und Bundesrat.
Zu den Gesetzen der Länder gelangt man in der Regel über die Web-Auftritte der Länder, die auf die jeweiligen Seiten oder Informationssysteme verlinken. Für das Land Niedersachsen ist dies etwa das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)[103], welches in Zusammenarbeit mit Juris das Landesrecht online zur Verfügung stellt. Auf dem Portal des Landes Niedersachsen[104] finden sich zudem Verlinkungen zum Landesrecht aller Bundesländer, sowie zum Bundesrecht und dem Recht der EU.
Auch für andere Jurisdiktionen existieren derartige Webseiten. Für die Online-Recherche Schweizerischer Gesetze empfiehlt sich insoweit die offizielle Homepage des Schweizer Bundesrates und der Schweizer Regierung.[105] Hier können nationale Bundesgesetze wie auch internationale Rechtsnormen recherchiert werden. Für österreichische Gesetze sollte auf das Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes[106] zurückgegriffen werden. Hier finden sich neben Bundesgesetzen auch Landesgesetze.
Zum europäischen Recht findet sich alles auf den EUR-lex-Seiten[107], sämtliche Dokumente der Primär- und Sekundärgesetzgebung (EUV, AEUV, Verordnungen, Richtlinien, Entwürfe etc.) sowie auch Rechtsprechung der europäischen Gerichte.
b) Entscheidungssammlungen und Gerichts-Webseiten
Zu den zuverlässigen und vertrauenswürdigen Webseiten mit Datenbanken zur Rechtsprechung gehören zunächst die offiziellen Internetpräsenzen der Gerichte, insbesondere der Bundesgerichte, die dort auch ihre (wichtigsten) Entscheidungen zum Download anbieten. Zu diesen Seiten zählen vor allem die Internet-Präsenz des |31|Bundesverfassungsgerichts[108], des Bundesgerichtshofs[109], des Bundesverwaltungsgerichts[110], des Bundessozialgerichts[111], des Bundesarbeitsgerichts[112] und des Bundesfinanzhofs[113].
Zudem ist auch die Rechtsprechung der Landesgerichte häufig auf eigenen Webseiten abrufbar. So bietet z.B. das Land Niedersachsen eine Rechtsprechungsdatenbank[114] mit den wichtigsten Entscheidungen von Amtsgerichten bis hin zu Oberlandesgerichten sowie auch der Verwaltungsgerichte oder anderer Fachgerichtsbarkeiten an. Regelmäßig findet sich auch auf den Webseiten der jeweiligen Gerichte eine eigene Entscheidungsdatenbank oder ein Link zu einer übergeordneten Sammeldatenbank.
Entscheidungen des EuGH – inklusive der jeweiligen Schlussanträge des Generalanwalts – sind ebenfalls auf der eigenen Webseite des Gerichts[115] sowie über die Datenbank EUR-Lex[116] abrufbar. Schließlich verfügen auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)[117] und der Internationale Gerichtshof (IGH)[118] über eigene Datenbanken.
Für Entscheidungen zum schweizerischen und österreichischen Recht sind schließlich noch die Webseiten des Schweizer Bundesgerichts[119] sowie des Österreichischen OGH[120] zu nennen.
c) Institutionelle und akademische Entscheidungssammlungen
Für einzelne Rechtsgebiete existieren zudem Entscheidungssammlungen, die von Universitäten, Instituten oder einzelnen Lehrstühlen betrieben werden. Ein Beispiel sind die Entscheidungs-Datenbanken zum sogenannten UN-Kaufrecht. Diese Datenbanken enthalten Sammlungen von Entscheidungen zum UN-Kaufrecht in zahlreichen verschiedenen Jurisdiktionen. Wenngleich keine dieser Datenbanken einen Anspruch auf Vollständigkeit oder Lückenlosigkeit erhebt, handelt es sich um wertvolle und zuverlässige Quellen für die Recherche nach Rechtsprechung zum internationalen Einheitskaufrecht. Zu nennen sind insoweit in erster Linie die Datenbank CISG-online[121], die Datenbank der UNCITRAL[122] und die Datenbank des Institute of International Commercial Law[123].
|32|3. Problematische Online-Informationsquellen
a) Wikipedia-Recherche
Die bekannteste und meistgenutzte Online-Enzyklopädie ist die Wikipedia-Seite[124] der Wikimedia Foundation. Es handelt sich um ein von den Nutzern für die Nutzer verfasstes Online-Lexikon, das zudem in verschiedenen Sprachfassungen verfügbar ist.
Für juristisch-wissenschaftliche Arbeiten, insbesondere Themenarbeiten, ist nicht grundsätzlich davon abzuraten, sich einen ersten Überblick unter Nutzung der auf Wikipedia angebotenen Informationen zu verschaffen. Zum Teil sind die dort einsehbaren Texte sogar mit Quellen belegt. Gegebenenfalls ist dann eine weiterführende Recherche möglich. Dennoch ist vor einer unbedarften Bezugnahme auf Wikipedia-Inhalte zu warnen. Die Erläuterungen des Online-Lexikons erfüllen nicht die Anforderungen, die an wissenschaftliche Quellen gestellt werden. Sie weisen weder eine einfach erkennbare Bezugnahme auf den Verfasser des jeweiligen Textes auf, noch erfolgt eine fundiert-qualifizierte Inhaltskontrolle. Jeder Nutzer hat die Möglichkeit, eigene Artikel – anonym oder unter einem beliebigen Pseudonym – zu verfassen oder den Text bereits bestehender Artikel zu ändern.[125] Somit gibt es keine Garantie der Beständigkeit – und damit der erneuten Aufrufbarkeit und Inhaltskontrolle – der Texte. Wikipedia-Artikel sollten daher nicht zitiert werden.
b) Suchmaschinen und Google-Books
Auch für die Ergebnisse einer allgemeinen Stichwortsuche über Internet-Suchmaschinen sind die unter Ziffer 1 und 3. a) genannten Zweifel angezeigt. Für Texte im Internet besteht grundsätzlich keine Garantie der Qualität des Inhalts. Die Autoren sind häufig nicht erkennbar. Auch fehlt es regelmäßig an der Beständigkeit und damit an der Möglichkeit eines späteren nochmaligen Aufrufs. Auch insoweit muss bei der juristischen Recherche Vorsicht angezeigt sein.
Eine Ausnahme von dieser Zweifelsregel kann für die Suchmaschinenoption Google Books[126] gemacht werden. Folgt man den Links der Suchergebnisse, gelangt man in der Regel auf Scan-Dateien der Originalquellen. Wenngleich diese immer noch nur lückenhaft, meistens auszugsweise als Leseprobe, zur Verfügung gestellt werden, steht der Bezugnahme auf die Originalquelle in juristisch-wissenschaftlichen Arbeiten nichts im Wege. Die Zitierung folgt dann allerdings auch den Regeln für gedruckte Primärquellen.[127]
|33|IV. Exkurs: Literaturverwaltungsprogramme
Literaturverwaltungsprogramme unterstützen den Nutzer bei der Organisation wissenschaftlicher Literatur und bei der Erstellung wissenschaftlicher Texte. Die wesentlichen Funktionen von Literaturverwaltungsprogrammen sind die Speicherung von Abstracts und ganzen Artikeln, die Ordnung und Indexierung von verwendeter Literatur, die automatische Erstellung von Literaturverzeichnissen sowie die Unterstützung bei der Setzung von Zitaten, wobei der Nutzer auf bereits verfügbare Zitationsstile zurückgreifen kann. Die bekanntesten Literaturverwaltungsprogramme sind das für Windows verfügbare Citavi,[128] das für Windows und Mac verfügbare EndNote[129], das cloudbasierte für Windows, Linux und Mac verfügbare Mendeley[130] und das freie und quelloffene für alle Betriebssysteme verfügbare Zotero.[131] Nur das letztgenannte Literaturverwaltungsprogramm, Zotero, ist tatsächlich kostenlos. Viele Universitäten haben für ihre Studenten und Doktoranden allerdings Lizenzen für die erstgenannten kostenpflichtigen Programme erworben.
Literaturverwaltungsprogramme haben bei umfangreichen Projekten einen nicht zu unterschätzenden Nutzen. Je komplexer ein Projekt ist, desto mehr hilft das Programm, nicht den Überblick zu verlieren. So nehmen die Programme z.B. die mühselige Aufgabe ab, bei Abschluss der Arbeit zu prüfen, ob die in den Fußnoten zitierten Literaturquellen vollständig im Literaturverzeichnis aufgeführt werden.[132] Die Bedienung der Programme erfordert vom Nutzer stets eine gewisse Einarbeitungszeit. Zudem ist ein grundlegendes IT-Verständnis von Nutzen. Es sind allerdings keine Programmierkenntnisse erforderlich. Je nach Umfang des Projektes und eigener IT-Affinität sollte der Nutzer abwägen, ob die Verwendung eines Literaturverwaltungsprogrammes Sinn macht.
[Zum Inhalt]
|35|§ 4 Aufbau und Gliederung
Literatur: Bänsch, Axel/Alewell, Dorothea, Wissenschaftliches Arbeiten, 11. Auflage, München 2013, S. 78ff.; Beaucamp, Guy/Seifert, Jens, Wann lohnt sich die Anfechtung einer Prüfungsentscheidung? – Ein Überblick anhand der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung, NVwZ 2008, 261, 261ff.; Beaucamp, Guy/Treder, Lutz, Methoden und Technik der Rechtsanwendung, 3. Auflage, Heidelberg 2015, S. 170ff.; Bringewat, Peter, Grundbegriffe des Strafrechts, Grundlagen – Allgemeine Verbrechenslehre – Aufbauschemata, 2. Auflage, Baden-Baden 2008, Rn. 295ff.; Brox, Hans, Zur Methode der Bearbeitung eines zivilrechtlichen Falls, JA 1987, 169, 173f.; Bydlinski, Franz/Bydlinski, Peter, Grundzüge der juristischen Methodenlehre, 2. Auflage, Wien 2012, S. 116ff.; Byrd, B. Sharon/Lehmann, Matthias, Zitierfibel für Juristen, München 2007, S. 6; Byrd, B. Sharon/Lehmann, Matthias, Zitierfibel für Juristen, 2. Auflage, München 2016, S. 8, 14, 28ff., 68f.; Dietrich, Bernhard, Die Formalien der juristischen Hausarbeit, Jura 1998, 142, S. 145f.; Erbguth, Wilfried/Guckelberger, Annette, Allgemeines Verwaltungsrecht, mit Verwaltungsprozessrecht und Staatshaftungsrecht, 9. Auflage, Baden-Baden 2018, § 14; Fletcher, George P./Sheppard, Steve, American Law in a Global Context, Oxford 2005, S. 29ff.; Garcia-Scholz, Stephan, Die äußere Gestaltung juristischer Hausarbeiten, JA 2000, 956, S. 958f.; Herold, Ramona/Müller, Christian H., „No-Gos“ in Seminaren, JA 2013, 808, 810; Hopt, Klaus J., Falllösungstechnik für Beginner. Hinweise zur Bearbeitung von Klausuren und Hausarbeiten, Jura 1992, 225, 230f.; Karmasin, Matthias/Ribing, Rainer, Die Gestaltung wissenschaftlicher Arbeiten. Ein Leitfaden für Facharbeit/VWA, Seminararbeiten, Bachelor-, Master-, Magister- und Diplomarbeiten sowie Dissertationen, 9. Auflage, Wien 2017, S. 128ff.; Kingreen, Thorsten/Poscher, Ralf, Grundrechte Staatsrecht II, 33. Auflage, Heidelberg 2017, Rn. 400ff.; Klaner, Andreas, Wie schreibe ich juristische Hausarbeiten, 3. Auflage, Berlin 2003, S. 42ff., 54ff., 85f.; Mann, Thomas, Einführung in die juristische Arbeitstechnik. Klausuren, Hausarbeiten, Seminararbeiten, Dissertationen, 5. Auflage, München 2015, Rn. 335ff., Rn. 409ff.; Möllers, Thomas M.J., Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, 8. Auflage, München 2016, § 6, Rn. 102ff., § 7, Rn. 47ff.; Niehues, Norbert/Fischer, Edgar/Jeremias, Christoph, Prüfungsrecht, 6. Auflage, München 2014, Rn. 633ff.; Putzke, Holm, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben – Klausuren, Hausarbeiten, Master- und Bachelorarbeiten, u.a., 5. Auflage., München 2014, Rn. 62ff., Rn. 306f.; Schimmel, Roland, Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 12. Auflage, München 2016, Rn. 488ff.; Schröder, Christian/Bergmann, Marcus/Sturm, Michael, Richtiges Zitieren. Ein Leitfaden für Jurastudium und Rechtspraxis, München 2010, Kapitel 1, 5, 6; Spona, Dagmar, Die juristische Hausarbeit mit dem PC, JuS 1996, 367, 368; Theisen, Manuel René, Wissenschaftliches Arbeiten. Erfolgreich bei Bachelor- und Masterarbeit, 17. Auflage, München 2017, S. 212ff.; Wagner, Ulrich, Hinweise zur Form juristischer Übungsarbeiten, JuS 1995, L73, L74; Wank, Rolf, Die Auslegung von Gesetzen, 6. Auflage, München 2015, S. 99ff.; Wessels, Johannes/Beulke, Werner/Satzger, Helmut, Strafrecht Allgemeiner Teil, Die Straftat und ihr Aufbau, 47. Auflage, Heidelberg 2017, Rn. 123ff.; Zimmerling, Wolfgang/Brehm, Robert, Prüfungsrecht. Verfahren, vermeidbare Fehler, Rechtsschutz, 3. Auflage, Köln 2007, Rn. 868; Zippelius, Reinhold, Juristische Methodenlehre, 11. Auflage, München 2012, Kapitel IV; Zuck, Holger, Das Anfertigen von Übungsarbeiten – Praktische Hinweise für Anfänger-, Fortgeschrittenen- und Examensarbeiten, JuS 1990, 905, 910f.
|36|Sowohl für juristische Falllösungen als auch bei Themenarbeiten sind Anforderungen an den Aufbau und die Gliederung zu beachten. Neben der Gestaltung von Zitaten und sonstigen Nachweisen (siehe hierzu unten § 5, insbesondere II. – V.) bilden der Aufbau und die Gliederung einer Studienarbeit einen wesentlichen Teil der Formalien. Wenngleich allein die ordnungsgemäße Gestaltung der Formalien inhaltliche Defizite nicht aufzuwiegen vermag, gilt doch umgekehrt: selbst bei einer inhaltlich einwandfreien Lösung werden sich Mängel bei der Gestaltung der Form negativ auf die Benotung auswirken.[133]
Eine Hausarbeit, die als juristische Falllösung konzipiert ist, besteht aus folgenden Bestandteilen:
1 Deckblatt
2 Sachverhalt mit Aufgabenstellung
3 Gliederung / Inhaltsverzeichnis
4 Text der juristischen Falllösung (Gutachten)
5 Literaturverzeichnis
6 ggf. Abkürzungsverzeichnis
7 Eidesstattliche Erklärung des Studierenden
Eine juristische Themenarbeit ist folgendermaßen aufgebaut:
1 Deckblatt
2 Gliederung / Inhaltsverzeichnis
3 Text der juristischen Themenarbeit
4 Literaturverzeichnis
5 ggf. Abkürzungsverzeichnis
6 Eidesstattliche Erklärung des Studierenden
Für die einzelnen Bestandteile der Gliederung bestehen wiederum gesonderte Anforderungen an Form und Inhalt. Diese werden im Folgenden erläutert.
I. Deckblatt
Jeder juristisch-wissenschaftlichen Arbeit wird ein Deckblatt vorangestellt. Es enthält Vor- und Nachnamen, Anschrift und Matrikelnummer des Verfassers sowie die Angabe des Studiengangs und des Fachsemesters. Darüber hinaus ist der Titel der Lehrveranstaltung mit dem oder den Namen des oder der Lehrenden aufzuführen.[134] |37|Sowohl bei juristischen Falllösungen als auch bei Themenarbeiten ist jeweils der Titel der Arbeit zu nennen. Darüber hinaus können je nach Universität, Studiengang oder Dozent weitere Angaben gefordert sein.
II. Sachverhalt und Aufgabenstellung
Bei Hausarbeiten zur juristischen Falllösung folgt dem Deckblatt eine Wiedergabe des Sachverhalts sowie der Aufgabenstellung. Eine Anpassung des Textformats an das Gesamtschriftbild der Arbeit ist sinnvoll. Offensichtliche Defizite des Aufgabentexts (z.B. Tippfehler) dürfen korrigiert werden. Sinnvollerweise ist die Änderung kenntlich zu machen (z.B. in einer Fußnote). Im Zweifel sollte Rücksprache mit dem Betreuer gehalten werden. Sonstige inhaltliche Änderungen sind allerdings zu unterlassen. Insbesondere sind die Tatsachen des Sachverhalts beizubehalten.
III. Gliederung
Bei juristischen Falllösungen ergeben sich die Gliederung des Aufgabentexts und die Überschriften und Zwischenüberschriften zwingend aus der Abfolge der juristischen Prüfungsschritte im Gutachten. Bereits ein Blick in die Gliederung kann bei juristischen Falllösungen darum Hinweise auf die Qualität einer Arbeit, insbesondere auf die Gewichtung der einzelnen Fragen liefern.
Bei Themenarbeiten ist die Gliederungsstruktur weniger streng vorgegeben. Dennoch zeigt sich auch für Themenarbeiten am Aufbau häufig die Qualität der Bearbeitung. Insoweit gilt ein Grundsatz der Übersichtlichkeit, der Verständlichkeit und der logischen Stringenz. Die Gliederung muss zunächst einen Überblick über den Grundriss des Themas und die Abfolge der Bearbeitung liefern.[135] Darüber hinaus muss die Gliederung logisch stimmig und verständlich sein.[136] Die Überschriften müssen in der Gliederung mit denen des Textes übereinstimmen, diese dürfen nicht voneinander abweichen. Jede eingeführte Gliederungsebene muss im Text aufgenommen werden.[137] Schließlich ist es erstrebenswert, dass sich die Abfolge der behandelten Aspekte und die Entwicklung der Lösung der Bearbeitung aus der Gliederung entnehmen lässt.
Microsoft Word oder Open Office enthalten eine Funktion zur Erstellung eines automatischen Inhaltverzeichnisses. Dies beschleunigt die Erstellung und erleichtert die Gestaltung einer ansehnlichen Gliederung. Mit Hilfe der Aktualisierungsfunktion können spätere Änderungen zudem ohne großen Aufwand umgesetzt werden.
|38|1. Juristische Falllösungen
a) Gliederungspunkte und Überschriften
In Falllösungen findet die Abfolge der juristischen Prüfungsschritte im Gutachten eine Entsprechung in den Überschriften und damit im Aufbau und in den Gliederungspunkten der Bearbeitung. Die einzelnen Gliederungspunkte orientieren sich in zunehmender Segmentierung an den verschiedenen Sachverhaltsabschnitten (z.B. Ausgangsfall und Abwandlung), den Ansprüchen verschiedener Beteiligter (z.B. Ansprüche des A gegen B, Ansprüche des A gegen C) und den einzelnen Ansprüchen und Anspruchsgrundlagen (z.B. Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB). Auch innerhalb der einzelnen Anspruchsgrundlagen kann und muss in aller Regel eine weitere Untergliederung vorgenommen werden (z.B. Eigentum des A, Recht zum Besitz des B). Selbst innerhalb der einzelnen Tatbestandsmerkmale sind nochmalige Untergliederungen möglich (z.B. Eigentumserwerb des A, Gutgläubiger Eigentumserwerb des B). Eine allzu feinteilige Auffächerung der einzelnen Diskussionspunkte ist allerdings aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit zu vermeiden. Eine noch feingliedrigere Auffächerung als in nachfolgendem Ausschnitt aus der Musterhausarbeit wird nur selten benötigt:
1 Ansprüche K gegen VAnspruch auf Übereignung des Bienenvolkes aus § 433 Abs. 1 BGBAnspruch entstandenAnspruch erloschen: UnmöglichkeitErgebnisSchadensersatz wegen Unmöglichkeit (§§ 280, 283 BGB)SchuldverhältnisBefreiung von der LeistungspflichtVertretenmüssenErgebnisAnspruch auf Ersatzherausgabe (§§ 285, 963 BGB)SchuldverhältnisBefreiung von der Leistungspflicht (§ 275 BGB)Erlangung eines Ersatzes oder ErsatzanspruchsKausalitätIdentität oder KongruenzRechtsfolge
2 Ansprüche V gegen KAnspruch auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB)KaufvertragUnmöglichkeit der Leistung, §§ 275, 326 BGBErgebnis
3 Anspruch K gegen I gem. § 749 Abs. 1 BGBGemeinschaftTeilung in Natur, § 752 BGBTeilung durch Verkauf, § 753 BGBErgebnis
|39|Abb. 4: Auszugsweise Auffächerung der Diskussionspunkte aus der Musterhausarbeit
In jedem Fall untersagt ist eine Überschriftenbildung im Sinne von „Obersatz“, „Definition“ und „Subsumtion“.[138] Bei dieser Abfolge von Prüfungspunkten handelt es sich gerade nicht um Gliederungspunkte einer Falllösung, sondern um die universelle methodische Mikrostruktur eines jeden juristischen Gutachtens (dazu unten § 6 II.). Die juristische Methodik dient insoweit einer konsistenten und nachvollziehbaren Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen und sichert für die Falllösung im Gutachten aber auch und insbesondere in der Rechtsanwendung ein hohes Maß an Nachprüfbarkeit. Nur bei nachprüfbaren Methoden kann im Nachgang eine Richtigkeitskontrolle stattfinden; dies gilt für die juristische Prüfung ebenso wie für die Kontrolle durch höhere Instanzen. Als Quintessenz der juristischen Prüfung und Rechtsanwendungsmethoden bleibt die Abfolge von Obersatz, Definition und Subsumtion zwingend unerwähnt. Eine Übernahme in die Überschriften würde zu unsinniger Wiederholung des immer wieder gleichen Prüfungsablaufs führen.
b) Sachverhalt und Fallfrage
Das für eine juristische Hausarbeit zu erstellende Gutachten muss von der gestellten Fallfrage oder den gestellten Fallfragen ausgehen. Eine Erörterung von Fragen, die von der Aufgabenstellung nicht umfasst sind, ist zu unterlassen. Typischerweise ist die Fallfrage einer juristischen Hausarbeit auf das Bestehen von Ansprüchen (vgl. § 194 BGB) der Beteiligten gerichtet. Die Aufgabenstellung kann auf konkrete Ansprüche oder Anspruchsgruppen gerichtet sein. Konkret könnte es z.B. im Einstiegsfall um folgende Frage gehen:
Kann K von V die Übergabe und Übereignung des Bienenvolkes verlangen?
Eine Fallfrage kann zudem schlicht auf die „Rechtslage“ ausgerichtet sein. In diesem Fall sind die denkbaren und nach der Fallgestaltung sinnvollen Kombinationen an „Anspruchspaarungen“ zu prüfen. Das bedeutet, dass zwar grundsätzlich alle denkbaren Konstellationen von Ansprüchen zwischen den Beteiligten zu prüfen sind. Allerdings ist eine sinnvolle Abgrenzung zwischen relevanten und irrelevanten Rechtsbeziehungen vorzunehmen. Diese Abgrenzung ergibt sich sowohl aus den Sachverhaltsangaben als auch aus dem Ergebnis einer hypothetischen Prüfung des jeweiligen Anspruchs. Das bedeutet, dass einige Ansprüche zwar bei der Falllösung geprüft |40|werden, sie aber in der Endfassung des Gutachtens nicht auftauchen, weil sie irrelevant sind. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein Anspruch offensichtlich nicht besteht.
In der Konstellation des Eingangsfalles etwa wäre es unnötig, einen Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gem. § 826 BGB auch nur anzusprechen. Ein solcher Anspruch scheidet offensichtlich sowohl mangels Vorsatzes als auch mangels Sittenwidrigkeit aus.
Besondere Formen einer Fallfrage bleiben hinter einer Anspruchsprüfung zurück. Dies ist der Fall, wenn ein Rechtsstatus geklärt werden soll. So kann z.B. nach der dinglichen Rechtslage gefragt werden („Wer ist Eigentümer?“).[139] Ebenso können Handlungsoptionen der Beteiligten thematisiert werden.
Im Eingangsfall haben sich die Bienenschwärme vereinigt. Dadurch sind I und zunächst V gem. § 963 BGB zu gleichen Teilen Miteigentümer gem. § 741 BGB an dem großen Schwarm geworden. Die Übergabe und Übereignung eines eigenen Schwarms an K ist unmöglich geworden. K könnte daraufhin den Rücktritt erklären. Er könnte aber auch seinen Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils, dem sog. stellvertretenden commodum gem. § 285 BGB, geltend machen. Sobald V dem K seinen Miteigentumsanteil übertragen hat, hat dieser weiterhin die Option, gegenüber I die Auflösung der Gemeinschaft gem. §§ 749, 753 BGB zu verlangen.
c) Struktur der Anspruchsprüfung („Wer will was von wem woraus?“)
Die Methode der Anspruchsprüfung wird regelmäßig in der Faustformel „Wer will was von wem woraus?“ formuliert.[140] Aus diesem Merksatz lässt sich – für jede Konstellation wiederholend – eine eingängige Struktur der Fallprüfung formulieren. Zunächst stellt sich die Frage nach dem Anspruchsinhaber und dem oder den Anspruchsverpflichteten. Dabei ist stets in Zwei-Personen-Verhältnissen zu prüfen („wer“ von „wem“).
Kann (Wer?) K (Von wem?) von V (Was?) die Übergabe und Übereignung des Bienenvolkes (Woraus?) aus dem Kaufvertrag aus Oktober 2014 verlangen?
Oder in einen Obersatz umgewandelt:
|41|K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Bienenvolkes aus dem Kaufvertrag gem. § 433 I 1 BGB haben.
Innerhalb des jeweiligen Zwei-Personen-Verhältnisses ist nach dem Anspruchsziel (dem „Was“) zu fragen. Auch das Anspruchsziel ergibt sich unmittelbar aus dem Sachverhalt. Typische Anspruchsziele sind etwa die Kaufpreiszahlung, die Herausgabe einer Sache oder die Übereignung und Übergabe einer gekauften Sache. Ebenso kann es um Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz gehen.
Die Frage nach dem „Woraus“ richtet sich auf die Grundlage des jeweiligen Anspruchsziels. Hier ist diejenige Rechtsvorschrift aufzufinden, die dem Anspruchsteller das erwünschte Ziel vermittelt. Je nach Fallkonstellation können auch mehrere Anspruchsgrundlagen für das gleiche Anspruchsziel bestehen. Dies ist häufig bei Ansprüchen auf Zahlung von Schadensersatz der Fall. Hier können sowohl vertragliche als auch außervertragliche, insbesondere deliktische Anspruchsgrundlagen zur Anwendung kommen.
Das Auffinden der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen bildet häufig die wesentliche Hürde bei der Bearbeitung von juristischen Hausarbeiten. Zwar sind Gesetzgeber in Zivilrechtsjurisdiktionen – auch und vor allem in Deutschland – seit jeher bemüht, die Rechtsnormen innerhalb einzelner Gesetze systematisch zu ordnen. Dies erleichtert das Auffinden der relevanten Anspruchsgrundlagen erheblich. Je nach Fallfrage kann die in Betracht kommende Rechtsnorm auch evident sein. Ist dies nicht der Fall, gilt es, sich an den einschlägigen Katalog von Normen „heranzufragen“:[141]
a) Stehen dem K gegen V Ansprüche aus dem Kaufvertrag zu?
In diesem Fall erschöpfen sich die möglichen Anspruchsnormen in den Vorschriften der §§ 433ff. BGB. Also in erster Linie Übergabe und Übereignung der Kaufsache (Bienenvolk) aus § 433 I 1 BGB. Nachrangig sekundäre Ansprüche wie etwa Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 437ff. BGB.
b) Wie ist die Rechtslage?
In diesem Fall sind wie bei a) zunächst die spezielleren Ansprüche aus dem Kaufvertrag zu prüfen. Da die Aufgabenstellung hier weiter gefasst ist, erschöpft sich die Prüfung allerdings insoweit nicht. Zu prüfen ist zudem etwa der Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes gem. § 285 BGB oder deliktische Ansprüche wie etwa aus § 823 BGB oder § 826 BGB. Auch wenn diese letztlich nicht im Gutachten auftauchen, müssen sie zumindest gedanklich geprüft werden.
|42|d) Rangfolge und Verhältnis der Anspruchsgrundlagen
Eine juristische Falllösung erfordert grundsätzlich die Befassung mit allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Aufgrund der Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuches ist bei der Falllösung eine bestimmte Prüfungsreihenfolge sinnvoll, wenn nicht sogar zwingend einzuhalten.[142] Befolgt man einige Grundregeln, ist zum einen ein systematisch-konsistenter Aufbau der Fallprüfung sichergestellt. Zum anderen besteht die Gewähr, keine relevanten Rechtsprobleme (z.B. Anspruchsgrundlagen, Einwendungen oder Einreden) zu übersehen. Vereinfacht lässt sich der Ablauf einer Fallprüfung im Zivilrecht mit zwei Faustregeln begründen und verinnerlichen. Dies ist zum einen die Fünf-Schritte-Regel (dazu sogleich unter (1)) sowie zum anderen – in der Fallprüfung eine Ebene darunter – die Drei-Stufen-Regel, auch „Juristischer Dreiklang“[143] genannt (dazu nachfolgend unter e)).
aa) Anspruchsgruppen (Fünf-Schritte-Regel)
Die Fünf-Schritte-Regel bezieht sich auf den Umgang mit und die Reihenfolge der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Die Struktur des deutschen Privatrechts und die Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuches geben hier eine Aufteilung in fünf große Anspruchsgruppen vor.
Ansprüche aus Vertrag sind bei der Falllösung stets an erster Stelle zu prüfen. Wenn sich aus einem konkreten Vertrag Ansprüche ergeben, sind diese individuell und im Verhältnis zu den gesetzlichen Ansprüchen immer vorrangig. Darüber hinaus ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages zwischen den Parteien für die anderen Anspruchsgruppen regelmäßig vorentscheidend. So kann z.B. das Bestehen eines Vertrages einer Partei ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB geben und einen dinglichen Herausgabeanspruch ausschließen. Zudem kann die Prüfung eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag bei Bestehen eines Vertrages knappgehalten werden. Das Tatbestandsmerkmal „ohne Auftrag“ kann nämlich grundsätzlich nicht erfüllt sein, wenn zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer ein entsprechender Vertrag besteht.[144] Ebenso kann ein Vertrag die Rechtswidrigkeit einer Handlung ausschließen, wenn hiermit eine Einwilligung in die Verletzung von Rechtsgütern verbunden ist. In diesem Fall bestehen keine Ansprüche aus Delikt.[145] Vor allem Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung können schließlich dem Grunde nach nur bei Nichtbestehen eines Vertrages existieren. Nur dann ist das Tatbestandsmerkmal „ohne Rechtsgrund“ gegeben.[146]
|43|Zur Gruppe der vertraglichen Ansprüche gehören z.B. Ansprüche auf Erfüllung. Beim Kaufvertrag umfasst dies den Anspruch des Käufers auf Übereignung und Übergabe der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB) und den Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises sowie Abnahme (§ 433 Abs. 2 BGB). Weitere Ansprüche in der Gruppe der „vertraglichen Ansprüche“ sind Ansprüche auf Gewährleistung (z.B. Nacherfüllung nach § 439 BGB), auf Schadensersatz aus Pflichtverletzung (§ 280 BGB), auf Aufwendungsersatz (§ 284 BGB), Ersatzherausgabe (§ 285 BGB), und aus Verzug (§§ 286ff. BGB). Auch eine Verletzung von Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB kann zu einem „vertraglichen“ Schadensersatzanspruch führen.
Als zweite zu prüfende Anspruchsgruppe sind sogenannte vertragsähnliche oder quasivertragliche Ansprüche zu prüfen. In diese Kategorie fallen z.B. Ansprüche aus § 179 BGB und aus culpa in contrahendo (§§ 280, 311 BGB). Zudem sind Ansprüche beider Seiten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677ff. BGB) in die Gruppe der quasivertraglichen Ansprüche einzuordnen.
In der dritten Anspruchsgruppe finden sich dingliche, gegebenenfalls auch familien- und erbrechtliche Ansprüche. Umfasst sind insbesondere Herausgabeansprüche (z.B. §§ 861ff., 985, 1007, 1065, 1227 BGB). Ebenso als „dinglich“ einzuordnen sind Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nach § 1004 BGB.
Die letzten beiden Anspruchsgruppen – hinsichtlich der Reihenfolge besteht keine stringente Vorgabe – sind deliktische Ansprüche und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Für deliktische Ansprüche ist allerdings das Konkurrenzverhältnis zu den dinglichen Ansprüchen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zu klären (§§ 989ff. BGB).[147] Zur Gruppe der deliktischen Ansprüche gehören neben den Ansprüchen aus den §§ 823ff. BGB auch Ansprüche aus Gefährdungshaftung, so z.B. § 833 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 ProdHaftG und § 7 Abs. 1 StVG.
Bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (sog. Kondiktionsansprüche) geht es um den Ausgleich einer ungerechtfertigten weil rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung zwischen den Beteiligten. Die einzelnen Ansprüche finden sich in den §§ 812ff. BGB.
bb) Konkurrenzen
Häufig sind auf einen Sachverhalt und im Rahmen einer Fallfrage die Voraussetzungen mehrerer Anspruchsgrundlagen erfüllt. Dann stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der Anspruchsgrundlagen zueinander. Für das Zivilrecht stellt sich diese Frage – anders als etwa im STrafrecht – meist in der einfachen Variante mit lediglich zwei möglichen Alternativen: entweder schließen sich die Normen in ihrer Anwendung aus (verdrängende Konkurrenz) oder sie sind nebeneinander anwendbar (kumulative Konkurrenz).[148]
Als Faustregel kann formuliert werden, dass eine kumulative Anwendung der Regelfall, eine verdrängende Konkurrenz die Ausnahme ist. In jedem Fall sind |44|Anwendungsfragen im Sinne eines konkurrierenden Ausschlusses aber stets vorweg zu prüfen. Die juristische Falllösung verlangt keine Prüfung von Anspruchsgrundlagen, die z.B. aufgrund einer spezielleren Norm nicht anwendbar sind.[149]
Bei Verfügung eines Nichtberechtigten (Abwandlung des Bienenfalles) über das Eigentum ist § 816 Abs. 1 BGB die lex specialis zu § 812 Abs. 1 BGB. Allerdings bleiben die Ansprüche nach §§ 687, 823ff. BGB grundsätzlich anwendbar.[150]
e) Prüfung der einzelnen Anspruchsgrundlagen (Drei-Stufen-Regel)
Bei der Drei-Stufen-Regel, auch „Juristischer Dreiklang“[151] genannt, handelt es sich um das folgende Prüfungsschema, welches innerhalb einer jeden einzelnen Anspruchsgrundlage zumindest gedanklich immer zu prüfen ist.
Drei-Stufen-Regel:
1 Ist der Anspruch entstanden?
2 Ist der Anspruch wieder erloschen?
3 Ist der Anspruch (noch) durchsetzbar?
Zunächst ist nach der Entstehung des Anspruchs zu fragen. Ist ein Anspruch erst gar nicht entstanden, erübrigt sich eine weitere Prüfung. Die Prüfungsstufe der „Entstehung“ umfasst alle Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Beim Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 Abs. 2 BGB ist darum das Bestehen eines Kaufvertrages zu prüfen. Einzelne Stufen dieser Prüfung umfassen das Angebot und die Annahme sowie die Frage der Wirksamkeit des Vertragsschlusses unter dem Blickwinkel sogenannter rechtshindernder Einwendungen. Eine rechtshindernde Einwendung ist z.B. bei Minderjährigkeit eines Vertragsschließenden gegeben (§§ 104ff. BGB). Auch bei rückwirkenden Einwendungen, so z.B. bei der Anfechtung nach §§ 119ff. BGB handelt es sich – aufgrund der ex tunc-Wirkung (vgl. § 142 Abs. 2 BGB) – wohl um rechtshindernde Einwendungen.
Ist der Anspruch entstanden, ist die Prüfung noch nicht zu Ende. Ein Anspruch kann auch wieder erlöschen. Dies ist dann der Fall, wenn eine sogenannte rechtsvernichtende Einwendung besteht. Die in der Praxis häufigste Einwendung dieser Art ist die Erfüllung (§ 362 BGB). Daneben kommen aber auch die Aufrechnung (§§ 387ff. BGB), die Unmöglichkeit (§ 275 BGB), ein Widerruf (vgl. §§ 355ff. BGB) oder Rücktritt (§ 346 BGB) sowie eine Vereinbarung der Parteien über einen Erlass (§ 397 BGB) in Betracht. Bei Abtretung (§§ 398ff. BGB) oder einer Schuldübernahme (§§ 414ff. BGB) verändert sich die persönliche Zuordnung des Anspruchs ebenfalls jeweils so |45|gravierend, dass von einer rechtsvernichtenden Einwendung gesprochen werden kann.
Doch auch, wenn ein Anspruch entstanden und nicht erloschen ist, kann dieser nicht durchsetzbar sein. Das klassische Beispiel hierfür ist die Einrede der Verjährung (§§ 194ff. BGB). Aber auch Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 320 und 273 BGB hemmen die Durchsetzbarkeit zumindest vorübergehend. Für das Verständnis wichtig ist es, sich vor Augen zu führen, dass diese Einreden – im Gegensatz zu den rechtsvernichtenden Einwendungen – den Bestand des Anspruchs an sich nicht beeinträchtigen. Dieser besteht weiterhin. Der Anspruchsinhaber kann seine Forderung nur nicht mehr durchsetzen. Daher nennt man diese Einwendungen rechtshemmend.
f) Exkurs: Aufbauschemata im Straf- und öffentlichen Recht
Ähnlich wie im Zivilrecht gibt es auch im Strafrecht und im öffentlichen Recht Grundstrukturen, aus denen sich Aufbau- und Prüfungsschemata ableiten lassen. Man kann auch insofern von einer allgemeinen Methodik der Fallprüfung sprechen.
aa) Strafrecht
Die Straftat wird zumindest gedanklich in die systematischen Kategorien der Tatbestandsmäßigkeit, der Rechtswidrigkeit und der Schuld zerlegt. Man spricht in diesem Kontext vom sog. dreigliedrigen Verbrechensbegriff.[152] Hieraus lässt sich ein allgemeines Prüfungsschema ableiten, das den Ausgangspunkt für jede strafrechtliche Prüfung bildet.
Dreigliedriges Prüfungsschema:
1 Tatbestandsmäßigkeit
2 Rechtswidrigkeit, d.h. Fehlen von Rechtfertigungsgründen
3 Schuld, d.h. Vorhandensein von positiven Schuldmerkmalen und Fehlen von negativen Schuldmerkmalen
bb) Öffentliches Recht
Soll die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns geprüft werden, orientiert sich die Prüfung stets an folgendem Aufbau[153]:
1 |46|Ermächtigungsgrundlage
2 formelle Rechtmäßigkeit, d.h. Zuständigkeit, Verfahren und Form
3 materielle Rechtmäßigkeit, insbesondere Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
2. Juristische Themenarbeiten
Bei Themenarbeiten, wie Seminar-, Bachelor- oder Master-Arbeiten, ist der Verfasser in der Gliederung freier als bei einer juristischen Falllösung. Die Hinweise zur Bearbeitung müssen darum zwangsläufig auf grobe Richtlinien beschränkt bleiben. Eine Einteilung in die Hauptbestandteile Einleitung, Hauptteil und Schluss liegt aber nahe.
a) Einleitung
Die Einleitung einer juristischen Themenarbeit ist fester Bestandteil des Textteils. Sie soll dem Leser der Arbeit das Thema, den Aufbau und das Ziel der Ausarbeitung vorstellen und einen Überblick über die Arbeit bieten. Als Grundregel ist zu beachten, dass die Einleitung – obgleich am Anfang der Arbeit platziert – immer erst am Ende der Bearbeitung verfasst werden sollte.[154] Erst zu diesem Zeitpunkt stehen die Ergebnisse der Bearbeitung fest. Erst dann sind konzise und verlässliche Aussagen möglich.
b) Hauptteil
Nach dem einleitenden Kapitel folgt der Hauptteil als Kernstück der Themenarbeit. Dies ist der Teil der Arbeit, in dem der Verfasser seine Lösung entwickelt und begründet.
Der Aufbau und die Gliederung des Hauptteils hängen von der individuellen Fragestellung und dem Typus der Arbeit ab. Den einen Aufbau gibt es nicht. Oft bietet sich eine grobe Unterteilung in einen allgemeinen Teil an, der die Grundlagen vermittelt, und in einen besonderen Teil, der die konkrete Forschungsfrage auf der Basis des allgemeinen Teils vertieft. Dies muss aber nicht zwangsläufig so sein. Oberste Gebote sind allgemein die Grundsätze der Übersichtlichkeit, der Verständlichkeit und der logischen Schlüssigkeit.
Besonderes Gewicht ist neben der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Thema auf die Verständlichkeit zu legen. Nur wenn der Leser „an die Hand“ genommen wird, ist eine sinnvolle Auseinandersetzung mit den gewonnenen Erkenntnissen möglich. Die Verständlichkeit wird zunächst durch Klarheit und Stringenz der |47|Argumentation gefördert. Ein „roter Faden“ ist essentiell für die Vermittlung der Erkenntnisse einer Themenarbeit.[155]
Darüber hinaus erleichtert es das Verständnis, wenn bei längeren Texten den einzelnen Abschnitten oder Kapiteln kurze Einleitungen vorangestellt und kurze Zusammenfassungen ans Ende gestellt werden. Diese Art der „Wegweisung“ erleichtert das Verständnis – vor allem bei Lektüre unter Zeitdruck – erheblich.[156]
c) Schluss
Im Schlussteil der Themenarbeit werden die gewonnenen Erkenntnisse zusammengefasst. Dies ist auch der Ort für eine Schlussfolgerung oder ein Fazit, insbesondere aber auch für einen Ausblick. Vor allem der Ausblick auf weitere, noch erforderliche oder wünschenswerte Forschungen auf dem jeweiligen Rechtsgebiet können Teil der gewonnenen Erkenntnisse und damit wichtiger Bestandteil einer Themenarbeit sein. Der Schlussteil ist zudem auch der richtige Ort für die Formulierung weiterreichender Lösungsansätze oder -vorschläge, so z.B. der Formulierung von Gesetzgebungs- oder Gesetzesänderungsvorschlägen.
3. Überschriftennummerierung
Im Folgenden werden die zwei gängigen Arten zur Überschriftennummerierung – entweder im Dezimalsystem oder im alphanumerischen System – vorgestellt. Für juristisch-wissenschaftliche Arbeiten muss jeweils ausschließlich die eine oder andere Gliederungstechnik angewandt werden. Eine Kombination verschiedener Gliederungs- und Nummerierungsoptionen ist zu vermeiden.[157]
Allgemein ist überdies die zwingende Vorgabe zu beachten, dass sich auf jeder Ebene der Gliederung immer mindestens zwei Gliederungspunkte befinden.[158] Daher ist folgender Merksatz zutreffend:
Wer a) sagt, muss auch b) sagen!
|48|a) Dezimalsystem
Die Gliederung einer Arbeit im Dezimalsystem ist logisch nach mathematischen Prinzipien aufgebaut und wird gelegentlich als im Vergleich zur alphanumerischen Gliederung „moderner“ beschrieben.[159] Zu beachten ist jedoch, dass es für den Leser unter Umständen schwierig werden kann, bei der Lektüre den Überblick zu behalten. Dies gilt vor allem in Fällen zahlreicher Untergliederungspunkte.[160] Ob ein Dezimalsystem jenseits seiner erheblichen Probleme mit der Übersichtlichkeit einen Vorteil an Klarheit darüber bieten kann, an welcher Stelle der Argumentation sich der Leser gerade befindet,[161] mag bezweifelt werden. Letzten Endes muss wohl davon ausgegangen werden, dass das menschliche Gedächtnis besser mit einer Abfolge von Zahlen und Buchstaben als mit einer variierenden Ziffernfolge klarkommt.[162]
1 Ansprüche D gegen K 71.1 Anspruch auf Übereignung des Miteigentums (§ 433 Abs. 1 BGB) 71.1.1 Vorüberlegung: Vertragsschluss bei Online-Auktionen 71.1.2 Abgabe einer eigenen Willenserklärung der T 71.1.3 Handeln unter fremden Namen 71.1.3.1 Namenstäuschung („Namenslüge“) 81.1.3.2 Identitätstäuschung 81.1.3.3 Auslegung und Anwendung 81.1.4 Vertretungsmacht 91.1.4.1 Duldungsvollmacht 91.1.4.2 Anscheinsvollmacht 101.1.5 Ergebnis 121.2 Schadensersatz aus §§ 280, 281 Abs. 1, 433 BGB 12
Abb. 5: Schema der Dezimalgliederung aus Musterhausarbeit
b) Klassische (alphanumerische) Gliederung
Die traditionell gängigste Gliederungsoption für juristisch-wissenschaftliche Arbeiten ist die alphanumerische Gliederung. Diese ist auch für die juristische Falllösung empfehlenswert. Das alphanumerische System kombiniert römische sowie arabische Zahlen und groß oder klein geschriebene Buchstaben.[163] Der Vorteil gegenüber dem Dezimalsystem ist, dass letzteres bei zu vielen Gliederungsebenen leicht unübersichtlich werden kann. Dies gilt z.B. für einen Gliederungspunkt mit der Bezeichnung |49|„2.3.5.4.“ Eine entsprechende Gliederung im alphanumerischen System heißt z.B. „B. III. 5. d)“. Wenngleich sich der „Informationsvorteil“ nicht in jedem Fall sofort erschließen mag, spricht doch jedenfalls die Gewohnheit (auch und vor allem der benotenden Leser) für die letzte Variante. In jedem Fall sollte aber auch bei der alphanumerischen Gliederung darauf geachtet werden, dass in der Regel nicht mehr als fünf Gliederungsebenen gebildet werden.[164] Die Gliederungsebenen sind üblicherweise A. → I. → 1. → a) → aa) → (1).
1 Ansprüche D gegen K 7Anspruch auf Übereignung des Miteigentums (§ 433 Abs. 1 BGB) 7Vorüberlegung: Vertragsschluss bei Online-Auktionen 7Abgabe einer eigenen Willenserklärung der T 7Handeln unter fremdem Namen 7Namenstäuschung („Namenslüge“) 8Identitätstäuschung 8Auslegung und Anwendung 8Vertretungsmacht 9Duldungsvollmacht 9Anscheinsvollmacht 10Ergebnis 12Schadensersatz aus §§ 280, 281 Abs. 1, 433 BGB 12
Abb. 6: Beispiel einer alphanumerischen Gliederung aus Musterhausarbeit.
IV. Literaturverzeichnis
Das Literaturverzeichnis sollte immer am Ende der juristisch-wissenschaftlichen Arbeit stehen, also auf den Text des Gutachtens oder der Themenarbeit folgen. Diese Reihenfolge ist allerdings keine zwingende Regel. Zum Teil wird auch vertreten, das Verzeichnis dem Text voranzustellen. Vereinzelt wird keine Vorgabe gemacht.[165] Vorrangig sollte man sich darum an die konkreten Vorgaben der Universität oder des Betreuers halten.
Im Literaturverzeichnis werden alle Literaturquellen aufgelistet, die bei der Bearbeitung der Studienarbeit verwendet wurden und die Eingang in die Fußnoten gefunden haben.[166] Auch wenn zur Konzeption der Falllösung – vor allem zur Verschaffung |50|eines Überblicks und zum Erlangen der notwendigen Rechtskenntnisse – zusätzlich noch weitere Literatur herangezogen wurde, ist es nicht zulässig, diese ins Literaturverzeichnis aufzunehmen. Sinn und Zweck eines Literaturverzeichnisses ist es, dem Leser der Studienarbeit einen schnellen Überblick und Zugriff auf die formal benutzten – d.h. in den Referenzen aufgeführten – Quellen zu verschaffen.[167] Eine Überfrachtung des Literaturverzeichnisses mit nicht unmittelbar referenzierten Quellen ist darum nicht angezeigt.
1. Allgemeines: Grundsätze
Bei der Erstellung des Literaturverzeichnisses müssen mehrere Grundsätze beachtet werden. Insoweit gilt nichts anderes als bei der konkreten Zitierung (siehe unten § 5 III.).
Das Literaturverzeichnis muss nicht nur der Fall- oder Forschungsfrage angemessen vollständig und aktuell sein; es muss auch die Identifizierbarkeit und Auffindbarkeit der aufgeführten Quellen gewährleisten. Es dürfen deshalb keine für den Leser einer juristisch-wissenschaftlichen Arbeit relevanten Informationen fehlen und es dürfen keine inhaltlich fehlerhaften Informationen wiedergegeben werden. Schließlich muss auf eine einheitliche Fassung geachtet werden. Es gelten darum die Grundsätze der
Vollständigkeit, der
Korrektheit und der
Konsistenz.
Der Grundsatz der Vollständigkeit erfordert eine grundsätzlich umfassende Wiedergabe der Informationen zu einer Quelle. Dies garantiert die Identifizierbarkeit und Auffindbarkeit. Einschränkungen ergeben sich mit Blick auf die tatsächliche Anzahl der vorhandenen Quellen (siehe sogleich 1. a)). Die Korrektheit der Angaben ist streng genommen ebenfalls ein Bestandteil der Vollständigkeit, hat allerdings eigenständige Bedeutung. Dies umfasst neben der tatsächlichen Richtigkeit der Angaben zu den aufgeführten und zitierten Quellen vor allem deren Aktualität (siehe nachfolgend 1. b)). Aus dem Gebot der Konsistenz folgt schließlich, dass die Gestaltung des Literaturverzeichnisses einheitlichen Grundsätzen folgen muss. Hierdurch sind die Identifizierbarkeit und Auffindbarkeit der aufgelisteten Quellen gewährleistet (dazu unten 1. c)).
a) (Relative) Vollständigkeit
Es ist nicht Sinn und Zweck einer juristischen Haus- oder Themenarbeit, alle zu einem bestimmten Problembereich oder einer bestimmten Frage vorhandenen Quellen zu finden und im Literaturverzeichnis aufzulisten. Es geht nicht um absolute Vollständigkeit des Literaturverzeichnisses. Erwartet wird aber, dass das Literaturverzeichnis die für die Fallbearbeitung relevanten Literaturquellen enthält. Je nach Fallfrage und |51|Literaturgattung (siehe hierzu oben § 2 II. 1. und § 3 I. 2.) bedingt dies einen relativen Mindestumfang des Literaturverzeichnisses. Wenngleich es keine konkreten, allgemeingültigen Angaben zum Mindestumfang im Sinne einer Quote zum Umfang der Arbeit geben kann, der allgemeine Umfang vielmehr stets vom Thema abhängt, kann doch festgehalten werden, dass in der Regel alle Literaturgattungen Eingang finden sollten. Keine Hausarbeit und erst recht keine Themenarbeit kann in ausreichendem Umfang und angemessener Tiefe alleine mit dem „Palandt“ oder mit einigen wenigen Lehrbüchern behandelt werden. Um insbesondere die Schwerpunkte hinreichend behandeln zu können, ist die Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger Quellen und gerade auch deren Gesamtkontext und deren Wechselwirkung untereinander unerlässlich.
In jedem Fall sollte man sich aber auch davor hüten, ein Literaturverzeichnis künstlich „aufzublähen“, um den Anschein von hochtrabender Wissenschaft zu erwecken.[168] Es ist gerade auch Teil der Prüfungsleistung, die einschlägige Literatur zu finden, auszuwählen, angemessen zu gewichten und sinnvoll zu zitieren. Ein ungeordnetes Übermaß an Quellenangaben offenbart die Defizite in der Bearbeitung genauso deutlich und schnell wie eine zu knappe und unvollständige Auflistung.
b) Korrektheit (zugleich Aktualität)
Darüber hinaus ist bei den aufgeführten und zitierten Literaturquellen neben der tatsächlichen Richtigkeit der Angaben stets auf Aktualität zu achten. Der Grundsatz der Aktualität ist sowohl Bestandteil des Gebots der Vollständigkeit als auch des Gebots der Korrektheit. Das bedeutet, dass für die Falllösung grundsätzlich immer und ausschließlich mit dem im Abgabezeitpunkt geltenden Recht zu arbeiten ist.[169] Je nach Fallgestaltung kann aber auch ausnahmsweise im Abgabezeitpunkt nicht mehr geltendes Recht zur Anwendung kommen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn es um Sachverhaltsbestandteile und Vorgänge in zurückliegenden Zeiträumen geht.
Der 19-jährige A verkauft sein Mofa im Jahr 1973 an den 25-jährigen B. Dieser verwendet das Mofa über die Jahre stetig, pflegt das Fahrzeug aber auch regelmäßig. Im Jahr 2016 verlangt der nun 62-jährige A das Fahrzeug zurück. Er beruft sich darauf, nach dem zum Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Recht habe er nicht wirksam über das Eigentum verfügen können (§ 107 BGB), da er gem. § 2 BGB in der Fassung von 1973 noch nicht volljährig gewesen ist.[170]
In Fällen dieser Art kommen verschiedene Fassungen des BGB und darum auch verschiedene Auflagen desselben Kommentarwerkes zur Anwendung. Dies ist entsprechend im Literaturverzeichnis auszuweisen (siehe hierzu auch nachfolgend unter IV. 2.).
|52|c) Konsistenz (Identifizierbarkeit und Auffindbarkeit)
Mit Blick auf den Sinn und Zweck des Literaturverzeichnisses, dem Leser einen Überblick über die verwendete Literatur zu verschaffen und es zu ermöglichen, die benutzten Quellen schnell aufzufinden, ergibt sich für die Gestaltung des Literaturverzeichnisses schließlich ein Gebot der Konsistenz mit Grundsätzen der Identifizierbarkeit und Auffindbarkeit.
Zweifelsfragen bei der Gestaltung von Form und Inhalt des Literaturverzeichnisses sollten immer mit Blick darauf beantwortet werden, dass es möglich sein muss, die aufgeführten Quellen möglichst ohne Zweifel und ohne Umwege – d.h., ohne eine erfolglose Suche – zu identifizieren und aufzufinden. Durch eine konsistente Gestaltung des Literaturverzeichnisses – vor allem eine alphabetische Auflistung der Quellen und eine einheitliche Gestaltung der Angaben zu den Quellen – wird das Verzeichnis für den Leser zu einem hilfreichen „Wegweiser“.
Ein Nebeneffekt der inneren Konsistenz von Literaturverzeichnis und Gutachtentext, der ebenfalls als effizienzfördernd beschrieben werden kann, zeigt sich im Hinblick auf die durch Aufnahme eines Literaturverzeichnisses möglich werdenden Kürzungen im Gutachten. Ist ein Literaturverzeichnis vorhanden, kann in den Zitaten und Fußnoten zum Gutachtentext zu einer sogenannten Kurzzitierweise übergegangen werden.[171] Dieses Vorgehen spart Zeit und Platz, weil die Fußnoten nicht zu jeder zitierten Quelle umfassende Informationen enthalten müssen.[172]
2. Aufbau
Im Interesse der schnellen Auffindbarkeit einzelner Quellen sollte nicht – anders als immer noch teilweise angeraten – zwischen den unterschiedlichen Literaturgattungen (Lehrbüchern, Kommentaren, Aufsätzen etc.) unterschieden und unterteilt werden.[173] Eine Suche nach der jeweiligen Kategorie und die anschließende Suche innerhalb der Kategorie nach dem jeweiligen Autor ist zeitaufwendiger als eine schlicht „alphabetische“ Suche in einer einheitlichen Auflistung. Überdies ist im Interesse des optischen Erscheinungsbildes zu vermeiden, Kategorien mit nur wenigen Unterpunkten zu schaffen. Wurde z.B. nur eine Urteilsanmerkung zitiert, ist es wenig hilfreich, hierfür eigens eine neue Überschrift „Urteilsanmerkungen“ zu schaffen.
Die aufgeführte Literatur ist darum streng alphabetisch nach dem Nachnamen des Autors oder der Autoren, des Herausgebers oder der Herausgeber sowie des Begründers oder der Begründer zu sortieren.[174] Bei mehreren Autoren, Herausgebern |53|oder Begründern entscheidet der jeweils erste Name über die Einordnung.[175] Besteht Verwechslungsgefahr, weil Werke von verschiedenen Autoren mit gleichem Nachnamen zitiert werden, orientiert sich die Reihenfolge an den Vornamen.[176] Enthält das Verzeichnis mehrere Werke eines Autors oder einer Gruppe von Autoren, sind diese chronologisch zu ordnen, beginnend mit dem am frühesten veröffentlichten Werk.
Das Literaturverzeichnis einer juristischen Falllösung muss sämtliche und darf zugleich nur diejenigen Literaturquellen enthalten, die bei der Bearbeitung benutzt und in den Fußnoten zitiert wurden.[177] Weitere Literaturquellen, die zwar für die Lösungsfindung (z.B. zur Verständnisgewinnung) benutzt wurden, die aber am Ende nicht zitiert wurden, sind nicht ins Literaturverzeichnis aufzunehmen.[178] Dies bedeutet im Ergebnis, dass sich im Literaturverzeichnis die Fußnoten spiegeln müssen. Jede Quelle, die in den Fußnoten zitiert wird, muss sich im Literaturverzeichnis wiederfinden und umgekehrt.
Eine Ausnahme davon bilden Rechtsvorschriften und Gesetzgebungsmaterialien sowie Gerichtsentscheidungen. Diese werden nicht in das Literaturverzeichnis aufgenommen. Sie werden – zur Gewährleistung des Grundsatzes der Identifizierbarkeit und Auffindbarkeit der aufgeführten Quelle[179] – in den Fußnoten vollständig angegeben.
Im Unterschied zu einem Literaturverzeichnis handelt es sich bei einer Bibliographie um eine Übersicht der thematisch einschlägigen Texte, unabhängig davon, ob diese in der endgültigen Lösung und Ausarbeitung zitiert wurden.[180] Für Haus- oder Seminararbeiten ist keine Bibliographie zu erstellen.
Ebenfalls nicht in das Literaturverzeichnis aufzunehmen sind weitere Angaben, etwa zur internationalen Standardbuchnummer (ISBN), dem Verlagsunternehmen oder der Schriftenreihe.[181]
Es sollten immer sofort alle notwendigen bibliographischen Angaben zu einer Fundstelle sowie die exakte Fundstelle selbst notiert werden. Eine spätere Suche bedeutet nicht nur zusätzlichen Aufwand. Das zitierte Werk könnte überdies nicht mehr sofort verfügbar sein (z.B. bei Ausleihe durch einen anderen Studierenden).
Jeder Eintrag wird mit vollständigen Angaben aufgenommen. Dabei gilt folgendes Schema:
|54|Nachname, Vorname(n) / Nachname, Vorname(n), Titel – Untertitel, Band, Auflage, Erscheinungsort und -jahr.
Es ist jeweils der vollständige Nachname und nachstehend der oder die Vornamen der Autoren, Herausgeber oder Begründer anzugeben. Der Name kann zur Hervorhebung kursiv oder fett geschrieben werden.
Nicht Bestandteil des Namens sind akademische Titel sowie Amts- oder Berufsbezeichnungen.[182] Anderes gilt für Adelstitel. Diese sind Bestandteil des Namens und darum ebenfalls aufzunehmen. Allerdings ist die Beibehaltung der alphabetischen Sortierung angezeigt. Die Adelszusätze werden darum dem Vornamen angehängt.[183] Ein Autor mit dem vollständigen Namen „Anton Graf von Fallersleben“ wird darum als „Fallersleben, Anton Graf von“ geführt.
Werden mehrere Werke desselben Autors in das Literaturverzeichnis aufgenommen, kann nach erstmaliger Nennung des vollen Namens auch ein „ders.“ für „derselbe“ oder „dies.“ für „dieselbe“ oder „dieselben“ aufgenommen werden.[184]
Gibt es mehrere Autoren, Herausgeber oder Begründer, sind alle in der von ihnen selbst oder vom Verlag vorgegebenen Reihenfolge[185] aufzunehmen und durch einen Schrägstrich voneinander zu trennen. Handelt es sich um mehr als drei Autoren, müssen nicht alle aufgezählt werden. Es genügt dann, wenn die drei erstgenannten oder sogar nur der erstgenannte Autor nach oben genanntem Schema aufgeführt werden. Für die übrigen Autoren, Herausgeber oder Begründer wird ein „u.a.“ für „und andere“ bzw. „et al.“ für „et alii“ angefügt.[186]
Der Titel des Werkes ist vollständig aufzunehmen, und zwar so, wie er auf der Haupttitelseite auf der Innenseite des Buches (als Teil der Titelei) angegeben ist. Etwaige Untertitel müssen nicht zwingend angegeben werden, sondern nur, wenn erst durch den Untertitel der Inhalt und die Bedeutung des Werkes erkennbar werden.[187] Wird der Untertitel mit angegeben, so ist er mit einem Punkt oder einem Spiegelstrich vom Haupttitel zu trennen.
Auf die Titelangabe folgen gegebenenfalls die Angabe des Bandes und die Auflage des Werkes. Gibt es nur eine Auflage, braucht sie nicht angegeben zu werden.[188] Grundsätzlich sollte immer auf die neueste Ausgabe eines Werkes zurückgegriffen werden, es sei denn, es kommt gerade auf eine in neueren Auflagen nicht mehr vorhandene Meinung oder Referenz in der früheren Auflage an.
|55|Schließlich werden, sofern vorhanden, der Erscheinungsort und das Erscheinungsjahr genannt. Bei mehr als drei Erscheinungsorten sind nach teilweise vertretener Ansicht nur die ersten drei anzugeben, auf die weiteren soll mit der Angabe „u.a.“ für „und andere“ hingewiesen werden.[189] Mit Blick auf die Funktion des Literaturverzeichnisses sollte es aber genügen, bei mehreren Erscheinungsorten lediglich den ersten zu nennen, gefolgt von der Angabe „u.a.“.[190] Zum einen ist dies übersichtlicher. Zum anderen ist die Nennung der weiteren Orte für die – bereits hinreichende – Identifizierbarkeit nicht weiter von Belang und daher unnötig, wenn auch nicht falsch.
Bei Literatur, die ausschließlich online verfüg- und einsehbar ist, ist zudem auch die vollständige URL-Adresse anzugeben, unter der die Quelle abrufbar ist. Sie wird eingeleitet mit „abrufbar unter:“. Schließlich ist das Datum des letzten Abrufs im Sinne von „zuletzt abgerufen am:“ zu nennen.[191]
Tröll, Christine, Der Anspruch auf den Tagessaldo, Diss. Gießen, 2001, abrufbar unter: http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2001/454/pdf/d010056.pdf (zuletzt abgerufen am: 13.11.2017).
Hinter der regulären Quellenangabe kann der Verfasser im Literaturverzeichnis beschreiben, wie das Werk oder die Quelle in den Fußnoten (abgekürzt) zitiert wird. Hierzu folgt hinter der letzten Pflichtangabe in eckigen Klammern der Zusatz „zitiert:“ als einleitende Formel, im Anschluss wird die Festlegung angegeben.
Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich, Allgemeines Schuldrecht, 40. Auflage, München 2016
[zitiert: Brox/Walker, Schuldrecht AT, 40. Aufl., 2016].
Dieses Vorgehen bietet sich insbesondere bei längeren Werktiteln oder Sammelwerken an, damit nicht in jeder Fußnote der vollständige Titel angegeben werden muss. So bleibt der Fußnotenapparat übersichtlich.
Jeder einzelne Eintrag im Literaturverzeichnis wird schließlich mit einem Punkt abgeschlossen.[192]
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