Kitabı oku: «Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen»

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Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

100 Fälle mit Lösungen

Von

Ernst-Dieter Bösche

Bürgermeister a. D.

Stadtdirektor a. D.


Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet unter http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Alle Rechte vorbehalten.

Nachdruck, auch auszugsweise, verboten.

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© Verlag W. Reckinger GmbH & Co. KG, Siegburg, 2014

Umschlaggestaltung: Huwer Grafik Design, Hürth

Titelbild: © Igor Mojzer-fotolia.com Satz: Konrad Triltsch GmbH, Ochsenfurt E-Book-Erstellung: Satzweiss.com Print Web Software GmbH, Saarbrücken ISBN 978-3-7922-0159-6 1. Auflage 2014

www.reckinger.de

Vorwort

Ziel des Buches ist es, die vielfältigen kommunalrechtlichen Probleme anhand von praktischen Fällen darzustellen und durch deren Lösung ein größeres Verständnis für die Zusammenhänge zu schaffen. Außerdem soll es veranschaulichen, welche Fallgestaltungen denkbar sind und der Übung für Klausuren dienen.

Die Fälle sind so konzipiert, dass jeweils mit einem Fall ein Problem dargestellt und bearbeitet wird. Daneben enthält das Buch umfangreichere Fälle, die mehrere verschiedene Problembereiche umfassen. Es wird empfohlen, sich zunächst selbst an der Lösung zu versuchen und erst danach die Lösung im Buch nachzulesen und nachzuvollziehen.

Das Buch richtet sich insbesondere an Studierende der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und der Studieninstitute für kommunale Verwaltung.


Erftstadt-Kierdorf, September 2014Ernst-Dieter Bösche

Abkürzungsverzeichnis


Abs.Absatz
AöRAnstalt öffentlichen Rechts
Art.Artikel
BauGBBaugesetzbuch
BekanntmVOBekanntmachungsverordnung
BesGr.Besoldungsgruppe
BGBBürgerliches Gesetzbuch
d. h.das heißt
g. D.gehobener Dienst
gem.gemäß
GGGrundgesetz
ggf.gegebenenfalls
GOGemeindeordnung
h. M.herrschende Meinung
i. S. d.im Sinne des
i. S. v.im Sinne von
i. V. m.in Verbindung mit
JustGJustizgesetz
KAGKommunalabgabengesetz
KrOKreisordnung
KWahlGKommunalwahlgesetz
LBGLandesbeamtengesetz
LFBVGGesetz über den Vollzug Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts
LFGBLebensmittel-, Futtermittelgesetzbuch
lt.laut
LVerfLandesverfassung
MGMeldegesetz
Nr.Nummer
NRWNordrhein-Westfalen
NWVBl.Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter
OBGOrdnungsbehördengesetz
S.Seite
s. o.siehe oben
u. U.unter Umständen
usw.und so weiter
VAVerwaltungsakt
VerfGHVerfassungsgerichtshof
vgl.vergleiche
VGHGVerfassungsgerichtshofgesetz
VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
z. T.zum Teil
zz.zurzeit

1. Fall: Selbstverwaltung, Eingriff durch Gesetz, Kommunalverfassungsbeschwerde

Sachverhalt

Der Landtag des Landes NRW plant, § 65 GO dahin gehend zu ändern, dass

1.die Amtszeit des Bürgermeisters fünf oder sieben Jahre beträgt und jede Gemeinde durch Hauptsatzungsregelung bestimmen kann, ob ihr Bürgermeister auf fünf oder sieben Jahre gewählt wird;

2.bei Beendigung des Beamtenverhältnisses des Bürgermeisters vor Ablauf seiner Amtszeit der Nachfolger für die Restwahlzeit durch die Bezirksregierung bestellt wird.

Aufgabe

Etliche Gemeinden fühlen sich durch diese beabsichtigten Regelungen bevormundet und in ihren Rechten beeinträchtigt.

Könnten sie nach Erlass des entsprechenden Gesetzes dagegen vorgehen und hätte ihr Vorgehen Aussicht auf Erfolg?

Lösung

Nach Art. 75 Nr. 4 LVerf, §§ 12 Nr. 8, 52 VGHG können Gemeinden grundsätzlich Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, dass Landesrecht die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der Selbstverwaltung verletze.

Eine solche Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.

A. Zulässigkeit

Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt

a)Beteiligtenfähigkeit (§ 52 Abs. 1 VGHG),

b)tauglichen Beschwerdegegenstand (§ 52 Abs. 1 VGHG),

c)Beschwerdebefugnis (§ 52 Abs. 1 VGHG),

d)schriftlich begründeten Antrag (§ 18 Abs. 1 VGHG) und

e)Fristwahrung (§ 52 Abs. 2 VGHG)

voraus.

a) Als Gemeinden sind die betroffenen Gemeinden beteiligungsfähig.

b) Die Gemeinden wenden sich gegen eine landesrechtliche Gesetzesvorschrift, die sie für unvereinbar mit Art. 78 Abs. 1 LVerf halten. Folglich wäre die Beschwerde auch statthaft.

c) Beschwerdebefugnis ist nur gegeben, wenn die Behauptung erhoben werden kann, dass das Landesrecht die Vorschriften der Art. 78, 79 LVerf über das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht verletzt, zumindest darf die Möglichkeit einer solchen Verletzung nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Außerdem müssen die Gemeinden unmittelbar, selbst und gegenwärtig betroffen sein.

Die Gemeinden können geltend machen, durch die beabsichtigte Änderung der GO in ihrem Recht auf Selbstverwaltung nach Art. 78 Abs. 1 LVerf insofern verletzt zu sein, als eine Verletzung der von diesem Selbstverwaltungsrecht umfassten Organisationshoheit möglich erscheint.

Alle Gemeinden in NRW sind Adressaten der GO, die unmittelbar nach Inkrafttreten die Wirksamkeit der neuen Regelung entfaltet.

Die Gemeinden wären nach Erlass des Gesetzes durch die Änderung also selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.

Beschwerdebefugnis wäre folglich gegeben.

d) und e) Die Verfassungsbeschwerde müsste in schriftlich begründeter Form innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden.

Die Verfassungsbeschwerde wäre damit zulässig.

B. Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde wäre begründet, wenn die angegriffene Rechtsnorm des Landes (Änderung GO) die Vorschriften der Landesverfassung über das Selbstverwaltungsrecht (Art. 78, 79) verletzt.

Das nach Art. 78 Abs.1 LVerf gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung ist das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich zu regeln. Dazu gehört auch die Organisationshoheit. Die Organisationshoheit beinhaltet u.a. das Recht, die eigenen Organe selbst zu wählen.

Die beabsichtigte Gesetzesänderung könnte in zweierlei Hinsicht die Organisationshoheit tangieren, und zwar

a)bezüglich der Dauer der Amtszeit und

b)hinsichtlich der Nachfolgebestimmung bei vorzeitigem Ausscheiden des Amtsinhabers.

a) Als Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht ist jede Beschneidung und Beschränkung des Rechts zu werten.

Durch die beabsichtigte GO-Änderung sollen die Gemeinden künftig selbst festlegen können, ob die Amtszeit ihres Bürgermeisters fünf oder sieben Jahre dauern soll. Nach der derzeitigen Regelung des § 65 GO beträgt die Amtszeit des Bürgermeisters für alle Gemeinden unabdingbar fünf Jahre. Die Möglichkeit künftig zwischen fünf und sieben Jahren wählen zu können, erweitert die Selbstbestimmungsmöglichkeiten der Gemeinden. Das Selbstverwaltungsrecht wird nicht beschränkt, sondern erweitert. Es liegt also gar kein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht vor.

Insoweit wäre eine Verfassungsbeschwerde gegen die Änderungsregelung nicht begründet.

b) Nach derzeitiger Rechtslage (§ 65 Abs. 5 GO) wird bei vorzeitigem Ausscheiden des Bürgermeisters je nach Zeitpunkt des Ausscheidens ein Nachfolger von den Bürgern für den Rest der laufenden Wahlzeit des Rates oder bis zum Ende der nächsten Wahlzeit gewählt. Innerhalb der letzten neun Monate der verbleibenden Wahlzeit findet keine Nachfolgewahl mehr statt (§ 65 Abs. 6 GO).

Durch die beabsichtigte Änderung wird den Gemeinden für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Bürgermeisters die Möglichkeit, selbst (durch die Bürgerschaft) einen Nachfolger zu wählen, gänzlich genommen. Das Recht, als Ausfluss der selbstverwaltungsrechtlich geschützten Organisationshoheit das gemeindliche Organ Bürgermeister selbst zu wählen, wird für diese Fälle beseitigt.

Insoweit läge ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden vor.

Art. 78 Abs. 2 LVerf garantiert das Selbstverwaltungsrecht nur im Rahmen der Gesetze. Das Selbstverwaltungsrecht gilt also nicht uneingeschränkt. Der Gesetzgeber darf das Selbstverwaltungsrecht grundsätzlich einschränken. Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind allerdings Grenzen gesetzt („Schrankenschranken").

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der „Kernbereich" der Selbstverwaltung unantastbar. Der Wesensgehalt der Selbstverwaltung darf nicht „ausgehöhlt" werden. Im „Randbereich" der Selbstverwaltung muss den Gemeinden (nach dem Eingriff) ausreichender Gestaltungsspielraum bleiben.

Bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen Eingriffs ist also zunächst zu prüfen, wie wesentlich der Eingriff ist. Ein Eingriff in den Kernbereich (Wesensgehalt) der Selbstverwaltung ist immer verfassungswidrig und damit unzulässig. Ein Eingriff in den Randbereich der Selbstverwaltung ist verfassungsgemäß und somit zulässig, wenn er verhältnismäßig ist.

Ein gesetzlicher Eingriff ist verhältnismäßig, wenn er

-einen legitimen Zweck verfolgt,

-geeignet ist,

-erforderlich und

-angemessen ist.

Ein legitimer Zweck wird verfolgt, wenn der Zweck dem Allgemeinwohl dient. Geeignet ist die Eingriffsmaßnahme, wenn der mit dem Eingriff verfolgte Zweck damit erreicht oder zumindest gefördert wird. Erforderlich ist der Eingriff, wenn es kein minder beeinträchtigendes Mittel gibt, um den Eingriffszweck zu erreichen. Angemessen ist die Maßnahme, wenn der angestrebte Zweck und der Nachteil, den die Gemeinden durch den Eingriff erleiden, in einem ausgeglichenen Verhältnis stehen.

Es ist daher zu prüfen, wie wesentlich der Eingriff durch die beabsichtigte GO-Änderung wäre.

Die Gesetzesänderung würde in einem wesentlichen Teilbereich der Organisationshoheit, nämlich der Wahl der eigenen Organe, das Recht auf Selbstverwaltung nicht nur beschränken, sondern teilweise total beseitigen. Im Falle der Anwendung der beabsichtigten Gesetzesregelung gäbe es Gemeinden mit staatlich eingesetzten Organwaltern, die mehrere Jahre (je nach Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens des Amtsvorgängers) als Bürgermeister der betroffenen Gemeinden amtieren würden, ohne durch die Bürgerschaft legitimiert zu sein. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GO wird die Bürgerschaft u.a. durch den Bürgermeister vertreten. Dieses elementare Recht der Bürger, ihre Vertretung (Art. 28 Abs. 2 Satz GG) zu wählen, wäre u. U. für einen durchaus nicht unerheblichen Zeitraum nicht mehr vorhanden.

Die beabsichtigte Änderung des § 65 GO würde insoweit einen Eingriff in den Kernbereich der Selbstverwaltung darstellen. Dieser Eingriff wäre verfassungswidrig und damit unzulässig.

Die Verfassungsbeschwerde wäre insoweit begründet.

Die Verfassungsbeschwerde hätte folglich bezüglich der Regelung über die Nachfolgebestimmung Aussicht auf Erfolg.

Anmerkung: Es empfiehlt sich im Zusammenhang mit der Nachbearbeitung des 1. Falles das Urteil des VerfGH NRW vom 15. Januar 2002 - VerfGH 40/00 - NWVBl. 2002, 1502 zu lesen.

2. Fall: Aufgaben der Gemeinde, Anweisung zur Beanstandung eines Ratsbeschlusses

Sachverhalt

Da in der Praxis und in der öffentlichen Diskussion in letzter Zeit wiederholt über unzureichende Lebensmittelkontrollen geklagt worden ist, beschloss der Rat der kreisangehörigen Stadt St, in eigener Regie Lebensmittelkontrollen aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) durchzuführen. Der Bürgermeister beabsichtigt, zur wirksamen Umsetzung dieses Beschlusses u.a. zwei Lebensmittelkontrolleure für das Ordnungsamt einzustellen. Die stellenplanmäßigen Voraussetzungen dafür liegen vor.

Die zuständige Aufsichtsbehörde erhält Kenntnis von dem Beschluss und weist den Bürgermeister an, den Beschluss zu beanstanden.

Aufgabe

Ist diese Anweisung rechtmäßig?

Lösung

Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 GO kann die Aufsichtsbehörde den Bürgermeister anweisen, Beschlüsse des Rates, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Die Anweisung wäre also rechtmäßig, wenn der Ratsbeschluss rechtswidrig wäre.

Nach § 2 GO sind die Gemeinden in ihrem Gebiet ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Das bedeutet, dass die Gemeinden grundsätzlich berechtigt sind, in ihrem Gebiet sämtliche öffentlichen Aufgaben wahrzunehmen. Nur in den Fällen, in denen Gesetze etwas anderes bestimmen, ist ihnen dies untersagt.

Eine solche gesetzliche Bestimmung könnte § 1 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts NRW (LFBRVG NRW) sein. Danach obliegt der Vollzug des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), also auch die Lebensmittelkontrolle, den Kreisordnungsbehörden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung.

Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden nehmen nach § 3 Abs. 1 OBG die Kreise und kreisfreien Städte wahr.

Die Stadt St ist eine kreisangehörige Stadt. Der Ratsbeschluss verstößt somit gegen § 1 LFBRVG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 OBG.

Die Anweisung der Aufsichtsbehörde, den Ratsbeschluss zu beanstanden, ist folglich rechtmäßig.

3. Fall: Aufgaben, Konnexitätsprinzip

Sachverhalt

Der Landtag des Landes NRW erlässt ein „Gesetz zur sozialpädagogischen Betreuung an allgemeinbildenden Schulen". Danach sind die Gemeinden als Schulträger verpflichtet, an jeder Schule in gemeindlicher Trägerschaft mindestens eine Vollzeitstelle für die sozialpädagogische Betreuung der Schülerinnen und Schüler einzurichten und entsprechendes Fachpersonal einzustellen. Hinsichtlich der Kosten sieht das Gesetz folgende Regelung vor: „Die Kosten trägt die Gemeinde".

Die Gemeinden begrüßen grundsätzlich die verpflichtende Einführung einer sozialpädagogischen Betreuung an allen Schulen. Sie halten allerdings die Kostenregelung für verfassungswidrig.

Aufgabe

Ist die Auffassung der Gemeinden bezüglich der Kostenregelung zutreffend?

Anmerkung: Die Verfassungskonformität (neue Aufgabe mit Personalverpflichtung) ist zu unterstellen und nicht zu prüfen.

Lösung

Die Kostenregelung wäre nicht verfassungsmäßig, wenn diese neue Aufgabe zu einer wesentlichen Belastung der betroffenen Gemeinden führen würde. Nach Art. 78 Abs. 3 Satz 1 LVerf i. V. m. § 3 Abs. 4 Satz 2 GO ist bei der Übertragung neuer Aufgaben, die zu einer wesentlichen Belastung der betroffenen Gemeinden führen, durch das Gesetz aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen (striktes Konnexitätsprinzip).

Die Verpflichtung, pro Schule eine sozialpädagogische Vollzeitstelle dauerhaft zu schaffen, bedeutet eine wesentliche Belastung der gemeindlichen Haushalte. Folglich bedarf es einer gesetzlichen finanziellen Ausgleichsregelung. Die bloße Feststellung der Kostenträgerschaft („die Kosten trägt die Gemeinde") genügt der Anforderung der Schaffung eines gesetzlich geregelten finanziellen Ausgleichs nicht.

Die Kostenregelung ist somit nicht verfassungsgemäß.

4. Fall: Gleichstellungsbeauftragte

Sachverhalt

Die Gemeinde G hat im Mai vergangenen Jahres die 10.000-Einwohnermarke überschritten. Zurzeit hat sie 10.103 Einwohner. Der Bürgermeister hat nach anfänglichem Zögern auf Drängen aller im Rat vertretenen Fraktionen die Stelle zur Wahrnehmung der Aufgabe zur Gleichstellung von Frau und Mann hausintern ausgeschrieben. Daraufhin ging lediglich die Bewerbung von Paul P ein. P ist Gemeindehauptsekretär und derzeit im Standesamt als Sachbearbeiter und stellvertretender Standesbeamter tätig.

Da P über gute Dienstzeugnisse verfügt, beabsichtigt der Bürgermeister, ihn zum Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinde G (BesGr. A 9) zu bestellen. Die stellenplanmäßigen Voraussetzungen liegen vor.

Der Personalrat der Gemeinde G hält aufgrund der Aufgabenstellung die Besetzung der Stelle mit einer Frau für besser.

Aufgabe

Der Bürgermeister beauftragt das Personalamt vor Fertigung der Versetzungsverfügung für P mit der rechtlichen Überprüfung der Angelegenheit. Sie sind Sachbearbeiter im Personalamt und erhalten den Auftrag zu prüfen, ob Bedenken gegen die Bestellung von P bestehen.

Lösung

Ob P zum Gleichstellungsbeauftragten bestellt werden darf, bestimmt sich nach § 5 GO. Nach § 5 Abs. 1 GO sind in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.

Die Abs. 3, 4 und 5 des § 5 GO verwenden einheitlich die Formulierung: „die Gleichstellungsbeauftragte". Der Gesetzgeber geht also eindeutig davon aus, dass zur Gleichstellungsbeauftragten nur eine Frau bestellt werden darf.

Folglich wäre die Bestellung von P zum Gleichstellungsbeauftragten nicht zulässig.

5. Fall: Bezeichnung der Gemeinde

Sachverhalt

In der Stadt St sind bei Ausgrabungen zahlreiche Nachweise römischer Besiedlung gefunden worden.

Auf Antrag des Geschichtsvereins in St befasste sich der Rat der Stadt St in seiner letzten Sitzung mit der Änderung der Bezeichnung in „Römerstadt St".

Der Rat der Stadt St hat einschließlich Bürgermeister 45 Mitglieder. Bei der Abstimmung über die Änderung der Bezeichnung stimmten von den 35 anwesenden Mitgliedern 30 für die Änderung, fünf stimmten dagegen.

Aufgabe

Der Bürgermeister beauftragt Sie als Mitarbeiter des Ratsbüros zu prüfen, welche weiteren Schritte erforderlich sind, damit die Bezeichnung „Römerstadt" geführt werden kann.

Lösung

Die weiteren Verfahrensschritte könnten sich nach § 13 Abs. 3 GO bestimmen. Danach bedarf die Änderung der Bezeichnung der Genehmigung des für Inneres und Kommunales zuständigen Ministeriums.

Die Genehmigung setzt voraus, dass die Bezeichnungsänderung zulässig ist. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 GO können die Gemeinden außer der Bezeichnung Stadt auch andere Bezeichnungen führen, die z. B. auf der Geschichte der Gemeinde beruhen. Nach dem Sachverhalt war die Stadt römisch besiedelt. Die Bezeichnung „Römerstadt" hätte also einen nachweislich historischen Bezug und wäre gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 GO zulässig und genehmigungsfähig.

Dafür wäre erforderlich, dass die Änderung der Bezeichnung durch den Rat ordnungsgemäß beschlossen worden ist.

Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 GO kann der Rat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Bezeichnung ändern. Die gesetzliche Mitgliederzahl des Rates der Stadt St ist 45. Zur wirksamen Änderung der Bezeichnung wäre ein Beschluss mit einer Zustimmung von mindestens 34 Mitgliedern erforderlich. Für die Änderung der Bezeichnung stimmten 30 Mitglieder. Folglich ist die zur Änderung der Bezeichnung erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden. Die Änderung ist somit nicht beschlossen worden. Es bleibt bei der Bezeichnung „Stadt" St.

Weitere Schritte zur Bezeichnungsänderung kommen nicht in Betracht.

6. Fall: Satzungsrecht, Bekanntmachung von Satzungen

Sachverhalt

In seiner Sitzung am 17. April hat der Rat der Stadt St u.a. die Änderung des § 7 der Hauptsatzung (öffentliche Bekanntmachungen) dahin gehend beschlossen, dass statt der bisherigen Form der öffentlichen Bekanntmachung in der „Rundschau" (Tageszeitung) öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt St erfolgen sollen.

Die Satzungsänderung wurde am 22. April im Amtsblatt der Stadt St öffentlich bekannt gemacht.

Die nächste Ratssitzung fand am 13. Juni statt. Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung wurden am 27. Mai im Amtsblatt der Stadt St veröffentlicht.

In der Sitzung am 13. Juni wurden 16 Beschlüsse gefasst.

Aufgabe

Sie sind Sachbearbeiter im Ratsbüro der Stadt St und haben am Tag nach der Ratssitzung den routinemäßigen Auftrag zu prüfen, ob Bedenken gegen die Ausführung der Beschlüsse bestehen.

Lösung

Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 GO führt der Bürgermeister die Beschlüsse des Rates aus. Allerdings setzt dies voraus, dass diese Beschlüsse rechtmäßig sind. Rechtswidrige Beschlüsse hat der Bürgermeister gem. § 54 Abs. 2 GO zu beanstanden.

Eine Rechtswidrigkeit der Beschlüsse könnte sich daraus ergeben, dass Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung möglicherweise nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 4 GO sind Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung öffentlich bekannt zu machen. Gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO legt die Hauptsatzung die Form der öffentlichen Bekanntmachung fest. Durch Änderung des § 7 der Hauptsatzung der Stadt St erfolgen Bekanntmachungen durch Veröffentlichung im Amtsblatt.

Fraglich ist aber, ob diese Änderung zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung (27. Mai) in Kraft war. Bedenken könnten sich hinsichtlich der bei der Bekanntmachung der Änderungssatzung praktizierten Bekanntmachungsform ergeben.

Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GO sind Satzungen öffentlich bekannt zu machen, und zwar in der in der Hauptsatzung vorgeschriebenen Bekanntmachungsform.

Die Änderungssatzung mit der Festlegung der neuen Bekanntmachungsform (Amtsblatt) ist am 22. April im Amtsblatt bekannt gemacht worden. Am 22. April galt aber noch die bisherige Fassung des § 7 der Hauptsatzung mit der Festlegung der „Rundschau" als Bekanntmachungsorgan. Die Änderungssatzung hätte also noch in der „Rundschau" bekannt gemacht werden müssen. Die Änderungssatzung ist folglich nicht in der durch Hauptsatzung (zu dem Zeitpunkt noch) vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden. Die Änderung des § 7 der Hauptsatzung (mit der Änderung der Bekanntmachungsform) ist somit nicht in Kraft getreten.

In St galt also weiterhin als amtliche Bekanntmachungsform nach der Hauptsatzung (§ 7, ungeänderte Fassung) die Veröffentlichung in der „Rundschau". Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung von Sitzungszeit, Sitzungsort und Tagesordnung (27. Mai) waren also Bekanntmachungen in der „Rundschau" verbindlich vorgeschrieben.

Durch Veröffentlichung im Amtsblatt sind Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung somit nicht rechtswirksam bekannt gemacht worden. Eine rechtmäßige Beschlussfassung im Rat setzt aber eine solche wirksame Bekanntmachung voraus.

Folglich sind sämtliche in der Sitzung am 13. Juni gefassten Beschlüsse rechtswidrig. Sie sind zu beanstanden und dürfen nicht ausgeführt werden.

7. Fall: Satzungsrecht, fehlerhafte Bekanntmachung, Klage gegen Satzung

Sachverhalt

In seiner Sitzung am 19. September hat der Rat der Stadt St u.a. die Änderung des § 12 der Hauptsatzung (öffentliche Bekanntmachungen) dahin gehend beschlossen, dass statt der bisherigen Form der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt öffentliche Bekanntmachungen im „Generalanzeiger" (regionale Tageszeitung) erfolgen sollen.

In der Sitzung waren sämtliche 51 Mitglieder des Rates (gesetzliche Mitgliederzahl) anwesend. Für die Änderung des §12 der Hauptsatzung stimmten 22 Mitglieder, 15 stimmten dagegen, 14 enthielten sich der Stimme.

Die Änderung wurde am 25. September im Amtsblatt der Stadt St öffentlich bekannt gemacht.

In der Ratssitzung am 6. November beschloss der Rat u.a. einstimmig die Änderung der Hundesteuersatzung, mit der die Hundesteuersätze drastisch erhöht werden.

Nach der Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung im „Generalanzeiger" regt sich erheblicher Unmut bei den Hundehaltern in der Stadt St, insbesondere bei den Mitgliedern des örtlichen Schäferhundevereins. Vertreter des Schäferhundevereins vereinbarten einen Gesprächstermin mit dem Bürgermeister. Das Gespräch soll in Kürze stattfinden.

Aufgabe

Sie sind Sachbearbeiter im Steueramt der Stadt St. Der Bürgermeister beauftragt Sie zu prüfen,

1.welche Argumente die Vereinsvertreter außer den nach ihrer Meinung zu hohen Hundesteuersätzen gegen die Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vorbringen könnten und

2.ob die Hundehalter mit rechtlichen Mitteln gegen diese Änderungssatzung vorgehen können.

Lösung

1. Denkbar wäre, dass die Vertreter des Schäferhundevereins Bedenken gegen die Wirksamkeit der Änderungssatzung haben könnten.

Die Wirksamkeit einer Satzung setzt u.a. voraus, dass sie ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist (§ 7 Abs. 4 Satz 1 GO). Die Form der Bekanntmachung ist gem. § 4 Abs. 2 BekanntmVO in der Hauptsatzung zu regeln.

In der Ratssitzung am 19. September hat der Rat über die Änderung des § 12 der Hauptsatzung (öffentliche Bekanntmachungsform) beschlossen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 GO kann der Rat die Änderung der Hauptsatzung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates beschließen. Die gesetzliche Zahl der Mitglieder beträgt 51. Zur Änderung der Hauptsatzung ist folglich die Zustimmung von mindestens 26 Mitgliedern erforderlich.

Im vorliegenden Falle stimmten 22 Mitglieder für die Änderung der Hauptsatzung. Damit wurde die zur Änderung der Hauptsatzung erforderliche Mehrheit nicht erreicht. Die Änderung des § 12 der Hauptsatzung ist folglich in Ermangelung der erforderlichen Mehrheit nicht beschlossen worden. Der Rat hat in seiner Sitzung am 19. September die Änderung gewissermaßen abgelehnt.

Somit gilt § 12 der Hauptsatzung noch in der ungeänderten Fassung. Die durch § 12 der Hauptsatzung vorgeschriebene Form der öffentlichen Bekanntmachung ist nach wie vor die Veröffentlichung im Amtsblatt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die nicht beschlossene Änderungssatzung im Amtsblatt ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung war zur Bekanntmachung von Satzungen also noch die Veröffentlichung im Amtsblatt vorgeschrieben. Nur Satzungen, die in dieser Form veröffentlicht werden, können wirksam werden.

Die Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung wurde im „Generalanzeiger" veröffentlicht. Sie ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht und folglich nicht in Kraft.

Dieser Mangel kann zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden (§ 7 Abs. 6 Satz 1 GO).

2. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann durch Landesrecht vorgeschrieben werden, dass das Oberverwaltungsgericht auf Antrag über die Gültigkeit einer Satzung entscheidet (abstrakte Normenkontrolle). Das Land NRW hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Eine abstrakte Normenkontrolle ist in NrW daher nur zulässig, soweit sie bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des BauGB erlassen worden sind. Die Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung ist nicht nach den Vorschriften des BauGB, sondern aufgrund des KAG erlassen worden.

Eine abstrakte Normenkontrolle zur Überprüfung der Gültigkeit der Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung scheidet somit aus.

Sollte die Stadt St aufgrund der nichtigen Hundesteuersatzung Steuerbescheide (VA) mit den neuen erhöhten Steuersätzen erlassen, könnten Hundehalter dagegen Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Hundesteuerbescheides wird vom Verwaltungsgericht auch die Rechtmäßigkeit der Satzung geprüft (Inzidenterprüfung). Allerdings wird - anders als bei der abstrakten Normenkontrolle - keine allgemein verbindliche Nichtigkeitserklärung bezüglich der Satzung ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht hebt lediglich den Hundesteuerbescheid auf.

Sollte die Stadt St. die Nichtigkeit der Änderungssatzung mit den erhöhten Hundesteuersätzen erkennen, könnte sie rechtmäßige Hundesteuerbescheide aufgrund der nicht geänderten Hundesteuersatzung mit den geringeren Steuersätzen erlassen. Da die Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung wegen der nicht ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung nicht in Kraft getreten ist und somit die bestehende Hundesteuersatzung nicht ändern konnte, besteht die bestehende Hundesteuersatzung in ungeänderter Form mit bisherigen Steuersätzen fort.

8. Fall: Satzungsrecht, Bekanntmachungsform

Sachverhalt

§ 5 der Hauptsatzung der Gemeinde G hat folgenden Wortlaut: „Satzungen werden bekannt gemacht durch Veröffentlichung in den am Ort erscheinenden Tageszeitungen".

Aufgabe

Ist diese Regelung rechtmäßig?

Lösung

Nach § 4 Abs. 1 Buchst. b BekanntmVO ist als Bekanntmachungsform die Veröffentlichung in einer (oder mehreren) Tageszeitung grundsätzlich zulässig. Gem. §4 Abs. 2 Satz 2 BekanntmVO sind die Zeitungen allerdings in der Hauptsatzung namentlich zu bezeichnen. Die Formulierung „Veröffentlichung in den am Ort erscheinenden Tageszeitungen" genügt dieser Konkretisierungsanforderung nicht.

§ 5 der Hauptsatzung ist somit rechtswidrig.

9. Fall: Satzungsrecht, Bekanntmachungsorgan

Sachverhalt

Die Hauptsatzung der in Nordrhein-Westfalen gelegenen Gemeinde G sieht vor, dass Satzungen bekannt gemacht werden durch Veröffentlichung in der Tageszeitung „Kieler Nachrichten".

Aufgabe

Wie beurteilen Sie die Rechtmäßigkeit dieser Regelung?

Lösung

Nach § 4 Abs. 1 Buchst. b BekanntmVO ist als Bekanntmachungsform die Veröffentlichung in einer Tageszeitung (= regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinend) zulässig. Die Tageszeitung ist gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 BekanntmVO namentlich zu bezeichnen.

Diesen Anforderungen wird mit der Regelung der Bekanntmachung in den „Kieler Nachrichten" entsprochen. Sie ist mit dem Wortlaut des § 4 BekanntmVO vereinbar. Es fragt sich aber, ob der Sinn der Veröffentlichungspflicht von Satzungen der Regelung nicht entgegensteht.

Sinn der Veröffentlichungspflicht überhaupt ist, dass die von der Satzungsregelung potenziell Betroffenen von den Vorschriften Kenntnis erlangen können. Dies ist zwar prinzipiell bei einer Veröffentlichung in den „Kieler Nachrichten" möglich. Allerdings ist zu bedenken, dass die „Kieler Nachrichten" nicht ohne Weiteres in einer nordrhein-westfälischen Gemeinde erhältlich sind, jedenfalls nicht ohne Abonnement.

Es ist für die Einwohner nicht zumutbar, außergewöhnliche Anstrengungen zu unternehmen, um an das Veröffentlichungsorgan von Satzungen zu gelangen. Da nicht feststeht, wann wieder eine Veröffentlichung stattfindet, müsste man die „Kieler Nachrichten" abonnieren, um sicher zu gehen, eine Satzungsveröffentlichung nicht zu verpassen. Man wäre gezwungen, eine Zeitung zu abonnieren, die vom lokalen Berichtszuschnitt in einer nordrhein-westfälischen Gemeinde kaum von Interesse sein dürfte.

Dem mit der Veröffentlichungsverpflichtung von Satzungen verfolgten Sinn wird nur entsprochen, wenn das Veröffentlichungsorgan in der Gemeinde ohne unzumutbare Schwierigkeiten durch jedermann unschwer erhältlich ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gewährleistet. Die Regelung der Hauptsatzung verstößt nicht gegen den Wortlaut, wohl aber gegen den Sinn des Veröffentlichungsgebots (§ 4 BekanntmVO).

Die Hauptsatzungsregelung ist folglich rechtswidrig.

10. Fall: Satzungsrecht, Bekanntmachungsform, Änderung der Hauptsatzung

Sachverhalt

Der Rat der Stadt St hat einschließlich Bürgermeister 39 Mitglieder (gesetzliche Mitgliederzahl). Auf der Tagesordnung der gestrigen Ratssitzung stand u.a. der Punkt: „Änderung der Hauptsatzung (Änderung der Bekanntmachungsform)". Anstelle der bisherigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt St sollen Satzungen künftig bekannt gemacht werden durch Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt St. In der Ratssitzung stimmten 18 Mitglieder für eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung, zehn stimmten dagegen und elf enthielten sich der Stimme.

Aufgabe

Der Bürgermeister beauftragt Sie zu prüfen, ob eine Beanstandung des Beschlusses zur Änderung der Hauptsatzung in Betracht kommt.

Lösung

Nach § 54 Abs. 2 GO müsste der Bürgermeister den Beschluss beanstanden, wenn er geltendes Recht verletzt.

Eine Rechtsverletzung könnte sich aus einem Verstoß gegen § 4 BekanntmVO ergeben. § 4 Abs. 1 BekanntmVO führt die zugelassenen Veröffentlichungsformen abschließend auf. Die Bekanntmachung durch Veröffentlichung auf der Homepage ist danach nicht zulässig.

Der Beschluss verstößt also gegen § 4 Abs. 1 BekanntmVO und müsste vom Bürgermeister beanstandet werden.

Die Beanstandung setzt aber voraus, dass der Beschluss (dieses rechtswidrigen Inhalts) überhaupt rechtswirksam gefasst worden ist.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 GO kann der Rat die Änderung der Hauptsatzung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen. Die gesetzliche Mitgliederzahl beträgt 39, die Mehrheit also mindestens 20 Stimmen. Für die Änderung stimmten 18 Mitglieder. Die zur Änderung der Hauptsatzung erforderliche Mehrheit von 20 Stimmen wurde nicht erreicht. Folglich wurde die Änderung der Hauptsatzung mit dem rechtswidrigen Inhalt nicht beschlossen. Ein rechtswidriger Beschluss liegt also gar nicht vor.

Eine Beanstandung kommt daher nicht in Betracht.

11. Fall: Satzungsrecht, Satzungsermächtigung

Sachverhalt

Die Gemeinde G beabsichtigt, unter Berufung auf die Satzungsermächtigung nach § 7 GO eine „Satzung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde G" zu erlassen, in der eine Vielzahl ordnungsrechtlicher Tatbestände in Form von Verboten und Geboten geregelt werden soll.

Aufgabe

Wäre der Erlass einer solchen Satzung rechtmäßig?

Lösung

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GO können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nicht etwas anderes bestimmen.

Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde sind gemeindliche Angelegenheiten. Folglich wäre die Gemeinde G am Erlass einer Satzung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen, Wegen und Plätzen nur gehindert, wenn Gesetze bestimmen würden, dass eine solche satzungsrechtliche Regelung nicht zulässig ist.

Eine gesetzliche Bestimmung dieser Art könnte in § 27 Abs. 1 OBG zu sehen sein.

Danach können die Gemeinden zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen. Diese Verordnungen sind Rechtsverordnungen. Wegen dieser speziellen Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung ist für eine satzungsrechtliche Regelung kein Raum. § 27 Abs. 1 OBG ist eine andere die Satzungsermächtigung einschränkende gesetzliche Bestimmung i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 GO.

Der Erlass der beabsichtigten Satzung wäre folglich nicht rechtmäßig.

Gleichwohl könnte die Gemeinde G ihr Regelungsvorhaben in Form einer Ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 27 Abs. 1 OBG verwirklichen.

12. Fall: Satzungsrecht, Inhaltsermächtigung

Sachverhalt

Der Rat hat in seiner letzten Sitzung eine „Satzung zur Regelung der Entschädigung von Rats- und Ausschussmitgliedern" beschlossen. Diese Satzung setzt den Regelstundensatz sowie den stündlichen, täglichen und monatlichen Höchstbetrag des Ersatzes des Verdienstausfalles fest. Weiterhin regelt die Satzung die Einzelheiten der Erstattung von Kinderbetreuungskosten.

Aufgabe

Sie sind Sachbearbeiter im Ratsbüro und erhalten den Auftrag zu prüfen, ob dem Bürgermeister nun die Bekanntmachungsanordnung zur Unterzeichnung vorgelegt werden kann.

Lösung

Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 GO führt der Bürgermeister die Beschlüsse des Rates durch. Er darf aber nur rechtmäßige Beschlüsse durchführen; rechtswidrige Beschlüsse muss er nach § 54 Abs. 2 GO beanstanden. Durchführung eines Satzungsbeschlusses bedeutet die Veranlassung der Bekanntmachung. Dies geschieht durch die Bekanntmachungsanordnung gem. § 2 Abs. 4 BekanntmVO und die nachfolgende tatsächliche Bekanntmachung.

Folglich ist vor der Fertigung der Bekanntmachungsanordnung zu prüfen, ob der Satzungsbeschluss formell und materiell rechtmäßig ist. Zur Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit bietet der Sachverhalt außer der Organkompetenz keine Anhaltspunkte.

Fraglich ist aber, ob eine spezielle Satzung dieses Regelungsinhaltes zulässig ist.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 GO setzt die Hauptsatzung den Regelstundensatz fest (unbedingter Pflichtinhalt der Hauptsatzung). Ebenso ist der stündliche Höchstbetrag des Verdienstausfallersatzes gem. §45 Abs. 3 Satz 3 GO in der Hauptsatzung festzulegen (unbedingter Pflichtinhalt). Falls ein täglicher und monatlicher Höchstbetrag des Verdienstausfallersatzes festgelegt werden soll, so hat dies ebenfalls durch die Hauptsatzung zu geschehen (bedingter Pflichtinhalt). Auch die Regelung der Einzelheiten der Erstattung von Kinderbetreuungskosten hat nach § 45 Abs. 4 Satz 3 GO in der Hauptsatzung zu erfolgen (bedingter Pflichtinhalt).

Folglich ist der gesamte Regelungsbereich der „Satzung zur Regelung der Entschädigung von Rats- und Ausschussmitgliedern" nach der GO ausschließlich der Regelung durch die Hauptsatzung vorbehalten. Für eine spezielle Satzung zur Regelung dieser Fragen ist daher kein Raum. Dies ist rechtlich auch insofern bedeutsam, als zum Erlass und zur Änderung der Hauptsatzung nach §7 Abs. 3 Satz 3 GO die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates erforderlich ist, während zum Erlass und zur Änderung aller übrigen Satzungen Stimmenmehrheit gem. § 50 Abs. 1 GO (= Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung von ungültigen Stimmen und Stimmenthaltungen, § 50 Abs. 5 GO) genügt.

Die Unterzeichnung einer Bekanntmachungsanordnung kommt nicht in Betracht.

13. Fall: Satzungsrecht, Genehmigungspflicht

Sachverhalt

Eine genehmigungspflichtige Satzung ist von der Genehmigungsbehörde befristet genehmigt worden. Fünf Tage vor Ablauf der Befristung fällt dem zuständigen gemeindlichen Sachbearbeiter der drohende Fristablauf auf. Es wird daraufhin vom zuständigen Amt der Gemeindeverwaltung ein Antrag auf weitere Genehmigung der Satzung vorbereitet, der drei Tage vor Fristablauf vom Bürgermeister unterzeichnet und am gleichen Tage der zuständigen Genehmigungsbehörde durch Boten vorgelegt wird. In dem Antrag wird eine umgehende Genehmigung erbeten, damit bezüglich der Geltung der Satzung keine Unterbrechung entsteht.

Aufgabe

Sie sind der zuständige Sachbearbeiter der Genehmigungsbehörde. Materielle satzungsrechtliche Bedenken gegen eine weitere Genehmigung der Satzung bestehen nicht. Würden sie die weitere Genehmigung erteilen?

Lösung

Bedenken gegen eine weitere Genehmigung könnten hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beantragung der weiteren Genehmigung bestehen.

Mit dem Ende der Wirksamkeit der Genehmigung (Endbefristung) tritt die Satzung grundsätzlich außer Kraft. Die Entscheidung über die Beantragung einer weiteren Genehmigung ist folglich eine Entscheidung über die Weitergeltung der Satzung. Es handelt sich also um eine Entscheidung, die einem Satzungsbeschluss rechtlich gleichkommt. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f GO ist dafür immer der Rat zuständig. Damit ist auch ausgeschlossen, dass es sich um ein Geschäft laufender Verwaltung handeln könnte, für das der Bürgermeister gem. § 41 Abs. 3 GO zuständig wäre.

Zur Beantragung einer weiteren Genehmigung ist folglich ein Ratsbeschluss erforderlich. Schon die im Sachverhalt angegebenen Fristen lassen eindeutig darauf schließen, dass kein Ratsbeschluss zur Beantragung einer weiteren Genehmigung und damit der Weitergeltung der Satzung vorliegt. Der Bürgermeister ist für die Entscheidung der Beantragung einer weiteren Genehmigung nicht zuständig.

Die beantragte Genehmigung kann somit nicht erteilt werden.

14. Fall: Satzungsrecht, Genehmigung mit einer Maßgabe

Sachverhalt

Die zuständige Genehmigungsbehörde erteilt für eine genehmigungspflichtige Satzung die Genehmigung „mit der Maßgabe, dass in §4 Abs. 1 der Satzung das Wort ,und' durch das Wort ,oder' ersetzt wird".

Aufgabe

1.Wie ist diese Maßgabe verwaltungsrechtlich zu qualifizieren?

2.Was ist zu veranlassen, wenn die Gemeinde möchte, dass die Satzung wirksam wird?

Lösung

1. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist ein Verwaltungsakt. Bei der Maßgabe könnte es sich um eine Nebenbestimmung in Form der Bedingung handeln.

Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW ist eine Bedingung eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt.

Die Genehmigung stellt für die Gemeinde eine Vergünstigung (rechtlicher Vorteil) dar. Diese Genehmigung ist aber noch nicht wirksam. Sie wird erst wirksam, wenn der Rat die aufsichtsbehördliche Maßgabe akzeptiert und einen entsprechenden „Beitrittsbeschluss" fasst. Dieser Beschluss ist das zukünftige Ereignis, von dem die Wirksamkeit der Genehmigung abhängt. Ob der Rat einen solchen Beschluss fasst, ist aber (zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für die Genehmigungsbehörde) ungewiss. Die Wirksamkeit der Genehmigung (Vergünstigung) hängt also von dem Beitrittsbeschluss des Rates (zukünftiges Ereignis) ab, wobei nicht sicher ist, ob der Rat diesen Beschluss fassen wird (ungewisser Eintritt).

Folglich handelt es sich bei der Maßgabe, um eine (aufschiebende) Bedingung (= Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt).

2. Wenn die Gemeinde möchte, dass die genehmigungspflichtige Satzung wirksam wird, muss sie dafür sorgen, dass die aufschiebende Bedingung eintritt. Dazu ist erforderlich, dass der Rat einen sog. Beitrittsbeschluss fasst, mit dem er der aufsichtsbehördlichen Maßgabe „beitritt" (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BekanntmVO). Der Rat braucht sich bei diesem erneuten Beschluss nicht mehr mit der gesamten Satzung zu befassen, sondern muss nur beschließen, dass in § 4 Abs. 1 der Satzung das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt wird. Ist ein solcher Ratsbeschluss gefasst, kann die Satzung öffentlich bekannt gemacht werden. Eine erneute Vorlage an die Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.

15. Fall: Satzungsrecht, Übertragung der Satzungsbefugnis

Sachverhalt

Der Rat der Gemeinde G hat beschlossen, die Befugnis zum Erlass, zur Änderung und zur Aufhebung von Abgabensatzungen auf den Finanzausschuss zu übertragen.

Begründet wird dies damit, dass der Rat entlastet werden müsse und im Finanzausschuss ohnehin die spezielle Fachkompetenz vorhanden sei. Außerdem werde die Zuständigkeit im Sinne effizienter Arbeitserledigung lediglich von einem größeren auf ein kleineres demokratisch legitimiertes Gremium übertragen, da dem Finanzausschuss nach § 58 Abs. 3 i. V. m. § 59 GO nur Ratsmitglieder angehören dürfen.

Aufgabe

Der Bürgermeister hat nachträglich Bedenken gegen die Übertragung und beauftragt Sie mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit.

Lösung

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO ist der Rat grundsätzlich für die Entscheidung aller Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die GO nichts anderes bestimmt.

§ 41 Abs. 2 GO sieht die Möglichkeit der Übertragung von Entscheidungsbefugnissen u.a. auf Ausschüsse ausdrücklich vor. Allerdings ist die Entscheidungsbefugnis über bestimmte Angelegenheiten nicht übertragbar. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f GO darf der Rat die Entscheidung über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen nicht übertragen.

Somit ist der Beschluss, die Befugnis zum Erlass, zur Änderung und zur Aufhebung von Abgabensatzungen auf den Finanzausschuss zu übertragen, rechtswidrig und vom Bürgermeister nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GO zu beanstanden.

16. Fall: Satzungsrecht, fehlerhafte Satzung, Fehlerfolgen

Sachverhalt

Die Hundesteuersatzung der Gemeinde G enthält 21 Paragrafen. Die Regelung über die Befreiung von der Hundesteuer (§ 14 der Hundesteuersatzung) ist rechtswidrig, weil die Regelung nicht dem Grundsatz inhaltlich hinreichender Bestimmtheit entspricht.

Aufgabe

1.Sie sind Sachbearbeiter im Steueramt der Gemeinde G und erhalten den Auftrag zu prüfen, welche Auswirkungen die Rechtswidrigkeit des § 14 der Hundesteuersatzung auf die gesamte Satzung hat.

2.Wie wäre die Rechtslage, wenn nicht die Befreiungsvorschriften, sondern die Festsetzung der Hundesteuersätze in der Satzung rechtswidrig wäre?

Lösung

1. Soweit eine Satzung gegen geltendes Recht verstößt, ist sie nichtig. Formelle Fehler führen regelmäßig zur Nichtigkeit der gesamten Satzung. Auch materielle Fehler können diese Folge haben. Ist nur ein Teil der Satzung rechtswidrig, wie hier § 14, so ist zunächst nur die Nichtigkeit dieses Teils, dieser einen Vorschrift, die Folge.

Es ist aber zu prüfen, ob diese Teilnichtigkeit der Satzung zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt.

Entscheidend ist, wie wesentlich der nichtige Teil der Satzung ist und inwieweit die rechtmäßigen Satzungsteile für sich allein einen Sinn ergeben und anwendungsfähig sind. Im Grundsatz muss davon ausgegangen werden, die gültigen (rechtmäßigen) Satzungsteile zu erhalten.

Trotz der Nichtigkeit des § 14 der Hundesteuersatzung ist die Satzung mit den übrigen Satzungsteilen verständlich und auch anwendbar.

Folglich führt die Nichtigkeit des § 14 (Teilnichtigkeit) nicht zur Gesamtnichtigkeit der Hundesteuersatzung.

2. Eine andere Beurteilung könnte sich ergeben hinsichtlich der Wesentlichkeit des nichtigen Satzungsteils.

Eine Hundesteuersatzung ohne Steuersätze ergäbe keinen Sinn und wäre insbesondere nicht anwendbar. Ein Erlass eines auf die Satzung gestützten Hundesteuerbescheides ohne gültige Regelung der Hundesteuersätze ist nicht möglich.

Folglich würde in diesem Fall Teilnichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führen.

17. Fall: Anschluss- und Benutzungszwang, Gasversorgung

Sachverhalt

Die Stadt St beabsichtigt eine Satzung über Anschluss- und Benutzungszwang für die städtische Gasversorgung.

Aufgabe

Sie erhalten den Auftrag zu prüfen, ob Anschluss- und Benutzungszwang für die Gasversorgung zulässig ist.

Lösung

Ob Anschluss- und Benutzungszwang für die Gasversorgung zulässig ist, bestimmt sich nach § 9 GO.

Voraussetzung ist zunächst, dass es sich um eine für Anschluss- und Benutzungszwang zugelassene Einrichtung handelt. Nach § 9 können die Gemeinden durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes für Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie für Einrichtungen zur Fernwärmeversorgung Anschlusszwang und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe vorschreiben.

Gasversorgung gehört nicht zu den in § 9 GO ausdrücklich aufgeführten zugelassenen Einrichtungen. Es ist allerdings zu prüfen, ob es sich bei der Gasversorgung um eine ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtung i. S. d. § 9 GO handelt. Dass Gasversorgung eine irgendwie der Volksgesundheit dienende Einrichtung sein kann, mag nicht zu leugnen sein. § 9 GO verlangt aber, dass die nicht ausdrücklich genannten der Volksgesundheit dienenden Einrichtungen in ähnlicher Weise wie Wasserleitung und Kanalisation der Volksgesundheit dienen.

Wasserleitung und Kanalisation dienen der Volksgesundheit, indem durch ordnungsgemäße und kontrollierte Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Gesundheits- und Seuchengefahren vermieden werden. Eine in dieser speziellen Weise der Volksgesundheit dienende Rolle kommt der Gasversorgung nicht zu. Die Gasversorgung ist daher keine Einrichtung, die in ähnlicher Weise wie Wasserleitung und Kanalisation der Volksgesundheit dient,

Folglich ist Anschluss- und Benutzungszwang für die städtische Gasversorgung schon aus diesem Grunde nicht zulässig. Die weitere Voraussetzung, dass nach § 9 GO ein öffentliches Bedürfnis vorliegen muss, kann daher ungeprüft bleiben.

Die beabsichtigte Satzung über Anschluss- und Benutzungszwang für die städtische Gasversorgung wäre rechtswidrig.

18. Fall: Anschluss- und Benutzungszwang, Friedhof

Sachverhalt

Es wird in der Verwaltung der Gemeinde G erwogen, durch Satzung Benutzungszwang für den gemeindlichen Friedhof vorzuschreiben. Bevor die Angelegenheit weiter verfolgt wird, soll die rechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens geprüft werden.

Aufgabe

Sie sind als Sachbearbeiter im Friedhofsamt der Gemeinde mit dieser Prüfung beauftragt.

Lösung

Die Zulässigkeit des Benutzungszwangs für Friedhöfe beurteilt sich nach § 9 GO.

Voraussetzung ist zunächst, dass es sich bei einem Friedhof um eine für Benutzungszwang zugelassene Einrichtung handelt. Nach § 9 GO können die Gemeinden durch Satzung Benutzungszwang für Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie für Fernwärmeversorgung und Schlachthöfe vorschreiben.

Friedhöfe gehören nicht zu den in § 9 GO ausdrücklich aufgeführten zugelassenen Einrichtungen. Es fragt sich aber, ob Friedhöfe Einrichtungen sind, die in ähnlicher Weise wie Wasserleitung und Kanalisation der Volksgesundheit dienen.

Wasserleitung und Kanalisation dienen der Volksgesundheit, indem durch ordnungsgemäße und kontrollierte Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Gesundheits- und Seuchengefahren vermieden werden.

Die Bestattung auf dafür eigens vorgesehenen und besonders für diesen Zweck eingerichteten Flächen dient zweifellos in ähnlicher Weise wie Kanalisation der Volksgesundheit, indem auch auf diese Weise Gesundheits- und Seuchengefahren begegnet wird.

Friedhöfe sind folglich ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen i. S. v. § 9 GO. Insoweit wäre Benutzungszwang für Friedhöfe zulässig.

Weitere Voraussetzung für den Erlass einer diesen Benutzungszwang vorschreibenden Satzung ist nach § 9 Satz 1 GO ein öffentliches Bedürfnis.

Ein solches öffentliches Bedürfnis liegt immer schon dann vor, wenn das Gemeinwohl den Benutzungszwang fordert, insbesondere, wenn es gilt, die Bevölkerung vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen, also immer, wenn vernünftige Gründe des Gemeinwohls vorliegen. Dies dürfte beim Benutzungszwang für Friedhöfe regelmäßig gegeben und nur im außergewöhnlichen Einzelfall zu verneinen sein. Auch insoweit wäre Benutzungszwang für Friedhöfe zulässig.

19. Fall: Öffentliche Einrichtung, Benutzungsrecht

Sachverhalt

Der in der Stadt St ansässige Schäferhundeverein e. V. feiert in diesem Jahr sein fünfzigjähriges Bestehen. Da das auf dem Vereinsgelände in St stehende Vereinsheim nicht über genügend große Räume zur Durchführung der Jubiläumsfeierlichkeiten verfügt, beantragt der Verein bei der Stadtverwaltung die Überlassung der Aula der städtischen Gesamtschule zur Durchführung der Feierlichkeiten. Diese Aula wird üblicherweise zu schulischen Veranstaltungen genutzt und auch ortsansässigen Vereinen für größere Vereinsveranstaltungen überlassen. So feiert z.B. der Schützenverein den jährlichen Königsball in der Aula, und der Karnevalsverein veranstaltet in der Aula seine jährliche Prunksitzung und den jährlichen Prinzenempfang.

Der Antrag des Schäferhundevereins auf Überlassung der Aula wird von der Stadtverwaltung abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnung wird angeführt, dass nur sehr wenige Mitglieder des Schäferhundevereins Einwohner der Stadt St seien und auch der gesamte Vereinsvorstand außerhalb von St wohne.

Aufgabe

1.Ist die Ablehnung unter der angegebenen Begründung rechtmäßig?

2.Wie wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn als Ablehnungsgrund (zutreffend) angegeben wäre, dass die Aula zum beantragten Zeitpunkt bereits aufgrund eines zeitlich früher gestellten Antrages an den Schützenverein vergeben worden sei?

Lösung

1. Ein Recht des Schäferhundevereins auf Überlassung der Aula könnte sich aus § 8 Abs. 2 GO ergeben. Danach sind alle Einwohner der Gemeinde berechtigt, im Rahmen des geltenden Rechts die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.

Die Aula als Veranstaltungsraum für größere Veranstaltungen ist eine öffentliche Einrichtung i. S. d. § 8 GO. Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt (§21 Abs. 1 GO). Einwohner sind nur natürliche Personen. Der Schäferhundeverein e. V. ist als juristische Person nicht Einwohner der Stadt St. Nach § 8 Abs. 4 GO gelten die Vorschriften des § 8 GO für juristische Personen entsprechend. Die benutzungswillige juristische Person muss keine weiteren „persönlichen" Voraussetzungen erfüllen. Unerheblich ist, ob die Mitglieder des Vereins oder der Vereinsvorstand Einwohner der Gemeinde sind.

Folglich ist die Ablehnung des Antrages des Schäferhundevereins e. V. auf Überlassung der Aula rechtswidrig.

2. Nach § 8 Abs. 2 GO besteht die Berechtigung zur Nutzung der öffentlichen Einrichtungen nur im Rahmen geltenden Rechts. Nutzungsbeschränkungen können sich z.B. aus einer Benutzungsordnung oder dem Widmungszweck ergeben. Beschränkungen können sich auch daraus ergeben, dass die Einrichtung zum nachgefragten Zeitpunkt tatsächlich oder wegen anderer berechtigter Nutzungen nicht verfügbar ist.

Die Aula ist aufgrund eines zeitlich früher gestellten Antrages an den Schützenverein vergeben. Die Vergabe der Aula bei Vorliegen mehrerer Anträge nach dem Gesichtspunkt des zeitlichen Eingangs der Anträge ist keine sachfremde Erwägung.

Die Ablehnung des Antrages des Schäferhundevereines e. V. auf Überlassung der Aula wäre in diesem Falle rechtmäßig.

20. Fall: Einwohner, Bürger

Sachverhalt

Der Wohnungslose W „haust" seit mehr als 20 Jahren in einem Pferdeunterstand auf einer Wiese des Landwirts L, idyllisch am Waldrand gelegen. Der Unterstand ist überdacht und hat an zwei Seiten eine Bretterwand. W hat nirgendwo sonst eine „Bleibe". Das Wiesengrundstück liegt im Gemeindegebiet der Gemeinde G. Landwirt L duldet den dauernden Aufenthalt von W. Den Unterhalt seines anspruchsarmen Lebens verdient sich W durch gelegentliche Arbeiten bei Landwirt L und durch Gelegenheitsarbeiten für andere Einwohner der Gemeinde G. W und sein Aufenthalt sind in der ganzen Gemeinde bekannt. W ist deutscher Staatsangehöriger; er ist bei der Gemeindebevölkerung beliebt.

W erfährt bei einem Kneipenbesuch, dass Thekennachbarn eine Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahl erhalten haben. Er hat eine solche ihm bis dahin unbekannte Nachricht nicht erhalten, möchte aber, nachdem er schon so lange in der Gemeinde lebt und sich dort sehr wohlfühlt, was er immer wieder erwähnt, auch den Gemeinderat mitwählen.

Er geht zum Wahlamt der Gemeinde G und fragt nach, warum er keine Wahlbenachrichtigung erhalten habe.

Der zuständige Sachbearbeiter erklärt ihm, dass nur Bürger der Gemeinde zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt seien. Da er in Ermangelung einer Wohnung in G nicht Bürger sei, besitze er in G auch nicht das Wahlrecht, dementsprechend könne er auch keine Wahlbenachrichtigung bekommen.

Aufgabe

Ist diese Auskunft rechtlich zutreffend?

Lösung

Nach § 21 Abs. 2 GO ist Bürger, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.

Nach § 7 KWahlG NRW ist wahlberechtigt (und damit Bürger), wer am Wahltag

1.Deutscher i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,

2.das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und

3.mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet (Gemeinde) seine Wohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat.

Die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt der seit mehr als 20 Jahren in G lebende W laut Sachverhalt.

Hinsichtlich der dritten Voraussetzung ist zunächst zu prüfen, ob der Pferdeunterstand, in dem W lebt, eine Wohnung im Rechtssinne ist.

Nach § 15 Abs. 1 MG NRW ist Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Der überdachte aber nur an zwei Seiten geschlossene Unterstand erfüllt diese Voraussetzung nicht. W hat also keine Wohnung in der Gemeinde G.

Alternativ zur Wohnung ist nach § 7 KWahlG ausreichend, wenn man sich sonst (ohne eine Wohnung zu haben) gewöhnlich aufhält und auch außerhalb der Gemeinde keine Wohnung hat.

W hat lt. Sachverhalt nirgendwo eine Wohnung. Er lebt aber seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen in der Gemeinde G, verdient dort seinen Lebensunterhalt, fühlt sich in der Gemeinde nach eigenem Bekunden sehr wohl, ist bei der Bevölkerung beliebt, unterhält Kneipenkontakte und hat den ausdrücklichen Wunsch, den Rat in der Gemeinde zu wählen, in der er schon so lange lebt. Dies alles beschreibt, dass W sich in G „gewöhnlich aufhält".

Damit erfüllt W alle gesetzlichen Voraussetzungen, um wahlberechtigt zu sein. Die Auskunft des Sachbearbeiters des Wahlamtes der Gemeinde G ist folglich rechtlich unzutreffend.

Anmerkung: Grundsätzlich sind alle Bürger zugleich auch Einwohner der Gemeinde (§21 Abs. 1 GO), da sie normalerweise in der Gemeinde wohnen müssen, um Bürger zu sein (§ 7 KWahlG). Der Wohnungslose mit „gewöhnlichem Aufenthalt" ist insoweit eine Ausnahme, als er Bürger (wahlberechtigt) ist, ohne Einwohner zu sein.

21. Fall: Ausländer als Bürger

Sachverhalt

Die Nachbarn A, B und C spielen regelmäßig Skat. Am heutigen Skatabend diskutieren sie über die demnächst stattfindende Kommunalwahl. Dabei wird auch die Frage erörtert, ob C, der zwar seit mehr als 20 Jahren in der Gemeinde wohnt, aber französischer Staatsangehöriger ist, zu den Gemeinderatswahlen wahlberechtigt ist.

Die Skatrunde kommt zu dem Ergebnis, dass er nicht wahlberechtigt ist, weil er nicht Deutscher ist.

Aufgabe

Ist diese Auffassung rechtlich zutreffend?

Lösung;

Ob C wahlberechtigt ist, bestimmt sich nach § 7 KWahlG.

Danach ist wahlberechtigt, wer am Wahltag

1.Deutscher i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,

2.das 16. Lebensjahr vollendet hat und

3.mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.

Als französischer Staatsangehöriger besitzt C die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft. Laut Sachverhalt wohnt er seit mehr als 20 Jahren in der Gemeinde. somit erfüllt er auch die Lebensalter- und Wohnsitzvoraussetzungen.

C ist folglich wahlberechtigt. Die Auffassung der Skatrunde ist rechtlich unzutreffend.

22. Fall: Wählbarkeit gemeindlicher Mitarbeiter

Sachverhalt

Vier Bedienstete der Gemeinde G haben die Absicht, für den Rat der Gemeinde G zu kandidieren, und zwar

a)L, die Leiterin des gemeindlichen Kindergartens „Lernzwerge",

b)S, Mitarbeiter im Bauhof der Gemeinde, der in der Straßenbaukolonne überwiegend mit Pflasterarbeiten beschäftigt ist,

c)O, Sachbearbeiter im Ordnungsamt der Gemeinde und

d)B, Buchhalter bei den gemeindlichen Abfallbetrieben (Anstalt des öffentlichen Rechts).

Der Vorsitzende des Personalrats der Gemeinde G erfährt von dieser Absicht zu kandidieren und weist die Beteiligten in einem Gespräch darauf hin, dass sie bei erfolgreicher Wahl vor Annahme des Mandats ihr Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinde beenden müssten.

Diese Mitteilung verunsichert die vier Bediensteten. Sie wenden sich mit der Bitte um verbindliche Auskunft, ob die Auffassung des Personalratsvorsitzenden rechtlich zutreffend ist, an das Wahlamt.

Aufgabe

Sie sind der zuständige Sachbearbeiter des Wahlamtes. Welche Rechtsauskunft würden Sie erteilen?

Lösung

Ob die vier Bediensteten im Falle ihrer Wahl das Mandat annehmen dürften, ohne ihr Beschäftigungsverhältnis zu beenden, bestimmt sich nach § 13 KWahlG.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a KWahlG dürfen Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde mit Ausnahme der überwiegend körperliche Arbeit verrichtenden Arbeitnehmer nicht dem Rat ihrer Gemeinde angehören. Sie können die Annahme der Wahl nur erklären, wenn sie die Beendigung ihres Dienstverhältnisses nachweisen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 KWahlG).

a) L, die Leiterin eines gemeindlichen Kindergartens, ist Arbeitnehmerin, die nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Sie dürfte ein Ratsmandat nur annehmen, wenn sie ihr Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinde beendet hat (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a KWahlG). Insoweit hat der Personalratsvorsitzende recht.

b) S ist als Mitarbeiter des Bauhofes in der Straßenbaukolonne überwiegend mit Pflasterarbeiten, also mit körperlichen Arbeiten beschäftigt. Für ihn gelten somit die Unvereinbarkeitsvorschriften nicht (§13 Abs. 1 Satz 1 KWahlG). Er könnte die Wahl annehmen, ohne sein Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Insoweit irrt der Personalratsvorsitzende.

c) Als Sachbearbeiter im Ordnungsamt ist O Beamter oder Arbeitnehmer, der nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Er darf gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a KWahlG nicht gleichzeitig dem Rat der Gemeinde angehören, müsste also vor Annahme seines Mandats sein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis beenden. Der Personalratsvorsitzende hat folglich in seinem Falle recht.

d) Nach § 13 Abs. 6 Satz 1 KWahlG finden die Unvereinbarkeitsvorschriften des § 13 KWahlG für Beamte und Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Anstalt der Gemeinde nur Anwendung, wenn sie berechtigt sind, die Anstalt zu vertreten, wie Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführer und Prokuristen.

Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) sind rechtsfähige Anstalten (§ 114 a GO). Es ist nicht davon auszugehen, dass ein Buchhalter in einer der in § 13 Abs. 6 Satz 1 KWahlG aufgeführten Positionen tätig ist. Folglich würde ihn sein Beschäftigungsverhältnis nicht hindern, eine Wahl zum Ratsmitglied anzunehmen. Der Personalratsvorsitzende hat also insoweit nicht recht. Sollte der Buchhalter allerdings Prokurist sein, was sich dem Sachverhalt nicht entnehmen lässt, wäre Unvereinbarkeit von Amt und Mandat i. S. v. § 13 KWahlG gegeben.

23. Fall: Anregungen und Beschwerden

Sachverhalt

A regt in einem an den Rat der Gemeinde G gerichteten Schreiben an, die Straße „Friedhofsweg" in G zu sanieren, da diese Straße große Schlaglöcher und Unebenheiten hat. Er besuche wöchentlich den Friedhof in G, da dort seine Schwiegereltern begraben seien, und müsse daher regelmäßig den „Friedhofsweg" benutzen. In Gesprächen mit anderen Friedhofsbesuchern habe er erfahren, dass auch sie mit dem Straßenzustand des Friedhofsweges sehr unzufrieden sind.

Die Gemeindeverwaltung G stellt fest, dass A gar nicht in der Gemeinde G, sondern in der Nachbargemeinde N wohnt. Sie teilt A mit, dass sein Schreiben nicht dem Rat der Gemeinde G zugeleitet werde, da er nicht Einwohner der Gemeinde G und somit in der Gemeinde G nicht zu einem solchen Verlangen berechtigt sei.

Aufgabe

Ist die Auffassung der Gemeindeverwaltung G rechtlich zutreffend?

Lösung

Die Auffassung der Gemeinde G wäre zutreffend, wenn nur Einwohner der Gemeinde zu einer solchen Anregung berechtigt wären.

Nach § 24 GO hat jeder das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Einzige Voraussetzung ist also, dass es sich um eine gemeindliche Angelegenheit handelt. Die Sanierung einer gemeindlichen Straße ist zweifelsfrei eine gemeindliche Angelegenheit.

Wenn jeder das Recht zu einer Anregung in gemeindlichen Angelegenheiten hat, ist die Einwohnereigenschaft nicht Voraussetzung. Somit ist auch ein „Nichteinwohner" von G dazu berechtigt.

Die Auffassung der Gemeindeverwaltung G ist folglich rechtlich unzutreffend. Sie muss die Anregung dem Rat der Gemeinde G zuleiten.

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