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Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

nach § 11 Tierschutzgesetz

von

Dr. Eugène Beaucamp Rechtsanwalt in Krefeld

und

Susan Beaucamp Rechtsanwältin in Krefeld

Verlag W. Kohlhammer

1. Auflage 2021

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-037100-2

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pdf: ISBN 978-3-17-037101-9

epub: ISBN 978-3-17-037102-6

mobi: ISBN 978-3-17-037103-3

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§ 11 TierSchG regelt eine Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten mit Tieren und ist daher von hoher praktischer Bedeutung. Dieses Praxishandbuch behandelt alle wesentlichen rechtlichen Aspekte der Erlaubnistatbestände des § 11 TierSchG, des Erlaubnisverfahrens und der Bescheidung von Erlaubnisanträgen, aber auch der Untersagung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit, Kontrollbefugnisse der Erlaubnisbehörden und Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit § 11 TierSchG.

Dr. Eugène Beaucamp, Rechtsanwalt; Susan Beaucamp, Rechtsanwältin, Kanzlei Beaucamp & Beaucamp, Krefeld.

Vorwort

Das Tierschutzgesetz enthält seit 1972 Erlaubnispflichten für Tätigkeiten in Zusammenhang mit Tieren, die der Gesetzgeber mehrfach ausgedehnt hat. Zuletzt wurden mit dem 3. Änderungsgesetz im Jahr 2013 die Erlaubnistatbestände gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und Nr. 8 f) TierSchG in das Gesetz eingefügt. Der Kreis der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten geht, anders als die Überschrift des 7. Abschnitts erwarten lässt, weit über Zucht und Halten von Tieren sowie Handel mit Tieren hinaus. Während die Erlaubnistatbestände des § 11 TierSchG erweitert und modifiziert wurden, gilt für das Erlaubnisverfahren weitgehend altes Recht, weil der Verordnungsgeber von der Ermächtigung des § 11 Abs. 2 TierSchG bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum TierSchG vom 9.2.2000 ist durch die Rechtsentwicklung überholt. Diese Diskrepanz sorgt sich eine Fülle offener Rechtsfragen, die letztlich von den Gerichten geklärt werden müssen. Dieser Klärungsprozess ist ausgelöst durch den Erlaubnistatbestand des § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG derzeit in vollem Gange.

Dieses Praxishandbuch richtet sich insbesondere an Rechtsanwender wie Gerichte, Behörden, Anwälte, Tierschutzorganisationen oder Verbände, deren Mitglieder im Bereich von § 11 TierSchG tätig sind. Es behandelt die wesentlichen rechtlichen Aspekte der Erlaubnistatbestände des § 11 TierSchG, des Erlaubnisverfahrens und der Bescheidung von Erlaubnisanträgen, aber auch die Untersagung von erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, Aspekte der Verwaltungsvollstreckung sowie Straf- und Bußgeldtatbestände in Zusammenhang mit den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten des § 11 TierSchG. Des Weiteren stellt das Handbuch den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Behörden auf der Grundlage von § 11 TierSchG dar. Ein Schwerpunkt der Darstellung liegt auf dem Erlaubnistatbestand des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 f) und den damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen.

Krefeld im November 2020

Die Autoren

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Teil: Erlaubnistatbestände

I.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 a), b), 2. – Zucht und Haltung zu wissenschaftlichen Zwecken

1.Zucht und Haltung zur Verwendung in Tierversuchen

2.Zucht und Haltung zu den in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 genannten Zwecken

3.Zucht

4.Halten

5.Betreuen

II.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchG – Haltung in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen

1.Tierheim

2.Tierheimähnliche Einrichtung

III.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TierSchG – Halten und Zurschaustellen von Tieren in zoologischen Gärten und anderen Einrichtungen

1.Zoos und andere Einrichtungen

2.Problematik von Zoos

IV.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 TierSchG – Verbringung von Wirbeltieren in das Inland und Abgabe/Vermittlung gegen Gegenleistung

1.Nutztiere

2.Gegenleistung

3.Umgehungen; sonstige Vorschriften

V.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 TierSchG – Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte; Unterhaltung von Ausbildungseinrichtungen

VI.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 TierSchG – Durchführung von Tierbörsen

VII.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 a) bis f) – gewerbsmäßige Tätigkeiten

1.Gewerbsmäßigkeit

2.Tierschutzvereine

3.Gewerbsmäßigkeit trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht

4.Zivilrecht

5.Buchst. a) – Zucht und Haltung von Wirbeltieren

a)Landwirtschaftliche Nutztiere

b)Gehegewild

c)Tierschutzvereine

d)Qualzucht

e)Typologie der Qualzuchten

aa)Hunde

bb)Katzen

cc)Kaninchen

dd)Vögel

ee)Reptilien

ff)Fische

6.Buchst. b) – Handel mit Wirbeltieren

a)Handel

b)Vermittlung von Hunden durch Tierschutzvereine

c)Informationspflichten

7.Buchst. c) – Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebes

8.Buchst. d) – Zurschaustellen von Tieren

a)Zurschaustellen

b)Zurschaustellen wildlebender Tierarten

c)Verordnungsermächtigung, Umfang der Erlaubnis

9.Buchst. e) – Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge

a)Schädlinge

b)Tötung

c)Andere Tierarten

10.Buchst. f) – Ausbildung und Anleitung der Ausbildung von Hunden

a)Verfassungsrechtliche Aspekte

b)Ausbildung

2. Teil: Das Erlaubnisverfahren

I.Rechtliche Grundlagen

II.Erlaubnisträger

1.Träger der Erlaubnis

2.Delegation der erlaubnispflichtigen Tätigkeit

III.Antragsformular

IV.Sachkundefeststellung

1.Grundlagen

2.Ausbildung

a)Staatlich anerkannte Ausbildungen

b)Zertifizierungen von Tierärztekammern und IHK‘en

c)Anforderungen an eine Ausbildung

3.Beruflicher oder sonstiger Umgang mit Tieren

4.Fachgespräch

a)Funktion des Fachgesprächs

b)Definition des Begriffs Fachgespräch

c)Anwendung der für Prüfungen geltenden Verfahrensgrundsätze

d)Anordnung eines Fachgesprächs

V.Zuverlässigkeit

1.Definition des Begriffs Zuverlässigkeit

2.Fehlende Zuverlässigkeit

3.Juristische Personen und Personengesellschaften

4.Wiederherstellung der Zuverlässigkeit

VI.Räume und Einrichtungen

VII.Beweislast

VIII.Verfahrensrechte des Antragstellers

1.Bevollmächtige und Beistände

2.Akteneinsicht

a)Grundlagen

b)Gegenstand des Rechts auf Akteneinsicht

3.DSGVO

4.Ort und Dauer der Akteneinsicht

5.Versagung der Akteneinsicht

6.Informationsfreiheitsgesetze

7.Anhörung

IX.Nebenbestimmungen

1.Grundlagen

2.Abgrenzung Inhaltsbestimmung/Hinweis

3.Bestimmtheit

4.Begründung

5.Einzelne Nebenbestimmungen

a)Nebenbestimmungen zu § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 f)

aa)Auflagenvorbehalt

bb)Befristungen

cc)Dokumentations- und Informationspflichten

dd)Fortbildungen

ee)Gegenständliche Beschränkung der Erlaubnis

ff)Impfungen

gg)Delegation erlaubnispflichtiger Tätigkeiten an Mitarbeiter

hh)Widerrufsvorbehalt

b)Nebenbestimmungen zu anderen Erlaubnistatbeständen des § 11 Abs. 1 S. 1

aa)§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5

bb)§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 7

cc)§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 a), b)

dd)§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 c)

ee)§ 11 Abs. 1 S. 1 Nrn. 4, 8 d)

ff)§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 e)

c)nachträgliche Auflagen

X.Der Erlaubnisbescheid

XI.Widerruf und Rücknahme

XII.Verwaltungsvorschriften

XIII.Verfahrensdauer

XIV.Räumlicher Geltungsbereich der Erlaubnis

3. Teil: Untersagung, Anordnung der sofortigen Vollziehung und Verwaltungsvollstreckung

I.Untersagung

II.Anordnung der sofortigen Vollziehung

III.Verwaltungsvollstreckung

4. Teil: Rechtsschutz gegen Ablehnungs- und Untersagungsbescheide, Nebenbestimmungen und Bescheide über die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeldern

I.Widerspruch und Klage

1.Widerspruch

2.Anfechtungsklage

3.Verpflichtungsklage

4.Feststellungsklage

5.Fortsetzungsfeststellungsklage

6.Untätigkeitsklage

7.Einstweiliger Rechtsschutz

a)§ 80 Abs. 5 VwGO

b)§ 123 VwGO

c)Hängebeschluss

II.Rechtsmittel

1.Berufung/Antrag auf Zulassung der Berufung

2.Revision

3.Beschwerde

4.Anhörungsrüge

5.Überlange Verfahrensdauer

5. Teil: Ordnungswidrigkeiten

I.Grundlagen

II.§ 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG

III.§ 18 Abs. 1 Nr. 20 a TierSchG

IV.§ 18 Abs. 1 Nr. 20 b TierSchG

V.Weitere Ordnungswidrigkeitentatbestände

1.§ 18 Abs. 1 Nr. 1

2.§ 18 Abs. 1 Nr. 4

a)§ 3 S. 1 Nrn. 5

b)§ 3 S. 1 Nr. 11

c)§ 3 S. 1 Nr. 6

VI.Ordnungswidrigkeitenverfahren

1.Zuständigkeit

2.Verfahrensgrundsätze

3.Erkenntnismittel

4.Anhörung

5.Akteneinsicht

6.Entscheidungsoptionen der Behörde

7.Bußgeldbescheid

8.Geldbuße

9.Einziehung

10.Einspruch

11.Hauptverhandlung

6. Teil: Straftatbestände

I.Grundlagen

II.§ 17 Nr. 1

1.Tötung von Versuchstieren

2.Tötung überzähliger Tiere in Zoos und Zirkussen

3.Verfütterung lebender Wirbeltiere

III.§ 17 Nr. 2 a)

IV.§ 17 Nr. 2 b)

7. Teil: Gesetzestexte

I.Tierschutzgesetz (Auszug)

II.Verwaltungsgerichtsordnung (Auszug)

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


Gerichtsentscheidungen ohne Fundstellenangaben sind nach openjur.de zitiert.
a. A. anderer Ansicht
a. a. O. am angegebenen Ort
ABl. Amtsblatt
Abs. Absatz
AG Amtsgericht
ArgeVet Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Veterinärbeamten der Länder
Art. Artikel
a. F. alte Fassung
AGO Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern
AGVwGO Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Freistaats Bayern
AGVwGO Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung
AO Abgabenordnung
arg. e. Argument aus
ASR Anwalt/Anwältin im Sozialrecht (Z)
Aufl. Auflage
AVV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des TierSchG
BArtSchV Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten
BauGB Baugesetzbuch
BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz
BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter (Z)
BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
BayVwZVG Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
BBiG Berufsbildungsgesetz
Bd. Band
BFH Bundesfinanzhof
BFHE Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
BJagdG Bundesjagdgesetz
BLV Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Schweiz)
BMEL Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BmTierSSchV Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
BR-Drs. Bundesratsdrucksache
BSG Bundessozialgericht
BStBl. II Bundessteuerblatt Teil 2
BStUMV Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
BT-Drs. Bundestagsdrucksache
Bundesfinanzhof www.bundesfinanzhof.de
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
BZRG Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
b.z.w. beziehungsweise
cm Zentimeter
DÖV Die Öffentliche Verwaltung (Z)
DSGVO Datenschutzgrundverordnung
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt (Z)
EG Europäische Gemeinschaft(en)
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EStG Einkommensteuergesetz
EU Europäische Union
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
f.,ff. folgend(e)
FAO Fachanwaltsordnung
FG Finanzgericht
FGO Finanzgerichtsordnung
FinMin Finanzministerium
FStrG Bundesfernstraßengesetz
GastG Gaststättengesetz
GehegewildR Richtlinie für die Haltung von Dam-, Rot-, Sika sowie Muffelwild des Freistaats Bayern
GewArch Gewerbearchiv (Z)
GewO Gewerbeordnung
GG Grundgesetz
GrS Großer Senat des BFH
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Bayern
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
Hamburgisches OVG Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
HD Hüftgelenksdysplasie
HessAGVwGO Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Hess. VGH Hessischer Verwaltungsgerichtshof
HGB Handelsgesetzbuch
Hs. Halbsatz
HundVerbrEinfG Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland
IFG NRW Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
IfSG Infektionsschutzgesetz
IHK Industrie- und Handelskammer
i. S. v. im Sinne von
JustG NRW Justizgesetz Nordrhein-Westfalen
kg Kilogramm
KK Karlsruher Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz, 5. Aufl. 2018
LAV-AGT Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz – Arbeitsgruppe Tierschutz
LFischG NRW Landesfischereigesetz NRW
LG Landgericht
LKrO Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
LVerfG Landesverfassungsgericht
Mann/Sennekamp/Uechtritz Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019
MBl. Ministerialblatt
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht (Z)
MKS Maul- und Klauenseuche
MK-StGB Münchner Kommentar zum StGB, 4. Aufl.
mwN mit weiteren Nennungen
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Z)
Nr. Nummer
Nrn. Nummern
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht
NStZ-RR Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungsreport
NuR Natur und Recht (Z)
n.v. nicht veröffentlicht
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Z)
NVwZ-RR NVwZ-Rechtsprechungs-Report (Z)
NVZ Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (Z)
OBG NRW Ordnungsbehördengesetz NRW
OFD Oberfinanzdirektion
OLG Oberlandesgericht
OVG Berlin-Brandenburg Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
OVG Niedersachsen Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
OVG Nordrhein-Westfalen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
OVG Sachsen-Anhalt Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
OVG Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
OVG Thüringen Thüringer Oberverwaltungsgericht
OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz
PBefG Personenbeförderungsgesetz
PBZugV Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
PolG NRW Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
RdL Recht der Landwirtschaft
RL Richtlinie der der EU
Rn. Randnummer
S. Satz
SächsNatG Sächsisches Naturschutzgesetz
SächsVBl. Sächsische Verwaltungsblätter
Schoch/Schneider/Bier Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2020
Schönke/Schröder Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019
Schwarz/Pahlke Schwarz/Pahlke, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand 2020
Schwarz/Widmann/Radeisen Schwarz/Widmann/Radeisen, Umsatzsteuergesetz, Stand 2020
SDAT Schweizerischer Dachverband der Aquarien- und Terrarienverbände
SGB V Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
StGB Strafgesetzbuch
StIKo Vet am FLI Ständige Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut
StPO Strafprozessordnung
Str. strittig
StUMV Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
TierSchG Tierschutzgesetz
TierSchVersV Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren
TierSchZV Tierschutzzuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg
TierZG TierZuchtgesetz
TRACES Trade Control and Expert System
TSE Transmissible Spongiforme Enzephalopahien
TVT Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V.
Tz. Textziffer
UMS Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
UStG Umsatzsteuergesetz
UV Ultraviolettstrahlung
u. v. a. und viele(s) andere
v. vom
VDH Verband für das Deutsche Hundewesen e. V.
VersR Versicherungsrecht (Z)
VG Verwaltungsgericht
VGH Mannheim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
v. Münch/Kunig von Münch/Kunig, Grundgesetz, 6. Aufl. 2012
VRS Verkehrsrecht-Sammlung (Z)
VwVG Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG NRW Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
wistra Zeitschrift für Wirtschafts- und Strafrecht (Z)
z. B. zum Beispiel
Z Zeitschrift
ZfS Zeitschrift für Schadensrecht
ZirkRegV Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten
ZPO Zivilprozessordnung
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ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

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Tschentscher, Kommando: Voran! Der Schutzhundesport im Fokus, 1. Aufl., 2014

TVT (Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V.), Königspythons, Stand September 2016

Merkblatt Nr. 51, elektrische Hundeerziehungshilfen

Merkblatt Nr. 70, tierschutzwidriges Zubehör bei Hunden und Katzen

Merkblatt Nr. 113, Hundeimporte aus Süd- und Osteuropa – Hundehandel unter dem Deckmantel des Tierschutzes? –

Merkblatt Nr. 139, Katzenhaltung in privaten Haushalten

Merkblätter Nr. 144, 126, Haltung von alten Pferden und Miniponys

Merkblätter Nr. 153 – 162, 182, Kleinsäuger

Merkblätter Nr. 163 – 174, 62, Vögel

Merkblätter Nr. 175 – 180, Reptilien und Amphibien

Positionspapier zu den Leitlinien Tierschutz im Pferdesport (BMEL 1992), 1.11.2014

Stellungnahme zur Haltung von Fischen in Nano-Aquarien, August 2012

Stellungnahme zur Haltung von Schlangen in Racksystemen und Schubladen, Juli 2013

Stellungnahme zum Urteil des BVerwG § 11 – Erlaubnispflicht für tierheimähnliche Einrichtungen vom 23.10.2008

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Ziekow, VwVfg, 4. Aufl. 2019

Züchtungsverordnung (Züchtungsvorschriften in der Tierschutzgesetzgebung) des Schweizerischen Dachverbandes der Aquarien- und Terrarienverbände SDAT

1. TeilErlaubnistatbestände

1§ 11 Abs. 1 S. 1 enthält einen abschließenden Katalog erlaubnispflichtiger Tätigkeiten. Die Vorschrift regelt kommerzielle – gewerbsmäßige – wie nicht kommerzielle Tätigkeiten. Im nichtkommerziellen Bereich schränkt § 11 Abs. 1 S. 1 die allgemeine Handlungsfreiheit ein.1 Im kommerziellen Bereich stellen die Erlaubnistatbestände in § 11 Abs. 1 S. 1 eine subjektive Berufszulassungsbeschränkung i. S. v. Art 12 Abs. 1 GG dar.2 Solche Beschränkungen sind zulässig, wenn sie als Voraussetzung zur ordnungsmäßigen Ausübung des Berufs und zum Schutz hoher Gemeinschaftsgüter erforderlich sind und nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen, also nicht übermäßig und unzumutbar belasten.3 Dies trifft für die fraglichen Erlaubnistatbestände in § 11 Abs. 1 S. 1 zu. Die Erlaubnispflicht und damit verbundene Sachkundeprüfung sind aus Gründen des in Art. 20 a GG als Staatsziel verankerten Tierschutzes zum Schutze eines wichtigen Gemeinschaftsguts gerechtfertigt.4

I.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 a), b), 2. – Zucht und Haltung zu wissenschaftlichen Zwecken
1.Zucht und Haltung zur Verwendung in Tierversuchen

2Die Erlaubnistatbestände in Nr. 1 a) und b) regeln die Zucht und Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, bzw. deren Organe und Gewebe für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden sollen. Das TierSchG definiert in § 7 Abs. 2 einen eigenen engen Begriff des Tierversuchs. Nr. 1 b) schließt die Tötung i. S. v. § 4 Abs. 3 ein.5 Auch die Abgabe einzelner Tiere aus einer nicht auf die Züchtung von Versuchstieren ausgerichteten Zucht zu den in Nr. 1 genannten Zwecken unterliegt der Erlaubnispflicht.6 Ebenfalls erlaubnispflichtig ist die Haltung solcher Tiere, um sie an Dritte abzugeben, die die Tiere zu den in Nr. 1 genannten Zwecken verwenden. Damit unterliegen auch Händler und Lieferanten der Erlaubnispflicht. Da die Vorschrift keine Gewinnerzielungsabsicht verlangt, unterliegen auch Zucht, Haltung und Weitergabe von Tieren zu Versuchszwecken durch non-profit-Organisationen der Erlaubnispflicht.7 Die Erlaubnistatbestände Nr. 1 a) und b) schließen nunmehr auch Kopffüßer – Cephalopoda, im Meer lebende Klasse von Tieren, die zu den Weichtieren (Mollusca) zählt; es sind etwa 800 Arten bekannt – ein, da diese Tiere nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Schmerzen, Leiden und Ängste empfinden sowie dauerhafte Schäden erleiden können.8

2.Zucht und Haltung zu den in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 genannten Zwecken

3Gemäß Nr. 2 unterliegen Zucht und Haltung von Wirbeltieren zu den in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 genannten Zwecken – vollständige oder teilweise Entnahme von Organen und Gewebe zum Zwecke der Transplantation, Anlegung von Kulturen oder der isolierten Untersuchung von Organen, Gewebe oder Zellen zu nicht wissenschaftlichen Zwecken – der Erlaubnispflicht. Zucht und Haltung von Kopffüßern zu diesen Zwecken ist anders als in Nr. 1 nicht erlaubnispflichtig. Angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Schmerz- und Leidensfähigkeit von Kopffüßern ist diese Differenzierung sachlich nicht gerechtfertigt. Erlaubnispflichtig ist auch die nur gelegentliche Abgabe von Tieren aus einer Zucht zu den in Nrn. 1 und 2 genannten Zwecken; siehe oben. Detaillierte Vorschriften zur Haltung und Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern zur Verwendung in Tierversuchen oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken, zu den Erlaubnisvoraussetzungen, zur Durchführung von Tierversuchen sowie Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben finden sich in der TierSchVersV.

3.Zucht

4Der Begriff Zucht wird unterschiedlich definiert. Nach einer Entscheidung des VG Darmstadt ist Zucht die geplante Verpaarung von Tieren mit dem Ziel, bestimmte Eigenschaften, Merkmale oder Merkmalskombinationen bei den Nachkommen zu erreichen.9 Andere Definitionen sind deutlich weiter. Gemäß § 1 HundVerbrEinfG ist Zucht jede Vermehrung von Hunden. Eine ähnlich weite Definition findet sich in dem vom BMEL in Auftrag gegebenen Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes „Verbot von Qualzüchtungen“ der Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierschutz vom 2.6.1999 – Qualzuchtgutachten –,das unter Zucht die „geplante Verpaarung von Tieren“ versteht; Tz. 1.3.4. Bei Tieren, die für die in Nrn. 1. und 2. genannten wissenschaftlichen Zwecke gezüchtet werden, stehen in vielen Fällen konkrete Eigenschaften und Merkmale im Hintergrund. Ziel ist es primär, Tiere einer konkreten Art in einer bestimmten Anzahl zu „generieren“, die in Versuchen eingesetzt oder deren Organe oder Gewebe für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden können, Art. 3 Nr. 4. RL 2010/63/EU. Begriffsprägender Bestandteil von Zucht ist die Vermehrung von Tieren für einen bestimmten Verwendungszweck. Die biotechnische oder gentechnische Veränderung existierender Tiere bzw. Herstellung von Tieren ist keine Zucht;10 anders die Vermehrung transgener Tiere.11

4.Halten

5Halten i. S. v. § 2 ist die Ausübung der Bestimmungsmacht über ein Tier und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden des Tieres. Maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls, bei der Reichweite, Dauerhaftigkeit oder zeitliche Verfestigung, und gegebenenfalls die Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortung zu beurteilen sind.12 Für die Eigenschaft als Tierhalter kommt es maßgeblich auf das tatsächliche umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier13 sowie darauf an, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt das Tier dient.14 Da es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, sind rechtliche Kategorien nicht ausschlaggebend und haben allenfalls indiziellen Charakter. Dies gilt für das Eigentum15 ebenso wie für die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft, unter der man die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden Fragen ihres Zusammenlebens, namentlich die gemeinsame Entscheidung über die Verwendung des Familieneinkommens versteht.16 Bei mehreren potenziellen Haltern ist die Bestimmungsmacht unter Berücksichtigung der jeweiligen Einflussnahmemöglichkeiten und Einflussnahmen zu ermitteln.17 Mehrere Personen können Mithalter sein.18

6Halter kann auch derjenige sein, der aufgrund vertraglicher Regelungen die Bestimmungsmacht über ein Tier ausübt, das sich in der tatsächlichen Obhut einer anderen Person befindet und von dieser betreut wird; das TierSchG differenziert nicht zwischen mittelbarem und unmittelbaren Halten von Tieren.19 Indizien für Haltereigenschaft sind: Ausübung der Bestimmungsmacht, Übernahme der Kosten für ein Tier (z. B. Versicherung, Steuern, Futter, tierärztliche Versorgung) im eigenen Interesse, Beanspruchung der Nutzungen und des Werts des Tieres, Eigenbesitz, Sorge für Unterbringung des Tieres.20 Auch juristische Personen und Personengesellschaften können Halter sein.

5.Betreuen

7Umstritten ist, ob auch Betreuen unter den Begriff des Haltens fällt.21 Der Begriff des Betreuens ist Auffangtatbestand für alle Fälle, in denen eine Person zwar nicht Halter ist, sie aber gleichwohl Einwirkungsmöglichkeiten auf das Tier in einem Umfang hat, dass ihr die Aufgaben aus § 2 zwangsläufig zufallen. Betreuer ist damit jeder, der auch nur kurzfristig – ohne Tierhalter zu sein – für das Tier einzelnen Aufgaben wie Fütterung, Transport, das Verwahrung oder die Pflege bzw. Unterstützung bei der Pflege etwa als Familienangehöriger, Freund, Nachbar, Trainer oder Angestellter übernommen hat.22 Das TierSchG differenziert in § 2 zwischen „Halten“ und „Betreuen“ von Tieren. Dies spricht dagegen, die Erlaubnistatbestände in Nr. 1 und 2. entgegen ihrem klaren Wortlaut über das „Halten“ hinaus auch auf „Betreuen“ auszudehnen.

II.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchG – Haltung in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen
1.Tierheim

8Ein Tierheim ist eine Einrichtung, deren wesentliche Aufgabe die Aufnahme, pflegliche Unterbringung und gegebenenfalls Weitervermittlung von Fund- oder Abgabetieren ist.23 Maßgebliches Merkmal für ein Tierheim ist die Konzentration zahlreicher Tiere an einem Ort24 in Räumlichkeiten, die in erster Linie der Unterbringung von Tieren dienen.25 Gemäß Art. 1 4. des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren vom 13.11.1987 ist ein Tierheim eine nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Einrichtung zur Haltung von Heimtieren in größerer Zahl oder – vorbehaltlich innerstaatlicher Vorschriften – Aufnahme streunender (Heim)Tiere. Heimtiere sind Tiere, die im häuslichen Bereich gehalten werden, um dem Tierliebhaber in seinem Haus Gesellschaft zu leisten.26 Einrichtungen, die wildlebende Tiere aufnehmen, sind nach dieser Definition kein Tierheim.

2.Tierheimähnliche Einrichtung

9Tierheimähnliche Einrichtungen sind Einrichtungen, die die wesentlichen Merkmale eines Tierheims oder Funktionen erfüllen, die einem Tierheim geläufig sing.27 Eine Einrichtung ist dann einem Tierheim ähnlich, wenn Sinn und Zweck der Erlaubnispflicht gemäß Nr. 3 – Sicherstellung der materiellen Anforderungen insbesondere von § 2 unter den besonderen Bedingungen eines Tierheims durch behördliche Vorabkontrollen – für die Erlaubnisbedürftigkeit der fraglichen Einrichtung sprechen.28 Gerade unter den speziellen Haltungsbedingungen in einem Tierheim, in dem viele Tiere an einem Ort konzentriert gehalten werden, sind Verstöße gegen die materiellen Anforderungen an das Halten von Tieren zu besorgen, denen die Erlaubnispflicht gemäß Nr. 3 entgegenwirken soll.29

10Anschaulich, aber ohne Differenzierung definiert 12.2.1.1 AVV Tierheime oder ähnliche Einrichtungen als Einrichtungen, die auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme von Fund- und Abgabetieren dienen. Tierheimähnliche Einrichtungen sind etwa Tierpensionen, die Haustiere während der Urlaubszeit betreuen. Keine tierheimähnlichen Einrichtungen unterhalten grundsätzlich Privatpersonen, die einzelne Tiere für Tierschutzorganisationen als „Pflegestelle“ bis zu deren Vermittlung in ihren Wohnungen aufnehmen.30 Der Erlaubnispflicht unterliegt allerdings ein Tierschutzverein, der Tiere bis zu deren Vermittlung an Endabnehmer dezentral bei Pflegestellen unterbringt.31 Betreut eine Pflegestelle regelmäßig eine Vielzahl von Tieren, kann eine tierheimähnliche Einrichtung vorliegen, weil es zu der tierheimtypischen Konzentration von einer Vielzahl von Tieren an einem Ort kommt.32 Keine tierheimähnliche Einrichtung ist ein „Gnadenhof“ für alte und kranke Tiere, wenn dem Betreiber das Eigentum an den Tieren übertragen wird.33 Gleiches gilt für eine ehrenamtlich betriebene Pflegestelle für die vereinzelte Aufnahme von Wildtieren; erst wenn die Aufnahme eine gewisse Intensität erreicht, liegt eine tierheimähnliche Einrichtung vor.34

III.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TierSchG – Halten und Zurschaustellen von Tieren in zoologischen Gärten und anderen Einrichtungen
1.Zoos und andere Einrichtungen

11Die Erlaubnispflicht betrifft zoologische Gärten und andere Einrichtungen, in denen Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden. Das TierSchG enthält keine Definition des Begriffs Zoo. Aus der Beschreibung anderer erlaubnispflichtiger Einrichtungen ergibt sich, dass die Haltung und zur Schau Stellung von Tieren begriffsprägend ist. Gemäß Art. 2 RL (EU) 1999/22/EG, ABl. L 94, S. 24 sind Zoos dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Exemplare von Wildtierarten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Dieser Definition entspricht der Zoobegriff in § 42 Abs. 1 S. 1 BNatSchG. Hieran lehnt sich AVV 12.2.1.2 an.

12Andere Einrichtungen, in denen Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden sind „Zoos“, in denen nicht wildlebende Tiere gezeigt werden wie z. B. Streichelzoos, und Zirkusse.35 Der Erlaubnispflicht unterliegt auch ein „Erlebnis- oder Kinderbauernhof“, wo oft auch landwirtschaftliche Nutztiere nicht vorrangig zum Zweck der landwirtschaftlichen Primärproduktion gehalten werden, sondern um Besuchern die Möglichkeit zu geben, Tiere zu beobachten, zu streicheln, zu füttern etc.36 Zurschaustellen ist auch das Mitführen von Tieren zum Spenden-Sammeln, AVV 12.2.1.5.4. Allerdings findet dies typischerweise nicht in einer „Einrichtung“ statt, weshalb sich die Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 S. Nr. 8 d) richtet.

13Gemäß § 42 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BNatG gelten Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf in § 1 Abs. 3 BJagdG genannte Schalenwildarten – Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild – oder nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden, nicht als Zoo. Solche Einrichtungen unterliegen als andere Einrichtungen, in denen Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, der Erlaubnispflicht gemäß Nr. 4. Für den Zoofachhandel gilt die Erlaubnispflicht gemäß Nr. 4 nicht, AVV 12.2.1.2.

14Zoos unterliegen neben der Erlaubnispflicht gemäß Nr. 4 auch der Genehmigungspflicht gemäß § 42 Abs. 2 BNatG. Nach § 42 Abs. 5 BNatG können die Länder anordnen, dass die Genehmigung nach § 42 Abs. 2 BNatG die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 a F. – Zurschaustellen von Tieren in Zoos und ähnlichen Einrichtungen – und 3 d) a. F. – gewerbsmäßiges Zuschaustellen von Tieren – einschließt. Dies ist z. B. in § 25 SächsNatG bezüglich § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a a. F. oder Art. 24 BayNatSchG für § 11 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 a, 3 d) a. F. unter den dort geregelten Voraussetzungen vorgesehen.

2.Problematik von Zoos

15Zoologische Gärten dienen zahlreichen Zwecken. Sie verstehen sich als Bildungseinrichtungen, die den Besuchern Kenntnisse von der Vielfalt der Tierwelt und Einblick in biologische und ökologische Zusammenhänge vermitteln sollen. Zoos dienen dem Artenschutz, insbesondere dem Erhalt von der Ausrottung bedrohter Tierarten. Zoologische Gärten betreiben und ermöglichen in vielen Bereichen wie z. B. der Zoologie, Physiologie oder Ethologie wissenschaftliche Forschung.37 Andererseits sind an die Haltung von Wildtieren in Zoologischen Gärten unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten hohe Anforderungen etwa im Hinblick auf die artgerechte Ausgestaltung von Gehegen38 zu stellen. Unter diesem Aspekt ist die Haltung zahlreicher Wildtierarten in zoologischen Gärten hoch problematisch, weil es praktisch unmöglich ist, artgerechte Lebensbedingungen zu schaffen. Typisches Beispiel ist die Haltung von Delfinen und Walen.39 Viele Betreiber zoologischer Gärten haben die Haltung von Delphinen deshalb aufgegeben. In Deutschland halten lediglich die Zoos in Nürnberg und Duisburg noch Delphine (Stand 2019). Zahlreiche Staaten haben die Haltung von Walen und Delfinen zwischenzeitlich verboten, so zuletzt Kanada. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Rahmen des Erlaubnisverfahrens im Hinblick auf die Sachkunde der verantwortlichen Person und die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen, die den Anforderungen des § 2 entsprechen müssen, zu berücksichtigen; § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 a. F.

16Die Erlaubnis gemäß Nr. 8 d) schließt die Erlaubnis gemäß Nr. 4 nicht ein.40

IV.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 TierSchG – Verbringung von Wirbeltieren in das Inland und Abgabe/Vermittlung gegen Gegenleistung

17Der Erlaubnistatbestand wurde durch Gesetz vom 4.7.201341 in das Gesetz eingeführt. Die Bestimmung regelt die Verbringung von Wirbeltieren aus dem Ausland in das Inland und deren Abgabe bzw. Vermittlung gegen ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung.

18Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass Tierschutzvereine vielfach leicht vermittelbare Welpen als „Hunde im Reiseverkehr“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ins Inland verbringen, die gezielt für den deutschen Markt gezüchtet werden. Die Einführung des Erlaubnisvorbehalts soll eine einheitliche Rechtsanwendung und die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften – gemeint sind tatsächlich wohl vor allem die europarechtlichen Vorschriften über das Verbringen von Hunden – sicherstellen.42 Des Weiteren soll die Erlaubnispflicht gewährleisten, dass die verantwortlichen Personen über die erforderliche Sachkunde verfügen.43

1.Nutztiere

19Die Vermittlung von Nutztieren unterliegt nicht der Erlaubnispflicht. Auch wenn Nr. 5 anders als Nr. 8 a) nicht das Adjektiv „landwirtschaftlich“ gebraucht, dürften die Begriffe kongruent sein. Landwirtschaftliche Nutztiere sind Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Puten und Gänse.44 Gemäß AVV 12.2.1.5.1 zählen des Weiteren Kaninchen und zur Schlachtung oder zum Besatz bestimmte Fische zu den landwirtschaftlichen Nutztieren. Dagegen fallen Straußenvögel und Pelztiere wie Nerze, Füchse, Nutrias oder Chinchillas nicht unter diesen Begriff, AVV 12.2.1.5.1. Die Vermittlung und Abgabe dieser Tiere ist gemäß Nr. 5 erlaubnispflichtig.45

2.Gegenleistung

20Es ist nicht erforderlich, dass die Vermittlung oder Abgabe des Tieres und die Gegenleistung in einem synallagmatischen Austauschverhältnis im Sinne der §§ 320 ff. BGB stehen. Vielmehr genügt es, wenn es sich um ein einheitliches Lebensverhältnis handelt und zwischen der Abgabe oder Vermittlung eines Tieres und der Gegenleistung ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang vergleichbar der Konnexität i. S. v. § 273 BGB besteht. Hierfür spricht auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vermittlung/Abgabe und Gegenleistung. Eine einheitliche vertragliche Grundlage ist nicht erforderlich. Die Begriffe Entgelt oder sonstige Gegenleistung sind weit auszulegen. Typische Gegenleistungen sind Schutz- oder Vermittlungsgebühren, aber auch Spenden an den Verbringer bzw. Vermittler oder Dritte.46 Unerheblich ist, ob das Eigentum an den ins Inland verbrachten Tieren an den Übernehmer übertragen wird. Der Erlaubnispflicht unterliegen auch Tierschutzvereine, die Tiere auf der Grundlage sog. „Adoptionsverträge“ abgeben, ohne Eigentum an den Übernehmer zu übertragen.

3.Umgehungen; sonstige Vorschriften

21In der Praxis findet man immer wieder Gestaltungen, die die Erlaubnispflicht gemäß Nr. 5 unterlaufen sollen, indem z. B. die Organisation der Vermittlung oder des Transports ganz oder teilweise ins Ausland verlagert werden. Hier wird man im Einzelfall prüfen müssen, ob die im Inland agierenden Personen der Erlaubnispflicht unterliegen. Für im Ausland ansässige Personen gilt die Erlaubnispflicht wegen des Territorialprinzips nicht.

22Für die Verbringung von Tieren aus einem anderen Mitgliedsstaat oder aus einem Drittstaat in das Inland gelten eine Vielzahl von Rechtsvorschriften. Einen Überblick gibt das Merkblatt Nr. 113 der TVT „Hundeimporte aus Süd- und Osteuropa – Hundehandel unter dem Deckmantel des Tierschutzes?

V.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 TierSchG – Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte; Unterhaltung von Ausbildungseinrichtungen

23Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken liegt vor, wenn Hunde mit dem Ziel abgerichtet werden, Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen, AVV 12.2.1.3.1, S. 1. Die Ausbildung erfolgt für Dritte, wenn der ausgebildete Hund an Dritte abgegeben werden soll oder die Ausbildung im Auftrag des Halters erfolgt. Nicht tatbestandsmäßig soll die Ausbildung in Hundesportvereinen unter Mitwirkung des Hundehalters sein, AVV 12.2.1.3.2, S. 2, wobei offen bleibt, welche Art von Beteiligung des Hundehalters als „Mitwirkung bei der Ausbildung“ anzusehen ist.

24Nach der Gesetzesbegründung zu Nr. 6 zeigen die bisherigen Erfahrungen, dass bei der Ausbildung von Schutzhunden „sehr leicht“ tierschutzwidrige Ausbildungsmethoden angewandt werden. Diese Gefahr besteht „in besonderem Maße“, weil die Anforderungen an die Schutzhundeausbildung weit über die Anforderungen an die normale Ausbildung eines Hundes in der Hobbyhaltung hinausgehen. Die Erlaubnispflicht soll sicherstellen, dass die hohen Ausbildungsziele tierschutzkonform erreicht werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Hunde nicht von ihren Haltern, sondern von Dritten ausgebildet werden.47 Mit diesem Gesetzeszeck ist die Vorschrift in AVV 12.2.1.3.2, S. 2 unvereinbar, die für die Schutzhundausbildung auf Vereinsebene einen erlaubnisfreien Raum schafft, obwohl auch in diesem Bereich immer wieder tierschutzrechtlich problematische Ausbildungspraktiken zu beobachten sind.48 AVV 12.2.1.3.1 verweist zur Konkretisierung des Begriffs „Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken“ auf die Prüfungsordnung für Schutzhunde des VDH, vergleichbare Kriterien oder die Ausbildung von Diensthunden bei den Polizeibehörden, der Bundeswehr oder privaten Wachdiensten. Diese Aufzählung ist nur exemplarischer Natur. Die Erlaubnispflicht gemäß Nr. 6 setzt anders als Nr. 8 f) nicht Gewerbsmäßigkeit voraus.

25Nach Lorz/Metzger, Rn. 18, soll nur die Ausbildung, nämlich die volle oder teilweise Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss den Hund als Schutzhund qualifiziert, der Erlaubnispflicht unterliegen, Training dagegen nicht. Zwar differenziert § 3 Nr. 5 zwischen den Begriffen „ausbilden“ und „trainieren“. Eine trennscharfe Abgrenzung ist allerdings nicht möglich, weil die Methoden von Training und Ausbildung im Schutzhundbereich häufig identisch sind und die Zwecke „Ausbildung und Training“ gegebenenfalls ineinander übergehen.49 Der Erlaubnistatbestand in Nr. 6 soll die Anwendung tierschutzwidriger Methoden verhindern.50 Dieser Zweck lässt sich nur erreichen, wenn Ausbildung und Training von Schutzhunden der Erlaubnispflicht unterliegen. Hierfür spricht auch die Abgrenzungsproblematik. Eine klare Grenzziehung zwischen erlaubnispflichtiger Ausbildung und erlaubnisfreiem Training ist unmöglich. Der Erlaubnispflicht unterliegt auch die Unterhaltung von Einrichtungen, also Räumen und Plätzen, zur Schutzhundausbildung, AVV 12.2.1.3.3.

26Im Kontext zu Nr. 6 ist der Verbotstatbestand des § 3 Nr. 8 a, Verbot der Aggressionsausbildung, zu beachten. Danach ist es verboten, einen Hund zu besonders aggressivem Verhalten auszubilden oder abzurichten, wenn dies bei dem Hund zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt. Die Vorschrift setzt der Schutzhundausbildung Grenzen. Nach AVV 2.2 soll Schutzhundausbildung den Tatbestand des § 3 Nr. 8 a in der Regel nicht erfüllen, wenn die Ausbildung nach der Prüfungsordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) oder nach entsprechenden Kriterien, insbesondere durch Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll oder Bundeswehr durchgeführt wird. Diese Vermutung dürfte zu weit gehen.

27Der Erlaubnistatbestand in Nr. 6 ist lex specialis zum Erlaubnistatbestand gemäß Nr. 8 f), der die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden bzw. Anleitung zur Ausbildung von Hunden durch den Halter regelt. Die Erlaubnis nach Nr. 6 schließt die Erlaubnis nach Nr. 8 f) nicht ein und umgekehrt.

VI.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 TierSchG – Durchführung von Tierbörsen

28Tierbörsen sind Veranstaltungen natürlicher oder juristischer Personen, auf den Privatpersonen oder Gewerbetreibende Tiere – nicht ausschließlich Wirbeltiere – feilbieten oder tauschen, AVV 12.2.1.4. Eine erlaubnispflichtige Tierbörse setzt Öffentlichkeit – für Dritte – voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Kreis der Teilnehmer nicht näher bestimmbar ist und grundsätzlich jeder an der Börse teilnehmen kann, der die Teilnahmebedingungen erfüllt. Diese Voraussetzungen erfüllen z. B. vereinsinterne Tauschbörsen nicht, es sei denn, der Verein vergibt Tagesmitgliedschaften, die zur Teilnahme an der Börde berechtigen.51

29Die Verantwortung für die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen durch die Teilnehmer an Tierbörsen liegt beim Veranstalter, AVV 12.2.1.4, der geeignete Kontrollen durchzuführen und bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung tierschutzwidriger Sachverhalte zu veranlassen hat.52 Dies ist durch geeignete Auflagen sicherzustellen. So kann die zuständige Behörde dem Veranstalter aufgeben, eine Börsenordnung zu erlassen, die die Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Börse regelt, AVV 12.2.1.4. Konkrete Empfehlungen zu tierschutzrechtlichen Aspekten finden sich in den vom BMEL herausgegebenen „Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten“ vom 1.6.2006. Diese Leitlinien werden von der Rechtsprechung als Maßstab für die Organisatoren von Tierbörsen angesehen, von dem nur abgewichen werden kann, wenn dies im Einzelfall unter fachspezifischen Gesichtspunkten als vertretbar erscheint.53 Gewerbetreibende, die an Tierbörsen teilnehmen, unterliegen der Erlaubnispflicht nach Nr. 8 b).

VII.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 a) bis f) – gewerbsmäßige Tätigkeiten
1.Gewerbsmäßigkeit

30Nr. 8 regelt Erlaubnistatbestände für gewerbsmäßige Tätigkeiten. § 11 Abs. 1 Nr. 8 stellt klar, dass die dort geregelten Tätigkeiten nicht erlaubnispflichtig sind, wenn sie nicht gewerbsmäßig ausgeübt werden.

31Das TierSchG kennt keine eigene Definition des Begriffes „Gewerbsmäßigkeit“, sondern setzt ihn gleichsam voraus. Das Gesetz knüpft an den Begriff des Gewerbes/Gewerbebetriebs an. Gewerbebetrieb – eine gewerbsmäßige Tätigkeit – ist eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, die nicht dem Bereich der Urproduktion, den freien Berufen oder der Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.54 Inhaltlich identisch ist die Legaldefinition des § 15 Abs. 2 S. 1 EStG: Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Wesentliches Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebes ist Gewinnerzielungsabsicht, die ertragsteuerlich als das Bestreben definiert wird, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer, nämlich für die gesamte Zeit zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, einen Totalgewinn zu erzielen.55 Gewinnerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die sich dem direkten objektiven Nachweis entzieht und nur aufgrund äußerer Umstände feststellen lässt.56 Demgemäß definieren AVV 12.2.1.5.1 bis AVV 12.2.1.5.3 für die Erlaubnistatbestände in Nr. 8 a) bis 8 c) Schwellenwerte, bei deren Überschreiten in der Regel Gewerbsmäßigkeit anzunehmen ist. Diese – für die Gerichte nicht verbindlichen – Schwellenwerte haben nur den Charakter einer im Gesetz nicht vorgesehenen Regelvermutung, die im Einzelfall ohne Weiteres widerlegt werden kann.57 Die Erlaubnisbehörde muss also Einwänden des Betroffenen und Umständen, die gegen Gewerbsmäßigkeit bzw. Gewinnerzielungsabsicht sprechen, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nachgehen.58 Auch eine Tätigkeit, die die in AVV 12.2.1.5.1 bis AVV 12.2.1.5.3 genannten Schwellenwerte überschreitet, kann nicht gewerbsmäßig sein, weil die Tätigkeit im Einzelfall nicht planmäßig oder nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Im Falle des Erlaubnistatbestands Nr. 8 a) – Zucht – kann Gewerbsmäßigkeit trotz der Überschreitung des Schwellenwerts in AVV 12.2.1.5.1 nicht vorliegen, wenn Hunde ohne Stammbaum verkauft werden, die verkauften Hunde in der Regel deutlich älter als Welpen sind und der Abgabepreis deutlich unter Marktniveau liegt.59 Ebenso kann eine Tätigkeit, deren Intensität unterhalb der Schwellenwerte in AVV 12.2.1.5.1 bis AVV 12.2.1.5.3 liegt, gewerbsmäßig sein.60

2.Tierschutzvereine

32Auch eingetragene und nicht eingetragene Tierschutzvereine können den Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit erfüllen und mit Ihrer Tätigkeit einem Erlaubnis­tatbestand gemäß Nr. 8 unterliegen. Gewerbsmäßige Hundeausbildung durch einen Verein ist dann anzunehmen, wenn die Kosten für die Ausbildung im Rahmen der örtlichen Hundeschulen liegen.61 Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit einer Körperschaft schließt eine gewerbsmäßige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit im Sinne des Gewerberechts nicht von Vornherein aus.62 Im Hinblick auf die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen der Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit stellt sich dann die Frage, ob der Ausbildungsbetrieb als Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO qualifiziert werden kann, mit dem Mittel zur Erfüllung der satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke des Vereins beschafft werden sollen.63 Die Rechtsform des Vereins ist also nicht geeignet, eine Erlaubnispflicht gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 zu vermeiden oder zu umgehen.

3.Gewerbsmäßigkeit trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht

33Das OVG Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 6.12.201264 hat zu § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) a. F. – gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren – die Rechtsauffassung vertreten, der Begriff der Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 setze keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Das Gericht verweist zur Begründung auf die Vorschrift des § 4 BmTierSSchV, die für das gewerbsmäßige Verbringen und die gewerbsmäßige Einfuhr bestimmter Tiere eine Anzeige- und Registrierungspflicht normiert. Das OVG Schleswig-Holstein meint, der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in diesem Sinne sei mit dem Begriff des Handels im Sinne von Art. 2 1 a der Richtlinie 92/65/EWG identisch, der keine Gewinnerzielungsabsicht voraussetze.65 Des Weiteren stützt sich das Gericht66 auf die Rechtsprechung des BGH zu § 474 BGB.67 Die Vorschrift regelt Rechtsgeschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern (Verbrauchsgüterkauf). Gemäß § 14 Abs. 1 BGB ist Unternehmer, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit handelt. Dies setzt keine Gewinnerzielungsabsicht voraus.68 Das OVG Schleswig-Holstein schließt daraus, dass die Rechtsordnung einen einheitlichen Begriff der „Gewerbsmäßigkeit“ nicht kenne; der Schutzweck des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) a. F. – Tierschutz – gebiete wie der Schutzzweck von § 474 BGB – Verbraucherschutz – eine weite Auslegung des Begriffs der „Gewerbsmäßigkeit“ und damit den Verzicht auf das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht.69

34Das Bundesverwaltungsgericht hat dieser Rechtsauffassung im Rahmen seiner Entscheidung über die Revision gegen das Urteil des OVG Schleswig-Holstein70 mit Urteil vom 7.7.201671 widersprochen, obwohl das Gericht hierüber eigentlich nicht mehr zu entscheiden hatte, weil die Parteien den Rechtsstreit insoweit wegen der zwischenzeitlich eingeführten Erlaubnispflicht gemäß Nr. 5 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.72 In seiner Entscheidung begnügt sich das Gericht mit einem Hinweis auf die herrschende Meinung, nach der der tierschutzrechtliche Begriff der Gewerbsmäßigkeit Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt.73 Deutlicher wird das BVerwG in seiner Pressemitteilung 65/2016 vom 7.7.2016, wo es heißt: „Die Erlaubnispflicht nach nationalem Tierschutzrecht für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren setzt hingegen nach dem tradierten Rechtsverständnis der Gewerbsmäßigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht voraus.“

4.Zivilrecht

35Die Erlaubnistatbestände in § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 sind keine Verbotsgesetze i. S. v. § 134 BGB. Ein Kaufvertrag mit einem gewerblichen Züchter, der nicht über die Erlaubnis gemäß Nr. 8 a) verfügt, ist nicht nichtig. Der Züchter hat einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Der Käufer kann im Falle von Mängeln Gewährleistungsrechte gegenüber dem Züchter geltend machen.74

5.Buchst. a) – Zucht und Haltung von Wirbeltieren

36a) Landwirtschaftliche Nutztiere. Die Vorschrift nimmt explizit neben Gehegewild landwirtschaftliche Nutztiere aus. Damit unterliegen Haltung und Zucht von mehr als 200 Millionen Wirbeltieren75 nicht der Erlaubnispflicht und damit auch nicht der mit der Erteilung der Erlaubnis verbundenen Sachkundefeststellung und Prüfung von Räumen und Einrichtungen. Als Ausnahmetatbestände sind die Begriffe „landwirtschaftliche Nutztiere“ und „Gehegewild“ eng auszulegen. Dies gebietet auch der Gesetzeszweck der Vorschrift, bei der Zucht und Haltung von Wirbeltieren die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und haltungsangemessene Räumlichkeiten sicherzustellen.76

37Landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne von Buchst. a) sind deshalb grundsätzlich die „klassischen“ Nutztierarten, die seit längerem traditionell in Deutschland gehalten und gezüchtet werden;77 vgl. die Aufzählungen in § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 7 und AVV 12.2.1.5.1. Die Haltungsanforderungen dieser Tierarten sind hinlänglich bekannt, was für die Haltung von „exotischen“ Tierarten nicht gilt.78 Keine landwirtschaftliche Nutztiere sind „neue Nutztierarten“ wie etwa Büffel, Kängurus, Neuweltkamele oder Straußenvögel (AVV 12.2.1.5.1), für die in Deutschland noch keine oder nur geringe Erfahrungswerte bestehen.79 Steuerlich werden Lamas und Alpakas allerdings als landwirtschaftliche Nutztiere i. S. v. § 51 BewG qualifiziert.80 Ebenfalls keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind Nerze81 und andere Pelztiere (AVV 12.2.1.5.1). Zu Fischen siehe ebenfalls AVV 12.2.1.5.1. Die Haltung von Kangal-Fischen für kosmetische Zwecke fällt unter Nr. 8 a).82 Die zunehmende Verbreitung und Nutzung exotischer Tiere in der Landwirtschaft könnten allerdings dazu führen, dass diese Tiere irgendwann als „landwirtschaftliche Nutztiere“ im Sinne von Nr. 8 a) zu qualifizieren wären und ihre Haltung und Zucht nicht mehr der Erlaubnispflicht unterliegen würden.

38Unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist die Ausnahmeregelung für landwirtschaftliche Nutztiere durchaus diskussionswürdig. Damit ist im Ergebnis die Mehrzahl aller in Deutschland gezüchteten und gehaltenen Wirbeltieren dem mit der Erlaubnispflicht einhergehenden qualifizierten Tierschutz entzogen. Dies ist durchaus bemerkenswert, weil der Gesetzgeber mit der Einführung der Erlaubnispflicht den Tierschutz optimieren und für den Schutz der Tiere unerlässliche Mindestanforderungen schaffen und verbessern wollte. Dies sollte durch die Erweiterung der Erlaubnispflicht und der damit verbundenen Erweiterung des Personenkreises geschehen, der seine Sachkunde nachweisen muss.83

39Demgemäß wird die Einschränkung der Erlaubnispflicht für landwirtschaftliche Nutztiere durchaus kritisch gesehen. So hat der Wissenschaftliche Beirat Agrarpolitik beim BMEL, Wege zu einer gesellschaftlich akzeptierten Nutztierhaltung, 2015, Tz. 8.1.2.1.7, S. 125 die Ausweitung der Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige Tierhaltung nach Nr. 8a) auf landwirtschaftliche Nutztiere angeregt, diese Anregung aber sogleich unter den Vorbehalt hinreichender Effizienz – „erhöhter Verwaltungsaufwand versus vollständigere Durchsetzung des Tierschutzrechts“ – gestellt. Hirt/Maisack/Moritz, Rn. 12 und Lorz/Metzger, Rn. 23, betrachten industrielle Massen(nutz)tierhaltung nicht als Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere i. S. v. Nr. 8 a), weil das Futter typischerweise nicht auf den zum Haltungsbetrieb genutzten landwirtschaftlichen Flächen erzeugt wird bzw. erzeugt werden kann.84 Solche Betriebe würden damit der Erlaubnispflicht nach Nr. 8 a) unterliegen. Die Befreiung von der Erlaubnispflicht würde nur für „landwirtschaftliche Nutztierhaltung“ gelten. Der Wortlaut der Vorschrift dürfte diesem Verständnis nicht entgegenstehen. Landwirtschaft im engen klassischen Sinne ist die Nutzung des Bodens zur Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Produkte.85

40b) Gehegewild. Der Begriff Gehegewild ist nicht klar abgegrenzt. § 43 Abs. 1 BNatSchG definiert lediglich den Begriff des Tiergeheges. Gemäß der in Bayern geltenden Richtlinie für die Haltung von Dam-, Rot-, Sika sowie Muffelwild vom 10.1.2014 (GehegewildR) werden die genannten Wildarten als Gehegewild betrachtet. Das „Merkblatt Gehegewild – Haltung und Vermarktung“ des Landkreises Celle, Stand März 2015, behandelt neben den in der GehegewildR genannten Wildarten auch Wildschweine, Strauße und – wegen seines territorialen Verhaltens – mit Einschränkungen Rehwild als Gehegewild. Der Ortenaukreis nennt in seinem „Merkblatt Gehegewildhaltung“, Stand 2018, sämtliche Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden, als Gehegewild. Der Landkreis Rostock behandelt in seinem „Merkblatt Gehegewildhaltung“, Stand Dezember 2015, Schwarzwild, sowie Dam-, Rot-, Sika- und Muffelwild als „Wildklauentieren“. Gemäß Abs. 6 S. 1 ist die gewerbsmäßige Haltung von Gehegewild vor der Aufnahme anzuzeigen. Form und Inhalt der Anzeige, die Voraussetzungen für die Untersagung der Tätigkeit und das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen des angezeigten Sachverhalts können durch Rechtsverordnung geregelt werden, Abs. 6 S. 2. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das zuständige Bundesministerium bisher keinen Gebrauch gemacht.

41Zu den Begriffen Halten und Zucht siehe oben die Erläuterungen zu Nrn. 1 a) und b), 2; Rn. 5, 4.

42c) Tierschutzvereine. Unter Nr. 8 a) können auch Tierschutzvereine fallen. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss v. 17.2.2017, 20 A 1897/15 entschieden, dass die Verwahrung von Fundtieren durch einen Verein bei vertraglich gebundenen Pflegestellen gegen die Kosten übersteigenden Aufwendungsersatz durch Gemeinden als gewerbsmäßiges Halten von Wirbeltieren zu qualifizieren ist. Es sei unerheblich, dass der Verein primär einen außenwirtschaftlichen Zweck – Tierschutz – verfolge.86

43d) Qualzucht. Im Kontext mit dem Erlaubnistatbestand in Nr. 8 a) – gewerbsmäßige Zucht – ist auf die Vorschrift des § 11 b hinzuweisen, die das Verbot der „Qualzucht“ normiert.87 Ziel der Einführung von § 11 b war es zu verhindern, „dass Veränderungen von Köpermerkmalen bestimmter Haustiere bewusst in Kauf genommen oder gar gefördert werden, obwohl sie für die betroffenen Tiere mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können“.88 Die Vorschrift ist damit eine Konkretisierung von § 1 Abs. 1 und der für das gesamte TierSchG definierten Zielsetzung, die Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf wahrzunehmen und seine Würde und sein Wohlbefinden zu schützen. Im Sinne eines vorbeugenden Tierschutzes sind auch die Nachkommen einschließlich der noch ungeborenen Nachkommen von Wirbeltieren in den Schutz von § 11 b einbezogen, indem die Vorschrift gleichsam das „In-Gang-Setzen“ einer für spätere Generationen schädliche Vererbung unter Verbot stellt.

44Anders als § 1 S. 2 lässt § 11 b Einschränkungen des Verbots unter dem Gesichtspunkt eines „vernünftigen Grundes“ nicht zu.89 Das Verbot gilt vorbehaltlos. Der Würde und dem Wohlbefinden des Tieres wird damit im Bereich der Zucht und der Anwendung biotechnischer Verfahren grundsätzlich Vorrang vor menschlichen oder wirtschaftlichen Interessen eingeräumt. Eine Ausnahme von dem Verbot gilt gemäß Absatz 3 für durch Zucht oder biotechnische Maßnahmen veränderte Tiere, „die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind“. Der Verstoß gegen § 11 b wird als Ordnungswidrigkeit geahndet, § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 22. Soweit Zucht oder biotechnische Maßnahmen bei den betroffenen Wirbeltieren zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, kann neben der Verletzung des Verbots des § 11 b auch eine Straftat nach § 17 Nr. 2 b) vorliegen.90

45Gemäß § 11 b ist es verboten, Tiere zu züchten oder durch biotechnische Maßnahmen zu verändern, wenn nach züchterischen oder biotechnischen Erkenntnissen zu erwarten ist, dass als Folge der Zucht oder biotechnischen Veränderung bei der Nachzucht, den biotechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen die in § 11 b Abs. 1 Nrn. 1 und 2 definierten Folgen eintreten. „Qualzucht“ liegt danach vor, wenn erblich bedingt Körperteile oder Organe fehlen oder untauglich sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden eintreten, Nr. 1. Des Weiteren liegt „Qualzucht“ vor, wenn bei den Nachkommen Verhaltensstörungen auftreten, die Leiden verursachen, artgemäße Sozialkontakte bei den Tieren selbst oder Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden führen oder die Haltung der Tiere nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt, Nr. 2.

46Eine Auslegungshilfe zu § 11 b gibt das von der vom BMEL eingesetzten Sachverständigengruppe „Tierschutz und Heimtierzucht“ erarbeitete „Gutachten zur Auslegung von § 11 des Tierschutzgesetzes91 vom 2.6.1999, das allerdings nur Qualzuchten im Heimtierbereich behandelt. Fische und Reptilien werden in dem Gutachten nicht behandelt, was auch damit zusammenhängt, dass Qualzuchten bei diesen Tierklassen erst nach der Vorstellung des Gutachtens in größerem Umfang praktiziert bzw. bekannt wurden. Pläne, das Qualzuchtverbot auch für landwirtschaftlichen Nutztieren – insbesondere Rinder, Schweine, Masthühner, Puten – zu konkretisieren und Zuchtverbote zu formulieren, scheinen auf Betreiben des zuständigen Bundesministeriums nicht weiterverfolgt worden zu sein.92

47e) Typologie der Qualzuchten. Die nachfolgende Typologie der „Qualzuchten“ soll nur einen Überblick zu Qualzuchten im Heimtierbereich geben, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, aber einen Eindruck von der Tragweite dieser Problematik vermittelt. Einen instruktiven Überblich zu Qualzuchten im Nutztierbereich gibt Hirt/Maisack/Moritz, § 11 b, Rn. 23 ff.

48aa) Hunde. Das Gutachten zu § 11 b empfiehlt bei Hunden zahlreiche Zuchtverbote für Tiere, die Träger von bestimmten Genen oder eindeutig erblichen Merkmalen sind:

– Blue-dog-Syndrom; blaugraue Farbaufhellung mit Disposition zur Alopezie (Haarlosigkeit) und Hautentzündung insbesondere bei Dobermann, und anderen Rassen wie Dogge, Greyhound, Irish Setter, Pudel u. a.; Zuchtverbot für Merkmalsträger, Tz. 2.1.1.1.1 des Gutachtens

– Verkürzungen und Verkrüppelung der Schwanzwirbelsäule (Korkenzieherschwanz, Knickschwanz), Knick-Korkenzieherschwanz bei Franz. Bulldogge, Engl. Bulldogge, Mops, Teckel u. a., Stummelschwänze bei Bobtail, Cocker Spaniel, Entleburger Sennenhund, Rottweiler u. a.; Zuchtverbot für Tiere, die auch Wirbeldefekte an weiteren Abschnitten der Wirbelsäule aufweisen, Tz. 2.1.1.1.2 des Gutachtens

– Disproportionierter Zwergwuchs (Chondrodysplasie bei Basset Hound, Franz. Bulldogge, Pekinese, Scottish Terrier, Teckel, Welsh Corgi u. a.); Zucht gegen die Merkmalsausprägung, Tz. 2.1.1.1.3 des Gutachtens

– Dermoidzysten (Hauteinstülpungen am Rücken, die bis in den Wirbelkanal reichen können) bei Rhodesian Ridgeback; Zuchtverbot für Merkmalsträger, Tz. 2.1.1.1.4 des Gutachtens

– Grey-Collie-Syndrom (silbergraue Farbaufhellung verbunden mit schweren Störungen der Hämatopoese ­Blutbildung) bei verschiedenen Collie-Zuchtlinien; Zuchtverbot für silbergraue Tiere und bekannte Defektgenträger, Tz. 2.1.1.1.5 des Gutachtens

– Haarlosigkeit bei allen Nackthundrassen wie Chinesischer Nackthund oder mexikanischer Nackthund; Zuchtverbot für alle Defektgenträger, Tz. 2.1.1.1.6 des Gutachtens

– Merle-Syndrom (Pigmentierungsanomalien, die regelmäßig mit variabel ausgeprägten Sinnesorgandefekten (Auge und Ohr)) einhergehen bei Bobtail, Collie, Deutsche Dogge, Dunkerhund, Sheltie, Teckel, Australian Shepherd u. a.; Zuchtverbot für „Merle-Weißtiger“ und den Paarungstyp Tiger x Tiger (Mm x Mm) und Empfehlung eines generellen Zuchtverzichts mit dem Merle-Gen, Tz. 2.1.1.1.7 des Gutachtens

– diverse nicht rassespezifische monogen vererbte Einzeldefekte und Erkrankungen wie z. B. Albinismus, Gesichtsspalten, Hämophilie u. v. a.; Zuchtverbot für Merkmalsträger, Tz. 2.1.1.1.8 des Gutachtens

– Brachyzephalie/Brachygnathie (Rundköpfigkeit, also runde Ausformung des Schädels bzw. Verkürzung der Kiefer- und Nasenknochen, bei Boxer, Bulldogs, Chihuahua, Mops, Pekinese, Prince Charles Spaniel u. a.); Zuchtverbot für Merkmalsträger insbesondere bei disproportionierter Verkürzung der Gesichtsknochen, Tz. 2.1.1.2.1 des Gutachtens

– Ektropium (Auswärtsrollen des unteren Augenlidrandes) bei Basset Hound, Bernhardiner, Bluthund, Bulldoggen, Cocker Spaniel u. a.; Zuchtverbot für alle Merkmalsträger, Tz. 2.1.1.2.2 des Gutachtens

– Entropium (Einwärtsrollen des Augenlidrandes) bei Bullterrier, Chow-Chow, Pudel, Rottweiler u. v. a.; Zuchtverbot für alle Merkmalsträger, Tz. 2.1.1.2.3 des Gutachtens

– übermäßige permanente Hautfaltenbildung bei Pekinese, Toy Spaniel, Basset Hound, Shar Pei; Zuchtverbot für Tiere, die die festgelegten Grenzwerte überschreiten, Tz. 2.1.1.2.4 des Gutachtens

– Hüftgelenksdysplasie (HD) insbesondere bei großen Rassen wie Bernhardiner, Boxer, Deutsche Dogge, Deutscher Schäferhund, Retriever u. v. a.; Zuchtverbot für Merkmalsträger ab leichter HD, Tz. 2.1.1.2.5 des Gutachtens

– Hypertrophiertes Angriffs- und Kampfverhalten insbesondere bei bestimmten Zuchtlinien der Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier; Zuchtverbot für Tiere, die einen Wesenstest nicht bestehen, Tz. 2.1.1.2.6 des Gutachtens

– diverse nicht rassespezifische oligo- oder polygen vererbte Einzeldefekte und Erkrankungen wie Verkürzung des Oberkiefers, Ellenbogengelenksdysplasie u. v. a.; teilweise Zuchtverbote für Merkmalsträger, Tz. 2.1.1.2.7 des Gutachtens

49Neben Zuchtverboten formuliert das Gutachten zu § 11 b auch weniger weitreichende Empfehlungen wie etwa züchterische Maßnahmen gegen die Merkmalsausprägung in Form von Körperfunktionsprüfungen bei der Zuchtbewertung, Tz. 2.1.1.2.1, oder die Festlegung von Grenzwerten und Zuchtrichtlinien, die der Übertypisierung entgegenwirken, Tz. 2.1.1.2.4 des Gutachtens.

50bb) Katzen. Empfehlungen bei Katzen, für die Träger von bestimmten Genen oder eindeutig erblichen Merkmalen sind:

– Kurzschwänzigkeit bzw. Schwanzlosigkeit, die sporadisch bei allen Katzenpopulationen, besonders aber bei den Rassen Manx, Cymric, Japanese Bobtail, Kurilen Bobtail u. a. vorkommt; Zuchtverbot für Manx und Cymric auch mit anderen Katzenarten; Überwachung der Zucht bei Japanese Bobtail und Kurilen Bobtail, Tz. 2.1.2.1.1 des Gutachtens

– Farbaufhellung des Felles und der Iris, Taubheit bei rein weißen oder gescheckten Tieren zahlreicher Rassen; Zuchtverbot für Katzen, der Fellfärbung durch das W-Gen determiniert ist und Tiere mit Hör- oder Sehschäden, Tz. 2.1.2.1.2 des Gutachtens

– Anomalien des äußeren Ohres (Kippohr, Faltohr) bei Scottish Fold, Highland Fold, Pudelkatze; Zuchtverbot für Katzen mit dem Fd-Gen determinierten Kippohren, Tz. 2.1.2.1.3 des Gutachtens

– Anomalien/Abweichungen des Haarkleids (gestörtes Haarwachstum insbesondere bei Rex-Katzen, Haarlosigkeit bei Sphinx-Katzen, Fehlen der Tasthaare bei Devon-Rex- und Sphinx-Katzen); Zuchtverbot für Tiere, bei denen die Tasthaare fehlen, Tz. 2.1.2.1.3 des Gutachtens

– Polydaktylie (Vielfingerigkeit) gehäuft bei Maine Coon und gezielt gezüchtet bei der amerikanischen Rasse „Superscratcher“, im Übrigen sporadisch bei allen Rassen auftretend; Zuchtverbot für Merkmalsträger, Tz. 2.1.2.1.6 des Gutachtens

– diverse nicht rassespezifische monogen vererbte Einzeldefekte und Erkrankungen wie Hämophilie, Knickschwanz, Muskeldystrophie u. v. a.; Zuchtverbot für Merkmalsträger und Träger des Defektgens, Tz. 2.1.2.1.7 des Gutachtens

– Brachyzephalie (Kurzköpfigkeit) als Zuchtziel insbesondere bei Perserkatzen und Exotic Shorthair; Zuchtverbot für extrem kurznasige Tiere und Tiere mit den beschriebenen Symptomen, Tz. 2.1.2.2.1 des Gutachtens

– Entropium sporadisch bei allen Rassen gehäuft bei brachyzephalen Rassen wie Perser; Zuchtverbot für Merkmalsträger, Tz. 2.1.2.2.2 des Gutachtens

– diverse nicht rassespezifische oligo- oder polygen vererbte Einzeldefekte und Erkrankungen wie Unterbiss, Gesichtsspalten, Hüftgelenksdysplasie u. v. a.; teilweise Zuchtverbote für Merkmalsträger, Tz. 2.1.2.2.3 des Gutachtens

51Neben Zuchtverboten formuliert das Gutachten zu § 11 b auch weniger weitreichende Empfehlungen wie etwa züchterische Maßnahmen gegen die Merkmalsausprägung im Fall der Chondrodysplasie (disproportionierter Zwergwuchs mit Verkürzung der langen Röhrenknochen), Tz. 2.1.2.1.6, oder bei Brachyzephalie (Kurzköpfigkeit) die Vermeidung von Übertypisierungen durch gesundheitliche Überprüfung betroffener Individuen und Änderung der Zuchtstandards, Tz. 2.1.2.2.1.

52cc) Kaninchen. Für Kaninchen gelten folgende Empfehlungen:

– Punktscheckung (spezifische Punktmusterung bei ansonsten weißen Tieren) bei Scheckenkaninchen wie Englische Schecken, Deutsche Riesenschecken, Weiße Hotot u. a.; Zuchtverbot der Paarung Schecke x Schecke, Tz. 2.1.3.1.1 des Gutachtens

– Zwergwüchsigkeit aufgrund eines Verzwergungsgens bei Hermelinkaninchen und Farbenzwergen unter einem Mindestgewicht von 1,5 bis 1,0 kg; Zuchtverbot für Zwerg x Zwerg unter 1,0 kg Lebendgewicht, Tz. 2.1.3.1.2 des Gutachtens

– nicht rassespezifisch vererbte Einzeldefekte (Schüttellähmung, Spastische Spinalparalyse und Syringomelie-Spaltbildung); Zuchtverbot für Träger der Anomalie und des Defektgens; Tz. 2.1.3.1.2 des Gutachtens

– Langohrigkeit bei Widderkaninchen, insbesondere Englische Widder, mir Ohrlängen je nach Rasse von bis zu 65 cm; Zuchtverbot für Individuen, deren Ohrlänge den Grenzwert übersteigt, Tz. 2.1.3.2.1 des Gutachtens

– Brachygnatia (Kieferverkürzung) bei Zwergkaninchen und anderen Rassen; Zuchtverbot für Träger der Anomalie und des Defektgens, Tz. 2.1.3.2.2 des Gutachtens

53dd) Vögel. Die Empfehlungen für Vögel lauten:

– Seidenfiedrigkeit bei Zuchtformen der domestizierten Lachtaube und der Haustaube; Zuchtverbot wegen eingeschränkten Flugvermögens bzw. Flugunfähigkeit, Tz. 2.2.1.1.1 und 2.2.2.1.1 des Gutachtens

– „Almond“ (vielfarbige Gefiederfärbung) bei Haustauben bzw. Farbvarianten „De Roy“, „vielfarbig“, „Magnani vielfarbig“, „Sprenkel“ u. a.; wegen hochgradiger Schäden des optischen Apparates (homozygotische Tiere) und herabgesetzter Vitalität und gestörter Motorik (heterozygote Tiere) Zuchtverbot von Tauben, die beide Träger des „Almond“-Gens sind, Tz. 2.2.2.1.2 des Gutachtens

– „Dominat-Opal“ (Färbungsvariante) bei Haustaubenrassen, homozygote Tiere zeigen oft starkes Kopfzittern und erreichen häufig nicht die Geschlechtsreife; Zuchtverbot von Tauben, die beide das „Dominant-Opal“-Gen tragen, Tz. 2.2.2.1.3 des Gutachtens

– hypertrophiertes Wachstum der Schnabelwarzen und Augenringe bei Haustauben, insbesondere bei den Rassen Indianer und Carrier, die bei älteren Tieren das Gesichtsfeld und die Atmung beeinträchtigen können; Zuchtverbot für Tiere mit übertypisierten Merkmalsausprägungen, Tz. 2.2.2.3.1 des Gutachtens

– hypertrophiertes Imponierverhalten (übersteigertes Aufblasen des Kopfes bei Haustauben ­Kropfhauben), das die Funktion des Kropfes beeinträchtigt; Zuchtverbot für Tiere mit (dilatierten) Kropfsäcken, Tz. 2.2.2.3.2 des Gutachtens

– Fehlstellung der Intertarsalgelenke (Gelenk zwischen Laufknochen und Unterschenkel) bei zahlreichen Taubenrassen, die zu einer unphysiologischen Körperhaltung und Disposition für degenerative Gelenkerkrankungen führt; Zuchtverbot für Tiere mit Anzeichen degenerativen Gelenkerkrankungen, Tz. 2.2.2.3.3 des Gutachtens

– Kurzschnäbeligkeit bei einer Vielzahl von Rassen (insbesondere Mövchentauben), die zu schweren Schlupfproblemen und Verhaltensstörungen bei Küken führen und Schnabelmissbildungen begünstigen; Zuchtverbot für Tiere, deren Schnabel nicht den Indizes entsprechen und für Tiere mit Schnabelmissbildungen, Tz. 2.2.2.3.4 des Gutachtens

– atypisches Flugverhalten (Flugrollen, Flugpurzeln, Bodenrollen etc.) bei verschiedenen Haustaubenrassen; wegen Einschränkungen der Flugfähigkeit bzw. Flugunfähigkeit Zuchtverbot für „Bodenpurzler“, Tz. 2.2.2.3.6 des Gutachtens

– Federhauben und Federwirbel bei zahlreichen Haustaubenrassen; Zuchtverbot für sichtbehinderte Taubenrassen, Tz. 2.2.2.3.7 des Gutachtens

54Daneben enthält das Gutachten zahlreiche Empfehlungen an die Zuchtverbände etwa im Hinblick auf die Befiederung von Läufen und Zehen bei zahlreichen Haustaubenrassen (Parasitenbefall, Behinderungen bei der Fortpflanzung), Tz. 2.2.2.2.1 des Gutachtens, Zitterhalsigkeit (ruckartiges Zurückschnellen des Kopfes), die nahezu alle Funktionskreise des Normalverhaltens beeinträchtigt, Tz. 2.2.2.3.5 des Gutachtens, sowie zu nahezu allen als Qualzucht qualifizierten Merkmalen, für die partielle Zuchtverbote empfohlen werden.

55ee) Reptilien. Auch Reptilien sind zunehmend von Qualzucht betroffen. So werden schuppenlos gezüchtete Bartagamen (Silkbacks), Königs-Pythons oder Kornnattern (Scaleless Balls) gehandelt. Schuppen haben verschiedene Funktionen. Sie schützen gegen UV-Einstrahlung. Die Pigmentierung dient der Thermoregulation und der Kommunikation zwischen Artgenossen. Bei Schlangen unterstützen die Schuppen die Fortbewegung. Schuppenlose Bartagamen müssen während der Schuppung eingecremt werden, was die artgerechte Haltung auf einem natürlichen Untergrund – Sand, Erde – in dieser Phase unmöglich macht. Weiterhin problematisch sind Individuen mit speziellen unnatürlichen Farbausprägungen der Augen oder Musterungen. Hierzu zählt auch der Albinismus, der zu erhöhter UV-Empfindlichkeit führt, was gerade für tagaktive Arten, die sich gerne an warmen UV-lichtintensiven Orten aufhalten, mit erheblichen Gesundheitsrisiken – Verbrennungen, Tumorbildung – verbunden sein kann. Bei Leoparden-Geckos mit der Farbform „Enigma“ wird seit 2006 das „Enigma-Syndrom“ beobachtet, das sich in verschiedenen motorischen Anomalien äußert. Die Zucht von Reptilien mit dem Enigma-Syndrom ist in der Schweiz seit dem 1.1.2015 verboten; Art. 10 e der Verordnung des BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) über den Tierschutz beim Züchten. Königs-Pythons mit „Spider-Färbung“ – die schwarzen Anteile der Pigmentierung sind so stark reduziert, dass die Musterung an ein Spinnennetz erinnert – leiden bisweilen am „spider-tick“ oder dem „wobbling-Syndrom“. Die betroffenen Tiere verlieren vermutlich aufgrund neurologischer Anomalien die motorische Kontrolle über den Kopf- und Nackenbereich. Die Ursachen sind bisher nicht erforscht.93

56ff) Fische. Bei Aquarienfischen findet man bei verschiedenen Arten Zuchtformen, die Fachverbände wie der Deutschen Cichliden-Gesellschaft e. V. oder der Schweizer Dachverband der Aquarien- und Terrarienvereine als Qualzuchten einstufen. Sogenannte Papageienbuntbarsche (Red Parrot Cichlid) sind Mutanten des Bundbarsches Amphilofus labiatus oder Hybride aus zwei Amphilofus-Arten. Die Fische haben eine stark verkürzte Wirbelsäule – statt der normalen Länge von etwa 30 cm erreichen diese Tiere lediglich eine Länge von 15 cm – und leiden unter extremen Deformationen von Kopf und Körper. Typisch sind Missbildungen der Kiefer, des Maules und der Kiemendeckel. Bei dem Stamm Red Parrot no tail fehlen Schwanzstiel und Schwanzflosse. Die Fische sind in ihrer Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt. Aufgrund der Deformationen im Maulbereich ist eine artgemäße Nahrungsaufnahme nicht mehr möglich.94 Ähnlich problematisch sind „Ballonrassen“ wie der Ballonmolly (Poecilia velifera) sowie die „Ballonformen“ des „Küssenden Gurami“ (Helostoma temminckii) und des „Lachsroten Regenbogenfischs“ (Glossolepis incisus). Die Tiere zeigen ausgeprägte s-förmige Deformationen der Wirbelsäule, die das Längenwachstum stark einschränken. Die Tiere sind in ihre artgemäßen Fortbewegung und Fortpflanzung beeinträchtigt. Gleiches gilt für Discusfische mit fehlender Schwanzflosse (Symphysodon aquifasciata) und Goldfische (Carassitus auratus) mit fehlender Rückenflosse („Eierfische“) sowie für verschiedene Arten von Goldfischen, denen Wucherungen oder Veränderungen im Gewebe des Kopfbereichs angezüchtet sind wie „Pompon-Goldfisch“, „Ranchu“, Himmelsgucker“ oder „Blasenauge“. Wucherungen im Nasen- und Augenbereich behindern das Gesichtsfeld, die Nahrungsaufnahme und je nach Größe der Deformationen auch die Bewegungsfähigkeit.95

6.Buchst. b) – Handel mit Wirbeltieren

57a) Handel. Handel ist der An- und Verkauf von Wirbeltieren mit der Absicht, Gewinn zu erzielen.96 Hierunter fällt auch der Tausch gemäß § 480 BGB.97 Der Erlaubnistatbestand setzt nicht voraus, dass der Händler Eigentum und/oder Besitz an den gehandelten Tieren erlangt. Erlaubnispflichtig sind auch Agenturen, die Tiere nicht in eigene Obhut nehmen, AVV 12.2.1.5.2. Nach Lorz/Metzger, Rn. 25 und Hirt/Maisack/Moritz, Rn. 13, soll die Vermittlung nicht als Handel zu qualifizieren sein. Die Begriffe Agentur und Vermittlung sind im Kern identisch.98 Agenturgeschäft ist die Vermittlung des Verkaufs von Waren in fremdem Namen und auf fremde Rechnung.99 Vermittler und Agenten sind Händler i. S. v. Nr. 8 b).

58Anders als beim Erlaubnistatstand Nr. 8 a) gilt Nr. 8b) auch für landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild. Motiv des Gesetzgebers für diese differenzierende Behandlung waren Missstände bei Transporten von landwirtschaftlichen Nutztieren und Schlachttieren. Hierfür seien nicht nur Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen erforderlich. Ebenso müssten geeignete Einrichtungen vorhanden sein.100 Diese Anforderungen wird man allerdings auch an denjenigen stellen müssen, der landwirtschaftliche Nutztiere oder Gehegewild hält und züchtet. Gemäß AVV 12.2.1.5.2 sollen Abgabe und Verkauf landwirtschaftlicher Nutztiere aus eigener Produktion einschließlich Zukäufe zur unmittelbaren Weiterveräußerung bis zu einem Umfang von 20 % der eigenen Produktion kein gewerbsmäßiger Handel im Sinne von Nr. 8 b) sein. Die Regelung ist anders als AVV 12.2.1.5.1 zu Schwellenwerten für gewerbsmäßiges Züchten nicht als Vermutung ausgestaltet. Die Bestimmung schränkt die gesetzliche Erlaubnispflicht in Bezug auf Zukäufe bis zu dem definierten Umfang generell ein und dürfte deshalb unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs des Gesetzes, Art. 20 Abs. 3 GG, rechtlich fragwürdig sein.

59Kein Handel i. S. v. Nr. 8 b) ist der Verkauf landwirtschaftlich – Bewirtschaftung auf der Grundlage überwiegend selbst produzierter Futtergrundklage – gezogener Tiere bzw. von Zucht- und Masttieren.101 Auch diese Einschränkung ist rechtlich nicht unproblematisch. Ziel der Einführung der Erlaubnispflicht war die Bekämpfung von Missständen bei Transporten von landwirtschaftlichen Nutztieren und Schlachttieren.102 Von solchen Missständen dürften landwirtschaftliche Nutztiere von landwirtschaftlichen Erzeugern potenziell gleichermaßen betroffen sein wie Tiere von gewerblichen Erzeugern.

60b) Vermittlung von Hunden durch Tierschutzvereine. Die Verwaltungsgerichte haben verschiedentlich die Vermittlung von Hunden durch Tierschutzvereine gegen eine Schutzgebühr als Handel i. S. v. Nr. 8 b) behandelt. Kernfrage ist, ob die Vermittlung gewerbsmäßig, insbesondere mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Für Gewinnerzielungsabsicht spricht eine Schutzgebühr, die ihrer Höhe nach mit Kaufpreisen für vergleichbare Tiere auf dem freien Markt vergleichbar ist.103 Weiteres Indiz für Gewinnerzielungsabsicht ist die Staffelung der Schutzgebühr nach Tierart, Alter, Zustand und Kastration, weil es sich hierbei um Umstände handelt, die typischerweise den Marktpreis eines Tieres bestimmen.104 Auch eine hohe Anzahl vermittelter Tiere soll für Gewerbsmäßigkeit sprechen.105 Das OVG Nordrhein-Westfalen106 stellt maßgeblich auf den Gesichtspunkt ab, ob ein wirtschaftlicher Überschuss über die eigenen Kosten angestrebt wird. Gegen Gewinnerzielungsabsicht spricht, dass die Einnahmen aus der Erhebung einer Schutzgebühr nicht annähernd die Kosten für den Transport, die Verpflegung und die tierärztliche Versorgung der Tiere decken.107 Unerheblich ist, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt worden ist.108 Ebenso wenig steht der Annahme von Gewinnerzielungsabsicht entgegen, dass die Vermittlung auch aus anderen Gründen – Tierschutz – betrieben wird.109 Für Tierschutzvereine birgt diese Rechtsprechung erheblicher Risiken. Wird die Vermittlung von Tieren als Handel i. S. v. Nr. 8 b) qualifiziert, sind die Konsequenzen weitreichend. Für gewerbsmäßigen Handel liegt die erforderliche Erlaubnis nicht vor. Es droht die Untersagung nach § 11 Abs. 5 S. 6. Des Weiteren ist der Bußgeldtatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 20 erfüllt. Damit ist die Zuverlässigkeit der tierschutzrechtlich verantwortlichen Personen in Frage gestellt, was zum Widerruf der Erlaubnis gemäß Nr. 5 führen kann, wenn der Verein keine andere verantwortliche Person findet, die über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügt.

61Für gemeinnützige Vereine i. S. v. §§ 51 ff. AO können mit der Vermittlung von Tieren gegen eine Schutzgebühr auch steuerliche Risiken verbunden sein. Nach einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 18.4.2011110 kann die entgeltliche Vermittlung von Tieren ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. § 65 AO sein, der nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i. S. v. §§ 66-68 AO erfüllt. Folge ist unter anderem, dass die Einnahmen aus der Schutzgebühr nicht mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 a) S. 1 UStG besteuert werden, sondern dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Das Gericht nimmt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der nicht Zweckbetrieb ist, an, wenn die Vermittlung von Tieren nicht das einzige und unentbehrliche Mittel ist, den steuerbegünstigen Zweck zu erreichen.111 Dem kann man durch eine entsprechende Gestaltung der Satzung entgegenwirken. Des Weiteren hat das FG Baden-Württemberg112 seine Rechtsauffassung im Entscheidungsfall auf die Erwägung gestützt, der Verein trete mit nicht begünstigten Unternehmen in größerem Umfang in Wettbewerb, als dies für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.113 Das Gericht hat dies ohne Weiteres angenommen, weil der Verein durch die entgeltliche Vermittlung von Tieren in Konkurrenz zu Tierhändlern trete. Hierzu ist nicht der Nachweis erforderlich, dass der Verein tatsächlich in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Unternehmen derselben oder ähnlicher Art tritt.114 Viele Tierschutzvereine bemühen sich, alte, kranke oder körperlich behinderte oder beeinträchtigte Tiere zu vermitteln. Für solche Tiere gibt es keinen Markt. Eine abstrakte Wettbewerbssituation mit Tierhändlern ist ausgeschlossen. Bei gesunden und jungen Tieren stellt sich die Situation möglicherweise anders dar. Nach einer Verfügung der OFD Frankfurt am Main v. 9.8.2005115 sind die Aufnahme von Fundtieren durch ein Tierheim gegen eine jährliche Pauschalvergütung der Kommune, die Aufnahme von Abgabetieren gegen Entgelt und die Abgabe von Tierheimtieren gegen eine nach Art, Alter und Abstammung gestaffelte Vermittlungsgebühr als steuerlicher Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO zu beurteilen. Die Entgelte unterliegen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 a S. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

62Das FG Nürnberg hat demgegenüber mit Urteil v. 21.1.2020116 entschieden, dass die Vermittlung von Tieren durch einen Tierschutzverein Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO ist. Im Urteilsfall war die Vermittlung von Tieren in der Satzung ausdrücklich als satzungsgemäßer Zweck des Vereins festgelegt, weshalb das Gericht die Vermittlung als unentbehrliches und einziges Mittel zu Erreichung des Vereinszwecks angesehen hat.117 Das Gericht hatte zudem Zweifel, dass eine Wettbewerbssituation bestand, weil sich der Verein an einen anderen Interessentenkreis richtete als gewerbsmäßiger Tierhändler oder -züchter. Selbst wenn eine solche Wettbewerbssituation bestehe, sei diese unvermeidbar und stehe deshalb der Annahme eines Zweckbetriebs nicht entgegen.118 Das FG Nürnberg hat im Hinblick auf die Entscheidung des FG Baden-Württemberg119 die Revision zugelassen. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen XI R 4/20 beim BFH anhängig.

63c) Informationspflichten. § 21 Abs. 5 Nr. 1 regelt Informationspflichten des Händlers bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres an den künftigen Tierhalter. Die Information ist schriftlich zu erteilen. Sie soll den künftigen Halter über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres i. S. v. § 2 Nrn. 1 und 2 unterrichten. Die Informationspflicht gilt nicht für den Handel mit landwirtschaftlichen Nutztieren. Die nachhaltige Verletzung dieser Pflicht kann die Zuverlässigkeit des Händlers in Frage stellen.

7.Buchst. c) – Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebes

64Reitbetriebe sind Betriebe, die Pferde oder andere zum Reiten geeignete Tiere wie Esel oder Kamele dem Reiter gegen Entgelt zur Verfügung stellen, vgl. AVV 12.2.1.5.2. Die Nutzung der Tiere zum Reiten oder Fahren muss gerade der Gegenstand der Überlassung sein.120 Das Anbieten von Ponyreiten gegen Entgelt im Rahmen von Kindergeburtstagen und anderen Veranstaltungen unterliegt der Erlaubnispflicht.121

65Ebenfalls erlaubnispflichtig ist die Bereitstellung von Pferden im Rahmen eines Reitschulbetriebs, wobei es unerheblich ist, ob die Überlassung von Reitpferden an andere ohne nennenswerte Unterweisung des Reiters erfolgt, welche Qualität die mit der Überlassung von Reitpferden erfolgende Unterrichtserteilung oder sonstige Unterweisung hat oder ob die angebotene Tätigkeit eigene reiterliche Fertigkeiten des Unterrichtenden bzw. desjenigen, der die Reittiere überlässt, erfordert.122 Diese Wertung hat auch Konsequenzen für die Anforderungen an die Sachkunde des Betreibers eines Reitbetriebs, der ausschließlich die tierschutzrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen muss, die für den tierschutzgerechten Einsatz von Tieren als Reittiere zum konkreten Zweck erforderlich sind. Dagegen muss der Betreiber auch dann keinerlei fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf Reitausbildung nachweisen, wenn er mit der Überlassung der Reittiere Reitunterricht anbieten will.123 Reitbetrieb ist ebenso ein Reitverein, der dem seinem eigentlichen Vereinszweck auch Dritten gegen Entgelt Reitpferde regelmäßig überlässt, AVV 12.2.1.5.3. Die Überlassung von Reittieren für Aufzüge (Karneval) oder kulturelle Veranstaltungen ist nicht gemäß Nr. 8 c) erlaubnispflichtig.124

66Fahrbetriebe sind Betriebe, bei denen Reit- oder Zugtiere insbesondere zum Ziehen von Fahrzeugen jeder Art, insbesondere auch von Kutschen, genutzt oder überlassen werden.125 Die Erlaubnispflicht gilt damit auch für Betriebe, die mit Rückepferden Waldarbeiten durchführen.

67Die Schwelle der Gewerbsmäßigkeit liegt vergleichsweise niedrig. Nach AVV 12.2.1.5.3 ist diese in der Regel anzunehmen, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten wird; einschränkend Lorz/Metzger, Rn. 29 für Betriebe, die steuerlich als Liebhaberei zu qualifizieren sind, weil kein Totalgewinn erwirtschaftet wird.

8.Buchst. d) – Zurschaustellen von Tieren

68a) Zurschaustellen. Die Erlaubnispflicht betrifft insbesondere Zoos, Zirkusunternehmen und Tierschauen aller Art wie Rodeo-Veranstaltungen,126 „Mäusestreichelzoo und Mäuseroulette“,127 aber auch das Mitführen von Tieren zum Sammeln von Spenden, AVV 12.2.1.5.4 AVV. Tierzuchtausstellungen auf der Grundlage des TierZG, Tiersportveranstaltungen, Leistungsprüfungen von Tierzuchtverbänden oder Tierbewertungsschauen sollen wegen fehlender Gewerbsmäßigkeit nicht der Erlaubnispflicht unterliegen, AVV 12.2.1.5.4. Dies dürfte in dieser Allgemeinheit angesichts der geringen Anforderungen der Rechtsprechung an das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit bzw. das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht – z. B. Bemessung des Eintrittsgelds an Marktpreise, Erwirtschaftung eines Kostenüberschusses – nicht gelten. Vielmehr wird man wie auch sonst bei der Abgrenzung zwischen gewerbsmäßigem und nicht gewerbsmäßigem Zurschaustellen auf die Umstände des Einzelfall abstellen müssen.

69Der Erlaubnistatbestand nach Nr. 8 d) erfasst sämtliche Tierarten, also auch Wildtiere.128 Nr. 8 d) soll wie andere Erlaubnistatbestände sicherstellen, dass derjenige, der Tiere zur Schau stellt, über die erforderliche tierartspezifische Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügt und angemessene Räume und Einrichtungen für die zur Schau gestellten Tiere vorhanden sind. Insbesondere muss die Unterbringung von Wildtieren unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Lebensbedingungen und Lebensumstände verhaltensgerecht sein.129 Maßstab für die in jedem Einzelfall festzustellenden Verhaltensbedürfnisse eines Tieres ist das Verhalten, das von Tieren gleicher Art und Rasse unter den natürlichen Bedingungen eines Lebens in Freiheit und nicht unter den derzeitigen von Menschen geprägten Bedingungen gezeigt wird. Eine in diesem Sinne verhaltensgerechte Unterbringung eines Tiers liegt nicht schon dann vor, wenn es zwar überleben kann und ihm keine Leiden, Schmerzen oder Schäden zugefügt werden, das Tier seine angeborenen bzw. natürlichen Verhaltensmuster aber soweit an seine konkreten Haltungsbedingungen anpassen muss, dass es mit seinen wildlebenden Artgenossen nicht mehr viel gemeinsam hat.130

70b) Zurschaustellen wildlebender Tierarten. Besonders für die Haltung von wildlebenden Tieren gelten hohe Anforderungen.131 Diesem Anspruch wird die Realität in Bezug auf Affen, Elefanten, Nashörner, Großkatzen, Nilpferden, Giraffen, Robben oder verschiedener Vogelarten wie Flamingos oder großer Greifvögel in vielen Zirkusunternehmen aber auch in Zoos132 oft nicht gerecht.

71Der Bundesrat hat die Bundesregierung zuletzt mit Entschließung vom 18.3.2016 – ähnlich Versuche wurden bereits in den Jahren 2003 und 2011 unternommen – gebeten, ein Verbot des Zurschaustellens bestimmter Wildtierarten in Betrieben, die diese Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellen, vorzulegen.133 Die Bundesregierung ist dieser Bitte bisher nicht gefolgt. Wie man hört, bereitet das Ministerium aktuell ein Verbot der Haltung von Wildtieren134 in Zirkussen vor, die nur gezeigt, aber nicht trainiert werden.135 In zahlreichen anderen europäischen Staaten wie den Benelux-Staaten, Norwegen, Schweden, Dänemark, Finnland, Italien, Griechenland oder zahlreichen ost- und südosteuropäischen Staaten gelten dagegen für Zirkusse generelle Tierhalteverbote bzw. Verbote zur Haltung bestimmter Tierarten.

72Zahlreiche Kommunen in Deutschland vermieten kommunale Grundstücke nicht mehr an Zirkusse oder Zirkusse, die bestimmte Wildtiere mitführen – Stichwort „Kommunale Wildtierverbote“.136 Die überwiegende Zahl der Verwaltungsgerichte betrachtet diese Praxis, als rechtswidrig.137 „Kommunale Wildtierverbote“ verstoßen nach der überwiegenden Meinung der Verwaltungsgerichte insbesondere gegen den Vorrang des Gesetzes, weil der Bundesgesetzgeber mit den Vorschriften in § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 d) abschließend von seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG Gebrauch gemacht und das das Zurschaustellen von Wildtieren in Zirkussen unter Genehmigungsvorbehalt gestellt und eine Verordnungsermächtigung zur Beschränkung oder Untersagung des Zurschaustellens von Wildtieren an wechselnden Orten erlassen hat. Neben diesen abschließenden Regelungen ist kein Raum für ein generelles Wildtierverbot bezogen auf die Nutzung kommunaler Einrichtungen durch Zirkusse,138 das die Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 d) unterlaufen würde.139 Zudem werden solche Verbote als rechtswidrige Eingriffe in Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG qualifiziert.140 Ein Verbot des Mitführens von Wildtieren kann im Einzelfall auf gefahrenabwehrrechtliche oder bauordnungsrechtliche Gründe gestützt werden.141

73c) Verordnungsermächtigung, Umfang der Erlaubnis. Abs. 4 enthält unter weiteren dort geregelten Voraussetzungen die Ermächtigung, das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an verschiedenen Orten durch Verordnung zu beschränken oder zu verbieten, wenn die Tiere nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden an den wechselnden Orten gehalten oder transportiert werden können. Wie die Bundesregierung noch im Jahr 2013 auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erklärte, sieht sie akut keinen Handlungsbedarf, werde die Situation aber „weiter beobachten und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergreifen“.142

74In der Erlaubnisverfügung ist konkret zu bezeichnen, für welche Tierarten die Erlaubnis gilt. Eine Erlaubnis zur Zurschaustellung von Löwen berechtigt nicht, Geparden zur Schau zu stellen.143 Zirkusse unterliegen der ZirkRegV, die die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zur Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen durch Betriebe i. S. v. Nr. 8d).

9.Buchst. e) – Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge

75a) Schädlinge. Das Gesetz enthält keine Legaldefinition des Begriffs des Schädlings. § 2 Nr. 12 IfSG definiert den Gesundheitsschädling im seuchenrechtlichen Sinne als Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können. § 2 Nr. 12 IfSG differenziert nicht zwischen Haustieren, Nutztieren oder Wildtieren.144 Der tierschutzrechtliche Schädlingsbegriff umfasst nur Wirbeltiere. Hierzu zählen etwa Bisam, Ratten oder Mäuse.145 Ein Wirbeltier ist ein Schädling, wenn von ihm eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder das Eigentum privater oder der öffentlichen Hand ausgeht.146 Die von einem Tier ausgehende abstrakte Gefahr für die vorgenannten Rechtsgüter ist ein vernünftiger Grund i. S. v. § 1 S. 2.147 Nach der Definition des BVerwG unterscheidet sich eine abstrakte Gefahr von einer konkreten Gefahr nicht durch die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern den Bezugspunkt der Gefahrenprognose. Eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zustände zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, zu bekämpfen; Folge ist, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann.148

76Das VG Wiesbaden149 hat Tauben lediglich als „Lästlinge“ qualifiziert, die für den Menschen nicht gefährlich sind, sondern deren Anwesenheit lediglich als störend empfunden wird, und offengelassen, ob Lästlinge auch Schädlinge im Sinne von Nr. 8. e) sind; eine „Taube auf dem Dach stört niemanden“.150 Das VGH Hessen151 hat das Urteil VG Wiesbaden152 aufgehoben. Nach seiner Rechtsauffassung sind Tauben jedenfalls dann als Schädlinge im Sinne von Nr. 8 e) einzustufen, wenn sie in größeren Populationen auftreten, was bei Schwärmen ab einer Größenordnung von mehr als 10 Tieren pro 100 qm Grundfläche anzunehmen sein soll153 – vgl. zur Kritik an diesem Schwellenwert die Stellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V. www.djgt./system/files/94/original/Stellungnahme_VGH_Kassel_Tauben.pdf. Stehen der Duldung von Tauben Gründe des Gesundheits- oder Arbeitsschutzes entgegen, können auch Tauben, die in kleineren Populationen leben, als Schädlinge i. S. v. Nr. 8 e) qualifiziert werden.154

77b) Tötung. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 darf die Tötung von Wirbeltieren ohne Betäubung im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nur erfolgen, wenn den betroffenen Tieren hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Die Tötung von Wirbeltieren im Rahmen der Schädlingsbekämpfung unterliegt damit wie jede Tötung von Tieren dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auf eine vorherige Betäubung der Tiere kann nur dann verzichtet werden, wenn sie aus praktischen Gründen nicht durchführbar ist.155 Zu beachten ist die Vorschrift des § 4 BArtSchV, die auch für Stadttauben gilt.156 Danach sind bestimmte Fang- und Tötungsmethoden verboten, § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 BArtSchV.

78Für Bisams gelten gemäß § 4 Abs. 2 BArtSchV Sonderregelungen. Ausnahmen von den Verboten in § 4 Abs. 1 BArtSchV können zur Abwehr gemeinwirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder zum Zwecke der Forschung und Lehre, Wiederansiedlung oder Nachzucht für einen dieser Zwecke zugelassen werden, § 4 Abs. 3 BArtSchV.

79c) Andere Tierarten. Die gewerbsmäßige Bekämpfung von Tieren als Schädlinge, die nicht Wirbeltiere sind, fällt nicht unter den Erlaubnistatbestand von Nr. 8 e). Wildlebende Tiere wie Wespen, Hornissen, Bienen oder Hummeln dürfen nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden, § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbietet insbesondere den Fang und die Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten.157

10.Buchst. f) – Ausbildung und Anleitung der Ausbildung von Hunden

80a) Verfassungsrechtliche Aspekte. Der Erlaubnistatbestand wurde auf Initiative des Freistaats Thüringen durch Gesetz vom 4.7.2013158 mit Wirkung ab dem 1.8.2014 in das Gesetz eingefügt. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist der Erlaubnistatbestand verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Erlaubnispflicht ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Zwar stellt die Vorschrift einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Es handelt sich wie bei allen berufsbezogenen Erlaubnistatbeständen des § 11 Abs. 1 S. 1 um eine subjektive Berufszulassungsbeschränkung, die an die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragsstellers anknüpft.159 Solche Berufszulassungsbeschränkungen sind mit der Berufsfreiheit vereinbar, wenn sie als Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs und zum Schutz hoher Gemeinschaftsgüter erforderlich sind und nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.160 Die Erlaubnistatbestände des § 11 Abs. 1 S. 1 dienen dem Tierschutz.161 Der Tierschutz ist ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut,162 dem gemäß Art. 20 a GG Verfassungsrang zukommt. Vor diesem Hintergrund ist die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die Erlaubnispflicht gemäß Nr. 8 f) nicht verletzt.163

81Nr. 8 f) soll auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein, soweit die Vorschrift die Erlaubnispflicht auf gewerbsmäßige Hundeausbildung beschränkt, nicht gewerbsmäßige Hundeausbildung aber von der Erlaubnispflicht ausnimmt.164 Das für die Erlaubnispflicht maßgebliche Differenzierungskriterium „Gewerbsmäßigkeit“ sei sachlich gerechtfertigt, weil die mit der gewerbsmäßigen Hundeausbildung verbundenen wirtschaftlichen Abhängigkeiten das Risiko bergen, dass im Rahmen der Ausbildungstätigkeit das Wohlergehen des Hundes nicht an erster Stelle stehe.165 Der Gewinndruck erhöhe die Gefahr einer unsachgemäßen Behandlung von Tieren.166 Diese Argumentation ist keineswegs zwingend. Die Ausbildungsangebote in Hundesportvereinen sind grundsätzlich nur beitragspflichtigen Mitgliedern zugänglich, also nicht unentgeltlich. Demgemäß stehen auch hinter den Ausbildungsangeboten solcher Vereine wirtschaftliche Interessen. Hunde(sport)vereine stehen untereinander und mit „geschäftsmäßig“ arbeitenden Hundetrainern in Wettbewerb. Es liegt im Interesse jedes Vereins, Mitglieder zu werben und das Aufkommen an Mitgliedsbeiträgen zu erhöhen. Damit bestehen auch in diesem Bereich wirtschaftliche Zwänge, die die Gefahr begründen, dass das Wohlergehen der Tiere bei der Ausbildung und Erziehung von Hunden nicht an erster Stelle steht.

82Der Erlaubnistatbestand in Nr. 8 f) verletzt auch nicht das aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot. Es handelt sich um eine unechte Rückwirkung, die vorliegend aufgrund der Abwägung zwischen dem Vertrauen des Bürgers am Fortbestand der alten Rechtslage – keine Erlaubnispflicht – und dem verfassungsrechtlich verbürgten Interesse des Tierschutzes zulässig erscheint, zumal die Erlaubnispflicht gemäß § 21 Abs. 4 b erst ein Jahr nach Inkrafttreten Wirkung entfaltet hat.167 Anders als in vergleichbaren Fällen,168 sieht das TierSchG solche Erleichterungen für Hundetrainer, die bereits vor Einführung der Erlaubnispflicht tätig waren, nicht vor. Allerdings ist berufliche Tätigkeit als Hundetrainer – beruflicher Umgang mit Tieren – Sachkundenachweis, § 11 Abs. 2 Nr. 1 a. F., siehe unten Rn. 113 ff.

83b) Ausbildung. Der Begriff „Ausbildung“ ist vor dem Hintergrund des Gesetzeszweckes weit auszulegen. Die Erlaubnispflicht ist daher nicht auf klassische Hundeschulen beschränkt. Ausbildung im Sinne von Nr. 8 f) ist auch die Tätigkeit von Hundepsychologen169 oder Hundeverhaltenstherapeuten. Gleiches gilt für „Welpenspielstunden“ oder die Ausbildung von Blindenführhunden oder „Service-Dogs“.170

84„Verhaltenstherapeutische Tätigkeiten von Tierärzten „im Rahmen des freien Berufs“ sollen nach Meinung des StUMV171 nicht erlaubnispflichtig sein. Diese Einschätzung ist mehr als fragwürdig und vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Approbation als Tierarzt noch immer von Erlaubnisbehörden als Nachweis der für die Erteilung der Erlaubnis gemäß Nr. 8 f) erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anerkannt wird.172 Generell unterliegt Verhaltenstherapie von Hunden der Erlaubnispflicht. Es ist kein Grund ersichtlich, aus welchem Grund eine erlaubnistatbestandsspezifische Tätigkeit der Erlaubnispflicht nicht unterliegt, wenn sie von einem Tierarzt ausgeübt wird. Dessen ungeachtet dürfte eine Abgrenzung zwischen erlaubnispflichtigen und nicht erlaubnispflichtigen verhaltenstherapeutischen Tätigkeiten von Tierärzten in der Praxis unmöglich sein. Nicht erlaubnispflichtig sollen Hundeführerscheinkurse sein.173

85§ 2 a Abs. 1 a differenziert zwischen Ausbildung, Erziehung und Training von Tieren. In § 3 S. 1 Nr. 5 wird zwischen der „ausbilden“ und „trainieren“ von Tieren unterschieden.174 Eine trennscharfe Abgrenzung dieser Begriffe ist nicht möglich. Ausbildung und Training gehen ineinander über und werden deshalb vom Gesetz gleich behandelt.175 Gleiches gilt für den Begriff „Erziehung“. Aus §§ 2 a Abs. a, 3 S. 1 Nr. 5 lässt sich also nicht herleiten, dass Erziehung oder Training von Hunden nicht der Erlaubnispflicht in Nr. 8 f) unterliegen. Das würde auch dem weiten Verständnis der Vorschrift widersprechen. Die Vorschrift des Nr. 8 f) setzt nicht voraus, dass die Ausbildung wie in einer klassischen Hundeschule über einen längeren Zeitraum erfolgt. Auch das einmalige Ausbilden von Hunden bzw. Anleiten zur Ausbildung von Hunden ist erlaubnispflichtig.176

86Die Aus- oder Fortbildung von Hundetrainern unterliegt nicht der Erlaubnispflicht gemäß Nr. 8 f). Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift unterliegt nur die „Anleitung der Ausbildung durch den Halter“ der Erlaubnispflicht. Eine Erweiterung des Erlaubnistatbestands auf Aus- und Fortbildungen für Hundetrainer im Wege der Analogie ist unzulässig. Dem steht das im öffentlichen Recht geltende Analogieverbot entgegen, das die analoge Anwendung von Vorschriften mit belastendem Charakter, die zu einer Einschränkung von Grundrechten führen, grundsätzlich ausschließt.177 Nr. 8 f) ist als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt178 eine Vorschrift mit belastendem Charakter. Ihre analoge Ausdehnung auf Aus- und Fortbildungen für Hundetrainer würde für die Betroffenen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit bedeuten.

87Eine Erlaubnis gemäß Nr. 8 f) stellt für sich genommen keinen Nachweis der nach § 3 Abs. 3 S. 2 NHundG zur Anerkennung als Sachkundeprüfer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dar.179

2. TeilDas Erlaubnisverfahren

88Der zweite Teil behandelt das Antragsverfahren. Dargestellt werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen des Verfahrens, sondern auch praktische Aspekte aus Sicht von Antragstellern und Erlaubnisbehörden. Die Darstellung der Grundsätze zur Feststellung der für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten legt einen Schwerpunkt auf den Erlaubnistatbestand Nr. 8 f). Auch sechs Jahre nach Einführung des Erlaubnistatbestands sind die Anforderungen an den Nachweis der Sachkunde ungeklärt. Beleuchtet werden auch allgemeine verwaltungsrechtliche Aspekte, die im Rahmen von Erlaubnisverfahren nach § 11 Abs. 1 S. 1 typischerweise relevant werden können.

I.Rechtliche Grundlagen

89Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 ist das zuständige Bundesministerium (BMEL) ermächtigt, durch Rechtsverordnung Form und Inhalt von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 Abs. S. 1, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, den Inhalt der Erlaubnis und das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erteilung maßgeblichen Umstände zu regeln. Dies ist bisher nicht geschehen. Die LAV-AGT hat auf ihrer 30. Sitzung am 06./07.2017 im Kontext mit der Novellierung der TierSchHuV den Vorschlag erörtert, für alle gemäß § 11 Abs. S. 1 erlaubnispflichtigen Tätigkeiten auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 S. 1 eine Verordnung zu erlassen, die die spezifischen Sachkundeanforderungen regelt. Da eine Verordnung zur Regelung des Erlaubnisverfahrens bisher nicht erlassen wurde sind gemäß § 21 Abs. 5 die Regelungen in § 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 2 a, 5 und 6 in der bis zum 13.6.2013 geltenden Fassung mit den in § 11 Abs. 5 Nrn.1 und 2, S. 2 geregelten Modifikationen weiter anzuwenden. Damit ist das Erlaubnisverfahren nur rudimentär geregelt, was insbesondere für den Erlaubnistatbestand in Nr. 8 f) für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgt. Weitere Regelungen zum Erlaubnisverfahren finden sich in AVV 12, die allerdings die Änderungen von § 11 nach dem 9.2.2000 nicht berücksichtigt. Die Verwaltungsvorschrift findet insoweit nur sinngemäße Anwendung.180

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