Kitabı oku: «Staatsrecht aus Verwaltungsperspektive»
Staatsrecht aus Verwaltungsperspektive
für Prüfung und Berufseinstieg
von
Felix Bruckert
Professor Dr. jur. Michael Frey, Mag. rer. publ.
Verlag W. Kohlhammer
1. Auflage 2021
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-040936-1
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-040937-8
epub: ISBN 978-3-17-040938-5
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Inhalt dieses Lehrbuches sind die typischen und wichtigsten staatsrechtlichen Elemente in der verwaltungsrechtlichen Fallbearbeitung & allen voran die Grundrechte. Im ersten Teil werden sie zunächst überblicksweise dargestellt und ihr Aussagegehalt für die Verwaltung erläutert, bevor der Schwerpunkt auf die Einbettung in der Fallbearbeitung gelegt wird. Daran schließt sich eine zusammenfassende Übersicht über die relevantesten Grundrechte an. Im zweiten Teil werden die zuvor vorgestellten Elemente anhand 14 praxisnaher Fälle vertieft. Fünf weitere Fälle sind kostenlos online verfügbar.
Die knappe und prägnante Darstellung wird ergänzt durch Beispiele, Merkkästen und Vertiefungshinweise. So wird ein systematischer Zugang zum Staatsrecht ermöglicht, der auf Wiederholungen und stufenweisem Vertiefen des Erlernten basiert. Im Fokus steht die fallorientierte Umsetzung der staatsrechtlichen Elemente, was Leserinnen und Lesern dieses Buches die Umsetzung erleichtern soll. Sofern Landesrecht zur Anwendung kommt, wird beispielhaft das baden-württembergische verwendet.
Felix Bruckert, Lehrbeauftragter an der Hochschule Kehl; Michael Frey, Professor für öffentliches Recht, Hochschule Kehl.
Vorwort zur ersten Auflage
Dass das Verwaltungsrecht in einem besonders engen Verhältnis zum Staats- und Verfassungsrecht steht, hat bereits Fritz Werner mit dem Titel seines berühmten Aufsatzes „Verwaltungsrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht“ im Jahr 1959 prägnant auf den Punkt gebracht. In der verwaltungsrechtlichen Tätigkeit und Fallbearbeitung spiegeln sich staats- und verfassungsrechtliche Elemente auf vielfältige, wenn auch teilweise versteckte, Weise wider. Nur selten kann ein verwaltungsrechtlicher Fall gelöst werden, ohne zumindest kurz an die Prüfung von Grundrechten zu denken. Manche Verwaltungsrechtsgebiete sind gar vollumfänglich von grundrechtlichen Auswirkungen durchzogen. Man denke an das Versammlungsrecht und den Brokdorf-Beschluss des BVerfG, der beinahe als Lehrbuch für die Anwendung des Versammlungsgesetzes gelten kann.
Staatsrecht hat für die Verwaltung(spraxis) also hohe Bedeutung. Gleichwohl bereitet die Anwendung staatrechtlicher Grundsätze in der Fallpraxis nicht selten Probleme. Das mag zum einen an der großen Fülle des staatsrechtlichen Stoffes (Staatsrecht I, II und III) liegen, welche die Verwaltung neben der auch sonst überwältigenden Stofffülle des Fachrechts zu bewältigen hat. Zum anderen wird Staatsrecht – naheliegenderweise – zumeist aus Sicht der Verfassungsorgane erläutert, eingebettet in Verfahren vor dem BVerfG. Für die untere Verwaltungsbehörde folgt hieraus ein enormer Aufwand an Auswahl und Übertragung der für sie wichtigen Aussagen auf den Einzelfall.
Es war den Autoren seit langem ein Anliegen, die wichtigsten Aspekte des Staatsrechts aus Perspektive der Verwaltung aufzuarbeiten und deren Einbau in die Einzelfallprüfung zu erläutern. Das vorliegende Buch beschränkt sich daher stark auf diejenigen Prinzipien und Grundsätze des Staatsorganisationsrechts und diejenigen Grundrechte, die in der verwaltungsrechtlichen Fallbearbeitung am häufigsten relevant werden. Die Darstellung erfolgt knapp und prägnant, ohne breite Ausführungen von Streitständen. Nach einem kurzen Überblick wird der Fokus auf zentrale Fragen des Prüfungsauf- und -einbaus gelegt. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit ausgewählten Problemen erfolgt im zweiten Teil. Er ist mit zahlreichen Anmerkungen und „Merk-Kästen“ sowie Vertiefungshinweisen für die Verwaltungspraxis angereichert. So soll den Leserinnen und Lesern das notwendige Wissen in aufeinander aufbauenden Schichten vermittelt werden. Die Fälle des zweiten Teils werden durch die kostenlos zur Verfügung gestellten Online-Fälle ergänzt, auf sie wird an den entsprechenden Stellen hingewiesen. Hinweise zum Zugang zu den Online-Fällen befinden sich zu Beginn des zweiten Teils.
Die Autoren bedanken sich ganz besonders bei Herrn Prof. Dr. Heinz-Joachim Peters für die kollegiale Unterstützung bei der Entstehung dieses Werkes. Unserem Lektor, Herrn Ass. Jur. Stefan Bahnert, gebührt Dank für die angenehme und zielführende Zusammenarbeit.
Die Autoren hoffen, dass dieses Buch den Zugang aktueller und künftiger Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter zum Staatsrecht erleichtert. Sie freuen sich über Verbesserungsvorschläge und Kritik (Felix.Bruckert@Outlook.de; Frey@HS-Kehl.de).
Heidelberg/Kehl, im April 2021
Felix Bruckert
Michael Frey
Inhaltsverzeichnis
Vorwort zur ersten Auflage
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einführung
Erster Teil Staatsrecht in der Fallbearbeitung der Verwaltung
1. Kapitel Für die Fallbearbeitung relevante Elemente des Staatsorganisationsrechts
A.Überblick über die Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 GG
I.Das Bundesstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG
1.Inhalt des Bundesstaatsprinzips
2.Der Verwaltungsaufbau im Bundesstaat
II.Die Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG
III.Das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG
1.Normenhierarchie
2.Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
3.Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
4.Rechtssicherheit
B.Effektiver Rechtsschutz
C.Die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht als Grundlage des Prüfprogramms
2. Kapitel Grundrechte des deutschen Verfassungsrechts
A.Funktionen der Grundrechte
I.Der Standardfall: Grundrechte als Abwehrrechte
II.Schutzpflichten des Staates
III.Leistungs- und Teilhaberechte
IV.Weitere Funktionen
B.Prüfung der Grundrechte
I.Zur Reihenfolge der Grundrechtsprüfung
II.Zur Prüfung von Freiheitsgrundrechten in ihrer Funktion als Abwehrrechte
1.Eröffnung des Schutzbereichs
2.Eingriff in den Schutzbereich
3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
III.Zur Prüfung von Freiheitsgrundrechten in ihrer Funktion als Schutzrechte
1.Schutzbereich: Herleitung des Schutzgehalts
2.Eingriff: Unterlassen einer möglichen Handlung
3.Rechtfertigung: Schranke und Untermaßverbot
IV.Zur Prüfung von Gleichheitsrechten
1.Fallgestaltungen
2.Grundsätzlicher Prüfungsaufbau, Willkürformel und neue Formel
C.Einbau der Grundrechte in die verwaltungsrechtliche Fallbearbeitung und Aufbauschemata
I.Grundsätzliches
1.Rechtsgrundlage: Grundsätzlich keine Normverwerfungskompetenz der Verwaltung – auch nicht bei Verletzung von Grundrechten
2.Tatbestand: Auslegung und Subsumtion
3.Rechtsfolge: Ermessensgrenze
II.Aufbauschemata für die inzidente Prüfung von Grundrechten im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme
III.Besonderheiten der Schutzkonstellationen
1.Schutzansprüche als Zusatzfrage
2.Schutzansprüche als Hauptfrage
3.Rechtbehelfssituation
3. Kapitel Einzelne Grundrechte
A.Freiheitsrechte
Art. 1 Abs. 1 GGMenschenwürde
Art. 2 Abs. 1 GGAllgemeine Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GGAllgemeines Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 2 S. 1 GGRecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GGFreiheit der Person
Art. 4 Abs. 1, 2 GGGlaubensfreiheit
Art. 4 Abs. 1 GGGewissensfreiheit
Art. 5 Abs. 1 S. 1 GGMeinungs- und Informationsfreiheit
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GGPresse, Rundfunk und Film
Art. 5 Abs. 3 S. 1 GGKunstfreiheit
Art. 5 Abs. 3 S. 1 GGWissenschaftsfreiheit
Art. 6 Abs. 1, 2 GGEhe-, Familien- und Elternrecht
Art. 8 Abs. 1 GGVersammlungsfreiheit
Art. 11 Abs. 1 GGFreizügigkeit
Art. 12 Abs. 1 GGBerufsfreiheit
Art. 13 GGUnverletzlichkeit der Wohnung
Art. 14 Abs. 1 und 3Eigentum und Erbrecht
B.Gleichheitsrechte
Art. 3 Abs. 1 GGAllgemeines Gleichheitsrecht
Art. 3 Abs. 2, 3 GGBesondere Diskriminierungsverbote
Zweiter Teil Fallübungen
1. FallVerspätete Hundesteuer
2. FallWer entscheidet hier eigentlich was?
3. FallReiten im Walde
4. FallGrenzen der Toleranz
5. FallDie Studentenpartys
6. FallProzession im Naturschutzgebiet
7. FallKopftuchverbot
8. FallSilhouetten in der Fußgängerzone
9. FallRechts vor links?
10. FallVertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
11. FallWürstchenbauchladen
12. FallJahrmarkt mit Hindernissen
13. FallDer rücksichtslose Vermieter
14. FallZugang zur Stadthalle
Stichwortverzeichnis
Die Online-Fälle können unter http://dl.kohlhammer.de/978-3-17-040936-1 abgerufen werden.
Literaturverzeichnis
I.Zum Staatsrecht
BeckOK GG, Beck’scher Onlinekommentar zum Grundgesetz, Epping/Hillgruber (Hrsg.), 46. Ed. 2021, C. H. Beck, München
Detterbeck, Öffentliches Recht, 11. Auflage 2018, Vahlen, München
Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Auflage 2020, C. H. Beck, München
Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III: Demokratie – Bundesorgane, 3. Auflage 2005, C. F. Müller, Heidelberg
Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. IX: Allgemeine Grundrechtslehren, 3. Auflage 2011, C. F. Müller, Heidelberg
Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 16. Auflage 2020, C. H. Beck, München
Kingreen/Poscher, Grundrechte Staatsrecht II, 36. Auflage 2020, C. F. Müller, Heidelberg
Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, 92. EL 2020, C. H. Beck, München
Morlok, Parteiengesetz, 2. Auflage 2013, Nomos, Baden-Baden
Von Münch/Mager, Staatsrecht II Grundrechte, 7. Auflage 2018, Kohlhammer, Stuttgart
II.Zum Allgemeinen Verwaltungsrecht
BeckOK VwGO, Beck’scher Onlinekommentar VwGO, Posser/Wolff (Hrsg.), 56. Ed. 2021, C. H. Beck, München
BeckOK VwVfG, Beck’scher Onlinekommentar VwVfG, Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), 50. Ed. 2021, C. H. Beck, München
Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2020, C. H. Beck, München
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, C. H. Beck, München
Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, Nomos, Baden-Baden
Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Auflage 2020, C. H. Beck, München
Schoch/Schneider, VwGO Kommentar, 39. EL 2020, C. H. Beck, München
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 9. Auflage 2018, C. H. Beck, München
III.Zum besonderes Verwaltungsrecht
Aker/Hafner/Notheis, Gemeindeordnung Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg, 2. Auflage 2019, Boorberg, Stuttgart
BeckOK BeamtR He, Beck’scher Onlinekommentar Beamtenrecht Hessen, Brinktrine/Masuch (Hrsg.), 14. Ed. 2021, C. H. Beck, München
BeckOK GewO, Beck’scher Onlinekommentar Gewerberecht, Pielow (Hrsg.), 52. Ed. 2020, C. H. Beck, München
BeckOK KommR, Beck’scher Onlinekommentar Kommunalrecht BW, Dietlein/Pautsch (Hrsg.), 12. Ed. 2021, C. H. Beck, München
BeckOK LBO BW, Beck’scher Onlinekommentar Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, Spannowsky/Uechtritz (Hrsg.), 16. Ed. 2021, C. H. Beck, München
BeckOK PolG BW, Beck’scher Onlinekommentar Polizeirecht Baden-Württemberg, Möstl/Trurnit (Hrsg.), 21. Ed. 2021, C. H. Beck, München
BeckOK UmweltR, Beck’scher Onlinekommentar Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt (Hrsg.), 57. Ed. 2020, C. H. Beck, München
Bruckert/Frey/Kron/Marz, Besonderes Verwaltungsrecht, 2020, Kohlhammer, Stuttgart
Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 11. Auflage 2018, Nomos, Baden-Baden
Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung Kommentar, 9. Auflage 2020, C. H. Beck, München
Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2019, C. F. Müller, Heidelberg
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, 140. EL 2020, C. H. Beck, München
Führ, Gemeinschaftskommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz, 2. Auflage 2019, Carl Heymann, Köln
Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz Kommentar, 13. Auflage 2020, C. H. Beck, München
Kenntner, Öffentliches Recht Baden-Württemberg, 3. Auflage 2021, Nomos, Baden-Baden
Kingreen/Poscher, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Auflage 2020, C. H. Beck, München
Kloepfer, Umweltrecht, 4. Auflage 2016, C. H. Beck, München
Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung Kommentar, 85. EL 2020, C. H. Beck, München
Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Auflage 2003, Carl Heymann, Köln
Plate/Schulze/Fleckenstein, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 8. Auflage 2018, Kohlhammer, Stuttgart
Ruder, Polizeirecht Baden-Württemberg, 8. Auflage 2015, Nomos, Baden-Baden
Schönleiter, Gaststättengesetz Kommentar, 2012, Nomos, Baden-Baden
Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage 2014, Boorberg, Stuttgart
Stober/Eisenmenger, Öffentliches Wirtschaftsrecht – Besonderer Teil, 17. Auflage 2019, Kohlhammer, Stuttgart
Abkürzungsverzeichnis
| a. A. | anderer Ansicht |
| Abs. | Absatz |
| APR | Allgemeines Persönlichkeitsrecht |
| Art. | Artikel |
| BauGB | Baugesetzbuch |
| Bd. | Band |
| BImSchG | Bundesimmissionsschutzgesetz |
| bspw. | beispielsweise |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
| BW | Baden-Württemberg |
| bzgl. | bezüglich |
| bzw. | beziehungsweise |
| d. h. | das heißt |
| DVO | Durchführungsverordnung |
| f. | folgend |
| ff. | folgende |
| GastG | Gaststättengesetz |
| GastVO BW | Gaststättenverordnung (Baden-Württemberg) |
| GBl. | Gesetzblatt |
| gem. | gemäß |
| GemO BW | Gemeindeordnung (Baden-Württemberg) |
| GewO | Gewerbeordnung |
| GewOZuVO BW | Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung (Baden-Württemberg) |
| GG | Grundgesetz |
| ggf. | gegebenenfalls |
| GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
| h. A. | herrschende Ansicht |
| h. M. | herrschende Meinung |
| Hs. | Halbsatz |
| i. d. R. | in der Regel |
| i. H. v. | in Höhe von |
| i. S. d. | im Sinne des |
| i. S. v. | im Sinne von |
| i. V. m. | in Verbindung mit |
| inkl. | inklusive |
| insb. | insbesondere |
| KAG BW | Kommunalabgabengesetz (Baden-Württemberg) |
| LGastG BW | Landesgaststättengesetz (Baden-Württemberg) |
| LKrO BW | Landkreisordnung (Baden-Württemberg) |
| LV BW | Verfassung des Landes Baden-Württemberg |
| LVG BW | Landesverwaltungsgesetz (Baden-Württemberg) |
| LVwVfG | Landesverwaltungsverfahrensgesetz (Baden-Württemberg) |
| LVwVG BW | Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (Baden-Württemberg) |
| m. a. W. | mit anderen Worten |
| m. w. N. | mit weiteren Nachweisen |
| o. g. | oben genannt |
| OVG | Oberverwaltungsgericht |
| OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten |
| PolG BW | Polizeigesetz (Baden-Württemberg) |
| PZU | Postzustellungsurkunde |
| Rspr. | Rechtsprechung |
| Rn. | Randnummer |
| S. | Seite/Satz |
| s. | siehe |
| SchG BW | Schulgesetz (Baden-Württemberg) |
| sog. | sogenannt |
| str. | streitig |
| StrG BW | Straßengesetz (Baden-Württemberg) |
| u. a. | unter anderem |
| umstr. | umstritten |
| v. a. | vor allem |
| VG | Verwaltungsgericht |
| VGH | Verwaltungsgerichtshof |
| VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung |
| VwV | Verwaltungsvorschrift |
| VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz |
Einführung
1Als Staatsrecht werden diejenigen geschriebenen und ungeschriebenen Rechtssätze angesehen, die die Grundordnung des Staates regeln. Dies sind in Deutschland im Wesentlichen die Regelungen des Grundgesetzes. Staatsrecht wird typischerweise in die Bereiche Staatsorganisationsrecht (Staatsrecht I) und Grundrechte (Staatsrecht II) unterteilt.
Zum Staatsorganisationsrecht gehören im deutschen Staatsrecht die Regelungen über die Staatszielbestimmungen, die Verfassungsorgane und die Staatsfunktionen, außerdem die hier nicht behandelten Verfahren vor dem BVerfG (z. B. die Verfassungsbeschwerde).
Grundrechte beinhalten zentrale Vorgaben für staatliches Handeln. Sie gewährleisten Freiheit und Gleichheit, begrenzen in ihrer Funktion als Abwehrrecht das Ausmaß staatlichen Handelns und umfassen in ihrer Funktion als Leistungs- und Teilhaberechte Ansprüche des Einzelnen gegen den Staat. Im Grundgesetz stehen sie im I. Abschnitt, den Artikeln 1 bis 19. Es finden sich auch ähnliche Rechte außerhalb dieses Abschnittes, sie heißen „grundrechtsgleiche Rechte“.1
Daneben befasst sich das Staatsrecht III mit der Verzahnung von Verfassungs- und Völker- sowie Unionsrecht. Also bspw. mit der Frage, wann Europarecht in Deutschland anzuwenden ist, oder inwiefern Unionsrecht Vorrang vor nationalem Recht genießt.
2Im Zentrum des Staatsrechts stehen typischerweise die Verfassungsorgane und Verfahren vor dem BVerfG. Auswirkungen des Staatsrechts auf Einzelmaßnahmen der Verwaltung werden häufig nur am Rande erörtert. Daher gestaltet es sich für die Verwaltung oft schwierig, sich die konkreten Auswirkungen der staatsrechtlichen Vorgaben für ihr Verhalten abzuleiten.
Der Staatsaufbau, Gesetzgebungskompetenzen, Staatszielbestimmungen (etwa der Tierschutz, Art. 20a GG) wie auch Grundrechte können aber maßgeblich das Handeln der öffentlichen Verwaltung beeinflussen. Das betrifft in etwa den Hauptfall der Begrenzung eines Ermessenspielraums der Verwaltung, aber auch die Auslegung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale oder die Frage, ob die Verwaltung einschreiten muss oder nicht. Gleichwohl ist die Perspektive der Verwaltung in zentralen Punkten von denen der Gesetzgebung und Rechtsprechung zu unterscheiden. Daher ist es für die Arbeit in der Verwaltung wichtig, das Staatsrecht auch aus einem anderen Blickwinkel zu betrachten.
3Unterschiede machen sich schon im Prüfungsschema etwa einer grundrechtlichen Prüfung bemerkbar. Grundrechte werden typischerweise aus der dreistufigen Schutzbereichs-Eingriffs-Rechtfertigungs-Prüfung aus Sicht des BVerfG erörtert. Hierbei kommen die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nur selten und nur inzident zur Sprache. Die Verwaltung geht jedoch zunächst von der Anwendung des einfachen Rechts aus und muss grundrechtliche Einflüsse dann inzident in dieser Prüfung abarbeiten.
Ferner darf die Verwaltung (formelle) Gesetze nicht einfach unangewendet lassen, selbst wenn sie das Gesetz als verfassungswidrig anerkennt (fehlende Normverwerfungskompetenz). Die Prüfung von Gesetzen spielt aus Praxissicht daher keine oder allenfalls eine stark untergeordnete Rolle.
4Weitere Unterschiede ergeben sich aus der Stellung der Verwaltung als Teil der Exekutive: Als ausführende Gewalt sieht sich die Exekutive den Vorgaben des Gesetzgebers und der Kontrolle durch die Gerichte gegenüber.
Der Gesetzgeber konkretisiert die abstrakten Vorgaben des Grundgesetzes für bestimmte Lebensbereiche durch einfache Gesetze. Er regelt jedoch keine Einzelfälle, sondern erlässt abstrakte Normen, die für eine Vielzahl von Fällen gelten. Ohne Gesetz darf die öffentliche Verwaltung grundsätzlich nicht handeln (sog. Vorbehalt des Gesetzes: „kein Handeln ohne Gesetz“).2 Ferner darf sie nur innerhalb der Gesetze handeln (sog. Vorrang des Gesetzes: „kein Handeln gegen das Gesetz“).
Die Rechtsprechung nimmt hingegen eine Kontrolle des Verwaltungshandelns im Nachhinein vor. Sie prüft das Verwaltungshandeln grundsätzlich vollumfänglich, in bestimmten – gesetzlich angeordneten – Fällen bleiben der Verwaltung gerichtlich nicht oder nur teilweise überprüfbare Spielräume. Dazu zählen insb. Beurteilungs- und Ermessensspielräume.
5Während der Gesetzgeber die wesentlichen Regelungen für eine unbestimmte Anzahl an Fällen vorgibt und Richter Maßnahmen prüfen, die bereits erlassen wurden, müssen sich Verwaltungsmitarbeiter damit auseinandersetzen, wie Gesetze auf den Einzelfall anzuwenden sind, welche Maßnahmen im konkreten Fall möglich und rechtmäßig wären und welche von diesen Maßnahmen die zweckmäßigste darstellt.
Staatsrechtliche Vorgaben beeinflussen diese Entscheidung. Die Verwaltung muss insb. alle betroffenen Grundrechte und Staatszielbestimmungen erfassen, in nachvollziehbarer Weise für den konkreten Fall gewichten und zueinander ins Verhältnis setzen. Dazu ein einleitendes
6Beispiel: E beantragt für sein Eiscafé eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1, 2 StrG BW zur Außenbewirtung mit 20 Sitzplätzen inkl. Tischen. Das Eiscafé befindet sich am Beginn einer Fußgängerzone. Dort ist die Straße noch nicht so breit wie im späteren Verlauf der Fußgängerzone.
7Im Beispielsfall darf die Verwaltung handeln, weil der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 1, 2 StrG BW eine Rechtsgrundlage für den Erlass der Sondernutzungserlaubnis geschaffen hat. Die abstrakten tatbestandlichen Voraussetzungen, die der Gesetzgeber dort normiert hat („Sondernutzung einer Straße“), liegen vor. Für den Fall, dass die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, hat der Gesetzgeber der Verwaltung Ermessen eingeräumt (§ 16 Abs. 2 S. 1 StrG BW: „nach pflichtgemäßem Ermessen“). Im Rahmen dieses Ermessens muss die Verwaltung alle Handlungsmöglichkeiten berücksichtigen und alle konkret betroffenen Interessen, insb. Grundrechte, ermitteln.
8Als Handlungsmöglichkeiten kommt von der Versagung der Erlaubnis über eine nur beschränkte Erlaubnis (bspw. nur 14 Sitzplätze) über eine Erlaubnis mit Nebenbestimmungen (bspw. befristet auf drei Monate) bis hin zur antragsgemäßen Erteilung eine Vielzahl an Maßnahmen in Betracht, die der Verwaltung vom Gesetzgeber ermöglicht wurden. Es liegt nun an der Verwaltung, die zweckmäßige Maßnahme zu finden. Sie kann dabei der Berufsfreiheit einen hohen Stellenwert einräumen und eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von 20 Stühlen inkl. Tischen erlassen. Sie kann aber einzelfallabhängig auch der Bewegungsfreiheit den Vorrang einräumen und nur eine Erlaubnis für 16 Plätze erlassen.
9Hat sie sich etwa für den Erlass der Erlaubnis für nur 16 Plätze entschieden, kann das Verwaltungsgericht auf eine Klage hin nur überprüfen, ob die Behörde ihr Ermessen gar nicht, zweckwidrig oder unter Missachtung der gesetzlichen Grenzen ausgeübt hat.3 Begeht die Verwaltung keiner dieser drei Ermessensfehler, kann sie sowohl die eine als auch die andere Entscheidung erlassen.
10Diese Überlegungen spiegeln sich in der Erstellung eines Gutachtens sowie dem Schreiben eines Bescheides wider. In Gutachten, in denen ähnlich der Richterperspektive nach der Rechtmäßigkeit einer konkreten Maßnahme gefragt wird, sind Grundrechte und Staatszielbestimmungen nur als Grenze der Entscheidung zu prüfen.
In der Praxis bzw. in praxisorientierten Fallgestaltungen ist hingegen nach der zweckmäßigen Entscheidung gefragt. Dann müssen nicht nur die Grenzen des Handelns ermittelt, sondern auch der Ermessensspielraum „mit Leben gefüllt“ werden. Hierbei können Elemente des Staatsorganisationsrechts (bspw. Vertrauensschutz) oder Grundrechte die Entscheidung beeinflussen.
11Auf der anderen Seite befassen sich viele der „klassischen“ staatsrechtlichen Fälle mit Problemen der Verfassungsorgane oder betreffen hauptsächlich die Gesetzgebung. Sie sind für die Verwaltung nur von untergeordneter oder mittelbarer Relevanz.
Erster TeilStaatsrecht in der Fallbearbeitung der Verwaltung
12Für die Verwaltung spielen nicht alle Elemente des Staatsrechts eine wesentliche Rolle. So kommen aus dem Staatsorganisationsrecht hauptsächlich die Staatszielbestimmungen in Frage. Ihnen wird daher im 1. Kapitel ein kurzer Überblick gewidmet. Grundrechte hingegen spielen auch und gerade für das Verwaltungshandeln eine zentrale Rolle. Ihre Behandlung in der Fallbearbeitung wird daher zunächst im Allgemeinen (2. Kapitel) behandelt, bevor sodann auf die wichtigsten Grundrechte eingegangen wird (3. Kapitel).
1. KapitelFür die Fallbearbeitung relevante Elemente des Staatsorganisationsrechts
A.Überblick über die Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 GG
13Die Voraussetzungen des Verwaltungshandelns lassen sich erklären, wenn man sich die Rolle der Verwaltung als ausführende Gewalt (Exekutive) im Staatsaufbau und die Bedeutung bestimmter Elemente des Staatsorganisationsrechts für die Verwaltung verdeutlicht. Zu diesen wichtigen Elementen zählen das Bundesstaatsprinzip, die Gewaltenteilung und das Rechtsstaatsprinzip.
I.Das Bundesstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG
1.Inhalt des Bundesstaatsprinzips
14Nach Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein „Bundesstaat“ (und kein Staatenbund oder Einheitsstaat). Der deutsche Bundesstaat besteht aus einer zweigliedrigen Ordnung aus Bund und den Ländern. Sowohl dem Bund als auch den Ländern kommt damit Staatsqualität zu. Daraus ergibt sich, dass neben dem Grundgesetz des Bundes auch jedes Land eine eigene Verfassung hat, das neben dem Grundgesetz von der Verwaltung des jeweiligen Landes zu beachten ist. Diese Landesverfassungen dürfen dem Grundgesetz nicht widersprechen (Art. 28 Abs. 1 GG). Das Grundgesetz geht den Länderverfassungen als höherrangiges Recht vor. Das folgt aus Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) i. V. m. Art. 142 GG.
Gemeinden sind hingegen kein drittes Glied in dieser Ordnung. Den Gemeinden wird zwar die kommunale Selbstverwaltung verfassungsrechtlich garantiert (Art. 28 Abs. 2 GG), eine eigene Staatsqualität haben sie aber nicht, sie sind stattdessen Teil der Länder und kein gleichgestellter föderaler Teil der Bundesrepublik.
15Innerhalb dieses zweigliedrigen Aufbaus ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgabe grundsätzlich Sache der Länder, Art. 30 GG. Dieser Grundsatz wird für die Gesetzgebungskompetenzen in den Art. 70 ff. GG wiederholt und konkretisiert. Was die Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung betrifft, so zeichnet sich folgendes Bild ab:
Landesgesetze werden ausschließlich von den Landesverwaltungen ausgeführt. Gem. Art. 83 GG führen die Länder auch die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit im GG nichts anderes bestimmt ist (Landeseigenverwaltung, Art. 84 GG). Daneben bestehen die Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) und die Bundeseigenverwaltung (Art. 86 ff. GG). Nur im letzten Fall tritt der Bund nach außen hin auf. Handelt das Land im Rahmen der Landeseigenverwaltung oder der Bundesauftragsverwaltung, hat es nach außen hin die ausschließliche Wahrnehmungskompetenz und ist daher in diesen Fällen auch „richtiger Beklagter“ i. S. d. § 78 VwGO.
16Den Ländern obliegt dem Grunde nach auch die Gesetzgebungskompetenz für das Verfahren vor den Landesverwaltungen. Dieses Verhältnis spiegelt sich auch in der Vorrangregelung des § 1 Abs. 3 VwVfG des Bundes wider, wonach die Landesverwaltungsgesetze auch bei der Durchführung von Bundesrecht Vorrang vor dem VwVfG haben. Daneben bestimmen die Länder auch welche Behörde für die Durchführung der Gesetze zuständig ist. In Baden-Württemberg ist dies zumeist in sog. Zuständigkeitsverordnungen geregelt.
Der Bund kann Zuständigkeiten und Verfahren der Landesverwaltungen nur in den Grenzen der Art. 84, 85 GG und im Rahmen sog. Annexkompetenzen regeln.1 Insb. kann er nicht (mehr) den Gemeinden eine Aufgabe zuweisen, Art. 84 Abs. 1 S. 7, 85 Abs. 1 S. 2 GG.2
2.Der Verwaltungsaufbau im Bundesstaat
17Baden-Württemberg hat den Verwaltungsaufbau im LVG BW und das Verfahren inkl. der örtlichen Zuständigkeit im LVwVfG geregelt. Kenntnisse über den Verwaltungsaufbau sind zentral für die Bestimmung der Zuständigkeiten der Ausgangs- und Widerspruchsbehörden, den Prüfungsumfang der Widerspruchsbehörde und die Bestimmung des Klagegegners. Baden-Württemberg folgt dem dreigliedrigen Verwaltungsaufbau, der dem Grunde nach auch auf Bundesebene besteht: untere, höhere und oberste Verwaltungsbehörde. Neben diesen sog. allgemeinen Verwaltungsbehörden bestehen sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene besondere Verwaltungsbehörden3, die hier nicht weiter erörtert werden sollen.
18Im Einzelnen bedeutet der Aufbau grob gesagt Folgendes: Sehr wichtige Angelegenheiten mit Tragweite für das gesamte Bundesland werden in der Regel von den Ministerien als oberste Verwaltungsbehörde ausgeführt.4 Sehr wichtige Angelegenheiten mit Tragweite über das Gebiet mehrerer Stadt- und Landkreise hinaus werden von den vier Regierungspräsidien als höhere Verwaltungsbehörde erfüllt.5 Ministerien und Regierungspräsidien sind keine Körperschaften bzw. juristischen Personen. Sie sind Behörden des Landes Baden-Württemberg, das als Gebietskörperschaft juristische Person ist. Wenn sie handeln, wird also das Land unmittelbar tätig. Man spricht daher von der unmittelbaren Staatsverwaltung, wobei mit „Staat“ das Land gemeint ist. Auf dritter Stufe können auch Landratsämtern oder Gemeinden Aufgaben des Landes zugewiesen werden (Regelfall6).
19Gemeinden sind eigene Gebietskörperschaften, also juristische Personen des öffentlichen Rechts. Als eigenständige Gebietskörperschaften verwalten sie sich und ihre Aufgaben selbstständig (kommunale Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 GG). Das gilt auch, wenn ihnen als sog. untere Verwaltungsbehörde nach §§ 15 ff. LVG BW Landesaufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung (§ 15 Abs. 2 LVG BW) übertragen werden. Sie handeln dabei im eigenen Namen, erlassen also eigene Verwaltungsakte.7 Man sprich daher von mittelbarer Staatsverwaltung. Konkret zuständige Behörde8 ist der Bürgermeister, nicht der Gemeinderat, § 15 Abs. 2 LVG BW.
20Landkreise sind wie Gemeinden Gebietskörperschaften. Auch ihnen können Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen werden (mittelbare Staatsverwaltung). Regelfall ist jedoch, dass das Landratsamt selbst als staatliche Behörde (unmittelbare Staatsverwaltung) tätig wird, was sich aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG BW und § 1 Abs. 3 S. 1, 2 LKrO BW ergibt. Das Landratsamt kann also Behörde des Landkreises wie auch Behörde des Landes sein. Diese Besonderheit wird als Doppelfunktionalität des Landratsamtes bezeichnet. Wenn das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde handelt, ist also nicht der Landkreis, sondern das Land richtiger Beklagter i. S. d. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
21Die genannten Behörden (Ministerien, Regierungspräsidien, Landratsämter, Bürgermeister) haben weitere Untergliederungen, die für den Staatsaufbau nicht weiter bedeutend sind: Dezernate, Ämter, Fachbereiche etc. Es handelt sich um bloße innerorganisatorische Aufteilungen der Verwaltung. Sie werden unterschiedlich bezeichnet und ihr Aufgabenbereich ist unterschiedlich weit. Im Stadtkreis A kann bspw. nach der innerorganisatorischen Verteilung der Zuständigkeit das „Sozialamt“ für die polizeiliche Einweisung von Obdachlosen zuständig sein, während im Stadtkreis B dafür das „Ordnungsamt“ zuständig ist.
22Wichtiger Teil des dreistufigen Verwaltungsaufbaus des Landes ist die sog. Fachaufsicht, § 2 LVG BW. Fachaufsicht bedeutet, dass jegliches Handeln einer staatlichen Behörde auf Recht- und Zweckmäßigkeit überprüft werden kann, § 3 Abs. 2 LVG BW. Die Fachaufsicht wird stets von den Behörden ausgeübt, die in der Stufe über der handelnden Behörde stehen.9
23
Aufbau der allgemeinen Verwaltungsbehörden in Baden-Württemberg
| Unmittelbare Staatsverwaltung | Mittelbare Staatsverwaltung | |||||
| Verwaltungsträger (Körperschaft) | Land | Landkreis | Gemeinde | |||
| Organ | Ministerium | Regierungspräsidium | Landratsamt | Bürgermeister | Bürgermeister oder Gemeinderat | |
| Handelt als … | Oberste Verwaltungsbehörde | Höhere Verwaltungsbehörde | Untere Verwaltungsbehörde | Behörde des Landkreises | Untere Verwaltungsbehörde | Behörde der Gemeinde |
| Beispiele | Wirtschafts- und Umweltministerium als oberste Baurechtsbehörden, § 46 Abs. 1 Nr. 1 LBO BW | Höhere Baurechtsbehörde, § 46 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW; höhere Immissionsschutzbehörde, § 1 Abs. 2 Nr. 2 ImSchZuVO BW | Untere Baurechtsbehörde, § 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO BW, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG BW; untere Immissionsschutzbehörde, § 1 Abs. 2 Nr. 3 ImSchZuVO BW, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG BW | Träger der Abfallentsorgung, § 6 Abs. 2 LAbfG BW; Wohngeldstelle, Abs. 1 WoGGaG BW; Träger der Straßenbaulast für Kreisstraßen, § 43 Abs. 2 StrG BW | Untere Baurechtsbehörde, § 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO BW: Gr. Kreisstadt (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 19 LVG BW) oder Stadtkreis (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG BW); niemals die kreisangehörige Gemeinde | Kreisangehörige Gemeinden als untere Baurechtsbehörde unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 LBO BW; Träger der Bauleitplanung, § 1 Abs. 3 BauGB |
II.Die Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG
24Staatsgewalt wird durch die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung ausgeübt, Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG. Die Verwaltung ist Teil der vollziehenden Gewalt und ihr Aufgabenbereich daher von der Gesetzgebung und der Rechtsprechung abzugrenzen. Eine positive Definition dessen, was Verwaltung ausmacht, ist kaum möglich. Überwiegend wird ihr Aufgabenbereich negativ abgegrenzt: Verwaltungstätigkeit umfasst, was weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung ist.10
25Gewaltenteilung bedeutet nicht, dass alle drei Gewalten unabhängig voneinander existieren und arbeiten. Im Gegenteil: Die Verwaltung vollzieht die vom Gesetzgeber erlassenen Gesetze und wird von den Gerichten kontrolliert. Der Gesetzgeber regelt Zuständigkeiten der Verwaltung, Kontrollmöglichkeiten und Umfang der Kontrolle (siehe VwGO). Die Gerichte wiederum kontrollieren Verwaltungs- aber auch Gesetzgebungsakte. Gewaltenteilung bedeutet aber, dass jede Gewalt einen eigenen Aufgabenbereich hat, der von den anderen beiden Gewalten unangetastet bleibt. Bei der Exekutive spricht man insofern vom Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Auch außerhalb dieses Kernbereichs hat die gegenseitige Kontrolle Grenzen, insb. bei sog. Entscheidungsspielräumen der Verwaltung. Solche Spielräume müssen nach h. M.11 gesetzlich angeordnet sein. Gerichte prüfen Entscheidungen der Verwaltung, die auf Grundlage eines eingeräumten Entscheidungsspielraums erlassen wurden, nicht vollumfänglich, sondern nur auf bestimmte Fehler, siehe → Online-Fall 412, → Fall 2. Wichtigster Entscheidungsspielraum ist der Ermessensspielraum, der gem. § 114 VwGO nur auf die drei Ermessensfehler (Ausfall, Fehlgebrauch und Überschreitung) zu prüfen ist; ein Gericht kann hier keine eigene Ermessensentscheidung im Sinne einer Zweckmäßigkeitserwägung anstellen.13
Beispiel:
26Gastwirt G hat in einem Zeitraum von drei Wochen in sieben Fällen Alkohol an Minderjährige ausgeschenkt. In einem dieser Fälle gab er der 15-jährigen M neun Tequila-Shots, obwohl M bereits erkennbar betrunken war. M wurde mit einer Alkoholvergiftung im Krankenhaus behandelt.
Nach dem Vorfall widerruft die zuständige Gaststättenbehörde die Gaststättenerlaubnis14 und ordnet die Schließung der Gaststätte15 an, verbunden mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung16 der beiden Maßnahmen. Sie droht ferner die Festsetzung eines Zwangsgeldes17 in Höhe von 500 € für den Fall an, dass G die Gaststätte nicht binnen einer Woche schließt. G weigert sich und erhebt einen erfolglosen Widerspruch.
27In der daraufhin eingelegten Anfechtungsklage prüft das Verwaltungsgericht insb., ob die Behörde ihr Ermessen überschritten hat, § 114 VwGO. Für die Androhung des Zwangsgeldes läuft dies auf eine Überprüfung dahingehend hinaus, ob die behördliche Einschätzung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € in Ordnung ist (Verhältnismäßigkeit).
Im Fall lagen immense Gefahren für die Gesundheit vieler Minderjähriger vor (viele Fälle in kurzer Zeit, junge Personen, viel Alkohol, keine Einsicht des G). Unter Beachtung dieser Interessen, hätte die Behörde wohl auch ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € oder mehr androhen können. Sie hätte auch 250 € androhen können, wenn sie das zunächst für ausreichend hält. Sie hätte ggf. auch anstelle eines Zwangsgeldes die unmittelbare Ausführung durch sog. Versiegelung der Gaststätte androhen können.
All diese Maßnahmen wären vom Ermessensspielraum der Behörde gedeckt. Das Gericht kann keine Überschreitung des Ermessensspielraumes feststellen. Hält das Gericht ein Zwangsgeld von 250 € oder 1.000 € für sinnvoller (zweckmäßiger), kann es die Entscheidung der Behörde gleichwohl nicht abändern. Das Gericht darf keine eigene Ermessensentscheidung anstelle der Verwaltung treffen.
III.Das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG
28Das Rechtsstaatsprinzip stellt ein sehr weitreichendes verfassungsrechtliches Prinzip dar. Er zerfällt in den formellen Rechtsstaatsbegriff, nachdem sich jede staatliche Maßnahme an Gesetz und Recht messen lassen können muss und den materiellen Rechtsstaatsbegriff, nachdem jedes staatliche Handeln sich auch materiell vom Gerechtigkeitsgedanken leiten lassen muss. Darüber hinaus haben Rechtsprechung und Literatur zahlreiche weitere wichtige Grundsätze aus dem Rechtsstaatsprinzip entwickelt.
Die konkreten Aussagen des Rechtsstaatsprinzips zu umschreiben ist keine einfache Aufgabe, weil es sich zum Teil mit anderen Prinzipien (insb. dem Demokratieprinzip) überschneidet. Im Folgenden sollen die für die Verwaltung wichtigsten Aspekte des Rechtsstaatsprinzips erläutert werden. Dazu zählen die Normenhierarchie, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Rechtssicherheit.18
1.Normenhierarchie
29Die Normenhierarchie ordnet die verschiedenen Rechtsvorschriften und gibt Aufschluss darüber, welche Norm sich im Kollisionsfall durchsetzt.
30Verfassungsgesetze stehen an höchster Stelle der Normenhierarchie. Dies sind das Grundgesetz und die Länderverfassungen. Auf der Ebene der sog. „einfachen Gesetze“ wird zwischen Gesetzen im formellen und Gesetzen im materiellen Sinn unterschieden. Gesetze im formellen Sinne sind solche, die formell, d. h. unter Mitwirkung des Parlaments (Bundestag; Landtag) zustande gekommen sind. Gesetze im materiellen Sinne sind alle abstrakt-generellen Regelungen, die Rechte und Pflichten für Bürger und sonstige Personen regeln (Außenwirkung). Generell meint für jedermann, abstrakt meint für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen. Gesetze im formellen Sinn sind meist auch Gesetze im materiellen Sinn,19 aber nicht alle Gesetze im materiellen Sinn sind auch Gesetze im formellen Sinn (z. B. Rechtsverordnungen, Satzungen).
31Rechtsverordnungen sind Gesetze, die von Exekutivorganen (Regierungen, Verwaltungsbehörden) zur Regelung staatlicher Angelegenheiten erlassen werden. Weil sie nicht von Parlamenten, sondern von der Exekutive erlassen werden, sind sie Gesetze im materiellen, nicht aber im formellen Sinn. Dazu zählen die StVO, die GastVO BW, Polizeiverordnungen (§§ 17 Abs. 1, 1 Abs. 1 PolG BW) oder die DVO zum PolG. Erforderlich für den Erlass einer Rechtsverordnung ist eine formell-gesetzliche Grundlage.20 Die Verwaltung erhält hier also eine vom Gesetzgeber abgeleitete (delegierte) Rechtssetzungsmacht.
32(Öffentlich-rechtliche) Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer gesetzlichen Autonomie mit Wirkung für die ihr angehörigen Personen erlassen werden. Satzungen sind also Ausdruck der Selbstverwaltung, wie sie Gemeinden und Landkreise (kommunale Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 LV BW) aber auch Hochschulen, berufsständische Kammern oder Rundfunkanstalten (sog. funktionale Selbstverwaltung) innehaben. Beispiele sind Bebauungspläne (§ 10 BauGB), die Hauptsatzung, Benutzungssatzungen für öffentliche Einrichtungen, Satzungen der Hochschulen und Universitäten.
33Verwaltungsvorschriften sind abstrakt-generelle Regelungen, die von einer Behörde gegenüber ihren nachgeordneten Behörden oder durch einen Vorgesetzten gegenüber seinen unterstellten Mitarbeitern erlassen werden. Verwaltungsvorschriften sind reines Verwaltungsinnenrecht ohne Außenwirkung. Sie enthalten keine Rechtsgrundlagen, um (belastende) Verwaltungsakte zu erlassen. Sie dienen vielmehr der Regelung bestimmter Verwaltungsabläufe, der einheitlichen Auslegung von Tatbestandsmerkmalen oder der einheitlichen Anwendung des Ermessens. Außenwirkung erlangen sie daher allenfalls mittelbar, wenn sie von der Behörde in vergleichbaren Fällen zur Auslegung des Gesetzes herangezogen wurde (sog. Selbstbindung der Verwaltung über Art. 3 Abs. 1 GG). Beispiele sind die VwV-StVO, die VwV-Denkmalförderung oder die VwV-Korruptionsverhütung und -bekämpfung.
Eine Sonderstellung haben die TA Luft und die TA Lärm inne. Sie sind Verwaltungsvorschriften bei deren Erlass ein Verfassungsorgan (der Bundesrat), das an der Gesetzgebung mitwirkt, beteiligt war, § 48 BImSchG. Wegen dieses (aufwendigen) Verfahrens wird ihnen eine normkonkretisierende Wirkung zugesprochen, sodass sie – ausnahmsweise – auch von den Gerichten beachtet werden.
34Nur geringe Bedeutung hat ungeschriebenes Recht. Hierunter fallen aus geschriebenem Recht abgeleitete Prinzipien einerseits und das sog. Gewohnheitsrecht andererseits. Es kann auf allen Ebenen der Normenhierarchie vorkommen und spielt in der Praxis hauptsächlich im Staatshaftungsrecht eine Rolle.
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Normenhierarchie (vereinfachter Überblick)
| Gesetz im formellen oder materiellen Sinne | Erlassende Stelle | Unmittelbare Außenwirkung | |
| Unionsrecht EUV, AEUV, Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse | Formell und materiell | Europäisches Parlament und Europäischer Rat | Ja |
| Verfassung Grundgesetz Landesverfassung | Formell und materiell | Bzgl Änderungen: Verfassungsändernder Gesetzgeber, Art. 79 Abs. 1 GG | Ja |
| Parlamentsgesetz BImSchG, StVG, GewO, PolG BW, GemO BW, LBO BW, LHO | Formell und materiell | Bundestag und Bundesrat; Landtag | Ja |
| (Rein) formelles Parlamentsgesetz Haushaltsgesetz 2020, Staatshaushaltsgesetz 2020/2021 | Formell | Bundestag; Landtag | Nein, Verpflichtung richtet sich nur an Exekutive im Innenverhältnis |
| Rechtsverordnung StVO, BauNVO, 4. BImSchV, Polizeiverordnungen | Materiell | Jede (ermächtigte) Stelle der Exekutive | Ja |
| Satzungen Hauptsatzung, Bebauungsplan | Materiell | Jede Selbstverwaltungskörperschaft | Ja |
| Verwaltungsvorschriften VV-LHO, VwV-StVO | Mangels unmittelbarer Außenwirkung kein Gesetz | Jede Stelle der Exekutive | Grundsätzlich nein, ggf. mittelbar über Art. 3 Abs. 1 GG |
2.Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
36Unter dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung versteht man einerseits den Vorbehalt des Gesetzes und andererseits den Vorrang des Gesetzes. Unter dem Vorbehalt des Gesetzes versteht man, dass die Verwaltung nur handeln darf, wenn sie durch ein formelles Gesetz dadurch ermächtigt wird („Kein Handeln ohne Gesetz“). Dies gilt unstreitig für den gesamten Bereich der Eingriffsverwaltung (also bei „klassischen Eingriffen“). Darüber hinaus ist streitig, ob auch bei bloß mittelbar-faktischen Eingriffen oder in der Leistungsverwaltung eine Rechtsgrundlage benötigt wird.21 Unter dem Vorrang des Gesetzes versteht man die Bindung der Exekutive an die bestehenden Gesetze, einschließlich des Verfassungs- und Europarechts („Kein Handeln gegen das Gesetz“).
37Die einzelnen Auswirkungen dieses tragenden Grundsatzes für das Verwaltungshandeln bzw. das Prüfungsschema des Verwaltungshandelns werden sogleich unter → Rn. 57 ff. ausführlich erörtert. Hier sollen noch die unterschiedlichen Begriffe erläutert werden anhand des folgenden
Beispiels:
38V will am 20. April eine Versammlung „zu Ehren des Geburtstages von Albert Hitschler“ abhalten. V ist polizeibekannter Anhänger der rechten Szene. Der zuständige Sachbearbeiter S hält eine solche Versammlung für gefährlich und will die Versammlung verhindern.
Eine Verhinderung wäre für V belastend, denn sie beschränkt dessen Recht auf Veranstaltung einer Versammlung (Art. 8 Abs. 1 GG). Daher benötigt S eine gesetzliche Rechtsgrundlage zum Einschreiten (Vorbehalt des Gesetzes). Weil V eine Versammlung unter freiem Himmel i. S. d. Art. 8 Abs. 1 GG plant, wäre eine Verhinderung ein Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit des V. In die Versammlungsfreiheit kann nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, Art. 8 Abs. 2 GG (grundrechtlicher Gesetzesvorbehalt). Eine Verhinderung stellt einen intensiven Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar, sodass der parlamentarische Gesetzgeber die wesentlichen Voraussetzungen für die Verhinderung selbst regeln muss und nicht der Verwaltung überlassen darf (Wesentlichkeitsvorbehalt22). Die konkreten Vorgaben des Einschreitens müssen vom Gesetzgeber auch inhaltlich hinreichend bestimmt formuliert sein (Bestimmtheitsgrundsatz).
Eine Rechtsgrundlage zum Einschreiten stellt § 15 Abs. 1 VersG dar. Es ist ein Parlamentsgesetz und beinhaltet die wesentlichen Voraussetzungen des Verbotes (erkennbare Umstände; unmittelbare Gefahr der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung), nennt in Abs. 2 sogar beispielhafte Konkretisierungen für Verbote. Obwohl die Begriffe der unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sehr weit gehen, haben sich mittlerweile in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis handhabbare Definitionen dieser Voraussetzungen etabliert. Die Rechtsgrundlage genügt daher auch dem Bestimmtheitsgrundsatz.23 Damit S nun eingreifen kann, müssen alle materiellen und formellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage (und sonst einschlägiger Gesetze) eingehalten werden (Vorrang des Gesetzes).
3.Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
39Zu den größten Errungenschaften des deutschen Rechts zählt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.24 Er hat sich als „Exportschlager“ im Rechtssystem der Europäischen Union bewährt. Er besagt, dass jedes staatliche Handeln, das in (Grund)Rechte eingreift, einem legitimen Ziel folgen, hierzu objektiv geeignet, erforderlich und auch angemessen sein muss. Geeignet bedeutet, dass das Mittel tauglich ist, den Zweck zumindest zu fördern. Erforderlich bedeutet, dass das Mittel unter mehreren gleich geeigneten Mitteln das mildeste darstellt. Angemessen bedeutet, dass die konkreten Vor- und Nachteile der Maßnahme nicht erkennbar außer Verhältnis zueinanderstehen.
Während Geeignetheit und Erforderlichkeit das Mittel selbst im Blick haben, bezieht sich die Angemessenheit auf die durch das konkret ausgewählte Mittel betroffenen Interessen. Bei Geeignetheit und Erforderlichkeit muss also eine Einschätzung der Eignung des konkreten Mittels und der Alternativen vorgenommen werden. Bei der Angemessenheit muss eine Abwägung der Folgen der Maßnahme vorgenommen werden.
40Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erlangt große Bedeutung im Rahmen der Grundrechtsprüfung: Ein Eingriff in ein Grundrecht kann nur dann rechtmäßig bzw. verfassungskonform sein, wenn er auch verhältnismäßig ist. Wo genau er verankert wird, ist jedoch umstritten. Wohl überwiegend wird er direkt aus den jeweiligen Grundrechten hergeleitet, teilweise auch pauschal dem Rechtsstaatsprinzip zugeordnet. Teilweise kommt er auch in einfachen Gesetzen vor, siehe § 5 PolG BW, § 19 Abs. 2, 3 LVwVG BW.
41Letztlich dient der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor allem dem Ausgleich entgegenstehender Interessen und gibt die Antwort auf die Frage, wie diese Interessen in Einklang miteinander gebracht werden können. Wichtig für das Verständnis ist, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine starre Lösung des Falles vorgibt. Er trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass ein konkreter Fall in rechtmäßiger Weise oftmals auf mehrere Arten gelöst werden kann. Das ist aber kein „Freibrief“ für die Verwaltung, sondern bedeutet, dass die Verwaltung eine umfassende Einschätzung und Abwägung anstellen und diese auch begründen muss. Insb. an der Begründung scheitert es allerdings häufig in der Praxis und Klausurbearbeitung.
4.Rechtssicherheit
42Das Rechtsstaatsprinzip umfasst ferner den Grundsatz der Rechtssicherheit. Dahinter verbergen sich der Bestimmtheitsgrundsatz und der Vertrauensgrundsatz.
43Der Bestimmtheitsgrundsatz besagt, dass staatliche Rechtsakte derart klar sein müssen, dass der Betroffene erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Für Gesetze (im materiellen Sinn; also auch Rechtsverordnungen und Satzungen der Verwaltung) bedeutet dies, dass für den Betroffenen das Verwaltungshandeln voraussehbar und berechenbar aus den Normen hervorgeht.25 Dabei dürfen unbestimmte Rechtsbegriffe und sog. Generalklauseln verwendet werden, solange sie mit den anerkannten Auslegungsmethoden angewendet werden können.
44Für Verwaltungsakte wurde das Bestimmtheitsgebot in § 37 Abs. 1 LVwVfG normiert. Demnach müssen vor allem „vollständig, klar und unzweideutig“ die erlassende Behörde, der Adressat und das vom Adressaten geforderte Verhalten aus dem Verwaltungsakt hervorgehen.26 Die Anforderungen sind höher als für abstrakte Gesetze, weil ein konkreter Einzelfall geregelt wird.27 Noch höher sind die Anforderungen, wenn es sich um vollstreckbare Verwaltungsakte handelt.28 Ist der Verwaltungsakt zu unbestimmt, kann er nicht vollstreckt werden – auch nicht, wenn er bereits bestandskräftig ist.29 Das Bestimmtheitsgebot richtet sich hierbei hauptsächlich an den Tenor der Verwaltungsaktes, der jedoch im Lichte der Begründung des Verwaltungsaktes gelesen wird.30 Die konkreten Anforderungen sind einzelfallabhängig, etwa kann es sich anbieten, die konkret durchzuführende Maßnahme (Einbau einer Feuerschutztür T30 lichter Durchgang 2,00 m) anzuordnen. Je nach Fall kann auch dem Adressaten die Wahl der Maßnahme überlassen werden (ab 22:00 Uhr maximal 70 dB(A)31).
45Eng mit der Bestimmtheit verwandt ist die Begründungspflicht. Sie wird teilweise ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet32 und ist für Verwaltungsakte ausdrücklich in § 39 LVwVfG normiert. Die Begründung dient jedenfalls der Legitimation des Verwaltungshandelns und hat auch den Rechtsschutz des Adressaten im Blick: Der Adressat soll verstehen, weshalb der Verwaltungsakt ihm gegenüber erlassen wird und er soll ggf. das Risiko eines Rechtsbehelfs abwägen können.33 Insofern kann man sie als Ausdruck des Rechtsstaates verstehen.
46Bestimmtheit und Begründung verwirklichen letztlich die Abkehr von willkürlichem Verwaltungshandeln. Willkürliches Staatshandeln mag heute in Deutschland kein akutes Problem darstellen. Gleichwohl sollte diese Situation nicht zu einer Selbstverständlichkeit führen, die Bestimmtheit und Begründung abdingbar machen. Schon die bloße Möglichkeit, dass der Adressat eine staatliche Handlung als willkürlich empfindet, soll – auch heute noch – vermieden werden.34 Beides dient daneben der Bürgerfreundlichkeit und Akzeptanz des Verwaltungshandelns. Vor diesem Hintergrund ist es als gravierender und einfach vermeidbarer Fehler anzusehen, dass in der Praxis wie auch in Klausuren häufig erhebliche Begründungsdefizite bestehen.
47Der Vertrauensgrundsatz wird insb. relevant bei Rechtsakten, die Rückwirkung haben. Das kommt im Verwaltungshandeln etwa vor, wenn Steuersatzungen für ein noch nicht abgeschlossenes Steuerjahr erlassen werden, siehe → Fall 1. Er kommt auch bei der Rücknahme und dem Widerruf von Verwaltungsakten (§§ 48 f. LVwVfG) zum Tragen, siehe → Fall 10.
Bei der Rückwirkung von Rechtsnormen wird allgemeinhin unterschieden zwischen der sog. echten und der unechten Rückwirkung oder – quasi synonym – der rechtsfolgenanknüpfenden und der tatbestandsanknüpfenden Rückwirkung. Bei der jeweils erstgenannten Rückwirkung wird eine Rechtsnorm erlassen, die einen vollständig abgeschlossenen Vorgang nachträglich anders regelt. Bei der letztgenannten Rückwirkung werden bereits begonnene aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte geregelt.
In beiden Fällen muss eine Abwägung des Vertrauens der Betroffenen mit dem Interesse an der Rückwirkung erfolgen. Dabei können etwa die Vorhersehbarkeit der neuen Regelung sowie eine zuvor unsichere Rechtslage eine Rolle spielen (wenn die neue Norm nur Unklarheiten beseitigen soll ist eine Rückwirkung eher unproblematisch). Auch muss unterschieden werden zwischen Begünstigung und Belastung. Eine rückwirkende Begünstigung der Bürger ist einfacher möglich als eine rückwirkende Belastung. Die Abwägung wird bei der echten/rechtsfolgenanknüpfenden Rückwirkung regelmäßig zugunsten des Betroffenen (grundsätzlich unzulässig) und die unechte/tatbestandsanknüpfende Rückwirkung regelmäßig zugunsten des öffentlichen Interesses ausfallen (grundsätzlich zulässig).
48Beispiel:
Hundebesitzer H hat seit Jahren einen Hund. Die Gemeinde G, in der H wohnt, beschließt im Juni eine Hundesatzung. Darin wird geregelt, dass für das aktuelle Jahr sowie für das vergangene Jahr eine Hundesteuer zu entrichten ist.
Bezugspunkt für Steuern ist das gesamte Kalenderjahr. Der besteuerte Vorjahreszeitraum ist also mit Ablauf des 31. Dezembers vollkommen abgeschlossen. Der aktuell besteuerte Zeitraum ist bei Erlass der Satzung hingegen erst zur Hälfte vorüber. Soweit die Satzung also das Hundehalten des Vorjahres besteuert, liegt eine sog. echte oder rechtsfolgenanknüpfende Rückwirkung vor. Sie ist grundsätzlich unzulässig. Soweit die Satzung an das aktuelle Steuerjahr anknüpft, liegt eine unechte oder tatbestandsanknüpfende Rückwirkung vor. Sie ist grundsätzlich zulässig.35
49Bei Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten stehen sich Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit durch Vertrauensschutz gegenüber.36 Die Abwägung dieser Belange hat der Gesetzgeber in §§ 48 f. LVwVfG relativ genau vorgegeben. Der Vertrauensschutz gilt aber schon vor Bestandskraft, also vor dem eigentlichen Anwendungsbereich von §§ 48 f. LVwVfG. Daher ist insb. die sog. Verböserung im Widerspruchsverfahren (reformatio in peius) umstritten37, denn sie erfolgt im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens, sprich: vor Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes. Überwiegend wird für die Verböserung ebenfalls auf die Abwägungsgrundsätze der §§ 48 f. LVwVfG zurückgegriffen.38
B.Effektiver Rechtsschutz
50Eng mit dem Rechtsstaatsprinzip verbunden ist der effektive Rechtsschutz.39 Er wird grundlegend durch unterschiedliche Ausprägungen im GG wie der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und den weiteren Regeln über die Rechtsprechung (Art. 92 GG) gewährleistet. Der Rechtsschutz gegen Handlungen der Verwaltung ist gesondert in Art. 19 Abs. 4 GG geregelt, der ein eigenes Grundrecht40 und zugleich eine zentrale „Strukturscheidung“ für den subjektiven Rechtsschutz41 beinhaltet. Teilweise wird auch von einer „Grundsatznorm für die gesamte Rechtsordnung“ gesprochen.42 Das Grundrecht ist stark normgeprägt, was bedeutet, dass hauptsächlich der Gesetzgeber von Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet wird.43 In der verwaltungsrechtlichen Fallbearbeitung ist dieses Grundrecht daher nur selten zu prüfen. Für die Verwaltung ergeben sich aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes vielmehr zwei maßgebliche Auswirkungen: der Umfang der gerichtlichen Kontrolle und die (erhöhten) Begründungspflichten bei sofortiger Vollziehung.
51Art. 19 Abs. 4 GG sieht eine grundsätzlich weite und umfassende Prüfung des Verwaltungshandelns vor.44 Kehrseite dieser umfassenden Prüfung in der Begründetheit eines Rechtsbehelfs ist der strenge „Filter“ der möglichen subjektiven Rechtsverletzung in der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs: Nicht irgendwer kann vor Gericht klagen, sondern nur solche Personen, die eine Verletzung eines eigenen (= subjektiven) Rechts geltend machen können (Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO). Kann der Adressat dies geltend machen – das kann er stets, wenn er sich gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt wehrt45 – prüfen die Gerichte grundsätzlich alle formellen und materiellen Voraussetzungen des Handelns. In bestimmten, gesetzlich angeordneten Fällen ist der Prüfungsumfang jedoch reduziert (Ermessensspielräume, Beurteilungsspielräume, …), siehe → Online-Fall 446, → Fall 2 und die obigen Ausführungen zur Gewaltenteilung → Rn. 24 ff.
52Obwohl sich der effektive Rechtsschutz hauptsächlich im gerichtlichen Verfahren auswirkt, hat er auch eine bestimmte „Vorwirkung auf das Verwaltungsverfahren“.47 Daraus können vor allem erhöhte Anforderungen an die Begründung des Verwaltungshandelns gestellt werden, wie bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).48
Gerade die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird in Praxis und Klausur oft ungenügend begründet, obwohl § 80 Abs. 3 VwGO unmittelbar die besondere Begründung anordnet. Folge fehlerhafter Begründung ist die sofortige Stattgabe des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht. Es ist schon aus diesem Grund wichtig, die gegenüberstehenden Abwägungspositionen genau zu erfassen: Das Interesse des Adressaten an einem effektiven Rechtsschutz vor Durchführung der angeordneten Maßnahme und das besondere Interesse der Allgemeinheit an einer ausnahmsweise sofortigen Vollziehung. Es dürfte offenkundig sein, dass es sich hierbei um Fragen der Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit dreht.49 Es genügt daher nicht, die Ermessensbegründung der Hauptentscheidung zu wiederholen.50 Es muss dargelegt werden, welche Risiken in welchem Zeitraum mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Dabei darf nicht vergessen werden, dass es sich um einen gravierenden Eingriff in das Recht auf effektiven Rechtsschutz und ggf. andere Grundrechte handelt. Auf keinen Fall dürfen floskelartige Formulierungen oder bloße Textbausteine verwendet werden, die in einer Vielzahl anderer Fälle verwendet werden könnten.51 Siehe zur Umsetzung → Fall 9 und Fall 13.
53Begründungsbeispiele für die sofortige Vollziehung
Schuhverkäufer S hat 10.000 € Steuerschulden und 15.000 € Schulden gegenüber seinen Lieferanten. Bei drei Vollstreckungsversuchen konnte kein Geld beigetrieben werden. Er wurde ferner wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Weil S uneinsichtig ist, ordnet die zuständige Gewerbebehörde die Untersagung der gewerblichen Tätigkeit (§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO) sowie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) an.
Voraussetzung für die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses, welches das Interesse des Adressaten an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs übersteigt.
54Eine ungenügende Formulierung – wie sie in Klausur und Praxis häufig vorkommt – lautet etwa: „Das besondere öffentliche Interesse liegt im Haushaltsinteresse und dem Schutz der Allgemeinheit vor straffälligen Gewerbetreibenden. Ihr Interesse ist zwar hoch zu gewichten (starker Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG), aber das öffentliche Interesse überwiegt.“
In dieser Formulierung werden der Einzelfall und dessen konkrete Auswirkungen nicht gewürdigt. Es bleibt für den Adressaten unklar, warum der Fall derart dringlich ist, dass ausnahmsweise eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfällt.
55Ausreichend bis gut: „Das besondere öffentliche Interesse liegt darin, den öffentlichen Haushalt vor weiteren Steuerschulden zu schützen. Sie haben bereits 25.000 € an Schulden. Ferner sind Sie straffällig geworden, sodass die Allgemeinheit auch vor weiteren Straftaten geschützt werden soll. Dem gegenüber hat Ihr Interesse, zunächst ein Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen, zurückzustehen.“
Die Dringlichkeit wird implizit durch die Höhe der Steuerschulden und dem Verweis auf eine Straftat dargelegt, konkret abgewogen für die Zukunft wird jedoch nicht.
56Gut bis sehr gut: „Das besondere öffentliche Interesse überwiegt Ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Rechtsbehelfs. Es liegt darin begründet, dass die Allgemeinheit vor weiteren Steuerschulden und Ihre Lieferanten und Kunden vor unbezahlten Rechnungen und Wuchergeschäften zu schützen sind. Trotz erheblicher Schulden (25.000 €) und Zahlungsunfähigkeit (3 erfolglose Vollstreckungsversuche) betreiben Sie weiter Ihr Gewerbe. Zwar wurde Ihre Strafe zur Bewährung ausgesetzt, sodass von einer positiven Prognose auszugehen ist (§ 56 StGB). Sofern wir allerdings Ihre Gewerbeausübung weiterhin zuließen, ist hinreichend wahrscheinlich, dass sich Ihre gewerbebezogenen Schulden weiter anhäufen und Sie daher andere unlautere Methoden wählen könnten oder zumindest künftig weitere Schulden aufbauen werden. Dies kann bei einer voraussichtlichen Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens von ca. einem Jahr zu erheblichen finanziellen Schäden bei Dritten führen. Der Schutz Dritter vor diesen Schäden überwiegt Ihr Interesse an der vorherigen Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens.“
Hier werden die Tatsachen (Höhe der Schulden, Anzahl der Vollstreckungsversuche) bewertet (erheblich) und zur Grundlage einer nachvollziehbaren negativen Prognose (hinreichend wahrscheinlich, weitere Anhäufung) der Dringlichkeit herangezogen. Damit wird der Fall umfassend bewertet und nachvollziehbar begründet, warum der Ablauf eines eventuellen Rechtsbehelfsverfahrens nicht abgewartet werden kann.
C.Die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht als Grundlage des Prüfprogramms
57Wie oben erläutert, werden die Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung maßgeblich durch den Gesetzgeber bestimmt und begrenzt. Das folgt aus der Bindung der „vollziehende[n] Gewalt […] an Gesetz und Recht“ (Art. 20 Abs. 3 GG). Aus dieser Bindung lassen sich die grundlegenden Prüfungspunkte des Verwaltungshandelns (insb. für den Erlass eines Verwaltungsaktes) herleiten.
58Zunächst besagt der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, dass die Verwaltung nicht ohne Gesetz handeln darf. M. a. W. benötigt die Verwaltung eine Rechtsgrundlage, um handeln zu dürfen. Das ist für die Eingriffsverwaltung (belastende Verwaltungsakte) unstreitig. Für die Leistungsverwaltung (begünstigende Verwaltungsakte) wird überwiegend vertreten, dass jedenfalls kein formelles Parlamentsgesetz notwendig ist, sondern jeder parlamentarische Akt genügt.52 Es ist daher ausreichend, wenn Leistungen im Haushaltsplan (der durch das Haushaltsgesetz festgestellt wird) vorgesehen sind.
Unter diesem ersten Prüfungspunkt der Klausur beschränkt sich die Prüfung in der Regel auf die Nennung der einschlägigen Rechtsgrundlage. Kommen mehrere Rechtsgrundlagen in Betracht, müssen alle genannt und voneinander abgegrenzt werden. Sodann muss entsprechend des Konkurrenzverhältnisses die für den Fall einschlägige Norm herausgearbeitet werden.53
Zwar muss die Rechtsgrundlage rechtmäßig bzw. verfassungsmäßig sein, das wird von der Verwaltung im Grundsatz aber nur selten geprüft. Denn erstens fehlen ihr die zeitlichen Ressourcen und zweitens die sog. Verwerfungskompetenz. Allein die Gerichte können Gesetze für unwirksam erklären („verwerfen“).54 Von diesem Grundsatz gibt es zwei wichtige Ausnahmen55: (1) Wenn Rechtsnormen der Verwaltung (Bebauungspläne, Polizeiverordnungen, Steuersatzungen, …) die Rechtsgrundlage darstellen und (2) wenn Unionsrecht entgegensteht. In ersterem Fall kann nämlich die Verwaltung selbst die rechtswidrige Norm ändern oder beseitigen, dazu → Online-Fall 556, → Fall 1. In letzterem Fall darf die Verwaltung ggf. die nationale Norm unangewendet lassen.57
59Der Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes besagt sodann, dass die Verwaltung nicht gegen das Gesetz handeln darf. Sie muss also die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage einhalten und darf nicht über das hinausgehen, was ihr gesetzlich ermöglicht wird. Diese Prüfung wird aufgeteilt in die materielle Rechtmäßigkeit und die formelle Rechtmäßigkeit des Handelns. In der materiellen Rechtmäßigkeit müssen die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolge der Rechtsgrundlage (und ggf. verbundener Normen) geprüft werden.
Der Tatbestand ist auszulegen, wenn nicht vollkommen offenkundig58 ist, dass er erfüllt ist. Dabei sind die Auslegungsmethoden Wortlaut, Systematik, Sinn, Historie sowie die verfassungs- oder unionsrechtskonforme Auslegung anzuwenden.
In der Rechtsfolge ist zu prüfen, ob die zu prüfende Maßnahme noch von der Rechtsgrundlage gedeckt ist oder gegen sonstiges (höherrangiges) Recht verstößt. Bei sog. gebundenen Entscheidungen („ist“) wird Adressatenwahl, Bestimmtheit sowie (rechtliche und tatsächliche) Möglichkeit geprüft. Bei Ermessensentscheidungen sind zusätzlich die Vorgaben des § 40 LVwVfG zu beachten: Ausübung des Ermessens, keine zweckfremden Erwägungen, Einhaltung der gesetzlichen Grenzen. Wichtigste gesetzliche Grenzen stellen die Grundrechte und die europäischen Grundfreiheiten dar.
Materielle Fehler können nur in begrenztem Umfang nachträglich „ausgebessert“ werden, etwa durch die sog. Umdeutung gem. § 47 LVwVfG oder durch eine neue Ermessensentscheidung im Widerspruchsverfahren.59 Letzteres ist nur möglich im Rahmen der sog. Fachaufsicht. Im Gegensatz zur gerichtlichen Prüfung, prüft im Widerspruchsverfahren die nächsthöhere Behörde (§ 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO)60, also ein Teil der Exekutive.61 Ist sie Fachaufsichtsbehörde – was gem. §§ 20 f. LVG BW beim Handeln als Verwaltungsbehörde stets der Fall ist –, kann sie auch die Zweckmäßigkeit und nicht nur die Rechtmäßigkeit überprüfen. Folglich kann sie auch eine andere Ermessensentscheidung treffen.
60Auch die Vorgaben der formellen Rechtmäßigkeit ergeben sich aus dem Gesetz und sind von der Verwaltung einzuhalten. Diese sind Zuständigkeit, Verfahren und Form.
Einen Verstoß kann der Betroffene aber nicht immer geltend machen. Das deutsche (Verwaltungs)Rechtssystem ist gem. Art. 19 Abs. 4 GG auf den Individualrechtsschutz ausgelegt.62 Im Fokus stehen subjektive Rechte, wie sie sich etwa aus den Grundrechten ergeben. Verfahrensvorschriften haben nur „dienende Funktion“ und vermitteln selten ein subjektives Recht.63 Das ist Grund dafür, warum formelle Fehler im Gegensatz zu materiellen Fehlern grundsätzlich heilbar (§ 45 LVwVfG) oder unbeachtlich (§ 46 LVwVfG) sein können.
Eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften kann aber auch andere Sanktionen als die mögliche Aufhebung des Verwaltungsaktes mit sich bringen.64 Daher steht es auch im Interesse der Verwaltung, die formellen Voraussetzungen einzuhalten.
61Die Zuständigkeit folgt aus den oben erörterten Grundzügen des Staatsaufbaus und ergibt sich deswegen fast ausschließlich aus Landesrecht, konkret aus Landesgesetzen oder Zuständigkeitsverordnungen. Die sachliche Zuständigkeit ist dabei stets in den Fachgesetzen oder dazugehörigen Verordnungen geregelt. Nur die örtliche Zuständigkeit ergibt sich zumeist aus § 3 LVwVfG.
Ausgangspunkt der sachlichen Zuständigkeit ist zwingend (!) eine Norm, die sagt „sachlich zuständig ist […]“. In der Regel lautet die Norm in etwa „Sachlich zuständig ist die untere […]behörde, soweit nichts anderes bestimmt ist“.65 Manchmal wird nicht direkt die untere Verwaltungsbehörde angesprochen, sondern eine andere untere Behörde, etwa die untere Baurechtsbehörde. Dann ist eine weitere Norm zu suchen, die definiert welches die (in diesem Fall) untere Baurechtsbehörde ist. Für gewöhnlich ist dies die untere Verwaltungsbehörde. Wer untere Verwaltungsbehörde ist, definiert § 15 Abs. 1 LVG BW. Hier kommt es darauf an, ob sich der Sachverhalt in einem Stadtkreis, einer Großen Kreisstadt oder einer sonstigen Kreisangehörigen Gemeinde abspielt. In letzterem Fall ist fast immer das Landratsamt zuständig.
62Beispiele zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit
1. Allgemeine Gewässeraufsicht gem. § 75 Abs. 1 WG BW, § 100 WHG im Gebiet eines Stadtkreises:
Sachlich ist gem. § 82 Abs. 1 S. 1 WG BW die untere Wasserbehörde zuständig. Untere Wasserbehörden sind gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG BW die unteren Verwaltungsbehörden. Untere Verwaltungsbehörden sind in den Stadtkreisen die Gemeinden, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG BW.
2. Erteilung einer Baugenehmigung gem. § 58 Abs. 1 LBO BW im Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde:
Sachlich ist gem. § 48 Abs. 1 LBO BW die untere Baurechtsbehörde zuständig. Untere Baurechtsbehörden sind gem. § 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO BW die unteren Verwaltungsbehörden und die in § 46 Abs. 2 LBO BW genannten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften. Ein Fall des Abs. 2 liegt nicht vor.66 Untere Verwaltungsbehörden sind gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG BW in den Landkreisen insb. die Landratsämter. Der Sachverhalt spielt sich hier auf dem Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde ab, sodass das Landratsamt zuständig ist.
3. Erlass eines Platzverweises gem. § 30 Abs. 1 PolG BW durch eine kreisangehörige Gemeinde:
Sachlich zuständig für den Platzverweis sind gem. § 105 Abs. 1, 3 PolG BW sowohl die Polizeibehörden wie auch der Polizeivollzugsdienst. Hier kommt das Handeln der Gemeinde, einer Polizeibehörde i. S. d. § 105 Abs. 1 PolG BW, in Betracht. Gem. § 111 Abs. 2 PolG BW sind grundsätzliche die Ortspolizeibehörden zuständig. Das sind nach § 107 Abs. 4 S. 1 PolG BW die Gemeinden.
4. Schließung eines Gewerbes gem. § 15 Abs. 2 GewO auf dem Gebiet einer Großen Kreisstadt:
Sachlich zuständig für die Schließung des Gewerbes sind gem. § 1 GewOZuVO BW die unteren Verwaltungsbehörden. Untere Verwaltungsbehörden sind in den Landkreisen insb. die Großen Kreisstädte. Eine Ausnahme gem. § 19 LVG BW liegt für gewerberechtliche Angelegenheiten nicht vor.
63Beim Verfahren sind im Regelfall alle Vorschriften der §§ 9 ff. LVwVfG zu beachten. Wichtig sind hier insb. der Ausschluss bestimmter Personen (§§ 20 f. LVwVfG), der Untersuchungsgrundsatz (§ 24 LVwVfG) sowie die Beratung, Auskunft und Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 25 LVwVfG). In der Klausur wird allerdings regelmäßig nur die Anhörung der Beteiligten (§ 28 LVwVfG) relevant. Sie ist unmittelbarer Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips.67 Obwohl die §§ 9 ff. LVwVfG unmittelbar nur für Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge gelten (§ 9 LVwVfG), sind einzelne Vorschriften – als Ausprägung allgemeiner Verfahrens- und Rechtsstaatsgedanken – analog auch auf Realakte anzuwenden, dazu zählt insb. die Anhörung.68
64Hinsichtlich der Form bestehen im Gutachten nur selten Probleme. Es ist auf eine besondere Formvorschrift im Fachgesetz zu achten, ansonsten kann ein Verwaltungsakt schriftlich, mündlich oder ggf. auch konkludent erlassen werden, § 37 Abs. 1 LVwVfG. Im Regelfall wird er schriftlich erlassen und ist sodann auch zu begründen, § 39 Abs. 1 LVwVfG. Im Bescheid sollte – aus oben dargelegten Gründen – der Begründungspflicht sorgsamer nachgekommen werden, als dies zumal geschieht und gelehrt wird. Die Begründung dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle: Wenn Sie einen Verwaltungsakt nicht überzeugend begründen können, sollten Sie ihn eventuell nicht erlassen.
65Letzter Verfahrensschritt ist sodann die Bekanntgabe. Sie kann per Telefax, E-Mail, Brief, Telefon, persönlich oder auf andere Weise geschehen. Regelfall dürfte noch immer der einfache Postbrief oder – aus Beweisgründen über den Bekanntgabezeitpunkt – die Zustellung durch die Post nach § 3 Abs. 1 LVwZG BW (Postzustellungsurkunde, PZU) sein.
Anmerkung zur Bekanntgabe
Die Bekanntgabe an sich ist keine formelle Voraussetzung im engeren Sinn, sie ist vielmehr Voraussetzung für die Existenz des Verwaltungsaktes schlechthin, § 43 Abs. 1 S. 1 LVwVfG. Verwaltungsgerichte würden die erfolgte Bekanntgabe daher etwa in der Zulässigkeit der Klage prüfen, nicht (mehr) in den formellen Voraussetzungen in der Begründetheit. Verwaltungsbehörden prüfen hingegen alle Vorschriften und Verfahrensschritte, die zum Erlass notwendig sind. Dazu zählt auch die Bekanntgabe sowie die Frage, auf welchem Wege der Verwaltungsakt bekannt zu geben ist. Sie kann auch als letzter Schritt unter „Verfahren“ oder, insoweit es um die Frage geht wie bzw. in welcher Form eine Bekanntgabe zu erfolgen hat, unter „Form“ geprüft werden.69
66Zusammengefasst ergibt sich abgeleitet aus dem Staatsrecht folgendes allgemeines Prüfungsschema:
Prüfungsschema Verwaltungsakt
I. Rechtsgrundlage (kein Handeln ohne Gesetz)
Bei begünstigendem Handeln genügt entsprechender Posten im Haushalt
(ggf. Abgrenzung aller in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen)
(ggf. Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage [wenn Rechtsgrundlage = Satzung oder Rechtsverordnung])
II. Materielle Voraussetzungen (kein Handeln gegen das Gesetz)
1. Tatbestand
Alle Tatbestandsvoraussetzungen, die sich ergeben aus:
– der Rechtsgrundlage
– der Struktur des Gesetzes (in der Gewerbeordnung stets „Gewerbe“, im Gaststättengesetz stets „Gaststätte“, im Versammlungsgesetz stets „Versammlung“)
– der Struktur des Rechtsgebietes
(im Ordnungsrecht ist bspw. der Rückgriff auf das PolG BW möglich, etwa zur Frage, ob gegen einen Nichtstörer i. S. d. § 9 Abs. 1 PolG BW vorgegangen werden kann)
Ggf. ist eine Auslegung der Tatbestandsmerkmale (= Definitionen) notwendig nach Wortlaut, Systematik, Sinn, Historie – sowie seltener auch eine verfassungs- oder unionsrechtskonforme Auslegung
2. Rechtsfolge
a) Adressatenwahl, wenn mehrere vorhanden
b) bei Ermessensvorschriften: Ausübung nach Vorgabe des § 40 LVwVfG
Selten: Entschließungsermessen
Stets: Auswahlermessen
Insb. Prüfung der Verhältnismäßigkeit, bei intensiven Eingriffen vollständige („große“) Grundrechtprüfung eines oder mehrerer Grundrechte, Grundfreiheiten oder der EMRK.
c) Bestimmtheit
d) Keine (rechtliche oder tatsächliche) Unmöglichkeit
III. Formelle Voraussetzungen (kein Handeln gegen das Gesetz)70
1. Zuständigkeit
a) sachlich, in der Regel in Verbindung mit § 15 LVG BW
b) örtlich, in der Regel aus § 3 LVwVfG
2. Verfahren
a) Beteiligte, §§ 11 ff. LVwVfG
(ggf. andere Behörden, § 13 Abs. 2 LVwVfG, § 35 Abs. 4 GewO, § 53 Abs. 3, 4 LBO BW, …)
b) Keine ausgeschlossenen oder befangenen Personen, §§ 20 f. LVwVfG
c) Anhörung, § 28 LVwVfG
3. Form
a) Form des Verwaltungsaktes, § 37 Abs. 2 LVwVfG
(in der Regel formfrei; ggf. Sondervorschriften, § 34 Abs. 1 S. 2 PolG BW, § 58 Abs. 1 S. 3 LBO BW, …)
b) Begründung, § 39 Abs. 1 LVwVfG
4. Bekanntgabe
§ 41 Abs. 1 LVwVfG; ggf. aus Beweisgründen per PZU, wenn belastender Inhalt, § 41 Abs. 5 LVwVfG, § 3 Abs. 1 LVwZG BW
2. KapitelGrundrechte des deutschen Verfassungsrechts
67Die Grundrechte stehen im Grundgesetz an erster Stelle. Sie sind für das gesamte staatliche Handeln von herausragender Bedeutung, lies Art. 1 Abs. 3 GG. Diese Bedeutung kommt an vielen Stellen des Verwaltungshandelns zum Tragen: Die Grundrechte beeinflussen die Auslegung der Tatbestandsmerkmale, begrenzen das Verwaltungshandeln oder führen zu einklagbaren Schutzansprüchen des Bürgers gegen die Verwaltung.
Für die Fallbearbeitung müssen daher zunächst die Funktionen der Grundrechte, deren Prüfung und der Einbau in die Fallbearbeitung verstanden werden, bevor man sich sodann den einzelnen Grundrechten nähert.
A.Funktionen der Grundrechte
68Grundrechte haben unterschiedliche Funktionen. Die häufigste Fallkonstellation betrifft die Funktion als Abwehrrecht, der Freiheit vor dem Staat1. Hierbei handelt es sich um die ureigene Funktion der Grundrechte, wie sich insb. aus dem Wortlaut der Grundrechte ergibt („unantastbar“, „unverletzlich“, …). Sie wird etwa in der klassischen Anfechtungskonstellation relevant: Der Bauherr wehrt sich gegen eine Abbruchsanordnung, weil er seine Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sieht.
Daneben bestehen weitere, für die Verwaltung wichtige Funktionen wie die Schutzpflichten des Staates (Anspruch auf Einschreiten gegen einen störenden Industriebetrieb) sowie diejenige des Leistungsrechts (Anspruch auf Sozialhilfe) und des Teilhaberechts (gleicher Zugang zur Stadthalle). Diese drei Ausprägungen können als Freiheit durch den Staat2 charakterisiert werden. Sie ergeben sich nicht so eindeutig aus dem Wortlaut der Grundrechte wie das jeweilige Abwehrrecht. Das BVerfG leitet sie aus dem sog. objektiv-rechtlichen Gehalt der Grundrechte ab.3
Daneben gibt es noch Mitwirkungsrechte, wie das Wahlrecht oder der Zugang zu öffentlichen Ämtern. Hier handelt es sich um Freiheit an der staatlichen Willensbildung.4
Die Einordnung des jeweiligen Falls in eine dieser vier Konstellationen hat Auswirkungen auf das Prüfungsschema des Grundrechts sowie den Umfang bestimmter Prüfungspunkte (etwa die Widerspruchsbefugnis).
I.Der Standardfall: Grundrechte als Abwehrrechte
69In erster Linie sind Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und begrenzen insofern die Reichweite staatlichen Handelns (insb. als gesetzliche Grenze des Verwaltungsermessens i. S. d. § 40 LVwVfG). Dies ist allgemein anerkannt und muss – im Gegensatz zu Schutzpflichten – nicht erörtert oder hergeleitet werden. Grundrechte sind weder im Bürger-Bürger- noch im Staat-Staat-Verhältnis anwendbar.
Ein Nachbar wird daher nicht in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG „verletzt“, wenn die Bar im Nebengebäude nachts zu laut ist (häufiger Formulierungsfehler in Klausuren). Beleidigt Autofahrer A den Autofahrer B durch die allseits bekannte Mittelfinger-Geste, greift A nicht in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) des B ein.
70Werden Grundrechte als Abwehrrechte geprüft, spitzt sich die Prüfung letzten Endes auf die Verhältnismäßigkeit der staatlichen Maßnahme zu. Hier wird die Verhältnismäßigkeit in Form des sog. Übermaßverbotes relevant: Ist der Eingriff so intensiv, dass er nicht mehr verhältnismäßig ist? Gefragt wird nach der äußeren Grenze des staatlichen Handelns.
Davon zu unterscheiden ist das sog. Untermaßverbot, das insb. bei Schutzpflichten des Staates relevant wird: Hat eine Untätigkeit des Staates derart gravierende Folgen für den Bürger, dass es unverhältnismäßig ist? Gefragt wird hier nach dem Minimum des staatlichen Einschreitens, dazu → Online-Fall 15, → Fall 5.
Die Verwaltung kann im Rahmen ihres Ermessens diejenigen Maßnahmen durchführen, die zwischen diesen beiden (von Fall zu Fall unterschiedlichen) Grenzen liegen.
Will die Verwaltung gegen eine lärmende Industrieanlage mit einer Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG einschreiten, hat sie im Regelfall die Berufsfreiheit des Anlagenbetreibers (Art. 12 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen. Zu prüfen ist in dieser Hinsicht, ob etwa die Anordnung einen unverhältnismäßig hohen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (Übermaßverbot). Kommt sie im Laufe der Sachverhaltsaufklärung zu dem Schluss, dass damit gewichtige Einschränkungen der Anlage einhergehen, kann sie sich grundsätzlich auch gegen ein Einschreiten entscheiden. Es liegt auf der Hand, dass ein Unterlassen der Anordnung das Übermaßverbot nicht verletzen kann.
Stört der Lärm jedoch Nachbarn, könnte das Unterlassen der Verwaltung deren Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) verletzen (Untermaßverbot). Hier ist also noch zu prüfen, ob die Verwaltung tätig werden muss, ein Unterlassen also rechtswidrig wäre.
71Wehrt sich jemand gegen eine ihn belastende Maßnahme des Staates, so ist er regelmäßig widerspruchs- und klagebefugt. Das ergibt sich aus der Funktion der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als sog. Auffanggrundrecht. Es ist daher nie gänzlich auszuschließen, dass ein Adressat (und nur er) nicht zumindest in Art. 2 Abs. 1 GG durch eine belastende Maßnahme verletzt sein könnte (sog. Adressatentheorie).
Aus der Rechtswidrigkeit einer solchen belastenden Maßnahme folgt dann in der Regel die Rechtsverletzung und damit die Begründetheit des Widerspruchs oder der Klage. Prozessuale Besonderheiten in der Abwehrkonstellation sind regelmäßig nur bei Drittanfechtungen etwa eines Nachbars gegen eine Baugenehmigung zu beachten.
II.Schutzpflichten des Staates
72Komplexer sind die Fälle, in denen eine Schutzpflicht des Staates geprüft wird, dazu → Online-Fall 16. Typischerweise sind dies Fälle, in denen ein Bürger von der Verwaltung ein Einschreiten gegen einen (vermeintlichen) Missstand, insb. störende Dritte, verlangt, dazu → Fall 5. Sie sind komplex, weil der Schutz des einen fast immer die Einschränkung der Rechte des anderen bedeutet. So wird im obigen Beispiel durch die Lärmschutzanordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG die körperliche Unversehrtheit der Nachbarn geschützt. Der Anlagenbetreiber kann zugleich gewichtig in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt werden. Um die gegensätzlichen Interessen sauber abzuarbeiten, ist eine ordentliche Prüfungsstruktur wichtig. Dazu ist es hilfreich, wenn man sich verinnerlicht, worauf Schutzpflichten überhaupt Auswirkungen haben und wann eine solche vorliegt.
73Auswirkungen haben Schutzpflichten vor allem auf die Frage nach dem Einschreiten selbst („Ob“ des Einschreitens, Entschließungsermessen) sowie der Wahl der konkreten Maßnahme („Wie“ des Einschreitens, Auswahlermessen). Sind die Folgen für den Betroffenen (im Beispiel: den Nachbarn) derart gravierend, dass ein Unterlassen unverhältnismäßig wäre, verdichtet sich jedenfalls das Entschließungsermessen „auf Null“. Die Nachbarn haben dann einen Anspruch auf Einschreiten.
Es liegt auf der Hand, dass das Entschließungsermessen wesentlich einfacher „auf Null reduziert“ sein kann als das Auswahlermessen: Der Verwaltung stehen für gewöhnlich viele unterschiedliche Maßnahmen zur Verfügung, um den Schutz des Betroffenen zu gewährleisten. Dazu ein weiteres
Beispiel: Überschreiten die Lärmimmissionen einer Bar jedes Wochenende die erlaubten Grenzwerte, können zum Schutz der Nachbarn unterschiedlichste Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG erlassen werden: Einbau einer Schallschutztür, Beschränkung der Lautstärke, Beschränkung der Uhrzeit für Musik und weitere mehr. Sind die Beeinträchtigungen für eine Vielzahl von Nachbarn gravierend und weigert sich der Barbetreiber, ist anstelle der Auflage eventuell sogar an einen Widerruf der Gaststättenerlaubnis zu denken, § 15 Abs. 2 GastG.
Welche dieser Maßnahmen gewählt werden darf, richtet sich nach einer ausführlichen Abwägung der zu schützenden Belange des Betroffenen und der abwehrrechtlichen Belange des Beschränkten.
74Ein Recht auf Tätigwerden ergibt sich nicht so selbstverständlich aus den Grundrechten wie das Recht zur Abwehr einer belastenden Maßnahme. Es genügt nicht, den sachlichen Schutzbereich über die auswendig gelernten Definitionen zu bestimmen. Vielmehr muss hergeleitet werden, dass aus dem jeweiligen Grundrecht auch konkret eine Schutzpflicht erwachsen kann. Das wird deutlicher mit einem
75Beispiel: 50 m neben der Gaststätte A eröffnet die neue Gaststätte B mit einem ähnlichen Angebot wie A. A hat nunmehr massive Gewinneinbuße, weil ihre ehemaligen Kunden das Essen bei B besser finden. Letztlich muss A den Betrieb aufgeben.
Obwohl hier der Beruf (Art. 12 Abs. 1 GG) der Gaststättenbetreiberin A betroffen ist, muss der Staat nicht einschreiten.7 Es gibt daher keine Rechtsgrundlage in der Gewerbeordnung oder dem Gaststättengesetz, die eine Schließung oder Beschränkung neuer Gaststätten für einen solchen Fall vorsieht.
76Die Herleitung der Schutzpflicht erfolgt im Rahmen des sachlichen Schutzbereiches8 abhängig vom jeweiligen Grundrecht.9 Weiterer, sehr wichtiger Unterschied zur abwehrrechtlichen Konstellation ist, dass sich die Schutzpflichten wegen der vielfältigen Handlungsmöglichkeiten vorrangig an den Gesetzgeber richten. Er hat den Schutzpflichten nachzukommen und sie zu konkretisieren. Diese Verpflichtung hat er vielfältig, insb. durch Strafvorschriften (etwa Totschlag, § 212 StGB; Körperverletzung, § 223 StGB; Betrug, § 263 StGB) oder Vorschriften wie dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), bereits erfüllt. Das bedeutet für die verwaltungsrechtliche Fallbearbeitung, dass ein Einschreiten der Verwaltung aus grundrechtlichen Schutzpflichten nur im Ausnahmefall und regelmäßig nur für höchstrangige Schutzgüter in Betracht kommt. Sie spielen daher vor allem im Rahmen der körperlichen Unversehrtheit eine Rolle, etwa im obigen Beispiel des Nachbars einer zu lauten Bar. Es bedeutet auch, dass die Verwaltung eine entsprechende einfachgesetzliche Rechtsgrundlage benötigt, um einschreiten zu können.
III.Leistungs- und Teilhaberechte
77Neben Schutzpflichten können Grundrechte auch sog. Leistungs- oder Teilhaberechte umfassen.
Leistungsrechte in diesem Sinne umfassen etwa den Anspruch auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip), den Anspruch auf Asyl (Art. 16a GG) oder den Anspruch der Mutter auf „den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft“ (Art. 6 Abs. 4 GG). Sie bestehen eigenständig („originär“), also unabhängig davon, ob andere Personen bereits eine solche Leistung erhalten haben.
Teilhaberechte hingegen sind darauf gerichtet, dieselben Leistungen zu erhalten wie ein anderer zuvor („derivativ“). Sie kommen oftmals beim Zugang zu vorhandenen staatlichen Einrichtungen zum Tragen. Beispiele sind der gleichheitsgerechte Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung wie einer Stadthalle (Art. 3 Abs. 1 GG, → Fall 12 und Fall 14) oder der Anspruch auf gleichheitsgerechte Studienplatzvergabe (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG10).
78Originäre Leistungsrechte bestehen nur selten. Sie richten sich im Übrigen – wie das Recht auf schützenswertes Einschreiten – vorrangig an den Gesetzgeber und nicht unmittelbar an die Verwaltung.
Derivative Teilhaberechte hingegen kommen auch in der Verwaltungspraxis häufig zum Tragen. Hierzu lässt sich allgemein festhalten, dass im Regelfall ein Zugangsanspruch zu staatlichen Einrichtungen besteht.11 Dieser Anspruch beschränkt sich bei Kapazitätsengpässen auf eine gleichheitsgerechte Auswahl der Teilnehmer.12 Er geht aber nicht so weit, dass weitere Kapazitäten geschaffen werden müssen (das wäre ein originäres Leistungsrecht).
Ein Einwohner einer baden-württembergischen Stadt ist gem. § 10 Abs. 2 S. 2 GemO BW berechtigt, die Stadthalle zu benutzen (derivatives Leistungsrecht). Er hat aber keinen Anspruch gegen die Stadt, dass eine neue Stadthalle gebaut oder die alte Stadthallte vergrößert wird (originäres Leistungsrecht). Ebenso wenig kann ein Marktteilnehmer verlangen, dass die zu vergebenden Standplätze auf dem städtischen Weihnachtsmarkt von 20 auf 25 Standplätze erweitert werden. Er kann lediglich verlangen, bei der Standvergabe wie alle anderen Teilnehmer gleichheitsgerecht berücksichtigt zu werden, § 70 Abs. 1, 3 GewO.
79Für die gleichheitskonforme Auswahl muss die Verwaltung eigene, nachvollziehbare und diskriminierungsfreie Kriterien zugrunde legen. Das sind etwa das Losverfahren, die Attraktivität oder Ausgewogenheit des Angebotes, das Rotationsprinzip oder das Prioritätsprinzip („wer zuerst kommt, mahlt zuerst“).13 Nicht ausreichend sind hingegen die Kriterien „alt vor neu“ oder „neu vor alt“ sowie „bekannt und bewährt“. Sie können allenfalls als Hilfskriterien herangezogen werden. In der Regel bewertet die Verwaltung die Bewerber anhand mehrerer solcher Kriterien. Siehe hierzu → Fall 12.
80Leistungs- und Teilhaberechte vermitteln subjektive Rechte und sind daher mit einem Rechtsbehelf durchsetzbar, wenn sie verletzt werden. Wie bei Schutzansprüchen muss das subjektive Recht auch hier im Rahmen der Widerspruchs- oder Klagebefugnis (vorrangig aus einfachem Recht14) hergeleitet werden.
Hat ein Rechtsbehelf Erfolg, wird – insb. beim Teilhaberecht – selten ein konkreter Leistungs- oder Teilhabeanspruch zugesprochen, sondern regelmäßig nur die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung der Verwaltung. Im Fall des Teilhabeanspruchs wird dann das Auswahlverfahren neu durchgeführt.15
IV.Weitere Funktionen
81Als weitere Funktionen der Grundrechte gelten etwa die Mitwirkungsrechte, die sog. Freiheit am Staat (status activus). Sie wird hauptsächlich durch die Teilnahme an Wahlen ausgeübt, aber auch der Zugang zu öffentlichen Ämtern aus Art. 33 Abs. 1 bis 3 GG zählt hierzu.
82Darüber hinaus enthalten bestimmte Grundrechte Einrichtungsgarantien. Der Staat stellt gewisse (privatrechtliche) Institute16 und (öffentliche-rechtliche) Institutionen17 zur Verfügung und gewährleistet deren (Kern-)Bestand. Das bedeutet nicht, dass diese Einrichtungen nicht geregelt oder ihr Handeln beschränkt werden können. Dabei sind jedoch – ähnlich einer abwehrrechtlichen Grundrechtsprüfung – die Maßnahmen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
Verletzt werden diese Garantien jedenfalls, wenn die Einrichtungen komplett abgeschafft oder derart beschränkt werden, dass nur noch eine „leere Hülse“ übrig bleibt. Das kommt allerdings nur durch Gesetz und nicht durch Verwaltungshandeln in Betracht.
Zu den Einrichtungsgarantien zählen nicht nur Grundrechte (innerhalb der Art. 1 bis 19 GG), sondern auch die Parteien (Art. 21 GG), die Gemeinden (Art. 28 Abs. 2GG), das Berufsbeamtentum (Art. 33 Abs. 4, 5 GG), die Richterschaft (Art. 92, 97 GG).
Beispiel: Beschließt das Land, kommunale Aufgaben wie die Trägerschaft für Grund- und Hauptschulen (§ 28 Abs. 1 SchG BW) aus dem Aufgabenbereich der Gemeinden herauszunehmen und auf die nächsthöhere Verwaltungsebene (etwa die Landratsämter) zu übertragen, spricht man von „Hochzonung“. Diese Hochzonung greift in die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG) ein. Für diese Maßnahme bedarf es einer Rechtfertigung oder jedenfalls muss die Mitwirkung der Gemeinden in wirksamer Weise vorbehalten bleiben.18
83Zuletzt kommt in den Grundrechten auch eine objektive Wertentscheidung zum Ausdruck. Abgesehen von den daraus abgeleiteten Schutzpflichten, hat dies für die öffentliche Verwaltung kaum Relevanz. Sie kommt insb. bei der Auslegung privatrechtlicher Normen im Lichte der Grundrechte zum Tragen. Zwischen Privaten finden Grundrechte keine Anwendung (keine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte).19 Eine Berücksichtigung der Grundrechte findet nur in sog. „Einbruchstellen“, also unbestimmten Rechtsbegriffen oder Generalklauseln (vor allem §§ 138, 242, 826 BGB) statt (mittelbare Drittwirkung der Grundrechte).20
Der Unterschied wirkt sich insb. dort aus, wo der Gesetzgeber vorrangige oder abschließende Regeln getroffen hat. In diesen Fällen liegt grundsätzliche Bindung an die gesetzgeberische Entscheidung vor,21 sodass auch keine mittelbare Drittwirkung mehr in Betracht kommt. Außerdem ist die Prüfung nicht so streng wie in der Abwehrkonstellation gegen staatliches Einschreiten, denn im Privatverhältnis stehen sich immer zwei Grundrechtsträger gleichberechtigt gegenüber. Die Freiheit des einen überwiegt hier nur selten die Freiheit des anderen.
B.Prüfung der Grundrechte
I.Zur Reihenfolge der Grundrechtsprüfung
84In welcher Reihenfolge die Verletzung von Grundrechten zu prüfen ist, richtet sich nach der Art der möglicherweise betroffenen Grundrechte. In einem ersten Schritt muss daher überlegt werden, welche Grundrechte im konkreten Fall für welchen Adressaten überhaupt betroffen sein könnten.
Grundsätzlich gilt: Für jeden Adressaten und jedes Grundrecht ist hierbei eine gesonderte Prüfung erforderlich. Das meint auch die verkürzte, „kleine Grundrechtsprüfung“, bei der nur die Verhältnismäßigkeit geprüft wird: je Grundrecht und Adressat muss eine eigene Verhältnismäßigkeit geprüft werden.22 Nur bei erkennbarem Gleichlauf (etwa bei Allgemeinverfügungen) verschiedener Adressaten oder absolut identischem Prüfungsinhalt kann die Prüfung in den Prüfungsarbeiten (aber auch nur dort) ausnahmsweise zusammengezogen werden. Im Zweifel ist stets getrennt zu prüfen.
85Exkurs
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist hierbei stets auch an die vorrangige Prüfung der Grundfreiheiten des Unionsrechts zu denken. Diese müssen also zuerst geprüft werden. Die Prüfung der EU-Grundfreiheiten ersetzt aber nicht die Prüfung der Grundrechte des Grundgesetzes, diese werden unmittelbar danach geprüft (Stichwort: nur Anwendungsvorrang, kein Geltungsvorrang).
Daneben können die Grundrechte der europäischen Grundrechtecharta zu prüfen sein. Sie sind gem. Art. 51 der Charta anwendbar, wenn die nationalen Verwaltungsbehörden Unionsrecht durchführen. Das setzt nicht voraus, dass eine unionrechtliche Norm (etwa eine Richtlinie oder Verordnung) unmittelbar angewendet wird. Vielmehr genügt es, dass die nationalen Normen das Unionsrecht umsetzen. Das ist vor allem im Umweltrecht der Fall.
Subsidiär ist an die Grundrechte aus der EMRK zu denken.
86Das Verhältnis dieser Prüfungen zueinander wird aufgrund der fortschreitenden Europäisierung und der mittlerweile aufgestellten Grundsätze des BVerfG zunehmend komplexer.23 Inwiefern sich dies auf die Prüfungsreihenfolge und Darstellung auswirkt, ist noch nicht vollumfänglich beantwortet. Im Zweifel gilt, dass in einem Gutachten stets zunächst alle in Betracht kommenden Grundrechte und Grundfreiheiten zu prüfen sind. Sollten diese Prüfungen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, ist anschließend daran zu erörtern, welches Ergebnis „sticht“.
87Kommen für einen Adressaten mehrere Grundrechte des Grundgesetzes in Betracht, so gilt zunächst die Regel, dass Freiheitsgrundrechte vor Gleichheitsgrundrechten zu prüfen sind. Innerhalb der Gruppe der jeweiligen Grundrechte (das gilt für Freiheitsgrundrechte und Gleichheitsgrundrechte) gilt dann, dass das speziellste Grundrecht zuerst zu prüfen ist.
Bei den Freiheitsgrundrechten entfällt eine Prüfung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), wenn der Schutzbereich eines speziell(er)en Freiheitgrundrechts eröffnet und ein Eingriff in diesen bejaht wurde. Unbeachtlich ist dabei, ob das speziellere Grundrecht verletzt wurde oder nicht. Art. 2 Abs. 1 GG tritt als subsidiäres Auffanggrundrecht zurück und kommt nur dann zur Anwendung, wenn kein anderer Schutzbereich – bezüglich des konkreten Adressaten – eröffnet ist. Dazu zählt insb. der Fall, dass ein Deutschen-Grundrecht (bspw. Art. 8 Abs. 1 GG) nur deswegen nicht anwendbar ist, weil der Adressat kein Deutscher i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG ist.24
88Bei den übrigen Freiheitsgrundrechten sollte mit der Prüfung des jeweils sachnächsten Grundrechts begonnen werden. Kann aufgrund des Sachverhalts das sachnächste Grundrecht nicht sicher bestimmt werden, so beginnt man mit der Prüfung des Grundrechts mit der strengsten Schrankenregelung (also Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt vor Grundrechten mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt vor Grundrechten mit einfachem Gesetzesvorbehalt).
Im Rahmen dieser Prüfung muss dann kenntlich gemacht werden, ob das Freiheitsgrundrecht in seiner abwehrrechtlichen Funktion (Regelfall) oder als Schutzpflicht (selten) geprüft werden soll.
89Prüfungsstandort und -reihenfolge der Grundrechte im Verwaltungshandeln
I. Rechtsgrundlage
II. Materielle Voraussetzungen
1. Tatbestand
2. Rechtsfolge
a) Adressatenwahl, wenn mehrere vorhanden
b) Ermessen
„Die Maßnahme ist nach [Rechtsgrundlage] Ermessenssache. Das Ermessen ist nach § 40 LVwVfG auszuüben, wobei insb. die Grundrechte sowie der aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten sind.“
aa) Freiheitsgrundrechte
Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG), Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), …
Wenn kein anderer Schutzbereich einschlägig ist: Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
bb) Gleichheitsrechte
Besondere Gleichheitsrechte (Art. 3 Abs. 2, 3 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG, …)
Wenn keine besonderen Gleichheitsrechte verletzt sind: Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
c) Bestimmtheit
d) Keine (rechtliche oder tatsächliche) Unmöglichkeit
III. Formelle Voraussetzungen25
1. Zuständigkeit
a) sachlich, in der Regel mit § 15 LVG BW
b) örtlich, in der Regel aus § 3 LVwVfG
2. Verfahren
a) Beteiligte, §§ 11 ff. LVwVfG
b) Ausgeschlossene/Befangene, §§ 20 f. LVwVfG
c) Anhörung, § 28 LVwVfG
3. Form
a) Form des Verwaltungsaktes, § 37 Abs. 2 LVwVfG
b) Begründung, § 39 Abs. 1 LVwVfG
4. Bekanntgabe, § 41 Abs. 1 LVwVfG
II.Zur Prüfung von Freiheitsgrundrechten in ihrer Funktion als Abwehrrechte
90Grundsätzlich folgt die Prüfung jedes einzelnen Freiheitsgrundrechts dem dreistufigen Prüfungsaufbau: Eröffnung des Schutzbereichs (1.), Eingriff in den Schutzbereich (2.) und Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs (3.).
Hierbei muss in der Darstellung auf eine saubere Terminologie geachtet werden: Der Schutzbereich eines Grundrechts ist eröffnet und nicht etwa verletzt. Verletzt ist ein Grundrecht erst, wenn der Schutzbereich eröffnet ist, ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt und dieser Eingriff nicht gerechtfertigt ist.
1.Eröffnung des Schutzbereichs
91Ganz grundsätzlich betrachtet wird bei der Erörterung der Eröffnung des Schutzbereichs der Anwendungsbereich des Grundrechts als Rechtsnorm geprüft. Dabei wird typischerweise einerseits geprüft, ob das Grundrecht auf den Adressaten als natürliche oder juristische Person Anwendung finden kann – er also „grundrechtsberechtigt“ ist und sich auf den Schutz des Grundrechts berufen kann (persönlicher Schutzbereich) – und ob die konkrete Lebenssituation von der sachlichen Reichweite des Grundrechts umfasst wird (sachlicher Schutzbereich).
Theoretisch wären hier, sofern man diese Prüfung nicht als Vorprüfung durchführt, auch Fragen des räumlichen Schutzbereichs26 und des zeitlichen Anwendungsbereichs (keine Anwendung auf vorkonstitutionelle Vorgänge) zu prüfen. In Prüfungsarbeiten und in der Praxis kommt hier aber nur der Prüfung des persönlichen und sachlichen Schutzbereichs Bedeutung zu. Typischerweise wird mit der Prüfung des persönlichen Schutzbereichs begonnen, ehe der sachliche Schutzbereich geprüft wird, dies ist aber nicht zwingend.
92a) Persönlicher Schutzbereich. Zum persönlichen Schutzbereich müssen in Prüfungsarbeiten und in der Verwaltungspraxis nur Ausführungen gemacht werden, wenn sich aus dem Lebenssachverhalt besondere Anhaltspunkte ergeben, etwa das Vorliegen einer juristischen Person oder die nichtdeutsche Staatsangehörigkeit einer natürlichen oder juristischen Person. Ansonsten genügt die knappe Feststellung, dass der Betroffene als natürliche Person unter den persönlichen Schutzbereich des Grundrechts fällt.
93aa) Besondere Anforderungen für den Schutz der Grundrechte für juristische Personen: Art. 19 Abs. 3 GG. Juristische Personen können sich nur auf den Schutz des Grundrechts berufen, wenn die besonderen Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG vorliegen. Art. 19 Abs. 3 GG gewährt den Schutz der Grundrechte für inländische juristische Personen, wenn das jeweilige Grundrecht „wesensmäßig“ auf diese anwendbar sind.
94(1) Juristische Person. Als juristische Personen gelten hier zunächst alle vollrechtsfähigen juristischen Personen des Privatrechts (nicht des öffentlichen Rechts), etwa die AG, die GmbH oder der eingetragene Verein. Mit dem Ziel eines umfassenden Grundrechtsschutzes können sich aber auch weitere teilrechtsfähige Personenmehrheiten auf Grundrechte berufen, etwa Gesamthandsgemeinschaften sowie nicht rechtsfähige Vereine (insb. Parteien und Gewerkschaften).
95Begriff: Juristische Personen
Im Privatrecht bezeichnet man als „juristische Personen“ insb. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, …), den eingetragenen Verein (§§ 21 ff. BGB) und rechtsfähige Stiftungen (§§ 80 ff. BGB).
Keine juristischen Personen im Sinne des Privatrechts sind Personengesellschaften (GbR, oHG, KG). Sie fallen dennoch unter die Bezeichnung „juristische Person“ im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG. In der Klausur bietet sich (bei ausreichender Zeit) ein Satz zur Klarstellung an.
96Grundsätzlich können sich nur privatrechtliche juristische Personen auf Grundrechte berufen, nicht aber öffentliche-rechtliche juristische Personen. Hintergrund ist die Erwägung, dass der Staat nicht gleichzeitig grundrechtsverpflichtet und grundrechtsberechtigt sein kann (sog. Konfusionsargument).
97Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes: So können sich wegen ihrer besonderen Unabhängigkeit vom Staat Universitäten und Hochschulen auf die Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG, Rundfunkanstalten auf die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie Kirchen27 auf die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG berufen, obwohl sie als juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Bei Religionsgemeinschaften entsteht dadurch insoweit auch eine Gleichbehandlung zwischen den öffentlich-rechtlich und den privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften.
98Ferner können sich Gemeinden nur auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG berufen, aber nicht auf Grundrechte28. Ob darüber hinaus noch weitere Ausnahmen für öffentlich-rechtlich organisierte juristische Personen denkbar sind (etwa Sozialversicherungsträger, Museen, Theater etc.) ist umstritten.
99Die Frage, ob sich eine öffentlich-rechtliche juristische Person auf Grundrechte beziehen kann, wird überwiegend bei dem Merkmal „wesensmäßige Anwendbarkeit der Grundrechte“ geprüft.
100Eng hiermit verknüpft ist die Frage, ob sich eine juristische Person des Privatrechts, an denen sich der Staat beteiligt, auf Grundrechte berufen kann. Für vollständig beherrschte Unternehmen (100 % in staatlicher Hand) wird dies – mit Ausnahme der Justizgrundrechte – verneint.29 Werden sie nicht vollständig beherrscht, sondern hält die staatliche Hand nur einen geringfügigen Anteil ohne beherrschenden Einfluss, können sie sich auf Grundrechte berufen.30 Da ausländische Staaten nicht grundrechtsverpflichtet sind, können sich auch solche juristische Personen auf Grundrechte berufen, die zu 100 % von ausländischen Staaten beherrscht werden (keine Konfusion).
101Exkurs: Grundrechtsbindung bei privatrechtlichem Handeln der Verwaltung
Von der eben erwähnten Grundrechtsberechtigung (kann sich der Staat selbst auf Grundrechte berufen?) ist die Frage zu unterscheiden, ob der Staat auch an Grundrechte gebunden ist, wenn er privatrechtlich handelt (Grundrechtsbindung). Diese Frage muss grundsätzlich bejaht werden.31 Zu unterscheiden sind folgende (nicht trennscharfe) Konstellationen32:
1. Verwaltungsprivatrecht: Die Verwaltung erfüllt Verwaltungsaufgaben in privatrechtlichen Formen, leistet bspw. Subventionen durch zivilrechtliche Verträge oder erfüllt die Aufgaben der Daseinsvorsorge durch eine Stadtwerke GmbH. Hier besteht unstreitig eine vollumfängliche Grundrechtsbindung. Für (gegründete oder aufgekaufte) Privatrechtsunternehmen gilt dies, sobald sie von staatlichen Trägern „beherrscht“ werden (mehr als 50 % in staatlicher Hand).33
2. Hilfsgeschäfte der Verwaltung („fiskalisches Handeln“): Die Verwaltung beschafft sich Gegenstände, etwa Arbeitsmaterial, am Markt. Teilweise wird eine Grundrechtsbindung abgelehnt,34 wohl überwiegend wird aber eine vollumfängliche Grundrechtsbindung bejaht35. Sie kommt insb. im Vergaberecht (bei größeren Beschaffungen) zum Ausdruck.
3. Erwerbswirtschaftliche Betätigung: Der Staat beteiligt sich an privatwirtschaftlichen Unternehmen mit dem Zweck der Gewinnerzielung (Staatsbrauereien, Banken, Beteiligung des Landes Niedersachsen an VW, …). Letztlicht wird auch hier eine vollumfängliche Grundrechtsbindung vom BVerfG bejaht.36
Trotz Grundrechtsbindung kann der Staat in diesen Fällen selbstverständlich „marktrelevante Kriterien“ wie Qualität oder Zuverlässigkeit der Produkte und Verkäufer in seiner Abwägung berücksichtigen.37
102(2) Inländisch. Inländisch ist eine juristische Person nach der Sitztheorie nur dann, wenn sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat. Ausländische Unternehmen genießen grundsätzlich keinen Schutz durch die Grundrechte (Wortlautgrenze).
Eine Ausnahme greift hier für juristische Personen mit Sitz in der Europäischen Union. Über das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV bzw. vorrangig die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 ff. AEUV gilt in diesen Fällen eine grundsätzliche Gleichbehandlung mit deutschen juristischen Personen des Privatrechts.38 Demnach gilt die sog. Gründungstheorie: Wurde eine juristische Person innerhalb des Gebietes der Europäischen Union gegründet, ist sie als juristische Person in allen anderen Mitgliedsstaaten anzuerkennen.
103(3) Wesensmäßig anwendbar. Die wesensmäßige Anwendbarkeit hat einen personenbezogenen und einen grundrechtsbezogenen Teil, was allerdings häufig vermengt wird39 und so zu Fehlern in der Prüfung führt. Zu trennen sind folgende Fragen40
– Eigenart der juristischen Person: Kann sich die juristische Person überhaupt auf Grundrechte berufen? Das ist regelmäßig abzulehnen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und regelmäßig anzunehmen bei juristischen Personen des Privatrechts.
– Eigenart des Grundrechts: Ist ein bestimmtes Grundrecht auf die konkrete juristische Person (und nicht nur auf natürliche Personen) anwendbar?41 Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn nicht die Menschenwürde im Vordergrund des jeweiligen Grundrechts steht oder wenn das Grundrecht an das Menschsein anknüpft.
Im Einzelnen ist der Prüfungsaufbau nicht eindeutig geklärt42, weshalb die Prüfungsstrukturen und -oberpunkte oft unterschiedlich aufgebaut oder bezeichnet werden.43 Etwa kann die erste Frage auch unter dem Prüfungspunkt „juristische Person“ geprüft werden, die zweite Frage dann bei „wesensmäßig anwendbar“. Siehe zur wesensmäßigen Anwendbarkeit → Online-Fall 144, → Fall 6.
104(a) Eigenart der juristischen Person. Ob sich eine juristische Person auf Grundrechte berufen kann, richtet sich danach, inwieweit für die juristische Person eine grundrechtstypische Gefährdungslage besteht, die einen Rückgriff auf Grundrechte erforderlich scheinen lässt, und inwieweit die Tätigkeit der juristischen Person Ausdruck der Freiheitsausübung der dahinterstehenden natürlichen Personen darstellt (personales Substrat).
105Diese beiden Theorien werden oftmals für die Frage verwendet, ob das konkrete Grundrecht auf juristische Personen anwendbar ist (Eigenart des Grundrechts). Sinnvollerweise spielen sie jedoch nur für die Eigenart der juristischen Person eine Rolle,45 denn die Subsumtion der Eigenart des Grundrechts gelingt mit ihnen schlicht nicht.
Sie werden oftmals als gegenläufige oder unabhängige Theorien dargestellt. Andere verwenden sie – wie hier – als sich ergänzende Theorien.46 Siehe dazu → Fall 6.
106Grundsätzlich sind nach diesen Theorien juristische Personen des Privatrechts Grundrechtsträger, während juristische Personen des öffentlichen Rechts ausscheiden. Es ergibt sich folgendes Bild:
107
Juristische Personen als Grundrechtsträger
| Grundsätzlich grundrechtsberechtigt | Grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt |
| Juristische Personen des Privatrechts, die nicht staatlich beherrscht sind: – Aktiengesellschaft – Kommanditgesellschaft – Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Gesellschaft mit beschränkter Haftung – eingetragener Verein Bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts: – Universitäten – Rundfunkanstalten – Kirchen, die den Status einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben | Juristische Personen des Privatrechts, die (vollständig) staatlich beherrscht sind Juristische Personen des öffentlichen Rechts: – Körperschaften des öffentlichen Rechts – Stiftungen des öffentlichen Rechts – Anstalten des öffentlichen Rechts |
108(b) Eigenart des Grundrechts. Seiner Eigenart nach ist ein Grundrecht auf juristische Personen anwendbar, wenn es nicht „an Eigenschaften, Äußerungsformen oder Beziehungen anknüpft, die nur natürlichen Personen wesenseigen sind“47. Dies ist für jedes Grundrecht gesondert zu entscheiden. Grundsätzlich ausgeschlossen sind damit Grundrechte, welche die physische und psychische Existenz eines Menschen voraussetzen.48 Das sind vor allem Grundrechte, die an die Menschenwürde, das Menschenleben oder menschliche Handlungen (Eheschließung, Kinder zeugen, …) anknüpfen. Siehe dazu → Online-Fall 149, → Fall 6.
109Im Einzelnen ergibt sich daraus die folgende Anwendbarkeit50, die auch unten beim jeweiligen Grundrecht nochmals erläutert wird:
Anwendbarkeit der Grundrechte auf juristische Personen
| Wesensmäßig unanwendbare Grundrechte | Wesensmäßig anwendbare Grundrechte | Sonderfälle |
| – Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG – Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG – Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG – Gewissensfreiheit, Art. 4 Abs. 1 GG – Ehe und Familie, Art. 6 GG – Schutz vor Auslieferung, Art. 16 GG – Asyl, Art. 16a GG – Diskriminierungsverbote, Art. 3 Abs. 2, 3 GG | – Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG – Glaubensfreiheit, Art. 4 Abs. 1, 2 GG – Meinungs-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG – Wissenschafts- und Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG – Versammlungsfreiheit, Art. 8 Abs. 1 GG – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Art. 10 Abs. 1 GG – Freizügigkeit, Art. 11 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG – Eigentumsgarantie, Art. 14 Abs. 1 GG | – Teile des APR (bspw. Recht am eigenen Wort), Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG: bei juristischen Personen ggf. aus Art. 12 Abs. 1 oder nur aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleiten. – Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit, Art. 9 Abs. 1, 3 GG: wird teilweise als sog. „Doppelgrundrecht“ bezeichnet, weil die Anwendbarkeit auf juristische Personen unmittelbar aus Art. 9 Abs. 1, 3 GG folge und daher kein Rückgriff auf Art. 19 Abs. 3 GG notwendig sei (str.)51 |
110bb) Besonderheiten bei der Grundrechtsträgerschaft natürlicher Personen. Die Grundrechte lassen sich einteilen in Menschenrechte, die jedem Menschen unabhängig von der Staatsangehörigkeit zustehen, und Bürgerrechte, die dem Wortlaut des Grundgesetzes nach nur für deutsche Staatsangehörige gelten.
Letztere haben sich im Zuge der europäischen Einigung aufgrund des Diskriminierungsverbots des Art. 18 AEUV zu „Unionsbürgerrechten“ gewandelt, die unterschiedslos für Deutsche und Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten gelten.
Nicht-EU-Ausländer können sich bei in den sachlichen Schutzbereich von Bürgerrechten fallenden Lebenssachverhalten über die Argumentation, dass die Bürgerrechte letztlich nur eine spezialgesetzliche Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit sind, ebenfalls auf diese Grundrechte berufen, es gelten hier jedoch im Rahmen der Rechtfertigung die niedrigeren Rechtfertigungsanforderungen des Art. 2 Abs. 1 GG (im Einzelnen umstritten).
111Grundsätzlich unproblematisch gelten die Grundrechte von Geburt an bis zum Tod der natürlichen Person. Besonderheiten gibt es im Bereich des Lebensschutzes, wo das BVerfG den Beginn des Lebensschutzes (Art. 2 Abs. 2 GG) schon vor der Geburt anerkannt hat52, im Bereich der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) hat es festgestellt, dass die Menschenwürde auch über den Tod des Menschen nachwirkt53. Diese Fragen sind jeweils im Einzelfall zu erörtern.
112b) Sachlicher Schutzbereich. Der Inhalt des sachlichen Schutzbereichs ergibt sich in erster Linie aus der Auslegung des Wortlauts des Grundrechts und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG. In der Prüfungsarbeit oder der Praxis sind hier also das vom Grundrecht geschützte Verhalten zu definieren und ggf. die einzelnen Merkmale des Grundrechts (z. B. Berufsausübung, Eigentum, Versammlung) weiter auszulegen und darzustellen, ob das betroffene Verhalten oder Rechtsgut des Adressaten unter den Schutzbereich fällt. Im Zweifel ist der Schutzbereich eher weit auszulegen, da die Verfassung einen möglichst umfassenden Grundrechtsschutz sicherstellen will.
2.Eingriff in den Schutzbereich
113a) Klassischer und mittelbar-faktischer Eingriff. In der abwehrrechtlichen Konstellation erfolgt der Eingriff in den Schutzbereich durch hoheitliches Handeln, im Bereich der Exekutive klassischerweise durch einen belastenden Verwaltungsakt. Grundsätzlich muss hier zwischen einem klassischen Eingriff (auch finaler Eingriff genannt) und einem mittelbar-faktischen Eingriff unterschieden werden.
114Ein klassischer Eingriff wird definiert als „jedes zielgerichtete staatliche Handeln, das ein in den Schutzbereich eines Grundrechts fallendes Verhalten unmöglich macht oder erheblich erschwert und das mit Befehl und Zwang durchsetzbar ist.“
Das ist unproblematisch für den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts der Fall. Dann muss in Prüfungsarbeiten lediglich festgestellt werden, dass durch die genau zu bezeichnende behördliche Maßnahme ein klassischer Eingriff in den Schutzbereich vorliegt.
115Schwieriger ist die Bejahung bei den sog. mittelbar-faktischen Eingriffen. Das liegt vor, wenn der Eingriff nicht durch ein zielgerichtetes Handeln, durch einen Rechtsakt oder durch eine mit Befehl und Zwang durchsetzbare Maßnahme gekennzeichnet ist. Dann ist von einem Eingriff auszugehen, wenn ein in den Schutzbereich des Grundrechts fallendes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich gemacht wird und die grundrechtsbeeinträchtigende Wirkung dem Staat zurechenbar ist.
116Merke:
In der Klausur sollte zunächst das Vorliegen eines klassischen oder unmittelbaren Eingriffs geprüft werden. Erst und nur wenn kein unmittelbarer Eingriff vorliegt (etwa bei behördlichen Warnungen), ist der mittelbar-faktische Eingriff anzusprechen.
117b) Grundsätzlich kein Eingriff durch Private. Aufgrund ihrer dogmatischen Struktur als Abwehrrechte (des Bürgers gegen den Staat) können Private nicht in Grundrechte eingreifen. Während auf unionsrechtlicher Ebene Ausnahmen bereits zugelassen wurden54, ist dies im deutschen Verfassungsrecht (noch) kategorisch ausgeschlossen.55 In derartigen Fällen kommt nur die Prüfung einer entsprechenden Schutzpflicht des Staates in Betracht.
118c) Grundrechtsverzicht schließt Eingriff aus. Eine Einwilligung des Grundrechtsträgers in den staatlichen Eingriff („Grundrechtsverzicht“) schließt dort, wo eine Einwilligung zulässig ist (etwa beim Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 GG; nicht aber bei der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG, → Online-Fall 156), einen Eingriff aus. Entsprechendes gilt (soweit zulässig) auch im Falle einer Schutzpflicht bei schutzbereichsbeeinträchtigenden Handlungen Privater.
3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
119Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in den Schutzbereich eines Grundrechts wird im Rahmen eines zweistufigen Aufbaus geprüft: Zunächst muss das Grundgesetz dem Gesetzgeber (durch Gesetz) oder der Verwaltung (aufgrund eines Gesetzes) überhaupt die „Erlaubnis“ geben, in den Schutzbereich eingreifen zu dürfen. Diese Möglichkeit wird als „Schranke“ bezeichnet und kommt in Form eines einfachen oder qualifizierten Gesetzesvorbehalts oder bei Grundrechten ohne ausformulierten Gesetzesvorbehalt als sog. verfassungsimmanente Schranke vor.
Es genügt selbstverständlich nicht das bloße Vorliegen einer Schranke. Sie selbst wie auch die darauf basierende Maßnahme müssen ihrerseits verfassungskonform sein. Diesen zweiten Prüfungsschritt nennt man „Schranken-Schranke“.
120a) Schrankenregelungen: Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt oder verfassungsimmanenten Schranken. Ein Eingriff kann gerechtfertigt werden durch einen im entsprechenden Grundrecht formulierten einfachen oder qualifizierten Gesetzesvorbehalt oder durch verfassungsimmanente Schranken.
Einfache Gesetzesvorbehalte verlangen lediglich, dass der Eingriff unmittelbar durch das Gesetz oder durch die Verwaltung auf der Grundlage eines Gesetzes erfolgt (z. B. Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG), qualifizierte Gesetzesvorbehalte verlangen, dass das Gesetz präzisere Anforderungen erfüllt (z. B. Art. 11 Abs. 2 GG).
Bei qualifizierten Gesetzesvorbehalten ist daher zunächst zu prüfen, ob das Gesetz dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt entspricht. Ist das nicht der Fall, ist der darauf gegründete Eingriff verfassungs- und rechtswidrig (in der Praxis selten).
121Der Begriff des Gesetzes meint hier ein formelles Gesetz, d. h. ein Parlamentsgesetz. Ein Eingriff durch Verordnungen oder sonstige untergesetzliche Regelungen ist vom Gesetzesvorbehalt nur umfasst, wenn das formelle Gesetz hierzu ermächtigt, was in vielen Bereichen des Verwaltungsrechts (etwa Immissionsschutz, Infektionsschutz) häufig ist. Wesentliche Entscheidungen darf der Gesetzgeber aber nicht der Exekutive überlassen, sondern muss sie – durch formelles Gesetz – selbst regeln (Wesentlichkeitsgrundsatz; Parlamentsvorbehalt).57
122Auch ein Eingriff in Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt kann gerechtfertigt werden, denn kein Grundrecht wird schrankenlos gewährleistet, dazu → Fall 6, Fall 7 und Fall 8. Bei Grundrechten, bei denen im Grundgesetz kein Gesetzesvorbehalt normiert ist (z. B. Art. 4 Abs. 1, 2 GG oder Art. 5 Abs. 3 GG), ergibt sich die Beschränkbarkeit (nur) aus kollidierendem Verfassungsrechtsgütern, z. B. aus Grundrechten Dritter (Hauptanwendungsfall) oder sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang wie Staatszielbestimmungen (etwa Umwelt- und Tierschutz, Art. 20a GG, → Fall 6). Auch hier bedarf die Verwaltung einer Rechtsgrundlage, also eines Gesetzes, das sie zum Einschreiten ermächtigt.
In diesem Fall kommt der Grundsatz der praktischen Konkordanz zum Tragen. Demnach muss zwischen sich gleichrangig gegenüberstehenden Verfassungsrechtsgütern ein angemessener Ausgleich mit dem Ziel der Optimierung hergestellt werden. Dies erfordert eine umfassende Abwägung ohne, dass dem einen grundsätzlicher Vorrang gegenüber dem anderen eingeräumt werden darf.58 Diesen Ausgleich stellt man mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit her.
123Merke:
In der Klausurpraxis ist die Schranke in der Regel die Rechtsgrundlage des zu prüfenden Verwaltungsaktes. Dann wäre für Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt in etwa zu formulieren: Die [Rechtsgrundlage des Verwaltungsaktes] entspricht den Anforderungen des Art. … GG an einen [einfachen oder qualifizierten] Gesetzesvorbehalt.
Für Grundrechte ohne geschriebenen Gesetzesvorbehalt: Das [Grundrecht] kann nur durch kollidierende Verfassungsgüter, konkretisiert durch ein Gesetz, eingeschränkt werden. In Betracht kommt hier die [Rechtsgrundlade des Verwaltungsaktes].
b) Schranken-Schranken: Die Grenze der Einschränkbarkeit, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
124Anmerkung zu den Begriffen
Die Bezeichnungen „Schranke“ und „Schranken-Schranke“ sind üblich, aber nicht ideal. Unglücklich bei diesen Bezeichnungen ist vor allem, dass damit Unterschiedliches gemeint sein kann. Gelegentlich führt dies zu begrifflichen Verwirrungen. Über die Prüfung an sich besteht jedoch Einigkeit:
– Wie kann die grundrechtlich geschützte Freiheit eingeschränkt werden?
– qualifizierter Gesetzesvorbehalt
– einfacher Gesetzesvorbehalt
– verfassungsimmanente Schranken
– Wie wird diese Einschränkbarkeit (bzw. „Schranke“) im Fall konkretisiert?
– beim qualifizierten Gesetzesvorbehalt: Liegt ein Gesetz vor, das den qualifizierten Anforderungen genügt?
– beim einfachen Gesetzesvorbehalt: Liegt ein Gesetz vor?
– bei verfassungsimmanenten Schranken: Welche konkurrierenden Güter von Verfassungsrang kommen in Betracht? Liegt ein Gesetz vor, das einen Ausgleich zwischen diesen und der grundrechtlich geschützten Freiheit schaffen will?
– Ist das Gesetz verfassungskonform?
– Ist der auf dem Gesetz beruhende Einzelakt verfassungskonform?
Manche bezeichnen mit „Schranke“ ausschließlich die erste Frage, manche – wie hier – die erste und zweite Frage.59 Ähnliche Ungenauigkeiten gibt es bei dem Begriff der „Schranken-Schranke“.60 Zur Vermeidung der begrifflichen Ungenauigkeiten, kann die Prüfung bspw. im Dreischritt „Einschränkbarkeit – verfassungskonforme Konkretisierung durch Gesetz – verfassungskonforme Umsetzung durch Einzelakt“ erfolgen. Für die Verwaltung spielt die zweite Frage im Prinzip keine Rolle, weil sie selbst bei verfassungswidrigem Gesetz an das Gesetz gebunden wäre (fehlende Normverwerfungskompetenz).61 Aus Verwaltungssicht ist die Prüfung daher auf die hier erörterten zwei Stufen beschränkt.
Grundrechte können ihre Funktion als Abwehrrechte gegen staatliches Handeln nur dann wirksam erfüllen, wenn die Schranken der Grundrechte ihrerseits Einschränkungen unterliegen. Andernfalls könnte der einfache Gesetzgeber den verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundrechtsschutz schlicht durch den Erlass eines Gesetzes „aushebeln“ bzw. selbst den Umfang des Grundrechts bestimmen. Die Grundrechte sollen aber gerade auch vor Maßnahmen des Gesetzgebers schützen. Daher können nur solche gesetzliche Schranken einen Eingriff in den Schutzbereich rechtfertigen, die in verfassungskonformer Weise zustande gekommen sind.
Beispiel: Will V eine Sitzblockade mit 10 Personen auf einer Bundesstraße veranstalten, um gegen die Umweltverschmutzung aufmerksam zu machen, fällt dies in den Schutzbereich ihrer Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Solche Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz eingeschränkt werden, Art. 8 Abs. 2 GG. Wenn die Verwaltung diese Versammlung einschränken oder verbieten will, kann sie ihr Vorgehen auf § 15 Abs. 1 VersG stützen (Schranke). An der Verfassungskonformität von § 15 Abs. 1 VersG bestehen keine durchgreifenden Bedenken (Schranken-Schranke). Sofern sich der darauf gestützte Verwaltungsakt in den Grenzen des § 15 Abs. 1 VersG hält und insb. verhältnismäßig ist, ist der Eingriff gerechtfertigt.
125Als Schutzmechanismus wirken hier vor allem die Elemente des Rechtsstaatsprinzips, allen voran der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Bestimmtheitsgebot und die Wesentlichkeitstheorie, das Rückwirkungsverbot sowie (in der Praxis seltener) die Schranken-Schranken aus Art. 19 Abs. 1 und 2 GG: das Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG), das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) sowie die Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG).
Abwandlung: Der Gesetzgeber erlässt einen § 15a VersG, der Versammlungen auf allen Straßen zum Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs generell und ausnahmslos verbietet. Wenn die Verwaltung ihren Eingriff dann auf § 15a VersG stützt, liegt darin zwar eine Schranke der Versammlungsfreiheit. Diese Schranke ist jedoch derart weitreichend und enthält keine Ausnahmen, sodass der überwiegende Teil der Versammlungen unter freiem Himmel nicht mehr möglich wäre. Damit wäre § 15a VersG unverhältnismäßig mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 GG und hält sich damit nicht innerhalb der Schranken-Schranken. § 15a VersG wäre verfassungswidrig. Ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG könnte nicht auf § 15a VersG gestützt werden.
126Derselbe Hintergrund greift beim Erlass von Einzelakten, die auf die Schranke gestützt werden. Auch sie müssen insb. verhältnismäßig und hinreichend bestimmt sein. Für gewöhnlich ist dies im Rahmen der Rechtsfolge des Einzelaktes zu prüfen.
127Bei der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als Schranken-Schranke liegt typischerweise der Schwerpunkt der Fallbearbeitung in der Praxis und in Prüfungsarbeiten. Geprüft wird, ob das staatliche Handeln einen legitimen Zweck verfolgt, zur Erreichung dieses Zwecks geeignet ist, mit Blick auf den Grundrechtseingriff erforderlich und letztlich auch angemessen ist.
128aa) Legitimer Zweck.62. Eine Maßnahme, die keinen legitimen Zweck verfolgt, wäre willkürlich und damit verfassungswidrig – legitime Zwecke sind insb. der Schutz Grundrechter anderer, das Wohl der Allgemeinheit, das Sozialstaatsprinzip, der Umwelt- und Tierschutz. Die Festlegung bzw. Wahl des Zwecks ist entscheidend für die weitere Prüfung der Verhältnismäßigkeit und kann durch Gerichte nur beschränkt geprüft werden (keine sog. Zweckmäßigkeitsprüfung; nur Rechtmäßigkeitsprüfung). Daher muss er zwingend im Gutachten benannt werden. Er dient darüber hinaus der Akzeptanz des Adressaten und muss somit auch im Bescheid genannt werden.63 Er kann und sollte konkret bezeichnet werden.
Beispiele: Schutz der Nachbarn vor weiteren nächtlichen Lärmbelästigungen, Schutz Jugendlicher vor den Gesundheitsgefahren durch Alkoholkonsum, Schutz der Bewohner des Gebäudes vor den Gefahren eines Einsturzes.
129bb) Geeignetheit. Das gewählte Mittel muss objektiv tauglich sein, dem Zweck der Maßnahme zu dienen. Hier besteht ein weiter Spielraum, Hypothesen und Prognosen sind zulässig; objektiv ungeeignete Maßnahmen wären bspw. beten oder hexen. Ebenfalls ungeeignet sind Maßnahmen, die gerade nicht dem Zweck des Gesetzgebers dienen sollen (etwa Schikane, Rache). Dies ist in der Klausur selten problematisch.
130cc) Erforderlichkeit. Erforderlich ist das gewählte Mittel, wenn kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht. Dabei muss sich die Behörde nicht auf Mittel einlassen, die weniger geeignet sind, sondern nur dasjenige auswählen, das von den gleich geeigneten das Mildeste ist. Gute Bearbeitungen zeichnen sich hier dadurch aus, dass verschiedene Maßnahmen, insb. wenn sie im Sachverhalt skizziert werden, angesprochen und bewertet werden.
Wie geeignet die unterschiedlichen Maßnahmen sind, ergibt sich aus dem Einschätzungsspielraum (bzw. Ermessensspielraum) der Behörde: Sie muss auf Grundlage ihrer Erfahrungen, naturwissenschaftlicher Zusammenhänge, Gutachten oder sonstigen nachvollziehbaren Methoden bewerten, welche Maßnahmen – stets mit Blick auf den Zweck – weniger, gut oder sehr gut geeignet sind.64 Diese Bewertung – die jeder Entscheidung, wenn auch oftmals unterbewusst vorausgeht – muss in Gutachten und Bescheid angegeben werden, damit der Leser die Entscheidung nachvollziehen kann. Maßgebliche (Sachverhalts)Kriterien, die hierfür auszuwerten sind, sind typischerweise Erheblichkeit der möglichen Folgen, die Resistenz des Adressaten gegen die Maßnahme, die Dringlichkeit der Maßnahme und die Anzahl der (bisherigen) Verstöße.
131Beispiel: Gastwirt A verstößt zum dritten Mal in vier Monaten gegen Hygiene-Vorschriften. Die Verstöße sind nicht gravierend. Die Behörde kann hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG einschreiten, um die Einhaltung der Hygiene-Vorschriften sicherzustellen (legitimer Zweck).
Bei diesem Sachverhalt muss die Behörde insb. aus dem vorherigen Verhalten des Adressaten sowie Erfahrungswerten einschätzen, welche Maßnahmen wie gut geeignet sind. Je nach Konstellation kann es sein, dass eine bloße Aufforderung vollumfänglich genügt, um den Adressaten zur Einhaltung der Hygiene-Vorschriften zu bringen. Hat sie diese Einschätzung getroffen, darf sie keine stärker belastende Maßnahme ergreifen. Denn nach ihrer nachvollziehbaren Schlussfolgerung erfüllt schon die bloße Aufforderung vollumfänglich den Zweck „Einhaltung der Hygiene-Vorschriften“. Eine einschneidendere Maßnahme wäre dann nicht erforderlich.
Hat die Behörde in der Vergangenheit jedoch negative Erfahrungen mit A gemacht oder führten bloße Aufforderungen bei dreimaligen Verstößen bislang nie zum Erfolg, kann sie die bloße Aufforderung als wirkungsloses Mittel einschätzen. Dann kann sie stattdessen den Schluss ziehen, dass der Erlass einer Auflage (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG) notwendig ist, um effektiv einzuschreiten. Die stärker belastende Maßnahme (Auflage) ist dann erforderlich.
132Der Ablauf einer solchen Bewertung soll beispielhaft anhand der folgenden Tabelle erläutert werden. Zunächst sind alle in Betracht kommenden Maßnahmen nach ihrer Eignung zu staffeln. Dabei sind Erfahrungen der Behörde, Vorverhalten und Ankündigungen des Adressaten einzubeziehen. Bei sonst unauffälligen „Ersttätern“ kann eine (ggfs. zweite) Aufforderung genügen. Die Bandbreite geeigneter Maßnahmen hängt von den Folgen des Adressatenhandelns ab: Bei geringen Folgen kann mit Aufforderungen begonnen werden, bei schweren Folgen mit Androhungen. Hier müssen ggfs. Risiken bewertet werden (einfache Hygieneverstöße = geringes Risiko; alkoholabhängiger Barkeeper = hohes Risiko). Nachdem eine Auswahl geeigneter Maßnahmen getroffen wurde, bestimmen Dringlichkeit und bisherige Verstöße (insb. gegen vorherige Maßnahmen) das zweckmäßige Mittel. Je öfter ein Künstler ohne Sondernutzungserlaubnis die Straße nutzt, desto eher werden die intensiven bzw. sehr gut geeigneten Maßnahmen gewählt.
Beispiel relevanter Kriterien und Maßnahmen
| Maßnahme ist auf Basis der Erfahrungswerte … | |||||
| … wenig geeignet | … wahrscheinlich geeignet | … gut geeignet | … sehr gut geeignet | … nicht mehr nötig | |
| Geringe Folgen | 1. Aufforderung | 2. Aufforderung | Androhung einer Ordnungswidrigkeit | Auflagen mit Androhung der Vollstreckung oder Schließung | Schließung |
| Mittlere bis gewichtige Folgen | Aufforderung & Androhung einer Ordnungswidrigkeit | Androhung der Schließung | Schließung und sofortige Vollziehung Ordnungswidrigkeit | Schließung mit sofortiger Vollziehung Androhung Zwangsgeld Ordnungswidrigkeit | Schließung mit sofortiger Vollziehung Androhung der Versiegelung (unmittelbarer Zwang) |
| gravierende Schäden bei Dritten | Androhung der Schließung | Schließung und sofortige Vollziehung Ordnungswidrigkeit | Schließung mit sofortiger Vollziehung Androhung Zwangsgeld Ordnungswidrigkeit | Schließung mit sofortiger Vollziehung Androhung der Versiegelung (unmittelbarer Zwang) | Sofortige Durchführung der Versiegelung (unmittelbarer Zwang) |
| Keine Dringlichkeit (Wochen oder Monate) Bisher kein Verstoß | Bald bevorstehend (Tage bis Wochen) Bisher mehrere geringfügige Verstöße | Sehr bald bevorstehend (Tage) Bisher mehrere gewichtige Verstöße | Unmittelbar bevorstehend (Stunden oder Minuten) Bisher viele gewichtige Verstöße | ||
133dd) Angemessenheit. Angemessen ist das gewählte Mittel, wenn der Nachteil des Einzelnen nicht erkennbar außer Verhältnis zu den Vorteilen der Allgemeinheit bzw. der Maßnahme steht. Hierbei sind die widerstreitenden Positionen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.
134Als Nachteile des Adressaten können nur Nachteile für die zu prüfende Grundrechtsposition angeführt werden. Greift also eine Maßnahme in Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG ein, so ist in der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Art. 8 Abs. 1 GG nur der Nachteil bezüglich der Versammlung zu prüfen, nicht auch bezüglich der Meinungskundgabe. Später bei der Prüfung von Art. 5 Abs. 1 GG ist dann nur auf den Nachteil für die Meinungskundgabe, nicht auch für die Versammlung einzugehen. Auf der Vorteilsseite hingegen können jeweils alle in Betracht kommenden Positionen angeführt werden.
Dabei kann zunächst das abstrakte Rangverhältnis der Positionen dargestellt werden (Positionen mit Verfassungsrang oder nicht; Grundrechte ohne Schranken, qualifiziertem oder einfachem Gesetzesvorbehalt) oder die Frage, ob der Kern- oder Randbereich des Vor-/Nachteils betroffen ist. Danach ist diese Bewertung konkret unter Einbeziehung der Argumente im Einzelfall abzuwägen.
135Nur wenn der Nachteil des Einzelnen außer Verhältnis zum Vorteil für die Allgemeinheit steht, verletzt die Maßnahme die Grundrechte des Einzelnen und ist damit rechtswidrig. Eine Gleichwertigkeit von Vor- und Nachteil oder ein nur leichtes Überwiegen des Nachteils (!) des Einzelnen reichen hierfür nicht aus.
136Stellt sich bei der Prüfung aus Verwaltungssicht heraus, dass eine Maßnahme nicht angemessen ist, heißt das nicht, dass die Behörde nicht einschreiten kann. Das bedeutet schlicht, dass das ausgewählte Mittel zu einschneidend ist. In der Folge ist zu prüfen, ob das nächstmildere Mittel angemessen wäre.
137Üblicherweise bietet sich für eine saubere Darstellung der Angemessenheit ein Dreischritt sowohl für die Vorteile als auch für die Nachteile an:
1. Tatsächliche Beeinträchtigungen benennen
2. Beeinträchtigungen für die Betätigung der grundrechtlich geschützten Freiheit bemessen
3. Gewicht der Beeinträchtigungen unter Bezug auf alle erkennbaren Auswirkungen bewerten
138Beispiel für eine Abwägung im Dreischritt
Sachverhalt:
A ist polizeibekannter Fußballhooligan. In den vergangenen zwei Monaten war er bei jedem der vier Heimspiele an einer Schlägerei beteiligt. Bei den Schlägereien wurden Sachen im Wert von insgesamt 50.000 € zerstört, einer Person wurde der Arm gebrochen, zwei Personen hatten Platzwunden am Auge und elf Personen hatten Verstauchungen und Schnittwunden. Dabei wurde A (Chef des örtlichen Fußball-Fanclubs) als maßgeblicher Initiator der Schlägereien identifiziert. Für das kommende Spiel hat A eine Eintrittskarte (Wert: 50 €).
139Für das Heimspiel kommenden Samstag soll nun eine Meldeauflage erlassen werden, damit sichergestellt wird, dass A nicht zu dem Spiel geht und bei dortigen Schlägereien mitwirkt. Die Meldeauflage umfasst die Pflicht, sich am Spieltag während und nach der Spielzeit insgesamt vier Mal beim nächsten Polizeirevier zu melden.
140Nachteile des A:
1. Die Nachteile des A liegen darin, dass er vier Mal zum Polizeirevier gehen muss und so faktisch nicht das Fußballspiel seines Lieblingsvereins anschauen kann.
2. Es wird ihm mithin vollständig unmöglich, genau das zu tun, was er will und die 50-€ teure Eintrittskarte wird für ihn wertlos (allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG).
3. Es handelt sich allerdings nur um ein einziges Spiel, fast alle anderen Aktivitäten kann er an diesem Tag nach Belieben ausführen, auch das Spiel kann er sich im Fernsehen, Internet oder einer Bar anschauen. Sein konkreter Nachteil liegt lediglich darin, dass er es nicht live vor Ort anschauen kann und die Karte wertlos wurde. 50 € sind jedoch keine extrem hohe Summe. Der Eingriff in die Allgemeine Handlungsfreiheit des A (Art. 2 Abs. 1 GG) ist daher von eher geringem Gewicht.
141Vorteile der Maßnahme:
1. Die Vorteile der Maßnahme liegen darin, dass A nicht mehr an einer Schlägerei nach dem Spiel teilhaben kann.
2. Dadurch wird er daran gehindert, das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie die Gesundheit anderer (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) zu zerstören oder zu schädigen.
3. Aufgrund der vorherigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass A wie jedes Mal auch kommenden Samstag wieder eine Schlägerei initiiert. Durch diese wenigen Schlägereien sind bereits Sachschäden von erheblichem Wert (50.000 €) sowie einzelne gravierende (ein Bruch, zwei Platzwunden im Gesicht) und viele (elf) mittlere Personenschäden (Schnittwunden und Verstauchungen) entstanden. Es handelt sich folglich um gravierende Beeinträchtigungen von Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) mehrerer Dritter.
142Ergebnis:
Hierzu stehen die geringen Beeinträchtigungen des A nicht erkennbar außer Verhältnis.
III.Zur Prüfung von Freiheitsgrundrechten in ihrer Funktion als Schutzrechte
143Im Gegensatz zur allgemein bekannten und anerkannten Prüfungsstruktur der Freiheitsgrundrechte in ihrer Funktion als Abwehrrechte, gibt es für den Prüfungsaufbau in der Schutzkonstellation kein einheitliches Prüfungsschema. Ohne weitere Begründung können daher unterschiedliche Aufbauvarianten gewählt werden. Es bietet sich allerdings an, das bekannte Prüfmuster beizubehalten und an entsprechenden Stellen abzuwandeln. Siehe dazu → Online-Fall 165, → Fall 5.
1.Schutzbereich: Herleitung des Schutzgehalts
144Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Schutzbereich eines Grundrechts durch den vorliegenden Lebenssachverhalt eröffnet ist. Dabei besteht die Besonderheit, dass der „Schutzgehalt“ anders als bei der Abwehrsituation aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der Grundrechte hergeleitet werden muss:
Die Grundrechte beinhalten zwar in erster Linie aber nicht nur Abwehrrechte gegen staatliches Handeln. Sie bilden auch die „objektive Werteordnung“ der Bundesrepublik ab. Diese Werteordnung aufrecht zu erhalten, ist Verpflichtung des Staates, was sich wörtlich jedenfalls für die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG ergibt („und zu schützen“). Sie umfasst an erster Stelle den unbedingten Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und die Unverzichtbarkeit menschlichen Lebens (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG).
145Insb. im häufigsten Fall, dass ein Einschreiten gegen Immissionen wegen drohender Verletzung der körperlichen Unversehrtheit gefordert ist, hat sich eine in etwa die folgende Formulierung etabliert: „Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den Staat, jedes menschliche Leben zu schützen. Diese Schutzpflicht ist umfassend. Sie gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen; das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen vonseiten anderer zu bewahren“66. Geht es um die körperliche Unversehrtheit oder das Leben schlechthin, kann diese Formulierung verwendet werden. Siehe dazu → Fall 5.
146In anderen Fällen kann ein erhöhter Begründungsaufwand erforderlich sein, denn nicht jede Betroffenheit der grundrechtlichen Freiheiten führt zu einer Schutzpflicht.
Beispiel: Übt B einen selbstständigen Beruf i. S. d. Art. 12 Abs. 1 GG aus, heißt das nicht, dass er vom Staat ein Einschreiten gegen den Konkurrenten K verlangen kann. Die Berufsfreiheit beinhaltet grundsätzlich keinen Schutz des Berufstätigen vor Konkurrenz. Eine Schutzpflicht besteht nur, wenn der Kerngehalt der Berufsfreiheit selbst gefährdet wird, etwa bei unlauterem Wettbewerb.
Ist C Eigentümer einer wertvollen Sache, fällt dieses Eigentum zwar unter Art. 14 Abs. 1 GG. Daraus lässt sich aber nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Werterhalt gegenüber dem Staat ableiten, bspw. wegen Inflation oder wegen altersbedingtem Verfall der Sache. Eine Schutzpflicht kann sich allenfalls dann ergeben, wenn ein Dritter die Sache zerstören will. Dann kann es etwa geboten sein, dass die Polizei die Sache zum Schutz sicherstellt nach § 37 Abs. 1 PolG BW.
Hier zeigt sich der Unterschied zur abwehrrechtlichen Konstellation: Schutzpflichten sind regelmäßig nur bei Eingriffen in den Kern der Grundrechte einschlägig, etwa wenn die Berufsausübung vollkommen unmöglich gemacht wird oder ein Leben (unwiederbringlich) auf dem Spiel steht.
2.Eingriff: Unterlassen einer möglichen Handlung
147Der Eingriff liegt dann vor, wenn eine Beeinträchtigung des Schutzbereiches droht, die durch staatliches Handeln verhindert oder vermindert werden könnte. M. a. W. liegt der Eingriff im Unterlassen des staatlichen Handelns trotz Möglichkeit. Das kann bspw. darin liegen, dass die Verwaltung es unterlässt, gegen eine zu laute Gaststätte einzuschreiten.
3.Rechtfertigung: Schranke und Untermaßverbot
148Im Rahmen der Rechtfertigung ist zu prüfen, welche Schranke den Schutzanspruch einschränkt und ob diese Schranke selbst verfassungskonform ist und verfassungskonform im Einzelfall angewendet wurde.
149Schutzansprüche werden nicht bedingungslos gewährleistet, sondern nur unter Beachten der tatsächlichen Möglichkeiten des Staates, der Rechte Dritter oder der finanziellen Mittel. Diese Vorbehalte näher zu konkretisieren ist Aufgabe des Gesetzgebers. Wann und inwiefern der Schutzanspruch verwirklicht werden kann, ist daher (in aller Regel) durch die gesetzliche Rechtsgrundlage vorgegeben (Schranke): Die Verwaltung darf gegen eine zu laute Gaststätte aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG einschreiten.
150In der Schranken-Schranke ist die Verhältnismäßigkeit als Konkretisierung des sog. Untermaßverbotes zu prüfen. Die Prüfung wird daher an manchen Stellen „umgedreht“ zur abwehrrechtlichen Prüfung, weil nicht mehr die „Obergrenze“, sondern die „Untergrenze“67 gefragt ist:
Der legitime Zweck ist der Schutz des Betroffenen vor einer bestimmten Beeinträchtigung. Geeignet ist diejenige Maßnahme, die tauglich ist, den Betroffenen zu schützen. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es keine andere Maßnahme gibt, die den Betroffenen besser schützt, ohne mehr oder gewichtigere Nachteile herbeizuführen (etwa intensivere Eingriffe in Grundrechte Dritter). Angemessen ist eine Maßnahme, wenn die noch verbleibenden Nachteile des Betroffenen nicht erkennbar außer Verhältnis zu den ansonsten zu berücksichtigenden Interessen stehen.68
IV.Zur Prüfung von Gleichheitsrechten
1.Fallgestaltungen
151Aus der Sicht der Verwaltung geht es bei der Prüfung von Gleichheitsrechten im Wesentlichen um den Aspekt der Rechtsanwendungsgleichheit. Also vor allem um die Frage, ob sie unterschiedliche Verwaltungsakte gleichheitsgerecht erlassen hat. Die Fallgruppe der Rechtssetzungsgleichheit ist nur in den Fällen von Bedeutung, in denen der Exekutive ein (von der Legislative delegierter) Normsetzungsermessen eröffnet ist, etwa beim Erlass von Rechtsverordnungen (z. B. Landschaftsschutzgebiete) und Satzungen (Nutzungssatzungen für öffentliche Einrichtungen).
152Beim Hauptanwendungsfall der Rechtsanwendungsgleichheit geht es typischerweise um die Frage, ob ein Adressat gegenüber einem anderen Adressaten ohne hinreichenden Sachgrund benachteiligt wird und daraus einen Anspruch auf Gleichstellung ableiten kann. Die Gleichheitsgrundrechte gewähren insoweit ein sog. derivatives (also von einer anderen Gruppe abgeleitetes) Leistungsrecht.69
153Typische Fallgestaltung ist die Rüge einer gleichheitswidrigen Ablehnung einer Begünstigung:
Der Süßwarenhändler A wird nicht zum Jahrmarkt zugelassen, wohingegen der Süßwarenhändler B zugelassen wird. Die Ablehnung des A verstößt dann nicht gegen Gleichheitsrechte, wenn sie auf sachlich nachvollziehbaren Kriterien beruht.
154Weitere Fallgestaltung ist die Forderung einer gleichartigen Belastung für einen anderen Adressaten:
Gegen A wird eine rechtmäßige Abbruchsanordnung nach § 65 Abs. 1 S. 1 LBO BW erlassen, weil seine Garage zu nah am Nachbarhaus des B gebaut wurde. Der Nachbar C erhielt keine solche Anordnung, obwohl seine Garage auch zu nah am Haus des B steht.
Zwar ist die Behörde aus dem allgemeinen Gleichheitssatz verpflichtet, in diesen Fällen nicht willkürlich zu handeln. Insb. ist sie bei Ermessensentscheidungen an ihre Verwaltungspraxis bzw. an interne Verwaltungsvorschriften gebunden. Es besteht aber grundsätzlich kein aus dem Gleichheitssatz herzuleitender Anspruch des A auf Einschreiten gegen den C.
155Auch mit der umgedrehten Zielrichtung kommt A in der Regel nicht durch: Er erhebt Widerspruch gegen die ihn betreffende Anordnung, weil „gegen ihn vorgegangen werde, gegen C aber nicht“. Hier geht es dem A nicht um eine Belastung für den C, sondern um die eigene Entlastung. In dieser Konstellation muss differenziert werden.
Bewegt sich die Behörde mit der Duldung des rechtswidrigen Zustandes innerhalb ihres Ermessensspielraums, kann70 ein Fall der sog. Selbstbindung der Verwaltung vorliegen: Wenn die Garagen den Mindestabstand nur geringfügig (um wenige cm) unterschreiten, kann die Behörde ihr Ermessen aus § 65 Abs. 1 S. 1 LBO BW auch dahingehend ausüben, dass ein Abbruch nicht angeordnet wird. Tut sie das in mehreren gleich gelagerten Fällen nach einem gleichbleibenden System, kann sie von dieser Praxis nicht einfach für den Einzelfall abweichen. Dann verstößt As Abbruchanordnung gegen den Gleichheitssatz. Unterscheidet sich As Garage in ihrer Größe von Cs Garage oder unterschreitet sie den Mindestabstand erheblich, kann hingegen gegen A eingeschritten werden.
Anders sind Fälle zu behandeln, in denen die Behörde rechtswidrig außerhalb ihres Ermessensspielraums oder entgegen der tatbestandlichen Voraussetzungen handelt: Hat es die Behörde jahrelang unterlassen, Nutzungsuntersagungen nach § 65 Abs. 1 S. 2 LBO BW gegen erheblich störende gewerbliche Anlagen im Allgemeinen Wohngebiet zu erlassen, handelte sie rechtswidrig.71 Geht sie dann gegen den Betreiber einer erheblich störenden Anlage mit einer Nutzungsuntersagung vor, kann sich dieser nicht auf Gleichbehandlung berufen. Insoweit die Behörde rechtswidrig handelte besteht nämlich „keine Gleichheit im Unrecht“.72
156Es gibt ebenfalls keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bei unterschiedlichen Verwaltungsträgern. Die Stadt A kann bei der Zulassung zu ihrer Stadthalle also andere Kriterien heranziehen als die Stadt B.
2.Grundsätzlicher Prüfungsaufbau, Willkürformel und neue Formel
157Generell folgen alle Gleichheitsrechte einem anderen Prüfungsaufbau, weil Gleichheitsgrundrechte keinen Schutzbereich im Sinne der abwehrrechtlichen Funktion der Freiheitsgrundrechte haben. Daher gilt folgender dreistufiger Prüfungsaufbau:
– Ungleichbehandlung
– von wesentlich Gleichem
– ohne Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
158Erforderlich ist also zunächst eine Ungleichbehandlung verschiedener Personen; eine Ungleichbehandlung ist jedoch nur dann verfassungsrechtlich relevant, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird. Um die wesentliche Gleichheit feststellen zu können, bedarf es gemeinsamer Eigenschaften, Kriterien oder Oberbegriffen – taugliche Vergleichsgruppen müssen gefunden und begründet werden.
159Nachdem die Ungleichbehandlung tauglicher Vergleichsgruppen bejaht wird, muss geprüft werden, ob die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
160Früher galt hier die sog. Willkürformel des BVerfG, nach der (nur) willkürliche Ungleichbehandlungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstießen.73 Sobald der Gesetzgeber einen vernünftigen, sachgerechten Grund für die Ungleichbehandlung hatte, war die Ungleichbehandlung gerechtfertigt.
161Nach der sog. „neuen Formel“ müssen Ungleichbehandlung und der sie rechtfertigende Grund in einem angemessenen Verhältnis stehen.74 Damit kommt mit der neuen Formel eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hinzu. Siehe dazu → Fall 7 und Fall 12.
Die neue Formel ist dann anzuwenden, wenn
– die Ungleichbehandlung an Kriterien anknüpft, die von den Betroffenen nicht beeinflusst werden können und nicht beherrschbar sind (z. B. Alter und Körpergröße)
– die Ungleichbehandlung an Kriterien anknüpft, die vom Betroffenen nur schwer beeinflussbar sind
– die Ungleichbehandlung zugleich in andere Freiheitsgrundrechte eingreift.
Damit ist die neue Formel praktisch überall anwendbar, wo die Ungleichbehandlung an eine Person anknüpft. Demzufolge ist das BVerfG dazu übergegangen, die neue Formel mit ihrer modifizierten Verhältnismäßigkeitsprüfung stufenlos, d. h. mit einem an der Intensität der Ungleichbehandlung ausgerichteten Maßstab auf alle Fälle anzuwenden.
Daraus folgt das folgende Prüfungsschema:
162I. Ungleichbehandlung von Personengruppen oder Lebenssachverhalten
II. Wesentlich gleiche Personengruppen oder Lebenssachverhalte
III. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung durch „hinreichend gewichtige Unterschiede“:
Keine „klassische“ Verhältnismäßigkeitsprüfung (geeignet, erforderlich, angemessen), sondern im Ergebnis nur:
– Vorliegen eines legitimen Zwecks und
– Abwägung zwischen Grad der Ungleichbehandlung und Gewicht der Gründe, die für die Ungleichbehandlung sprechen (Angemessenheitsprüfung)
Beachte
Art. 3 Abs. 1 GG kann auch Ungleichbehandlungen gebieten, nämlich dann, wenn wesentlich Ungleiches gleich behandelt werden soll. Zu prüfen wäre hier:
I. Gleichbehandlung von Personengruppen
II. die sich wesentlich voneinander unterscheiden
III. Unterschiede, die so gewichtig sind, dass eine Ungleichbehandlung geboten ist
C.Einbau der Grundrechte in die verwaltungsrechtliche Fallbearbeitung und Aufbauschemata
163Bislang wurde dargelegt, dass staatsrechtliche Prinzipien und Grundrechte in verschiedener Weise in der verwaltungsrechtlichen Fallbearbeitung eine Rolle spielen. Wo und wie genau sie in das Prüfungsschema verwaltungsrechtlichen Handelns einzubauen sind, soll im Folgenden dargestellt werden. Dies beginnt zunächst beim Prüfungsschema selbst, das sich – wie im Ersten Kapitel erörtert – aus der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt.
I.Grundsätzliches
164In diesem Prüfungsschema können insb. die Grundrechte auf jeder Stufe Einfluss haben: Bei der Überprüfung, ob die Rechtsgrundlage für das behördliche Handeln mit höherrangigem Recht vereinbar ist (in der Praxis eher selten), bei der (verfassungskonformen) Auslegung von Tatbestandsmerkmalen und bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Rechtsfolgenseite mit der Verfassung, insb. bei der Ermessensausübung beim Erlass belastender Verwaltungsakte.
1.Rechtsgrundlage: Grundsätzlich keine Normverwerfungskompetenz der Verwaltung – auch nicht bei Verletzung von Grundrechten
165Sofern die handelnde Behörde eine von ihr anzuwendende Rechtsgrundlage für unvereinbar mit höherrangigem Recht und damit für rechtswidrig erachtet, stellt sich die Frage, wie sie damit umzugehen hat. Denkbar wäre mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Argument der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht, dass die Verwaltungsbehörde in diesem Fall die als rechtswidrig erachtete Norm nicht anwenden dürfe. Dem stehen allerdings gewichtige Gegenargumente gegenüber, die unter dem Schlagwort „Normverwerfungskompetenz der Verwaltung“75 diskutiert werden. Im Ergebnis darf die Verwaltung Gesetze nicht deshalb unangewendet lassen, weil sie diese für rechtswidrig hält. Dies gilt vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes zunächst uneingeschränkt für formelle Gesetze. Für materielle Gesetze, die nicht gleichzeitig auch formelle Gesetze sind (etwa Rechtsverordnungen oder Satzungen) ist dies umstritten. Siehe zur Problematik → Online-Fall 576, → Fall 1.
In der Praxis muss die Verwaltung in solchen Fällen versuchen, im laufenden Verfahren eine Klärung herbeizuführen. Dies kann entweder durch die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geschehen77 oder durch eine verwaltungsinterne Weiterleitung auf dem Dienstweg bis zur Regierungsebene78 und eine anschließende bindende Entscheidung höherer Stellen. Solange ist das Verwaltungsverfahren auszusetzen.
166Exkurs
Steht eine nationale Norm im Konflikt mit Unionsrecht, muss die Verwaltung die entsprechende Norm ggf. unangewendet lassen. Voraussetzungen und Reichweite dieser Pflicht der Verwaltung sind umstritten. Jedenfalls bei offensichtlich unionsrechtswidrigen Normen ist die Verwaltung zur Nichtanwendung verpflichtet.79
2.Tatbestand: Auslegung und Subsumtion
167Im Tatbestand können insb. Grundrechte auf zwei Weisen relevant werden. Zum einen bei der Definition eines Tatbestandsmerkmals (Auslegung), zum anderen bei der konkreten Anwendung der ausgelegten Norm (Subsumtion).80
168a) Auslegung. Neben den „klassischen Auslegungsmethoden“ (grammatikalische, systematische, teleologische und historische Auslegung), kann auch die Verfassung herangezogen werden, um Tatbestandsmerkmale auszulegen. Entweder als sog. „verfassungsorientierte Auslegung“ oder als „verfassungskonforme Auslegung“.81
169Verfassungsorientiert wird bspw. § 13 StrG BW ausgelegt: Um den unbestimmten Rechtsbegriff „Gemeingebrauch“ näher zu definieren (auszulegen) orientiert man sich u. a. an der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Demnach umfasst der „Gemeingebrauch“ in einer Fußgängerzone auch den sog. kommunikativen Verkehr, als das Verbreiten von Meinungen in der Fußgängerzone.82 Zur verfassungsorientierten Auslegung → Online-Fall 1 und Online-Fall 383, → Fall 8.
Bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit einer von mehreren möglichen Auslegungsvarianten mit Grundrechten oder werden solche vom Bürger angesprochen, ist die Grundrechtskonformität der jeweiligen Auslegungsvariante zu prüfen (verfassungs- oder grundrechtskonforme Auslegung).
170Eine verfassungsorientiere Auslegung ist im Regelfall in der Klausur nur möglich, wenn sie (allseits) bekannt ist, wie im Beispiel des § 13 StrG BW. Die verfassungskonforme Auslegung hingegen kann durchaus relevant sein. Technisch läuft sie mittels einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bei dem entsprechenden Tatbestandsmerkmal ab.84 Ergibt die Verhältnismäßigkeitsprüfung – unter Beachtung der entgegenstehenden Grundrechte – dass eine bestimmte Auslegungsvariante unverhältnismäßig wäre, so ist eine Auslegungsvariante zu wählen, die weniger intensiv in Grundrechte eingreift und diese nicht verletzt, → Fall 1, Fall 7 und Fall 14.
171Beispiele:
§ 15 Abs. 1 GastG eröffnet kein Ermessen für die Rücknahme einer Gaststättenerlaubnis, wenn der Gastwirt unzuverlässig ist. Wegen der gravierenden Folgen für die Berufsausübungsfreiheit wird im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG eine restriktive Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Unzuverlässigkeit“ gefordert. Konkret bedeutet das, dass die Gründe für die Unverhältnismäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zur Rücknahme stehen müssen: Nur in schwerwiegenden Fällen und nicht schon bei einem einmaligen, kleinen Verstoß gegen die Anforderungen der Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG), liegt „Unzuverlässigkeit“ i. S. d. § 15 Abs. 1 GastG vor.85 Dahingegen wäre eine Auslegung der Unzuverlässigkeit dahingehend, dass auch wenige Verstöße von geringem Gewicht eine Unzuverlässigkeit begründen, verfassungswidrig.
In ähnlicher Weise ist § 14 VersG (Anmeldepflicht) im Lichte des Art. 8 Abs. 1 GG so auszulegen, dass sog. Spontan- und Eilversammlungen keiner Anmeldung bedürfen.86 Beide Formen von Versammlungen leben davon, dass sie zügig ins Leben gerufen werden. Eine vorherige Anmeldung ist aus zeitlichen Gründen nicht möglich und würde diese Versammlungsformen daher unmöglich machen. Das wäre unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig.
172Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung auf Tatbestandsseite unterscheidet sich von der Verhältnismäßigkeitsprüfung, die auf Rechtsfolgenseite im Ermessen durchgeführt wird. Zum besseren Verständnis hilft die oftmals verwendete „Faustformel“, dass es auf Tatbestandsseite nur eine Lösung geben kann (ja oder nein), während auf Ermessensseite mehrere Lösungen möglich sind.
Das wirkt sich wie folgt aus: Während bei der Ermessensentscheidung die Behörde selbst einschätzen kann, wie der Fall „am besten“ zu lösen ist, hat der Gesetzgeber diese Entscheidung im Tatbestand abstrakt bereits getroffen, indem er das jeweilige Tatbestandsmerkmal (und eben kein anderes) gewählt hat.
Eine Auslegungsvariante ist daher (nur) dann verfassungswidrig, wenn sie typsicherweise zu unangemessenen Ergebnissen führt. Der konkrete Einzelfall bleibt außer Betracht, denn der Gesetzgeber muss nicht jeden einzelnen Fall regeln. Es muss sich um eine relevante Anzahl von Fällen handeln, die der Gesetzgeber hätte sehen müssen.87
173b) Subsumtion. Bei einigen Tatbestandsmerkmalen setzt die Subsumtion eine Deutung des Sachverhaltes („Beleidigung“, § 185 StGB), eine Abwägung („erforderlich“, § 35 Abs. 1 S. 1 GewO88; „Beleidigung“, § 185 StGB; „erheblich“, § 3 Abs. 1 BImSchG)89 oder eine Prognose („Gefahr“ §§ 3, 1 Abs. 1 PolG BW90; „unzuverlässig“, § 35 Abs. 1 S. 2 GewO91) voraus. Dann können sich Grundrechte auf die Subsumtion auswirken → Online-Fall 392.
174Nachdem die Behörde den Sachverhalt erfasst hat, muss sie nicht selten auch dessen Aussagegehalt deuten: Stellen die Aussagen „du Idiot“, „Soldaten sind Mörder“ oder „A. C. A. B.“ eine Beleidigung dar,93 die durch die Polizei unterbunden werden kann? Meist sind mehrere Deutungsvarianten möglich. Handelt es sich dabei um Meinungen, sind diese etwa im Lichte der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu deuten. Dies kann dazu führen, dass diejenige Deutungsvariante gewählt werden muss, die der freien Meinungsäußerung am besten gerecht wird.
Mit „Soldaten sind Mörder“ könnten bspw. nur die deutschen Soldaten, die konkreten Soldaten vor Ort oder alle Soldaten der Welt in einem abstrakten Sinn gemeint sein. In den ersten beiden Fällen ist eine Beleidigung aufgrund möglicher Konkretisierung der Personen denkbar, in letzterem nicht. Ist nicht auszuschließen, dass der Urheber diese Aussage auf alle Soldaten der Welt, also einen „abstrakten“ Soldatenbegriff, beziehen wollte, ist diese Deutungsvariante zu wählen (Aussage der sog. Wechselwirkungslehre94).
175Eine Abwägung dient vorwiegend dem Ausgleich sich gegenüberstehender Rechtspositionen. Dabei handelt es sich um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung des konkreten Falles auf Tatbestandsseite – dieses Mal aber nicht abstrakt wie oben, sondern konkret am Fall.
Der Unterschied zur Prüfung auf Ermessensseite liegt darin, dass sie gerichtlich voll überprüfbar ist, der Behörde also keinerlei Ermessensspielraum zukommt.95 Das bedeutet, dass auch das Gericht eine eigene Bewertung der Eignung der Maßnahme (Geeignetheit) sowie der Alternativmaßnahmen (Erforderlichkeit) anstellt. Es darf auch die konkreten Gewichtungen der Vor- und Nachteile selbst vornehmen (Angemessenheit). Bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auf Ermessensseite hingegen darf das Gericht nur die Bewertung und Gewichtung durch die Behörde auf Fehler überprüfen, nicht hingegen eine eigene Bewertung oder Gewichtung anstellen.96
Grundrechte kommen hier einerseits als abwägungsrelevante Rechtspositionen in Betracht. Etwa sind bei der Erforderlichkeit i. S. d. § 35 Abs. 1 S. 1 GewO die sich gegenüberstehenden Grundrechte zu beachten.
Andererseits kann aus den Grundrechten auch überhaupt die Notwendigkeit einer Abwägung folgen: Ob jemand gem. § 185 StGB „beleidigt“ wird oder ob es sich um eine hinzunehmende Meinungsaussage des vermeintlich Beleidigenden handelt, bedarf wegen des hohen Stellenwertes der Meinungsfreiheit einer Abwägung der gegenüberstehenden Interessen. Das ergibt sich nicht unmittelbar aus § 185 StGB, sondern nur aus dem Einfluss von Art. 5 Abs. 1 GG (weitere Aussage der sog. Wechselwirkungslehre97).
176Bei einer Prognose geht es darum, die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Erfolgseintrittes zu bestimmen. Etwa die Frage, ob eine Straftat durch eine konkrete Person begangen wird oder nicht. Grundrechte kommen hier bei der Frage des Wahrscheinlichkeitsgrades zur Geltung. Je schwerer der drohende Schaden an Rechtspositionen (Grundrechte) sein kann, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit (sog. je-desto-Formel), → Fall 9. M. a. W. droht der Tod einer Person, kann die Polizei bei wesentlich geringeren Anhaltspunkten einschreiten, als wenn die leichte Beschädigung einer Sache von geringem Wert droht.
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