Kitabı oku: «Pflegekinder»

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In Gedenken an Lina Louisa Steinegger-Bachmann


Abbildung 1: Das Bild wurde erstmals als Titelseitenvignette des Jahresberichts des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins [Blätter des Vereins, Nr. 1 vom März 1870] über das Jahr 1870 verwendet. Das Sujet wurde von Martin Birmann (1828–1890) in Auftrag gegeben, wie dessen Witwe zu berichten wusste: «Mein Mann liess seiner Zeit das Cliché für das Bild des A.E.V. Berichtes erstellen u. hatte bei dem jeweiligen Erscheinen des Berichtes seine Freude daran.»

Nicht sollen mehr verstossen und verlassen

Verarmte Kinder sich ihr Brod erfleh’n;

Nicht mehr zerlumpt und hungrig durch die Gassen

Von Haus zu Haus Almosen suchend geh’n.

Wir nehmen bei der Hand die armen Kleinen;

Bald findet sich ein neues Elternhaus.

Die Waise sieht die Sonne wieder scheinen

Des Elends Spuren löschen wieder aus.

Wenn auch das junge Herz vor Gram noch blutet

Und oft in Thränen schwimmt der scheue Blick;

Wenn bei des Tages Neige unvermuthet

Schwermüthige Erinn’rung kehrt zurück;

Da wird der Pflegemutter zartes Fühlen

Wohl des Gemüthes stilles Weh verstehn,

Wird liebevoll die alte Wunde fühlen,

Und Muth und Hoffnung neu erstehen sehn.

Wo Eltern selbst die Pflichten schwer verletzen,

Im Kinde nur des Bettels Werkzeug sehn,

Die Kinder selbst auf böse Wege hetzen,

Muss Strenge Hand in Hand mit Milde gehn

Da muss die Wohlthat sich ihr Recht erzwingen,

Da will das Gute aufgedrungen sein.

Und kämpfend nur kann man dort Hülfe bringen,

Dem Kinde kämpfend nur ein Retter sein.

Gedicht aus: Jahresbericht des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins über das Jahr 1891, S. 4f. Das Gedicht wurde ohne Autorenschaft abgedruckt, höchstwahrscheinlich stammt es aus der Feder eines Vorstandsmitglieds.

Inhalt

Vorwort

Einleitung

Die Armenerziehungsvereine als Forschungsgegenstand

Quellenkorpus und Forschungslage

Qualitative und quantitative Inhaltsanalyse

Formen der institutionalisierten Fremdplatzierung in der Schweiz im 19. und 20. Jahrhundert

Die Fremdplatzierung Minderjähriger im Spiegel ausgewählter zeitgenössischer Überblickswerke

Entwicklung der offenen und geschlossenen Jugendfürsorge in der Schweiz

Rationalisierung der Fürsorge

Fremdplatzierung als Grundlage für eine erfolgreiche Erziehung

Statuten und Organisation der Armenerziehungsvereine

Gründungskontexte und Kurzporträts Vereinsgeschichten

Das Konzept der Fremd-Erziehung

Die «Versorgung» in der eigenen Familie als Alternative zur Fremdplatzierung?

Profil der Armenerziehungsvereine im kantonalen Kontext

Der Basellandschaftliche Armenerziehungsverein und die Legitimation der Vereinsarbeit

Die aargauischen Armenerziehungsvereine und die Ressourcenbeschaffung

Der thurgauische Armenerziehungsverein und der religiöse Erziehungsaspekt

Die solothurnischen Armenerziehungsvereine und die Identitätsfindung

Stationen der Fremdplatzierung aus Vorstandssicht

Die Suche nach «verwahrlosten» Kindern und «rechtschaffenen» Pflegeeltern

Die «Aufnahme»

Die «Platzierung(en)»

Die Inspektion

Die Berufsausbildung

Die «Entlassung»

Wahrnehmung der Vereinsarbeit innerhalb und ausserhalb des Vereins

Motive und Selbstwahrnehmung der Vereinsvorstände

Die Fremdplatzierung aus Perspektive der Pflegekinder und Ehemaliger

Die zeitgenössische Fremdwahrnehmung der ehrenamtlichen Vereinsarbeit

Schlussbetrachtungen

Die Deutschschweizer Armenerziehungsvereine als Gegenkonzept zur kommunalen Verdingung?

Von Armenerziehungs- zu Jugendfürsorgevereinen

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Bibliografie und Quellenverzeichnis

Abbildungen

Register der Organisationen

Personenregister

Vorwort

Seit 2007 setzte ich mich zuerst mit dem aargauischen Armenerziehungsverein des Bezirks Baden auseinander, anschliessend auch mit den Vereinen in den benachbarten Kantonen. Die Erarbeitung des Konzepts, die Suche nach Vereinsarchiven und die mehrjährige Quellenauswertung, die Arbeit am Typoskript, insbesondere aber auch Vorträge und Diskussionen führten mich mit interessanten Menschen zusammen, denen ich an dieser Stelle meinen innigsten Dank aussprechen möchte und ohne deren Begleitung die Fertigstellung dieses Buches nicht möglich gewesen wäre.

In erster Linie danke ich Professor Josef Mooser für seine Bereitschaft, die Dissertation als Erstgutachter zu begleiten, für sein Interesse und seine wertvollen Anregungen. Die Gespräche schärften meinen Blick auf die Quellen und regten zu neuen Betrachtungsweisen an. Die vorliegende Dissertation der Universität Basel ist Ergebnis eines mehrjährigen Prozesses, an dem er sich engagiert und kontinuierlich mit seiner langjährigen Erfahrung und seinem immensen Wissen beteiligte. Meine Wertschätzung möchte ich ferner Professor Markus Furrer ausdrücken, der die Dissertation als Zweitgutachter betreute. Die Auseinandersetzung mit dem Thema Fremdplatzierung war umso spannender, als sie im interdisziplinären Austausch mit Forschungskolleginnen und -kollegen stattfand. Auf Initiative von Dr. Loretta Seglias und Dr. Marco Leuenberger wurde das «Kolloquium Fremdplatzierung» ins Leben gerufen, an dessen Tagungen die Spannweite der Forschungsarbeiten vor Augen geführt wurde. An der Tagung lernte ich Katharina Brandes, M.A., von der Universität Trier kennen, deren Dissertationsprojekt über Kinderarmut und Kinderfürsorge in Hamburg spannende Parallelen zu dem meinigen aufwies. Sie schlug die Brücke zum «Sonderforschungsbereich 600 Fremdheit und Armut. Wandel von Inklusions- und Exklusionsformen von der Antike bis zur Gegenwart» und ermöglichte mir die Teilnahme an der Tagung «Poverty in Modern Europe. Micro-perspectives on the Formation of the Welfare State in the 19th and 20th Centuries» unter der Leitung von Professor Andreas Gestrich und Professor Lutz Raphael im German Historical Institute in London, wo ich mein Forschungsthema einem internationalen Publikum näherbringen durfte. Neben ihr gilt mein Dank auch Dr. Beate Althammer und Tamara Stazic-Wendt, M.A., für die Betreuung und Redaktion des umfassenden Tagungsbands.

Meine Dankbarkeit möchte ich gegenüber den Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern ausdrücken, die mir nicht nur als Historiker, sondern auch als Archivar ihr Vertrauen entgegenbrachten. Ich erinnere mich gut daran, wie mich der letzte basellandschaftliche Armeninspektor, der mittlerweile verstorbene Kurt Lüthy-Heyer, am Liestaler Bahnhof persönlich abholte, mich auf dem Weg zur Birmann-Stiftung begleitete und – so schien es mir – mich währenddessen seinem prüfenden Blick unterzog. Es war sein Verdienst, dass es überhaupt noch ein auswertbares Vereinsarchiv gab, das ich archivisch erschliessen durfte. Das Sitzungszimmer der Birmann-Stiftung war über einen längeren Zeitraum mein «zweiter Arbeitsplatz», und die Gespräche mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bleiben mir in bester und dankbarer Erinnerung. Mein Dank gilt weiter dem Jugendfürsorgeverein Thal und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Oberamts Thal-Gäu, dem Jugendfürsorgeverein des Wasseramts, dem Kindes- und Erwachsenenschutzdienst des Bezirks Baden, den Jugendfürsorgevereinen Aarau, Bremgarten, Brugg und Zofingen und dem Verein für Erziehungshilfe des Kantons Thurgau. Das Einverständnis zur Akteneinsicht machte einen überkantonalen Vergleich überhaupt erst möglich.

Für fachliche Hinweise danke ich meinen Kolleginnen und Kollegen der Staatsarchive Aargau, Basel-Landschaft und Solothurn, des Schweizerischen Sozialarchivs, des Stadtarchivs Zofingen, des Archivs für Zeitgeschichte, der Schweizerischen Nationalbibliothek, der Kantonsbibliotheken Aargau und Thurgau, der Zentralbibliothek Solothurn und der ZHAW Bibliothek Soziale Arbeit. Einen innigen Dank möchte ich meinen Kolleginnen und Kollegen des Staatsarchivs Thurgau aussprechen, die auf ganz unterschiedliche Weise beim Gelingen der Arbeit mithalfen. Für die Bereitschaft zur Durchsicht von Teilen des Typoskripts danke ich Vanessa Procacci und Dr. Christina Siever. Ich danke dem Leiter des Verlags Hier und Jetzt, Dr. Bruno Meier, der Lektorin Regula Bühler und den Gestalterinnen Simone Farner und Miriam Koban für die kritische Auseinandersetzung mit dem Manuskript, die ansprechende Umsetzung und die gute Zusammenarbeit.

Den Druck haben Zuschüsse aus den Swisslosfonds der Kantone Aargau, Solothurn und Thurgau, dem Werenfels-Fonds der Freiwilligen Akademischen Gesellschaft Basel, dem Dissertationsfonds der Universität Basel, der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft, der Fritz Mangold-Stiftung, der Christine Bonjour-Stiftung, dem Jugendfürsorgeverein Thal, des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins, der Gemeinnützigen Gesellschaft Baselland, der Thurgauischen Gemeinnützigen Gesellschaft, der Aargauischen Gemeinnützigen Gesellschaft, des Jugendfürsorgevereins des Bezirks Aarau, des Evangelischen Kirchenrats Thurgau sowie des Jugendfürsorgevereins des Bezirks Bremgarten ermöglicht. Ihnen sei für das Interesse an meiner Dissertation herzlich gedankt.

Für moralischen Beistand möchte ich meinem Freundeskreis danken: allen voran Peter Gassner, MA interaction Design ZFH, dessen Kreativität und Können meine quantitativen Analysen aus dem Korsett der nüchternen Tabelle befreiten und auf die Ebene ansprechender Visualisierungen anhoben. Die langjährige Freundschaft und Verbundenheit ehrt mich tief. Für zahllose aufmunternde Gespräche danke ich Sabine Hess, Angela Bucher, lic.phil., Martina Rohrbach, dipl.Kons./Rest. FH, dem ganzen «heysorry-team», dem «Basler Duubeli-Egge», den Kolleginnen und Kollegen des «Master of Advanced Studies in Archival, Library and Information Science» sowie der «Unabhängigen Expertenkommission Administrative Versorgungen».

Meinen Eltern, Renate und Ernst Guggisberg, und meiner Schwester Angela Santin danke ich für die uneingeschränkte Unterstützung auf dem langen Weg und den unbeirrbaren Glauben an das Erreichen meines Ziels.

Einleitung

Die Armenerziehungsvereine als Forschungsgegenstand

«…der Anfang einer umfassenden Auseinandersetzung mit einem dunklen Kapitel der Schweizer Sozialgeschichte»1

Die Kinder von heute sind die Zukunft von morgen – die Kinder von heute gestalten die Zukunft von morgen; und sie geben ihren Erfahrungsschatz an die kommende Generation weiter. Diese Aussage erfüllt die Leserschaft je nach Befindlichkeit mit Zuversicht oder mit Unbehagen – falls sie aber zutrifft, stellt sich die Frage: Was geschieht, wenn die Kinder «schlecht» erzogen werden und sie den gesellschaftlichen Ansprüchen weder in sozialer, moralischer, religiöser, beruflicher noch in staatsbürgerlicher Hinsicht genügen?

Diese pessimistische Sichtweise umschreibt Bedenken der bürgerlichen Gesellschaft des 19. Jahrhunderts, die eng an zeitgenössische Diskussionen über die Auswirkungen der Industrialisierung hinsichtlich einer potenziellen degenerativen Armutsvererbung, den Zustand des «Volkskörpers» oder generell die «soziale Frage» geknüpft waren. Gemeinsamer Ausgangspunkt war die Überzeugung, dass Kinder und Jugendliche, die in einem «schlechten Umfeld» aufwuchsen, negative Eigenschaften in sich aufnehmen und an die nächste Generation weitergeben würden.2 Die Angst lag insbesondere in der Vorstellung begründet, dass es sich nicht um Einzelfälle, sondern wie in England oder Deutschland mutmasslich um das unmittelbar gesellschaftsbedrohende Massenphänomen Pauperismus handle, das hauptsächlich in den Grossstädten sichtbar würde. Armut galt nicht länger als individuelles Schicksal, sondern als «kollektive Gesamterscheinung» einer neuen gesellschaftlichen Klasse, dem Proletariat.3

Was als moralisch gut oder schlecht galt, definierten die bürgerliche Gesellschaft, die Kirche, der Staat und nicht zuletzt auch die Wissenschaft. Begriffe wie «verwahrlost», «vernachlässigt» oder «sozial verwaist» umschrieben einerseits das vermeintlich von Kindern und Jugendlichen ausgehende Gefahrenpotenzial als zukünftige Erwachsene, andererseits deuteten sie auf eine ungenügend wahrgenommene Erziehungspflicht ihrer Eltern hin.4 Der Begriff «Verwahrlosung» war anscheindend allgemein verständlich und fand ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts Eingang in die Gesetzgebung, die praktische Armenfürsorge, die Psychiatrie, das Gerichtswesen und die Pädagogik. Dabei beschrieb er neben einem bereits existierenden Zustand auch dessen Ursachen und Folgen. Die attestierte Eigenschaft wurde auf missfallende Lebensumstände (soziale und moralische Faktoren), schlechtes Erbgut (biologische Faktoren) sowie mangelnde Erziehung (pädagogische Faktoren) zurückgeführt. «In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts lösten sich erst das sozialdeterministische, dann das moralisierende und schliesslich das eugenische Interpretationsmodell der ‹Verwahrlosung› ab.»5

Bei den Kindern wollte sich die bürgerliche philanthropische Gesellschaft – im Gegensatz zu «gescheiterten Existenzen» Erwachsener – korrigierend einbringen. Sogenannte Wohltäter schlossen sich im 19. Jahrhundert zu bürgerlichen Hilfsvereinen mit philanthropischer und pietistischer Ausrichtung zusammen und bewegten sich in der Armenfürsorge in einem damals vom Staat nur wenig mitgestalteten Feld.6 Die Professionalisierung der kantonalen Armenfürsorge des 19. Jahrhunderts entwickelte sich erst ab den 1880er-Jahren zum modernen Fürsorgesystem. Wesentlicher Schritt war dabei die Einführung der obligatorischen Schulpflicht in der Bundesverfassung von 1874, sodass auch zunehmend Kinder Ziel stark pädagogisierter Fürsorgebestrebungen wurden.7 Das individuelle Lebensrisiko wie das Alter wurde erst mit der Einführung der AHV 1948 abgesichert, dasjenige der Invalidität im Jahr 1971. Auch die obligatorische Unfall- und Militärversicherung, die Erwerbsersatzordnung, das Krankenversicherungsgesetz und die kantonal geregelten Familienzulagen – allesamt solidarisch getragene Versicherungsleistungen – waren Ausdruck der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts.8

Die philanthropischen Sozietäten und die kantonale und kommunale Verwaltung versuchten die Schärfen der Armut zu mildern und konzentrierten sich auf Familien der Unterschichten, die dem aus ihrer Warte «gängigen» Familienmodell nicht entsprachen: Das Einkommen des Vaters musste für die ganze Familie ausreichen, und die Mutter sollte Hausfrau und sorgende Mutter sein. Wich eine Familiensituation aufgrund Erwerbsausfalls, Tod eines Elternteils oder der notwendigen Arbeitstätigkeit der Mutter vom bürgerlichen Ideal ab, gerieten oft die Kinder in den Fokus der Vereinsvorstände und Behörden. Dass deren bürgerliche Lebensführung und Moralvorstellungen nicht auf die harten Lebensumstände wirtschaftlich schwächer gestellter Familien angewandt werden konnten, wurde oft marginalisiert.9 Die Folgen des arbeitstätigen und deshalb abwesenden Elternpaars lagen für die «Versorger» auf der Hand: «So bleibt das Kind sich selbst überlassen; es ist auf die Strasse angewiesen und allen schädlichen Einflüssen preisgegeben und kommt so in grosse Gefahr, zu verrohen und zu verwahrlosen.»10

Die Intervention in jene Familien sollte in Form der Armenerziehung geschehen. Pfarrer Albert Wild (1870–1950), unter anderem Präsident der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft, umschrieb diese in seinem 1902 erschienenen «Vademecum für Armenpfleger» als «eine[s] der wichtigsten und heikelsten Gebiete der Armenfürsorge». Er unterschied auf der einen Seite die Erziehung der Erwachsenen und auf der andern die «Erziehung der Kinder der Armen». Bei Ersteren, die durch «Charakter- und Bildungsmängel bei normaler Intelligenz periodisch oder chronisch sich selbst in kritische Lage bringen», sah er die «Patronisierung» (Beaufsichtigung) als geeignete Massnahme, um «die Leute vor Stumpfsinn und Verwahrlosung und absoluter Verarmung […] zu retten». Bei Letzteren schlug er vor, dass diese «einem verkommenen Elternpaar amtlich und zwangsweise weggenommen und entweder in Anstalten oder Familien versorgt werden müssen, die also, wie man das nennt, sittlich gefährdet, oder bereits verwahrlost sind».11

Wild wies die Interventionspflicht über die oben beschriebenen Kinder aber nicht nur den Armenpflegen oder Waisenbehörden zu, sondern stellte fest, dass «diese Armenerziehung Sache der gesetzlichen wie der freiwilligen Armenpflege, ferner der Gemeinnützigkeit und der privaten Philanthropie» sei. Der Eingriff in die «verwahrlosten» Familien müsse demnach von mehreren Seiten erfolgen. «In verschiedenen Kantonen z.B. in Aargau, Solothurn, Baselland bestehen Bezirksarmenerziehungsvereine, die eine ziemliche Tätigkeit entfalten […].»12 Einer davon, der aargauische Armenerziehungsverein Muri, umschrieb zur gleichen Zeit seine Aufgabe wie folgt:

«Gibt es ja keine schönere Aufgabe, keine edleren Bestrebungen, als dafür zu sorgen, dass solchen armen, verwahrlosten Kindern eine richtige Erziehung zu Teil wird, sie zur Erkenntnis gebracht werden, dass der Mensch, wenn auch arm, aber mit guten Sitten und Lehren ausgestattet, doch ein brauchbares Glied der menschlichen Gesellschaft sein kann. Die Erziehung solch verwahrloster Kinder ist die Aufgabe unseres Vereins, schon von Anfang an war das unsere Devise, einzugreifen bei den untern Volksklassen, wo Not, Entbehrung und oft das Laster selbst sich fest genistet hat, hier solch verwahrloste Kinder wegzunehmen, in eine andere Umgebung zu bringen und zu rechten braven Kindern heranbilden zu lassen.»13

Die Armenerziehung von «verwahrlosten» Kindern wurde als gesellschaftliche Verantwortung wahrgenommen. Sie bezweckte die Heranbildung der Kinder zu eigenständigen, «brauchbaren Gliedern» innerhalb der Gemeinschaft. Dazu war es nach damaligem weit verbreitetem Verständnis unumgänglich, dass die Kinder aus ihrer Herkunftsfamilie in eine Pflegefamilie versetzt wurden. An diesen «Kindswegnahmen» beteiligten sich verschiedene Entscheidungsträger aus Verwaltung, Kirche und Schule, aber auch – wie oben erwähnt – Vereine. In der Schweiz des 20. Jahrhunderts wuchsen rund fünf Prozent der Kinder unter 14 Jahren ausserhalb ihrer Herkunftsfamilie auf.14

Am 11. April 2013 wandte sich die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Bundesrätin Simonetta Sommaruga, an einem Gedenkanlass für ehemalige «Verdingkinder» und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen an die versammelten Zeitzeugen.15 Sie bat im Namen der Landesregierung bei ihnen um Entschuldigung und befand, dass der Gedenkanlass «kein Abschluss [sei], sondern der Anfang einer umfassenden Auseinandersetzung mit einem dunklen Kapitel der Schweizer Sozialgeschichte». Natürlich ging diesem Gedenkanlass bereits eine intensive Auseinandersetzung von Journalisten, Soziologen, Historikern und Zeitzeugen mit dem Thema Fremdplatzierung voraus, die ein spürbares mediales Echo hervorrief. Diese vielköpfige Autorenschaft brachte zum Ausdruck, auf was für eine diversifizierte Weise die «Versorgung» von Kindern und Jugendlichen in der Schweiz des 19. und 20. Jahrhunderts geschah. Am 13. Juni 2013 wurde ein runder Tisch einberufen, an dem sich Vertreter von Behörden, Betroffenen-Organisationen und Vertreter mit beratender Stimme (Historiker, Schweizerische Archivdirektorenkonferenz, Sozialwissenschafter und weitere) austauschten.16 Der runde Tisch gab unter anderem Anstoss zur Schaffung eines Soforthilfefonds sowie zur Schaffung einer interdisziplinär besetzten unabhängigen Expertenkommission zur wissenschaftlichen Aufarbeitung administrativer Versorgungen.17 Zur selben Zeit wurde die «Wiedergutmachungsinitiative» initiiert sowie vom Bundesrat ein indirekter Gegenvorschlag ausgearbeitet.

Die vorliegende Auseinandersetzung mit den Armenerziehungsvereinen der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn und Thurgau18 soll einen Einblick in die vereinsgetragene Fremdplatzierung und nicht zuletzt in die Lebenswelt der von Wild beschriebenen «untern Volksklassen» der Schweiz bieten. Der gewählte Zeitraum 1848 bis 1965 orientiert sich am Gründungsjahr des ältesten Armenerziehungsvereins im Kanton Basel-Landschaft und dessen Reorganisation.

Definition «Pflegekind», Begriffe und Sprachgebrauch

Der Begriff «Pflegekinder» wird im Quellenkorpus am häufigsten verwendet, alternative Begriffe sind «Zögling» oder «Schützling». Um den zeitgenössischen Sprachgebrauch akkurat wiederzugeben und in der vorliegenden Arbeit eine stringente Bezeichnung für die im Zentrum stehende Personengruppe der fremdplatzierten Kinder und Jugendlichen einzuhalten, wird eine Pflegekinderdefinition in Anlehnung an die Absolventin der sozialcaritativen Frauenschule, Nelly Vögtli, abgeleitet:

«Man ist sich allgemein darüber klar, dass Pflegekinder Kinder sind, die nicht bei den Eltern wohnen, sondern in eine fremde Familie in Pflege gegeben werden. In der Meinung, dass Anstalten und Heime ohnehin unter einer öffentlichen Kontrolle stehen, werden sie auch dort, wo es nicht speziell erwähnt ist, wie in den Verordnungen von Zürich und Aargau, nicht zu den Pflegeorten gerechnet.»19

Vögtlis Pflegekinderdefinition geht dahin, dass die Fremdplatzierung20 an sich von vielen Zeitgenossen nicht zwingend mit dem Pflegekinderbegriff gleichzusetzen sei. Deren Auffassung nach waren in Anstalten «untergebrachte» Kinder keine Pflegekinder, da sie unter einer gesetzlichen Aufsicht stünden. Die wohl am meist verbreitete Form der Fremdplatzierung – nach Schätzungen bis zu 50 Prozent – war die «Verkostgeldung» Minderjähriger bei Verwandten. Vögtli wiederum zählte sämtliche Kinder und Jugendliche – unabhängig ob diese in eine «geschlossene» institutionelle oder «offene» Fürsorgesituation überantwortet wurden – zur Gruppe der Pflegekinder: «Hingegen ist es nicht ohne weiteres verständlich, dass man alle Kinder, die nicht bei den Eltern wohnen, also auch diejenigen, die den nächsten Verwandten in Pflege gegeben werden, zu den Pflegekindern rechnet.»21 Nach Vögtli galten als Pflegekinder «alle Kinder, die nicht bei den Eltern oder Adoptiveltern wohnen, unabhängig vom Versorger sowie vom Pflegeort». Für sie kamen als potenzielle «Versorger» Behörden sowie Private (Institutionen, Vormünder, Eltern oder Verwandte) in Frage.22 An den Pflegekinderbegriff knüpfte sie ein Altersmaximum, das sie auf das vollendete 14. Lebensjahr ansetzte.23 Darüber hinaus hielt sie es für wichtig, dass der Pflegekinderbegriff verwendet werden müsse, egal ob eine «Platzierung» gegen oder ohne Entgelt (Kostgeld) stattfände.24

Für die vorliegende Arbeit werden die wesentlichen Merkmale Vögtlis aufgegriffen: die Verwendung des Pflegekinderbegriffs unabhängig von der Art der «Platzierung» sowie die Alterskomponente, 25 wobei hier die Altersspanne von Briner – Geburt bis vollendetes 16. Altersjahr – verwendet wird, da diese dem Pflegekinderbegriff im Aktenkorpus am nächsten kommt.26 Im Buch sollen zeitgenössische Begriffe aus dem 19. und beginnenden 20. Jahrhundert die Leserschaft zu einer reflektierten Auseinandersetzung mit einem damals «allgemein verständlichen» Sprachgebrauch anregen, der umgangssprachliche, wissenschaftliche und juristische Diskurse wiedergab. Als Beispiel kann der bereits angesprochene polyfunktionale Begriff «Verwahrlosung» und dessen Derivat «verwahrlost» oder Komposition «im höchsten Grad verwahrlost» genannt werden.27 Das in der Armenerziehung und der Fürsorge allgemein angewandte Vokabular wurde lokal und regional unterschiedlich eingesetzt. In den Kantonen Bern und Luzern sprach man von «Verding-, Hof- oder Güterkinder», in der Ostschweiz dominierte die Notation «Kostkinder» oder man sprach allgemein vom Vorgang der «Verakkordierung».28 Deshalb werden Quellenbegriffe mit charakterzuweisenden Merkmalen im Lauftext jeweils mit Anführungszeichen gekennzeichnet, um die historische Distanz aufzuzeigen.

Zentraler Bestandteil des Buchs ist die vom Vorstand handlungsbedingte Phasenabfolge der Fremdplatzierung. Auch hier geben die Quellen die wichtigsten Begriffe inklusive deren Ableitungen vor: Auf die «Aufnahme/Patronisierung» folgte die «Platzierung», deren Qualität durch die «Inspektion» geprüft wurde. Bei Anständen wurde eine «Umplatzierung/ Mutation» vorgenommen. Nach einer beruflichen Ausbildung folgte die «Entlassung». Die Leserschaft muss sich bewusst sein, dass diese Begriffe immer aus Vorstandssicht eingesetzt wurden. Die «Vereinsaufnahme» der Kinder und Jugendlichen entsprach keinem freiwilligen Vereinsbeitritt, wie es der mehr oder minder bewusste Entscheid wäre, etwa einer Turnriege beizutreten, sondern stellte die korporative Entscheidung von Gemeinde, Schule, Kirche und Verein dar, die betreffenden Kinder in eine Pflegesituation zu überantworten. Analog zur «Aufnahme» lag der «Austritt» der jungen Erwachsenen meistens ebenso wenig im selbstbestimmten Handeln.

Zeitgenössische charakterbeschreibende Attribute für Kinder und Erwachsene wie «liederlich», «unehelich», «ausserehelich», «arbeitsscheu», «bildungsfähig» oder «verwahrlost» sowie konstitutionsbeschreibende Attribute wie «schwächlich», «tuberkulös», «taubstumm» und so weiter werden in Anführungszeichen belassen und sollen den damaligen Sprachgebrauch der Leserschaft näherbringen – wohlweislich vor dem Hintergrund, dass die Begriffe eng mit armen- und vormundschaftsrechtlichen Wirkungs- und Handlungsweisen verknüpft waren. Die Auseinandersetzung mit den lebensbestimmenden Auswirkungen der Verwendung dieser Begrifflichkeiten wird beispielsweise mit der Dualität des «Aktenzöglings» und dessen real existierenden «Zöglings» offenbar.29 Übertragen auf die Armenerziehungsvereine bedeutet dies bei der «Aufnahme», dass der Vorstand wesentlich von der konstruierten Wirklichkeit/Personalität der Pflegekinder aus Sicht der anmeldenden Armenbehörden beeinflusst war, teilweise ohne das zukünftige Pflegekind gesehen oder gesprochen zu haben. Dies verdeutlicht umso mehr den Einfluss von Expertenmeinungen (Ärzte, Psychologen, Schulinspektoren und so weiter) auf den künftigen Lebensweg.

Forschungsziele und Aufbau der Arbeit

In der Schweiz entstanden in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts auf private Initiative hin die Armenerziehungsvereine – die späteren Jugendfürsorgevereine (siehe Tabelle 1).30 Sie waren Gründungen der Aargauer Kulturgesellschaft, des Landwirtschaftlichen Vereins Baselland, der Thurgauer oder der Solothurner Gemeinnützigen Gesellschaften. Die 28 Armenerziehungsvereine orientierten sich in ihrem Wirkungskreis an bestehenden verwaltungsgeografischen Grössen und kamen von Westen nach Osten her gesehen in den Nordschweizer Kantonen Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau und Thurgau vor. Letzterer war der einzige rein kantonal ausgeprägte Verein, ohne Sektionen auf der hierarchisch folgenden Verwaltungsstufe. Die übrigen auf Bezirks- oder im Fall Solothurns auch auf Amtei-Ebene agierenden Vereine bildeten kantonale Delegiertenversammlungen.

1848 riefen Philanthropen im Kanton Basel-Landschaft den ersten Armenerziehungsverein ins Leben. Das Paradigma des auf unterschiedlichen Ebenen agierenden subsidiären Föderalstaates übernehmend, konstituierten sie zuerst den Kantonalvorstand (eine Art Lenkungsausschuss), um anschliessend bezirksweise selbständige Sektionen zu schaffen. Ersterer übernahm danach die Funktion einer koordinierenden Delegiertenversammlung. In den späten 1850er- und 1860er-Jahren folgten die elf Aargauer Bezirks-Armenerziehungsvereine, die sich erstmals 1863 zu einem ursprünglich wohl rein informellen Dachverband zusammenschlossen.31 Die solothurnischen Armenerziehungsvereine entstanden vergleichsweise spät in den 1880er- und 1890er-Jahren (Dorneck sogar erst 1906). Ein kantonaler Dachverband wurde 1898 «Zum Zwecke einer einheitlichen Entwicklung des freiwilligen Armen-Erziehungswesens […] und zur gemeinsamen Besprechung der dieses Gebiet berührenden Fragen» gegründet32 und durch den Armenverein der Stadt Solothurn sowie den Hülfsverein Schönenwerd ergänzt.33 Die Tagungen wurden jeweils – wie im Kanton Aargau auch – durch einen alle zwei Jahre wechselnden «Vorort» ausgerichtet.34 Der Thurgauer Armenerziehungsverein wurde als Gründung der Thurgauischen Gemeinnützigen Gesellschaft im Jahr 1882 aus der Taufe gehoben.

Die Dachverbände traten in Erscheinung, um einerseits gemeinsame Themenschwerpunkte wie die Ressourcenbeschaffung oder die Organisation der Aufsicht über «ihre» Pflegekinder zu koordinieren und zu vereinheitlichen, andererseits aber auch, um eine gemeinsame Stimme gegen aussen zu haben. So konnten sich die kantonalen Delegiertenversammlungen bei Stellungnahmen zu Gesetzgebung, Öffentlichkeitsarbeit oder Fundraising Gehör verschaffen. Der Schritt von den kantonalen Dachorganisationen hin zu einem nationalen Dachverband wurde ebenfalls gewagt: Der «Verband schweizerischer Armenerziehungsvereine» wurde auf Initiative des reformierten alt Pfarrers Friedrich Küchler (gestorben etwa 1906) aus Unterseen BE am 15. April 1901 in Olten ins Leben gerufen, 35 zwecks «Besprechung der für die Jugenderziehung und Jugendfürsorge brennenden Fragen».36


1848 AEV des Kantons Baselland BL
1849 AEV des Bezirks Arlesheim BL
1849 AEV des Bezirks Liestal BL
1849 AEV des Bezirks Waldenburg BL
1855 AEV des Bezirks Sissach BL
1856 Kinderversorgungsverein des Bezirks Zofingen AG
1857 AEV des Bezirks Brugg AG
1860 AEV des Bezirks Aarau AG
1860 AEV des Bezirks Lenzburg AG
1861 AEV des Bezirks Bremgarten AG
1862 Armenkinder-Erziehungs-Verein des Bezirks Muri AG
1862 AEV des Bezirks Baden AG
1863 Verband Aargauer Armenerziehungsvereine
1864 AEV des Bezirks Zurzach AG
AEV des Bezirks Kulm AG
1878 AEV Olten-Gösgen SO
1880 AEV Thierstein SO
1880 AEV Solothurn-Lebern SO
1882 AEV des Kantons Thurgau TG
1882 AEV des Bezirks Laufenburg AG
1888 AEV des Bezirks Balsthal-Thal SO
1889 AEV des Bezirks Rheinfelden AG
1890 AEV Kriegstetten/Wasseramt SO
1892 AEV Bucheggberg SO
1894 AEV des Bezirks Balsthal-Gäu SO
1898 Verband Solothurner AEV SO
1900 Verband schweizerischer AEV
1906 AEV des Bezirks Dorneck

Tabelle 1: Gründungsjahre der kantonal-, bezirks- oder amteiweise geführten Armenerziehungsvereine inklusive ihrer Dachverbände (kursiv hervorgehoben), 1848–190637

Kollektivmitglieder dieses schweizerischen Verbands waren neben den Armenerziehungsvereinen die Berner Gotthelfstiftungen, das Landwaisenhaus Basel, die evangelischen Erziehungsvereine Toggenburg und Rheintal im Kanton St. Gallen, verschiedene evangelische Pfarrämter und die Fischinger Waisenanstalt St. Iddazell im Kanton Thurgau. Als Einzelmitglieder traten mehrere Waisen- und Hausväter, Inspektoren und Amtsvormünder sowie Exponenten der Jugendfürsorge wie Pfarrer Albert Wild aus Mönchaltorf oder Jakob Kuhn-Kelly aus St.Gallen dem Gremium bei.38 Nur 20 Jahre nach dessen Konstituierung stellte der schweizerische Dachverband seine Tagungen wieder ein, da er sich wegen des expandierenden Jugendhilfswerks Pro Juventute (1912 gegründet) und des mit fast identischen Aufgaben betrauten, längst etablierten Verbands Schweizerischer Armenerzieher (1844 gegründet) für überflüssig hielt.39

Die Namensänderung von «Armenerziehungsverein» hin zum zeitgenössischeren Begriff «Jugendfürsorgeverein» wurde im Fall der Aargauer Vereine im Jahr 1946 und bei den Solothurner Vereinen in den 1960er-Jahren vorgenommen. Im Kanton Thurgau entstand aus dem Armenerziehungsverein im Jahr 1970 der «Verein für Erziehungshilfe», einzig im Kanton Basel-Landschaft existiert noch heute der Armenerziehungsverein. Dieser gründete im Jahr 1965 – benannt nach dem ersten hauptamtlichen Inspektor des Vereins – die Birmann-Stiftung, die Familien- und Jugendberatung leistet.

Die Studie über die deutschschweizerischen Armenerziehungsvereine soll in einem sozialgeschichtlichen Kontext gelesen werden. Dieser umfasst im weitesten Sinn die Analyse gesellschaftlicher Schichtung in ihrer Struktur und ihrem Wandel, «Vereinigungen und Bewegungen in der Gesellschaft», deren Interaktion miteinander sowie «das Handeln von gesellschaftlichen Formationen oder Gruppen».40 Dabei liegt der Gesellschaftsgeschichte als grundlegende Konstante das menschliche Leben in sozialen Beziehungen zugrunde, das im «Spannungsfeld von sozialer Ungleichheit stattfindet». Insbesondere befasst sie sich mit Gruppen, Schichten und Klassen sowie den Ursachen und Folgen sozialer Prozesse wie unter anderem den Auswirkungen der Industrialisierung. Ihr Ansatz ist «eher analytisch als hermeneutisch», das Erklären steht mehr im Zentrum als das reine Verstehen.41 Beim Erfassen und Darlegen von historischen Phänomenen steht nicht das individuelle, sondern das kollektive «Handeln und Leiden» im Mittelpunkt.42 Die Abhandlung setzt sich mit der vereinsgetragenen Fremdplatzierung von Kindern und Jugendlichen in den vier Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn und Thurgau auseinander. Nur in diesen Kantonen existierten «Armenerziehungsvereine». Der Forschungsgegenstand ist somit geografisch überregional angesiedelt, folgt aber – aufgrund der Organisation der Vereine – den Kantonsgrenzen und nicht wirtschaftlich-sozialen Regionen. Der Untersuchungszeitraum wurde anhand zweier Eckdaten des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins gewählt: der Gründung 1848 sowie der Reorganisation 1965.43 Dies geschah im Bewusstsein, dass der Namenswechsel keine eigentliche Neuorientierung in der Aufgabenerfüllung der Vereine bewirkte, sondern sich lediglich dem zeitgenössischen Sprachgebrauch annäherte.

Im ersten Drittel der Studie wird nach der Verortung der Armenerziehungsvereine innerhalb der Sozietätenbildung und der stetig wachsenden Anzahl von Schweizer Institutionen für die dauerhafte «Platzierung» von Kindern und Jugendlichen gefragt. Dabei sollen die Vereine gegen «aussen», das bedeutet gegen Vereine mit ähnlichem Profil, abgegrenzt werden. Anschliessend wird eine andere Perspektive eingenommen: Die Armenerziehungsvereine werden in ihrem massgebenden Rahmen, dem kantonalen Kontext, betrachtet. Wie gestalteten die Vereine ihre Handlungsräume (Partizipation), wie interagierten sie mit Partnern, und wie reagierten sie auf Veränderungen (Aushandeln)?44 Welche Impulse gingen von ihnen in der kantonalen «Fürsorgelandschaft» aus, konnte ein reziproker Informationsaustausch geschaffen werden? Insofern werden die staatlichen Akteure, die Funktionsträger und Exekutivmitglieder, in die Studie einbezogen und erscheinen als weitere teilautonome Einheiten, «die ihrerseits im Handlungsraum des Politischen agieren und kommunizieren».45 Die Profilierung der aargauischen, solothurnischen, basellandschaftlichen und thurgauischen Armenerziehungsvereine mündet in eine Synthese, die das «Vereinskonzept» darlegt. Hier wird der Frage nachgegangen, inwiefern die Vereine eine Alternative zur kommunal praktizierten Fremdplatzierung im Sinn hatten. Stellt die Fremdplatzierung durch einen Armenerziehungsverein einen Spezialfall dar?

Im zweiten Drittel des Buchs stehen die Handlungsweisen und -spielräume der Vorstandsmitglieder bei der konkreten Armenpraxis im Zentrum. Administrationsabläufe wie «Vereinseintritt», «Platzierung», «Pflegeelternsuche», «Kontrolle» oder «Entlassung» werden quantitativ-analytisch dargestellt. Dabei kann die Kongruenz zwischen der «ideellen» und der «tatsächlichen» Armenfürsorge überprüft werden. Mit der Darlegung der verschiedenen Stationen der Fremdplatzierung werden auch die «Rollen» und das «Rollenverständnis» aus Vorstandsperspektive qualitativ charakterisiert: Welchen Part übernehmen Vorstandsmitglieder, Gemeindebehörden, Herkunftsfamilien, Pflegeeltern und Pflegekinder?

Im letzten Drittel wird die Eigen- und Fremdwahrnehmung der Vorstände der Armenerziehungsvereine angesprochen. Wie begründeten die Vorstandsmitglieder ihre Teilnahme in den Vereinen, worin lag ihre Motivation? Anhand welcher Kriterien leiteten sie eine gelungene Erziehung beziehungsweise eine erfolgreiche Intervention ab? Wie stark kontrastierte diese Eigenwahrnehmung zu jener der «Hilfeempfänger», der Pflegekinder? Und wie beurteilten zeitgenössische Exponenten und Fachkollegen die Vereinstätigkeit in einem Umfeld, das durch die Professionalisierung der Fürsorgeberufe und der kantonalen Verwaltung Veränderungen unterworfen war? Wurde die einst als pionierhaft umschriebene freiwillige Tätigkeit zum Stigma?

Die Fragestellungen teilen sich somit in eine makro- und eine mikroperspektivische Ebene auf. Die Einordnung der Armenerziehungsvereine im gesamtschweizerischen und kantonalen Kontext sowie die Profilierung der Vereinskonzepte gehören zur ersteren. Mikrostudien werden besonders im Bereich des Phasenablaufs der Fremdplatzierung getätigt, dies ist den kantonal unterschiedlich vorkommenden quantitativen Quellen geschuldet. Wo immer möglich, werden die Ergebnisse auch mit der Makroperspektive in Bezug gesetzt. Die «Erkenntnisinteressen»46 und «Absichten» des Buchs, die in methodologischer Hinsicht dargelegt werden müssen, liegen vornehmlich im analytischen und hermeneutischen Erkenntnisprozess: Wie funktionierten die Armenerziehungsvereine, und welchen Stellenwert nahmen sie in der regionalen und kantonalen Fremdplatzierung ein? Bedeutete die Fremdplatzierung per Definition eine «schlechtere Kindheit» als das Aufwachsen in einer leiblichen Familie? Die Arbeit muss selbstverständlich auch in der gegenwärtigen Diskussion über die fürsorgerischen Zwangsmassnamen gesehen werden und berücksichtigt die damit verknüpften politischen Forderungen (Interessenpolitik), die mediale Präsenz der «Verdingkinder» und deren Gleichsetzung mit «Pflegekindern» (Definitionsdefizit) und nicht zuletzt auch die Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes und deren organisatorische Umsetzung in die sogenannten Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden (Professionalisierungsbestrebungen).

Quellenkorpus und Forschungslage

Die Aktenlage der Armenerziehungsvereine kann als ausserordentlich reichhaltig und vielfältig bezeichnet werden: Von 21 der insgesamt 28 Gesellschaften wurde Schriftgut überliefert – selbstverständlich in unterschiedlicher Vollständigkeit und unterschiedlichem Umfang .47 Im Folgenden werden diese Vereinsarchive und ihre Überlieferungsgeschichte kurz besprochen. Die Fülle korrespondierender Quellen aus der kantonalen Verwaltung erschliesst sich aus dem Fliesstext, den Fussnoten und dem Quellenverzeichnis.

Im Kanton Aargau sind die umfassenden Vereinsarchive der Armenerziehungsvereine der Bezirke Baden, Brugg, Bremgarten sowie Zurzach im Staatsarchiv des Kantons Aargau überliefert worden. Vom Armenerziehungsverein des Bezirks Zofingen gelangten die Vorstandsprotokolle ab Vereinsgründung im Jahr 1856 bis 1943 in das Stadtarchiv Zofingen. Die Fortsetzung der Protokollreihe und ein Band «Pflegekinderkontrolle» befinden sich beim Vereinsvorstand, dem heutigen Jugendfürsorgeverein des Bezirks Zofingen. In der Sammlung Murensia im Kloster Muri befinden sich die Protokolle und Jahresberichte des Armenkinder-Erziehungsvereins des Bezirks Muri. Vom Vereinsvorstand vernichtet wurde das Schriftgut der Armenerziehungsvereine Aarau (Teilkassation)48 und Kulm (Totalkassation). Die Archive der Armenerziehungsvereine der Bezirke Laufenburg, Lenzburg und Rheinfelden konnten vom Autor nicht aufgespürt werden. Verschollen bleiben die Protokolle des Verbands der Aargauer Armenerziehungsvereine.

Der an Aktentypen reichste und zugleich älteste Bestand ist derjenige des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins mit der Laufzeit 1839–1965. Der Nachlass umfasst Unterlagen der Vorgängerinstitution – des Landwirtschaftlichen Vereins Baselland49 – und die Unterlagen des Kantonalvorstands des Armenerziehungsvereins sowie von dessen vier Bezirkssektionen. Das erschlossene Archiv misst 2,6 Laufmeter und befindet sich in der Birmann-Stiftung in Liestal. Im Staatsarchiv des Kantons Baselland werden einige korrespondierende Unterlagen aus dieser Provenienz, 50 insbesondere aber der (Teil-)Nachlass des ersten Armeninspektors des Kantons und langjährigen Präsidenten des Armenerziehungsvereins, Martin Birmann, aufbewahrt.51

Zu den zentralen und wichtigsten Quellen zählen die Protokolle des Dachverbands der Solothurner Armenerziehungsvereine im Staatsarchiv Solothurn, die Weisungen für die bezirks- und amteiweise geführten Vereine oder Stellungnahmen an die Regierung beinhalten. Von den Armenerziehungsvereinen Thierstein und Olten-Gösgen sind hauptsächlich die Vorstandsprotokolle ab Gründung bis in die 1940er-Jahre, im Fall der Armenerziehungsvereine Wasseramt (vor 1988 Kriegstetten) und Solothurn-Lebern52 auch Buchhaltungsunterlagen im Staatsarchiv überliefert. Das aussagekräftigste Vereinsarchiv im Kanton ist dasjenige von Balsthal-Thal (aufbewahrt im Oberamt Thal-Gäu), das neben den Vorstandsprotokollen auch Unterlagen zur Pflegekinderadministration und zur Rechnungsführung enthält. Vom Vereinsarchiv des Armenerziehungsvereins Dorneck sind nur noch Jahresrechnungen fragmentarisch überliefert worden.53 Unauffindbar waren die historischen Archive der Armenerziehungsvereine Bucheggberg und Gäu.

Im Staatsarchiv des Kantons Thurgau wurde ein sehr konziser Bestand überliefert, der sich insbesondere durch vollständige Pflegekinderregister ab Vereinsgründung im Jahr 1882 bis in die 1970er-Jahre und teilweise darüber hinaus bis ins Jahr 2000 auszeichnet. Leider fehlen die Protokolle aus der Gründungszeit, die über die ersten Jahre des Vereins hätten Auskunft geben können. Ansatzweise kann diese Lücke durch Jahresberichte und Unterlagen der Thurgauischen Gemeinnützigen Gesellschaft kompensiert werden.

Sehr schlecht dokumentiert ist der 1901 in Olten geschaffene Verband Schweizerischer Armenerziehungsvereine, sprich der überkantonale Dachverband, von dem nur zwei gedruckte Protokolle der Generalversammlung aus den Jahren 1913 und 1914 in der Schweizerischen Nationalbibliothek in Bern erhalten geblieben sind54 sowie verschiedene beiläufige Bemerkungen in Protokollen der Mitgliedersektionen. Nicht zu verwechseln ist dieser Verband mit dem bekannteren Schweizerischen Armenerzieher-Verein mit Gründungsjahr 1844, der die verschiedenen Erziehungsanstalten in sich vereinigte.55

Aus archivarischer Sicht ist die Fülle der überlieferten Privatarchive sehr spannend: Die Akten der Armenerziehungsvereine waren aufgrund der Vereinsstrukturen meist bei den verschiedenen Vorstandsmitgliedern örtlich getrennt aufbewahrt, so das Rechnungswesen beim Quästor, die Protokolle beim Aktuar, die Pflegekinderregister beim Präsidenten oder beim Inspektor. Dass sie trotz allen Widrigkeiten wie Platzmangel, Amtsübergabe, Ableben der Vorstandsmitglieder oder Umzügen überdauerten, spricht einerseits für einen bewussten und sensiblen Umgang mit der eigenen Vereinsgeschichte, 56 lässt sich – neben der buchhalterischen Rechenschaft – andererseits aber auch auf die Notwendigkeit eines unkomplizierten Rückgriffs auf die Personendossiers im Fall von Anfragen ehemaliger Pflegekinder und die Transparenz des eigenen Handelns zurückführen. Ferner erklärt sich die Überlieferungsfülle aus der Verwaltungsnähe heraus, denn in einigen Fällen waren Bezirks- oder Oberamtmänner in Personalunion auch gleichzeitig Vorstandspräsidenten. Die Akten wurden dann traditionell nicht in einem Privathaushalt, sondern in der Bezirkskanzlei aufbewahrt. Diese reiche Aktenlage steht ausserdem unter der Prämisse, dass viele dieser Sozietäten bis in die nahe Gegenwart existierten oder sogar noch fortdauern: So traf der Autor auf das Archiv des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins, des Brugger und Bremgartner Armenerziehungsvereins, dasjenige des Armenerziehungsvereins Zofingens, des Wasseramts, Balsthal-Thals und des Thurgaus. Der Autor erhielt die Erlaubnis, die Bestände zu sichten, zu erschliessen, auszuwerten und teilweise sogar in die Staatsarchive zu überführen und somit der Forschung dauerhaft zugänglich zu machen.

Im Hinblick auf die Einbettung der Armenerziehungsvereine in die kantonale Fürsorgelandschaft, insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit mit kantonalen Verwaltungsdienststellen, sind die amtlichen Überlieferungen in den Staatsarchiven der betreffenden Kantone von hohem Interesse. Die Armenerziehungsvereine hinterliessen ihre Spuren auf sämtlichen Ebenen der kantonalen Verwaltung, vom Regierungsrat bis hin zu den verschiedenen Direktionen/Departementen wie dem Armendepartement, dem Departement des Innern, dem Erziehungs-, Sanitäts- oder auch Justizdepartement. Auch mit den auf die kantonale Departementsebene folgenden Bezirken (und Kreisen) fand ein reger Austausch statt – diese Quellen befinden sich ebenfalls in den verschiedenen Staatsarchiven. Die letzte subsidiäre Ebene, die Kommunalarchive, konnte im Rahmen der vorliegenden Arbeit nicht untersucht werden. Die Entscheidungen und Beweggründe der Gemeinden, die die Pflegekinder den Armenerziehungsvereinen zur Aufsicht anvertrauten, lassen sich aber in vielen Fällen indirekt durch die Vereinsquellen erschliessen.

Quellentypen

Quellen lassen sich nach ihrer objektiven Beschaffenheit oder nach ihrem innewohnenden Erkenntniswert gruppieren. Bei Letzterem wird das Begriffspaar «Tradition» und «Überreste» oder «willkürliche» und «unwillkürliche Überlieferung» angewandt. Quellen aus der Gattung «Tradition» stellen deren Verfassern die Intention anheim, dass die hervorgebrachten Werke die Nachwelt über Gegebenheiten unterrichten sollen, beispielsweise in Form von Chroniken (Historiografie) oder Tagebüchern, die per se an ein (nachfolgendes) Publikum gerichtet waren. Bei den Armenerziehungsvereinen lässt sich nur eine Quelle finden, die dieser Kategorie entspricht: die Autobiografie des ersten basellandschaftlichen Armeninspektors Martin Birmann.57 Die übrigen Quellen entstammen der Gattung «Überreste», dazu werden auch die an eine Öffentlichkeit gerichteten «Aufrufe», Flugblätter, Jahresberichte, Ephemera und so weiter gezählt. Sie entstanden kaum in der Absicht, die Nachwelt, sondern primär die Zeitgenossen zu unterrichten. In diesen Typus fallen bei den Armenerziehungsvereinen auch die administrativen Unterlagen wie die Pflegekinder-Kontrollbücher, der Schriftverkehr oder die Buchführung.58 Die Sozietäten bestanden aus vergleichbaren Vereinsorganen und -aufgaben. Daraus resultierten ergo auch analoge Aktentypen, die in der gängigen Typologie (gedruckte und ungedruckte Quellen) zur Disposition gestellt werden:

Gedruckte Quellen: Die Statuten der einzelnen Vereine und Dachverbände geben Aufschluss über Ziele, Programm und Organisation und lassen nicht zuletzt überkantonale Vergleiche zu. Bei sämtlichen Armenerziehungsvereinen bieten die Jahresberichte («graue Literatur») das Konzentrat der Vereinsarbeit im jeweils vergangenen Jahr. Sie enthalten das Vorstandsverzeichnis, den Jahresbericht des Präsidenten oder Aktuars, die Jahresrechnung des Quästors und vielfach eine Auflistung sämtlicher im Berichtsjahr «platzierten» Pflegekinder mit Angabe der Pflegeeltern sowie des Aufenthaltsorts.59 Unter Zuhilfenahme der Jahresberichte konnte eine Aufstellung bezüglich Anzahl der Pflegekinder sowie der Vereinsfinanzen sämtlicher Kantone erstellt werden. Insbesondere die Jubiläumsberichte der Armenerziehungsvereine zum 25-, 50- oder 100-jährigen Bestehen liefern wichtige Hinweise zur Selbstdarstellung und -wahrnehmung der Vorstände und geben oftmals emotionale Erlebnisberichte von damals immer noch aktiven Vorstandsmitgliedern aus der Gründungszeit wieder, die sonst durch die übrigen Akten oftmals nicht erschliessbar wären.

Ebenfalls zu den gedruckten Quellen werden die an eine «breitere» Öffentlichkeit gerichteten Aufrufe, Inserate, Werbeschriften, Prospekte, Vorschriften für Pflegeeltern und sonstigen Druckerzeugnisse wie Mitglieder- oder Trauerkarten gezählt. Sie weisen auf eine unterschiedlich gewichtete und zeitlich ungleich intensive Öffentlichkeits- und Informationsarbeit hin, die nicht zuletzt im Sinn einer Selbstdarstellung und einer Intervention der Vorstände in Krisenzeiten (Weltkriege, Weltwirtschaftskrise, «Verdingkinderskandale») wichtige Rückschlüsse auf den eigenen Wertehorizont offenlegen. Zu den gedruckten Quellen können je nach Ansicht auch die vervielfältigten vereinsadministrativen (Muster-)Formulare gezählt werden: Die «Aufnahme»-Formulare, Pflegekinder-Verträge oder Inspektions-Formulare lassen rein formal-analytische Vergleiche hinsichtlich Aufbau und Gewichtung der einzelnen Themen und darüber hinaus – aus inhaltlicher Sicht – Erkenntnisse über das praktische und offenbar standardisierte Vorgehen beispielsweise bei Inspektionen zu. Artikel, Broschüren und Bücher mit Quellencharakter, deren Erscheinungszeitraum ungefähr zwischen 1845 und 1950 liegt, sind der Bibliografie und dem Quellenverzeichnis der vorliegenden Arbeit zu entnehmen.

Ungedruckte Quellen: Sie sind breit gefächert und reichen von Protokollbänden, Korrespondenz, Pflegekinderdossiers, Pflegekinder-Kontrollen über das gesamte Rechnungswesen (Jahresabschlüsse, Kontokorrente, Journale, Belege und so weiter) bis hin zu ausgefüllten administrativen Formularen. Die Aktenproduktion und -führung in den einzelnen Armenerziehungsvereinen war sehr homogen. Dies kann auf die ähnlichen Vereinsaufgaben, aber auch auf die nachweisbare Verwaltungsnähe der Vereine in Form von Personalunionen zurückgeführt werden: So manches Vorstandsmitglied arbeitete in der kantonalen Verwaltung, in der Bezirksamtskanzlei oder hatte einen kirchlichen Hintergrund. Dieses administrative Wissen manifestierte sich bei der Aktenführung merklich. So bekamen die Pflegekinder bei den meisten Armenerziehungsvereinen eine Personennummer (ein Aktenzeichen), das die Kongruenz zwischen den verschiedenen Aktentypen (von Pflegekinderregister, Personendossier, Eintrag in den Vorstandsprotokollen bis hin zu einzelnen Arzneiquittungen) schuf. Die Gleichförmigkeit in der Aktenführung ermöglicht es, Lücken in den Überlieferungen der einzelnen Armenerziehungsvereine durch analoge Bestände zu schliessen. Darüber hinaus lassen diese identischen Aktentypen regionale und überkantonale Vergleiche quantitativer Art hinsichtlich der Handlungsabläufe, der Kommunikationswege und der Pflegekinderadministration zu.

Zentrale Reihe der ungedruckten Vereinsüberlieferung sind die Vorstandsprotokolle. Sie geben Auskunft über die Motive zur Vereinsgründung, die Vorstandswahl, die Statutenfindung, die Anzahl und den Verlauf der Zusammenkünfte, und sie legen den Handlungsablauf und -spielraum bezüglich der Pflegekinderplatzierung offen. Bei vielen Armenerziehungsvereinen, darunter der Armenerziehungsverein des Bezirks Baden, 60 werden die General- und Jahresversammlungen im gleichen Band protokolliert wie die Sitzungen des Gesamtvorstands sowie des Engeren Vorstands und nicht nach den in den Statuten eigentlich getrennten Organen. Dies liegt in der Tatsache begründet, dass die verschiedenen historisch gewachsenen Gremien weitgehend aus Personalunionen bestanden und die jährliche Vollversammlung aus praktischen Gründen nicht separat geführt wurde. Eine klare Unterscheidung der verschiedenen Vereinsorgane nimmt hingegen der Armenerziehungsverein des Kantons Basel-Landschaft vor: Er trennt die Protokollreihen des Kantonalvorstands als oberstes (Delegierten-)Gremium des Vereins61 von den Protokollen des Engeren Vorstands62 sowie den Vorstandsprotokollen der einzelnen Bezirks-Armenerziehungsvereine als selbständige subsidiäre Einheiten.63 Hier liegt die Trennung der verschiedenen Gremien nicht zuletzt darin begründet, dass die Sitzungen des Kantonalvorstands über die jährliche Generalversammlung hinausgehen und eine Delegiertenversammlung aller vier Bezirks-Armenerziehungsvereine darstellt. Das Personal dieses Kollegs ist auch nicht deckungsgleich mit dem Vorstand des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins und logischerweise auch nicht mit den hierarchisch folgenden – und auch örtlich getrennten – Vorständen der Bezirks-Armenerziehungsvereine. Einen weiteren über die Kantonsgrenzen hinaus vergleichbaren Aktentyp stellen die Kassabücher und Jahresrechnungen dar. Sie geben Auskunft über Einnahmen und Ausgaben für die Selbstadministration, Mitgliederbeiträge und Legate sowie Ausgaben für die Pflegekinder; vordergründig natürlich die verabfolgten Kostgelder und Kleiderkosten. Die Jahresrechnungen erscheinen in summarischer, gedruckter Form jeweils in den Jahresberichten der verschiedenen Sozietäten.

Aus der Verwaltungstradition stammen die für die vorliegende Arbeit wichtigen «quantifizierenden Quellen»64 wie die Pflegekinderregister oder -kontrollen, die als Manuale Stammdaten zu den Personalien allgemein, zum «Vereinseintritt», zu Pflegeplatzmutationen und dergleichen enthalten. Mit diesen Registereinträgen korrespondieren Personendossiers, die Schriftverkehr, Zeugnisse, Aktennotizen und so weiter enthalten. Sie existieren in sämtlichen Armenerziehungsvereinen und sind Ausdruck der angestrebten Kontrolle und Übersicht über diese stets fluktuierende Menge an Pflegekindern; hier kann von einer Administration im engeren Sinn gesprochen werden. Die Verzeichnisse widerspiegeln selbstverständlich auch den Stand und die Verbreitung der Bürokratisierung ihrer Zeit (Einfluss der preussischen Büroreform) und dienen für die vorliegende Arbeit in erster Linie zur quantifizierenden Bestandsaufnahme. Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie zugleich auch qualifizierende Quellen sind und oftmals neben den reinen Datenaufnahmen auch ausformulierte Einträge enthalten, die Entscheidungsprozesse wie Gründe zur «Aufnahme», «Umplatzierung», Berufsbildung und so weiter dokumentieren.65 Bei den Pflegekinderregistern können verschiedene und zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführte «Generationen» typologisiert werden.

Zur ältesten – im 19. Jahrhundert vertretenen – Art zählt das «Verzeichniss der vom Basellandschaftlichen Armenerziehungsverein aus dem Bezirk Arlesheim in Familien versorgten Kinder, nebst Mittheilungen über ihr früheres und späteres Schicksal».66 Die Personalien der Kinder sind in ausformulierten Kurzbiografien gehalten und unterscheiden sich bezüglich Inhalt und Umfang erheblich von Eintrag zu Eintrag. Die Professionalisierung der Administration des beginnenden 20. Jahrhunderts hielt auch bei den Armenerziehungsvereinen Einzug, indem in der zweiten Generation der Verzeichnisse der biografische Teil zu einem normierten Stammdatenblatt kondensierte und der Akzent der Einträge auf der Kontrolle der Kostgeldzahlung liegt. Mit der vorangehenden Generation von Verzeichnissen verbindet diese standardisierte Darstellungsform insbesondere die Physis, nämlich die Buchform (siehe Abbildungen 2–4).

Die Charakteristika der Verzeichnisse dritter Generation, die aus jenen der zweiten Generation abgeleitet sind, bringt ein Stammdatenblatt aus der Pflegekinderkartei des Armenerziehungsvereins Baden aus den späten 1920er-Jahren gut zum Ausdruck. Auf dem Recto wurden die Personalien sowie die Aufteilung des Kostgelds zwischen Gemeinde und Verein vermerkt. Auf dem Verso folgen die verschiedenen Mutationen in der Platzierung. Der biografische Anteil, der personenspezifische Informationsgehalt, unterscheidet sich in der Aussagekraft in dieser dritten Generation nun erheblich von der ersten. Die standardisierte Form vereinfacht eine statistische Auswertung und ermöglicht einen Vergleich zwischen den Vereinen.

Diese minimalisierten Einträge sollen allerdings nicht den Eindruck erwecken, dass der Informationsgehalt im Lauf der Zeit abnahm: Die biografischen Einträge des 19. Jahrhunderts waren Kondensat verschiedener mündlicher Abmachungen, insbesondere aber sämtlicher Korrespondenz, deren Informationsgehalt in die Bücher übertragen wurde. Die Originale sind in den meisten Fällen nicht überliefert worden. Der Anspruch an eine professionalisierte und umfassende Informationsverwaltung wird im beginnenden 20. Jahrhundert mit einer vermehrten Aktenproduktion und einem grösseren Pflegekinderbestand gestiegen sein, sodass neben den informationsschwachen Verzeichnissen die Führung von Personendossiers zwingend wurde. Diese Personendossiers beinhalten Schriftverkehr, Pflegekinder- und Lehrverträge, Arztzeugnisse und so weiter und stellen somit einen viel höheren Aussagewert dar als die biografischen Einträge der ersten Generation. Im Fall des Armenerziehungsvereins des Bezirks Baden handelt es sich um rund 180 Personendossiers, in denen Korrespondenz der unterschiedlichsten Provenienzen (Pflegekind, Pflegeeltern, leibliche Eltern, Ärzte, Lehrer, Lehrmeister und so weiter) zum jeweiligen Kind gesammelt wurde.67


Abbildung 2: Erste Generation


Abbildung 3: Zweite Generation

Einen weiteren Aktentyp verkörpert der Schriftverkehr, wobei gerade im Bereich der Pflegekinderdossiers hauptsächlich die eingehende Korrespondenz überliefert wurde. In den Falldossiers ist neben Schul- und Arztzeugnissen oder Lehrverträgen ebenso die eingehende Korrespondenz unterschiedlichster Absender vertreten, wie bei den sogenannten Handakten beim Quästor/Patron und zugleich Bezirksamtmann August Sandmeier (1918–1952).68 In seiner Funktion als Quästor69 generierte er eine Sammlung von Briefen über Kostgelder, Verdankung von Legaten und so weiter, und als Patron der Schulentlassenen korrespondierte er mit verschiedenen Organisationen und Firmen – wobei diese Funktion von seinem öffentlich-rechtlichen Amt kaum zu unterscheiden war.70 Eine Sammlung ausgehender Korrespondenz, die das Spektrum der Tätigkeit eines Inspektors zeigt, stellen die 23 «copie de lettres» aus dem Zeitraum 1910–1922 des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins dar.71 Sie wurde durch ein Reproduktionsverfahren in Kopialbüchern chronologisch abgelegt und mit einem Aktenzeichen dem jeweiligen Pflegekind zugeordnet. Einen für die Arbeit wichtigen Perspektivenwechsel bieten die rund 1000 Postkarten von Pflegekindern des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins aus den Jahren 1904 bis 1951.72 Insbesondere die kulturhistorische Forschung richtet auf diese autobiografischen Schriften («ego-documents», «pauper letters») ihr Augenmerk.73


Abbildung 4: Dritte Generation

In der Gesamtheit ermöglichen diese verschiedenen Aktentypen und -reihen eine profunde diachrone und regional vergleichbare Einsicht in die Pflegekinderadministration, 74 in die Handlungsweise des Vorstands, in die Zusammenarbeit mit verschiedenen Akteuren, und darüber hinaus legen sie schriftliches Zeugnis über Tausende Teilbiografien von Kindern und Adoleszenten über einen Zeitraum von über 150 Jahren ab. Die schriftlichen Quellen bringen mit sich, dass vor allem die Sicht des Aktenbildners und Entscheidungsträgers überliefert wurde, wobei die Sicht der Kinder viel subtiler und verborgener in den verschiedenen Beständen vertreten ist. Dies ist auch der grosse Unterschied zu vergleichbaren Forschungsarbeiten, die bewusst die Sicht von Direktbetroffenen aufgrund von Interviews zum Ausdruck bringen.

Forschungsstand

Die jüngere Forschung im Bereich der Fremdplatzierung von Kindern und Jugendlichen ist von folgenden beiden Gesichtspunkten geprägt:75 Sie ist erstens zeitlich vornehmlich im 19. und im beginnenden 20. Jahrhundert angesiedelt und zweitens stark regional auf einzelne Akteure (Anstalten, Vereine, Behörden, Kirche) oder Fremdplatzierungsgruppen fokussiert. Darüber hinaus orientieren sich die Arbeiten stark an zivilrechtlichen, strafrechtlichen und armenrechtlichen Gesichtspunkten.76 Dies lässt sich mit dem Umstand erklären, dass sie als universitäre Qualifikationsarbeiten einen konkreten und eingrenzbaren Gegenstand behandeln. Nur gerade die Arbeit von Heinrich Tuggener et al.77 aus dem Jahr 1998 setzt sich mit dem gesamtschweizerischen Phänomen und den verschiedenen Fremdplatzierungsformen auseinander, ansonsten fehlen Überblickswerke. Allenfalls kann in diesem Zusammenhang noch die Publikation Ramsauers über die schweizerische Praxis der Kindswegnahmen genannt werden.78 Die gegenwärtige interdisziplinäre Aufarbeitung der Unabhängigen Expertenkommission Administrative Versorgungen verfolgt einen überregionalen Ansatz und wird diesen Bereich der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen vertieft betrachten.

Fallstudien zu Akteuren: Die Forschung zu konkret lokalen und institutionellen Akteuren der Fremdplatzierung wie Anstalten, Vereinen oder Gemeinde- und Kantonsbehörden gehen selbstverständlich auch über eine reine Institutions- oder Verwaltungsgeschichte hinaus und behandeln auch bestimmte Gruppen von Anstalts-, Verding- oder Pflegekindern im weitesten Sinn. In der Regel umschreiben sie den organisatorischen Aufbau der Institutionen sowie deren diachrone Entwicklung und dokumentieren den Alltag der spezifischen Zielgruppen.79 Es entstanden Lizenziats- und Masterarbeiten, die leider grösstenteils unpubliziert blieben (ein weiteres Charakteristikum der Forschungslage in diesem Bereich), was eine Synthese verschiedener Mikrostudien zu einer gesamtschweizerischen Makroperspektive oder einen regionalen Vergleich zwischen ländlichen und urbanen Gegenden erschwert.80

Ausschliesslich auf die Armenerziehungsvereine ausgerichtete wissenschaftliche Darstellungen entstanden an den sozial-caritativen Frauenschulen in Luzern und Zürich zwischen 1932 und 1959 zu den Armenerziehungsvereinen Solothurn-Lebern, Olten-Gösgen, Thurgau, Zofingen, Muri, Baden und Baselland.81 Sie sind im Sinn einer zeitgenössischen Fremdwahrnehmung durch Frauen der Pflegeberufe von höchstem Interesse und gelten daher gleichzeitig auch als historische Quellen. Neueren Datums sind die beiden Lizenziatsarbeiten von Nicole Oelhafen und dem Autor, die sich mit unterschiedlichem zeitlichem und thematischem Fokus mit dem Armenerziehungsverein des Bezirks Baden im Kanton Aargau befassten. Die erste Arbeit konzentrierte sich auf das 19. Jahrhundert und den Schwerpunkt der Sozialdisziplinierung und der christlichen Nächstenliebe, während die zweite die Jahre 1920–1940 mit Augenmerk auf eine quantitative Auswertung der Pflegekinderdaten und die Einbettung der Aargauer Armenerziehungsvereine in die kantonale Verwaltung untersuchte.82

Nicole Oelhafen setzte sich in ihrer 2007 eingereichten Lizenziatsarbeit einen zeitlichen Rahmen von der Vereinsgründung im Jahr 1862 bis 1887 und konzentrierte sich auf die beiden Konzepte der «christlichen Nächstenliebe» und der «Besserung». Sie suchte nach Erklärungsmustern für die «Rettungstätigkeit» des Vereinsvorstands, wobei sie betonte, dass ihre Arbeit nicht auf die einzelnen Pflegekinder, sondern vielmehr auf «das Konstrukt des Vereins» abziele.83 Ihre Hauptquellen bildeten daher insbesondere die Jahresberichte und Vorstandsprotokolle, die sie anhand eines hermeneutischen Ansatzes qualitativ untersuchte.84 In einem Zwischenfazit stellte sie fest, dass die subsidiären Kontrollinstanzen zusehends ausgebaut wurden, dass das Konzept der Besserung der Armen durch Anstaltseinweisung keine Erfindung der Politik, sondern der Sozialpädagogen und -reformer war und – wie sich herausstellen sollte – besonders durch die Philanthropie geprägt wurde.85 Im direkten Vergleich zwischen dem öffentlichen und freiwilligen Armenwesen konnte sie zweierlei feststellen: erstens, dass die Vereine eine direkte Hilfe leisteten, während sich die öffentliche Armenpflege mehr auf die Aufsichtsfunktion als die Hilfestellung konzentrierte; zweitens, dass über die Unterstützungszahlungen von öffentlicher Seite eine Kontrolle über die private Armenfürsorge ausgeübt wurde.86 In ihrem Schlusswort fasste sie zusammen, dass die öffentliche Armenpflege reglementierend gewirkt und sich durch einen erzieherischen und bestrafenden Charakter ausgezeichnet habe. Bürgerliche Wohltätigkeitsvereine und Gesellschaften entstanden aus der «liberale[n] Grundhaltung» der Schweiz im Kontext der Sozietätenbildung und wurden als Ergänzung der «öffentlich-rechtlichen Behörden» verstanden. Nicole Oelhafen betrachtete ihre eingangs gestellte These als erwiesen, indem sowohl das Konzept der «christlichen Nächstenliebe» wie auch der Gedanke einer «Besserung» durch Erziehung im Verein nachgewiesenermassen angewandt wurden.87

Die zweite Lizenziatsarbeit zum Armenerziehungsverein des Bezirks Baden setzte sich den zeitlichen Rahmen der Zwischenkriegsjahre. Der Arbeit lagen ein vom Autor erschlossener Nachlass im Staatsarchiv Aargau und insbesondere die darin enthaltenen 379 Pflegekinderdossiers aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts zugrunde.88 Zielsetzung der Lizenziatsarbeit war einerseits, das Phänomen der privaten Armenerziehungsvereine in den Kontext der sich ausweitenden und professionalisierenden öffentlich-rechtlichen Aargauer Jugendfürsorge zu setzen («Fürsorgelandschaft») und die daraus entstandenen Möglichkeiten und Probleme zu reflektieren. Andererseits sollten anhand der quantitativen Inhaltsanalyse der Aktenserien «Pflegekinderdossiers», der «Pflegekinderkarteikarten» sowie der «Pflegekinder- und Lehrverträge» empirische Aussagen über die aufgenommenen Kinder, aber insbesondere auch über die Hauptaufgaben und Handlungsweisen des Vereins gemacht werden.

Fallstudien zu bestimmten lokalen Gruppen von fremdplatzierten Personen: Die Begriffe «Pflegekinder», «Kostkinder», «Heimkinder» oder «Verdingkinder» umschreiben vordergründig und anscheinend allgemein verständlich Formen der Fremdplatzierung – das Fehlen eines normierten Vokabulars in der historischen Aufarbeitung setzt somit einen denkbar weitgefassten Begriff von Armenfürsorge für Kinder voraus. Neben der auf Akteure zentrierten Forschung stehen Untersuchungen über Gruppen von Kindern, die innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets fremdplatziert wurden. Hierbei sind regionale Besonderheiten der Fremdplatzierung, wie die saisonale Verdingung von Kindern in der Ostschweiz, die sogenannte «Schwabengängerei»89 oder die erzwungene «Kindswegnahme» von bestimmten Gruppen von Kindern, beispielsweise den Jenischen, 90 sehr gut dokumentiert.

Die jüngste öffentliche Auseinandersetzung mit dem «Verdingkinderwesen»: Ausdruck dieser disparaten, doch sehr lebendigen und interdisziplinären Forschung war das erste informelle Kolloquium «Fremdplatzierung» unter der Leitung von Loretta Seglias und Marco Leuenberger am 26. März 2011 in Bern, bei dem die Teilnehmenden in zehnminütigen Impulsreferaten ihren Forschungsgegenstand präsentierten und mit einem Schlag fassbar wurde, was unter dem Begriff Fremdplatzierung alles subsumiert ist und wie mit dem Thema je nach Disziplin verfahren wurde. Ein weiterer Anstoss, die laufenden Forschungsprojekte und -arbeiten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen, ging von verschiedenen interessierten Betroffenengemeinschaften in Internetforen aus, die in ihren Publikationslisten oftmals eine Sparte wissenschaftlicher Arbeiten führten.91 Darüber hinaus ergriffen einzelne Betroffene selbst das Wort und erzählten ihre Lebensgeschichte.92 Nicht zuletzt boten Fernsehen, Film, Radio, Presse und eine Wanderausstellung dem Thema Fremdplatzierung (insbesondere das medial aktuelle «Verdingkinderwesen») eine breitere Plattform.93

Die Versuche einzelner Politiker seit 1999, eine historische Untersuchung dieser Thematik anzuregen (Vorstösse im Nationalrat durch Jean-Charles Simon, Didier Berberat und Ruedi Baumann/Jacqueline Fehr), 94 blieben anfänglich erfolglos. Der Bundesrat betonte in der Antwort auf den politischen Vorstoss Baumanns am 26. September 2003 sein grundsätzliches Interesse an einer fundierten Aufarbeitung des Schweizer «Verdingkinderwesens» und verwies dabei explizit auf die bestehenden Förderungsmöglichkeiten, insbesondere auf diejenigen des Schweizerischen Nationalfonds. Dieser bewilligte im Dezember 2004 das Projektgesuch «Verdingkinder, Schwabengänger, Spazzacamini und andere Formen der Fremdplatzierung und Kinderarbeit in der Schweiz im 19. und 20. Jahrhundert» vom 1. März 2004 partiell. Im Rahmen dieses Nationalfondsprojekts wurden mit über 220 ehemaligen Fremdplatzierten qualitative lebensgeschichtliche leitfadengestützte Gespräche geführt. Es handelte sich damit um eines der grösseren, von öffentlichen Geldern finanzierten Projekte zur Erfassung mündlich überlieferter Geschichte in der Schweiz.95

Eine qualitative Auswertung der Gespräche sah das Projekt nicht vor. Es sollten allein lebensgeschichtliche Erinnerungen von ehemaligen «Verdingkindern» gesammelt und archiviert werden. Die Gespräche wurden transkribiert und für Forschungszwecke – unter Wahrung der Datenschutzbestimmungen – zugänglich gemacht.96 Daraus ging im Oktober 2008 eine erste Bestandsaufnahme hervor. Darin enthalten waren 40 Porträts, begleitet durch erläuternde Texte zu wiederkehrenden Themen wie Machtmissbrauch oder Diskriminierung, sowie ein kurzer Beitrag zur gesetzlichen Entwicklung im Bereich Kinder- und Jugendfürsorge.97 Von diesem Forschungsprojekt gingen einige interdisziplinäre Impulse aus, die die konkret lokale und institutionelle Ebene verliessen und sich beispielsweise mit Erinnerungskultur oder emotionalen Verarbeitungsprozessen befassten.98 Als eines der Ergebnisse des runden Tischs zum Thema fürsorgerische Zwangsmassnahmen wurde am 5. November 2014 die Unabhängige Expertenkommission Administrative Versorgungen eingesetzt, die interdisziplinär dieses Kapitel der Schweizerischen Geschichte aufarbeiten soll. Ein Antrag für ein begleitendes Nationalfondsprojekt, das sich weiterer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen wie Fremdplatzierungen und Verdingungen, Sterilisation und der zwangsweisen Abgabe von Medikamenten annehmen soll, wurde eingereicht.

Qualitative und quantitative Inhaltsanalyse

Die erläuterten Fragestellungen werden einerseits mit einem hermeneutischen, andererseits mit einem analytischen Ansatz anhand der fixierten Kommunikation – sprich der schriftlichen Quellen – angegangen.99 Die Methodenwahl liegt vornehmlich darin begründet, dass insbesondere für den Untersuchungszeitraum der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts keine Zeitzeugen mehr existieren. Darüber hinaus stellt die Überlieferungsdichte und -fülle der akribisch geführten «Pflegekinder-Kontrollen» der Armenerziehungsvereine im Vergleich zu den in kommunalen Quellen aufgenommenen «Verdingkinder»-Schicksalen aus Forscherperspektive einen ausgesprochenen Glücksfall dar, was eine detaillierte Betrachtung nahelegt. Die Grenze dieser perspektivenabhängigen Reflexion liegt auf der Hand, dokumentiert sie doch in erster Linie nur die Handlungsweise der Akteure wie des Vereinsvorstands, der kantonalen Verwaltung, der Kommunen oder der Kirchenpflegen. Die Pflegekinder selbst kommen in den Quellen nur vereinzelt zu Wort.100

Philipp Mayring schlägt zur qualitativen Inhaltsanalyse des Quellenkorpus ein dreistufiges Modell vor, an dem sich auch die vorliegende Arbeit orientiert.101 Im ersten Schritt, der qualitativen Analyse (I), werden die Leitfragen und Untersuchungskriterien durch das Forschungsinteresse und Vorwissen über den zu behandelnden Forschungsgegenstand sowie das Quellenkorpus definiert, es handelt sich also im weitesten Sinn um eine hermeneutische Herangehensweise («Verstehen»).102 Im zweiten Schritt, der quantitativen Analyse (II) des Phasenmodells, wird eine empirische Auswertung der Personendaten durchgeführt, hierbei handelt es sich folglich um eine analytische Herangehensweise («Erklären»).103 Dafür sind zwei Arten von Informationen erforderlich, die zueinander in Bezug gesetzt werden: erstens Metadaten über die Pflegekinder selbst und deren Gliederung nach spezifischen Merkmalen wie Geschlecht, Alter, Zivilstand; zweitens – wie sie Sokoll nennt – «vitalstatistische Daten» über die eintretenden Ereignisse. Beim vorliegenden Forschungsgegenstand sind dies beispielsweise die «Stationen der Fremdplatzierung», wie sie in den «Pflegekinderregistern» festgehalten wurden.104 Durch die Analyse der Zählung von «Eintritten», «Austritten» und so weiter pro Kalenderjahr und die regionale Kontextualisierung lassen sich Muster erkennen, die durch hermeneutische Interpretationen vertieft werden können («Explikation»).105 Der Datenvergleich zwischen den Armenerziehungsvereinen ist selbstverständlich abhängig von der historisch gewachsenen Datenmenge und deren Strukturierung (und deren Harmonisierung durch den Autor) sowie die Offenlegung der Vergleichskriterien (Bildung von Alterskohorten, Eintrittsalter, Austrittsalter, Dauer der Fremdplatzierung und so weiter). Mit dem Vergleich wird dabei eine doppelte Zielsetzung verfolgt: Einerseits werden zwei Modelle herausgearbeitet und ihre Eigenheiten («das Besondere, Individuelle») kontrastiert. Andererseits werden im Vergleich Gemeinsamkeiten festgelegt, die in eine Verallgemeinerung münden können.106

Die Armenerziehungsvereine waren statutengemäss dazu verpflichtet, jeweils über das vergangene Vereinsjahr in Form eines Jahresberichts ihren Mitgliedern gegenüber Rechenschaft abzulegen. Diese Rechenschaftsberichte bestanden bei allen Vereinen aus dem Résumé des Präsidenten, der Jahresrechnung und der Bezifferung der fremdplatzierten Kinder. Es bot sich folglich an, die Vereinsfinanzen und die Pflegekinderzahlen quantitativ zu erfassen und einander gegenüberzustellen. Dies konnte bei den Kantonen Baselland und Thurgau, die als Kantonalvereine die Jahresberichte herausgaben, 107 denkbar einfach erreicht werden. Um äquivalente Aussagen auch für die beiden Kantone Aargau und Solothurn zu erhalten, die über bezirks- und amteiweise geführte Armenerziehungsvereine verfügten, wurden die Rechenschaftsberichte des Regierungsrats des Kantons Aargau beziehungsweise des Kantons Solothurn konsultiert, denn die Bezirksgesellschaften waren Empfänger von Kantonsbeiträgen und schuldeten folglich dem Regierungsrat Bericht. Die daraus entstandenen quantitativen Zusammenstellungen lassen somit einen Vergleich auf Kantonsebene hinsichtlich der Aufwendungen für die Fremdplatzierungen zu.

Diesen aggregierten Daten aus den Jahresberichten können fünf sehr detaillierte und umfassende kantonale und bezirksweise zusammengestellte Datensammlungen gegenübergestellt werden. Stellvertretend für die übrigen zehn Bezirks-Armenerziehungsvereine des Kantons Aargau steht beispielsweise der Armenerziehungsverein des Bezirks Baden mit der 379 Personendaten umfassenden quantitativen Erhebung aus den Jahren 1920–1940. Mit den Parametern zu den Personalien, dem «Vereinsaufenthalt», den Pflegeverhältnissen, den Kost- und Lehrgeldern sowie den Angaben zur Ausbildung widerspiegelt diese Erhebung Einzelbiografien, wie sie aus den Pflegekinderkarteien des Vereins hervorgehen.108

Für den Kanton Basel-Landschaft liegt vermutlich die älteste jemals erhobene und annähernd kantonsumspannende Umfrage mit armenerzieherischer Zielsetzung vor, nämlich jene des Landwirtschaftlichen Vereins an die Pfarrämter bezüglich Erfassung «derjenigen Kinder, deren Aufnahme in die Versorgungsanstalt besonders rathsam wäre» aus dem Jahr 1840.109 In den Umfragebogen führten die Pfarrer 253 Kinder auf, deren «körperlicher», «sittlicher» und «intellektueller Zustand» eine Anstaltsversorgung aus ihrer Sicht notwendig machte. Diese (genuine) Enquête – ursprünglich als Bedarfsanalyse für eine zu gründende Anstalt gedacht – führte schliesslich zur Konstituierung des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins. Aus der Pflegekinderkartei des basellandschaftlichen Inspektors stammt die zweite Erhebung von Pflegekinderdaten, die 1217 Teilbiografien aus dem Zeitraum 1917–1961 umfasst.110

Stellvertretend für die sieben weiteren bezirksund amteiweise geführten Armenerziehungsvereine des Kantons Solothurn lässt die Pflegekinder-Datensammlung des Armenerziehungsvereins Balsthal-Thal mit insgesamt 265 Pflegekinderdaten Rückschlüsse auf die verschiedenen Stationen der Fremdplatzierung zwischen 1925 und 1975 zu.111 Aus den Pflegekinder-Kontrollbüchern des Thurgauer Armenerziehungsvereins wurden 500 Einträge aus dem Zeitraum der Vereinsgründung im Jahr 1882 bis 1904 ausgewertet, mit einer Akzentsetzung auf die Herkunft der Kinder und die Gründe zur «Aufnahme» in den Verein.112

Für lokal-mikroperspektivische, regionale, überkantonale und diachrone quantitative Auswertungen kann somit auf rund 2600 Personendaten zurückgegriffen werden (siehe Tabelle 2). Diese geben Aufschluss über das Alter der Kinder und Jugendlichen bei «Vereinsaufnahme» und «Vereinsentlassung», die Dauer der Fremdplatzierung und deren Stationen, Geschlechter- und Konfessionsverhältnis, Ausbildungen und Lehren der jungen Erwachsenen und so weiter, sprich die Verfahrensweise der Vereinsvorstände und weiterer Entscheidungsträger mit vermögenslosen Kindern und deren Herkunftsfamilien.


Tabelle 2: Anzahl Datensätze (Pflegekinder-Teilbiografien) pro Provenienz

Bei den Personendaten wurden folglich quantitative Angaben zu den Personalien der Pflegekinder, den Eckdaten der Fremdplatzierung durch den Verein, die Pflegeverhältnisse und -orte, die Ausbildung und die Kost- und Lehrgelder erhoben. Überkantonale Vergleiche verlassen diese individuelle Mikroperspektive und lassen Rückschlüsse über Einnahmen, Ausgaben und Kostenverteiler zu. Ähnlich wie bei einem Beschlussprotokoll offenbaren sie allerdings lediglich das Ergebnis, nicht aber die Vorgeschichte oder die Beweggründe zur Entscheidung: Warum wurde ein Säugling oder ein Kind in den Verein aufgenommen, und wie lief dieser Vorgang ab? Was waren die ausschlaggebenden Gründe für eine Anstaltseinweisung oder die Platzierung bei einer Familie? Wann und weswegen wurde ein Pflegeverhältnis gelöst und das Pflegekind in eine neue Familie oder Anstalt überführt? Und wer entschied, welcher Jugendliche welche Lehre absolvieren durfte/sollte? Diese angedeutete textbasierte qualitative Analyse lässt sich nur bei denjenigen Datenerhebungen bewerkstelligen, die über das reine Zahlenmaterial hinausgehen.

Erst durch die Kombination der quantitativen und der erneuten qualitativen Analyse (III) nach Mayring können die zentralen Fragen nach dem «Wer», «Warum» und «Wie» zu einem möglichst klaren Bild der Handlungsmuster und Vorgehensweisen der Armenerziehungsvereine und deren Pflegekindern gezeichnet werden. Dabei bewegt sich das Verstehen zwischen dem Vorverständnis, der hermeneutischen Interpretation und dem laufend gewonnenen Sachverständnis («hermeneutischer Zirkel»).114 Die Validität der Untersuchungsergebnisse wird letztlich im engeren Sinn an Aussenkriterien festgemacht, an Forschungsarbeiten mit vergleichbaren Fragestellungen und Untersuchungsgegenständen (aktuelle Forschung zur Fremdplatzierung).115

Formen der institutionalisierten Fremdplatzierung in der Schweiz im 19. und 20. Jahrhundert

Die Fremdplatzierung Minderjähriger im Spiegel ausgewählter zeitgenössischer Überblickswerke

Die dauerhafte «Platzierung» von Kindern und Jugendlichen fand schweizweit statt. Dabei gab es im Grund zwei Formen des ausserfamiliären Aufwachsens: die «offene Fürsorge» in Pflegefamilien und die «geschlossene» in Anstalten. Initianten der Fremdplatzierung waren zeitgenössischen Schätzungen zufolge zur einen Hälfte die leiblichen Eltern selbst (ohne behördliche Intervention) und zur andern Behörden und Vereine. Verschiedene Anstalten und Vereine spezialisierten sich auf die langfristige «Platzierung» von Pflegekindern.

Die vom Bund initiierte Aufstellung über das schweizerische Vereinswesen

Die Sozietäten des 18. Jahrhunderts waren in einem liberalen Raum angesiedelt, von den Obrigkeiten des Ancien régime geduldet.1 Mit der Helvetischen Republik stand die gesellschaftliche Emanzipation und damit der Vereinsgedanke markanter im Vordergrund. Während der Restauration war es den konservativen Regierungen nicht mehr möglich, den etablierten, politisch motivierten Vereinen Einhalt zu gebieten, sodass gemässigte Liberale sich zusehends in kulturellen und gemeinnützigen Vereinen organisierten. Zu dieser ersten Gründungsphase zwischen Helvetischer Republik und Regeneration zählen die Zofingia (1819), die Künstlergesellschaft (1805) oder die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft (1810). Hier wurde das Ideal der sich austauschenden, gleichberechtigten und gebildeten bürgerlichen Gesellschaft vorgelebt. Die nach 1830 geschaffenen Vereine waren durchaus auch politisch motiviert – und zelebrierten die Errungenschaften der liberalen Kantone gegenüber den katholischkonservativen –, doch gaben sie sich formell apolitisch.2

Die Gründung des Bundesstaats im Jahr 1848 übte auf die weitere Entwicklung des Vereinswesens einen grossen Einfluss aus. «Da eigentliche politische Parteien fehlten, nahmen sich die Vereine der Vermittlung von Bürger und Staat an.»3 In diesem Zusammenhang wurden Gesellschaften geschaffen, die sich thematisch eng begrenzter Aufgaben annahmen und so die Spezialisierung in der Sozietätenbildung vorantrieben. Wirtschafts- und Berufsverbände, wie der Handels- und Industrieverein (1879) oder der Gewerbe- und Bauernverband (1897), brachten Bürgerinteressen und Staat nach der Verfassungsrevision von 1874 näher zueinander. Der Bund honorierte und subventionierte die Bildung dieser Sozietäten, die sich klar von den früheren zumeist philanthropischen oder kulturellen unterschieden.4 Das Schweizer Vereinswesen wird einerseits als städtische und andererseits als ausgesprochen protestantische Entwicklung bezeichnet.5 Dies wird auf die weniger progressiv ausgerichteten ländlichen katholischen Gebiete zurückgeführt, die mit den dynamischen protestantischen Städten nicht Schritt halten konnten. Die Vereinsgründungen waren bis 1800 gering6 und nahmen bis 1860 auch nur gemässigt zu. Ab 1860 stiegen sie indes signifikant, insbesondere bei Wirtschafts- und Sportorganisationen oder Berufsvereinigungen. Der Zenit wurde um 1900 erreicht, als pro 1000 Einwohner rund zehn Vereine existierten.7

Im Vereinswesen vollzog sich aber nicht nur eine äussere, sondern auch eine innere Entwicklung. Die älteren Vereinsstrukturen waren stark hierarchisch ausgerichtet, doch konnten sich alle Mitglieder aktiv am Vereinsleben beteiligen. Die Vollversammlung traf sich regelmässig zum Gedankenaustausch, sodass ein reger Kontakt zwischen den Teilnehmern zustande kam und Beschlüsse von allen Mitgliedern aus erster Hand mitverfolgt und mitgestaltet werden konnten. Dies war auch explizit gewünscht, weswegen bei einigen Vereinen die Mitgliederzahl bewusst klein gehalten wurde. Darüber hinaus engagierte sich ein Vereinsmitglied meist nicht nur in einem Verein, sondern in mehreren – was ein Netzwerk und eine Verflechtung der bürgerlichen Gesellschaft, die sogenannte Soziabilität, mit sich brachte.8 Nach der Gründung des Bundesstaats trat eine Öffnung der Gesellschaften für weitere Bevölkerungskreise ein, indem nicht zuletzt auch die zuvor meist sehr hoch angesetzten Mitgliederbeiträge gesenkt wurden. Die Vergrösserung der Vereine brachte die Ausdifferenzierung der Vereinsstrukturen mit sich, sodass die leitenden Entscheide im Vorstand gefällt und die Mitglieder nur noch zur Jahresversammlung eingeladen wurden. Im Verein gab es somit in Form des Vorstands Aktivmitglieder, die an der Generalversammlung durch die Passivmitglieder ergänzt wurden.9

Das Vereinsleben in der Schweiz des 19. Jahrhunderts war erklärtermassen ein sehr aktives und breit gefächertes. Der erste Versuch, diese Vielzahl an Vereinen gesamtschweizerisch zu erfassen, wurde vom Eidgenössischen Departement des Innern unternommen.10 Um Aufschluss über Anzahl, Mitgliederbestände und Finanzverhältnisse derselben zu erhalten, richtete es am 31. Dezember 1858 einen Aufruf an «sämmtliche Vereine des In- und Auslandes».11 Motiv zur Erhebung war einerseits die Unterstützung der Sozietäten mittels eines eigens bereitgestellten Bundeskredits, andererseits wurde aber auch geprüft, inwiefern die Vereine dem zu gründenden Statistischen Amt zur Erhebung von Basisdaten dienlich sein könnten.12 Das Eidgenössische Departement des Innern interessierte sich darüber hinaus für die politische, nationalökonomische und intellektuelle Gesinnung der Vereine. Insgesamt gingen 2746 Antworten von 2706 Gesellschaften im Inland und 40 im Ausland ein.13 Diese wurden einander in sechs Kategorien gegenübergestellt: «Vaterländische und gemeinnützige Vereine», «Wohltätigkeits- und Humanitätsvereine», «Wissenschaftliche Vereine», «Wirthschaftliche Vereine», «Ersparnisskassen» und «Andere Vereine».14

Die Zusammenstellung verdeutlicht, dass das Schweizer Vereinswesen Mitte des 19. Jahrhunderts bis auf 14 gesamtschweizerische Vereine ein ausgesprochen kantonales war. Die Mehrzahl waren in den Kantonen St.Gallen, Luzern und Aargau beheimatet.15 Das Departement schätzte die tatsächliche Anzahl an Vereinen 5000 bis 6000, da die Angaben der Kantone Wallis, Neuenburg, Appenzell Innerrhoden, Freiburg, Glarus, Zürich, Graubünden, Thurgau, Tessin und Waadt als unvollständig taxiert wurden. Beim finanziellen Aspekt bemerkte das Departement, dass die gegenwärtige Aufstellung ebenfalls nicht vollends schlüssig sei, «weil bei den meisten Kantonen noch neue Aufschlüsse zu gewärtigen sind; es mag indessen […] genügen, hier zu sagen, dass auch nur die materiellen Leistungen der Vereine in einigen Kantonen den Staatsbudgets theils sehr nahe kommen, theils dieselben übertreffen.»16 Die saumseligen Vereine wurden erneut angeschrieben, um die Statistik nach Möglichkeit zu vervollständigen. Danach wurde die Gesamtzahl an Schweizer Vereinsmitgliedern auf rund 420 000 Personen geschätzt.17 Als Nachwirkung dieser ersten Erhebung erstellten die Kantone Basel-Stadt, Thurgau und Genf Zusammenstellungen über einzelne Vereinstypen wie Sparkassen, wohltätige «Hülfsgesellschaften» oder öffentliche Bibliotheken.18

Weltausstellungen als Schaubühne für eine moderne, sozial engagierte Schweiz

Auf die Umfrage des Jahres 1858 folgte im Vorfeld der Weltausstellung in Wien 1873 eine weitere Enquête zur Erfassung des Schweizer Vereinswesens mit Akzent auf sozial ausgerichteten Institutionen. Der Basler Professor Hermann Kinkelin (1832–1913) konnte für die Koordination gewonnen werden und holte das statistische Material ein. Die Drucklegung fand hingegen nicht rechtzeitig zur Weltausstellung statt, sodass lediglich das Manuskript auflag. Veröffentlicht wurden «Die Schweizerischen Vereine für Bildungszwecke» erst 1877 von Eduard Keller und Wilhelm Niedermann (1845–1906). Dies insbesondere auf das Betreiben von Bundesrat Carl Schenk (1823–1895), der insistierte, dass das gesammelte Material nicht in den «Archiven des statistischen Bureaus vergraben, sondern einem weitern Publicum zugänglich gemacht werden [sollte], da in demselben ein bedeutendes culturhistorisches Moment von allgemeinem Interesse zur Darstellung gelange».19

Die beiden Autoren bemerkten in ihrem Vorwort, dass «die Arbeit selbst, wie sie vorliegt, bei weitem noch nicht auf Vollständigkeit den Anspruch machen kann – was überhaupt kaum je möglich sein wird, da der Bestand der Vereine zu oft wechselt und die Angaben der Vereine vielfach sehr ungenau oder dürftig sind».20 Dennoch glaubten sie ein realistisches Gesamtbild der Entwicklung des schweizerischen Vereinswesens, zumal der Vereine für «Bildungszwecke», gezeichnet zu haben.21 Nach ihrer Zählung existierten in der Schweiz im Jahr 1871 insgesamt 3552 Vereine mit vorherrschendem Bildungszweck, wobei auf 751 Einwohner somit ein Verein zu stehen käme.22 Im 17. und 18. Jahrhundert bestanden lediglich sechs Vereine mit Bildungszweck, zwischen 1831 und 1840 bereits 237, zwischen 1841 und 1850 schon 359, zwischen 1851 und 1860 sogar 50923 und zwischen 1861 und 1870 insgesamt 1216.24 Unter Ausschluss der hauptsächlich religiösen Vereinigungen25 wurden die Gesellschaften in fünf Kategorien unterschieden, die den weit gefassten Begriff der «Bildungszwecke» genauer umrissen: gemeinnützige Vereine, wissenschaftliche Vereine, künstlerische Vereine, Vereine für allgemeine Bildung und Vereine für Körperbildung.26

Innerhalb der Kategorie gemeinnütziger Vereine wurden neun Unterkategorien ausgewiesen, 27 darunter 55 sogenannte «Armenerziehungsvereine» (siehe Tabelle 3).28 Bei dieser Unterkategorie fällt auf, dass nicht zwischen Vereinen und Institutionen unterschieden wurde.29 Die meisten existierten im Kanton Aargau. Danach folgten der Kanton Bern mit sieben Anstalten, St. Gallen mit sechs Institutionen sowie der Kanton Zürich mit vier Anstalten und zwei Vereinen.30 Auffallend viele Armenerziehungsvereine befinden sich in der Ostschweiz, dagegen sehr wenige in der französischsprachigen Schweiz.

Wie eingangs erwähnt, entstanden die ersten umfassenden Überblickswerke der karitativen Schweiz explizit für die Weltausstellungen von 1873 in Wien und 1876 in Philadelphia.31 Unter den zahlreichen Teilnehmern Letzterer war auch die Schweiz mit verschiedenen Verwaltungsbehörden, Firmen, Verbänden und Institutionen vertreten.32


1860 Schweizerischer Armenerziehungsverein33
1860 AG Armenerziehungsverein des Bezirks Aarau
1855 AG Armenerziehungsanstalt Kastelen bei Aarau
1862 AG Armenerziehungsverein des Bezirks Baden
1862 AG Armenerziehungsverein des Bezirks Bremgarten
1857 AG Freiwilliger Verein für Erziehung armer und verwahrloster Kinder im Bezirk Brugg
1867 AG Meyersche Rettungsanstalt in Effingen
AG Armenerziehungsverein des Bezirks Kulm
1860 AG Armenerziehungsverein des Bezirks Lenzburg
1851 AG Erziehungsanstalt Friedberg bei Seengen für arme Mädchen
1856 AG Kinderversorgungsverein des Bezirks Zofingen
1864 AG Armenerziehungsverein des Bezirks Zurzach
1870 AR Hülfsverein für Waisenunterstützung in Speicher
1824 AR Waisenanstalt zur Schurtanne in Trogen
1849 AR Rettungsanstalt Wiesen bei Herisau
1840 BE Schweizerische Rettungsanstalt Bächtelen
1825 BE Privatarmenerziehungsanstalt auf der Grube in Bern
1837 BE Armenerziehungsanstalt für Mädchen im Steinhölzli in Bern
1824 BE Moriah, Asyle français de jeunes filles pauvres à Wabern
1861 BE Armenerziehungsanstalt Enggistein bei Worb
1835 BE Bezirksarmenerziehungsanstalt für Knaben Trachselwald
1839 BE Waisenhof auf Schachenhof bei Wangen – Erziehungsanstalt für arme verwahrloste Knaben
1848 BL Armenerziehungsverein Baselland
1853 BL Armenerziehungsanstalt Baselaugst
1868 BL Erziehungsanstalt für arme und verwahrloste Mädchen in Frenkendorf
1852 BL Armenanstalt Sommerau bei Gelterkinden
1824 BS Landwirthschaftliche Armenschule in Basel
1853 GL Armenerziehungsanstalt Bilten
1864 GL Zöglingsverein der Erziehungsanstalt Bilten
1843 GL Verein ehemaliger Zöglinge der Linthcolonie
1819 GL Landwirthschaftliche Armenanstalt Linthcolonie
1846 GL Cantonale Mädchenarmenanstalt in Mollis
GR Bündnerische Rettungsanstalt in Foral
1845 GR Hosangsche Stiftung auf Plankishof bei Chur
1859 LU Rettungsanstalt Sonnenberg bei Luzern
1848 NE Orphelinat de Grandchamps près Boudry
1815 NE Institut des Billodes au Locle
1818 NE Colonie pour filles abandonnées à La Chaux de Fonds
1868 SG Schule der Rettungsanstalt zum guten Hirten in Altstädten
1854 SG Rheinthalische Rettungsanstalt in Balgach
1840 SG Rettungsanstalt in St. Gallen
1851 SG Rettungsanstalt Hochsteig bei Wattwyl
1846 SG Werdenbergische Rettungsanstalt Stauden bei Grabs
1870 SG Rettungsanstalt Thurhof in Wyl
1826 SH Freiwillige Rettungsherberge Friedeck in Buch
1869 SO Discheranstalt für verwahrloste Kinder
1842 TG Landwirthschaftliche Armenanstalt Bernrain
1863 VD Orphelinat de Daillens-Cossonay
1863 VD Colonie agricole et professionelle de la Suisse romande à Sérix
1838 ZH Freienstein bei Rorbas
1863 ZH Sonnenbühl bei Embrach
1847 ZH Friedheim bei Bubikon
1846 ZH Pestalozzihülfsverein Wädenswil
1865 ZH Commission für Versorgung verwahrloster Kinder des Bezirkes Zürich
1867 ZH Pestalozzistiftung in Schlieren

Tabelle 3: Übersicht der Armenerziehungsvereine nach Keller und Niedermann, 1877

Die Schweiz stellte nicht wie andere Teilnehmer in mehreren Gebäuden aus, sondern konzentrierte ihre Aussteller auf den Standort im Industriepalast. Im Departement Erziehung und Unterricht wurde auch eine Gruppe «physical, social and moral condition of man» aufgeführt, worunter verschiedene kantonale und schweizerische Anstalten, gemeinnützige Vereine und sogar die Armenerziehungsvereine der Aargauer Bezirke Aarau, Lenzburg, Zurzach und der Basellandschaftliche Armenerziehungsverein die Schweiz repräsentierten (Vitrine J., siehe Abbildung 5).34 Unter den schweizerischen Ausstellern erhielt gut die Hälfte vom internationalen Preisgericht Einzel- und Kollektivdiplome: «Die fünf Collectiv-Diplome, ohne Medaillen, umfassen 38 Aussteller im Unterrichts- und Erziehungswesen, sowie der Wohlthätigkeits-Anstalten.»35 Diese Kollektivdiplome gingen an die Armenerziehungsvereine der Bezirke Aarau und Zurzach sowie an den basellandschaftlichen, an die Société de secours mutuels du Val de Travers im Kanton Neuenburg und an den Waisenvater Johannes Wellauer in St. Gallen.36

Inwiefern die Schweiz mit ihren Anstalten und Vereinen das internationale Publikum begeistern konnte, bleibt ungewiss. Kommissär Guyer bemerkte, dass «Herr Professor Kinkelin in Basel […] durch seine grafisch-statistischen Atlasse über das schweizerische Unterrichtswesen, welche ungetheilte Bewunderung fanden, wesentlich zur Anerkennung der schweizerischen Section» beitrug.37 Die Armenerziehungsvereine selbst massen der Ausstellung anscheinden wenig Bedeutung zu, lediglich im Jahresbericht der Zurzacher Gesellschaft wurde vom Kollektivdiplom kurze Notiz genommen: «Jene Anerkennung gebührt demnach nicht sowohl dem Vorstande, als vielmehr den Repräsentanten, den vielen Freunden und Gönnern des Vereins von jetzt und früher, von deren Bethätigung und Unterstützung das weitere Gedeihen dieses menschenfreundlichen Institutes abhängt.»38 Ebenfalls im Vorfeld der Weltausstellung in Philadelphia entstand das Überblickswerk von Johannes Wellauer (1815–1881) und Johann Martin Müller (1819–1892) über die schweizerische Anstaltslandschaft.39 Der Grundstein für das Werk wurde 1873 anlässlich der Versammlung der Schweizerischen Armenerzieher in St. Gallen mit dem Fokus auf die Waisenerziehung gelegt. Aus der anfänglichen Gegenüberstellung von Waisenhäusern auf dem Land mit denjenigen in der Stadt wurde 1875 mit dem Aufruf Friedrichs von Tschudi (1820–1886), dem Verantwortlichen für den Beitrag im «Departement Erziehung» der Weltausstellung, ein gesamtschweizerisches Verzeichnis der Bildungsanstalten angestrebt.40 Im Gegensatz zum Werk Kellers und Niedermanns sollte nicht das gesamte Spektrum der «Armenversorgung» illustriert werden, sondern nur die dauerhafte «Platzierung» von Kindern und Jugendlichen in Institutionen: «Selbstverständlich lag es in unsrer Aufgabe, nur die Armenerziehung in Anstalten darzustellen, und wir hoffen, dass auch die Armenerziehung in Familien durch Vereine und Private in ähnlicher Weise ihre Bearbeiter finden werde.»41

In der Einführung warfen die Autoren einige Schlaglichter auf die Entwicklung der Fremdplatzierung und bemerkten, dass vermögende Familien Waisen meist problemlos bei Verwandten unterbringen könnten, wobei auch diese kaum in der Lage seien, «dem Gemüths- und Seelenleben des Kindes befriedigenden Ersatz liebevoller Eltern zu bieten».42 Sie folgerten: «Weitaus schwerer aber wird es den Waisen armer Familien, die ganz verlassen da stehen, weil die Verwandten sich ihrer nicht annehmen wollen, wohl auch nicht können […].»43 Somit müssten Pflegefamilien ausserhalb des Verwandtschaftskreises diese Aufgabe übernehmen.44 Die Autoren führten Johann Heinrich Pestalozzi (1746–1827) und Philipp Emmanuel von Fellenberg (1771–1844) ins Feld, die die Bibelverse «Was ihr einem dieser Kleinen thut, das habt ihr mir gethan» und «Wer ein solch’ verlassenes Kind aufnimmt in meinem Namen, der nimmt mich auf» in Neuhof und Hofwyl vorgelebt hätten: «In dem Grundprinzip einig, dass dem Elend des Volks nur durch eine bessere Erziehung und Bildung geholfen werden könne».45 Dass diese philanthropische Sichtweise und die Zusammenarbeit von Privaten, Vereinen und gesetzlicher Armenpflege in der Vergangenheit nicht zwangsläufig in die Schaffung pädagogisch wertvoller Institutionen mündeten, verdeutlichten die Autoren mit den unsäglichen Verhältnissen in einigen kommunalen Waisen- und Armenhäusern.46


Abbildung 5: Schweizer Sektion im Main Building der Centennial International Exhibition in Philadelphia, 1876

Die professionalisierte Anstaltsführung wurde durch Grössen wie Johann Caspar Zellweger (1768–1855), Johann Adam Pupikofer (1797–1882) oder Johannes Kettiger (1802–1869) innerhalb der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft und ihrer «Armenlehrerbildungscommission» vorangetrieben.47 Wellauer und Müller konstatierten jedoch, dass diese «Anstrengungen, durch tüchtige Erzieher die Absichten der Armenfreunde und Gemeinden zur sittlichen und geistigen Hebung der Kinder zu unterstützen und damit die Wurzel der Armennoth abzuschneiden», in einem «traurigen Gegensatz» stünden: Dieser bestehe darin, «dass einzelne Gemeinden bei der Wahl ihrer Waisenväter die Erziehung als Nebensache und die ökonomische Verwaltung wieder zur Hauptsache machen und von den Anstaltsvätern keine pädagogische Vorbildung verlangen».48

Mit nur 33 Waisenanstalten, 18 in grösseren und kleineren Städten sowie 15 auf dem Lande, stellten sich die Verfasser die Frage: «Wie wird für die Waisen, welche nicht in Anstalten untergebracht sind, gesorgt?»49 Der Kanton St. Gallen sollte mit seinen fünf Waisenhäusern und 72 Armenanstalten, in denen neben 1250 erwachsenen Armen auch 620 Kinder lebten, diese Frage beantworten. Wellauer und Müller stellten in den Raum, dass die erwachsenen Armen krank und oftmals kriminell veranlagt seien. «Was Kinder in solcher Gesellschaft für eine Erziehung erhalten werden, kann man sich denken; die Meisten werden eben gross gezogen in den Sünden der Alten und in der Mehrzahl künftig wieder als unterstützungsbedürftige Personen der Gemeinde zur Last fallen […].» Diese Gefahr wäre in vorbildlich geführten Waisenanstalten nicht vorhanden, sodass sie «mit viel sichererm Erfolg zu guten Menschen erzogen werden könnten; Ausnahmen stossen die Regel nicht um».50

Die Armenhäuser standen in sozialer, hygienischer und moralischer Beziehung unter Verruf, und man begreife nur schwer, «warum so viele Gemeinden es jetzt noch nicht einsehen, dass nur durch eine sorgfältige Erziehung der heranwachsenden armen Jugend der erblichen Armuth gründlich gesteuert wird». Diese Ausgaben trügen reichlichen Zins ein, «während mit dem blossen Fütterungssystem, wie es so vielerorts angewendet wird, den Gemeinden von Generation zu Generation immer grössere Armenunterstützungen erwachsen».51 Im Kanton St.Gallen habe die Regierung den ersten zielführenden Schritt unternommen, indem sie 1873 eine Armeninspektion durch fünf Ärzte eingeführt habe. Diese kamen zum Schluss, «dass die Erziehung der Kinder in gut geleiteten Anstalten derjenigen in Kosthäusern weitaus vorzuziehen sei, namentlich aber das Verdingsystem im Abstreich, wie das noch in einigen wenigen Gemeinden vorkomme, höchst verwerflich» sei.52 Neben der propagierten Lösung der Anstaltserziehung kamen die Verfasser auch auf die Armenerziehungsvereine zu sprechen, die durch den «wackeren Seminardirektor Kettiger» ins Leben gerufen worden seien und jetzt noch «mit grossem Segen» fortwirkten.53

1894 übernahm ein Ausschuss der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft unter dem Präsidium von Pfarrer Conrad Denzler (1844–1897) die Aufgabe, eine «möglichst genaue und zuverlässige Übersicht über die sämtlichen Anstalten und Einrichtungen für Armenerziehung und Armenversorgung in der Schweiz zu erstellen».54 Diese wurde 1896 von Wilhelm Niedermann unter dem Titel «Die Anstalten und Vereine der Schweiz für Armenerziehung und Armenversorgung, Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft» publiziert, um «den am Werke der Armenerziehung und Armenversorgung beteiligten Behörden und Privaten ein möglichst zuverlässiges und umfassendes Mittel an Hand zu geben», sodass «das für einen speziellen Versorgungszweck jeweilen am besten Passende herauszufinden» sei und «eine wesentliche Lücke» nun ausgefüllt werde.55

Niedermann besprach 788 Anstalten und Vereine und kam zum Schluss, dass für die kleine Schweiz dies jeden «Menschenfreund mit freudigem Stolze erfüllen muss und beweist, dass die Fürsorge für die Armen von unserem Volke als eine seiner heiligsten und schönsten Aufgaben betrachtet wird».56 Er unterschied die drei Kategorien «Versorgung von armen Kindern und von Waisen», die «Versorgung von moralisch Schwachen» und die «Versorgung von geistig oder physisch Schwachen und Kranken».57 Kantone mit einer grossen protestantischen Bevölkerung, wie Bern, Waadt, Zürich, Genf und Basel-Stadt, waren in sämtlichen drei Sparten prominent vertreten.58 Demgegenüber standen Kantone mit einer grossen katholischen Bevölkerung, wie St.Gallen, Graubünden und Solothurn, im Hintertreffen. Nur wenige Institutionen besass die katholische Zentralschweiz mit Uri, Schwyz, Nidwalden und Obwalden, 59 die Ausnahme stellte der Kanton Luzern mit seinen zwölf städtischen Anstalten und Vereinen dar.60 Insbesondere in den drei Unterkategorien «Armen-Anstalten und Vereine», «Waisenerziehungsanstalten und Vereine» (129 Nennungen) sowie «Vereine und Anstalten zur Versorgung verwahrloster Kinder» (28 Nennungen) wurde die «Platzierung» von Kindern mit 157 Institutionen eingehend besprochen.61

Bezeichnenderweise standen in den bisher genannten Überblickswerken die stärker vertretenen Anstalten und weniger die zahlenmässig unterlegenen schweizerischen Vereine für die dauerhafte «Platzierung» von Kindern im Vordergrund. Ausschliesslich dieser Gruppe widmete sich erstmals Pfarrer Karl Schweizer aus Oberburg in seinem in der «Zeitschrift für schweizerische Statistik» veröffentlichten Artikel über die «Freiwilligen Armenerziehungsvereine der Schweiz» (siehe Tabelle 4).62 Er zählte insgesamt 43 dieser Gesellschaften in 14 Kantonen, die im Jahr 1897 insgesamt 2609 Pflegekinder beaufsichtigten.63


AG Armenerziehungsverein des Bezirks Zurzach
1855 AG Kinderversorgungsverein Zofingen
1889 AG Armenerziehungsverein des Bezirks Rheinfelden
1862 AG Armenerziehungsverein des Bezirks Muri
1861 AG Armenerziehungsverein des Bezirks Lenzburg
1883 AG Armenerziehungsverein des Bezirks Laufenburg
1865 AG Armenerziehungsverein des Bezirks Kulm
1857 AG Armenerziehungsverein des Bezirks Brugg
1861 AG Armenerziehungsverein des Bezirks Bremgarten
1862 AG Armenerziehungsverein des Bezirks Baden
1859 AG Armenerziehungsverein des Bezirks Aarau
1830 AR Hülfsgesellschaft Trogen
1837 AR Hülfsgesellschaft Herisau
1892 BE Patronatsverein Länggasse Bern
1877–1882 BE Œuvre des orphelins pauvres64
1880–1892 BE Kantonalbernische Gotthelfstiftung65
1848 BL Armenerziehungsverein des Kantons Baselland
1874 BS Kommission zur Versorgung verwahrloster Kinder
1889 GE Association pour la protection de l’enfance Genève
1892 GR Bündnerischer Hülfsverein für arme Knaben
1879 SG Gemeinnützige Gesellschaft der Stadt St. Gallen
1890 SO Verein für freiwillige Armenpflege Thierstein
1877 SO Armenerziehungsverein Olten-Gösgen
1880 SO Armenerziehungsverein des Bezirks Lebern
1890 SO Armenerziehungsverein Kriegstetten
SO Armenerziehungsverein des Bezirks Balsthal-Thal
1882 TG Armenerziehungsverein des Kantons Thurgau
1887 UR Kantonale Erziehungsanstalt für verwahrloste Kinder in Altdorf
1885 VD Orphelinat des Alpes
1831 VD Société en faveur de l’enfance abandonnée à Lausanne
1876 VD Société en faveur de l’enfance abandonnée dans le VIIIe arrondissement à Yverdon
1882 VD La Solidarité
1889 ZH Kommission für Versorgung verwahrloster Kinder im Bezirk Winterthur
1865 ZH Kommission für Versorgung verwahrloster Kinder im Bezirk Zürich

Tabelle 4: Armenerziehungsvereine nach Karl Schweizer, 1897

Schweizer stellte fest, dass es nur 14 Kantone gebe, die aufgrund einer besonders guten staatlichen oder kommunalen Armenpflege oder «wegen günstiger socialer Verhältnisse» auf solche Vereine verzichten könnten: «Im Kanton Bern [sind] solche Vereine zur Erziehung verwahrloster Kinder nicht halb so dringender Natur wie in Baselland, Solothurn oder im Aargau […], weil durch die staatliche Gesetzgebung die Gemeinden verpflichtet sind, ein wachsames Auge auf die in ihr heranwachsende Jugend zu haben, und auch die Mittel besitzen, um der Verwahrlosung entgegentreten zu können.»66 Ob mit diesem Mittel die besonders im Kanton Bern stark praktizierte Form der «Mindersteigerung» oder das «Verdingkinderwesen» gemeint war, sei dahingestellt.

Niedermanns Buch über die gesamtschweizerische Fürsorgelandschaft blieb bis zum Jahr 1910 und zur Publikation Albert Wilds über die «Veranstaltungen und Vereine für soziale Fürsorge in der Schweiz» das Standardwerk: «es soll nicht ein statistisches Werk oder eine lückenlose Übersicht über die gesamte soziale Fürsorge in der Schweiz darstellen, sondern ein Nachschlagebuch sein zum praktischen Gebrauch für Behörden, Vereine und Private, wie der ‹Niedermann›.»67 Wilds Werk, das somit als Niedermann’sche Neuausgabe aufgefasst wurde, gruppierte die 3697 Institutionen und Vereine (wobei einige doppelt gezählt wurden) nicht mehr nach Kantonen und dann in verschiedene Gebiete, sondern in verschiedene Lebensstufen «entsprechend der menschlichen Entwicklung von der Wiege bis zum Grabe».68 In seinen vier Jahre später folgenden Bänden über «Das organisierte freiwillige Armenwesen in der Schweiz»69 beschrieb er ausführlich die Stellung der freiwilligen Armenpflege und verliess somit die reine Aufzählung vorangehender Veröffentlichungen. In der Schweiz existierten 1912 nach seinen Erhebungen insgesamt 1836 Institutionen der organisierten freiwilligen Armenpflege.70 Wild unterschied die Sparten kantonale und städtische allgemeine freiwillige Armenpflege, die Armenpflege der Freimaurer-Logen, 71 die konfessionelle Armenpflege, die organisierte freiwillige Armenpflege für besondere Arten von Armen, 72 die freiwillige Unterstützung zu bestimmten Zeiten, freiwillige Armenpflege von Schweizern ausserhalb ihres Heimatkantons sowie die Armenpflege für Auslandschweizer.73

Wild führte den grossen Fächer an «allgemeinen freiwilligen Armenpflegen» auf die Einwandererströme des 18. Jahrhunderts zurück.74 Es handelte sich seiner Ansicht nach bei den meisten Armen um Ausländer und Kantonsfremde. Besonders Erstere immigrierten bereits als unterstützungsbedürftig in die Schweiz und hätten von den Ortsarmenpflegen gar nicht unterstützt werden können, sodass in der Konsequenz die freiwillige Armenpflege in Erscheinung treten musste. Als weitere Verschärfung der Zustände nannte Wild die zunehmende Mobilität der Kantonsbürger, sodass die zugewanderten Nichtbürger in den Gemeinden den grösseren Teil der Einwohner ausmache und die Einwohner mit Bürgerrecht in die Minderheit gerate. Er konstatierte, dass die kantonalen Armengesetze mit der Divergenz zwischen Wohnorts- und Heimatprinzip den tatsächlichen Verhältnissen nicht Rechnung trügen. Da die Bürgergemeinden kaum für ihre eigenen Armen aufkommen konnten, war es logisch, dass für die zugezogenen Nichtbürger ebenfalls die freiwillige Armenpflege in die Bresche springen musste.75 Als dritte Ursache der spriessenden privaten Armenpflege des ausgehenden 19. Jahrhunderts nannte Wild den Umstand, dass die gesetzliche Armenpflege nie über eine Deckung der Grundbedürfnisse «Nahrung und Kleidung» hinausging und somit die freiwillige Armenpflege ein «schönes und reiches Feld der Betätigung» erhielt, 76 indem sie die rein existenzsichernde Fürsorge mit individuellen Hilfestellungen für verschiedene Alters- und Armutsgruppen ergänzte. Hier kritisierte er aber, dass dabei die öffentliche Armenpflege aus der Pflicht genommen und sogar öffentlich-rechtliche Aufgaben an die privaten Sozietäten noch so gerne überantwortet würden. Er resümierte, dass «die organisierte freiwillige Armenpflege in der Schweiz eine ganz hervorragende Stellung einnimmt, dass sie durchaus keine quantité négligeable, dass sie geradezu unentbehrlich ist».77

Die organisierte «freiwillige Armenpflege für besondere Arten von Armen» unterteilte Wild einerseits in Altersstufen und deren individuelle Bedürfnisse (Kinder, Lehrlinge, Alte), in physische oder psychische Beeinträchtigungen und andererseits in Bedürftigkeit in besonderen Lebenssituationen.78 In dieses Schema fiel auch die Fürsorge der «Erziehungsvereine» für arme und «verwahrloste» Kinder in den Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Solothurn, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf: «Die Erziehungsvereine oder, wie sie auch noch etwa genannt werden: Armenerziehungsvereine, bezwecken die Versorgung armer verwaister, sittlich gefährdeter und verwahrloster Kinder, um dadurch der fortschreitenden Armut und der Verwahrlosung unter der Jugend zu wehren.» Die Armenerziehungsvereine «suchen die Kinder einer passenden Berufslehre zuzuführen». Die «Platzierung» geschehe üblicherweise in Familien oder Anstalten, nur ein Verein «unterstützt die Kinder auch in den eigenen Familien (bei Halbwaisen), wo günstige häusliche Verhältnisse und gute Aufführung der Kinder sich zeigen».79 Diese 58 Vereine unterstützten selbständig Kinder, wogegen die sogenannten Kinderschutzvereine ihre Aufgabe darin fanden, Misshandlungsfälle an Behörden und Fürsorgevereine weiterzuleiten, in Vertretung der Behörde Pflegeplätze zu inspizieren, Kostorte zu vermitteln sowie Kleidung an die Kinder zu verabfolgen.80 Der unterschiedliche Vereinszweck der Kinderschutz- und Armenerziehungsvereine manifestiere sich am auffälligsten bei der Höhe der Ausgaben: Kinderschutzvereine beteiligten sich nicht an den Kosten für Kost und Logis der fremdplatzierten Kinder, diese wurden von den Gemeindebehörden komplett übernommen.

Albert Wild postulierte in seinem Schlusswort, dass die freiwillige Armenfürsorge wohl für jede Erscheinung von Hilfsbedürftigkeit eine passende Organisation besitze. Er bemängelte einzig, dass es nur wenige Vereine gebe, die sich mit der Vorbeugung der Armut beschäftigten. Die Vielgestaltigkeit der schweizerischen freiwilligen Fürsorge verlange aber regelrecht nach einem Zusammenschluss und einer Zentralisation der privaten und öffentlichen Armeninstitutionen und -behörden.81

Entwicklung der offenen und geschlossenen Jugendfürsorge in der Schweiz

Die bisher besprochenen Überblickswerke mit ihren detaillierten Angaben zu Anstalten und Vereinen und deren Gründung, örtlicher Verankerung, Zweck, konfessioneller Ausrichtung und so weiter stellen die Frage nach einer quantitativen Auswertung förmlich in den Raum. Besonders für die vorliegende Arbeit, die sich mit der vereinsgetragenen Fremdplatzierung befasst, sind Aufschlüsse über regionale, konfessionelle und diachrone Entwicklungen in der gesamtschweizerischen Fürsorgepraxis im Bereich der offenen und geschlossenen Jugendfürsorge von Bedeutung. Im Sinne einer Kontextualisierung wurden den besprochenen (und weiteren) Überblickswerken 1314 Institutionen entnommmen, die eine dauerhafte «Kindswegnahme und Platzierung» bezweckten.82 Die Institutionen wurden unter verschiedenen Parametern in den drei Stichjahren 1850, 1890 und 1930 eingehend betrachtet.83

Quantitative Auswertung

Das Total der schweizerischen Anstalten und Vereine ist für das Stichjahr 1850 mit einer Anzahl von 125 noch relativ überschaubar. Eine Vervierfachung fand bis 1890 mit insgesamt 515 Anstalten und Vereinen statt; eine Zunahme, wie sie anschliessend mit einer Vermehrung um den Faktor 2½ zwischen 1890 und 1930 mit insgesamt 1314 Organisationen nicht mehr erreicht wurde. Wenn die Entwicklung der Anstalten gesondert betrachtet wird, so fällt auf, dass im Jahr 1850 bereits deren 113 bestehen. Neben städtischen Waisenhäusern für Bürger wurden vor allem auch die ländlichen Armenerziehungs- oder Rettungsanstalten in Anspruch genommen, deren Verbreitung Mitte des 19. Jahrhunderts ihren Höhepunkt erreichte. Ihr Konzept lag insbesondere in der Erziehung durch die landwirtschaftliche Arbeit, wohingegen die schulische Ausbildung lediglich auf einem «Gelegenheitsunterricht» beruhte.84


Tabelle 5: Übersicht der Anzahl Schweizer Anstalten und Vereine nach geschlechtsspezifischen Aufnahmekriterien für Kinder und Jugendliche in den drei Stichjahren 1850, 1890 und 1930. m = männlich, w = weiblich, A = Anstalten, V = Vereine


Tabelle 6: Übersicht der Anzahl Schweizer Anstalten und Vereine nach konfessionellen Aufnahmekriterien für Kinder und Jugendliche in den drei Stichjahren 1850, 1890 und 1930. prot. = protestantisch, kath. = katholisch, interk. = interkonfessionell, A = Anstalten, V = Vereine

Die Anzahl der Anstalten vervierfacht sich bis ins Jahr 1890 (448), wobei insbesondere der neue Heimtyp «industrielle Anstalt» in Erscheinung tritt, 85 und nimmt um den Faktor 2½ bis ins Jahr 1930 (1181) zu. Diese rasante Zunahme zwischen den ersten beiden Stichjahren widerspiegelt auch die Entwicklung der Vereine von zwölf im Jahr 1850 bis zur 5½-mal grösseren Anzahl im Jahr 1890 (67). Diese Vervielfachung unterstreicht auch die Aussage von Degen, der die rasante Zunahme der Gesellschaften nach 1880 beschreibt.86 Zwischen 1890 und 1930 verdoppelt sich die Anzahl der Vereine mit Fremdplatzierungscharakter auf 133 für die gesamte Schweiz.

Die «Nutzung» dieses stets wachsenden Spektrums durch «Versorger» war im Wesentlichen von zwei Faktoren abhängig: dem Geschlecht der Kinder sowie deren Konfession (siehe Tabelle 5). Die Anzahl Institutionen und Vereine für Mädchen war in allen drei Stichjahren grösser als diejenige für Knaben (1850: 16 Anstalten und Vereine, 1890: 53, 1930: 67). Dieser Befund deckt sich nicht mit der Untersuchung von Schoch, in der erwähnt wurde, dass «die Zahl der reinen Knabenanstalten überwog».87 Insbesondere zwischen 1850 und 1890 verdreifachten sich die spezifisch auf Mädchen ausgerichteten Institutionen, während diejenigen für Jungen sich nur verdoppelten.

Diese dezidiert geschlechterhomogenen Institutionen waren aber in allen drei Stichjahren nur eine Ergänzung des hauptsächlich geschlechterheterogenen Spektrums: Die Schweiz verfügte 1850 über 94 Anstalten und Vereine für die dauerhafte Platzierung von Kindern und Jugendlichen (entsprachen 75,2 Prozent aller Institutionen), 1890 standen bereits 429 Organisationen für beiderlei Geschlecht offen (entsprachen 83,3 Prozent), und 1930 machten dieselben bereits 1201 oder umgerechnet 91,4 Prozent der gesamten Fürsorgelandschaft aus. Eine Tendenz lässt sich somit klar feststellen, gefragt war ein «Fürsorgeangebot» für beide Geschlechter. Die Beobachtung von Seglias, wonach insbesondere Reformierte «gemischte» Anstalten errichteten, konnte mit dem vorliegenden Datenmaterial bestätigt werden.88

Bezüglich Geschlechterfrage unterschieden sich Anstalten und Vereine wesentlich: Im Jahr 1850 gab es nur einen, in den beiden Stichjahren 1890 und 1930 je zwei Vereine, die eine diesbezügliche Aufnahmebeschränkung («für Jungen») hatten. Spezifische Vereine für die «Platzierung» ausschliesslich weiblicher Pflegekinder existierten nicht, die Stossrichtung der Vereine lag in allen drei Stichjahren bei der Aufnahme beider Geschlechter. Die Anstalten hatten diesbezüglich deutlichere Beschränkungen: Rund 12 Prozent waren im Jahr 1850 nur für männliche, 14 Prozent für weibliche und 74 Prozent für Zöglinge beiderlei Geschlechts reserviert. Auch bei den Vertretern der «geschlossenen Fürsorge» lief die Tendenz Richtung geschlechterheterogener Institutionen. So existierten im Jahr 1930 rund 1070 derselben, was über 90 Prozent aller Anstalten ausmachte.

Das zweite massgebende Aufnahmekriterium war die Konfession (siehe Tabelle 6). Der interkonfessionelle Anteil betrug in allen drei Stichjahren bei den Vereinen über 80 Prozent, wobei er zwischen 1850 und 1890 zunahm und zwischen 1890 und 1930 von 88 Prozent auf 84 Prozent abnahm – aufgrund der vermehrt auftretenden rein katholischen Vereine im Jahr 1930 (14). Dies steht ganz im Gegensatz zu den interkonfessionellen Anstalten, deren Zahl ungebrochen von 42 Prozent im Jahr 1850 auf 59 Prozent im Jahr 1930 stieg. Bei den konfessionell getrennten Anstalten ist auffällig, dass 1850 56 protestantische nur 9 katholischen gegenüberstanden. Während sich im folgenden Stichjahr die protestantischen Anstalten nur verdoppelten, verzehnfachten sich die katholischen beinahe.89 Auch zum folgenden Stichjahr 1930 zeigt sich eine ähnliche Entwicklung, sodass schliesslich Gleichstand zwischen rein katholisch und rein protestantisch ausgerichteten Anstalten eintrat.

Die reformierten Anstalten waren «von einem pietistischen oder evangelikalen Protestantismus» geprägt, deren Trägerschaft sich aus Geistlichen und Philanthropen zusammensetzte.90 Auch in der Westschweiz, die «dem Beispiel der reformierten Kantone der Deutschschweiz» folgte, wurden insbesondere von Pastorentöchtern zwischen 1820 und 1845 sogenannte «asiles» geschaffen.91 Die reformierten Anstaltsgründungen strahlten auch in die katholische Schweiz aus, wo die erste Gründungswelle in den 1850er-Jahren einsetzte und ihren Höhepunkt in den 1890er-Jahren erreichte. Eine zweite Welle folgte zwischen 1910 und 1920.92 Die katholischen Anstalten wurden wesentlich vom Kapuzinerpater Theodosius Florentini geprägt, der als Mitglied der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft mit gleichgesinnten Reformierten in Kontakt stand. Mit der Gründung der Schweizerischen Rettungsanstalt Sonnenberg bei Luzern wurde 1855 auf Betreiben der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft eine «Pionierinstitution für die katholische Welt» geschaffen. Die meisten katholischen Heime wurden von Ordensleuten geführt, beispielsweise von den auf Florentini zurückgehenden Menzinger, Ingenbohler oder Baldegger Schwestern.93

Auf organisatorischer Ebene bestand zwischen den reformierten und den katholischen Anstalten somit ein wesentlicher Unterschied: In vielen reformierten Anstalten übernahm die Leitung ein «Hauselternpaar», sodass sich die Anstalt als «Familie» verstand. Bei den katholischen Ordensleuten war dieses «Familienprinzip» nicht vorhanden:94 «Das reformierte Heim zielt mit seiner Familienstruktur […] auf das Diesseits. Dieses Heim orientiert sich an der idealen weltlichen Familie. Das katholische Heim hingegen zielt mit seiner eher kollektiven gleichgeschlechtlichen Leitung tendenziell aufs Jenseits.»95 Wie für den Kanton Luzern aufgezeigt wurde, konnten die katholischen Heime durch den Einsatz von Ordensleuten die Personalkosten niedrig halten.96

Die Kombination der beiden Aufnahmefaktoren Geschlecht und Konfession zeigt auch hier ähnliche Tendenzen wie soeben beobachtet (siehe Tabelle 7). Das Total ohne konfessionelle Schranken war in allen drei Stichjahren prozentual am stärksten (37 Prozent im Jahr 1850, 51 Prozent im Jahr 1890 und 57 Prozent im Jahr 1930), wobei hier das protestantische «Angebot» für beide Geschlechter mit 29 Prozent viermal grösser war als das katholische mit 8 Prozent. Auch hier holten die Katholiken im Jahr 1890 auf, indem sich bereits 89 protestantische und 76 katholische Anstalten und Vereine gegenüberstanden, bis im Jahr 1930 sogar mehr rein katholische (232) als protestantische (212) in der Schweiz vertreten waren. Die Anzahl Institutionen für protestantische Jungen überstieg in den Stichjahren 1850 und 1890 die für katholische oder sogar die interkonfessionell ausgerichteten. Ein ähnliches Bild bietet sich bei den protestantischen Mädchen, für die im Jahr 1850 im Gegensatz zu den katholischen überhaupt Institutionen der «geschlossenen Fürsorge» bestanden. Bei den Katholiken nahmen die Platzierungsmöglichkeiten für Mädchen allerdings signifikanter als bei den Jungen zu, sodass 1930 Gleichstand für katholische und für protestantische Mädchen herrschte.


Tabelle 7: Übersicht über geschlechter- und konfessionell ausgerichtete Institutionen der Schweiz. Als Referenz für die prozentualen Berechnungen gelten 1850: 125 Anstalten und Vereine = 100%; 1890: 515 Anstalten und Vereine = 100%; 1930: 1314 Anstalten und Vereine = 100 %. Legende: m = männlich, w = weiblich, prot. = protestantisch, kath. = katholisch, interk. = interkonfessionell

Wenn die Betrachtungen auf eine Grundmaxime heruntergebrochen werden sollen, so lässt sich grob umschreiben, dass sich die Vereine in erster Linie als geschlechts- und konfessionsneutral in Bezug auf die Aufnahme von Pflegekindern verhielten und die Anstalten diesbezüglich stärker unterschieden. Die politisch und konfessionell neutralen Vereine oder Kantone stellten keine konfessionellen Barrieren auf. Hingegen schien es aus moralischen und gesellschaftlichen Gründen naheliegend, Anstaltszöglinge ab einem bestimmten Alter nach Geschlechtern zu trennen. Ein Konzept, wie es beispielsweise bei Vereinen nicht griffig gewesen wäre, da deren Pflegekinder in Familien mit Kindern beiderlei Geschlechts kamen, was der protestantischen «Familienkonzeption» entsprach.


Geografische Auswertung

Neben dem konfessionellen und geschlechtsabhängigen Institutionsspektrum ist auch die geografische Disposition der offenen und geschlossenen Fürsorge von Interesse. Auch hier wurden auf Grundlage der vorgestellten Überblickswerke die drei Stichjahre 1850, 1890 und 1930 einander gegenübergestellt (siehe Grafik 1–3 im Anhang).

Im Jahr 1850 dominierten die Anstalten in der Deutschschweiz, während in der Westschweiz die Fürsorgelandschaft nur sehr dünn besiedelt war. Waisenhäuser waren im 18. Jahrhundert ausgesprochen städtische Erscheinungen, erst im 19. Jahrhundert wurden ländliche Anstalten errichtet, die jedoch in Distanz einer Tagesreise von der nächstgrösseren Ortschaft oder Stadt lagen. Somit konnten die Mitglieder der (städtischen) Trägerschaft die Institutionen noch gut erreichen.97 Nicht nur der Standort, sondern auch die Lokale an sich unterschieden sich markant zwischen Stadt und Land. Erstere Gebäude waren repräsentativ und in den Städten an prominenter Stelle errichtet. Die Anstalten in ländlichen Gebieten waren in funktionalen Gebäuden untergebracht, oftmals mit einer eigenen Schule. Zudem wurde in den ländlichen Anstalten strikter zwischen den Altersgruppen getrennt als beispielsweise in urbanen Waisenhäusern, in denen auch Erwachsene unterkamen.98 Die meisten Anstalten und Vereine befanden sich im Kanton Zürich, gefolgt von den Ostschweizer Kantonen sowie dem Kanton Bern (inklusive dem heutigen Kanton Jura).

Dass von den Jahresversammlungen der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft, die zwischen 1823 und 1850 wiederholt in Zürich und der Ostschweiz stattfanden, Impulse zu Anstaltsgründungen ausgingen, scheint naheliegend.99 Vereine mit Fremdplatzierungscharakter existierten ebenfalls hauptsächlich in der Deutschschweiz, besonders hervorzuheben sind hier die Bezirks-Armenerziehungsvereine im Kanton Basel-Landschaft. In der Westschweiz gab es städtische Waisenhäuser im Kanton Neuenburg oder sogenannte «asiles rurales» im Kanton Waadt.

Um 1890 vergrösserte sich die institutionelle Infrastruktur insgesamt und besonders markant in der östlichen Schweiz (Kantone St.Gallen, Thurgau, beide Appenzell), wo die «Rettungsanstalten» die grösste Verbreitung fanden.100 Im Kanton Schaffhausen wurden zwischen 1850 und 1890 insgesamt 21 Kleinkinderschulen gegründet, hingegen keine neue Anstalt für die geschlossene Fürsorge. Zwischen 1850 und 1890 entstanden die meisten Aargauer und einige der Solothurner Armenerziehungsvereine, sodass die ehemals spärlich besiedelte Fürsorgelandschaft dieser Kantone sich verdichtete. Aber auch in der Westschweiz nahm das Spektrum zu, insbesondere fielen Vereinsgründungen im Kanton Waadt sowie Anstaltsgründungen in den Kantonen Neuenburg und Freiburg (grösstenteils Waisenhäuser) ins Gewicht. Die katholische Zentralschweiz baute eine Fürsorgelandschaft überhaupt erst mit zwei Vereinen im Kanton Luzern (darunter das Seraphische Liebeswerk) und mehreren Anstalten in den angrenzenden Kantonen Nidwalden, Obwalden und Schwyz auf. In der italienischsprachigen Schweiz wurden zwischen 1844 und 1850 sowie zwischen 1870 und 1890 diverse «Asili infantili» gegründet.101

Im Jahr 1930 verdichtete sich die Fürsorgelandschaft in den Kantonen Zürich, dem heutigen Jura und Bern, insbesondere aber in der Zentralschweiz. Im Tessin lag der Trend nach wie vor bei der Gründung von Kindertagesstätten (siehe Grafik 6 im Anhang).

Typologische Auswertung

Nachdem die Anstalten und Vereine auf regionale, konfessionelle und geschlechtsspezifische Faktoren hin untersucht wurden, soll eine typologisierte Klassifikation Aussagen über die verschiedenen Arten von Anstalten und Vereinen zulassen (siehe Grafik 4 im Anhang): 1) Waisenhaus, Anstalt, Armenerziehungsanstalt, 2) Sonderheime (Blinden-, Taubstummen-Anstalten, Einrichtungen für «Epileptische» und so weiter), 3) Vertreter der nicht dauerhaften Platzierung wie Tageshorte und Kindergärten, 4) Vereine mit Fremdplatzierungscharakter, 5) Pflegekinderkontrollbehörden privater oder öffentlicher Natur, Amtsvormünder.

Die ältesten Vertreter der schweizerischen Fürsorgelandschaft stellten die städtisch-bürgerlichen Waisenhäuser und einzelne Erziehungsanstalten dar. Diese wurden ab den 1830er-Jahren durch Institutionen für Kinder mit speziellen Bedürfnissen ergänzt. Die Vereine mit Fremdplatzierungscharakter zählten ebenfalls zu den bereits um 1800 vorhandenen Typen, wuchsen jedoch bis 1860 nur sehr schwach an, ihre Zahl stieg erst ab den 1880er-Jahren kontinuierlich. Die interessanteste Entwicklung weisen die Tageshorte, -krippen und Kindergärten auf. Ihre Anzahl nimmt ab 1860 rasant zu und widerspiegelt nicht zuletzt ein neues «Angebot» im Fürsorgefächer, nämlich die zu Beginn städtische und nach und nach auch in ländlicheren Gegenden einsetzende «Tagesaufsicht». Wobei hier davon ausgegangen werden muss, dass die Anzahl Plätze in Kindergärten oder Anstalten sehr ungleich waren.

Interessant ist dieser Zuwachs insofern, als er nicht das Ende der Entwicklung von Anstalten oder auch Vereinen besiegelte. Nach wie vor schienen die steigenden Institutions- und Vereinsgründungen für die dauerhafte Fremdplatzierung einen erhöhten Bedarf wiederzugeben. Auch die nach 1900 eingesetzten Fremdplatzierungskontrollorgane (seien sie privater oder öffentlicher Natur) und die Amtsvormundschaften nahmen nach wie vor offenbar regen Gebrauch davon, ihre Mündel über die traditionellen Anstalten und Vereine zu platzieren.

Rationalisierung der Fürsorge

Die vorgestellten Überblickswerke über die schweizerische Fürsorgelandschaft sollten im Rahmen einer Bestandsaufnahme primär einen Einblick in die verschiedenen Facetten der Fremdplatzierung und deren Kontextualisierung in kantonale und regionale Rahmenbedingungen bieten. Zu bedenken gilt es, dass immer nur die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen der Unterschichten im Fokus stand, nie die längerfristige Platzierung vermögender Kinder beispielsweise in Internaten oder Landerziehungsheimen. Darüber hinaus waren die Werke sehr kontextgebunden, die ältesten entstanden im Vorfeld von Weltausstellungen und wurden von einer «freisinnigen» Schweiz initiiert, die von sich selbst das Bild eines modernen, zeitgenössischen und «humanen» Umgangs mit ihren armen Mitbürgern portieren wollte. Hierbei kamen die von katholisch-konservativen Kräften bereits früher oder insbesondere in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts initiierten Einrichtungen oder Fonds ins Hintertreffen.102

Im Fokus standen dann auch meistens die auf Bürgerinitiative geschaffenen Vereine oder die neuen, modernen und humanitären Anstalten und weniger die nach wie vor existierenden kommunalen Armenspittel, Siechen- und Waisenhäuser. Natürlich trug auch die aus Deutschland stammende Kritik an den veralteten Waisenhäusern ihren Teil dazu bei, dass neue Modelle wie die landwirtschaftlichen Armenschulen oder Armenerziehungsanstalten in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts prosperierten.103 Die jüngeren Werke aus dem 20. Jahrhundert besitzen dagegen mehr den Charakter eines Adressenverzeichnisses für Gemeinde-, Schulbehörden und Fachstellen und deuten letztlich auch auf die Professionalisierung und Diversifizierung der sozialen Berufe hin.104

Ausbau, Individualisierung und Professionalisierung der Armenpflege

Aus den «althergebrachten» Institutionen, 105 die noch vor der Aufklärung insbesondere reine lebenserhaltende «Aufbewahrungsanstalten» und Ballungszentren finanziell und sozial benachteiligter Waisen und sozial Devianter waren, wurden mit den Ideen Pestalozzis, 106 Fellenbergs und Wehrlis – mittels einer pädagogischen Armutsbekämpfung durch Erziehung – Orte der Sozialisierung. Es lassen sich grundsätzlich drei verschiedene Typen von Anstalten unterscheiden: die philanthropischen Armenerziehungsanstalten nach Vorbild der Wehrlischule, die pietistischen Rettungshäuser und einige nach den Leitsätzen von Pater Theodosius Florentini geführte, katholisch geprägte Heime.107 Vereine zur Fremdplatzierung bestanden in viel kleinerer Zahl.

Diese Erziehung zum mündigen Erwachsenen stand unter verschiedenen Vorzeichen. Sie ging davon aus, dass die leiblichen Eltern in ihren Erziehungspflichten versagten und deshalb die Gesellschaft korrigierend eingreifen musste; nach wie vor wurde Armut kriminalisiert. Die Vorstellung der Unterscheidung einer unverschuldeten und selbstverschuldeten Armut führte zu armenpolizeilichen Massnahmen, die Zwangsarbeit oder Anstaltseinweisung ermöglichten. Zudem führte die Unterstützungsabhängigkeit, sprich «Armengenössigkeit» teilweise zum Verlust einiger Bürgerrechte und zog weitere restriktive Massnahmen (Heiratsverbot für Vermögenslose) nach sich, die die Betroffenen aus dem Gemeindeleben ausschlossen.

Eine der schärfsten Massnahmen lag in der sogenannten «Auflösung der Familie», wobei Eltern wie auch Kinder von der Heimatgemeinde an verschiedene Orte fremdplatziert wurden.108 Diese Intervention fand in Form der Familien- oder Anstaltsplatzierung statt, um die Kinder und Jugendlichen aus dem angestammten «nachteiligen Umfeld» zu lösen und in eine «heilsame» Umgebung mit patriarchalisch-familiären Strukturen zu bringen. Der neue Anstaltstypus, der sich von den Armenspitteln durch die Grösse, einheitliche Altersstruktur und «pädagogische Ideale» unterschied, stellte die Exklusion der Insassen aus der Gesellschaft dar mit dem Ziel, dieselben später als mündige und würdige Bürger wieder zu integrieren.109 Anstalten und Pflegefamilien sollten mittels mustergültigem Familienleben den Kindern eine schützende Umgebung bieten und waren somit in gewisser Weise ein Familiensurrogat.

Die idealisierte Erziehung armer Kinder orientierte sich an bürgerlichen Werten einer Mittel- und Oberschicht und musste im noch «bildungsfähigen» Kindesalter zwischen vier und zwölf Jahren erfolgen: In dieser Zeitspanne zahlte sich anscheinend der Aufwand für die Gesellschaft noch aus.110 Die Erziehung zum «rechtschaffenen» Bürger trug in sich auch das Ziel der Erwerbsfähigkeit und der finanziell selbsttragenden Lebensführung. Insbesondere bei den pietistischen «Rettungshäusern» oder den industriellen Arbeitserziehungsanstalten hatte die Arbeit einen pädagogischen Stellenwert.111 Die Erziehung war stark konfessionsgebunden112 und unterschied sich zwischen Stadt und Land.113 Konsens bestand allerdings in den Erziehungszielen:

«Ganz allgemein war in Bezug auf die Erziehung armer Bevölkerungsschichten das Ziel, die jungen Menschen zur Arbeit zu erziehen, zu nützlichen Mitgliedern der Gesellschaft und guten Christen zu machen, damit sie keine Gefahr für die bürgerliche Ordnung darstellten, sich selbst ernähren konnten und somit später nicht wieder durch die öffentliche Hand unterstützt werden mussten oder straffällig wurden.»114

Die Gründung von Anstalten und Vereinen muss aber auch im Spannungsfeld zwischen einer engagierten ortsansässigen Bevölkerung und einem starren behördlichen Unterstützungssystem gesehen werden. Insbesondere die «freiwilligen Armenpflegen» unterstützten ortsansässige Arme, deren armenrechtlich zuständige Heimatgemeinde anderswo lag. Die Armenunterstützung war eine kommunale Aufgabe und somit wie das Vereinswesen dezidiert lokal. Armut war eine sichtbare Grösse (Physiognomie, Kleidung), mit der sich die Ortsbürger in ihrem Alltag konfrontiert sahen. Der Zusammenschluss zu Trägerverbänden für Anstalten oder zu Vereinen mit dem Ziel der Fremdplatzierung von Kindern ist Ausdruck einer gewünschten philanthropischen Intervention mit dem Ziel, gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen und eine spürbare Veränderung zu bewirken.115

«Sozietäten konnten aufgrund dieser schwachen staatlichen Infrastruktur und der zunehmenden Komplexität des ökonomischen Systems sowie vor dem Hintergrund eines zunehmenden staatlichen Interventionismus in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts den Status parastaatlicher Institutionen erlangen: Die staatliche Verwaltung war auf die Expertisen der Sozietäten angewiesen, weil sie diese angesichts der eigenen beschränkten Ressourcen selbst nicht generieren konnte.»116

Die von Privaten ausgehende und auch von öffentlichen Stellen aufgenommene Professionalisierung der Armenfürsorge und insbesondere die Differenzierung der verschiedenen Anstaltstypen führten dazu, dass das 19. Jahrhundert in der Forschung als «Anstaltsjahrhundert» bezeichnet wird. In der Regel herrschte gesellschaftlicher Konsens, wie die Anstalts- und Familienerziehung oder Nacherziehung von sozial Devianten zu erfolgen habe.117 Die Rahmenbedingungen in der praktischen Armenfürsorge stellten vor dem Hintergrund der Industrialisierung und der Bevölkerungsvermehrung insbesondere die städtischen Armenpflegen vor Herausforderungen. Die Bevölkerung war vor existenziellen Risiken wie Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit nicht gesichert. Die föderalistischen Strukturen der Schweiz brachten mit sich, dass die in den Gemeinden und Kantonen angesiedelten Kompetenzen untereinander stark variierten, was von Zeitgenossen als hinderlich angesehen wurde. Eine Harmonisierung der Strukturen, eine Professionalisierung der Abläufe und eine internationale Vernetzung wurde von der 1905 durch Carl Alfred Schmid und Albert Wild gegründeten Schweizerischen Armenpflegerkonferenz eingefordert:118 «Das zentralste und verbindendste Element der frühen Exponenten der Schweizerischen Armenpflegerkonferenz war ihre Vision einer ‹rationellen› Armenpflege, die unkoordinierte Formen der öffentlichen Armenpflege ablösen sollte. ‹Planmässige› Hilfe konnte aber nach der Ansicht zahlreicher Fürsorgebehörden nur dort ansetzen, wo die spezifischen Bedürfnisse der Notleidenden bekannt waren.»119 Angesprochen war die Individualisierung der Unterstützungsbedürftigen, wie sie 1853 erstmals im deutschen Elberfeld praktiziert wurde. Das «Elberfelder Armensystem», das in verschiedenen Schweizer Städten rezipiert wurde, fusste auf einer bezirksweise organisierten Armenpflege, wobei jeweils ein ehrenamtlicher Armenpfleger Ansprechperson für die Hilfsbedürftigen war und direkte Unterstützungen verabfolgen konnte. «Die einzelnen Armen sollten in ihrer spezifischen Bedürftigkeit erfasst, von anderen Armen unterschieden und entsprechend ihrer Notlage betreut werden.»120

Um die Jahrhundertwende stiessen diese freiwilligen Armenpflegen allerdings aufgrund von Bevölkerungswachstum und Rekrutierungsschwierigkeiten oftmals an ihre Grenzen. Das Elberfelder wurde durch das Strassburger System abgelöst, das die Quartierstruktur nicht mehr berücksichtigte, sondern ein zentrales Armenamt vorsah. Diese rationelle Armenpflege brachte somit die Individualisierung der Unterstützungsleistungen als Einzelfallhilfe mit sich und mit der Ausdifferenzierung und Professionalisierung der (städtischen) Armenpflegen auch einen erweiterten Behördenapparat. Insbesondere für männliche Fürsorgefunktionäre, Armeninspektoren und Berufsarmenpfleger entstanden Arbeitsmöglichkeiten, für die nun eine spezifische Berufsausbildung verlangt wurde.121 Bei weiblichen Ausbildungsgängen waren es insbesondere Exponentinnen der frühen Frauenbewegung, die sich erfolgreich einbrachten und die «Sozialen Frauenschulen» etablierten. Aufgrund des hohen Schulgelds standen diese aber meist nur Töchtern der oberen Bürgerschicht offen. Der Abschluss vergrösserte die Chancen zur Ausübung der im «Zuge des Ausbaus des Sozialstaates» geschaffenen besoldeten Stellen für Frauen.122 Nach dem Zweiten Weltkrieg verdreifachten sich bis 1965 die Ausbildungsstätten für Soziale Arbeit, der Bedarf an Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern stieg in der «Expansionsphase des Schweizer Sozialstaates».123 Initiativen, die Soziale Arbeit auf universitärer Stufe anzusiedeln, misslangen lange Zeit. Erst 1961 erfolgte die Akademisierung an der Universität Freiburg am Institut für Pädagogik, Heilpädagogik und angewandte Psychologie.124

Nach dem Zweiten Weltkrieg prosperierte die Schweizer Wirtschaft, der Arbeitsmarkt bot Chancen, medizinische Fortschritte und die stärker ausgebauten Sozialversicherungswerke führten letztlich dazu, dass armenrechtliche Platzierungen zurückgingen. «Familienergänzende Betreuungsmodelle wie Kinderkrippen und Horte gewannen zunehmend […] an Bedeutung.»125 Die Fremdplatzierung galt nicht mehr länger als zwingendes und einziges Fürsorgemodell für Kinder, sodass vermehrt «Hilfe» in die Familien gebracht wurde.

Die «Jugendfürsorge» privater und öffentlich-rechtlicher Träger

Mit dem «Ersten Schweizerischen Informationskurs in Jugendfürsorge» im August 1908, der «Ersten Jugendfürsorgewoche in Bern» im Jahr 1914 und den ab 1922 gehaltenen «Kursen in Jugendhilfe» in Zürich kristallisierte sich eine professionalisierte und insbesondere vernetzte Jugendfürsorge heraus.126 Unter dem Präsidium des Sekretärs der Zürcher Erziehungsdirektion Friedrich Zollinger (1858–1931) fanden sich die Teilnehmer des «Ersten schweizerischen Informationskurses in Jugendfürsorge» in Zürich zusammen, um die «Förderung und Verbreitung der Jugendfürsorgebestrebungen in der Schweiz» vorzunehmen. Zollinger umschrieb die Jugendfürsorge in dem im selben Jahr gedruckten Tagungsbericht. Das Ziel der Jugendfürsorge richte sich dahin, «durch soziale Einrichtungen die Lücken in den Erziehungsbedingungen auszufüllen, die teils bei den Eltern und den sozialen Verhältnissen liegen, teils durch anormale physische, intellektuelle oder moralische Eigenschaften des Kindes bedingt sind».127

Die Unterstützungsbedürftigkeit der Jugendlichen wurde demnach erstens durch eine ökonomisch-strukturelle Grösse (zum Beispiel Arbeitslosigkeit der Eltern) oder eine soziale Komponente abhängig vom Zivilstand (Scheidung, Verwitwung) und zweitens durch individuelle (gesundheitliche) Merkmale der Kinder selbst verursacht; eine lange Zeit beständige Kategorisierung. Zollinger führte weiter aus: «Diese anormalen Verhältnisse offenbaren sich vornehmlich nach zwei Richtungen: entweder beziehen sie sich auf das Elternhaus, oder sie liegen beim Kinde.»128 Hier sollte die Jugendfürsorge ansetzen: Sie versuchte im Idealfall die kleinen Missstände im Elternhaus «in der Sorge für das Wohl des Kindes durch Massnahmen der Erhaltung und Einrichtungen der Erziehung, der allgemeinen, beruflichen und wissenschaftlichen Ausbildung»129 zu beheben. Mit dem «Endziel», dass die Kinder zu Erwachsenen geformt würden, die ihre «Lebensaufgabe möglichst vollkommen und selbständig erfüllen» könnten.130

Falls signifikante, sprich erheblich «anormale» Zustände in den Familien vorherrschten, sah sich die Jugendfürsorge in die Pflicht genommen, die Kinder in fremde Familien zu «platzieren».131 Diese Vorgehensweise stützte sich insbesondere auf das im Informationskurs immer wieder auftretende eugenische Gedankengut. Die Eltern konnten in moralischer (sittliche oder soziale «Minderwertigkeit») oder in medizinischer Hinsicht (Alkoholismus, Tuberkulose und «nervöse Störungen») schlechte Wesensmerkmale an ihre Kinder vererben. Durch das «schlechte Milieu» im Elternhaus konnten aber auch negative Eigenschaften «erworben» werden: zum Beispiel Infektionskrankheiten, Epilepsie oder eher allgemein eine schlechte Erziehung. Zollinger begründete die Notwendigkeit der Jugendfürsorge dahingehend, dass sie aus diesen gefährdeten Kindern «gesunde Glieder» für die Gesellschaft formen solle. Der sogenannte Kinderschutz war anlässlich der Delegiertenversammlung der Solothurner Armenerziehungsvereine auch ein Referatsthema Pfarrer Albert Wilds.132

Standen im Kongress von 1908 noch die Schaffung ökonomischer Unterstützungsformen für erwerbstätige Eltern wie Krippen, Horte und Suppenküchen zur Diskussion, so waren in der Berner Jugendfürsorgewoche im Juni 1914 die Vormundschaftsbehörden (insbesondere die Amtsvormundschaft) zentrales Thema. Somit verlagerte sich der Akzent von der begleitenden Unterstützung der Kinder und ihrer Eltern hin zum regulierenden «invasiven» Eingriff in die Familien und zur Fremdplatzierung der Kinder, was über lange Zeit das Wesen der Jugendhilfe ausmachen sollte.133 Grundsätzlich war es das erklärte Ziel der Tagung von 1914, Behörden und Vereine in beruflicher Hinsicht und bezüglich der Rechtslage weiterzubilden. Die Tagungsthemen verdeutlichten zudem, dass «die Professionalisierung der Fürsorgeberufe definitiv Richtung öffentliche, sozialstaatliche Alimentierung und weniger Richtung Sozietäten ging».134 Ein wichtiges Anliegen war, die Kantone für die Notwendigkeit von kantonalen Jugendämtern zu sensibilisieren, ausgehend von den neuen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs und den Möglichkeiten der Amtsvormundschaften. Die 1908 hoch bewertete «Prophylaxe» durch arbeitsmarktergänzende Massnahmen wurde im Kongress von 1914 durch eugenische und biologistische Ansätze abgelöst.135 Auch die Armenerziehungsvereine nahmen an diesen Anlässen teil und setzten sich mit der aus diesen Impulsen geschaffenen Fachliteratur auseinander.136 Die Vertreter der solothurnischen Armenerziehungsvereine führten ihre Delegiertenversammlung am 19. Juni 1914 während der Fürsorgewoche in Bern durch, die Teil der schweizerischen Landesausstellung war.137

Als dritte Plattform boten sich für jugendfürsorgerische Diskussionen die Zürcher «Jugendhilfekurse» von 1922, 1924 und 1927 an. Diese fanden unter der Organisation von Robert Briner (1885-1960, Leiter des kantonalzürcherischen Jugendamtes) und Marta von Meyenburg (1882-1972, Leiterin der «Schule für soziale Frauenarbeit» in Zürich) statt. Nadja Ramsauer hält dazu fest, dass der Verwissenschaftlichungsprozess138 der Kinder- und Jugendfürsorge mit diesen Kursen einen Endpunkt erreicht hat.139 Die Akademiker nahmen einen «absoluten» Expertenstatus ein und vermittelten den öffentlich-rechtlichen sowie den privaten Organisationen ihre Forschungsergebnisse.140 Neben diesen Anlässen gab es auch weitere Gremien, die ständig über Jugendfürsorge informierten. Der Basellandschaftliche Armenerziehungsverein trat beispielsweise im Jahr 1922 der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft als Kollektivmitglied bei, denn «für den Inspektor ist die Zeitschrift für Gemeinnützigkeit wertvoll, besonders auch die darin erscheinenden Verzeichnisse der offenen Plätze in den schweiz. Anstalten».141 Drei Jahre später trat der basellandschaftliche Inspektor auch der Schweizerischen Armenpflegerkonferenz bei, «eine halbamtliche Institution», die «mitunter auch für den A.E.V. von Wert sein» kann.142

Die Kongresse boten nicht zuletzt eine Austauschplattform für forschende Wissenschafter und mit Erfahrungswerten ausgestattete Beamte. Durch die zunehmende Berichterstattung und das Abdrucken von Vorträgen in Vereinsorganen und Zeitschriften entstand im frühen 20. Jahrhundert ein «breites Forum für jugendfürsorgepolitische Debatten». Wie Nadja Ramsauer fernerhin erläutert, zeigen die Kongresse zudem die von Lutz Raphael aufgestellte These der «Verwissenschaftlichung des Sozialen» paradigmatisch auf. Die Untermauerung dieses neuen Gebiets der sozialen Fürsorge mit sozialwissenschaftlichen Theorien bedeutete seit der Einführung der obligatorischen Schulpflicht 1874 erstmals einen Eingriff in weitere Sphären der Kinder und Jugendlichen.143

Bereits in den Vorträgen des ersten Informationskurses im Jahr 1908 wurde die Strukturierung der Jugendfürsorge in verschiedene «Fürsorgefelder» und «Lebensstufen» vorgenommen. Diese Auffächerung der Jugendhilfe anhand individueller wissenschaftlicher Theorien und Vorgehensweisen wurde zum Beispiel auch in den vom Zentralsekretariat der «Pro Juventute» herausgegebenen «Jahrbüchern der Jugendhilfe» und ab 1931 in der bibliografischen Reihe «Die wichtigste Literatur für Jugendhilfe»144 angewandt und im Armenerziehungsverein des Bezirks Baden und weiteren nachweislich auch konsultiert.145 Die erste Unterscheidung wurde zwischen der spezialisierten «Hilfe für einzelne Altersstufen» beziehungsweise dann allgemeiner für «mehrere Altersstufen» getroffen. Als wesentliche Lebensphasen galten die Geburt und das Säuglingsalter («Hilfe für Mutter, Säugling und Kleinkind»), worunter im Sinn der Vormund- oder Beistandschaft auch die Rechtsvertretung unehelicher Kinder gegenüber ihren Vätern verstanden wurde, das Schulkinderalter sowie die Berufsberatung. Unter der «Hilfe für mehrere Altersstufen» wurden zwei Gebiete subsumiert: der Beistand auf «bestimmten Lebensgebieten» (in wirtschaftlicher, gesundheitlicher und erzieherischer Hinsicht) und für «besondere Gruppen der Jugend» («anormale» oder zum Beispiel die «Bergjugend», «Kinder der Landstrasse»).

Emma Steiger (1895-1973, Redaktorin der «Schweizerischen Jahrbücher der Jugendhilfe»), behandelte in ihrem 1932 erschienenen Buch «Die Jugendhilfe. Eine systematische Einführung» im Kapitel über die «Erzieherische Jugendhilfe» die Erziehung ausserhalb der eigenen Familie.146 Sie bemerkte, dass Zehntausende von Kindern damals in Anstalten oder bei fremden Familien «versorgt» würden, aus Gründen der «ausserhäuslichen» Erwerbstätigkeit der Eltern(teile), wegen Krankheit oder Tod der Mutter, Erziehungsschwierigkeiten im Elternhaus oder Gebrechen der Kinder. Hier sollte ihrer Meinung nach die Verantwortung der Jugendhilfe ansetzen, indem sie Pflegeplätze zur Verfügung stellen und diese angemessen überwachen sollte. Dies war aber laut Steiger wegen der zeitgenössischen Rechtslage praktisch unmöglich. Sie führte unter anderem als Paradebeispiele die Städte Basel und Bern an, bei denen eine obligatorische Pflegekinderaufsicht bestehe, und leitete zu den Kantonen Basel-Landschaft, Solothurn, Thurgau und Aargau über, bei denen die Aufsicht durch «die sogenannten Armenerziehungsvereine» geschehe. Sie beanstandete grundsätzlich, dass die Pflegekinderaufsicht nur selektiv sei und eine zweifelsohne namhafte Dunkelziffer an Pflegekindern nicht kontrolliert werden könne.147

Steiger votierte eindringlich dafür, dass, wo kantonale Aufsichten bestünden, diese auch von Frauen ausgeübt werden sollten. Bereits ab 1910 gab es besondere Fürsorgerinnenkurse, und 1921 öffnete etwa die «Soziale Frauenschule Zürich» ihre Pforten. Die Professionalisierung der Sozialarbeiterinnen148 zielte in erster Linie auf Aufsichtsfunktionen ab: sogenannte Kontrollbesuche, Überprüfung der sachgemässen Ernährung und Verpflegung der Kinder sowie Beratung und Belehrung der Pflegeeltern. In vielen Fällen war die Fürsorgerin «die Gehilfin des Amtsvormundes», und als solches «hat sie dessen Weisungen entgegenzunehmen und darnach zu handeln. Eingreifende Massnahmen darf sie nur im vorherigen Einverständnis mit dem Amtsvormund treffen.»149 Dieser rein exekutiv ausgerichteten Rolle der Fürsorgerinnen standen auch kritische Stimmen gegenüber, so beispielsweise Pfarrer Albert Wild. Dieser bemerkte, dass nur in den wenigsten Kantonen Frauen in die Armenfürsorgebehörden wählbar waren. Er hoffte, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis die Frauen sich als «gleichberechtigte Mitglieder» aktiv und eigenkompetent in der sozialen Fürsorge betätigen könnten.150

In ihrer «Systematischen Einführung» kam Emma Steiger ferner auf die verschiedenen «Träger und Formen der Jugendhilfe»151 zu sprechen. Sie ging in diesem Kapitel im Besonderen auf das «Verhältnis von öffentlicher und privater Jugendhilfe» ein. Sie gestand der freiwilligen Fürsorge eine «Pionierarbeit» zu, verstand aber deren Tätigkeit nur als «Ergänzung der öffentlichen Hilfe».152 Diese privaten Institutionen – so Steiger – besässen ihre Daseinsberechtigung nur solange, als sich der Staat für «Ruhe und Ordnung, Krieg und Frieden» sorgen müsse.

«Wenn sich aber der Schwerpunkt des staatlichen Lebens auf die Sicherung und Förderung der Wohlfahrt seiner Glieder verlegt, so werden Staat und Gemeinden die gegebenen Träger eines grossen Teiles der Jugendhilfe. Denn ihr umfassender Charakter ermöglicht Einheitlichkeit, Planmässigkeit und Gerechtigkeit gegenüber allen Gliedern […].»153

Sie stellte ferner fest, dass sich die privaten Träger oftmals vehement gegen die «Verstaatlichung» der Jugendhilfe zur Wehr setzten, «weil dadurch ihr Helferwillen und ihre Mittel brachgelegt würden». Steiger sah dies aber auch als emanzipatorische Chance, insbesondere wenn es sich um die «Übernahme von Frauenwerken handelt, da der weiblichen Mitarbeit in der öffentlichen Jugendhilfe an manchen Orten noch recht enge Grenzen gezogen sind».154 Abschliessend bemerkte sie, dass für eine «planmässige Jugendhilfe» die Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und privater Jugendhilfe koordiniert werden müsse, und verwies noch einmal die freiwillige Fürsorgetätigkeit als Nischenprodukt in die Schranken.

Fremdplatzierung als Grundlage für eine erfolgreiche Erziehung

Statuten und Organisation der Armenerziehungsvereine

Nachdem die äussere Abgrenzung der Armenerziehungsvereine gegenüber weiteren Sozietäten mit ähnlichem Profil durchgeführt wurde, soll der Fokus auf die innere Organisation und Entwicklung der Vereine gelegt werden. Was ist aus den Statuten über den Vereinszweck und die verschiedenen Vereinsorgane zu erfahren, wie setzten die Vereinsvorstände ihren Vereinszweck um? Was verstanden die Armenerziehungsvereine konkret unter der «Armenerziehung», und was beinhaltete ihre Auslegung von «Fremdplatzierung»?

Die Satzung des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins soll exemplarisch die Organisation dieser Gesellschaften aufzeigen: Die ersten provisorischen Statuten erhielt der Armenerziehungsverein im Dezember 1848, die definitiven nach der Eröffnung der vereinseigenen Anstalt Augst im Jahr 1854. Sie umschreiben den Vereinszweck, die -mittel, die -tätigkeit, die Mitgliederaufnahme sowie die Vereinsorgane und deren Aufgabenbereich. Verschiedene ausführende Reglemente und Geschäftsordnungen konkretisierten diese Bestimmungen, wobei der Präsident Martin Birmann (1828–1890) befand: «Allen aber wird zu Gemüthe geführt, dass durch keine Statuten das Leben des Vereins erbaut wird, sondern ächt christliche Auffassung unseres Berufs allein unser Thun zum Frommen der armen verlassenen Kinder, des Vaterlandes und unsere eigenen Seele segnen kann.»1

«Der Verein zur Förderung einer bessern Armenerziehung setzt sich den Zweck», so wurden 1848 die provisorischen Statuten eingeleitet, «der Verwahrlosung der Jugend und dem Fortschreiten der Armuth in Basel-Land zu begegnen.»2 Neben dem philanthropischen Ziel und der indirekt geäusserten gesellschaftlichen Verantwortung verfolgte der Verein auch die effiziente Nutzung privater und öffentlicher Gelder, indem «sowohl die dazu verwendbaren Mittel des Staates als auch die Opfer christlicher Mildthätigkeit von Seite des basellandschaftlichen Volkes und anderer edlen Menschenfreunde möglichst vereinigt und nach einem wohlüberdachten Plane allen Theilen des Kantons zu Nutzen gemacht werden.»3 In den auf die provisorischen folgenden definitiven Statuten aus dem Jahr 1854 wurde der pädagogische Vereinszweck durch eine religiöse Komponente präzisiert: «Der Verein sucht auf dem Wege einer christlichen Armenerziehung der Verwahrlosung der Jugend und dem Fortschreiten der Armuth in Baselland zu begegnen.»4 Sämtliche Armenerziehungsvereine übernahmen protestantische und katholische Kinder und «platzierten» sie jeweils bei Pflegeeltern gleicher Konfession. Nur im Kanton Thurgau kam es auf Anstoss des Seraphischen Liebeswerks in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts zu einer konfessionellen Aufsplittung, sodass der Armenerziehungsverein nur noch protestantische Jugendliche aufnahm.5 Vom armen- und vormundschaftsrechtlichen Begriff der «Verwahrlosung» verabschiedete sich der basellandschaftliche Vorstand mit der Statutenänderung im Jahr 1931.6 Als ein eigenständiger Paragraf wurde zudem eine Bemerkung zur konfessionellen und politischen Neutralität des Vereins7 sowie ein Passus der vom Staate übertragenen oder noch zu erwartenden Tätigkeiten, insbesondere die Ausübung der Amtsvormundschaft, aufgenommen.8 Neben dem Vereinszweck wurden deskriptive Paragrafen zur Vereinstätigkeit aufgenommen, so trachte der Verein «auf geeignete Weise dahin, dass die armen und verwahrlosten Kinder theils bei rechtschaffenen Familien, theils in eigens zu errichtenden Anstalten eine angemessene christliche Erziehung und Bildung erhalten».9 Hier sprach der Basellandschaftliche Armenerziehungsverein eine zentrale Komponente der Vereinsarbeit an: Die individuell zu entscheidende «Platzierung» von Kindern und Jugendlichen in Familien oder Anstalten. Der Armenerziehungsverein konnte ab 1853 in Fällen der «Anstaltsversorgung» für Jungen auf «seine» Rettungsanstalt Augst zurückgreifen.10

Die Vereinsmittel bestanden aus Mitgliederbeiträgen, allgemeinen Kollekten (inkl. kirchliche Bettagskollekte) und Zinsen.11 Staatliche Beiträge waren in den ersten provisorischen Statuten (bis auf die Erwähnung im Vereinszweck) noch nicht vorgesehen, diese traten erst bei den definitiven Statuten von 1854 neben der Nennung der «vertragsmässigen Beiträge der Heimathgemeinden oder der für dieselben einstehenden Privaten für das betreffende Kind» in Erscheinung.12 Mitglieder des Vereins waren ursprünglich sämtliche Stifter, die an der Gründungsversammlung des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins am 1. Oktober 1848 in Liestal zugegen waren, sowie sämtliche zukünftigen beitragsleistenden Mitglieder.13

Das oberste Vereinsorgan bildete die jährliche Hauptversammlung, 14 die die «Vollziehung seiner Beschlüsse und die Leitung der Geschäfte überhaupt […] auf je drei Jahre einem Kantonalvorstand [übertrug], bestehend aus neun Mitgliedern».15 Aus jedem der vier Bezirke sollten zwei Vorstandsmitglieder ernannt werden, das neunte wurde vom Regierungsrat gestellt.16 Der Kantonalpräsident berief Vorstandssitzungen ein, überwachte die Protokollführung und legte die Jahresrechnung dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Prüfung und Genehmigung vor.17 Da die Aufgabenlast mit der steigenden Pflegekinderzahl für den Präsidenten immer mehr zunahm, wurde ihm auf Grundlage der Statuten vom 22. September 1897 der «Engere Vorstand» – bestehend aus dem Kantonalpräsidenten sowie zwei Vertretern aus dem Kantonalvorstand – zur Seite gestellt. Dieses Gremium galt als «das oberste, vollziehende, den Verein nach aussen vertretende Organ».18 Weitere Ämter des Kantonalvorstands waren der für das Protokoll und die Korrespondenz verantwortliche Schreiber sowie der mit der Rechnungsführung beauftragte Kantonalkassier.19

«Zum Behufe einer zweckdienlichen Gliederung durch den ganzen Kanton bezeichnet der Kantonalvorstand in jeder Gemeinde einen Geschäftsführer, der die Wirksamkeit des Vereines in seiner Gemeinde nach einer vom Vorstande ihm übergebenen Instruktion zu vermitteln hat.»20 Dieser Passus umschrieb die für den Verein wichtige Rolle der Geschäftsführer (in den übrigen Armenerziehungsvereinen auch Gemeinderepräsentanten, 21 Bezüger22 oder Vertrauensmänner23 genannt) nur ansatzweise: Sie waren in den Gründungsjahren des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins unter anderem für die Bildung von Bezirkskommissionen verantwortlich, «deren Geschäftskreis ebenfalls durch eine Instruktion des Kantonalvorstandes näher bezeichnet wird».24 Darüber hinaus wurden ihnen in einem separaten Reglement folgende Aufgaben zugewiesen: die Beiwohnung der Bezirkskommissions-Versammlungen und die Umsetzung der «Aufträge des Kantonalvorstands mit möglichster Pünktlichkeit». Weiter sollten die Geschäftsführer in ihren Gemeinden zahlende Mitglieder rekrutieren, deren Beiträge einziehen und an den Kantonalkassier weiterleiten.25 Den Armenerziehungsvereinen auf Gemeindeebene angeschlossen waren im Fall von Basel-Landschaft die sogenannten Frauenvereine oder im Fall des Kantons Aargau die Fünfrappen- oder Halbbatzenvereine, 26 die Kollekten von Haus zu Haus einsammelten. Die wichtigste Tätigkeit der Geschäftsführer war allerdings die Führung eines Verzeichnisses, das einerseits potenzielle Pflegefamilien, andererseits aber auch sämtliche Kinder aufführe, «deren Recht auf Erziehung verkümmert ist, entweder weil sie Waisen sind, oder wegen Armuth oder Gleichgültigkeit der Eltern, und die in dem Verein eine Stütze nöthig haben», sowie «alle diejenigen auswärts wohnenden Kinder von Bürgern Ihrer Gemeinde», die «sich in gleicher Lage befinden».27 Sie sollten zudem über die Unterbringungsart (Anstalt oder Familie) für Kinder, die in die Obhut des Vereines überantwortet werden sollten, entscheiden. Vor einer «Platzierung» sollten sie allerdings versuchen, die Verhältnisse der Kinder durch «Ermahnungen und Zusprüche […] erfreulicher und würdiger» zu gestalten.28 Wo diese «Warnung» jedoch kein positives Resultat nach sich ziehen könne, solle das betreffende Kind der Bezirkskommission zur definitiven Aufnahme vorgeschlagen werden. Bei Übergabe des Kindes schlossen die Geschäftsführer im Einverständnis mit dem Bezirksvorstandspräsidenten Verträge mit der Gemeinde und der Pflegefamilie ab.29

Den Geschäftsführern oblag dann die Beobachtung der Pflegeeltern und Kinder, die «im Stillen» stattzufinden hatte und die sie in einem «Notizenheft» verschriftlichen sollten.30 Doch nicht nur in die «Aufnahme», «Platzierung» und Inspektion waren sie involviert, auch für die Berufsbildung und weitere Obsorge wurden diese Gemeindevertreter in die Pflicht genommen: «nach jeder Konfirmation, haben Sie Ihre Vorsorge zu bethätigen, wie die jungen Leute ihre Berufsbildung erlangen können.»31 Die Geschäftsführer sollten dementsprechend die Auszubildenden begleiten und «entweder persönlich, oder durch ihre Pathen, den Gemeinderath, oder Ortspfarrer, oder durch eine zuverläsige [sic!] Person in der Gemeinde […] auf Vollendung ihrer Ausbildung einen günstigen Einfluss üben».32 Dass gemäss diesem Aufgabenheft die Geschäftsführer die Hauptstützen des Vereins verkörperten und im direkten – wohl nur allzu problemreichen – Austausch mit Pflegekindern, leiblichen Eltern, Pflegeeltern, Gemeindebehörden und Kirche standen, bemerkte der Vorstand mit den Worten:

«Wir fühlen wohl, dass wir Ihnen [dem direkt angesprochenen Geschäftsführer] in obigen Punkten Pflichten auferlegen, die als eine Bürde erscheinen müssten, wenn sie nicht mit selbstverläugnender Samariterbarmherzigkeit und männlichem Muthe übernommen würden. Schwierigkeiten werden Ihnen entgegentreten, die nur mit Festigkeit und Weisheit werden zu besiegen sein […]. Ihnen zur Seite steht der Verein und dessen Mitglieder mit brüderlicher Liebe und schützender Hand; Ihnen zur Seite steht das Gesetz und dessen Vollziehungsbehörden; Ihnen zur Seite die Macht der öffentlichen Meinung; Ihnen zur Seite die Huld des Allerhöchsten […].»33

Dem Kantonalvorstand und seinen Organen folgten die in einem separaten Reglement umschriebenen vier Bezirkskommissionen. Diese bestanden aus je einem Präsidenten, der neben zwei weiteren Vertretern der Kommission Einsitz in den Kantonalvorstand nahm und als Vermittler zwischen demselben, der Bezirkskommission und den Geschäftsführern fungierte. Des Weiteren gab es je einen Schreiber und je einen Rechnungsführer. Zusammen mit den Geschäftsführern des Bezirkes bildeten sie den Bezirksvorstand. Mindestens viermal im Jahr sollten Versammlungen abgehalten werden, wobei insbesondere der Informationsaustausch gepflegt und die «Platzierungen» besprochen werden sollten.34

Mit der Ergänzung der bisherigen Organe durch das Inspektorat – womöglich zur Entlastung der Geschäftsführer – und um «Stetigkeit und Zusammenhang zu bringen», 35 erfolgte im Jahr 1875 eine notwendige Statutenanpassung: Der Inspektor wurde als ein «den andern Organen beigeordneter Mitarbeiter» bezeichnet «und wird, in steter Verbindung mit ihnen, als alleinigen Zweck seiner Thätigkeit die Förderung des Wohls der anvertrauten Kinder anstreben».36 In sein Aufgabenheft gehörte die Schliessung von Verträgen mit kommunalen Armenpflegen oder Privaten, und «er bestimmt zwei Wochentage zu Audienzen.»37 Der basellandschaftliche Inspektor war ein Vollzeitangestellter mit Arbeitsvertrag, der die hauptsächliche Überwachung der Pflegekinder unter Mithilfe der Geschäftsführer durchführte: «Der Verein übernimmt es, dem Inspektor zu seiner wirksamen Durchführung der Versorgungen bei den zuständigen Behörden die Wohlthat polizeilichen Schutzes auszuwirken, wie er durch Gesetz den Armenpflegen zugesichert ist.»38 Der Inspektor war dem Engen Vorstand Rechenschaft schuldig.39

Dieses Modell kannte nur der Basellandschaftliche Armenerziehungsverein. In den übrigen Vereinen übernahmen die Pflegeplatzkontrollen oder die zeitaufwendige Lehrstellensuche meistens die engsten Vorstandsmitglieder (Präsident, Vizepräsident, Aktuar und Kassier) oder wie im Fall des Armenerziehungsvereins Balsthal-Thal oder dem Armenerziehungsverein des Bezirks Baden ein erweiterter Vorstand als sogenannte Patronate.40 Diese übten ihre Aufgabe im Nebenamt aus und erhielten in den Statuten eine exakt umrissene Rolle, um den im Sektor der Berufsberatung unternommenen Professionalisierungsbestrebungen der öffentlichen Verwaltung (Lehrlingsämter) oder auch der Kirche (katholische Lehrlingsberatungsstellen) nicht nachzustehen.41 Besonders im Bereich der Aufsicht und Kontrolle über Pflegeplatzverhältnisse wurde die Mitarbeit von Frauen gefördert, beispielsweise als Inspektorinnen im Armenerziehungsverein des Bezirks Baden ab 1924.42

Gründungskontexte und Kurzporträts Vereinsgeschichten

In den vier Kantonen Basel-Landschaft, Aargau, Thurgau und Solothurn entstanden im Lauf des 19. Jahrhunderts 28 Armenerziehungsvereine. In diesem Kapitel soll kurz aufgezeigt werden, wie es dazu kam und welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede sich feststellen lassen. Untersucht werden der Zeitraum vor und die wesentlichen Etappen nach der Vereinsgründung.

Der Basellandschaftliche Armenerziehungsverein

Nach der Kantonstrennung im Jahr 1833 bestritt Basel-Landschaft die Ausgaben im Schul-, Kirchen- und Armenwesen aus dem ihm zugeflossenen Anteil aus der Vermögensausscheidung Basel-Stadts. Der Kanton unterhielt aus dem «Landarmengut» das Kantonsspital, alle übrigen armenfürsorgerischen Belange lagen in den Kompetenzen der Gemeinden. Vor der Kantonstrennung oblag das Armenwesen den Pfarrern. Diese traf aber der «Bannstrahl der Baselbieter Regierung», genauso wie die Dorfschullehrer, die als Freunde der Stadt galten.43 Die nach der Kantonstrennung eingesetzten Armenpflegen «verschwanden wieder. Rasch trat eine völlige Vernachlässigung des Armenwesens ein.»44 Die im Vergleich zu den Gemeinden schwache kantonale Regierung konnte auf das Armenwesen aufgrund ihrer finanziellen Ressourcen relativ wenig Einfluss nehmen. Die kantonalen Einnahmen stammten einerseits aus dem Vermögen, das aus der Kantonstrennung rührte, andererseits aus dem Salzregal. Bis 1890 misslangen die Versuche, eine Staatssteuer einzuführen, da Kantonssteuern nicht mit dem Freiheitsbestreben der Bevölkerung in Einklang zu bringen waren.45 Erst ab 1928 konnte sich der Kanton eine grössere Intervention im Sozialbereich leisten.46

Die Gründung des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins wurde wesentlich durch Emil Zschokke (1808–1889) bestimmt. Der ursprünglich aus dem Aargau stammende Pfarrer engagierte sich im Landwirtschaftlichen Verein Baselland und war federführend bei einer Umfrage aus dem Jahr 1840, worin die Pfarrämter auf «verwahrloste» Kinder in ihren Gemeinden angesprochen wurden. Zschokkes Versuche, eine Landwirtschaftliche Armenerziehungsanstalt zu etablieren, fanden im Landwirtschaftlichen Verein allerdings nur wenig Unterstützung.

Gleichzeitig war er auch Mitglied der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft, die sich rege mit der geschlossenen Fürsorge befasste. An einer Tagung im September 1842 wurde er «von der ‹Bettagspredigt› des Referenten sehr wehmütig gestimmt», denn «er sehe die täglich sich mehrende Zahl der Verwahrlosten» und die Diskrepanz an Anstalten «zu ihrer Rettung!» Der damalige Seminardirektor und spätere Aargauer Regierungsrat Augustin Keller (1805–1883) brachte die Armenfrage mit dem Volksschulwesen in Verbindung, «indem er nachwies, dass dasselbe einer Reorganisation in dem Sinne bedürfe, dass in der Schule die Arbeith, namentlich aber die Bearbeitung des Landes also unseres Grundes u[nd] Bodens in den Vordergrund gestellt werde». Daraufhin erwiderte Schulinspektor Johannes Kettiger (1802–1869), dass die «Streitfrage, ob individuelle oder kollektive Behandlung verwahrloster Kinder vorzuziehen sei, […] in Baselland theoretisch u[nd] praktisch bereits dahin entschieden [ist]: das eine thun u[nd] das andere nicht lassen». Der Erfolg der Anstaltserziehung läge aber in der Schaffung von «Patronagevereinen», die die Austretenden anschliessend begleiten sollten.47 Diese Äusserung weckte anscheinend die Neugier der Kommissionsmitglieder, denn der nächste Versammlungsort wurde Liestal. Kettiger wurde Vororts-Präsident.48 Wie die aufgeführte Diskussion innerhalb der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft aufzeigt, fand in diesem Gremium ein reger Austausch von Personen statt, von denen viele später in Armenerziehungsvereinen aktiv wurden.49

Nachdem Zschokkes Erhebungen über «verwahrloste» Kinder im Kanton Basel-Landschaft versandeten, führten Kettiger und Regierungsrat Benedikt Banga (1802–1865) das Anliegen fort: Sie erliessen zu Allerheiligen 1846 eine zweite Umfrage, die letztlich zwei Jahre später am 1. Oktober 1848 zur provisorischen Gründung des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins und zum Auftrag an ein Initiativkomitee zur Schaffung von Statuten führte. Der aus der Taufe gehobene Verein zählte bereits 193 Mitglieder, darunter befanden sich prominente Vertreter von Verwaltung, Kirche und Wirtschaft.50 Die Versammlung bestimmte einen provisorischen Kantonalvorstand.51 Am 10. Dezember 1848 folgte dann die definitive konstituierende Versammlung in Liestal mit der Beratung und Ratifizierung der Statuten und Reglemente für die Geschäftsführer sowie der Bezirkskommissionen.52 Auf die Gründung des Kantonalvorstands folgte die Schaffung der Bezirksvereine und -vorstände: für Arlesheim, Liestal und Waldenburg im Jahr 1849, für Sissach erst im Jahr 1855. In Waldenburg wurde beispielsweise ein Formular für die Erhebung von prospektiven Pflegefamilien sowie eine Subskribentenliste bei der ersten Sitzung verteilt.53 Während sich die Vereinsmitglieder nicht um ein Wesentliches vermehrt hätten, so erwiesen «die Tabellen der eingezeichneten regelmässigen Beiträge nebst einiger Baarschaft eine ansehnliche jährliche Einnahme zu Gunsten des Armenerziehungsvereines».54

Folglich konnte der junge Verein auf die finanzielle Unterstützung seiner Mitglieder zählen, und darüber hinaus wurden «aus allen Gemeinden […] arme und verwahrloste Kinder angezeigt, dagegen aber auch eine ordentliche Anzahl Eltern und Familien, welche solche aufnehmen und erziehen, ja sogar zu einem Geschäft oder Handwerk anleiten wollen».55 Mit den durchgeführten Bedarfsumfragen und den gesicherten Ressourcen nahmen die Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit auf. Über die Anliegen der frisch geschaffenen Bezirksvereine gibt der «Bericht der Bezirkscommission Liestal» vom 12. Juli 1850 einen Eindruck, der in groben Zügen die vier bereits abgehaltenen Versammlungen seit der Arbeitsaufnahme am 9. April 1849 umschrieb. Die bislang gemachten Erfahrungen gehörten «nicht zu den erfreulichern», da sich «Schwierigkeiten» abzeichneten: Es seien Fälle eingetreten, «die geradezu das wieder zerstörten, was der Verein mit vieler Mühe veranstaltet hatte».56 Insbesondere bei der Art und Weise der «Versorgung der Kinder» wurde der Wunsch geäussert, «man möchte doch so bald als möglich Anstalten errichten, da in diesen die Kinder besser versorgt seien und gleichmässiger beaufsichtigt werden könnten, als bei Privatleuten».57 Da allerdings keine Anstalten bestanden, konzentrierte sich der Bezirksvorstand Liestal auf die Suche nach Pflegeeltern. Doch wer sollte die Kosten für die «Platzierung» der Kinder übernehmen? Die Meinungen waren geteilt, so glaubten einige, der Verein solle alle Kosten gänzlich auf sich nehmen, dagegen wünschten andere, dass die Kosten zwischen der «versorgenden» Gemeinde und dem Verein geteilt würden:

«Während diese Frage noch besprochen wurde, erklärten Herr R.[egierungs-]R.[ats-]Präs.[ident] B. Banga sowohl als Herr Schulinspektor Kettiger, dass der Armenerziehungsverein nicht die Versorgung, sondern die Erziehung der Kinder sich zur Hauptaufgabe gemacht habe, es komme nicht darauf an so billig als möglich eine Menge von Kindern zu ernähren, sondern den verwahrlosten Kindern eine bessere Erziehung angedeihen zu lassen, und von ihrer Verdorbenheit sie so gut als möglich zu befreien, es komme daher besonders auch auf die Pflegeeltern an damit die Kinder etwa nicht noch ganz verzogen statt erzogen würden.»58

Die Bedeutung des Vereins liege aber auch darin, «wo möglich dem nichtswürdigen Gebrauche vorzubeugen, der in vielen Gemeinden unseres Cantons noch herrsche, die Kinder dem Mindestbietenden zu übergeben, bei welchem sie dann gewöhnlich auch am schlechtesten versorgt seien».59 Genau bei diesem «Streben, das nach Veredelung der Jugend hinziele», hoffe der Armenerziehungsverein auf die Mithilfe der Gemeinden. Es wurden Kostgeldansätze für drei Altersklassen und als bindendes Verständigungsmittel ein Vertragsformular eingesetzt, das die Geschäftsführer mit den Gemeinderäten und den Pflegeeltern abzuschliessen hätten. «Es zeigte sich jedoch in der Folge, dass wenigstens in unserem Bezirke nicht viele Verträge abgeschlossen wurden. Da sich, wie vorgegeben wird, öfters weder Gemeinderath noch Pflegeeltern in diese Form fügen wollten.»60 Doch auch von Seiten der Geschäftsführer des Armenerziehungsvereins wurden die Pflegeverträge mitunter als hinderlich betrachtet:

«Wenn ein Pflegevater den Willen besitze, das ihm anvertraute Kind recht, nach bestem Wissen und Gewissen zu erziehen, so brauche es da keines Vertrages, sein Bewusstsein sowie Pflicht erfüllt zu haben sei der beste Vertrag, ein solcher Mann würde sich auch nicht an die Bestimmungen eines Vertrages mit Genauigkeit halten. Er würde thun was er in seinem Streben für gut finde. Ein pflichtvergessener Pflegevater, der nicht gehörig für das ihm anvertraute Pflegekind sorgen wolle, bekümmere sich auch nicht viel um den Vertrag, er mache doch was er wolle.»61

Der Verein versuchte somit seit den ersten «Platzierungen» die Verhältnisse nicht nur auf mündlichen Abmachungen abzustützen, sondern auch zu verschriftlichen. Darüber hinaus wurden die Kostgelder nach Alterskategorien aufgefächert, die – das wird nicht explizit genannt – auf die Arbeitsleistung der Kinder Bezug nimmt. Die «Versorgung» der Pflegekinder erfolgte in der dritten Sitzung im Jahr 1849, wobei es bisweilen geschah, dass die vertragliche Übereinkunft versäumt wurde oder, falls diese erfolgte, «dadurch vereitelt wurde, dass das versorgte Kind seinen Pflegeeltern entwich oder von denselben fortgeschickt wurde».62

In der anschliessenden gemeindeweisen Diskussion über die fremdplatzierten Kinder wurden die Probleme nur allzu evident: In Arisdorf wurden zwei Mädchen bei Familien «platziert», der Kontakt zum Geschäftsführer brach jedoch ab. Derjenige von Augst bat sogar um Entlassung, da er anderweitig beschäftigt sei. In Bubendorf wurden sogar zwei Kinder, die in dieser Gemeinde «versorgt» worden waren, «ohne eigentlichen Grund in ihre Heimathgemeinde zurückgeschickt». Da eines der genannten Kinder nach Pratteln retourniert wurde, sandte Pratteln – als umgehende Antwort – ebenfalls ein Pflegekind des Armenerziehungsvereins in dessen Heimatgemeinde Bubendorf zurück. Die Gemeinde Frenkendorf gab dem Armenerziehungsverein vier Kinder in Aufsicht, die in Waldenburg, Bubendorf und Häfelfingen «platziert» wurden. Da die Gemeinde Frenkendorf am längsten warten musste, bis ihre Gemeindekinder vom Bezirksverein «versorgt» wurden, «war durch diese Verzögerung eine Missstimmung unter der Ortsbehörde und der Einwohnerschaft eingetreten». Durch den Einsatz des Geschäftsführers sei diese nun aber wieder besser. Die Beitragssammlung für das Jahr 1850 sollte aufgeschoben werden, denn «werden dann keine Kinder von irgendeiner Gemeinde untergebracht, oder verhältnismässig zu wenig, so wird die Einwohnerschaft missmuthig und verärgert die unterschriebenen Beiträge abzuliefern.»63 Kurz und gut, die zahlenden Bürger wollten, dass «ihre» Gemeindearmen «versorgt» würden, und hatten allem Anschein nach nur bedingtes Interesse, arme Bürger aus Nachbargemeinden bei sich aufzunehmen.

Der später in den Vereinen übliche Kostenteiler zwischen Verein und Gemeinde galt ursprünglich als Option und war nicht selbstverständlich. Zudem zeigten die frühen Kostgeldansätze, dass die Kinder einen Teil ihrer Kostgelder durch Arbeit zu entlöhnen hatten. Ein Pratteler Pfarrer sprach «seine Verwunderung darüber [aus], dass von den Gemeinden noch Beiträge gefordert werden sollen, denn er habe bis dahin immer geglaubt, der Verein nehme die Kinder ganz auf sich».64 Darauf erwiderte Regierungsrat Banga, dass «man vorerst nur den Gemeinden unter die Arme greifen wolle» und die Geschäftsführer die Unterstützungswürdigkeit der Kinder prüfen sollten, um «dann die Gemeinden um eine Unterstützung anzufragen».65 Eine ähnliche Unsicherheit betreffend die Kostenübernahme und die Ausgestaltung der Pflegeverhältnisse führte im Bezirksvorstand Waldenburg zur Praxis, dass Verträge «mit Gemeinden u. Pflegeanstalten» nur «dann Gültigkeit haben, wenn sie schriftlich abgefasst und von den betroffenen Partnern unterzeichnet sind. Die Verträge mit den Gemeinden sollen so vortheilhaft als möglich für den Verein, und die mit den Pflegeeltern so vortheilhaft als möglich für die Kinder abgeschlossen werden.»66 Die Kinder sollten «möglichst fern von ihrer Heimat» untergebracht werden. «Je grösser die Theilnahme ist, die man von den verschiedensten Seiten dem untergebrachten Kinde zuwendet, desto grösser ist die Aufmunterung für Kind und Pflegeeltern.»67

Der noch junge Armenerziehungsverein schien sich aber auch gegen ethische Vorbehalte seitens der Gemeinden verteidigen zu müssen. In seinem Jahresbericht über das Jahr 1851 hielt er denjenigen, «welche in dieser Art von Versorgung nichts anderes glauben erblicken zu sollen, als dies alte Mindersteigerungssystem», folgende Unterschiede zwischen der Fremdplatzierung durch den Verein und jener durch die Gemeinden vor Augen: «Die Gemeinde sieht die Versorgung des Kindes nach der gewöhnlichen Anschauungsweise als eine Last an, die ihr mit vielen andern Lasten aufgebürdet ist – der Verein aber als höchsten Zweck seiner Aufgabe.»68 Bei den Gemeinden würden sich Pflegeeltern direkt melden, der Verein suche sie aber, und «die Erfahrung lehrt, dass die empfehlenswerthen Familien wollen gesucht sein». Während die Gemeinde das Pflegekind «gewöhnlich im Orte selber» «platziere» und es «den Fleck, der auf seiner Armuth haftet, oder den Ruf seiner Eltern oder Familie, der gewöhnlich kein guter ist, mit sich herum» tragen müsse und oft höre, «wie viel es die Gemeinde koste», «platziere» der Armenerziehungsverein «seine Kinder gern von der Heimath entfernt unter», wobei dann die «ganz neuen Umgebungen, die Befreiung von schlimmer Nachrede, die neuen Kleider, mit welchen das Kind von der Übernahme an durch den Verein versehen wird», wie die bisher gemachten Erfahrungen zeige, «höchst wohlthätig auf dasselbe einwirken».69 Insbesondere bei der Beaufsichtigung unterscheide sich ein Pflegekind des Armenerziehungsvereins von einem der Gemeindebehörden:

«Um das von der Gemeinde untergebrachte Kind kümmert sich, hat man einmal einen Kostmeister für dasselbe gefunden, gar oft weiter Niemand, wenigstens nicht anhaltend und angelegentlich genug, und zahlreiche Beispiele lehren, dass es in der Vernachlässigung weit kommen darf, bis etwa einem pflichtvergessenen Pflegvater der Kostvertrag gekündet wird. Um das Kind dagegen, das der Verein zu übernehmen im Begriff ist, haben sich zu kümmern der Armeninspektor, der Präsident, dann der Geschäftsführer der Gemeinde, wo es untergebracht worden.»70

Diese dreifache Aufsicht habe zur Folge, dass das Kind eine «Wichtigkeit» erhalte, «die namentlich bei den Pflegeeltern erwünschten Eindruck macht». Diese wüssten, «das Kind ist nicht verlassen und unsere Behandlung bleibt nicht unbeobachtet. Sie fühlen, dass bei der Pflege nicht nur ein Kostgeld zu erwerben sei, sondern auch das Lob guter Erziehung.» Auf dieselbe Weise argumentierte der Verein auch bezüglich seiner Pflegeplatzwahl, die er nicht zum Vorteil der Vereinskasse suche, sondern «vor Allem das Wohl des Kindes» im Auge behalte – während die Gemeinden «ihre Kinder häufig dem Mindestfordernden» anvertrauten. Auch bei der Dauer der Platzierung bestünde ein Unterschied, die Gemeinde bringe ihre Kinder «gewöhnlich nur auf ein Jahr» unter, während der Verein «sie gerne auf eine längere Reihe von Jahren» fremdplatziere, «was für Kinder und Pflegeeltern vorteilhaft ist». Die Beaufsichtigung und Vereinsunterstützung ende auch nicht mit der Erwerbsfähigkeit der Kinder, wie es bei den Gemeinden geschehe: «Die Gemeinde wünscht der Last der Erziehung so bald als möglich entledigt zu sein und glaubt sich der Pflicht gegen das Kind enthoben, sobald es sich sein Brod verdienen kann, möge das nun geschehen, wie es wolle.» Der Verein aber mache «seinen Einfluss auf die Wahl des Berufes seiner Pfleglinge geltend und gedenkt denselben auch im fortschreitenden Jünglings- und Jungfrauenalter der Pfleglinge nicht ganz aufzugeben».71 Somit steuerte oftmals «gesetzliche Nöthigung und kalte Berechnung» die Fremdplatzierung der Gemeinden, während im Verein «freier Wille und aufopfernde Liebe» vorherrsche.72

Mit diesen drei Jahre nach Vereinsgründung vorgestellten philanthropischen Grundsätzen zeigt der Basellandschaftliche Armenerziehungsverein eine klare konzeptuelle Gegenposition zur kommunalen Fremdplatzierungspraxis auf: Die langfristige «Platzierung» bei denselben Pflegeeltern unter Vereinsaufsicht, der Ortswechsel sowie die Hilfestellung zur Berufsausbildung. Die Argumentation – bis auf das Liebeswerk im Fazit – ist mehrheitlich frei von Pathos und zeugt von einem reflektierten Umgang mit der vereinsgetragenen Fremdplatzierung, die ihre Daseinsberechtigung dezidiert in einen Kontrast zu den Gemeindeplatzierungen stellt.

Zwei weitere Desiderate konnten 1853/54 vom jungen Verein umgesetzt werden: die Institutionalisierung der Inspektion sowie die Gründung einer eigenen Anstalt. Ersteres wurde durch den gebürtigen Martin Grieder, der 1853 von der vermögenden Juliane Birmann-Vischer (gestorben 1859) adoptiert wurde, erreicht. Er arbeitete als Armeninspektor ehrenamtlich bis 1888 für den Armenerziehungsverein. In den Augen des Kantonalvorstands war er deshalb bestens für die Stelle geeignet, weil für ihn «die drohenden Schäden der Gesellschaft – Armennoth und Sittennoth – nicht aus Büchern gelernte Begriffe, sondern angeschaute Thatsachen sind».73 Als eine seiner ersten Tätigkeiten reiste Birmann «mit einem Empfehlungsschreiben von Präsident Banga» durch den Kanton und erarbeitete einen Bericht über das basellandschaftliche Armenwesen, «worauf ihm zur Akkreditierung in den Gemeinden der Regierungsrath den Titel eines Armeninspektors, einen Timbre und die beim Bundesrathe ausgewirkte Portofreiheit zutheilte.»74 Das zweite Desiderat des Kantonalvorstands, die Gründung einer eigenen Knabenerziehungsanstalt, wurde in Form der Rettungsanstalt Augst (ab 1909 im Schillingsrain in Liestal)75 für «verwahrloste Knaben» realisiert, die am 3. Oktober 1853 ihren Betrieb aufnahm (siehe Abbildung 6). Eine Zusammenarbeit entstand zuvor mit der 1852 gegründeten «Richter-Linder’schen Anstalt für Mädchen» in Basel.76

Der Armenerziehungsverein schloss mit Richter-Linder die Übereinkunft, dass reformierte Mädchen zwischen zwölf und 15 Jahren – sofern sie sich drei Jahre verpflichteten – in die Anstalt aufgenommen würden. Dort erhielten sie eine Einführung durch den Werkmeister in die Seidenarbeit und durch je eine Hausfrau und eine Näherin eine Einführung in die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. «Dabei sollen die Kinder durch den Hausvater den in Baselland üblichen Repetirschul- und durch Hrn. Pfarrer Seiler den Religionsunterricht empfangen nebst der Konfirmation. Ein Arzt steht der Anstalt zur Seite und macht regelmässig Besuche.»77 Die Erfahrungen mit den platzierten Mädchen seien «grösstentheils erfreulicher Art», und die Mädchen seien aus dem Zustand «der Verwahrlosung an Leib und Seele» befreit worden.78

1858 hielt der Basellandschaftliche Armenerziehungsverein für einen Moment inne und blickte auf seine Tätigkeit zurück. «Was der Verein vor zehn Jahren sich zum Zwecke gesetzt: gegenüber vielfacher Willkür zu arbeiten für die Kenntniss und für die Praxis einer humanen, einer christlichen Armenpflege, das ist zum grossen Theile in Erfüllung gegangen, und wir stehen im Begriffe, die gemachten Erfahrungen einem gesetzlich geordneten Zustande zu Grunde zu legen.»79 Der Vorstand stellte fest, dass mittlerweile eine funktionierende Zusammenarbeit zwischen Verein und Behörden existiere; sei es mit der Regierung, mit den Statthaltern oder auch mit den Gemeindevorstehern. In diesem Zusammenhang wurde angemerkt, dass «wir […] in der Mindersteigerung vom vorjährigen August hoffentlich die letzte gesehen [haben]. Wenigstens sind wir soweit gekommen, dass gegen das Vorkommen solchen Unfuges die öffentliche Meinung sich empört.»80

Der Vorstand bemerkte ferner, dass er vom Volk unterstützt werde, und dies sei nicht zuletzt an den steigenden Zuwendungen in der Vereinskasse spürbar. Damit einhergehend wird auch die Arbeit mit den verschiedenen Frauenvereinen positiv erwähnt, «bei dieser Verbindung der verschiedenen Vereine und Bestrebungen» handle es sich aber «nicht um eine Verschmelzung, sondern um eine Wechselwirkung, eine freundliche Theilung der Arbeit, eine gegenseitige Unterstützung in Rath und Trost, Hülfe und fröhlichem Wetteifer».81 Als Grundsatz hielt der Armenerziehungsverein auch nach der Gründung seiner eigenen Anstalt an der präferierten Familienerziehung fest: «Diese bewegt sich im Ganzen in stetiger Weise mit denselben Sorgen und Erfahrungen: Gemeinden, Eltern und Wohlthäter melden sich mit Kindern; Pflegeeltern bewerben sich um Pfleglinge, es gibt Nachfragen und Erkundigungen allerorten.»82

Eine wichtige Zäsur in der Vereinsgeschichte bildete die Übergabe des Inspektorats von Martin Birmann an Emil Gysin im Jahr 1874. Lehrer Gysin reiste schon vor seiner Berufung zum Inspektor freiwillig im Kanton umher und kontrollierte die Pflegeplatzverhältnisse, sodass «sein durchgreifendes und unermüdliches Verfahren […] in den etwas monoton gewordenen Gang des Vereins einen neuen Schwung» brachte. Die Bezirksvorstände wünschten, dass «dieses konsequente, persönliche Überwachen aller Thätigkeit des Vereins demselben gewahrt bleiben und dafür geradezu eine besoldete Stelle geschaffen werden möchte, wie sie der rheinische Armenerziehungsverein von Anfang an aufgestellt hat».83 Die Erhöhung des Staatsbeitrags für den Armenerziehungsverein auf 2000 Franken ermöglichte es, dass Gysin entlöhnt werden konnte.84

Abbildung 6: Vignette der Anstalt bei Augst, um 1858



Abbildung 7–10: Aufnahmen von Knaben des Schillingsrains, um 1911

Mit der Schaffung des Inspektorats als Vollzeitstelle wurde die Frage aufgeworfen, ob die Bezirksvorstände nun überhaupt noch ihre Daseinsberechtigung hätten. Es sei mehrfach vorgekommen, dass Pflegekinder von Martin Birmann, Emil Gysin oder den Bezirksvorständen «versorgt» worden und es so zu «Unregelmässigkeiten» gekommen sei. Ein Vorstandsmitglied stellte die Frage in den Raum, ob nicht ein «Kantonalbeamter» die «Beaufsichtigung u. Versorgung sämtlicher Kinder im Kanton» übernehmen könne. Auf dieses Votum entgegnete Martin Birmann, dass er 1852 zum Armeninspektor gewählt worden sei und «bis 1859 all den vielen Geschäften, die das Amt ihm gebracht», hätte nachkommen können. Seit der Gründung eines eigenen Hausstandes sei es ihm aber nicht mehr möglich gewesen, die Versorgung aller Kinder zu beaufsichtigen. Auch nach der Ernennung von Gysin zum Inspektor seien die Bezirksvorstände «nicht als überflüssig abzuthun»:85

«Denn für die Sache des Vereins brauche es Geld u. persönliche Arbeit, durch letztere erwache die Liebe zur Sache; diese aber wird rege erhalten dadurch, dass man die Geschichte der zu versorgenden u. die versorgten Kinder wisse, die Geschichte derselben wird in der Bezirksversammlung besprochen, diese dürfen deswegen nicht aufhören.»86

Nach Birmanns Auffassung würde das «neue Inspektorat» die Bezirksvorstände untereinander vereinigen, Gysin müsse an den Beratungen teilnehmen und die Beschlüsse dann ausführen. «H[err]. Gysin ist gleichsam der Arm des Vereins: es ist wohl der 4te Theil der Kinder im Kanton in andern Familien untergebracht; u. diese Menge zu überwachen, erfordert Zeit u. Mühe.»87 Je mehr Mitglieder in die Arbeit des Vereins involviert würden, «desto reichlicher werden auch die Gaben sein». Dies habe auch die «energisch und mit Liebe an die Hand» genommene «Versorgung» von Kindern durch Gysin gezeigt. Dieser konstatierte, dass «die Geschäftsführer […] seit er herumwandere, auch viel mehr arbeiten; auch er stimmt dafür, dass die Bez. Vorstände bleiben sollen.»88

Mit Gysin als vollberuflichem Inspektor besserte sich eingangs das Verhältnis zu den Gemeinden, die die «Bestrebungen des Vereins mehr u[nd] mehr» anerkannten und ihm «je länger je mehr ergänzend zur Seite» stünden.89 Auch das Verhältnis zu den kantonalen Behörden und namentlich der Regierung wurde als ein sehr gutes bezeichnet, so «dass bei allen Wandlungen der zum Regiment gelangenden Parteien noch jede Regierung und jeder Landrath zum Vereine eine freundliche Stellung eingenommen hat. Es hält derselbe auch darauf, dass der Regierungsrath in seinen Vorstand ein Mitglied wählt und noch jeweilen ist es die Person des Erziehungsdirektors gewesen.»90 Im Jahr 1878 wurden die Statuten angepasst, 91 um so das Arbeitsfeld des Inspektors besser einzubringen, dazu gehörte auch, «in unermüdlicher Treue […] ein Armenhaus der Gemeinden ums andere und damit manche Pflanzstätte des Verkommens aufzuheben».92

In den 1890er-Jahren scheint sich das Verhältnis zu den Gemeinden aber negativ verändert zu haben. In den Jahresberichten zeigt sich, dass die Selbstverständlichkeit des Wirkens früherer Jahre auch von Seiten leiblicher Eltern immer mehr in Frage gestellt wurde. Die Eltern, «denen die Kinder durch Staatsgewalt entzogen, denen das Erziehungsrecht genommen worden, sie betrachten das Eingreifen des Armenerziehungsvereins nicht als eine Hülfe, sondern als einen Eingriff in ihr Elternrecht».93 Der Armeninspektor wurde als Eindringling und nicht als «wohlmeinender Freund, sondern als Feind, wenn nicht gar als Räuber ihrer Kinder angeschaut».94 Zugleich lasse die Unterstützung der kommunalen Armenpflegen zu wünschen übrig, indem sich diese «durch allerlei Vorspiegelungen oder durch Verläumdungen des Pfleghauses täuschen» liessen und somit die Entscheide des Inspektors massgeblich untergruben.95 Hier kam erneut die «Emanzipation» der Eltern zum Ausdruck, die dezidiert und unter Verwendung der ihnen möglichen Rechts- und Druckmittel gegen die mögliche Wegnahme ihrer Kinder Beschwerde einlegten. Einer der Gründe, so führte der Vorstand an, sei die Vorspiegelung der Tatsache, dass die Armenpflegen, «bloss um der Pflicht der Familienunterstützung auszuweichen, es vorziehen, die Kinder dem Armenerziehungsverein um die Hälfte der Kosten zu übergeben und zu diesem Zwecke den Entzug des Erziehungsrechtes beantragen».96

Diese Beschuldigung war insofern interessant und wegweisend, als sie zwei Konzepte gegenüberstellte: die familieninterne Fürsorge, wobei die Armenpflege für die gesamte Unterstützungssumme alleine aufkommen musste, und die Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie oder Anstalt, wobei sich der Armenerziehungsverein statutengemäss beteiligte. Die leiblichen Eltern kämpften für eine Familienunterstützung und wehrten sich gegen die Wegnahme ihrer Kinder, weil diese mit dem Aufkommen einer Variante nicht mehr als einzige Lösung galt. Die Frage um die Beschwerdeführung von Eltern und das neue Konzept der Familienfürsorge innerhalb der eigenen Familie schlug sogar auf Ebene der Kantonsregierung Wellen, sodass von dieser Seite beim Kantonalvorstand des Armenerziehungsvereins beantragt wurde:

«Wenn einer Witwe, die nur annähernd Garantie für richtige Erziehung der Kinder bietet, der Regierungsrat das Kindererziehungsrecht nicht entzieht, soll der Armenerziehungsverein der Mutter die Erziehung der Kinder überlassen und ihr die entsprechenden Beiträge zuerkennen, die der Verein leisten würde, wenn er die Kinder bei Pflegeltern untergebracht hätte. Dem Verein steht auch in diesem Falle das Aufsichtsrecht zu.»97

Die Armenerziehungsvereine verstanden sich ausdrücklich nicht als Unterstützungsvereine, sondern als Erziehungsvereine mit dem statutengemässen Auftrag, die Kinder zu diesem Zweck fremdzuplatzieren. Der Vorstand antwortete auf dieses Postulat, dass es selbstverständlich sei, armen Witwen, die Gewähr für eine gute Erziehung ihrer Kinder böten, von Seiten der öffentlich-rechtlichen Armenpflegen Familienunterstützungen zukommen zu lassen. Dies liege ja auch in der Pflicht der Armenpflegen. Der Vorstand präzisiert hierbei, dass diese Unterstützungen selbst von wohlhabenden Gemeinden nur unzureichend seien und die freiwillige Wohltätigkeit ebenfalls unterstützend eingreife, wobei «die Verarmung» in vielen Fällen «auf eignem Verschulden, auf Mangel an Arbeitslust, Sparsamkeit, bösen Gewohnheiten, Berufsunfähigkeit u. dgl.» beruhe.98

Der Vorstand unterliess es gegenüber der Kantonsregierung, diese geforderte Witwenunterstützung formell auszuschlagen, und zitierte stattdessen den Vereinszweck: «Der Armenerziehungsverein hat seit seiner Gründung stets den Zweck, der ihm den Namen gab, verfolgt, arme Kinder zu versorgen, zu bekleiden und unter seiner Aufsicht zu nützlichen Gliedern der menschlichen Gesellschaft erziehen zu lassen.»99 Als ein weiterer Grund wurde aufgeführt, dass bis vor einigen Jahren die Mittel nicht einmal gereicht hätten, sämtlichen von den Gemeinden eingehenden Gesuchen nachzukommen.100 Somit sei es illusorisch, «die Bedürfnisse der Familienunterstützung, welche den Gemeinden obliegt, zum grossen Teil zu bestreiten».101 Ein zusätzliches Argument gegen die Familienunterstützung von Seiten des Armenerziehungsvereins sah der Vorstand darin, dass Eltern, die ohne Probleme einer Fremdplatzierung zugestimmt hätten, nun «sich beharrlich bemühen würden, die Kinder zu behalten und sich dafür vom Armenerziehungsverein das Kostgeld bezahlen zu lassen».102

Dies sei aber nicht im Sinn der Vereinsgründer, die keine «allgemeine kantonale Armenkasse» schaffen wollten, «so wäre dem Verein der Name ‹Armen-Unterstützungsverein› statt ‹Armen-Erziehungsverein› gegeben worden».103 Hinzu käme bei der Familienunterstützung, dass den Eltern im Voraus ja de facto die Fähigkeit der Kindererziehung zugestanden würde und somit der Armenerziehungsverein keine Entscheidungshoheit für sich beanspruchen könne. Die Eltern würden sich «dessen bewusst, kaum an die Anordnungen und die Befehle der Vereinsorgane kehren, sondern diese durch passiven Widerstand zu ermüden suchen».104 Der Kantonalvorstand kam aus diesen Gründen zur Ansicht, den bereits eingeschlagenen Weg der Fremdplatzierung nicht zu verlassen und die Familienunterstützung nicht zu fördern. Vermisste der Vereinsvorstand bei manchen Armenpflegen eine konstruktive Zusammenarbeit, so sprach er der Polizeidirektion mehrfach den Dank aus, flüchtige Pflegekinder wieder ihren Pflegehäusern zuzuführen: «Es handelt sich dabei übrigens fast ausnahmslos um ältere Zöglinge, welche sich keiner Ordnung fügen wollen, ihren Platz eigenmächtig verliessen oder von unverständigen Anverwandten oder andern Leuten hiezu angestiftet wurden.»105

Während der Weltwirtschaftskrise stellte sich der Vorstand des Armenerziehungsvereins die Frage, ob die rückläufige Pflegekinderzahl auf die «Grundlagen oder die Organisation» des Vereins zurückzuführen sei. Er verneinte die Frage, denn «gerade in den heutigen schweren Zeiten wollen wir an unserm Grundsatze erst recht festhalten, die uns anvertrauten Zöglinge seelisch und beruflich nach Kräften zu fördern, um sie als tüchtige Menschen ins Leben hinaustreten zu lassen.» Der Vorstand wolle nicht alles der Krise zuschreiben, doch seien «die Zeitumstände» wohl tatsächlich die Hauptursache des Pflegekinderrückgangs. Die finanziellen Engpässe drängten viele kommunalen Armenbehörden dazu, «nicht die beste, sondern die billigste Unterbringung der versorgungsbedürftigen Kinder zu verfügen und sich aus Mangel an Mitteln viel grössere Zurückhaltung aufzuerlegen». Der Verein seinerseits könne keinen Einfluss auf die Pflegekinderzahl nehmen, «er nimmt nur die Kinder auf, die von den Versorgern bei ihm angemeldet werden.»106

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde im Armenerziehungsverein über anstehende Veränderungen diskutiert. Im August 1945 kam ein möglicher Verkauf des Schillingsrainguts an den Landwirtschaftlichen Verein Baselland zur Sprache. Der Kantonalvorstand sollte nun zu diesem Gesuch Stellung nehmen. Falls dieses abgewiesen würde, müsse ein Beschluss über einen notwendigen Um- und Ausbau des Anstaltsgebäudes gefasst werden. Als Erster ergriff Regierungsrat Leo Mann (1890–1958) das Wort und hielt das Anstaltsgebäude für ein «gesundes», das nur neuzeitlich umgebaut werden müsse. «Vom Standpunkt des AEV aus ist das Haus nicht aufzugeben.» Der Umbau solle in einem Zug erfolgen, und die Finanzierung stelle keine Schwierigkeiten dar, wie der Regierungsrat befand. «Ein Beitrag kann im Rahmen des Arbeitsbeschaffungsprogramms geleistet werden. Der Reg.- Rat wartet nur auf den Entscheid des A.E.V. um die Angelegenheit dem Landrat vorzulegen.» Im Anschluss wurde das Gesuch nochmals verlesen und festgestellt, dass es «zahm» sei und überhaupt keine Angaben über eine angemessene Kompensation beinhalte. Der damalige Hausvater des Schillingsrains sprach sich ebenfalls für die Erhaltung der Anstalt auf dem angestammten Platz aus, zumal der Boden sehr fruchtbar sei und die verkehrsgünstige Lage in der Nähe Liestals einen Standortvorteil bedeute. Das im Vorfeld eingeholte Gutachten der Jugendanwaltschaft der Stadt Bern bezeichnete den Schillingsrain als ein mit allen Vorzügen ausgestattetes Erziehungsheim, allerdings mit einigen baulichen Mängeln.107 Diese seien aber durch den geplanten Umbau aufzulösen, weshalb einstimmig beschlossen wurde, den Schillingsrain nicht zu verkaufen.108 Der Pflegekinderskandal in Frutigen warf auch im Armenerziehungsverein in Basel-Landschaft seine Wellen. Der Vorstand bemerkte, dass solche Ereignisse in «weiten Kreisen Misstrauen gegen das Pflegekinderwesen» weckten und die Gefahr bestehe, dass man «in falscher Verallgemeinerung alle Pflegeeltern als unfähig und der Liebe bloss, alle Fürsorger und Inspektoren als ihrer Aufgabe nicht gewachsen taxiert»:109

«Niemand weiss besser um die Not, in die ein Kind gerät, wenn es aus irgendwelchen Gründen ohne eigene Eltern aufwachsen muss, als gerade die leitenden Instanzen des AEV. Wir wissen, dass auch die Placierung eines benachteiligten Kindes in eine gute Pflegefamilie nur ein ungenügender Ersatz ist für die eigenen Eltern, wenn diese fähig sind, ihren Kindern Liebe und gute Leitung zu geben.»110

Nachdem im Jahr 1958 die Namensänderung von Seiten zweier Reallehrer aus Pratteln erneut vorgeschlagen wurde, 111 besprach der Kantonalvorstand diesen Vorstoss. Er war der Ansicht, dass man den traditionell verankerten Namen keiner «Modeströmung zuliebe» opfern wolle, und stimmte rein informell ab.112 1962 erfolgte im Zusammenhang mit der bevorstehenden Totalrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch eine Standortbestimmung des Armenerziehungsvereins. Inspektor Kurt Lüthy schlug den Verkauf des Schillingrains vor, durch den Erlös sollte ein Heimneubau ermöglicht werden. Durch die Gewinnausschüttung würde der Armenerziehungsverein befähigt, eine Familienfürsorgestelle aufzubauen, deren Namen «Birmann-Stiftung» sein sollte – so «wäre auch die Namensfrage gelöst». Wie sich herausstellte, verlangte jedoch der Regierungsrat die Bezeichnung «Jugendsekretariat», womit sich der Armenerziehungsverein nicht anfreunden konnte und vorerst die Pflegekinderbetreuung noch unter dem «Inspektorat des AEV arbeiten liess».113

Bereits 1964 konnte allerdings das zuvor angedachte Szenario umgesetzt werden. Die organisatorische Umstellung und insbesondere die Namensanpassung sei schon seit einigen Jahren überfällig, «weil immer wieder von Seiten der Schützlinge Klagen laut wurden, dass sie unter diesem Namen, Kinder des Armenerziehungsvereins zu sein, von der Umgebung leiden mussten».114 Die Organisationsanpassung wurde so umgesetzt, dass der Armenerziehungsverein als Trägerverein bestehen blieb, das Tagesgeschäft allerdings der «Birmann-Stiftung» übergeben wurde: «Zum Zeichen, dass mit dieser Stiftung nur gegen aussen eine neue Stelle in Erscheinung tritt, innerlich aber der Armenerziehungsverein da ist, ist der Engere Vorstand des Armenerziehungsvereins zugleich Stiftungsrat. Der Armenerziehungsverein bleibt also, die ausführende Hand hat einen neuen Namen erhalten.»115

Die Bezirks-Armenerziehungsvereine des Kantons Aargau

An der Sitzung der Gesellschaft für vaterländische Kultur des Bezirks Aarau (der späteren Kulturgesellschaft) vom 22. August 1854 wurde die Situation armer Jugendlicher besprochen. Das Gesellschaftsmitglied Pfarrer Emil Jakob Friedrich Zschokke (1808–1889), 116 der aus dem Kanton Basel-Landschaft 1845 über Kulm in die Stadtkirche Aarau berufen wurde, brachte nach dem Vorbild des Basellandschaftlichen Vereins die Idee der Armenerziehungsvereine mit in den Aargau.117 In der Sitzung war ursprünglich nur von der «Bildung und Erziehung der armen weiblichen Jugend» die Rede, die mittels Kreisschreiben an sämtliche Kulturgesellschaften nähergebracht werden sollte.118 Auf die nächste Generalversammlung am 20. September 1854 sollte das Thema von Zschokke und Postdirektor Rudolf Lindenmann (1808–1871), der ebenfalls Verbindungen zum Halbkanton pflegte, näher ausgeführt werden. Die geplante Generalversammlung fand jedoch aufgrund einer Cholera-Epidemie nicht statt.119 Das Duo erhielt im folgenden Jahr vom Basellandschaftlichen Armenerziehungsverein den Rechenschaftsbericht über das Jahr 1854120 sowie die Satzungen des Freiwilligen Armenvereins des Bezirks Baden zur weiteren Vorberatung.121

Im September 1855 wurde das angesprochene Zirkular schliesslich verfasst, wobei nicht die epidemische Angst als Absagegrund für die vorjährige Generalversammlung genannt wurde, sondern die Vorbehalte gegenüber einem interessanten und hitzigen Ideenaustausch, dem aber voraussichtlich kein «praktischer Erfolg» beschieden sein würde. Im Rundschreiben an die Bezirksgesellschaften wurden die Fragen aufgeworfen: «Wie kann am zweckmässigsten für Rettung verwahrloster Kinder gesorgt werden? Und welche Mittel sind anzuwenden, um dieses Rettungswerk ohne längeres Zögern in’s Leben zu rufen?» Die Aarauer Kulturgesellschaft stellte ferner die Frage in den Raum: «Ob die Gründung von eigenen Rettungsanstalten oder aber die Unterbringung und Erziehung von verwahrlosten Kindern in ehrbaren Familien als zweckmässiger erschiene?»122

Auch die aargauische Direktion des Innern unterstützte das Unterfangen und signalisierte, «sich an das Wirken jenes Vereins anzuschliessen und hiefür die geeigneten Schritte einzuleiten», sodass die Kulturgesellschaft die Initiative ruhig ergreifen könne. Ausserdem wurde allgemein konstatiert, «dass der gegenwärtige Moment geeignet sei, solche Vereine zu gründen, und dass hiefür authographierte123 Zuschriften an die sämmtlichen Gemeinderäthe und Pfarrer im Bezirk mit der Bitte zu senden seien, damit sie Abgeordnete zur Berathung der Statuten senden möchten».124

Die Generalversammlung sämtlicher Bezirks-Kulturgesellschaften, die zuletzt 1853 in Bremgarten tagten, sollte dafür der passende Rahmen sein. Anvisiert wurde der 15. Oktober 1856 im Casino Aarau mit den zwei Haupttraktanden, der Schaffung von «Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder» und Aufsichtsvereinen für entlassene Sträflinge.125 Regierungsrat Augustin Keller (1805–1883) und Pfarrer Emil Zschokke sollten eine diesbezügliche Kommission bilden.126 Die Ausstellung des Zirkulars übernahm die «Regierungs-Autographie», sodass für den Verein keine Kosten entstanden.127 Die Pläne für neue Kindererziehungsanstalten wurden mit der Übergabe der Pestalozzistiftung in Olsberg an den Staat jedoch hinfällig.

Dennoch wollte sich die Kulturgesellschaft dafür einsetzen, dass im Bezirk Aarau ein Pendant zum 1855 gegründeten Zofinger Kinderversorgungsverein geschaffen werde.128 Die Kulturgesellschaften der Bezirke engagierten sich bereits vor den Gründungen der Armenerziehungsvereine im Bereich der «Armenpflege». Im Bezirk Brugg wurden in den Jahren 1854 und 1855 Lebensmittelkollekten durchgeführt und 1856 der «Almosenverein der Gemeinde Brugg» gegründet, sodass «in der Kulturgesellschaft von Brugg […] in jener Zeit eine warme, schöne Theilnahme an Fragen der Armenpflege und an soliden Verbesserungen auf diesem Gebiet erwacht[e].»129 Diese Sensibilisierung führte zu einer Bezirksversammlung «von Männern des Armenwesens», in deren Schoss «die Wege einer bessernden Einwirkung auf die bestehende Armenpflege, eifrigst durchgesprochen und berathen» wurde. Insbesondere die Arbeit des 1855 gegründeten Kinderversorgungsvereins Zofingen, «ganz besonders aber die so ergreifenden als gediegenen Berichte von dem schönen Wirken des Basellandschaftlichen Armen-Erziehungsvereins hatte […] einen tiefen Eindruck hinterlassen, eine nachhaltige Begeisterung erweckt».130

Bei der Kulturgesellschaft des Bezirks Aarau wurde der Beschluss gefasst, dass das Zofinger Reglement als Vorlage verwendet werden sollte. Am 4. Januar 1860 richteten sich Emil Zschokke und Ludwig Karrer (1830–1893), der Aargauer Regierungsrat und nachmaliger Kommissär des eidgenössischen Auswanderungsamtes, mit einem Aufruf an die Bezirksbevölkerung. Im Aufruf wurden desolate Familienverhältnisse, von Gemeinden praktizierte «Mindersteigerungen» und die «Liederlichkeit» der Eltern als Gründe für die Konstituierung genannt: «Mitten in einem Christenlande begegnen wir somit Familien und verwahrlosten Kindern, deren Zustand ein wahrhaft heidnischer ist. Es bildet dies zur hochgepriesenen Civilisation unserer Zeit einen düstern Gegensatz. Manchem Menschenfreund blutet das Herz darob und er hat diese Übelstände schon längst tief beklagt.»131

Im Bezirk Lenzburg tagte am 25. November 1860 die Bezirks-Kulturgesellschaft über die Gründung eines Armenerziehungsvereins, und am 19. Dezember 1860 wurden die Statuten im Lenzburger Rathaus besprochen, die Konstituierung als wünschenswert anerkannt und den Gemeinden die Schaffung von «Fünfrappenvereinen» aufgetragen. Erste Geldmittel wurden bis am 21. März 1861 zusammengetragen, sodass der Armenerziehungsverein «mit der Verkostgeldung der angemeldeten armen, ‹der Verwahrlosung entgegengehenden Kinder› den Anfang» machen konnte, gegebenenfalls auch unter Anwendung von «Zwangsmassregeln».132 Auch der am 28. Oktober 1861 ins Leben gerufene Armen-Kinder-Erziehungs-Verein des Bezirks Muri war eine Tochter der dortigen Gemeinnützigen Gesellschaft, die sogar die Führung des Vereins für 25 Jahre – bis zum Jahr 1887 – übernahm.133 Der Gründung voran ging ein Aufruf an die Einwohner, der «von allen Kanzeln verlesen» wurde und in fast allen Gemeinden der Kreise Muri, Sins und Merenschwand auf Resonanz stiess. Die Vereinsleitung unter dem ehemaligen liberal-katholischen Regierungsrat und späteren Nationalrat Peter Suter (1808–1884) wurde einem fünfköpfigen Vorstand übergeben, diesem untergeordnet war für jeden Kreis des Bezirks ein abermaliger fünfköpfiger Vorstand.134

Sowohl das Zirkular der Aarauer Kulturgesellschaft als auch eines der Direktion des Innern vom Oktober 1863 führten zu weiteren Gründungen von Armenerziehungsvereinen in den Bezirken Lenzburg (1861), Bremgarten (1861), Muri (1862), Baden (1862), Zurzach (1864) und Kulm (1865).135 Insbesondere der Direktor des Innern begrüsste die Schaffung von Armenerziehungsvereinen, indem er bekräftigte, dass die «Armenerziehung» im Kanton Aargau eine «ebenso erfreuliche als erfolgreiche Thätigkeit von Vereinen und Freunden der Armen» darstelle und von «Regierung und Volk bereits anerkannt» würde. «Die Direktion des Innern, der das Armenwesen unterstellt ist, hat jeden Anlass, die Armenvereine in ihrem Bestreben zu unterstützen, gerne benutzt.»136 In der ersten Hälfte der 1860er-Jahre bildete die Gründung von Armenerziehungsvereinen «eine Hauptaufgabe fast sämmtlicher Bezirks-Kulturgesellschaften», wie Emil Zschokke in einem Artikel in der Schweizerischen Zeitschrift für Gemeinnützigkeit resümierte, und sie stünden «in blühendem Gedeihen».137 Er führte die Vereinsgründungen auf die Notjahre von 1845 zurück, die in einigen Gegenden des Aargaus tiefe Schäden hervorriefen und «am Lebensmark der untersten Volksschichten» nagten:

«Man ward gewahr, dass nicht nur äusserster leiblicher Mangel bei vielen armen Familien des Landes bestehe, sondern hie und da eine eben so grosse sittliche Verkommenheit zu finden sei. Grenzenlose Liederlichkeit, völlige Arbeitsscheu und Abgestumpftheit gegen alle besseren Gefühle sammt dem ganzen Gefolge von Lastern, die aus solchem Sumpfe gewöhnlich hervorgehen, traten nicht selten in erschreckender Weise auf. Das Unwesen der Bettelei überfluthete das Land in vorher noch nie dagewesener Weise.»138

Diesem moralischen Sumpf wollten die Armenerziehungsvereine laut Zschokke entgegenwirken, indem «nämlich durch bessere Erziehung der Kinder aus solchen sittlich und ökonomisch versunkenen Familien» eine pädagogische Hilfe geleistet werden sollte. Er bemerkte, dass es sehr wohl «Rettungsanstalten» im Kanton Aargau gab, «allein theils gewährten dieselben nicht den erforderlichen Raum für Aufnahme so vieler bedürftiger Kinder, theils konnten die verhältnismässig immerhin grossen Kostgelder nicht erschwungen werden». Das geeignete und kostengünstigere Pflegehausmodell hatte aber auch noch einen weiteren pädagogischen Vorteil, indem «Familien-Erziehung weit natürgemässer und für alle Zukunft heilsamer sei, als Anstalts-Erziehung».139

Anscheinend weckte die Berichterstattung über die aargauischen Armenerziehungsvereine das Interesse der Leserschaft der «Schweizerischen Zeitschrift für Gemeinnützigkeit», denn im folgenden Jahr meldete sich Zschokke erneut zu Wort: «Die Sache scheint in der Schweiz herum vielfach Anklang zu finden; wenigstens wurde ich schon wiederholt über deren Einrichtung befragt.»140 Wieder führte er die Vereinsgründungen auf das Jahr 1845 und «die Erkrankung der Erdäpfel und die von da an wiederholt herrschenden Gewerbs- und Handelskrisen» zurück. In deren Folge trat «der Pauperismus in mehreren Gegenden des Kantons in erschreckender Gestalt wie nie zuvor» auf. Im Schosse der Kulturgesellschaft seien daraufhin ergebnislos verschiedene Lösungsansätze besprochen worden, bis man schliesslich zur Überzeugung kam, «dass alle bisher versuchten Mittel ohne radikale Abhülfe durch bessere Erziehung der Kinder aus verkommenen Familien nichts fruchten würden».141 Aus diesem Gedanken heraus seien die sich gleichenden Armenerziehungsvereine entstanden.142

Eine umfangreiche Darstellung erfuhren die Armenerziehungsvereine beim Geschichtswerk über die Aargauische Gemeinnützige Gesellschaft im Jahr 1912. Rudolf Wernly resümierte aus den Protokollen, dass die Gründung im Schosse der Kulturgesellschaft wesentlich um die Frage kreiste, ob Anstaltserziehung oder Familienerziehung das geeignetste Mittel sei.143 Am 24. September 1856 wurde im Kasinosaal in Aarau eine Generalversammlung abgehalten, wobei Emil Zschokke als Referent geladen war. Als «Grundgedanken» wurden festgesetzt: die «Versorgung aller armen, der Gefahr der Verwahrlosung ausgesetzten Kinder womöglich in rechtschaffene Familien, dagegen Unterbringung von bereits verdorbenen in Rettungsanstalten» und die «Gründung von sogenannten Fünfrappen-Vereinen, später vom Volksmund ‹Halbbatzenvereine› genannt».144 Die «Zweigvereine» der Kulturgesellschaften wurden in den Bezirken aktiv. «Die Organisation dieser Bezirksvereine gestaltete sich, bis auf kleinere unwesentliche Verschiedenheiten, überall gleichmässig und stütte sich bei allen auf das System der Fünfrappen-Kollekte, weiterhin auf Gemeinde- und Staatsbeiträge, Schenkungen und Legate.»145 Wernly umschrieb die einzelnen Funktionen der Vereinsorgane und bekräftigte insbesondere, dass die «Sammlerinnen» die «freiwilligen Mitgliederbeiträge von Haus zu Haus» einzögen und die «wertvolle Vorhut des Vereins für den Eroberungszug der Humanität» bildeten.146 Die beiden vorgestellten Geschichtswerke über den Kanton Aargau und die Kulturgesellschaft stammten aus dem direkten Umfeld der Armenerziehungsvereine und zeugen vom Selbstverständnis der damals höchst aktiven Vereine, die zwischen 1910 und 1915 jährlich rund 1300 Pflegekinder beaufsichtigten.

Im Bezirk Laufenburg musste ein erster Armenerziehungsverein aufgrund von «äusseren Verumständungen» aufgelöst werden, sodass in der Folge «aus dem langen Ausbleiben eines Armenerziehungs-Vereins» geschlossen wurde, «es sei dieses Institut bei uns nicht nothwendig». Diesen Eindruck teilten 72 Männer aus den Gemeinden des Bezirks ganz und gar nicht, sodass am 24. September 1882 die «Wiedereinführung des Armenerziehungs-Vereins» beschlossen und sogleich 52 Kinder «platziert» wurden.147 Als letzter Armenerziehungsverein im Kanton Aargau wurde 1889 derjenige im Bezirk Rheinfelden gegründet. Der offiziellen Gründung gingen bereits einige Versuche voraus, so löste sich der 1862 gegründete Armenerziehungsverein zwischenzeitlich auf.148 Bei der Einladung eines Initiativkomitees am 3. Februar 1889 machte die anwesende Opposition geltend,

«dass in unserm Bezirk ein Bedürfniss zur geplanten Vereinsbildung nicht bestehe und dass die einzelnen Gemeinden so gut situirt seien, dass es nicht nothwendig erscheine, denselben mit Abnahme von Kindern entgegenzukommen. Im Fernern wurde behauptet, dass die Frauenvereine, deren fast in jedem Dorfe einer bestehe, dem Bedürfniss voll und ganz genügen, welches ortsfremde Einwohner in bedrängter Lage haben könnten.»149

Nach Anbruch des neuen Jahrhunderts und der Schaffung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs und dessen Aargauer Einführungsgesetzes erhielten die Vormundschaftsbehörden einen wichtigen Stellenwert. Im Unterschied zu den Armenbehörden der Heimatgemeinden von Unterstützten, die nach wie vor armenrechtliche «Kindswegnahmen» durchführen konnten, waren die Vormundschaftsbehörden der Wohngemeinden für die vormundschaftlichen Fremdplatzierungen zuständig. Diese Entwicklung trug den Wanderbewegungen der Kantonsbevölkerung erstmals Rechnung. Während 1880 noch rund 70 Prozent der Einwohner in ihren Heimatgemeinden wohnten, waren es im Jahr 1910 fast nur noch 50 Prozent. 1930 lebte dann über die Hälfte der Aargauer Bevölkerung nicht mehr in ihrer Heimatgemeinde.150 Allerdings war es möglich, dass die Vormundschaft an die Heimatgemeinde übergeben werden konnte.151

Für die Arbeit der aargauischen Armenerziehungsvereine war die auf den §51 des Aargauischen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch bezugnehmende regierungsrätliche «Verordnung betreffend die Pflegekinder vom 20. November 1922» bedeutsam. Die Pflegekinderverordnung kam aufgrund eines Entwurfs aus dem Oktober 1922 zustande. Bereits im September 1921 musste jedoch eine vormalige Fassung bestanden haben. Diese wurde in einer Vorstandssitzung des Armenerziehungsvereins des Bezirks Baden verlesen und «allgemein als eine starke Einschränkung unserer Freizügigkeit und Tätigkeit eingeschätzt, womit unsere Vereine einen solchen Aderlass verdient haben, ist nicht ersichtlich. Wir berichten in diesem Sinne nach Aarau.»152 Anscheinend unterschied sich die endgültige Fassung wesentlich zugunsten der Vereine von der ursprünglichen Verordnung, denn in der Folge wurde sie vom Armenerziehungsverein Baden immer positiv erwähnt. Pflegekinder nach dieser Verordnung waren sämtliche Kinder bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr, «deren Pflege und Erziehung andern Personen anvertraut ist, als den Inhabern der elterlichen Gewalt», unabhängig von der Ausrichtung eines Kostgelds. «Kinder in Anstalten des Staates, sowie in solchen, die unter staatlicher Aufsicht stehen, fallen nicht unter diese Verordnung; ebenso nicht die von den aargauischen Armenerziehungsvereinen versorgten Kinder.»153 Im zitierten Paragrafen wurden die Armenerziehungsvereine erstmals in einem rechtlichen Text erwähnt. Umso spannender, als «deren versorgte» Kinder explizit nicht unter die Verordnung fielen. Die direkte Aufsicht in den Bezirken übten die Bezirksämter, die Oberaufsicht die Justizdirektion aus. Als Kontrollorgane fungierten neben den Amtsvormündern und deren Fürsorgerinnen, den Pfarrämtern, insbesondere die «Inspektionsorgane der Armenerziehungsvereine».154 Als Vertreter der freiwilligen Fürsorge waren sie demnach befugt, die von den offiziell-rechtlichen Vormundschaftsbehörden geschaffenen Pflegekinderverhältnisse einzusehen und Missverhältnisse an das Bezirksamt und den Amtsvormund weiterzuleiten.

Im Vorfeld dieser Verordnung sandte der Justizdirektor einen Antrag zur Annahme der Pflegekinderverordnung und Aufnahme derselben in die Aargauer Gesetzessammlung an den Aargauer Regierungsrat.155 Er hielt die Verordnung für ein «Bedürfnis», das auch in anderen Kantonen wie unter anderem in Zürich und Bern bereits wahrgenommen wurde, und wollte «eine Lücke ausfüllen, die bis jetzt in der staatlichen Beaufsichtigung von Pflegekindern bestanden hat[te]».156 Er begründete die Aufsichtspflicht des Kantons dadurch, dass dieser ja auch Kinder in staatlichen Heimen inspizieren lasse. «Umsomehr ist aber da eine staatlich organisierte Aufsicht erforderlich, wo Pflegekinder in privaten Familien untergebracht werden.» Denn einzelne Behörden, Armenpflegen, Vormünder und Beistände böten «durchaus nicht Garantie, dass sie nur das Beste der ihrer Obsorge unterstellten Kinder im Auge haben, vielmehr gibt die Billigkeit des Unterkunftsortes den Ausschlag».157

Der Justizdirektor führte im Weiteren noch zwei besonders bedenkliche Beispiele für eine schlechte Fremdplatzierung an. Im einen Fall kam ein Kind zu Alkoholikern, während die Pflegeeltern des anderen nur drei Wochen später in die Zwangsanstalt eingewiesen werden mussten. Beide Male handelte es sich um eine von einer ausserkantonalen Behörde vorgenommene Fremdplatzierung, wobei nur die kostengünstigste Lösung angestrebt wurde. Die Verordnung wurde folglich insbesondere als «Richtlinie für ausserkantonale Behörden» verstanden, «die bei uns möglichst billig Kinder unterbringen wollen».158

Der Armenerziehungsverein des Kantons Thurgau

Die Initiative zur Gründung eines Armenerziehungsvereins im Kanton Thurgau ging vom reformierten Pfarrer Theodor Rehsteiner (1836–1916) in Güttingen aus, der aktives Mitglied der Thurgauischen Gemeinnützigen Gesellschaft war. Anlässlich deren Jahresversammlung vom 20. Juni 1881 in Frauenfeld wurde im Kreis des Regierungsrats Johann Konrad Haffter (1837–1914) und weiterer Mitglieder «die Frage der Armenerziehung, speziell Gründung von Armenerziehungsvereinen» zur weiteren Prüfung an die Direktionskommission überantwortet. Im Referat plädierte Rehsteiner für eine professionalisierte und humanere Armenunterstützung im Kanton und sprach sich für die eigentlich guten, aber nur unzureichend angewandten gesetzlichen Bestimmungen im Armenwesen aus. Im Kanton Thurgau war die praktische Ausübung der Armenfürsorge nicht bei den politischen, sondern bei den konfessionellen Kirchgemeinden angesiedelt.159

Im Anschluss an das Referat ergriff als Erster Pfarrer Brüllmann das Wort und ging mit dem Referenten einig: Schwindender Arbeitssinn und das «Sichüberlassen an die Armenpflegen» sei nicht der geeignete Ausweg aus den herrschenden Verhältnissen, der freien Vereinstätigkeit müsse gegenüber der Staatshilfe der Vorzug gegeben werden. Der evangelische Pfarrer und spätere Aktuar, Suppleant und Vizepräsident des evangelischen Kirchenrates Jakob Christinger (1836–1910) sah die «Hauptaufgabe eines thurg. Erziehungsvereines in der Aufsicht über die Verpflegten» und hielt es nicht für notwendig, eine Spezialkommission zur weiteren Beratung zu ernennen, sondern die Direktionskommission einzuladen, nötigenfalls in einer ausserordentlichen Versammlung einen Entwurf über Gründung und Organisation eines diesbezüglichen Vereins auszuarbeiten. Ein weiteres Mitglied schlug vor, sich zuerst mit den Kirchenvorsteherschaften abzusprechen und in ihnen eine finanzielle Stütze für den zu gründenden Verein zu suchen.160 Danach beschloss die Direktionskommission, die vom Pfarrer aufgestellten Schlussfolgerungen als für sie selbst verbindlich zu erachten und weiter voranzubringen.161 Rehsteiner wurde mit der provisorischen Schaffung von Statuten beauftragt.162 Im ersten Statutenentwurf hielt er unter anderem fest, dass der Verein «die gesetzlichen Armenbehörden in ihrer Obsorge für die Jugend» unterstützen und ergänzen wolle.163

Rehsteiner nahm den zu gründenden Armenerziehungsverein als reine Ergänzungsleistung der offiziellen Armenbehörden in finanzieller und organisatorischer Hinsicht wahr und verortete ihn konzeptionell eher bei den allgemeinen Armenvereinen.164 Dass er sich jedoch ganz klar an den bestehenden Armenerziehungsvereinen in anderen Kantonen orientierte, verriet der zweite Paragraf, nach dem die Aufgabe des Vereins darin bestehe, «arme u[nd] überhaupt hilfsbedürftige Kinder in guten Pflegefamilien & Anstalten [zu versorgen]» und «im reifen Jugendalter mit Anleitung & Aufsicht zu weiterem gedeihlichen Fortkommen der Schützlinge» beizutragen.165 Organisatorisch siedelte Rehsteiner den neuen Verein direkt bei der Thurgauischen Gemeinnützigen Gesellschaft an, die bei ihren Versammlungen jeweils alle drei Jahre einen kantonalen Vorstand bestehend aus fünf Mitgliedern bestimmen sollte.166 Dieser organisatorische Schulterschluss – wie er beispielsweise bei den Armenerziehungsvereinen Zofingen oder Muri zustande kam – wurde von der Direktionskommission der Gemeinnützigen Gesellschaft in der paragrafenweisen Diskussion der provisorischen Statuten fallengelassen, sodass der Armenerziehungsverein den Status einer autonomen Organisation erhielt.167 Um eine breitere Öffentlichkeit zu erreichen, erhielt Rehsteiner die Möglichkeit, in der periodisch erscheinenden «Zeitschrift für Gemeinnützigkeit. Organ der thurg. Gemeinnütz. Gesellschaft» einen Artikel zu platzieren.168 Mit dem Titel «Die Frage betref. die Gründung eines Armenerziehungsvereins im Kanton Thurgau»169 griff er zuerst sein Referat vom 20. Juni 1881 auf, um dann das Folgereferat an der Jahresversammlung in Romanshorn vom 26. Juni 1882 in vier Punkten zusammenzufassen.170

Als Erstes formulierte Rehsteiner die Frage: «Was ist auf dem Gebiete der Armenerziehung geleistet worden?» Hier verwies er auf den ersten Armenerziehungsverein im Kanton Basel-Landschaft, der einen ersten «Versuch» tätigte, «dem Pauperismus durch einen erzieherisch wirkenden Verein abzuhelfen».171 Er ging weiter auf dessen Organisation ein und stellte fest, dass es einen grossen Kantonalvorstand mit Vertretern in allen vier Bezirken und zwei Geschäftsführer pro Gemeinde gebe. «Die Haupttätigkeit aber wurde dem Armeninspektorate überbunden, das bei stets wachsenden Geschäften 1874 zur besoldeten Stelle erhoben wurde.»172 Dann ging er auf die neun bestehenden Armenerziehungsvereine im Kanton Aargau ein, 173 «welche trefflich organisirt, sich fast in alle Gemeinden erstrecken».174

Diese Situationsanalyse mündete in die Frage: «Bedarf auch der Kanton Thurgau eines Armenerziehungsvereins?» Rehsteiner resümierte, dass der Thurgau keine Grossstädte mit ihren Schattenseiten kenne, doch gebe es «Ansätze zu Städten». Und so verirre sich auch die Thurgauer Jugend «in libertinistische Gedanken und Thaten». Auch hier gebe es «überall flottante Bevölkerung und eine grosse Zahl von Eltern können wegen Gebundenheit an ihre Arbeitsstätten ihre Kinder fast nie überwachen». Dies führe zu lauten Klagen über die «zunehmende Zuchtlosigkeit der Jugend und mit Recht». Rehsteiners Ausführung über die negativen Seiten der Industrialisierung und drohenden Pauperisierung leiten in die Feststellung über, dass man prophylaktisch handeln müsse: «Will man nicht progressiv steigende Armensteuern, zunehmenden Wirthshausbesuch und Übervölkerung der Armen-, Irren- und Strafhäuser, so muss man vorbauen mit vermehrter Obsorge über die verwahrloste und vernachlässigte Jugend.»175 Die Ursache der «Verwahrlosung» liege seiner Meinung nach bei der Arbeitsbelastung beider Elternteile. Die gesetzlichen Armenpflegen seien zur Bewältigung dieser Aufgabe ungenügend, «weil sie zu viel mit Kassa-Defiziten und anderen hemmenden Faktoren rechnen müssen, weil es ihnen an Korrespondenten auswärts fehlt und sie selbst zu wenig kontrolirt sind». Der Dreh- und Angelpunkt bei der prophylaktischen Armenfürsorge wäre somit «Die freie Liebestätigkeit», sie «allein kann diesen Mangel ersetzen. Sie mildert die Härte des bisherigen Bürgerprinzipes, knüpft dauernde Bande zwischen den Vereinen oder Schützlingen und öffnet den Kern dankbarer Anhänglichkeit. Sie ist am Besten im Stande richtig zu entscheiden, welche Kinder in Anstalten, welche in Familien zu unterbringen sind und findet mit ihrem Appell an die Humanität offene Thore für ihre Pfleglinge.»176

Als dritte Frage formulierte Rehsteiner: «Welches sind die Aufgaben eines solchen Erziehungsvereins?» Seiner philanthropischen Auffassung nach müssten die Armen «mit bleibenden Reichthümern» ausgestattet werden. Ein solcher Verein hebe allein durch die Tatsache, dass er bestünde, «das solidarische Interesse», richte das Augenmerk seiner Mitglieder auf Missstände und fördere den Dialog: «Der Verein setzt sich den Zweck, zunächst durch Belehrung der in erster Linie pflichtigen Erzieher die Lage und Erziehung der Kinder zu verbessern, sodann aber sorgt er selbst, soviel in seinen Kräften liegt, für gehörige leibliche und geistige Pflege und Rettung aus der Gefahr der Verwahrlosung.»177 Diese «Rettung» geschehe über Familien oder Anstaltsversorgung und im gegebenen Fall auch durch Berufsausbildung, in jedem Fall «durch fleissige Inspektion überwacht». Um sich dieser schwierigen Aufgabe zu stellen, sei es eventuell auch dienlich, sich «Anfänglich […] nur der leitsamen Kinder an[zu]nehmen, die Widerspenstigen aber den mit genügenden Kompetenzen ausgerüsteten Armenpflegschaften [zu] überlassen». Als mittelfristiges Ziel setzte er die Initiative zu einem neuen Armengesetz in Aussicht, «einmal in der Richtung, dass auch solcher Vereinsarbeit staatliche Subsidien und polizeiliche Befugnisse zugewendet würden und zugleich in der andern Richtung, dass das Gesetz dann überall, auch über alle von Behörden versorgten Kinder eine regelmässige Inspektion anordnete». Schliesslich befand Rehsteiner als eine der Hauptaufgaben, dass der Verein «ein solch entschiedenes Zutrauen» erwerbe, dass er auch bei steigenden Ausgaben und Anforderungen immer «aus freier Hand die Mittel erhielte, seine Aufgaben zu erfüllen».178

Als letzten Punkt hielt er «Die Mittel zur Durchführung dieser Aufgaben» fest. In organisatorischer Hinsicht wünschte sich Rehsteiner, dass der Verein sich über das gesamte Kantonsgebiet erstrecke. In wirtschaftlicher Hinsicht schlug er einen jährlichen Mitgliederbeitrag vor und zählte darüber hinaus auf Legate und Geschenke, und zuletzt «dürfe nach bestandener Probezeit der Staat um Beiträge ersucht werden».179 Seinen Artikel liess Rehsteiner mit folgendem Schlussantrag enden: «Überzeugt von der Wichtigkeit gehöriger Armenerziehung will die gemeinnützige Gesellschaft diesem Werke ihre besondere Aufmerksamkeit zuwenden, sie wird die freie Liebes- und Vereinsthätigkeit nach dieser Richtung anzuregen bemüht sein und als Ziel die Gründung eines Armenerziehungsvereins in unserm Kantone anstreben.»180

Darüber hinaus wurde vereinbart, dass die Direktionskommission in einer kommenden Versammlung einen Entwurf über Gründung und Organisation eines thurgauischen Armenerziehungsvereins ausarbeiten würde. Als Startkapital stiftete die Gesellschaft 1600 Franken, die ursprünglich einer «Anstalt für jugendliche Verbrecher» zugedacht waren.181 In einer ausserordentlichen Sitzung vom 30. Oktober 1882 besprach der Vorstand der Gemeinnützigen Gesellschaft den Statutenentwurf. Insbesondere wurde die organisatorische Verstrickung zwischen dem Armenerziehungsverein und der Gemeinnützigen Gesellschaft beanstandet: «Entweder müsse der neue Verein ganz selbständig constituirt oder der gem.[einnützigen] Gesell.[schaft] ganz untergeordnet werden.»182

Der reformierte Pfarrer Johann Jakob Christinger (1836–1910) schlug vor, für die ersten drei Jahre einen Kantonalvorstand bestehend aus fünf Mitgliedern der Gemeinnützigen Gesellschaft zu ernennen. Von diesem Vorstand würden in jedem Bezirk Korrespondenten gesucht. «Nach der Konstituierung & Bestellung des ersten Vorstandes geht die Aufsicht über die Vereinsthätigkeit, die Erneuerungswahl des Vorstandes & die Abnahmen der Jahresrechnung an die Generalversammlung des Vereins über.»183 Dieser Antrag erhielt gegenüber zwei weiteren den Vorzug. Für jedes Pflegekind solle ein «Patron oder Schutzaufseher bestellt» werden, «an den sich Pflegeeltern und Kinder wenden können, und der uns Bericht erstattet».184 In diesem Sinn wurde die Gründung des Thurgauischen Armenerziehungsvereins gutgeheissen und Rehsteiner zum ersten Präsidenten gewählt.

Mit einem Inserat suchte Theodor Rehsteiner im folgenden Jahr 1883 seine Pflegefamilien – und nutzte dabei dasselbe Medium wie die Armenpflegen, wobei er sein Inserat nur in der «Zeitung für Gemeinnützigkeit und Armenerziehung» veröffentlichte und in keinem der anderen Thurgauer Blätter – und wollte somit wohl eine eher philanthropisch-karitative Leserschaft erreichen (siehe Abbildung 11). Aus den Antworten erstellte der Vorstand ein «Adressheft für künftige Versorgungen».185 Dies war angesichts der steigenden Pflegekinderzahlen auch notwendig: Waren 1883 noch vier Knaben und zwei Mädchen in Vereinsobhut, so standen im Jahr 1887 bereits 43 Knaben und 32 Mädchen, also insgesamt 75 Kinder, unter dem Patronat.186

Für die Kinder wurden durchschnittlich 50 Franken pro Jahr an Kostgeld bezahlt, die «Unterbringung» in Anstalten belief sich auf durchschnittliche 100 Franken.187 Den Fokus setzte der Armenerziehungsverein in den ersten Jahren nach der Gründung insbesondere auf die Ausformung des Patronats, des Inspektionsorgans über die Pflegefamilien und -kinder: «Es ist nicht nur nöthig für unsere Kommission, eine Vermittlung zu haben in einem Korrespondenten an Ort und Stelle, es ist für die Pflegefamilien und versorgten Kinder von entscheidendem Werth und Einfluss, dass ein Berather und Schutzaufseher in der Nähe jedes versorgten Kindes sei.»188 Dem Verein war es ein Anliegen, dass «vertrauensvolle Mittheilungen» zwischen Patronen und Pflegeeltern ausgetauscht werden könnten und insbesondere dass das Kind «das wohlthuende Gefühl [erhält], dass man allseitig sich seiner annehme und ihm Gelegenheit bieten wolle, in der Nähe auch seine Anliegen anzubringen».189 Die Patronatsberichte sollten jährlich dem Vorstand unterbreitet werden, wobei dies nicht immer zur vollen Zufriedenheit und in der geforderten Regelmässigkeit geschah. Bereits 1893 wurde auf ein Zweijahresintervall gewechselt.190 Neben den Patronen fiel auch den Lehrern eine gewisse Aufsichtsfunktion zu, «denn der Lehrer weiss am Besten, wie es mit dem Kinde selbst und mit der Pflege, Bekleidung und Leitung des Kindes steht».191

Der Verein strebte eine Versetzung insbesondere bei Pflegefamilien an, wo das «ökonomische Interesse das leitende Motiv» sei. Das Pflegekinderwesen sei kein Nebenerwerb für finanziell schwach gestellte Familien, sondern eine Chance zur Erziehung von Pflegekindern und zur Ausübung christlicher Nächstenliebe. Die Erziehung konnte nach Vorstandsmeinung nur über einen langfristigen, kontinuierlichen Aufenthalt in einer Pflegefamilie geschehen, so war es üblich, «so viel als möglich der Versorgung vorgängig» zu erkunden. «Aber wie ein Kind im Ganzen versorgt ist und wie es nach jeder Richtung behandelt und geleitet wird, dies kann man doch erst durch die Probe selbst genügend erfahren.»192 Deshalb verfolge der Verein auch die Strategie, Pflegekinder bei «schon erprobten Pflegefamilien wiederholt» unterzubringen. «Wir bestreben uns […] auch besonders, die Geschwister wo immer möglich nahe beieinander zu belassen, damit sie sich nicht ganz fremd werden.»193


Abbildung 11: Zeitung für Gemeinnützigkeit und Armenerziehung, 2. Jg., Nr. 15, 31. 5. 1883, S. 4

Dass der Vorstand von vornherein schon auf gute und erfahrene Pflegefamilien zurückgreifen konnte, erklärte sich dieser aus dem Umstand heraus, dass im Kanton «die Armenpflegschaften schon immer Kinder bei Familien versorgt haben» und sich somit «eine ziemliche Zahl zuverlässiger Pflegeeltern» finden liesse.194 Dass aber nach wie vor das Pflegekinderwesen als Nebenerwerb seine Stellung im Kanton Thurgau hatte, verdeutlichte eine abermalige Erwähnung im sechsten Jahresbericht: «Natürlich fällt die Wahl nicht sowohl auf solche Häuser, die das Halten fremder Kinder zu einem Geschäft und Erwerb zu machen geeignet sind; freilich kann man sagen, dies sei eigentlich genau berechnet, bei den im Lande üblichen sehr mässigen Kostgeldern, wirklich kaum möglich.»195 Der Vorstand bemerkte, dass die Pflegeeltern «auf ihren festen Takt und ihr gutes Vorbild, auf Herzen mit Geduld und Liebe auch gegenüber fremden Kindern, das Hauptaugenmerk richte» und dabei «auch auf genügende Ernährung, ordentliche Bekleidung, Gewöhnung zu Arbeitsamkeit, Ordnungssinn, Reinlichkeit usw. sehe».196

1901 wechselte der Vereinssitz mit der Demission der bisherigen Kommission von Güttingen nach Stettfurt.197 1905 stellte der Vereinspräsident Eduard Schuster in der Zeitschrift für schweizerische Statistik den «Armenerziehungsverein im Kanton Thurgau» vor.198 Er bemerkte, dass seit Vereinsgründung insgesamt 516 Pflegekinder vom Verein «patroniert» wurden und dass 64 Prozent im Durchschnittsalter von fünf bis zwölf Jahren waren, 32 Prozent über zwölf Jahren und 4 Prozent unter fünf Jahren. 62 Prozent der Kinder seien männlich und nur 38 Prozent weiblich, da «Mädchen […] eher freiwillige Aufnahme in Familien von Verwandten und Bekannten» fänden und im allgemeinen «weniger Erziehungsschwierigkeiten» böten als Knaben. Schuster erwähnte weder die konfessionelle Armenunterstützung als Hauptprinzip des thurgauischen Armenwesens (er sprach lediglich vom Heimatortprinzip), noch gab er Einblick, wie viele der Pflegekinder der protestantischen oder katholischen Konfession angehörten. Anlässlich der Volkszählung von 1910 wurde im Kanton Thurgau eine Pflegekinderanzahl von 1605 festgestellt (unter 14 Jahren), was 3,9 Prozent aller Kinder im Kanton ausmachte. Davon würden 200 durch den Armenerziehungsverein und «eine höchstens dreifache Zahl durch Armenbehörden je nach persönlicher Neigung oder Eignung des Armenpflegers versorgt und kontrolliert», 199 sodass rund die Hälfte aller fremdplatzierten Kinder ohne behördliches Mitwissen oder Kontrolle fremdplatziert würden.

Unter dem 25. April 1911 wurde das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Thurgau rechtskräftig. Im Abschnitt Familienrecht bezeichnete es als zuständige Vormundschaftsbehörde die bestehenden Waisenämter der wohnörtlichen Munizipalgemeinde der zu bevormundenden Personen.200 Der Vorstand bemerkte zur neuen Ausgangslage, dass die Kirchenvorsteherschaften oftmals vergässen, dass nicht mehr das Thurgauische, sondern neu das Schweizerische Zivilgesetzbuch gelte, in dem nicht nur vermögende Kinder einen Vormund erhielten, sondern «jedes elternlose Kind». Nach dem Thurgauischen Zivilgesetzbuch «übernahm bei Unfähigkeit der Eltern, die Kinder zu erziehen, gewöhnlich ohne formellen Beschluss» die «Kirchenvorsteherschaft die elterlichen Rechte und Pflichten gemäss dem Grundsatze: ‹Wer bezahlt, der befiehlt auch›».201 In der Bestrebung, das Vormundschaftswesen zu professionalisieren, war ab Einführung des Zivilgesetzbuches auch die Schaffung von Amtsvormündern reges Thema im Vereinsvorstand. Erstmals übergab im Jahr 1920 ein Amtsvormund dem Armenerziehungsverein ein Pflegekind zur «Patronierung».202 Der Präsident hielt fest, «dass man in den Bezirken Arbon u. Frauenfeld u. in Kreuzlingen-Steckborn, wo Amtsvormundschaftsstellen eingerichtet worden sind, mit denselben gute Erfahrungen gemacht habe».203 Amtsvormundschaften bestanden im Bezirk Arbon seit 1917, in der Stadt Kreuzlingen ab 1918, in Frauenfeld ab 1920, in Weinfelden ab 1928 und in Amriswil ab 1930.204

Dass der Kontakt zwischen dem Verein und den Amtsvormundschaften gesucht wurde, beweist auch die Tatsache, dass der Generalvormund von Frauenfeld an den Vereinssitzungen zugegen war: «Seine Erfahrungen zeigen, dass das alte Vorurteil, als handele es sich bei der Vormundschaft immer nur um Schutz des Vermögens u. materieller Interessen, noch sehr eingewurzelt ist. Der Präsident teilt ferner mit, dass jetzt, 9 Jahre nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches noch immer Kinder angemeldet werden – Waisen oder solche, deren Eltern die elterliche Gewalt entzogen ist – die keinen Vormund haben, oder weil kein Vermögen vorhanden ist. Es muss immer wieder betont werden, dass gerade verlassene Kinder, die vermögenslos sind, erst recht eines Vormundes bedürfen, der ihnen mit Rat u. Tat beisteht.»205

Die Bestrebung, das Pflegekinderwesen im Kanton Thurgau zu professionalisieren, ging aber in erster Linie nicht vom Armenerziehungsverein, sondern vom 1926 gegründeten «Bund Thurgauischer Frauenvereine» aus. Bereits ein Jahr nach dessen Konstituierung, setzte sich der mehrheitlich protestantisch ausgerichtete Bund – als Gegenpol zum «Thurgauischen Katholischen Frauenbund» – mit der Kontrolle des thurgauischen Pflegekinderwesens auseinander. Die damalige Präsidentin, Isabella Staehelin (1890–1978), stand in Verbindung mit Elsa Gsell, Schülerin der Sozialen Frauenschule Zürich, die das Thema in ihrer Diplomarbeit anhand einer Enquête aufarbeiten sollte, «um dadurch ohne viel Kosten ein sicheres Material zu erhalten für Eingaben an die Behörden».206

Am 23. Januar 1929 hielt der Bund unter Einladung aller interessierten Kreise – auch in Anwesenheit Regierungsrats Paul Altwegg (1884–1952) – eine erste Zusammenkunft ab. Die Sekretärin des Thurgauer Frauenbundes und Leiterin der Thurgauischen Zentralstelle für weibliche Berufsberatung, Anna Walder (1894–1986), hielt an diesem Anlass ein Referat, in dem sie den Pflegekinderbegriff umriss, auf die Grundlagen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs und die Pflegekinderverordnungen der Kantone Aargau, Basel-Stadt, Waadt und Zürich einging.207 In ihrer Einleitung berief sie sich auf die Volkszählung aus dem Jahr 1920, wonach 50 023 Kinder unter 16 Jahren in 42 459 Familien fremdplatziert wurden, darunter 1398 Thurgauer Kinder. Sie kritisierte die mangelnde Aufsicht über die Pflegekinder und befand: «Es ist sehr zu bedauern, dass das Z.G.B die Regelung des Pflegekinderwesens nicht vorgesehen hat und es deshalb den Kantonen ganz überlassen bleibt, diese Lücke durch eine Spezialgesetzgebung auszufüllen oder aber, was noch häufiger ist – diese Lücke offen zu lassen.»208 Im Zusammenhang mit dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch beanstandete sie auch die im thurgauischen Einführungsgesetz angedeutete Schaffung von Amtsvormundschaften, denen «vielerorts (jedoch nicht in unserm Kanton) auch die Aufsicht über die Pflegekinder zugewiesen wurde. Die Institution der Amtsvormundschaften hat in unserem Kanton jedoch noch so wenig Fortschritte gemacht, dass sie bis jetzt nicht in der Lage war, der Bevölkerung zu zeigen, wie segensreich sie wirken kann, wenn sie ihre Aufgabe im Sinne einer neuzeitlichen Jugendfürsorge erfasst.»209 Diese Lücke füllten ihrer Meinung nach der Thurgauische Armenerziehungsverein sowie das Thurgauische Frauensekretariat nur ansatzweise aus, da ihnen nicht sämtliche Pflegekinder überantwortet würden. Als Lösung schlug Walder vor, dass das Pflegekinderwesen dem Vormundschaftsdepartement unterstellt werden solle, und verlangte eine kantonale gesetzliche Grundlage hierfür. Und ferner forderte sie, dass die direkte Aufsicht durch ortsansässige Vertrauenspersonen durchgeführt werden solle: «Diese Dezentralisation ist für diese spezielle Aufgabe ganz besonders am Platz, da es auf diese Weise am ehesten möglich ist, die Pflegeorte richtig kennen und beurteilen zu lernen und die Kinder nicht bloss bei Kontrollbesuchen, sondern auch sonst ganz unauffällig im Auge zu behalten.»210

Neben den lokalen Vertrauensleuten schlug sie eine – analog der Aargauer Pflegekinderverordnung von 1922 – bezirksweise Berufung von Aufsichtsorganen auf Stufe Bezirksamt vor, die als Kontrollorgane Amtsvormünder einsetzen sollten. Wie in der Aargauer Bestimmung auch, sollten die Pflegekinder des thurgauischen Armenerziehungsvereins von dieser Kontrolle ausgenommen werden.211 Die Versammlung erachtete es als wichtig, mittels einer Enquête das Bedürfnis nach einer gewünschten Kontrolle nachzuweisen. In diesem Sinn richteten Walder und Staehelin ein Schreiben an den Vorsteher des Gesundheitsdepartements Albert Leutenegger (1873–1936), worin gebeten wurde, dass die Ortsvorsteherschaften alle fremdplatzierten Kinder bis zum 15. Altersjahr ermitteln sollten. In der Anlage übermachten sie dem Regierungsrat auch das Referat, zu dem sie bemerkten, dass die organisatorische Verankerung des Pflegekinderwesens am ehesten in die Zuständigkeit des Departements für das Vormundschaftswesen fallen solle und sie dankbar wären, wenn im Anschluss an die Verordnung für Tuberkulosefürsorge auch die Pflegekinderaufsicht geregelt würde.212

Bei der Delegiertenversammlung im November desselben Jahres erschien der Vorsteher des Zürcher Jugendamts Robert Briner (1885–1960) als Gastreferent und orientierte den Bund über die «Notwendigkeit eines Pflegekinderschutzes», da auch im Thurgau zwischen 1000 und 1100 Kinder unter 14 Jahren fremdplatziert seien. Er schlug vor, dass im Zusammenhang mit der Schaffung des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Tuberkulosegesetz (vom 13. Juni 1928) diesbezügliche Anstrengungen unternommen werden könnten.213 Die anschliessende Diskussion der Delegiertenversammlung mündete in eine Resolution an die Kantonsregierung, worin die Schaffung von gesetzlichen Grundlagen «mit allen Kräften» empfohlen wurden: «Sie ersucht die hohe Regierung, die diesbezüglichen Bestrebungen zu unterstützen und zu fördern, vor allem durch die Schaffung gesetzlicher Grundlagen.»214 Am 3. September 1930 wurde eine zweite Sitzung abgehalten, an der neben den Delegierten des Bundes Thurgauischer Frauenvereine auch der Armenerziehungsverein und weitere Vertreter zugegen waren. Dem Vorsteher des Gesundheitsdepartements wurde dasselbe Anliegen nochmals unterbreitet und die Hilfe «bei der praktischen Durchführung der Aufgabe» sämtlicher anwesender Vereine und Institutionen zugesichert.215 Ins Rollen brachte die Sache aber erst der Kantonsarzt Otto Isler mit seinem Artikel in der «Thurgauer Zeitung» über die Einführung des Tuberkulosegesetzes im Kanton Thurgau. Er gab zu bedenken, dass im «Thurgau allein zirka 1300» Pflegekinder existierten und nur ein kleiner Teil durch den thurgauischen Armenerziehungsverein oder die Frauenvereine betreut würde. Insofern könne man die «Klagen der Frauenvereine, welche mit den Verhältnissen vertraut sind, begreifen». Neben «zugestandenermassen vielen sehr guten Pflegeorten, an denen die Kinder wie die eigenen gehalten werden», existierten aber auch «eine Menge schlechter Versorgungen mit Quälereien, Hungerleiden, Missachtung der primitivsten hygienischen Regeln, moralischer Gefährdung und anderes».216

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